— 1288 — 5. Zu Frage IV. Es sind die im Erhebungsjahr in der Gießerei oder Kleinbessemerei als Endprodukte erzeugten und nicht die in diesem Jahre abgesetzten Gußwaren und deren Werte anzu- geben, einerlei ob sie zum Absatz oder für den eigenen Gebrauch bestimmt sind. Es sind demnach auch diejenigen Gußwaren aufzuführen, die für den eigenen Gebrauch erzeugt sind, wie Lempertöpfe, Kerneisen, Gehänge, Riemscheiben, Gesenke, Ersatzteile, Form-= und Kernplatten usw. Unter der Position A „Eisenguß" ist aller Eisenguß anzugeben, der keine Verfeinerung, sei es Emaillierung oder Vernickelung oder Verkupferung usw., erfahren hat. Röhren, die vereinzelt in Gießereien erzeugt werden, und sogenannte Paßstücke sind unter A d „Maschinenguß"“ nachzuweisen. Kunstguß ist unter Af „anderer Eisenguß und sonstige Spezialitäten“ zu verzeichnen. Unter Temperguß ist sowohl bearbeiteter als auch unbearbeiteter Temperguß anzugeben. Sind die erzeugten Gußwaren in der zugehörigen Emaillierabteilung weiter bearbeitet worden, so sind nicht die rohen Eisengußwaren, sondern lediglich die daraus erzeugten emaillierten Gußwaren anzugeben, und zwar unter Position D. Hat ein Absatz von Bruch, Fehlgüssen sowie Gußspänen, die sich durch das Fertig drehen der Gußwaren ergeben haben, stattgefunden, so wird gebeten, diese Mengen und die in Betracht kommenden Werte am Schlusse der Frage LV nachrichtlich zu vermerken. Der Wert ist für jede besonders aufgeführte Art von Gießereierzeugnissen ab Gießerei oder Kleinbessemerei aus den erzeugten Mengen zu berechnen unter Zugrundelegung: a) der beim Verkaufe tatsächlich fakturierten Preise nach Abzug von Skonto und Rabatt, b) der Marktpreise beim Absatz an eigene Werke. Bei Ermittelung des Wertes der zu Lager genommenen Mengen ist nicht der Selbstkosten- preis, sondern ein rechnungsmäßiger Preis einzusetzen, der sich aus den Durchschnittspreisen ergibt, die für die wirklich verkauften Waren gleicher Art im Laufe des Jahres fakturiert worden sind oder aus den Marktpreisen, wenn solche Waren an eigene Werke abgesetzt worden sind. " 6. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der Angaben der einzelnen Betriebe oder eine Benutzung der Angaben zu anderem als dem statistischen Zwecke nicht stattfindet.