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        <title>Zentralblatt für das Deutsche Reich.  Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.</title>
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            <idno>cbl_1913</idno>
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                                               Zentralblatt

                                         für  das

                                      Deutsche  Reich.

                                       Herausgegeben
                                                 im

                             Reichsamt  des  Innern.

 

                             Einundvierzigster  Jahrgang.

                                                 1913.

  

                                             ————  ———

                                              Berlin.

                                Carl  Heymanns  Verlag.
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                              Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

 

                                                    Verlags-Archiv  5551.
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                                                   Inhaltsverzeichnis.

Allgemeine  Verwaltungssachen  Seite  104,  156,  407,  474,  488,  521,  572,  658,  666,  987,  996,  1201.

Auswanderungswesen  Seite  484,  658,  1148,  1228.

Bankwesen  Seite  86,  154,  216,  472,  508,  570,  674,  732,  766,  1002,  1146,  1222.

Eisenbahnwesen  Seite  179,  486.

Finanzwesen  Seite  108,  112,  178,  398,  485,  526,  534,  572,  576,  680,  724,  750,  986,  991,  1038,  1164,  1184,  1251.

Handels-  und  Gewerbewesen  Seite  2,  100,  218,  474,  768.

Justizwesen  Seite  899,  495,  580,  676,  799,  985.

Konsulatwesen  Seite  1,  85,  99,  107,  111,  153,  171,  177,  185,  191,  215,  397,  411,  468,  471,  479,  488,  491,
505,  521,  525,  529,  588,  569,  575,  657,  665,  673,  679,  691,  727,  781,  739,  749,  759,  768,  765,  985,  991,
995,  1001,  1029,  1087,  1071,  1081,  1145,  1168,  1185,  1217,  1221,  1235,  1257.

Marine  und  Schiffahrt  Seite  148,  464,  530,  572,  659,  676,  728,  747,  751,  1188,  1217,  1280.

Maß-  und  Gewichtswesen  Seite  26,  179,  510,  659,  676,  692,  987,  1072,  1148.

Medizinal-  und  Veterinärwesen  Seite  108,  486,  1165,  1257.

Militärwesen  Seite  88,  159,  186,  412,  527,  530,  666,  734,  799,  988,  992,  1004,  1039,  1048,  1072,  1085,  1149,
1183,  1218,  1286.

Polizeiwesen  Seite  29,  98,  105,  109,  151,  166,  174,  184,  189,  214,  221,  408,  416,  468,  476,  480,  490,  493,
519,  523,  528,  531,  549,  617,  662,  670,  677,  689,  725,  728,  737,  747,  756,  761,  764,  800,  989,  994,  999,
1006,  1084,  1042,  1078,  1086,  1161,  1164,  1199,  1218,  1229,  1256,  1258.

Post-  und  Telegraphenwesen  Seite  28,  172,  180,  464,  619,  659,  988,  1252.

Schul-  und  Unterrichtswesen  Seite  1080.

Statistik  Seite  113,  181,  196,  508,  578,  1186,  1259.

Versicherungswesen  Seite  26,  90,  100,  158,  173,  182,  192,  218,  223,  412,  465,  487,  507,  522,  581,  549,  577,
668,  669,  680,  751,  760,  988,  993,  1009,  1040,  1155,  1185,  1220,  1254.

Zoll-  und  Steuerwesen  Seite  81,  95,  104,  148,  156,  174,  183,  186,  198,  408,  413,  418,  467,  474,  480,  490,
492,  516,  522,  534,  551,  572,  578,  661,  666,  677,  687,  734,  740,  758,  763,  801,  998,  1006,  1032,  1040,
1077,  1082,  1087,  1160,  1199,  1218,  1224,  1254,  1257.
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                                            Sachregister.

A.

Abfallfette.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  ausländischen  A.  1041.
Abkommen,  deutsch-italienisches,  f.  u.

Arbeiterversicherung.

Abrechnungen.  Änderung  des  Musters  IV  der  Bestimmungen
  zur  Regelung  der  A.  zwischen  der  Reichs-Hauptkasse
  und  den  Landeskassen  vom  23.  Juni  1910
(vierteljährliche  Übersichten  der  Einnahme  an  Zöllen  und
Reichssteuern)  680.

Abzeichen  in  der  deutschen  Nationalflagge,  Genehmigung
  zur  Führung  von,  s.  u.  Klubflaggen.

Ärzte.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse
  über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  Deutschen
  in  Galizien  oder  in  der  Bukowina  186.

— desgl.  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  oder  in
Canada  186,  412,  731,  1039.

— desgl.  in  Spanien  oder  in  Portugal  527.

— desgl.    in  Ungarn  530.
— desgl.  in  Britisch  Südafrika  und  in  der  portugiesischen
Kolonie  Mogambique  734.  
— desgl.  in  den  österreichischen  Kronländern  mit  Ausnahme
von  Galizien  und  der  Bukowina  799.  «

— desgl.    in  Südamerika,  China  und  in  der  brit.  Kolonie
Hongkong  1006.

— desgl.  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Canada,
Merico,  Mittelamerika  und  Westindien  1039.

— desgl.  desgl.  1085.

— desgl.    in  Britisch  Südafrika  1149.

— desgl.    in  den  Niederlanden  1183.

Erlöschen  der  Ermächtigung  zur  Ausstellung  obengenannter
  Zeugnisse  für  den  Konsulatsbezirk  Malaga  527.

— Zuweisung  von  Zuständigkeitsbezirken  an  zur  Ausstellung
  obengenannter  Zeugnisse  im  Ausland  ermächtigte
  Untersuchungsärzte  734.

—  Zuweisung  erweiterter  Zuständigkeitsbezirke  desgl.  wie
vor 1004

Aktiengesellschaften.  Ausdehnung  der  den  deutschen
  A.  und  sonstigen  kommerziellen,  industriellen  und
fmanziellen  Gesellschaften  durch  die  Vereinbarung
zwischen  Deutschland  und  Großbritannien  vom  18.  April
1874  mit  Beziehung  auf  das  Recht  des  Auftretens  vor
Gericht  sowie  auf  den  Gewerbe=  und  Geschäftsbetrieb  in
Großbritannien  und  in  den  britischen  Herrschaftsgebieten
gewährleisteten  Rechte  und  Privilegien  auch  in  den
brttischen  Protektoraten  und  Konsulargerichtsbezirken



Alsensund  f.  u.  Zollanmeldung.
Amtliche  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  usw.  s.  u.  Seeschiffe.


 

 

 

  

Angestelltenversicherung.  Befreiung  von  Beamten
  und  Bediensteten  landesherrlicher  Hof-,  Domanial-,
  Kameral--,  Forft=  und  ähnlicher  Verwaltungen
von  der  Versicherungspflicht  nach  dem  Versicherungsgesetze
  für  Angestellte  173.

— desgl.    der  Großherzogl.  Luxemburgischen  Vermögensverwaltung
  (Großherzogl.  Luremburgische  Finanzkammer)
  desgl.  182.

— desgl.  standesherrlicher,  fürstlicher  und  gräflicher  Verwaltungen
  desgl.  182.

— desgl.  von  in  Betrieben  oder  im  Dienste  anderer  als  der
im  §  9  Abs.  1  bezeichneten  öffentlichen  Verbände  oder
von  öffentlichen  Körperschaften  oder  von  Eisenbahnen
des  öffentlichen  Verkehrs  oder  als  Lehrer  und  Erzieher
an  nicht  öffentlichen  Schulen  oder  Anstalten  beschäftigten
Personen  desgl.  192.

— desgl.  von  im  Dienste  von  Handels-  und  Handwerkskammern,
  Landwirtschaftskammern,  Feuersozietäten,
Landschaften,  Sparkassen  usw.  beschäftigten  Personen
desgl.  218.

— desgl.  von  im  Dienste  der  amtlichen  preußischen  Handelsvertretungen
  —  Handelskammern  und  kaufmännischen
  Korporationen  —  Beschäftigten  desgl.  219.

— desgl.    von  im  Betrieb  oder  im  Dienste  der  Hessischen
Eisenbahn-Aktiengesellschaft  in  Darmstadt  beschäftigten,
aus  dem  Dienste  der  Stadt  Darmstadt  übernommenen
Personen  220.

— desgl.    der  im  Betrieb  oder  im  Dienste  der  Berliner
Stadtsynode  Beschäftigten,  der  etatsmäßig  angestellten
Beamten  der  Handwerkskammer  für  Elsaß-Lothringen
und  der  Handelskammer  zu  Straßburg  i.  Els.,  der  bei  der
Landesversicherungsanstalt  Berlin  beschäftigten  Supernumerare,
  der  Beamten  der  Sparkasse  zu  Jena,  des
Oberküsters  von  St.  Pantaleon  zu  Cöln,  des  Kirchners
und  des  Glöckners  der  evangelisch-lutherischen  Kirchengemeinde
  zu  Greiz  desgl.  220.
— desgl.  von  an  nicht  öffentlichen  Schulen  oder  Anstalten
beschäftigten  oder  privaten  Einzelunterricht  erteilenden
Lehrern  und  Erziehern  desgl.  752.

—  Verfahren  bei  Zuziehung  von  Beisitzern  zu  den  Verhandlungen
  des  Schiedsgerichts  der  A.  531.

— desgl.  des  Oberschiedsgerichts  desgl.  993.

[S.  a.  Entschädigung  für  Zeitverlust.

Anlagen,,  botanische,  s.  u.  Gartenbauanlagen.

Anleitung  für  die  Zollabfertigung  s.  u.  Zollabfertigung.


Anmeldung,  Befreiung  von  der  Verpflichtung  von
Schiffen  zur  A.  bei  der  Zollbehörde,  s.  u.  Zollanmeldung.

Anstalten, wissenschaftliche. Veränderung  in  dem  Verzeichnis

  der  in  Italien,  Frankreich  und  Osterreich-Ungarn

zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  chemische  Untersuchung

  von  Baumöl  ermächtigten  wissenschaftlichen  A.

oder  Fachchemiker  408.
        <pb n="6" />
        VI

(Anstalten,  wissenschaftliche.)

Veränderungen  in  dem  Verzeichnis  der  zur  Ausstellung
von  Untersuchungszeugnissen  für  Wein,  Traubenmost
und  Traubenmaische  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker
  und  wissenschaftlichen  A.  572.

—  s.  a.  Fachchemiker.

Anstellungsbehörden,  -grundsätze  (.  u.
Militäranwärter.

Arbeiterversicherung.  Örtliche  Zuständigkeit  und
die  Bezirke  der  italienischen  Konsularbehörden  für  das
deutsch-italienische  Abkommen  über  A.  vom  31.  Juli  1912
465.

—  Ausführung  des  Artikel  3  Abs.  2  des  vorgenannten  Abkommens
  465.

Arzneitaxe,  Deutsche.  Erscheinen  der  Deutschen  A.
1914  1257.

Aufnahmen  ,  land=  und  forstwirtschaftliche,  s.  u.  Landund
  forstwirtschaftliche  Aufnahmen.

Aufnahmeurkunden  s.  u.  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.


Ausstellungsgüter.  Zollfreie  Wiedereinfuhr  der  aus
dem  deutschen  Zollgebiete  zu  der  im  Jahre  1914  in
Malmö  stattfindenden  Baltischen  Ausstellung  gesandten
deutschen  Güter  1084.

Auswanderungsunternehmer.  Erweiterung  der
dem  Norddeutschen  Lloyd  in  Bremen  und  der  Hamburg-Amerika-Linie
  in  Hamburg  erteilten  Erlaubnis  zur  Beförderung
  von  Auswanderern  484.

Aufhebung  einer  Bestellung  als  Stellvertreter  des  Norddeutschen
  Lloyd  für  den  Geschäftsbetrieb  als  A.  658.
—  Bestellung  eines  Stellvertreters  des  Norddeutschen  Lloyd

für  die  Geschäftsführung  der  in  Emden  neu  errichteten
Zweigniederlassung  1148.
—  Erweiterung  der  der  Hamburg-Amerika-Linie  in  Hamburg

  erteilten  Erlaubnis  zur  Beförderung  von  Auswanderern

  1228.

Ausweisungen.  Vollziehung  der  Ausweisung  von
Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete  166.

—  A.  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

Acqua  994.  Beck  222.
Adamaniuk  1218.  Beghi  416.
Adamczyk  764.  Belau  105.

Benedikt  1229.
Bercar  184.
Bergnoli  494.
Bertle  480.
Bezdika  408.
Bezwald  1161.
Bieri  409.

Andschyhofska  (auch  Audrzejewska)
  670.

Antkowiak  994.

Anzeletti  549.

Arbeiter  994.

Arklin  189.

Aso  528.

Aner  152.  Blaha  468.

Anterieth  494.  Blau  747.

Auzerat  189.  Böcken  531.
Bös 469.

Bohmann  152.
Bojkofsky  1078.
Bola  726.
Bonczik  105.
Borenstein  222.
Bous  476.
Brabec  1007.
Brannos  s.  Couegnas  1199.
Braun  1218.
Bremer  531.
Broksche  1161.
Brou  617.
Brouwer  549.

Babeinski  (Babczinski)  189.

Babka  105.

Backschies  s.  Isel  151.

Baginski  1256.

Balasz  (auch  Burianski,
Therese)  214.

Barro  493.

Barth  737.

Baumli  1078.

Bay  1229.

Bayer  480.

Bezuch  1256.

 

 

 

 

Brüll  662.

Brunner  s.  Goriup  800.

de  Bruyn  523.

Bucher  523.

Buchkowansky  662.

Buchner  222.

Burianski,  Buzi,  s.  Wagner
175.

—,  Therese,  s.  Balasz  214.
Busser  737.

Cader  729.

Cejna  662.

Cermak,  verurteilt  unter
dem  Namen  Zzechernyi,
1161.

Cern  (Cerv)  494.

Chevalier  169.

Choma  519.

Chrawtschuk  747.

Christensen  1079.

Cimbal  98.

Ciupa  1042.

Cloes  737.

Clootz  98.

Conrad  1219.

Cossaro  221.

Coton  737.

Couêgnas,  verurteilt  unter
dem  Namen  Brannos
1199.

Cuba  726.

Czech  1219.

Czermak  1219.

Demming  729.

Dericks  152.

Derl  490.

Desmarest,  verurteilt  unter
dem  Namen  Torck,  105.

Devas  761.

Devies  417.

Diener  1034.

Dimimitto  416.

Dinhobl  729.

Distler  990.

Doll  1161.

Drda  689.

Dümpfl  1219.

Dufke  476.

Dulos  1219.

Duschinsky  1006.

Dworsky  1229.

van  Dyk  766.

Dzidziuk  (fälschlich  Giziuk)

Ebner  152.
Egert  184.
Ende  494.
Engel  617.
Erlacher  1219.

Fäßler  29.

Farbiszewski,  verurteilt
unter  dem  Namen  Jarbuschewski,
  152.

Falel  184.
Faulhammer  222.

Faustmann  1219.

Feierabend  519.

Feike  689.

Fellner  417.

Fiala  617.

Fichtner  1000.

Filip  476.

Fink  105.

Francus  (Francuz)  verurteilt
unter  dem  NamensSchimkewitz,
  auch  Mendel-Bloch
genannt,  670.

Frankowski  184.

Franz,  Johann  (Buchdruckereiarbeiter)
  531.

*  Johamn  (Hufschmied)

Frauscher  726.
Fried  1218.
Führer  417.

Gabrys  s.  Gawrys  531.
Gamja  990.

Gangl  494.

Gasda  (richtig  Kasda)  999.
Gaßner  1219.

Gawrys  (Gabrys)  531.

Getz  494.

Giziuk  s.  Dzidziuk  737.
Glatz,  Ernst  Wendelin  523.
Glöckler  1007.
Gojan  737.
Gold  222.
Goldstein  s.  Gotsforcht  222.
—,  Benjamin  1161.
Golubicic  1042.
Gordiczuk  490.
Goriup,  verurteilt  unter  dem
Namen  Brunner,  800.
Gorzynski  (Gurzynski)  519.
Gotsforcht,  verurteilt  unter
dem  Namen  Goldstein,
222.

Graf  729.

Grafenauer  528.

Gruber  549.

Grzybka  (Grzybek)  s.  Schipkau
  109.

Gurzynski  s.  Gorzynski  519.
Gysen  170.

Hable  670.

Häuserer  764.

Haider  990.

Harhuis  1229.

Harmdorsch  1161.

Havel  417.

Hebelinsky  s.  Werblicki  1086.
Hechtl  1164.
        <pb n="7" />
        Heinz  409.                                                                                                                 VII          
Hendrich  490.
Hendricks  30.
Herz  1042.
Heyck  1034.
Hierath  528.
Hille  990.
Hlade  519.
Hochstein  480.
van  Hoek  469.
Höllriegl  184.
Hötzel  1229.
Holm  409.
Holzhaider  174.
Hüttl  (Hütte)  528.

Ingelsberger  662.
Isel,  verurteilt  unter  dem
Namen  Backschies,  151.

Jaczensky  .  Kusanowska  738.
Jagocki  670.
Janatscheck  678.
Jarbuschewski  s. Farbiszewski
  152.
Jelinek  662.
Jindra  481.
Jonasch  549.
Jungschleger  409.
Jurenka  532.
Juschko  476.

Farbis-Käser

  1034.

Kaliwoda  737.

Lamahe  469.

Kamphuis  670.

Kasamas  468.

Kasda  s.  Gasda  999.

Kautny  689.

Kedlin  (Krdlin)  689.

Kindermann  756.

Kirchgatterer  689.

Kifialla  764.

Kiszka  409.

Klein  490.

Klepl  523.

Knopf  1256.

König  30.

Kolbe  689.

Konieczy  1219.

Kopal  617.

Kosäbek  1086.

Koschetschkin  1000.

Kotylak  222.

Koullen  549.

Kowalski  725.

Kowar  756.

Kraml  1042.

Krdlin  s.  Kedlin  689.

Kreiza  109.

Kriwalski  725.

de  Kruyf  1229.

Krzemeniewski,  Wladislaus
fälschlich  Krzeminiewski,
Bronislaus)  737.

Kubelka  761.

Kucia  764.

Kurzer  481.

Kusanowska,  geb.  Sninichowska
  (Jaczensky,  Satrumsky)
  738.

Kuschinsky  174.

Kularba,  verurteilt
dem  falschen
Kutacha,  729.

unter

Lachowski  477.
Langer  175.
Lapina  417.
Lasarczik  528.
Laval  519.
Lepse  469.
Lestrade  476.
Lhota  761.
Lhotka  1000.
Liebisch  523.
Liebl  689.
Licgeon  184.
Liuzzi  477.
Löse  170.
Luft  689.

Macek  175.
Maixner  523.
Majerus  1229.
Mallich  990.
Maly  994.
Mamrot  1268.
Manaigo  764.
Mannes  9799.
Marek  617.
Mark  1042.
Marks  480.
Maschek  677.
Maski  189.
Mathäi  528.
Mattioz  184.
Mazur  s.  Sierakowski  728.
Medeit  110.
Mendel-Bloch  s.  Francus  670.
Mertlseder  98.
Meruna  1258.
Meyer,  Hans  Oskar  766.
—,  Marie  Pauline  671.
Michalec  729.
Michl  (Michel)  490.
Miehle  766.
Mika  1007.
Missal  662.
Mitrenga  1086.
Morato  152.
Morosoff  (fälschlich  Morosow
  756.
Moskowitz  (Moschkowitz)
1258    

Mravlak  417.

Müller  671.

van  Münster  170.

Munschkowsky,  verurteilt
unter  dem  Namen  Struczynski,
  756.

Murawski  766.

Musika  s.  Szkadowski  726.

Namen



 



Nagel  726.

Neiß  757.

Neumann,  Bernhard  1042.

—,  Daniel  764.

Neuweiler  756.

Nigrin  523.

Nock  189  (s.  a.  Zurücknahme
der  Ausweisung  800).

Nowak  549.

Nowicki  s.  Piotrowski  1229.

Nußbaumer  214.

Olsen  1258.
Onderka  1007.
Ossowski  617.

Paris  738.

Partik  1268.

Pasquale  s.  Pesce  480.

Pawelczyk  671.

Pawlowsky  494.

Pekarek  678.

Pelz  800.

Pesce  (fälschlich  Pasquale)
480.

Pesenti  729.

Peters  1164.

Petr  550.

Philibert  1086.

Philipp  726.

Pierchalla  671.

Biez  689.

Pilecky  519.

Piotrowski  (fälschlich  Nowicki)
  1229.

Plahuta  617.

Pöschl  532.

Poldt  725.

Pollak  214.

Pomanas.  Snopkowski  1086.

Praschil  30.

Prescenzi  170.

Prochaska  417.

Puschner  477.

Rakoczy  189.

Rauch  184.

Ravarini  476.

Ravsloot  747.

Redl  671.

Regnier  1079.

Rehberger  729.

Reichel,  verurteilt  unter  dem
Namen  Schmitowsky,
1079.

Reichelt  1219.

Reiter  761.

Remes  523.

Rengatsch  1000.

Renger.  30.)

Reppelowitsch  1086.

RNicard  1199.

Richter  214.

Riczenski  (Riczewski)  110.

Riemer  490.



Ringel  617.

Rohan  764.

Ruegg  677.

Rumor  1199.

Rutko  110.

Rypka  990.

Rzasa  s.  Zapora  105.

Sabatt  528.

Sachs  757.

Sachunsky  175.
Salomonowicz  214.
Salvagnee  678.

Sapora  s.  Zapora  30,  105.
Sardofsky  222.

Sasserno  800.

Satrumsky  s.  Kusanowska

Schaffler  152.
Schanzlin  761.
Schaub  1219.
Schimkewitz  s.  Francus  670.
Schindler  800.
Schipkau(#reyba,  Grzybek)

Schlossarek  f.  Zapora  105.

Schmelber  528.

Schmidt  1219.

Schmied  1256.

Schmiedl,  verurteilt  unter
dem  Namen  Wunderlich,
761.

Schmitowsky  f.  Reichel
1079.

Schmitt  761.

Schmuck  1042.

Schneider  1219.

Schöller  170.

Schönfeld  747.

Schöpf  747.

Schörghuber  109.

Schörnich  761.

Schöwel  105.

Scholer  1086.

Schubert  416.

Schütz  494.

Schweidler  764.

Schwendinger  184.

Sebera  726.

Seemann  617.

Sieber  523.

Sierakowski  (auch  Utelski
oder  Mazur)  728.

Sigl  738.

Sikorski  1035.

Simek  1086.

Skramusky  1035.

Smerak  528.

Smereka  30.

Snopkowski,  verurteilt  unter
dem  Namen  Pomana,
1086.

Sojka  729.

Sonder  550.

Sonnenberg  528.

Spät  1256.

Sperling  523.
        <pb n="8" />
        II

Sperner  1229.
Spieler  989.
Stadlmayr  151.
Steffen  766.
Steinkogler  1256.
Steinwurzel  990.
Stelmacha  690.
Stingl  994.
Stitovec  1219.
Struczynski  s.  Munschkowsky
756.

Struga  (Strugal)  990.

Styla  477.

Sukowaty  1007.

Sulzer  184.

Sveceny  105.

Svitak  105.

Szechernyi  s.  Cermak  1161.

Szkadowski,  verurteilt  unter
dem  Namen  Musika,  726.

Szuscik  764.

Tahetl  214.
Tannhäuser  469.
Tausch  550.
Thinschmidt  1007.
Thomachowsky  481.
Thoß  757.

Titzelaar  1079.
Tollotti  1161.

Torck  s.  Desmarest  105.
Torz  s.  Torz  1086.
Tschörner  30.

Torz,  gen.  Torz  1086.

Übelacher  170.

Ukropecz  189.

Ullrich  1000.

Urban  726.

Urbans  670.

Utelski  s.  Sierakowski  728.
Uzar  726.

van  der  Veen  1079.
Verbeni  617.

Achatzi  170.

Donatin  532.

van  Geneygen 
726.

Gerig  409.

Grafmüller  1000.

Grusch  690.

Hense  690.

Jerie  222.



Berichtigung:

Ceja  s.  Legutka  532.
Legutka  532  statt  Ceja  (Zeutralbl.
  f.  1912  S.  424).

Vet  477.
Veysselier  690.
Villiger  1042.
Voldrich  110.
Vreeburg  80.
de  Vuyst  1199.
Vysiusky  519.

Wagner  (Buzi  Burianski)
175.

Wahlrab  617.
Walach  110.
Wallner  550.
Walther  761.
Waltl  490.
Waschek  1000.
Wegmann  994.
Weis  617.
Weke  170.
Wendler  481.
Werblicki  (Hebelinsky)  1086.
Werner  1229.
Wiaderny  30.
Winter  1007.
de  Wit  494.
Wörth  30.
Wolfinger  189.
Wolowski  726.
Wruck  469.
Wunderlich  s.  Schmiedl
761.

Wurmitsch  990.
Wybranski  1161.

Zapora  (auch  Sapora,

 

B.

Baltische  Ausstellung  in  Malmö  s.  u.  Ausstellungsgüter.


Bauarbeiten.  Nachweise  von  B.  außerhalb  eines  gewerbsmäßigen
  Baubetriebs  90.  -

—  Berichtigung  in  dem  Muster  für  diese  Nachweise  104.

    —Baumöl,  Untersuchung  von,  s.  u.  Anstalten,  wissenschaftliche.


Baumwollgewebe  s.  u.  Zollsätze.

Baumwolltülle.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  inländischen  rohen  ungemusterten
B.  195.

Bau-  und  Nutzholz  s.  u.  Transitlager.

Behörden  (Kassen),  mit  Einziehung  von  Gerichtskosten
betraute,  s.  u.  Gerichtskosten.

Beihilfen  s.  u.  Kriegsteilnehmer.

Beisitzer  des  Oberschiedsgerichts  der  Angestelltenversiche-Rzasa

  und  Schlossarek)

90,  105.
van  der  Zee  105.
Zemanek  152.
Zepaniak  409.
Zideck  690.
Zois  764.
Zuccolin  152.
Zwolanek  481.
Zych  761.
Zygora  1086.

Zurücknahme  der  Ausweisung:

Konzcky  519.
Nock  800.

de  Rozario  729.

Seik  170.

Sladaschek  175.

Wilk  690.

Wolf  1164.

zudtet  162.
inte  761.

Weixelberger  767  statt
Meixelberger  (Zentralblatt
  f.  1903  S.  731).

Branntweinstatistik.



rung  s.  u.  Angestelltenversicherung,  Entschädigung.
—  des  Schiedsgerichts  desgl.  s.  u.  Angestelltenversicherung,
Entschädigung.
—  der  Rentenausschüsse  desgl.  s.  u.  Entschädigung.
Belege,  Prüfung  der,  s.  u.  Bücher-  und  Belegeprüfung.
Bergbauliche  Betriebe.  Bestimmungen,  betr.  die
Produktionsstatistik  der  b.  B.  113.
Betriebskrankenkassen  s.  u.  Krankenkassen.
Bienenwachs  s.  u.  Pflanzenwachs.
Bienenwachsersatz,  gefärbter,  s.  u.  Pflanzenwachs.
Binnenschifffahrt  s.  u.  Eichordnung.
Binnenwasserstraßen.  Abänderung  der  Anlage  D
der  Bestimmungen,  betr.  die  Statistik  des  Verkehrs  und
der  Wasserstände  auf  den  deutschen  B.  vom  25.  Juni
1908  1217.
Blech.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  inländischem  B.  aus  legiertem  Silber  1258.
Botanische  Anlagen,  Schulen  und  Gärten  f.  u.
Gartenbauanlagen.
Branntwein-Begleitscheinordnung.  Ergänzung
  zu  §  39  Abs.  1  und  Aufhebung  des  §  46  der  B.-B.  1254.

Branntweinstatistik. Änderung  der  Muster  zu  den
Nachweisungen  für  die  B.  578.

Branntweinsteuer-Verwaltungskosten.  Bestimmungen
  über  die  Vergütung  der  B.-B.  für  die  Rechnungsjahre
  1912,  1913  und  1914  186.

Brausteuerstatistik.  Änderung  der  Muster  21  bis  24
zu  den  Übersichten  für  die  B.  534.

Bremer  Zollausschlußgebiet  s.  u.  Zollgrenze.

Britisch  Ostafrika.  Verwendung  von  Beamten  in,
s.  u.  Dienstzeit.

Britisch  Südafrika  s.  u.  Ärzte.

Bücher-  und  Belegeprüfung.  Vorschriften  für  die
den  Direktivbehörden  obliegende  Prüfung  der  Bücher
und  Belege  über  Zölle,  Reichssteuern  und  Gebühren  1254.

Bukowina  s.  u.  Ärzte.

Buttersäure  s.  u.  Vergällungsmittel  für  Essigsäure.

C.
Canada  s.  u.  Ärzte.
China  s.  u.  Ärzte.
Chlorkalzium.  Anleitung  zur  Untersuchung  des
kristallisierten  Ch.  s.  u.  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
        <pb n="9" />
        D.

Deutscheche  Arzneitare  s.  u.  Arzneitare.

Deutsche  Justiz-Statistik  s.  u.  Justiz-Statistik.

Deutsche  Wehrordnung  s.  u.  Wehrordnung.

Dienstzeit    im  Ausland.  Doppelte  Anrechnung  der  D.
der  länger  als  ein  Jahr  in  außereuropäischen  Ländern
beschäftigten  Beamten  bei  Verwendung  im  Gebiete  des
belgischen  und  französischen  Kongo  sowie  in  Britisch  Ostafrika
  im  Falle  der  Pensionierung  658.

Druckmessungen  s.  u.  Instrumente  für  Druckmessungen.


Druckschriften.  Verbot  der  ferneren  Verbreitung  der
in  Wien  erscheinenden  Zeitschrift  „Wiener  Caricaturen“
156.

—  desgl.  der  in  Paris  erscheinenden  Druckschrift  „Le  Frou-Frou“
  474.

—  desgl.  der  in  Lemberg  erscheinenden  Druckschrift  „Malhy
Swiatek“  658.

—  desgl.  der  in  Paris  erscheinenden  Druckschrift  „La  Vie
Parisienne“  987.

—  desgl.  der  in  Warschau  erscheinenden  Druckschrift
„Mucha“  987.

Durchschnittsbrand.  Festsetzung  des  D.  und  der  der
Vergällungspflicht  unterliegenden  Erzeugung  für  das
Betriebsjahr  1913/14  1160.



utj
uts
uts

XX

0
e
e
i



E.

Eichordnung.  E.  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe
nebst  Ausführungsbestimmungen  692.
Einbürgerungsurkunden  s.  u.  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.

Einfuhr,  zollfreie,  von  Fleisch  s.  u.  Fleischeinfuhr.
Einjährig-freiwilliger  Miilitärdienst.  Ausstellung
  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den
e.-f.  M.  s.  u.  Lehranstalten.
Einkommen,  Pfändung  desselben,  s.  u.  Pfändung.
Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  Fleisch
s.  u.  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.
Einnahmen.  Ubersicht  der  E.  an  Zöllen,  Steuern  und
Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1912  bis  zum
Schlusse  des  Monats  Dezember  1912:  112,  Januar  1913:
178,  Februar  398,  März  485,  für  die  Zeit  vom  1.  April
1913  bis  zum  Schlusse  des  Monats  April  1913:  526,  für
das  Rechnungsjahr  1912:  534,  für  die  Zeit  vom  1.  April
1913  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mai  1913:  576,  Juni
724,  Juli  750,  August  986,  September  1038,  Oktober  1184,
November  1251.
Nachweisung  von  E.  der  Reichs-Post=  und  Telegraphen=
  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die
Zeit  vom  1.  April  1912  bis  zum  Schlusse  des  Monats
Dezember  1912:  108,  Januar  1913:  179,  Februar  399,
März  486,  für  die  Zeit  vom  1.  April  1913  bis  zum
Schlusse  des  Monats  April  1913:  527,  für  das  Rechnungsjahr
  1912;:  572,  für  die  Zeit  vom  1.  April  1913
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mai  1913:  577,  Juni  725,
Juli  751,  August  991,  September  1039,  Oktober  1161,
November  1252.
Eisen  bahn  -Zollordnung  31.
Eisenguß,  nicht  schmiedbares.  Zulassung  eines  zollfreien
  Veredelungsverkehrs  mit  nicht  schmiedbarem  E.
492.
Eisenindustrie  und  Hüttenindustrie.

Eisenstäbe.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  schmiedbarem  Eisen  in  Stäben  492.

s.  u.  Kohlen-,  Eisen-IX



Eisenwaren.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  Waren  aus  schmiedbarem  Eisen  492.
desgl.  mit  Waren  aus  Eisen  oder  Eisenlegierungen  492.
Elbe,  Binnenschiffahrt  auf  der,  s.  u.  Eichordnung.

Elektrizitätszähler.  Zulassung  von  Arten,  Formen

und  Systemen  von  E.  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen
  Prüfämter  26,  179,  659,  676,  987,  1072,  1148.

Elektrotechnische  Erzeugnisse.  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  e.  E.  492.

Elsaß-Lothringen  f.  u.  Wohnungsgeldzuschußtarif.

Entlassungsurkunden  f.  u.  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.



Entschädigung  für  Zeitverlust.  E.  f.  Z.  oder  entgangenen
  Arbeitsverdienst  für  die  Beisitzer  der  Rentenausschüsse,
  Schiedsgerichte  und  des  Oberschiedsgerichts
der  Angestelltenversicherung  407.

Entscheidungen  des  Lber-Sceamts  und  der  Seeämter
  s.  u.  Seeamtsentscheidungen.

Erbschaftssteuerämter.  Veränderungen  in  dem
Stande  und  den  Geschäftsbezirken  der  E.  und  der  Oberbehörden
  467,  474,  493,  549.

Erdvwachs,  gereinigtes,  (Ozokerit)  s.  u.  Pflanzenwachs.

Essigsäure  s.  u.  Vergällungsmittel  für  Essigsäure.

F.
Fachchemiker.  Veränderungen  in  dem  Verzeichnis  der
zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen  für  Wein,
Traubenmost  und  Traubenmaische  ermächtigten  ausländischen
  F.  und  wissenschaftlichen  Anstalten  408,  522,
572,  1078,  1257.
—  .  a.  Anstalten,  wissenschaftliche.
Fahrzeughaltung  s.  u.  Reittierhaltung.
Fernsprechgebühren.  Anderung  von  F.  172.
Fernsprechnebenanschlüsse.  Anderung  der  Bestimmungen
  über  F.  180.
Fische.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  ausländischen  gesalzenen  und  getrockneten  F.  1041.
Fleischbeschau  s.  u.  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.
Fleischeinfuhr.  Zulassung  der  zollfreien  Einfuhr  von
Fleisch  und  von  Schweinespeck  in  Mengen  von  nicht  mehr
als  2  kg  für  die  Ortschaften  Orsbach  und  Preußisch
Lemiers  im  Hauptzollamtsbezirk  Aachen  Inlandsverkehr
  1040.
Fleisch-Einlaß=  und  Untersuchungsstellen
s.  u.  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.
Flensburger  Förde  (.  u.  Zollanmeldung.
Forstwirtschaftliche  Aufnahmen  fs.
und  forstwirtschaftliche  Aufnahmen.
Frankreich  s.  u.  Anstalten,  wissenschaftliche.
Freihafengebiet,  hamburgisches,  s.  u.  Zollgrenze.
Freundschaftsverträge  (f.  u.  Handelsverträge.
Fuhrkosten  s.  u.  Tagegelder.
Funkentelegraphendienst.

s. u.  Land--und Forstwirtschaftliche Aufnahmen.

Neue  Anweisung  für

den  F.  619.
Furniere  aus  Holz  (.  u.  Transitlager.

G.

Galizien  s.  u.  Ärzte.

Gartenbauanlagen.  Neues  Verzeichnis  der  regelmäßigen
  Untersuchungen  unterliegenden  und  amtlich  als
den  Anforderungen  der  Internationalen  Reblaus-Konvention
  entsprechend  erklärten  Gartenbau=  oder  botanischen
  Anlagen,  Schulen  und  Gärten  768.

Gebühren,  Einnahmen  an,  s.  u.  Einnahmen.

—  Nacherhebung  und  Erstattung  von,  s.  u.  Nacherhebung.

—  Prüfung  der  Bücher  und  Belege  über,  s.  u.  Bücher=  und
Belegeprüfung.

II
        <pb n="10" />
        X

Gebührnisse  von  Militärkommandos  zur  Durchführung
  von  Absperrungsmaßregeln  s.  u.  Rinderpest.

Gerichtskosten.  Dienstanweisung  über  Einziehung
und  Verrechnung  der  für  die  Geschäfte  des  Reichsgerichts
in  Ansatz  kommenden  Kosten  in  der  vom  1.  April  1913
ab  geltenden  Fassung  399.

Änderungen  und  Ergänzungen  des  Verzeichnisses  der
mit  der  Einziehung  von  G.  betrauten  Behörden  (Kassen)
676,  799.

Gesellschaften,  kommerzielle,  industrielle  und  finanzielle,
  s.  u.  Aktiengesellschaften.

Gewebe.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  inländischen  dichten  seidenen  Geweben  156.

—  Verzollung  von  zum  zollfreien  Veredelungsverkehr  zugelassenen
  ungemusterten  taftbindigen  Seidengeweben
1041.

Gewerbeanstalten.  Änderung  in  dem  Verzeichnis
der  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen  Vergällungsmittels
  ermächtigten  G.  755.

Großbritannien      s.  u.  Aktiengesellschaften.

Guatemala  s.  u.  Handelsverträge.

H.

Hamburgisches  Freihafengebiet  s.  u.  Zollgrenze.

Handbuch  für  das  Deutsche  Reich.  Bestimmung

über  den  Zeitpunkt  des  ferneren  Erscheinens  des  H.  f.
d.  D.  R.  104.

—  Erscheinen  des  H.  f.  d.  D.  R.  auf  das  Jahr  1913  572.
Handbuch  für  die  deutsche  Handelsmarine.
Erscheinen  d.  H.  f.  d.  d.  H.  auf  das  Jahr  1913  747.
Handelsverträge.  Verlängerung  des  Freundschafts-,

Handels-,  Schifffahrts-  und  Konsularvertrags  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Freistaat  Guatemala  vom
20.  September  1887  218.
Heimatschein,  Gültigkeitsbemessung,  s.  u.  Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz.
Heuration.  Erhöhung  der H. für die Dienstpferde und 
die  Pferde  der  Offiziere  usw.  der  Kavallerie  bei
Rationssätzen  II  bis  IV  vom  1.  April  1913  ab  666.
—  Erhöhung  der  H.  für  alle  Truppen  bei  den  Rationssätzen
I  bis  IV  vom  1.  Oktober  1913  ab  988.
Hinterbliebenenversicherung  f.  u.  Invalidenund
  Hinterbliebenenversicherung,  Reichsversicherungsordnung.

Hongkong  s.  u.  Arzte.
Hüttenindustrie  s.  u.  Kohlen-, H. für die Dienstpferde und
industrie.
I.

Innungskrankenkassen  s.  u.  Krankenkassen.

Institute,  medizinisch-wissenschaftliche,  s.  u.  Krankenhäuser.


Instrumente  für  Druckmessungen.  Bestimmungen
  der  Physikalisch-  Technischen  Reichsanstalt  über
die  Prüfung  von  J.  f.  D.  510.

Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung.

  Befreiung  der  im  Dienste  der  Sparkasse  der

Stadt  Colmar  i.  Els.  beschäftigten  Personen  von  der

Versicherungspflicht  nach  §  1242  Nr.  1  und  2  der  Reichsversicherungsordnung

  158.

— desgl.  der  Beamten  und  Bediensteten  des  Fürst.  Schaumburg-Lippischen

  Hofes  und  der  Fürstl.  Domanialverwaltung

  desgl.  nach  §  1242  Nr.  3  wie  vor  221.

— desgl.  von  im  Dienste  der  Sparkasse,  des  Leihhauses  oder

der  Zivilhospize  in  Metz  Beschäftigten,  desgl.  nach  §  1242

Nr.  1  und  2  wie  vor  412.



        


    

 

 






Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung.

— desgl.   von  in  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Landschaft
der  Provinz  Westfalen  Beschäftigten  desgl.  wie  vor  467.
— desgl.   der  im  Dienste  des  Berliner  Pfandbriefamts  Beschäftigten
  desgl.  nach  §  1242  Nr.  1  wie  vor  487.
— desgl.   der  in  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Kammer
für  Kleinhandel  zu  Bremen  Beschäftigten  desgl.  nach
§  1242  Nr.  1  und  2  wie  vor  507.
— desgl.  der  in  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Handelskammer
  für  die  Kreise  Heidelberg  und  Mosbach  Beschäftigten
  desgl.  wie  vor  577.
— desgl.  der  im  Dienste  der  Handelskammer  München  und
der  in  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Sparkasse  Saargemünd
  Beschäftigten  desgl.  wie  vor  578.
— desgl.  der  im  Dienste  der  Stiftung  der  Gebr.  Lenoir  in
Cassel,  der  in  Betrieben  oder  in  Diensten  der  Ostfriesischen
  Landschaft  und  der  im  Dienste  der  Großherzoglichen
  Brandkassenverwaltung  in  Oldenburg  Beschäftigten
  desgl.  wie  vor  669.
— desgl.  der  an  dem  Asyl  für  erwachsene  taubstumme  Mädchen
  in  Dresden  angestellten  Nadelarbeitslehrerinnen
— desgl.  nach  §  1242  Nr.  1  wie  vor  670.
— desgl.  der  in  Betrieben  oder  im  Dienste  anderer  als  der
unter  §  1234  bezeichneten  öffentlichen  Verbände  oder
von  öffentlichen  Körperschaften  oder  als  Lehrer  und  Erzieher
  an  nicht  öffentlichen  Schulen  oder  Anstalten  beschäftigten
  Personen  desgl.  nach  §  1242  Nr.  1  und  2  wie
vor  751.
— desgl.  der  im  Betrieb  oder  im  Dienste  der  Gewerbe--kammer
  zu  Bremen  und  der  im  Dienste  des  Bürgerspitals
  Colmar  Beschäftigten  desgl.  wie  vor  752.
— desgl.  der  im  Dienste  der  Handwerkskammer  zu  Wiesbaden
  Beschäftigten  desgl.  wie  vor  760.
— desgl.  der  in  Diensten  der  Kommunalständischen  Verbände
  der  Markgraftümer  Oberlausitz  und  Niederlausitz
sowie  der  in  den  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Landschaft
  des  Fürstentums  Lüneburg  und  des  Bürgerspitals
  Hagenau  Beschäftigten  desgl.  wie  vor  1185.
— desgl.  der  in  Betricben  oder  im  Dienste  des  Kommunalverbandes
  der  Altmark  Beschäftigten  desgl.  wie  vor  1254.
—  s.  a.  Reichsversicherungsordnung,

Italien  s.  u.  Anstalten,  wissenschaftliche,  Arbeiterversicherung.

    J.
Justiz-Statistik,  Deutsche.  Erscheinen  einer  neuen

Ausgabe  (Bd.  XVI)  der  Deutschen  J.-St.  985.

R.

Kassen,  mit  Einziehung  von  Gerichtskosten  betraute,

s.  u.  Gerichtskosten.

Kesselröhren.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  rohen  und  bearbeiteten,  gewalzten  oder  gezogenen
  K.  aus  schmiedbarem  Eisen  492.

Klubflaggen.  Erteilung  der  Genehmigung  zur  Führung
  eines  Abzeichens  in  der  deutschen  Nationalflagge
(Klubflagge)  an  den  Wuürttembergischen  Jachtklub  in
Friedrichshafen  a.  B.  728.

Kohlen-,  Eisen-  und  Hüttenindustrie.  Bestimmungen
  über  die  Produktionsstatistik  der  K.-,  E.-u.
  H.  1259.

Kongogebiet. Verwendung von Beamten im, s. u.
Dienstzeit.

  Konsularverträge  s.  u.  Handelsverträge.

Konsulate  (Vizekonsulatel.  Einziehung  des  Vizekonsulats
  in  Brussa  (Türkei)  491.

          

—  desgl.  auf  den  Scilly-Inseln  1185.
        <pb n="11" />
        Konsuln  des  Deutschen  Reichs  (Generalkonsuln,
Konsuln,  Vizekonsuln,  Konsulatsverweser,  Konsularagenten).


Charakterverleihungen  153,  483,  759.
Ernennungen  und  Bestellungen  in  bzw.  für:

Argentinien:  Santa  Fé  1145.

Belgien:
belgische  Besitzungen:  Leopoldville  mit  Sitz  in

Kinschassa  1163,  Matadi  (Belgischer  Kongo)  1163.

Bolivien:  La  Paz  185.

Brasilien:  Curitiba  1235.

Chile:  Talca  575,  Tocopilla  533.

China:  Nanking  1001,  Tientsin  1001,  Tschangscha
1071.

Columbien:  Santa  Marta  215.

Dänemark:  Helsingör  491.

Dänische  Besitzungen:  Trangisvaag  (Färöer)  1029.

Frankreich:

Französische  Besitzungen:  Böne  (Algerien)  191,
Constantine  (Algerien)  679,  Libreville  749.

Griechenland:  Patras  505.

Großbritannien  und  Irland:  Aberdeen  (Schottland)
107,  Glasgow  (Schottland)  1037,  Grangemouth
(Schottland)  1037.

Britische  Besitzungen:  East  London  (Brit.  Südafrika)
  463,  Karächi  (Ostindien)  163,  Penang
(Kol.  Straits  Settlements)  1185,  Toronto
(Canada)  533,  Winnipeg  (Canada)  1163.

Haiti:  Petit  Goave  995.

Italien:  Spezia  191.

Japan:  Jokohama  191,  Kobe  759.

Marokko:  Larasch  99.

Mexico:  Durango  483,  Santa  Rosalia  185.

Mittelamerika:  Choluteca  (Honduras)  397,  San  José
de  Costarica  1221.

Niedeerlande:  Dordrecht  99,  Vlissingen  153,  Zevenaar
191.

Niederländische  Besitzungen:  Medan  (Sumatra)
700

Norwegen:  Egersund  307,  Haugesund  397,  Kirkenes.

Portugal:

Portugiesische  Besitzungen:  Port  Amelia  765,  Tete
(Mosambique)  1163.

Rußland:  Harkoff  1221,  Helsingfors  (Finl.)  133,
Kronstadt  171,  Nischni  Nowgorod  1001,  Uleäborg
(Finl.)  995.

Schweden:  Marstrand  1,  Pstad  765.

Spanien:  Aguilas  215,  Barcelona  177,  Cartagena
491,  Denia  107,  Garrucha  673,  Santander  479.
Türkei:  Damaskus  1235,  Minich  673,  Port  Sald  433,

Tripolis  (Syrien)  107.

Tunis:  Sfax  673.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika:  Cleveland  (Ohio)
505,  Denver  479,  Honolulu  (Hawaiische  Inseln)
1185,  Los  Angeles  1,  New  Vork  177,  f.  d.  Hafen
von  New  York  479.

Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen
  in  bzw.  für:

Adis  Abeba  (für  das  Gebiet  von  Abessinien)  484,
Alexandrien  491,  Asuncion  483,  Bahia  505,  Bangkok
(f.  d.  Königr.  Siam)  506,  759,  Barcelona  153,  Belgrad
1081,  Buenos  Aires  1001,  Buschir  658,  Constantinopel
673,  Curitiba  506,  1185,  Desterro  (Florianopolis)  411,
Futschau  521,  Hankau  506,  Itschang  719,  Jerusalem

506,  Jokohama  575,  731,  Kobe  569,  760,  La  Paz

(Bolivien)  657,  Manila  215,  Mombassa  (f.  d.  das

X.

(Konsuln  des  Deutschen  Reichs)

Gebiet  des  Sultanats  Zanzibar  umfassenden  Amtsbezirk)
  665,  Monrovia  111,  673,  Mossul  657,  Nagasaki
  569,  Nanking  1029,  Neapel  1037,  Patras  529,
Porto  Alegre  463,  Port  Sald  991,  Potosi  (Bolivien)

1217,  Rio  de  Janceiro  463,  Rio  Grande  do  Sul  463,
Säo  Paulo  471,  Schanghai  111,  525,  529,  760,  Schimonoseki
  177,  Sofia  1224,  Tanger  479,  Teheran
1235,  Tetuan  (f.  d.  spanische  Einflußgebiet  Nord
Marokkos)  759,  Tientsin  99,  739,  Tsinanfu  525,
Zanzibar  749,  f.  d.  das  Gebiet  des  Sultanats  Zanzibar
umfassenden  Amtsbezirk  1145.

Entlassungen  in:  Ardrossan  (Schottl.)  397,  Cherson  765,
Curitiba  1001,  Grangemouth  727,  Lugano  (Schweiz)
1224,  Menado  760,  Orocué  (Columbien)  1257,  Ostende
739,  Puerto  Montt  (Chile)  479,  Terschelling  525,
St.  Thomas  (Antillen)  1224,  Valladolid  (Spanien)
424  Volo  (Griechenland)  1224,  Zaragoza  (Spanien)

—Todesfälle  in:  Alghero  (Sardinien)  1185,  Amble  (Engl.)
1081,  Barranquilla  760,  Björneborg  (Finl.)  575,
Cleveland  (Ohio)  185,  Honolulu  484,  Korsör  (Dänemark)
  1081,  Mazatlan  (Mexico)  665,  Mobile  (Alabama)
  1001,  Scilly-Inseln  521,  Pstad  (Schweden)  471.

Konsuln,  ausländische  (Generalkonsuln,  Deputy-Generalkonsuln,
  Konsuln,  Vizekonsuln,  Vize=  und  Deputy-Konsuln,
  Konsularagenten).

Erequaturerteilungen  in  bzw.  für:

Aachen  85,  177,  Altona  506,  1145,  Apenrade  1185,
Barmen  995,  Berlin  153,  397,  484,  727,  1163,  Bonn
525,  Bremen  397,  Bremerhaven  569,  Breslau  171,
397,  479,  Cassel  679,  995,  Coburg  185,  1221,  Cöln
1221,  Danzig  691,  Düsseldorf  1,  525,  Duisburg  1071,
Essen  658,  Frankfurt  a.  M.  107,  215,  525,  765,
1221,  Hamburg  411,  506,  525,  691,  739,  1029,  1071,
1185,  1221,  Hannover  1185,  Leipzig  99,  Mannheim
575,  985,  Osnabrück  691,  Schwerin  i.  M.  763,  Tsingtau
  (Schutzgebiet  Kiautschoun)  177,  Wiesbaden  763.

Kosteneinziehung  und  -verrechnung  beim
Reichsgericht  s.  u.  Gerichtskosten.

Krankenhäuser.  Verzeichnis  der  zur  Annahme  von
Praktikanten  ermächtigten  K.  und  medizinisch-wissenschaftlichen
  Institute  1165.

Krankenkassen.  Mustersatzungen  für  K.  nach  der
Reichsversicherungsordnung  nebst  Vorbemerkungen  und
Erläuterungen  223.

1.  Mustersatzung  für  allgemeine  Ortskrankenkassen  221.

2.  desgl.  für  Landkrankenkassen  273.

3.  desgl.  für  gewerbliche  Betriebskrankenkassen  310.

4.  desgl.  für  landwirtschaftliche  Betriebskrankenkassen
346.

5.  desgl.  für  Innungskrankenkassen  369.

—  Berichtigung  im  §  11  Abs.  2  der  Mustersatzung  für  allgemeine
  Ortskrankenkassen  519.

—  Bestimmungen  über  Art  und  Form  der  Rechnungsführung
  der  Orts-,  Land-,  Betriebs=  und  Innungskrankenkassen
  auf  Grund  der  §§  366,  367  der  Reichsversicherungsordnung
  100)9.

—  s.  a.  Krankenversicherung.

Krankenversicherung.  Ubertragung  der  Befugnis
an  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit,  für  die  das
Ruhen  ihrer  eigenen  Rechte  und  Pflichten  als  Kranken—
kassenmitglieder  beantragenden  Versicherungspflichtigen
den  bezgl.  Antrag  bei  der  Krantenkasse  zu  stellen  §519
Abs.  21  der  Reichsversicherungsordnung  1220.

s.  u.  Reichsversicherungsordnung.

                                                                                                         I             11*
        <pb n="12" />
        XII

Kriegsteilnehmer.  Ausführungsbestimmungen  über
die  Gewährung  von  Beihilfen  an  K.  1149.

Kupferwaren.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs

  mit  Waren  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen
492.
L.

Landeskassen  s.  u.  Abrechnungen.
Landkrankenkassen  s.  u.  Krankenkassen.



Land-  und  forstwirtschaftliche  Aufnahmen

Bestimmungen  für  die  l.-  u.  f.  A.  im  Jahre  1913  196.

Landwehr  -  Bezirkseinteilung  für  das
Deutsche  Reich.  Abänderungen  159.

„La  Vie  Parisienne“  s.  u.  Druckschriften.

„Le  Frou-Frou“  s.  u.  Druckschriften.

Lehranstalten.  Gesamtverzeichnis  der  gemäß  §  90
der  Wehrordnung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigten  L.  1043.

—  Berichtigung  zu  C.  c.  Seite  1063  des  Gesamtverzeichnisses
1218.

Leichenpässe.    Erteilung  der  Ermächtigung  zur  Ausfertigung
  von  L.  an  den  Kaiserlichen  Vizekonsul    in  Las
Palmas  179.

—  desgl.  an  den  Kaiserlichen  Konsul  in  Curagao  486.

Leuchtmittelsteuer  -  Ausführungsbestimmungen.
  Änderungen  der  L.-A.  193.

Lohnveredelungsverkehr  s.  u.  Radkörper.

M.

Mais.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  ausländischem  M.  740.

Malaga  s.  u.  Ärzte.

Malmö,  Ausstellung  in,  s. u.  Ausstellungsgüter.

„Maly  Swiatek“  s.  u.  Druckschriften.

Marinefiskus  s.  u.  Pfändung.

Medizinisch-wissenschaftliche  Institute  s.  u.
Krankenhäuser.

Meßbriefe  s.  u.  Schiffsmeßbriefe.

Merico  s.  u.  Ärzte.

Mietzinserstattung.  Mitvergütung  der  in  dem
Mietzins  etwa  mitenthaltenen  Entschädigungen  für
Zentralheizung,  Warmwasserversorgung  usw.  bei  Erstattung
  des  Mietzinses  an  versetzte  Beamte  521.

Militäranwärter.  Abänderung  des  Verzeichnisses

der  den  M.  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen

(Anlage  F  der  Anstellungsgrundsätze  für  M.  usw.  vom
20.  Juni  1907)  88.

—  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  M.-usw.  im
Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  (Anlage  F  der  Anstellungsgrundsätze
  für  M.  usw.  vom  20.  Juni  1907)  und
des  Verzeichnisses  der  hinsichtlich  der  den  M.  und  den
Inhabern  des  Anstellungsscheins  im  Reichsdienst  vorbehaltenen
  Stellen  als  Anstellungsbehörden  anzusehenden
  Behörden  1154.

Militärkommandos,  Gebührnisse  dieser  zur  Durchführung
  von  Absperrungsmaßregeln  s.  u.  Rinderpest.
Militärpflichtige  Deutsche.  Ermächtigung  von
Ärzten  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Tauglichkeit
  von  m.  D.  im  Ausland  186,  412,  527,  530,  734,

799,  1004,  1006,  1039,  1085,  1149,  1183.

Militär-Waisenhäuser.  Bestimmungen  über  die
Wohltaten  des  Potsdamschen  Großen  Militär-Waisenhauses
  992.

Mitglieder  des  Verwaltungsrats  und  nichtbeamtete  M.
des  Direktoriums  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte
  s.  u.  Tagegelder.

 

 

Mittelamerika  s.  u.  Ärzte.
Mosambique  s.  u.  Ärzte.
Montanwachs  s.  u.  Pflanzenwachs.
„Mucha“  s.  u.  Druckschriften.
Mustersatzungen  s.  u.  Krankenkassen.

N.

Nachbarpostorte. Ausdehnung  des  Geltungsbereichs
der  Ortstaxe  auf  N.  I.  Nachtrag  464,  II.  Nachtrag  988.

Nacherhebung  von  Zöllen  usw.  Änderung  in  Ziffer  1
und  2 b  der  durch  den  Bundesratsbeschluß  vom  21.  März
1912  erlassenen  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  N.
und  Erstattung  von  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  usw.
1041.

Nationalflagge,  Ahzeichen  in  der,  s.  u.  Klubflaggen.

Natriumsulfat,  Anleitung  zur  Untersuchung  von
entwässertem  N.  s.  u.  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.


Nautisches  Jahrbuch.  Erscheinen  des  N.  J.  oder
Ephemeriden  und  Tafeln  für  das  Jahr  1915  zur  Bestimmung
  der  Zeit,  Länge  und  Breite  zur  See  nach
astronomischen  Beobachtungen  530.

Niederlande,  Die,  s.  u.  Ärzte.

Notenbanken.  Status  der  deutschen  N.  Ende:  Dezember
1912:  86,  Januar  1913:  154,  Februar  216,  März  472,
April  508,  Mai  570,  Juni  674,  Juli  732,  August  766,
September  1002,  Oktober  1146,  November  1222.

O.

Oberschiedsgericht,  Zuziehung  von  Beisitzern,  s.  u.
Angestelltenversicherung.

—  Entschädigung  für  Beisitzer,  s.  u.  Entschädigung.

Ober-Seeamtsentscheidungen    s.  u.  Seeamtsentscheidungen.


Österreichische  Kronländer  s.  u.  Ärzte.

Österreich-Ungarn  s.  u.  Anstalten,  wissenschaftliche.

Ortsklassen,  Einreihung  von  Orten  in  diese,  s.  u.
Wohnungsgeldzuschußtarif.

Ortskrankenkassen  s.  u.  Krankenkassen.

Ortstaxe,  Ausdehnung  der,  s.  u.  Nachbarpostorte.

Ozokerit  s.  u.  Pflanzenwachs.

P.

Palmöl.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  P.  516.

Paraffin  s.  u.  Pflangenwachs.

Pfändung.  Vertretung  des  Marinefiskus  als  Drittschuldners
  bei  der  Pfändung  des  Einkommens  von  zu
einer  Marinebehörde  nur  in  dem  privatrechtlichen  Vertragsverhältnis
  eines  Dienstverpflichteten  stehenden  Personen
  530.

Pflanzenverkehr  s.  u.  Zollstellen.

Pflanzenwachs.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  Pfl.  in  natürlichem  Zustand  und  zubereitet,
  Bienenwachs  desgl.,  gefärbtem  Bienenwachsersatz,
  Wachsalkohol,  gereinigtem  Erdwachs  (Ozokerit),
Montanwachs,  Stearin  und  Paraffin  1078.

Portugal  s.  u.  Ärzte.

Postordnung.  Änderung  der  P.  vom  20.  März  1000
28,  1252.

Potsdam  s.  u.  Militär-Waisenhäuser.

Praktikanten,  Annahme  von,  s.  u.  Krankenhäuser.

Privatlagerregulativ  s.  u.  Transitlager.

Produktionsstatistik  s.  u.  Berglauliche  Betriebe,
Kohlen-,  Eisen-  und  Hüttenindustrie.
        <pb n="13" />
        Prüfung  der  Bücher  und  Belege  über  Zölle  usw.  s.  u.
Bücher=  und  Belegeprüfung.

Prüfungsordnung  s.  u.  Tierärzte.

Pyridinbasen.  Anleitung  zur  Untersuchung  von  P.
s.  u.  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.

Radkörper.  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs
  mit  ausländischen  rohen  und  bearbeiteten  R.
und  Stangen  aus  nicht  schmiedbarem  Eisengusse,  schmiedbarem
  Eisen  und  gegossenem  Messing  661.

Rechnungsführung  (.  u.  Krankenkassen.

Rechteund  Privilegien  von  deutschen  kommerziellen
usw.  Gesellschaften  in  Großbritannien  s.  u.  Aktiengesellschaften.



Reichsbeamte  f.  u.  Tagegelder.

Reichsbevollmächtigte  für  Zölle
Steuern.  Teitelverleihung  548.

Reichs-Eisen  bahnverwaltung  s.  u.  Einnahmen,
Unfallversicherung.

Reichsgericht,  Kosteneinziehung  und  -verrechnung,  s.
u.  Gerichtskosten.

Reichs-Hauptkasse  s.  u.  Abrechnungen.

Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung
s.  u.  Einnahmen.

Reichsstempelgesetz.  Ergänzung  des  §  29  Abs.  2
der  Ausführungsbestimmungen  zum  R.  vom  15.  Juli
1909  662.

—  Aueführungsbestimmungen  zum  R.  vom  3.  Juli  1913

801.

und

Reichssteuern,  Einnahmen  an,  s.  u.  Abrechnungen.

—  Prüfung  der  Bücher  und  Belege  über,  s.  u.  Bücher=  und
Belegeprüfung.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.
Muster  zur  Ausführung  des  §  39  Abs.  1  des  R.=  u.  St.
vom  22.  Juli  1913  (Aufnahme-,  Einbürgerungs=  und
Entlassungsurkunden  sowie  zur  Bescheinigung  der
Staatsangehörigkeit  dienende  Urkunden)  und  Bemessung
  der  Gültigkeit  eines  Heimatscheins  1201.

Ausführungsvorschriften  zu  §  9  Abs.  1  des  vorstehend
genannten  Gesetzes  1212.

Reichsversicherungsamt.  Weitere  Amtsdauer  der
nichtständigen  Mitglieder  des  R.  aus  dem  Stande  der
Arbeitgeber  und  der  Versicherten  1040.

Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte.
Geschäftsordnung  für  das  Direktorium  der  R.  f.  A.  488.

—  desgl.  für  den  Verwaltungsrat  der  R.  f.  A.  1155.

—s.  u.  Tagegelder.

Reichsversicherungsordnung  .  Übertragung  der
Befugnis  an  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit,
für  die  das  Ruhen  ihrer  eigenen  Rechte  und  Pflichten
als  Krankenkassenmitglieder  beantragenden  Versicherungspflichtigen
  den  bzgl.  Antrag  bei  der  Krankenkasse
zu  stellen  (5  519  Abs.  2  der  R.)  1220.

—  Durchführung  der  die  Unfallversicherung  berührenden
Vorschriften  der  R.  im  Geschäftsbereiche  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
  522.

—  Befreiung  der  im  Dienste  der  Sparkasse  der  Stadt  Colmar
  i.  Els.  beschäftigten  Personen  von  der  Versicherungspflicht
  zur  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung
nach  §  1242  Nr.  1  und  2  der  R.  158.

—  desgl.  der  Beamten  und  Bediensteten  des  Fürstl.  Schaumburg-Lippischen
  Hofes  und  der  Fürstl.  Domanialverwal--tung
  desgl.  nach  §  1242  Nr.  3  wie  vor  221.

—  desgl.  von  im  Dienste  der  Sparkasse,  des  Leihhauses  oder
der  Zivilhospize  in  Metz  Beschäftigten  desgl.  nach  §  1242
Nr.  1  und  2  wie  vor  412.

 

XIII

(Reichsversicherungsordnung.)

—  desgl.  von  in  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Landschaft
der  Provinz  Westfalen  Beschäftigten  desgl.  wie  vor  467.

—  desgl.  der  im  Dienste  des  Berliner  Pfandbriefamts  Beschäftigten
  desgl.  nach  §  1242  Nr.  1  wie  vor  487.

—  desgl.  der  in  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Kammer
für  Kleinhandel  zu  Bremen  Beschäftigten  desgl.  nach
§  1242  Nr.  1  und  2  wie  vor  507.

—  desgl.  der  in  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Handelskammer

  für  die  Kreise  Heidelberg  und  Mosbach  Beschäftigten

  desgl.  wie  vor  577.

desgl.  der  im  Dienste  der  Handelskammer  München  und

der  in  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Sparkasse  Saargemünd

  Beschäftigten  desgl.  wie  vor  578.

desgl.  der  im  Dienste  der  Stiftung  der  Gebr.  Lenoir  in

Cassel,  der  in  Betrieben  oder  in  Hiensten  der  Ostfriesischen

  Landschaft  und  der  im  Dienste  der  Großherzoglichen

  Brandkassenverwaltung  in  Oldenburg  Beschäftigten

  desgl.  wie  vor  669.

desgl.  der  an  dem  Asyl  für  erwachsene  taubstumme  Mädchen

  in  Dresden  angestellten  Nadelarbeitslehrerinnen

desgl.  nach  §  1242  Nr.  1  wie  vor  670.

desgl.  der  in  Betrieben  oder  im  Dienste  anderer  als  der

unter  §  1234  bezeichneten  öffentlichen  Verbände  oder

von  öffentlichen  Körperschaften  oder  als  Lehrer  und  Erzieher

  an  nicht  öffentlichen  Schulen  oder  Anstalten  beschäftigten

  Personen  desgl.  nach  §  1242  Nr.  1  und  2  wie

vor  751.

desgl.  der  im  Betrieb  oder  im  Dienste  der  Gewerbekammer

  zu  Bremen  und  der  im  Dienste  des  Bürgerspitals

  Colmar  Beschäftigten  desgl.  wie  vor  752.

desgl.  der  im  Dienste  der  Handwerkskammer  zu  Wiesbaden

  Beschaftigten  desgl.  wie  vor  760.

desgl.  der  in  Diensten  der  Kommunalständischen  Verbände

  der  Markgraftümer  Oberlausitz  und  Niederlausitz

sowie  der  in  den  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Landschaft

  des  Fürstentums  Lüneburg  und  des  Bürgerspitals
  Hagenau  Beschäftigten  desgl.  wic  vor  1185.

—  desgl.  der  in  Betrieben  oder  im  Dienste  des  Kommunalverbandes

  der  Altmark  Beschäftigten  desgl.  wie  vor  1254.

s.  a.  Krankenkassen,  Krankenversicherung,  Unfallversicherung,

  Versicherungsanstalten.

Reifezeugnisse  s.  u.  Schulen,  deutsche,  im  Ausland.

Reisevergütungen  s.  u.  Tagegelder.

Reittierhaltung.  Nachweise  von  Tätigkeiten  bei
dem  nicht  gewerbsmäßigen  Halten  von  Reittieren  und
Fahrzeugen  100.

Rentenausschüsse,  Beisitzer  der,  s.  u.  Entschädigung.

Rinderpest.  Gebührnisse  der  zur  Durchführung  von
Absperrungsmaßregeln  gegen  die  R.  verwendeten
Militärkommandos  und  die  Erstattung  der  entstandenen
Mehrkosten  aus  Reichs-Zivilfonds  1072.

Röhren.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  unlackierten  R.  aus  Kupfer  492.

—  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen
  rohen  gewalzten  R.  aus  schmiedbarem  Eisen
1078.

Rundeisen  s.  u.  Zement.

S.

Sachverständige  für  die  Weinkontrolle  s.  u.
kontrolle.

Salz,  Gesetz  über  die  Erhebung  einer  Abgabe  von.
rungen  der  Ausführungsbestimmungen  119.

Salzabgaben  =  Befrciungsordnung  119.

—

Wein—

Ande-
        <pb n="14" />
        XIV

Salzstatistik.  Abänderung  der  durch  Bundesratsbeschluß
  vom  7.  Dezember  1871  für  die  S.  angeordneten
Muster  8  bis  10  1186.

Schiedsgerichte,  Zuziehung  von  Beisitzern,  s.  u.  Angestelltenversicherung.


—  Entschädigung  für  Beisitzer,  s.  u.  Entschädigung.

Schifffahrtsverträge  s.  u.  Handelsverträge.

Schiffe,  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung
  bei  der  Zollbehörde  s.  u.  Zollanmeldung.

Schiffsingenieure.  Einsetzung  einer  Kommission
zur  Abnahme  der  Vorprüfung  für  Sch.  in  Flensburg  676.

Schiffsmeßbriefe.  Muster  des  Formulars  zu  den
Meßbriefen  für  die  Fahrt  durch  den  Suezkanal  1230.

Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.  Ergänzungen
des  Verzeichnisses  der  Einlaß-  und  Untersuchungsstellen
für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch  108,  486.

—  Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen
  für  ausländisches  Fleisch  109,  487.

Schulen,  botanische,  s.  u.  Gartenbauanlagen.

—  deutsche,  im  Ausland.  Vereinbarung  der  Bundesregierungen
  über  die  Anerkennung  von  Reifezeügnissen
  der  deutschen  Schulen  in  Antwerpen,  Brüssel,
Bukarest  und  Constantinopel  1030.

Schweinespeck  s.  u.  Fleischeinfuhr.

Schweinezählung.  Bestimmungen  für  die  Vornahme
einer  Zwischenzählung    der  Schweine  in  den  Jahren  1913
und  1914  503.

Seeamtsentscheidungen.  Erscheinen  des  zweiten
Heftes  des  zwanzigsten  Bandes  der  Entscheidungen  des
Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs
148.

— desgl.  des  dritten  Heftes  desgl.  wie  vor  659.

Seeschiffe.  Erscheinen  der  Amtlichen  Liste  der  deutschen
  S.  mit  Unterscheidungssignalen  für  1913  464.

—  I.  Nachtrag  572.

—II.  Nachtrag  751.

—  III.  Nachtrag  1183.

Seidengewebe  s.  u.  Gewebe.

Spanien  s.  u.  Ärzte.

Staatsangehörigkeitsgesetz  s. u. Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz.

Stabeisen  s.  u.  Zement.

Stangen  aus  Eisenguß  s.  u.  Radkörper.

Stationskontrolleure.  Charakterverleihung  1225.

—  Ernennungen  408,  467,  763.

—  Personalveränderungen  174,  480,  490,  522,  578,  677,
753,  1224.

—  Titeländerung  548.

—  Wohnsitzverlegung  490.

—  Beiordnung  des  St.  zu  Breslau  für  das  neu  errichtete
Königl.  Preußische  Hauptzollamt  zu  Pleß  490.

—  Beiordnung  eines  Stationskontrolleurs  für  den  Reichsbevollmächtigten
  für  die  Erbschaftssteuer  zu  Berlin  677.

—  desgl.  desgl.  zu  Cöln  1006.

Statistik  s.  u.  Binnenwasserstraßen,  Bergbauliche  Betriebe,
  Branntweinstatistik,  Brausteuerstatistik,  Justiz-Statistik,
  Kohlen-,  Eisen-  und  Hüttenindustrie,  Salzstatistik.


Stearin  s.  u.  Pflanzenwachs.

Stempelzeichen  von  Untersuchungsstellen  für  Fleisch
s.  u.  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau.

Steuern,  Einnahmen  an,  s.  u.  Einnahmen.

—  Nacherhebung  und  Erstattung  von,  s.  u.  Nacherhebung.

Steuerstellen,  Stand  und  Befugnisse  derselben,  s.  u.
Zoll-  und  Steuerstellen.

u.  Reichs-  und

 

Strafregister.  Bestimmungen  zur  Änderung  der
Vorschriften  über  die  St.  495.
Südamerika  s.  u.  Ärzte.

Suezkanal  s.  u.  Schiffsmeßbriefe.

T.

Tabaklauge  s.  u.  Tabakrippen.

Tabakrippen.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  ausländischen  T.  und  ausländischer  Tabaklauge
  572.

Tabaksteuerordnung.  Ergänzung  zu  §  34  Abfs.  1
der  T.  1254.

Tabakvergütungsordnung.    Änderungen  der
Vergütungsordnung  für  Tabak,  die  die  Bezeichnung
Tabakvergütungsordnung  erhält  551.

—  Änderung  der  Muster  a  und  b  zur  T.  556.

Tagegelder.  T.  und  Reisevergütungen  der  Mitglieder
des  Verwaltungsrats  und  der  nichtbeamteten  Mitglieder
des  Direktoriums  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte
  407.

—  Ausführung  der  Verordnung  vom  8.  September  1910,
betr.  die  T.,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der
Reichsbeamten  996.

Tagelöhne.  Ortsübliche  T.  gewöhnlicher  Tagearbeiter.
Veränderungsnachweis  663.

Tarasätze  s.  u.  Taratarif.

Taratarif.  Änderungen  des  T.  148.

—  Änderungen  in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden
Tarasätzen  574.

—  desgl.  Tara-  und  Tarazuschlagssätzen  1227.

Taschenuhrgehäuse.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  ausländischen  T.  aus  unedlen
Metallen  474.

—  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen
  T.  und  Mittelringen  zu  solchen  aus  unedlem
Metall  548.

Telegraphenordnung. Änderung der T. vom
16.  Juni  1904  659.

Tierärzte.  Prüfungsordnung  für  T.  2.

Tieröl,  Anleitung  zur  Untersuchung  desselben,  s.  u.
Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.

Transitlager.  Aufnahme  von  rohen  Furnieren  aus
Holz  in  das  Verzeichnis  der  zum  T.  ohne  Mitverschluß
der  Zollbehörde  abzulassenden  Gegenstände  (Anlage  C
zum  Privatlagerregulativ)  156.

—  Bewilligung  gemischter  T.  ohne  amtlichen  Mitverschluß
für  Bau-  und  Nutzholz  in  Harburg  an  der  Elbe  1041.
Traubenmaische,  -most,  Untersuchungszeugnisse

für,  s.  u.  Anstalten,  wissenschaftliche,  Fachchemiker.

Türkischrotöl,  Anleitung  zur  Untersuchung  desselben,
s.  u.  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.

U.

Übersichten  über  die  den  Weinhändlern gewählten
Zollbegünstigungen  s.  u.  Zollbegünstigungen.

Umzugskosten  s.  u.  Tagegelder.

Unfallrenten.  Abfindungen  für  U.  26.

Unfallversicherung.  Durchführung  der  die  U.  berührenden
  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung
im  Geschäftsbereiche  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
522.

—  s.  a.  Reichsversicherungsordnung.

Ungarn  s.  u.  Ärzte.

Untersuchungsstellen  für  Fleisch  s.  u.  Schlachtviehund
  Fleischbeschau.
        <pb n="15" />
        Untersuchungszeugnisse  für  Wein  usw.  s.  u.  An—
stalten,  wissenschaftliche,  Fachchemiker.
für  Baumöl  s.  u.  Anstalten,  wissenschaftliche.
Urkunden  gur  Bescheinigung  der  Staatsangoehöriakeit
s.  u.  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.

V.

Veredelungsverkehr  s.  u.  Abfallfette,  Baumwolltülle
  usw.  den  betr.  Gegenstand,  mit  dem  der  Veredelungsverkehr
  zugelassen  ist.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika  s.  u.  Ärzte.

Vergällungsmittel  für  Essigsäure.  Verzeichnis
  der  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1912  bis  31.  Januar  1913
von  den  Hauptämtern  genehmigten  und  der  Kaiserlichen
Technischen  Prüfungsstelle  mitgeteilten  V.  f.  E.  183.

—  Zulassung  von  technischer  Buttersäure  zur  Vergällung
von  Essigsäure  für  gewerbliche  Zwecke  468.

—  Verzeichnis  der  in  der  Zeit  vom  1.  Februar  bis  31.  März
1913  von  den  Hauptämtern  genehmigten  und  der  Kaiserlichen
  Technischen  Prüfungsstelle  mitgeteilten  V.  f.  E.
493.

—  desgl.  vom  1.  April  bis  30.  Juni  1913  desgl.  wic  vor  687.

—  desgl.  vom  1.  Juli  bis  30.  September  1913  desgl.  wie
vor  1033.

—  s.  a.  Gewerbeanstalten.

Vergallungspflicht  f.  u.  Durchschnittsbrand.

Vergütungsordnung  für  Tabak  s.  u.  Tabakvergütungsordnung.


Verkehrsstatistik  s.  u.  Binnenwasserstraßen.

Versicherungsanstalten.  Weitere  Amtsdauer  von
Lertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  bei  den

V.  680.

Versicherungsgesetz  für  Angesteilte  s.  u.  An—
gestelltenversiche  rung.

Versicherungspflicht  nach  der  Reichsversicherungs—
ordnung  s.  u.  Invaliden-  und  Hinterbliebenenver—
sicherung,  Reichsversicherungsordnung.

—  nach  dem  Versicherungsgesetze  für  Angestellte  s.  u.  Angestelltenversicherung.


Versicherungsunternehmungen.  Beaussichtigung
  privater  V.  durch  die  Landesbehörden  507,  988,
1040  

W.
Wachsalkohol  s.  u.  Pflanzenwachs.
Warenverzeichnis  zum  Zolltarif.
und  Ergänzungen  des  W.  z.  Z.  1032.
Wasserstände,  Statistik  der,  s.  u.  Binnenwasserstraßen.
Wehrbeitrag.  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz
über  einen  einmaligen  außerordentlichen  W.  vom  3.  Juli
1913  1087.
Wehrordnung.  Anderungen  der  Deutschen  W.  1236.
Bein,  Untersuchungszeugnisse  für,  s.  u.  Anstalten,  wissenschaftliche,
  Fachchemiker.
Beinhändler  s.  u.  Zollbegünstigungen:
Weinkontrolle.  Veränderungen  in  dem  Verzeichnis
der  gemäß  §  21  des  Weingesetzes  vom  7.  April  1909  für
die  W.  im  Hauptberufe  bestellten  Sachverständigen  100.
Weinzollordnung  s.  u.  Zollstellen.
Weizenmehl.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  W.  492.
Westindien  s.  u.  Arzgte.
.Wiener  Caricaturen“"  (.  u.  Druckschriften.
Wissenschaftliche  Anstalten  s.  u.  Anstalten,
wissenschaftliche.

Anderungen

 

XV

Wissenschaftliche  Institute,
Krankenhäuser.

Wohnungegeldzuschußlarif.  Einreihung  von
außerhalb  des  Deutschen  Reichs  gelegenen  Stationsorten
der  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  in  die  Ortsklassen
  des  W.  666.

medizinische,  s.  u.

Z.

Zement.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
mit  im  Inland  gewonnenem  Z.  und  inländischem  ungeformtem
  Stabeisen  (Rundeisen)  667.

Zeugnisse  über  die  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen
  Militärdienst  s.  u.  Lehranstalten.

über  chemische  Untersuchung  s.  u.  Anstalten,  wissenschaftliche.
  .

—  über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  Deutschen  im
Ausland  s.  u.  Arzte.

Zigarettenpapier.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  ausländischem  unbedrucktem  3.  195.

Zinkwaren.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs
  mit  Z.  492.

Zölle,  Einnahmen  an,  s.  u.  Abrechnungen,  Einnahmen.

Nacherhebung  und  Erstattung  von,  s.  u.  Nacherhebung.

Prüfung  der  Bücher  und  Belege  über,  s.  u.  Bücher=  und

Belegeprüfung.

Zollabfertigung,  Anleitung  für  die.  Anderungen
und  Ergänzungen  der  Anleitung  für  die  Z.  516,  1032.

Zollanmeldung  für  Schiffe.  Befreiung  von  der
Verpflichtung  zur  Anmeldung  bei  der  Zollbehörde  für  die
mit  bestimmten  Flaggen  und  Leuchten  versehenen  Schiffe
in  der  Flensburger  Förde  und  im  Alsensund  492.

Zollausschlußgebiet  in  Bremen  s.  u.  Zollgrenze.

Zoll-Begleitschein-Regulativ.  Ergänzung  zu
§  53  Abs.  1  und  Aufhebung  des  §  60  des  Z.-B.-R.  12514.

Zollbegünstigungen.  Wegpfall  der  von  den  Hauptämtern
  und  Direktivbehörden  aufzustellenden  Übersichten
über  die  den  Weinhändlern  gewährten  Z.  sowie  deren
Zusammenstellung  und  Veröffentlichung  181.

Zollgrenze.  Anderung  der  Grenze  des  Zollausschlußgebiets
  in  Bremen  668.

—  Verlegung  der  Z.  um  das  hamburgische  Freihafengebiet
1160.

Zoll-Niederlageregulativ.
des  Z.-N.  1254.

Zollsätze.  Anwendung  der  Z.  für  die  unveredelten  Waren
auch  auf  die  in  dem  zollfreien  Veredelungsverkehre  mit
ausländischen  rohen  Baumwollgeweben  der  Tarifnummern
  453  bis  455  durch  Bleichen,  Färben  und  Bedrucken
  veredelten  und  im  Zollinland  verbleibenden
Waren  1258.

Zollstellen.  Ergänzungen  des  Gesamtverzeichnisses  der

für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen  Z.

104,  666,  1034.

Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Orte,  an  denen  sich

gemäß  der  Weinzollordnung  zuständige  Z.  befinden  151,

516,  687,  1041,  1199.

Aufhebung  einer  Ermächtigung  zur  Abfertigung  lebender

Pflanzen  1034.

Zolltarif,  Warenverzeichnis  zum,  s.  u.  Warenverzeichnis
  zum  Zolltarif.

Zoll=  und  Steuerstellen.  Veränderungen  in  dem
Stande  und  den  Befugnissen  der  3.=  u.  St.  95,  156,  19|,
413,  475,  516,  573,  667,  753,  908,  1082,  1225.

Anderung  im  §  5
        <pb n="16" />
        XVI

Zuckersteuer -  Ausführungsbestimmungen.
Neufassung  des  §  28e  in  der  Anlage  I)  und  Ergänzung
der  Anlage  I)  1  der  3.-A.  (Anleitung  zur  Untersuchung
des  kristallisierten  Chlorkalziums)  548.

—  Änderungen  zu  §§  25,  28  u.  29  der  Anlage  I)  und  Ergänzungen
  der  Anlage  I)  1  der  Z.-A.  (Anleitungen  zur
Untersuchung  des  Tieröls  und  des  Türkischrotöls)  687.

—  Änderung  im  §  29  der  Anlage  D  und  Ergänzungen  zu
§  28  der  Anlage  D  und  D  1  der  Z.-A.  (Anleitungen  zur
Untersuchung  von  entwässertem  Natriumsulfat  sowie  von
Pyridinbasen)  734.

—  Änderungen  in  der  Anlage  H  und  Ergängungen  zu  §§.  26
und  84  der  Z.-A.  740.

—  Änderung  im  §  3  und  Ergänzungen  in  §§  1  und  16  der
Anlage  D  der  Z.-A.  1077.

 

Zündwarenetikette.  Verlängerung  der  Frist  zum
Aufbrauch  der  beim  Inkrafttreten  des  Zündwarensteuergesetzes
  vorhandenen  Vorräte  an  unvorschriftsmäßigen  3.
bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1914  1218.

Zündwarenkontingente.  Herabsetzung  der  Kontingente
  der  Zündwarenfabriken  für  das  Betriebsjahr
1913/14  677.

Zündwarensteuer  =  Ausführungsbestimmungen.
  Ersetzung  des  bisherigen  Musters  8  zu
diesen  Bestimmungen  durch  ein  neues  Muster  8  148.

—  Änderung  der  §§  19  und  24  der  Z.-A.  151.

Zwischenzählung  der  Schweine  s.

  u.  Schweinezählung.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Übersicht  des  XII.  Jahrganges  1913.

 

 

der  Nummer
Berordnungen,  Inhalt.  des  Seite.
Bekanntmachungen  Blattes.
usw.
1912.
27.  November  Vertretung  des  Marinefiskus  als  Drittschuldners  bei  der  Pfändung  des  Einkommens
  von  zu  einer  Marinebehörde  nur  in  dem  privatrechtlichen  Vertragsverhältnis
  eines  Dienstverpflichteten  stehenden  Personen  ....  27  530
13.  Dezember  Nachweise  von  Bauarbeiten  außerhalb  eines  gewerbsmäßigen  Baubetriebs  3  90
17.  "n  Zulassung  einer  Form  von  Eleltrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung  1  26
21.  "c  Abfindungen  für  Unfallrenten  .  1  26
21.  -  Nachweise  von  Tätigkeiten  bei  dem  nicht  Lewerbemabigen  halten  von  Reittieren
  und  Fahrzeugen  .  4  100
23.  Eisenbahn-Zollordnung  2  31
24.  Prüfungsordnung  für  Tierärzte  1  2
28.  -  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  1  28
1913.
3.  Januar  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst
  vorbehaltenen  Stellen  (Anlage  F  der  Anftellungsgrundsätze  fur  Militäranwärter
  usw.  vom  20.  Juni  1907)0  3  88
14.  OD  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  der  sur  den  Vlanzenvertehr  kresne
ausländischen  Zollstellen  .  4  104
22.  Anderungen  des  Taratarifs.  .  6  148
23.  ·  Ergänzungen  des  Verzeichnisses  der  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das
in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch  5  108
23.  Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  unesuchungsttle  für  ausländisches
  Fleisch  ....  5  109
26.  Produktionsstatistik  der  bergbaulichen  Vetriebe  .  .  6  113
29  Vollziehung  der  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete  .  7  166
30.  Ersetzung  des  bisherigen  Musters  8  zu  den  Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen
  durch  ein  neues  Muster  8  148
30.  Anderung  der  §§  19  und  24  der  Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen  151
Verbot  der  ferneren  Verbreitung    der  in  Wien  erscheinenden  Zeitschrift  Biener
Caricaturen“  ...  ..  7  156
31.  Aufnahme  von  rohen  Furnieren  aus  Holz  in  das  Verzeichnis  der  zum  Transitlager
  ohne  Mitverschluß  der  Zollbehörde  abzulassenden  Gegenstände  7  156
3.  Februar  Befreiung  von  der  Bersicherungspflicht  nach  1242  Nr.  1  und  2  der    Reichs—
versicherungsordnung  .  7  158

 

 

 

III
        <pb n="18" />
        XVIII

 

 

Datum
der  Nummer
Verordnungen,  In  halt.  des  Seite.
Bekanntmachungen  Blattes.
usw.
b.  Februar  Abänderungen  der  Landwehr-Bezirkseinteilung  für  das  Deutsche  Reich  7  159
8.  Änderung  von  Fernsprechgebühren  172
8.    Zulassung  einer  Art  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung  9  179
10.    Erteilung  der  Ermächtigung  zur  Ausfertigung  von  Leichenpässen  an  den
Kaiserlichen  Vizekonsul  in  Las  Palmas.  .  9  179
11.    Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  dem  Versicherungsgesetze  für
Angestellte  8  173
12.    Änderung  der  Bestimmungen  über  Fernsprechnebenanschlüsse  .  9  180
14.    Wegfall  der  von  den  Hauptämtern  und  Direktivbehörden  aufzustellenden  Übersichten
  über  die  den  Weinhändlern  gewährten  Zollbegünstigungen  sowie
deren  Zusammenstellung  und  Veröffentlichung  .  9  181
16.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  dem  Versicherungsgesetze    für
Angestellte  9  182
19.  Desgl.  wie  vor   9  182
21.    Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von
militärpflichtigen  Deutschen  in  Galizien  oder  in  der  Bukowina  .  10  186
21.    Desgl  wie  vor  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  oder  in  Canada  10  186
21.    Bestimmungen  über  die  Vergütung  der  Branntweinsteuer-Verwaltungskosten
für  die  Rechnungsjahre  1912,  1913  und  1914  10  186
1.  März  Änderungen  der  Leuchtmittellstener-Ausführungsbestimmungen  11  193
4.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  dem  Versicherungsgesetze  für  
Angestellte  11  192
5.  Bestimmungen  für  die  land-  und  forstwirtschaftlichen  Aufnahmen  im  Jahr  1918  11  196
7.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  dem  Versicherungsgesete  für
Angestellte  .  12  220
8.  Desgl.  wie  vor  12  218
8.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  1242  Nr.  3  der  r  Reichsver
sicherungsordnung  12  221
11.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  dem  Versicherungsgesetze  für
Angestellte  12  219
11.  Desgl.  wie  vor        12  220
18.  Dienstanweisung  über  Einziehung  und  Verrechnung  der  für  die  Geschäfte  des
Reichsgerichts  in  Ansatz  kommenden  Kosten  ir  in  der  vom  l.  April  1913  ab
geltenden  Fassung  .  14  399
17.  Mustersatzungen  für  Krankenkassen  nach  der  Reichsversicherungsordnung  nebst
Vorbemerkungen  und  Erläuterungen.    13  223
17.  Salzabgaben-Befreiungsordnung  sowie  Änderungen  der  Ausführungsbestimmungen,
  betr.  das  Gesetz  über  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz  16  419
18.  Tagegelder  und  Reisevergütungen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  und
der  nichtbeamteten  Mitglieder  des  Direktoriums  der  Reichsversicherungs.
anstalt  für  Angestellte  .  .  .  14  407
18.  Entschädigung  für  Zeitverlust  oder  entgangenen  Arbeitsverdienst  für  die  Beisitzer
  der  Rentenausschüsse,  Schiedsgerichte  und  des  Oberschiedsgerichts  der
Angestelltenversicherung  14  407
        <pb n="19" />
                                                                                                                          XIX

 

Datum
der  mn  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.  des  Seite.
Bekanntmachungen  Blattes.
usw.
22.  März  Ermächtigung  zur  Ausstellung  arztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von
militärpflichtigen  Deutschen  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  oder
in  Canada  .  .  ..  .  ...  16  412
22.  Desgl.  wie  vor  .  16  412
22.  -  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  Nr.  1  und  2  der  Reichs
versicherungsordnung  16  412
22.  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstage  auf  Nachbarpostorte  I.  Nachtrag  17  464
27.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  1242  Nr.  1  und  2  der  Reichsversicherungsordnung
  17  467
28.  Bestimmungen  der  pbystkalisch-Technischen  Reichsanstalt  über  die  Prüfung  von
Instrumenten  für  Druckmessungen  24  510
31.  Ortliche  Zuständigkeit  und  die  Bezirke  der  italienischen  Konsularbehörden  fur
das  deutsch--italienische  Abkommen  über  Arbeiterversicherung  vom  31.  Juli  1912  17  465
31.  Ausführung  des  Artikel  3  Abs.  2  des  vorgenannten  Abkommens.  .  17  465
7.  April  Verbot  der  ferneren  Verbreitung  der  in  Paris  erscheinenden“  Druckchrift
„Le  Frou-Frou"  .  18  474
17.  Erteilung  der  Ermachtigung  zur  Ausfertigung  von  Leichenpässenen  an  den
Kaiserlichen  Konsul  in  Curacao  .  20  486
20.  Geschäftsordnung  für  das  Direktorium  der  Reichsverichernungsanstalt  für
Angestellte  .  20  488
21.  Erweiterung  der  dem  Norddeutschen  Loyd  in  Bremen  und  der  Hamburg.
Amerika-Linie  in  Hamburg  erteilten  Erlaubnis  zur  Beförderung  von
Auswanderern  .  20  484
24.  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Einlaß  und  Untersuchungsstellen  für  das
in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch.  20  486
214.  Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen  ausländisches
  Fleisch  .  20  487
214.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  § 1242  Nr.  1  der  Reiuchsver
sicherungsordnung  20  487
28.  Durchführung  der  die  Unfallverrsicherung  berührenden  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung
  im  Geschäftsbereiche  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  22  522
270.  Bestimmungen  zur  Anderung  der  Vorschriften  über  die  Strafregister  22  495
29.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  1242  Nr.  1  und  2  der  ew  Reichsversicherungsordnung
  24  507
3.  Mai  Anderung  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung  .....  24  516
5.  Bestimmungen  für  die  Vornahme  einer  Zwischenzählung  der  wen  in  den
Jahren  1913  und  1914  23  .
7.  Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen  durch  die  Landesbehörde  24  507
19.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von
militärpflichtigen  Deutschen  in  Spanien  oder  in  Portugal  und  Erlöschen
der  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ebengenannter  Zeugnisse  für  den  Konsulatsbezirk
  Malaga  26  527
22.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse:  über  die  Tauglichkeit  von
militärpflichtigen  Deutschen  in  Ungarn.  27  *30
26.  Verfahren  bei  Zuziehung  von  Beisitzern  zu  den  des  Schieds.
gerichts  der  Angestelltenversicherung  .  27  531

 

 

 

111*
        <pb n="20" />
        XX

 

 

Datum
der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.  des  Seite.
Bekanntmachungen  Blattes.
usw.
2.  Juni  Änderung  der  Muster  21  bis  24  zu  den  Übersichten  für  die  Brausteuerstatistik  28  534
4.  Neufassung  des  §  28 c  in  der  Anlage  D  und  Ergänzung  der  Anlage  D  1  der
Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  (Anleitung  zur  Untersuchung  des
kristallisierten  Chlorkalziums)  .  28  548.
5.  Änderungen  der  Vergütungsordnung  für  Tabak,  die  die  Bezeichnung  Tabakvergütungsordnung
  erhält  29  551
5.  Änderung  der  Muster  a  und  b  zur  Tabakvergütungsordnung      29  556
5.  Zulassung  einer  Form  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung  33  659
10.  Änderungen  in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden  Tarasätzen    30  574
10.  Befreiung  von  der  Versicherungspilicht  nach  §  1242  Nr  1  und  2  der  Reichsversicherungsordnung
    31  578
12.  Desgl.  wie  vor        31  577
12.  Änderung  der  Muster  zu  den  Nachweisungen  für  die  Branntweinstatistik  81  578
15.  Anweisung  für  den  Funkentelegraphendienst    32  619
20.  Einreihung  von  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  gelegenen  Stationsorten  der
Reichseisenbahnen  in  Elsaß-  Lothringen  in  die  Ortsklassen  des  Wohnungsgeldzuschußtarifs
  .  34  666
21.  Verbot  der  ferneren  Verbreitung  der  in  Lemberg  erscheinenden Druckschrift  
„Maly  Swiatek“.  ..  33  658
21.  Änderung  der  Telegraphenordnung    vom  16.  Zum  1904  33  659
23.  Aufhebung  einer  Bestellung  als  Stellvertreter  des  Norddeutschen  Liod  für
den  Geschäftsbetrieb  als  Auswanderungsunternehmer  33  658
24.  Doppelte  Anrechnung  der  Dienstzeit  der  länger  als  ein  Jahr  in  außereuropäischen
  Ländern  beschäftigten  Beamten  bei  Verwendung  im  Gebiete  des
belgischen  und  französischen  Kongo  sowie  in  Britisch  Ostafrika  im  Falle  der
Pensionierung    33  658
24.  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung  35  676
24.  Desgl.  von  Formen  desgl.  wie  vor  .  35  676
25.  Ergänzung  des  §  29  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze
  vom  15.  Juli  1909  33  662
25.    Erhöhung  der  Heuration  für  die  Dienstpferde  und  die  Pferde  der  Offiziere
usw.  der  Kavallerie  bei  den  Rationssätzen  II  bis  IV  vom  1.  April  1913  ab  34  666
26.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  1242  Nr.  1  und  2  der  Reichsversicherungsordnung
  34  669
30.  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  der  für  den  Pfanzenverkehr  geöffneten
ausländischen  Zollstellen  34  666
1.  Juli  Befreiung  von  der  Versichungspflicht  nach  § 1242  Nr.  1  der  Reichsversicherungsordnung
  34  670
9.  Herabsetzung  der  Kontigente  der  Zündwarenfabriken  für  das  Betriebsjahr
1913/14  35  677
10.  Änderung  des  Musters  IV  der  Bestimmungen  zur  Regelung  der  Abrechungen
zwischen  der  Reichs-Hauptkasse  und  den  Landeskassen  vom  23.  Juni  1910
(vierteljährliche  Übersichten  der  Einnahme  an  Zöllen  und  Reichssteuern)  36  680
10.  Änderungen  zu  §§  25,  28  und  29  der  Anlage  l)  und  Ergänzungen  der  Anlage
  I)  1  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  (Anleitungen  zur
Untersuchung  des  Tieröls  und  des  Türkischrotöls)    36  687
        <pb n="21" />
        Datum

 

der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.  der  Seite.
Bekanntmachungen  Blattes.
usw.
12.  Juli  Weitere  Amtsdauer  von  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  bei
den  Versicherungsanstalten  36  680
15.  Eichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe  nebst  Ausführungsbestimmungen
  37  692
1.  August  Änderung  im  § 29  der  Anlage  D  und  Ergänzungen  zu  §  28  der  Anlage  D
und  D  1  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  (Anleitungen  zur  Untersuchung
  von  entwässertem  Natriumsulfat  sowie  von  Pyridinbasen)  89  734
1  ·  Änderungen  in  der  Anlage  H  und  Ergänzungen  zu  §§  26  und  84  der  Zucker-  
steuer-Ausführungsbestimmungen  40  740
5.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von
militärpflichtigen  Deutschen  in  Canada    oder  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  .  89  784
5.  Desgl.  in  Britisch  Südafrika  und  Zuweisung  von  Zuständigkeitsbezirken  an
zur  Ausstellung  obengenannter  Zeugnisse  im  Ausland  ermächtigte  Untersuchungsärzte.
  39  784
16    Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  § 1242  Nr.  1  und  2  der  Reichsversicherungsordnung
  41  761
18.  Desgl.  wie  vor  41  752
18.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht   nach  dem  Versicherungsgesetze  für  Angestellte
  .  41  752
22.  Desgl.  nach  §§  1242  Nr.  1  und  4  der  Reichsversicherungsordumg.  42  760
3  September  Zulassung  von  Arten  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung  16  987
3.    Neues  Verzeichnis  der  regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden  und  amtlich
  als  den  Anforderungen  der  Internationalen  Reblaus-Konvention  entsprechend
  erklärten  Gartenbau-  oder  botanischen  Alagen.  Schulen  und
Gärten  41  768
9.    Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von
militärpflichtigen  Deutschen  in  den  österreichischen  Kronländern  mit  Ausnahme
  von  Galizien  und  der  Bukowina  .  44  799
11.  Beaufsichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung  durch  die  Landesbehörde
  46  988
12.    Verbot  der  ferneren  Verbreitung  der  in  Paris  erscheinenden  Druckschrift  "La
Vie  Parisienne“  46  987
12.    Desgl.  der  in  Warschau  erscheinenden  Druckschrift  „Mucha“  ..  45  987
13.  Erhöhung  der  Heuration  für  alle  Truppen  bei  den  Rationssätzen  I  bis  IV
vom  1.  Oktober  1913  cb  46  988
15.  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  3.  Juli  1913  45  801
17.    Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.  II.  Nachtrag
    46  988
17.    Verfahren  bei  Zuziehung  von  Beisitzern  zu  den  Verhandlungen  des  Oberschiedsgerichts
  der  Angestelltenversicherung  47  993
30.    Ausführung  der  Verordnung  vom  8.  September  1910,  betreffend  die  Tagegelder,
  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten      48  993
3.  Oktober  Zuweisung  erweiterter  Zuständigkeitsbezirke  an  zur  Ausstellung  ärztlicher
Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  deutschen  im  Aus-
  

 

land  ermächtigte  Untersuchungsärzte.  49  1004
        <pb n="22" />
        XXII

 

 

Datum
der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.      des  Seite.
Bekanntmachungen  Blattes
usw.

9.  Oktober  Bestimmungen  über  Art  und  Form  der  Rechnungsführung  der  Orts-,  Land-,

Betriebs-  und  Innungskrankenkassen  auf  Grund  der  §§  866,  867  der

Reichsversicherungsordnung  50  1009
10.    Vereinbarung  der  Bundesregierungen  über  die  Anerkennung  von  Reifezeugnissen

der  deutschen  Schulen  in  Antwerpen,  Brüssel,  Bukarest  und  Constantinopel  51  1030
11.    Änderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  der

Anleitung  für  die  Zollabfertigung    51  1032
15.    Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten

ausländischen  Zollstellen  und  Aufhebung  einer  Ermächtigung  zur  Abfertigung

  lebender  Pflanzen  51  1034
16.    Beaufsichtigung  einer  privaten  Versicherungunternehmung    durch  bie  Landesbehörde

    52  1040
16.    Zulassung  der  zolfreien  Einfuhr  von  Fleisch  und  von  Schweinespeck  in    Mengen

von  nicht  mehr  als  2  kg  für  die  Ortschaften  Orsbach  und  Preußisch  Lemiers

im  Hauptzollamtsbezirk  Aachen  Inlandsverkehr    52  1040
16.    Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung  53  1072
17.    Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von

militärpflichtigen  Deutschen  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,

Canada,  Mexico,  Mittelamerika  und  Westindien.  .  52  1089
17.  Weitere  Amtsdauer  der  nichtständigen  Mitglieder  des  Reichsversicherungsamts

aus  dem  Stande  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  52  1040
17.    Gesamtverzeichnis  der  gemäß  §  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung  von

Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst

berechtigten  Lehranstalten  52  1043
20.  Änderung  in  Ziffer  1  und  2b  der  durch  den  Bundesratsbeschluß  vom

21.  März  1912  erlassenen  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  Nacherhebung

und  Erstattung  von  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  usw.  .  52  1041
23.  Änderung  im  §  3  und  Ergänzungen  in  $$ 1  und  16  der  Anlage 1)    der

Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  53  1077
24.  Gebührnisse  der  zur  Durchführung  von  Absperrungsmaßregeln  gegen  die

Rinderpest  verwendeten  Militärkommandos  und  die  Erstattung  der  entstandenen

  Mehrkosten  aus  Reichs-Zivilfonds  53  1072
29.  Zulassung  eines  Systems  von  Eleltrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung  56  1148
30.  Zollfreie  Wiedereinfuhr  der  aus  dem  deutschen  Zollgebiete  zu  der  im  Jahre  1914

in  Malmö  stattfindenden  Baltischen  Ausstellung  gesandten  deutschen  Güter  54  1084
30.  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung  56  1148
31.    Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von

militärpflichtigen  Deutschen  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,

Canada,  Mexico,  Mittelamerika  und  Westindien    54  1085
5.  November  Desgl.  in  Britisch  Südafrika  56  1149
7.    Bestellung  eines  Stellvertreters  des  Norddeutschen  Lloyd  für  die  Geschäftsführung

  der  in  Emden  neu  errichteten  Zweigniederlassung    56  1148
8.    Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  einen  einmaligen  außerordentlichen

  Wehrbeitrag  vom  3.  Juli  1913  55  1087
8.    Ausführungsbestimmungen  über  die  Gewährung  von  Beihilfen,  an Kriegsteilnehmer

  56  1149
8.    Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst

  vorbehaltenen  Stellen  (Anlage  F der  Anstellungsgrundsätze  für  Militäranwärter

  usw.  vom  20.  Juni  1907)  und  des  Verzeichnisses  der  hinsichtlich

  der  den  Militäranwärtern  und  den  Inhabern  des  Anstellungsscheins

  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  als  Anstellungebehörden  anzusehenden

  Behörden    56  1154
        <pb n="23" />
        XXIII

 

 

Datum
der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.  des  Seite.
Bekanntmachungen  Blattes.
usw.
10.  November  Geschäftsordnung  für  den  Verwaltungsrat  der  Reichsversicherungsanstalt  für
Angestellte  56  1155
10.    Festsetzung  des  Durchschnittsbrandes  für  das  Betriebsjahr  1913, 14      auf
96  Hundertteile  des  allgemeinen  Durchschnittsbrandes  und  Regelung  der
der  Vergallungspflicht  unterliegenden  Erzeugung  56  1160
14.    Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser
und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute  .  57  1165
17.    Abänderung  der  durch  Bundesratsbeschluß  vom  7.  Dezember  1871  für  die
Salzstatistik  angeordneten  Muster  8  bis  10  58.  1186
18.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von
militärpflichtigen  Deutschen  in  den  Niederlanden  58  1183
19.    Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  Nr.  1  und  2  der  Reichsversicherunsordnung
  sordnung  58  1185
26.    Abänderung  der  Anlage  D  der  Bestimmungen,  betr.  die  Statistik  des  Verkehrs
und  der  Wasserstände  auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen,  vom  25.  Juni  1908  60  1217
29.    Muster  zur  Ausführung  des  §  39  Abs.  1  des  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes
  vom  22.  Juli  1913  (Ausstellung  von  Aufnahme-,  Einbürgerungsund
  Entlassungsurkunden  sowie  von  zur  Bescheinigung  der  Staatsangehörigkeit
  dienenden  Urkunden)  und  Bemessung  der  Gültigkeit  eines  Heimatscheins  59  1201
29.    Ausführungsvorschriften  zu  §  9  Abs.  1  des  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes
  vom  22.  Juli  1913    59  1213
2.  Dezember  Verlängerung  der  Frist  zum  Aufbrauch  der  beim  Intrafttreten  des  Zündwarensteuergesetzes
  vorbandenen  Vorräte  an  urvorschriftsmäßigen  Zündwarenetiketten
  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1914  60  1218
2.  Muster  des  Formulars  zu  den  Meßbriefen  für  die  Fahrt  durch  den  Suezkanal  61  1230
5.    Übertragung  der  Befugnis  an  Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit,  für
die  das  Ruhen  ihrer  eigenen  Rechte  und  Pflichten  als  Krankenkassenmitglieder
  beantragenden  Versicherungspflichtigen  den  bezüglichen  Antrag  bei
der  Krankenkasse  zu  stelllen  60  1220
6.    Erwerterung der  der Hamburg-Amerika-Linie  in  Hamburg  erteilten  Erlaubnis
zur  Beförderung  von  Auswanderern      61  1228
8.    Änderungen  der  Deutschen  Wehrordnung  62  1236
9.    Änderungen  in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden  Tara-  und  Tarazuschlagssätzen
    61  1227
10.  Änderung  der  Postordnung  vom  20.  Marz  1900  62  1252
10.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  Nr.  1  und  2  der  Reichsversicherungsordnung
    62  1254
10.  Vorschriften  für  die  den  Direktivbehörden  obliegende  Prüfung  der  Bücher  und
Belege  über  Zölle,  Reichssteuern  und  Gebühren;  Aufhebung  des  §  60  des
Zoll-Begleitschein-Regulativs  und  des  §  46  der  Branntwein-Begleitscheinordnung;
  Ergänzung  zu  §  53  Abs.  1  des  Zoll-Begleitschein-Regulativs,  zu
§  34  Abs.  1  der  Tabaksteuerordnung  und  zu  §  39  Abs.  1  der  Branntwein-Begleitscheinordnung
  62  1254
20.    Bestimmungen  über  die  Produitionsstatistik  der  Kohlen-,  Eisen-  und  Hüttenindustrie.
      64  1259
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        Dieser  Nummer  liegen  Titel  und  Inhalt  zum  Jahrgang  1912  bei.

                                              —  1  —

                                          Zentralblatt

                                            für  das

                                      Deutsche  Reich.

                                     Herausgegeben

  

                                Reichsamt  des  Innern.

                       Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

XLI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  3.  Januar  1913.  Nr.  1.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:    Ernennung:  Bestellung,  4.  Versicherungswesen:  Bekanmmmachung  über  die  Ab-—
  Exequaturerteilung  Seite  1  findungen  für  Unfallrenten    26
2.  Handels-  und  Gewerbewesen-  Prüfungsordnung  für  5.  Post-  und  Telegraphenwesen:  Änderung  der  Post-Tierärzte

  2  ordnung  vom  20.  März  1900  .
3.  Maß-  und  Gewichtswesen:  Zulassung  einer  Form  von  6.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung  26  Reichsgebiete  29

 

1.  Konsulatwesen.    

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Weidner  zum  Konsul  in
Los  Angeles  (Californien)  zu  ernennen  geruht.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Gothenburg  (Schweden)  ist  an  Stelle  des  bisherigen  Konsularagenten
  Ragnar  Berger  Herr  S.  Bengtsson  zum  Konsularagenten  in  Marstrand  bestellt  worden.

Dem  französischen  Konsul  Elie  Albéric  Neton  in  Düsseldorf  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.
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                                                                  2.                                                                                                                                           2.  Handels-  und  Gewerbewesen.

                                             Bekanntmachung,
betreffend  die  Prüfungsordnung  für  Tierärzte,  vom  24.  Dezember  1912.

Auf  Grund  des  §.  29  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  die  nachstehende  Prüfungsordnung
  für  Tierärzte  beschlossen.

Berlin,  den  24.  Dezember  1912.

                             Der  Reichskanzler.
                       In  Vertretung:  Delbrück.


                            Prüfungsordnung  für  Tierärzte.


                                A.  Approbationsbehörden.

                                                § 1.

Zur  Erteilung  der  Approbation  als  Tierarzt  für  das  Reichsgebiet  sind  die  Zentralbehörden
derjenigen  Bundesstaaten  befugt,  welche  eine  oder  mehrere  tierärztliche  Hochschulen  oder  eine  oder
mehrere  Universitäten  mit  einer  veterinärmedizinischen  Fakultät  oder  Fakultätsabteilung  haben,  mithin
zur  Zeit  die  zuständigen  Ministerien  des  Königreichs  Preußen,  des  Königreichs  Bayern,  des  Königreichs
  Sachsen  und  des  Großherzogtums  Hessen.


B.  Nachweis  der  Befähigung.
                                                      §  2.
(1)  Die  Approbation  als  Tierarzt  erhält,  wer  die  tierärztliche  Prüfung  vollständig  bestanden  hat.
(2)  Der  tierärztlichen  Prüfung  hat  die  Ablegung  der  tierärztlichen  Vorprüfung  vorherzugehen.
(3)  Die  Zulassung  zu  den  Prüfungen  und  die  Erteilung  der  Approbation  sind  zu  versagen,  wenn
schwere  strafrechtliche  oder  sittliche  Verfehlungen  vorliegen.  Die  Entscheidung  erfolgt  endgültig  durch
die  Zentralbehörde  des  Bundesstaats,  in  dem  die  Zulassung  zu  den  Prüfungen  oder  die  Erteilung  der

Approbation  nachgesucht  wird;  sie  ist  bindend  für  alle  anderen  Zentralbehörden  (§  1)  und  diesen  durch
Vermittelung  des  Reichskanzlers  mitzuteilen.


                                 1.  Tierärztliche  Vorprüfung.
                                  a)  Allgemeine  Bestimmungen.
                                                       § 3.

(1)  Die  tierärztliche  Vorprüfung  ist  vor  der  Prüfungskommission  derjenigen  Hochschule  (Universität)
abzulegen,  an  welcher  der  Studierende  dem  veterinärmedizinischen  Studium  obliegt.  Ausnahmen
können  nur  aus  besonderen  Gründen  gestattet  werden  (§  67).

(2)  Die  Prüfungskommission  besteht  bei  den  tierärztlichen  Hochschulen  aus  den  Lehrern  der
Prüfungsfächer  (§  6  Abs.  2)  und  aus  dem  Rektor  (Direktor)  der  Hochschule,  in  dessen  Behinderung
seinem  Stellvertreter,  als  Vorsitzendem.  Sind  mehrere  Lehrer  für  ein  Prüfungsfach  an  einer  Hoch-
        <pb n="27" />
                                                            —  3  —

schule  vorhanden,  so  bestimmt  für  dieses  Fach  die  vorgesetzte  Zentralbehörde  nach  Anhörung  des  Lehrerkollegiums,
  wer  von  ihnen  Mitglied  der  Prüfungskommission  ist.  Die  Zentralbehörde  regelt  auch  im
Falle  des  Fehlens  einer  Lehrkraft  für  ein  Prüfungsfach  die  Vertretung.

(3)  Bei  den  Universitäten  wird  die  Prüfungskommission  für  jedes  Prüfungsjahr,  das  vom
1.  Oktober  bis  zum  30.  September  dauert,  von  der  vorgesetzten  Zentralbehörde  nach  Anhörung  der
veterinärmedizinischen  Fakultät  (Abteilung)  berufen.  In  der  Regel  sind  der  Vorsitzende  und  dessen
Stellvertreter  den  ordentlichen  Professoren  der  veterinärmedizinischen  Fakultät  (Abteilung),  die  Mitglieder
  den  Universitätslehrern  der  Prüfungsfächer  (§  6  Abs.  2)  zu  entnehmen.

                                              §  4.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Prüfung,  achtet  darauf,  daß  die  Bestimmungen  der  Prüfungsordnung
befolgt  werden,  nimmt  die  Zulassungsgesuche  entgegen,  ordnet  bei  vorübergehender  Behinderung  eines
Mitglieds  dessen  Stellvertretung  an,  stellt  die  Gesamtergebnisse  der  Prüfung  fest,  führt  den  Vorsitz  bei
allen  Beratungen  und  Beschlußfassungen  der  Prüfungskommission  und  hat  die  ihm  in  dieser  Prüfungsordnung
  sonst  noch  überwiesenen  Befugnisse  und  Pflichten.  Unmittelbar  nach  dem  Schlusse  jedes
Prüfungsjahrs  berichtet  er  der  vorgesetzten  Zentralbehörde  über  die  Tätigkeit  der  Kommission  und  legt
Rechnung  über  die  Gebühren.

                                                     §  5.

Über  jede  Prüfung  ist  eine  Niederschrift  anzufertigen,  in  der  die  Gegenstände,  die  Tage  und
das  allgemeine  Ergebnis  der  Prüfung  sowie  die  Urteile  in  den  einzelnen  Fächern  für  jeden  Prüfling
zu  vermerken  sind.  Die  Niederschrift  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  den  Mitgliedern  der  Kommission
zu  unterzeichnen  und  nach  den  hierüber  von  der  vorgesetzten  Zentralbehörde  zu  erlassenden  Bestimmungen
aufzubewahren.

                                                §  6.

(1)  Die  tierärztliche  Vorprüfung  ist  öffentlich.
(2)  Sie  besteht  aus  einem  naturwissenschaftlichen  und  einem  anatomisch-physiologischen  Abschnitt,
von  denen
a)  der  naturwissenschaftliche  Abschnitt:
Zoologie,
Botanik, Chemie, Phylik;

b)  der  anatomisch-  physiologische  Abschnitt:
Anatomie,
Gewebelehre,  
Physiologie
als  Prüfungsfächer  umfaßt.
(3)  Der  naturwissenschaftliche  Abschnitt  muß  vor  dem  anatomisch-physiologischen  erledigt  werden.
                                          §  7.
(1)  Dem  an  den  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  zu  richtenden  Gesuch  um  Zulassung  zur
Vorprüfung  ist  das  Zeugnis  der  Reife  von  einem  deutschen  Gymnasium,  einem  deutschen  Realgymnasium
oder  einer  deutschen  Oberrealschule  beizufügen.

(2)  Das  Zeugnis  der  Reife  von  einem  Gymnasium,  einem  Realgymnasium  oder  einer  Oberrealschule
  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  darf  nur  ausnahmsweise  als  genügend  erachtet  werden  (§  67).

                                             §  8.

(1)  Für  die  Zulassung  zum  naturwissenschaftlichen  Abschnitt  der  Vorprüfung  hat  der  Studierende
nachzuweisen,  daß  er  nach  Erlangung  des  Reifezeugnisses  (§  7)  mindestens  drei  Halbjahre  dem  tierärztlichen
  Studium  an  tierärztlichen  Hochschulen  oder  mit  einer  veterinärmedizinischen  Fakultät  oder
Fakultätsabteilung  versehenen  Universitäten  des  Deutschen  Reichs  obgelegen  und  dabei  an  einem  chemischen
  Praktikum  regelmäßig  teilgenommen  hat.
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                                                      —  4  —

(2)  Für  die  Zulassung  zum  anatomisch-physiologischen  Abschnitt  der  Vorprüfung  hat  der  Studierende
nachzuweisen,  daß  er  nach  Erlangung  des  Reifezeugnisses  (§  7)  während  eines  weiteren  Halbjahrs,
insgesamt  also  vier  Halbjahre  (vgl.  jedoch  §  10),  dem  tierärztlichen  Studium  an  den  im  Abs.  1  bezeichneten
  Anstalten  obgelegen  und  an  den  anatomischen  Präparierübungen  sowie  an  dem  Kursus  in
der  Gewebelehre  zusammen  während  zweier  Halbjahre,  ferner  an  einem  physiologischen  Praktikum,
das  sich  auch  auf  die  physiologische  Chemie  zu  erstrecken  hat,  während  eines  Halbjahrs  regelmäßig
teilgenommen  hat.

                                        §  9.

(1)  Auf  die  nach  §  8  nachzuweisende  Studienzeit  ist  die  Zeit  des  Militärdienstes,  sofern  der
Studierende  während  dieser  Zeit  an  einer  tierärztlichen  Hochschule  oder  an  einer  Universität  mit  einer
veterinärmedizinischen  Fakultät  oder  Fakultätsabteilung  immatrikuliert  war  und  die  Ableistung  am
Hochschul-  oder  Universitätsort  erfolgte,  bis  zur  Dauer  eines  halben  Jahres  anzurechnen.

(2)  Ausnahmsweise  darf  die  Studienzeit,  die

1.  nach  Erlangung  des  Reifezeugnisses  (§  7)  einem  dem  tierärztlichen  verwandten  Universitätsstudium

  oder  gleichwertigen  Hochschulstudium  gewidmet,

2.  an  einer  ausländischen  Universität  oder  Hochschule  zurückgelegt  ist,
teilweise  oder  ganz  angerechnet  werden.  Die  Anrechnung  soll  nach  Nr.  1  regelmäßig  dann  für  die
Dauer  eines  halben  Jahres  erfolgen,  wenn  während  dieser  Zeit  der  Studierende  am  Universitätsoder
  Hochschulorte  seiner  Militärdienstpflicht  genügt  hat  (vgl.  Abs.  1).  Aus  besonderen  Gründen
können  auch  Ausnahmen  von  einzelnen  der  weiteren  im  §  8  bezeichneten  Voraussetzungen  gestattet
werden  (§  67).

                                          § 10.

Die  erstmalige  Meldung  zur  Vorprüfung  kann  das  Gesuch  um  Zulassung  zu  beiden  Abschnitten
oder  nur  zum  naturwissenschaftlichen  Abschnitt  enthalten  (vgl.  §  20  Abs.  3).  Eine  erstmalige  Meldung
zu  einzelnen  Fächern  des  naturwissenschaftlichen  Abschnitts  ist  unbeschadet  der  Ausnahmen  nach  §  19
unzulässig.  Zu  dem  anatomisch-physiologischen  Abschnitt  kann  die  Meldung  so  zeitig  erfolgen,  daß  mit
der  Prüfung  während  der  letzten  vier  Wochen  des  letzten  nachzuweisenden  Studienhalbjahrs  begonnen
werden  kann.  Alsdann  sind  bei  der  Meldung  die  nach  §  8  Abs.  2  erforderlichen  Nachweise,  soweit
sie  das  letzte  Studienhalbjahr  betreffen,  in  vorläufiger  Form  mit  der  Bescheinigung,  daß  die  regelmäßige
  Teilnahme  bis  zum  Tage  der  Ausstellung  stattgefunden  hat,  beizubringen.  Die  vollständigen
endgültigen  Nachweise  sind  am  Schlusse  des  Halbjahrs  nachzureichen.  Vor  dieser  Nachreichung  kann
der  Prüfungsabschnitt  nicht  als  bestanden  angesehen  werden.

                                             § 11.

(1)  Die  in  den  §§  7  bis  10  bezeichneten  Nachweise  sind  in  Urschrift  vorzulegen.

(2)  Der  Nachweis  des  Studiums  im  allgemeinen  und  der  Studiendauer  wird  durch  das  Anmeldebuch
  und,  soweit  das  Studium  an  einer  anderen  Hochschule  oder  Universität  zurückgelegt  ist,
durch  das  Abgangszeugnis,  die  sonstigen  in  §§  8,  10  erforderten  Nachweise  werden  durch  besondere,
nach  dem  beigefügten  Muster  1  auszustellende  Zeugnisse  geführt.  Für  die  Studierenden  der  Militär-Veterinär-Akademie
  in  Berlin  werden  die  Zeugnisse  von  dem  Direktor  der  Akademie  ausgestellt.

b)  Naturwissenschaftlicher  Abschnitt  der  Vorprüfung.
                                          § 12.

(1)  Der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  setzt  die  Prüfungstermine  für  den  naturwissenschaftlichen
  Abschnitt  fest  und  bestimmt  für  jeden  Termin  die  Frist,  bis  zu  der  die  Meldungen  der  Prüflinge
  bei  ihm  eingereicht  werden  müssen,  wenn  der  Anspruch  auf  Berücksichtigung  in  dem  Termin
nicht  verloren  gehen  soll.  Der  Vorsitzende  erläßt  die  Ladungen  der  Mitglieder  der  Kommission  und

der  Prüflinge  zu  den  Prüfungsterminen.  Jeder  Ladung  eines  Prüflings  ist  ein  Abdruck  der  gegenwärtigen
  Bekanntmachung  beizufügen.

(2)  In  der  Regel  ist  in  jedem  Vierteljahr  ein  Prüfungstermin  anzuberaumen.  Im  Bedarfsfall
ist  die  Zahl  der  Termine  zu  erhöhen.
        <pb n="29" />
                                                         —  5  —

(3)  Wenn  angängig,  ist  die  Prüfung  in  allen  Fächern  an  einem  Tage  vorzunehmen.  In  jedem
Prüfungsfache  soll  ein  Prüfling  etwa  10  bis  15  Minuten  geprüft  werden.

G)  In  der  Zoologie  hat  die  Prüfung  besonders  die  Wirbeltiere  und  die  tierischen  Schmarotzer,  in
der  Botanik  die  Futter-  und  sonstigen  landwirtschaftlichen  Pflanzen,  die  Arznei-  und  Giftpflanzen,  in
der  Physik  und  Chemie  die  besonderen  Bedürfnisse  des  Tierarztes  zu  berücksichtigen.

(5)  Bei  den  einzelnen  Prüfungsfächern  ist  auch  darauf  zu  achten,  daß  der  Prüfling  sprachliches
Verständnis  für  die  naturwissenschaftlichen  Kunstausdrücke  besitzt.

                                                  § 13.

(1)  Für  jedes  Fach  wird  über  den  Ausfall  der  Prüfung  von  dem  Prüfenden  ein  Urteil  abgegeben,
  für  das  ausschließlich  die  Bezeichnungen:  sehr  gut  (1),  gut  (2),  genügend  (3),  ungenügend  (4),
schlecht  (5)  zulässig  sind.  Wer  eines  der  erstgenannten  drei  Ulrteile  erhält,  hat  die  Prüfung  in  dem
Fache  bestanden.

(2)  In  Fächern,  in  denen  das  Urteil  „.ungenügend“  oder  „schlecht"  lautet,  ist  die  Prüfung  nicht
bestanden  und  muß  wiederholt  werden.  Die  Frist,  nach  deren  Ablauf  die  Wiederholungsprüfung  erfolgen
  kann  (Wiederholungsfrist),  ist  vom  Prüfenden  zu  bemessen.  Sie  muß  mindestens  vier  Wochen
betragen  und  darf  nicht  über  den  letzten  Prüfungstermin  des  nächsten  für  die  Prüfung  in  Betracht
kommenden  Vierteljahrs  hinaus  erstreckt  werden.

(3)  Hat  ein  Prüfling  die  Prüfung  in  mehr  als  einem  Fache  zu  wiederholen,  so  werden  die  für
jedes  festgesetzten  Wiederholungsfristen  zusammengerechnet,  jedoch  darf  die  Zulassung  frühestens  zum
ersten  Prüfungstermin  des  nächsten  und  muß  spätestens  zum  letzten  Prüfungstermin  des  zweitnächsten
für  die  Prüfungen  in  Betracht  kommenden  Vierteljahrs  erfolgen.  Die  Wiederholungsprüfung  hat  in
allen  noch  nicht  erledigten  Fächern  an  einem  Prüfungstermin  stattzufinden.

                                                  § 14.

(1)  Der  Prüfling  ist  von  dem  Termin,  zu  dem  er  frühestens  die  Wiederholungsprüfung  ablegen
kann  (Wiederholungstermin),  schriftlich  in  Kenntnis  zu  setzen.  Meldet  sich  der  Kandidat  nicht  rechtzeitig
  (§  12  Abs.  1)  zur  Wiederholungsprüfung  spätestens  für  den  letzten  Prüfungstermin  desjenigen
für  die  Prüfungen  in  Betracht  kommenden  Vierteljahrs,  welches  dem  Wiederholungstermin  folgt,
oder  bleibt  er  in  diesem  Termin  aus  oder  erscheint  er  in  ihm  nicht  rechtzeitig,  so  ist  er  unter  Androhung
  der  im  Abs.  2  Satz  1  bezeichneten  Folgen  zu  einem  der  Prüfungstermine  des  nächsten  Vierteljahrs
  vorzuladen.

(2)  Unterzieht  sich  der  Prüfling  auch  in  diesem  Termin  nicht  der  Wiederholungsprüfung,  so  kann
die  Prüfungskommission  beschließen,  daß  die  Prüfung  in  den  noch  nicht  erledigten  Fächern  als  nicht
bestanden  anzusehen  ist.  Gegen  den  Beschluß  ist  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  bei  der  vorgesetzten
  Zentralbehörde  zulässig.

                                               § 15.
Tritt  ein  Prüfling  im  Prüfungstermin  nach  Beginn  der  Prüfung  zurück,  so  kann  die  Prüfungskommission
  beschließen,  daß  die  Prüfung  in  allen  noch  nicht  erledigten  Fächern  als  nicht  bestanden

anzusehen  ist  (§  13  Abs.  2).  Gegen  den  Beschluß  ist  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  bei  der  vorgesetzten
  Zentralbehörde  zulässig.

                                             § 16.

(1)  Hat  ein  Studierender  den  naturwissenschaftlichen  Abschnitt  der  Vorprüfung  vor  der  Beendigung
unterbrochen,  so  darf  er  ihn  nur  bei  der  Kommission  fortsetzen,  bei  der  er  ihn  begonnen  hat.  Ausnahmen
  können  nur  aus  besonderen  Gründen  gestattet  werden  (§  67).

(2)  Die  Wiederholungsprüfung  muß,  sofern  der  Studierende  seine  Studien  an  einer  anderen
tierärztlichen  Hochschule  oder  Universität  fortsetzt,  vor  der  Kommission  dieser  Hochschule  oder  Universität
abgelegt  werden.  Diese  hat  die  bei  der  bisherigen  Prüfungskommission  entstandenen  Prüfungsakten
einzufordern.

(3)  Die  auf  Grund  des  §  13,  §  14  Abs.  2,  §  15  getroffenen  Entscheidungen  sind  für  alle  Prüfungskommissionen
  bindend.
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                                                         —  6  —

                                               § 17.

(1) Jede  zweite  Wiederholungsprüfung  findet  in  Anwesenheit  des  Vorsitzenden  oder,  wenn  dieser
selbst  prüft,  seines  Vertreters  statt.

(2)  Wer  auch  bei  der  zweiten  Wiederholung  nicht  besteht,  wird  zu  einer  weiteren  Prüfung  nicht
mehr  zugelassen.

                                               § 18.

(1)  Nach  Abschluß  jeder  Prüfung  und  Wiederholungsprüfung  sind  das  Ergebnis  und  die  gemäß
§  13  Abs.  2,  3,  §  14  Abs.  2,  §  15  getroffenen  Entscheidungen,  soweit  nicht  der  Vorsitzende  selbst  daran
beteiligt  ist,  diesem  von  den  Prüfenden  binnen  spätestens  drei  Tagen  mitzuteilen.  Verläßt  der
Studierende  vor  vollständiger  Erledigung  des  naturwissenschaftlichen  Abschnitts  der  Vorprüfung  die
Hochschule  oder  Universität,  so  ist  ein  entsprechender  Vermerk  in  das  Abgangszeugnis  einzutragen.

(2)  Über  den  Ausfall  des  naturwissenschaftlichen  Abschnitts  der  Vorprüfung  ist  dem  Prüfling  eine
vorläufige  Bescheinigung  nach  dem  beigefügten  Muster  2  zu  erteilen.  Über  Wiederholungsprüfungen
sind  die  Bescheinigungen  nach  dem  Muster  3  auszustellen.

(3)  Die  Feststellung  des  Gesamtergebnisses  der  Vorprüfung  erfolgt  erst  nach  Erledigung  des
anatomisch-physiologischen  Abschnitts  (§  31).

                                             § 19.

(1)  Das  Bestehen  der  ärztlichen  Vorprüfung  kann  dem  Bestehen  des  naturwissenschaftlichen  Abschnitts
  der  tierärztlichen  Vorprüfung  ganz  oder  teilweise  gleichgeachtet  werden  (§  67).  Das  Bestehen
der  pharmazeutischen  Staatsprüfung  befreit  von  der  Prüfung  in  den  Fächern  Botanik,  Chemie  und
Physik.  Wer  an  einer  Universität  oder  anderen  Hochschule  des  Deutschen  Reichs  auf  Grund  einer
Prüfung  in  den  Naturwissenschaften  die  Doktorwürde  erworben  hat,  wird  im  naturwissenschaftlichen
Abschnitt  der  tierärztlichen  Vorprüfung  nur  in  den  Fächern  geprüft,  die  nicht  Gegenstand  der  Promotionsprüfung
  gewesen  sind.

(2)  Die  Anrechnung  einer  anderweiten  Prüfung  an  deutschen  Universitäten  oder  Hochschulen  in
den  Fächern  des  naturwissenschaftlichen  Abschnitts  der  tierärztlichen  Vorprüfung  auf  diese  Prüfung
kann  ausnahmsweise  gestattet  werden  (§  67).

                      c.  Anatomisch-physiologischer  Abschnitt  der  Vorprüfung.
                                                  § 20.

(1)  Der  anatomisch-physiologische  Abschnitt  der  Vorprüfung  muß,  sofern  der  Studierende  nach
Bestehen  des  naturwissenschaftlichen  Abschnitts  das  Studium  an  einer  anderen  tierärztlichen  Hochschule
oder  Universität  fortsetzt,  vor  der  Kommission  dieser  Hochschule  oder  Universität  erledigt  werden.  Diese
hat  die  bei  der  bisherigen  Prüfungskommission  entstandenen  Akten  einzufordern.

(2)  Die  an  den  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  zu  richtenden  Gesuche  um  Zulassung  zum  anatomisch-physiologischen
  Abschnitt  der  Vorprüfung  müssen  sich  auf  diesen  Abschnitt  als  Ganzes  erstrecken  und
dürfen  nicht  auf  einzelne  Fächer  beschränkt  werden.  Abgesehen  von  den  sonst  nach  §  8  Abs.  2,  §  9
Abs.  2,  §§  10,  11  erforderlichen  Nachweisen  sind  den  Gesuchen  die  Bescheinigungen  über  das  Bestehen
des  naturwissenschaftlichen  Abschnitts  (§  18  Abs.  2)  oder  die  nach  §  19  zulässigen  anderweiten  Nach
weise  beizufügen.

(3)  Eine  Meldung  vor  vollständiger  Erledigung  des  naturwissenschaftlichen  Abschnitts  ist  zulässig
(vgl.  §  10).  Jedoch  ist  die  Vorschrift  im  §  6  Abs.  3  zu  beachten.  Die  vorläufige  Bescheinigung  gemäß
§   18  Abs.  2  ist  alsdann  sofort  nach  der  Erteilung  nachzureichen.

(4)  Die  Meldung  zum  anatomisch-physiologischen  Abschnitt  ist  spätestens  ein  Jahr  nach  Erledigung
des  naturwissenschaftlichen  Abschnitts  einzureichen.  Wird  diese  Frist  versäumt,  so  kann  die  Prüfungskommission
  beschließen,  daß,  wenn  sich  der  Prüfling  nicht  binnen  einer  weiteren  Frist  von  drei  Monaten
meldet,  die  Prüfung  in  dem  naturwissenschaftlichen  Abschnitt  als  nicht  abgelegt  anzusehen  ist.  Die
dreimonatige  Frist  läuft  vom  Tage  der  alsbald  durch  den  Vorsitzenden  zu  bewirkenden  Behändigung
des  Beschlusses  an  den  Prüfling.  Gegen  den  Beschluß  ist  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die
vorgesetzte  Zentralbehörde  zulässig.
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                                                     —  7  —

                                             §  21.

(1)  Der  Vorsitzende  teilt  die  bei  ihm  einlaufenden  und  zur  Zulassung  geeigneten  Meldungen  zum
anatomisch-physiologischen  Abschnitt  den  für  die  einzelnen  Fächer  zuständigen  Mitgliedern  der  Prüfungskommission
  mit.

(2)  Die  Prüfenden  bestimmen  die  Prüfungstermine  unter  Beachtung  der  Vorschriften  im  §  22
und  teilen  sie  dem  Vorsitzenden  mit,  der  die  Vorladungen  an  die  Prüflinge  ergehen  läßt.

                                             §  22.
(1)  Die  Prüfungen  im  anatomisch-physiologischen  Abschnitt  finden  während  des  ganzen  Studienhalbjahrs
  derart  statt,  daß  in  dessen  Verlauf  alle  Meldungen,  die  bis  zum  20.  April  oder  20.  Oktober
(vgl.  auch  §  10)  eingereicht  werden,  erledigt  werden  müssen.

(2)  Später  einlaufende  Meldungen  gewähren  keinen  Anspruch  auf  Erledigung  innerhalb  des  Halbjahrs;
  doch  soll  in  der  Regel  in  jeder  Woche  des  Studienhalbjahrs  eine  Prüfung  abgehalten  werden,
solange  noch  unerledigte  Meldungen  vorliegen.

(3)  Nach  Erstattung  der  Meldung  hat  sich  der  Prüfling  jederzeit  für  die  Prüfung  bereitzuhalten.
Jedoch  kann  er  beanspruchen,  daß  zwischen  dem  naturwissenschaftlichen  und  dem  anatomisch-physiologischen
  Abschnitt  eine  Frist  von  zwei  Wochen  und  zwischen  den  Prüfungen  in  der  Anatomie  und  in
der  Physiologie  eine  Frist  von  fünf  Tagen  liegt.  Die  Prüfung  in  der  Gewebelehre  findet  im  Anschluß
an  die  anatomische  oder  an  die  physiologische  Prüfung  statt.

(4)  Leistet  der  Prüfling,  nachdem  er  sich  gemeldet  hat,  einer  Vorladung  ohne  Einwilligung  des
Prüfenden  keine  Folge,  so  gilt  seine  Meldung  als  zurückgezogen.

(5)  Die  Prüfung  soll  in  der  Regel  mit  sechs  und  darf  nicht  mit  mehr  als  acht  Prüflingen  vorgenommen
  werden.

(6)  Bei  den  einzelnen  Prüfungsfächern  des  anatomisch-physiologischen  Abschnitts  ist  darauf  zu
achten,  daß  der  Prüfling  sprachliches  Verständnis  für  die  tiermedizinischen  Kunstausdrücke    besitzt.

                                       §  23.
(1)  Bei  der  Prüfung  in  der  Anatomie  hat  der  Prüfling
a)  den  Inhalt  einer  Körperhöhle  ganz  oder  teilweise  zu  erläutern  und  herauszunehmen,
b)  ein  anatomisches  Präparat,  in  der  Regel  von  einem  großen  Haustier,  unter  Aufsicht
anzufertigen  und  zu  erläutern,  
c) ein Organ,in der Regel von einem großen Haustier, zu erläutern,
d)  eine  Aufgabe  aus  der  vergleichenden  Knochen-  oder  Eingeweidelehre  der  Haustiere  mündlich
  zu  behandeln.

(2)  Die  vier  Aufgaben  sind  durch  das  Los  zu  bestimmen  und  sollen  in  der  Regel  an  drei  aufeinanderfolgenden
  Wochentagen  erledigt  werden.

(3)  Bei  der  Prüfung  in  der  Gewebelehre  hat  der  Prüfling  ein  histologisches  Präparat  anzufertigen
  und  zu  erklären,  auch  eine  weitere  Aufgabe  aus  der  mikroskopischen  Anatomie  mündlich  zu
behandeln.

(4)  Fragen  aus  der  Entwickelungslehre  können  mit  allen  vorbezeichneten  Prüfungsaufgaben  verknüpft
  werden.
                                     §  24.

In  der  physiologischen  Prüfung  hat  der  Prüfling  zwei  durch  das  Los  zu  bestimmende
Aufgaben  zu  behandeln  und  hierbei  den  Nachweis  zu  führen,  daß  er  sich  mit  der  gesamten  Physiologie
einschließlich  der  physiologischen  Chemie  vertraut  gemacht  hat.

                                     §  25.
(1)  Für  Anatomie,  Gewebelehre  und  Physiologie  wird  über  den  Ausfall  der  Prüfung  je  ein
Urteil  nach  den  im  §  13  Abs.  1  aufgestellten  Grundsätzen  abgegeben.
(2)  In  Fächern,  in  denen  das  Urteil  „.ungenügend“  oder  „schlecht“  lautet,  muß  die  Prüfung
wiederholt  werden.  Der  Prüfende  kann  die  Wiederholungsprüfung  in  der  Anatomie  oder  Physiologie
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                                                               —  8  —

auf  einen  bestimmten  Teil  dieser  Fächer  beschränken.  Die  Beschränkung  ist  in  die  Niederschrift  über
die  Prüfung  einzutragen.

(3)  Die  Frist,  nach  deren  Ablauf  die  Wiederholungsprüfung  erfolgen  kann  (Wiederholungsfrist),
beträgt  nach  der  Bestimmung  des  Prüfenden  für  Gewebelehre  und  für  einzelne  Teile  der  Anatomie

oder  Physiologie  einen  bis  drei  Monate,  für  die  ganze  anatomische  oder  physiologische  Prüfung  drei
bis  sechs  Monate.

(4)  Hat  der  Prüfling  in  mehr  als  einem  Fache  die  Prüfung  zu  wiederholen,  so  werden  die  nach
Abs.  3  festgesetzten  Fristen  nicht  zusammengerechnet,  vielmehr  hat  sich  der  Prüfling  der  Wiederholungsprüfung
  für  jedes  einzelne  Fach  nach  Ablauf  der  dafür  bestimmten  Wiederholungsfrist  zu  unterziehen.

                                          §  26.

(1)  Wer  sich  nicht  innerhalb  von  drei  Monaten  nach  Ablauf  der  Wiederholungsfrist  zur  Wieder—
holungsprüfung  meldet  oder  den  zu  dieser  Prüfung  angesetzten  Termin  versäumt,  ist  spätestens  nach
weiteren  drei  Monaten  in  der  im  §  21  Abs.  2  gedachten  Weise  unter  Androhung  der  im  Abs.  2  Satz  1
bezeichneten  Folgen  zur  Wiederholungsprüfung  vorzuladen.

(2)  Unterzieht  sich  der  Prüfling  auch  dann  nicht  der  Wiederholungsprüfung,  so  kann  die  Prüfungskommission
  beschließen,  daß  die  Wiederholung  als  nicht  bestanden  anzusehen  ist.  Gegen  den  Beschluß
ist  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  bei  der  vorgesetzten  Zentralbehörde  zulässig.

                                         §  27.

Tritt  der  Prüfling,  nachdem  er  den  anatomisch-physiologischen  Abschnitt  begonnen  hat,  von
der  Fortsetzung  zurück,  so  kann  die  Prüfungskommission  beschließen,  daß  die  Prüfung  in  allen  noch
nicht  erledigten  Fächern  dieses  Abschnitts  als  nicht  bestanden  anzusehen  ist  (§  25  Abs.  2).  Gegen  den
Beschluß  ist  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  bei  der  vorgesetzten  Zentralbehörde  zulässig.

                                      §  28.

(1)  Auf  eine  Unterbrechung  des  anatomisch-physiologischen  Abschnitts  der  Vorprüfung  sowie  auf
Wiederholungsprüfungen  in  diesem  Abschnitt  finden  die  Vorschriften  im  §  16  Abs.  1,  2  sinngemäße
Anwendung.

(2)  Die  auf  Grund  des  §  20  Abs.  4,  §  25  Abs.  1,  2,  3,  §  26  Abs.  2,  §  27  getroffenen  Entscheidungen
  sind  für  alle  Prüfungskommissionen  bindend.

                                           §  29.

Die  Vorschriften  im  §  17  über  zweite  Wiederholungsprüfungen  gelten  auch  für  den  anatomischphysiologischen
  Abschnitt.
                                            §  30.

Nach  Abschluß  jeder  Prüfung  und  Wiederholungsprüfung  sind  das  Ergebnis  und  die  gemäß
§  20  Abs.  4,  §  25  Abs.  1,  2,  3,  §  26  Abs.  2,  §  27  getroffenen  Entscheidungen,  soweit  nicht  der  Vorsitzende
  selbst  daran  beteiligt  ist,  diesem  von  den  Prüfenden  binnen  spätestens  drei  Tagen  mitzuteilen.
Verläßt  der  Studierende  vor  vollständiger  Erledigung  des  anatomisch-physiologischen  Abschnitts  die
Hochschule  oder  Universität,  so  ist  ein  entsprechender  Vermerk  in  das  Abgangszeugnis  einzutragen.

               d)  Feststellung  des  Gesamtergebnisses  und  Gebühren.

                                           §  31.

(1)  Hat  ein  Prüfling  in  allen  Fächern  des  anatomisch-physiologischen  Abschnitts  mindestens  „genügend“
  erhalten,  so  wird  vom  Vorsitzenden  das  Gesamtergebnis  der  Vorprüfung  ermittelt.  Dabei
wird  für  die  Anatomie  das  Dreifache,  für  die  Physiologie  das  Zweifache,  für  die  Gewebelehre,
Zoologie,  Botanik,  Chemie  und  Physik  je  das  Einfache  der  Zahl  eingesetzt,  die  dem  Urteil  für  jedes
Fach  nach  der  Abstufung  im  §  13  Abs.  1  (vgl.  auch  §  25  Abs.  1)  zukommt.  Die  so  gewonnenen
Zahlen  werden  zusammengezählt;  ihre  Summe  wird  durch  zehn  geteilt,  wobei  Brüche  über  ein  Halb
als  Ganzes  gerechnet,  von  ein  Halb  und  darunter  nicht  berücksichtigt  werden.  Das  diesem  Ergebnis
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                                                     —  9  —

nach  der  Abstufung  im  §  13  Abs.  1  entsprechende  Urteil  wird  als  Gesamturteil  festgesetzt  und  hierdurch
die  tierärztliche  Vorprüfung  als  bestanden  erklärt.

(2)  Über  das  Ergebnis  der  tierärztlichen  Vorprüfung  ist  dem  Studierenden  ein  Zeugnis  nach  dem
beigefügten  Muster  4  auszustellen.  Hat  er  eine  Wiederholungsprüfung  abzulegen,  so  werden  statt  des
Gesamturteils  die  Fristen  nach  §  25  Abs.  2,  3,  4  und  §  26  vermerkt.  Über  die  Wiederholung  der
Prüfung  erhält  der  Studierende  ein  Zeugnis  nach  Muster  5.  Nach  endgültiger  Erledigung  der
Prüfung  werden  ihm  die  mit  den  Zulassungsgesuchen  eingereichten  Zeugnisse  (§§  7  bis  11)  wieder
ausgehändigt.

                                         §  32.

(1)  Die  Gebühren  für  die  Vorprüfung  und  das  ausgefertigte  Zeugnis  betragen  60  M,  wovon
24  M  auf  den  naturwissenschaftlichen  und  36  M  auf  den  anatomisch-physiologischen  Abschnitt  entfallen.

(2)  Die  Gebühren  für  den  naturwissenschaftlichen  Abschnitt  werden  nach  Abzug  von  4 M  für
allgemeine  Kosten  zu  gleichen  Teilen  auf  die  vier  Prüfungsfächer  dieses  Abschnitts  verteilt.

(3)  Treten  auf  Grund  des  §  19  Befreiungen  von  der  Prüfung  in  einzelnen  Fächern  ein,  so  sind
außer  dem  Gebührenanteile  für  allgemeine  Kosten  nur  die  Anteile  für  diejenigen  Fächer  zu  entrichten,
in  denen  eine  Prüfung  stattfindet.

(4)  Die  Gebühren  für  den  anatomisch-physiologischen  Abschnitt  werden  nach  Abzug  von  13  M  für
allgemeine  Kosten  mit  10  M  auf  die  anatomische,  mit  5  M  auf  die  Prüfung  in  der  Gewebelehre  und
mit  8 M  auf  die  physiologische  Prüfung  verteilt.

(5)  Bei  Wiederholungsprüfungen  sind  die  Gebührenanteile  für  die  Fächer,  in  denen  die  Prüfung
noch  nicht  bestanden  ist,  aufs  neue  zu  entrichten;  außerdem  ist,  wenn  die  ganze  anatomische  Prüfung
(vgl.  §  25  Abs.  2)  zu  wiederholen  ist,  der  volle  Betrag  für  allgemeine  Kosten  (Abs.  4),  im  übrigen
nur  die  Hälfte  des  Anteils  nachzuzahlen,  der  nach  Abs.  2  und  4  auf  die  allgemeinen  Kosten  des  zu
wiederholenden  Prüfungsabschnitts  entfällt.

(6)  Die  Vorschrift  im  Abs.  5  findet  für  den  Fall  der  Fortsetzung  eines  unterbrochenen  Abschnitts
der  Vorprüfung  sinngemäße  Anwendung  (§  16  Abs.  1,  §  28  Abs.  1,  §  33  Abs.  2,  3).

                                        §  33.

(1)  Die  Gebühren  sind  bei  der  Meldung  für  jeden  Abschnitt  der  Vorprüfung  einzuzahlen.  Bei
Wiederholungsprüfungen  hat  die  Zahlung  der  Gebühren  für  sämtliche  noch  unerledigten  Fächer  des
Abschnitts  einschließlich  etwaiger  Anteile  für  allgemeine  Kosten  bei  der  erstmaligen  Meldung  zur
Wiederholungsprüfung  zu  erfolgen.

(2)  Die  Gebühren  für  den  naturwissenschaftlichen  Abschnitt  sind  mit  Ausnahme  des  Anteils  für
allgemeine  Kosten  zurückzuzahlen,  wenn  der  Prüfling  spätestens  am  Tage  vor  dem  für  ihn  angesetzten
Prüfungstermin  dem  Vorsitzenden  die  Zurücknahme  der  Meldung  erklärt.  Erfolgt  die  Zurücknahme
später,  oder  erscheint  der  Prüfling  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  im  Prüfungstermin,  oder  tritt  er  von
der  begonnenen  Prüfung  zurück,  so  kann  die  Prüfungskommission,  sofern  triftige  Entschuldigungsgründe
vorliegen,  mit  Zustimmung  des  Vorsitzenden  beschließen,  daß  die  Gebührenanteile,  die  auf  noch  nicht
begonnene  Prüfungsfächer  entfallen,  zurückgezahlt  werden.  Die  Zurückzahlung  ist  unzulässig  für  solche
noch  unerledigte  Fächer,  in  denen  zufolge  Beschlusses  der  Prüfungskommission  nach  §  15  die  Prüfung
als  nicht  bestanden  anzusehen  ist.  Auf  die  Gebührenanteile  für  allgemeine  Kosten  darf  sich  der  die
Zurückzahlung  anordnende  Beschluß  nicht  erstrecken.

(3)  Zieht  der  Prüfling  seine  Meldung  zum  anatomisch-physiologischen  Abschnitt  zurück,  bevor  ihm
der  erste  Prüfungstermin  bekannt  gegeben  ist,  so  sind  die  dafür  entrichteten  Gebühren  mit  Ausnahme
eines  Anteils  von  4 M  für  allgemeine  Kosten  ganz  zurückzuzahlen.  Tritt  er  später  zurück  oder  erscheint
er  in  einem  Prüfungstermin  nicht  oder  nicht  rechtzeitig,  so  kann  die  Prüfungskommission  die  Zurückzahlung
  von  Gebühren  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Vorschriften  im  Abs.  2  insoweit  beschließen,
als  nicht  zufolge  Beschlusses  nach  §  27  die  Prüfung  als  nicht  bestanden  anzusehen  ist.

(4)  Auf  die  Zurückzahlung  von  Gebühren  für  Wiederholungsprüfungen  finden  die  Vorschriften  im
Abs.  2  und  3  sinngemäße  Anwendung.
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                                                          —  10  —

(5)  Gegen  Beschlüsse  der  Prüfungskommission,  durch  die  eine  nach  vorstehenden  Vorschriften  statthafte
  Zurückzahlung  von  Gebühren  abgelehnt  wird,  ist  binnen  zwei  Wochen  Beschwerde  bei  der  vorgesetzten
  Zentralbehörde  zulässig.

                                        §  34.

(1)  Die  Entschädigungen  für  den  Vorsitzenden  und  für  dessen  Stellvertreter  sowie  für  die  bei  den
Prüfungen  neben  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  tätigen  Beamten  werden  nach  Maßgabe
ihrer  Mühewaltung  von  der  vorgesetzten  Zentralbehörde  am  Ende  jedes  Prüfungsjahrs  festgesetzt  und
aus  dem  nach  Deckung  der  fächlichen  Ausgaben  verbleibenden  Reste  des  Gebührenbetrags  für  die  allgemeinen
  Kosten  bestritten.

(2)  Über  die  Verwendung  der  hiernach  noch  erwachsenden  Ersparnisse  sowie  der  verfallenen  Gebühren
  (§  33  Abs.  2  bis  5)  befindet  gleichfalls  die  vorgesetzte  Zentralbehörde.

                                          § 35.
Dem  Reichskanzler  werden  von  der  Zentralbehörde  Verzeichnisse  der  Prüflinge,  die  im  abgelaufenen
  Prüfungsjahre  die  Vorprüfung  bestanden  haben,  mit  den  Prüfungsakten  eingereicht.  Die
Akten  sind  der  Zentralbehörde  zurückzusenden.


II.  Tierärztliche  Prüfung.
                                          §  36.

(1)  Die  tierärztliche  Prüfung  kann  vor  jeder  Prüfungskommission  bei  einer  tierärztlichen  Hochschule
  oder  den  Anforderungen  des  §  1  entsprechenden  Universität  des  Deutschen  Reichs  abgelegt  werden.

(2)  Die  Prüfungskommission  besteht  bei  den  tierärztlichen  Hochschulen  aus  den  ordentlichen  und
außerordentlichen  Professoren  für  die  Prüfungsfächer  (§  45  Abs.  1),  unter  Hinzutritt  solcher  anderen
Fachmänner,  die  von  der  vorgesetzten  Zentralbehörde  etwa  noch  beigeordnet  werden,  und  aus  dem
Rektor  (Direktor)  der  Hochschule,  in  dessen  Behinderung  seinem  Stellvertreter,  als  Vorsitzendem.  Sind
mehrere  Professoren  für  ein  Prüfungsfach  an  einer  Hochschule  vorhanden,  so  bestimmt  für  dieses  Fach
die  vorgesetzte  Zentralbehörde  nach  Anhörung  des  Lehrerkollegiums,  wer  von  ihnen  Mitglied  der
Prüfungskommission  ist.  Die  Zentralbehörde  regelt  auch  im  Falle  des  Fehlens  einer  Lehrkraft  für  ein
Prüfungsfach  die  Vertretung.  Sie  trifft  ferner  nach  Anhörung  des  Lehrerkollegiums  Anordnung  über
die  Zusammensetzung  der  Kommission  für  die  einzelnen  Prüfungsabschnitte  und  über  die  Verteilung
der  Prüfungsfächer  auf  die  einzelnen  Mitglieder  der  Kommission.

(3)  Bei  den  Universitäten  wird  die  Prüfungskommission  einschließlich  des  Vorsitzenden  und  seines
Stellvertreters  von  der  vorgesetzten  Zentralbehörde  für  jedes  Prüfungsjahr,  das  vom  1.  Oktober  bis
zum  30.  September  dauert,  nach  Anhörung  der  veterinärmedizinischen  Fakultät  (Abteilung)  aus  geeigneten
  Fachmännern  ernannt.

                                       §  37.  

Der  Vorsitzende  leitet  die  Prüfung,  ist  berechtigt,  ihr  in  allen  Abschnitten  beizuwohnen,  achtet
darauf,  daß  die  Vorschriften  der  Prüfungsordnung  befolgt  werden,  ordnet  bei  vorübergehender  Behinderung
  eines  Mitglieds  dessen  Stellvertretung  an,  stellt  die  Gesamtergebnisse  der  Prüfung  fest,  führt
den  Vorsitz  bei  allen  Beratungen  und  Beschlußfassungen  der  Prüfungskommission  und  hat  die  ihm  in
dieser  Prüfungsordnung  sonst  noch  überwiesenen  Befugnisse  und  Pflichten.  Unmittelbar  nach  dem
Schlusse  jedes  Prüfungsjahrs  berichtet  er  der  vorgesetzten  Zentralbehörde  über  die  Tätigkeit  der
Kommission  und  legt  Rechnung  über  die  Gebühren.

                                       §  38.

(1)  In  jedem  Jahre  finden  zweimal  (im  Sommer-  und  im  Winterhalbjahr)  Prüfungen  statt.  Die
Prüfungsperioden  beginnen  Mitte  Oktober  und  Mitte  April  und  sollen  nicht  über  Mitte  August  ausgedehnt
  werden.

(2)  Die  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  bei  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission,
vor  der  die  Prüfung  abgelegt  werden  soll,  bis  zum  1.  Oktober  oder  1.  März  einzureichen.  Später
einlaufende  Meldungen  begründen  keinen  Anspruch  auf  Zulassung  in  der  bereits  begonnenen  oder
demnächst  beginnenden  Prüfungsperiode.
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        —  11  —

                                 § 39.

(1)  Der  Meldung  sind  die  nach  §§  7  bis  9  für  die  Zulassung  zur  tierärztlichen  Vorprüfung  erforderlichen
  Nachweise  sowie  das  Zeugnis  über  die  vollständig  bestandene  tierärztliche  Vorprüfung
(§  31  Abs.  2)  beizufügen.

(2)  Die  gemäß  §  7  Abs.  2,  §  9  Abs.  2,    § 19  bewilligten  oder  dort  vorgesehenen  Befreiungen
gelten  auch  für  die  Beibringung  der  nach  Abs.  1  erforderlichen  Nachweise  zur  tierärztlichen  Prüfung.

(3)  Eine  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  abgelegte  Prüfung  darf  nur  ausnahmsweise  an  Stelle
der  tierärztlichen  Vorprüfung  als  genügend  angesehen  werden  (§  67).

                                     § 40.
(1)  Der  Meldung  ist  der  durch  Abgangszeugnisse  der  Hochschulen  (Universitäten)  zu  erbringende
Nachweis  beizufügen,  daß  der  Prüfling  nach  Erlangung  des  Reifezeugnisses  (§  7)  einschließlich  der  für
die  tierärztliche  Vorprüfung  nachgewiesenen  Studienzeit  mindestens  acht  Halbjahre  dem  tierärztlichen
Studium  an  tierärztlichen  Hochschulen  oder  mit  einer  veterinärmedizinischen  Fakultät  oder  Fakultätsabteilung
  versehenen  Universitäten  des  Deutschen  Reichs  obgelegen  hat.

(2)  Die  Bestimmungen  des  §  9  Abs.  2  Satz  1  finden  entsprechende  Anwendung.

                                     §  41.
(1)  Von  der  nachzuweisenden  Studienzeit  müssen  mindestens  vier  Halbjahre  nach  vollständig
bestandener  tierärztlicher  Vorprüfung  zurückgelegt  sein.
(2)  Auf  diese  vier  Halbjahre  darf  die  Zeit  des  Militärdienstes  nicht  angerechnet  werden.
(3)  Das  Halbjahr,  in  dem  die  tierärztliche  Vorprüfung  bestanden  ist,  wird  nur  angerechnet,  wenn
die  Vorprüfung  bis  zum  1.  Juni  oder  1.  Dezember  vollständig  bestanden  ist.  Ausnahmen  können  nur
aus  besonderen  Gründen  gestattet  werden  (§  (67).

                                            §  42.
  
(1) Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Prüfling nach vollständig bestandener
tierärztlicher  Vorprüfung  an  einer  tierärztlichen  Hochschule  oder  an  einer  mit  einer  veterinär-medizinischen
Fakultät  oder  Fakultätsabteilung  versehenen  Universität  des  Deutschen  Reichs

1.  mindestens  während  dreier  Halbjahre  die  Kliniken  für  größere  und  kleinere  Haustiere
als  Praktikant  nach  Maßgabe  des  Studienplans  regelmäßig  besucht  hat,

2.  mindestens  während  zweier  Halbjahre  an  der  ambulatorischen  Klinik,

3.  an  einem  pathologisch-anatomischen  Kursus  mit  Anleitung  zu  Obduktionen,  an  einem
Fleischbeschaukursus,  einem  Milchuntersuchungskursus,  einem  bakteriologischen,  einem
pathologisch-histologischen,  einem  pharmazeutischen  Kursus,  einem  Operationskursus,  einem
geburtshilflichen  Kursus,  einem  Hufbeschlagskursus  und  einem  Kursus  für  die  praktischzüchterische
  Beurteilung  der  Haustiere  regelmäßig  teilgenommen  hat.

(2)  Die  nach  Abs.  1  erforderlichen  Nachweise  werden  durch  besondere,  nach  dem  beigefügten
Muster  6  auszustellende  Zeugnisse  der  Leiter  der  Kliniken  und  Kurse  (Praktikantenscheine)  erbracht.

(3) Ausnahmen  von  einzelnen  der  im  Abs.  1  genannten  Voraussetzungen  dürfen  nur  aus  besonderen
Gründen  gestattet  werden  (§  67).

(4)  Für  die  Studierenden  der  Militär-Veterinär-Akademie  in  Berlin  werden  die  in  den  §§  40,  42
erforderten  Zeugnisse  von  dem  Direktor  der  Akademie  ausgestellt.

                                    §  43.
(1)  Außerdem  sind  der  Meldung  noch  beizufügen:
ein  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf,  in  dem  der  Gang  der  Hochschulstudien
darzulegen  ist,
2.  falls  die  Meldung  zur  Prüfung  nicht  alsbald  nach  dem  Abgang  von  der  Hochschule
(Universität)  erfolgt,  ein  amtliches  Zeugnis  über  die  Führung  des  Prüflings  in  der
Zwischenzeit.
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        —  12  —

(2)  Sämtliche  in  den  §§  39,  40,  42  aufgeführten  Nachweise  nebst  dem  im  Abs.  1  Nr.  2  bezeichneten

Zeugnis  sind  in  Urschrift  vorzulegen.
§  44.

(1)  Mit  der  vom  Vorsitzenden  zu  erlassenden  Zulassungsverfügung  ist  dem  Prüfling  ein  Abdruck
der  gegenwärtigen  Bekanntmachung  auszuhändigen.

(2)  Binnen  einer  Woche  nach  Empfang  der  Zulassungsverfügung  hat  sich  der  Prüfling  bei  dem
Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  ohne  besondere  Aufforderung  persönlich  zu  melden  und  hierbei
die  Verfügung  nebst  der  Quittung  über  die  eingezahlten  Gebühren  (§  63)  vorzulegen.

§  45.
(1)  Die  tierärztliche  Prüfung  umfaßt  folgende  Abschnitte:
I.  Die  Prüfung  in  der  allgemeinen  Pathologie,  pathologischen  Anatomie  und  pathologischen
Gewebelehre;
II.  die  medizinisch-klinische,  pharmakologisch-toxikologische  und  pharmazeutische  Prüfung;
III.  die  chirurgisch-klinische  und  operative  Prüfung,  einschließlich  der  Prüfung  in  der  topographischen
  Anatomie  und  in  der  Hufkunde  einschließlich  der  Hufbeschlagskunde;
IV.  die  Prüfung  in  der  allgemeinen  Seuchenlehre  und  Bakteriologie  sowie  in  der  Gesundheitspflege;

V.  die  Prüfung  in  der  Fleischbeschau  und  sonstigen  Kunde  der  vom  Tiere  stammenden
Nahrungsmittel;
VI.  die  Prüfung  in  der  Tierproduktionslehre  (Tierzucht,  Fütterungslehre  und  Geburtshilfe);
VII.  die  Prüfung  in  der  Staatsveterinärkunde  (gerichtliche  und  polizeiliche  Tiermedizin).
(2)  In  einem  Abschnitt  sollen  in  der  Regel  nicht  mehr  als  sechs  Prüflinge  gleichzeitig  geprüft
werden.
§  46.
I.  Die  Prüfung  in  der  allgemeinen  Pathologie,  pathologischen  Anatomie  und  pathologischen
Gewebelehre  zerfällt  in  zwei  Teile  und  ist  an  zwei  Tagen  zu  erledigen.  In  der  Prüfung  hat  der
Prüfling
1.  an  einem  Kadaver  vollständig  oder  teilweise  die  Sektion  einer  Haupthöhle  auszuführen
und  den  hierbei  oder  an  einem  noch  besonders  zuzuteilenden  Präparat  ermittelten  Befund
zu  erläutern  und  sofort  zur  Niederschrift  zu  bringen,  auch  in  einer  mündlichen  Prüfung
die  erforderlichen  Kenntnisse  in  der  allgemeinen  Pathologie  und  in  der  pathologischen
Anatomie  nachzuweisen;
2.  ein  pathologisch-anatomisches  Präparat  für  die  mikroskopische  Untersuchung  anzufertigen
und  zu  erläutern.



§  47.
II.  Die  medizinisch-klinische,  pharmakologisch-torikologische  und  pharmazeutische  Prüfung  ist  in
zwei  Unterabschnitten  abzuhalten.  
A.  Der  medizinisch-klinische  Unterabschnitt  zerfällt  in  zwei  Teile  und  ist  möglichst  an  drei  aufeinander
  folgenden  Tagen  zu  erledigen.

1.  Am  ersten  Tage  hat  der  Prüfling  in  Gegenwart  des  Prüfenden  ein  an  einer  inneren
Krankheit  leidendes  Haustier  zu  untersuchen,  die  Krankheit  zu  bestimmen,  die  Aussichten
für  den  Krankheitsverlauf  sowie  den  Heilplan  anzugeben  und  zu  erläutern.  Hierauf  hat
er  über  den  Fall  eine  Krankheitsgeschichte  in  wissenschaftlicher  Form  auszuarbeiten  und
die  Ausarbeitung  am  nächsten  Morgen  dem  Prüfenden  zu  übergeben.

2.  An  den  beiden  folgenden  Tagen  hat  der  Prüfling  den  Verlauf  der  Krankheit  zu  beschreiben
  und  die  Behandlung  zu  übernehmen.  Außerdem  ist  er  an  diesen  Tagen  mündlich
  in  der  Lehre  von  den  Krankheiten  der  Haustiere,  namentlich  des  Pferdes  und  des
Rindes,  zu  prüfen.

B.  Der  pharmakologisch-toxikologische  und  pharmazeutische  Unterabschnitt  zerfällt  gleichfalls  in
zwei  Teile  und  ist  an  einem  Tage  zu  erledigen.

1.  Der  Prüfling  hat  von  je  zwei  durch  das  Los  bestimmten  Arzneistoffen  und  Arzneipräparaten
  die  Abstammung,  die  Bestandteile,  die  Herstellung,  Wirkung,  Anwendung  und
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        —  13  —

Abmessung  anzugeben,  sodann  zwei  Aufgaben  über  Arzneiverordnungen  in  Gegenwart
des  Prüfenden  schriftlich  zu  lösen.  Außerdem  hat  er  sich  über  die  für  den  Tierarzt  erforderlichen
  Kenntnisse  in  der  Toxikologie  in  mündlicher  Prüfung  auszuweisen.

2.  Er  hat  in  Gegenwart  des  Prüfenden  auf  Grund  von  zwei  vorgelegten  Rezepten  entsprechende
  Arzneien  anzufertigen  und  mündlich  darzutun,  daß  er  in  der  Pharmazie  die
für  einen  Tierarzt  erforderlichen  Kenntnisse  besitzt.

§  48.

III.  Die  chirurgisch-klinische  und  operative  Prüfung  einschließlich  der  Prüfung  in  der  topographischen
  Anatomie  und  die  Prüfung  in  der  Hufkunde  einschließlich  der  Hufbeschlagskunde  sind  in
drei  Unterabschnitten  abzuhalten.

A.  Der  chirurgisch-klinische  Unterabschnitt  zerfällt  in  zwei  Teile  und  ist  an  drei  aufeinander
folgenden  Tagen  zu  erledigen.

1.  Am  ersten  Tage  hat  der  Prüfling  in  Gegenwart  des  Prüfenden  ein  an  einer  äußeren
Krankheit  leidendes  Haustier  zu  untersuchen,  die  Krankheit  zu  bestimmen,  die  Aussichten
für  den  Krankheitsverlauf  sowie  den  Heilplan  anzugeben  und  zu  erläutern.  Hierauf  hat
er  über  den  Fall  eine  Krankheitsgeschichte  in  wissenschaftlicher  Form  auszuarbeiten  und
die  Ausarbeitung  am  nächsten  Morgen  dem  Prüfenden  zu  übergeben.

2.  An  den  beiden  folgenden  Tagen  hat  der  Prüfling  den  Verlauf  der  Krankheit  zu  beschreiben
  und  die  Behandlung  zu  übernehmen.  Außerdem  ist  er  an  diesen  Tagen  mündlich
  über  die  allgemeine  und  besondere  Chirurgie  der  Haustiere,  namentlich  des  Pferdes
und  des  Rindes,  zu  prüfen.

B.  Der  operative  Unterabschnitt  ist  an  einem  Tage  zu  erledigen.  Der  Prüfling  hat  zwei
Operationen  am  lebenden  oder  toten  Tiere  auszuführen,  sich  hierbei  auf  Befragen  über  die  erforderlichen
  Kenntnisse  in  der  Operations-  und  Instrumentenlehre  auszuweisen  und  dabei  in  einer  mündlichen
Prüfung  seine  Vertrautheit  mit  der  topographischen  Anatomie  darzutun.

C.  Die  Prüfung  in  der  Hufkunde  einschließlich  der  Hufbeschlagskunde  ist  in  der  Regel  an
demselben  Tage  wie  die  operative  Prüfung  (Unterabschnitt  B)  zu  erledigen.  Der  Prüfling  hat  eine
der  beim  Hufbeschlage  vorkommenden  Operationen  auszuführen  und  sich  über  ausreichende  theoretische
und  praktische  Kenntnisse  in  der  Huf.  und  Hufbeschlagskunde  auszuweisen,  insbesondere  den  Beschlag
eines  vorgeführten  Pferdes  zu  beurteilen.

§  49.

IV.  Die  Prüfung  in  der  allgemeinen  Seuchenlehre  und  Bakteriologie  sowie  in  der  Gesundheitspflege
  zerfällt  in  zwei  Teile  und  ist  an  einem  Tage  zu  erledigen.

(1)  Der  Prüfling  hat  ein  bakteriologisches  Präparat  für  die  mikroskopische  Untersuchung  anzufertigen
  und  zu  erläutern,  sodann  in  einer  mündlichen  Prüfung  Kenntnisse  in  der  allgemeinen
  Seuchenlehre,  insbesondere  über  die  Krankheitserreger  bei  Tieren  und  über
Schutzimpfungen  nachzuweisen.

2.  Die  Prüfung  in  der  Gesundheitspflege  ist  mündlich  und  erstreckt  sich  auf  die  Lehre  von
der  gesundheitsschädlichen  Beschaffenheit  des  Bodens,  der  Luft,  des  Wassers  und  der
festen  Futtermittel  sowie  auf  die  Lehre  von  der  zweckentsprechenden  Haltung  und  Pflege
der  Tiere  (einschließlich  der  Stalleinrichtung).

§  50.
V.  Die  Prüfung  in  der  Fleischbeschau  und  sonstigen  Kunde  der  vom  Tiere  stammenden  Nahrungsmittel
  zerfällt  in  zwei  Teile  und  ist  an  einem  Tage  zu  erledigen.

1.  Der  Prüfling  hat  in  einer  mündlichen  Prüfung  Kenntnisse  von  den  Vorschriften  über
die  Fleischbeschau  sowie  in  der  sonstigen  Kunde  der  vom  Tiere  stammenden  Nahrungsmittel,
  insbesondere  in  der  Milchkunde,  der  Milchhygiene  und  der  marktmäßigen  Untersuchung
  der  Milch  nachzuweisen.

2.  Er  hat  die  vorschriftsmäßige  Fleischbeschau  an  einem  geschlachteten  Tiere  auszuführen
und  sich  über  die  Verwendbarkeit  des  Fleisches  zum  Genusse  für  Menschen  zu  äußern,
auch  den  Befund  und  die  Beurteilung  niederzuschreiben.
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        —  14  —

§  51.
VI.  Die  Prüfung  in  der  Tierproduktionslehre  zerfällt  in  zwei  Teile  und  ist  an  einem  Tage
zu  erledigen.

1.  In  einer  mündlichen  Prüfung  hat  der  Prüfling  Kenntnisse  in  der  allgemeinen  und  besonderen
  Tierzucht  sowie  in  der  Lehre  von  den  Futtermitteln,  den  Fütterungsregeln  für
verschiedene  Nutzungszwecke  und  der  Ernährung  der  landwirtschaftlichen  Haustiere  nachzuweisen.
  Ferner  hat  er  ein  Haustier  auf  seine  Brauchbarkeit  als  Nutz-  und  Zuchttier
zu  begutachten.

2.  Bei  einer  mündlichen  und  praktischen  Prüfung  in  der  Geburtshilfe  muß  sich  der  Prüfling
  in  der  Geburtskunde  unterrichtet  zeigen,  an  einem  lebenden  Tiere  oder  an  einem
Phantom  die  gewöhnlichen  und  verschiedene  abweichende  Lagen  erläutern,  sich  über  die
Kenntnis  der  geburtshilflichen  Operationen  und  Werkzeuge  ausweisen,  auch  über  die
Krankheiten  des  Muttertiers  und  der  Jungen  Auskunft  geben  können.

§  52.
VII.  Die  Prüfung  in  der  Staatsveterinärkunde  besteht  aus  zwei  Teilen;  sie  ist  mündlich  und
an  einem  Tage  zu  erledigen.

1.  In  der  gerichtlichen  Tiermedizin  ist  über  die  gesetzliche  und  vertragsmäßige  Gewährleistung
  beim  Viehkauf  und  über  die  in  Betracht  kommenden  Mängel  und  Eigenschaften
bei  den  Tieren  sowie  über  die  für  den  Tierarzt  wichtigen  Haftpflichtbestimmungen  zu
prüfen.

2.   In  der  polizeilichen  Tiermedizin  ist  über  die  Grundzüge  der  Veterinärpolizei  und  die
wichtigeren  Bestimmungen  der  Viehseuchengesetze  sowie  über  Ursachen,  Erscheinungen,
Verlauf,  veterinärpolizeiliche  Behandlung  und  wirtschaftliche  Bedeutung  der  Viehseuchen
zu  prüfen,  die  der  gesetzlichen  oder  behördlich  bestimmten  Anzeigepflicht  unterliegen.



§  53.

Bei  den  einzelnen  Prüfungsfächern  ist  ihre  Geschichte  nicht  unberücksichtigt  zu  lassen.  Auch
ist  darauf  zu  achten,  daß  der  Prüfling  sprachliches  Verständnis  für  die  tiermedizinischen  Kunstausdrücke
  besitzt.

§  54.

(1)  Zu  dem  ersten  und  vierten  bis  siebenten  Prüfungsabschnitt  (§  45  Abs.  1)  ist  den  Studierenden
der  Tiermedizin,  zu  den  übrigen  beiden  (klinischen)  Abschnitten  denjenigen  Studierenden  der  Zutritt
gestattet,  welche  als  Praktikanten  an  der  für  die  Prüfung  benutzten  Klinik  teilnehmen.

(2)  Außerdem  steht  jedem  Lehrer  der  Tiermedizin  an  einer  tierärztlichen  Hochschule  oder  Universität
des  Deutschen  Reichs,  ferner  in  Berlin  auch  dem  Direktor  und  den  Inspizienten  der  Militär-Veterinär-Akademie
  der  Zutritt  frei.

§  55.

(1)  Die  Prüflinge  können  die  Prüfung  nach  eigener  Wahl  mit  dem  ersten,  zweiten  oder  dritten
Prüfungsabschnitte  (§  45  Abs.  1)  beginnen.  Im  übrigen  bestimmt  der  Vorsitzende  die  Reihenfolge,  in
der  die  einzelnen  Prüfungsabschnitte  zurückzulegen  sind.

(2)  Der  Vorsitzende  hat  darauf  zu  achten,  daß  zwischen  den  einzelnen  Prüfungsabschnitten,  unbeschadet
  der  Vorschriften  über  die  Wiederholungsfristen  (§  59),  in  der  Regel  höchstens  ein  Zeitraum
von  14  Tagen,  vor  jedem  der  Abschnitte  IV  bis  VII  möglichst  nur  ein  Zeitraum  von  8  Tagen  liegt.

§  56.

Für  jeden  Prüfling  wird  über  jeden  Prüfungsabschnitt  von  dem  Prüfenden  eine  besondere
Niederschrift  unter  Anführung  der  Prüfungstage,  der  Prüfungsgegenstände  und  der  Urteile  über  den
Prüfungsausfall,  bei  dem  Urteil  „ungenügend“  oder  „schlecht“  unter  kurzer  Angabe  der  Gründe  aufgenommen.
  Die  Niederschrift  ist  von  dem  Prüfenden  und,  wenn  der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter
  der  Prüfung  beiwohnt,  auch  von  diesem  zu  unterzeichnen.
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        §  57.

(1)  Nach  Beendigung  jedes  Prüfungsabschnitts  haben  die  Prüfenden  dem  Vorsitzenden  die
Prüfungsakten  unverweilt  zuzusenden.  Der  Prüfling  hat  sich  nach  Beendigung  des  Abschnitts  zur
Entgegennahme  der  Mitteilung  des  Ergebnisses  ohne  besondere  Aufforderung  binnen  drei  Tagen  bei
dem  Vorsitzenden  oder  nach  dessen  Bestimmung  im  Geschäftsraum  der  Prüfungkommission  und,  sofern
er  bestanden  hat,  binnen  weiteren  24  Stunden  bei  dem  oder  den  Prüfenden  für  den  nächstfolgenden
Prũfungsabschnitt  zur  Anberaumung  des  ferneren  Termins  persönlich  zu  melden  (vgl.  §  60).

(2)  Ist  ein  Prüfungsabschnitt  nicht  vollständig  bestanden,  so  entscheidet  der  Vorsitzende  nach  Anhörung
  des  Prüflings,  ob  sich  dieser  der  Prüfung  in  einem  anderen  Abschnitt  oder  in  dem  späteren
Teile  desselben  Abschnitts  sogleich  oder  erst  nach  Wiederholung  des  nicht  bestandenen  Abschnitts  oder
Abschnitteils  zu  unterziehen  hat.  Ist  die  Prüfung  fortzusetzen,  so  gilt  wegen  der  Meldung  zur  Anberaumung
  des  ferneren  Termins  Abs.  1.

§  58.
(1)  Über  den  Ausfall  der  Prüfung  in  jedem  Teile  der  sieben  Prüfungsabschnitte  und  ihrer  Unterabschnitte
  wird  ein  besonderes  Urteil  unter  ausschließlicher  Anwendung  der  Bezeichnungen:  sehr  gut  (1),

gut  (2),  genügend  (3),  ungenügend  (4)  und  schlecht  (5)  von  den  Prüfenden  abgegeben.  Wer  eines
der  erstgenannten  drei  Urteile  erhält,  hat  die  Prüfung  in  dem  betreffenden  Teile  bestanden.

(2)  Nach  vollständig  bestandener  Prüfung  wird  von  dem  Vorsitzenden  das  Gesamtergebnis  in  der
Weise  festgestellt,  daß  die  Zahlen,  die  nach  der  Abstufung  im  Abs.  1  den  einzelnen  Urteilen  entsprechen,
für  alle  Prüfungsteile  zusammengezählt  werden  und  daß  die  Summe  durch  die  Zahl  der  Teile  (18)
geteilt  wird.  Brüche  über  ein  Halb  werden  als  Ganzes  gerechnet,  von  ein  Halb  und  darunter  nicht
berücksichtigt.  Das  Urteil,  das  der  so  gewonnenen  Zahl  nach  der  Abstufung  im  Abs.  1  entspricht,  wird
als  Gesamturteil  festgesetzt.

§  59.

(1)  Lautet  in  einem  Teile  eines  Prüfungsabschnitts  oder  Unterabschnitts  das  Urteil  „ungenügend“
oder  „schlecht“,  so  gilt  dieser  Teil  als  nicht  bestanden  und  die  Prüfung  muß  in  ihm  wiederholt  werden.

(2)  Die  Frist,  nach  deren  Ablauf  die  Wiederholungsprüfung  erfolgen  kann  (Wiederholungsfrist),
beträgt  je  nach  dem  Maße  der  bewiesenen  Unkenntnis  einen  bis  sechs  Monate  und  wird  von  dem
Vorsitzenden  nach  Benehmen  mit  den  beteiligten  Prüfenden  für  jeden  Abschnitt  einheitlich  bestimmt.
In  gleicher  Weise  wird  der  Zeitpunkt  festgesetzt,  bis  zu  dem  spätestens  die  Meldung  zur  Wiederholungsprüfung
  in  dem  Abschnitt,  so  weit  er  nicht  bestanden  ist,  erfolgen  muß  (vgl.  jedoch  Abs.  4  und  §  60
Abs.  3).  Wiederholungsfristen  verschiedener  Abschnitte  laufen  gleichzeitig  nebeneinander.

(3)  Jede  zweite  Wiederholungsprüfung  findet,  soweit  sie  mündlich  ist,  in  Anwesenheit  des  Vorsitzenden,
  im  übrigen  unter  besonderer  Aufsicht  des  Vorsitzenden  (§  37)  statt.  Prüft  der  Vorsitzende
selbst,  so  nimmt  sein  Stellvertreter  in  der  vorgedachten  Weise  an  der  zweiten  Wiederholungsprüfung  teil.

(4)  Wer  auch  bei  der  zweiten  Wiederholung  nicht  besteht,  wird  zur  weiteren  Prüfung  nicht
zugelassen.

§  60.

(1)  Wer  sich  nicht  rechtzeitig  gemäß  §  44  Abs.  2,  8  57  persönlich  meldet,  kann  auf  Antrag  des
Vorsitzenden  von  der  Zentralbehörde  bis  zur  folgenden  Prüfungsperiode  zurückgestellt  werden.

(2)  Wer  ohne  genügende  Entschuldigung  in  einem  Prüfungstermin  nicht  oder  nicht  rechtzeitig
erscheint  oder  sich  zu  einer  Wiederholungsprüfung  nicht  vor  Ablauf  der  Endfrist  (§ 59  Abs.  2)  meldet,
ist  vom  Vorsitzenden  unter  Androhung  der  nachbezeichneten  Folgen  der  Versäumung  binnen  spätestens
zwei  Monaten  zu  einem  neuen,  nach  Benehmen  mit  dem  Prüfenden  festzusetzenden  Termin  vorzuladen.
Versäumt  der  Prüfling  auch  diesen    Termin,  so  kann  der  Vorsitzende  nach  Benehmen  mit  dem  Prüfenden

die  Prüfung  in  dem  versäumten  Teile  als  nicht  bestanden  erklären.  Gegen  den  Beschluß  ist  binnen
zwei  Wochen  Beschwerde  bei  der  vorgesetzten  Zentralbehörde  zulässig.

(3)  Wird  die  Prüfung  in  einem  Zeitraum  von  zwei  Jahren  nach  ihrem  Beginne  nicht  beendet,  so
gilt  sie  in  allen  Teilen  als  nicht  bestanden.  Ausnahmen  hiervon  können  nur  aus  besonderen  Gründen
gestattet  werden  (§  67).
        <pb n="40" />
        —  16  —

§  61.

Tritt  ein  Prüfling  von  der  begonnenen  Prüfung  zurück,  so  kann  die  Prüfungskommission
beschließen,  daß  die  noch  nicht  erledigten  Teile  als  nicht  bestanden  anzusehen  sind.  Gegen  den  Beschluß
ist  binnen  zwei  Wochen  Beschwerde  bei  der  vorgesetzten  Zentralbehörde  zulässig.

§ 62.

(1)  Die  Prüfung  darf  nur  bei  der  Kommission  fortgesetzt  oder  wiederholt  werden,  bei  der  sie
begonnen  ist.  Ausnahmen  können  nur  aus  besonderen  Gründen  gestattet  werden  (§  67).  Mit  dem
auf  Zulassung  einer  solchen  Ausnahme  gerichteten  Gesuch  ist  eine  Erklärung  der  bisherigen  Prüfungskommission
  darüber  einzureichen,  ob  dem  Wechsel  der  Kommission  Bedenken  entgegenstehen.

(2)  Die  mit  dem  Zulassungsgesuch  eingereichten  Zeugnisse  (§§  39,  40,  42,  §  43  Abs.  2)  sind  dem
Prüfling  erst  nach  Bestehen  der  ganzen  Prüfung  zurückzugeben.  Verlangt  er  sie  früher  zurück,  so  sind
sämtliche  Zentralbehörden  (§  1)  durch  Vermittelung  des  Reichskanzlers  davon  zu  benachrichtigen,  daß
der  Prüfling  die  Prüfung  begonnen,  aber  nicht  beendet  hat  und  daß  ihm  auf  seinen  Antrag  die
Zeugnisse  zurückgegeben  worden  sind.  In  der  Urschrift  des  letzten  Abgangszeugnisses  ist  ein  Vermerk
über  den  Ausfall  der  begonnenen  Prüfung  einzutragen.

§  63.

(1)  Die  Gebühren  für  die  tierärztliche  Prüfung  sind  nach  der  Zulassung  zu  entrichten  (§  44  Abs.  2)
und  betragen  120  M  Davon  sind  zu  berechnen:

 

für  den  Prüfungsabschnitt  I      10 M,
für den Prüfungsabschnitt II  21 M,
und  zwar  für  den  Unterabschnit  15  M,
für  den  Unterabschnit  B            6 M,
für  den  Prüfungsabschnitt  III          23 M,
und  zwar  für  den  Unterabschnit  A.      12  M,
für  den  Unterabschnitt  B.            6 M,
für  den  Unterabschnit  C   5 M,
für  den  Prüfungsabschnitt  IV    10 M,
für den Prüfungsabschnitt V      8 M,
für  den  Prüfungsabschnitt  VI.  8 M,
für  den  Prüfungsabschnitt  Vll    8 M,
für  sächliche  und  Verwaltungskosten.          33 M,
zusammen        120  M.

(2)  Die  für  die  einzelnen  Prüfungsabschnitte  und  Unterabschnitte  ausgeworfenen  Gebühren  werden,
soweit  erforderlich,  auf  die  verschiedenen  Teile  dieser  Abschnitte  gleichmäßig  verteilt.

(3)  Bei  Wiederholungen  kommen  für  jeden  Abschnitt  oder  zusammen  für  die  innerhalb  eines
Abschnitts  zu  wiederholenden  Teile  außer  den  Gebühren,  die  für  jeden  einzelnen  zu  wiederholenden
Teil  nach  den  Sätzen  im  Abs.  1,  2  nochmals  zu  erheben  sind,  jedesmal  vier  Mark,  bei  Wiederholung
des  operativen  Unterabschnitts  (§  48  unter  B)  weitere  vier  Mark  für  sächliche  und  Verwaltungskosten
zur  Erhebung.

(4)  Wer  von  der  Prüfung  zurücktritt,  erhält  vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  Abs.  5  die  Gebühren
für  die  noch  nicht  begonnenen  Prüfungsabschnitte  oder  Prüfungsteile  ganz,  die  Gebühren  für  sächliche
und  Verwaltungskosten  in  Höhe  der  Beträge  zurück,  die  nach  dem  für  die  Nachzahlung  bei  Wiederholungsprüfungen
  im  Abs.  3  vorgesehenen  Maßstab  auf  die  noch  nicht  begonnenen  Prüfungsabschnitte
entfallen.

(5)  Eine  Zurückzahlung  erfolgt  jedoch  nicht  für  Prüfungsteile,  die  gemäß  §  60  Abs.  2,  §  61  als
nicht  bestanden  erklärt  werden.  Auch  kann,  sofern  der  Prüfling  ohne  genügende  Entschuldigung  in
einem  Prüfungstermin  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  erscheint  oder  von  der  begonnenen  Prüfung  zurücktritt,
  die  Prüfungskommission  durch  einen  mit  Zustimmung  des  Vorsitzenden  gefaßten  Beschluß  die
nach  Abs.  4  zurückzuzahlenden  Gebührenbeträge  ganz  oder  teilweise  als  verfallen  erklären.  Gegen
        <pb n="41" />
        —  17  —

diesen  Beschluß  ist  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  bei  der  vorgesetzten  Zentralbehörde  zulässig.
Diese  befindet  auch  über  die  Verwendung  der  verfallenen  Gebühren.

§  64.

(1)  Die  Entschädigungen  für  den  Vorsitzenden  und  für  dessen  Stellvertreter  sowie  für  die  bei  den
Prüfungen  neben  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  tätigen  Beamten  werden  nach  Maßgabe
ihrer  Mühewaltung  von  der  vorgesetzten  Zentralbehörde  am  Ende  jedes  Prüfungsjahrs  festgesetzt  und
aus  dem  nach  Deckung  der  sächlichen  Ausgaben  verbleibenden  Reste  des  Gebührenanteils  für  diese
und  die  Verwaltungskosten  bestritten.

(2)  Über  die  Verwendung  der  hiernach  noch  erwachsenden  Ersparnisse  befindet  gleichfalls  die  vorgesetzte
  Zentralbehörde.

C.  Erteilung  der  Approbation.

§  65.

(1)  Hat  ein  Prüfling  die  tierärztliche  Prüfung  vollständig  bestanden,  so  reicht  der  Vorsitzende  der
Prüfungskommission  die  Prüfungsakten  der  vorgesetzten  Zentralbehörde  zur  Erteilung  der  Approbation
  ein.

(2)  Die  Approbation  wird  nach  dem  beigefügten  Muster  7  ausgestellt.

§  66.
Dem  Reichskanzler  werden  von  den  Zentralbehörden  Verzeichnisse  der  im  abgelaufenen  Prüfungsjahr
  approbierten  Tierärzte  mit  den  Prüfungsakten  für  die  tierärztliche  Prüfung  eingereicht.  Die
Akten  sind  der  Zentralbehörde  wieder  zurückzusenden.

D.  Befreiungsgesuche.
§  67.
Über  die  Zulassung  der  in  §  3  Abs.  1,  §  7  Abs.  2,  §  9  Abs.  2,  §  16  Abs.  1,  §  19  Abs.  1,  2,
§  28  Abs.  1,  §  39  Abs.  3,  §  40  Abs.  2,  §  41  Abs.  3,  §  42  Abs.  4,  §  60  Abs.  3  und  §  62  Abs.  1

vorgesehenen  Ausnahmen  entscheidet  der  Reichskanzler  in  Übereinstimmung  mit  der  zuständigen
Zentralbehörde.

E.  Schluß-  und  Übergangsbestimmungen.
§  68.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  April  1913  in  Kraft.

§  69.

Studierende,  die  vor  dem  1.  April  1913  das  tierärztliche  Studium  begonnen  haben  und  sich
spätestens  am  1.  Oktober  1914  zur  Ablegung  der  naturwissenschaftlichen  Prüfung  melden,  dürfen  diese,
einschließlich  etwaiger  Wiederholungsprüfungen,  auf  ihren  Antrag,  unbeschadet  der  Vorschrift  im  §  71,
nach  den  bisherigen  Bestimmungen  ablegen.

§  70.

Wer  die  naturwissenschaftliche  Prüfung  nach  den  bisherigen  Vorschriften  vollständig  bestanden
hat  oder  gemäß  §  69  weiterhin  besteht,  hat  nach  den  bisherigen  Vorschriften  auch  die  tierärztliche
Fachprüfung  abzulegen.  Wer  sich  nicht  spätestens  bis  zum  1.  April  1919  zur  tierärztlichen  Fachprüfung
meldet,  hat  sich  der  tierärztlichen  Prüfung  nach  der  neuen  Prüfungsordnung  zu  unterziehen;  der  tierärztlichen
  Prüfung  hat  die  Ablegung  der  tierärztlichen  Vorprüfung  vorherzugehen.  Das  Gleiche  gilt
von  solchen  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zugelassenen  Prüflingen,  die  die  tierärztliche  Fachprüfung
nicht  spätestens  bis  zum  1.  April  1921  bestanden  haben.
        <pb n="42" />
        —  18  —

§  71.
Die  Bestimmungen  des  §  2  Abs.  3,  §  17,  §  59  Abs.  3,  4,  §  60  Abs.  3  gelten  für  alle  seit
dem  1.  April  1913  begonnenen  Prüfungen.

§  72.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  zum  Dienste  im  Reichsheer  bestimmten  Militärveterinäre
  mit  folgenden  Vorbehalten  Anwendung:

a)  Die  Studierenden  der  Militär-Veterinär-Akademie  in  Berlin  und  der  Militärabteilung
der  tierärztlichen  Hochschule  in  Dresden  sind  von  der  Prüfung  in  der  Hufkunde  einschließlich
  der  Hufbeschlagskunde  (§  45  unter  III  und  §  48  unter  C)  zu  entbinden,  falls
sie  eine  solche  Prüfung  bereits  an  einer  anderen  tierärztlichen  Lehranstalt  oder  an  einer
Militärlehrschmiede  bestanden  haben.

b)  Die  Vorschrift  im  §  69  gilt  für  solche  Studierende  auch  dann,  wenn  sie  das  tierärztliche
Studium  vor  dem  1.  April  1915  begonnen  haben  und  sich  spätestens  am  1.  Oktober  1916
zur  Ablegung  der  naturwissenschaftlichen  Prüfung  melden.

c)  Die  Vorschrift  im  §  70  gilt  für  solche  Studierende  auch  dann,  wenn  sie  sich  bis  zum
1.  April  1921  zur  tierärztlichen  Fachprüfung  melden  und  diese  Prüfung  bis  zum  1.  April
1923  bestanden  haben.
        <pb n="43" />
        Muster  1.
(Zu  §  11  Abs.  2.)

*) Zeugnis
über  die  Teilnahme  an  den  anatomischen  Präparierübungen
dem  Kursus  in  der  Gewebelehre
dem  chemischen  Praktikum
dem  physiologischen  Anschauungskursus

 

bei  der

Tierärztlichen  Hochschule

veterinärmedizinischen  Fakultät  (Abteilung)  der  Universität

Dem  Studierenden  der  Veterinärmedizin

aus  wird  hiermit *)  bescheinigt,  daß  er
im  Halbjahr  19

vom  bis

an ...........................

regelmäßig  teilgenommen  hat.

,  den  19

(Unterschrift  des  Leiters  der  Übungen  mit
Angabe  seiner  Stellung  an  dem  Institut.)

(Beglaubigung  durch  den  Vorsteher  des  Instituts,
falls  er  nicht  selbst  Leiter  der  Übungen  gewesen  ist.)

 

*)  Ist  nach  §  10  Satz  3,  4  bei  vorzeitiger  Meldung  zum  anatomisch-physiologischen  Abschnitt  eine  vorläufige
Bescheinigung  auszustellen,  so  ist  dem  Worte  „Zeugnis“  das  Wort  „Vorläufiges“  voranzusetzen  und  im  Texte  vor
"bescheinigt“  das  Wort  „vorläufig“  einzufügen.
        <pb n="44" />
        Muster  2.
(Zu  §  18  Abs.  2.)

Vorläufige  Bescheinigung
der  Prüfungskommission  in

über  den  Ausfall  des  naturwissenschaftlichen  Abschnitts
der  tierärztlichen  Vorprüfung

für  den  Studierenden  der  Veterinärmedizin

Der  Studierende  der  Veterinärmedizin
aus  hat  in  dem  naturwissenschaftlichen  Abschnitt
der  tierärztlichen  Vorprüfung
1.  in  der  Zoologie  das  Urteil:

2. Botanik:
3.  Chemie:
4.  Physik:

erhalten.

(Falls  der  Studierende  eine  Wiederholungsprüfung  abzulegen  hat:

Die  Prüfung  in  darf  frühestens  nach
wiederholt  werden,  jedoch  hat  die  Meldung  zur  Wiederholungsprüfung  spätestens  zum  letzten  Prüfungstermin
  in  dem  Vierteljahr  19  zu  erfolgen.)
,  den  19

Der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission.

(Siegel  der  Prüfungskommission.)  (Name.)
        <pb n="45" />
        Muster  3.
(Zu  §  18  Abs.  2.)

Vorläufige  Bescheinigung
der  Prüfungskommission  in  über  die  6  Wiederholung
  des  naturwissenschaftlichen  Abschnitts  der  tierärztlichen  Vorprüfung
seitens  des  Studierenden  der  Veterinärmedizin

Der  Studierende  der  Veterinärmedizin  aus
hat  bei  der  mit  ihm  abgehaltenen
Vorprüfung  im  
naturwissen-  ersten  zweiten
die  früheren  schaftlichen  Wiederholungs-  Wiederholungs-(die
  früheren      
Prüfungs-  Abschnitt  prüfung  prüfung
bescheini-  am  am  am
gungen  sind  ausweislich  der  beigefügten  Bescheinigung  (oder
anguheften.)  bei  zweiter  Wiederholung:  Bescheinigungen)
1.  in  der  Zoologie  das  Urteil:
2.    Botanik:
3.  Chemie:
4.  Physik:
erhalten.
(Falls  der  Studierende  eine  fernere  Wiederholungsprüfung  abzulegen  hat:
Die  Prüfung  in  darf  frühestens  nach
wiederholt  werden,  jedoch  hat  die  Meldung  zur  Wiederholungsprüfung  spätestens  zum  letzten
Prüfungstermin  in  dem  Vierteljahr  19  zu  erfolgen.)
,  den  19

Der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission.

(Siegel  der  Prüfungskommission.)  (Name)
        <pb n="46" />
        (die  vorläufigen
  Bescheinigungenüber

Bestehen  des
naturwissenschaftlichen

Abschnitts
sind  beizufügen.)


Muster  4.
(Zu  §  31  Abs.  2.)

Zeugnis
der  Prüfungskommission  zu
über  die

tierärztliche  Vorprüfung  des  Studierenden  der  Veterinärmedizin

Der  Studierende  der  Veterinärmedizin  aus
hat  bei  der  mit  ihm  abgehaltenen  tierärztlichen  Vorprüfung
1.  in  der  Zoologie  das  Urteil!]

ausweislich  der  beigefügten

2..  Botanik    vorläufigen  Bescheinigung

  (oder  wenn  Wiederholungen
3.  Chemie  nötig  waren:  Bescheini-4.
    Physik  On  gungen).
5.      Anatomie    
6.  Gewebelehre
7.  Physiologse

[somit  das  Gesamturteil  erhalten.

(Falls  der  Studierende  eine  Wiederholungsprüfung  abzulegen  hat,  unter  Fortfall
  von  [  ]:

Die  Prüfung  in  darf  frühestens  nach
in  frühestens  nach  ,  in
frühestens  nach  wiederholt  werden;  jedoch  hat  die  Meldung  zur
Wiederholung  in  spätestens  bis  zum  ,  in
spätestens  bis  zum  ,  in  spätestens  bis  zum

zu  erfolgen.)

,  den  19

Der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission.

(Siegel  der  Prüfungskommission.)  (Name.)
        <pb n="47" />
        (die  früheren
Prüfungsbescheini-

  und

Zeugnisse  sind
beizufügen.)

—  23  —

Muster  5.
(Zu  §  31  Abs.  2.)

Zeugnis
der  Prüfungskommission  in  über  die
Wiederholung  des  anatomisch-physiologischen  Abschnitts  der  tierärztlichen

Vorprüfung  seitens  des  Studierenden  der  Veterinärmedizin

Der  Studierende  der  Veterinärmedizin  aus
  hat  bei  der  mit  ihm  abgehaltenen
ersten  zweiten
Vorprüfung  Vorprüfung  Wieder-  Wiederim
  natur-  im  anato-  holungs-  holungswissenschaft-
  misch-physio-  prüfung  prüfung

lichen  logischen  in  letztgedachtem
Abschnitt:  Abschnitt:  Abschnitt:
am  am  am  am

(ausweislich  der  beigefügten  Bescheinigungen
und  Zeugnisse)

1.  in  der  Zoologie  das  Urteil:
2..    Botanik:  
3.  Chemie:
4.  Physik:
5.  Anatomie:
6.  Gewebelehre:  
7.    Physiologie:
[somit  das  Gesamturteil  ] erhalten.

(Falls  der  Studierende  eine  fernere  Wiederholungsprüfung  abzulegen  hat,  unter
Fortfall  von [   ]:  die  Prüfung  in  darf  frühestens  nach  ,
in  frühestens  nach  ,  in
frühestens  nach  wiederholt  werden,  jedoch  hat  die  Meldung  zur
Wiederholungsprüfung  in  spätestens  bis  zum  ,
in  spätestens  bis  zum  ,  in
spätestens  bis  zum  zu  erfolgen.)

,  den  19

Der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission.

(Siegel  der  Prüfungskommission.)  (Name.)
        <pb n="48" />
        Muster  6.
(Zus   § 42  Abs.  2.)

Praktikantenschein.

Dem  Kandidaten  der  Veterinärmedizin

aus.  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  er  nach  vollständig  bestandener

tierärztlicher  Vorprüfung  im  Halbjahr  19  vom  ten  19  bis  zum
ten  19  an  der  Klinik  für

Haustieree  den  Kursus  (mit  Anleitung  zu  Obduktionen)]  als  Praktikant  regelmäßig

teilgenommen  hat.

,  den  19

Der  Vorsteher  der  Klinik  für  Haustiere
[des  Instituts].

(Name.)
        <pb n="49" />
        Muster  7.
(Zu  §  65  Abs.  2.)

Tierärztlicher  Approbationsschein.

Nachdem  Herr  aus  die
tierärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  zu  mit  dem
Urteil  bestanden  hat,  wird  ihm  hierdurch  die  Approbation  als  Tierarzt  für

das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  gemäß  §  29  der  Reichsgewerbeordnung  erteilt.

,  den  19

(Siegel  und  Unterschrift  der  Zentralbehörde.)

Approbation  für

als  Tierarzt.
        <pb n="50" />
        —  26  —
3.  Maß-  und  Gewichtswesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  die  folgende  Form  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihr  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

Zu  System  63  Induktionszähler  für  einphasigen  Wechselstrom,  Form  C  F,  hergestellt  von  der
Elektrizitätszählerfabrik  H.  Aron  in  Charlottenburg.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  W 9  Linkstr.  23/24)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  17.  Dezember  1912.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

 

4.  Versicherungswesen.  

Bekanntmachung
über  die  Abfindungen  für  Unfallrenten.  Vom  21.  Dezember  1912.

Auf  Grund  der  §§  618,  955,  1117  der  Reichsversicherungsordnung  hat  der  Bundesrat  über
die  Berechnung  des  Kapitalwerts  bei  Abfindungen  für  Unfallrenten  die  nachfolgenden  Bestimmungen
beschlossen:

1.  Berechnung  des  Abfindungskapitals  bei  Verletztenrenten.

Wenn  die  Abfindung  im  Laufe  eines  Jahres  vom  Unfalltag  an  gerechnet  erfolgt,  so  ist  das
Vierfache  der  Jahresrente  zu  zahlen.

Erfolgt  die  Abfindung  später,  so  richtet  sich  das  Abfindungskapital  nach  dem  inzwischen
erreichten  Alter  des  Verletzten  und  der  seit  dem  Unfalltage  verflossenen  Zeit.

Es  beträgt  für  die  Jahresrente  1

 

 

 

 

bei  einem  Alter  des  Verletzten  zur  Zeit  der  das  Abfindungskapital,  wen  seit  dem  Tage  des  Unfalls  verflossen sind mehr als
Abfindung  ein  Jahr  zwei  Jahre  drei  Jahre  vier  Jahre

bis  zu  25  Jahren  .  6,2o  7,50  7,90  8,20
von  25  bis  zu  30  Jahren  .  6,10  7,40  7,  80  8,  10
von  30  bis  zu  35  Jahren  .  6,00  7,20  7,  70  8,00
von  35  bis  zu  40  Jahren  .  6,00  7,00  7,60    7,90
von  40  bis  zu  45  Jahren  .  5,90  6,80  7,50  7,  80
von  45  bis  zu  50  Jahren  .  5,90  6.70  7,20  7,60
von  50  bis  zu  55  Jahren  .  5,80  6,60  7,00    7,20
über  55  Jahre  .  5,70  ’  6,20  6.40  6,50
        <pb n="51" />
        —  27  —

II.  Berechnung  des  Abfindungskapitals  bei  Hinterbliebenenrenten.
a)  Witwenrenten.
Für  die  Jahresrente  1,  die  am  Tage  der  Abfindung  bezogen  wird,  beträgt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bei  einem  Alter  das  bei  einem  Alter  das  bei  einem  Alter  das
der  Witwe  Abfindungs-  der  Mitwe  Abfindungs-  der  Witwe  Abfindungsvon
  ..  .  .  Jahren  kapital  von  Jahren  "  kapital  von  Jahren  kapital
16  8,01  40  14,54  66  7,.,88.
7  8,34  1  14.8  7  7,4
8  8,63  2  14,  80  8  7,21
9  8,90  3  14,72  9  6,  88
4  14,61
20  X  5  «  14.4  70  6,56
1  9,9  6  14,29  1  6,  26
2  9,63  7  1  14,  os  2  5,95
3  9,  88  8  13,86  3  5,  66
4  10,15  9  13,61  4  5,#
5  10,45  5  5,11
6  «  10,77  50  13,36  6  4,85
7  11,12  1  13,  o6  7  4.60
8  11,62  2  12,76  8  4,36
9  11,94  3  12,45  9  4,13
4  12,12
30  12,39  5  11,.78  80  3,90
1  12,83  6  11,.44  1  3,  69
2  13.23  7  1  1,08  2  3,49
3  13,68  8  I  10,72  3  331
4  l  13,88  9  10½%6  4  314
5  i  14,14  5  2,98
6  1  14.37  60  10,o00  6  2,84
7  14,57  1  9,  64  7  2,70
8  14.71  2  9,  28  8  2,56
9  14,80  3  8,93  9  2,43
4  8,57
i  5  8,22  90  2,32
15)  Waisenrenten.
Für  die  Jahresrente  1,  die  am  Tage  der  Abfindung  bezogen  wird,  beträgt
bei  einem  Alter  das  bei  einem  Alter  das  bei  einem  Alter  das
der  Waise  Abfindungs-  der  Waise  Abfindungs-  der  Waise  Abfindungsvon
  ..  Jahren  kapital  von  Jahren  kapital  von  ..  .  Jahren  kapital
0  9,61  5  7,95  10  4.15
1  10,05  6  6  7.26  1  3,29
2  9,67  7  "  6,54  2  2,  39
3  9,17  8  5,78  3  1,46
4  8.59  9  4.  4  O,  60

 

 

4*
        <pb n="52" />
        --- 28  ---                                                                                                                                                        Für  die  Jahresrente  1,  die  am  Tage  der  Abfindung  bezogen  wird,  beträgt



c)  Renten  von  Verwandten  aufsteigender  Linie.

 

bei  einem  Alter

bei  einem  Alter

bei  einem  Alter

 

 

das  das  das
des  Bezugs-  Abfindungs-  des  Bezugs  Abfindungs-  des  bezugs-  Abfindungs-.
  erechtigten  berechtigten
*“  Jahren.  kapital  von..  Jahren.  kapital  von  berechtigten  Jahren  kapital
30  18,  89  50  13,%  70  6,47
1  18,67  1  13,  os  1  6,  16
2  18,43  2  12,6h  2  5,  86
3  «  18,20  3  12,34  3  5.57
4  17,06  4  1  12,00  4  5,29
5  17,71  5  11,64  5  5,02
6  17,.46  6  11,29  6  4,76
7  17,21  7  10,84  7  4,51
8  16,95  8  10,68  8  4.2
9  16,69  9  10,22  9  4,04
l
40  16,12  60  9,86  80  3,82
1  16,14  1  9,50  1  3,61
2  15,  86  2  9,15  2  3,41
3  «  15,57  3  8.79  3  3,22
4  15,28  4  8,45  4  3,05
5  14,97  5  8,10  5  6  2,89
6  1  14,66  6  7,77  6  2,74
7  14.5  7  «  7,43  7  #  2,59
8  14,o02  8  710  8  6  2,46
9  13,%%  9  6.  9  2,33
90  2,21

 

 

Berlin,  den  21.  Dezember  1912.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

5.  Post=  und  Telegraphenwesen.

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  § 50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober
1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  ergänzt  und  geändert.
1.  Im  §  2  „Meistgewicht“  ist  zwischen  Zeile  3  und  4  einzufügen:
für  offene  Blindenschriftsendungen  3  kg,
2.  Im  5  8  „Drucksachen“  ist  im  Abs.  1  als  zweiter  Satz  einzuschalten:
Unter  der  gleichen  Voraussetzung  und  unter  den  für  Drucksachen  geltenden  allgemeinen  und
den  nachfolgenden  besonderen  Versendungsbedingungen  werden  die  zum  Gebrauche  der  Blinden  bestimmten

  Papiere  mit  erhabenen  Punkten  oder  Buchstaben  gegen  die  dafür  unter  Xll  festgesetzte  Gebühr
  befördert.
        <pb n="53" />
        —  29  —

Am  Schlusse  desselben  Abs.  (1)  ist  nach  Ersetzung  des  Punktes  durch  ein
Semikolon  hinzuzufügen:
ebenso  ist  es  nicht  gestattet,  den  Blindenschriftsendungen  Angaben  in  gewöhnlicher  Schrift  und  in  gewöhnlichem
  Drucke  beizufügen,  abgesehen  von  den  etwa  in  den  Büchern  usw.  enthaltenen  Angaben  über
Titel,  Verleger  und  von  sonstigen  Vermerken,  die  nicht  die  Eigenschaft  einer  brieflichen  Mitteilung  haben.

3.  Im  § 8  ist  am  Schlusse  des  Abs.  V  einzufügen:
Die  Aufschrift  der  offenen  Blindenschriftsendungen  muß  in  gewöhnlichen  Schriftzeichen  hergestellt  und
mit  dem  Vermerke  „Blindenschrift“  versehen  sein.
4.  Im  §  8 ist  als  vorletzter  Satz  des  Abs.  XII  einzuschalten:
Für  Blindenschriftsendungen  beträgt  die  Gebühr:

bis  50  g  einschließlich  3  ·Pf.,

über  50 g  -  100  .  -  .........5-,
-100--  1  kg  "  10  -,
1  Kg  2.  ")  .........20-,

2  3.  einschließlich  30 -5.

  Im  § 21  „Telegraphische  Postanweisungen“  ist  in  Abs.  VI  statt  „gleich  nach  der  Ankunft
  dem  Empfänger  durch  einen  besonderen  Boten  zuzustellen“  zu  setzen:
nach  den  Vorschriften  für  das  Abtragen  von  Eilsendungen  (§  22,  II)  bestellen  zu  lassen.
6.  Im  §  46  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte“  ist  statt  des
zweiten  Satzes  des  Abs.  III  zu  setzen:
Die  mit  dem  Öffnen  beauftragten  Beamten  sind  zu  strenger  Verschwiegenheit  besonders  verpflichtet;
sie  haben  bei  den  in  den  Sendungen  enthaltenen  Mitteilungen  nur  von  der  Unterschrift,  der  Angabe

des  Wohnorts  und  der  Wohnung  (Straße  und  Hausnummer)  sowie  nötigenfalls  von  der  inneren
Adresse  und  der  Anrede  Kenntnis  zu  nehmen,  sich  aber  jeder  weiteren  Durchsicht  zu  enthalten.

Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  Januar  1913  in  Kraft.

Berlin,  den  28.  Dezember  1912.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

 

6.  Poli  zei  wese  n.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  kam
  Ausweisung    des
    der  Bestrafung.  ·»  :lu-5wc1mngg-
    der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  +  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Elise  Fäßler,  ge=  geboren  am  10.  April  1888  zu  Birs-Abtreibung  und  in-Kaiserlicher  Bezirksprä=  25.  November

werblos,  felden,  Kanton  Basel-Land,  Schweiz,  tellektuellellrkunden=  sident  zu  Colmar,  1912.

schweizerische  Staatsangehörige,  fälschung  (1  Zahr
8  Monate  Zuchthaus,

  laut  Erkenntnis
  vom  22.  August
1911),
        <pb n="54" />
        Laufende Nr.   Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

    Grund  des

    .«-  Ausweisung  
«—  der  Bestrafung.  ...  Ausweisungs—
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.


1  2  I  3  4  z  6

 

 

 

 



—i

—–9

2

—





E.

2 Peter  König,  Ka-  geboren  am  9.  November  1878  zu  versuchter  schwerer  Stadtmagistrat  Strau=  I1.  Oktober

minkehrer,  St.  Michael,  Bezirk  Tamsweg,  Salz=  Diebstahl  (1  Jahr  bing,  Bayern,  1912.
burg,  österreichischer  Staatsange=  Zuchthaus,  laut  Er-  .
höriger,  kenntnis  vom  18.  No-  6

vember  1911),
3 Richard  Praschil,  geboren  am  2.  August  1884  zu  Schrana-Münzverbrechen  und   Königlich  Sächfische  8.  Noveniber
Kaufmann,  wand,  Bezirk  Ebreichsdorf,  Nieder-=  Betrug  (2  Jahre  Kreishauptmannschaft  1912.
österreich,  ortsangehörtg  zu  Liebstadt,  7  Monate  Sucht-  zu  Bautzen,
Bezirk  Semil,  Böhmen,  österreichischer  haus,  laut  Erkennt- 

     

Staatsangehöriger,  nis  o  4.  Juli
1910
4 Anton  Wiaderny,geboren  am  16  September  1877  zu  Münzverbrechen  (4  Königlich  Preußischer  z.  Dezember
Arbeiter,  Salonczkowo,  Rußland,  ortsange=  Jahre  3  Monate  Regierungspräßdent  zu  1912.

hörig  zu  Petrikau,  Gouvernement  Zzuchthaus,  laut  Er-Breslau,
gleichen  Namens,  ebenda,  russischer  kenntnis  vom  14.  Ja-Staatsangehöriger,
  nuar  1909),

5 Adalbert  (Woieiech)  geboren  am  25.  Mai  1872  zu  Krzezyniec,  schwerer  Diebstahl  Königlich  Preußischer  14.  Dezember
Zapora  (Sapora),  Galizien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  (1  Jahr  6  Monate  Regierungspräsident  zu  1912.
Arbeiter,  österreichischer  Staatsangehöriger,  Zuchthaus,  laut  Er=  Marienwerder,
kenntnis  vom11.Juli
1911),

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

6 Wilhelm  Hendricks,  geboren  am  27.  August  1857  zu  Nim-Betteln,  Königlich  Preußischer  16.  Dezember
Arbeiter,  wegen,  Provinz  Gelderland,  Nieder-  Regierungspräsident  zu  1912.
lande,  niederländischer  Staatsange-  Düsseldorf,
  höriger,  —
7 Franz  Renger,  Fa-  geboren  am  6.Oktober  1886  zu  Warns-Betteln,  Königlich  Sächsische  12.  November
brikarbeiter,  dorf,  Bezirk  Rumburg,  Böhmen,  orts-  Kreishauptmannschaft  1912.
angehörig  zu  Hernsdorf,  Bezirk  zu  Bautzen,
Deutsch  Gabel,  österreichischer  Staatsangehöriger,


8 Johann  Smereka  angeblich  28  Jahre  alt,  geboren  zu  Landstreichen  und  ussss  n.  16.  Dezember
912

Tagner,  Kosmierzyn,  Bezirk  Buczacz,  Galizien,  Betteln,  1  dent  zu  Straßburg,
  österreichischer  Staatsangehöriger,  «
9 Ferdinand  Tschör=  geboren  am  31.  Januar  1858  zu  DiebstahlundVetteln,  Königlich  Preußischer  16.  Dezember
ner,  Schlosser,  Reichenberg,  ortsangehörig  ebenda-  Regierungspräsident  zu  1912
selbst,  österreichischer  Staatsange-  Liegnitz,
höriger,
10 Johann  Vreeburg,  geboren  am  28.  Januar  1872  zu  Hausfriedensbruch  Königlich  Preußischer  19.  Dezember
Viehwarter,    Ruinerwold,  Provinz  Drenthe,  Nieder-  und  Landstreichen,  Regierungspräsident  zu  1912.
  Lande  niederländischer  Staatsange-  Düsseldorf,
höriger,
11 Ludwig  Wörth,  geboren  am  6.  Februar  1852  zu  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräfi-  29.  November
Teaggner,  Aarau,  Kanton  Aargau,  Schweiz,  dent  zu  Metz,  1912.



schweizerischer  Staatsangehöriger,

 

 

l

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="55" />
        —  31  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Du  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XLI.  Jahrgang.  Berlin,  Dienstag,  den  7.  Jannar  1913.  Nr.  2

 

 

 

 

Inhalt:  Zoll=  und  Steuerwesen:  Eisenbahn-Zollordngaga  Seite  31

 

Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  21.  Dezember  1912  beschlossen,  der  nachstehend  abgedruckten
Eisenbahn-Zollordnung  mit  Wirkung  vom  1.  April  1913  ab  die  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  23.  Dezember  1912.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Kühn.
        <pb n="56" />
        Eisenbahn-Zollordnung.

(E.  Z.  O.)

I.  Allgemeines.
§ 1.

Beförde-  Die  Beförderung  von  Gütern  und  Gepäck  über  die  Zollgrenze  und  innerhalb  des  Grenzrungszeit,
  bezirkes  ist  auf  den  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Eisenbahnen  bei  Tag  und  Nacht  gestattet.
§ 2.

Fahrpläne.  Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  die  Fahrpläne  für  die  die  Grenze  überschreitenden
Züge  und  jede  Anderung  darin  der  Direktivbehörde  und  den  Hauptämtern,  in  deren  Grenzbezirke
sich  Bahnhöfe  oder  Haltepunkte  befinden,  sowie  den  für  den  Eisenbahnzollverkehr  bestimmten  Zollstellen
  (Eisenbahnzollstellen)  vor  dem  Inkrafttreten  mitzuteilen.  Diesen  Zollstellen  sind  auch
größere  Verspätungen  der  Züge  sowie  zu  erwartende  Sonderzüge  und  einzelne  Lokomotiven  so
zeitig  wie  möglich  anzuzeigen.

§  3.
Geschäfts-und  Abfertigunsstunden  )  Bei  den  Eisenbahnzollstellen  sind  die  ordentlichen  Geschäftsstunden  tunlichst  den  Ge-


  schäftsstunden  der  Eisenbahnabfertigungsstellen  anzupassen.

(2)  Das  Gepäck,  die  in  Packwagen,  Gepäckbeiwagen  oder  besonderen  Gepäckabteilen  der
Personen-,  Eil--  und  Schnellzüge  eintreffenden  und  in  diesen  weitergehenden  sowie  die  sofort  mit
Begleitzettel  weiter  zu  befördernden  Güter  sind  sogleich  nach  dem  Eintreffen  des  Zuges  zu  jeder
Zeit,  auch  an  Sonn=  und  Festtagen,  abzufertigen.

*  § 4.
Abfertigungs-  ) Die  Eisenbahnzollstellen  sind  zu  allen  Abfertigungen  befugt,  die  in  Spalte  2  der  Erbefugnisse der
  Zollstellenden.  klärungstafel  zum  Amterverzeichnis  für  die  Verwaltung  der  Zölle,  Reichssteuern  und  Übergangsabgaben

  aufgeführt  sind.  Auch  anderen  Zollstellen  können  einzelne  Befugnisse  zu  solchen  Abfertigungen
  beigelegt  werden.

(2)  Die  beim  Eisenbahnzollverkehre  beteiligten  Zollstellen  und  ihre  Befugnisse  werden.  öffentlich
  bekannt  gemacht.
§ 5.

Abfertigungs-  )  Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  auf  den  für  die  Zollabfertigung  bestimmten  Bahnhöfen

räume.  (Zollbahnhöfen)  im  Einvernehmen  mit  der  Zollbehörde  unentgeltlich  die  Räume  und  sonstigen

baulichen  Einrichtungen  für  die  zollamtliche  Abfertigung  und  für  die  einstweilige  Niederlegung

der  nicht  sofort  abgefertigten  Gegenstände  zu  stellen  und  für  ihre  Ausstattung,  Erwärmung,  Beleuchtung

  und  Reinigung  zu  sorgen.  Die  Ausstattung  usw.  der  lediglich  zu  Zwecken  der  Zollverwaltung
  dienenden  Räume  ist  Sache  der  Zollverwaltung.

(2)  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  die  abzufertigenden  Züge,  die  Gleise  und
die  der  Eisenbahn  gehörigen  Zugangswege  während  der  Dunkelheit  hinreichend  beleuchten
zu  lassen.

(3)  Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  nach  Vereinbarung  mit  den  Zollbehörden  für  die  Abschließung
  der  Abfertigungsräume  zu  sorgen.  -

(4)  Die  zur  einstweiligen  Niederlegung  nicht  sofort  abgefertigter  Gegenstände  bestimmten
Räume  (Zollböden)  müssen  zollsicher  verschließbar  sein  und  werden  von  der  Zollbehörde  und  der
        <pb n="57" />
        —  33  —

Eisenbahnverwaltung  unter  Verschluß  gehalten.  Diese  Räume  dürfen  nur  für  zollpflichtige  und
andere  unter  Zoll=  oder  Steueraufsicht  stehende  Güter  benutzt  werden.  Sie  haben  nicht  die
Eigenschaft  von  gollagern.  Die  Lagerfrist  ist  von  der  Zollbehörde  im  Benehmen  mit  der  Eisenbahnverwaltung
  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  und  unter  Berücksichtigung  der  Schwierigkeit
der  Absertigung  tunlichst  kurz  zu  bemessen.  Bei  lUlbberschreitung  der  Frist  hat  die  Eisenbahnverwaltung
  auf  Verlangen  der  Zollbehörde  binnen  drei  Tagen  über  die  Güter  Bestimmung
zu  treffen.
§  6.

(u)  Im  Verkehre  mit  Staatseisenbahnen  kann  von  dem  Mitverschlusse  der  Zollverwaltung
an  den  für  die  einstweilige  Niederlegung  bestimmten  Räumen  (Zollböden)  abgesehen  werden,
wenn  die  Eisenbahnverwaltung  die  Haftung  für  den  Zoll  nach  dem  Sollbestande  der  in  diese
Räume  eingebrachten  Gegenstände  und  nach  dem  höchsten  Satze  des  Zolltarifs  übernimmt.  Der
Sollbestand  der  eingelagerten  Packstücke  muß  bei  der  Einlagerung  nach  Zahl,  Verpackungsart,
Zeichen  und  Nummern  zollamtlich  oder  eisenbahnamtlich  festgestellt  werden;  für  das  Rohgewicht
muß  wenigstens  eine  Anmeldung  (Deklaration)  vorliegen.  Von  der  Erhebung  des  Zolles  für  ein
gegen  das  Sollgewicht  festgestelltes  Mindergewicht  ist  abzusehen,  wenn  kein  Anlaß  zu  dem  Verdacht
  einer  Beraubung  gegeben  ist,  das  Mindergewicht  vielmehr  offenbar  auf  natürlichen  Einflüssen
  beruht  oder  auf  einen  Irrtum  zurückzuführen  ist.

(2)  Soweit  jene  Räume  nicht  zur  Niederlegung  und  Abfertigung  von  Zollgütern  nötig  sind,
können  sie  auch  zu  anderen  Zwecken,  insbesondere  zur  Lagerung  von  Gütern  des  freien  Verkehrs
benutzt  werden.  In  diesem  Falle  sind  die  Zollgüter  an  Plätzen,  die  durch  Tafeln  mit  der  Aufschrift
  „Zollgut“  bezeichnet  sind,  gesondert  zu  lagern.

(3)  Zur  Aufbewahrung  beschlagnahmter  oder  solcher  Güter,  deren  Abfertigung  unterbrochen
werden  muß,  ist  der  Zollbehörde  auf  ihr  Verlangen  auf  den  Zollböden  ein  besonderer,  zollsicher
verschließbarer  Raum  (sogenannter  Sperraum)  zur  Verfügung  zu  stellen.

(4)  Unter  Staatseisenbahnen  im  Sinne  dieser  Ordnung  sind  die  vom  Reiche  oder  einem
Bundesstaat  oder  dem  Großherzogtum  Luxemburg  verwalteten  Eisenbahnen  zu  verstehen.

§  7.
(1)  Weder  in  den  Wagen  noch  in  den  Lokomotiven  und  Tendern  dürfen  sich  geheime  oder
schwer  zu  entdeckende,  zur  Aufnahme  von  Gütern  oder  Gepäck  geeignete  Räume  befinden.

(2)  Im  übrigen  sind  für  die  Beschaffenheit  der  Güterwagen  sowie  für  die  Zulassung  offener
Wagen  die  Bestimmungen  über  die  zollsichere  Einrichtung  der  Eisenbahnwagen  im  internationalen
Verkehre  maßgebend.

§  8.

(1)  Die  Zollbehörde  kann  zu  jeder  Zeit  verlangen,  daß  ihr  die  Güter=  und  Personenwagen
und  die  abhebbaren  Behälter  sowie  die  Lokomotiven  und  Tender  zur  Besichtigung  gestellt  werden,
soweit  diese  Betriebsmittel  sich  auf  dem  Bahnhof  befinden.  Derartige  Besichtigungen  sind  nach
Anordnung  der  Direktivbehörde  von  Zeit  zu  Zeit  durch  einen  Oberbeamten  der  Zollverwaltung
unter  Zuziehung  eines  Beamten  der  Eisenbahnverwaltung  vorzunehmen.

(2)  Ergeben  sich  bei  der  Besichtigung  oder  sonst  gelegentlich  der  zollamtlichen  Abfertigung

weichungen  von  den  im  §  7  und  in  der  Anlage  a  enthaltenen  Vorschriften,  so  ist  dem  Vertreter
  der  Eisenbahnverwaltung  eine  von  ihm  durch  Unterschrift  anzuerkennende  Ausfertigung  der
Tatbestandsaufnahme  zur  Beseitigung  der  Mängel  auszuhändigen.  An  dem  vorschriftswidrig
befundenen  Beförderungsmittel  ist  die  Beanstandung  durch  die  Eisenbahnverwaltung  in  auffälliger
und  haltbarer  Weise  ersichtlich  zu  machen.  Die  Zollbehörde  kann  seine  Benutzung  bis  zur  Beseitigung
  des  Mangels  untersagen.
§ 9.

(1)  Der  zollamtliche  Verschluß  wird,  soweit  er  an  Räumen  für  die  einstweilige  Niederlegung
von  Gütern  anzubringen  ist,  durch  Zollschlösser,  im  übrigen  in  der  Regel  durch  Zollbleie  bewirkt.
(2)  Die  ausnahmsweise  zum  Verschlusse  der  Wagen  usw.  benutzten  Zollschlösser  nebst  Schlüsseln
sind  von  den  Empfangsämtern  ungesäumt  an  die  Abfertigungsstellen,  die  den  Verschluß  angelegt

5*

 

Beförderungsmittel.


Inlage    a.

—.

Amtlicher
Verschluß.
        <pb n="58" />
        Beladung.
Entladung.
Umladung.

Amtliche

Begleitung.

Zoll=  und

Eisenbahnbeamte.



—  34  —

haben,  in  guter  Verpackung  mit  Frachtbrief  zurückzusenden  und  von  der  Eisenbahnverwaltung
unentgeltlich  zu  befördern.

(3)  Im  Verkehre  mit  Staatseisenbahnen  kann  die  Anlegung  und  Abnahme  des  zollamtlichen
Raumverschlusses  nach  Vereinbarung  mit  der  Zollverwaltung,  an  Orten  ohne  Zollstelle  mit  Genehmigung
  der  Direktivbehörde,  durch  besonders  dazu  ermächtigte,  der  Zollstelle  schriftlich  zu
benennende  Eisenbahnbeamte  vorgenommen  werden.  Diese  haben  die  ihnen  von  der  Zollbehörde
überwiesenen  Verbleiungszangen  in  persönlicher  Verwahrung  zu  halten,  ebenso  die  abgenommenen
Bleie  und  Schlösser  (nebst  den  Schlüsseln),  die  sobald  wie  möglich  der  Zollstelle  zu  übergeben  sind.

Unregelmäßigkeiten,  die  von  ihnen  bei  der  Abnahme  von  Zollverschlüssen  entdeckt  werden,  sind
alsbald  der  Zollstelle  anzuzeigen.

(1)  Die  Anlegung  und  die  Abnahme  eines  Zollverschlusses  ist  in  jedem  Falle  von  den  beteiligten
  Beamten  auf  den  Zollpapieren  zu  bescheinigen.

§ 10.

(1)  Güter,  die  unter  Raumverschluß  abgefertigt  werden  sollen,  müssen  in  zollsicher  verschließbare
  Güterwagen  verladen  sein.

(2)  Werden  solche  Güter,  obwohl  sie  nach  verschiedenen  Abfertigungsorten  bestimmt  sind
(§  26  Abs.  4),  zusammen  in  einen  Wagen  verladen,  so  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Ausladung
der  Waren  an  ihrem  Bestimmungsort  erfolgen  kann,  ohne  daß  es  zugleich  der  Ausladung  der
weitergehenden  Güter  bedarf.

§  11.

(1)  Bei  Anwendung  des  Raumverschlusses  ist  die  Beladung  und  Entladung  (einschließlich

der  Umladung)  zollamtlich  zu  überwachen.

(2)  Der  mit  der  UÜberwachung  betraute  Beamte  hat  den  Istbestand  der  Packstücke  nach  Zahl,
Verpackungsart,  Zeichen  und  Nummern  mit  dem  aus  den  zugehörigen  Papieren  sich  ergebenden
Sollbestande  zu  vergleichen  und  das  Ergebnis  in  den  Zollbegleitpapieren  zu  vermerken.

(3)  Im  Verkehre  mit  Staatseisenbahnen  kann  die  Uberwachung,  Vergleichung  und  Abgabe
des  Vermerkes  nach  Vereinbarung  mit  der  Zollverwaltung  durch  besonders  dazu  ermächtigte
Eisenbahnbeamte  (§  9  Abs.  3)  vorgenommen  werden.

§  12.
(1)  Ob  eine  Begleitung  der  Züge  durch  Zollbeamte  einzutreten  hat,  entscheidet  die  Zollstelle.
(2)  Den  Begleitern  muß  ein  Sitzplatz  auf  einem  der  Wagen  nach  ihrer  Wahl  und  den  von
der  Begleitung  zurückkehrenden  Beamten  ein  Platz  in  einem  Abteil  mittlerer  Klasse  unentgeltlich
eingeräumt  werden.
§ 13.

(1)  Die  Oberbeamten  der  Zollverwaltung,  die  mit  der  Überwachung  des  Verkehrs  auf  den
Eisenbahnen  und  der  die  Abfertigung  bewirkenden  Zollstellen  besonders  beauftragt  werden  und
sich  darüber  durch  eine  von  der  Direktivbehörde  ausgestellte  Karte  ausweisen,  sind  befugt,  zum
Zwecke  dienstlicher  Nachforschungen  die  Züge  an  den  Haltestellen  so  lange  zurückzuhalten,  als  die
von  ihnen  für  nötig  erachtete  und  möglichst  zu  beschleunigende  Amtsverrichtung  es  erfordert.
Diese  Beamten  sind  auch  befugt,  innerhalb  der  Eisenbahndienststunden  die  Eisenbahndiensträume
zu  betreten  und  darin  die  für  nötig  erachteten  Nachforschungen  vorzunehmen.

(e)  Hierbei  darf  jedoch  über  das  Maß  des  zur  Sicherung  des  Zollinteresses  Erforderlichen
nicht  hinausgegangen  werden;  auch  ist  jede  nicht  unbedingt  gebotene  Störung  des  Eisenbahnbetriebs
  zu  vermeiden.

(3)  Jeder  mit  einer  Ausweiskarte  versehene  Oberbeamte  (Abs.  1)  muß  auf  der  darauf  bezeichneten
  Eisenbahnstrecke  in  einem  Abteil  zweiter  Klasse  unentgeltlich  befördert  werden.

§ 14.

(1)  Die  Eisenbahnbediensteten  haben  den  Zollbeamten  Auskunft  zu  erteilen  und  Oilfe  zu
leisten,  ihnen  auch  die  Einsicht  in  die  bahnamtlichen  Begleitpapiere  und  Abfertigungs  bücher  zu
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        —  35  —

gestatten.  Sie  sind  verpflichtet,  das  Zollinteresse  mit  derselben  Gewissenhaftigkeit  wahrzunehmen
wie  das  Eisenbahninteresse.

(2)  Einer  besonderen  Verpflichtung  auf  das  Interesse  der  Zollverwaltung  bedarf  es  bei  den
Beamten  der  Staatseisenbahnen  nicht.  Privatbahnen  oder  sonstige  Anstalten,  denen  besondere
Erleichterungen  zugestanden  werden,  haben  die  in  Betracht  kommenden  Angestellten  durch  die
Zollbehörde  auf  das  Zollinteresse  vereidigen  zu  lassen.

(3)  Soweit  die  Eisenbahnbeamten  zolldienstliche  Verrichtungen  vornehmen,  gelten  sie  als
Beauftragte  des  Vorstandes  der  Zollstelle  und  haben  dabei  nach  dessen  Anordnungen  zu
verfahren.

§  15.
Die  in  doppelter  Ausfertigung  vorgeschriebenen  Anmeldungen  für  die  Zollabfertigung
können  im  Durchpausverfahren  mit  Tinte  oder  Tintenstift  hergestellt  werden.

II.  Grenzeingang.

8  16.

(1)  Beim  Eingang  der  Züge  über  die  Grenze  dürfen  zollpflichtige  oder  einer  Einfuhrbeschränkung
  unterliegende  Gegenstände,  soweit  sie  nicht  zum  Handgepäcke  gehören,  sich  nur  in
Güterwagen  oder  Gepäckwagen  befinden.

(2)  Auf  den  Lokomotiven  und  Tendern  dürfen  nur  Gegenstände  vorhanden  sein,  die  die  Angestellten

  der  Eisenbahnverwaltung  auf  der  Fahrt  zu  dienstlichen  Zwecken  oder  zu  eigenem  Gebrauche
  nötig  haben.

(3)  In  den  Personenwagen  ist  im  allgemeinen  nur  das  Handgepäck  der  Reisenden  zu  befördern;
  jedoch  dürfen  in  besonders  dazu  eingerichteten  Abteilen  auch  Reisegepäck  und  Expreßgüter
  sowie  ausnahmsweise  auch  eilige  Güter  befördert  werden.

(4)  Als  Handgepäck  gelten  diejenigen  Gegenstände,  die  in  die  Personenwagen  mitgenommen
werden  dürfen;  Reisegepäck  ist  das  aufgegebene  Gepäck.

§  17.
(1)  Bei  der  Ankunft  eines  zuges  auf  dem  Bahnhof  des  Grenzzollamts  dürfen  sich  auf  dem
Teile  des  Bahnhofs,  wo  der  Zug  hält,  nur  die  diensttuenden  Beamten  und  Angestellten  sowie
Personen  aus  dem  zum  Bahnhof  gehörigen  Wirtschaftsbetrieb  und  Zeitungsverkäufer  aufhalten.
Die  Eisenbahnverwaltung  hat  rechtzeitig  für  Entfernung  aller  anderen  Personen  von  diesem  Bahnhofsteil
  und  für  seine  Abschließung  zu  sorgen.  Der  für  die  Reisenden  bestimmte  Ausgang  wird
unter  Zollaufsicht  gestellt.

(2)  Andere  als  die  befugten  Personen  dürfen  zu  dem  abgeschlossenen  Raume  erst  nach  Beendigung
  der  in  den  §§  18,  19  erwähnten  zollamtlichen  Verrichtungen  zugelassen  werden.

§  18.

Durchpausverfahren
  bei
Zollpapieren.

Verladung
der  Güter.

A.  Personen
und  Gepäckverkehr.

Abschluß  des
Bahnhofs.

(1)  Die  vom  Ausland  kommenden  Reisenden,  die  zollpflichtige  Waren  bei  sich  führen,  brauchen  Gepäck,  das  in
diese,  wenn  sie  nicht  zum  Handel  bestimmt  sind,  nur  mündlich  anzumelden.  Auch  steht  es  ihnen  denffreien  Verfrei,
  sich  sogleich  der  Nachschau  zu  unterwerfen,  statt  auf  die  Frage  der  Zollbeamten  nach  ver  kehrtreten  soll.

botenen  oder  zollpflichtigen  Waren  eine  bestimmte  Antwort  zu  geben.  In  diesem  Falle  sind  sie
mur  für  die  Waren  verantwortlich,  die  sie  durch  besonders  getroffene  Anstalten  zu  verheimlichen
bemüht  gewesen  sind.

(2)  Das  aufgegebene  Gepäck  wird  in  der  Regel  nur  dann  als  Reisegepäck  behandelt,  wenn
der  Verfügungsberechtigte  sich  als  Reisender  in  demselben  Zuge  befindet.  Ist  zur  Abfertigung
des  Reisegepäcks  weder  der  Reisende  noch  ein  von  ihm  ermächtigter  Vertreter  anwesend,  so  kann
es  während  höchstens  acht  Tagen  von  der  Eisenbahn  unter  zollamtlicher  Aufsicht  aufbewahrt  und
bei  Abfertigung  innerhalb  dieser  Zeit  noch  als  Reisegepäck  behandelt  werden.  Nach  Ablauf  der
Frist  hat  die  Eisenbahnverwaltung  auf  Verlangen  der  Zollbehörde  binnen  drei  Tagen  über  die
Güter  Bestimmung  zu  treffen.
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        —  36  —

§ 19.

(1)  In  der  Regel  wird  das  Gepäck  sogleich  bei  dem  Grenzeingangsamte  zum  freien  Verkehr
abgefertigt.  Das  Gepäck  der  mit  demselben  Zuge  weiterfahrenden  Reisenden  geht  hierbei  vor.
Wertvolle  Gegenstände  sind  auf  Verlangen  unter  Ausschluß  unbeteiligter  Personen  nach  Abfertigung
des  Gepäcks  der  übrigen  Reisenden  abzufertigen.  Gepäckstücke,  die  nicht  bis  zum  Abgang  des
Zuges  abgefertigt  sind,  bleiben  zurück  und  werden  nach  ihrer  Abfertigung  mit  dem  nächsten  Zuge
weiterbefördert.

(2)  Die  Abfertigung  des  Gepäcks  kann  im  Zuge,  bei  Schnellzügen,  die  aus  Durchgangswagen
  bestehen,  auch  während  der  Fahrt  erfolgen.  Das  Handgepäck  ist  bei  Schnell-  und  Eilzügen
  in  der  Regel  im  Zuge  abzufertigen.

§  20.

Je  nach  dem  Verkehrsbedürfnisse  können  Einrichtungen  getroffen  werden,  die  die  Abfertigung
  des  Reisegepäcks  auf  der  ausländischen  Abgangsstation  ermöglichen.  Das  Verfahren
dabei  ist  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  im  Benehmen  mit  der  Eisenbahnverwaltung
festzusetzen.

§  21.
Durchfuhr-  Das  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  durch  das  Zollgebiet  bestimmte  Reisegepäck  wird  nach
gepäck,  den  in  der  Anlage  b  enthaltenen  Bestimmungen  behandelt.
Anlage  b.
§  22.
Überweisung  Auf  Antrag  der  Eisenbahnverwaltung  kann  die  Abfertigung  des  Reisegepäcks  auch  den
des  Gepäcks  zu  solchen  Abfertigungen  besonders  ermächtigten  Amtern  im  Innern  überwiesen  werden.  Dabei

aus  Ämter  im  finden  die  Bestimmungen  der  Anlage  b  entsprechende  Anwendung.

B.  Güter-  §  23.

verkehr.  (1)  Jede  mit  Eisenbahnfrachtbrief  eingehende  Sendung  soll  von  einer  deutlich  geschriebenen,

Baren,  offen  beiliegenden  Warenerklärung  in  doppelter  Ausfertigung  begleitet  sein.  Lose  verladene

eri#rungen.  Massengüter,  die  gleichzeitig  an  denselben  Empfänger  und  nach  demselben  Orte  aufgeliefert  werden,

können  in  eine  Erklärung  aufgenommen  werden,  auch  wenn  sie  von  mehreren  Frachtbriefen  be-Muster

  1  gleitet  sind.  Für  die  Warenerklärungen  ist  ein  Papier  nach  Muster  1a  oder  1b  zu  benutzen

(a  und  v.  (Vordruck  auf  der  zweiten  Seite).  Daß  die  Warenerklärung  beigelegt  worden  ist,  hat  der  Ab—
sender  auf  dem  Frachtbrief  zu  vermerken.

(2)  Die  Warenerklärung  kann  in  deutscher  oder  französischer  Sprache  abgefaßt  sein.

(3)  Die  Warenerklärungen  dienen  der  Eisenbahnverwaltung  als  Unterlagen  für  die  allge—
meine  oder  spezielle  Anmeldung  (Deklaration);  sie  sind  von  ihr  auf  die  Ubereinstimmung  mit  den
Frachtbriefen  zu  prüfen.  Fehlt  eine  Warenerklärung  oder  ist  die  abgegebene  mangelhaft  oder
unrichtig,  so  liegt  die  Aufstellung,  Ergänzung  oder  Berichtigung  der  Eisenbahnverwaltung  ob.

(4)  Bei  zollfreien  Gütern  macht  das  Vorhandensein  einer  Warenerklärung  einen  besonderen
statistischen  Anmeldeschein  entbehrlich.

§  24.

Zugliste.  Unmittelbar  nach  der  Ankunft  des  Zuges  auf  dem  Bahnhof  des  Grenzzollamts  hat
der  Zugführer  oder  sonstige  Bevollmächtigte  der  Eisenbahnverwaltung  der  Zollstelle  eine  Zugliste
Muster  2.  nach  Muster  2  zu  übergeben.

§  25.
Beschau  der  (1)  An  der  Hand  der  Zugliste  ist  die  allgemeine  Beschau  des  Zuges  vorzunehmen.  Ehe

Güterzüge,  diese  beendet  ist,  dürfen  ohne  Zustimmung  der  Zollbehörde  Teilungen  des  Zuges  oder  Verschubbewegungen
  nicht  vorgenommen  werden.

(2)  Zollfreie  Gegenstände  können  auf  Antrag  der  Eisenbahnverwaltung  an  der  Hand  der
Zugliste,  nötigenfalls  nach  Einsicht  in  die  Warenerklärungen  oder  Frachtbriefe,  sofort  im  Zuge
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        —  37  —

speziell  beschaut  und  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  werden,  wenn  die  Beschau  nach  dem  Ermessen
der  Zollstelle  mit  hinreichender  Sicherheit  bewirkt  werden  kann.

(3)  Lademittel,  auch  Geräte  und  Zubehörstücke  inländischer  Wagen,  die  nach  Benutzung  im
Ausland  von  dort  zurückkommen,  sind  auf  Grund  der  eisenbahnamtlichen  Dienstbegleitscheine
zollfrei  zu  lassen.
§  26.  Begleitzettel-(1)

  Über  die  mit  Begleitzettel  weiter  zu  befördernden  Waren  hat  der  Bevollmächtigte  der  
Eisenbahnverwaltung  eine  Anmeldung  in  doppelter  Ausfertigung  abzugeben  (Vordruck  auf  der  1
ersten  Seite  der  Warenerklärungen  —  §  23  —).  Die  Anmeldung  darf  außer  der  auf  dem  Begleitzettelanmeldung
gleichen  Papier  befindlichen  Warenerklärung  noch  andere  Warenerklärungen  umfassen.  

(2)  Die  Anmeldungen  müssen,  soweit  nähere  Angaben  nicht  zu  beschaffen  sind,  die  verladenen
Waren  wenigstens  nach  Gattung  (handelsüblicher  Benennung)  und  Rohgewicht,  bei  verpackten
Waren  auch  nach  der  Zahl  der  Packstücke,  Verpackungsart,  zeichen  und  Nummern  nachweisen.
Ferner  müssen  darin  die  Wagen  oder  Wagenabteilungen  oder  abhebbaren  Behälter,  in  die  die
Packstücke  verladen  sind,  nach  Zeichen,  Nummern  oder  Buchstaben  angegeben  sein.

(3)  Jede  Anmeldung  darf  nur  auf  Güter  lauten,  die  nach  demselben  Abfertigungsamte  bestimmt
  sind.

(4) Die  Anmeldungen  haben  in  der  Regel  den  gesamten  Inhalt  eines  Wagens  zu  umfassen.
Bei  Wagen  mit  Stückgütern,  die  nach  verschiedenen  Orten  bestimmt  sind,  müssen  sie  auf  den
gesamten  nach  demselben  Abfertigungsamte  bestimmten  Teil  des  Wageninhalts  lauten.  Bei  lose
verladenen  Massengütern  können  mehrere  Wagen  mit  gleichem  Bestimmungsort  in  einer  Anmeldung
  aufgeführt  werden.

(5)  Der  Bevollmächtigte  der  Eisenbahnverwaltung,  der  die  Anmeldung  unterzeichnet  hat,
haftet  für  die  Richtigkeit  der  darin  angegebenen  Zahl  und  Art  der  geladenen  Packstücke  oder
Zahl  und  Bezeichnung  der  mit  losen  Massengütern  beladenen  Wagen.  Auch  übernimmt  er  die
Verpflichtung,  die  darin  genannten  Wagen  usw.  binnen  der  bestimmten  Frist  in  vorschriftsmäßigem
Zustand  und  mit  unverletztem  Verschluß  einem  zur  Erledigung  befugten  Amte  zu  gestellen,  andernfalls

  aber  für  die  Entrichtung  des  höchsten  tarifmäßigen  Eingangszolls  von  den  in  der  Anmeldung
  nachgewiesenen  Gewichtsmengen  zu  haften.

§  27.

(1)  Die  auf  Grund  der  Begleitzettelanmeldungen  mit  Begleitzettel  abzufertigenden  Wagen  Abfertigung
sind  unter  zollamtlichen  Verschluß  zu  setzen.  Von  einem  Verschlusse  kann  abgesehen  werden,  mit
wem  er  nur  mit  unverhältnismäßigen  Schwierigkeiten  zu  bewerkstelligen  ist  oder  die  Beschaffen-  Begleitzettel.
heit  der  Waren  eine  Beraubung  oder  Vertauschung  ausgeschlossen  erscheinen  läßt;  in  diesen  Fällen
bleibt  der  Zollstelle  überlassen,  die  zur  Festhaltung  der  Nämlichkeit  etwa  erforderlichen  Maßnahmen
  zu  treffen.
(2)  Sofern  ausnahmsweise  Zollschlösser  zum  Verschlusse  der  Wagen  verwendet  werden,  sind
die  Schlüssel  eingesiegelt  dem  Zugführer  oder  sonstigen  Bevollmächtigten  zu  übergeben.  Die
unterbliebene  Ablieferung  der  Schlüssel  an  das  Erledigungsamt  oder  die  Verletzung  des  Verschlusses,
  unter  dem  sie  sich  befinden,  zieht  für  die  Eisenbahnverwaltung  die  nämlichen  rechtlichen
Folgen  nach  sich  wie  die  unmittelbare  Verletzung  des  Verschlusses  der  Wagen,  zu  denen  die
Schlüssel  gehören.
§  28.

(1)  Jede  Begleitzettelanmeldung  ist  zu  einem  Begleitzettel  zu  vervollständigen,  den  die  Zollstelle
  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels  zu  vollziehen  hat.  Gehören  zu  einer  Anmeldung  noch
zrern  Warenerklärungen,  so  sind  diese  mit  der  Begleitzettelnummer  und  dem  Amtsstempel  zu
versehen.
(2)  Die  Gestellungsfrist  ist  auf  einen  Monat  festzusetzen,  sofern  nicht  besondere  Umstände
eme  andere  Festsetzung  erforderlich  machen.

(3)  Eine  Ausfertigung  des  Begleitzettels  ist  dem  Vertreter  der  Eisenbahnverwaltung  zu  übergeben.
  Das  Doppel  bleibt  bei  dem  Ausfertigungsamte  zurück.
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Begleitzettel-  )  Das  Ausfertigungsamt  führt  über  die  von  ihm  erteilten  Begleitzettel  ein  Ausfertigungs-
  buch  nach  Muster  3.

(2)  Darin  werden  die  ausgefertigten  Begleitzettel  mit  fortlaufenden  Nummern  eingetragen

Muster  3.  und  Verlängerungen  der  Gestellungsfrist,  sobald  sie  zur  Kenntnis  des  Ausfertigungsamts  gelangen,
mit  roter  Tinte  vermerkt.

(3)  Erforderlichenfalls  können  bei  einem  Amte  mehrere,  je  mit  einem  besonderen  Buchstaben
zu  bezeichnende  Ausfertigungsbücher  geführt  werden.

(4)  Geht  ein  Begleitzettel  verloren,  so  hat  der  Vorstand  des  Ausfertigungsamts,  wenn  keine
Bedenken  vorliegen,  eine  neue  Ausfertigung  des  Begleitzettels  erteilen  zu  lassen,  die  als  solche
zu  bezeichnen  ist.  Dies  ist  im  Begleitzettel-Ausfertigungsbuche  zu  vermerken.

§  30.

Güter,  die  erst  Die  mit  der  Eisenbahn  eingegangenen  und  beim  Grenzzollamt  ausgeladenen  und  die  im
an  der  Grenze  Landfracht=  oder  Schiffsverkehr  eingegangenen  Waren  können  ebenfalls  auf  Begleitzettel  abgeverladen

  fertigt  werden.
§  31.
Zuladung.  Den  von  der  Eisenbahnverwaltung  zur  Abfertigung  mit  Begleitzettel  gestellten  Gütern

dürfen  andere  unter  Zollaufsicht  zu  versendende  Güter  und  Güter  des  freien  Verkehrs  zugeladen
werden.  Zollgüter,  bei  denen  eine  Gefahr  der  Vertauschung  mit  zugeladenen  Gütern  des  freien
Verkehrs  besteht,  sind  dabei  von  der  Eisenbahnverwaltung  durch  grüne  Zettel  mit  dem  Aufdruck
„Zollgut“  zu  kennzeichnen.

Anderer  –                                                                                                                                                 § 32.
Verkehr.  Die  zollamtliche  Abfertigung  der  nicht  auf  Begleitzettel  abzufertigenden  Waren  erfolgt

Vornahme  der Abfertigung  nach  den  Vorschriften  des  Vereinszollgesetzes  und  der  einschlägigen  Zollordnungen,  soweit  nicht  in

dieser  Ordnung  Sonderbestimmungen  gegeben  sind.

§  33.

Spezielle  An-  )  Zur  speziellen  Anmeldung  (Deklaration)  können  die  Warenerklärungen  benutzt  werden
meldung.  (zu  vergl.  Abs.  3).  Mangelhafte  Angaben  der  Warenerklärung,  z.  B.  über  die  tarifmäßige
Beschaffenheit  der  Waren,  hat  der  Anmelder  zu  ergänzen,  soweit  nicht  gemäß  §  27  des  Vereinszollgesetzes
  der  Antrag  auf  spezielle  Beschau  zulässig  ist.

(2)  In  eine  spezielle  Anmeldung  können  mehrere  Warenerklärungen  zusammengefaßt  werden.

Muster  4  (63)  Die  Muster  4a  bis  4f  zeigen  Probeeintragungen  für  folgende  Fälle:
(a  bis f  ).  Die  spezielle  Anmeldung  wird  zwecks  Verzollung  bei  dem  Grenzeingangsamt

abgegeben  —  Muster  4a.
Die  spezielle  Anmeldung  wird  bei  dem  Begleitzettelerledigungsamt  abgegeben
über  Stückgüter  in  einer  Wagenladung,  mit  mehreren  Warenerklärungen  —
Muster  4b  und  ec,

über  lose  Massengüter  in  einer  Wagenladung,  mit  einer  Warenerklärung  —
Muster  4,

über  lose  Massengüter  in  mehreren  Wagenladungen,  mit  mehreren  Warenerklärungen
  —  Muster  4e  und  f.

§  34.

Sollquittung.  Auf  Verlangen  der  Eisenbahnverwaltung  ist  zu  jeder  Verzollungsanmeldung  eine  besondere
  Zollquittung  zu  erteilen,  die  die  allgemeine  Warengattung,  die  Tarifstelle  und  das  verzollte
  Gewicht  erkennen  läßt,  bei  gestundeten  Zollbeträgen  eine  Bescheinigung  des  Inhalts,  daß
die  Zollbeträge  durch  Stundungsanerkenntnis  der  Eisenbahn  beglichen  sind.
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        —  39  —

§  35.

