— 1040 — 4. Versicherungswesen. Bekanntmachung, betreffend die Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die Landesbehörde. Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 11. September 1913 bestimme ich auf Grund des § 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregie- rungen, daß bis auf weiteres der Schlachtviehversicherungsverein zu Ruhla, obgleich er seinen Geschäfts- betrieb über das Gebiet des Großherzogtums Sachsen hinaus erstreckt, durch die Großherzoglich Sächsische Landesbehörde beaufsichtigt wird. Berlin, den 16. Oktober 1913. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar. Bekanntmachung, betreffend die weitere Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungs- amts aus dem Stande der Arbeitgeber und der Versicherten. Auf Grund des Artikel 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat bestimmt, daß die Amtsdauer der gegenwärtigen nichtständigen Mitglieder des Reichs- versicherungsamts aus dem Stande der Arbeitgeber und der Versicherten sowie ihrer Stellvertreter noch so lange währt, bis die auf Grund der §§ 87ff. der Reichsversicherungsordnung gewählten nicht- ständigen Mitglieder ihr Amt antreten, längstens bis zum 31. Dezember 1914. Berlin, den 17. Oktober 1913. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar. 5. Zoll= und Steuer weseun. Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1913 beschlossen, nach Maßgabe und in Erweiterung des Bundesratsbeschlusses vom 24. Februar 1906-) für die Ortschaften Orsbach und Preußisch Lemiers im Hauptzollamtsbezirk Aachen Inlands- verkehr die zollfreie Einfuhr von Fleisch und von Schweinespeck in Mengen von nicht mehr als 2 kg zuzulassen. Berlin, den 16. Oktober 1913. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Menschel. *) Zentralblatt für 1906 S. 441.