— 1209 — Anlage 8. Deutsches Reich. (Reichsadler.) Heimatschein. (Für den Aufenthalt im Ausland.) D (Namen, Stand und Wohnort), geboren am in (sowie seine Ehefrau geborene und folgende von ihm kraft elterlicher Gewalt gesetzlich vertretene Kinder: 1. (Namen), geboren am in 2. " " 3. ) besitz die unmittelbare Reichsangehörigkeit und somit Deutsche Diese Bescheinigung gilt bis zum 19 , den 19 (Der Reichskanzler.) (Unterschrift.) (Unterschrift des Juhabers.)“) *) Der Inhaber hat den Heimatschein, ehe er ihn einer ausländischen Behörde vorlegt, eigenhändig zu unterschreiben. 176