(1)  Von  Waren,  die  einem  Zollsatz  von  höchstens  6  M  für  1dz  unterliegen,  sowie  von  Bier  Verwiegung
und  lebendem  Vieh  einschließlich  des  Federviehs  kann  das  zollpflichtige  Gewicht  auf  Antrag  durch  geuf  der
Verwiegung  auf  der  Gleiswage  (Zentesimalwage)  in  der  Weise  ermittelt  werden,  daß  von  dem  swage.
Gewichte  des  Wagens  einschließlich  der  Ladung  das  Gewicht  des  leeren  Wagens  abgezogen  wird.

(2)  Für  andere  Waren  darf  die  Gewichtsermittelung  mit  Genehmigung  des  Amtsvorstandes
oder  seines  Stellvertreters  in  derselben  Weise,  jedoch  nur  dann  erfolgen,  wenn  die  Verwiegung
auf  den  gewöhnlichen  Wagen  infolge  der  Größe  oder  Schwere  der  Gegenstände  oder  infolge
sonstiger  besonderer  Umstände  unverhältnismäßige  Schwierigkeiten  bietet  oder,  wie  z.  B.  bei
frischen  Erdbeeren,  erhebliche  Nachteile  für  die  Ware  mit  sich  bringt.

(3)  Bei  der  Verzollung  von  lebendem  Federvieh  (außer  Gänsen),  das  aus  Tarifvertragsoder
  meistbegünstigten  Ländern  stammt  und  ohne  besondere  Verpackung  eingeführt  wird,  ist  die
in  Abs.  1  vorgesehene  Gewichtsermittelung  vertragsmäßig  gewährleistet;  dabei  ist  das  Gewicht
der  für  die  Versendung  besonders  eingebauten  Vorrichtungen  zum  Gewichte  des  leeren  Wagens
zu  rechnen.

§  36.

(1)  Von  der  Verwiegung  des  leeren  Wagens  kann,  sofern  die  Beteiligten  keinen  Widerspruch
erheben,  abgesehen  werden,  wenn  das  von  der  Eisenbahnverwaltung  festgestellte  Eigengewicht  und
der  Tag  seiner  Feststellung  an  dem  Wagen  angeschrieben  ist,  besondere  Bedenken  gegen  die
Richtigkeit  des  angeschriebenen  Gewichts  nicht  bestehen  und  seit  der  Feststellung  nicht  mehr  als
drei  Jahre  verflossen  sind.

(2)  Das  angeschriebene  Gewicht  darf  insbesondere  dann  nicht  als  das  wirkliche  Gewicht  des
Wagens  angesehen  werden,  wenn  dessen  Zubehörstücke  nicht  vollzählig  mit  vorgeführt  werden.
Ausnahmen  hiervon  kann  der  Amtsvorstand  oder  sein  Stellvertreter  zulassen,  wenn  es  sich  um
das  Fehlen  verhältnismäßig  kleiner  Zubehörstücke  handelt.

(3)  Dem  angeschriebenen  Wagengewichte  darf  hinzugerechnet  werden  das  Gewicht  der  nicht
zu  den  Zubehörstücken  der  Wagen  gehörigen

Vorsatzbretter,  die  bei  lose  verladenen  Gütern  in  Wagen  mit  Schiebetüren
zum  besseren  Abschluß  vor  die  Türöffnungen  gestellt  werden,  und

Planen,  Decken,  Ketten  u.  dgl.,  die  bei  der  Verladung  in  offenen  Wagen  zur
Bedeckung  und  Befestigung  der  Ladung  dienen,

wenn  die  Eisenbahnverwaltung  dies  Gewicht  festgestellt  und  in  dem  Frachtbrief  vermerkt  hat.

(4)  Bei  der  Abfertigung  von  lebendem  Vieh,  ausgenommen  Federvieh,  ist  das  Gewicht  des
Wagens  stets  durch  Verwiegung  zu  ermitteln.

(5)  Weicht  in  den  Fällen,  in  denen  von  der  Verwiegung  des  leeren  Wagens  abgesehen
worden  ist,  das  angemeldete  Gewicht  der  Ware  von  dem  durch  Berechnung  ermittelten  Gewicht
ab,  so  ist  dasjenige  der  beiden  Gewichte  der  Zollberechnung  zu  Grunde  zu  legen,  das  den
höheren  Zollbetrag  ergibt.

§  37.

(1)  Die  Verwiegung  auf  der  Gleiswage  ist  zu  versagen,  wenn  besondere  Umstände  (zu  denen
auch  ungünstige  Witterung  zu  rechnen  ist)  vorliegen,  die  der  Gewinnung  zuverlässiger  Ergebnisse
entgegenstehen.

(2)  Die  Zollstellen  haben  von  Zeit  zu  Zeit  die  Richtigkeit  des  an  den  Eisenbahnwagen  angeschriebenen
  Gewichts  zu  prüfen  und  sich  von  dem  ordnungsmäßigen  Zustand  der  Gleiswagen
se  überzeugen.  Die  dabei  nötige  Arbeitshilfe  ist  von  der  Eisenbahnverwaltung  unentgeltlich  zu
elsten.

(3)  Weicht  das  angeschriebene  Eigengewicht  eines  Wagens  von  dem  bei  der  zollamtlichen
Nachverwiegung  ermittelten  um  2  v.  H.  oder  mehr  ab,  so  ist  dem  Vertreter  der  Eisenbahnverwaltung
  eine  von  ihm  durch  Unterschrift  anzuerkennende  Ausfertigung  der  Tatbestandsaufnahme
  zur  Beseitigung  des  Mangels  auszuhändigen;  die  Beanstandung  ist  durch  die  Eisenbahnverwaltung
  an  dem  Wagen  in  auffälliger  und  haltbarer  Weise  ersichtlich  zu  machen.

6
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        —  40  —

§  38.

(1)  Bei  Verwiegungen  auf  der  Gleiswage  können  im  Verkehre  mit  Staatseisenbahnen  oder
anderen  Staatsbehörden  auch  die  von  den  Beamten  dieser  Behörden  ohne  Beteiligung  von  Zollbeamten
  festgestellten  Gewichte  (einschließlich  des  Wagengewichts)  als  Grundlage  für  die  Zollabfertigung
  in  die  zollamtlichen  Papiere  übernommen  werden.  Die  festgestellten  Gewichte  sind
von  den  beteiligten  Beamten,  soweit  nicht  Wiegekarten  übergeben  werden,  in  den  Zollpapieren
selbst  oder  in  besonderen  Wiegebescheinigungen  mit  Namen  und  Dienststellung  zu  beurkunden.

(2)  Die  gleiche  Erleichterung  kann  mit  Genehmigung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  auch
im  Verkehre  mit  Privatbahnen  und  den  von  Gemeinden,  Handelskammern  u.  dgl.  verwalteten
  Hafenanstalten  zugelassen  werden.

(3)  Wenn  die  Waren  nach  Eisenbahnstationen  ohne  Zollstelle  weitergeführt  werden,  kann  auf
Antrag  der  Beteiligten,  sofern  ein  dem  angemeldeten  Gewicht  entsprechender  Zollbetrag  sichergestellt
  wird,  die  Verwiegung  des  leeren  Wagens  am  Entladungsorte  durch  zwei  Beamte  der
Bahnverwaltung  vorgenommen  werden,  von  denen  einer  Vorsteher  des  Bahnhofs  oder  der
Güterabfertigung  oder  Vertreter  eines  solchen  sein  muß,  im  Verkehre  mit  Staatseisenbahnen  auch
durch  den  Vorsteher  oder  dessen  Vertreter  allein.  Diese  Beamten  haben  die  ausgestellte
Wiegebescheinigung  dem  Abfertigungsamte  zuzustellen.

Die  von  Beamten  der  Eisenbahnverwaltung  usw.  vorgenommene  Berechnung  des  Gewichts
  der  Ladung  ist  von  den  Zollabfertigungsbeamten  nachzuprüfen.  Die  Wiegekarten  oder
Wiegebescheinigungen  sind  tunlichst  mit  den  Abfertigungspapieren  zu  verbinden.

§  38.

Verwiegung  (1) Im  Verkehre  mit  Staatseisenbahnen  kann  das  von  Eisenbahnbeamten  ohne  Beteiligung

2  auf  der  von  Zollbeamten  auf  der  Dezimalwage  festgestellte  Rohgewicht  als  Grundlage  für  die  Zoll-Dezimalwage

  abfertigung  in  die  zollamtlichen  Papiere  übernommen  werden,  sofern  nicht  der  Verfügungsberechtigte
  hiergegen  Widerspruch  erhebt.

(2)  Die  festgestellten  Gewichte  sind  von  den  beteiligten  Beamten  entweder  in  den  Zollpapieren

  selbst  oder  in  besonderen  Wiegebescheinigungen  mit  Namen  und  Dienststellung  zu  beurkunden.


§  40.

Begleitschein-  (1)  Bei  Versendung  von  Begleitscheingütern  mit  der  Eisenbahn  kann  auf  Antrag  der  Eisengüter
  ohne  bahnverwaltung  die  Anlegung  des  Stückverschlusses  auch  dann  unterbleiben,  wenn  eine  spezielle
Stückverschluß.    Beschau  nicht  stattgefunden  hat.

  (2)  In  diesem  Falle  ist  der  als  Warenführer  auftretende  Eisenbahnbeamte  verpflichtet,  das
Begleitscheingut

entweder  selbst  einer  Zollstelle  vorzuführen,

oder  einem  anderen  Eisenbahnbeamten  zur  Vorführung  zu  übergeben,

oder  vor  der  Ubergabe  an  andere  Personen  mit  einem  zollamtlichen  Verschlusse
versehen  zu  lassen,

oder,  wenn  es  sich  nur  um  die  Überführung  von  der  Bahnstation  zur  Zollstelle
handelt,  nach  den  für  den  Stationsort  getroffenen  Vereinbarungen  mit  der
Zollbehörde  —  sei  es  in  verschließbaren  Wagen  oder  Behältern,  unter  eisenbahnamtlicher
  Begleitung  oder  in  anderer  Weise  —  befördern  zu  lassen.

(3)  Wird  nach  Abs.  1  vom  Verschluß  abgesehen,  so  haftet  die  Eisenbahnverwaltung  für  den
Zoll  nach  dem  höchsten  Satze  des  Zolltarifs,  auch  im  Falle  der  Verletzung  der  vorstehend  angegebenen
  Verpflichtung  des  Warenführers.

(4)  Die  Begleitscheine  über  die  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  ohne  Verschluß  abgelassenen
Güter  sind  durch  grüne  Streifen  einzurahmen;  die  zugehörigen  Frachtbriefe  und  die  Güter  selbst
sind  von  der  Eisenbahnverwaltung  durch  grüne  Zettel  mit  dem  Aufdruck  „Zollgut“  kenntlich
zu  machen.
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        —  41  —

§  41.

Nach  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  darf  den  Hauptämtern  und  im  Zollerlaß
Falle  des  Bedürfnisses  auch  anderen  Zollstellen  die  Befugnis  beigelegt  werden,  diejenigen  Eisen-  sar  zurückbahngüter
  (einschließlich  des  Reisegepäcks),  die  aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollgebiets  irrtümlich  Ecgenstande.
in  das  Ausland  befördert  oder  sonst  in  das  Ausland  versandt,  aber  nicht  in  die  Hände  des
Empfängers  gelangt,  sondern  im  Ausland  im  Gewahrsam  der  Eisenbahn-,  Zoll.,  Post.,  Gerichtsoder
  Polizeibehörde  geblieben  sind,  beim  Wiedereingange  selbständig  aus  Billigkeitsrücksichten  vom
Eingangszolle  freizulassen,  wenn  diesen  Eisenbahnfrachtstücken  eine  eisenbahnamtliche  Bescheinigung
darüber  beigegeben  wird,  daß  sie  während  ihrer  Beförderung  sich  ununterbrochen  im  Gewahrsam
der  Eisenbahn.,  Zoll.,  Post-,  Gerichts=  oder  Polizeibehörde  befunden  haben.  Ist  die  Sendung
im  Gewahrsam  einer  dritten  Person  gewesen,  so  ist  für  die  Gewährung  der  Zollfreiheit  die
Direktivbehörde  zuständig.

§  42.

Ist  bei  den  aus  dem  Ausland  eingegangenen  Eisenbahngütern  der  Empfänger  nicht  zu  Behandlung
ermitteln  oder  wird  die  Annahme  verweigert  oder  kann  solches  Gut  aus  anderen  Gründen  nach  unbestellbarer,
seinem  Ubergang  in  den  freien  Verkehr  von  der  Eisenbahnverwaltung  nicht  bestellt  werden,  so  gehender
kann  auf  Grund  der  von  der  Dienststelle  einer  Staatseisenbahnverwaltung  ausgestellten  Be-  Gutnter.
scheinigung  über  die  Unbestellbarkeit  und  die  erfolgte  Wiederausfuhr  der  Zoll  ohne  weiteres
zurückgezahlt  werden.

§  43.

Ausländische,  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  durch  das  Zollgebiet  oder  zur  Wiederausfuhr  Durchfuhr
aus  dem  Zollgebiete  bestimmte  gebrauchte  Lademittel  (z.  B.  Wagendecken,  Aufsätze,  Gerüste,  Teil-  und  dier—
wände,  Langbäume,  Schemel,  Rungen,  Unterlagsbalken,  Stützen,  Steifen,  Ketten,  Seile,  Schließ-  ausländilcher
keile  usw.)  können  dem  Eisenbahnbevollmächtigten  oder  seinem  Vertreter  gegen  eine  von  ihm  aus=  Lademittel.
zustellende  Bescheinigung,  in  der  die  Verpflichtung  zur  Ausfuhr  ohne  zwischenzeitliche  Lagerung
im  Zollgebiet  übernommen  wird,  ohne  spezielle  Beschau  und  ohne  Verschlußanlage  überlassen
werden.  Einer  Vorführung  der  Lademittel  bei  der  Ausgangszollstelle  bedarf  es  nicht.

III.  Beförderung  im  Inland.

§  44.
Die  Beförderung  von  Gütern  aus  dem  Binnenland  in  den  Grenzbezirk  ist  von  der  Befreiung  von
Legitimationsscheinpflicht  befreit.  der  Legitima-
  tionsschein-§  45. 
  ·  pflicht.

(1) Die Eisenbahnverwaltungen dürfen Gegenstände, die bei Übergang aus einem Staate Übergangsdes
  deutschen  Zollgebiets  in  den  anderen  oder  aus  einem  Steuergebiet  in  das  andere  einer  Ab  steuerpflichtige
gabe  unterliegen,  bei  unmittelbarer  Versendung  nur  dann  zur  Beförderung  nach  einem  solchen  Gegenstände.
Staate  oder  Steuergebiet  annehmen,  wenn  sie  von  einem  Ubergangsschein  oder  einem  anderen,
steuerlichen  Zwecken  dienenden  Papier  begleitet  werden.

(2)  Die  auf  besonderem  llbereinkommen  zwischen  einzelnen  Regierungen  beruhenden  örtlichen
  Einrichtungen  zur  Abfertigung  übergangssteuerpflichtiger  Gegenstände  werden  durch  vorstehende
  Bestimmung  nicht  berührt.

(3)  Bei  der  Durchfuhr  von  vereinsländischem  Wein  oder  Most  mit  der  Eisenbahn  durch  das
Gebiet  eines  Vereinsstaats,  in  dem  vom  Verbrauche  dieser  Waren  eine  Abgabe  erhoben  wird,
nach  einem  Vereinsstaat,  in  dem  eine  Abgabe  davon  nicht  zu  entrichten  ist,  ist  ein  Ubergangsschein
  oder  anderes  Begleitpapier  nicht  erforderlich.

§  46.

(1)  Bei  Versendungen  aus  dem  Zollinland  durch  das  Ausland  nach  dem  Zollinland  kommen  Verkehr  durch
§ 111  des  Vereinszollgesetzes  und  die  dazu  erlassenen  Sonderbestimmungen  in  Anwendung.  das  Ausland.
Nach  örtlichem  Bedürfnis  können  aber  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  für  diesen  Verkehr
Erleichterungen  zugestanden  werden.

6*
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        —  42  —

(2)  Die  mit  Begleitzettel  unter  Verschluß  abgefertigten  Waren,  die  unterwegs  das  Ausland
berühren,  bedürfen  beim  Wiedereingange,  sofern  der  Verschluß  unverletzt  geblieben  ist,  für  die
Weiterbeförderung  nach  ihrem  Bestimmungsorte  keiner  nochmaligen  Abfertigung.

Begleit-
                                                                                                                                                       §  47.
zettelgüter Umladungen.   (1)  Auf  Antrag  der  Eisenbahnverwaltung  kann  unterwegs  mit  Genehmigung  der  zuständigen

Zollstelle  unter  Beobachtung  der  im  §  11  gegebenen  Vorschriften  eine  Umladung  der  mit  Begleitzettel
  abgefertigten  Güter  in  andere  Eisenbahnwagen  oder  in  verschlußfähige  Schiffe  oder  auch
von  diesen  wieder  in  Eisenbahnwagen  stattfinden.  Im  Bedürfnisfalle  kann  die  Genehmigung  zur

Vornahme  von  Umladungen  von  der  Direktivbehörde  für  einzelne  Umladestellen  der  Staatseisenbahnen
  ein  für  allemal  erteilt  werden.

(2)  Bei  einer  Umladung  in  Schiffe  hat  der  Schiffsführer  durch  eine  Erklärung  auf  dem
Muster  5.  Begleitzettel  und  eine  besondere  Annahmeerklärung  nach  Muster  5  in  die  Verpflichtungen  des
Begleitzettelnehmers  einzutreten.  Die  Zulassung  der  Weiterbeförderung  kann  von  einer  Sicherheitsleistung
  gemäß  §  45  des  Vereinszollgesetzes  abhängig  gemacht  werden;  die  Art  der  etwaigen
Sicherheitsleistung  ist  auf  dem  Begleitzettel  und  auf  der  Annahmeerklärung  zu  vermerken.  Die
Annahmeerklärung  ist  von  der  Zollstelle  des  Umladeorts  dem  Ausfertigungsamte  zu  übersenden.
(3)  War  bei  einer  Umladung  in  Schiffe  Sicherheit  geleistet,  so  hat  das  Erledigungsamt  nach
Erledigung  des  Begleitzettels  die  Zollstelle  am  Umladeorte  zwecks  Aufhebung  der  Sicherheit  zu
benachrichtigen.
(4)  Werden  die  Güter  aus  Schiffen  wieder  in  Eisenbahnwagen  umgeladen,  so  hat  der  Bevollmächtigte
  der  Eisenbahnverwaltung  durch  eine  Erklärung  auf  dem  Begleitzettel  und  eine  Annahmeerklärung
  nach  Muster  5  in  die  Verpflichtungen  des  Begleitzettelnehmers  einzutreten.

§  48.

(1) Aus  zwingenden  betriebsdienstlichen  Gründen  ist  die  vorübergehende  Offnung  eines
Zollraumverschlusses,  bei  Unfällen  auch  die  Umladung  des  Wageninhalts  ohne  zollamtliche  Genehmigung,
  zulässig.  In  diesem  Falle  ist  jedoch  der  nächsten  Zollstelle  zum  Zwecke  der  weiteren
Veranlassung  Anzeige  zu  erstatten.

(2)  Im  Verkehre  mit  Staatseisenbahnen  bedarf  es  dieser  Anzeige  nicht.  Zollamtlicher  Bleiverschluß
  ist  in  diesem  Falle  tunlichst  durch  dazu  ermächtigte  Eisenbahnbeamte  (§  9  Abs.  3)  zu
erneuern,  sonst  durch  bahnamtlichen  zu  ersetzen.  Die  Tatsache  und  die  Ursache  der  Umladung
oder  Offnung  sowie  die  Verschlußerneuerung  sind  auf  dem  Zollpapier  zu  beurkunden.

§  49.

Fristver-  Erscheint  während  der  Beförderung  eine  Verlängerung  der  Gestellungsfrist  erforderlich,
längerung  so  hat  der  Warenführer  sie  bei  der  nächsten  Zollstelle  unter  Vorlegung  des  Begleitzettels  zu  beantragen.

  Von  dieser  ist  die  gewährte  Fristverlängerung  auf  dem  Begleitzettel  zu  vermerken
und  dem  Ausfertigungsamt  alsbald  mitzuteilen.

§  50.

(1)  Wird  ein  Verschluß  unterwegs  durch  zufällige  Umstände  verletzt,  so  kann  die  Eisenbahn—
verwaltung  bei  der  nächsten  Zollstelle  die  Untersuchung  des  Tatbestandes,  die  Beschau  der  Waren
und  die  Erneuerung  des  Verschlusses  beantragen.  Die  darüber  aufgenommenen  Verhandlungen
sind  dem  Erledigungsamte  vorzulegen.  Bei  Zollraumverschlüssen  ist  alsbald  ein  eisenbahnamtlicher
  Verschluß  anzulegen,  im  Verkehre  mit  Staatseisenbahnen  tunlichst  ein  Zollverschluß  durch
dazu  ermächtigte  Eisenbahnbeamte  (§  9  Abs.  3).

(2)  Die  Tatsache  der  Verschlußerneuerung  ist  nebst  den  Ursachen  der  Verschlußverletzung  in
jedem  Falle  von  den  beteiligten  Eisenbahnbeamten  auf  dem  Zollpapier  oder  in  einer  besonderen,
dem  Erledigungsamte  zuzustellenden  Bescheinigung  zu  beurkunden.

Verschlußverletzung.
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        —  43  —

(3)  Liegt  der  Verdacht  einer  absichtlichen  Verschlußverletzung  vor,  so  sind,  falls  nicht  die
Zuziehung  der  nächsten  Zollstelle  geboten  erscheint,  bei  Beurkundung  der  Verschlußerneuerung
auch  die  Verdachtsgründe  mit  anzugeben.

(4)  Ist  offenbar  eine  absichtliche  Verschlußverletzung  und  eine  Beraubung  der  Ladung  vorgekommen,
  so  ist  der  nächsten  Zollstelle  unter  Vorführung  der  Ladung  Anzeige  zu  machen.

IV.  Behandlung  am  Bestimmungsorte.

§  51.

(1)  Die  zollamtliche  Abfertigung  der  mit  der  Eisenbahn  versendeten  Güter  am  Bestimmungs-  Vornahme  der
ort  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Vereinszollgesetzes  und  der  einschlägigen  Zollordnungen,  Abfertigung.
soweit  nicht  in  dieser  Ordnung  Sonderbestimmungen  gegeben  sind.

(2)  Die  Bestimmungen  der  §§  33  bis  43  finden  Anwendung.

§  52.

(1)  Der  Vertreter  der  Eisenbahnverwaltung  hat  unter  Vorführung  der  Wagen  die  zu  den  #egan  der
Uegleitzettelsendungen  gehörigen  Papiere  und  Schlüssel  der  Zollstelle  am  Bestimmungsorte  zu  9
übergeben.

(2)  Auf  dem  Begleitzettel  ist  der  Tag  der  Abgabe  und  der  Eingang  der  zugehörigen

Schlüssel  und  Warenerklärungen  von  dem  damit  beauftragten  Beamten  der  Zollstelle  zu
vermerken.

§  53.
(1)  Der  Begleitzettel  ist  sodann  in  ein  nach  Muster  6  zu  führendes  Begleitzettel-Empfangs-  Begleitzettel
buch  unter  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  8  einzutragen.  Em  Empfangsbuch.
(2)  Erforderlichenfalls  können  bei  einem  Amte  mehrere,  je  mit  einem  besonderen  Buchstaben
zu  bezeichnende  Empfangsbücher  geführt  werden.  Muster  6.
§  54.

(1)  Binnen  einer  von  der  Zollbehörde  im  Einvernehmen  mit  der  Eisenbahnverwaltung  Abfertigungsanträge.

örtlich zu  bestimmenden  Frist  sind  die  Anträge  auf  weitere  Abfertigung  der  eingegangenen  Güter  anträge.
zu  stellen.

(2)  Die  Angaben  der  Begleitzettelanmeldung  über  Gattung  und  Gewicht  der  Waren  können,

solange  eine  spezielle  Beschau  noch  nicht  stattgefunden  hat,  vom  Warenführer  und  vom  Warenempfänger
  vervollständigt  oder  berichtigt  werden.

§  55.
(1)  Soll  nur  ein  Teil  der  zu  einem  Begleitzettel  gehörigen  Sendung  abgefertigt  werden,  so  Weitere  Abist
  der  Begleitzettel  zu  erledigen.  Die  weitergehenden  Güter  können  wieder  mit  Begleitzettel  Fertigung auf Begleitzettel.  
nach  den  Bestimmungen  unter  §§  26  bis  31  abgelassen  werden.  '

(2)  Auch  bei  der  Versendung  anderer  Waren  unter  Zollaufsicht  ist  die  Abfertigung  mit  Begleitzettel
  zulässig.

§  56.
(1)  Vor  der  Schlußabfertigung  durch  Zufall  zu  Grunde  gegangene  Begleitzettel-  oder  Be=  Zur  Grundegegangene, verdorbene oder zerbrochene Waren.
gleitscheingüter  sind  zollfrei  zu  lassen.  gangene,  

(2)  Vor  der  Schlußabfertigung  verdorbene  oder  zerbrochene  Begleitzettel=  oder  Begleitschein=  zerbrochene
güter  sind  zollfrei  zu  lassen,  wenn  sie  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet  werden,  oder  mit  dem-  Waren.
jenigen  Zollsatz  zu  belegen,  dem  sie  in  verdorbenem  oder  zerbrochenem  Zustand  unterliegen;  die
Zollbehörde  kann  die  Anwendung  dieses  Zollsatzes  von  einer  weiteren  Zerstörung  unter  amtlicher
Aufsicht  oder  anderen  geeigneten  Maßnahmen  abhängig  machen.
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        Mindergewicht.


Grenzausgang.

Anmeldung

und  Beschau.

Überwachung
des
Ausganges.

Eingangsscheine.


Muster  7.

Erledigung  sbescheini-



—  44  —

§  57.

Sind  Begleitzettel-  oder  Begleitscheingüter  ohne  Verschluß  abgelassen,  so  ist  von  der  Erhebung
  des  Zolles  für  ein  bei  der  Schlußabfertigung  gegen  die  Vorabfertigung  hervortretendes
Mindergewicht  abzusehen,  wenn  dieses  offenbar  auf  natürlichen  Einflüssen  beruht  oder  auf  einen
Irrtum  zurückzuführen  ist.

§  58.

(1)  Waren,  deren  Ausfuhr  nachzuweisen  ist,  müssen  bei  dem  Grenzausgangsamt  angemeldet
und  gestellt  werden.  Dieses  hat  zu  prüfen,  ob  diejenigen  Gegenstände  vorhanden  sind,  über  die
die  Begleitpapiere  lauten.

(2)  Bei  Gütern  unter  Raumverschluß  genügt,  wenn  nicht  besondere  Verdachtsgründe  vorliegen,
  die  Prüfung  des  Verschlusses  und  der  verschlußfähigen  Beschaffenheit  der  Laderäume.

(3)  Bei  Gütern  unter  Packstückverschluß  hat  sich  die  Beschau  stets  auch  auf  die  Prüfung  der
Zahl,  Verpackungsart,  Zeichen  und  Nummern  der  Packstücke  zu  erstrecken.

(4)  Bei  unverschlossen  abgelassenen  Gütern  sind  auch  das  Gewicht  und  die  Warengattung
festzustellen,  doch  kann  in  unverdächtigen  Fällen  die  Feststellung  auf  einen  Teil  der  Packstücke
beschränkt  bleiben.  Bei  den  auf  Grund  des  §  40  abgefertigten  Begleitscheingütern  kann  die  Feststellung
  des  Gewichts  und  der  Warengattung  ganz  unterbleiben.  Bei  unverpackten  Gütern  kann
in  geeigneten  Fällen  von  der  Feststellung  der  Stückzahl  abgesehen  werden.

§  59.

(1)  In  welcher  Weise  der  Ausgang  über  die  Grenze  zu  überwachen  ist,  hat  der  Vorstand
des  Grenzzollamts  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zu  bestimmen.

(2)  Im  Verkehre  mit  Staatseisenbahnen  kann  nach  Vereinbarung  mit  der  Zollverwaltung

die  Uberwachung  und  Bescheinigung  des  Ausganges  durch  besonders  dazu  ermächtigte  Eisenbahnbeamte
  erfolgen.

(3)  Wenn  bei  Raumverschlüssen  neben  dem  zollamtlichen  ein  eisenbahnamtlicher  Verschluß
nicht  angelegt  war,  kann  der  zollamtliche  Verschluß  belassen  werden,  falls  die  Zollstelle  nicht  aus
besonderen  Gründen  seine  Abnahme  für  geboten  hält.

V.  Begleitzettelerledigung.

§  60.

(1)  Uber  die  bei  einer  Zollstelle  zur  Erledigung  abgegebenen  Begleitzettel  sind  an  die  Ausfertigungsämter
  Eingangsscheine  nach  Muster  7  zu  senden.  Sie  sind  von  dem  Führer  des  Be—
gleitzettel-Empfangsbuchs  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels  auszustellen  und  von  einem  anderen,
von  dem  Amtsvorstande  zu  bestimmenden  Beamten  zu  prüfen  und  mit  zu  unterzeichnen.

(2)  Die  Ubersendung  der  Eingangsscheine  erfolgt  monatlich  zweimal:  über  die  vom  1.  bis
15.  abgegebenen  Begleitzettel  bis  zum  20.  desselben  Monats,  über  die  vom  16.  bis  zum  Monatsschluß
  abgegebenen  Begleitzettel  bis  zum  5.  des  folgenden  Monats.  Sind  die  abgegebenen  Begleitzettel
  in  verschiedenen  Vierteljahren  ausgefertigt,  so  ist  für  jedes  Vierteljahr  ein  besonderer
Eingangsschein  auszustellen.

(3)  Die  Ordnungszahl,  unter  der  jeder  Begleitzettel  in  den  Eingangsschein  eingetragen  ist,
und  der  Tag  der  Ausstellung  des  Eingangsscheins  sind  in  Spalte  12  und  13  des  Begleitzettel-Empfangsbuchs
  zu  vermerken.

(4)  Die  Eingangsscheine  erledigen  die  Eintragungen  im  Begleitzettel-Ausfertigungsbuche.

§  61.

(1)  Hat  sich  bei  Prüfung  der  mit  Begleitzettel  angekommenen  Wagen  auf  Verschluß  und
verschlußsichere  Beschaffenheit,  bei  Stückgütern  auch  wegen  der  Zahl  und  Art  der  entladenen
Packstücke  keine  Beanstandung  ergeben,  so  wird  der  Begleitzettel  erledigt.
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        —  45  —

(2)  Die  Erledigungsnachweise  sind  auf  dem  Begleitzettel  in  der  Art  abzugeben,  daß  außer
dem  Eingang  (§  52  Abs.  2)
der  Beschaubefund  über  den  Verschluß  der  Wagen  und  die  Zahl  und  Art  der  ent—
ladenen  Packstücke  von  den  Beschaubeamten,
bei  ausgehenden  Gütern  der  Ausgang  von  denjenigen  Beamten,  die  ihn  überwacht
haben,  

vermerkt  und  durch  Unterschrift  unter  Beifügung  der  Amtseigenschaft  beglaubigt  wird.

§  62.

(1)  Nach  Eintragung  der  Erledigungsnachweise  ist  die  Erledigungsbescheinigung  am  Schlusse
des  Begleitzettels  durch  den  Führer  des  Begleitzettel-Empfangsbuchs  oder  einen  anderen  vom
Amtsvorstande  damit  beauftragten  Beamten,  der  sich  hierbei  von  der  ordnungsmäßigen  Erledigung
des  Begleitzettels  zu  überzeugen  hat,  unter  Beifügung  seiner  Amtseigenschaft  zu  vollziehen.

(2)  Zugleich  sind  die  Spalten  9  bis  11  des  Begleitzettel-Empfangsbuchs  auszufüllen.

§  63.

Wird  bei  Prüfung  der  zur  Erledigung  übergebenen  Begleitzettel  oder  bei  Beschau  der  Abweichungen
Wagen  oder  der  Ladung  wahrgenommen,  daß  vom  Begleitzettel.


a)  die  im  Begleitzettel  vorgeschriebene  Gestellungsfrist  nicht  innegehalten  worden  ist,  zeite
oder

b)  der  amtliche  Verschluß  verletzt  ist,  oder
e)  die  Zahl  und  Art  der  Packstücke  nicht  mit  den  Angaben  in  den  Begleitzetteln  übereinstimmt,

so  ist  der  Sachverhalt  aufzuklären.

§  64.
Ergibt  in  den  Fällen  des  §  63  die  Untersuchung,  daß  die  Abweichung  durch  einen  Zufall
  herbeigeführt  oder  sonst  genügend  entschuldigt  ist,  und  liegt  nach  der  Überzeugung  des  Erledigungsamts

  kein  Grund  zu  dem  Verdacht  eines  verübten  oder  versuchten  Unterschleifs  vor,  so
kann  der  Begleitzettel  erledigt  werden.

§  66.
(1)  Treffen  die  Voraussetzungen  für  die  Erledigung  des  Begleitzettels  nicht  zu,  so  ist  das  Strafgesetzliche
  Strafverfahren  einzuleiten.  verfahren.
(2)  Nach  Beendigung  des  Strafverfahrens  ist  der  Begleitzettel  zu  erledigen,  sofern  keine
Zweifel  darüber  bestehen,  daß  die  Waren  in  unveränderter  Menge  und  Beschaffenheit  gestellt

worden  sind.  Ergeben  sich  hier  aber  Zweifel,  so  hat  zunächst  das  dem  Erledigungsamte  vorgesetzte
  Hauptamt  über  die  Gefälleerhebung  zu  entscheiden.

§  66.
Werden  mit  Begleitzettel  abgefertigte  Waren  überhaupt  nicht  gestellt,  so  hat  das  Aus-  Nichtfertigungsamt
  ihren  Verbleib  zu  erörtern  und  nach  Umständen  die  Einleitung  des  gesetzlichen  gestellung.
Strafverfahrens  zu  veranlassen.  Die  Durchführung  des  Strafverfahrens  liegt  dem  für  die

Straftat  örtlich  zuständigen  Hauptamt  ob.  Uber  die  Gefälleerhebung  entscheidet  die  diesem
Hauptamt  vorgesetzte  Direktivbehörde.

VI.  Abschluß  und  Einsendung  der  Bücher.
§  67.
(1)  Das  Begleitzettel-Ausfertigungs-  und  das  Begleitzettel-Empfangsbuch  werden  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  der  Zollbegleitschein-Ordnung  über  die  Führung  des  Begleitschein-Aus—
        <pb n="70" />
        —  46  —

fertigungs=  und  -Empfangsbuchs  vierteljährlich  abgeschlossen  und  mit  den  nach  der  Nummernfolge
der  Eintragungen  geordneten  Belegen  an  die  Direktivbehörde  eingesendet.

(2)  Die  Doppel  der  Begleitzettel  und  etwaiger  Gepäckverzeichnisse  (§  21  Anl.  b),  die  An—
nahmeerklärungen  und  die  Eingangsscheine  bilden  die  Belege  zum  Ausfertigungsbuche,  die  Begleitzettel
  und  etwaige  Gepäckverzeichnisse  die  Belege  zum  Empfangsbuch.

(3)  Die  Zuglisten  (§  24)  sind,  nach  fortlaufender  Reihenfolge  vierteljahrsweise  gesammelt,
bei  den  Zollstellen  drei  Jahre  lang  aufzubewahren.

VII.  Strafen.

§  68.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Ordnung  werden,  sofern  nicht  nach
den  §§  134 ff.  des  Vereinszollgesetzes  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  nach  §  152  desselben
Gesetzes  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  150  M  geahndet.
        <pb n="71" />
        —  47   —                                                                                                                                                  Anlage  a

(E.  Z.  O.  §  7).

Bekanntmachung,
betreffend

die  Bestimmungen  über  die  zollsichere  Einrichtung  der  Eisenbahnwagen  im
internationalen  Verkehre.

Gemäß  dem  vom  Bundesrat  in  der  Sitzung  vom  5.  Dezember  1907  gefaßten  Beschlusse  treten
mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1908  an  die  Stelle  der  Vorschriften  über  die  zollsichere  Einrichtung  der
Eisenbahnwagen  im  internationalen  Verkehre  vom  12.  März  1887  (Zentralblatt  1887  S.  69)  die  nachstehenden,
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche,  Belgien,  Bulgarien,  Dänemark,  Frankreich,  Griechenland,
Italien,  Luxemburg,  den  Niederlanden,  Norwegen,  Osterreich,  Ungarn,  Rumänien,  Schweden,  der
Schweiz  und  Serbien  vereinbarten  Bestimmungen.

Berlin,  den  25.  Mai  1908.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

Bestimmungen

über  die  zollsichere  Einrichtung  der  Eisenbahnwagen  im  internationalen  Verkehre.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

  Die  Wagen  und  Wagenabteilungen,  welche  zum  Transport  von  Zollgütern  verwendet  werden
sollen,  müssen  leicht  und  sicher  in  der  Art  verschlossen  werden  können,  daß  die  Hinwegnahme  oder  der
Austausch  der  unter  Verschluß  des  Ladungsraums  gelegten  Waren  ohne  Anwendung  von  Gewalt  und
ohne  Hinterlassung  sichtbarer  Spuren  nicht  bewerkstelligt  werden  kann.

In  solchen  Wagen  oder  Wagenabteilungen  dürfen  sich  auch  keine  geheimen  oder  schwer  zu
entdeckenden,  zur  Aufnahme  von  Gütern  oder  Effekten  geeigneten  Räume  befinden.

Jeder  Wagen  muß  an  beiden  Längsseiten  mit  einem  Eigentumsmerkmal  und  einer  Nummer
versehen  sein.  Befinden  sich  in  einem  Wagen  mehrere  von  einander  geschiedene  Abteilungen,  so  ist  jede
der  letzteren  mit  einem  Buchstaben  zu  bezeichnen.
        <pb n="72" />
        —  48  —

B.  Besondere  Bestimmungen.

Behufs  Erzielung  eines  sicheren  Verschlusses  des  Ladungsraums  müssen  die  betreffenden  Wagen
insbesondere  folgenden  Bedingungen  entsprechen:

  1.  Wagenkasten.

Die  Seitenwände,  der  Fußboden,  das  Dach  und  alle  den  Laderaum  bildenden  Teile  des
Wagens  müssen  derart  befestigt  sein,  daß  ein  Lösen  und  Wiederbefestigen  derselben  von  außen  nicht
geschehen  kann,  ohne  sichtbare  Spuren  zurückzulassen.

Alle  diese  Teile  müssen  sich  in  gutem  Zustand  befinden.

Zufällige  Beschädigungen  der  Wagenwände  machen  den  Wagen  nur  dann  für  den  Weitertransport

  ungeeignet,  wenn  durch  die  etwa  dabei  entstandenen  Wandöffnungen  ein  Zugang  zur  Ladung
zu  befürchten  steht.

2.  Abstand  zwischen  den  Schiebetüren  und  den  Kastenteilen.

Der  Zwischenraum  zwischen  den  Schiebetüren  in  geschlossenem  Zustand  und  den  Kastenteilen
der  bedeckten  Wagen  darf  in  keinem  Falle  das  Maximum  von  20  mm  überschreiten.

3.  Verschluß  der  Schiebetüren.

Jede  Schiebetür  der  Wagen  muß  mit  einem  Einfallhaken  oder  einer  anderen,  gleiche  Sicherheit
  gewährenden  Verschlußvorrichtung  versehen  sein.

Die  Befestigung  dieser  Verschlüsse  soll  derart  beschaffen  sein,  daß  deren  Entfernung  bei
verschlossenen  Türen  ohne  Anwendung  von  Gewalt  und  Hinterlassung  auffallender  Spuren  nicht
möglich  ist.

4.  Zollverschlußösen.

Die  Schiebetüren,  Flügeltüren,  Stirnwandtüren  und  überhaupt  alle  in  Benutzung  stehenden
Türen  der  bedeckten  Wagen  sowie  die  Füll=  und  Entleerungsöffnungen  der  Kessel=  und  Reservoirwagen
müssen  mit  Osen  von  mindestens  15  mm  lichter  Weite  oder  anderen  Verschlußstücken  versehen  sein,
welche  ein  Einhängen  von  Zollschlössern  und  von  Zollbleien  gestatten,  derart,  daß  ein  Offnen  dieser
Türen  oder  Füll=  und  Entleerungsöffnungen  ohne  Verletzung  des  Zollverschlusses  nicht  möglich  ist.

Diese  Verschlußösen  oder  sonstigen  Zollverschlußstücke  müssen  mittels  Nieten  oder  Schrauben,
deren  Muttern  innen  liegen,  oder  die  bei  geschlossener  Tür  unzugänglich  sind,  an  den  Wagen  befestigt
  sein.

5.  Sicherheitsverschluß  der  Schiebetüren.

Die  untere  Türseite  soll  mit  einer  besonderen  Versicherung  versehen  sein,  welche  ein  Abheben
oder  ein  Abziehen  der  Schiebetür  von  der  Laufschiene  unmöglich  macht.

Diese  Versicherung  kann  z.  B.  bestehen  in  einem  Haken,  welcher  beim  Verschlusse  der  Tür  in
eine  an  der  Laufschiene  festgenietete  Ose  eingreift,  oder  in  einer  Verlängerung  des  inneren  Türbandes
bis  unter  die  Laufschiene  oder  deren  Kopf,  oder  in  der  Anordnung  eines  festgenieteten  Winkels  oder
Bügels  an  der  Laufschiene  selbst  usw.  Ausnahmsweise  kann  diese  Versicherung  auch  in  einem  gelochten
  Lappen  bestehen,  der  die  Anwendung  von  Zollschlössern  und  Zollbleien  gestattet.  Die  Laufrollenhalter
  sollen  derart  befestigt  sein,  daß  dieselben  ohne  Anwendung  von  Gewalt  nicht  abgenommen
werden  können.

6.  Schiebetürlaufschiene.

Die  Laufschienen  sollen  an  wenigstens  zweien  ihrer  Träger  festgenietet  sein.  Diese  Träger
sollen  mit  den  festen  Kastenteilen  so  verbunden  sein,  daß  bei  geschlossenem  Wagen  die  Abnahme  derselben
  nur  mit  Gewalt  und  Hinterlassung  auffallender  Spuren  möglich  ist.

7.  Obere  Schiebetürführung.
Die  Führung  des  oberen  Teiles  der  Schiebetüren  soll  durch  entsprechend  befestigte  Stangen
oder  Kulissenschienen  gesichert  sein.
        <pb n="73" />
        —  49  —

8.  Flügeltüren  und  Stirnwandtüren.

Bei  den  bedeckten  Wagen  mit  Flügeltüren  (z.  B.  Bierwagen)  oder  mit  Stirnwandtüren  müssen
diese  Türen  außer  mit  der  Verschlußvorrichtung  und  mit  von  außen  nicht  abnehmbaren  Türbändern
auch  mit  einer  den  Bedingungen  der  Nr.  4  entsprechenden  Zollverschlußvorrichtung  versehen  sein,  so
daß  ein  Offnen  dieser  Türen  ohne  Beschädigung  des  Zollverschlusses  nicht  möglich  ist.

Unbenutzte  Stirnwandtüren  (z.  B.  an  Wagen,  welche  zum  Sanitätsdienst  vorbereitet  sind)
müssen  durch  Verschalungen,  Leisten  oder  Eisenbänder  zollsicher  geschlossen  gehalten  werden.

9.  Fenster  und  Lüftungsöffnungen.

Wenn  die  in  den  bedeckten  Wagen  vorhandenen  Offnungen,  als  Fenster  und  Lüftungsöffnungen,
  durch  Eisenstäbe,  Gitter  oder  gelochte  Bleche  vergittert  sind,  so  dürfen  die  verbleibenden
Offnungen  30  qcm  nicht  überschreiten,  so  daß  durch  diese  Offnungen  eine  Beraubung  des  Wageninhalts
  nicht  erfolgen  kann.  Kein  Befestigungsteil  der  Vergitterung  darf  von  der  Außenseite  des
Wagens  abzulösen  sein.

Wenn  die  genannten  Offnungen  nicht  durch  eine  Vergitterung,  sondern  durch  Schieber  oder
Klappen  versichert  sind,  so  müssen  diese  wie  folgt  befestigt  sein:

die  Klappen  oder  die  horizontalen  Schieber  mittels  Vorreiber,  Riegel,  Einfallhaken,
Kloben  oder  dergleichen,
die  vertikalen  Schieber  entweder  mittels  der  soeben  aufgezählten  Einrichtungen  oder,
wenn  sie  mit  einer  den  Vorschriften  der  Nr.  4  entsprechenden  Zollverschlußvorrichtung
versehen  sind,  mittels  Zollschlösser  oder  Zollbleie,
und  zwar  derart,  daß  ein  Offnen  derselben  von  außen  ohne  Anwendung  von  Gewalt  und  ohne  Hinterlafsung
  auffallender  Spuren  oder  ohne  Zerstörung  des  Zollverschlusses  nicht  möglich  ist.

Abflußöffnungen  in  den  Fußböden  bedürfen  einer  Vergitterung,  wenn  sie  mehr  als  35  mm

Durchmesser  haben.

 

10.  Dachaufsätze.
  Für  Dachaufsätze,  welche  durch  Schieber  oder  Deckel  geschlossen  sind,  gelten  bezüglich  der
kefetigungsart  und  des  Verschlusses  derselben  die  in  den  vorhergehenden  Nummern  festgesetzten  Bestimmungen.


11.  Güterwagen  mit  durchbrochenen  Wänden  oder  Fußböden.

Wagen  mit  durchbrochenen  Wänden  oder  Fußböden,  wie  z.  B.  Viehtransportwagen,  dürfen,
auch  wenn  sie  den  vorstehenden  Bedingungen  entsprechen,  nur  zur  Beförderung  solcher  Frachtstücke  verwendet
  werden,  die  weder  im  ganzen  noch  teilweise  durch  Offnungen  in  den  Wänden  oder  Fußböden
entfernt  werden  können.  Insbesondere  dürfen  Flüssigkeiten  oder  Waren  von  körniger  oder  mehliger
Beschaffenheit  auch  in  Fässern  oder  Säcken  in  derartigen  Wagen  nicht  befördert  werden.

12.  Offene  Wagen  mit  festen  Verdeckstücken.

  Offene  Wagen,  deren  Kopfwände  durch  eine  starke  Stange  miteinander  verbunden  und  mit
mindestens  75  cm  breiten  Verdeckstücken  versehen  und  deren  Seitenwände  mindestens  50  cm  hoch  sind,
können,  wenn  sie  mit  Ringen  zur  Befestigung  von  Schutzdecken  ausgerüstet  sind,  unter  Verwendung
solcher  Decken  zur  Beförderung  von  Zollgütern  aller  Art  benutzt  werden.

13.  Offene  Wagen  anderer  Art.

DOufene  Wagen  anderer  Art,  welche  mit  Ringen  oder  anderen  zur  Befestigung  von  Schutzdecken
geeigneten  Vorrichtungen  versehen  sind,  können  zur  Beförderung  von  Zollgütern  dann  benutzt  werden,
wem  es  sich  um  Frachtstücke,  welche  einzeln  mindestens  25  kg  wiegen,  oder  um  solche  Güter  handelt,
deren  Verladung  in  bedeckte  Wagen  oder  in  offene  Wagen  der  unter  Nr.  12  bezeichneten  Art  wegen
ihres  Umfanges  (wie  große  Maschinen,  Maschinenteile,  Dampfkessel  usw.)  oder  sonstigen  Beschaffenheit
wie  Holz,  Baumwolle,  Kohlen,  Koks,  Sand,  Steine,  Erze,  Roh=  und  Brucheisen  aller  Art,  Stabeisen,
Vieh,  Heringe,  Tran,  Petroleum  usw.)  nicht  wohl  zulässig  beziehungsweise  nicht  üblich  ist.

Fuür  den  vorstehenden  Fall  bleibt  es  den  Zollbehörden  überlassen,  gemäß  den  ihnen  von  den
Tiektivbehörden  gegebenen  Instruktionen  zu  entscheiden,  ob  zur  Sicherung  gegen  Entfernung  oder
7*
        <pb n="74" />
        —  50  —

Vertauschung  Deckenverschluß  anzubringen  ist  oder  Erkennungsbleie  anzulegen  oder  andere  Maßregeln
zu  treffen  sind,  oder  ob  ausnahmsweise  von  einem  Verschluß  oder  anderen  Maßregeln  zur  Festhaltung
der  Identität  überhaupt  abzusehen  sein  möchte.  Auch  kann  amtliche  Begleitung  eintreten.

Die  von  den  Direktivbehörden  jedes  Staates  zur  Ausführung  des  vorstehenden  Absatzes
erlassenen  Verordnungen  sollen  den  anderen  Vertragsstaaten  mitgeteilt  werden.

14.  Schutzdecken  und  deren  Befestigung.

Die  zur  Befestigung  von  Schutzdecken  bestimmten  Ringe  müssen  geschlossen  zusammengeschweißt,
mittels  Kloben  im  Innern  des  Wagens  vernietet  oder  verschraubt  und  entweder  abwechselungsweise
an  den  abnehmbaren  Seitenwänden  beziehungsweise  den  Türen  und  den  festen  Kopfschwellen  oder  am
Untergestell  etwa  in  Höhe  der  Fußbodeneinfassung  in  einer  Maximalentfernung  von  115  cm  so  angebracht
  sein,  daß  die  Verschlußschnur  sowohl  das  Abheben  der  etwa  vorhandenen  beweglichen  Seitenwände
  als  auch  das  Offnen  der  Türen  verhindert.

Die  Schutzdecken  müssen  längs  der  Kanten  mit  durch  Metallösen  geschützten,  zum  Durchziehen
der  Verschlußleine  bestimmten  Löchern,  welche  etwa  in  denselben  Entfernungen  wie  die  Ringe  an  den
Wagen  angeordnet  sind,  eingerichtet  sein.  Nur  an  den  oberen  Teilen  der  Decken  sind  Ringe  zum  Verschlusse
  zulässig.  ·

Die  Decken  müssen  von  ausreichender  Größe  und  in  entsprechend  gutem  Zustand  sein.  Etwaige
Nähte  derselben,  selbst  bei  eingesetzten  Teilen,  müssen  sich  entweder  auf  der  Innenseite  befinden  oder
doppelt,  d.  h.  in  zwei  Linien  von  15  bis  25  mm  Abstand,  angeordnet  sein.

Die  Verschlußleinen  dürfen  nicht  gestückelt  und  müssen  an  beiden  Enden  mit  Metallspitzen  versehen
  sein.  Hinter  diesen  Spitzen  müssen  Osen  eingearbeitet  sein,  in  welche  nach  entsprechender  Verknüpfung
  der  Leinenenden  der  Zollverschluß  eingehängt  werden  kann.

Berlin,  den  25.  Mai  1908.

Der  Reichskanzler.

Fürst  von  Bülow.
        <pb n="75" />
        Anlage  b
(E.  Z  O.  §  21).

Bestimmungen
über

die  zollamtliche  Abfertigung  des  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  durch  das  Zollgebiet
bestimmten  Reisegepäcks.

Das  von  der  Eisenbahnverwaltung  von  Ausland  zu  Ausland  eingeschriebene,  zur  unmittelbaren

  Durchfuhr  durch  das  Zollgebiet  bestimmte  Reisegepäck  wird  auf  Antrag  der  Eisenbahnverwaltung
in  folgender  Weise  behandelt:

1.  Beim  Eingang  ist  vom  Zugführer  oder  dem  sonstigen  Bevollmächtigten  der  Eisenbahnverwaltung
  auf  Grund  der  Packmeisterkarten  für  jedes  in  Betracht  kommende  Grenzausgangsamt  ein

Verzeichnis  nach  dem  anliegenden  Muster  I  in  zweifacher  Ausfertigung  herzustellen  und  dem  Grenz=  Muster I.

eingangsamte  zu  übergeben.  In  diesen  Verzeichnissen  ist  auf  je  einer  Zeile  die  Gesamtzahl  der  zu
einem  Gepäckschein  gehörigen  Packstücke  unter  Beifügung  der  Nummer  dieses  Scheines  sowie  der  Aufgabe=
  und  Bestimmungsstation  einzutragen.  Die  Gepäckstücke  sind,  in  der  Regel  in  oder  neben  dem
von  den  übrigen  Gepäckstücken  entleerten  Wagen,  gleichzeitig  vorzuweisen.  Eine  Uberführung  der
Gepäckstücke  in  den  Abfertigungsraum  soll  nur  dann  gefordert  werden,  wenn  es  im  Interesse  der  Zollsicherheit
  für  erforderlich  erachtet  wird.

2.  Das  Eingangsamt  hat  sich  von  dem  Vorhandensein  der  in  dem  Verzeichnis  aufgeführten
Gepäckstücke  zu  überzeugen.  Ergeben  sich  hierbei  Abweichungen,  so  sind  die  Eintragungen  in  den  Verzeichnissen
  zu  berichtigen.  Demnächst  werden  die  Gepäckstücke  von  dem  Eingangsamte  mit  einer  neben
dem  Eisenbahn-Beklebezettel  anzubringenden  Marke  versehen,  die  die  Größe  und  Farbe  des  anliegenden

Musters  II  hat  und  die  Bezeichnung  trägt:  „Zollgepäck  von  .  .  .  ..  .  “,  und  ohne  spezielle  Beschau  Muster  II.

sowie  ohne  Verschlußanlegung  dem  Zugführer  oder  sonstigen  Bevollmächtigten  der  Eisenbahnverwaltung
wieder  übergeben.  Die  Kennzeichnung  durch  Marken  kann  unterbleiben,  wenn  das  Gepäck  ohne  Zuladung
  von  Gepäckstücken  des  freien  Verkehrs  unter  Raumverschluß  dem  Grenzausgangsamt  überwiesen
wird.  Die  Verzeichnisse  sind  von  dem  Zugführer  oder  sonstigen  Bevollmächtigten  der  Eisenbahnverwaltung
  und  dem  Abfertigungsbeamten  unter  Beisetzung  des  Datums  zu  unterzeichnen,  sodann  zollamtlich

  abzustempeln  und  mit  fortlaufenden  Nummern  aus  dem  nach  Muster  III  zu  führenden  Buche  Wu

zu  versehen.  Je  eins  der  Verzeichnisse  ist  dem  Eisenbahnbeamten  zu  übergeben.  Die  Eintragung  der
Verzeichnisse  in  das  genannte  Buch  erfolgt  erst  nach  Schluß  der  Abfertigung  auf  Grund  der  beim
Amte  zurückbleibenden  Doppel.  Die  Verzeichnisse  können  auch  in  das  Begleitzettel-Ausfertigungsbuch
emgetragen  werden.

3.  Der  Beauftragte  der  Eisenbahnverwaltung  übernimmt  durch  die  Unterzeichnung  der  Ver—
zeichnisse  die  Verpflichtung,  die  in  den  Verzeichnissen  aufgeführten  Packstücke  binnen  der  darin  bestimmten
Frist  uneröffnet  dem  bezeichneten  Grenzausgangsamte  zu  gestellen  oder  nebst  den  Begleitpapieren  seinem
Nachfolger  im  Dienste  zu  übergeben,  auf  den  damit  die  Pflicht  zur  Gestellung  übergeht.  Gleichzeitig
übernimmt  er  die  Haftung  für  den  höchsten  tarifmäßigen  Eingangszoll  von  den  nachgewiesenen  Gewichtsmengen
  für  den  Fall  der  Nichtgestellung.

4.  Die  Gepäckstücke  sind  unter  Ubergabe  des  Verzeichnisses  dem  darin  bezeichneten  Ausgangsamte
  vorzuführen.  Dieses  prüft,  ob  die  in  dem  Verzeichnis  eingetragenen  Packstücke  vorhanden  sind,
und  bescheinigt  den  Ausgang  der  vorgefundenen  Packstücke  unter  Beidruck  des  Amtsstempels.  Ergibt
sich  bei  der  Prüfung,  daß  die  Zahl  der  Packstücke  mit  den  Angaben  des  Verzeichnisses  nicht  übereinuster

  J.
        <pb n="76" />
        —  52  —

stimmt  oder  die  vorgeschriebene  Gestellungsfrist  nicht  eingehalten  ist,  oder  werden  die  zu  dem  Verzeichnis
  gehörigen  Packstücke  überhaupt  nicht  gestellt,  so  ist  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den
§§  63  bis  66  der  Eisenbahn-Zollordnung  zu  verfahren.  Die  Abgabe  des  Verzeichnisses  und  die  Vorführung
  der  Gepäckstücke  bei  einem  anderen  Ausgangsamte  zieht  keine  weiteren  Folgen  nach  sich.

Die  Verzeichnisse  sind  beim  Erledigungamte  durch  das  Begleitzettel-Empfangsbuch  festzuhalten.
Ihre  Abgabe  ist  gemäß  §  60  der  Eisenbahn--Zollordnung  dem  Ausfertigungsamte  durch  Eingangsscheine
  Die  erledigten  Verzeichnisse  werden  Belege  zum  Begleitzettel-Empfangsbuch  (§  67
der  E.  Z.  O.).  

Das  Ausfertigungsamt  hat  die  Bucheintragungen  auf  Grund  der  Eingangsscheine  zu  erledigen,
das  Buch  vierteljährlich  abzuschließen  und  mit  den  nach  der  Nummernfolge  der  Eintragungen  geordneten
  Doppeln  der  Verzeichnisse  und  den  Eingangsscheinen  an  die  Direktivbehörde  einzusenden.

5.  Sollen  Gepäckstücke  infolge  veränderter  Bestimmung  unterwegs  in  den  freien  Verkehr  gesetzt
werden,  so  sind  sie  zwecks  spezieller  Beschau  einer  nach  §  4  der  Eisenbahn-Zollordnung  zuständigen
oder  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  befugten  Amtsstelle  vorzuführen.

Sollen  sämtliche  in  dem  Verzeichnis  aufgeführten  Packstücke  in  den  freien  Verkehr  treten,  so
hat  der  Eisenbahnbevollmächtigte  die  Packstücke  nebst  dem  Verzeichnis  unter  Beifügung  eines  entsprechenden
  Vermerkes  dem  diensttuenden  Stationsbeamten  zu  übergeben.  Dieser  hat  in  einer  Erklärung
  auf  dem  Verzeichnis  die  Verpflichtung  zu  übernehmen,  die  Packstücke  spätestens  am  nächsten
Vormittag  dem  zuständigen  Amte  zu  gestellen.  Sodann  ist  weiter  nach  der  Vorschrift  unter  Ziffer  4
zu  verfahren.

Sollen  nur  einzelne  Gepäckstücke  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  werden,  so  tritt  für  sie  an  die
Stelle  des  Verzeichnisses  ein  Auszug  daraus.  Das  Verzeichnis,  in  das  ein  von  dem  bisherigen  und
dem  nunmehr  eintretenden  Warenführer  zu  vollziehender  Vermerk  über  die  in  den  Auszug  aufgenommenen
  Packstücke  zu  setzen  ist,  verbleibt  in  den  Händen  des  Bahnbevollmächtigten.

6.  Sofern  für  einzelne  Durchgangsstrecken  weitergehende  Erleichterungen  oder  abweichende
vertragsmäßige  Einrichtungen  bestehen,  behält  es  hierbei  sein  Bewenden.
        <pb n="77" />
        Muster  I
(E.  Z.  D.  §  21  Anl.  b.)

Deutsches  Zollgebiet.

Direktivbehörde:

Verzeichnis  über  Reisegepäck,
das  ohne  spezielle  Beschau  und  ohne  Verschluß  zur  Durchfuhr  abgelassen  wird.
Nr.
Ausfertigungsamt:  Erledigungsamt:
Gestellungsfrist  bis  zum  19..

 

Verpflichtung  des  Warenführers.

Der  unterzeichnete  Bevollmächtigte  der  Eisenbahnverwaltung  verpflichtet  sich
hierdurch,  die  umstehend  verzeichneten  Gepäckstücke  vor  Ablauf  der  Gestellungsfrist  uneröffnet  dem
Erledigungsamte  zu  gestellen,  andernfalls  aber  für  die  Entrichtung  des  höchsten  tarifmäßigen  Eingangszolls
  von  den  nachgewiesenen  Gewichtsmengen  zu  haften.

,  den  19

 

Abgegeben  an  den  Stationsbeamten  zu  am

Verpflichtung  der  Stationsbeamten.

Der  unterzeichnete  Bevollmächtigte  der  Eisenbahnverwaltung  verpflichtet  sich
hurdurch,  die  umstehend  verzeichneten  Gepäckstücke  spätestens  am  nächsten  Vormittag  uneröffnet  dem
....  amt  zu  ..  zu  gestellen,  andernfalls  aber  für  die  Entrichtung  des
höchsten  tarifmäßigen  Eingangszolls  von  den  nachgewiesenen  Gewichtsmengen  zu  haften.

......,  den  19..

Anträge  und  amtliche  Bescheinigungen.
        <pb n="78" />
        Lau-Nummer

fende  ..  .  .  Zahl  der
des  Aufgabestation  Bestimmungsstation  Bemerkungen
Num-  —  Gepäckstücke
Nummer  Gepäckscheins
1  2  8  6
.....,  den  19
(Stempel.)  amt.

Bevollmächtigter  der  Eisenbahn  .
        <pb n="79" />
        Muster  II
(E.  Z.  O.  §  21  Anl.  b.)
        <pb n="80" />
        <pb n="81" />
        Muster  III
(E.  Z. O.  §  21  Anl.  b).

 

Gepäckverzeichnisbuch

des
...amts  zu
für  das  Vierteljahr  19
Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit
einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
.........,  den  19...
Name:
Diensteigenschaft:
Geführt  von
Name:
Diensteigenschaft:
Mit  Heften  Belegen  zur  Prüfung  eingesendet.
.......................................................  ,  den  19..

Haupt-                    amt.
        <pb n="82" />
        —  58  —

 

Tag,  an  dem

 

 

Laufende-  Tag
    
  der  Erledigungsamt  die  Gültigkeits-  der  Bemerkungen
Num-  Abfertigungs  frist  des  Eingangsmer
    Verzeichnisses  schein  anabläuft
  gekommen  ist
1  2  —  3  4   5  6
        <pb n="83" />
        —  59—



 

 

 

 

 

 

Begleitzettel-Empfangsbuch  Nr.  Muster  la
Zollanmeldungsbuch  Nr.  (E.  3.  O.  §  23).
Begleitzettel
Nr.  Direktivbezirk:
Ausfertigungsamt:
Gestellungsfrist:  Ein  Monat.
Verlängert:  bis  zum
Verschluß.  Verschluß.
Wagen  Nr.  Wagen  Nr.
Hierbei:  Umschlag  mit  Schlüssel  ,  amtlich  mit  Siegeln  verschlossen.
Warenerklärungen  
Warenerklärungen  für  den  Wagenverschluß
............  ,den  19....  
(Stempel.)  Zollamt
Anmeldung.
(Warenerklärung  Nr.  )
Ich  melde  de  Zollamt  die  innen  und  in  de  beiliegenden
weiteren  Warenerklärung  .  Nr.  bis  verzeichneten

auf  den  Eisenbahnwagen  Vr.
tigkeit  der  Angaben  hinsichtlich

der  Zahl  und  Art  der

geladenen  Waren  an  und  hafte  für  die  Richgeladenen
  Packstücke,

lose  geladenen  Massengüter  an  und  hafte  für  die  Richtigkeit  der  Angaben  hinsichtlich  der  Zahl  und  Bezeichnung

  de  Eisenbahnwagen  ).

Ich  beantrage  für  diese  Waren  Abfertigung  mit  Begleitzettel  und  übernehme  die  aus  meinem  Antrag  nach

dem  Vereinszollgesetze  sich  ergebenden  Verpflichtungen.
in  und  daß  die  Warenerklärung  mit  de  Frachtbrief  übereinstimm

...,  den  19

Bevollmächtigter  der  Eisenbahn.

*)  Nicht  Zutreffendes  isi  zu  streichen.

Zugleich  versichere  ich,  daß  die  ganze  Ladung  richtig  angemeldet

 

 

Zur  Beachtung  Nur  der  innen  stark  umrahmte  Teil  ist  vom  Absender  auszufüllen.
für  den  Für  jede  Frachtbriefsendung  ist  eine  Marenerklarung  doppelt  auszufertigen.  An  denselben  Empfanger  und  nach  demselben
—  Orte  gleichzeitig  aufgelieferte  lose  verladene  Massengüter  können  in  eine  Erklarung  ausgenommen  werden,  auch  wenn  sie  von
Absender.  mehreren  Frachtbriefen  begleitet  sind.  Die  Warenerklärung  muß  deutlich  geschrieben  sein  und  darf  weder  Abanderungen  noch  Aus- 



schabungen  enthalten.

9*
        <pb n="84" />
        Abgegeben
den  19..
I.  Warenerklärung  II. Anträge des Warensführers
Der  Packstücke  Gattung  und  Menge  der  Waren  a.  Her.  oder  des
—  stellungsland,  Warenempfängers
Gattung  der  Reingewicht  b.  Besti  s-Lau-
  Tame  -  Waren  ngch  den  --  6  niners  ched  ourr  .
und  Wohnort  Zeichen  Zahl  Roh-  stücken  an  zu  (nur  im  Falle  und  im  Falle  der  Veredelung
  und    Benennungen  Roh  ver  schiedenen  ne  derder  unmittel  edelung  Angabe:
des  und  und  Unter-  gewicht **)  Zollsätzen  baren  Durchfuhr  ob  zur  oder
Nr.  Num-  »  unterliegende  nach
Empfängers  Art *)  scheidungen  des  Waren  anzugeben)  Veredelung  um
mer')  deutschen  Zoll-  enthalten)  c.  ob  aus  eine  Inland  oder für  ausländischer.
.  Rechnung  länd  Rechnung
tarifs  kg  1/100  kg  1/100  Freibezirke  2.  Ausland  Rechnuns
1  2  3  4  5  6  7  8
Ich  melde  dem
Zollamt
-----    —  —  —
die  unter  I  verzeichneten
  Waren
an  und  hafte  für
die  Wahrheit  und
Vollständigkeit  der
Angaben  in  den
Sp.  1  bis  8.
zusammen  –  Packstücke

 

 

 

 

 

 

—  Wagenladung
Übereinstimmend  mit  "

de  Frachtbrief)  ,  den

Der  Absender

Bevollmächtigter

der  Eisenbahn.  (Unterschrift.)

-------------------------  -----------------------------------*)
  Zu  Sp.  3,  4,  10  und  11.  Bei  lose  verladenen  Massengütern  sind  an  Stelle  dieser  Angaben  die  Eigentumsbezeichnungen  und  Nummern  sowie

  die  Anzahl  der  benutzten  Eisenbahnwagen  einzutragen.

*.)  Zu  Sp.  6  und  18.  Bei  Waren,  die  nicht  nach  dem  Gewichte  verzollt  werden,  ist  die  Menge  unter  Bezeichnung  der  Mengeneinheit  (Tonne,

Stück  usw)  in  die  für  Angabe  des  Rohgewicts  vorgesehene  Spalte  einzutragen.
***)  Nur  auszufüllen,  wenn  die  Bescheinigung  nicht  schon  in  der  Anmeldung  enthalten  ist.
        <pb n="85" />
        —  61  —

 

 

III.  Beschaubefund

IV.  Zollberechnung

 

 

V.  Weiterer  Nachweis
  der  Waren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Packstücke  Der  Waren  Rein-  oder  der  Verein-  VI.
—  ——  ——  ·  nahmung  des  Zolles
gewicht  nahmung  dee  Bemerkungen
Tarifmäßige  Menge.  durch Abrechnung-  Der  über  vorhandenen,
.  Benennung,  Durch  Verwiegung  -  ·-  .  Ver-  
zeichen.  Zahl  mit  Angabe  Durch  ermitteltes  Gewicht  der  tarif-  Tarif  Zoll  Verkehrsnachweisung Nummer Blatt.  beibehaltenen  oder
und  und  Tarif  6  Tara  mit  satz betrag  Blatt  nachweisung  angelegten  Ver-Num-
  Art*  der  Nummer  Angabe  Vuch  Nr.  mer.  schluß,  Zahl  der
mer’)  Art')  des  Statisti.roh“")  rein  des  Tara-  Blatt.  Bleie  us
schen  Waren-  satzes  cuufende  eic  usw.
#  *  verzeichnisses  ————.————  *  V  Tr.
10  11  12  13  14  15  16  15  18  109  20  21
—  1  ——  —  —  —  —  —  —  –—  —  —  —  —
55  4  -  —  ——  —
l
--  —  —  .  —  —  —  —
I
—  —  —  —  E  —  —  —  —  —
Annahmeerklärung.
—  —  Indem  den  Empfang  des  auf  Grund  dieser

 

 

 

 

Anmeldung  ausgefertigten,

Ausfertigungsbuchs
anerkenne

,  übernehme

unter  Nr.

des  Begleitscheineingetragenen

  Begleitscheins
zugleich  die  aus  demselben

nach  dem  Vereinszollgesetz  und  der  Begleitschein  Ordnung  sich  ergebenden

  Verpflichtungen.

,  den

19..
        <pb n="86" />
        —  82  —

I.  Vermerke  über  Umladungen  auf  dem  Wege  zum  Bestimmungsorte.

1.  Der  unterzeichnete  Bevollmächtigte  der  Die  in  d....  Wagen  Nr.  ....
Eisenbahnverwaltung  befindlichen,
beantragt  die  Umladung  der  Güter  in  Spalte  3/4  der  Warenerklärung  nach  Zahl,
d....  Wagen  Nr.  .  Art  und  Bezeichnung  näher  angegebenen  Packstücke
in  das  Fahrzeug  ------------  in  Spalte  5  der  Warenerklärung  bezeichneten,
lose  verladenen  Waren
den  19...  sind  heute  in

·  umgeladen  worden.
Verschluß:

2.  Der  unterzeichnete  Schiffsführer  übernimmt  hinsichtlich  Bemerkungen  über  geleistete  Sicherheit:

der  aus  d....  Eisenbahnwagen  Nr...
.........................  in  sein  Fahrzeug

umgeladenen  Güter  die  in  der  Anmeldungg  «  19...
auf  Seite  1  angegebenen  Verpflichtungen  der  Eisen-  Zollamt
bahnverwaltung.
Die  in  dem  Fahrzeug
den  19....  befindlichen,
in  Spalte  3/4  der  Warenerklärung  nach  Zahl,
3.  Der  unterzeichnete  Bevollmächtigte  der  Art  und  Bezeichnung  näher  angegebenen  Packstücke
Eisenbahnverwaltung  in  Spalte  5  der  Warenerklärug  bezeichneten,
beantragt  die  Umladung  der  in  dem  Fahrzeug  lose  verladenen  Waren
geladenen  Güter  in  d...  sind  heute  in  d...  ..Wagen  Nr....  
Wagen  Nr..  .  .  und  über—  umgeladen  worden.
nimmt  hinsichtlich  dieser  Güter  die  in  der  Anmeldung  Verschluß:
auf  Seite  1  angegebenen  Verpflichtungen.  den  19
.......  ,den  19...  Zollamt

 

 

II.  Sonstige  Anträge  und  zollamtliche  Bescheinigungen  über  Behandlung  der  Waren  während  der
Beförderung  (Umladungen,  Verschlußprüfungen  usw.).

 

III.  Bescheinigungen  über  die  Erledigung  des  Begleitzettels.

1.  Abgegeben  mit  Schlüssel  3.  Nachweis  des  Ausganges  über  die  Grenze:
1n
unter  Verschluß  und  A.  D.  Wagen Nr.   befundenen  Verschlusses  wurde  nach  Abnahme
Warenerklärung  a)  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  ausgeführt.
am  b)  dem  Zollaufseher  zur  Begleitung
über  die  Grenze  übergeben.
,  den  19.
.....................  Beschaubefund  Zollamt
a)  hinsichtlich  des  Verschlusses:  ....................  ist  .
B.  D  mir  übergebene  Wagen  sind  unter  meinen  Augen  in  das
Ausland  ausgeführt.
b)  hinsichtlich  der  Zahl  und  Art  der  Der  Begleitungsbeamte.
Packstücke!
Die  vollständige  Erledigung  dieses  Begleitzettels  bescheinigt.
...............,den...........................  19
Zollamt
        <pb n="87" />
        Begleitzettel-Empfangsbuch  Nr.  Muster  1b
Zollanmeldungsbuch  Nrr.  (E.  Z.  O.  §  23).
Begleitzettel
Nr.  Direktivbezirk:
Ausfertignugsamt:

Gestellungsfrist:  Ein  Monat.
Verlängert:  bis  zum

 

 

 

 

Verschluß.  Verschluß.
Wagen  Nr. .........     (  Wagen  Nr.
Hierbei:  Umschlag  mit  Schlüssel  ,  amtlich  mit  Siegeln  verschlossen.
Warenerklärungen  Für  den
,.....,  den  19  Wagenverschluß:
(Stempel.)  Zollamt
Anmeldung.
(Warenerklärung  Nr.  )
Ich  melde  de  Zollamt  die  innen  und  in  de  beiliegenden
weiteren  Warenerklärung  Nr.  bis  verzeichneten
auf  den  Eisenbahnwagen  Nr.  geladenen  Waren  an  und  hafte  für

die  Richtigkeit  der  Angaben  hinsichtlich  der  Zahl  und  Art  der  geladenen  Packstücke,
lose  geladenen  Massengüter  an  und  hafte  für  die  Richtigkeit  der  Angaben  hinsichtlich  der  Zahl  und
Bezeichnung  de  Eisenbahnwagen
Ich  beantrage  für  diese  Waren  Abfertigung  mit  Begleitzettel  und  übernehme  die  aus  meinem  Antrag  nach
dem  Vereinzzollgesetze  sich  ergebenden  Verpflichtungen.  Zugleich  versichere  ich,  daß  die  ganze  Ladung  richtig  angemeldet
ist  und  daß  die  Warenerklärung  mit  de  Frachtbrief  übereinstimm

...........,  den  19...

Bevollmächtigter  der  Eisenbahn.

*)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

 

Zur  Bebeachtung    Nur  der  innen  stark  umrahmte  Teil  ist  vom  Absender  auszufüllen.
für den Absender.  —
für  den  Für  jede  Frachtbriefsendung  ist  eine  Warenerklärung  soweit  aus-  zufertigen.  An  denselben  Empfänger  und  nach  demselben
  Orte  gleichzeitig  ausgelieferte  ,  lose  verladene  Massengüter  können  in  eine  Erklärung  aufgenommen  werden,  auch  wenn  sie  von

Absender.  mehreren  Frachtbriefen  begleitet  sind.  Die  Warenerklärung  muß  demnach  geschrieben  sein  und  auf  weder  Abänderungen  noch


Ausschabungen  enthalten.
Li’expéditenr  ne  remplira  due  la  partie  du  verso  encndr’ée  d’nne  liune  zrasse.

Expédier  en  döuble  une  dicelaratinn  Ionr  chv-"  eakitioni  munis  (1#18.#  InI#  Ivoinnn“:  I.—  Inbrehuhnrlises
2½  chargees  en  rrac  et  ckfwmäes  Eimulinnmiment  un  m  uus  (ulnieli  t  am  im  Im.  pt  #rru  lmn  illertos
à  l  Kpédlteur.  dans  une  seule  decluration,  Mime  #mantn  elles  i  (rnnes  inluseirs  leiires  de  veiture.  la  ulntvon
doit  d  tre  ecrite  lisiblement  #####  ##oli  contenir  ni  changnents  ni  grattures.

Avls
        <pb n="88" />
        Abgegeben

 

I.  Warenerklärung  (Déclaration)

 

 

 

 

 

 

II.  Anträge  des

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Warenführers
Der  Packstücke  Gattung  und  Menge  der  Waren  wec  der-  oder  des
ellungslan
des  collsmnature  et  duanttte  des  marchandlses  b.  bestmomnge  Warenempfängers
Name  -  lan
an  und  Wohnort  *mp  7n  sennn  rum  Faue
fende  Zeichen  aren  nach  den  lrnenn  baren  Dunchiuhr  J  Angabe,  welche  Abferti-Benennungen
  g
Nr  des  und  Zahl  üni  Roh-  schiedenen  Zoll  anzugeben)  gungsweise  begehrt  wird,
.  .  und  Unter-  "  satzen  unier.  c.  ob  aus  einem  und  im  Kaue  der  Ver-Empfängers
  Num=  un  scheidungen  des  gewicht'“)  iegende  WarenNreiberke  edelun  len  abe:
au-  mer")  Art")  eutschen  Zoll-  enthalten)  A.  pays  de  elung  Angabe
tarifs  d  voidg,  net  brovrnanee  ob  zur  oder
mero  nom  Dolds  (n’'indlquer  -Days  de  nach
.  ..  marques  nombre  nature  des  ne  pour  destination  «
dok·  et  domiecile  et6  ot  marchandises  brut?"")  es  Colis  (mindiquer  Veredelung  im  ,
dre  Z  Z  sulvant  les  contenant  des  qu'en  cas  1.  Inland,  für  inländu
  destinataire  hun  espece  ?)  46omi#estlons  marchundises  de  transie  dische  oder  für  ausros
  et  les  différen-  ifftremmen  immédiat  -
ciations  du  tarlf  tazees)  c.  venunt  dun  ländische  Rechnung
douanler  allemand  kg  110  ktea  %  franc-port?  2.  Ausland.
15  2:  564  1  5  3  „„„
i
—»·  f———-  —--——s—  *  Ich  melde  dem
47•kp  #.  HI  SESollamt
!
—  —  —  —  —  ———  ——  o  —  —
D  *5  nP2  Dieie  unter  I  ver-——.—m—ppKN
  —  5„w-  Seichneten  Waren
—  —  An  und  hafte  für
—  —lNthi  “  •t  die  Wahrheit  und
*m  6  6  **-  WMWVollständigkeit  der
#*  —  REü—1.  Angaben  in  den
1.  I  ½  Sp.  1  bis  8.
1
zusammen  .—.nH  Vackstücke  6  6  *
m  total  -—  colis
1
———  Wagenladung
wagon  .  —  —
Übereinstimmend  mit  d  ——  —
en  .
de  Frachtbrief  ***)  10  D
Der  Absender  —  —  —
expéditeur  3.
Bevollmächtigter
(Untersch'ift)
der  Eisenbahn.  slgnature

*)  zu  Sp  3.  4.  10  und  11.  Bei  lose  verladenen  Massengütern  sind  an  Stelle  dieser  Angaben  die  Eigentumsbezeichnungen  und  Nummern  sowie

die  Anzahl  der  benutzten  Ei  senbahnwagen  einzutragen.  «  «  »  »«»
**)  Zu  Nr  6  und  l3.  Bei  Waren,  die  nicht  nach  dem  Gewichte  verzollt  werden,  ist  die  Menge  unter  Bezeichnung  der  Mengeneinheit  (Tonne,
Stück  usw)  in  die  für  Angabe  des  Rohgewichts  vorgesehene  Spalte  ein  zutragen.  ·
***) Nur auszufüllen, wenn dee Bescheingung nicht in der Anmeldung enthalten ist.
O)(’ol.:z.4.Aulieudecesdunmsosindjquer,pourlesmarchamiiseschargisesimvalesu1arquesdepr0prletc.·setlesnutmäkos

ainsiquolenumbredeswnjmnsmnpluxds  «  ·»  «  ,  .  .  ..
HHJOLCLPourltssnmnstmndisosquinesontpastaxeesdnprosslepoids,mscnrc,tlunslacolonneprssvuopourllnscnpttoadu

poldsbrutJaquantitcsaveclndlcutiundomain-quuntitutjvo(tonne,inwi-etc-J.
        <pb n="89" />
        —  65   —

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach  dem  Vereinszollgesetz  und  der  Begleitschein-Ordnung  sich  ergebenden
  Verpflichtungen.

.....,  den

19..

III.  Beschaubefund  IV.  Zollberechnung  V.  Weiterer  Nachweis
  der  Waren
Der  Packstücke  Der  Waren  oder  der
  —  Vereinnahmung  VI.
des  Zolles
1  ———————  des  Zolles  Bemerkungen
.  Benennung  Durch Verwiegungs    durch Abrechnung  Der  ss  *  6„
.·-  mit  Angabe  »  .  Ver-anenen,e-Zetchdm
  ZahlderTatifs  entzäung  Tarif  *  kue  behaltenen  oder
un  e  etra
und  er  rann  mttt  Blatt  weisungangelegten  Verm
  „  Angabe  Luch  Num.  schluß,  Zahl
„  Art“)  des  roh')  rein  9  Nr.  mer,  1
mer  Statistischen  de  Blatt  der  Bleie  usw.
Waren-  e  ·
verzeichnisses  laufende
-*--  Lg#  pwel  kg  1111  K  N  Nr.
10  11  12  13  14  15  186  1  20  21
«  l
l
i
-  —  —  —  ———  —
„  „7
1
–  H□  1—  —  —  —  —  ———  —  —
·  —  —  —  —  ———  —  —  —
——  —  ——  —  —  —  —  —
—  ——  —  —  —  —
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
l
—  —  —  —  —  —
—  —  Annahmeerklärung.
–  –  Zudem  den  Empfang  des  auf  Grund  dieser  Anmeldung
  ausgefertigten,  unter  Nr.  des  Begleitschein  =  Ausfedrtigungsbuchs
  —  fertigungsbuchs  eingetragenen  Begleitscheins
I  anerkenne  ,  übernehme  zugleich  die  aus  demselben

 

 

 

 

 

10
        <pb n="90" />
        —  66  —

I.  Vermerke  über  Umladungen  auf  dem  Wege  zum  Bestimmungsorte.

1.  Der  unterzeichnete  Bevollmächtigte  der

 

............................  Eisenbahnverwaltung
  beantragt  die  Umladung  der  Güter
Wagen  Nr
in  —  —
das  Fahrzeug
......,  den  19

2.  Der  unterzeichnete  Schiffsführer  übernimmt  hinschtlich
  der  aus  d  Eisenbahnwagen  Nr.
iin  sein  Fahrzeug
umgeladenen  Güter  die  in  der  Anmeldung  auf
Seite  1  angegebenen  Verpflichtungen  der  Eisenbahnverwaltung.


....,  den  19...
3.  Der  unterzeichnete  Bevollmächtigte  der
Eisenbahnverwaltung
  beantragt:  die  Umladung  der  in  dem
Fahrzeug  geladenen
Güter  in  d  Wagen  Nr.

B  und  übernimmt  hinsichtlich  dieser
Güter  die  in  der  Anmeldung  auf  Seite  1  angegebenen
Verpflichtungen.

den  19

Die  in  d.  ...  .  .  Wagen  Nr.
befindlichen,
in  Spalte  3/4  der  Warenerklärung  nach  Zahl,  Art
und  Bezeichnung  näher  angegebenen  Packstücke
in  Spalte  5  der  Warenerklärung  bezeichneten,  lose
verladenen  Waren
sind  heute  in
Verschluß:
Bemerkungen  über  geleistete  Sicherheit:

umgeladen  worden.

.....,  den  19

Zollamt

Die  in  dem  Fahrzeug
befindlichen,
in  Spalte  3/4  der  Warenerklärung  nach  Zahl,  Art
und  Bezeichnung  näher  angegebenen  Packstücke
in  Spalte  b  der  Warenerklärung  bezeichneten,  lose
verladenen  Waren

sind  heute  in  d  Wagen  Nr.  
—  umgeladen  worden.
Verschluß:  »
.........,den.....  19
Zollamt

 

 

II.  Sonstige  Anträge  und  zollamtliche  Bescheinigungen  über  Behandlung  der  Waren  während  der
Beförderung  (Umladungen,  Verschlußprüfungen  usw.).

 

III.  Bescheinigungen  über  die  Erledigung  des  Begleitzettels.

1.  Abgegeben  mit  Schlüssel

Verschluß  und  A.  D

unter
Warenerklärung

am

2.  Beschaubefund

a)  hinsichtlich  des  Verschlusses:  B.  D

b)  hinsichtlich  der  Zahl  und  Art  der
Packstücke:

 

des  unverletzt  befundenen  Verschlusses

a)  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  ausgeführt.
b)  dem  Zollaufseher
die  Grenze  übergeben.

3.  Nachweis  des  Ausganges  über  die  Grenze:

Wagen  Nr.  wurde  nach  Abnahme

zur  Begleitung  über

den  19

Zollamt

  ist  .  .
mir  übergebene  Wagen  nid  unter  meinen  Augen  in  das

Ausland  ausgeführt.

Der  Begleitungsbeamte.

Die  vollständige  Erledigung  dieses  Begleitzettels  bescheinigt.

..... ,den  19
Zollamt
        <pb n="91" />
        Muster  2
(E.  Z.  D.  §  24).

Zugliste

 

 

 

 

 

 

 

über
den  am  um  Uhr  V ./ N.
von  angekommenen  Zug.
Der  Eisenbahnwagen  
Bemerkungen  der  Zollstelle  über  die
»  zollamtliche  Behandlung
Eigentumsmerkmal  Nummer  Inhalt
1  2:  3  4  - - - -- -  --- 



 

 

 

 

Bemerkung.  Für  Spalte  3  genügt  eine  allgemeine  Angabe,  wie  Erze,  (Getreide,  Stückgüter  usw.  Die  Ausfüllung
dieser  Spalte  kann  nach  Vereinbarung  mit  der  Zollbebörde  unterbleiben.  Mehrere  aufeinanderfolgende  leere  Wagen
brauchen  nur  in  einer  Zahl  angegeben  zu  werden.

10
        <pb n="92" />
        —  68   —                                                                                                                                                Zollamt

Begleitzettel-Ausfertigungsbuch

für
das
Dieses  Buch  enthält  Blätter,

die  mit  einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen
  sind.

Viertel  des  Rechnungsjahrs  19

Muster  3
(E.  Z.  O.   §  29).

 

 

..........,  den  19  Geführt  von
Name:  Name:
Diensteigenschaft:  Diensteigenschaft.
Anzahl  Des  Eingangs-Tag
  Nummer  der  beige-  Tag,  scheins
der  Aus-  des  legten“  an  dem  die  Erledigungsamt  Nummer  Bemerkungen
fertigung  Begleit-  ·  Gestellungs-  Einfertigung
  zettels  erklei-  frist  abläuft  *  und  Ordrungen
  gangstag  nungszahl
1  2  *  3  18  #  5  6  6  7  VHDWi  8
        <pb n="93" />
        —  69   —

 

 

 

Begleitzettel-Empfangsbuch  Nr.  Muster  4a
Zollanmeldungsbuch    Nr.  7  (E.  Z.  O.  §  38  Abs.  3).
Begleitzettel
Nr.  Direktivbezirk:
Ausfertigungsamt:
Gestellungsfrist:  Ein  Monat.
Verlängert:  bis  zum  Verschluß.  Verschluß.
Wagen  Nr.  Wagen  Nr.
Hierbei:  Umschlag  mit  Schlüssel,  amtlich  mit  Siegeln  verschlossen.
Warenerklärungen  Für  den  Wagenverschluß:

....  den  19....  
(Stempel.)  Zollamt

 

 

Anmeldung.

(Warenerklärung  Nr.......  )
Ich  melde  de  Zollamt  die  innen  und  in  de  beiliegenden  weiteren
Warenerklärung  Nr.  bis  verzeichneten
auf  den  Eisenbahnwagen  Nr.  geladenen  Waren  an  und  hafte  für  die  Richtigkeit

  der  Angaben  hinsichtlich  der  Zahl  und  Art  der  geladenen  Packstücke,
lose  geladenen  Massengüter  an  und  hafte  für  die  Richtigkeit  der  Angaben  hinsichtlich  der  Zahl  und
Bezeichnung  de  Eisenbahnwagen.
Ich  beantrage  für  diese  Waren  Abfertigung  mit  Begleitzettel  und  übernehme  die  aus  meinem  Antrag  nach  dem
Vereinsgollgesetze  sich  ergebenden  Verpflichtungen.  Zugleich  versichere  ich,  daß  die  ganze  Ladung  richtig  angemeldet  ist
und  daß  die  Warenerklärung  mit  de  Frachtbrief  übereinstimm

.........,  den  19

Bevollmächtigter  der  Eisenbahn.
Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

 

 

 

Zur  Beachtung  Nur  der  innen  stark  umrahmte  Teil  ist  vom  Absender  aus  zufüllen.
——————  .  .
für  den  Für  jede  Frachtbriefsendung  ist  eine  Warenerklärung  doppelt  auszufertigen.  An  denselben  Empfänger  und  nach  dem
selben  Orte  gleichzeitlig  e,ausgeliefert,    lose  verladene  Massenguter  können  in  eine  Erklärung  ausgenommen  werden,  auch  wenn  die  von
Absender.  mehreren  Frachtbriefen  begleitet  sind.  Die  Warenerklärung  muß  deutlich  geschrieben  sein  und  darf  weder  Abänderungen  noch  Aus-–—
  schabungen  enthalten.
        <pb n="94" />
        —  70 —                                                                                                                                                       Abgegeben

den  5.  Januar  1913

 

 

 

I.  Warenerklärung  II.  Anträge  des

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Warenführers
Der  Packstücke  Gattung  und  Menge  der  Waren  a.  der—  oder  des
—  stellungsland    Warenempfängers
Name  Gattung  der  Reingewicht  b.  Bestimmungs  ·  Angabe,  welche  Abferti-Lau-
  d  W  t  Zeichen  Waren  nach  den  (f#trt  vet  hack.  land  gungeweise  begehrt  wird,
r  und  Wohnor  Zahl  enennungen  Noh-  geben,  dit  (nur  im  Faueund  im  Faüe  der  Verfende
  des  und  verschedenender  unmutel.  edelung  Angabe:
und  und  Unter-  gewicht)  Zollsaten  baren  Durchfuhr  Pb  zur  vder
Nr.  Empfängers  Num-  %  id  d  unterliegende  nach
6  Art?)  scheidungen  des  Waren  anzugeben)  rWn[n  imt  mlan
mer“)  deutschen  Zoll-  enthalten)  se.  ov  aus  einin  duche  oder  für  aus
tarifs  *  ½,  xg  —  Freibezirke  2  lanonsche  RNechnung.
1  2  8  4  5  6  7  ——  8  ¾  —  —
i
4.  Beierle  4.  B.  1  Schokolade  30  560  ar.  Schioeicch  melde  dem
sst53  Kiate  —  N3olamt
*——  55  &amp;amp;  Maldshut
——  —.  die  unter  I  ver-!
  6  6  zeichneten  Waren
—  J  an  und  hafte  für
—  —  —  EEI  **  die  Wahrheit  und
—  E—  E  11  Vollständigkeit  der
I  #  4  Angaben  in  den
s——.  **  *  7*  Sp.  1  bis  8.
—  —  *  *#  2iFerzollung.
1
zusammen  1Packstücke    Hofmann
Übereinstimmend  mit  1!  Wagenladung  Bevollm.  d.  Eisenbanhn.
m  .-de
  Frachtbrief)  Zürich  ,  den  .  Januar  1913
fHofmann  Der  Absender
Bevollmächtigter  *  «
Bevollmächtigter  (Unterschrift.)  R.  Wagner

der  Eisenbahn.
————NXMN8sS“‘'###.“

*)  Zu  Sp.  3.  4.  10  und  11.  Bei  lose  verladenen  Massengutern  sind  an  Stelle  dieser  Angaben  die  Eigentumsbeztichnungen  und  Nummern  sowie
die  Anzahl  der  benutzten  Eisenbahnwagen  einzutragen.
**)  Zu  Sv.  6  und  13.  Bei  Waren,  die  nicht  nach  dem  Gewichte  verzollt  werden,  ist  die  Menge  unter  Bezeichnung  der  Wengeneinheit  Tonne,  Stück  usw.
die  für  Angabe  des  Rohgewichts  vorgeschene  Spalte  ein  zutragen.
***)  Nur  auszufüllen,  wenn  die  Bescheinigung  nicht  schon  in  der  Anmeldung  enthalten  ist.
        <pb n="95" />
        Begleitzettel-Empfangsbuch  Nr  34  Muster  40
Zollanmeldungsbuch  Nr.  (E.  3.  O.  §  33  Absf.  8).
Begleitzettel

Nr.  278  Direktivbezirk:  Hamburg

 

Ansfertigungsamt:  Hamburg,  Z.  45/34.  Billstrang
Gestellungsfrist:  Ein  Monat.
Verlängert:  bis  zum

Verschluß.  Verschluß.
Lagen  NVr.  732  Breslau  zwei  Bleie  Wagen  Nr.

 

 

 

Hierbei:  —  Unschlag  mit  —  Schlüssel  „  amtlich  mit  —  Siegeln  verschlossen.
11

 

 

Warenerklärungen  Für  den  Wagenverschluß:

Hamburg  den  II.  Derember  1912  Thedje
Zollsekretär
(Stempel.)  Zollamt  Abfst.  Billstranꝗ    Eggers
(Unterschrift  des  Buchführers.)  Zollaufseher
Anmeldung.
(Warenerklärung  Nr.  1  )
Ich  melde  der  Zollamt  Abfsot.  Billstrang  Hamburg  die  innen  und  in  den  beiliegenden  weiteren  Warenerklärung
  Nr.  7  bis  12  verzeichneten

732  Breslau

auf  den  Eisenbahnwagen  Nr.  geladenen  Waren  an  und  hafte  für  die  Richtigkeit

  der  rW—  binsichtlich  der  danu  und  Art  der  geladenen  Lackstücke,

 

Ich  beantrage  für  diese  Waren  Abfertigung  mit  Begleitzettel  und  übernehme  die  aus  meinem  Antrag  nach  dem
Vereinszollgesetze  sich  ergebenden  Verpflichtungen.  Zugleich  versichere  ich,  daß  die  ganze  Ladung  richtig  angemeldet  ist  und
daß  die  Warenerklärunge“  mit  de'  Frachtbries““  übereinstimme'“

Hamburrg  117.  Dezember  1912

t,  den

Fernkorn

Bevollmächtigter  der  Eisenbahn.

 

*]  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

——f  —

 

Zur  Beachtung  Nur  der  innen  stark.  umrahmte  Teil  ist  vom  Absender  auszufüllen.
—  —  22
für  den  Für  jede  Frachtbriefsendung  ist  eine  Warensendung  doppelt  auszufertigen.      An demselben  Empfänger  und  nach  demselben
  Ort  gleichzeitig    aufgelieferte,    lose  verladene  Mengen  können    in  eine  Erklärung  zusammen aufgenommen werden.  ig  Wenn sie bei vorhergehenden Frachtbriefen begleitet sind.
Absender.  Frachtbriefen  begleitet  sind.  Die  Warenlieferung  muß  deutlich  geschrieben  sein  und  darf  keine   Änderungen und Asschabungen enthalten.
—  —
        <pb n="96" />
        —72—

I.  Warenerklärung

„Abgegeben

14. Dezember

1912

 

II.  Anträge  des

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Warenführers
Der  Packstücke  Gattung  und  Menge  der  Waren  a.  der-  oder  des
—  stelungsland,  Warenempfängers
Name  Gattung  der  U  —’t  b.  desemmunge.  Angabe,  welche  Abfertiau-
  Zeichen  Waren  nach  den  stücken  anzu-  gungeweise  begebrt  wird,
und  Wohnort  Zahl  Benennungen  Roh-  geben,  die  (nur  im  Falle  und  im  on  der  Verfende
  des  und  verschiedenen  s  der  unmittel-  cdelung  nga
Nr  Num—-  und  und  Unter-  gewicht“.)  Zolsaben  baren  Durchfuhr  adun  *  er
Empfängers  un  Arts)  scheidungen  des  unterlitegende  anzugeben)  Verrdelung  inm
,  MU)  deutschen  Zoll-  enthalten)  sc.  od  aus  eine,  vedelir  ndn
·  ·-  ländische  R  .
tarifs  kg  100  .  ½%  Freibezirte  2.  Kuniang,  echnung
1  2  3  5t  6  7  8  9
I
1  .  Schfarte  J.  .  10  Baunucollen  1  a.  Brit  Ich  melde  dem
OramenburgygyOBallen  garn  6  HBZBZBollamt  7  Berin
55H95  —  6  6  6  —•  C.  durcirter
.n—.—.  &amp;amp;  den  die  unter  I  ver-4
  Freihafen  J  zeichneten  Waren
—  —  —  —  |Nlamburgsan  und  hafte  für
5  Haurch-  die  BWahrheit  und
—  —  —.  1—  —  DpJeaei#rt  Vollständigkeit  der
l  «"«
-  —  B  Angaben  in  den
4  „  Sp.  1  bis  8.
»  —
1
6  Zur  Verzollung.
4  —  —  —  —  —  —
«  Beantrage  nach
—  —  —  —  —  —  —  —
I
--—zi!lska-—-10Packstücke  «71-s.z.(-—
  —  F  —  ——  —  —  J  G§  —  —  —  —  —  —
Übereinstimmend  mit  de  IWBagenladung  amtliche  Beschau.
J.  ;  FrN
Frachtbrief  )  Bamhurg  den  .  Derembev  1912  Seauler
Der  Absender  Z
Bevollmächtigter  Tademeisker
der  Eisenbahn.  Neus  Co.

*)  Zu  Sp.  3,  4.  10  und  11.

 

3
die  Anzahl  der  benutzten  Eisendahnwagen  einzutragen.

Zu  Sv.  6  und  18.

Bei  Waren,  die  nicht  nach  dem  Gewichte  verzollt  werden,
Stück  uund  in  die  für  Angabe  des  Robgewich's  vorgesehene  Spalte  einzutragen.

½")  Nur  auszufüllen,  wenn  die  Bescheinigung  nicht  schon  in  der  Anmeldung  enthalten  ist.

Bei  lose  verladenen  Massengutern  sind  an  Stelle  dieser  Angaben  die  Gigentumsbezeichnungen  und  Nummern  sowie

ist  die  Menge  unter  Bezeichnung  der  Mengeneinheit  (Tonne
        <pb n="97" />
        Begleitzettel-Empfangsbuch  Nr.  3“  Muster  4e
Zollanmeldungsbuch  Rr.  (E.  3.  O.  8  38  Abs.6).

 

Begleitzettel

 

 

 

 

 

 

Nr.  275  Direktivbezirk:
Ausfertigungsemt:  tmus-Gestellungsfrist:
  Ein  Monat.  atempel
Verlängert:  bis  zum  es  44
Verschluß.  ««·-  Verschluß.
Vagen  Nr.  Wagen  Nr
Hierbei:  Umschlag  mit  Schlüssel  ,  amtlich  mit  Siegeln  verschlossen
Warenerklärungen
Für  den  Wagen
„den  19.  verschluß:
(Stempel.)  Zollamt
Anmeldung.
(Warenerklärung  Nr.  2-)
Ich  melde  de.  Zollamt  die  innen  und  in  de  beiliegenden
weiteren  Warenerklärung  Nr.  bis  verzeichneten

auf  den  Eisenbahnwagen  Nr.........geladenen  Waren  an  und  hafte  für  die  Richtigkeit
der  Angaben  hinsichtlich  der  Zahl  und  Art  der  geladenen  Packstücke,
lose  geladenen  Massengüter  an  und  hafte  für  die  Richtigkeit  der  Angaben  hinsichtlich  der  Zahl  und  Bezeichnung
  de  Eisenbahnwagen).
Ich  beantrage  für  diese  Waren  Abfertigung  mit  Begleitzettel  und  übernehme  die  aus  meinem  Antrag  nach  dem
Bereinszollgesetze  sich  ergebenden  Verpflichtungen.  Zugleich  versichere  ich,  daß  die  ganze  Ladung  richtig  angemeldet  ist
und  daß  die  Warenerklärung  mit  de  Frachtbrief  übereinstimm

Bevollmächtigter  der  Eisenbahn.

 

)*  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

———.

Beachtung  Nur  der  innen  stark  umrahmte  Teil  ist  vom  Absender  auszufüllen.
für  den

Für  jede  Frachtbriefsendung  ist  eine  Warenerklärung  doppelt  aus  zufertigen.  An  denselben  Empfänger  und  nach  demselben  Orte
Absender.  gleichzeitig  aufgelieferte,  lose  verladene  Massengüter  können  in  eine  Erklärung  ausgenommen  werden,  auch  wenn  sie  von  mehreren  Fracht-
  briefen  begleitet  sind.  Die  Warenerklärung  muß  deutlich  geschrieben  sein  und  darf  weder  Abanderungen  noch  Ausschabungen    enthalten.

11
        <pb n="98" />
        — 74  —

  

   

I.

Warenerklärung

    

Abgegeben
16.  Dezember.

II.  Anträge  des

 

 

 

 

 

 

 

 
     
   
  
     
   
   
    
  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

 

 
 
    
  
  
  
  
 

 

 

 

 

 

 

   
  
   
 

 

Warenführers
Der  Packstücke  Gattung  und  Menge  der  Waren  -  oder  des
stellungsland  Warenempfängers
Name  Gattung  der  Reingewicht  b.  Bestimmungs-  angabe,  welche  Abserti.
rznn  Wohnort,Sech  Waren  nah  den  Ssfd9I  „  e
und  Wohnor  Zahll  Benennungerns  oh..  rben  dier  (nur  im  Faue  ud  um  Fale  ver  Verfende
  des  und  verschtedenene  unmittel-  ".  elung  ngabe
Nr  Num-  und  und  Unter-  gewicht")  Zolsaben  aren  Turchfuhr  o  zur  oder
·  Empfängers  "  Art')  scheidungen  des  unterltegende  anzugeben)  Veredelung  in  !è&amp;amp;i#
mer)  deutschen  Zoll-  enthalten)  se.  od  aus  eine  Ian  an  r*—
..  l-»  «
tarifs  —t—.—.—-P  Freibezirke,  Rhnun
1  2  ——  —  ———  7  8  9
1.  .  Madlduder.  B..  22„Manufaktur-  2121411  aa.  Brit.  Ich  melde  dem
H.
SBerinballenüll  waren  „m2.  Zollamt  J  Berlin
Lehrter  Bhf.

—  —  —  —  —  —  —  —  —  *  —
.2  4m—°.  hasen  Dhidie  unter  I  verzeichneten
2D*5  2„  *1  Waren  an  und  hafte
—(  „  41  r  gelagert  für  die  Wahrheit  und
„  6  -  55#„  Vollständigkeit  der

I7  AA.  "  E„  ngabeni.  d.  Sp.1—S.
l
—  ——  —  —  *  C  Die  Ware  bestelit  in
1
*  —  —  w'#sollenen  Geweben  der
|
##  6  —“7  Marifnummer  432  im
—  .
—  Geuwiehte  von  mehr
zusammen  —  HPackstücke  als  200  bis  700  9  auf

   
    

Übereinstimmend  mit
**2)

Frachtbrief

Bevollmächtigter

der  Eisenbahn

*)  Zu  Sp.  3,  4,  10  und  11.

Bei  lose  verladenen  Massengütern
die  Anzahl  der  benutzten  Eisenbahnwagen  einzutragen.

**)  Zu  Sp.  6  und  13.  Bei  Waren,  die  nicht  nach  dem  Gewichte  verzollt  werden,  ist  die  Menge
usw.)  in  die  fur  Angabe  des  Rohgewichts  vorgesehene  Spalte  einzutragen.
***)  Nur  aus  zufüllen,  wenn  die  Bescheinigung  nicht  schon  in  der  Anmeldung  enthalten  ist.

Wagenladung

 

Hamburg

 

den

Der  Absender
A.  Bernhard

 

(Unterschrift)  .  .....................  .

sind  an  Stelle  dieser  Angaben  die  Eigentumsbezeichnungen  und  Nummern

 

    

1  4  Gewerbefläche.

      

  
 
 

Z.  V.  eredelung  f.  in-  

    

ländische  Rechn.  d.

nicht.

F.  J.  Friedländer
Jacobi.

    

Unterschrift

sowie

Menge  unter  Bezeichnung  der  Mengeneinheit  (Tonne,  Stück
        <pb n="99" />
        — 75—                                                                                                                                              Begleitzettel-Empfangsbuch  Nr..4

Zollanmeldungsbuch.   Nr.   Muster  4 d  ( E. Z. O. § 33 Abs. 3 ).

Begleitzettel

 

 

Nr.  27
Ausfertigungsamt:  Voitersreuth
Gestellungsfrist:  Ein  Monat.
Verlängert:  bis  zum
Verschluß.
Wagen  Nr.  1013  Magdeburg  zwei  Bleie  Wagen  Nr.
Hierbei:  *  Umschlag  mit  –  Schlüssel  ,  amtlich  mit
Warenerklärungen
Voitersreuth  den  6.  Januar  1913
Zollamt
(Stempel!)

—  (Unterschrift  des  Buchführers)
Anmeldung.
(Warenerklärung  Nr.  )

Ich  melde  dem  Zollamt  Voitersr  euth

 

verzeichneten.

Muster  44
(E.  Z. O.  §  33  Abs.  3).

 

Direktivbezirk:  Dresden)

Verschluß.

 

Siegeln  verschlossen
Für  den  Wagenverschluß:

Weiß
Zollassistent
Grün
Zollaufseher

 

die  innen  und-in de beiliegenden-weiteren-Warengeladenen-Waren-an-und-Laste-sar-Die-Michtig-



keit-d##-####saben-Hinsichtlich-der-ZJahl-##-##d  r-gelabenen-Packstücke.

lose  geladenen  Massengüter  an  und  hafte  für  die  Richtigkeit  der  Angaben  hinsichtlich  der  Zahl  und  Bezeichnung

  des....  Eisenbahnwagen)).

Ich  beantrage  für  diese  Waren  Abfertigung  mit  Begleitzettel  und  übernehme  die  aus  meinem  Antrag  nach  dem
Vereinszollgesetze  sich  ergebenden  Verpflichtungen.  Zugleich  versichere  ich,  daß  die  ganze  Ladung  richtig  angemeldet  ist  und  daß

 

 

de  Warenerklärung  mit  de''  Frachtbrief  übereinstimmt“..
Voitersreuth  den  6.  Januar  1913
—  Bevollmächtigter  der  Eisenbahn.
*)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.
Zur  Beachtung  Nur  der  innen  stark  umrahmte  Teil  ist  vom  Absender  auszufüllen.
für  den  Für  jede  Frachtbriefsendung  ist  eine  Warenerklärung  doppelt  auszufertigen.  An  denselben  Empfänger  und  nach  demselben
..  Orte  gleichzeitig  aufgelieferte,  lose  verladene  Massengüter  können  in  eine  Erklärung  ausgenommen  werden,  auch  wenn  sie  von  mehreren

Absender.

enthalten.

Frachtbriefen  begleitet  sind.  Die  Warenerklärung  muß  deutlich  geschrieben  sein  und  darf  weder  Abänderungen  noch  Ausschabungen

11*
        <pb n="100" />
        —76—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgegeben
den  9.  Januar  19  17
I.  Warenerklärung  II.  Anträge  des
Warenführers
Der  Packstücke  Gattung  und  Menge  der  Waren  a Her-  oder  des
—  stellungsland  Warenempfängers
Name  Gattung  der  Reingewicht  b.  Bestimmungs'  Angabe,  welche  Abferti-Lau-
  und  Wohnort  Zeichen  Waren  nach  den  (nur  ber  Vac-  land  kusnev  acheor  W
d  Zahl  J  Benennungen  Roh-  geben,  die  (nur  im  Falle  Jund  im  Falle  der  Verfende
  des  und  verschiedenen  der  unmuͤtel-  edelung  Angabe
e  und  und  Unter-  gewicht),Boläßen  boren  Tura  ob  zur  oder
Nr.  Empf  Num-  ;  unterliegende  Turchsuhr  nach
mpfängers  ü„  Arts)  scheidungen  des  Warn  anzugeben)  Veredelung  im
mer’)  deutschen  Zoll-  enthalten)e  od  aus  emem  d  ner  iar  .
Freibezi  nd  «
tarifs  ke.  1/100  kg  I18.  Freibezirke  12.  ländische  Rechnung
1  2  3  4  5  6  14  8  9.
1  B.  Hülsen  1013  7  Pferdebohnen  10000.  a.  China  Ich  melde  dem
—  l  —
—----  .  46i½  KE  1  -
Halle  a.  F.  Magde-  Wagen trockene  (reife)  Zollamt  7
burg  —·-m)  Halle  a.  S.  Bhf.
—  H  m„  1  J  die  unter  I  ver-—
  *  6  Leichneten  Waren
1  warten
EII  J  #5  6  an  und  hafte  für
1„  .———.—Jp.  45  äb  die  Wahrheit  und
|  “  #  Vollständigkeit  der
m5  Angaben  in  den
—  —  E  6  Sp.  1  bis  8.
1
*52  #  fur  Ferzollung
6  mit  Dertcieg#ng
r*!“  zusammen  –  –  Packstücke  5„  des  leeren  Uagens.
.  1  B.  IHiilsen
Übereinstimmend  mit  de  Wagenladung  B.  Hlsen
Frachtbrief“)  iis  ,  den  *  Januar  1913  Hesse.
»  Der  Absender
Bevollmächtigter  w.  B
der  Eisenbahn.  (Unterschrift.)  Bauer.

 

*)  Zu  Sp.  3,  4,  10  und  11.  Bei  lose  verladenen  Massengütern  sind  an  Stelle  dieser  Angaben  die  Eigentumsbezeichnungen  und  Nummern  sowie
die  Anzahl  der  benutzten  Eisenbahnwagen  einzutragen.  *7
**)  Zu  Sp.  6  und  13.  Bei  Waren.  die  nicht  nach  dem  Gewichte  verzollt  werden,  ist  die  Menge  unter  Bezeichnung  der  Mengeneinheit  (Tonne,
Stück  usw.)  in  die  für  Angabe  des  Rohgewichts  vorgesehene  Spalte  einzutragen.
***)  Nur  auszufüllen,  wenn  die  Bescheinigung  nicht  schon  in  der  Anmeldung  enthalten  ist.
        <pb n="101" />
        Begleitzettel  -=  Empfangsbuch  Nr.  171  Muster  4e
Zollanmeldungsbuch  Nr.  (E.  Z.  O.  5  38  Abs.  8).

Begleitzettel

 

Nr.  5  Direktiobezirk:  Breslau

Ausfertigungsamt:  Mittelwalde

Gestellungsfrist:  Ein  Monat.

Verlängert:  bis  zum

Verschluß.  Verschluß.
Wagen  Nr.  2690  Posen  zwei  Bleie  Wagen  Nr

,  „  7884  (Cöln  ——  «  ,
" "    1750  Altona  zwei,  .
" "      652  Königsberg  ——.  ·  .

 

 

 

Hierbei:  —  Unschlag  mit  —  Schlüssel  „  amtlich  mit  —  Siegeln  verschlossen

 

 

 

 

I  Warenerklärungen  Für  den  Wagenverschluß:

Mittenwalde  1.  Februar  13
Mittenwalde  ,  den  19  Blum
Zollsekretär
(Stempel)  Zollamt  I  Bhf.  Wille
(Unterschrift  des  Buchführers.)  Zollaufseher
Anmeldung.
(Warenerklärung  Nr.  1)
□ Zollamt          I Bhf.   Mittenwalde  ·die innen und in de beiliegenden weiteren
Ich  melde  dem  Zollamt  I Bhf.  Mittelwalde  die  innen  und  in  de'  beiliegenden  weiteren
Warenerklärung  Nr.  2  bis  verzeichneten
auf-—den  Eisenbahnwagen-Nr—

lose  geladenen  Massengüter  an  und  hafte  für  die  Richtigkeit  der  Angaben  hinsichtlich  der  Zahl  und  Bezeichnung
  de'  Eisenbahnwagen).

Ich  beantrage  für  diese  Waren  Abfertigung  mit  Begleitzettel  und  übernehme  die  aus  meinem  Antrag  nach
dem  Vereinszollgesetze  sich  ergebenden  Verpflichtungen.  Zugleich  versichere  ich,  daß  die  ganze  Ladung  richtig  angemeldet
ist  und  daß  die  Warenerklärung" en  mit  den  Frachtbrief' en  übereinstimm" en  .

Mittelwalde  ,  den  1.  Februar  19  13
Ebeling
Bevollmächtigter  der  Eisenbahn.

.

*)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

—  —

 

 

Zur  Beachtung  Nur  der  innen  stark  umrahmte  Teil  ist  vom  Absender  auszufüllen.
für  den  Für  jede  Frachtbriefsendung  ist  eine  Warenerklärung  doppelt  auszufertigen.  An  denselben  Empfänger  und  nach  demselben

Absender  Orte  gleichzeitig  aufgelieferte,  lose  verladene  Massengüter  können  in  eine  Erklärung  ausgenommen  werden,  auch  wenn  sie  von  mehreren
–.  Frachtbriefen  begleitet  sind.  Die  Warenerklärung  mus  deutlich  geschrieben  sein  und  darf  weder  Abänderungen  noch  Ausschabungen  enthalten.
        <pb n="102" />
        —  78  —

Abgegeben

5.  Februar

1913

 

I.  Warenerklärung

 

 

 

 

 

II.  Anträge  des

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Warenführers
Der  Packstücke  Gattung  und  Menge  der  Waren  a.  der-  oder  des
—  stellungsland  Warenempfängers
Name  Gattung  der  Reingewicht  b.  Bestimmungs- Angabe,  welche  Abferti=Lau-
  und  Wohnort  Zeichen  Waren  nach  den  —  land  gungsweise  begehrt  .
"  eben,  die  I  «  »  .-fende
  Zahl  Benennungen  Roh  geb  (nur  im  Falle  und  im  Falle  der  Verdes
  und  und  und  Unter  wicht**)  esche  der  unmteel-  edelung  nlese
Nr.  "c  -„  ·  gewi  Zollsätzen  baren  Durchfuhr  ach
Empfängers  Num  Art-)  scheidungen  des  unterlegende  anzugeben)  veredelung  m
Mer  deutschen  Zoll-  enthalten)  e.  ob  aus  einen  dannn  oder  in
tarifs  .  .  Freibezirke  ländische  Rechumg.
1  kg.  ½%  kg  1/100  2.  Ausland.
1  2  3  4  5  6  7  8  9
l
1  S.  Marcus  Posen  1W.  Roggen  10 100  Rum.  Ich  melde  dem
l
-———Breslau-  269o—---—»  —  Zollamt  I  Breslaiu
2  Derselbe  Cöln   1  „  Weizen  9985  Ö.  Bhf.  Ost
—  7884  *  die  unter  verzeichneten
3  Derselbe  4117  1„  !4  10  000  —  .  Waren  an  und  hafte
—  —  tona  „2„#  *  für  die  Wahrheit  und
l  l
——  1750  Vollständigkeit  der  An-—
  —  —  —  .ä5„PP„„  —    gaben  in  d.  Sp  1  bis  8.
—  —  —  —  —  —  —  —  *8  Ha9en  Posen  26900
.  mit  Begleitschein  Lauf
—  —  —  e  n
——  —  —  —  —  —  I  ———  H  Berlin  Schles.  Bhf. im,
1  
——  ——  —  ·  -,  —  übrigen  zur  Verzolltung
6
zusammen—  —Packstücke   ohne  Verwiegung  der
3  en
Wagenladung  leeren  Wagen.
Übereinstimmend  mit  --  Wagen
Prag  den  29.  Janar  1913  
de  Frachtbrief  **  *  „  „  den  f.  S.  Marcus
Der  Absender  Wille-1

Bevollmächtigter  (unterschrift.  Julius  Wolff'

die  Anzahl  der
**)  

der  Eisenbahn.

 

usw.)  in  die  für  Angabe  des  Rohgewichts  vorgesehene  Spalte  einzutragen.
***)  Nur  auszufullen,  wenn  die  Bescheinigung  nicht  schon  in  der  Anmeldung  enthalten  ist.

 

    
*)  Zu  Sp.  3,  4,  10  und  11.  Bei  lose  verladenen  Massengutern  sind  an  Stelle  dieser  Angaben  die  Eigentumsbezeichnungen  und  Nummern  sowie
benutzten  Eisenbahnwagen  einzutragen.

Zu  Sp.  6  und  13.  Bei  Waren,  die  nicht  nach  dem  Gewichte  verzollt  werden,  ist  die  Menge  unter  Bezeichnung  der  Mengeneinheit  (Tonne,  Stück
        <pb n="103" />
        —79—

 

 

 

Begleitzettel-Empfangsbuch  Nr.  171  Muster  41
Zollanmeldungsbuch  Nr.  (E.  Z.O.  &amp;amp;  33  Abs.  3).
Begleitzettel
Nr.  337

Ausfertigungsamt:    Direktivbezirk:
Gestellungsfrist:  Ein  Monat.  Amts-Verlängert:
  bis  zum  stempeldes
  A.  A.
Verschluß.  "«  Verschluß.
Wagen  Nr.  Wagen  Nr.
Hierbei:  Umschlag  mit  Schlüssel  ,  amtlich  mit  Siegeln  verschlossen.
Warenerklärungen  Für  den  Wagen-.,
  den  19  verschluß:
(Stempel.)  Zollamt
Anmeldung.
(Warenerklärung  Nr.  2)
Ich  melde  de  Zollamt  die  innen  und  in  de  beiliegenden  weiteren
Warenerklärung  Nr.  bis  verzeichneten

auf  den  Eisenbahnwagen  Nr.  geladenen  Waren  an  und  hafte  für  die  Richtigkeit

der  Angaben  hinsichtlich  der  Zahl  und  Art  der  geladenen  Packstücke,
lose  geladenen  Massengüter  an  und  hafte  für  die  Richtigkeit  der  Angaben  hinsichtlich  der  Zahl  und  Bezeichnung

  de.  Eisenbahnwagen).
Ich  beantrage  für  diese  Waren  Abfertigung  mit  Begleitzettel  und  übernehme  die  aus  meinem  Antrag  nach  dem

Vereinszollgesetze  sich  ergebenden  Verpflichtungen.  Zugleich  versichere  ich,  daß  die  ganze  Ladung  richtig  angemeldet  ist
und  daß  die  Warenerklärung  mit  de  Frachtbrief  übereinstimm

,  den  19.

 

 

*)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

 

 

Zur  Beachtung  Nur  der  innen  stark  umrahmte  Teil  ist  vom  Absender  auszufüllen.
für  den  Für  jede  Frachtbriefsendung  ist  eine  Warenerklärung  doppelt  auszufertigen.  An  denselben  Empfänger  und  nach  demselben
—  für den   Orte  gleichzeitig  aufgelieferte,  lose  verladene  Massenguter  können  in  eine  Erklarung  aufgenommen  werden,  auch  wenn  sie  von

mehreren  Frachtbriefen  begleitet  sind.  Die  Warenerklärung  muß  deutlich  geschrieben  sein  und  darf  weder  Abanderungen  noch  Aus-Absender.

  schabungen  enthalten.
        <pb n="104" />
        —80—                                                                                                                                                      Abgegeben

5.  Februar   19...1³

 

 

I.

Warenerklärung

 

 

 

 

 

 

II.  Anträge  des

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Warenführers
Der  Packstücke  Gattung  und  Menge  der  Waren  a  Her.  oder  des
stellungsland  Warenempfängers
Name  Gattung  der  Reingewicht,  b.  Bestimmungs-  Angabe,  welche  Abferti-Laufende Nr.—........
  nach  den
  «  Zahl  Benennungen  Roh-  geben,  die  (nur  im  Falle  edelung  abe:  *
fen  e  des  und  und  und  Unter  —is  verschiedenen  der  unmittel-  ab  10  oder
Nr.  Empfängers  Num-  .,eid  des  gewicht“)  ursoläe  baren  Durchfuhr  nach
"Q  Art")  eidungen  de  Waren  anzugeben)  Veredelung  im für  inlänmer')
  deutschen  Zoll-  enthalten)  c.  ab  zus  einem  «  an  ausische
  Rechnung.
tarifs  kg  1/100  kg  1/100  Freibezirke  2.  Ausland.  9
1  2  2  5  6  7  6  8  9  —
l
Genossen-  Königs.1  W.  Malzgerste  10  000  6  lch  melde  dem
schaftsbrauerei  berg  E  —“  Zollamt  I  Breslau
Breslau  5652  4  1  Bhf.  Ost
m•  —      die  unter  I  ver-
  —  S    zeichneten  Waren
„  —  —  an  und  hafte  für
  —    die  Wahrheit  und
Vollständigkeit  der
—  —  —    -
    Angaben  in  den
  -  —  —  Spalten  1  bis  8.
“½  Zur  Verzollung
Mit  Verwiegung
zusammen  —.  —  Packstücke  (  des  leeren  Wagens.
—
.  1  ·  Kühne
Übereinstimmend  mit  de  Wagenladung  ....  Kühne
Frachtbrief  **)  Brünn  den  30.  Januar  1913  Bevollm..  d.  Esenbahn.
    —  ———  —
Bevollmächtigter  Der  Absender.  —
der  Eisenbahn.  (Unterschriff)  Eduard  Lueger

*)  Zu  Sp.  8,  4.  10  und  11.  Bei  lose  verladenen  Massengütern  sind  an  Stelle  dieser  Angaben  die  Eigentumsbezeichnungen  und  Nummern
sowie  die  Anzahl  der  benutzten  Eisenbahnwagen  einzutragen.  ··
**) Zu Sp. 6 und 13. Bei Waren, die nicht nach dem Gewichte verzollt werden, ist die Menge unter der Mengeneinheit (Tonne,Stück usw.) in die für Angabe
des Rohgewichts vorgesehene Spalte einzutragen.
* **)Nur auszufüllen wenn die Bescheinigung nicht schon in der Anmeldung enthalten ist.
        <pb n="105" />
        Muster  5
(E.  Z.  O.  §  47).
Annahmeerklärung.
.  Schiffsführer  .  .
Der  unterzeichnete  Bevollmächtigte  der  Eisenbahnverwaltung  übernimmt  die  zu  d
Begleitzettel  Nr.  des  amts  gehörigen,  in
das  Fahrzeug  umgeladenen  Güter  zur  weiteren  Beförderung

d  Wagen  Nr.
und  tritt  hinsichtlich  dieser  Güter  in  die  Verpflichtungen  ein,  die  sich  nach  der  Begleitzettelanmeldung

aus  dem  Vereinszollgesetz  ergeben.
Gleichzeitig  beantragt  er  die  Verlängerung  der  Gestellungsfrist  bis  zum

............,  den  19

 

Dem  ......amt
übersandt.

Bemerkungen  wegen  der  Sicherheit:

Die  Gestellungsfrist  ist  bis  zum  verlängert  worden.

.............,  den  19

..............amt

12
        <pb n="106" />
        —82—

Zollamt
Begleitzettel-Dieses
  Buch  enthält  Blätter,  die  mit  einer  angesiegelten  Begleitzettel
Schnur  durch  sind.
—  für  das  Viertel
,  den  19
Name:
Diensteigenschaft:
Tag  Lau-  Der  Begleitzettel  Laufende  Nummer
der  fende  i  d  der  Name
zin-  N  .  Tag  der  ·  2
Ein  um  Ausstellungsort  Num  und  Waren-  Warenposten  des  Empfängers
tragung  mer  mer  in  der  Waren-Monat
  erklärungen  erklärung

 

 

1  2  3  4  5  6  #  7  8
        <pb n="107" />
        Muster  6
(E.  Z.  D.  § 59).

Empfangsbuch
des  Rechnungsjahrs  19..

Geführt  von

Name:

Diensteigenschaft:

 

 

 

 

 

 

—.——  —  —  —

Die  nicht  unmittelbar  in  das  Ausland  Tag
gegangenen  Waren  sind  weiter  nachgewiesen:des  Ausganges

 

 

Des  Eingangsscheins

 

 

—  —  der  zum
unmittelbaren Ordnungszahl  Bemerkungen
des  Buches  Ausgang  unter  der  der  Ausabgefertigten
  Begleitzettel  stellungstag
Benennung    Nummer  Waren  eingetragen  ist  stellungstag
9  10  11  12  13  14
        <pb n="108" />
        —84—

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  )  Muster  7
Tag  der  Ankunft  )  (E.  Z.  O.  §  60).
Eingangsschein
über
die  in  der  Zeit  von  bis
zur  Erledigung  abgegebenen  Begleitzettel  des
Zeit
Ord-  Nummer  der  Ausstellung  des  Nummer
nungs-  des  Begleitzettel-  Begleitzettels  des  Begleitzettel-  Bemerkungen
zahl  Ausfertigungsbuchs  Empfangsbuchs
Tag  Monat  Jahr
1  ...WB  —  —
1  2  8  4  5
l
,  den  19
Zollamt.
(Stempel.)  Geprüft.

 

*)  Von  dem  Begleitzettel-Ausfertigungsamt  auszufüllen.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="109" />
        —  85  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XLII.  Jahrgang.    Berlin,  Freitag,  den  10.  Januar  1913.  Nr.  3.

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Entlassung;  —  Exequatur-    4.  Versicherungswesen:  „:  Bekanntmachung  über  die  Nach-.............
  Seite  85  weise  von  Bauarbeiten  außerhalb  eines  gewerbs-2.

  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  mäßigen  Baubetriebs  90
Dezember  1912  86  5.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande

3.  Militärwesen:  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen  95
Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  6.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Stellen  ...  88  Reichsgebiet....  ..  98

 

1.  Kon  sulat  wesen.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Tarongi  y  Aladren  in  Zaragoza  (Spanien)  ist  die  erbetene  Entlassung
aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

Dem  Königlich  Spanischen  Konsul  in  Aachen,  Adolf  Savelsberg,  ist  namens  des  Reichs  das
Erxequatur  erteilt  worden.

 

13
        <pb n="110" />
        —86—

2.  Bank

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Dezember  1912  nach  den  im  Reichsanzeiger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Die  Beträge  lauten
Passiva.
8  Event.
er-  er-8
  Sonstige  bindlich-Bezeichnung
  Gegen  un-  Gegentäglich  degen  bindlich-  Gegen  SGegen  Summe  Gegen  keiten
5  Grund-  Reserve-Konten-  g  g  fällge  g  keiten  gegen sonstige  aus
der  30.  Nov.  gedeckte  20.  Nov.  Ver-  30.  Nov.  mit  830.  Nov.  30.  Nov.“  der  30.  Nov .weiter=S
  Banken.  kapital.  Fonds.  Umlauf.  912.  Noten.  1012.  bindlich.  10912.Kündi  1012.  Passiva  1912.  Passiva.  1912 .gegebenen
*  keiten.  gungs-  inlän=Laufende Nr. 
  frist.  dischen
Wechseln.
11  2  3  *  6  8  -  10  11  12  1  14  15  16  17
1
1|  Reichsbank.  180  Ooo  66937  25%  3/T50  399  5  852  4.546  715  969  +  1147144  —  73  154,+  10  17183.  585  488  6  319-l

2  Bayerische  Notenbank.  .17  8  7501  66  6044  156851  34339  4  135  3465—  399—  —  3342—  4042  84661  —  2408  432
l
Sächsische Bank zu Dresden  750049  Mai-+  74301  12017  —  6927  22  338  5  —  99  %SO%
I
4  Württembergische  Notenbank  15  %204%  %  3  6  11—  567  14932.—  3  689  134  2  2054  123  *  15  *  1  595
A  1
s
5  Badische  Bank  9  22501  18  2604  11811  10218  4  3021  12946  —  10111  —  —  16214  217  40664  Hloss
I  I  I  I
i
Zusammen  82  00882  671300  rnaura  end  89  5804  143  325  15—  9  81665  +  6  576|8  880  058.T  668800)  10  644
.  I
Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  204  323  235  000  4  ·
Zu  Sp  schnitten  3  325  #(bei  der  Bank  Kr.  1),
.  50  215  718  000
4"  100  .  —  1  725  035  O000  =
.  500  .  19#353  000  =  bbei  der  Bank  Nr.  3),
.  1000  390  959  O0O00  =  bbei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="111" />
        —87—                                                                                                                                                       wesen.

veröffentlichten  Wochenübersichten,
auf  Tausend  Mark.)



verglichen  mit  demjenigen  Ende  November  1912.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
6  #  1  6  ·
!  »  g
.  s  I
Metall-  Gegen  Reichs-  Gegen  Noten  Gegen  Wechsel  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  7
n“  d  30.  Nov.  kassen-  80.  Nov.  anderer  30.  Nov.  und  30.  Nov.  Lombard.  30.  Nov.  Effekten  30.  Nov.  30.  Nov  der  30.  Nov.“,
  
Bestand.  1912.  scheine  1651.  Banken  1912 .#Schecks 1912  1912.  1912.  Activa.  1912.  Aktiva.  1.
i  J
i  n
I
18  1#  20  21  22  23  24  25  26  27  28  I  29  30  —  81  82  J  □—  24
1037035  —  7616  574  9018  12767  2365  2031  072  +  00  19½½76704  +  46  17444  15217  208822  24  90  3  585  4388  +T6é664  319
29  088  1108  53  —  11  2524  —  877  45ç939  —  23564  3031  —  125  45—  19  *5#  20  84661  —  2498  2
21  030  52566  *  —  70  16  608  +  9170  mor  —  4795  9685  FF  3016  6772  —  109  578  26281  127  118  9880  3
8  711—  607  52  —  24  311  1572  —iN  3186  306  2.  908  2622  —  1  1624  —  36  4  7415  —  3190
Ü
6815  518  2  —  12  1220  J  283  u#  4680  +  359  8  436  —  781  246  15  3859  —+  30  44066  —  3795
.l  1  6  1  —  1  3  1
ei  21  331  9150  anma  +  590  O0O0ds  205  945  +  49  979  O41  75  073  219054  —  276243889058  %
1  1  #

 

 

13*
        <pb n="112" />
        —  88  —

3.  Militärwesen.

 

Bekanntmachung.

Das  unter  dem  15.  Juni  1911  (Zentralblatt  S.  298)  veröffentlichte  „Verzeichnis  der  den
Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen“  (Anlage  F  der  Anstellungsgrundsätze  für
Militäranwärter  usw.  vom  20.  Juni  1907)  wird  an  den  betreffenden  Stellen  abgeändert,  wie  folgt:

III.  Militärverwaltung  Preußen.

2.  Generalstab:
Statt  „Expedienten  und  Registratoren“  ist  zu  setzen:  „Expedierende  Sekretäre“.
Als  neue  Zeile  ist  am  Schlusse  hinzuzufügen:
„Bureaudiätare."
4.  Generalmilitärkasse:
Statt  „Geheime  Sekretäre“  ist  zu  setzen:
„Sekretäre,  mindestens  zur  Hälfte."“

25.  Zahlungsstelle  XIV.  Armerkorps:
Hinter  „Buchhalter"“  ist  zu  setzen:  „„  mindestens  zur  Hälfte“.

Der  Abschnitt  26.  Militärbauwesen:  erhält  folgende  Fassung:

„Ober-Militärbauregistratoren,
Militärbauregistratoren,
Militärbauregistraturdiätare."

IV.  Militärwesen  Königreich  Sachsen.

2.  Generalstab:
Statt  „Expedienten  und  Registratoren“  ist  zu  setzen:  „Expedierende  Sekretäre“.

3.  Kriegszahlamt:
Statt  „Geheime  Sekretäre“  ist  zu  setzen:  „Sekretäre“.
In  Ziffer  13  ist  statt  „Zeugmeisterei“  zu  setzen:  „Feldzeugmeisterei“.

Der  Abschnitt  16.  Militärbauwesen:  erhält  folgende  Fassung:

„Ober-Militärbauregistratoren,
Militärbauregistratoren,
Militärbauregistraturdiätare."

VI.  Marineverwaltung.

Hinter  „Garnisonverwaltungs-Inspektoren“,  die  ein  „“  erhalten,  ist  als  neue  Zeile  einzuschalten:
„Garnisonverwaltungs-Unterinspektoren,“.
        <pb n="113" />
        —  89  —

Die  Zeile  „  Schiffsführer  und  Maschinisten  der  Werften,“  hat  zu  lauten:
„  Schiffsführer,  Maschinisten  und  Untermaschinisten  der  Werften,"“.

Bei  Schiffsführer  bei  den  Artillerie.  und  Minendepots,“

ist  hinter  dem  Worte  „Minendepots“  das  Komma  zu  streichen  und  hinzuzufügen:  „sowie  beim  Munitionsdepot,“.


Hinter  „Werftbuchführer  (für  den  Registraturdienst)“  ist  als  neue  Zeile  einzuschalten:  „  Vorstände
  für  Lohnbureaus,“.

Gleichzeitig  wird  das  unter  demselben  Tage  (Zentralblatt  S.  304)  veröffentlichte  „Verzeichnis
der  Behörden  usw.,  die  hinsichtlich  der  den  Militäranwärtern  und  den  Inhabern  des  Anstellungsscheins
im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  als  Anstellungsbehörden  anzusehen  sind,  wie  folgt,  ergänzt:

 

Militärverwaltung  Preußen.

Der  Abschnitt  „Zahlungsstelle  des  XIV.  Armeekorps“  erhält  unter  dieser  Uberschrift
folgende  Fassung:

in  Spalte  2:  in  Spalte  3
Buchhalter,  die  Generalmilitärkasse  in  Berlin.
Kassendiener.  die  Intendantur  des  XIV.  Armeekorps  in  Karlsruhe  i.  B.

Ferner  ist  unter  der  Uberschrift  „Militärbauwesen:“  hinter  „Militärbauregistratoren“  an
Stelle  des  Punktes  ein  Komma  zu  setzen  und  als  neue  Zeile  einzufügen:

„Militärbauregistraturdiätare,“
und  statt  „diätarische  Bauschreiber“  zu  setzen:  „Hilfsbauschreiber“.

Militärverwaltung  Königreich  Sachsen.

Unter  der  Uberschrift  „Kriegszahlamt:“  ist  in  Spalte  2  statt  „Geheime  Sekretäre“  zu
setzen:  „Sekretäre“.
  In  dem  Abschnitt  „Zeugmeisterei,  Technische  Institute,  Artillerie=  und  Traindepots:"
ist  in  den  Spalten  2  und  3  statt:  „Zeugmeisterei“  zu  setzen:  „Feldzeugmeisterei“.

Unter  der  Uberschrift  „Militärbauwesen:“  ist  in  Spalte  2  hinter  „Militärbauregistratoren“
als  neue  Zeile  einzuschalten:  „Militärbauregistraturdiätare."

Marineverwaltung.

In  der  Uberschrift:  „Lazarette  in  Kiel,  Kiel-Wik  usw.“  sind  die  Worte  „.und  Yokohama“
zu  streichen.

Unter  der  Überschrift:  „Garnisonverwaltungen  in  Kiel,  Wilhelmshaven  usw.“  ist  in
Spalte  2  hinter  „Garnisonverwaltungs-Inspektoren",  welche  ein  „“  erhalten,  als  neue  Zeile  einzuschalten:
  „Garnisonverwaltungs-Unterinspektoren",  ferner  ist  am  Schlusse  das  Wort  „Totengräber.“  zu
streichen  und  hinter  „Wilhelmshaven-Feldhausen“  an  Stelle  des  Kommas  ein  Punkt  zu  setzen.

In  der  Überschrift:  „Artillerie=  und  Minendepots:"“  ist  hinter  „Minendepots"“  einzufügen:
„sowie  beim  Munitionsdepot“.
        <pb n="114" />
        —  90  —

Unter  der  Überschrift:  „Werften  in  Danzig,  Kiel  und  Wilhelmshaven:“  ist  in  Spalte 2
vor  „Werftbuchführer  für  den  Rechnungsdienst“  einzuschalten:  „Vorstände  für  Lohnbureaus,19a)"  und
in  Spalte  4  hierzu  folgende  Bemerkung  aufzunehmen:  „19a)  Ergänzen  sich  aus  Werftbuchführern  (für
den  Rechnungsdienst).“  «

Außerdem ist in Spalte 2 statt,,’·Führer 20) und«Maschinisten der Werftfahrzeuge«  zu  setzen:
„Führer 20),  Maschinisten  und  Untermaschinisten  der  Werftfahrzeuge“.

Berlin,  den  3.  Januar  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

 

4.  Versicherungs  wesen.

 

Bekanntmachung
über  die  Nachweise  von  Bauarbeiten  außerhalb  eines  gewerbsmäßigen  Baubetriebs.
Vom  13.  Dezember  1912.

 

Nach  §§  783  Abs.  1,  798  Nr.  1,  799  der  Reichsversicherungsordnung  vom  19.  Juli  1911
(Reichs-Gesetzbl.  S.  509)  haben  Unternehmer  nicht  gewerbsmäßiger  Bauarbeiten,  für  die  mehr  als  sechs
Arbeitstage  tatsächlich  verwendet  worden  sind  (längere  Bauarbeiten),  der  von  der  obersten  Verwaltungsbehörde
  bestimmten  Behörde,  in  deren  Bezirke  die  Bauarbeiten  ausgeführt  werden,  spätestens  drei  Tage
nach  Ablauf  eines  jeden  Monats  einen  Nachweis  vorzulegen  über

1.  die  verwendeten  Arbeitstage,
2.  den  den  Versicherten  dafür  gewährten  Entgelt.
Die  Form  für  den  Nachweis  schreibt  das  Reichsversicherungsamt  vor.
Demgemäß  wird  für  diese  Nachweise  das  nachstehende  Muster  festgesetzt.
Im  übrigen  wird  auf  die  beigefügte  Anleitung  hingewiesen.

Das  Reichsversicherungsamt.
Abteilung  für  Unfallversicherung.
Kaufmann.
        <pb n="115" />
        Bezirk  der  höheren  .Verwaltungsbehörde............
Bezirk  der  unteren  Verwaltungsbehörde................
Gemeinde=  (Stadt-)  (Guts-)  .............Bezirk

Nachweis

der  im  Monat  ..  ...  ..  .  .  ..  ...  19  .  ..  ausgeführten  Bauarbeiten,  zu  deren  Aus—

führung  mehr  als  sechs  Arbeitstage  tatsächlich  verwendet  worden  sind.
(§§  783  Abs.  1,  798  Nr.  1,  799  der  Reichversicherungsordnung.)

a)  Vor=  und  Zuname,  Stand  und  Wohnng  .  .  ...
des  Unternehmers,  d.  h.  desjenigen,  für
dessen  Rechnung  die  Bauarbeiten  gehen  |

5)  Vor=  und  Zuname,  Stand  und  .....................................
Wohnung  des  Bauherrn  ......................................
c) Ort der  Bauarbeit (Baustelle).....................................

d ) Gegenstand der Bauarbeit (bei Reparaturen
kurze Beschreibung)1).........................................

e) Art des Betriebs (Hand oderMotorbetrieb).............................
f) Ist die Arbeit schon im vorhergangenen Monat begonnen worden? (Ja oder nein.)....
g) Ist für den vorvergangenen Monat schon ein Nachweis vorgelegt worden ? (Ja oder nein.)2) ....

h) Ist die Bauarbeit beendigt ? (Ja oder nein.)....

i)  Wenn  die  Bauarbeit  noch  nicht  beendigt  ist,  wird  sie  im  laufenden  Monat  fortgesetzt  werden?
(Ja  oder  nein.)

1)  Z.  B.  Neubau,  Umbau  eines  Schuppens  durch  Maurer-,  Zimmer=  und  Dachdeckerarbeit.
Bei  mehreren  Arbeitszweigen  ist  der  Hauptarbeitszweig  zu  unterstreichen.
2)  Die  Frage  g  ist  nur  dann  zu  beantworten,  wenn  die  Frage  f  bejaht  worden  ist.
        <pb n="116" />
        Vom  Unternehmer  nicht

 

 

ahl  der A#  4  "n  »
Ehrgeiz-»  Täglicher  Lohn  sGesamt  auszufüllen!
Art  ...  Z  lohn  (Wird  von  der  Versi  n
—  t  /  er  Versicherungs
N  #ebent.  ...  HEXE  für  jede  einzelne  welcher  anstalt  ausgefülit)
Lau-  ame  lecht.  der  Beschäftigung  (r  Person  in  J  Etwai
männ-  schichten,  von  jeder  vageszur  Be.Laut
sende  jeder  bei  der  Bau-  lich  jeder  Person  Tage-  1  Be  rechnung  Prämien-.
  ...  —  ’ln  u  ziehenderstarif  ist  zu
Num-  arbeit  beschäftigten  *r3Z6#g  (z.  B.  Maurerarbeit,  kirrst  Person  rk  sthender  Fheels  Zu  entmer
  Person.)  iu  immerarbei,  Lach.  Natural=  verdient  merkungen§  299,  ür  jede  lichtende
t  2
decden,  Brunnengraben  person  Bargeldbezügen  worden  Keuchser.  fangere.  Bramie
usw.)  geleiset  Wertt)  sicherung.  halbhat-)
  ordnung))  Mark
#  fl  .DUl.  #  ..  pf.  4  zj.
—  —  —  —  —  5*535  -  !  I
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12
l
I.  Im  vergangenen
Monat
1  Schulze  zum.  Maunerarbeit  68  4  —  *32  —
6
G□  2  Avuller  m.  „  5¼  3  60  22  E
G  C  —
l
3  Lehmann  m.  Zimmerarbeit  10  ½  2  —  S.)  31  30

II.  Im  vorvergangenen
  Monat)

 

 

waren,  dann  diejenigen,  welche  Zimmerarbeiten  ausgefährt  haben.  Bei  Eigenbauarbeiten  beschäftigte  Familienangehörige  sind  mit  außnahme

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

#P  )  Die  Personen,  welche  mit  derselben  Art  von  Bauarbelt  beschäftigt  waren,  sind  tunlichst  unmittelbar  nacheinander  einzutragen,  z.  B.  zuerst  alle,  welche  mit  Maurerarbeit  beschäftigt

und  nachweitpflichtig.

*#  Eine  Eintragung  ist  hier  nur  dann  erforderlich,  wenn  die  Arbeit  schon  im  vorvergangenen
Auch  halbe  und  viertel  Arbeitstage  sind  anzugeben  und  genau  zu  bezeichnen.
Beiträge  der  beschäftigten  Personen  zur  Kranken=  und  zur  Invaliden=  und  altersversicherung  dürfen  nicht  abgezogen  werden.

+)



des  Ehegatten  des  Unternehmers  versicherung
gangenen  Monat  begonnen,  aber  für  ihn  ein  Nachweis  nicht  vorgelegt  worden  ist.
        <pb n="117" />
        —  93  —

Anleitung  für  die  Nachweise  von  Bauarbeiten  außerhalb  eines  gewerbsmäßigen  Baubetriebs.

1.  Unternehmer,  die  Bauarbeiten  außerhalb  eines  gewerbsmäßigen  Baubetriebs  (nicht  gewerbsmäßige
  Bauarbeiten,  Regie-Bauarbeiten)  ausführen,  sind  zum  Nachweis  dieser  Bauarbeiten  unter  Benutzung
  des  anliegenden  Musters  gemäß  §  799  Abs.  1  in  Verbindung  mit  §§  798  Nr.  1,  633  Abs.  2
Nr.  1  der  Reichsversicherungsordnung  verpflichtet.

Baugewerbtreibende  sind  zu  einem  Nachweis  der  Bauarbeiten,  die  sie  in  Ausübung  ihres
Gewerbebetriebs  ausführen,  nicht  verpflichtet.

2.  Die  Pflicht  zum  Nachweis  von  Bauarbeiten,  die  außerhalb  eines  gewerbsmäßigen  Baubetriebs
  ausgeführt  werden,  erstreckt  sich  nicht  auf:



a)  Bauarbeiten,  die  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat  als  Unternehmer  ausführt  (§§  624,

627  der  Reichsversicherungsordnung),

b)  Bauarbeiten;  die  eine  Eisenbahnverwaltung  als  Unternehmer  ausführt,  auch  wenn  die

Eisenbahn  nicht  im  Besitze  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,  sondern  im  Besitze  von
Gemeinden  (Gemeindeverbänden)  oder  Privatpersonen  ist  (§§  537  Nr.  5,  628  der  Reichsversicherungsordnung),


c) Bauarbeiten  der  Unternehmer  von  versicherten  gewerblichen  oder  landwirtschaftlichen
Betrieben,  soweit  die  Bauarbeiten  als  Bestandteil  oder  Nebenbetrieb  des  versicherten
Hauptbetriebs  zu  gelten  haben  (§§  631,  916  der  Reichsversicherungsordnung).

Insbesondere  sind  die  laufenden  Ausbesserungen  an  Gebäuden  und  Bauwerken,  die
gewerblichen  Betrieben  dienen,  und  die  sonstigen  zum  laufenden  Betriebe  gehörigen
Bauarbeiten  mit  dem  gewerblichen  Hauptbetriebe  versichert,  wenn  sie  der  Unternehmer
dieses  Betriebs  ohne  Ubertragung  an  andere  Unternehmer  für  eigene  Rechnung  ausführt
(§§  631  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).

Ebenso  sind  die  laufenden  Ausbesserungsarbeiten  an  den  zum  Betriebe  der  Landund
  Forstwirtschaft  dienenden  Gebäuden  und  die  zum  Wirtschaftsbetriebe  gehörenden
Bodenkultur=  und  anderen  Bauarbeiten,  insbesondere  die  diesem  Zwecke  dienende  Herstellung
  oder  Unterhaltung  von  Wegen,  Dämmen,  Kanälen  und  Wasserläufen,  mit  dem
landwirtschaftlichen  Hauptbetriebe  versichert,  wenn  sie  der  Unternehmer  dieses  Betriebs
ohne  Ubertragung  an  andere  Unternehmer  auf  seinem  Grundstück  oder  für  seinen  eigenen
land=  und  forstwirtschaftlichen  Betrieb  auf  fremdem  Grundstück  für  eigene  Rechnung  ausführt
  (§  916  der  Reichsverficherungsordnung).

Endlich  sind  auch  die  nichtgewerbsmäßigen  Bauarbeiten  von  Unternehmern,  die
mit  Bauarbeiten  derselben  Art  einer  Berufsgenossenschaft  angehören,  durch  die  Berufsgenossenschaft
  versichert,  wenn  diese  Bauarbeiten  die  ersteren  überwiegen  (§  631  Abs.  3
der  Reichsversicherungsordnung).  Ein  Maurer=  und  Zimmermeister,  der  Maurer=  oder
Zimmerarbeiten  zum  Bau  seines  eigenen  Wohnhauses  als  Unternehmer  aus  ührt,  ist
somit  in  der  Regel  nicht  verpflichtet,  diese  Bauarbeiten  gemäß  §  799  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung
  nachzuweisen,  wohl  aber  ein  Bauschlosser,  wenn  er  Maurer-  und
Zimmerarbeiten  zum  Bau  seines  eigenen  Wohnhauses  als  Unternehmer  ausführen  würde.

3.  Die  Pflicht  zum  Nachweis  fällt  fort:
a)  für  Gemeinden,  Gemeindeverbände  und  andere  öffentliche  Körperschaften,  wenn  sie  für

alle  oder  einzelne  Arten  der  von  ihnen  als  Unternehmer  ausgeführten  Bauarbeiten  in
diejenige  Berufsgenossenschaft,  die  in  dem  Bezirke  für  Baugewerbtreibende  zuständig  ist
(Tiefbau-Berufsgenossenschaft  oder  Baugewerks-Berufsgenossenschaft),  durch  eine  Erklärung
  ihres  Vorstandes  eingetreten  sind,  für  diejenigen  Arten  von  Bauarbeiten,  für
die  die  Erklärung  abgegeben  ist  (§  628  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung);

b)  für  Gemeinden,  Gemeindeverbände  oder  andere  öffentliche  Körperschaften  für  solche

Bauarbeiten,  welche  sie  als  Unternehmer  ausführen,  wenn  die  oberste  Verwaltungsbehörde
  sie  auf  Antrag  zur  Ubernahme  der  Last  für  leistungsfähig  erklärt  hat  (§  628
Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung);

14
        <pb n="118" />
        —  94  —

c)  für  Gemeinden,  Gemeindeverbände,  öffentliche  Körperschaften  und  andere  Bauherren,
welche  regelmäßig  ohne  Ubertragung  an  andere  Unternehmer  Bauarbeiten  ausführen,
wenn  auf  ihren  Antrag  für  den  Entgelt,  nach  dem  die  Prämien  zu  berechnen  sind,  ein
Pauschbetrag  nach  der  durchschnittlichen  Zahl  der  jährlichen  Arbeitstage  von  der  Zweiganstalt
  festgesetzt  wird  (§  823  der  Reichsversicherungsordnung).

4.  Nachweise  sind  nur  einzureichen  für  diejenigen  Bauarbeiten,  zu  deren  Ausführung,  einzeln
genommen,  mehr  als  sechs  Arbeitstage  tatsächlich  verwendet  worden  sind  („längere  Bauarbeiten“  §  798
Nr.  1  der  Reichsversicherungsordnung).  Letzteres  ist  sowohl  dann  der  Fall,  wenn  ein  Arbeiter  mehr
als  sechs  Arbeitstage  tätig  gewesen  ist,  als  auch  dann,  wenn  mehr  als  sechs  Arbeiter  einen  Arbeitstag
tätig  waren,  als  auch  dann,  wenn  überhaupt  Arbeiter  zusammen  mehr  als  sechs  Arbeitstage  (Arbeitsschichten,
  Tagewerke)  aufgewendet  haben.

5.  Für  die  Verpflichtung  zur  Einreichung  eines  Nachweises  macht  es  keinen  Unterschied,  ob
es  sich  um  einen  Neubau,  Umbau  oder  um  die  Unterhaltung  und  Wiederherstellung  bestehender  Baulichkeiten
  handelt.  Ebenso  ist  es  ohne  Bedeutung,  ob  es  sich  um  Hochbauarbeiten  (z.  B.  Maurer-,
Zimmer-,  Dachdecker-,  Steinhauer-,  Brunnenarbeiten,  Tüncher-,  Verputzer-[Weißbinder-,  Gipser-,  Stuk-=kateur-,
  Maler=  [Anstreicher-l,  Glaser-,  Klempner=  und  Lackiererarbeiten  bei  Bauten,  die  Anbringung,
Abnahme,  Verlegung  und  Ausbesserung  von  Blitzableitern,  Schreiner=  Tischler-,  Einsetzer-,  Schlosserund
  Anschläger-,  Ofensetzer-,  Tapezierer=  Tapetenankleber-],  Stubenbohnerarbeiten  bei  Bauten,  Installationsarbeiten
  von  Gas-,  Wasser=  und  elektrischen  Lichtanlagen,  Eisenbetonbauarbeiten,  die  Anbringung,
  Abnahme  und  Ausbesserung  von  Wetterrouleaus  [Markisen,  Jalousien])  oder  um  Tiefbauarbeiten
  handelt  (z.  B.  Eisenbahn-,  Kanal-,  Wege-,  Strom--,  Deich-,  Meliorations-,  Entwässerungs-,
Bewässerungs-,  Drainierungs=  und  andere  Erdbauarbeiten).

6.  Ein  Nachweis  ist  nicht  für  solche  Bauarbeiten  einzureichen,  die  eine  Privatperson  für  ihre
Rechnung  allein,  ohne  Gehilfen  oder  sonstige  Arbeiter  ausführt.  Wohl  aber  ist  er  einzureichen,  wenn
bei  den  Bauarbeiten  ein  Familienangehöriger  des  Unternehmers  als  Gehilfe  oder  Arbeiter  beschäftigt
war  mit  Ausnahme  des  Ehegatten,  dessen  Beschäftigung  eine  Versicherungspflicht  nicht  begründet  (§  159
der  Reichsversicherungsordnung).  Im  übrigen  besteht  die  Pflicht  zur  Einreichung  des  Nachweises
unabhängig  von  der  Zahl  der  bei  der  Bauarbeit  beschäftigten  Arbeiter  und  der  Art  der  Ausführung
(Hand=  oder  Motorbetrieb).

7.  Zur  Einreichung  des  Nachweises  verpflichtet  ist  der  Unternehmer  der  Bauarbeit,  d.  h.  derjenige,
  für  dessen  Rechnung  sie  geht  (§  633  Abs.  2  Nr.  1  der  Reichsversicherungsordnung),  oder  sein
gesetzlicher  Vertreter,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Unternehmer  eine  natürliche  oder  juristische  Person
und  ob  er  oder  ein  anderer  der  Bauherr  ist.

8.  Die  Einreichung  der  Nachweise  muß  spätestens  binnen  drei  Tagen  nach  Ablauf  jeden
Monats,  in  dem  Bauarbeiten  ausgeführt  werden,  erfolgen  (§  799  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).
  Fällt  der  dritte  Tag  eines  Monats  auf  einen  Sonntag  oder  einen  allgemeinen  Feiertag,
der  am  Orte  der  Vorlegung  des  Nachweises  staatlich  anerkannt  ist,  so  endigt  die  Frist  zur  Vorlegung
für  die  im  vorhergehenden  Monat  ausgeführten  Bauarbeiten  mit  Ablauf  des  nächstfolgenden  Werktags
(6  127  der  Reichsversicherungsordnung).

9.  Wenn  eine  einzelne  Bauarbeit,  zu  der  mehr  als  sechs  Arbeitstage  verwendet  werden,  sich
über  zwei  oder  mehr  Monate  erstreckt,  so  ist  für  jeden  Monat  ein  besonderer  Nachweis  einzureichen.
Jedoch  kann,  wenn  auf  den  ersten  Monat  nur  sechs  oder  weniger  Arbeitstage  entfallen,  für  diesen
Monat  ein  besonderer  Nachweis  unterbleiben;  die  Tage,  die  auf  ihn  entfallen,  sind  alsdann  in  den
Nachweis  für  den  zweiten  Monat  aufzunehmen.

In  dem  Nachweis  für  den  zweiten  und  die  folgenden  Monate  ist  auf  Seite  1  des  Musters
unter  Lit.  1  ersichtlich  zu  machen,  daß  die  Bauarbeit  sich  über  mehrere  Monate  erstreckt.

10.  In  dem  Nachweis  sind  die  im  Laufe  des  einzelnen  Monats  auf  die  Bauarbeiten  verwendeten
  Arbeitstage  und  zwar  auch  die  halben  und  viertel  Arbeitstage,  unter  genauer  Bezeichnung
anzugeben,  desgleichen  auch  der  von  den  Versicherten  hierbei  verdiente  Entgelt.

Werden  die  Arbeiter  nach  einer  Akkordsumme  gelohnt,  so  ist  der  verdiente  Lohn  nach  Maßgabe
  der  in  jedem  Monat  auf  die  Ausführung  verwendeten  Arbeitszeit  zu  berechnen  und  in  den
Nachweis  des  betreffenden  Monats  einzustellen.
        <pb n="119" />
        —  95  —

In  die  Nachweise  sind  die  von  den  Versicherten  verdienten  Löhne  und  Gehälter  voll  einzu—
setzen,  auch  wenn  sie  den  Betrag  von  sechs  Mark  für  den  Arbeitstag  übersteigen  (§  732  Abs.  2  der
Reichsversicherungsordnung).  Beiträge  der  beschäftigten  Personen  zur  Kranken=  und  zur  Invalidenund
  Altersversicherung  dürfen  nicht  abgezogen  werden.

Zum  Entgelt  gehören  neben  Gehalt  und  Lohn  auch  Gewinnanteile,  Sach=  und  andere  Bezüge,
die  der  Versicherte,  wenn  auch  nur  gewohnheitsmäßig,  statt  des  Gehalts  oder  Lohnes  oder  neben  ihm
für  seine  Arbeit  erhält.  Hierbei  ist  der  Wert  der  Sachbezüge,  nach  Ortspreisen  berechnet,  in  die  dafür
vorgesehene  Spalte  einzusetzen  (§  160  der  Reichsversicherungsordnung).

Die  Arbeitstage,  Löhne  und  Gehälter  der  bei  den  Bauarbeiten  beschäftigten  Betriebsbeamten,
deren  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  5000  Mark  übersteigt,  sind  in  die  Nachweise  nicht
aufzunehmen  (§  544  Abs.  1  Nr.  2  der  Reichsversicherungsordnung).

11.  In  den  Nachweisen  sind  der  Gegenstand  der  Bauarbeit  sowie  die  Art  des  Betriebs  genau
zu  bezeichnen,  insbesondere  ob  derselbe  lediglich  ein  Handbetrieb  ist  oder  unter  Benutzung  elementarer
Kräfte  (Wind,  Wasser,  Dampf,  Gas,  heiße  Luft,  Elektrizität  usw.)  erfolgt.

Wenn  bei  der  Ausführung  einer  Bauarbeit  mehrere  Arten  von  Bauarbeiten  vertreten  sind,
z.  B.  bei  einem  Hausbau  Maurer-,  Zimmer-,  Dachdeckerarbeiten  usw.,  so  sind  die  sämtlichen  Arten
anzugeben  und  möglichst  für  jede  Art  die  verwendeten  Arbeitstage  und  der  verdiente  Entgelt  getrennt
aufzuführen.  Ist  dies  nicht  angängig,  so  ist  die  Hauptart  besonders  hervorzuheben.

12.  Der  Nachweis  ist  der  von  der  obersten  Verwaltungsbehörde  bestimmten  Behörde,  in  deren
Bezirke  die  Bauarbeit  ausgeführt  wurde,  vorzulegen.

Für  jedes  einzelne  Bauobjekt  ist  ein  besonderer  Nachweis  einzureichen.

13.  Ist  der  Unternehmer  einer  Bauarbeit  im  Zweifel  darüber,  ob  er  einen  Nachweis  einzureichen
  hat,  so  wird  ihm  empfohlen,  die  Einreichungsfrist  nicht  unbenutzt  verstreichen  zu  lassen,  um
nicht  von  den  aus  der  Nichteinreichung  eines  vorzulegenden  Nachweises  sich  ergebenden  Nachteilen
betro  ffen  zu  werden.  Hierbei  bleibt  ihm  unbenommen,  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  die  Gründe
anzugeben,  aus  denen  er  seine  Verpflichtung  zur  Einreichung  eines  Nachweises  bezweifelt.

14.  Schließlich  werden  die  beteiligten  Unternehmer  noch  besonders  darauf  aufmerksam  gemacht,
daß,  wenn  sie  den  vorgeschriebenen  Nachweis  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  vollständig  einreichen,  die  von
der  obersten  Verwaltungsbehörde  bestimmte  Behörde  den  Nachweis  selbst  aufstellt  oder  ihn  nach  ihrer
Kenntnis  der  Verhältnisse  ergänzt.  Sie  kann  zu  diesem  Zwecke  den  Verpflichteten  durch  Geldstrafen
bis  zu  einhundert  Mark  anhalten,  binnen  einer  festgesetzten  Frist  Auskunft  zu  geben  (§  800  der  Reichsversicherungsordnung).


Ferner  können  Unternehmer,  welche  ihren  Pflichten  zur  Einreichung  der  Nachweise  nicht  rechtzeitig
  nachkommen,  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  belegt  werden,  und  endlich
können  gegen  Unternehmer  Ordnungsstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  verhängt  werden,  wenn  die  von
ihnen  eingereichten  Nachweise  unrichtige  tatsächliche  Angaben  enthalten  (§§  909,  908  der  Reichsversicherungsordnung).
  «

15.  Die  Einreichung  der  Nachweise  nach  dem  vorgedruckten  Muster  und  nach  Maßgabe  dieser

Anleitung  hat  vom  1.  Januar  1913  ab  zu  erfolgen,  d.  h.  es  sind  erstmalig  für  die  im  Monat  Januar
1913  ausgeführten  Bauarbeiten  Nachweise  nach  diesen  Vorschriften  einzureichen.

 

5.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.
Die  Zollämter  II  Alstätte  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Gronau  und  Schönlanke  im  Bezirke
des  Hauptzollamts  Rogasen  sind  in  Zollämter  I,  das  Zollamt  !  Wirsitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
Bromberg  ist  in  ein  Zollamt  II  umgewandelt  worden.

14*
        <pb n="120" />
        —  96  —

Für  die  Abfertigungen  in  den  Geschäftsräumen  der  Firma  Alexander  &amp;amp;  Bernhard  in  Berlin
ist  eine  selbständige,  dem  Hauptzollamt  Berlin  Packhof  unterstellte  Zollabfertigungsstelle  mit  der  Bezeichnung
  „Zollabfertigungsstelle  Berlin  W  8  Alexander  &amp;amp;  Bernhard“  errichtet  worden.  Sie  hat  die
Befugnisse  30,  35,  38,  39  und  52  und  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen
  I  über  Waren  der  Tarifnummern  405,  432,  447,  456,  457  und  493.

Die  Schreibweise  des  Ortes  Cönnern  (Hauptamtsbezirk  Halle  a.  S.),  an  dem  sich  ein  Zollamt  II

befindet,  ist  in  Könnern  geändert.  Die  bisher  dort  befindliche  selbständige  Zuckersteuerstelle  ist  mit
dem  Zollamt  II  verbunden  worden.

Beim  Zollamt  1  Cöln  Bahnhof  St.  Gereon  (Nachtrag  zum  Amterverzeichnis  S.  23)  ist  die

Befugnis  zur  Kennzeichnung  von  Gerste  zu  streichen.
Erteilt:

dem  Hauptzollamt  Charlottenburg  die  Befugnis  12  und  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von
Kakaowaren,  nicht  unter  stehender  Kontrolle  eingesalzenen  Gegenständen  und  zuckerhaltigen  Waren  zur
Ausfuhr  gegen  Abgabenvergütung;

dem  Zollamt  I  Czarnikau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Rogasen  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zündwarenbegleitscheinen;

dem  Zollamt  !  Hamm  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Dortmund  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  voraus=  oder  nachgesandtes  Reisegerät;

dem  Zollamt  II  Hettstedt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Nordhausen  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  II  über  Tabakblätter;

dem  Zollamt  II  Kevelaer  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wesel  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  1  über  die  für  die  Firmen  Winkels  &amp;amp;  Rauers,  Kruzifixfabrik,  und  Heinrich  Hoß,
Metallwarenfabrik,  beide  in  Kevelaer,  eingehenden  Rückwaren  eigener  Herstellung  sowie  über  die  für
die  Firma  Winkels  &amp;amp;  Rauers  aus  dem  Ausland  zurückkommenden  gebrauchten  leeren  Umschließungen;:

dem  Zollamt  II  Löwenberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Liegnitz  die  Befugnis  zur  Auslersigung
  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  Honig  unter  Einzel=  oder  Eisenbahnwagenverschluß;


dem  Zollamt  1  Osnabrück  Bahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Osnabrück  die  Befugnis
zur  Erledigung  von  Tabakbegleitscheinen  1  und  II  und  zur  Abfertigung  von  zuckerhaltigen  Fruchtsäften
zur  Ausfuhr  gegen  Steuervergütung;

dem  Zollamt  II  St.  Goar  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Coblenz  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  speziell  revidierte  Weinsendungen  für  das  Weinteilungslager  von
Fr.  Engelhardt  und  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Wein  und  leere  Transportfässer
aus  diesem  Lager;

dem  Zollamt  II  Woycin  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hohensalza  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  !  über  Kaffee,  Gewürze  und  Reis.

Königreich  Bayern.

Die  Steuerstelle  Odelzhausen,  die  bisher  zum  Bezirke  des  Hauptzollamts  München  III  gehörte,
  ist  dem  Bezirke  des  Hauptzollamts  Augsburg  zugeteilt  worden.

Das  Steueramt  Indersdorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ingolstadt  ist  in  eine  Steuerstelle
umgewandelt;  diese  Stelle  und  die  Steuerstelle  Altomünster  aus  dem  gleichen  Hauptamtsbezirke  sind
dem  Hauptzollamt  München  III  untergeordnet  worden.

Die  Steuerstelle  Pleinfeld  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Nürnberg  ist  aufgehoben  worden.
Erteilt:

dem  Nebenzollamt  !  am  Bahnhof  Mittenwald  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Pfronten  die
Befugnisse  5  und  6c  sowie  die  Befugnis  zum  Einlaß  und  zur  Untersuchung  von  Wein  gemäß  §§  1
und  2  der  Weinzollordnung;

der  Steuerstelle  Nersingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Memmingen  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  von  Bier  zur  Ausfuhr  unter  Inanspruchnahme  der  Rückvergütung  des  Malzaufschlags  sowie
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen;
        <pb n="121" />
        —  97  —

dem  Steueramt  Neumarkt  i.  O.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Nürnberg  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  leichtes  Mineralöl,  das  für  die  Aktiengesellschaft  für  Petroleumindustrie
  in  Nürnberg-Doos  auf  der  Eisenbahn  in  Fässern  oder  Kesselwagen  eingeht  und  vom
Ausfertigungsamte  speziell  revidiert  ist;

der  Steuerstelle  Obernsees  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bayreuth  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  von  Bier  zur  Ausfuhr  unter  Inanspruchnahme  der  Rückvergütung  des  Malzaufschlags  sowie
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Übergangsscheinen.

Großherzogtum  Baden.

Die  Verwaltung  der  Zölle  und  Reichssteuern  in  den  Amtsbezirken  Donaueschingen  und  Neustadt,
  soweit  sie  bisher  den  Hauptsteuerämtern  Singen  und  Stühlingen  oblag,  ist  dem  Finanzamt
Donaueschingen,  die  Verwaltung  der  Zölle  und  Reichssteuern  im  Amtsbezirke  Villingen,  soweit  sie
bisher  vom  Hauptsteueramte  Singen  besorgt  wurde,  ist  dem  Finanzamt  Villingen  übertragen  worden.

Diese  beiden  Finanzämter  haben  nunmehr  folgende  Befugnisse:  3  bis  5,  6e,  7  bis  61,  63
64,  66  bis  75;  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zoll.,  Branntwein-,  Salz-,  Tabak=  und  Zuckerbegleitscheinen
  I  und  II;  Erledigung  von  Leuchtmittel-,  Schaumwein=  und  Zündwarenbegleitscheinen;
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zigarettenbegleitscheinen;  sämtliche  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehr
ohne  Einschränkung;  Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein;  Ausfertigung  von
Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs;  Untersuchung  von  Wein,  Traubenmost  und
Traubenmaische  gemäß  §  2  der  Weinzollordnung;  Abfertigung  von  nicht  unter  stehender  Kontrolle
eingesalzenen  Gegenständen,  Tabak,  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten  zur  Aus  fuhr  gegen  Abgabenvergütung
  und  Bescheinigung  ihres  Ausganges  bei  Abfertigungen  zur  Niederlage;  Erteilung  von  Erlaubniskarten
  für  Kraftfahrzeuge  gemäß  Nr.  8  a  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetz  und  Verlängerung
von  Erlaubniskarten,  die  gemäß  Nr.  8b  dieses  Tarifs  erteilt  sind;  Erhebung  von  Ubergangsabgaben
und  inneren  Abgaben,  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen  über  Bier,  Branntwein
und  Wein  sowie  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen  über  Spielkarten  aus  dem
freien  Verkehre  Luxemburgs  und  der  Gemeinde  Jungholz  (Erledigung  nur  für  den  Durchgangsverkehr).

Der  Steuereinnehmerei  Neckargemünd  1  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Heidelberg  ist  die
Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Schaumweinbegleitscheinen  erteilt  worden.

Fürstentum  Schwarzburg-Rudolfstadt.

Dem  Zollamt  Stadtilm  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Salzbegleitscheinen  II  erteilt
worden.

Großherzogtum  Oldenburg.

Dem  Hauptsteueramt  Oldenburg  ist  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  zuckerhaltigen  Waren
zur  Ausfuhr  gegen  Abgabenvergütung  erteilt  worden.

Herzogtum  Anhalt.

Beim  Steueramt  1  Oranienbaum  (Seite  219  des  Amterverzeichnisses)  hat  die  Bemerkung  1
in  der  letzten  Spalte  folgendermaßen  zu  lauten:

2  über  unbearbeitete  Tabakblätter;

12  auch  über  die  für  die  Firma  C.  G.  Trimpler  in  Oranienbaum  im  Veredelungsverkehr
ein=  und  wieder  ausgehenden  Naben  und  Radreifen  der  Tarifnummer  799;

2  auch  über  die  von  der  vorgenannten  Firma  im  Veredelungsverkehr  auszuführenden  Räder
der  Tarifnummer  629.
        <pb n="122" />
        —  98  —
6.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde  welche  die  Datum
des.  der  A  der  Bestrafung.  —  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen hat  beschlusses.—
—  der Asgewiesenen.  dess  beschlusses.
1  2  3  4  5  6

 

 

 

 

.—



Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

1) Josef  Cimbal,  geboren  am  21.  März  1882  zu  Reichen-Betteln,  Königlich  Preußischer  27.  Dezember
Gelegenheits-  berg,  Böhmen,  ortsangehörig  zu  Zer-  Regierungspräsident  zu  1912.
arbeiter,  nov,  Bezirk  Semil,  ebenda,  öster-  Arnsberg,

reichischer  Staatsangehöriger,  »

2) Kaspar  Johann  geboren  am  10.  März  1871  zu  Nuth,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  27.  Dezember
Clootz,  Erd-  Provinz  Limburg,  Niederlande,  orts-  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1912.

arbeiter,  angehörig  ebendaselbst,  niederlän-  Arnsberg,

discher  Staatsangehöriger,

3) Anna  Mertlseder,  geboren  am  22.  Juli  1888  zu  Thal-Gewerbsunzucht,  Königlich  Preußischer  28.  Degember
Kontoristin,  heim,  Bezirk  Wels,  Oberösterreich,  Regierungspräsident  zu  1912.

österreichische  Staatsangehörige,  Trier,

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="123" />
        —  99  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

    

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beiziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

 

XII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  17.  Januar  1913.  Nr.  4.
Inhalt: 1. Konsulatwesen  Ernennungen ---Ere-  .

mächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen;  4.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Erscheinen  des  Hand-—

  Exequaturerteilung  Seite  99  buchs  für  das  Deutsche  Reich  nach  Erlaß  des  Gesetzes
2.  Handels-  und  Gewerb.  wesen:  Veränderungen  in  dem  über  den  Reichshaushalts--Etat  104

Verzeichnis  der  für  die  Weinkontrolle  im  Hauptberufe
bestellten  Sachverständigen  100
3.  Versicherungswesen:  Bekanntmachung  über  die  Nachweise

  von  Tätigkeiten  bei  dem  nicht  gewerbsmäßigen  .
Halten  von  Reittieren  und  Fahrzeugen.  100  6.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

5.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Ergänzung  des  Gesamtl

Berichtigung·««»·»..·        104  Reichsgebiete  .  105

verzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten
ausländischen  Zollstellen  ·104

 

1.  Kon  sulat  wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Willem  de  Jongh  zum
Vizekonsul  in  Dordrecht  (Niederlande)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Werner  Rohner  zum
Vizekonsul  in  Larasch  (Marokko)  zu  ernennen  geruht.

—

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Tientsin  beschäftigten  Vizekonsul  Dr.  Krüger  ist  auf  Grund
des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

 

Dem  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Leipzig,  Nicholas  R.  Suyder,  ist  namens
des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

15
        <pb n="124" />
        —  100  —

2.  Handels-  und  Gewerbewesen.

 

In  dem  Verzeichnis  der  gemäß  §  21  des  Weingesetzes  vom  7.  April  1909  für  die  Weinkontrolle
im  Hauptberufe  bestellten  Sachverständigen  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1911  S.  428—430)
sind  folgende  Veränderungen  eingetreten:

 

 

 

 

 

Lfd.  »  Name  Wohnsitz
Nr.  Kontrollbezirk  des  Sachverständigen  des  Sachverständigen
Preußen.
4.  Dr.  Schaeffer
8.  Dr.  Bettels
9.  Michels
Bayern.
3.  Lentsch
Braunschweig.
1.  .  Dr.  O.  Lüning
Hamburg.
1.  Claus

 

 

 

 

3.  Versicherungswesen.

Bekanntmachung

über  die  Nachweise  von  Tätigkeiten  bei  dem  nicht  gewerbsmäßigen  Halten  von
Reittieren  und  Fahrzeugen.
Vom  21.  Dezember  1912.

—  —    

Nach  §  839  der  Reichsversicherungsordnung  haben  die  Unternehmer  von  Tätigkeiten  bei  dem
Halten  von  Reittieren  und  Fahrzeugen  zur  Berechnung  der  von  ihnen  zu  zahlenden  Prämien  für  jedes
Kalendervierteljahr  den  von  der  obersten  Verwaltungsbehörde  bestimmten  Behörden  einen  Nachweis
über  die  verwendeten  Arbeitstage  und  den  dafür  den  Versicherten  gewährten  Entgelt  vorzulegen.

Für  diesen,  der  Form  nach  vom  Reichsversicherungsamte  zu  bestimmenden  Nachweis,  wird  der
nachstehende  Vordruck  festgesetzt.

Das  Reichsversicherungsamt.
Abteilung  für  Unfallversicherung.
Kaufmann.
        <pb n="125" />
        —  101  —

Unternehmerverzeichnis-Nr.

Nachweisung
der  Tätigkeiten  bei  dem  nicht  gewerbsmäßigen  Halten  von  Reittieren  und  Fahrzeugen.

Staat

Höhere  Verwaltungsbehörde
Versicherungsnnt.
Gemeinde-(Stadt-,  Guts-)  Bezirk

Nachweisung
der  im  Vierteljahr  19..  bei  versicherungspflichtigen  Tätigkeiten  verwendeten
Arbeitstage  und  des  dafür  den  Versicherten  gewährten  Entgelts  (§  839  der  Reichsversicherungsordnung).


 

 

a)  Vor-  und  Zuname,  Stand  und  Wohnung
des  Reittier=  oder  Fahrzeughalters:  

b)  Ort  der  Reittier=  oder  Fahrzeughaltung:
e)  Art  der  Haltung  1))
d)  Art  der  verwendeten  Kraft?:

e)  Sind  schon  im  vergangenen  Vierteljahre  versicherungspflichtige
  Personen  beschäftigt  worden?  (Ja  oder  nein.)

f)  Ist  für  das  vergangene  Vierteljahr  schon  eine  Nachweisung
  vorgelegt  worden?  (Ja  oder  nein.)

g)  Werden  im  laufenden  Vierteljahre  noch  versicherungspflichtige
  Personen  beschäftigt?  (Ja  oder  nein.)

 

1)  Z.  B.  Reittier-,  Pferdefuhrwerk-,  Kraftfahrzeug-,  Motorboot-,  Flugzeughaltung.
2)  3.  B.  tierische  Kraft,  Explosionsmotor,  elektrische  Kraft.

15*
        <pb n="126" />
        —10—2

 

Lfd.

Nr.

Namen
der  einzelnen  bei  der
versicherten  Tätigkeit
  beschäftigten
Personen“)

2

schlecht
männlich

(m.)

weib- 



Entgelt,  den

 

Angabe,  als  was  die  Zahl  der  jede  Person  in
versicherte  Person  Arbeits=  bar  oder  in
beschäftigt  worden  tage,  die  Form  freier
ist  (z.  B.  Kutscher,  jede  in  und
Stall  t  onstiger
Stallmann,  Kraf  Person  Naturalbezüge
wagenführer,  Boots-  geleistet  taglich
führer  usw.)  hat'“")  erhalten  hat
Nf.
4  5  6

 

Gesamtsumme
des  Entgelts
für  jede  Person
(einschl.  freier
Wohnung  und
sonstiger
Naturalbezüge)
im  Vierteljahr

Pf.

Etwaige
Bemerkungen



 

Von  dem  Unternehmer  nicht  auszufüllen.

l
Für
die  Prämienberechnung

sind  als
Gesamtentgelt
in  Ansatz  zu
9842  Abs.  2  in
mit  808
der  R.  V.O.)
#  “.

bringen  (§8§  839,

Verbindung

#

 

ahrtarif-



10

Nach  dem
Prämientarif
  find
zu  erheben
für  jede  angefangene

halbe  Mark
Entgelt

of.

11

Zu  entrichtende

Prämie

“Vf.

12

 

I.  Im  vergangenen
Vierteljahre

II.  In  früherer  Zeit

(se#t  1.  Januar  1913  .##))

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Personen,  die  bei  der  gleichen  Tätigkeit  beschäftigt  waren,  sind  tunlichst  unmittelbar  nacheinander  einzutragen,  z.  B.  zunächst  alle,  die  bei  der
Reittierhaltung  beschäftigt  waren,  dann  solche,  die  bei  der  Kraftfahrzeughaltung  tätig  gewesen  sind,  usw.

*“)  Wird  eine  Person  täglich  nur  einige  Stunden  beschäftigt,  so  sind  10  Arbeitsstunden  auf  einen  Arbeitstag  zu  rechnen.  Auch  halbe  und  viertel
Arbeitstage  sind  anzugeben.

**“)  Diese  Abteilung  ist  für  An
irgendwelchen  Gründen  unterblieben  sind.

(Datum)



Angaben  bestimmt,  die  schon  in  eine  frühere  Nachweisung  hätten  aufgenommen  werden  müssen,  bisher  aber  aus

(Unterschrift  des  zur  Vorlegung  der  Nachweisung  Verpflichteten)
        <pb n="127" />
        —  103  —

Anleitung

für  die  Nachweise  von  Tätigkeiten  bei  dem  nicht  gewerbsmäßigen  Halten  von  Reittieren



und  Fahrzeugen.

—  —  

1. Alle  Unternehmer  (§  633  Abs.  2  Nr.  2  der  Reichsversicherungsordnung)  von  Tätigkeiten  bei  dem
nicht  gewerbsmäßigen  Halten  von  Reittieren  und  Fahrzeugen  (§  537  Abs.  1  Nr.  6,  7  der  Reichsversicherungsordnung)
  oder  deren  gesetzliche  Vertreter  sind  zum  Nachweis  dieser  Tätigkeiten  verpflichtet.


Halter  eines  Reittiers  oder  Fahrzeugs  ist,  wer  nicht  nur  vorübergehend  die  Pflege  des
Reittiers  oder  die  Instandhaltung  des  Fahrzeugs  für  eigene  Rechnung  übernommen  hat.

Nicht  verpflichtet  zum  Nachweis  sind:

a)  das  Reich  und  die  Bundesstaaten,

b)  alle  Verwaltungen  von  Eisenbahnen,  auch  der  im  Besitze  von  Gemeinden  (Gemeindeverbänden)
  oder  Privatpersonen  befindlichen,

c)  Personen,  die  Reittiere  oder  Fahrzeuge  zu  gewerblichen  Zwecken  halten,

d)  Unternehmer,  bei  denen  die  Tätigkeiten  in  der  nicht  gewerbsmäßigen  Reittier-  und  Fahrzeughaltung
  einen  Bestandteil  eines  anderen  versicherungspflichtigen  Betriebs  bilden  (§  631
Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung),

e)  Unternehmer,  die  mit  Tätigkeiten  gleicher  Art  bereits  bei  einer  Berufsgenossenschaft  versichert
  sind,  vorausgesetzt,  daß  die  letzteren  den  größeren  Umfang  haben  9  631  Abs.  3  der
Reichsversicherungsordnung),

f)  Gemeinden,  Gemeindeverbände  und  andere  öffentliche  Körperschaften,  die  für  die  Versicherung
  von  Tätigkeiten  bei  dem  Halten  von  Reittieren  und  Fahrzeugen  durch  die  oberste
Verwaltungsbehörde  für  leistungsfähig  erklärt  worden  sind  (§  628  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).


 

3. Für  die  Verpflichtung  zur  Einreichung  der  Nachweise  ist  es  ohne  Bedeutung,  ob  der  Unternehmer

eine  physische  oder  juristische  Person,  eine  Gemeinde  usw.  oder  Privatperson  ist.

4. Die  Nachweise  sind  vom  1.  Januar  1913  ab  —  erstmalig  im  April  1913  —  für  jedes  Kalendervierteljahr
  spätestens  drei  Tage  nach  dessen  Ablauf  bei  der  von  der  obersten  Verwaltungsbehörde
bestimmten  Behörde  vorzulegen  (§  839  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).

5. Wenn  der  dritte  Tag  nach  dem  Ablauf  eines  Kalendervierteljahrs  ein  Sonntag  oder  allgemeiner
Feiertag  ist,  so  endigt  die  Frist  zur  Vorlegung  des  Nachweises  für  die  im  vorhergehenden
Kalendervierteljahr  ausgeführten  Tätigkeiten  mit  dem  Ablauf  des  nächsten  Werktags.

 

6.  In  dem  Nachweis  sind  die  im  abgelaufenen  Kalendervierteljahr  bei  dem  nicht  gewerbsmäßigen

Halten  von  Reittieren  und  Fahrzeugen  aufgewendeten  Arbeitstage  und  der  den  Versicherten  hierfür
  gezahlte  Entgelt  in  voller  Höhe  anzugeben  (§  839  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).

Sind  die  Versicherten  an  den  einzelnen  Tagen  nur  stundenweise  beschäftigt  gewesen,  so
ist  für  je  zehn  Stunden  Arbeitszeit  ein  Arbeitstag  anzusetzen.  Auch  halbe  und  viertel  Arbeitstage
  sind  anzugeben.

Zum  Entgelt  gehören  neben  gehalt  oder  Lohn  auch  Gewinnanteile  und  der  Wert  von
Sach=  und  anderen  Bezügen,  wie  Wohnung,  Kleidung,  Beköstigung  usw.  (§  160  der  Reichsversicherungsordnung).


Die  Arbeitstage  und  der  Entgelt  von  Betriebsbeamten,  deren  Jahresarbeitsverdienst
fünftausend  Mark  übersteigt,  sind  in  die  Nachweise  nicht  mit  aufzunehmen  (§  544  Abs.  1  Nr.  2
der  Reichsversicherungsordnung).

 

7.  In  den  Nachweisen  ist  die  Art  der  Tätigkeiten  (ob  Reittier-,  Pferdefuhrwerk-,  Kraftfahrzeug-,

Motorboot-,  Segelboot-,  Flugzeug-,  Freiballon=  usw.  Haltung)  und  die  Art  der  verwendeten
Kraft  genau  anzugeben.  Die  Art  der  versicherten  Tätigkeit  des  einzelnen  Versicherten  muß  sich
aus  der  Bezeichnung,  in  welcher  Eigenschaft  er  beschäftigt  worden  ist  (Kutscher,  Stallmann,
Kraftwagenführer,  Bootsführer  usw.),  ohne  weiteres  erkennen  lassen.
        <pb n="128" />
        —  104  —

8.  Ist  es  dem  Unternehmer  zweifelhaft,  ob  er  einen  Nachweis  vorzulegen  hat,  so  wird  er,  um  sich
vor  Nachteilen  zu  schützen,  gut  tun,  die  Angaben  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  zu  machen.
Die  Gründe,  aus  denen  er  seine  Verpflichtung  zur  Vorlegung  des  Nachweises  bezweifelt,  sind

in  der  Spalte  „Bemerkungen“  anzugeben.

9.  Für  Unternehmer,  die  den  Nachweis  versäumt  oder  unvollständig  vorgelegt  haben,  wird  dieser
von  der  Behörde  nach  ihrer  Kenntnis  der  Verhältnisse  aufgestellt  oder  ergänzt.  Der  Verpflichtete
kann  zu  diesem  Zwecke  durch  Geldstrafen  bis  zu  einhundert  Mark  angehalten  werden,  der  Behörde
innerhalb  einer  festgesetzten  Frist  Auskunft  zu  geben  (§  839  Abs.  3  in  Verbindung  mit  §  800
der  Reichsversicherungsordnung).

Außerdem  können  Unternehmer,  die  ihren  Verpflichtungen  zur  Einreichung  der  Nachweise
nicht  rechtzeitig  nachkommen,  mit  Geldstrafen  bis  dreihundert  Mark  belegt  werden  (§  909  Nr.  3
der  Reichsversicherungsordnung).  Enthalten  die  Nachweise  für  die  Prämienberechnung  unrichtige
tatsächliche  Angaben,  so  kann  der  Unternehmer  in  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  genommen

  werden  (§  908  Nr.  1  der  Reichsversicherungsordnung).

Berichtigung.
In  Nr.  3  des  Zentralblatts  vom  10.  Januar  1913  muß  es  auf  S.  92  in  der  gemeinsamen
Uberschrift  für  die  Spalten  10  bis  12  in  der  Klammer  statt  „Versicherungsanstalt“  heißen:  „Zweiganstalt“.

 

4.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Das  Handbuch  für  das  Deutsche  Reich  wird  in  diesem  Jahre  und  in  Zukunft  erst  einige  Wochen
nach  Erlaß  des  Gesetzes  über  den  Reichshaushalts-Etat  erscheinen.

 

5.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen.

Das  unter  dem  2.  Juli  1906  (Zentralblatt  Seite  942)  veröffentlichte  Gesamtverzeichnis  derjenigen
  ausländischen  Zollstellen,  über  welche  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe
nicht  gehörigen  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiete  nach  den
an  der  internationalen  Reblauskonvention  beteiligten  Staaten  erfolgen  darf,  wird  dahin  ergänzt,

daß  unter  ·
6.   Österreich-Ungarn.
a)  Für  die  im  Reichsrat  vertretenen  Königreiche  und  Länder,
Abs.  2:
„das  k.  k.  Hauptzollamt  Reutte“
hinzutritt.
Berlin,  den  14.  Januar  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquicères.
        <pb n="129" />
        —  105  —
6.  Poli  zei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

—  Laufende  Nr.

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
–  Grun  .  des
der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
2  3  4  5  6

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1|  Johann  Schöwel,  geboren  am  24.  Januar  1885  zu  Hart-  wersuchter  einfacher  Königlich  Preußischer  22.  August







 

Arbeiter,  mannsdorf,  Bezirk  Trautenau,  Böh--  R  (4  Jahre  Regierungspräsident  zu  1912.
men,  ortsangehörig  zu  Wildschütz,  vn  laut  Er=  Lüneburg,
ebenda,  österreichischer  Staatsange-  kenntnis  vom  28.Ja-  1
häriger,  nuar  1909),

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

 

 

 

2 Josef  Babka,  Hilfs=  geboren  am  4.  April  1882  zu  Jano-Betteln,  Stadtmagistrat  Amberg,/27.  Dezember
arbeiter,  witz,  Bezirk  Klattau,  Böhmen,  öster-  Bayern,  1912.
reichischer  Staatsangehöriger,

3Adam  Belau,  Erd-  geboren  am  10.  Februar  1869  zu  Ka-Betteln,  Königlich  Preußischer  2.  Januar
arbeiter,  raszuyau,  Ungarn,  ungarischer  Regierungspräsident  zu  1918.

Staatsangehöriger,  Düsseldorf,

4 Albert  (Wojciech)  geboren  im  Jahre  1868  zu  Dombrowo-Diebstahl  und  Land-  Königlich  Preußischer  8.  Januar

Bonckzik,  Arbeiter,  Wiedawska,  Rußland,  rufssischer  streichen,  Regierungspräfident  zu1918.
Staatsangehöriger,  Magdeburg,

5 Gaston  Eduard  Des-geboren  am  26.  April  1885  zu  Boves  versuchter  Betrug,  Könttlich  Bayerische  Po-10.  Dezember
marest,  Kellner,  Departement  Somme,  Frankreich,  Landstreichen,  Bet=  lizeidirektion  zu  1912.
verurteilt  unter  dem  franzöfischer  Staatsangehöriger,  teln,  Führung  fal-  München,

Namen  Eugen  Torck,  scher  Ausweisi
  papiere  und  Anabe
  eines  falschen

amens,  «  ·

6 Mathias  Fink,  geboren  am  8.  Januar  1894  zu  Wolfau,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  8.  Januar
Arbeiter,  Komitat  Eisenburg,  Ungarn,  orts--  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1918.

angehörig  ebendaselbst,  ungarischer  Lüneburg,
Staatsangehöriger,
7 Josef  Sveceny,  geboren  am  24.  März  1856  zu  Smidar,  Betteln,  Herzoglich  Braun-  4.  Januar
Arbeiter,.  Bezirk  Neubydzow,  Böhmen,  öster-  schweig-Lüneburgische  1918.
reichischer  Staatsangehöriger,  Kretsdirektion  zu  Blanenburg,

8 Marie  Svitak,  geboren  am  6.  November  1885  zu  Gewerbsunzucht,  Königlich  Sächfische  2.  November
Fädlerin,  Dillmgen,  Bayern,  ortsangehörig  Kreishauptmannschaft  1912.
zu  Caslavsko,  Bezirk  Ledetsch,  Böh-  Zwickau,
men,  österreichische  Staatsangehörige,
9 Anne  van  der  Zee,  geboren  am  3.  Dezember  1886  zu  Betteln,  Königlich  Sächsische  5.  Dezember

Erdarbeiter,  Bolsward,  Provinz  Friesland,  Kreishauptmannschaft  1912.

Niederlande,  niederländischer  Staats-  Zwickau,

angehöriger,

Der  durch  Beschluß  des  Königlich  Preußischen  Regierungspräsidenten  zu  Marienwerder  vom  14.  Dezember  1912
ausgewiesene  Arbeiter  Adalbert  (Wojciech)  Zapora  (Sapora)  (Zentralblatt  1913  S.  30  Ziffer  5)  ist  auch  unter  den  Namen
Michael  Rzasa  und  Isidor  Schlossarek  vorbestraft  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="130" />
        <pb n="131" />
        —  107  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

    

 

 

 

 

XII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  24.  Januar  1913.    Nr.  5.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen:  —  Be-  reffend  die  Einlaß-  und  untersuchungsstellen  für  das
stellung;  Exeauaturerteilung  Seite  107  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch  108
2.  Finanzwesen:  Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs-  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stempelzeichen
Post-  und  Telegraphen-  sowie  der  Reichs-Eisenbahn-  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen  für  ausverwaltung
  für  die  Zeit  vom  1.  April  1912  bis  zum  ländisches  Fleisch.  ..  109
Schlusse  des  Monats  Dezember  19112  108  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
3.  Medizinal=  und  Veterinärwesen:  Bekanntmachung,  be.  Reichsgebeteeg  109

 

1.  Konsulat  wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Bankdirektor  Christoph  Hoffmann
zum  Vizekonsul  in  Tripolis  (Syrien)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  ausgeschiedenen  Konsuls
Charles  F.  Ludwig  den  Kaufmann  William  Meff  zum  Konsul  in  Aberdeen  (Schottland)  zu  ernennen
  geruht.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Valencia  (Spanien)  ist  an  Stelle  des  Herrn  José  Riera  Herr
Manuel  de  Jesüs  Garcia  zum  Konsularagenten  in  Denia  bestellt  worden.

Dem  Königlich  Italienischen  Generalkonsul  in  Frankfurt  a.  M.,  Luigi  Testa,  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

 

16
        <pb n="132" />
        —  108  —
2.  Finan  zwesen.

Nachweisung
von  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung

für  die  Zeit  vom  1.  April  1912  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Dezember  1912.

 

 

Bezeichnung
der

 

Einnahmen  vom  Beginne  Im  Reichshaushalts-Etat  ist

des  Rechnungsjahrs  bis
zum  Schlusse  des  Monats

 

die  Einnahme  für  das
Rechnungsjahr  1912  veran- 



 

 

 

Einnahmen  Dezember  1912  schlagt  auf
—  —  —  —  —  *  *
1  2  8
Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  585  044  201  791  381  000
Reichs--Eisenbahnverwaltuig  114  428  000  141  780  000

 

3.  Medizinal--  und  Veterinärwesen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland
eingehende  Fleisch.

Auf  Grund  des  §  13  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547)  hat  der  Bundesrat  beschlossen,
in  dem  Verzeichnis  der  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende
  Fleisch  (Anlage  F  zur  Bekanntmachung  vom  30.  Mai  1902  —  Beilage  zu  Nr.  52
des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  von  1908  —)  hinzuzufügen:
a)  unter  laufender  Nr.  1  in  Spalte  4:
„Memel,  Hauptzollamt"
und  in  Spalte  b:
„frisches  Fleisch“,
b)  unter  laufender  Nr.  1a  in  Spalte  2:
„Bajohren,  Zollamt  1“,
e)  unter  laufender  Nr.  40  a  in  Spalte  4
„Elmshorn,  Zollamt  1“
und  in  Spalte  5:
„frisches  Fleisch“
und  zwar  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  Anderungen  zu  aà
und  c  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  bestimmt  wird.

Berlin,  den  23.  Januar  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquiéres.
        <pb n="133" />
        —  109  —

Bekanntmachung,
betreffend  die  Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen  für  ausländisches
  Fleisch.

Auf  Grund  des  §  26  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  zum  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschaugesetze
  vom  3.  Juni  1900  wird  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Kennzeichnung
des  untersuchten  ausländischen  Fleisches,  vom  10.  Februar  1903  (Zentralblatt  S.  46)  bestimmt:

Als  Stempelzeichen  (Nr.  4  der  Bekanntmachung  vom  10.  Februar  1903)  ist  von  den

nachstehenden  in  Spalte  1  aufgeführten  Untersuchungsstellen  ausschließlich  der  in  Spalte  2
angegebene  Name  anzuwenden.

 

Bezeichnung  der  Untersuchungsstelle

Zeichen  der  Untersuchungsstelle

 

-----    ------------Memel,

  Hauptzollamt  Memel
Elmshorn,  Zollamt  1  Elmshorn

Berlin,  den  23.  Januar  1913.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquiéres.

 

4.  Poli  zei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
S  —  —  —  —  Grund  des

.  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-.-
  .  

der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses
s—  1

1-  2  I  8  5  6

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Adam  Schipkau  geboren  am  25.  Dezember  1880  zu  schwerer  Diebstahl  Königlich  Preußischer  9.  Januar
((Erzybka,  Grzybek),  Przeginia  Duchowna,  Bezirk  Krakau,  (2  Jahre  Zuchthaus,

Regierungspräsident  zu  1913.
Arbeiter,  Galizien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  laut  Erkenntnis  vom  Breslau,

#  österreichischer  Staatsangehöriger,  14.  Januar  1911),
2  Ferdinand  Schörg-geboren  am  30.  August  1891  zu  Steyr,  schwerer  Diebstahl  im  Stadtmagistrat  Strau=  18.  Oktober
huber,  Drechsler,  Oberösterreich,  österreichischer  Staats=  Rückfall  (2  Jahre  bing,  Bayern,  1912.
angehöriger,  Zuchthaus,  laut  Er
kenntnis  vom  31.Dezember
  1910),

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

3  Franz  Krejza,  geboren  am  20.  August  1892  zu  Wien,  Betteln,  Stadtmagistrat  Nürn=  18.  Dezember
Arbeiter,  Niederösterreich,  ortsangehörig  zu  berg,  Bayern,  1912.
Trebist,  Bezirk  Tabor,  Böhmen,  österreichischer

  Staatsangehöriger,

16*
        <pb n="134" />
        —  110  —

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Datum
-Laufende Nr.  der  Bestrafung.  ,  Ausweisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  l  3  b  6

|  l
4  Franz  Josef  Mekik,  geboren  am  15.  Februar  1879  zu  Betteln,  Königlich  Sächsische  10.  Dezember

Waller,  Studenetz,  Bezirk  Starkenbach,  Böh-  Kreishauptmannschaft

men,  ortsangehörig  ebendaselbst,  s  zu  Bautzen,

5 Josef  Riczenski
(Riczewski),  Tischlergeselle,


6 Philipp  Rutko,
Arbeiter,

7 Anna  Voldrich,
Näherin,

8 Susanna  Walach,

 

 

 

österreichischer  Staatsangehöriger.

geboren  am  15.  März  1878  zu  Chodecz,  Landstreichen,
Kreis  Wloclawec,  Gouvernement

Warschau,  Rußland,  russischer  Staatsangehöriger,

  1

geboren  am  18.  November  1889  zu  Betteln,
Rozdzalo,  ortsangehörig  zu  Kulawa,

Bezirk  Zolkiew,  Galizien,  österreichischer

  Staatsangehöriger,
geboren  am  3.  Juni  1884  zu  Pekow,  Gewerbsunzucht,
Bezirk  Strakonitz,  Böhmen,  österreichische

  Staatsangehörige,

ahniglic  Preußischer  9.  Januar
Regierungspräsident  zu.  1913.
Potsdam,
Königlich  Preußischer  7.  Januar
Regierungspräsident  zu  1918.
Schleswig,

Königlich  Preußischer  9.  Januar
Regierungspräfident  zu  1913.
l  Düsseldorf,

geboren  am  21.  Februar  1881  zu  Gewerbsunzucht  und  Königlich  Preußischer  14.  Dezember

Oldrzichowitz,  Bezirk  Teschen,  Oster-Körperverletzung,
reichisch  Schlesien,  ortsangehörig  zu

Tyrra,  ebenda,  österreichische  Staatsangehörige,



-

 

Regierungspräsident  zu  1912.
Oppeln,

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="135" />
        —  111  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

     

Reichsamt  des  Innern.

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

XII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  31.  Jannar  1913.  Nr.  6.
Inhalt:  1.  Kousulatwesen:  Ermächtigungen  zur  Vor-  5.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Anderungen  des  Taratarifs
nahme  von  Zivilstandshandlungen  Seite  111  148
2.  Finanzwesen:  Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,  Anderung  des  Musters  8  der  Zündwarensteuer=Steuern
  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1912  Ausführungsbestimmungen  --  148
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Dezember  1912  112  Änderungen  der  §§  19  und  24  der  Zündwaren-=

  teuer-Ausführungsbestimmungen  11

"3.  Statistik:  Bestimmungen,  betreffend  die  Produktions-  steuer  Ausführungsbestimmungen  151...    der  Orte,  an  denen
statistik  der  bergbaulichen  Betriebe  .  113  sich  gemäß  §§  1,  2  der  Weinzollverdnung  zuständige Zollstellen befinden.

4.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  2.  Seites  des  Zollstellen  befinden  .
XX. Bandes der Entscheidungen des Ober-Seeamts  6.  Polizeiwesen:  Ausweisung    von  Auslandern  aus  dem
und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reich“.  148  Reichsgebiete  .  .  .  151

 

1.  Kon  sulat  wesen.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Schanghai  beschäftigten  Vizekonsul  Foerster  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige
Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze
befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
beurkunden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Mourovia,  Konsul  Freiherrn  Grote,  ist  auf  Grund
des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  und  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizern  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

17
        <pb n="136" />
        —112—

2.  Finanzwesen.

Übersicht

der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1912
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Dezember  1912.

 

 

 

Die  Solleinnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

Im
.  nach  Abzug  Die  Isteinnahme  Reichshaushalts-*•
  Bezeichnung  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  hat  betragen  Etat  ist  die
2  der  hat  betragen  Einnahme  für
Laufende Nr.   vom  Beginne  des  vom  Beginne  des  das  Rechnungs-Einnahnen
  im  Rechnungsjahres  —————.——
  Einnahmen  Monat  Dezember  Monats  dezemberMonat  dezember  Monats  Dezember  veranschlagt  auf
**  *  *  —  —  “
1  2  8  I  4  5  .  6  7
1  Zölle  ..  66  370  634  590  425  287  58.597  400  543  669  199  699  808  000
2  Tabaksteuer  914  771  7714  556  601  681  8561  680  12  290  000
3  Zigarettensteuer  3  104  695  30  929  989  3207  464  25  650  714  29  983  000
4  Zuckersteuer  14  398  401  135  287  156  12  776  390  106  921  576  148  500  000
5  Salzsteuer  .  5  822  557  47.264  610  5  868  854  43  498  065  59  167  000
6 Verb  rauchsabgabe  für  #
Branntwein  20  628  652  149  569  808  12  816  321  142  137  807  195  046  000
7  Essigsäureverbrauchsabgabe!  62  700  719  580  64517  522  918  788  000
8 Schaumweinsteuer  835  179  8  139  266  1012  580  8  659  805  11  829  000
9  Leuchtmittelsteuer  1  890  860  11  918  300  1  210  581  10  776  456  11  653  000
10  Zündwarensteuer  1  780  939  16  527  392  1  637  050  15  468  566  18  210  000
11  Brausteuer  und  Übergangsabgabe
  von  Bier  10  410  180  88  951  763  10  323  526  91545  336  122  100  000
12  Spielkartenstempel  196  5662  1  514  690  192  117  1  406  663  1  852  450
13 Wechselstemmel  1  644  2566  15  289  140  1  611  371  14  983  357  17  964  000
14  Wechselstempelagabenvon
  Wertpapieren  4  567  041  43  648  574  4  175  701  42770  719
8.  .Gewinnanteilschein-  62  940  000
und  Zinsbogen  669  018  6  897  947  655  638  6  047224
C.  von  Kauf=  und  sonstigen
Anschaffungsgeschäften  1  354  535  20  260  212  1327445  19  855  008  24  640  000
D.  von  Lotterielosen
a)  für  Staatslotterien  916  667  26  843  752  916  667  26  843  752  36  605  500
b)  für  Privatlotterien.  552  115  9  321  836  417  725  8  688  232  10  902  000
E.  von  Frachturkunden  1  531  537  14  419  279  1  500  905  14  180  893  17  870  000
F.  .  Personenfahrkarten.  1  446  622  18  042  059  1  417690  17  681  218  22  070  000
G.  .  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  207  136  3  444  172  202  993  3  375  288  8  440  000
H.  von  Bergütungen  an  Mit-  #
glieder  von  Aufsichtsräten  59P1  839  4581  816  580  002  4588  180  5  900  000
J.  von  Schecks  281  617  2  309  188  278924  2262  955  8  234  000
K.  ——  «
gungen  2  695  670  29  514  766  2  641  768  28  924  483  40  640  000
15  Zuwachssteuer  1  649  770  14282  122  1  649  770  14282  122  18  000  000
16  Erbschaftssteuer  39  175  650  30  712  625  8  175  660  30  712  625  48  500  000
17 Statstische  Gebühr.  172  568  1  560  974  165  541  1  585  545  1  682  450
1
        <pb n="137" />
        —  113  —

3.  Statistit.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  den  nachstehend  abgedruckten  Bestimmungen,  betreffend  die  Produktionsstatistik
  der  bergbaulichen  Betriebe,  die  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  26.  Januar  1913.

Der  Staatssekretär  des  Innern.
In  Vertretung:  Richter.

Bestimmungen,
betreffend
die  Produktionsstatistik  der  bergbaulichen  Betriebe.

I.  Die-Erhebung.
§  1.

Über  die  Produktion  der  bergbaulichen  Betriebe  und  Salinen  werden  von  den  Landesregierungen
  jährliche  Erhebungen  vorgenommen  werden.  Die  Erhebungen  sollen  sich  auf  die  Produktion
des  abgelaufenen  Kalenderjahrs  beziehen.

§  2.

Die  Erhebungen  erfolgen  mittels  Fragebogen,  die  den  von  den  Landesregierungen  bestimmten

Behörden  von  dem  Kaeiserlichen  Statistischen  Amte  zu  liefern  sind.

§  3.

Die  von  den  Landesregierungen  bestimmten  Behörden  haben  die  beantworteten  Fragebogen
nach  Prüfung  auf  Vollständigkeit  der  Ausfüllung  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  bis  zum  1.  April
des  auf  das  Erhebungsjahr  folgenden  Jahres  zu  übersenden.

§  4.
Der  Reichskanzler  kann  Anderungen  der  Fragebogen  vornehmen;  bei  Anderungen  von  größerer
Bedeutung  wird  er  vorher  mit  den  Landesregierungen  in  Verbindung  treten.

Muster  1 bis 8.


§  5.
Die  Angaben  der  Betriebe  dürfen  nur  zu  dem  statistischen  Zwecke  benutzt  werden.

II.  Die  Veröffentlichung.
§  6.
Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  alljährlich  eine  Statistik  der  Produktion  der  bergbaulichen

  Betriebe  zu  veröffentlichen.  Hierbei  sind  die  Ergebnisse  nach  Wirtschaftsgebieten  und  nach  Bundesstaaten
  zu  gliedern,  doch  ist  zu  vermeiden,  daß  die  Angaben  der  einzelnen  Betriebe  kenntlich  werden.

III.  Verkehr  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amtes  mit  den  Behörden.

§  7.
Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  ist  befugt,  mit  den  von  den  Landesregierungen  bestimmten

Vehörden  zur  Beseitigung  von  Zweifeln  und  Aufklärung  von  Angaben  unmittelbar  ins  Benehmen
zu  treten.

17*
        <pb n="138" />
        —  114  —

Fragebogen  Nr.  1.
Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.

Staat  -,  Name  der  Grube  (Betriebsanlage)
Provinz  Ort  des  Betriebs
Regierungs-  oder  entsprechender  Verwaltungsbezirk



Bergrevier  (Bergamtsbezirk)
Der  Fragebogen  ist  bis  zum  15.  Februar  auszufüllen  und  zurückzusenden.

Produktionsstatistik  der  bergbaulichen  Betriebe.

Fragebogen  Nr.  1
Steinkohlenbergbaubetriebe  für  das  Kalenderjahr  19..

I.  A.  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19  durchschnittlich
  beschäftigt  gewesen?
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3  Abs.  1—3)
B.  Wie  hoch  ist  der  Betrag  der  diesen  Personen
  gezahlten  Löhne  und  Gehälter  im
Jahre  19  gewesen?  M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3  Abs.  1—3)
II.  Wie  hoch  ist  die  Jahresförderung  der  Steinkohlengrube
  an  verwertbaren  Steinkohlen  gewesen?
  t
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4  Abs.  1  und  2)
und  wie  hoch  berechnen  Sie  den  Gesamtwert

 

 

 

dieser  Jahresförderung  ab  Grube?  M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4  Abs.  3)

III.  Wie  hoch  ist  der  Jahresabsatz  an  verwertbaren    Mark
Steinkohlen  gewesen,  und  zwar  an  Steinkohlen:  Me  n  ge  Wer  t

 

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5)

A.  zum  Selbstverbrauche  der  Grube  verwendet?

B.  an  eigene  Werke  abgegeben?

C.  zur  Feuerung  für  Beamte  und  Arbeiter  der
Grube  sowie  für  onstige  Deputate  abgegeben?

D.  durch  Verkauf  abgegeben?    

Zusammen

 

 

(Ort  des  Betriebs  und  Datum.)  (Name  der  Firma)
        <pb n="139" />
        —  115  —

Dieser  Teil  des  Fragebogens  kann  abgetrennt  werden.

Grläuterungen  zum  Fragebogen  Nr.  1

Steinkohlenbergbanbetriebe.

1.  Als  Grube  im  Sinne  dieses  Fragebogens  ist  jede  selbständige  Betriebsanlage
mit  Produkten  förderung  anzusehen.  Für  jede  derartige  Betriebsanlage  ist  ein  Fragebogen  auszufüllen.


2.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage  bleiben,
weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

3.  Zu  Frage  I  A  und  B.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihren  Steinkohlenbergbaubetrieb  mit
Abraumarbeiten  usw.  der  Berufsgenossenschaft  mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter=  und  Lohnnachweisun
aufgeführten  Zahlen  —  Zahl  der  durchschnittlich  im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen  geselich
und  freiwillig  versicherten  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  —  anzugeben.  Enthalten  die
Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft  auch  die  in  Nebenbetrieben  der  Steinkohlengrube  beschäftigt
gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter,  so  sind,  soweit  möglich,  die  auf  diese  Nebenbetriebe
entfallenden  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  abzuziehen.  Hierbei  können,  falls  eine  Feststellung
  der  in  diesen  Nebenbetrieben  beschäftigten  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  sich  nicht
auf  Grund  der  Geschäftsbücher  ermöglichen  läßt,  die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.  Nicht
in  Abzug  zu  bringen  sind  die  in  die  Nachweisung  für  die  Berufsgenossenschaft  aufgenommenen
  Löhne  und  Gehälter,  die  bei  den  an  Unternehmer  übertragenen  Akkordarbeiten
(Abraumarbeiten,  Schachtabteufen,  Querschlagsarbeiten  usw.)  gezahlt  worden  sind,  sowie
  die  dabei  in  Betracht  kommenden  Personen.

Die  in  den  Kokereien  und  in  den  Brikettfabriken  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren
Löhne  und  Gehälter  sind  sonach  hier  nicht  nachzuweisen.

In  den  Staatsbetrieben  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Betriebsbeamten  mit  einem  Gesamtdiensteinkommen
  bis  zu  5000  M  mit  zu  berücksichtigen.

4.  Zu  Frage  ll.  Die  gewonnene  Menge  von  verwertbaren  Steinkohlen  nicht  die
Gesamtförderung  von  rohen  Steinkohlen  —  ist  anzugeben.  Die  durch  die  Aufbereitung  aus  der  Rohförderung
  ausgeschiedenen,  zu  Heizungs-,  Vergasungs=  usw.  Zwecken  nicht  verwendbaren  Bestandteile
sind  sonach  nicht  zu  berücksichtigen.  In  Ansatz  zu  bringen  sind  aber  die  verkäuflichen  Mittelprodukte,
wie  Kohlenschlamm  usw.,  und  die  zum  Selbstverbrauche  der  Grube  verwendeten,  durch  Beimengungen
verunreinigten  Steinkohlen.  Es  sind  die  im  Erhebungsjahre  wirklich  geförderten,  verwertbaren  Steinkohlen,
  nicht  auch  der  Bestand  aus  früheren  Jahren,  anzugeben.

Die  Jahresförderung  an  verwertbaren  Steinkohlen  ist  sonach  =  Gesamtabsatz  (siehe  Frage  III)
4  Bestand  am  Ende  —  Bestand  am  Anfang  des  Jahres.

Der  Wert  der  Förderung  ist  gleich  dem  Werte  ab  Grube  des  gesamten  Absatzes  gemäß  Frage  III
zuzüglich  oder  abzüglich  desjenigen  Wertbetrags,  der  für  den  Mehr=  oder  Minderbestand  des  Lagers
an  den  einzelnen  Marken  und  Sortimenten  am  Ende  des  Erhebungsjahrs  gegenüber  dem  Ende  des
Vorjahrs  zu  berechnen  ist.  Der  zuzuzählende  oder  in  Abzug  zu  bringende  Wert  der  Bestandsdifferenz
ist  für  die  einzelnen  Marken  und  Sortimente  unter  Zugrundelegung  der  durchschnittlichen  Verkaufspreise
  oder  Marktpreise  zu  ermitteln  (siehe  Frage  III).

5.  Zu  Frage  III.  Zum  Selbstverbrauche  der  Grube  sind  diejenigen  Steinkohlen  zu  rechnen,
die  zur  Unterhaltung  des  Betriebs  erforderlich  gewesen  sind,  wie  z.  B.  die  Steinkohlen  zur  Heizung
        <pb n="140" />
        —  116  —

der  Kessel  und  Ofen  zum  Betriebe  der  Grube,  einschließlich  der  Wetteröfen,  der  Zechenstuben  und  der
Aufbereitung  sowie  zur  Gasbereitung  für  die  Beleuchtung  der  Betriebsanlagen.  Ist  eine  genaue
Trennung  der  zum  Selbstverbrauche  der  Grube  verwendeten  Kohlen  von  den  zu  anderen  Zwecken  gebrauchten
  Kohlen  nicht  möglich,  z.  B.  bei  Verwendung  von  Kohlen  in  einer  Zentrale,  die  Kraft  für  die
Grube  und  für  andere  Zwecke  liefert,  so  können  die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.

Der  Wert  der  zum  Betriebe  der  Grube  selbst  verbrauchten  (Frage  III  A)  sowie  der  an  Beamte
und  Arbeiter  zu  Feuerungszwecken  und  für  sonstige  Deputate  abgegebenen  Steinkohlen  (Frage  III  C)
ist  unter  Zugrundelegung  der  verschiedenen  Marken  und  Sortimente  und  der  für  diese  in  Frage
kommenden  durchschnittlichen  Verkaufspreise  oder,  wo  tatsächliche  Verkäufe  nicht  stattgefunden
haben,  der  entsprechenden  Marktpreise  zu  berechnen,  wobei  für  die  unreinen  Sorten  entsprechende
Wertabschläge  zu  machen  sind.

Es  ist  sonach  bei  den  Brandkohlen  für  Arbeiter  und  Beamte  und  bei  den  Deputatkohlen
(Frage  III  C)  nicht  der  für  diese  erhaltene  niedere  Preis,  oder  bei  unentgeltlicher  Abgabe
kein  Preis,  sondern  der  normale  Verkaufspreis  oder  Marktpreis  der  Kohlen  einzusetzen.

Bei  Feststellung  des  Wertes  der  an  die  eigenen  Werke  (Kokereien,  Brikettfabriken,  Ziegeleien,
Eisenwerke  usw.)  abgegebenen  Steinkohlen  ist  der  Verkaufspreis  zugrunde  zu  legen  oder  der  Marktpreis
  der  betreffenden  Sorten  zu  berücksichtigen,  wenn  diese  Sorten  von  Ihnen  nicht  verkauft  worden  sind.

Gibt  es  für  die  an  die  eigenen  Nebenbetriebe  (siehe  Frage  III  B)  abgegebenen  Steinkohlen
keinen  Marktpreis,  so  ist  der  für  diese  Erhebung  einzusetzende  Wert  aus  dem  Werte  der  hergestellten
Erzeugnisse  zu  berechnen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  von  dem  Werte  der  Erzeugnisse  ab  Werk  die  gesamten
Fabrikationsunkosten  in  Abzug  zu  bringen.  Dazu  sind  nicht  nur  die  Löhne  und  Gehälter  für  Arbeiter
und  Beamte  der  Nebenbetriebe  sowie  der  Wert  der  Arbeit  des  Unternehmers  zu  rechnen,  sondern  auch
die  Kosten  für  die  von  anderwärts  bezogenen  und  verbrauchten  Steinkohlen  und  die  verbrauchten
anderen  Stoffe,  die  Aufwendungen  für  Verzinsung  und  Abschreibung  der  Fabrikanlage  (Gebäude,
Maschinen  und  Geräte)  und  die  sonstigen  Unkosten.  Die  Angaben  auf  die  Fragen  III  A  und  III  B
können  zusammengefaßt  werden,  wenn  getrennte  Angaben  nicht  gemacht  werden  können.

Als  Wert  der  verkauften  Steinkohlen  ist  der  den  einzelnen  Abnehmern  tatsächlich  fakturierte
  Preis  ab  Grube  nach  Abzug  des  Skonto  anzugeben,  nicht  aber  derjenige  Wert,  der  sich  aus
den  verkauften  Mengen  unter  Zugrundelegung  eines  für  den  Bezirk  ermittelten  Durchschnittsverkaufspreises
  ergibt.

Die  Verkaufsspesen  sind  nicht  in  Abzug  zu  bringen,  dagegen  ist  die  Syndikatsumlage,  die  nicht
lediglich  zur  Deckung  der  Verkaufsunkosten,  sondern  auch  zur  Ausgleichung  der  Preise  bestimmt  ist,
abzuziehen.  In  diesem  Falle  ist  von  den  syndizierten  Zechen  der  Verrechnungspreis  nach  Abzug  der
Syndikatsumlage  anzugeben.

6.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben  der
ein  zelnen  Betriebe  oder  eine  Benutung  der  Angaben  zu  anderem  als  dem  statistischen
Zwecke  nicht  stattfindet.
        <pb n="141" />
        —  117  —

Fragebogen  Nr.  2.
Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.

Staat  Name  der  Grube  (Betriebsanlage)
Provinz  Ort  des  Betriebs
Regierungs=  oder  entsprechender  Verwaltungsbezirk



Bergrevier  (Bergamtsbezirk)  
Der  Fragebogen  ist  bis  zum  15.  Februar  auszufüllen  und  zurückzusenden.

Produhktionsstatistik  der  bergbaulichen  Betriebe.

Fragebogen  Nr.  2
Brannkohlenbergbaubetriebe  für  das  Kalenderjahr  19..

I.  A.  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19  durchschnittlich
  beschäftigt  gewesen?
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3  Abs.  1—3)
B.  Wie  hoch  ist  der  Betrag  der  diesen  Personen
  gezahlten  Löhne  und  Gehälter  im
Jahre  19  gewesen?  M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3  Abs.  1—3)
II.  Wie  hoch  ist  die  Jahresförderung  der  Braunkohlengrube
  an  verwertbaren  Braunkohlen)
gewesen ?  
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4  Abs.  1  und  2)
und  wie  hoch  berechnen  Sie  den  Gesamtwert

 

 

dieser  Jahresförderung  ab  Grube?  5
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4  Abs.  3)

III.  Wie  hoch  ist  der  Jahresabsatz  an  verwertbaren  -  —
Braunkohlen  gewesen,  und  zwar  an  Braunkohlen:  M  en  ge  Ver  t

 

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5)

A.  zum  Selbstverbrauch  der  Grube  verwendet?

B.  an  eigene  Werke  abgegeben?

C.  zur  Feuerung  für  Beamte  und  Arbeiter  der
Grube  sowie  für  sonstige  Deputate  abgegeben?

D.  durch  Verkauf  abgegeben?

 

 

Zusammen

(Ort  des  Betriebs  und  Datum.)  (Name  der  Firma.)

*)  Bei  der  Umrechnung  der  in  Hektolitern  festgestellten  Jahresförderung  und  der  abgesetzten  Mengen  an  verwertbaren
Braunkohlen  in  Tonnen  ist  1  bl  =  72  kg  zu  nehmen.  Wird  mil  Rückficht  auf  gie-  Beschaffenheit  der  Braunkohlen  ein  anderer
Umrechnungssatz  angewendet,  so  ist  dieser  hierneben  anzugeben  und  dessen  Anwendung  zu  begründen.
        <pb n="142" />
        <pb n="143" />
        —  118  —

Dieser  Teil  des  Fragebogens  kann  abgetrennt  werden.

Erläuterungen  zum  Fragebogen  Nr.  2.

Braunkohlenbergbaubetriebe.

1.  Als  Grube  im  Sinne  dieses  Fragebogens  ist  jede  selbständige  Betriebsanlage
mit  Produktenförderung  anzusehen.  Für  jede  derartige  Betriebsanlage  ist  ein  Fragebogen
auszufüllen.

2.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage  bleiben,
weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

3.  Zu  Frage  I A  und  B.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihren  Braunkohlenbergbaubetrieb  mit
Abraumarbeiten  usw.  der  Berufsgenossenschaft  mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter=  und  Lohnnachweisung
aufgeführten  Zahlen  —  Zahl  der  durchschnittlich  im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen  gesetzlich
und  freiwillig  versicherten  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  —  anzugeben.  Enthalten  die
Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft  auch  die  in  Nebenbetrieben  der  Braunkohlengrube  beschäftigt
gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter,  so  sind,  soweit  möglich,  die  auf  diese  Nebenbetriebe
entfallenden  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  abzuziehen.  Hierbei  können,  falls  eine  Feststellung
  der  in  diesen  Nebenbetrieben  beschäftigten  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  sich  nicht
auf  Grund  der  Geschäftsbücher  ermöglichen  läßt,  die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.  Nicht
in  Abzug  zu  bringen  sind  die  in  die  Nachweisung  für  die  Berufsgenossenschaft  aufgenommenen
  Löhne  und  Gehälter,  die  bei  den  an  Unternehmer  übertragenen  Akkordarbeiten
  (Abraumarbeiten,  Schachtabteufen,  Querschlagsarbeiten  usw.)  gezahlt  worden
sind,  sowie  die  dabei  in  Betracht  kommenden  Personen.

Die  in  den  Schwelereien  und  in  den  Brikett=  und  Naßpreßsteinfabriken  beschäftigt
gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  sind  sonach  hier  nicht  nach  zuweisen.

In  den  Staatsbetrieben  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Betriebsbeamten  mit  einem  Gesamtdiensteinkommen
  bis  zu  5000  M  mit  zu  berücksichtigen.

4.  Zu  Frage  II.  Die  gewonnene  Menge  von  verwertbaren  Braunkohlen  —  nicht  die
Gesamtförderung  von  rohen  Braunkohlen  —  ist  anzugeben.  Die  durch  die  Aufbereitung  aus  der  Rohförderung
  ausgeschiedenen,  zu  Heizungs-,  Vergasungs=  usw.  Zwecken  nicht  verwendbaren  Bestandteile
sind  sonach  nicht  zu  berücksichtigen.  In  Ansatz  zu  bringen  sind  aber  die  verkäuflichen  Mittelprodukte,
wie  Kohlenschlamm  usw.,  und  die  zum  Selbstverbrauche  der  Grube  verwendeten,  durch  Beimengungen
verunreinigten  Braunkohlen.  Es  sind  die  im  Erhebungsjahre  wirklich  geförderten,  verwertbaren  Braunkohlen,
  nicht  auch  der  Bestand  aus  früheren  Jahren,  anzugeben.

Die  Jahresförderung  an  verwertbaren  Braunkohlen  ist  sonach  =  Gesamtabsatz  (siehe
Frage  III)  +  Bestand  am  Ende-  Bestand  am  Anfang  des  Jahres.

Der  Wert  der  Förderung  ist  gleich  dem  Werte  ab  Grube  des  gesamten  Absatzes  gemäß
Frage  III  zuzüglich  oder  abzüglich  desjenigen  Wertbetrags,  der  für  den  Mehr=  oder  Minderbestand
des  Lagers  an  den  einzelnen  Marken  und  Sortimenten  am  Ende  des  Erhebungsjahrs  gegenüber  dem
Ende  des  Vorjahrs  zu  berechnen  ist.  Der  zuzuzählende  oder  in  Abzug  zu  bringende  Wert  der  Bestandsdifferenz
  ist  für  die  einzelnen  Marken  und  Sortimente  unter  zugrundelegung  der  durchschnittlichen
  Verkaufspreise  oder  Marktpreise  zu  ermitteln  (siehe  Frage  III).

5.  Zu  Frage  III.  Zum  Selbstverbrauche  der  Grube  sind  diejenigen  Braunkohlen  zu  rechnen,
die  zur  Unterhaltung  des  Betriebs  erforderlich  gewesen  sind,  wie  z.  B.  die  Braunkohlen  zur  Heizung
der  Kessel  und  Ofen  zum  Betriebe  der  Grube,  einschließlich  der  Wetteröfen,  der  Zechenstuben  und  der

18
        <pb n="144" />
        —  120  —

Aufbereitung  sowie  zur  Gasbereitung  für  die  Beleuchtung  der  Betriebsanlagen.  Ist  eine  genaue
Trennung  der  zum  Selbstverbrauche  der  Grube  verwendeten  Kohlen  von  den  zu  anderen  Zwecken  gebrauchten
  Kohlen  nicht  möglich,  z.  B.  bei  Verwendung  von  Kohlen  in  einer  Zentrale,  die  Kraft  für
die  Grube  und  für  andere  Zwecke  liefert,  so  können  die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.

Der  Wert  der  zum  Betriebe  der  Grube  selbst  verbrauchten  (Frage  IIIAA)  sowie  der  an  Beamte
und  Arbeiter  zu  Feuerungszwecken  und  für  sonstige  Deputate  abgegebenen  Braunkohlen  (Frage  III C)
ist  unter  Zugrundelegung  der  verschiedenen  Marken  und  Sortimente  und  der  für  diese  in  Frage
kommenden  durchschnittlichen  Verkaufspreise  oder,  wo  tatsächliche  Verkäufe  nicht  stattgefunden
haben,  der  entsprechenden  Marktpreise  zu  berechnen,  wobei  für  die  unreinen  Sorten  entsprechende
Wertabschläge  zu  machen  sind.

Es  ist  sonach  bei  den  Brandkohlen  für  Arbeiter  und  Beamte  und  bei  den  Deputatkohlen
(Frage  IIIC)  nicht  der  für  diese  erhaltene  niedere  Preis,  oder  bei  unentgeltlicher  Abgabe
kürt  Preis,  sondern  der  normale  Verkaufspreis  oder  Marktpreis  der  Kohlen  einzusetzen.


Bei  Feststellung  des  Wertes  der  an  die  eigenen  Werke  (Schwelereien,  Brikett=  und  Naßpreßsteinfabriken,
  Ziegeleien,  Eisenwerke  usw.)  abgegebenen  Braunkohlen  ist  der  Verkaufspreis  zugrunde  zu
legen  oder  der  Marktpreis  der  betreffenden  Sorten  zu  berücksichtigen,  wenn  diese  Sorten  von  Ihnen
nicht  verkauft  worden  sind.

Gibt  es  für  die  an  die  eigenen  Nebenbetriebe  (siehe  Frage  III B)  abgegebenen  Braunkohlen  keinen
Marktpreis,  so  ist  der  für  diese  Erhebung  einzusetzende  Wert  aus  dem  Werte  der  hergestellten  Erzeugnisse
  zu  berechnen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  von  dem  Werte  der  Erzengnisse  ab  Werk  die  gesamten
Fabrikationsunkosten  in  Abzug  zu  bringen.  Dazu  sind  nicht  nur  die  Löhne  und  Gehälter  für  Arbeiter
und  Beamte  der  Nebenbetriebe  sowie  der  Wert  der  Arbeit  des  Unternehmers  zu  rechnen,  sondern  auch
die  Kosten  für  die  von  anderwärts  bezogenen  und  verbrauchten  Braunkohlen  und  die  verbrauchten
anderen  Stoffe,  die  Aufwendungen  für  Verzinsung  und  Abschreibung  der  Fabrikanlage  (Gebäude,
Maschinen  und  Geräte)  und  die  sonstigen  Unkosten.  Die  Angaben  auf  die  Fragen  III A  und  III B
können  zusammengefaßt  werden,  wenn  getrennte  Angaben  nicht  gemacht  werden  können.

Als  Wert  der  verkauften  Kohlen  ist  der  den  einzelnen  Abnehmern  tatsächlich  fakturierte
Preis  ab  Grube  nach  Abzug  des  Skonto  anzugeben,  nicht  aber  derjenige  Wert,  der  sich  aus  den
veraufeen  Mengen  unter  Zugrundelegung  eines  für  den  Bezirk  ermittelten  Durchschnittsverkaufspreises
  ergibt.

Die  Verkaufsspesen  sind  nicht  in  Abzug  zu  bringen,  dagegen  ist  die  Syndikatsumlage,  die
nicht  lediglich  zur  Deckung  der  Verkaufsunkosten,  sondern  auch  zur  Ausgleichung  der  Preise  bestimmt
ist,  abzuziehen.  In  diesem  Falle  ist  von  den  syndizierten  Zechen  der  Verrechnungspreis  nach  Abzug
der  Syndikatsumlage  anzugeben.

6.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben  der
einzelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  dem  statistischen
Zwecke  nicht  stattfindet.
        <pb n="145" />
        —  121  —

Fragebogen  Nr.  3.

 

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

Staat  Name  der  Grube  (Betriebsanlage)
Provinz  Ort  des  Betriebs
Regierungs=  oder  entsprechender  Verwaltungsbezirk



Bergrevier  (Bergamtsbezirk)
Der  Fragebogen  ist  bis  zum  15.  Febrnar  anszufüllen  und  zurückzusenden.

Produktionsstatistik  der  bergbaulichen  VBetriebe.

Fragebogen  Nr.  3

Erzbergbaubetriebe,  auch  in  Verbindung  mit  Erzaufbereitungsanstalten,
für  das  Kalenderjahr  19..

I.  A.  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19  durch.
schnittlich  beschäftigt  gewesen?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3  Abs.  1  und  2)
B.  Wie  hoch  ist  der  Betrag  der  diesen  Persone
  gezahlten  Löhne  und  Gehälter  im
Jahre  19  gewesen?  M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3  Abs.  1  und  2)
II.  Wie  hoch  ist  die  Jahresgewinnung  Ihres  Be—
triebs  gewesen?
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4  zu  den  Spalten  1
bis  20)

(Die  umseitigen  Spalten  sind  auszufüllen.)
18*
        <pb n="146" />
                                                                                                                                                                     Frage  ist  zu  beantworten.



 

Vor  Beantwortung

 

Gewinnung  von  Roher;

Ohne  Aufbereitung  oder  mit  Handaufbereitung
  verwertbare  Erze  sind
abgesetzt  worden

Nebengehalt  der
ohne  Aufbereitun
oder  mit  Handauf.
bereitung  verwert-Bezeichnung

  Menge  Metallgehalt  ·

der  Erze  geh  Wert  Metallgehalt  baren  Erker  all
der  Erze  der  Roherze  ab  Grube  Menge  *  Wert  de  metallen

in  im M  im  ab Grube  ,  .  in

.  -  »,  1  Gramm  a

Tonnen  in  %  ganzen  Tonnen  in  %  ganzen  in  M  die  Tonne  die  Tonne

·  t  t  Erz  (Sp.  6)  Erz  (Sp.  6)
1  2  3  4  5  6  7  9  10  11
        <pb n="147" />
        —  123  —

jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

 

 

 

In  der  Aufbereitungsanstalt   In  der  Aufbereitungsanstalt  wurden  Nebengehalt  der  Durchsind
  verarbeitet  worden:  als  Fertigprodukt  gewonnen:  aufbereiteten  schnittlicher
4  Erze  an  Phosphor-Roherze
  Roherze  Menge  und  Metallgehalt  Wert  Edelmetallen  gehalt  der  Bemerkungen
der  eigenen  von  anderen  Art  des  ab  Aus.  Gold  Silber  in Eisen=  und
Grube  inländischen  Produkts  im  bereitungs-  Gramm  Gramm  Manganerze
in  Tonnen  Gruben  in  Tonnen  in  %  ganzem  anstalt  auf  die  auf  die
in  Tonne  Erz  onne  Erz  »
in  Tonnen  t  in  M  (Sv.  M  (Sp.  11)  "  in  %
12  13  14  15  16  17  18  19  20  21

 

 

 

(Ort  des  Betriebs  und  Datum.)

 

 

 

(Name  der  Firma.)
        <pb n="148" />
        —  124  —

Erläuterungen  zum  Fragebogen  Nr.  3

Erzbergbaubetriebe,  auch  in  Verbindung  mit  Erzaufbereitungsanstalten.

1.  Der  Fragebogen  gilt  für  Erzgruben  mit  oder  ohne  Erzaufbereitungsanstalt.

Als  Grube  im  Sinne  dieses  Fragebogens  ist  jede  selbständige  Betriebsanlage  mit
Produktenförderung  anzusehen.  Für  jede  derartige  Betriebsanlage  ist  ein  Fragebogen  auszufüllen.

2.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage  bleiben,
weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

3.  Zu  Frage  I  A  und  B.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihren  Erzgrubenbetrieb  allein  oder
für  Ihren  Erzgrubenbetrieb  mit  Erzaufbereitungsanstalt  und  Abraumarbeiten  usw.  der  Berufsgenossenschaft
  mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter=  und  Lohnnachweisung  aufgeführten  Zahlen  —  Zahl  der  durchschnittlich
  im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen  gesetzlich  und  freiwillig  versicherten  Personen  und
deren  Löhne  und  Gehälter  —  anzugeben.  Enthalten  die  Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft  auch  die
in  Nebenbetrieben  der  Erzgrube,  beziehungsweise  der  damit  verbundenen  Erzaufbereitungsanstalt  beschäftigt
  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter,  so  sind,  soweit  möglich,  die  auf  diese
Nebenbetriebe  entfallenden  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  abzuziehen.  Hierbei  können,  falls
eine  Feststellung  der  in  diesen  Nebenbetrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und
Gehälter  sich  nicht  auf  Grund  der  Geschäftsbücher  ermöglichen  läßt,  die  Angaben  schätzungsweise  gemacht
  werden.  Nicht  in  Abzug  zu  bringen  sind  die  in  die  Nachweisung  für  die  Berufsgenossenschaft
  aufgenommenen  Löhne  und  Gehälter,  die  bei  den  an  Unternehmer  übertragenen
  Akkordarbeiten  (Abraumarbeiten,  Schachtabteufen,  Querschlagsarbeiten  usw.)
gezahlt  worden  sind,  sowie  die  dabei  in  Betracht  kommenden  Personen.

In  den  Staatsbetrieben  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Betriebsbeamten  mit  einem  Gesamtdiensteinkommen
  bis  zu  5000  Mark  mit  zu  berücksichtigen.

4.  Zu  Frage  II.

In  Spalte  1  sind  die  Arten  der  Erze,  soweit  möglich,  auch  nach  ihren  mineralogischen  Bezeichnungen
  anzugeben,  wie  Roteisenstein,  Spateisenstein,  Magneteisenstein,  Minette,  Zinkblende,  Galmei,
Bleiglanz  usw.  Silberhaltiger  Bleiglanz  ist  besonders  aufzuführen.  Bei  den  verschiedenen  Arten
der  Eisenerze  ist  ersichtlich  zu  machen,  ob  sie  gehören  zu  der  Gruppe:

a)  der  Eisenerze  unter  12  %  Mangan  oder
b)  der  Eisenmanganerze  mit  12  bis  30  %  Mangan  oder
c)  der  Manganerze  mit  über  30  %  Mangan.

Als  Golderze  sind  Erze  mit  mehr  als  5  Gramm  Gold  auf  die  Tonne  anzusehen.

Zu  den  Erzen  ist  auch  Bauxit  zu  rechnen.

Wenn  Roherze  verschiedene  Metalle  in  derartiger  Zusammensetzung  enthalten,  daß  Zweifel
darüber  bestehen  können,  wohin  die  Erze  zu  rechnen  sind,  so  gilt  dasjenige  Metall  als  Hauptmetall,
das  die  größte  wirtschaftliche  Bedeutung  hat.

In  Spalte  2  ist  die  Menge  der  im  Erhebungsjahre  gewonnenen,  in  Spalte  1  näher  bezeichneten
  Roherze  in  Tonnen  anzugeben,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Roherzmengen  abgesetzt  oder
an  die  eigene  Aupbereitungsanstalt  abgegeben  oder  auf  Lager  gebracht  worden  sind  (im  Vorrat
geblieben  sind).

Liegen  über  Rohspat  keine  genauen  Angaben  vor,  so  ist  die  in  Ansatz  zu  bringende  Menge
aus  Rostspat  durch  Vervielfältigung  mit  7/5  zu  ermitteln  und  in  Spalte  2  einzusetzen.
        <pb n="149" />
        —  125  —

In  den  Spalten  3,  7  und  15  sind  die  in  den  Erzen  enthaltenen  Hauptmetalle  namentlich
zu  bezeichnen  und  die  Durchschnittsgehalte  in  Prozenten  anzugeben,  z.  B.  für  geschwefelte  Zink-Blei-Erze
  in  Spalte  3:  Zink  16,0

Blei  7,5.

Bei  Schwefelerzen  ist  der  Schwefelgehalt  in  Prozenten  nicht  in  der  Spalte  „Metallgehalt",
sondern  in  der  Bemerkungsspalte  anzugeben,  ebenso  ist  mit  der  Angabe  des  Gehalts  an  Aluminiumoxyd
  bei  Bauxit  zu  verfahren.

Sollte  für  Roherze  der  Metallgehalt  in  Prozenten  nicht  besonders  ermittelt  worden  sein,  so
genügt  schätzungsweise  Angabe.

In  den  Spalten  4,  8  und  16  sind  die  gesamten  Metallinhalte  nach  Hauptmetallen  getrennt
anzugeben.  Die  Metallinhalte  sind  unter  Berücksichtigung  des  durchschnittlichen  Nässegehalts  der
Erze  zu  berechnen.

Zu  Spalte  5.  Der  Wert  der  Roherze  ab  Grube  ist  zu  ermitteln  aus  den  Mengen  der
einzelnen  Erzarten  je  nach  ihrer  verschiedenen  Beschaffenheit  (Metallgehalt)  unter  Zugrundelegung
folgender  Einheitswerte:

a)  bei  den  verkauften  Erzen:  der  im  Jahresdurchschnitt  tatsächlich  fakturierten  Preise
nach  Abzug  des  Skonto,

b)  bei  den  an  eigene  Werke  (Hochöfen,  Hütten)  abgegebenen,  ohne  Aufbereitung  oder  mit
Handaufbereitung  verwertbaren  Erzen:  der  den  jeweiligen  Metallgehalten  entsprechenden
mittleren  Marktpreise,

c)  bei  denjenigen  Roherzen,  die  in  eigenen  Werken  aufbereitet  worden  sind:  der  aus  dem
Werte  der  Fertigprodukte  nach  Abzug  der  Kosten  der  Aufbereitung  berechneten  Durchschnittswerte,
  wobei  etwaige  Transportkosten  von  der  Grube  bis  zur  Aufbereitungsanstalt
  zu  berücksichtigen  sind.

Die  Verkaufsspesen  sind  nicht  in  Abzug  zu  bringen.

Zu  Spalte  6.  Führt  das  aus  dem  Roherz  ausgeschiedene,  ohne  Aufbereitung  oder  mit
Handaufbereitung  verwertbare  Erz  eine  von  der  Angabe  in  Spalte  1  abweichende  Bezeichnung,  so  ist
diese  in  Spalte  6  unter  der  Menge  zu  vermerken.

In  den  Spalten  6—9  sind  diejenigen  ohne  Aufbereitung  oder  mit  Handaufbereitung  verwertbaren
  Erze  anzugeben,  die  im  Erhebungsjahr  abgesetzt  wurden,  einerlei  ob  sie  in  diesem  Jahre
gefördert  worden  sind  oder  aus  den  Vorräten  früherer  Jahre  herstammen.

Als  verwertbare  Erze  im  Sinne  der  Spalten  6-—9  dieses  Fragebogens  sind  die  sogenannten
Aufbereitungserze  nicht  anzusehen,  die  erst  nach  Aufbereitung  in  den  Hochöfen,  Hütten  usw.  Verwendung
  sinden  können.

Die  an  die  eigene  Aufbereitungsanstalt  abgegebenen  Aufbereitungserze  sind
sonach  nicht  hier,  sondern  in  Spalte  12  aufzuführen.  Behufs  Vergleichung  der  in  Spalte  13
gemachten  Angaben  über  die  Verarbeitung  von  Erzen  aus  anderen  inländischen  Gruben  erscheint  es
jedoch  zweckmäßig,  die  an  andere  Aufbereitungsanstalten  oder  Händler  abgesetzten  Aufbereitungserze
  in  den  Spalten  6—9  nachrichtlich  zu  vermerken.

Zu  Spalte  9.  Der  Wert  der  im  Erhebungsjahr  abgesetzten,  ohne  Aufbereitung  oder  mit
Handaufbereitung  verwertbaren  Erze  ab  Grube  ist,  wie  vorstehend  zu  Spalte  5  unter  à  und  b  angegeben,
  zu  ermitteln.

Zu  den  Spalten  10,  11,  18  und  19.  Der  Gehalt  an  Gold  und  Silber  ist  bei  allen  Erzen
(außer  Gold=  und  Silbererzen)  lediglich  in  den  Spalten  10,  11,  18  und  19  und  nicht  in  den  Spalten
„Metallgehalt“  (3,  7  und  15)  anzugeben.

Zu  den  Spalten  12  und  13.  Es  sind  die  im  Erhebungsjahr  in  der  Aufbereitungsanstalt
verarbeiteten  Roherze  anzugeben,  sonach  die  Roherze  aus  den  eigenen  Gruben  ohne  Rücksicht  darauf,
ob  sie  im  Erhebungsjahr  oder  in  den  Vorjahren  gefördert  wurden.  Wurden  alte,  früher  als  wertlos
gestürzte  Berghalden  im  Erhebungsjahr  in  der  Aufbereitungsanstalt  verarbeitet,  so  sind  diese  in
Spalte  12  mit  anzugeben.  Um  jedoch  genaue  Auskunft  über  diese  verarbeiteten  Berghalden  zu  erhalten,
sind  diese  Mengen  in  der  Bemerkungsspalte  noch  besonders  ersichtlich  zu  machen.
        <pb n="150" />
        —  126  —

Die  von  anderen  inländischen  Gruben  zum  Zwecke  der  Aufbereitung  bezogenen  Erze  müssen
in  Spalte  1  bezeichnet  sein  und  die  in  der  Spalte  13  in  Frage  kommenden  Erzmengen  müssen  mit
der  Bezeichnung  in  Spalte  1  auf  gleicher  Höhe  stehen.

Die  von  den  Gruben  bewirkte  Röstung  des  Spateisensteins  ist  als  Aufbereitung  anzusehen.

In  Spalte  14  sind  die  bei  der  Aufbereitung  gewonnenen  Mengen  der  einzelnen  namentlich
zu  bezeichnenden  Erze  anzugeben.

Zu  Spalte  17.  Der  Wert  der  aufbereiteten  Erze  ab  Aufbereitungsanstalt  ist  zu  ermitteln
für  jede  einzelne  Erzart  aus  den  in  Frage  kommenden  Mengen  unter  Zugrundelegung  folgender
Einheitswerte:

àa)  bei  verkauften  Erzen:  der  im  Jahresdurchschnitt  tatsächlich  fakturierten  Preise  nach
Abzug  des  Skonto,

b)  bei  den  an  eigene  Werke  abgegebenen  aufbereiteten  Erzen:  der  Marktpreise  bei  mittleren
  Metallpreisen.  (Siehe  auch  die  Ausführungen  zu  Spalte  5  unter  b.)

Die  Verkaufsspesen  sind  nicht  in  Abzug  zu  bringen.

Zu  Spalte  20.  Es  ist  besonders  ersichtlich  zu  machen,  ob  sich  der  angegebene  durchschnittliche
  Phosphorgehalt  auf  das  rohe  oder  aufbereitete  Erz  bezieht.

5.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben  der
einzelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  dem  statistischen
Zwecke  nicht  stattfindet.
        <pb n="151" />
        —  127  —

Fragebogen  Nr.  4.
Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.

Staat  Name  der  Grube  (Betriebsanlage)
Proringz  Ort  des  Betriebs
Regierungs=  oder  entsprechender  Verwaltungsbezirk



Bergrevier  (Bergamtsbezirk)

Der  Fragebogen  ist  bis  zum  15.  Febrnar  auszufüllen  und  zurückzusenden.

Produktionsstatistik  der  bergbaulichen  Betriebe.

Fragebogen  Nr.  4
Erdölbetriebe  (Erdölbohrungen)  für  das  Ralenderjahr  19

I.  A.  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19  durchschnittlich
  beschäftigt  gewesen:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3  Abs.  1  und  2)
1.  im  Erdölgewinnungsbetriebe?
2.  im  Bohrbetriebe?
B.  Wie  hoch  ist  der  Betrag  der  diesen  Personen
  gezahlten  Löhne  und  Gehälter  im
Jahre  19  gewesen:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3  Abs.  1  und  2)
1.  im  Erdölgewinnungsbetriebe?  M
2.  im  Bohrbetriebe?  M
II.  Wieviel  Bohrlöcher  haben  auf  Ihren  Erdöl—

feldern  am  Ende  des  Jahres  in  Förderung
gestanden?

davon  waren  im  Laufe  des  Jahres  neu  hin—
zugekommen?

Wieviel  Bohrlöcher  waren  am  Ende  des  Jahres
im  Zustand  der  Abteufung?

III.  Wie  hoch  ist  die  Jahresförderung  Ihrer  Erd—
ölfelder  an  rohem  Erdöl  gewesen?  
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4  und  5  Abs.  1)
und  wie  hoch  berechnen  Sie  den  Gesamtwert
(nicht  die  Selbstkosten)  dieser  Jahresförderung   M
ab  Erdölfeld?     7  M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5  Abs.  2)                                             19
        <pb n="152" />
        Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.

 

 

Menge  Wert
t  MA

IV.  Wie  hoch  ist  der  Jahresabsatz  an  rohem  Erdöl
gewesen,  und  zwar  an  Erdöl:

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4  und  6)
A.  zum  Selbstverbrauche  verwendet?  —.

B.  an  eigene  Werke  zur  Verarbeitung  abgegeben?
C.  durch  Verkauf  abgegeben?

 

 

 

Zusammen

V.  Werden  auf  dem  Werke  selbstgewonnene  Petroleumgase
  verwertet  (Ja  oder  Nein)?

(Ort  des  Betriebs  und  Datum.)  (Name  der  Firma.)
        <pb n="153" />
        —  129  —

Dieser  Teil  des  Fragebogens  kann  abgetrennt  werden.

 

 

Erläuterungen  zum  Fragebogen  Nr.  4

Erdölbetriebe  (Grdölbohrungen).

1.  Als  Erdölbetrieb  im  Sinne  dieses  Fragebogens  ist  jede  selbständige  Betriebsanlage
  mit  Produktenförderung  anzusehen.  Für  jede  derartige  Betriebsanlage  ist  ein  Fragebogen
  auszufüllen.

2.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage  bleiben,
weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

3.  Zu  Frage  I.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihren  Erdölgewinnungsbetrieb  und  den  Bohrbetrieb
  in  eigener  Regie  der  Berufsgenossenschaft  mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter-  und  Lohnnachweisung
aufgeführten  Zahlen  —  Zahl  der  durchschnittlich  im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen  gesetzlich
und  freiwillig  versicherten  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  —  anzugeben.  Enthalten  die  von
Ihnen  der  Berufsgenossenschaft  mitgeteilten  Zahlen  auch  die  in  anderen  Betrieben  beschäftigt
gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter,  so  sind,  soweit  möglich,  die  auf  diese  anderen
Betriebe  entfallenden  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  abzuziehen.  Hierbei  können,  falls  eine
Trennung  der  in  den  verschiedenen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und
Gehälter  sich  nicht  auf  Grund  der  Geschäftsbücher  ermöglichen  läßt,  die  Angaben  schätzungsweise
gemacht  werden.  Nicht  in  Abzug  zu  bringen  sind  die  in  die  Nachweisung  für  die  Berufsgenossenschaft
  aufgenommenen  Löhne  und  Gehälter,  die  bei  den  an  Bohrunternehmer
übertragenen  Arbeiten  (Abteufen,  Herstellen  neuer  Bohrlöcher)  gezahlt  worden  sind,
sowie  die  dabei  in  Betracht  kommenden  Personen.

Auch  die  Trennung  der  im  Erdölgewinnungsbetrieb  einerseits  und  der  im  Bohrbetrieb  in
eigener  Regie  anderseits  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  kann,  wenn
buchmäßige  Angaben  nicht  vorliegen,  schätzungsweise  vorgenommen  werden.

4.  Zu  den  Fragen  III  und  IV.  Den  Mengenangaben  ist  das  Reingewicht  zugrunde
zu  legen.  Das  Gewicht  der  Umschließungen  ist  daher  nicht  zu  berücksichtigen.

5.  Zu  Frage  III.  Es  ist  das  im  Erhebungsjahre  geförderte  Erdöl,  nicht  auch  der  Bestand
aus  früheren  Jahren  anzugeben.

Der  Wert  der  Förderung  ist  gleich  dem  Werte  ab  Erdölfeld  des  gesamten  Absatzes  gemäß
Frage  IV  zuzüglich  oder  abzüglich  desjenigen  Wertbetrags,  der  für  den  Mehr=  oder  Minderbestand
an  den  einzelnen  Erdölsorten  am  Ende  des  Erhebungsjahrs  gegenüber  dem  Ende  des  Vorjahrs  zu
berechnen  ist.  Der  zuzuzählende  oder  in  Abzug  zu  bringende  Wert  der  Bestandsdifferenz  ist  für  die
einzelnen  Erdölsorten  unter  Zugrundelegung  der  durchschnittlichen  Verkaufspreise  oder  Marktpreise  oder,
falls  letztere  für  das  an  eigene  Werke  abgegebene  Erdöl  nicht  bestehen,  der  nach  den  Bestimmungen
in  Ziffer  6  Abs.  3  berechneten  Preise  zu  ermitteln.

6.  Zu  Frage  IV.  Der  Wert  des  Absatzes  ist  für  das  Erdöl  ohne  Umschließung  ab  Erdölfeld
  anzugeben.  Der  Wert  des  selbst  verbrauchten  Erdöls  ist  unter  Zugrundelegung  der  für  dieses
Ol  in  Frage  kommenden  durchschnittlichen  Verkaufspreise  oder,  wo  tatsächliche  Verkäufe  nicht
stattgefunden  haben,  der  entsprechenden  Marktpreise  zu  berechnen.

19*
        <pb n="154" />
        —  130  —

Bei  Feststellung  des  Wertes  des  an  die  eigenen  Werke  zur  Verarbeitung  abgegebenen  Erdöls
ist  der  Marktpreis  zugrunde  zu  legen.

