Zu 2 A und B. Zum beitrags- pflichtigen Bermögen gehören nicht Betriebsmittel, die dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft oder der Gärtnerei oder des Bergbaues auf ausländischen Grundstücken oder dem Beirieb eines stehenden Gewerbes außerhalb des Deuischen Reichs ge- widmel sind. Zu 2B. Hier ist auch der Anteil zu berücksichtigen, der dem Beitrags- pflichiigen als Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kom- manditgesellschaft an deren Betriebs- vermögen zusteht. — 1120 — Ubertrag B. Berechtigungen, für welche die sich auf Grund- stücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten, z. B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Bergwerkseigentum, soweit nicht in 2B enthalten: 2. Betriebsvermögen (soweit nicht schon unter 1 enthalten): A. Betriebskapital, das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft oder der Gärtnerei auf fremden Grundstücken gewidmet ist: Gemarkung Bezeichnung der Pachtung (Gemeinde, Größe Gutsbezirh) er Pachtung a) b) B. Vermögen, das dem Betriebe des Berg— baues oder eines Gewerbes gewidmet ist, einschließlich der dem Betriebe dienenden eigenen Gebäude, Grundstücke oder Berechtigungen: Geschäfts- Bezeichnung girma Betriebs- anteil des des Betriebs stätten Beitrags- pflichtigen a) b) e) d) e) Wird beantragt, daß bei den vorstehend unter 1A. aufgeführten Grundstücken, die dauernd land oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind, oder daß bei den vorstehend unter 1 A , 28 aufgeführten bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken — ge- werblichen Zwecken — zu dienen bestimmt sind, anstatt des Ertragswerts der gemeine Wert (Verkaufswert) der Veranlagung zugrunde gelegt wird? Seite