— 1203 — Anlage 2. Deutsches Reich. (Königreich Preußen.) (Landeswappen.) Einbürgerungsurkunde. D (Namen, Stand und Wohnort), geboren am in (sowie seine Ehefrau geborene und folgende von ihm kraft elterlicher Gewalt (§ 1626 B. G. B.) gesetzlich vertretene Kinder: 1. (Namen), geboren am in 2. OJ " 3. - ) ha mit dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Urkunde die Staatsangehörigkeit im (Königreich Preußen) durch Einbürgerung erworben und damit Deutsche geworden. Die Einbürgerung erstreckt sich nur auf die vorstehend aufgeführten Familienangehörigen. — , den 19 (Der Königlich Preußische Regierungspräsident.) (Unterschrift.) 175“