Gibt  es  für  das  aus  eigenen  Erdölbetrieben  (Erdölbohrungen)  stammende  Erdöl  keinen  Marktpreis,
  so  ist  der  für  diese  Erhebung  einzusetzende  Wert  aus  dem  Werte  der  hergestellten  Erzeugnisse
zu  berechnen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  von  dem  Werte  der  Erzeugnisse  ab  Petroleumraffinerie  die
gesamten  Raffinationsunkosten  in  Abzug  zu  bringen.  Dazu  sind  nicht  nur  die  Löhne  und  Gehälter
für  Arbeiter  und  Beamte  der  Petroleumraffinerie  sowie  der  Wert  der  Arbeit  des  Unternehmers  zu
rechnen,  sondern  auch  die  Kosten  für  die  von  anderwärts  bezogenen  und  verarbeiteten  Stoffe  (Erdöl,
Halbfabrikate,  Rückstände)  und  die  verbrauchten  anderen  Stoffe  (Brennstoffe  usw.),  die  Aufwendungen
sür.  Aiesinsung  und  Abschreibung  der  Fabrikanlage  (Gebäude,  Maschinen  und  Geräte)  und  die  sonstigen

nkosten.

Als  Wert  des  verkauften  Erdöls  ist  der  den  einzelnen  Abnehmern  im  Erhebungsjahre  tatsächlich
  fakturierte  Preis  nach  Abzug  des  Skonto  anzugeben.  Die  Verkaufsspesen  sind  nicht  in
Abzug  zu  bringen.

7.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben  der
einzelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  dem  statistischen
Zwecke  nicht  stattfindet.
        <pb n="155" />
        —  131  —

Fragebogen  Nr.  5.

 

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

 

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.

Staat  Proviz

Regierungs-  oder  entsprechender  Verwal-=tungsbezirk
  .

Bergrevier  (Bergamtsbezirk)

I.  A.

Der  Fragebogen  ist  bis  zum  15.  Febrnar  auszufüllen  und  zurückzusenden.

Name  der  Grube  (Betriebsanlage)
Ort  des  Betriebs

Produktionsstatistik  der  bergbaulichen  Betriebe.

Fragebogen  Nr.  5

Asphaltsteinbrüche  für  das  Kalenderjahr  19..

Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19  durchschnittlich
  beschäftigt  gewesen?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

 

Wie  hoch  ist  der  Betrag  der  diesen  Personen

  gezahlten  Löhne  und  Gehälter  im
Jahre  19.  gewesen?              M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

uWie  hoch  ist  die  Jahresförderung  Ihres

Asphaltsteinbruchs  an  Asphaltgestein  gewesen?                             t  


(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4  Abf.  1)
Wie  hoch  ist  der  Durchschnittsgehalt  des
Asphaltgesteins  an  Asphalt  in  Prozenten                            
gewesen?                          %

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4  Abs.  2)
Wie  hoch  berechnen  Sie  den  Gesamtwert
der  unter  A  angegebenen  Jahresförderung
ab  Steinbruch?                                                 M

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4  Abs.  3—5)

(Ort  des  Betriebs  und  Datum.)

(Name  der  Firma.)
        <pb n="156" />
        —  132  —

 

 

Dieser  Teil  des  Fragebogens  kann  abgetrennt  werden.

Exlüuterungen  zum  Frugebogen  Nr.  5

Alsphaltsteinbrüche.

1.  Als  Asphaltsteinbruch  im  Sinne  dieses  Fragebogens  ist  jede  selbständige  Betriebsanlage
  mit  Produktenförderung  anzusehen.  Für  jede  derartige  Betriebsanlage  ist  ein
Fragebogen  auszufüllen.

2.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage  bleiben,
weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

3. Zu  Frage  I.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihren  Asphaltsteinbruch  der  Berufsgenossenschaft
mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter=  und  Lohnnachweisung  aufgeführten  Zahlen  —  Zahl  der  durchschnittlich
im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen  gesetzlich  und  freiwillig  versicherten  Personen  und  deren
Löhne  und  Gehälter  —  anzugeben.  Enthalten  die  Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft  auch  die
in  anderen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter,  so  sind,
soweit  möglich,  die  auf  diese  anderen  Betriebe  entfallenden  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter
abzuziehen.  Hierbei  können,  falls  eine  Trennung  der  in  den  verschiedenen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen
  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  sich  nicht  auf  Grund  der  Geschäftsbücher  ermöglichen
läßt,  die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.

4.  Zu  Frage  II.  Es  sind  die  im  Erhebungsjahre  geförderten  Asphaltgesteine,  nicht  auch  der
Bestand  aus  früheren  Jahren  anzugeben.

Unter  durchschnittlichem  Asphaltgehalt  ist  der  auf  Grund  der  chemischen  Analyse  ermittelte
durchschnittliche  Asphaltgehalt  (Bitumengehalt)  zu  verstehen.  Sollte  für  die  Asphaltgesteine  der
Asphaltgehalt  in  Prozenten  nicht  besonders  ermittelt  worden  sein,  so  genügt  schätzungsweise  Angabe.

Der  Wert  für  die  Asphaltgesteine  ab  Asphaltsteinbruch  ist  zu  ermitteln  aus  den  gewonnenen
Mengen  und  Sorten  unter  Zugrundelegung:

a)  der  beim  Verkaufe  tatsächlich  fakturierten  Preise  nach  Abzug  des  Skonto,
b)  der  Marktpreise  beim  Absatz  an  eigene  Werke.

Die  Verkaufsspesen  sind  nicht  in  Abzug  zu  bringen.

Gibt  es  für  das  aus  eigenen  Steinbrüchen  stammende  Asphaltgestein  keinen  Marktpreis,  so  ist
der  für  diese  Erhebung  einzusetzende  Wert  aus  dem  Werte  der  hergestellten  Erzeugnisse  zu  berechnen.
Zu  diesem  Zwecke  sind  von  dem  Werte  der  Erzeugnisse  ab  Asphaltfabrik  die  gesamten  Fabrikationsunkosten
  in  Abzug  zu  bringen.  Dazu  sind  nicht  nur  die  Löhne  und  Gehälter  für  Arbeiter  und  Beamte
der  Asphaltfabrik  sowie  der  Wert  der  Arbeit  des  Unternehmers  zu  rechnen,  sondern  auch  die  Kosten  für
die  von  anderwärts  bezogenen  und  verarbeiteten  Stoffe  und  die  verbrauchten  anderen  Stoffe  (Brennstoffe
  usw.),  die  Aufwendungen  für  Verzinsung  und  Abschreibung  der  Fabrikanlage  (Gebäude,  Maschinen
und  Geräte)  und  die  sonstigen  Unkosten.

Bei  Ermittelung  des  Wertes  der  zu  Lager  genommenen  Mengen  ist  nicht  der  Selbstkostenpreis,
sondern  ein  rechnungsmäßiger  Preis  einzusetzen,  der  sich  aus  den  Durchschnittspreisen  ergibt,
die  für  die  wirklich  abgesetzten  Asphaltgesteinssorten  gleicher  Art  im  Laufe  des  Jahres  fakturiert  worden
sind,  oder  aus  den  Marktpreisen  oder  aus  den  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  berechneten
Preisen,  wenn  das  Asphaltgestein  an  eigene  Werke  abgesetzt  worden  ist.

5.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben  der

einzelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  dem  statistischen
Zwecke  nicht  stattfindet.
        <pb n="157" />
        —  133  —

Fragebogen  Nr.  6.
Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.

Staat  .  Name  der  Grube  (Betriebsanlage)
Provinz  Ort  des  Betriebs
Regierungs=  oder  entsprechender  Verwaltungsbezirk



Bergrevier  (Bergamtsbezirk)
Der  Fragebogen  ist  bis  zum  15.  Febrnar  anszufüllen  und  zurückzusenden.

Produktionsstatistik  der  bergbaulichen  Betriebe.

Fragebogen  Nr.  6

Graphitgruben,  einschl.  der  Graphitaufbereitungsanstalten,
für  das  Kalenderjahr  19

I.  A.  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19..  durchschnittlich
  beschäftigt  gewesen,  und  zwar:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

1.  im  Grubenbetriebe?
2.  in  der  Graphitaufbereitungsanstalt?

B.  Wie  hoch  ist  der  Betrag  der  diesen  Personen
gezahlten  Löhne  und  Gehälter  im  Jahre  19..
gewesen,  und  zwar  an  Personen:

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)
1.  im  Grubenbetriebe  beschäftigt?

2.  in  der  Graphitaufbereitungsanstalt  beschäftigt?


II.  Wieviel  Schächte  haben  in  Förderung  gestanden?


III.  A.  Wie  hoch  ist  die  Jahresförderung  Ihres
Betriebs  an  Rohgraphit  (Graphitgestein)
gewesen?  t
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4  Abs.  1)

B.  Wie  hoch  berechnen  Sie  den  Gesamtwert
der  unter  A  angegebenen  Jahresförderung
ab  Grube?  M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4  Abs.  2—4)
        <pb n="158" />
        IV.
A.
B.
□


—   134  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

 

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.

 

Die  Fragen  IV  und  V  gelten  nur  für  die  Graphitaufbereitungsanstalten.

IV. Wieviel  Rohgraphit  haben  Sie  weiter  verarbeitet,
  und  zwar:

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5  Abs.  1—3)
A. Rohgraphit  aus  Ihren  eigenen  Gruben?

B. Rohgraphit,  von  anderen  inländischen  Gruben
bezogen?

C.  Rohgraphit  ausländischer  Herkunft  (unter

Angabe  der  Gewinnungsländer)?

Wie  hoch  ist  Ihre  Jahreserzeugung  an
Graphitprodukten  gewesen,  und  zwar  an:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6  Abs.  1—3)

A.  Raffinadegraphit,  z.  B.  zur  Herstellung  von



Schmelztigeln?
B. Abfallgraphit,  z.  B.  Gießereigraphit  usw.

(Ort  des  Betriebs  und  Datum.)

 

 

 

 

Wert  
t  4

 

 

 

Zusammen“

 

 

6  Menge  Kohlenstoffgehalt  Wert
t  ·  %  M

 

 

(Name  der  Firma.)
        <pb n="159" />
        —  136  —

Dieser  Teil  des  Fragebogens  kann  abgetrennt  werden.

 

Erläuterungen  zum  Fragebogen  Nr.  6

Graphitgruben,  einschl.  der  Graphitaufbereitungsanstalten.

—  —  —  —

1.  Der  Fragebogen  gilt  für  Graphitgruben  mit  oder  ohne  Graphitaufbereitungsanstalt.

Als  Graphitgrube  im  Sinne  dieses  Fragebogens  ist  jedes  einheitliche  Betriebs—
unternehmen  anzusehen.  Für  jedes  derartige  Unternehmen  ist  ein  Fragebogen  auszufüllen.

Sind  mehrere  Grubenbetriebe  vorhanden,  für  die  gesonderte  Fragebogen  ausgefertigt  werden,
aber  nur  eine  Graphitaufbereitungsanstalt,  so  sind  die  Angaben  über  die  Verarbeitung  von  Rohgraphit
und  über  die  Gewinnung  von  Graphitprodukten  auf  einem  der  ausgefertigten  Fragebogen  zu  ver—
merken,  während  in  den  anderen  Fragebogen  auf  diesen  Fragebogen  zu  verweisen  ist.

2.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage  bleiben,
weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

3.  Zu  Frage  Il.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihren  Graphitgrubenbetrieb  allein  oder  für
Ihren  Graphitgrubenbetrieb  mit  Graphitaufbereitungsanstalt  der  Berufsgenossenschaft  mitgeteilten,  in
Ihrer  Arbeiter=  und  Lohnnachweisung  aufgeführten  Zahlen  —  Zahl  der  durchschnittlich  im  Laufe  des
Jahres  beschäftigt  gewesenen  gesetzlich  und  freiwillig  versicherten  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter
  —  anzugeben.  Enthalten  die  Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft  auch  die  in  anderen
Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter,  so  sind,  soweit  möglich,
die  auf  diese  anderen  Betriebe  entfallenden  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  abzuziehen.
Hierbei  können,  falls  eine  Feststellung  der  in  diesen  anderen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen
und  deren  Löhne  und  Gehälter  sich  nicht  auf  Grund  der  Geschäftsbücher  ermöglichen  läßt,  die  Angaben
schätzungsweise  gemacht  werden.

4.  Zu  Frage  lII.  Es  ist  der  im  Erhebungsjahre  geförderte  Rohgraphit,  nicht  auch  der
Bestand  aus  früheren  Jahren  anzugeben.

Der  Wert  ist  für  den  Rohgraphit  ab  Graphitgrube  aus  den  geförderten  Mengen  und  Sorten
zu  berechnen  unter  Zugrundelegung:

a)  der  beim  Verkaufe  tatsächlich  fakturierten  Preise  nach  Abzug  des  Skonto,
b)  der  Marktpreise  beim  Absatz  an  eigene  Werke.

Die  Verkaufsspesen  sind  nicht  in  Abzug  zu  bringen.

Bei  Ermittelung  des  Wertes  der  zu  Lager  genommenen  Mengen  ist  nicht  der  Selbstkostenpreis,
  sondern  ein  rechnungsmäßiger  Preis  einzusetzen,  der  sich  aus  den  Durchschnittspreisen
ergibt,  die  für  die  wirklich  verkauften  Rohgraphitsorten  gleicher  Art  im  Laufe  des  Jahres  fakturiert
worden  sind,  oder  aus  den  Marktpreisen,  wenn  Rohgraphit  an  eigene  Werke  abgesetzt  worden  ist.

5.  Zu  Frage  IV.  Der  Graphit  ist  so  anzugeben,  wie  er  in  der  Aufbereitungsanstalt  zur
Verwendung  kam.  Da  das  Trocknen  und  Rösten  des  Graphits  als  ein  Teil  des  Aufbereitungsverfahrens
  anzusehen  ist,  so  ist  nicht  der  in  der  Anstalt  getrocknete  und  geröstete  Graphit,  sondern  der
grubenfeuchte  Graphit,  wenn  dieser  verarbeitet  wurde,  mit  seinem  Gewicht  und  Werte  einzutragen.

20
        <pb n="160" />
        —  136  —

Der  Wert  des  verarbeiteten  Rohgraphits  ist  frei  Aufbereitungsanstalt  anzugeben.  Als  Wert
des  aus  eigenen  Gruben  bezogenen  Rohgraphits  ist  der  Marktpreis  einzusetzen  (siehe  vorstehend
Ziffer  4  Abs.  2).

Für  den  von  anderen  inländischen  Gruben  oder  aus  dem  Ausland  bezogenen  Rohgraphit  ist
als  Wert  der  tatsächlich  fakturierte  Preis  nach  Abzug  des  Skonto  einzusetzen.  In  beiden  Fällen
sind  die  Fracht  und  die  sonstigen  Kosten  bis  zur  Aufbereitungsanstalt  zu  berücksichtigen.

6.  Zu  Frage  V.  Es  sind  die  im  Erhebungsjahr  endgültig  hergestellten,  nicht  die  in  diesem
Jahre  abgesetzten  Mengen  Raffinadegraphit  und  Abfallgraphit  und  deren  Werte  anzugeben.

Zur  Ermittelung  des  Wertes  ab  Aufbereitungsanstalt  ist  das  in  Ziffer  4  angegebene  Verfahren
sinngemäß  anzuwenden.

Von  dem  erzeugten  Raffinadegraphit  und  Abfallgraphit  ist  der  Durchschnittsgehalt  an  Kohlenstoff

  in  Prozenten  anzugeben.  Sollte  dieser  nicht  besonders  ermittelt  worden  sein,  so  ist  eine  Schätzung
ausreichend.

7.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben  der

einzelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  den  statistischen
Zwecke  nicht  stattfindet.
        <pb n="161" />
        —  137  —

Fragebogen  Rr.  7.
Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.

 

 

Staat  Name  der  Grube  (Betriebsanlage)
Provinz  Ort  des  Betriebs
Regierungs=  oder  entsprechender  Verwaltungsbezirk



Bergrevier  (Bergamtsbezirk)
Der  Fragebogen  ist  bis  zum  15.  Februar  auszufüllen  und  zurückzusenden.

Produktionsstatistik  der  bergbaulichen  Betriebe.

Fragebogen  Nr.  7

Salinen  für  das  Kalenderjahr  19..

I.  A.  a)  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19  durchschnittlich
  beschäftigt  gewesen?
oder,  wenn  der  Berufsgenossenschaft  nicht
die  Zahl  der  Vollarbeiter,  sondern  nur
die  Zahl  der  Arbeitstage  mitgeteilt  wird,
b)  wieviel  geleistete  Arbeitstage  haben  Sie
dieser  Berufsgenossenschaft  in  der  Lohnnachweisung
  für  das  Jahr  19  angegeben?
  Arbeitstage
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3  Abs.  1  und  2)
B.  Wie  hoch  ist  der  Betrag:
a)  der  den  Personen  unter  A  a  gezahlten
Löhne  und  Gehälter  im  Jahre  19
gewesen?  M
oder
b)  des  den  Arbeitstagen  unter  Ab  entsprechenden
  Gesamtverdienstes  der  berufsgenossenschaftlich
  versicherten  Personen
im  Jahre  19  gewesen?  M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3  Abs.  1  und  2)
II.  Wie  groß  ist  der  Verbrauch  Ihrer  Saline  zur
Herstellung  von  Salz  gewesen  an:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4  Abs.  1—5)

 

A.  Sole')?  in  cbm  entsprechend  einem  Gesamtrohsalzgehalte  von  t
davon:
natürliche  Sole?  in  cbm  t
«  Menge  Wert
t  “

B.  Steinsalz  als  Einwurf?
C.  Siedesalz  und  sonstigem  aus  wässeriger
Lösung  gewonnenem  Salze  als  Einwurf?

*)  Sole,  die  zu  anderen  Zwecken  als  zur  Herstellung  von  Salz  verwendet  wurde,  ist  nicht  unter  lI,  sondern
unter  VI  anzugeben.

20*
        <pb n="162" />
        —  138  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

 

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.

III. Wie  hoch  ist  die  Jahreserzeugung  Ihrer  Saline
gewesen  an:

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5  Abs.  1—6)

A.  Siedesalz?

B.  Pfännstein  und  sonstigem  Abfallsalze?

C.  verwertbarer')  roher  Mutterlauge?


D. eingedickter  (kondensierter)  Mutterlauge
(Badesalz)?

IV. Wie  hoch  ist  der  Wert  der  von  Ihnen  zur  Vergällung
  (Denaturierung)  von  Salz  auf  eigene
Rechnung  verwendeten  Vergällungs-(Denaturierungs.)
  mittel  gewesen?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6)

V. Wie  hoch  ist  der  Absatz  im  Jahre  19  gewesen
  an:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  7  Abs.  1—4)

A.  Speisesalz?
B.  Viehsalz  und  Viehsalzlecksteinen?

C.  Gewerbesalz,  einschließlich  Großgewerbesalz
(Fabrik=  oder  Industriesalz) ?

 

 

 

 

 

 

zusammen

VI. Wie  hoch  ist  der  Absatz  an  Sole  im  Jahre  19
gewesen:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  8)

A.  zu  Heil=  (Bade-,  Inhalations=  und  Trink-)
zwecken?

B.  zu  anderen  Zwecken  und  welchen?

(Ort  des  (der)  Betriebs  (e)**)  und  Datum.)

*)  Siehe  Erläuterungen  Ziffer  b  letzter  Absatz,  Satz  2.
**)  Siehe  Erläuterungen  Ziffer  1.

 

 

Menge  Wert
t  A
l
cbm
t
Menge  Wert
t.  M.
Menge  Wert
cbm  -.

 

 

(Name  der  Firma.)
        <pb n="163" />
        —  139  —

Dieser  Teil  des  Fragebogens  kann  abgetrennt  werden.

 

 

Erlänterungen  zum  Fragebogen  Nr.  7

Salinen.

1.  Der  Fragebogen  gilt  auch  für  Salinen,  die  mit  Salzbergwerken  verbunden  sind.  Wenn
ein  Unternehmer  mehrere  Salinen  besitzt,  so  ist  für  jede  einzelne  Saline  ein  besonderer  Fragebogen
auszufüllen.  Bilden  mehrere  benachbarte  Salinen  eine  wirtschaftliche  Einheit,  so  genügt  die  Ausfüllung
  eines  Fragebogens  für  diese  Salinen.  In  diesem  Falle  sind  die  Salinen,  auf  die  sich  die
Angaben  beziehen,  auf  Seite  2  am  Schlusse  des  Fragebogens  anzugeben.

2.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage  bleiben,
weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

3.  Zu  Frage  I A  und  B.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihre  Saline  der  Knappschafts-Berufsgenossenschaft
  mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter=  und  Lohnnachweisung  aufgeführten  Zahlen  —
Zahl  der  durchschnittlich  im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen  gesetzlich  und  freiwillig  versicherten
Personen  —  anzugeben.  Kommt  die  Knappschafts-Berufsgenossenschaft  nicht  in  Betracht  und  wird  der
zuständigen  Berufsgenossenschaft,  z.  B.  der  Berufsgenossenschaft  der  chemischen  Industrie,  nur  die  Zahl
der  Arbeitstage  mitgeteilt,  so  ist  die  Frage  I  Ab  auszufüllen,  indem  die  Zahl  der  Arbeitstage  eingetragen
  wird,  die  der  Berufsgenossenschaft  für  die  gesetzlich  und  freiwillig  versicherten  Personen  mitgeteilt
  worden  ist.  Unter  I  Ba  sind  die  für  die  unter  I  Aaaufgeführten  Personen  in  Betracht
kommenden  Löhne  und  Gehälter,  unter  I B b  der  Gesamtverdienst  (verdienter  Lohn  oder  Gehalt  +  Wert
etwaiger  Naturalleistungen,  Tantiemen  und  Vergütungen)  einzutragen,  der  auf  die  unter  I  A b  angegebenen
  Arbeitstage  entfällt.  Enthalten  die  Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft  auch  die  in  anderen
Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  oder  die  für  andere  Betriebe
  in  Frage  kommenden  Arbeitstage  und  den  hierfür  in  Betracht  kommenden  Gesamtverdienst,  so
sind,  soweit  möglich,  die  auf  die  anderen  Betriebe  entfallenden  Personen  oder  Arbeitstage  und  die
entsprechenden  Löhne  und  Gehälter  oder  der  Gesamtverdienst  abzuziehen.  Hierbei  können,  falls  eine
Trennung  der  in  den  verschiedenen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  oder  der  Arbeitstage  und
der  Löhne  und  Gehälter  oder  des  Gesamtverdienstes  sich  nicht  auf  Grund  der  Geschäftsbücher  ermöglichen
  läßt,  die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.

In  den  Staatsbetrieben  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Betriebsbeamten  mit  einem  Gesamtdiensteinkommen
  bis  zu  5000  M  mit  zu  berücksichtigen.

4.  Zu  Frage  II.  Es  ist  die  gesamte  in  der  Saline  zur  Herstellung  von  Salz  während
des  Erhebungsjahrs  satsächich  verbrauchte  Sole  anzugeben,  einerlei  ob  sie  von  anderen  Produktionsstätten
  bezogen  oder  im  eigenen  Betriebe  gewonnen  worden  ist.  Es  sind  daher  in  Betracht  zu  ziehen
die  Vorräte,  die  zu  Beginn  des  Erhebungsjahrs  vorhanden  gewesen  und  die  Mengen,  die  während
des  Erhebungsjahrs  in  die  Saline  zum  Zwecke  der  Herstellung  von  Salz  eingebracht  worden  sind,
dagegen  abzuziehen  die  Vorräte,  die  am  Ende  des  Erhebungsjahrs  verblieben  sind.  Die  zu  anderen
Zwecken  als  zur  Herstellung  von  Salz  verbrauchte  Sole  ist  unter  VI  A  und  B  anzugeben.

Unter  Sole  ist  sowohl  die  natürliche  Sole  als  auch  die  künstliche  Sole  zu  verstehen.
  Als  künstliche  Sole  ist  diejenige  Sole  anzusehen,  die  im  Bergwerksbetriebe  durch
Auflösen  von  Steinsalz  mittels  Wasser  oder  Sole  gewonnen  wird.  Wird  die  natürliche
        <pb n="164" />
        —  140  —

Sole  vor  dem  Einbringen  in  die  Siedepfannen  gradiert,  so  ist  nicht  die  Menge  der  Sole
in  gradiertem  Zustand  anzugeben,  sondern  die  Menge  der  ungradierten  Sole,  wie  sie
aus  dem  Bohrloch  kommt.  Wird  die  Sole  durch  Salz  angereichert,  dann  ist  unter  A  die
Sole  vor  der  Anreicherung  nach  Menge  und  Gesamtrohsalzgehalt  zu  verzeichnen.

Bei  der  Berechnung  des  Gesamtrohsalzgehalts  der  Sole  ist  neben  dem  Salzgehalte  der  Sole
auch  das  spezifische  Gewicht  zu  berücksichtigen.  Da  das  spezifische  Gewicht  der  Sole  größer  als  1
ist,  so  würde  sich  durch  Multiplikation  der  Kubikmeterzahl  der  Sole  mit  dem  Salzgehalt  ein  zu
niedriger  Gesamtrohsalzgehalt  ergeben.

Unter  B  und  C  sind  diejenigen  Salze  nach  Menge  und  Wert  anzugeben,  die  von  anderwärts
bezogen  und  in  der  Saline  als  Einwurf  verwendet  worden  sind.  Dagegen  ist  Abfallsalz,  das  in
der  Saline  entstanden  ist  und  als  Einwurf  gedient  hat  oder  dienen  soll,  nicht  anzugeben.

  Der  Wert  der  bezogenen  und  verbrauchten  Salze  ist  frei  Saline  einzutragen.  Als  Wert  ist
einzusetzen:
a)  der  Marktpreis  für  die  aus  Werken  des  Besitzers  der  Saline  bezogenen  Salzmengen,
b)  der  tatsächlich  fakturierte  Preis  für  die  von  anderwärts  bezogenen  Salzmengen.
Von  dem  fakturierten  Preise  ist  der  genossene  Skonto  und  Rabatt  in  Abzug  zu  bringen.  In  beiden
Fällen  sind  die  Fracht  und  die  sonstigen  Kosten  bis  zur  Saline  einzusetzen.

5.  Zu  Frage  III.  Es  sind  die  im  Erhebungsjahre  hergestellten  —  nicht  die  in  diesem  Jahre
abgesetzten  —  Erzeugnisse  der  Saline  und  deren  Werte  ohne  Verpackung  anzugeben.

Der  Wert  ist  für  jede  einzelne  Warenart  ohne  Verpackung  ab  Saline  aus  den  gewonnenen
Mengen  und  Sorten  zu  berechnen  unter  Zugrundelegung:

a)  der  tatsächlich  fakturierten  Preise  nach  Abzug  von  Skonto  und  Rabatt,

b)  der  Marktpreise  beim  Absatz  an  eigene  Werke.
Die  Kosten,  die  durch  den  Transport  der  Waren  entstehen,  sind  daher  nicht  zu  berücksichtigen.  Bei
versteuertem  Salze  ist  die  entrichtete  Steuer  nicht  mit  in  Ansatz  zu  bringen.

Bei  Ermittelung  des  Wertes  der  zu  Lager  genommenen  Mengen  ist  nicht  der  Selbstkostenpreis,
  sondern  ein  rechnungsmäßiger  Preis  einzusetzen,  der  sich  aus  den  Durchschnittspreisen
ergibt,  die  für  die  wirklich  verkauften  Waren  gleicher  Art  im  Laufe  des  Jahres  fakturiert  worden
sind  oder  aus  den  Markt=  oder  Verkaufspreisen,  wenn  solche  Waren  an  eigene  Werke  abgesetzt
worden  sind.

Unter  „Pfannstein  und  sonstigem  Abfallsalz“  ist  auch  gemahlener  Pfann=  und  Dornstein,  Fegesalz,
  Streusalz  und  Düngesalz  aufzuführen.

Abfallsalz,  das  in  dem  Salinenbetrieb  als  Einwurf  wieder  verwendet  worden  ist  oder  verwendet
  werden  soll,  ist  nicht  als  erzeugt  anzusehen.  Siehe  vorstehend  Ziffer  4  Abs.  4  am  Ende.

Es  ist  nur  die  verwertbare  rohe  Mutterlauge  anzugeben,  nicht  aber  die  Mutterlauge,  die  als
wertlos  abgelassen  worden  ist.  Als  verwertbare  rohe  Mutterlauge  ist  nur  die  in  diesem  Zustand
tatsächlich  abgesetzte  Mutterlauge  anzusehen.  Wird  die  rohe  Mutterlauge  im  eigenen  Betrieb  auf  eingedickte
  Mutterlauge  weiter  verarbeitet,  so  wird  sie  nicht  als  rohe  Mutterlauge  nachgewiesen,  dagegen
ist  die  daraus  gewonnene  eingedickte  Mutterlauge  unter  IIID  anzugeben.  Unter  dieser  Position  (III D)
ist  auch  der  nach  Auszug  des  Speisesalzes  in  der  Siedepfanne  verbleibende  stark  mutterlaugehaltige
Salzrest  nachzuweisen.

6.  Zu  Frage  IV.  Der  Wert  der  zur  Vergällung  (Denaturierung)  von  Salz  für  Rechnung
der  Saline  verwendeten  Vergällungs-(Denaturierungs-mittel  ist  frei  Saline  anzugeben.  Wegen  Berechnung
  der  Werte  s.  Ziffer  4  letzter  Absatz.

7.  Zu  Frage  V.  Es  ist  der  gesamte  Absatz  des  Erhebungsjahrs  an  Speisesalz,  Viehsalz
und  Viehsalzlecksteinen  sowie  an  Gewerbesalz,  einschließlich  Großgewerbesalz  ohne  Verpackung  ab
Saline  anzugeben  und  nicht  etwa  nur  der  Absatz  des  im  Erhebungsjahr  erzeugten  Salzes.  Bezüglich
der  Wertberechnung  sind  die  vorstehend  unter  Ziffer  5  angegebenen  Bestimmungen  zu  beachten.  Es
sind  sonach  auch  hier  die  Kosten,  die  durch  den  Transport  des  Salzes  entstehen,  nicht  zu  berücksichtigen.

Der  Wert  des  Salzes,  das  für  Rechnung  der  Saline  vergällt  (denaturiert)  wurde,  ist  einschließlich
  Vergällungs-(Denaturierungs-)  kosten  und  Kontrollgebühren  anzugeben.  Wird  Salz  auf  der
Saline  für  Rechnung  Dritter,  die  das  Vergällungs-(Denaturierungs=  mittel  selbst  stellen,  vergällt
(denaturiert),  so  sind  die  Kosten  des  Vergällungs-(Denaturierungs-)  mittels  nicht  mit  in  den  Preis
        <pb n="165" />
        —  141  —

einzurechnen.  Ebenso  ist  zu  verfahren  bei  Salz,  das  zum  zwecke  der  Vergällung  (Denaturierung)  an
anderen  Orten  auf  Begleitschein  1  von  der  Saline  abgelassen  wird.

Die  Verkaufsspesen  sind  nicht  in  Abzug  zu  bringen.

Unter  Viehsalzlecksteinen  der  Position  VB  sind  nicht  nur  die  aus  Viehsalz  hergestellten  Lecksteine
  zu  verstehen,  sondern  auch  solcher  Pfannstein,  der  als  Viehsalzleckstein  verwendet  wird.  Der
Absatz  von  Kehr-  und  Bordsalz  (Abfallsalz)  ist  unter  VC  nachzuweisen,  sofern  nicht  die  Position  VB
in  Frage  kommt.

8.  Zu  Frage  VI.  Hier  ist  die  Sole  nach  Menge  und  Wert  anzugeben,  die  zu  anderen
Zwecken  als  zur  Herstellung  von  Salz  verwendet  wurde.  Hat  ein  Verkauf  von  Sole  stattgefunden,
so  ist  der  fakturierte  Preis  nach  Abzug  von  Skonto  und  Rabatt  anzugeben.  Beim  Absatz  von
Sole  an  ein  mit  der  Saline  verbundenes  Bad  oder  an  andere  eigene  Betriebe  (z.  B.  Sodafabrik)
  ist  der  Verrechnungspreis  einzusetzen.  Sollte  ein  solcher  nicht  festgestellt  sein,  so  ist  eine
Schätzung  ausreichend.

9.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben  der
einzelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  dem  statistischen
Zwecke  nicht  stattfindet.
        <pb n="166" />
        —  142  —

Fragebogen  Nr.  8.

 

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

 

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

Staat  Name  der  Grube  (Betriebsanlage)
Provinz  Ort  des  Betriebs
Regierungs=  oder  entsprechender  Verwaltungsbezirk



Bergrevier  (Bergamtsbezirk)

Der  Fragebogen  ist  bis  zum  15.  Februar  auszufüllen  und  zurückzusenden.

 

Produktionsstatistik  der  bergbaulichen  Betriebe.

Fragebogen  Nr.  8

Salzbergbaubetriebe,  einschl.  der  Betriebe  zur  Verarbeitung  der  rohen  Kalisalze
(Thlorkaliumfabriken  usw.),  für  das  Kalenderjahr  19..

I.  Wie  lange  war  Ihr  Werk  im  Kalenderjahr
19  im  Betrieb?
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)
II.  A.  a)  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19..  durchschnittlich
  beschäftigt  gewesen?
oder,  wenn  der  Berufsgenossenschaft  nicht
die  Zahl  der  Vollarbeiter,  sondern  nur  die
Zahl  der  Arbeitstage  mitgeteilt  wird,
b)  wieviel  geleistete  Arbeitstage  haben  Sie
dieser  Berufsgenossenschaft  in  der  Lohnnachweisung
  für  das  Jahr  19..  angegeben?
  Arbeitstage
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4  Abs.  1  und  2)
B.  Wie  hoch  ist  der  Betrag:
a)  der  den  Personen  unter  A  a  gezahlten
Löhne  und  Gehälter  im  Jahre  19
gewesen?  M
oder

b)  des  den  Arbeitstagen  unter  Ab  entsprechenden

  Gesamtverdienstes  der  berufsgenossenschaftlich

  versicherten  Personen

  im  Jahre  19..  gewesen?  M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4  Abs.  1  und  2)
        <pb n="167" />
        —  143

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

III.  Wie  hoch  ist  die  Jahresförderung  Ihres  Salzbergwerkes
  an  verwertbaren  Rohsalzen  gewesen,
und  zwar  an:

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5  Abs.  1—7)

A.  Steinsalz,  in  fester  Form  bergmännisch  gewonnen
  und  bestimmt:

1.  für  eigene  Betriebe?
2.  zum  Absatz'
B.  Kalisalzen:

1.  karnallitischen  Salzen,  einschließlich  Bergkieserit?


2.  Kainit,  Hartsalz  und  Sylvinit  ohne  Rücksicht
  auf  den  Gehalt?

3.  anderen  Kalisalzen  und  welchen?

 

 

C.  Borazit?
D.  sonstigen  Salzen  und  welchen?

 

 

 

 

 

IV.  Wie  groß  ist  der  Verbrauch  Ihres  Werkes  6
zum  Zwecke  der  Weiterverarbeitung  in  der
Chlorkaliumfabrik  usw.  gewesen  an:

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6  Abs.  1—5)

t  M
Insgesamt  davon
g  von  anderwärts  bezogen
Menge  Wert  Menge  Wert
t  M.  t  M

 

A.  Kalisalzen:
1.  karnallitischen  Salzen?

2.  Kainit,  Hartsalz  und  Sylvinit?
3.  anderen  Kalisalzen  und  welchen?

B.  sonstigen  Salzen  und  welchen?
        <pb n="168" />
        —  144  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

 

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

V.  Wie  groß  ist  Ihre  Jahreserzeugung  an  absatzfähigen
  Produkten  gewesen  an:

.—

*



(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  7  Abs.  1—5)


A. Steinsalz,  bestimmt:
1.  für  eigene  Betriebe?
2.  zum  Absatz?

B. Karnallit  mit  mindestens  9%  und  weniger

als  12%  K²  O ?

C. Rohsalzen  mit  12  bis  15%  K²  0?

Salzen  mit  15,  bis  19,,%  K2² 0?

E. Düngesalzen:

1.  mit  20  bis  22 %  K² 0 ?

2.=  30  .  32%  K² 0?

3.  -  40  =  42%  K² O?  einschließlich  Kalidünger
  mit  38%  K² 0?

F. Chlorkalium:

1.  mit  50  bis  60%  K² 0?

2.  über  60%  K² 0?

G. schwefelsaurem  Kali  mit  über  42%  K² 0?

H. schwefelsaurer  Kalimagnesia?

J.   schwefelsaurer  Magnesia  (einschließlich  Kieserit,

fabrikatorisch  gewonnen)?

K. Chlormagnesium:

1.  fest?

2.  flüssig  (Lauge)?

L. Glaubersalz?

M. Borazit?

N. Brom  und  Bromverbindungen  bei  letzteren
nur  der  Bromgehalt)?

O. anderen  Erzeugnissen  und  welchen?

(Ort  des  Betriebs  und  Datum.)

 

 

Durchschnitts-Menge

  Kaligehalt  Wert
1

%
M  

M  M

 

 

 

 

Menge  Wert
t  »

(Name  der  Firma.)
        <pb n="169" />
        —  145  —

Erläuterungen  zum  Fragebogen  Nr.  8

Falzbergbanbetriebe,  einschl.  der  Betriebe  zur  Verarbeitung  der  rohen  Ralisalze
(Thlorkalinmfabriken  usw.).

1.  Der  Fragebogen  gilt  sowohl  für  Salzbergwerke  mit  oder  ohne  Vorrichtungen  zur  Verarbeitung
  der  rohen  Kalisalze  (Chlorkaliumfabriken  usw.)  als  auch  für  selbständige  Chlorkaliumfabriken,
dagegen  nicht  für  Salinen,  die  mit  Salzbergwerken  verbunden  sind.  Uber  solche  Salinen  ist  ein  besonderer
  Fragebogen  auszufüllen.  Wenn  ein  Unternehmer  mehrere  Salzbergwerke  mit  oder  ohne  Vorrichtungen
  zur  Verarbeitung  der  rohen  Kalisalze  (Chlorkaliumfabriken  usw.)  oder  mehrere  selbständige
Chlorkaliumfabriken  betreibt,  so  ist  für  jedes  einzelne  Salzbergwerk,  einschließlich  der  damit  verbundenen
Anstalt  zur  Verarbeitung  der  rohen  Kalisalze,  oder  für  jede  selbständige  Chlorkaliumfabrik  ein  besonderer
  Fragebogen  auszufüllen.

2.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage  bleiben,
weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

3. Zu  Frage  I.  Der  Fragebogen  ist  zu  beantworten,  auch  wenn  das  Werk  nur  einen  Teil
des  Erhebungsjahrs  in  Tätigkeit  war.  Die  Zeit,  in  der  das  Werk  im  Betriebe  war,  ist  anzugeben.

4.  Zu  Frage  II A  und  B.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihre  Betriebsanlage  der  Knappschafts-Berufsgenossenschaft
  mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter-  und  Lohnnachweisung  aufgeführten  Zahlen
—  Zahl  der  durchschnittlich  im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen  gesetzlich  und  freiwillig  versicherten
  Personen  —  anzugeben.  Kommt  die  Knappschafts-Berufsgenossenschaft  nicht  in  Betracht  und
wird  der  zuständigen  Berufsgenossenschaft,  z.  B.  der  Berufsgenossenschaft  der  chemischen  Industrie,  nur
die  Zahl  der  Arbeitstage  mitgeteilt,  so  ist  die  Frage  IIXbU  auszufüllen,  indem  die  Zahl  der  Arbeitstage
  eingetragen  wird,  die  der  Berufsgenossenschaft  für  die  gesetzlich  und  freiwillig  versicherten  Personen
mitgeteilt  worden  ist.“  Unter  IIBa  sind  die  für  die  unter  II  Aa  aufgeführten  Personen  in  Betracht
kommenden  Löhne  und  Gehälter,  unter  IIBb  der  Gesamtverdienst  (verdienter  Lohn  oder  Gehalt  +  Wert
etwaiger  Naturalleistungen,  Tantiemen  und  Vergütungen)  einzutragen,  der  auf  die  unter  IIAb  angegebenen
  Arbeitstage  entfällt.  Enthalten  die  Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft  auch  die  in  anderen
Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  oder  die  für  andere  Betriebe
  in  Frage  kommenden  Arbeitstage  und  den  hierfür  in  Betracht  kommenden  Gesamtverdienst,  so
sind,  soweit  möglich,  die  auf  die  anderen  Betriebe  entfallenden  Personen  oder  Arbeitstage  und  die
entsprechenden  Löhne  und  Gehälter  oder  der  Gesamtverdienst  abzuziehen.  Hierbei  können,  falls  eine
Trennung  der  in  den  verschiedenen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  oder  der  Arbeitstage  und
der  Löhne  und  Gehälter  oder  des  Gesamtverdienstes  sich  nicht  auf  Grund  der  Geschäftsbücher  ermögichen
  läßt,  die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.

In  den  Staatsbetrieben  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Betriebsbeamten  mit  einem  Gesamtdiensteinkommen
  bis  zu  5000  M  mit  zu  berücksichtigen.

21*
        <pb n="170" />
        —  146  —

5.  Zu  Frage  III.  Bei  der  Frage  III  handelt  es  sich  um  die  Ermittelung  der  Förderung
des  Salzbergwerkes  an  verwertbaren  Rohsalzen,  einerlei  ob  die  Rohsalze  in  diesem  Zustand  abgesetzt
  werden  können  oder  ob  sie  zum  Zwecke  des  Absatzes  einer  weiteren  Be=  oder  Verarbeitung  bedürfen.
  Es  sind  daher  die  im  Erhebungsjahre  geförderten  (nicht  die  in  diesem  Jahre  abgesetzten)  verwertbaren
  Rohsalze  und  deren  Werte  anzugeben.  Hierzu  sind  nicht  zu  rechnen  die  Steinsalzmengen,
die  zum  Versetzen  der  Grubenräume  verwendet  werden,  sowie  die  Abteufsalze,  die  auf  die  Halde  gefahren
  und  später  zum  Ausfüllen  der  unterirdischen  Hohlräume  benutzt  werden.  Dagegen  sind  die
zum  Absatz  bestimmten  Abteussalze  in  dem  Fragebogen  als  Steinsalz  nachzuweisen.

Der  Wert  ist  für  jede  Salzart  ohne  Verpackung  ab  Salzbergwerk  aus  den  gewonnenen  Mengen
und  Sorten  zu  berechnen  unter  Zugrundelegung:

a)  der  beim  Verkaufe  tatsächlich  fakturierten  Preise  nach  Abzug  von  Skonto  und  Rabatt,
b)  der  Marktpreise  beim  Absatz  an  eigene  Werke.
Der  Wert  des  Steinsalzes  ist  ohne  Steuer  anzugeben.

Gibt  es  für  das  an  die  eigene  Fabrik  abgegebene  Rohsalz  keinen  Marktpreis,  so  ist  der  für
diese  Erhebung  einzusetzende  Wert  aus  dem  Werte  der  hergestellten  Erzeugnisse  zu  berechnen.  Zu
diesem  Zwecke  sind  von  dem  Werte  der  Erzeugnisse  ab  Chlorkaliumfabrik  usw.  die  gesamten  Fabrikationsunkosten
  in  Abzug  zu  bringen.  Dazu  sind  nicht  nur  die  Löhne  und  Gehälter  für  Arbeiter  und
Beamte  der  Chlorkaliumfabrik  usw.  sowie  der  Wert  der  Arbeit  des  Unternehmers  zu  rechnen,  sondern
auch  die  Kosten  für  die  von  anderwärts  bezogenen  und  verarbeiteten  Stoffe  und  die  verbrauchten
anderen  Stoffe  (Brennstoffe  usw.),  die  Aufwendungen  für  Verzinsung  und  Abschreibung  der  Fabrikanlage
  (Gebäude,  Maschinen  und  Geräte)  und  die  sonstigen  Unkosten.

Dieser  Wert  muß  mit  dem  nachstehend  unter  IV  für  die  verarbeiteten  Rohsalze  berücksichtigten
Werte  nahezu  übereinstimmen.  Der  für  die  Frage  III  in  Betracht  kommende  Wert  darf  nur  um  den
Betrag  der  Fracht  vom  Salzbergwerk  bis  zur  Chlorkaliumfabrik  usw.  und  der  sonstigen  Unkosten  des
Transports  niedriger  sein  als  der  für  die  Frage  IV  berücksichtigte  Wert.

Bei  Ermittelung  des  Wertes  der  zu  Lager  genommenen  Mengen  ist  nicht  der  Selbstkostenpreis
  sondern  ein  rechnungsmäßiger  Preis  einzusetzen,  der  sich  aus  den  Durchschnittspreisen
ergibt,  die  für  die  wirklich  verkauften  Waren  gleicher  Art  im  Laufe  des  Jahres  fakturiert  worden
sind,  oder  aus  den  Markt--  oder  Verkaufspreisen,  wenn  solche  Waren  an  eigene  Werke  abgesetzt
worden  sind.

Bei  III D  sind  unter  „sonstigen  Salzen“  die  seltener  auftretenden  Salze,  wie  z.  B.  Anhydrit,
Bischosit  usw.,  nachzuweisen.

6.  Zu  Frage  IV.  Es  sind  diejenigen  Salze  nach  Menge  und  Wert  anzugeben,  die  während
des  Erhebungsjahrs  in  der  Chlorkaliumfabrik  usw.  tatsächlich  verarbeitet  worden  sind,  einerlei  ob  sie
in  eigenen  Bergwerken  gewonnen  oder  von  anderwärts  bezogen  worden  find,  nicht  aber  die  Salze,
die  im  Erhebungsjahre  zwar  bezogen,  aber  nicht  verarbeitet  worden  sind.  Es  sind  daher  in  Betracht
zu  ziehen  die  Vorräte,  die  zu  Beginn  des  Erhebungsjahrs  vorhanden  gewesen,  und  die  Mengen,  die
während  des  Erhebungsjahrs  in  die  Fabrik  zum  Zwecke  der  Verarbeitung  eingebracht  worden  sind,
dagegen  abzuziehen  die  noch  nicht  in  Angriff  genommenen  Vorräte,  die  am  Ende  des  Erhebungsjahrs
auf  Lager  geblieben  sind.  Die  von  anderwärts  bezogenen  Salze  sind  nach  Menge  und  Wert  noch
besonders  anzugeben.

  Der  Wert  der  verarbeiteten  Salze  ist  frei  Chlorkaliumfabrik  usw.  einzutragen.  Als  Wert  ist
einzusetzen:
a)  der  Marktpreis  für  die  aus  Bergwerken  des  Besitzers  der  Chlorkaliumfabrik  usw.  bezogenen
  Salzmengen,
b)  der  tatsächlich  fakturierte  Preis  für  die  von  anderwärts  bezogenen  Salzmengen.
Von  dem  fakturierten  Preise  ist  der  genossene  Skonto  und  Rabatt  in  Abzug  zu  bringen.  In
beiden  Fällen  sind  die  Fracht  und  die  sonstigen  Kosten  bis  zur  Chlorkaliumfabrik  usw.  einzusetzen.
Gibt  es  für  die  aus  eigenen  Bergwerken  stammenden  Salze  keinen  Marktpreis,  so  ist  der  für

diese  Erhebung  einzusetzende  Wert  aus  dem  Werte  der  hergestellten  Erzeugnifse,  wie  vorstehend  unter
Ziffer  5  zu  Frage  III  angegeben,  zu  berechnen.
        <pb n="171" />
        —  147  —

Wenn  es  sich  um  Salze  handelt,  die  in  dem  Bergwerk,  für  das  dieser  Fragebogen  ausgestellt
ist,  gewonnen  und  vorstehend  unter  Frage  III  bezeichnet  sind,  so  darf  der  unter  IV  anzugebende
Wert  nur  um  den  Betrag  der  Fracht  vom  Salzbergwerk  bis  zur  Chlorkaliumfabrik  usw.  und  der
sonstigen  Unkosten  des  Transports  höher  sein  als  der  unter  III  für  die  einzelnen  Salze  in  Betracht
gezogene  Wert.

7.  Zu  Frage  V.  Es  sind  die  im  Erhebungsjahr  endgültig  hergestellten  (nicht  die  in  diesem
Jahre  abgesetzten)  absatzfähigen  Produkte  und  deren  Werte  anzugeben.  Als  absatzfähige  Produkte  sind
alle  Produkte  in  dem  Zustand  anzusehen,  wie  sie  an  den  Abnehmer  abgegeben  worden  sind  oder  abgegeben
  werden  sollen,  auch  wenn  sie  zur  Abgabe  an  andere  eigene  Werke,  für  die  dieser  Fragebogen
nicht  gilt,  bestimmt  sind.  Werden  z.  B.  Düngesalze  durch  Mischen  von  Rohsalzen  mit  Chlorkalium
hergestellt,  so  sind  als  absatzfähiges  Produkt  lediglich  die  Düngesalze  und  nicht  das  Rohsalz  und  das
Chlorkalium  anzugeben.  Karnallit,  der  im  gemahlenen  und  ungemahlenen  Zustand  zum  Absatz  kommt,
ist  hier  in  dem  Zustand  zu  berücksichtigen,  wie  er  abgesetzt  wird.  Wenn  das  Rohsalz  im  unverarbeiteten
  Zustand  abgesetzt  wird,  so  ist  es  sowohl  bei  der  Frage  III  wie  bei  der  Frage  V  zu  berücksichtigen.
  Nicht  einzutragen  sind  diejenigen  Erzeugnisse,  die  bei  der  chemischen  Weiterverarbeitung
der  Erzeugnisse  der  eigentlichen  Chlorkaliumfabrik  entstanden  sind.  Wird#  B.  in  der  mit  der
Chlorkaliumfabrik  verbundenen  Anlage  Chlorkalium  zu  Atzkali,  Pottasche  oder  Kalialaun  verarbeitet,
so  ist  in  diesem  Fragebogen  nicht  das  Atzkali,  die  Pottasche  oder  das  Kalialaun,  sondern  das  dazu
verwendete  Chlorkalium  anzugeben.

Unter  V  A  ist  auch  solches  Steinsalz  nachzuweisen,  das  bei  der  Berarbeitung  von  Rohsalzen
in  der  Chlorkaliumfabrik  usw.  als  Rückstand  gewonnen  wird.

Der  Wert  ist  für  jede  einzelne  Ware  ab  Werk  aus  den  gewonnenen  Mengen  und  Sorten  zu
berechnen  unter  Zugrundelegung:

à)  der  beim  Verkaufe  tatsächlich  fakturierten  Preise  nach  Abzug  von  Skonto  und  Rabatt,
b)  der  Marktpreise  beim  Absatz  an  eigene  Werke.
Die  Kosten,  die  durch  den  Transport  der  Waren  entstehen,  sind  daher  nicht  zu  berücksichtigen.
Bei  Ermittelung  des  Wertes  der  zu  Lager  genommenen  Mengen  ist,  wie  vorstehend  unter
Ziffer  5  vorletzter  Absatz  angegeben,  zu  verfahren.

8.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben  der
einzelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  dem  statistisch  en
Zwecke  nicht  stattfindet.
        <pb n="172" />
        —  148  —
4.  Marine  und  Schiffahrt.

Das  zweite  Heft  des  zwanzigsten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheiung
  en  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederich
  &amp;amp;  Co.  in  Hamburg  erschienen  und  zum  Preise  von  3,20  M  zu  beziehen.

 

5.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  9.  Januar  1913  beschlossen,  daß  mit  dem  1.  März  1913  die
nachstehenden  Anderungen  des  Taratarifs  einzutreten  haben:

 

 

 

 

 

Nr  I..J  Tarasätze
Laufende  Benennung  Art  in  Hundertteilen
Zoll  der  der  des  Rohgewichts
Nr.  tarifs  Gegenstände  Umschließung  o..  [(
bisher  künftig
12  s  455  6
1  181  Schaumwein,  in  anderen  Behältnissen
  als  Fässern  oder
Kesselwagen  Kisten  von  1  dz  oder  darunter,
mit  ganzen  Flaschen  22  21
Desgleichen  mit  halben
Flasche 24  21
Kisten  von  mehr  als  1  dz  19  18
2  -  264  Grammophonplatten,  aus
mineralischen  Stoffen  und
Harz  hergestellt.  .  .  .  Kisten.  20  18
l

 

 

 

 

Berlin,  den  22.  Januar  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.

 

Bekanntmachung.

 

Auf  Grund  der  mir  im  §  45  Abs.  2  der  Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  1909  S.  864)  erteilten  Ermächtigung  bestimme  ich,  daß  an  Stelle  des
bisherigen  Musters  8  zu  diesen  Bestimmungen  das  nachstehende  Muster  tritt.

Berlin,  den  30.  Januar  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kühn.
        <pb n="173" />
        —  149  —

 

Muster  8.
A.  B.  §  45.)
Direktivbezirk:
Hauptamtsbezirk:

 

Rechnungsjahr  19  .

Herstellung sowie Ein = undAusfuhr von Erzeugnissen,
die  der  Zündwarenstener  unterliegen.

Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Die  von  den  Hauptämtern  vorzulegende  Nachweisung  hat  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den  Direktivbehörden
bis  zum  1.  Juni  einzusendende  Nachweisung  den  ganzen  Direktivbezirk  zu  umfassen.

2.  Die  im  Inland  hergestellten  Zündwaren  sind  in  Abteilung  A  unter  2  bei  der  Amtsstelle  nachzuweisen,  in  deren
Bezirke  sie  zuerst  in  Abteilung  1  eines  Anmeldungsbuchs  für  fertige  unversteuerte  Zündwaren  eingetragen  wurden.
Demnach  dürfen  die  an  eine  andere  Fabrik  oder  an  ein  Steuerlager  oder  an  eine  Zollniederlage  überwiesenen
Zündwaren  bei  ihrer  wiederholten  Anschreibung  (A.  B.  §§  7  und  24  Abs.  8,  Z.  L.  O.  § 5)  statistisch  nicht  nochmals
zum  Nachweis  gelangen.

3.  Die  aus  dem  Ausland  eingeführten  Zündwaren  (Abteilung  B)  sind  bei  der  Amtsstelle  nachzuweisen,  die  den  Zoll
erhebt  oder  die  Zündwaren  auf  Grund  des  Sb  des  Zolltarifgesetzes  zollfrei  abläßt.

4.  Der  Nachweis  in  Abteilung  C  ist  bei  der  Amtsstelle  zu  führen,  in  deren  Bezirke  die  Zündwaren  verstenert  oder  zur
Ausfuhr  versandt  worden  sind.
        <pb n="174" />
        —  150  —

A.  Im  Inland  hergestellte  Zündwaren.

1.  Zahl  der  Fabriken:
2.  Menge  der  hergestellten  Zündwaren:

 

 

 

 

 

a.  b.  c.  d.

Zündhölzer  1  Zündspänchen  Bandstäbchen  aus    Strohhalmen  Zündkerzchen

 

Tausend  Stück

 

 

 

 

B.  Vom  Ausland  eingeführte  Zündwaren.
Menge  der  eingeführten  Zündwaren:

 

 

 

a.  b.  c.      d.

Zündhölzer  Zündspänchen  Zündstäbchen  aus  Ver“    Strohhalmen  Zündkerzchen

Taus  end  Stũck

 

 

 

 

 

C.  Versteuerte  und  nach  dem  Ausland  ausgeführte  Zündwaren.

 

 

..  a.  e.  c.  d.
Zündhölzer  Zündspänchen  Zandstäbchen  aus    Strohhalmen  Zündkerzchen

 

 

Tausend  Stück

1.  Versteuerte  Mengen:

2.  Unversteuert  ins  Ausland  ausgeführte  Mengen:

—
        <pb n="175" />
        —  151  —

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  heutigen  Sitzung  beschlossen,  die  folgenden  Anderungen  der  Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen
  zu  genehmigen:
1.  Der  §  19  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:
„Steuerpflichtige  Zündwaren  werden  zur  Einfuhr  nur  zugelassen,  wenn  sie

den  Bestimmungen  des  §  24  über  die  Verpackung  und  die  Bezeichnung  des  Herstellers
  genügen."

2.  a)  Im  §  24  Abs.  1  sind  die  Worte  „im  Inland  hergestellten  und“  zu  streichen;  der  gleiche
Absatz  erhält  als  Satz  2  folgende  Bestimmung:

„Bei  den  zur  Versteuerung  bestimmten  Zündkerzchen  sind  an  Packungen  nur
Schachteln  mit  20  und  40  Stück  zulässig."

b)  Im  §  24  Abs.  2  ist  Satz  2  zu  streichen.

c)  Im  §  24  Abs.  3  ist  hinter  „Ausfuhr“  einzuschalten  „oder  Durchfuhr“.

d)  Im  §  24  Abs.  7  ist  statt  „1912“  zu  setzen  „1913“;  der  gleiche  Absatz  erhält  als  Satz  2
folgende  Bestimmung:  „Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  Frist  bis  längstens  zum
Schlusse  des  Jahres  1914  zu  verlängern.“

Berlin,  den  30.  Jannar  1913.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kühn.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  9.  Januar  1913  beschlossen,

zu  genehmigen,  daß  der  Ort  Ansbach  im  Königreiche  Bayern  in  das  Verzeichnis  der  Orte,
an  denen  sich  gemäß  §§  1,  2  der  Weinzollordnung  zuständige  Zollstellen  befinden  (Zentralblatt
  für  1909  S.  783  ff.,  S.  1357/58  und  für  1911  S.  244)  und  zwar  mit  beigefügtem
Sternchen  aufgenommen  werde.

 

6.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

3„  Name  und  Stand  *  Alter  und  Heimat  6  Grund  Behörde,  welche  die  dam
der  Ausgewiesenen  der  Bestrafung.  beschlossen  Ausweisungs-S
  ·  beschlusses.
1  2  «  3  4   5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Peter  Isel,  Arbeiter,  etwa  25  Jahre  alt,  geboren  zu  Mat=  schwerer  Diebstahl  Königlich  Preußischer  17.  Januar

verurteilt  unter  dem  zutten  bei  Garsen,  Kreis  Telschi,  (1  Jahr  6  Monate  Regierungspräsident  zu  19138.
Namen  August  Back--Gouvernement  Kowno,  Rußland,  Zuchthaus,  laut  Er=  Allenstein,
schies,  russischer  Staatsangehöriger,  kenninis  vom  29.  #
April  1911),  1
2. Mathias  Stadl=  geboren  am  26.  Dezember  1877  zu  schwerer  und  ein=  Stadtmagistrat  Strau=  11.  Oktober

13

mayr,  Haus-  St.  Florian,  Bezirk  Linz,  Oberöster=  facher  Diebstahl  (1  bing,  Bayern,  1912.
meister,  reich,  österreichischer  Staatsange=  Jahr  6  Monate
höriger,  Zuchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom  8.
Juli  1911),
        <pb n="176" />
        —  152  —

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  datum
2  Ausweisung
der  Bestrafung.  Ausweisungs-5
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
Laufende Nr. 
1  2  8  4  5  6

 

 

 

8 Ernst  Zemanek,  crber  am  16.  Mai  1880  zu  Ha-  Diebstahl  im  Rück-Polizeibehörde  zu  Ham=  16.  Januar
Erbeiter,  lenkov,  Bezirk  Wallachisch  Meseritsch,  fall  (2  Jahre  Zucht=  burg,  1918.
Mähren,  ortsangehörtg  zu  Husto=  haus,  laut  Erkenntpetsch,

  Bezirk  Mährisch  Weißkirchen,  nis  vom  10.  De-  #

ebenda,  österreichischer  Staatsange=  zember  1910),  1

höriger,

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

4  Franz  Auer,  geboren  am  9.  Juni  1887  zu  Betteln,  Königlich  Bayerisches  11.  Januar
1  Tagelöhner,  Mining,  Bezirk  Braunau,  Oberöster-  Bezirksamt  Erding,  «  1918
reich,  ortsangehörig  ebendaselbst,
österreichischer  Staatsan  gehöriger,
5 Helene  Bohmann,  geboren  am  12.  April  1895  zu  Apolda,  Gewerbsunzucht,  Königlich  Sächfische  i  Delember

Geschäftsarbeiterin,  Sachsen-Weimar,  ortsangehörig  zu  Kreishauptmannschaft
Neulirchen,  Bezirk  Eger,  Böhmen,  Zwickau,
österreichische  Staatsangehörige,
6 Peter  Dericks,  geboren  am  2.  Oktober  1882  zu  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  17.  Januar
Kellner,  Zütphen,  Provinz  Geldern,  Nieder-  Regierungspräasident  zu  1918.
lande,  ortsangehörig  zu  Amsterdam,  Arnsberg,

niederländischer  Staatsangehöriger,
7  Vinzenz  Ebner,  geboren  am  3.  März  1856  zu  Reichen-Diebstahl,  Land-Königlich  Bayerisches  24.  Dezember
Tagelöhner,  ffels,  Bezirk  Wolfsberg,  Kärnten,  streichen,  Betteln  Bezirksamt  Laufen,  1912.
  österreichischer  Staatsangehöriger,  und  Angabe  eines  I
;  falschen  Namens,
8  Anton  Farbis=  geboren  im  Jahre  1880  zu  Kniazdwör,  Landstreichen  und  ongo  Preußischer  18.  Januar
zewski,  Arbeiter,  Bezirk  Peczenizyn,  Galizien,  ortsan-  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1913.

verurteilt  unter  dem  gehörig  ebendaselbst,  österreichischer  Breslau,
Namen  Jarbu-  Staatsangehöriger,  ·
schewski,
9  Riccardo  Morato,  geboren  am  12.  März  1877  zu  Ca-  Betteln,  Großherzoglich  Mecklen=  10.  Januar
Arbeiter,  varzere,  Distrikt  Chioggia,  Provinz  1  burgisches  Ministerium  1913.
Venedig,  Italten,  italienischer  Staats-  U  des  Innern  zuSchwerin,
angehöriger,  1
10  /JohannaSchaffler,  geboren  am  20.  Mai  1890  zu  Weiz,  Gewerbsunzucht,  Königlich  Bayerische  8.  Januar
Stubenmädchen,  Bezirk  gleichen  Namens,  Steiermark,  Polizeidirektion  zu  1918.

ortsangehörig  zu  Presiguts,  ebenda,  6  München,

österreichische  Staatsangehörige,

11  Jakob  Zuccolin,  geboren  im  Januar  1855  oder  1856  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer
Maurer,  zzu  Arbe  Veneto  bei  Udine,  res  Betteln,  Regierungspräfdent  zu
italienischer  Staatsangehöriger,  Erfurt,

 

3.  Januar
1913.

 

Die  Ausweisung  des  österreichischen  Staatsangehörigen  Johann  Karl  Zeidler  (Zentralblatt  für  1909  S.  292
Nr.  11)  ist  zurückgenommen  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="177" />
        —  153  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

  

 

 

Zu  beziehen  durch  alls  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

XLI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  d  den  7.  Februar  1913.  Nr.  7.

Inhalt=  1.  Charalterverleihung  -  „  Zulassung  eines   Zollfreien  Veredelungsverkehrs    mit
Errnennung:  —  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivil-  Inländischen  dichten  seidenen  Geweben  156
standshandlungen:  —  Exequaturerteilung  Seite  153  1  Veranderungen  Zoll und Steuerstellen  dem  Stande  und  den  Befug-»

  nissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen
2.  Bankwesen  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende:  5.  Versicherungswesen:  Bekanntmachung,  betreffend  Be-··········
  »  freiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  Nr.  1
3.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Verbot  der  ferneren  und  2  der  Reichsversicherungsordnung  1568
Verbreitung  der  in  Wien  erscheinenden  periodischen  6.  Militärwesen:  Abänderungen  der  Landwehr-  Bezirks

Zeitschrift  „Wiener  Caricaturn  .  ..  156  einteilung  für  das  Deutsche  Reich

4.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Ergänzung  des  Verzeichnisses  6  7.  Polizeiwesen:  Vollziehung  der  Ausweisung  von  Ausderjenigen
  Gegenstände,  welche  zum  Transitlager  ohne  ländern  aus  dem  Reichsgebiete  166

Mitverschluß  der  Zollbehörde  abgelassen  werden  können  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichs--
  gebiete............169

 



1.Konsulatwesen

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  dem  Konsul  in  Helsingfors,  Legationsrat  Flügel,  den  Charakter
als  Generalkonsul  zu  verleihen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  ausgeschiedenen  Konsuls  Dudok
van  Heel  Herrn  H.  Chr.  Beyermann  zum  Konsul  in  Ulissingen  (Niederlande)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Generalkonsul  Plehn  in  Barcelona  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  Für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu

beurkunden.

 

Dem  k.  u.  k.  österreichisch-ungarischen  Generalkonsul  in  Berlin,  Konstantin  Freiherrn  Baum  von
Appelshofen,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

23
        <pb n="178" />
        —  154  —

2.  Bank

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Januar  1913  nach  den  im  Reichsanzeiger
(Die  Beträge  lauten

Passiva.

 

 

 

 

 

 

 

 

ver  Event.
Ver-Laufende Nummer
  Sonstige  bindlich-B
  G  täglich  bindlich-  S  keiten
  eze  nung  Grund.  Reserve-  Noten-  Gegen  Un-  Gegen  fällige  Gegen   keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  aus
  der  ·  Fonds  31.  Dez.   gedeckte  31.  Dez.  Ver-  31.  Dez.  mit  31.  Dez.  31.  Dez.  der  31.  Dez.   weiter-
  Banken.  kapital.  Fonds.   Umlauf.  1912  Noten.  1912.  bindlich-  1912.    Kündi-  1912.  Passiva.  1912.  Passiva.  1912.  ge-  gebenen
  keiten.  gungs-  inlänfrist.
  dischen
Wechseln.
2  3  6  7  9  10  11  12  13  14  15  16  17
1  Reichsbank......  180 000  66  937  1  961  904  -   557  474  757  696  116   533 213—212 756  --  —  54  743 —  18  411  2  796  797  —  788 641  —
2 Bayerische  Notenbank..  8 750  63  178—  3 426  29 991  -  4 948  3  599 +  134  —  —  4 492  +  1 150   82 519  —  2 142  8 738
3 Sächsische Bank zu Dresden      30 000  7 500  41  370   —  8 553    15  795   +  3  778    20 496—  1782  17 694  +  1 741  1 562   +  68   118 622  8 526  3
4  Württembergische  Notenbank  9 000  1 571  18 219  1 896  7 518  16   928  +  1 996  43  —  2 223  +  169  48 014  269  1 065
5  Badische  Bank...  9 000  2 250  15  911—  2 399  9 055   —  1 138  15 228   +  2283—  —  1  783   +  162  44 172   +  106  691
    
Zusammen.  235 500  82 008   2 100  612   -573 688  820 095    —699 137  589 464  —  210 125  17 737   +  1 741  64 803  -  16  862  3 090  124  -  798 934  5  497
Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  20 M—  285  511  000  M  
        --  (bei  der  Bank  Nr.  1),
"  50  "  ==  181 669  000  "
"  100  " ==  1 849  696  000  "
"  500  " ==  13 863  000  "  (bei  der  Bank  Nr.  3),
"·  1000  "  ==  269  873  000  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="179" />
        —  155 —                                                                                                                                                    wesen.

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Dezember  1912
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
    

  Laufende Nummer
Metall-  Gegen   Reichs-   Gegen  Noten   Gegen   Wechsel  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen    Summe    Gegen
Bestand  31.  Dez.    kassen-  31.  Dez.  anderer  31.  Dez.  und  31.  Dez.  Lombard.  31.  Dez.  Effekten.  31.  Dez.  31.  Dez.  der  31.  Dez.
Bestand.  1913.   scheine.  1912.  Banken.  1912.  Schecks  1912.  1912.  1912.   Aktiva  1912.  Aktiva.  1912.

—
18  19  20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  30  31  32  33  34
1 169  864    +132  829  22  183  +  6 450  12 121  —  646  1 269  820  —  761 252   112 495   -  64 209   32 922   - 75 372   177 392   - 26 450  2  796  797  -788 641  1
28  831  —  257  42   —  11  4 314  1 790  43 240  2 699  2 828  —  203  46  1  3 218  —  763  82  519  —  2 142
18  852   —  2 178  500  232  6 223  —  10  385  8 469  14 687  5 002  6 783  11   13 009   +  7 261   118  622  8 526
9 522   + 811  77   +  25  1  182   —  2 039  1 224  10  230  +  2 141  2 622  —  2 179  +  555  48 014   +  269  4
5 987—  828  4  2  865  —  355  22 513  -  975  10  339  1 903  276  30  4 188  +  329  44  172  +  106   5

1 233 056   + 130   377   22  806   +  6 707  24 655  –11  635   1 416  393   —  774 619   150  579  —  35  366  42649   —  75  330   199 986   - 19 068  3 090  124  798  934

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

28*
        <pb n="180" />
        —  156  —

3.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

 

Nachdem  durch  rechtskräftige  Urteile  des  Königlichen  Landgerichts  I  in  Berlin  vom  29.  Januar  und
3.  Juni  1912  gegen  die  in  Wien  erscheinende  periodische  Zeitschrift  „Wiener  Caricaturen“  binnen
Jahresfrist  zweimal  Verurteilungen  auf  Grund  der  §§  41  und  42  des  Strafgesetzbuchs  erfolgt  sind,
wird  in  Anwendung  des  §  14  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)
die  fernere  Verbreitung  dieser  Druckschrift  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  hierdurch  verboten.
Berlin,  den  31.  Januar  1913.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Lewald.

 

4.  Zoll-  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  16.  Januar  d.  J.  beschlossen,
daß  in  das  Verzeichnis  derjenigen  Gegenstände,  welche,  mit  mehr  als  3  M  Zoll  für  1  dz
belegt,  zum  Transitlager  ohne  Mitverschluß  der  Zollbehörde'  abgelassen  werden  können
(Anlage  C  zum  Privatlagerregulativ),  rohe  Furniere  aus  Holz  —  aus  Tarifnummer  616,
Zollsatz  10  M  für  1  dz  —  aufgenommen  werden.
Berlin,  den  31.  Januar  1913.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Meuschel.

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  16.  Januar  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zoll.
freien  Veredelungsverkehrs  mit  inländischen  dichten  seidenen  Geweben  der  Tarifnummer  405
und  inländischen  Geweben  der  Tarifnummer  408,  die  bei  der  Firma  S.  H.  Sharp  &amp;amp;  Sons
in  Leeds  (England)  mit  Metalldruck  versehen  werden  sollen,  die  Voraussetzungen  des
§  3  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.
Das  Zollamt  II  Havneby  auf  Röm  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Tönning  ist  aufgehoben  worden.
Erteilt:

dem  Zollamt  1  Bückeburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hannover  die  Befugnis  zur  Erteilung
  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  nach  Nr.  8a  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetz,  und
zwar  für  das  Fürstentum  Schaumburg-Lippe;

dem  Zollamt  1  Cleve  Bahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cleve  die  Befugnisse  35  und  66;

dem  Zollamt  1  Dalheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kaldenkirchen  die  Befugnis  66;

dem  Zollamt  1  Dortmund  Südbahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Dortmund  die  Befugnis  64;

den  Zollämtern  1  Duisburg  Parallelhafen  und  Duisburg-Ruhrort  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
  Duisburg  die  Befugnis  66;
        <pb n="181" />
        —  157  —

dem  Zollamt  1  Eisleben  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Nordhausen  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  1  über  Gasöl,  das  unter  Einzelverschluß  für  den  Mühlenbesitzer
Hemprich  in  Bornstedt  eingeht;
dem  Hauptzollamt  Elerfeld  die  Befugnisse  17,  36,  63,  64;
dem  Zollamt  1  Elmshorn  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Itzhoe  die  Befugnis  64;
den  Zollämtern  I  Emmerich  Bahnhof  und  Emmerich  Hafenkopf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
Emmerich  die  Befugnis  66;
dem  Zollamt  I  Eydtkuhnen  im  Bezirke  des  gleichnamigen  Hauptzollamts  die  Befugnis  zur
Feststellung  des  Hektolitergewichts  von  Gerste  und  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über
Getreide:
der  Zollabfertigungsstelle  Bahnhof  Frankfurt  a.  O.  im  Bezirke  des  gleichnamigen  Hauptzollamts
  die  Befugnis  21;
dem  Zollamt  1  Bahnhof  Gronau  i.  W.  im  Bezirke  des  gleichnamigen  Hauptzollamts  die  Befugnis
  66;
dem  Hauptzollamt  Itzehoe  die  Befugnis  30;
dem  Zollamt  1  Kaldenkirchen  Bahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kaldenkirchen  die  Befugnis
  66;
dem  Zollamt  1  Lüdenscheid  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Iserlohn  die  Befugnisse  28  bis  30,
37  bis  39,  71  und  72;
fu  dem  Zollamt  i  Mittelwalde  Bahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Mittelwalde  die  Begnis
  30;
dem  Hauptzollamt  Neukölln  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  zuckerhaltigen  Waren,  für  die
Vergütung  der  Zuckersteuer  beansprucht  wird;
dem  Zollamt  1  Norden  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Emden  die  Befugnisse  37  und  38;
dem  Zollamt  1  Saarbrücken  =  St.  Johann  Bahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Saarbrücken
die  Befugnisse  14,  18,  20,  35  und  36;
dem  Zollamt“  I  Schlaney  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Mittelwalde  die  Befugnisse  37  bis  39;
dem  Zollamt  1  Soest  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lippstadt  die  Befugnis  36  und  die  Befugnis
  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  Tabakblätter,  die  für  die  Firma  August  Kröger
in  Soest  eingehen;
dem  Hauptzollamt  Solingen  die  Befugnis  47;
dem  Zollamt  I  Utersen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Itzehoe  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitzetteln  über  Gasöl.
Entzogen:
dem  Zollamt  1  Altona  Seeschiffhafen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Altona--Ottensen  die  Be-Befugnisse
  49  bis  54;
Befugnis  dem  Bollamt  1  Cöln  Bahnhof  St.  Gereon  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cöln  Rheinau  die
Befugnis  1;
dem  Zollamt  I  Dortmund  Südbahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Dortmund  die  Befugnis  4;
dem  Zollamt  1  Hörde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Dortmund  die  Befugnisse  3,  19;
fugnis  dem  Zollamt  1  Kaldenkirchen  Bahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kaldenkirchen  die  Befugnis
  24;
dem  Zollamt  1  Ratibor  Bahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ratibor  die  Befugnisse  11,  40,  61;
dem  Zollamt  1  Weener  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Leer  die  Befugnisse  3,  4,  8  14,  19
bis  23,  26  bis  30,  35  bis  39,  75.

Königreich  Bayern.

Dem  Hauptzollamt  Memmingen  ist  die  Befugnis  41  erteilt  worden,  beschränkt  auf  Garn  bis
Nr.  8  englisch,  bei  dem  nach  der  Beschaffenheit,  insbesondere  nach  dem  Durchmesser  und  der  Schwere
über  die  Zugehörigkeit  zu  dieser  Staffel  keine  Zweifel  bestehen.

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Dem  Zollamt  1  Boizenburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Schwerin  ist  die  Befugnis  erteilt
zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  Bretter  für  die  Boizenburger  Wandplattenfabrik,  auch
        <pb n="182" />
        —  158  —

unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehend,  und  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Bretter
und  Kisten,  die  von  der  genannten  Fabrik  wieder  ausgeführt  werden.

Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.

Das  Salzsteueramt  Arnshall  ist  aufgehoben  worden.

Dem  Bezirkszollamt  Sondershausen  ist  die  Befugnis  zur  Erhebung  von  Ubergangsabgaben
und  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Übergangsscheinen  für  Bier  erteilt  worden.

Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

In  Siems  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lübeck  ist  ein  Salzsteueramt  errichtet  worden,  das  die

Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Salzbegleitscheinen  I  und  zur  Ausfertigung  von  Salzbegleitscheinen
  II  erhalten  hat.

 

5.  Versicherungswesen.

Bekanntmachung,

betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  Nr.  1  und  2  der
Reichsversicherungsordnung.

Auf  Grund  des  §  1242  Nr.  1  und  2  der  Reichsversicherungsordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen,

  daß  die  §§  1234,  1235  Nr.  1,  §§  1237,  1240,  1241  der  Reichsversicherungsordnung
mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1912  an  gelten  für

1.  die  im  Dienste  der  Sparkasse  der  Stadt  Colmar  (Elsaß)  Beschäftigten,  wenn  ihnen
Anwartschaft  auf  Ruhegeld  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen
der  ersten  Lohnklasse  sowie  auf  Witwenrente  nach  den  Sätzen  der  gleichen  Lohnklasse

und  auf  Waisenrente  gewährleistet  ist  oder  sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet
werden;

2.  Personen,  denen  auf  Grund  einer  früheren  Beschäftigung  bei  der  genannten  Sparkasse
Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach
den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  bewilligt  sind  und  daneben  eine  Anwartschaft  auf
Hinterbliebenenfürsorge  in  dem  zu  Nr.  1  angegebenen  Umfang  gewährleistet  ist.

Berlin,  den  3.  Februar  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="183" />
        —  159  —

6.  Militärwesen.

Die  als  Anlage  1  zu  §  1  der  Deutschen  Wehrordnung  (Bekanntmachung  vom  22.  Juli  1901,  Beilage
zu  Nr.  32  des  Zentralblatts)  veröffentlichte,  durch  die  Bekanntmachungen  vom  20.  März  1902  (Zentralbl.
S.  69),  22.  Januar  1903  (Zentralbl.  S.  19),  3.  Juni  1904  (Zentralbl.  S.  179),  10.  Mai  1905  (Zentralbl.
S.  121),  13.  November  1906  (Zentralbl.  S.  1304),  4.  Juni  1907  (Zentralbl.  S.  270),  30.  Juni  1908
(Zentralbl.  S.  256),  30.  Mai  1909  (Zentralbl.  S.  244),  27.  Mai  1910  (Zentralbl.  S.  213)  und
10.  Juli  1911  (Zentralbl.  S.  408)  berichtigte  Landwehr-  Bezirkseinteilung  für  das  Deutsche
Reich  wird  gemäß  §  1  Ziffer  6  der  Deutschen  Wehrordnung  an  den  einschlägigen  Stellen  abgeändert,
wie  folgt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Infanterie-  Verwaltungs-  Bundesstaat (im Königreich Preußen,  Bayern
Armeekorps.  brigade.  Landwehrbezirke.  (bzw.  Aushebungs-)  und  Sachsen  auch  Pro  vinz  bzw.
bezirke.  Regierungsbezirk).
Tilstt.  Königreich  Preußen.
1.  II  1  Königsberg  i.  Pr.
  Königsberg  i.  Pr.
I.  —  Bartenstein.  unverändert.
Rastenburg.
3.  Goldap
Insterburg    
4.  Gumbinnen
5.  Belgard  
Stargard  i.  Pom.
1. Be-zirk. )    Stettin.
2.    Anklam.
6.  Be-zirk. )  Stralsund.
3.  Be-  Swinemünde.
II.  zirk.²)  Naugard.  unverändert.
7.  Bromberg.
Schneidemühl.
  1.  Be-  Gnesen.
8  zirk.²)  Hohensalza.    
2.  Be-  Deutsch  Krone.  
zirk.²)   Neustettin.  .

 

 

 

 

 

1)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  6.  Infanteriebrigade  

"  "  3.  Kavalleriebrigade  im  Frieden  unterstellt.

2.  "
²)  "  "  "   "  "  "   3.  Feldartillerie  brigade
"  "  "  8. Infanteriebrigade
"  2.  "  "  "  "  "  4.  Feldartilleriebrigade  im  Frieden  unterstellt.
        <pb n="184" />
        —  160   —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungs-  Bundesstaat
Infanterie-  (im  Königreiche  Preußen,  Bayern,
Armeekorps.  brigade.  Landwehrbezirke.  (bzw.  Aushebungs.)  und  Sachsen  auch  Prooinz  bzw.
bezirke.  Regierungsbezirk).
1  Berlin.
II  Berlin.  Hauptstadt  Berlin.  —
—  III  Berlin.
Kreis  Oberbarnim.
IV  Berlin  Niederbarnim.
III.  «  Stadt  Berlin-Lichtenberg.
«  Eberswalde.
2  Stadt  Charlottenburg.  R.-B.  Potsdam.
S.  Berlin.  *  Berlin-Schöneberg.
.  Neukölln.
*  *  -  Berlin-Wilmersdorf.
2  VI  Berlin.  Kreis  Teltow.
Schweidnitz.
21.  —  —
Glatz.
II  Breslau.
22.  —  —
Wohlau
1.  Be-  Gleiwitz  #
zirk.  -  Cosel
28.
2.  Be-  Ratibor.
zirk..)Rybnik.
6  Oppeln.
,  24.
VI.  Neiße.  unverändert.
Brieg.
8.  —  ·
Munsterberg.
E  I  Breslau.
7  —  —
2  Striegau.
2  S.  Wald  ldenburg.
SF
37  W
1.
#
Beuthen.
—  22;
S  Kreuzburg.
S.  H  —
Kattowitz.  1=1
  Dortmund.
2.2  II  Dortmund.
——  —  —
VII.  Dortmund ( Landwehr-Inspektion)  1  Bochum.  unverändert.
685  II  Bochum.
Hagen

—  —  -

 

 

 

 

Abgrenzung  nach  Waffengattungen  usw.  organisiert.
2)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  23.  Infanterie-Brigade,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der

12.  Kavallerie-Brigade  im  Frieden  unterstellt.

1)  Die  militärische  Kontrolle  ist  innerhalb  der  sechs  Landwehrbezirke  Berlin

unter  Wegfall  einer  räumlichen
        <pb n="185" />
        —  161  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Infanterie  Verwaltungs-  eins  Ggrnossna
—  .  im  Königreiche  Preußen,  Bayern
Armeekorps.  Brigade.  Landwehrbezirke.  (bzw.  Aushebungs  )  und  Sachsen  auch  Provinz  bzw.
bezirke.  Regierungsbezirk).
2  Gelsenkirchen.  unverändert.
.  2  32  —  —  —  —  ——  —  —  —  ——  —  —.  —  —
Noch:  VII.  Stadt  Buer.
—  Recklinghausen.  .Recklinghausen.  unverändert.
68.  Landkreis  Recklinghausen.
Aachen.
29.  --»·
Montjoie.  d
——  —  unverändert.
Coblenz.
80.
Andernach.
Stadt  Trier.
1  Trier.  Landkreis  Trier.  unverändert.
81.  Kreis  Berncastel.
II  Trier.
Bonn.
VIII.  80.
Neuwied.
*  1  Cöln.
4  Il  Cöln.
S  —  —  unverändert.
Deutz.
Siegburg.
"  Rheydt.
·  .
g  Neuß.
’  Jülich.
I  Bremen.  I
38.  —
Bremerhaven.
Rostock
5  —  —  —  —
—  Wismar
34.
IX.  -  Schwerin.  unverändert.
Kgeaustrert
g  Neustrelitz.
oi  Waren.
m  3Flensburg.
·  Schleswig.
z6  Rendsburg.
Stade.

 

 

 

 

 

 

 

 

1)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  34.  Infanterie-Brigade,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der  17.  Feldartillerie-Brigade
  im  Frieden  unterstellt.

24
        <pb n="186" />
        — 162  —

 

Bundesstaat

 

 

 

 

 

Infanterie-  Verwaltungs.  (im  Königreiche  Preußen,  Bayern
Armeekorps  Landeswehrbezirke  ·  im  Königreiche  Preußen,  Bayern
Armeekorps.  brigade.  Landwehrbezirle  (bzw.  Aushebungs  und  Sachsen  auch  Provinz  bzw.
bezirke.  Regierungsbezirk).
Lübeck.
81.
II.  Bremen.
Kiel.
Noch:  IX  -  I1  Hamburg.  unverändert.
2  II  Hamburg.
—  S  ·
*  I  Altona.
e
1I  Altona.
15.  —  Königreich  Sachsen.
Stadt  Dresden.
—  !1  Dresden.7)  Amtshauptmannschaft
S  v  Dresden  Altstadt.
19  —
—
—  —
E  —  Stadt  Dresden.  N.-B.  Dresden.
*  II1  Dresden.)  Amtshauptmannschaft  B.  Dresden
—  v  Dresden  Neustadt.
21
46  Freiberg.  J  Amtshauptmannschaft  Freiberg.
Xll.  „  »  Amtshauptmannschaft  Flöha.
....  (2.  K.  S.)  Flöha.  Marienl.-B.  Chemnitz
(1.  Königlich  berg.
Sachsischee).  53.  Bautzen.  Amishauptmannschaft  Bautzen.  *
v  1.  Be-  Kamenz.  rs  8
—  ·  .-.  außen.
—  zirks)  Zittau  Amtshauptmannschast  Zitttau.  Bautzen
5  Zittau.  Löbau.
5  —  —
2.  B  .  .  .
S  8  Großenhain.  Amtshauptmannschaft  Groe
64.  1.3e.  3.  .
zirkg)  Meißen.  Amtshauptmannschaft  Meißen.  N.-B.  Dresden
—  —  —
—  Amts  Hauptmannschalt  Pirna.
5  zis  Pirna.  Dippoldis-S
  walde.

 

 

 

 

 

1)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  1.  Infanterie-Brigade  Nr.  45,  der  2.
Feldartillerie-Brigade  Nr.  23  im  Frieden  unterstellt.

Bezirk  dem  Kommandeur  der

2)  Die  militärische  Kontrolle  ist  innerhalb  der  zwei  Landwehrbezirke  Dresden  unter  Wegfall  einer  räumlichen

Abgrenzung  nach  Waffengattungen  usw  eingerichtet.

3)  Der  .  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  b.  Infanterie-Brigade  Nr.  63

3.  Kavallerie-  32

(Siehe  Armee-Verordnungsblatt  1900  S.  258  ff.)

im  Frieden  unterstellt.

ß.  Infanterie-  64
3.  Feldartillerie-—  32
        <pb n="187" />
        —  163   —

 

 

 

 

Bundesstaat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Infanterie-  Verwaltungs-  lim  Königreiche  Preußen,  B
Armeekorps.  Landwehrbezirke.  bzw.  Aus  s-  im  Königreiche  Preußen,  Bayern
  brigade.  Landwehrbezirke  (bzw  Aushebung  )  und  Sachsen  auch  Provinz  bzw.
bezirke.  Regierungsbezirk).
55.  Mannheim.  Dr
56.  Rastatt.
57.  Stockach.
1  Mülhausen.
58.  *
1I1  Mülhausen.
84  Offenburg.
XIV.  —Karlsruhe.  unverändert.
2  Lörrach.
3.3  Mosbach.
*  .
S-  Freiburg.
Karlsruhe Landwehr Inspektion  
  7  Donaueschingen.
—  Heidelberg.
S.
Bruchsal.
Straßburg  i.  E.  .  6
61  —  —
..  Molsheim.
XV.  :  unverändert.
Schlettstadt.  1
82.
Colmar  i.  E
Stadt  Metz.
ç  Landkreis  Metz.
66.  Met.  Kreis  Bolchen.  unverändert.
Kanton  St  Avold  des  Kreises
Forbach.
XVI.  ·  F  ch  —  —  —
Diedenhofen.  unverändert.
Königreich  Preußen.
Kreis  Saarlouis.
86.  Saarlonis.  .  Merzig.  R-B.  Trier.
Saarburg.
Graudenz.
69.  —  —  —
Konitz
—  1—  Schlawe.  ——  unverändert.
Stolp.
ro.  —  —
Kreis  Preußisch  Stargard.
XVII  Preußisch  Stargard.  .=  Berent.  unverändert.
Dirschau.
Stadt  Danzig.
Kreis  Danziger  Hohe.  -  .
D
Danzig.  Danziger  Niederung.  nunverändert!
71.  :Karthaus.
Neustadt.  Kreis  Neustadt  (Westpr).  unverändert.

 

 

 

 

 

21*
        <pb n="188" />
        —  164  —

 

 

 

 

Infanterie  Verwaltungs-  ( im  Bundesstaat  
«  .  im  Konigreiche  Preußen,  Bayern
Armeekorps.  brigade.  Landwehrbezirke.  (bzw.  Aushebungs  )  und  Sachsen  auch  Provinz  bzw.
bezirke.  Regierungsbezirk).
Stadt  Thorn.
Landkreis  Thorn.
Noch:  XVII.  87.  Thorn  Kreis  Kulm.  unverändert.
·  Briesen.
Strasburg.
47.  Königreich  Sachsen.
Döbeln.  Amtshauptmannschaft!  Döbeln.
(3.  Königlich  **  —  —
Sächsische).  Wurzen  zun  Grimma Oschatz
·  a
8  Licdh  1  Leipzig.)  Stadt  Leipzig.  R.«  B.  Leipzig.
G  —AA  —  —  —  —  —  —  —
e:  2.  Be-  Stadt  Leipzig.
zeirk.))  II  Leipzig.  4  Amtshauptmannschaft  Leipzig.
88.  1.  Be-  Amtshauplmannschaft  R-B
7  zirk.  Glauchau.  Glauchau  R.-B.  Chemnitz.
e;  2.  Be-  Antsbauptmannschaft  Vorna-  "  —-xlx
  zirl.  9  Borna.  Ro  chlitz  R.-B.  Leipzig.
.--—  89.  Stadt  Zwickau  ;
(2.  Königlich  (8.  K.  S.)  Zwickau.  Amtshauptmannschaft  Zwickau.  R.-B.  Zwickan.
Sächsisches).  —  —  —  —  ——  —  —  —
Stadt  Chemnitz.
Chemnitz.  AmtshauptmannschaftChemnitz.
—  Stollberg]  R.-B.  Chemnitz.
Amtshauptmannschaft
aben  Annaberg.
Chemnitz  —  —  —  —
Amtshauptmann  schaft
(Landwehr-  Schneeberg  Amtshauptmannschaft Schwarzenberg.  
ktion)h)  ——  .  3
Inspektion)  Aierbad  Amtshauptmannschaft
Auerbach.  R.-B.  Zwickau.
Stadt  Plauen.
Plauen.  Amtshauptmannschaft  Küren.
Olsnitz.
12.  Deutsch  Eylau.  Kreis  Rosenberg.  unverändert.
Osterode.
XX.  73.  Lötzen.
74  Braunsberg.  unverändert.
«  Marienburg.
75.  Allenstein.
))  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  4.  Infanterie  =  Brigade  Ar.  48
-  -  s2Feldaktrllerceis  24

im  Frieden  unterstellt.

rmt  r—

)  ;  7.  Infanterie-  88

2.  *  4.  Kavallerie-  40

5)  Die  militärische  Kontrolle  ist  innerhalb  der  zwei  Landwehrbezirke  Leipzig  unter  Wegfall  einer  rdumlichen
Abgrenzung  nach  Waffengattungen  usw  eingerichtet.  (Siehe  Armee-Verordnungsblatt  1906  S.  275  ff.)
        <pb n="189" />
        —   165   —

Bundesstaat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Infanterie  Verwaltungs-  im  Königreiche  Preußen,
-  ·  im  Königreiche  Preußen,  Bayern
Armeekorps.  brigade.  Landwehrbezirke.  (bzw.  Aushebungs  x  und  Sachsen  auch  Provinz  bzw.
bezirke.  Regierungsbezirk).
*  Saarbrücken.  unverändert.
r#  —  —  ——  ——  —  —  —  —  —  —  —
S*  Kreis  Chäteau-Salins
Forbach.  Forbach  ohne  den  Kan-  unverändert.
32.  —  ton  St.  Avold.
XII  Königreich  Preußen.
Kreuznach.  N.-B.  Coblenz.-5
  St.  Wendel.  R.-B.  Trier.
"  unverändert.
»  Saargemünd.
62.  Hhagenau.  Elsaß  Lothringen.
Königreich  Bayern.
1  München.
München  II  München.
(Landwehr-  Landshut.
Inspektion).  Weilheim
1  nosenhein.
I.  Königlich  Rosenheim  .
Bayerisches.  2  Wasserburg.  !  unverändert.
'  Passau.
3  Augsburg.
«  Kempten.
Dillingen.
·  Mindelheim.
Aürnberg  Zürnberg.
(Landwehr-  Ansbach  ·
Inspeltion).  Weid  en.
H1Anmberg.
t“*  10.  a  nnverändert.
n  Irngolstadt.
«  Gunzenhausen.
Regensburg.
12.  Straubing.
Deggendorf.

 

 

 

 

1)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  382.  Infanterie--Brigade,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur  der  31.  Kavallerie-Brigade
  im  Frieden  unterstellt.

Berlin,  den  5.  Februar  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.
        <pb n="190" />
        —  166  —

7.  Polizeiwesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  Vollziehung  der  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

Das  Verzeichnis  der  Reichsgrenzstationen,  nach  denen  Transporte  ausgewiesener  Ausländer

zu  leiten  sind  (Zentralblatt  1890  S.  381;  1891  S.  27;  1893  S.  154;  1894  S.  264;  1899  S.  265;
1906  S.  1322;  1908  S.  194;  1911  S.  387),  wird  durch  das  nachstehende  Verzeichnis  ersetzt.

Verzeichnis

der  Reichsgrenzstationen,  nach  denen  gemäß  den  vom  Bundesrate  beschlossenen  Vorschriften
  vom  10.  Dezember  1890  (Zentralblatt  S.  378)  die  Transporte  ausgewiesener
Ausländer  zu  leiten  sind,  mit  Angabe  der  für  diese  Stationen  zuständigen  Grenz-——





V  —  S  

polizeibehörden.

I.  Bei  Ausweisungen  nach  Dänemark.

a)  Zu  Lande.
1. Scherrebeck  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig).  Der  Amtsvorsteher  in  Scherrebeck.

2. Rödding  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig).  Der  Amtsvorsteher  in  Rödding.

3. Woyens  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig).  Der  Amtsvorsteher  in  Woyens.
4. Christiansfeld  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig).  Die  Polizeiverwaltung  in  Christiansfeld.

b)  Zur  See.

1. Kiel  (Rönigr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig).  Der  Polizeipräsident  in  Kiel.

2. Lübeck  (Freie  und  Hansestadt  Lübeck).  Das  Polizeiamt  in  Lübeck.
3. Warnemünde  (Großh.  Mecklenburg-Schwerin).  Das  Gewett  in  Rostock.
4. Swinemünde  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Stettin).  Der  Landrat  in  Swinemünde.

II.  Bei  Ausweisungen  nach  Norwegen.

a)  Unmittelbar  zwischen  Deutschland  und  Norwegen.
Hamburg  (Freie  und  Hansestadt  Hamburg).  Die  Polizeibehörde  in  Hamburg.

b)  Mit  Berührung  Schwedens.
Saßnitz  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Stralsund).  Der  Landrat  in  Bergen  auf  Rügen.

c)  Uber  Dänemark,  mit  oder  ohne  Berührung  Schwedens.
1. Scherrebeck  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig).  Der  Amtsvorsteher  in  Scherrebeck.
2. Rödding  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig).  Der  Amtsvorsteher  in  Rödding.
3. Woyens  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig).  Der  Amtsvorsteher  in  Woyens.
4. Christiansfeld  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig).  Die  Polizeiverwaltung  in  Christiansfeld.

5. Kiel  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig).  Der  Polizeipräsident  in  Kiel.

6. Lübeck  (Freie  und  Hansestadt  Lübeck).  Das  Polizeiamt  in  Lübeck.
7. Warnemünde  (Großh.  Mecklenburg-Schwerin).  Das  Gewett  in  Rostock.
8. Swinemünde  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Stettin).  Der  Landrat  in  Swinemünde.
        <pb n="191" />
        —  167  —

III.  Bei  Ausweisungen  nach  Schweden.
a)  Unmittelbar  zwischen  Deutschland  und  Schweden.

1.Hamburg  (Freie  und  Hansestadt  Hamburg).  Die  Polizeibehörde  in  Hamburg.

2.Lübeck  (Freie  und  Hansestadt  Lübeck).  Das  Polizeiamt  in  Lübeck.
3.Saßnitz  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Stralsund).  Der  Landrat  in  Bergen  auf  Rügen.

5)  Mit  Berührung  Dänemarks.
1.Scherrebeck  (Mönigr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig).  Der  Amtsvorsteher  in  Sherrebeck.

2.Rödding  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig).  Der  Amtsvorsteher  in  Rödding.
3.Woyens  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig).  Der  Amtsvorsteher  in  Woyens.
4.Christiansfeld  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig).  Die  Polizeiverwaltung  in  Christiansfeld.
 5.Kiel  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Schleswig).  Der  Polizeipräsident  in  Kiel.

6. Lübeck  (Freie  und  Hansestadt  Lübeck).  Das  Polizeiamt  in  Lübeck.
7. Warnemünde  (Großh.  Mecklenburg-Schwerin).  Das  Gewett  in  Rostock.

8.Swinemünde  (Nönigr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Stettin).  Der  Landrat  in  Swinemünde.

IV.  Bei  Ausweisungen  nach  Rußland.

1.Nimmersatt  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Königsberg).  Der  Landrat  des  Kreises  Memel.

 2.Bajohren  (Rönigr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Königsberg).  Der  Landrat  des  Kreises  Memel.
3. Laugallen  (Königr.  Preußen,  Reg-Bez.  Nönigsberg).  Der  Landrat  des  Kreises  Memel.
4. Kolletzischten  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Gumbinnen).  Der  Landrat  des  Kreises  Hendekrug.
5. Laugszargen  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Gumbinnen).  Der  Landrat  des  Landkreises  Tilsit.
6. Schmalleningken  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Gumbinnen).  Der  Landrat  des  Kreises  Ragnit.
7.Schirwindt  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Gumbinnen).  Der  Landrat  des  Kreises  Pillkallen.
8.Cydtkuhnen  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Gumbinnen).  Der  Landrat  des  Kreises  Stallupönen.
9.Mierunsken  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Gumbinnen).  Der  Landrat  des  Kreises  Oletzko.

10.Groß  Czymochen  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Allenstein).  Der  Landrat  des  Rreises  Lyuck.
11.Borczymmen  (Nönigr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Allenstein).  Der  Landrat  des  Kreises  Lyck.
12.Prostken  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Allenstein).  Der  Landrat  des  Kreises  Oyck.
13.Dlottowen  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Allenstein).  Der  Landrat  des  Kreises  Johannisburg.
14.Friedrichshof  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Allenstein).  Der  Landrat  des  Kreises  Ortelsburg.
15.Flammberg  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Allenstein).  Der  Landrat  des  Kreises  Ortelsburg.
16.Camerau  (Nönigr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Allenstein).  Der  Landrat  des  Kreises  Neidenburg.
17.Illowo  (Rönigr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Allenstein).  Der  Landrat  des  Rreises  Neidenburg.
18.Neu  Zielun  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Marienwerder).  Der  Landrat  des  Kreises  Strasburg.
19.Gorzno  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Marienwerder).  Der  Landrat  des  Kreises  Strasburg.
20.Pissakrug  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Marienwerder).  Der  Landrat  des  Kreises  Strasburg.
21.Gollub  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Marienwerder).  Der  Landrat  des  Kreises  Briesen.
22.Leibitsch  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Marienwerder).  Der  Landrat  des  Rreises  Thorn.
23.Thorn--Ottlotschin  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Marienwerder).  Der  Landrat  des  Kreises  Thorn.
24.  Hohensalza-Ottlotschin  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Bromberg).  Der  Landrat  des  Kreises

Hohensalza.

25.  Stralkowo  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen).  Der  Landrat  des  Kreises  Wreschen.

26.  Borzykowo  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen).  Der  Landrat  des  Kreises  Vreschen.

27.  Boguslaw  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen).  Der  Landrat  des  Kreises  Pleschen.

28.Neu  Skalmierschütz  Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen).  Der  Landrat  des  Kreises  Ostrowo.
29.Wilhelmsbrück  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Posen).  Der  Landrat  des  Kreises  Kempen.

30.Sogenannte  Sandhäuser  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln).  Der  Landrat  des  Preises
Kreuzburg.

31.  Landsberg  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln).  Der  Landrat  des  Kreises  Rosenberg.
        <pb n="192" />
        —  168  —
32.Kattowitz  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln).  Der  Landrat  des  Kreises  Kattowitz.

        

  168  

32.Preußisch  Herby  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln).  Der  Landrat  des  Kreises  Lublinitz.

V.  Bei  Ausweisungen  nach  Österreich-Ungarn.

1.Muyslowitz  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln).  Die  Polizeiverwaltung  in  Myslowitz.
2.Neuberun  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln).  Der  Amtsvorsteher  in  Neuberun.

3.  Pleß  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln).  Die  Polizeiverwaltung  in  Pleß.

4Ratibor  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln).  Die  Polizeiverwaltung  in  Ratibor.

5.Piltsch  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln).  Der  Gemeindevorsteher  in  Piltsch.

6.Leobschütz  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln).  Die  Polizeiverwaltung  in  Leobschütz.
7.Neustadt  O.  S.  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln).  Die  Polizeiverwaltung  in  Neustadt

  O.  S.

8.Ziegenhals  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln).  Die  Polizeiverwaltung  in  Ziegenhals.

9.Neiße  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Oppeln).  Die  Polizeiverwaltung  in  Neiße.
10.Mittelwalde  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Breslau).  Die  Polizeiverwaltung  in  Mittelwalde.

11.Friedland  i.  Schl.  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Breslau).  Die  Polizeiverwaltung  in  Friedland

  i.  Schl.
12.Liebau  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegnitz).  Die  Polizeiverwaltung  in  Liebau.

.13Görlitz  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Liegnitz).  Die  Polizeiverwaltung  in  Görlitz.
14.Zittau  (Königr.  Sachsen).  Das  Grenzpolizeikommissariat  Zittau  für  Eisenbahntransporte  und

die  Amtshauptmannschaft  Zittau  für  andere  Transporte.
15.Löbau  (Königr.  Sachsen).  Die  Amtshauptmannschaft  Löbau.

16.  Bautzen  (Königr.  Sachsen).  Die  Amtshauptmannschaft  Bautzen.
17.  Bodenbach  (Osterreich).  Das  Königlich  Sächsische  Grenzpolizeikommissariat  in  Bodenbach  (nur

für  Eisenbahntransporte).

1.8Pirna  (Königr.  Sachsen).  Die  Amtshauptmannschaft  Pirna  (nur  für  Fußtransporte).
19.Dippoldiswalde  (Nönigr.  Sachsen).  Die  Amtshauptmannschaft  Dippoldiswalde.

20.Sayda  (Königr.  Sachsen).  Die  amtshauptmannschaftliche  Delegation  zu  Sayda.

21.  Marienberg  (Nönigr.  Sachsen).  Die  Amtshauptmannschaft  Marienberg.
22.Annaberg  (Königr.  Sachsen).  Die  Amtshauptmannschaft  Annaberg.
23.Schwarzenberg  (Königr.  Sachsen).  Die  Amtshauptmannschaft  Schwarzenberg.
24.  Auerbach  (Königr.  Sachsen).  Die  Amtshauptmannschaft  Auerbach.

25.Olsnitz  (Königr.  Sachsen).  Die  Amtshauptmannschaft  Olsnitz.

26.Rehau  (Königr.  Bayern,  Reg.-Bez.  Oberfranken).  Das  Bezirksamt  Rehau.
.27Hof  (Königr.  Bayern,  Reg.-Bez.  Oberfranken).  Das  Bezirksamt  Hof.

28.Wunsiedel  (Königr.  Bayern,  Reg.-Bez.  Oberfranken).  Das  Bezirksamt  Wunsiedel.
29.Waldsassen  (Königr.  Bayern,  Reg.-Bez.  Oberpfalz  und  Regensburg).  Der  Sekretär  am  Anitsgerichte
  Waldsassen,  in  Vertretung  des  Bezirksamts  Tirschenreuth.

30.  Furth  im  Wald  (Königr.  Bayern,  Reg.-Bez.  Oberpfalz  und  Regensburg).  Der  Sekretär  am

Amtsgerichte  Furth  i.  W.,  in  Vertretung  des  Bezirksamts  Cham.

31.  Regen  (Königr.  Bayern,  Reg.-Bez.  Niederbayern).  Das  Bezirksamt  Regen.
32.Passau  (Königr.  Bayern,  Reg.-Bez.  Niederbayern).  Das  Bezirksamt  Passau.
33.Eimbach  am  Inn  (Königr.  Bayern,  Reg.-Bez.  Niederbayern).  Der  Sekretär  am  Amtsgerichte

Simbach  am  Inn,  in  Vertretung  des  Bezirksamts  Pfarrkirchen.

34.  Tittmoning  (Königr.  Bayern,  Reg.-Bez.  Oberbayern).  Der  Sekretär  am  Amtsgerichte  Tittmoning,

  in  Vertretung  des  Bezirksamts  Laufen.

35.  Laufen  (Königr.  Bayern,  Reg.-Bez.  Oberbayern).  Das  Bezirksamt  Laufen.

36.Traunstein  (Königr.  Bayern,  Reg.-Bez.  Oberbayern).  Das  Bezirksamt  Traunstein.
37.Rosenheim  (Königr.  Bayern,  Reg.-Bez.  Oberbayern).  Das  Bezirksamt  Rosenheim.

38.Füssen  (Königr.  Bayern,  Reg.-Bez.  Schwaben  und  Neuburg).  Das  Bezirksamt  Füssen.
39.Kempten  (Königr.  Bayern,  Reg.-Bez.  Schwaben  und  Neuburg).  Das  Bezirksamt  Kempten.
40.Lindau  (Königr.  Bayern,  Reg.-Bez.  Schwaben  und  Neuburg).  Das  Bezirksamt  Lindau.
41Friedrichshafen  (Königr.  Württemberg).  Die  Hafendirektion  in  Friedrichshafen.

42.  Konstanz  (Großh.  Baden).  Das  Bezirksamt  in  Konstanz.
        <pb n="193" />
        —  169  —

VI.  Bei  Ausweisungen  nach  der  Schweiz.
1.Lindau  (Königr.  Bayern,  Reg.-Bez.  Schwaben  und  Neuburg).  Das  Bezirksamt  Lindau.
2.Friedrichshafen  (Königr.  Württemberg).  Die  Hafendirektion  in  Friedrichshafen.
3.Konstanz  (Großh.  Baden).  Das  Bezirksamt  Konstanz.
4.Singen  (Großh.  Baden).  Das  Bürgermeisteramt  in  Singen.
5.Waldshut  (Großh.  Baden).  Das  Bezirksamt  Waldshut.
6.Lörrach  (Großh.  Baden).  Das  Bezirksamt  Lörrach.
7.St.  Ludwig  (Elsaß-Lothringen).  Der  Grenzpolizeikommissar  in  St.  Ludwig.
8. Pfetterhausen  (Elsaß-Lothringen).  Die  Gendarmeriestation  in  Pfetterhausen.

VII.  Bei  Ausweisungen  nach  den  Niederlanden.
1.Weener  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Aurich).  Der  Landrat  in  Weener.

2.Gronau  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Münster).  Der  Bürgermeister  in  Gronau.

3.Emmerich  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf).  Der  Grenzkommissar  in  Emmerich.
4.Kaldenkirchen  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf).  Der  Bürgermeister  in  Kaldenkirchen.
5. Aachen  (Nönigr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Aachen).  Der  Polizeipräsident  in  Aachen.

VIII.  Bei  Ausweisungen  nach  Belhgien.

1.Herbesthal  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Aachen).  Der  Bürgermeister  in  Herbesthal.
2.Aachen  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Aachen).  Der  Polizeipräsident  in  Aachen.

IX.  Bei  Ausweisungen  nach  Luxremburg.

1.Burg-Reuland  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Aachen).  Die  Gendarmeriestation  bezw.  der

Bürgermeister  in  Burg-Reuland.
2.Trier  (Königr.  Preußen,  Reg.-Bez.  Trier!.  Der  Landrat  des  Landkreises  Trier.
Deutsch  Oth  (Elsaß-Lothringen).  Die  Gendarmeriestation  in  Deutsch  Oth.

X.  Bei  Ausweisungen  nach  Frankreich.
1.Fentsch  (Elsaß-Lothringen).  Der  Grenzpolizeikommissar  in  Fentsch.
2.Amanweiler  (Elsaß-Lothringen).  Der  Grenzpolizeikommissar  in  Amanweiler.
3.Novéant  (Elsaß-Lothringen).  Der  Grenzpolizeikommissar  in  Novéant.
4.Deutsch  Avricourt  (Elsaß-Lothringen).  Der  Grenzpolizeikommissar  in  Deutsch  Avricourt.
5.Alt  Münsterol  (Elsaß-Lothringen).  Der  Grenzpolizeikommissar  in  Alt  Münsterol.
Berlin,  den  29.  Januar  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

Laufende Nr. Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
5  –  Grund  des

I  1

l  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsz
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1—  2  3  4  5  6

 

 

 

 

 

Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

1  Marcel  Chevalier,  geboren  am  8.  Dezember  1884  zu  Mont-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  28.  Januar

"

Dachdecker,  soult,  Departement  Seine-et-Oise,  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1913.

Frankreich,  französischer  Staatsange-  Trier,
höriger,
        <pb n="194" />
        —  170 —

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
Laufende Nr.  –  —  Grund  »  des
»  der  Bestrafung.  beschlossen hat.    Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  sschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6
2  Peter  Gysen,  geboren  am  b.  Dezember  1885  zu  Betteln  und  ruhe-Königlich  Preußischer  23.  Januar
Arbeiter,  Wadenoyen,  Provinz  Geldern,  störender  Lärm,  Regierungspräsident  zu  1913.
Niederlande,  niederländischer  Staats-  Düsseldorf,  ,
angehöriger,
3  Eduard  Löse,  geboren  am  2.  Februar  1880  zu  Bie-Betteln,  Königlich  Preußischer  22.  Jannar
Haushälter,  litz,  Bezirk  gleichen  Namens,  Oster-  Regierungspräsident  zu  1918.
reichisch  =  Schlesien,  angeblich  öster-  Posen,
reichischer  Staatsangehöriger,  1
4  Arendvan  Münster,  geboren  am  3.  Juli  1878  zu  Voorst,  Betteln,  Königlich  Preußischer  24.  Januar
Arbeiter,  ·  Provinz  Geldern,  Niederlande,  nieder-  Regierungspräsident  zu  1913.
1  ländischer  Staatsangehöriger,  Arnsberg,
5  Orlando  Prescenzi,  geboren  am  30.  Juni  1877  zu  Tor-Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-  25.  Januar
Arbeiter,  nimparte,  Provinz  Aquila  degli  Betteln,  dent  zu  Straßburg,  1915.
Abruzzi,  Italien,  italienischer  Staatsangehöriger,

6  Richard  Schöller,  geboren  am  31.  Juli  1889  zu  Josefs-Betteln,  Königlich  Preußischer  31.  Dezember
Sattlergeselle,  thal.  Osterreich,  österreichischer  Staats-  Regierungspräsident  zu  1912.
angehöriger,  Potsdam,  l
7  Adam  Übelacher,  geboren  am  23.  November  1888  zu  Landstreichen  und  Königlich  Süchfische  9.  Januar
Dienstknecht,  Rochlowa,  Bezirk  Mies,  Böhmen,  Betteln,  Kreishauptmannschaft  1913.
österreichischer  Staatsangehöriger,  zu  Zwickau,
8  Nuniko  (Nunika)  geboren  am  18.  Februar  1862  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  24.  Januar

l

 

Weke,  Arbeiter,

Belligewode,  Provinz
Niederlande,  niederländischer  Staatsangehöriger,


Groningen,  Betteln,

Regierungspräsident  zu  1913.
Arnsberg,

Die  Ausweisung  des  Bräuers  Karl  Seik  (Zentralblatt  für  1894  S.  79  Nr.  25)  und  die  Ausweisung  des
Arbeiters  Franz  Achatzi  (Zentralblatt  für  1901  S.  29  Nr.  4)  sind  zurückgenommen  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin
        <pb n="195" />
        —  171  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

    

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

XLI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  14.  Februar  1913.  Nr.  8.
Inhalt:  1.    Konsulatwesen  —  Expequatur
"  erteilung  *“      Ernennung  Exequartur  4.  Zoll·  und  Steuerwesen:  Personalveränderung  bei  ben
2.  Post=  und  Telegraphemwesen:  Anderung  von  Fernsprech  Stationskontrolleuren..  .....  174
gebühren  172  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Versicherungswesen:  Befreiung  von  der  Versicherungs-  Reichsgebiete  Ausweissung  von  Ausländern  aus
pflicht  nach  dem  Versicherungsgesetze  für  Angestellte  173  'Reichsgebiete

 

1.  Kon  sulat  wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Erich  Radau  zum  Bizekonsul
  in  Kronstadt  (Rußland)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Leiter  des  französischen  Vizekonsulats  in  Breslau,  Konsul  Tondeur-Scheffler,  ist  namens
des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.
        <pb n="196" />
        —  1172  —

2.  Post=  und  Telegraphenwesen.

Bekanntmachung.
Anderung  von  Fernsprechgebühren.

Auf  Grund  der  §§  6  und  10  der  Fernsprechgebühren-Ordnung  vom  20.  Dezember  1899
(Reichs-Gesetzbl.  S.  711)  wird  mit  Wirkung  vom  1.  April  1913  ab  folgendes  bestimmt:

1.  Die  Entfernungen  von  5  km  (§8§8  2  und  5  der  Fernsprechgebühren-Ordnung)  und  von
10  km  (Nr.  9  der  Ausführungsbestimmungen  dazu  vom  26.  März  1900,  Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich,  S.  242)  werden  in  Netzen  mit  mehreren  Vermittelungsstellen  von  der  Vermittelungsstelle  gerechnet,
  an  die  der  Fernsprechanschluß  geführt  wird.

2.  Die  Bestimmung,  daß  ein  Barkostenzuschuß  für  die  innerhalb  der  Grenze  von  5  km  mehr
herzustellende  Leitungstrecke  zu  erheben  ist,  wenn  Fernsprechanschlüsse  auf  Antrag  an  eine  andere  als  die
nächste  Vermittelungsanstalt  geführt  werden  (Ergänzung  vom  28.  September  1902  zu  Nr.  9  der  Ausführungsbestimmungen
  zur  Fernsprechgebühren-Ordnung,  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  S.  366),
wird  aufgehoben.

3.Nr.  9  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Fernsprechgebühren-Ordnung  erhält  hiernach  unter
Berücksichtigung  der  dazu  unterm  6.  September  1903  ergangenen  Ergänzung  (Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich,  S.  634)  folgende  Fassung:
·  „  Bei  Fernsprechanschlüssen,  die  in  der  Luftlinie  weiter  als  5  km  von  der  Vermittelungsanstalt
  entfernt  sind,  wird  eine  jährliche  Zuschlaggebühr  erhoben,  welche

bei  einfachen  Leitungen  .  3 M

bei  Doppelleitungenn.  5  M
für  jede  angefangenen  100  Meter  der  überschießenden  Leitungslänge  beträgt.  Diese  ist
nach  dem  nächsten  ohne  Aufwendung  besonderer  Kosten  für  die  Herstellung  der  Leitung
benutzbaren  Wege  zu  messen,  auch  wenn  die  Leitung  tatsächlich  auf  einem  Umweg
geführt  wird.

Bei  Fernsprechanschlüssen,  die  in  der  Luftlinie  weiter  als  10  km  von  der  Ver—
mittelungsanstalt  entfernt  sind,  wird  für  die  überschießende  Leitungslänge  außerdem  ein
Baukostenzuschuß  erhoben,  welcher

bei  einfachen  Leitunenn  10 M

bei  Doppelleitungen.w  15 M
für  jede  angefangenen  100  Meter  der  nach  der  wirklichen  Länge  gemessenen  Leitung—
strecke  beträgt.

Wenn  eine  Vermittelungsanstalt  im  dienstlichen  Interesse  aufgehoben  und  mit  einer
anderen  vereinigt  wird,  ist  für  die  Berechnung  der  jährlichen  Zuschlaggebühren  für  die
vorhandenen,  von  der  aufgehobenen  auf  die  vereinigte  Vermittelungsanstalt  übertragenen
Anschlüsse  auch  nach  der  Vereinigung  die  Entfernung  von  der  bisherigen  Vermittelungsanstalt
  maßgebend,  es  sei  denn,  daß  die  Berechnung  nach  der  Entfernung  von  der  vereinigten
  Vermittelungsanstalt  für  den  Teilnehmer  günstiger  ist.  Ein  Baukostenzuschuß
wird  aus  Anlaß  einer  solchen  Ubertragung  vorhandener  Anschlüsse  nicht  erhoben.“

Berlin,  den  8.  Februar  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.
        <pb n="197" />
        —  173  —

3.  Versicherungswesen.

Bekanntmachung,

betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  dem  Versicherungsgesetze  für

Angestellte.  Vom  11.  Februar  1913.

Auf  Grund  des  §  14  Nr.  3  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  hat  der  Bundesrat

beschlossen:

Die  §§  9,  10  Nr.  1,  2,  §§  11  bis  13  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gelten  vom
1.  Januar  1913  ab  für

1.

2.
3.

4.

12.
13.
14.
15.

16.
17.

die  Beamten  und  Bediensteten  der  Königlich  Preußischen  landesherrlichen  und  prinzlichen
Hof-,  Domanial-  und  Forstverwaltungen,

die  Beamten  und  Bediensteten  der  Königlich  Bayerischen  Hofverwaltung,

die  Beamten  und  Bediensteten  der  Königlich  Sächsischen  landesherrlichen  Hof-,  Kameral.,
Domanial-  und  Forstverwaltungen,

die  Beamten  und  Bediensteten  des  Königlich  Württembergischen  Hofes,  des  Königlichen
Kabinetts  und  der  Königlichen  Hofkammer  (einschließlich  der  Bühnen-  und  Orchestermitglieder
  des  Königlichen  Hoftheaters)  sowie  die  im  Dienste  Seiner  Majestät  des
Königs  von  Württemberg  bei  der  Fideikommißherrschaft  Carlsruhe  in  Schlesien  angestellten
  Beamten,

die  Beamten  und  Bediensteten  der  Großherzoglich  Badischen  Hof-,  Domanial.,  Kameral.,
Forst=  und  ähnlichen  Verwaltungen  einschließlich  des  Hofhalts  Ihrer  Königlichen  Hoheit
der  Großherzogin  Luise  sowie  der  Verwaltungen  der  Fideikommisse  des  Großherzoglichen
Hauses  und  der  Privatbesitzungen  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs,

die  Beamten  und  Bediensteten  der  Großherzoglich  Hessischen  Hof-,  Domanial-,  Kameral-,
Forst=  und  ähnlichen  Verwaltungen,

die  Beamten  und  Bediensteten  der  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen  Haushaltsverwaltung,



die  Beamten  und  Bediensteten  der  Großherzoglich  Sächsischen  Hof-,  Domanial-,  Kameral.,

Forst=  und  ähnlichen  Verwaltungen,

die  Angestellten  der  Großherzoglich  Oldenburgischen  Hof-,  Fideikommiß--  und  Güter-10.


11.

verwaltung,

die  Beamten  und  Bediensteten  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Hofverwaltung,  ·

die  Beamten  und  Bediensteten  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningischen  Hofhaltung  (ein—

schließlich  der  Mitglieder  der  Herzoglichen  Hofkapelle),

die  Beamten  und  Bediensteten  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen  Hof-,  Domanial-,

Forst=  und  ähnlichen  Verwaltungen,  ·  »

die  Beamten  und  Bediensteten  der  Herzoglich  Sächsischen  Hof-,  Domanial-,  Rameral.,

Forst-  und  ähnlichen  Verwaltungen  in  den  Herzogtümern  Sachsen-Coburg  und  Gotha,

die  Beamten  und  Bediensteten  der  Herzoglich  Anhaltischen  landesherrlichen  und  prinzlichen

  Hof=  und  Hausverwaltungen,  4*5

die  im  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausenschen  Hofdienst,

einschließlich  der  Hofhaltung  Ihrer  Durchlauchten  der  Prinzessinnen  Adolf  und  Thekla,

angestellten  Beamten  und  Bediensteten,  die  Mitglieder  der  Fürstlichen  Hofkapelle  inbegeiffen,

  sowie  die  Beamten  und  Bediensteten  der  Hofhaltung  Ihrer  Hoheit  der  Fürstinitwe



die  Beamten  und  Bediensteten  der  Fürstlich  Reußischen  ä.  L.  Hof-,  Domanial-,  Kameral-,

Forst-  und  ähnlichen  Verwaltungen,

die  Beamten  und  Bediensteten  der  Fürstlich  Reußischen  j.  L.  Hof=  und  Kameralverwaltung,
26*
        <pb n="198" />
        —  174  —

18.  die  Beamten  und  Bediensteten  des  Fürstlich  Schaumburg-Lippischen  Hofes  und  der
Fürstlichen  Domanialverwaltung,

19.  die  in  der  Fürstlich-Lippischen  Hof.,  Domanial=  und  Forstverwaltung  Angestellten,

20.  die  Beamten  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Landschaft,  «

21.  die  Beamten  und  Bediensteten  der  Fürstlich  Hohenzollernschen  Fideikommißverwaltung.

Berlin,  den  11.  Februar  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
  für  Zoll-  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich
Preußischen  Ober-Zollrevisors  von  Zerbont  di  Sposetti  der  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Schlichteisen
  den  Königlich  Sächsischen  Hauptzollämtern  zu  Bautzen,  Dresden,  Pirna,  Schandau  und  Zittau
als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Dresden  vom  1.  Februar  1913  ab  beigeordnet  worden.

 

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum

—  Grund

  —  —  Ausweisung  des

    „  der  Bestrafung.  beschlossen  hat  Ausweisungs-"
  der  Ausgewiesenen.  beschlusses.
1  2  I  8  4  5  6

 

 

 

 

—“

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Matthias  Holz-  geboren  am  18.  September  1885  zu  einfacher  Diebstahl  im  Stadtmagistrat  Strau=  12.  Juli  1912.
haider,  Fabrik---  Lambach,  Bezirk  Wels,  Oberösterreich,  Rückfall  in  acht  bing,  Bayern,
arbeiter,  österreichischer  Staatsangehöriger,  Fällen,  schwerer

Diebstahl  im  Rückfall
  in  zwei  Fällen,
versuchter  schwerer
Diebstahl  im  Rückfall,
  Betrug  im  Rückfall
  in  zwei  Fällen
(1  Jahre  6  Monate
Zuchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom  21.
Januar  und  vom
6.  Februar  1908),

2  Kasimir  Kuschins=  etwa  33  Jahre  alt,  geboren  zu  Jur-  schwerer  Raub  (6  Königlich  Preußischer  4.  Februar
ky,  Arbeiter,  burg  (Georgenburg),  Kreis  Rossieny,  Jahre  Zuchthaus,  Regierungspräsident  zu  1918.
Gouvernement  Kowno,  Rußland,  rus-=  laut  Erkenntnis  vom  Allenstein,

sischer  Staatsangehöriger,  13.  Februar  1907),
        <pb n="199" />
        —  176   —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat    Grund  Behörde,  welche  die  Datum
—  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-Laufende Nr. 
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  —
1  2  l  3  4  6
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
8  Ignaz  Langer,  Peboren  am  6.  Dezember  1842  zu  Prag,/Betteln,  Königlich  Bayerisches  24.  Januar
Maschinenschlosser,  wuen  österreichischer  Staatsange-  Bezirksamt  Regen,  1918.
angehöriger
4  Franz  Macek,  Tage-  geboren  am  27.  Januar  1884  zu  Islak  Landstreichen  und  Stadtmagistrat  Lindau,  28.  November
löhner,  (Izlake),  Gemeinde  Arschische,  Bezirk  Fuhrung  verbotener,  Bayern,  1912.
Littai,  Krain,  ortsangehörig  zu  Kan=  Waffen,
dersch,  ebenda,  österreichischer  Staatsangehöriger,

5  Andreas  Sachuns=  geboren  am  12.  September  1882  zu  Betteln,  Königlich  Bayerisches  26.  September
ky,  Maurer,  Ostrowitz,  Bezirk  Mies,  Böhmen,  Bezirksamt  Laufen,  1912.
österreichischer  Staatsangehöriger,
6  Albine  Wagner,  20  Jahre  alt,  geboren  zu  Stollenhau,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  18.  Januar
(Buzi  Burianski)  6  Bezirk  Mährisch  Schönberg,  Mahren.  Betteln,  Regierungspräfident  1918.
Zigeunerin,  österreichische  Staatsangehörige,  »  Dppeln,

Die  Ausweisung  des  Kommis  Adolf  Sladaschek  (Zentralblatt  für  1894  S.  280  Kr.  15)  ist  zurückgenommen  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Berlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.,  in  Berlin
        <pb n="200" />
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        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Du  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.


 

 

 

 

XII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  21.  Februar  1913.  Nr.  9.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen;  —  Ermächti-  5.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Anderung  der  Bestimgung
  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen:  —  mungen  über  Fernsprechnebenanschlüsse.  180
Exequaturerteiltungen  Seite  177  6.  Statistik:  Wegfall  der  Übersichten  über  die  den  Wein-2.
  Finanzwesen:  Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,  händlern  gewährten  Zollbegünstigungen  sowie  deren
Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1  April  1912  Zusammenstellung  und  Veröffentlichung  181
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Januar  1913  178  7.  Versicherungswesen:  Befreiung  von  der  Versicherungs-Nachweisung
  von  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  pflicht  nach  §  14  Nr.  3  des  Versicherungsgesetzes  für
Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  Angestellte  1342
für  die  Zeit  vom  1.  April  1912  bis  zum  Schlusse  des  8.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Verzeichnis  der  in  der  Zeit
Monats  Januar  1913  139  vom  1.  Juli  1912  bis  31.  Januar  1913  von  den  Haupt-3.
  Eisenbahnwesen:  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  zur  ämtern  genehmigten  und  der  Kaiserlichen  Technischen
Ausstellung  von  Leichenpässen  ermächligten  Kaiserlichen  Prüfungsstelle  mugeteilten  Vergällungsmittel  für.  Essig=Vertretugeen
  129  säure  138
4.  Maß=  und  Gewichtswesen:  Zulassung  einer  Art  von  9.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  ans  dem
Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung  179  Reichsgebiete  131

 

1.  Konsulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Generalkonsul  Falcke  zum  General--konsul
  in  New  Vork  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul,  Legationsrat  Plehn,  zum
Generalkonsul  in  Barcelona  zu  ernennen  geruht.

Dem  mit  der  Geschäftsführung  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Schimonoseki  beauftragten  Dolmetscher
Buttmann  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für
die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Tsingtau  (Schutzgebiet
Kiautschon),  John  A.  Bristow,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  amerikanischen  Vize=  und  Deputy-Konsul  in  Aachen,  Henry  Quadflieg,  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

 

27
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        —  178  —

2.  Finanzwesen.

Übersicht

der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1912
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Januar  1913.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Solleinnahme  Im
*  Bezeichnung  nach  Abzug  die  Isteinahme  Reichshaushaltsder
  Ausfuhrvergutungen  usw.  hat  betragen  Etat  ist  die
3  der  hat  betragen  Einnahme  für
E.  vom  Beginne  des  vom  Beginne  des  das  Rechnungs-.
  Einnahmen  zm  Rechnungsjahr  des  im  bis zum schlusse des  jahr  1912
2—  Monat  Januar  Monats  Januar  Monat  Januar  Monats  Januar  veranschlagt  auf
M  ———  M  M  M
1  2  8  4  5  1  6  7
«  l
1  Zölle  78  095  902  668  521  189  76  631  874  620  801  073  699  808  000
2  Tabaksteuer  1  260  487  8  975  043  827  868  9  889  033  12  290  000
3  Zigarettensteuer  .  8668911  34  493  900  3  867  768  29  008  482  29  983  000
4  Zuckersteuer  11  68°  813  146  872  469  15  841  511  122  263  087  148  500  000
5  Salzsteuer  5  282  170  52  546  780  5757239  19  255  804  59  167  000
6er  Verbrauchsabgabe  für
Branntwein  20  462  188  170  031  446  13  985  480  156  078  287  195  046  000
7  Essigsäureverbrauchsabgabe  .  68  305  787  885  56  958  579  876  788  000
8Schaumweinsteuer  697  968  8  837229  808  365  9  468  120  11  329  000
9  Leuchtmittelsteuer  1774  742  13  693  042  1  121  724  11  898  18½  11  658  000
10  Zündwarensteuer  1  997  017  18  624  409  1  781  511  17  200  077  18  210  000
11Brausteuer  und  übergangeabgabe
  von  Bier  11  027  818  99979576  11  320016  105  865  352  122  100  000
12Spielkartenstempel  234978  1  749  663  213222  1  619  885  1  852  450
18Wechselstempel  .  1  886  706  17  176  846  1  848  972  16  832  329  17  954  000
14    Reichsstempelabgaben:  1
A.  von  Wertpapieren  5  734  133  19  377  707  5  619  435  48  890  164
B.  .  Gewinnanteils  schein-  "  62  940  000
und  Zinsbogen  1279275  8177222  1  541  400  7  588  624
C.  von  Kauf--  und  sonstigen
Anschaffungsgeschäften  1  699  684  21  959  896  1  665  690  21  520  698  24  640  000
D.  von  Lotterielosen:
a)  für  Staatslotterien  2520  000  29  368  752  2  520  000  29868  752  36  605  500
b)  für  Privatlotterien.  461  378  9783  214  497  484  9  185  716  10  902  000
E.  von  Frachturkunden  1  476  u  15  895  367  1  116  567  15  577  46./  17  870  000
..  Personenfahrkarten  2  103  435  20  145  494  2  061  366  19  742  b84  22  070  000
G.  =  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  172  084  3  616.256  168  613  3548  931  8  440  000
H.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  267  823  4939  689  252  666  4840  846  5  900  000
J.  von  Schecks  340  605  2  64  793  388  842  2  696  797  8  284  000
K.  Grundstücksübertragungen
  .  2  982  602  32  497  368  2922  950  81  847  438  40  640  000
15  Zuwachssteuer  2  056  609  16  348  731  2  056  609  16  338  781  18  000  000
16 Erbschaftssteuer  3  232  721  34  945  316  89232721  33  945  346  48  500  000
17 Statistische  Gebühr.  167229  1  728  203  167229  1  702  774  1  682  450
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        —  179  —

Nachweisung
von  Einnahmen  der  Reichs-Post-  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  die  Zeit  vom  1.  April  1912  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Januar  1913.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einnahmen  vom  Beginne Im  Reichshaushalts-Etat  ist
Bezeichnung  des  Rechnungsjahrs  bis  die  Einnahme  für  das

der  zum  Schlusse  des  Monats  Rechnungsjahr  1912  veran-Einnahmen

  Januar  1913  schlagt  auf
—  —  +  6
—  2  8

Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  666  339  063  791  381  000
Reichs-Eisenbahnverwaltung  ...  126  777.000  141  780  000

 

 

 

3.  Eise  nbahn  wesen.

Bekanntmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  §  44  Abs.  4  der  Eisenbahn--Verkehrsordnung  vom  23.  Dezember  1908
(Reichs-Gesetzbl.  1909  S.  93)  wird  in  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  10.  Januar  1910  (Zentralblatt
  S.  14)  bekannt  gemacht,  daß  die  Ermächtigung  zur  Ausfertigung  von  Leichenpässen  auch  dem
Kaiserlichen  Vizekonsul  in  Las  Palmas  erteilt  worden  ist.

Berlin,  den  10.  Februar  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieères.

 

4.  Maß=  und  Gewichtswesen.

Bekuanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  die  folgende  Art  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter  im
Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihr  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:
Zweiter  Zusatz  zu  S  Elektrolytzähler  für  Gleichstrom,  Form  HN2,  FN2  und  UN2,
hergestellt  von  dem  Glaswerk  Schott  &amp;amp;  Gen.  in  Jena.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  W9,  Linkstr.  23/24)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  8.  Februar  1913.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.
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        —  180  —

5.  Post=  und  Telegraphenwesen.

 

Bekanntmachung.
Anderung  der  Bestimmungen  über  Fernsprechnebenanschlüsse.

Die  Bestimmungen  über  Fernsprechnebenanschlüsse  vom  31.  Januar  1900  und  die  Ergänzung
azu  vom  22.  März  1907  (Zentralbsatt  für  das  Deutsche  Reich  1900,  Seite  23  und  1907,  Seite  67)
werden  mit  Wirkung  vom  1.  April  1913  ab  wie  folgt  geändert.

1.  Unter  I.  Zulassung  von  Nebenanschlüssen  erhalten  Nummer  2  und  der  erste  Satz  der
Nummer  3  die  nachstehende  Fassung:

2.  Diejenigen  Teilnehmer  an  den  Fernsprechnetzen,  welche  die  Pauschgebühr  zahlen,  können
in  den  auf  dem  Grundstück  ihres  Hauptanschlusses  befindlichen  Wohn=  oder  Geschäftsräumen
  anderer  Personen  oder  in  Wohn=  und  Geschäftsräumen  auf  anderen  Grundstücken,
  mit  Zustimmung  der  Berechtigten,  Nebenstellen,  die  nicht  weiter  als  15  km
von  der  Vermittelungsanstalt  entfernt  sind,  errichten  und  mit  ihrem  Hauptanschlusse  verbinden
  lassen.  Die  Inhaber  von  Hauptanschlüssen  dürfen  Nebenstellen  anderen  Personen
nicht  gewerbsmäßig  überlassen.

3.  Mehr  als  5  Nebenanschlüsse  dürfen  mit  demselben  Hauptanschlusse  nicht  verbunden
werden;  jedoch  kann  Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbehörden  auf  Antrag  gestattet
werden,  mehr  als  5  Nebenanschlüsse  mit  einem  Hauptanschlusse  zu  verbinden.

2.  Unter  II.  Gebühren  für  Nebenanschlüsse  ist  an  Stelle  der  Bestimmungen  unter  A.  und  .
folgendes  zu  setzen:

A.  Für  die  Errichtung  und  Instandhaltung  des  Nebenanschlusses  durch  die  Reichs-Telegraphenverwaltung
  werden  erhoben:

1.  für  Nebenanschlüsse  mit  gewöhnlichen  Apparaten  in  den  auf  dem  Grundstück  des  Hauptanschlusses
  befindlichen  Wohn=  oder  Geschäftsräumen  des  Inhabers  des  Hauptanschlusses

für  jeden  Nebenanschluß  jährlich  20  M
2.  für  andere  Nebenanschlüsse  mit  gewöhnlichen  Apparaten
für  jeden  Nebenanschluß  jährlic  30  M

3.  für  die  Verbindung  der  Nebenstelle  mit  dem  Hauptanschlusse,  soweit  hierzu  mehr  als
100  Meter  Leitung  erforderlich  sind,  außerdem  für  jede  angefangenen  weiteren  100  Meter

Leitung
bei  einfacher  Leitung  jährlichh....  3 M
bei  Doppelleitung  jährlich  5  M

4.  bei  Nebenanschlüssen,  die  weiter  als  10  km  von  der  Vermittelungsanstalt  entfernt  sind,
für  die  überschießende,  von  der  Hauptsprechstelle  zu  messende  Leitungslänge  dieselben
Baukostenzuschüsse  wie  bei  Hauptanschlüssen,

5.  für  Nebenanschlüsse  mit  Reihenapparaten

a)  für  einen  Nebenanschluß  in  den  auf  dem  Grundstück  des  Hauptanschlusses  befindlichen
  Wohn=  oder  Geschäftsräumen  des  Inhabers  des  Hauptanschlusses  bei  Verwendung
  von  Apparaten

für  eine  Amtsleitung  jährlich  30  M
für  zwei  Amtsleitungen  jährlich  35  "M
für  drei  Amtsleitungen  jährlich  40  M

für  mehr  als  drei  Amtsleitungen  jährlich.  45  M
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        —  181  —

b)  für  einen  anderen  Nebenanschluß  bei  Verwendung  von  Apparaten

für  eine  Amtsleitung  jährlich  —  40 M
für  zwei  Amtsleitungen  jährlichh  45 M  
für  drei  Amtsleitungen  jährlich  50  M
für  mehr  als  drei  Amtsleitungen  jährlich  ...  55  M  

e)  für  jede  angefangenen  10  m  der  zur  Verbindung  der  Apparate  dienenden
Leitungskabel  bei  Verwendung  von  Apparaten

für  eine  Amtsleitung  jährliggggnn  3 M
für  zwei  Amtsleitungen  jährlich  4  M  50  Pf.
für  drei  Amtsleitungen  jährlich  6  M
für  mehr  als  drei  Amtsleitungen  für  *  Amtsleituns
mehr  jährlich.  .  ..  1 M  50  Pf,

d)  bei  Verbindungen  zwischen  Nebenanschlüssen  mit  gewöhnlichen  Apparaten  und
Nebenanschlüssen  mit  Reihenapparaten  für  jeden  Nebenanschluß  mit  gewöhnlichem

Apparat  ein  Zuschlag  von  jährlich  5  M,
für  die  Umwandlung  von  Nebenanschlüssen  mit  gewöhnlichen  Apparaten  in  Nebenanschlüsse
  mit  Reihenapparaten  und  für  die  Verlegung  und  Anderung  der  Nebenanschlüsse
  mit  Reihenapparaten  die  Selbstkosten,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Kosten
für  Apparate  und  Materialien,
))  für  besondere  Einrichtungen  zum  Schutze  der  Kabel  (A.  5,  c))  gegen  Beschädigung
die  hierfür  aufzuwendenden  Kosten.
C.  In  Bezirksfernsprechnetzen  wird  für  Nebenanschlüsse  an  solche  Hauptanschlüsse,  deren  Inhaber
die  bauschgebühr  für  die  Benutzung  der  Verbindungsleitungen  zahlen,  zu  den  nach  II.  A.  2,  A.  5,  b
und  B.  zu  entrichtenden  Gebühren  ein  Zuschlag  von  100  M  jährlich  für  jeden  Nebenanschluß
erhoben  B  2  Für  Nebenanschlüsse,  deren  Inhaber  die  Gebühr  nach  II.  A.  1,  A.  5,  à  und  B.  1  zu  entrichten
  haben,  wird  dieser  Zuschlag  nicht  erhoben.

Teilnehmer,  die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  für  ihre  Nebenanschlüsse  eine  höhere
Gebühr  als  bisher  zu  zahlen  haben,  sind  befugt,  ihre  Nebenanschlüsse  zum  1.  April  1913  zu  kündigen.
Die  Kündigung  hat  bis  zum  15.  März  1913  zu  erfolgen.

Berlin,  den  12.  Februar  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

6.  Statistik.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  16.  Januar  1913  beschlossen,

daß  die  nach  dem  Bundesratsbeschlusse  vom  7.  Dezember  1871  von  den  Hauptämtern  und
Direktivbehörden  aufzustellenden  Ubersichten  über  die  den  Weinhändlern  gewährten  Zollbegünstigungen
  (Muster  2  der  Vorschriften  für  die  Statistik  der  gemeinschaftlichen  Zölle  und
Steuern  des  Reichs)  sowie  deren  Zusammenstellung  und  Veröffentlichung  durch  das  Kaiserliche
  Statistische  Amt  vom  laufenden  Rechnungsjahr  ab  in  Wegfall  kommen.

—  Berlin,  den  14.  Februar  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Richter.
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        —  182  —

7.  Versicherungswesen.

Bekanntmachung,

betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  14  Nr.  3  des  Versicherungsgesetzes

  für  Angestellte.

Auf  Grund  des  §  14  Nr.  3  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  hat  der  Bundesrat

beschlossen:

Der  §  9  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gilt  vom  1.  Januar  1913  ab  für

die  Beamten  und  Bediensteten  der  Großherzoglich  Luxemburgischen  Vermögensverwaltung
(Großherzoglich  Luxemburgische  Finanzkammer),  die  ihren  Wohnsitz  in  den  Königreichen
Preußen  und  Bayern  haben.

Berlin,  den  16.  Februar  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

Bekanntmachung,

betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  dem  Versicherungsgesetze

für  Angestellte.

Auf  Grund  des  §  14  Nr.  3  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  hat  der  Bundesrat

beschlossen:

A.  Die  88§8  9,  10  Nr.  1,  2,  §§  11  bis  13  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gelten  vom
1.  Januar  1913  ab  für

  —  S  M  

1.die  Beamten  und  Angestellten  des  Herzogs  von  Arenberg,
2.die  standesherrlichen  Fürstlich  Bentheim  und  Steinfurter  Beamten,
3. die  Fürstlich  Castellschen  Beamten,

4. die  Beamten  der  Fürstlich  und  Gräflich  Fuggerschen  Stiftungen,

5. die  Beamten  der  Fürstlich  Fürstenbergischen  Standesherrschaft,

6. die  Beamten  des  Fürsten  zu  Hohenlohe-Schillingsfürst,

7.  die  Fürstlich  Leiningischen  Beamten,

8. die  Beamten  und  Bediensteten  der  standesherrlichen  Verwaltung  des  Fürsten  zu

Oettingen-Oettingen  und  Oettingen-Spielberg,

9. die  Beamten  der  standesherrlichen  Verwaltung  des  Fürsten  zu  Oettingen-Wallerstein
10. die  Angestellten  der  Fürstlich  Schwarzenbergischen  Standesherrschaft,
11. die  Beamten  der  Fürstlich  Quadt-Isnyschen  Standesherrschaft,

12. die  zur  Verwaltung  des  Fürstlich  Salm-Horstmarschen  Stammguts  berufenen  Beamten
13. die  in  der  standesherrlichen  Verwaltung  des  Fürsten  zu  Sayn-Wittgenstein-Berleburg

beschäftigten  Angestellten,

14. die  in  der  standesherrlichen  Verwaltung  des  Fürsten  zu  Sayn-Wittgenstein-Hohenstein

angestellten  Beamten,

15. die  Beamten  der  standesherrlichen  Verwaltung  des  Fürsten  zu  Solms-Braunfels,
16. die  Beamten  der  standesherrlichen  Verwaltung  des  Fürsten  zu  Stolberg-Wernigerode
17. die  zur  Verwaltung  des  Fürstlich  Stolberg.  Stolbergschen  Stammguts  berufenen  Beamten,



18. die  Fürstlich  Stolberg-Roßlaschen  Beamten  und  Angestellten,
19. die  Beamten  und  Bediensteten  der  standesherrlichen  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen

Verwaltung,
        <pb n="207" />
        —  183  —

20.  die  zur  Verwaltung  der  Fürstlich  Waldburg-Wolfegg-Waldseeschen  Standesherrschaft
(Familienfideikommiß)  berufenen  Beamten  und  Angestellten,  "

21.  die  in  der  Verwaltung  der  Fürstlichen  Standesherrschaft  Waldburg-Zeil  angestellten
Beamten  und  Bediensteten,

22.  die  Beamten  der  standesherrlichen  Verwaltung  des  Fürsten  zu  Wied,

23.  die  Gräflich  Erbach-  Fürstenauischen  Angestellten,

24.  die  Gräflich  Erbach-Erbachschen  Angestellten,

25.  die  Angestellten  der  Gräflich  von  Neippergschen  Standesherrschaft,  ·

26.  die  Beamten  des  Gräflich  Rechteren-Limpurg-Speckfeldschen  Kameralamts  sowie  der
Gräflichen  Forstverwaltung,    

27.  die  Beamten  und  Bediensteten  der  standesherrlich  Gräflich  von  Schönborn-Wiesentheidschen
  Verwaltung,

28.  die  in  der  Kameralverwaltung  des  Grafen  zu  Solms-Rödelheim  angestellten  Beamten,

29.  die  zur  Verwaltung  des  Gräflich  senburg-Büdingenschen  Stammguts,  Meerholzischen
Anteils,  angestellten  Beamten.

B.  Der  §  9  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gilt  vom  1.  Januar  1913  ab  für

1.  die  Beamten  der  Fürstlichen  Standesherrschaft  Erbach-Schönberg,  ·

-2.den in der standesherrlichen Verwaltung des Fürsten zu Hohenlohe -Dehringen angestellten
  Direktionssekretär,

den  in  der  Verwaltung  des  Fürstlich  Oettingen-Wallersteinschen  Sekundogenitur-Fideikommisses
  angestellten  Forstmeister,

  4. den  Forstverwalter  des  Grafen  zu  Stolberg.  Wernigerode  in  Peiskersdorf.

Berlin,  den  19.  Februar  1913.

————  —

—

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

8.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Verzeichnis  der  Vergällungsmittel  für  Essigsäure,

die  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1912  bis  31.  Januar  1913  gemäß  Essigsäure-Ordnung  §§  81  ff.  von  den
Hauptämtern  genehmigt  und  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  mitgeteilt  worden  sind.))

—  —  ——  —  —  —  —  —  —  —

 

 

 

Lfd.  3  Verwendungszweck
Nr.  Vergällungsmittel  Erforderliche  Menge“  der  vergällten  Essigsaure
1  2  3  4
33  Terpentinöl  ,5  kg  Zur  Herstellung  von  essigsaurem  Borneöl
und  zum  Neutralisieren  von  Laugen.
Vgl.  auch  Nr.  11  und  18.

 

 

 

Bemerkung.
Zur  Herstellung  von  Nitroanilin,  Isatin  und  Marineblau  war  die  Vergällung  von  Essigsäure
mit  Tieröl  zugelassen  worden.  Es  hat  sich  jedoch  ergeben,  daß  durch  Verwendung  derartig  vergällter
Essigsäure  die  Menge  und  die  Güte  dieser  Erzeugnisse  erheblich  beeinträchtigt  wird.

 

1)  Bagl.  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1912,  S.  585.
2)  Bezogen  auf  je  100  kg  wasserfreier  Essigsäure.
        <pb n="208" />
        —  184  —
9.  Poli  zei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

Laufende Nr.   Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum

  —-  

  Ausweisung  .

.  der  Bestrafung.  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  strafung  beschlossen  hat.  beschlusses.


1  2  l  3  4  5  6

 

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Michael  Fasel,  geboren  am  15.  Januar  1869  zu  schwerer  Diebstahl  Stadtmagistrat  Strau=  6.  Dezember
Toagelöhner,  Matzleinsdorf,  Bezirk  Sankt  Pölten,  (1  Jahr  2  Monate  bing,  Bayern,  1912.
Niederösterreich,  ortsangehörig  zu  Zuchthaus,  laut  Er-Neudorf,
  Bezirk  Krems,  Niederöster=  kenntnis  vom  15.Noreich,
  österreichischer  Staatsange=  vember  1911),

höriger,
2  Josef  Höllriegl,  geboren  am  11.  Dezember  1880  zu  Augs-  schwerer  Diebstahl  im  Königlich  Bayerisches  28.  Oktober
Packer,  burg,  ortsangehörig  zu  Brucka  d.  L,  Rückfall  in  zwei,  Bezirksamt  Donau-  1912.

Bezuk  gleichen  Namens,  Niederöster-  Fällen,  Diebstahl  im  wörth,
reich,  österreichischer  Staatsange=  Rückfall  und  Hehlerei
höriger,  (5  Jahre  Zuchthaus,

laut  Erkenntnis  vom

19.  November  1907),

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
3  Friedrich  Bercar,  (geboren  am  25.  Oktober  1890  zu  Graz,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  25.  Jannar

Bäckergeselle,  Bezirk  gleichen  Namens,  Steiermark,  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1918.
ortsangehörig  zu  St.  Rupert,  Bezirk,  Hildesheim,
GurkseIld,  Krain,  österreichischer
Staatsangehöriger,
4  Johann  Egert,  geboren  am  3.  November  1886  zu  Betteln,  Königlich  Bayerisches  1.  Februar
Kellner,  Unterwisternitz,  Bezirk  Nikolsburg,  Bezirksamt  Regen,  1913.
Mähren,  österreichischer  Staatsange-  "
höriger,

5  Kasimir  Frau-  geboren  am  3.  Mai  1892  (1891)  zu.  Bedienung  eines  fal-Königlich  Preußischer  1.  November
kowski,  Arbeiter,  Bolmin,  Kreis  Kelc,  Amtsbezirk  Za=  schen  Namens  und  Polizeipräsident  zu  1912.
junszkow,  Rußland,  russischer  Staats=  Nichtbeschaffung  Berlin,

angehöriger,  eines  Unterkommens,


6  Louis  Liegeon,  geboren  am  12.  Oktober  1884  zu  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bebtrtspräft-  5  Febrnar
Bäcker,  Foucherans,  Departement  Jura,  Betteln,  dent  zu  Colmar,

Frankreich,  franzöfischer  Staatsange-1
  höriger,

7  Peter  Mattioz,  geboren  am  23.  August  1890  zu  Fre-  Zuhälterei,.  Großherzoglich  Badischer  28.  November

Kellner,  gona,  Provinz  Treviso,  Distrikt  Vit-  Landeskommissär  zu  1912.
torio,  Italien,  italienischer  Staats-  Karlsruhe,
.  angehöriger,

8  Alfred  Rauch,  geboren  am  29.  März  1859  zu  Le  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-  5.  1  Februar

Tagner,  Havre,  Frankreich,  französischer  Betteln,  dent  zu  Colmar,
Staatsangehöriger.

9  Etlsa  (Elisabeth)  geboren  am  29.Oktober  1886  zu  Liezen,  Gewerbsunzucht  und  Königlich  Bayerische  28.  Januar
Schwendinger  #  Bezirk  gleichen  Namens,  Steiermark,  Falschmeldung,  Polizeidirektion  zu  913.
geborene  Salcher,  ortsangehötig  zu  Schwarzach,  Bezirk  München,
ohne  Beruf,  Bregenz,  Vorarlberg,  österreichische

Staatsangehörige,

10  Karl  Sulzer,  geboren  am  1.  Januar  1894  zu  St.  Felix,  Landstreichen  und  Kaliserlicher  Bezirkspräsi=  4.  Februar

Kaufmann,  8  österreichischer  Staatsange-  Betteln,  dent  zu  Straßburg,  1918.
höriger,  l

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin
        <pb n="209" />
        —  186  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

XII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  28.  Februar  1913.  Nr.  10.

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennung  ;  —  Bestellung:
–  Exquarturerteilung  Todesfall“  Seite  165  3.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Bestimmungen  über  die  Ver-2.
  Militärwesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  gütung  der  Branntweinsteuer-Verwaltungskosten  für
Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  die  Rechnungsjahre  1912,  1913  und  1914.  1365
Deutschen  in  Galizien  oder  in  der  Bukowina  186  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Desgl.  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  Reichsgebiete  189
oder  in  Canddaa  186

1.  Kon  su  lat  wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Bankdirektor  Hans  Gwinner  zum
Konsul  in  La  Paz  (Bolivien)  zu  ernennen  geruht.

—

Von  dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  in  Guaymas  (Mexico)  ist  der  Kaufmann  Arnulfo  Liera  zum
Konsularagenten  in  Santa  Rosalla  bestellt  worden.

Dem  Vize=  und  Deputy-Generalkonsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Coburg,  William
Herbert  Murphy,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

—

Der  Konsularagent  Konrad  Hotze  in  Cleveland  (Ohio)  ist  gestorben.
        <pb n="210" />
        —  186  —

2.  Militärwesen.

    

Bekanntmachung.

Dem  Arzte  Dr.  Lazar  Lauterstein  in  Lemberg  ist  auf  Grund  des  §.  42  Ziffer  2  der
Deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1a  bis  c
ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,
welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Galizien  oder  in  der  Bukowina  haben.

Berlin,  den  21.  Februar  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

Bekanntmachung.

Dem  Arzte  Dr.  W.  F.  Hamilton  in  Montreal  ist  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der
Deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1a   bis  c
ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,
welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  oder  in  Canada  haben.

Berlin,  den  21.  Februar  1913.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Lewald.

 

3.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  6.  Februar  1913  die  nachstehenden  Bestimmungen  über
die  Vergütung  der  Branntweinsteuer-Verwaltungskosten  für  die  Rechnungsjahre  1912,  1913  und  1914
beschlossen.
Berlin,  den  21.  Februar  1913.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kühn.

Destimmungen
über  die  Vergütung  der  Branntweinsteuer-Verwaltungskosten  für  die  Rechnungsjahre  1912,
1913  und  1914.

§  1.
Die  Vergütung  für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Verbrauchsabgabe  beträgt  8  vom  Hundert
der  im  Gebiete  der  Branntweinsteuergemeinschaft  zur  Verrechnung  gekommenen  Gesamt-Rohsolleinnahme
abzüglich  des  Gesamtbetrags  der  angerechneten  Gutscheine  und  der  aufgerechneten  Steuerermäßigungs-
        <pb n="211" />
        —  187  —

werte  sowie  abzüglich  des  Mehrertrags,  der  sich  aus  dem  Gesetze  vom  14.  Juni  1912,  betreffend  Beseitigung
  des  Branntweinkontingents,  ergibt.

  §  2.

(1)  Die  als  Mehrertrag  aus  dem  Gesetze  vom  14.  Juni  1912  in  Abzug  zu  bringenden  Beträge
werden  für  das  Rechnungsjahr  1914  vom  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Rechnungswesen  vor  Beginn
des  Rechnungsjahrs  endgültig  festgesetzt.  Der  Berechnung  dieser  Beträge  sind  das  Gesamtkontingent
für  das  beim  Beginne  des  Rechnungsjahrs  laufende  Betriebsjahr  und  die  davon  auf  Bayern,
Württemberg  und  Baden  entfallenden  Anteile  einerseits  und  die  im  abgelaufenen  Betriebsjahr  zu
ermäßigten  Verbrauchsabgabensätzen  hergestellten  Alkoholmengen  anderseits  in  der  Weise  zugrunde
zu  legen,  daß

a)  für  die  zum  Abgabensatze  von  0,81  M  hergestellten  Alkoholmengen
weder  eine  Mehr-  noch  eine  Mindereinnahme,

b)  für  die  zu  den  ermäßigten  Sätzen  der  §§  4,  5  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1912  und  in
Bayern,  Württemberg  und  Baden  zum  Satze  von  1,70  M  hergestellten  Alkoholmengen  der
Unterschied  zwischen  dem  ermäßigten  Satze  und  dem  früheren  niedrigeren  Abgabensatze
von  1,05  M,

c)  für  die  vom  Gesamtkontingent  auf  Bayern,  Württemberg  und  Baden  entfallenden  Anteile
  nach  Abzug  der  davon  unter  a  und  b  bereits  berücksichtigten  Mengen  0,125  M  und

d)  für  das  Gesamtkontingent  nach  Abzug  der  unter  à,  b  und  e  berücksichtigten  Mengen  0,90 M
für  das  Liter  Alkohol
als  Mehreinnahme  eingestellt  wird.

(2)  Als  Unterlage  für  diese  Berechnung  haben  die  Direktivbehörden  eine  Nachweisung  der  in
ihren  Bezirken  nach  den  Abnahmebüchern  und  Abfindungsbüchern  (B.  O.  §§  147  und  317)  während
des  abgelaufenen  Betriebsjahrs  zu  den  einzelnen  Verbrauchsabgabensätzen  hergestellten  Alkoholmengen
nach  dem  anliegenden  Muster  aufzustellen  und  bis  zum  1.  Februar  an  den  Ausschuß  des  Bundesrats
für  Rechnungswesen  einzureichen.

(3)  Von  dem  nach  Abs.  1  festgesetzten  Mehrertrage  für  das  Rechnungsjahr  wird  bei  den  vierteljährlichen
  Einnahmefeststellungen  je  ein  Vierteil  berücksichtigt.

§  3.
Für  die  Rechnungsjahre  1912  und  1913  wird  den  Bundesstaaten  —  entsprechend  den  durchschnitllichen
  Gesamtvergütungen  in  den  Rechnungsjahren  1910  und  1911  und  in  den  Betriebslahren
  1910/11  und  1911/12  —  für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Branntweinverbrauchsabgabe
eine  Gesamtvergütung  von  je  16  500  000  M  gewährt.  Hiervon  kommt  bei  den  vierteljährlichen  Einnahmefeststellungen
  je  ein  Vierteil  zur  Verrechnung.

§  4.
(1)  Von  der  Gesamtvergütung  (§§  1,  3)  werden  ein  Dritteil  für  die  Erhebung  und  zwei  Dritteile
  für  die  Verwaltung  gewährt.

(2)  Der  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Rechnungswesen  verteilt  vierteljährlich  die  Vergütung  für
die  Erhebung  nach  Maßgabe  der  im  Gebiete  der  einzelnen  Bundesstaaten  aufgekommenen  Rohsolleinnahme
  abzüglich  des  Betrags  der  von  ihren  Direktivbehörden  ausgefertigten  und  im  Gebiete  der
Branntweinsteuergemeinschaft  zur  Anrechnung  gekommenen  Gutscheine  sowie  abzüglich  des  Betrags  der
im  ihrem  Gebiet  aufgerechneten  Steuerermäßigungswerte,  die  Vergütung  für  die  Verwaltung  nach  dem
Verhältnis  der  nach  den  Abnahmebüchern  und  Abfindungsbüchern  erzeugten  Alkoholmengen  auf  die
einzelnen  Staaten.

(3)  Den  Bundesstaaten  steht  es  frei,  bei  den  monatlichen  Abrechnungen  zwischen  den  Landeskassen
und  der  Reichshauptkasse  je  ein  Dritteil  der  ihnen  in  dem  entsprechenden  Viertel  des  Vorjahrs  für  die
Erhebung  und  Verwaltung  der  Verbrauchsabgabe  gewährten  Vergütung  zurückzubehalten.

28*
        <pb n="212" />
        —  188  —

§  5.

Für  das  Rechnungsjahr  1912  erfolgt  die  Berechnung  und  Verteilung  der  Vergütungen  für
die  Erhebung  und  Verwaltung  nach  den  gleichen  Bestimmungen  unter  Zugrundelegung  der  im  ganzen
Rechnungsjahre  zur  Verrechnung  gekommenen  Einnahmen  und  hergestellten  Alkoholmengen.  Angerechnete
Kontingentscheine  werden  hierbei  den  angerechneten  Gutscheinen,  aufgerechnete  Kontingentswerte  den
aufgerechneten  Steuerermäßigungswerten  gleichgeachtet.

§  6.
Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Betriebsauflage  wird  eine  Vergütung  nicht  gewährt.

Direktiobezirk:  Einsendungsfrist:  .  Februar.

Nachweisung
der
in  dem  vorbezeichneten  Direktivbezirke  nach  den  Abnahmebüchern  und  Abfindungsbüchern

  während  des  Betriebsjahrs  19..  zu  den  einzelnen  Verbrauchsabgabensätzen
hergestellten  Alkoholmengen.

 

 

Es  sind  hergestellt  worden:  hl  

zum  Abgabensatze  von  0,84  M  für  1  Liter  Alkohol
-  -         1,14  -  -
-  —  -  1,15
-  -  -     1,16  -
- -            1,17-- -            1,175-


-  -           1,25= 



—

—  ——  —  ——  —


 

Zusammen

 

(Ort,  Tag)

(Unterschrift)

An
den  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Rechnungswesen,
zu  Händen  des  Kaiserlichen  Zoll-  und  Steuer-Rechnungsbureaus


Berlin  W  66,
Wilhelmplatz  1.
        <pb n="213" />
        —  189  —

4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

Laufende Nr.   Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum

4-    

.  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  «  a  «  b  6

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

Constant  Auzerat,  geboren  am  8.  Mai  1888  zu  Limoges,  erschwerter  Straßen-Großherzoglich  Badischer  31.  Dezember
Tagelöhner,  Departement  Haute--Bienne,  Frank=  raub  (6  Jahre  Zucht=  Landeskommissär  zu  1912.
reich,  französischer  Staatsangehöriger,  haus,  laut  Erkennt--  Karlsruhe,
nis  vom  28.  Januar
1907),

——

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Wilhelm  Arklin,  geboren  am  2.  November  1890  zu  Landstreichen,  Betteln  Königlich  Sächfische  22.  Januar

 

 

Schuhmacher,  Saßmaken,  Gouvernement  Kurland,  und  unbesugtes  Kreishauptmannschaft  19138.
beb  russischer  Staatsange=  Nächtigen  im  Freien,  zu  Zwickau,
riger,

3  Johann  Babeinski  40  Jahre  alt,  geboren  zu  Ussoly,  Be-Betteln,  Königlich  Preußischer  17.  Februar
(Babezinski),  Ge=  zirk  Saybusch,  Galizien,  österreichischer  Regierungspräsident  zu  1913.
legenheitsarbeiter,  Staatsangehöriger,  Oppeln,

4  Emmerich  Maski,  geboren  am  380.  März  1891  zu  Wien,  Zuhälterei  Stadtmagistrat  Nürn=  29.  Januar
Konditor,  Niederösterreich,  österreichischer  Staats-  berg,  Bayern,  1913.

angehöriger,

5  Anton  Nock,  Topf=  geboren  am  25.  April  1879  zu  Temes-Betteln,  Königlich  Saächsische  24.  Januar

einstricker  und  Artist  var,  Komitat  Temes,  Ungarn,  un-  Kreishauptmannschaft  1918.
garischer  Staatsangehöriger,  zu  Zwickau,

6  Josef  Rakoczy,  geboren  am  12.  Februar  1898  zu  Males,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  10.  Februar
Arbeiter,  Bezirk  Biala,  Galizien,  ortsangehörig  Betteln,  Regierungspräfident  zu  1918.

ebendaselbst,  österreichischer  Staats-  Merseburg,
angehöriger,

7  August  Ukropecz,  geboren  am  20.  August  1888  zu  Asa-Betteln,  Herzoglich  Sachfisches  18.  Februar
Schuhmacher,  kürt,  Komitat  Neutra,  Ungarn,  un-  Staatsministerium  zu-  1918.

garischer  Staatsangehöriger,  Meiningen,

8  Franz  Wolfinger,  geboren  am  9.  (6.)  August  1876  zu  Betteln,  Königlich  Sächfische  28.  Januar
Ziegeleiarbeiter,  Wien,  Niederösterreich,  österreichischer  Kreishauptmannschast  1918.

Staatsangehöriger,  zu  Zwickau,



 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="214" />
        <pb n="215" />
        —191—

 



Zentralblatt

für das                                                                                                                                                        Deutsche Reich

Herausgegeben

 

Reichsamt

des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

XII.  Jahrgang.

Berlin,  Freitag,    den  7.  März  1913.

    Nr.  11.

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen  Seite  191

2.  Versicherungswesen:  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht
  nach  §  14  Nr.  1  und  2  des  Versicherungsgesetzes
für  Angestellte

3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Änderungen  der  Leuhtmittelsteuer -Ausführungsbestimmungen
  ......  193

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den

Befugnissen
  der  Zoll-  und  Steuerstellien



 

 

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit
ausländischem  unbedruckten  Zigarettenpapier.  195
Desgl.  mit  inländischen  rohen  ungemusterten  Baumwolltüllen
  .  195
Statistik:  Bestimmungen  für  die  land--  und  forstwtrtschaftlichen
  Aufnahmen  im  Jahre  1913.  196

Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Reichsgebiete  214

1.  Konsulatwesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Hermann  Joseph  Buschhammer
  zum  Vizekonsul  in  Zevenaar  (Niederlande)  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Advokaten  und  Bankier  Comm.
Giuseppe  Falconi  zum  Vizekonsul  in  Spezia  (Italien)  zu  ernennen  geruht.

—  —  —  —  —  —

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Raufmann  Arthur  Schoemann  zum
Vizekonsul  in  Böne  (Algerien)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  Thiel  zum  Generalkonsul  in

Nokohama  zu  ernennen  geruht.
        <pb n="216" />
        —  192  —

2.  Versicherungswesen.

Bekanntmachung,
betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  dem  Versicherungsgesetze  für
Angestellte.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Februar  1913  auf  Grund  des  §  14  Nr.  1
und  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  beschlossen:

Die  §§  9,  10  Nr.  1,  §§  11  bis  13  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gelten  mit  Wirkung
vom  1.  Januar  1913  ab  für

1.  Personen,  welche  in  Betrieben  oder  im  Dienste  anderer  als  der  im  §  9  Abs.  1  bezeichneten
öffentlichen  Verbände  oder  von  öffentlichen  Körperschaften  oder  von  Eisenbahnen  des  öffentlichen
  Verkehrs  oder  als  Lehrer  und  Erzieher  an  nicht  öffentlichen  Schulen  oder  Anstalten
beschäftigt  sind,

a)  wenn  ihnen  mindestens  die  im  §  9  bezeichneten  Anwartschaften  gewährleistet  sind
oder  sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet  werden,  und  wenn  ihre  Befreiung  von
den  Arbeitgebern  beantragt  ist,

b)  wenn  ferner  für  diese  Personen  die  Arbeitgeber

entweder  der  Ruhegehaltskasse  für  die  Kommunalbeamten  des  Regierungsbezirkes
Wiesbaden  sowie  der  Witwen=  und  Waisenkasse  für  diese  Beamten
oder  der  Pensionskasse  der  Kreise,  Städte  und  anderer  Korporationen  in  der  Provinz
  Westfalen  sowie  der  westfälischen  Witwen=  und  Waisenversorgungskasse
oder  der  Ruhegehaltskasse  der  Kreis-Kommunalverbände  und  Stadtgemeinden  der
Rheinprovinz  sowie  der  Witwen=  und  Waisenversorgungsanstalt  für  die  Kommunalbeamten
  der  Rheinprovinz
angeschlossen  sind  oder  ihnen  für  diese  Personen  der  Beitritt  zu  den  genannten  Kassen
noch  gestattet  wird;

2.  Personen,  denen  auf  Grund  früherer  Beschäftigung  bei  den  in  Nr.  1  bezeichneten  Verbänden
  oder  Körperschaften  oder  Eisenbahnen,  Schulen  oder  Anstalten  Ruhegeld,  Wartegeld
  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage  nach  den  Sätzen  der  vom  Bundesrate  festgesetzten
  Gehaltsklasse  (§  9)  bewilligt  sind  und  daneben  eine  Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge
  (§  9)  gewährleistet  ist,  wenn

a)  ihre  Befreiung  von  den  Arbeitgebern  beantragt  ist,

b)  den  Arbeitgebern  ein  Anspruch  auf  Zahlung  des  Ruhegehalts  oder  der  diesem  gleichstehenden
  Bezüge  und  ein  Anspruch  auf  die  zur  Erfüllung  der  Anwartschaft  auf
Hinterbliebenenfürsorge  erforderlichen  Leistungen  gegenüber  den  unter  Nr.  1  genannten
Kassen  zusteht.

Berlin,  den  4.  März  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="217" />
        —  193  —

3.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  Februar  1913  beschlossen,  den  nachstehend  abgedruckten
Anderungen  der  Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen  (Zentralblatt  für  1911  Seite  317  ff.)  die
Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  1.  März  1913.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Meuschel.

Änderungen
der  Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen.

A.  §  3  Abs.  4  erhält  folgende  Fassung:

(4)  Ergeben  sich  bei  der  amtlichen  Prüfung  (§  32  Abs.  4  bis  6  und  §  33)  Abweichungen,
so  bleiben  Uberschreitungen  des  wirklichen  Wattverbrauchs  gegenüber  dem  angegebenen  bei
der  Steuerberechnung  dann  außer  Betracht,  wenn  die  Abweichungen  auf  unvermeidliche
Mängel  der  technischen  Einrichtungen  zurückzuführen  sind,  und  zugleich  bei  6  beliebig
gewählten  Lampen  derselben  Sorte  und  desselben  Stapels  (Fabrikationspostens)  der  Mittelwert
  der  Abweichungen  nicht  mehr  als  15  vom  Hundert  des  angegebenen  Wattverbrauchs,
bei  Lampen  bis  20  Watt  nicht  mehr  als  3  Watt  beträgt.

B.  Im  §  36  wird  Abs.  1  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

n)  Wer  zur  Herstellung  von  Glühstrümpfen  geeignete  Web-,  Wirk-  oder  dergleichen
Waren,  die  als  fertige  der  Steuer  unterworfene  Beleuchtungsmittel  noch  nicht  anzusehen
sind,  z.  B.  Schläuche  oder  Rohstrümpfe,  beziehen  will,  hat  dies  der  Hebestelle  seines  Bezirkes
  unter  Angabe  des  Bezugszwecks  schriftlich  anzumelden.  Die  Hebestelle  hat  über  die
erfolgte  Anmeldung  eine  Bescheinigung  zu  erteilen,  in  der  Name  und  Wohnort  —  wenn
letzterer  eine  größere  Stadt  ist,  mit  Straße  und  Hausnummer  —  des  Anmeldenden,  sowie
der  Verwendungszweck  der  zu  beziehenden  Halberzeugnisse  anzugeben  sind.  Diese  Bescheinigung
  ist  beim  Bezuge  von  Halberzeugnissen  dem  Hersteller  jedesmal  vorzulegen.

(2)  Die  Bescheinigungen  sind  auf  die  Dauer  von  höchstens  zwei  Jahren  auszustellen.
Nach  Ablauf  der  Geltungsdauer  kann  die  Gültigkeit  der  Bescheinigung  von  der  ausstellenden
Hebestelle  durch  einen  entsprechenden  Zusatz  auf  je  weitere  zwei  Jahre  verlängert  werden.

(3)  Uber  die  ausgestellten  Bescheinigungen  hat  die  Hebestelle  ein  Verzeichnis  zu  führen.

(4)  Nach  Ablauf  der  Geltungsdauer  sowie  im  Falle  des  Aufgebens  des  Bezugs  sind
die  Bescheinigungen  innerhalb  einer  Woche  an  die  Hebestelle  zurückzugeben.

(5)  Wer  die  im  Abs.  1  bezeichneten  halbfertigen  Erzeugnisse  versenden  will,  hat  dies
der  Hebestelle  ein  für  allemal  anzuzeigen.  Er  darf  Halberzeugnisse  nur  an  Bezieher  abgeben,
  die  ihm  mit  der  Bestellung  eine  Bescheinigung  nach  Abs.  1  vorlegen.  Uber  die  Versendung
  ist  von  ihm  nach  Anordnung  der  Direktivbehörde  ein  Buch  zu  führen,  aus  welchem
Art  und  Menge  der  halbfertigen  Erzeugnisse,  der  Tag  der  Versendung,  der  Name  und  die
Wohnung  des  Empfängers  sowie  Ausfertigungsamt,  Jahr  und  Nummer  der  vorgelegten
Bescheinigung  zu  ersehen  sind.  Das  Buch  ist  auf  Ersuchen  den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung
  vorzulegen;  diese  haben  bei  jeder  Prüfung  Auszüge  daraus  zu  fertigen  und
dem  Hauptamt,  in  dessen  Bezirke  der  Empfänger  der  halbfertigen  Erzeugnisse  wohnt,  zu
übersenden.  Die  Ausfertigung  der  Auszüge  kann  sich  auf  einzelne  Eintragungen  beschränken.

Der  bisherige  Abs.  „2“  erhält  die  Nummer  „6“  und  als  Abs.  7  ist  folgende  Bestimmung
aufzunehmen:

(7)  Der  Reichskanzler  kann  die  in  Abs.  1  bis  6  vorgesehenen  Aufsichtsmaßnahmen  auch
auf  andere  Halberzeugnisse  von  Beleuchtungsmitteln  ausdehnen.

 

29*
        <pb n="218" />
        —  194  —

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Die  Zollämter  II  Lupow  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stolp  i.  P.  und  Weißenhaus  im
Bezirke  des  Hauptzollamts  Aachen  Inlandsverkehr  sind  aufgehoben  worden.

In  Dortmund  ist  ein  Zollamt  1  mit  der  Amtsbezeichnung  „Zollamt  I  Dortmund  Post“  errichtet
  worden,  dem  folgende  Befugnisse  beigelegt  worden  sind:  3,  4,  7,  17,  19,  20,  21,  28  bis  39,
41  bis  55,  57,  58,  59,  60,  61,  63,  64,  65;  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1;
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II;  Ausfertigung  von  .Musterpässen  über  Gegenstände  des
freien  Verkehrs.

Erteilt:

der  Zollabfertigungsstelle  Charlottenburg  Güterbahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Charlottenburg
  folgende  Befugnisse:  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zoll-  und  Branntweinbegleitscheinen
  1  und  II;  Untersuchung  von  ausländischem  Wein,  Traubenmost  und  maische;  Abfertigung  von
Bier,  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten,  Kakaowaren  und  zuckerhaltigen  Waren,  für  die  bei  der
Ausfuhr  Abgabenvergütung  beansprucht  wird;  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  nach
Nr.  8b  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetze;

dem  Zollamt  1  Cöpenick  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Neukölln  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitzetteln  über  Mineralöl,  das  für  die  Firma  Kunheim  &amp;amp;  Co.,  chemische  Fabrik  in  Wildau,
in  Kesselwagen  eingeht;

dem  Zollamt  II  Geilenkirchen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Aachen  Inlandsverkehr  die  Befugnis
  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Reis,  Pflaumen,  Korinthen,
Rosinen,  Ringäpfel,  Aprikosen  und  Schmalz  für  die  Kommanditgesellschaft  und  Kolonialwarengroßhandlung
  A.  Basten  &amp;amp;  Söhne  in  Geilenkirchen,  über  Schmalz  jedoch  nur  insoweit,  als  eine  Vorabfertigung
  bei  einer  dazu  befugten  Amtsstelle  (§  9  Abs.  1  der  Fleischbeschau-Zollordnung)  bereits
stattgefunden  hat;

dem  Zollamt  1  Goldap  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Gumbinnen  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz;

dem  Zollamt  1  Luckenwalde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Potsdam  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  unausgerüstete  Hüte  aus  Panamastroh,  die  im  Veredelungsverkehr
  für  die  Firma  Friedrich  Steinberg  in  Luckenwalde  eingehen;

dem  Hauptzollamt  Malmedy  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  Lumpensendungen,  die  für  die
Firma  Steinbach  &amp;amp;  Co.  in  Malmedy  mit  Zollbegleitschein  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehen;

dem  Zollamt  1  Melle  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Osnabrück  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  Tran  und  zur  Abfertigung  der  mit  Zollbegleitschein  unter  Eisenbahnwagenverschluß
  eingehenden  Sendungen  von  Tran,  Baumwollsamen-,  Sojabohnen=  und  Maisöl;

dem  Zollamt  I  Mettmann  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Elberfeld  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Kratzenbeschläge;

dem  Hauptzollamt  Neukölln  die  Befugnis  zur  Abfertigung  des  mit  Zollbegleitschein  in  Eisenbahnkesselwagen
  eingehenden  Mineralöls;

dem  Zollamt  !I  Opladen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Solingen  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Begleitscheinen  I  über  die  von  der  Firma  Albert  Berger  in  Hilgen  im  Veredelungsverkehr
  auszuführenden  Kerzen  (Tarifnummer  252);

dem  Zollamt  1  Werden  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Essen  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  II.

Entzogen:
dem  Hauptzollamt  Dortmund  die  Befugnisse  3,  4,  7,  17,  19,  20,  21,  28  bis  39,  41  bis  55,
57  bis  61,  63,  64,  65  und  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1;
dem  Zollamt  1  Melle  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Osnabrück  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  Getreide  und  Mühlenfabrikate.
        <pb n="219" />
        —  185  —

Königreich  Bayern.
Dem  Zollamt  Frankenthal  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ludwigshafen  a.  Rh.  ist  die  Be—
fugnis  zur  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  erteilt  worden.
Wieder  beigelegt  worden  sind  dem  Hauptzollamt  Lindau  die  Befugnisse  gemäß  §§  1  und  2
der  Weinzollordnung.
Königreich  Sachsen.
Erteilt:
dem  Zollamt  Dederan  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Freiberg  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  Ballenumschließungen  und  Verbandwatte,  die  an  die  Firma  Arno
Weiske  in  Breitenau  aus  dem  Ausland  unter  Packstückverschluß  zurückkommen;
dem  Nebenzollamte  Seifhennersdorf  vor  Warnsdorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Zittau  die
Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Kleider  aus  Baumwolle  und  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  Lederwaren  der  Tarifnr.  560  im  Stückgewichte  von  weniger  als  2  kg,
die  für  die  Firma  Paul  Clemens  in  Seifhennersdorf  eingehen;
der  Zollabfertigungsstelle  für  Postgüter  in  Treuen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Plauen  die
Befugnis  21,  beschränkt  auf  für  die  Firma  W.  E.  Junghanß  in  Treuen  eingehende,  mit  einfachen
Hohlsäumen  versehene  undichte  seidene  Schals  im  Gewichte  von  mehr  als  20  g  auf  1  om  Gewebefläche.
Die  Befugnis  des  Zollamts  Kamenz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bautzen  zur  Abfertigung
der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eintreffenden  Begleitscheingüter  ist  beschränkt  auf  inländisches  Salz.

Großherzogtum  Baden.

Der  Steuereinnehmerei  Gundelfingen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Freiburg  ist  die  Befugnis
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Tabakbegleitscheinen  I  und  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen
  II  über  inländischen  Tabak  aus  und  nach  den  Privatlagern  daselbst  erteilt  worden.

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Dem  Großherzoglichen  Hauptzollamt  Schwerin  ist  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  zuckerhaltigen
  Waren,  die  mit  dem  Anspruch  auf  Vergütung  der  Zuckersteuer  ausgeführt  werden,  erteilt  worden.

Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Dem  Nebenzollamt  Ernst  August-Schleuse  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Kuhwärder  ist  die
Befugnis  11  beigelegt  worden.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  13.  Februar  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischem  unbedruckten  Zigarettenpapier  der  Tarifnummer
  655  zum  Belegen  mit  unechtem  Blattgold  oder  Korkblättchen  und  Anbringen  eines
Firmenaufdrucks  —  Tarifnummern  656  und  672  —  die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung
  vorliegen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  20.  Februar  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  inländischen  rohen  ungemusterten  Baumwolltüllen  —
Tarifnummer  452  —  zur  Herstellung  von  Kettenstichstickereien  —  Tarifnummer  465  —  in
Osterreich-Ungarn  durch  Besticken  mit  der  Kettenstichstickmaschine  (Kettenstich  und  Lockerstich),
Bleichen  und  Appretieren  die  Voraussetzungen  des  §  3  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
        <pb n="220" />
        Anlage 1.

Anlage 2.

—  186  —

4.  Statistik.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  den  nachstehenden  „Bestimmungen  für  die  land=  und  forstwirtschaftlichen
  Aufnahmen  im  Jahre  1913“  die  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  5.  März  1913.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Richter.

 

Bestimmungen
für  die  land-  und  forstwirtschaftlichen  Aufnahmen  im  Jahre  1913.

 

1.  Eine  Ermittelung  der  landwirtschaftlichen  Bodenbenutzung  soll  in  allen  Bundesstaaten  im
Jahre  1913  stattfinden.

2.  Sie  ist  in  jedem  Staate  nach  politischen  oder  Katastergemeinden,  Gemarkungen  oder  ähnlichen
  Bezirken  vorzunehmen,  welche  kleinere  Abschnitte  der  Einheit  des  Kreises  (oder  Amtes)  bilden.

Das  Erhebungsmuster  ist  in  der  Anlage  1  beigefügt.  Den  einzelnen  Staaten  bleibt  überlassen,
  seine  Form  den  örtlichen  Verhältnissen  und  der  Erhebungsmethode  entsprechend  zu  ändern.

3.  Das  Ergebnis  der  neusten  katastermäßigen  oder  sonstigen  amtlichen  Vermessung  oder  Fortschreibung
  (Vermessungsberichtigung)  des  Erhebungsbezirkes  soll  als  Anhalt  für  die  Ermittelung  im
Eingang  des  Musters  (Nachweisung  A)  vermerkt  werden,  tunlichst  unter  Angabe  des  Jahres  der  Vermessung
  oder  Vermessungsberichtigung  mit  denjenigen  Unterscheidungen,  welche  diese  Vermessung  usw.
bezüglich  der  einzelnen  Arten  der  Bodenbenutzung  (Kulturarten)  macht.

Die  Nachweisungen  sollen  den  die  Erhebung  ausführenden  Stellen  schon  vor  oder  bei  der  Erhebung
gegeben  werden;  von  wem  sie  einzutragen  sind,  bleibt  der  Bestimmung  der  Landesregierung  überlassen.

4.  Die  Fläche  der  Acker=  und  Gartenländereien,  der  Viehweiden,  Weinberge  sowie  der  Forsten
und  Holzungen  ist  in  jedem  Bezirke  nach  den  im  Muster  (Nachweisung  B  und  C)  genannten  Anbauund
  Nutzungsarten  näher  zu  unterscheiden.  Flächenangaben  für  den  Anbau  anderer,  nicht  genannter
Früchte  sind  dagegen,  wie  das  Muster  ergibt,  nur  da  gefordert,  wo  dieser  Anbau  von  örtlicher
Wichtigkeit  oder  größerer  Ausdehnung  ist.

5.  Der  Anbau  als  Hauptfrucht  oder  Hauptnutzung  und  der  als  Nebennutzung  (Vor-,  Neben-,
Nach=  oder  Stoppelfrucht)  ist,  soweit  das  Muster  es  fordert,  auseinander  zu  halten.  Welche  von  zwei
nebeneinander  stehenden  oder  aufeinander  folgenden  Früchten  die  Hauptfrucht  sei,  entscheidet  überall
die  überwiegende  Wichtigkeit.

Für  Nebenbenutzung  (Vor-,  Neben-,  Nach=  oder  Stoppelfrucht,  Spalte  3  der  Nachweisung  B
des  Musters)  kann  nur  ein  Areal  in  Betracht  kommen,  welches  bereits  als  mit  einer  Hauptfrucht  besetzt
  (in  Spalte  2  der  Nachweisung  B)  verzeichnet  ist.  Insbesondere  sind  unter  Nach=  oder  Stoppelfrüchten
  diejenigen  Früchte  zu  verstehen,  welche,  wie  z.  B.  Stoppelrüben,  Stoppelsaat,  auf  eine  im
Erhebungsjahre  gewonnene  Hauptfrucht  folgen  und  noch  in  demselben  Jahre  geerntet  werden.  Nicht
zu  den  Nachfrüchten  zu  rechnen  sind  die  erst  in  dem  auf  die  Erhebung  nächstfolgenden  Jahre  Ertrag
liefernden  Früchte  (z.  B.  im  Herbste  des  Erhebungsjahrs  angesäter  Raps,  Winterweizen,  Winterroggen,
  unter  Halmfrucht  angesäter  Stoppelkee  usw.),  ebensowenig  der  zweite  Schnitt  von  Futterpflanzen
  (z.  B.  von  Klee).

6.  Die  Bestimmung  der  sachkundigen  Organe,  welche  in  den  einzelnen  Erhebungsbezirken  zur
Feststellung  der  Bodenbenutzung  und  des  Anbaues  der  verschiedenen  Früchte  zu  verwenden  sind,  ist
Sache  des  einzelnen  Staates;  indes  wird  angenommen,  daß,  vorbehaltlich  besonderer  Anordnungen  in
betreff  der  Forsten  und  Holzungen,  in  der  Regel  die  Ortsbehörden  mit  der  Leitung  der  Aufnahme
beauftragt  und  sachkundige  Personen  zugezogen,  tunlichst  auch,  insbesondere  bei  den  einzelnen  größeren
Besitzern,  Umfragen  gehalten  werden.

Es  ist  den  Erhebungsorganen  eine  Anleitung  zu  erteilen,  wofür  die  Anlage  2  Gesichtspunkte  enthält.
        <pb n="221" />
        —  197  —

7.  Zusammenstellungen  der  Aufnahmeergebnisse  für  den  Staat,  die  Provinzen  und  größeren
Verwaltungsbezirke,  mit  den  in  Anlage  1  gemachten  Unterscheidungen,  sind  dem  Kaiserlichen  Statistischen
Amte  spätestens  bis  zum  30.  Juni  1914  nebst  den  für  die  Erhebung  erlassenen  Vorschriften  und
sonstigen  wünschenswerten  Erläuterungen  mitzuteilen.

8.  In  Ergänzung  der  Ermittelungen  über  die  landwirtschaftliche  Bodenbenutzung  soll  eine
Zählung  der  Obstbäume,  und  zwar  der  auf  dauerndem  Standort  befindlichen  Apfel-,  Birn-,  Pflaumen-(Zwetschgen-),
  Kirsch-,  Aprikosen-,  Pfirsich=  und  Walnusbäume  (einschließlich  des  Zwerg=  und  Spalierobstes)
  stattfinden.  Den  Erhebungsbehörden  ist  eine  Anleitung  zu  erteilen,  wofür  die  Anlage  3  Gesichtspunkte
  enthält.

Es  wird  empfohlen,  diese  Aufnahme  in  Verbindung  mit  der  über  die  landwirtschaftliche
Bodenbenutzung  vorzunehmen;  es  bleibt  jedoch  jeder  Landesregierung  überlassen,  falls  ihr  dies  zweckmäßiger
  erscheint,  sie  zu  einem  anderen  Zeitpunkt  innerhalb  des  Jahres  1913  vornehmen  zu  lassen.

Eine  Ubersicht  über  die  Ergebnisse  der  Obstbaumzählung  ist,  getrennt  nach  den  vorgenannten
sieben  Arten  und  gegliedert  in  tragfähige  und  noch  nicht  tragfähige  Obstbäume,  für  die  größeren  Verwaltungsbezirke
  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  bis  zum  30.  November  1914  zu  übermitteln.

9.  Ferner  sollen  im  Anschluß  an  die  Ermittelung  des  Areals  der  Forsten  und  Holzungen
(Ziffer  4  und  6  der  Bestimmungen  und  C.  VI.  der  Anlage  1)  Erhebungen  über  den  Besitzstand,  den
Ertrag,  die  Bestands=  und  Betriebsarten  der  Forsten  und  Holzungen  veranstaltet  werden.  Für  diese
Nachweisungen  dienen  die  als  Anlage  4  beigefügten  Ubersichtsmuster.

Den  Landesregierungen  bleibt  es  überlassen,  die  Bezirke  zu  bestimmen  oder  zu  bilden,  die  als
Einheiten  für  die  Ausführung  der  Erhebungen  über  die  Forsten  und  Holzungen  als  die  zweckmäßigsten
erscheinen.  Sie  werden  die  Mitwirkung  der  Organe  der  Forstverwaltung  bei  den  Feststellungen  auf
Grund  vorhandener  Anschreibungen  und  bei  den  etwa  erforderlichen  Schätzungen  des  Ertrags  in
tunlichst  weitem  Umfang  veranlassen.

Für  die  Durchführung  der  forstlichen  Erhebungen  bietet  Anlage  5  Gesichtspunkte.

Ubersichten,  deren  Inhalt  der  Anlage  4  entspricht,  sollen  für  Preußen  nach  Provinzen,  für
Bayern  nach  Regierungsbezirken,  für  die  anderen  Staaten  im  ganzen  dem  Kaiserlichen  Statistischen
Amte  bis  zum  30.  September  1914  eingereicht  werden.

 

—..  —  —  ——  —  —  —  —

Anlage  1.
Staat  

Verwaltungsbezirk
Erhebungsbezirk  (Gemarkung,  Gemeinde,  Forstbezirk  usw.)  Nr.
Ermittelung  der  landwirtschaftlichen  Bodenbenutzung  im  Bezirke

 

 

 

  mit  einem
A.  Die  neuste  Katastral-  (oder  sonstige  amtliche)  Vermessung  (Vermessungsbe-  Flächeninhalte
richtigung)  vom  Jahre  19  verzeichnet  für  den  Erhebungsbezirk  folgende  von
Arten  der  Bodenbenutzung  (Kulturarten):  -  ha  -

a)  (Acker)  I

b)  (usw.)
c)
d)  ..
e)
f)                                                                                                                                                                   g)                                                                                                                                                                   h)

 



 

 

 

 

Gesamtfläche  des  Erhebungsbezirkes

 

 

Anlage  3

Anlage  4
        <pb n="222" />
        —198—

Bemerkungen,  betreffend  die  Ausfüllung  der  Nachweisungen  B  und  C.
Nur  da  sind  Zahleneinträge  zu  machen,  wo  sich  in  den  dafür  bestimmten  Spalten  punktierte

Linien  finden.

Wo  Getreide,  Kartoffeln  usw.  als  vorübergehende  Nutzung  in  Forsten  oder  in  Feldwirtschaften
(Haubergen)  gebaut  werden,  sind  die  Anbauflächen  nicht  in  der  Nachweisung  B  oder
bei  C.  I,  sondern  bei  C.  VI  (Forsten  usw.)  aufzuführen.

 

B.  Anbau  auf  Acker=  und  Gartenländereien  im  Sommer
des  Jahres  1913

 

 

 

Als  Haupt-  Als Nebennutzung (Vor-Rebenfrucht
  oder  Neben-,  Nach-Hauptnutzung
  oder  Stoppeldes
  Jahres  des Jahres  frucht) des Jahres
ha  ha
2  3

 

10.

11.
12.

13.

14.
15.
16.

.  Weizen
Spelz  (Dinkel,  Fesen)  und  Emer  16

Einkorn

5. 6. 7. 8. 9.   lo  

a)  Getreide  und  Bulsensrucie.

Winter
1  Sommer.  .
Winter  .
Sommer
Winter

1  Sommer

Winter

Sommer.

nicht:  Futterroggen;  diesen  siehe  uiteredifer  8)
Winter  ....  .
Gerste  Sommer.

Hafer  (Winter  und  Sommer)
Buchweizen  (Heidekorn)

Hirse
Mais

Roggen

  zum  Grünfuttergewinn
zum  Körnergewinn.

Erbsen  (Feld--)
(nicht:  grüne  Erbsen;  diese  siehe  uinter  c)  gZiffer  4
Linsen.  je  s  baue  —  seboh
feldmäßig    gebaute    Speißebohnen    (weiße)
Bohnen  Futter-,  Acker-,  Saubohnen.
(nicht:  grüne  Bohnen.  diese  siehe  inter  c)
Ziffer  5)
.  zum  Grünfutter  (auch  Heu)
Wicken  zu  Körnergewinmn
zum  Unterpflügen
Lupinen  zu  Futter  (nicht  zu  Drusch).
zu  Drusch.  ..
Menggetreide  (2  oder  mehrere  Ge-  Winter.
treidearten  in  vermischtem  Anbauh  Sommer

zum  Grünfuttergewinn.

Mischfrucht  (Getreide  und  Ku  iun
zum  Körnergewinn

Hülsenfrucht;  Wickfutter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)

*)

 

 

 

*)  Davon  zum  Unterpflügen

*)
        <pb n="223" />
        B.  Anbau  auf  Acker-  und  Gartenländereien  im  Sommer
des  Jahres  1913



 

Als  Hauptfrucht
  oder
Hauptnutzung
des  Jahres
ha
2

Als  Nebennutzung
  (Vor-,
Neben-,  Nachoder
  Stoppelfrucht)



des  Jahres

ba
8

 

Bemerkungen

 

17.

18.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.   ....

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 

zum  Unterpflügen
Zwei  oder  mehr  Hülsen  zu  Futter  (nicht  zu  Drusch)

früchte  im  Gemenge  zu  Drusch

Nicht  besonders  genannte  Arten  von  Getreide  oder
Hülsenfrüchten  .....  .

b) Hackfrüchte.                                                                                                                                          1. Kartoffel..................

2. Zuckerrüben .  zur  Zuckerfabrikation  v
Zuckerrüben  zur  Samengewinnung.

3. Runkelrüben  als  Futterrüben  .  .  ..
Runkelrüben  zur  Samengewinnung.
Möhren  (Wurzeln)
Weiße  (Wasser-)  Rüben
Kohlrüben  (Wrucken,  Steckrüben)

Andere  feldmäßig  gebaute  Hackfrüchte  G.  B.  Topinambur,
Feld--  [Kuh-]  Kohl,  Komfrey  u.  dgl.)  zusammengefaßt

Kartoffeln

Bezeichnung
Bei  den  örtlich  wichtigsten  Arten  sind

die  Flächen  nochmals  in  Spalte  4  besonders
  einzusetzen

c)  Feldmäßig  gebaute  Gartengewächse
(Gemüse  usw.).
Weißkohl

Andere  Kohlarten  (Rotkohl,  Wirfingkohl,  Rosenkohl  2
Blumenkohl
Grüne  Erbsen  landere  siehe  unter  B  P)  Ziffer  10)
Grüne  Bohnen  lundere  siehe  unter  B  Ziffer  **
Gurken  .
Spargel
Andere  feldmäßig  gebaute  Gartengewächse  zusammengefaßt,
  z.  B.  Endivien,  Feld-,  Kopfsalat,  Kresse,  Spinat,
wiebel,  Schnittlauch,  Knoblauch,  Porree,  Melonen,
ürbisse,  Sellerie,  Schwarzwurzel,  rote  Rüben,  Radieschen,
  Meerrettich,  Petersilie,  Kohlrabi,  Tomaten,
Artischocken,  Rhabarber,  Majoran,  Thymian,  Estragon,
Dill,  Fenchel,  Erdbeeren,  Rosen,  Maiglöckchen  usw.
Bezeichnung
Bei  den  örtlich  wichtigsten  Arten  sind  U
die  Flächen  nochmals  in  Spalte  4
besonders  einzusetzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haupt=  Nebenfrucht
  nutzung
ha  ha

Haupt-  Nebenfrucht
  nutzung

ha  ha

80
        <pb n="224" />
        —200—

 

 

B.  Anbau  auf  Acker=  und  Gartenländereien  im  Sommer
des  Jahres  1918.

Als  Hauptfrucht
  oder

Hauptnutzung

des  Jahres
ha

2

Als  Nebennutzung
  (Vor-,
Neben-,  Nachoder
  Stoppelfrucht)


des  Jahres

ha
3

Bemerkungen

 

d)  Handelsgewächse.
Raps,  Rübsen,  Awehl,  Biewitz  Winterzum
  Unterpflügen

1  Sommer
Mohn.  ....
Senfzum  Grünfuttergewinn
zum  Körnergewinn

Flachs  (Lein)

 

 

 

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 

 

6  neu  angelegt  im  Jahre  1912  ha

davon  neu  angelegt  im  Jahre  1913

Zichorien

Andere  feldmäßig  angebaute  Handelsgewächse  G.  B.
Arzneipflanzen,  Leindotter,  Weberkarden,  Kümmel
u.  dgl.)  zusammengefaßt:  ...

Bei  den  örtlich  wichtigsten  Arten  sind
die  Flächen  nochmals  in  Spalte  4
besonders  einzusetrzen  —  —  .  5

e)  Futterpflanzen.  *)  Davon  zum  Samengewinn
ha
Klee  aller  Art..  ....  .  .  ....  *

Luzerren  ·.....  5)
Esparsettte.
Klee,  Luzerne,  Esparsette  —  zwei  oder  mehrere  von
ihnen  in  gemischtem  Anbau  —  .....
Serradella..  ..........
Spörgel  (Kuörich,  Knehl)  .  .  ")
Grassaat  aller  Art,  einschließlich  Kleegras  (Mischung

von  Klee  und  Gras).  .

Sonstige  Futterpflanzen  (z.  B.  Futterroggen).
f)  Brache
(nicht  bestellte,  im  Sommer  des  Aufnahmesahrs  zur  Brache
beackerte  Felder)
g)  Ackerweide  innerhalb  der  Fruchtfolge
(d.  h.  im  Sommer  des  Aufnahmejahrs  nicht  bestellte,  auch
nicht  beackerte,  jedoch  zur  Viehweide  benutzte  Ackerfelder)
h)  Hausgärten,
auch  mit  Obst=  und  Gemüsebau,  sowie  private  Parkanlagen  und
nicht  im  Forstbetriebe  benutzte  Baumschulen  und  Pflanzgärten

Zusammen  Acker=  und  Gartenländereien

Laupi-  Nebenfrucht
  nutzung

bezeichnung  ha  ha

 

 

 

 

 

 



*)  Davon  zum  Unterpflügen
*  ha

 

—

*)  Davon  zum Samengewinn

*)  ha

 

*)
        <pb n="225" />
        —  201  —

 


C.  Die  Art  der  Bodenbenutzung  im  gesamten  Erhebungsbezirke  dem  bestand  im  Bemerkungen
wurde  ermittelt  wie  folgt:  des  Jahres  1913
ha
1    2  3

 

I.  Acker=  und  Getreideländereien  (wie  unter  B  Summe  Spalte  2)
II.  Wiesen  (ausschließlich  oder  vorwiegend  zu  Heugewinn  benutzt)
III.  Viehweiden  (ausschließlich  oder  vorwiegend  durch  Weidegang  benutzt)

  und  Hutungen  [nicht  Ackerweidens ]:

à)  reiche  Weiden,  von  im  Durchschnitt  der  Jahre  ha
mindestens  4  (zu  100  kg)  Heuweidewert
oder  mindestens  1  Kuhweide  auf  das  Lektar  .

b)  geringere  Weiden  und  Hutungen

Summe  der  Viehweiden  und  Hulungen

IV.  Obstanlagen  auf  dem  Felde  (Anlagen,!  bei  denen  der    Obstertrag
die  Hauptnutzung  ist).  ..

V.  Weinberge  auch  Weingärten:
a)  im  Ertrage  stehende  ..
b)  nicht  im  Ertrage  stehende

Summe  der  Weinberge  (auch  Weingärlen)

VI.  Forsten  und  Holzungen  (zur  Holzzucht  benutzte  Flächen  einschließlich
  der  im  Forstbetriebe  benutzten  Baumschulen  und
Pflanzgärten,  der  Räumden  und  Blößen)

Davon  waren  im  Sommer  des  Aufnahmejahrs  vorübergehend
  zu  landwirtschaftlicher  Nutzung  oder  in  Feldwaldwirtschaft
  (Haubergen)  bestellt

mit  Getreide,  Kartoffeln  usw.

VII.  Haus=  und  Hofräume

VIII.  Moorflächen  (Ländereien  mit  Moorboden)  ausschließlich  der
bereits  zum  Ackerbau  oder  zum  Grünland  (Wiesen  und  Viehweiden)
  hergerichteten  oder  forstmäßig  benutzen  Moore  salso
die  unkultivierten  Moorflächen)

IX.  Sonstiges  Od=  und  Unland  (einschließlich  der  S-teinbrüche,
Sand-,  Lehm.,  Tongruben  u.  dgl.,  soweit  diese  nicht  bei  den
Forsten  angerechnet  sind)  .

X.  Wegeland,  Friedhöfe,  öffentliche  Parkanlagen,  Gewässer  usw.

Gesamtfläche  des  Erhebungsbezirkes

 

ha

 

 

ha

 

 

 

*)  Alle  innerhalb  der  Waldungen  belegenen,  dauernd  als  Acker  oder  Wiese  benutzten  Flächen,  gleichviel  ob  sie
der  Forstverwaltung  unterstellt  sind  oder  nicht,  dem  Waldbesitzer  gehören  oder  nicht,  kommen  nicht  bei  Ziffer  VI,  sondern
als  Acker  bei  Ziffer  1  oder  Wiese  bei  Ziffer  II  in  Ansatz.  Entsprechend  sind  bei  Ziffer  III  die  Flächen  einzurechnen,  welche
dauernd  lediglich  der  Weidenutzung  dienen.  Dagegen  sind  der  Weidenutzung  dienende  Räumden  (d.  h.  weitläufig  bestandene,
  mit  nicht  genügendem  Holzbestande  versehene  Flächen,  die  noch  nicht  ein  Drittel  des  bei  oler  Bestockung  vorhandenen
  Bestandes  aufweisen)  und  Blößen  (nur  zeitweilig  nicht  bestandene  Waldflächen,  bei  denen  aber  die  Holzzucht
beabsichtigt  wird)  den  Forsten  und  Holzungen  bei  Ziffer  VI  hinzuzurechnen.  Letzteres  gilt  auch  von  denjenigen  Blößen,
welche  vorübergehend  als  Acker  oder  Wiese  benutzt  werden.  Odländereien,  Heideflächen  usw.,  deren  Aufforstung  zwar
zweckmäßig  sein  würde,  aber  noch  nicht  in  Angriff  genommen  ist,  sind  den  Forsten  und  Holzungen  nicht  hinzuzurechnen,
sondern  bei  Ziffer  IX  in  Ansatz  zu  bringen.

 

36
        <pb n="226" />
        —  202  —

Anlage  2.

Gesichtspunkte  für  eine  Anleitung  zur  Ermittelung  der  landwirtschaftlichen
Bodenbenutzung.

I.  Gegenstand  der  Erhebung.

§  1.  Die  Gesamtfläche  des  Erhebungsbezirkes  (der  Gemeinde  usw.)  ist  nach  den  im  Muster
Anlage  1  unter  C  genannten  Kultur=  und  Benutzungsarten,  ferner  bezüglich  des  Acker-  und  Gartenlandes
  nach  den  unter  B  aufgeführten  Fruchtarten,  mit  denen  dasselbe  im  Aufnahmejahre  bestellt  ist,
und  den  sonstigen  dort  bezeichneten  Verwendungszwecken  zu  unterscheiden.

Das  unter  A  mitgeteilte  Ergebnis  (der  katastermäßigen  Vermessung)  soll  lediglich  als  Anhalt
für  die  nach  dem  gegenwärtigen  Stande  vorzunehmende  Feststellung  der  im  Muster  unter  C  geforderten
Nachweise  dienen  und  ist  nur  insoweit  als  bindend  anzusehen,  als  die  im  Kataster  verzeichnete  Gesamtfläche
  unverändert  in  das  Erhebungsmuster  zu  übernehmen  ist.

§  2.  Insoweit  das  Ackerland  während  des  Aufnahmejahrs  einer  mehrfachen  Nutzung  unterliegt,
  sind  sowohl  die  Flächen  der  als  Hauptnutzung  (Hauptfrucht),  als  auch  der  als  Nebennutzung
(Vor-,  Neben-,  Nach-=  oder  Stoppelfrucht)  angebauten  Fruchtarten  festzustellen  (Spalte  2  und  3  der
Nachweisung  B).  Für  Nebennutzung  (Spalte  3)  kann  also  nur  ein  Areal  in  Betracht  kommen,  welches
mit  einer  Hauptnutzung  (in  Spalte  2)  verzeichnet  ist.

Welche  von  zwei  nebeneinander  stehenden  oder  aufeinander  folgenden  Früchten  die  Hauptfrucht
  sei,  entscheidet  überall  die  überwiegende  Wichtigkeit.

Bezüglich  der  Nebennutzung  wird  folgendes  bemerkt:

Als  Vorfrüchte  gelten  nur  solche  Früchte,  welche  in  dem  Erhebungsjahre  geerntet  wurden,
bevor  die  in  demselben  Jahre  zur  Aberntung  kommende  Hauptfrucht  angebaut  war.

Wenn  zwischen  einer  feldmäßig  gebauten  Frucht  vereinzelt  noch  Pflanzen  oder  Pflanzenreihen
  einer  anderen  Frucht  stehen  (z.  B.  auf  einem  Kartoffelfeld  einzelne  Bohnenreihen  längs  der
Furchen,  einzelne  Maispflanzen),  so  ist  die  Flächenangabe  nur  für  die  entschieden  wichtigere  Frucht  zu
machen,  die  andere  also  nicht  besonders  als  Nebenfrucht  zu  berücksichtigen.

Unter  Nach--  oder  Stoppelfrüchten  sind  diejenigen  Früchte  zu  verstehen,  welche,  wie  z.  B.
Stoppelrüben,  Stoppelsenf,  Stoppelrübsen,  auf  eine  im  Erhebungsjahre  gewonnene  Hauptfrucht  folgen
oder,  wie  beispielsweise  Lupinen  und  Serradella,  in  diese  eingesät  werden,  und  welche  noch  in  demselben
  Jahre  geerntet,  abgeweidet  oder  untergepflügt  werden.  Nicht  zu  den  Nachfrüchten  zu  rechnen
sind  die  erst  im  nächstfolgenden  Jahre  Ertrag  liefernden  Früchte,  z.  B.  im  Herbste  des  Erhebungsjahrs
angesäter  Winterraps,  Winterweizen,  Winterroggen,  unter  Halmfrucht  angesäter  Klee  (Stoppelklee),
ebensowenig  der  zweite  und  die  folgenden  Schnitte  von  Futterpflanzen  (Klee,  Luzerne  usw.).  Dagegen
sind  gewisse  Futterpflanzen  (Klee,  Luzerne,  Grassaat),  welche,  wenn  auch  beim  zweiten  oder  einem
späteren  Schnitte,  zur  Samengewinnung  benutzt  werden,  mit  ihrer  Anbaufläche  noch  besonders,  und
zwar  unter  B  Spalte  4,  nachzuweisen.

II.  Organe  für  die  Erhebung.  .
§  3.  (Bestimmung,  ob  Gemeindevorsteher,  Kommissionen  usw.  mit  der  Erhebung  beauftragt
werden.
III.  Zeit  der  Erhebung.
§  4.  Die  Ermittelung  des  Umfanges  der  Hauptnutzung  des  Ackerlandes  sowie  des  Umfanges

der  übrigen  Kulturarten  ist  im  Juni  vorzunehmen.  Für  die  Ermittelung  des  Umfanges  der  Nebennutzung
  des  Ackerlandes  wird  sich  in  der  Regel  der  September  empfehlen.
        <pb n="227" />
        —  208  —

Bei  der  letzteren  Ermittelung  sind  auch  für  Klee,  Luzerne  und  Grassaat  die  im  Aufnahmejahre
zur  Samengewinnung  dienenden  Flächen  festzustellen.

IV.  Erhebungsverfahren.
§  5.  Die  Unterlagen,  welche  für  die  Ausfüllung  des  Musters  Anlage  1  erforderlich  sind,
können  beschafft  werden:
entweder  durch  Befragung  der  sämtlichen  Landwirtschafttreibenden  des  Erhebungsbezirkes
nach  ihren  Anbauflächen,
oder  im  Wege  einer  überschläglichen  Schätzung  der  Anbauflächen  durch  eine  Kommission
von  orts-  und  sachkundigen  Personen.

§  6.  Wird  das  erstere  Verfahren,  die  Umfrage  von  Wirtschaft  zu  Wirtschaft,  angewandt,  so
ist  insbesondere  zu  beachten,  daß  die  außerhalb  der  Gemeindegemarkung  belegenen  Wirtschaftsflächen
außer  Ansatz  bleiben,  während  anderseits  diejenigen  Flüchen  der  Gemarkung,  welche  von  auswärtigen
Landwirten  benutzt  werden,  mit  zur  Nachweisung  kommen  müssen.  Letzteres  muß  auch  bezüglich  der
vom  Staate,  von  der  Gemeinde,  von  Genossenschaften  usw.  bewirtschafteten  Ländereien  (namentlich
Forsten,  ungeteilten  Marken  und  Gemeinheiten  usw.)  geschehen,  da  die  Ermittelung  der  Bodenbenutzung
sich  auf  die  ganze  Fläche  der  Gemeindegemarkung  zu  erstrecken  hat.

Es  empfiehlt  sich  bei  diesem  Verfahren,  die  Erhebungsorgane  nur  mit  der  Unterweisung  der
Landwirtschafttreibenden,  mit  der  Austeilung  und  Einsammlung  der  Erhebungsmuster  sowie  mit  der
Prüfung  der  darin  gemachten  Angaben  zu  beauftragen,  dagegen  die  Zusammenstellung  der  Einzelangaben
  von  statistischen  Behörden  ausführen  zu  lassen;  ferner,  falls  sich  aus  der  Zusammenstellung
wesentliche  Unterschiede  gegen  die  katastermäßigen  Flächen  ergeben,  die  endgültige  Feststellung  der  Erhebungsergebnisse
  erst  nach  Benehmen  mit  den  Erhebungsorganen  vorzunehmen.

§  7.  Bei  Anwendung  des  zweiten  Verfahrens  werden  die  Mitglieder  der  Erhebungskommission
sich  zunächst  über  das  nach  Lage  der  Anbauverhältnisse  am  zweckmäßigsten  anzuwendende  Erhebungsverfahren,
  ob  nämlich  nach  §5  8  oder  nach  §  9,  verständigen.

§  8.  Sind  die  Boden-  und  Fruchtbarkeitsverhältnisse  innerhalb  der  Gemarkung  gleichartig,
und  bestehen  unter  den  einzelnen  Wirtschaften  keine  wesentlichen  Verschiedenheiten  in  der  Benutzungsweise
  des  Landes,  so  wird  zuerst  zu  erwägen,  bezüglich  des  Forstareals  auch  durch  Rückfragen
bei  der  örtlichen  Forstverwaltung  festzustellen  sein,  welche  Veränderungen  in  der  Art  der  Bodenbenutzung
seit  der  Katastralvermessung  (deren  Ergebnisse  sich  im  Muster  Anlage  1  unter  4  verzeichnet  finden)
eingetreten  sind,  und  wie  sich  infolgedessen  die  unter  C  in  Spalte  2  nachzuweisende  Flächenverteilung
der  Hauptkulturarten  (also  des  Acker-  und  Gartenlandes,  der  Wiesen,  der  Viehweiden  und  Hutungen,
Obstanlagen,  Weinberge,  Forsten  und  Holzungen,  Haus=  und  Hofräume,  der  Moorflächen,  des  sonstigen
Öd-  und  Ünlandes,  endlich  der  Wege  und  Gewässer)  gegenwärtig  gestaltet.

Hierauf  kann  die  für  das  Acker=  und  Gartenland  (im  Muster  Anlage  1  unter  B)  vorgeschriebene
Unterscheidung  der  Fruchtarten  usw.  so  erfolgen,  daß  die  hauptsächlichsten  landwirtschaftlichen  Besitzer
nach  den  Flächengrößen  der  von  ihnen  angebauten  Früchte  (auch  ihres  Brachlandes,  ihrer  Ackerweide
und  ihrer  Gärten)  befragt  werden,  und  daß  alsdann  die  Gesamtfläche  des  Acker=  und  Gartenlandes
der  Gemarkung  nach  demselben  Verhältnis  auf  die  verschiedenen  Fruchtarten  usw.  verteilt  wird,  wie  es
für  die  gesamte  Wirtschaftsfläche  der  befragten  Besitzer  zusammen  gefunden  worden  ist.  Dabei  ist  aber,
wenn  in  den  kleineren  und  ganz  kleinen  Wirtschaften,  namentlich  auch  in  denen  von  Tagelöhnern,  eine
andere  Benutzungsweise  des  Landes  üblich  ist  als  in  den  größeren,  auf  diesen  Umstand  besondere  Rücksicht
  zu  nehmen.

Wie  die  Verteilung  der  Viehweiden  und  Hutungen,  der  Obstanlagen  sowie  der  Weinberge  auf
die  im  Muster  Anlage  1  unter  C  angegebenen  Unterscheidungen  am  zweckmäßigsten  zu  bewirken,  und
wie  die  landwirtschaftlichen  Nebennutzungen  in  Forsten  (unter  C.  VI)  zu  ermitteln  sind,  muß  sich  nach
den  örtlichen  Verhältnissen  richten.

§  9.  Ist  dagegen  infolge  der  Verschiedenheit  der  Bodenarten,  der  Höhenlagen  des  zur  Gemeindegemarkung
  gehörigen  Landes  oder  anderer  Umstände  die  Fruchtfolge  und  überhaupt  die  Benutzungsweise
  des  Landes  innerhalb  der  Gemarkung  eine  wesentlich  verschiedene,  so  ist  es  zweckmäßig,  die
Gemarkung  zunächst  in  die  sich  voneinander  wesentlich  unterscheidenden  Teile  zu  zerlegen,  hierauf  für
jeden  einzelnen  Gemarkungsteil  in  ähnlicher  Weise,  wie  im  §  8  bezüglich  des  ganzen  Erhebungsbezirkes
        <pb n="228" />
        —  204  —

bemerkt  ist,  die  Anbauverhältnisse  zu  ermitteln  und  schließlich  das  Ergebnis  der  Ermittelung  für  die
ganze  Gemarkung  zusammenzustellen.
Das  Verfahren  wird  sich  hierbei  etwa  folgendermaßen  gestalten:
1.  Begonnen  wird  mit  der  Zerlegung  der  Gemeindegemarkung  in  die  verschiedenen  Gemar—



kungsteile  und  mit  der  Feststellung  des  Flächeninhalts  jedes  Gemarkungsteils  im  Wege
einer  möglichst  genauen  Schätzung,  wobei  darauf  zu  sehen  ist,  daß  die  Flächen  der  Gemarkungsteile
  zusammen  die  katastermäßige  Fläche  des  ganzen  Erhebungsbezirkes  ergeben.
2. Für  jeden  Gemarkungsteil  werden  überschläglich  ermittelt:

a)  die  im  Muster  Anlage  1  unter  C  in  Spalte  2  nachzuweisenden  Flächen  der  Hauptkulturarten;



b)  die  im  Muster  Anlage  1  unter  B  nachzuweisenden  Flächen  der  einzelnen  Fruchtarten

  usw.  des  Acker=  und  Gartenlandes.  Zu  diesem  Behuf  empfiehlt  sich,  zuerst

zu  überschlagen:

aa)  welcher  Teil  (etwa  wieviel  Prozent)  der  Ackerfläche  auf  Getreide,  auf  Hackfrucht,
  Futterpflanzen,  Brache  usw.  entfällt,  und  wie  groß  danach  die  Zahl
der  hiermit  bestellten  Hektare  ist;  sodann

bb)  wieviel  Hektar  der  Getreidefläche  auf  die  einzelnen  Arten  des  Getreides
(Winterweizen,  Sommerweizen,  Winterroggen,  Sommerroggen  usw.)  kommen,
ebenso  wieviel  Hektar  den  einzelnen  Hackfrüchten  (Kartoffeln,  Runkelrüben  usw.)
gewidmet  sind  usw.  Auch  bei  dieser  Ermittelung  kann  zunächst  der  (Prozent-)
Teil,  welchen  die  Fläche  jeder  einzelnen  Fruchtart  von  der  der  betreffenden
Fruchtgattung  überhaupt  gewidmeten  Fläche  (siehe  aa)  einnimmt,  veranschlagt
und  danach  die  Hektarzahl  berechnet  werden;

 

c)  die  Flächen,  in  welche  nach  dem  Muster  Anlage  1  unter  C  die  Viehweiden,  Obstanlagen

  und  Weinberge  zu  zerlegen,  oder  welche  bei  den  Forsten  und  Holzungen
besonders  nachzuweisen  sind  (vgl.  §  8  Abs.  3).

Um  bei  diesen  überschläglichen  Ermittelungen  Schätzungsfehler  möglichst  zu
vermeiden,  werden  die  hauptsächlichsten  landwirtschaftlichen  Besitzer  nach  ihren  Anbauflächen
  innerhalb  des  betreffenden  Gemarkungsteils  zu  befragen  sein;  nach
Maßgabe  der  so  erlangten  Angaben  wird  dann  das  Verhältnis,  in  dem  die  verschiedenen
  Fruchtarten  zueinander  stehen,  ermittelt  und  danach  innerhalb  jedes  Gemarkungsteils
  die  Verteilung  nach  Hektar  vorgenommen.  Falls  sich  in  dem  Gemarkungsteil
  Ackerflächen  befinden,  die  von  kleineren  Anbauern  (namentlich  auch
von  Tagelöhnern),  und  zwar  in  anderer  Weise  als  im  übrigen  bewirtschaftet  werden,
ist  deren  Umfang  und  Benutzungsweise  durch  tunlichst  genaue  Schätzung  für  sich
besonders  zu  ermitteln.

3.  Zweifel  über  die  Anbauverhältnisse  werden  die  Mitglieder  der  Aufnahmekommission  durch

gemeinschaftliche  Besichtigung  der  Felder  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  Zweifelspunkte
  zu  heben  suchen.

Die  für  die  einzelnen  Gemarkungsteile  endgültig  ermittelten,  in  Hektar  ausgedrückten
Flächen  der  verschiedenen  Frucht=  und  Kulturarten  werden  für  die  Gemarkung  im  ganzen
zusammengezogen  und  in  das  Muster  Anlage  1  eingetragen.

§  10.  In  allen  Fällen  wird  die  besondere  Aufmerksamkeit  auf  die  richtige  Ermittelung  der
Anbauflächen  solcher  Früchte  zu  lenken  sein,  die  zwar  kein  sehr  großes  Areal  einnehmen,  aber  doch
wegen  ihrer  wertvollen  Erträge  von  Wichtigkeit  sind.

  



V.  Zeitpunkt  der  Einsendung.

§  11. (Bestimmung  über  den  von  den  Erhebungsorganen  einzuhaltenden  Zeitpunkt  der  Einsendung.)
        <pb n="229" />
        —  205  —

Anlage  3.

Gesichtspunkte  für  eine  Anleitung  zur  Ermittelung  der  Zahl  der  Obstbäume.

§  1.
Die  Aufnahme  bezieht  sich  auf  Apfel,  Birnen,  Pflaumen  (Zwetschgen)  —  wo  sprachgebräuchlich
Pflaumen  und  Zwetschgen  unterschieden  werden,  auf  beide  —,  Kirschen,  Aprikosen,  Pfirsiche  und  Walnüsse;
  Zwergobst=  und  Spalierobstbäume  sind  mitzuzählen.

§  2.

Es  sind  nur  die  auf  dauerndem  Standort  befindlichen  Bäume  zu  zählen,  also  nicht  solche,  die
noch  zum  Verpflanzen  bestimmt  sind.  In  Baumschulen  werden  nur  die  Standbäume  (Sortimentsbäume)
  mitgezählt.

§  3.

Bei  dieser  Zählung  ist  eine  Trennung  nach  „tragfähigen“  und  „noch  nicht  tragfähigen“  Obstbäumen
  vorzunehmen.
§  4.

Die  Zählung  wird  in  der  Regel  nach  Gemeinden  (Gutsbezirken)  durchzuführen  sein.  Es  wird
zu  bestimmen  sein,  wer  Angaben  über  die  Obstbäume  machen  soll,  die  längs  der  Straßen  im  Eigentume
  des  Staates,  der  Provinz,  des  Bezirkes,  des  Kreises,  Distrikts  usw.  stehen.  In  größeren  Städten
wird  in  den  dicht  bebauten  Stadtteilen,  in  denen  das  Gartenland  nur  einen  untergeordneten  Platz
einnimmt,  von  der  Obstbaumzählung  Abstand  genommen  werden  dürfen  und  nur  dafür  zu  sorgen  sein,
daß  für  die  Außenbezirke  solche  Ermittelungen  stattfinden.

§  5.

Es  wird  darauf  Bedacht  zu  nehmen  sein,  daß  da,  wo  sich  im  Gemeindebezirke  größere
Gärtnereien  oder  Pflanzungen  vorfinden,  die  hauptsächlich  der  Obstzucht  dienen,  deren  Besitzer  oder
sonst  für  den  Obstbau  sich  besonders  interessierende  Personen  (z.  B.  Mitglieder  von  Obstbauvereinen)
zur  Mitwirkung  bei  der  Einrichtung  und  Ausführung  der  Obstbaumaufnahme  herangezogen  werden.

§  6.

Für  die  Staaten,  in  denen  die  Obstbaumzählung  als  Bestandteil  der  Ermittelungen  über  die
landwirtschaftliche  Bodenbenutzung  behandelt  wird,  dürfte  der  Monat  September,  in  welchem  der
Abschluß  der  Anbauaufnahmen  erfolgt  (vgl.  Anlage  2  §  4),  als  am  geeignetsten  anzusehen  sein.

Dabei  wird  sich  folgendes  Verfahren  empfehlen:

In  allen  Fällen  ist  darauf  zu  halten,  daß  die  Angaben  über  die  Zahl  der  Bäume  der  sieben
Obstarten,  mögen  sie  vom  Besitzer  selbst  oder  anderen  gemacht  werden,  auf  Grund  einer  vorhergegangenen
  Inaugenscheinnahme  der  Bestände  geschehen,  da  auch  beim  Besitzer  selbst  kleinerer  Obstbestände
  nicht  vorausgesetzt  werden  kann,  daß  er  ohne  eine  solche  die  Fragen  richtig  beantworten  werde.
Es  sollte  daher  einige  Zeit  vor  der  Zählung  eine  entsprechende  Bekanntmachung  erfolgen.

Bei  stark  gemischten  Obstbeständen  wird  nur  auf  dem  Wege  einer  wirklichen  Zählung  der
Bäume  zu  einem  sicheren  Ergebnis  zu  gelangen  sein;  bei  gleichartigem,  zumal  reihenweisem  Bestande
wird  es  genügen,  die  Zählung  durch  Multiplikation  der  Zahl  der  in  einer  Längs-=  und  einer  Breitenreihe
  stehenden  Bäume  vorzunehmen.

Soweit  die  Obstbäume  bestimmten  Gehöften  oder  Häusern  (Privatpersonen  Besitzern  oder
Pächtern])  zugehören,  dürfte  es  sich  empfehlen,  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  nicht  allein  die  in
den  anstoßenden  Gärten,  Obstgärten,  Angern  usw.  stehenden  Bäume,  sondern  auch  die  anderen  inner-
        <pb n="230" />
        —  206  —

halb  der  Gemeindeflur  —  in  entfernteren  Obstpflanzungen  auf  Ackern  usw.  —  stehenden  mit  anzugeben
sind;  soweit  innerhalb  der  Gemeindeflur  Obstbäume  in  öffentlichem  Eigentum  (an  Staats-,  Bezirksusw.
  Straßen,  bei  öffentlichen  Anstalten)  stehen,  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  sie  in  der  Gesamtsumme  der
für  die  Gemeinde  nachzuweisenden  Obstbäume  nicht  fehlen.

Die  zu  den  einzelnen  Gehöften  (Häusern)  gehörigen  Bäume  werden  am  zweckmäßigsten  in  der
Weise  ermittelt,  daß  die  mit  der  Aufnahme  Beauftragten  mit  einer  Liste  von  Gehöft  zu  Gehöft  (Haus
zu  Haus)  gehen  und  die  Zahlenangaben  an  Ort  und  Stelle  eintragen.  Diese  Liste  dürfte  zweckmäßig
so  einzurichten  sein,  daß  in  einer  Vorspalte  die  Bezeichnung  der  Gehöfte  (Häuser),  in  den  weiteren
Spalten  die  Bezeichnung  der  Obstarten,  getrennt  nach  tragfähigen  und  noch  nicht  tragfähigen  Obstbäumen,
  vorgetragen  sind.  Dabei  sollten  in  Ortschaften,  wo  Obstbäume  sich  nicht  nur  auf  dem  an  die
Gehöfte  anstoßenden  Gartenland  usw.,  sondern  auch  außerhalb  der  engeren  Dorfflur  —  auf  Ackern,  in
abgesonderten  Obstanlagen  —  in  irgendwie  beträchtlicher  Anzahl  finden,  die  Besitzer  dazu  veranlaßt
werden,  gesonderte  Angaben  über  diese  beiden  Teile  ihres  Obstbestandes  zu  machen,  was  durch  entsprechende
  Einrichtung  der  Listen  (besondere  Zeilen  oder  Spalten  für  den  Standort  der  Bestände)
geschehen  kann.  Hierdurch  würde  unvollständigen  Angaben  vorgebeugt  und  die  Nachprüfung  erleichtert
  werden.

Für  größere  Orte  empfiehlt  sich  die  Aufnahme  nach  Ortsteilen,  Straßen  usw.

§  7.

Wo  solchem  Vorgehen  Hindernisse  entgegenstehen  sollten,  wird  eine  Begehung  der  Gemeindeflur,
soweit  sie  mit  Obstbäumen  besetzt  ist,  durch  eine  Kommission  von  etwa  drei  Sachverständigen  nötig  sein,
welche  Zahl  und  Art  der  Obstbäume  durch  Zählung  oder  Schätzung  feststellen.

Der  Schätzung  wird  dadurch  Sicherheit  gegeben  werden,  daß  für  ein  nach  Fläche  bestimmtes,
angemessen  großes  Teilstück  eines  größeren  Bestandes,  dessen  Gesamtfläche  bekannt  ist,  die  Dichtigkeit
der  Besetzung  mit  Bäumen  durch  Zählung  festgestellt  wird.

§  8.

Bevor  die  Summen  für  den  Gemeindebezirk  gebildet  werden,  empfiehlt  es  sich,  die  Angaben
durch  Personen,  die  mit  den  Obstbauverhältnissen  der  Gemeinde  vertraut  sind,  nachprüfen  zu  lassen,
um  bei  etwa  unwahrscheinlich  ausgefallenen  Ergebnissen  Berichtigungen  veranlassen  zu  können.

Die  Verantwortlichkeit  für  die  Richtigkeit  der  Angaben  wird  aber  stets  der  Gemeindevorstand
zu  tragen  haben.

§  9.

Mit  Rücksicht  auf  Wiederholung  dieser  Zählungen  empfiehlt  es  sich,  ein  Stück  des  erstatteten
Berichts  nebst  den  Unterlagen  dazu  bei  den  Gemeindeakten  aufbewahren  zu  lassen.

§  10.

Für  die  Zusammenstellung  und  Prüfung  der  Ergebnisse  innerhalb  der  Gemeinden  wird  ein
ausreichender  Zeitraum  zugelassen  werden  können,  da  die  Einsendung  der  Ergebnisse  für  den  Staat
an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  bis  zum  30.  November  1914  aufgeschoben  werden  kann.
        <pb n="231" />
        —  207 —                                                                                                                                                     Anlage  4.

Übersicht  1.

Die  Forsten  und  Holzungen  nach  Besitzstand  und  Ertrag.

31
        <pb n="232" />
        Arten  des  Besitzstandes  ha

 



1. Kronforsten
2. Staatsforsten
3. Staatsanteilsforsten
4. Gemeindeforsten.
5. Stiftungsforsten.
6. Genossenforsten
7. Privatforsten,  und  zwar:

a)  zu  fideikommissarischen  Gütern  gehörige  Forsten  und  Fideikommißforsten
b)  andere  Privatforsten

 

Zusammen
(Summe  wie  in
Anlage  1  unter  C.  VI
Spalte  2.)

 

Anweisung  zur  Ausfüllung  der  Tabelle.
Besitzarten:

-



Es  gehören  zu:

1. den  Kronforsten:  die  landesherrlichen  Kronfideikommiß-,  Schatull-  und  landesherrlichen
2. den  Staatsforsten:  die  fiskalischen  Domanial=  und  Kameral=  usw.  Forsten,
3. den  Staatsanteilsforsten:  die  Forsten  im  gemeinschaftlichen  Besitze  des  Fiskus  und  anderer
4. den  Gemeindeforsten:  die  Forsten  der  politischen  Gemeinden  und  Gemeindeverbände,  der
5. den  Stiftungsforsten:  die  Forsten  der  Kirchen  und  Schulen,  Kirchen  und  Schulgemeinden,
6. den  Genossenforsten:  die  Waldungen  von  Markgenossenschaften,  Märkerschaften,  Erbengenossenschaften,
  ferner  Interessentenforsten  und  Halben-Gebrauchswaldungen,  die  anderen  gesetz-Gemeinschaft
  des  Waldeigentums  oder  der  Waldwirtschaft,

(Nicht  zu  den  Genossenwaldungen  gehören  gemeinschaftliche  Privatwaldungen,  bei

Vertrag]  entstanden  ist.)

den  Privatforsten:  die  Forsten  der  Privaten,  mit  Einschluß  der  Standesherren,  im  freien
Lehnsforsten  und  die  im  Erbfall  an  den  Mannesstamm  gebundenen  Forsten.

Fläche:

Für  die  Flächenangabe  ist  maßgebend  der  Besitzstand  am  1.  Juni  1913.

Ertrag:

1.  Die  Angaben  sollen  sich  auf  das  letzte  abgeschlossene  Wirtschaftsjahr  beziehen.
hebungsmustern  nachrichtlich  zu  vermerken.  Auf  Schätzung  beruhende  Angaben
Waldbesitzer  (Forst-Aufsichtsorgane)  Zahlen  über  den  wirklichen  Einschlag  zu  erlangen.

2.  Als  Ertrag  ist  stets  diejenige  Holzmenge  einzutragen,  welche  von  der  ganzen  verdie

  gesamte,  der  betreffenden  Fläche  entnommene  Holzmenge,  nicht  nur  der  zum

Der  Holz-Ertrag  aus  der  mit  Eichenschälwald  bestandenen  Fläche  ist  in  den  Spalten

Zu  Spalte  2  bis  7:  Soweit  Unterteilung  nicht  ausführbar  ist,  sind  die  Gesamterträge
        <pb n="233" />
        —  209  —

 

  Holzertrag  in  fm  im  letzten  abgelaufenen  Wirtschaftsjahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerdem
Nutzholz  Brennholz  zsammen  Stock-  Eichenlohe  b
er  holz  und  Reisholz,  Eichenrinde  im  luft-.  Weidenruten  )
Laubbolz  Nadelholz  Laubholz  Nadelholz  Laubholz  Nadelholz  6  trockenem  Zustand)
2  3  4  65  s  7  6  9  10
I
3
6  «  -  «
I
·  *)  1  sm  =  7°  dz.)  1  m  =  6  dr.
Privatforsten,

Besitzer  (hier  sind  die  Staatsanteilsforsten  mit  der  ganzen  Fläche  einzusetzen),

Kreise,  der  Provinzen,

der  Klöster,  der  milden  Stiftungen,  Wohltätigkeitsanstalten  usw.,

schaften,  Realgemeinden,  Nutzungsgemeinden,  Rechtsamegemeinden,  Haubergsgenossenschaften,  Gehöferlich
  gebildeten  Genossenschaften  (Verbände  mit  körperschaftlicher  Verfassung  unter  einem  Vorstand)  mit

denen  die  Gemeinschaft  durch  ein  rein  privatrechtliches  Verhältnis  Erbschaft,  Familienfideikommiß,

und  gebundenen  Besitze;  insbesondere  zu  den  fideikommissarischen  Privatforsten  auch  die  bäuerlichen

Welchen  Zeitraum  dieses  umfaßt  (Kalenderjahr  1912,  1./4.  1911  bis  31./3.  1912  usw.),  ist  in  den  Erfind
  dann  zulässig,  wenn  es  nicht  möglich  ist,  auf  Grund  von  Aufzeichnungen  oder  durch  Befragung  der

zeichneten  Fläche  im  Jahre  gewonnen  wurde,  nicht  der  Durchschnittsertrag  vom  einzelnen  Hektar.  Es  ist
Verkaufe  gelangte  Teil  einzustellen.

2  bis  8  mit  nachzuweisen.

für  „Nutzholz"“,  „Brennholz“  und  „zusammen  Derbholz“  einzusetzen.

31*
        <pb n="234" />
        —  210  —

Fortsetzung  von  Anlage  4.

Übersicht  2.
Die  Forsten  und  Holzungen  nach  Besitzstand,  Betriebs-  und  Holzarten.

In  gemischten  Beständen  sind  die  einzelnen  Holzarten  nach  ihrem  Flächenanteil  einzutragen.

 

—  —–—  —  —  —  —  —  —

 

 

 

 

 

Laubholz  Nadelholz
Mittel.  -
Niederwald  Mittelwald Plänterwald"]]  Hochwald  Plänterwald'?)  Hochwald  m
——  8  zg##  S  #  3  3
*  "  7

Arten  ——-  „:  8  —
.  -  sgxs  ngg«73-gk»—g.  Z  »  Ez
des  Besitzstandes  3  53  "u  1  i  "
2·  i.  *
S  #—  "  E!—l2  l
—-  kpcg  spat-D  ZsCD  8  *  S.  —
(ogl.  Überficht  1)  ILEEIIIIIIIIE  6  5Ö
—  E  —  Es  55  7  S  »
—  r—  OC  ·  —  —  —  —  *——
os2  ẽ
□x  Ö  LS  Ö  SAC  A  V  —  —  S  —

EELEIIIEIIIIIILEEEBIEEEIILILIEIE

S  2  6  9  8  2  #  G  —  E  "(c  #  *ii  (—
haha  ha  haha  ha  halba  ha  bac  ha  ha  ha  haha  ha  ha  hbaha
1  2  3  166  218  9  10111  12  18  1  16  ½  13  19

 

 

1.  Kronforsten

2.  Staatsforsten

3.  Staatsanteilsforsten

4.  Gemeindeforsten

 

5.  Stiftungsforsten

7.  Privatforsten,
und  zwar:

a)  zu  fideikommissa-  «
rischen  Gütern  ge—
hörige  Forsten  und
Fideikommißforsten


b)  andere  Privat-  #
forsten

6.  Genossenforsten

 

Z
Gesamtfläche
#

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Als  Plänterwald  gilt  der  Wald,  in  dem  auf  derselben  Fläche  Bäume  sehr  verschiedener  Altersklassen  durcheinanderstehen,
  mit  Ausschluß  des  Mittelwaldes  Spalte  4.
        <pb n="235" />
        —  211  —

Fortsetzung  von  Anlage  4.

Übersicht  3.

Der  Hochwald  nach  Altersklassen  und  Besitzarten.

In  gemischten  Beständen  sind  die  einzelnen  Holzarten  nach  ihrem  Flächenanteil  einzutragen.
(Übersicht  2  Spalten  8  bis  10  und  15  bis  18.)

 

 

 

 

Im  Hochwaldbetriebe  stehende  Fläche
")  Eichen
Besitzart  6  «
.  120  101—120  81—100  61—  80  41—  60  21—40  bis  20  "  usammen
(vgl  Übesicht 2)  über  1201  bis 20   Blößen    Übersicht?
Jahre  alt  den  Spalte  8)
Eichen
ha  ba  ha  ha  ha  ha  ha  ha  ha  ha
1  2  8  5  6  "  10
—
·
Zusammen

 

 

 

 

Entsprechende  Nachweise  sind  zu  geben  für:

b)  Birken,  Erlen,  Aspen  (Espen)  und  alle  anderen  weichen  Laubhölzer.
c) Buchen  und  alle  anderen  harten  Laubhölzer.

d)  Kiefern  (Föhren).

e)  Lärchen.

f)  Fichten  (Rottannen).

8)  Tannen  (Weißtannen).

Die  vorstehenden  Nachweise  a  bis  g  sind  für  alle  7  Arten  des  Besitzstandes  zu  geben.
        <pb n="236" />
        —  212  —

Anlage  5.

Gesichtspunkte  für  eine  Anleitung  zu  Grmittelungen  über  Besitzstand,  Grtrag,
Bestands-  und  Betriebsart  der  Forsten  und  Holzungen.

§  1.
Es  kommt  darauf  an,  für  die  gesamte  Forstfläche  (Anlage  1  Muster  C.  VI)  nach  Maßgabe  der
Anlage  4  zu  ermitteln:
a,)  die  Verteilung  nach  Besitzarten,
b)  den  im  letzten  abgelaufenen  Wirtschaftsjahre  gewonnenen  Ertrag  an  Holz,  Eichenlohe
und  Weidenruten,
c)  die  Verteilung  nach  Bestandsarten  (Holzarten),

d)  die  Verteilung  nach  Betriebsart  —  unter  Unterscheidung  von  Hochwald  (mit  Altersklassen,
  Räumden  und  Blößen)  und  Plänterwald  nach  der  Holzart,  ferner  von  Mittelwald,
  Niederwald,  Eichenschälwald  und  Weidenheeger  —.

§  2.

Als  Zeitpunkt,  auf  den  sich  die  Erhebung  bezieht,  ist  für  die  Nachweisung  der  Flächen  nach
Besitz-,  Bestands=  und  Betriebsart  der  1.  Juni  1913  vorgeschrieben.  «

Da  sich  die  Angaben  über  den  Ertrag  für  jede  einzelne  Forstfläche  auf  das  letzte  Wirtschaftsjahr
  beziehen,  das  vor  dem  1.  Juni  1913  abschloß,  so  können  sie  für  die  gesamte  Forstfläche  eines
Erhebungsbezirkes  eine  Anzahl  verschiedener  Zeiträume  betreffen.  Wo  den  Angaben  keine  rechnungsmäßigen
  Aufzeichnungen  zugrunde  gelegt  werden  können,  sondern  zu  Schätzungen  geschritten  werden
muß,  sollen  sich  diese  Schätzungen  auf  den  Zeitraum  vom  1.  Juni  1912  bis  31.  Mai  1913  beziehen.

§.  3.
Die  Vornahme  der  Erhebungen  wird  sich  zweckmäßig  an  die  Besitzarten  anlehnen.

§  4.

Für  die  Kronforsten  und  die  Staats-  und  Staatsanteilsforsten  wird  die  Anordnung  der  Er—
mittelungen  und  Aufstellung  der  Nachweise  den  betreffenden  Zentralbehörden  zu  überlassen  sein.  Da
die  Angaben  für  Preußen  nach  Provinzen,  für  Bayern  nach  Regierungsbezirken,  für  die  anderen
Staaten  im  ganzen  zu  liefern  sind,  so  wird  auch  die  Bildung  der  größeren  forstlichen  Erhebungsbezirke
für  die  Kron-,  Staats=  und  Staatsanteilsforsten  in  diesen  Grenzen  durchaus  dem  Ermessen  jener  Verwaltungen
  zu  überlassen  sein.  Kron-,  Staats=  usw.  Forsten,  die  außerhalb  der  Grenzen  des  Deutschen
Reichs  liegen,  sind  hierbei  außer  Betracht  zu  lassen,  solche,  die  in  einem  anderen  Bundesstaate  liegen,
dort  zur  Nachweisung  zu  bringen.

§  5.

Für  alle  diejenigen  Gemeindebezirke,  in  denen  Kron-,  Staats=  oder  Staatsanteilsforsten  von
größerem  Umfang  (mindestens  50  Hektar)  sich  befinden,  werden  der  staatlichen  oder  landesherrlichen
Forstverwaltung  auch  die  Ermittelungen  bezüglich  der  dort  gelegenen  Gemeinde-,  Stiftungs-,  Genossenund
  Privatforsten  zu  übertragen  sein.
        <pb n="237" />
        —  213  —

§  6.

Für  die  übrigen  Gemeinde-,  Stiftungs-,  Genossen-  und  Privatforsten  werden  die  Gemeinden
(Gutsbezirke)  als  Erhebungsbezirke  dienen.  Soweit  dafür  forstlich  gebildete  Beamte  vorhanden  sind,
werden  diese  zur  Mitwirkung  bei  den  Erhebungen  zu  veranlassen  sein.  Soweit  dies  nicht  möglich  ist,
werden  andere  Forstbeamte  (insbesondere  die  Gemeindeforstbeamten)  mit  den  Ermittelungen  zu  beauf—
tragen  sein.  Wo  in  der  Gemeinde  kein  Forstpersonal  vorhanden  ist,  sollen  die  Gemeindevorstände  zunächst
  rechtzeitig  versuchen,  einen  staatlichen  Forstbeamten  aus  der  Nachbarschaft  zugewiesen  zu  erhalten.
Die  Staatsforstverwaltung  wird  Anweisung  geben,  daß  solchen  Ersuchen  tunlichst  entsprochen  werde.
Ist  auch  dieser  Weg  nicht  gangbar,  so  muß  der  Gemeindevorstand  aus  eigener  Kenntnis  und  mit  Hilfe
hierzu  geeigneter  Gemeindeangehöriger  bei  Besichtigung  der  Forstbestände  (auch  mit  Zuhilfenahme  der
Flurkarten)  die  nötigen  Feststellungen  machen.

Es  wird  geraten  sein,  hierbei  genau  zu  bestimmen,  wer  die  Verantwortlichkeit  für  die  in  den
abgegebenen  Nachweisungen  enthaltenen  Angaben  trägt  und  durch  Unterschrift  zu  bescheinigen  hat.

§  7.

Bei  den  Kron-,  Staats=  und  Staatsanteilsforsten  dürften  überall  die  vorhandenen  Anschreibungen
genügende  Hilfsmittel  zur  Ausfüllung  aller  Spalten  der  Muster  Anlage  4  bieten.  Für  die  Gemeindeforsten
  werden  die  vorhandenen  Betriebs-Regulierungswerke,  Inventar=  und  Rechnungsbücher  der
Gemeinden  (Gemeindeverbände,  Kreise,  Provinzen)  hinsichtlich  der  Betriebs=  und  Holzarten  und  des
Ertrags  vielfach  genügende  Anhaltspunkte  für  die  vorgeschriebenen  Feststellungen  gewähren.  Dasselbe
ist  von  den  Stiftungsforsten  und  den  größeren  Genossenschafts=  und  Privatforsten  anzunehmen.

Die  Erhebungsbehörde  (§  5  oder  6)  wird  daher  in  erster  Linie  versuchen,  für  ihren  Erhebungsbezirk
  von  denjenigen  größeren  Besitzern,  bei  denen  geordnete  Anschreibungen  und  Aufzeichnungen
  zu  vermuten  sind,  die  Angaben  durch  Selbstausfüllung  von  Fragebogen  zu  erhalten.  Diese
Fragebogen  mit  vorgedruckter  Anleitung  der  befragten  Forstbesitzer  werden  den  Erhebungsbehörden  von
der  ihnen  bezeichneten  vorgesetzten  Stelle  (Verlangzettel,  der  die  erforderliche  Stückzahl  angibt)  zur
Verfügung  zu  stellen  sein.

Für  diejenigen  Forsten,  über  welche  die  Auskunft  seitens  der  Besitzer

a)  nicht  bis  zu  dem  bestimmten  Termin  (.  .  .  .  .  .  )  eingeht,

b)  unvollständig  ist,

c)  verweigert  wird,
und  für  diejenigen,  über  welche  die  Besitzer  nicht  befragt  wurden,  werden  Schätzungen  hinsichtlich  der
Betriebs=  und  Holzart  und  des  Ertrags  auf  Grund  von  Besichtigungen  vorzunehmen  sein.

§  8.

Die  Behörden,  welche  die  Zusammenstellung  der  Ergebnisse  besorgen,  werden  darauf  achten,
daß  beim  Waldbestande  der  Gemeinden  überall  der  Bestand  an  Kron-,  Staats=  usw.  Forsten,  über
welche  von  anderen  Behörden  berichtet  wird,  außer  Rechnung  bleibt  und  daß  schließlich  der  nachgewiesene
Gesamtbestand  in  Anlage  1  unter  C.  VI  und  Anlage  4  übereinstimmt.

 

§  9.
Die  Einsendung  der  Nachweise  an  die  statistischen  Landesämter  usw.  wird  bis  zum  1.  Oktober  1913
zu  bewirken  sein.
        <pb n="238" />
        —  214  —

5.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

—  Laufende  Nr.

Name  und  Stand  Aller  und  Heimat    Behörde,  welche  die  Datum
—  —  Grund  des
Ausweisung  .
der  Bestrafung.  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  strafung  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Anton  Nußbaumer,  geboren  am  3.  März  1886  zu  Inns-Diebstahl  nach  mehr--Königlich  Preußischer  23.  Februar
Koch,  bruck,  österreichischer  Staatsange=  maliger  Vorbestra.  Regierungspräsident  zu  1913.
höriger,  ffung  wegen  Dieb-  Posen,
stahls  in  vierzehn
Faällen  (4  Jahre
  Zuchthaus,  laut  Er-
  kenntnis  vom  3.
1  März  1909),  .
2  Jonas  Tahetl,  geboren  am  7.  Juni  1850  zu  Fürsten-schwerer  Diebstahl  Stadtmagistrat  Strau=  17.  Januar
Bäcker,  hut,  Bezirk  Prachatitz,  Böhmen,  öster=  im  Rückfall,  polizei=  bing,  Bayern,  1913.
reichischer  Staatsangehöriger,  liche  Falschmeldung
und  Angabe  eines
falschen  Namens
(2  Jahre  Zuchthaus
  und  2  Wochen  Haft,
laut  Erkenntnis  vom
11.  Februar  1911),

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
3  Therese  Balasz  geboren  1871  zu  Andrychow,  Bezirk  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  6  Februar
1913.

 

(auch  Burianski),  Wadowice,  Galizien,  ortsangehörig  Betteln,  Regierungspräsident  zu
Gelegenheits-  zu  Kotzobendz,  Bezirk  Teschen,  Öster-  Oppeln,

arbeiterin,  reichisch  Schlesien,  österreichische

Staatsangehörige,  

4  Johann  Burianski,  geboren  1871  zu  Andrychow,  Bezirk  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  b.  Februar
Gelegenheits-  Wadowice,  Galizien,  ortsangehörig  Betteln,  Regierungspräsident  zu¼1913.
arbeiter,  zu  Kotzobendz,  Bezirk  Teschen,  Oster=  Oppeln,
reichisch  Schlesien,  österreichischer  .

Staatsangehöriger,  «  .

5  Ferdinand  Pollak,  geboren  am  28.  Januar  1895  zu  Wien,  Betteln  und  Jal-  Königlich  Preußischer  24.  Februar

Hausbursche,  österreichischer  Staatsangehöriger,  schung  eines  Arbeits=  Regierungspräsident  zu  1913.
6  zeugnisses,  Nachen,

6  Franz  Paul  Richter,  geboren  am  15.  Februar  1888  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  25.  Februar
Former,  Chemnitz,  österreichischer  Staatsange-  Regierungspräsident  zu  1913.
höriger,  Dusseldorf,

7  Leib  Salomono=  geboren  am  8.  August  18836  zu  Kalisch,  Betteln,  Königlich  Preußischer  18.  Februar
weickz,  Hausierer,  Gouvernementgleichen  Namens,  Ruß-  Regierungspräsident  zu  1913.

bland,  russischer  Staatsangehöriger,  Düsseldorf,  I

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="239" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

XII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  14.  März  1913.  Nr.  12.
Inhalt:  1    Konsulatwesen,  Bestellunge  ;  —  Ermächtigung-    4.  Versicherungswesen:  Befreiung  von    der  Versicherungsgung
  zur  Vornahme  14  Zivilstandshandlungen      pflicht  nach  §  14  Nr.  1  und  2  des  Versicherungsgesetzes
Exequaturerteilung  Seite  215  für  Angestellte  .  «  2z19
2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Desgl.  Desgl.    220
Februar  1913  216  Desgl  nach  §  14  Nr.  1  220
3.  Handels·  und  Gewerbeweses:  Verlängerung  des  Freund-  Desgl.  nach  §  1242  Nr.  3  der  Reichsversicherungsschafts-,
  Handels-,  Schiffahrts=  und  Konsularvertrags  ordnug  221
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Freistaat  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung    von  Ausländern  aus  dem Reichsgebiete  221

«      

Guatemala vom 20.September 1887....      218  (  Reichsgebiete  221

 

1.  Konsulatwesen.

Der  Verweser  des  Kaiserlichen  Vizekonsulats  in  Santa  Marta  (Columbien)  hat  Herrn  Twelvetrees
zum  Konsularagenten  daselbst  bestellt.

Der  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Cartagena  (Spanien)  hat  an  Stelle  des  Konsularagenten
Buck  Herrn  Antonio  Marln  zum  Konsularagenten  in  Aguilas  ernannt.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Manila  beauftragten  Vizekonsul  Schillinger
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die
Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.


Dem  argentinischen  Vizekonsul  in  Frankfurt  a.  M.,  Federico  Panizza,  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.
        <pb n="240" />
        —  216  —

2.  Bank

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Februar  1913  nach  den  im  Reichsanzeiger
(Die  Beträge  lauten

Passiva.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ver-  Event.
8  Sonstige  ·  Verbindlichkeiten
  Bezeichnung  Gegen  und--  Gegen  täglich  degen  *—  Gegen  Gegen  Summe  Gegen  keiten
7  Grund=  Reserve--Konten-  fällige  keiten  Sonstige  aus
der  31.  Jan.gedeckte  S1.  Jan.  ger-  31.  Jan.  mit  31.  Jan.  31.  Jan.  ]  der  31.  Jan.  weiter-Laufende Nr. ;
  Banken.  kapital.Fonds  Umlauf,  16  .  Noten.  1918.  Verbindlich.  0.  kündi.  1915  Passiva  10%0.  Passiva.  1.  gegebenen
  frist.  dischen
Wechseln.
-  2  8  6  1  8  01  u  15  r—--b-  is  16  17
I  l
«  s
1 Reichsbank..--.  180  66  93711  876041—  85  86  5%  564  506.  +  31293  —  "  —  58  031.  3  2882  715  515—  51282  —
2 Bayerische  Notenbank  s  tbos  s2  oos  —  3  460—  13  s1  3480|U112380  501  —  20606%
Sächsische  Bank  zu  Dresden0  7500%%  1600  13  boo—  1920%  %  56  3S225%  vit  13291  3919
l
4 Württembergische Notenbank  9  15718305/  56  8  533/+J  1015  1807+  119  13  —  30  2376  153  49342  +  1328  1  546
-
51  Badische  Bank...  9  *  15  366.—  545  90824  27147/.—  481  —  -  1284—  499  42647—  1525  628
|  öcä  1
"  l  i
Zusammen35  *l7  82  011  389  —  l  709  960  —  110  143  +  3269920  *  3154  66  008+  1  w  037  959  —  52165  9861
I
I  .  I

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

 

 

 

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  20 M  296  148 000 M:  (bei  der  Bank  Nr.  1),
100  =  —  1  261  467000-==
  500  1  822  000  „=  bbei  der  Bank  Nr.  3),
.  1000  .  255  151  000  „  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="241" />
        —217—                                                                                                                                                        wesen.

