— 865 — Fahrkarten nach Zahl, Art und Steuersatz richtig in die Versteuerungsnachweisungen eingetragen worden sind. Auch ist nachzuprüfen, ob bezüglich der Fahrkarten, zu welchen der Stempel erstattet wurde, die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit vorliegen sowie ob nicht etwa Karten von neuem ausgegeben oder als Fahrtausweise zugelassen sind. (s) Bei den hinsichtlich des Versicherungsstempels zu prüfenden Unternehmungen und Per- sonen ist durch Ermittelung des Geschäftsumfanges, durch Vergleichung mit Geschäftsbüchern, rregistern und listen, sowie durch Einsichtnahme in die sonstigen Unterlagen (Versicherungsurkunden, Schriftwechsel usw.) oder auf andere geeignete Weise festzustellen, ob die Eintragungen in die Aufstellungen (Versicherungsstempelbücher, Geschäftsbücher und cregister) vollständig und richtig sind. Bei der Anwendung des Verfahrens nach §5 200 ist insbesondere darauf zu achten, daß in den Büchern und Listen die für die Berechnung der Abgabe und für die Festhaltung der Versicherung erforderlichen Angaben enthalten sind. Im Falle der Zulassung des Abrechnungs- verfahrens (§ 201) bedarf es ferner der Prüfung, ob eine Berechnung der Abgabe und eine hinreichende Nachprüfung durch die Stempelprüfungsbeamten nach dem Geschäftsgebaren des Versicherers gewährleistet und somit die Voraussetzungen für das Abrechnungsverfahren noch gegeben erscheinen. (") Wie eingehend zur Erreichung ihres Zweckes eine Prüfung zu gestalten ist, bleibt dem pflichtmäßigen Ermessen des Prüfungsbeamten überlassen. Neue Stellen sind wiederholt einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen. Wo nach den Erfahrungen des Prüfungsbeamten der gute Wille, den bestehenden Vorschriften gemäß zu verfahren, und zugleich die hierzu erforder- liche Sorgfalt und Sachkenntnis vorausgesetzt werden können, sind Stichproben zulässig. 8 223. u) Uber den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Prüfungspflichtigen nicht mit zu unter- schreibende Aufzeichnung zu machen. Die Aufzeichnung muß den Tag der Prüfung und den Zeitraum angeben, auf welchen sich die Prüfung erstreckt hat. Die Erinnerungen sind unter Bezeichnung der zu beanstandenden Schriftstücke mit Angabe der Gründe der Beanstandung und zutreffendenfalls der Vorschriften, gegen welche verstoßen ist, und unter Berechnung des nachzu— bringenden Stempelbetrags niederzuschreiben. (2) Wird eine Erinnerung von der geprüften Stelle anerkannt, so können fehlende oder unzureichend verwendete Stempelmarken in Gegenwart des Prüfungsbeamten sofort nachver- wendet und nicht oder unzureichend entwertete Marken, ohne daß es der Beibringung neuer Marken bedarf, vom Prüfungsbeamten entwertet werden, sofern die Erinnerung ohne grundsätz- liche Bedeutung und kein Anlaß zu strafrechtlichem Einschreiten gegeben ist. In der Aufzeichnung sind die so erledigten Erinnerungen ohne nähere Angabe der Gründe der Beanstandung lediglich summarisch mit dem nachgebrachten Gesamt-Stempelbetrag aufzuführen. (a) Das Verfahren zur weiteren Verfolgung der nicht kurzer Hand erledigten Erinnerungen, insbesondere wegen Nacherhebung der Fehlbeträge und wegen etwaiger Einleitung eines Straf- verfahrens, wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, durch die oberste Landesfinanz- behörde geordnet. Sind Erinnerungen von einem besonderen Prüfungsbeamten (§ 216 Abs. 2) aufgestellt, so ist sowohl diesem wie zur Berücksichtigung bei Aufstellung des Jahresberichts dem ordentlichen Prüfungsbeamten von der Art der Erledigung Kenntnis zu geben. ()Von den einer Beantwortung bedürfenden Erinnerungen ist der geprüften Stelle eine Abschrift mit dem Ersuchen zuzufertigen, zu den anerkannten Erinnerungen die geschuldeten Fehl- beträge nachzubringen. (5) Fehlbeträge der in Tarifnummern 4, 6, 10 und, soweit die Abgabenentrichtung in Stempelzeichen zu erfolgen hat, auch der in Tarifnummern 1 A, 7, 11 bezeichneten Art, sind in den diesen Tarifnummern entsprechenden Stempelzeichen einzufordern und zu den Akten zu ent- werten. Der geprüften Stelle ist von dem Eingang der beigebrachten Stempelzeichen und von der Erledigung der Erinnerung Kenntnis zu geben. (6) Ist bei der Prüfung ein unversteuertes Wertpapier vorgefunden worden, so ist dessen Abstempelung herbeizuführen. 126 fs. Aufzeich- nung über die Stempel= prüfung. g. Erledigung der Er- innerungen.