10. Behand- lung der An- meldungen. 11. Stundung des Lotterie-= stempels. 12. Buchung von Erstattungen. 13. Verwal- tungskosten- vergütung. 14. Abgaben-- entrichtung von Staats- (otterien. Anderungs- befugnis des Reichs- kanzlers. — 870 — § 236. Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen zur Entrichtung der Stempel- abgabe usw. sind mit dem Tage des Einganges, der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amtsstempels der Hebestelle zu versehen. Die Anmeldungen und sonstigen Anzeigen, welche in das Anmeldungsbuch (§ 228) einzutragen sind, sind nach den Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen. §+ 237. Die Genehmigung zum Beginne des Absatzes von Lotterielosen vor der Entrichtung der Abgabe (8§8 36 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterielosen erfolgen auf Gefahr und, soweit die Stundung für länger als neun Monate bewilligt ist, für Rechnung der Landesregierungen. §5 238. (1) Die abgabenfreie Abstempelung von Ersatzstücken (§§ 210 bis 212) ist nur durch das Anmeldungsbuch (§ 228) nachzuweisen. (2) Als Ersatz für verdorbene gestempelte Vordrucke und Stempelmarken zu verabfolgende Stempelzeichen sind lediglich im Stempelzeichenbuche (§ 230) abzuschreiben. 8 239. Die für Arbitragegeschäfte zurückgezahlten Beträge sind in den Kassenbüchern gesondert von den sonstigen Erstattungen und zwar getrennt nach Erstattungen im Arbitrierverkehre mit dem Ausland und im Arbitrierverkehre zwischen inländischen Börsenplätzen nachzuweisen. g 240. Die Verwaltungskostenvergütung von zwei vom Hundert (§ 122 des Gesetzes) ist von der Roh-Solleinnahme nach den Einnahmebüchern einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich der Erstattungen zu berechnen. Neben dieser Vergütung dürfen Prozeßkosten und Prozeßzinsen aus Stempelprozessen dem Reiche nicht aufgerechnet werden. § 241. Das Ergebnis der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen (§ 91) erfolgenden Feststellungen teilt der Reichskanzler (Reichsschatzamt) in jedem einzelnen Falle der Landes- regierung unter Beifügung einer der beiden von der Lotterieverwaltung einzureichenden Anzeigen sar Berüchsichtigung bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzuliefernden Ein- nahmen mit. XV. Schlußbestimmungen. § 242. nu) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen soweit sie die Form der Erhebung der Stempelabgaben, insbesondere auch die Anfertigung der Stempel und Stempelzeichen sowie die Herstellung und den Vertrieb gestempelter Vordrucke, die Anmeldung und die Abstempelung von Wertpapieren, Urkunden und Vordrucken und die Buch- führung betreffen, nach Bedürfnis abzuändern oder zu ergänzen. G) Im Einverständnis mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) können die obersten Landes- finanzbehörden die in § 57 Abs. 4, § 67, § 119 Abs. 1, 8§ 182, 206, 212 den Direktivbehörden zugewiesenen Geschäfte und Entschließungen sowie in den Fällen der Larifnummern 4, 6, 10 11, 12 die Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Stempelabgaben (§ 213) auf Behörden übertragen, die den Direktivbehörden untergeordnet sind