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Januar  1913.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
  
Gegen  Reichs--  Legen  Noten  Gegen    Wechsel  Gegen  Gegen  Gegen  -  Gegen  Summe  Gegen
Metallbestand  31.  Jan. kassen-31.  Jan.anderer  31.  Jan.  und  31.  Jan.  Lombard.  31.  Jan.effekten.  31.  Jan.  31.  Jan  der  31.  Jan.  Laufende Nr.
l
1913. Scheine 1913. Banken. 1913. Schecks. 1913.    1913. Aktiva. 1913. Aktiva. 1913.

—  
8  15  20  J1  22  23  24  1  26  77  28  29  320  381  s:n  4  84
1120884  22  224  22271  91  11668  —  45311127  E  —  142796  184  288  +J  71  793  19  066  —  1388689%2
#60  1  1238  69  —  27  3411  —  903  41  110  —  2130  2  700—  128  46  —  3099  —  119  860  504—  201552
1  «
17305—1547  GLI.  —  75  8072  4  1849  57116  —  1452  18161  4  3477  6  624—  159  12245  —  7454  119951  +  13293
8815  —  707  129  +  52  828  301  2°932  —  300  13  034  +T  280t  2619  —  3  19;656  —  214  498.2  13288
i  ;  s  !
ZEIS—  329  3.—  1  623  —  2s2  27  038  —  175  10  153  1  114  314  68  35°8  —  60600  42647—  152555
–o.  l  l
1253  93  +  20  879  229.10  94  2460  —  531269240  —  147  153  228  639  4  7800  28  719  13  9300200  924  4  993813037  959  —  52165
—  l
        <pb n="242" />
        —  218  —

3.  Handels-  und  Gewerbewesen.

Verlängerung

des  Freundschafts-,  Handels-,  Schiffahrts=  und  Konsularvertrags  zwischen  dem  Deutschen

Reiche  und  dem  Freistaat  Guatemala  vom  20.  September  1887.

Der  Freundschafts-,  Handels-,  Schiffahrts=  und  Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  dem  Freistaat  Guatemala  vom  20.  September  1887,  dessen  Wirksamkeit  zu  wiederholten
Malen  (Zentralbl.  f.  d.  Deutsche  Reich  1902  S.  8  und  292,  1904  S.  109,  1905.S.  157  und  1911
S.  230),  zuletzt  bis  zum  15.  März  1913  verlängert  worden  ist,  bleibt  bis  15.  März  1915  weiter  in

Geltung.

 

4.  Versich  erung  s  wesen.

Bekanntmachung,

betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  dem  Versicherungsgesetze  für

Angestellte.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Februar  1913  auf  Grund  des  §  14  Nr.  1  und  2
des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  beschlossen:
Die  §§ 9,  10  Nr.  1,  §§  11  bis  13  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gelten  mit  Wirkung
vom  1.  Januar  1913  ab  für
A.  1.  die  im  Dienste  der  württembergischen  Handels=  und  Handwerkskammern  Beschäftigten,
für  welche  die  Befreiung  beantragt  wird,  wenn  ihnen  mindestens  die  im  S9  bezeichneten
Anwartschaften  gewährleistet  sind,  oder  sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet  werden,

Personen,  denen  auf  Grund  früherer  Beschäftigung  bei  den  württembergischen  Handelsund

  Handwerkskammern  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage
nach  den  Sätzen  der  vom  Bundesrate  festgesetzten  Gehaltsklasse  (§&amp;amp;  9)  bewilligt  sind  und
daneben  eine  Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge  (§  9)  gewährleistet  ist,  sofern
für  sie  die  Befreiung  beantragt  wird;





    



B I.  1. die  im  Dienste  der  Handelskammer  für  das  Herzogtum  Oldenburg  Beschäftigten,

2. die  im  Dienste  der  Handelskammer  für  das  Herzogtum  Braunschweig  Beschäftigten,
3. die  im  Dienste  der  Handwerkskammer  für  das  Herzogtum  Braunschweig  Beschäftigten,
4. die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Landwirtschaftskammern  für  die  Provinzen
Ostpreußen,  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen,
Schleswig-Holstein,  Hannover,  Westfalen,  die  Rheinprovinz,  den  Regierungsbezirk
Cassel  und  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  Beschäftigten,  einschließlich  der  Lehrer
an  den  Schulen  oder  Anstalten  der  Kammern,

5. die  im  Dienste  der  Landwirtschaftskammer  für  das  Herzogtum  Anhalt  Beschäftigten,

6. die  im  Dienste  des  Verbandes  öffentlicher  Feuerversicherungsanstalten  in  Deutschland
zu  Kiel  beschäftigten  Personen,

7. die  im  Dienste  der  Feuersozietät  für  die  Provinz  Ostpreußen  Beschäftigten,
8. die  im  Dienste  der  Magdeburgischen  Land-Feuersozietät  Beschäftigten,
9. die  im  Dienste  der  Provinzial-Städte-Feuersozietät  der  Provinz  Sachsen  beschäf-



tigten  Personen,
10. die  im  Betriebe  oder  Dienste  der  Städte-Feuersozietät  der  Provinz  Brandenburg
beschäftigten  Beamten,

11. die  im  Betriebe  oder  im  Dienste  der  Land-Feuersozietät  der  Provinz  Brandenburg
Beschäftigten,
        <pb n="243" />
        —  219  —

12. die im  Dienste  des  Brandenburgischen  Pfandbriefamts  für  Hausgrundstücke  Betigten,


13. die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Ostpreußischen  General-Landschafts-Direktion,
 der  Bank  der  Ostpreußischen  Landschaft  und  der  Lebensversicherungsanstalt  der
Ostpreußischen  Landschaft  Beschäftigten,

14. die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Westpreußischen  Landschaft  (sowohl  bei  der
General-Landschafts-Direktion  als  auch  bei  den  Provinzial-Landschafts-Direktionen
und  der  Neuen  Westpreußischen  Landschaft)  und  der  Landschaftlichen  Bank  der
Provinz  Westpreußen  Beschäftigten,

15. die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Pommerschen  Landschaft  (sowohl  bei  der
Generallandschaftsdirektion  als  auch  bei  den  Landschafts-Departements--Direktionen)
und  der  Landschaftlichen  Bank  der  Provinz  Pommern  Beschäftigten,

16. die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Schlesischen  Generallandschaftsdirektion,  der
Schlesischen  Fürstentumslandschaften  und  der  Schlesischen  landschaftlichen  Bank
Beschäftigten,

17.  die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Landschaft  und  der  Landschaftlichen  Bank

der  Provinz  Sachsen  Beschäftigten,

18.-die  in  Diensten  der  Posener  Landschaft  und  der  Posener  landschaftlichen  Bank  Beschäftigten,



19.  die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  des  Kur=  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen

Kredit-Instituts  zu  Berlin  oder  der  Kur-  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen
Darlehns-Kasse  zu  Berlin  Beschäftigten,

20.  die  im  Dienste  der  Landschaft  der  Herzogtümer  Bremen  und  Verden  Beschäftigten,
21.  die  im  Dienste  der  Sparkasse  in  Rostock  Beschäftigten,

22.  die  im  Dienste  der  Sparkasse  für  das  Herzogtum  Gotha  Beschäftigten,

23. die  Beamten  der  Sparkasse  in  Eisenach,

24.  die  Angestellten  der  Sparkasse  in  Weimar,



25. die  Beamten  der  Zentralleitung  für  Wohltätigkeit  in  Württemberg,

wenn  ihnen  mindestens  die  im  §  9  bezeichneten  Anwartschaften  gewährleistet  sind,  oder
sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet  werden;

II.  Personen,  denen  auf  Grund  früherer  Beschäftigung  bei  den  unter  B  1  bis  25  bezeichneten
Verbänden  oder  Körperschaften  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage
  nach  den  Sätzen  der  vom  Bundesrate  festgesetzten  Gehaltsklasse  (§  9)  bewilligt
sind  und  daneben  eine  Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge  (§  9)  gewährleistet  ist.

Berlin,  den  8.  März  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §  14  Nr.  1  und  2  des

Versicherungsgesetzes  für  Angestellte.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Februar  1913  auf  Grund  des  §  14  Nr.  1  und  2
des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  beschlossen:

Die  §§ 9,  10  Nr.  1,  §§  11  bis  13  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gelten  mit  Wirkung
vom  1.  Januar  1913  ab  für

1.  die  im  Dienste  der  amtlichen  preußischen  Handelsvertretungen  —  der  Handelskammern

und  der  im  §  44  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern  vom

2  1.  Februar  1870

aufgeführten
19.  August  1887  aufgeführten
        <pb n="244" />
        —  220  —

kaufmännischen  Korporationen  —  Beschäftigten,  sür  welche  die  Befreiung  beantragt  wird,
wenn  ihnen  mindestens  die  im  §  9  bezeichneten  Anwartschaften  gewährleistet  sind,  oder
sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet  werden,

2.  Personen,  denen  auf  Grund  früherer  Beschäftigung  bei  den  amtlichen  preußischen  Handelsvertretungen
  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage  nach  den
Sätzen  der  vom  Bundesrate  festgesetzten  Gehaltsklasse  (§  9)  bewilligt  sind  und  daneben
eine  Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge  (§  9)  gewährleistet  ist,  sofern  für  sie  die
Befreiung  beantragt  wird.

Berlin,  den  11.  März  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

Bekanntmachung,

betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  14  Nr.  1  und  2  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Februar  1913  auf  Grund  des  §  14  Nr.  1
und  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  beschlossen:

Die  §§  9,  10  Nr.  2,  §§  11  bis  13  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gelten  mit  Wirkung
vom  1.  Januar  1913  ab  für

1.  die  im  Betrieb  oder  im  Dienste  der  Hessischen  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  in  Darmstadt
beschäftigten,  aus  dem  Dienste  der  Stadt  Darmstadt  übernommenen  Personen,  wenn
ihnen  mindestens  die  im  §  9  bezeichneten  Anwartschaften  gewährleistet  sind,

2.  die  aus  dem  Dienste  der  Stadt  Darmstadt  übernommenen  Personen,  denen  auf  Grund
früherer  Beschäftigung  bei  der  Hessischen  Eisenbahn-Aktiengesellschaft  in  Darmstadt  Ruhegeld,
  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage  nach  den  Sätzen  der  vom
Bundesrate  festgesetzten  Gehaltsklasse  (6&amp;amp;  9)  bewilligt  sind  und  daneben  eine  Anwartschaft
auf  Hinterbliebenenfürsorge  (§  9)  gewährleistet  ist.

Berlin,  den  7.  März  1913.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

Bekanntmachnug,
betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §  14  Nr.  1  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Februar  1913  auf  Grund  des  §  14  Nr.  1  des
Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  beschlossen:
A.  Die  §5  9,  10  Nr.  1  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gelten  mit  Wirkung  vom
1.  Januar  1913  ab  für
1.  die  im  Betrieb  oder  im  Dienste  der  Berliner  Stadtsynode  Beschäftigten,
2.  die  etatsmäßig  angestellten  Beamten  der  Handwerkskammer  für  Elsaß-Lothringen,
3.  die  fest  angestellten  Beamten  der  Handelskammer  zu  Straßburg  i.  E.,
wenn  ihnen  mindestens  die  im  §9  bezeichneten  Anwartschaften  gewährleistet  sind,  oder  sie  lediglich  für
ihren  Beruf  ausgebildet  werden.
        <pb n="245" />
        —  221  —

B.  Der  §  10  Nr.  1  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gilt  mit  Wirkung  vom  1.  Januar

1913  ab  für
die  bei  der  Landesversicherungsanstalt  Berlin  beschäftigten  Supernumerare,  so  lange  sie

lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet  werden.
C.  Der  §  9  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gilt  vom  1.  Januar  1913  ab  für

1.  die  Beamten  der  Sparkasse  zu  Jena,
2.  den  an  der  katholischen  Pfarrkirche  St.  Pantaleon  in  der  Schnurgasse  zu  Cöln  angestellten

Oberküster,
3.  den  Kirchner  und  den  Glöckner  der  evangelisch  -lutherischen  Kirchengemeinde  in  Greiz,

wenn  ihnen  mindestens  die  im  §  9  bezeichneten  Anwartschaften  gewährleistet  sind.

Berlin,  den  11.  März  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

Bekanntmachung,,
betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  Nr.  3  der  Reichsversicherungsordnung.


Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Februar  1913  auf  Grund  des  §  1242  Nr.  3

der  Reichsversicherungsordnung  beschlossen,
daß  die  §§  1234,  1235  Nr.  1,  56  1237,  1240,  1241  der  Reichsversicherungsordnung  vom
1.  Januar  1912  ab  für  die  Beamten  und  Bediensteten  des  Fürstlich  Schaumburg--Lippischen
Hofes  und  der  Fürstlichen  Domanialverwaltung  gelten.

Berlin,  den  8.  März  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

5.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

2  Name  und  Stand  Aller  und  Heimat  #  Grund  Behörde,  welche  die  Datum

Laufende Nr.  5  Ausweisung  Tag

  der  Bestrafung.  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Balentino  Cossaro,  geboren  am  12.  November  1883  zu  schwerer  Diebstahl  Königlich  Preußischer  15.  Februar
Erdarbeiter,  Castiglione  di  Strada,  Provinz  Udine,  (3  Jahre  Zuchthaus,  Regierungspräsident  zu  1913.
Italien,  italienischer  Staatsange-  lant  Erkenntnis  vom  Cassel,

höriger,  18.  März  1910),
        <pb n="246" />
        —  222  —

 

 

—

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
—*—  —  —  Grund  *r  Ausweisung—  welch die  des

—  --  Ausweisung  «  »

2  d  der  Bestrafung.  beschlossen    Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlosssen  hat.

  beschlusses.
1  2  3  5  6

 

 

 

 

2  Anton  Gold,  Haus=  geboren  am  26.  März  1880  zu  Freuden=  vollendeter,  teilweise  Königlich  Preußischer  24.  Februar
halter,  thal,  Bezirk  gleichen  Namens,  Öster=  schwerer  und  ver-Regierungspräsident  zu  1913.
reichisch  Schlesien,  ortsangehörig  suchter  schwerer  Breslau,

ebendaselbst,  osterreichischer  Staats=  Diebstahl  sowie  verangehöriger,
  suchtes  Sittlichkeitsverbrechen
  12  Jahre
6  Monate  Zuchthaus,
laut  Erkenntnis  vom
24.  August  1910),
3  Isaak  Gotsforcht,  geboren  im  Jahre  1890  zu  Warschau,  Diebstahl  im  Rückfall,  Königlich  Preußischer  24.  Februar

Schneider,  verurteilt  russischer  Staatsangehoöriger,  Beilegung  eines  fal-Regierungspräsident  zu  1913.
nunter  dem  Namen  schen  Namens  so-Posen,
Goldstein,  wie  Bannbruch  und

Unterhaltsentziehung

  (2  Jahre

Zuchthaus  und  4
  Wochen  Haft,  laut
  Erkenntnis  vom
15.  März  1911),


b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

 

 

4  Karl  Beck,  Schuh=  geboren  am  13.März  1889  zu  Nagyka-[Landstreichen,  Bet-Königlich  Bayerische  20.  Februar
macher,  nizsa,  Komitat  Zala,  Ungarn,  öster-hteln,  zwei  Vergehen  Polizeidirektion  zu  1913.
reichischer  Staatsangehöriger,  gegen  das  Süßstoff=  München,

gesetz  und  ein  Vergehen
  der  Konter-
  bande,

5  Israel  (Soul)  geboren  am  19.  März  1872  zu  Rasimin,  Betteln,  Königlich  Preußischer  4.  Februar
Borenstein,  Gouvernement  Warschau,  russischer  Polizeipräfident  zu  1913.
Arbeiter,  Staatsangehöriger,  Berlin,

6  Wenzel  Buchner,  geboren  am  18.0ktober  1374  zu  Hühner-Betteln,  Königlich  Bayerisches  22.  Februar
Schmied,  wrasser,  Bezirk  Leipa,  Böhmen,  öster-  Bezirksamt  Cham,  1913

reichischer  Staatsangehöriger,

7  Johann  Faul-  geboren  im  Jahre  1879  zu  Klein-Betteln,  Königlich  Preußischer  25.  Februar
hammer,  Arbeiter,  mohrau,  Bezirk  Schönberg,  Mähren,  Regierungspräsident  zu913.
ortsangehörig  zu  Spornhau,  ebenda,  Breslau,

österreichischer  Staatsangehöriger,  ·

Johann Kotylak, geboren im Jahre 1887 zu Rodatycze, Landstreichen,  Königlich Preußischer 1.März 1918.
Arbeiter,  Bezirk  Grodek,  Galizien,  ortsange-  Regierungspräsident  zu

hörig  ebendaselbst,  österreichischer  Liegnitz,
Staatsangehöriger,

9  August  Sardofsky,  geboren  am  12.  Mai  1858  zu  Riga,  Landstreichen,  Bet-Königlich  Preußischer  25.  Februar
Arbeiter,  Gouvernement  Livland,  Rußland,  teln  und  Sachbe-Regierungspräsident  zu  1913.

russischer  Staatsangehöriger,  schädigung,  Cassel,

 

Die  Ausweisung  des  Kaufmanns  Viktor  Jerie  (Zentralblatt  für  1908  S.  250  Nr.  5)  ist  in  jederzeit  widerruflicher
  Weise  zurückgenommen  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="247" />
        —  223  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

    

 



 

 

XII.  Jahrgang.  Berlin,  Donnerstag,  den  20.  März  1913.  Nr.  13

 

 

 

 

Inhalt:  Versicherungswesen:  Mustersatzungen  für  Krankenkassen  nach  der  Reichsversicherungsordnung  nebst  Vorbemerkungen
  und  Erläuterugen  .........  Seite  223

Versicher  ungswesen.

Um  eine  Anleitung  zur  Aufstellung  von  Mustersatzungen  für  Krankenkassen  nach  der  Reichsversicherungsordnung
  zu  geben,  hat  der  Bundesrat  beschlossen,  die  nachstehenden  Entwürfe  von  Satzungen

 1.für  allgemeine  Ortskrankenkassen,

2. für  Landkrankenkassen,

3. für  gewerbliche  Betriebskrankenkassen,

4. für  landwirtschaftliche  Betriebskrankenkassen,

5.  für  Innungskrankenkassen

nebst  Vorbemerkungen  und  Erläuterungen  zu  veröffentlichen.



Berlin,  den  17.  März  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="248" />
        —  224  —

Anlage  1.

Mustersatzung  für  allgemeine  Ortskrankenkassen.)

Vorbemerkungen.

1.  Der  Entwurf  soll  für  die  Aufstellung  der  Satzungen  für  allgemeine  Ortskrankenkassen
nach  den  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung  eine  Anleitung  geben.  Sein  Inhalt
ist  in  keiner  Weise  verbindlich,  weder  für  diejenigen,  welchen  die  Errichtung  oder  Anderung
der  Kassensatzungen  obliegt,  noch  für  die  Behörden,  denen  die  Genehmigung  zusteht.  Bei  der
großen  Verschiedenheit  der  Verhältnisse,  auf  die  bei  der  Errichtung  von  Kassensatzungen  Rücksicht
zu  nehmen  ist,  ist  der  Entwurf  nicht  ohne  weiteres  für  jede  Kasse  verwendbar.  Vielmehr
ist  jede  Bestimmung  darauf  zu  prüfen,  ob  sie  unverändert  in  die  Satzung  für  die  Kasse
aufgenommen  werden  kann.  Die  dem  Entwurfe  beigegebenen  Erläuterungen  werden  diese
Prüfung  erleichtern.

2.  Bei  der  Aufstellung  des  Entwurfs  ist  von  der  Voraussetzung  ausgegangen,  daß  neben
der  allgemeinen  Ortskrankenkasse  für  ihren  Bezirk  eine  Landkrankenkasse  errichtet  ist.

3.  Der  Entwurf  wird  auch  für  eine  besondere  Ortskrankenkasse,  die  den  Antrag  auf  Zulassung
  stellen  will  (§§  239  ff.  der  Reichsversicherungsordnung),  bei  Neubearbeitung  ihrer  Satzung
eine  ausreichende  Anleitung  geben.  Dabei  ist  insbesondere  zu  beachten,  daß  der  Mitgliederkreis
auf  diejenigen  Versicherten  beschränkt  bleibt,  für  welche  die  Kasse  besteht  (§  243  der  Reichsversicherungsordnung),
  und  daß  die  satzungsmäßigen  Leistungen  denen  der  allgemeinen  Ortskrankenkasse
  des  Bezirkes  mindestens  gleichwertig  sein  müssen  (§§  240,  259  bis  263  der  Reichsversicherungsordnung).
  Bei  den  besonderen  Ortskrankenkassen  ist  die  neue  Satzung  vom  Vorstand  aufzustellen
und  von  der  Generalversammlung  mit  Stimmenmehrheit  zu  beschließen.

4.  Was  durch  gesetzliche  Vorschrift  in  der  Weise  geregelt  ist,  daß  den  Kassensatzungen  ein
Spielraum  für  besondere  Bestimmungen  nicht  bleibt  —  z.  B.  die  Vorschriften  über  die  Beaufsichtigung
  und  Auflösung  der  Kassen  —,  ist  in  die  Mustersatzung  nur  soweit  aufgenommen,  als
es  notwendig  erschien,  um  das  Verständnis  der  Bestimmungen  zu  sichern  oder  den  Kassenmitgliedern
  eine  ausreichende  Kenntnis  ihrer  Rechte  und  Pflichten  zu  vermitteln.  Wo  es  für  zweckmäßig
  erachtet  wird,  die  Satzung  in  dieser  Beziehung  zu  vervollständigen  oder  noch  mehr  zu
vereinfachen,  werden  die  erforderlichen  Ergänzungen  oder  Streichungen  an  der  Hand  der  Erläuterungen
  leicht  ausführbar  sein.

5.  Die  Klammern  [ ]( )  im  Texte  der  Mustersatzung  deuten,  soweit  sie  nicht  besonders  erläutert
  werden,  an,  daß  die  in  Klammern  eingeschlossenen  Worte  beibehalten  oder  gestrichen
werden  können  oder  daß  unter  den  mehreren  in  Klammern  eingeschlossenen  Fassungen  zu
wählen  ist.

6.  Soweit  eine  Zahl  oder  Zeitbestimmung  in  Klammern  im  Texte  angegeben  ist,  stellt  sie
in  der  Regel  die  zulässige  obere  Grenze  dar.

7.  Es  empfiehlt  sich,  die  in  der  Satzung  angeführten  Paragraphen  der  Reichsversicherungsordnung
  in  Fußnoten  unter  dem  Texte  der  Satzung  wörtlich  abzudrucken.

 

*)  Die  hinter  den  Paragraphen  eingeklammerten  Zahlen  sind  die  Paragraphen  des  früheren  Musterstatuts
für  Ortskrankenkassen.
        <pb n="249" />
        —  225  —

Satzung
der
allgemeinen  Ortskrankenkassen  -  -

in

Auf  Grund  der  §§  231,  320  der  Reichsversicherungsordnung  errichtet  der  Gemeinde-  §§ 526,  627  R.  B.  D.
verband  (die  Gemeinde)  (der  Zweckverbnnnygad  ..  ..  nach  Anhören  beteiligter
Arbeitgeber  und  Versicherter  die  nachstehende  Satzung.

[Auf  Grund  der  §§  231,  320  der  Reichsversicherungsordnung  wird  die  gemeinsame  Art.  15  E.G.
Ortskrankenkasse  nach  Artikel  15  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung
  (Reichs-Gesetzbl.  1911  S.  839)  zur  allgemeinen  Ortskrankenkasse  ausgestaltet.  Zu  diesem
Zwecke  wird  die  nachstehende  geänderte  Satzung  erlassen.  .

Sie  tritt  vom  1.  Januar  1914  ab  an  die  Stelle  des  bisher  geltenden  Statuts.  Für  Art.  30  E.G.
Versicherungsfälle,  in  denen  an  diesem  Tage  die  Leistungspflicht  der  Keankenkass  nach  dem  alten
Rechte  fortdauert,  gelten  von  diesem  Zeitpunkt  ab  die  neuen  Bestimmungen,  soweit  sie  für  den
Berechtigten  günstiger  sind.]

1.  Name,  Umfang  und  Sitz  der  Kasse.

§  1  (1).
1  Unter  dem  Namen:
Allgemeine  Ortskrankenkasse  .  ...  §  321  R.  B.  D.
wird  für  den  Bezirk  des  Gemeindeverbandses  (der  Gemeinde  )
(des  Zweckverbandes  )  eine  allgemeine  Ortskrankenkasse  errichtet
oder
Die  gemeinsame  Ortskrankenkasse  führt  fortan  den  Namen:  Allgemeine  Ortskrankenkasse

  .  .  ..

II  Sie  umfaßt  die  im  §  165  der  Reichsversicherungsordnung  bezeichneten  Personen  mit  §  235  R.  B.  D.
Ausnahme  der  in  der  Land-  und  Forstwirtschaft  Beschäftigten,  der  Dienstboten,  der  im  Wandergewerbe
  Beschäftigten,  der  Hausgewerbetreibenden  und  ihrer  hausgewerblich  Beschäftigten  sowie
der  übrigen  Landkassenpflichtigen  (§  236  der  Reichsversicherungsordnung).  Auch  die  in  der
Gärtnerei,  im  Friedhofsbetrieb,  in  Park=  und  Gartenpflege  Beschäftigten  gehören  der  allgemeinen
Ortskrankenkasse  dann  an,  wenn  sie  nicht  in  Teilen  landwirtschaftlicher  Betriebe  tätig  sind.

 

Zum  Eingang.  Abs.  1  regelt  den  Fall  der  Neueinrichtung  einer  allgemeinen  Ortskrankenkasse.

Abs.  2  und  3  kommen  in  Frage,  wenn  eine  gemeinsame  Ortskrankenkasse  zur  allgemeinen  Ortskrankenkasse
ausgestaltet  wird  (Artikel  15  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung

Die  Satzung  bedarf  der  Genehmigung  des  Oberversicherungsamts  (§  324  der  Reichsversicherungsordnung)
und  in  gewissen  Punkten  seiner  Zustimmung.  Soll  dieser  Vorschrift  gedacht  werden,  so  ist  ein  Zusatz  „mit  Genehmigung
  und,  soweit  erforderlich,  mit  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts“  aufzunehmen.

Will  eine  bestehende  Ortskrankenkasse  den  Antrag  auf  Zulassung  stellen,  so  find  die  Vorschriften  der  Artikel
17  bis  21  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung  und  die  §§  239  ff.  der  Reichsversicherungsordnung
zu  beachten.  In  diesem  Falle  kann  die  Kasse  andere  und  höhere,  bisher  zulässige  Leistungen  beibehalten,  als  §  179

der  Reichsversicherungsordnung  zuläßt,  wenn  sie  ihre  Ausgaben  deckt,  ohne  die  gesetzlichen  Höchstbeiträge  zu  überschreiten

  (§  257  der  Reichsversicherungsordnung).  Der  Antrag  ist  beim  Versicherungsamte  zu  stellen.  Die  Entscheidung
trifft  das  Oberversicherungsamt.

Zu  §  1.  Im  allgemeinen  wird  der  Kassenbezirk  mit  dem  Bezirke  des  Versicherungsamts  zusammenfallen
(Kommissionsbericht  S.  129).

Den  Bezirk  der  Kassen  und  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  muß  die  Kassensatzung  ersehen  lassen  (§  321  Abs.  1
der  Reichsversicherungsordnung).

33*
        <pb n="250" />
        §  234  R.  V.  D.

§  821  R.  V.  D.

§§  617,  õ23
R.  B.  D.

§  170  Abs.  1
N.V.O.

§  171  R.B.D.

§  173  R.B.D.

—  226  —

III  Der  allgemeinen  Ortskrankenkasse  gehören  nicht  an  Versicherungspflichtige,  die  in  eine
knappschaftliche  Krankenkasse  oder  in  eine  besondere  Orts=  oder  eine  Betriebs=  oder  Innungskrankenkasse
  gehören.

IV  Der  Sitz  der  Kasse  ist  .  .  ..  ...  .  ...

II.  Mitgliedschaft.

A.  Versicherungspflicht.

  §  2  (2).

1  Kraft  Gesetzes  sind  Mitglieder  der  Kasse  die  im  §  1  bezeichneten  Personen,  die  in  dem
Kassenbezirk  ihren  Beschäftigungsort  oder,  soweit  sie  unständig  beschäftigt  sind  (§  441  der  Reichsversicherungsordnung),
  ihren  Wohnort  haben  und  gegen  Entgelt  (§ 7  Abs.  2)  beschäftigt  werden.
Ausgenommen  sind  die  im  §  165  Abs.  1  Nr.  2  bis  5  der  Reichsversicherungsordnung  Bezeichneten
sowie  Schiffer,  sämtliche  sofern  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  zweitausend  fünfhundert  Mark
an  Entgelt  übersteigt.  Lehrlinge  aller  Art  gehören  der  Kasse  auch  dann  an,  wenn  sie  nicht  gegen
Entgelt  beschäftigt  werden.  .

II  Für  Versicherungspflichtige,  die  Mitglieder  einer  Ersatzkasse  sind,  ruhen  auf  ihren  rechtzeitig
gestellten  Antrag  (§§  519,  520  der  Reichsversicherungsordnung)  die  eigenen  Rechte  und  Pflichten
als  Mitglieder  der  Ortskrankenkasse.  Erhöht  sich  für  das  Mitglied  einer  Ersatzkasse  das  Krankengeld,

  das  ihm  bei  der  allgemeinen  Ortskrankenkasse  zustehen  würde,  so  daß  das  Krankengeld
seiner  Mitgliederklasse  bei  der  Ersatzkasse  dem  §  507  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  nicht
mehr  genügt,  so  ruhen  seine  Rechte  und  Pflichten  noch  bis  zum  Schlusse  des  Kalendervierteljahrs,

 

 

mindestens  aber  noch  für  zwei  Wochen.

§  2a.
Versicherungsfrei  sind  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  Personen,  die  nur  mit
vorübergehenden  Dienstleistungen  beschäftigt  sind.

§  3.

1  Versicherungsfrei  sind  die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  des  Reichs,  eines  Bundesstaats,
eines  Gemeindeverbandes,  einer  Gemeinde  oder  eines  Versicherungsträgers  Beschäftigten,  wenn
ihnen  gegen  ihren  Arbeitgeber  ein  Anspruch  mindestens  entweder  auf  Krankenhilfe  in  Höhe  und
Dauer  der  Regelleistungen  der  Kasse  (§  14)  oder  für  die  gleiche  Zeit  auf  Gehalt,  Ruhegeld,
Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  anderthalbfachen  Betrage  des  Krankengeldes  (§  20  Nr.  2)
gewährleistet  ist.

II  Das  Gleiche  gilt  für  Lehrer  und  Erzieher  an  öffentlichen  Schulen  oder  Anstalten  sowie
die  im  §  172  der  Reichsversicherungsordnung  bezeichneten  Personen.

§  4.

Die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  anderer  öffentlicher  Verbände  oder  öffentlicher  Körperschaften
  Beschäftigten  werden  auf  Antrag  des  Arbeitgebers  durch  die  oberste  Verwaltungsbehörde
von  der  Versicherungspflicht  befreit,  wenn  ihnen  gegen  ihren  Arbeitgeber  einer  der  im  §  3  Abs.  1
bezeichneten  Ansprüche  gewährleistet  ist  oder  sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet  werden.
Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  kann  die  oberste  Verwaltungsbehörde  auf  Antrag  des  Arbeitgebers
  bestimmen,  wie  weit  auch  die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  nichtöffentlicher  Körperschaften
oder  als  Lehrer  und  Erzieher  an  nichtöffentlichen  Schulen  oder  Anstalten  Beschäftigten
versicherungsfrei  sind.

 

§  5  (3,  4).
1  Auf  seinen  Antrag  wird  von  der  Versicherungspflicht  befreit,  wer  auf  die  Dauer  nur  zu
einem  geringen  Teile  arbeitsfähig  ist,  solange  der  vorläufig  unterstützungspflichtige  Armenverband
einverstanden  ist.

Zu  §§  3  bis  5.  Diese  Bestimmungen  sind  auch  ohne  Aufnahme  in  die  Satzung  kraft  Gesetzes  anzuwenden.
        <pb n="251" />
        —  227  —

11  Auf  Antrag  des  Arbeitgebers  werden  von  der  Versicherungspflicht  befreit:    § 174  R.  V.  O.
1.  Lehrlinge  aller  Art,  solange  sie  im  Betrieb  ihrer  Eltern  beschäftigt  sind;

2.  Personen,  die  bei  Arbeitslosigkeit  in  Arbeiterkolonien  oder  ähnlichen  Wohltätigkeitsanstalten
  vorübergehend  beschäftigt  werden.

II  Über  den  Antrag  auf  Befreiung  entscheidet  der  Kassenvorstand.  Die  Befreiung  wirkt  vom  §  175  R.V.O.
Eingang  des  Antrags  an.  Wird  der  Antrag  abgelehnt,  so  entscheidet  auf  Beschwerde  das  Versicherungsamt
  endgültig.

B.  VBersicherungsberechtigung  (Freiwilliger  Beitritt).

§  6  (50).
1  Berechtigt,  der  Kasse  als  Mitglieder  freiwillig  beizutreten,  sind,  sofern  sie  nach  Art  ihrer  §§  176 ,288  R.  V. O.
Beschäftigung  der  Kasse  angehören  würden,  im  Bezirke  der  Kasse  ihren  Beschäftigungsort  haben
umd  nicht  ihr  jährliches  Gchamteinkommen  zweitausendfünfhundert  Mark  übersteigt:

1.  versicherungsfreie  Beschäftigte  der  im  §  165  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung
bezeichneten  Art;

2.  Familienangehörige  des  Arbeitgebers,  die  ohne  eigentliches  Arbeitsverhältnis  und
ohne  Entgelt  in  seinem  Betriebe  tätig  sind;

3.  Gewerbtreibende  und  andere  Betriebsunternehmer,  die  in  ihren  Betrieben  regelmäßig
keine  oder  höchstens  zwei  Versicherungspflichtige  beschäftigen.

Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  können  auch  Versicherungsfreie  der  im  §  3  Abs.  1
bezeichneten  Art  der  Kasse  freiwillig  als  Mitglieder  beitreten.

II  (Nicht  beitrittsberechtigt  sind  Personen,  die  das  ..  Jahr  vollendet  haben.)  (Das  §176   Abs.3  R.  V.  O.
Recht  zum  Beitritt  ist  von  der  Vorlegung  eines  ärztlichen  Gesundheitszeugnisses  abhängig.)

C.  Beschäftigungsort  und  Entgelt.

§  7  (6).

1  Beschäftigungsort  ist  der  Ort,  an  dem  die  Beschäftigung  tatsächlich  stattfindet.  Für  Ver-  §  168  R.  V.  O.
sicherte,  die  an  einer  festen  Arbeitstätte  (Betrieb-,  Dienststätte)  beschäftigt  werden,  gilt  diese  als
Beschäftigungsort  auch,  während  sie  außerhalb  für  den  Arbeitgeber  einzelne  Arbeiten  von  geringer
Dauer  ausführen.  Das  Gleiche  gilt  für  Versicherte,  die  von  einer  festen  Arbeitstätte  aus  nur
mit  einzelnen  Arbeiten  wechselnd  in  Bezirken  verschiedener  Orts=  oder  Landkrankenkassen  beschäftigt
  werden.  Es  gilt  ferner  für  Versicherte,  die  nur  für  einzelne  Arbeiten  außerhalb  der  festen
Arbeitstätte  angenommen  sind,  sofern  diese  und  ihr  Arbeitsort  im  Bezirke  desselben  Versicherungsamts
  liegen.  Für  Beschäftigungsverhältnisse  ohne  feste  Betriebstätte  gilt  als  Beschäftigungsort  §  154  R.  V. O.
der  Sitz  des  Betriebs.  Für  Versicherte,  die  eine  Betriebsverwaltung  zu  einer  in  verschiedenen  § 155  Satz 1 R.V.O.
Gemeinden  wechselnden  Beschäftigung  angenommen  hat,  gilt  die  Gemeinde  als  Beschäftigungsort,
wo  die  unmittelbare  Leitung  der  Arbeiten  ihren  Sitz  hat.

II  Zum  Entgelt  gehören  neben  Gehalt  oder  Lohn  auch  Gewinnanteile,  Sach-  und  andere  §  160  R.  V.O.
Bezüge,  die  ein  Mitglied,  wenn  auch  nur  gewohnheitsmäßig,  statt  des  Gehalts  oder  Lohnes  oder
neben  ihm  von  dem  Arbeitgeber  oder  einem  Dritten  erhält.  Der  Wert  der  Sachbezüge  wird
nach  Ortspreisen  berechnet,  die  das  Versicherungsamt  festsetzt.

 

 

Zu  §  6.  Die  Festsetzung  der  Altersgrenze  für  Personen,  die  von  der  Versicherungsberechtigung  ausgetoienwerden
  sollen,  bedarf  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  (§  176  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung).


Wegen  der  Vorlegung  eines  Gesundheitszeugnisses  wird  auf  §  8  Abs.  3  Schlußsatz  verwiesen.

Zu  § 7  Abs.  1  letzter  Satz  Das  Oberversicherungsamt  kann  auch  anders  darüber  bestimmen  (§  155
Satz  2  der  Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="252" />
        —  228  —

D.  Beginn  und  Ende  der  Mitgliedschaft.

§  8 (7).

§  306  R.  V.  O.    Die  Mitgliedschaft  Versicherungspflichtiger  beginnt  mit  dem  Tage  des  Eintritts  in  die
§ 442  Abs.  3  versicherungspflichtige  Veschäftigung,  diejenige  der  unständig  Beschäftigten  (§  441  der  Reichs-R.V.O.

  versicherungsordnung)  mit  der  Eintragung  in  das  Mitgliederverzeichnis  (§  13  Abs.  1).
§  810  Abs.  11  Die  Mitgliedschaft  freiwillig  Beitretender  beginnt  mit  dem  Tage  ihres  Beitritts  zur
R.  V.O.  Kasse.  Der  Beitritt  geschieht  durch  schriftliche  oder  mündliche  Anmeldung  beim  Kassenvorstand
§§  819,  322  R.V.O.  (der  Geschäftsstelle  der  Kasse)  (oder  bei  der  vom  Versicherungsamt  errichteten  Meldestelle).  (Der

Anmeldung  ist  das  nach  §  6  Abs.  3  erforderliche  Gesundheitszeugnis  beizufügen.)

§ 810  Abs. 3  R.V.O.  IIl  Der  Kassenvorstand  kann  Versicherungsberechtigte,  die  sich  zum  Beitritt  melden,  ärztlich
untersuchen  lassen.  Er  kann  binnen  einem  Monat  den  Beitritt  Erkrankter  (und  solcher  Versicherungsberechtigter,
  für  welche  das  Gesundheitszeugnis  nicht  genügt,)  mit  Wirkung  von  der  Meldung
—  an  zurückweisen.
IV  Die  schriftliche  Anmeldung  soll  enthalten:  den  Vor=  und  Zunamen  des  Anzumeldenden,
(seine  Beschäftigung))  (Tag  der  Geburt,)  seine  derzeitige  Wohnung,  (ferner  seinen  täglichen
Arbeitsverdienst)  (sowie  Angaben  darüber,  ob  er  verheiratet  ist  und  bei  welcher  Kasse  und
während  welcher  Zeit  er  zuletzt  anderweit  gegen  Krankheit  versichert  gewesen  ist).
§ 810  Abs.2  Satz 1  V  Eine  Erkrankung,  die  beim  Beitritt  eines  Versicherungsberechtigten  bereits  besteht,  be-R.
  V.  O.  gründet  für  diese  Krankheit  keinen  Anspruch  auf  Kassenleistung.

 

§  9.
§   213  R.V.O.  1  Hat  die  Kasse  für  eine  Person  nach  vorschriftsmäßiger  und  nicht  vorsätzlich  unrichtiger
Anmeldung  drei  Monate  ununterbrochen  und  unbeanstandet  die  Beiträge  angenommen  und  stellt
sich  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls  heraus,  daß  die  Person  nicht  versicherungspflichtig  und
nicht  versicherungsberechtigt  gewesen  ist,  so  muß  ihr  die  Kasse  gleichwohl  die  satzungsmäßigen
Leistungen  gewähren.
§  316  R.  V.  O.  Il  Hat  die  Kasse  für  einen  Versicherungspflichtigen  nach  vorschriftsmäßiger  Anmeldung  drei
Monate  ununterbrochen  und  unbeanstandet  die  Beiträge  angenommen,  so  hat  sie  ihn,  solange  sich
sein  Beschäftigungsverhältnis  nicht  ändert,  als  Mitglied  mindestens  bis  zu  dem  Tage  anzuerkennen,
wo  der  Vorstand  ihn  oder  seinen  Arbeitgeber  schriftlich  an  eine  andere  Kasse  verweist.  Bestreitet
§  316  R.V.O.  die  andere  Kasse  seine  Zugehörigkeit,  so  hat  die  Kasse  bis  zur  Entscheidung,  vorbehaltlich  späterer
  Erstattung,  vorläufig  weiter  die  Beiträge  anzunehmen  und  die  Leistungen  zu  gewähren.

 

§  10  (8).
§  311  R.V.  O.  I  Arbeitsunfähige  bleiben  Mitglieder,  solange  die  Kasse  ihnen  Leistungen  zu  gewähren  hat.
§  312  R.V.  O.  II A.  Die  Mitgliedschaft  erlischt,  sobald  der  Versicherte  Mitglied  einer  anderen  Ortskrankenkasse,
  einer  Land-,  Betriebs=  oder  Innungskrankenkasse  oder  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  wird.
§ 165  R.V.O.  III  Die  Mitgliedschaft  Versicherungspflichtiger  erlischt,  vorbehaltlich  des  §  11,  außerdem  durch
Ausscheiden  aus  der  Beschäftigung,  welche  die  Mitgliedschaft  begründet.
IV  Die  Mitgliedschaft  Versicherungsberechtigter  erlischt  ferner:

a)  durch  mündliche  oder  schriftliche  Austrittserklärung  beim  Kassenvorstande,
§ 814  R.  V.O.  b)  wenn  sie  zweimal  (dreimal)  nacheinander  am  Zahltag  die  Beiträge  nicht  entrichten

und  seit  dem  ersten  dieser  Tage  mindestens  vier  Wochen  vergangen  sind.

Zu  §  8  Abs.  2.  Errichtet  das  Versicherungsamt  eine  Meldestelle  (§  319  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung),
  so  kann  die  Anmeldung  außer  beim  Vorstand  auch  bei  dieser  erfolgen.  Die  Kasse  wird  dann  Vorsorge
zu  treffen  haben,  daß  die  bei  der  Meldestelle  eingehenden  Meldungen  baldigst  an  den  Vorstand  gelangen,  damit
dieser  rechtzeitig  Entscheidung  im  Sinne  des  folgenden  Absatzes  treffen  kann.

Zu  §  8  Abs.  4.  Wegen  der  Angaben  über  Beschäftigung  und  täglichen  Arbeitsverdienst  vergleiche  Anmerkung
  zu  §  12  Abs.  2.  —  Die  Satzung  kann  weitergehende  Angaben  über  frühere  Versicherungsverhältnisse  fordern.
        <pb n="253" />
        —  229  —

Erfährt  der  Vorstand  der  Kasse  glaubhaft,  daß  das  regelmäßige  jährliche  Gesamtein-  §  178  R.  V.  O.
kommen  eines  versicherungsberechtigten  Mitglieds  viertausend  Mark  übersteigt,  so  hat  er  dem
Mitglied  alsbald  mitzuteilen,  daß  seine  Mitgliedschaft  erloschen  sei.  Die  Mitgliedschaft  erlischt  §  814  Abs.  2 R.V.O.
mit  der  Zustellung  der  Mitteilung.

VIB.  Ein  unständig  Beschäftigter,  der  im  Mitgliederverzeichnis  eingetragen  ist,  bleibt  Mitglied  §  446  R.V.  O.
auch  während  der  Zeit,  in  der  er  vorübergehend  nicht  gegen  Entgelt  beschäftigt  wird.  Er  wird  §  447  Abs.  1,  2
auf  seine  Abmeldung  im  Verzeichnis  geläscht.  wenn  er  glaubhaft  macht,  daß  er  Mitglied  einer  R  V.O.
anderen  Kasse  geworden  ist  oder  die  unständige  Beschäftigung  nicht  nur  vorübergehend  aufgegeben
hat.  Er  wird  auch  dann  gelöscht,  wenn  die  Kasse  diese  Tatsachen  anderweit  feststellt,  oder  wenn
sie  erfährt,  daß  der  Versficherte  gestorben  oder  in  den  Bezirk  einer  anderen  Kasse  verzogen  ist.

VII  Scheidet  der  Versicherte  aus  der  anderen  Kasse  wieder  aus  oder  nimmt  er  die  unständige  §  448  R.V  O.
Beschäftigung  wieder  auf,  so  soll  er  sich  sofort  wieder  zur  Eintragung  in  das  Verzeichnis  melden.

Ill  Wird  der  Versicherte  bei  seiner  Kasse  nach  §  12  durch  einen  Arbeitgeber  angemeldet,  §  449  R.  V  O.
so  ist  dies  im  Verzeichnis  zu  vermerken.  Die  Mitgliedschaft  auf  Grund  dieser  Anmeldung  setzt
die  frühere  unmittelbar  fort.

IX  Nach  Abmeldung  durch  den  Arbeitgeber  ist  der  Vermerk  wieder  zu  löschen.

§  11  (9).

I  Scheidet  ein  Mitglied,  das  auf  Grund  der  Reichsversicherung  oder  bei  einer  knappschaft=  §  818  Abs.  1
lichen  Krankenkasse  in  den  vorangegangenen  zwölf  Monaten  mindestens  sechsundzwanzig  Wochen  R.  V. O.
oder  unmittelbar  vorher  mindestens  sechs  Wochen  versichert  war,  aus  der  versicherungspflichtigen
Beschäftigung  aus,  so  kann  es  in  seiner  Klasse  oder  Lohnstufe  Mitglied  bleiben,  solange  es  sich
regelmäßig  im  Inland  aufhält  und  nicht  Mitglied  einer  anderen  Ortskrankenkasse,  einer  Land-,

Betriebs=  oder  Innungskrankenkasse  oder  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  wird.  Es  kann
in  eine  niedere  Klasse  oder  Lohnstufe  übertreten.  Dasselbe  gilt  für  unständig  Beschäftigte,  die  im
Mitgliederverzeichnisse  gelöscht  werden.  § 447  Abs.  8 R.  V.  O.

!|!1  Wer  Mitglied  bleiben  will,  muß  es  der  Kasse  binnen  drei  Wochen  nach  dem  Ausscheiden  § 813  Abs.  2  R.V.O.
oder  im  Falle  des  §  8  letzter  Absatz  nach  Beendigung  der  Kassenleistungen  anzeigen.  Wer  jedoch
  in  der  zweiten  oder  dritten  dieser  Wochen  erkrankt,  hat  für  diese  Krankheit,  vorbehaltlich
des  §  36,  Anspruch  auf  die  Kassenleistungen  nur,  wenn  er  die  Anzeige  in  der  ersten  Woche  gemacht
  hat.  Der  Anzeige  steht  es  gleich,  wenn  in  der  gleichen  Frist  die  satzungsmäßigen  Beiträge
voll  gezahlt  werden.

III  Die  Bestimmungen  des  §  10  Abs.  3  und  4  gelten  auch  hier.

 

E.  Meldungen.

§  12  (10).

I.  Die  Arbeitgeber  haben  jeden  von  ihnen  Beschäftigten,  der  zur  Mitgliedschaft  bei  der  §. 317  R.V.O.
Kasse  verpflichtet  ist,  mit  Ausnahme  der  unständig  Beschäftigten,  bei  (dem  Kassenvorstand),  (der
Geschäftsstelle  der  Kasse)  (loder  bei  der  vom  Versicherungsamt  errichteten  Meldestelle)  binnen  drei
Tagen  nach  Beginn  und  Ende  der  Beschäftigung  (spätestens  am  letzten  Werktag  der  Kalenderwoche,
  in  die  der  dritte  Tag  nach  Beginn  oder  Ende  der  Beschäftigung  fällt,)  zu  melden.  Die
Meldung  kann  unterbleiben,  wenn  die  Arbeit  für  kürzere  Zeit  als  eine  Woche  unterbrochen  wird
und  die  Beiträge  fortgezahlt  werden.

Zu  §  11  Abs.  2.  Die  Satzung  kann  längere  Fristen  mit  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  bestimmen
  (§  313  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  letzter  Satz).

Zu  §  12  Abs.  1.  Begen  der  nach  §  319  der  Reichsversicherungsordnung  errichteten  Meldestellen  vergleiche
  die  Anmerkung  zu  §  8  Abs.  2.  Falls  der  Ausschuß  die  Errichtung  besonderer  Meldestellen  nach  §  345
Abs.  2  Nr.  b  der  Reichsversicherungsordnung  beschlossen  hat,  sind  auch  diese  hier  aufzuführen.

Es  wird  sich  empfehlen,  wenigstens  für  die  im  §  7  Abs  1  Satz  2  erwähnten  Versicherten  die  Meldefrist
über  den  dritten  Tag  hinaus  bis  zum  letzten  Werktag  der  Kalenderwoche  zu  erstrecken.
        <pb n="254" />
        —  230  —

§ 318  Abs.  1R.  V. O.  II  Die  Anmeldung  soll  enthalten:

  die  Vor=  und  Zunamen,  Tag  und  Ort  der  Geburt  (sowie  die  Art  der  Beschäftigung)
des  Anzumeldenden,  den  Tag  des  Eintritts  in  die  Beschäftigung  (ferner  seinen
täglichen  Entgelt)  (sowie  Angaben  darüber,  ob  er  verheiratet  ist  und  bei  welcher  Kasse
und  während  welcher  Zeit  er  zuletzt  anderweit  gegen  Krankheit  versichert  gewesen  ist).

III.  Die  Abmeldung  soll  enthalten:

den  Vor=  und  Zunamen  des  Abzumeldenden  und  den  Tag  des  Austritts  aus  der

Beschäftigung.
IV  Für  alle  Meldungen  sind  die  vom  Kassenvorstande  vorgeschriebenen  Vordrucke  zu  benutzen.
§  317  Abs.  1.  V.  Anderungen  des  Beschäftigungsverhältnisses,  welche  die  Versicherungspflicht  berühren,  und
§  318  Abs.  2  in  den  Verhältnissen,  die  für  die  Berechnung  der  Beiträge  erheblich  sind,  sind  binnen  drei  Tagen

R. V. O.  (der  Meldefrist)  anzuzeigen.
 § 530  Abs.  1,  2  VI  Wer  seiner  Pflicht  zuwider  Versicherungspflichtige  nicht  anmeldet,  kann  vom  Versiche-R.V.O.
  rungsamt,  falls  er  vorsätzlich  handelt,  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark,  und  falls  er

fahrlässig  handelt,  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  bestraft  werden.

VII  Wer  die  Vorschriften  über  die  Meldung  Versicherungspflichtiger  in  anderer  Weise  verletzt,
kann  vom  Versicherungsamt  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  bestraft  werden.

§  531  Abs.  1,  2  VIII  Unabhängig  von  der  Strafe  holt  der  Vorstand  der  Kasse  die  rückständigen  Beiträge  nach.

R.V.  O.  Er  kann  dem  Bestraften  außerdem  die  Zahlung  des  Ein.  bis  Fünffachen  der  rückständigen  Beiträge
  auferlegen.
§  13.
I.  Uber  die  unständig  Beschäftigten  führt  die  Kasse  ein  besonderes  Mitgliederverzeichnis.
§  444  Abs.  1  II.  Unständig  Beschäftigte  haben  sich  selbst  zur  Eintragung  in  das  Verzeichnis  anzumelden.
§  138  R.V.O.  Sobald  die  Kasse  Kenntnis  erhält,  daß  ein  unständig  Beschäftigter  ihres  Bezirkes  keiner  Kranken-§ 444 Abs. 2 R.V.O.


  kasse  angehört,  obwohl  er  versicherungspflichtig  ist,  trägt  sie  ihn  von  selbst  in  das  Verzeichnis  ein.
R.  V.  O.  Dies  geschieht  auch  auf  Grund  von  Meldungen,  die  der  Kasse  vom  Versicherungsamte,  von  der
Gemeinde=  oder  Polizeibehörde,  von  der  Ausgabestelle  für  Quittungskarten  oder  von  Organen
und  Angestellten  der  Versicherungsträger  zugehen.
§  445  R.  V.O.  IIl  Die  Kasse  kann  unständig  Beschäftigte  zur  Feststellung  ihrer  Versicherungspflicht  laden
und  durch  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  anhalten,  der  Ladung  zu  folgen.

III.  Leistungen.
A.  Arten.
§  14  (11).
§  179  Abs.  1  I.  Die  Kasse  gewährt  den  Mitgliedern  auf  Antrag
R.  V.  O.  (1.)  für  ihre  Person  
a)  Krankenhilfe  nach  §§  20  bis  28;
b)  Wochengeld  (Wochenhilfe)  nach  §§  29  bis  32;
c)  Sterbegeld  nach  §  33.
(2.  für  ihre  Familienmitglieder  Familienhilfe  nach  §  34.)

 

Zu  §  12  Abs.  2.  Die  Angabe  der  Beschäftigung  ist  für  die  Beitragsbemessung  erforderlich,  wenn  die
Mitglieder  in  Klassen  eingeteilt  werden.  Zu  vergleichen  §  19 B.  Wird  für  die  Bemessung  der  baren  Leistungen  der
durchschnittliche  Tagesentgelt  nach  der  verschiedenen  Lohnhöhe  stufenweise  festgestellt  oder  der  wirkliche  Arbeitsverdienst
  zugrunde  gelegt,  so  ist  hierfür  wie  zur  Berechnung  der  Beiträge  die  Angabe  des  Arbeitsverdienstes  erforderlich.
  Bestehen  Zweifel  gegen  die  Richtigkeit  einer  Meldung,  so  kann  die  Kasse  den  Arbeitgeber  um  Auskunft
ersuchen  und  nötigenfalls  das  Versicherungsamt  um  Klarstellung  angehen.

Gegebenenfalls  find  auch  die  von  der  obersten  Verwaltungsbehörde  über  Form  und  Inhalt  der  Meldungen
erlassenen  Bestimmungen  zu  beachten.

Ugl.  auch  Anm.  zu  §  8  Abs.  4  am  Schlusse.

Zu  §  14.  „Regelleistungen“  bilden  den  Gegensatz  einerseits  zu  den  erhöhten  oder  erweiterten  Leistungen,
welche  die  Kasse  freiwillig  durch  ihre  Satzung  übernimmt  (Mehrleistungen),  anderseits  zu  den  eingeschrünkten  oder
anders  bemessenen  Leistungen,  die  für  besondere  Berufsarten  nach  den  §§  416  bis  498  der  Reichsversicherungs-
        <pb n="255" />
        —  231  —

11  Als  Regelleistungen  der  Kasse  gelten:
1.  Krankenhilfe  nach  §§  182,  183  der  Reichsversicherungsordnung  (unbeschadet  der
Vorschriften  der  §§  188,  192  der  Reichsversicherungsordnung):
2.  Wochengeld  nach  §  195  der  Reichsversicherungsordnung;
3.  Sterbegeld  nach  §  201  der  Reichsversicherungsordnung.

III  Die  übrigen  Leistungen  der  Kasse  gelten  als  Mehrleistungen.

§  15.

[Den  freiwillig  Beigetretenen  gewährt  die  Kasse  nur  (Krankenpflege  und  Krankenhauspflege
ohne  Hausgeld  oder  deren  Ersatz  (§  23]  ohne  Krankengeld)  (das  Krankengeld).

§  16  (11).
1  Die  Ansprüche  des  Berechtigten  können  mit  rechtlicher  Wirkung  übertragen,  verpfändet
und  gepfändet  werden  nur  wegen

1.  eines  Vorschusses,  den  der  Berechtigte  auf  seine  Ansprüche  vor  Anweisung  der
Leistungen  vom  Arbeitgeber  oder  von  einem  Organ  des  Versicherungsträgers  oder
einem  seiner  Mitglieder  erhalten  hat,  

2.  der  im  §  850  Abs.  4  der  Zivilprozeßordnung  bezeichneten  Forderungen,

3.  der  Forderungen  der  nach  §  1531  der  Reichsversicherungsordnung  ersatzberechtigten
Gemeinden  und  Armenverbände  sowie  Arbeitgeber  und  Kassen,  die  an  ihre  Stelle
getreten  sind;  die  Ubertragung,  Verpfändung  und  Pfändung  ist  nur  in  Höhe  der
gesetzlichen  Ersatzansprüche  zulässig,

4.  rückständiger  Beiträge,  die  nicht  seit  länger  als  drei  Monaten  fällig  sind.

II.  Ausnahmsweise  darf  der  Berechtigte  auch  in  anderen  Fällen  den  Anspruch  mit  Genehmigung
  des  Versicherungsamts  ganz  oder  zum  Teil  auf  andere  übertragen.

§  17  (11).
I.  Die  Ansprüche  des  Berechtigten  dürfen  nur  aufgerechnet  werden  auf
Ersatzforderungen  für  Beträge,  die  der  Berechtigte  in  den  Fällen  des  §  1542
der  Reichsversicherungsordnung  oder  aus  der  reichsgesetzlichen  Unfallversicherung
bezog,  aber  an  die  Kasse  zu  erstatten  hat,
geschuldete  Beiträge,
gezahlte  Vorschüsse,
zu  Unrecht  gezahlte  Kassenleistungen,
Kosten  des  Verfahrens,  die  der  Berechtigte  zu  erstatten  hat,
Geldstrafen,  welche  die  Kassenleitung  verhängt  hat.
II.  Ansprüche  auf  Krankengeld  dürfen  nur  bis  zur  Hälfte  aufgerechnet  werden.

ordnung  zugelassen  sind.  Dagegen  sollen  die  Unterstützungen  der  Krankenkassen  auch  dann  als  Regelleistungen
gelten,  wenn  die  Satzung  ihre  Gewährung  an  gewisse,  vom  Gesetze  zugelassene  Maßgaben  knüpft.  Dies  trifft  zu
auf  die  zeitliche  Beschränkung  der  Krankengelder  für  rückfällig  Erkrankte  (§  188  der  Reichsversicherungsordnung,
§  26  der  Satzung),  sowie  bei  Ausschluß  oder  Kürzung  des  Krankengeldes  wegen  vorsätzlicher  oder  schuldhafter
Zuziehung  der  Krankheit  und  bei  einer  Schädigung  der  Kasse  durch  strafbare  Handlungen  (§  192  der  Reichsversicherungsordnung,
  §  27  der  Satzung).

Zu  §  15.  Die  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  ist  erforderlich  (§  215  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).


Eine  gleiche  Bestimmung,  wie  sie  5  15  der  Satzung  enthält,  ist  auch  für  Personen  vorgesehen,  die  nach
§  168  der  Reichsversicherungsordnung  versicherungsfrei  und  nach  Bestimmung  des  Bundesrats  versicherungsberechtigt
sind;  jedoch  ist  eine  Beschränkung  der  Kassenleistungen  auf  das  Krankengeld  allein  nicht  zulässig  (§  215  Abs.  1  der
Reichsversicherungsordnung).

Wegen  der  für  diese  Fälle  vorgesehenen  Ermäßigung  der  Beiträge  zu  vergleichen  §  48  letzter  Absatz.

Zu  §§  16  bis  18.  Die  Bestimmungen  der  §§  16  bis  18  sind  in  die  Satzung  ausgenommen,  damit  die
Kassenmitglieder  schon  aus  der  Satzung  über  den  wesentlichen  Umfang  ihrer  Ansprüche  unterrichtet  werden,  sie
gelten  aber  auch  ohne  die  Aufnahme  in  die  Satzung  kraft  Gesetzes.

 

34



§  179  Abs.
R.V.  O.

§  215  Abs.
R.  V.  O.

—

§  118  R.  V.  O.

§  223  Abs.  2
R.V.O.
        <pb n="256" />
        §  120,  121  R.V.  O.

—  232  —

§  18.
Trunksüchtigen,  die  nicht  entmündigt  sind,  können  ganz  oder  teilweise  Sachleistungen  nach
den  §§  120,  121  der  Reichsversicherungsordnung  gewährt  werden.

B.  Bemessung  der  baren  Leistungen.  (Grundlohn.)

§  194  (12B).
I.  Die  baren  Leistungen  der  Kasse  werden  nach  einem  Grundlohn  bemessen.  Als  solcher
gilt  der  nach  der  verschiedenen  Lohnhöhe  stufenweise  festgesetzte  durchschnittliche  Tagesentgelt  der
Kassenmitglieder  bis  .  .  .  (sechs)  Mark  für  den  Arbeitstag.  Zur  Festsetzung  des  Grundlohns
werden  die  Kassenmitglieder  eingeteilt  in  solche,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  beträgt:
1.  .weniger als..    ..      Mark,  einschließlich  der  ohne  Entgelt  beschäftigten  Lehrlinge

Stufe),

2.  bis  einschließlich  ..  Mark  (lII.  Stufe),

3.  bis  einschließlich  .  .  ..  Mark  (III.  Stufe),

4.  bis  einschließlich  .  .  .  .  Mark  (IV.  Stufe),

5......................................

I.  Hiernach  wird  der  Grundlohn  bis  auf  weiteres  festgesetzt:
für  die  I.  Stufe  auf  Mark,
für  die  II.  Stufe  auf  Mark,
für  die  III.  Stufe  auf.  Mark,
für  die  IV.  Stufe  auf  Mark,

für  die  (letzte)  Stufe  auf  Mark.

 

Zu  §  19  A.  Es  wird  sich  empfehlen,  die  Einteilung  in  Stufen  da,  wo  die  örtlichen  Verhältnisse,  insbesondere
  der  höhere  Stand  der  Löhne,  nicht  entgegenstehen,  möglichst  mit  der  der  Lohnklassen  auf  dem  Gebiete
der  Invalidenversicherung  (§  1245  der  Reichsversicherungsordnung)]  in  Einklang  zu  bringen,  insbesondere  da,  wo
Einzugsverfahren  besteht.  Diese  Ubereinstimmung  wird  sich  etwa  in  folgender  Weise  erreichen  lassen:

[  a)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  weniger  als  60  Pf.  beträgt.
I. Stufe  b)  Rassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  60  Pf.  bis  einschließlich  1  Mark  16  Pf.
beträgt.

a)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  1  Mark  17  Pf.  bis  einschließlich
II.  Stufe  1  Mark  50  Pf.  beträgt.  
  b)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  1  Mark  51  Pf.  bis  einschließlich

1  Mark  83  Pf.  betragt.
a)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  1  Mark  84  Pf.  bis  einschließlic
III.  Stufe.  2  Mark  34  Pf.  beträgt.    
b) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 2 Mark 35 Pf-bis 3 einschließlich
2  Mark  83  Pf.  beträgt.
a)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  2  Mark  8s4  Pf.  bis  einschließlich
IV.  Stufe  3  Mark  34  Pf.  beträgt.  
'"·  b)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  3  Mark  35  Pf.  bis  einschließlich
3  Mark  83  Pf.  beträgt.
a)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  3  Mark  84  Pf.
V.  Stufe.  4  Mark  50  Pf.  beträgt.
1  b)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  über  1  Mark  50  Pf.  beträgt.
Der  durchschnittliche  Tagesentgelt  würde  dann  betragen:
für  die  I.  Stufe  a)  0,50  Mark
b)  0,90  Mark
II.  Stufe  a)  1,10  Mark

b)  1,70  Mark
III.  Stufe  a)  2/,16  Mark

b)  2,60  Mark
IV.  Stufe  à)  3,10  Mark

b)  3,60  Mark

V.  Stufe  a)  4,20  Mark

b)  co  Murk

—.




einschlieslich
        <pb n="257" />
        —233  —

III  Jedes  Kassenmitglied  wird  auf  Grund  seiner  Anmeldung  nach  dem  darin  angegebenen
Arbeitsverdienste  durch  den  Kassenvorstand  einer  Lohnstufe  zugeteilt  (,  die  in  das  Quittungsbuch
des  Kassenmitglieds  (§  59)  einzutragen  ist).

IV  Der  Arbeitsverdienst  jedes  Kassenmitglieds  wird  nach  dem  Durchschnitt  des  Verdienstes
berechnet,  den  es  in  dern  letzten  Wochen  (Monaten)  oder,  wenn  es  noch  nicht
solange  der  Kasse  angehörte,  den  ein  gleichartig  beschäftigtes  Mitglied  während  dieser  Zeit  bezogen  hat.

V.  Andert  sich  der  Lohn,  so  ändert  sich  die  Lohnstufe  (erst  mit  der  nächsten  Beitrags=  §  318  Abs.  3
zahlung)  (sofort).  R.  V.  O.

oder
§  19B  (12  A,  B).

I.  Die  baren  Leistungen  der  Kasse  werden  nach  einem  Grundlohn  bemessen.  Als  solcher  §  180  Abs.  1  in

gilt  der  durchschnittliche  Tagesentgelt  der  Kassenmitglieder  bis  fünf  Mark  für  den  Arbeitstag.  Verbindung  mit

Für  die  Festsetzung  des  Grundlohns  werden  die  Kassenmitglieder  ün  Klassen  geteilt:  §  150  R.V.O.

1.  Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  andere  Angestellte  in  ähnlich  ge—

hobener  Stellung  ..  .  l. Klasse,
2.  Vorarbeiter,  Maschinisten,  Facharbeiter  .  II.  Klasse,
3.  Sonstige  erwachsene  männliche  Kassenmitglieder  (Männer  über  21  Jahre)  III.  Klasse,
4.  Betriebsbeamtinnen,  Direktricen,  Rassiererinnen  usw.  IV.  Klasse,
5.  Sonstige  erwachsene  weibliche  Kassenmitglieder  (Frauen  über  21  Jahre)  V.  Klasse,
6.  Männliche  Kassenmitglieder  von  16  bis  21  Jahren  VI.  Klasse,
7.  Weibliche  Kassenmitglieder  von  16  bis  21  Jahren  .  .  VII.  Klasse,
8.  Männliche  Kassenmitglieder  unter  16  Jahren  D  II.  Klasse,
9.  Weibliche  Kassenmitglieder  unter  16  Jahren...  .  .  .  .  .  .  IX.  Klasse,

oder  statt  Nr.  8  und  9:
8.  Männliche  Kassenmitglieder  zwischen  14  und  16  Jahren  (junge  Leute)  VIII.  Klasse,
9.  Weibliche  Kassenmitglieder  zwischen  14  und  16  Jahren  unge  Leute)  IX.  Klasse,
10.  Kinder  unter  14  Jahren  (männliche  X.  Klasse,
11.  Kinder  unter  14  Jahren  (weibliche  XI.   Klasse.
Lehrlinge  zählen  zu  den  jungen  Leuten.

Der  durchschnittliche  Tagesentgelt  wird  bis  auf  weiteres  festgesetzt

für  die  I.  Klasse  auf..  Mark,
für  die  II.  Klasse  auf  ..  .  ..  Mark,
usw.
oder
§  19 C.
I.  Die  baren  Leistungen  der  Kasse  werden  nach  einem  Grundlohn  bemessen.  Als  solcher  gilt  der  § 180  Abs.  4
wirkliche  Arbeitsverdienst  der  einzelnen  Versicherten  bis...  Mark  (6  Mark)  für  den  Arbeitstag.  R.  V.  O.
II.  Der  Arbeitsverdienst  jedes  Kassenmitglieds  wird  nach  dem  Durchschnitt  des  Verdienstes  §  180  Abs.  5
berechnet,  den  es  in  den  letzten  Wochen  (Monaten)  oder,  wenn  es  noch  nicht  solange  R.V  O.

der  Kasse  angehörte,  den  ein  gleichartig  beschäftigtes  Mitglied  während  dieser  Zeit  bezogen  hat.

Gemeinschaftlicher  Zusatz  zu  §  19  A  und  C:
Für  freiwillig  Beitretende,  für  die  sich  nach  Vorstehendem  ein  Grundlohn  nicht  bestimmen
läßt,  gilt  folgendes:

Zu  §§  19  A  und  19  B.  Die  Festsetzung  des  durchschnittlichen  Tagesentgelts  bedarf  nach  §  180  Abs.  3  der
Reichsversicherungsordnung  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  (Beschlußkammer).

Zu  §  19 B.  Ob  die  Festsetzung  eines  besonderen  durchschnittlichen  Tagesentgelts  für  junge  Leute  zwischen
14  und  16  Jahren  und  für  Kinder  unter  14  Jahren  angezeigt  ist,  hängt  davon  ab,  ob  erhebliche  Verschiedenheiten
in  den  Lohnverhältnissen  dieser  Klassen  der  „Jugendlichen“  vorkommen.

Zu  dem  gemeinschaftlichen  Zusatz  zu  §  19  A  und  C.  Es  wird  im  allgemeinen  kein  Anlaß  vorliegen,
  die  im  letzten  Absatz  in  Betracht  kommenden  freiwilligen  Mitglieder  besonders  günstig  zu  stellen.  Anders
werden  dagegen  die  im  §  176  Abs.  1  Nr.  3  der  Reichs  versicherungsordnung  bezeichneten  Gewerbtreibenden  und
anderen  Betriebsunternehmer  behandelt  werden  müssen.  Der  Satz  von  6  Mark  im  vorletzten  Absatz  bezieht  sich
auf  die  Fassung  C.

34*
        <pb n="258" />
        § 182 Nr.  1R.  V.  O.
193  R.  V.  O.

§  182  Nr.  2
R.V.O.

§  191  Abs.  1
R.V.O.

§  191  Abs.  2
R.V.O.

§ 494  R.V.O.
§  1511  R.V.O.

§ 183  Abs.  1,  5  § 187
Nr.  1  R.  V.O.

§  183  R.V.O.

—  234

Für  Gewerbtreibende  und  andere  Betriebsunternehmer,  die  in  ihren  Betrieben  regelmäßig
  keine  oder  höchstens  zwei  Versicherungspflichtige  beschäftigen,  gilt  als  Grundlohn  der  dreihundertste
  Teil  des  Jahresarbeitsverdienstes,  der  vom  Vorstand  mit  dem  Versicherten  zu  vereinbaren
  ist.  Einigen  sie  sich  nicht,  so  wird  als  Grundlohn  der  dreihundertste  Teil  des  durchschnittlichen
  Jahresarbeitsverdienstes  zugrunde  gelegt,  den  ein  Arbeiter  des  in  Betracht  kommenden
Gewerbszweigs  am  Wohnort  oder  im  Kassenbezirke  bei  regelmäßiger  Beschäftigung  erzielt.  Der
Grundlohn  darf  5  (6)  Mark  nicht  übersteigen.

Für  alle  übrigen  freiwillig  Beitretenden  gilt  der  Ortslohn  (§  149  der  Reichsversicherungsordnung)
  als  Grundlohn.

C.  Krankenhilfe.
§  20  (13).
I.  Als  Krankenhilfe  wird  gewährt:

1.  Krankenpflege  vom  Beginne  der  Krankheit  an;  sie  umfaßt  ärztliche  Behandlung
und  Versorgung  mit  Arznei  sowie  Brillen,  Bruchbändern  und  anderen  kleineren
Heilmitteln  (bis  zum  Höchstbetrage  von  .  .  ..  Mark)  (sowie  auch  folgende  größere
Heilmittel,  nämlich  .  .  .  .  .  .  ..  .  und  Krankenkost).  (Die  Kasse  darf  auch  einen
Zuschuß  bis  zur  Höhe  von  .  .  ..  Mark  für  größere  Heilmittel  gewähren),

2.  Krankengeld  in  Höhe  des  halben  (von  )  (von  drei  Viertel  des)  Grundlohns
für  jeden  Arbeitstag  (und  alle  Sonn,  und  Feiertage),  wenn  die  Krankheit  den
Versicherten  arbeitsunfähig  macht;  es  wird  vom  vierten  Krankheitstage,  wenn  aber
die  Arbeitsunfähigkeit  erst  später  eintritt,  vom  Tage  ihres  Eintritts  an  gewährt.

II  (Bei  Krankheiten,  die  länger  als  eine  Woche  dauern,  zum  Tode  führen  oder  durch  Betriebsunfall
  verursacht  sind,  sowie  bei  folgenden  Krankheiten

merihes  Krankengeld  schon  vom  (ersten)  (zweiten)  (dritten)  Tage  der  Arbeitsunfähigkeit  an
gewährt.

III  Lehrlingen,  die  ohne  Entgelt  beschäftigt  werden,  wird  Krankengeld  nicht  gewährt.
  IV (Bei  einer  Krankheit,  die  Folge  eines  entschädigungspflichtigen  Unfalls  ist,  wird  für  die
Zeit,  für  welche  Unfallrente  oder  Heilanstaltpflege  gewährt  wird,  Krankengeld  nur  soweit  gewährt,

als  es  den  Betrag  der  Unfallrente  übersteigt.  Dabei  wird  der  Unterhalt  in  der  Heilanstalt  gleich
der  Vollrente  gerechnet.)

V.  Die  Krankenhilfe  endet  spätestens  mit  Ablauf  der  sechsundzwanzigsten  Woche  (neununddreißigsten
  Woche)  (.  ...Woche)  (eines  Jahres)  nach  Beginn  der  Krankheit,  wird  jedoch  Krankengeld
  erst  von  einem  späteren  Tage  an  bezogen,  nach  diesem.  Fällt  in  den  Krankengeldbezug  eine
Zeit,  in  der  nur  Krankenpflege  gewährt  wird,  so  wird  diese  Zeit  auf  die  Dauer  des  Krankengeldbezugs
  bis  zu  dreizehn  Wochen  nicht  angerechnet.  Ist  Krankengeld  über  die  sechsundzwanzigste
Woche  nach  Beginn  der  Krankheit  hinaus  zu  zahlen,  so  endet  mit  seinem  Bezug  auch  der  Anspruch
auf  Krankenpflege.  

 

Zu  §  20  Abs.  1  Nr.  1.  Die  Festsetzung  eines  Höchstbetrags  (für  kleinere-  Heilmittel  durch  die  Satzung
bedarf  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts.  Im  allgemeinen  sind  bisher  als  kleinere  Heilmittel  solche  im
Werte  bis  zu  zwanzig  Mark  angesehen  worden.  Macht  die  Satzung  von  der  Ermächtigung  Gebrauch,  anstatt
rößerer  Heilmittel  einen  Geldzuschuß  zu  solchen  zu  gewähren,  so  bildet  der  für  kleinere  Heilmittel  festgesetzte
Fochstbeirog  auch  die  Grenze  für  die  Bemessung  dieses  Zuschusses  (§  193  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  20  Abs.  1  Nr.  2.  Die  Satzung  kann  das  Krankengeld  vom  ersten  Tage  der  Arbeitsunfähigkeit
an  nur  in  den  Krankheitsfällen  zubilligen,  die  im  §  191  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  aufgeführt  sind.
Die  Zubilligung  des  Krankengeldes  vom  ersten  Tage  der  Arbeitsunfähigkeit  bei  „anderen  Krankheiten“,  die  in  der
Satzung  zu  bestimmen  sind,  bedarf  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts.
        <pb n="259" />
        —  235  —

§  21  (14).

I.  An  Stelle  der  Krankenpflege  und  des  Krankengeldes  kann  die  Kasse  Kur  und  Verpflegung
in  einem  Krankenhause  (Krankenhauspflege)  gewähren.  Hat  der  Kranke  einen  eigenen  Haushalt
oder  ist  er  Mitglied  des  Haushalts  seiner  Familie,  so  bedarf  es  seiner  Zustimmung.

II  Bei  einem  Minderjährigen  über  sechzehn  Jahre  genügt  seine  Zustimmung.

in  Der  Zustimmung  bedarf  es  nicht,  wenn

1.  die  Art  der  Krankheit  eine  Behandlung  oder  Pflege  verlangt,  die  in  der  Familie
des  Erkrankten  nicht  möglich  ist,
2.  die  Krankheit  ansteckend  ist,
3.  der  Erkrankte  wiederholt  der  Krankenordnung  (§  85)  oder  den  Anordnungen  des
behandelnden  Arztes  zuwider  gehandelt  hat,
4.  sein  Zustand  oder  Verhalten  seine  fortgesetzte  Beobachtung  erfordert.
V.  In  den  Fällen  des  Abs.  3  Nr.  1,  2,  4  wird  möglichst  Krankenhauspflege  gewährt.

§  22  (14).

I.  Wird  Krankenhauspflege  einem  Versicherten  gewährt,  der  bisher  von  seinem  Arbeitsverdienst
  Angehörige  ganz  oder  überwiegend  unterhalten  hat,  so  wird  daneben  ein  Hausgeld  für  die
Angehörigen  im  Betrage  des  halben  Krankengeldes  (im  Betrage  von  .  .  .  des  Krankengeldes)
(in  Höhe  des  halben  Grundlohns)  gezahlt.

II.  (Versicherten,  für  die  kein  Hausgeld  zu  zahlen  ist,  wird  neben  der  Krankenhauspflege  ein
Krankengeld  in  Höhe  von  eeines  Viertels  des  Grundlohns)  gewährt.)

§  23.
I.  Mit  Zustimmung  des  Versicherten  kann  Hilfe  und  Wartung  durch  Krankenpfleger,
Krankenschwestern  oder  andere  Pfleger  namentlich  auch  dann  gewährt  werden,  wenn  die  Aufnahme

§  184  Abs.  1
R.  V.  O.

§  184  Abs.  2
R.  V.  O.
§ 184  Abs.  3
R.  V.  O.

§  184  Abs.
R.  V.  O.

§  186,  194  Nr.  1
R.  V. O.

§  194  Nr.  2
R.  V. O.

des  Kranken  in  ein  Krankenhaus  geboten,  aber  nicht  ausführbar  ist,  oder  ein  wichtiger  Grund

vorliegt,  den  Kranken  in  seinem  Haushalt  oder  in  seiner  Familie  zu  belassen.

II.  [Dafür  kann  (ein  Viertel  des  Krankengeldes)  (....  des  Krankengeldes)  abgezogen
werden.

§  24  (15).
[Kassenmitgliedern,  die  nach  §  11  freiwillig  in  der  Kasse  verbleiben,  wird,  wenn  sie  sich
nicht  im  Bezirke  (der  Kasse)  (des  Versicherungsamts)  (der  Gemeinden  .)aufhalten,  statt
der  Krankenpflege  das  halbe  Krankengeldd  des  Krankengeldes)  gewährt.]

Zu  § 21  letzter  Absatz.  Der  Vorstand  wird  im  einzelnen  Falle  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  zu  entscheiden
  haben,  ob  Krankenhauspflege  zu  gewähren  ist.

Zu  §  22.  Die  Höchstleistung  der  Kasse  ist  im  Falle  des  Abs.  1  das  gesetzliche  Krankengeld  (der  halbe
Grundlohn),  im  Falle  des  Abs.  2  die  Bällfte  dieses  Betrags.

Wo  die  Dienstboten  nicht  einer  Landkrankenkasse,  sondern  der  allgemeinen  Ortskrankenkasse  zugewiesen  sind,
bedarf  es  mit  Rücksicht  auf  §§  436  ff.  der  Reichsversicherungsordnung  noch  folgender,  hinter  §  22  einzufügender
Bestimmung:

§  22 a.

I.  Dem  in  die  häusliche  Gemeinschaft  ausgenommenen  Dienstboten  hat  die  Kasse  auf  seinen  oder  des  Dienstberechtigten
  Antrag  als  erweiterte  Krankenpflege  an  Stelle  der  Krankenpflege  und  des  Krankengeldes  Krankenhauspflege
  (§  21)  zu  gewähren,  wenn  der  Dienstbote  infolge  von  Krankheit  arbeitsunfähig  wird  und  die  Krankheit
ansteckend  ist  oder  der  Dienstbote  nach  ihrer  Art  in  der  häuslichen  Gemeinschaft  nicht  oder  nur  unter  erheblicher
Belästigung  des  Dienstberechtigten  behandelt  oder  verpflegt  werden  kann.  Die  erweiterte  Krankenpflege  gilt  als
Regelleistung  der  Kasse.

II.  Neben  der  Krankenhauspflege  wird  ein  Hausgeld  (nicht)  (bis  zum  Betrage  vo  ....  gewährt.

IlI  Die  Kasse  kann  bei  dem  Bersicherungsamt  in  Fällen,  in  denen  sich  ohne  ihr  Verschulden  die  erweiterte
Krankenpftege  nicht  durchführen  läßt,  beantragen,  von  der  Gewährung  der  Krankenhilfe  in  dieser  Form  entbunden
zu  werden.

Zu  §  24.  In  diesen  Fällen  muß  mindestens  das  halbe  Krankengeld  statt  der  Krankenpflege  gewährt
werden;  es  kann  also  auch  ein  höherer  Betrag  bestimmt  werden  (§  193  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung).

§  185  Abs.  2
R.  B.O.

§  1983  Abs.  8
R.  V.  O.
        <pb n="260" />
        §  187  Nr.  2,  3
R.  V.  O.

§  188  R.  V.  O.

§ 182  R.  V.  O.

§ 189  Abs.  1R.  V.  O.
§  190  R.  V.  O.

§ 529  R.  V.  O.

§ 189  Abs.  2  R.V.  O.

—  236  —

§  25.
1  [Fürsorge  für  Genesende,  namentlich  durch  Unterbringung  in  ein  Genesungsheim,  kann
bis  zur  Dauer  von  ..  ..  Wochen  (von  ..  ..  Monaten)  (eines  Jahres)  nach  Ablauf  der  Krankenhilfe

  gewährt  werden.]

II.  (Die  Kasse  gewährt  Hilfsmittel  gegen  Verunstaltung  und  Verkrüppelung,  die  nach  beendigtem
  Heilverfahren  nötig  sind,  um  die  Arbeitsfähigkeit  des  Kassenmitglieds  herzustellen  oder
zu  erhalten.)

§  26  (16).

1  (Für  Mitglieder,  die  auf  Grund  der  Reichsversicherung  oder  aus  einer  knappschaftlichen
Krankenkasse  oder  aus  einer  Ersatzkasse  binnen  zwölf  Monaten  bereits  für  sechsundzwanzig
Wochen  hintereinander  oder  insgesamt  Krankengeld  oder  die  Ersatzleistungen  dafür  bezogen  haben,
wird  in  einem  neuen  Versicherungsfalle,  der  im  Laufe  der  nächsten  zwölf  Monate  eintritt,  die
Krankenhilfe  auf  die  Regelleistungen  und  auf  die  Gesamtdauer  von  dreizehn  Wochen  beschränkt.  Dies
gilt  nur,  wenn  die  Krankenhilfe  durch  dieselbe  nicht  gehobene  Krankheitsursache  veranlaßt  wird.)

§  27  (17).

1  [(Mitgliedern,  welche  die  Kasse  durch  eine  mit  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
bedrohte  strafbare  Handlung  geschädigt  haben,  wird  für  die  Dauer  eines  Jahres  nach  der  Straftat
  (ein  Krankengeld  nicht)  (das  Krankengeld  nur  zur  Hälfte)  (das  Krankengeld  nur  in  Höhe
eines  Drittels)  (das  Krankengeld  nur  in  Höhe  .  .  .  gewährt.]

II  (Mitgliedern,  die  sich  eine  Krankheit  vorsätzlich  oder  durch  schuldhafte  Beteiligung  bei
Schlägereien  oder  Raufhändeln  zugezogen  haben,  wird  für  die  Dauer  dieser  Krankheit  ein
Krankengeld  nicht  (das  Krankengeld  nur  zur  Hälfte)  (das  Krankengeld  nur  in  Höhe  eines
Drittels)  (das  Krankengeld  nur  in  Höhhe  .)  gewährt.

§  28  (18).

Erhält  ein  Mitglied  der  Kasse  Krankengeld  gleichzeitig  aus  einer  anderen  Versicherung,
so  wird  die  Leistung  der  Kasse  so  weit  gekürzt,  daß  das  gesamte  Krankengeld  des  Mitglieds  den
Durchschnittsbetrag  seines  täglichen  Arbeitsverdienstes  (während  ..)  rnicht  (um  nicht  mehr
als  .  )  übersteigt.)

II  (Die  Mitglieder  sind  verpflichtet,  (dem  Vorstand)  (der  Geschäftsstelle)  (der  Meldestelle),
wenn  sie  Krankengeld  oder  die  Ersatzleistungen  dafür  beanspruchen,  die  Höhe  der  Bezüge  mitzuteilen,
  die  sie  gleichzeitig  aus  einer  anderen  Krankenversicherung  erhalten.  Die  Frage,  aus
welcher  Krankenversicherung  die  Bezüge  herrühren,  ist  nicht  gestattet.

III  Gegen  einen  Versicherten,  der  die  Mitteilung  unterläßt,  kann  der  Vorstand  der  Kasse
Strafen  bis  zum  dreifachen  Betrage  des  täglichen  Krankengeldes  für  jeden  Ubertretungsfall

festsetzen.)

oder

§  28.

(Die  Leistung  der  Kasse  wird  nicht  gekürzt,  wenn  ein  Versicherter  gleichzeitig  Krankengeld
aus  einer  anderen  Versicherung  erhält).

Zu  §  26.  Die  Bestimmung  hat,  soweit  es  sich  um  das  Maß  der  Krankenhilfe  handelt,  nur  dann  Bedeutung,
  wenn  von  der  Kasse  nicht  lediglich  die  Regelleistungen,  sondern  Mehrleistungen  gewährt  werden;  soweit
es  sich  dagegen  um  die  Dauer  der  Krankenhilfe  handelt,  hat  sie  auch  dann  Bedeutung,  wenn  die  Kasse  nur  die
Regelleistungen  gewährt  (8  188  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  27.  Zulässig  wird  es  auch  sein,  die  Nachteile,  welche  die  in  den  Abs.  1,  2  bezeichneten  Mitglieder
treffen,  verschieden  festzusetzen.

Zu  §  28.  Die  Bestimmung  des  Abs.  1  gilt  bei  Weglassung  der  eingeklammerten  Zusätze  auch  ohne
Aufnahme  in  die  Satzung  kraft  Gesetzes  (5  189  der  Reichsversicherungsordnung).  Die  Satzung  kann  aber  bestimmen,
daß  die  Kürzung  des  Krankengeldes  gar  nicht  oder  nicht  in  vollem  Maße  eintreten  soll.

Durchschnittlicher  täglicher  Arbeitsverdienst  ist  nicht  gleichbedeutend  mit  dem  im  §  19  festgesetzten  durchschnittlichen
  Tagesentgelt.  Durchschnittlicher  täglicher  Arbeitsverdienst  ist  der  Durchschnitt  des  von  dem  Versicherten
wirklich  verdienten  täglichen  Arbeitsverdienstes.
        <pb n="261" />
        —  237  —

D.  Wochenhilfe.
§  29  (19).

I.  Wöchnerinnen,  die  im  letzten  Jahre  vor  der  Niederkunft  mindestens  sechs  Monate  hin-  § 195  Abs.  1, 8
durch  auf  Grund  der  Reichsversicherung  oder  bei  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  gegen  R. V.  O.
Krankheit  versichert  gewesen  sind,  erhalten  ein  Wochengeld  in  Höhe  des  Krankengeldes  für  acht
Wochen,  von  denen  mindestens  sechs  in  die  Zeit  nach  der  Niederkunft  fallen  müssen.  Neben
Wochengeld  wird  Krankengeld  nicht  gewährt;  die  Wochen  nach  der  Niederkunft  müssen
zusammenhängen.

II  Mit  Zustimmung  der  Wöchnerin  kann  196  R.V.O.

1.  an  Stelle  des  Wochengeldes  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Wöchnerinnenheim
gewährt  werden,

2.  Hilfe  und  Wartung  durch  Hauspflegerinnen  gewährt  und  dafür  bis  zur  Hälfte
des  Wochengeldes  abgezogen  werden.

III  Im  Falle  des  Abs.  2  Nr.  1  gilt  §  22  Abs.  1  entsprechend.

§  30.

[Versicherungspflichtigen  Ehefrauen  (Allen  weiblichen  Versicherungspflichtigen)  werden  §  198  R.V.O.
unter  der  Voraussetzung  des  §  29  Abs.  1  Satz  1  Hebammendienste  und  ärztliche  Geburtshilfe,
die  bei  der  Niederkunft  erforderlich  werden,  gewährt.]

§  31  (19).
[Schwangeren,  die  der  Kasse  mindestens  sechs  Monate  angehören,  werden,  §  199  R.  V.  O.
1.  wenn  sie  infolge  der  Schwangerschaft  arbeitsunfähig  werden,  ein  Schwangerengeld
in  Höhe  des  Krankengeldes  bis  zur  Gesamtdauer  (von  .  .  ..)  (von  sechs  Wochen)
gewährt.  (Auf  die  Dauer  dieser  Leistung  wird  die  Zeit  der  Gewährung  des
Wochengeldes  vor  der  Niederkunft  angerechnet);

2.  Hebammendienste  und  ärztliche  Behandlung,  die  bei  Schwangerschaftsbeschwerden
erforderlich  werden,  gewährt.

§  32.

[Wöchnerinnen  der  im  §  29  Abs.  1  Satz  1  bezeichneten  Art  wird,  solange  sie  ihre  §  200  R.V.O.
Neugeborenen  stillen  ein  Stillgeld  in  Höhe  (des  halben  Krankengeldes)  und  bis  zum
Ablauf  der  ..  (zwölften)  Woche  nach  der  Niederkunft  gewährt.]

E.  Sterbegeld.
§  33  (20).

1  Als  Sterbegeld  wird  beim  Tode  eines  Mitglieds  das  (Zwanzigfache)  fache)            §§ 201,  204  R.  V.  O.
(Vierzigfache)  des  Grundlohns  (§  19),  (mindestens  aber  ein  Betrag  von  fünfzig  Mark)  gezahlt.

II  Stirbt  ein  als  Mitglied  der  Kasse  Erkrankter  binnen  einem  Jahre  nach  Ablauf  der  §  202  R.V.O.
Krankenhilfe  an  derselben  Krankheit,  so  wird  das  Sterbegeld  gezahlt,  wenn  er  bis  zum  Tode
arbeitsunfähig  gewesen  ist.

  III Besteht  gegen  einen  Träger  der  Unfallversicherung  ein  Anspruch  auf  Sterbegeld,  so  ist  §  1502  R.  V.  O.
aus  diesem  der  Kasse,  soweit  sie  bereits  Sterbegeld  gezahlt  hat,  Ersatz  zu  leisten.

 

Zu  §§  30,  31.  Die  Hebammendienste  sind  ohne  besondere  Anweisung  eines  Arztes  zu  gewähren.

Zu    § 31.  Es  ist  auch  zulässig,  nur  die  Bestimmung  unter  Nr.  1  oder  nur  die  Bestimmung  unter  Nr.  2
in  die  Satzung  aufzunehmen  (§  199  der  Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="262" />
        §  205  R.  V.  O.

§  208  R.V.  O.

§ 209  R.  V.  O.

§  212  R.  V.  O.

§ 214  R.  V.  O.

—  238  —

F.  Familienhilfe.
§  34  (21).
Die  Kasse  gewährt

1.  Krankenpflege  nach  §  20  Nr.  1  (ärztliche  Behandlung)  (ärztliche  Behandlung  und
Versorgung  mit  Arznei)  höchstens  jedoch  für...  Wochen,  an  folgende  versicherungsfreie
  Familienmitglieder  der  Versicherten  (an  folgende  versicherungsfreie
  Familienmitglieder  der  Versicherten,  die  in  seinem  Haushalt  leben:

2.  Wochenhilfe  nach  §§  29  bis  32  (Wochengeld)  (Hebammendienste)  (Schwangerengeld)
  an  versicherungsfreie  Ehefrauen  der  Versicherten,

3.  Sterbegeld  beim  Tode  des  Ehegatten  eines  Mitglieds  oder  eines  Kindes.  Das
Sterbegeld  wird  für  den  Ehegatten  auf  (zwei  Drittel),  für  ein  Kind  bis
zu  .  .  ..  Jahren  auf  .  .  .  ,  darüber  auf  (die  Hälfte)  des  im  §  33  festgesetzten
  Mitglieder-Sterbegeldes  bemessen  und  um  den  Betrag  des  Sterbegeldes
gekürzt,  auf  das  der  Verstorbene  selbst  gesetzlich  versichert  war.)

G.  Beginn  und  Ende  der  Leistungen.
§  35  (22).
I.  Für  die  Mitglieder  der  Kasse  (Für  Versicherungspflichtige)  entsteht  der  Anspruch  auf
die  Kassenleistungen  (auf  die  Regelleistungen)  mit  ihrer  Mitgliedschaft.  [Der  Anspruch  freiwillig

beitretender  Kassenmitglieder  entsteht  erst  nach  einer  Wartezeit  von  .  .  (sechs)  Wochen.)
II  Der  Anspruch  auf  Mehrleistungen  der  Kasse  entsteht  erst  nach  einer  Wartezeit
von  .  .  .  (sechs)  Monaten  nach  dem  Beitritt.  Dies  gilt  nicht  für  Mitglieder,  die  binnen  der

letzten  zwölf  Monate  bereits  für  mindestens  sechs  Monate  Anspruch  auf  Mehrleistungen  einer
Krankenkasse  oder  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  gehabt  haben.

IIl  Durch  Ausscheiden  aus  der  Mitgliedschaft  kann  diese  Wartezeit  auf  die  Dauer  von
höchstens  sechsundzwanzig  Wochen  unterbrochen  werden.  Die  Dauer  erhöht  sich  für  Mitglieder,
die  zur  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht  in  Heer  oder  Marine  ausscheiden,  um  diese  Dienstzeit.)]

IV  Tritt  ein  Versicherter,  der  von  einer  anderen  Orts-,  einer  Land-,  Betriebs-,  Innungs--  oder
knappschaftlichen  Krankenkasse  Leistungen  bezieht,  zur  Kasse  über,  so  übernimmt  sie  die  weitere
Leistung  nach  dieser  Satzung.  Die  Zeit  der  bereits  genossenen  Leistung  wird  angerechnet.  Die
Mehrleistungen  erhält  er  nur,  wenn  er  schon  in  seiner  früheren  Kasse  Anspruch  auf  Mehrleistungen
erworben  hatte.

§  36  (23).

1  Scheiden  Versicherte  wegen  Erwerbslosigkeit  aus,  die  in  den  vorangegangenen  zwölf
Monaten  mindestens  sechsundzwanzig  Wochen  oder  unmittelbar  vorher  mindestens  sechs  Wochen
versichert  waren,  so  verbleibt  ihnen  der  Anspruch  auf  die  Regelleistungen  der  Kasse,  wenn  der
Versicherungs  fall  während  der  Erwerbslosigkeit  und  binnen  drei  Wochen  nach  dem  Ausscheiden
eintritt.  Die  Kasse  bescheinigt  dem  Berechtigten  auf  Antrag  seinen  Anspruch  auf  diese  Leistungen.

Zu  §  34  Nr.  1,  2.  Die  Satzung  kann  sowohl  den  Kreis  der  berechtigten  Familienmitglieder,  als  auch
den  Umfang  der  zu  gewährenden  Leistungen  (insbesondere  durch  Ausschluß  spezialärztlicher  Behandlung)  näher
begrenzen;  sie  kann  z.  B.  lediglich  einen  Zuschuß  zu  den  Arzneimitteln  gewähren;  sie  kann  auch  bestimmen,  daß  der
Anspruch  auf  Familienhilfe  sofort  mit  dem  Verluste  der  Mitgliedschaft  des  Versicherten  endigt.  Schließlich  wird  es
sich  empfehlen,  in  der  Satzung  festzustellen,  daß  die  Wartezeiten  für  Leistungen  an  Mitglieder  auch  für  die  Familienhilfe
  gelten.
  Zu  §  34  Nr.  3.  Die  höchste  Grenze  für  die  Bemessung  des  Sterbegeldes  bildet  beim  Tode  des  Ehegatten
zwei  Drittel,  beim  Tode  eines  Kindes  die  Hälfte  des  Mitglieder-Sterbegeldes.  Die  Satzung  kann  auch  das  Sterbegeld
verschieden  abstufen,  z.  B.  nach  dem  Alter  der  Kinder  (§  205  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  35.  Für  Versicherungspflichtige  dürfen  nur  Mehrleistungen  von  einer  Wartezeit  abhängig
gemacht  werden.

Die  Bestimmung  des  Abs.  4  gilt  auch  ohne  Aufnahme  in  die  Satzung.

Zu  §  36.  Erwerbslose  der  im  §  36  bezeichneten  Art  zahlen  keine  Beiträge  und  haben  keine  Stimmrechte.

um  letzten  eingeklammerten  Satze:  Diese  Bestimmung  kann  auch  auf  den  Aufenthalt  in  bestimmten
Auslandsgebieten,  insbesondere  in  bestimmten  Grenzgebieten,  eingeschränkt  werden.
        <pb n="263" />
        —  239  —

Sterbegeld  wird  auch  nach  Ablauf  der  drei  Wochen  gewährt,  wenn  die  Krankenhilfe  bis  zum
Tode  geleistet  worden  ist.  (Der  Anspruch  fällt  weg,  wenn  der  Erwerbslose  sich  im  Ausland
aufhält)  (Der  Anspruch  bleibt  auch  dann  bestehen,  wenn  der  Erwerbslose  sich  im  Ausland
aufhält.

II.  Ruhen  der  Leistungen,  Abfindung.

§.  37.
1  Die  Krankenhilfe  ruht:

1.  solange  der  Berechtigte  eine  Freiheitsstrafe  verbüßt  oder  sich  in  Untersuchungshaft
befindet  oder  in  einem  Arbeitshaus  oder  in  einer  Besserungsanstalt  untergebracht
ist;  ist  der  Versicherte  durch  Krankheit  arbeitsunfähig  geworden  und  hat  er  von
seinem  Arbeitsverdienste  bisher  Angehörige  ganz  oder  teilweise  unterhalten,  so
wird  ihnen  das  Hausgeld  (§  22)  gewährt;

2.  für  Berechtigte,  die  sich  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls  freiwillig  ohne  Zustimmung
  des  Kassenvorstandes  ins  Ausland  begeben,  solange  sie  sich  dort  ohne
diese  aufhalten;

3.  für  berechtigte  Ausländer,  solange  sie  wegen  Verurteilung  in  einem  Strafverfahren
aus  dem  Reichsgebiet  ausgewiesen  sind.  Das  Gleiche  gilt  für  berechtigte  Ausländer,
  die  aus  Anlaß  der  Verurleilung  in  einem  Strafverfahren  aus  dem  Gebiet
eines  Bundesstaats  ausgewiesen  sind,  solange  sie  sich  nicht  in  einem  anderen
Bundesstaat  aufhalten.

II  (Hat  der  Berechtigte  im  Inland  Angehörige,  die  nach  §  34  Familienhilfe  beanspruchen
können,  so  wird  diese  gewährt.)
§  38.

Gibt  ein  Versicherter  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls  seinen  Aufenthalt  im  Inland
auf,  ohne  daß  die  Krankenhilfe  ruht,  so  kann  ihn  die  Kasse  dafür  durch  einmalige  Zahlung  ab—
finden.  Diese  muß  dem  Werte  der  Kassenleistungen  entsprechen,  auf  die  er  im  Inland  nach  der
voraussichtlichen  Dauer  der  Krankheit  Anspruch  haben  würde;  hierbei  sind  für  Krankenpflege
drei  Achtel  des  Grundlohns  anzusetzen.  Für  die  Abfindung  ist  auch  bei  Streit  das  Gutachten
des  Arztes  maßgebend,  über  den  die  Beteiligten  sich  einigen,  sonst  das  des  beamteten  Arztes.

§ 39

Die  §§  37,  38  gelten  entsprechend  bei  Wochenhilfe  (sowie  in  den  Fällen  des  §  34
Nr.  1,  2  für  die  berechtigten  Familienmitglieder).

J.  Inhalt  der  Leistungen.
§  40  (24).

1  Die  ärztliche  Behandlung  wird  von  den  approbierten  Arzten  geleistet,  die  sie  durch
Vertrag  mit  der  Kasse  übernommen  haben;  die  Kasse  (die  Krankenordnung)  bestimmt  danach,  an
welche  Arzte  sich  die  einzelnen  Erkrankten  zu  wenden  haben.  Die  Bezahlung  anderer  Arzte
kann,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,  abgelehnt  werden.  Dies  gilt  entsprechend  auch  für
Zahnärzte.

II  Wenn  ein  Mitglied  die  Mehrkosten  selbst  übernimmt,  so  steht  ihm  die  Auswahl  unter
den  Arzten  (und  Zahnärzten)  der  Kasse  frei.  (Der  Behandelte  darf  jedoch  während  desselben

 

Zu  §  37  Nr.  2.  Für  bestimmte  Grenzgebiete  kann  der  Bundesrat  das  Ruhen  des  Anspruchs  ausschließen
(§  216  Nr.  2  der  Reichsversicherungsordnung).  ·

Zu  §  40.  Die  Beziehungen  zwischen  Krankenkassen  und  Arzten  werden  durch  schriftlichen  Vertrag  geregelt.
Soweit  es  die  Kasse  nicht  erheblich  mehr  belastet,  soll  sie  ihren  Mitgliedern  die  Auswahl  zwischen  mindestens  zwei
Arzten  freilassen;  hinsichtlich  der  Zahnärzte  enthält  das  Gesetz  keine  solche  Vorschrift.  Für  den  Fall,  daß  die
ärztliche  Versorgung  bei  einer  Krankenkasse  gefährdet  wird,  vgl.  §  370  der  Reichsversicherungsordnung.  Für  den
Fall,  daß  die  ärztliche  Behandlung  nicht  den  berechtigten  Anforderungen  des  Erkrankten  gunprccht  vgl.  §§  372,  373
der  Reichsversicherungsordnung.  Sie  kann  auch  die  ärztliche  Wehandlung.  anders  als  im  §  40  vorgesehen  regeln,
insbesondere  kann  sie  ihren  Mitgliedern  die  Auswahl  unter  allen  Arzten  des  Kassenbezirkes  freistellen.

85

§ 216  R.  V.  O.

§ 217  R.  V.  O.

§ 218  R.  V.  O.

§  122,  368
R.  V.  O.

§  369  Satz  2,  8
R.  V. O.
        <pb n="264" />
        §  122  R.V.O.

§  123  R.V.O.

§ 871  R.V.O.

§  375  R.V.O.

§§  347, 529  R.V.O.

—  240  —

Versicherungsfalls  den  Arzt  nur  mit  Zustimmung  des  Vorstandes  wechseln.)  (Der  Behandelte
darf  jedoch  während  desselben  Geschäftsjahrs  den  Arzt  nur  mit  Zustimmung  des  Vorstandes
wechseln.)

III  Die  ärztliche  Behandlung  umfaßt,  vorbehaltlich  des  Abs.  4  sowie  weiterer  Bestimmung
durch  die  oberste  Verwaltungsbehörde,  Hilfeleistungen  anderer  Personen,  wie  Bader,  Hebammen,
Heildiener,  Heilgehilfen,  Krankenwärter,  Masseure  und  dergleichen  sowie  Zahntechniker,  nur  dann,
wenn  der  Arzt  (Zahnarzt)  sie  anordnet  oder  wenn  in  dringenden  Fällen  kein  Arzt  (Zahnarzt)
zugezogen  werden  kann.

IV  Bei  Zahnkrankheiten  mit  Ausschluß  von  Mund=  und  Kieferkrankheiten  kann  die  Behandlung
  außer  durch  Zahnärzte  durch  Zahntechniker  mit  Zustimmung  des  Versicherten  gewährt
werden,  ferner  auch  sonst,  soweit  die  oberste  Verwaltungsbehörde  die  selbständige  Hilfeleistung
durch  Zahntechniker  für  zulässig  erklärt  hat.

§  41.

(Der  Vorstand  ist  ermächtigt,  die  Krankenhausbehandlung  nur  durch  bestimmte  Krankenhäuser
  zu  gewähren  und,  wo  die  Kasse  Krankenhausbehandlung  zu  gewähren  hat,  die  Bezahlung
anderer  Krankenhäuser,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,  abzulehnen.  Dabei  dürfen  Krankenhäuser,
  die  lediglich  zu  wohltätigen  oder  gemeinnützigen  Zwecken  bestimmt  oder  von  öffentlichen
Verbänden  oder  Körperschaften  errichtet  und  die  bereit  sind,  die  Krankenhauspflege  zu  den  gleichen
Bedingungen  wie  die  vorbezeichneten  Krankenhäuser  zu  leisten,  nur  aus  einem  wichtigen  Grunde
mit  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  ausgeschlossen  werden.)

§  42.

(Der  Vorstand  der  Kasse  ist  ermächtigt,  innerhalb  des  Kassenbereichs  oder  mit  Ge—
nehmigung  des  Versicherungsamts  darüber  hinaus  wegen  Lieferung  der  Arznei  mit  einzelnen
Apothekenbesitzern  oder  verwaltern  oder,  soweit  es  sich  um  die  dem  freien  Verkehr  überlassenen
Arzneimittel  handelt,  auch  mit  anderen  Personen,  die  solche  feilhalten,  Vorzugsbedingungen  zu
vereinbaren.  Der  Vorstand  kann  dann,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,  und  vorbehaltlich  der
Vorschrift  des  §  376  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung,  die  Bezahlung  der  von  anderer
Seite  gelieferten  Arznei  ablehnen.)

§  43  (25).

Die  Kassenmitglieder  sind  verpflichtet,  die  Krankenordnung  (§  85)  sowie  die  Anordnungen
des  behandelnden  Arztes  zu  befolgen.  Wegen  Ubertretungen  kann  der  Vorstand  der  Kasse  Strafen
bis  zum  dreifachen  Betrage  des  täglichen  Krankengeldes  für  jeden  Ubertretungsfall  festsetzen.

 

Zu  §  40  Abs.  4.  Die  oberste  Verwaltungsbehörde  kann  bestimmen,  wie  weit  auch  sonst  Hilfspersonen
kunerhal  ihrer  staatlich  anerkannten  Befugnisse  selbständige  Hilfe  leisten  können  (§  122  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).


Zu  §  40  Abs.  b.  Die  oberste  Verwaltungsbehörde  bestimmt,  wie  weit  auch  sonst  Zahntechniker  bei  Zahnkrankheiten
  mit  Ausschluß  der  Mund=  und  Kieferkrankheiten  selbständige  Hilfe  leisten  dürfen.  Sie  kann  bestimmen,
wie  weit  dies  auch  Heildiener  und  Heilgehilfen  tun  können.  Sie  bestimmt  ferner,  wer  als  Zahntechniker  im  Sinne
der  Reichsversicherungsordnung  anzusehen  ist  (§  123  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  41.  Für  den  Fall,  daß  der  Vorstand  von  der  Ermächtigung  des  §  41  nicht  Gebrauch  macht,  soll
die  Kasse,  wo  mehrere  geeignete  Krankenhäuser  zur  Verfügung  stehen,  die  bereit  sind,  die  Krankenhauspflege  zu
leichen  Bedingungen  zu  übernehmen,  dem  Berechtigten  die  Auswahl  unter  ihnen  überlassen  (§  184  Abs.  5  der
Reichsversicherungsordnung).  

Zu  §  42.  Beziehen  die  Berechtigten  einfache  Arzneimittel,  die  sonst  ohne  ärztliche  Verschreibung  (im
Handverkauf)  abgegeben  zu  werden  pPflegen,  zu  einem  Preise,  der  die  Festsetzung  nicht  übersteigt,  aus  einer  Apotheke,
  so  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  anordnen,  daß  die  Kasse  die  Bezahlung  nicht  deshalb  ablehnen

darf,  weil  sie  mit  Personen,  die  nicht  Apothekenbesitzer  oder  -verwalter  sind,  niedrigere  Preise  vereinbart  habe
(§  376  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="265" />
        —  241  —

§  44  (26).

Die  Barleistungen  mit  Ausnahme  des  Sterbegeldes  werden  mit  Ablauf  jeder  Woche
nach  näherer  Bestimmung  des  Vorstandes  ausgezahlt.

in  Das  Krankengeld  wird  gezahlt  an  jedem  (Sonnabend)  für  die  abgelaufene  Woche  in
der  Regel  gegen  Vorlegung  eines  vom  Kassenarzt  ausgestellten  Krankenscheins,  in  welchem  die
Zeit,  während  welcher  der  Erkrankte  arbeitsunfähig  war,  angegeben  sein  muß.  Fällt  der  Zahltag
  auf  einen  (Sonn=  oder)  Feiertag,  so  wird  am  vorhergehenden  Werktag  gezahlt.

III  Im  ersten  Krankenschein  ist  der  Tag  des  Beginns  der  Krankheit  anzugeben,  ebenso  in
den  ersten  nach  Beginn  der  Arbeitsunfähigkeit  und  nach  Wiedereintritt  der  Arbeitsfähigkeit  ausgestellten
  Krankenscheinen  der  Tag  dieses  Beginns  und  Wiedereintritts.

IV  Für  erkrankte  Mitglieder,  die  in  ein  Krankenhaus  aufgenommen  sind,  wird  der  Krankenschein
  durch  den  Krankenhausarzt  ausgestellt.

V  Für  Mitglieder,  die  nach  §  11  freiwillig  in  der  Kasse  verbleiben  und  sich  nicht  in  dem
im  §  24  bezeichneten  (Bezirk)  (und  den  benachbarten  Gemeinden  .  .  .  .)  aufhalten,  müssen  die
Krankenscheine  von  einem  approbierten  Arzte  oder  Zahnarzt  ausgestellt  (und  von  der  Gemeinde—
behörde  des  Aufenthaltsorts  beglaubigt)  sein.  (Dem  ersten  Krankenschein  ist  eine  Erklärung  des
Versicherten  darüber  beizufügen,  ob  er  nicht  gleichzeitig  aus  einer  anderen  Krankenversicherung
Krankengeld  bezieht.)

VI  Das  Wochengeld  wird  gegen  Vorlegung  einer  Bescheinigung  des  Standesamts  über  die
Eintragung  des  Geburtsfalls  gezahlt.

VII  (Das  Stillgeld  und  das  Schwangerengeld  wird  gegen  Vorlegung  eines  ärztlichen  Zeugnisses
  gezahlt.)

§  45  (26).

Die  im  §  44  bezeichneten  Barleistungen  werden  an  das  Kassenmitglied  oder  an  einen
Bevollmächtigten  gezahlt,  sofern  das  Mitglied  nicht  die  Ubersendung  durch  die  Post  auf  seine
Kosten  beantragt.  Das  Hausgeld  (§  22  und  §  29  Abs.  3)  kann  unmittelbar  an  die  Angehörigen
ausgezahlt  werden.

Zu  §  44.  Wegen  der  Leistungen  an  Kranke,  die  außerhalb  des  Bezirkes  ihrer  Kasse  wohnen,  zu  vergleichen
  §  219  der  Reichsversicherungsordnung.
Wegen  der  Leistungen  an  Versicherte,  die  während  eines  vorübergehenden  Ausenthalts  außerhalb  des
Kassenbezirkes  erkranken,  zu  vergleichen  §  220  der  Reichsversicherungsordnung.  
Wegen  der  Leistungen  an  Versicherte,  die  im  Ausland  erkranken,  zu  vergleichen  §  221  der  Reichsversicherungsordnung.


Die  Zahlung  der  Barleistungen  muß  nach  §  210  der  Reichsversicherungsordnung  mit  Ablauf  jeder  Woche
bewirkt  werden.  An  welchem  Wochentage  sie  erfolgen  soll,  ist  nach  den  Umständen  zu  bestimmen.

Wenn  es  nach  den  örtlichen  Verhaltnissen  des  Bezirkes  der  Kasse  nicht  tunlich  erscheint,  die  Bezahlung
des  Krankengeldes  stets  von  der  Beibringung  eines  vom  Kassenarzt  ausgestellten  Krankenscheins  abhängig  zu
machen  —  namentlich  wenn  es  sich  wegen  der  Höhe  der  Kosten  der  Beiziehung  eines  nicht  am  Orte  wohnenden
Arztes  empfiehlt,  nicht  bei  allen  Erkrankungen  ohne  Ausnahme  die  ärztliche  Behandlung  zur  Bedingung  der  Bezahlung
  des  Krankengeldes  zu  machen  —,  so  kann  der  erforderliche  Schutz  der  Kasse  gegen  Ubervorteilung  durch
Simulation  usw.  dadurch  geschaffen  werden,  daß  die  sofortige  Anzeige  der  Erkrankung  und  der  Wiedergenesung
an  den  Vorstand  oder  den  örtlichen  Kontrollbeamten  in  der  Satzung  angeordnet  und  in  der  Krankenordnung  (§  85)
für  genaue  Krankenkontrolle  durch  zu  bestellende  Kontrollbeamte  gesorgt  wird.

Ob  im  übrigen  die  Auszahlung  der  Varleistungen  auf  diese  oder  eine  andere  Art  zu  regeln  ist,  muß
unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhälluisse,  des  Umfanges  der  Kasse  usw.  erwogen  werden.

Ist  der  Erkrankte  Mitglied  einer  anderen  Orts-,  Land-,  Betriebs=  oder  Innungskrankenkasse  oder  einer
knappschaftlichen  Krankenkasse  geworden,  so  ist  seine  Mitgliedschaft  erloschen  und  die  weitere  Leistung  von  der
anderen  Kasse  zu  übernehmen  (§§.  212,  312,  500  der  Reichsversicherungsordnung).  Erhalt  er  gleichzeitig  Krankengeld
  aus  einer  anderen  Versicherung,  so  finden  die  Vorschriften  über  Doppelversicherung  Anwendung  (§  189  der
Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  45.  Der  Überbringer  des  Krankenscheins  wird  im  allgemeinen  als  ermächtigt  Kangesehen  ewerden
können,  die  Barleistungen  entgegenzunehmen.

35*

§  210  R.  V.  O.

§ 186  Satz  2
R.  V. O.
        <pb n="266" />
        §  203  R.V.  O.

§  385  Abs.  1
R.V.O.

§  494  Abs.  2
R.V.O.

§  384  Abs.  8
R.V.O.

§  215  Abs.  3
R.V.O.

—  242  —

§  46  (27).
1  (Hat  der  Kassenarzt  Grund  zu  der  Annahme,  daß  einer  der  im  §  27  bezeichneten  Fälle
vorliegt,  so  ist  dies  in  dem  Krankenscheine  zu  vermerken.)

II  (Ist  die  Erkrankung  durch  einen  Unfall  herbeigeführt  worden,  der  möglicherweise  nach
den  gesetzlichen  Vorschriften  über  Unfallversicherung  zu  entschädigen  sein  wird,  so  hat  der  Kassenarzt
  hierüber  in  dem  Krankenschein  einen  Vermerk  zu  machen).

§  47  (29).
1  Vom  Sterbegelde  werden  zunächst  die  Kosten  des  Begräbnisses  bestritten  und  an  den
gezahlt,  der  das  Begräbnis  besorgt  hat.  Bleibt  ein  Uberschuß,  so  sind  nacheinander  der  Ehegatte,
  die  Kinder,  der  Vater,  die  Mutter,  die  Geschwister  bezugsberechtigt,  wenn  sie  mit  dem

Verstorbenen  zur  Zeit  seines  Todes  in  häuslicher  Gemeinschaft  gelebt  haben.  Fehlen  solche  Berechtigten,
  so  verbleibt  der  Überschuß  der  Kasse.

II  Vor  der  Auszahlung  des  Sterbegeldes  ist  eine  Bescheinigung  des  Standesamts  über  die
Eintragung  des  Todesfalls  vorzulegen.

IV.  Beiträge.
A.  Ordentliche  Kassenbeiträge.
§  48  (31).

1  Die  Kassenbeiträge  werden  aff  .  .  ...  Hundertstel  des  im  §  19  festgesetzten
Grundlohns  festgesetzt  und  (je  für  eine  Woche)  berechnet.  Sie  betragen

(falls  die  Fassung  des  §  19  A  gewählt  wird.)  (falls  dee  Fassung  des  §  19  B  gewählt  wird:) 

für  die  I.  Stfse  ·  Mark,  für  die  I.  Klasse  0,.....  Mark,

,,,,II.,,.....  0,.....  Mark,,,,,ll.,,.....  0,.....  Mark,
usw.  usw.

l  Für  Lehrlinge  aller  Art,  die  ohne  Entgelt  beschäftigt  werden,  betragen  die  Beiträge

zwei  Drittel  (.  .  .)  der  Beiträge  der  niedrigsten  Stufe  (Klasse)  (der  Beiträge  nach  dem  für

sie  in  Betracht  kommenden  Ortslohn).
IIl  [Für  Mitglieder,  für  welche  die  Sonn=  und  Feiertage  Arbeitstage  sind,  werden  die  Beiträge

  um  ...  Hundertstel  (auf.  )  (wöchentlich)  erhöht.)
IV  [Für  die  Personen,  für  welche  die  Kassenleistungen  nach  §  15  beschränkt  sind,  werden
die  Beiträge  um  Hundertstel  (auf.)  (wöchentlich)  ermäßigt.)

Zu  §  46.  Es  erscheint  ratsam,  falls  §  27  Aufnahme  findet,  für  die  Feststellung  der  dort  bezeichneten
Tatsache  Vorsorge  zu  treffen,  da  der  Vorstand  in  solchem  Falle  über  die  Auszahlung  zu  entscheiden  hat.  ·

Zu § 48 Abs. 1. Es ist ratsam zunächst den vollen Kassenbeitrag (Gesamtbeitrag) für das Mitglied festzustellen
  und  demnächst  die  Bestimmungen  über  die  Art  der  Einzahlung  und  den  von  den  Arbeitgebern  aus  eigenen
Mitteln  zu  leistenden  Beitragsteil  folgen  zu  lassen,  damit  die  Höhe  des  Beitrags  derjenigen  Mitglieder,  welche  die
vollen  Beiträge  allein  aufzubringen  haben,  außer  Zweifel  gestellt  wird.

Die  Beiträge  müssen  nach  gleichen  Grundsätzen  wie  das  Krankengeld,  also  in  Hundertsteln  des  für  die
Bemessung  des  Krankengeldes  maßgebenden  Grundlohns  (des  durchschnittlichen  Tagesentgelts  oder  des  wirklichen
Arbeitsverdienstes)  bemessen  werden.  Falls  die  Fassung  des  §  19  C  der  Satzung  gewählt  wird,  müssen  die  Worte:
„Sie  betragen  usw.“  wegfallen.

Über  viereinhalb  vom  Hundert  des  Grundlohns  dürfen  die  Beiträge  nur  zur  Deckung  der  Regelleistungen
oder  auf  übereinstimmenden  Beschluß  der  Arbeitgeber  und  Versicherten  im  Ausschuß  erhöht  werden  (5  388  der  Reichsversicherungsordnung).
  Ob  sofort  bis  zu  diesem  Betrage  zu  gehen  ist,  ist  nach  den  Erfahrungen  der  bereits  längere
Zeit  bestehenden  Krankenkassen  zu  beurteilen.  Unter  allen  Umständen  ist  es  ratsam,  die  Beiträge  womäöglich  so  neste

zustellen,  daß  sie  auch  für  den  einzelnen  Arbeitstag  durch  drei  teilbar  sind,  um  die  Abrechnung  zwischen  Arbeitgebern
  und  Arbeitern  zu  erleichtern.

Zu  §  48  Abs  8.  Hier  handelt  es  sich  namentlich  um  Personen,  wie  Kellner,  Kutscher  usw.  Es  wird
zweckmäßig  sein,  hier,  wie  auch  bei  Abs.  4,  den  Betrag  der  Beiträge  in  der  Satzung  zahlenmäßig  anzugeben.

Zu  §  48  Abs.  4.  Das  Gleiche,  was  im  §  48  Abs.  4  der  Satzung  bestimmt  ist,  gilt  auch  für  Personen,  die
nach  §  168  der  Reichsversicherungsordnung  versicherungsfrei  und  nach  Bestimmung  des  Bundesrats  versicherungsberechtigt
  sind  (§  215  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).  Wegen  der  in  diesen  Fällen  vorgesehenen  Beschrän.
kung  der  Regelleistungen  zu  vergleichen  §  15.
        <pb n="267" />
        —  243  —

§  40.

I  Versicherungspflichtige  haben  zwei  Drittel,  ihre  Arbeitgeber  ein  Drittel  der  Beiträge  zu  fragen.  § 381  Abs.  1 R.  V.  O.
§ 381    Abs.3  R.V.O  

II  Versicherungsberechtigte  haben  die  Beiträge  allein  zu  tragen.

III (Mitglieder die vorübergehend einen geringeren Lohn beziehen, können in ihrer alten

höheren  Lohnklasse  versichert  bleiben,  wenn  sie  den  Mehrbetrag  des  Beitrags  selbst  übernehmen
oder  der  Arbeitgeber  zustimmt.)

§  50.

[Die  Beiträge  werden  für  .  .  .  .  .  ..  .  .  ....  (für  nachstehende  Erwerbszweige  und
Berufsarten  )  (für  nachstehende  Erwerbszweige  )  (für  nachstehende  Berufsarten:
  )  entsprechend  der  Verschiedenheit  der  Erkrankungsgefahr  (wie  folgt  abgestuft.
  Sie  betragen  .  ..  )  (um  .  .  ...  Hundertstel  erhöht  und  betragen
  ).

§  51.

I.  (Der  Vorstand  wird  ermächtigt,  die  Beitragsteile  des  Arbeitgebers  für  einzelne  Betriebe
höher  zu  bemessen,  soweit  Tatsachen  dafür  vorliegen,  daß  die  Erkrankungsgefahr  erheblich  höher  ist.

II  Die  Anordnung  ist  auf  die  Beiträge  für  solche  Versicherte  zu  beschränken,  welche  wegen
der  Beschaffenheit  oder  Einrichtung  der  Betriebsräume  oder  durch  die  beim  Betriebe  verwendeten
Stoffe  oder  sonstigen  Betriebsmittel  einer  erheblich  höheren  Erkrankungsgefahr  oder  durch  die
Art  ihrer  Beschäftigung  einer  besonderen  Unfallgefahr  ausgesetzt  sind.  Die  Anordnung  hat  den
Grund  und  die  Tatsachen  zu  bezeichnen.  Nach  Ablauf  vo0##  Jahren  kann  der  Arbeitgeber
  ohne  weiteres  die  Nachprüfung  der  Anordnung  beantragen.  Innerhalb  dieses  Zeitraums
steht  dem  Arbeitgeber  die  Befugnis  nur  dann  zu,  wenn  er  glaubhaft  macht,  daß  die  Voraussetzungen
  für  die  Anordnung  nicht  mehr  zutreffen.

III  Ordnet  der  Vorstand  für  einen  Betrieb  höhere  Beiträge  an,  so  hat  der  Arbeitgeber  die
Beschwerde  an  das  Versicherungsamt.)

§  52.

§ 384  Abs. 1
R.V.O.

III Mitglieder,  die  vorübergehend  einen  geringeren  Lohn  beziehen,  können  in  ihrer  alten  §  392  R.V  O.

4  Abs.  1
R.V.  OL.

§  3884  Abs.  1
R.  V.O.

Die  Beiträge  sind  bis  zur  vorschriftsmäßigen  Abmeldung  fortzuzahlen.  (Für  Mitglieder,  §  397  Abs.  1, 2,  4
R.  V.  O.

die  im  Laufe  der  Kalender-(Zahl-)  woche  ein--  oder  austreten,  ist  der  auf  die  Beschäftigungs—
zeit  entfallende,  tageweise  zu  berechnende  Beitrag  zu  zahlen.)  (Die  Beiträge  werden  stets  für
volle  Kalender-  (Zahl-)  wochen  erhoben.  Für  Mitglieder,  die  in  der  ersten  Hälfte  der  Woche
in  die  Kasse  eintreten,  wird  der  volle  Wochenbeitrag  erhoben,  für  Mitglieder,  die  in  der  zweiten
Hälfte  der  Woche  eintreten,  wird  kein  Beitrag  erhoben.  Für  Mitglieder,  die  in  der  ersten
Hälfte  der  Woche  austreten,  wird  ein  Beitrag  nicht  erhoben  oder  der  bereits  gezahlte  Wochenbeitrag
  zurückerstattet.  Erstreckt  sich  die  Mitgliedschaft  nicht  auf  eine  volle  Woche,  so  ist  ein
voller  Wochenbeitrag  zu  zahlen.)

B.  Zahlung  der  Beiträge.
§l  53  A  (32  A).

1  Die  Beiträge  für  Versicherungspflichtige  send.  wochentlich)  (am  jeden  Monats)  §§  393, 397 Abs. 2
R.V.O.

im  voraus  an  den  von  dem  Vorstand  bestimmten  Stunden  vom  Arbeitgeber  einzuzahlen.  Die
Versicherungsberechtigten  haben  die  Beiträge  zu  der  gleichen  Zeit  selbst  einzuzahlen  (oder  kostenlos
einzusenden).

  Zu  §  50.  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  ist  erforderlich  (§  384  Abs.  4  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  51.  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  ist  erforderlich  (§  384  Abs.  4  der  Reichsversicherungsordnung).
  Es  können  noch  andere  Gründe  hervorgehoben  werden,  die  für  den  einzelnen  Betrieb  (im  Gegensatze
zu  ganzen  Erwerbszweigen  oder  Berufsarten)  eine  erheblich  höhere  Gefahr  der  Erkrankung  der  Versicherten  überhaupt
  oder  eines  Teiles  von  ihnen  bedingen.

Zu  §  53.  Die  erste  Fassung  ist  zu  wählen,  wenn  die  Beiträge  im  voraus,  die  zweite,  wenn  sie  nachträglich
  entrichtet  werden  sollen  In  letzterem  Falle  empfiehlt  es  sich,  zu  bestimmen,  daß  die  Vericherungsberechtigten
die  Beiträge  vorausbezahlen.  Beim  Einzugsverfahren  können  die  Beiträge  auch  zugleich  mit  den  Beiträgen  für
die  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung  eingezogen  werden.

§ 397  Abs.  2
R.V.  O.
        <pb n="268" />
        §  33  R.  V.  O.
§ 28  =  R.  V.  O.

§§ 391,  396  R.V.  O.



§ 306  Abs.  1,  2
R.  V.O.

§ 402  R.  V.  O.

§  383   R.V.  O.

§ 403  R.  V.  O.

—  244  —

II  Für  diejenigen,  welche  zwischen  zwei  Zahltagen  Mitglieder  der  Kasse  werden  oder  aus
ihr  austreten,  ist  der  Beitrag  an  dem  nächstfolgenden  Zahlungstage  zu  entrichten  oder  zurückzuzahlen.

oder

§  53  B  (32  B).

1  Die  Beiträge  für  Versicherungspflichtige  sind  (.wöchentlich)  (am  jeden  Monats)
nachträglich  an  den  vom  Vorstand  bestimmten  Stunden  vom  Arbeitgeber  einzuzahlen.  Versicherungsberechtigte
  haben  die  Beiträge  zu  der  gleichen  Zeit  selbst  einzuzahlen.

II  Scheidet  ein  Mitglied  zwischen  zwei  Zahltagen  aus  der  Kasse  aus,  so  kann  der  Beitrag
schon  vor  Ablauf  der  Beitragszeit  eingezogen  werden.

§  54.

Rückstände  werden  wie  Gemeindeabgaben  beigetrieben.  Dem  Beitreibungsverfahren  geht
eine  (schriftliche)  Mahnung  voran,  für  die  eine  Mahngebühr  erhoben  wird.  Diese  beträgt......
und  wird  wie  die  Rückstände  beigetrieben.

§  55  (34).

Die  versicherungspflichtigen  Kassenmitglieder  müssen  sich  bei  der  Lohnzahlung  ihre
Beitragsteile  vom  Barlohn  abziehen  lassen.  Die  Arbeitgeber  dürfen  die  Beitragsteile  nur  auf
diesem  Wege  wieder  einziehen.  Die  Abzüge  für  Beitragsteile  sind  gleichmäßig  auf  die  Lohn—
zeiten  zu  verteilen,  auf  die  sie  fallen.  Die  Teilbeträge  dürfen  ohne  Mehrbelastung  der  Ver—
sicherten  auf  volle  zehn  Pfennig  abgerundet  werden.  Sind  Abzüge  für  eine  Lohnzeit  unterblieben,
so  dürfen  sie  nur  bei  der  Lohnzahlung  für  die  nächste  Lohnzeit  nachgeholt  werden,  wenn  nicht
die  Beiträge  ohne  Verschulden  des  Arbeitsgebers  verspätet  entrichtet  worden  sind.

II.  Steht  der  Versicherte  gleichzeitig  in  mehreren  versicherungspflichtigen  Arbeitsverhältnissen,
so  haften  die  Arbeitgeber  als  Gesamtschuldner  für  die  vollen  Beiträge.  Jeder  Arbeitgeber  kann
beim  Versicherungsamte  die  Verteilung  der  Beiträge  beantragen.

III  Arbeitgeber,  die  sich  im  Zwangsbeitreibungsverfahren  als  zahlungsunfähig  erwiesen
haben,  und  für  die  eine  Anordnung,  nur  ihren  Beitragsteil  einzuzahlen  (§  398  Abs.  1  der
Reichsversicherungsordnung),  nicht  getroffen  ist,  haben  die  abgezogenen  Beitragsteile  der  von
ihnen  beschäftigten  Versicherungspflichtigen  spätestens  binnen  drei  Tagen  an  die  Kasse  abzuführen.

Bei  Arbeitsunfähigkeit  sind  für  die  Dauer  der  Krankenhilfe  keine  Beiträge  zu  entrichten.
Das  Gleiche  gilt  während  des  Bezugs  des  Wochen-  und  des  Schwangerengeldes.

§  57.
Von  Arbeitgebern,  die

1.  Ausländer  sind  und  innerhalb  des  Kassenbezirkes  keine  feste  Betriebsstätte  haben,

2.  sich  innerhalb  der  letzten  (zwölf)  Monate  in  einem  Zwangsbeitreibungsverfahren
als  zahlungsunfähig  erwiesen  haben,

3.  im  Inland  keine  feste  Betriebsstätte  haben  und  sich  nur  vorübergehend  im  Kassen—
bezirk  aufhalten,

Zu  §  54  Sas  2.  Wo  landesgesetzlich  ein  Mahnverfahren  vorgeschrieben  ist,  fällt  diese  Bestimmung  weg
(§  25  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).    Es  wird  sich  alsdann  für  die  Kasse  empfehlen,  vor  Einleitung  des
landesgesetzlich  vorgeschriebenen  Mahnverfahrens  dem  Zahlungspflichtigen  nur  einmal  und  nur  mit  kurzer  Frist  eine
Zahlungsaufforderung  zugehen  zu  lassen.

Zu  §  55.  Zu  vergleichen  die  Strafvorschrift  im  §  532  der  Reichsversicherungsordnung.

Zu  §  55  Abs.  3.  Die  aus  Grund  des  §  398  der  Reichsversicherungsordnung  erlassene  Anordnung  muß
den  Arbeitgeber,  für  den  sie  gilt,  nach  Namen,  Wohnort  und  Geschaftsbetrieb  bezeichnen.  Sie  wird  ihm  sowie  der
Polizeibehörde  seines  Wohnorts  und  des  davon  etwa  getrennten  Betriebssitzes  mitgeteilt  (§  399  der  Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="269" />
        —  245  —

kann  der  Vorstand  Vorschüsse  in  Höhe  der  Beiträge  für  je  ..  .  Wochen  (.  ..  Monate)  einfordern.
Dabei  ist  eine  Frist  von  mindestens  .  .  .  Tagen  zur  Einzahlung  zu  bestimmen.  Soweit  die  Vor—
schüsse  in  der  Frist  nicht  gezahlt  werden,  werden  sie  als  Rückstände  nach  §  54  beigetrieben.]

C.  Zusatzbeiträge.

8  58  (37).
!1  [Von  den  Mitgliedern  mit  Familienangehörigen  werden  Zusatzbeiträge  erhoben.  Diese
werden  auf  (wöchentlicch)y)y)  O,.  4  festgesetzt.

v  (Die  Kassenmitglieder  haben  diese  Zusatzbeiträge  selbst  zu  den  im  §  53  bezeichneten
Zahltagen  an  die  Kasse  einzuzahlen  oder  kostenlos  einzusenden.)  (Bei  Arbeitsunfähigkeit  des
Versicherten  selbst  und  während  des  Bezugs  des  Wochen-  und  des  Schwangerengeldes  durch  eine
Versicherte  gilt  §  56  auch  für  die  Zusatzbeiträge.)

D.  Behändigung  der  (Quittungsbücher  und  der)  Satzung.
§  59  (38).
!1  [Für  jedes  Kassenmitglied  wird  ein  Quittungsbuch  ausgefertigt,  das  eine  Angabe  über
die  Höhe  der  Beiträge  (§  48)  und  der  zu  gewährenden  Unterstützung  enthält.

II  Das  Quittungsbuch  wird  bei  der  ersten  Beitragszahlung,  sofern  sie  durch  den  Arbeitgeber
  bewirkt  wird,  diesem,  andernfalls  dem  Kassenmitglied  eingehändigt.

Jede  Zahlung  von  Beiträgen  ist  in  dem  Quittungsbuche  (durch  den  Rechnungs=  und
Kassenführer)  (durch  den  Kassenboten)  zu  bescheinigen.

Kassenmitgliedern,  für  die  der  Arbeitgeber  die  Beiträge  einzahlt,  ist  das  Quittungsbuch
bei  jeder  Lohnzahlung  zur  Einsicht  vorzulegen  und  beim  Ausscheiden  aus  der  Beschäftigung  einzuhändigen.]


8  60.

Jedes  Mitglied  erhält  unentgeltlich  bei  der  ersten  Beitragszahlung  einen  Abdruck  der
Satzung,  ebenso  auf  seinen  Antrag  jeder  Arbeitgeber,  der  Kassenmitglieder  beschäftigt.  Auch  von
späteren  Anderungen  der  Satzung  erhält  jedes  Mitglied  und  auf  Antrag  der  Arbeitgeber  einen
Abdruck.  (Jedes  Mitglied  und  jeder  beteiligte  Arbeitgeber  erhält  unentgeltlich  bei  der  ersten
Beitragszahlung  einen  Abdruck  der  Satzung,  sowie  bei  späteren  Anderungen  der  Satzung  einen
Abdruck  der  Anderungen.)  Jedes  Mitglied  erhält  außerdem  einen  Abdruck  der  Krankenordnung

6  85).
V.  Beiträge  und  Leistungen  für  unständig  Beschäftigte.
8  61.
Für  die  unständig  Beschäftigten  gelten  die  Bestimmungen  über  Leistungen  und  Beiträge
in  den  Abschnitten  III  und  IV  mit  folgenden  Anderungen:

1.  Die  Beiträge  für  die  unständig  Beschäftigten  werden  auf  Hundertstel  des
Ortslohns  (58  149  bis  152  der  Reichsversicherungsordnung)  festgesetzt  und  je  für
eine  Woche  berechnet.  Sie  betragen

 

u  §  68.  Die  Kasse  hat  die  Wahl,  ob  sie  die  Zusatzbeiträge  einheitlich  oder  nach  der  Zahl  der  Familienmitglieder
  bemessen  will.

Zu  §  59.  Solange  der  Arbeitgeber  für  die  Zahlung  der  Beiträge  haften  wird  ihm  auch  die  Befugnis
zur  Aufbewahrung  des  Ouittungsbuchs  einzuräumen  sein.  Die  Gewährung  der  Einsicht  ist  notwendig,  um  dem
Mitglied  die  Kontrolle  der  Lohnabzüge  zu  erleichtern.

Für  die  OQuittung  über  Zusthheitrage  und  über  Beiträge  unständig  Beschäftigter  werden  besondere  Vordrucke
  in  die  Quittungsbücher  aufzunehmen  sein.

Zu  §61.  Die  Festsetzungen  über  Beiträge  und  Leistungen  für  unständig  Beschäfligte  bedürfen  der  Zustimmung
  des  Oberversicherungsamts  (§  450  Abs.  1  Satz  2  der  Reichsversicherungsordnung).

Die  Landesregierung  kann  für  den  Bundesstaat  oder  Teile  davon  die  Beitragsleistung  für  die  unständig
Beschäftigten  abweichend  regeln  (§  458  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §561  Nr.  1.  Falls  die  Leistungen  gemäß  Nr.  4  niedriger  als  für  andere  Mitglieder  festgesetzt  werden,
können  die  Beiträge  nach  §  450  Abs.  2,  §  423  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  entsprechend  (5  420  Abs.  3  der
Reichsversicherungsordnung)  ermäßigt  werden.

838482
R.  V.

15

S

5

"Jl()

bs.  1,  2
        <pb n="270" />
        §450  Ab.  4
N.V.  O.

*  50  Abs.  1,  5
N.  O.

8  451  N.V.O.

g  462  R.  B.D.

5  447  Abs.  3
N.V.O.

g  465  Abs.  1
R.  D.

§  455  Abs.  2
N.V.  O.

S  17  N.V.O.

6  27  N.V.O.

§l  335  R.  V.  O.

—  246  —

2.  (Für  folgende  Gruppen  unständig  Beschäftigter,  nämlich  werden  die  Sätze
des  Ortslohns  durch  Zuschläge  von  ..  .  .  .  .  Hundertstel  erhöht.)  (Für  unständig
Beschäftigte,  die  dauernd  nur  zu  einem  geringen  Teile  arbeitsfähig  sind,  wird  der
Grundlohn  auf  .  .  ..  Hundertstel  des  Ortslohns  festgesetzt.  Die  Beiträge  für  diese
Mitglieder  betragen  nur  ..  ...  vom  Hundert  des  Ortslohns.)  (Die  Beiträge  betragen
  hiernah  )

3.  Die  unständig  Beschäftigten  haben  ihren  Beitragsteil  selbst  einzuzahlen.

4.  Die  unständig  Beschäftigten  erhalten  folgende  Leistunggnen  Für  die

Bemessung  der  baren  Leistungen  an  unständig  Beschäftigte  gilt  der  Ortslohn  (der

gemäß  Nr.  2  erhöhte  (verminderte)  Ortslohn)  als  Grundlohn.  Die  unständig  Beschäftigten

  haben  auf  Mehrleistungen  keinen  Anspruch.  (Die  unständig  Beschäftigten
haben  nur  auf  folgende  Mehrleistungen  Anspruch  )

[Für  unständig  Beschäftigte  entsteht  der  Anspruch  auf  Kassenleistungen  erst  nach

einer  Wartezeit  von  .  .  .  .  (sechs)  Wochen.  Liegt  eine  frühere  Mitgliedschaft  nicht

länger  als  sechsundzwanzig  Wochen  zurück,  so  wird  ihre  Dauer  auf  die  Wartezeit
angerechnet.]

6.  Hat  ein  unständig  Beschäftigter  im  Laufe  der  letzten  sechsundzwanzig  Wochen  vor
der  Erkrankung  für  mehr  als  acht  Wochen  seinen  Beitragsteil  nicht  geleistet,  so
erhält  er  nur  Krankenpflege;  das  Sterbegeld  beträüt  (dreißig)  Mark.  Das
Gleiche  gilt  für  einen  Versicherten,  dessen  Mitgliedschaft  noch  nicht  sechsundzwanzig
Wochen  besteht,  wenn  er  seinen  Beitragsteil  für  mehr  als  ein  Viertel  der  Versicherungsdauer
  nicht  geleistet  hat.

7.  Unständig  Beschäftigte,  die  nach  Löschung  im  Verzeichnis  die  Mitgliedschaft  nach
§  11  freiwillig  fortsetzen,  zahlen  ...  vom  Hundert  des  Ortslohns,  mithin
als  Beitrag  und  erhalten  folgende  Leistunggen

oder  statt  3,  4  und  6:

3.  (Die  unständig  Beschäftigten  haben  keine  Beitragsteile  zu  zahlen.)

4.  [Die  unständig  Beschäftigten  erhalten  nur  Krankenpflege  und  Sterbegeld;  das
Sterbegeld  beträgt  nuur  (dreißig)  Mark.]

VI.  Beiträge  und  Leistungen  für  versicherungspflichtige  Mitglieder,
-  die  einer  Ersatzkasse  angehören.
8  62.

Versicherungspflichtige,  die  einer  Ersatzkasse  angehören  und  deren  Rechte  und  Pflichten
als  Mitglieder  der  Krankenkasse  ruhen  (§  2  Abs.  2),  haben  keinen  Anspruch  auf  die  Leistungen
der  Kasse  und  zahlen  keine  Beitragsteile.  Ihre  Arbeitgeber  haben  nur  den  eigenen  Beitragsteil
an  die  Kasse  einzuzahlen,  hierbei  sind  die  Bestimmungen  unter  IV  entsprechend  anzuwenden.

VII.  Verwaltung  der  Kasse.
63  (39).
Die  Geschäfte  der  Kasse  werden  nach  dem  Gesetz  und  dieser  Satzung  durch  den  Vorstand

und  den  Ausschuß  geführt.  Die  Mitglieder  des  Ausschusses  dürfen  nicht  dem  Vorstand  angehören;
  werden  solche  in  den  Vorstand  gewählt,  so  scheiden  sie  aus  dem  Ausschuß  aus.

A.  Kassenvorstand.
1.  Zusammensetzung  und  Wahl.
8  64  (40).
Der  Vorstand  besteht  aus  12  (9  oder  15)  Mitgliedern,  von  denen  4  (3  oder  5)  von

den  Arbeitgeber-Vertretern  und  8  (6  oder  10)  von  den  Versicherten-Vertretern  im  Ausschuß
getrennt  aus  ihrer  Gruppe  zu  wählen  sind.

□E□

 

Zu  §61  Nr.  3.  Es  wird  sich  empfehlen,  für  die  unständig  Beschäftigten  kurze  Zahlungsfristen  einzuführen.
Zu  §8  61  Nr.  7.  Es  wird  sich  empfehlen,  auch  diese  Personen  bezüglich  der  Leistungen  nicht  anders  zu
stellen  als  unständig  Beschäftigte.
        <pb n="271" />
        —  247  —

II  Die  Wahlen  sind  geheim;  gewählt  wird  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  nach  §  15  R.  V.  O.
näherer  Bestimmung  der  als  Anhang  beigefügten  Wahlordnung,  die  einen  Bestandteil  der
Satzung  bildet.

III  Die  Bestimmungen  im  §  79  Abs.  2,  4  bis  10  gelten  entsprechend.

2.  Geschäftsordnung  des  Vorstandes.

§  65.

Die  gewählten  Mitglieder  des  Vorstandes  verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich  als  Ehrenamt.  §  21  R.V.O.
Sie  dürfen  nicht  zugleich  besoldete  Beamte  oder  Angestellte  der  Kasse  sein.

§  66  (43).
I.  Die  Kasse  erstattet  den  gewählten  Mitgliedern  des  Vorstandes  ihre  baren  Auslagen,
und  zwar:
1.  bei  einer  Entfernung  von  mehr  als  3  Kilometern  vom  Wohnort:

a)  soweit  die  Reise  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt  werden  §  821  Nr.  8 R.V.O.
kann,  die  Kosten  einer  Fahrkarte  ..  Klasse,  bei  Dampfschiffen  .Klasse,
für  die  Hinreise  und  die  Rückreise.  Können  jedoch  Rückfahrkarten  benutzt
werden,  so  werden  nur  deren  Kosten  ersetzt,
b)  im  übrigen  den  Betrag  der  baren  Auslagen,  der  für  die  Beförderung  nachweislich
  erforderlich  war,  wobei  jedesmal  die  kürzeste  fahrbare  Straßenbahnverbindung
  der  Berechnung  zugrunde  gelegt  wird;

2.  innerhalb  des  Wohnorts  oder  bis  zu  einer  Entfernung  von  3  Kilometern  von  dem
Wohnort  Ersatz  der  baren  Auslagen  (ortsüblich  aufgewendeten  Fuhrkosten,  Zehrungskosten
  usw.),  die  den  Vorstandsmitgliedern  bei  Wahrnehmung  der  Geschäfte  der
Kasse  erwachsen.

II  Außer  den  in  Nr.  1,  2  bezeichneten  Bezügen  wird  (werden)  den  Vertretern  der  Versicherten
als  Ersatz  sonstiger  baren  Auslagen,  die  ihnen  bei  Wahrnehmung  der  Geschäfte  der  Kasse  erwachsen,
für  einen  halben  Tag  .  .  ..  Mark,  für  einen  ganzen  Tag  .  .  ..  Mark,  sowie  für  jede  notwendige
  Ubernachtung  ein  weiterer  Betrag  von  ..  ..  Mark  (der  ihnen  entgangene  Arbeits—
verdienst  zum  vollen  Betrage,  mindestens  aber  bis  zur  Höhe  von  ..  .  .  .  ..  .  Mark  für  den
Tag)  seine  Entschädigung  von  (monatlich)  .  Mark  für  Zeitverlust!  gewährt.  [Die  Arbeitgeber
  erhalten  eine  Entschädigung  von  (monatlich  ..  Mark  für  Zeitverlust.]

§  67  (44).
1  Die  Vorstandsmitglieder  wählen  aus  ihrer  Mitte  den  Vorsitzenden  des  Vorstandes.  (Die
Wahl  wird,  falls  sich  nicht  die  Mehrheit  sowohl  der  Arbeitgeber  als  auch  der  Versicherten  im
Vorstand  über  einen  vorläufigen  Geschäftsleiter  einigt,  von  dem  dem  Lebensalter  nach  ältesten
Mitglied  geleitet.)
I.  Gewählt  ist,  wer  die  Mehrheit  der  Stimmen  aus  der  Gruppe  sowohl  der  Arbeitgeber  §  328  R.V.O.
als  auch  der  Versicherten  im  Vorstand  erhält.
in  Kommt  diese  Mehrheit  nicht  zustande,  so  wird  die  Wahl  auf  einen  anderen  Tag  § 329  R.V.O.
anberaumt.
IV  Kommt  die  Wahl  auch  in  der  zweiten  Sitzung  nicht  zustande,  so  benachrichtigt  der  Vorstand
das  Versicherungsamt.
§  68.
Die  Vorstandsmitglieder  wählen  aus  ihrer  Mitte  in  ungetrennter  Wahlhandlung  einen  §  330  R.V.O.
(zwei)  ( ......)  Stellvertreter  des  Vorsitzenden.

Zu  §  66.  Die  Satzung  muß  über  die  Höhe  der  Vergütung  nach  §  21  Abs.  2,  3  der  Reichsversicherungsordnung
  bestimmen  (§  321  Nr.  8  der  Reichsversicherungsordnung!.

36
        <pb n="272" />
        § 9  R.V.O.
§  355  Abs.  2
R.V.O.

§ 23  Abs.  3 R.  V.  O.

§ 7  R.V.O.

§  11  R.  V.  O.

§  19  R.  V.  O.

—  248  —

§  69  (45).

1  Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  (mehr  als)  die  Hälfte  seiner  Mitglieder  anwesend
(sind)  ist.  Uber  die  Dienstordnung  und  über  die  Verwendung  von  Kassenmitteln  für  Kassenvereinigungen
  im  Sinne  des  §  414  der  Reichsversicherungsordnung  beschließen  die  Arbeitgeber  und
die  Versicherten  getrennt.  Im  übrigen  faßt  der  Vorstand,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  §  87,
seine  Beschlüsse  mit  Stimmenmehrheit  der  in  der  Sitzung  Anwesenden;  bei  Stimmengleichheit  gibt
die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

II  Bei  Beratung  über  solche  Gegenstände,  welche  das  Privatinteresse  eines  Mitglieds  oder
seiner  Angehörigen  berühren,  muß  sich  das  Mitglied  der  Teilnahme  an  der  Beratung  und  Abstimmung
  enthalten,  auch  sich  während  der  Beratung  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernen.

§  70  (46).

I. Alle  ..  ..  (Monate)  ist  eine  ordentliche  Sitzung  des  Vorstandes  abzuhalten.

II  Der  Vorsitzende  ist  befugt,  außerordentliche  Sitzungen  anzuberaumen.  Er  ist  verpflichtet,
innerhalb  (einer)  Woche  eine  solche  abzuhalten,  wenn  es  von  dem  dritten  (vierten)  Teil  der  Vor—
standsmitglieder  (mindestens  der  Hälfte  der  Arbeitgeber  oder  der  Versicherten  im  Vorstand)
unter  Angabe  der  Verhandlungsgegenstände  (schriftlich)  beantragt  wird.

III  Zu  allen  Sitzungen,  die  nicht  zu  bestimmten,  durch  Vorstandsbeschluß  festgesetzten  Sitzungszeiten
  stattfinden,  hat  der  Vorsitzende  die  Mitglieder  mindestens  24  (48)  Stunden  vorher  (unter
Bezeichnung  der  Beratungsgegenstände)  (schriftlich)  einzuladen.

Der  Vorstand  kann  in  eiligen  Fällen  schriftlich  abstimmen.  (Darüber,  ob  ein  Fall  eilig
ist,  entscheidet  der  Vorsitzende.)

§  71  (47).

I.  Der  Vorsitzende  leitet  die  Sitzungen  des  Vorstandes.

II  Die  Beschlüsse  sind  (vom  Schriftführer)  (vom  Vorsitzenden)  unter  Angabe  des  Tages  der
Sitzung  und  der  Namen  der  Anwesenden  (in  ein  Protokollbuch  einzutragen)  (aufzuzeichnen)  und
von  (den  Anwesenden)  zu  unterzeichnen.

III  Die  Sitzungen  sind  nicht  öffentlich.  Der  Vorsitzende  kann  zu  den  Sitzungen  Angestellte,
welche  die  Geschäfte  der  Kasse  erledigen,  als  Auskunftspersonen  zuziehen.

§  72.

(Die  laufenden  Geschäfte  können,  soweit  sie  nicht  von  Angestellten  der  Kasse  erledigt
werden,  nach  Vorstandsbeschluß  Abteilungen  zur  Erledigung  zugewiesen  werden,  die  aus  Vorstandsmitgliedern
  gebildet  werden.  Diese  Abteilungen  tagen  unter  Leitung  des  aus  ihrer  Mitte
gewählten  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters  nach  Bedürfnis.  (Der  Vorsitzende  des  Kassenvorstandes
  kann  jederzeit  den  Vorsitz  übernehmen.)  Beschlüsse  der  Abteilungen  können  durch
Vorstandsbeschluß  geändert  werden.)

§  73.

Der  Vorsitzende  kann  gegen  ein  Mitglied  des  Vorstandes,  das  sich  der  Erfüllung  seiner
Pflichten  entzieht,  eine  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  und  bei  Wiederholung  eine  Geldstrafe
bis  zu  hundert  Mark  verhängen.  Er  hat  die  Strafe  zurückzunehmen,  wenn  nachträglich  eine  genügende
  Entschuldigung  nachgewiesen  wird.

Zu  §  70.  Ob  die  ordentlichen  Vorstandssitzungen  in  längeren  oder  kürzeren  Zwischenräumen  stattfinden
sollen,  wird  von  dem  Umfang  der  Kasse  und  ihrer  Geschäfte  abhängen.

Zu  §  72.  Die  Bildung  von  Abteilungen  wird  sich  jedenfalls  nur  für  größere  Kassen  empfehlen.

Für  größere  Kassen  kann  auch  die  Errichtung  von  Sektionen  für  bestimmte  Gruppen  ihrer  Mitglieder
oder  für  bestimmte  Bezirke  in  Frage  kommen.  Hierzu  ist  die  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  erforderlich
(§  415  der  Reichsversicherungsordnung).
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        —  249  —

3.  Obliegenheiten  des  Vorstandes.
§  74  (48  Abs.  1

Der  Vorstand  hat  nach  Gesetz,  Satzung  und  der  Geschäftsordnung,  die  er  erläßt,  die
gesamte  Verwaltung  der  Kassenangelegenheiten,  insbesondere  auch  die  Vermögensverwaltung
wahrzunehmen,  soweit  nicht  gemäß  §  83  ff.  der  Ausschuß  zu  beschließen  oder  zuzustimmen  hat.
Er  hat  die  Beschlüsse  des  Ausschusses  auszuführen  und  für  die  rechtzeitige  Erfüllung  der  Pflichten
der  Kasse  zur  Einreichung  der  Rechnungsabschlüsse  sowie  der  Nachweisungen  an  das  Versicherungsamt
  (§  367  der  Reichsversicherungsordnung)  Sorge  zu  tragen.

§  75  A  (48  Abs.  2).
(Der  Vorstand  vertritt,  vorbehaltlich  des  §  84  Abs.  2,  die  Kasse  gerichtlich  und  außer-  § 5 Abs.   1,  § 6 Abs.   2 R.V.O.
gerichtlich.  Er  hat  die  Stellung  eines  gesetzlichen  Vertreters.  Soweit  der  Vorstand  eines  Ausweises
  bedarf,  genügt  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde  über  seine  Zusammensetzung  und
den  Umfang  seiner  Vertretungsmacht.)  
oder

§  75B  (48  Abs.  2).
[Die  gerichtliche  und  außergerichtliche  Vertretung  der  Kasse  wird,  vorbehaltlich  des  §  84  §5  Abs.  8  R.V.  O.
Abs.  2,  von  dem  Vorsitzenden  (in  Gemeinschaft  mit  einem  zweiten,  vom  Vorstand  zu  wählenden
Vorstandsmitgliede)  wahrgenommen.  Soweit  die  geschäftsführenden  Personen  eines  Ausweises  § 6  Abs.  2  R.V.O.
bedürfen,  genügt  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneteln)  Personten)
zur  Zeit  dem  Vorstand  angehört(en)  und  inwieweit  sie  zur  Vertretung  der  Kasse  berechtigt
( ist)  ( sind).                                                                                                                                              §  76.  

I  [Der  Vorsitzende  vertritt  die  Kasse  insbesondere  in  folgenden  Fällen:  § 5  Abs.  8  R.V.  O.
1.  bei  der  Anordnung  einer  ärztlichen  Untersuchung  (§  8  Abs.  3),
2.  bei  der  Anordnung  von  Krankenhauspflege  erkrankter  Mitglieder  (§  21),
3.  bei  der  Uberweisung  an  andere  Kassen  (§  219  der  Reichsversicherungsordnung),
[4.  bei  der  Zustimmung  zum  Wechsel  des  Arztes  (§  40  Abs.  2),
( 5  bei  Wahlen  hinsichtlich  des  Wahlrechts  der  Kasse  als  Arbeitgeberin.
( 6   ..............................................  )

II  In  diesen  Fällen  kann  der  Vorsitzende  seine  Vertretungsmacht  auf  den  (einen)  (geschäftsleitenden
  Angestellten)  übertragen.

§  77  (48).
1  Verstoßen  Beschlüsse  der  Organe  der  Kasse  gegen  Gesetz,  Satzung  oder  Dienstordnung,  §§  8,  357  Abs.  1
so  hat sie  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  durch  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde  zu  be-  R.  V.  O.
anstanden

II  Die  Beschwerde  bewirkt  Aufschub.

§  78  (49).
Der  Vorstand  hat  das  Ergebnis  jeder  Wahl  und  jede  Anderung  in  seiner  Zusammen-  § 6  Abs.  1  R.V.O.
setzung  binnen  einer  Woche  seiner  Aufsichtsbehörde  anzuzeigen.

Zu  §  74.  Es  wird  sich  empfehlen,  die  Verteilung  der  Geschäfte  innerhalb  der  Kasse  durch  eine  Geschäftsordnung
  festzusetzen.  Unabhängig  hiervon  ist  die  Vertretung  der  Kasse  nach  außen  besonders  zu  regeln  (§§  75,  76).

§  345  der  Reichsversicherungsordnung  bestimmt,  daß  der  Ausschuß  über  alles,  was  nicht  Gesetz,  Satzung
oder  Dienstordnung  dem  Vorstand  zuweist,  beschließt.  Dieser  Vorschrift  kann  auch  dadurch  entsprochen  werden,  daß
die  Satzung  die  dem  Ausschuß  vorbehaltenen  Angelegenheiten  aufzahlt  und  alle  übrigen  Geschäfte  dem  Vorstand
überträgt.  Da  sich  die  Obliegenheiten  des  Ausschusses  leichter  erschöpfend  aufzählen  lassen  als  die  mannigfaltigen
Geschäfte  des  Vorstandes,  so  verdient  das  angegebene  Verfahren  den  Vorzug.  ·

Zu  §  75 B.  Diese  Fassung  wird  sich  für  Vorstände  mit  einer  größeren  Anzahl  von  Mitgliedern  empfehlen.

Zu  §  76.  Es  empfiehlt  sich,  die  Befugnisse  des  Vorsitzenden  nicht  zu  eng  zu  fassen,  beispielsweise  wird
ihm  auch  die  Ablehnung  von  Kassenleistungen  sowie  die  Zuteilung  zu  einer  Lohnklasse  nach  §  19  A  Abs.  2  übertragen
  werden  können.

36*
        <pb n="274" />
        —  250  —

B.  Ausschuß.
1.  Zusammensetzung.
§ 79  (51).
§ 332 Abs. 1  §  333 Abs. 1,  I.  Der  Ausschuß  besteht  aus  (90)  Vertretern,  von  denen  ein  Drittel  von  den  be-(§

  335  R.V.O.  teiligten  volljährigen  Arbeitgebern  und  zwei  Drittel  von  den  volljährigen  Versicherten  je  aus
ihrer  Mitte,  und  zwar  getrennt  gewählt  werden.

§  332  Abs.  2,  § 14  II  Beteiligt  sind  solche  Arbeitgeber,  die  für  ihre  versicherungspflichtig  Beschäftigten  Beiträge
§ 13 R. V. O.     an  die  Kasse  zu  zahlen  haben.  Arbeitgeber,  die  selbst  versichert  sind,  zählen  zu  den  Arbeitgebern,
wmwoonn  sie  regelmäßig  mehr  als  zwei  Versicherungspflichtige  beschäftigen;  andernfalls  zu  den  Versicherten.
  Für  die  Wählbarkeit  stehen  den  Arbeitgebern  bevollmächtigte  Betriebsleiter,  Geschäftsführer
  und  Betriebsbeamte  der  beteiligten  Arbeitgeber  gleich.  Nicht  wählbar  sind  Mitglieder

einer  Behörde,  welche  Aufsichtsbefugnisse  über  die  Kasse  hat.

§ 333  Abs.  8  III  Die  Arbeitgeber  führen  für  je  einen  versicherungspflichtig  Beschäftigten  eine  Stimme.
R.V.  O.  (Arbeitgeber,  die  mehrere  Versicherungspflichtige  beschäftigen,  führen  bis  zu.  .....100)  versicherungspflichtig
  Beschäftigter  für  je  angefangene  (10),  und  wegen  der  über...  .  (100)

hinausgehenden  Zahl  für  je  angefangene....  (20)  Beschäftigte  eine  Stimme.  Mehr  als....
(30)  Stimmen  kann  kein  Arbeitgeber  führen.]

§ 14 Abs.  1, R.  V.  O.  IV   Wählbar  als  Vertreter  der  Versicherten  ist  nur,  wer  bei  der  Kasse  versichert  ist.

§§  467,  337,  617  Weder  wählbar  noch  wahlberechtigt  sind  die  Arbeitgeber  unständig  Beschäftigter  als
R.  V.  O.  solche  (und  Arbeitgeber,  die  mit  der  Zahlung  der  Beiträge  im  Rückstand  sind);  ferner  (unständig
Beschäftigte,  die  nach  §  61  Nr.  3  keine  Beiträge  zahlen,  und)  Versicherungspflichtige,  die  Mitglieder
  einer  Ersatzkasse  sind,  und  deren  eigene  Rechte  und  Pflichten  auf  ihren  Antrag  ruhen.
§  12  R.  V.  O.  VI  Wählbar  sind  nur  volljährige  Deutsche.  Nicht  wählbar  ist,
1.  wer  infolge  strafgerichtlicher  Verurteilung  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Ämter  verloren  hat  oder  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,  das  den  Verlust
dieser  Fähigkeit  zur  Folge  haben  kann,  verfolgt  wird,  falls  gegen  ihn  das  Hauptverfahren
  eröffnet  ist,
2.  wer  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  sein  Vermögen  beschränkt
  ist.

§  17  R.V.O.  VII  Wer  als  Arbeitgeber  wählbar  ist,  kann  die  Wahl  nur  ablehnen,  wenn  er

1.  das  sechzigste  Lebensjahr  vollendet  hat,

2.  mehr  als  vier  minderjährige  eheliche  Kinder  hat;  Kinder,  die  ein  anderer  an
Kindesstatt  angenommen  hat,  werden  dabei  nicht  gerechnet,

3.  durch  Krankheit  oder  Gebrechen  verhindert  ist,  das  Amt  ordnungsmäßig  zu  führen,

4.  mehr  als  eine  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  führt.  Die  Vormundschaft  oder
Pflegschaft  über  mehrere  Geschwister  gilt  nur  als  eine;  zwei  Gegenvormundschaften
stehen  einer  Vormundschaft,  ein  Ehrenamt  der  Reichsversicherung  einer  Gegenvormundschaft
  gleich,

5.  während  der  unmittelbar  vorhergehenden  Wahlzeit  das  Amt  mindestens  zwei  Jahre
geführt  hat.  «

(6.  .........................................................................................................
7..............................................................................................................................................................  ..............................................................................................................................................................)
§ 18 R.V.O.  vin  Ein  Arbeitgeber,  der  die  Wahl  ohne  zulässigen  Grund  ablehnt,  kann  vom  Vorsitzenden

des  Vorstandes  mit  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  bestraft  werden.

 

Zu  §  79.  Die  Einteilung  im  Abs.  9  ist  gegebenenfalls  auch  in  der  Wahlordnung  zu  berücksichtigen.
        <pb n="275" />
        —  251  —

I.  Die  Wahlen  sind  geheim;  gewählt  wird  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  nach
näherer  Bestimmung  der  im  Anhang  beigefügten  Wahlordnung,  die  einen  Bestandteil  der  Satzung
bildet.  Auf  Grund  der  Wahl  müssen  mindestens  doppelt  so  viele  Ersatzmänner  vorhanden  sein,
wie  Vertreter  zu  wählen  sind.  Die  Ersatzmänner  treten  in  der  Reihenfolge,  die  sich  aus  der
Wahlordnung  ergibt,  im  Falle  des  Ausscheidens  der  Ausschußvertreter  oder  ihrer  Amtsenthebung
(§  24  der  Reichversicherungsordnung)  für  den  Rest  der  Wahlzeit,  sowie  wenn  nötig  als  Stellvertreter
  im  Behinderungsfall  ein.

X.  Die  Wahlzeit  dauert  vier  Jahre.  Die  Gewählten  bleiben  nach  Ablauf  dieser  Zeit  im
Amte,  bis  ihre  Nachfolger  eintreten.  Wer  ausscheidet,  kann  wiedergewählt  werden.  Eine  Wiederwahl
  kann  nach  mindestens  zweijähriger  Amtsführung  für  die  nächste  Wahlzeit  abgelehnt  werden.

XI  (Für  die  Wahlen  (der  Versicherten)  wird  der  Kassenbezirk  in  folgende  Bezirke  geteilt,
deren  jeder  getrennt  wählt:  ((Arbeitgeber  und)  Versicherte  wählen  getrennt  nach  folgenden
Berufsgruppen:]

XII  Die  Zahl  der  in  jedem  Bezirke  (von  jeder  Berufsgruppe)  zu  wählenden  Vertreter  bemißt
sich  nach  dem  Verhältnis  der  (auf  volle  Hundert  abgerundeten)  Gesamtzahlen  der  in  den  einzelnen
Bezirken  (Berufsgruppen)  vorhandenen  Wähler.  Zu  ihrer  Berechnung  werden  in  jedem  Bezirke
(für  jede  Berufsgruppe)  gesonderte  Wählerlisten  für  die  beteiligten  (Arbeitgeber  und)  Versicherten
aufgestellt.  ([Arbeitgeber  wählen  in  demselben  Bezirke  (in  derselben  Berufsgruppe)  wie  die  von
ihnen  beschäftigten  Versicherten,  sie  dürfen  nur  als  Vertreter  eines  Bezirkes  (einer  Berufsgruppe)
gewählt  werden.]  In  der  Bekanntmachung  (§F  5  der  Wahlordnung)  ist  die  Zahl  der  in  jedem
Bezirke  (von  jeder  Berufsgruppe)  zu  wählenden  Vertreter  und  der  mindestens  erforderlichen  Ersatzmänner
  anzugeben.  In  jedem  Bezirke  (für  jede  Berufsgruppe)  werden  gesonderte  Wahlausschüsse
  (§  11  der  Wahlordnung)  gebildet.)

Zu  § 79  Abs.  9  und  10.  Die  Wahl  nach  Bezirken  empfiehlt  sich  namentlich  bei  größeren  Kassen,  deren
Umfang  eine  örtliche  Verteilung  der  Wahlhbandlung  wünschenswert  macht,  die  Wahl  nach  Bezirken  oder  Berufsgruppen
  dann,  wenn  die  Kasse  verschiedene  Berufsgruppen  umfaßt.  Voraussetzung  ist  jedoch,  daß  auf  die  einzelnen
Bezirke  oder  Berufsgruppen  nicht  so  wenig  zu  Waählende  entfallen,  daß  dadurch  kleinere  Wählergruppen  entgegen
dem  Grundgedanken  der  Verhältniswahl  von  der  Erreichung  einer  Vertretung  im  Ausschuß  ausgeschlossen  werden.
Es  ist  zulässig,  die  Wahl  nach  Bezirken  oder  Berufsgruppen  auf  die  Wahl  der  Vertreter  der  Versicherten  zu  beschränken.
  Sollen  auch  die  Vertreter  der  Arbeitgeber  nach  Bezirken  oder  Berufsgruppen  gewählt  werden,  so  wählt
jeder  Arbeitgeber  in  demselben  Bezirk  oder  in  derselben  Berufsgruppe  wie  die  von  ihm  beschäftigten  Versicherten.
Gegebenenfalls  ist  er  demnach  in  verschiedenen  Gruppen  stimmberechtigt.  Ist  das  Stimmrecht  des  Arbeitgebers  nach
der  Zahl  der  von  ihm  beschäftigten  Versicherten  abgestuft  (§  79  Abs.  3  Satz  2),  so  wird  die  Zahl  der  ihm  zustehenden
Stimmen  nach  der  Zahl  der  in  jedem  Bezirk  oder  in  jeder  Berufsgruppe  Beschäftigten  gesondert  berechnet.  Über
Einsprüche  gegen  die  Richtigkeit  der  Wählerlisten,  soweit  sie  insbesondere  die  Zuteilung  zu  einer  bestimmten  Berufsgruppe
  betreffen,  entscheidet  der  Vorstand  (§  6  der  Wahlordnung).

Beispiel  für  die  Verteilung  der  einzelnen  Sitze  im  Ausschuß  im  Falle  der  Wahl  nach  Bezirken  der
Berufsgruppen:

Es  soll  in  drei  verschiedenen  Bezirken  (von  drei  Berufsgruppen)  gewählt  werden,  zu  wählen  sind  insgesamt
  90  Vertreter.

 

Gruppe  I  umfaßt  12  000,
       -       II       -          6  000,
       -        III       -        4000  Wahlberechtigte.
Dann  sind  die  Sitze  im  Ausschuß  zu  verteilen  im  Verhältnis  von  12:6:4  oder  von  6:3:2.  Von  11  (6  +  3  +  2)
Ausschußmitgliedern  entfallen  hiernach  auf  Gruppe  1  6,  auf  Gruppe  11  3,  auf  Gruppe  III  2,  demnach  von  90  Ausschußmitgliedern


6  X  90  ..
auf  Gruppe  1  —  49,09  Ausschußmitglieder
3  x 90  
II  11  = 24,54                                   "
2 x 90                                                                                                                                                           III          11   = 16,36                             "

 

89,99  Ausschußmitglieder.


Demnach  sind  von  Gruppe  I  40,  von  Gruppe  II

    die  den  größten  Bruchteil  aufweist,  25,  von  Gruppe  III
16  Ausschußmitglieder  zu  wählen.

-

§  15  R.  V.  O.

§  334  Abs.  2
R.V  O.
        <pb n="276" />
        §  11 R.  V.  O.

§  388  R.  V.  O.

§  389  Abs.  1
R.V.O.

§  345  Abs.  2
N.V.O.

3  355  Abs.  2
R.  V.  O.

—  252  —

2.  Geschäftsordnung  des  Ausschusses.

§  80  (52).
I  Der  Ausschuß  wird  vom  Vorsitzenden  des  Vorstandes  unter  Angabe  der  Gegenstände
der  Verhandlungen  wenigstens  (eine)  Woche  vorher  zur  Sitzung  einberufen.
II  Ordentliche  Ausschußsitzungen  finden  statt:

1.  im  (November)  jedes  Jahres  zur  Wahl  des  Rechnungs-Ausschusses  für  die  Prüfung
der  Rechnung  des  laufenden  Jahres  und  für  die  Festsetzung  des  Voranschlags,  sowie
  —  falls  erforderlich  —  zu  den  Neuwahlen  für  den  Vorstand;

2.  im  (April)  jedes  Jahres  zur  Abnahme  der  Rechnung  des  Vorjahrs

oder
Jährlich  findet  eine  ordentliche  Ausschußsitzung  statt.

III  Außerordentliche  Ausschußsitzungen  beruft  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  nach  Bedürfnis.
Der  Ausschuß  muß  binnen  ..  Vochen  berufen  werden,  wenn  (dder  (sechste)  Teil  seiner!
(...Mitglieder  unter  Angabe  der  Verhandlungsgegenstände  (schriftlich)  darauf  anträgt  .  .  .).

IV  Die  Sitzungen  sind  nicht  öffentlich.  (Der  Vorsitzende  des  Vorstandes  kann  zu  den
Sitzungen  seinen  Stellvertreter  oder  Angestellte,  welche  die  Geschäfte  der  Kasse  erledigen,  als
Auskunftspersonen  zuziehen.)

V.  (Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  zu  den  Sitzungen  eingeladen  und  auf  Verlangen
  gehört.)

Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  die  Vertreter  vorschriftsmäßig  berufen  (und  wenigstens
  .  Vertreter  erschienen)  sind.

VII  Die  Gegenstände  der  Verhandlungen  bestimmt  der  Vorsitzende  des  Vorstandes;  er  muß
unter  sie  alle  Beschwerden,  die  von  Kassenmitgliedern  oder  von  beitragzahlenden  Arbeitgebern
gegen  seine  Verwaltung  eingebracht  werden,  sowie  alle  Anträge,  die  von  mindesten.  ...  Mitgliedern
  des  Ausschusses  (schriftlich)  gestellt  werden,  aufnehmen.

§  81  (53).
I.  Der  Ausschuß  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

II  Der  Vorsitzende  beruft  zu  seiner  Unterstützung  je  einen  Arbeitgeber=  und  einen  Versicherten-Vertreter
  als  Beisitzer  und  ernennt  einen  Schriftführer.

IlI  Der  Vorsitzende  ist  befugt,  Vertreter,  die  seinen  zur  Leitung  der  Verhandlung  oder  zur
Aufrechterhaltung  der  Ruhe  und  Ordnung  getroffenen  Anordnungen  nicht  Folge  leisten,  aus  dem
Sitzungsraume  zu  verweisen.

§  82  (55).

I.  Beschlüsse  des  Ausschusses  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt.
II  Ubereinstimmende  Beschlüsse  der  Vertreter  der  Versicherten  und  der  Vertreter  der  Arbeitgeber
  sind  erforderlich,  wenn  es  sich  handelt
a)  um  eine  Erhöhung  der  Beiträge  über  vierundeinhalb  vom  Hundert  des  Grundlohns
die  nicht  zur  Deckung  der  Regelleistungen  dienen  soll,  «
b)  um  eine  Erhöhung  der  Beiträge  über  sechs  vom  Hundert  des  Grundlohns,  die  zur
Deckung  der  Regelleistungen  dienen  soll,
c)  um  Anderungen  der  Satzung,
d)  um  Auflösung  der  Kasse  oder  freiwillige  Vereinigung  mit  anderen  Krankenkassen,
e)  um  Beschlüsse  über  die  Dienstordnung,                                                                                 f) ................................................

 

Zu  §  80.  Die  Zeiten  für  die  ordentlichen  Ausschußsitzungen  müssen  mit  Rücksicht  auf  das  Geschäftsjahr
gewählt  werden.
»  Zu  §   80  drittletzter  Absatz.  Die  Vorschrift  des  §  11  der  Reichsversicherungordnung  über  die  Nichtöffentlichkeit
  der  Sitzungen  steht  der  Aufnahme  einer  solchen  Bestimmung  nicht  entgegen.“
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        —  253  —

III  Bei  Satzungsänderung  bedarf  es  des  übereinstimmenden  Beschlusses  nicht,  wenn  sie  nach
§  336  der  Reichsversicherungsordnung  angeordnet  sind  oder  wenn  sie  die  Kassenleistungen  und
Beiträge  betreffen  und  keine  Erhöhung  nach  Abs.  2à  oder  b  in  Frage  steht.

Soweit  nicht  Gesetz  (oder  Satzung)  geheime  Wahl  vorschreibt,  wird  durch  (Aufstehen
und  Sitzenbleiben)  (Erheben  der  Hände)  abgestimmt.  Nur  wenn  der  Vorsitzende  und  seine  Beisitzer
  sich  über  das  Ergebnis  der  Abstimmung  nicht  einigen,  werden  die  Stimmen  unter  Namensaufruf
  gezählt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

V.  Angelegenheiten,  die  bei  der  Berufung  des  Ausschusses  nicht  als  Gegenstände  der  Verhandlung
  bezeichnet  sind,  dürfen  zur  Verhandlung  und  Beschlußfassung  nur  zugelassen  werden,
wenn  (kein  Vertreter)  (nicht  der  Teil  der  Vertreter)  widerspricht  oder  wenn  es  sich  um
einen  Antrag  auf  Berufung  einer  außerordentlichen  Ausschußsitzung  handelt.

VI  Bei  Beratung  über  solche  Gegenstände,  welche  das  Privatinteresse  eines  Vertreters  oder
seiner  Angehörigen  berühren,  muß  sich  der  Vertreter  der  Teilnahme  an  der  Beratung  und  Abstimmung
  enthalten,  auch  sich  während  der  Beratung  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernen.

 

3.  Obliegenheiten  des  Ausschusses.
§  83  (56).
Der  Ausschuß  hat
1.  den  Voranschlag  festzusetzen,
2.  die  Jahresrechnung  abzunehmen,
3.  die  Kasse  gegenüber  den  Vorstandsmitgliedern  zu  vertreten.
Ihm  ist  vorbehalten,

4.  Vereinbarungen  und  Verträge  mit  anderen  Kassen  zu  beschließen,

5.  die  Errichtung  von  Melde-  und  Zahlstellen  zu  beschließen,

6.  die  Satzung  zu  ändern,

7.  die  Kasse  aufzulösen  oder  mit  anderen  Kassen  freiwillig  zu  vereinigen,

§  84.

1  Der  Zustimmung  des  Ausschusses  bedürfen:
1.  die  vom  Vorstand  aufgestellte  oder  geänderte  Dienstordnung  für  die  Angestellten,
2.  Vorstandsbeschlüsse  über  Errichtung  von  Krankenhäusern  und  Genesungsheimen.

II.  Bei  Erwerb,  Veräußerung  oder  Belastung  von  Grundstücken  wird  die  Kasse  durch  den
Vorstand  und  den  Ausschuß  vertreten.  Zu  diesem  Zwecke  wählt  der  Ausschuß  aus  seiner  Mitte
(einen)  (zwei)  .  ..  Vertreter  besonders.

§  85  (56).

Der  Ausschuß  regelt  Meldung  und  Uberwachung  der  Kranken  sowie  ihr  Verhalten  durch
eine  Krankenordnung.

§  86.

Der  Ausschuß  bestimmt,  wie  für  die  Mitglieder,  die  sich  nicht  im  Kassenbereich  aufhalten,
  die  Beiträge  einzusenden  und  die  Leistungen  auszuzahlen  sind,  und  wie  die  Kranken—
überwachung  bei  ihnen  zu  regeln  ist.

 

Zu  §  85.  Die  Krankenordnung  bedarf  der  Genehmigung  des  Versicherungsamts  (§  347  Abs.  2  der
Reichsversicherungsordnung).

§  45  Abs.  3
R.V.O.

§  9  R.V  O.

§ 5  23  Abs.  3
R.  V.  O.

§  845  R.  V.  O.

§  346  R.  V.O.

5  321  Nr.  5
R.  V.O.

§  347  Abs.  1
R.  V.O.

§  318  R.  V.  O.
        <pb n="278" />
        —  254  —

[C.  Sektionen.])

§  86a.
I  Die  Kasse  wird  in  .  .  ..  Sektionen  eingeteilt.
II  Die  Sektion  1  mit  dem  Sitten  umfaßt  (Bezeichnung  des
Bezirkes)................................................  .
III Die Sektion  ist  dem  Sitze  in ................  umfaßt.........
§  86  b.

Die  Sektion  wird  von  einem  vom  Kassenausschuß  auf  die  Dauer  von  vier  Jahren
gewählten  Leiter  verwaltet.  Für  den  Leiter  wird  ein  Ersatzmann  gewählt,  der  zugleich  als  Stell—
vertreter  für  den  Behinderungsfall  und  im  Falle  seines  Ausscheidens  oder  seiner  Enthebung  vom
Amte  (§  24  der  Reichsversicherungsordnung)  für  den  Rest  der  Amtszeit  für  ihn  eintritt.  Als
Leiter  und  Ersatzmänner  kommen  nur  am  Sitze  der  Sektion  Wohnende  in  Betracht.  Von  den
Gewählten  muß  einer  ein  Arbeitgeber,  der  andere  ein  Versicherter  sein.

§  86 c.

Der  Leiter  der  Sektion  und  sein  Stellvertreter  verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich  als
Ehrenamt.  Sie  erledigen  die  laufenden  Geschäfte;  erforderliche  Hilfskräfte  stellt  der  Kassenvorstand.
  Dem  Leiter  kann  der  Kassenvorstand  einen  Pauschbetrag  für  Geschäftsräume  und
Schreibhilfe  gewähren.

§  86d.

Der  Leiter  der  Sektion  hat  folgende  Geschäfte  wahrzunehmen:

1.  die  Entscheidung  über  Anträge  auf  die  Leistungen  der  Krankenversicherung  mit  Ausnahme
  der  Gewährung  von  Krankenhilfe  (§  20)  nach  Ablauf  der  8.  Woche  der
Erkrankung,  Krankenhauspflege  (§  21),  Hausgeld  (§  22),  Fürsorge  für  Genesende
(§  25  Abs.  1),  Hilfsmitteln  gegen  Verunstaltung  und  Verkrüppelung  (§  25  Abs.  2),
Wochenhilfe  (§§  29  ff.),  einmaliger  Abfindung  (§§  38,  39),
2. die  Uberwachung  der  in  ärztlicher  Behandlung  befindlichen  Kranken,
3. die  Anzeige  von  Erkrankungen,  die  ein  entschädigungspflichtiger  Unfall  herbeigeführt
hat,  an  den  Träger  der  Unfallversicherung  (§  1512  der  Reichsversicherungsordnung),
4. die  Krankengelder  gegen  Vorlegung  der  Krankenscheine  zu  zahlen,
5. die  Einziehung  der  Beiträge,
6. die  Beaufsichtigung  der  Kassenangestellten,  die  im  Bezirke  der  Sektion  wohnen,
7. die  Bescheinigung  der  Krankheitswochen  nach  §  1438  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung,

8. die  Erteilung  von  Auskunft  an  die  Gewerbeaufsichtsbeamten  (§  343  der  Reichsversicherungsordnung),                                                                                                                         9. ............  ...................................... ......................................................................................................................................                                     






§  86e.

Der  Kassenvorstand  kann  dem  Sektionsleiter  Anweisungen  über  die  Erledigung  seiner
Geschäfte  erteilen.  Beschlüsse  des  Sektionsleiters  kann  der  Kassenvorstand  ändern.

§  86  f.

Entsteht  Streit  über  die  Leistungen  der  Krankenversicherung  oder  über  Maßnahmen  des
Sektionsleiters,  so  hat  er  vor  Einleitung  des  Streitverfahrens  die  Entscheidung  des  Kassenvorstandes
  herbeizuführen.

1)  Die  Bildung  von  Sektionen  ist  nicht  zwingend  (vgl.  §  415  der  Reichsversicherungsordnung)  und  wird
sich  im  allgemeinen  nur  für  Kassen  mit  räumlich  umfangreichem  Bezirk  empfehlen.

Zur  Bildung  von  Sektionen  ist  die  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  erforderlich.
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        —  255  —

§  86  K.
Die  Leistungen  aus  der  Krankenversicherung  sind  zn  izwei  Dritteln)  von  derjenigen
Sektion  zu  tragen,  welcher  der  Erkrankte  (Unterstützte)  angehört.  Dafür  wird  der  Sektion  ein
entsprechender  Teil  der  Einnahmen  der  Kasse  zugewiesen.

§  86  h.

Hat  eine  Sektion  (innerhalb  dreier  Jahre)  mehr  ausgegeben,  als  Kassenbeiträge  ihr  zugewiesen
  sind,  so  kann  der  Kassenausschuß  für  die  bei  der  Sektion  versicherten  Mitglieder  Beitragszuschläge
  festsetzen.  Die  Beitragszuschläge  sind  nur  zur  Deckung  der  Mehrausgaben  der  Sektion
verwendbar?).

§  86  i.

Die  erforderlichen  Mittel  zur  Gewährung  der  Kassenleistungen  hat  die  Kasse  dem  Sektionsleiter

  zur  Verfügung  zu  stellen.  Art  und  Form  der  Rechnungsführung  bestimmt  der  Kassenvorstand.!]

D.  Angestellte  und  Beamte.
§  87.

1  Für  die  in  §  351  der  Reichsversicherungsordnung  bezeichneten  Angestellten  der  Kasse  ist
eine  Dienstordnung  aufzustellen.  Die  aus  den  Mitteln  der  Kasse  bezahlten  Stellen  der  Beamten
und  derienigen  Angestellten,  für  welche  diese  Dienstordnung  gilt,  werden  durch  übereinstimmende
Beschlüsse  beider  Gruppen  im  Vorstand  besetzt.

II  Einigen  sich  die  Gruppen  nicht,  so  wird  die  Beschlußfassung  auf  einen  anderen  Tag  anberaumt.
  Wird  auch  dann  keine  Einigung  erzielt,  so  kann  die  Anstellung  beschlossen  werden,  wenn
mehr  als  zwei  Drittel  der  Anwesenden  dafür  stimmen.  Ein  solcher  Beschluß  bedarf  der  Bestätigung
  durch  das  Versicherungsamt.

III  Kommt  kein  Anstellungsbeschluß  zustande  oder  wird  die  Bestätigung  endgültig  versagt,  so
bestellt  das  Versicherungsamt  auf  Kosten  der  Kasse  widerruflich  die  für  die  Geschäfte  der  Stelle
erforderlichen  Personen.  Haben  die  Bestellten  die  Geschäfte  ein  Jahr  lang  geführt,  so  kann  ihnen
das  Versicherungsamt  mit  Genehmigung  des  Oberversicherungsamts  die  Stelle  endgültig  übertragen,
  falls  nicht  inzwischen  ein  gültiger  Anstellungsbeschluß  gefaßt  worden  ist.

IV  Die  Kündigung  oder  Entlassung  der  Angestellten,  die  der  Dienstordnung  unterstehen,
darf,  vorbehaltlich  des  §  354  Abs.  6  der  Reichsversicherungsordnung,  nur  auf  übereinstimmenden
Beschluß  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  im  Vorstand,  kommt  aber  ein  solcher  Beschluß
nicht  zustande,  auf  Beschluß  der  Vorstandsmehrheit  mit  Zustimmung  des  Vorsitzenden  des  Versicherungsamts
  ausgesprochen  werden;  nach  zehnjähriger  Beschäftigung  darf  sie  nur  aus  einem
wichtigen  Grunde  stattfinden.

§  88  (60).

I.  Die  geschäftsleitenden  Angestellten  oder  die  sonst  vom  Vorstand  damit  beauftragten
Angestellten  haben  jede  Krankheit,  die  ein  entschädungspflichtiger  Unfall  herbeigeführt  hat,  dem
Träger  der  Unfallversicherung  binnen  drei  Tagen  anzuzeigen,  sobald  genügender  Anhalt  dafür
vorliegt,  daß  die  Erwerbsfähigkeit  infolge  des  Unfalls  über  die  dreizehnte  Woche  hinaus  beschränkt
  sein  wird;  ist  der  Erkrankte  nach  Ablauf  von  drei  Wochen  nach  dem  Unfall  noch  nicht
wiederhergestellt,  so  ist  die  Anzeige  längstens  bis  zum  Ende  der  vierten  Woche  zu  erstatten.

II  Die  Anzeige  an  eine  Berufsgenossenschaft,  die  in  Sektionen  eingeteilt  ist,  hat  an  den
Sektionsvorstand  zu  ergehen.

III  Die  Unterlassung  der  Anzeige  ist  nach  §  1512  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung
unter  Strafe  gestellt.

*)  Kommen  in  einer  Sektion  7500  M  an  Kassenbeiträgen  ein,  verausgabt  aber  die  Sektion  nicht  nur
die  ihr  überwiesenen  5000  M  sondern  darüber  hinaus  weitere  500  M  so  daß  mit  den  Ausgaben  der  Kasse  für  die
Sektionsmitglieder  eine  Ausgabe  von  8000  M  entsteht,  so  soll,  wenn  die  Mehrausgabe  nicht  nur  vorübergehend
war,  wie  z.  B.  bei  Epidemien,  der  Kassenausschuß  die  Beitrage  der  Sektionsmitglieder  um  6 ²/³  v.  H.  erhöhen  konnen.

37

§ 849  R.  V.  O.

§  850  R.  V.  O.

§ 854  Abs .2
R.V.O.

§  1512  R.  V.  OI.
        <pb n="280" />
        §§  25,  363  R.  V.  O.



§ 450 Abs. 8 R.V.O.

R.  V.  D

§ 365  R.V.O.

§ 435 Abs. 2 Nr. 1 R. V. O.


*x


Seo

  

—  256  —

F.  Rechnungs=  und  Kassenführung.
§  89  (57).

Die  Rechnungs=  und  Kassenführung  wird  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung,
  der  vom  Bundesrat  auf  Grund  der  §§  366,  367  der  Reichsversicherungsordnung
  erlassenen  Anordnungen  und  der  Bestimmungen  dieser  Satzung  sowie  nach  den  vom
Vorstand  und  dem  Ausschuß  gefaßten  Beschlüssen  von  einem  (Rechnungs=  und  Kassenführer)
(..  .  ..  ),  wahrgenommen.  Dieser  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  dem  Versicherungsamt  ein  Rech—
nungsabschluß  und  die  Nachweisungen  nach  §  367  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  eingereicht
  werden.

§  90  (58).

Der  (Rechnungs=  und  Kassenführer  )hat  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der
Kasse  von  allen  den  Zwecken  der  Kasse  fremden  Einnahmen  und  Ausgaben  getrennt  festzustellen
und  zu  verrechnen  sowie  ihre  Bestände  gesondert  zu  verwahren.  Die  Mittel  der  Kasse  dürfen
nur  zu  den  satzungsmäßigen  Leistungen,  zur  Füllung  der  Rücklage,  zu  den  Verwaltungskosten
und  für  allgemeine  Zwecke  der  Krankheitsverhütung  verwendet  werden.  Beiträge  und  Leistungen
für  unständig  Beschäftigte  sind  gesondert  zu  buchen.

§  91  (59).

I.  Die  Krankengelder  hat  der  (Rechnungs-=  und  Kassenführer)  ..  .  )  den  Mitgliedern
der  Kasse  gegen  Vorlegung  der  Krankenscheine  (§  44)  zu  zahlen.  ([Bei  Beginn  einer  Erkrankung
ist  vor  der  erstmaligen  Zahlung  des  Krankengeldes  („sofern  einer  der  im  §  27  bezeichneten  Fälle
vorliegt,)  (stets)  die  Entschließung  des  (Vorsitzenden  des)  Vorstandes  einzuholen.)

II  Alle  übrigen  Barleistungen  und  Ausgaben  der  Kasse  sind  nach  Anweisung  (des  Vorsitzenden)
  des  Vorstandes  zu  leisten.

 

§  92  (61).
Der  (Rechnungs=  und  Kassenführer)  (...........  )  hat  die  Beiträge  alsbald  nach  ihrer
Fälligkeit  zu  erheben  (durch  den  Kassenboten  erheben  zu  lassen).
§  93  (62).
I.  Vorrätige  Gelder  hat  der  (Rechnungs=  und  Kassenführert)  ..  .  ),  (, soweit  sie  nicht
zur  Deckung  der  laufenden  Ausgaben  erforderlich  sind,)  bis  zur  Beschlußfassung  des  Vorstandes
über  deren  Anlegung,  (nach  Weisung  des  Vorstandes)  der  (Sparkasse  )  zu  übergeben.

II  Wertpapiere  der  Kasse,  die  nicht  lediglich  zur  Anlegung  zeitweilig  verfügbarer  Betriebsgelder
  dienen,  sind  dem  Gemeindeverbande  zur  Verwahrung  zu  übergeben,  wenn  das  Versicherungsamt
  nichts  anderes  bestimmt.

III  Das  Vermögen  der  Kasse  ist  nach  §§  26,  27  der  Reichsversicherungsordnung  anzulegen.
§  94  (63).

Die  Kasse  ist  (durch  den  Vorstand)  (durch  den  Vorsitzenden  des  Vorstandes  unter  Zuziehung
  je  eines  Vorstandmitglieds  aus  der  Gruppe  der  Arbeitgeber  und  aus  der  der  Versicherten
  (monatlich)  (regelmäßig  und  jährlich  mindestens  einmal)  unvermutet
zu  prüfen.  Die  Prüfung  hat  sich  jedesmal  auch  darauf  zu  erstrecken,  ob  das  Kassenvermögen
vorschriftsmäßig  angelegt  ist  und  wie  die  Belege  über  die  Niederlegung  der  Wertpapiere  verwahrt
  werden.  Außerdem  kann  der  Vorstand  die  Kasse  jederzeit  durch  einen  Sachverständigen
prüfen  lassen.

§.  95.

1  Alljährlich  hat  der  Kassenvorstand  über  den  Kostenaufwand,  der  zur  Erfüllung  der  gesetzlichen
  und  satzungsmäßigen  Aufgaben  der  Kasse  erforderlich  ist,  einen  Voranschlag  für  das
folgende  Geschäftsjahr  aufzustellen.  Der  Voranschlag  ist  dem  Ausschuß  in  der  (letzten)  ordent-—––—.

  •  —  —  —  —

Zu  §§  89  ff.  Bei  großen  Kassen  kann  der  genannte  Beamte  alle  ihm  hier  übertragenen  Geschäfte  nicht

persöhnlich,  wahrnehmen.  Er  genügt  der  Vorschrift,  wenn  er  dafür  sorgt,  daß  in  der  angeordneten  Weise  verfahren
  wird.
        <pb n="281" />
        —  257  —

lichen  Sitzung  des  Vorjahrs  zur  Beschlußfassung  (so  zeitig)  vorzulegen(,  daß  er  mit  Beginn  des
neuen  Geschäftsjahrs  durch  den  Ausschuß  verabschiedet  sein  kann).

I.  Der  Vorstand  ist  bei  seiner  Geschäftsführung  an  den  festgestellten  Voranschlag  gebunden.
Ausgaben,  die  nicht  in  diesem  vorgesehen  sind,  bedürfen,  soweit  sie  nicht  unmittelbar  auf  Gesetz
oder  Satzung  beruhen  oder  der  Vorstand  nach  der  Satzung  zur  Entscheidung  zuständig  ist,  der
Genehmigung  des  Ausschusses.

§  86  (64).

II  Das  Geschäfts-(Rechnungs-)  Jahr  ist  das  Kalenderjahr.  (Die  Kasseurücher  sind  nach
den  Bestimmungen  des  Bundesrats  über  Art  und  Form  der  Rechnungsführung  zu  führen.  Das
Gleiche  gilt  für  die  Aufstellung  der  Jahresrechnung.)

II  Der  Vorstand  hat  die  von  ihm  geprüfte  Rechnung  samt  Belegen  blies  111
(1.  März)  dem  Rechnungsausschuß,  der  aus  .  .  (drei)  Mitgliedern  besteht.)  und  demnächst
mit  den  Erinnerungen,  die  vom  Rechnungsausschuß  erhoben,  aber  nicht  erledigt  sind,  dem  Ausschuß
  vorzulegen.

lII  Der  Ausschuß  beschließt  nach  Anhören  des  Vorstandes  und  des  Rechnungsführers  über
die  nicht  erledigten  Erinnerungen  und  nimmt  -  eintretendenfalls  unter  Vorbehalt  dieser  Erinnerungen
  —  die  Rechnung  ab.

IV  (Nach  Abnahme  der  Jahresrechnung  ist  ein  Rechnungsabschluß,  wie  solcher  dem  Versicherungsamt
  einzureichen  ist,  durch  die  im  §  98  bezeichneten  Blätter  zu  veröffentlichen.)

§  97  (65).

I.  Die  Kasse  sammelt  eine  Rücklage  mindestens  im  Betrage  der  Jahresausgabe  je  nach
dem  Durchschnitt  der  letzten  drei  Jahre  an  und  erhält  sie  auf  dieser  Höhe.  Sie  benutzt  hierzu
die  Beitragsteile,  welche  Arbeitgeber  ihr  für  Mitglieder  von  Ersatzkassen  zahlen  (§  62),  und
mindestens  ein  Zwanzigstel  des  Jahresbetrags  der  übrigen  Kassenbeiträge.

II.  Decken  die  Einnahmen  der  Kasse  ihre  Ausgaben  einschließlich  der  Beträge  für  die  Rücklage
  nicht,  so  hat  der  Vorstand  entweder  die  Minderung  der  Leistungen  bis  auf  die  Regelleistungen
  oder  eine  Erhöhung  der  Beiträge  beim  Ausschuß  zu  beantragen.

IIl  Ubersteigen  die  Einnahmen  der  Kasse  die  Ausgaben,  so  hat  der  Vorstand,  falls  die
Rücklage  das  Doppelte  ihres  gesetzlichen  Mindestbetrags  erreicht  hat,  alsbald  eine  Ermäßigung
der  Beiträge  oder  eine  Erhöhung  der  Leistungen  bei  dem  Ausschuß  zu  beantragen.

VIII.  Bekanntmachungen.

§  99  (66).

Alle  Bekanntmachungen,  welche  die  Kasse  betreffen,  insbesondere  die  Einladungen  zu
Wahlen  (und  Ausschußsitzungen),  die  Bekanntmachungen  über  Anderung  der  Krankenordnung,
der  Höhe  der  Beiträge  und  Leistungen,  der  Zusammensetzung  des  Vorstandes  sowie  der
eleser  und  Zahlstellen  werden  auf  ortsübliche  Weise  #in  (Namen  des  Blattes  oder  der  Blätter))
erlassen.

IX.  Entscheidung  von  Streitigkeiten.

§  99  (68).
Bei  Streit  über  die  Leistungen  aus  der  Krankenversicherung  entscheidet  auf  Antrag  in
erster  Instanz  das  Versicherungsamt  (Spruchausschuß).

Zu  §  96.  Zur  fung  des  Voranschlags  kann  auch  ein  Unterausschuß  eingesetzt  oder  diese  Aufgabe
dem  Rechnungsausschuß  übertragen  werden.

Zu  § 97  Abs.  1.  Für  neuerrichtete  Kassen  ist,  solange  drei  Jahre  noch  nicht  vergangen  sind,  der  Durchschnitt
  der  vergangenen  kürzeren  Zeit  zu  wählen.

37*

§ 164 R.V.O.
§ 366 R.V.O.




§  364  R.  V.  O.

§ 387  R.  V.  O.

§  392  R.V.O.                                                                                                                                           §  321  Nr. 9  R.V.O.

§§   1636,  1575,
1676  R.V.O.
        <pb n="282" />
        128  Abs.  1
R.  V.O.

§§  1694,  1696
R.  V.O.

§  130,  1651,  1679

§ 405  R.V.D.

§ 377  R.  V.  O.

—  258  —

II  Gegen  die  Entscheidungen  des  Versicherungsamts  ist  binnen  einem  Monat  nach  der  Zustellung
  das  Rechtsmittel  der  Berufung  an  das  Oberversicherungsamt  (Spruchkammer)  zulässig.

III  Gegen  die  Urteile  der  Spruchkammer  ist  Revision  an  das  Reichsversicherungsamt  in

Berlin  (Landesversicherungsamt  in  .  .  .  ...  )  zulässig.  Sie  ist  ausgeschlossen,  wenn  es  sich
handelt  um:

1.  die  Höhe  des  Kranken-,  Haus=  oder  Sterbegeldes,

2.  Unterstützungsfälle,  in  denen  der  Kranke  nicht  oder  weniger  als  acht  Wochen  arbeitsunfähig

  war,

3.  Wochenhilfe,

4.  Familienhilfe,

5.  Abfindung,

6.  Kosten  des  Verfahrens.

IV  Der

Antrag  auf  Entscheidung  des  Versicherungsamts  und  die  Rechtsmittel  bewirken

Aufschub  nur,  wenn  es  sich  um  Kapitalabfindung  (§8  217,  218  der  Reichsversicherungsordnung)
  handelt.

§  100  (69).

I.  Entsteht  zwischen  dem  Arbeitgeber  und  seinen  Beschäftigten  Streit  über  die  Berechnung
und  Anrechnung  ihrer  Beitragsteile,  so  entscheidet  endgültig  das  Versicherungsamt  (Beschlußausschuß).

II  Entsteht  zwischen  einem  Arbeitgeber  oder  einem  Versicherten  oder  bisher  Versicherten
oder  einem  zu  Versichernden  und  der  Kasse  Streit  über  das  Versicherungsverhältnis  oder  über
die  Verpflichtung,  Beiträge  zu  leisten,  einzuzahlen  oder  zurückzuzahlen,  so  entscheidet  das  Versicherungsamt
  (Beschlußausschuß)  und  auf  Beschwerde  endgültig  das  Oberversicherungsamt.

X.  Beaufsichtigung  der  Kasse.
§  101  (70).

Die  Aufsicht  über  die  Kasse  führt  das  Versicherungsamt  nach  den  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung.
        <pb n="283" />
        —  259  —

Anhang.

Musterwahlardnung  für  die  Organe  der  Ortskrankenkassen.

Vorbemerkungen.

I.  Grundsatz  der  Verhältniswahl.

§  15  der  Reichsversicherungsordnung  schreibt  die  Verhältniswahl  für  die  Wahl  der  Mitglieder
  der  Organe  der  Versicherungsträger  der  Reichsversicherung  allgemein,  mithin  auch  für  die
Krankenversicherung  vor.

II  Während  bei  der  Mehrheitswahl  die  Bewerber  nur  derjenigen  Partei  (Partei=  oder
sonstigen  Wählergruppe)  gewählt  sind,  welche  die  Mehrheit  besitzt,  Bewerber  anderer  Parteien
dagegen  aus  der  Wahl  nicht  hervorgehen  können,  sollen  bei  der  Verhältniswahl  Bewerber  aller
Parteien  nach  Verhältnis  der  zahlenmäßigen  Stärke  der  einzelnen  Partei  gewählt  werden.  Gehören
  z.  B.  von  9000  Wählern  6000  der  Partei  A  und  3000  der  Partei  B  an  und  sind  12  Bewerber
  zu  wählen,  so  würden  bei  einer  Mehrheitswahl  alle  12  Bewerber  der  Partei  A  und
kein  einziger  Bewerber  der  Partei  B  gewählt  sein,  bei  der  Verhältniswahl  dagegen  8  Bewerber
der  Partei  A  und  4  Bewerber  der  Partei  B.

II.  Durchführung.
(Wahlvorschläge,  Listensysteme.)

1  Die  Verhältniswahl  wird  mit  Hilfe  von  Wahlvorschlägen  durchgeführt,  die  jede  Partei
vor  der  eigentlichen  Wahlhandlung  einreichen  kann.  Diese  Wahlvorschlagslisten  enthalten  die
Namen  der  Bewerber,  die  für  die  Wahl  vorgeschlagen  werden.  Die  Wähler  üben  ihr  Wahlrecht
in  der  Weise  aus,  daß  sie  bei  der  Wahlhandlung  Stimmzettel  mit  den  Namen  der  Bewerber
abgeben,  denen  sie  ihre  Stimme  geben  wollen.

II  Je  nachdem  die  Wähler  bei  Abgabe  ihrer  Stimme  (d.  h.  bei  Ausfüllung  des  Stimmzettels)
  an  die  eingereichten  Wahlvorschläge  gebunden  sind  oder  nicht,  unterscheidet  man  gebundene
oder  freie  Listen.

III  Von  gebundenen  Listen  spricht  man,  wenn  der  Wähler  nur  unter  den  verschiedenen  Wahlvorschlägen
  wählen  darf,  für  einen  dieser  Vorschläge  sich  aber  entscheiden  muß.  Von  freien  Listen
spricht  man,  wenn  der  Wähler  sich  seine  Liste  feldg  in  einer  Weise  zusammenstellen  darf,  die  mit
keinem  der  eingereichten  Wahlvorschläge  übereinstimmt.

IV Für  die  gebundenen  und  die  freien  Listen  bestehen  je  zwei  Möglichkeiten:

V.  Bei  dem  System  der  gebundenen  Listen  kann  der  Wähler  entweder  sowohl  an  die  in
einem  Wahlvorschlag  als  Bewerber  genannten  Personen  als  auch  an  die  Reihenfolge  ihrer  Benennung
  in  dem  Wahlvorschlage  gebunden  sein;  dann  spricht  man  von  „streng  gebundenen“
Listen.  Oder  aber  der  Wähler  kann  zwar  an  die  in  einem  Wahlvorschlag  als  Bewerber  genannten
  Personen  gebunden,  aber  berechtigt  sein,  durch  eine  Anderung  der  Reihenfolge  unter
den  Bewerbern  des  von  ihm  gewählten  Wahlvorschlags  zum  Ausdruck  zu  bringen,  welche  Bewerber
  er  auf  diesem  Wahlvorschlage  bevorzugt  und  daher  früher  benennt;  dann  spricht  man
von  „einfach  gebundenen“  Listen.

VI  Bei  dem  System  der  freien  Listen  darf  der  Wähler  entweder  seinen  Stimmzettel  zwar
beliebig  aus  Bewerbern  zusammenstellen,  die  in  verschiedenen  Wahlvorschlägen  genannt  sind,
aber  doch  nur  aus  solchen  Bewerbern,  die  in  irgendeinem  der  Wahlvorschläge  genannt  sind;
dann  spricht  man  von  „Mischen  (Panaschieren)“.  Oder  aber  der  Wähler  darf  endlich  auch
einem  solchen  Bewerber  seine  Stimme  geben,  der  überhaupt  in  keinem  Wahlvorschlage  genannt
ist  („Freie  Listen  mit  Wilden“).
        <pb n="284" />
        —  260  —

VII. in  Sind  z.  B.  zwei  Wahlvorschläge  eingegangen,  und  sind  auf  dem  Wahlvorschlag  I  die
Bewerber  A,  B,  C  und  D,  auf  dem  Wahlvorschlage  II  die  Bewerber  X,  Y, Z,    und  U  vorgeschlagen,
  so  darf  der  Wähler  bei  dem  System  der  streng  gebundenen  Listen  nur  einen  Stimmzettel
  abgeben,  der  entweder  A,  B,  C,  D  oder  X,  Y,  Z,  U  lautet.  Bei  den  einfach  gebundenen
Listen  darf  er  zwar  auch  nur  eine  der  beiden  Gruppen  wählen,  aber  er  darf  innerhalb  der
Gruppen  die  Reihenfolge  ändern,  also  z.  B.  einen  Stimmzettel  mit  C,  B,  A,  D  oder  X,  U,.  Z,  Y,
abgeben.  Bei  den  freien  Listen  mit  Mischen  darf  sich  der  Wähler  aus  den  8  genannten  Bewerbern
  seinen  Stimmzettel  zusammenstellen,  also  z.  B.  A,  C,  Y  und  2  wählen,  bei  den  freien
Listen  mit  Zulassung  von  Wilden  darf  er  endlich  einem  Bewerber  seine  Stimme  geben,  der  sich
unter  jenen  8  Namen  nicht  befindet,  also  z.  B.  A,  X,  K  und  L  auf  seinen  Stimmzet'el  setzen.

VIn  Die  freien  Listen  gewähren  dem  einzelnen  Wähler  größere  Freiheit  in  der  Wahl  ihm
genehmer  Bewerber,  während  er  bei  den  gebundenen  Listen  auf  solche  Bewerber  beschränkt  ist,
die  gerade  eine  bestimmte  Parteigruppe  in  ihrem  Vorschlag  benennt.  Er  kann  aber  auch,  falls
er  die  genügende  Anzahl  von  Mitunterzeichnern  findet,  einen  eigenen  Wahlvorschlag  einreichen.
Die  gebundenen  Listen  erleichtern  anderseits  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses.  Bei  den
streng  gebundenen  Listen  insbesondere  brauchen  nur  die  auf  den  gleichen  Wahlvorschlag  entfallenden
  Stimmzettel  zusammengezählt  zu  werden.  Bei  den  freien  Listen  dagegen  ist  zu  ermitteln,
wieviel  Stimmen  jeder  einzelne  Bewerber  erhalten  hat.  Die  gebundenen  Listen  lassen  auch  die
Benennung  derselben  Personen  in  mehreren  Wahlvorschlägen  zu.  Die  Zulassung  von  Wilden
würde  die  Anwendbarkeit  des  §  10  der  Wahlordnung  ausschließen,  der  es  ermöglicht,  unter
Umständen  von  einer  eigentlichen  Wahl  überhaupt  abzusehen.

IX  Die  Wahlordnung  stellt  die  genannten  Systeme  wahlweise  nebeneinander.  Dabei  sind
die  nur  für  freie  Listen  anwendbaren  Bestimmungen  durch  schräge  S##r#f,  die  nur  für  gebundene
Listen  geltenden  Bestimmungen  durch  lateinische  Sehrift  hervorgehoben).

III.  Ermittelung  des  Wahlergebnisses.
(Verteilungszahl.)
Für  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  bestehen  verschiedene  Möglichkeiten:

1.  Nach  dem  einfachsten  Verfahren  teilt  man  die  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen
Stimmen  durch  die  Zahl  der  zu  wählenden  Bewerber  und  stellt  fest,  wie  oft  die
so  ermittelte  Zahl  („Verteilungszahl"“)  in  der  jedem  Wahlvorschlage  zugefallenen
Stimmenzahl  enthalten  ist.  Sind  z.  B.  3  Wahlvorschläge  I,  II,  III  eingegangen,
auf  Wahlvorschlag  1  250,  auf  Wahlvorschlag  II  150,  auf  Wahlvorschlag  II1
100  Stimmen  abgegeben,  insgesamt  also  500  Stimmen,  und  sind  4  Bewerber  zu

wählen,  so  beträgt  die  Verteilungszahl  2%  —  125;  es  entfallen  dann  auf  Wahlvorschlag

  J  ½50.  —  2  Bewerber  (Rest  0),  auf  Wahlvorschlag  II  150  —  125  =  1 Bewerber

 

*)  Zwei  durch  die  Listensysteme  bedingte  Besonderheiten  sind  die  Stimmhäufung  (Kumulierung)  und  die
Listenverbindung.
a)  Unter  Stimmhäufung  versteht  man  die  Befugnis  des  Wählers,  anstatt  jedem  Bewerber  eine
Stimme,  einem  Bewerber  mehrere  Stimmen  zu  geben.  Wenn  z.  B.  vier  Bewerber  zu  wählen
sind,  so  hat  der  Wähler  regelmäßig  vier  verschiedene  Namen  in  seinen  Stimmzettel  zu  schreiben.
Wenn  ihm  aber  an  der  Wahl  bestimmter  Bewerber,  z.  B.  des  B,  viel  gelegen  ist,  so  kann  der
Wähler  diesem  dadurch  eine  größere  Zahl  von  Stimmen  zuwenden,  daß  er,  natürlich  nur  bis  zu
der  zulässigen  Gesamtstimmenzahl  von  vier,  den  Namen  des  B  mehrmals  wiederholt,  also  einen
Stimmzettel  mit  A,  B,  B,  C  oder  gar  mit  B,  B,  B,  B  abgibt.
Die  Stimmhäufung  ist  im  §  13  der  Wahlordnung  berücksfichtigt.
b) Unter  Listenverbindung  versteht  man  die  Befugnis  mehrerer  Parteien,  zu  bestimmen,  daß  ihre
Wahlvorschläge  im  Verhältnis  zu  den  Wahlvorschlägen  anderer  Parteien  als  ein  gemeinsamer
Wahlvorschlag  angesehen  werden  sollen.  Es  wird  dies  insbesondere  dann  geschehen,  wenn
mehrere  Parteien  zwar  auf  die  Aufstellung  eigener  Bewerber  nicht  verzichten  wollen,  zueinander
aber  näher  stehen  wie  zu  den  anderen  Parteien.  Die  Listenverbindung  ist  in  den  §§  8,  9,  16,  17,
25  der  Wahlordnung  (zu  vergleichen  auch  §  26)  berücksichtigt.
        <pb n="285" />
        —  261  —

(Rest  25),  auf  Wahlvorschlag  III  106  —125  =  0  Bewerber  (Rest  100).  Die  nichtvergebene

  4.  Stelle  erhält  der  Wahlvorschlag  mit  dem  größten  Reste,  hier  also  Wahlvorschlag
  III

Dieses  Verfahren  ist  in  der  Anmerkung  zu  §  17  der  Wahlordnung  erwähnt.

2.  Da  dieser  Weg  wegen  der  notwendigen  Verteilung  nicht  vergebener  Stellen  nach
der  Größe  der  Reste  zu  ungenauen  Ergebnissen  führen  kann,  hat  man  die  Gesamtzahl
  der  abgegebenen  Stimmen  durch  die  um  1  vermehrte  Zahl  der  zu  wählenden

Bewerber  geteilt,  also  in  obigem  Beispiel  500  — 4 + 1 =  100;  man  erhält  mit  dieser
verbesserten  Verteilungszahl  auf  Wahlvorschlag  l  250 -----100 = 2 Bewerber auf Wahlvorschlag

  II  15  —  1  Bewerber,  auf  Wahlvorschlag  III  105  —  1  Bewerber.

Dieses  Verfahren  ist  in  Deutschland  besonders  bei  den  Gewerbe-  und  Kaufmannsgerichten
  vielfach  üblich.  (§  17  Anmerkung  21  des  Musterstatuts  für  Kaufmannsgerichte,
  Preußisches  Ministerialblatt  für  Handel=  und  Gewerbeverwaltung
1904  S.  425.)  Es  ist  im  §  17  Fassung  2  der  Wahlordnung  vorgesehen.

3.  Nach  einem  dritten  Verfahren  teilt  man  in  strenger  Durchführung  des  Grundsatzes,
daß  keine  Gruppe  eine  Stelle  oder  eine  weitere  Stelle  erhalten  soll,  solange  nicht
eine  andere  Gruppe  auf  eine  größere  Stimmenzahl  eine  Stelle  oder  eine  weitere
Stelle  erhalten  hat,  die  auf  jeden  Wahlvorschlag  entfallende  Stimmenzahl  nach.
einander  durch  1,  2,  3,  4  usw.,  solange  dies  zur  Feststellung  einer  der  Zahl  der
zu  wählenden  Bewerber  entsprechenden  Zahl  höchster  Bruchwerte  erforderlich  ist.
Nach  der  Reihenfolge  der  höchsten  Bruchwerte  (Höchstzahlen)  werden  die  Bewerber
einzeln  und  nacheinander  auf  die  Wahlvorschläge  verteilt.  Ein  Beispiel  zu  diesem
Verfahren  ist  in  der  Anmerkung  zu  §  17  der  Wahlordnung  gegeben.

Dieses  Verfahren  wird  in  Deutschland  in  Württemberg  angewandt  und  bietet
den  Vorteil  einer  Rangordnung  für  alle  Bewerber,  und  zwar  nicht  nur  innerhalb

der  einzelnen  Wahlvorschläge,  sondern  auch  zwischen  den  verschiedenen  Wahlvorschlägen.
  Es  ist  im  §  17  Fassung  1  der  Wahlordnung  vorgesehen.

—  2  Bewerber,  auf  Wahl-Wahlordnung.



A.  Wahl  des  Ausschusses.
§  1.

Leitung  der  Wahl.
I.  Die  Wahl  wird  durch  den  Vorstand  geleitet.
II  Ist  kein  Vorstand  vorhanden,  so  leitet  ein  Vertreter  des  Versicherungsamts  die  Wahl.
[Das  Gleiche  gilt  für  die  erste  Wahl  nach  Errichtung  der  Kasse.]

III  Der  Vertreter  des  Versicherungsamts  nimmt  für  die  Wahl  alle  Obliegenheiten  wahr,  die
sonst  dem  Vorstand  zukommen.

§  2.
Befugnisse  des  Vorstandsvorsitzenden.
Der  Vorstand  kann  dem  Vorsitzenden  alle  Wahlgeschäfte  übertragen  bis  auf  die  Beschluß
fassung  über  die  Ungültigkeit  von  Wahlvorschlägen  soder  über  Einsprüche  gegen  die  Richtigkeit
der  Wählerlisten]  und  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses.
        <pb n="286" />
        —  262  —

§  3.
Wählerlisten.
Fassung  1:

1  Von  dem  Vorstand  sind  für  die  Arbeitgeber  und  Versicherten  getrennte  Wählerlisten
aufzustellen.  In  der  Wählerliste  (den  Wählerlisten)  für  die  Arbeitgeber  ist  auch  die  Zahl  der
den  einzelnen  Wahlberechtigten  zukommenden  Stimmen  (§  79  der  Satzung)  zu  vermerken.

Fassung  2:

II  Besondere  Wählerlisten  werden  nicht  aufgestellt.  Zur  Prüfung  der  Wahl=  und  Stimmberechtigung

  dient  das  Arbeitgeber=  und  Mitgliederverzeichnis.

§  4.
Wahlausschreiben.
Der  Vorstand  hat  spätestens  6  Wochen  vor  dem  Wahltag  Ort,  Tag,  Beginn  und  Ende
der  Wahl  nach  §  98  der  Satzung  bekanntzumachen.

§  5.
Inhalt  der  Bekanntmachung.

I.  In  der  Bekanntmachung  ist  die  Zahl  der  zu  wählenden  Vertreter  und  der  nach  der
Satzung  erforderlichen  Ersatzmänner  lund  der  vom  Vorstand  aufzustellende  Wahlvorschlag  (§  7)]
zu  veröffentlichen  ,  anzugeben,  wo  der  Wahlvorschlag  des  Vorstandes  (§  7)  zur  Einsicht  ausliegt.
  und  zur  Einreichung  von  weiteren  Wahlvorschlägen  mit  dem  Hinweis  darauf  aufzufordern,
daß  nur  solche  Wahlvorschläge  berücksichtigt  werden,  die  spätestens  4  Wochen  vor  dem  Wahltag
bei  dem  Vorstand  eingereicht  werden,  und  daß  der  Wähler  auch  einem  Beicerber  seine  Seimme
geben  kunn,  der  in  rnem  HW'antrorschlag  genanne  ##t]  dee  St#mmabgabe  a(Beicerber  beschr:ure
isk,  die  in  einem  der  Wahlvorschlũge  genannt  sind]“)  (die  Stimmabgabe  an  diese  Wahlvorschläge
(abgescehen  von  dem  Rechte  der  Bevorzugung  eines  Bewerbers)  gebunden  ist]“).  Auch  ist
anzugeben,  wo  die  Wahlvorschläge  nach  ihrer  Zulassung  (§  9)  von  den  Wählern  eingesehen
werden  können.

II  In  der  Bekanntmachung  ist  ferner  anzugeben,  wo  die  Wählerlisten  Arbeitgeber=  und
Mitgliederverzeichnisse  eingesehen  werden  können,  und  daß  etwaige  Einsprüche  gegen  die  Richtigkeit
  der  Wählerliste  (der  sich  aus  dem  Arbeitgeber=  und  Mitgliederverzeichnis  ergebenden  Wahl.
und  Stimmberechtigung]  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  spätestens  4  Wochen  vor  dem  Wahltag
  unter  Beifügung  von  Beweismitteln  bei  dem  Vorstand  einzulegen  sind.  Ferner  ist  darauf
hinzuweisen,  daß  der  Wahlausschuß  befugt  ist,  die  Wahl=  und  Stimmberechtigung  jedes  Wählers.
bei  der  Wahlhandlung  zu  prüfen,  und  daß  es  sich  daher  empfiehlt,  einen  Ausweis  hierüber  zur
Wahlhandlung  mitzubringen.

III  [Spätestens  2  Wochen  vor  dem  Wahltag  sind  die  in  die  Wählerliste  (das  Arbeitgeber=  und
Mitgliederverzeichnis)  eingetragenen  Wähler  durch  eine  Postkarte  über  ihre  Wahlberechtigung  zu
benachrichtigen  mit  dem  Anfügen,  daß  diese  Postkarte  zugleich  als  Ausweis  bei  der  Wahl  dient

 

Zu  §  3.  zu  Fassung  1.  Mehrere  Wählerlisten  kommen  bei  Trennung  der  Wahl  nach  Berufsgruppen
oder  nach  örtlichen  Bezirken  in  Betracht;  im  letzteren  Falle  sind  besondere  Wählerlisten  nur  dann  entbehrlich,  wenn
für  die  verschiedenen  Berufsgruppen  oder  Bezirke  getrennte  Verzeichnisse  geführt  werden.  Fassung  2  kann  nur  daun
gewählt  werden,  wenn  ein  zur  Prüfung  der  Wahl-  und  Stimmberechtigung  geeignetes  Arbeitgeber=  oder  Mitgliederverzeichnis
  geführt  wird.

Zu  §  5.  Die  beiden  ersten  Klammern  im  Abs.  1  stehen  wahlweise  nebeneinander.  Die  weiteren  Klammern
daselbst  berücksichtigen  je  eins  der  verschiedenen  Listensysteme  (zu  vgl.  Vorbemerkung  II),  und  zwar  die  erste
Klammer  die  freien  Listen  mit  Wilden,  die  zweite  Klammer  freie  Listen  mit  Mischen,  die  dritte  Klammer  streng
gebundene  Listen,  die  runde  Klammer  innerhalb  dieser  einfach  gebundene  Listen.  Danach,  welche  Fassung  hier
gewählt  wird,  richtet  sich  auch  in  folgendem  die  Auswahl  der  weiteren  Bestimmungen,  die  nur  für  eins  der  verschiedenen
  Listensysteme  gelten  (zu  vgl.  §§  13,  16,  18,  bei  Aufnahme  verbundener  Listen  auch  §  17).  Werden  freie.
Listen  mit  Wilden  gewählt,  so  kann  §  10  nicht  aufgenommen  werden.

*)  Schräger  Druck  gilt  für  freie  Listen.
**)  Lateinische  Schrift  gilt  für  gebundene  Listen.
        <pb n="287" />
        —  263  —

und  daher  zur  Wahl  mitzubringen  ist.  Auf  der  Wahlkarte  ist  Ort  und  Zeit  der  Wahl  und  bei
den  Arbeitgebern  auch  die  Zahl  ihrer  Stimmen  zu  vermerken.

§  6.
Entscheidung  von  Einsprüchen.
Über  Einsprüche  (§  5  Abs.  2)  ist  vom  Kassenvorstande  mit  tunlichster  Beschleunigung  zu
entscheiden.  Wird  ein  Einspruch  für  begründet  erachtet,  so  ist  die  Wählerliste  (die  aus  (dem  Arbeitgeberund
  Mitgliederverzeichnisse)  sich  ergebende  Wahl.  und  Stimmberechtigung  sentsprechend  zu  berichtigen.
Die  Entscheidung  ist  dem  Beschwerdeführer  vor  dem  Wahltag  mitzuteilen;  sie  kann  nur  mit  einer
Anfechtung  der  Wahl  im  ganzen  angefochten  werden.

§  7.
Wahlvorschläge.

I.  Die  Wahlvorschläge  sind  gesondert  für  die  beteiligten  Arbeitgeber  und  Versicherten  (jeder
Berufsgruppe,  (jedes  örtlichen  Bezirkes)]  aufzustellen  und  dem  Vorstand  einzureichen.  [Der  Vorstand
  hat  die  Pflicht,  einen  eigenen  Wahlvorschlag  aufzustellen.]

II.  Die  Wahlvorschläge  ([der  Wahlberechtigten)  müssen  von  mindestens  je  ([10]  Wahlberechtigten
  der  betreffenden  Gruppe  mit  zusammen  mindestens  30]  Stimmen  unterzeichnet  sein.  Unterzeichnet
  ein  Wähler  mehr  als  einen  Wahlvorschlag,  so  wird  sein  Name  nur  auf  dem  zuerst  eingereichten
  Wahlvorschlage  gezählt  und  auf  den  übrigen  Vorschlägen  gestrichen.  Sind  mehrere
Wahlvorschläge,  die  von  demselben  Wahlberechtigten  unterzeichnet  sind,  gleichzeitig  eingereicht,  so
gilt  die  Unterschrift  auf  demjenigen  Wahlvorschlage,  welchen  der  Unterzeichner  binnen  einer  ihm
gesetzen  Frist  von  höchstens  2  Tagen  bestimmt.  Unterläßt  dies  der  Unterzeichner,  so  entscheidet

das  Los.

III  Jeder  Wahlvorschlag  darf  höchstens  ,  der  Wahlvorschlag  des  Vorstandes  muß]  dreimal
so  viel  Bewerber  benennen,  als  Vertreter  svon  der  beteiligten  Berufsgruppe  im  Wahlbezirke]  zu
wählen  sind.  Die  einzelnen  Bewerber  sind  unter  fortlaufender  Nummer  aufzuführen,  welche  die
Reihenfolge  ihrer  Benennung  ausdrückt,  und  nach  Familien=  und  Vor-  (Ruf-)  Namen,  Beruf  und
Wohnort  zu  bezeichnen.  Bei  Versicherten  ist  auch  der  Arbeitgeber,  bei  dem  sie  beschäftigt  sind,
anzugeben.  Mit  den  Wahlvorschlägen  für  Versicherte  ist  von  jedem  Bewerber  eine  Erklärung
darüber  vorzulegen,  daß  er  zur  Annahme  der  Wahl  bereit  ist.  Bei  den  Wahlvorschlägen  für
Arbeitgeber  ist  eine  solche  Erklärung  nur  erforderlich,  soweit  ein  vorgeschlagener  Bewerber  nach
§  17  der  Reichsversicherungsordnung  zur  Ablehnung  der  Wahl  befugt  ist.

V.  In  jedem  Wahlvorschlag  ist  ferner  ein  Vertreter  des  Wahlvorschlags  und  ein  Stellvertreter
  für  ihn  aus  der  Mitte  der  Unterzeichner  zu  bezeichnen.  Ist  dies  unterblieben,  so  gilt  der
erste  Unterzeichner  als  Vertreter  des  Wahlvorschlags  und,  soweit  eine  Reihenfolge  erkennbar  ist,
der  zweite  als  sein  Stellvertreter.  Der  Wahlvorschlagsvertreter  ist  berechtigt  und  verpflichtet,
dem  Vorstand  die  zur  Beseitigung  etwaiger  Anstände  erforderlichen  Erklärungen  abzugeben.

§  8.
Verbundene  Wahlvorschläge.

[Zwei  oder  mehrere  Wahlvorschläge  können  in  der  Weise  miteinander  verbunden  werden,
daß  sie  anderen  Wahlvorschlägen  gegenüber  als  ein  einziger  Wahlvorschlag  anzusehen  und  zu
behandeln  sind.  (Außerdem  können  unter  mehreren  so  verbundenen  Wahlvorschlägen  einzelne
unter  sich  in  der  Weise  eng  verbunden  werden,  daß  sie  den  übrigen  Wahlvorschlägen  gegenüber
als  ein  einziger  Wahlvorschlag  anzusehen  und  zu  behandeln  sind.)  In  solchen  Fällen  müssen  die

Zu  §  6.  Die  Klammern  berücksichtigen  die  Fassung  2  des  §  3.

Zu  §  7.  Die  dreifache  Zahl  von  Bewerbern  ist  wegen  der  in  doppelter  Zahl  wie  die  Vertreter  zu  wählenden
  Ersatzmämmer  erforderlich;  zu  vgl.  §§  13  und  19.  —  Im  Abs.  2  gelten  die  Sätze  2  bis  4  bei  der  Wahl  nach
Berufsgruppen  oder  Bezirken  nur  für  Wahlvorschläge  der  gleichen  Berufsgruppe  oder  des  gleichen  Bezirkes.

Zu  § 8.  Über  die  verbundenen  Listen  vgl.  Vorbemerkung  II  Anmerkung  zu  b.  Werden  sie  aufenommen,
  so  bedarf  es  auch  der  Aufnahme  der  entsprechenden  Bestimmung  im  §  9  Abs.  1  und  in  den  §§  16,  17
Fassung  1  Abs.  2,  3  und  4,  Fassung  2  Abs.  3,  4  und  5),  5  25.

38
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        —  264  —

Unterzeichner  der  betreffenden  Vorschläge  oder  die  Wahlvorschlagsvertreter  (§  7  Abs.  4)  übereinstimmend
  spätestens  2  Wochen  vor  dem  Wahltag  dem  Vorstand  gegenüber  die  Erklärung  abgeben,
  daß  die  Vorschläge  miteinander  verbunden  (oder  eng  verbunden)  sein  sollen.]

§  9.

Prüfung  und  Zulassung  der  Wahlvorschläge.

I.  Der  Vorstand  hat  die  eingereichten  Wahlvorschläge  [getrennt  für  jede  Berufsgruppe,
(jeden  örtlichen  Bezirk).]  nach  der  Reihenfolge  ihres  Einganges  mit  Ordnungsnummern  zu  versehen,
  zu  prüfen  und  etwaige  Anstände  umgehend  dem  Wahlvorschlagsvertreter  (§  7  Abs.  4)
mitzuteilen.  Die  Anstände  müssen  spätestens  2  Wochen  vor  dem  Wahltag  beseitigt  sein.  Bis
zu  diesem  Zeitpunkt  können  Wahlvorschläge  auch  zurückgenommen  werden.  Die  zugelassenen  Wahlvorschläge
  sind  in  geeigneter  Weise  zur  Einsicht  der  Beteiligten  auszulegen.  [Dabei  ist  auf  die
Zusammengehörigkeit  von  mehreren  verbundenen  (oder  eng  verbundenen)  Wahlvorschlägen  hinzuweisen.]
  Der  Name  des  ersten  Unterzeichners  (sämtlicher  Unterzeichner]  ist  ersichtlich  zu  machen.

II  Ist  ein  vorgeschlagener  Bewerber  nicht  in  der  im  §  7  bestimmten  Weise  bezeichnet,  so
ist  der  Wahlvorschlagsvertreter  zur  Ergänzung  der  Bezeichnung  aufzufordern.  Kommt  er  der
Aufforderung  nicht  rechtzeitig  nach,  so  wird  der  Name  des  unvollständig  bezeichneten  Bewerbers
in  dem  Vorschlag  gestrichen.  Wird  eine  Erklärung  über  Annahme  der  Wahl,  soweit  sie  nach  §  7
erforderlich  ist,  trotz  Erinnerung  seitens  des  Vorstandes  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  vorgelegt,  so
wird  der  Name  des  betreffenden  Bewerbers  ebenfalls  gestrichen.

III  Personen,  die  auf  mehreren  Wahlvorschlägen  genannt  sind,  werden  durch  Vermittelung
der  Wahlvorschlagsvertreter  zu  einer  Außerung  darüber  aufgefordert,  welchem  Wahlvorschlage  sie
zugeteilt  zu  werden  wünschen.  Erklären  sie  sich  hierauf  nicht  rechtzeitig,  so  werden  sie  demjenigen
Vorschlag  zugerechnet,  auf  welchem  sie  an  oberer  Stelle  vorgeschlagen  sind.  Stehen  sie  auf
mehreren  Vorschlägen  an  gleich  hoher  Stelle,  so  sind  sie  demjenigen  von  ihnen  zuzurechnen,
welcher  zuerst  eingereicht  wurde.  Sind  die  Vorschläge  gleichzeitig  eingegangen,  so  entscheidet
das  Los.  Auf  den  übrigen  Vorschlägen  sind  diese  Personen  dann  zu  streichen.

IV  Enthält  ein  Wahlvorschlag  mehr  Bewerber,  als  zugelassen  sind,  so  werden  diejenigen  Vorgeschlagenen
  gestrichen,  deren  Namen  den  in  der  zulässigen  Zahl  vor  ihnen  Genannten  folgen.

V.  Die  Wahlvorschläge  sind  ungültig,  wenn  sie  verspätet  eingereicht  werden,  oder  wenn  sie
nicht  mit  den  erforderlichen  Unterschriften  versehen,  oder  wenn  die  Bewerber  nicht  in  erkennbarer
Reihenfolge  aufgeführt  sind,  es  sei  denn,  daß  die  Mängel  rechtzeitig  beseitigt  werden.

§  10.
Wahl  ohne  Stimmabgabe.

Sind  auf  gültigen  Wahlvorschlägen  im  ganzen  nur  so  viele  wählbare  Bewerber  benannt,
wie  Vertreter  zu  wählen  sind,  so  gelten  sie  als  gewählt.  Sind  weniger  Bewerber  vorgeschlagen,
so  gelten  diese  ebenfalls  als  gewählt;  wegen  der  noch  fehlenden  Vertreter  sowie  wegen  der  erforderlichen
  Ersatzmänner  ist  jedoch  alsbald  eine  neue  Wahl  vorzunehmen.  Hierbei  vermindert
sich  die  nach  §  7  Abs.  3  und  §  13  Abs.  1  zulässige  Höchstzahl  der  zu  benennenden  Bewerber  um
die  Zahl  der  bereits  gewählten  Vertreter.

 

 

Zu  § 9.  Hat  der  Vorstand  über  die  Person  des  vorgeschlagenen  Bewerbers  keine  Zweifel,  obwohl  eine
der  im  § 7  bestimmten  Bezeichnungen  fehlt,  so  kann  er  dem  Wahlvorschlagsvertreter  auch  schriftlich  mitteilen,  er
werde  die  fehlende  Bezeichnung  in  einer  näher  anzugebenden  Weise  ergänzen,  wenn  der  Wahlvorschlagsvertreter
nicht  binnen  einer  gesetzten  Frist  widerspricht.

Abs.  3  kann  wegfallen,  wenn  gebundene  Listen  gewählt  werden;  zu  vgl.  Vorbemerkung  II  und  Anmerkung
zu  §  5.  Findet  die  Wahl  getrennt  nach  Berufsgruppen  oder  nach  örtlichen  Bezirken  statt,  so  gilt  Abs.  8  nur  für
den  Fall,  daß  eine  Person  auf  mehreren  Wahlvorschlägen  der  gleichen  Berufsgruppe  oder  des  gleichen  Wahlbezirkes.
genannt  ist.  Wird  ein  Arbeitgeber  von  verschiedenen  Berufsgruppen  oder  Bezirken  gewählt,  so  ist  das  Verfahren
nach  Abs.  3  sofort  nach  der  Wahl  einzuleiten.

Zu  §  10.  § 10  kann  nicht  aufgenommen  werden,  wenn  bei  freien  Listen  Wilde  zugelassen  werden;  zu  vgl.
Vorbemerkung  II  und  Anmerkung  zu  §  5.
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        —  266  —

§  11.
Gang  der  Wahl.
I.  Zum  Wahlraum  haben  nur  die  wahlberechtigten  Arbeitgeber  und  Kassenmitglieder  Zutritt.

II.  Die  Wahlhandlung  bei  der  Wahl  (den  Wahlen)  der  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der
Versicherten  leitet  je  ein  besonderer  Wahlausschuß  (leiten  je  besondere  Wahlausschüsse).

lII  Jeder  Wahlausschuß  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  je  einem  weiteren  Mitglied
aus  der  Gruppe  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten.  Den  Vorsitz  führt  ein  Vorstandsmitglied
oder  ein  Vertreter  im  Ausschuß;  diese  müssen  im  Wahlausschusse  für  die  Wahl  der  Arbeitgebervertreter
  der  Gruppe  der  Arbeitgeber,  in  dem  für  die  Wahl  der  Versichertenvertreter  der
Gruppe  der  Versicherten  angehören.  Solange  die  Kasse  noch  keinen  Vorstand  und  Ausschuß
hat,  werden  die  Vorsitzenden  der  Wahlausschüsse  den  wahlberechtigten  Arbeitgebern  und  Versicherten
  entnommen.

IV  Die  Mitglieder  der  Wahlausschüsse  werden  von  dem  Vorstand  ernannt.  Für  jedes
Mitglied  ist  in  derselben  Weise  ein  Stellvertreter  zu  bestimmen,  der  bei  der  Verhinderung  des
Mitglieds  einzutreten  hat.  Der  Vorstand  hat  auch  (die  Stimmbezirke,)  die  Zahl  der  Wahlausschüsse
und  die  Wahlräume  sowie  Tag,  Beginn  und  Ende  der  Wahl  zu  bestimmen.

V.  Uber  die  Wahlhandlung  ist  von  dem  Wahlausschuß  lunter  Zuziehung  eines  Schriftführers,
  der  nicht  Mitglied  der  Kasse  zu  sein  braucht,  eine  Niederschrift  zu  fertigen,  in  der  die
Namen  der  Mitglieder  des  Wahlausschusses,  Tag,  Beginn,  Ende  und  Ort  der  Wahlhandlung,
die  Gesamtzahl  der  Wähler,  die  abgestimmt  haben,  ferner  die  bei  der  Wahl  sich  etwa  ergebenden
Beanstandungen  und  die  von  dem  Wahlausschusse  gefaßten  Beschlüsse  sowie  alle  sonstigen  Vorfälle
  enthalten  sein  müssen,  die  für  die  Gültigkeit  der  Wahl  in  Betracht  kommen.  Die  Niederschrift
  ist  von  den  Mitgliedern  des  Wahlausschusses  und  dem  Schriftführer]  zu  unterzeichnen.

§  12.
Stimmabgabe.

I.  Das  Wahlrecht  ist  in  Person  auszuüben.  (Es  kann  gefordert  werden,  daß  sich  die  Wähler
über  ihre  Person  und  Wahlberechtigung  ausweisen,  wie  es  der  letzte  Absatz  vorsieht.)  Der  Wähler
erhält  einen  der  Umschläge,  die  mit  dem  Stempel  der  Kasse  versehen  und  im  Wahlraum  bereitzuhalten
  sind,  tritt  sodann  an  einen  abgesonderten  Tisch,  wo  er  seinen  Stimmzettel  unbeobachtet
in  den  Umschlag  legt  und  übergibt  hierauf  den  Umschlag  unverschlossen  unter  Nennung  seines
Namens  sunter  Aushändigung  seiner  Wahlkarte]  dem  Vorsitzenden  (oder  dem  von  diesem  bezeichneten
  anderen  Mitglied)  des  Wahlausschusses.  Dieser  läßt  die  Abgabe  des  Stimmzettels
lin  der  Wählerliste)  vermerken  und  wirft  dann  den  Umschlag  in  die  Wahlurne.  Arbeitgeber  mit
mehrfachem  Stimmrecht  haben  so  viel  Stimmzettel  je  in  einem  besonderen  Umschlag  abzugeben,
als  sie  Stimmen  haben  und  abgeben  wollen;  seinem  Arbeitgeber,  der  mehr  als  (5)  Stimmen
hat,  kann,  soweit  seine  Stimmen  durch  (5)  teilbar  sind,  mit  seiner  Zustimmung  für  je  (5)  Stimmzettel
  ein  besonderer  Umschlag  ausgehändigt  werden,  der  sich  von  den  anderen  Unschlägen
deutlich  unterscheidet;  in  diesem  Falle  ist  die  Zahl  lund  Art]  der  abgegebenen  Umschläge  (in  der
Wählerliste!]  vorzumerken.

Wähler,  die  durch  körperliche  Gebrechen  behindert  sind,  ihren  Stimmzettel  eigenhändig
in  den  Umschlag  zu  legen  und  dem  Vorsitzenden  des  Wahlausschusses  zu  übergeben,  dürfen  sich
der  Beihilfe  einer  Vertrauensperson  bedienen.

III  (Ist  der  Name  eines  Wählers  in  der  Wählerliste  (dem  Arbeitgeber-  und  Mitgliederverzeichnis)
  nicht  enthalten)  [Ist  der  Wähler  nicht  im  Besitz  einer  Wahlkartel,  so  wird  er  zur  Wahl
nur  zugelassen,  wenn  er  in  einer  sämtliche  Mitglieder  des  Wahlausschusses  überzeugenden  Weise
seine  Wahlberechtigung  nachweisen  kann.  (Als  Nachweis  genügt  in  der  Regel  für  die  Arbeitgeber
  die  Quittung  über  die  zuletzt  gezahlten  Kassenbeiträge,  für  die  Kassenmitglieder  das
Quittungsbuch  oder  eine  vom  Arbeitgeber  ausgestellte  Bescheinigung,  daß  der  Betreffende  am
Tage  der  Wahl  noch  in  Beschäftigung  steht.)

Zu  §&amp;amp;  11.  Bahlausschüsse  müssen  nach  dieser  Borschrift  auch  dann  gebildet  werden,  wenn  zwar  die  Wahl
nicht  nach  örtlichen  Bezirken  getrennt  vorgenommen  wird,  jedoch  örtliche  Stimmbezirke  gebildet  werden.

38*
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        —  266  —

§  13.
Stimmzettel.

I.  Der  Stimmzettel  enthält  die  Namen  derjenigen  Bewerber,  welchen  der  Wähler  seine
Stimme  geben  will.  Er  darf  höchstens  dreimal  soviel  Namen  enthalten,  als  Vertreter  zu  wählen
sind.  Entsiält  er  mehr  Namen  oder  iiberschreitet  er  bei  Stimmenhäufung  (Abs.  2)  die  zruldssige
Stimmenealil,  so  wird  die  Zahl  der  Bewerber  und  die  Stimmenhäufung  nach  der  Reinenfolge
auf  dem  Stimmzettel  durch  Streichung  der  überzähligen  Namen  oder  Anderung  an  den
Zahlzeichen  richtig  gestellt;  wenn  und  soweit  in  diesem  Falle  die  Ordnung  nicht  zu  erkennen
ist,  ist  der  Stimmzettel  ungültig  [Wenn  ein  Wähler  seine  Stimme  für  sämtliche  Bewerber  eines
zugelassenen  Wahlvorschlags  in  derselben  Reihenfolge  abgeben  will,  so  genügt  an  Stelle  der
Aufzählung  der  Namen  der  Hinweis  auf  die  Ordnungsnummer  dieses  Wahlvorschlags  (§  9  Abs.  1).)
[An  Stelle  der  Aufzählung  der  Namen  genügt  der  Hinweis  auf  die  Ordnungsnummer  des
W’ahlvorschlags  (§  9  Abs.  1).

Der  Fpaler  kann  a½dh  einem  Berberber  seine  Stimme  geben,  dessen  Name  in  keinen
der  Wallrorschläge  genannt  ist.]  [Der  Wähler  kann  nur  einem  solchen  Beuerber  seine  Stiminmie
geben,  dessen  Name  in  einem  der  eiugelassenen  Walilvorschlũge  genannt  ist.]  Er  darf  innerhalb
der  zulässigen  Gesamtstimmenzahl  den  von  ihm  Gewählten  durch  Wiederholung  der  Namen  oder
Beifügung  von  Zahlzeichen  bis  zu  3  (5)  (6)  Stimmen  geben  (Stimmenhäufunq).  Die  Absicht  einer
Stimmenhäufung  wirdl  vermutet,  wenn  di  Stimmzettel  die  zulässige  Gesamtstimmenzahl  niccht  erreicht.
Die  benannmten  Bewerber  gelten  in  diesem  Falle  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Benennung  in  dem
Stimmzettel  als  so  oft  wiederholt,  bis  die  Gesamtstimmenzahl  oder  die  Höchstgrenze  der  Stimmen—
häufung  erreicht  ist.  Dies  gilt  nicht,  uenn  sich  aus  dem  Stimmzettel  ein  anderer  Wille  des
Wãhlers  ergibt.  Der  Wähler  kann  nur  einen  solchen  Stimmzettel  abgeben,  der  mit  einem
der  zugelassenen  Wahlvorschläge  vollständig  übereinstimmt  (;  er  ist  nur  berechtigt,  innerhalb
  des  von  ihm  gewählten  Wahlvorschlags  einem  Bewerber  dadurch  den  Vorzug  zu  geben,
daß  er  durch  eine  andere  Nummernfolge  (§  7  Abs.  3)  die  Reihenfolge  der  Bewerber  ändert).]

III  (Die  Stimmzettel  sollen  von  weißer  Farbe  sein  (und  einer  Größe,  die  der  Vorstand
bestimmt).  Stimmzettel,  die  von  diesen  Bestimmungen  abweichen,  sind  ungültig,  wenn  das  Abweichen
  die  Absicht  einer  Kennzeichnung  wahrscheinlich  macht.)]
[IV  Stimmzettel,  (die  mit  keinem  der  zugelassenen  Wahlvorschläge  (abgesehen  von  einer
Anderung  der  Reihenfolge  der  Bewerber)  übereinstimmen  oder]  die  oder  deren  Umschläge
ein  Merkmal  haben,  welches  die  Absicht  einer  Kennzeichnung  wahrscheinlich  macht,  oder  die  unterschrieben
  sind,  sind  ungültig.  Dasselbe  gilt  von  Stimmzzetteln,  die  sich  in  einem  nicht  mit  dem  Stempel
der  Kasse  versehenen  Umschlag  befinden.  Ungültig  ist  ferner  der  Inhalt  eines  Stimmzettels,  soweit
  er  zweifelhaft  ist.  Befinden  sich  in  einem  Umschlag,  der  nur  für  einen  Stimmzettel  bestimmt
ist,  mehrere  Stimmzettel,  so  werden  sie,  wenn  sie  vollständig  übereinstimmen,  nur  einfach  gezählt,
andernfalls  als  ungültig  angesehen.  (Enthält  ein  besonderer  Umschlag,  den  ein  Arbeitgeber  mit
mehrfachem  Stimmrecht  abgegeben  hat,  mehr  als  (5)  Stimmzettel,  so  sind  (fünf)  von  ihnen
gültig,  wenn  alle  vollständig  übereinstimmen,  andernfalls  sind  sie  alle  ungültig.)

 

Zu  §  13.  Im  Abs.  1  ist  die  dreifache  Anzahl  von  Namen  wegen  der  Ersatzmänner  vorgeschlagen,  die  in
doppelter  Anzahl  wie  die  Vertreter  zu  wählen  sind;  zu  vergleichen  Erläuterung  zu  §  7.  Die  Klammer  am  Schlusse
von  Abs.  1  kommt  bei  streng  gebundenen  Listen  in  Betracht  (zu  vergleichen  Vorbemerkung  Nr.  II).

Der  Abs.  2  berücksichtigt  die  4  verschiedenen  Listensysteme;  zu  vergleichen  Vorbemerkung  II  und  Erläuterung
  zu  §  b.  Dabei  gilt  der  erste  Satz  für  freie  Listen  mit  Wilden,  der  zweite  Satz  für  freie  Listen  mit  Mischen,
die  Klammer  am  Schlusse  des  Absatzes  für  streng  gebundene  Listen,  die  runde  Klammer  innerhalb  dieser  für  einfach
  gebundene  Listen.  Die  Sätze  zwischen  den  beiden  Klammern  berücksichtigen  die  Stimmhäufung  (lzu  vergleichen
Vorbemerkung  II  Anmerkung  *  zu  a).  Sie  ist  bei  freien  Listen  sowohl  mit  Wilden  als  auch  mit  Mischen  zulässig.
Bei  streng  gebundenen  Listen  kann  der  Abs.  1  wegfallen.  Der  Inhalt  seines  letzten  Satzes  ist  dann  dem  Abs.2
anzugliedern.

Die  Stimmzettel  können  handschriftlich  oder  durch  mechanische  Vervielfältigung  hergestellt  werden.  Die
Klammer  am  Anfang  des  letzten  Absatzes  kommt  bei  streng  gebundenen  Listen,  die  runde  Klammer  innerhalb  dieser
bei  einfach  gebundenen  Listen  in  Betracht.  Statt  dieser  Bestimmung  kann  für  die  gebundenen  Listen  auch  eine  Bestimmung
  ausgenommen  werden,  wonach  ein  Abweichen  im  Stimmzettel  von  dem  Wahlvorschlage  bis  zu  eineint
Viertel  der  Zahl  der  Bewerber  den  Stimmzetlel  nicht  ungültig  macht,  aber  unberücksichtigt  bleibt.
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        —  267  —

§  14.
Schluß  der  Wahlhandlung.

Zur  festgesetzten  Stunde  §  4  Abs.  1)  schließt  der  Wahlausschuß  die  Wahl.  Nur  die  am
Schlusse  der  Wahlhandlung  im  Wahlraum  anwesenden  Wähler  dürfen  dann  noch  von  ihrem
Wahlrecht  Gebrauch  machen.  Nach  Schluß  der  Wahl  werden  die  Stimmzettel  in  der  Urne
durcheinander  geschüttelt  und  vom  Wahlausschusse  nach  lder  Wählerliste)  ldem  Arbeitgeber=  und  Mitgliederverzeichnissel
  die  Zahl  der  Wähler,  die  abgestimmt  haben,  sowie  die  Zahl  (der  abgegebenen
Wahlkarten  und  der  in  der  Urne  befindlichen  Wahlumschläge  (der  verschiedenen  Art  festgestellt.
Hierauf  werden  die  Wahlumschläge  in  einem  versiegelten  Pakete  mit  der  Wählerliste  und  der
Niederschrift  über  die  Wahlhandlung  dem  Vorstand  zur  Feststellung  des  Wahlergebnisses  übermittelt.

§  15.
Ermittelung  des  Wahlergebnisses.

Das  Wahlergebnis  wird  durch  den  Vorstand  sgetrennt  nach  Berufsgruppen]  (getrennt
nach  Wahlbezirken]  spätestens  bis  zum  Ablauf  von  zwei  Wochen  nach  dem  Wahltag  (unter  Zuziehung
  der  erforderlichen  Hilfskräfte)  ermittelt.  Hierzu  werden  die  Stimmzettel  aus  den  Wahlumschlägen
  genommen  und  auf  ihre  Gültigkeit  nach  §  13  geprüft.

II  Das  Wahlergebnis  wird  in  der  Weise  ermittelt,  daß  zunächst  die  für  jeden  Wahlvorschlag
  abgegebenen  Stimmen  berechnet  (§  16),  hierauf  die  Anzahl  der  nach  dem  Verhältnis  der
Stimmenzahlen  jedem  Wahlvorschlage  zugefallenen  Bewerber  ermittelt  (&amp;amp;  17)  und  sodann  innerhalb
  jedes  Wahlvorschlags  die  gewählten  Bewerber  festgestellt  werden  (8  18).

§  16.
Berechnung  der  Stimmen.
Fassung  1  (Freie  Listen):

I.   Die  Zal  der  auf jeden  Bewerber  entfallenen  gültigen  Stimmen  wird  festgestellt  und  durch
Zusammenrechnen  der  Zahlen,  die  auf  Bewerber  des  gleichen  Wahlvorschlags  entfallen  sind,  ermittelt,
  welche  Gesamtstimmenzahl  auf  Jeden  Wallvorschlag  entfällt.  /  Bei  Bewerbern,  die  keinem
der  zugelassenen  Wahlvorschläge  angehören,  wird  angenommen,  daß  für  jeden  ein  besonderer
Wallvorschlag  vorliegt.)

