#n S#. Ob ein Kapital in aus- ländischen oder inländischen Werten —. t ist, macht keinen Unterschied; en einer ausländischen Akrien- anunchu gehören zum beitrags- pflichiugen Bermögen. Sbenso ist es belanglos, ob das Kapitalvermögen selbst sich im Inland oder im Aus- land befindet. Wertpapiere, die in Deutschland einen Borsenkurs haben, fsind mit ihrem Kurswert, Aktien ohne Börsen- kurs. Kure, Anteile an einer Berg- werksgesellschaft oder Anteile einer Gesellschaft mit deschränkter Haftung mit ihrem Verkaufswert, andere Ka- pitalforderungen mit ihrem Nennwert anjusetzen, sosern nicht besondere Umstände die Veranschlagung nach einem vom Nennwert ar wenhenden höheren oder geringeren Werte be- gründen. Will der Beitragspflichtrge von dem Werte seiner mit Dioidendenschein gehandelten #ertpapier einen Se- winnbetrog in Abzug bringen (§8 18 Abs. 2 deß Gesetzes), 4 t er die Wertpaptere, für wel er Abiug begel #t wird, nach kacktag oder Kernbetrag und Sattung besonders zu bezeichnen. Zu II. Licht abzugsfähig sind Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungskosten einge- angen sind (Laushaliungsschulden sons Schulden und Lasten, wel n wirtschaftlicher Beziehung zu ni 1 beitragspflichtigen Vermögensteilen ehen (Bemerkung zu I. 1; 12A und ); vg. auch Seite 1 Anmerkung 1). — 1121 — Ubertrag 3. Kapitalvermögen (gesamtes sonstiges Vermögen außer den unter III aufzuführenden Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen), nämlich: à) Selbständige Rechte und Gerechtigkeiten, soweitMark sie nicht unter 1 B fallen oder als Zubehör eines Grundstücks= oder Betriebskapitals unter 1 A, 2 schon berücksichtigt sind, z. B. Verlags- oder Patentrechte b) Kapitalforderungen aus Anleihen oder Schuld- verschreibungen deutscher oder nicht deutscher Staaten, Gemeinden, anderer öffentlicher Ver- bände, Eisenbahn-- und Industrieobligationen; Pfandbriefe, Hypotheken, Grundschuldforderun- gen, sonstige Kapitalforderungen jeder Art, insbesondere Forderungen aus Schuldverschrei- bungen, Wechseln, Darlehen, Kautionen; Hinter- legungsgelder, Einlagen bei Sparkassen und Banken, Abrechnungs= und Kontokurrentgut- haben, ausgenommen Bank und sonstige Gut- haben, die zur Bestreitung der laufenden Aus- gaben für drei Monate dienenr e) Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsgut- haben bei Genossenschaften, Geschäftsanteile und andere Gesellschaftseinlagen d) Bares Geld, Banknoten und Kassenscheine (ausgenommen die aus den laufenden Jahres- einkünften vorhandenen Bestände, soweit sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei Monate dienen), Gold und Silber in Barren e) Nochnicht fällige Ansprüche aus Lebens., Kapital- oder Rentenversicherungen, zu berechnen mit der Summe der bisher gezahlten Prämien oder Kapitalbeträge oder mit dem Rückkaufswerte Zusammen a—-e Zusammen I II. Hiervon sind abzuziehen die Kapitalschulden, soweit sie nicht schon bei Berechnung des Betriebs- vermögens zu l, 2 A, B berücksichtigt sind: Name Wohnort Betrag des Gläubigers des Gläubigers M. Zusammen. Verbleibt (ohne III) ein Reinvermögen von. 1617