— 1122 — N l. Genaue Auskunft über di- III. An Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nedenbezeichneten Punkte ist erforder- . .. . . mir — — habe ich für mich und meine Ehefrau — hat d von — vertretene bgsfähiateit der dezuße oder Lasten uns beurteilt und ihr Kapitallvert vor- : : : schrifemähg berschnen werden kann. Beitragspflichtige — geinsorüche auf ebant. Besoldung zu beziehen: zu entrichten emunere tion und dal., die dem Bei- : tragspflichtigen als Entgelt für seine Gegenstand und Rechtsgrund des An- Cu tragen) Arbeitstäligkeit zustehen, gehören in . · - - keinem Falle hierher. Wegen der Ab- spruchs oder der Verpflichtung: zugsfähigkeit der unter IllI fallenden Lasten uogl. die Bemerkung zu Ill. Geldwert der einjährigen He- bung oder Leistung (Last): Mark Mark Name und Verpflichteten: Wohnort des Berechtigten: Tag, Monat, Jahr, seit welchem der Anspruch oder die Last besteht: Zeitpunkt oder Ereignis, mit dessen Eintritt der Anspruch oder die Last wegfällt: Falls die Dauer des Anspruchs oder der Last vom Leben einer Person abhängt, Angabe des Namens, der Wohnung sowie Tag, Monat und Jahr der Geburt dieser Person: Anumerkung: 9. Von Beitragspflichtigen, deren Vermögen den Betrag von 100 000 Mark, oder deren Einkommen den Betrag von 10 000 Mark nicht übersteigt, welche Kindern auf Grund gesetzlicher Verpflichtung (§8S 1601 bis 1615 B. G. B.) Unterhalt gewähren und daher gemäß § 33 Abs. 1 des Gesetzes Anspruch auf Ermäßigung des Beitrags haben, sind hier Zahl und Alter der in Betracht kommenden minderjährigen Kinder anzugeben. b. Von Beitragspflichtigen, deren Bermögen den Betrag von 200 000 Mark, oder deren Einkommen den Betrag von 20 000 Mark nicht übersteigt, welche gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes — weil mehr als zwei Söhne ihre gesetzliche Dienstpflicht beim Heere oder bei der Flotte abgeleistet haben — Anspruch auf Ermäßigung des Beitrags haben, sind hier diejenigen Söhne anzugeben, welche die gesetzliche Dienstpflicht beim Heere oder bei der Flotte abgeleistet haben. Ich versichere Wir versichern macht sind. hiermit, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen ge , den ten 1914. Vermögenserklärungen ohne Unterschrift gelten als nicht (Unterschrift) abgegeben.