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Anlage 2. 
Deutsches Reich. 
(Königreich Preußen.) 
(Landeswappen.) 
Einbürgerungsurkunde. 
D (Namen, Stand und Wohnort), geboren am 
in 
(sowie seine Ehefrau geborene 
und folgende von ihm kraft elterlicher Gewalt (§ 1626 B. G. B.) gesetzlich vertretene Kinder: 
1. (Namen), geboren am in 
2. OJ " 
3. - 
) 
ha mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Urkunde die Staatsangehörigkeit im (Königreich 
Preußen) durch Einbürgerung erworben und damit Deutsche geworden. 
Die Einbürgerung erstreckt sich nur auf die vorstehend aufgeführten Familienangehörigen. 
— , den 19 
(Der Königlich Preußische Regierungspräsident.) 
(Unterschrift.) 
175“