II  Im  Falle  der  Verbindung  (und  engen  Verbindung)  mehrerer  W’ahlvorschläge  ( § 8  )  wird 
außerdem  festgestellt,  welche  Gesamtstimmenzahl  den  verbundenen  (und  eng  verbundenen)  Wahlvorschlägen
  zufällt.  /

 

Fassung  2  (gebundene  Listen):
Die  auf  jeden  Wahlvorschlag  entfallenen  Stimmen  werden  zusammengezählt;  lm
Falle  der  Verbindung  (und  engen  Verbindung)  mehrerer  Wahlvorschläge  (§  8)  außerdem  die
Gesamtstimmenzahl,  die  auf  verbundene  (und  auf  die  eng  verbundenen)  Vorschläge  entfallen.]

 

Zu  §  15.  Die  getrennte  Ermittelung  nach  Wahlbezirken  findet  nur  bei  Trennung  der  Wahl  nach  Wahlbezirken
statt,  bei  Bildung  örtlicher  Stimmbezirke  dagegen  erfolgt  eine  Zusammenrechnung  der  Stimmen  für  den  ganzen  Wahlbezirk.

Zu  §  16.  Beispiel  zu  Fassung  1.

Es  sind  drei  Wahlvorschläge  I,  II,  III  eingegangen,  auf  denen  die  Bewerber  A  bis  H  beziehungsweise
U  bis  2  beziehungsweise  a  bis  e  genannt  sind.  Die  einzelnen  Stimmzettel  werden  darauf  geprüft,  wie  oft  jeder
dieser  Bewerber  in  ihnen  genannt  ist,  wobei  die  Stimmhäufung  (§  13  Abs.  2)  zu  berücksichtigen  ist.  Die  Zahlen
neben  den  Namen  der  Bewerber  geben  diese  Stimmenzahlen  an:

 

III

A  45  U  36  a  94
B  86  V  14  b  1
C  15  W  75  ßc  3
bD  34  X  15  d  1
E  40  V  5  e  1
F  10  2  b
G  10
H  10

Demnach  sind  entfallen

auf  Wahlvorschlag  I.  210  auf  Wahlvorschlag  11  150  auf  Wahlvorschlag  III  100  Stimmen.

Die  Klammer  im  Abs.  1  der  Fassung  1  kommt  nur  bei  freien  Listen  mit  Wilden  in  Betracht;  zu
vergleichen  Vorbemerkung  II  und  Anmerkung  zu  §  5.
Wegen  der  verbundenen  Listen  zu  vergleichen  Vorbemerkung  II  Anmerkung  1  zub  und  die  Anmerkung  zu  §  8.
        <pb n="292" />
        ---268---                                                                                                                                                       §  17.
Verteilung  der  Stellen  auf  die  Wahlvorschläge.

Fassung  1  (Höchstzahlensystem):

I.  Die  den  einzelnen  Wahlvorschlägen  zugefallenen  Gesamtstimmenzahlen  (§  16)  werden  der-Reihe
  nach  durch  1,  2,  3,  4  usw.  geteilt  und  unter  den  so  gefundenen  Zahlen  so  viele  Höchstzahlen
  ausgesondert  und  der  Größe  nach  geordnet,  als  Vertreter  zu  wählen  sind.  Jeder  Wahlvorschlag
  erhält  so  viele  Stellen  zugeteilt,  als  Höchstzahlen  auf  ihn  entfallen.  Wenn  eine  Höchstzahl
auf  mehrere  Vorschläge  zugleich  entfällt,  so  entscheidet  das  Los  darüber,  welchem  dieser  Vorschlägedie
  nächste  Stelle  zukommt.

 Zu §    17.  Beispiel  zu  Fassung  1.  Es  sind  8  Vertreter  zu  wählen  (die  Ersatzmänner  werden
im  §  19  berücksichtigt).  Nach  dem  Beispiel  zu  §  16  sind  dem  Wahlvorschlage  I  260,  dem  Wahlvorschlage  II
150  und  dem  Wahlvorschlage  III  100  Stimmen  zugefallen.  Diese  Zahlen  werden  jetzt  durch  1,  2,  3,  4  usw.  geteilt.
Das  Ergebnis  zeigt  die  folgende  Tafel.  In  "  sind  die  8  der  Größe  nach  ersten  Zahlen  als  sogenannte  Höchstzahlen
  durch  kleine  danebengesetzte  Ziffern  Bekennzeichnet:

III
:1  250  150²    100  4) 
:  2  125³   75 6)  50 8)
3  83  1/³)  50 8)  33  1/2
4  62  1/2  )  37  ½  25
:  6        50 8)  30  20.

Demnach  entfallen  auf  Wahlvorschlag  1  die  Höchstzahlen  zu  1,  3,  b  und  7,  auf  Wahlvorschlag  II  die-Höchstzahlen
  zu  2  und  6,  auf  Wahlvorschlag  III  die  Höchstzahl  zu  4.  Die  Höchstzahl  zu  8  entfällt  auf  sämtliche
5  Wahlvorschläge,  hier  entscheidet  also  das  Los.  Fällt  es  auf  Wahlvorschlag  III,  so  entfallen  auf  Wahlvorschlag  l
4  Stellen,  auf  Wahlvorschlag  II  2  Stellen,  auf  Wahlvorschlag  III  2  Stellen.

Wären  Wahlvorschlag  II  und  III  miteinander  verbunden,  so  wären  auf  diese  beiden  Wahlvorschlägezusammen
  250  Stimmen  entfallen,  also  ebenso  viel  wie  auf  Wahlvorschlag  I.  Es  würden  dann  Wahlvorschlag  I
4  Stellen  und  Wahlvorschlag  II  und  III  zusammen  4  Stellen  erhalten  (das  Los  entscheidet,  ob  1,  8,  5,  7  oder  2,
4,  6,  8).  Diese  4  Stellen,  die  Wahlvorschlag  II  und  III  erhalten  haben,  wären  dann  in  gleicher  Weise  unter  dic
Wahlvorschläge  II  und  III  zu  verteilen.

Für  den  im  Abs.  4  vorgesehenen  Fall  empfiehlt  sich  die  dort  vorgeschlagene  Fassung  im  Interesse  der
Einfachheit.  Ein  genaueres  Ergebnis  würde  freilich  dadurch  zu  erzielen  sein,  daß  unter  die  Wahlvorschläge,  dienoch
  Bewerber  enthalten,  eine  Neuverteilung  der  überschüssigen  Vertreterstellen  gemäß  Abs.  1  vorzunehmen  wäre.

Beispiel  I  zur  Fassung  2.

Es  sind  4  Vertreter  zu  wählen  (die  Ersatzmänner  werden  im  §  19  berücksichtigt).
Die  Gesamtheit  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen  beträgt  250  +  150  +  100  =  500.  Die  Verteilungszahl

  beträgt  also,  da  4  Vertreter  zu  wählen  sind,  1  —  100.  Auf  Wahlvorschlag  1  entfallen  100  —  2  (unberücksichtigter

  Stimmenrest  50),  auf  Wahlvorschlag  II-  18  1  (Rest  E0),  auf  Wahlvorschlag  III  100  —  100  ( Rest   0 )
Vertreterstellen.  Alle  4  Vertreterstellen  sind  vergeben.
Beispiel  II  zu  Fassung  2.
Es  haben  erhalten:
Wahlvorschlag  I  250  Stimmen
-  II  160

-  III  50  -
Die Gesamtheit der abgegebenen Stimmen beträgt -....  450,  die  Verteilungszahl  450:5  =  90.  Auf  Wahl—
vorschlag  1  entfallen  250  —90  =  2  Stellen  (unberücksichtigter  Stimmenrest  70),  auf  Wahlvorschlag  II  150 -90   = 1  Stelle

(Rest  60),  auf  Wahlvorschlag  III  (50  —  90  Stellen  (Rest  50).  Drei  Vertreterstellen  sind  verteilt,  die  vierte  ist  noch

zu  vergeben.  Hierzu  wird  die  jedem  Wahlvorschlage  zugefallene  Stimmenzahl  durch  die  um  1  vermehrte  Zahl  der
ihr  bereits  zugefallenen  Stellen  geteilt,  also
260  150  50
2  +    1  = 88 1/2  1 + 1   = 75  0 + 1  = 50  
Der  größte  Bruchwert  ist  83  1/³,  Wahlvorschlag  1  erhält  daher  die  noch  zu  vergebende  Stelle.
Ein  einfacheres,  aber  weniger  genaues  Verfahren  ergibt  sich,  wenn  die  Abs.  1  und  2  der  Fassung  2  durch
folgende  Bestimmung  ersetzt  werden,  wobei  die  Abs.  3  bis  7  unverändert  bleiben:
„Zur  Ermittlung  der  Stimmenzahl,  die  zur  Wahl  je  eines  Vertreters  erforderlich  ist  (Verteilungszahl),
wird  die  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen  durch  die  Zahl  der  zu  wählenden  Vertreter  geteilt  und
der  Bruchwert  nötigenfalls  auf  die  nächste  ganze  Zahl  aufgerundet.  Die  auf  jeden  Bahlvorschlag  entfallende  ZaHl
        <pb n="293" />
        —  269  —

II.  (Sind  verbundene  Wahlvorschläge  vorhanden  (§  8),  so  findet  zunächst  eine  Oberausteilung
und  sodann  für  jede  Gruppe  verbundener  Wahlvorschläge  eine  zweite  Verteilung  bezüglich  der
auf  sie  zusammen  entfallenen  Stellen  statt.  Bei  der  Oberausteilung  wird  jede  Gruppe  verbundener
Wahlvorschläge  als  ein  einziger  Wahlvorschlag  angesehen  und  es  werden  ihr  so  viele  Stellen
zugewiesen,  wie  der  Gesamtzahl  aller  Stimmen  entspricht,  welche  che  Bewerber  der  unsereinander
verbundenen  Vorschläge  (die  verbundenen  Vorschläge)  auf  sich  vereinigt  haben.  Ist  so  die  Zahl
der  Stellen  festgestellt,  die  auf  die  verbundenen  Wahlvorschläge  zusammen  entfallen,  so  wird  bei
der  zweiten  Verteilung  ebenso  verfahren  wie  bei  der  Oberausteilung.

Ill  (Teilen  sich  Wahlvorschläge  noch  in  eng  verbundene,  so  nehmen  diese  an  der  zweiten
Verteilung  als  ein  einheitlicher  Wahlvorschlag  mit  ihrer  Gesamtstimmenzahl  teil.  Die  hierbei
auf  sie  zusammen  entfallenden  Stellen  werden  sodann  in  einer  dritten  Verteilung,  die  in  derselben
  Weise  wie  die  Oberausteilung  und  die  zweite  Verteilung  stattfindet,  den  einzelnen  eng
verbundenen  Wahlvorschlägen  zugewiesen.)]

IV  Wenn  ein  Wahlvorschlag  weniger  Bewerber  enthält,  als  Höchstzahlen  auf  ihn  entfallen,
so  gehen  die  überschüssigen  Stellen  auf  die  Höchstzahlen  der  anderen  Wahlvorschläge  über.
[Hierbei  gehen  die  mit  ihm  verbundenen  Vorschläge  den  übrigen  (,  eng  verbundene  den
anderen,)  vor.)

(Entfallen  keine  Höchstzahlen  mehr  auf  einen  anderen  Wahlvorschlag,  so  gehen  die
überschüssigen  Stellen  auf  den  Wahlvorschlag  des  Vorstandes  über,  auch  wenn  Höchstzahlen  auf
diesen  Wahlvorschlag  nicht  entfallen  sind.]

 

Fassung  2  (bei  Kaufmannsgerichten  übliches  Verteilungsverfahren):

I.  Zur  Ermittlung  der  Stimmenzahl,  die  zur  Wahl  je  eines  Vertreters  erforderlich
ist  (Verteilungszahl),  wird  die  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen  durch
die  um  1  vermehrte  Zahl  der  zu  wählenden  Vertreter  geteilt  und  der  Bruchwert  auf
die  nächste  ganze  Zahl  aufgerundet.  Die  auf  jeden  Wahlvorschlag  entfallende  Zahl  von
Vertretern  ergibt  sich  durch  Teilung  der  für  jeden  Wahlvorschlag  berechneten  Stimmenzahl  (§  16)
durch  die  Verteilungszahl.  Sind  hierdurch  nicht  sämtliche  Stellen  verteilt,  so  wird  die  für  jeden
Wahlvorschlag  berechnete  Stimmenzahl  abermals  geteilt,  und  zwar  durch  die  um  1  vermehrte
Zahl  der  dieser  Liste  bereits  nach  Satz  1  zugeteilten  Stellen.  Die  erste  noch  zu  vergebende  Stelle
wird  derjenigen  Liste  zugeteilt,  welche  den  größten  Bruchwert  aufweist.  Bei  gleich  großen  Bruchwerten
  entscheidet  das  Los.

II  Ist  noch  eine  weitere  Stelle  zu  vergeben,  so  wird  zunächst  die  Stimmenzahl  desjenigen
Wahlvorschlags,  welcher  den  ersten  fehlenden  Sitz  zugewiesen  erhalten  hat  (Abs.  1  Satz  4),  mit
der  abermals  um  1  vermehrten  Zahl  der  ihr  bereits  zugeteilten  Stellen  nochmals  geteilt.  Der
neue  Bruchwert  wird  mit  den  bei  den  anderen  Vorschlägen  bereits  vorhandenen  Bruchwerten
verglichen  und  demjenigen  Wahlvorschlage  die  zweite  Vertreterstelle  zugewiesen,  die  den  größten
Bruchwert  aufweist;  bei  gleicher  Größe  des  Bruchwerts  entscheidet  das  Los.  Dieses  Verfahren
wird  bis  zur  Verteilung  sämtlicher  Stellen  fortgesetzt.

III  Sind  verbundene  Wahlvorschläge  vorhanden  (§  8),  so  findet  zunächst  eine  Oberausteilung
und  sodann  für  jede  Gruppe  verbundener  Wahlvorschläge  eine  zweite  Verteilung  bezüglich  der
auf  sie  zusammen  entfallenen  Stellen  statt.  Bei  der  Oberausteilung  wird  jede  Gruppe  verbundener

 

 

von  Vertretern  ergibt  sich  durch  Teilung  der  für  jeden  Wahlvorschlag  berechneten  Stimmenzahl  (§  16)  durch  die
Verteilungszahl.

Sind  hierdurch  nicht  sämtliche  Stellen  verteilt,  so  werden  die  übrigen  noch  zu  verteilenden  Stellen  unter
die  Wahlvorschläge  nach  der  Reihenfolge  der  Größe  der  sich  bei  der  Teilung  ergebenden  Restzahlen  verteilt.  Bei
gleich  großen  Restzahlen  entscheidet  das  Los.“

Die  Verteilungszahl  gemäß  dem  Beispiel  1  beträgt  dann  500—4  —  125.  Auf  Wahlvorschlag  I  entfallen  also

250—125   -2  Stellen  (Rest  0),  auf  Wahlvorschlag  II  150—125.  —  1  Stelle  (Rest  25),  auf  Wahlvorschlag  III  —  0  Stellen

(Rest  100).  Die  vierte  noch  zu  vergebende  Stelle  erhält  Wahlvorschlag  III,  da  er  mit  100  den  größten  Rest  hat.
Wegen  der  verbundenen  Listen  zu  vgl.  Vorbemerkung  II  Anmerkung  "  zu  d  und  die  Anmerkung  zu  §  8.
        <pb n="294" />
        —  270  —

Wahlvorschläge  als  ein  einziger  Wahlvorschlag  angesehen;  ihr  werden  so  viele  Stellen  zugewiesen,
als  der  Gesamtzahl  aller  Stimmen  entspricht,  welche  die  Bewerber  der  untereinander  verbundenen
Vorschläge  (die  verbundenen  Vorschläge)  auf  sich  vereinigt  haben.  Ist  so  die  Zahl  der  Stellen
festgestellt,  die  auf  die  verbundenen  Wahlvorschläge  zusammen  entfallen,  so  wird  bei  der  zweiten
Verteilung  ebenso  verfahren  wie  bei  der  Oberausteilung,  wobei  für  jede  Gruppe  der  verbundenen
Wahlvorschläge  die  Verteilungszahl  von  neuem  zu  ermitteln  ist.

IV  (Teilen  sich  Wahlvorschläge  noch  in  eng  verbundene,  so  nehmen  diese  an  der  zweiten
Verteilung  als  ein  einheitlicher  Wahlvorschlag  mit  ihrer  Gesamtstimmenzahl  teil.  Die  hierbei  auf
sie  zusammen  entfallenden  Stellen  werden  sodann  in  einer  dritten  Verteilung,  die  in  derselben
Weise  wie  die  Oberausteilung  und  die  zweite  Verteilung  stattfindet,  den  einzelnen  eng  verbundenen
Wahlvorschlägen  zugewiesen.)

V  „  Wenn  ein  Wahlvorschlag  weniger  Bewerber  enthält,  als  hiernach  Stellen  auf  ihn  entfallen,
  so  gehen  die  überschüssigen  Stellen  auf  die  anderen  Wahlvorschläge,  deren  Bewerber  nicht
sämtlich  gewählt  sind,  nach  der  Größe  ihrer  bei  der  Teilung  durch  die  Verteilungszahl  nicht
berücksichtigten  Restzahlen  über.  [Hierbei  gehen  die  mit  ihm  verbundenen  Vorschläge  den  übrigen
(,  eng  verbundene  den  anderen)  vor.]  Bei  gleich  großen  Restzahlen  entscheidet  das  Los.

VI.  Sind  mehr  Stellen  zu  verteilen,  als  unberücksichtigte  Restzahlen  vorhanden  sind,  so  ist
Abs.  5  nicht  anzuwenden.  In  diesem  Falle  sind  die  noch  zu  vergebenden  Stellen  unter  diejenigen
Wahlvorschläge  neu  zu  verteilen,  welche  noch  Bewerber  enthalten.  Die  Verteilungs  zahl  wird
hierbei  durch  Teilung  der  sämtlichen  auf  die  Wahlvorschläge  abgegebenen  gültigen  Stimmen  durch
die  um  1  vermehrte  Zahl  der  noch  zu  verteilenden  Stellen  ermittelt.  Das  weitere  Verfahren
bestimmt  sich  nach  Abs.  1  bis  5  und  gegebenenfalls  wiederum  nach  Abs.  6.

VII  (Ist  kein  Wahlvorschlag  vorhanden,  aus  dem  die  Stellen  hiernach  besetzt  werden  können,
so  gehen  die  überschüssigen  Vertreterstellen  auf  den  Wahlvorschlag  des  Vorstandes  über,  auch
wenn  dieser  Stimmen  nicht  erhalten  hat.)

§  18.
Verteilung  der  Bewerber  innerhalb  der  Wahlvorschläge.
Fassung  1  (freie  Listen).:
Die  Reihenfolje  der  Bewerber  innerhalb  des  einezelnen  Wahlvorschlags  bestimmt  sich  nach

der  Zahl  der  ihnen  zugefallenen  Stimmen  in  der  Weise,  dab  die  höhere  Stimmenzahl  der  niedrigeren
vorgeht.  Bei  Stimmengleicheit  entscheidet  die  Reihenfolge  in  dem  Walhlvorschlage.

Fassung  2  (gebundene  Listen):

1  Die  Reihenfolge  der  Bewerber  innerhalb  der  einzelnen  Wahlvorschläge  bestimmt,  sich
in  der  Weise,  daß  die  erste  Stelle  erhält,  wer  in  den  Stimmzetteln  am  häufigsten  an  erster-Stelle
  genannt  ist,  die  zweite  Stelle,  wer  am  häufigsten  an  erster  und  zweiter  Stelle
zusämmen  genannt  ist,  usw.  Ist  die  Reihenfolge  in  einem  Stimmzettel  nicht  erkennbar
so  gilt  für  diesen  Stimmzettel  die  Reihenfolge  in  dem  Wahlvorschlage.  Bei  Stimmengleichheit.
entscheidet  die  Reihenfolge  in  dem  Wahlvorschlage.

Zu  §  18.  Beispiel  zu  Fassung  1.
In  dem  Beispiel  zu  §  16  und  §  17  Fassung  1  würden  folgende  Bewerber  in  nachstehender  Reihenfolge
gewählt  sein.

Aus  Wahlvorschlag  l  Aus  Wahlvorschlag  II  Aus  Wahlvorschlag  III
B  a
A  U  C
E
D

In  dem  ersten  Beispiel  zu  § 17  Fassung  2  würden  gewählt  sein:
Aus  Wahlvorschlag  I  Aus  Wahlvorschlag  II  Aus  Wahlvorschlag  III
B   W  a 

A
Der  Abs.  2  der  Fassung  2  steht  wahlweise  neben  dem  Abs.  1  und  gilt  für  den  Fall  der  streng  gebundenen
  Listen.
        <pb n="295" />
        —  271  —

II  [Die  Reihenfolge  der  Bewerber  innerhalb  des  einzelnen  Wahlvorschlags  bestimmt
sich  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Benennung  in  dem  Wahlvorschlage.]

§  19.
Ersatzmänner.

1  Lehnen  gewählte  Personen  die  Wahl  mit  Erfolg,  ab,  scheiden  sie  während  der  Dauer
der  Wahlzeit  aus  oder  werden  sie  ihres  Amtes  enthoben  (§  24  der  Reichsversicherungsordnung),
so  rücken  die  auf  dem  gleichen  Wahlvorschlage  gültig  vorgeschlagenen,  noch  nicht  gewählten
Bewerber  in  der  im  §  18  bestimmten  Reihenfolge  als  Ersatzmänner  ein.

II  Ist  der  Wahlvorschlag  erschöpft,  so  werden  die  Sitze  der  erforderlichen  Ersatzmänner  auf
die  anderen  Wahlvorschläge,  auf  denen  noch  nicht  gewählte  Bewerber  gültig  vorgeschlagen  sind,
nach  den  Vorschriften  des  §  17  verteilt.

§  20.
Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses.
Das  Ergebnis  der  Wahl  (der  Wahlen)  ist  alsbald  von  dem  Vorstand  nach  §  98  der
Satzung  bekanntzumachen.

§  21.
Anfechtung  und  Ungültigkeit  der  Wahl.

I  Die  Gültigkeit  der  Wahl  kann  innerhalb  seines  Monats]  nach  der  Bekanntmachung  des
Wahlergebnisses  angefochten  werden.  Anfechtungen  sind  bei  dem  Vorstand  oder  dem  Versicherungsamt
  anzubringen;  das  Versicherungsamt  entscheidet.

II  Ist  die  ganze  Wahl  ungültig,  so  ist  alsbald  ein  neues  Wahlverfahren  einzuleiten.  Ist
nur  die  Wahl  der  Arbeitgeber  oder  der  Versicherten  ungültig,  so  ist  nur  die  Wahl  dieser  Gruppe
zu  wiederholen.  Ist  die  Wahl  einer  Person  ungültig,  so  tritt  ein  Ersatzmann  gemäß  §  19  an
ihre  Stelle.

§  22.
Aufbewahrung  der  Akten.
Die  Akten  über  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  und  die  Stimmzettel  sind  bis  zum
Ablauf  der  Wahlzeit  von  dem  Vorstand  aufzubewahren.

B.  Wahl  des  Vorstandes.

§  23.
Leitung  der  Wahl.

Die  Wahl  wird  durch  den  bisherigen  Vorstand  geleitet.  Die  Bestimmungen  des  §  1

Abs.  2,  3  gelten  entsprechend.
§  24.
Bekanntgabe  der  Wahl.

Ort  und  Zeit  der  Wahl  sind  spätestens  6  Wochen  vor  der  Wahl  allen  Vertretern  im
Ausschuß  sschriftlich]  mitzuteilen.  Die  Mitteilung  muß  die  in  §  4,  §  5  Abs.  1  bezeichneten
Hinweise  enthalten,  die  Zahl  der  von  den  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  Versicherten  zu  wählenden
  Vorstandsmitglieder  angeben  und  zur  Einreichung  von  Wahlvorschlägen  auffordern.

§  25.
Wahlvorschläge.
1  Für  die  Wahlvorschläge  gelten  §  7  lund  §  8]  entsprechend,  jedoch  genügt  für  die  Wahlvorschläge
  [der  Wahlberechtigten]  die  Unterschrift  von  (3]  Wahlberechtigten.
Die  Wahlvorschläge  werden  von  dem  Vorstand  nach  der  Reihenfolge  ihres  Einganges  mit
Ordnungsnummern  versehen  und  mit  diesen  und  dem  Namen  des  ersten  Unterzeichners  spätestens
39
        <pb n="296" />
        —  272  —

eine  Woche  vor  der  Wahl  den  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  im  Kassenausschuß
unter  Beifügung  eines  mit  dem  Kassenstempel  versehenen  Wahlumschlags  schriftlich  mitgeteilt.
[Hierbei  ist  auf  die  Zusammengehörigkeit  der  verbundenen  (oder  eng  verbundenen  Wahlvorschläge)
besonders  aufmerksam  zu  machen.]

  §  26.

Durchführung  der  Wahl.

1  Für  eine  Wahl  ohne  Stimmabgabe  gilt  §  10  entsprechend.  Kommt  es  zur  Wahlhand—

lung,  so  wird  in  einer  Ausschußsitzung  gewählt.

Im  übrigen  gelten  für  die  Wahlhandlung,  für  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  und
für  die  Ersatzmänner  die  §§  11  bis  19  entsprechend.

§  27.
Abschluß  der  Wahl.

Für  die  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses,  die  Anfechtung  und  Ungültigkeit  der  Wahl
und  die  Aufbewahrung  der  Akten  gelten  die  §§  20  bis  22  entsprechend.

 

Zu  §  26.  Ist  bei  freien  Listen  die  Stimmabgabe  für  Wilde  zugelassen,  so  ist  nur  §  16  (Fassung)
Abs.  1  Satz  1  anzuwenden.  Wenn  für  die  Wahl  des  Ausschusses  freie  Listen  gewählt  sind,  für  die  Wahl  des
Vorstandes  aber  gebundene  Listen  gewählt  werden  sollen  oder  umgekehrt,  so  ist  eine  dem  §  16  Fassung  1  oder
Fassung  2  entsprechende  Bestimmung  hier  aufzunehmen.  «
        <pb n="297" />
        — 273—                                                                                              Anlage.  2.                        Mustersatzung  für  Landkrankenkassen.

Vorbemerkungen.

1.  Der  Entwurf  soll  für  die  Aufstellung  der  Satzung  für  die  Landkrankenkassen  nach
den  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung  eine  Anleitung  geben.  Sein  Inhalt  ist  in  keiner
Weise  verbindlich,  weder  für  diejenigen,  welchen  die  Errichtung  oder  Anderung  der  Kassensatzung
obliegt,  noch  für  die  Behörden,  denen  die  Genehmigung  zusteht.  Bei  der  großen  Verschiedenheit
der  Verhältnisse,  auf  die  bei  der  Errichtung  von  Kassensatzungen  Rücksicht  zu  nehmen  ist,  ist  der
Entwurf  nicht  ohne  weiteres  für  jede  Kasse  verwendbar.  Vielmehr  ist  jede  Bestimmung  darauf
zu  prüfen,  ob  sie  unverändert  in  die  Satzung  für  die  Kasse  ausgenommen  werden  kann.  Die  dem
Entwurfe  beigegebenen  Erläuterungen  werden  diese  Prüfung  erleichtern.

2.  Bei  Aufstellung  des  Entwurfs  ist  von  der  Voraussetzung  ausgegangen,  daß  neben
der  Landkrankenkasse  für  ihren  Bezirk  eine  allgemeine  Ortskrankenkasse  errichtet  ist.  Ist  eine
solche  nicht  errichtet,  so  gehören  auch  die  Ortskassenpflichtigen  in  die  Landkrankenkasse  (§  237
Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).  Die  Satzung  der  Kasse  wird  dann  unter  Benutzung  der
Mustersatzung  für  allgemeine  Ortskrankenkassen  entsprechend  zu  erweitern  sein.  Dabei  ist  insbesondere
  §  181  Abs.  2  Satz  2  der  Reichsversicherungsordnung  zu  berücksichtigen.

3.  Was  durch  gesetzliche  Vorschrift  in  der  Weise  geregelt  ist,  daß  den  Kassensatzungen
ein  Spielraum  für  besondere  Bestimmungen  nicht  gelassen  wird  —  z.  B.  die  Vorschriften  über
die  Beaufsichtigung  und  Auflösung  der  Kassen  —,  ist  in  die  Mustersatzung  nur  soweit  aufgenommen,
als  es  notwendig  erschien,  um  das  Verständnis  der  Bestimmungen  zu  sichern  oder  den  Kassenmitgliedern
  eine  ausreichende  Kenntnis  ihrer  Rechte  und  Pflichten  zu  vermitteln.  Wo  es  für
zweckmäßig  erachtet  wird,  die  Satzung  in  dieser  Beziehung  zu  vervollständigen  oder  noch  mehr  zu
vereinfachen,  werden  die  erforderlichen  Ergänzungen  oder  Streichungen  an  der  Hand  der  Erläuterungen
  leicht  auszuführen  sein.  .

4.  Die  Klammern   [ ] ( )    im  Texte  der  Mustersatzung  deuten,  soweit  sie  nicht  besonders
erläutert  werden,  an,  daß  die  in  Klammern  eingeschlossenen  Worte  beibehalten  oder  gestrichen
werden  können  oder  daß  unter  den  mehreren  in  Klammern  eingeschlossenen  Fassungen  zu
wählen  ist.

  5.  Soweit  eine  Zahl  oder  Zeitbestimmung  in  Klammern  im  Texte  angegeben  ist,  stellt
sie  in  der  Regel  die  zulässige  obere  Grenze  dar.

6.  Es  empfiehlt  sich,  die  in  der  Satzung  angeführten  Paragraphen  der  Reichsversicherungsordnung
  in  Fußnoten  unter  dem  Texte  der  Satzung  wörtlich  abzudrucken.

 

39*
        <pb n="298" />
        — 274 —                                                                                                                                                     S a t z u n g  der
Landkrankenkasse...·......·..............................................·..
in.............................
§§  526,  527 R.V.O.  Auf  Grund  der  §§  231,  320  der  Reichsversicherungsordnung  errichtet  der  Gemeinde-R.V.O.
  verband  (die  Gemeinde)  (der  Zweckverbandd)  nach  Anhören  beteiligter  Arbeitgeber

und  Versicherter  die  nachstehende  Satzung.

1.  Name  und  Sitz  der  Kasse.

§  1.
§ 321   Nr.  1  Unter  dem  Namen
R.V.O.   Landkrankenkasse......................................  ..
wird  für  den  Bezirk  des  Gemeindeverbandes  (der  Gemeinde)  (des  Zweckverbanden  )
eine  Landkrankenkasse  errichtet.
II  Der  Sitz  der  Kasse  ist  .  .  .  .  .  .  .  ...

II.  Mitgliedschaft.
A.  Versicherungspflicht.

§  2.
I Kraft  Gesetzes  sind  Mitglieder  der  Kasse  versicherungspflichtige  Personen  (§§  165  ff.  der
Reichsversicherungsordnung),  die

 

Zum  Eingang.  Die  Satung  bedarf  der  Genehmigung  des  Oberversicherungsamts  (§  324  der  Reichsversicherungsordnung)
  und  in  gewissen  Punkten  seiner  Zustimmung.  Soll  dieser  Vorschrift  gedacht  werden,  so  ist
ein  Zusatz  „mit  Genehmigung  und,  soweit  erforderlich,  mit  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts“  aufzunehmen.

Zu  §  1.  Im  allgemeinen  wird  der  Kassenbezirk  mit  dem  Bezirke  des  Versicherungsamts  zusammenfallen
(Kommissionsbericht  S.  129).

Den  Bezirk  der  Kassen  und  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  muß  die  Kassensatzung  ersehen  lassen  (§  321  Abs.  1
der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  2  Abs.  1.  Der  Kreis  der  versicherungspflichtigen  Personen  wird  im  einzelnen  durch  §  165  der
Reichsversicherungsordnung  bestimmt.  Hiernach  werden  für  den  Fall  der  Krankheit  versichert:

1.  Arbeiter,  Gehilfen,  Gesellen,  Lehrlinge,  Dienstboten,

2.  Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  andere  Angestellte  in  ähnlich  gehobener  Stellung,  sämtlich,  wenn
diese  Beschäftigung  ihren  Hauptberuf  bildet,

3.  Handlungsgehilfen  und  -lehrlinge,  Gehilfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken,

4.  Bühnen=  und  Orchestermitglieder  ohne  Rücksicht  auf  den  Kunstwert  der  Leistungen,

5.  Lehrer  und  Erzieher,

6.  Hausgewerbtreibende,

7.  die  Schiffsbesatzung  deutscher  Seefahrzeuge,  soweit  sie  weder  unter  die  §§  59  bis  62  der  Seemannsordnung

  (Reichs-Gesetzbl.  1902  S.  175  und  1904  S.  167),  noch  unter  die  §§  558  bis  558b  des
Handelsgesetzbuchs  fällt  sowie  die  Besatzung  von  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt.

Voraussetzung  der  Versicherung  ist  für  die  im  Abs.  1  unter  Nr.  1  bis  5  und  Nr.  7  Bezeichneten  mit  Ausnahme
  der  Lehrlinge  aller  Art,  daß  sie  gegen  Entgelt  beschäftigt  werden,  für  die  unter  Nr.  2  bis  5  Bezeichneten
sowie für Schiffer    außerdem,  daß  nicht  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  zweitausendfünfhundert  Mark  an

Entgelt  übersteigt.

Ferner  können  noch  andere  Gruppen  von  Beschäftigten  nach  Anordnung  der  Landesregierung  für  versicherungspflichtig
  nach  der  Reichsversicherungsordnung  erklärt  werden  §  167  der  Reichsversicherungsordnung).

Was  zum  Entgelt  im  Sinne  des  §  165  der  Reichsversicherungsordnung  gehört,  bestimmt  §  160  der
Reichsversicherungsordnung.
        <pb n="299" />
        —  275  —

1.  in  der  Landwirtschaft  oder  Forstwirtschaft  oder  als  Dienstboten  beschäftigt  sind
und  in  dem  Kassenbezirk  ihren  Beschäftigungsort  (§§  153  bis  156  der  Reichsversicherungsordnung)
  haben.

Als  in  der  Land-  oder  Forstwirtschaft  Beschäftigter  gilt  auch,  wer

a)  in  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Nebenbetrieben  (§§  918  bis  921  der
Reichsversicherungsordnung)  beschäftigt  wird,

b)  in  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Betrieben  beschäftigt  wird,  die  Nebenbetriebe
  eines  gewerblichen  Betriebs  sind  und  nicht  nach  §  540  der  Reichsversicherungsordnung
  durch  die  Satzung  einer  gewerblichen  Berufsgenossenschaft
  bei  dieser  versichert  ist.

Die  in  der  Gärtnerei,  im  Friedhofsbetrieb,  in  Park.  und  Gartenpflege  Beschäftigten

  sind  Mitglieder  der  Kasse  nur,  wenn  sie  in  Teilen  land=  oder  forstwirtschaftlicher
  Betriebe  tätig  sind;

2.  im  Wandergewerbe  beschäftigt  sind,  sofern  eine  Polizeibehörde  des  Kassenbezirkes
für  die  Erteilung  des  Wandergewerbscheins  zuständig  ist;

3.  als  Hausgewerbtreibende  tätig  sind  und  im  Kassenbezirk  ihre  eigene  Betriebsstätte
haben,  sowie  ihre  hausgewerblich  Beschäftigten;

4.  als  unständig  Beschäftigte  überwiegend  in  der  Land-=  oder  Forstwirtschaft  beschäftigt
sind,  soweit  sie  im  Kassenbezirk  ihren  Wohnort  haben.

II  Der  Kasse  gehören  nicht  an  Versicherungspflichtige,  die  in  eine  knappschaftliche  Krankenkasse
  oder  in  eine  Orts=  oder  Betriebs=  oder  Innungskrankenkasse  gehören.

III  Für  Versicherungspflichtige,  die  Mitglieder  einer  Ersatzkasse  find,  ruhen  auf  ihren  rechtzeitig
  gestellten  Antrag  (§§  519,  520  der  Reichsversicherungsordnung)  die  eigenen  Rechte  und
Pflichten  als  Mitglieder  der  Landkrankenkasse.  Sie  haben  keinen  Anspruch  auf  die  Leistungen
der  Kasse  und  zahlen  keine  Beitragsteile.  Ihre  Arbeitgeber  haben  nur  den  eigenen  Beitragsteil
an  die  Kasse  einzuzahlen.  Erhöht  sich  für  das  Mitglied  einer  Ersatzkasse  das  Krankengeld,  das
ihm  bei  der  Landkrankenkasse  zustehen  würde,  so  daß  das  Krankengeld  seiner  Mitgliederklasse  bei
der  Ersatzkasse  dem  §  507  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  nicht  mehr  genügt,  so  ruhen
seine  Rechte  und  Pflichten  noch  bis  zum  Schlusse  des  Kalendervierteljahrs,  mindestens  aber  noch
für  zwei  Wochen.  Diese  Bestimmungen  gelten  auch  für  Gärtner  und  vorübergehend  in  der
Land=  oder  Forstwirtschaft  beschäftigte  gewerbliche  Arbeiter,  nicht  aber  für  die  übrigen  in  der
Land=  oder  Forstwirtschaft  Beschäftigten  und  für  Dienstboten  (Abs.  1  Nr.  1).

IV  Wegen  der  unständig  Beschäftigten  sowie  wegen  der  Hausgewerbtreibenden  und  ihrer
hausgewerblich  Beschäftigten  vgl.  §  11

§  3.

1  Versicherungsfrei  sind  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  Personen,  die  nur  mit
vorübergehenden  Dienstleistungen  beschäftigt  sind.

II  Versicherungsfrei  sind  die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  des  Reichs,  eines  Bundesstaats,
eines  Gemeindeverbandes,  einer  Gemeinde  oder  eines  Versicherungsträgers  Beschäftigten,  wenn
ihnen  gegen  ihren  Arbeitgeber  ein  Anspruch  mindestens  entweder  auf  Krankenhilfe  in  Höhe  und
Dauer  der  Regelleistungen  der  Kasse  (§  21)  oder  für  die  gleiche  Zeit  auf  Gehalt,  Ruhegeld,

Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  anderthalbfachen  Betrage  des  Krankengeldes  (§  27  Nr.  2)
gewährleistet  ist.

 

Zu  §  2  Abs.  1  Nr.  1.  Werden  Dienstboten  auch  in  dem  Betrieb  oder  anderen  Erwerbsgeschäfte  des
Dienstberechtigten  beschäftigt,  so  ist  diese  Beschäftigung  für  ihre  Versicherung  und  die  Ansprüche  maßgebend,  die  sie
nach  Gesetz  oder  Satzung  gegen  den  Arbeitgeber  in  Krankheitsfällen  haben  (§  439  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  2  Abs.  1  Nr.  2.  Der  Bundesrat  kann  zur  Durchführung  der  §§  459  bis  464  der  Reichsversicherungsordnung
  Näheres  bestimmen  (§  465  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  2  Abs.  3.  Welche  Beschäftigung  als  vorübergehend  im  Sinne  dieses  Absatzes  gilt,  bestimmt  der
Bundesrat  434  letzter  Satz,  §  485  der  Reichsversicherungsordnung).
  Zu  §§  3  bis  6.  Diese  Bestimmungen  sind  auch  ohne  Aufnahme  in  die  Satzung  kraft  Gesetzes  an—
zuwenden.

§  238,  166  ff,
161  NR.  V.  O.

§  417  R.V.O.

§  235  Abs.  2
R.V.O.

§  459  R.V.O.
§  466  R.V.O.
§ 442  R.  V  O.

§  234  R.V.O.

§§  517,  434,  523
R.V.O.

§§  169,  172
R.  V.O.
        <pb n="300" />
        §  173  R.  V.  O.

§  174  R.V.O.

§  175  R.  V.  O.

§§  418,  485
R.V.O.

—  276  —

II  Das  Gleiche  gilt  für  Lehrer  und  Erzieher  an  öffentlichen  Schulen  oder  Anstalten  sowie
die  im  §  172  der  Reichsversicherungsordnung  bezeichneten  Personen.

§  4.

Die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  anderer  öffentlicher  Verbände  oder  öffentlicher  Körperschaften
  Beschäftigten  werden  auf  Antrag  des  Arbeitgebers  durch  die  oberste  Verwaltungsbehörde
von  der  Mitgliedschaft  befreit,  wenn  ihnen  gegen  ihren  Arbeitgeber  einer  der  im  §  3  Abs.  1
bezeichneten  Ansprüche  gewährleistet  ist  oder  sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet  werden.
Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  kann  die  oberste  Verwaltungsbehörde  auf  Antrag  des  Arbeitgebers

  bestimmen,  wieweit  auch  die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  nichtöffentlicher  Körperschaften

oder  als  Lehrer  und  Erzieher  an  nichtöffentlichen  Schulen  oder  Anstalten  Beschäftigten  versicherungsfrei
  sind.
§  5.
I  Auf  seinen  Antrag  wird  von  der  Versicherungspflicht  befreit,  wer  auf  die  Dauer  nur  zu

einem  geringen  Teile  arbeitsfähig  ist,  solange  der  vorläufig  unterstützungspflichtige  Armenverband
einverstanden  ist.

Auf  Antrag  des  Arbeitgebers  werden  von  der  Versicherungspflicht  befreit

1.  Lehrlinge  aller  Art,  solange  sie  im  Betrieb  ihrer  Eltern  beschäftigt  sind;
2.  Personen,  die  bei  Arbeitslosigkeit  in  Arbeiterkolonien  oder  ähnlichen  Wohltätigkeitsanstalten
  vorübergehend  beschäftigt  werden.

II  Über  den  Antrag  auf  Befreiung  entscheidet  der  Kassenvorstand.  Die  Befreiung  wirkt
vom  Eingang  des  Antrags  an.  Wird  der  Antrag  abgelehnt,  so  entscheidet  auf  Beschwerde  das
Versicherungsamt  endgültig.

§  6.

I  Die  im  § 2  Nr.  1  bezeichneten  Versicherten  werden  auf  Antrag  des  Arbeitgebers  von
der  Versicherungspflicht  befreit,  wenn  sie  an  diesen  bei  Erkrankung  Rechtsanspruch  auf  eine  Unter—
stützung  haben,  die  den  Leistungen  der  zuständigen  Krankenkasse  gleichwertig  ist.  Voraussetzung
ist  jedoch,  daß
1.  der  Arbeitgeber  die  volle  Unterstützung  aus  eigenen  Mitteln  deckt,
2.  seine  Leistungsfähigkeit  sicher  ist,
3.  er  den  Antrag  für  seine  sämtlichen  in  der  Land-  oder  Forstwirtschaft  Beschäftigten
oder  für  seine  sämtlichen  Dienstboten  stellt,  soweit  sie  durch  Vertrag  zur  regelmäßigen
  Arbeit  für  mindestens  zwei  Wochen  verpflichtet  sind.

II  Über  den  Antrag  auf  Befreiung  entscheidet  der  Kassenvorstand.  Die  Befreiung  wirkt
vom  Eingang  des  Antrags  an.  Wird  der  Antrag  abgelehnt,  so  entscheidet  auf  Beschwerde  das
Oberversicherungsamt  endgültig.

I  Die  Befreiung  gilt  nur  für  die  Dauer  des  Arbeitsvertrags.  Sie  erlischt  vorher,  wenn
der  Arbeitgeber  seine  sämtlichen  Befreiten  zur  Kasse  anmeldet,  oder  wenn  das  Versicherungsamt
von  selbst  oder  auf  Antrag  eines  Befreiten  feststellt,  daß  der  Arbeitgeber  nicht  leistungsfähig  ist.

Die  Befreiten  können  beim  Ablauf  der  Befreiung  die  Mitgliedschaft  nach  §  16  freiwillig
  so  fortsetzen,  als  ob  sie  bis  zum  Ablauf  der  Befreiung  Mitglieder  der  Kasse  gewesen  wären.

Zu  § 5.  Der  Bundesrat  kann  ferner  bestimmen,  unter  welchen  Voraussetzungen  Hausgewerbtreibende,
denen  ein  jährliches  Gesamteinkommen  von  mindestens  zweitausendfünfhundert  Mark  sicher  ist,  auf  ihren  Antrag  für
die  eigene  Person  versicherungsfrei  bleiben  (§  467  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  6  Abs.  1.  Wegen  des  Verfahrens  über  den  Antrag  auf  Befreiung  vgl.  §  418  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung.


Zu  §  6  Abs.  1  Nr.  2.  Die  Leistungsfähigkeit  muß  in  der  Person  des  Arbeitgebers  sichergestellt  sein,
ohne  Rücksicht  auf  eine  etwaige  Rückversicherung  (Komm.-Bericht  zu  §  447  S.  391).

Zu  §  6  Abs.  3.  Außerdem  gelten  entsprechend  die  §  195  bis  200  der  Reichsversicherungsordnung,  das
heißt,  soweit  die  Gewährung  der  Wochenhilfe  an  eine  gewisse  Dauer  der  Mitgliedschaft  gebunden  ist,  gilt  die  Zeit
der  Befreiung  als  Zeit  der  Mitgliedschaft.
        <pb n="301" />
        —  277  —

V  Soweit  der  Arbeitgeber  die  Unterstützung  nicht  leistet,  gewährt  die  Kasse  auf  Antrag
dem  Befreiten  die  satzungsmäßigen  Leistungen.  Der  Arbeitgeber  hat  ihr  das  Geleistete  zu  erstatten.
  §  61  gilt  entsprechend.

B.  Versicherungsberechtigung  (Freiwilliger  Beitritt).

§  7.

I  Berechtigt,  der  Kasse  als  Mitglieder  freiwillig  beizutreten,  sind,  sofern  sie  nach  Art  ihrer
Beschäftigung  der  Kasse  angehören  würden,  im  Bezirke  der  Kasse  ihren  Beschäftigungsort  haben
und  nicht  ihr  jährliches  Gesamteinkommen  zweitausendfünfhundert  Mark  übersteigt:

1.  versicherungsfreie  Beschäftigte  der  im  §  2  bezeichneten  Art;

2.  Familienangehörige  des  Arbeitgebers,  die  ohne  eigentliches  Arbeitsverhältnis  und
ohne  Entgelt  in  seinem  Betriebe  tätig  sind;

3.  Betriebsunternehmer,  die  in  ihren  Betrieben  regelmäßig  keine  oder  höchstens  zwei
Versicherungspflichtige  beschäftigen.

II  Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  können  auch  Versicherungsfreie  der  im  §  3
Abs.  1  bezeichneten  Art  der  Kasse  freiwillig  als  Mitglieder  beitreten.

IlI  (Nicht  beitrittsberechtigt  sind  Personen,  die  das  .  Jahr  vollendet  haben.)  (Das  Recht
zum  Beitritt  ist  von  der  Vorlegung  eines  ärztlichen  Gesundheitszeugnisses  abhängig.)

C.  Beschäftigungsort.

§  8.

I  Beschäftigungsort  ist  der  Ort,  an  dem  die  Beschäftigung  tatsächlich  stattfindet.  Für  Versicherte,
  die  an  einer  festen  Arbeitstätte  (Betrieb-,  Dienststätte)  beschäftigt  werden,  gilt  diese  als
Beschäftigungsort  auch,  während  sie  außerhalb  für  den  Arbeitgeber  einzelne  Arbeiten  von  geringer
Dauer  ausführen.  Das  Gleiche  gilt  für  Versicherte,  die  von  einer  festen  Arbeitstätte  aus  nur
mit  einzelnen  Arbeiten  wechselnd  in  Bezirken  verschiedener  Orts-  oder  Landkrankenkassen  beschäftigt
werden.  Es  gilt  ferner  für  Versicherte,  die  nur  für  einzelne  Arbeiten  außerhalb  der  festen

Arbeitstätte  angenommen  sind,  sofern  diese  und  ihr  Arbeitsort  im  Bezirke  desselben  Versicherungsamts
  liegen.

II  Für  Beschäftigungsverhältnisse  ohne  feste  Betriebstätte  gilt  als  Beschäftigungsort  der
Sitz  des  Betriebs.  (Für  Versicherte,  die  eine  Betriebsverwaltung  zu  einer  in  verschiedenen  Gemeinden
  wechselnden  Beschäftigung  angenommen  hat,  gilt  die  Gemeinde  als  Beschäftigungsort,
wo  die  unmittelbare  Leitung  der  Arbeiten  ihren  Sitz  hat,  sofern  das  Oberversicherungsamt  nichts
anderes  bestimmt.)  Für  Versicherte,  die  zu  land=  oder  forstwirtschaftlicher,  in  verschiedenen  Gemeinden
  wechselnder  Beschäftigung  angenommen  sind,  gilt  der  Sitz  des  Betriebs  (§§  963,  964
der  Reichsversicherungsordnung)  als  Beschäftigungsort.

D.  Beginn,  Ende  und  Fortsetzung  der  Mitgliedschaft.
§  9.
Die  Mitgliedschaft  Versicherungspflichtiger  beginnt  mit  dem  Tage  des  Eintritts  in  die
versicherungspflichtige  Beschäftigung.
§  10.

l  Die  Mitgliedschaft  freiwillig  Beitretender  beginnt  mit  dem  Tage  ihres  Beitritts  zur
Kasse.  Der  Beitritt  geschieht  durch  schriftliche  oder  mündliche  Anmeldung  beim  Kassenvorstand



Zu  §  7  Abs.  3.  Die  Festsetzung  der  Altersgrenze  bedarf  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts
(§  176  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung).
Wegen  der  Vorlegung  eines  Gesundheitszeugnisses  wird  auf  §  10  Abs.  2  Schlußsatz  verwiesen.
Zu  §  8  Abs.  1  letzter  Satz.  Das  Oberversicherungsamt  kann  auch  anders  darüber  bestimmen  (§  155
Satz  2  der  Reichsversicherungsordnung).
Zu  §  10  Abs.  1.  Errichtet  das  Versicherungsamt  eine  Meldestelle  (§  319  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung),
  so  kann  die  Anmeldung  außer  beim  Vorstand  auch  bei  dieser  erfolgen.  Die  Kasse  wird  dann  Vorforge
zu  treffen  haben,  daß  die  bei  der  Meldestelle  eingehenden  Meldungen  baldigst  an  den  Vorstand  gelangen,  damit
dieser  rechtzeitig  Entscheidung  im  Sinne  des  folgenden  Absatzes  treffen  kann.

§§  422,  436
R.V.O.

§§  176,  238
R.V  O.

§  176  Abs.  3
R.V.O.

§  153  R.V.O.

§  164  R.  V.  O.
§  155,  156
R.V.O.

§  306  N.V.D.

§  310  Abs.  1
R.  V.O.
§§  319,  322
R.V.  O.
        <pb n="302" />
        §  310  Abs.  8
R.V.O.

§ 310  Abs.2  Satz1

R.V.  O.

§ 442  Ab.  3
R  V.O.

§ 444  Abs.  1
R.V.O.

§  443  R.V.O.

§ 444  Abs.  2
R.V.O.

§  445  R.V.O.

§  468  Abs.  1
R.V.O.

§  213  R.V.O.

§  315  R.V.O.
§  316  R.V.O.

§  811  R.V.O.
§  446  R.  V.  O.

§  468  Abs.  1
R.V.O.

—  278  —

(der  Geschäftsstelle  der  Kasse)  (oder  bei  der  vom  Versicherungsamt  errichteten  Meldestelle).  (Der
Anmeldung  ist  das  nach  §  7  letzter  Absatz  erforderliche  Gesundheitszeugnis  beizufügen.)

II  Der  Kassenvorstand  kann  versicherungsberechtigte  Personen,  die  sich  zum  freiwilligen
Beitritt  melden,  ärztlich  untersuchen  lassen.  Er  kann  binnen  einem  Monat  den  Beitritt  Erkrankter
(und  solcher  Personen,  für  die  das  Gesundheitszeugnis  nicht  genügt,)  mit  Wirkung  von  der
Meldung  an  zurückweisen.

III  Die  schriftliche  Anmeldung  soll  enthalten:  den  Vor=  und  Zunamen  des  Anzumeldenden,
Tag  und  Ort  der  Geburt,  (seine  Beschäftigung,)  seine  derzeitige  Wohnung,  (ferner  seinen  täglichen
Arbeitsverdienst).

IV  Eine  Erkrankung,  die  beim  Beitritt  bereits  besteht,  begründet  für  diese  Krankheit  keinen
Anspruch  auf  Kassenleistung.

§  11.

I  Uber  die  unständig  Beschäftigten  (§  441  der  Reichsversicherungsordnung)  führt  die  Kasse
ein  besonderes  Mitgliederverzeichnis.  Die  Mitgliedschaft  dieser  Personen  beginnt  mit  der  Eintragung
  in  das  Verzeichnis.

II  Der  versicherungspflichtige  Beschäftigte  dieser  Art  soll  sich  selbst  zur  Eintragung  anmelden.
Sobald  die  Kasse  Kenntnis  erhält,  daß  ein  unständig  Beschäftigter  ihres  Bezirkes  keiner  Krankenkasse
  angehört,  obwohl  er  versicherungspflichtig  ist,  trägt  sie  ihn  von  selbst  in  das  Verzeichnis
ein.  Dies  geschieht  insbesondere  auch  auf  Grund  von  Meldungen,  die  der  Kasse  vom  Versicherungsamte,
  von  der  Gemeinde=  und  Polizeibehörde,  von  der  Ausgabestelle  für  Quittungskarten
oder  von  Organen  und  Angestellten  der  Versicherungsträger  zugehen.

II!  Die  Kasse  kann  unständig  Beschäftigte  zur  Feststellung  ihrer  Versicherungspflicht  laden
und  durch  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  anhalten,  der  Ladung  zu  folgen.

V  Diese  Bestimmungen  gelten  unbeschadet  der  Bestimmung  des  §  20  entsprechend  für
Hausgewerbtreibende  und  ihre  hausgewerblich  Beschäftigten.

§  12.

I. Hat  die  Kasse  für  eine  Person  nach  vorschriftsmäßiger  und  nicht  vorsätzlich  unrichtiger
Anmeldung  drei  Monate  ununterbrochen  und  unbeanstandet  die  Beiträge  angenommen  und  stellt
sich  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls  heraus,  daß  die  Person  nicht  versicherungspflichtig  und
nicht  versicherungsberechtigt  gewesen  ist,  so  muß  ihr  die  Kasse  gleichwohl  die  satzungsmäßigen
Leistungen  gewähren.

II  Hat  die  Kasse  für  einen  Versicherungspflichtigen  nach  vorschriftsmäßiger  Anmeldung  drei
Monate  ununterbrochen  und  unbeanstandet  die  Beiträge  angenommen,  so  hat  sie  ihn,  solange  sich
sein  Beschäftigungsverhältnis  nicht  ändert,  als  Mitglied  mindestens  bis  zu  dem  Tage  anzuerkennen,
wo  der  Vorstand  ihn  oder  seinen  Arbeitgeber  schriftlich  an  eine  andere  Kasse  verweist.  Bestreitet
die  andere  Kasse  seine  Zugehörigkeit,  so  hat  die  Kasse  bis  zur  Entscheidung,  vorbehaltlich  späterer
Erstattung,  vorläufig  weiter  die  Beiträge  anzunehmen  und  die  Leistungen  zu  gewähren.

§  13.
I  Arbeitsunfähige  bleiben  Mitglieder,  solange  die  Kasse  ihnen  Leistungen  zu  gewähren  hat.
II  Unständig  Beschäftigte,  die  im  Mitgliederverzeichnis  eingetragen  sind,  bleiben  Mitglieder
auch  während  der  Zeit,  in  der  sie  vorübergehend  nicht  gegen  Entgelt  beschäftigt  werden.  Dies
gilt  entsprechend  auch  für  Hausgewerbtreibende  und  ihre  hausgewerblich  Beschäftigten.

—.

 

Zu  §  11  Abs.  2  Satz  1.  Außerdem  haben  das  Versicherungsamt,  die  Gemeinde-  und  Polizeibehörde,
die  Ausgabestelle  für  Ouittungskarten  (§  1419  der  Reichsversicherungsordnung)  sowie  alle  Organe  und  Angestellten
der  Versicherungsträger  der  Kasse  jeden  Versicherungspflichtigen  zu  melden,  der  unständig  beschaftigt  und  nicht
schon  Mitglied  einer  Krankenkasse  ist.  Die  oberste  Verwaltungsbehörde  kann  diese  Pflicht  näher  regeln  (§  444
Abs.  2,  8  der  Reichsversicherungsordnung).

Die  Landesregierung  kann  für  den  Bundesstaat  oder  Teile  davon  die  Meldung  für  die  unständig
Beschäftigten  abweichend  regeln  (§  458  der  Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="303" />
        —279  —

§  14.

I  Die  Mitgliedschaft  erlischt,  sobald  der  Versicherte  Mitglied  einer  anderen  Land=  oder  §  812  R.V.O.
einer  Orts.,  Betriebs-,  Innungskasse  oder  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  wird.

II  Die  Mitgliedschaft  Versicherungspflichtiger  erlischt,  vorbehaltlich  des  §  16,  außerdem  §  165  R  V.O.
durch  Ausscheiden  aus  der  Beschäftigung,  welche  die  Mitgliedschaft  begründet.

III  Die  Mitgliedschaft  Versicherungsberechtigter  erlischt  ferner:  §  314  R.V  O.

a)  durch  mündliche  oder  schriftliche  Austrittserklärung  beim  Kassenvorstande,
b)  wenn  sie  zweimal  (dreimal)  nacheinander  am  Zahltag  die  Beiträge  nicht  entrichten
und  seit  dem  ersten  dieser  Tage  mindestens  vier  Wochen  vergangen  sind.

IV  Erfährt  der  Vorstand  der  Kasse  glaubhaft,  daß  das  regelmäßige  jährliche  Gesamtein=  §  178  R.V.O.
kommen  eines  versicherungsberechtigten  Mitglieds  viertausend  Mark  übersteigt,  so  hat  er  dem  §  314  Abs.  2
Mitglied  alsbald  mitzuteilen,  daß  seine  Mitgliedschaft  erloschen  sei.  Die  Mitgliedschaft  erlischt  § 814  Abs. 2  R.V.O.
mit  der  Zustellung  der  Mitteilung.

§  15.

I.  Ein  unständig  Beschäftigter  wird  auf  seine  Abmeldung  im  Verzeichnis  gelöscht,  wenn  er  §  447  Abs.  1,  2
glaubhaft  macht,  daß  er  Mitglied  einer  anderen  Land-,  einer  Orts-,  Betriebs-,  Innungs-  R.  V.  O.
Krankenkasse  geworden  ist  oder  die  unständige  Beschäftigung  nicht  nur  vorübergehend  aufgegeben
hat.  Er  wird  auch  dann  gelöscht,  wenn  die  Kasse  diese  Tatsachen  anderweit  feststellt  oder  wenn
sie  erfährt,  daß  der  Versicherte  gestorben  oder  in  den  Bezirk  einer  anderen  Kasse  verzogen  ist.

II  Scheidet  der  Versicherte  aus  der  anderen  Kasse  wieder  aus,  oder  nimmt  er  die  unständige  §  118  R.V.  O.
Beschäftigung  wieder  auf,  so  soll  er  sich  sofort  wieder  zur  Eintragung  in  das  Verzeichnis  melden.

III   Wird  der  Versicherte  bei  der  Kasse  nach  §  18  durch  einen  Arbeitgeber  angemeldet,  so  ist  §  119  R.V.O.
dies  im  Verzeichnis  zu  vermerken.  Die  Mitgliedschaft  auf  Grund  dieser  Anmeldung  setzt  die
frühere  unmittelbar  fort.

Nach  Abmeldung  durch  den  Arbeitgeber  ist  der  Vermerk  wieder  zu  löschen.

Diese  Bestimmungen  gelten  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  §  20  entsprechend  auch  für  §  468  R.  V. O.
Hausgewerbtreibende  und  ihre  hausgewerblich  Beschäftigten.

§  16.

I.  Scheidet  ein  Mitglied,  das  auf  Grund  der  Reichsversicherung  oder  bei  einer  knappschaft=  §  313  R.V  O.
lichen  Krankenkasse  in  den  vorangegangenen  zwölf  Monaten  mindestens  sechsundzwanzig  Wochen
oder  unmittelbar  vorher  mindestens  sechs  Wochen  versichert  war,  aus  der  versicherungspflichtigen
Beschäftigung  aus,  so  kann  es  in  seiner  Klasse  oder  Lohnstufe  Mitglied  bleiben,  solange  es  sich
regelmäßig  im  Inland  aufhält  und  nicht  Mitglied  einer  anderen  Land-,  einer  Orts-,  Betriebsoder
  Innungs-Krankenkasse  oder  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  wird.  Es  kann  in  eine
niedere  Klasse  oder  Lohnstufe  übertreten.

II  Wer  Mitglied  bleiben  will,  muß  es  der  Kasse  binnen  drei  Wochen  nach  dem  Ausscheiden
oder  im  Falle  des  §  13  Abs.  1  nach  Beendigung  der  Kaffenleistungen  anzeigen.  Wer  jedoch  in
der  zweiten  oder  dritten  dieser  Wochen  erkrankt,  hat  für  diese  Krankheit,  vorbehaltlich  des  §  43,
Anspruch  auf  die  Kassenleistungen  nur,  wenn  er  die  Anzeige  in  der  ersten  Woche  gemacht  hat.
Der  Anzeige  steht  es  gleich,  wenn  in  der  gleichen  Frist  die  satzungsmäßigen  Beiträge  voll  gezahlt
  werden.

III  Die  Bestimmungen  des  §  14  Abs.  3,  4  gelten  auch  hier.

§  17.
Unständig  Beschäftigte,  die  im  Verzeichnis  gelöscht  werden  (§  15),  können  nach  §  16  §  447  Abs.  3
Mitglieder  bleiben.  Dies  gilt  entsprechend  auch  für  Hausgewerbtreibende  und  ihre  haus-  R.V.O.
gewerblich  Beschäftigten.  §  468  Abs.  1

R.  V.O.

Zu  §  16  Abs.  2.  Die  Satzung  kann  längere  Fristen  mit  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  bestimmen
  (§  818  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordung.)

40
        <pb n="304" />
        § 317  R.  V.  O.

§ 318  Abs.  1
R.  V.  O.

§ 317  Abs.  1,
§  318  Abs.  2
R.  V.  O.

§680  Abs.  1,2
R.  V.  O.

§ 631  Abs.  1,2
R  V.O.

§  469  R.  V.  O.

—  280  —

E.  Meldungen.
§  18.

I.  Die  Arbeitgeber  haben  jeden  von  ihnen  Beschäftigten,  der  zur  Mitgliedschaft  bei  der  Kasse
verpflichtet  ist,  mit  Ausnahme  der  unständig  Beschäftigten  (bei  dem  Kassenvorstand)  (bei  der  Geschäftsstelle
  der  Kasse)  (oder  bei  der  vom  Versicherungsamt  errichteten  Meldestelle)  binnen  drei
Tagen  nach  Beginn  und  Ende  der  Beschäftigung  (spätestens  am  letzten  Werktag  der  Kalenderwoche,
in  die  der  dritte  Tag  nach  Beginn  und  Ende  der  Beschäftigung  fällt)  zu  melden.  Die  Meldung
kann  unterbleiben,  wenn  die  Arbeit  für  kürzere  Zeit  als  eine  Woche  unterbrochen  wird  und  die
Beiträge  fortgezahlt  werden.  Für  die  Meldungen  sind  die  vom  Kassenvorstande  vorgeschriebenen
Vordrucke  zu  benutzen.

I!  Die  Anmeldung  soll  enthalten:
den  Vor=  und  Zunamen,  Tag  und  Ort  der  Geburt  (sowie  die  Art  der  Beschäftigung)

  des  Anzumeldenden,  den  Zeitpunkt  des  Eintritts  in  die  Beschäftigung
(ferner  seinen  täglichen  Entgelt)  (sowie  die  Angaben  darüber,  ob  er  verheiratet
ist  und  bei  welcher  Kasse  und  während  welcher  Zeit  er  zuletzt  anderweit  gegen
Krankheit  versichert  gewesen  ist).
IlI  Die  Abmeldung  soll  enthalten:
den  Vor=  und  Zunamen  des  Abzumeldenden  und  den  Tag  des  Austritts  aus  der
Beschäftigung.

Anderungen  des  Beschäftigungsverhältnisses,  welche  die  Versicherungspflicht  berühren,  und
in  den  Verhältnissen,  die  für  die  Berechnung  der  Beiträge  erheblich  sind,  sind  binnen  drei  Tagen
(der  Meldefrist)  anzuzeigen.

V.  Wer  seiner  Pflicht  zuwider  Versicherungspflichtige  nicht  anmeldet  oder  die  Listen  über
beschäftigte  Hausgewerbtreibende  nicht  einreicht,  kann  vom  Versicherungsamte,  falls  er  vorsätzlich
  handelt,  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark,  und  falls  er  fahrlässig  handelt,  mit
Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  bestraft  werden.

VI  Wer  die  Vorschriften  über  die  Meldung  Versicherungspflichtiger  oder  die  Einreichung  der
Listen  der  Hausgewerbtreibenden  gemäß  §  523  Abs.  1,  2  der  Reichsversicherungsordnung  in
anderer  Weise  verletzt,  kann  vom  Versicherungsamt  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  bestraft
  werden.

VIl  Unabhängig  von  der  Strafe  holt  der  Vorstand  der  Kasse  die  rückständigen  Beiträge  nach.
Er  kann  dem  Bestraften  außerdem  die  Zahlung  des  Ein=  bis  Fünffachen  der  rückständigen  Beiträge

  auferlegen.

 

§  19.

Arbeitgeber,  die  eines  Wandergewerbscheins  bedürfen,  haben  die  von  ihnen  Beschäftigten,
soweit  sie  sie  von  Ort  zu  Ort  mit  sich  führen  wollen,  ihrer  Zahl  nach  bei  der  Kasse  anzumelden.
  Beschäftigte,  für  die  sie  über  die  angemeldete  Zahl  hinaus  die  Erlaubnis  nach  §  62
der  Gewerbeordnung  erst  nach  Empfang  des  Wandergewerbscheins  nachsuchen,  haben  sie  durch
Vermittelung  der  für  diese  Erlaubnis  zuständigen  Behörde  anzumelden.

Zu  §  18  Abs.  1.  Wegen  der  nach  §  819  der  Reichsversicherungsordnung  errichteten  Meldestellen  vgl.
die  Anmerkung  zu  §  10  Abs.  1.  Falls  der  Ausschuß  die  Errichtung  besonderer  Meldestellen  gemäß  §  345  Abs.  2

Nr.  b  der  Reichsversicherungsordnung  errichtet  hat,  sind  auch  diese  hier  aufzuführen.

Es  wird  sich  empfehlen,  wenigstens  für  die  im  §  8  Abs.  1  Satz  2  erwähnten  Versicherten  die  Meldefrist
über  den  dritten  Tag  hinaus  bis  zum  letzten  Werktag  der  Kalenderwoche  zu  erstrecken.  

Zu  §  18  Abs.  2.  Die  Angabe  der  Beschäftigung  ist  für  die  Beitragsbemessung  erforderlich,  wenn  die
Mitglieder  in  Klassen  eingeteilt  werden.  Zu  vergleichen  §  268.  Wird  für  die  Bemessung  der  baren  Leistungen
der  durchschnittliche  Tagesentgelt  nach  der  verschiedenen  Lohnhöhe  stufenweise  festgestellt  oder  der  wirkliche  Arbeitsverdienst
  zugrunde  gelegt,  so  ist  hierfür  wie  zur  Berechnung  der  Beiträge  die  Angabe  des  Arbeitsverdienstes  erforderlich.
  estehen  Zweifel  gegen  die  Richtigkeit  einer  Meldung,  so  kann  die  Kasse  den  Arbeitgeber  um  Auskunft

ersuchen  und  nötigenfalls  das  Versicherungsamt  um  Klarstellung  angehen.
Gegebenenfalls  sind  auch  die  von  der  obersten  Verwaltungsbehörde  über  Form  und  Inhalt  der  Meldungen

erlassenen  Bestimmungen  zu  beachten.
        <pb n="305" />
        —  281  —

§  20.

Hausgewerbtreibende,  die  regelmäßig  wenigstens  zwei  hausgewerbliche  Versicherungspflichtige,
  abgesehen  von  den  zur  Familie  gehörigen  Hausgenossen,  beschäftigen,  haben  unbeschadet
der  Verpflichtung  aus  §  11  sich  und  alle  Beschäftigten  nach  §  18  zur  Eintragung  in  das  Verzeichnis
  an-  und  abzumelden.

III.  Allgemeine  Bestimmungen  über  Leistungen.

A.  Arten  und  Bemessung  der  Leistungen.
§  21.
1  Die  Kasse  gewährt  den  Mitgliedern  auf  Antrag:
(1.)  für  ihre  Person
a)  Krankenhilfe  nach  §§  27  bis  35,
b)  Wochengeld  (Wochenhilfe)  nach  §§  36  bis  39,
c)  Sterbegeld  nach  §  40.
(2.  Für  ihre  Familienmitglieder  Familienhilfe  nach  §  41.)
Als  Regelleistung  der  Kasse  gelten:
1.  Krankenhilfe  nach  §§  182,  183  der  Reichsversicherungsordnung  (unbeschadet  der  Vorschriften
  der  §§  188,  192  der  Reichsversicherungsordnung):
2.  Wochengeld  nach  §5  195  der  Reichsversicherungsordnung;
3.  Sterbegeld  nach  §  201  der  Reichsversicherungsordnung.
I  (Soweit  statt  der  Krankenpflege  und  des  Krankengeldes  als  erweiterte  Krankenpflege,
Kur  und  Verpflegung  in  einem  Krankenhaus  oder  einer  ähnlichen  Heilanstalt  gewährt  wird,  gilt
diese  Leistung  als  Regelleistung.)
§  22.
[Den  freiwillig  Beigetretenen  gewährt  die  Kasse  nur  (Krankenpflege  und  Krankenhauspflege
ohne  Hausgeld  oder  deren  Ersatz  ([§  30]  ohne  Krankengeld)  (das  Krankengeld).

§  23.
I.  Die  Ansprüche  des  Berechtigten  können  mit  rechtlicher  Wirkung  übertragen,  verpfändet
und  gepfändet  werden  nur  wegen
1.  eines  Vorschusses,  den  der  Berechtigte  auf  seine  Ansprüche  vor  Anweisung  der
Leistungen  vom  Arbeitgeber  oder  von  einem  Organ  des  Versicherungsträgers  oder
einem  seiner  Mitglieder  erhalten  hat,
2.  der  im  §  850  Abs.  4  der  Zivilprozeßordnung  bezeichneten  Forderungen,

 

Zu  §  21.  „Regelleistungen“  bilden  den  Gegensatz  einerseits  zu  den  erhöhten  oder  erweiterten  Leistungen,
welche  die  Kasse  freiwillig  durch  ihre  Satzung  übernimmt  (Mehrleistungen),  anderseits  zu  den  eingeschränkten  oder
anders  bemessenen  Leistungen,  die  für  besondere  Berufsarten  nach  den  §§  416  bis  493  der  Reichsversicherungsordnung
  zugelassen  sind.  Dagegen  sollen  die  Unterstützungen  der  Krankenkassen  auch  dann  als  Regelleistungen
gelten,  wenn  die  Satzung  ihre  Gewährung  an  gewisse,  vom  Gesetze  zugelassene  Maßgaben  knüpft.  Dies  trifft  zu
auf  die  zeitliche  Beschränkung  der  Krankengelder  für  rückfällig  Erkrankte  (§  188  der  Reichsversicherungsordnung,  §  33
der  Satzung),  sowie  bei  Ausschluß  oder  Kürzung  des  Krankengeldes  wegen  vorsätzlicher  oder  schuldhafter  Zuziehung
der  bei  einer  Schädigung  der  Kasse  durch  strafbare  Handlungen  (§  192  der  Reichsversicherungsordnung,

der  Satzung).

Zu  §  22.  Die  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  ist  erforderlich  (§  215  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).


Eine  gleiche  Bestimmung,  wie  sie  §  22  der  Satzung  enthält,  ist  auch  für  Personen  vorgesehen,  die  nach
§  168  der  Reichsversicherungsordnung  versicherungsfrei  und  nach  Bestimmung  des  Bundesrats  versicherungsberechtigt
find;  jedoch  ist  eine  Beschränkung  der  Kassenleistungen  auf  das  Krankengeld  allein  nicht  zulässig  (§  215  Abs.  1  der
Reichsversicherungsordnung).

Wegen  der  für  diese  Fälle  vorgesehenen  Ermäßigung  der  Beiträge  zu  vergleichen  §  55  letzter  Absatz.

Zu  §§  23  bis  26.  Die  Bestimmungen  der  §§  28  bis  25  sind  in  die  Satzung  ausgenommen,  damit  die
Kassenmitglieder  schon  aus  der  Satzung  über  den  wesentlichen  Umfang  ihrer  Ansprüche  unterrichtet  werden,  sie
gelten  aber  auch  ohne  Aufnahme  in  die  Satzung  kraft  Gesetzes.

40*

§  468  Abs.  2
R.  V.  O.

§  179  Abs.  1
R.  V.  O.

§  178  Abs.2
R.V.O.

§  429  R.  V.O.

§  216  Abs.  2
R.  V.O.

§  119  R.  V. O.
        <pb n="306" />
        ---282---3.

  der  Forderungen  der  nach  §  1531  der  Reichsversicherungsordnung  ersatzberechtigten
Gemeinden  und  Armenverbände  sowie  Arbeitgeber  und  Kassen,  die  an  ihre  Stelle
getreten  sind;  die  Ubertragung,  Verpfändung  und  Pfändung  ist  nur  in  Höhe  der
gesetzlichen  Ersatzansprüche  zulässig,

4.  rückständiger  Beiträge,  die  nicht  seit  länger  als  drei  Monaten  fällig  sind.

II  Ausnahmsweise  darf  der  Berechtigte  auch  in  anderen  Fällen  den  Anspruch  mit  Genehmigung
  des  Versicherungsamts  ganz  oder  zum  Teil  auf  andere  übertragen.

§  24.

§  223  Abs.  2,  3  I.  Die  Ansprüche  des  Berechtigten  dürfen  nur  aufgerechnet  werden  auf
R.  V.  O.  Ersatzforderungen  für  Beträge,  die  der  Berechtigte  in  den  Fällen  des  §  1542  der
Reichsversicherungsordnung  oder  aus  der  reichsgesetzlichen  Unfallversicherung
bezog,  aber  an  die  Kasse  zu  erstatten  hat,
geschuldete  Beiträge,
gezahlte  Vorschüsse,
zu  Unrecht  gezahlte  Kassenleistungen,
Kosten  des  Verfahrens,  die  der  Berechtigte  zu  erstatten  hat,
Geldstrafen,  welche  die  Kassenleitung  verhängt  hat.
I!  Ansprüche  auf  Krankengeld  dürfen  nur  bis  zur  Hälfte  aufgerechnet  werden.
§  26.
§§  120,  121  Trunksüchtigen,  die  nicht  entmündigt  sind,  können  ganz  oder  teilweise  Sachleistungen  nach
R.  V.O.  den  §§  120,  121  der  Reichsversicherungsordnung  gewährt  werden.
§  26A.
§180  Abs.  2    I.  Die  baren  Leistungen  der  Kasse  werden  nach  einem  Grundlohn  bemessen.  Als  solcher

gilt  der  nach  der  verschiedenen  Lohnhöhe  stufenweise  festgesetzte  durchschnittliche  Tagesentgelt  der

Zu  § 26  A.  Es  wird  sich  empfehlen,  die  Einteilung  in  Stufen  da,  wo  die  örtlichen  Verhältnisse,  insbesondere
  der  höhere  Stand  der  Löhne  nicht  entgegenstehen,  möglichst  mit  der  der  Lohnklassen  auf  dem.  Gebiete  der
Invalidenversicherung  (§  1245  der  Reichsversicherungsordnung)  in  Einklang  zu  bringen,  insbesondere  da,  wo
Einzugsverfahren  besteht.  Diese  Übereinstimmung  wird  sich  etwa  in  solgender  Weise  erreichen  lassen:

a)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  weniger  als  60  Pf.  beträgt.
b)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  60  Pf.  bis  einschließlich  1  Mark
16  Pf.  beträgt.

 

 

I.  Stufe.

a)  Kassenmitglieder,  deren
1  Mark  50  Pf.  beträgt.
b)  Kassenmitglieder,  deren
1  Mark  88  Pf.  beträgt.
a)  Kassenmitglieder,  deren

II.  Stufe.

Arbeitsverdienst  für
Arbeitsverdienst  für
Arbeitsverdienst  für

III.

IV.

IV.  Stufe

2  Mark  34  Pf.  beträgt.
b)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für
2  Mark  83  Pf.  beträgt.
a)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für
3  Mark  34  Pf.  beträgt.
b)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für
3  Mark  83  Pf.  beträgt.
a)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für
4  Mark  50  Pf.  beträgt.
b)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für

III. Stufe.

V. Stufe.

für  die  l.  Stufe  a)  0,50  Mark
b)  0,90  Mark

II.  Stufe  a)  1,30  Mark
b)  1,70  Mark

III.  Stufe  a)  216  Mark
b)  2,60  Mark

IV.  Stufe  a)  3,10  Mark
b)  3,60  Mark

V.  Stufe  a)  4,20  Mark
b)  5,00  Mark.

den  Arbeitstag  1  Mark  17  Pf.
den  Arbeitstag  1  Mark  51  Pf.
den  Arbeitstag  1  Mark  84  Pf.

den  Arbeitstag  2  Mark  35  Pf.

den  Arbeitstag  2  Mark  84  Pf.
den  Arbeitstag  3  Mark  35  Pf.
den  Arbeitstag  3  Mark  84  Pf.

bis  einschließlich
bis  einschließlich
bis  einschließlich
bis  einschließlich
bis  einschließlich
bis  einschließlich
bis  einschließlich

den  Arbeitstag  über  4  Mark  50  Pf.  beträgt.
Der  durchschnittliche  Tagesentgelt  würde  dann  betragen:
        <pb n="307" />
        —  283  —

Kassenmitglieder  bis  .  .  .  (sechs)  Mark  für  den  Arbeitstag.  Zur  Festsetzung  des  Grundlohns
werden  die  Kassenmitglieder  eingeteilt  in  solche,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  beträgt:
1.  weniger  als...  Mark,  einschließlich  der  ohne  Entgelt  beschäftigten  Lehrlinge
(I.  Stufe),
2.  bis  einschließlich  Mark  (II.  Stufe),
3.  -.....  Mark  (III.  Stufe)
4.  -.....  Mark  (IV.  Stufe),
5..........................
6.mehr als........  Mark (....Stufe).
II  Hiernach  wird  der  Grundlohn  bis  auf  weiteres  festgesetzt:
für  die  I.  Stufe  auf  Mark,
III.  -.....  Mark,
III.  -.....  Mark,
IV.  -.....  Mark,

für  die  (letzte)  Stufe  auf  Mark.

I.  Jedes  Kassenmitglied  wird  auf  Grund  seiner  Anmeldung  nach  dem  darin  angegebenen
Arbeitsverdienste  durch  den  Kassenvorstand  einer  Lohnstufe  zugeteilt.  Der  Arbeitsverdienst  jedes
Kassenmitglieds  wird  nach  dem  Durchschnitt  des  Verdienstes  berechnet,  den  es  in  den
letzten  Wochen  (Monaten)  oder,  wenn  es  noch  nicht  so  lange  der  Kasse  angehörte,  den  ein
gleichartig  beschäftigtes  Mitglied  während  dieser  Zeit  bezogen  hat.

  IV  Andert  sich  der  Lohn,  so  ändert  sich  die  Lohnstufe  (erst  mit  der  nächsten  Beitragszahlung)
(sofort).
oder

§  26B.

Die  baren  Leistungen  der  Kasse  werden  nach  einem  Grundlohn  bemessen.  Als  solcher
gilt  der  durchschnittliche  Tagesentgelt  der  Kassenmitglieder  bis  fünf  Mark  für  den  Arbeitstag.

 

Für  die  Festsetzung  des  Grundlohns  werden  die  Kassenmitglieder  in  ..  .  ...  Klassen  geteilt:
1.  Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  andere  Angestellte  in  ähnlich  gehobener
Stellung.................................  I.  Klasse,
2.  Facharbeiter.............  ...  II.
3.  Sonstige  erwachsene  männliche  Kassenmitglieder  (Männer  über  21  Jahre)  III.
4.  Betriebsbeamtinnen  und  Facharbeiterinnen  usw.  ..............IV.
5.  Sonstige  erwachsene  weibliche  Kassenmitglieder  (Frauen  über  21  Jahre)  V.
6.  Männliche  Kassenmitglieder  von  16  bis  21  Jahrtgen  ..  VI.  —
7.  Weibliche  16  217.  VII.
8.  Männliche  "  unter  16  Jahren  VIII.
9.  Weibliche  .......  16  .................IX.
II  Der  durchschnittliche  Tagesentgelt  wird  bis  auf  weiteres  festgesetzt:
für  die  I.  Klasse  auf  ..  .  ...  Mark,
"    II.  -......  Mark
usw.  oder
§  26 C.
I.  Die  baren  Leistungen  der  Kasse  werden  nach  einem  Grundlohn  bemessen.  Als  solcher
gilt  der  wirkliche  Arbeitsverdienst  der  einzelnen  Versicherten  bis....  Mark  (6  Mark)  für  den
Arbeitstag.

Zu  § 26B.  Einen  Anhalt  für  die  Auslegung  des  Begriffs  „Facharbeiter“  bietet  §  923  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung.
  Außer  den  hier  im  einzelnen  aufgeführten  kann  die  Satzung  der  Krankenkasse  näher  bestimmen,
  welche  Personengruppen  als  Facharbeiter  gelten.

Zu  §§  26  A  und  26B.  Die  Festsetzung  des  durchschnittlichen  Tagesentgelts  bedarf  nach  §  180  Abs.  8
der  Reichsversicherungsordnung  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  (Beschlußkammer).

§  318  Abs.  3
R.  V.O.

§  180  Abs.  1  in
Verbindung  mit
§  150  R.  V.O.

§  180  Abs.  4
R.  V. O.
        <pb n="308" />
        §  180  Abs.  5
R.  V.  O.

§  181  R.  V.  O.

§ 182  Nr.  1 R.  V.  O.
§  193  R.  V. O.

§ 182.  Nr.  2 R.  V. O.
§ 191  Abs.  1 R.  V.  O.

—  284  —

I.  Der  Arbeitsverdienst  jedes  Kassenmitglieds  wird  nach  dem  Durchschnitt  des  Ver—
dienstes  berechnet,  den  es  in  den  letzten  Wochen  (Monaten)  oder,  wenn  es  noch
nicht  solange  der  Kasse  angehörte,  den  ein  gleichartig  beschäftigtes  Mitglied  während  dieser  Zeit
bezogen  hat.

Gemeinschaftlicher  Zusatz  zu  §§  26  A  und  C:

Für  freiwillig  Beitretende,  für  die  sich  nach  Vorstehendem  ein  Grundlohn  nicht  bestimmen
läßt,  gilt  folgendes:

Für  Gewerbtreibende  und  andere  Betriebsunternehmer,  die  in  ihren  Betrieben  regelmäßig
  keinen  oder  höchstens  zwei  Versicherungspflichtige  beschäftigen,  wird  als  Grundlohn  der
dreihundertste  Teil  des  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes  zugrunde  gelegt,  den  ein
Arbeiter  des  in  Betracht  kommenden  Gewerbszweigs  am  Wohnort  oder  im  Kassenbezirke  bei
regelmäßiger  Beschäftigung  erzielt.  Auf  Antrag  kann  die  Kasse  einen  höheren  Betrag  als  Grundlein.
  festsetzen,  falls  ein  solcher  nachgewiesen  wird.  Der  Grundlohn  darf  5  (6)  Mark  nicht
übersteigen.

Für  alle  übrigen  freiwillig  Beitretenden  gilt  der  Ortslohn  (§  149  der  Reichsversicherungsordnung)
  als  Grundlohn.  

oder

§  26D.

Die  baren  Leistungen  der  Kasse  werden  nach  einem  Grundlohn  bemessen.  Als  solcher
gilt  der  Ortslohn  (§  149  der  Reichsversicherungsordnung),  jedoch  wird  für  Betriebsbeamte,  Werkmeister
  und  andere  Angestellte  in  ähnlich  gehobener  Stellung  sowie  für  Facharbeiter  der  Grundlohn
  in  folgender  Weise  festgesetzt:

B.  Krankenhilfe.

§  27.
I.  Als  Krankenhilfe  wird  gewährt:  ·
1.  Krankenpflege  vom  Beginne  der  Krankheit  an;  sie  umfaßt  ärztliche  Behandlung
und  Versorgung  mit  Arznei  sowie  Brillen,  Bruchbändern  und  anderen  kleineren
Heilmitteln  (bis  zum  Höchstbetrage  von  ..  Mark)  (sowie  auch  folgende  größere

Heilmittel,  ...........nämlich....................  .  .  .
und  Krankenkost).  (Die  Kasse  darf  auch  einen  Zuschuß  bis  zur  Höhe  von  .  .  ..  Mark
für  größere  Heilmittel  gewähren),

2.  Krankengeld  in  Höhe  des  halben  (von  .  .  ..  .  )  (von  drei  Viertel  des)  Grundlohns

  für  jeden  Arbeitstag,  (und  alle  Sonn=  und  Feiertage,)  wenn  die  Krankheit

 

Zu  dem  gemeinschaftlichen  Zusatz  zu  §  26  A  und  C.  Es  wird  im  allgemeinen  kein  Anlaß  vorliegen,
  die  hier  in  Betracht  kommenden  freiwilligen  Mitglieder  besonders  günstig  zu  stellen.  Anders  werden  dagegen
  die  im  §  176  Abs.  1  Nr.  3  der  Reichsversicherungsordnung  bezeichneten  Gewerbtreibenden  und  anderen
Betriebsunternehmer  behandelt  werden  müssen.

Der  Satz  von  sechs  Mark  im  vorletzten  Absatz  bezieht  sich  auf  die  Fassung  zu  C.

Zu  §  260.  Der  Grundlohn  kann  für  gewisse  Personen  auch  niedriger  als  der  Ortslohn  bemessen

werden  (§  70  Abs.  3,  §  72,  §  77  Abs.  1  Nr  2).

Für  die  Berechnung  des  Grundlohns  für  Betriebsbeamte  usw.  ist  eine  der  in  §§  26  A  bis  26  C  vorgesehenen
  Möglichkeiten  zu  wählen.

  Zu § 27 Abs.1 Nr. 1. Die Festsetzung eines Höchstbetrags für kleinere Heilmittel durch die Satzung  
bedarf  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts.  Im  allgemeinen  sind  bisher  als  kleinere  Heilmittel  solche  im
Werte  bis  zu  zwanzig  Mark  angesehen  worden.  Macht  die  Satzung  von  der  Ermächtigung  Gebrauch,  anstatt
größerer  Heilmittel  einen  Gelduschuh  zu  solchen  zu  gewähren,  so  bildet  der  für  kleinere  Heilmittel  festgesetzte
Höchstetrag  zugleich  auch  die  Grenze  für  die  Bemessung  dieses  Zuschusses  (§  193  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung)

  Zu    § 27  Abs.  1  Nr.  2.  Die  Satzung  kann  das  Krankengeld  vom  ersten  Tage  der  Arbeitsunfähigkeit
an  nur  in  den  Krankheitsfällen  zubilligen,  die  im  §  191  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  näher  aufgeführt
sind  Die  Zubilligung  des  Krankengeldes  vom  ersten  Tage  der  Arbeitsunfähigkeit  bei  „anderen  Krankheiten“,  die  in

der  Satzung  zu  bestimmen  sind,  bedarf  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts.
        <pb n="309" />
        —  286  —

den  Versicherten  arbeitsunfähig  macht;  es  wird  vom  vierten  Krankheitstage,  wenn
aber  heie  Arbeitsunfähigkeit  erst  später  eintritt,  vom  Tage  ihres  Eintritts  an
gewährt.
II.  (Bei  Krankheiten,  die  länger  als  eine  Woche  dauern,  zum  Tode  führen  oder  durch  Be--  §  191  Abs.  2
triebsunfall  verursacht  sind,  sowie  bei  folgenden  Krankheieern,  R.V.O.

wird  das  Krankengeld  schon  vom  (ersten)  (zweiten)  (dritten)  Tage  der  Arbeitsunfähigkeit  an  gewährt.)

III  Lehrlingen,  die  ohne  Entgelt  beschäftigt  werden,  wird  Krankengeld  nicht  gewährt.  494  R.V.O.

IV  (Bei  einer  Krankheit,  die  Folge  eines  entschädigungspflichtigen  Unfalls  ist,  wird  für  die  §  1511  R.V.O.
Zeit,  für  welche  Unfallrente  oder  Heilanstaltpflege  gewährt  wird,  Krankengeld  nur  soweit  gewährt,
als  es  den  Betrag  der  Unfallrente  übersteigt.  Dabei  wird  der  Unterhalt  in  der  Heilanstalt  gleich
der  Vollrente  gerechnet.)

Die  Krankenhilfe  endet  spätestens  mit  Ablauf  der  sechsundzwanzigsten  Woche  (neunund-  §  188  Abs.  1,
dreißigsten  Woche  .  ...  Woche)  (eines  Jahres)  nach  Beginn  der  Krankheit,  § 187  Nr.  1  R.  V.  O.
wird  jedoch  Krankengeld  erst  von  einem  späteren  Tage  an  bezogen,  nach  diesem.  Fällt  in  den
Krankengeldbezug  eine  Zeit,  in  der  nur  Krankenpflege  gewährt  wird,  so  wird  diese  Zeit  auf  die
Dauer  des  Krankengeldbezugs  bis  zu  dreizehn  Wochen  nicht  angerechnet.  Ist  Krankengeld  über
die  sechsundzwanzigste  Woche  nach  Beginn  der  Krankheit  hinaus  zu  zahlen,  so  endet  mit  seinem
Bezug  auch  der  Anspruch  auf  Krankenpflege.

§  28.
I  An  Stelle  der  Krankenpflege  und  des  Krankengeldes  kann  die  Kasse  Kur  und  Verpflegung  § 184  Abs. 1  R.V.  O.
in  einem  Krankenhause  (Krankenhauspflege)  gewähren.  Hat  der  Kranke  einen  eigenen  Haushalt
oder  ist  er  Mitglied  des  Haushalts  seiner  Familie,  so  bedarf  es  seiner  Zustimmung.
II  Bei  einem  Minderjährigen  über  sechszehn  Jahre  genügt  seine  Zustimmung.  § 184  Abs.   2 R.  V.  O.
1:  Der  Zustimmung  bedarf  es  nicht,  wenn  § 184  Abs.  8  R.  V.  O.
1.  die  Art  der  Krankheit  eine  Behandlung  oder  Pflege  verlangt,  die  in  der  Familie
des  Erkrankten  nicht  möglich  ist,
2.  die  Krankheit  ansteckend  ist,
3.  der  Erkrankte  wiederholt  der  Krankenordnung  (§  98)  oder  den  Anordnungen  des
behandelnden  Arztes  zuwider  gehandelt  hat,
4.  sein  Zustand  oder  Verhalten  seine  fortgesetzte  Beobachtung  erfordert.
I  In  den  Fällen  des  Abs.  3  Nr.  1,  2,  4  wird  möglichst  Krankenhauspflege  gewährt.  R.  V.  O.

§  29.
1  Wird  Krankenhauspflege  einem  Versicherten  gewährt,  der  bisher  von  seinem  Arbeits=  §  186,  194  Nr.  1
verdienst  Angehörige  ganz  oder  überwiegend  unterhalten  hat,  so  wird  daneben  ein  Hausgeld  für  R.V.O.
die  Angehörigen  im  Betrage  des  halben  Krankengeldes  (im  Betrage  von  ..  ...  des  Krankengeldes)
  (in  Höhe  des  halben  Grundlohns)  gezahlt.
II  (Versicherten,  für  die  kein  Hausgeld  zu  zahlen  ist,  wird  neben  der  Krankenhauspflege  ein  § 194  Nr.  2  R.V.O.
Krankengeld  in  Höhe  .........  (eines  Viertel  des  Grundlohns)
  gewährt.)
§  30.
!I.  Mit  Zustimmung  des  Versicherten  kann  Hilfe  und  Wartung  durch  Krankenpfleger,  § 186  Abs.  1 R.  V.  O.
Krankenschwestern  oder  andere  Pfleger  namentlich  auch  dann  gewährt  werden,  wenn  die  Auf—
nahme  des  Kranken  in  ein  Krankenhaus  geboten,  aber  nicht  ausführbar  ist,  oder  ein  wichtiger
Grund  vorliegt,  den  Kranken  in  seinem  Haushalt  oder  in  seiner  Familie  zu  belassen.

 

 

Zu  §  28  letzter  Absatz.  Der  Vorstand  wird  im  einzelnen  Falle  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  zu  entscheiden
  haben,  ob  Krankenhauspflege  zu  gewähren  ist.

Zu  §  29.  Die  Höchstleistung  der  Kasse  ist  im  Falle  des  Abs.  1  das  gesetzliche  Krankengeld  (der  halbe
Grundlohn),  im  Falle  des  Abs.  2  die  Hälfte  dieses  Betrags.
        <pb n="310" />
        §  185  Abs.  2
R.  V.O.

§  193  Abs.  3
R.V.O.

§  187  Nr.  2,  3
R.  V.  O.

§  188  R.  V.  O.

§  192  R.  V.  O.

§  189  Ab.  1
R.V.O.

§  190  R.V.O.

—  286  —

Il  [Dafür  kann  (.  .  .  ..  .  .  .  ...  des  Krankengeldes)  (ein  Viertel  des  Krankengeldes)
abgezogen  werden.
§  31.

[Kassenmitgliedern,  die  nach  §  16  freiwillig  in  der  Kasse  verbleiben,  wird,  wenn  sie  sich
nicht  im  Bezirke  (der  Kasse)  (der  Gemeinden  )  (des  Versicherungsamts)  außhalten,  statt
der  Krankenpflege  das  halbe  Krankengeld  (  des  Krankengeldes)  gewährt.

§  32.
I.  Fürsorge  für  Genesende,  namentlich  durch  Unterbringung  in  einem  Genesungsheim,
kann  bis  zur  Dauer  von  ..  Wochen  (..  Monaten)  (eines  Jahres)  nach  Ablauf  der

Krankenhilfe  gewährt  werden.

II  (Die  Kasse  gewährt  Hilfsmittel  gegen  Verunstaltung  und  Verkrüppelung,  die  nach
beendigtem  Heilverfahren  nötig  sind,  um  die  Arbeitsfähigkeit  des  Kassenmitglieds  herzustellen
oder  zu  erhalten.)

§  33.

(Für  Mitglieder,  die  auf  Grund  der  Reichsversicherung  oder  aus  einer  knappschaftlichen
Krankenkasse  oder  aus  einer  Ersatzkasse  binnen  zwölf  Monaten  bereits  für  sechsundzwanzig
Wochen  hintereinander  oder  insgesamt  Krankengeld  oder  die  Ersatzleistungen  dafür  bezogen  haben,
wird  in  einem  neuen  Versicherungsfalle,  der  im  Laufe  der  nächsten  zwölf  Monate  eintritt,  die
Krankenhilfe  auf  die  Regelleistungen  und  auf  die  Gesamtdauer  von  dreizehn  Wochen  beschränkt.
Dies  gilt  nur,  wenn  die  Krankenhilfe  durch  dieselbe  nicht  gehobene  Krankheitsursache  veranlaßt
  wird.)

§  34.

I.  (Mitgliedern,  welche  die  Kasse  durch  eine  mit  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
bedrohte  strafbare  Handlung  geschädigt  haben,  wird  für  die  Dauer  eines  Jahres  nach  der  Straftat
(ein  Krankengeld  nicht)  (das  Krankengeld  nur  zur  Hälfte)  (das  Krankengeld  nur  in  Höhe  eines
Drittels)  (das  Krankengeld  nur  in  Höhe  ..)  gewährt.]

I.  [Mitgliedern,  die  sich  eine  Krankheit  vorsätzlich  oder  durch  schuldhafte  Beteiligung  bei
Schlägereien  oder  Raufhändeln  zugezogen  haben,  wird  für  die  Dauer  dieser  Krankheit  ein
Krankengeld  nicht  (das  Krankengeld  nur  zur  Hälfte)  sdas  Krankengeld  nur  in  Höhe  eines
Drittels)  (das  Krankengeld  nur  in  Höhe  .  .  ..)  gewährt.

§  36.

l.  Erhält  ein  Mitglied  der  Kasse  Krankengeld  gleichzeitig  aus  einer  anderen  Versicherung,
so  wird  die  Leistung  der  Kasse  soweit  gekürzt,  daß  das  gesamte  Krankengeld  des  Mitglieds  den
Durchschnittsbetrag  seines  täglichen  Arbeitsverdienstes  (während  .  .)  nicht  (um  nicht  mehr
als  .  .  .  .)  übersteigt.)

I.  (Die  Mitglieder  sind  verpflichtet,  (dem  Vorstand)  (der  Geschäftsstelle)  (der  Meldestelle),
wenn  sie  Krankengeld  oder  die  Ersatzleistungen  dafür  beanspruchen,  die  Höhe  der  Bezüge  mit-Zu

  §  31.  In  diesen  Fällen  muß  mindestens  das  halbe  Krankengeld  statt  der  Krankenpflege  gewährt
werden;  es  kann  also  auch  ein  höherer  Betrag  bestimmt  werden  (§  198  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  33.  Die  Bestimmung  hat,  soweit  es  sich  um  das  Maß  der  Krankenhilfe  handelt,  nur  dann  Bedeutung,
  wenn  von  der  Kasse  nicht  lediglich  die  Regelleistungen,  sondern  Mehrleistungen  gewährt  werden;  soweit
es  sich  dagegen  um  die  Dauer  der  Krankenhilfe  handelt,  hat  sie  auch  dann  Bedeutung,  wenn  die  Kasse  nur  die
Regelleistungen  gewährt  (&amp;amp;  188  der  Reichsversicherungsordnung).  «

Zu  §  34.  Zulässig  wird  es  auch  sein,  die  Nachteile,  welche  die  in  den  Abs.  1,  2  bezeichneten  Mitglieder
treffen,  verschieden  festzusetzen.

Zu  §  35.  Die  Bestimmung  des  Abs.  1  gilt  bei  Weglassung  der  eingeklammerten  Zusätze  auch  ohne  Aufnahme
  in  die  Satzung  kraft  Gesetzes  (§  189  der  Reichsversicherungsordnung).  Die  Satzung  kann  aber  bestimmen,
daß  die  Kürzung  des  Krankengeldes  gar  nicht  oder  nicht  in  vollem  Maße  eintreten  soll.

Durchschnittlicher  täglicher  Arbeitsverdienst  t#  nicht  gleichbedeutend  mit  dem  im  §  26  festgesetzten  durchschnittlichen
  Tagesentgelt.  Durchschnittlicher  täglicher  Arbeitsverdienst  ist  der  Durchschnitt  des  von  dem  Versicherten
wirklich  verdienten  täglichen  Arbeitsverdienstes.
        <pb n="311" />
        —  287  —

zuteilen,  die  sie  gleichzeitig  aus  einer  anderen  Rrankenversicherung  erhalten.  Die  Frage,  aus
welcher  Krankenversicherung  die  Bezüge  herrühren,  ist  nicht  gestattet.

III  Gegen  einen  Versicherten,  der  die  Mitteilung  unterläßt,  kann  der  Vorstand  der  Kasse
Eenehen.  b  zum  dreifachen  Betrage  des  täglichen  Krankengeldes  für  jeden  Ubertretungsfall
estsetzen.

oder
§  36.
(Die  Leistung  der  Kasse  wird  nicht  gekürzt,  wenn  ein  Versicherter  gleichzeitig  Kranken=  §  189  Abs.  2
geld  aus  einer  anderen  Versicherung  erhält.)  R.V.O.
C  Wochenhilfe.
§  36.

I.  Wöchnerinnen,  die  im  letzten  Jahre  vor  der  Niederkunft  mindestens  sechs  Monate  hin-  195  R.V.O.
durch  auf  Grund  der  Reichsversicherung  oder  bei  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  gegen
Krankheit  versichert  gewesen  sind,  erhalten  ein  Wochengeld  in  Höhe  des  Krankengeldes  für  acht
Wochen,  von  denen  mindestens  sechs  in  die  Zeit  nach  der  Niederkunft  fallen  müssen.  (Wöchnerinnen,
  die  nicht  der  Gewerbeordnung  unterstehen,  erhalten  ein  Wochengeld  nur  für  vier
Wochen.)  Neben  Wochengeld  wird  Krankengeld  nicht  gewährt;  die  Wochen  nach  der  Niederkunft
  müssen  zusammenhängen.
I.  Mit  Zustimmung  der  Wöchnerin  kann  § 196  R. V..O.
1.  an  Stelle  des  Wochengeldes  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Wöchnerinnenheim
gewährt  werden,
2.  Hilfe  und  Wartung  durch  Hauspflegerinnen  gewährt  und  dafür  bis  zur  Hälfte  des
Wochengeldes  abgezogen  werden.
III  Im  Falle  des  Abs.  2  Nr.  1  gilt  §  29  Abs.  1  entsprechend.

§  37.
Versicherungspflichtigen  Ehefrauen  (Allen  weiblichen  Versicherungspflichtigen)  werden

unter  der  Voraussetzung  des  §  36  Abs.  1  Satz  1  Hebammendienste  und  ärztliche  Geburtshilfe,
die  bei  der  Niederkunft  erforderlich  werden,  gewährt.]

§  38.
Schwangeren,  die  der  Kasse  mindestens  sechs  Monate  angehören,  werden,  § 199  R.  V. O.
1.  wenn  sie  infolge  der  Schwangerschaft  arbeitsunfähig  werden,  ein  Schwangerengeld
in  Höhe  des  Krankengeldes  bis  zur  Gesamtdauer  bo0#  (von  sechs  Wochen)
gewährt.  (Auf  die  Dauer  dieser  Leistung  wird  die  Zeit  der  Gewährung  des
Wochengeldes  vor  der  Niederkunft  angerechnet;)
2.  Hebammendienste  und  ärztliche  Behandlung,  die  bei  Schwangerschaftsbeschwerden
erforderlich  werden,  gewährt.!

§ 198 R.V.O.

0
—
—
7—


§  39.
[Wöchnerinnen  der  im  §  36  Abs.  1  Satz  1  bezeichneten  Art  wird,  solange  sie  ihre  Neu=  §  200  R. V. O. 
geborenen  stillen,  ein  Stillgeld  in  Höhe  de  (des  halben  Krankengeldes)  und  bis  zum
Ablauf  der  (zwölften)  Woche  nach  der  Niederkunft  gewährt.  

D.  Sterbegeld.

§  40.
I.  Als  Sterbegeld  wird  beim  Tode  eines  Mitglieds  das  .......(Zwanzigfache).  (fache)  §§    201, 204  R.V.O.
(Vierzigfache)  des  Grundlohns  (§  26),  (mindestens  aber  ein  Betrag  von  fünfzig  Mark)  gezahlt.    

—  —  —

Zu  §§  37,  38.  Die  Hebammendienste  sind  ohne  besondere  Anweisung  eines  Arztes  zu  gewahren.
Zu  §  38.  Es  ist  auch  zulässig,  nur  die  Bestimmung  unter  Nr.  1  oder  nur  die  Beftimmung  unter  Nr.
in  die  Satzung  anszunehmen  (§ 190  der  Reichsversicherungsordnung.

41
        <pb n="312" />
        §  202  R.  V.  O.

§  1602  R.  V.  O.

§  205  R.  V.  O.

§§ 206,  207  R.  V.  O.

§  208  R.  V.O.

§  209  R.V.O.

§  212  R.V.O.



(—



—  288  —

II.  Stirbt  ein  als  Mitglied  der  Kasse  Erkrankter  binnen  einem  Jahre  nach  Ablauf  der
Krankenhilfe  an  derselben  Krankheit,  so  wird  das  Sterbegeld  gezahlt,  wenn  er  bis  zum  Tode
arbeitsunfähig  gewesen  ist.

III  Besteht  gegen  einen  Träger  der  Unfallversicherung  ein  Anspruch  auf  Sterbegeld,  so  ist
aus  diesem  der  Kasse,  soweit  sie  bereits  Sterbegeld  gezahlt  hat,  Ersatz  zu  leisten.

E.  Familienhilfe.

§  41.
[Die  Kasse  gewährt

1.  Krankenpflege  nach  §  27  Nr.  1  (ärztliche  Behandlung)  (ärztliche  Behandlung  und
Versorgung  mit  Arznei)  höchstens  jedoch  für....  Wochen,  an  folgende  versicherungsfreie
  Familienmitglieder  der  Versicherten:  .  l(an  folgende  versicherungsfreie
  Familienmitglieder  der  Versicherten,  die  in  seinem  Haushalt  leben)

2.  Wochenhilfe  nach  §§  36  bis  39  (Wochengeld)  (Hebammendienste)  Schwangerengeld)
  an  versicherungsfreie  Ehefrauen  der  Versicherten,

3.  Sterbegeld  beim  Tode  des  Ehegatten  eines  Mitglieds  oder  eines  Kindes.  Das
Sterbegeld  wird  für  den  Ehegatten  auf  (zwei  Drittel),  für  ein  Kind  bis
zu  ..  ..  Jahren  auf  .  .  .  „  darüber  auf  .  .  (die  Hälfte)  des  im  §  40  festgesetzten
  Mitglieder-Sterbegeldes  bemessen  und  um  den  Betrag  des  Sterbegeldes
gekürzt,  auf  das  der  Verstorbene  selbst  gesetzlich  versichert  war.]  


F .Beginn und Ende der Leistungen.

§  42.

I.  Für  die  Mitglieder  der  Kasse  (Für  Versicherungspflichtige)  entsteht  der  Anspruch  auf  die
Kassenleistungen  (auf  die  Regelleistungen)  mit  ihrer  Mitgliedschaft.  [Der  Anspruch  freiwillig
beitretender  Kassenmitglieder  entsteht  erst  nach  einer  Wartezeit  von  .  °(sechs)  Wochen.]  

II Der Anspruch auf Mehrleistungen der Kassen entsteht erst nach einer Wartezeit von
....(sechs) Monaten nach dem Beitritt. Dies gilt nicht für Mitglieder, die binnen der letzten
zwölf  Monate  bereits  für  mindestens  sechs  Monate  Anspruch  auf  Mehrleistungen  einer  Krankenkasse
  oder  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  gehabt  haben.

III.   Durch  Ausscheiden  aus  der  Mitgliedschaft  kann  diese  Wartezeit  auf  die  Dauer  von  höchstens
sechsundzwanzig  Wochen  unterbrochen  werden.  Die  Dauer  erhöht  sich  für  Mitglieder,  die  zur
Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht  in  Heer  oder  Marine  ausscheiden,  um  diese  Dienstzeit.

IV  Tritt  ein  Versicherter,  der  von  einer  anderen  Land-,  einer  Orts-,  Betriebs-,  Innungs=  oder
knappschaftlichen  Krankenkasse  Leistungen  bezieht,  zur  Kasse  über,  so  übernimmt  sie  die  weitere  Leistung
nach  dieser  Satzung.  Die  Zeit  der  bereits  genossenen  Leistung  wird  angerechnet.  Die  Mehrleistungen
  erhält  er  nur,  wenn  er  schon  in  seiner  früheren  Kasse  Anspruch  auf  Mehrleistungen
erworben  hatte.  

Zu  §  41  Nr.  1,  2.  Die  Satzung  kann  sowohl  den  Kreis  der  berechtigten  Familienmitglieder  als  auch
den  Umfang  der  zu  gewährenden  Leistungen  (insbesondere  durch  Ausschluß  spezialärztlicher  Behandlung)  näher  begrenzen;
  sie  kann  z.  B.  lediglich  einen  Zuschuß  zu  den  Arzneimitteln  gewähren;  sie  kann  auch  bestimmen,  daß  der
Anspruch  auf  Familienhilse  sofort  mit  dem  Verlust  der  Mitgliedschaft  des  Versicherten  endigt.  Schließlich  wird  cs
sich  empfehlen,  in  der  Satzung  festzustellen,  daß  die  Wartezeiten  für  Leistungen  an  Mitglieder  auch  für  die  Familienhilfe
  anzuwenden  sind.

Zu  §  41  Nr.  3  Die  höchste  Grenze  für  die  Bemessung  des  Sterbegeldes  bilden  beim  Tode  des  Ehegatten
zwei  Drittel,  beim  Tode  eines  Kindes  die  Hälfte  des  Mitglieder-Sterbegeldes.  Die  Satzung  kann  auch  das  Sterbegeld
  verschieden  abstufen,  zum  Beispiel  nach  dem  Alter  der  Kinder  (§  205  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  42.  Für  Versicherungspflichtige  dürfen  nur  Mehrleistungen  von  einer  Wartezeit  abhängig  gemacht
  werden.

Die  Bestimmung  des  Abs.  4  gilt  auch  ohne  Aufnahme  in  die  Satzung.
        <pb n="313" />
        —  289  —

§  43.
Scheiden  Versicherte  wegen  Erwerbslosigkeit  aus,  die  in  den  vorangegangenen  zwölf  §  214  R.V  O.
Monaten  mindestens  sechsundzwanzig  Wochen  oder  unmittelbar  vorher  mindestens  sechs  Wochen
versichert  waren,  so  verbleibt  ihnen  der  Anspruch  auf  die  Regelleistungen  der  Kasse,  wenn  der
Versicherungsfall  während  der  Erwerbslosigkeit  und  binnen  drei  Wochen  nach  dem  Ausscheiden
eintritt.  Die  Kasse  bescheinigt  dem  Berechtigten  auf  Antrag  seinen  Anspruch  auf  diese  Leistungen.
Sterbegeld  wird  auch  nach  Ablauf  der  drei  Wochen  gewährt,  wenn  die  Krankenhilfe  bis  zum
Tode  geleistet  worden  ist.  (Der  Anspruch  fällt  weg,  wenn  der  Erwerbslose  sich  im  Ausland  aufhält.)
  (Der  Anspruch  bleibt  auch  dann  bestehen,  wenn  der  Erwerbslose  sich  im  Ausland  aufhält.)

G.  Ruhen  der  Leistungen,  Abfindung.
§  44.
1  Die  Krankenhilfe  ruht:  «
1.solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder sich in Untersuchungshaft            § 216 R.V.O.
befindet  oder  in  einem  Arbeitshaus  oder  in  einer  Besserungsanstalt  untergebracht
ist;  ist  der  Versicherte  durch  Krankheit  arbeitsunfähig  geworden  und  hat  er  von
seinem  Arbeitsverdienste  bisher  Angehörige  ganz  oder  teilweise  unterhalten,  so  wird
ihnen  das  Hausgeld  (§  29)  gewährt;

2.  für  Berechtigte,  die  sich  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls  freiwillig  ohne  Zustimmung
  des  Kassenvorstandes  ins  Ausland  begeben,  solange  sie  sich  dort  ohne
diese  aufhalten;

3.  für  berechtigte  Ausländer,  solange  sie  wegen  Verurteilung  in  einem  Strafverfahren
aus  dem  Reichsgebiet  ausgewiesen  sind.  Das  Gleiche  gilt  für  berechtigte  Ausländer,
  die  aus  Anlaß  der  Verurteilung  in  einem  Strafverfahren  aus  dem  Gebiet
eines  Bundesstaats  ausgewiesen  sind,  solange  sie  sich  nicht  in  einem  anderen
Bundesstaat  aufhalten.

III  (Hat  der  Berechtigte  im  Inland  Angehörige,  die  nach  §  41  Familienhilfe  beanspruchen
können,  so  wird  diese  gewährt.)  

 

§  45.
Gibt ein Versicherter nach Eintritt des Versicherungsfalls seinen Aufenthalt im Inland 
auf,  §  217  R.V.O. ohne  daß  die  Krankenhilfe  ruht,  so  kann  ihn  die  Kasse  dafür  durch  einmalige  Zahlung
abfinden.  Diese  muß  dem  Werte  der  Kassenleistungen  entsprechen,  auf  die  er  im  Inland  nach
der  voraussichtlichen  Dauer  der  Krankheit  Anspruch  haben  würde;  hierbei  sind  für  Krankenpflege
drei  Achtel  des  Grundlohns  anzusetzen.  Für  die  Abfindung  ist  auch  bei  Streit  das  Gutachten
des  Arztes  maßgebend,  über  den  die  Beteiligten  sich  einigen,  sonst  das  des  beamteten  Arztes.

1

*!r

17  

§  46.
Die  §§  44,  45  gelten  entsprechend  bei  Wochenhilfe  (sowie  in  den  Fällen  des  §  41
Nr.  1,  2  für  die  berechtigten  Familienmitglieder).


H.  Inhalt  der  Leistungen.
§  47.

I.  Die  ärztliche  Behandlung  wird  von  den  approbierten  Arzten  geleistet,  die  sie  durch
Vertrag  mit  der  Kasse  übernommen  haben;  die  Kasse  (die  Krankenordnung)  bestimmt  danach,  an  §§  122, 368   R.V. O.

72,  







Zu  §  48.  Erwerblose  der  im  §  43  bezeichneten  Art  zahlen  keine  Beiträge  und  haben  keine  Stimmrechte.
Zum  letzten  eingeklammerten  Satze:

Diese  Bestimmung  kann  auch  auf  den  Aufenthalt  in  bestimmten  Auslandsgebieten,  insbesondere  in  bestimmten
  Grenzgebieten  eingeschränkt  werden.

Zu  §  44  Nr.  2.  Für  bestimmte  Grenzgebiete  kann  der  Bundesrat  das  Ruhen  des  Anspruchs  ausschließen
(§  216  Nr.  2  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  47.  Die  Beziehungen  zwischen  Krankenkassen  und  Arzten  werden  durch  schristlichen  Vertrag  geregelt.
Soweit  es  die  Kasse  nicht  erheblich  mehr  belastet,  soll  sie  ihren  Mitgliedern  die  Auswahl  zwischen  mindestens  zwei
Arzten  freilassen;  hinsichtlich  der  Zahnärzte  enthält  das  Gesetz  keine  solche  Vorschrift.  Fur  den  Fall,  daß  die  arzt-41*
        <pb n="314" />
        § 369  Satz  2,  3
R.  V.  O.
§ 374  R.  V.  O.

§  122  R.  V.  O.

§  123  R.  V.  O.

§ 371  R.  V.  O.

§  376  R.  V.  O.

—  280  —

welche  Arzte  sich  die  einzelnen  Erkrankten  zu  wenden  haben.  Die  Bezahlung  anderer  Arzte
kann,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,  abgelehnt  werden.  Dies  gilt  entsprechend  auch  für
Zahnärzte.

II  Wenn  ein  Mitglied  die  Mehrkosten  selbst  übernimmt,  so  steht  ihm  die  Auswahl  unter
den  Arzten  (und  Zahnärzten)  der  Kasse  frei.  (Der  Behandelte  darf  jedoch  während  desselben
Versicherungsfalls  den  Arzt  nur  mit  Zustimmung  des  Vorstandes  wechseln.)  (Der  Behandelte
darf  jedoch  während  desselben  Geschäftsjahrs  den  Arzt  nur  mit  Zustimmung  des  Vorstandes
wechseln.

III  Die  ärztliche  Behandlung  umfaßt,  vorbehaltlich  des  Abs.  4  sowie  weiterer  Bestimmungen
durch  die  oberste  Verwaltungsbehörde,  Hilfeleistungen  anderer  Personen,  wie  Bader,  Hebammen,
Heildiener,  Heilgehilfen,  Krankenwärter,  Masseure  und  dergleichen  sowie  Zahntechniker  nur  dann,
wenn  der  Arzt  (Zahnarzt)  sie  anordnet  oder  wenn  in  dringenden  Fällen  kein  Arzt  (Zahnarzt)
zugezogen  werden  kann.  

Bei  Zahnkrankheiten  mit  Ausschluß  von  Mund=  und  Kieferkrankheiten  kann  die  Behandlung
  außer  durch  Zahnärzte  durch  Zahntechniker  mit  Zustimmung  des  Versicherten  gewährt
werden,  ferner  auch  sonst,  soweit  die  oberste  Verwaltungsbehörde  die  selbständige  Hilfeleistung
durch  Zahntechniker  für  zulässig  erklärt  hat.  Die  oberste  Verwaltungsbehörde  bestimmt,  wieweit
auch  sonst  Zahntechniker  bei  solchen  Zahnkrankheiten  selbständige  Hilfe  leisten  können.

§  48.

(Der  Vorstand  ist  ermächtigt,  die  Krankenhausbehandlung  nur  durch  bestimmte  Kranken—
häuser  zu  gewähren  und,  wo  die  Kasse  Krankenhausbehandlung  zu  gewähren  hat,  die  Bezahlung
anderer  Krankenhäuser,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,  abzulehnen.  Dabei  dürfen  Krankenhäuser,
  die  lediglich  zu  wohltätigen  oder  gemeinnützigen  Zwecken  bestimmt  oder  von  öffentlichen
Verbänden  oder  Körperschaften  errichtet  und  die  bereit  sind,  die  Krankenhauspflege  zu  den
gleichen  Bedingungen  wie  die  vorbezeichneten  Krankenhäuser  zu  leisten,  nur  aus  einem  wichtigen
Grunde  mit  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  ausgeschlossen  werden.)

§  49.

(Der  Vorstand  der  Kasse  ist  ermächtigt,  innerhalb  des  Kassenbereichs  oder  mit  Genehmigung
  des  Versicherungsamts  darüber  hinaus  wegen  Lieferung  der  Arznei  mit  einzelnen
Apothekenbesitzern  oder  verwaltern  oder,  soweit  es  sich  um  die  dem  freien  Verkehr  überlassenen
Arzneimittel  handelt,  auch  mit  anderen  Personen,  die  solche  feilhalten,  Vorzugsbedingungen  zu
vereinbaren.  Der  Vorstand  kann  dann,  von  dringenden  Fällen  abgesehen  und  vorbehaltlich  des
§  376  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung,  die  Bezahlung  der  von  anderer  Seite  gelieferten
Arznei  ablehnen.)

 

liche  Versorgung  bei  einer  Krankenkasse  gefährdet  wird,  vgl.  §  370  der  Reichsversicherungsordnung.  Für  den
Fall,  daß  die  ärztliche  Behandlung  nicht  den  berechtigten  Anforderungen  des  Erkrankten  entspricht,  vgl.  §§  372,
373  der  Reichsversicherungsordnung.  Sie  kann  auch  die  ärztliche  Behandlung  anders  als  im  §  47  vorgesehen
regeln,  insbesondere  kann  sie  ihren  Mitgliedern  die  Auswahl  unter  allen  Arzten  des  Kassenbezirkes  freistellen.

Zu  §  47  Abs.  1.  Die  oberste  Verwaltungsbehörde  kann  bestimmen,  wie  weit  auch  sonst  Hilfspersonen
innerhalb  ihrer  staatlich  anerkannten  Befugnisse  selbständige  Hilfe  leisten  können  (§  122  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).
  ·  ·

Zu  §  47  Abs.  5.  Die  oberste  Verwaltungsbehörde  bestimmt,  wie  weit  auch  sonst  Zahntechniker  bei  Zahnkrankheiten
  mit  Ausschluß  der  Mund=  und  Kieferkrankheiten  selbständige  Hilfe  leisten  können.  Sie  kann  bestimmen,
wie  weit  dies  auch  Heildiener  und  Heilgehilfen  tun  können.  Sie  bestimmt  ferner,  wer  als  Zahntechniker  im  Sinne
der  Reichsversicherungsordnung  anzusehen  ist  (§  123  der  Reichsversicherungsordnung).  .

Zu  §  18.  Für  den  Fall,  daß  der  Vorstand  von  der  Ermächtigung  des  §  48  nicht  Gebrauch  macht,  soll
die  Kasse,  wo  mehrere  geeignete  Krankenhäuser  zur  Verfügung  stehen,  die  bereit  sind,  die  Krankenhauspflege  zu
gleichen  Bedingungen  zu  übernehmen,  den  Berechtigten  die  Auswahl  unter  ihnen  überlassen  (§  184  Abs.  4  der
Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  49.  Beziehen  die  Berechtigten  einfache  Arzueimittel,  die  sonst  ohne  ärztliche  Verschreibung  (im
Handverkauf)  abgegeben  zu  werden  pflegen,  zu  einem  Preise,  der  die  Festsetzung  nicht  übersteigt,  aus  einer  Apotheke,
so  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  anordnen,  daß  die  Kasse  die  Bezahlung  nicht  deshalb  ablehnen  darf,  weil
sie  mit  Personen,  die  nicht  Apothekenbesitzer  oder  -verwalter  sind,  niedrigere  Preise  vereinbart  hat  (§  376  Abs.  3
der  Reichsversicherungsordung).
        <pb n="315" />
        —  291  —

§  50.

Die  Kassenmitglieder  sind  verpflichtet,  die  Krankenordnung  (§  98)  sowie  die  Anordnungen
des  behandelnden  Arztes  zu  befolgen.  Wegen  Ubertretungen  kann  der  Vorstand  der  Kasse
Strafen  bis  zum  dreifachen  Betrage  des  täglichen  Krankengeldes  für  jeden  Ubertretungsfall
festsetzen.

§  51.
I.  Die  Barleistungen  mit  Ausnahme  des  Sterbegeldes  werden  mit  Ablauf  jeder  Woche
nach  näherer  Bestimmung  des  Vorstandes  ausgezahlt.

II.  Das  Krankengeld  wird  gezahlt  an  jedem  (Sonnabend)  für  die  abgelaufene  Woche  in
der  Regel  gegen  Vorlegung  eines  vom  Kassenarzt  ausgestellten  Krankenscheins,  in  welchem  die
Zeit,  während  welcher  der  Erkrankte  arbeitsunfähig  war,  angegeben  sein  muß.  Fällt  der  Zahltag
auf  einen  (Sonn=  oder)  Feiertag,  so  wird  am  vorhergehenden  Werktag  gezahlt.

III.  Im  ersten  Rrankenschein  ist  der  Tag  des  Beginns  der  Krankheit  anzugeben,  ebenso  in
den  ersten  nach  Beginn  der  Arbeitsunfähigkeit  und  nach  Wiedereintritt  der  Arbeitsfähigkeit  ausgestellten
  Krankenscheinen  der  Tag  dieses  Beginns  und  Wiedereintritts.

IV.  Für  erkrankte  Mitglieder,  die  in  ein  Krankenhaus  aufgenommen  sind,  wird  der  Krankenschein
  durch  den  Krankenhausarzt  ausgestellt.

Für  Mitglieder,  die  nach  §  16  freiwillig  in  der  Kasse  verbleiben  und  sich  nicht  in  dem
im  §  31  bezeichneten  Bezirk  (und  den  benachbarten  Gemeinden  )  aufhalten,  müssen  die
Krankenscheine  von  einem  approbierten  Arzte  oder  Zahnarzt  ausgestellt  (und  von  der  Gemeindebehörde
  des  Aufenthaltsorts  beglaubigt)  sein.  (Dem  ersten  Krankenschein  ist  eine  Erklärung  des
Versicherten  darüber  beizufügen,  ob  er  nicht  gleichzeitig  aus  einer  anderen  Krankenversicherung
Krankengeld  bezieht.)

VI.  Das  Wochengeld  wird  gegen  Vorlegung  einer  Bescheinigung  des  Standesamts  über  die
Eintragung  des  Geburtsfalls  gezahlt.

VII  (Das  Stillgeld  und  das  Schwangerengeld  wird  gegen  Vorlegung  eines  ärztlichen  Zeugnisses
  gezahlt.)  6Q

§  52.
Die  im  §  51  bezeichneten  Barleistungen  werden  an  das  Kassenmitglied  oder  an  einen
Bevollmächtigten  gezahlt,  sofern  das  Mitglied  nicht  die  Übersendung  durch  die  Post  auf  seine

Zu  §  51.  Hier  hat  die  Satzung  der  Kasse  nähere  Bestimmungen  aufzunehmen.  Wegen  der  Leistungen
an  Kranke,  die  außerhalb  des  Bezirkes  ihrer  Kasse  wohnen,  zu  vergleichen  §  219  der  Reichsversicherungsordnung.

Wegen  der  Leistungen  an  Versicherte,  die  während  eines  vorübergehenden  Aufenthalts  außerhalb  des
Kassenbezirkes  erkranken,  zu  vergleichen  §  220  der  Reichsversicherungsordnung.

Wegen  der  Leistungen  an  Versicherte,  die  im  Ausland  erkranken,  zu  vergleichen  §  221  der  Reichsversicherungsordnung.


Die  Zahlung  der  Barleistungen  muß  nach  §  210  der  Reichsversicherungsordnung  mit  Ablauf  jeder  Woche
bewirkt  werden.  An  welchem  BWochentage  sie  erfolgen  soll,  ist  nach  den  Umständen  zu  bestimmen.

Wenn  es  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  des  Bezirkes  der  Kasse  nicht  tunlich  erscheint,  die  Bezahlung
des  Krankengeldes  stets  von  der  Beibringung  eines  vom  Kassenarzt  ausgestellten  Krankenscheins  abhängig  zu
machen  —  namentlich  wenn  es  sich  wegen  der  Höhe  der  Kosten  der  Beiziehung  eines  nicht  am  Orte  wohnenden
Arztes  empfiehlt,  nicht  bei  allen  Erkrankungen  ohne  Ausnahme  die  ärztliche  Behandlung  zur  Bedingung  der  Bezahlung
  des  Krankengeldes  zu  machen  —,  so  kann  der  erforderliche  Schutz  der  Kasse  gegen  Übervorteilung  durch
Simulation  usw.  dadurch  geschaffen  werden,  daß  die  sofortige  Anzeige  der  Erkrankung  und  der  Wiedergenesung
an  den  Vorstand  oder  den  örtlichen  Kontrollbeamten  in  der  Satzung  angeordnet  und  in  der  Krankenordnung  (§  98)
für  genaue  Krankenkontrolle  durch  zu  bestellende  Kontrollbeamte  gesorgt  wird.

Ob  im  übrigen  die  Auszahlung  der  Barleistungen  auf  diese  oder  eine  andere  Art  zu  regeln  ist,  muß
unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältuisse,  des  Umfanges  der  Kasse  usw.  erwogen  werden.

Ist  der  Erkrankte  Mitglied  einer  anderen  Land-,  Orts-,  Betriebs=  oder  Innungskrankenkasse  oder  einer
knappschaftlichen  Krankenkasse  geworden,  so  ist  seine  Mitgliedschaft  erloschen  und  die  weitere  Leistung  von  der
anderen  Kasse  zu  übernehmen  §§  212,  312,  500  der  Reichsversicherungsordnung).  Erhält  er  gleichzeitig  Krankengeld
  aus  einer  anderen  Versicherung,  so  finden  die  Vorschriften  über  Doppelversicherung  Anwendung  (§  189  der
Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  52.  Der  Uberbringer  des  Krankenscheins  wird  im  allgemeinen  als  ermächtigt  angesehen  merden
können,  die  Barleistungen  entgegenzunehmen.

§§  347,  5250
R.V.O.

§ 210  R.V.O.

§  186  Satz  2
R.  V.O.
        <pb n="316" />
        §  203  R.V.O.

§ 385  Ab.  1
R.  V.O.

§  494  Abs.  2
R.V.O.

§  384  Abs.  8
R.  V.  O.

—  282  —

Kosten  beantragt.  Das  Hausgeld  (§  29  und  §  36  Abs.  3)  kann  unmittelbar  an  die  Angehörigen
ausgezahlt  werden.
§  53.

I.  (Hat  der  Kassenarzt  Grund  zu  der  Annahme,  daß  einer  der  im  §  34  bezeichneten  Fälle
vorliegt,  so  ist  dies  in  dem  Krankenscheine  zu  vermerken.)

II  (Ist  die  Erkrankung  durch  einen  Unfall  herbeigeführt  worden,  der  möglicherweise  nach
den  gesetzlichen  Vorschriften  über  Unfallversicherung  zu  entschädigen  sein  wird,  so  hat  der  Kassenarzt
  hierüber  in  dem  Krankenschein  einen  Vermerk  zu  machen.)

3  54.

I.  Vom  Sterbegelde  werden  zunächst  die  Kosten  des  Begräbnisses  bestritten  und  an  den
gezahlt,  der  das  Begräbnis  besorgt  hat.  Bleibt  ein  Überschuß,  so  sind  nacheinander  der  Ehegatte,
  die  Kinder,  der  Vater,  die  Mutter,  die  Geschwister  bezugsberechtigt,  wenn  sie  mit  dem
Verstorbenen  zur  Zeit  seines  Todes  in  häuslicher  Gemeinschaft  gelebt  haben.  Fehlen  solche  Berechtigten,
  so  verbleibt  der  Uberschuß  der  Kasse.

II  Vor  der  Auszahlung  des  Sterbegeldes  ist  eine  Bescheinigung  des  Standesamts  über  die
Eintragung  des  Todesfalls  vorzulegen.

IV.  Allgemeine  Vorschriften  über  Beiträge.
A.  Ordentliche  Beiträge.

§  55.

I. Die  Kassenbeiträge  werden  auf  .  .  .  .  .  .  Hundertstel  des  im  §  26  festgesetzten  Grundlohns
  festgesetzt  und  je  für  eine  Woche  berechnet.  Sie  betragen

(Falls  die  Fassung  des  §  109  A  (falls  die  Fassung  des  §  19  B
gewählt  wird.)  gewählt  wird.)

für  die  l.  Stufe  0,..  Mark,  für  die  I.  Klasse  0,.  .  Mark,
für  die  II.  Stufe  0,..  Mark  für  die  II.  Klasse  .  .  .  .  .  .  .  .  0,  Mark
usw.  usw.
II  Für  Lehrlinge  aller  Art,  die  ohne  Entgelt  beschäftigt  werden,  betragen  die  Beiträge  zwei
Drittel  )  der  Beiträge  der  niedrigsten  Stufe  (Klasse)  (der  Beiträge  nach  dem  für  sie
in  Betracht  kommenden  Ortslohn).

IIl  [Für  Mitglieder,  für  welche  die  Sonn=  und  Feiertage  Arbeitstage  sind,  werden  die  Beiträge
  um  ...  Hundertstel  (wöchentlich)  (auf.........  )  erhöht.]

Zu  §  53.  Es  erscheint  ratsam,  falls  §  34  Aufnahme  sindet,  für  die  Feststellung  der  dort  bezeichneten
Tatsache  Vorsorge  zu  treffen,  da  der  Vorstand  in  solchem  Falle  über  die  Auszahlung  zu  entscheiden  hat.

Zu  §  55  Abs.  1.  Es  ist  ratsam,  zunächst  den  vollen  Kassenbeitrag  (Gesamtbeitrag)  für  das  Mitglied
festzustellen  und  demnächst  die  Bestimmungen  über  die  Art  der  Einzahlung  und  den  von  den  Arbeitgebern  aus
eigenen  Mitteln  zu  leistenden  Beitragsteil  folgen  zu  lassen,  damit  die  Höhe  des  Beitrags  derjenigen  Mitglieder,
welche  die  vollen  Beiträge  allein  aufzubringen  haben,  außer  Zweifel  gestellt  wird.  

Die  Beiträge  müssen  nach  gleichen  Grundsätzen  wie  das  Krankengeld,  also  in  Hundertsteln  des  für  die
Bemessung  des  Krankengeldes  maßgebenden  Grundlohns  (des  durchschnittlichen  Tagesentgelts  oder  des  wirklichen
Arbeitsverdienstes  oder  des  Ortslohns)  bemessen  werden.  Falls  die  Fassung  des  §  26  C  der  Satzung  gewählt  wird,
müssen  die  Worte  „Sie  betragen  usw.“  wegfallen.

Über  viereinhalb  vom  Hundert  des  Grundlohns  dürfen  die  Beiträge  nur  zur  Deckung  der  Regelleistungen
oder  auf  übereinstimmenden  Beschluß  der  Arbeitgeber  und  Versicherten  im  Ausschuß  erhöht  werden  (§  388  der
Reichsversicherungsordnung).  Ob  sosort  bis  zu  diesem  Betrage  zu  gehen  ist,  ist  nach  den  Erfahrungen  der  bereits
längere  Zeit  bestehenden  Krankenkassen  zu  beurteilen.  Unter  allen  Umständen  ist  es  ratsam,  die  Beiträge  womöglich
so  festzustellen,  daß  sie  auch  für  den  einzelnen  Arbeitstag  durch  drei  teilbar  sind,  um  die  Abrechnung  zwischen
Arbeitgebern  und  Arbeitern  zu  erleichtern.

Zu  § 55  Abs.  3.  Hier  handelt  es  sich  namentlich  um  Personen,  wie  Kellner,  Kutscher  usw.  Es  wird
hier,  wie  in  Abs.  4,  zweckmäßig  sein,  den  Betrag  der  Beiträge  in  der  Satzung  zahlenmäßig  anzugeben.
        <pb n="317" />
        —  293  —

IV  Für  die  Personen,  für  welche  die  Kassenleistungen  nach  §  22  beschränkt  sind,  werden  die
Beiträge  um  ..  Hundertstel  (wöchentlich)  (auf..)  ermäßigt.]

§  56.
I.  Versicherungspflichtige  haben  zwei  Drittel,  ihre  Arbeitgeber  ein  Drittel  der  Beiträge  zu
tragen.
II  Versicherungsberechtigte  haben  die  Beiträge  allein  zu  tragen.
III  (Mitglieder,  die  vorübergehend  einen  geringeren  Lohn  beziehen,  können  in  ihrer  alten
höheren  Lohnklasse  versichert  bleiben,  wenn  sie  den  Mehrbetrag  des  Beitrags  selbst  übernehmen
oder  der  Arbeitgeber  zustimmt.)

[Die  Beiträge  werden  für...  ...  (für  nachstehende  Erwerbszweige
und  Berufsarten  )  (für  nachstehende  Erwerbszweien  )
(für  nachstehende  Berufsarten  )  entsprechend  der  Verschiedenheit  der  Erkrankungsgefahr
  (wie  folgt  abgestuft.  Sie  betraggen  )  um  ...  .  .  ..  ..
......  Hunderstel erhöht und betragen............

§  58.

I.  (Der  Vorstand  wird  ermächtigt,  die  Beitragsteile  des  Arbeitgebers  für  einzelne  Betriebe
über  zu  bemessen,  soweit  Tatsachen  dafür  vorliegen,  daß  die  Erkrankungsgefahr  erheblich
höher  ist.

II  Die  Anordnung  ist  auf  die  Beiträge  für  solche  Versicherte  zu  beschränken,  welche  wegen
der  Beschaffenheit  oder  Einrichtung  der  Betriebsräume  oder  durch  die  beim  Betriebe  verwendeten
Stoffe  oder  sonstigen  Betriebsmittel  einer  erheblich  höheren  Erkrankungsgefahr  oder  durch  die
Art  ihrer  Beschäftigung  einer  besonderen  Unfallgefahr  ausgesetzt  sind.  Die  Anordnung  hat  den
Grund  und  die  Tatsachen  zu  bezeichnen.  Noch  Ablauf  von  n  Jahren  kann  der  Arbeitgeber
ohne  weiteres  Nachprüfung  der  Anordnung  beantragen.  Innerhalb  dieses  Zeitraums  steht  dem
Arbeitgeber  die  Befugnis  nur  dann  zu,  wenn  er  glaubhaft  macht,  daß  die  Voraussetzungen  für
die  Anordnung  nicht  mehr  zutreffen.

III  Ordnet  der  Vorstand  für  einen  Betrieb  höhere  Beiträge  an,  so  hat  der  Arbeitgeber  die
Beschwerde  an  das  Versicherungsamt.)

§  59.

Die  Beiträge  sind  bis  zur  vorschriftsmäßigen  Abmeldung  fortzuzahlen.  (Für  Mitglieder,
die  im  Laufe  der  Kalender.  (Zahl-)  Woche  ein-  oder  austreten,  ist  der  auf  die  Beschäftigungszeit
entfallende,  tageweise  zu  berechnende  Beitrag  zu  zahlen.)  (Die  Beiträge  werden  stets  für  volle
Kalender-(Zahl-)  Wochen  erhoben.  Für  Mitglieder,  die  in  der  ersten  Hälfte  der  Woche  in  die
Kasse  eintreten,  wird  der  volle  Wochenbeitrag  erhoben,  für  Mitglieder,  die  in  der  zweiten  Hälfte
der  Woche  eintreten,  wird  kein  Beitrag  erhoben.  Für  Mitglieder,  die  in  der  ersten  Hälfte  der
Woche  austreten,  wird  ein  Beitrag  nicht  erhoben  oder  der  bereits  gezahlte  Wochenbeitrag  zurückerstattet.
  Erstreckt  sich  die  Mitgliedschaft  nicht  auf  eine  volle  Woche,  so  ist  ein  voller  Wochenbeitrag
  zu  bezahlen.)

Zu  §  55  Abs.  4.  Das  Gleiche,  was  im  §  55  Abs.  4  der  Satzung  bestimmt  ist,  gilt  auch  für  Personen,
die  nach  §  168  der  Reichsversicherungsordnung  versicherungsfrei  und  nach  Bestimmung  des  Bundesrats  versicherungsberechtigt
  sind  (§  215  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  )  Wegen  der  in  diesen  Fällen  vorgesehenen  Beschränkung
  der  Regelleistungen  zu  vergleichen  §  22.

  Zu  §  57.  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  erforderlich  (§  381  Abs.  4  der  Reichsversicherungsordnung).


Zu  §  58.  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  erforderlich  (§  384  Abs.  4  der  Reichsversicherungsordnung).
  Es  können  noch  andere  Gründe  hervorgehoben  werden,  die  für  den  einzelnen  Betrieb  (im  Gegensatze
zu  ganzen  Erwerbszweigen  oder  Berufsarten)  eine  erheblich  höhere  Gefahr  der  Erkrankung  der  Versicherten  überhaupt
  oder  eines  Teiles  von  ihnen  bedingen.  -

§  215  Abs.  3
R.  V.  O.

§ 881  Abs.  1
R.V.O.

§ 381 Abs.  8 R.  V.O.
§ 882  R.  V.  O.

§  384  Abs.  1
R.  V.  O.

§  884  Abs.  1
R.V.O.

§ 897  Abs.  1,2,4
R.  V.  O.
        <pb n="318" />
        —  294  —

B.  Zahlung  der  Beiträge.

§  60 A.
§§  398,  397  Abs.  2   I.  Die  Beiträge  für  Versicherungspflichtige  sind.  wöchentlich)  (am  .  .  .  .  jeden
R.V.O.  Monats)  im  voraus  an  den  von  dem  Vorstand  bestimmten  Stunden  vom  Arbeitgeber  einzuzahlen.

Die  Versicherungsberechtigten  haben  die  Beiträge  zu  der  gleichen  Zeit  selbst  einzuzahlen  (oder
kostenlos  einzusenden).

II  Für  diejenigen,  welche  zwischen  zwei  Zahltagen  Mitglieder  der  Kasse  werden  oder  aus
ihr  austreten,  ist  der  Beitrag  an  dem  nächstfolgenden  Zahlungstage  zu  entrichten  oder  zurückzuzahlen.


oder
§  60  B.
§  393  R.  V.  O.    I.  Die  Beiträge  für  Versicherungspflichtige  sind (......)  wöchentlich)  (am  .  .  .  jeden

Monats)  nachträglich  an  den  vom  Vorstand  bestimmten  Stunden  vom  Arbeitgeber  einzuzahlen.
Versicherungsberechtigte  haben  die  Beiträge  zu  der  gleichen  Zeit  selbst  einzuzahlen.

II  Scheidet  ein  Mitglied  zwischen  zwei  Zahltagen  aus  der  Kasse  aus,  so  kann  der  Beitrag
schon  vor  Ablauf  der  Beitragszeit  eingezogen  werden.

§  61.
§  28  R.  V.  O.  Rückstände  werden  wie  Gemeindeabgaben  beigetrieben.  Dem  Beitreibungsverfahren  geht
eine  (schriftliche)  Mahmnung  voran,  für  die  eine  Mahngebühr  erhoben  wird.  Diese  beträüüt
und  wird  wie  die  Rückstände  beigetrieben.

§  62.
§§  394.  305  I.  Die  versicherungspflichtigen  Kassenmitglieder  müssen  sich  bei  der  Lohnzahlung  ihre  Beitrags-R.V.O.
  teile  vom  Barlohn  abziehen  lassen.  Die  Arbeitgeber  dürfen  die  Beitragsteile  nur  auf  diesem

Wege  wieder  einziehen.  Die  Abzüge  für  Beitragsteile  sind  gleichmäßig  auf  die  Lohnzeiten  zu
verteilen,  auf  die  sie  fallen.  Die  Teilbeträge  dürfen  ohne  Mehrbelastung  der  Versicherten  auf
volle  zehn  Pfennig  abgerundet  werden.  Sind  Abzüge  für  eine  Lohnzeit  unterblieben,  so  dürfen
sie  nur  bei  der  Lohnzahlung  für  die  nächste  Lohnzeit  nachgeholt  werden,  wenn  nicht  die  Beiträge
ohne  Verschulden  des  Arbeitgebers  verspätet  entrichtet  worden  sind.

 §  396Abs.  1,  2  1.  Steht  der  Versicherte  gleichzeitig  in  mehreren  versicherungspflichtigen  Arbeitsverhältnissen,

R.V.O.  so  haften  die  Arbeitgeber  als  Gesamtschuldner  für  die  vollen  Beiträge.  Jeder  Arbeitgeber  kann

beim  Versicherungsamte  die  Verteilung  der  Beiträge  beantragen.

§ 402  R.  V.  O.  n  Arbeitgeber,  die  sich  im  Zwangsbeitreibungsverfahren  als  zahlungsunfähig  erwiesen
haben,  und  für  die  eine  Anordnung,  nur  ihren  Beitragsteil  einzuzahlen  (§  398  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung),
  nicht  getroffen  ist,  haben  die  abgezogenen  Beitragsteile  der  von  ihnen  beschäftigten
  Versicherungspflichtigen  spätestens  binnen  drei  Tagen  an  die  Kasse  abzuführen.

§  63.
  Bei  Arbeitsunfähigkeit  sind  für  die  Dauer  der  Krankenhilfe  keine  Beiträge  zu  entrichten.
Das  Gleiche  gilt  während  des  Bezugs  des  Wochen-  und  des  Schwangerengeldes.

—

§  383  R. V. O.



Zu  §  60.  Die  erste  Fassung  ist  zu  wählen,  wenn  die  Beiträge  im  voraus,  die  zweite,  wenn  sie  nachträglich
  entrichtet  werden  sollen.  Im  letzteren  Falle  empfiehlt  es  sich,  zu  bestimmen,  daß  die  Versicherungsberechtigten
die  Beiträge  vorausbezahlen.  Beim  Einzugsverfahren  können  die  Beiträge  auch  zugleich  mit  den  Beilrägen  für
die  Anvaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung  eingezogen  werden.

Zu  §  61  Satz  2.  Wo  landesgesetzlich  ein  Mahnverfahren  vorgeschrieben  ist,  fällt  diese  Bestimmung  weg
(§  20  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).  Es  wird  sich  alsdann  für  die  Kasse  empfehlen,  vor  Einleitung  des
landesgesetzlich  vorgeschriebenen  Mahnverfahrens  den  Zahlungspflichtigen  nur  einmal  und  nur  mit  kurzer  Frist  eine
Zahlungsaufforderung  zugehen  zu  lassen.

Zu  § 62.  Zu  vergleichen  die  Strafvorschrift  im  §  532  der  Reichsversicherungsordnung.

Zu  §  62  Abs.  3.  Die  auf  Grund  des  §  398  der  Reichsversicherungsordnung  erlassene  Anordnung  muß
den  Arbeitgeber,  für  den  sie  gilt,  nach  Namen,  Wohnort  und  Geschäftsbetrieb  bezeichnen.  Sie  wird  ihm  sowie
der  Polizeibehörde  seines  Wohnorts  und  des  davon  etwa  getrennten  Betriebssitzes  mitgeteilt  (§  399  der  Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="319" />
        —  295  —

§  64.
[Von  Arbeitgebern,  die
1.  Ausländer  sind  und  innerhalb  des  Kassenbezirkes  keine  feste  Betriebsstätte  haben,
2.  sich  innerhalb  der  letzten  (zwölf)  Monate  in  einem  Zwangsbeitreibungsverfahren
als  zahlungsunfähig  erwiesen  haben,
3.  im  Inland  keine  feste  Betriebsstätte  haben  und  sich  nur  vorübergehend  im  Kassenbezirk
  aufhalten,
4.

tann  der  Vorstand  Vorschüsse  in  Höhe  der  Beiträge  für  je  ..  Wochen
(.  .  ..  Monate)  einfordern.  Dabei  ist  eine  Frist  von  mindestens  .  .  ..  Tagen

zur  Einzahlung  zu  bestimmen.  Soweit  die  Vorschüsse  in  der  Frist  nicht  gezahlt
worden  sind,  werden  sie  als  Rückstände  nach  §  61  beigetrieben.)

C.  Zusatzbeiträge.

§  65.
I.  [Von  den  Mitgliedern  mit  Familienangehörigen  werden  Zusatzbeiträge  erhoben.  Diese
werden  auf  wöchentlich......  .Mark  Festgesetzt.
II  (Die  Kassenmitglieder  haben  diese  Zusatzbeiträge  selbst  zu  den  im  §  60  bezeichneten  Zahltagen

  an  die  Kasse  einzuzahlen  oder  kostenlos  einzusenden.)  (Bei  Arbeitsunfähigkeit  des  Versicherten
  selbst  und  während  des  Bezugs  des  Wochen-=  und  des  Schwangerengeldes  durch  eine
Versicherte  gilt  §  63  auch  für  die  Zusatzbeiträge.)

D.  Behändigung  der  Satzung.
§  66.
Jedes  Mitglied  erhält  unentgeltlich  bei  der  ersten  Beitragszahlung  einen  Abdruck  der

§  408  R.V.O.

§  884  Abs.  2
R.  V.O.

Satzung,  ebenso  auf  seinen  Antrag  jeder  Arbeitgeber,  der  Kassenmitglieder  beschäftigt.  Auch  von

späteren  Anderungen  der  Satzung  erhält  jedes  Mitglied  und  auf  Antrag  der  Arbeitgeber  einen
Abdruck.  (Jedes  Mitglied  und  jeder  beteiligte  Arbeitgeber  erhält  unentgeltlich  bei  der  ersten
Bestragszahlung  einen  Abdruck  der  Satzung,  sowie  bei  späteren  Anderungen  der  Satung.  einen
Abdruck  der  Änderungen.)  Jedes  Mitglied  erhält  außerdem  einen  Abdruck  der  Krankenordnung
  §  98).


V.  Sonderbestimmungen  über  Beiträge  und  Leistungen.

Für  folgende  Gruppen  von  Beschäftigten  gelten  die  Bestimmungen  unter  III  und  IV
nur,  soweit  nicht  nachstehende  Bestimmungen  entgegenstehen:

A.  Für  die  in  der  Land=  und  Forstwirtschaft  Beschäftigten.

§  67.
I.  Auf  Antrag  des  Arbeitgebers  werden  für  die  Dauer  des  Arbeitsvertrags  unter  Wegfall
des  Anspruchs  der  Versicherten  auf  Krankengeld  die  Kassenbeiträüge  um  Hundertstel  ermäßigt,

  wenn  erweislich  mindestens
1.  der  Arbeitsvertrag  auf  ein  Jahr  abgeschlossen  ist,
2.  die  Versicherten
entweder  für  das  Jahr  Sachleistungen  im  dreihundertfachen  Werte  des
satzungsmäßigen  täglichen  Krankengeldes
oder  für  den  Arbeitstag  einen  Entgelt  im  Werte  dieses  Krankengeldes  beziehen
  und
3.  ihnen  ein  Rechtsanspruch  auf  diese  Leistungen  für  die  Geltungsdauer  des  Arbeitsvertrags
  zusteht.

Zu  §  65.  Die  Kasse  hat  die  Wahl,  ob  sie  die  Zusatzbeiträge  einheitlich  oder  nach  der  Zahl  der  Familien--mitglieder
  bemessen  will.

Zu  §  67.  Die  Ermäßigung  der  Beiträge  ist  nach  dem  Verhältnis  des  Krankengeldes  zum  Werte  der
anderen  Kassenleistungen  zu  bemessen;  die  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  ist  ersorderlich  (§  420  Abs.  3  der
Reichsverficherungsordnung).

 

42

§  161  R.V.O.

§ 420  R.  V.O.
        <pb n="320" />
        §  426  R.  V.  O.

§  421  R.  V.  O.

§ 422  R.V.O.

§ 423  R.V.O.

§  425  R.V.O.

§ 424  R.  V.  O.

§§  426,  429
R.V.O.

§  432  Abs.  3
R.  V.O.

—  286  —

II  Ist  der  Versicherte  über  die  Geltungsdauer  des  Arbeitsvertrags  hinaus  krank  und
arbeitsunfähig,  so  tritt  sein  Anspruch  auf  Krankengeld  wieder  in  Kraft.  Der  Arbeitgeber  hat
der  Kasse  das  Krankengeld  zu  erstatten;  §  61  gilt  entsprechend.

III  Diese  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  anderen  Barleistungen  mit  Ausnahme  des
Sterbegeldes.
  §  68.

(Für  Versicherte,  denen  in  Krankheitsfällen  nach  ihrem  Arbeitsvertrage  geringere  als  die
im  §  67  Abs.  1  Nr.  2  bezeichneten  Leistungen  zustehen,  werden  das  Krankengeld  und  die  anderen
Barleistungen  (§  67  Abs.  3)  entsprechend  gekürzt;  die  Beiträge  werden  entsprechend  ermäßigt.)

§  69.

I.  Soweit  der  Arbeitgeber  die  vertragsmäßigen  Leistungen  nach  §  67  (§  68)  nicht  erfüllt,

hat  die  Kasse  dem  erkrankten  Mitglied  auf  Antrag  das  Krankengeld  oder  die  in  Frage  kommende
andere  Barleistung  (§  67  Abs.  3)  zu  gewähren.

II  Der  Arbeitgeber  hat  ihr  das  Geleistete  zu  erstatten,  §  61  gilt  entsprechend.

§  70.

I.  (Versicherte  erhalten  kein  Krankengeld,  wenn  ihnen  auf  Grund  der  Reichsversicherung
eine  dauernde  jährliche  Rente  mindestens  im  dreihundertfachen  Betrage  des  satzungsmäßigen
Krankengeldes  gewährt  wird.

Il  Die  Beiträge  für  diese  Mitglieder  werden  um  Hundertstel  ermäßigt.)

III  (Für  Beschäftigte,  die  dauernd  nur  zu  einem  geringen  Teil  arbeitsfähig  sind,  wird  der
Grundlohn  auf  Hundertstel  des  Ortslohns  festgesetzt.)

§  71.
(Was  nach  den  §§  68,  70  für  das  Krankengeld  gilt,  gilt  auch  für  die  anderen  Bar—-leistungen
  der  Kasse  mit  Ausnahme  des  Sterbegeldes.)

8  §72.

I.  [Für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  zum  31.  März  (für  die  Zeit  vom  ..  .  ..  .
bis  )  wird  für  die  Versicherten  (für  folgende  Gruppen  von  Versicherte:  )  das
Krankengeld  auf  kein  Viertel)  des  Ortslohns  herabgesetzt.

II  Für  dieselbe  Zeit  werden  die  Beiträge  auf  Huprndertstel  des  Grundlohns  ermäßigt.
(Für  die  übrige  Zeit  wird  das  Krankengeld  bis  auf  Hundertstel  des  Grundlohns  erhöht.)

Das  Gleiche  gilt  entsprechend  für  das  Hausgeld.)

§  73.    
I.  (Als  erweiterte  Krankenpflege  wird  den  arbeitsunfähig  Erkrankten  (in  Versicherungsfällen,
  die  während  der  Erwerbslosigkeit  und  binnen  drei  Wochen  nach  dem  Ausscheiden  aus

Zu  §  68.  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  erforderlich  (§  421  der  Peichsverscherungsor  dmung
Zu  §  69.  Bei  Streit  über  den  Erstattungsanspruch  (§  69  Abs.  2,  §  67  Abs.  2  Satz  2)  entscheidet  das
Versicherungsamt  im  Spruchverfahren  (§§  1771  bis  1779  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  70.  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  ist  erforderlich  (§  423  der  Reichsversicherungsordnung).
Für  die  Ermäßigung  der  Beiträge  gilt  entsprechend  die  Anmerkung  zu  §  67.    

Zu  §  72  Abs.  2.  Die  Satzung  muß  eine  der  beiden  im  Abs.  2  enthaltenen  Bestimmungen  wählen.

Über  die  zulässige  Grenze  der  Erhöhung  des  Krankengeldes  vgl.  §  191  der  Reichsversicherungsordnung.

Zu  §  73.  Die  Einführung  der  erweiterten  Krankenpflege  für  arbeitsunfähig  Erkrankte  ist  durch  die
Satzung  unter  der  Voraussetzung  zulässig,  daß  die  oberste  Verwaltungsbehörde  für  das  Gebiet  des  Bundesstaats
oder  Teile  davon  sie  gestattet.

Die  Satzung  darf  dies  nur  bestimmen,  wenn  im  Kassenbezirke

1.  sonst  die  Leistungsfähigkeit  der  in  der  Landwirtschaft  Beschäftigten  oder  ihrer  Arbeitgeber  beeinträchtigt
  werden  würde  und  

2.  eine  ausreichende  Zahl  von  Krankenhäusern  und  ähnlichen  Heilanstalten  die  Durchführung  der  erweiterten
  Krankenpflege  sichert.

Die  Bestimmung  bedarf  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts,  jedoch  in  Bezirken,  in  denen  die  in
der  Landwirtschaft  Beschäftigten  bereits  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  des  Zweiten  Buches  der  Reichsversicherungsordnung
  oder  nach  dem  Krankenversicherungsgesetze  versichert  sind,  derjenigen  der  obersten  Verwaltungsbehörde
  (§§  426  bis  428  der  Reichsversicherungsordnung.)
        <pb n="321" />
        —  287  —

der  Mitgliedschaft  eintreten)  statt  der  Krankenpflege  und  des  Krankengeldes  Kur  und  Verpflegung
in  einem  Krankenhaus  oder  einer  ähnlichen  Heilanstalt  gewährt.
f1  Der  arbeitsunfähig  Erkrankte  braucht  nicht  in  eine  Heilanstalt  gebracht  zu  werden,  wenn  §  430  R.  V.  O.
es  nach  ärztlichem  Gutachten  die  Heilung  nicht  fördern  würde.  Wird  er  ohne  sein  Verschulden
nicht  in  eine  Heilanstalt  gebracht,  so  hat  die  Kasse  die  gesetzliche  Krankenhilfe  zu  gewähren.
(Unter  den  Voraussetzungen  des  §  (  der  §§8)  67  (,  68)  wird  das  Krankengeld  (nicht)  (bis  zur
Höhe  von  .  .  .  nicht)  ausgezahlt,  sondern  auf  die  demnächst  fälligen  Beiträge  für  die  Versicherten
  verrechnet.)  (Bei  einem  Wechsel  des  Arbeitsverhältnisses  endigt  die  Verrechnung.)  (Bei
einem  Wechsel  des  Arbeitsverhältnisses  wird  die  Verrechnung  zugunsten  des  Versicherten  für
seinen  Anteil  fortgesetzt.)
II  Solange  der  Erkrankte  die  Krankenhauspflege  da  ablehnt,  wo  sie  nach  §  28  seiner  Zu=  §  431  R.  V.O.
stimmung  bedürfen  würde,  hat  er  nur  auf  Krankenpflege  und,  wenn  er  bisher  von  seinem  Arbeitsverdienst
  Angehörige  ganz  oder  überwiegend  unterhalten  hat,  auf  das  halbe  Krankengeld  Anspruch.
  (Solange  der  Erkrankte  die  Krankenhauspflege  da  ablehnt,  wo  sie  nach  §  28  seiner
Zustimmung  bedürfen  würde,  hat  er  auf  Krankenpflege  und  auf  das  (halbe)  Krankengeld  Anspruch.
(Neben  der  Krankenhauspflege  wird  ein  Hausgeld  (nicht)  (in  Höhe  von  ..)  gewährt.)  §  432 Abs.  1  R.V.O.
Das  Sterbegeld  beträüüft  (30)  Mark.  § 482  Abs.2  R.V.O.
V.  Die  Beiträge  für  Versicherte,  denen  bei  Erkrankung  nur  die  erweiterte  Krankenpflege  zu-  §  482  Abs.  4
steht,  werden  auf  .  .  .  ..  Hundertstel  ermäßigt.)  R.  V.  O.

B.  Für  Dienstboten.
§  74.
(Für  die  Dienstboten  gilt  §  73  entsprechend.  Auf  Antrag  des  Dienstberechtigten  oder  §  435  R.V.O.
des  Versicherten  ist  von  der  Unterbringung  in  eine  Heilanstalt  abzusehen,  wenn  sie  nach  ärztlichem
Gutachten  nicht  notwendig  ist.)
§  75.

I.  Auf  Antrag  des  Dienstberechtigten  oder  des  Dienstboten  hat  die  Kasse  dem  in  die  häus-  §  487  R.  V.  O.
liche  Gemeinschaft  ausgenommenen  Dienstboten  erweiterte  Krankenpflege  (§  73  Abs.  1)  zu  ge-  
währen,  wenn  die  Krankheit  ansteckend  ist,  oder  wenn  er  nach  ihrer  Art  in  der  häuslichen  Gemeinschaft
  nicht  oder  nur  unter  erheblicher  Belästigung  des  Dienstberechtigten  behandelt  oder
verpflegt  werden  kann.

II.  Das  Versicherungsamt  kann  die  Kasse  auf  ihren  Antrag  von  der  erweiterten  Kranken-  §  438  Abs.  2
pflege  in  Fällen  entbinden,  in  denen  sich  diese  ohne  Verschulden  der  Kasse  nicht  durchführen  läßt.  R.V.O.

§  76.
Der  Dienstberechtigte  kann  das  Krankengeld  auf  den  Lohn  anrechnen,  den  er  dem  Dienst-  §  486  R.  V.  D.
boten  während  der  Krankheit  weiterzuzahlen  hat.

C.  Für  unständig  Beschäftigte.
§  77.
1.  Die  Beiträge  für  die  unständig  Beschäftigten  werden  auf  Hundertstel  des  §  450  Abs.  1,  2
Ortslohns  (§§  149  bis  152  der  Reichsversicherungsordnung)  festgesetzt  und  je  für  R.  v.  O.
eine  Woche  berechnet.  Sie  betragen  .  ...

Zu  §  74.  Die  Einführung  der  erweiterten  Krankenpflege  für  Dienstboten  ist  nicht  an  die  in  der  Anmerkung
  zu  §  78  Abs.  2  Nr.  1  gedachte  Voraussetzung  gebunden;  für  die  Zustimmung  ist  immer  das  Oberversicherungsamt
  zuständig.

Zu  §  75.  Bei  Streit  zwischen  dem  Dienstberechtigten  und  der  Kasse  über  die  im  §  75  bezeichnete  Art
der  Verpflichtung  entscheidet  endgültig  das  Verficherungsamt  (§  488  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  77.  Die  Festsetzungen  über  Beiträge  und  Leistungen  für  unständig  Beschäftigte  bedürfen  der  Zustimmung
  des  Oberversicherungsamts  (§  450  Abs.  1  Satz  2  der  Reichsversicherungsordnung).

Die  Landesregierung  kann  für  den  Bundesstaat  oder  Teile  davon  die  Beitragsleistung  für  die  unständig
Beschäftigten  abweichend  regeln  (§  458  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  77  Nr.  1.  Falls  die  Leistungen  gemäß  Nr.  4  niedriger  als  für  andere  Mitglieder  festgesetzt  werden,
können  die  Beiträge  nach  §  450  Abs.  2,  §  426  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  entsprechend  (5  420  Abs.  8
der  Reichsversicherungsordnung)  ermaßigt  werden.

 

42*
        <pb n="322" />
        §  460  Abs.  4
R.V.  O.

§  450  Abs.  1,  5
R.V..O.

§  451  R.V.O.

§  152  R.V.O.

§  447  Abs.  3
R.  V.  O.

§  466  Abs.  1
R.  V.  O.

§  455  Abs.  2
R.V.  O.

§  460  r.V.O.
§  461  Abs.  2
R.  V.  O.

§  468  R.  V.  O.

—  298  —

2.  (Für  folgende  Gruppen  unständig  Beschäftigter,  nämlich:  .  ..  ...  .  .  ..  werden
die  Sätze  des  Ortslohns  durch  Zuschläge  von  ..  ..  Hundertstel  erhöht.)  (Für
unständig  Beschäftigte,  die  dauernd  nur  zu  einem  geringen  Teil  arbeitsfähig  sind,
wird  der  Grundlohn  auf  Hundertstel  des  Ortslohns  festgesetzt.  Die  Beiträge
für  diese  Mitglieder  betragen  nur  vom  Hundert  des  Ortslohns.)  (Die  Beiträge
  betragen  hiernach..........  )

3.  Die  unständig  Beschäftigten  haben  ihren  Beitragsteil  selbst  einzuzahlen.

4.  Die  unständig  Beschäftigten  erhalten  folgende  Leistunegen
Für  die  Bemessung  der  Leistungen  an  unständig  Beschäftigte  gilt  der  Ortslohn
 der  nach  Nr.  2  erhöhte  (verminderte)  Ortslohn)  als  Grundlohn.  Sie  haben  auf
Mehrleistungen  (auf  folgende  Mehrleistungen  )  (keinen)  Anspruch.

5.  [Für  unständig  Beschäftigte  entsteht  der  Anspruch  auf  Kassenleistungen  erst  nach
einer  Wartezeit  von  (sechs)  Wochen.  Liegt  eine  frühere  Mitgliedschaft  nicht
länger  als  sechsundzwanzig  Wochen  zurück,  so  wird  ihre  Dauer  auf  die  Wartezeit
angerechnet.]

6.  Hat  ein  unständig  Beschäftigter  im  Laufe  der  letzten  sechsundzwanzig  Wochen  vor
der  Erkrankung  für  mehr  als  acht  Wochen  seinen  Beitragsteil  nicht  geleistet,  so
erhält  er  nur  Krankenpflege;  das  Sterbegeld  beträgt  .  (dreißig)  Mark.  Das  Gleiche
gilt  für  einen  Versicherten,  dessen  Mitgliedschaft  noch  nicht  sechsundzwanzig  Wochen
besteht,  wenn  er  seinen  Beitragsteil  für  mehr  als  ein  Viertel  der  Versicherungsdauer
  nicht  geleistet  hat.

7.  Unständig  Beschäftigte,  die  nach  Löschung  im  Verzeichnis  die  Mitgliedschaft  nach
§  16  freiwillig  fortsetzen,  zahlen  .  vom  Hundert  des  Ortslohns  als  Beiträge
und  erhalten  Holgende  Leistungen:



oder  statt  3,  4,  6:
3.  (Die  unständig  Beschäftigten  haben  keine  Beitragsteile  zu  zahlen);
4.  [Die  unständig  Beschäftigten  erhalten  nur  Krankenpflege;  das  Sterbegeld  für  sie
beträgt  nur  (dreißig)  Mark.

I).  Für  die  in  einem  Wandergewerbbetriebe  Beschäftigten.

§  78.

I.  Die  Beiträge  sind  bei  der  Anmeldung  (§  19)  für  die  Zeit  bis  zum  Ablauf  des
Wandergewerbscheins  oder  mit  Erlaubnis  des  Kassenvorstandes  für  kürzere  Zeit  im  voraus  zu
entrichten.

II  Im  Falle  des  §  19  Satz  2  sind  die  Beiträge  an  die  dort  bezeichnete  Behörde  zu  zahlen.

§  79.
Der  Arbeitgeber  kann  den  Versicherten  für  Zeiten,  die  längstens  einen  Monat  zurückliegen,

  zwei  Drittel  der  von  ihm  dafür  gezahlten  Beiträge  vom  Lohne  abziehen.  Bei  Streit  über
Abzüge  entscheidet  das  Versicherungsamt  des  Aufenthaltsorts.

 

  Zu § 77 Nr. 3. Es wird sich empfehlen, für die unständig Beschäftigten kurze Zahlungsfristen einzuführen.


  Zu  §  77  Nr.  7.  Es  wird  sich  empfehlen,  auch  diese  Personen  bezüglich  der  Leistungen  nicht  anders  zu
stellen  als  unständig  Beschäftigte.

Zu  §§  78  bis  80.  Der  Bundesrat  kann  zur  Durchführung  der  §§  459  bis  464  der  Reichsversicherungsordnung
  Näheres  bestimmen  (§  465  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  79.  Bei  Streit  über  Abzüge  entscheidet  das  Versicherungsamt  des  Aufenthaltsorts  (§  468  Abs.  2
der  Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="323" />
        —  299  —

§  80.

I.  Die  Versicherten  erhalten  nur  die  Regelleistungen  der  Kasse  (§  21).  (§  56  Abs.  3  gilt
für  sie  nicht.)  (Auf  seinen  Antrag  erhält  der  Versicherte  auch  die  Mehrleistungen  der  Kasse,  solange
  die  Personen,  denen  sie  zu  gewähren  sind,  sich  im  Bezirke  der  Kasse  aufhalten.)

II  (Die  Beiträge  der  im  Wandergewerbe  beschäftigten  Versicherten  werden  auf
Hundertstel  ermäßigt.

E.  Für  die  Hausgewerbtreibenden  und  ihre  hausgewerblich  Beschäftigten.

VI.  Verwaltung  der  Kasse.
A.  Zusammensetzung  und  Wahl  des  Vorstandes  und  des  Ausschusses.

§  81.

I. Die  Geschäfte  der  Kasse  werden  nach  dem  Gesetz  und  dieser  Satzung  durch  den  Vorstand
und  den  Ausschuß  geführt.  Die  Mitglieder  des  Ausschusses  dürfen  nicht  dem  Vorstand  angehören;
  werden  solche  in  den  Vorstand  gewählt,  so  scheiden  sie  aus  dem  Ausschuß  aus.

II  Der  Vorstand  besteht  aus.  Mitgliedern.

III  Der  Vorsitzende  und  die  Vorstandsmitglieder,  darunter  ein  (oder  mehrere)  Stellvertreter
des  Vorsitzenden,  werden  von  der  Vertretung  des  Gemeindeverbandes  (der  Gemeinden)  gewählt.
Diese  Mitglieder  müssen  zu  einem  Drittel  den  beteiligten  Arbeitgebern,  zu  zwei  Dritteln  den  bei
der  Kasse  Versicherten  angehören.

IV  Für  die  Mitglieder  müssen  auf  Grund  der  Wahl  mindestens  ebensoviele  Ersatzmänner
vorhanden  sein.

V. In  gleicher  Weise  wählt  die  Vertretung  des  Gemeindeverbandes  (der  Gemeinden)  die
Vertreter  der  beteiligten  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  im  Ausschuß  je  aus  deren  Mitte.  Der
Ausschuß  besteht  zu  einem  Drittel  aus  Vertretern  der  beteiligten  Arbeitgeber  und  zu  zwei  Dritteln
aus  Vertretern  der  Versicherten  und  hht  ...  Mitglieder.

VI.  Beteiligt  ist  als  Arbeitgeber,  wer  für  seine  versicherungspflichtigen  Beschäftigten  Beiträge
an  die  Kasse  zu  entrichten  hat.  Arbeitgeber,  die  selbst  versichert  sind,  zählen  zu  den  Arbeitgebern,
wenn  sie  regelmäßig  mehr  als  zwei  Versicherungspflichtige  beschäftigen,  andernfalls  zu  den  Versicherten.
  Für  die  Wählbarkeit  stehen  den  Arbeitgebern  bevollmächtigte  Betriebsleiter,  Geschäftsführer
  und  Betriebsbeamte  der  beteiligten  Arbeitgeber  gleich.

VII  Wer  als  Arbeitgeber  wählbar  ist,  kann  die  Wahl  nur  ablehnen,  wenn  er

1.  das  sechzigste  Lebensjahr  vollendet  hat,

2.  mehr  als  vier  minderjährige  eheliche  Kinder  hat;  Kinder,  die  ein  anderer  an  Kindesstatt
  angenommen  hat,  werden  dabei  nicht  gerechnet,

3.  durch  Krankheit  oder  Gebrechen  verhindert  ist,  das  Amt  ordnungsmäßig  zu  führen,

Zu  E.  Die  Bestimmungen  der  Satzungen  für  die  Hausgewerbtreibenden  und  ihre  hausgewerblich  Beschäftigten
  können  erst  gefaßt  werden,  wenn  der  Bundesrat  nach  §  492  der  Reichsversicherungsordnung  Bestimmungen
erlassen  hat.

Zu  §  81  Abs.  3,  b.  Die  Landesregierung  kann  in  solchen  Bezirken  von  Versicherungsamtern,  in  welchen
nur  Stadt=  und  Landgemeinden,  nicht  aber  selbständige  Gutsbezirke  und  Gemarkungen  oder  ausmärkische  Bezirke
vorhanden  sind,  das  Wahlrecht  den  Vertretungen  der  einzelnen  Gemeinden  übertragen  und  hierüber  Näheres  bestimmem
  (§  336  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).

Außerdem  kann  durch  Landesgesetz  für  das  Gebiet  oder  Gebietsteile  des  Bundesstaats  angcordnet  werden,
daß  zum  Vorstand  und  Ausschuß  wie  bei  der  Ortskrankenkasse  (§§  328  bis  330,  333  bis  335  der  Reichsversicherungsordnung)
  gewählt  wird  (§  836  Abs.  8  der  Reichsversicherungsordnung).

§  462  R.  V.  O.

§  327  R.V.O.
§  331  R.V.O.

§  10  R.V.O.

§  386  Abs.  1,  2
R.  V.O.
§  332  Abs.  1
R.  V.O.

§  332,  Abs.2
        <pb n="324" />
        §  18  R.  V.  O.

§  887  R.  V.  O.



  
§ 457 R.V.O.
§  517  R.V.O.
□U



§  16  R.  V.O.

§ 17  Abs.  2 R.  V.O.

§  21  R.V.O.

§  321  Nr.  8
R.  V.  O.

—.  300  —

4.  mehr  als  eine  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  führt.  Die  Vormundschaft  oder
Pflegschaft  über  mehrere  Geschwister  gilt  nur  als  eine;  zwei  Gegenvormundschaften
stehen  einer  Vormundschaft,  ein  Ehrenamt  der  Reichsversicherung  einer  Gegenvormundschaft
  gleich,

5.  nur  Dienstboten  beschäftigt,

6.  während  der  unmittelbar  vorhergehenden  Wahlzeit  das  Amt  mindestens  zwei  Jahre

geführt  hat,

 

VIII.  Ein  Arbeitgeber,  der  die  Wahl  ohne  zulässigen  Grund  ablehnt,  kann  vom  Vorsitzenden
des  Vorstandes  mit  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  bestraft  werden.

IX  [Arbeitgeber,  die  mit  der  Zahlung  der  Beiträge  (für  mehr  als...  Vochen)  (für
mehr  als....  Monate)  im  Rückstand  sind,  sind  von  der  Wahlberechtigung  und  Wählbarkeit
ausgeschlossen.

X.   Die  Arbeitgeber  unständig  Beschäftigter  sind  als  solche  weder  wahlberechtigt  noch  wählbar.

  Ferner  sind  (unständig  Beschäftigte,  die  nach  §  77  Nr.  3  keine  Beitragsteile  zahlen  und)  Versicherungspflichtige,

  die  Mitglieder  einer  Ersatzkasse  sind  und  deren  eigene  Rechte  und  Pflichten
auf  ihren  Antrag  ruhen,  weder  wahlberechtigt  noch  wählbar.

§  82.

Die  Wahlzeit  dauert  vier  Jahre.  Die  Gewählten  bleiben  nach  Ablauf  dieser  Zeit  im
Amte,  bis  ihre  Nachfolger  eintreten.  Wer  ausscheidet,  kann  wiedergewählt  werden.

II  Die  Ersatzmänner  treten  in  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  im  Falle  des  Ausscheidens  der
Vorstandsmitglieder  und  Ausschußvertreter  oder  ihrer  Amtsenthebung  (§  24  der  Reichsversicherungsordnung)
  für  den  Rest  der  Wahlzeit  sowie,  wenn  nötig,  als  Stellvertreter  im  Behinderungsfall
  ein.

B.  Geschäftsordnung  und  Obliegenheiten  des  Vorstandes.
a)  Geschäftsordnung  des  Vorstandes.

§  83.

I.  Die  gewählten  Mitglieder  des  Vorstandes  verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich  als  Ehrenamt.
  Die  ehrenamtlichen  Mitglieder  des  Vorstandes  dürfen  nicht  zugleich  besoldete  Beamte  oder
Angestellte  der  Kasse  sein.  Die  Kasse  erstattet  den  gewählten  Mitgliedern  des  Vorstandes  ihre
baren  Auslagen,  und  zwar:

1.  bei  einer  Entfernung  von  mehr  als  drei  Kilometern  vom  Wohnort

a)  soweit  die  Reise  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt  werden
kann,  die  Kosten  einer  Fahrkarte  Klasse,  bei  Dampfschiffen  Klasse,
für  die  Hinreise  und  die  Rückreise.  Können  jedoch  Rückfahrkarten  benutzt
werden,  so  werden  nur  deren  Kosten  ersetzt,

b)  im  übrigen  den  Betrag  der  baren  Auslagen,  der  für  die  Beförderung  nachweislich
  erforderlich  war,  wobei  jedesmal  die  kürzeste  fahrbare  Straßenverbindung
  der  Berechnung  zugrunde  gelegt  wird;

2.  innerhalb  des  Wohnorts  oder  bis  zu  einer  Entfernung  von  3  Kilometern  von  dem
Wohnort  Ersatz  der  baren  Auslagen  (ortsüblich  aufgewendete  Fuhrkosten,  Zehrungskosten
  usw.),  die  den  Vorstandsmitgliedern  bei  Wahrnehmung  der  Geschäfte  der
Kasse  erwachsen.

II  Außer  den  in  Nr.  1,  2  bezeichneten  Bezügen  wird  (werden)  den  Vertretern  der  Versicherten
als  Ersatz  sonstiger  baren  Auslagen,  die  ihnen  bei  Wahrnehmung  der  Geschäfte  der  Kasse  erwachsen,
für  einen  halben  Tag  ..  .  ...  Mark,  für  einen  ganzen  Tag  Mark,  sowie  für  jede

Zu  §  83.  Die  Satzung  muß  über  die  Höhe  der  Vergütung  nach  §  21  Abs.  2,  3  der  Reichsversicherungsordnung
  bestimmen  (§  321  Nr.  8  der  Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="325" />
        —  301  —

notwendige  Ubernachtung  ein  weiterer  Betrag  von  ..  .  .  ...  Mark  (der  ihnen  entgangene
Arbeitsverdienst  zum  vollen  Betrage,  mindestens  aber  bis  zur  Höhe  von  ...  ...  Mark  für
den  Tag)  seine  Entschädigung  von  (monatlich)  Mark  für  Zeitverlust!  gewährt.  [Die
Arbeitgeber  erhalten  eine  Entschädigung  von  (monatlich)  Mark  für  Zeitverlust.]

§  84.

I.  Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  (mehr  als)  die  Hälfte  seiner  Mitglieder  anwesend
(sind)  ist.  Uber  die  Dienstordnung  und  über  die  Verwendung  von  Kassenmitteln  für  Kassenvereinigungen
  im  Sinne  des  §  414  der  Reichsversicherungsordnung  beschließen  die  Arbeitgeber
und  die  Versicherten  getrennt.  Im  übrigen  faßt  der  Vorstand,  vorbehaltlich  der  Bestimmung
im  §  100,  seine  Beschlüsse  mit  Stimmenmehrheit  der  in  der  Sitzung  Anwesenden;  bei  Stimmengleichheit
  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

II  Bei  Beratung  über  solche  Gegenstände,  welche  das  Privatinteresse  eines  Mitglieds  oder
seiner  Angehörigen  berühren,  muß  sich  das  Mitglied  der  Teilnahme  an  der  Beratung  und  Abstimmung
  enthalten,  auch  sich  während  der  Beratung  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernen.

§  86.

Alle  ..  .  ..  ...  (Monate)  ist  eine  ordentliche  Sitzung  des  Vorstandes  abzuhalten.

Il  Der  Vorsitzende  ist  befugt,  außerordentliche  Sitzungen  anzuberaumen.  Er  ist  verpflichtet,
innerhalb  (einer)  Woche  eine  solche  abzuhalten,  wenn  es  von  dem  dritten  (vierten)  Teile  der
Vorstandsmitglieder  (mindestens  der  Hälfte  der  Arbeitgeber  oder  der  Versicherten  im  Vorstand)
unter  Angabe  der  Verhandlungsgegenstände  (schriftlich)  beantragt  wird.

II!  Zu  allen  Sitzungen,  die  nicht  zu  bestimmten,  durch  Vorstandsbeschluß  festgesetzten  Sitzungszeiten
  stattfinden,  hat  der  Vorsitzende  die  Mitglieder  mindestens  24  (48)  Stunden  vorher  (unter
Bezeichnung  der  Beratungsgegenstände)  (schriftlich)  einzuladen.

V  Der  Vorstand  kann  in  eiligen  Fällen  schriftlich  abstimmen.  (Darüber,  ob  ein  Fall  eilig
ist,  entscheidet  der  Vorsitzende.)

§  86.

I.  Der  Vorsitzende  leitet  die  Sitzungen  des  Vorstandes  sund  der  Abteilungen  (§  87).

II  Die  Beschlüsse  find  (vom  Schriftführer)  (vom  Vorsitzenden)  unter  Angabe  des  Tages
der  Sitzung  und  der  Namen  der  Anwesenden  (in  ein  Protokollbuch  einzutragen)  (aufzuzeichnen)
und  von  .  tden  Anwesenden)  zu  unterzeichnen.

IIl  Die  Sitzungen  sind  nicht  öffentlich.  (Der  Vorsitzende  kann  zu  den  Sitzungen  Angestellte,
welche  die  Geschäfte  der  Kasse  erledigen,  als  Auskunftspersonen  zuziehen.)

§  87.

(Die  laufenden  Geschäfte  können,  soweit  sie  nicht  von  Beamten  der  Kasse  erledigt  werden,
nach  Vorstandsbeschluß  Abteilungen  zur  Erledigung  zugewiesen  werden,  die  aus  Vorstandsmitgliedern
  gebildet  werden.  Diese  Abteilungen  tagen  unter  Leitung  des  aus  ihrer  Mitte  ge—
wählten  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters  nach  Bedürfnis.  Beschlüsse  der  Abteilungen
können  durch  Vorstandsbeschluß  geändert  werden.)

§  88.

Der  Vorsitzende  kann  gegen  ein  Mitglied  des  Vorstandes,  das  sich  der  Erfüllung  seiner
Pflichten  entzieht,  eine  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  und  bei  Wiederholung  eine  Geldstrafe

 

Zu  §. 85.  Ob  die  ordentlichen  Vorstandssitzungen  in  längeren  oder  kürzeren  Zwischenräumen  stattfinden

sollen,  wird  von  dem  Umfang  der  Kasse  und  ihrer  Geschäfte  abhängen.

Zu  §  87.  Die  Bildung  von  Abteilungen  wird  sich  nur  für  größere  Kassen  empfehlen.

Für  größere  Kassen  kann  auch  die  Errichtung,  von  Sektionen  für  bestimmte  Gruppen  ihrer  Mitglieder
oder  für  bestimmte  Bezirke  in  Frage  kommen,  wenn  ein  Bedürfnis  dafür  vorliegt.  Hierzu  ist  die  Zustimmung  des
Oberversicherungsamts  erforderlich  (§  415  der  Reichsversicherungsordnung).  Die  näheren  Bestimmungen  über  Versassung,
  Berwaltung,  Aufgaben,  Zuständigkeit  usw.  der  Sektionen  werden  zweckmaäßig  am  Schlusse  der  Satzung
unter  XI  hinzugefügt.

§  7  R.  V.  O.

§  11  R.  V.O.

§ 19  R.  V.  O.
        <pb n="326" />
        §  5  Abs.  1,8  § 6
Abs.  2  R.V.O.

§  5 Abs. 3 R.V.O.

§  6 Abs. 2  R.V.O.
2Z


#


§  5  Abs.  3  R.V.O.

§  8   R.  V.  O.
§  357  Abs.  1
R.  V.  O.

§  6  Abs.   1 R.  V.  O.

—  302  —

bis  zu  hundert  Mark  verhängen.  Er  hat  die  Strafe  zurückzunehmen,  wenn  nachträglich  eine
genügende  Entschuldigung  nachgewiesen  wird.

b)  Obliegenheiten  des  Vorstandes.
§  89.

Der  Vorstand  hat  nach  Gesetz,  Satzung  und  der  Geschäftsordnung,  die  er  erläßt,  die
gesamte  Verwaltung  der  Kassenangelegenheiten,  insbesondere  auch  die  Vermögensverwaltung,
wahrzunehmen,  soweit  nicht  gemäß  §§  95  ff.  der  Ausschuß  zu  beschließen  oder  zuzustimmen  hat.
Er  hat  die  Beschlüsse  des  Ausschusses  auszuführen  und  für  die  rechtzeitige  Erfüllung  der  Pflichten
der  Kasse  zur  Einreichung  der  Rechnungsabschlüsse  sowie  der  Nachweisungen  an  das  Versicherungsamt
  (§  367  der  Reichsversicherungsordnung)  Sorge  zu  tragen.

§  90  A.

(Der  Vorstand  vertritt,  vorbehaltlich  des  §  97  Abs.  2,  die  Kasse  gerichtlich  und  außergerichtlich.
  Er  hat  die  Stellung  eines  gesetzlichen  Vertreters.  Soweit  der  Vorstand  eines  Ausweises
  bedarf,  genügt  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde  über  seine  Zusammensetzung  und
den  Umfang  seiner  Vertretungsmacht.)

oder

§  90B.
[Die  gerichtliche  und  außergerichtliche  Vertretung  der  Kasse  wird,  vorbehaltlich  des  §  97

Abs.  2,  von  dem  Vorsitzenden  (in  Gemeinschaft  mit  einem  zweiten  vom  Vorstand  zu  wählenden

Vorstandsmitglied)  wahrgenommen.  Soweit  die  geschäftsführenden  Personen  eines  Ausweises
bedürfen,  genügt  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde,  daß  die  darin  bezeichnete(n)    Person  (en)
zur  Zeit  dmn  Vorstand  angehört  (en)  und  inwieweit  sie  zur  Vertretung  der  Kasse  berechtigt
ist  (sind).

§  91.

I.  [Der  Vorsitzende  vertritt  die  Kasse  insbesondere  in  folgenden  Fällen:

1. bei  der  Anordnung  einer  ärztlichen  Untersuchung  (§  10  Abs.  2),

2. bei  der  Anordnung  von  Krankenhauspflege  erkrankter  Mitglieder  (§  28),

3. bei  der  Überweisung  an  andere  Kassen  (§  219  der  Reichsversicherungsordnung),
4. (bei  der  Zustimmung  zum  Wechsel  des  Arztes  (§6  47  Abs.  2),

5. bei  Wahlen  hinsichtlich  des  Wahlrechts  der  Kasse  als  Arbeitgeberin,                           6...................................................................................................

 



II  In  diesen  Fällen  kann  der  Vorsitzende  seine  Vertretungsmacht  auf  den  (einen)  Geschäftsleitenden
  Angestellten)  übertragen.)

§  92.

Verstoßen  Beschlüsse  der  Organe  der  Kasse  gegen  Gesetz,  Satzung  oder  Dienstordnung,
so  hat  sie  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  durch  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde  zu  beanstanden.

I..  Die  Beschwerde  bewirkt  Aufschub.

Il  Der  Vorstand  hat  das  Ergebnis  jeder  Wahl  und  jede  Anderung  in  seiner  Zusammensetzung
  binnen  einer  Woche  der  Aufsichtsbehörde  anzuzeigen.

Zu  §  89.  Es  wird  sich  empfehlen,  die  Verteilung  der  Geschäfte  innerhalb  der  Kasse  durch  eine  Gescaäftsordung
  festzusetzen.  Unabhängig  hiervon  ist  die  Vertretung  der  Kasse  nach  außen  besonders  zu  regeln
(§§  90,  91).

  § 345 der Reichsversicherungsordnung bestimmt, daß der Ausschuß über alles, was nicht Gesetz,
Satzung  oder  Dienstordnung  dem  Vorstand  zuweist,  beschließt.  Dieser  Vorschrift  kann  auch  dadurch  entsprochen
  werden,  daß  die  Satzung  die  dem  Ausschuß  vorbehaltenen  Angelegenheiten  aufzählt  und  alle  übrigen
Geschäfte  dem  Vorstand  überträgt.  Da  sich  die  Obliegenheiten  des  Ausschusses  leichter  erschöpfend  aufzählen  lassen
als  die  mannigfaltigen  Geschäfte  des  Vorstandes,  so  verdient  das  angegebene  Verfahren  den  Vorzug.

Zu  §  90  B.  Diese  Fassung  wird  sich  für  Vorstände  mit  einer  größeren  Anzahl  von  Mitgliedern  empfehlen.

Zu  §  91.  Es  empfiehlt  sich,  die  Besugnisse  des  Vorsitzenden  nicht  zu  eng  zu  fassen,  beispielsweise  wird  ihm
auch  die  Ablehnung  von  Kassenleistungen  sowie  die  Zuteilung  zu  einer  Lohnklasse  nach  §  26  A  Abs.  2  übertragen
werden  können.
        <pb n="327" />
        —  303  —

c)  Geschäftsführung  und  Obliegenheiten  des  Ausschusses.
§  93.
I.  Der  Ausschuß  wird  vom  Vorsitzenden  des  Vorstandes  unter  Angabe  der  Gegenstände
der  Verhandlungen  wenigstens  (eine)  Woche  vorher  zur  Sitzung  einberufen.
II  Ordentliche  Ausschußsitzungen  finden  statt:

1.  im  (November)  jedes  Jahres  zur  Wahl  des  Rechnungs-Ausschusses  für  die  Prüfung
der  Rechnung  des  laufenden  Jahres  und  für  die  Festsetzung  des  Voranschlags  (sowie
  —  falls  erforderlich  —  zu  den  Neuwahlen  für  den  Vorstand);

2.  im  (April)  jedes  Jahres  zur  Abnahme  der  Rechnung  des  Vorjahrs.

oder
Jährlich  findet  eine  ordentliche  Ausschußsitzung  statt.

IlI  Außerordentliche  Ausschußsitzungen  beruft  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  nach  Bedürfnis.

Der  Ausschuß  muß  binnen  Wochen  berufen  werden,  wenn  dern  (sechste)  Teill
(.  .  .  ..  )  der  Vertreter  unter  Angabe  der  Verhandlungsgegenstände  (schriftlich)  darauf  anträgt
(antragen).

IV  Die  Sitzungen  sind  nicht  öffentlich.  (Der  Vorsitzende  des  Vorstandes  kann  zu  den  Sitzungen
seinen  Stellvertreter  oder  Angestellte,  welche  die  Geschäfte  der  Kasse  erledigen,  als  Auskunftspersonen
  zuziehen.)

V. (Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  zu  den  Sitzungen  eingeladen  und  auf  Verlangen
  gehört.)

VI  Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  die  Vertreter  vorschriftsmäßig  berufen  (und  wenigstens
  ..  Vertreter  erschienen)  sind.

vn  Die  Gegenstände  der  Verhandlungen  bestimmt  der  Vorsitzende  des  Vorstandes;  er  muß
unter  sie  alle  Beschwerden,  die  von  Kassenmitgliedern  oder  von  beitragzahlenden  Arbeitgebern
gegen  seine  Verwaltung  eingebracht  werden,  sowie  alle  Anträge,  die  von  mindestens.  Ver--tretern
  im  Ausschuß  (schriftlich)  gestellt  werden,  aufnehmen.

§  94.

I.  Der  Ausschuß  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

II  Der  Vorsitzende  beruft  zu  seiner  Unterstützung  je  einen  Arbeitgeber-  und  einen  Ver—
sicherten-Vertreter  als  Beisitzer  und  ernennt  einen  Schriftführer.
IlI  Der  Vorsitzende  ist  befugt,  Vertreter  im  Ausschuß,  die  seinen  zur  Leitung  der  Verhandlung

  oder  zur  Aufrechterhaltung  der  Ruhe  und  Ordnung  getroffenen  Anordnungen  nicht  Folge
leisten,  aus  dem  Sitzungsraume  zu  verweisen.

§  95.
I.  Beschlüsse  des  Ausschusses  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt.

Übereinstimmende  Beschlüsse  der  Vertreter  der  Versicherten  und  der  Vertreter  der  Arbeitgeber
  sind  erforderlich,  wenn  es  sich  handelt

a)  um  eine  Erhöhung  der  Beiträge  über  viereinhalb  vom  Hundert  des  Grundlohns,
die  nicht  zur  Deckung  der  Regelleistungen  dienen  soll,
b)  um  Anderungen  der  Satzung,

 

Zu  §  93.  Die  Zeiten  für  die  ordentlichen  Ausschußsitzungen    müssen  mit  Rücksicht  auf  das  Geschäftsjahr
gewählt  werden.  Für  kleinere  Kassen  wird  eine  ordentliche  Ausschußsitzung  im  Jahre  ausreichen.

Zu  §  93  Abs.  2  Nr.  1.  Die  eingeklammerten  Worte  am  Schlusse  gelten  nur,  wenn  ein  Wahlverfahren

wie  bei  den  Ortskrankenkassen  gemäß  §  336  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung  eingeführt  ist  (zu  vergleichen  die
Anmerkung  zu  §  81  Abs.  3,  5).

Zu  §  98  Abs.  4,  b.  Die  Vorschrift  des  §  11  der  Reichsversicheruugsordnung  über  die  Nichtöffentlichkeit
der  Sitzung  steht  der  Aufnahme  einer  solchen  Bestimmung  nicht  entgegen.

43

§  11  R.V.O.

§  388  R.V.O.

§  846  Abs.  2,  8
R.  V.O.
        <pb n="328" />
        —  304  —

c)  um  Auflösung  der  Kasse  oder  freiwillige  Vereinigung  mit  anderen  Krankenkassen,
§  366  Abs.  2  d)  um  Beschlüsse  über  die  Dienstordnung,
R.  V.  O. 
  e)..............................................  .
III  Bei Satzungsänderungen bedarf es des übereinstimmenden Beschlusses nicht, wenn sie
nach  §  336  der  Reichsversicherungsordnung  angeordnet  sind  oder  wenn  sie  die  Kassenleistungen
und  Beiträge  betreffen  und  keine  Erhöhung  nach  Abs.  2a  oder  b  in  Frage  steht.
V  Soweit  nicht  Gesetz  (oder  Satzung)  geheime  Wahl  vorschreibt,  wird  durch  (Aufstehen  und
Sitzenbleiben)  (Erheben  der  Hände)  abgestimmt.  Nur  wenn  der  Vorsitzende  und  seine  Beisitzer
sich  über  das  Ergebnis  der  Abstimmung  nicht  einigen,  werden  die  Stimmen  unter  Namensaufruf
§  9  R.V.  O.  gezählt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.
V  Angelegenheiten,  die  bei  der  Berufung  des  Ausschusses  nicht  als  Gegenstände  der  Verhandlung
  bezeichnet  sind,  dürfen  zur  Verhandlung  und  Beschlußfassung  nur  zugelassen  werden,

wenn  (kein  Vertreter)  (nicht  der.  Teil  der  Vertreter)  widerspricht,  oder  wenn  es  sich  um
einen  Antrag  auf  Berufung  einer  außerordentlichen  Ausschußsitzung  handelt.
§ 28  Abs.  3  R.  V.  O.  VI  Bei  Beratung  über  solche  Gegenstände,  welche  das  Privatinteresse  eines  Vertreters  oder

seiner  Angehörigen  berühren,  muß  sich  der  Vertreter  der  Teilnahme  an  der  Beratung  und  Abstimmung
  enthalten,  auch  sich  während  der  Beratung  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernen.

§  96.
§  45  R.  V.  O.  Der  Ausschuß  hat  “
1.  den  Voranschlag  festzusetzen,
2.  die  Jahresrechnung  abzunehmen,
3.  die  Kasse  gegenüber  den  Vorstandsmitgliedern  zu  vertreten.
Ihm  ist  vorbehalten,
4.  Vereinbarungen  und  Verträge  mit  anderen  Kassen  zu  beschließen,
5.  die  Errichtung  von  Melde-  und  Zahlstellen  zu  beschließen,
6.  die  Satzung  zu  ändern,
7  die  Kasse  aufzulösen  oder  mit  anderen  Kassen  freiwillig  zu  vereinigen,

§  97.
Der  Zustimmung  des  Ausschusses  bedürfen:
1.  die  vom  Vorstand  aufgestellte  oder  geänderte  Dienstordnung  für  die  Angestellten,
2.  Vorstandsbeschlüsse  über  Errichtung  von  Krankenhäusern  und  Genesungsheimen.
I.  Bei  Erwerb,  Veräußerung  oder  Belastung  von  Grundstücken  wird  die  Kasse  durch  den
§  346  R.V.O.  Vorstand  und  den  Ausschuß  vertreten.  Zu  diesem  Zwecke  wählt  der  Ausschuß  aus  seiner  Mitte

§  821 Nr. 5  R.,V.O.  .  (einen)  (zwei)..  Vertreter  besonders.
§  98.
§  847  Abs.  1  Der  Ausschuß  regelt  Meldung  und  Uberwachung  der  Kranken  sowie  ihr  Verhalten  durch
R.  V.O.  eine  Krankenordnung.
§  99.
§  848  R.  V.  O.  Der  Ausschuß  bestimmt,  wie  für  die  Mitglieder,  die  sich  nicht  im  Kassenbereich  aufhalten,

die  Beiträge  einzusenden  und  die  Leistungen  auszuzahlen  sind,  und  wie  die  Krankenüberwachung
bei  ihnen  zu  regeln  ist.
C.  Sektionen.“)
§  99a.
I.  Die  Kasse  wird  fn  Sektionen  eingeteilt.
II  Die  Sektion  I  mit  dem  Sitze  in.......  umfaßt  (Bezeichnung  des
Bezirkes

Zu  §  98.  Die  Krankenordnung  bedarf  der  Genehmigung  des  Versicherungsamts  (§  347  Abs.  2  der.
Reichsversicherungsordnung).

*)  Die  Bildung  von  Sektionen  ist  accht  zwingend  (vgl.  §  415  der  Reichsversicherungsordnung)  und  wird
sich  im  allgemeinen  nur  für  Kassen  mit  ränmlich  umfangreichem  Bezirk  empfehlen.
        <pb n="329" />
        §  89b.

Die  Sektion  wird  von  einem  vom  Kassenausschuß  auf  die  Dauer  von  vier  Jahren  gewählten
  Leiter  verwaltet.  Für  den  Leiter  wird  ein  Ersatzmann  gewählt,  der  zugleich  als  Stellvertreter
  für  den  Behinderungsfall  und  im  Falle  seines  Ausscheidens  oder  seiner  Enthebung  vom
Amte  (§  24  der  Reichsversicherungsordnung)  für  den  Rest  der  Amtszeit  für  ihn  eintritt.  Als
Leiter  und  Ersatzmänner  kommen  nur  am  Sitze  der  Sektion  Wohnende  in  Betracht.

§  99.

Der  Leiter  der  Sektion  und  sein  Stellvertreter  verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich  als
Ehrenamt.  Sie  erledigen  die  laufenden  Geschäfte;  erforderliche  Hilfskräfte  stellt  der  Kassenvorstand.
  Dem  Leiter  kann  der  Kassenvorstand  einen  Pauschbetrag  für  Geschäftsräume  und
Schreibhilfe  gewähren.

§  99.
Der  Leiter  der  Sektion  hat  folgende  Geschäfte  wahrzunehmen:

1.  die  Entscheidung  über  Anträge  auf  die  Leistungen  der  Krankenversicherung  mit
Ausnahme  der  Gewährung  von  Krankenhilfe  (§  27)  nach  Ablauf  der  achten  Woche
der  Erkrankung,  Krankenhauspflege  (§&amp;amp;  28),  Hausgeld  (§  29),  Fürsorge  für  Genesende
  (§  32  Abs.  1),  Hilfsmitteln  gegen  Verunstaltung  und  Verkrüppelung  (§  32
Abs.  2),  Wochenhilfe  (§§  36  ff.),  einmaliger  Abfindung  (§§  45,  46),

2. die  Überwachung  der  in  ärztlicher  Behandlung  befindlichen  Kranken,

3. die  Anzeige  von  Erkrankungen,  die  ein  entschädigungspflichtiger  Unfall  herbeigeführt
  hat,  an  den  Träger  der  Unfallversicherung  (§  1512  der  Reichsversicherungsordnung),


  O´´´´´´´´´´´´´´

4.  die  Krankengelder  gegen  Vorlegung  der  Krankenscheine  zu  zahlen,

5.  die  Einziehung  der  Beiträge,

6.  die  Beaufsichtigung  der  Kassenangestellten,  die  im  Bezirke  der  Sektion  wohnen,

7.  die  Bescheinigung  der  Krankheitswochen  nach  §  1438  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung,


8.  die  Erteilung  von  Auskunft  an  die  Gewerbeaufsichtsbeamten  (5  343  der  Reichsversicherungsordnung),


9...............................................

§  99 e.

Der  Kassenvorstand  kann  dem  Sektionsleiter  Anweisungen  über  die  Erledigung  seiner
Geschäfte  erteilen.  Beschlüsse  des  Sektionsleiters  kann  der  Kassenvorstand  ändern.

§  99f.

Entsteht  Streit  über  die  Leistungen  der  Krankenversicherung  oder  über  Maßnahmen  des
Sektionsleiters,  so  hat  er  vor  Einleitung  des  Streitverfahrens  die  Entscheidung  des  Kassenvorstandes
  herbeizuführen.

§  99 g.

Die  Leistungen  aus  der  Krankenversicherung  sind  zau  t(ewei  Dritteln)  von  derjenigen
Sektion  zu  tragen,  welcher  der  Erkrankte  (Unterstützte)  angehört.  Dafür  wird  der  Sektion  ein
entsprechender  Teil  der  Einnahmen  der  Kasse  zugewiesen.

§  99 h.

Hat  eine  Sektion  (innerhalb  dreier  Jahre)  mehr  ausgegeben,  als  Kassenbeiträge  ihr
zugewiesen  sind,  so  kann  der  Kassenausschuß  für  die  bei  der  Sektion  versicherten  Mitglieder

Zu  §  99 h.  Kommen  in  einer  Sektion  7500  M  an  Kassenbeiträgen  ein,  verausgabt  aber  die  Sektion
nicht  nur  die  ihr  überwiesenen  5  000 M  sondern  darüber  hinaus  weitere  500  M  so  daß  mit  den  Ausgaben  der

43*
        <pb n="330" />
        §  349  R.  V.O.

§  350  R.V.O.

§  354  Abs.  2
R.  V.  O.

§  1612  R.  V.  O.

—  306  —

Beitragszuschläge  festsetzen.  Die  Beitragszuschläge  sind  nur  zur  Deckung  der  Mehrausgaben  der
Sektion  verwendbar.
§  991.
Die  erforderlichen  Mittel  zur  Gewährung  der  Kassenleistungen  hat  die  Kasse  dem

Sektionsleiter  zur  Verfügung  zu  stellen.  Art  und  Form  der  Rechnungsführung  bestimmt  der
Kassenvorstand.

VII.  Angestellte  (und  Beamte).

§  100.

I.  Für  die  im  §  351  der  Reichsversicherungsordnung  bezeichneten  Angestellten  der  Kasse
ist  eine  Dienstordnung  aufzustellen.  Die  aus  den  Mitteln  der  Kasse  bezahlten  Stellen  der
(Beamten  und  derjenigen)  Angestellten,  für  welche  diese  Dienstordnung  gilt,  werden  durch  übereinstimmende
  Beschlüsse  beider  Gruppen  im  Vorstand  besetzt.

II.  Einigen  sich  die  Gruppen  nicht,  so  wird  die  Beschlußfassung  auf  einen  anderen  Tag
anberaumt.  Wird  auch  dann  keine  Einigung  erzielt,  so  kann  die  Anstellung  beschlossen  werden,
wenn  mehr  als  zwei  Drittel  der  Anwesenden  dafür  stimmen.  Ein  solcher  Beschluß  bedarf  der
Bestätigung  durch  das  Versicherungsamt.

III  Kommt  kein  Anstellungsbeschluß  zustande  oder  wird  die  Bestätigung  endgültig  versagt,
so  bestellt  das  Versicherungsamt  auf  Kosten  der  Kasse  widerruflich  die  für  die  Geschäfte  der
Stelle  erforderlichen  Personen.  Haben  die  Bestellten  die  Geschäfte  ein  Jahr  lang  geführt,  so
kann  ihnen  das  Versicherungsamt  mit  Genehmigung  des  Oberversicherungsamts  die  Stelle  endgültig
  übertragen,  falls  nicht  inzwischen  ein  gültiger  Anstellungsbeschluß  gefaßt  worden  ist.

IV  Die  Kündigung  oder  Entlassung  der  Angestellten,  die  der  Dienstordnung  unterstehen,
darf,  vorbehaltlich  des  §  354  Abs.  6  der  Reichsversicherungsordnung,  nur  auf  übereinstimmenden
Beschluß  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  im  Vorstand,  kommt  aber  ein  solcher  Beschluß
nicht  zustande,  auf  Beschluß  der  Vorstandsmehrheit  mit  Zustimmung  des  Vorsitzenden  des  Versicherungsamts
  ausgesprochen  werden;  nach  zehnjähriger  Beschäftigung  darf  sie  nur  aus  einem
wichtigen  Grunde  stattfinden.

§  101.

I.  Der  (Die)  geschäftsleitende  (n)  Angestellte  (n)  oder  die  sonst  vom  Vorstand  damit  beauf—
tragten  Angestellten  haben  jede  Krankheit,  die  ein  entschädigungspflichtiger  Unfall  herbeigeführt
hat,  dem  Träger  der  Unfallversicherung  binnen  drei  Tagen  anzuzeigen,  sobald  genügender  Anhalt
dafür  vorliegt,  daß  die  Erwerbsfähigkeit  infolge  des  Unfalls  über  die  dreizehnte  Woche  hinaus
beschränkt  sein  wird;  ist  der  Erkrankte  nach  Ablauf  von  drei  Wochen  nach  dem  Unfall  noch  nicht
wieder  hergestellt,  so  ist  die  Anzeige  längstens  bis  zum  Ende  der  vierten  Woche  zu  erstatten.

 II Die  Anzeige  an  eine  Berufsgenossenschaft,  die  in  Sektionen  eingeteilt  ist,  hat  an  den
Sektionsvorstand  zu  ergehen.

in  Die  Unterlassung  der  Anzeige  ist  nach  §  1512  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung
unter  Strafe  gestellt.

VIII.  Rechnungs=  und  Kassenführung.

§  102.

Die  Rechnungs-  und  Kassenführung  wird  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung,
  der  vom  Bundesrat  auf  Grund  der  §§  366,  367  der  Reichsversicherungs-Kasse

  für  die  Sektionsmitglieder  eine  Ausgabe  von  8.000 M  entsteht,  so  soll,  wenn  die  Mehrausgabe  nicht  nur
vorübergehend  war,  wie  z.  B.  bei  Epidemien,  der  Kassenausschuß  die  Beiträge  der  Sektionsmitglieder  um
6 ²/³  v.  H.  erhöhen  können.

Zu  §§  102  ff.  Bei  großen  Kassen  kann  der  genannte  Beamte  alle  ihm  hier  übertragenen  Geschäfte  nicht
persönlich  wahmehmen,  Er  genügt  der  Vorschrift,  wenn  er  dafür  sorgt,  daß  in  der  angeordneten  Weise  verfahren
  wird.
        <pb n="331" />
        —  307  —

ordnung  erlassenen  Anordnungen  und  der  Bestimmungen  dieser  Satzung,  sowie  nach  den  vom
Vorstand  und  dem  Ausschuß  gefaßten  Beschlüssen  von  einem  (Rechnungs-  und  Kassenführer)
(.....)  wahrgenommen.  Dieser  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  dem  Versicherungsamt  ein  Rechnungsbeschluß
  und  die  Nachweisungen  nach  §  367  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  eingereicht
werden.

§  103.

I.  Der  (Rechnungs-  und  Kassenführer)  (...)  hat  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Kasse  §§  25,  368  R.  V.O.

von  allen  den  Zwecken  der  Kasse  fremden  Einnahmen  und  Ausgaben  getrennt  festzustellen  und
zu  verrechnen  sowie  ihre  Bestände  gesondert  zu  verwahren.  Die  Mittel  der  Kasse  dürfen  nur
zu  den  satzungsmäßigen  Leistungen,  zur  Füllung  der  Rücklage,  zu  den  Verwaltungskosten  und
für  allgemeine  Zwecke  der  Krankheitsverhütung  verwendet  werden.

II  Beiträge  und  Leistungen  für  unständig  Beschäftigte  sind  besonders  zu  buchen.

§  104.

Die  Krankengelder  hat  der  Rechnungs-  und  Kassenführer  den  Mitgliedern  der  Kasse
gegen  Vorlegung  der  Krankenscheine  (§  51)  zu  zahlen.  Bei  Beginn  einer  Erkrankung  ist  vor
der  erstmaligen  Zahlung  des  Krankengeldes  (,  sofern  einer  der  im  §  34  bezeichneten  Fälle  vorliegt,)
  (stets)  die  Entschließung  des  (Vorsitzenden  des)  Vorstandes  einzuholen.]

III  Alle  übrigen  Barleistungen  und  Ausgaben  der  Kasse  sind  nach  Anweisung  (des  Vorsitzenden)
  des  Vorstandes  zu  leisten.

§  105.
Der  Rechnungs-  und  Kassenführer  hat  die  Beiträge  alsbald  nach  deren  Fälligkeit  zu  erheben
  (durch  den  Kassenboten  erheben  zu  lassen).

§  106.
I.  Vorrätige  Gelder  hat  der  Rechnungs=  und  Kassenführer  (  soweit  sie  nicht  zur  Deckung

der  laufenden  Ausgaben  erforderlich  sind)  bis  zur  Beschlußfassung  des  Vorstandes  über  Anlegung
  (nach  Weisung  des  Vorstandes)  der  (Sparkassee  )  zu  übergeben.

II  Wertpapiere  der  Kasse,  die  nicht  lediglich  zur  Anlegung  zeitweilig  verfügbarer  Betriebsgelder
  dienen,  sind  dem  Gemeindeverbande  zur  Verwahrung  zu  übergeben,  wenn  das  Versicherungsamt
  nichts  anderes  bestimmt.

III  Das  Vermögen  der  Kasse  ist  nach  §§  26,  27  der  Reichsversicherungsordnung  anzulegen.

§  107.

Die  Kasse  ist  (durch  den  Vorstand)  (durch  den  Vorsitzenden  des  Vorstandes  unter  Zuziehung
  je  eines  Vorstandsmitglieds  aus  der  Gruppe  der  Arbeitgeber  und  aus  der  der  Versicherten
  (monatlich)  (regelmäßig
und  jährlich  mindestens  einmal)  unvermutet  zu  prüfen.  Die  Prüfung  hat  sich  jedesmal  darauf
zu  erstrecken,  ob  das  Kassenvermögen  vorschriftsmäßig  angelegt  ist  und  wie  die  Belege  über  die
Niederlegung  der  Wertpapiere  verwahrt  werden.  Außerdem  kann  der  Vorstand  die  Kasse  jederzeit
  durch  einen  Sachverständigen  prüfen  lassen.

§  108.

§ 450  Abs.  8
R.  V.O.

§  865  R.  V.  O.

Alljährlich  hat  der  Kassenvorstand  über  den  Kostenaufwand,  der  zur  Erfüllung  der  § 845  Abs.2  Nr.  1 R.V.O.

gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Aufgaben  der  Kasse  erforderlich  ist,  einen  Voranschlag  für  das
folgende  Rechnungsjahr  aufzustellen.  Der  Voranschlag  ist  dem  Ausschuß  in  der  (letzten)  ordentlichen
  Sitzung  des  Vorjahrs  zur  Beschlußfassung  (so  zeitig)  vorzulegen  (,  daß  er  mit  Beginn  des
neuen  Geschäftsjahrs  durch  den  Ausschuß  verabschiedet  sein  kann).

II  Der  Vorstand  ist  bei  seiner  Geschäftsführung  an  den  festgestellten  Voranschlag  gebunden.
Ausgaben,  die  nicht  in  diesem  vorgesehen  sind,  bedürfen,  soweit  sie  nicht  unmittelbar  auf  Gesetz
oder  Satzung  beruhen,  oder  der  Vorstand  nach  der  Satzung  zur  Entscheidung  zuständig  ist,  der
Genehmigung  des  Ausschusses.
        <pb n="332" />
        §  364  R.V.O.

§  387  R.V.O.

§ 392  R.V.O.

§  321  Nr.  9
R.V.  O.

§§  1636,  1675,
1676  R.V.O.

§  128  Abs.  1
R.V.O.

§§  1694,  1695
R.  V.O.

—  308  —

§  109.

I.  Das  Geschäfts-(Rechnungs-)  Jahr  ist  das  Kalenderjahr.  Die  Kassenbücher  sind  nach
den  Bestimmungen  des  Bundesrats  über  Art  und  Form  der  Rechnungsführung  zu  führen.  Das
Gleiche  gilt  für  die  Aufstellung  der  Jahresrechnung.

II  Der  Vorstand  hat  die  von  ihm  geprüfte  Rechnung  samt  Belegen  bis  mm
(1.  März)  dem  Rechnungsausschuß,  [der  aus  (drei)  Mitgliedern  besteht,  und  demnächst  mit  den
Erinnerungen,  die  vom  Rechnungsausschuß  erhoben,  aber  nicht  erledigt  sind,  dem  Ausschuß
vorzulegen.

III  Der  Ausschuß  beschließt  nach  Anhören  des  Vorstandes  und  des  Rechnungsführers  über
die  nicht  erledigten  Erinnerungen  und  nimmt  —  eintretendenfalls  unter  Vorbehalt  dieser  Erinnerungen
  —  die  Rechnung  ab.

V  (Nach  Abnahme  der  Jahresrechnung  ist  ein  Rechnungsabschluß,  wie  solcher  dem  Versicherungsamt
  einzureichen  ist,  durch  die  im  §  111  bezeichneten  Blätter  zu  veröffentlichen.)

§  110.

I. Die  Kasse  sammelt  eine  Rücklage  mindestens  im  Betrage  der  Jahresausgabe  je  nach  dem
Durchschnitt  der  letzten  drei  Jahre  an  und  erhält  sie  auf  dieser  Höhe.  Sie  benutzt  hierzu  die
Beitragsteile,  welche  Arbeitgeber  ihr  für  Mitglieder  von  Ersatzkassen  zahlen  (§  2  Abs.  3)  und
mindestens  ein  Zwanzigstel  des  Jahresbetrags  der  übrigen  Kassenbeiträge.

II  Decken  die  Einnahmen  der  Kasse  ihre  Ausgaben  einschließlich  der  Beträge  für  die  Rücklage
  nicht,  so  hat  der  Vorstand  entweder  die  Minderung  der  Leistungen  bis  auf  die  Regelleistungen
  oder  eine  Erhöhung  der  Beiträge  beim  Ausschuß  zu  beantragen.

IlI  Übersteigen  die  Einnahmen  der  Kasse  die  Ausgaben,  so  hat  der  Vorstand,  falls  die  Rücklage
  das  Doppelte  ihres  gesetzlichen  Mindestbetrags  erreicht  hat,  alsbald  eine  Ermäßigung  der
Beiträge  oder  eine  Erhöhung  der  Leistungen  bei  dem  Ausschuß  zu  beantragen.

IX.  Bekanntmachungen.
§  111.

Alle  Bekanntmachungen,  welche  die  Kasse  betreffen,  insbesondere  die  Einladungen  zu
Wahlen  (und  Ausschußsitzungen),  die  Bekanntmachungen  über  Anderung  der  Krankenordnung,
der  Höhe  der  Beiträge  und  Leistungen,  der  Zusammensetzung  des  Vorstandes,  sowie  der  Meldeund
  Zahlstellen,  werden  auf  ortsübliche  Weise  -in  (Name  des  Blattes  oder  der  Blätter))  erlassen.

X.  Entscheidung  von  Streitigkeiten.
§  112.

I  Bei  Streit  über  die  Leistungen  aus  der  Krankenversicherung  entscheidet  auf  Antrag  in
erster  Instanz  das  Versicherungsamt  (Spruchausschuß).  1
II  Gegen  die  Entscheidungen  des  Versicherungsamts  ist  binnen  einem  Monat  nach  der  Zustellung
  das  Rechtsmittel  der  Berufung  an  das  Oberversicherungsamt  (Spruchkammer)  zulässig.
III  Gegen  die  Urteile  der  Spruchkammern  ist  Revision  an  das  Reichsversicherungsamt  in
Berlin  (Landesversicherungsamt  in  .  .  .  .  .  .  .  ...  )  zulässig.  Sie  ist  ausgeschlossen,  wenn  es
sich  handelt  um:
1.  die  Höhe  des  Kranken-,  Haus=  oder  Sterbegeldes,
2. Unterstützungsfälle,  in  denen  der  Kranke  nicht  oder  weniger  als  acht  Wochen  arbeitsunfähig
  war,
3. Wochenhilfe,
4. Familienhilfe,
5. Abfindung,
6. Kosten  des  Verfahrens.

  89—

—

Zu  §  110  Abs.  1.  Bei  neuerrichteten  Kassen  ist,  solange  drei  Jahre  noch  nicht  vergangen  sind,  der
Durchschnitt  der  vergangenen  kürzeren  Zeit  zu  wählen.
        <pb n="333" />
        —  309  —

V  Der  Antrag  auf  Entscheidung  des  Versicherungsamts  und  die  Rechtsmittel  bewirken  Auf-  §§ 180,  1661,  1679
schub  nur,  wenn  es  sich  um  Kapitalabfindung  (§§  217,  218  der  Reichsversicherungsordnung)  handelt.  R.  V.  O.

§  113.
I. Entsteht  zwischen  dem  Arbeitgeber  und  seinem  Beschäftigten  Streit  über  die  Berechnung
und  Anrechnung  ihrer  Beitragsteile,  so  entscheidet  endgültig  das  Versicherungsamt  (Beschlußausschuß).

II  Entsteht  zwischen  einem  Arbeitgeber  oder  einem  Versicherten  oder  bisher  Versicherten  §  406  R.  V.  O.
oder  einem  zu  Versichernden  und  der  Kasse  Streit  über  das  Versicherungsverhältnis  oder  über
die  Verpflichtung,  Beiträge  zu  leisten,  einzuzahlen  oder  zurückzuzahlen,  so  entscheidet  das  Versicherungsamt
  (Beschlußausschuß)  und  auf  Beschwerde  endgültig  das  Oberversicherungsamt.

XI.  Beaufsichtigung  der  Kasse.
§  114.

Die  Aufsicht  über  die  Kasse  führt  das  Versicherungsamt  nach  den  Vorschriften  der  §  377  R.V.O.
Reichsversicherungsordnung.
        <pb n="334" />
        —  310  —

Anlage  3.

Mustersatzung  für  gewerbliche  Betriebskrankenkassen?.

Vorbemerkungen.

1.  Der  Entwurf  soll  für  die  Aufstellung  der  Satzungen  für  gewerbliche  Betriebskrankenkassen
  nach  den  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung  eine  Anleitung  geben.  Sein  Inhalt  ist
in  keiner  Weise  verbindlich,  weder  für  diejenigen,  welchen  die  Errichtung  oder  Anderung  der
Kassensatzungen  obliegt,  noch  für  die  Behörden,  denen  die  Genehmigung  zusteht.  Bei  der  großen
Verschiedenheit  der  Verhältnisse,  auf  die  bei  der  Errichtung  von  Kassensatzungen  Rücksicht  zu  nehmen
ist,  ist  der  Entwurf  nicht  ohne  weiteres  für  jede  Kasse  verwendbar.  Vielmehr  ist  jede  Bestimmung
darauf  zu  prüfen,  ob  sie  unverändert  in  die  Satzung  für  die  Kasse  aufgenommen  werden  kann.
Die  dem  Entwurf  beigegebenen  Erläuterungen  sollen  diese  Prüfung  erleichtern.  Dabei  ist  namentlich
§  248  der  Reichsversicherungsordnung  zu  beachten.

2.  Der  Entwurf  wird  auch  für  bestehende  gewerbliche  Betriebskrankenkassen,  die  den  Antrag
auf  Zulassung  stellen  wollen  (§  255  der  Reichsversicherungsordnung),  bei  der  Neubearbeitung  ihrer
Satzungen  eine  ausreichende  Anleitung  geben.  Dabei  ist  insbesondere  zu  beachten,  daß  die
satzungsmäßigen  Leistungen  denen  der  allgemeinen  Ortskrankenkasse  des  Bezirkes  mindestens  gleichwertig
  sein  müssen  (§§  255,  259  bis  263  der  Reichsversicherungsordnung).

3.  Was  durch  gesetzliche  Vorschrift  in  der  Weise  geregelt  ist,  daß  den  Kassensatzungen  ein
Spielraum  für  besondere  Bestimmungen  nicht  bleibt  —  z.  B.  die  Vorschriften  über  die  Beaufsichtigung
  und  Auflösung  der  Kassen  —  ist  in  die  Mustersatzung  nur  soweit  aufsgenommen,  als  es
notwendig  erschien,  um  das  Verständnis  der  Bestimmungen  zu  sichern  oder  den  Kassenmitgliedern
eine  ausreichende  Kenntnis  ihrer  Rechte  und  Pflichten  zu  vermitteln.  Wo  es  für  zweckmäßig
erachtet  wird,  die  Satzung  in  dieser  Beziehung  zu  vervollständigen  oder  noch  mehr  zu  vereinfachen,
werden  die  erforderlichen  Ergänzungen  oder  Streichungen  an  der  Hand  der  Erläuterungen  leicht
auszuführen  sein.

4.  Die  Klammern  [ ]  (  )  im  Texte  der  Mustersatzung  deuten,  soweit  sie  nicht  besonders
erläutert  werden,  an,  daß  die  in  Klammern  eingeschlossenen  Worte  beibehalten  oder  gestrichen  werden
können,  oder  daß  unter  den  mehreren  in  Klammern  eingeschlossenen  Fassungen  zu  wählen  ist.

5.  Soweit  eine  Zahl  oder  Zeitbestimmung  in  Klammern  im  Texte  angegeben  ist,  stellt  sie
in  der  Regel  die  zulässige  obere  Grenze  dar.

6.  Es  empfiehlt  sich,  die  in  der  Satzung  angeführten  Paragraphen  der  Reichsversicherungsordnung
  in  Jußnoten  unter  dem  Texte  der  Satzung  wörtlich  abzudrucken.

 

*)  Die  hinter  den  Paragraphen  eingeklammerten  Zahlen  sind  die  Paragraphen  des  früheren  Musterstatuts
für  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkassen.
        <pb n="335" />
        —  311  —

Satzung

der

Betriebskrankenkasse  der  Firma

in

(Auf  Grund  der  §§  245,  320  der  Reichsversicherungsordnung  wird  für  die  Betriebskrankenkasse
  der  Firma  in...............  nach  Anhören  von
Beschäftigten  die  nachstehende  Satzung  errichtet.)

(Auf  Grund  der  §§  245,  320  der  Reichsversicherungsordnung,  der  Artikel  18,  19  des
Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung  und  der  Bekanntmachung,  betreffend  Übergangsbestimmungen
  zur  Reichsversicherungsordnung,  vom  11.  Januar  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  16]  wird
für  die  Betriebskrankenkasse  der  Firma...............  in  .  ...............
nach  Anhören  von  Versicherten  die  nachstehende  geänderte  Satzung  errichtet.)

(Sie  tritt  vom  1.  Januar  1914  ab  an  die  Stelle  des  bisher  geltenden  Statuts.  Für  Art.  30  E.S.
Versicherungsfälle,  in  denen  an  diesem  Tage  die  Leistungspflicht  der  Krankenkasse  nach  dem  alten
Rechte  fortdauert,  gelten  von  diesem  Zeitpunkt  ab  die  neuen  Bestimmungen,  soweit  sie  für  den  Berechtigten
  günstiger  sind.)

 

§  1  (1).
1.  Name  und  Sitz  der  Kasse.

I.  Die  „Betriebskrankenkasse  (Gemeinsame  Betriebskrankenkasse)  der  Firma  N.“  hat  ihren
Sitz  in  N.,
oder

Die  Firma  N.  in  N.  errichtet  auf  Grund  des  §  245  der  Reichsversicherungsordnung  für  § 245  Abs.  1  R.  V.  O.
die  in  ihremn)  Betriebe(n)  Beschäftigten  eine  Krankenkasse,  die  den  Namen  „Betriebskrankenkasse
(Gemeinsame  Betriebskrankenkasse)  der  Firma  N.“  führt  und  ihren  Sitz  in  N.  hat.

II  Der  Bezirk  der  Kasse  erstreckt  sich  a)]  nnn  ....

Zum  Ein  ang.  Die  Satzung  bedarf  der  Genehmigung  des  Oberversicherungsamts    (  §  324  der  Reichsversicherungsordnung
    in  gewissen  Punkten  seiner  Zustimmung.  Soll  dieser  Vorschrift  gedacht  werden,  so  ist
ein  Zusatz  „mit  Genehmigung  und,  soweit  erforderlich,  mit  Jaftimmeng  des  Oberversicherungsamts“  aufzunehmen.

Will  für  eine  bestehende  Betriebskrankenkasse  der  Arbeitgeber  den  Antrag  auf  Zulassung  stellen,  so  hat  er
die  Vorschriften  der  Artikel  17  bis  22  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung  und  des  §  255  der
Reichsversicherungsordnung    zu  beachten.  In  diesem  Falle  kann  die  Kasse  andere  und  häöhere  bisher  zulässige
Leistungen  beibehalten,  §  1  der  Reichsversicherungsordnung  zuläßt,  wenn  sie  ihre  Ausgaben  deckt,  ohne  die
gesetzlichen  Höchstbeiträge  zu  überschreiten  (§  257  der  Reichsversicherungsordnung).  Der  Antrag  ist  beim  Versicherungsamt
  zu  stellen.  Die  Entscheidung  trifft  das  Oberversicherungsamt.

Zu  §  1.  Vor  Errichtung  der  Betriebskrankenkasse  find  beteiligte  Beschäftigte  zu  hören  (§  320  der  Reichsversicherungsordnung).


Die  Satzung  muß  den  Bezirk  der  Kasse  erkennen  lassen  (§  321  der  Reichsversicherungsordnung).  Dies  ist
z.  B.  für  die  Durchführung    des  §  15  von  Bedeutung.

Es  empfiehlt  sich  in  Abs.  1  oder  2  im  Hinblick  auf  gemeinsame  Betriebskrankenkassen  mit  räumlich  getrennten
  Betrieben  die  Betriebe  einzeln  aufzuführen.

 

44
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        —  312  —

II.  Mitgliedschaft.

A.  Versicherungspflicht.
§ 2  (2).
§§ 246  Abs.  8, 165ff.  I.  Alle  im  (in  den)  Betriebeln)  genannter  Firma  beschäftigten  Versicherungspflichtigen  (§§  165  ff.
§§  441, 442  R.  V.O.      der  Reichsversicherunggordnung)  gehören  mit  dem  Tage  des  Eintritts  in  die  Beschäftigung  kraft

§  311  R.V.O.  Gesetzes  der  Kasse  an  und  scheiden  aus  ie  mit  dem  Tage  des  Austritts  aus  der  Beschäftigung  aus.
Ausgenommen  sind  diejenigen,  deren  Beschäftigung  auf  weniger  als  eine  Woche  entweder  nach  der
Natur  der  Sache  beschränkt  zu  sein  pflegt  oder  im  voraus  durch  den  Arbeitsvertrag  beschränkt  ist
(unständig  Beschäftigte).

§  311  R.V.O.  I.  Arbeitsunfähige  bleiben  Mitglieder,  solange  die  Kasse  ihnen  Leistungen  zu  gewähren  hat.

§§  517,  523  IIl  Für  Versicherungspflichtige,  die  Mitglieder  einer  Ersatzkasse  sind,  ruhen  auf  ihren  rechtzeitig

R.  V.  O.  gestellten  Antrag  (§§  518,  520  der  Reichsversicherungsordnung)  die  eigenen  Rechte  und  Pflichten
als  Mitglieder  der  Betriebskrankenkasse.  Erhöht  sich  für  das  Mitglied  einer  Ersatzkasse  das  Krankengeld,
  das  ihm  bei  der  Betriebskrankenkasse  zustehen  würde,  so  daß  das  Krankengeld  seiner  Mitgliederklasse
  bei  der  Ersatzkasse  dem  §  507  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  nicht  mehr  genügt,
so  ruhen  seine  Rechte  und  Pflichten  noch  bis  zum  Schlusse  des  Kalendervierteljahrs,  mindestens
aber  noch  für  zwei  Wochen.

§ 173  R.V.O.  Iw  Auf  seinen  Antrag  wird  von  der  Mitgliedschaft  befreit,  wer  auf  die  Dauer  nur  zu  einem
geringen  Teile  arbeitsfähig  ist,  solange  der  vorläufig  unterstützungspflichtige  Armenverband  einverstanden
  ist.

§  175  R.V.O.  .  Über  den  Antrag  auf  Befreiung  entscheidet  der  Kassenvorstand.  Die  Befreiung  wirkt  vom
Eingang  des  Antrags  an.  Wird  der  Antrag  abgelehnt,  so  entscheidet  auf  Beschwerde  das  Versicherungsamt
  endgültig.

B.  Bersicherungsberechtigung.
(Freiwilliger  Beitritt  und  freiwillige  Fortsetzung  der  Versicherung.)
§  3  (3).
§§  176,  245  Abs.  1  1.  1  Berechtigt,  der  Kasse  als  Mitglieder  freiwillig  beizutreten,  sind:

R.V.O.  a)  Versicherungsfreie  Beschäftigte  der  im  §  165  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung

bezeichneten  Art,  wenn  sie  im  (in  den)  Betriebelin)  tätig  sind;

b)  Familienangehörige  des  Arbeitgebers,  die  ohne  eigentliches  Arbeitsverhältnis  und
ohne  Entgelt  in  seinem  Betriebe  (in  seinen  Betrieben)  tätig  sind;

e)  Personen,  die  im  Betriebe  tätig,  aber  nach  §  168  der  Reichsversicherungsordnung
versicherungsfrei  sind,  sofern  der  Bundesrat  nach  §  176  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung
  bestimmt,  daß  sie  der  Versicherung  freiwillig  beitreten  können.

II  Bei  den  unter  a  und  b  Bezeichneten  wird  vorausgesetzt,  daß  nicht  ihr  jährliches  Gesamteinkommen
  zweitausendfünfhundert  Mark  übersteigt.
§ 176 Abs.  3  R.  V.  O.  in  (Nicht  zum  freiwilligen  Beitritt  berechtigt  sind  Personen,  die  das  Jahr  vollendet
§  310  Abs.  2 Satz  2  haben.)  (Das  Recht  zum  Beitritt  ist  von  der  Vorlegung  eines  ärztlichen  Gesundheitszeugnisses  ab-
  hängig.  Dieses  muß  der  Anmeldung  beigefügt  sein.)

§ 310  Abs.  1 R.  V.  O.  IV  Die  Mitgliedschaft  freiwillig  Beitretender  beginnt  mit  dem  Tage  ihres  Beitritts  zur  Kasse.
Der  Beitritt  geschieht  durch  schriftliche  oder  mündliche  Anmeldung  beim  Vorstand.
§ 310  Abs.3  R.V.O.  V  Der  Kassenvorstand  kann  Versicherungsberechtigte,  die  sich  zum  Beitritt  melden,  ärztlich

untersuchen  lassen.  Er  kann  binnen  einem  Monat  den  Beitritt  Erkrankter  (und  solcher  Personen,
für  die  das  Gesundheitszeugnis  nicht  genügt,)  mit  Wirkung  von  der  Meldung  an  zurückweisen.

§ 310  Abs.  2 R.  V.  O.  VI  Eine  Erkrankung,  die  beim  Beitritt  bereits  besteht,  begründet  für  diese  Krankheit  keinen
Anspruch  auf  Kassenleistung.

Zu  §  2  Abs.  4.  Es  bedarf  des  Einverständnisses  des  vorläufig  unterstützungspflichtigen,  nicht  des  endgültig
  unterstützungspflichtigen  Armenverbandes.

Zu  §  3  Nr.  1.  Die  dritte  Gruppe  wird  für  Betriebskrankenkassen  keine,  die  anderen  Gruppen  werden
nur  geringe  Bedeutung  haben.
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        —  313  —

2.  VI.  Scheidet  ein  Mitglied,  das  auf  Grund  der  Reichsversicherung  oder  bei  einer  knapp-  8813  Abs.  1  R.  V.  O.
schaftlichen  Krankenkasse  in  den  vorangegangenen  zwölf  Monaten  mindestens  secssundzwanzig  Wochen
oder  unmittelbar  vorher  mindestens  sechs  Wochen  versichert  war,  aus  der  versicherungspflichtigen  Beschäftigung
  im  (in  den)  Betriebeln)  der  Firma  N.  aus,  so  kann  es  in  seiner  Klasse  oder  Lohnstufe  Mitglied
bleiben,  solange  es  sich  regelmäßig  im  Inland  aufhält  und  nicht  Mitglied  einer  anderen  Krankenkasse
oder  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  wird.  Es  kann  in  eine  niedere  Klasse  oder  Lohnstufe
übertreten.
Vll  Wer  Mitglied  bleiben  will,  muß  es  der  Kasse  binnen  drei  Wochen  nach  dem  Ausscheiden  § 318  Abs.  2  R.V.O.
oder  im  Falle  des  §  2  Abs.  2  nach  Beendigung  der  Kassenleistungen  anzeigen.  Wer  jedoch  in  der
zweiten  oder  dritten  dieser  Wochen  erkrankt,  hat  für  diese  Krankheit,  vorbehaltlich  des  §  27,  Anspruch
auf  die  Kassenleistungen  nur,  wenn  er  die  Anzeige  in  der  ersten  Woche  gemacht  hat.  Der  Anzeige
steht  es  gleich,  wenn  in  der  gleichen  Frist  die  satzungsmäßigen  Beiträge  voll  gezahlt  werden.

§  4  (3).
I.  Die  Mitgliedschaft  Versicherungsberechtigter  erlischt:  §  314  R.V.O:  
a)  durch  schriftliche  oder  mündliche  Austrittserklärung  beim  Kassenvorstand,
b)  wenn  sie  zweimal  (dreimal)  nacheinander  am  Zahltag  die  Beiträge  nicht  entrichten
und  seit  dem  ersten  dieser  Tage  mindestens  vier  Wochen  vergangen  sind.

Il  Erfährt  der  Vorstand  der  Kasse  glaubwürdig,  daß  das  regelmäßige  jährliche  Gesamt=  §  175  R.V.O.
einkommen  eines  versicherungsberechtigten  Mitglieds  viertausend  Mark  übersteigt,  so  hat  er  dem  § 314  Abs. 2  R.V.O..
Mitglied  alsbald  mitzuteilen,  daß  seine  Mitgliedschaft  erloschen  sei.  Die  Mitgliedschaft  erlischt  mit
der  Zustellung  der  Mitteilung.

In  Arbeitsunfähige  bleiben  Mitglieder,  solange  die  Kasse  ihnen  Leistungen  zu  gewähren  hat.  § 311  R.V.O.

III.  Leistungen.

A.  Arten.
§  5  (5).  
I.  Die  Kasse  gewährt  den  Mitgliedern  auf  Antrag  §  179  Abs. 1   R.V.O.

(1.)  für  ihre  Person
a)  Krankenhilfe  nach  §§  11  bis  19;
b)  Wochengeld  (Wochenhilfe)  nach  §§  20  bis  23,
c)  Sterbegeld  nach  §  24.
(2.  für  ihre  Familienmitglieder  Familienhilfe  nach  §  25.)
II  Als  Regelleistungen  der  Kasse  gelten:  § 179  Abs.  2
1.  nach  §§  182,  183  der  Reichsversicherungsordnung  (unbeschadet  der  R.V.O.
Vorschriften  der  §§  188,  192  der  Reichsversicherungsordnung):
2.  Wochengeld  nach  §  195  der  Reichsversicherungsordnung;
3.  Sterbegeld  nach  §  201  der  Reichsversicherungsordnung.

Il  Die  übrigen  Leistungen  der  Kasse  gelten  als  Mehrleistungen.

Zu  §  3  Nr.  2.  Die  Satzung  kann  längere  Fristen  mit  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  bestimmen
(§  313  Abs.  2  letzter  Satz  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  5.  „Regelleistungen“  bilden  den  Gegensatz  einerseits  zu  den  erhöhten  oder  erweiterten  Leistungen,
welche  die  Kasse  freiwillig  durch  ihre  Satzung  übernimmt  (Mehrleistungen),  anderseits  zu  den  eingeschränkten  oder
anders  bemessenen  Leistungen,  die  für  besondere  Berufsarten  nach  den  §§  416  bis  493  der  Reichsversicherungsordnung
  zugelassen  sind.  Dagegen  sollen  die  Unterstützungen  der  Krankenkassen  auch  dann  als  Regelleistungen
gelten,  wenn  die  Satzung  ihre  Gewährung  an  gewisse,  vom  Gesetze  zugelassene  Maßgaben  knüpft.  Dies  trifft  zu
auf  die  zeitliche  Leschränkung.  der  Krankengelder  für  rückfällig  Erkrankte  (§  188  der  Reichsversicherungsordnung,  §  17
dieser  Satzung)  (sowie  bei  Ausschluß  oder  Kürzung  des  Krankengeldes  wegen  vorsählicher  oder  schuldhafter  Zuziehung
  der  Krankheit  und  bei  einer  Schädigung  der  Kasse  durch  strafbare  Handlungen  (§  192  der  Reichsversicherungsordnung,
  §  18  dieser  Satzung).

44*
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        —  314  —

§  6.
§ 215  Abs.  2  [Den  freiwillig  Beigetretenen  gewährt  die  Kasse  nur  (Krankenpflege  und  Krankenhauspflege
R.V.  O.  ohne  Hausgeld  oder  deren  Ersatz  (§  14]  ohne  Krankengeld)  (das  Krankengeld).)
§  7  (20).
§  119  R.  V.  O.  Die  Ansprüche  des  Berechtigten  können  mit  rechtlicher  Wirkung  übertragen,  verpfändet  und

gepfändet  werden  nur  wegen

1.  eines  Vorschusses,  den  der  Berechtigte  auf  seine  Ansprüche  vor  Anweisung  der
Leistungen  vom  Arbeitgeber  oder  von  einem  Organ  des  Versicherungsträgers  oder
einem  seiner  Mitglieder  erhalten  hat,

2.  der  im  §  850  Abs.  4  der  Zivilprozeßordnung  bezeichneten  Forderungen,

3.  der  Forderungen  der  nach  §  1531  der  Reichsversicherungsordnung  ersatzberechtigten
Gemeinden  und  Armenverbände  sowie  Arbeitgeber  und  Kassen,  die  an  ihre  Stelle
getreten  sind;  die  Übertragung,  Verpfändung  und  Pfändung  ist  nur  in  Höhe  der
gesetzlichen  Ersatzansprüche  zulässig,

4.  rückständiger  Beiträge,  die  nicht  seit  länger  als  drei  Monaten  fällig  sind.

I!  Ausnahmsweise  darf  der  Berechtigte  auch  in  anderen  Fällen  den  Anspruch  mit  Genehmigung
  des  Versicherungsamts  ganz  oder  zum  Teil  auf  andere  übertragen.

§  8  (20).
§  228  Abs.  2  I.  Die  Ansprüche  des  Berechtigten  dürfen  nur  aufgerechnet  werden  auf
R  V.O.  Ersatzforderungen  für  Beträge,  die  der  Berechtigte  in  den  Fällen  des  §  1542  der

Reichsversicherungsordnung  oder  aus  der  reichsgesetzlichen  Unfallversicherung  bezog,
aber  an  die  Kasse  zu  erstalten  hat,

geschuldete  Beiträge,

gezahlte  Vorschüsse,

zu  Unrecht  gezahlte  Kassenleistungen,

Kosten  des  Verfahrens,  die  der  Berechtigte  zu  erstatten  hat,

Geldstrafen,  welche  die  Kassenleitung  verhängt  hat.

II  Ansprüche  auf  Krankengeld  dürfen  nur  bis  zur  Hälfte  aufgerechnet  werden.

§  9.
§§  120,  121  Trunksüchtigen,  die  nicht  entmündigt  sind,  können  ganz  oder  teilweise  Sachleistungen  nach
R.  V.  O.  den  §§  120,  121  der  Reichsversicherungsordnung  gewährt  werden.

B.  Bemessung  der  baren  Leistungen.
(Grundlohn.)
§  10  (A)  (5).
§§  180  Abs.  1,  2   I.  Die  baren  Leistungen  der  Kasse  werden  nach  einem  Grundlohn  bemessen.  Als  solcher  gilt
R.  V.  O.  der  nach  der  verschiedenen  Lohnhöhe  stufenweise  festgesetzte  durchschnittliche  Tagesentgelt  der  Kassen-Zu

  §  6.  Die  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  ist  erforderlich  (§  215  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).


Eine  gleiche  Bestimmung,  wie  sie  §  6  der  Satzung  enthält,  ist  auch  für  Personen  vorgesehen,  die  nach
§  168  der  Reichsversicherungsordnung  versicherungsfrei  und  nach  Bestimmung  des  Bundesrats  versicherungsberechtigt
  sind;  jedoch  ist  eine  Beschränkung  der  Kassenleistungen  auf  das  Krankengeld  allein  nicht  zulässig  (§  215
Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).

Wegen  der  für  diese  Fälle  vorgesehenen  Ermäßigung  der  Beiträge  zu  vergleichen  §  39  letzter  Absatz.

Zu  §§  7  bis  9.  Die  Bestimmungen  der  §§  7  bis  9  sind  in  die  Satzung  aufgenommen,  damit  die  Kassenmitglieder
  schon  aus  der  Satzung  über  den  wesentlichen  Umfang  ihrer  Ansprüche  unterrichtet  werden,  sie  gelten  aber
auch  ohne  Aufnahme  in  die  Satzung  kraft  Gesetzes.

Zu  §  10  A.  Es  wird  sich  empfehlen,  die  Einteilung  in  Stufen  da,  wo  die  örtlichen  Verhältnisse,  insbesondere
  der  höhere  Stand  der  Löhne,  nicht  entgegenstehen,  möglichst  mit  der  der  Lohnklassen  auf  dem  Gebiete
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        —  315  —

mitglieder  btes  (sechs)  Mark  für  den  Arbeitstag.  Zur  Festsetzung  des  Grundlohns  werden  die
Kassenmitgleeder  eingeteilt  in  solche,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  beträgt:

1.  einschließlich  der  ohne  Entgelt  beschäftigten  Lehrlinge  weniger  ass  Mark
(I.  Stufe),

2.  bis  einschließlich  .  .  ..  Mark  (II.  Stufe),

8.  bis  einschließlich  .  .  ..  Mark  (III.  Stufe),

4.  bis  einschließlich  .  .  .  Mark  (IV.  Stufe),

6.  mehr  als  .  .  ..  Mark  (.  .  ...  Stufe).
I!  Hiernach  wird  der  Grundlohn  bis  auf  weiteres  festgesetzt
für  die  I.  Stufe  auf  .  .  .  .  ...  Mark,
für  die  II.  Stufe  auf  ..  .  .  .  ...  Mark,

für  die  III.  Stufe  auf  .  .  .  .  .  ...  Mark,
für  die  IV.  Stufe  auf  ..  .  .  .  .  ..  Mark,

III  Jedes  Kassenmitglied  wird  nach  seinem  Arbeitsverdienste  durch  den  Kassenvorstand  einer
Lohnstufe  zugeteilt.  Der  Arbeitsverdienst  jedes  Kassenmitglieds  wird  nach  dem  Durchschnitt  des
Verdienstes  berechnet,  den  es  in  den  .  .  letzten  Wochen  (Monaten)  oder,  wenn  es  noch  nicht
so  lange  der  Kasse  angehörte,  den  ein  gleichartig  beschäftigtes  Mitglied  während  dieser  Zeit  bezogen
  hat.

der  Invalidenversicherung  (§  1245  der  Reichsversicherungsordnung)  in  Einklang  zu  bringen,  insbesondere  da,  wo
Einzugsverfahren  besteht.

Diese  Übereinstimmung  wird  sich  etwa  in  folgender  Weise  erreichen  lassen:
a)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  weiger  als  60  Pf.  beträgt.

I.  Stufe.  b)    Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  60  Pf.  bis  einschließlich  1  M.  16  Pf.
beträgt.

 

 

a)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  1  Mark  17  Pf.  bis  einschließlich

II.  Stufe  1  Mark  50  Pf.  beträgt.
)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  1  Mark  51  Pf.  bis  einschließlich

1  Mark  83  Pf.  beträgt.
a)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  1  Mark  84  Pf.  bis  einschließlich

Il.  Stufe  2  Mark  34  Pf.  beträgt.
III. Stufe  b)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  2  Mark  35  Pf.  bis  einschließlich

2  Mark  83  Pf.  beträgt.
a)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  2  Mark  84  Pf.  bis  einschließlich

IV.  Stufe  3  Mark  34  Pf.  beträgt.
  b) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den -Arbeitstag 3 Mark 35 Pf. bis einschließlich

3  Mark  83  Pf.  beträgt.
a)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  3  Mark  84  Pf.  bis  einschließlich
V.  Stufe.  4  Mark  50  Pf.  beträgt.
b)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  über  4  Mark  50  Pf.  beträgt.
Der  durchschnittliche  Tagesentgelt  würde  dann  betragen:
für  die  I.  Stufe  a)y  0,50  Mark
b)  0.50  Mark
II.  Stufe  a)  1,30  Mark
b)  1,50 Mark
III.  Stufe  a)   2,10  Mark
b)  2,60  Mark
IV.  Stufe  a)  3,10  Mark
b)  3,60  Mark
V.  Stufe  a)  4,20  Mark
d)  5,00  Mark.

Zu  §§  10  A,  10B.  Die  Festsetzung  des  durchschnittlichen  Tagesentgelts  bedarf  nach  §  180  Abs.  8  der
Reichsversicherungsordnung  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  (Beschlußkammer).
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        —  316  —

§  318  Abs.  3    IV. Andert  sich  der  Lohn,  so  ändert  sich  die  Lohnstufe  (erst  mit  der  nächsten  Beitragszahlung)
R.  V.  O.  (sofort).
oder
§  10  (B)  (5).
§  180  Abs.  1  I.  Die  baren  Leistungen  der  Kasse  werden  nach  einem  Gundlohn  bemessen.  Als  solcher  gilt
R.  V.  O.  der  durchschnittliche  Tagesentgelt  der  Kassenmitglieder  bis  fünf  Mark  für  den  Arbeitstag.  Für  die
Festsetzung  des  Grundlohns  werden  die  Kassenmitglieder  in  ..  ..  Klassen  eingeteilt:
1.  Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  andere  Angestellte  in  ähnlich  gehobener
Stellung...................................  I.  Klasse,
2.  Vorarbeiter,  Maschinisten,  Facharbeter  II.  Klasse,
3.  Sonstige  erwachsene  männliche  Kassenmitglieder  (Männer  über  21  Jahre)  III.  Klasse,
4.  Betriebsbeamtinnen,  Direktricen,  Kassiererinnen  uwmw.  IV.  Klasse,
5.  Sonstige  erwachsene  weibliche  Kassenmitglieder  (Frauen  über  21  Jahre)  V.  Klasse,
6.  Männliche  Kassenmitglieder  von  16  bis  21  Jahten  VI.  Klasse,
7.  Weibliche  Kassenmitglieder  von  16  bis  21  Jahtcen  VII.  Klasse,
8.  Männliche  Kassenmitglieder  unter  16  Jahhen  VIII.  Klasse,
9.  Weibliche  Kassenmitglieder  unter  16  Jahten  IX.  Klasse.
oder

statt  Nr.  8  und  9
8.  Männliche  Kassenmitglieder  zwischen  14  und  16  Jahren  (junge  Leute)  VIII.  Klasse,
9.  Weibliche  Kassenmitglieder  zwischen  14  und  16  Jahren  (junge  Leute)  KK.  Klasse,
10.  Kinder  unter  14  Jahren  (männlich  ...  X.  Klasse,
11.  Kinder  unter  14  Jahren  (weiblich  .  .  ...  XI.  Klasse,
Lehrlinge  zählen  zu  den  jungen  Leuten.

I!  Der  durchschnittliche  Tagesentgelt  wird  bis  auf  weiteres  festgesetzt

 

für  die  I.  Klasse  aauf  Mark,

für  die  II.  Klasse  auf  ..  ...  Mark,

usw

oder

    § 10 ( C )  (5)

§  180  Abs. 4 R.V.O.   I.  Die  baren  Leistungen  der  Kasse  werden  nach  einem  Grundlohn  bemessen.  Als  solcher  gilt
  der wirkliche Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten bis....(sechs) Mark für den Arbeitstag. 
§ 180 Abs. 5  II  Der Arbeitgverdienst jedes Kassenmitgliedsw ird nach dem Durchschnitt des Verdienstes 
berechnet, den es in den .... letzten Wochen (Monaten) oder, wenn es noch nicht solange der

Kasse  angehörte,  den  ein  gleichartig  beschäftigtes  Mitglied  während  dieser  Zeit  bezogen  hat.
Gemeinschaftlicher  Zusatz  zu  §§  10 A   und  100:
§  150  Abs.  5  Für  freiwillig  Beitretende,  für  die  sich  nach  vorstehendem  ein  Grundlohn  nicht  ermitteln
R.V.O.  läßt,  gilt  der  Ortslohn  (§  149  der  Reichsversicherungsordnung)  als  Grundlohn.

C.  Krankenhilfe.

§  11  ( 5 ).
§ 182  Nr.  1  R.V.O.  I.  Als  Krankenhilfe  wird  gewährt:

§  193  R.V.O.  1.  Krankenpflege  vom  Beginn  der  Krankheit  an;  sie  umfaßt  ärztliche  Behandlung  und
Versorgung  mit  Arznei  sowie  Brillen,  Bruchbändern  und  anderen  kleineren  Heilmitteln

Zu  § 10 B.  Ob  die  Festsetzung  eines  besonderen  durchschnittlichen  Tagesentgelts  für  junge  Leute  zwischen
14  und  16  Jahren  und  für  Kinder  unter  14  Jahren  angezeigt  ist,  hängt  davon  ab,  ob  erhebliche  Verschiedenheiten
in  den  Lohnverhältnissen  dieser  Klassen  der  „Jugendlichen“  vorkommen.

