Prüfung der Bermögens- erklärung. Ermittelung des Ber- mögenswerts. Ermittelung des Ertrags- werts. a) Bei land- — 1092 — (0) Durch die fortgesetzte Weigerung des Beitragspflichtigen, eine Vermögenserklärung abzu- geben, wird seine Veranlagung zum Wehrbeitrag auf Grund einer schätzungsweisen Feststellung des Vermögens nicht gehindert. () Von der Auferlegung eines Zuschlags zu dem geschuldeten Wehrbeitrage (§ 38 Abs. 2 des Gesetzes) bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Vermögenserklärung soll dann abgesehen werden, wenn die Umstände des Einzelfalls das Versäumnis als entschuldbar erscheinen lassen. Der Zuschlag ist stets aus dem gesamten Wehrbeitrag zu berechnen, nicht bloß aus dem auf das Ver- mögen entfallenden Teil. 8 21. Die Veranlagungsbehörde hat die Angaben in den Vermögenserklärungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. § 22. (1) Der Ermittelung des Vermögenswerts ist, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, der Stand des Vermögens und der gemeine Wert seiner einzelnen Bestandteile am 31. Dezember 1913 zugrunde zu legen. (3) Der gemeine Wert (Verkaufs= oder Verkehrswert) wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehre nach der Beschaffenheit des Gegenstandes ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse zu erzielen ist. 6) Ein Vermögensbestandteil, dessen Wert im ganzen zu ermitteln ist, umfaßt alle Gegen- stände, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhange zueinander stehen. 8 23. () Nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes kann der Beitragspflichtige, unbeschadet der Nachprüfung nach §& 41 des Gesetzes, verlangen, daß das in einem Betriebe, für welchen regelmäßige jähr- liche Abschlüsse stattfinden, angelegte Vermögen nach dem Bestand und Werte am Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs festgestellt wird. (2) Die Anwendung des § 15 Abs. 2 des Gesetzes setzt eine ordnungsmäßige Buchführung voraus, ist aber nicht davon abhängig, daß der Beitragspflichtige zur Führung von Handels- büchern gesetzlich verpflichtet ist. Als in dem Betrieb angelegt gilt dasjenige Vermögen auf welches die Buchführung sich erstreckt. " § 24. ) Zu den Grundstücken, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind (§ 17 des Gesetzes), sind land= oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke nicht mehr zu rechnen, deren gemeiner Wert jetzt schon durch ihre Lage als Bauland oder als Land zu Verkehrszwecken bestimmt wird, oder bei denen nach den sonstigen Umständen, z. B. nach ihrer Lage und Beschaffenheit, ihrem Erwerbspreis oder ihrer Belastung, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land-oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen werden. (2) Bebaute Grundstücke, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu diene « sind, fallen nur dann unter § 17 des Gesetzes, wenn ihre ben ere Beoanuen hestimmt nutzung der ortsüblichen Bebauung und Benutzung entspricht. Dies ist dann zu verneinen wenn die Art der Benutzung und die Höhe der Aufwendungen für die Herstellung und Unterhaltu n von baulichen und sonstigen Anlagen erkennen lassen, daß ein Grundstück außergewöhnliches Zwecken, insbesondere dem Luxus des Besitzers, zu dienen bestimmt ist, oder wenn der gem zöan Wert eines Grundstücks durch eine wirtschaftliche Verwertbarkeit bestimmt wird, die eine wesenke lich andere Bebauung und Benutzung als die gegenwärtige voraussetzt. ent— 8 26. Bei der Ermittelung des Ertragswerts von land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnerei- oder forstwirt= grundstücken sind die der Land= oder Forstwirtschaft oder der Gärtnerei einschließlich etwaiger schaftlichen oder Gärtnerei- grundstücken. Nebenbetriebe dienenden Gebäude und Betriebsmittel mitzuberücksichtigen. Hierbei wird ei gemessener Bestand an lebendem und totem Inventar und an sonstigem Betriebskapitale vora#t-