— 1201 — Zentralblatt für das ILIIIIII Herausgegeben Reichsamt des Innern. JZu betiehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. XLI. Jahrgang. Berlin, Dienstag, den 2. Dezember 1913. 6 Nr. 59. Inhalt: Allgemeine Berwaltungssachen: Muster zur Aus- 4 *êçv’7 ç führung des § 37 des Reichs= und Staatsangehörig- Ausführungsvorschriften zu § 9 des Reichs= und keitsgesetzes und Gültigkeitsdauer eines Heimatscheins Staatsangehörigkeitsgesetzes 1212 Seite 1201 Allgemeine Verwaltungssachen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. November 1913 zur Ausführung des § 39 Abs. 1 des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 583) beschlossen: 1. Aufnahme-, Einbürgerungs- und Entlassungsurkunden sowie Urkunden, die zur Be- scheinigung der Staatsangehörigkeit dienen, sind nach den in den Anlagen 1 bis 10 ent- haltenen Mustern auszustellen, 2. in Zukunft darf die Gültigkeit eines Heimatscheins bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren bemessen werden. Berlin, den 29. November 1913. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.