— 1325 — Unter Handelssilber und Gold ist dasjenige fertige Silber und Gold anzugeben, das eine Handelsware darstellt und keiner Scheidung mehr bedar Es ist sonach das erzeugte Silber hier aufzuführen, das an andere Hütten oder Scheideanstalten abgegeben worden ist oder abgegeben werden soll, um dort für industrielle oder Prägezwecke umgeschmolzen zu werden. Werden edelmetallhaltige Halbfabrikate (Blicksilber, Güldischsilber ir in der Hütte nicht auf die fertigen Metalle verarbeitet, sondern als Halbfabrikate abgesetzt, so sind sie nur als Halbfabrikate (Blicksilber, Güldischsilber usw.), und zwar auch mit ihrem Edelmetallgehalte nachzuweisen. Das darin enthaltene Edelmetall ist sonach nicht unter „Handelssilber“ und „Gold“ anzugeben. Blicksilber ist dasjenige Silber, das durch Abtreiben von Reichblei, d. i. silberreiches Blei, gewonnen wird und noch durch Blei, Kupfer und Wismut verunreinigt ist. Güldischsilber ist dasjenige Silber, das durch den Treibprozeß gewonnen wird und gleich- zeitig Gold enthält. Sind die in der Blei= und Silberhütte endgültig gewonnenen Erzeugnisse in Betrieben des Besitzers der Blei= und Silberhütte weiterverarbeitet worden, indem z. B. aus Weichblei Bleiglätte, Bleiweiß, andere Bleifarben und Bleiwaren hergestellt wurden, so sind nicht die Bleiglätte, das Blei- weiß, die anderen Bleifarben und die Bleiwaren nach Menge und Wert anzugeben, sondern das bei deren Herstellung verarbeitete Weichblei. Derartige Weiterverarbeitungen sind bei Frage VII zu vermerken. In Frage IV 6 ist nur die zum Absatz bestimmte Bleiglätte (Kaufglätte) einzutragen, die im Hüttenprozeß bei der Silberherstellung durch die Treibarbeit gewonnen wurde. Zu den Erzeugnissen bei H sind auch die verwertbaren Absälle zu rechnen. Der Wert ist für jedes besonders aufgeführte Erzeugnis ab Blei= und Silberhütte aus den erzeugten Mengen zu berechnen unter Zugrundelegung: a) der beim Verkaufe tatsächlich fakturierten Preise nach Abzug von Skonto und Rabatt, b) der Marktpreise beim Absatz an eigene Werke oder bei der Herstellung für fremde Rechnung in Lohn. Bei Ermittelung des Wertes der zu Lager genommenen Mengen ist nicht der Selbstkosten- preis, sondern ein rechnungsmäßiger Preis einzusetzen, der sich aus den Durchschnittspreisen ergibt, die für die wirklich verkauften Waren gleicher Art im Laufe des Jahres fakturiert worden sind, oder aus den Marktpreisen, wenn solche Waren an eigene Werke abgesetzt oder für fremde Rechnung in Lohn hergestellt worden sind. Hierbei sind nur diejenigen verwertbaren Halbfabrikate und Abfälle zu berücksichtigen, die zum Verkauf oder zur Abgabe an andere eigene Werke bestimmt sind, für die besondere Fragebogen ausgestellt werden, dagegen nicht diejenigen Halbfabrikate und sile die in Ihrer Blei= und Silberhütte weiter verarbeitet werden sollen. (Siehe vorstehende Ziffer 4.) 7. Zu Frage VI. Es ist der gesamte Absatz im Erhebungsjahr und nicht etwa nur der Absatz der in diesem Jahre in der Blei= und Silberhütte hergestellten Erzeugnisse anzugeben. Als Absatz ist auch die Abgabe an andere Betriebe des Besitzers der Blei- und Silberhütte anzusehen. 8. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der Angaben der einzelnen Betriebe oder eine Benutzung der Angaben zu anderem als dem statistischen Zwecke nicht stattfindet. 193“