Zu  §  11  Abs.  1  Nr.  1.  Die  Festsetzung  eines  Höchstbetrags  für  kleinere  Heilmittel  durch  die  Satzung
bedarf  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts.  Im  allgemeinen  sind  bisher  als  kleinere  Heilmittel  solche  im
Werte  bis  zu  zwanzig  Mark  angesehen  worden.  Macht  die  Satzung  von  der  Ermächtigung  Gebrauch,  anstatt
größerer  Heilmittel  einen  Geldzuschuß  zu  solchen  zu  gewähren,  so  bildet  der  für  kleinere  Heilmittel  festgesetzte  Höchstbetrag
  zugleich  die  Grenze  für  die  Bemessung  diefes  Zuschusses  (§  193  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="341" />
        —  317  —

(bis  zum  Höchstbetrag  von  .  Mark)  (sowie  folgende  größere  Heilmittel,  nämlich
.....................  und  Krankenkost).  (Die  Kasse  darf  auch  einen
Zuschuß  bis  zur  Höhe  von  .  ..  Mark  für  größere  Heilmittel  gewähren.)

2.  Krankengeld  in  Höhe  des  halben  (von  .  .  .)  (von  drei  Viertel  des)  Grundlohns  für  §  182  Nr.  2,  §  191
jeden  Arbeitstag  (und  alle  Sonn=  und  Feiertage),  wenn  die  Krankheit  den  Versicherten  Abs.  1  R.V.0.
arbeitsunfähig  macht;  es  wird  vom  vierten  Kankheitstage,  wenn  aber  die  Arbeitsunfähigkeit
  erst  später  eintritt,  vom  Tage  ihres  Eintritts  an  gewährt.

I!  (Bei  Krankheiten,  die  länger  als  eine  Woche  dauern,  zum  Tode  führen  oder  Idurch  Betriebs--  §  181  Abs.  2
unfall  verursacht  sind,  sowie  bei  solgenden  Krankheiennnn  R.V.O.
................  wird  das  Krankengeld  schon  vom  (ersten)  (zweiten)  (dritten)  Tage  der
Arbeitsunfähigkeit  an  gewährt.]  Lehrlingen,  die  ohne  Entgelt  beschäftigt  werden,  wird  Krankengeld

nicht  gewährt.  (Bei  einer  Krankheit,  die  Folge  eines  entschädigungspflichtigen  Unfalls  ist,  wird  für  §  494  R.V.O.
die  Zeit,  für  welche  Unfallrente  oder  Heilanstaltpflege  gewährt  wird,  Krankengeld  nur  soweit  gewährt,  §  1511  R.V.O.
als  es  den  Betrag  der  Unfallrente  übersteigt.  Dabei  wird  der  Unterhalt  in  der  Heilanstalt  gleich

der  Vollrente  gerechnet.)

III  Die  Krankenhilfe  endet  spätestens  mit  Ablauf  der  sechsundzwanzigsten  Woche  (neunund=  §  188  Abs.  1,  §  187
dreißigsten  Wochh).  Woche)  (eines  Jahres)  nach  Beginn  der  Krankheit,  wird  jedoch  Nr.  1  R.V.O.
Krankengeld  erst  von  einem  späteren  Tage  an  bezogen,  nach  diesem.  Fällt  in  den  Krankengeldbezug  §  183  R.V.O.
eine  Zeit,  in  der  nur  Krankenpflege  gewährt  wird,  so  wird  diese  Zeit  auf  die  Dauer  des  Krankengeldbezugs
  bis  zu  dreizehn  Wochen  nicht  angerechnet.  Ist  Krankengeld  über  die  sechsundzwanzigste
Woche  nach  Beginn  der  Krankheit  hinaus  zu  zahlen,  so  endet  mit  seinem  Bezug  auch  der  Anspruch
auf  Krankenpflege.

§  12  (7)
I.  An  Stelle  der  Krankenpflege  und  des  Krankengeldes  kann  die  Kasse  Kur  und  Verpflegung  §  184  Abs.  1
in  einem  Krankenhause  (Krankenhauspflege)  gewähren.  Hat  der  Kranke  einen  eigenen  Haushalt  R.  V.  O.
oder  ist  er  Mitglied  des  Haushalts  seiner  Familie,  so  bedarf  es  seiner  Zustimmung.
II  Bei  einem  Minderjährigen  über  sechzehn  Jahre  genügt  seine  Zustimmung.  § 184 Abs.  2  R.  V.  O.
IIl  Der  Zustimmung  bedarf  es  nicht,  wenn  §  184  Abs.  3
1.  die  Art  der  Krankheit  eine  Behandlung  oder  Pflege  verlangt,  die  in  der  Familie  des  R.V.O.
Erkrankten  nicht  möglich  ist,
2.  die  Krankheit  ansteckend  ist,
3.  der  Erkrankte  wiederholt  der  Krankenordnung  (§  62)  oder  den  Anordnungen  des
behandelnden  Arztes  zuwider  gehandelt  pa.
4.  sein  Zustand  oder  Verhalten  seine  fortgesetzte  Beobachtung  erfordert.

!V  In  den  Fällen  des  Abs.  3  Nr.  1,  2,  4  wird  möglichst  Krankenhauspflege  gewährt.  8  186  bf.  4

§  13  (0).

1  Wird  Krankenhauspflege  einem  Versicherten  gewährt,  der  bisher  von  seinem  Arbeitsverdienst  88  186.  194  Nr.  1
Angehörige  ganz  oder  überwiegend  unterhalten  hat,  so  wird  daneben  ein  Hausgeld  für  die  An-  R.  V.  O.
gehörigen  im  Betrage  des  halben  Krankengeldes  (im  Betrage  von.  .  ...  .  .  ...  des  Krankengeldes)
  (in  Höhe  des  halben  Grundlohns)  gezahlt.

I!  (Versicherten,  für  die  kein  Hausgeld  zu  zahlen  ist,  wird  neben  der  Krankenhauspflege  ein  §  194  Nr.  2
Krankengeld  in  Höhe  (eines  Viertels  des  Grundlohns)  gewährt.)  R.  B.  D.

Zu  §  11  Abs.  1  Nr.  2.  Die  Satzung  kann  das  Krankengeld  vom  ersten  Tage  der  Lrstennhähsigert
an  nur  in  den  Krankheitsfällen  zubilligen,  die  im  §  191  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  aufgeführt  find.
Die  Zubilligung  des  Krankengeldes  vom  ersten  Tage  der  Arbeitsunfähigkeit  bei  „anderen  Krankheiten“,  die  in  der
Satzung  zu  bestimmen  sind,  bedarf  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts.

Zu  §  12  letzter  Absatz.  Der  Vorstand  wird  im  einzelnen  Falle  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  zu
entscheiden  haben,  ob  Krankenhauspflege  zu  gewähren  ist.
Zu  §  18.  Die  Höchstleistung  der  Kasse  ist  im  Falle  des  Abs.  1  das  gesetzliche  Krankengeld  (der  halbe
Grundlohn),  im  Falle  des  Abs.  2  die  Hälfte  dieses  Betrags.
        <pb n="342" />
        §  186  Abs.  1
R.V.O.

§  185  Abs.  2
R.  V.O.

§  193  Abs.  3
R.  V.  O.

§  187  Nr.  2,  8
R.V.O.

§  188  R.  V.  O.

§  182  R.V.O.

§  189  Abs  1
R.V.O.

—  318  —

§  14.

I.  Mit  Zustimmung  des  Versicherten  kann  Hilfe  und  Wartung  durch  Krankenpfleger,  Krankenschwestern
  oder  andere  Pfleger  namentlich  auch  dann  gewährt  werden,  wenn  die  Aufnahme  des
Kranken  in  ein  Krankenhaus  geboten,  aber  nicht  ausführbar  ist,  oder  ein  wichtiger  Grund  vorliegt,
den  Kranken  in  seinem  Haushalt  oder  in  seiner  Familie  zu  belassen.

II  (Dafür  kann  (ein  Viertel  des  Krankengeldes)  (..  ...  ...  des  Krankengeldes)  abgezogen

werden.]
§  15  (6).
[Kassenmitgliedern,  die  nach  §  3  Nr.  2  freiwillig  in  der  Kasse  verbleiben,  wird,  wenn  sie
sich  nicht  im  Bezirke  (der  Kasse)  (des  Versicherungsamts)  (der  Gemeindeen  )  aufhalten,
statt  der  Krankenpflege  das  halbe  Krankengeldie.  des  Krankengeldes)  gewährt.]

§  16.

I  [Fürsorge  für  Genesende,  namentlich  durch  Unterbringung  in  einem  Genesungsheim,  kann
bis  zur  Dauer  von  ..  Wochen  Monaten)  (eines  Jahres)  nach  Ablauf  der
Krankenhilfe  gewährt  werden.]

II  (Die  Kasse  gewährt  Hilfsmittel  gegen  Verunstaltung  und  Verkrüppelung,  die  nach  beendigtem
Heilverfahren  nötig  sind,  um  die  Arbeitsfähigkeit  herzustellen  oder  zu  erhalten.)

§  17  (13).

(Für  Mitglieder,  die  auf  Grund  der  Reichsversicherung  oder  aus  einer  knappschaftlichen
Krankenkasse  oder  aus  einer  Ersatzkasse  binnen  zwölf  Monaten  bereits  für  sechsundzwanzig  Wochen
hintereinander  oder  insgesamt  Krankengeld  oder  die  Ersatzleistungen  dafür  bezogen  haben,  wird  in
einem  neuen  Versicherungsfalle,  der  im  Laufe  der  nächsten  zwölf  Monate  eintritt,  die  Krankenhilfe  auf  die
Regelleistungen  und  auf  die  Gesamtdauer  von  dreizehn  Wochen  beschränkt.  Dies  gilt  nur,  wenn  die
Krankenhilfe  durch  dieselbe  nicht  gehobene  Krankheitsursache  veranlaßt  wird.)

§  18  (13).

I.  (Mitgliedern,  welche  die  Kasse  durch  eine  mit  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
bedrohte  strafbare  Handlung  geschädigt  haben,  wird  für  die  Dauer  eines  Jahres  nach  der  Straftat
(ein  Krankengeld  nicht)  (das  Krankengeld  nur  zur  Hälfte)  (das  Krankengeld  nur  in  Höhe  eines
Drittels)  (das  Krankengeld  nur  in  Höhe  )  gewährt.]

II  [Mitgliedern,  die  sich  eine  Krankheit  vorsätzlich  oder  durch  schuldhafte  Beteiligung  bei
Schlägereien  oder  Raufhändeln  zugezogen  haben,  wird  für  die  Dauer  dieser  Krankheit  (ein  Krankengeld
  nicht)  (das  Krankengeld  nur  zur  Hälfte)  (das  Krankengeld  nur  in  Höhe  eines  Drittels)  (das
Krankengeld  nur  in  Höhe  .  .  .  )  gewährt.)

§  19  (12).
I.  (Erhält  ein  Mitglied  der  Kasse  Krankengeld  gleichzeitig  aus  einer  anderen  Versicherung,  se
wird  die  Leistung  der  Kasse  soweit  gekürzt,  daß  das  gesamte  Krankengeld  des  Mitglieds  den  Durch-



 

Zu  §  15.  In  diesen  Fällen  muß  mindestens  das  halbe  Krankengeld  statt  der  Krankenpflege  gewährt
werden;  es  kann  also  auch  ein  höherer  Betrag  bestimmt  werden  (§  193  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  17.  Die  Bestimmung  hat,  soweit  es  sich  um  das  Maß  der  Krankenhilfe  handelt,  nur  dann  Bedeutung,
wenn  von  der  Kasse  nicht  lediglich  die  Regelleistungen,  sondern  Mehrleistungen  gewährt  werden;  soweit  es  sich
dagegen  um  die  Dauer  der  Krankenhilfe  handelt,  ha  sie  auch  dann  Bedeutung,  wenn  die  Kasse  nur  die  Regelleistungen
  gewährt  (§  188  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  18.  Zulässig  wird  es  auch  sein,  die  Nachteile,  welche  die  in  den  Abs.  1,  2  bezeichneten  Mitglieder
treffen,  verschieden  festzusetzen.

Zu  §  19.  Die  Bestimmung  des  Abs.  1  gilt  bei  Weglassung  der  eingeklammerten  Zusätze  auch  ohne
Aufnahme  in  die  Satzung  kraft  Gesetzes  (§  189  der  Reichsversicherungsordnung).  Die  Satzung  kann  aber  bestimmen,
daß  die  Kürzung  des  Krankengeldes  gar  nicht  oder  nicht  in  vollem  Maße  eintreten  soll.

Durchschnittlicher  täglicher  Arbeitsverdienst  ist  nicht  gleichbedentend  mit  dem  im  §  10  festgesetzten  durchschnittlichen
  Tagesentgelt.  Durchschnittlicher  täglicher  Arbeitsverdienst  ist  der  Durchschnitt  des  von  dem  Versicherten
wirklich  verdienten  täglichen  Arbeitsverdienstes.
        <pb n="343" />
        —  319  —

schnittsbetrag  seines  täglichen  Arbeitsverdienstes  (während...  ) nicht  (um  nicht  mehr
als  )  übersteigt.

II  (Die  Mitglieder  sind  verpflichtet,  dem  Vorstand,  wenn  sie  Krankengeld  oder  die  Ersatzleistungen
  dafür  beanspruchen,  die  Höhe  der  Bezüge  mitzuteilen,  die  sie  gleichzeitig  aus  einer  anderen
Krankenversicherung  erhalten.  Die  Frage,  aus  welcher  Krankenversicherung  die  Bezüge  herrühren,
ist  nicht  gestattet.

III  Gegen  einen  Versicherten,  der  die  Mitteilung  unterläßt,  kann  der  Vorstand  der  Kasse
Strafen  bis  zum  dreifachen  Betrage  des  täglichen  Krankengeldes  für  jeden  Übertretungsfall  festsetzen.)

(oder)

§  19.

(Die  Leistung  der  Kasse  wird  nicht  gekürzt,  wenn  ein  Versicherter  gleichzeitig  Krankengeld
aus  einer  anderen  Versicherung  erhält.)

D  Wochenhilfe.

§  20  (14).

I  Wöchnerinnen,  die  im  letzten  Jahre  vor  der  Niederkunft  mindestens  sechs  Monate  hindurch
auf  Grund  der  Reichsversicherung  oder  bei  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  gegen  Krankheit
versichert  gewesen  sind,  erhalten  ein  Wochengeld  in  Höhe  des  Krankengeldes  für  acht  Wochen,  von
denen  mindestens  sechs  in  die  Zeit  nach  der  Niederkunft  fallen  müssen.  Neben  Wochengeld  wird
Krankengeld  nicht  gewährt;  die  Wochen  nach  der  Niederkunft  müssen  zusammenhängen.

I.  Mit  Zustimmung  der  Wöchnerin  kann

1.  an  Stelle  des  Wochengeldes  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Wöchnerinnenheim  gewährt
werden;

2.  Hilfe  und  Wartung  durch  Hauspflegerinnen  gewährt  und  dafür  bis  zur  Hälfte  des
Wochengeldes  abgezogen  werden.

II  Im  Falle  des  Abs.  2  Nr.  1  gilt  §  13  Abs.  1  entsprechend.

§  21.
((Versicherungspflichtigen)  Ehefrauen  (Allen  weiblichen  Versicherungspflichtigen)  werden
unter  der  Voraussetzung  des  §  20  Abs.  1  Satz  1  Hebammendienste  und  ärztliche  Geburtshilfe,  die
bei  der  Niederkunft  erforderlich  werden,  gewährt.]

§  22  (14).
[Schwangeren,  die  der  Kasse  mindestens  sechs  Monate  angehören,  werden,

1.  wenn  sie  infolge  der  Schwangerschaft  arbeitsunfähig  werden,  ein  Schwangerengeld
in  Höhe  des  Krankengeldes  bis  zur  Gesamtdauer  von.............  )  (sechs)
Wochen  gewährt.  (Auf  die  Dauer  dieser  Leistung  wird  die  Zeit  der  Gewährung  des
Wochengeldes  vor  der  Niederkunft  angerechnet);

2.  Hebammendienste  und  ärztliche  Behandlung,  die  bei  Schwangerschaftsbeschwerden
erforderlich  werden,  gewährt.]

§  23.
[Wöchnerinnen  der  im  §  20  Abs.  1  Satz  1  bezeichneten  Art  wird,  solange  sie  ihre  Neu—
geborenen  stillen,  ein  Stillgeld  in  Höhe  von..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  (des  halben  Krankengeldes)
und  bis  zum  Ablauf  der  Zwölften)  Woche  nach  der  Niederkunft  gewährt.)

Zu  §§  20,  21.  Die  Hebammendienste  sind  ohne  besondere  Anweisung  eines  Arztes  zu  gewähren.

Zu  §  22.  Es  ist  auch  zulässig,  nur  die  Bestimmung  unter  Nr.  1  oder  nur  die  Bestimmung  unter  Nr.  2
  ,      
in  die  Satzung  aufzunehmen  (§  199  der  Reichsversicherungsordnung).

45

§  190  R.  V.O.

§ 629  R.  V.  O.

§  189  Abs. 2
R.V.  O.

§  195  Abs.  1,  3

R.V.O.

§  186  R.V.O.

§  198  R.  V.  O.

§  199  R.V  O.

§  200  R.  V.  O.
        <pb n="344" />
        §§  201,  204
R.V.  O.

§ 202  R.V.O.

§  1502  R.V.O.

§  205  R.V.  O.

§§  206,  207  R.V.O.

§  208  R.  V.  O.

§  209  R.  V.  D.

§  212  R.V.O.

—  320  —

E.  Sterbegeld.
§  24  (15).

I.  Als  Sterbegeld  wird  beim  Tode  eines  Mitglieds  das  (Zwanzigfachoel).  fache)
(Vierzigfache)  des  Grundlohns  (§  10),  (mindestens  aber  ein  Betrag  von  fünfzig  Mark)  gezahlt.

II  Stirbt  ein  als  Mitglied  der  Kasse  Erkrankter  binnen  einem  Jahre  nach  Ablauf  der  Krankenhilfe
  an  derselben  Krankheit,  so  wird  das  Sterbegeld  gezahlt,  wenn  er  bis  zum  Tode  arbeitsunfähig
gewesen  ist.

IlI  Besteht  gegen  einen  Träger  der  Unfallversicherung  ein  Anspruch  auf  Sterbegeld,  so  ist  aus
diesem  der  Kasse,  soweit  sie  bereits  Sterbegeld  gezahlt  hat,  Ersatz  zu  leisten.

F.  Familienhilfe.

[Die  Kasse  gewährt:  §  25  (8).

1.  Krankenpflege  nach  §  11  Nr.  1  (lärztliche  Behandlung)  (ärztliche  Behandlung  und

Versorgung  mit  Arznei),  höchstens  jedoch  für  ..  ..  Wochen,  an  folgende  versicherungsfreie
  Familienmitglieder  der  Versicherten:  ..  ..  (an  folgende  versicherungsfreie
Familienmitglieder  der  Versicherten,  die  in  seinem  Haushalt  leben:  ),

2.  Wochenhilfe  nach  §§  20  bis  23  (Wochengeld)  (Hebammendienste)  (Schwangerengeld)
an  versicherungsfreie  Ehefrauen  der  Versicherten,

3.  Sterbegeld  beim  Tode  des  Ehegatten  oder  eines  Kindes  eines  Mitglieds.  Das
Sterbegeld  wird  für  den  Ehegatten  auf  tzwei  Drittel),  für  ein  Kind  bis  zu
Jahren  auf  darüber  aus  .  (die  Hälfte)  des  im  §  24  festgesetzten
Mitglieder-Sterbegeldes  bemessen  und  um  den  Betrag  des  Sterbegeldes  gekürzt,  auf
das  der  Verstorbene  selbst  gesetzlich  versichert  war.]

G.  Beginn  und  Ende  der  Leistungen.
§  26  (2).

I.  Für  die  Mitglieder  der  Kasse  (Für  Versicherungspflichtige)  entsteht  der  Anspruch  auf  die
Kassenleistungen  (auf  die  Regelleistungen)  mit  ihrer  Mitgliedschaft.  [Der  Anspruch  freiwillig  beitretender
  Kassenmitglieder  entsteht  erst  nach  einer  Wartezeit  von  .  .  (sechs)  Wochen.]

II  [Der  Anspruch  auf  Mehrleistungen  der  Kasse  entsteht  erst  nach  einer  Wartezeit  von  .  .  ..
(sechs)  Monaten  nach  dem  Beitritt.  Dies  gilt  nicht  für  Mitglieder,  die  binnen  der  letzten  zwölf
Monate  bereits  für  mindestens  sechs  Monate  Anspruch  auf  Mehrleistungen  einer  Krankenkasse  oder
einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  gehabt  haben.

III  Durch  Ausscheiden  aus  der  Mitgliedschaft  kann  diese  Wartezeit  auf  die  Dauer  von  höchstens
sechsundzwanzig  Wochen  unterbrochen  werden.  Die  Dauer  erhöht  sich  für  Mitglieder,  die  zur  Erfüllung
  ihrer  Dienstpflicht  in  Heer  oder  Marine  ausscheiden,  um  diese  Dienstzeit.]

IV Tritt  ein  Versicherter,  der  von  einer  anderen  Betriebskrankenkasse  oder  aus  einer  Orts-,
Land-,  Innungs=  oder  knappschaftlichen  Krankenkasse  Leistungen  bezieht,  zur  Kasse  über,  so  übernimmt
sie  die  weitere  Leistung  nach  dieser  Satzung.  Die  Zeit  der  bereits  genossenen  Leistung  wird  angerechnet.
  Die  Mehrleistungen  erhält  er  nur,  wenn  er  schon  in  seiner  früheren  Kasse  Anspruch  auf
Mehrleistungen  erworben  hatte.

 

Zu  § 25  Nr.  1,  2.  Die  Satzung  kann  sowohl  den  Kreis  der  berechtigten  Familienmitglieder  als  auch  den
Umfang  der  zu  gewährenden  Leistungen,  insbesondere  durch  Ausschluß  spezialärztlicher  Behandlung,  näher  begrenzen;
sie  kann  z.  B.  lediglich  einen  Zuschuß  zu  den  Arzneimitteln  bewilligen;  sie  kann  auch  bestimmen,  daß  der  Anspruch
auf  Familienhilfe  sofort  mit  dem  Verluste  der  Mitgliedschaft  des  Versicherten  endigt.  Schließlich  wird  es  sich
empfehlen,  in  der  Satzung  festzustellen,  daß  die  Wartezeiten  für  Leistungen  an  Mitglieder  auch  für  die  Familienhilfe  gelten.

Zu  §  256  Nr.  3.  Die  höchste  Grenze  für  die  Bemessung  des  Sterbegeldes  bildet  beim  Tode  des  Ehegatten
zwei  Drittel,  beim  Tode  eines  Kindes  die  Hälfte  des  Mitglieder--Sterbegeldes.  Die  Satzung  kann  auch  das  Sterbegeld
verschieden  abstufen,  z.  B.  nach  dem  Alter  der  Kinder  (§  205  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  26.  Für  Versicherungspflichtige  dürfen  nur  Mehrleistungen  von  einer  Wartezeit  abhängig  gemacht  werden.
Die  Bestimmung  des  Abs.  4  gilt  auch  ohne  Aufnahme  in  die  Satzung.
        <pb n="345" />
        —  321  —

§  27  (16).
Scheiden  Versicherte  wegen  Erwerbslosigkeit  aus,  die  in  den  vorangegangenen  zwölf  Monaten  §  214  R.V.O.
mindestens  sechsundzwanzig  Wochen  oder  unmittelbar  vorher  mindestens  sechs  Wochen  versichert  waren,
so  verbleibt  ihnen  der  Anspruch  auf  die  Regelleistungen  der  Kasse,  wenn  der  Versicherungsfall  während  der
Erwerbslosigkeit  und  binnen  drei  Wochen  nach  dem  Ausscheiden  eintritt.  Die  Kasse  bescheinigt  dem
Berechtigten  auf  Antrag  seinen  Anspruch  auf  diese  Leistungen.  Sterbegeld  wird  auch  nach  Ablauf
der  drei  Wochen  gewährt,  wenn  die  Krankenhilfe  bis  zum  Tode  geleistet  worden  ist.  (Der  Anspruch
fällt  weg,  wenn  der  Erwerbslose  sich  im  Ausland  aufhält.)  (Der  Anspruch  bleibt  auch  dann  bestehen,
  wenn  der  Erwerbslose  sich  im  Ausland  aufhält.)

H.  Ruhen  der  Leistungen  und  Abfindung.

§  28.
Die  Krankenhilfe  ruht:  §  216  R.V.O.

1.  solange  der  Berechtigte  eine  Freiheitsstrafe  verbüßt  oder  sich  in  Untersuchungshaft
befindet  oder  in  einem  Arbeitshaus  oder  in  einer  Besserungsanstalt  untergebracht  ist.
ist  der  Versicherte  durch  Krankheit  arbeitsunfähig  geworden  und  hat  er  von  seinem
Arbeitsverdienste  bisher  Angehörige  ganz  oder  teilweise  unterhalten,  so  wird  ihnen
das  Hausgeld  (§  13)  gewährt;

2.  für  Berechtigte,  die  sich  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls  freiwillig  ohne  Zuzunmun
  des  Kassenvorstandes  ins  Ausland  begeben,  solange  sie  sich  dort  r*r  diese
aufhalten;

3.  für  berechtigte  Ausländer,  solange  sie  wegen  Verurteilung  in  einem  Strafverfahren
aus  dem  Reichsgebiet  ausgewiesen  sind.  Das  Gleiche  gilt  für  berechtigte  Ausländer,
die  aus  Anlaß  der  Verurteilung  in  einem  Strafverfahren  aus  dem  Gebiet  eines
undesstaate  ausgewiesen  sind,  solange  sie  sich  nicht  in  einem  anderen  Bundesstaat
aufhalten.

(Hat  der  Berechtigte  im  Inland  Angehörige,  die  nach  §  25  Familienhilfe  beanspruchen
  können,  so  wird  diese  gewährt.)

§  29.
Gibt  ein  Versicherter  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls  seinen  Aufenthalt  im  Inland  auf,  §  217  R.V.O.
ohne  daß  die  Krankenhilfe  ruht,  so  kann  ihn  die  Kasse  dafür  durch  einmalige  Zahlung  abfinden.
Diese  muß  dem  Werte  der  Kassenleistungen  entsprechen,  auf  die  er  im  Inland  nach  der  voraussichtlichen
  Dauer  der  Krankheit  Anspruch  saen  würde;  hierbei  sind  für  Krankenpflege  drei  Achtel  des
Grundlohns  anzusetzen.  Für  die  Abfindung  ist  auch  bei  Streit  das  Gutachten  des  Arztes  maßgebend,
  über  den  die  Beteiligten  sich  einigen,  sonst  das  des  beamteten  Arztes.

§  30.
Die  88  28,  28  gelten  entsprechend  bei  Wochenhilfe  (sowie  in  den  Fällen  des  §  25  Nr.  1,  2
für  die  berechtigten  Familienmitglieder).

J.  Inhalt  der  Leistungen.
§  31  (9).

1  Die  ärztliche  Behandlung  wird  von  den  approbierten  Arzten  geleistet,  die  sie  durch  Vertrag  §  122,  368
mit  der  Kasse  übernommen  haben;  die  Kasse  (die  Krankenordnung)  bestimmt  danach,  an  welche  N..L.

§§  122,  368   R.V.O.

 

Zu  §  27.  Erwerbslose  der  im  §  25  bezeichneten  Art  zahlen  keine  Beiträge  und  haben  keine  Stimmrechte.
um  letzten  eingeklammerten  Satze:  Diese  Bestimmung  kann  auch  auf  den  Aufenthalt  in  bestimmten  Auslandsgebieten,
  insbesondere  in  bestimmten  Grenzgebieten  eingeschränkt  werden.
Zu  §  28  Nr.  2.  Für  bestimmte  Grenzgebiete  kann  der  Bundesrat  das  Ruhen  des  Anspruchs  ausschließen
(§  216  Nr.  2  der  Reichsversicherungsordnung).
Zu  § 31.  Die  Beziehungen  zwischen  Krankenkassen  und  Arzten  werden  durch  schriftlichen  Vertrag  geregelt.
Soweit  es  die  Kasse  nicht  echeblich  mehr  belastet,  soll  sie  ihren  Mitgliedern  die  Auswahl  zwischen  mindestens  zwei

45*
        <pb n="346" />
        § 369  Satz  2.  3
R.  V.  O.

§  122  R.V.O.

§  123  R.V.O.

§  371  Abs.  1
R.  V.  O.

Arzte  sich  die  einzelnen  Erkrankten  zu  wenden  haben.  Die  Bezahlung  anderer  Arzte  kann,  von
dringenden  Fällen  abgesehen,  abgelehnt  werden.  Dies  gilt  entsprechend  auch  für  Zahnärzte.

»  II  Wenn  ein  Mitglied  die  Mehrkosten  selbst  übernimmt,  so  steht  ihm  die  Auswahl  unter  den
Arzten  und  Zahnärzten  der  Kasse  frei.  (Der  Behandelte  darf  jedoch  während  desselben  Versicherungsfalls
  den  Arzt  nur  mit  Zustimmung  des  Vorstandes  wechseln.)  (Der  Behandelte  darf
jedoch  während  desselben  Geschäftsjahrs  den  Arzt  nur  mit  Zustimmung  des  Vorstandes  wechseln.)

Die  ärztliche  Behandlung  umfaßt,  vorbehaltlich  des  Abs.  4  sowie  weiterer  Bestimmung
durch  die  oberste  Verwaltungsbehörde,  Hilfeleistungen  anderer  Personen,  wie  Bader,  Hebammen,
Heildiener,  Heilgehilfen,  Krankenwärter,  Masseure  und  dergleichen  sowie  Zahntechniker  nur  dann,
wenn  der  Arzt  (Zahnarzt)  sie  anordnet  oder  wenn  in  dringenden  Fällen  kein  approbierter  Arzt
(Zahnarzt)  zugezogen  werden  kann.

IV  Bei  Zahnkrankheiten  mit  Ausschluß  von  Mund=  und  Kieferkrankheiten  kann  die  Behandlung
  außer  durch  Zahnärzte  durch  Zahntechniker  mit  Zustimmung  des  Versicherten  gewährt  werden,
ferner  auch  sonst,  soweit  die  oberste  Verwaltungsbehörde  die  selbständige  Hilfeleistung  durch  Zahntechniker
  für  zulässig  erklärt  hat.

§  32  (9).

(Der  Vorstand  ist  ermächtigt,  die  Krankenhausbehandlung  nur  durch  bestimmte  Krankenhäuser
  zu  gewähren  und,  wo  die  Kasse  Krankenhausbehandlung  zu  gewähren  hat,  die  Bezahlung
anderer  Krankenhäuser,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,  abzulehnen.  Dabei  dürfen  Krankenhäuser,
die  lediglich  zu  wohltätigen  oder  gemeinnützigen  Zwecken  bestimmt  oder  von  öffentlichen  Verbänden
oder  Körperschaften  errichtet  und  die  bereit  sind,  die  Krankenhauspflege  zu  den  gleichen  Bedingungen
wie  die  vorbezeichneten  Krankenhäuser  zu  leisten,  nur  aus  einem  wichtigen  Grunde  mit  Zustimmung
des  Oberversicherungsamts  ausgeschlossen  werden.)

§  33.

(Der  Vorstand  der  Kasse  ist  ermächtigt,  innerhalb  des  Kassenbereichs  oder  mit  Genehmigung
des  Versicherungsamts  darüber  hinaus  wegen  Lieferung  der  Arznei  mit  einzelnen  Apothekenbesitzern
oder  zverwaltern  oder,  soweit  es  sich  um  die  dem  freien  Verkehr  überlassenen  Arzneimittel  handelt,
auch  mit  anderen  Personen,  die  solche  feilhalten,  Vorzugsbedingungen  zu  vereinbaren.  Der  Vorstand
kann  dann,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,  und  vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  §  376  Abs.  3  der
Reichsversicherungsordnung,  die  Bezahlung  der  von  anderer  Seite  gelieferten  Arznei  ablehnen.)

Arzten  freilassen;  hinsichtlich  der  Zahnärzte  enthält  das  Gesetz  keine  solche  Vorschrift.  Für  den  Fall,  daß  die  ärztliche
  Versorgung  bei  einer  Krankenkasse  gefährdet  wird,  vgl.  §  370  der  Reichsversicherungsordnung.  Für  den  Fall,
daß  die  ärztliche  Behandlung  nicht  den  berechtigten  Anforderungen  des  Erkrankten  entspricht,  vgl.  §§  372,  373  der
Reichversicherungsordnung.  Sie  kann  auch  die  ärztliche  Behandlung  anders  als  im  §  31  vorgesehen  regeln,  insbesondere
  kann  sic  ihren  Mitgliedern  die  Auswahl  unter  allen  Arzten  des  Kassenbezirkes  freistellen.

Zu  §  31  Abs.  3.  Die  oberste  Verwaltungsbehörde  kann  bestimmen,  wieweit  auch  sonst  Hilfspersonen
innerhalb  ihrer  staatlich  anerkannten  Befugnisse  selbständige  Hilfe  leisten  können  (§  122  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).


Zu  §  31  Abs.  1.  Die  oberste  Verwaltungsbehörde  bestimmt,  wieweit  auch  sonst  Zahntechniker  bei  Zahnkrankheiten,
  mit  Ausschluß  der  Mund=  und  Kieferkrankheiten,  selbständige  Hilfe  leisten  dürfen.  Sie  kann  bestimmen,
wieweit  dies  auch  Heildiener  und  Heilgehilfen  tun  können.  Sie  bestimmt  ferner,  wer  als  Zahntechniker  im  Sinne
der  Reichsversicherungsordnung  anzusehen  ist  (§  123  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  32.  Für  den  Jall,  daß  der  Vorstand  von  der  Ermächtigung  des  §  32  nicht  Gebrauch  macht,  soll
die  Kasse,  wo  mehrere  gerignete  Krankenhäuser  zur  Verfügung  stehen,  die  bereit  sind,  die  Krankenhauspflege  zu
gleichen  Bedingungen  zu  übernehmen,  dem  Berechtigten  die  Auswahl  unter  ihnen  überlassen  (8  184  Abs.  b  der
Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  33.  Beziehen  die  Berechtigten  einfache  Arzneimittel,  die  sonst  ohne  ärztliche  Verschreibung  (im  Handverkauf)
  abgegeben  zu  werden  pflegen,  zu  einem  Preise,  der  die  Festsetzung  nicht  übersteigt,  aus  einer  Apotheke,  so
kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  anordnen,  daß  die  Kasse  die  Bezahlung  nicht  deshalb  ablehnen  darf,  weil  sie
mit  Personen,  die  nicht  Apothekenbesitzer  oder  -verwalter  sind,  niedrigere  Preise  vereinbart  hat  (§  376  Abs.  3  der
Reichsversicherungsordnung).
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        —  323  —

§  34  (10).
Die  Kassenmitglieder  sind  verpflichtet,  die  Krankenordnung  (§  62)  sowie  die  Anordnungen
des  behandelnden  Arztes  zu  befolgen.  Wegen  Ubertretungen  kann  der  Vorstand  der  Kasse  Strafen
bis  zum  dreifachen  Betrage  des  täglichen  Krankengeldes  für  jeden  Ubertretungsfall  festsetzen.

 § 35  (5).
I.  Die  Barleistungen  mit  Ausnahme  des  Sterbegeldes  werden  mit  Ablauf  jeder  Woche  nach
näherer  Bestimmung  des  Vorstandes  ausgezahlt.

II  Das  Krankengeld  wird  gezahlt  (an  jedem  Sonnabend]  für  die  abgelaufene  Woche)  in  der
Regel  gegen  Vorlegung  eines  vom  Kassenarzt  ausgestellten  Krankenscheins,  in  welchem  die  Zeit,
während  welcher  der  Erkrankte  arbeitsunfähig  war,  angegeben  sein  muß.  Fällt  der  Zahltag  auf
einen  (Sonn=  oder)  Feiertag,  so  wird  am  vorhergehenden  Werktag  gezahlt.

III  Im  ersten  Krankenschein  ist  der  Tag  des  Beginns  der  Krankheit  anzugeben,  ebenso  in  den
ersten  nach  Beginn  der  Arbeitsunfähigkeit  und  nach  Wiedereintritt  der  Arbeitsfähigkeit  ausgestellten
Krankenscheinen  der  Tag  dieses  Beginns  und  Wiedereintritts.

IV.  Für  erkrankte  Mitglieder,  die  in  ein  Krankenhaus  aufgenommen  sind,  wird  der  Krankenschein
  durch  den  Krankenhausarzt  ausgestellt.

V.  Das  Wochengeld  wird  gegen  Vorlegung  einer  Bescheinigung  des  Standesamts  über  die
Eintragung  des  Geburtsfalls  gezahlt.

(Das  Stillgeld  und  das  Schwangerengeld  wird  gegen  Vorlegung  eines  ärztlichen  Zeugnisses
  gezahlt.)

§  36  (11).
Für  Mitglieder,  die  nach  §  3  Nr.  2  freiwillig  in  der  Kasse  verbleiben  und  sich  nicht  in
dem  im  §  15  bezeichneten  Bezirk  (und  den  benachbarten  Gemeinden  ) aufhalten,  müssen

die  Krankenscheine  von  einem  approbierten  Arzte  oder  Jahergt  ausgestellt  (und  von  der  Gemeindebehörde
  des  Aufenthaltsorts  beglaubigt)  sein.  (Dem  ersten  Krankenschein  ist  eine  Erklärung  des  Versicherten

  darüber  beizufügen,  ob  er  nicht  gleichzeitig  aus  einer  anderen  Krankenversicherung  Krankengeld
  bezieht.)
§*  37  (10,  11).
Die  im  §  35  bezeichneten  Barleistungen  werden  an  das  Kassenmitglied  oder  an  einen  Bevollmächtigten
  gezahlt,  sofern  das  Mitglied  nicht  die  Ubersendung  durch  die  Post  auf  seine  Kosten

beantragt.  Das  Hausgeld  (§  13  und  §  20  Abs.  3)  kann  unmittelbar  an  die  Angehörigen  ausgezahlt
  werden.

Zu  §  35.  Wegen  der  Leistungen  an  Kranke,  die  außerhalb  des  Bezirkes  ihrer  Kasse  wohnen,  zu  vergleichen
  §  219  der  Reichsversicherungsordnung.

Wegen  der  Leistungen  an  Versicherte,  die  während  eines  vorübergehenden  Aufenthalts  außerhalb  des
Kassenbezirkes  erkranken,  zu  vergleichen  §  220  der  Reichsversicherungsordnung.

Wegen  der  Leistungen  an  Versicherte,  die  im  Ausland  erkranken,  zu  vergleichen  §  221  der  Reichsversicherungsordnung.


Die  ahlung  der  Barleistungen  muß  nach  §  210  der  Reichsversicherungsordnung  mit  Ablauf  jeder  Woche
bewirkt  werden.  Der  Tag  kann  entweder  für  alle  Versicherten  einheitlich  bestimmt  oder  im  einzelnen  Unterstützungsfalle
  vom  Beginne  der  Leistung  an  berechnet  werden.

Wenn  es  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  des  Bezirkes  der  Kasse  nicht  tunlich  erscheint,  die  Bezahlung
des  Krankengeldes  stets  von  der  Beibringung  eines  vom  Kassenarzt  ausgestellten  Krankenscheins  abhängig  zu
machen  —  namentlich,  wenn  es  sich  wegen  der  Höhe  der  Kosten  der  Beiziehung  eines  nicht  am  Orte  wohnenden
Arztes  empfiehlt,  nicht  bei  allen  Erkrankungen  ohne  Ausnahme  die  ärztliche  Behandlung  zur  Bedingung  der  Bezahlung
  des  Krankengeldes  zu  machen  —,  so  kann  der  erforderliche  Schutz  der  Kasse  gegen  Ubervorteilungen  durch
Simulation  usw.  dadurch  geschaffen  werden,  daß  die  sofortige  Anzeige  der  Erkrankung  und  der  Wiedergenesung  an
den  Vorstand  oder  den  örtlichen  Kontrollbeamten  in  der  Satzung  angeordnet  und  in  der  Krankenordnung  (§  62)
für  genaue  Krankenkontrolle  durch  zu  bestellende  Kontrollbeamte  gesorgt  wird.  »

Ob  im  übrigen  die  Auszahlung  der  Barleistungen  auf  diese  oder  eine  andere  Art  zu  regeln  ist,  muß
unter  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse,  des  Umfanges  der  Kasse  usw.  erwogen  werden.

Zu  §  37.  Der  Uberbringer  des  Krankenscheins  wird  im  allgemeinen  als  ermächtigt  angesehen  werden
können,  die  Barleistungen  entgegenzunehmen.

§§  847,  29
R.  V.  O.

§  210  R.  V.  O.

§  186  Satz  2
R.  V. O.
        <pb n="348" />
        §  203  R.  V.  O.

§  386  Abs.  1
R.  V.  O.

§  494

Abs.  2  R.  V.O.

384

Abs.  3  R.V.O.

§ 215

Abs.  3  R.V.O.

§ 381

Abs.  1  R.V.O.
R.V.O.



Abs.  3  R.  V.O.
§  382  R.  V.  O.

—  324  —

§  38  (15).

I. Vom  Sterbegelde  werden  zunächst  die  Kosten  des  Begräbnisses  bestritten  und  an  den  gezahlt,
  der  das  Begräbnis  besorgt  hat.  Bleibt  ein  Uberschuß,  so  sind  nacheinander  der  Ehegatte,
die  Kinder,  der  Vater,  die  Mutter,  die  Geschwister  bezugsberechtigt,  wenn  sie  mit  dem  Verstorbenen
zur  Zeit  seines  Todes  in  häuslicher  Gemeinschaft  gelebt  haben.  Fehlen  solche  Berechtigten,  so  verbleibt
  der  Überschuß  der  Kasse.

II  Vor  der  Auszahlung  des  Sterbegeldes  ist  eine  Bescheinigung  des  Standesamts  über  die
Eintragung  des  Todesfalls  vorzulegen.

IV.  Beiträge.
A.  Ordentliche  Kassenbeiträge.
§  39  (17).
Die  Kassenbeiträge  werden  auf  .  .  .  .  .  ...  Hundertstel  des  im  §  10  festgesetzten  Grundlohns
  festgesetzt  und  (je  für  eine  Woche  berechnet).  Sie  betragen
(falls  die  Fassung  des  §  10  A  gewählt  wird  )  !(falls  die  Fassung  des  §  10.B  gewählt  wird.)
für  die  I.  Stufe  0,.  Mark  für  die  l.  Klasse  0.  Mark
für  die  II.  Stufe  0.  Mark  0  für  die  II.  Klasse  0.Mark
usw)

II  Für  Lehrlinge  aller  Art,  die  ohne  Entgelt  beschäftigt  werden,  betragen  die  Beiträge  zwei
Drittel.  )  der  Beiträge  der  niedrigsten  Stufe  (Klasse)  (der  Beiträge  des  für  sie  in
Betracht  kommenden  Ortslohns).

llI  [Für  Mitglieder,  für  welche  die  Sonn=  und  Feiertage  Arbeitstage  sind,  werden  die  Beiträge

unn  Hundertstel  auf  )  (wöchentlich)  erhöht.]
IV  (Für  die  Personen,  für  welche  die  Kassenleistungen  nach  §  6  beschränkt  sind,  werden  die
Beiträge  ..  .  .  ...  Hundertstel  (auf  .  .  .  .  .  .  )  (wöchentlich)  ermäßigt.
§  40  (18).

I. Versicherungspflichtige  haben  zwei  Drittel,  die  Firma  N.  ein  Drittel  der  Beiträge  zu  tragen.
II  Versicherungsberechtigte  haben  die  Beiträge  allein  zu  tragen.

III  (Mitglieder,  die  vorübergehend  einen  geringeren  Lohn  beziehen,  können  in  ihrer  alten  höheren
Lohnklasse  versichert  bleiben,  wenn  sie  den  Mehrbetrag  des  Beitrags  selbst  übernehmen  oder  die
Firma  zustimmt.)

 

Zu  §  39  Abs.  1.  Es  ist  ratsam,  zunächst  den  vollen  Kassenbeitrag  (Gesamtbeitrag)  für  das  Mitglied
festzustellen  und  demnächst  die  Bestimmungen  über  die  Art  der  Einzahlung  und  den  von  den  Arbeitgebern  aus
eigenen  Mitteln  zu  leistenden  Beitragsteil  solgen  zu  lassen,  damit  die  Höhe  des  Beitrags  derjenigen  Mitglieder
welche  die  vollen  Beiträge  allein  aufzubringen  haben,  außer  Zweifel  gestellt  wird.  

Die  Beiträge  müssen  nach  gleichen  Grundsätzen  wie  das  Krankengeld,  also  in  Hundertsteln  des  für  die
Bemessung  des  Krankengeldes  maßgebenden  Grundlohns  (des  durchschnittlichen  Tagesentgelts  oder  des  wirklichen
Arbeitsverdienstes)  bemessen  werden.  Falls  die  Fassung  des  §  10  C  der  Satzung  gewählt  wird,  müssen  die  Worte:
„Sie  betragen  usw."  wegfallen.

Über  viereinhalb  vom  Hundert  des  Grundlohns  dürfen  die  Beiträge  nur  zur  Deckung  der  Regelleistungen
oder  auf  übereinstimmenden  Beschluß  der  Arbeitgeber  und  Versicherten  im  Ausschuß  erhöht  werden  (§  388  der
Reichsversicherungsordnung).  Ob  es  erforderlich  und  ratsam  ist,  sofort  bis  zu  diesem  Betrage  zu  gehen,  ist  nach
den  Erfahrungen  der  bereits  längere  Zeit  bestehenden  Krankenkassen  zu  beurteilen.  Unter  allen  Umständen  ist  es
ratsam,  die  Beiträge  womöglich  so  festzustellen,  daß  sie  auch  für  den  einzelnen  Arbeitstag  durch  drei  teilbar  sind
um  die  Abrechnung  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  zu  erleichtern.  "

Zu  §  39  Abs.  3.  Hier  handelt  es  sich  namentlich  um  Personen,  wie  Kutscher  usw.
in  Abs.  4,  zweckmäßig  sein,  den  Betrag  der  Beiträge  in  der  Satzung  zahlenmäßig  anzugeben.

Zu  §  39  Abs.  4.  Das  Gleiche,  was  im  §  39  Abs.  4  der  Satzung  bestimmt  ist,  gilt  auch  für  Personen
die  nach  §  168  der  Reichsversicherungsordnung  versicherungsfrei  und  nach  Bestimmung  des  Bundesrats  versicherungsberechtigt
  sind  (§  215  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).  Wegen  der  in  diesen  Fällen  vorgesehenen  Beschränkung
  der  Kassenleistungen  zu  vergleichen  §  6.

Es  wird  hier,  wie
        <pb n="349" />
        —  325  —

Die  Beiträge  sind  bis  zum  Ende  der  Mitgliedschaft  fortzuzahlen.  (Für  Mitglieder,  die  im  §  397  Abs.  2,3,4  

Laufe  der  Kalender-(Zahl-)  woche  ein=  oder  austreten,  ist  der  auf  die  Beschäftigungszeit  entfallende,
  tageweise  zu  berechnende  Beitrag  zu  zahlen.)  (Die  Beiträge  werden  stets  für  volle  Kalender-(Zahl-)
  wochen  erhoben.  Für  Mitglieder,  die  in  der  ersten  Hälfte  der  Woche  in  die  Kasse
eintreten,  wird  der  volle  Wochenbeitrag  erhoben.  Für  Mitglieder,  die  in  der  zweiten  Hälfte  der
Woche  eintreten,  wird  kein  Beitrag  erhoben.  Für  Mitglieder,  die  in  der  ersten  Hälfte  der  Woche
austreten,  wird  ein  Beitrag  nicht  erhoben.  Erstreckt  sich  die  Mitgliedschaft  nicht  auf  eine  volle  Woche,
so  ist  ein  voller  Wochenbeitrag  zu  zahlen.)

B.  Zahlung  der  Beiträge.

§  41  (17).
Í.  Alsbald  (binnen  drei  Tagen)  nach  Ablauf  jeder  Lohnzeit  sind  die  Beiträge  für  sie  von  der
Firma  N.  .  .  .  ..  ..  für  die  versicherungspflichtigen  Mitglieder  zur  Kasse  abzuführen.

II  Die  Versicherungsberechtigten  haben  die  Beiträge  zum  Zahltag  einzuzahlen  (oder  kostenlos
einzusenden).

III  Bei  Arbeitsunfähigkeit  sind  für  die  Dauer  der  Krankenhilfe  keine  Beiträge  zu  entrichten.  §  383  R.V.O.
Das  Gleiche  gilt  während  des  Bezugs  des  Wochen-  und  des  Schwangerengeldes.

§  42  (18).
Die  versicherungspflichtigen  Kassenmitglieder  müssen  sich  bei  der  Lohnzahlung  ihre  Beitrags-  §§ 394,  396  R.  V.  O.

teile  vom  Barlohn  abziehen  lassen.  Die  Firma  darf  die  Beitragsteile  nur  auf  diesem  Wege  wieder
einziehen.  Die  Abzüge  für  Beitragsteile  sind  gleichmäßig  auf  die  Lohnzeiten  zu  verteilen,  auf  die
sie  fallen.  Die  Teilbeträge  dürfen  ohne  Mehrbelastung  der  Versicherten  auf  volle  zehn  Pfennig
abgerundet  werden.  Sind  Abzüge  für  eine  Lohnzeit  unterblieben,  so  dürfen  sie  nur  bei  der
Lohnzahlung  für  die  nächste  Lohnzeit  nachgeholt  werden,  wenn  nicht  die  Beiträge  ohne  Verschulden
der  Firma  verspätet  entrichtet  worden  sind.

C.  Zusatzbeiträge.

§  43.
I.  [Von  den  Mitgliedern  mit  Familienangehörigen  werden  Zusatzbeiträge  erhoben.  Diese  §  384  Abs.  2
werden  auf  (wöchentlich..........  0............Mark....  festgesetzt.]  R.V.O.

II  (Bei  Arbeitsunfähigkeit  des  Versicherten  selbst  und  während  des  Bezugs  des  Wochen-  und
des  Schwangerengeldes  durch  eine  Versicherte  gilt  §  41  letzter  Absatz  auch  für  die  Zusatzbeiträge.)

V.  Beiträge  und  Leistungen  für  Versicherungspflichtige,
die  einer  Ersatzkasse  angehören.
§  44.

Versicherungspflichtige,  die  einer  Ersatzkasse  angehören  und  deren  Rechte  und  Pflichten  als  § 617  R.V.O.
Mitglieder  der  Krankenkasse  ruhen  (§  2  Abs.  3),  haben  keinen  Anspruch  auf  die  Leistungen  der  Kasse
und  zahlen  keine  Beitragsteile.  Die  Firma  hat  nur  den  eigenen  Beitragsteil  an  die  Kasse  einzuzahlen,
  hierbei  sind  die  Bestimmungen  unter  IV  entsprechend  anzuwenden.

VI.  Verwaltung  der  Kasse.
A.  Zusammensetzung  und  Wahl  des  Vorstandes  und  Ausschusses.
§  45  (27,  28,  30).
I.  Die  Geschäfte  der  Kasse  werden  nach  dem  Gesetz  und  dieser  Satzung  durch  den  Vorstand  §§  338, 327  R.V.O.

und  den  Ausschuß  geführt.  Die  Vertreter  der  Versicherten  im  Ausschuß  dürfen  nicht  dem  Vorstand
angehören;  werden  solche  in  den  Vorstand  gewählt,  so  scheiden  sie  aus  dem  Ausschuß  aus.

 

Zu  §  46.  Die  erste  Wahl  nach  Errichtung  der  Kasse  leitet  ein  Vertreter  des  Versicherungsamts,  später
nur,  wenn  kein  Vorstand  vorhanden  ist  (§  338  Abs.  2,  §  389  der  Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="350" />
        §§  338, 839  R.  V.  O.

§  339  Satz  3
R.V.O.

§  16  R.  V.O.

§  16  R.  V.O.

3  338  Abf.  3
R.  V.O.
§  9  R.V.O.

§  340  N.V.O.
§ 617  Abs.  1
R.  V.  O.

§  12  N.V.O.

§ 21  R.  V.  O.

   §  9 R.V.O.

§  28  Abs. 3
R.  V. O.

—  326  —

II  Vorstand  und  Ausschuß  bestehen  aus  dem  Inhaber  der  Firma  oder  seinem  Vertreter  und
aus  Vertretern  der  Versicherten;  der  Vorstand  zaählt  „  der  Ausschuß  .  .  ...  (50)  Vertreter
  der  Versicherten.  Die  Vertreter  im  Ausschuß  werden  von  den  volljährigen  Versicherten  aus
ihrer  Mitte  gewählt.  Die  Vertreter  der  Versicherten  im  Ausschuß  wählen  aus  den  Versicherten
deren  Vertreter  im  Vorstand.

III  Die  Wahlen  sind  geheim.  Gewählt  wird  gemäß  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  nach
näherer  Bestimmung  der  im  Anhang  beigefügten  Wahlordnung,  die  einen  Bestandteil  dieser  Satzung
bildet.  Auf  Grund  der  Wahl  müssen  mindestens  doppelt  so  viele  Ersatzmänner  vorhanden  sein,  wie
Vorstandsmitglieder  und  Vertreter  im  Ausschuß  zu  wählen  sind.  Die  Ersatzmänner  treten  in  der
Reihenfolge,  die  sich  aus  der  Wahlordnung  ergibt,  im  Falle  des  Ausscheidens  der  Vorstandsmitglieder
  und  Ausschußvertreter  oder  ihrer  Amtsenthebung  (§  24  der  Reichsversicherungsordnung)
für  den  Rest  der  Wahlzeit,  sowie,  wenn  nötig,  als  Stellvertreter  im  Behinderungsfall  ein.

IV.  Die  Wahlzeit  dauert  vier  Jahre.  Die  Gewählten  bleiben  nach  Ablauf  dieser  Zeit  im  Amte,
bis  ihre  Nachfolger  eintreten.  Wer  ausscheidet,  kann  wiedergewählt  werden.

Im  Vorstand  und  Ausschuß  führt  jeder  Vertreter  der  Versicherten  eine  Stimme.  Der
Inhaber  der  Firma  oder  sein  Vertreter  führt  den  Vorsitz.  Er  hat  die  Hälfte  der  Stimmen,  die
den  Versicherten  zustehen.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  seine  Stimme  den  Ausschlag.

V.  Wer  die  Mitgliedschaft  freiwillig  fortsetzt,  ist  weder  wahlberechtigt  noch  wählbar.  Das
Gleiche  gilt  für  Versicherungspflichtige,  die  Mitglieder  einer  Ersatzkasse  sind,  und  deren  eigene  Rechte
und  Pflichten  auf  ihren  Antrag  ruhen.

Wählbar  sind  nur  volljährige  Deutsche.  Nicht  wählbar  ist
1.  wer  infolge  strafgerichtlicher  Verurteilung  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Amter  verloren  hat  oder  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,  das  den  Verlust
dieser  Fähigkeit  zur  Folge  haben  kann,  verfolgt  wird,  falls  gegen  ihn  das  Hauptverfahren
  eröffnet  ist,
2.  wer  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  sein  Vermögen  beschränkt  ist.

B.  Geschäftsordnung  des  Vorstandes.
§  46  (29).
I.  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich  als  Ehrenamt.

II  Die  Kasse  gewährt  ihnen  ihre  baren  Auslagen  und  Ersatz  für  entgangenen  Arbeitsverdienst
eine  Entschädigung  von  .  .  (monatlich)  .  ..  Mark  für  Zeitverlust.

§  47  (9).

I.  Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter  und  mindestens
.........  (die  Hälfte)  der  gewählten  Mitglieder  anwesend  sind.  Uber  die  Verwendung  von
Kassenmitteln  für  Kassenvereinigungen  im  Sinne  des  §  414  der  Reichsversicherungsordnung  beschließen
  der  Vorsitzende  und  die  Versicherten  getrennt.  Im  übrigen  faßt  der  Vorstand  seine
Beschlüsse  mit  Stimmenmehrheit  der  in  der  Sitzung  Anwesenden;  bei  Stimmengleichheit  gibt  die
Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

II  Bei  Beratung  über  solche  Gegenstände,  welche  das  Privatinteresse  eines  Mitglieds  oder
seiner  Angehörigen  berühren,  muß  sich  das  Mitglied  der  Teilnahme  an  der  Beratung  und  Abstimmung
  enthalten,  auch  sich  während  der  Beratung  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernen.

§  48  (29).
I.  Der  Vorsitzende  beruft  den  Vorstand,  so  oft  es  die  Geschäftslage  erfordert.
II  Der  Vorsitzende  ist  befugt,  außerordentliche  Sitzungen  anzuberaumen.  Er  ist  verpflichtet
innerhalb  (einer)  Woche  eine  solche  abzuhalten,  wenn  es  von  dem  dritten  (vierten)  Teile  der  Vorstandsmitglieder
  unter  Angabe  der  Verhandlungsgegenstände  (schriftlich)  beantragt  wird.

  Zu  §  46.  Die  Satzung  muß  über  die  Höhe  der  Vergütung  nach  §  21  Abs.  2,  3  der  Reichsversicherung-  

ordnung  bestimmen  (§  321  Nr.  3  der  Reichsversicherungsordnung).    chsversicherungs
Zu  §  48.  Ob  die  ordentlichen  Vorstandssitzungen  in  längeren  oder  kürzeren  Zwischenräumen  stattfinden

sollen,  wird  von  dem  Umfang  der  Kasse  und  ihrer  Geschäfte  abhängen.    stattfinden
        <pb n="351" />
        –  327  —

In  Zu  allen  Sitzungen,  die  nicht  zu  bestimmten,  durch  Vorstandsbeschluß  festgesetzten  Sitzungszeiten
  staltfinden,  hat  der  Vorsitzende  die  Mitglieder  mindestens  24  (48)  Stunden  vorher  unter
Bezeichnung  der  (wichtigeren)  Beratungsgegenständej  (schriftlich)  einzuladen.
IV.  Der  Vorstand  kann  in  eiligen  Fällen  schriftlich  abstimmen.  (Darüber,  ob  ein  Fall  eilig  ist,  § 7  R..V.O.
entscheidet  der  Vorsitzende.)
§  49  (29).
I.  Der  Vorsitzende  leilet  die  Sitzungen  des  Vorstandes.
II.  Die  Beschlüsse  sind  (vom  Schriftführer)  (vom  Vorsitzenden)  unter  Angabe  des  Tages  der
Sitzung  und  der  Namen  der  Anwesenden  (in  ein  Protokollbuch  einzutragen)  (aufzuzeichnen)  und  von
.......  (den  Anwesenden)  zu  unterzeichnen.
§  50.                                    §  11  R.V.O.
Die  Sitzungen  sind  nicht  öffentlich.  Der  Vorsitzende  kann  zu  den  Sitzungen  seinen  Stellvertreter
  oder  Angestellte,  welche  die  Geschäfte  der  Kasse  erledigen,  als  Auskunftspersonen  zuziehen.

§  51  (29).
  Der  Vorsitzende  kann  gegen  ein  Mitglied  des  Vorstandes,  das  sich  der  Erfüllung  seiner  §  19  R.V.O.
Pflichten  entzieht,  eine  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  und  bei  Wiederholung  eine  Geldstrafe  bis  zu
hundert  Mark  verhängen.  Er  hat  die  Strafe  zurückzunehmen,  wenn  nachträglich  eine  genügende
Entschuldigung  nachgewiesen  wird.

C.  Obliegenheiten  des  Borstandes.
§  52  (29).
Der  Vorstand  verwaltet  die  Kasse  nach  Gesetz,  dieser  Satzung  und  seinen  eigenen  Beschlüssen,
soweit  nicht  gemäß  §§  59  ff.  der  Ausschuß  zu  beschließen  oder  zuzustimmen  hat.

§  53  (A)  (29).

(Der  Vorstand  vertritt,  vorbehaltlich  des  §  61  Abs.  2,  die  Kasse  gerichtlich  und  außer-  §  5,  § 6  Abs.  2  
gerichtlich.  Er  hat  die  Stellung  eines  gesetzlichen  Vertreters.  Soweit  der  Vorstand  eines  Ausweises  R.V.O.
bedarf,  genügt  eine  Bescheinigung  der  Aussichtsbehörde  über  seine  Zusammensetzung  und  den  Umfang
seiner  Vertretungsmacht.)

oder

§  53  (B)  (29).

Die  gerichtliche  und  außergerichtliche  Vertretung  der  Kasse  wird,  vorbehaltlich  des  §  61  § 5  Abs.  3  R.V.O.
Abs.  2,  von  dem  Vorsitzenden  (in  Gemeinschaft  mit  einem  zweiten  vom  Vorstand  zu  wählenden  Nass-  
Mitglied)  wahrgenommen.  Sovweit  die  geschäftsführenden  Personen  eines  Ausweises  bedürfen,  §  6. Abs. 2   R.V.O..
genügt  eine  Bescheinigung  der  Aussichtsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneteln)  Personien)  zur  Zeit  dem
Vorstand  angehört  (angehören)  und  inwieweit  sie  zur  Vertretung  der  Kasse  berechtigt  (ist)  (sind).]
§  54.
I.  [Der  Vorsitzende  vertritt  die  Kasse  insbesondere  in  folgenden  Fällen:  §  5  Abs.  3  R.V.O.

1.  bei  der  Anordnung  einer  ärztlichen  Untersuchung  (§  3  Abs.  5),
2.  bei  der  Anordnung  von  Krankenhauspflege  erkrankter  Mitglieder  (§  12),

Zu  §  52.  §  345  der  Reichsversicherungsordnung  bestimmt,  daß  der  Ausschuß  über  alles,  was  nicht  Gesetz
oder  Satzung  dem  Vorstand  zuweist,  beschließt.  Dieser  Vorschrift  kann  auch  dadurch  entsprochen  werden,  daß  die
Satzung  die  dem  Ausschuß  vorbehaltenen  Angelegenheiten  aufzählt  und  alle  übrigen  Geschäfte  dem  Vorstand  überträgt.
Da  sich  die  Obliegenheilen  des  Ausschusses  leichter  erschöpfend  aufzählen  lassen  als  die  mannigfaltigen  Geschäfte  des
Vorstandes,  so  verdient  das  angegebene  Verfahren  den  Vorzug.

Zu  §  53(B).  Diese  Fassung  wird  sich  für  Vorstände  mit  einer  größeren  Anzahl  von  Mitgliedern  empfehlen.

Zu  §  54.  Es  empfiehlt  sich,  die  Befugnisse  des  Vorsitzenden  nicht  zu  eng  zu  fassen  beispielsweise  wird
ihm  auch  die  Ablehnung  von  Kassenleistungen  und  die  Zuteilung  zu  einer  Lohnklasse  nach  §  10  (A)  Abs.  2  übertragen
werden  können.
        <pb n="352" />
        §§ 8,  357  Abs.  1
R.  V.  O.

§  388  R.  V.  O.

—  328  —

3.  bei  der  Überweisung  an  andere  Kassen  (§  219  der  Reichsversicherungsordnung),
(4.  bei  der  Zustimmung  zum  Wechsel  des  Arztes  [§  31  Abs.  2])
5.  bei  Wahlen  hinsichtlich  des  Wahlrechts  der  Kasse  als  Arbeitgeberin,
6.............
II. In diesen Fällen kann der Vorsitzende seine Vertretungsmacht auf den einen (geschäftsleitenden Angestellten) übertragen.]

§ 55 (29).
I.  Verstoßen  Beschlüsse  der  Organe  der  Kasse  gegen  Gesetz  oder  Satzung,  so  hat  sie  der  Vorsitzende
  des  Vorstandes  durch  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde  zu  beanstanden.
II  Die  Beschwerde  bewirkt  Aufschub.
§  56.
Der  Vorstand  hat  das  Ergebnis  jeder  Wahl  und  jede  Anderung  in  seiner  Zusammensetzung
binnen  einer  Woche  seiner  Aufsichtsbehörde  anzuzeigen.

D.  Geschäftsordnung  des  Ausschusses.
§  57  (31).

I.  Der  Ausschuß  wird  vom  Vorsitzenden  des  Vorstandes  unter  Angabe  der  Gegenstände  der
Verhandlungen  wenigstens  (eine)  Woche  vorher  zur  Sitzung  einberufen.

II  Jährlich  findet  eine  ordentliche  Ausschußsitzung  statt.

oder

1  Ordentliche  Ausschußsitzungen  finden  statt:

1.  im  (November)  jedes  Jahres  zur  Wahl  des  Rechnungsausschusses  für  die  Prüfung
der  Rechnung  des  laufenden  Jahres  und  für  die  Festsetzung  des  Voranschlags,  sowie
—  falls  erforderlich  —  zu  den  Neuwahlen  für  den  Vorstand;

2.  im  (April)  jedes  Jahres  zur  Abnahme  der  Rechnung  des  Vorjahrs.

Il  Außerordentliche  Ausschußsitzungen  beruft  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  nach  Bedürfnis.
Der  Ausschuß  muß  binnen  .  .  Wochen  berufen  werden,  wenn  lder  (dritte)  Teil  dert  ( ..........)
Vertreter  unter  Angabe  der  Verhandlungsgegenstände  (schriftlich)  darauf  anträgt  (antragen).

III  Die  Sitzungen  sind  nicht  öffentlich.  Der  Vorsitzende  des  Vorstandes  kann  zu  den  Sitzungen  seinen
Stellvertreter  oder  Angestellte,  welche  die  Geschäfte  der  Kasse  erledigen,  als  Auskunftspersonen  zuziehen.

IV  Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  die  Vertreter  vorschriftsmäßig  berufen,  (und  zu  der
wenigstens  Vertreter  erschienen)  sind.

V.  Die  Gegenstände  der  Verhandlungen  bestimmt  der  Vorsitzende  des  Vorstandes;  er  muß
unter  sie  alle  Anträge  aufnehmen,  die  von  mindestens.  Vertretern  im  Ausschuß  schriftlich
gestellt  sind.

§  58.

I.  Der  Vorsitzende  des  Vorstandes  leitet  die  Verhandlungen  des  Ausschusses.

II  Der  Vorsitzende  ist  befugt,  Vertreter  im  Ausschuß,  die  seinen  zur  Leitung  der  Verhandlung
oder  zur  Aufsrechterhaltung  der  Ruhe  und  Ordnung  getroffenen  Anordnungen  nicht  Folge  leisten,
aus  dem  Sitzungsraume  zu  verweisen.

§  59  (31).
I. Beschlüsse  des  Ausschusses  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt.

II.  Ubereinstimmende  Beschlüsse  der  gewählten  Vertreter  und  der  Vertretung  der  Firma  sind
erforderlich,  wenn  es  sich  handelt

a)  um  eine  Erhöhung  der  Beiträge  über  vier  und  einhalb  vom  Hundert  des  Grundlohns,
  die  nicht  zur  Deckung  der  Regelleistungen  dienen  soll,

 

Zu  §  57.  Die  Zeiten  für  die  ordentlichen  Ausschußsitzungen  müssen  mit  Rücksicht  auf  das  Geschäftsjahr
gewählt  werden.
        <pb n="353" />
        —  329  —

b)  um  Anderungen  der  Satzung,
c)  um  Anträge  der  Firma  auf  Auflösung  der  Kasse  oder  ihre  Vereinigung  mit  einer
anderen  Betriebskrankenkasse  der  Firma.

in  Bei  Satzungsänderungen  bedarf  es  des  übereinstimmenden  Beschlusses  nicht,  wenn  sie
nach  §  336  der  Reichsversicherungsordnung  angeordnet  sind  oder  wenn  sie  die  Kassenleistungen  und
Beiträge  betreffen  und  keine  Erhöhung  nach  Abs.  2a  in  Frage  steht.

IV  Soweit  nicht  Gesetz  (oder  Satzung)  geheime  Wahl  vorschreibt,  wird  durch  (Aufstehen  und
Sitzenbleiben)  (Erheben  der  Hände)  abgestimmt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme
des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

V. Angelegenheiten,  die  bei  der  Berufung  des  Ausschusses  nicht  als  Gegenstände  der  Verhandlung
  bezeichnet  sind,  dürfen  zur  Verhandlung  und  Beschlußfassung  nur  zugelassen  werden,  wenn
(kein  Vertreter)  (nicht  der  Teil  der  Vertreter)  widerspricht,  oder  wenn  es  sich  um  einen  Autrag
auf  Berufung  einer  außerordentlichen  Ausschußsitzung  handelt.

IV.  Bei  Beratung  über  solche  Gegenstände,  welche  das  Privatinteresse  eines  Vertreters  oder
seiner  Angehörigen  berühren,  muß  sich  das  Mitglied  der  Teilnahme  an  der  Beratung  und  Abstimmung
enthalten,  auch  sich  während  der  Beratung  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernen.

E.  Obliegenheiten  des  Ausschufses.
§  60  (32).
Der  Ausschuß  hat
1.  den  Voranschlag  festzusetzen,

2.  die  Jahresabrechnung  abzunehmen,
3.  die  Kasse  gegenüber  den  Vorstandsmitgliedern  zu  vertreten.

Ihm  ist  vorbehalten,

Vereinbarungen  und  Verträge  mit  anderen  Kassen  zu  beschließen,

die  Errichtung  von  Zahlstellen  zu  beschließen,

die  Satzung  zu  ändern,

über  Anträge  der  Firma  auf  Auflösung  der  Kasse  oder  ihre  Vereinigung  mit  einer
anderen  Betriebskrankenkasse  der  Firma  zu  beschließen.



§  61.
I.  Der  Zustimmung  des  Ausschusses  bedürfen  Vorstandsbeschlüsse  über  Errichtung  von  Krankenhäusern
  und  Genesungsheimen.

II  Bei  Erwerb,  Veräußerung  oder  Belastung  von  Grundstücken  wird  die  Kasse  durch  den
Vorstand  und  den  Kusschuß  vertreten.  Zu  diesem  Zwecke  wählt  der  Ausschuß  aus  seiner  Mitte
(einen)  (zwei)  .........  Vertreter  besonders.

§  62  (32).
I.  Der  Ausschuß  regelt  Meldung  und  Uberwachung  der  Kranken  sowie  ihr  Verhalten  durch
eine  Krankenordnung.

II  Der  Ausschuß  bestimmt,  wie  für  die  Mitglieder,  die  sich  nicht  im  Kassenbereich  aufhalten,
die  Beiträge  einzusenden  und  die  Leistungen  auszuzahlen  sind,  und  wie  die  Krankenüberwachung
bei  ihnen  zu  regeln  ist.

F.  Angestellte,  Rechnungs=  und  Kassenführung.
§  63  (21).

Die  Firma  nimmt  auf  ihre  Kosten  und  Verantwortung  die  Geschäfte  der  Kasse  durch  die
dafür  erforderlichen  und  von  ihr  zu  bestellenden  Personen  wahr.

 

Zu  §  62.  Die  Krankenordnung  bedarf  der  Genehmigung  des  Verficherungsamts  (§  347  Abs.  2  der
Reichsversicherungsordnung).  Es  kann  den  Kranken  z.  B.  verboten  werden,  ohne  Erlaubnis  des  Kassenvorstandes
öffentliche  Lokale  oder  Schankstätten  zu  besuchen  oder  Erwerbsarbeiten  vorzunehmen.

46*

§§  345  R.  V.  O.

§ 345  R.  V.O.

§  345  Abs.  3
R.V  O.

§  9  R.  V.O.

§  23
Abs.  8  R.V.O.

§ 345  R.  V.O.

§  346  R.V.O.

§  47
Abs.  1  R.V.O.

§  348  R.  V.  O.

§  362
Abs.  1  R.  V.  O.
        <pb n="354" />
        §  363,  26
R.V.O.

§  365  R.V.  O.

§  345  Abs.  2
Nr.  1  R  V.O.

—  330  —

§ 64  (21).
Bei  der  Rechnungs-  und  Kassenführung  sind  die  Vorschriften  der  Reichsversicherungs—
ordnung,  die  vom  Bundesrat  auf  Grund  der  §§  366,  367  der  Reichsversicherungsordnung  erlassenen
Anordnungen  und  die  Bestimmungen  dieser  Satzung  zu  beobachten.

§  65  (21).

Der..............  )  hat  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Kasse  von
allen  den  Zwecken  der  Kasse  fremden  Einnahmen  und  Ausgaben  getrennt  festzustellen  und  zu  verrechnen
  sowie  ihre  Bestände  gesondert  zu  verwahren.  Die  Mittel  der  Kasse  dürfen  nur  zu  den
satzungsmäßigen  Leistungen,  zur  Füllung  der  Rücklage,  zu  den  Verwaltungskosten  und  für  allgemeine
Zwecke  der  Krankheitsverhütung  verwendet  werden.  ·

I.  Di eKrankengelder hat der   (...................  )den Mitgliedern de rKasse
gegen  Vorlegung  der  Krankenscheine  (§  35)  zu  zahlen.  [Bei  Beginn  einer  Erkrankung  ist  vor  der
erstmaligen  Sohlung  des  Krankengeldes  (,  sofern  einer  der  im  §  18  bezeichneten  Fälle  vorliegt,)  (stets)
die  Entschließung  des  (Vorsitzenden  des)  Vorstandes  einzuholen.]

II.  Alle  übrigen  Barleistungen  und  Ausgaben  der  Kasse  sind  nach  Anweisung  des  (Vorsitzenden
  des)  Vorstandes  zu  leisten.

I.  Vorrätige  Gelder  hat  der....  ).....(  soweit  sie  nicht  zur  Deckung  der
laufenden  Ausgaben  erforderlich  sind,)  bis  zur  Beschlußfassung  des  Vorstandes  über  deren  Anlegung,
(nach  Weisung  des  Vorstandes)  der  (Sparkasse  )  zu  übergeben.

II  Wertpapiere  der  Kasse,  die  nicht  lediglich  zur  Anlegung  zeitweilig  verfügbarer  Betriebsgelder
  dienen,  sind  dem  Gemeindeverbande  zur  Verwahrung  zu  übergeben,  wenn  das  Versicherungsamt
  nichts  anderes  bestimmt.

  III Das  Vermögen  der  Kasse  ist  nach  §§  26,  27  der  Reichsversicherungsordnung  anzulegen.

§  68.

Die  Kasse  ist  durch  den  Vorstandd  (monatlich)  (regelmäßig  und  jährlich  mindestens
einmal)  unvermutet  zu  prüfen.  Die  Prüfung  hat  sich  jedesmal  auch  darauf  zu  erstrecken,  ob  das
Kassenvermögen  vorschriftsmäßig  angelegt  ist  und  wie  die  Anlagen  über  die  Niederlegung  der  Wertpapiere
  verwahrt  werden.  Außerdem  kann  der  Vorstand  die  Kasse  jederzeit  durch  einen  Sachverständigen
  prüfen  lassen.

§   69.

I.  Alljährlich  hat  der  Kassenvorstand  über  den  Kostenaufwand,  der  zur  Erfüllung  der  gesetzlichen
  und  satzungsmäßigen  Aufgaben  der  Kasse  erforderlich  ist,  einen  Voranschlag  für  das  folgende
Geschäftsjahr  aufzustellen.  Der  Voranschlag  ist  dem  Ausschuß  in  der  (letzten)  ordentlichen  Sitzung
des  Vorjahrs  zur  Beschlußfassung  (so  zeitig)  vorzulegen  (,  daß  er  mit  Beginn  des  neuen  Geschäftsjahrs
  durch  den  Ausschuß  verabschiedet  werden  kann).

II  Der  Vorstand  ist  bei  seiner  Geschäftsführung  an  den  festgestellten  Voranschlag  gebunden.
Ausgaben,  die  nicht  darin  vorgesehen  sind,  bedürfen,  soweit  sie  nicht  unmittelbar  auf  Gesetz  und
Satzung  beruhen  oder  der  Vorstand  nach  der  Satzung  zur  Entscheidung  zuständig  ist,  der  Genehmigung
  des  Ausschusses.  ·

Zu §§ 65 ff. Bei großen Kassen kann der genannte Beamte alle ihm hier übertragen Geschäfte nicht
persönlich  wahrnehmen.  Er  genügt  der  Vorschrift,  wenn  er  dafür  sorgt,  daß  in  der  angeordneten  Weise  verfahren
  wird.

Zu  §  69.  Zur  Vorprüfung  des  Voranschlags  kann  ein  Unterausschuß  vorgesehen  oder  diese  Aufgabe  dem
Rechnungsausschuß  übertragen  werden.
        <pb n="355" />
        —  331  —

§  70.

I.  Das  Geschäfts-(Rechnungs-)  Jahr  ist  das  Kalenderjahr.  Die  Kassenbücher  sind  nach  den
Bestimmungen  des  Bundesrats  über  Art  und  Form  der  Rechnungsführung  zu  führen.  Das  Gleiche
gilt  für  die  Aufstellung  der  Jahresrechnungen.

II  Der  Vorstand  hat  die  von  ihm  geprüfte  Rechnung  samt  Belegen  bis  zum  ...  (1.  März)
dem  Rechnungsausschuß,  sder  aus  (drei)  Mitgliedern  besteht!  und  demnächst  mit  den  Erinnerungen,
  die  vom  Rechnungsausschuß  erhoben,  aber  nicht  erledigt  sind,  dem  Ausschuß  vorzulegen.

III  Der  Ausschuß  beschließt  nach  Anhören  des  Vorstandes  und  des  Rechnungsführers  über
die  nicht  erledigten  Erinnerungen  und  nimmt  —  eintretendenfalls  unter  Vorbehalt  dieser  Erinnerungen
—  die  Rechnung  ab.

§  71  (23  bis  25).

I.  Die  Kasse  sammelt  eine  Rücklage  mindestens  im  Betrage  der  Jahresausgabe  je  nach  dem
Durchschnitt  der  letzten  drei  Jahre  an  und  erhält  sie  auf  dieser  Höhe.  Sie  benuxtzt  hierzu  die  Beitragsteile,
  die  der  Arbeitgeber  ihr  für  Mitglieder  von  Ersatzkassen  zahlt  S§  44)  und  mindestens  ein
Zwanzigstel  des  Jahresbetrags  der  übrigen  Kassenbeiträge.

II  Decken  die  Einnahmen  der  Kasse  ihre  Ausgaben  einschließlich  der  Beträge  für  die  Rücklage
  nicht,  so  hat  der  Vorftand  entweder  die  Minderung  der  Leistungen  bis  auf  die  Regelleistungen
oder  eine  Erhöhung  der  Beiträge  beim  Ausschuß  zu  beantragen

III  Ubersteigen  die  Einnahmen  der  Kasse  die  Ausgaben,  so  hat  der  Vorstand,  salls  die  Rücklage
das  Doppelte  ihres  gesetzlichen  Mindestbetrags  erreicht  hat,  alsbald  eine  Ermäßigung  der  Beiträge
oder  eine  Erhöhung  der  Leistungen  bei  dem  Ausschuß  zu  beantragen.

VII.  Bekanntmachungen.  Behändigung  der  Satzung.
§  72.
Alle  Bekanntmachungen,  welche  die  Kasse  betreffen,  insbesondere  die  Einladungen  zu
Wahlen  (und  Ausschußsitzungen),  die  Bekanntmachungen  über  Anderung  der  Krankenordnung,  der
Höhe  der  Beiträge  und  Leistungen,  der  Zusammensetzung  des  Vorstandes  sowie  der  Zahlstellen

werden  bis  zur  anderweiten  Beschlußfassung  des  Ausschusses  durch  Anschllog  ..  ...........  bekannt
gemacht.

§  73  (2).
Jedes  Mitglied  erhält  unentgeltlich  bei  der  ersten  Beitragszahlung  einen  Abdruck  der

Satzung  und  der  Krankenordnung  (§  62).  Auch  von  späteren  Anderungen  erhält  jedes  Mitglied
unentgeltlich  einen  Abdruck.

VIII.  Entscheidungen  von  Streitigkeiten.
§  74  (33).
I.  Bei  Streit  über  die  Leistungen  aus  der  Krankenversicherung  entscheidet  auf  Antrag  in  erster
Instanz  das  Versicherungsamt  (Spruchausschuß).
II  Gegen  die  Entscheidungen  des  Versicherungsamts  ist  binnen  einem  Monat  nach  der  Zustellung
  das  Rechtsmittel  der  Berufung  an  das  Oberversicherungsamt  (Spruchkammer)  zulässig.
Gegen  die  Urteile  der  Spruchkammern  ist  Revision  an  das  Reichsversicherungsamt  in  Berlin

(an  das  Landesversicherungsanmin  .  .  ..  )  zulässig.  Sie  ist  ausgeschlossen,  wenn
es  sich  handelt  um:

1.  die  Höhe  des  Kranken,  Haus=  oder  Sterbegeldes,

2.  Unterstützungsfälle,  in  denen  der  Kranke  nicht  oder  weniger  als  acht  Wochen  arbeitsunfähig
  war,

3.  Wochenhilfe,

 

Zu  §  71  Abs.  1.  Für  neuerrichtete  Kassen  ist,  solange  drei  Jahre  noch  nicht  vergangen  sind,  der  Durchschnitt
  der  vergangenen  kürzeren  Zeit  zu  wählen.

§  164  R.  V.O.
§  366  R.  V.  O.

§  364  R.  V.  D.

§  387  R.  V  O.

§  392  R.V.O.

§  325  R.V.  O.

§§  1636,  1675,

1676  R.V.O.

§  128  Abs.  1
R.V.O.

§§  1694,  1695
R.V.O.
        <pb n="356" />
        §§  130,  1651,
1679  R.  V.  O.

§  105  R.  V.O.

4.  Familienhilfe,
5.  Abfindung,
6.  Kosten  des  Verfahrens.

I.  Der  Antrag  auf  Entscheidung  des  Versicherungsamts  und  die  Rechtsmittel  bewirken  Aufschub
  nur,  wenn  es  sich  um  Kapitalabfindung  (§§  217,  218  der  Reichsversicherungsordnung)  handelt.

§  75  (33).

I.  Entsteht  zwischen  dem  Arbeitgeber  und  seinem  Beschäftigten  Streit  über  die  Berechnung  und
Anrechnung  ihrer  Beitragsteile,  so  entscheidet  endgültig  das  Versicherungsamt  (Beschlußausschuß).

II  Entsteht  zwischen  dem  Arbeitgeber  oder  einem  Versicherten  oder  bisher  Versicherten  oder  einem
zu  Versichernden  und  der  Kasse  Streit  über  das  Versicherungsverhältnis  oder  über  die  Verpflichtung,
Beiträge  zu  leisten,  einzuzahlen  oder  zurückzuzahlen,  so  entscheidet  das  Versicherungsamt  (Beschlußausschuß)
  und  auf  Beschwerde  endgültig  das  Oberversicherungsamt.

IX.  Beaufsichtigung  der  Kasse.

§  76  (34).
Die  Aufsicht  über  die  Kasse  führt  das  Versicherungsamt  nach  den  Vorschriften
der  Reichsversicherungsordnung.
        <pb n="357" />
        —  333  —

Auhang.

Musterwahlordnung
für  die  Vertreter  der  Versicherten  in  den  Organen  der  Betriebskrankenkassen.

Vorbemerkungen.

I.  Grundsatz  der  Verhältnuiswahl.

§  15  der  Reichsversicherungsordnung  schreibt  die  Verhältniswahl  für  die  Wahl  der  Mitglieder
  der  Organe  der  Versicherungsträger  der  Reichsversicherung  allgemein,  mithin  auch  für  die
Krankenversicherung  vor.

Während  bei  der  Mehrheitswahl  die  Bewerber  nur  derjenigen  Partei  (Partei=  oder  sonstigen
Wählergruppe)  gewählt  sind,  welche  die  Mehrheit  besitzt,  Bewerber  anderer  Parteien  dagegen  aus  der
Wahl  nicht  hervorgehen  können,  sollen  bei  der  Verhältniswahl  Bewerber  aller  Parteien  nach  Verhältnis
  der  zahlenmäßigen  Stärke  der  einzelnen  Partei  gewählt  werden.  Gehören  z.  B.  von  9000
Wählern  6000  der  Partei  A  und  3000  der  Partei  B  an  und  sind  zwölf  Bewerber  zu  wählen,  so
würden  bei  einer  Mehrheitswahl  alle  zwölf  Bewerber  der  Partei  A  und  kein  einziger  Bewerber
der  Partei  B  gewählt  sein,  bei  der  Verhältniswahl  dagegen  acht  Bewerber  der  Partei  A  und  vier
Bewerber  der  Partei  B.

II.  Durchführung.
(Wahlvorschläge,  Listensysteme.)

Die  Verhältniswahl  wird  mit  Hilfe  von  Wahlvorschlägen  durchgeführt,  die  jede  Partei  vor
der  eigentlichen  Wahlhandlung  einreichen  kann.  Diese  Wahlvorschlagslisten  enthalten  die  Namen
der  Bewerber,  die  für  die  Wahl  vorgeschlagen  werden.  Die  Wähler  üben  ihr  Wahlrecht  in  der
Weise  aus,  daß  sie  bei  der  Wahlhandlung  Stimmzettel  mit  den  Namen  der  Bewerber  abgeben,
denen  sie  ihre  Stimme  geben  wollen.

Je  nachdem  die  Wähler  bei  Abgabe  ihrer  Stimme  (d.  h.  bei  Ausfüllung  des  Stimmzettels)
an  die  eingereichten  Wahlvorschläge  gebunden  sind  oder  nicht,  unterscheidet  man  gebundene  oder
freie  Listen.

Von  gebundenen  Listen  spricht  man,  wenn  der  Wähler  nur  unter  den  verschiedenen  Wahlvorschlägen
  wählen  darf,  für  einen  dieser  Vorschläge  sich  aber  entscheiden  muß  Von  freien  Listen
spricht  man,  wenn  der  Wähler  sich  seine  Liste  selbst  in  einer  Weise  zusammenstellen  darf,  die  mit
keinem  der  eingereichten  Wahlvorschläge  übereinstimmt.

Für  die  gebundenen  und  die  freien  Listen  entstehen  je  zwei  Möglichkeiten:

Bei  dem  System  der  gebundenen  Listen  kann  der  Wähler  entweder  sowohl  an  die  in  einem
Wahlvorschlag  als  Bewerber  genannten  Personen  als  auch  an  die  Reihenfolge  ihrer  Benennung  in
dem  Wahlvorschlage  gebunden  sein;  dann  spricht  man  von  „streng  gebundenen“  Listen.  Oder  aber
der  Wähler  kann  zwar  an  die  in  einem  Wahlvorschlag  als  Bewerber  genannten  Personen  gebunden,
aber  berechtigt  sein,  durch  eine  Anderung  der  Reihenfolge  unter  den  Bewerbern  des  von  ihm  gewählten
  Wahlvorschlags  zum  Ausdruck  zu  bringen,  welche  Bewerber  er  auf  diesem  Wahlvorschlage
bevorzugt  und  daher  Krüher  benennt;  dann  spricht  man  von  „einfach  gebundenen“  Listen.

Bei  dem  System  der  freien  Listen  darf  der  Wähler  entweder  seinen  Stimmzettel  zwar
beliebig  aus  Bewerbern  zusammenstellen,  die  in  verschiedenen  Wahlvorschlägen  genannt  sind,  aber
doch  nur  aus  solchen  Bewerbern,  die  in  irgendeinem  der  Wahlvorschläge  genannt  sind;  dann  spricht
        <pb n="358" />
        —  334  —

man  von  „Mischen  (Panaschieren)“.  Oder  aber  der  Wähler  darf  endlich  auch  einem  solchen  Be—
werber  seine  Stimme  geben,  der  überhaupt  in  keinem  Wahlvorschlage  genannt  ist  („Freie  Listen
mit  Wilden“).

Sind  z.  B.  zwei  Wahlvorschläge  eingegangen,  und  sind  auf  dem  Wahlvorschlag  I  die  Bewerber
  A,  B,  C  und  D,  auf  dem  Wahlovorschlage  II  die  Bewerber  X,  V,  “  und  U  vorgeschlagen,
so  darf  der  Wähler  bei  dem  System  der  streng  gebundenen  Listen  nur  einen  Stimmzettel  abgeben,
der  entweder  A,  B,  C,  D  oder  X,  vY  Z,  U  lautet.  Bei  den  einfach  gebundenen  Listen  darf  er
zwar  auch  nur  eine  der  beiden  Gruppen  wählen,  aber  er  darf  innerhalb  der  Gruppen  die  Reihenfolge
  ändern,  also  z.  B.  einen  Stimmzettel  mit  C,  B,  A,  D  oder  X,  U,  Z,  Y  abgeben.  Bei  den
freien  Listen  mit  Mischen  darf  sich  der  Wähler  aus  den  8  genannten  Bewerbern  seinen  Stimmzettel
zusammenstellen,  also  z.  B.  A,  C,  Y  und  2  wählen,  bei  den  freien  Listen  mit  Zulassung  von  Wilden
darf  er  endlich  einem  Bewerber  seine  Stimme  geben,  der  sich  unter  jenen  8  Namen  nicht  befindet,
also  z.  B.  A,  X,  K  und  L  auf  seinen  Stimmzettel  setzen.

Die  freien  Listen  gewähren  dem  einzelnen  Wähler  größere  Freiheit  in  der  Wahl  ihm  genehmer
  Bewerber,  während  er  bei  den  gebundenen  Listen  auf  solche  Bewerber  beschränkt  ist,  die
gerade  eine  bestimmte  Parteigruppe  in  ihrem  Vorschlag  benennt.  Er  kann  aber  auch,  falls  er  die
genügende  Anzahl  von  Mitunterzeichnern  findet,  einen  eigenen  Wahlvorschlag  einreichen.  Die  gebundenen
  Listen  erleichtern  anderseits  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses.  Bei  den  streng  gebundenen
  Listen  insbesondere  brauchen  nur  die  auf  den  gleichen  Wahlvorschlag  entfallenden  Stimmzettel
  zusammengezählt  zu  werden.  Bei  den  freien  Listen  dagegen  ist  zu  ermitteln,  wieviel  Stimmen
jeder  einzelne  Bewerber  erhalten  hat.  Die  gebundenen  Listen  lassen  auch  die  Benennung  derselben
Personen  in  mehreren  Wahlvorschlägen  zu.  Die  Zulassung  von  Wilden  würde  die  Anwendbarkeit
des  §  10  der  Wahlordnung  ausschließen,  der  es  ermöglicht,  unter  Umständen  von  einer  eigentlichen
Wahl  überhaupt  abzusehen.

Die  Wahlordnung  stellt  die  genannten  Systeme  wahlweise  nebeneinander.  Dabei  sind  die
nur  für  freie  Listen  anwendbaren  Bestimmungen  durch  schrage  Schrift,  die  nur  für  gebundene  Listen
geltenden  Bestimmungen  durch  lateinische  Schrift  hervorgehobe*).

III.  Ermittelung  des  Wahlergebnisses.
(Verteilungszahl.)

Für  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  bestehen  verschiedene  Möglichkeiten:

1.  Nach  dem  einfachsten  Verfahren  teilt  man  die  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen
Stimmen  durch  die  Zahl  der  zu  wählenden  Bewerber  und  stellt  fest,  wie  oft  die  so
ermittelte  Zahl  („Verteilungszahl")  in  der  jedem  Wahlvorschlage  zugefallenen  Stimmenzahl
  enthalten  ist.  Sind  z.  B.  3  Wahlvorschläge  I,  II,  III  eingegangen,  auf  Wahlvorschlag
  I  250,  auf  Wahlvorschlag  II  150,  auf  Wahlvorschlag  III  100  Stimmen
abgegeben,  insgesamt  also  500  Stimmen,  und  sind  4  Bewerber  zu  wählen,  so  beträgt  die

Verteilungszahl  500--4  —  125;  es  entfallen  dann  auf  Wahlvorschlag  I  250--125   —  2  Bewerber

*)  Zwei  durch  die  Listensysteme  bedingten  Besonderheiten  sind  die  Stimmhäufung  (Kumulierung)  und  die
Listenverbindung.

a)  Unter  Stimmenhäusung  versteht  man  die  Befugnis  des  Wählers,  anstatt  jedem  Bewerber  eine  Stimme,
einem  Bewerber  mehrere  Stimmen  zu  geben.  Wenn  z.  B.  vier  Bewerber  zu  wählen  sind,  so  hat  der
Wähler  regelmäßig  vier  verschiedene  Namen  in  seinen  Stimmzettel  zu  schreiben.  Wenn  ihm  aber
an  der  Wahl  bestimmter  Bewerber,  z.  B.  des  B,  viel  gelegen  ist,  so  kann  der  Wähler  diesem
dadurch  eine  größere  Zahl  von  Stimmen  zuwenden,  daß  er,  natürlich  nur  bis  zu  der  zulässigen
Gesamtstimmenzahl  von  vier,  den  Namen  des  B  mehrmals  wiederholt,  also  z.  B.  (inen  Stimmzettel
mit  A,  B,  B,  C  oder  gar  mit  B,  B,  B,  B  abgibt.

Die  Stimmenhäusung  ist  im  §  13  der  Wahlordnung  berücksichtigt.
b) Unter  Listenverbindung  versteht  man  die  Befugnis  mehrerer  Parteien,  zu  bestimmen,  daß  ihre
Wahlvorschläge  im  Verhältnis  zu  den  Wahlvorschlägen  anderer  Parleien  als  ein  gemeinsamer
Wahlvorschlag  angesehen  werden  sollen.  Es  wird  dies  insbesondere  dann  geschehen,  wenn  mehrere
Parteien  zwar  auf  die  Aufstellung  eigener  Bewerber  nicht  verzichten  wollen,  zueinander  aber  näher
stehen  wie  zu  den  anderen  Parteien.  Die  Listenverbindung  ist  in  den  §§  8,  9,  16,  17,  25  ber
Wahlordnung  (zu  vergleichen  auch  §  26)  berücksichtigt.

5

——
        <pb n="359" />
        —  335  —

(Rest  0),  auf  Wahlvorschlag  II  150/125  —  1  Bewerber  (Rest  25),  auf  Wahlvorschlag  III
100--125  —  O  Bewerber  (Rest  100).  Die  nicht  vergebene  4.  Stelle  erhält  der  Wahlvorschlag

  mit  dem  größten  Reste,  hier  also  Wahlvorschlag  III.
Dieses  Verfahren  ist  in  der  Anmerkung  zu  §  17  der  Wahlordnung  erwähnt.

2.  Da  dieser  Weg  wegen  der  notwendigen  Verteilung  nicht  vergebener  Stellen  nach  der
Größe  der  Reste  zu  ungenauen  Ergebnissen  führen  kann,  hat  man  die  Gesamtzahl
der  abgegebenen  Stimmen  durch  die  um  1  vermehrte  Zahl  der  zu  wählenden  Be-


werber  geteilt,  also  in  obigem  Beispiel  500/4+1  =  100;  man  erhält  mit  dieser  verbesserten

  Verteilungszahl  auf  Wahlvorschlag  I  250/100  —  2  Bewerber,  auf  Wahlvorschlag
  II  150/100  —  1  Bewerber;  auf  Wahlvorschlag  III  100/100  =  1  Bewerber.

Dieses  Verfahren  ist  in  Deutschland  besonders  bei  den  Gewerbe=  und
Kaufmannsgerichten  vielfach  üblich.  (§  17  Anmerkung  21  des  Musterstatuts  für
Kaufmannsgerichte,  Preußisches  Ministerialblatt  für  Handel=  und  Gewerbeverwaltung
1904  S.  425.)  Es  ist  im  §  17  Fassung  2  der  Wahlordnung  vorgesehen.

3.  Nach  einem  dritten  Verfahren  teilt  man  in  strenger  Durchführung  des  Grundsatzes,
daß  keine  Gruppe  eine  Stelle  oder  eine  weitere  Stelle  erhalten  soll,  solange  nicht
eine  andere  Gruppe  auf  eine  größere  Stimmenzahl  eine  Stelle  oder  eine  weitere
Stelle  erhalten  hat,  die  auf  jeden  Wahlvorschlag  entfallende  Stimmenzahl  nacheinander
  durch  1,  2,  3,  4  usw.,  solange  dies  zur  Feststellung  einer  der  Zahl  der  zu
wählenden  Bewerber  entsprechenden  Zahl  höchster  Bruchwerte  erforderlich  ist.  Nach
der  Reihenfolge  der  höchsten  Bruchwerte  (Höchstzahlen)  werden  die  Bewerber  einzeln
und  nacheinander  auf  die  Wahlvorschläge  verteilt.  Ein  Beispiel  zu  diesem  Verfahren
ist  in  der  Anmerkung  zu  §  17  der  Wahlordnung  gegeben.

Dieses  Verfahren  wird  in  Deutschland  in  Württemberg  angewandt  und  bietet
den  Vorteil  einer  Rangordnung  für  alle  Bewerber,  und  zwar  nicht  nur  innerhalb
der  einzelnen  Wahworschlage  sondern  auch  zwischen  den  verschiedenen  Wahlvorschlägen.
Es  ist  im  §  17  Fassung  1  der  Wahlordnung  vorgesehen.

Wahlordnung.
A.  Wahl  der  Bertreter  der  Bersicherten  zum  Ausschuß.
§  1.
Leitung  der  Wahl.

I.  Die  Wahl  wird  durch  den  Vorstand  geleitet.

II  Ist  kein  Vorstand  vorhanden,  so  leitet  ein  Vertreter  des  Versicherungsamts  die  Wahl.
[Das  Gleiche  gilt  für  die  erste  Wahl  nach  der  Errichtung  der  Kasse.]

IlI  Der  Vertreter  des  Versicherungsamts  nimmt  für  die  Wahl  alle  Obliegenheiten  wahr,  die
sonst  dem  Vorstand  zukommen.
§  2.

Übertragung  von  Wahlgeschäften  auf  einzelne  Vorstandsmitglieder.

Der  Vorstand  kann  dem  ziertse  oder  einem  anderen  Vorstandsmitglied  alle  Wahlgeschäfte
  übertragen  bis  auf  die  Beschlußfassung  über  die  Ungültigkeit  von  Wahlvorschlägen  soder
über  Einsprüche  gegen  die  Richtigkeit  der  Wählerlisten;  und  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses.

47
        <pb n="360" />
        —  336  —

§  3.
  Wählerlisten.
I.  Fassung  1:
Von  dem  Vorstand  sind  für  die  Versicherten  Wählerlisten  aufzustellen.

II.  Fassung  2:
Besondere  Wählerlisten  werden  nicht  aufgestellt.  Zur  Prüfung  der  Wahl=  und  Stimmberechtigung
  dient  das  Mitgliederverzeichnis.

§  4.

Wahlausschreiben.

Der  Vorstand  hat  spätestens  6  Wochen  vor  dem  Wahltag  Ort,  Tag,  Beginn  und  Ende  der
Wahl  nach  §  72  der  Satzung  bekanntzumachen.

§  5.
Inhalt  der  Bekanntmachung.

I.  In  der  Bekanntmachung  ist  die  Zahl  der  zu  wählenden  Vertreter  und  der  nach  der  Satzung
erforderlichen  Ersatzmänner  sund  der  vom  Vorstand  aufzustellende  Wahlvorschlag  (§  7)]  zu  veröffentlichen
  L,  anzugeben,  wo  der  Wahlvorschlag  des  Vorstandes  (§  7)  zur  Einsicht  ausliegt,  und  zur  Einreichung
  von  weiteren  Wahlvorschlägen  mit  dem  Hinweis  darauf  aufzufordern,  daß  nur  solche  Wahlvorschläge
  berücksichtigt  werden,  die  spätestens  4  Wochen  vor  dem  Wahltag  bei  dem  Vorstand  eingereicht
  werden,  und  daß  sder  Wähler  auch  einem  Bewerber  seine  Stimme  geben  kann,  der  in  kernen
Waohlvorschlage  genannt  ist]  die  Stimmabgabe  auf  Bercerber  beschränkt  ist,  die  in  einem  der  Wollvorschlũge
  genannt  sind]*)  sdie  Stimmabgabe  an  diess  Wabhlvorschläge  (abgesebhen  von  dem
Rechte  der  Bevorzugung  eines  Bewerbers)  gebunden  ist]**).  Auch  ist  anzugeben,  wo  die  Wahlvorschläge
  nach  ihrer  Zulassung  (§9)  von  den  Wählern  eingesehen  werden  können.

In  der  Bekanntmachung  ist  ferner  anzugeben,  wo  die  Wählerlisten  [Mitgliederverzeichnisse]
eingesehen  werden  können,  und  daß  etwaige  Einsprüche  gegen  die  Richtigkeit  der  Wählerliste  lder
sich  aus  dem  Mitgliederverzeichnis  ergebenden  Wahlberechtigung]  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses
spätestens  4  Wochen  vor  dem  Wahltag  unter  Beifügung  von  Beweismitteln  bei  dem  Vorstand  einzulegen
  sind.  Ferner  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  der  Wahlausschuß  befugt  ist,  die  Wahlberechtigung
jedes  Wählers  bei  der  Wahlhandlung  zu  prüfen,  und  daß  es  sich  daher  empfiehlt,  einen  Ausweis
hierüber  zur  Wahlhandlung  mitzubringen.

§  6.
Entscheidung  von  Einsprüchen.

Über  Einsprüche  (§  5  Abs.  2)  ist  vom  Kassenvorstand  mit  tunlichster  Beschleunigung  zu  entscheiden.
  Wird  ein  Einspruch  für  begründet  erachtet,  so  ist  die  Wählerliste  (die  aus  (dem  Mitgliederverzeichnisse)
  sich  ergebende  Wahlberechtigung]  entsprechend  zu  berichtigen.  Die  Entscheidung  ist  dem
Beschwerdeführer  vor  dem  Wahltag  mitzuteilen;  sie  kann  nur  mit  einer  Anfechtung  der  Wahl  im
ganzen  angefochten  werden.

 

Zu  §  3.  Fassung  2  kann  nur  dann  gewählt  werden,  wenn  ein  zur  Prüfung  der  Wahl-  und  Stimmberechtigung

  geignetes  Mitgliederverzeichnis  geführt  wird.      
*)  Schräger  Druck  gilt  für  freie  Listen.

**)  Lateinische  Schrift  gilt  für  gebundene  Listen.

Zu  § 5.  Die  beiden  ersten  Klammern  im  Abs.  1  sehen  wahlweise  nebeneinander.  Die  weiteren  Klammern
daselbst  berücksichtigen  je  eins  der  verschiedenen  Listensysteme  (zu  vergleichen  Vorbemerkung  II),  und  zwar  die  erste.
Klammer  die  freien  Listen  mit  Wilden,  die  zweite  Klammer  freie  Listen  mit  Mischen,  die  dritte  Klammer  streng
gebundene  Listen,  die  runde  Klammer  innerhalb  dieser  einfach  gebundene  Listen.  Danach,  welche  Fassung  hier  gewählt
  wird,  richtet  sich  auch  in  folgendem  die  Auswahl  der  weiteren  Bestimmungen,  die  nur  für  eins  der  verschiedenen
Listensysteme  gelten  (zu  vergleichen  §§  13,  16,  18,  bei  Aufnahme  verbundener  Listen  auch  §  17).  Werden  freie  Listen
mit  Wilden  gewählt,  so  kann  §  10  nicht  ausgenommen  werden.

Zu  § 6.  Die  Klammern  berücksichtigen  die  Fassung  2  des  §  8.
        <pb n="361" />
        —  337  —

§  7.
Wahlvorschläge.

I.  Die  Wahlvorschläge  sind  dem  Vorstand  einzureichen.  [Der  Vorstand  hat  die  Pflicht,  einen
eigenen  Wahlvorschlag  aufzustellen.)

II  Die  Wahlvorschläge  [der  Wahlberechtigten!  müssen  von  mindestens  je  [10]  Wahlberechtigten
unterzeichnet  sein.  Unterzeichnet  ein  Wähler  mehr  als  einen  Wahlvorschlag,  so  wird  sein  Name  nur
auf  dem  zuerst  eingereichten  Wahlvorschlage  gezählt  und  auf  den  übrigen  Vorschlägen  gestrichen.
Sind  mehrere  Wahlvorschläge,  die  von  demselben  Wahlberechtigten  unterzeichnet  sind,  gleichzeitig
eingereicht,  so  gilt  die  Unterschrift  auf  demjenigen  Wahlvorschlage,  welchen  der  Unterzeichner  binnen
einer  ihm  gesetzten  Frist  von  höchstens  2  Tagen  bestimmt.  Unterläßt  dies  der  Unterzeichner,  so
entscheidet  das  Los.

III  Jeder  Wahlvorschlag  darf  höchstens  l,  der  Wahlvorschlag  des  Vorstandes  muß]  dreimal  so
viel  Bewerber  benennen,  als  Vertreter  lim  Wahlbezirke]  zu  wählen  sind.  Die  einzelnen  Bewerber  sind
unter  fortlaufender  Nummer  aufzuführen,  welche  die  Reihenfolge  ihrer  Benennung  ausdrückt,  und
nach  Familien=  und  Vor-(Ruf-)  Namen,  Beruf  und  Wohnort  zu  bezeichnen.  Mit  den  Wahlvorschlägen
ist  von  jedem  Bewerber  eine  Erklärung  darüber  vorzulegen,  daß  er  zur  Annahme  der  Wahl  bereit  ist.

V  In  jedem  Wahlvorschlag  ist  serner  ein  Vertreter  des  Wahlvorschlags  und  ein  Stellvertreter
für  ihn  aus  der  Mitte  der  Unterzeichner  zu  bezeichnen.  Ist  dies  unterblieben,  so  gilt  der  erste  Unterzeichner
  als  Vertreter  des  Wahlvorschlags  und,  soweit  eine  Reihenfolge  erkennbar  ist,  der  zweite
als  sein  Stellvertreter.  Der  Wahlvorschlagsvertreter  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  dem  Vorstand
die  zur  Beseitigung  etwaiger  Anstände  erforderlichen  Erklärungen  abzugeben.

§  8.
Verbundene  Wahlvorschläge.

  [Zwei  oder  mehrere  Wahlvorschläge  können  in  der  Weise  miteinander  verbunden  werden,
daß  sie  anderen  Wahlvorschlägen  gegenüber  als  ein  einziger  Wahlvorschlag  anzusehen  und  zu  behandeln
  sind.  (Außerdem  können  unter  mehreren  so  verbundenen  Wahlvorschlägen  einzelne  unter
sich  in  der  Weise  eng  verbunden  werden,  daß  sie  den  übrigen  Wahlvorschlägen  gegenüber  als  ein
einziger  Wahlvorschlag  anzusehen  und  zu  behandeln  sind.)  In  solchen  Fällen  müssen  die  Unterzeichner
  der  betreffenden  Vorschläge  oder  die  Wahlvorschlagsvertreter  (§  7  Abs.  4)  übereinstimmend
spätestens  zwei  Wochen  vor  dem  Wahltag  dem  Vorstand  gegenüber  die  Erklärung  abgeben,  daß  die
Vorschläge  miteinander  verbunden  (oder  eng  verbunden)  sein  sollen.]

§  9.
Prüfung  und  Zulassung  der  Wahlvorschläge.

I.  Der  Vorstand  hat  die  eingereichten  Wahlvorschläge  nach  der  Reihenfolge  ihres  Einganges
mit  Ordnungsnummern  zu  versehen,  zu  prüfen  und  etwaige  Anstände  umgehend  dem  Wahlvor—
schlagsvertreter  (§  7  Abs.  4)  mitzuteilen.  Die  Anstände  müssen  spätestens  2  Wochen  vor  dem  Wahltag
  beseitigt  sein.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkt  können  Wahlvorschläge  auch  zurückgenommen  werden.
Die  zugelassenen  Wahlvorschläge  sind  in  geeigneter  Weise  zur  Einsicht  der  Beteiligten  auszulegen.
Dabei  ist  auf  die  Zusammengehörigkeit  von  mehreren  verbundenen  (oder  eng  verbundenen)  Wahlvorschlägen
  hinzuweisen]  Der  Name  des  ersten  Unterzeichners  (sämtlicher  Unterzeichner]  ist  ersichtlich
  zu  machen.

 

Zu  § 7  Die  dreifache  Zahl  von  Bewerbern  ist  wegen  der  in  doppelter  Zahl  wie  die  Vertreter  zu  wählenden
Ersatzmän  ner  erforderlich;  zu  vergleichen  §§  13  und  19.
Zu  § 8.  Über  die  verbundenen  Listen  vgl.  Vorbemerkung  II  Anmerkung  *  zu  b.  Werden  sie  aufgenommen,
so  bedarf  es  auch  der  Aufnahme  der  entsprechenden  Bestimmung  im  §  9  Abs.  1  und  in  den  §§  16,  17  (Fassung  1
Abs.  2,  3  und  4,  Fassung  2,  Abs.  3,  4  und  5).

  Zu  § 9  Hat  der  Vorstand  über  die  Person  des  vorgeschlagenen  Bewerbers  keine  Zweisel,  obwohl  eine
der  im  §.  7  bestimmten  Bezeichnungen  fehlt,  so  kann  er  dem  Wahlvorschlagsvertreter  auch  schriftlich  mitteilen,  er
werde  die  fehlende  Bezeichnung  in  einer  näher  anzugebenden  Weise  ergänzen,  wenn  der  Wahlvorschlagsvertreter
nicht  binnen  einer  gesetzten  Frist  widerspricht.

  Abs.  3  kann  wegfallen,  wenn  gebundene  Listen  gewählt  werden;  zu  vergleichen  Vorbemerkung  II  und
Erläuterung  zu  §  5.

47*
        <pb n="362" />
        —  338  —

II  Ist  ein  vorgeschlagener  Bewerber  nicht  in  der  im  §  7  bestimmten  Weise  bezeichnet,  so  ist
der  Wahlvorschlagsvertreter  zur  Ergänzung  der  Bezeichnung  aufzufordern.  Kommt  er  der  Alufforderung
  nicht  rechtzeitig  nach,  so  wird  der  Name  des  unvollständig  bezeichneten  Bewerbers  in  dem
Vorschlag  gestrichen.  Wird  eine  Erklärung  über  Annahme  der  Wahl  trotz  Erinnerung  seitens  des
Vorstandes  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  vorgelegt,  so  wird  der  Name  des  betreffenden  Bewerbers
ebenfalls  gestrichen.  .

III  Personen,  die  auf  mehreren  Wahlvorschlägen  genannt  sind,  werden  durch  Vermittelung  der
Wahlvorschlagsvertreter  zu  einer  Außerung  darüber  aufgefordert,  welchem  Wahlvorschlage  sie  zugeteilt
  zu  werden  wünschen.  Erklären  sie  sich  hierauf  nicht  rechtzeitig,  so  werden  sie  demjenigen  Vorschlag
  zugerechnet,  auf  welchem  sie  an  oberer  Stelle  vorgeschlagen  sind.  Stehen  sie  auf  mehreren
Vorschlägen  an  gleich  hoher  Stelle,  so  sind  sie  demjenigen  von  ihnen  zuzurechnen,  welcher  zueerst
eingereicht  wurde.  Sind  die  Vorschläge  gleichzeitig  eingegangen,  so  entscheidet  das  Los.  Auf  den
übrigen  Vorschlägen  sind  diese  Personen  dann  zu  streichen.

IV  Enthält  ein  Wahlvorschlag  mehr  Bewerber,  als  zugelassen  sind,  so  werden  diejenigen  Vorgeschlagenen
  gestrichen,  deren  Namen  den  in  der  zulässigen  Zahl  vor  ihnen  Genannten  folgen.

V.  Die  aoarshle  sind  ungültig,  wenn  sie  verspätet  eingereicht  werden  oder  wenn  sie
nicht  mit  den  erforderlichen  Unterschriften  versehen  oder  wenn  die  Bewerber  nicht  in  erkennbarer
Reihenfolge  ausfgeführt  sind,  es  sei  denn,  daß  die  Mängel  rechtzeitig  beseitigt  werden.

§  10.
Wahl  ohne  Stimmabgabe.

Sind  auf  gültigen  Wahlvorschlägen  im  ganzen  nur  so  viele  wählbare  Bewerber  benannt,
wie  Vertreter  zu  wählen  sind,  so  gelten  sie  als  gewählt.  Sind  weniger  Bewerber  vorgeschlagen,  so
gelten  diese  ebenfalls  als  gewählt;  wegen  der  noch  fehlenden  Vertreter  sowie  wegen  der  erforderlichen
Ersatzmänner  ist  jedoch  alsbald  eine  neue  Wahl  vorzunehmen.  Hierbei  vermindert  sich  die  nach  §  7
Abs.  3  und  §  13  Abs.  1  zulässige  Höchstzahl  der  zu  benennenden  Bewerber  um  die  Zahl  der  bereitsgewählten

  Vertreter.
§  11.

Gang  der  Wahl.
I.  Zum  Wahlraum  haben  nur  der  Arbeitgeber  und  sein  Vertreter  sowie  die  Wahlberechtigten  Zutritt.
Die  Wahlhandlung  bei  der  Wahl  der  Vertreter  leitet  ein  Wahlausschuß  (leiten  (2,  3]  Wahlausschüsse).

II  Der  (jeder)  Wahlausschuß  besteht  aus  dem  Arbeitgeber  oder  seinem  Vertreter  als  Vorsitzendem
  und  aus  zwei  Wahlberechtigten  als  Beisitzern.

II!  Die  Mitglieder  des  Wahlausschusses,  die  den  Versicherten  angehören,  werden  von  dem
Vorstand  ernannt.  Für  jedes  Mitglied  ist  in  derselben  Weise  ein  Stellvertreter  zu  bestimmen,  der
bei  der  Verhinderung  des  Mitglieds  einzutreten  hat.  Der  Vorstand  hat  auch  (die  Zahl  der  Wahlausschüsse
  und)  die  Wahlräume  sowie  Tag,  Beginn  und  Ende  der  Wahl  zu  bestimmen.

IV  Uber  die  Wahlhandlung  ist  von  dem  Wahlausschuß  sunter  Zuziehung  eines  Schriftführers
der  nicht  Mitglied  der  Kasse  zu  sein  braucht,|  eine  Niederschrift  zu  fertigen,  in  der  die  Namen  der-Mitglieder
  des  Wahlausschusses,  Tag,  Beginn,  Ende  und  Ort  der  Wahlhandlung,  die  Gesamtzahl
der  Wähler,  die  abgestimmt  haben,  ferner  die  bei  der  Wahl  sich  etwa  ergebenden  Beanstandungen
und  die  von  dem  Wahlausschusse  gefaßten  Beschlüsse  sowie  alle  sonstigen  Vorfälle  enthalten  sein.
müssen,  die  für  die  Gültigkeit  der  Wahl  in  Betracht  kommen.  Die  Niederschrift  ist  von  den  Mitgliedern
  des  Wahlausschusses  lund  dem  Schriftführer]  zu  unterzeichnen.

§  12.
Stimmabgabe.
I.  Das  Wahlrecht  ist  in  Person  auszuüben.  (Es  kann  gefordert  werden,  daß  sich  die  Wählerüber
  ihre  Person  und  Wahlberechtigung  ausweisen,  wie  es  der  letzte  Absatz  vorsieht.)  Der  Wähler
erhält  einen  der  Umschläge,  die  mit  dem  Stempel  der  Kasse  versehen  und  im  Wahlraum  bereitzu- 



Zu  §  10.  §  10  kann  nicht  aufgenommen  werden,  wenn  bei  freien  Listen  Wilde  zugelassen  werden;  zu
vergleichen  Vorbemerkung  II  und  Erläuterung  §  5.
        <pb n="363" />
        —  339  —

halten  sind,  tritt  sodann  an  einen  abgesonderten  Tisch,  wo  er  seinen  Stimmzettel  unbeobachtet  in  den
Umschlag  legt,  und  übergibt  hierauf  den  Umschlag  unverschlossen  unter  Nennung  seines  Namens
dem  Vorsitzenden  (oder  dem  von  diesem  bezeichneten  anderen  Mitgliede)  des  Wahlausschusses.  Dieser
läßt  die  Abgabe  des  Stimmzettels  lin  der  Wählerliste!  vermerken  und  wirft  dann  den  Unmnschlag
in  die  Wahlurne.

II  Wähler,  die  durch  körperliche  Gebrechen  behindert  sind,  ihren  Stimmzettel  eigenhändig  in
den  Umschlag  zu  legen  und  dem  Vorsitzenden  des  Wahlausschusses  zu  übergeben,  düchen  sich  der
Beihilfe  einer  Vertrauensperson  bedienen.

II!  Ist  der  Name  eines  Wählers  in  der  Wählerliste  (dem  Mitgliederverzeichnisse)  nicht  enthalten,
  so  wird  er  zur  Wahl  nur  zugelassen,  wenn  er  in  einer  sämtliche  Mitglieder  des  Wahlausschusses
  überzeugenden  Weise  seine  Wahlberechtigung  nachweisen  kann.

Als  Nachweis  genügt  in  der  Regel  das  Ouittungsbuch  oder  eine  vom  Arbeitgeber  ausgestellte
  Bescheinigung,  daß  der  Betreffende  am  Tage  der  Wahl  noch  in  Beschäftigung  steht.

8  13.
Stimmzettel.

!  Der  Stimmzettel  enthält  die  Namen  derjenigen  Bewerber,  welchen  der  Wähler  seine  Stimme
geben  will.  Er  darf  höchstens  dreimal  so  viele  Namen  enthalten,  als  Vertreter  zu  wählen  sind.
En#hdtt  er  mehr  Mamen  oder  Werschreitet  er  bei  AMimmenhuse#ng  (45s.  2)  die  eulũseige  Stimmeneahl,
  5o  uird  die  Zahl  der  Beicerber  und  die  Stimmenhäusimng  nach  der  Reihenfolge  auf  dem
Stimmæeitel  durch  Ötreichung  der  über2ähligen  Wamen  ocker  Anderung  an  den  Zahlæeichen  richtig
gestellt;  itenn  und  Sotteit  in  diesem  Falle  die  Ordnung  nicht  en  erkennen  ist.  1#t#  der  Ötimmeette!
ungültig.  [Wenn  ein  Wähler  seine  Stimme  für  sämtliche  Bewerber  eines  zugelassenen  Wahlvorschlags
  in  derselben  Reihenfolge  abgeben  will,  so  genügt  an  Stelle  der  Aufzählung  der  Namen
der  Hinweis  auf  die  Ordnungsnummer  dieses  Wahlvorschlags  (5  9  Abs.  1).]  An  Stelle  der
Aufzählung  der  Namen  genügt  der  Hinweis  auf  die  Ordnungsnummer  des  Wahlvorschlags
(§  9  Abs.  1).

II!1  [Der  Wasler  kann  auch  einem  Beuerber  seine  Stimme  geben,  dessen  Name  in  keinem
der  Wahlrorschläge  genannt  ist.]  Der  TFdler  kann  ’  einem  solchen  Beiterber  seine  Sl#mme
geben,  dessen  Mame  in  einem  der  eiicpelossenen  Wahlrorschläge  genannt  ist.]  Er  darf  innersialb
der  eulũssigen  Gesaomistimmenegahl  dem  ron  ilim  Gen  ählten  durch  Wiederholunq  der  Namen  oder
Beifüqung  ron  Zahleeichen  bis  eu  9  (5,  6)  Stimmen  geben  (Stimmenhäufung).  Die  Absicht  einer
S#mmendufung  teurd  vermiitet,  icenn  ein  S#immzettel  die  zuldssige  Gesamtéstimmenzall  nicht  erreicht.
Die  benansten  Beu#rbe#  gellen  in  diesem  Falle  nach  der  Iteihenfolge  ihrer  Benennung  in  dem
Stemmeette!  als  80  oft  itiederholt,  bis  die  Gesamtstimmeneahl  oder  die  Höchstgrenee  der  Stimmenhäusung
  erreicht  ist.  Dies  gilt  nicht,  uenn  sich  aus  dem  Stimmæeitel  ein  anderer  Wille  des
Mãählers  ergibt.  er  Wähler  kann  nur  einen  solchen  Stimmzettel  abgeben,  der  mit  einem
der  zugelassenen  Wahlvorschläge  vollständig  übereinstimmt  (:  er  ist  nur  berechtigt  innerhalb
des  von  ibm  gewählten  Wahlvorschlags  einem  Bewerber  dadurch  den  Vorzug  zu  geben,  daß
er  durch  eine  andere  Nummernfolge  (§  7  Abs.  3)  die  Reihenfolge  der  Bewerber  ändert).]

Zu  §  13.  Im  Abs.  1  ist  die  dreifache  Anzahl  von  Namen  wegen  der  Ersatzmänner  vorgeschlagen,  die  in
doppelter  Anzahl  wie  die  Vertreter  zu  wählen  sind;  vgl.  Erläuterung  zu  §  7.  Die  Klammer  am  Schlusse  von  Abf.  1
kommt  bei  streng  gebundenen  Listen  in  Betracht  (zu  vergleichen  Vorbemerkung  Nr.  II).

Der  Abs.  2  berücksichtigt  die  4  verschiedenen  Listensysteme;  zu  vergleichen  Vorbemerkung  II  und  Erläuterung
zu  §Sb.  Dabei  gilt  der  erste  Satz  für  freie  Listen  mit  Wilden,  der  zweite  Satz  für  sreie  Listen  mit  Mischen,  die
Klammer  am  Schlusse  des  Absatzes  für  streng  gebundene  Listen,  die  runde  Klammer  innerhalb  dieser  für  einfach

ebundene  Listen.  Die  Sätze  zwischen  den  beiden  Klammern  berücksichtigen  die  Stimmenhäufung  (zu  vergleichen  Voremerkung
  II  Anmerkung  ’  zu  as).  Sie  ist  bei  sreien  Listen  sowohl  mit  Wilden  als  auch  mit  Mischen  zulässig.  Bei
streng  gebundenen  Listen  kann  der  Abs.  1  wegsallen.  Der  Inhalt  seines  letzten  Satzes  ist  dann  dem  Abs.  2
anzugliedern.

Die  Stimmzettel  können  handschriftlich  oder  durch  mechanische  Vervielfältigung  hergestellt  werden.  Die
Klammer  am  Anfang  des  letzten  Absatzes  kommt  bei  streng  gebundenen  Listen,  die  runde  Klammer  innerhalb  dieser
bei  einfach  gebundenen  Listen  in  Betracht.  Statt  dieser  Bestimmung  kann  für  die  gebundenen  Listen  auch  eine
Bestimmung  ausgenommen  werden,  wonach  ein  Abweichen  im  Stimmzettel  von  dem  Wahlvorschlage  bis  zu  einem
Biertel  der  Zahl  der  Bewerber  den  Stimmzettel  nicht  ungültig  macht,  aber  unberücksichtigt  bleibt.
        <pb n="364" />
        —  340  —

Il  [Die  Stimmzettel  sollen  von  weißer  Farbe  sein  (und  einer  Größe,  die  der  Vorstand  bestimmt).

  Stimmzettel,  die  von  diesen  Bestimmungen  abweichen,  sind  ungültig,  wenn  das  Abweichen
die  Absicht  einer  Kennzeichnung  wahrscheinlich  macht.]
[IV  Stimmzettel,  die  mit  keinem  der  zugelassenen  Wahlvorschläge  (abgesehen  von  einer
Anderung  der  Reihenfolge  der  Bewerber)  übereinstimmen,  oder],  die  oder  deren  Umschläge  ein
Merkmal  haben,  welches  die  Absicht  einer  Kennzeichnung  wahrscheinlich  macht,  oder  die  unterschrieben
  sind,  sind  ungültig.  Dasselbe  gilt  von  Stimmzetteln,  die  sich  in  einem  nicht  mit  dem
Stempel  der  Kasse  versehenen  Umschlag  befinden.  Ungültig  ist  ferner  der  Inhalt  eines  Stimmzettels,
  soweit  er  zweifelhaft  ist.  Befinden  sich  in  einem  Umschlag,  mehrere  Stimmzettel,  so  werden
sie,  wenn  sie  vollständig  übereinstimmen,  nur  einfach  gezählt,  andernfalls  als  ungültig  angesehen.

§  14.
Schluß  der  Wahlhandlung.

Zur  festgesetzten  Stunde  (§  4  Abs.  1)  schließt  der  Wahlausschuß  die  Wahl.  Nur  die  am
Schlusse  der  Wahlhandlung  im  Wahlraum  anwesendeu  Wähler  dürfen  dann  noch  von  ihrem  Wahlrecht
  Gebrauch  machen.  Nach  Schluß  der  Wahl  werden  die  Stimmzettel  in  der  Urne  durcheinandergeschüttelt
  und  vom  Wahlausschusse  nach  lder  Wählerliste]  ldem  Mitgliederverzeichnissel  die  Zahl  der
Wahler,  die  abgestimmt  haben,  sowie  die  Zahl  der  in  der  Urne  befindlichen  Wahlumschläge  festgestellt.
  Hierauf  werden  die  Wahlumschläge  in  einem  versiegelten  Pakete  mit  der  Wählerliste  und  der
Niederschrift  über  die  Wahlhandlung  dem  Vorstand  zur  Feststellung  des  Wahlergebnisses  übermittelt.

§  15.
Ermittelung  des  Wahlergebnisses.

I.  Das  Wahlergebnis  wird  durch  den  Vorstand  sgetrennt  nach  Wahlbezirken]  spätestens  bis
zum  Ablauf  von  zwei  Wochen  nach  dem  Wahltag  (unter  Zuziehung  der  erforderlichen  Hilfskräfte)
ermittelt.  Hierzu  werden  die  Stimmzettel  aus  den  Wahlumschlägen  genommen  und  auf  ihre  Gültigkeit
  nach  §  13  geprüft.

II  Das  Wahlergebnis  wird  in  der  Weise  ermittelt,  daß  zunächst  die  für  jeden  Wahlvorschlag
abgegebenen  Stimmen  berechnet  (§  16),  hierauf  die  Anzahl  der  nach  dem  Verhältnis  der  Stimmenzahlen
  jedem  Wahlvorschlage  zugefallenen  Bewerber  ermittelt  (§  17)  und  sodann  innerhalb  jedes
Wahlvorschlags  die  gewählten  Bewerber  festgestellt  werden  (§  18).

§  16.
Berechnung  der  Stimmen.
Fassung  1  (Feie  Listen):

I.  %  aqll  der  auf  geden  Beicerber  en#/allenen  giiltigen  Stinimen  wird  festgestellt  und  durch
Zusammenrechnen  der  Zahlen,  die  auf  Bewerber  des  gleichen  Wahlvorschlags  entfallen  sind,

 

Zu  §  16.  Beispiel  zu  Fassung  1.
Es  sind  drei  Wahlvorschläge  1,  II,  III  eingegangen,  auf  denen  die  Bewerber  A  bis  H  beziehungsweise
U  bis  Z  beziehungsweise  a  bis  c  genannt  sind.  Die  einzelnen  Stimmzettel  werden  darauf  geprüft,  wie  oft  jeder
dieser  Bewerber  in  ihnen  genannt  ist,  wobei  die  Stimmhäufung  (§  13  Abs.  2)  zu  berücksichtigen  ist.  Die  Zahlen
neben  den  Namen  der  Bewerber  geben  diese  Stimmenzahlen  an:
I               II               III

a  94
b
c
d
e

—

A  45
B  86
C  15
D  34
E  40
F  10
G  10
H  10

U 36  V  14  W  75  X  15  Y 15  Z  5             — 
—  S—  S—

—

—

Demnach  sind  entfallen
auf  Wahlvorschlag  I.  .  .  250,  auf  Wahlvorschlag  II  150,  auf  Wahlvorschlag  III  100  Stimmen
Die  Klammer  im  Abs.  1  der  Fassung  1  kommt  nur  bei  freien  Listen  mit  Wilden  in  Betracht;  vgl.  Vorbemerkung
  ll  und  Anmerkung  zu  §  5.
Wegen  der  verbundenen  Listen  zu  vergleichen  Vorbemerkung  II  Anmerkung  l  zu  b  und  die  Anmerkung  zu  §  8.
        <pb n="365" />
        —  341  —

Ermittelt,  welche  Gesamtstimmenzahl  auf  jeden  Waldvorschlaq  entfällt.  /  bei  Bewerbern,  die  keinem
der  zugelassenen  Walhlvorsciläge  angehören,  wird  angenommen,  daß  fur  jeden  ein  besonderer
Walhlvorschla  rorliegt.

I.  [ Im  Falle  der  Verbindung  (und  engen  Verbindung)  mehrerer  Wahlvorschläge  (§  8 )  wird
außerdem  festgestellf,  welche  Gesamtstimmenzahl  den  verbundenen  (und  eng  verbundenen)  Wahlvorschlägen
  zufällt.

Fassung  2  (gebundene  Listen):

III  Die  auf  jeden  Wahlvorschlag  entfallenen  Stimmen  werden  zusammengezählt:  [ im  Falle
der  Verbindung  (und  engen  Verbindung)  mehrerer  Wahlvorschläge  (§  8)  außerdem  die  Ge-Sammtstimmenzahl,
  die  auf  verbundene  (und  auf  die  eng  verbundenen)  Vorschläge  entfällt.]

§  17
Verteilung  der  Stellen  auf  die  Wahlvorschläge.

Fassung  1  (Höchstzahlensystem):

I.  Die  den  einzelnen  Wahlvorschlägen  zugefallenen  Gesamtstimmenzahlen  (§  16)  werden
der  Reihe  nach  durch  1,  2,  3,  4  usw.  geteilt  und  unter  den  so  gefundenen  Zahlen  so  viele
Höchstzahlen  ausgesondert  und  der  Größe  nach  geordnet,  als  Vertreter  zu  wählen  sind.  Jeder
Wahlvorschlag  erhält  so  viele  Stellen  zugeteilt,  als  Höchstzahlen  auf  ihn  entfallen.  Wenn  eine
Höchstzahl  auf  mehrere  Vorschläge  zugleich  entfällt,  so  entscheidet  das  Los  darüber,  welchem  dieser
Vorschläge  die  nächste  Stelle  zukommt.

II  [Sind  verbundene  Wahlvorschläge  vorhanden  (§  8),  so  findet  zunächst  eine  Oberausteilung
und  sodann  für  jede  Gruppe  verbundener  Wahlvorschläge  eine  zweite  Verteilung  bezüglich  der  auf
sie  zusammen  entfallenen  Stellen  statt.  Bei  der  Oberausteilung  wird  jede  Gruppe  verbundener
Wahlvorschläge  als  ein  einziger  Wahlvorschlag  angesehen  und  es  werden  ihr  so  viele  Stellen  zugewiesen,
  wie  der  Gesamtzahl  aller  Stimmen  entspricht,  welche  die  Beicerber  der  untereinander  verbundenen
  Vorschläge  (die  verbundenen  Vorschläge)  auf  sich  vereinigt  haben.  Ist  so  die  Zahl
der  Stellen  festgestellt,  die  auf  die  verbundenen  Wahlvorschläge  zusammen  entfallen,  so  wird  bei  der
zweiten  Verteilung  ebenso  verfahren  wie  bei  der  Oberausteilung.

III  (Teilen  sich  Wahlvorschläge  noch  in  eng  verbundene,  so  nehmen  diese  an  der  zweiten  Verteilung
  als  ein  einheitlicher  Wahlvorschlag  mit  ihrer  Gesamtstimmenzahl  teil.  Die  hierbei  auf  sie
zusammen  entfallenden  Stellen  werden  sodann  in  einer  dritten  Verteilung,  die  in  derselben  Weise
wie  die  Oberausteilung  und  die  zweite  Verteilung  stattfindet,  den  einzelnen  eng  verbundenen  Wahlvorschlägen
  zugewiesen.)]

Zu  § 17.  Beispiel  zu  Fassung  1.  Es  sind  8  Vertreter  zu  wählen  (die  Ersatzmänner  werden  im

§  19  berücksichtigt).  Nach  dem  Beispiel  zu  §  16  sind  dem  Wahlvorschlag  I  250,  dem  Wahlvorschlage  II  150

und  dem  Wahlvorschlage  III  100  Stimmen  zugefallen.  Diese  Zahlen  werden  jetzt  durch  1,  2,  3,  4  usw.  geteilt.

Das  Ergebnis  zeigt  die  folgende  Tafel.  In  ihr  sind  die  8  der  Größe  nach  ersten  Zahlen  als  sogenannte  Höchstzahlen
  durch  kleine  danebengesetzte  Ziffern  gekennzeichnet:   I  II   III
  

:  1  2500  1500  100  4  )

:  2  125)  756)  50)

:  3  83  ½„)  50“)  38½
:  4  62  ½7)  37½  25

:  b  50 5 )  30  20.

Demnach  entfallen  auf  Wahlvorschlag  1  die  Höchstzahlen  zu  1,  3,  5  und  7,  auf  Wahlvorschlag  IlI  die
Höchstzahlen  zu  2  und  6,  auf  Wahlvorschlag  III  die  Höchstzahl  zu  4.  Die  Höchstzahl  zu  8  entfällt  auf  sämtliche
3  Wahlvorschlüge,  hier  entscheidet  also  das  Los.  Fällt  es  auf  Wahlvorschlag  III,  so  entfallen  auf  Wahlvorschlag  I
4  Stellen,  auf  Wahlvorschlag  II  2  Stellen,  auf  Wahlvorschlag  III  2  Stellen.

Wären  Wahlvorschlag  II  und  III  miteinander  verbunden,  so  wären  auf  diese  beiden  Wahlvorschläge  zusammen
  250  Stimmen  entfallen,  also  ebensoviel  wie  auf  Wahlvorschlag  I.  Es  würden  dann  Wahlvorschlag  I  4  Stellen
und  Wahlvorschlag  lI  und  III  zusammen  4  Stellen  erhalten  (das  Los  entscheidet,  ob  1,  3,  5,  7  oder  2,  4,  6,  8).
Diese  4  Stellen,  die  Wahlvorschlag  II  und  III  erhalten  haben,  wären  dann  in  gleicher  Weise  unter  die  Wahlvorschläge
  II  und  III  zu  verteilen.

Für  den  im  Abs.  4  vorgesehenen  Fall  empfiehlt  sich  die  dort  vorgeschlagene  Fassung  im  Interesse  der  Einfachheit.
  Ein  genaueres  Ergebnis  würde  freilich  dadurch  8  erzielen  sein,  daß  unter  die  Wahlvorschläge,  die  noch
Bewerber  enthalten,  eine  Neuverteilung  der  überschüssigen  Vertreterstellen  gemäß  Abs.  1  vorzunehmen  wäre.
        <pb n="366" />
        —  342  —

IV  Wenn  ein  Wahlvorschlag  weniger  Bewerber  enthält,  als  Höchstzahlen  auf  ihn  entfallen,  so
gehen  die  überschüssigen  Stellen  auf  die  Höchstzahlen  der  anderen  Wahlvorschläge  über.  (Hierbei
gehen  die  mit  ihm  verbundenen  Vorschläge  den  übrigen  („  eng  verbundene  den  anderen)  vor.]

V.  (Entfallen  keine  Höchstzahlen  mehr  auf  einen  anderen  Wahlvorschlag,  so  gehen  die  überschüssigen
  Stellen  auf  den  Wahlvorschlag  des  Vorstandes  über,  auch  wenn  Höchstzahlen  auf  diesen
Wahlvorschlag  nicht  entfallen  sind.]

Fassung  2  (bei  den  Kaufmannsgerichten  übliches  Verteilungsverfahren):

I.  Zur  Ermittelung  der  Stimmenzahl,  die  zur  Wahl  je  eines  Vertreters  erforderlich  ist  (Verteilungszahl),
  wird  die  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen  durch  die  um  1  vermehrte
Zahl  der  zu  wählenden  Vertreter  geteilt  und  der  Bruchwert  auf  die  nächste  ganze  Zahl  aufgerundet.
Die  auf  jeden  Wahlvorschlag  entfallende  Zahl  von  Vertretern  ergibt  sich  durch  Teilung  der  für
jeden  Wahlvorschlag  berechneten  Stimmenzahl  (§  16)  durch  die  Verteilungszahl.  Sind  hierdurch
nicht  sämtliche  Stellen  verteilt,  so  wird  die  für  jeden  Wahlvorschlag  berechnete  Stimmenzahl  abermals
  geteilt,  und  zwar  durch  die  um  1  vermehrte  Zahl  der  dieser  Liste  bereits  nach  Satz  1  zugeteilten
Stellen.  Die  erste  noch  zu  vergebende  Stelle  wird  derjenigen  Liste  zugeteilt,  welche  den  größten
Bruchwert  aufweist.  Bei  gleich  großen  Bruchwerten  entscheidet  das  Los.

Beispiel  1  zu  Fassung  2.
Es  sind  vier  Vertreter  zu  wählen  (die  Ersatzmänner  werden  erst  im  §  19  berücksichtigt).
Die  Gesamtheit  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen  beträgt  250  +  150  +  100  =  500.  Die  Verteilungs- 



 

zahl  beträgt  also,  da  4  Vertreter  zu  wählen  sind,  500/ 4—1  —  100.  Auf  Wahlvorschlag  I  entfallen    (un-250 /
  100  =2
berücksichtigter  Stimmenrest  50),  auf  Wahlvorschlag  II  100  -  1  (Rest  50),  auf  Wahlvorschlag  III  100 / 100  —  1
(Rest  0)  Vertreterstellen.  Alle  4  Vertreterstellen  sind  vergeben.
Beispiel  II  zu  Fassung  2.
Es  haben  erhalten:
Wahlvorschlag                                                                                                                                               I  250  Stimmen
"  II.  150  -
"  III.  ...  60  —
Die  Gesamtheit  der  abgegebenen  Stimmen  beträgt  450,  die  Verteilungszahl  460:5  —  80.  Auf  Wahlvorschlag  1
250 / 90
entfallen  2  Stellen  (unberücksichtigter  Stimmenrest  70),  auf  Wahlvorschlag  II  150 / 90  —  1  Stelle  (Rest


60),  auf  Wahlvorschlag  III  50  —  90  Stellen  (Rest  50).  Drei  Vertreterstellen  sind  verteilt,  die  vierte  ist  noch  zu

vergeben.  Hierzu  wird  die  jedem  Wahlvorschlage  zugefallene  Stimmenzahl  durch  die  um  1  vermehrte  Zahl  der  ihr
bereits  zugefallenen  Stellen  geteilt,  also
250  /150  50
2 + 1 —  83 1/3  „  75,   50 / 0 + 1 =  50  
    
Der  größte  Bruchwert  ist  83  1/3    Wahlvorschlag  I  erhält  daher  die  noch  zu  vergebende  Stelle.

Ein  einfacheres,  aber  weniger  genaues  Verfahren  ergibt  sich,  wenn  die  Abs.  1  und  2  der  Fassung  2
durch  folgende  Bestimmung  ersetzt  werden,  wobei  die  Abs.  3  bis  7  unverändert  bleiben:

„Zur  Ermittelung  der  Stimmenzahl,  die  zur  Wahl  je  eines  Vertreters  erforderlich  ist  (Verteilungszahl)
wird  die  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen  durch  die  Zahl  der  zu  wählenden  Vertreter  geteilt  und
der  Bruchwert  nötigenfalls  auf  die  nächste  ganze  Zahl  aufgerundet.  Die  auf  jeden  Wahlvorschlag  entfallende  Zahl
von  Vertreterng  ergibt  sich  durch  Teilung  der  für  jeden  Wahlvorschlag  berechneten  Stimmenzahl  (§  16)  durch  die
Verteilungszahl.

Sind  hierdurch  nicht  sämtliche  Stellen  verteilt,  so  werden  die  übrigen  noch  zu  verteilenden  Stellen  unter.
die  Wahlvorschläge  nach  der  Reihenfolge  der  Größe  der  sich  bei  der  Teilung  ergebenden  Restzahlen  verteilt.  Bei
gleich  großen  Restzahlen  entscheidet  das  Los.“


Die  Verteilungszahl  gemäß  dem  Beispiel  1  beträgt  dann   500 / 4 = 

 



 

=  125.  Auf  Wahlvorschlag  I  entfallen  also

250 /  125 = 2   100 / 125 = 0 Stellen

    2  Stellen  (Rest  0),  auf  Wahlvorschlag  II  125  —  1  Stelle  (Rest  25),  auf  Wahlvorschlag  III.  12..—  0  Stellen

  

(Rest  100).  Die  vierte  noch  zu  vergebende  Stelle  erhält  Wahlvorschlag  III,  da  er  mit  100  den  größten  Rest  hat
Wegen  der  verbundenen  Listen  zu  vergleichen  Vorbemerkung  II  Anmerkung  zub  und  die  Anmerkung  zu  §  8.
        <pb n="367" />
        —  343  —

II  Ist  noch  eine  weitere  Stelle  zu  vergeben,  so  wird  zunächst  die  Stimmenzahl  desjenigen
Wahlvorschlags,  welcher  den  ersten  fehlenden  Sitz  zugewiesen  erhalten  hat  (Abs.  1  Satz  4),  mit  der
abermals  um  1  vermehrten  Zahl  der  ihr  bereits  zugeteilten  Stellen  nochmals  geteilt.  Der  neue
Bruchwert  wird  mit  den  bei  den  anderen  Vorschlägen  bereits  vorhandenen  Bruchwerten  verglichen
und  demjenigen  Wahlvorschlage  die  zweite  Vertreterstelle  zugewiesen,  die  den  größten  Bruchwert  aufweist;
  bei  gleicher  Größe  des  Bruchwerts  entscheidet  das  Los.  Dieses  Verfahren  wird  bis  zur
Verteilung  sämtlicher  Stellen  fortgesetzt.

lII  [Sind  verbundene  Wahlvorschläge  vorhanden  (§  8),  so  findet  zunächst  eine  Oberausteilung
und  sodann  für  jede  Gruppe  verbundener  Wahlvorschläge  eine  zweite  Verteilung  bezüglich  der  auf
sie  zusammen  entfallenen  Stellen  statt.  Bei  der  Oberausteilung  wird  jede  Gruppe  verbundener
Wahlvorschläge  als  ein  einziger  Wahlvorschlag  angesehen;  ihr  werden  so  viele  Stellen  zugewiesen,  als  der
Gesamtzahl  aller  Stimmen  entspricht,  welche  die  Bewerber  der  untereinander  verbindenen  Vorschläqe
(die  verbundenen  Vorschläge)  auf  sich  vereinigt  haben.  Ist  so  die  Zahl  der  Stellen  festgestellt,
die  auf  die  verbundenen  Wahlvorschläge  zusammen  entfallen,  so  wird  bei  der  zweiten  Verteilung
ebenso  verfahren  wie  bei  der  Oberausteilung,  wobei  für  jede  Gruppe  der  verbundenen  Wahlvorschläge
  die  Verteilungszahl  von  neuem  zu  ermitteln  ist.

V.  (Teilen  sich  Wahlvorschläge  noch  in  eng  verbundene,  so  nehmen  diese  an  der  zweiten  Verteilung
  als  ein  einheitlicher  Wahlvorschlag  mit  ihrer  Gesamtstimmenzahl  teil.  Die  hierbei  auf  sie
zusammen  entfallenden  Stellen  werden  sodann  in  einer  dritten  Verteilung,  die  in  derselben  Weise
wie  die  Oberausteilung  und  die  zweite  Verteilung  stattfindet,  den  einzelnen  eng  verbundenen  Wahlvorschlägen
  zugewiesen.)

Wenn  ein  Wahlvorschlag  weniger  Bewerber  enthält,  als  hiernach  Stellen  auf  ihn  entfallen,
so  gehen  die  überschüssigen  Stellen  auf  die  anderen  Wahlvorschläge,  deren  Bewerber  nicht  sämtlich
gewählt  sind,  nach  der  Größe  ihrer  bei  der  Teilung  durch  die  Verteilungszahl  nicht  berücksichtigten
Restzahlen  über.  [Hierbei  gehen  die  mit  ihm  verbundenen  Vorschläge  den  übrigen  (  eng  verbundene
  den  anderen)  vor.]  Bei  gleich  großen  Restzahlen  entscheidet  das  Los.

VI  Sind  mehr  Stellen  zu  verteilen,  als  unberücksichtigte  Restzahlen  vorhanden  sind,  so  ist
Abs.  5  nicht  anzuwenden.  In  diesem  Falle  sind  die  noch  zu  vergebenden  Stellen  unter  diejenigen
Wahlvorschläge  neu  zu  verteilen,  welche  noch  Bewerber  enthalten.  Die  Verteilungszahl  wird  hierbei
durch  Teilung  der  sämtlichen  auf  die  Wahlvorschläge  abgegebenen  gültigen  Stimmen  durch  die  um
I.  vermehrte  Zahl  der  noch  zu  verteilenden  Stellen  ermittelt.  Das  weitere  Verfahren  bestimmt  sich
nach  Abs.  1  bis  5  und  gegebenenfalls  wiederum  nach  Abs.  6.

VI  [Ist  kein  Wahlvorschlag  vorhanden,  aus  dem  die  Stellen  hiernach  besetzt  werden  können,
so  gehen  die  überschüssigen  Vertreterstellen  auf  den  Wahlvorschlag  des  Vorstandes  über,  auch  wenn
dieser  Stimmen  nicht  erhalten  hat.]

§  18.

Verteilung  der  Bewerber  innerhalb  der  Wahlvorschläge.
Fassung  1  (freie  Listen).
Die  Reihenfolge  der  Bewerber  innerhalb  des  einzelnen  Wahlvorschlags  bestimmit  sichh  nach

der  Zahl  der  ihnen  angefallenen  Stimmen  in  der  Weise,  daß  die  höhere  Stimmenzahl  der  niedrigeren
vorgeht.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Reihenfolge  in  dem  Wahlvorschlage.

Fassung  2  (gebundene  Listen):

1  Die  Reihenfolge  der  Bewerber  innerhalb  der  einzelnen  Wahlvorschläge  bestimmt  sich
in  der  Weise,  daß  die  erste  Stelle  erhält,  wer  in  den  Stimmzetteln  am  häufigsten  an  erster

Zu  § 18.  Beispiel  zu  Fassung  1.

In  dem  Beispiel  zu  §  16  und  §  17  Fassung  1  würden  folgende  Bewerber  in  nachstehender  Reihenfolge
gewählt  sein:

Aus  Wahlvorschlag  l  Aus  Wahlvorschlag  II  Aus  Wahlvorschlag  III
B  W  a
A  U  c
Eh
D

48
        <pb n="368" />
        —  344  —

Stelle  genannt  ist,  die  zweite  Stelle,  wer  am  häufigsten  an  erster  und  zweiter  Stelle  zusammen
genannt  ist,  usw.  Ist  die  Reihenfolge  in  einem  Stimmzettel  nicht  erkennbar,  80  gilt  für  diesen.
Stimmzettel  die  Reihenfolge  in  dem  Wahlvorschlage.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die

Reihenfolge  in  dem  Wakhlvorschlage.
I.  (Die  Reihenfolge  der  Bewerber  innerhalb  des  einzelnen  Wahlvorschlags  bestimmt  sich

nach  der  Reihenfolge  ihrer  Benennung  in  dem  Wahlvorschlage.)

§  19.
Ersatzmänner.

I.  Lehnen  gewählte  Personen  die  Wahl  mit  Erfolg  ab,  scheiden  sie  während  der  Dauer  der
Wahlzeit  aus  oder  werden  sie  ihres  Amtes  enthoben  (§  24  der  Reichsversicherungsordnung),  so
rücken  die  auf  dem  gleichen  Wahlvorschlag  gültig  Vorgeschlagenen,  noch  nicht  gewählten  Bewerber
in  der  im  §  18  bestimmten  Reihenfolge  als  Ersatzmänner  ein.

II  Ist  der  Wahlvorschlag  erschöpft,  so  werden  die  Sitze  der  erforderlichen  Wahlmänner  auf
die  anderen  Wahlvorschläge,  auf  denen  noch  nicht  gewählte  Bewerber  gültig  vorgeschlagen  sind,  nach
den  Vorschriften  des  §  17  verteilt.

§  20.
Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses.
Das  Ergebnis  der  Wahl  (der  Wahlen)  ist  alsbald  von  dem  Vorstand  gemäß  8  72  der
Satzung  bekanntzumachen.
§  21.

Anfechtung  und  Ungültigkeit  der  Wahl.

1  Die  Gültigkeit  der  Wahl  kann  innerhalb  seines  Monats]  nach  der  Bekanntmachung  des
Wahlergebnisses  angefochten  werden.  Anfechtungen  sind  bei  dem  Vorstand  oder  dem  Versicherungsamt
  anzubringen;  das  Versicherungsamt  entscheidet.

II  Ist  die  ganze  Wahl  ungültig,  so  ist  alsbald  ein  neues  Wahlverfahren  einzuleiten.  Ist  die
Wahl  einer  Person  ungültig,  so  tritt  ein  Ersatzmann  gemäß  §  19  an  ihre  Stelle.

§  22.
Aufbewahrung  der  Akten.

Die  Akten  über  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  und  die  Stimmzettel  sind  bis  zum
Ablauf  der  Wahlzeit  von  dem  Vorstand  aufzubewahren.

B.  Wahl  der  Vertreter  der  Versicherten  im  Vorstand.

§  23.
Leitung  der  Wahl.

Die  Wahl  wird  durch  den  bisherigen  Vorstand  geleitet.  Die  Bestimmungen  des  §  1

Abs.  2,  8  2  gelten  entsprechend.
§  24.
  Bekanntgabe  der  Wahl.

Ort  und  Zeit  der  Wahl  sind  spätestens  6  Wochen  vor  der  Wahl  allen  Vertretern  der
Versicherten  im  Ausschuß  sschriftlich!  mitzuteilen.  Die  Mitteilung  muß  die  im  §  4,  §  5  Abs.  1
bezeichneten  Hinweise  enthalten,  die  Zahl  der  von  den  Vertretern  der  Versicherten  zu  wählenden
Vorstandsmitglieder  angeben  und  zur  Einreichung  von  Wahlvorschlägen  auffordern.

In  dem  ersten  Beispiel  zu  §  17  Fassung  2  würden  gewählt  sein:
Aus  Wahlporschlag  I  Aus  Bahlvorschlas  II  Aus  Wahlvorschlag  III
a

A
Der  Abs.  2  der  Fassung  2  steht  wahlweise  neben  dem  Abs.  1  und  gilt  für  den  Fall  der  streng  gebundenen
  Listen.
        <pb n="369" />
        —  345  —

§  26.
Wahlvorschläge.

I.  Für  die  Wahlvorschläge  gelten  §  7  sund  §  8  entsprechend,  jedoch  genügt  für  die  Wahlvorschläge
  sder  Wahlberechtigten]  die  Unterschrift  von  (3]  Wahlberechtigten.

II  Die  Wahlvorschläge  werden  von  dem  Vorstand  nach  der  Reihenfolge  ihres  Einganges  mit
Ordnungsnummern  versehen  und  mit  diesen  und  dem  Namen  des  ersten  Unterzeichners  spätestens
eine  Woche  vor  der  Wahl  den  Vertretern  der  Versicherten  im  Kassenausschuß  unter  Beifügung  eines
mit  dem  Kassenstempel  versehenen  Wahlumschlags  schriftlich  mitgeteilt.  [Hierbei  ist  auf  die  Zusammengehörigkeit
  der  verbundenen  oder  eng  verbundenen  Wahlvorschläge  besonders  aufmerksam  zu  machen.]

§  26.
Durchführung  der  Wahl.
I.  Für  eine  Wahl  ohne  Stimmabgabe  gilt  §  10  entsprechend.  Kommt  es  zur  Wahlhandlung,
so  wird  in  einer  Ausschußsitzung  gewählt.
II  Im  übrigen  gelten  für  die  Wahlhandlung,  für  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  und
für  die  Ersatzmänner  die  §§  11  bis  19  entsprechend.

§  27.
Abschluß  der  Wahl.

Für  die  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses,  die  Ansechtung  und  Ungültigkeit  der  Wahl
und  die  Aufbewahrung  der  Akten  gelten  die  §§  20  bis  22  entsprechend.

Zu  §  26.  Ist  bei  freien  Listen  die  Stimmabgabe  für  Wilde  zugelassen,  so  ist  nur  §  16  (Fassung  1)
Abs.  1  Satz  1  anzuwenden.  Wenn  für  die  Wahl  der  Vertreter  der  Versicherten  im  Ausschuß  freie  Listen  gewählt
sind,  für  die  Wahl  der  Vertreter  der  Versicherten  im  Vorstand  aber  gebundene  Listen  gewählt  werden  sollen  oder
umgekehrt,  so  ist  eine  dem  §  16  Fassung  1  oder  Fassung  2  entsprechende  Bestimmung  hier  aufzunehmen.

48*
        <pb n="370" />
        —  346  —

Anlage  4.

Mustersatzung  für  landwirtschaftliche  Betriebskrankenkassen.)


Vorbemerkungen.

1.  Der  Entwurf  soll  für  die  Aufstellung  der  Satzung  für  landwirtschaftliche  Betriebskrankenkassen
  nach  den  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung  eine  Anleitung  geben.  Sein  Inhalt
ist  in  keiner  Weise  verbindlich,  weder  für  diejenigen,  denen  die  Errichtung  oder  Anderung  der
Kassensatzungen  obliegt,  noch  für  die  Behörden,  denen  die  Genehmigung  zusteht.  Bei  der  großen
Verschiedenheit  der  Verhältnisse,  auf  die  bei  der  Errichtung  von  Kassensatzungen  Rücksicht  zu
nehmen  ist,  ist  der  Entwurf  nicht  ohne  weiteres  für  jede  Kasse  verwendbar.  Vielmehr  ist  jede
Bestimmung  darauf  zu  prüfen,  ob  sie  unverändert  in  die  Satzung  für  die  Kasse  ausgenommen
werden  kann.  Die  dem  Entwurfe  beigegebenen  Erläuterungen  sollen  diese  Prüfung  erleichtern.
Dabei  ist  namentlich  §  248  der  Reichsversicherungsordnung  zu  beachten.

2.  Was  durch  gesetzliche  Vorschrift  in  der  Weise  geregelt  ist,  daß  den  Kassensatzungen  ein
Spielraum  für  besondere  Bestimmungen  nicht  gelassen  wird  —  z.  B.  die  Vorschriften  über  die
Beaufssichtigung  und  Auflösung  der  Kassen  —  ist  in  die  Mustersatzung  nur  soweit  aufgenommen,
als  es  notwendig  erschien,  um  das  Verständnis  der  Bestimmungen  zu  sichern  oder  den  Kassenmitgliedern
  eine  ausreichende  Kenntnis  ihrer  Rechte  und  Pflichten  zu  vermitteln.  Wo  es  für
zweckmäßig  erachtet  wird,  die  Satzung  in  dieser  Beziehung  zu  vervollständigen  oder  noch  mehr
zu  vereinfachen,  werden  die  erforderlichen  Ergänzungen  oder  Streichungen  an  der  Hand  der
Erläuterungen  leicht  auszuführen  sein.

3.  Die  Klammern  [  0  im  Texte  der  Mustersatzung  deuten,  soweit  sie  nicht  besonders  erläutert
  werden,  an,  daß  die  in  Klammern  eingeschlossenen  Worte  beibehalten  oder  gestrichen  werden
können  oder  daß  unter  den  mehreren  in  Klammern  eingeschlossenen  Fassungen  zu  wählen  ist.

4.  Soweit  eine  Zahl  oder  Zeitbestimmung  in  Klammern  im  Texte  angegeben  ist,  stellt
sie  in  der  Regel  die  zulässige  obere  Grenze  dar.

5.  Es  empfiehlt  sich,  die  in  der  Satzung  angeführten  Paragraphen  der  Reichsversicherungsordnung
  in  Fußnoten  unter  dem  Texte  der  Satzung  wörtlich  abzudrucken.

*)  Die  hinter  den  Paragraphen  eingeklammerten  Zahlen  sind  die  Paragraphen  des  früheren  Musterstatuts
für  Betriebs-  (Fabrik-)  Krankenkassen.
        <pb n="371" />
        —  347  —

Satzung

der
Betriebskrankenkasse

des  Gutes  in

—...  —

Auf  Grund  der  §§5  245,  320  der  Reichsversicherungsordnung  wird  für  die  Betriebskrankenkasse
  des  Gutsbesitzers  (Gutspächterggsss  .  ...  in  ......  .  .  ...  nach  Anhören  von  Be—
schäftigten  die  nachstehende  Satzung  errichtet:

1.  Name  und  Sitz  der  Kasse.

*  1  (1).

!  Der  Gutsbesitzer  (Gutspächter)  N.  zu  N.  errichtet  auf  Grund  des  §  245  der  Reichsver-  §  245  Abs.  1
sicherungsordnung  für  die  in  seinemin)  Betriebeln)  Beschäftigten  eine  Krankenkasse,  die  den  7..
Namen  „Betriebskrankenkasse  (Gemeinsame  Betriebskrankenkasse  “  führt  und
ihren  Sitz  in  N.  hat.

1!  Der  Bezirk  der  Kasse  erstreckt  sich  auf

II.  Mitgliedschaft.
A.  Bersicherungspflicht.

*  2  (2).

1  Alle  im  (in  den)  Betriebeln)  des  genannten  Arbeitgebers  gegen  Entgelt  beschäftigten  §  215  UMbs.  J6,
Versicherungspflichtigen  (§8  165  ff.  der  Reichsversicherungsordnung)  gehören  mit  dem  Tage  des  ##  10  f.  N.
Eintritts  in  die  Beschäftigung  kraft  Gesetzes  der  Kasse  an  und  scheiden  aus  ihr  mit  dem  Tage  des  8  *
Austritts  aus  der  Beschäftigung  aus.  Ausgenommen  sind  diejenigen,  deren  Beschäftigung  auf
weniger  als  eine  Woche  entweder  nach  der  Natur  der  Sache  beschränkt  zu  sein  pflegt  oder  im
voraus  durch  den  Arbeitsvertrag  beschränkt  ist  (unständig  Beschäftigte).  ·

«ArbeitsunfähigebleibenMitglieder,solangedieKasseihnenLeistungenzugewährenhat.  »§311R.V.O.

l«FürGärtnerunddievorübergehendinderLandwirtschaftbeschäftigtengewerblichen§,§·«517,  III-M
Arbeiter,dicMitgliedereinerErsatzkassesind,ruhenaufihrenrechtzeitiggestelltektAFItrag(§§519,  R.  V.  D.
520  der  Reichsversicherungsordnung)  die  eigenen  Rechte  und  Pflichten  als  Mitglieder  der  Be—
triebskrankenkasse.  Erhöht  sich  für  das  Mitglied  einer  Ersatzkasse  das  Krankengeld,  das  ihm  bei
der  Betriebskrankenkasse  zustehen  würde,  so  daß  das  Krankengeld  seiner  Mitgliederklasse  bei
der  Ersatzkasse  dem  §  507  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  nicht  mehr  genügt,  so  ruhen
seine  Rechte  und  Pflichten  noch  bis  zum  Schlusse  des  Kalendervierteljahrs,  mindestens  aber
noch  für  zwei  Wochen.

Zum  Eingang.  Die  Satzung  bedarf  der  Genehmigung  des  Oberversicherungsamts  (5  324  der  Reichsversicherungsordnung)
  und  in  gewissen  Punkten  seiner  Zustimmung.  Soll  dieser  Vorschrift  gedacht  werden,  so  ist  ein  Zusatz
#omit  Genehmigung  und,  soweit  erforderlich,  mit  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts“  aufzunehmen.

Zus  1.  Vor  Errichtung  der  Betriebskrankenkasse  sind  beteiligte  Beschäftigte  zu  hören  (§  245  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).
  Z  ,·

Lie  Satzung  muß  den  Bezirk  der  Kasse  erkennen  lassen  (5  321  der  Reichsversicherungsordnung).  Dies  ist  z.  B.
für  die  Durchführung  des  §+  15  von  Bedeutung.  ç  «

·  Es  empfiehlt  sich,  in  Abs.  1  oder  2  im  Hinblick  auf  gemeinsame  Betriebskrankenkassen  mit  räumlich  getrennten
Betrieben  die  Betriebe  einzeln  aufzuführen.

Zu  §2  Abs.  3.  Welche  Beschäftigung  als  vorübergehend  im  Sinne  dieses  Absatzes  gilt,  bestimmt  der  Bundcsrat

  (§  484  der  Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="372" />
        §  1783  R.  V.  O.

§  176  R.  V.  O.

§  176,  §  245
  R.  V.  O.

 § 176  Abs.  8,
§  310  Abs.  2  Satz 2
R.  V.  O.

§  310  Abs.  1
R.V.O.

§  310  Abs.  3
R.V.O.
§  310  Abs.  2
R.V.O.

§  313  Abs.  1
R.  V.O.

§ 313  Abs.  2
R.V.O.

—  348  —

IV  Auf  seinen  Antrag  wird  von  der  Mitgliedschaft  befreit,  wer  auf  die  Dauer  nur  zu  einem
geringen  Teile  arbeitsfähig  ist,  solange  der  vorläufig  unterstützungspflichtige  Armenverband  einverstanden
  ist.

V.  Über  den  Antrag  auf  Befreiung  entscheidet  der  Kassenvorstand.  Die  Befreiung  wirkt
vom  Eingang  des  Antrags  an.  Wird  der  Antrag  abgelehnt,  so  entscheidet  auf  Beschwerde  das
Versicherungsamt  endgültig.

B.  Bersicherungsberechtigung.  Ereiwillizer  Beitritt  und  freiwillige  Fortsetzung  der  Versicherung.)


§  3  (3).
I.   1.  Berechtigt,  der  Kasse  als  Mitglieder  freiwillig  beizutreten,  sind:

a)  Versicherungsfreie  Beschäftigte  der  in  §  165  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung
bezeichneten  Art,  wenn  sie  im  (in  den)  Betriebe (n)  tätig  sind,

b)  Familienangehörige  des  Arbeitgebers,  die  ohne  eigentliches  Arbeitsverhältnis  und
ohne  Entgelt  in  seinem  Betriebe  (in  seinen  Betrieben)  tätig  sind,

c)  Personen,  die  im  Betriebe  tätig,  aber  nach  §  168  der  Reichsversicherungsordnung
versicherungsfrei  sind,  sofern  der  Bundesrat  nach  §  176  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung
  bestimmt,  daß  sie  der  Versicherung  freiwillig  beitreten  können.

II  Bei  den  unter  a  und  b  Bezeichneten  wird  vorausgesetzt,  daß  nicht  ihr  jährliches  Gesamteinkommen
  zweitausendfünfhundert  Mark  übersteigt.

III  Berechtigt  zum  freiwilligen  Beitritt  bei  der  Kasse  sind  die  in  §§  176  ff.  der  Reichsversicherungsordnung
  genannten  Personen,  wenn  sie  im  (in  den)  Betriebelin)  tätig  sind.

IV  (Nicht  zum  freiwilligen  Beitritt  berechtigt  sind  Personen,  die  das  ..  Jahr  vollendet
haben.)  (Das  Recht  zum  Beitritt  ist  von  der  Vorlegung  eines  ärztlichen  Gesundheitszeugnisses
abhängig.  Dieses  muß  der  Anmeldung  beigefügt  sein.)

V.  Die  Mitgliedschaft  freiwillig  Beitretender  beginnt  mit  dem  Tage  ihres  Beitritts  zur
Kasse.  Der  Beitritt  geschieht  durch  schriftliche  oder  mündliche  Anmeldung  beim  Vorstand.

I.  Der  Kassenvorstand  kann  Versicherungsberechtigte,  die  sich  zum  Beitritt  melden,  ärztlich
untersuchen  lassen.  Er  kann  binnen  einem  Monat  den  Beitritt  Erkrankter  (und  solcher  Personen,
für  die  das  Gesundheitszeugnis  nicht  genügt,)  mit  Wirkung  von  der  Meldung  an  zurückweisen.

VII  Eine  Erkrankung,  die  beim  Beitritt  bereits  besteht,  begründet  für  diese  Krankheit  keinen
Anspruch  auf  Kassenleistung.

vn  2.  Scheidet  ein  Mitglied,  das  auf  Grund  der  Reichsversicherung  oder  bei  einer  knappschaftlichen
  Krankenkasse  in  den  vorangegangenen  zwölf  Monaten  mindestens  sechsundzwanzig  Wochen
oder  unmittelbar  vorher  mindestens  sechs  Wochen  versichert  war,  aus  der  versicherungspflichtigen
Beschäftigung  im  (in  den)  Betriebeen)  aus,  so  kann  es  in  seiner  Klasse  oder  Lohnstufe  Mitglied
bleiben,  solange  es  sich  regelmäßig  im  Inland  aufhält  und  nicht  Mitglied  einer  anderen  Krankenkasse
  oder  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  wird.  Es  kann  in  eine  niedere  Klasse  oder  Lohnstufe
übertreten.

IV  Wer  Mitglied  bleiben  will,  muß  es  der  Kasse  binnen  drei  Wochen  nach  dem  Ausscheiden
oder  im  Falle  des  §  2  Abs.  2  nach  Beendigung  der  Kassenleistungen  anzeigen.  Wer  jedoch  in  der
zweiten  oder  dritten  dieser  Wochen  erkrankt,  hat  für  diese  Krankheit,  vorbehaltlich  des  §  27,  Anspruch
auf  die  Kassenleistungen  nur,  wenn  er  die  Anzeige  in  der  ersten  Woche  gemacht  hat.  Der  Anzeige
steht  es  gleich,  wenn  in  der  gleichen  Frist  die  satzungsmäßigen  Beiträge  voll  gezahlt  werden.

 

Zu  §  2  Abs.  4.  Es  bedarf  des  Einverständnisses  des  vorläufig  unterstützungspflichtigen,  nicht  des  endgültig
unterstützungspflichtigen  Armenverbandes.
Zu  §  3  Nr.  1.  Für  Betriebskrankenkassen  wird  die  dritte  Gruppe  keine,  die  anderen  Gruppen  werden  nur

geringe  Bedeutung  haben.
Zu  §  3  Nr.  2.  Die  Satzung  kann  mit  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  längere  Fristen  bestimmen

(§  313  Abs.  2  letzter  Satz  der  Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="373" />
        —  349  —

§  4  (3).
I.  Die  Mitgliedschaft  Versicherungsberechtigter  erlischt:
a)  durch  schriftliche  oder  mündliche  Austrittserklärung  beim  Kassenvorstande,
b)  wenn  sie  zweimal  (dreimal)  nacheinander  am  Zahltag  die  Beiträge  nicht  entrichten
und  seit  dem  ersten  dieser  Tage  mindestens  vier  Wochen  vergangen  sind.

II  Erfährt  der  Vorstand  der  Kasse  glaubwürdig,  daß  das  regelmäßige,  jährliche  Gesamteinkommen
  eines  versicherungsberechtigten  Mitglieds  viertausend  Mark  übersteigt,  so  hat  er  dem
Mitglied  alsbald  mitzuteilen,  daß  seine  Mitgliedschaft  erloschen  sei.  Die  Mitgliedschaft  erlischt
mit  der  Zustellung  der  Mitteilung.

III  Arbeitsunfähige  bleiben  Mitglieder,  solange  die  Kasse  ihnen  Leistungen  zu  gewähren  hat.

III.  Leistungen.
A.  Arten.

§  (5).
1  Die  Kasse  gewährt  den  Mitgliedern  auf  Antrag
(1.)  für  ihre  Person
a)  Krankenhilfe  nach  §§  11  bis  19;
b)  Wochengeld  (Wochenhilfe)  nach  I#  20  bis  23;
c)  Sterbegeld  nach  §  24.
(2.  für  ihre  Familienmitglieder  Familienhilfe  nach  §  25.)
II  Als  Regelleistungen  der  Kasse  gelten:

1.  Krankenhilfe  nach  §§  182,  183  der  Reichsversicherungsordnung  (unbeschadet  der
Vorschriften  der  §§  188,  192  der  Reichsversicherungsordnung):

2.  Wochengeld  nach  §  195  der  Reichsversicherungsordnung;

3.  Sterbegeld  nach  §  201  der  Reichsversicherungsordnung.

III  Die  übrigen  Leistungen  der  Kasse  gelten  als  Mehrleistungen.

§  6.

I.  [Den  freiwillig  Beigetretenen  gewährt  die  Kasse  nur  (Krankenpflege  und  Krankenhauspflege
  ohne  Hausgeld  oder  deren  Ersatz  [§  141  ohne  Krankengeld)  (das  Krankengeld).]

§  7  (20).

I.  Die  Ansprüche  des  Berechtigten  können  mit  rechtlicher  Wirkung  übertragen,  verpfändet
und  gepfändet  werden  nur  wegen

1.  eines  Vorschusses,  den  der  Berechtigte  auf  seine  Ansprüche  vor  Anweisung  der  Leistungen
  vom  Arbeitgeber  oder  von  einem  Organ  des  Versicherungsträgers  oder
einem  seiner  Mitglieder  erhalten  hat,

2.  der  im  §  850  Abs.  4  der  Zivilprozeßordnung  bezeichneten  Forderungen,

        

Zu  §  5.  „Regelleistungen“  bilden  den  Gegensatz  einerseits  zu  den  erhöhten  oder  erweiterten  Leistungen,
welche  die  Kasse  freiwillig  durch  ihre  Satzungen  übernimmt  (Mehrleistungen),  anderseits  zu  den  eingeschränkten  oder
anders  bemessenen  Leistungen,  die  für  besondere  Berufsarten  nach  den  §§  416  bis  493  der  Reichsversicherungsordnung
zugelassen  sind.  Dagegen  souen  die  Unterstützungen  der  Krankenkassen  auch  dann  als  Regelleistungen  gelten,  wenn  die
Satzung  ihre  Gewährung  an  gewisse,  vom  Gesetze  zugelassene  Maßgaben  knüpft.  Dies  trifft  zu  auf  die  zeitliche  Beschränkun
  der  Krankengelder  für  rückfällig  Erkrankte  (§  188  der  Reichsversicherungsordnung,  §  17  dieser  Satzung),  sowie
bei  Ausschluß  oder  Kürzung  des  Krankengeldes  wegen  vorsätzlicher  oder  schuldhafter  Zuziehung  der  Krankheit  und  bei
einer  Schädigung  der  Kasse  durch  strafbare  Handlungen  (§  192  der  Reichsversicherungsordnung, §  18  dieser  Satzung).
  Zu  6.  Die  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  ist  erforderlich  (§  215  Abs.  2  der  Reichsversicherungsverordnung).


Wegen  der  für  diese  Fälle  vorgesehenen  Ermäßigung  der  Beiträge  zu  vergleichen  §  30  fünfter  Absatz.

ç  Zu  &amp;amp;5  7  bis  9.  Die  Bestimmungen  der  §§  7  bis  9  sind  in  die  Satzung  ausgenommen,  damit  die  Kassenmitglieder
  schon  aus  der  Satzung  über  den  wesentlichen  Umfang  ihrer  Ansprüche  unterrichtet  werden,  sie  gelten  aber  auch
ohne  Aufnahme  in  die  Satzung  kraft  Gesetzes.

  § 314  R.  V.  O.

§ 179  Abs.  1
R.  V.  O.

§  178  Abs.  2
R.V.O.

§  215  Abs.  2
R.  V.  0.

§  119  R.V.O.
        <pb n="374" />
        —  350  —

3.  der  Forderungen  der  nach  §  1531  der  Reichsversicherungsordnung  ersatzberech  tigten
Gemeinden  und  Armenverbände  sowie  Arbeitgeber  und  Kassen,  die  an  ihre  Stelle
getreten  sind:  die  Übertragung,  Verpfändung  und  Pfändung  ist  nur  in  Höhe  der
gesetzlichen  Ersatzansprüche  zulässig,

4.  rückständige  Beiträge,  die  nicht  seit  länger  als  drei  Monaten  fällig  sind.

II  Ausnahmsweise  darf  der  Berechtigte  auch  in  anderen  Fällen  den  Anspruch  mit  Genehmi—
gung  des  Versicherungsamts  ganz  oder  zum  Teil  auf  andere  übertragen.

§  8  (20).
 §228  Abs.  2  Die  Ansprüche  des  Berechtigten  dürfen  nur  aufgerechnet  werden  auf
R.  V.  O.  Ersatzforderungen  für  Beträge,  die  der  Berechtigte  in  den  Fällen  des  §  1542  der
Reichsversicherungsordnung  oder  aus  der  reichsgesetzlichen  Unfallversicherung
bezog,  aber  an  die  Kasse  zu  erstatten  hat,
geschuldete  Beiträge,
gezahlte  Vorschüsse,
zu  Unrecht  gezahlte  Kassenleistungen,
Kosten  des  Verfahrens,  die  der  Berechtigte  zu  erstatten  hat,
Geldstrafen,  welche  die  Kassenleitung  verhängt  hat.

II  Ansprüche  auf  Krankengeld  dürfen  nur  bis  zur  Hälfte  aufgerechnet  werden.

§  9.
§§  120,  121  Trunksüchtigen,  die  nicht  entmündigt  sind,  können  ganz  oder  teilweise  Sachleistungen
R.  V.  O.  nach  den  §§  120,  121  der  Reichsversicherungsordnung  gewährt  werden.

B.  Bemessung  der  baren  Leistungen  (Grundlohn).
§  10  (A)  (5).

§  180  Abs.  2  I.  Die  baren  Leistungen  der  Kasse  werden  nach  einem  Grundlohn  bemessen.  Als  solcher
R.  V.  O.  gilt  der  nach  der  verschiedenen  Lohnhöhe  stufenweise  festgesetzte  durchschnittliche  Tagesentgelt
der  Kassenmitglieder  bis  (sechs)  Mark  für  den  Arbeitstag.  Zur  Festsetzung  des  Grundlohns

werden  die  Kassenmitglieder  eingeteilt  in  solche,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  beträgt:

1.  weniger  als.  Mark,  rb,  inschliephch  der  ohne  Entgelt  beschäftigten  Lehrlinge  (I.  Stufe),
2.  bis  einschließlich  .  Mark  (II.  Stufe),

zu  §  10  A.  Es  wird  sich  empfehlen,  die  Einteilung  in  Stufen  da,  wo  die  örtlichen  Verhältnisse,  insbesondere
der  höhere  Stand  der  Löhne,  nicht  entgegenstehen,  möglichst  mit  der  der  Lohnklassen  auf  dem  Gebiete  der  Invalidenversicherung
  (§  1245  der  Reichsversicherungsordnung)  in  Einklang  zu  bringen,  insbesondere  da,  wo  ein  Einzugsverfahren

besteht.
Diese  übereinstiimmung  wird  sich  etwa  in  folgender  Weise  erreichen  lassen:
a)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  weniger  als  60  Pf.  beträgt.
I.  Stufe.  [  (5  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  60  Pf.  bis  einschließlich  1  Mark  16  Pf.
beträgt.
a)  Paseitguege  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbcitstag  1  Mark  17  Pf.  bis  einschließlich  1  Mark
II.  Stufe.  Pf.  beträgt.  ·  ·
]  b)  Kassenniitqlicder  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  1  Mark  51  Pf.  bis  einschließlich  1  Mark
83  Pf.  beträgt.
a)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  1  Mark  84  Pf.  bis  einschließlich  2  Mark
III.  Stufe.  34  Pf.  beträgt.
b)  Kafsemmitgkeder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  2  Mark  35  Pf.  bis  einschließlich  2  Mark
83  Pf.  beträgt.
a)  Kaffenmntglteder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  2  Mark  84  Pf.  bis  einschließlich  3
IV.  Stufe.  34  Pf.  beträgt.  blich  3  Mark
b)  Lasfemitle  r.  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  3  Mark  35  Pf.  bis  einschließlich  3  Mark
83  beträgt
a)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  3  Mark  84  Pf.  bis  einschließlich  4
V.  Stufe.  |  50  Pf.  beträgt.  ßlich  4  Mark

(  b)  Kassenmitglieder,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag  über  4  Mark  50  Pf.  beträgt.
        <pb n="375" />
        —  351  —

3.  bis  einschließlich  ...  Mark,  (III.  Stufe),
4.  bis  einschließlich  ...  Mark,  (IV.  Stufe),
5.  ............................

6.  mehr  als  ..  .  .  Mark  (.  .  .  .  Stufe).
II  Hiernach  wird  der  Grundlohn  bis  auf  weiteres  festgesetzt
für  die  l.  Stufe  auf  Mark,
für  die  II.  Stufe  auf  .  Mark,
für  die  III.  Stufe  auf  Mark,
für  die  IV.  Stufe  auf  .  Mark,
für  die  (letzte)  Stufe  auf  ..  Mark.

III  Jedes  Kassenmitglied  wird  nach  seinem  Arbeitsverdienste  durch  den  Kassenvorstand
einer  Lohnstufe  zugeteilt.  Der  Arbeitsverdienst  jedes  Kassenmitglieds  wird  nach  dem  Durchschnitt
des  Verdienstes  berechnet,  den  es  in  den  ..  letzten  Wochen  (Monaten)  oder,  wenn  es  noch  nicht
so  lange  der  Kasse  angehörte,  den  ein  gleichartig  beschäftigtes  Mitglied  während  dieser  Zeit  bezogen
  hat.

Andert  sich  der  Lohn,  so  ändert  sich  die  Lohnstufe  (erst  mit  der  nächsten  Beitragszahlung)
  (sofort).

oder
§  10  (B)  (5).

I.  Die  baren  Leistungen  der  Kasse  werden  nach  einem  Grundlohn  bemessen.  Als  solcher
gilt  der  durchschnittliche  Tagesentgelt  der  Kassenmitglieder  bis  (fünf)  Mark  für  den  Arbeitstag.

Für  die  Festetung  des  Grundlohns  werden  die  Kassenmitglieder  in  ...  Klassen  eingeteilt:
Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  andere  Angestellte  in  ähnlich
gehobener  Stellung  ....................  I.  Klasse,
2.  Vorarbeiter,  Maschinisten,  Facharbeiier  II.  Klasse,
3.  Sonstige  erwachsene  männliche  Kassenmitglieder  (Männer  über
21  Jahre  III.  Klasse,
4.  Betriebsbeamtinnen,  Direktricen,  Kassiererinnen  usvw.  IV.  Klasse,
5.  Sonstige  erwachsene  weibliche  Kassenmitglieder  (Frauen  über
21  Jahren  V.  Klasse,
6.  Männliche  Kassenmitglieder  von  16  bis  21  Jahren  VI.  Klasse,
7.  Weibliche  Kassenmitglieder  von  16  bis  21  Jahren  VII.  Klasse,
8.  Männliche  Kassenmitglieder  unter  16  Jahren  VIII.  Klasse,
9.  Weibliche  Kassenmitglieder  unter  16  Jahren  IX.  Klasse,
[8.  Männliche  Kassenmitglieder  zwischen  14  und  16  Jahren  (junge  Leute)  VIII.  Klasse,
9.  Weibliche  Kassenmitglieder  zwischen  14  und  16  Jahren  (junge  Leute)  IX.  Klasse,
10.  Kinder  unter  14  Jahren  (männliche  X.  Klasse,
11.  Kinder  unter  14  Jahren  (weibliche  ..  .  .  ...  XI.  Klasse

Lehrlinge  zählen  zu  den  jungen  Leuten.

Der  durchschnittliche  Tagesentgelt  würde  dann  betragen:

für  die  I.  Stufe  a)  0,50  Mark

b)  0,90  Mark

II.  Stufe  a)  1,30  Mark

b)  1,70  Mark

III.  Stufe  a)  2,10  Mark

b)  2,60  Mark

IV.  Stufe  n)  3,10  Mark

b)  3,60  Mark

V.  Stufe  a)  4,20  Mark

I.)  5,00  Mark
Zu  § 10 A, ,  10B.  Die  Festsetzung  des  durchschnittlichen  Tagesentgelts  bedarf  nach  §  180  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung

  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  (Beschlußkammer).

Zu  §  1  lll.  Ob  die  Festsetzung  eines  besonderen  durchschnittlichen  Tagesentgelts  für  junge  Leute  zwischen  14

und  16  Jahren  und  für  Kinder  unter  14  Jahren  angezeigt  ist,  hängt  davon  ab,  ob  erhebliche  Verschiedenheiten  in  den  Lohnverhältnissen
  dieser  Klassen  „der  Jugendlichen“  vorkommen.

49

§  318  Abs.  3

R.  V.  O.
        <pb n="376" />
        §  180  Abs.  4
R.  V.  O.

§  180  Abs  5
R.  V.  O.

§  180  Abs.  5
R.V.O.

§  181,  §  246  Abs.  8

R.  V.  O.

§ 423  Abs.  3,  § 433

R.  V.  O.

§ 182  Nr.  1 R.  V.  O.

§  193  R.  V.D.

—  352  —

I.  Der  durchschnittliche  Tagesentgelt  wird  bis  auf  weiteres  festgesetzt:
für  die  I.  Klasse  auf..  Mark,
für  die  1I.  Klasse  auf  ..  Mark,
usw.
oder

§  10  (C)  (5).

Die  baren  Leistungen  der  Kasse  werden  nach  einem  Grundlohn  bemessen.  Als  solcher
gilt  der  wirkliche  Arbeitsverdienst  der  einzelnen  Versicherten  bis  ..  (sechs)  Mark  für  den  Arbeitstag.


1.  Der  Arbeitsverdienst  jedes  Kassenmitglieds  wird  nach  dem  Durchschnitt  des  Verdinstes.
berechnet,  den  es  in  den  letzten  Wochen  (Monaten)  oder,  wenn  es  noch  nicht  so  lange  der
Kasse  angehörte,  den  ein  gleichartig  beschäftigtes  Mitglied  während  dieser  Zeit  bezogen  hat.

Gemeinschaftlicher  Zusatz  zu  §§  10  A  und  10 C.

Für  freiwillig  Beitretende,  für  die  sich  nach  Vorstehendem  ein  Grundlohn  nicht  ermitteln
läßt,  gilt  der  Ortslohn  (§  149  der  Reichsversicherungsordnung)  als  Grundlohn.

oder
§    10  (D).

[Die  baren  Leistungen  der  Kasse  werden  nach  einem  Grundlohn  bemessen.  Als  solcher
gilt  der  Ortslohn  (§  149  der  Reichsversicherungsordnung),  jedoch  wird  für  Betriebsbeamte,  Werkmeister
  und  andere  Angestellte  in  ähnlich  gehobener  Stellung  sowie  für  Facharbeiter  der  Grundlohn
  in  folgender  Weise  festgesetzt  ................

Gemeinschaftlicher  Zusatz  zu  §  10  A  bis  10 D.

(Für  Beschäftigte,  die  dauernd  nur  zu  einem  geringen  Teil  arbeitsfähig  sind,  wird  der

Grundlohn  auf  .  .  ..  .  Hundertstel  des  Ortslohns  festgesetzt.)

C.  Krankenhilfe.
§  11  (5).
I.  Als  Krankenhilfe  wird  gewährt:

1.  Krankenpflege  vom  Beginne  der  Krankheit  an;  sie  umfaßt  ärztliche  Behandlung  und
Versorgung  mit  Arznei  sowie  Brillen,  Bruchbändern  und  anderen  kleineren  Heilmitteln

  (bis  zum  Höchstbetrage  von  ..  Markk)  (sowie  auch  folgende  größere  Heilmittel,
  nämlich  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  und  Krankenkost).  (Die  Kasse  darf
auch  einen  Zuschuß  bis  zur  Höhe  von  ..  .  .  Mark  für  größere  Heilmittel  gewähren.)

Zu  §  10D.  Hier  ist  für  Betriebsbeamte  usw.  eine  der  Berechnungen  des  Grundlohns  unter  §§ 3  10A  bis  C
zu  wählen.
  Zu  dem  gemeinschaftlichen  Zusatz  zu  §§  10 A  bis  10 D).  Für  diese  Bestimmung  ist  die  Zustimmung  des
Oberversicherungsamts  erforderlich  (§  423  Abs.  3,  §  433  der  Reichsversicherungsordnung).  Die  Ausnahme  der  Bestimmung
  ist  im  übrigen  von  der  Voraussetzung  des  §  433  der  Reichsversicherungsordnung  abhängig.

Zu  §  11.  Für  den  Fall,  daß  die  Voraussetzungen  der  §§  426,  427  der  Reichsversicherungsordnung  vorliegen,
und  die  Einführung  der  erweiterten  Krankenpflege  beabsichtigt  wird,  sind  im  §  11  folgende  Bestimmungen  aufzunehmen:

„Als  erweiterte  Krankenpflege  wird  den  arbeitsunfähig  Erkrankten  (in  Versicherungsfällen,  die  während
der  Erwerbslosigkeit  und  binnen  drei  Wochen  nach  dem  Ausscheiden  aus  der  Mitgliedschaft  eintreten)  statt  der  Krankenpflege
  und  des  Krankengeldes  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Krankenhaus  oder  einer  ähnlichen  Heilanstalt  gewährt.
Diese  Leistung  gilt  als  Regelleistung.    

Der  arbeitsunfähig  Erkrankte  braucht  nicht  in  eine  Heilanstalt  gebracht  zu  werden,  wenn  es  nach  ärztlichem
Gutachten  die  Heilung  nicht  fördern  würde.  Wird  er  ohne  sein  Verschulden  nicht  in  eine  Heilanstalt  gebracht,  so  hat  die
Kasse  die  gesetzliche  Krankenhilfe  zu  gewähren.

Solange  der  Erkrankte  die  Krankenhauspflege  da  ablehnt,  wo  sie  nach  §  12  seiner  Zustimmung  bedürfen  würde
hat  er  nur  auf  Krankenpflege  und,  wenn  er  bisher  von  seinem  Arbeitsverdienst  Angehörige  ganz  oder  überwiegend  unterhalten
  hat,  auf  das  halbe  Krankengeld  Anspruch.

Bei  erweiterter  Krankenpflege  wird  neben  der  Krankenhauspflege  ein  Hausgeld  (nicht)  (in  Höhe  von  )
gewährt.  Das  Sterbegeld  beträgt  ..  (dreißig)  Mark.“

Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  Mustersatzung  über  Krankenhilfe  und  Sterbegeld  sind  entsprechend

zu  ändern.
        <pb n="377" />
        —  353  —

2.  Krankengeld  in  Höhe  des  halben  (von  .  .  .  .)  (von  dreiviertel  des)  Grundlohns  für
jeden  Arbeitstag,  (und  alle  Sonn-  und  Feiertage,)  wenn  die  Krankheit  den  Ver—
sicherten  arbeitsunfähig  macht:  es  wird  vom  vierten  Krankheitstage,  wenn  aber  die
Arbeitsunfähigkeit  erst  später  eintritt,  vom  Tage  ihres  Eintritts  an  gewährt.

[Bei  Krankheiten,  die  länger  als  eine  Woche  dauern,  zum  Tode  führen  oder  durch  Betriebsunfall
  verursacht  sind,  sowie  bei  folgenden  Krankhbeiiien:
wird  das  Krankengeld  schon  am  (ersten)  (zweiten)  (dritten)  Tage  der  Arbeitsunfähigkeit  an  gewährt.]
  Lehrlingen,  die  ohne  Entgelt  beschäftigt  werden,  wird  Krankengeld  nicht  gewährt.  (Bei
einer  Krankheit,  die  Folge  cines  entschädigungspflichtigen  Unfalls  ist,  wird  für  die  Zeit,  für  welche
Unfallrente  oder  Heilanstaltspflege  gewährt  wird,  Krankengeld  nur  soweit  gewährt,  als  es  den
Betrag  der  Unfallrente  übersteigt.  Dabei  wird  der  Unterhalt  in  der  Heilanstalt  gleich  der  Vollrente
  gerechnet.)

III  Die  Krankenhilse  endet  spätestens  mit  Ablauf  der  sechsundzwanzigsten  Woche  (neun  § 183 Abs. 1, § 187 Nr.  1,

und dreißigsten  Woche)  )  .  Woche)  (eines  Jahres)  nach  Beginn  der  Krankheit,  wird  jedoch
Krankengeld  erst  von  einem  späteren  Tage  an  bezogen,  nach  diesem.  Fällt  in  den  Krankengeldbezug
  eine  Zeit,  in  der  nur  Krankenpflege  gewährt  wird,  so  wird  diese  Zeit  auf  die  Dauer  des
Krankengeldbezugs    bis  zu  dreizehn  Wochen  nicht  angerechnet.  Ist  Krankengeld  über  die  sechsundzwanzigste
  Woche  nach  Beginn  der  Krankheit  hinaus  zu  zahlen,  so  endet  mit  seinem  Bezug
auch  der  Anspruch  auf  Krankenpflege.

V  (Versicherte  erhalten  kein  Krankengeld,  wenn  ihnen  auf  Grund  der  Reichsversicherung
eine  dauernde  jährliche  Rente  mindestens  im  dreihundertfachen  Betrage  des  satzungsmäßigen
täglichen  Krankengeldes  gewährt  wird.  Das  Gleiche  gilt  entsprechend  für  die  anderen  Barleistungen
der  Kasse  mit  Ausnahme  des  Sterbegeldes.)

[Für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  zum  31.  März  (für  die  Zeit  von.
bis.  )  wird  für  die  Versicherten  (für  folgende  Gruppen  der  Versicherten:
........................  ) das Krankengeld auf (ein Viertel )des  Ortslohns ) herabgesetzt. Das Gleiche gilt entsprechend für das Hausgeld.]


§ 12 ( 7).
An  Stelle  der  Krankenpflege  und  des  Krankengeldes  kann  die  Kasse  Kur  und  Verpflegung

in  einem  Krankenhause  (Krankenhauspflege)  gewähren.  Hat  der  Kranke  einen  eigenen  Haushalt
oder  ist  er  Mitglied  des  Haushalts  seiner  Familie,  so  bedarf  es  seiner  Zustimmung.

1.  Bei  einem  Minderjährigen  über  16  Jahre  genügt  seine  Zustimmung.

Bestimmungen  über  erweiterte  Krankenfürsorge  (§  11  Abs.  7  bis  10)  sind  nur  zulässig,  wenn:

1.  die  oberste  Verwaltungsbehörde  für  das  Gebiet  des  Bundesstaats  oder  Teile  davon  die  erweiterte
Krankenpflege  gestattet  hat  (§  426  der  Reichsversicherungsordnung):

2.  die  Landkrankenkasse,  in  deren  Bezirke  die  landwirtschaftliche  Betriebskrankenkasse  ihren  Sitz  hat,  Bestimmungen
  über  erweiterte  Krankenpflege  in  ihrc  Satzung  ausgenommen  hat  (§  433  der  Reichsversicherungsordnung).


Zu  §  11  Abs.  1  Nr.  1.  Die  Festsetzung  eines  Höchstbetrags  für  kleinere  Heilmittel  durch  die  Satzung  bedarf
der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts.  Im  allgemeinen  sind  bisher  als  kleinere  Heilmittel  solche  im  Werte  bis
zu  zwanzig  Mark  angesehen.  Macht  die  Satzung  von  der  Ermächtigung  Gebrauch,  anstatt  größerer  Heilmittel  einen  Geldschuß

  zu  solchen  zu  gewähren,  so  bildet  der  für  kleinere  Heilmittel  festgesetzte  Höchstbetrag  zugleich  auch  die  Grenze
Badie  Bemessung  dieses  Zuschusses  (§  193  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).
  Zu §  11  Abs. 1 Nr. 2 Die Satzung kann das Krankengeld vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an nur
in  den  Krankheitsfällen  zubilligen,  die  im  §  191  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  aufgeführt  sind.  Die  Zubilligung
des  Krankengeldes  vom  ersten  Tage  der  Arbeitsunfähigkeit  bei  „anderen  Krankheiten“,  die  in  der  Satzung  zu  bestimmen
sind,  bedarf  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts.

Zu  §  11  Abs.  5,  6.  Die  Bestimmungen  im  Abs.  5,  6  können  nur  unter  der  Voraussetzung  erlassen  werden,
daß  eine  Landkrankenkasse,  in  deren  Bezirke  die  Betriebskrankenkasse  ihren  Sitz  hat,  gleiche  Bestimmungen  getroffen
hat  (§  438  der  Reichsversicherungsordnung).  Sie  bedürfen  ferner  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts.

Wegen  der  Berechnung  der  Beiträge  in  diesen  Fällen  zu  vergleichen  §  39.

49*

§  182  Nr.  2
R.  V.  O.

§  191  Abs.  1
R.  V.  O.

§  191  Abs.  2
R.V.O.

§ 423  Abs.  1,   §§ 425,
433  R.  V.O.

§§  424,  483  R.  V.  O.

 § 184  Abs.  1
R.  V.  O.

§  184  Abs.  2
R.  V.O.
        <pb n="378" />
        §*  184  Abfl.  3
R.  V.O.

8  184  Abs.  4
N.V.O.

§§8  186,  194,  Nr.  1
KR.  V.  O.
§#  194  Nr.  2  R.V.O.

8  185  Abs.  1
R.  V.  D.

8  18b6  Abs.  2
R.  V.  D.

§  193  Ab.  3
N.V.O.

&amp;amp;  187  Nr.  2,  3
R.  B.  O.

188  N.V.O.

—  354  —

III!  Der  Zustimmung  bedarf  es  nicht,  wenn
1.  die  Art  der  Krankheit  eine  Behandlung  oder  Pflege  verlangt,  die  in  der  Familiedes
  Erkrankten  nicht  möglich  ist,
2.  die  Krankheit  ansteckend  ist,
3.  der  Erkrankte  wiederholt  der  Krankenordnung  (§  62)  oder  den  Anordnungen  desbehandelnden
  Arztes  zuwider  gehandelt  hat,
4.  sein  Zustand  oder  Verhalten  seine  fortgesetzte  Beobachtung  erfordert.

!*  In  den  Fällen  des  Abs.  3  Nr.  1,  2,  4  wird  möglichst  Krankenhauspflege  gewährt.

8  13  (7).

1  Wird  Krankenhauspflege  einem  Versicherten  gewährt,  der  bisher  von  seinem  Arbeitsverdienst
  Angehörige  ganz  oder  überwiegend  unterhalten  hat,  so  wird  daneben  ein  Hausgeld
für  die  Angehörigen  im  Betrage  des  halben  Krankengeldes  (im  Betrage  vo#  des  Krankengeldes)
  (in  Höhe  des  halben  Grundlohns)  gezahlt.

n  (Versicherten,  für  die  kein  Hausgeld  zu  zahlen  ist,  wird  neben  der  Krankenhauspflege
ein  Krankengeld  in  Höhe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  (eines  Viertels  des  Grundlohns)  gewährt.)

8  14.

!  Mit  Zustimmung  des  Versicherten  kann  Hilfe  und  Wartung  durch  Krankenpfleger,  Krankenschwestern
  oder  andere  Pfleger  namentlich  auch  dann  gewährt  werden,  wenn  die  Aufnahme  des
Kranken  in  ein  Krankenhaus  geboten,  aber  nicht  ausführbar  ist,  oder  ein  wichtiger  Grund  vorliegt,
den  Kranken  in  seinem  Haushalt  oder  in  seiner  Familie  zu  belassen.

I!  [Dafür  kann  (ein  Viertel  des  Krankengeldes)  .  .  .  des  Krankengeldes)  abgezogen
werden.)
15  (6).

[Kassenmitgliedern,  die  nach  §  3  Nr.  2  freiwillig  in  der  Kasse  verbleiben,  wird,  wenn  siesich
  nicht  im  Bezirke  (der  Kasse)  (des  Versicherungsamts)  (der  Gemeinden  )aufhalten,
statt  der  Krankenpflege  das  halbe  (.  .  .  .  .  .  .  .  )  Krankengeld  (.  .  .  .  .  .  .  .  des  Krankengeldes)  gewährt.)


16.

(lFürsorge  für  Genesende,  namentlich  durch  Unterbringung  in  einem  Genesungsheim,
kann  bis  zur  Dauer  von  ...  Wochen  (..Monaten)  (eines  Jahres)  nach  Ablauf  der  Krankenhilfe
  gewährt  werden.)

il  (Die  Kasse  gewährt  Hilfsmittel  gegen  Verunstaltung  und  Verkrüppelung,  die  nach  beendigtem
  Heilverfahren  nötig  sind,  um  die  Arbeitsfähigkeit  herzustellen  oder  zu  erhalten.)

5  17  (13).

(Für  Mitglieder,  die  auf  Grund  der  Reichsversicherung  oder  aus  einer  knappschaftlichen
Krankenkasse  oder  aus  einer  Ersatzkasse  binnen  zwölf  Monaten  bereits  für  sechsundzwanzig  Wochen
hintereinander  oder  insgesamt  Krankengeld  oder  die  Ersatzleistungen  dafür  bezogen  haben,  wird
in  einem  neuen  Versicherungsfalle,  der  im  Laufe  der  nächsten  zwölf  Monate  eintritt,  die  Krankenhilfe
  auf  die  Regelleistungen  und  auf  die  Gesamtdauer  von  dreizehn  Wochen  beschränkt.  Dies
gilt  nur,  wenn  die  Krankenhilfe  durch  dieselbe  nicht  gehobene  Krankheitsursache  veranlaßt  wird.)

Zu  #  12letzter  Absatz.  Der  Vorstand  wird  im  einzelnen  Falle  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  zu  entscheiden
haben,  ob  Krankenhauspflege  zu  gewähren  ist.

Zu  §  13.  Die  Höchstleistung  der  Kasse  ist  im  Falle  des  Abs.  1  das  gesetzliche  Krankengeld  (der  halbe  Grundlohn)
im  Falle  des  Abs.  2  die  Hälfte  dieses  Betrags.  “

Zu  §  15.  In  diesen  Fällen  muß  mindestens  das  halbe  Krankengeld  statt  der  Krankenpflege  gewährt  werden:
es  kann  also  auch  ein  höherer  Betrag  bestimmt  werden  (§5  193  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung).  "

Zu  §  17.  Diese  Bestimmung  hat,  soweit  es  sich  um  das  Maß  der  Krankenhilfe  handelt,  nur  dann  Bedeutung
wenn  von  der  Kasse  nicht  lediglich  die  Regelleistungen,  sondern  Mehrleistungen  gewährt  werden;  soweit  es  sich  dagegen
um  die  Dauer  der  Krankenhilfe  handelt,  hat  sie  auch  dann  Bedeutung,  wenn  die  Kasse  nur  die  Regelleistungen  gewährt

(5§  188  der  Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="379" />
        —  355  —

§  18  (13).

1  (Mitgliedern,  welche  die  Kasse  durch  eine  mit  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
bedrohte  strafbare  Handlung  geschädigt  haben,  wird  für  die  Dauer  eines  Jahres  nach  der  Straftat
  (ein  Krankengeld  nicht)  (das  Krankengeld  nur  zur  Hälfte)  (das  Krankengeld  nur  in  Höhe  eines
Drittels)  (das  Krankengeld  nur  in  Höhhe  )  gewährt.)

II.  (Mitgliedern,  die  sich  eine  Krankheit  vorsätzlich  oder  durch  schuldhafte  Beteiligung  bei
Schlägereien  oder  Raufhändeln  zugezogen  haben,  wird  für  die  Dauer  dieser  Krankheit  (ein
Krankengeld  nicht)  (das  Krankengeld  nur  zur  Hälfte)  (das  Krankengeld  nur  in  Höhe  eines
Drittels)  (das  Krankengeld  nur  in  Höhe  )  gewährt.)

§  10  (12).

1  (Erhält  ein  Mitglied  der  Kasse  Krankengeld  gleichzeitig  aus  einer  anderen  Versicherung,
so  wird  die  Leistung  der  Kasse  so  weit  gekürzt,  daß  das  gesamte  Krankengeld  des  Mitglieds  den
Durchschnittsbetrag  seines  täglichen  Arbeitsverdienstes  (währnd  .  .  )  nicht  (um  nicht
mehr  als  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  )  Üübersteigt.)

(Die  Mitglieder  sind  verpflichtet,  dem  Vorstand,  wenn  sie  Krankengeld  oder  die  Ersatzleistungen
  dafür  beanspruchen,  die  Höhe  der  Bezüge  mitzuteilen,  die  sie  gleichzeitig  aus  einer
anderen  Krankenversicherung  erhalten.  Die  Frage,  aus  welcher  Krankenversicherung  die  Bezüge
  herrühren,  ist  nicht  gestattet.

II  Gegen  einen  Versicherten,  der  die  Mitteilung  unterläßt,  kann  der  Vorstand  der  Kasse
Strafen  bis  zum  dreifachen  Betrage  des  täglichen  Krankengeldes  für  jeden  Übertretungsfall
festsetzen.)

oder

§  19.
(Die  Leistung  der  Kasse  wird  nicht  gekürzt,  wenn  ein  Versicherter  gleichzeitig  Krankengeld
  aus  einer  anderen  Versicherung  erhält.)

I).  Wochenhilfe.
§  20  (14).
Wöchnerinnen,  die  im  letzten  Jahre  vor  der  Niederkunft  mindestens  sechs  Monate  hindurch
  auf  Grund  der  Reichsversicherung  oder  bei  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  gegen
Krankheit  versichert  gewesen  sind,  erhalten  ein  Wochengeld  in  Höhe  des  Krankengeldes  für  acht

Wochen,  von  denen  mindestens  sechs  in  die  Zeit  nach  der  Niederkunft  fallen  müssen.  Neben  Wochengeld
  wird  Krankengeld  nicht  gewährt;  die  Wochen  nach  der  Niederkunft  müssen  zusammenhängen.

II.  Mit  Zustimmung  der  Wöchnerin  kann
1.  an  Stelle  des  Wochengeldes  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Wöchnerinnenheim
gewährt  werden;

2.  Hilfe  und  Wartung  durch  Hauspflegerinnen  gewährt  und  dafür  bis  zur  Hälfte  des
Wochengeldes  abgezogen  werden.

IlI  Im  Falle  des  Abs.  2  Nr.  1  gilt  §  13  Abs.  1  entsprechend.

Zu  §  18.  Zulässig  wird  es  auch  sein,  die  Nachteile,  welche  die  in  den  Abs.  1,  2  bezeichneten  Mitglieder  treffen,
verschieden  festzusetzen.

Zu §  19.  Die  Bestimmung  des  Abs.  1  gilt  bei  Weglassung  der  eingeklammerten  Zusätze  auch  ohne  Aufnahme
in  die  Satzung  kraft  Gesetzes  (§  189  der  Reichsversicherungsordnung).  Die  Satzung  kann  aber  bestimmen,  daß  die  Kürzung
des  Krankengeldes  gar  nicht  oder  nicht  in  vollem  Maße  eintreten  soll.

Durchschnittlicher  täglicher  Arbeitsverdienst  ist  nicht  gleichbedeutend  mit  dem  im  §  10  festgesetzten  durchschnittlichen
  Tagesentgelt.  Durchschnittlicher  täglicher  Arbeitsverdienst  ist  der  Durchschnitt  des  von  dem  Versicherten  wirklich
verdienten  täglichen  Arbeitslohns.

Zu  §§  20,  21.  Die  Hebammendienste  sind  ohne  besondere  Anweisung  eines  Arztes  zu  gewähren.

§  192  R.  V.O.

§  189  Abs.  1
R.  V.  O.

§  190  R.  V.  O.

§  529  R.V.O.

§  189  Abs.  2
R.V.  O.

§  195  Abs.  1,  3
R.V.O.  

§  196  R.  V.  O.
        <pb n="380" />
        §  198  NR.V.O.

§  199  R.  V.O.

§  200  R.  V.  O.

§§  201,  204
R.  V.  O.

§  202  R.V.O.

§  1502  R.  V.  O.

§  206  R.  V.  O.

—  356  —

§  21.

[Versicherungspflichtigen  Ehefrauen  (Allen  weiblichen  Versicherungspflichtigen)  werden

unter  der  Voraussetzung  des  §  20  Abs.  1  Satz  1  Hebammendienste  und  ärztliche  Geburtshilfe,
die  bei  der  Niederkunft  erforderlich  werden,  gewährt.]

§  22  (14).
[Schwangeren,  die  der  Kasse  mindestens  sechs  Monate  angehören,  werden,
1.  wenn  sie  infolge  der  Schwangerschaft  arbeitsunfähig  werden,  ein  Schwangerengeld
in  Höhe  des  Krankengeldes  bis  zur  Gesamtdauer  von  .  .  .  .  .  .  .  .  (sechs)  Wochen  ge—
währt.  (Auf  die  Dauer  dieser  Leistung  wird  die  Zeit  der  Gewährung  des  Wochengeldes
  vor  der  Niederkunft  angerechnet);
Hebammendienste  und  ärztliche  Behandlung,  die  bei  Schwangerschaftsbeschwerden
erforderlich  werden,  gewährt.,

uU.

§  23.
[Wöchnerinnen  der  im  §  20  Abs.  1  Satz  1  bezeichneten  Art  wird,  solange  sie  ihre  Neugeborenen
  stillen,  ein  Stillgeld  in  Höhe  von  .  .  .  .  .  .  .  (des  halben  Krankengeldes)  und  bis  zum
Ablauf  der  .  (zwölften)  Woche  nach  der  Niederkunft  gewährt.)

E.  Sterbegeld.
§  24  (15).

I.  Als  Sterbegeld  wird  beim  Tode  eines  Mitglieds  das  (Zwanzigfache)  (Dreißigfache)
(Vierzigfache)  des  Grundlohns  (§  10),  (mindestens  aber  ein  Betrag  von  fünfzig  Mark)  gezahlt.

II  Stirbt  ein  als  Mitglied  der  Kasse  Erkrankter  binnen  einem  Jahre  nach  Ablauf  der  Krankenhilfe
  an  derselben  Krankheit,  so  wird  das  Sterbegeld  gezahlt,  wenn  er  bis  zum  Tode  arbeitsun  fähig
gewesen  ist.  "

III  Besteht  gegen  einen  Träger  der  Unfallversicherung  ein  Anspruch  auf  Sterbegeld,  so  ist
aus  diesem  der  Kasse,  soweit  sie  bereits  Sterbegeld  gezahlt  hat,  Ersatz  zu  leisten.

F.  Familienhilfe.

§  25  (8).
[Die  Kasse  gewährt
1.  Krankenpflege  nach  §  11  Nr.  1  (ärztliche  Behandlung)  (ärztliche  Behandlung
und  Versorgung  mit  Arznei),  höchstens  jedoch  f  Wochen,  (an  folgende
versicherungsfreie  Familienmitglieder  der  Versicherten  .  .  );  (an  folgende  versicherungsfreie
  Familienmitglieder  der  Versicherten,  die  in  seinem  Haushalt  leben:
.....................  ,
2. Wochenhilfe nach §§ 20 bis 23  (Wochengeld) (Hebammendienste) (Schwangerengeld)
an  versicherungsfreie  Ehefrauen  der  Versicherten,

3.  Sterbegeld  beim  Tode  des  Ehegatten  oder  eines  Kindes  eines  Mitglieds.  Das  Sterbegeld
  wird  für  den  Ehegatten  auf  .  .  (zwei  Drittel),  für  ein  Kind  bis  zu......
Jahren  auf  .  .  darüber  auf  .  .  .  .  .  .  .  (die  Hälfte)  des  in  §  24  festgesetzten  Mitglieder-Sterbegeldes
  bemessen  und  um  den  Betrag  des  Sterbegeldes  gekürzt,  auf
das  der  Verstorbene  selbst  gesetzlich  versichert  war.)

Zu §    22.  Es  ist  auch  zulässig,  nur  die  Bestimmung  unter  Nr.  1  oder  nur  die  Bestimmung  unter  Nr.  2  in  die
Satzung  aufzunehmen  (§  199  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  25  Nr.  1,  2.  Die  Satzung  kann  sowohl  den  Kreis  der  berechtigten  Familienmitglieder  als  auch  den  Undifan
  der  zu  gewährenden  Leistungen,  insbesondere  durch  Ausschluß  spezialärztlicher  Behandlung,  näher  begrenzen;  sie
kann  z.  B.  lediglich  einen  Zuschuß  zu  den  Arzneimitteln  gewähren;  sie  kann  auch  bestimmen,  daß  der  Anspruch  auf  Familienhilfe
  sofort  mit  dem  Verlust  der  Mitgliedschaft  des  Versicherten  endigt.  Schließlich  wird  es  sich  empfehlen,  in  der
Satzung  festzustellen,  daß  die  Wartezeiten  für  Leistungen  an  Mitglieder  auch  für  die  Familienhilfe  anzuwenden  sind

Zu  § 25  Nr.  3.  Die  höchste  Grenze  für  die  Bemessung  des  Sterbegeldes  bildet  beim  Tode  des  Ehegatten  zwei
Drittel,  beim  Tode  eines  Kindes  die  Hälfte  des  Mitglieder-Sterbegeldes.  Die  Satzung  kann  auch  das  Sterbegeld  verschieden
  abstufen,  z.  B.  nach  dem  Alter  der  Kinder  (§  205  der  Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="381" />
        —  35—

Beginn  und  Ende  der  Leistungen.
§  26  (2).

I. Für  die  Mitglieder  der  Kasse  (für  Versicherungspflichtige)  entsteht  der  Anspruch  auf  die
Kassenleistungen  (auf  die  Regelleistungen)  mit  ihrer  Mitgliedschaft.  [Der  Anspruch  freiwillig
beitretender  Kassenmitglieder  entsteht  erst  nach  einer  Wartezeit  von  ..  .  .  .  .  .  .  ..  (sechs)  Wochen.)]

II  [Der  Anspruch  auf  Mehrleistungen  der  Kasse  entsteht  erst  nach  einer  Wartezeit  von.
(sechs)  Monaten  nach  dem  Beitritt.  Dies  gilt  nicht  für  Mitglieder,  die  binnen  der  letzten  zwölf
Monate  bereits  für  mindestens  sechs  Monate  Anspruch  auf  Mehrleistungen  einer  Krankenkasse
oder  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  gehabt  haben.

III  Durch  Ausscheiden  aus  der  Mitgliedschaft  kann  diese  Wartezeit  auf  die  Dauer  von  höchstens
sechsundzwanzig  Wochen  unterbrochen  werden.  Die  Dauer  erhöht  sich  für  Mitglieder,  die  zur
Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht  in  Heer  oder  Marine  ausscheiden,  um  diese  Dienstzeit.]

IV Tritt  ein  Versicherter,  der  von  einer  anderen  Betriebskrankenkasse  oder  aus  einer  Orts-,
Land-,  Innungs=  oder  knappschaftlichen  Krankenkasse  Leistungen  bezieht,  zur  Kasse  über,  so  übernimmt
  sie  die  weitere  Leistung  nach  dieser  Satzung.  Die  Zeit  der  bereits  genossenen  Leistung
wird  angerechnet.  Die  Mehrleistungen  erhält  er  nur,  wenn  er  schon  in  seiner  früheren  Kasse
Anspruch  auf  Mehrleistungen  erworben  hatte.

§  27  (26).

Scheiden  Versicherte  wegen  Erwerbslosigkeit  aus,  die  in  den'  vorangegangenen  zwölf
Monaten  mindestens  sechsundzwanzig  Wochen  oder  unmittelbar  vorher  mindestens  sechs  Wochen
versichert  waren,  so  verbleibt  ihnen  der  Anspruch  auf  die  Regelleistungen  der  Kasse,  wenn  der
Versicherungsfall  während  der  Erwerbslosigkeit  und  binnen  drei  Wochen  nach  dem  Ausscheiden
eintritt.  Die  Kasse  bescheinigt  dem  Berechtigten  auf  Antrag  seinen  Anspruch  auf  diese  Leistungen.
Sterbegeld  wird  auch  nach  Ablauf  der  drei  Wochen  gewährt,  wenn  die  Krankenhilfe  bis  zum
Tode  geleistet  worden  ist.  (Der  Anspruch  fällt  weg,  wenn  der  Erwerbslose  sich  im  Ausland  aufhält.)
  (Der  Anspruch  bleibt  auch  dann  bestehen,  wenn  der  Erwerbslose  sich  im  Ausland  aufhält.)

II.  Ruhen  der  Leistungen  und  Abfindung.
§  28.

Die  Krankenhilfe  ruht:

1.  solange  der  Berechtigte  eine  Freiheitsstrase  verbüßt  oder  sich  in  Untersuchungshaft
befindet  oder  in  einem  Arbeitshaus  oder  in  einer  Besserungsanstalt  untergebracht
ist;  ist  der  Versicherte  durch  Krankheit  arbeitsunfähig  geworden  und  hat  er  von  seinem
Arbeitsverdienste  bisher  Angehörige  ganz  oder  teilweise  unterhalten,  so  wird  ihnen
das  Hausgeld  (§  13)  gewährt;

2.  für  Beroechtigte,  die  sich  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls  freiwillig  ohne  Zustimmung
  des  Kassenvorstandes  ins  Ausland  begeben,  so  lange  sie  sich  dort  ohne  diese
aufhalten:

3.  für  berechtigte  Ausländer,  so  lange  sie  wegen  Verurteilung  in  einem  Strafverfahren
aus  dem  Reichsgebiet  ausgewiesen  sind.  Das  Gleiche  gilt  für  berechtigte  Ausländer,
die  aus  Anlaß  der  Verurteilung  in  einem  Strafverfahren  aus  dem  Gebiet  eines
Bundesstaats  ausgewiesen  sind,  solange  sie  sich  nicht  in  einem  anderen  Bundesstaat
aufhalten.

(Hat  der  Berechtigte  im  Inland  Angehörige,  die  nach  §  25  Familienhilfe
beanspruchen  können,  so  wird  diese  gewährt.)

  Zu  §  26.  Für  Versicherungspflichtige  dürfen  nur  Mehrleistungen  von  einer  Wartezeit  abhängig  gemacht
werden.

Die  Bestimmung  des  Abs.  4  gilt  auch  ohne  Aufnahme  in  die  Satzung.

Zu  §  27.  Erwerbslose  der  im  §  27  bezeichneten  Art  zahlen  keine  Beiträge  und  haben  keinc  Stimmrechte.

Zum  letzten  eingeklammerten  Satze:  Diese  Bestimmung  kann  auch  auf  den  Aufenthalt  in  bestimmten
Auslandsgebieten,  insbesondere  in  bestimmten  Grenzgebieten,  eingeschränkt  werden.

Zu  § 28  Nr.  2.  Für  bestimmte  Grenzgebiete  kann  der  Bundesrat  das  Ruhen  des  Anspruchs  aueschließen  (§  216
Nr.  2  der  Reichsversicherungsordnung).

§§  206,  207
R.  V.  O.

§  208  R  V.O.

§  209  R.  V.  O.

§  212  R.  V.  O.

§  214  R.V.O.

-



§  216  R.  V.  O.
        <pb n="382" />
        §  217  R.  V.  O.

§§  122,  368,  374
R.V.O.

§  369  Satz  2,  3
R. V.  O.

  

§  122  R.V.O.

§  123  N.V.O.

§  371

Abs.  1

R.V.O

—  358  —

§  29.

Gibt  ein  Versicherter  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls  seinen  Aufenthalt  im  Inland
auf,  ohne  daß  die  Krankenhilfe  ruht,  so  kann  ihn  die  Kasse  dafür  durch  einmalige  Zahlung  abfinden.
  Diese  muß  dem  Werte  der  Kassenleistungen  entsprechen,  auf  die  er  im  Inland  nach  der
voraussichtlichen  Dauer  der  Krankheit  Anspruch  haben  würde;  hierbei  sind  für  Kranlenpflege
drei  Achtel  des  Grundlohns  anzusetzen.  Für  die  Abfindung  ist  auch  bei  Streit  das  Gutachten
des  Arztes  maßgebend,  über  den  die  Beteiligten  sich  einigen,  sonst  das  des  beamteten  Arztes.

§  30.

Die  §§  28,  29  gelten  entsprechend  bei  Wochenhilfe  (sowie  in  den  Fällen  des  §  25  Nr.  1,  2
für  die  berechtigten  Familienmitglieder).

I.  Inhalt  der  Leistungen.
§  31  (9).

I.  Die  ärztliche  Behandlung  wird  von  den  approbierten  Arzten  geleistet,  die  sie  durch  Vertrag
mit  der  Kasse  übernommen  haben;  die  Kasse  (die  Krankenordnung)  bestimmt  danach,  an  welche
Arzte  sich  die  einzelnen  Erkrankten  zu  wenden  haben.  Die  Bezahlung  anderer  Arzte  kann,  von
dringenden  Fällen  abgesehen,  abgelehnt  werden.  Dies  gilt  entsprechend  auch  für  Zahnärzte.

II  Wenn  ein  Mitglied  die  Mehrkosten  selbst  übernimmt,  so  steht  ihm  die  Auswahl  unter
den  Arzten  und  Zahnärzten  der  Kasse  frei.  (Der  Behandelte  darf  jedoch  während  desselben  Versicherungsfalls
  den  Arzt  nur  mit  Zustimmung  des  Vorstandes  wechseln.)  (Der  Behandelte  darf
jedoch  während  desselben  Geschäftsjahrs  den  Arzt  nur  mit  Zustimmung  des  Vorstandes  wechseln.)

III  Die  ärztliche  Behandlung  umfaßt  vorbehaltlich  des  Abs.  4  sowie  weiterer  Bestimmung
durch  die  oberste  Verwaltungsbehörde  Hilfeleistungen  anderer  Personen,  wie  Bader,  Hebammen,
Heildiener,  Heilgehilfen,  Krankenwärter,  Masseure  und  dergleichen,  sowie  Zahntechniker  nur
dann,  wenn  der  Arzt  (Zahnarzt)  sie  anordnet  oder  wenn  in  dringenden  Fällen  kein  approbierter
Arzt  (Zahnarzt)  zugezogen  werden  kann.

IV  Bei  Zahnkrankheiten  mit  Ausschluß  von  Mund=  und  Kieferkrankheiten  kann  die  Behandlung
  außer  durch  Zahnärzte  durch  Zahntechniker  mit  Zustimmung  der  Versicherten  gewährt
werden,  ferner  auch  sonst,  soweit  die  oberste  Verwaltungsbehörde  die  selbständige  Hilfeleistung
durch  Zahntechniker  für  zulässig  erklärt  hat.

§  32  (9).

(Der  Vorstand  ist  ermächtigt,  die  Krankenhausbehandlung  nur  durch  bestimmte  Krankenhäuser
  zu  gewähren  und,  wo  die  Kasse  Krankenhausbehandlung  zu  gewähren  hat,  die  Bezahlung
anderer  Krankenhäuser,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,  abzulehnen.  Dabei  dürfen  Krankenhäuser,
  die  lediglich  zu  wohltätigen  oder  gemeinnützigen  Zwecken  bestimmt  oder  von  öffentlichen
  Verbänden  oder  Körperschaften  errichtet  und  die  bereit  sind,  die  Krankenhauspflege  zu
den  gleichen  Bedingungen  wie  die  vorbezeichneten  Krankenhäuser  zu  leisten,  nur  aus  einem
wichtigen  Grunde  mit  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  ausgeschlossen  werden.)

Zu  §  31.  Die  Beziehungen  zwischen  Krankenkassen  und  Arzten  werden  durch  schriftlichen  Vertrag  geregelt
Soweit  es  die  Kasse  nicht  erheblich  mehr  belastet,  soll  sie  ihren  Mitgliedern  die  Auswahl  zwischen  mindestens  zwei  Arzten
freilassen;  hinsichtlich  der  Zahnärzte  enthält  das  Gesetz  keine  solche  Vorschrift.  Für  den  Fall,  daß  die  ärztliche  Vers  orgung
bei  einer  Krankenkasse  gefährdet  wird,  vgl.  §  370  der  Reichsversicherungsordnung.  Für  den  Fall,  daß  die  ärztliche  Behandlung
  nicht  den  berechtigten  Anforderungen  des  Erkrankten  entspricht,  vgl.  §§  372,  373  der  Reichsversicherungsordnung
Sie  kann  auch  die  ärztliche  Behandlung  anders,  als  im  §  31  vorgesehen,  regeln,  insbesondere  kann  sie  ihren  Mitgliedern
die  Auswahl  unter  allen  Arzten  des  Kassenbezirkes  freistellen.

Zu  §  31  Abs.  3.  Die  oberste  Verwaltungsbehörde  kann  bestimmen,  wie  weit  auch  sonst  Hilfspersonen  innerhalb
  der  staatlich  anerkannten  Befugnisse  selbständige  Hilfe  leisten  können  (§  122  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung)

Zu §  31  Abs.  4.  Die  oberste  Verwaltungsbehörde  bestimmt,  wie  weit  auch  sonst  Zahntechniker  bei  Zahnkrankheiten,
  mit  Ausschluß  der  Mund=  und  Kieferkrankheiten,  selbständige  Hilfe  leisten  dürfen.  Sic  kann  bestimmen,  wie  weit
dies  auch  Heildiener  und  Heilgehilfen  tun  können.  Sie  bestimmt  ferner,  wer  als  Zahntechniker  im  Sinne  der  Reichsversicherungsordnung
  anzusehen  ist  (5  123  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  32.  Für  den  Fall,  daß  der  Vorstand  von  der  Ermächtigung  des  §  32  nicht  Gebrauch  macht,  soll  die  Kasse
wo  mehrere  geeignete  Krankenhäuser  zur  Verfügung  stehen,  die  bereit  sind,  die  Krankenhauspflege  zu  gleichen  Bedingun  en
zu  übernehmen,  dem  Berechtigten  die  Auswahl  unter  ihnen  überlassen  (§  184  Abs.  5  der  Reichsversicherungsordnunns)
        <pb n="383" />
        —  359  —

§  33.

I.  (Der  Vorstand  der  Kasse  ist  ermächtigt,  innerhalb  des  Kassenbereichs  oder  mit  Genehmigung
  des  Versicherungsamts  darüber  hinaus  wegen  Lieferung  der  Arznei  mit  einzelnen
Apothekenbesitzern  oder  verwaltern  oder,  soweit  es  sich  um  die  dem  freien  Verkehr  überlassenen
Arzneimittel  handelt,  auch  mit  anderen  Personen,  die  solche  feilhalten,  Vorzugsbedingungen
zu  vereinbaren.  Der  Vorstand  kann  dann,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,  und  vorbehaltlich
der  Vorschrift  im  §  376  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung,  die  Bezahlung  der  von  anderer
Seite  gelieferten  Arznei  ablehnen.)

§  34  (10).
Die  Kassenmitglieder  sind  verpflichtet,  die  Krankenordnung  (§  62)  sowie  die  Anordnungen
des  behandelnden  Arztes  zu  befolgen.  Wegen  Ubertretungen  kann  der  Vorstand  der  Kasse  Strafen
bis  zum  dreifachen  Betrage  des  täglichen  Krankengeldes  für  jeden  übertretungsfall  festsetzen.

§  35  (5).

I.  Die  Barleistungen  mit  Ausnahme  des  Sterbegeldes  werden  mit  Ablauf  jeder  Woche
nach  näherer  Bestimmung  des  Vorstandes  ausgezahlt.

II  Das  Krankengeld  wird  gezahlt  (an  jedem  Sonnabend)  für  die  abgelaufene  Woche)  in
der  Regel  gegen  Vorlegung  eines  vom  Kassenarzt  ausgestellten  Krankenscheins,  in  welchem  die
Zeit,  während  welcher  der  Erkrankte  arbeitsunfähig  war,  angegeben  sein  muß.  Fällt  der  Zahltag
auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  am  vorhergehenden  Werktag  gezahlt.

III  Im  ersten  Krankenschein  ist  der  Tag  des  Beginns  der  Krankheit  anzugeben,  ebenso  in
den  ersten  nach  Beginn  der  Arbeitsunfähigkeit  und  nach  Wiedereintritt  der  Arbeitsfähigkeit  ausgestellten
  Krankenscheinen  der  Tag  dieses  Beginns  und  Wiedereintritts.

IV Für  erkrankte  Mitglieder,  die  in  ein  Krankenhaus  aufgenommen  sind,  wird  der  Krankenschein
  durch  den  Krankenhausarzt  ausgestellt.

V.  Das  Wochengeld  wird  gegen  Vorlegung  einer  Bescheinigung  des  Standesamts  über  die
Eintragung  des  Geburtsfalls  gezahlt.
VI. (Das  Stillgeld  und  das  Schwangerengeld  wird  gegen  Vorlegung  eines  ärztlichen  Zeugnisses
  gezahlt.)
§  36 (11).
Für  Mitglieder,  die  nach  §  3  Nr.  2  freiwillig  in  der  Kasse  verbleiben  und  sich  nicht  in  dem
im  §  15  bezeichneten  Bezirk  (und  den  benachbarten  Gemeinden  ..)  aufhalten,  müssen  die
Krankenscheine  von  einem  approbierten  Arzte  oder  Zahnarzt  ausgestellt  (und  von  der  Gemeinde-Zu

  §  33.  Beziehen  die  Berechtigten  einfache  Arzneimittel,  die  sonst  ohne  ärztliche  Verschreibung  (im  Handverkauf)
  abgegeben  zu  werden  pflegen,  zu  einem  Preise,  der  die  Festsetzung  nicht  übersteigt,  aus  einer  Apotheke,  so  kann  die
höhere  Verwaltungsbehörde  anordnen,  daß  die  Kasse  die  Bezahlung  nicht  deshalb  ablehnen  darf,  weil  sie  mit  Personen
die  nicht  Apothekenbesitzer  oder  verwalter  sind,  niedrigere  Preise  verein  bart  hat  (§  376  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung).


Zu  §  35.  Wegen  der  Leistungen  an  Kranke,  die  außerhalb  des  Bezirkes  ihrer  Kasse  wohnen,  zu  vergleichen
§  219  der  Reichsversicherungsordnung

Wegen  der  Leistungen  an  Versicherte,  die  während  eines  vorübergehenden  Aufenthalts  außerhalb  des  Kassenbezirkes
  erkranken,  zu  vergleichen  §  220  der  Reichsversicherungsordnung.

Wegen  der  Leistungen  an  Versicherte,  die  im  Ausland  erkranken,  zu  vergleichen  §  221  der  Reichsversicherungsordnung.


  Die  Zahlung  der  Barleistungen  muß  nach  §  210  der  Reichsversicherungsordnung  mit  Ablauf  jeder  Woche  bewirkt
  werden.

Wenn  es  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  des  Bezirkes  der  Kasse  nicht  tunlich  erscheint,  die  Bezahlung  des
Krankengeldes  stets  von  der  Beibringung  eines  vom  Kassenarzt  ausge  stellten  Krankenscheins  abhängig  zu  machen  —  namentlich
  wenn  es  sich  wegen  der  Höhe  der  Kosten  der  Beiziehung  eines  nicht  am  Orte  wohnenden  Arztes  empfiehlt,  nicht  bei
allen  Erkrankungen  ohne  Ausnahme  die  ärztliche  Behandlung  zur  Bedingung  der  Bezahlung  des  Krankengeldes  zu  machen

  so  kann  der  erforderliche  Schutz  der  Kasse  gegen  Übervorteilungen  durch  Simulation  usw.  dadurch  beschafft  werden,
daß  die  sofortige  Anzeige  der  Erkrankung  und  der  Wiedergenesung  an  den  Vorstand  oder  den  örtlichen  Kontrollbeamten
in  der  Satzung  angeordnet  und  in  der  Krankenordnung  (§2)  für  genaue  Krankenkontrolle  durch  zu  bestellende  Kontrollbeamte
  gesorgt  wird.

Ob  im  übrigen  die  Auszahlung  der  Barleistungen  auf  diese  oder  rinc  andere  Art  zu  regeln  ist,  muß  unter  Berücksichtigung
  der  örtlichen  Verhältnisse,  des  Umfanges  der  Kasse  usw.  erwogen  werden.

                                                                                                                           50

§  375  R.  V.  O.

§§  347,  bis 529
R.V.O.

§  210  R.  V.  O.
        <pb n="384" />
        —  360  —

behörde  des  Aufenthaltsorts  beglaubigt)  sein.  (Dem  ersten  Krankenschein  ist  eine  Erklärung
des  Versicherten  darüber  beizufügen,  ob  er  nicht  gleichzeitig  aus  einer  anderen  Krankenversicherung
  Krankengeld  bezieht.)

§  (10,  11).

§  186  Satz  2  Die  im  §  35  bezeichneten  Barleistungen  werden  an  das  Kassenmitglied  oder  an  einen
R.V.O.m  Bevollmächtigten  gezahlt,  sofern  das  Mitglied  nicht  die  Übersendung  durch  die  Post  auf  seine
Kosten  beantragt.  Das  Hausgeld  (§ 13  und  § 520  Abs.  3)  kann  unmittelbar  an  die  Angehörigen
ausgezahlt  werden.
§  38  (15).

§  208  R.  V.  D.  I.  Vom  Sterbegelde  werden  zunächst  die  Kosten  des  Begräbnisses  bestritten  und  an  den
gezahlt,  der  das  Begräbnis  besorgt  hat.  Bleibt  ein  Überschuß,  so  sind  nacheinander  der  Ehegatte,
die  Kinder,  der  Vater,  die  Mutter,  die  Geschwister  bezugsberechtigt,  wenn  sie  mit  dem  Verstorbenen
  zur  Zeit  seines  Todes  in  häuslicher  Gemeinschaft  gelebt  haben.  Fehlen  solche  Berechtigten,
  so  verbleibt  der  Überschuß  der  Kasse.

II  Von  der  Auszahlung  des  Sterbegeldes  ist  eine  Bescheinigung  des  Standesamts  über
die  Eintragung  des  Todesfalls  vorzulegen.

IV.  Beiträge.
A.  Ordentliche  Kassenbeiträge.

§  39  (17).
§  385  Abs.  1  I.  Die  Kassenbeiträge  werden  auf.  Hundertstel  des  im  §  10  festgesetzten  Grund-R.V.
  O.  lohns  festgesetzt  und  (je  für  eine  Woche)  berechnet.  Sie  betragen:

(falls  die  Fassung  des  §  10  A  gewählt  wird.)  (als  die  Fassung  des  §  10  B  gewählt  wird.)
für  die  I.  Stufe  ..  .  0,  ..  Mark,.  für  die  I.  Klasse  .  O,...  Mark,
für  die  II.  Stufe  ..  ..  O,.  ..  Mark,  für  die  II.  Klasse.  .  .  .  O,...  Mark,

usw.  usw.

§  494  Abs.  2  II  Für  Lehrlinge  aller  Art,  die  ohne  Entgelt  beschäftigt  werden,  betragen  die  Beiträge

R.  V.  O.  zwei  Drittel  (.  .  .  .)  der  Beiträge  der  niedrigsten  Stufe  (Klasse)  (der  Beiträge  des  für  sie  in  Betracht
kommenden  Ortslohns).

§  384  Abs.  3  III  [Für  Mitglieder,  für  welche  die  Sonn=  und  Feiertage  Arbeitstage  sind,  werden  die  Bei-R.V
  O.  träge  um  .  .  .  ..  .  Hundertstel  (wöchentlich)  (auf  ..  .  .  .  .  )  erhöht.)]

§  216  Abs.  8  IV.  (Für  Personen,  für  welche  die  Kassenleistungen  nach  §  6  beschränkt  sind,  werden  die
R.  v.  O.  Beiträge  um  .  .  .  ..  .  Hundertstel  (wöchentlich)  (auf  ..  .  .  ..  )  ermäßigt.]

 

Zu §  37.  Der  Überbringer  des  Krankenscheins  wird  im  allgemeinen  als  ermächtigt  angesehen  werden  können,
die  Barleistungen  entgegenzunehmen.

Zu  §  39  Abs.  1.  Es  ist  ratsam,  zunächst  den  vollen  Kassenbeitrag  (Gesamtbeitrag)  für  das  Mitglied  festzustellen
  und  demnächst  die  Bestimmungen  über  die  Art  der  Einzahlung  und  den  von  den  Arbeitgebern  aus  eigenen  Mitteln
zu  leistenden  Beitragsteil  folgen  zu  lassen,  damit  die  Höhe  des  Beitrags  derjenigen  Mitglieder,  welche  die  vollen  Beiträge
  allein  aufzubringen  haben,  außer  Zweifel  gestellt  wird.

Die  Veiträch  müssen  nach  gleichen  Grundsätzen  wie  das  Krankengeld,  also  in  Hundertsteln  des  für  die  Bemessung
  des  Krankengeldes  maßgebenden  Grundlohns  (des  durchschnittlichen  Tagesentgelts  oder  des  wirklichen  Arbeitsverdienktes)
  bemessen  werden.  Falls  die  Fassung  des  §  10 C  der  Fassung  gewählt  wird,  müssen  die  Worte  „Sie  betragen
usw.“  wegfallen.

    Über viereinhalb  vom  Hundert  des  Grundlohns  dürfen  die  Beiträge  nur  zur  Deckung  der  Regelleistungen
oder  auf  übereinstimmenden  Beschluß  der  Arbeitgeber  und  Versicherten  im  Ausschuß  erhöht  werden  (§  388  der  Reichsversicherungsordnung).
  Ob  es  erforderlich  und  ratsam  ist,  sofort  bis  zu  diesem  Betrage  zu  gehen,  ist  nach  den  Erfahrungen
der  bereits  längere  Zeit  bestehenden  Krankenkassen  zu  beurteilen.  Unter  allen  Umständen  ist  es  ratsam,  die  Beiträge
womöglich  so  festzustellen,  daß  sie  auch  für  den  einzelnen  Arbeitstag  durch  drei  teilbar  sind,  um  die  Abrechnung  zwischen
Arbeitgebern  und  Arbeitern  zu  erleichtern.

Zu §  39  Abs.  3.  Hier  handelt  es  sich  namentlich  um  Personen,  wie  Kutscher  usw.  Es  wird  hier,  wie  in  Abs.  4,
zweckmäßig  sein,  den  Betrag  der  Beiträge  in  der  Satzung  zahlenmäßig  anzugeben.

Zu  § 39  Abs.  4.  Das  Gleiche,  was  im  §  39  Abs.  4  der  Satzung  bestimmt  ist,  gilt  auch  für  Personen,  die  nach
§ 168  der  Reichsversicherungsordnung  versicherungsfrei  und  nach  Bestimmung  des  Bundesrats  versicherungsberechtigt
sind  (§  215  Abs.  1  der  (Reichsversicherungordnng).  Wegen  der  in  diesen  Fällen  vorgesehenen  Beschränkung  der  Kassenleistungen
  zu  vergleichen  §  6.
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        —  361  —

V.  (Im  Falle  des  §  11  Abs.  5  werden  die  Beiträge  um.  .  .  ..  .  Hundertstel  ermäßigt.)

VI  (Im  Falle  des  §  11  Abs.  6  werden  die  Beiträge  für  den  dort  bezeichneten  Zeitraum
auf.  .  .  ...  Hundertstel  des  Grundlohns  ermäßigt.)  (Im  Falle  des  §  11  letzter  Absatz  wird  das
Krankengeld  für  den  übrigen  Zeitraum  bis  auf  Hundertstel  des  Grundlohns  erhöht.)  (Das
Gleiche  gilt  entsprechend  für  das  Hausgeld.)

§  40  (18).

I.  Versicherungspflichtige  haben  zwei  Drittel  und  der  Arbeitgeber  ein  Drittel  der  Beiträge
  zu  tragen.

II  Versicherungsberechtigte  haben  die  Beiträge  allein  zu  tragen.

IIl  (Mitglieder,  die  vorübergehend  einen  geringeren  Lohn  beziehen,  können  in  ihrer  alten
höheren  Lohnklasse  versichert  bleiben,  wenn  sie  den  Mehrbetrag  des  Beitrags  selbst  übernehmen
oder  der  Arbeitgeber  zustimmt.)

IV  Die  Beiträge  sind  bis  zum  Ende  der  Mitgliedschaft  fortzuzahlen.  (Für  Mitglieder,  die  im
Laufe  der  Kalender-(Zahl-)woche  ein=  oder  austreten,  ist  der  auf  die  Beschäftigungszeit  entfallende
tageweise  zu  berechnende  Beitrag  zu  zahlen.)  (Die  Beiträge  werden  stets  für  volle  Kalender-(Zahl-)wochen
  erhoben.  Für  Mitglieder,  die  in  der  ersten  Hälfte  der  Woche  in  die  Kasse  eintreten,
wird  der  volle  Wochenbeitrag  erhoben,  für  Mitglieder,  die  in  der  zweiten  Hälfte  der  Woche  eintreten,
  wird  kein  Beitrag  erhoben.  Für  Mitglieder,  die  in  der  ersten  Hälfte  der  Woche  austreten,
wird  ein  Beitrag  nicht  erhoben.  Erstreckt  sich  die  Mitgliedschaft  nicht  auf  eine  volle  Woche,  so  ist
ein  voller  Wochenbeitrag  zu  zahlen.)

B.  Zahlung  der  Beiträge.
§  41  (17).
I.  Alsbald  (binnen  drei  Tagen)  nach  Ablauf  jeder  Lohnzeit  sind  die  Beiträge  für  sie  von
dem  Arbeitgeber  für  die  versicherungspflichtigen  Mitglieder  zur  Kasse  abzuführen.
II  Die  Versicherungsberechtigten  haben  die  Beiträge  zum  Zahltag  einzuzahlen  (oder  kostenlos
  einzusenden).
Ill  Bei  Arbeitsunfähigkeit  sind  für  die  Dauer  der  Krankenhilfe  keine  Beiträge  zu  entrichten.
Das  Gleiche  gilt  während  des  Bezugs  des  Wochen-  und  des  Schwangerengeldes.

§  42  (18).

Die  versicherungspflichtigen  Kassenmitglieder  müssen  sich  bei  der  Lohnzahlung  ihre  Beitragsteile
  vom  Barlohn  abziehen  lassen.  Der  Arbeitgeber  darf  die  Beitragsteile  nur  auf  diesem
Wege  wieder  einziehen.  Die  Abzüge  für  Beitragsteile  sind  gleichmäßig  auf  die  Lohnzeiten  zu
verteilen,  auf  die  sie  fallen.  Die  Teilbeträge  dürfen  ohne  Mehrbelastung  der  Versicherten  auf
volle  zehn  Pfennig  abgerundet  werden.  Sind  Abzüge  für  eine  Lohnzeit  unterblieben,  so  dürfen
sie  nur  bei  der  Lohnzahlung  für  die  nächste  Lohnzeit  nachgeholt  werden,  wenn  nicht  die  Beiträge
ohne  Verschulden  des  Arbeitgebers  verspätet  entrichtet  worden  sind.

C.  Zusatzbeiträge.
§  43.
I.  (Von  den  Mitgliedern  mit  Familienangehörigen  werden  Zusatzbeiträge  erhoben.  Diese
werden  auf  (wöchentlich)  ..  Mark  festgesetzt.)
II  (Bei  Arbeitsunfähigkeit  des  Versicherten  selbst  und  während  des  Bezugs  des  Wochenund
  des  —  durch  eine  Versicherte  gilt  §  41  letzter  Absatz  auch  für  die  Zusatzeiträge.


Zu  § 39  Abs.  5,  6.  Bgl.  die  Anmerkung  zu  §  11  Abs.  5,  6.  Im  Falle  des  §  11  Abs.  6  können  entweder
die  Beiträge  ermäßigt  oder  das  Krankengeld  erhöht  werden.  Uber  die  zulässige  Grenze  der  Erhöhung  des  Krankengeldes
vgl.  §  191  der  Reichsversicherungsordnung.

Zu  §  39  im  allgemeinen.  Wird  erweiterte  Krankenpflege  eingeführt  (zu  vergleichen  Anmerkung  zu  §  11),
so  ist  dem  §  39  folgender  Absatz  hinzuzufügen:

„Die  Beiträge  für  die  Versicherten,  denen  bei  Erkrankung  nur  die  erweiterte  Krankenpflege  zusteht,  werden
auf  Hundertstel  ermäßigt.“

50*

§  428  Abs.  2,
§ 488  R.  V.O.

§§  424,  438
R.  V.O.

§  381  Abs.  1
R.V.  O.

§  881  Abs.  3
R. V.O.

§  382  R.  V.  O.

§  397  R.  V.  O.

§  383  R.  V.  O.

§§  394,  395
R.V.  O.

§  384  Abs.  2
R.V.O
        <pb n="386" />
        §  617  R.V.O.

§§  338,  327
R.  V.  O.

§§  338,  339
R.  V.  O.

§  16  N.  V.O.

l  338  Abs.  3
R.V.O.

§ 9  R.  V.O.

§ 310  R.  V.O.

§ 517  Abs.  1
R.  V.  O.

§  12  R.  V.O.

—  362  —

V.  Beiträge  und  Leistungen  für  Versicherungspflichtige,  die  einer  Ersatzkasse  angehören.
§  44.

Versicherungspflichtige,  die  einer  Ersatzkasse  angehören  und  deren  Rechte  und  Pflichten
als  Mitglieder  der  Krankenkasse  ruhen  (§  2  Abs.  3),  haben  keinen  Anspruch  auf  die  Leistungen
der  Kasse  und  zahlen  keine  Beitragsteile.  Der  Arbeitgeber  hat  nur  den  eigenen  Beitragsteil
an  die  Kasse  einzuzahlen,  hierbei  sind  die  Bestimmungen  unter  IV  entsprechend  anzuwenden.

VI.  Verwaltung  der  Kasse.
A.  Zusammensetzung  und  Wahl  des  Borstandes  und  Ausschusses.
§  45  (27,  28,  30).

I. Die  Geschäfte  der  Kasse  werden  nach  dem  Gesetz  und  dieser  Satzung  durch  den  Vorstand
und  den  Ausschuß  geführt.  Die  Vertreter  der  Versicherten  im  Ausschuß  dürfen  nicht  dem  Vor—
stand  angehören;  werden  solche  in  den  Vorstand  gewählt,  so  scheiden  sie  aus  dem  Ausschuß  aus.

II  Vorstand  und  Ausschuß  bestehen  aus  dem  Arbeitgeber  oder  seinem  Vertreter  und  aus
Vertretern  der  Versicherten;  der  Vorstand  zählt.  ,  der  Ausschu.  (50)  Vertreter  der
Versicherten.  Die  Vertreter  im  Ausschuß  werden  von  den  volljährigen  Versicherten  aus  ihrer
Mitte  gewählt.  Die  Vertreter  der  Versicherten  im  Ausschuß  wählen  aus  den  Versicherten  deren
Vertreter  im  Vorstand.

Ill  Die  Wahlen  sind  geheim.  Gewählt  wird  gemäß  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl
nach  näherer  Bestimmung  der  im  Anhang  beigefügten  Wahlordnung,  die  einen  Bestandteil  dieser
Satzung  bildet.  Auf  Grund  der  Wahl  müssen  mindestens  doppelt  so  viele  Ersatzmänner  vorhanden
sein,  wie  Vorstandsmitglieder  und  Vertreter  im  Ausschuß  zu  wählen  sind.  Die  Ersatzmänner
treten  in  der  Reihenfolge,  die  sich  aus  der  Wahlordnung  ergibt,  im  Falle  des  Ausscheidens  der
Vorstandsmitglieder  und  Ausschußvertreter  oder  ihrer  Amtsenthebung  (§24  der  Reichsversicherungsordnung)
  für  den  Rest  der  Wahlzeit  sowie,  wenn  nötig,  als  Stellvertreter  im  Behinderungsfall  ein.

IV  Die  Wahlzeit  dauert  vier  Jahre.  Die  Gewählten  bleiben  nach  Ablauf  dieser  Zeit  im  Amte,
bis  ihre  Nachfolger  eintreten.  Wer  ausscheidet,  kann  wieder  gewählt  werden.

Im  Vorstand  und  Ausschuß  führt  jeder  Vertreter  der  Versicherten  eine  Stimme.  Der
Arbeitgeber  oder  sein  Vertreter  führt  den  Vorsitz.  Er  hat  die  Hälfte  der  Stimmen,  die  den  Versicherten
  zustehen.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  seine  Stimme  den  Ausschlag.

VI  Wer  die  Mitgliedschaft  freiwillig  fortsetzt,  ist  weder  wahlberechtigt  noch  wählbar.  Das
Gleiche  gilt  für  Versicherungspflichtige,  die  Mitglieder  einer  Ersatzkasse  sind,  und  deren  eigene
Rechte  und  Pflichten  auf  ihren  Antrag  ruhen.

VI  Wählbar  sind  nur  volljährige  Deutsche.  Nicht  wählbar  ist

1.  wer  infolge  strafgerichtlicher  Verurteilung  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher

Amter  verloren  hat  oder  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,  das  den  Verlust
dieser  Fähigkeit  zur  Folge  haben  kann,  verfolgt  wird,  falls  gegen  ihn  das  Hauptverfahren
  eröffnet  ist,

2.  wer  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  sein  Vermögen  beschränkt  ist.

B.  Geschäftsordnung  des  Vorstandes.
§  46  (29).
Diec  Mitglieder  des  Vorstandes  verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich  als  Ehrenamt.
Die  Kasse  gewährt  ihnen  ihre  baren  Auslagen  und  Ersatz  für  entgangenen  Arbeitsverdienst
  leine  Entschädigung  von  (monatlich  ...  Mark)  für  Zeitverlust )



Zu  §  45.  Die  erste  Wahl  nach  Errichtung  der  Kasse  leitet  ein  Vertreter  des  Versicherungsamts,  später  nur,
wenn  kein  Vorstand  vorhanden  ist  (§  333  Abs.  2,  §  339  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  46.  Die  Satzung  muß  über  die  Höhe  der  Vergütung  nach  §  21  Abs.  2,  3  der  Reichsversicherungsordnung
bestimmen  (§  321  Nr.  3  der  Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="387" />
        —  363  —

§  47  (29).

I.  Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter  und  mindestens.
  (die  Hälfte)  der  gewählten  Mitglieder  anwesend  sind.  Über  die  Verwendung  von
Kassenmitteln  für  Kassenvereinigungen  im  Sinne  des  §  414  der  Reichsversicherungsordnung
beschließen  der  Vorsitzende  und  die  Versicherten  getrennt.  Im  übrigen  faßt  der  Vorstand  seine
Beschlüsse  mit  Stimmenmehrheit  der  in  der  Sitzung  Anwesenden;  bei  Stimmengleichheit  gibt
die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

II  Bei  Beratung  über  solche  Gegenstände,  welche  das  Privatinteresse  eines  Mitglieds
oder  seiner  Angehörigen  berühren,  muß  sich  das  Mitglied  der  Teilnahme  an  der  Beratung  und
Abstimmung  enthalten,  auch  sich  während  der  Beratung  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernen.

§ 48  (29).
I.  Der  Vorsitzende  beruft  den  Vorstand,  so  oft  es  die  Geschäftslage  erfordert.
II  Der  Vorsitzende  ist  befugt,  außerordentliche  Sitzungen  anzuberaumen.  Er  ist  verpflichtet,

innerhalb  (einer)  Woche  eine  solche  abzuhalten,  wenn  es  von  dem  dritten  (vierten)  Teile  der

Vorstandsmitglieder  unter  Angabe  der  Verhandlungsgegenstände  (schriftlich)  beantragt  wird.

III  Zu  allen  Sitzungen,  die  nicht  zu  bestimmten,  durch  Vorstandsbeschluß  festgesetzten  Sitzungszeiten
  stattfinden,  hat  der  Vorsitzende  die  Mitglieder  mindestens  24  (48)  Stunden  vorher  lunter
Bezeichnung  der  (wichtigeren)  Beratungsgegenstände!]  (schriftlich)  einzuladen.

IV.  Der  Vorstand  kann  in  eiligen  Fällen  schriftlich  abstimmen.  (Darüber,  ob  ein  Fall  eilig
ist,  entscheidet  der  Vorsitzende.)

§  49  (29).

Der  Vorsitzende  leitet  die  Sitzungen  des  Vorstandes.

Die  Beschlüsse  sind  (vom  Schriftführer)  (vom  Vorsitzenden)  unter  Angabe  des  Tages
der  Sitzung  und  der  Namen  der  Anwesenden  (in  ein  Protokollbuch  einzutragen)  (aufzuzeichnen)
und  von  .  (den  Anwesenden)  zu  unterzeichnen.

§  50.

Die  Sitzungen  sind  nicht  öffentlich.  Der  Vorsitzende  kann  zu  den  Sitzungen  seinen  Stellvertreter
  oder  Angestellte,  welche  die  Geschäfte  der  Kasse  erledigen,  als  Auskunftspersonen  zuzichen.


§  51  (29).

Der  Vorsitzende  kann  gegen  ein  Mitglied  des  Vorstandcs,  das  sich  der  Erfüllung  seiner
Pflichten  entzieht,  eine  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  und  bei  Wiederholung  eine  Geldstrafe
bis  zu  hundert  Mark  verhängen.  Er  hat  die  Strafe  zurückzunehmen,  wenn  nachträglich  eine  genügende
  Entschuldigung  nachgewiesen  wird.

