— 1324 — Es ist daher das eine Handelsware darstellende Rohsilber, das lediglich umgeschmolzen wurde, nicht unter den verbrauchten Stoffen und das daraus gewonnene Silber weder unter den Erzeugnissen noch unter dem Bestand oder Absatz aufzunehmen. Von den verarbeiteten Erzen, Werkblei, Blicksilber, Güldischsilber und anderen edelmetall— haltigen Legierungen als Werkblei, Edelmetallkrätzen und Edelmetallgekrätz, edelmetallhaltigen Schlämmen und Anodenschlämmen ist der Gesamtinhalt an Hauptmetallen anzugeben. Unter Metall- inhalt im Sinne dieses Fragebogens ist nicht der gewinnbare Metallinhalt, d. i. der Gehalt der Erze und Halbfabrikate an Metallen zu verstehen, sondern der wirklich ausgebrachte Metallinhalt. Als Hauptmetalle sind diejenigen Metalle anzusehen, die wirtschaftliche Bedeutung haben. Die silberhaltigen Bleierze sind als Bleierze nachzuweisen, wenn das darin enthaltene Blei, als Silbererze dagegen, wenn das darin enthaltene Silber wirtschaftlich ausschlaggebend ist. Da die in anderen inländischen Hütten gewonnenen edelmetallhaltigen Legierungen, Blickfilber und Güldischsilber, Edelmetallgekrätz, edelmetallhaltigen Schlämmen und Anodenschlämmen von diesen Hütten als erzeugt nachgewiesen sind, so ist es zur Feststellung der in der ganzen deutschen Hütten- industrie endgültig hergestellten Erzeugnisse erforderlich, die im Inland weiter verarbeiteten Mengen dieser Halbfabrikate besonders zu ermitteln. Aus diesem Grunde ist die Frage nach der Verarbeitung der aus anderen inländischen Hütten stammenden edelmetallhaltigen Halbfabrikate geste llt worden. Die bei der Herstellung von Gold= und Silberwaren entstandenen und weiter verarbeiteten Abfälle (Gekrätz) sind sonach bei der unter Position E anzugebenden Gesamtsumme zu berücksichtigen, nicht aber bei der Nachweisung der aus inländischen Hütten stammenden Mengen. Gekrätze, die nur so weit verarbeitet worden sind, daß eine Gehaltsprobe gemacht werden kann, die aber zur Weiterverarbeitung an eine andere Hütte oder Scheideanstalt gegeben wurden, sind außer Betracht zu lassen. 5. Zu Frage III. Der Wert der verarbeiteten Stoffe ist frei Blei= und Silberhütte anzu- geben. Als Wert ist einzusetzen: a) der Marktpreis für die aus eigenen Werken des Besitzers der Blei= und Silberhütte bezogenen Stoffe, soweit diese nach den Ausführungen in Ziffer 4 anzugeben sind, b) der tatsächlich fakturierte Preis für die von fremden inländischen Werken oder Händlern oder aus dem Ausland bezogenen Stoffe. Von dem fakturierten Preise ist der genossene Skonto und Rabatt in Abzug zu bringen. In beiden Fällen sind die Fracht und die sonstigen Kosten bis zur Blei. und Silberhütte einzusetzen. Ist der Wert der für fremde Rechnung in Lohn verarbeiteten Stoffe nicht bekannt, so ist er aus dem Werte der hergestellten Erzeugnisse nach Abzug der gesamten Verarbeitungskosten, d. h. des. dem Auftraggeber fakturierten Betrags (Schmelzlohn) zu berechnen. Der Wert für die aus eigenen inländischen Gruben bezogenen rohen und aufbereiteten Erze muß mit dem, der im Fragebogen für die Erzbergbaubetriebe für die gewonnenen Erze angegeben ist, nahezu übereinstimmen. Der in den vorliegenden Fragebogen einzusetzende Wert darf nur um den Betrag der Transportkosten von der Grube bis zur Blei= und Silberhütte und der sonstigen Un- kosten des Transports höher sein als der in dem Fragebogen für die Erzbergbaubetriebe an- gegebene Wert. Waren die verarbeiteten Erze in der Schwefelsäurefabrik abgeröstet worden, so ist nicht der Wert der rohen Erze, sondern der Wert der abgerösteten Erze zu berücksichtigen. Dieser Wert muß mit dem, der im Fragebogen für die Schwefelsäurefabriken für die gewonnenen abgerösteten Erze an- gegeben ist, nahezu übereinstimmen. . Zu Frage IV. Es sind die im Erhebungsjahr als Endprodukte der Blei, und Silber- hütte hergestellten und nicht die in diesem Jahre abgesetzten Erzeugnisse und deren Werte anzugeben Sonach sind diejenigen Halbfabrikate, die in der Blei= und Silberhütte selbst erzeugt und dort weiter verarbeitet worden sind oder weiter verarbeitet werden sollen, nicht unter den Erzeugnissen aufzu- führen, also keine edelmetallhaltigen Legierungen, Blicksilber, Güldischsilber usw., die als Halbfabrikäte gewonnen waren und dann weiter auf Handelssilber und Gold verarbeitet worden sind oder werden sollen