Muser d Erhebung des — 1100 — (2) Der Feststellungsbescheid, für den das Muster 6 als Anhalt dient, hat wie der Ver- anlagungsbescheid eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel und eine Bezeichnung der Punkte zu enthalten, in welchen bei der Feststellung des Vermögens von der Vermögenserklärung abgewichen worden ist. §l 57. ) Der Veranlagungsbescheid oder der Feststellungsbescheid ist dem Pflichtigen oder seinem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter zuzustellen. Ist der Beitragspflichtigee vor Zu- stellung des Veranlagungsbescheids gestorben, so ist dieser Bescheid, der dann eine Feststellung des für eine künftige Veranlagung zur Besitzsteuer maßgebenden Vermögensstandes nicht mehr zu enthalten hat, den in § 18 Abs. 2 bezeichneten Personen zuzustellen. (2) Die Zustellung hat nach den in dem betreffenden Bundesstaate für amtliche Zustellungen in Landessteuersachen maßgebenden Vorschriften zu erfolgen. 8 58. Ist den in die Wehrbeitragsliste aufgenommenen, nach § 11 des Besitzsteuergesetzes steuer- pflichtigen Personen gemäß § 47 Abs. 1 des Wehrbeitragsgesetzes weder ein Veranlagungs= noch ein Feststellungsbescheid zu erteilen, so ist das für sie ermittelte Vermögen in der Wehrbeitrags- liste zu vermerken. 8 59. Über die Erhebung des Wehrbeitrags werden zwei Bücher geführt, ein Wehrbeitrags- Wehrbeitrags. Sollbuch und ein Wehrbeitrags-Einnahmebuch. Das Sollbuch umfaßt die Erhebung aller drei Mufter Teilbeträge des Wehrbeitrags, das Einnahmebuch den Zeitraum des Rechnungsjahrs. 8 60. yLDas Sollbuch ist nach dem Muster 7 zu führen. Durch das Sollbuch ist zugleich der rechtzeitige Eingang der fälligen Teilbeträge des geschuldeten Wehrbeitrags sowie der gestundeten und der in Teilzahlungen zu entrichtenden Beträge zu überwachen. (2) Die Veranlagungsbehörde hat nach der Veranlagung zum Wehrbeitrag al Grund der festgestellten Wehrbeitragslisten A und B für jeden Erhebungsbezirs e Le unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 4 aufzustellen. Das Sollbuch ist in Spalte 4 aufzurechnen und auf dem Titelblatte mit Feststellungsbescheinigung zu versehen. (3) Die Erhöhung oder Herabsetzung des zum Soll gestellten Wehrbeitrags im Rechts- mittel-, Ermäßigungs-, Berichtigungs- oder Neuveranlagungsverfahren (§ 48 Abs. 1, § 31 Abt. 4 § 33 Abs. 2, § 54 Satz 2 des Gesetzes) kommt in den Spalten 5 und 6 zur Darstellung Die Inabgangstellung des Sollbetrags infolge Uberweisung des Wehrbeitrags bei Verlegun des Wohnsitzes des Beitragspflichtigen (§ 67) erfolgt in Spalte 7. Die Ausfüllung dieser Sbalten geschieht durch die Hebestelle. Die Spalte 8 (Berichtigtes Soll) ist erst beim Abschluß des Soll- buchs auszufüllen. · (0 Erfolgt bei Vorauszahlung veranlagter noch nicht fälliger Teilbeträge die Zahl mindestens drei Monate vor dem gesetzlichen Zahlungstage (15. Februar 1915 und 15. Februar 1916) so sind auf Antrag 4 vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der Einzahlung bis zum gesetzli aR Zahlungstage von dem geschuldeten Betrag in Abzug zu bringen. Der nach Abzug der Si chen zu zahlende Betrag ist in die Spalte 10, die Zinsenvergütung in die Spalte 12 des S'shinsen einzutragen. In dem Einnahmebuch (§ 62) ist nur der wirklich gezahlte Betrag in Spart ch- zu buchen. alte (5) Das Sollbuch wird am 31. März 1917 durch die Hebestelle in den Spalten 5 fl gerechnet und abgeschlossen. Die nach Spalte 14 verbliebenen Rückstände werden in #i9- auf. nachweisung (§ 75) übernommen. Unter dem Abschluß des Sollbuchs ist von einem ie Best. Kassenführung nicht beteiligten Beamten zu bescheinigen, daß die nach Spalte 14 ded ran der Rückstände sämtlich in die Restnachweisung übertragen worden sind. ledenen