C.  Obliegenheiten  des  Vorstandes.
§  52  (29).
Der  Vorstand  verwaltet  die  Rasse  nach  Gesetz,  dieser  Satzung  und  seinen  eigenen  Beschlüssen,
  soweit  nicht  gemäß  §§  59 ff.  der  Ausschuß  zu  beschließen  oder  zuzustimmen  hat.

Zu  §  48.  Ob  die  ordentlichen  Vorstandssitzungen  in  längeren  oder  kürzeren  Zwischenräumen  stattfinden
sollen,  wird  von  dem  Umfang  der  Kasse  und  ihrer  Geschäfte  abhängen.

Zu  §  52.  §  345  der  Reichsversicherungsordnung  bestimmt,  daß  der  Ausschuß  über  alles,  was  nicht  Gesetz  oder
Satzung  dem  Vorstand  zuweist,  beschließt.  Dieser  Vorschrift  kann  auch  dadurch  entsprochen  werden,  daß  die  Satzung
die  dem  Ausschuß  vorbehaltenen  Angelegenheiten  aufzählt  und  alle  übrigen  Geschäfte  dem  Vorstand  überträgt.  Da  sich
die  Obliegenheiten  des  Ausschusses  leichter  erschöpfend  aufzählen  lassen  als  die  mannigfaltigen  Geschäfte  des  Vorstandes,
so  verdient  das  angegebene  Verfahren  den  Vorzug.

§ 9  R.V.O.

§  7  R.  V.  O.

§  11  R.  V.  O.

§  19  R.  V.  O.
        <pb n="388" />
        —  364  —

§  53  (A)  (29).

§ 5,  § 6  Abs.  2  (Der  Vorstand  vertritt,  vorbehaltlich  des  §  61  Abs.  2  die  Kasse  gerichtlich  und  außergericht-R.
  V.O.  lich.  Er  hat  die  Stellung  eines  gesetzlichen  Vertreters.  Soweit  der  Vorstand  eines  Ausweises  bedarf,
  genügt  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde  über  eine  Zusammensetzung  und  den  Umfang
  seiner  Vertretungsmacht.)
oder
§  53  (B)  (29).
§  5  Abs.  3,  §  6  [Die  gerichtliche  und  außergerichtliche  Vertretung  der  Kasse  wird,  vorbehaltlich  des

Abs.  2  R.V.O.  § 61  Abs.  2,  von  dem  Vorsitzenden  (in  Gemeinschaft  mit  einem  zweiten  vom  Vorstand  zu  wählenden
Vorstandsmitgliede)  wahrgenommen.  Soweit  die  geschäftsführenden  Personen  eines  Ausweises
bedürfen,  genügt  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneteln)  Personlen)
  zur  Zeit  dem  Vorstand  angehört  (angehören)  und  inwieweit  sie  zur  Vertretung  der  Kasse
berechtigt  ist)  (sind).)

§  54.
§  5  Abs.  3  R.  V.O.  I.  [Der  Vorsitzende  vertritt  die  Kasse  insbesondere  in  folgenden  Fällen:

bei  der  Anordnung  einer  ärztlichen  Untersuchung  (§  3  Abs.  6),
bei  der  Anordnung  von  Krankenhauspflege  erkrankter  Mitglieder  (§  12),
bei  der  Überweisung  an  andere  Kassen  (§  219  der  Reichsversicherungsordnung),
bei  der  Zustimmung  zum  Wechsel  des  Arztes  (§  31  Abs.  2),
bei  Wahlen  hinsichtlich  des  Wahlrechts  der  Kasse  als  Arbeitgeberin,

II  In  diesen  Fällen  kann  der  Vorsitzende  seine  Vertretungsmacht  auf  den  (einen)  (geschäftsleitenden
  Angestellten)  übertragen.]

er  

§  55  (29).
§ 8,  §  867  Abs.  1  I-  Verstoßen  Beschlüsse  der  Organe  der  Kasse  gegen  Gesetz  oder  Satzung,  so  hat  sie  der
R.V.O.  Vorsitzende  des  Vorstandes  durch  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde  zu  beanstanden.
II  Die  Beschwerde  bewirkt  Aufschub.
§  56.
§ 6  Abs.  1  R.V.O.  Der  Vorstand  hat  das  Ergebnis  jeder  Wahl  und  jede  Anderung  in  seiner  Zusammensetzung

  binnen  einer  Woche  seiner  Aufsichtsbehörde  anzuzeigen.

D.  Geschäftsordnung  des  Ausschusses.

§  57  (31).
I.  Der  Ausschuß  wird  vom  Vorsitzenden  des  Vorstandes  unter  Angabe  der  Gegenstände
oder  Verhandlungen  wenigstens  (eine)  Woche  vorher  zur  Sitzung  einberufen.
II  Jährlich  findet  eine  ordentliche  Ausschußsitzung  statt.
oder

IlI  Ordentliche  Ausschußsitzungen  finden  statt:

1.  im  (November)  jedes  Jahres  zur  Wahl  des  Rechnungsausschusses  für  die  Prüfung
der  Rechnung  des  laufenden  Jahres  und  für  die  Festsetzung  des  Voranschlags  sowie
—  falls  erforderlich  —  zu  den  Neuwahlen  für  den  Vorstand;

2.  im  (April)  jedes  Jahres  zur  Abnahme  der  Rechnung  des  Vorzjahrs.

Zu  §  53B.  Diese  Fassung  wird  sich  für  Vorstände  mit  einer  größeren  Anzahl  von  Mitgliedern  empfehlen.
Zu  §  54.  Es  empfiehlt  sich,  die  Befugnisse  des  Vorsitzenden  nicht  zu  eng  zu  fassen,  beispielsweise  wird  ihm
auch  die  Ablehnung  von  Kassenleistungen  und  die  Zuteilung  zu  einer  Lohnklasse  nach  §  10  A  Abs.  2  übertragen  werden
können.
Zu  §. 57  Die  Zeiten  für  die  ordentlichen  Ausschußsitzungen  müssen  mit  Rücksicht  auf  das  Geschäftsjahr  gewählt
  werden.
        <pb n="389" />
        —  365  —

Außerordentliche  Ausschußsitzungen  beruft  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  nach  Bedürfnis.
  Der  Ausschuß  muß  binnen  .  Wochen  berufen  werden,  wenn  lder  (dritte)
Teil  der]  (..  .  .  ..  .  )  Vertreter  unter  Angabe  der  Verhandlungsgegenstände  (schriftlich)  darauf
anträgt  (antragen).

Die  Sitzungen  sind  nicht  öffentlich.  Der  Vorsitzende  des  Vorstandes  kann  zu  den
Sitzungen  seinen  Stellvertreter  oder  Angestellte,  welche  die  Geschäfte  der  Kasse  erledigen,
als  Auskunftspersonen  zuziehen.

Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  die  Vertreter  vorschriftsmäßig  berufen  (und  zu  der

wenigstens  ...  ..  .  ...  Vertreter  erschienen)  sind.
VII  Die  Gegenstände  der  Verhandlungen  bestimmt  der  Vorsitzende  des  Vorstandes;  er
muß  unter  sie  alle  Anträge  aufnehmen,  die  von  .mindestens.  ....  Vertretern  im  Ausschuß

schriftlich  gestellt  sind.

§  58.
I.  Der  Vorsitzende  des  Vorstandes  leitet  die  Verhandlungen  des  Ausschusses.
II  Der  Vorsitzende  ist  befugt,  Vertreter  im  Ausschuß,  die  seinen  zur  Leitung  der  Verhandlung

  oder  zur  Aufrechterhaltung  der  Ruhe  und  Ordnung  getroffenen  Anordnungen  nicht
Folge  leisten,  aus  dem  Sitzungsraume  zu  verweisen.

§ 59  (31).
  I.Beschlüsse  des  Ausschusses  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden
gefaßt.
II  Übereinstimmende  Beschlüsse  der  gewählten  Vertreter  und  des  Arbeitgebers  sind  erforderlich,
  wenn  es  sich  handelt
a)  um  eine  Erhöhung  der  Beiträge  über  viereinhalb  vom  Hundert  des  Grundlohns,  §  388  R.V.O.
die  nicht  zur  Deckung  der  Regelleistungen  dienen  soll,
b)  um  Anderungen  der  Satzung,  §  346  R.  V.  O.
c)  um  Anträge  des  Arbeitgebers  auf  Auflösung  der  Kasse  oder  ihre  Vereinigung  mit  §  345  R.V.O.
einer  anderen  Betriebskrankenkasse  des  Arbeitgebers.
III  Bei  Satzungsänderungen  bedarf  es  des  übereinstimmenden  Beschlusses  nicht,  wenn  sie  §  346  Abs.  3
nach  §  336  der  Reichsversicherungsordnung  angeordnet  sind  oder  wenn  sie  die  Kassenleistungen  R.  V.O.
und  Beiträge  betreffen  und  keine  Erhöhung  nach  Abs.  2a  in  Frage  steht.
IV. Soweit  nicht  Gesetz  (oder  Satzung)  geheime  Wahl  vorschreiben,  wird  durch  (Aufstehen  § 9  R.V.O.
und  Sitzenbleiben)  (Erheben  der  Hände)  abgestimmt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  gibt  die
Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.
V.  Angelegenheiten,  die  bei  der  Berufung  des  Ausschusses  nicht  als  Gegenstände  der  Verhandlungen
  bezeichnet  sind,  dürfen  zur  Verhandlung  und  Beschlußfassung  nur  zugelassen  werden,
wenn  (kein  Vertreter)  (nicht  der  ...  Teil  der  Vertreter)  widerspricht,  oder  wenn  es  sich  um  einen
Antrag  auf  Berufung  einer  außerordentlichen  Ausschußsitzung  handelt.
VI  Bei  Beratung  über  solche  Gegenstände,  welche  das  Privatinteresse  eines  Vertreters  oder  § 28  Abs.  3  R.  V.  O.
seiner  Angehörigen  berühren,  muß  sich  der  Vertreter  der  Teilnahme  an  der  Beratung  und  Abstimmung
  enthalten,  auch  sich  während  der  Beratung  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernen.

E.  Obliegenheiten  des  Ausschusses.

§  60  (32).
Der  Ausschuß  hat  §  345  R.  V.  O.
1.  den  Voranschlag  festzusetzen,
2.  die  Jahresrechnung  abzunehmen,
3.  die  Kasse  gegenüber  den  Vorstandsmitgliedern  zu  vertreten,
        <pb n="390" />
        §  346  R.  V.  O.

§ 321  Nr.  5
R.  V.  O.

§ 347  Abs.  1
R.  V.  O.

§  348  R.  V.  O.

§ 362  Abs.  1
R.  V.  O.

§  863,  26  R.  V.  D.

—  366  —

Ihm  ist  vorbehalten
4. Vereinbarungen  und  Verträge  mit  anderen  Kassen  zu  beschließen,
5. die  Errichtung  von  Zahlstellen  zu  beschließen,
6. die  Satzung  zu  ändern,
7. über  Anträge  des  Arbeitgebers  auf  Auflösung  der  Kasse  oder  ihre  Vereinigung  mit
einer  anderen  Betriebskrankenkasse  desselben  Unternehmers  zu  beschließen,

8.   .....................

§  61.

I.  Der  Zustimmung  des  Ausschusses  bedürfen  Vorstandsbeschlüsse  über  Errichtung  von
Krankenhäusern  und  Genesungsheimen.

II  Bei  Erwerb,  Veräußerung  oder  Belastung  von  Grundstücken  wird  die  Kasse  durch  den
Vorstand  und  den  Ausschuß  vertreten.  Zu  diesem  Zwecke  wählt  der  Ausschuß  aus  seiner  Mitte
(einen)  (zwei)  ..  Vertreter  besonders.

§  62  (32).
I.  Der  Ausschuß  regelt  Meldung  und  UÜberwachung  der  Kranken  sowie  ihr  Verhalten  durch
eine  Krankenordnung.
II  Der  Ausschuß  bestimmt,  wie  für  die  Mitglieder,  die  sich  nicht  im  Kassenbereich  aufhalten,
die  Beiträge  einzusenden  und  die  Leistungen  auszuzahlen  sind,  und  wie  die  Krankenüberwachung
bei  ihnen  zu  regeln  ist.

F.  Angestellte,  Rechnungs=  und  Kassenführung.
§  63  (21).

Der  Arbeitgeber  nimmt  auf  seine  Kosten  und  Verantwortung  die  Geschäfte  der  Kasse
durch  die  dafür  erforderlichen  und  von  ihm  zu  bestellenden  Personen  wahr.

§  64  (21).
Bei  der  Rechnungs=  und  Kassenführung  sind  die  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung,
  die  vom  Bundesrat  auf  Grund  der  §§  366,  367  der  Reichsversicherungsordnung  erlassenen
Anordnungen  und  die  Bestimmungen  dieser  Satzung  zu  beobachten.

§  65  (21).

Der  (Rechnungs=  und  Kassenführer)  (—.  hat  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Kasse
von  allen  den  Zwecken  der  Kasse  fremden  Einnahmen  und  Ausgaben  getrennt  festzustellen  und
zu  verrechnen  sowie  ihre  Bestände  gesondert  zu  verwahren.  Die  Mittel  der  Kasse  dürfen  nur  zu
den  satzungsmäßigen  Leistungen,  zur  Füllung  der  Rücklage,  zu  den  Verwaltungskosten  und  für
allgemeine  Zwecke  der  Krankheitsverhütung  verwendet  werden.

§  66.

I.  Die  Krankengelder  hat  der  Rechnungs=  und  Kassenführer  den  Mitgliedern  der  Kasse
gegen  Vorlegung  der  Krankenscheine  (§  35)  zu  zahlen.  [Bei  Beginn  einer  Erkrankung  ist  vor  der
erstmaligen  Zahlung  des  Krankengeldes  (,  sofern  einer  der  im  §  18  bezeichneten  Fälle  vorliegt,)
(stets)  die  Entschließung  des  (Vorsitzenden  des)  Vorstandes  einzuholen.!]

II  Alle  übrigen  Barleistungen  und  Ausgaben  der  Kasse  sind  nach  Anweisung  des  (Vorsitzenden
  des)  Vorstandes  zu  leisten.

Zu  §  62.  Die  Krankenordnung  bedarf  der  Genehmigung  des  Versicherungsamts  (§  347  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).


Zu  §§  65  ff.  Bei  großen  Kassen  kann  der  genannte  Beamte  alle  ihm  hier  übertragenen  Geschäfte  nicht  persönlich
  wahrnehmen.  Er  genügt  der  Vorschrift,  wenn  er  dafür  sorgt,  daß  in  der  angeordneten  Weise  verfahren  wird.
        <pb n="391" />
        —  367  —

§  67  (22).

I. Vorrätige  Gelder  hat  der  Rechnungs=  und  Kassenführer  (,  soweit  sie  nicht  zur  Deckung
der  laufenden  Ausgaben  erforderlich  sind,  bis  zur  Beschlußfassung  des  Vorstandes  über  deren
Anlegung,  (nach  Weisung  des  Vorstandes)  der  (Sparkasse  )  zu  übergeben.

II  Wertpapiere  der  Kasse,  die  nicht  lediglich  zur  Anlegung  zeitweilig  verfügbarer  Betriebsgelder
  dienen,  sind  dem  Gemeindeverbande  zur  Verwahrung  zu  übergeben,  wenn  das  Versicherungsamt
  nichts  anderes  bestimmt.

Ill  Das  Vermögen  der  Kasse  ist  nach  §§  26,  27  der  Reichsversicherungsordnung  anzulegen.

Die  Kasse  ist  durch  den  Vorstand  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  (monatlich)  (regelmäßig  und  jährlich
mindestens  einmal)  unvermutet  zu  prüfen.  Die  Prüfung  hat  sich  jedesmal  auch  darauf  zu  erstrecken,
  ob  das  Kassenvermögen  vorschriftsmäßig  angelegt  ist  und  wie  die  Belege  über  die  Niederlegung
  der  Wertpapiere  verwahrt  werden.  Außerdem  kann  der  Vorstand  die  Kasse  jederzeit
durch  einen  Sachverständigen  prüfen  lassen.

§  69.

I. Alljährlich  hat  der  Kassenvorstand  über  den  Kostenaufwand,  der  zur  Erfüllung  der  gesetzlichen
  und  satzungsmäßigen  Aufgaben  der  Kasse  erforderlich  ist,  einen  Voranschlag  für  das
folgende  Geschäftsjahr  aufzustellen.  Der  Voranschlag  ist  dem  Ausschuß  in  der  (letzten)  ordentlichen
  Sitzung  des  Vorjahrs  zur  Beschlußfassung  (so  zeitig)  vorzulegen  (,  daß  er  mit  Beginn  des
neuen  Geschäftsjahrs  durch  den  Ausschuß  verabschiedet  werden  kann).

II  Der  Vorstand  ist  bei  seiner  Geschäftsführung  an  den  festgestellten  Voranschlag  gebunden.
Ausgaben,  die  nicht  darin  vorgesehen  sind,  bedürfen,  soweit  sie  nicht  unmittelbar  auf  Gesetz  oder
Satzung  beruhen  oder  der  Vorstand  nach  der  Satzung  zur  Entscheidung  zuständig  ist,  der  Genehmigung
  des  Ausschusses.

§  70.

Das  Geschäfts-(Rechnungs-)  jahr  ist  das  Kalenderjahr.  Die  Kassenbücher  sind  nach
den  Bestimmungen  des  Bundesrats  über  Art  und  Form  der  Rechnungsführung  zu  führen.  Das
Gleiche  gilt  für  die  Aufstellung  der  Jahresrechnungen.

Der  Vorstand  hat  die  von  ihm  geprüfte  Rechnung  samt  Belegen  bis  zum  ..  .  .  .  .  .  .
(1.  März)  dem  Rechnungsausschusse  [der  aus  ..  .  .  (drei)  Mitgliedern  besteht],  und  demnächst
mit  den  Erinnerungen,  die  vom  Rechnungsausschuß  erhoben,  aber  nicht  erledigt  sind,  dem  Aus—
schuß  vorzulegen.

in  Der  Ausschuß  beschließt  nach  Anhören  des  Vorstandes  und  des  Rechnungsführers  über  die
nicht  erledigten  Erinnerungen  und  nimmt  —  eintretendenfalls  unter  Vorbehalt  dieser  Erinnerungen
  —  die  Rechnung  ab.

§  71  (23  bis  25).

I.  Die  Kasse  sammelt  eine  Rücklage  mindestens  im  Betrage  der  Jahresausgabe  je  nach
dem  Durchschnitt  der  letzten  drei  Jahre  an  und  erhält  sie  auf  dieser  Höhe.  Sie  benutzt  hierzu
die  Beitragsteile,  die  der  Arbeitgeber  ihr  für  Mitglieder  von  Ersatzkassen  zahlt  (§  44)  und  mindestens
ein  Zwanzigstel  des  Jahresbetrags  der  übrigen  Kassenbeiträge.

II  Decken  die  Einnahmen  der  Kasse  ihre  Ausgaben  einschließlich  der  Beträge  für  die  Rücklage
nicht,  so  hat  der  Vorstand  entweder  die  Minderung  der  Leistungen  bis  auf  die  Regelleistungen
oder  eine  Erhöhung  der  Beiträge  beim  Ausschuß  zu  beantragen.

III  Übersteigen  die  Einnahmen  der  Kasse  die  Ausgaben,  so  hat  der  Vorstand,  falls  die  Rücklage
das  Doppelte  ihres  gesetzlichen  Mindestbetrags  erreicht  hat,  alsbald  eine  Ermäßigung  der  Beiträge
oder  eine  Erhöhung  der  Leistungen  bei  dem  Ausschuß  zu  beantragen.

Zu §  69.  Zur  Vorprüfung  des  Voranschlags  kann  ein  Unterausschuß  vorgesehen  oder  diese  Aufgabe  dem  Rechnungsausschuß
  übertragen  werden.

Zu  §  71  Abs.  1.  Für  neuerrichtete  Kassen  ist,  solange  drei  Jahre  noch  nicht  vergangen  sind,  der  Durchschnitt
der  vergangenen  kürzeren  Zeit  zu  wählen.

51

§  365  R.  V. O.

§  345  Abs.  2
R.V.O.

§  164  R.  V. O.
§  366  R.  V. O.

§  364  R.  V. O.

§  387  R.V.O.

§  392  R.  V. O.
        <pb n="392" />
        §  325  R  V. O.

§§  1686,  1675,

 1676  R  V.O.

§  128  Abs.  1
R.  V.O.

§§  1694,  1696
R.  V.O.

§  450  R.  V.  O.

—  368  —

VII.  Bekanntmachungen.  Behändigung  der  Satzung.

§  72.

Alle  Bekannntmachungen,  welche  die  Kasse  betreffen,  insbesondere  die  Einladungen
zu  Wahlen  (und  Ausschußsitzungen),  die  Bekanntmachungen  über  Anderung  der  Krankenordnung,
der  Höhe  der  Beiträge  und  Leistungen,  der  Zusammensetzung  des  Vorstandes  sowie  der  Zahl—
stellen  werden  bis  zur  anderweiten  Beschlußfassung  des  Ausschusses  durch  Anschlag  .  .  .  ..  .  bekannt
  gemacht.

§  73  (2).

Jedes  Mitglied  erhält  unentgeltlich  bei  der  ersten  Beitragszahlung  einen  Abdruck  der
Satzung  und  der  Krankenordnung  (§  62).  Auch  von  späteren  Anderungen  erhält  jedes  Mitglied
unentgeltlich  einen  Abdruck.

VIII.  Entscheidung  von  Streitigkeiten.
§  74  (33).

I.  Bei  Streit  über  die  Leistungen  aus  der  Krankenversicherung  entscheidet  auf  Antrag  in
erster  Instanz  das  Versicherungsamt  (Spruchausschuß).

II  Gegen  die  Entscheidungen  des  Versicherungsamts  ist  binnen  einem  Monat  nach  der
Zustellung  das  Rechtsmittel  der  Berufung  an  das  Oberversicherungsamt  (Spruchkammer)  zulässig.

III  Gegen  die  Urteile  der  Spruchkammern  ist  Revision  an  das  Reichsversicherungsamt  in
Berlin  (an  das  Landesversicherungsamt  in  )  zulässig.  Sie  ist  ausgeschlossen,  wenn  es
sich  handelt  um:
1.  die  Höhe  des  Kranken-,  Haus=  oder  Sterbegeldes,
2. Unterstützungsfälle,  in  denen  der  Kranke  nicht  oder  weniger  als  acht  Wochen  arbeitsunfähig

  war,

3.  Wochenhilfe,
4.  Familienhilfe,
5.  Abfindung,
6. Kosten  des  Verfahrens.
IV.   Der  Antrag  auf  Entscheidung  des  Versicherungsamts  und  die  Rechtsmittel  bewirken

Aufschub  nur,  wenn  es  sich  um  Kapitalabfindung  (§§  217,  218  der  Reichsversicherungsordnung)
handelt.

——  ——

§  75  (33).

I.   Entsteht  zwischen  dem  Arbeitgeber  und  seinem  Beschäftigten  Streit  über  die  Berechnung
und Anrechnung  ihrer  Beitragsteile,  so  entscheidet  endgültig  das  Versicherungsamt  (Beschlußausschuß).
  «

II  Entsteht zwischen dem Arbeitgeber oder einem Versicherten oder bisher Versicherten
oder  einem  zu  Versichernden  und  der  Kasse  Streit  über  das  Versicherungsverhältnis  oder  über
die  Verpflichtung,  Beiträge  zu  leisten,  einzuzahlen  oder  zurückzuzahlen,  so  entscheidet  das  Versicherungsamt
  (Beschlußausschuß)  und  auf  Beschwerde  endgültig  das  Oberversicherungsamt.

IX.  Beaufsichtigung  der  Kasse.
§  76  (34).

Die  Aufsicht  über  die  Kasse  führt  das  Versicherungsant  .  .  nach  den  Vorschriften.
der  Reichsversicherungsordnung.

Anhang.  
Musterwahlordnung.

*)  Die  Musterwahlordnung  für  landwirtschaftliche  Betriebskrankenkassen  ist  gleichlautend  mit  derjenigen
für  gewerbliche  Betriebskrankenkassen.
        <pb n="393" />
        —  369  —

Anlage  5.

 

Mustersatzung  für  Innungskrankenkassen.

Vorbemerkungen.

1.  Der  Entwurf  soll  für  die  Aufstellung  der  Satzungen  für  Innungskrankenkassen  nach
den  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung  eine  Anleitung  geben.  Sein  Inhalt  ist  in  keiner
Weise  verbindlich,  weder  für  diejenigen,  welchen  die  Errichtung  oder  Anderung  der  Kassensatzungen
obliegt,  noch  für  die  Behörden,  denen  die  Genehmigung  zusteht.  Bei  der  großen  Verschiedenheit
der  Verhältnisse,  auf  die  bei  der  Errichtung  von  Kassensatzungen  Rücksicht  zu  nehmen  ist,  ist  der
Entwurf  nicht  ohne  weiteres  für  jede  Kasse  verwendbar.  Vielmehr  ist  jede  Bestimmung  darauf
zu  prüfen,  ob  sie  unverändert  in  die  Satzung  für  die  Kasse  ausgenommen  werden  kann.  Die
dem  Entwurfe  beigegebenen  Erläuterungen  sollen  diese  Prüfung  erleichtern.  Dabei  ist  namentlich
§  251  der  Reichsversicherungsordnung  zu  beachten.

2.  Der  Entwurf  wird  auch  für  bestehende  Innungskrankenkassen,  die  den  Antrag  auf
Zulassung  stellen  wollen  (§§  255,  256  der  Reichsversicherungsordnung),  bei  der  Neubearbeitung
ihrer  Satzungen  eine  ausreichende  Anleitung  geben.  Dabei  ist  insbesondere  zu  beachten,  daß  die
satzungsmäßigen  Leistungen  denen  der  allgemeinen  Ortskrankenkasse  des  Bezirkes  mindestens
gleichwertig  sein  müssen  (§§  256,  259  bis  263  der  Reichsversicherungsordnung).

3.  Was  durch  gesetzliche  Vorschrift  in  der  Weise  geregelt  ist,  daß  den  Kassensatzungen
ein  Spielraum  für  besondere  Bestimmungen  nicht  bleibt  —  z.  B.  die  Vorschriften  über  die
Beaufsichtigung  und  Auflösung  der  Kassen  —,  ist  in  die  Mustersatzung  nur  soweit  aufgenommen,
als  es  notwendig  erschien,  um  das  Verständnis  der  Bestimmungen  zu  sichern  oder  den  Kassenmitgliedern
  eine  ausreichende  Kenntnis  ihrer  Rechte  und  Pflichten  zu  vermitteln.  Wo  es  für
zweckmäßig  erachtet  wird,  die  Satzung  in  dieser  Beziehung  zu  vervollständigen  oder  noch  mehr
zu  vereinfachen,  werden  die  erforderlichen  Ergänzungen  oder  Streichungen  an  der  Hand  der
Erläuterungen  leicht  auszuführen  sein.

4.  Die  Klammern  [  ] ( )  im  Terte  der  Mustersatzung  deuten,  soweit  sie  nicht  besonders
erläutert  werden,  an,  daß  die  in  Klammern  eingeschlossenen  Worte  beibehalten  oder  gestrichen
werden  können  oder  daß  unter  den  mehreren  in  Klammern  eingeschlossenen  Fassungen  zu
wählen  ist.

5.  Soweit  eine  Zahl  oder  Zeitbestimmung  in  Klammern  im  Texte  angegeben  ist,  stellt
sie  in  der  Regel  die  zulässige  obere  Grenze  dar.

6.  Es  empfiehlt  sich,  die  in  der  Satzung  angeführten  Paragraphen  der  Reichsversicherungsordnung
  in  Fußnoten  unter  dem  Texte  der  Satzung  wörtlich  abzudrucken.

51*
        <pb n="394" />
        Art.  30  E.G.

—  370  —

Satzung
der

Innungskrankenkasse  der  Innung

in

(Auf  Grund  der  §§  250,  320  der  Reichsversicherungsordnung  wird  für  die  Krankenkasse
der Innung...............................................
in...............  von  der  Innungsversammlung  unter  Beteiligung  des  Gesellenaus—
schusses  nach  §  95  der  Gewerbeordnung  die  nachstehende  Satzung  errichtet.)

(Auf  Grund  der  §§  250,  320  der  Reichsversicherungsordnung,  der  Artikel  18,  19  des
Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung  und  der  Bekanntmachung,  betreffend  Ubergangsbestimmungen
  zur  Reichsversicherungsordnung,  vom  11.  Januar  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  161
wird  für  die  Krankenkasse  der  Innung  .  .  .  .  ...  .
in....................  auf  Beschluß  der  Innungsversammlung  nach  Anhören  des
Gesellenausschusses  die  nachstehende  geänderte  Satzung  errichtet.)

(Sie  tritt  vom  1.  Januar  1914  ab  an  die  Stelle  des  bisher  geltenden  Statuts.  Für
Versicherungsfälle,  in  denen  an  diesem  Tage  die  Leistungspflicht  der  Krankenkasse  nach  dem  alten
Rechte  fortdauert,  gelten  von  diesem  Zeitpunkt  ab  die  neuen  Bestimmungen,  soweit  sie  für  den
Berechtigten  günstiger  sind.)

I.  Name  und  Sitz  der  Kasse.

§  1.
I  Die  „Innungskrankenkasse  hdennrr  ...

  in.............................  "  hat  ihren  Sitz  in

Zum  Eingang.  Die  Satzung  bedarf  der  Genehmigung  des  Oberversicherungsamts  (§  324  der  Reichsversicherungsordnung)
  und  in  gewissen  Punkten  seiner  Zustimmung.  Soll  dieser  Vorschrift  gedacht  werden,  so  ist
ein  Zusatz  „mit  Genehmigung  und,  soweit  erforderlich,  mit  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts“  aufzunehmen.

Will  für  eine  bestehende  Innungskrankenkasse  die  Innung  den  Antrag  auf  Zulassung  stellen,  so  hat  sie
die  Vorschriften  der  Artikel  17  bis  24  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung  und  der  §§  255,  256
der  Reichsversicherungsordnung  zu  beachten.  In  diesem  Falle  kann  die  Kasse  andere  und  höhere  bisher  zulässige
Leistungen  beibehalten,  als  §  179  der  Reichsversicherungsordnung  zuläßt,  wenn  sie  ihre  Ausgaben  deckt,  ohne  die
gesetzlichen  Höchstbeiträge  zu  überschreiten  (§  257  der  Reichsversicherungsordnung).  Der  Antrag  ist  beim  Versicherungsamte
  zu  stellen.  Die  Entscheidung  trifft  das  Oberversicherungsamt.

Zu  §  1.  Vor  Errichtung  der  Innungskrankenkasse  ist  der  Gesellenausschuß,  die  Gemeindebehörde  des-Ortes,
  an  dem  die  Innung  ihren  Sitz  hat,  die  Handwerkskammer  sowie  die  Aussichtsbehörde  der  Innung  zu  hören
(§  251  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).

Die  Satzung  muß  den  Bezirk  der  Kasse  erkennen  lassen  §  321  der  Reichsversicherungsordnung).  Dies  ist
z.  B.  für  die  Durchführung  des  §  16  von  Bedeutung.
        <pb n="395" />
        Die  Innung  der  [  §  260  R.  V.  O.
errichiet  auf  Grund  des  §  260  der  Reichsderficherungsordnung  für  die  ihr  angehörigen  Betriebe
ihrer  Mitglieder  eine  Innungskrankenkasse,  die  den  Namen...................
..................  führt und ihren Sitz in............hat.

«Der Bezirk der Kasse erstteckt sich auf ..........

II.  Mitgliedschaft.

A.  BVersicherungspflicht.

 §  2.

Der  Kasse  gehören  kraft  Gesetzes  mit  dem  Tage  des  Eintritts  in  die  Beschäftigung  alle  §  250  Abs.  2 bis 4   R. V.O.
Versicherungspflichtigen  an,  die  in  den  der  Innung  angehörigen  Betrieben  ihrer  Mitglieder
beschäftigt  werden,  soweit  sie  nicht  nach  den  §§  235,  236  der  Reichsversicherungsordnung  landkassenpflichtig
  sind.  Ausgenommen  sind  diejenigen,  deren  Beschäftigung  auf  weniger  als  eine  §§  441,  412  R.V.O.
Woche  entweder  nach  der  Natur  der  Sache  beschränkt  zu  sein  pflegt  oder  im  voraus  durch  den    
Arbeitsvertrag  beschränkt  ist  (unständig  Beschäftigte).  Nicht  in  die  Innungskrankenkasse  gehören  §  250  Abs.  3,  4
ferner  die  Beschäftigten  eines  Betriebs,  mit  dem  ein  Arbeitgeber  einer  Zwangsinnung  freiwillig  R.  V.  O.
beigetreten  ist  oder  für  den  nach  §  249  der  Reichsversicherungsordnung  eine  Betriebskrankenkasse
errichtet  ist.  Verlegt  ein  Innungsmitglied  seinen  Gewerbebetrieb  aus  dem  Kassenbereiche  hinaus,
so  endet  die  Mitgliedschaft  seiner  versicherungspflichtigen  Beschäftigten  bei  der  Kasse.

II  Arbeitsunfähige  bleiben  Mitglieder,  solange  die  Kasse  ihnen  Leistungen  zu  gewähren  hat.  s  311  N.V.O.

III  Für  Versicherungspflichtige,  die  Mitglieder  einer  Ersatzkasse  sind,  ruhen  auf  ihren  recht-  §§  517.,  523  R.V.O.
zeitig  gestellten  Antrag  (§§  519,  520  der  Reichsversicherungsordnung)  die  eigenen  Rechte  und  
Pflichten  als  Mitglieder  der  Innungskrankenkasse.  Erhöht  sich  für  das  Mitglied  einer  Ersatzkasse
das  Krankengeld,  das  ihm  bei  der  Innungskrankenkasse  zustehen  würde,  so  daß  das  Krankengeld
seiner  Mitgliederklasse  bei  der  Ersatzkasse  dem  §  507  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  nicht
mehr  genügt,  so  ruhen  seine  Rechte  und  Pflichten  noch  bis  zum  Schlusse  des  Kalendervierteljahrs,
mindestens  aber  noch  für  zwei  Wochen.

Auf  seinen  Antrag  wird  von  der  Mitgliedschaft  befreit,  wer  auf  die  Dauer  nur  zu  §  173  R.V.O.
einem  geringen  Teile  arbeitsfähig  ist,  solange  der  vorläufig  unterstützungspflichtige  Armenverband
einverstanden  ist.

Auf  Antrag  des  Arbeitgebers  werden  von  der  Versicherungspflicht  befreit  Lehrlinge  aller  §  174  Nr.  1
Art,  solange  sie  im  Betrieb  ihrer  Eltern  beschäftigt  sind.  R.  V.  O.

Uber  den  Antrag  auf  Befreiung  entscheidet  der  Kassenvorstand.  Die  Befreiung  wirkt  §  176  R.  V.  O.
vom  Eingang  des  Antrags  an.  Wird  der  Antrag  abgelehnt,  so  entscheidet  auf  Beschwerde  das
Versicherungsamt  endgültig.

B.  Versicherungsberechtigung.
(Freiwilliger  Beitritt  und  freiwillige  Fortsetzung  der  Bersicherung.)

§  3.
I.  Berechtigt,  der  Kasse  als  Mitglieder  freiwillig  beizutreten,  sind:  §§  176,  250
a)  Versicherungsfreie  Beschäftigte  der  im  §  166  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  Abs. 2  Satz  2   R. V. O.
bezeichneten  Art,  wenn  sie  in  den  der  Innung  angehörigen  Betrieben  tätig  sind,
Zu  §  2  Abs.  1.  Die  Worte  „oder  für  den  errichtet  ist“  fallen  bei  Kassen  für  solche  Innungen
weg,  bei  welchen  Baubetriebe  nicht  in  Frage  kommen.
Zu  §  2  Abs.  4.  Es  bedarf  des  Einverständnisses  des  vorläufig  unterstützungspflichtigen,  nicht  des  endgültig
  unterstützungspflichtigen  Armenverbandes.

Zu  §  3  Nr.  1.  Zu  den  Beitrittsberechtigten  nach  §  176  Nr.  3  der  Reichsversicherungvordnung  gehören
auch  die  Innungsmitglieden
        <pb n="396" />
        §  176  Abs.  3
R. .V. 0.
§ 310  Abs.  2
Satz  2  R.V.O.

§310  Abs.  1
R.  V.O.

§  310  Abs.  3
R.  V.  O.

§ 310  Abs.2
RV.O.

§ 318  Abs.  1
R.V.  O.

§  818  Abs.  2
R.V.  O.

§  314  R.V.O.

—  372  —

b)  Familienangehörige  des  Arbeitgebers,  die  ohne  eigentliches  Arbeitsverhältnis  und
ohne  Entgelt  in  seinem  Betriebe  tätig  sind,
c)  Gewerbtreibende  und  andere  Unternehmer,  die  in  ihren  Betrieben  regelmäßig  keine
oder  höchstens  zwei  Versicherungspflichtige  beschäftigen,
vorausgesetzt,  daß  nicht  ihr  jährliches  Gesamteinkommen  zweitausendfünfhundert  Mark  übersteigt.
II  Ferner  sind  zum  freiwilligen  Beitritt  Personen  berechtigt,  die  in  einem  der  Innung  angehörigen
  Betriebe  tätig,  aber  nach  §  168  der  Reichsversicherungsordnung  versicherungsfrei  sind,
sofern  der  Bundesrat  nach  §  176  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  bestimmt,  daß  sie  der
Versicherung  freiwillig  beitreten  können.

IlI  (Nicht  zum  freiwilligen  Beitritt  berechtigt  sind  Personen,  die  dss  Jahr  vollendet
haben.)  (Das  Recht  zum  Beitritt  ist  von  der  Vorlegung  eines  ärztlichen  Gesundheitszeugnisses
abhängig.  Dieses  muß  der  Anmeldung  beigefügt  sein.)

IV  Die  Mitgliedschaft  freiwillig  Beitretender  beginnt  mit  dem  Tage  ihres  Beitritts  zur
Kasse.  Der  Beitritt  geschieht  durch  schriftliche  oder  mündliche  Anmeldung  beim  Vorstand  (der
Geschäftsstelle  der  Kasse)  (oder  bei  der  vom  Versicherungsamt  errichteten  Meldestelle).

V.  Der  Kassenvorstand  kann  Versicherungsberechtigte,  die  sich  zum  Beitritt  melden,  ärztlich
untersuchen  lassen.  Er  kann  binnen  einem  Monat  den  Beitritt  Erkrankter  (und  solcher  Personen,
für  die  das  Gesundheitszeugnis  nicht  genügt,)  mit  Wirkung  von  der  Meldung  an  zurückweisen.

VI  Die  schriftliche  Meldung  soll  enthalten:

den  Vor=  und  Zunamen  des  Anzumeldenden  (seine  Beschäftigung)  (Tag  der  Geburt),
seine  derzeitige  Wohnung,  (ferner  seinen  täglichen  Arbeitsverdienst)  (sowie  Angaben
  darüber,  ob  er  verheiratet  ist  und  bei  welcher  Kasse  und  während  welcher.
Zeit  er  zuletzt  anderweit  gegen  Krankheit  versichert  gewesen  ist).

VII  Eine  Erkrankung,  die  beim  Beitritt  bereits  besteht,  begründet  für  diese  Krankheit  keinen
Anspruch  auf  Kassenleistung.

VlII  2.  Scheidet  ein  Mitglied,  das  auf  Grund  der  Reichsversicherung  oder  bei  einer  knappschaftlichen
  Krankenkasse  in  den  vorangegangenen  zwölf  Monaten  mindestens  sechsundzwanzig
Wochen  oder  unmittelbar  vorher  mindestens  sechs  Wochen  versichert  war,  aus  der  versicherungspflichtigen
  Beschäftigung  in  den  zur  Innung  gehörigen  Betrieben  aus,  so  kann  es  in  seiner  Klasse
oder  Lohnstufe  Mitglied  bleiben,  so  lange  es  sich  regelmäßig  im  Inland  aufhält  und  nicht  Mitglied
  einer  anderen  Krankenkasse  oder  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  wird.  Es  kann  in
eine  niedere  Klasse  oder  Lohnstufe  übertreten.

IX  Wer  Mitglied  bleiben  will,  muß  es  der  Kasse  binnen  drei  Wochen  nach  dem  Ausscheiden
oder  im  Falle  des  §  2  Abs.  2  nach  Beendigung  der  Kassenleistungen  anzeigen.  Wer  jedoch  in
der  zweiten  oder  dritten  dieser  Wochen  erkrankt,  hat  für  diese  Krankheit,  vorbehaltlich  des  §  28,
Anspruch  auf  die  Kassenleistungen  nur,  wenn  er  die  Anzeige  in  der  ersten  Woche  gemacht  hat.
Der  Anzeige  steht  es  gleich,  wenn  in  der  gleichen  Frist  die  satzungsmäßigen  Beiträge  voll
gezahlt  werden.

§  4.
1  Die  Mitgliedschaft  Versicherungsberechtigter  erlischt:
a)  durch  schriftliche  oder  mündliche  Austrittserklärung  beim  Kassenvorstande,
b)  wenn  sie  zweimal  (dreimal)  nacheinander  am  Zahltag  die  Beiträge  nicht  entrichten
und  seit  dem  ersten  dieser  Tage  mindestens  vier  Wochen  vergangen  sind.

Zu  §  3  Nr.  1  Abs  4.  Errichtet  das  Versicherungsamt  eine  Meldestelle  (§  319  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung),
  so  kann  die  Anmeldung  außer  beim  Vorstand  auch  bei  dieser  erfolgen.  Die  Kasse  wird
dann  Vorsorge  zu  treffen  haben,  daß  die  bei  der  Meldestelle  eingehenden  Meldungen  baldigst  an  den  Vorstand
gelangen,  damit  dieser  rechtzeitig  Entscheidung  im  Sinne  des  folgenden  Absatzes  treffen  kann.

Zu  §  3  Nr.  1  Abs.  6.  Wegen  der  Angaben  über  Beschäftigung  und  täglichen  Arbeitsverdienst  vgl.  Anmerkung
  zu  §  5  Abs.  2.

Zu  §  3  Nr.  2.  Die  Satzung  kann  längere  Fristen  mit  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  bestimmen
(zu  vergleichen  §  313  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="397" />
        —  373  —

I  Erfährt  der  Vorstand  der  Kasse  glaubwürdig,  daß  das  regelmäßige,  jährliche  Gesamteinkommen
  eines  versicherungsberechtigten  Mitglieds  viertausend  Mark  übersteigt,  so  hat  er  dem
Mitglied  alsbald  mitzuteilen,  daß  seine  Mitgliedschaft  erloschen  sei.  Die  Mitgliedschaft  erlischt
mit  der  Zustellung  der  Mitteilung.

II  Arbeitsunfähige  bleiben  Mitglieder,  so  lange  die  Kasse  ihnen  Leistungen  zu  gewähren  hat.

C.  Meldungen.

§  5.

I.  Die  Arbeitgeber  haben  jeden  von  ihren  Beschäftigten,  der  zur  Mitgliedschaft  bei  der
Kasse  verpflichtet  ist,  bei  (dem  Kassenvorstand)  (der  Geschäftsstelle  der  Kasse)  (oder  bei  der  vom
Versicherungsamt  errichteten  Meldestelle)  binnen  drei  Tagen  nach  Beginn  oder  Ende  der  Beschäftigung
  (spätestens  am  letzten  Werktag  der  Kalenderwoche,  in  die  der  dritte  Tag  nach  Beginn  oder
Beendigung  der  Beschäftigung  fällt)  zu  melden.  Die  Meldung  kann  unterbleiben,  wenn  die
Arbeit  für  kürzere  Zeit  als  eine  Woche  unterbrochen  wird  und  die  Beiträge  fortgezahlt  werden.
Für  alle  Meldungen  sind  die  vom  Kassenvorstande  vorgeschriebenen  Vordrucke  zu  benutzen.

II  Die  Anmeldung  soll  enthalten:  Vor-  und  Zunamen,  Tag  und  Ort  der  Geburt  (sowie
die  Art  der  Beschäftigung)  des  Anzumeldenden,  den  Tag  des  Eintritts  in  die  Beschäftigung
(ferner  seinen  täglichen  Entgelt)  (sowie  Angaben  darüber,  ob  er  verheiratet  ist  und  bei  welcher
Kasse  und  während  welcher  Zeit  er  zuletzt  anderweit  gegen  Krankheit  versichert  gewesen  ist.)

III  Die  Abmeldung  soll  enthalten:  Vor=  und  Zunamen  des  Abzumeldenden  und  den  Tag
des  Austritts  aus  der  Beschäftigung.

IV  Anderungen  des  Beschäftigungsverhältnisses,  welche  die  Versicherungspflicht  berühren,

und  in  den  Verhältnissen,  die  für  die  Berechnung  der  Beiträge  erheblich  sind,  sind  binnen  der

Meldefrist  anzuzeigen.

V.  Wer  seiner  Pflicht  zuwider  Versicherungspflichtige  nicht  anmeldet,  kann  vom  Versicherungsamte,
  falls  er  vorsätzlich  handelt,  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark,  und  falls  er  fahrlässig
handelt,  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  bestraft  werden.

VI  Wer  die  Vorschriften  über  die  Meldung  Versicherungspflichtiger  in  anderer  Weise  verletzt,
kann  vom  Versicherungsamte  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  bestraft  werden.

VII  Unabhängig  von  der  Strafe  holt  der  Vorstand  der  Kasse  die  rückständigen  Beiträge  nach.
Er  kann  dem  Bestraften  außerdem  die  Zahlung  des  Ein=  bis  Fünffachen  der  rückständigen  Beiträge
  auferlegen.

III.  Leistungen.
A.  Arten.

§  6.
Die  Kasse  gewährt  den  Mitgliedern  auf  Antrag
(1)  für  ihre  Person
a)  Krankenhilfe  nach  §§  12  bis  20;

Zu  §  5.  Falls  der  Ausschuß  die  Errichtung  besonderer  Meldestellen  nach  §  345  Abs.  2  Nr.  5  der  Reichsversicherungsordnung
  beschlossen  hat,  sind  auch  diese  hier  aufzuführen.

Die  Angabe  der  Beschafuiigung  ist  für  die  Beitragsbemessung    erforderlich,  wenn  die  Mitglieder  in  Klassen
eingeteilt  werden.  Zu  vergleichen  §  11  B.  Wird  für  die  Bemessung  der  baren  Leistungen  der  durchschnittliche
Tagesentgelt  nach  der  verschiedenen  Lohnhöhe  stufenweise  festgestellt  oder  der  wirkliche  Arbeitsverdienst  zugrunde
gelegt,  so  ist  hierfür  wie  zur  Berechnung  der  Beiträge  die  Angabe  des  Arbeitsverdienstes  erforderlich.  Bestehen
Zweifel  gegen  die  Richtigkeit  einer  Meldung,  so  kann  die  Kasse  den  Arbeitgeber  um  Auskunft  ersuchen  und  nötigenfalls
  das  Versicherungsamt  um  Klarstellung  angehen.

Die  Satzung  kann  weitergehende  Angaben  über  frühere  Versicherungsverhältnisse  fordern.

Gegebenenfalls  sind  auch  die  von  der  obersten  Verwaltungsbehörde  über  Form  und  Inhalt  der  Meldungen
  erlassenen  Bestimmungen  zu  beachten.

Zu  §  6.  „Regelleistungen“  bilden  den  Gegensatz  einerseits  zu  den  erhöhten  oder  erweiterten  Leistungen,
welche  die  Kasse  freiwillig  durch  ihre  Satzung  übernimmt  (Mehrleistungen),  anderseits  zu  den  eingeschränkten  oder

§  178  R.  V.  O.

§  314  Abs.2
R.  V. O.
§  311  R.V.O.

§  317  R.  V.  O.

§  818  Abs.  1
R.V.O.

§  581  Abs.  1,2
R.  V.O.
        <pb n="398" />
        —  374  —

b)  Wochengeld  (Wochenhilfe)  nach  §§  21  bis  24;
c)  Sterbegeld  nach  §  25.

(2.  für  ihre  Familienmitglieder  Familienhilfe  nach  §  26.)

§  179  Abs.  2  I.  Als  Regelleistungen  der  Kasse  gelten:
R.V.O.V.  1.  Krankenhilfe  nach  §§  182,  183  der  Reichsversicherungsordnung  (unbeschadet  der
Vorschriften  der  §§  188,  192  der  Reichsversicherungsordnung);
2.  Wochengeld  nach  §  195  der  Reichsversicherungsordnung;
3.  Sterbegeld  nach  §  201  der  Reichsversicherungsordnung.

II!  Die  übrigen  Leistungen  der  Kasse  gelten  als  Mehrleistungen.

§  7.
§  215  Abs.  2  [Den  freiwillig  Beigetretenen  gewährt  die  Kasse  nur  (Krankenpflege  und  RKrankenhaus-R.V.O.
  pflege  ohne  Hausgeld  oder  deren  Ersatz  [§  15)  ohne  Krankengeld)  (das  Krankengeld).]
§  8.
§ 119  R.V.O.  I.  Die  Ansprüche  des  Berechtigten  können  mit  rechtlicher  Wirkung  übertragen,  verpfändet

und  gepfändet  werden  nur  wegen

1.  eines  Vorschusses,  den  der  Berechtigte  auf  seine  Ansprüche  vor  Anweisung  der
Leistungen  vom  Arbeitgeber  oder  von  einem  Organ  des  Versicherungsträgers  oder
einem  seiner  Mitglieder  erhalten  hat,

2.  der  in  §  850  Abs.  4  der  Zivilprozeßordnung  bezeichneten  Forderungen,

3.  der  Forderungen  der  nach  §  1531  der  Reichsversicherungsordnung  ersatzberechtigten
Gemeinden  und  Armenverbände  sowie  Arbeitgeber  und  Kassen,  die  an  ihre  Stelle
getreten  sind;  die  Ubertragung,  Verpfändung  und  Pfändung  ist  nur  in  Höhe  der
gesetzlichen  Ersatzansprüche  zulässig,

4.  rückständiger  Beiträge,  die  nicht  seit  länger  als  drei  Monaten  fällig  sind.

i  Ausnahmsweise  darf  der  Berechtigte  auch  in  anderen  Fällen  den  Anspruch  mit  Genehmigung
  des  Versicherungsamts  ganz  oder  zum  Teil  auf  andere  übertragen.

§  9.
§ 228  Abs.2  Die  Ansprüche  des  Berechtigten  dürfen  nur  aufgerechnet  werden  auf

R.  V.O.  Ersatzforderungen  für  Beträge,  die  der  Berechtigte  in  den  Fällen  des  §  1542  der
Reichsversicherungsordnung  oder  aus  der  reichsgesetzlichen  Unfallversicherung
bezog,  aber  an  die  Kasse  zu  erstatten  hat,

geschuldete  Beiträge,
gezahlte  Vorschüsse,
zu  Unrecht  gezahlte  Kassenleistungen,

anders  bemessenen  Leistungen,  die  für  besondere  Berufsarten  nach  den  §§  416  bis  493  der  Reichsversicherungsordnung
  zugelassen  sind.  Dagegen  sollen  die  Unterstützungen  der  Krankenkassen  auch  dann  als  Regelleistungen
gelten,  wenn  die  Satzung  ihre  Gewährung  an  gewisse,  vom  Gesetze  zugelassene  Maßgaben  knupft.  Dies  trifft  zu
auf  die  zeitliche  Beschränkung  der  Krankengelder  für  rückfällig  Erkrankte  (§  188  der  Reichsversicherungsordnung,
§  18  dieser  Satzung),  sowie  bei  Ausschluß  oder  Kürzung  des  Krankengeldes  wegen  vorsätzlicher  oder  schuldhafter
Zuziehung  der  Krankheit  und  bei  Schädigung  der  Kasse  durch  strafbare  Handlungen  (§  192  der  Reichsversicherungsordnung,
  §  19  dieser  Satzung).

Zu  §  7.  Die  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  ist  erforderlich  (§  215  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).
  6

Eine  gleiche  Bestimmung,  wie  sie  §  7  der  Satzung  enthält,  ist  auch  für  Personen  vorgesehen,  die  nach
§  168  der  Reichsversicherungsordnung  versicherungsfrei  und  nach  Bestimmung  des  Bundesrats  versicherungsberechtigt
sind;  jedoch  ist  eine  Beschränkung  der  Kassenleistungen  auf  das  Krankengeld  allein  nicht  zulässig  (§  215  Abs.  1  der
Reichsversicherungsordnung).

Wegen  der  für  diese  Fälle  vorgesehenen  Ermäßigung  der  Beiträge  zu  vergleichen  §  40  letzter  Absatz.

Zu  §§  8  bis  10.  Die  Bestimmungen  der  §§  8  bis  10  sind  in  die  Satzung  ausgenommen,  damit  die
Kassenmitglieder  schon  aus  der  Satzung  über  den  wesentlichen  Umfang  ihrer  Ansprüche  unterrichtet  werden,  sie
gelten  aber  auch  ohne  Aufnahme  in  die  Satzung  kraft  Gesetzes.
        <pb n="399" />
        —  375  —

Kosten  des  Verfahrens,  die  der  Berechtigte  zu  erstatten  hat,
Geldstrafen,  welche  die  Kassenleitung  verhängt  hat.

II.  Ansprüche  auf  Krankengeld  dürfen  nur  bis  zur  Hälfte  aufgerechnet  werden.

§  10.

Trunksüchtigen,  die  nicht  entmündigt  sind,  können  ganz  oder  teilweise  Sachleistungen  nach
den  §§  120,  121  der  Reichsversicherungsordnung  gewährt  werden.

B.  Bemessung  der  baren  Leistungen.
(Grundlohn.)
§  11  (A).
I.  Die  baren  Leistungen  der  Kasse  werden  nach  einem  Grundlohn  bemessen.  Als  solcher
gilt  der  nach  der  verschiedenen  Lohnhöhe  stufenweise  festgesetzte  durchschnittliche  Tagesentgelt  der

Kassenmitglieder  bis.  (sechs)  Mark  für  den  Arbeitstag.  Zur  Festsetzung  des  Grundlohns
  werden  die  Kassenmitglieder  eingeteilt  in  solche,  deren  Arbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag
beträgt:
1.  weniger  als  ......  Mark,  einschließlich  der  ohne  Entgelt  beschäftigten  Lehrlinge
(I.  Stufe),
2.  bis  einschließlich  Mark  (II.  Stufe),
3.  bis  einschließlich  ..  Mark  (III.  Stufe),
4.  bis  einschließlich  Mark  (IV.  Stufe),

6.  mehr  als  Mark  (.  ..  .  Stufe).
II  Hiernach  wird  der  Grundlohn  bis  auf  weiteres  festgesetzt:
für  die  I.  Stufe  auf  ..  .  .  .  ...  Mark,
für  die  II.  Stufe  auf  .  .  .  .  .  ...  Mark,
für  die  IIl.  Stufe  auf  .  .  .  .  .  ...  Mark,
für  die  IV.  Stufe  auf  .  .  .  .  .  ...  Mark,
für  die  (letzte)  Stufe  auf  ...  .  .  ...  Mark.

III  Jedes  Kassenmitglied  wird  auf  Grund  seiner  Anmeldung  nach  dem  darin  angegebenen
Arbeitsverdienste  durch  den  Kassenvorstand  einer  Lohnstufe  zugeteilt.  Der  Arbeitsverdienst  jedes
Kassenmitglieds  wird  nach  dem  Durchschnitt  des  Verdienstes  berechnet,  den  es  in  den
letzten  Wochen  (Monaten)  oder,  wenn  es  noch  nicht  so  lange  der  Kasse  angehörte,  den  ein  gleichartig
  beschäftigtes  Mitglied  während  dieser  Zeit  bezogen  hat.

  IV  Andert  sich  der  Lohn,  so  ändert  sich  die  Lohnstufe  (erst  mit  der  nächsten  Beitragszahlung)
(sofort).

§§  120,  121
R.V.O.

§  318  Abs.  3
R.  V.  O.

oder
§  11  (B).
1  Die  baren  Leistungen  der  Kasse  werden  nach  einem  Grundlohn  bemessen.  Als  solcher  §  180  Abs  1

gilt  der  durchschnittliche  Tagesentgelt  der  Kassenmitglieder  bis  fünf  Mark  für  den  Arbeitstag.  R.V.O.
Für  die  Festsetzung  des  Grundlohns  werden  die  Kassenmitgliederin  Klassen  eingeteilt.

1.  Volljährige  Gesellen  (Gehilfen),  Arbeiter  I.  Klasse,

2.  Minderjährige  Gesellen  (Gehilfen),  Arbeiter  II.  Klasse,

3.  Lehrlinge  sowie  Kassenmitglieder  unter  16  Jahren  III.  Klasse.

Zu  §  11  A.  Es  wird  sich  empfehlen,  die  Einteilung  in  Stufen  möglichst  mit  der  der  Lohnklassen  auf
dem  Gebiete  der  Invalidenversicherung  (§  1215  der  Reichsversicherungsordnung)  in  Einklang  zu  bringen,  insbesondere
da,  wo  Einzugsverfahren  besteht.

Zu  §§  11  A  und  11B.  Die  Festsetzung  des  durchschnittlichen  Tagesentgelts  bedarf  nach  §  180  Abs.  3  der
Reichsversicherungsordnung  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  (Beschlußkammer).

52
        <pb n="400" />
        §  180  Abs.  4
R.  V.O.

§  180  Abs.  5
R.  V.  O.

§  182  Nr.  1
R.  V.O.

§  193  R.V.O.

§  182  Nr.  2,  §  191
Abs.  1  R.  V.O.

§  191  Abs.  2
R.V.O  .

—  376  —

Il  Der  durchschnittliche  Tagesentgelt  wird  bis  auf  weiteres  festgesetzt:

für  die  I.  Klasse  auf  ..  .  ...  Mark,
für  die  II.  Klasse  auf  ..  .  ...  Mark,
usw.
oder
§  11  (C).

I.  Die  baren  Leistungen  der  Kasse  werden  nach  einem  Grundlohn  bemessen.  Als  solcher
gilt  der  wirkliche  Arbeitsverdienst  der  einzelnen  Versicherten  btes.  (sechs)  Mark  für  den
Arbeitstag.  

Il  Der  Arbeitsverdienst  jedes  Kassenmitglieds  wird  nach  dem  Durchschnitt  des  Verdienstes
berechnet,  den  es  in  den  .  letzten  Wochen  (Monaten)  oder,  wenn  es  noch  nicht  so  lange  der

Kasse  angehörte,  den  ein  gleichartig  beschäftigtes  Mitglied  während  dieser  Zeit  bezogen  hat.

Gemeinschaftlicher  Zusatz  zu  §  11  A  und  C:

III  Für  freiwillig  Beitretende,  für  die  sich  nach  vorstehendem  ein  Grundlohn  nicht  bestimmen
läßt,  gilt  folgendes:

IV  Für  Innungsmeister,  die  der  Versicherung  freiwillig  beigetreten  sind  (§  176  Abs.  1  Nr.  3
der  Reichsversicherungsordnung),  gilt  als  Grundlohn  der  dreihundertste  Teil  des  Jahresarbeitsverdienstes,
  der  vom  Vorstand  mit  dem  Versicherten  zu  vereinbaren  ist.  Einigen  sie  sich  nicht,  so
wird  als  Grundlohn  der  dreihundertste  Teil  des  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes  zugrunde
  gelegt,  den  ein  Arbeiter  des  in  Betracht  kommenden  Gewerbezweigs  am  Wohnort  oder
im  Kassenbezirke  bei  regelmäßiger  Beschäftigung  erzielt.  Der  Grundlohn  darf  5  (6)  Mark  nicht
übersteigen.

V  Für  alle  übrigen  freiwillig  Beitretenden  gilt  der  Ortslohn  (§  149  der  Reichsversicherungsordnung)
  als  Grundlohn.

C.  Krankenhilfe.

§  12.
I.  Als  Krankenhilfe  wird  gewährt:
1.  Krankenpflege  vom  Beginne  der  Krankheit  an;  sie  umfaßt  ärztliche  Behandlung  und
Versorgung  mit  Arznei  sowie  Brillen,  Bruchbändern  und  anderen  kleineren  Heilmitteln

  (bis  zum  Höchstbetrage  von  ..  .  .  .  .  Mark)  (sowie  auch  folgende  größere
Heilmittel,  nämlich  ...  und  Krankenkost).
(Die  Kasse  darf  auch  einen  Zuschuß  bis  zur  Höhe  von  ..  .  ...  Mark  für  größere
Heilmittel  gewähren.)

2.  Krankengeld  in  Höhe  des  halben  (von  )..........  (von  dreiviertel  des)  Grundlohns

  für  jeden  Arbeitstag  (und  alle  Sonn=  und  Feiertage),  wenn  die  Krankheit
den  Versicherten  arbeitsunfähig  macht;  es  wird  vom  vierten  Krankheitstage,  wenn
aber  die  Arbeitsunfähigkeit  erst  später  eintritt,  vom  Tage  ihres  Eintritts  an  gewährt.

II  [Bei  Krankheiten,  die  länger  als  eine  Woche  dauern,  zum  Tode  führen  oder  durch  Betriebsunfall
  verursacht  sind,  sowie  bei  folgenden  Krankheien:  .

Zu dem gemeinschaftlichen Zusatz zu § 11 A und C.  Der Satz von sechs Mark im vorletzten
Absatz  bezieht  sich  auf  die  Fassung  zu  C.

Zu  §  12  Abs.  1  Nr.  1.  Die  Festsetzung  eines  Höchstbetrags  für  kleinere  Heilmittel  durch  die  Satzung
bedarf  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamis.  Im  allgemeinen  sind  bisher  als  kleinere  Heilmittel  solche  im
Werte  bis  zu  zwanzig  Mark  angesehen  worden.  Macht  die  Satzung  von  der  Ermächigung  Gebrauch,  anstatt
größere  Heilmittel  einen  Geldzuschuß  zu  solchen  zu  gewähren,  so  bildet  der  für  kleinere  Heilmittel  festgesetzte  Höchstbetrag
  zugleich  die  Grenze  für  die  Bemessung  dieses  Zuschusses  (§  193  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  12  Abs.  1  Nr.  2.  Die  Satzung  kann  das  Krankengeld  vom  ersten  Tage  der  Arbeitsunfähigkeit  an
nur  in  den  Krankheitsfällen  zubilligen,  die  im  §  191  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  aufgeführt  sind.  Die
Zubilligung  des  Krankengeldes  vom  ersten  Tage  der  Arbeitsunfähigkeit  bei  „anderen  Krankheiten",  die  in  der
Satzung  zu  bestimmen  sind,  bedarf  der  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts.
        <pb n="401" />
        —  377  —

,wird  das  Krankengeld  schon  vom  (ersten)  (zweiten)  (dritten)  Tage  der  Arbeitsunfähigkeit
  an  gewährt.)
III  Lehrlingen,  die  ohne  Entgelt  beschäftigt  werden,  wird  Krankengeld  nicht  gewährt.  §  494  R.V.O.

V  (Bei  einer  Krankheit,  die  Folge  eines  entschädigungspflichtigen  Unfalls  ist,  wird  für  die  §  1511  R.  V.  O.
Zeit,  für  welche  Unfallrente  oder  Heilanstaltpflege  gewährt  wird,  Krankengeld  nur  soweit  gewährt,
  als  es  den  Betrag  der  Unfallrente  übersteigt.  Dabei  wird  der  Unterhalt  in  der  Heilanstalt
  gleich  der  Vollrente  gerechnet.)

V  Die  Krankenhilfe  endet  spätestens  mit  Ablauf  der  sechsundzwanzigsten  Woche  (neunund-  §  183,  §  187  Nr.
dreißigsten  Woche)  (..  Woche)  (eines  Jahres)  nach  Beginn  der  Krankheit,  wird  jedoch  Kranken.  R.V.O.
eld  erst  von  einem  späteren  Tage  an  bezogen,  nach  diesem.  Fällt  in  den  Krankengeldbezug  eine
Zeit,  in  der  nur  Krankenpflege  gewährt  wird,  so  wird  diese  Zeit  auf  die  Dauer  des  Krankengeldbezugs
  bis  zu  dreizehn  Wochen  nicht  angerechnet.  Ist  Krankengeld  über  die  sechsundzwanzigte
  Woche  nach  Beginn  der  Krankheit  hinaus  zu  zahlen,  so  endet  mit  seinem  Bezug  auch
der  Anspruch  auf  Krankenpflege.

§  13.

I  An  Stelle  der  Krankenpflege  und  des  Krankengeldes  kann  die  Kasse  Kur  und  Ver--  §  184  Abs. 1
pflegung  in  einem  Krankenhause  (Krankenhauspflege)  gewähren.  Hat  der  Kranke  einen  eigenen  R.V.O.
Haushalt  oder  ist  er  Mitglied  des  Haushalts  seiner  Familie,  so  bedarf  es  seiner  Zustimmung.

II  Bei  einem  Minderjährigen  über  sechszehn  Jahre  genügt  seine  Zustimmung.  D.

III  Der  Zustimmung  bedarf  es  nicht,  wenn  §  184  Abs.  3

1,  die  Art  der  Krankheit  eine  Behandlung  oder  Pflege  verlangt,  die  in  der  Familie  R.V.O.
des  Erkrankten  nicht  möglich  ist,

2.  die  Krankheit  ansteckend  ist,

3.  der  Erkrankte  wiederholt  der  Krankenordnung  (§  66)  oder  den  Anordnungen  des
behandelnden  Arztes  zuwider  gehandelt  hat,

4.  sein  Zustand  oder  Verhalten  seine  fortgesetzte  Beobachtung  erfordert.

IV  In  den  Fällen  des  Abs.  3  Nr.  1,  2,  4  wird  möglichst  Krankenhauspflege  gewährt.  18  Abs.  4  R.V.O.

§  14.
I  Wird  Krankenhauspflege  einem  Versicherten  gewährt,  der  bisher  von  seinem  Arbeits-  §§  186,  194  Nr.
verdienst  Angehörige  ganz  oder  überwiegend  unterhalten  hat,  so  wird  daneben  ein  Hausgeld  für  

§  184  Abs.  2
R.  V.  O.

die  Angehörigen  im  Betrage  des  halben  Krankengeldes  (im  Betrage  von  .  .  ..  des  Krankengeldes)
  (..  ..  in  Höhe  des  halben  Grundlohns)  gezahlt.
II  [Versicherten,  für  die  kein  Hausgeld  zu  zahlen  ist,  wird  neben  der  Krankenhauspflege  §  194  Nr.  2
ein  Krankengeld  in  Höhe  keines  Viertels  des  Grundlohns)  gewährt.)  R.  V.  O.
§  15.

I  Mit  Zustimmung  des  Versicherten  kann  Hilfe  und  Wartung  durch  Krankenpfleger,  §  185  Abs.  1
Krankenschwestern  oder  andere  Pfleger  namentlich  auch  dann  gewährt  werden,  wenn  die  Auf.  R.V.O.
nahme  des  Kranken  in  ein  Krankenhaus  geboten,  aber  nicht  ausführbar  ist,  oder  ein  wichtiger
Grund  vorliegt,  den  Kranken  in  seinem  Haushalt  oder  in  seiner  Familie  zu  belassen.

II  [Dafür  kann  (ein  Viertel  des  Krankengeldes)  (...  des  Krankengeldes)  abgezogen  §  185  Abs.  2
werden.)  R.  V.  O.

§  16.
I  Kassenmitgliedern,  die  nach  §  3  Nr.  2  freiwillig  in  der  Kasse  verbleiben,  wird,  wenn  § 188  Abs.  3
sie  sich  nicht  im  Bezirke  (der  Kasse)  (des  Versicherungsamts)  (der  Gemeinden  )  auf.  ..0.
halten,  statt  der  Krankenpflege  das  halbe  Krankengeld  (  des  Krankengeldes)  gewährt.]

 

Zu  §  138  letzter  Absatz.  Der  Vorstand  wird  im  einzelnen  Falle  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  zu  entscheiden
  haben,  ob  Krankenhauspflege  zu  gewähren  ist.

Zu  § 14  Die  Höchstleistung  der  Kasse  ist  im  Falle  des  Abs.  1  das  gesetzliche  Krankengeld  (der  halbe
Grundlohn),  im  Falle  des  Abs.  2  die  Hälfte  dieses  Betrags.

Zu  §  16.  In  diesen  Fällen  muß  mindestens  das  halbe  Krankengeld  statt  der  Krankenpflege  gewährt
werden;  es  kann  also  auch  ein  höherer  Betrag  bestimmt  werden  (§  198  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung).

52*
        <pb n="402" />
        §  187  Nr.  2,  3
R.  V.O.

§  188  R.V.O.

§  182  R.V.O.

§ 189  Abs.  1R.  V.  O.

§  190  R.  V.O.

§  629  R.  V.  O.

—  378  —

§  17.

I  [Fürsorge  für  Genesende,  namentlich  durch  Unterbringung  in  einem  Genesungsheime,
kann  bis  zur  Dauer  von  ..  .  .  Wochen,  Monaten),  (eines  Jahres)  nach  Ablauf  der
Krankenhilfe  gewährt  werden.]

II  (Die  Kasse  gewährt  Hilfsmittel  gegen  Verunstaltung  und  Verkrüppelung,  die  nach  beendigtem
  Heilverfahren  nötig  sind,  um  die  Arbeitsfähigkeit  herzustellen  oder  zu  erhalten.)

§  18.

(Für  Mitglieder,  die  auf  Grund  der  Reichsversicherung  oder  aus  einer  knappschaftlichen
Krankenkasse  oder  aus  einer  Ersatzkasse  binnen  zwölf  Monaten  bereits  für  sechsundzwanzig
Wochen  hintereinander  oder  insgesamt  Krankengeld  oder  die  Ersaszleistungen  dafür  bezogen  haben,
wird  in  einem  neuen  Versicherungsfalle,  der  im  Laufe  der  nächsten  zwölf  Monate  eintritt,  die
Krankenhilfe  auf  die  Regelleistungen  und  auf  die  Gesamtdauer  von  dreizehn  Wochen  beschränkt.
Dies  gilt  nur,  wenn  die  Krankenhilfe  durch  dieselbe  nicht  gehobene  Krankheitsursache  veranlaßt
  wird.)

§  19.

I  [Mitgliedern,  welche  die  Kasse  durch  eine  mit  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
bedrohte  strafbare  Handlung  geschädigt  haben,  wird  für  die  Dauer  eines  Jahres  nach  der  Straftat
(ein  Krankengeld  nicht)  (das  Krankengeld  nur  zur  Hälfte)  (das  Krankengeld  in  Höhe  eines
Drittels)  (das  Krankengeld  nur  in  Höhe  .  )  gewährt.

II  (Mitgliedern,  die  sich  eine  Krankheit  vorsätzlich  oder  durch  schuldhafte  Beteiligung  bei
Schlägereien  oder  Raufhändeln  zugezogen  haben,  wird  für  die  Dauer  dieser  Krankheit  (ein
Krankengeld  nicht)  (das  Krankengeld  nur  zur  Hälfte)  (das  Krankengeld  nur  in  Höhe  eines
Drittels)  (Krankengeld  nur  in  Höhe  .  .)  gewährt.)

§  20.

Erhält  ein  Mitglied  der  Kasse  Krankengeld  gleichzeitig  aus  einer  anderen  Versicherung,
so  wird  die  Leistung  der  Kasse  soweit  gekürzt,  daß  das  gesamte  Krankengeld  des  Mitglieds  den
Durchschnittsbetrag  seines  täglichen  Arbeitsverdienstes  (währnd  )  nicht  (um  nicht
mehr  als.....  )  übersteigt.

II  (Die  Mitglieder  sind  verpflichtet,  (dem  Vorstand)  (der  Geschäftsstelle)  (der  Meldestelle),
wenn  sie  Krankengeld  oder  die  Ersatzleistungen  dafür  beanspruchen,  die  Höhe  der  Bezüge  mitzuteilen,
  die  sie  gleichzeitig  aus  einer  anderen  Krankenversicherung  erhalten.  Die  Frage,  aus
welcher  Krankenversicherung  die  Bezüge  herrühren,  ist  nicht  gestattet.

III  Gegen  einen  Versicherten,  der  die  Mitteilung  unterläßt,  kann  der  Vorstand  der  Kasse
Strafen  bis  zum  dreifachen  Betrage  des  täglichen  Krankengeldes  für  jeden  Übertretungsfall  festsetzen.)

(oder)
§  20.

(Die  Leistung  der  Kasse  wird  nicht  gekürzt,  wenn  ein  Versicherter  gleichzeitig  Krankengeld
aus  einer  anderen  Versicherung  erhält.)

 

Zu  §  18.  Die  Bestimmung  hat,  soweit  es  sich  um  das  Maß  der  Krankenhilfe  handelt,  nur  dann  Bedeutung,
  wenn  von  der  Kasse  nicht  lediglich  die  Regelleistungen,  sondern  Mehrleistungen  gewährt  werden;  soweit
es  sich  dagegen  um  die  Dauer  der  Krankenhilfe  handelt,  hat  sie  auch  dann  Bedeutung,  wenn  die  Kasse  nur  die
Regelleistungen  gewährt  (§  188  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  15.  Zulässig  wird  es  auch  sein,  die  Nachteile,  welche  die  in  den  Abs.  1,  2  bezeichneten  Mitglieder
treffen,  verschieden  festzusetzen.

Zu  §  20.  Die  Bestimmung  des  Abs.  1  gilt  bei  Weglassung  der  eingeklammerten  Zusätze  auch  ohne  Aufnahme
  in  die  Satzung  kraft  Gesetzes  (6  189  der  Reichsversicherungsordnung).  Die  Satzung  kann  aber  bestimmen,
daß  die  Kürzung  des  Krankengeldes  gar  nicht  oder  nicht  in  vollem  Maße  eintreten  soll.

Lürchsomtnicher  täglicher  Arbeitsverdienst  ist  nicht  gleichbedeutend  mit  dem  im  §  11  festgesetzten  durchschnittlichen
  Tagesentgelt.  Durchschnittlicher  täglicher  Arbeitsverdienst  ist  der  Durchschnitt  des  von  dem  Versicherten
wirklich  verdienten  täglichen  Arbeitsverdienstes.  ·
        <pb n="403" />
        —  379  —

D.  Wochenhilfe.
§  21.

1  Wöchnerinnen,  die  im  letzten  Jahre  vor  der  Niederkunft  mindestens  sechs  Monate  hin-  §  195  Abs.  1, 3  
R.  V. O.

durch  auf  Grund  der  Reichsversicherung  oder  bei  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  gegen
Krankheit  versichert  gewesen  sind,  erhalten  ein  Wochengeld  in  Höhe  des  Krankengeldes  für  acht
Wochen,  von  denen  mindestens  sechs  in  die  Zeit  nach  der  Niederkunft  fallen  müssen.  Neben
Wochengeld  wird  Krankengeld  nicht  gewährt;  die  Wochen  nach  der  Niederkunft  müssen  zusammenhängen.

II  Mit  Zustimmung  der  Wöchnerin  kann
1.  an  Stelle  des  Wochengeldes  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Wöchnerinnenheime
gewährt  werden;
2.  Hilfe  und  Wartung  durch  Hauspflegerinnen  gewährt  und  dafür  bis  zur  Hälfte  des
Wochengeldes  abgezogen  werden.

III  Im  Falle  des  Abs.  2  Nr.  1  gilt  §  14  Abs.  1  entsprechend.

§  22.

((Versicherungspflichtigen  Ehefrauen)  (Allen  weiblichen  Versicherungspflichtigen)  werden
unter  der  Voraussetzung  des  §  21  Abs.  1  Satz  1  Hebammendienste  und  ärziliche  Geburtshilfe,  die
bei  der  Niederkunft  erforderlich  werden,  gewährt.

§  23.
[Schwangeren,  die  der  Kasse  mindestens  sechs  Monate  angehören,  werden,

1.  wenn  sie  infolge  der  Schwangerschaft  arbeitsunfähig  werden,  ein  Schwangerengeld
in  Höhe  des  Krankengeldes  bis  zur  Gesamtdauer  bo  (sechs)  Wochen
gewährt.

(Auf  die  Dauer  dieser  Leistung  wird  die  Zeit  der  Gewährung  des  Wochengeldes
vor  der  Niederkunft  angerechnet);

2.  Hebammendienste  und  ärztliche  Behandlung,  die  bei  Schwangerschaftsbeschwerden
erforderlich  werden,  gewährt.]

§  24.

[Wöchnerinnen  der  im  §  21  Abs.  1  Satz  1  bezeichneten  Art  wird,  solange  sie  ihre  Neugeborenen
  stillen,  ein  Stillgeld  in  Höhe  von  ..  .  ...  (des  halben  Krankengeldes)  und  bis  zum
blauf  der  (zwölften)  Woche  nach  der  Niederkunft  gewährt.)

E.  Sterbegeld.
§  26.

I  Als  Sterbegeld  wird  beim  Tode  eines  Mitglieds  das  (Zwanzigfache)  (...  fache)
(Vierzigfache)  des  Grundlohns  (§  11)  (mindestens  aber  ein  Betrag  von  fünfzig  Mark)  gezahlt.

...  Stirbt  ein  als  Mitglied  der  Kasse  Erkrankter  binnen  einem  Jahre  nach  Ablauf  der
Krankenhilfe  an  derselben  Krankheit,  so  wird  das  Sterbegeld  gezahlt,  wenn  er  bis  zum  Tode
arbeitsunfähig  gewesen  ist.

In  Besteht  gegen  einen  Träger  der  Unfallversicherung  ein  Anspruch  auf  Sterbegeld,  so  ist
aus  diesem  der  Kasse,  soweit  sie  bereits  Sterbegeld  gezahlt  hat,  Ersatz  zu  leisten.

Zu  §§  21,  22.  Die  Hebammendienste  sind  ohne  besondere  Anweisung  eines  Arztes  zu  gewähren.
Zu  § 23.  Es  ist  auch  zulässig,  nur  die  Bestimmung  unter  Nr.  1  oder  nur  die  Bestimmung  unter  Nr.  2
in  die  Satzung  aufzunehmen  (§  199  der  Reichsversicherungsordnung).

§  196  R.V  O.

§  198  R.  V.  O.

§  199  R.V.O.

§  200  R.V.O.

§§  201,  204
R.  V.O.

§  202  R.V.O.

§  1502  R.V.O.
        <pb n="404" />
        §  205  R.  V.  O.

§§  206,  207
R  V.O.

§  208  R.  V.  O.

§  209  R.V.O.

§  212  R.V.O.

§  214  R.V.O.

—  380  —

F.  Familienhilfe.

§  26.
[Die  Kasse  gewährt

1.  Krankenpflege  nach  §8  12  Nr.  1  (ärztliche  Behandlung)  (ärztliche  Behandlung  und
Versorgung  mit  Arznei),  höchstens  jedoch  für  ..  ..  Wochen  (an  folgende  versicherungsfreie
  Familienmitglieder  der  Versicherten):.  )  (an  folgende  versicherungsfreie
  Familienmitglieder  der  Versicherten,  die  in  seinem  Haushalt  lebenen  ),

2.  Wochenhilfe  nach  §§  21  bis  24  (Wochengeld)  (Hebammendienste)  (Schwangerengeld)
  an  versicherungsfreie  Ehefrauen  der  Versicherten,

3.  Sterbegeld  beim  Tode  des  Ehegatten  oder  eines  Kindes  eines  Mitglieds.  Das
Sterbegeld  wird  für  den  Ehegatten  af  (zwei  Drittel),  für  ein  Kind
bis  zu  .  .  .  ...  Jahren auf..........    ,  darüber  auf
...........  (die Hälfte) des im § 25 festgesetzten Mitglieder-Sterbegeldes
bemessen  und  um  den  Betrag  des  Sterbegeldes  gekürzt,  auf  das  der  Verstorbene
selbst  gesetzlich  versichert  war.)

G.  Beginn  und  Ende  der  Leistungen.
§  27.

I  Für  die  Mitglieder  der  Kasse  (Für  Versicherungspflichtige)  entsteht  der  Anspruch  auf  die
Kassenleistungen  (auf  die  Regelleistungen)  mit  ihrer  Mitgliedschaft.  [Der  Anspruch  freiwillig
beitretender  Kassenmitglieder  entsteht  erst  nach  einer  Wartezeit  von  ..  .  ...  (sechs)  Wochen.]

II  Der  Anspruch  auf  Mehrleistungen  der  Kasse  entsteht  erst  nach  einer  Wartezeit  von
......  (sechs)  Monaten  nach  dem  Beitritt.  Dies  gilt  nicht  für  Mitglieder,  die  binnen  der
letzten  zwölf  Monate  bereits  für  mindestens  sechs  Monate  Anspruch  auf  Mehrleistungen  einer
Krankenkasse  oder  einer  knappschaftlichen  Krankenkasse  gehabt  haben.

III  Durch  Ausscheiden  aus  der  Mitgliedschaft  kann  diese  Wartezeit  auf  die  Dauer  von
höchstens  sechsundzwanzig  Wochen  unterbrochen  werden.  Die  Dauer  erhöht  sich  für  Mitglieder,
die  zur  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht  in  Heer  oder  Marine  ausscheiden,  um  diese  Dienstzeit.]

Tritt  ein  Versicherter,  der  von  einer  anderen  Innungskrankenkasse  oder  aus  einer  Orts-,
Land-,  Betriebs=  oder  knappschaftlichen  Krankenkasse  Leistungen  bezieht,  zur  Kasse  über,  so  übernimmt
  sie  die  weitere  Leistung  nach  dieser  Satzung.  Die  Zeit  der  bereits  genossenen  Leistung
wird  angerechnet.  Die  Mehrleistungen  erhält  er  nur,  wenn  er  schon  in  seiner  früheren  Kasse
Anspruch  auf  Mehrleistungen  erworben  hatte.

§  25.

Scheiden  Versicherte  wegen  Erwerbslosigkeit  aus,  die  in  den  vorangegangenen  zwölf
Monaten  mindestens  sechsundzwanzig  Wochen  oder  unmittelbar  vorher  mindestens  sechs  Wochen
versichert  waren,  so  verbleibt  ihnen  der  Anspruch  auf  die  Regelleistungen  der  Kasse,  wenn  der

 

 

Zu  §  26  Nr.  1  und  2.  Die  Satzung  kann  sowohl  den  Kreis  der  berechtigten  Familienmitglieder  als
auch  den  Umfang  der  zu  gewährenden  Leistungen  insbesondere  durch  Ausschluß  spezialärztlicher  Behandlung  näher
begrenzen;  sie  kann  z.  B.  lediglich  einen  Zuschuß  zu  den  Arzneimitteln  bewilligen;  sie  kann  auch  bestimmen,  da
der  Anspruch  auf  Familienhilfe  sofort  mit  dem  Verlust  der  Mitgliedschaft  des  Versicherten  endigt.  Schließlich  wird
es  sich  empfehlen,  in  der  Satzung  festzustellen,  daß  die  Wartezeiten  für  Leistungen  an  Mitglieder  auch  für  die
Familienhilfe  gelten.

Zu  §  26  Nr.  3.  Die  höchste  Grenze  für  die  Bemessung  des  Sterbegeldes  bildet  beim  Tode  des  Ehegatten
  zwei  Drittel,  beim  Tode  eines  Kindes  die  Hälfte  des  Mitglieder-Sterbegeldes.  Die  Satzung  kann  auch  das
Sterbegeld  verschieden  abstufen,  z  B.  nach  dem  Alter  der  Kinder  (§  205  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  § 27.  Für  Versicherungspflichtige  dürfen  nur  Mehrleistungen  von  einer  Wartezeit  abhängig
gemacht  werden.

Die  Bestimmung  des  Abs.  4  gilt  auch  ohne  Aufnahme  in  die  Satzung.

Zu  §  28.  Erwerbslose  der  im  §  28  bezeichneten  Art  zahlen  keine  Beiträge  und  haben  keine  Stimmrechte.

Zum  letzten  eingeklammerten  Satze:  Diese  Bestimmung  kann  auch  auf  den  Aufenthalt  in  bestimmten
  Auslandsgebieten,  insbesondere  in  bestimmten  Grenzgebieten,  eingeschränkt  werden.
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        —  381  —

Versicherungsfall  während  der  Erwerbslosigkeit  und  binnen  drei  Wochen  nach  dem  Ausscheiden
eintritt.  Die  Kasse  bescheinigt  dem  Berechtigten  auf  Antrag  seinen  Anspruch  auf  diese  Leistungen.
Sterbegeld  wird  auch  nach  Ablauf  der  drei  Wochen  gewährt,  wenn  die  Krankenhilfe  bis  zum
Tode  geleistet  worden  ist.  (Der  Anspruch  fällt  weg,  wenn  der  Erwerbslose  sich  im  Ausland
ausbet)  (Der  Anspruch  bleibt  auch  dann  bestehen,  wenn  der  Erwerbslose  sich  im  Ausland
aufhält.

H.  Ruhen  der  Leistungen  und  Abfindung.

§  29.

Die  Krankenhilfe  ruht:

1.  solange  der  Berechtigte  eine  Freiheitsstrafe  verbüßt  oder  sich  in  Untersuchungshaft  § 216  R.  V.  O.
befindet  oder  in  einem  Arbeitshaus  oder  in  einer  Besserungsanstalt  untergebracht  ist;
ist  der  Versicherte  durch  Krankheit  arbeitsunfähig  geworden  und  hat  er  von  seinem
Arbeitsverdienste  bisher  Angehörige  ganz  oder  teilweise  unterhalten,  so  wird  ihnen
das  Hausgeld  (§  14)  gewährt;

2.  für  Berechtigte,  die  sich  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls  freiwillig  ohne  Zustimmung
  des  Kassenvorstandes  ins  Ausland  begeben,  solange  sie  sich  dort  ohne
diese  aufhalten;

3.  für  berechtigte  Ausländer,  solange  sie  wegen  Verurteilung  in  einem  Strafverfahren
aus  dem  Reichsgebiet  ausgewiesen  sind.  Das  Gleiche  gilt  für  berechtigte  Ausländer,
  die  aus  Anlaß  der  Verurteilung  in  einem  Strafverfahren  aus  dem  Gebiet
eines  Bundesstaats  ausgewiesen  sind,  solange  sie  sich  nicht  in  einem  anderen  Bundesstaat
  aufhalten.

(Hat  der  Berechtigte  im  Inland  Angehörige,  die  nach  §  26  Familienhilfe  beanspruchen
  könmen,  so  wird  diese  gewährt.)

§  30.
Gibt  ein  Versicherter  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls  seinen  Aufenthalt  im  Inland  § 217  R.  V.  O.
auf,  ohne  daß  die  Krankenhilfe  ruht,  so  kann  ihn  die  Kasse  dafür  durch  einmalige  Zahlung  ab—
finden.  Diese  muß  dem  Werte  der  Kassenleistungen  entsprechen,  auf  die  er  im  Inland  nach  der
voraussichtlichen  Dauer  der  Krankheit  Anspruch  haben  würde;  hierbei  sind  für  Krankenpflege
drei  Achtel  des  Grundlohns  anzusetzen.  Für  die  Abfindung  ist  auch  bei  Streit  das  Gutachten
des  Arztes  maßgebend,  über  den  die  Beteiligten  sich  einigen,  sonst  das  des  beamteten  Arztes.

§  31.

Die  §§  29,  30  gelten  entsprechend  bei  Wochenhilfe  (sowie  in  den  Fällen  des  §  26  Nr.  1,  2
für  die  berechtigten  Familienmitglieder).

 

J.  Inhalt  der  Leistungen.

§  32.

I  Die  ärztliche  Behandlung  wird  von  den  approbierten  Arzten  geleistet,  die  sie  durch  Ver-  §§ 122,  368  R.  V. O.
trag  mit  der  Kasse  übernommen  haben;  die  Kasse  (die  Krankenordnung)  bestimmt  danach,  an
welche  Arzte  sich  die  einzelnen  Erkrankten  zu  wenden  haben.  Die  Bezahlung  anderer  Arzte

Zu  § 29  Nr.  2.  Für  bestimmte  Grenzgebiete  kann  der  Bundesrat  das  Ruhen  des  Anspruchs  ausschließen
(§  216  Nr.  2  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  82.  Die  Beziehungen  zwischen  Krankenkassen  und  Arzten  werden  durch  schriftlichen  Vertrag  geregelt.
  Soweit  es  die  Kasse  nicht  erheblich  mehr  belastet,  soll  sie  ihren  Mitgliedern  die  Auswahl  zwischen  mindestens
zwei  Arzien  freilassen;  hinsichtlich  der  Zahnärzte  enthält  das  Gesetz  keine  solche  Vorschrift.  Für  den  Fall,  daß  die
ärztliche  Versorgung  bei  einer  Krankenkasse  gefährdet  wird,  vgl.  §  370  der  Reichsveisicherungsordnung.  Für  den
Fall,  daß  die  ärztliche  Behandlung  nicht  den  berechtigten  Anforderungen  des  Erkrankten  entspricht,  vgl.  §§  372,  373
der  Reichsversicherungsordnung.  Sie  kann  auch  die  ärztliche  Behandlung  anders,  als  im  §  32  vorgesehen,  regeln,
insbesondere  kann  sie  ihren  Mitgliedern  die  Auswahl  unter  allen  Arzten  des  Kassenbezirkes  freistellen.
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        §  369  Satz  2,  3
R.V.O.

§  122  R.V.O.

§  123  R.V.O.

§  371  Abs.  1
R.V.O.

§  375  R.  V.  D.

§§  347,  629
R.V.O.

—  382  —

kann,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,  abgelehnt  werden.  Dies  gilt  entsprechend  auch  für
Zahnärzte.

II  Wenn  ein  Mitglied  die  Mehrkosten  selbst  übernimmt,  so  steht  ihm  die  Auswahl  unter
den  Arzten  (und  Zahnärzten)  der  Kasse  frei.  (Der  Behandelte  darf  jedoch  während  desselben
Versicherungsfalls  den  Arzt  nur  mit  Zustimmung  des  Vorstandes  wechseln.)  (Der  Behandelte
darf  jedoch  während  desselben  Geschäftsjahrs  den  Arzt  nur  mit  Zustimmung  des  Vorstandes
wechseln.)

III  Die  ärztliche  Behandlung  umfaßt,  vorbehaltlich  des  Abs.  4  sowie  weiterer  Bestimmung
durch  die  oberste  Verwaltungsbehörde,  Hilfeleistungen  anderer  Personen,  wie  Bader,  Hebammen,
Heildiener,  Heilgehilfen,  Krankenwärter,  Masseure  und  dergleichen  sowie  Zahntechniker  nur  dann,
wenn  der  Arzt  (Zahnarzt)  sie  anordnet  oder  wenn  in  dringenden  Fällen  kein  approbierter  Arzt
(Zahnarzt)  zugezogen  werden  kann.

V.  Bei  Zahnkrankheiten,  mit  Ausschluß  von  Mund=  und  Kieferkrankheiten,  kann  die  Behandlung
  außer  durch  Zahnärzte  durch  Zahntechniker  mit  Zustimmung  des  Versicherten  gewährt
werden,  ferner  auch  sonst,  soweit  die  oberste  Verwaltungsbehörde  die  selbständige  Hilfeleistung
durch  Zahntechniker  für  zulässig  erklärt  hat.

§  33.

(Der  Vorstand  ist  ermächtigt,  die  Krankenhausbehandlung  nur  durch  bestimmte  Krankenhäuser
  zu  gewähren  und,  wo  die  Kasse  Krankenhausbehandlung  zu  gewähren  hat,  die  Bezahlung
anderer  Krankenhäuser,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,  abzulehnen.  Dabei  dürfen  Krankenhäuser,
  die  lediglich  zu  wohltätigen  oder  gemeinnützigen  Zwecken  bestimmt  oder  von  öffentlichen
Verbänden  oder  Körperschaften  errichtet  und  die  bereit  sind,  die  Krankenhauspflege  zu  den  gleichen
Bedingungen  wie  die  vorbezeichneten  Krankenhäuser  zu  leisten,  nur  aus  einem  wichtigen  Grunde
mit  Zustimmung  des  Oberversicherungsamts  ausgeschlossen  werden.)

§  34.

(Der  Vorstand  der  Kasse  ist  ermächtigt,  innerhalb  des  Kassenbereichs  oder  mit  Genehmigung
des  Versicherungsamts  darüber  hinaus  wegen  Lieferung  der  Arznei  mit  einzelnen  Apothekenbesitzern
  oder  verwaltern  oder,  soweit  es  sich  um  die  dem  freien  Verkehr  überlassenen  Arzneimittel
  handelt,  auch  mit  anderen  Personen,  die  solche  feilhalten,  Vorzugsbedingungen  zu  vereinbaren.
Der  Vorstand  kann  dann,  von  dringenden  Fällen  abgesehen  und  vorbehaltlich  der  Vorschrift  im
§  376  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung,  die  Bezahlung  der  von  anderer  Seite  gelieferten
Arznei  ablehnen.)

§  35.

Die  Kassenmitglieder  sind  verpflichtet,  die  Krankenordnung  (§  66)  sowie  die  Anordnungen
des  behandelnden  Arztes  zu  befolgen.  Wegen  Ubertretungen  kann  der  Vorstand  der  Kasse
Strafen  bis  zum  dreifachen  Betrage  des  täglichen  Krankengeldes  für  jeden  Ubertretungsfall

festsetzen.

Zu  §  32  Abs.  4.  Die  oberste  Verwaltungsbehörde  kann  bestimmen,  wie  weit  auch  sonst  Hilfspersonen
innerhalb  ihrer  staatlich  anerkannten  Befugnisse  selbständige  Hilfe  leisten  können  (§  122  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).
  «

Zu  §  32  Abs.  5.  Die  oberste  Verwaltungsbehörde  bestimmt,  wie  weit  auch  sonst  Zahntechniker  bei  Zahnkrankheiten
  mit  Ausschluß  der  Mund-  und  Kieferkrankheiten  selbständige  Hilfe  leisten  dürten.  Sie  kann  bestimmen,
wie  weit  dies  auch  Heildiener  und  Heilgehilfen  tun  können.  Sie  bestimmt  ferner,  wer  als  Zahntechniker  im  Sinne
der  Reichsversicherungsordnung  anzusehen  ist  (§  128  der  Reichsversicherungsordnung).

Zu  §  33.  Für  den  Fall,  daß  der  Vorstand  von  der  Ermächtigung  des  §  33  nicht  Gebrauch  macht,  soll
die  Kasse,  wo  mehrere  geergnete  Krankenhäuser  zur  Verfügung  stehen,  die  bereit  sind,  die  Krankenhauspflege  zu
gleichen  Bedingungen  zu  übernehmen,  dem  Berechtigten  die  Auswahl  unter  ihnen  überlassen  (§  184  Abs.  5  der
Reichsversicherungsordnung).  !47

Zu  §  34.  Beziehen  die  Berechtigten  einfache  Arzneimittel,  die  sonst  ohne  ärztliche  Verschreibung  (im
Handverkauf)  abgegeben  zu  werden  pflegen,  zu  einem  Preise,  der  die  Festsetzung  nicht  übersteigt,  aus  emmer  Apotheke,
so  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  anordnen,  daß  die  Kasse  die  Bezahlung  nicht  deshalb  ablehnen  darf,  weil
sie  mit  Personen,  die  nicht  Apothekenbesitzer  oder  -verwalter  sind,  niedrigere  Kreise  vereinbart  hat  (§  376  Abs.  3
der  Reichsversicherungsordnung).
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        —  383  —

§  36.

I  Die  Barleistungen  mit  Ausnahme  des  Sterbegeldes  werden  mit  Ablauf  jeder  Woche  § 210  R.V.  O.
nach  näherer  Bestimmung  des  Vorstandes  ausgezahlt.

II  Das  Krankengeld  wird  gezahlt  (an  jedem  Sonnabend)]  für  die  abgelaufene  Woche)  in
der  Regel  gegen  Vorlegung  eines  vom  Kassenarzt  ausgestellten  Krankenscheins,  in  welchem  die
Zeit,  während  welcher  der  Erkrankte  arbeitsunfähig  war,  angegeben  sein  muß.  Fällt  der  Zahltag
auf  einen  (Sonn=  oder)  Feiertag,  so  wird  am  vorhergehenden  Werktag  gezahlt.

II!  Im  ersten  Krankenschein  ist  der  Tag  des  Beginns  der  Krankheit  anzugeben,  ebenso  in
den  ersten  nach  Beginn  der  Arbeitsunfähigkeit  und  nach  Wiedereintritt  der  Arbeitsfähigkeit  ausgestellten
  Krankenscheinen  der  Tag  dieses  Beginns  und  Wiedereintritts.

IV  Für  erkrankte  Mitglieder,  die  in  ein  Krankenhaus  aufgenommen  sind,  wird  der  Krankenschein
  durch  den  Krankenhausarzt  ausgestellt.

V.  Das  Wochengeld  wird  gegen  Vorlegung  einer  Bescheinigung  des  Standesamts  über  die
Eintragung  des  Geburtsfalls  gezahlt.

VI  (Das  Stillgeld  und  das  Schwangerengeld  wird  gegen  Vorlegung  eines  ärztlichen  Zeugnisses
  gezahlt.)
§  37.
Für  Mitglieder,  die  nach  §  3  Nr.  2  freiwillig  in  der  Kasse  verbleiben  und  sich  nicht  in
dem  im  §  16  bezeichneten  Bezirk  (und  den  benachbarten  Gemeinden  ......)  aufhalten,  müssen
die  Krankenscheine  von  einem  approbierten  Arzte  oder  Zahnarzt  ausgestellt  (und  von  der  Gemeindebehörde

  des  Aufenthaltsorts  beglaubigt)  sein.  (Dem  ersten  Krankenschein  ist  eine  Erklärung  des

Versicherten  darüber  beizufügen,  ob  er  nicht  gleichzeitig  aus  einer  anderen  Krankenversicherung
Krankengeld  bezieht.)

§  38.
Die  im  §  36  bezeichneten  Barleistungen  werden  an  das  Kassenmitglied  oder  an  einen

Bevollmächtigten  gezahlt,  sofern  das  Mitglied  nicht  die  Ubersendung  durch  die  Post  auf  seine

Kosten  beantragt.  Das  Hausgeld  (§  14  und  §  21  Abs.  3)  kann  unmittelbar  an  die  Angehörigen  §  186  Satz  2
ausgezahlt  werden.  R.  V.  O.

 

§  389.

I  Vom  Sterbegelde  werden  zunächst  die  Kosten  des  Begräbnisses  bestritten  und  an  den  §  208  R.  V.O.
gezahlt,  der  das  Begräbnis  besorgt  hat.  Bleibt  ein  Überschuß,  so  sind  nacheinander  der  Ehegatte,
  die  Kinder,  der  Vater,  die  Mutter,  die  Geschwister  bezugsberechtigt,  wenn  sie  mit  dem

Zu  §  36.  Wegen  der  Leistungen  an  Kranke,  die  außerhalb  des  Bezirkes  ihrer  Kasse  wohnen,  zu
vergleichen  §  219  der  Reichsversicherungsordnung.

Wegen  der  Leistungen  an  Versicherte,  die  während  eines  vorübergehenden  Aufenthalts  außerhalb  des
Kassenbezirkes  erkranken,  zu  vergleichen  §  220  der  Reichsversicherungsordnung.

Wegen  der  Leistungen  an  Verficherte,  die  im  Ausland  erkranken,  zu  vergleichen  §  221  der  Reichsversicherungsordnung.


Zu  §  36  Abs.  1.  Die  Zahlung  der  Barleistungen  muß  nach  §  210  der  Reichsversicherungsordnung  mit
Ablauf  jeder  Woche  bewirkt  werden.  Der  Tag  kann  entweder  für  alle  Versicherten  einheitlich  festgestellt  oder  im
einzelnen  Unterstützungsfalle  vom  Beginne  der  Leistung  an  berechnet  werden.

Zu  §  36  Abs.  2  ff.  Wenn  es  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  des  Bezirkes  der  Kasse  nicht  tunlich
erscheint,  die  Bezahlung  des  Krankengeldes  stets  von  der  Beibringung  eines  vom  Kassenarzt  ausgestellten  Krankenscheins
  abhängig  zu  machen  —  namentlich  wenn  sich  wegen  der  Höhe  der  Kosten  der  Beiziehung  eines  nicht  am
Orte  wohnenden  Arztes  empfiehlt,  nicht  bei  allen  Erkrankungen  ohne  Ausnahme  die  ärztliche  Behandlung  zur
Bedingung  der  Bezahlung  des  Krankengeldes  zu  machen  —,  so  kann  der  erforderliche  Schut  der  Kasse  gegen  Übervorteilungen
  durch  Simulation  usw.  dadurch  geschaffen  werden,  daß  die  sofortige  Anzeige  der  Erkrankung  und  der
Wiedergenesung  an  den  Vorstand  oder  den  örtlichen  Kontrollbeamten  in  der  Satzung  angeordnet  und  in  der  Krankenordnung
  (§  66)  für  genaue  Krankenkontrolle  durch  zu  bestellende  Kontrollbeamte  gesorgt  wird.

Ob  im  übrigen  die  Auszahlung  der  Barleistungen  auf  diese  oder  eine  andere  Art  zu  regeln  ist,  muß  unter
Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse,  des  Umfanges  der  Kasse  usw.  erwogen  werden.

Zu  §  88.  Der  Uberbringer  des  Krankenscheins  wird  im  allgemeinen  als  ermächtigt  angesehen  werden
können,  die  Barleistungen  entgegenzunehmen.

53
        <pb n="408" />
        § 385
Abs.  1  R.V.O.
§  494
Abs.  2  R.V.O.
§ 384
Abs.  3  R.V.O.
§  215
Abs.  3  R.  V.  O.
§  381
Abs.  1  R.V.O.
§ 381
Abs.  2  R.V.O.
§ 381
Abs.  3  R.V.O.
§  382  R.  V.  O.
§ 397

Abs.  1,2,  4  R.V.O.

—  384  —

Verstorbenen  zur  Zeit  seines  Todes  in  häuslicher  Gemeinschaft  gelebt  haben.
rechtigten,  so  verbleibt  der  Uberschuß  der  Kasse.

II  Vor  der  Auszahlung  des  Sterbegeldes  ist  eine  Bescheinigung  des  Standesamts  über
die  Eintragung  des  Todesfalls  vorzulegen.

Fehlen  solche  Be-IV.

  Beiträge.
A.  Ordentliche  Kassenbeiträge.

§  40.

I  Die  Kassenbeiträge  werden  auf  ..  .  .  .  ..  Hundertstel  des  im  §  11  festgesetzten  Grundlohns
  festgesetzt  und  (je  für  eine  Woche)  berechnet.  Sie  betragen
(falls  die  Fassung  des  §  11  A  gewählt  wird:) (Falls  die  Fassung  des  §  17  B  gewählt  wird)

für  die  I.  Stufe  0,  .  Mark,  für  die  I.  Klasse  0,  .  Mark,

für  die  II.  Stufe  0,  .  Mark,  für  die  II.  Klasse  0,  .  Mark,

usw.    usw.

II  Für  Lehrlinge  aller  Art,  die  ohne  Entgelt  beschäftigt  werden,  betragen  die  Beiträge
zwei  Drittel  (.  .  .  .  .  .  )  der  Beiträge  der  niedrigsten  Stufe  (Klasse)  (der  Beiträge  des  für  sie
in  Betracht  kommenden  Ortslohns).

III  [Für  Mitglieder,  für  welche  die  Sonn=  und  Feiertage  Arbeitstage  sind,  werden  die  Beiträge

  ..  .  .  .  ...  Hundertstel  (auf  ..  .  .  .  ...  )  (wöchentlich)  erhöht.
IV  (Für  die  Personen,  für  welche  die  Kassenleistungen  nach  §  7  beschränkt  sind,  werden
die  Beiträge  um  ...  Hundertstel  auf  )  (wöchentlich)  ermäßigt.)

§  41.

I  Versicherungspflichtige  haben  zwei  Drittel  und  die  Arbeitgeber  ein  Drittel  der  Beiträge
zu  tragen.

II  (Die  Arbeitgeber  und  die  Versicherungspflichtigen  haben  je  die  Hälfte  der  Beiträge
zu  tragen.)

III  Versicherungsberechtigte  haben  die  Beiträge  allein  zu  tragen.

IV  (Mitglieder,  die  vorübergehend  einen  geringeren  Lohn  beziehen,  können  in  ihrer  alten
höheren  Lohnklasse  versichert  bleiben,  wenn  sie  den  Mehrbetrag  des  Beitrags  selbst  übernehmen
oder  der  Arbeitgeber  zustimmt.)

Die  Beiträge  sind  bis  zur  vorschriftsmäßigen  Abmeldung  fortzuzahlen.  (Für  Mitglieder,
die  im  Laufe  der  Kalender-(Zahl-)  Woche  ein=  oder  austreten,  ist  der  auf  die  Beschäftigungszeit
entfallende,  tageweise  zu  berechnende  Beitrag  zu  zahlen.)  (Die  Beiträge  werden  stets  für  volle

Zu  §  40  Abs.  1.  Es  ist  ratsam,  zunächst  den  vollen  Kassenbeitrag  (Gesamtbeitrag)  für  das  Mitglied  festzustellen
  und  demnächst  die  Bestimmungen  über  die  Art  der  Einzahlung  und  den  von  den  Arbeitgebern  aus  eigenen
Mitteln  zu  leistenden  Beitragsteil  folgen  zu  lassen,  damit  die  Höhe  des  Beitrags  derjenigen  Mitglieder,  welche  die
vollen  Beiträge  allein  aufzubringen  habeg,  außer  Zweifel  gestellt  wird.

Die  Beiträge  müssen  nach  gleichen  Grundsätzen  wie  das  Krankengeld,  also  in  Hundertsteln  des  für  die
Bemessung  des  Krankengeldes  maßgebenden  Grundlohns  (des  durchschnittlichen  Tagesentgelts  oder  des  wirklichen
Arbeitsverdienstes)  bemessen  werden.  Falls  die  Fassung  des  §  11  C  der  Satzung  gewählt  wird,  müssen  die  Worte
„Sie  betragen  usw.“  wegfallen.  "

Über  viereinhalb  vom  Hundert  des  Grundlohns  dürfen  die  Beiträge  nur  zur  Deckung  der  Regelleistungen
oder  auf  übereinstimmenden  Beschluß  der  Arbeitgeber  und  Versicherten  im  Ausschuß  erhöht  werden  (§  388  der
Reichsversicherungsordnung).  Ob  es  erforderlich  und  ratsam  ist,  sofort  bis  zu  diesem  Betrage  zu  gehen,  ist  nach.
den  Erfahrungen  der  bereits  längere  Zeit  bestehenden  Krankenkassen  zu  beurteilen.  Unter  allen  Umständen  ist  es
ratsam,  die  Beiträge  womöglich  so  festzustellen,  daß  sie  auch  für  den  einzelnen  Arbeitstag  durch  drei  teilbar  find,
um  die  Abrechnung  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  zu  erleichtern.  -

  Zu  §  40  Abs.  3,  4.  Es  wird  zweckmäßig  sein,  den  Betrag  der  Beiträge  in  der  Satzung  zahlenmäßig
anzugeben.

Das  Gleiche,  was  im  §  40  Abs.  4  der  Satzung  bestimmt  ist,  gilt  auch  für  Personen,  die  nach  §  168  der
Reichsversicherungsordnung  versicherungsfrei  und  nach  Bestimmung  des  Bundesrats  versicherungsberechtigt  sind

(§  215  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).  Wegen  der  in  diesen  Fällen  vorgesehenen  Beschränkung  der  Kassenleistungen
  zu  vergleichen  §  7.
        <pb n="409" />
        —  385  —

Kalender-(Zahl.)  Wochen  erhoben.  Für  Mitglieder,  die  in  der  ersten  Hälfte  der  Woche  in  die
Kasse  eintreten,  wird  der  volle  Wochenbeitrag  erhoben,  für  Mitglieder,  die  in  der  zweiten  Hälfte
der  Woche  eintreten,  wird  kein  Beitrag  erhoben.  Für  Mitglieder,  die  in  der  ersten  Hälfte  der
Woche  austreten,  wird  ein  Beitrag  nicht  erhoben  oder  der  bereits  gezahlte  Wochenbeitrag!  zurückerstattet.
  Erstreckt  sich  die  Mitgliedschaft  nicht  auf  eine  volle  Woche,  so  ist  ein  voller  Wochenbeitrag
  zu  zahlen.)

B.  Zahlung  der  Beiträge.
§  42  (A).

I  Die  Beiträge  für  Versicherungspflichtige  sind  .  ..  wöchentlich)  (am  .  .  .  ...  jedes  §  393,  §  397  Abs.2 
Monats)  im  voraus  an  den  von  dem  Vorstand  bestimmten  Stunden  vom  Arbeitgeber  einzuzahlen.  R.  V.  O.
Die  Versicherungsberechtigten  haben  die  Beiträge  zu  der  gleichen  Zeit  selbst  einzuzahlen  (oder
kostenlos  einzusenden).

II  Für  diejenigen,  welche  zwischen  zwei  Zahltagen  Mitglieder  der  Kasse  werden  oder  aus
ihr  austreten,  ist  der  Beitrag  an  dem  nächstfolgenden  Zahlungstage  zu  entrichten  oder  zurückzuzahlen.


oder

§  42  (B).

Die  Beiträge  für  Versicherungspflichtige  sind  (.  .  ..  wöchentlich)  (.  .  jedes  Monats)  §  393  R.V  O.
nachträglich  an  den  vom  Vorstand  bestimmten  Stunden  vom  Arbeitgeber  einzuzahlen.  Versicherungsberechtigte
  haben  die  Beiträge  zu  der  gleichen  Zeit  selbst  einzuzahlen.

II  Scheidet  ein  Mitglied  zwischen  zwei  Zahltagen  aus  der  Kasse  aus,  so  kann  der  Beitrag
schon  vor  Ablauf  der  Beitragszeit  eingezogen  werden.

§  43.
Rückstände  werden  wie  Gemeindeabgaben  beigetrieben.  [Dem  Beitreibungsverfahren  geht  §  28  R.V.O.
eine  (schriftliche)  Mahnung  voran,  für  die  eine  Mahngebühr  erhoben  wird.  Diese  beträgt
und  wird  wie  die  Rückstände  beigetrieben.]

 

§  44.

Die  versicherungspflichtigen  Kassenmitglieder  müssen  sich  bei  der  Lohnzahlung  ihre  Bei.  §§  394,  395
tragsteile  vom  Barlohn  abziehen  lassen.  Die  Arbeitgeber  dürfen  die  Beitragsteile  nur  auf  diesem  R.V.O.
Wege  wieder  einziehen.  Die  Abzüge  für  Beitragsteile  sind  gleichmäßig  auf  die  Lohnzeiten  zu
verteilen,  auf  die  sie  fallen.  Die  Teilbeträge  dürfen  ohne  Mehrbelastung  der  Versicherten  auf
volle  zehn  Pfennig  abgerundet  werden.  Sind  Abzüge  für  eine  Lohnzeit  unterblieben,  so  dürfen
sie  nur  bei  der  Lohnzahlung  für  die  nächste  Lohnzeit  nachgeholt  werden,  wenn  nicht  die  Beiträge
ohne  Verschulden  des  Arbeitgebers  verspätet  entrichtet  worden  sind.

II  Steht  der  Versicherte  gleichzeitig  in  mehreren  versicherungspflichtigen  Arbeitsverhältnissen,  §  396  Abs.  1,2
so  haften  die  Arbeitgeber  als  Gesamtschuldner  für  die  vollen  Beiträge.  Jeder  Arbeitgeber  kann  R.  V.  O.
beim  Versicherungsamte  die  Verteilung  der  Beiträge  beantragen.

iu  Arbeitgeber,  die  sich  im  Zwangsbeitreibungsverfahren  als  zahlungsunfähig  erwiesen  haben  §  102  R.V.O.
und  für  die  eine  Anordnung,  nur  ihren  Beitragsteil  einzuzahlen  (§  398  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung),
  nicht  getroffen  ist,  haben  die  abgezogenen  Beitragsteile  der  von  ihnen  beschäftigten
  Versicherungspflichtigen  spätestens  binnen  drei  Tagen  an  die  Kasse  abzuführen.

Zu  §  42.  Die  erste  Fassung  ist  zu  wählen,  wenn  die  Beiträge  im  voraus,  die  zweite,  wenn  sie  nachträglich
  entrichtet  werden  sollen.  Im  letzteren  Falle  empfiehlt  es  sich,  zu  bestimmen,  daß  die  Versicherungsberechtigten
  die  Beiträge  vorausbezahlen.  Beim  Einzugsverfahren  können  die  Beiträge  auch  zugleich  mit  den  Beiträgen
für  die  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung  eingezogen  werden.

Zu  §  43.  Wo  landesgesetzlich  ein  Mahnverfahren  vorgeschrieben  ist,  fällt  diese  Bestimmung  weg  (§  28
Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).  Es  wird  sich  alsdann  für  die  Kasse  empfehlen,  vor  Einleitung  des  landesgesetzlich

  vorgeschriebenen  Mahnverfahrens  dem  Zahlungspflichtigen  nur  einmal  und  mit  kurzer  Frist  eine  Zahlungsaufforderung
  zugehen  zu  lassen.

Zu  §  44  Abs.  8.  Die  auf  Grund  des  §  398  der  Reichsversicherungsordnung  erlassene  Anordnung  muß
den  Arbeitgeber,  für  den  sie  gilt,  nach  Namen,  Wohnort  und  Geschäftsbetrieb  bezeichnen.  Sie  wird  ihm  sowie  der
Polizeibehörde  seines  Wohnorts  und  des  davon  etwa  getrennten  Betriebssitzes  mitgeteilt  (§  399  der  Reichsversicherungsordnung).


53*
        <pb n="410" />
        —  386  —

§  45.
§  388  R.  V.  O.  Bei  Arbeitsunfähigkeit  sind  für  die  Dauer  der  Krankenhilfe  keine  Beiträge  zu  entrichten.
Das  Gleiche  gilt  während  des  Bezugs  des  Wochen-  und  des  Schwangerengeldes.

§  46.
§  408  R.  V.O.  Von  Arbeitgebern,  die
1.  sich  innerhalb  der  letzten  (zwölf)  Monate  in  einem  Zwangsbeitreibungsverfahren  als
zahlungsunfähig  erwiesen  haben,
kann  der  Vorstand  Vorschüsse  in  Höhe  der  Beiträge  für  je  ..  ...  Wochen  (Monate)  einfordern.
Dabei  ist  eine  Frist  von  mindestens  ..  ...  Tagen  zur  Einzahlung  zu  bestimmen.  Soweit  die
Vorschüsse  in  der  Frist  nicht  gezahlt  werden,  werden  sie  als  Rückstände  nach  §  43  beigetrieben.

C.  Zusatzbeiträge.

§  47.
§  384  Abf.  2  I  [Von  den  Mitgliedern  mit  Familienangehörigen  werden  Zusatzbeiträge  erhoben.  Diese
R.V.  O.  werden  auf  (wöchentlich  0,  .  Mark  festgesetzt.)

II  (Die  Kassenmitglieder  haben  diese  Zusatzbeiträge  selbst  zu  den  Zahltagen  (§  42)  an  die
Kasse  einzuzahlen  oder  kostenlos  einzusenden.)

IIl  (Bei  Arbeitsunfähigkeit  des  Versicherten  selbst  und  während  des  Bezugs  des  Wochenund
  des  Schwangerengeldes  durch  eine  Versicherte  gilt  §  42  letzter  Absatz  auch  für  die  Zusatzbeiträge.)

V.  Beiträge  und  Leistungen  für  Versicherungspflichtige,  die  einer  Ersatzkasse  angehören.
§  48.

§  517  R.  V.  O.  Versicherungspflichtige,  die  einer  Ersatzkasse  angehören  und  deren  Rechte  und  Pflichten
als  Mitglieder  der  Krankenkasse  ruhen  (§  2  Abs.  3),  haben  keinen  Anspruch  auf  die  Leistungen
der  Kasse  und  zahlen  keine  Beitragsteile.  Ihre  Arbeitgeber  haben  nur  den  eigenen  Beitragsteil
an  die  Kasse  einzuzahlen;  hierbei  sind  die  Bestimmungen  unter  IV  entsprechend  anzuwenden.

VI.  Verwaltung  der  Kasse.

A.  Zusammensetzung  und  Wahl  des  Vorstandes  und  Ausschusses.
§  49.

§§  327, 341  R.V.O.   I  Die  Geschäfte  der  Kasse  werden  nach  dem  Gesetz  und  dieser  Satzung  durch  den  Vorstand
und  den  Ausschuß  geführt.  Die  Mitglieder  des  Ausschusses  dürfen  nicht  dem  Vorstand  angehören;
  werden  solche  in  den  Vorstand  gewählt,  so  scheiden  sie  aus  dem  Ausschuß  aus.

§ 332  Abs.  1  I  Der  Vorstand  besteht  aus  ,  der  Ausschuß  besteht  aas  Mitgliedern  und
R.  V.O  zwar  zu  einem  Drittel  aus  Vertretern  der  beteiligten  Arbeitgeber  und  zu  zwei  Dritteln  aus.
§  31  Abs.2  Vertretern  der  Versicherten  (je  zur  Hälfte  aus  Vertretern  der  beteiligten  Arbeitgeber  und  der
  Versicherten).
§  332  Abs.  2  I  Beteiligt  ist  ein  Arbeitgeber,  der  für  seine  versicherungspflichtigen  Beschäftigten  Beiträge
R.V.O.  an  die  Kasse  zu  entrichten  hat.
§ 333  Abs.  1,  § 341  IV  Die  beteiligten  volljährigen  Arbeitgeber  und  die  volljährigen  Versicherten  wählen  ihre
R.V.  O.  Vertreter  zum  Ausschuß  je  aus  ihrer  Mitte,  und  zwar  getrennt  unter  Leitung  des  Vorstandes.
§  336,  § 341  Abs.  2  .  Die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  im  Ausschuß  wählen  getrennt  aus
R.V.  O.  ihrer  Gruppe  die  Vorstandsmitglieder,  und  zwar  die  Arbeitgeber  ein  Drittel  und  die  Versicherten
zwei  Drittel  (und  zwar  die  Arbeitgeber  und  die  Versicherten  je  die  Hälfte).
§ 15  R.V.O.  V  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  die  Vertreter  im  Ausschuß  werden  in  geheimer
Wahl  gemäß  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  nach  näherer  Bestimmung  der  im  Anhang
Zu  §  49.  Die  erste  Wahl  nach  Errichtung  der  Kasse  leitet  ein  Vertreter  des  Versicherungsamts,  später
nur,  wenn  kein  Vorstand  vorhanden  ist  (§  333  Abs.  2,  §  341  der  Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="411" />
        —  387  —

beigefügten  Wahlordnung  gewählt,  die  einen  Bestandteil  dieser  Satzung  bildet.  Dabei  gilt
folgendes:

1.  Den  Arbeitgebern  stehen  für  die  Wählbarkeit  bevollmächtigte  Betriebsleiter,  Ge-  § 18  Abs.2
schäftsführer  und  Betriebsbeamte  der  beteiligten  Arbeitgeber  (§  332  Abs.  2  der  R.  V.  O.
Reichsversicherungsordnung)  gleich.

2.  Arbeitgeber,  die  selbst  versichert  sind,  zählen  zu  den  Arbeitgebern,  wenn  sie  regell  § 14  Abs.  2
mäßig  mehr  als  zwei  Versicherungspflichtige  beschäftigen,  anderenfalls  zu  den  R.V.0.
Versicherten.

3.  Wer  als  Arbeitgeber  wählbar  ist,  kann  die  Wahl  nur  ablehnen,  wenn  er  §  17  R.V.O.

a)  das  sechzigste  Lebensjahr  vollendet  hat,

b)  mehr  als  vier  minderjährige  eheliche  Kinder  hat;  Kinder  die  ein  anderer  an
Kindes  Statt  angenommen  hat,  werden  dabei  nicht  gerechnet,

c)  durch  Krankheit  oder  Gebrechen  verhindert  ist,  das  Amt  ordnungsmäßig  zu

führen,

d)  mehr  als  eine  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  führt.  Die  Vormundschaft
oder  Pflegschaft  über  mehrere  Geschwister  gilt  nur  als  eine;  zwei  Gegenvormundschaften
  stehen  einer  Vormundschaft,  ein  Ehrenamt  der  Reichsversicherung
  einer  Gegenvormundschaft  gleich,

e)  während  der  unmittelbar  vorhergehenden  Wahlzeit  das  Amt  mindestens  zwei

Jahre  geführt  hat,                                                                                                  f...................................................                    

g ................................................

Ein  Arbeitgeber,  der  die  Wahl  ohne  zulässigen  Grund  ablehnt,  kann  vom  §  18  R.V.O.
Vorsitzenden  des  Vorstandes  mit  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  bestraft
werden.

4.  [Arbeitgeber,  die  mit  Zahlung  der  Beiträge  (für  mehr  als...  Wochen)  (für  §  337  R.V.O.
mehr  als....  Monate)  im  Rückstand  sind,  sind  von  der  Wahlberechtigung  und
Wählbarkeit  ausgeschlossen.

5.  Solange  die  Wahlberechtigten  sich  weigern,  zu  den  Kassenorganen  zu  wählen,  §  379  R.V  O.
bestellt  das  Versicherungsamt  (Beschlußausschuß)  die  Mitglieder.

Solange  der  Vorstand  oder  sein  Vorsitzender  sich  weigert,  die  ihnen  obliegenden

  Geschäfte  auszuführen,  nimmt  sie  das  Versicherungsamt  selbst  oder  durch
Beauftragte  auf  Kosten  der  Kasse  wahr.

6.  Versicherungspflichtige,  die  Mitglieder  einer  Ersatzkasse  sind  und  deren  eigene  Rechte  §  517  R.V.O.
und  Pflichten  auf  ihren  Antrag  ruhen,  sind  weder  wahlberechtigt  noch  wählbar.

[7.  Das  Stimmrecht  der  einzelnen  Arbeitgeber  wird  nach  der  Zahl  ihrer  versicherungs=  §  333  Abs.  3
pflichtigen  Beschäftigten  derart  bemessen,  daß  die  Arbeitgeber  für  je  (3)  ver-     R.  V.O.

sicherungspflichtige  Beschäftigte  eine  (jedoch  höchstens.  Stimmen)  führen.
oder
Das  Stimmrecht  der  einzelnen  Arbeitgeber  wird  in  folgender  Weise
abgestuft:

Jeder  Arbeitgeber,  der  während  des  letzten  Jahres  nicht  mehr  als  (10)
versicherungspflichtige  Personen  beschäftigt  hat,  hat  eine  Stimme,  bei  Beschäftigung

darüber  hinaus  bis  zu  ..  (100)  für  je  .  ..  (10)  und  von  .  .  .  (100  an  für
je  .  150)  mehr  versicherungspflichtige  Personen  eine  weitere  Stimme.

Die  im-  der  Stimmen,  die  einem  einzelnen  Arbeitgeber  zustehen,
beträgt  ..  .  .  ...

8.  (7.)  Die  Wahlzeit  dauert  vier  Jahre.  Die  Gewählten  bleiben  nach  Ablauf  dieser  Zeit  § 16  R.  V.  O.
im  Amte,  bis  ihre  Nachfolger  eintreten.  Wer  ausscheidet,  kann  wieder  gewählt
  werden.

un  Den  Vorsitzenden  des  Vorstandes  und  seinen  Stellvertreter  bestellt  die  Innung  aus  den
Mitgliedern  des  Kassenvorstandes.
        <pb n="412" />
        § 321  Nr.  8
R.V.O.

§  9  R.V.O.

—  388  —

VIII  Auf  Grund  der  Wahl  müssen  mindestens  doppelt  so  viele  Ersatzmänner  vorhanden  sein,
wie  Mitglieder  oder  Vertreter  zu  wählen  sind.  Die  Ersatzmänner  treten  in  der  Reihenfolge,  die
sich  aus  der  Wahlordnung  ergibt,  im  Falle  des  Ausscheidens  der  Vorstandsmitglieder  und  Ausschußvertreter
  oder  ihrer  Amtsenthebung  (§  24  der  Reichsversicherungsordnung)  für  den  Rest  der
Wahlzeit,  sowie,  wenn  nötig,  als  Stellvertreter  im  Behinderungsfall  ein.

B.  Geschäftsordnung  des  Vorstandes.
§  60.

I  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  verwalten  ihr  Amt  unentgeltlich  als  Ehrenamt.  Sie
dürfen  nicht  zugleich  besoldete  Beamte  oder  Angestellte  der  Kasse  sein.  Die  Kasse  erstattet  den
gewählten  Mitgliedern  des  Vorstandes  ihre  baren  Auslagen,  und  zwar:

1.  bei  einer  Entfernung  von  mehr  als  3  Kilometern  vom  Wohnort

a)  soweit  die  Reise  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt  werden

kann,  die  Kosten  einer  Fahrkarte  ..  Klasse,  bei  Dampfschiffen

Klasse,  für  die  Hinreise  und  die  Rückreise.  Können  jedoch  Rückfahrkarten
benutzt  werden,  so  werden  nur  deren  Kosten  ersetzt,

b)  im  übrigen  den  Betrag  der  baren  Auslagen,  der  für  die  Beförderung  nachweislich
  erforderlich  war,  wobei  jedesmal  die  kürzeste  fahrbare  Straßenverbindung
  der  Berechnung  zugrunde  gelegt  wird;

2.  innerhalb  des  Wohnorts  oder  bis  zu  einer  Entfernung  von  3  Kilometern  von  dem
Wohnort  Ersatz  der  baren  Auslagen  (ortsüblich  aufgewendeten  Fuhrkosten,  Zehrungskosten
  usw.),  die  den  Vorstandsmitgliedern  bei  Wahrnehmung  der  Geschäfte
der  Kasse  erwachsen.  ·

II  Außer  den  in  Nr.  1,  2  bezeichneten  Bezügen  wird  (werden)  den  Vertretern  der  Versicherten
(als  Ersatz  sonstiger  baren  Auslagen,  die  ihnen  bei  Wahrnehmung  der  Geschäfte  der  Kasse  erwachsen,
für  einen  halben  Tag  ..  Mark,  für  einen  ganzen  Tag  .  ...  Mark,  sowie  für  jede  notwendige
Übernachtung  ein  weiterer  Betrag  von  .  .  Mark)  (der  ihnen  entgangene  Arbeitsverdienst
zum  vollen  Betrage,  mindestens  aber  bis  zur  Höhe  von  ..  Mark  für  den  Tag)  seine  Entschädigung
  von  (monatlich)  .  .  .  .  Mark  für  Zeitverlust  gewährt.  [Die  Arbeitgeber  erhalten
eine  Entschädigung  von  (monatlich)  kark  für  Zeitverlust.

§ 51.

I  Der  Vorstand  ist  beschlußfähig,  wenn  der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter  und  mindestenn
  (die  Hälfte)  der  gewählten  Mitglieder  anwesend  sind.  Uber  die  Dienstordnung
und  über  die  Verwendung  von  Kassenmitteln  für  Kassenvereinigungen  im  Sinne  des  §  414  der
Reichsversicherungsordnung  beschließen  die  Arbeitgeber  und  die  Versicherten  getrennt.  Im  übrigen
faßt  der  Vorstand  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  §  67  seine  Beschlüsse  mit  Stimmenmehrheit
der  t  der  Sitzung  Anwesenden;  bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den

usschlag.

II  Bei  Beratung  über  solche  Gegenstände,  welche  das  Privatinteresse  eines  Mitglieds  oder
seiner  Angehörigen  berühren,  muß  sich  das  Mitglied  der  Teilnahme  an  der  Beratung  und  Abstimmung
  enthalten,  auch  sich  während  der  Beratung  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernen.

§  52.
I........  ist  eine  ordentliche  Sitzung  des  Vorstandes  abzuhalten.

II  Der  Vorsitzende  ist  befugt,  außerordentliche  Sitzungen  anzuberaumen.  Er  ist  verpflichtet,
innerhalb  (einer)  Woche  eine  solche  abzuhalten,  wenn  es  von  dem  dritten  (vierten)  Teil  der

 

 

Zu  §  50.  Die  Satzung  muß  über  die  Höhe  der  Vergütung  nach  §  21  Abs.  2,  3  der  Reichsversicherungsordnung
  bestimmen  (§  321  Nr.  8  der  Reichsversicherungsordnung).

§*  345  der  Reichsversicherungsordnung  bestimmt,  daß  der  Ausschuß  über  alles,  was  nicht  Gesetz,  Satzung
oder  Dienstordnung  dem  Vorstand  zuweist,  beschließt.  Dieser  Vorschrift  kann  auch  dadurch  entsprochen  werden,
daß  die  Satzung  die  dem  Ausschuß  vorbehaltenen  Angelegenheiten  aufzählt  und  alle  übrigen  Geschäfte  dem  Vorstand
  überträgt.  Da  sich  die  Obliegenheiten  des  Ausschusses  leichter  erschöpfend  aufzählen  lassen,  als  die  mannigfaltigen
  Geschäfte  des  Vorstandes,  so  verdient  das  angegebene  Verfahren  den  Vorzug.  -
        <pb n="413" />
        —  389  —

Vorstandsmitglieder  (mindestens  der  Hälfte  der  Arbeitgeber  oder  der  Versicherten  im  Vorstand)
unter  Angabe  der  Verhandlungsgegenstände  (schriftlich)  beantragt  wird.

III  Zu  allen  Sitzungen,  die  nicht  zu  bestimmten,  durch  Vorstandsbeschluß  festgesetzten
Sitzungszeiten  stattfinden,  hat  der  Vorsitzende  die  Mitglieder  mindestens  24  (48)  Stunden  vorher
  lunter  Bezeichnung  der  (wichtigeren)  Beratungsgegenständel  (schriftlich)  einzuladen.

IV  Der  Vorstand  kann  in  eiligen  Fällen  schriftlich  abstimmen.  (Darüber,  ob  ein  Fall  eilig
ist,  entscheidet  der  Vorsitzende.)  "

§  53.

I  Der  Vorsitzende  leitet  die  Sitzungen  des  Vorstandes.

II  Die  Beschlüsse  sind  (vom  Schriftführer)  (vom  Vorsitzenden)  unter  Angabe  des  Tages
der  Sitzung  und  der  Namen  der  Anwesenden  (in  ein  Protokollbuch  einzutragen  (aufzuzeichnen)
und  von  .  .  .  .  (den  Anwesenden)  zu  unterzeichnen.

§  54.
Die  Sitzungen  sind  nicht  öffentlich.  Der  Vorsitzende  kann  zu  den  Sitzungen  Angestellte,
welche  die  Geschäfte  der  Kasse  erledigen,  als  Auskunftspersonen  zuziehen.
§  55.

Der  Vorsitzende  kann  gegen  ein  Mitglied  des  Vorstandes,  das  sich  der  Erfüllung  seiner
Pflichten  entzieht,  eine  Geldstrafe  bis  zu  fünfzig  Mark  und  bei  Wiederholung  eine  Geldstrafe  bis
zu  hundert  Mark  verhängen.  Er  hat  die  Strafe  zurückzunehmen,  wenn  nachträglich  eine  genügende
  Entschuldigung  nachgewiesen  wird.

C.  Obliegenheiten  des  Vorstandes.

§  56.

Der  Vorstand  verwaltet  die  Kasse  nach  Gesetz,  dieser  Satzung  und  seinen  eigenen  Beschlüssen,
  soweit  nicht  gemäß  §  63  ff.  der  Ausschuß  zu  beschließen  oder  zuzustimmen  hat.

§  57  (A).

(Der  Vorstand  vertritt,  vorbehaltlich  des  §  65  Abs.  2,  die  Kasse  gerichtlich  und  außer-  §  5 §  6  Abs. 2

gerichtlich.  Er  hat  die  Stellung  eines  gesetzlichen  Vertreters.  Soweit  der  Vorstand  eines  Ausweises
  bedarf,  genügt  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde  über  seine  Zusammensetzung  und
den  Umfang  seiner  Vertretungsmacht.)

oder

§  57  (B).
[Die  gerichtliche  und  außergerichtliche  Vertretung  der  Kasse  wird,  vorbehaltlich  des  §  65
Abs.  2,  von  dem  Vorsitzenden  (in  Gemeinschaft  mit  einem  zweiten  vom  Vorstand  zu  wählenden
Mitglied)  wahrgenommen.  Soweit  die  geschäftsführenden  Personen  eines  Ausweises  bedürfen,
genügt  eine  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneteln)  Person(en)  zur  Zeit
dem  Vorstand  angehört  (angehören)  und  inwieweit  sie  zur  Vertretung  der  Kasse  berechtigt  (Ist)  (sind).]

§  58.
1  [Der  Vorsitzende  vertritt  die  Kasse  insbesondere  in  folgenden  Fällen:

1.  bei  der  Anordnung  einer  ärztlichen  Untersuchung  (§  3  Abs.  5),

2.  bei  der  Anordnung  von  Krankenhauspflege  erkrankter  Mitglieder  (§  13),

3.  bei  der  Überweisung  an  andere  Kassen  (§  219  der  Reichsversicherungsordnung),
(4.  bei  der  Zustimmung  zum  Wechsel  des  Arztes  [§  32  Abs.  2.),

Zu  §  57 B.  Diese  Fassung  wird  sich  für  Vorstände  mit  einer  größeren  Anzahl  von  Mitgliedern  empfehlen.

Zu  §  58.  Es  empfiehlt  sich,  die  Befugnisse  des  Vorsitzenden  nicht  u  eng  zu  fassen,  beispielsweise  wird
ihm  auch  die  Ablehnung  von  Kassenleistungen  sowie  die  Zuteilung  zu  einer  Lohnklasse  nach  §  11  A  Abs.  2  übertragen
  werden  können.

 

 

§  7 R.VO.

§  11  R.  V.O.

§  19  R.  V.O.

§  5,  § 6  Abs. 2
R.V.O
        <pb n="414" />
        —  380  —

5.  bei  Wahlen  hinsichtlich  des  Wahlrechts  der  Kasse  als  Arbeitgeberin,
6...............................................  .
II  In  diesen  Fällen  kann  der  Vorsitzende  seine  Vertretungsmacht  auf  den  (einen)  (geschäftsleitenden
  Angestellten)  übertragen.]
  §  59.
§ 8,  § 357  Abs.  1  I  Verstoßen  Beschlüsse  der  Organe  der  Kasse  gegen  Gesetz,  Satzung  oder  Dienstordnung,
R.  V.  O.  so  hat  sie  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  durch  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde  zu  beanstanden.
  -

  II  Die Beschwerde bewirkt Ausschub.

 

 

§  60.
§ 6 Abs.1  R.V.O-  Der  Vorstand  hat  das  Ergebnis  jeder  Wahl  und  jede  Anderung  in  seiner  Zusammensetzung
  binnen  einer  Woche  seiner  Aufsichtsbehörde  anzuzeigen.

D.  Geschäftsordnung  des  Ausschusses.

§  61.
I  Der  Ausschuß  wird  vom  Vorsitzenden  des  Vorstandes  unter  Angabe  der  Gegenstände
der  Verhandlungen  wenigstens  (eine)  Woche  vorher  zur  Sitzung  einberufen.
II  Jährlich  findet  eine  ordentliche  Ausschußsitzung  statt
oder
Ordentliche  Ausschußsitzungen  finden  statt:

1.  im  (November)  jedes  Jahres  zur  Wahl  des  Rechnungs-Ausschusses  für  die  Prüfung
der  Rechnung  des  laufenden  Jahres  und  für  die  Festsetzung  des  Voranschlags
sowie  —  falls  erforderlich  —  zu  den  Neuwahlen  für  den  Vorstand;

2.  im  (April)  jedes  Jahres  zur  Abnahme  der  Rechnung  des  Vorjahrs.

IlI  Außerordentliche  Ausschußsitzungen  beruft  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  nach  Bedürfnis.
Der  Ausschuß  muß  binnen  .  .  Vochen  berufen  werden,  wenn  [der  l(dritte)  Teill.)
der  Vertreter  unter  Angabe  der  Verhandlungsgegenstände  (schriftlich)  darauf  anträgt  (antragen).

IV  Die  Sitzungen  sind  nicht  öffentlich.  (Der  Vorsitzende  des  Vorstandes  kann  zu  den  Sitzungen
seinen  Stellvertreter  oder  Angestellte,  welche  die  Geschäfte  der  Kasse  erledigen,  als  Auskunftspersonen

zuziehen.)
V  Der  Ausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  die  Vertreter  vorschriftsmäßig  berufen  (und
wenigstens  Vertreter  erschienen)  sind.

VI  Die  Gegenstände  der  Verhandlungen  bestimmt  der  Vorsitzende  des  Vorstandes;  er  muß
unter  sie  alle  Beschwerden,  die  von  Kassenmitgliedern  oder  von  beitragszahlenden  Arbeitgebern
gegen  seine  Verwaltung  eingebracht  sind  sowie  alle  Anträge  aufnehmen,  die  von  mindestns
Vertretern  im  Ausschuß  schriftlich  gestellt  sind.

§  62.
I  Der  Ausschuß  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.
II.  Der  Vorsitzende  ist  befugt,  Vertreter  im  Ausschuß,  die  seinen  zur  Leitung  der  Verhandlung
  oder  zur  Aufrechterhaltung  der  Ruhe  und  Ordnung  getroffenen  Anordnungen  nicht  Folge
leisten,  aus  dem  Sitzungsraume  zu  verweisen.

§  63.
I  Beschlüsse  des  Ausschusses  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt.
II  Ubereinstimmende  Beschlüsse  der  Vertreter  der  Versicherten  und  der  Arbeitgeber  sind  erforderlich,
  wenn  es  sich  handelt

§  388  R.V.O.  a)  um  eine  Erhöhung  der  Beiträge  über  vier  und  einhalb  vom  Hundert  des  Grundlohns,
  die  nicht  zur  Deckung  der  Regelleistungen  dienen  soll,

Zu  §  61.  Die  Zeiten  für  die  ordentlichen  Ausschußsitzungen  müssen  mit  Rücksicht  auf  das  Geschäftsjahr
gewählt  werden.  ·
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        —  391  —

b)  um  Anderungen  der  Satzung,  §  345  R.  V.  O.
c)  um  Auflösung  der  Kasse,  §  346  R.  V.O.
d)  um  Beschlußfassung  darüber,  daß  die  Arbeitgeber  und  die  Versicherten  je  die  Hälfte  §  381  Abs.  2

der  Beiträge  zu  tragen  haben,  R.V.O.
e)  um  Beschlüsse  über  die  Dienstordnung  ,  § 355    Abs.  2                             f.............................. 

III  Bei  Satzungsänderungen  bedarf  es  des  übereinstimmenden  Beschlusses  nicht,  wenn  sie  §  345  Abs.  3
nach  §  336  der  Reichsversicherungsordnung  angeordnet  sind  oder  wenn  sie  die  Kassenleistungen  R.V.  O.
und  Beiträge  betreffen  und  keine  Erhöhung  nach  Abs.  2a  in  Frage  steht.

IV  Soweit  nicht  Gesetz  (oder  Satzung)  geheime  Wahl  vorschreibt,  wird  durch  (Aufstehen  §  9  R.V.O.
und  Sitzenbleiben)  (Erheben  der  Hände)  abgestimmt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  gibt  die
Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

V.  Angelegenheiten,  die  bei  der  Berufung  des  Ausschusses  nicht  als  Gegenstände  der  Verhandlung
  bezeichnet  sind,  dürfen  zur  Verhandlung  und  Beschlußfassung  nur  zugelassen  werden,
wenn  (kein  Vertreter)  (nicht  der.  Teil  der  Vertreter)  widerspricht,  oder  wenn  es  sich  um
einen  Antrag  auf  Berufung  einer  außerordentlichen  Ausschußsitzung  handelt.

VI  Bei  Beratung  über  solche  Gegenstände,  welche  das  Privatinteresse  eines  Vertreters  oder  §23  Abs.  3  R.  V.  O.
seiner  Angehörigen  berühren,  muß  sich  der  Vertreter  der  Teilnahme  an  der  Beratung  und  Abstimmung
  enthalten,  auch  sich  während  der  Beratung  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernen.

E.  Obliegenheiten  des  Ausschusses.

§  64.
Der  Ausschuß  hat  §  345  R.  V.  O.
1.  den  Voranschlag  festzusetzen,
2.  die  Jahresrechnung  abzunehmen,
3.  die  Kasse  gegenüber  den  Vorstandsmitgliedern  zu  vertreten.
Ihm  ist  vorbehalten
4.  Vereinbarungen  und  Verträge  mit  anderen  Kassen  zu  beschließen,
5.  die  Errichtung  von  Melde-  und  Zahlstellen  zu  beschließen,
6.  die  Satzung  zu  ändern,
7.  über  Anträge  auf  Auflösung  der  Kasse  oder  ihre  Vereinigung  mit  einer  anderen

Krankenkasse  zu  beschließen,
8.  über  Auflösung  der  Kasse  zu  beschließen,

§  65.
1  Der  Zustimmung  des  Ausschusses  bedürfen:  §  316   R.V.O  
1.  die  vom  Vorstand  aufgestellte  oder  geänderte  Dienstordnung  für  die  Angestellten,
2.  Vorstandsbeschlüsse  über  Errichtung  von  Krankenhäusern  und  Genesungsheimen.

II.  Bei  Erwerb,  Veräußerung  oder  Belastung  von  Grundstücken  wird  die  Kasse  durch  den  §  321  Nr.  5  R.V.O.

Vorstand  und  den  Ausschuß  vertreten.  Zu  diesem  Zwecke  wählt  der  Ausschuß  aus  seiner  Mitte
(einen)  (zwei))  Vertreter  besonders.

§  66.
I  Der  Ausschuß  regelt  Meldung  und  Uberwachung  der  Kranken  sowie  ihr  Verhalten  durch  § 347Abs.  1 R.  V.  O.
eine  Krankenordnung.

II  Der  Ausschuß  bestimmt,  wie  für  die  Mitglieder,  die  sich  nicht  im  Kassenbereich  aufhalten,  §  348  R.V  O.

die  Beiträge  einzusenden  und  die  Leistungen  aus  zuzahlen  sind,  und  wie  die  Krankenüberwachung
bei  ihnen  zu  regeln  ist.

§  66.  Die  Krankenordnung  bedarf  der  Genehmigung  des  Versicherungsamts.  Es  kann  den  Kranken
B.  verbben  werden,  ohne  Erlaubnis  des  Kassenvorstandes  offentliche  Lokale  oder  Schankftärten  zu  besuchen  oder
Erwerbsarbeiten  anzunehmen.

54
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        §  349  R.V.O.

§  300  R.VO.

§  354  Abs.  2
R.  V.  O.

§  1512  R.  V.  O.

§§  26,  368  R.  V.  O.
§ 450  Abs.  3
R.  V.O.

—  392  —

F.  Angestellte  (und  Beamte).
§  67.

I  Für  die  in  §  351  der  Reichsversicherungsordnung  bezeichneten  Angestellten  der  Kasse  ist
eine  Dienstordnung  aufzustellen.  Die  aus  den  Mitteln  der  Kasse  bezahlten  Stellen  der  (Beamten
und  derjenigen)  Angestellten,  für  welche  diese  Dienstordnung  gilt,  werden  durch  übereinstimmende
Beschlüsse  beider  Gruppen  im  Vorstand  besetzt.

II  Einigen  sich  die  Gruppen  nicht,  so  wird  die  Beschlußfassung  auf  einen  anderen  Tag  anberaumt.
  Wird  auch  dann  keine  Einigung  erzielt,  so  kann  die  Anstellung  beschlossen  werden,
wenn  mehr  als  zwei  Drittel  der  Anwesenden  dafür  stimmen.  Ein  solcher  Beschluß  bedarf  der
Bestätigung  durch  das  Versicherungsamt.

IIl  Kommt  kein  Anstellungsbeschluß  zustande  oder  wird  die  Bestätigung  endgültig  versagt,
so  bestellt  das  Versicherungsamt  auf  Kosten  der  Kasse  widerruflich  die  für  die  Geschäfte  der
Stelle  erforderlichen  Personen.  Haben  die  Bestellten  die  Geschäfte  ein  Jahr  lang  geführt,  so
kann  ihnen  das  Versicherungsamt  mit  Genehmigung  des  Oberversicherungsamts  die  Stelle  endgültig
  übertragen,  falls  nicht  inzwischen  ein  gültiger  Anstellungsbeschluß  gefaßt  worden  ist.

IV  Die  Kündigung  oder  Entlassung  der  Angestellten,  die  der  Dienstordnung  unterstehen,
darf,  vorbehaltlich  des  §  354  Abs.  6  der  Reichsversicherungsordnung,  nur  auf  übereinstimmenden
Beschluß  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  im  Vorstand,  kommt  aber  ein  solcher  Beschluß
nicht  zustande,  auf  Beschluß  der  Vorstandsmehrheit  mit  Zustimmung  des  Vorsitzenden  des  Versicherungsamts
  ausgesprochen  werden;  nach  zehnjähriger  Beschäftigung  darf  sie  nur  aus  einem
wichtigen  Grunde  stattfinden.

§  68.

I  Der  (Die)  geschäftsleitenden)  Angestellte  en)  oder  die  sonst  vom  Vorstand  damit  beauftragten
  Angestellten  haben  jede  Krankheit,  die  ein  entschädigungspflichtiger  Unfall  herbeigeführt
  hat,  dem  Träger  der  Unfallversicherung  binnen  drei  Tagen  anzuzeigen,  sobald  genügender
Anhalt  dafür  vorliegt,  daß  die  Erwerbsfähigkeit  infolge  des  Unfalls  über  die  dreizehnte  Woche
hinaus  beschränkt  sein  wird;  ist  der  Erkrankte  nach  Ablauf  von  drei  Wochen  nach  dem  Unfall

noch  nicht  wieder  hergestellt,  so  ist  die  Anzeige  längstens  bis  zum  Ende  der  vierten  Woche  zu
erstatten.

II  Die  Anzeige  an  eine  Berufsgenossenschaft,  die  in  Sektionen  eingeteilt  ist,  hat  an  den
Sektionsvorstand  zu  ergehen.

IIl  Die  Unterlassung  der  Anzeige  ist  nach  §  1512  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung
unter  Strafe  gestellt.

G.  Rechnungs=  und  Kassenführung.
§  69.

Die  Rechnungs-  und  Kassenführung  wird  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  der  Reichs.
versicherungsordnung,  der  vom  Bundesrat  auf  Grund  der  §§  366,  367  der  Reichsversicherungsordnung
  erlassenen  Anordnungen  und  der  Bestimmungen  dieser  Satzung  sowie  nach  den  vom
Vorstand  und  dem  Ausschuß  gefaßten  Beschlüssen  von  einem  (Rechnungs-  und  Kassenführer)
(......  )  wahrgenommen.  Dieser  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  dem  Versicherungsamt  ein  Rechnungsabschluß
  und  die  Nachweisungen  nach  §  367  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  eingereicht
  werden.

§  70.

Der  (Rechnungs-  und  Kassenführer)  (.  .  .)  hat  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der
Kasse  von  allen  den  Zwecken  der  Kasse  fremden  Einnahmen  und  Ausgaben  getrennt  festzustellen
und  zu  verrechnen  sowie  ihre  Bestände  gesondert  zu  verwahren.  Die  Mittel  der  Kasse  dürfen

Zu  §  69 ff.  Bei  großen  Kassen  kann  der  genannte  Beamte  alle  ihm  hier  übertragenen  Geschäfte  nicht

kerkenlike  wahrnehmen.  Er  genügt  der  Vorschrift,  wenn  er  dafür  sorgt,  daß  in  der  angeordneten  Weise  verfahren
  wird.
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        —  393  —

nur  zu  den  satzungsmäßigen  Leistungen,  zur  Füllung  der  Rücklage,  zu  den  Verwaltungskosten
und  für  allgemeine  Zwecke  der  Krankheitsverhütung  verwendet  werden.  Beiträge  und  Leistungen
für  unständig  Beschäftigte  sind  gesondert  zu  buchen.

§  71.

I  Die  Krankengelder  hat  der  Rechnungs-=  und  Kassenführer  den  Mitgliedern  der  Kasse
gegen  Einlieferung  der  Krankenscheine  (§  36)  zu  zahlen.  [Bei  Beginn  einer  Erkrankung  ist  vor
der  erstmaligen  Zahlung  des  Krankengeldes  (,  sofern  einer  der  im  §  19  bezeichneten  Fälle  vorliegt)
  (stets)  die  Entschließung  des  (Vorsitzenden  des)  Vorstandes  einzuholen.)

II  Alle  übrigen  Barleistungen  und  Ausgaben  der  Kasse  sind  nach  Anweisung  des  (Vorsitzenden
  des)  Vorstandes  zu  leisten.

§  72.

Der  Rechnungs-  und  Kassenführer  hat  die  Beiträge  alsbald  nach  ihrer  Fälligkeit  zu
erheben  (durch  den  Kassenboten  erheben  zu  lassen).

§  73.

I   (Vorrätige  Gelder  hat  der  Rechnungs=  und  Kassenführer  (,  soweit  sie  nicht  zur  Deckung
der  laufenden  Ausgaben  erforderlich  sind  2  bis  zur  Beschlußfassung  des  Vorstandes  über  deren
Anlegung  (nach  Weisung  des  Vorstandes)  der  (Sparkasse  )  zu  übergeben.

II  Wertpapiere  der  Kasse,  die  nicht  lediglich  zur  Anlegung  zeitweilig  verfügbarer  Betriebs-  §  365  N.B.O.
gelder  dienen,  sind  dem  Gemeindeverbande  zur  Verwahrung  zu  übergeben,  wenn  das  Versicherungsamt
  nichts  anderes  bestimmt.

II!  Das  Vermögen  der  Kasse  ist  nach  §§  26,  27  der  Reichsversicherungsordnung  anzulegen.

§  74.

Die  Kasse  ist  (durch  den  Vorstand)  (durch  den  Vorsitzenden  des  Vorstandes  unter  Zuziehung
  je  eines  Vorstandsmitglieds  aus  der  Gruppe  der  Arbeitgeber  und  aus  der  der  Versicherten)
  .  .  .  ..  .  .  ..  (regelmäßig  und  jährlich  mindestens)  einmal  unvermutet  zu  prüfen.
Die  Prüfung  hat  sich  jedesmal  auch  darauf  zu  erstrecken,  ob  das  Kassenvermögen  vorschriftsmäßig
  angelegt  ist  und  wie  die  Belege  über  die  Niederlegung  der  Wertpapiere  verwahrt  werden.
Außerdem  kann  der  Vorstand  die  Kasse  jederzeit  durch  einen  Sachverständigen  prüfen  lassen.

§  75.

I  Alljährlich  hat  der  Kassenvorstand  über  den  Kostenaufwand,  der  zur  Erfüllung  der  gesetz=  §  345  Abs.  2  Nr.  1
lichen  und  satzungsmäßigen  Aufgaben  der  Kasse  erforderlich  ist,  einen  Voranschlag  für  das  .,.
folgende  Geschäftsjahr  aufzustellen.  Der  Voranschlag  ist  dem  Ausschuß  in  der  (letzten)  ordentlichen
  Sitzung  des  Vorjahrs  zur  Beschlußfassung  (so  zeitig)  vorzulegen  (,  daß  er  mit  Beginn  des
neuen  Geschäftsjahrs  durch  den  Ausschuß  verabschiedet  sein  kann).

II  Der  Vorstand  ist  bei  seiner  Geschäftsführung  an  den  festgestellten  Voranschlag  gebunden.

Ausgaben,  die  nicht  in  diesem  vorgesehen  sind,  bedürfen,  soweit  sie  nicht  unmittelbar  auf  Gesetz
oder  Satzung  beruhen  oder  der  Vorstand  nach  der  Satzung  zur  Entscheidung  zuständig  ist,  der
Genehmigung  des  Ausschusses.

§  76.

I  Das  Geschäfts-(Rechnungs#)  jahr  ist  das  Kalenderjahr.  (Die  Kassenbücher  sind  nach  den  §§  164,  366   R.V.O.
Bestimmungen  des  Bundesrats  über  Art  und  Form  der  Rechnungsführung  zu  führen.  Das  
Gleiche  gilt  für  die  Aufstellung  der  Jahresrechnung.)

II  Der  Vorstand  hat  die  von  ihm  geprüfte  Rechnung  samt  Belegen  bis  zum  ...

(1.  März)  dem  Rechnungsausschusse  der  aus  (drei)  Mitgliedern  besteht),  und  demnächst

mit  den  Erinnerungen,  die  vom  Rechnungsausschuß  erhoben,  aber  nicht  erledigt  sind,  dem  Ausschuß
  vorzulegen.

 

Zu  §  76.  Zur  Prüfung  des  Voranschlags  kann  auch  ein  Unterausschuß  eingesetzt,  oder  diese  Aufgabe
dem  Rechnungsausschluß  übertragen  werden.

54*
        <pb n="418" />
        §  364  R.  V.O.

§  387  R.  V.O.

§  392  R.V.O.

§  321  Nr.  9
R.  V.  O.

§  326  R.  V.  O.

§  1636,  1675,

§  1576  R.  V.O.

§  128  Abs.  1
R.  V.  O.

§§  1691,  1695
R.  V.O.

—  394  —

III  Der  Ausschuß  beschließt  nach  Anhören  des  Vorstandes  und  des  Rechnungsführers  über
die  nicht  erledigten  Erinnerungen  und  nimmt  —  eintretendenfalls  unter  Vorbehalt  dieser  Erinnerungen
  —  die  Rechnung  ab.

IV  (Nach  Abnahme  der  Jahresrechnung  ist  ein  Rechnungsabschluß,  wie  solcher  dem  Versicherungsamt
  einzureichen  ist,  durch  die  im  §  78  bezeichneten  Blätter  zu  veröffentlichen.)

§  77.

I  Die  Kasse  sammelt  eine  Rücklage  mindestens  im  Betrage  der  Jahresausgabe  je  nach  dem
Durchschnitt  der  letzten  drei  Jahre  an  und  erhält  sie  auf  dieser  Höhe.  Sie  benutzt  hierzu  die
Beitragsteile,  welche  Arbeitgeber  ihr  für  Mitglieder  von  Ersatzkassen  zahlen  (§  48)  und  mindestens.
ein  Zwanzigstel  des  Jahresbetrags  der  übrigen  Kassenbeiträge.

II  Decken  die  Einnahmen  der  Kasse  ihre  Ausgaben  einschließlich  der  Beträge  für  die  Rücklage
  nicht,  so  hat  der  Vorstand  entweder  die  Minderung  der  Leistungen  bis  auf  die  Regelleistungen
  oder  eine  Erhöhung  der  Beiträge  beim  Ausschuß  zu  beantragen.

IlI  Ubersteigen  die  Einnahmen  der  Kasse  die  Ausgaben,  so  hat  der  Vorstand,  falls  die  Rücklage
  das  Doppelte  ihres  gesetzlichen  Mindestbetrags  erreicht  hat,  alsbald  eine  Ermäßigung  der
Beiträge  oder  eine  Erhöhung  der  Leistungen  beim  Ausschuß  zu  beantragen.

VII.  Bekanntmachungen.  Behändigung  der  Satzung.

§  78.

Alle  Bekanntmachungen,  welche  die  Kasse  betreffen,  insbesondere  die  Einladungen  zu
Wahlen  (und  Ausschußsitzungen),  die  Bekanntmachungen  über  Anderung  der  Krankenordnung,  der
Höhe  der  Beiträge  und  Leistungen,  der  Zusammensetzung  des  Vorstandes  sowie  der  Melde-  und.
Zahlstellen  werden  auf  ortsübliche  Weise  in  (Name  des  Blattes  oder  der  Blätter)]  erlassen.

§  79.

Jedes  Mitglied  erhält  unentgeltlich  bei  der  ersten  Beitragszahlung  einen  Abdruck  der
Satzung,  ebenso  auf  seinen  Antrag  jeder  Arbeitgeber,  der  Kassenmitglieder  beschäftigt.  Auch  von
späteren  Anderungen  der  Satzung  erhält  jedes  Mitglied  und  auf  Antrag  der  Arbeitgeber  einen
Abdruck.  (Jedes  Mitglied  und  jeder  beteiligte  Arbeitgeber  erhält  unentgeltlich  bei  der  ersten
Beitragszahlung  einen  Abdruck  der  Satzung  sowie  bei  späteren  Anderungen  der  Satzung  einen
Abdruck  der  Anderungen.)  Jedes  Mitglied  erhält  außerdem  einen  Abdruck  der  Krankenordnung.

VIII.  Entscheidungen  bei  Streitigkeiten.
§  80.
I  Bei  Streit  über  die  Leistungen  aus  der  Krankenversicherung  entscheidet  auf  Antrag  in
erster  Instanz  das  Versicherungsamt  (Spruchausschuß).
II  Gegen  die  Entscheidungen  des  Versicherungsamts  ist  binnen  einem  Monat  nach  der  Zustellung
  das  Rechtsmittel  der  Berufung  an  das  Oberversicherungsamt  (Spruchkammer)  zulässig.

III  Gegen  die  Urteile  der  Spruchkammern  ist  Revision  an  das  Reichsversicherungsamt  in
Berlin  (Landesversicherungsamt  in  ............)  zulässig.  Sie  ist  ausgeschlossen,  wenn  es  sich
handelt  um:

1.  Die  Höhe  des  Kranken-,  Haus=  oder  Sterbegeldes;
2. Unterstützungsfälle,  in  denen  der  Kranke  nicht  oder  weniger  als  acht  Wochen
arbeitsunfähig  war;
 3.Wochenhilfe;
4. Familienhilfe;
5. Abfindung;
6. Kosten  des  Verfahrens.

Zu  §  77  Abs.  1.  Bei  neuerrichteten  Kassen  ist,  solange  drei  Jahre  noch  nicht  vergangen  sind,  der  Durchschnitt
  der  vergangenen  kürzeren  Zeit  zu  wählen.
        <pb n="419" />
        —  385  —

IV  Der  Antrag  auf  Entscheidung  des  Versicherungsamts  und  die  Rechtsmittel  bewirken  §§  130,  1651
Aufschub  nur,  wenn  es  sich  um  Kapitalabfindung  (§§  217,  218  der  Reichsversicherungsordnung)  1679    R.V.O.
handelt.

§  81.

I  Entsteht  zwischen  dem  Arbeitgeber  und  seinem  Beschäftigten  Streit  über  die  Berechnung  §  406  R.  V.  O.
und  Anrechnung  ihrer  Beitragsteile,  so  entscheidet  endgültig  das  Versicherungsamt  (Beschlußausschuß).
III  Entsteht  zwischen  dem  Arbeitgeber  oder  einem  Versicherten  oder  einem  zu  Versichernden
und  der  Kasse  Streit  über  das  Versicherungsverhältnis  oder  über  die  Verpflichtung,  Beiträge  zu
leisten,  einzuzahlen  oder  zurückzuzahlen,  so  entscheidet  das  Versicherungsamt  (Beschlußausschuß)
und  auf  Beschwerde  endgültig  das  Oberversicherungsamt.

IX.  Beauffichtigung  der  Kasse.

§  82.
Die  Aufsicht  über  die  Kasse  führt  das  Versicherungsant  .  nach  den  Vorschriften  §  377  .0
der  Reichsversicherungsordnung.
Anhang.
Musterwahlordnung.)

*)  Die  Musterwahlordnung  für  Innungskrankenkassen  ist  gleichlautend  mit  derjenigen  für  Ortskrankenkassen,
  jedoch  sind  folgende  Anderungen  vorzunehmen:

1.  In  der  überschrift  ist  statt  „Ortskrankenkassen“  zu  setzen:  „Inmungskrankenkassen“.
2.  Im  § 3  ist  statt  „§  79  der  Satzung“  zu  setzen:  „§  49  der  Satzung“.
3.  In  den  §§  4,  20  ist  statt  „§  98  der  Satzung“  zu  setzen:  „§  78  der  Satzung“.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="420" />
        <pb n="421" />
        —  387  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  huchhandlungen.

 

 

 



XLI.  Jahrgang.  Berlin,  Sonnabend,  den  22.  März  1913.  Nr.  14.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennung:  –  Bestellung:  Entschädigung  für  Zeitverlust  oder  entgangenen

—  Exequaturerteilungen:  —  Entlassung  Seite  397  Arbeitsverdienst  für  die  Beisitzer  der  Rentenausschusse,
2.  Finanzwesen:  Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,  Schiedsgerichte  und  des  Oberschiedsgerichts  der  An-Steuern

  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1912  gestelltenversicherung  407

bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar  1913  898  5.  Zoll,  und  Stenerwesen:  Veränderungen  in  dem  Verzeichnis der zur Ausstellung von Untersuchungszeugnissen für Wein usw. ermächtigten ausländischen Fachchemiker.   ..........

Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  zeichnis  der  zur  Ausstellung    
Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung    für  Bein        

für  die  Zeit  vom  1.  April  1912  bis  zum  Schlusse  des  

Monats  Februar  1913  399  ·
3.  Justizwesen:  Dienstanweisung  über  Einziehung    und  Veränderung  in  dem  Verzeichnis  der  im Ausland
Verrechnung  der  für  die  Geschäfte  des  Reichsgerichts  zur.  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  chemische
in  Ansatz  kommenden  Kosten  in  der  vom  1.  April  1913  Untersuchung  von  Baumöl  ermüchtigten  wissenschaft
ab  geltenden  Fassung  .  399  lichen  Anstalten  oder  Fachchemiker  40
4.  Algemeine  Berbal#ösachen:  Tagegelder  und  Reise-  Ernennung  eines  Stationsontrolleurs  zum  ober
vergütungen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  und  Zollrevisor.  «  -
der  nichtbeamteten  Mitglieder  des  Direktoriums  der  6.  Polizeiwesen:  —  von  lande  aus  dem
Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte.  407  Reichsgebiete  408

 

1.  Konsulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Johannes  Albert  Franz
Siercke  zum  Vizekonsul  in  Choluteca  (Honduras)  zu  ernennen  geruht.

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Stavanger  hat  an  Stelle  des  Herrn  Puntervold  Herrn  K.  Middelthon
zum  Konsularagenten  in  Egersund  und  an  Stelle  des  Herrn  Halleland  Herrn  Kr.  Högh-Hervig
zum  Konsularagenten  in  Haugesund  bestellt.

 

Dem  mexikanischen  Konsul  in  Breslau,  Paul  Philipp,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Generalkonsul  von  Ecuador  in  Berlin,  Robert  Schumacher,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.  -

Dem  Konsul  von  Peru  in  Bremen,  Juan  Vallarino,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Glasgow  hat  dem  Konsularagenten  W.  Anderson  in  Ardrossan  (Schottland)
  die  erbetene  Entlassung  erteilt.

 

55
        <pb n="422" />
        —  398  —

2.  Fina  zwesen.

Übersicht
der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1912
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar  1913.

 

 

 

 

 

 

 

Die  Solleinnahme  „  Im
der  Ausfuhrvergütungen  usw.  hat  betragen  Etat  ist  di
3  der  hat  betragen  Einnahme  für
.  vom  Beginne  des  vom  Beginne  des  das  Rechnungsjahr
  —  jahr  1912
Laufende Nr.   Einnahmen  Monat  Februar  zum Schlusse    Februar  Monat  Februar  Monat  Februar  veranschlagt  auf
M  M  M  M  M      
1  2  6  4  5  6  7
1  Zölle  ..  53  806  086  721  827225  böo  849  793  676  150  866  699  808  000
2  Tabaksteuer  1  139  132  10  114  176  744  031  10  183  064  12  290  000
3  Zigarettensteuer  3  283  046  6  87  781  926  3  071.000  82  079  487  29  988  000
4  Zuckersteuer  11  652  867  158  525  336  13  342  628  135  605  715  148  500  000
5  Salzsteuer  .  4703  054  #  57249  884  6  181  354  55  436  658  59  167  000
6  Verbrauchsabgabe    für
Branntwein  18  009  785  188  041  231  14  946  946  171  020  233  195  046  000
7  Essigsäureverbrauchsabgabe    66  056  853  941  104  709  684  585  738  000
8Schaumweinsteuer  .  682  267  9519  496  680  768  10  148  988  11  329  000
9  Leuchtmittelsteuer  1  360  535  15  053  577  1  285  639  13  183  719  11  658  000
10  Zündwarensteuer  .  1  982  967  1  20  457  376  1  752  541  18  952  618  18  210  000
11  Brausteuer  und  übergangeabgabe
  von  Bier  12  830  656  112  810  232  11  034  793  116  900  145  122  100  000
12 Spielkartenstempel  199  939  1949  602  180  721  1  800  606  1  852  460
18  Wechselstempel  1  516  542  18  692  388  1  486  212  18  3218  541  17  964  000
14  Reichsstempelabgaben.  1
A:  von  Wertpapieren  2  498  273  51  875  980  2  448  807  50  838  461
B.  Gewinnantellschein-  62  940  000
und  Zinsbogen  624  664  8  801  886  612  171  8200  795
C.  von  Kauf--  und  sonstigen
Anschaffungsgeschäften  1261  959  23  221  855  1  236  719  22  757  417  24  640  000
D.  von  Lotterielosen:  #
a)  für  Staatslotterien  4  939  062  84  302  814  4989  062  34  302  814  86  605  500
b)  für  Privatlotterien.  892551  10  175  765  377  034  9662  750  10  902  000
E.  von  Frachturkunden  1  469  596  17  364  963  1  40  204  17  017  664  17  370  000
.  .  Personenfahrkarten  1  532  4900  21  677984  1  b01  840  21  244  424  22  070  000
G.  =  Erlaubniskarten  für  
Kraftfahrzeuge  206  838  3  S823  094  202  701)  3  746  632  8  440  000
H.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  302294  5  241  933  296  218.  5  137  094  5  900  O00
J.  von  Schecks  288  546  2  958  339  282  776  2879  573  8  234  000
K.  Grundsteuerübertra-=  -
gungen  2  678  758  35  176  126  2  625  188  34  472  616  40  640  000
15  Zuwachssteuer  1971  663  18  310  394  1971  663  18  310  894  18  000  000
16 Erbschaftssteuer  2  768  490  36  718  836  2  768  490  36  713  836  43  500  000
17  Statistische  Gebũhr.  164  810  1  898  013  161  810  1  867  684  1  682  450
        <pb n="423" />
        —  399  —

Nachmeisung
von  Einnahmen  der  Reichs-Post-  und  Telegraphen-  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  die  Zeit  vom  1.  April  1912  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar  1913.

 

 

 

  Einnahmen  vom  Beginne  Im  Reichshaushalts-Etat    ist
Bezeichnung  des  Rechnungsjahrs  bis  die  Einnahme  für  das
der  zum  Schlusse  des  Monats Rechnungsjahr  1912  veran-Einnahmen
  Februar  1913  schlagt  auf
I.  M  M   ——
1  2  3
Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  717344  175  791  381  000
Reichs-Eisenbahnverwaltung  139  315  000  141  780  000

 

 

 

3.  Justi  zwesen.

Dienstauweisung
über  Einziehung  und  Verrechnung  der  für  die  Geschäfte  des  Reichsgerichts  in  Ansatz
kommenden  Kosten  in  der  vom  1.  April  1913  ab  geltenden  Fassung.

Die  Einziehung  und  Verrechnung  der  zur  Reichskasse  fließenden  Gerichtskosten  erfolgt  nach
folgenden  Vorschriften:

§  1.

1.  In  Strafsachen  kann  die  Berechnung  der  den  Angeklagten  treffenden  Kosten,  soweit  diese
nicht  nach  gesetzlicher  Vorschrift  von  einem  Dritten  zu  tragen  sind,  unterbleiben,  wenn  von  der  nach
Bestimmung  der  Landesjustizverwaltung  hierzu  zuständigen  Behörde  bescheinigt  ist:

daß,  soviel  bekannt,  der  Angeklagte  zahlungsunfähig  ist,  auch  keine  Tatsachen  vorliegen,
welche  die  Vermutung  späterer  Zahlungsfähigkeit  begründen,  und  keine  andere  zahlungsfähige
  Person  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  für  die  Kosten  haftet.

2.  In  Zivilsachen  kann  die  Berechnung  der  Kosten  unterbleiben,  wenn  dem  Gerichtsschreiber
das  Unvermögen  des  Schuldners  zur  Zahlung  der  Kosten  als  zweifellos  bekannt  ist  und  in  solchem
Falle  außerdem  feststeht,  daß  nach  den  bestehenden  Vorschriften  ein  Zweitschuldner  nicht  vorhanden  ist.
Dies  gilt  jedoch  nicht  für  Sachen,  die  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung  in  die  Vorinstanz
  zurückverwiesen  sind.  Unterbleibt  eine  Berechnung  der  Kosten  wegen  Unvermögens  des
Schuldners,  so  ist  dies  durch  einen  Vermerk  vom  Gerichtsschreiber  zu  rechtfertigen.  Außerdem  ist  über
diese  Fälle  vom  Gerichtsschreiber  (Rechnungsbureau)  ein  am  Jahresschlusse  dem  Präsidenten  des  Reichsgerichts
  vorzulegendes  Verzeichnis  zu  führen,  aus  dem  die  Bezeichnung  der  Sache  und  das  Aktenzeichen
  ersichtlich  ist.

3.  Zwecks  Vereinnahmung  und  Verrechnung  der  gemäß  Artikel  IV  des  Gesetzes,  betreffend
Anderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Strafprozeßordnung,  vom  17.  Mai  1898  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  252)  in  die  Reichskasse  fließenden  Kosten  übersendet  die  zuständige  Landesbehörde  die
Kostenrechnung  der  Gerichtsschreiberei  des  Reichsgerichts,  die  das  Weitere  zu  veranlassen  hat.  Sind
Kosten  nicht  zu  erheben,  ist  der  Gerichtsschreiberei  des  Reichsgerichts  eine  entsprechende  Mitteilung
zu  machen.

55*
        <pb n="424" />
        Nr.  1.

—  400  —

4.  Jeder  Kostenbetrag,  einschließlich  der  Vorschüsse,  wird  nach  erfolgter  Berechnung  und  Festsetzung
  von  der  Gerichtsschreiberei  (Rechnungsbureau)  des  Reichsgerichts  in  das  nach  Formular  Nr.  1
zu  führende  Solleinnahmebuch  eingetragen.  Bei  der  ersten  Eintragung  sind  die  Spalten  1  bis  7  auszufüllen.
  Die  Eintragung  ist  auf  der  Kostenrechnung  unter  Angabe  der  Nummer  des  Solleinnahmebuchs
  zu  vermerken.

5.  Ausgenommen  von  der  Eintragung  in  das  Solleinnahmebuch  bleiben  die  Kostenbeträge,
welche  Parteien  zur  Last  fallen,  die  zum  Armenrechte  zugelassen  sind,  selbst  wenn  solche  Kosten  gemäß
§  8  berechnet  und  festgesetzt  werden.

6.  Am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  hat  die  Gerichtsschreiberei  (Rechnungsbureau)  die  Richtigkeit
  des  aufgerechneten  Solleinnahmebuchs  und  daß  ein  Mehreres  nicht  einzutragen  gewesen,  zu
bescheinigen  und  die  das  „Ist“  betreffenden  Spalten  abzuschließen.

§  2.
1.  Die  nach  dem  Solleinnahmebuch  einzuziehenden  Vorschüsse  und  Kosten  werden  für  Rechnung
der  Reichskasse  an  die  Ober-Postkasse  (Kassenstelle  des  Reichsgerichts)  in  Leipzig  abgeführt.

2.  Sofern  nicht  ausnahmsweise,  z.  B.  in  den  Fällen  der  §§  97  und  85  des  Gerichtskostengesetzes
  (Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  659)  oder  des  Schlußsatzes  des  §  554  der  Zivilprozeßordnung  in
der  Fassung  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1910  (Reichs-Gesetzbl.  S.  767),  die  Ober-Postkasse  zur  Annahme
  eines  Kosten=  oder  Vorschußbetrags  unmittelbar  anzuweisen  ist,  werden  die  Kostenrechnungen,
welche  das  Aktenzeichen,  den  Namen  der  Sache,  des  Zahlungspflichtigen  sowie  im  Falle  des  §  88
des  Gerichtskostengesetzes  den  Namen  der  etwa  für  den  Kostenbetrag  oder  einen  Teil  desselben
haftenden  anderen  Personen  und  den  Prüfungs=  und  Festsetzungsvermerk  enthalten  müssen,  nebst  zwei
Abschriften  von  der  Gerichtsschreiberei  derjenigen  Behörde  übersandt,  durch  welche  die  Einziehung  der
Kosten  zu  geschehen  hätte,  wenn  sie  bei  dem  Gerichte  der  ersten  Instanz  oder  in  Strafsachen,  die  zur
Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  in  erster  Instanz  gehören,  bei  dem  Amtsgericht  entstanden  wären,  in
dessen  Bezirke  der  Zahlungspflichtige  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthaltsort  hat.  Diese  Behörde  bewirkt
die  Einziehung  der  Kosten  und  übersendet  den  eingegangenen  Betrag  an  die  Ober-Postkasse  in  Leipzig.

3.  Der  Gerichtsschreiber  des  Reichsgerichts  kann  nach  näherer  Bestimmung  des  Präsidenten
des  Reichsgerichts  die  Kosten  von  dem  Zahlungspflichtigen  auch  unmittelbar  durch  Mitteilung  einer
Kostenrechnung  einfordern.  Die  Rechnung  hat  die  Aufforderung  zu  enthalten,  den  Kostenbetrag  binnen
einer  Woche  nach  dem  Empfange  der  Rechnung  an  die  Kasse  zu  zahlen.  Dem  Zahlungspflichtigen
kann  hierbei  die  Benutzung  des  Reichsbankgiroverkehrs  und  des  Postscheckverkehrs  freigestellt  werden.
Das  Rechnungsbureau  trägt  die  eingegangenen  Kostenbeträge  auf  Grund  der  Mitteilungen  der  Ober-Postkasse
  im  Solleinnahmebuche  nach;  es  veranlaßt  für  den  Fall,  daß  der  Zahlungsaufforderung
innerhalb  der  gestellten  Frist  nicht  genügt  ist,  die  alsbaldige  zwangsweise  Einziehung  der  rückständigen
Beträge  durch  die  nach  Nr.  2  zuständigen  Landesbehörden.

4.  Die  Landesbehörden  beschließen  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  über  die  Stundung  oder
Niederschlagung  der  Kosten.

5.  Die  Art  der  Erledigung  des  ihr  gewordenen  Auftrags  durch

a)  Einziehung  und  Absendung  oder

b)  Stundung  oder

c)  Niederschlagung
der  Kosten  vermerkt  die  Behörde  in  beglaubigter  Form  auf  der  Abschrift  der  Kostenrechnung  und  sendet
die  Abschrift  sofort  mittels  Briefumschlags  der  Gerichtsschreiberei  (Rechnungsbureau)  zurück.

6.  Der  Vermerk  auf  der  Abschrift  enthält

im  Falle  zu  a  den  Betrag  der  eingezogenen  Gelder  und  den  Tag  ihrer  Absendung  an
die  Ober-Postkasse  in  Leipzig,

im  Falle  zu  b  den  Grund,  aus  welchem,  und  den  Termin,  bis  zu  welchem  die  Stundung
erfolgt  ist,  und

im  Falle  zu  c  den  Grund  der  Niederschlagung.
        <pb n="425" />
        —  401  —

7.  Ergibt  sich  die  Zahlungsunfähigkeit  des  in  der  Kostenrechnung  bezeichneten  Schuldners,  so
stellt  die  Landesbehörde  fest,  ob  etwa  eine  andere  zahlungsfähige  Person  nach  den  Vorschriften  des
bürgerlichen  Rechtes  für  die  Kosten  haftet  (§  92  des  Gerichtskostengesetzes).  Ist  dies  der  Fall,  so
teilt  die  Behörde  den  Namen  der  Person  unter  Rücksendung  der  Abschrift  der  Kostenrechnung  der
Gerichtsschreiberei  des  Reichsgerichts  mit.  Die  letztere  übersendet,  nach  Eintragung  eines  entsprechenden
Vermerkes  in  Spalte  4  des  Solleinnahmebuchs,  der  Landesbehörde  eine  neue  auf  jenen  Namen
lautende  Kostenrechnung  nebst  Abschrift,  mit  welcher  nach  Vorschrift  der  Nr.  2,  4  bis  6  dieses  Paragraphen
  verfahren  wird.

8.  Für  den  Fall,  daß  Kostenforderungen  der  Reichs-  und  der  Landeskasse  zugleich  beizutreiben
sind  und  nur  ein  Teil  des  Gesamtbetrags  beigetrieben  ist,  wird  der  eingegangene  Betrag,  abzüglich
der  Beitreibungskosten,  zunächst  auf  die  baren  Auslagen  und  sodann  auf  die  Gebührenforderungen  der
Reichskasse  und  der  Landeskasse  nach  Verhältnis  verteilt;  beträgt  der  Anteil  der  Reichskasse  weniger
als  1 M  so  fällt  er  der  Landeskasse  zu.

 

§  3.
1.  Die  Rücksendung  der  Abschrift  der  Kostenrechnung  mit  den  entsprechenden  Vermerken  ist
vorzugsweise  zu  beschleunigen,  wenn  es  sich  um  Einziehung  von  Vorschüssen  handelt.

2.  Sofern  ein  noch  nicht  eingezahlter  Vorschuß,  dessen  Einziehung  betrieben  wird,  den  Betrag
der  inzwischen  aufgestellten  Kostenrechnung  übersteigt,  wird  der  Mehrbetrag  durch  Verfügung  des
Präsidenten  des  betreffenden  Senats  niedergeschlagen,  die  Beitreibung  auf  den  Betrag  der  Kostenrechnung
  beschränkt  und  die  mit  der  Einziehung  beauftragte  Behörde  demgemäß  mit  Nachricht  versehen.

3.  Übersteigt  der  eingezahlte  Vorschuß  den  Betrag  der  Kostenrechnung,  so  wird  der  Uberschuß
dem  Einzahler  erstattet  und  die  Ober-Postkasse  zu  diesem  Zwecke  unmittelbar  von  dem  Präsidenten  des
betreffenden  Senats  mit  Zahlungsanweisung  versehen.  Übersteigt  der  Kostenbetrag  den  einzuziehenden
Vorschuß,  so  ist  nur  der  überschießende  Betrag  in  das  Solleinnahmebuch  einzutragen  und  von  dem
Zahlungspflichtigen  einzuziehen,  während  es  bei  der  angeordneten  Einziehung  des  Vorschusses  verbleibt
—  §  90  des  Gerichtskostengesetzes  —.

4.  Fallen  die  Kosten  des  Verfahrens  einem  anderen  als  dem  Vorschußpflichtigen  zur  Last,  so
ist  davon  die  mit  der  Einziehung  des  Vorschusses  befaßte  Behörde  zu  benachrichtigen  und  die  Mitverhaftung
  im  Solleinnahmebuche  Spalte  4  zu  vermerken.

5.  Soweit  Vorschußbeträge  auf  Grund  des  §  98  Abs.  4  des  Gerichtskostengesetzes  zurückzuzahlen
  oder  niederzuschlagen  sind,  erläßt  der  Präsident  des  betreffenden  Senats  die  erforderliche
Verfügung.  Ist  der  Vorschuß  bei  der  Ober-Postkasse  eingegangen,  so  wird  dieser  die  Rückzahlung
aufgegeben.  Wird  die  Rückzahlung  eines  Vorschusses  angeordnet,  so  ist  dies  im  Solleinnahmebuche
Spalte  9  zu  vermerken.

6.  Die  Rückzahlung  von  Kosten,  deren  Erhebung  unzulässig  war  oder  die  auf  Grund  einer
besonderen  Ermächtigung,  z.  B.  im  Falle  des  gnadenweisen  Erlasses,  in  Strafsachen  im  Falle  des
Freispruchs  nach  Wiederaufnahme  des  Verfahrens,  zu  erstatten  sind,  wird  von  dem  Präsidenten  des
betreffenden  Senats  angeordnet.

§  4.
1.  Nach  Wiedereingang  der  Abschrift  der  Kostenrechnung  (§  2)  bei  der  Gerichtsschreiberei
(Rechnungsbureau)  verfährt  letztere  wie  folgt:

a)  Ist  die  Einziehung  und  Absendung  der  Kosten  erfolgt,  so  wird  die  Spalte  8  a  des  Solleinnahmebuchs
  ausgefüllt.

b)  Die  Stundungen  werden  in  der  Spalte  9  des  Solleinnahmebuchs  unter  Angabe  der
bewilligten  Zahlungsfrist  vermerkt.  Behufs  Uberwachung  des  Einganges  der  gestundeten
Beträge  übersendet  die  Gerichtsschreiberei  (Rechnungsbureau)  nach  dem  jedesmaligen
Ablauf  der  Stundungsfrist  der  mit  der  Einziehung  beauftragten  Behörde  mittels  Brief
umschlags  abermals  die  mit  dem  Stundungsvermerke  zurückgelangte  Abschrift  der  Kostenrechnung.
  Sofern  es  zweckmäßig  erscheint,  kann  auch  eine  neue  Abschrift  der  Kostenrechnung
  einschließlich  des  Stundungsvermerkes  übersandt  werden.
        <pb n="426" />
        —  402  —

Die  Einziehungsbehörde  vermerkt  auf  der  Abschrift  auch  den  weiter  gezahlten,  an
die  Ober-Postkasse  abgelieferten  Teilbetrag  und  sendet  die  Abschrift  nach  jeder  Einzahlung
an  die  Gerichtsschreiberei  (Rechnungsbureau)  zurück.

Die  Behörde  erhält  die  Gerichtsschreiberei  (Rechnungsbureau)  über  den  weiteren
Verlauf  des  Einziehungsgeschäfts  in  der  durch  §  2  angeordneten  Art  in  Kenntnis.

Nr.  c)  Die  Niederschlagungen  werden  in  der  Spalte  8b  des  Solleinnahmebuchs  und  außerdem
in  der  nach  Formular  Nr.  2  zu  führenden  Niederschlagungsliste  vermerkt.
2.  Als  Belege  hierzu  dienen  die  in  ein  Jahresheft  zu  bringenden  Niederschlagungsvermerke
oder  Verfügungen  (§  2).
3.  Die  Niederschlagungsliste  ist  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  von  der  Gerichtsschreiberei
(Rechnungsbureau)  mit  der  Bescheinigung  zu  versehen:
„daß  die  in  dieser  Liste  verzeichneten  Posten  mit  den  ergangenen  einzelnen  Verfügungen
verglichen  und  übereinstimmend  befunden  worden  sind,  und  daß  unter  den  niedergeschlagenen
  Kosten  sich  keine  solche  befinden,  welche  wegen  Ablaufs  der  Verjährungs.
frist  niedergeschlagen  worden.“

§  5.

1.  Bei  der  Ober-Postkasse  (Kassenstelle  bes  Reichsgerichts)  in  Leipzig  werden  die  eingehenden
Kostenbeträge  von  dem  Rendanten  auf  Grund  der  Uberweisungsbücher  des  Orts-Postamts,  des  Konto-Gegenbuchs
  der  Reichsbank  und  im  Falle  der  unmittelbaren  Einzahlung  seitens  der  vom  Reichsgericht
aufgeforderten  Zahlungspflichtigen  auf  Grund  deren  Mitteilungen  in  ein  besonderes,  nach  dem  Formular
Nr.3  Nr.  3  zu  führendes  Einnahmebuch  im  Gesamtbetrag  eingetragen.  Dagegen  ist  von  einem  Buchhalter

jeder  eingehende  Kostenbetrag  einzeln  in  einem  nach  dem  Formular  Nr.  4  zu  Nr. 4   führenden  Gegenbuche

nachzuweisen.

2.  Das  Einnahmebuch  des  Rendanten  wird  nach  Bedürfnis  erneuert;  das  Gegenbuch  des
Buchhalters  dagegen  in  Monatsheften  —  von  Kassenprüfung  zu  Kassenprüfung  laufend  —  geführt.
Im  März  ist  für  die  Zeit  seit  der  Kassenprüfung  bis  zum  Monatsschluß  ein  zweites  Heft  zu  führen.

3.  Die  Kostenbeträge  müssen  am  Tage  des  Einganges  gebucht  werden.

4.  Uber  die  zurückgezahlten  Kosten=  und  Vorschußbeträge  (5  3)  ist  eine  Nachweisung  nach  dem
Formular  Nr.  5  zu  führen.

5.  Die  Eintragungen  erfolgen  auf  Grund  der  ergangenen  Anweisungen,  die  mit  den  Zahlungsnachweisen
  als  Belege  dienen.  Der  Zahlungsnachweis  erfolgt  in  gleicher  Weise  wie  bei  den  Ausgaben
der  Reichs-Postverwaltung.

6.  Die  Einnahmebücher  und  die  Nachweisung  unterliegen  wie  die  übrigen  Hauptbücher  der
Ober-Postkasse  der  fortlaufenden  Prüfung  durch  einen  Bureaubeamten  der  Ober-Postdirektion.  Das
Gegenbuch  ist  monatlich  nach  stattgehabter  Kassenprüfung  und  außerdem  für  die  Zeit  nach  der  Märzprüfung
  bis  Ende  März  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs  aufgerechnet,  abgeschlossen  und  mit  dem
Prüfungsvermerke  versehen  an  das  Rechnungsbureau  des  Reichsgerichts  einzusenden,  wo  es  nach
Vergleichung  mit  den  Vermerken  im  Solleinnahmebuch  und  nach  Aufklärung  etwaiger  Abweichungen
aufbewahrt  wird.

7.  Jedes  Monatsheft  des  Gegenbuchs  hat  eine  Bescheinigung  darüber  zu  enthalten,  daß  die
Schlußsumme  mit  der  Monatssumme  des  Einnahmebuchs  übereinstimmt.

8.  Uber  die  von  Gerichtskassen  und  anderen  Einziehungsbehörden  auf  Postanweisungen  oder
Zahlkarten  eingegangenen  Kostenbeträge  werden  Quittungen  nicht  erteilt.  UÜber  die  im  Reichsbankgiroverkehr
  erfolgenden  Zahlungen,  über  unmittelbare  Einzahlungen  seitens  der  Zahlungspflichtigen
und  über  Beträge,  die  in  Geldbriefen  eingehen,  werden  Quittungen  ausgestellt,  die  von  den  beteiligten
buchführenden  Beamten  zu  unterzeichnen  sind.  Auf  jeder  Quittung  ist  die  laufende  Nummer  und  die
Seitenzahl  des  Einnahme-Gegenbuchs  zu  vermerken.

§  6.
1.  Die  Ablieferung  der  bei  der  Ober-Postkasse  (Kassenstelle  des  Reichsgerichts)  vereinnahmten
Kostenbeträge  abzüglich  der  zurückgezahlten  Kosten  und  Vorschüsse  an  die  Reichshauptkasse  erfolgt
        <pb n="427" />
        —  403  —

vierteljährlich  im  Wege  der  Abrechnung  auf  Grund  der  vom  Reichsgerichte  zu  erlassenden  Uberweisungsverfügung.


2.  Dem  Reichsgericht  ist  jedesmal  ein  zweites  Exemplar  der  Vierteljahrsquittung  der  Reichshauptkasse
  seitens  der  letzteren  mittels  Briefumschlags  einzusenden.

§  7.
Am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs,  und  zwar  bis  zum  30.  April,  erhält  die  Reichshauptkasse
als  Beilagen  zur  Jahresrechnung:
A.  von  der  Ober,Postkasse  die  Nachweisung  über  die  zurückgezahlten  Kosten=  und  Vorschußbeträge
  nebst  Belegen  (§  5);
B.  von  der  Gerichtsschreiberei  (Rechnungsbureau):
1.  die  in  Jahresheften  zu  führende  Niederschlagungsliste,
2.  einen  Auszug  aus  dem  Solleinnahmebuch  über  die  Solleinnahme,  die  wirkliche
Einnahme,  die  zurückgezahlten  Kosten=  und  Vorschußbeträge  sowie  die             Nr.6  verbliebenen
Reste  an  Gerichtskosten  für  das  abgelaufene  Jahr  nach  dem  Formular  6.

§  8.

1.  Die  Kosten,  welche  Parteien  zur  Last  fallen,  die  zum  Armenrechte  zugelassen  sind,  werden
berechnet  und  festgesetzt,  wenn  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung  in  die  Vor—
instanz  zurückverwiesen  ist,  im  übrigen  nur  dann,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  1  Nr.  2  Satz  1
nicht  zutreffen.  Es  bleibt  in  den  einzelnen  Fällen  besonderer  Erwägung  vorbehalten,  was  zur  etwaigen
Herbeiführung  späterer  Einziehung  solcher  festgesetzter  Kostenbeträge  innerhalb  der  gesetzlichen  Verjährungsfrist
  zu  veranlassen  sei.  Die  betreffenden  Kostenrechnungen  sind  in  einem  mit  einem  Inhaltsverzeichnisse
  zu  versehenden  Hefte  zu  sammeln.  Die  Gerichtsschreiberei  (Rechnungsbureau)  hat  am
Schlusse  jedes  Jahres  ein  Verzeichnis  dieser  Kosten  dem  Präsidenten  des  Reichsgerichts  vorzulegen.

2.  Gelingt  später  die  Beitreibung  solcher  Kosten,  so  sind  die  eingegangenen  Beträge  nachträglich
  in  das  Solleinnahmebuch  einzutragen.

3.  In  Strafsachen  ist  in  den  Fällen  des  §  394  Abs.  2  der  Strafprozeßordnung  stets  bei  den
betreffenden  Akten  das  Geeignete  zu  veranlassen,  um  die  Einziehung  der  auf  Grund  des  späteren
rechtskräftigen  Urteils  etwa  zu  berechnenden  Kosten  der  Revisionsinstanz  zu  sichern  (§  96  des  Gerichtskostengesetzes).


§  9.

Hat  nach  Einlegung  des  Rechtsmittels  der  Revision  in  Strafsachen  auf  Grund  des  §  83  des
Gerichtskostengesetzes  seitens  des  Gerichts,  dessen  Urteil  angefochten  ist  —  §  381  der  Strafprozeßordnung
  —,  oder  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  auf  Grund  des  §  85  des  Gerichtskostengesetzes  seitens
des  obersten  Landgerichts  eines  Bundesstaats  —  §  7  des  Gesetzes  vom  30.  Januar  1877,  betreffend
die  Einführung  der  Zivilprozeßordnung  —,  die  Erhebung  eines  Vorschusses  stattgefunden,  so  ist  hiervon
dem  Reichsgerichte,  wenn  die  Sache  an  dasselbe  gelangt,  bei  Ubersendung  der  Akten  zum  Zwecke  der
Einziehung  des  Vorschusses  zur  Reichskasse  Mitteilung  zu  machen.

 

§  10.
Der  das  Kosteneinziehungsgeschäft  betreffende  Schriftwechsel,  einschließlich  der  Geldsendungen,
erfolgt  zwischen  dem  Reichsgerichte,  der  Gerichtsschreiberei  (Rechnungsbureau),  der  Ober-Postkasse  in
Leipzig  und  den  beteiligten  Landesbehörden  als  Reichsdienstsache  portofrei.

Berlin,  den  13.  März  1913.

Nr.  6.
        <pb n="428" />
        Formular  Nr.  1  (§  1).

—  404   —

Solleinnahmebuch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Reichsgerichts  für  den  Monat  19..
Jahrlich  .
Tag  Bezeichnung  In  welcher  Sache
fort-  Akten-  -  Betra
der  Ein-  des  Zahlungspflichtigen  und  oder  wofür  Beitrag
laufende  zeichen  .
Nu-  tragung  der  Mitverhafteten  sind  die  Kosten  entstanden?
mmer
—  M  M  Pf.
1  2  3  4  5  6
    Von  der  Solleinnahme  in  Spalte  6  sind  
a  b  c
Durch  wen  als
Ein-  Nieder-  als  Rückstände  in
erfolgt  bar  nahme  nieder-  schlagungs  das  Restenverzeichnis  Bemerkungen
die  Einziehung?  «  ·  ,  für das nächste
ziehung  eingegangen  buch-  geschlagen  liste  Jahr  übertragen
M  Pf.  Nummer  M  Pf. Nummer  M  Pf.
7  8  9
  
  

Formular  Nr.  2  (§  4).
Niederschlagungsliste
des  Reichsgerichts  für  das  Rechnungsjahr  19..
Jähr- Tag  welcher  Von  wem  Numlich
  Tag  Bezeichnung  In  welcher  —-  Grund  mer
fort,,  der  Akten-  des  Sache  oder  Betrag  ist  die  des
laufende  Nummer des  wofür  sind  Betrag  Nieder-  der  Nieder-Soll-  Bemerkungen
sendetra-  Seichen)  Zahlungs-  die  Kosten  schlagung  schlagung  ein-Num-gun
  pflichtigen  entstanden?  verfügt?  nahmemerung
  M  Pf.  buchs
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10
        <pb n="429" />
        —  405  —

  Formular  Nr.  3  (§  5).
Einnahmebuch
des  Rendanten  der  Ober  Postkasse  (Kassenstelle  des  Reichsgerichts)  in  Leipzig.

 

Jährlich    
fortlaufende  Tag  Bezeichnung  Geldbetrag
Nummeer  der  der  überweisenden  Stelle  oder  9  Bemerkungen
auf
Zahlung  des  Einzahlers
Gegenbuchs  M  Pf.

 

 

 

 

 

Formular  Nr.  4  (§  5).

 

 

 

 

 

 

 

Gegenbuch
des  Buchhalters  der  Ober  Postkasse  (Kassenstelle  des  Reichsgerichts)  in  Leipzig.
fortlaufende  der  der  überweisenden  Stelle  oder  des  Zahlungspilichtigen
Nummer  Zahlung  des  Einzahlers  "  "
1  2  3  4
Nummer  «
In  welcher  Sache  Geldbetrag  des
und  wofür  Solleinnahme  Bemerkungen
ist  die  Zahlung  erfolgt?  Solleinnahme  buchs
M  Pf.  "
5  6  7  8

 

 

 

 

Formular  Nr.  5  (§  5).
Nachweisung
der  Ober  Postkasse  (Kassenstelle  des  Reichsgerichts)  in  Leipzig  über  die  zurückgezahlten
Kosten  und  Vorschußbeträge.

 

Jährlich  Soll-  Einfort
  Tag  Name  Gezahlter  Nummer  ein  Ein
der    Betrag  des  nahme-  nahme-  Bemerkungen
laufende  Zahlung  des  Empfängers  buch-  buch-Nummer
    M  Pf.  Belegs  Nummer  Nummer
1  2  3  4  5  6  7  8

 

 

 

 

 

 

 

 

56
        <pb n="430" />
        —  406  —
Formular  Nr.  6  (§  7).

Übersicht

über  die  Ergebnisse  der  Kostenerhebung  bei  dem  Reichsgerichte.

 

 

 

 

I.  Die  Solleinnahme  aus  dem  Rechnungsjahr  19..  beträgt  nach  dem  Solleinnahmebuche  bei  dem
Reichsgerichte  von  Nr.  1  bis  Nr.  einschließlich  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  M..  Pf.
Dazu  die  Einnahmereste  aus  dem  vorigen  Jahre  nach  dem  Aus—
zug  für  1900  .  ..  .  .  .  .  .  ..  M  ..Pf.
Gesamt-Solleinnahme  .  M..  Pf.
davon  sind  niedergeschlagen  nach  der  Niederschlagungsliste  bei  dem
Reichsgerichte  von  Nr.  1  bis  Nr.  einschließlich  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  M  Pf.
nach  deren  Abzug  bleibt  Solleinnahme  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .      M Pf.   
Die  wirkliche  Einnahme  beträgt  nach  dem  mit  dem  Gegenbuch
übereinstimmenden,  mit  Nr.  abschließenden  Einnahmebuche  .  M  Pf.
Am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  19  bleibt  Einnahmerest.  M  Pf.
II.  Von  der  Isteinnahme  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  M  Pf.
sind  zurückgezahlt  nach  der  Nachweisung  über  zurückgezahlte  Kosten=  und
Vorschußbeträge  von  Nr.  1  bis  Nr.  einschließlich.  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  M  Pf.
bleibt  eine  Reineinnahnie  von  .  .  .  .  M  Pf.

Die  Ubereinstimmung  dieser  Aufstellung  mit  den  geführten  Büchern  und  daß  letztere  vorschriftsmäßig
  abgeschlossen,  geprüft  und  mit  dem  Prüfungsvermerke  versehen  sind,  wird  hierdurch  pflichtmäßig
bescheinigt.

Leipzig,  den  19..

(Unterschrift  der  mit  der  Führung  des  Solleinnahmebuchs  und  mit  der  rechnerischen  Prüfung  beauftragten  Beaniten

Vorstehende  Dienstanweisung,  die  der  Bundesrat  in  der  Sitzung  vom  13.  März  d.  J.  beschlossen
      H-    21.  Juni  1879        
hat  und  die  an  die  Stelle  der  Dienstanweisung  vom  7.  Juli  1887  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
  473

S.  300),  tritt,  wird  hierdurch  bekannt  gemacht.
Berlin,  den  13.  März  1913.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Lisco.
        <pb n="431" />
        —  407  —

4.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Tagegelder  und  Reisevergütungen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrats
und  der  nichtbeamteten  Mitglieder  des  Direktoriums  der  Reichsversicherungsanstalt
für  Angestellte.

Auf  Grund  des  §  118  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  (Reichs-Gesetzbl.  1911  S.  989)
bestimme  ich  folgendes:

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  und  die  nichtbeamteten  Mitglieder  des  Direktoriums
der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  erhalten  für  ihre  Leilnahme  an  Sitzungen  ein
Tagegeld  von  18  Mark  und  eine  Vergütung  ihrer  Reisekosten  nach  den  für  die  vortragenden
Räte  der  obersten  Reichsbehörden  geltenden  Sätzen.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Ersatzmänner.
Berlin,  den  18.  März  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

Bekanntmachung,,
betreffend  Entschädigung  für  Zeitverlust  oder  entgangenen  Arbeitsverdienst  für  die
Beisitzer  der  Rentenausschüsse,  Schiedsgerichte  und  des  Oberschiedsgerichts  der  An
gestelltenversicherung.

Auf  Grund  des  §  140  Abs.  2,  §  161  Abs.  1,  §  164  Abs.  1  des  Versicherungsgesetzes  für
Angestellte  (Reichs-Gesetzbl.  1911  S.  989)  bestimme  ich,  daß  neben  den  zu  erstattenden  baren  Auslagen
als  Entschädigung  für  Zeitverlust  oder  für  entgangenen  Arbeitsverdienst  ein  Pauschbetrag

von  6  Mark  an  die  Beisitzer  des  Oberschiedsgerichts,

von  5  Mark  an  die  Beisitzer  der  Schiedsgerichte,

von  4  Mark  an  die  Beisitzer  der  Rentenausschüsse
für  jeden  Sitzungstag  zu  gewähren  ist.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Ersatzmänner.

Berlin,  den  18.  März  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

56*
        <pb n="432" />
        —  408  —

5.  Zoll  und  Steuerwesen.

  

Veränderungen  in  dem  Verzeichnis  der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen
für  Wein,  Traubenmost  und  Traubenmaische  (§  8,  §  22  Abs.  3  und  §  23  Abs.  4  der
Weinzollordnung)  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker.

Frankreich.
Die  Chemiker  Gayon  und  Blarez  in  Bordeaux  sind  wiederermächtigt  worden.

 

Veränderung  in  dem  Verzeichnis  der  in  Italien,  Frankreich  und  Osterreich-Ungarn  im

Einvernehmen  mit  der  Reichsverwaltung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die

chemische  Untersuchung  von  Baumöl  ermächtigten  wissenschaftlichen  Anstalten  oder  Fachchemiker
  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1912  S.  226).

II.  Frankreich.
Ziffer  6.  An  Stelle  von  Mr.  Bellier  tritt  dessen  Amtsnachfolger  Mr.  Frehse.

Der  Stationskontrolleur,  Zollinspektor  Behrend  in  Hamburg,  ist  durch  Verfügung  des  Königlich
Preußischen  Finanzministers  vom  1.  April  1913  ab  zum  Ober-Zollrevisor  ernannt  worden.

 

6.  Poli  zei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
Laufende Nr.  der  Bestrafung  Ausweisung  Ausweisungsbeschlusses

  der  Ausgewiesenen.  "  beschlossen  hat.  —
1  2    3  4  5   6

 

 

 

 

 

——

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Rudolf  Bezdika,  geboren  am  20.  Juli  1885  zu  Bezdika,  schwerer  Diebstahl  Königlich  Sächische    9.  Januar 1918
Schuhmacher  und]  Bezirk  Blatna,  Böhmen,  ortsange-  und  Urkundenfälschung  Kreishauptmannschaft      
Bergmann,  hörig  ebendaselbst,  österreichischer  schung  sowie  falsche  zu  Dresden,
Staatsangehöriger,  Namensführung
(1  Jahr  6  Monate
und  1  Woche  Zuchthaus,
  laut  Erkenntnis
  vom  5.  September,
  1911),
        <pb n="433" />
        —  409  —

 

 

 

 

 

 

 

□—
Laufende Nr.   Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
Ausweisung  
—  der  Bestrafung.  beschlusses  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1  2    3  4   5   6
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Alexander  Bieri,  geboren  am  20.  Juli  1871  zu  Kappeln,  Betteln,  Königlich  Preußischer  12.  März  1913.
Gelegenheits-  Kanton  Bern,  Schweiz,  ortsange-  Regierungspräsident  zu
arbeiter,  hörig  zu  Schangnau,  ebenda,  schweize-  Arnsberg,
rischer  Staatsangehöriger,
8  Josef  Heinz,  geboren  am  9.  Märg  1845  zu  Ascheno,  Landstreichen  und  Stadtmagistrat  Basau,  25.  Februar 1918
Schuster,  Bezirk  Melnik,  Böhmen,  österreichischer  Betteln,  Bayern,
Staatsangehöriger,
4  Karl  Ferdinand  geboren  am  12.  November  1895  zu  Betteln,  Großherzoglich  Badi-  8. März  1918.
August  Holm,  Eichwald,  Bezirk  Teplitz,  Bohmen,  scher  Landeskommissär
Schlosser,  österreichischer  Staatsangehöriger,  zu  Mannheim,
5  Christian  Martinus  geboren  am  18.  Januar  1872  zu  Maa-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  7.  März  1918.
Jungschleger,  stricht,  Provinz  Limburg,  Nieder=  Betteln,  Regierungspräsident  zu
Tagelöhner,  lande,  niederländischer  Staatsan-  Arnsberg,
gehöriger,  ·
6  Stefan  Kiszka,  27  Jahre  alt,  geboren  zu  Lisowice,  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  4.  März  19138.
Arbeiter,  Bezirk  Dolina,  Galizien,  ortsange-  Regierungspräsident  zu
hörig  ebendaselbst,  österreichischer  Breslau,
Staatsangehöriger,
7.  Martin  Zepaniak,  geboren  am  1b.  Oktober  1882  (oder  Landstreichen,  Betteln  1  Preußischer  7.  März  1918.
Arbeiter,    1.  April  1881)  zu  Bimbelice  bei  und  schwerer  Dieb=  Regierungspräfident  zu
Czenstochau,  Rußland,  russischer  stahl,  Liegnitz,
Staatsangehöriger,  «

Die  Ausweisung  der  Martha  Gerig  (Zentralblatt  für  1906  S.  951  Nr.  8)  ist  zurückgenommen  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Berlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="434" />
        <pb n="435" />
        —  111  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Re

Verausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

—  —  ——  ——  —  —  —

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

XLI.  Jahrgang  Berlin,  Freitag,  den  28.  März  1913.  Ai.  15.
Inhalt:  1.  Konsulatswesen=  Ermächtigung  zur  Vornahme  3.  Versicherungswesen:  Befreiung  von  der  Versicherungs—
von  Zivilstandshandlungen:  —  Exequaturerteilung  pflichtgemäß  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung  112
Seite  111  1.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Veränderungen  im  Stande
2.  Militärwesen:  Ermächtigungen  zur  Ausstellung  artz-  und  in  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen
licher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeilt  von  militar=  415
pflichtigen  Deutschen  in  den  Vereinigten  Staaten  von  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Amerika  oder  in  Canada  .  .  412  Retchsgebtete...  ........416

 

1.  Konsulatwesen.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Desterro  (Florianopolis)  beauftragten  Vize—
konsul  Pistor  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  dürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Den  Generalkonsul  der  Dominikanischen  Republik  in  Hamburg,  Bernardo  Pichardo,  ist  namens
des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.
        <pb n="436" />
        —  412  —

2.  Militärwesen.

Bekanntmachung.

Dem  praktischen  Arzte,  Oberarzt  der  Reserve  Dr.  Ernst  Jonas  in  St.  Louis,  ist  auf  Grund
des  §  42  Ziffer  2  der  Deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im
§  42  Ziffer  1a  bis  c  ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen
Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
oder  in  Canada  haben.

Berlin,  den  22.  März  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Gallenkamp.

Bekanntmachung.

Dem  praktischen  Arzte,  Dr.  Friedrich  W.  Fröhling  in  Kansas  City,  ist  auf  Grund  des
§  42  Ziffer  2  der  Deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §  42
Ziffer  1  à  bis  c  ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen
auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  oder  in
Canada  haben.  

Berlin,  den  22.  März  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Gallenkamp.

 

3.  Versich  erungs  wesen.

Bekanntmachung,
betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  März  1913  auf  Grund  des  §  1242  Nr.  1,  2  der
Reichsversicherungsordnung  beschlossen,  daß  die  §§  1234,  1235  Nr.  1,  §§  1237,  1240,  1241  der  Reichsversicherungsordnung
  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1912  an  gelten  für

1.  die  im  Dienste  der  Sparkasse,  des  Leihhauses  oder  der  Zivilhospize  in  Metz  Beschäftigten
wenn  ihnen  Anwartschaft  auf  Ruhegeld  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den
Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  sowie  auf  Witwenrente  nach  den  Sätzen  der  gleichen  Lohnklasse
  und  auf  Waisenrente  gewährleistet  ist,  oder  sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet
  werden,
2.  Personen,  denen  auf  Grund  einer  früheren  Beschäftigung  bei  diesen  Anstalten  Ruhegeld
Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen
der  ersten  Lohnklasse  bewilligt  sind  und  daneben  eine  Anwartschaft  auf  Hinterbliebenonfürsorge
  in  dem  zu  Nr.  1  angegebenen  Umfang  gewährleistet  ist.
Berlin,  den  22.  März  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="437" />
        —  413  —

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Veränderungen  im  Stande  und  in  den  Besugnissen  der  Zoll  und  Steuerstellen.
  

Im  Hinblick  auf  §  4  (1)  der  am  1.  April  1913  in  Rraft  tretenden  Eisenbahn--Zollordnung  sind
auch  den  nachstehend  aufgeführten  Amtern  sämtliche  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehr  beigelegt  worden:

 

Sitz  Dienstbezeichnung  Bezirkslage

 

Königreich  Preußen.

Apenrade    Zollamt  1  Altona
Hadersleben
Cranenburg  "  Cöln
Cleve
Dortmund  Z.  A.  1I.  Dortmund  Hafen  Münster
Dortmund
Elten  Z.  A.  J  Cöln
Emmerich
Erfurt.  Z.Absst.  a.  Bhf.  Erfurt
Erfurt
Eupen.  Z.A.  I  (Unterstadt)  Cöln
Nachen  Inlandesverkehr
Grünthal  i.  B.  Z.  A.  1  Breslau
Liebau  i.  Schles.
Halbstadt  i.  B.  "  —
Heide  Z.  A.  1  Altona
Tänning
Heinersdorf  a.  T..  Breslau
Görlitz
Hirschberg  i.  Schl.  Q  Breslau
Liegnitz
Iserlohn  H.  Z.  A.  Münster
Breslau
Oswiecim  Z.  A.  I1  «  Myslowitz
Breslau
Pr.  Herby  "  Lublinitz
Cöln
Remscheid  Solingen
Königreich  Bayern.
Amberg  Z. A.  München
Regensburg
Ansbach  "„  München
Nürnberg

57*
        <pb n="438" />
        —  414  —

 

 

Sitz  Dienstbezeichnung  Bezirkslage

Burghausen  R.  Z.  A.  J  München

Simbach

Deggendorf  Z.A.  München

Landshut

Erlangen.  München
Fürth  i.  B.

Frankenthal.  München

Ludwigshafen  a.  Rh.

Freising  München
München  1II

Füssen.  R.  Z.  A.  1  München

Pfronten

Ingolstadt  H.  Z.  A.  München

Kaiserslautern  "  München

Kissingen.  Z.A.  München
Schweinfurt

Laufen  R.  Z.  A.  I  München
Reichenhall

Lindenberg  München

Lindau

Mittenwald  R.  Z.  A.  1  a.  Bhf.  München

·  Pfronten

München  Schwabing  .  Z.  Expos.  a.  Bhf.  München
München  1

Oberstdorf  1  R.  Z.  A.  1  München

l  Pfronten

Pfronten  .  H.  Z.  A.  München

Pfronten  Steinach    R.Z.A.  I  a.  Bbhf.  München

Pfronten

Regensburg  .  Z. Expos.  a.  d.  Donaulände  München
Regensburg

Regensburg  (Hafen)  Z.A.  München
Regensburg

Schellenberg.  Z.  Absst.  a.  Bhf.  München
Reichenhall

Speyer  Z.  A.  München

Ludwigshafen  a.  Rh.

Straubing  München

Landshut

Tittmoning  R.  Z.  A.  1  München

 

 

 

 

 

Simbach
        <pb n="439" />
        —  415  —

 

Dienstbezeichnung

 

Sitz  Bezirkslage
Waldmünchen  R.  Z.  A.  I  München
Furth  i.  W.
Weiler  Z.  Expos.  a.  Bhf.  München
Lindau
Zweibrücken  Z.A.  München
Kaiserslautern
Königreich  Sachsen.
Fleißen  R.  Z.  A.  a.  österr.  Geb.  Dresden
Eibenstock
Neustadt  in  Sachsen.  Z.  A.  Dresden
Schandau
Sebnitz-Niedereinsiedel  Z.A.  a.  österr.  Geb.  Dresden
Schandau
Königreich  Württemberg.
Langenargen.  Z.A.  I.  Stuttgart
Friedrichshafen
Großherzogtum  Sachsen.
Eisenach  Bez.  Z.A.  Erfurt
Jena  Z.A.  Erfurt
Weimar
Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Meiningen  Bez.  Z.  A.  Erfurt
Sonneberg  Z.A.  Erfurt
Meiningen
Herzogtum  Sachsen  Altenburg.
Altenburg  Z.Absst.  a.  Bhf.  Erfurt
Altenburg
Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg  .  Bez.;  Z.A.  Erfurt
Gotha..  Z.  Absst.  a.  Bhf.  Erfurt
Gotha
(Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt  Bez .Z.  A.  Erfurt
Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linic.
Gera  H.  Z.  A.  Erfurt
Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremerhaven  Z.Absst.  Kaiserhafen  Bremen

Bremerhaven
        <pb n="440" />
        —  416  —

 

Sitz  Dienstbezeichnung  Bezirkslage

Elsaß-Lothringen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Barr  Z.A.  1  Straßburg
Schlettstadt
Bischweiler  Straßburg
Hagenau
Forbach  —  Straßburg
Saargemünd
Gebweiler  ·  Straßburg
Colmar
Markirch  "  Straßburg
Schlettstadt
Münster  Straßburg
Colmar
Pfetterhausen  "  Straßburg
Altkirch
Thann  "  Straßburg
Mülhausen
Zabern  "  Straßburg
Hagenau
5.  Polizeiwesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
 Laufende Nr. 1  Name  und  Stand  "  Alter  und  Heimat    Grund  Behörde,  welche  die  damm
  der  Bestrafung.  zuswe  isung  Auswei  ungs—
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs:
1  Guiseppe  Beghi,  geboren  am  11.  November  1865  zu  schwerer  Diebstahl

Königlich  Preußischer  lb.  Februar
Erdarbeiter,

Parma,  Italien,  italienischer  Staats=  (3  Jahre  Zuchthaus,  Regierungspräsident  zu  1913.
angehöriger,  laut  Erkenntnis  vom  Cassel,
1  18.  März  1910),
geboren  am  1.  Februar  1883  zu  Ca=  schwerer  Diebstahl  Königlich  Preußischer  14.  Februar
mitto,  Erdarbeiter,  stiglione  di  Strada,  Provinz  Udine,  (3  Jahre  Zuchthaus,  Regierungspräsident  zu  1913.
Italien,  italienischer  Staatsangehö=  laut  Erkenntnis  vom  Cassel,
riger,  18.  März  1910,
3  Emil  Schubert,  geboren  am  17.  Oktober  loder  Novem-Diebstahl  im  Rückfall  Königlich  Preußischer  12.  März  1913
Arbeiter,  ber)  1885  zu  Wierzbica,  Bezirk  Ra=  (1  Jahr  Zuchthaus,  Regierungspräsident  zu  "
wa  ruska,  Galizien,  österreichischer  laut  Erkenntnis  vom  Posen,
Staatsangehöriger,  21.  März  1912),

2  Antonio  Dimi-
        <pb n="441" />
        —  417  —

 

 



*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  —  Behörde,  welche  die  Datum

      

Laufende Nr.     der  Bestrafung.  Ausweisung    Ausweisungs-

  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  3  4  5  6

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

4  Kaspar  Devies,  geboren  am  18.  April  1868  zu  Ben-Betteln,  Königlich  Preußischer  7.  März  1913.
Arbeiter,  rath,  Regierungsbezirk  Dusseldorf,  Regierungspräfident  zu
niederländischer  Staatsangehöriger,  D#seldonh,

5  Anton  Fellner,  geboren  am  8.  Marz  1871  zu  Pech=  Betieln,  Königlich  Bayerisches  4.  März  1913.

Porzellandreher,  grün,  Bezirk  Falkenau,  Hohmen,  Bezirksamt  Laufen,
österreichischer  Staatsangehöriger,
6  Josef  Füuhrer,  geboren  am  9.  März  1871  zu  Ponigl,  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  März  1912.
Schuhmacher,  Bezirk  Cilli,  Steiermark,  österreichi-  Regierungspräsident  zu
  scher  Staatsangehöriger,  Wiesbaden,
7  Franz  Havel,  geboren  am  8.  November  (oder  Januar  Hehlerei,  Land-  Stadtmagistrat  Amberg,  20.  Februar
Dienstknecht,  oder  Februar)  1889  zu  Netzditz,  Be=  streichen  und  Fäl-  Bayern,  1913.
Bezirk  Schüttenhofen,  Böhmen,  oster=  schung  von  Ausreichischer
  Staatsangehöriger,  weispapieren,
8  Peter  Lapina,  geboren  am  7.  April  1573  zu  Bar-Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräsi--  18.  März  1913.
Erdarbeiter,  quette,  Imien,  italienischer  Staats-  Betteln,  dent  zu  Metz,
angehöriger,
9  Johann  Mravlal,  geboren  am  25.  Juni  1891  zu  Cilli—,  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  13.  März  1913.
Arbeiter,  Steiermark,  österreichischer  Staats-  Regierungspräsident  zu
angehöriger,  Aachen,
10  Kosef  Prochaska,  geboren  am  10.  März  1878  zu  Hwez-Betteln,  Königlich  Bayerische  3.  März  1913.
Schlosser,  donowitz,  Bezirk  Trebitsch,  Mähren,  Polizeidirektion  zu
österreichischer  Staatsangehöriger,  München,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="442" />
        <pb n="443" />
        —  419  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

    

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XII.  Jahrgang.  Berlin,  Mittwoch,  den  2.  April  1913.  Nr.  16.

 

 

 

 

 

..

 

 

Inhalt:  Zoll-  und  Steuerwesen:  Salzabgaben-Befreiungsordnung  sowie  Änderungen  der  Ausführungsbestimmungen,
betreffend  das  Gesetz  über  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz.  ..  .  Seite  119

 

Zoll-und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  März  1913  beschlossen,  der  nachstehend  abgedruckten
Salzabgaben-Befreiungsordnung  sowie  nachstehenden  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen,  betreffend
  das  Gesetz  über  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz,  mit  Wirkung  vom  1.  Mai  1913  ab
die  Zustimmung  zu  erteilen:

a)  Im  §  10  erhält  der  Abs.  2  folgende  Fassung:

Auf  Begleitschein  I  nach  dem  anliegenden  Muster  3  wird  —  unter  Kollo-,  Wagenoder
  Schiffsverschluß  —  das  Salz  abgefertigt,  welches  ausgeführt  oder  zur  Niederlage
deklariert  oder  unter  der  Bedingung  demnächstiger  Vergällung  beziehungsweise  der  Verwendung
  unter  steuerlicher  Aufsicht  ohne  Erhebung  der  Salzabgabe  abgelassen  werden
soll.  An  Stelle  der  Abfertigung  auf  Begleitschein  I  kann  bei  Kalisalzen,  die  mehr  als
60,  jedoch  weniger  als  75  v.  H.  Natriumchlorid  enthalten,  die  Abfertigung  mit  Überweisungsschein
  treten,  wie  solche  im  §  16  der  Salzabgaben-Befreiungsordnung  für  die
Versendung  des  auf  den  Salzwerken  unvollständig  vergällten  Salzes  vorgeschrieben  ist.
Für  die  von  Landwirten  zu  Düngungszwecken  unmittelbar  bezogenen  Kalisalze  der  bezeichneten
  Art  kann  auch  von  der  Abfertigung  mit  UÜberweisungeschein  abgesehen  werden,
wenn  die  Salze  vor  der  Versendung  mit  5  v.  H.  Mergel  oder  mit  2  v.  H.  Steinkohlenmehl
  oder  mit  1  v.  H.  Torfmull,  der  seinerseits  mit  1  v.  H.  karbolsaurem  Kalke  versetzt
ist,  vergällt  werden  und  wenn  die  Salzwerksverwaltungen  sich  verpflichten,  über  die  Ge
winnung  und  den  Absatz  der  Salze  Buch  zu  führen  sowie  für  jeden  Fall  der  Zuwiderhandlung
  gegen  diese  Vorschriften  eine  Vertragsstrafe  von  1000  zu  zahlen.  Die
näheren  Bestimmungen  hat  die  Direktivbehörde  zu  treffen.

hb)  Im  Abs.  2  des  §  15  Ziffer  4  sind  die  Worte  „und  an  die  mit  Berechtigungsschein  versehenen
Händler  ohne  Kontrolle“  zu  streichen;  am  Schlusse  des  Absatzes  ist  folgender  neue  Satz

58
        <pb n="444" />
        —  420  —

anzufügen:  „Händler  haben  beim  Bezuge  von  Mutterlauge  dieser  Art  eine  Bescheinigung
der  für  ihren  Wohnort  zuständigen  Zollstelle  über  das  von  ihnen  betriebene  Gewerbe
vorzulegen.“
c)  Die  §§  18  bis  22  kommen  in  Wegfall;  an  ihre  Stelle  tritt  der  nachstehende  §  18:
„§  18.
Wegen  der  im  §  20  des  Gesetzes  vorgesehenen  Befreiungen  von  der  Salzabgabe
  wird  auf  die  Salzabgaben-Befreiungsordnung  verwiesen."

d)  Der  §  23  erhält  die  Bezeichnung  §  19.

Berlin,  den  17.  März  1913.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Kühn.

Salzabgaben-Befreiungsordnung.

(S.  Bfr.  O.)

I.  Umfang  der  Abgabenbefreiung.

§  1.
Ausdehnung  (1)  Von  dem  zum  inländischen  Verbrauche  bestimmten  Salze  bleiben  von  der  Salzabgabe
der  Abgaben-  befreit:  .
befreiung.  1.  das  zu  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen  Zwecken  bestimmte  Salz;  den  landwirtschaftlichen

  und  gewerblichen  Zwecken  sind  alle  wirtschaftlichen  und  technischen
Zwecke  gleichzustellen,  soweit  vollständig  vergälltes  Salz  (§§  7,  8)  verwendet  wird;
2.  Salz,  das  zum  Einsalzen  und  Nachpökeln  von  Heringen  und  ähnlichen  Fischen
(Abschnitt  VII)  sowie  zum  Einsalzen,  Einpökeln  usw.  von  Waren  verwendet  wird,
die  ausgeführt  werden  (Abschnitt  VIII);
3.  die  Kalisalze  (Abraumsalze),  das  sogenannte  Badesalz,  die  Salzabfälle  und  der
Pfannenstein  (Abschnitt  IV).
(2)  Außerdem  kann  Salz  auf  Rechnung  der  Einzelstaaten  abgabenfrei  abgelassen  werden:
1.  zu  Unterstützungen  bei  Notständen  sowie  an  Wohltätigkeitsanstalten;
2.  zu  Deputaten  (Salz-Naturalabgaben),  auf  deren  abgabenfreie  Verabfolgung  die
Berechtigten  Anspruch  haben.
§  2.
Landwirt=  Als  Salz  zu  landwirtschaftlichen  Zwecken  gilt  das  zum  Füttern  des  Viehes  und  zum
schaftliche Zwecke  Düngen  verwendete  Salz.  Unter  Viehfütterung  ist  die  Fütterung  von  Tieren  jeder  Art  zu  ver-
  stehen;  die  Abgabe  kann  an  alle  Besitzer  von  Tieren  erfolgen.

§  3.
Ausnahmen.  Von  der  Abgabenfreiheit  des  §  1  Abs.  1  Ziffer  1  und  3  ist  das  Salz  ausgenommen,
das  von  Menschen  genossen  werden  oder  in  Nahrungs=  und  Genußmittel  für  Menschen  übergehen
soll,  namentlich  auch  Salz  für  die  Herstellung  von  Tabakerzeugnissen  und  Mineralwässern.

§  4.
Ausländisches  Bei  ausländischem  Salze  kann  von  der  Erhebung  der  inneren  Abgabe  unter  denselben
Salz.  Bedingungen  abgesehen  werden  wie  bei  inländischem  Salze,  der  Zoll  von  0,80  M  für  1  dz  Reingewicht
  ist  jedoch  stets  zu  erheben.
        <pb n="445" />
        —  421  —

II.  Vergällung,  Vergällungsstoffe  und  Verwendung  des  vergällten  Salzes.
§  5.

(1)  Das  gemäß  §  1  Abs.  1  Ziffer  1  zur  abgabenfreien  Verwendung  bestimmte  Salz  ist  in
der  Regel  vor  der  Verabfolgung  unter  amtlicher  llberwachung  durch  Vermischung  mit  geeigneten
Stoffen  zur  Verwendung  als  Nahrungs=  und  Genußmittel  für  Menschen  untauglich  zu  machen
(zu  vergällen).

(2)  Die  zur  Vergällung  zugelassenen  Mittel  sind  nach  der  Buchstabenfolge  in  Anlage  1
zusammengestellt.

(3)  Die  Vergällungsmittel  dürfen  nur  in  reiner  Beschaffenheit  und,  nachdem  sie  von

den  Aufsichtsbeamten  geprüft  und  als  geeignet  erkannt  worden  sind,  zur  Vergällung  verwendet
werden.

(4)  Die  Zollverwaltung  ist  befugt,  die  Herstellung  und  den  Bezug  der  Vergällungsmittel
unter  amtliche  Uberwachung  zu  nehmen  oder  sie  auf  Kosten  der  Beteiligten  selbst  anzuschaffen.

(5)  Es  ist  verboten,  aus  vergälltem  Salze  das  Vergällungsmittel  ganz  oder  teilweise  auszuscheiden
  oder  dem  vergällten  Salze  Stoffe  beizufügen,  durch  welche  die  Wirksamkeit  des  Vergällungsmittels
  in  Beziehung  auf  Geschmack,  Geruch  oder  Farbe  vermindert  wird.

(6)  Von  der  Vergällung  kann  abgesehen  werden,  wenn  die  Verwendung  des  Salzes  zu

einem  Zwecke,  für  den  Abgabenfreiheit  gewährt  wird,  unter  amtlicher  Uberwachung  derart  erfolgt,
daß  ein  Mißbrauch  ausgeschlossen  ist.

§  6.
Die  Vergällung  ist  entweder  vollständig  oder  unvollständig.

§  7.
(1)  Als  vollständig  vergällt  ist  solches  Salz  anzusehen,  das  durch  die  Vergällung  zum
menschlichen  Genuß  untauglich  wird  und  bei  dem  das  Vergällungsmittel  seine  Wirksamkeit  auch
durch  längeres  Lagern  nicht  verliert.

(2)  Vollständig  vergälltes  Salz  darf  von  jedermann  zu  wirtschaftlichen  und  technischen
Zwecken  verwendet  werden.

(3)  Die  vollständige  Vergällung  soll  in  der  Regel  auf  inländischen  Salzwerken  unter  Aufsicht
  der  Salzsteuerämter  und  der  bei  ihnen  angestellten  Aufsichtsbeamten  stattfinden.  Im  Falle
des  Bedürfnisses  kann  die  Direktivbehörde  die  Vergällung  des  Salzes  unter  amtlicher  Aufsicht
auch  bei  den  Grenzzollämtern,  den  Empfangsämtern  im  Innern  oder  in  den  Räumen  des  Empfängers
  zulassen.

(4)  Vollständig  vergälltes  Salz  darf  in  Salzwerken  auf  Vorrat  bereitet  werden.

(5)  Den  Salzwerken  sind  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  Fabriken  gleichzustellen,  in  denen
Salz  als  Nebenerzeugnis  gewonnen  wird.

§  8.

Begriff  der
Vergällung.

Anlage  1.

Arten  der
Vergällung.

Vollständige
Vergällung.

(1) Zur  vollständigen  Vergällung  dienen  nachstehende  Stoffe  (allgemeine  Vergällungsmittel),  Allgemeine
welche  dem  zu  vergällenden  Salze  in  den  dabei  angegebenen  Mengen  auf  je  1  dz  zuzusetzen  sind:  Vergällungsmittel

a)  für  Siedesalz:
0,25  kg  Eisenoxyd  und  0,5  kg  Wermutpulver,
1  kg  Ruß,
1  kg  Seifenpulver,
1  kg  Tran,
0,5  kg  Tran  und  0,25  kg  Eisenoxyd,
0,5  kg  Tran  und  O)25  kg  Kienruß;
b)  für  Steinsalz:
0,25  kg  Eisenorxyd  und  0,2%  kg  Wermutpulver,
1  kg  Ruß,
53*
        <pb n="446" />
        1kg  Seifenpulver,

1  kg  Tran,

0,5  kg  Tran  und  0,375  kg  Eisenoxyd,
0,5  kg  Tran  und  0,375  kg  Kienruß.

(2)  Bei  den  gesperrt  gedruckten  Vergällungsmitteln  sind  die  in  Anlage  2  gegebenen  An-Anlage  2. 


  weisungen  zu  beachten.

§  9.
Unvollständige  )  Die  unvollständige  Vergällung  ist  eine  solche,  neben  der  weitere  Maßnahmen  zur  Ver-Vergällung.
  hütung  einer  mißbräuchlichen  Verwendung  des  Salzes  zu  treffen  sind.

(2)  Die  unvollständige  Vergällung  ist  unter  amtlicher  Uberwachung  entweder  auf  den  Salzwerken
  oder  in  den  Gewerbsräumen  des  Empfängers  vorzunehmen.  Sie  hat  kurz  vor  der  Verwendung
  des  Salzes  stattzufinden.

(3)  Unvollständig  vergälltes  Salz  darf  nur  zu  dem  genehmigten  Zwecke,  nur  in  der  angemeldeten
  Weise  und  nur  von  demjenigen  verwendet  werden,  für  den  die  Vergällung  erfolgt  ist.

§  10.

Besondere  (u)  Zur  unvollständigen  Vergällung  dürfen  folgende  Stoffe  (besondere  Vergällungsmittel)

Vergällungs=  mit  Genehmigung  des  zuständigen  Hauptamts  verwendet  werden.  Die  Stoffe  sind  dem  zu  vermittel.

  gällenden  Salze  in  den  dabei  bezeichneten  Mengen  auf  je  1  dz  zuzusetzen,  wobei  immer  nur  eins
der  in  den  einzelnen  Unterabschnitten  aufgeführten  Mittel  zu  verwenden  ist.

a)  Zur  Herstellung  von  chlor=  und  natriumhaltigen  Erzeugnissen,  wie
Bleichlauge,  Bleichlösung,  Chlorkalk,  Salzsäure,  Salmiak,  Chlorzink,  Natrium,  Atznatron,
  Soda,  Bleichsoda,  Natriumsulfat,  Natriumbisulfat,  Ferrocyannatrium,
Kieselfluornatrium,  Antimondoppelsalz  (Brechweinsteinersatz),  benzolsulfosaures  Natron,
  Natronseifen:

Ammoniakflüssigkeit  in  einer  Menge,  daß  auf  1  dz  Salz  3  kg  Ammoniakgas
  kommen,

5  kg  Ammoniumsulfat,

3  kg  Antimondoppelsalz,

0,5  kg  Eisenoxyd,

4  kg  Eisensulfat  (Eisenvitriol),

5  Liter  Elektrolytbleichlauge  mit  5  Liter  Wasser  und  100g  Atznatron

5  Liter  Elektrolytbleichlauge  und  10  x  Atznatron,

0,  25  kg  Mineralöl,

10  kg  Natriumbikarbonat,

2  kg  Natriumbisulfat,

2,5  kg  Natriumsulfat,  kalziniert,

5  kg  Natriumsulfat,  kristallisiert  (Glaubersalz),

1,,  kg  Natronlauge,

O,2  kg  Pariser  Blau,  trocken,

O,01  kg  Pariser  Blau,  gelöst  in  2  Liter  Wasser,

2  kg  rauchende  Salzsäure,

3  kg  Schwefelkiesabbrände,

Schwefelsäure  in  einer  Menge,  daß  auf  1  dz  Salz  1  kg  wasserfreie
Schwefelsäure  kommt,

Soda  in  einer  Menge,  daß  auf  1  dz  Salz  2  kg  Natriumkarbonat  kommen,

Teerfarbstoffe,  3  Liter  einer  wässerigen  Lösung  mit  mindestens  0,125  g  Farbstoff
  auf  1  Liter,

2  kg  Zinksulfat  (Zinkvitriol).
        <pb n="447" />
        —  423  —

b)  Zu  Verhüttungszwecken,  wie  Gewinnung  von  Silber  (Lösen  des  Silbers  aus
silberhaltigem  Blei),  Kupfer,  Zink,  zum  Härten  von  Stahl,  zur  Herstellung
von  Feilen:

5 kg  Bleisulfat,

4 kg  Eisensulfat  (Eisenvitriol),

2 kg  Hornmehl,

5 kg  Klauenmehl,

1,5  kg  Klauensalz,

5  Liter  gewöhnliche  Kuhjauche,

0,25  kg  Mineralöl,

3  kg  Schwefelkies,

3  kg  Schwefelkiesabbrände,

Soda  in  einer  Menge,  daß  auf  1  dz  Salz  2  kg  Natriumkarbonat  kommen.

c) Zur  Herstellung  von  Steinwaren,  Tonwaren,  Glas,  Glasuren  und
Glaswaren:
O,25  Kg  Mineralöl,
3  kg  Sand,
1  kg  Schmalte  (Smalte),
3  kg  Schwefelkiesabbrände,
3  kg  Zement.

d)  Zu  Zwecken  der  Fettindustrie,  wie  zur  Reinigung  von  Ölen  (Leinöl,  Rizinusöl,
Speiseöl),  Knochenfett  und  Leimfett,  zur  Herstellung  von  Kokosbutter  (Vegetaline)
und  Klärung  von  Talg  (§  12),  zur  Herstellung  von  Türkischrotöl:

mindestens  0,1  kg  Kaliumpermanganat,  gepulvert  oder  in  2  Liter  Wasser
gelöst,

2  kg  Natriumbisulfat,

2,5  Kg  Natriumsulfat,  kalziniert,

5  kg  Natriumsulfat,  kristallisiert  (Glaubersalz),

2  kg  rauchende  Salzsäure,

Soda  in  einer  Menge,  daß  auf  1  dz  Salz  2  kg  Natriumkarbonat  kommen,

1  kg  feingemahlene  Tierkohle.

e)  Zur  Herstellung  von  Farben,  wie  von  Bleiweiß,  Indigokarmin,  Lithopon
Lithoponweiß),  Ultramarin,  Pariser  Blau,  Teerfarben,  Gardinencremetabletten,
Papierausstrichfarben:

6  kg  Abbrände,  zinkhaltige,

5  kg  Alaun,

5  kg  Bleizucker  (Bleiaretat),

0,5  kg  Eisenoxyd,

0,1 kg  Indigokarmin  und  3  Liter  Wasser,  ·

mindestens  0,1  kg  Kaliumpermanganat,  gepulvert  oder  in  2  Liter  Wasser
gelöst,

2  kg  Kupferchlorid,

2 kg  Kupfersulfat  (Kupfervitriol),

2  kg  Lithoponweiß,

50,2  kg  Mineralöl,

2  kg  Natriumbisulfot,

2,5  Kg  Natriumsulfat,  kalziniert,

5  kg  Natriumsulfat,  kristallisiert  (Glaubersalz),

0,2  kg  Pariser  Blau,  trocken,

O,01  kg  Pariser  Blau,  gelöst  in  2  Liter  Wasser,

3  kg  oder  Liter  Rohzinklauge,

3  kg  Schwefelkiesabbrände,

—
        <pb n="448" />
        —  424  —

Schwefelsäure  in  einer  Menge,  daß  auf  1  dz  Salz  1  kg  wasserfreie
Schwefelsäure  kommt,

Soda  in  einer  Menge,  daß  auf  1  dz  Salz  2  kg  Natriumkarbonat  kommen,

Teerfarbstoffe,  3  Liter  einer  wässerigen  Lösung  mit  mindestens  0,25  g  Farbstoff
  auf  1  Liter,

0,5  kg  Ultramarin,

2  kg  Zinksulfat  (Zinkvitriol).

f)  Zu  Zwecken  der  Färberei,  Bleicherei  und  Wäscherei,  wie  Verwendung  in
chemischen  Wäschereien,  Bleichereien,  zum  Färben  von  Garnen,  Zeugstoffen,  Kunstwolle,
  Pflanzenfasern,  zur  Herstellung  von  Beizmitteln  und  Appreturölen:

O,25  kg  Mineralöl,

2,5  kg  Natriumsulfat,  kalziniert,

5  kg  Natriumsulfat,  kristallisiert  (Glaubersalz),

Soda  in  einer  Menge,  daß  auf  1  dz  Salz.  2  kgx  Natriumkarbonat  kommen,

Teerfarbstoffe,  3  Liter  einer  wässerigen  Lösung  mit  mindestens  0,25  g
Farbstoff  auf  1  Liter.

g)  Zur  Herstellung  von  Sprengstoffen  bei  der  Sprengstoff=  und  Sicherheitssprengstoffabrikation:


0,5  kg  Ammoniaksalpeter  (Ammoniunnitrat),
0,25  kg  Mineralöl,
0,5  kg  Ultramarin.

h)  Zu  sonstigen  chemischen  Zwecken,  wie  zur  Herstellung  von  Chemikalien  und
galvanischen  Trockenelementen,  von  Tonerdepräparaten,  Schwefelsäure,  Zinnsäure
und  deren  Salzen,  künstlicher  Riechstoffe,  photographischer  Papiere,  von  Staubbindemitteln,
  feuerfester  Anstriche,  zur  Wiederbelebung  von  Wasserenthärtungsanlagen,
  zur  Gummifabrikation:

4  kg  Eisensulfat  (Eisenvitriol),

mindestens  0,  kg  Kaliumpermanganat,  gepulvert  oder  in  2  Liter  Wasser
gelöst,

0,25  kg  Mineralöl,

2,5  kg  Natriumsulfat,  kalziniert,

5  kg  Natriumsulfat,  kristallisiert  (Glaubersalz),

wenigstens  50  kg  Salmiak,

2  kg  rauchende  Salzsäure,

3  kg  Schwefelkiesabbrände,

Schwefelsäure  in  einer  Menge,  daß  auf  1  dz  Salz  1  kg  wasserfreie
Schwefelsäure  kommt,

Soda  in  einer  Menge,  daß  auf  1  dz  Salz  2  kg  Natriumkarbonat  kommen.

i)  Zu  landwirtschaftlichen  Zwecken,  wie  zur  Herstellung  von  Hundekuchen
Dünger,  Superphosphat:  "
10  kg  Knochenmehl,
5  kg  Mergel  (für  Kalisalze),
2,5  kg  Natriumsulfat,  kalziniert,
5  kg  Natriumsulfat,  kristallisiert  (Glaubersalz),
Schwefelsäure  in  einer  Menge,  daß  auf  1  dz  Salz  1  kg  wasserfreie
Schwefelsäure  kommt,
1  kg  Torfmull  mit  1  v.  H.  karbolsaurem  Kalk  (für  Kalisalze).

k)  Zu  Zwecken  der  Haltbarmachung,  für  Gerbereien,  zum  Einsalzen  und  Haltbarmachen,
  Nachsalzen  usw.  von  Häuten,  Leder,  Därmen  (§  12),  Fischen  (Heringen)
zum  Tränken  von  Grubenholz,  zur  Bekämpfung  von  Bakterien  usw.  in  Papier,
Pergamentpapier:

5  kg  Alaun,
O,2  kg  Cineol,
        <pb n="449" />
        —  425  —

5  kg  oder  Liter  Darmlake  (Darmpöäfel),

4  kg  Eisensulfat  (Eisenvitriol),

10  Liter  Heringslake,

0,25  kg  Mineralöl,

2,5  kg  Natriumsulfat,  kalziniert,

5  kg  Natriumsulfat,  kristallisiert  (Glaubersalz),

Soda  in  einer  Menge,  daß  auf  1  dz  Salz  2  kg  Natriumkarbonat  kommen.

Zu  Kühlzwecken  (§  12)  und  zum  Auftauen  von  Eis,  zur  Herstellung  von
Eis  und  zur  Straßenreinigung:
0,25  kg  Mineralöl,
5  kg  Natriumsulfat,  kristallisiert  (Glaubersalz),
Soda  in  einer  Menge,  daß  auf  1  dz  Salz  2  ka  Natriumkarbonat  kommen.

m)  Zur  Herstellung
1.  von  Weizenstärke  aus  Weizenkörnern:

4  kg  Eisensulfat  (Eisenvitriol),
2  kg  Kupfersulfat  (Kupfervitriol);

2.  von  sogenanntem  Naturlab:
3  Liter  Salzlauge  von  der  Labherstellung.

n)  Außer  den  vorstehend  unter  a  bis  m  aufgeführten  und  den  im  §  8  genannten
dürfen  noch  folgende  Mittel  zur  unvollständigen  Vergällung  von  Salz  verwendet
werden:  «

2  kg  Braunkohlenmehl,

1  kg  Brannstein,  mehlfein  gemahlen,
0,25 kg  Eisenoryd  mit  0,05  kg  Tieröl,
2  kg  Holzkohlenmehl,

O125  kg  Kaliumchromat,

0,25  kg  Kienöl,

0,5  kg  Kienruß,

5  kg  Kokosöl,

0,75  kg  Mennige  (Bleimennige),

2  kg  Pinksalz,

2  kg  Steinkohlenmehl,

2  kg  Torfmehl,

1,5  kg  Zinnchlorür.

(2)  Bei  den  gesperrt  gedruckten  Vergällungsmitteln  sind  die  in  Anlage  2  gegebenen  An-  Anlag
weisungen  zu  beachten.

§  11.

(1)  Ausnahmsweise  dürfen  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  in  deren  Bezirke  das  Ausnahms-Salz
  verwendet  werden  soll,  auch  andere  als  die  im  §5  10  aufgeführten  besonderen  Vergällungs=  weise
mittel  zur  unvollständigen  Vergällung  von  Salz  zugelassen  werden,  wenn  die  Beteiligten  sich  den  Zulassung von   *
anzuordnenden  besonderen  Aufsichtsmaßnahmen  unterwerfen.  Ebenso  kann  gestattet  werden,  daß  Vergällungsitteln.


die  einzelnen  Vergällungsmittel  auch  zu  anderen  als  den  im  besonderen  genannten  Vergällungs-  
zwecken  verwendet  werden.

(2)  Die  auf  Grund  des  Abs.  1  zugelassenen  Vergällungsmittel  sind  unter  Angabe  der  Ge—
werbebetriebe  und  des  Verwendungszwecks  des  Salzes,  soweit  tunlich  auch  unter  Vorlage  von
Proben,  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  in  Berlin  NW  6,  Luisenstraße  32,  mitzuteilen.

(3)  Karbolsäure  darf  als  Vergällungsmittel  nicht  zugelassen  werden.
        <pb n="450" />
        Herstellung
von
Nahrungsund


Genufßmitteln.

Bezug  vollstäudig
  vergällten
  Salzes.

Bezug  unvollständig
  vergällten

  Salzes.

—  426  —

§  12.

(1)  Unvollständig  vergälltes  Salz  darf  von  Gewerbetreibenden,  die  Nahrungs=  und  Genußmittel
  für  Menschen  unter  Verwendung  von  Salz  herstellen,  zu  Zwecken,  die  mittelbar  ihrem
Gewerbe  dienen,  wie  zur  Herstellung  von  Kältemischungen,  zum  Betriebe  von  Eis-  und  Kälte—
erzeugungsmaschinen,  zum  Klären  von  Talg  bei  der  Herstellung  von  Margarine  und  Speisetalg,
unter  der  Voraussetzung  des  §  3  abgabenfrei  verwendet  werden.  Das  für  diese  Zwecke  vergällte
Salz  muß  gesondert  gelagert  werden;  die  Inhaber  der  Betriebe  haben  sich  den  von  der  Direktivbehörde
  etwa  sonst  noch  zu  treffenden  Anordnungen  zu  unterwerfen.  Insbesondere  kann  gefordert
werden,  daß  über  den  Verbrauch  des  Salzes  Buch  geführt  wird  und  daß  vergälltes  Salz  in
Gewerbsräumen,  in  denen  versteuertes  Salz  aufbewahrt  wird  oder  Nahrungs=  und  Genußmittel
für  Menschen  hergestellt  werden,  nicht  gelagert  werden  darf.

(2)Diesen  Maßnahmen  unterliegen  besonders  Darmschleimereien  und  ähnliche  Betriebe,  in
denen  Salz  zur  Herstellung  gesalzener  Därme  nach  Vergällung  abgabenfrei  verwendet  wird  und
die  sich  gleichzeitig  mit  der  Herrichtung  und  Haltbarmachung  von  Rinderkaldaunen,  Schweinemägen
  und  anderen  als  Nahrungs=  und  Genußmittel  für  Menschen  in  Betracht  kommenden  Eingeweideteilen
  von  Tieren  befassen.

(3)  In  den  im  Abs.  1  und  2  aufsgeführten  Betrieben  ist  an  einer  in  die  Augen  fallenden
Stelle  und  in  deutlicher  Druckschrift  eine  Bekanntmachung  auszuhängen,  in  der  der  Zweck,  zu
dem  das  vergällte  Salz  lediglich  zu  verwenden  ist,  angegeben  und  außerdem  darauf  hingewiesen
wird,  daß  es  verboten  ist,

a)  aus  vergälltem  Salze  das  Vergällungsmittel  ganz  oder  teilweise  auszuscheiden  oder
dem  vergällten  Salze  Stoffe  beizufügen,  durch  welche  die  Wirksamkeit  des  Vergällungsmittels
  in  Beziehung  auf  Geschmack,  Geruch  oder  Farbe  vermindert  wird,

b)  das  Salz  zu  Genußzwecken  sowie  zur  Herstellung  von  Mineralwässern,  Tabakerzeugnissen
  oder  anderen  menschlichen  Nahrungs=  oder  Genußmitteln,  in  die  das
Salz  übergehen  soll,  zu  verwenden.

III.  Bezug  des  Salzes.

§.  13.

Vollständig  vergälltes,  zur  eigenen  Verwendung  bestimmtes  Salz  einschließlich  der  daraus.
hergestellten  Viehsalzlecksteine  und  ähnlicher  Salzleckkörper  darf  ohne  Einschränkung  bezogen  werden.

§  14.

(1)  Wer  mit  vollständig  vergälltem  Salze  handeln  will,  hat  dies  vor  Eröffnung  des  Handels
der  zuständigen  Hebestelle  unter  Bezeichnung  der  Verkaufsstelle  anzumelden.  Die  Hebestelle  trägt
die  Anmeldung  in  ein  Verzeichnis  ein  und  erteilt  über  die  Anmeldung  eine  Bescheinigung,  ohne
welche  mit  dem  Handel  nicht  begonnen  werden  darf.  Die  Bescheinigung  ist  in  der  Verkaufsstelle
aufzubewahren  und  den  Beamten  auf  Verlangen  vorzuzeigen.  Liegen  Tatsachen  vor,  welche  die
Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden  im  Handel  mit  vollständig  vergälltem  Salze  wahrscheinlich
machen,  so  hat  die  Hebestelle  vor  Erteilung  der  Bescheinigung  an  das  Hauptamt  zu  berichten.

(2)  Das  Hauptamt  kann  die  Erteilung  der  Bescheinigung  versagen,  auch  die  Fortsetzung  des
Handels  mit  vergälltem  Salze  verbieten,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit
des  Gewerbetreibenden  im  Salzhandel  wahrscheinlich  machen.

(3)  In  den  Verkaufsräumen  ist  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  und  in  deutlicher

Druckschrift  eine  Bekanntmachung  auszuhängen,  die  die  im  §  12  Abs.  3  unter  a  und  b  aufgeführten
  Verbote  enthält.

§  15.

Salz,  das  unvollständig  vergällt  werden  soll,  kann  sowohl  aus  inländischen  Salzwerken
als  auch  unter  Zollaufsicht  aus  dem  Ausland  und  aus  Niederlagen  für  unverzolltes  oder  unversteuertes
  Salz  bezogen  werden.
        <pb n="451" />
        —  427  —

§  16.

Über  die  Versendung  unvollständig  vergällten  Salzes  ist  von  dem  Salzsteueramt  ein
Uberweisungsschein  nach  Muster  1  auszustellen,  der  gleichzeitig  mit  der  Versendung  des  Salzes  Muster  1.
derjenigen  Zollstelle  zu  übersenden  ist,  in  deren  Bezirke  der  Empfänger  wohnt.  Einer  Verschluß-  Muster  1.
anlage  bedarf  es  nicht.  Das  Empfangsamt  hat  die  zuständigen  Aufsichtsbeamten  zu  benachrichtigen,
  die  sich  gelegentlich  von  dem  richtigen  Eingang  und  der  vorschriftsmäßigen  Beschaffenheit
  und  Verwendung  des  Salzes  zu  überzeugen  haben.  Die  mit  Erledigungsvermerk  versehenen
Uberweisungsscheine  sind  dem  Ausfertigungsamte  vierteljährlich  zurückzusenden.

§  17.

(1)  Gewerbetreibende,  welche  Salz  zur  unvollständigen  Vergällung  oder  bereits  unvollständig  Erlanbnisvergälltes
  Salz  (§  16)  behufs  Verwendung  zu  gewerblichen  Zwecken  beziehen  oder  unvergälltes  scheine.
Salz  abgabenfrei  verwenden  wollen,  haben  für  jedes  Kalenderjahr  bei  dem  zuständigen  Hauptamt
einen  Erlaubnisschein  nach  Muster  2  zu  erwirken,  in  welchem  die  Art  und  die  voraussichtliche  Muster  2
Höchstmenge  des  im  Laufe  eines  Jahres  zu  beziehenden  Salzes  und  dessen  Verwendungszweck
sowie  das  Vergällungsmittel  anzugeben  sind.

(2)  Erweist  sich  die  festgesetzte  Salzmenge  als  unzureichend,  so  kann  sie  auf  Antrag  von
dem  Hauptamt  erhöht  werden.

