— 1072 — 2. Maß= und Gewichtswesen. Bekanntmachung. Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter im Deutschen Reiche zugelassen und ihm das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: Quecksilber-Motorzähler für Gleichstrom, Form Q, hergestellt von der Elektrizitätszählerfabrik H. Aron in Charlottenburg. Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin Wy, Linkstr. 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. Charlottenburg, den 16. Oktober 1913. Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. Warburg. 3. Militärwesen. Bekanntmachung, betreffend die Gebührnisse der zur Durchführung von Absperrungsmaßregeln gegen die Rinderpest verwendeten Militärkommandos und die Erstattung der entstandenen Mehr- kosten aus Reichs-Zivilfonds. Vom 24. Oktober 1913. Auf Grund des Artikel 7 Ziffer 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrat in der Sitzung vom 9. Oktober 1913 die nachstehenden Bestimmungen über die Gebührnisse der zur Durchführung von Absperrungsmaßregeln gegen die Rinderpest verwendeten Militärkommandos und über die Erstettm der entstandenen Mehrkosten aus Reichs-Zivilfonds beschlossen: g I. Bestimmungen über die Gebührnisse. A. Im allgemeinen. 81. 1. Im Frieden erhalten Truppenteile und Kommandos, welche zur D » Absperrungsmaßregeln gegen die Rinderpest verwendet werden, sowohl *“ de Oinurchführung von als auch während des Aufenthalts im Absperrungsbezirk ihre Gebührnisse nach den für "dene tückmorr verhältnis sonst geltenden Bestimmungen, soweit nicht im folgenden zu deren Gu festgesetzt sind. I nsten Ausnahmen 2. Für die Dauer der Zuständigkeit der Kriegsbesoldung werden die i festgesetzten Zulagen nicht gewährt. g n den 88 2 und 3 Mobile Truppenteile und Kommandos derselben erhalten die für erst ; Gebührnise #immobilen sind 0d die,dauer der Verwendung (Giffer 1) aur gesferel hargeschriebenen er mobilen Truppen, in Tagessätzen berechnet, zu gewähren. Mobilmachungsgeld wi ; Truppen nicht gewährt. " ungsg ird den immobilen