— 1281 — Erlüuterungen zum Fragebogen Arx. 5 Vochofenbetriebe. 1. Wenn ein Unternehmer mehrere Hochofenbetriebe besitzt, so bleibt es ihm überlassen, ob er — unter Nachforderung der benötigten Fragebogen — für jeden Hochofenbetrieb einen besonderen Frage- bogen ausfüllen oder die Angaben für sämtliche in einem Bundesstaat oder in einem Landesteile gelegenen Hochofenbetriebe auf einem Fragebogen machen will. In letzterem Falle sind soviel Frage- bogen auszufüllen, als Bundesstaaten oder Landesteile für den Unternehmer in Frage kommen. 2. Jede Frage ist zu beantworten. Ein leerer Raum darf hinter keiner Frage bleiben, weil sonst Zweifel darüber erweckt werden, ob die Frage überhaupt gelesen worden ist. 3. Zu Frage IA und B. Es sind die von Ihnen für Ihren Hochofenbetrieb der Berufs- genossenschaft mitgeteilten, in Ihrer Arbeiter= und Lohnnachweisung aufgeführten Zahlen — Zahl der durchschnittlich im Laufe des Jahres beschäftigt gewesenen, gesetzlich und freiwillig versicherten Personen und deren Löhne und Gehälter — anzugeben. Enthalten die Zahlen für die Berufsgenossenschaft auch die in anderen Betrieben beschäftigt gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter, so sind, soweit möglich, die auf diese anderen Betriebe entfallenden Personen und deren Löhne und Gehälter abzuziehen. Hierbei können, falls eine Feststellung der in den verschiedenen Betrieben beschäftigt ge- wesenen Personen und deren Löhne und Gehälter sich nicht auf Grund der Geschäftsbücher ermöglichen läßt, die Angaben schätzungsweise gemacht werden. Sollte diese Feststellung auch schätzungsweise nicht ausführbar sein, so sind die beschäftigt gewesenen Personen wie deren Löhne und Gehälter nur einmal, und zwar auf dem Fragebogen desjenigen Betriebs zu bezeichnen, bei dem die Beschäftigung vor- wiegend stattgefunden hat. In den Staats= und Kommunalbetrieben sind die beschäftigt gewesenen Betriebsbeamten mit einem Gesamtdiensteinkommen bis zu 5000 MA mit zu berücksichtigen. 4. Zu Frage II A bis C. Unter A ist die Zahl der Ende des Erhebungsjahrs für die Herstellung von Roheisen und Gußwaren erster Schmelzung vorhanden gewesenen Hochöfen anzugeben, einerlei ob diese Hochöfen in Betrieb gewesen sind oder nicht. Unter B dagegen sind diejenigen Hoch- öfen anzugeben, die im Erhebungsjahr überhaupt und ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer in Betrieb gewesen sind und nicht die Zahl der Hochöfen, die durchschnittlich im Jahre in Betrieb ge- standen haben. Sind z. B. 3 Hochöfen vorhanden gewesen, von denen der eine 50, der andere 27 und der dritte 30 Wochen lang in Betrieb gewesen waren, so sind 3 Hochöfen anzugeben und nicht die auf den Jahresdurchschnitt berechnete Zahl von 2 Hochöfen. In diesem Falle ist unter C die Zahl 107 (50 — 27 + 30) anzugeben. Es ist sonach für jeden Ofen die Betriebsdauer nach Wochen zu ermitteln und dann die Summe zu bilden. 5. Zu Frage lII. Es sind diejenigen Stoffe anzugeben, die während des Erhebungsjahrs im Hochofenbetriebe tatsächlich verarbeitet, nicht aber die Stoffe, die im Erhebungsjahre nur bezogen, aber nicht verarbeitet worden sind. Es sind daher in Betracht zu ziehen die Vorräte, die zu Beginn des Erhebungsjahrs vorhanden gewesen und im Erhebungsjahre verarbeitet worden sind, dagegen außer Ansatz zu lassen die Vorräte, die am Ende des Erhebungsjahrs verblieben sind.