— 1031 — 3. Die Erlangung des Reifezeugnisses am Schlusse des ganzen Lehrganges ist bedingt durch das Bestehen der Reifeprüfung. Für diese gelten folgende grundsätzliche Bestimmungen: a) b) Die Reifeprüfung wird nach Maßgabe einer durch den Reichskanzler genehmigten Prüfungsordnung von einer Kommission vorgenommen, die aus einem Reichskommissar als Vorsitzendem, dem Direktor der Schule und den in der obersten Klasse in den Prüfungsfächern unterrichtenden Lehrern besteht. Der Direktor darf zum Reichskommissar nicht bestellt werden. Ein Vertreter der zuständigen Kaiserlichen diplomatischen oder Konsularbehörde und ein Vertreter des Schulvorstandes können der Prüfungskommission als stimm- berechtigte Mitglieder angehören. Der Reifeprüfung dürfen sich die Schüler nicht früher als gegen den Schluß des zweiten Halbjahrs ihrer Zugehörigkeit zum obersten Jahreskurs unterziehen. Die Zulassung zur Reifeprüfung erfolgt auf Grund des Urteils der zur Prüfungs- kommission gehörenden Mitglieder des Lehrkörpers der Anstalt durch den Reichskommissar, der auch über etwaige Gesuche um Befreiung von einer der Zulassungsbedingungen zu entscheiden hat. c) Gegenstände der Reifeprüfung sind: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Geographie, Mathematik, Physik und Chemie, in Brüssel außerdem Lateinisch; in Bukarest kann an die Stelle des Englischen das Rumänische treten. Die übrigen Lehrgegenstände sind nicht notwendig auch Gegenstände der Prüfung. d) Die Reifeprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Befreiungen s) 8) von der mündlichen Prüfung finden nicht statt; doch ist der Reichskommissar befugt, die Prüfung in dem einen oder anderen Fache bei einzelnen Schülern abzukürzen oder ganz wegfallen zu lassen. Die schriftliche Prüfung findet unter beständiger Aufsicht deutscher Lehrer statt und erstreckt sich auf Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik, in Brüssel außerdem auf Lateinisch; in Bukarest kann an die Stelle des Englischen das Rumänische treten. Den Maßstab für die Zuerkennung des Reifezeugnisses bilden die unter 1c bezeichneten Zielforderungen. Dabei ist ausnahmsweise ein Ausgleich zulässig, indem das Zurück- bleiben in einem Gegenstande durch desto befriedigendere Leistungen in einem anderen gedeckt wird. In dem Gegenstande, für den der Ausgleich zugelassen wird, dürfen jedoch die Leistungen keinesfalls unter das Maß hinabgehen, das für die Versetzung in die zweitoberste Jahresklasse erfordert wird. Nicht zulässig ist es, bei dem Beschluß über die Zuerkennung des Reifezeugnisses den von dem Prüfling gewählten Beruf zu berücksichtigen. Bei der schließlichen Beratung über die Gewährung oder Versagung des Reifezeugnisses sind sämtliche Mitglieder der Prüfungskommission stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Reichskommissar, dem auch das Recht des Einspruchs gegen den Beschluß der Prüfungskommission zusteht; macht er von diesem Rechte Gebrauch, so entscheidet der Reichskanzler. Das Reifezeugnis muß an hervortretender Stelle die Bezeichnung der Schule enthalten, an der es ausgestellt ist, und leicht erkennbar machen, daß es ein Zeugnis der Reife ist. Im Eingang ist der vollständige Name des Prüflings, sein Geburtstag und -ort, seine Staatsangehörigkeit, seine Religion oder Konfession und der Stand und Wohnort des Vaters anzugeben, ebenso die Dauer seines Aufenthalts auf der Anstalt überhaupt und in der obersten Klasse insbesondere; ist er erst in diese eingetreten, so sind entsprechende An- gaben auch betreffs der Schule zu machen, der er früher angehörte. Der Inhalt des Zeugnisses bezieht sich nicht bloß auf das Ergebnis der Prüfung; vielmehr ist in den gesondert aufzuführenden Lehrgegenständen auch der im Unterricht erlangte Grad des Wissens und der Fertigkeiten zu berücksichtigen. Werden die Urteile in Zahlen aus- geaiss so ist deren Bedeutung auf dem Zeugnis anzugeben. Im übrigen dgl. auch Nr. 5. 148“