— 1009 — BZentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Du beziehen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. XLI. Jürzang. Berlin, Dienstag, den 14. Oktober 1913. Nr. 50. Jaugalt: Bersicherungswesen: Bekanntmachung über Art und Form der Rechnungsführung der *2 Land., Betriebs- und Innungskrankenkassen. Bom 9. Oktober 191133 .. Seite 1009 Versicherungswesen. Der Bundesrat hat auf Grund der §§ 366, 367 der Reichsversicherungsordnung über Art und Form der Rechnungsführung der Orts-, Land-, Betriebs-- und Innungskranken- kassen sowie über die Muster der von den Kassen einzureichenden Nachweisungen und über die Ein- sendungsfristen folgende Bestimmungen erlassen: J. Die Kassen haben folgende Bücher zu führen: Mitgliederverzeichnis, Krankenbuch, Nachweisung der für die Kasse tätigen Arzte, Spezialärzte, Zahnärzte, Zahntechniker, Apothekenbesitzer und -verwalter und anderen solchen Personen, welche Arzneimittel feilhalten, !). Einnahme= und Ausgabebuch, E. Nachweisung des Vermögens, F. Verzeichnis der Gebrauchsgegenstände. Die Führung von Hilfsregistern ist zulässig, auch kann die Buchführung zu A, B, C in Karten- form geschehen. M. A. Kitgliederverzeichnis. §* 2. In ein allgemeines Mitgliederverzeichnis sind sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der in §§ 3 bis 5 dieser Bestimmungen genannten unter Angabe von Geschlecht, Beruf und Geburtstag einzutragen. Als Beruf gilt nicht der erlernte Beruf, sondern die tatsächliche Beschäftigung, welche die Mitgliedschaft begründet. Die Paragraphenzahlen beziehen sich auf die Reichsversicherungsordnung. 1145