Beranlagung von auslän- dischen Gesell- schaften und — 1098 — 8 48. 1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die ihren Sitz im Ausland haben, im Inland aber Grund= oder Betriebsvermögen besitzen, sind ebenso wie die beschränkt beitragspflichtigen natürlichen Personen (§ 10 Nr. II des Gesetzes) mit ihrem inländischen Grund- von beschränkt und Betriebsvermögen beitragspflichtig, wobei nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu beitrags- pflichtigen natürlichen Personen. Rechtshilfe. Freistellung vom Wehr- beitrage. Ermäßigung des Wehr- beitrags. diesen Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten, nicht dagegen die entsprechenden Anteil- beträge am Aktienkapital abzugsfähig sind. Sofern nicht besondere Umstände eine gegenteilige Annahme rechtfertigen, ist eine wirtschaftliche Beziehung zu dem in Grundstücken bestehenden Vermögen anzuerkennen, wenn die Schulden und Lasten auf den betreffenden Grundstücken ruhen. (2) Zu dem nach § 10 Nr. II, § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes beitragspflichtigen in- ländischen Grund= und Betriebsvermögen gehört außer dem im Gebiete des Deutschen Reichs liegenden Grund= und Gebäudebesitz alles Vermögen, das gewidmet ist der Ausübung eines stehenden Gewerbes in einer innerhalb des Reichsgebiets befindlichen Betriebsstätte (§ 3 Abs. 2 des Doppelsteuergesetzes). 8 50. Die Veranlagungsbehörden haben sich bei der Veranlagung des Wehrbeitrags gegenseitig Rechtshilfe zu leisten. Das gilt insbesondere für die Ermittelung des Wertes des in aus- wärtigen Veranlagungsbezirken befindlichen Grund= und Betriebsvermögens eines Beitrags- pflichtigen. 8 51. LVermögen, die den Betrag von zehntausend Mark nicht übersteigen, sind beitrags frei. (2) Beitragspflichtige, die ein Vermögen von mehr als zehntausend, aber nicht mehr als dreißigtausend Mark besitzen, sind freizustellen, wenn sich ergibt, daß ihr Jahreseinkommen nicht mehr als viertausend Mark beträgt. Beitragspflichtige, die ein Vermögen von mehr als dreißig- tausend, aber nicht mehr als fünfzigtausend Mark besitzen, sind freizustellen, wenn sich ergibt daß ihr Jahreseinkommen nicht mehr als zweitausend Mark beträgt. Dies gilt jedoch nicht für die nach § 11 des Gesetzes beitragspflichtigen Gesellschaften. (s) Als Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Gesetzes gilt das gesamte Einkommen einer Person, gleichviel, ob es in einem Bundesstaate steuerpflichtig ist oder nicht. 8 52. #) Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche die Befreiung vom Wehrbeitrag in Anspruch nehmen wollen, haben einen hierauf gerichteten Antrag bei der zu- ständigen Veranlagungsbehörde zu stellen und hierbei diejenigen Tatsachen nachzuweisen, die eine Freistellung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes begründen. (2) Soweit die Befreiung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes beansprucht wird, ist der Antrag mit einer gutachtlichen Außerung der Oberbehörde durch Vermittelung der obersten Landesfinanzbehörde dem Bundesrate vorzulegen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann ohne Vorlegung des Antrags an den Bundesrat die Befreiung bewilligen, wenn bereits früher auf Grund der Befreiungsbestimmungen unter Nr. 1 der Tarifnummer 1 des Reichsstempelgesetze eine Entscheidung des Bundesrats über Befreiung der Gesellschaft von den Stempelabgaben ergangen ist und sich seit der Entscheidung die für die Befreiung maßgebend gewesenen Verhältnisse Uusscht geändert haben. (3z) UÜber den Anspruch auf Freistellung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes entschei ; Veranlagungsbehörde. set scheidet die 8 53. ) Der Anspruch auf eine Ermäßigung des Wehrbeitrags gemäß § 33 Abs. 1 des ist nach den Verhältnissen am 31. Dezember 1913 zu beurteilen. es Gesetzes (2) Für die Ermäßigung des Wehrbeitrags nach 8 33 Abs. 2 des Gesetzes sind vorb einer späteren weiteren Ermäßigung zunächst nur diejenigen Söhne zu berücksichtigen, Sbeltlich gesetzliche Dienstpflicht beim Heere oder bei der Flotte zur Zeit der Veranlagung bereits be geleistet haben. Der Antrag auf eine weitere Ermäßigung oder auf Erstattung des entsprechen-