— 1025 — Muster 4. nNachweisung"“ der im Jahre 19 entschädigten Fkälle von Kranken- und Wochenhilfe und der entschädigten Sterbefälle. Verficherungs- 8- Versicherung berechtigte Zu pflichtige „ sammen Mitglieder Mitglieder Spal 9 (treiw Berficherte) (Sralte 1 — 2) 1 2 8 A. Krankenhilfe. Krankheitsfälle!) der männlichen Mitglieder. weiblichen Krankheitstage!) der männlichen Mitglieder . weiblichen " ... - B. Wochenhilfe. Entschädigungsfälle?“) . . . .. . C. Sterbefälle von männlichen Mitgliedern weiblichen "D -Familienangehörigen *) Die Nachweisung ist für alle Mitglieder aufzustellen. Außerdem ist für die im Hausgewerbe Beschäftigten, für die unständig Beschäftigten und für solche Mitglieder, für welche nach §& 181 der Reichsversicherungsordnung eine gesonderte Buchung der Beiträge und Leistungen vorgeschrieben ist, ie eine besondere Nachweisung aufzustellen. Auf jeder dieser Nachweisungen sind Name, Ort und Sitz der Kasse nochmals anzugeben. 1) Als Krankheitsfälle und Krankheitstage sind nur diejenigen zu zählen, für welche Krankengeld, Krankenhaus- pflege oder Ersfatzleistungen an Dritte für gewährte Krankenhilfe gezahlt wurden. Vor dem Beginne des Geschäftsjahrs eingetretene und noch andauernde Krankheitsfälle find nur insoweit zu berücksichtigen, als sie im vorjäbrigen Berichte nicht mitgezählt worden sind. In das Geschaftsjahr fallende Krankheitstage sind ohne Ausnahme zu zählen, auch wenn segaus vorlährigen Krankheitsfällen herrühren. Mehrfache Erkrankungen eines Mitglieds sind als besondere Krankheits- sälle an zusehen. 27) Entschädigungsfälle von Mitgliedern und von Ehefrauen von Mitgliedern. Zahlungen verschiedener Art (Wochengeld, Schwangerengeld und Stillgeld bei dem gleichen Wochenbette) sind nur als ein Entschädigungsfall anzusehen. 147