(3)  Der  Erlaubnisschein  ist  nicht  übertragbar  und  geht  auch  auf  einen  etwaigen  Geschäftsnachfolger
  nicht  über.

(4)  Soweit  der  Erlaubnisschein  über  den  Bezug  von  unvollständig  vergälltem  Salze  lautet,
ist  er  jeder  Bestellung  derartigen  Salzes  beizufügen;  er  kann  auch  bei  dem  Salzwerk  oder  bei
dem  Salzsteueramte  niedergelegt  werden,  bis  die  Menge,  auf  die  er  lautet,  vollständig  geliefert
ist.  Befindet  sich  der  Erlaubnisschein  in  den  Händen  des  Gewerbetreibenden,  so  ist  er  zur  Einsicht
der  Aufsichtsbeamten  bereit  zu  halten.  Er  ist  dem  Antrag  auf  Erteilung  eines  neuen  Erlaubnisscheins
  beizufügen,  sonst  spätestens  8  Tage  nach  Ablauf  seiner  Gültigkeitsfrist  an  das  Hauptamt
zurückzugeben;  geht  er  verloren,  so  ist  dies  dem  Hauptamt  binnen  längstens  8  Tagen  anzuzeigen.

(5)  Liegen  Tatsachen  vor,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden  wahrscheinlich
machen,  so  ist  die  Erteilung  des  Erlaubnisscheins  zu  versagen,  auch  können  bereits  erteilte  Erlaubnisscheine
  zurückgenommen  werden.  An  Personen,  welche  nach  §  11  des  Salzabgabengesetzes

  den  Anspruch  auf  abgabenfreien  Salzbezug  verloren  haben,  dürfen  Erlaubnisscheine  nicht
erteilt  werden.

(6)  Unvollständig  vergälltes  Salz  darf  von  den  Salzwerken  ohne  Erlaubnisschein  nicht  abgegeben
  werden;  das  Salzsteueramt  hat  auf  dem  Erlaubnisscheine  Menge  und  Art  (Steinsalz,
Siedesalz  oder  dergl.)  des  gelieferten  unvollständig  vergällten  Salzes,  das  Vergällungsmittel
sowie  Nummer  und  Tag  des  Uberweisungsscheins,  unter  Beifügung  von  Name  und  Stempel,  zu
vermerken.  Beim  Bezuge  von  Salz  zur  unvollständigen  Vergällung  oder  zur  abgabenfreien
Verwendung  ohne  Vergällung  von  Salzwerken,  aus  dem  Ausland  oder  aus  Niederlagen  ist  die
Abschreibung  des  abgefertigten  Salzes  auf  dem  Erlaubnisscheine  von  der  für  die  Schlußab-=fertigung
  zuständigen  Zollstelle  zu  bewirken.

§  18.
Unvollständig  vergälltes  Salz  darf  von  dem  Empfänger  an  andere  Personen  nicht  ab-  Abgabe
gegeben  werden.  unvollständig
vergällten
§  18.  Salzes.

(1)  Wenn  unvollständig  vergälltes  Salz  durch  die  bestimmungsgemäße  Verwendung  in  dem  Sonder-Gewerbebetriebe
  des  Bezugsberechtigten  nicht  aufgebraucht  und  ohne  Aufwendung  besonderer  bestimmungen.
Kosten  auch  nicht  vernichtet  werden  kann,  so  kann  die  Direktivbehörde  gestatten,  daß  es  nochmals
  vergällt  und  hierauf  an  andere  Personen  abgegeben  wird.  Sie  kann  auch  von  der  nochmaligen
  Vergällung  absehen  lassen,  sofern  das  Salz  für  die  Bereitung  von  Nahrungs=  und
Genußmitteln  für  Menschen  unzweifelhaft  unbrauchbar  geworden  ist.  Nötigenfalls  sind  besondere
Überwachungsmaßnahmen  anzuordnen.
        <pb n="452" />
        Kalisalze.

—  428  —

(2)  In  gleicher  Weise  kann  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  wegen  Aufgabe  des  Geschäfts,
Verweigerung  der  Annahme  des  Salzes  oder  ähnlicher  Anlässe  das  gelieferte  unvollständig  vergällte
  Salz  eine  anderweite  Verwendung  finden  muß,  dem  Lieferer  die  Rücknahme  oder  die
Uberweisung  des  Salzes  an  andere  Bezugsberechtigte  gestattet  werden.

(3)  Unvollständig  vergälltes  Salz  darf  ferner  von  Häutehändlern  und  Gerbern  zum  Salzen
der  von  ihnen  gekauften  Häute  an  die  Lieferer  der  Häute,  ferner  von  Darmschleimereien  an  ihre
Zweigniederlassungen  zur  Verarbeitung  abgegeben  werden.  Wer  von  der  Begünstigung  Gebrauch
machen  will,  hat  dies  dem  Hauptamt  anzumelden  und  über  den  Bezug  und  den  Verbrauch  des
vergällten  Salzes  ein  Buch  zu  führen  oder  unter  seiner  Verantwortung  führen  zu  lassen.  Hber
jede  Versendung  von  Salz  sind  zwei  Auszüge  aus  dem  Buche  zu  fertigen  und  gleichzeitig  mit
der  Versendung  des  Salzes  an  die  für  die  Lieferer  der  Häute  oder  die  Zweigniederlassungen
zuständige  Zollstelle  zu  übersenden.  Diese  benachrichtigt  die  Aufsichtsbeamten  und  versieht  die
Auszüge,  unter  Beifügung  von  Name  und  Stempel,  mit  einem  Vermerk  über  die  etwa  erfolgte
ÜUberwachung  der  vorschriftsmäßigen  Verwendung  des  Salzes.  Der  eine  Auszug  ist  sodann  dem
Absender  des  Salzes  als  Beleg  für  das  Buch  zurückzusenden,  der  andere  von  dem  Empfänger.
bis  zum  Verbrauche  des  Salzes  aufzubewahren.

(4)  Wenn  besondere  Verhältnisse  es  erfordern,  kann  das  Hauptamt  gestatten,  daß  ein  Vermittler
  für  mehrere  Gewerbetreibende,  die  unvollständig  vergälltes  Salz  in  kleinen  Mengen
verwenden,  das  Salz  auf  seinen  Namen  bezieht.  Er  hat  das  Salz  ohne  Lagerung  in  seinen
eigenen  Räumen  nach  Ankunft  sofort  in  den  bestellten  Mengen  weiterzugeben.  Dem  Vermittler
kann  ein  Erlaubnisschein  ausgefertigt  werden.  Er  hat  seine  Auftraggeber  bei  Lösung  des  Erlaubnisscheins
  unter  Angabe  der  von  jedem  gebrauchten  Jahresbedarfsmenge  zu  benennen  und
jeden  weiter  hinzukommenden  Auftraggeber  der  Hebestelle  vor  dem  ersten  Bezuge  von  Salz  anzumelden.
  Die  Uberwachung  erfolgt  gemäß  Abs.  3.

(5)  Mit  Natriumsulfat  vergälltes  Salz  darf  von  den  in  Abs.  3  genannten  Gewerbebetrieben
  nicht  abgegeben  werden.  Bei  der  Abgabe  von  Salz,  das  mit  Soda  vergällt  ist,
kommen  außer  den  Bestimmungen  des  Abs.  3  auch  diejenigen  des  §  12  Abs.  1  Satz  2  und  3
zur  Anwendung.

IV.  Kalisalze  (Abraumsalze),  Badesalz,  Salzabfälle,  Pfannenstein.
§  20.

(1)  Auf  Grund  des  §  2  des  Salzabgabengesetzes  dürfen  die  in  den  Salzbergwerken  vor—
kommenden  Kalisalze  (Carnallit,  Kainit  und  andere)  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  ohne
amtliche  Uberwachung  von  der  Salzabgabe  freigelassen  werden,  wenn  ihr  Gehalt  an  Natriumchlorid
  60  v.  H.  ihres  Gewichts  nicht  übersteigt  und  wenn  sie  vor  der  Entfernung  vom  Salzwerk
  derart  vermahlen  sind,  daß  die  Ausscheidung  des  etwa  vorhandenen  Natriumchlorids  auf
mechanischem  Wege  unmöglich  erscheint.  Als  geeignete  Vermahlung  ist  es  anzusehen,  wenn  die
Salzstückchen  höchstens  Haselnußgröße  aufweisen.

(2)  An  Besitzer  von  Fabriken,  welche  auf  Grund  des  §  6  des  Gesetzes  unter  Zollaufsicht
stehen,  ist  die  abgabenfreie  Verabfolgung  von  Kalisalzen  von  dem  vorbezeichneten  Gehalt  an
Natriumchlorid  auch  ohne  vorherige  Vermahlung  statthaft.

§  21.

(1) Kalisalze  und  andere  beim  Salzbergbau  gewonnene  Salze,  welche  mehr  als  60,  jedoch
weniger  als  75  v.  H.  Natriumchlorid  enthalten,  können  unmittelbar  an  Landwirte  und  zum
Bezug  abgabenfreien  Salzes  berechtigte  Gewerbetreibende  (unter  Ausschluß  der  Salzhändler)
ohne  Vergällung,  aber  nach  vorheriger  Vermahlung  abgabenfrei  abgelassen  werden.  Die  erforderlichen
  Aufsichtsmaßnahmen  werden  von  der  Direktivbehörde,  in  deren  Bezirke  der  Empfänger
wohnt,  angeordnet.

(2)  Auf  Kalisalze  der  bezeichneten  Art,  welche  in  den  Salzwerken  durch  Vermischung  mit
5  v.  H.  Mergel  oder  mit  2  v.  H.  Steinkohlenmehl  oder  mit  1  v.  H.  Torfmull,  das  seinerseits
mit  1  v.  H.  karbolsaurem  Kalk  versetzt  ist,  vergällt  worden  sind  und  unmittelbar  an  Landwirte
        <pb n="453" />
        —  129  —

zu  Düngungszwecken  abgegeben  werden,  finden  die  Bestimmungen  über  vollständig  vergälltes
Salz  Anwendung  (zu  vergleichen  §  10  Abs.  2  Satz  3  der  Ausführungsbestimmungen).

§  22.

Kalisalze  mit  einem  Gehalt  an  Natriumchlorid  von  75  v.  H.  oder  mehr  sind  nur  dann
von  der  Salzabgabe  befreit,  wenn  sie  auf  dem  Salzwerk  fein  gemahlen  (§  31)  und  je  nach  ihrer
Bestimmung  vergällt  worden  sind.

§  23.

Die  mit  der  Beaufsichtigung  der  Salzbergwerke  betrauten  Oberbeamten  der  Zollverwaltung
  haben  in  bestimmten  Zeiträumen  Durchschnittsproben  der  ohne  Vergällung  zum  Absatz  gelangenden
  Kalisalze  zu  entnehmen  und  die  Ermittelung  ihres  Gehalts  an  Natriumchlorid  durch
chemische  Untersuchung  zu  veranlassen,  um  die  genaue  Innehaltung  der  vorbezeichneten  Grenzen
des  Gehalts  an  Natriumchlorid  zu  überwachen.  Die  Kosten  der  Untersuchung  fallen  den  Salzwerken
  zur  Last.

§  24.

(1)  Die  Bereitung  und  der  Absatz  des  aus  eingedickter  Sole  mit  den  Bestandteilen  der  vBadesalz.
Mutterlauge  bestehenden  sogenannten  Badesalzes,  das  zum  menschlichen  Genuß  unbrauchhbar  ist,
bleibt  unter  den  von  dem  Hauptamt  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  zu  treffenden  Aufsichtsmaßnahmen
  abgabenfrei.

(2)  Die  Abgabenfreiheit  für  das  in  chemischen  Fabriken  als  Rückstand  sich  ergebende  sogenannte
  Schlammsalz,  das  ebenfalls  als  Badesalz  in  den  Handel  kommt  und  zum  menschlichen
Genuß  unbrauchbar  ist,  ist  an  folgende  Bedingungen  zu  knüpfen:

1.  Der  Hersteller  darf  an  den  Räumen  und  Geräten,  deren  er  sich  zur  Erzeugung
des  Badesalzes  bedient,  ohne  Genehmigung  der  Zollbehörde  keine  Veränderungen
vornehmen.

Er  darf  die  gewonnenen  Vorräte  dieses  Salzes  nur  in  einem  ein  für  allemal
dazu  mit  Genehmigung  der  Zollbehörde  bestimmten  Raume  aufbewahren.

3.  Er  hat  über  den  Zu-  und  Abgang  nach  näherer  Anweisung  der  Zollbehörde  Buch
zu  führen.

4.  Er  hat  den  Zollbeamten  den  Zutritt  zu  den  betreffenden  Gewerbsräumen  bei  Tage
jederzeit,  bei  Nacht,  solange  darin  gearbeitet  wird,  zum  Zwecke  der  Prüfung  zu
gestatten.

Die  näheren  Bestimmungen  trifft  das  Hauptamt.



§  25.
(1)  Salzabfälle  (Schmutz=  und  Fegesalz,  Pfannenstein,  Dornstein,  Salzschlamm  u.  dgl.),  die  Salzabfälle.
sich  nicht  unzweifelhaft  bereits  in  einem  die  Verwendung  als  Nahrungs=  und  Genußmittel  für
Menschen  ausschließenden  Zustand  befinden  (§  13  der  Ausführungsbestimmungen),  dürfen,  abgesehen
  von  den  in  den  §§  26  bis  28  vorgesehenen  Ausnahmen,  nur  in  vergälltem  Zustand  abgabenfrei
  verabfolgt  werden.  Aus  festen  Stücken  bestehende  Salzabfälle,  wie  Pfannenstein,  sind
dabei  wie  Steinsalz  (§  31)  zu  behandeln.
(2)  Schmutzsalz  oder  Fegesalz  ist,  je  nach  seiner  Gattung,  entweder  wie  Siedesalz  oder  wie
Steinsalz  zu  behandeln.  Gemische  dieser  Salze  aus  Siedesalz  und  Steinsalz  sind  wie  Steinsalz,
Salzschlamm  und  Abfallsalz  in  chemischen  Fabriken  wie  Schmutzsalz  von  Siedereien  zu  vergällen.

§  26.
Unzerkleinerter  Pfannenstein  darf  unter  folgenden  Bedingungen  unvergällt  unmittelbar  Pfannenstein.
an  Gewerbetreibende,  Landwirte  und  andere  Viehbesitzer  sowie  an  Jagdberechtigte  abgelassen
werden:
1.  Gewerbetreibende  haben  bei  der  Zollstelle,  in  deren  Bezirke  die  Verarbeitung  des
Pfannensteins  stattfinden  soll,  die  Ausstellung  eines  Erlaubnisscheins  zu  beantragen,

59*
        <pb n="454" />
        —  430  —

auf  den  die  Bestimmungen  des  §  17  sinngemäß  und  mit  folgender  Maßgabe  Anwendung
  finden.  Der  Erlaubnisschein  darf  nur  solchen  Personen  erteilt  werden,
welche  in  steuerlicher  Hinsicht  einen  guten  Ruf  genießen.  Jeder  Bezug  von  Pfannenstein
  ist  schriftlich  anzumelden.  Die  Versendung  des  Pfannensteins  erfolgt  unter
Ausstellung  eines  UÜberweisungsscheins,  für  dessen  Ausfertigung  und  Erledigung  die
Bestimmungen  im  §  16  zu  beachten  sind.  Der  Pfannenstein  ist  unter  sicheren  Verschluß
  des  Gewerbetreibenden  oder  eines  geeigneten  Vertreters  zu  nehmen.  Der
Zugang  von  Pfannenstein  zum  Lager  und  der  Abgang  zur  Verwendung  in  dem
Gewerbebetrieb  ist  in  einem  Buche  nachzuweisen.  Der  Gewerbetreibende  hat  sich
der  Prüfung  der  Vorräte  an  Pfannenstein  und  der  Vergleichung  mit  dem  Buche
sowie  der  Beaufsichtigung  der  vorschriftsmäßigen  Verwendung  des  Pfannensteins
durch  die  hiermit  beauftragten  Beamten  der  Zollverwaltung  zu  unterwerfen  und
diesen  Beamten  die  etwa  gewünschte  weitere  Auskunft  zu  erteilen.

2.  Landwirte  und  andere  Viehbesitzer,  welche  Pfannenstein  zur  Viehfütterung  beziehen
wollen,  haben  ihren  Bedarf  unter  Angabe  der  Gattung  und  der  Stückzahl  ihres
Viehbestandes  bei  dem  Salzsteueramte  schriftlich  anzumelden.  Das  Salzsteueramt
setzt  die  für  das  Kalenderjahr  zu  liefernde  Höchstmenge  nach  der  Stärke  des  Viehbestandes
  fest  und  übersendet  die  Bestellzettel  oder  Abschriften  davon  mit  dem
Vermerk  über  die  erfolgte  Lieferung  an  die  zuständige  Zollstelle,  die  die  Aufsichtsbeamten
  zur  Ausübung  der  Überwachung  mit  Nachricht  zu  versehen  hat.  Pfannen--stein
  darf  als  Viehsalzleckstein  verwendet  oder  zerkleinert  und  auch  in  Lösung  demt
Viehfutter  oder  der  Tränke  beigemischt  werden.  Im  Falle  des  Bedürfnisses  kann
mehreren  Landwirten  usw.  der  gemeinschaftliche  Bezug  durch  Vermittler  (§  19  Abs.  4)
gestattet  werden.  Eine  Zwischenlagerung  des  Pfannensteins  bei  dem  Vermittler
ist  unzulässig.  Im  Falle  des  Bedürfnisses  kann  die  Direktivbehörde  weitere
Sicherungsmahregeln  hinsichtlich  der  Lagerung  und  Verwendung  des  Pfannensteins
anordnen.

3.  Die  Erlaubnis  zum  abgabenfreien  Bezuge  von  Pfannenstein  an  Jagdberechtigte  zur
Ellsüttemug  wird  von  dem  Hauptamt  erteilt,  in  dessen  Bezirke  die  Verwendung
erfolgen  soll.

§  27.

Abstandnahme  (1)  Den  Hauptämtern  bleibt  überlassen,  bei  Salzabfällen,  welche  weniger  als  75  v.  H.

  von der Vergällung; Salzhändler.  Natriumchlorid  enthalten,  sowie  bei  dem  aus  Siedepfannen  gewonnenen  Pfannenstein,  unter  An-
  ordnung  der  erforderlichen  Aufsichtsmaßnahmen,  von  der  Vergällung  abzusehen.

(2)  Salzhändler  sind  vom  Bezug  unvergällter  Salzabfälle  ausgeschlossen.  Eine  Ausnahme

kann  die  Direktivbehörde  bei  Salz,  das  als  Nebenerzeugnis  gewonnen  ist,  zulassen,  wenn  das

Salz  von  dem  Salzhändler  unmittelbar  an  den  Verbraucher  geliefert  wird  und  Maßnahmen  angeordnet

  sind,  durch  die  der  Verbleib  des  Salzes  jederzeit  festgestellt  werden  kann.

§  28.
Aus  dem  Aus-  (1)  Düngesalz  und  anderes  mit  fremden  Bestandteilen  vermischtes  Salz,  welches  für  landland
  bezogenes  wirtschaftliche  oder  gewerbliche  Zwecke  aus  dem  Ausland  bezogen  wird,  ebenso  das  in  chemischen

Sazt  als  Fabriken  als  Nebenerzeugnis  gewonnene,  für  diese  Zwecke  bestimmte  Salz  ist  nach  den  für  die

erzeugnis  Salzabfälle  getroffenen  Bestimmungen  (§§.  25  bis  27)  zu  behandeln.
beenenes  (2)  Als  Nebenerzeugnis  gewonnenes  Salz  kann,  auch  wenn  es  mehr  als-  75  v.  H.  Natriumchlorid

  enthält,  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  von  der  Vergällung  befreit  bleiben,  sofern
es  infolge  von  Beimischungen  vollständig  ungenießbar  ist  und  geeignete  Maßnahmen  getroffen
werden,  daß  es  nur  zur  Düngung  oder  zu  solchen  technischen  Zwecken  Verwendung  findet,  zu
denen  Salz  abgabenfrei  verwendet  werden  darf.  Die  Beschaffenheit  dieses  Salzes  ist  durch
chemische  Untersuchungen  auf  Kosten  der  Fabrik  dauernd  nachzuprüfen.  Zu  diesem  Zwecke  sind
in  angemessenen  Zeiträumen  unvermutet  Proben  aus  der  Fabrik  zu  entnehmen.
        <pb n="455" />
        —  431  —

V.  Vergällungsverfahren.
§  29.
(1)  Bei  den  auf  Salzwerken  stattfindenden  Vergällungen  haben  die  Salzwerkbesitzer,  in  an=  Beschaffung
deren  Fällen  die  Personen,  auf  deren  Antrag  die  Vergällung  des  Salzes  vorgenommen  wird,  der  Vergälfür
  die  Beschaffung  der  Vergällungsmittel  und  der  zur  ordnungsmäßigen  Vermischung  des  Salzes  Sie-  1:

                Stellung  der
mit  den  Vergällungsmitteln  erforderlichen  Geräte  und  sonstigen  Einrichtungen  sowie  der  nötigen  Geräte;

Arbeitskräfte  zu  sorgen.  Überwachung.

(2)  Die  mit  der  Uberwachung  der  Vergällung  beauftragten  Beamten  haben  darauf  zu  achten,
daß  das  gesamte  Salz  mit  dem  Vergällungsmittel  gründlich  vermischt  wird.

§  30.
(1)  Siedesalz  darf  nur  in  luftfeuchtem  Zustand  mit  dem  Vergällungsmittel  vermengt  werden.  Siedesalz.
Soweit  tunlich,  ist  zur  Vergällung  feinkörniges  Siedesalz  zu  verwenden.

(2)  Die  Vermischung  der  Vergällungsmittel  mit  dem  Siedesalz  ist  in  Mischanlagen  (sich
drehenden  Trommeln,  Förderschnecken,  Fässern  oder  dergleichen)  vorzunehmen,  die  die  Direktiv
behörde  als  zur  Herstellung  gleichmäßig  vergällten  Salzes  geeignet  anerkannt  hat.  Wenn  solche
Anlagen  fehlen,  ist  das  Salz  mit  Handschaufeln  mit  den  Vergällungsmitteln  zu  vermengen  und
zur  Herstellung  einer  möglichst  gleichmäßigen  Verteilung  durch  Siebe  zu  schlagen,  deren  Maschen
bis  2  cm  im  Geviert  groß  sein  dürfen.  Die  Direktivbehörden  werden  ermächtigt,  bei  der  Verwendung
  von  flüssigen  oder  von  trockenen  farbigen  (nicht  weißen)  Vergällungsmitteln  von  dem
Durchschlagen  durch  Siebe  Abstand  nehmen  zu  lassen,  wenn  durch  die  wiederholte  Behandlung
mit  Handschaufeln  eine  völlig  sichere  Vermischung  des  Mittels  mit  dem  Salze  erreicht  wird.  Bei

Vergällungen  mit  flüssigen  und  trockenen  Mitteln  ist  das  Salz  zuerst  mit  dem  trockenen  Mittel
zu  vermischen.

(3)  Die  Direktivbehörden  sind  ermächtigt,  bei  Genehmigung  besonderer  Vergällungsmittel
auch  über  die  Art  der  Ausführung  der  Vergällung  Bestimmung  zu  treffen.

§  31.
(1)  Steinsalz,  welches  vergällt  werden  soll,  muß  vorher  fein  gemahlen  werden.  Als  fein  Steinsalz.
gemahlen  gilt  dasjenige  Salz,  welches  durch  ein  Sieb  mit  Maschen  von  3  mm  im  Geviert
restlos  durchfällt.  Für  unvollständig  zu  vergällendes  Salz  kann  auch  Steinsalz  zugelassen  werden,
das  durch  ein  Sieb  mit  Maschen  von  4  mm  im  Geviert  restlos  durchfällt.

(2)  Die  Vergällungsmittel  sind  entweder  mit  dem  zu  vergällenden  Steinsalz  zu  vermahlen
oder  dem  gemahlenen  Steinsalz  nach  den  Bestimmungen  im  §  30  Abs.  2  und  3  beizumengen.

§  32.

Bei  denjenigen  Vergällungsmitteln,  welche,  wie  Alaun  usw.,  in  zerkleinertem  Zustand  Zerkleinerung
äußerlich  dem  Salze  ähnlich  sind,  ist  die  für  die  Vergällung  erforderliche  Zerkleinerung  in  Gegen-  der  Vergalwart
  der  die  Vergällung  überwachenden  Beamten  vorzunehmen,  soweit  nicht  der  Oberkontrolleur  9  v
Ausnahmen  zugelassen  hat.

VI.  Zollaufsicht.
§  33.

(1)  Die  Beamten  der  Zollverwaltung  sind  befugt,  die  Gewerbs=  und  Geschäftsräume,  in  Prüfung  der
denen  die  Lagerung,  Verwendung  oder  der  Verkauf  vergällten  Salzes  stattfindet,  während  des  menndber
Betriebs  oder  der  Offenhaltung  des  Geschäfts  zu  jeder  Zeit,  sonst  von  morgens  6  bis  abends  Whitten.
9  Uhr  zu  betreten,  die  zur  Verwendung  bestimmten  Vergällungsmittel  und  die  Vorräte  an  vergälltem
  Salze  zu  prüfen  und  Proben  davon  zu  entnehmen.

(2)  Auf  Verlangen  ist  den  Besitzern  für  entnommene  Salzproben  Entschädigung  in  Höhe
des  üblichen  Kaufpreises  zu  leisten.
        <pb n="456" />
        Ausstellung  
der  Erlaubnisscheine.


Begriff.

Ausdehnung
der  Abgabenfreiheit.


—  432  —

(3)  Die  Proben  sind  in  Gegenwart  der  Beteiligten  amtlich  einzusiegeln,  auf  Verlangen
auch  mit  dem  Siegel  der  Gewerbetreibenden  usw.  zu  versehen  und  an  die  Direktivbehörde  ein—
zusenden,  welche  ihre  Prüfung  durch  Sachverständige  veranlaßt.

(4)  Die  Oberbeamten  der  Zollverwaltung  haben  tunlichst  oft  an  den  Salzvergällungen  teilzunehmen
  und  dabei  die  Güte  und  Unverfälschtheit  der  Vergällungsmittel  zu  prüfen;  sie  sind
berechtigt,  die  Einkaufs-,  Lager-,  Betriebs=  und  Verkaufsbücher  während  der  Geschäftsstunden
einzusehen.

§  34.

(1)  Die  Hauptämter  haben  vor  der  Erteilung  der  Erlaubnisscheine  zu  prüfen,  ob  die  Antragsteller
  zum  abgabenfreien  Bezuge  von  Salz  berechtigt  sind  und  ob  sie  das  angegebene  Gewerbe
überhaupt  und  in  einem  der  Bestellung  entsprechenden  Umfang  betreiben.  Nach  Umständen  sind
weitere  Ermittelungen  vorzunehmen,  um  eine  mißbräuchliche  Verwendung  des  über  den  Bedarf
bestellten  Salzes  zu  verhüten  und  etwaige  Zuwiderhandlungen  gegen  die  bestehenden  Vorschriften
zur  Bestrafung  zu  bringen.

(2)  Uber  die  erteilten  Erlaubnisscheine  sind  in  Jahresabschnitten  Verzeichnisse  zu  führen,  in
welche  die  Scheine  unter  Angabe  von  Ausstellungstag,  Namen,  Gewerbe  und  Wohnort  des
zu  uen  des  Salzes  unter  fortlaufenden,  auf  den  Scheinen  zu  vermerkenden  Nummern  einzutragen
  sind.

VII.  Einsalzen  und  Nachpökeln  von  Heringen  und  ähnlichen  Fischen.
§  35.
Salz,  das  unter  amtlicher  Uberwachung  zum  Einsalzen  von  Heringen  und  ähnlichen
Fischen  sowie  zum  Nachpökeln  von  Heringen  verwendet  wird,  ist  von  der  Salzabgabe  befreit.

§  36.

(1)  Als  Einsalzen  gilt  jede  Art  der  Salzverwendung  bei  frischen  Fischen  ohne  Rücksicht  auf
eine  etwa  nachfolgende  weitere  Zubereitung  (Räuchern,  Marinieren).  Als  frische  Fische  im  Sinne
dieser  Bestimmung  sind  auch  Fische  anzusehen,  die  lediglich  zu  ihrer  Erhaltung  während  der
Versendung  mit  Salz  bestreut  oder  mit  Salzwasser  begossen  sind.

(2)  Unter  Nachpökelung  ist  das  wiederholte  Salzen  bereits  gesalzener  Heringe  einschließlich
der  Breitlinge  (Bristlinge)  zu  verstehen.

§  37.

(1)  Die  Verwendung  abgabenfreien  Salzes  zum  Einsalzen  ist  bei  allen  See=  und  Küstenfischen
  zugelassen.  Ausgenommen  davon  sind  die  folgenden  zum  feineren  Tafelgenusse  dienenden
  Fische:

Steinbutt  (Rhombus  maximus  I..),  Tarbutt  (Glattbutt,  Kleist,  Rhombus  laevis  L,),
Seezunge  (Solea  solea  L.),  Rotzunge  (kleinköpfige  Scholle,  Pleuronectes  microcephalus
  Donoran),  Stör  (Acipenser  sturio  L.),  Lachse  (Salmo  L.),  Neunaugen
(Petromzon  L.),  Schnäpel  (Coregonus  oryrhynchus  L.),  Hecht  (Esox  lucius  L.),
Zander  (Lucioperca  lucioperca  L.),  Karpfen  (Cyprinus  carpio  L.)  und  Schlei
(Tinca  tinca  I1.)).

(2) Zum  Nachpökeln  darf  Salz  nur  bei  Heringen  einschließlich  der  Breitlinge  (Bristlinge)
abgabenfrei  verwendet  werden.

(3)  Die  abgabenfreie  Verwendung  von  Salz  zum  Einsalzen  von  Garneelen  (Krabben)
ist  unzulässig.

§  38.
Ausgeschlossen  ist  die  Abgabenfreiheit  für  Salz,  das  beim  Räuchern,  Marinieren  oder
bei  der  Zubereitung  von  Heringen  und  ähnlichen  Fischen  unter  Mitbenutzung  von  Essig,  Gewürz
und  dergleichen  verwendet  wird.
        <pb n="457" />
        —  433  —

§  39.

(1)  Zum  Einsalzen  darf  vergälltes  und  unvergälltes  Salz,  zum  Nachpökeln  nur  vergälltes
Salz  verwendet  werden.

(2)  Die  Vergällung  ist  durch  10  Liter  Heringslake  auf  1  dz  Salz  zu  bewirken.  Unter
Heringslake  ist  die  wesentlich  aus  dem  natürlichen  Safte  der  Heringe  bestehende,  mit  Salz  gesättigte
  Flüssigkeit  zu  verstehen,  welche  zur  Aufbewahrung  von  Heringen  gedient  hat.

§  40.

Wer  Salz  unter  Beanspruchung  der  Abgabenfreiheit  zum  Einsalzen  oder  Nachpökeln  von
Heringen  usw.  verwenden  will,  hat  bei  dem  zuständigen  Hauptamt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  im  §  17  die  Erteilung  eines  Erlaubnisscheins  zu  erwirken,  in  welchem  die  Art  und
die  voraussichtliche  Höchstmenge  des  im  Laufe  des  Jahres  zu  beziehenden  Salzes  und  der  zu
salzenden  Fische  anzugeben  sind.

§  41.

Die  weiteren  Anordnungen  über  den  Bezug  und  die  Lagerung  des  Salzes  sowie  über
die  lnzkihrung  und  Uberwachung  des  Einsalzens  usw.  sind  den  obersten  Landesfinanzbehörden
überlassen.

VIII.  Abgabenfreiheit  für  Salz,  welches  nicht  unter  amtlicher  überwachung  zum
Einsalzen,  Einpökeln  usw.  von  Waren  verwendet  wird,  die  ausgeführt  werden.

§  42.

(1)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  bestimmen  diejenigen  Waren,  bei  deren  Ausfuhr  in
das  Zollausland,  soweit  sie  nicht  unter  amtlicher  Uberwachung  eingesalzen  (eingepökelt)  sind,  eine
Vergütung  der  Abgabe  von  dem  zu  ihrer  Zubereitung  verwendeten  Salze  gewährt  wird,  sowie
die  Mindestsätze,  nach  denen  die  Abgabe  für  das  beim  Salzen,  Einpökeln  usw.  verwendete  Salz
vergütet  wird,  und  die  Bedingungen,  unter  denen  die  Vergütung  erfolgen  darf.  Von  den
Mindestsätzen  ist  dem  Reichsschatzamt  Kenntnis  zu  geben.

(2)  Die  Abgabe  wird  nicht  vergütet,  wenn  sie  für  eine  Sendung  bei  Butter  weniger  als
1,50 M  bei  einer  anderen  Ware  weniger  als  3  M  beträgt.

(3)  Uberschießende  Beträge  von  weniger  als  5  Pf.  bleiben  außer  Ansatz.

§  43.

(1)  Wer  Fleisch,  Speck  oder  Käse  zur  Ausfuhr  mit  dem  Anspruch  auf  Vergütung  der  Salzabgabe
  einsalzen,  einpökeln  usw.  oder  unter  Verwendung  von  Salz  zubereiten  will,  hat  bei  dem
zuständigen  Hauptamt  die  Genehmigung  zu  beantragen  und  ein  Buch  über  Zu=  und  Abgang  des
Salzes  zu  führen.  Das  Buch  ist  mit  den  Quittungen  über  die  Verabgabung  des  aus  dem
Ausland  bezogenen  und  mit  den  Nachweisen  über  den  Bezug  des  aus  dem  Inland  beschafften
Salzes  zu  belegen  und  auf  Erfordern  zur  amtlichen  Einsicht  vorzulegen.

(2)  In  dem  Buche  sind  auch  die  empfangenen  Vergütungen  an  Salzabgabe  zu  vermerken.
(3)  Käsefabrikanten  haben  außerdem  die  Zeit,  in  welcher  sie  Käse  herstellen,  anzumelden  und
die  probeweise  Beaufsichtigung  des  Salzverbrauchs  durch  Zollbeamte  zu  gestatten.

§  44.

(1)  Wer  die  Vergütung  der  Abgabe  in  Anspruch  nehmen  will,  hat  die  zur  Ausfuhr  bestimmten
  Waren  (88  42,  43)  der  dem  Versendungsorte  zunächst  belegenen,  zur  Ausfertigung  von
Begleitscheinen  befugten  oder  zu  Abfertigungen  der  in  Rede  stehenden  Art  von  der  Direktivbehörde
  besonders  ermächtigten  Zollstelle  mit  einer  in  zwei  Stücken  zu  übergebenden  schriftlichen
Anmeldung  nach  Muster  3  vorzuführen.  Diese  muß  Namen  und  Wohnort  des  Anmeldenden,
Zahl,  Art,  Bezeichnung,  Inhalt,  Rohgewicht  und,  wenn  die  Abgabenvergütung  nach  dem  Reingewicht
  erfolgt,  auch  das  Reingewicht  der  einzelnen  Packstücke  sowie  das  Ausgangsamt  ergeben

Vergällung.

Erlaubnis--scheine.


Bezug  und
Lagerung  des
Salzes;  Ausführung
  des

Einsalzens

usw.

Vergütung
der  Abgabe,
Sätze  und
Bedingungen.

Genehmigung
und
Buchführung.

Anmeldung.

Muster  3.
        <pb n="458" />
        Prüfung.

Abfertigung.

Muster  4

—  434  —

und  die  Versicherung  enthalten,  daß  zum  Einsalzen  usw.  der  Waren  auf  je  100  kg  nicht  weniger
Salz  verwendet  worden  ist,  als  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  als  Mindestsatz  festgesetzt  ist.
Ist  das  Amt,  bei  dem  die  Anmeldung  erfolgt,  gleichzeitig  das  Ausgangsamt,  so  genügt  die
Anmeldung  in  einem  Stücke;  das  Amt  bewirkt  zugleich  die  Abfertigung  zum  Ausgang,  nachdem
die  Anmeldung  in  das  Anmeldungsbuch  (§  46  Abs.  2)  eingetragen  ist.

(2)  Anmeldungen,  welche  unvollständig  sind,  undeutlich  geschrieben  sind,  Ausschabungen  oder
nicht  mit  Genehmigungsvermerk  versehene  Durchstreichungen  enthalten,  sind  zurückzuweisen.

§  46.

(1)  Die  Zollstelle  prüft  die  Waren  und  stellt  hierbei  ihre  Beschaffenheit  und  ihr  Gewicht  fest.

(2) Das  Gewicht  der  Warenpost  kann  nach  dem  Ermessen  des  Abfertigungsamts  durch
Probeverwiegungen  festgestellt  werden.  Der  amtlichen  Verwiegung  bedarf  es  nicht,  wenn  die
Abgabenbefreiung  für  ein  gewisses  gleichbleibendes  Maß,  z.  B.  Tonnen,  zugesichert  ist,  dessen
Gewicht  handelsüblich  oder  gesetzlich  feststeht,  und  wenn  die  Ware  in  Packstücken  von  diesem
gleichen  Maße  zur  Abfertigung  gestellt  wird.

(3)  Ebenso  genügt  zur  Feststellung  des  Inhalts  eine  probeweise  Ermittelung.  In  jedem
Falle  ist  jedoch  die  Prüfung  zugleich  darauf  zu  richten,  ob  die  vorgeführten  Waren  derart  mit
Salz  zubereitet  sind,  daß  gegen  die  wirklich  geschehene  Verwendung  der  als  Mindestsatz  angenommenen
  Salzmenge  begründete  Bedenken  nicht  obwalten.  Ist  nach  dem  Ergebnis  dieser
Prüfung  oder  nach  dem  in  Zweifelsfällen  einzuholenden  Gutachten  von  Sachverständigen  als
sicher  anzunehmen,  daß  eine  geringere  Menge  Salz  als  jener  Mindestsatz  verwendet  worden  ist,
so  besteht  kein  Anspruch  auf  Abgabenvergütung.  Dasselbe  gilt,  wenn  Waren,  für  welche  eine
Vergütung  nach  dem  Rohgewichte  gewährt  wird,  in  einer  schwereren  als  der  gewöhnlichen  oder
sonst  handelsüblichen  Umschließung  ausgeführt  werden  sollen.

(4)  Bei  solchen  verpackten  Waren,  für  welche  die  Vergütung  nach  dem  Reingewichte  gewährt
wird,  wird  das  Reingewicht  durch  Abrechnung  der  für  den  Zollverkehr  geltenden  Tara  ermittelt.
Handelt  es  sich  um  eine  Verpackung,  für  welche  im  Zollverkehre  keine  Tara  gewährt  wird,  oder
wird  eine  von  der  gewöhnlichen  abweichende  Verpackungsart  oder  eine  erhebliche  Entfernung  von
dem  Tarasatze  bemerkbar,  so  wird  das  Reingewicht  durch  Abschätzung  oder  durch  probeweise
—  ermittelt.  Für  einfache  Leinwandsäcke  ist  eine  Tara  von  1  v.  H.  des  Rohgewichts
zu  gewähren.

§  46.

(1)  Ist  das  Amt,  bei  welchem  die  Anmeldung  zur  Ausfuhr  geschehen  ist,  nicht  zugleich  das
Ausgangsamt,  so  wird  die  Ladung  nach  beendigter  Prüfung  unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt
und  die  Art  des  angelegten  Verschlusses  in  der  Anmeldung  vermerkt.

(2)  Die  in  beiden  Stücken  bescheinigte  Ammeldung  wird  in  das  nach  Muster  4  zu
führende  Anmeldungsbuch  eingetragen  und  mit  dessen  laufender  Nummer  versehen.  Das  eine
Anmeldungsstück  verbleibt  bei  dem  Anmeldungsbuche,  während  das  andere  Stück  dem  Anmeldenden
  zurückgegeben  wird,  der  es  unter  gleichzeitiger  Vorführung  der  Waren  dem  Ausgangsamte
  vorzulegen  hat.  Die  Ausfuhr  der  Waren  muß  bei  Verlust  des  Anspruchs  auf  Abgabenvergütung
  binnen  drei  Monaten  nach  der  Abfertigung  zur  Ausfuhr  (§§  44  und  45)  erfolgen.
In  geeigneten  Fällen  kann  die  Direktivbehörde  des  Ausfertigungsamts  die  Frist  verlängern  oder
bei  Uberschreitung  der  dreimonatigen  Frist  ausnahmsweise  die  Abgabenvergütung  gewähren.

(4)Zur  Ausgangsabfertigung  sind  die  Hauptämter,  die  Zollämter  erster  Klasse  und  diejenigen
Zoll=  oder  Steuerstellen  im  Inland  ermächtigt,  welche  beim  Schiffs=  und  Eisenbahnverkehre  zur
Erteilung  von  Ausgangsbescheinigungen  über  zoll=  oder  kontrollpflichtige  Güter  befugt  sind.  Der
Direktivbehörde  bleibt  überlassen,  auch  andere  Amter  ausnahmsweise  mit  dieser  Ermächtigung
zu  versehen.  ·

§  47.
Auf  die  Weiterbeförderung  der  zur  Ausfuhr  abgefertigten  Waren  finden  die  Vorschriften
des  Vereinszollgesetzes  und  der  Zollbegleitscheinordnung  sinngemäße  Anwendung.
        <pb n="459" />
        —  435  —

§  48.

Das  Ausgangsamt  trägt  die  vom  Warenführer  vorgelegte  Anmeldung  in  das  nach
Muster  5  zu  führende  Anmeldungs-Empfangsbuch  ein,  versieht  sie  mit  der  laufenden  Nummer
dieser  Eintragung,  überwacht  den  Ausgang  der  Waren  in  derselben  Weise  wie  die  Ausfuhr  von
Waren,  die  auf  Begleitschein  1  abgefertigt  sind,  und  bescheinigt  ihn  in  der  Anmeldung.  Demnächst
wird  die  Anmeldung  dem  Ausfertigungsamte  (§  44)  zurückgesendet,  welches  sofort  die  darauf
befindlichen  Vermerke  und  Bescheinigungen  prüft  und  etwaige  Anstände  erörtert  und  erledigt.

§  49.

Die  Ausfertigungsämter  (§  44),  sofern  sie  Unterämter  sind,  reichen  die  im  Laufe  des
Vierteljahrs  wieder  eingegangenen,  mit  der  vorschriftlichen  Ausfuhrbescheinigung  versehenen  Anmeldungen
  am  Vierteljahrsschlusse  mit  einem  Nachweis  dem  vorgesetzten  Hauptamt  zur  Vergütung
  der  Beträge  ein.  Letzteres  legt  eine  Nachweisung  der  Abgabenbeträge,  welche  auf  Grund
dieser  von  ihm  nachzuprüfenden  Anmeldungen  sowie  der  bei  ihm  selbst  ausgefertigten  und  im
Laufe  des  Vierteljahrs  mit  Ausfuhrbescheinigung  wieder  eingegangenen  Anmeldungen  zu  vergüten
sind,  —  Muster  6  —  im  ersten  Monat  des  nächsten  Vierteljahrs  der  Direktivbehörde  zur  Zahlungsanweisung
  vor.

§  50.

Bei  Waren,  die  als  Proviant  für  Seeschiffe  dienen  sollen,  bedarf  es  der  im  §  43  vorgeschriebenen
  Buchführung  nicht.  Es  bleibt  ferner  der  obersten  Landesfinanzbehörde  überlassen,
für  diese  Waren  anzuordnen,  daß  die  Prüfung  auf  Grund  der  abgegebenen  Anmeldung  (§  44),
in  welcher  die  Bestimmung  der  Waren  zum  Schiffsproviant  anzugeben  ist,  an  Bord  des  Schiffes
stattfinden  und  die  Abgabenvergütung  geleistet  werden  darf,  sobald  durch  die  Prüfung  das  Vorbandensein
  der  angemeldeten  Waren  an  Bord  des  zum  Ausgang  bestimmten  Schiffes  festgestellt
worden  ist.

IX.  Schlußbestimmungen.

§  51.

(1)  Von  dem  gemäß  §  1  Abs.  1  Ziffer  1  und  2  abgabenfrei  verabfolgten  Salze,  mit  Ausnahme
  des  zur  Natriumsulfat-,  Soda=  und  Glasfabrikation  bestimmten,  kann  als  Ersatz  für  die
durch  die  Uberwachung  erwachsenden  Kosten  eine  Kontrollgebühr  von  höchstens  40  Pf.  für  1  dzerhoben
  werden.

(2)  Die  auf  Grund  des  §  20  Ziffer  3  des  Salzabgabengesetzes  vergüteten  Abgabenbeträge
für  das  zum  Einsalzen,  Einpökeln  usw.  von  Waren,  die  ausgeführt  werden,  verwendete  Salz
sind,  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Menge  des  Salzes  durch  die  Verwendung  unter
amtlicher  Uberwachung  oder  auf  andere  Weise  (Abschnitt  VIII)  nachgewiesen  ist,  von  den  zur
Reichskasse  abzuführenden  Erträgen  der  Salzabgabe  in  Abzug  zu  bringen.

§   52.

Wird  die  Vergällung  des  Salzes  oder  seine  abgabenfreie  Verwendung  unter  amtlicher
Uberwachung  an  anderen  Orten  als  an  der  gewöhnlichen  Amtsstelle,  z.  B.  in  einem  Privatlager
für  Salz  oder  in  den  Gewerbsräumen  des  Empfängers,  vorgenommen,  so  kann  für  den  dadurch
bedingten  Aufwand  an  Beamtenkräften  Ersatz  der  Kosten  nach  Maßgabe  der  Zollgebührenordnung
zalmaert  werden,  soweit  diese  Kosten  nicht  durch  die  Salzkontrollgebühr  (§  51  Abs.  1)  Deckung

nden.
§  53.

(1)  Die  von  den  Gewerbetreibenden  zur  Ausführung  der  Vergällung  zur  Verfügung  gestellten
Räume  und  die  Zugänge  zu  ihnen  müssen  so  beschaffen  sein,  daß  die  Beamten  bei  ihren  Dienstverrichtungen
  nicht  gefährdet  oder  behindert  werden.

(2)  Den  bei  der  Vergällung  von  Salz  an  anderen  Orten  als  am  Sitze  der  Amtsstelle
tätigen  Beamten  ist  für  die  Dauer  ihrer  Tätigkeit  auf  Verlangen  in  der  Nähe  des  Vergällungs-60



Muser  5.    

Vorschriften
für  die
Vergütung.

Muster  6.  -

—

Schiffsprovtant.


Salzkontrollgebühr;
  Verrechunng
  der
vergüteten
Beträge.

Aufwand  an
Beamtenkräften.


Vergällungsräume
  usw.
        <pb n="460" />
        Salzwerke;

chemische
Fabriken.

Strafbestimmungen.


—  436  —

raums  ein  gegen  Witterungseinflüsse  geschützter  Stallraum  nebst  Wagengelaß  und  ein  Raum  zur
sicheren  Unterbringung  von  Fahrrädern  zur  Verfügung  zu  stellen.

§  54.

Hinsichtlich  der  Bereitung  und  des  Verkaufs  vergällten  Salzes  auf  den  Salzwerken
finden  außer  den  vorstehenden  Bestimmungen  die  Vorschriften  der  Anweisungen  wegen  Erhebung
und  Kontrollierung  der  Salzabgabe  auf  den  Staatssalzwerken  und  den  Privatsalinen  Anwendung.
Die  Besitzer  chemischer  Fabriken,  in  welchen  Salz  als  Nebenerzeugnis  gewonnen  wird,  haben
außer  den  vorstehenden  Bestimmungen  die  wegen  Beaufsichtigung  dieser  Fabriken  ergangenen
besonderen  Anordnungen  zu  beobachten.

§  55.

(1)Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Ordnung  werden,  sofern  nicht  nach
den  Vorschriften  der  §§  11  ff.  des  Salzabgabengesetzes  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  auf  Grund
des  §  15  dieses  Gesetzes  geahndet.

(2)  Mißbräuchliche  Verwendung  des  abgabenfrei  empfangenen  Salzes  zieht  neben  den  im
Abs.  1  genannten  Strafen  den  Verlust  des  Anspruchs  auf  abgabenfreien  Salzbezug  nach  sich.

(3)  Wer  mittels  unrichtiger  Angaben  eine  Salzabgabenvergütung  in  Fällen  zu  erlangen
sucht,  in  denen  sie  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  nicht  zu  gewähren  ist,  kann,  abgesehen
von  den  etwa  sonst  gesetzlich  verwirkten  Strafen,  nach  dem  Ermessen  der  Direktivbehörde  für  die
Folge  von  dem  Anspruch  auf  Gewährung  der  Salzabgabenvergütung  für  auszuführende  Waren
ausgeschlossen  werden.
        <pb n="461" />
        Zusammenstellung

der  Mittel  zur  Salzvergallung  nach  der  Buchstabenfolge

Anlage  1
(S.  Bfr.  D.  §  5).

 

Bezeichnung  der  Vergällungsmittel

Auf  1  dz  Salz
sind  zuzusetzen

Hinweis  auf  die
Befr.  O.
(die  Buchstaben  geben

die  Unterabschnitte
des  §  10  an)

Hinweis  auf  die

Prüfungsanweisungen

(Anlage  2)  —  P  —
und
sonstige  Bemerkungen

 

Abbrände,  zinkhaltige

Alaun

Ammoniak,  schwefelsaures,  s.  Ammoniumsulfat
Ammoniakflüssigkeit  ....

Ammoniakgas  s.  Ammoniakflüssigkeit.
Ammoniaksalpeter  (Ammoniumnitrat)
Ammoniumchlorid  s.  Salmiak.
Ammoniumsulfat  .
Anttmondoppelsalz.
Atznatron..

und  Elekrolytbleichlaugeund

  Wasser  .
Atznatron..

und  Elektrolitbleichlauge.
Bleiacetat  s.  Bleizucker.
Bleisulfat  (schwefelsaures  Bleioryd)
Bleizucker  (Bleiacetat)  .
Braunkohlenmehl..
Braunkohlenöl  s.  Mineralöl.
Braunstein,  mehlfein  gemahlen  .
Cineol
Darmlake  (Darmpötel)
Eisenoxryd.  ...
Eisenoxyd.

und  Tieröl
Eisenoryd.

und  Tran-Eisenoryd.


und  Wermutpulver  .
Eisensulfat  (Eisenvitriol)
Elektrolytbleichlauge

und  Wasser

und  Atznatron

 

6  kg
5  kg

7  1

3  kig  Ammoniakgas


0,5  kg
5  kg
3  kg
O,1  kg
5  Liter
5  Liter

O,01  kg
5  Liter

5  kg
5  kg
2  kg

1  kg
O,2  kg.
5  Liter  oder  kg
0,5  kg
0,25  kg
O,05  kg.
0,25  und
O,  75  kg
0,5  kg
O,2  kg.
O,2  kg
4  kg
5  Liter
5  Liter
O,1  kg

 

e,  k                                                          P 1
a                                                                P 2
g                                                                P 3
 a                                                               P 4
a                                                                P 5
a                                                               P 10
b
e                                                               P 6
n
n
k                
k                                                                 P 7
a,   e                                                          P 8
]  n                                                            P 8    P 33
]  § 8
§ 8                                                             P 8    P 35

a,  b,  h,  k,  m                                      P 9    P  10

a                                                                P 5                                                                                      60
        <pb n="462" />
        —  438  —

 

 

Hinweis  auf  die  Hinweis  auf  die
Bezeichnung  der  Vergällungsmittel  Auf  1  dz  Salz  -  Befr. D  Prüfungsanweisungen
sind zuzusetzen die Buchstaben geben die Unterabschnitte Anlage 2 — P — und
des  §  10  an)  sonstige  Bemerkungen
Elektrolytbleichlauge  5  Liter  P  10
und  Atznatron  O,  o1  kg  a  P 5
Gasöl  s.  Mineralöl.
Glaubersalz  s.  Natriumsulfat  (ristallisiert)
Heringslake  10  Liter  k  —
Holzkohlenmehl  2  kg  n  —
Hornmehl.  2  kg  b  —
Indigokarmin  O,1  kg  und  ec  P  11
3  Liter  Wasser
Kalium,  übermangansaures,  s.  Kaliumpermanganat.
Kaliumchromat  .....  ....  0,125kg  n  P  12
Kaliumpermanganat  wenigstens  d,  e,  h  P  13
0,1  kg  
Kalk,  karbolsaurer,  s.  Torfmull.  0,1  kg
Kienöl.  .  0,25kg  n  P  14
Kienruß  0,5  kg  n  —
Kienruß  0,25  und  —
0,375  kg  § 8
und  Tran  0,5  kg  –
Klauenmehl  5  kg  b  –
Klauensalz  1,6  kg  b  —
Knochenmehl.  10  kg  i  —
Kokosöl-  5  kg  n  —
Kuhjauche  5  Liter  b  –
Kupferchlorid.  2  kg.  e  P  15
Kupfersulfat  (Kupfervitriol).  2  kg  e,  m  P  16
Lithoponweiß.  2  kg  —
Mennige  (Bleimennige)  0/75  kg  n  P  17
Mergel  .......  5  kg  i  für  Kalisalze
Mineralöl  (Braunkohlenöl,  Gasöl,  Paraffinöl,
Petroleum,  Schieferöl,  Solaröl,  Torföl)  0,25  ka  Gà,  bee,  ,  #4a.  P  18
g,  h,  k,l
Natriumbikarbonat.  10  kg  a  P  19
Natriumbisulfat  2  kg.  a,  d,  e  P  20
Natriumkarbonat  s.  Soda.
Natriumsulfat,  kalziniert  2,  kg  a,  d,  e,  I,  h,  i,  k.  P  21
„kristallisiert  (Glaubersalz)“  5  kg  a,  d,  c,  f,  h,  i,  k,!
Natronlauge  .  1,5kg«  a  P  22
Paraffinöl  s.  Mineralöl.
Pariser  Blau,  P  .  0,2kg
-  „flusig  O,o1  kg  in  «  ).
 2 Liter Wasser   a, e   P  28
gelöst
Petroleum  s.  Mineralöl.
Pinksalz  .  .  2 kg  n  P  24
Rohzinklauge  3  g  oder  Liter  e  P 25
Ruß  .  ..  1kg  § 8  —
        <pb n="463" />
        —439  —

 

Bezeichnung  der  Vergällungsmittel

Auf  1  dz  Salz
sind  zuzusetzen

Hinweis  auf  die
Befr.  D.

die  Buchstaben  geben

die  Unterabschnitte
des  §  10  an)

Hinweis  auf  die

Prüfungsanweisungen
(Anlage  2)  —  P  —
und

sonstige  Bemerkungen

 

Salmiak  (Ammoniumchlorid)  P  26

Salzlauge  von  der  Labherstellung 
Salzsäure,  rauchende  .  P 27
Sand

Schieferöl  s.  Mineralöl.

Schmalte  (Smalte)  P 28
Schwefelkees  .
Schwefelkiesabbrände  .
Schwefelsäure P 29

Seifenpulber  P 30
Smalte  s.  Schmalte.   P  31
Soda  .

Solaröl  s.  Mineralöl.
Steinkohlenmehl.
Teerfarbstoffe     P 32

Tierkohle
Tieröl

und  Eisenoxyd  P  33
Torfmehl.  
Torfmull.         für Kalsalze

Torföl  s.  Mineralöl.
Tran  .
Tran

und  Eisenoxyd   P 8

Tran
und  Kienruß

Ultramarin
Wermutpulver   P  34
und  Eisenoryd  P  35

Zement  .
inksulfat  (Zinkvitriol).  P  36
Zinnchlorür  (Zinnsalz).  P 37

 

wenigstens

1  kg  wasserfreie
Säure
1  kg

2  kg  Natriumkarbonat


2kg
3  Liter  einer   P 32
Lösung  mit
mindestens
0,25  g  Farbstoff
  in  1  Liter
1  kg             P 33
0,5 kg
O,25  kg           P  8  
2  kg
1  g,  mit  1  v.  H.
karbolsaurem
Kalk  versetzt

O,2  kg  und
O,  75  kg
0,  kg

0,25  kg  und
O,375  kg
0,  6  kg
0,25  kg
O,25  kg

3  kg
2  kg
5  kg

 

—.

h

§ 8
a,  b,  d,

l,  h,

§  8
§  8

§  8

 

§  8

P  29
P  30
P  31

P  32

IP  33
P  8

für  Kalisalze

P  34
P  35
P  8

P  36
P  37
        <pb n="464" />
        —  440  —

Anlage  2

(S.  Bfr.  D.  §  8,  10).

Anweisung

für  die  Prüfung  und  Verwendung  der  zur  Vergällung  von  Salz  bestimmten  Stoffe.

Vorbemerkung.

Die  Prüfungen  zu  Nr.  2  (Ammoniakflüssigkeit),  8  (Eisenoryd),  13  (Kaliumpermanganat),
29  (Schwefelsäure),  30  (Seifenpulver)  und  31  (Soda)  sind  unmittelbar  nach  jeder  Lieferung  der  Vergällungsmittel
  auszuführen.  Sie  sind  vor  jeder  Vergällung  zu  wiederholen,  falls  die  Mittel  nicht
nach  der  erstmaligen  Untersuchung  unter  amtlichen  Verschluß  genommen  worden  sind.  Die  Prüfungen
zu  Nr.  2  und  31  sind  auf  jeden  Fall  zu  wiederholen,  wenn  seit  der  vorhergehenden  Untersuchung  ein
Monat  verflossen  ist.  Die  übrigen  Prüfungen  sind  in  Zweifels=  oder  Verdachtsfällen  und  sonst  von
Zeit  zu  Zeit  anzustellen.  Die  für  die  Prüfungen  zu  Nr.  8  (Eisenoryd),  Nr.  17  (Mennige)  und  Nr.  28
(Schmalte)  erforderlichen  Vergleichsmuster  werden  von  Amts  wegen  jährlich  frisch  geliefert.

Sofern  Vergällungsmittel  nach  der  Untersuchung  nicht  sofort  verbraucht  werden,  sind  sie  so  zu
lagern,  daß  eine  Veränderung  ihrer  Beschaffenheit  vermieden  wird,  insbesondere  müssen  sie  gegen
Feuchtigkeit  geschützt  sein.

Bei  Braunkohlenmehl,  Braunstein,  Holzkohlenpulver,  Kienruß,  Ruß,  Steinkohlenmehl  und  Torfmehl
  ist  darauf  zu  achten,  daß  diese  Stoffe  in  einer  Beschaffenheit  zur  Verwendung  kommen,  daß  dem
Salze  durch  ihre  Zumischung  eine  gleichmäßige  schmutzige  Farbe  erteilt  wird.  Ruß,  der  zur  vollständigen
  Vergällung  verwendet  wird,  muß  mit  dem  Salze  fein  vermahlen  werden.

Für  die  Prüfungen  sind  eine  Hornschalenwage  für  200  g  Belastung,  ein  Gewichtssatz  von
100  g  ein  Wasserbad  auf  Dreifuß,  eine  Lampe  oder  ein  Gasbrenner,  einige  Proberöhren,  Bechergläser
und  Porzellanschalen,  ein  in  cem  geteilter  Meßzylinder  von  etwa  100  ccm  Inhalt,  eine  in  zehntel  ccm
geteilte  Bürette  von  etwa  30  bis  50  ccm  Inhalt,  ein  Literkolben  mit  Marke,  einige  Pipetten,  Flaschen,
Glasstäbe  sowie  die  nachstehend  aufgeführten  Reagenzien  erforderlich:

Alkohol,

Ammoniakflüssigkeit,

Baryumnitratlösung  (5  g  Baryummitrat  in  95  ccm  Wasser  aufgelöst;  giftig !),

Bleiacetatlösung  (10  g  Bleizucker  und  90  cem  Wasser,  nach  Bedarf  zu  filtrieren;  giftig !),

Essigsäure,  konzentriert  (mit  einem  Säuregehalt  von  96  v.  H.),

Ferro-Ammoniumsulfat  (Mohrsches  Salz),

Kaliumjodidlösung  (5  g  Kaliumjodid  in  95  ccm  Wasser  gelöst),

Lackmuspapier,  rot  und  blau,

Methylorangelösung  (1g  Methylorange  in  1  Liter  Wasser  gelöst),

Natriumchlorid  (Kochsalz),

Natronlauge  (Vorsichtt),

Normalalkalilauge  (Normalkalilauge),  enthält  56  g  Kalihydrat  in  einem  Liter,

Normalschwefelsäure,  enthält  49  g  wasserfreie  Säure  in  einem  Liter,

Phenolphthaleinlösung  (1g  in  100  ccm  Branntwein  von  70  Gewichtsteilen  Alkohol
elöst),

Quecksilberchloridlösung  (giftig)  (5 g  Quecksilberchlorid  in  95  g  Wasser  gelöst),

Salpetersäure  (20  ccm  Salpetersäure  von  der  Dichte  1/  mit  80  ccm  Wasser;  Vorsicht)

Salzsäure  (50  ccm  Salzsäure  von  der  Dichte  1,124  mit  50  ccm  Wasser;  Vorsichtl),  "

Schwefelsäure  (10  ccm  konzentrierte  Schwefelsäure  und  100  cem  Wasser.  Die  Schwefelsäure
  ist  langsam  in  das  Wasser  einzugießen;  Vorsicht.),

Silbernitratlösung  (5  g  Silbernitrat  in  85  g  Wasser  gelöst;  giftig!),

Zinkblech.

Unter  Wasser  im  Sinne  dieser  Anweisung  ist  stets  destilliertes  Wasser  zu  verstehen.
        <pb n="465" />
        —  441  —

1.  Alaun.

Alaun  besteht  in  farblosen  Kristallen  oder  einem  weißen  Pulver  von  stark  zusammenziehendem
Geschmack.  In  der  wässerigen  Lösung  entsteht  nach  Zusatz  von  überschüssiger  Ammoniakflüssigkeit  eine
farblose,  gallertartige,  in  Natronlauge  lösliche  Fällung,  nach  Zusatz  von  Barhyumnitratlösung  ein  weißer
in  verdünnter  Salpetersäure  unlöslicher  Niederschlag.

2.  Ammoniakflüssigkeit.

Die  Verwendbarkeit  der  Ammoniakflüssigkeit  richtet  sich  nach  ihrem  Gehalt  an  Ammoniak
gimmonatge)  von  dem  zur  wirksamen  Vergällung  3  kg  auf  1  dz  Salz  erforderlich  sind.  Der  Gealt
  kann  mittels  einer  Dichtespindel  nach  Baumé  oder  durch  Titrieren  ermittelt  werden.

Die  Titration  ist  in  folgender  Weise  vorzunehmen:

10  ccm  Ammoniakflüssigkeit  werden  mit  Wasser  zu  1  Liter  aufgefüllt  und  durchgemischt.
  Von  der  Mischung  werden  100  ccm  mit  4  Tropfen  Methylorangelösung  und
hierauf  unter  Umschwenken  oder  Umrühren  so  lange  mit  Normalschwefelsäure  aus  einer
Bürette  versetzt,  bis  die  hellgelbe  Farbe  der  Lösung  in  Rot  übergegangen  ist.

Nach  der  Anzahl  der  verbrauchten  Kubikzentimeter  Normalschwefelsäure  oder  nach  der
durch  Spindelung  ermittelten  Stärke  nach  Baumgraden  ist  die  Menge  der  auf  1  dz  Salz
zuzusetzenden  Menge  Ammoniakflüssigkeit  der  nachfolgenden  Tafel  in  Litern  oder  Kilogrammen
zu  entnehmen.

Ammoniakflüssigkeit,  welche  nach  der  vorstehenden  Vorschrift  weniger  als  2  ccm  Normalschwefelsäure
  verbraucht  oder  die  weniger  als  12°  Baumé  zeigt,  darf  zur  Vergällung  nicht  zugelassen
  werden.

 

 

 

 

Anzahl  der  Auf  1  dz  Salz  sind  zuverbrauchten
  Kubikzentimeter  Grad  Baums  zusetzen
Normalschwefelsäure  Liter  kg
2  12  60  59
3  13  40  39
4  14  30  29
5  15  24  23
6  17  20  19
7  18  17  16
8  19.]  15  14
9  19]  13  12
10  20  12  11
11  21  11  10
12  oder  darüber  22  oder  darüber  10  9

 

 

*)  Von  Ammoniakflüssigkeit,  deren  Stärke  durch  Spindelung  zu  19°  Baums
ermittelt  worden  ist,  sind  15  Liter  oder  14  kg  auf  1  dz  zu  verwenden.  Für  in
der  Tafel  nicht  enthaltene  Baumegrade  oder  für  Teile  davon  sind  die  nächst
niedrigen  dort  aufsgeführten  Grade  der  Berechnung  zugrunde  zu  legen.

Wegen  der  Aufbewahrung  siehe  die  Vorbemerkung.

3.  Ammoniaksalpeter  (Ammoniumnitrat)
(salpetersaures  Ammoniak).
Ammoniaksalpeter  ist  ein  weißes  wasserlösliches  Pulver,  das  beim  Erhitzen  schmilzt  und  sich
unter  Gasentwickelung  zersetzt.  Er  zeigt  einen  auffallend  kühlenden  salzigen  Geschmack.  Beim  Erwärmen
  mit  Natronlauge  tritt  der  stechende  Geruch  des  Ammoniakgases  auf.
        <pb n="466" />
        —  442  —

4.  Ammoniumsulfat
(schwefelsaures  Ammoniak).

Ammoniumsulfat  in  reinem  Zustand  ist  ein  weißes  wasserlösliches  Kristallpulver,  das  technische
Erzeugnis  ist  meist  schmutziggrau  oder  gelb.  Es  verflüchtigt  sich  beim  Erhitzen.  Beim  Erwärmen  mit
Natronlauge  tritt  der  stechende  Geruch  des  Ammoniakgases  auf.  Die  wässerige  Lösung  gibt  mit
Bariumnitratlösung  einen  weißen  Niederschlag.

S.  Atznatron.
Atznatron  bildet  weiße,  gelblich=  oder  grünlichweiße  Stücke,  welche  beim  Anfassen  die  feuchte
Haut  schlüpfrig  machen  und  die,  in  kleine  Stücke  zerlegt,  beim  Liegen  an  der  Luft  zerfließen  und
dabei  allmählich  in  kohlensaures  Natrium  übergehen.

6.  Bleizucker  (Bleiacetat).

Bleizucker  besteht  in  farblosen,  durchscheinenden,  an  der  Luft  verwitternden  Kristallen  oder  in
weißen  kristallinischen  Massen.  Er  riecht  meist  nach  Essigsäure  und  ist  in  etwas  mehr  als  der  doppelten
Gewichtsmenge  Wasser  löslich.  In  seiner  wässerigen  Lösung  wird  durch  verdünnte  Schwefelsäure  ein
weißer,  durch  wässerige  Kaliumjodidlösung  ein  gelber  Niederschlag  hervorgerufen.

Bleizucker  ist  giftig!

7.  Darmlake  (Darmpökel).

Darmlake  ist  die  von  eingesalzenen  Därmen  abfließende  übelriechende  Salzlake.  Zur  Prüfung
auf  Brauchbarkeit  wird  1  kg  Salz  mit  60  cem  der  zur  Vergällung  bestimmten  Darmlake  vermischt.
Genügen  die  60  ccm,  um  das  Salz  übelriechend  und  somit  untauglich  zum  menschlichen  Genusse  zu
machen,  so  ist  die  Lake  brauchbar,  andernfalls  ist  sie  zurückzuweisen.

Das  mit  Darmlake  (Darmpökel)  vergällte  Salz  ist  in  zugfreien,  dunklen,  möglichst  luftfeuchten
Räumen  aufzubewahren;  die  Vergällung  ist  nach  je  3  Monaten  zu  wiederholen,  falls  anzunehmen  ist,
daß  die  Wirksamkeit  des  Vergällungsmittels  wesentlich  nachgelassen  hat.

S.  Eisenoxyd.

Eisenoxyd  ist  auf  seine  Färbfähigkeit  zu  prüfen.

Man  wägt  5  g  des  zu  prüfenden  Eisenoxyds  und  95  g  feinpulveriges,  trockenes  Tafelsalz  ab.
Beides  vermischt  man  gründlich  durch  Schütteln  in  einer  völlig  trockenen,  verschlossenen  Glasflasche.
Von  der  Mischung  wägt  man  dann  5  g  ab  und  vermischt  diese  wieder  mit  95  g  feinem  trockenem
Tafelsalze,  wie  vor  angegeben.  Diese  letztere  Mischung  enthält  sonach  O,25  v.  H.  Eisenoxryd.  Ebenso
verfährt  man  mit  dem  amtlich  gelieferten  Muster  von  Eisenoxyd.  Das  vorgelegte  Eisenoxyd  ist
brauchbar,  wenn  die  Farbe  seiner  Mischung  mit  Salz  nicht  erkennbar  heller  ist  als  die  der  Mischung
mit  dem  Muster.

Vorstehende  Anweisung  ist  in  gleicher  Weise  auch  auf  Mischungen  anzuwenden,  die  O,5  kg
Eisenoxyd  auf  1  dz  Salz  enthalten  sollen.

Eisenoxyd  (Eisenmennige)  unterscheidet  sich  von  Mennige  (Bleimennige)  auffallend  durch  die
Farbe.  Ersteres  ist  dunkelbraunrot,  letztere  hellrot.  Sollten  Zweifel  bestehen,  ob  eine  Verwechslung
der  beiden  Mittel  miteinander  vorliegt,  so  schüttelt  man  in  einem  Probierröhrchen  eine  Probe  des
vorgelegten  Mittels  mit  Salzsäure.  Eisenoxyd  ändert  dabei,  soweit  es  nicht  in  Lösung  geht,  seine
Farbe  nicht,  während  bei  Bleimennige  die  rote  Farbe  einem  weißlichen  Braun  Platz  macht.  Durch
verdünnte  Salpetersäure  wird  Eisenoryd  nicht  verändert,  Mennige  dagegen  unter  starker  Wärmeentwickelung
  sofort  schwarzbraun  gefärbt.

Wegen  der  Aufbewahrung  siehe  die  Vorbemerkung.

9.  Eisenfulfat  (Eisenvitriol)
(schwefelsaures  Eisenorydul).
Eisensulfat  besteht  in  hellgrünen  Kristallen  oder  ist  ein  grünlich  weißes  Kristallpulver.  Es  löst
sich  in  Wasser  zu  einer  farblosen  oder  schwach  grünlichen  Lösung,  die  an  der  Luft  jedoch  bald  zarte
        <pb n="467" />
        —  443  —

braune  Flocken  abscheidet  und  die  mit  Ammoniakflüssigkeit  einen  schmutziggrünen,  allmählich  sich
bräunenden  Niederschlag  und  mit  Baryumnitratlösung  einen  weißen  in  verdünnter  Salpetersäure
unlöslichen  Niederschlag  gibt.

10.  Elektrolytbleichlange.
Zur  Vergällung  darf  nur  solche  Elektrolytbleichlauge  zugelassen  werden,  die  mindestens  18  g
wirksames  Chlor  im  Liter  enthält.  Die  Prüfung  auf  den  Chlorgehalt  ist  von  einem  geeigneten  Chemiker
durch  Titration  mit  Natriumthiosulfat  oder  arsenigsaurem  Natrium  vorzunehmen.  Vorsicht!

11.  Judigokarmin.

Bei  der  Vergällung  mit  Indigokarmin  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  durch  das  Vergällungsmittel
  hervorgerufene  Färbung  des  Salzes  deutlich  erkennbar  wird.

12.  Kaliumchromat
(gelbes  chromsaures  Kalium).

Kaliumchromat  bildet  lebhaft  gelbe  Kristalle.  Eine  Lösung  von  5  Teilen  Kaliumchromat  in
100  Teilen  Wasser  färbt  sich  auf  Zusatz  von  Schwefelsäure  gelblichrot.  Werden  10  cem  der  Lösung
von  Kaliumchromat  in  Wasser  zu  einem  Liter  verdünnt  und  10  cem  dieser  verdünnten  Lösung  mit
einigen  Tropfen  Bleiacetatlösung  versetzt,  so  entsteht  ein  schwerer,  lebhaft  gelber  Niederschlag.

Durch  die  Vergällung  mit  Kaliumchromat  soll  das  Salz  eine  deutliche  Gelbfärbung  erhalten,
die  erforderlichenfalls  durch  Anfeuchten  des  vergällten  Salzes  verstärkt  werden  kann.

Kaliumchromat  ist  giftig!

13.  Kaliumpermanganat
(übermangansaures  Kalium).

Kaliumpermanganat  bildet  tiefdunkelviolette  Kristalle  oder  eine  fast  schwarze  krümlige  oder
pulverförmige  Masse.  In  der  10  fachen  Menge  heißen  Wassers  löst  es  sich  zu  einer  tiefvioletten
Flüssigkeit.  Zur  Bestimmung  des  Gehalts  an  Kaliumpermanganat  werden  2  g  des  vorgeführten  Vergällungsmittels
  in  destilliertem  Wasser  gelöst  und  die  Lösung  in  einem  Literkolben  bis  zur  Marke  aufgefüllt.
  Ferner  löst  man  5  g  reines  Ferro-Ammoniumsulfat  (Mohrsches  Salz)  unter  Zusatz  von  2  ccm
verdünnter  Schwefelsäure  mit  destilliertem  Wasser  zu  100  cem.  Von  dieser  —  jedesmal  frisch  zu  bereitenden
  —  Eisensalzlösung  werden  10  ccm  mit  10  ccm  verdünnter  Schwefelsäure  vermischt  und  diese
Mischung  hierauf  mit  der  in  eine  Bürette  gefüllten  Lösung  des  Vergällungsmittels  allmählich  so  lange
versetzt,  bis  die  Flüssigkeit  eine  schwache  Rotfärbung  zeigt.  Sind  n  ccm  der  Lösung  des  Vergällungsmittels
  verbraucht  worden,  so  beträgt  der  Gehalt  des  Vergällungsmittels  an  reinem  Kaliumpermanganat
in  100  Teilen  annähernd  2 000 / n  Auf  100  kg  Salz  sind  dann  n  5  g  des  Vergällungsmittels  zuzusetzen.

Wegen  der  Aufbewahrung  siehe  die  Vorbemerkung.
Kaliumpermanganat  ist  giftig!

14.  Kienöl.
Kienöl  ist  eine  gelbe,  meist  etwas  trübe,  stark  und  unangenehm  harzig  riechende  Flüssigkeit.

15.  Kupferchlorid.

Kupferchlorid  bildet  grüne,  wasseranziehende  Kristalle,  welche  sich  leicht  in  Wasser,  Alkohol
und  auch  in  Äther  lösen.  Tropft  man  in  die  wässerige  Lösung  vorsichtig  Ammoniakflüssigkeit,  so  scheidet
sich  zunächst  ein  blauer  Niederschlag  aus,  der  sich  bei  Zusatz  von  mehr  Ammoniakflüssigkeit  mit  tief
dunkelblauer  Farbe  wieder  auflöst.  Silbernitratlösung  ruft  in  der  wässerigen  Auflösung  von  Kupferchlorid
  einen  weißen  Niederschlag  hervor.

Kupferchlorid  ist  giftig!
61
        <pb n="468" />
        —  444  —

16.  Kupfersulfat  (Kupfervitriol).

Kupfersulfat  besteht  in  blauen  Kristallen  oder  ist  ein  weißlich  blaues  Kristallpulver.  Es  löst
sich  in  Wasser  mit  hellblauer  Farbe.  Tropft  man  in  die  Lösung  vorsichtig  Ammoniakflüssigkeit,  so
scheidet  sich  zunächst  ein  hellblauer  Niederschlag  aus,  der  sich  bei  Zusatz  von  mehr  Ammoniakflüssigkeit
mit  tiefdunkelblauer  Farbe  wieder  auflöst.  Baryumnitratlösung  ruft  in  der  wässerigen  Auflösung  von
Kupfervitriol  einen  weißen  Niederschlag  hervor,  der  sich  in  verdünnter  Salpetersäure  nicht  löst.

Kupfersulfat  ist  giftig!

17.  Mennige  (Bleimennige).

Mennige  ist  auf  seine  Färbfähigkeit  zu  prüfen.

Zur  Herstellung  einer  Salzmischung,  die  0,75  v.  H.  Mennige  enthält,  wägt  man  3  g  der  als
Vergällungsmittel  vorgeführten  Mennige  und  97  g  feines  trockenes  Tafelsalz  ab  und  vermischt  beides
gründlich  durch  Schütteln  in  einer  völlig  trockenen  verschlossenen  Glasflasche.  Von  dem  Gemische  wiegt
man  dann  25  g  ab  und  vermischt  sie  in  gleicher  Weise  mit  75  g  feinem  trockenen  Tafelsalz.  Ebenso
verfährt  man  mit  dem  amtlich  gelieferten  Mennigemuster.  Wenn  die  Mischung  des  Salzes  mit  der
als  Vergällungsmittel  gelieferten  Mennige  nicht  merklich  heller  ist  als  die  Mischung  des  Salzes  mit
dem  amtlichen  Mennigemuster,  so  ist  die  Lieferung  als  Vergällungsmittel  zuzulassen.

Wegen  der  Unterscheidung  von  Bleimennige  und  Eisenmennige  (Eisenoxyd)  siehe  Ziffer  8  vorletzter
  Absatz  (Eisenoxyd).

Mennige  ist  giftig!

18.  Mineralöle.

Zur  Salzvergällung  sind  nur  hochsiedende,  stark  riechende  Mineralöle,  wie  stark  riechendes
Brennpetroleum,  Braunkohlenöl,  Paraffinöl,  Schieferöl,  Solaröl,  Torföl,  Gasöl  zuzulassen.  Die  Ole
sollen  einen  Entflammungspunkt  von  nicht  unter  21°  C.  besitzen.  Im  Zweifelsfalle  sind  sie  nach  der
amtlichen  Vorschrift  durch  einen  geeigneten  Sachverständigen  auf  ihre  Brauchbarkeit  zu  prüfen.

19.  Natriumbikarbonat
(doppeltkohlensaures  Natrium).

Natriumbikarbonat  ist  ein  weißes  Pulver.  Es  löst  sich  beim  Kochen  mit  Wasser  unter  Entwickelung
  von  Kohlensäure  auf,  was  sich  durch  Aufbrausen  kund  gibt.  Die  Lösung  färbt  rotes  Lackmuspapier
  blau.

20.  Natriumbisulfat
(saures  schwefelsaures  Natrium).

Natriumbisulfat  besteht  in  ziemlich  farblosen  durchscheinenden  Kristallen  oder  undurchsichtigen
Stücken.  Die  wässerige  Lösung  rötet  blaues  Lackmuspapier.  Mischt  man  etwas  Natriumbisulfat  mit
Kochsalz  (Natriumchlorid)  zu  ungefähr  gleichen  Teilen,  und  erhitzt  man  etwa  eine  Messerspitze  von  dem
Gemisch  in  einem  Probierröhrchen  bis  zum  Schmelzen,  so  entwickelt  sich  stechend  riechendes  Salzsäuregas,
  welches  beim  Austreten  aus  dem  Röhrchen  mit  der  Feuchtigkeit  der  Luft  weiße  Nebel  bildet
die  angefeuchtetes  blaues  Lackmuspapier  röten.

Wegen  der  ätzenden,  besonders  die  Augenschleimhäute  angreifenden  Wirkung  der  bei  Ver—
wendung  von  heißem  oder  freie  Schwefelsäure  enthaltendem  Natriumbisulfat  sich  entwickelnden  Gaseist
  bei  Vergällungen  mit  diesem  Mittel  besondere  Vorsicht  geboten.

21.  Natriumsulfat
(schwefelsaures  Natrium).

a)  Kristallisiertes  Natriumsulfat  (Glaubersalz)  besteht  in  farblosen,  durchscheinenden,  an
der  Luft  verwitternden  Kristallen.  Es  schmilzt  beim  Erhitzen  im  einseitig  geschlossenen  Glasröhrchen
unter  Abgabe  von  Wasser,  verflüchtigt  sich  aber  bei  stärkerem  Erhitzen  nicht.  Es  ist  in  Wasser  leicht
löslich.  Die  wässerige  Lösung  gibt  auf  Zusatz  einer  Lösung  von  Baryumnitrat  einen  weißen  Niederschlag,
  der  sich  beim  Hinzufügen  von  verdünnter  Salzsäure  oder  Salpetersäure  nicht  wieder  löst.
        <pb n="469" />
        —  445  —

b)  Kalziniertes    Natriumsulfat  besteht  in  porösen,  bröcklichen,  grauen  oder  gelblichweißen
Stücken  oder  in  weißem  Pulver  und  schmilzt  beim  Erhitzen  im  Glasröhrchen  nicht,  zeigt  aber  im
übrigen  das  gleiche  Verhalten  wie  Glaubersalz.

22.  Natronlauge.

Natronlauge  ist  eine  farblose  oder  gelbliche  Flüssigkeit  ohne  deutlichen  Geruch,  sie  macht  die
Haut  schlüpfrig.  Natronlauge  zur  Salzvergällung  soll  bei  der  Spindelung  nicht  weniger  als  38°
Baumé  zeigen  oder  nicht  weniger  als  1,357  Dichte  besitzen  oder  bei  der  Titration  nach  der  folgenden
Vorschrift  nicht  weniger  als  55  ccm  Normalsäure  verbrauchen.

Titration.

Zu  5  ccm  der  zu  untersuchenden  Natronlauge  läßt  man  nach  dem  Verdünnen  mit  100  ccm
Wasser  und  Zusatz  von  4  Tropfen  Methylorangelösung  Normalschwefelsäure  unter  Umrühren  mit  einem
Glasstab  langsam  bis  zum  Eintritt  einer  deutlichen  Rotfärbung  zufließen.  Dazu  sollen  wenigstens
55  ccm  Normalschwefelsäure  verbraucht  werden.

Vorsicht!  Natronlauge  ätzt  die  Haut  stark.

28.  Pariser  Blau.
Pariser  Blau  ist  auf  seine  Färbfähigkeit  zu  prüfen.
Soll  die  Vergällung  mit  0,2  kg  trocknem  Pariser  Blau  erfolgen,  so  mischt  man  1  kg  Salz  mit  2g
des  gelieferten  Pariser  Blaues.  Letzteres  ist  zur  Vergällung  zuzulassen,  wenn  die  Mischung  deutlich  blau  wird.
Soll  mit  0,01  kg  Pariser  Blau,  das  in  2  Liter  Wasser  gelöst  ist,  vergällt  werden,  so  löst
man  5  g  des  gelieferten  Vergällungsmittels  in  1  Liter  Wasser  und  vermischt  20  ccm  dieser  Lösung
mit  1  kg  Salz.  Wird  dieses  dadurch  deutlich  blau  gefärbt,  so  ist  das  Pariser  Blau  zur  Vergällung

zuzulassen.
24.  Pinksalz.

Pinksalz  ist  ein  weißes  Kristallpulver,  das  mit  kalzinierter  Soda  gemischt  und  im  Probierröhrchen
  über  der  Flamme  erhitzt  stechend  riechendes  Ammoniakgas  entwickelt.

Pinksalz  ist  auf  das  Vorhandensein  von  Zinn  zu  prüfen.  Wird  die  Lösung  von  Pinksalz  in
Wasser  mit  einem  Zinkblechstreifen  gekocht,  so  soll  sich  schwammiges  Zinn  abscheiden,  das  sich  in  Salzsäure
  löst.  Wird  diese  Lösung  mit  einem  Tropfen  Ouecksilberchloridlösung  versetzt,  so  soll  ein  weißer,
sich  schnell  graufärbender,  schwerer  Niederschlag  entstehen.

Pinksalz  ist  giftig!

25.  Rohzinklauge.

Rohzinklauge  ist  von  einem  geeigneten  Chemiker  auf  ihren  Gehalt  an  Zinkvitriol  durch  Ermittelung
  des  Zinkgehalts,  aus  dem  das  Zinkvitriol  zu  berechnen  ist,  zu  prüfen.  Brauchbare  Rohzinklauge
  muß  mindestens  25  v.  H.  Zinkvitriol  (ZnSO.  +  7 H ²O)  enthalten.

Rohzinklauge  ist  giftig!

26.  Salmiak  (Ammoniumchlorid).

Salmiak  ist  ein  weißes,  in  Wasser  lösliches  Kristallpulver,  das  sich  beim  Erhitzen  verflüchtigt.
Erwärmt  man  Salmiak  mit  Natronlauge,  so  tritt  der  stechende  Geruch  des  Ammoniakgases  auf.  In
der  wässerigen  Lösung  von  Salmiak  ruft  Silbernitratlösung  einen  weißen  käsigen  Niederschlag  hervor.

Salmiak  in  Stücken  ist  als  Vergällungsmittel  nicht  zuzulassen.

27.  Salzsäure,  rauchende.

Die  zur  Salzvergällung  zuzulassende  rauchende  Salzsäure  ist  eine  stechend  riechende,  an  der
Luft  Nebel  bildende,  stark  saure  und  ätzende,  farblose  oder  gelbliche  Flüssigkeit.  (Vorsicht!)

28.  Schmalte  (Smalte).
Schmalte  ist  auf  ihre  Färbfähigkeit  zu  prüfen.
Die  für  die  Prüfung  erforderlichen  Mischungen  sind  aus  1  g  der  gelieferten  Schmalte  und
100  g  feingepulvertem  Salze  sowie  aus  1  g  des  amtlich  gelieferten  Schmaltemusters  und  100  g
61*
        <pb n="470" />
        —  446  —

desselben  Salzes  herzustellen.  Die  gelieferte  Schmalte  ist  zur  Vergällung  zuzulassen,  wenn  ihre
Mischung  mit  Salz  nicht  wesentlich  heller  gefärbt  ist  als  die  Mischung  des  amtlichen  Vergleichsmusters

mit  dem  Salze.
29.  Schwefelsäure.

Der  Gehalt  der  Schwefelsäure  an  wasserfreier  Säure  kann  mittels  einer  Dichtespindel  nach
Baumé  oder  durch  Titrieren  ermittelt  werden.

Zum  Titrieren  wird  ein  Becherglas  von  etwa  150  bis  200  cem  Fassungsraum  mit  etwa  50
bis  100  ccm  Wasser  auf  die  Waage  gesetzt  und  diese  durch  Tariergewichte  ins  Gleichgewicht  gebracht.
Hierauf  werden  10  g  an  Gewicht  auf  die  Gewichtsschale  gelegt  und  die  Wage  durch  Eintropfen  der
zu  untersuchenden  Säure  in  das  Wasser  (Vorsicht!)  —  am  besten  aus  einem  Tropffläschchen  mit
Glasstopfen  —  tunlichst  genau  wieder  zum  Einspielen  gebracht.

Die  Mischung  wird  ohne  Verlust  in  einen  Literkolben  übergegossen  und  —  unter  Nachspülen
des  Becherglases  und  Umschwenken  des  Kolbens  —  bis  zur  Marke  mit  Wasser  aufgefüllt.  Nach  vollständiger
  Durchmischung  werden  100  ccm  abgemessen  und  in  einem  Becherglase  mit  einem  Tropfen
Phenolphthaleinlösung  sowie,  unter  Umschwenken  oder  Umrühren,  mit  Normalalkalilauge  aus  einer
Bürette  so  lange  versetzt,  bis  dauernde  Rotfärbung  eingetreten  ist.  Nach  der  verbrauchten  Anzahl
Kubikzentimeter  der  Alkalilauge  wird  aus  der  nachstehenden  Tafel  die  Gewichtsmenge  der  auf  100  kg
Salz  zuzusetzenden  Säuremenge  entnommen.

Bei  Feststellung  des  Säuregehalts  durch  Spindelung  sind  die  in  der  Tafel  neben  den  Kubikzentimetern
  vermerkten  Grade  Baumé  zugrunde  zu  legen.

Werden  Baumägrade,  welche  in  der  Tafel  nicht  enthalten  sind,  oder  Teile  von  Baumégraden
ermittelt,  so  ist  die  nächst  niedrige  in  der  Tafel  enthaltende  Zahl  der  Baumégrade  für  die  Berechnung
der  Zusatzmenge  maßgebend.  Zur  Vermeidung  von  Belästigungen  der  Beamten  durch  Säuredämpfe
darf  starke  Schwefelsäure  vor  der  Verwendung  zur  Vergällung  mit  Wasser  verdünnt  werden.

Schwefelsäure,  welche  weniger  als  4  ccm  Normalalkalilauge  verbraucht  oder  weniger  als
180  Baumé  zeigt,  darf  zur  Vergällung  nicht  verwendet  werden.

Tafel  zur  Ermittelung  der  auf  1  dz  Salz  zuzusetzenden  Mengen  Schwefelsäure.

 

 

 

Anzahl  Zuzusetzen  sind  auf
der  verbrauchten  Kubikzentimeter  Grad  Baumé  1  dz  Salz
Normalalkalilauge  kg
4  18  5,1
«  5  22  4,1
6  26  3,4
7  30  2,9
8  33  2,5
9  37  2,4
10  41  2,0
11  44  1,9
12  47  1.7
13  51  1,6
14  54  1,5
15  57  1,4
16  60  1,3
17  63  1,2
18  65  1,1
19  66]  1,1
20  und  darüber  66  )  1

 

 

*)  Anmerkung:  Von  Säuren,  deren  Stärke  durch  Spindelung  zu  66°  Baumé  ermittelt
  worden  ist,  sind  11  kg  auf  1  dz  Salz  zu  verwenden.

Wegen  der  Aufbewahrung  siehe  die  Vorbemerkung.  Vorsicht!
        <pb n="471" />
        —  447  —

30.  Seifenpulver.

Reines  Seifenpulver  ist  meist  etwas  gelblich  gefärbt  und  besitzt  einen  schwach  laugenartigfettigen
  Geschmack  und  schwachen  Seifengeruch.  Es  soll  nur  aus  reiner  Seife  (fettsauren  Alkalien)
bestehen  und  nicht  mehr  als  20  v.  H.  Wasser  enthalten.  Die  Feinheit  der  Körnung  soll  möglichst
gleich  der  Körnung  des  Salzes  sein.  Ist  die  Verschiedenheit  der  Körnung  derartig,  daß  eine  Trennung
des  Salzes  von  dem  Seifenpulver  möglich  scheint,  so  kann  die  gemeinsame  Vermahlung  des  Salzes
mit  dem  Vergällungsmittel  verlangt  werden.  Das  zur  vollständigen  Vergällung  bestimmte  Seifenpulver
  muß  mehlfein  gemahlen  sein.  Bei  Verwendung  sehr  fein  gemahlenen  Seifenpulvers  kann  das
Vermischen  des  Mittels  mit  dem  Salze  in  besonderen  Mischvorrichtungen  verlangt  werden,  um  etwaige
Belästigungen  der  Beamten  durch  Verstäuben  des  Vergällungsmittels  zu  verhindern.

Zur  Prüfung  von  Seifenpulver  auf  Verfälschungen  ist  eine  stets  frisch  zu  bereitende  Probeflüssigkeit
  aus  gleichen  Raumteilen  85  prozentigen  Alkohols  und  konzentrierter  Essigsäure  durch  Mischen
herzustellen.  Von  dem  zu  untersuchenden  Seifenpulver  bringt  man  ungefähr  1  g  in  ein  Proberohr,
gießt  von  der  Probeflüssigkeit  10  ccm  darauf  und  erwärmt  die  Flüssigkeit  bis  eben  zum  Kochen.
Reines  Seifenpulver  gibt  hierbei  eine  fast  klare  Lösung,  fremde  Bestandteile  setzen  sich  zu  Boden.
Man  läßt  die  Trübungen  sich  vollkommen  absetzen,  gießt  sodann  die  klar  gewordene  Flüssigkeit  vom
Bodensatz  ab  und  setzt  20  ccm  warmes  Wasser  hinzu.  Die  Fettsäuren  der  Seife  scheiden  sich  alsbald
an  der  Oberfläche  als  ölige  Masse  ab.  Bei  sogenanntem  mineralischen  Seifenpulver,  Talk  usw.  tritt
diese  Erscheinung  nicht  ein.

Dabei  ist  zu  bemerken,  daß  auch  etwa  vorkommende  Beimengungen  von  kohlensauren  Alkalien
(Soda)  sowie  von  kohlensauren  Erden  (Kreide,  Magnesiumkarbonat)  in  dem  Gemische  von  Alkohol
und  Essigsäure  sich  vollständig  auflösen.  Sind  derartige  Beimengungen  vorhanden,  so  tritt  beim
Ubergießen  mit  dem  Säuregemisch  ein  starkes  oder  doch  deutlich  wahrnehmbares  Aufbrausen  von
Kohlensäure  ein.  Bei  unvermischtem  Seifenpulver  findet  nur  eine  sehr  geringe  Entwickelung  von
Kohlensäure  in  einzelnen  Bläschen  statt.

Zur  Ermittelung  des  Wassergehalts  werden  10  g  Seife  in  einem  Becherglase  von  etwa
200  ccm  Raumgehalt,  nachdem  es  zusammen  mit  etwa  20  g  geglühtem  Sande  und  einem  Glasstäbchen
gewogen  worden  ist,  mit  25  ccm  Branntwein  von  nicht  weniger  als  98  Gewichtsprozent  übergossen,
unter  zeitweiligem  Umrühren  2  Stunden  lang  auf  dem  Wasserbad  erwärmt  und  nach  dem  Erkalten
gewogen.  Die  Gewichtsabnahme  soll  2  g  nicht  überschreiten.

Wegen  der  Aufbewahrung  siehe  die  Vorbemerkung.

31.  Soda.

1.  Eigenschaften  der  kristallisierten  und  der  kalzinierten  Soda.

Kristallisierte  Soda  bildet  klare,  glasglänzende,  farblose  Kristalle,  welche  sich  durch  Verwitterung
  mit  einem  weißen  Staube  bedecken  oder  ein  porzellanartiges  Aussehen  annehmen.  Kalzinierte
  Soda  bildet  ein  weißes  Pulver,  in  welchem  Kristalle  nicht  wahrzunehmen  sind.  Die  wässerige
Lösung  der  Soda  färbt  rotes  Lackmuspapier  blau  und  braust  auf  Zusatz  einer  verdünnten  Säure
unter  Entwickelung  von  Kohlensäure  auf.

2.  Ermittelung  des  Gehalts  der  Soda  an  Natriumkarbonat.

Die  Menge  der  zur  Vergällung  zu  verwendenden  Soda  richtet  sich  nach  ihrem  Gehalt  an
kohlensaurem  Natrium  (Natriumkarbonat).  Zur  Ermittelung  dieses  Gehalts  ist  von  der  zu  untersuchenden
  Soda,  gleichviel  ob  sie  kristallisiert  oder  kalziniert  ist,  nach  guter  Durchmischung  eine  Probe
zu  entnehmen,  gröbere  Stücke  sind  zu  zerkleinern.  Von  der  Probe  werden  50  g  in  einem  Literkolben
mit  Wasser  zu  1  Liter  gelöst.  Zu  50  ccm  dieser  Lösung  gibt  man  4  Tropfen  Methylorangelösung  zu,
läßt  dann  aus  einer  in  zehntel  Kubikzentimeter  geteilten  Bürette  Normalschwefelsäure  unter  Umrühren
mit  einem  Glasstab  langsam  bis  zur  deutlichen  Rotfärbung  zufließen.  Nach  der  Anzahl  der  hierzu
verbrauchten  Kubikzentimeter  Normalschwefelsäure  wird  der  nachstehenden  Tafel  die  Anzahl  der  Kilogramme
  Soda  entnommen,  die  zur  Vergällung  von  100  kg  Salz  zu  verwenden  sind.
        <pb n="472" />
        —  448  —

Beispiel.

50  ccm  einer  wässerigen  Lösung  von  50  g  Soda  in  1  Liter  Wasser  verbrauchen,  mit  Methylorangelösung
  versetzt,  bis  zum  Eintritt  der  Rotfärbung  28  ccm  Normalschwefelsäure.  Dementsprechend
müssen  von  dieser  Soda  3,4  kg  zur  Vergällung  von  100  kg  Salz  verbraucht  werden.

Tafel  zur  Ermittelung  der  Gewichtsmenge  Soda,  welche  zur  Vergällung  von
1  dz  Salz  erforderlich  ist.

 

 

 

 

 

 

Anzahl  Anzahl  Anzahl  Anzahl

der  verbrauchten  der  auf  100  kg  der  verbrauchten  der  auf  100  kg
cem  Normal-  Salz  zu  verwendenden  cem  Normal-  Salz  zu  verwenschwefelsäure")
  kk  Soda  schwefelsäure")  denden  kg  Soda

1  2  1  2  

17  5,5  33  2,8

18  5,2  34  2,8

19  4,9  35  2,7

20  6  *k7  36  26

21  4.5  37  2,5

22  r  48  38  2,5

23  4,1  39  2,4

24  35  10  25

25  3,8  41  2,3

26  3,6  42  2,2

27  3,5  43  2,2

28  3,4  44  2,1

29  3,2  45  2,1

30  3,1  46  und  mehr  2,0

31  3,0

32  2,9

 

*)  Bruchteile  der  Schwefelsäureverbrauchszahl  bleiben  unberückfichtigt.

3.  Lagerung  der  Soda.

Nach  der  Vorbemerkung  zu  Anlage  2  ist  Soda,  die  unter  amtlichem  Verschlusse  gehalten  wird,
längstens  nach  Monatsfrist  erneut  auf  ihren  Gehalt  an  Natriumkarbonat  zu  prüfen.  Für  die  Lagerung
sind  folgende  Vorschriften  zu  beachten:

a)  Die  Soda  ist  bei  der  Lieferung  unter  Angabe  ihres  Gewichts  der  Zollbehörde  anzumelden.


b)  Die  Lagerräume  müssen  dicht  verschließbar  und  völlig  trocken  sein.

c)  Die  Soda  ist  vor  der  Einlagerung  nach  der  Anweisung  unter  2  zu  prüfen.  Über  das
Ergebnis  ist  nach  Maßgabe  des  nachstehenden  Musters  in  Jahresabschnitten  sorgfältig
Buch  zu  führen.  Die  Anschreibungen  sind  am  Jahresschluß  abzuschließen,  etwa  nicht
verbrauchte  Sodamengen  sind  für  das  folgende  Rechnungsjahr  vorzutragen.  Restbestände
  sind  getrennt  zu  lagern  und  zunächst  zu  verbrauchen.  Vermischungen  mit  frisch
eingelagerter  Soda  sind  unzulässig.
        <pb n="473" />
        —  148

Anschreibungen  über  die  Untersuchungen  der  als  Salzvergällungsmittel  zu  verwendenden  Soda  auf
ihren  Gehalt  an  Natriumkarbonat  für  das  Rechnungsjahr  19..

 

 

 

Anzahl
Gewicht  Berbrauch  der  auf  Von  der
der  Soda  an  100  kg  in  Spalte  3  Die
Tag  der  bei  der  Normal-  Salz  angegebenen  Prüfung  ist
Lfde. Tag der erstmaligen  Ein  schwefel.|  zu  ver-    sind'  Prüfung  ist  Be-
  lagerung  säure  wendenden  wiederholt
Nr.  Prüfung  und  bei  bei  den  kg  Soda  verbraucht  merkungen
der  Soda  einzelnen  Soda-  (2  v.  H.
Prüfungen  Prüfungen  Natrium---  zu  vgl.
karbonat)  am  kg  am  Ifde.
  kg  ccm  kg  Nr.
1  2  3  4  5  6  7  8

 

 

 

 

 

 

 

 

d)  Die  Gewerbetreibenden  haben  über  Zu-  und  Abgang  zum  und  vom  Sodalager  An—
schreibungen  zu  führen,  die  der  vierteljährlichen  Prüfung  durch  den  Bezirksoberkontrolleur
unterliegen.

e)  Weitere  Anordnungen  sind  den  Direktivbehörden  überlassen.

32.  Teerfarbstoffe.

Zur  Salzvergällung  sind  alle  wasserlöslichen  Teerfarbstoffe  zugelassen.  Auf  die  Angabe  der
näheren  Bezeichnung  der  einzelnen  Farbstoffe  kann  auf  Antrag  der  Beteiligten  verzichtet  werden.

Zur  Vergällung  sind  auf  1  dz  Salz  3  Liter  einer  wässerigen  Farbstofflösung  zu  verwenden,
die  wenigstens  O,25  g  Farbstoff  im  Liter  enthält.  Die  Lösung  ist  brauchbar,  wenn  sie  das  Salz  deutlich
und  auffallend  färbt.  Ist  die  Färbung  zu  schwach,  so  darf  der  Farbstoff  trotzdem  zur  Vergällung
zugelassen  werden,  wenn  die  schwächere  Färbkraft  durch  Mehrverwendung  von  Farbstoff  ausgeglichen
  wird.

Teerfarbstoffe  dürfen  auch  als  trockene  feine  Pulver  zur  Salzvergällung  zugelassen  werden.
Auch  hier  ist  darauf  zu  achten,  daß  das  vergällte  Salz  deutlich  und  auffallend  gefärbt  wird.  Bei  der
trockenen  Vergällung  sind  von  dem  Farbstoff  mindestens  100  g  auf  1  dz  Salz  zu  verwenden.

33.  Tieröl.

Tieröl  ist  eine  schwarzbraune  Flüssigkeit  von  widerlichem  Geruche.  Wird  1g  Tieröl  in  Weingeist
  von  85  Gewichtsprozent  zu  100  ccm  gelöst  und  werden  von  dieser  Lösung  wiederum  2,5  ccm
mit  Weingeist  von  85  v.  H.  zu  100  ccm  verdünnt,  so  soll  sich  ein  in  diese  Lösung  getauchter,  zuvor
mit  rauchender  Salzsäure  befeuchteter  Span  von  Nadelholz  innerhalb  5  Minuten  deutlich  rot  färben.

34.  Ultramarin.

Das  als  Vergällungsmittel  vorgeführte  Ultramarin  ist  zur  Vergällung  zuzulassen,  wenn  5g
davon  mit  1  kg  Salz  gemischt  eine  deutlich  blau  gefärbte  Mischung  ergeben.

35.  Wermutpulver.
1.

Zur  Vergällung  von  Salz  darf  nur  solches  Wermutpulver  zugelassen  werden,  dessen  Bereitung
nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen  zollamtlich  überwacht  und  dessen  Nämlichkeit  bis  zum
Zeitpunkt  der  Verwendung  durch  amtlichen  Verschluß  festgehalten  worden  ist.

2

Wer  Wermutpulver  zur  Vergällung  von  Salz  mit  dem  Anspruch  auf  Erteilung  des  zollamtlichen
  Zeugnisses  über  dessen  Reinheit  und  Brauchbarkeit  herstellen  will,  hat  bei  der  Direktivbehörde,
in  deren  Bezirke  die  Herstellung  erfolgen  soll,  einen  Zusageschein  nachzusuchen.
        <pb n="474" />
        —  450  —

3.

Der  Zusageschein  wird  in  der  Regel  nur  dann  erteilt,  wenn  die  Fabrikanlage  am  Sitze  einer
Zollstelle  sich  befindet.  Die  Erteilung  erfolgt  widerruflich  und  unter  der  Bedingung,  daß  der  Unter—
nehmer  sich  verhandlungsmäßig  den  nachfolgenden  Bestimmungen  unterwirft').

4.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet:

a)  nach  näherer  Anordnung  der  Direktivbehörde  die  Lagerräume  für  den  Rohstoff  und  das
fertige  Pulver  sowie  die  Herstellungsräume  (Dörranlage,  Mahlwerk  usw.)  verschlußfähig
und  derart  übersichtlich  herzustellen,  daß  eine  sichernde  Aufsicht  über  den  Betrieb  geübt
werden  kann,  auch  die  erwähnten  Räume  in  diesem  durch  Zeichnung  und  Beschreibung
festzustellenden  Zustand  zu  erhalten;

b)  einen  nach  dem  Ermessen  der  Zollbehörde  geeigneten  Raum  zum  Aufenthalte  für  die
Zollbeamten  und  zur  Verrichtung  ihrer  Arbeiten  sowie  die  erforderlichen  Einrichtungsgegenstände
  und  Wiegevorrichtungen  zu  gewähren  und  zu  unterhalten  und  die  hierdurch
sowie  durch  die  amtliche  Uberwachung  der  Anlage  erwachsenden  Kosten  in  dem  von  der
dlh  hörde  festzusetzenden  Betrage  zu  tragen  und  auf  Erfordern  dafür  Sicherheit  zu

estellen.

—

5.

Die  Aufbewahrungsräume  für  den  Rohstoff  und  das  fertige  Pulver  stehen  ununterbrochen,
die  Herstellungsräume  während  der  Zeit,  in  welcher  nicht  gearbeitet  wird,  unter  amtlichem  Verschlusse
durch  Kunstschlösser.  Solange  Wermutkraut  oder  Wermutpulver  in  den  Aufbewahrungsräumen  sich
befindet,  dürfen  in  diesen,  und  solange  die  Herstellung  solchen  Pulvers  betrieben  wird,  auch  in  den
übrigen  Räumen  der  Anlage  keine  anderen  Stoffe  als  das  von  der  Zollbehörde  zugelassene  Wermutkraut
  und  die  Erzeugnisse  daraus  sich  befinden.

6.
Der  Unternehmer  hat  der  Zollstelle,  zu  deren  Bezirke  die  Anlage  gehört,  bezüglich  jeder  zur
Verarbeitung  bestimmten  Post  Wermutkraut  anzumelden:

a)  die  Zeit  des  Bezugs,  Namen  und  Wohnort  des  Lieferers;

b)  Zahl  und  Zeichen  der  Packstücke  und  deren  Gewicht;

c)  die  Zeit  des  Beginns  und  der  voraussichtlichen  Beendigung  der  Verarbeitung;  sofern
eine  Post  nicht  auf  einmal  zur  Verarbeitung  gelangt,  ist  auch  das  Gewicht  der  Teilpost
anzugeben.

7.

Bevor  Wermutkraut  in  die  Gewerbsräume  aufgenommen  werden  darf,  muß  es  einer  sorgfältigen
  amtlichen  Prüfung  unterworfen  werden;  die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  den  Inhalt  aller  Packstücke
  und  ist  nach  Maßgabe  der  von  der  Direktivbehörde  zu  erteilenden  Anleitung  darauf  zu  richten,
daß  die  Ware  in  nicht  zerkleinertem,  echtem,  unverdorbenem,  insbesondere  nicht  entöltem  Wermutkraut
ohne  Beimischung  anderer  Stoffe  (Pflanzen,  Erde  usw.)  besteht  und  in  jeder  Beziehung  zur  Herstellung
eines  wirksamen  Vergällungsmittels  geeignet  ist.  Soweit  tunlich,  hat  ein  Oberbeamter  an  der  Prüfung
teilzunehmen.  Der  Befund  ist  auf  der  Anmeldung  zu  bescheinigen  und  das  Kraut  von  der  Prüfung
ab  unter  amtlichem  Verschlusse  zu  halten.

*)  Verzeichnis  der  Fabriken,  in  denen  Wermutpulver  zur  Vergällung  von  Salz  hergestellt  wird:
1. Fabrik  des  Roeller  zu  Ilversgehofen  bei  Erfurt,
2. Fabrik  des  Dr.  Schmalz  zu  Schönebeck  bei  Magdeburg,
3. Fabrik  des  Joh.  Gg.  Mohr  &amp;amp;  Co.  zu  Oberursel  bei  Homburg  v.  d.  H.  im  Hauptamtsbezirke  Biebrich,
4. Fabrik  des  Scheuch  zu  Ahl  bei  Steinau  im  Bezirke  des  Hauptsteneramts  zu  Hanau,
5. Fabrik  des  Ernst  W.  Arnoldi  in  Gotha,
6. Saline  zu  Dürrenberg,  für  den  eigenen  Bedarf  und  für  die  Salzwerke  zu  Erfurt  und  Artern,
7. Fabrik  des  Karl  Berckmüller  zu  Dresden,
8. Fabrik  des  Otto  Friedrich  zu  Dresden.
        <pb n="475" />
        —  451  —

In  Zweifelsfällen  kann  die  Direktivbehörde  auf  Kosten  des  Unternehmers  technische  Untersuchung
  durch  Sachverständige  anordnen.

Wermutkraut,  welches  den  Anforderungen  nicht  entspricht,  ist  zurückzuweisen.

8.

Jede  Post  ist  von  den  anderen  gesondert  zu  lagern  und  gelangt,  soweit  die  Zollstelle  nicht
Ausnahmen  zuläßt,  nach  der  Zeitfolge  der  Einlagerung  zur  Verarbeitung,  die  unter  ununterbrochener
amtlicher  Aufsicht  zu  erfolgen  hat.

In  bezug  auf  das  Maß  der  Zerkleinerung  muß  das  Pulver  einem  vom  Reichsschatzamt  festzustellenden
  Muster  entsprechen.

Das  gewonnene  Pulver  ist  nach  Prüfung  und  Verwiegung  in  verschlußfähige  und  bezeichnete
Fässer  zu  verpacken  und  in  dem  Lager  gesondert  von  anderen  Posten  niederzulegen.

Uber  das  Gewicht  des  gewonnenen  Pulvers  ist  der  Zollstelle  eine  mit  der  Bescheinigung  des
überwachenden  Zollbeamten  sowie  mit  einer  Angabe  über  die  Anzahl,  die  Bezeichnung  und  das  Rohund
  Reingewicht  der  Fässer  versehene  Anmeldung  zu  übergeben.

9.

Die  Versendung  von  Wermutpulver  zu  Vergällungszwecken  ist  unter  Nachweisung  der  Bestellung
der  Zollstelle  anzumelden.  Diese  legt  die  zu  versendenden  Fässer  unter  Verschluß  und  erteilt  auf  die  Zollstelle,
in  deren  Bezirke  die  Verwendung  erfolgen  soll,  einen  Versendungsschein  nach  dem  nachstehenden  Muster').
Kommt  mit  ein  und  demselben  Versendungsscheine  Wermutpulver  zur  Versendung,  für  welches  verschiedene
  Lagerfristen  gelten,  so  ist  bei  jedem  einzelnen  Packstück  der  Tag  anzugeben,  an  welchem  die
Einlagerung  des  rohen  Krautes  erfolgt  ist.

Der  Unternehmer  hat  sich  auf  der  Anmeldung  zu  verpflichten,  die  Ware  in  unverändertem
Zustand  während  der  gestellten  Frist  dem  Empfangsamt  mit  dem  Versendungsscheine  bei  Vermeidung
einer  Vertragsstrafe  vorzuführen,  welche  von  der  Direktivbehörde  bis  10  M  für  je  50  kg  des  Rohgewichts
  der  Sendung  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  festgesetzt  werden  kann.

Das  Empfangsamt  hat  die  Ubereinstimmung  der  Sendung  mit  dem  Versendungsscheine  zu
prüfen.  Ergeben  sich  Verschlußverletzungen,  so  ist  die  Verwendung  des  Inhalts  der  betreffenden  Fässer
zur  Vergällung  in  der  Regel  nicht  zu  gestatten.  Ausnahmsweise  kann  die  Direktivbehörde  die  Verwendung
  zulassen,  sofern  die  angestellten  Ermittelungen  die  Uberzeugung  gewähren,  daß  die  Verschlußverletzung
  durch  Zufall  herbeigeführt  und  der  Inhalt  unverändert  geblieben  ist.

10.

Auf  vorherige  Anmeldung  kann  der  Unternehmer  Wermutpulver  auch  zu  anderen  als  Vergällungszwecken
  in  ganzen  Fässern  entnehmen.  Eine  amtliche  Bescheinigung  dafür  darf  nicht  erteilt
  werden.

11.

Wermutpulver,  das  länger  als  zwei  Jahre  —  von  der  Einlagerung  des  rohen  Krautes  an
gerechnet  —  gelagert  hat,  darf  zur  Vergällung  von  Salz  nicht  verwendet  werden  und  ist,  ebenso  wie
Wermutkraut,  das  länger  als  zwei  Jahre  lagert,  aus  dem  Lager  zu  entfernen.  Ausnahmsweise  kann
länger  lagerndes  Wermutpulver  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Direktivbehörde  verwendet  werden,
wenn  es  an  seiner  Eigenschaft  als  Vergällungsmittel  nachweislich  eine  merkliche  Einbuße  nicht  erlitten
hat,  auch  sonstige  Bedenken  gegen  seine  Verwendung  nicht  geltend  zu  machen  sind.

*)  Zur  Erteilung  von  Versendungsscheinen  für  die  in  Ziffer  3  genannten  Fabriken  sind  ermächtigt:
zu  1.  das  Hauptzollamt  zu  Erfurt,
zu  2.  das  Zollamt  zu  Schönebeck  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Magdeburg,
zu  3.  das  Zollamt  zu  Homburg  v.  d.  H.,
zu  4.  das  Zollamt  zu  Steinau  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Hanau,
zu  b.  das  Bezirkszollamt  zu  Gotha,
zu  7.  das  Hauptzollamt  1  zu  Dresden,
zu  8.  das  Hauptzollamt  zu  Pirna.
        <pb n="476" />
        —  152  —

12.

Der  Unternehmer  hat  den  Oberbeamten  der  Zollverwaltung  die  Einsicht  in  die  den  Bezug
des  Wermutkrauts  und  den  Absatz  des  daraus  gefertigten  Pulvers  betreffenden  Schriften  und  Ge—
schäftsbücher  jederzeit  zu  gestatten.

13.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  und  die  Anordnungen  der  Zollbehörde,
  mögen  diese  Zuwiderhandlungen  von  dem  Unternehmer  selbst  oder  von  seinen  Familienmitgliedern,
  Dienern,  Lehrlingen,  Gewerbegehilfen  oder  seinem  Gesinde  begangen  sein,  unterwirft  sich  der
Unternehmer  einer  von  der  Direktivbehörde  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  festzusetzenden  Vertragsstrafe
  bis  zu  einhundert  Mark.

14.

Die  näheren  Anordnungen  über  die  Beaufsichtigung  der  Anlagen,  das  Verfahren  bei  den  Anmeldungen
  und  die  Form  derselben,  die  Behandlung  der  Sendungen  beim  Empfangsamt,  die  Buchbeheung,
  die  Dienstanweisungen  für  die  beteiligten  Beamten  usw.  erlassen  die  obersten  Landesfinanzehörden.



Versendungsschein  Nr.
über  Pulver  aus  Wermutkraut  zur  Vergällung  von  Salz.

Ausfertigungsannitt  Erledigungsamt..................

 

Der  Packstücke  Rohgewicht  Reingewicht  Art  des Angelegten Verschlusses  Die  Gestellungsfrist

Zahl  und  Art  Bezeichnung  Kg  kg  Zahl  der  Bleie  läuft  bis  zum

 

 

 

 

 

Unterschrift  des  Unternehmers:

Das  in  dem  oben  bezeichneten  verpackte  Pulver  ist  ausschließlich  aus
echtem  und  reinem am  .  .  .  ..  eingelagerten  Wermutkraut  unter  Beobachtung  der

Bestimmungen  in  Nr.  35  der  Anlage  2  zur  Salzabgaben-Befreiungsordnung  angefertigt  worden  und
zur  Vergällung  von  Salz  brauchbar.

(Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)
        <pb n="477" />
        —  453  —

A.  Zinksulfat  (Zinkvitriol)
(schwefelsaures  Zink).
Zinksulfat.  stellt  farblose,  an  trockener  Luft  verwitternde  Kristalle  dar,  die  sich  sehr  leicht  in
Wasser  lösen.  Die  wässerige  Lösung  rötet  Lackmuspapier  und  gibt  mit  Baryumnitratlösung  einen

weißen,  in  Säuren  unlöslichen  Niederschlag.  Wenig  Natronlauge  erzeugt  in  der  wässerigen  Lösung
einen  weißen  Niederschlag,  der  sich  bei  Zusatz  eines  UÜberschusses  von  Natronlauge  wieder  löst.

Zinksulfat  ist  giftig!

87.  Zinnchlorür  (Zinnsalz).
Zinnchlorür  besteht  in  weißen,  glasigen  Kristallen  oder  ist  ein  weißes  Kristallpulver,  das
begierig  Wasser  anzieht.
Zinnchlorür  ist  auf  das  Vorhandensein  von  Zinn  zu  prüfen.  Wird  die  wässerige  Lösung  mit
einem  Tropfen  Quecksilberchloridlösung  versetzt,  so  soll  ein  schwerer,  weißer  Niederschlag  entstehen,  der
sich  schnell  grau  verfärbt.

Zinnchlorür  ist  giftig!
        <pb n="478" />
        —  454  —

Muster  1

Nr.  des  Buches  über  die  Versendung  (S.  Bfr.  D.  §  16).
des  vergällten  Salzes.

 

Überweisungsschein  Nr.
über

Salz,  welches  auf  Grund  des  §  16  der  Salzabgaben-Befreiungsordnung  auf  dem
Salzwerk  zu  mit

unvollständig  vergällt  und  heute  versendet  worden  ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausfertigungsamt:  Erledigungsamt:
Name  und  Wohnort  Der  Pachtücke  Roh-  1  Rein-'
  ..  Zahl  Be-  Gewicht
des  Empfängers  und  Art  zeichnung  kg    Gewicht  kg
............,  den........  ten  19...
-Amt.

(Stempel.)  (Unterschrift.)

Erledigungsbescheinigung.
Die  Erledigung  des  Uberweisungsscheins  bescheinigt.

........,  den.........  ten  19.....
Amt.

(Stempel.)  (Unterschrift.)
        <pb n="479" />
        —  455  —

Titelseite)
Muster  2

(S.  Bfr.  D.  §  17.

Erlaubnisschein  Ur.

für  das  Kalenderjahr  19..

zur  unvollständigen  Vergällung  von  Salz,  zum  Bezuge  von  unvollständig  vergälltem
Salze,  zur  abgabenfreien  Verwendung  von  Salz  ohne  Vergällung.
(Das  nicht  Zutreffende  ist  zu  streichen.)

De              in

(Hebebezirk  )  wird  unter  dem  Vorbehalte  des  Widerrufs  die  Erlaubnis  erteilt,  während
der  Zeit  vom  19  bis  zum  19  dz  (kg)
(a.  Salz  unvollständig  zu  vergällen)
(b.  mit  unvollständig  vergälltes  Salz  zu  beziehen)
(c.  Salz  ohne  Vergällung  abgabenfrei  zu  verwenden).
Das  Salz  soll  zu
verwendet  (und  mit  vergällt)  werden.

Die  Erlaubnis  ist  an  folgende  Bedingungen  geknüpft:

1.  Der  Erlaubnisschein  ist  nicht  übertragbar  und  geht  an  einen  etwaigen  Geschäftsnachfolger  nicht  über.

2.  Das  Salzsteueramt  oder  die  für  die  Schlußabsertigung  zuständige  Zollstelle  hat  auf  dem  Erlaubnisscheine
Menge  und  Art  (Steinsalz,  Siedesalz  oder  dergleichen)  des  gelieferten  Salzes,  bei  bereits  vergälltem  Salze
auch  das  Vergallungsmittel  sowie  Nummer  und  Tag  des  Überweisungescheins,  unter  Beifügung  von
Name  und  Stempel,  zu  vermerken.

3.  Soweit  der  Erlaubnisschein  über  den  Bezug  von  unvollständig  vergälltem  Salze  lautet,  ist  er  jeder  Bestellung
  derartigen  Salzes  beizufügen;  er  kann  auch  bei  dem  Salzwerk  oder  bei  dem  Salzsteueramte  niedergelegt
  werden,  bis  die  Menge,  auf  die  er  lautet,  vollständig  geliefert  ist.  Befindet  sich  der  Erlaubnisschein
in  den  Händen  des  Gewerbetreibenden,  so  ist  er  zur  Einsicht  der  Aufsichtsbeamten  bereitzuhalten.  Er  ist
dem  Antrag  auf  Erteilung  eines  neuen  Erlaubnisscheins  beizufügen,  sonst  spätestens  8  Tage  nach  Ablauf
seiner  Gültigkeitsfrist  an  das  unterzeichnete  Hauptamt  zurückzugeben.  Geht  er  verloren,  so  ist  dies  dem
Hauptamt  binnen  längstens  8  Tagen  anzuzeigen.

4.  Der  Gewerbetreibende  hat  das  Salz  lediglich  zu  dem  angegebenen  Zwecke  zu  verwenden  und  darf  es  an
andere  nicht  abgeben.

5.  In  den  Räumen  derjenigen  Gewerbetreibenden,  die  Nahrungs=  und  Genußmittel  für  Menschen  unter  Verwendung
  von  Salz  herstellen  und  unvollständig  vergälltes  Salz  abgabenfrei  verwenden  dürfen,  ist  an
einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  und  in  deutlicher  Druckschrift  eine  Bekanntmachung  auszuhängen,  in
der  der  Zweck,  zu  dem  das  vergällie  Salz  lediglich  zu  verwenden  ist,  angegeben  und  außerdem  darauf
hingewiesen  wird,  daß  es  verboten  ist,

a)  aus  dem  vergällten  Salze  das  Vergällungsmittel  ganz  oder  teilweise  auszuscheiden  oder  dem  vergällten
  Salze  Stoffe  beizufügen,  durch  welche  die  Wirksamkeit  des  Vergällungsmittels  in  Beziehung
auf  Geschmack,  Geruch  oder  Farbe  vermindert  wird,

b)  das  Salz  zu  Genußzwecken  sowie  zur  Herstellung  von  Mineralwässern,  Tabakerzeugnissen  oder
anderen  menschlichen  Nahrungs=  und  Genußmitteln,  in  die  das  Salz  übergehen  soll,  zu  verwenden.

.............,  den......  ten  19....

Hauptzollamt.

(Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)
        <pb n="480" />
        —  456  —

(Rückseite)
Auf  Grund  des  Erlaubnisscheins  sind  geliefert  worden

 

 

Bescheinigung  des  Salz-Menge

  Art
  »  Art  des  Ver-  Nummer  und  Tag  steueramts  oder  der
am  *  ..  .  des  Überweisungs-  .  ...
des  Salzes  gällungsmittels  scheins  sonstigen  zuständigen  Zollstelle

kg

 

 

1  2  3    4  5  6
        <pb n="481" />
        —   457   —

(Titelseite)

Nr.

Ausfuhranmeldung.

Zur  Erlangung  der  Salzabgabenvergütung  werden  dem

Muster  3
(S.  Bfr.  D.  §  44).

des  Anmeldungsbuchs.

Amte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zu  nachbenannte  eingesalzene  (gepökelte,  geräucherte)  Waren  angemeldet,
welche  über  ausgeführt  werden  sollen.
.  —  .
Laufende Nummer  Prüfungsbefund  Angabe
Zahl,  Art  Roh-  Rein=  Zahl,  über
  und  Zeichen  Inhalt  gewicht  gewicht  Art  und  Roh=  Rein-  den  an-  Bemerkungen
der  ß  Packstücke  Zeichen  Inhalt  gewicht  gewicht,  gelegten
der  Pack-  .  gewicht  gewicht  Verschluß
stücke
.  kg  kg  kg  kg  ——
1  2  8  4  5  6  1  8  9  10  11
Daß  zum  Einsalzen  nicht  weniger  als  kg
Salz  auf  100  kg  verwendet  worden  sind,  wird  hiermit  „  den  ien  19
versichert.
-Amt

.............  den............  ten.......19...

(Stempel.)
        <pb n="482" />
        —  458  —

(Rückseite)

 

 

Vermerke
über  Wiedererneuerung  des  verletzten  Verschlusses  usw.

Ausgangsbescheinigung

 

Antrag  des  Warenführers.

1.  Ich  beantrage  Wiedererneuerung
des  verletzten  Verschlusses.

den......  ten  19..

2.  Ich  beantrage  eine  Umladung  der
umstehend  verzeichneten  Waren.

den......  ten  19.......

1.

2.

Verschluß  erneuert  und  angestempelte
  Verhandlung  darüber  dem
Warenführer

aus

übergeben.

den.........  ten.....  19..

..........Amt.

Die  beantragte  Umladung  ist  unter
amtlicher  Aufsicht  heute  vorgenommen
  und  die  darauf  bezügliche
angestempelte  Verhandlung,  aus
welcher  die  eingetretenen  Veränderungen
  sich  ergeben,  dem  Warenführer


aus

übergeben.

..............den..  ten  19..

.  Amt.

 

(I.  Wenn  das  Abfertigungsamt
zugleich  das  Ausgangsamt  ist.)

Die  unstehend  bezeichneten  Waren
sind  heute  nach  erfolgter  Prufung  unter
unseren  Augen  (unter  Aufsicht  des  Grenzaufsehers

  )
über  die  Grenze  ausgeführt  worden.

den.......  ten  19..

-Amt.

(II.  Wenn  das  Ausgangsamt  nur
den  Ausgang  bescheinigt.)

Nr.  des  Anmeldungs-Empfangsbuchs.

D  umstehend  verzeichnete

ist  heute  hier  eingetroffen sind   und  nach  Abnahme

  des  unverletzt  befundenen  Verschlusses
  unter  unseren  Augen  (unter  Aufsicht
  des

Grenzaufsehers  )

über  die  Grenze  ausgeführt  worden.

den......  ten  19........

-Amt.
        <pb n="483" />
        Muster  4
(S.  Bfr.  D.  §  46).

Anmeldungsbuch

für  die  Ausfuhr  nicht  unter  amtlicher  Überwachung  eingesalzener  usw.  Waren.

 

 

 

 

 

 

 

Amt  zu
Das  Buch  enthält  Blätter,  die  wit  einer  hier  angesiegelten
Schnur  durchzoen  sind.  Gesuhrt  von
 den,....  ten  19..
Lau-  Name  des  Ausstellers  Auf  welches  Amt  Tag,  an  welchem
fende  Tag  der  ame  der  Ausfuhran,eldung  als  Ausgangsamt  die  Anmeldung  Bemerkungen
Abfertigung  die  Anmeldung  ge-  erledigt  zurück-  Bemerkungen
Nr.  Ausfuhranmeldung  richtet  worden  ist  gekommen  ist
1  2  3  4  5  
Muster  5

(S.  Bfr.  D.  §  48).
Anmeldungs-Empfangsbuch  «

für  die  Ausfuhr  nicht  unter  amtlicher  Uberwachung  eingesalzener  usw.  Waren.

 

Amt  zu
Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit  einer  hier  angesiegelten
Schnur  durchzogen  sind.  Geführt  von
den.........  ten  19..

Lauf-   Tag  der  Der  Anmeldungen  Tag  des  Tag  der

Eintragung  Ausganges  der  Rücksendung

fende  Ein  Ausstellungsort  Nr  Tag  und  Ware  in  das  Jder  erledigten  Bemerkungen

Nr.  tragung  stellung  Nr.  Monat  Ausland  Anmeldung

1  2  3  4  5  6  7  8

 

 

 

 

 

 

63
        <pb n="484" />
        der  im

Vierteljahr  19

—  460  —

bei  dem  Haupt—
geführte  nicht  unter  amtlicher  Überwachung

Amt  zu

Nach

 

Laufende



Nummer


Nummer


Der  abgegebenen

Anmeldungen

Monat

l

Tag

Der  Anmelder

Name

Wohnort

Angabe
des
Ausgangsamts

Prüfungs

—

Der

Zahl  und  Art

1  2  3  4  5  6  7
        <pb n="485" />
        Muster  6
(S.  Bfr.  O.  §  49).
weisung

eingegangenen  Anmeldungen  zur  Gewährung  der  Salgzgabgabenvergütung  für  auseingesalzene,
  eingepökelte  usw.  Waren.

 

befund  des  Absertigungsamts  Steuer-  Menge  Betrag

„.  der  auf  jede  die  Gesamt-«
  -  betrag
    ]  gütungs-  Anmeldung Ausfuhr
einzelnen  Packstücke  Gattung  satz  für  gestreuten  zuzahlenden  istt  erfolgt  für  jeder  Bemerkungen
Roh-  Rein-  des  100  kg  Salzes  Vergütung  Anmelder
gewicht  gewicht  Gegenstandes
kg  kg    M Pf.  M Pf.  kg  M Pf.  Monat  Tag  .

8  l  10  11  12  *13  14  15  16

 

 

 

 

 

 

 

 

63*
        <pb n="486" />
        Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="487" />
        —  403  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—

  

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

XLI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  4.  April  1913.  Nr.  17.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen;  —  Ermachti-  Ausführung  des  Artikel    8  Abs.  2  des  deutschgungen
  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen  .  kommens  über  Arbeiterversicherung  vom
Seite  463  Juli 1912  ...........
2.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  der  Amtlichen  Liste  ver  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242
der  deutschen  Seeschiffe  mit  Unterscheidungssignalen  5.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande

und  den  Geschäftsbezirken  der  Erbschaftssteuerämter

3.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Ausdehnung  des  Geltungsund
  der  Oberbehorden
bereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte  464  Ernennung  zweier  Stationskontrolleure  zu  Ober-4.
  Versicherungswesen:  Ortliche  Zustandigkeit  und  die  Be-  Zollrevisoren  467
zirke  der  italienischen  Konsularbehörden  für  das  deutsch-  Verzeichnis  der  Vergallungemittel  für  Essigsäure  468
italienische  Abkommen  über  Arbeiterversicherung  vom  6.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
31.  Juli  1912  ...  465  Reichsgebiete  ..  .....  468

 

1.  Kon  sulat  wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  H.  A.  Lerchen  zum  Konsul
in  East  London  (Britisch  Südafrika)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Ernst  Neuenhofer  zum
Konsul  in  Karächi  (Ostindien)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Generalkonsuls  in  Rio  de  Janeiro  beauftragten  Konsul
von  der  Heyde  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des
Kaiserlichen  Generalkonsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbessälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Freiherrn  von  Stein  in  Porto  Alegre  ist  auf  Grund  des  §  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige
Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konfuls  in  Rio  Grande  do  Sul  beauftragten  Konsul
Freiherrn  von  Stein  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk
des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbeälle
  von  solchen  zu  beurkunden.

 

64
        <pb n="488" />
        —  464  —

2.  Marine  und  Schiffahrt.

Die  im  Reichsamt  des  Innern  als  Anhang  zum  Internationalen  Signalbuch  herausgegebene  „Amtliche
Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit  Unterscheidungssignalen  für  1913“  ist  im  Verlage  der  Buchhandlung
Georg  Reimer  in  Berlin  erschienen.

Das  Buch  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  sowie  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  1,50 M  für  das  Exemplar  von  der  Verlagsbuchhandlung  geliefert.  Im
Buchhandel  ist  es  zum  Preise  von  2,00  M  für  das  Exemplar  zu  beziehen.

 

3.  Post=  und  Telegraphenwesen.

Bekanntmachung.  1
Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.
Auf  Grund  des  Artikel  1,  II  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Anderungen  von  Bestimmungen
über  das  Postwesen,  vom  20.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  715—719)  wird  der  Geltungsbereich

der  Ortstare  (§  50,  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871)
auf  die  in  dem  nachstehenden  Nachtragsverzeichnis  aufgeführten  Nachbarpostorte  ausgedehnt.

I.  Nachtrag

zum
Verzeichnis  der  Nachbarpostorte,  auf  die  der  Geltungsbereich  der  Ortstaxe
ausgedehnt  wird.

 

 

 

 

Namen  der  Postorte  Namen  der  Postorte

 

 

 

Es  treten  in  Nachbarortsverkehr:  .

Alt  Glienicke  b.  Berlin.  .  .  ..  .  mit  Bohnsdorf  (Kr.  Teltow)  und  Grünau  (Wark);
Außen  (Kr.  Saarlouiss  .  Bettingen  (Kr.  Saarlouis);  J
Bohnsdorf  (Kr.  Teltor  ..  .  Grünau  (Mark);

Carlowitz  (Kr.  Breslauh)  Baureslau

Glätzisch  Falkenberg  (Nr.  Neurode)  Hausdorf  (Kr.  Neurode),  Kunzendorf  (Kr.
Neurode),  Ludwigsdorf  (Kr.  Neurode)  und
l

»  Neurode;
Hermsdorf  b.  Berlin  .  :-Waidmannslust;
Hochkamp(Bz.Hamburg)«·)..  Kleinflottbek  und  Nienstedten;
Horsterzwerk  ........  —  Huer  (Westfy
Kirchsteinkbkerll  Hawmtburg;
Niederfrohna  (Amtsh.  Chemnitz)“)  O  inranh  (Sachsen),  Mittelfrohna  und  Oberfrohna;

Pommerensdorf  b.  Stettin  .Frauendorf  (Pomm.),  Gotzlow  (Pomm.)
Scheune,  Stettin  und  Züllchow  (Pomm.):
Tornesch  (Holsteinn)  -Uietersen  (Holstein);  7
Wepritz  (Neumark))  Landsberg  (Warthe).

Berlin,  den  22.  März  1913.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

Vom  Tage  der  Einrichlung  einer  Postagentur  ab.
        <pb n="489" />
        —  466  —
4.  Versicherungswesen.  

Bekanntmachung,

betreffend  die  örtliche  Zuständigkeit  und  die  Bezirke  der  italienischen  Konsularbehörden
für  das  deutsch-italienische  Abkommen  über  Arbeiterversicherung  vom  31.  Juli  1912
(Reichs-Gesetzbl.  1913  S.  171).

Gemäß  Artikel  21  des  deutsch-italienischen  Abkommens  über  Arbeiterversicherung  vom  31.  Juli
1912  (Reichs=  Gesetzbl.  1913  S.  171)  ist  zwischen  der  Kaiserlich  Deutschen  und  der  Königlich  Italienischen
Regierung  vereinbart  worden,  daß  als  Konsularbehörden  in  den  Angelegenheiten,  die  in  den  Artikeln
16  bis  18  des  Abkommens  geregelt  sind,  bis  auf  weiteres  die  Königlich  Italienischen  Konsulate  in
Berlin,  Cöln  und  München  zuständig  sein  sollen.
Für  die  Erledigung  der  bezeichneten  Angelegenheiten  umfaßt  der  Bezirk  des  Konsulats  in  Berlin
die  preußischen  Provinzen  Ostpreußen,  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,
Schlesien,  Sachsen,  Schleswig-Holstein  und  Hannover,  das  Rönigreich  Sachsen,  Mecklenburg.
  Schwerin,  das  Großherzogtum  Sachsen,  Mecklenburg-Strelitz,  Oldenburg,  Braunschweig,
  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  Anhalt,
Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß  ä.  L.,  Reuß  j.  L.,  Lübeck,
Bremen  und  Hamburg,
der  Bezirk  des  Konsulats  in  München
Bayern,  Württemberg  und  die  Hohenzollernschen  Lande,
der  Bezirk  des  Konsulats  in  CöSlln
das  übrige  Reichsgebiet.

Berlin,  den  31.  März  1913.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Caspar.

Bekanntmachung.
betreffend  die  Ausführung  des  Artikel  3  Abs.  2  des  deutsch  italienischen  Abkommens
über  Arbeiterversicherung  vom  31.  Juli  1912  (Reichs-Gesetzbl.  1913  S.  171).

Zur  Ausführung  des  Artikel  3  Abs.  2  des  deutsch-italienischen  Abkommens  über  Arbeiterversicherung
  vom  31.  Juli  1912  (Reichs.  Gesetzbl.  1913  S.  171)  wird  folgendes  bestimmt:

A.  Für  Versicherte  bei  Landesversicherungsanstalten.

1.  Der  Uberweisungsantrag  ist  an  die  Landesversicherungsanstalt  zu  richten,  in  deren  Bezirk
der  Antragsteller  wohnt  oder  beschäftigt  ist.  Sind  hiernach  mehrere  Landesversicherungsanstalten  zuständig,
  so  gebührt  der  zuerst  angegangenen  der  Vorzug.  Der  Antrag  kann  rechtswirksam  bei  einem
Versicherungsamt  oder  einer  gemäß  §  111  Abs.  1  Nr.  3  der  Reichsversicherungsordnung  von  der
obersten  Verwaltungsbehörde  hierzu  bestellten  Gemeindebehörde  angebracht  werden.

2.  Dem  Antrag  sind  beizufügen:

a)  eine  nur  in  deutscher  oder  in  deutscher  und  italienischer  Sprache  abgefaßte  Bescheinigung
der  Königlich  Italienischen  Botschaft  in  Berlin  oder  eines  italienischen  Konsulats  in
Deutschland  über  die  Zugehörigkeit  des  Antragstellers  zur  Cassa  Nazionale  di  Previdenza
bper  la  invalidità  e  per  la  Fecchiaia  degli  operai  oder  zur  Cassa  Invalidi  della
Marina  Mercantile  und  über  seine  italienische  Staatsangehörigkeit;

b)  die  im  Besitze  des  Antragstellers  befindlichen  Quittungskarten  und  Aufrechnungsbescheinigungen
  sowie  Mitglieds  und  Austrittsbescheinigungen  von  Sonderanstalten.

64*
        <pb n="490" />
        —  466  —

3.  Die  für  die  Antragstellung  zuständige  Landesversicherungsanstalt  trägt  in  ein  für  die  Ur—
sprungsanstalt  bestimmtes  Merkblatt  von  der  Größe  der  Quittungskarte  die  Angaben  über  die  Person
des  Antragstellers,  dessen  Kassenzugehörigkeit,  den  Tag  des  Einganges  des  Antrags  bei  der  Ver—
sicherungsanstalt  oder  bei  der  gemäß  Nr.  1  Satz  3  zuständigen  Amtsstelle  und  das  Aktenzeichen  ein.
Wird  der  Versicherungsanstalt  bei  Stellung  des  Antrags  bekannt,  daß  der  Antragsteller  früher  Mitglied
  einer  Sonderanstalt  war,  so  ist  diese  zu  benachrichtigen.  Sodann  wird,  gegebenenfalls  nach
Aufrechnung  der  bisherigen  Quittungskarte,  eine  neue  Quittungskarte  mit  fortlaufender  Nummer
ausgestellt  und  dem  Antragsteller  zugesandt.  In  diese  werden  alle  Marken  eingeklebt,  die  nach
dem  Tage  der  Antragstellung  verwendet  werden.  Auf  der  Außenseite  ist  links  von  dem  Worte
„Quittungskarte“  handschriftlich  oder  mittels  Farbstempels  in  blauer  Farbe  augenfällig  die  Bezeichnung:
  „Ital.“  anzubringen.  Rechts  von  dem  Worte  „Quittungskarte“  ist  in  gleicher  Weise
zu  vermerken:  „Uberweisungsantrag  gestelltoannnnaaaa  ...  “  „Aktenz.  .
Handelt  es  sich  um  die  Cassa  Invalidi  della  Marina  Mercantile,  so  ist  diese  namentlich  zu  bezeichnen.

Gleiche  Vermerke  sind  in  der  gleichen  Weise  von  den  Quittungskartenausgabestellen  auf  die
späteren  Quittungskarten  und  auf  die  Aufrechnungsbescheinigungen  zu  setzen.

4.  Bei  Streitigkeiten  zwischen  der  Landesversicherungsanstalt  und  dem  Antragsteller  entscheidet
das  gemäß  §§  1637  ff.  der  Reichsversicherungsordnung  zuständige  Versicherungsamt.  Gegen  dessen
Entscheidung  ist  Beschwerde  an  das  Oberversicherungsamt  zulässig  (§§  1791,  1792,  1799  der  Reichsversicherungsordnung).


5.  Die  Ursprungsanstalt  berechnet  alljährlich  auf  Grund  der  bis  zum  31.  Dezember  des
abgelaufenen  Kalenderjahrs  bei  ihr  eingegangenen  Quittungskarten,  welche  Beträge  für  die  einzelnen
Italiener  abzuführen  sind.  Sie  übersendet  die  Summe  auf  Kosten  und  Gefahr  der  Cassa  Nazionale
di  Previdenza  an  die  von  ihr  bezeichnete  inländische  Zahlstelle  unter  Beifügung  einer  Liste,
aus  welcher  der  Name  des  Versicherten,  seine  italienische  Kassenzugehörigkeit  und  der  Betrag,  der  für
den  einzelnen  Versicherten  überführt  wird,  zu  ersehen  sind.  Gleichzeitig  ist  von  der  Ursprungsanstalt
der  Rechnungsstelle  des  Reichsversicherungsamts  mitzuteilen,  welche  Beträge  abgeführt  sind  und  wie
sie  sich  auf  die  Landesversicherungsanstalten  verteilen.

B.  Für  Mitglieder  von  Sonderanstalten.

6.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  mit  den  in  Nr.  7  bis  10  bezeichneten  Anderungen
entsprechend  für  Mitglieder  von  Sonderanstalten.

7.  Der  Antrag  ist  an  den  Vorstand  der  Sonderanstalt  zu  richten.  Die  Rechtswirksamkeit
beginnt  mit  dem  Eingang  des  Antrags  beim  Vorstand.

8.  Wird  ein  Merkblatt  nicht  ausgefertigt,  so  sind  die  in  Nr.  3  bezeichneten  Angaben  in  anderer
geeigneter  Form  aktenkundig  zu  machen.  War  der  Antragsteller  früher  bei  anderen  Versicherungs.
trägern  versichert,  so  sind  die  Ursprungsanstalt  und  beteiligte  Sonderanstalten  von  der  Antragstellung
zu  benachrichtigen.

9.  Ist  der  Antrag  erstmalig  bei  einer  Sonderanstalt  gestellt  oder  tritt  ein  Versicherter,  der
den  Antrag  bereits  früher  bei  einer  Landesversicherungsanstalt  oder  einer  anderen  Sonderanstalt  gestellt
hatte,  einer  Sonderanstalt  bei,  so  hat  diese  alljährlich  die  Hälfte  der  bis  zum  31.  Dezember  des  abgelaufenen
  Kalenderjahrs  an  sie  gezahlten  Beiträge  unmittelbar  an  die  Zahlstelle  (Nr.  5)  abzuführen
Für  Mitglieder  der  Invaliden-,  Witwen=  und  Waisen-Versicherungskasse  der  See--Berufsgenossenschaft
(Seekasse)  bezieht  sich  diese  Verpflichtung  auf  diejenigen  Beiträge,  welche  der  Seekasse  bis  zum  Schlusse
des  Jahres  bekannt  geworden  sind.

Beim  Ausscheiden  des  Mitglieds  ist  auf  der  Mitglieds=  und  der  Austrittsbescheinigung  ein
Vermerk  des  in  Nr.  3  Abs.  1  Satz  5  bis  7  bezeichneten  Inhalts  anzubringen.

10.  Bei  Streitigkeiten  zwischen  einer  Sonderanstalt  und  dem  Antragsteller  entscheidet  die  zuständige
  Aufsichtsbehörde  endgültig.

Berlin,  den  31.  März  1913.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="491" />
        —  467  —

Bekanntmachung,
betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  27.  Februar  1913  auf  Grund  des  §  1242  Nr.  1
und  2  der  Reichsversicherungsordnung  beschlossen:

Die  §§  1234,  1235  Nr.  1,  §§  1237,  1240,  1241  der  Reichsversicherungsordnung  gelten  mit
Wirkung  vom  1.  Januar  1912  an  für

1.  die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Landschaft  der  Provinz  Westfalen  Beschäftigten,
wenn  ihnen  Anwartschaft  auf  Ruhegehalt  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach
den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  sowie  auf  Witwenrente  nach  den  Sätzen  der  gleichen
Lohnklasse  und  auf  Waisenrente  gewährleistet  ist,  oder  sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet
  werden;

2.  Personen,  denen  auf  Grund  einer  früheren  Beschäftigung  dieser  Art  bei  der  Landschaft
der  Provinz  Westfalen  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage
der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  bewilligt  sind  und  daneben
eine  Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge  in  dem  zu  Nr.  1  angegebenen  Umfang
gewährleistet  ist.

Berlin,  den  27.  März  1913.




Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

5.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Geschäftsbezirken  der  Erbschaftssteuerämter
und  der  Oberbehörden.

–

Königreich  Preußen.

Bei  dem  Stempel-  und  Erbschaftssteueramt  in  Münster  wird  zum  1.  April  1913  eine  sechste
Abteilung  errichtet.  Das  Amt  führt  die  Bezeichnung:

Königliches  Stempel-  und  Erbschaftssteueramt,  Abteilung  I  (II,  III,  IV,  V,  VI.).
und  umfaßt  mit  seinem  Geschäftsbezirk  die  Provinz  Westfalen.

Die  Stationskontrolleure,  Zollinspektoren  Freiwald  in  Mainz  und  Kloß  in  Konstanz,  sind  durch
Berfügung  des  Königlich  Preußischen  Finanzministers  mit  dem  1.  April  1913  zu  Ober-Zollrevisoren
ernannt  worden.
        <pb n="492" />
        —  468  —

Verzeichnis
der  Vergällungsmittel  für  Essigsäure.))

34.  Zur  Vergällung  von  Essigsäure  für  gewerbliche  Zwecke  darf  auf  Antrag  mit  Genehmigung
des  Hauptamts  (§  85  der  Essigsäureordnung)  technische  Buttersäure:)  in  einer  Menge  von  mindestens

3  kg  auf  100  kg  wasserfreier  Essigsäure  zugelassen  werden.  Die  Buttersäure  muß  folgenden  Anforderungen
  genügen:

Buttersäure  soll  eine  farblose  oder  gelbliche,  etwas  ölige  Flüssigkeit  von  starkem,
widerlichem  Geruche  sein.  Werden  100  ccm  in  der  für  Holzgeist  in  Anlage  2,  B  1  2,  der
Branntweinsteuer--Befreiungsordnung  beschriebenen  Weise  abgebrannt,  so  sollen  zwischen  150
und  170  Grad  mindestens  80  ccm  übergehen.  Wird  1  g  der  Buttersäure  mit  25  ccm
Wasser  und  einem  Tropfen  Phenolphthaleinlösung  und  hierauf  mit  9  ccm  Normalkalilauge
(oder  Normalnatronlauge)  versetzt,  so  soll  nach  dem  Durchmischen  keine  bleibende  Rotfärbung
  auftreten,  dagegen  soll  sich  die  Flüssigkeit  nach  Zusatz  von  weiteren  2,,  ccm
Normallauge  dauernd  rot  färben.

1)  Zentralblatt  S.  183.  .

²)  Das  Verfahren  zum  Vergällen  von  Essigsäure,  dadurch  gekennzeichnet,  daß  als  Vergällungsmittel  die  höhereit
Homologen  der  Essigsäure,  soie  Buttersaure  u.  dgl.,  einzeln  oder  im  Gemisch  Anwendung  finden,  ist  dem  Philipp  Mühsam
in  Berlin  durch  das  deutsche  Reichspatent  Nr.  258923  geschützt.

 

6.  Polizeiwesen.

 

 

 

 

 

□

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
Laufende Nummer  –  Grun
2  der  Bestrafung.  Ausweisung  sdes Ausweisungsbeschlusse
    
der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6.

 

—

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs:

1  Wenzel  (Wenzeslaus)  geboren  am  17.  April  1888  zu  Chumen,  einfacher  und  schwerer  Königlich  Süchsische  30.  Jannar
Blaha,  Arbeiter,  Bezirk  Prachatitz,  Böhmen,  öster=  Diebstahl  im  Rück-  Kreishauptmannschaft  21918.
reichischer  Staatsangehöriger,  fall  (8  Jahre  Zucht=  zu  Leipzig,
haus,  laut  Erkennt-  «
nis  vom  29.  April

 

1910)  
2  Franz  Kasamas,  geboren  am  4.  April  1881  zu  Stannern,  schwerer  Diebstahl,  Stadtmagistrat  Strau-17.  Februar
Kutser,  Bezirk  Iglau,  Mähren,  ortsangehörig  sachlich  zusammen  bing,  Bayern,  1913.
reichischer  Staatsangehöriger,  fugter  Jagdausübung

  (1  Jahr

3  Monate  Zuchthaus,

  laut  Erkenntnis

  vom  16.  Dezember
  1911),

zu  Lutschen,  ebendaselbst,  öster=  treffend  mit  unbe-
        <pb n="493" />
        —  469   —


Laufende Nummer   Name  und  Stand  Aller  und  Heimat  Gume  Hehörde,  welche  die  Datum
  Ausweisung
—  der  Bestrafung.    Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  Bestrafung  beschlossen  hat.  Ausweisungsbeschlusses
1  2  3  4  5  6
b)  Auf  Grund  des  § 362  des  Strafgesetzbuchs.
3  Johann  Bös,  geboren  am  6.  Januar  1869  zu  Landstreichen  und  Grobhersoglt  Badischer  22.  Februar
Färber,  Schönau,  Bezirk  Hohenstadt,  Mähren,  Betteln,  Landeskommissär  zu  1918.
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-  Mannheim,
reichischer  Staatsangehöriger,
4  Johannes  van  Hoek,  geboren  am  18.  September  1874  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  18.März  1913.
Arbeiter,  Huissen,  Provinz  Gelderland,  Nieder-  Re  präfident  zu
lande,  niederländischer  Staatsange-  Dusseldorf,
höriger,
5  Johann  Kamapki,  geboren  am  23.  Marz  1872  zu  Brody,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  20.März  1913.
Arbeiter,.  Bezirk  gleichen  Namens,  Galizien,  Betteln,  Reglerungsprasthenn  zu
österreichischer  Staatsangehöriger,  Oppeln,
6  Peter  Lepse,  geboren  am  22.  Februar  1850  zu  Betieln,  Königlich  Preußischer  21.  Februar
Wagenlackierer,  Boskowitz,  Bezirk  gleichen  Namens,  Regierungspräsident  zu  1918.
Mäbrem  österreichischer  Staatsange-  Magdeburg,
öriger,
7  Franz  Tannhäuser,  geboren  am  9.  Januar  1875  zu  Neu-Landstreichen  und  Königlich  Preuhiischer  18.  März  1913.
Fabrikarbeiter,  paka,  Bezirk  Gitschin,  Böhmen,  öster--  Betteln,  Regierungspräsident  zu
reichischer  Staatsangehöriger,  Düsseldorf,
8  Carl  Ludwig  Wruck,  geboren  am  25.  September  1869  zu  Betteln,  Polizeibehörde  zu  Ham=  26.Märg  1915.

Niga,  Rußland,  russischer  Staals-Handlungsgehilse,


angehöriger,

 

burg,

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin
        <pb n="494" />
        <pb n="495" />
        —  171 —

Zentralblatt

fũr  das

Deutsche  Reich.

  

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

———————

–—  —

Zu  bezieben  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

XLI.  Jahrgang.

 

Inhalt:
2.

Berlin,  Freitag,  den  11.  April.  1913.

 

1.  Konsulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme
von  Zivilstandshandlungen:  —  Todesfall.  Seite  471
Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
März  1913  .472
Allgemeine  Verwaltungssachen:  Verbot  der“  ferneren
Verbreitung  der  in  Paris  erscheinenden  Druckschrift
„Le  Frou-Frou“  1987
Handels.  und  Gewerbewesen:  Ausdehnung  der  den
deutschen  Aktien=  usw.  Gesellschaften  durch  die  Vereinbarung
  zwischen  Deutschland  und  Großbritannien  vom
18.  April  1874  in  Großbritannien  und  in  den  britischen
  Herrschaftsgebieten  gewährleisteten  Rechte  und

Polizeiwesen:

 

 

 

Privilegien  auch  in  den  britischen  Protektoraten  und
Konsulargerichtsbezirken  474

5.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs

  mit  ausländischen  Taschenuhrgehäusen
aus  unedlen  Metallen.  .  474
Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Geschaftsbezirken
  der  Erbschaftssteueramter  und  Oberbehörden
474
Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen
  der  Zoll-  und  Steuerstellen
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Reichsgebiete.  476

 

1.  Kon  sulatwesen.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Sao  Paulo  beauftragten  Konsul  Will  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Der  Kaiserliche  Vizekonsul  Herm.  Pehrsson-Gussing  in  stad  (Schweden)  ist  gestorben.

 

65
        <pb n="496" />
        —  472   —

2.  Bank

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  März  1913  nach  den  im  Reichsanzeiger

Passiva.

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Event.
Ver-Laufende Nummer
  sonstige täglich  bindlich-  keiten
.  täglich
7  Bezeichnung-  Reserve-  Roten.  Gegen    Ungedeckte  ¶  Gegen  *  Gegen  keiten  Gegen  sonstige  Gegen Summe  Gegen  —
der  28.  Febr.  gedeckte  28.  Febr.  Ver  28.  Febr  mit  28.  Febr.  26.  Febr.]  der  28.  Febr.    weiter-
  Banken.  Kapital.  Fonds.Umlauf.  19138.  Noten.  118.  bindlich  1.  Künd.18.  Passiva  19.  Passiva.  1015.  gegebenen
*  keiten.  gungsfrist  inlänfrist.
  dischen
Wechseln.
*  2  2  5  6  7  8  9  10  11  12  18  14  18  16  17
1|Reichsbank-.  10  000  70  08  2  746-4  70  %  Ss  38  4  488  37346  799//1792988  —  —  4448  15  53|  361  41L  G15  520  —
2  Bayerische  Notenbank  5150  827+  2821¼  81  966/4  8500  %  8298—  4700—  8  4024  2  828574  28831  2126
3  Sächsische  Bank  zu  Dresden 0  7500%  1  %  2  880]  16  272  —  46061  119814  83541Y  S  566  8  754
4 Württembergische  Notenbank  16220  10  4  %.  183%  1600  —  3477  7—  1000/  —  131717½7—  21656  2  388
l
5Badische Bank....9  2  16243  879949+  867/319  15—  —  61—  673  1398  —
D9  s
Zusammen3  *  65  *  46  3/7#  159  661.  449  "  795  6811173  4  16  —  *r  48  789—  17  269|8  657  846619887  14  1387
1

Zu  Spalte  5:

Bemerkungen.
Davon  in  Abschnitten  zu

1

20  M

50
100
500
1000

*

 

*  350982000  "  1  (bei  der  Bank  Nr.  1),
1534  854  0000
19  942  000  bei  der  Bank  Nr.  8),
356  865  000  bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="497" />
        veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Februar  1913.

wesen.

auf  Tausend  Mark.)

—473—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
1  *  *-—  D
Metal=  Gegen  Reichs-·  —  s  Noten  Gegen  Wechsel  —  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  j  Summe  Gegen  8
28.  Febr.  kassen·  28  Febr.  anderer  28.  Febr.  und  28.  Febr.  Lombard.  28.  Febr.Effekten.  28.  Febr.  28.  Febr.  der  28.  Febr.“
Bestand  1913.  scheine.  1913.  Banken.  1913./Schecks 913.  1913.  1913.  Aktiva  1.
□
—
16  19  u0o  u  n  23  24  15  2se  2  28  20  20  1  22  u  h24
I  i  I  I
i  s
1207417/  15  38299  #6  635  —  56389  19  310  TF  642717335  +  590811  1  —  58  90087405  T  68  319  19J4559  3472/8  51041K  15  5661
"
s
300260 +  Ist—  14  —  865  EEII  2560  131  45—  1  338853  T  286  8  857/T  2358
—  1  |
19  70)  7397  423¾  —  510738  +  2666  6709  +  9979  11  865  —  3299  6353+  229  6841  —  6404  N  5  566
8879  64  107  —  22  1  541F  19  21274  —  67#  11672  —  1462  2534  —  85  1284  70  4717  2165
5954+  296  4F  1  *  287  21  93  —  666  1006  —  405  335—  9  3205  —  323  411254  1  3935
1  77212  K+  18  207  uani  56776  4  2815  1önuon  +601  833  164  454  nin  68  45308354  —  1670657846  4619  887

    

 

 

 

 

65“
        <pb n="498" />
        —  474  —

3.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Nachdem  durch  rechtskräftige  Urteile  des  Königlichen  Landgerichts  I  in  Berlin  vom  12.  Juli  1912
und  8.  Februar  1913  gegen  die  in  Paris  erscheinende  periodische  Druckschrift  „Le  Frou-Frou“  binnen
Jahresfrist  zweimal  Verurteilungen  auf  Grund  der  §§  41  und  42  des  Strafgesetzbuchs  erfolgt  sind,
wird  in  Anwendung  des  §  14  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)
die  fernere  Verbreitung  dieser  Druckschrift  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  hierdurch  verboten.

Berlin,  den  7.  April  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

 

4.  Handels=  und  Gewerbewesen.

 

Nach  einer  zwischen  Deutschland  und  Großbritannien  ausgetauschten  Erklärung  sollen  deutsche  Aktiengesellschaften
  und  sonstige  kommerzielle,  industrielle  und  finanzielle  Gesellschaften  alle  Rechte  und  Privilegien,
  die  ihnen  durch  die  in  der  Bekanntmachung  vom  18.  April  1874  (Zentralblatt  S.  143)  bezeichnete
  deutsch-britische  Vereinbarung  mit  Beziehung  auf  das  Recht  des  Auftretens  vor  Gericht  sowie
auf  den  Gewerbe=  und  Geschäftsbetrieb  gewährleistet  sind,  nicht  nur  in  Großbritannien  und  in  den
britischen  Herrschaftsgebieten,  sondern  auch  in  den  britischen  Protektoraten  und  Konsulargerichtsbezirken
genießen.  Dies  gilt  auch  von  solchen  Gesellschaften  der  gedachten  Art,  die  in  den  deutschen  Schutzgebieten
  und  Konsulargerichtsbezirken  errichtet  oder  zugelassen  sind.

Von  seiten  Großbritanniens  ist  ferner  das  Einverständnis  damit  erklärt  worden,  daß  unter  die
Bezeichnung  „Aktiengesellschaften  und  andere  kommerzielle,  industrielle  und  finanzielle  Gesellschaften“
auch  die  deutschen  Kolonialgesellschaften  fallen,  die  ein  geschäftliches  Unternehmen  betreiben.

 

5.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  13.  März  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  Taschenuhrgehäusen  aus  unedlen  Metallen
Tarifnummer  930  —  zum  Vergolden,  Versilbern,  Vernickeln,  Verzieren  durch  Emaileinlagen
  oder  Gravierungen  und  zum  Einsetzen  in  Armbänder  und  Schmuckketten  aus  vergoldeten,
  versilberten  oder  vernickelten  unedlen  Metallen  oder  in  Armbänder  und  Schmuckriemen
  aus  Leder  —  Tarifnummern  560,  836,  879,  884,  885,  887  und  930  —  die  Voraussetzungen

  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Geschäftsbezirken  der  Erbschaftssteuerämter
und  Oberbehörden.

Königreich  Preußen.
Bei  dem  Stempel-  und  Erbschaftssteueramt  in  Breslau  ist  am  1.  April  1913  eine  sechste
Abteilung  errichtet  worden.  Das  Amt  führt  die  Bezeichnung  „Königliches  Stempel=  und  Erbschaftssteueramt,
  Abteilung  I,  (II,  III,  IV,  V,  VI)“"  und  umfaßt  mit  seinem  Geschäftsbezirke  die  Provinz

Schlesien.
        <pb n="499" />
        —  475  —
Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

In  Berlin=  Pankow  ist  unter  gleichzeitiger  Aufhebung  des  bisherigen  Zollamts  1  ein  Hauptzollamt
  mit  der  Bezeichnung  „Hauptzollamt  Berlin-Pankow“  errichtet  worden.

Dem  neuen  Hauptzollamt  sind  unterstellt:  das  Zollamt  1  Berlin-  Plötzensee  und  die  Branntweinabfertigungsstelle
  Reinickendorf  Ostdeutsche  Spritfabrik  in  Berlin-Reinickendorf,  beide  bisher  zum
Hauptzollamt  Charlottenburg  gehörig.

Ferner  sind  ihm  folgende  Befugnisse  erteilt:  3,  4,  8,  v,  10,  12,  13,  15  bis  23,  26  bis  30,
35  bis  40,  49  bis  58,  59  bis  61,  63,  64,  67  bis  75;  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zoll-,
Branntwein-,  Salz.,  Tabak-  und  Zuckerbegleitscheinen  1  und  II;  Ausfertigung  und  Erledigung  von
Leuchtmittelbegleitscheinen;  Ausfertigung  von  Zigaretten=  und  Schaumweinbegleitscheinen;  Erledigung
von  Essigsäurebegleitscheinen;  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Essigsäure;
Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein;  Ausfertigung  von  Musterpässen  über
Gegenstände  des  freien  Verkehrs;  Abfertigung  von  Bier,  Branntwein  und  Branntweinerzeugnissen,
Kakaowaren,  nicht  unter  stehender  Kontrolle  eingesalzenen  Gegenständen,  Tabak  und  zuckerhaltigen
Waren  zur  Ausfuhr  gegen  Abgabenvergütung;  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge
nach  Nr.  8 a  und  8 b  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetze;  Erhebung  von  Ubergangsabgaben  sowie
Ausfertigung  und  Erledigung  von  llbergangsscheinen  über  alle  hier  in  Betracht  kommenden  Waren.

Die  Salzabfertigungsstelle  in  Kalk  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Göln  Apostelnkloster  führt
fortan  die  Bezeichnung  „Salzabfertigungsstelle  Cöln.  Kalk“.

Den  Zollämtern  I  Mülheim  a.  Ruhr  Stadt,  Oberhausen,  Velbert  und  Werden  im  Bezirke
des  Hauptzollamts  Essen  ist  die  Befugnis  zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  nach
Nr.  8à  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetze,  dem  Zollamt  !  Remscheid  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
Solingen  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Leuchtmittelbegleitscheinen  erteilt  worden.

Den  Zollämtern  1  Berlin  Packhof  Nordhalle  und  Packhof  Südhalle  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
  Berlin  Packhof  ist  die  Befugnis  5  entzogen  worden.

Königreich  Sachsen.
Erteilt:

dem  Nebenzollamte  Leisnig  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Grimma  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  die  unter  Einzelverschluß  an  Handelsgärtner  in  Leisnig  eingehenden
  Sendungen  lebender  Pflanzen  der  Tarifnummer  38,  sowie  die  Befugnis  zur  Abfertigung
der  mit  Begleitschein  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Sendungen  solcher  Pflanzen;

dem  Nebenzollamte  Rochlitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Leipzig  lI  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz.

(Großherzogtum  Mecklenburg  Schwerin.

Die  Zollerpedition  am  Bahnhof  Rostock  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  gleichen  Namens  (in
Amterverzeichnis  irrtümlich  als  „Zollabfertigungsstelle  a.  Bhf.“  aufgeführt)  hat  die  Bezeichnung  „Zollabfertigungsstelle
  am  Güterbahnhof  Rostock“  erhalten.

Dem  Hauptzollamt  Rostock  ist  die  Befugnis  18  erteilt  worden.

Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Dem  Hauptzollamt  Altenburg  ist  die  Befugnis  zur  Abfertigung  des  Waren=  Ein=  und  Ausganges
  im  Eisenbahnverkehre  (§§  63  und  66  bis  71  V.  Z.  G.)  entzogen  worden.
Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Dem  Bezirkszollamte  Gotha  ist  die  Befugnis  zur  Abfertigung  des  Waren-Ein=  und  Ausganges
im  Eisenbahnverkehre  (§§  63  und  66  bis  71  V.  Z.  G.)  entzogen  worden.
        <pb n="500" />
        —  476  —

Herzogtum  Anhalt.

Die  Befugnis  des  Steueramts  1  Cöthen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Dessau  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  II  über  Kakao  in  Bohnen  ist  zurückgezogen,  soweit  Sendungen  für  die  Firma
F.  A.  Schreiber  in  Betracht  kommen,  aber  für  Sendungen  für  die  Anhaltische  Kakao=  und  Schokoladenfabrik
  Karl  Gerhardt  in  Cöthen  neu  erteilt  worden.

Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Das  Nebenzollamt  1  Veddel  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Entenwärder  ist  in  eine  Zollabfertigungsstelle
  umgewandelt  worden.  Dieser  Zollabfertigungsstelle  sind  die  Befugnisse  des  Nebenzollamts
belassen  und  die  folgenden  neu  erteilt  worden:  12,  13,  63,  64,  73  bis  75;  Erledigung  von  Tabakbegleitscheinen
  I  und  II:  Bescheinigung  des  Ausganges  von  Kakaowaren  und  zuckerhaltigen  Waren,
die  gegen  Abgabenvergütung  ausgeführt  werden.

 

6.  Polizeiwesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum

    Laufende Nummer  Grund    des Ausweisungsbeschlusses

  der  Ausweisungsbeschlusses  der  Bestrafung.  Ausweisung,  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  3  4  5   6  

 

 

 

 

 

———“

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs:
1  Joans  Juschko,  geboren  im  Mai  1876  zu  Skirschen,  Diebstahl  im  wieder-Königlich  Preußischer  25.  März  1913.

Arbeiter,  Kreis  Tauroggen,  Gouvernement  holten  Rückfall  (1,  Regierungspräsident  zu
Kowno,  Rußland,  russischer  Staats=  Jahr  6  Monate!  Allenstein,
angehöriger,  Zuchthaus,  laut  Erkenntnis

  vom  4.  Ok- 



 

tober  1911),  —

2  Peter  Franz  geboren  am  28.  November  1884  zu  Münzverbrechen  Kaiserlicher  Bezirkspräsi=  8.  Februar
Lestrade,  Hand=  Cubjac,  Departement  Dordogne,  (6  Jahre  Zuchtbaus,  dent  zu  Metz,  1913.
lungsgehilse,  Frankreih,  französischer  Staatsange=  laut  Erkenntnis  vom

#  höriger,  7  April  1908),

3  Luigi  Ravarini,  geboren  am  12.  November  1881  zu  Münzverbrechen  Kaiserlicher  Bezirksprä--  8.  Februar

Reisender,  Saluzzo,  Distrikt  gleichen  Namens,  (6  Jahre  Buchthaus,  sident  zu  Metz,  1913.
Provinz  Cuneo,  Italien,  italienischer  laut  Erkenntnis  vom
Staatsangehöriger,  7.  April  1908),

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

4  Maria  Valentin  geboren  am  14.  Juni  1856  zu  Frei-Betteln,  Großherzoglich  Badischer  22.  März  1913.
Bous,  Tapezier,  burg  i.  Br.,  heimatsberechtigt  in  Landeskommissär  zu
Luxemburg,  luxemburgischer  Staats-  Mannheim,  #
Wend  angehöriger,  D
5  Wendelin  Dufke.  geboren  am  21.  Dezember  1872  zu  Betteln  Königlich  Bayerisches  20.März  1913
Glasschleifer,  Rochlitz,  Bezirk  Starkenbach,  Böh-  "  Bezirksamt  Erding.  «
men,  österreichischer  Staatsangez
  Fil  böriger,  1  1  »
6  Franz  Filip  geboren  am  6.  Januar  1867  zu  Dra-Betteln  Stadtmagistrat  Passau,  25.  Feb
Schreiner.  gowitz,  Bezirk  Schüttenhofen.  Böh-  "  Baye#n,  1  ruar

men,  österreichischer  Staatsangehöriger,
        <pb n="501" />
        —  477  —

 

 

 

  Laufende Nr.

Name  und  Stand“  Aller  und  Heimat    Grund  deren  welche  die  Datum des
der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsbeschlusses

  der  Ausgewiesenen.  Bestrafung  beschlossen  hat.    

1  2  3  4  5  6

 

 

 



      
7  Ladislas  Lachows-geboren  am  17.  Juli  1886  zu  Liublin,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräsi--  28.  März  1918.
ki,  Buchdrucker,  Gouvernement  gleichen  Namens,  Betteln,  dent  zu  Straßburg,
Rußland,  ortsangehörig  ebendaselbst,
russischer  Staatsangehöriger,  1
8  Cesare  Liuzzi,  geboren  im  Jahre  1869  zu  Martina  Betteln  und  Nicht-Königlich  Preußischer  26.März  1918.

Erdarbeiter,  Franca,  Provinz  Lecce,  Italien,  beschaffung  eines  Regierungspräsident  zu
italienischer  Staatsangehöriger,  Unterkommens,  Trier,  6
9  Anton  Puschner,  geboren  am  18.  Mai  1859  zu  Maschau,  Betteln,  Königlich  Saächfische  5.  März  1918.
Handarbeiter,  Bezirk  Podersam,  Böhmen,  öster-  Kreishauptmannschaft
reichischer  Staatsangehöriger,  zu  Zwickau,

10  Jakob  Styla,  geboren  am  10.  Juni  1848  zu  Riyki,  Landstreichen,  Fuh-  Königlich  Preußischer  8.  Februar
Arbeiter,  Bezirk  Wadowice,  Galizien,  oster=  rung  eines  falschen  Regierungspräsident  zu  1913.
reichischer  Staalsangehöriger,  Namens  und  wider-  Oppeln,

natürliche  Unzucht,
11  Thomas  Bet,  Hand-geboren  am  17.  Januar  1881  zu  Roer-Betteln,  Königlich  Preußischer  6.  Januar
langer,  mond,  Provinz  Limburg,  Nieder-  Regierungspräsident  zu  1918.
lande,  niederländischer  Staatsange-  Dusseldorf,
höriger,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Berlag.  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin
        <pb n="502" />
        <pb n="503" />
        –  479  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—..—————  —

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungon.

 

 


XII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitas,  den  18.  April  1913.  Nr.  19.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen=  Ernennungen:  —  Ermächti-  2. Zoll und Steuerwesen    Personalveränderung  bei  den
gung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen  3.  Polizeiwesen:  Ausweisungi  von  Ausländern  aus  dem
Exequaturerteilung  —  Entlassung  Seite  479  Reichsgebiete  430

 

1.  Kon  su  lat  wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  der  Reichs  den  Kaufmann  Hermann  Hoppe  zum
Konsul  in  Santander  (Spanien)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Ronsul  Ziegler  zum  Konsul  in
Denver  und  den  Vizekonsul  Hossenfelder  zum  Konsul  in  New  York  für  den  Hafen  von  New  York
zu  ernennen  geruht.

Dem  bei  der  Kaiserlichen  Gesandtschaft  in  Tanger  beschäftigten  Legationssekretär  von  Wesendonk  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Gesandten  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Vize=  und  Deputykonsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Breslau,  Gustav  Wiese,
ist  namens  des  Reichs  das  Erequatur  erteilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Jürgen  Heinrich  Schlotfeldt  in  Puerto  Montt  (Chile)  ist  die  erbetene
  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.
        <pb n="504" />
        —  480  —

2.  Zoll--  und  Steuerwesen.

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
für  Zoll=  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen
Ober-Zollrevisors  Tornau  der  öniglich  Preußische  Zollinspektor  Brunk  den  Königlich  Sächsischen
Hauptzollämtern  zu  Freiberg,  Grimma,  Seipzig  und  Meißen  als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz
in  Leipzig  und  an  die  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen  Ober-Zollrevisors
  Trampe  der  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Groß  den  Röniglich  Württembergischen
Hauptzollämtern  zu  Heilbronn,  Stuttgart  und  Ulm,  den  in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter  gelegenen,
mit  der  Erhebung  und  Uberwachung  der  Branntwein=  und  Schaumweinsteuer  sowie  mit  der  Uberwachung
  der  Zigaretten-,  Salz-,  Leuchtmittel=  und  Zündwarensteuer  betrauten  Königlich  Württembergischen
  Kameralämtern  und  dem  Hauptsteueramte  zu  Stuttgart  als  Stationskontrolleur  mit  deim
Wohnsitz  in  Stuttgart  vom  1.  April  1913  ab  beigeordnet  worden.

 

3.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

Laufende Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum

        Grund  des
Ausweisungsder

  Ausgewies  der  Bestrafung.  beschloss      Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  «-

  schlossen    beschlusses.

1  2  3  4    5  6

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Moritz  Hochstein,    geboren  im  Jahre  1890  zu  Warschau,  schwerer  Diebstahl  Königlich  Sachsische  11.  Oktober
Arbeiter,  Rußland,  russischer  Staatsange=  (1  Jahr  Zuchthaus,  Kreishauptmannschaft  1912.
höriger,  laut  Erkenntnis  vom  zu  Leipzig,

15.  April  1912),
2  Harry  Marks,  Geburtsdatum  unbekannt,  geboren  zu  schwerer  Diebstahl  Königlich  Sächsische  3.  Oktober
Schneider,  Lodz,  Gouvernement  Piotrkow,  Ruß-  (1  Jahr  Zuchthaus,  Kreishauptmannschaft  1912.
  land,  russischer  Staatsangehöriger,  laut  Erkenntnis  vom  zu  Leipzig,
15.  April  1912),
3  Salvatore  Pesre  geboren  am  2.  Januar  1873  zu  Münzverbrechen  im  Königlich  Bayerisches  19.  Marz  1913.
(fälschlich  Tramon=  Avellino,  Provinz  gleichen  Namens,  rechtlichen  Zusam=  Bezirksamt  Donautano
  Pasgquale),  Italien,  italienischer  Staatsange=  mentreffen  mit  je  wörth,  "
Kaufmann,  höriger,  einem  Vergehen  des
«  vollendeten  und  des
versuchten  Betrugs
(5  Jahre  Zuchthaus,
laut  Erkenntnis  vom
20.  März  1908),

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

4  Josef  Bayer,  geboren  am  3.  März  1888  zu  Betteln,  Königlich  Bayerisches  1.  April  1913.
Schlosser,  Wien,  Niederösterreich,  österreichischer  Bezirksamt  Erding,
  Staatsangehöriger,
5  Josef  Otto  Bertle,  geboren  am  1.  November  1894  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  31.März  1913.
Buchdrucker,  St.  Gallen,  Kanton  gleichen  Namens,  Regierungspräsident  zu
ortsangehörig  zu  Dalaas,  Bezirk  Nachen,

Bludenz,  Vorarlberg,  österreichischer
Staatsangehöriger,
        <pb n="505" />
        —  481  —

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
Laufende Nr.  —  Grund  Auswer  des

.  der  Bestrafung.  weisung  (Ausweisungs--2
  1  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses
1  2  3  4  5  6

  
6 Antonin Jindra, geboren am 3. März 1894 zu Deutsch Landstreichen und Königlich Preußischer   31. M#rz 1913
Arbeiter,  Bliz,  Bezirt  Pilien,  Bohmen,  orts-  Betteln,  Regierungspräsident  zu
angeborngebendaselben,  österreichtscher  Potsdam,

Staatsangehöriger,
7  Amalie  Kurzer,  geboren  am  22.  (1880.)  Juni  1848  (1849)  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  15.  Februar
Tagelohnerin,  zu.  Jauernig,  Bezirk-Freiwaldau,  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1913.
sterreichisch  Schleuen,  österreichische  Oppeln,
Staatsangehörigr,
Michael  Thoma=  geboren  am  20.  Juli  1591  zu  Bochem,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräsi--  3.  April  1913
chowsky,  Ziegelei=  Bezirk  Bochem,  Ungarn,  ortsange-=  Ubertretung  wander=  dent  zu  Straßburg,

arbeiter,  hörig  ebendaselbst,  ungarischer  gewerbepolizeilicher
Staatsangehoriger,  Vorschriften,
9  Theodor  Wendler,  geboren  am  5.  Ap#ril  1890  zu  Lodz,  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  7.  April  1913.
Arbeiter,  Gouvernement  Piolrkow,  Rußland,  Regierungsprasident  zu
ortsangehorig  ebendaselbst,  russischer  Hannover,
Staatsangehoriger,
10  Gottlieb  Zwolanek,  geboren  am  5  April  1990  zu  Eber--Betteln,  Königlich  Bayerisches  20.März  1915.
Weber,  gassing,  Bezirk  Bruck,  Niederösterreich,  Bezirksamt  Erding,

ortsangebörig  zu  Sobinau,  Bezirk
Chotebor,  Bohmen,  österreichischer
Slantsangehoriger,

 

Berlim,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
66*
        <pb n="506" />
        <pb n="507" />
        —  483  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  betziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungon.

 

 

 

XI.I.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  25.  April  1913.  Nr.  20.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Charakterverleihung:  —  Er-  4.  Eisenbahnwesen:  Ermachtigung  des  Kaiserlichen Konsuls
ernennungen; Ermächtigungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen:      
    Exequaturerteilung          
Todesfalall.      l  483  zeichnisses  der  Einlaß-  und  Untersuchungsstellenn  für
.  das ins Zollland eingehende Fleisch...486
2.  Auswanderungswesen:  Erweiterung  der  dem  Nord-        gngehende    Unterdeutschen
  Lloyd  in  Bremen  und  der  Hamburg-Amerika=  suchungsstellen  für  ausländisches  Fleisch  487
Linie  in  Hamburg  erteilten  Erlaubnis  zur  Beförderung  6.  Versicherungswesen:  Befreiung  von  der  Versicherungsvon
  Auswanderen  ..  .  .  134  pflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung  487
3.  Finanzwesen:  Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,  7.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Geschäftsordnung  für
Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1912  das  Direktorium  der  Reichsversicherungsanstalt  für
bis  zum  Schlusse  des  Rechnungsmonats  März  1913  485  Angestellte  488
Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs  Post=  und  8.  Zoll,  und  Steuerwesen:  veranderungen  bei  den
Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  Stationskontrolleuren  490
für  die  Zeit  vom  1,  Aprit  1912  bis  zum  Schlusse  des  9.  Polizeiwesen:  Ausweisung!  von  Ausländern  aus  dem
Monats  März  1918  .  .  .  Seite  486  Reichsgebiete  490

 

1.  Konsulat  wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  dem  Konsul  in  Alerandrien,  Hopman,  den  Charakter  als
Generalkonsul  zu  verleihen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  L.  Rickmers  zum  Konsul
in  Port  Said  (Egypten)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Naiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Rudolf  Schommer  zum
Vizekonsul  in  Durango  (Mexico)  zu  ernennen  geruht.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Asuncion  beauftragten  Kaiserlichen  Konsul
von  Bülow  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Kaiserlichen
  Konsulats  in  Asuncion  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

67
        <pb n="508" />
        —  484  —

Dem  Kaiserlichen  Gesandten  von  Syburg  in  Adis  Abeba  ist  auf  Grund  des  § 1   des  Gesetzes  von
4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  das  Gebiet  von
Abessinien  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
und  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und
Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Königlich  Italienischen  Generalkonsul  in  Berlin,  Cavaliere  Mario  Garrou,  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

—  —  —  —  ——

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Honolulu,  W.  Pfotenhauer,  ist  gestorben.

 

2.  Auswanderungs  wesen.

Bekanntmachung.

Mit  Zustimmung  des  Bundesrats  habe  ich  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen
  vom  9.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463)  in  der  aus  dem  Nachstehenden  näher  ersichtlichen
Weise  die  dem  Norddeutschen  Lloyd  in  Bremen  und  der  Hamburg-Amerika-Linie  in  Hamburg  erteilte
Erlaubnis  zur  Beförderung  von  Auswanderern  erweitert.

Berlin,  den  21.  April  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieères.

Sechzehnter  Nachtrag
zu  dem  Verzeichnie  der  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom
9.  Juni  1897  zugelassenen  Auswanderungsunternehmer  (Zentralblatt  1898  S.  221,  273,
288,  335  und  495;  1899  S.  2,  42,  127,  128  und  406;  1900  S.  21  und  662;  1901
S.  306;  1902  S.  396;  1903  S.  450;  1904  S.  253  und  286;  1905  S.  143  und  224;
1906  S.  563  und  1202;  1907  S.  74;  1908  S.  504;  1909  S.  300;  1910  S.  76  und

203;  1911  S.  62;  1912  S.  564).

 

„  Häfen,  Länder,  "„  
Namen  der  über  welche  nach  welchen Art  der  Be=  Besondere  Bedingungen,  deren  Erfüllung
Unternehmer  Auswanderer  befördert  förderung  dem  Unternehmer  auferlegt  ist.

werden  dürfen

 

Zu  1.  Aktien-Ge  Emden  Die  der  Königlich  Preußischen  Staatssellschaft

  Nord-  regierung  gegenüber  unter  dems /11.  Dedeutscher
  Lloyd  zember  1912  eingegangenen  Verpflichin
  Bremen  tungen.  -
Zu  2.  Hamburg—  Emden  Die  der  Königlich  Preußischen  Staats-Amerikanische
  regierung  gegenüber  unter  dem  11.  De-Paketfahrt-Ak-
  zember  1912  eingegangenen  Verpflichtiengesellschaft
  I  tungen.
(Hamburg-Amerika-Linie)


in  Hamburg
        <pb n="509" />
        —  486  —

8.  Finanzwesen.

Übersicht
der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1912
bis  zum  Schlusse  des  Rechnungsmonats  März  1913.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Solleinnahme
“  Bezeichnung  nach  Abzug  die  Isteinmahme  Reichshaushalts  Etat  
der  Ausfuhrvergütungen  usw.  hat  betragen  Etat  ist
—  der  hat  betragen  Einnahme  für
vom  —  des  vom  Beginne  des  das  Rechnungs-Laufende Nr.
  Einnahmen  -  —  im  Rechnungsjahrs  1912
2  Monat  März  —  März  Monat  März  März  veranschlagt  auf
+  ——  M  M  M
1  2  3  4  5  6  7
1  Zölle  ....  58417059  775  244  284  53  995  487  780  146  8308  699  808  C000
2  Tabaksteuer  1  295  012  11  409  187  888  214  11  016  278  12  290  000
8  Zigarettenstener  8  355  742  141  187  668  3  369  623  85  149  110  29  983  C00
4  Zuckersteuer  ..  .  18  748  940  172  269  276  12  894  720  148  500  485  148  500  000
5  Salzssteuer  4460  607  61  710  441  5  712  039  61  148  697  59  167  000
6  Verbrauchsabgabe    für Branntwein
18  886  667  206  927898  15  284  3238  186  804  556  195  046  000
7  Essigsäureverbrauchsabgabe  57  053  910994  104  082  788  667  733  000
8Schaumweinstener  857  597  10  377  093  706  940  10  855  878  11  329  000
9  Leuchtmittelsteuer  1  025  680  16  079257  1  442  719  14  626  438  11  668  000
10  Zündwarensteuer  1  731  838  22  189  214  1  794  884  20  747  502  18  210  000
11  Brausteuer  und  übergangs-
  gabe  von  Bier  11  950  587  124  760  819  9  540  418  126  440  568  122  100  Spielkartenstempel 000
12  Wechselstempel  172  520  2  122  122  189  557  1  990  163  1  852  450
13  Reichsstempelabgaben:  1  688  620  20  381  008  1  664  847  19  973  388  17  954  000
14   A.   von
Wertpapieren  8  776  929  55  652  909  :33  701  390  54  539  851
B.  Gewinnanteilschein  62  940  000
und  Zinsbogen  1  165  430  9967  316  1  142  121  9342  916
C.  von  auf=  und  nsonstige
Anschaffungsgeschäften    1  263  980  24  185  885  1  288  701  28  996  118  24  640  000
D.  von  Lotterielosen:  
a)  für  Staatslotterien  4644  685  88  947  499  4644  685  88947  199  86  605  500
b)  für  Privatlotterien.  495  540  10  671  305  596  796  10  159  546  10  202  000
E.  von  Frachturkunden  1  628  436  18  988  399  1  590  967  18  608  631  17  870  000
F.  Personenfahrkarten  1  404  711  28  082  695  1  376  617  22  621  041  22  070  000
G.  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzensge  363  862  4186  956  356  585  4  108  217  8  40  000
H.  von  Vergütungen  an  Mit—
glieder  von  Aufsichtsräten  1  105  621  6  347  554  1  083  509  6  220  603  5  900  000
J.  von  Schecks.  243  589  3  181  928  238  717  3  118  290  3  234  000
K.  Grundstücksübertragungen
  .  2958  489  88  134  615  2  899  320  37371  936  40  640  000
15  Zuwachssteuer  1  711  b03  20  021  897  1  711  5038  20  021  897  18  000  000
16Erbschaftssteuer  3724  501  40  438  337  8724501  10  438  337  48  500  000
17 Statistische  Gebühr.  168  154  2  061  167  168  154.  2  085  788  1  682  450

67*
        <pb n="510" />
        —  486  —

Nachmeisung
von  Einnahmen  der  Reichs-Post--  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  die  Zeit  vom  1.  April  1912  bis  zum  Schlusse  des  Monats  März  1913.

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  ich  Einnahmen  vom  Beginne  Im  Reichshaushalts-Etat  ist
ezeichnung  des  Rechnungsjahrs  bis  die  Einnahme  für  das
der  zum  Schlusse  des  Monats  Rechnungsjahr  1912  veran-Einnahmen
  März  1913  schlagt  auf
—  M“M“M  -
1  2  3
Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  792  557  429  791  381  000
Reichs-Eisenbahnverwaltung  152  839  000  141  780  000

 

 

 

4.  Eisenbahn  wesen.

Bekanntmachung.

 

Unter  Bezugnahme  auf  §  44  Abs.  4  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  vom  23.  Dezember  1908
(Reichs-Gesetzbl.  1909  S.  93)  wird  in  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom  10.  Januar  1910  (Zentralblatt
  S.  14)  bekannt  gemacht,  baß  die  Ermächtigung  zur  Ausfertigung  von  Leichenpässen  auch  dem
Kaiserlichen  Konsul  in  Curacao  erteilt  worden  ist.

Berlin,  den  17.  April  1913.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage  von  Jonquieres.

 

5.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  Einlaß-  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch.

Auf  Grund  des  §  13  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547)  hat  der  Bundesrat  beschlossen,
in  dem  Verzeichnis  der  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland
eingehende  Fleisch  (Anlage  “  zur  Bekanntmachung  vom  30.  Mai  1902  —  Beilage  zu
Nr.  52  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  von  1908  —)  hinzuzufügen:
u)  unter  Ifd.  Nr.  6a  in  Spalte  2:
„Dlottowen,  Zollamt  I.4,
b)  unter  lfd.  Nr.  10a  in  Spalte  4:
„Elbing,  Hauptzollamt."
und  in  Spalte  5:
„frisches  Fleisch.",
        <pb n="511" />
        —  487  —

e)  unter  lfd.  Nr.  133a  in  Spalte  4:
„Altenburg,  Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof.“
und  in  Spalte  5:
„frisches  Fleisch."
und  zwar  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  Anderungen  zu  b)  von  der
Königlich  Preußischen  Regierung  bestimmt  wird.  ·
Berlin,  den  24.  April  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieères.

Bekanntmachnug,
betreffend  die  Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen  für  ausländisches

  Fleisch.

Auf  Grund  des  §  26  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  1)  zum  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschaugesetze
  vom  3.  Juni  1900  wird  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Kennzeichnung
des  untersuchten  ausländischen  Fleisches,  vom  10.  Februar  1903  (Zentralblatt  S.  46)  bestimmt:

Als  Stempelzeichen  (Nr.  4  der  Bekanntmachung  vom  10.  Februar  1903)  ist  von  den
  nachstehenden  in  Spalte  1  aufgeführten  Untersuchungsstellen  ausschließlich  der  in  Spalte  2
angegebene  Name  anzuwenden.

 

 

 

Bezeichnung  der  Untersuchungesstelle  Zeichen  der  Untersuchungsstelle
1  2
Elbing,  Hauptzollamt  Elbing
Altenburg,  Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  Altenburg

Berlin,  den  24.  April  1913.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  von  Jonqubree.

 

6.  Versicherungswesen.

Bekanntmachung,
betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungs
ordnung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  März  1913  auf  Grund  des  §  1242  Nr.  1  der
Reichsversicherungsordnung  beschlossen,
daß  die  §§  1234,  1235  Nr.  1,  §§  1237,  1240,  1241  der  Reichsversicherungsordnung  mit
Wirkung  vom  1.  Januar  1912  an  gelten  für
1.  die  im  Dienste  des  Berliner  Pfandbriefamts  Beschäftigten,  wenn  ihnen  Anwartschaft
auf  Ruhegeld  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohn-
        <pb n="512" />
        —  488  —

klasse  sowie  auf  Witwenrente  nach  den  Sätzen  der  gleichen  Lohnklasse  und  auf  Waisenrente
  gewährleistet  ist  oder  sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet  werden,

2.  Personen,  denen  auf  Grund  einer  früheren  Beschäftigung  bei  dem  Berliner  Pfandbriefamte
  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente
  nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  bewilligt  sind  und  daneben  eine  Anwartschaft
  auf  Hinterbliebenenfürsorge  in  dem  zu  Nr.  1  angegebenen  Umfang  gewährleistet  ist.

Berlin,  den  24.  April  1913.



Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

7.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Geschäftsordnung  für  das  Direktorium  der  Reichsversicherungsanstalt  für
Angestellte.  Vom  20.  April  1913.  ·

Auf  Grund  des  §  100  Abs.  2  Satz  4  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  vom  20.  Dezember
  1911  (Reichs-Gesetzbl.  S.  989)  bestimme  ich  nach  Anhören  des  Verwaltungsrats  der  Reichsversicherungsanstalt
  für  Angestellte  folgendes:

Geschäftsordnung

für

das  Direktorium  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte.

§  1.
Das  Direktorium  leitet  unter  Aufsicht  des  Reichskanzlers  die  Reichsversicherungsanstalt  für
Angestellte.

§  2.

Der  Präsident  leitet  und  beaufsichtigt  den  gesamten  Dienst.  Ihm  steht  die  Abordnung  von
Beauftragten  des  Direktoriums  zu.

§  3.
Der  Präsident  verpflichtet  die  Mitglieder  des  Direktoriums  und  die  Beamten.  Er  führt  den
Vorsitz  in  den  Sitzungen  des  Direktoriums.

§  4.

Der  Präsident  verfügt  in  den  Personalsachen  sowie  in  den  Angelegenheiten,  die  das  Haushalts-
  und  Kassenwesen  hinsichtlich  der  persönlichen  und  sachlichen  Verwaltungskosten  der  Reichsversicherungsanstalt,
  die  Verwaltung  des  Dienstgebäudes  und  seiner  Einrichtungen,  die  Bibliothek  und
ähnliche  Gegenstände  betreffen  (Präsidialsachen).
        <pb n="513" />
        —  489

§  5.

Nach  Anhören  des  Direktoriums  verteilt  der  Präsident  die  Geschäfte  unter  die  Mitglieder  des
Direktoriums;  er  teilt  ihnen  die  erforderlichen  Beamten  zu  und  ordnet  die  Einrichtung  der  Bureaus,
Akten  und  Geschäftsregister.

Der  Präsident  vollzieht,  soweit  nicht  im  §  11  anders  bestimmt  ist,  die  Entwürfe,  Ausfertigungen
  und  Reinschriften  für  das  Direktorium.  Er  kann  diese  Obliegenheit  für  bestimmte  Gruppen
von  Geschäften  einem  Mitglied  des  Direktoriums  übertragen;  dabei  bleibt  ihm  vorbehalten,  diejenigen
Sachen  zu  bestimmen,  welche  er  selbst  mitzeichnen  will.

§  6.
Den  Präsidenten  vertritt  bei  Behinderung  das  vom  Reichskanzler  zum  ständigen  Vertreter  des
Präsidenten  bestellte  Mitglied  des  Direktoriums.  Ist  auch  dieses  verhindert,  so  liegt  die  Vertretung
den  übrigen  beamteten  Mitgliedern  in  der  Reihenfolge  ihres  Dienstalters  ob.

§  7.
Die  nichtbeamteten  Mitglieder  sind  zu  allen  Gesamtsitzungen  des  Direktoriums  einzuladen.

§  8.
Bei  Abstimmungen  entscheidet  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  der  Vorsitzende
den  Ausschlag.
§  9.

Die  Stimmen  werden  in  nachstehender  Reihenfolge  abgegeben:

von  dem  berichterstattenden  Mitglied,

von  den  nichtbeamteten,

von  den  beamteten  Mitgliedern,

von  dem  Präsidenten  des  Direktoriums.

In  der  zweiten  Gruppe  richtet  sich  die  Reihenfolge  der  Abstimmung  nach  dem  Lebensalter,
in  der  dritten  Gruppe  nach  dem  Dienstalter,  bei  gleichem  Dienstalter  nach  dem  Lebensalter.  Der
dem  Lebens  oder  Dienstalter  nach  Jüngere  stimmt  zuerst.

§  10.
Die  Geschäftssprache  ist  die  deutsche.  Schriftstücke,  die  nicht  in  deutscher  Sprache  abgefaßt
sind,  brauchen  nicht  berücksichtigt  zu  werden.

—

§  11.

Die  Willenserklärungen  der  Reichsversicherungsanstalt  ergehen  unter  der  Unterschrift  „Direktorium
  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte“.  Sie  verpflichten  die  Reichsversicherungsanstalt,
sofern  die  Unterschrift  von  zwei  Mitgliedern  des  Direktoriums  vollzogen  ist.

Die  Reichsversicherungsanstalt  führt  ein  Siegel,  das  den  bei  den  Gesandtschaften  des  Deutschen
Reichs  eingeführten  Siegeln  entspricht,  mit  der  Umschrift  „Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte“.

§  12.

Die  nicht  zu  der  Rlasse  der  höheren  etatsmäßigen  Beamten  gehörenden  Beamten  ernennt  und

entläßt  das  Direktorium.  Zu  vorübergehender  Beschäftigung  beruft  der  Präsident  ein.

§  13.
Die  Mitglieder  des  Direktoriums  sind  verpflichtet,  über  die  Angelegenheiten  der  Reichsversicherungsanstalt

  und  der  Versicherten,  die  bei  ihrer  amtlichen  Tätigkeit  zu  ihrer  Kenntnis  gelangen,
Schweigen  zu  beobachten.

Berlin,  den  20.  April  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.
        <pb n="514" />
        --- 490 ---8.

  Zoll-und  Steuerwesen.

Nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats  für  Zoll=  und  Steuerwesen  ist  infolge  Verlegung
des  amtlichen  Wohnsitzes  des  Stationskontrolleurs  zu  Frankfurt  an  der  Oder  nach  Berlin  der  Stationskontrolleur,
  Königlich  Sächsische  Ober-Zollrevisor  Ficker  zu  Berlin  den  Königlich  Preußischen  Hauptzollämtern
  zu  Berlin  (Packhof),  Berlin-Pankow,  Brandenburg  an  der  Havel,  Charlottenburg,  Eberswalde,
Neuruppin,  Potsdam  und  Prenzlau  und  der  Stationskontrolleur,  Herzoglich  Braunschweig-Lüneburgische
Steuerinspektor  Johns  zu  Berlin,  bisher  zu  Frankfurt  an  der  Oder,  den  Königlich  Preußischen  Hauptzollämtern
  zu  Berlin  (Mitte),  Cottbus,  Crossen  an  der  Oder,  Frankfurt  an  der  Oder,  Landsberg  an
der  Warthe,  Lübben  (Lausitz)  und  Neukölln  vom  1.  April  1913  ab  beigeordnet  worden.
Von  dem  gleichen  Zeitpunkt  ab  ist  der  Stationskontrolleur,  Königlich  Bayerische  Zollinspektor
Zierlein  zu  Breslau  auch  dem  neu  errichteten  Königlich  Preußischen  Hauptzollamt  zu  Pleß  beigeordnet
  worden.

 

9.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

27  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  I  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
    Ausweisung  des
der  Ausgewiesenen  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  Ausweisungs-·
  beschlusses.
1  2  3  4  5  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  Johann  Derl,  geboren  am  27.  November  1893  zu  Betteln,  Königlich  Sächfische  27.  März  1913.

Bäcker,



 



 



Arbeiter,

Franz  Hendrich,

Kellner,

Johann  Klein,
Müller,

Heinrich  Michl
(Micheli,  Schmied,

Friedrich  Riemer,

Ardbeiter,

Ignaz  Waltl,
Steinhauer,

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.


Aschach,  Oberösterreich,  österreichischer
Staatsangehöriger,

2  Iwan  Gordiczuk,  etwa  26  Jahre  alt,  geboren  zu  Alt-  Landstreichen,

broschkoutz,  Bezirk  Storozynetz,  Bukowina,
  ortsangehörig  ebendaselbst,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  b.  Oktober  1886  zu  Rin-Betteln,
gelshain,  Bezirk  Gabel,  Böhmen,
ortsangehörig  zu  Wichau,  Bezirk
Starkenbach,  ebenda,  österreichischer
Staatsangehöriger,  Ü
geboren  am  9.  Januar  1853  zu  Landstreichen,
Arnoldsdorf,  Kreis  Neiße,  ortsangehörig

  zu  Mährisch  Altstadt,  Bezirk

Mährisch  Schönberg,  Mähren,  österreichischer

  Staatsangehöriger,

geboren  am  18.  (24.)  November  1854  Landstreichen  und
zu  Netschetin,  Bezirk  Kralowitz,  Böh=  Betteln,
men,  ortsangehörig  ebendaselbst,
österreichischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  1.  Juli  1861  zu  Stark-Betteln,
stadt,  Bezirk  Braunau,  Böhmen,  ortsangehörig

  ebendaselbst,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  28.  Oktober  1888  zu  Auns-Betteln,
bruck,  Tirol,  ortsangehörig  ebendaselbst,

  österreichischer  Staatsangehöriger,



 

Kreishauptmannschaft
zu  Zwickau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Potsdam,

Königlich  Preußischer
Regierungspräfident  zu
Merseburg,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident

zu
Breslau,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Merseburg,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Liegnitz,



 



l

 



8.  März  1913.

8.  April  1913

10.  April  1913.

5.  April  1913.

8.  April  1913.

Großherzoglich  Badischer  14.  April  1913.

Landeskommissär
Mannheim,

zu
        <pb n="515" />
        —  491  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

—

  

Reichsamt  des  Innern.

–

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen,.

 

 


XI.I.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  2.  Mai  1913.  Nr.  21.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen;  —  Bestellung:  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung
Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstands-  bei  der  Zollbehorde  für  die  mit  bestimmten  Flaggen
handlungen:  —  Aufhebung  eines  Vizekonsulats  und  Leuchten  versehenen  Schiffe  in  der  Flensburger
Seite  491  Forde  und  im  Alsensund  192

Veranderung  in  dem  Stande  und  den  Geschafts-2.

  Zoll=  und  Steuerwesen:  Zulassung  eines  zollfreien  Ver-
      9  
edelungsverkehrs  mit  Werzenmehl  142  bezirken  der  Erbschaftssteuerämter  und  Oberbehörden
Desgl.  mit  auslandischen,  zum  Bau,  zur  Ausbesserung  Ergunzung  des    Verzeichnisses  der  Vergällungsmittel
oder  zur  Ausrüstung  von  Seeschiffen  in  deutschen  Zoll-  nur  Essigsaure  
ausschlüssen  oder  Freibezirken  dienenden  Waren.  492  .  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Desgl.  desgl.  4922  Reichsgebiete  .  493

 

1.  Kon  su  latwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Wilhelm  Leverkus  zum
Konsul  in  Cartagena  (Spanien)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Apotheker  Johannes  Rink  zum  Konsul
in  Helsingör  (Dänemark)  zu  ernennen  geruht.

Der  Kaiserliche  Vizekonsul  in  Vardö  hat  an  Stelle  des  Herrn  Sverre  Holmboe  Herrn  Morton
Anker  zum  Konsularagenten  in  Kirkenes  bestellt.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Alexandrien  beschäftigten  Vizekonsul  Siedler  ist  auf  Grund
des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Das  Kaiserliche  Vizekonsulat  in  Brussa  (Türkei)  ist  ausgehoben  worden.
        <pb n="516" />
        —  492  —

2.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  10.  April  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  § 5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
Veredelungsverkehrs  mit  Weizenmehl  —  Tarifnummer  162  „,  das  gegen  Einfuhrschein  in
ein  Zollager  unter  amtlichem  Mitverschluß  ausgenommen  ist,  zur  Herstellung  von  Dextrin
—  Tarifnummer  174  —  die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  10.  April  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
Veredelungsverkehrs  mit  folgenden  ausländischen,  zum  Bau,  zur  Ausbesserung  oder  zur
Ausrüstung  von  Seeschiffen  in  deutschen  Zollausschlüssen  oder  Freibezirken  dienenden
Waren:

1.  nicht  schmiedbarem  Eisenguß  der  Tarifnummer  782,  Waren  aus  schmiedbarem  Eisen
der  Tarifnummer  798  und  unlackierten  Röhren  aus  Kupfer  der  Tarifnummer  877
zum  Abschleifen,  Abdrehen,  Bohren,  Polieren  u.  dgl.,  sowie  zur  Herstellung  von
Hebe=  und  Aufzugswinden  für  Seeschiffe.  Tarifnummern  783,  799,  807,  877
und  878  —,

2.  schmiedbarem  Eisen  in  Stäben  der  Tarifnummer  785  zur  Herstellung  von  Schiffsleitern,
  Schiffstreppen,  Reelings,  Rahmen  von  Schiffsluken  und  ähnlichen  Schiffsausrüstungsgegenständen
  der  Tarifnummer  799,

3.  rohen  und  bearbeiteten,  gewalzten  oder  gezogenen  Kesselröhren  aus  schmiedbarem
Eisen  der  Tarifnummern  794  und  795  zum  Ausglühen  und  Aufdornen

die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  10.  April  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  § 5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen,  zum  Bau,  zur  Ausbesserung  oder  zur  Ausrüstung
von  Seeschiffen  in  deutschen  Zollausschlüssen  oder  Freibezirken  dienenden  Gegenständen,
und  zwar:

Waren  aus  Eisen  oder  Eisenlegierungen  —  Abschnitt  17  A  des  Zolltarifs  —,

Waren  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen  Abschnitt  176  des  Zolltarifs  —,

Zinkwaren  Tarifnummer  859  —  und

elektrotechnischen  Erzeugnissen  —  Tarifnummern  907  bis  912  —

zum  Uberziehen  mit  Kautschuk  die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen,
  soweit  es  sich  nicht  um  Armaturen  handelt.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  10.  April  d.  J.  beschlossen:
zu  genehmigen,  daß  in  der  Flensburger  Förde  und  im  Alsensund  den  mit  bestimmten
Flaggen  und  Leuchten  versehenen  Schiffen  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung
bei  der  Zollbehörde  zugestanden  wird.
        <pb n="517" />
        —  493  —

Veränderung  in  dem  Stande  und  den  Geschäftsbezirken  der  Erbschaftssteuerämter
und  Oberbehörden.

Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Vom  1.  April  1913  ab  sind  die  Geschäfte  der  Erbschafts=  und  Zuwachssteuer  für  das  Herzogtum
Gotha  von  denen  des  Herzoglichen  goll  und  Erbschaftssteueramts  in  Gotha  abgetrennt  und  einer
besonderen,  in  Gotha  neu  errichteten  Behörde,  welche  die  Bezeichnung  „Herzoglich  Sächsisches  Erbschafts=
  und  Zuwachssteueramt“"  führt,  übertragen  worden.

 

Verzeichnis  der  Vergällungsmittel  für  Essigsäure,

die  in  der  Zeit  vom  1.  Februar  bis  31.  März  1913  gemäß  Essigsäure-Ordnung  §§  81ff.  von  den
Hauptämtern  genehmigt  und  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  mitgeteilt  worden  sind. 1 )

 

 

 

Lfd.  .  Nr  «
Ifd.  Vergällungemittel  Erforderliche  Menge  der  der vergällten Essigsäure
1  2  3  4
35  Schwefelsäure  von  etwa  0,5  v.  H.  Zur  Herstellung  von  Essigsäureanhydrid.
9  v.  H.  Gehalt  Vgl.  Nr.  30.
36  Aluminiumsulfat')  3  v.  H.  Als  Zusatz  zur  Appretur  für  Strohhüte
zwecks  schnelleren  Trocknens.  Vgl.  Nr.  15.

 

 

1)  Vgl.  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1913,  S.  168.

2)  Bezogen  auf  je  100  kg  wasserfreier  Essigsäure.

3)  Die  Vergällung  mit  2  v.  H.  Terpentinöl,  die  anfänglich  genehmigt  war,  hat  sich  nicht  als  zweckmäßig  erwiesen,
da  sich  das  Terpentinöl  teilweise  aus  der  Appretur  ausscheidet  und  bei  Verwendung  empfindlicher  Farben  Flecke  hinterläßt.

 

 

3.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 


Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde  Datum
Laufende Nr.   Grund  Behörde  die
  der  Bestrafung.  Aus  weisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses
  
1  2  3  4  5  6

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Elias  Barro,  Erd=  geboren  am  3.  Oktober  1875  zu  vorsätzliche  Gefähr-Königlich  Bayerisches  15.Aprik  1918.

arbeiter,  Oekörito,  Bezirk  Zilah,  Komitat  dung  eines  Eisen-=  Bezirksamt  Donau-»
  Szilagy,  Ungarn,  ungarischer  Staats=  bahntransports  (1  wörtb,
«  angehöriger,  Zahr  6  Monate'

Zuchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom  19.
September  1911),

68*
        <pb n="518" />
        —494—

 

  Laufende  Nr.

Name  und  Stand

—

Alter  und  Heimat
Grund

der  Bestrafung.

der  Ausgewiesenen.

 1 2    3  4

 

 

 

Behörde,  welche  die  Datum
.  des
Ausweisung  Ausweisungsbeschlossen
  hat.  beschlusses.
5  «  6

—

 



2  Johannes  Wilhelmus  geboren  am  21.  November  1878  zusschwerer  Diebstahl  in  Königlich  Preußischer  18.  März  1913.

·

—

10

de  Wit,  Arbeiter,

I

lande,  niederlandischer  Staatsange=  stahl  in  einem  Falle,
höriger,  Widerstand  gegen
die  Staatsgewalt

und  einfache  Mißhandlung
  in  je  zwei
gemein-Haus-



  Körund


Fallen,
schaftlicher
  friedensbruch,

Köperverletzung
Sachbeschadigung

(8  Jahre  4  Monate
Zuchthaus,  laut  Erkenntnissen

  vom
2.  Juli  1901
4.  März  1903),

b)  Auf  Grund  des  §  362

geboren  am  1.  Mai  1890  zu  Papa,  Betteln,

Komitat  Beszprim,  Ungarn,  ortsangehörig

  zu  Wien,  österreichischer
Staatsangehöriger,

Enrico  Bergnoli,  geboren  am  17.  August  1877

Josef  Auterieth,
Tagelöhner,

zu  Betteln,

Arbeiter,  Pama,  Provinz  gleichen  Namens,
Italien,  italienischer  Staatsangehöriger,


Franz  Ceru  (Cerv)  geboren  am  25.  Januar  1879  zu  Betteln,

Konditorgehilfe,  Laibach,  Krain,  ortsangehörig  ebendaselbst,

  österreichischer  Staatsangehöriger,

Wilhelm  Maximilian  geboren  am  29.  April  1883  zu  Troppau,  Betteln,
Ende,  Backer,  Beiirk  gleichen  Namens,  Österreichisch
Schlesien,  ortsangehörig  ebendaselbst,
öfterreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  20.  Juni  1880  zu  Fleißen,  Gewerbsunzucht,
Bezirk  Eger,  Böhmen,  österreichische
Staatsangehörige,
Ar-  geboren  am  22.  April  1885  zu  Carls-Landstreichen  und
rue,  Rußland,  russischer  Staatsange-=  Betteln,
höriger,
Jwan  Pawlowsky,  geboren  am  11.  Januar  1875  zu  Sed-Landstreichen  und

Jda  Gangl,

Philipp  Get,
beiter,

Ziegeleiarbeiter,  liska,  Bezirk  Powjat,  Galizien,  orts=  Betteln,
angehörig  ebendaselbst,  österreichischer
Staatsangehöriger,

Franz  Schütz,  geboren  am  24.  September  1856  zu  Betteln,

Bandagist,  Böhmisch  Leipa,  Bezirk  gleichen
Namens,  Böhmen,  österreichischer

Staatsangehöriger,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker in Berlin

Dieren,  Provinz  Gelderland,  Nieder=  fünf  Fällen,  Diebund



Regierungspräsident  zu
Schleswig,

des  Strafgesetzbuchs.

Königlich  Bayerische  9.  April  1913.
Polizeidirektion  zu
München,  

 

Polizeibehörde  zu  Hamburg,






[Königlich  Württembergische
  Regierung  des
Schwarzwaldkreises  zu

Reutlingen,

Königlich  Preußischer  16.April  1913.
  Regierungspräsident  zu

Schleswig,

24.  April  1913.

21.April  1913.

Königlich  Sachsische
Kreishauptmannschaft
zu  Zwickau,
Königlich  Preußischer  21.April  1913.
  Regierungspräsident  zu

Aachen,

Kaiserlicher  Bezirkspräsi=  17.  April  1913.
dent  zu  Straßburg,

1.  April  1913.

Koniglich  Preußischer
Regierungsprasident  zu
Luneburg,

21.April  1913.

Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="519" />
                                     —  485  —                                                                                                          Senatskommission
für  das  Zollwesen.

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—  —

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstaltoen  und  Buchhandlungen.
XII.  Jahrgang.  Berlin,  Sonnabend,  den  3.  Mai  1913.  Nr.  22.

 

—–  —  —  —  —

—

 

 

 

Inhalt:  Justizwesen:  Bestimmungen  zur  Anderung  der  Vorschriften  über  die  Strafregister  Seite  495

Justizwesen  

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  17.  April  1913  nachstehende

Bestimmungen

zur  Anderung  der  Vorschriften  über  die  Strafregister
beschlossen:

Die  Verordnung  vom  16.  Juni  1882/9.  Juli  1896,  betreffend  die  Einrichtung  von  Strafregistern

  und  die  wechselseitige  Mitteilung  der  Strafurteile  (Zentralbl.  1882  S.  309,  1896  S.  426),
wird  geändert,  wie  folgt:

1.  Nach  §  11  wird  folgender  §  11  à  eingeschaltet:

§  11a.

Wird  einem  Verurteilten  wegen  einer  in  das  Register  aufgenommenen  Strafe  eine
Bewährungsfrist  oder  eine  Verlängerung  der  Frist  bewilligt,  so  hat  dies  die  Vollstreckungsbehörde
  der  Registerbehörde  mitzuteilen.

Geht  während  der  Bewährungsfrist  eine  Strafnachricht  ein,  so  hat  die  Registerbehörde
hiervon  die  Behörde,  welche  die  Bewilligung  der  Bewährungsfrist  mitgeteilt  hat,  sofort  zu
benachrichtigen  und  zugleich  die  Behörde,  welche  die  Strafnachricht  eingesandt  hat,  in  Kenntnis
zu  setzen,  daß  eine  Bewährungsfrist  läuft.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  Steckbriefnachricht,
ein  Ersuchen  um  Auskunftserteilung  oder  eine  andere  Mitteilung  eingeht,  die  auf  eine  anhängige
  Untersuchung  schließen  läßt.

 

69
        <pb n="520" />
        Formulare  E u. E 1.

Formular  7.

Formular  F.

—  496  —

Wird  die  Bewährungsfrist  widerrufen,  so  hat  dies  die  Vollstreckungsbehörde  der
Registerbehörde  mitzuteilen.  Läuft  noch  eine  andere  Bewährungsfrist,  so  hat  die  Registerbehörde
  die  Behörde,  welche  diese  Bewährungsfrist  mitgeteilt  hat,  von  dem  Widerrufe  zu
benachrichtigen.  ·

Zu den Mitteilungen sind die Formulare Bund E  und  E 1zu verwenden.

Nachdem  die  Bewährungsfrist  abgelaufen,  widerrufen  oder  sonst  gegenstandlos  geworden
  ist,  werden  die  Mitteilungen  vernichtet.  Die  Landesregierungen,  für  das  Zentralregister
  der  Reichskanzler,  können  anordnen,  daß  die  Mitteilungen  weiter  aufbewahrt  werden.

II.  Der  §  12  der  Verordnung  erhält  nachstehende  Fassung:

§  12.

Wird  eine  in  das  Register  aufgenommene  Verurteilung  infolge  Wiederaufnahme  des
Verfahrens  rechtskräftig  aufgehoben,  so  hat  dies  die  Vollstreckungsbehörde  der  Register—
behörde  mitzuteilen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Verurteilte  begnadigt  wird;  zur  Mit—
teilung  von  Gnadenerweisen  ist  das  Formular  F  zu  verwenden.

Der  Inhalt  der  Mitteilung  ist  auf  dem  Vermerk  über  die  Verurteilung  einzutragen;
der  Vermerk  ist  zu  löschen,  wenn  die  Verurteilung  rechtskräftig  aufgehoben  ist  oder  wenn
der  Gnadenerweis  auf  Löschung  im  Strafregister  gerichtet  ist.

Nach  Erledigung  werden  die  Mitteilungen  vernichtet.  Die  Landesregierungen,  für
das  Zentralregister  der  Reichskanzler,  können  anordnen,  daß  sie  weiter  aufbewahrt  werden.

 

III.  Nach  §  17a  wird  folgender  §  17b  eingeschaltet:

§   17b.

Über  Vermerke,  die  im  Strafregister  gelöscht  sind,  darf  nur  den  Gerichten,  den  Behörden
  der  Staatsanwaltschaft  sowie  auf  ausdrückliches  Ersuchen  den  höheren  Verwaltungsbehörden
  Auskunft  erteilt  werden.

Welche  Behörden  als  höhere  Verwaltungsbehhrden  im  Sinne  dieser  Vorschrift  anzusehen
  sind,  bestimmen  die  Landesregierungen,  bezüglich  der  Reichsbehörden  der  Reichskanzler.

 

Berlin,  den  29.  April  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Lisco.

 

Die  Größe  der  Formulare  —  255  mm  Höhe,  192  mm  Breite  —  ist  auf  den  nachstehenden  Abdrücken  durch  die  schwarzpunktierte

  Umrahmung  kenntlich  gemacht.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="521" />
        Mitteilende  Behörde:  Nachricht  über  Bewilligung  einer  Bewährunzgsfrist  (E)  Aktenzeichen:

für  das  Strafregister  zu

 

 

 

Familienname  (bei  Frauen  Geburtsnamez:

Vornamen  (Rufname  zu  unterstreichen):

Familienstand:  ledig  verheiratet  verwitwet  geschieden

Vor=  und  Familien-(Geburts--)  name
des  (bzw.  früheren)  Ehegatten:

"—  —  –—  —

 

Des  Vatere  Vor-  und  Familienname:

Der  Mutter  Vor--  und  Geburtsname:

—  ——  ——  —

 

 

 

 

 

Ge-  Tag:  "4  Ge-Gemeinde:  Landgerichtebezirk:
burts--=  Monat:  burts--  eo.  Straße,  Stadtteil:  *
Staat:
tag.  Jahr:  ort.  Verwaltungsbezirk:
Wohnort:  ev.  letzter  Aufenthaltsort:
Stand  (Beruf,  Gewerbe):  ev.  Stand  des  Ehemanns:
Verurteilt  am  durch
wegen
zu

Bewährungsfrist  bis

 

verlängert  bis.

 

Es  wird  ersucht,  von  den  bis  zum  Ablauf  der  Bewährungsfrist  eingehenden  Strafnachrichten,  Steckbriefsnachrichten,
Ersuchen  um  Auskunftserteilung  und  anderen  Nachrichten,  die  auf  eine  anhängige  Untersuchung  schließen  lassen,
sofort  hierher  Mitteilung  zu  machen.

Datum:

Unterschrift:
        <pb n="522" />
        <pb n="523" />
        Mitteilende  Behörde:  Nachricht  über  Widerruf  einer  Bewährungsfrist  (E  1)  Aktenzeichen:

für  das  Strafregister  zu

 

 

 

  
  
     

Familienname  (Bei  Frauen  Geburtsname):

Vornamen  (Rufnam,  zu  unterstreichen):

 

    
   
 
 

Familienstand:  ledig  verheiratet  verwitw  geschieden

Vor=  und  Familien.  (Geburts-)
des  (bzw.  früheren)  Ehegatt

Des  Vaters  Vor-  und  Familienname:

Der  Mutter  Vor=  und  Geburtsname:

 

  
 
  

Ge=  ag:  GeGemeinde  ..
Tag  #emeind  Landgerichtsbezirk.
burts=  Monat:  burts=  er.  Straße,  Saadtteil
Staat:
tag.  Jahr:  ort.  Verwaltungsbezirk- 



 

Wohnort:  ev.  letzter  Aufenthaltsort:
Stand  (Beruf,  Gewerbe):  ev.  Stand  des  Ehemanns:

Verurteilt  am  durch
wegen

zu

Bewährungsfrist,  die  bis  zum  erteilt  —  verlängert  ist  widerrufen.
        <pb n="524" />
        <pb n="525" />
        Mitteilende  Behörde:  Nachricht  über  Begnadigung  (F)  Aktenzeichen:

für  das  Strafregister  zu

 

 

 

Familienname  (bei  Frauen  Geburtsname):

Vornamen  (Rufname  zu  unterstreichen):

 

Familienstand:  ledig  verheiratet  verwitwet  geschieden

Vor-  und  Familien-(Geburts-)name
des  (bzw.  früheren)  Ehegatten:

 

Des  Vaters  Vor=  und  Familienname:

Der  Mutter  Vor.  und  Geburtsname:

 

—

Ge-  Tag:  Ge.  Gemeinde:
burts.  Monat:  burts-  ev.  Straße,  Stadtteil:

Landgerichtsbezirk:

Staat:
tag.  Jahr:  ort.  Verwaltungsbezirk:

 

 

Wohnort:  ev.  letzter  Aufenthaltsort:

 

Stand  (Beruf,  Gewerbe);  ev.  Stand  des  Ehemanns:

 

Verurteilt  am  durch
wegen
zu

 

Durch  Erlaß  vom  ist
diese  Strafe
erlassen.
ermäßigt  auf  eine  strafe  von
umgewandelt  in  eine  strafe  von  unter  dem  Vorbehalte,
daß  es  bei  Nichtzahlung  der  Geldstrafe  bei  der  erkannten  Freiheitsstrafe  verbleibt.
die  Löschung  des  Strafvermerkes  im  Strafregister  —  in  den  polizeilichen  Listen  —  angeordnet.
die  Wiederverleihung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  —  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter  —  erfolgt.
*  Das  nicht  Zutreffende  ist  zu  durchstreichen.  "

 

Datum:

Unterschrift:
        <pb n="526" />
        <pb n="527" />
        —  503  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XII.  Jahrgang.  Berlin,  Mittwoch,  den  7.  Mai  1913.  Nr.  23.

 

 

Inhalt:  Statistik:  Bestimmungen  für  die  Vornahme  einer  Zwischenzahlung  der  Schweine  in  den  Jahren  1913  und  1911
Seite  503

 

Statistik.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  den  nachstehenden  „Bestimmungen  für  die  Vornahme  einer  Zwischen
zählung  der  Schweine  in  den  Jahren  1913  und  1914“  die  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  5.  Mai  1913.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Delbrück.
        <pb n="528" />
        —  504  —

Bestimmungen
für  die  Vornahme  einer  Zwischenzählung  der  Schweine  in  den  Jahren  1913  und  1914.

1.  Am  2.  Juni  1913  und  am  1.  Juni  1914  findet  eine  Zählung  der  Schweine  statt.  Die
Zählung,  welcher  die  für  die  Vornahme  der  kleinen  Viehzählungen  geltenden  Bestimmungen  zugrunde
zu  legen  sind,  erstreckt  sich  auf

Schweine:

1.  unter  ½  Jahr  alt;
2.  ½  bis  1  Jahr  alt,
darunter  sind
a)  Zuchteber,
b)  Zuchtsauen;
3.  1  Jahr  alt  und  älter,
darunter  sind
a)  Zuchteber,
6)  Zuchtsauen.

2.  Dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  ist  eine  vorläufige  Ubersicht  der  Zählungsergebnisse
nebst  den  von  den  Bundesstaaten  erlassenen  Ausführungsvorschriften  bis  zum  1.  Juli,  die  endgültige
Zusammenstellung  der  Ergebnisse  bis  zum  1.  Oktober  des  Jahres,  in  dem  die  Zählung  stattfindet,  einzusenden.


 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="529" />
        —  505  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

Reichsamt  des  Innern.

—  ——  —

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XLI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  9.  Mai  1913.  Nr.  24.

 

 

—  ——

Inhalt-  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen.  —  Bestellung  5.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Anderung  der  Anleitung  iür
—  Ermachtigungen  zur  Vornahme  von  Zivilstands—  die  Zollabsertigung  516
handlungen,  —  Exequaturerteilungen  Seite  5  Aufnahme  eines  Ortes  in  das    Verzeichnis  der  Orte,

2.  Versicherungswesen:  Befreiung  von  der  Versicherungs-    der  Weinzollordnung zuständige Zollstellen befinden      
pflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung  507    lrr  er      

Beaufsichtigung  privater,  Verscherungsunternehmer  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit
·  "  «  Palmöl  516
3.  Bankwesen  Status  der  deutichen  Notenbanken  Ende  Veranderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen
Ende April 1918    „      ....  ...  516
4.  Maß-  und  Gewichtswesen:  Bestimmungen  der  Physikalisch-  6.  der  Zoll  und  Steuerstellen  Ausländern  aus dem Reichsgebiete  
Technischen  Reichsanstalt  über  die  Prüfung  von  Instrumenten für Druckmessungen  6·  Polizeiwesen  Ausweisung  von  Ausländern  aus dem Reichsgebiete.....  *
  für    eichsgebiet  

 

1.Konsulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Ludwig  Gundert  zum
Konsul  in  Patras  (Griechenland)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  D.  Sandel  zum  Konsul
in  Medan  (Sumatra)  zu  ernennen  geruht.  ·

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Cincinnati  hat  den  Rechtsanwalt  Geo.  H.  Schwan  zum  Konsularagenten
in  Cleveland  (Ohio)  bestellt.

Dem  mit  der  Verwaltung  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Bahia  beauftragten  Vizekonsul  Barre  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die
Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  güllige  Cheschließungen
von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefalle  von  solchen  zu  beurkunden.
        <pb n="530" />
        —  506  —

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Hankau  beschäftigten  Vizekonsul  Foerster  ist  auf  Grund  des
§  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen
  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Grouven  in  Curitiba  ist  auf  Grund  des  §5  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai
1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehrigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.


Dem  mit  der  Führung  der  Geschäfte  der  Kaiserlichen  Gesandtschaft  in  Bangkok  beauftragten  Kaiserlichen
  Vizekonsul  Remy  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit
§  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  das  Gebiet  des  Königreichs  Siam  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Kaiserlichen  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Jerusalem  beschäftigten  Kanzlerdragoman  Schmidt  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen
  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.


Dem  Generalkonsul  der  Republik  Panama  in  Hamburg,  Federico  Boyd  ir.,  ist  das  Exequatur
namens  des  Reichs  erteilt  worden.

Dem  Konsul  von  Haiti  in  Altona,  Ludovic  Pagenstecher,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.
        <pb n="531" />
        —  807  —
2.  Versicherungswesen.

Bekanntmachung,

betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  März  1913  auf  Grund  des  §  1242  Nr.  1  und  ?
der  Reichsversicherungsordnung  beschlossen,
daß  die  §§  1234,  1235  Nr.  1,  95  1237,  1240,  1241  der  Reichsversicherungsordnung  mit
Wirkung  vom  1.  Januar  1912  an  gelten  für

1.  die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Kammer  für  Kleinhandel  zu  Bremen  Beschäftigten,
  wenn  ihnen  Anwartschaft  auf  Ruhegeld  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente
  nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  sowie  auf  Witwenrente  nach  den  Sätzen
der  gleichen  Lohnklasse  und  auf  Waisenrente  gewährleistet  ist  oder  sie  lediglich  für  ihren
Beruf  ausgebildet  werden,

2.  Personen,  denen  auf  Grund  einer  früheren  Beschäftigung  bei  der  Kammer  für  Kleinhandel
  zu  Bremen  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage  der
Invalidenrente  nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  bewilligt  sind  und  daneben  eine
Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge  in  dem  zu  Nr.  1  angegebenen  Umfang
gewährleistet  ist.

Berlin,  den  29.  April  1913.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Caspar.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen  durch  die
Landesbehörde.

Im  Anschluß  an  meine  Bekanntmachung  vom  5.  November  1912  bestimme  ich  auf  Grund
des  §  3  Abs.  2  des  Versicherungs-Aufsichtsgesetzes  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Landesregierungen,
  daß  bis  auf  weiteres  die  folgenden  Versicherungsunternehmungen,  obgleich  sie  ihren
Geschäftsbetrieb  über  das  Gebiet  eines  Bundesstaats  hinaus  erstrecken,  durch  die  Landesbehörde  desjenigen
  Bundesstaats  beaufsichtigt  werden,  in  dessen  Gebiet  sie  ihren  Sitz  haben,  nämlich

A.  Preußen.

1.  Steinbecker  Pferdegilde  in  Steinbeck,  Kreis  Segeberg,
2.  Pferdegilde  für  Meinsdorf  und  Umgegend  in  Meinsdorf,  Kreis  Plön.

B.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Krankenhilfsverein  der  Maurer  und  Zimmerleute  in  Rüdersdorf.
Berlin,  den  7.  Mai  1913.

  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dr.  Wuermeling.
        <pb n="532" />
        3.  Bank

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  April  1913  nach  den  im  Reichsanzeiger
(Die  Beträge  lauten

Passiva.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

      Event
Ver  Ver-
  Sonstige    bindlich--Bezeichnung
  degenun-  de  täglich  #  bindlich-  Gegen  Gegen  Summe  Gegen  keiten
Grund=  Reserve.  Noten-    -  Gegen  fällige  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  es  Laufende Nr.
  der  Kapital  Fonds  31.  März  gedeckte  31.  März  Ver  31.   März mit  31.  März  31.  März  der  31.  März weiter-S
  Banken.  Kapital.,Fonds  Umlauf.  1913 Noten.  1913.  bindich.  1913.]Künd.  118.  Passiva  102  Passiva.  —
    keiten  gungs-  inlän-
  frist.  dischen
I  Wechsel
1  2  3  4  5  6 7  8  9  l0  11  12  13  14  15  16  17

  
11  Reichsbank..  ...  180  0000  70  o#½  050  601  271  11768  *57'  –  32008238156  417  —  —  43  585  +  1  1372  931  619/—  429.22  —
21  Bayerische  Notenbank  7  500  37501  64682  —  1451  29  soo  —  2166  3  12/—  17000.  —  s  356,  —  126|  82416—  441  2  354
1
3Sächsische  Bank  zu  Dresden  30  7500  421°6  738316363-—  259321  N  +  11381605  +  2  333  1  312  121121726—  3  791  2  479
4Württembergische  Notenbank  9  1  625  18731  —  2208  7330  3067|  1  06—  515  10,  +  1  175  169  44  66  2551  1  663
5  Badische  Bank  9  22505  2  1½8518  1431118128.—  !  —  wslf  Hemmt-seitwi
  I  -
Zusammen35  6  85  nä  101  56  281989  830  322  —  on  639  59)  155990)  18615  +  2  336  0  50  1964  *  220  660  —437  1  7  541
1  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  Spalte  51

Davon  in  Abschnitten  zu

 

Bemerk

20  M
50
100
500
1  000  =

 

ungen.

333  623  000  M
198  027  000

1  356  879  000=16
  500  O000

286  556  000  -

-

 

(bei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  3),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="533" />
        —509—                                                                                                                                                       wesen.

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  März  1913.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

Activa.
    
  
Gegen  Reichs-=  Gegen  Noten  Gegen Wechsel Gegen  Gegen  Gegen  .  Gegen Summe Gegen
Metall-  .  s  ;  ·  Sonstige
31.  März  Kassen-  3I.  März anderer  31.  März  und  31.  März  Lombard.  31.  März Effekten  31.  März;  31.  März  der  31.  März
Laufende Nr.
"  1913. Scheime.  1913.  Banken.  1918.  Schecks.  1913.  1913  1913.  Aktiva.  1913.  Aktiva.  1913.  —
Laufende Nr.

18  1°  0  „  „  „  74  25  da  231  ½  2  #00  u  „  s  8
1  !
1232  199  X  45  08)  7795  "N  11600%  12008  —  30245  —  47  20  |  B3  28863  2  446  1  95990#104  TL  13  5452931  619  —  420471
1
.
8120441024  62  1+  7  35386  +J  390  41  50)  7495  2557  —  12  45  —  3130  —  4  82  466  —  441
17255|/—  2  417  416  —+  23  8372  —  23566  58.540V  K  555  13  06e7  —  2  798  6817  6  1  S  3791
9716  8897  81  —  25  F  48  18  518  —  2726  995  —  1s17  2534  —  217  J  das  Lés  —  255
5½  1  3  5  86.  J  4300  cs  1  9  63  32  —  833561  F  350os  18
1  -  «
I  316  80  +  4681  4  1  522010  41  96082  4  +27431

 

 

 

 

 

188.  797  +  24363
D

 

l
        <pb n="534" />
        Zulassung  zur
Prüfung.

Prüfungsverfahren
  bei
Quecksilber.
barometern.

Prüfungs.
verfahren  bei
Aneroidbarometern.


Temperaturein
  fluß.

Fehlergrenzen
und  Prüfungs.
bescheinigung.

—  510  —

4.  Maß=  und  Gewichtswesen.

Bestimmungen  der  Physikalisch  -Technischen  Reichsanstalt  über  die  Prüfung
von  Instrumenten  für  Druchmessungen.

Die  Physikalisch-Technische  Reichsanstalt  führt  Prüfungen  von  Barometern,  Manometern,
Vakummetern,  Indikatoren  nach  den  für  ihre  sämtlichen  Prüfungen  geltenden  allgemeinen
(Zentralblatt  für  1910  S.  101  ff.)  und  den  nachstehenden  besonderen  Bestimmungen  aus.

Barometer.
§  1.

Zur  Prüfung  zugelassen  sind  Quecksilberbarometer  (Heber-,  Gefäß=  sowie  Gefäßheberbarometer)
  und  Aneroidbarometer,  bei  denen  der  Luftdruck  durch  die  Formänderung  metallener  luftleerer
  oder  nahezu  luftleerer  Behälter  (Büchsen,  Dosen,  Röhrenfedern)  gemessen  wird,  Barographen
nur  so  weit,  als  die  Einrichtungen  der  Physikalisch--Technischen  Reichsanstalt  die  Prüfung  gestatten.

§  2.

Die  Prüfung  der  Quecksilberbarometer  geschieht  durch  Vergleichung  mit  einem  Normalbarometer
  und  beschränkt  sich  in  der  Regel  auf  die  Ermittelung  der  Standkorrektion  bei  gewöhnlichem
  Luftdruck.

Eine  Vergleichung  bei  vermindertem  Druck  sowie  eine  Prüfung  des  Vakuums  und  des
Maßstabs  findet  nur  auf  besonderen  Antrag  statt.

§  3.

Die  Prüfung  der  Aneroide  geschieht  durch  Vergleichung  mit  einem  Normal-Quecksilber—
barometer.  Sie  wird,  wenn  nichts  anderes  beantragt  ist,  bei  horizontaler  Lage  des  Aneroids
ausgeführt  und  erstreckt  sich  auf  die  Ermittelung  der  zeitigen  Standkorrektionen  bei  natürlichen
Luftdruckschwankungen  und  bei  künstlichen  Druckänderungen.

Die  Prüfung  bei  künstlichen  Druckänderungen  wird  bei  Aneroiden  für  Höhenmessungen
in  der  Regel  in  Abständen  von  40  zu  40  mm  zunächst  bei  abnehmendem  Druck  ausgeführt  und
nach  einer  angemessenen  Pause  bei  zunehmendem  Drucke  bis  zur  Erreichung  des  Atmosphärendrucks
  fortgesetzt.  Hierbei  wird  die  Druckänderung  mit  einer  Geschwindigkeit  von  1  oder  2  mm
in  1  Minute  bewirkt  und  das  Aneroid  2  Minuten  nach  Erreichung  des  zu  beobachtenden  Druckes
abgelesen.  Bei  Aneroiden  für  geodätische  Zwecke  (mit  geringerem  Skalenumfang)  erfolgt  die
Prüfung  in  der  Regel  in  Abständen  von  20  zu  20  mm  und  mit  einer  Geschwindigkeit  der  Druckänderung
  von  0,5  mm  in  1  Minute.

Im  Prüfungsantrag  ist  anzugeben,  bis  zu  welchen  Drucken  abwärts  die  Prüfung
erfolgen  soll.  Auf  besonderen  Antrag  können  im  Laufe  der  Prüfung  bei  niedrigen  Drucken  an
mehreren  Stellen  längere  Pausen  mit  mehrmaliger  Ablesung  zur  Bestimmung  der  elastischen
Nachwirkung  gemacht  werden.

§  4.

Die  Aneroide  werden  sowohl  bei  gewöhnlichen  wie  niederen  Drucken  bezüglich  des  Ein—
flusses  der  Temperatur  geprüft.  Dies  geschieht  auch  bei  solchen  Aneroiden,  welche  kein  Thermometer
  besitzen  oder  die  Bezeichnung  „kompensiert“  oder  dgl.  tragen.

§  5.

Die  Standkorrektionen  eines  Aneroids  dürfen  an  keiner  Stelle  größer  als  5  mm  sein;
die  Unterschiede  der  Angaben  an  derselben  Skalenstelle  bei  ab-  und  zunehmendem  Druck  (elastische
Nachwirkung  und  toter  Gang  im  Werke)  sollen  nachstehende  Beträge  nicht  überschreiten:

bei  Prüfung  bis  700  mm  abwärts:  2  mm,

"  "  -  600  "  4
500  "  6
—  =  8
        <pb n="535" />
        —  511  —

Bei  Einhaltung  dieser  Fehlergrenzen  wird  das  Aneroid  mit  einem  Prüfungsscheine  ver—
sehen.  In  demselben  werden  die  Korrektionen  der  auf  Null  Grad  umgerechneten  Angaben  des
Aneroids  gegen  ein  Normal-Quecksilberbarometer,  dessen  Stand  auf  O  Grad  und  auf  die  Schwere!)
unter  45°  Breite  im  Meeresspiegel  (Normalschwere)  bezogen  ist,  angegeben.  Die  Abrundung  der
Fehler  richtet  sich  nach  der  Einteilung  des  Aneroids  und  seinem  Verhalten  während  der  Prüfung.

Die  Aneroidbarometer  werden  vor  Beginn  der  Prüfung  in  niederen  Drucken  auf  Wunsch
bei  atmosphärischem  Druck  richtig  eingestellt.

Der  Prüfungsschein  enthält  auch  die  Angaben  über  die  Temperaturkorrektion.

Manometer und Barometer    

§  6.
Zur  Prüfung  zugelassen  sind  Metallmanometer  oder  Vakuummeter  mit  Platten-  oder
Röhrenfedern;  Quecksilbermanometer  und  Quecksilbervakuummeter  sowie  andere  Konstruktionen
mur  so  weit,  als  die  Einrichtungen  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt  die  Prüfung  gestatten.

§  7.
Als  Normaldruck  gilt  der  Druck,  den  eine  Quecksilbersäule  von  735,52  mm  bei  0°  C  in

45°  geographischer  Breite  im  Meeresniveau  auf  die  Fläche  von  einem  Quadratzentimeter  ausübt.
Dieser  Druck  ist  gleich  dem  Druck  eines  kg-Gewichts.

§  8.

Die  Prüfung  zerfällt  in  die  Vorprüfung  und  Hauptprüfung.  Erstere  erstreckt  sich  auf
die  äußere  Beschaffenheit  der  Instrumente,  wie  z.  B.  Skaleneinteilung,  Dichtheit  und  allgemeines
Funktionieren.

Die  Hauptprüfung  kann  als  Prüfung  I.  oder  II.  Ordnung  (vgl.  §  4  der  allgemeinen
Prüfungsbestimmungen  —  Zentralblatt  für  1910  S.  102  —)  ausgeführt  werden.

Die  Prüfung  I.  Ordnung  geschieht  bei  feineren  Instrumenten  für  Drucke  bis  20  kg/qcm
durch  Vergleichung  mit  einem  Quecksilbermanometer  und  für  Drucke  bis  1000  kg'gem  durch
Vergleichung  mit  einer  Druckwage.

Die  Prüfung  II.  Ordnung  wird  bei  weniger  feinen  Manometern  angewendet  und  erfolgt
durch  Vergleichung  mit  Federmanometern,  die  durch  fortlaufende  Kontrolle  an  vorstehend  genannte
  Normalinstrumente  angeschlossen  sind.

Die  Prüfung  geschieht  bei  steigendem  und  sinkendem  Druck  in  der  Weise,  daß  der  Druck
bis  zu  der  zu  prüfenden  Skalenstelle  langsam  gesteigert,  nach  kurzer  Pause  abgelesen  und  dann
so  fortgefahren  wird  bis  zur  höchsten  zu  prüfenden  Skalenstelle.  Nach  Ablesung  an  letzterer
wird  der  Druck  noch  etwas  darüber  hinaus  gesteigert  und  einige  Zeit  (etwa  eine  halbe  Stunde)
konstant  gehalten.  Dann  erfolgt  bei  Einhaltung  des  gleichen  Tempos  wie  bei  steigendem  Druck
die  Prüfung  bei  sinkendem  Druck.

Die  Prüfung  von  Vakuummetern  erfolgt  durch  Vergleichung  mit  einem  Ouecksilbermanometer
  an  mehreren  Punkten  bei  ab=  und  zunehmendem  Druck.

§  9.
Die  Anzahl  der  zu  prüfenden  Skalenstellen  richtet  sich  nach  dem  Druckbereiche  des
Instruments  sowie  nach  der  Einteilung  und  Beschaffenheit  der  Skala.
Kleinere  Manometer,  wie  z.  B.  solche  für  Reduzierventile,  Gasflaschen  usw.,  werden  an
1  bis  3  Skalenstellen  geprüft.
Dampfkessel-Manometer  und  solche  für  andere  Zwecke  werden  mindestens  an  5  gleichmäßig

  über  die  Skala  verteilten  Punkten  geprüft,  Kontroll=  und  andere  feinere  Manometer  an
8  bis  10  Skalenstellen.

1)  Die  Korrektion  für  die  Schwere,  bezogen  auf  Charlottenburg  in  529  30°  Breite  und  die  Höhe  des
Beobachtungsraums  (18  m  über  Normal-Null),  beträgt  bei  760  mm  Barometerstand  +  050  mm.

Zulassung  zur
Prüfung.

Druckskala.

Prüfungs.
verfahren.

Umfang  der
Prüfung.
        <pb n="536" />
        Aufschrift,
Teilung  und
Zeigerabstand.

Gewindezapfen,
Anschlußstücke,
Deckelschrauben.

Fehlergrenzen.

—  512  —

Besondere  Wünsche  werden  berücksichtigt,  jedoch  bleibt  die  Prüfung  weiterer  Punkte  bei
Unregelmäßigkeiten  im  Verhalten  der  Instrumente  dem  Ermessen  der  Reichsanstalt  überlassen.

§  10.

Die  Teilung  soll  ohne  augenfällige  Einteilungsfehler  in  dauerhafter  Weise  ausgeführt
und  durch  die  Bezeichnung  „kg  pro  qcm“,  „m  Wassersäule“  oder  dgl.  gekennzeichnet  und  deutlich
beziffert  sein.

Vakummeter  sind  durch  eine  Aufschrift  als  solche  zu  kennzeichnen.

Mit  der  Aufschrift  „Kontrollmanometer“  sind  möglichst  nur  solche  Manometer  zu  versehen,
  die  aus  zwei  in  einem  Gehäuse  vereinigten  Werken  (2  Federn  mit  sich  deckenden  Zeigern,
bzw.  auch  2  Skalen  oder  zwei  auf  einem  gemeinschaftlichen  Stutzen  montierten  Manometern
(Doppelmanometer)  bestehen.

Zur  Vermeidung  parallaktischer  Fehler  bei  der  Ablesung  soll  der  Zeiger  nicht  zu  weit
von  der  Skala  abstehen,  je  nach  der  Weite  der  Teilung  um  nicht  mehr  als  1  bis  2  mm.

Bei  feineren  Manometern  empfiehlt  es  sich,  die  Hauptpunkte  durch  Verlängerung  der
Teilstriche  und  nicht  durch  Verstärkung  hervorzuheben.  Auch  ist  es  zweckmäßig,  die  Zeigerspitzen
mit  einer  senkrecht  zum  Zifferblatte  stehenden  Fahne  zu  versehen  oder  eine  andere  Einrichtung  zur
Vermeidung  parallaktischer  Fehler  anzubringen.

Anschußstück
§  11.

Bei  Manometern  für  Drucke  über  20  kg/qcm  muß  das  Federstück
  mit  einem  Sechskant  versehen  sein  und  mit  diesem  aus  einem
Stücke  bestehen,  um  beim  Aufschrauben  der  Manometer  Beschädigungen
oder  Verdrehung  des  Werkes  im  Gehäuse  zu  vermeiden.

Wegen  der  Verschiedenartigkeit  der  Gewinde  muß  den  zur
Prüfung  eingereichten  Manometern,  soweit  sie  nicht  einen  ½  Zoll
—  12,7  mm  Gasgewindezapfen  haben,  ein  Anschlußstück  (ovgl.
Skizze)  mit  einem  solchen  Gewinde,  etwa  25  mm  lang,  beigegeben
werden,  damit  sie  ohne  weiteres  auf  die  Prüfungseinrichtungen  montiert
werden  können.  Nötigenfalls  wird  auf  Kosten  des  Einsenders  in  der
Reichsanstalt  ein  Anschlußstück  angefertigt.

Zwecks  Stempelung  nach  der  Prüfung  ist  der  Deckel,  der
sogenannte  Ring,  statt  mit  gewöhnlichen  Schnittschrauben  mit  Lochschrauben
  zum  Durchziehen  einer  Plombenschnur  zu  befestigen.

 

 

25  mm

 

 

 

—"

12,  mm  Gusgewinde  ½  Zoll)

 

 

§  12.
Die  Fehlergrenzen  betragen:
für  Manometer  zwischen  bei  Einteilung  in  Fehlergrenze
0  und  30  kg/qcm  /10  oder  ½  kg
a)  Dampfkessel-  und  gewöhnliche
Manometer  —  0,8  kg
b)  Kontrollmanometer
(zwischen  0  und  10  kg  + -  0,1 kg
1  *  -  30  -  E  O,2
0 = 50  oder  ½  oder  1  kg  "4  0,5
0  100  ]-  1  -2  + -  1
0  200  ]   1 - 2    +  -   2
0  500  2.5  +  2  bis  +  -  5
über  500  -  5  kg  5
10  Kg  oder  mehr  10
für  Vakummeter  ganze  am  —  2  cm
        <pb n="537" />
        —  513  —

Die  Unterschiede  in  den  Angaben  der  Manometer  bei  steigendem  und  sinkendem  Druck
(Nachwirkungsbreite  der  Feder  und  toter  Gang  im  Werke)  sollen  an  derselben  Stelle  nachstehende
Beträge  nicht  überschreiten:

 

 

 

für  Drucke  zulässige  Unterschiede

bis  1  30  kg.  ........  0,1kg
-50-.  ........  0,25

-100-.  ........  0,5--200-..
  ........  1--500-...........
  2,5 
über 500 bis 1000 kg.......  5-unterhalb
  Atmosphärendruck  (Vakuummeter)  0,4  cm

§  18.

Manometer  und  Vakummeter,  welche  den  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechen  und
die  in  §  12,  angegebenen  Fehlergrenzen  einhalten,  werden  mit  Prüfungsscheinen  versehen.  Prüfungsbescheinigung
Kontroll=  und  feinere  Manometer  erhalten  Scheine,  auf  denen  die  bei  Zimmertemperatur!)
ermittelten  Fehler  bei  steigendem  und  sinkendem  Druck  sowie  das  aus  den  direkten  Beobachtungen
ebildete  Mittel  abgerundet  angegeben  sind.  Die  Abrundung  richtet  sich  nach  der  Größe  der
Fehler  und  beträgt  unter  Berücksichtigung  der  mehr  oder  weniger  feinen  Teilung  O,1 bis  0,5  des
kleinsten  Intervalls.
Manometer  für  weniger  feine  Zwecke  (§  9  Abs.  2)  erhalten  einfachere  Scheine,  auf  denen
nur  die  mittleren  Fehler  (Mittel  aus  den  Fehlern  bei  steigendem  und  sinkendem  Druck)  angegeben
  sind.
Bei  Instrumenten,  welche  die  in  §.  12  bestimmten  Fehlergrenzen  überschreiten,  werden
die  Angaben  im  Abfertigungsschreiben  mitgeteilt.

Judikatoren.

§  14.

Die  Prüfung  geschieht  auf  Grund  der  nachfolgenden  Bestimmungen  )  über  die  Feststellung
  der  Maßstäbe  für  Indikatorfedern.

1.  Jeder  Indikator,  dessen  Federn  geprüft  werden  sollen,  ist  vorher  auf  seinen  Zustand,  Bestimmungen.
insbesondere  auf  Gesamtreibung  des  Kolbens,  der  Stange  und  der  Gelenke,  auf  Dichtheit  des
Kolbens  und  auf  toten  Gang,  Gradführung  und  rechtwinkliges  Arbeiten  der  Schreibvorrichtung
zu  untersuchen.

2.  Die  Indikatorfedern  sind  durch  Gewichtsbelastung  zu  prüfen.

3.  Die  Federn  sind  in  Verbindung  mit  der  Schreibvorrichtung  zu  prüfen.  Auf  Wunsch
wird  eine  gesonderte  Prüfung  auf  Proportionalität  der  Schreibvorrichtung  vorgenommen.

4.  Jede  Feder,  die  beim  Gebrauche  des  Indikators  höhere  Temperatur  annimmt,  insbesondere
  jede  Innenfeder,  ist  im  allgemeinen  kalt  und  warm,  und  zwar  bei  etwa  20°  C  und
bei  100°  C  zu  prüfen.  Auf  Wunsch  werden  auch  Außenfedern  außer  bei  Zimmertemperatur  bei
höherer  Temperatur  geprüft.

5.  Die  Federn  sind  mit  mehrstufiger  Belastung  zu  prüfen,  und  zwar  in  mindestens
5  Stufen  oberhalb  der  atmosphärischen  Linie  und,  in  mindestens  3  Stufen  unterhalb  derselben.

In  den  Prüfungsschein  sind  alle  Einzelwerte  der  Untersuchung  aufzunehmen.

1)  Die  Temperaturkorrektion  der  Federmanometer  beträgt  zwischen  O,0002  und  O,0003  kg  und  kann  im
Mittel  zu  0,0003  kg  pro  Grad  und  Kilogramm  augenommen  werden.

²)  Diese  Bestimmungen  find  im  Einvernehmen  mit  der  Phynsikalisch-Technischen  Reichsanstalt  aufgestellt
vom  Verein  deutscher  Ingenieure  (vgl.  Zeitschrift  dieses  Bereins  1906  S.  709).

72
        <pb n="538" />
        —  514  —

6.  Die  Feder  kann  auf  Wunsch  nach  ihrer  Prüfung  entweder  im  Indikator  oder  in
einem  dazu  geeigneten  Apparat  einer  halb-  bis  einstündigen  Dauerbelastungsprobe  durch  andauernd
  zwangsläufiges  Spannen  und  Entspannen  innerhalb  der  zulässigen  Belastungsgrenze
unterworfen  werden.  Der  Federmaßstab  darf  sich  durch  diese  Probe  nicht  ändern.

7.  Der  Durchmesser  des  Indikatorkolbens  wird  bei  Zimmertemperatur  gemessen.

Stempelung,  Gebühren,  Abfertigungsfristen.

§  15.

Barometer,  Manometer,  Vakuummeter  und  Indikatoren,  welche  den  vorstehenden  Bestimmungen
  entsprechen  und  insbesondere  die  vorgeschriebenen  Fehlergrenzen  einhalten,  werden  zur
Kennzeichnung  der  vollzogenen  Prüfung  mit  dem  Stempelzeichen  PTR  und  der  Jahreszahl  versehen.

Bei  Manometern  und  Vakuummetern  werden  außerdem  die  Deckelschrauben  (vgl.  §  11
Abs.  3)  mittels  durchzogener  Schnur  und  Bleisiegel  mit  gleichem  Stempel  gesichert.

§.  16.
Die  Prüfungsgebühren  betragen:

1.  Barometer.

Quecksilberbarometer.

a)  Für  Prüfung  eines  Barometers  durch  Vergleichung  mit  einem  Normalbarometer

  bei  atmosphärischem  Druck  einschließzlich  der  Prüfung  des  zugehörigen

  Thermometers  5,00  M
5)  Für  andere  Arbeiten,  wie  z.  B.  Bestimmung  des  Vakuums,  je  nach

Fir  amgere  gemäß  § 13  der  allgemeinen  Prüfungsbestimmungen  (Zentralblatt

  für  1910  S.  104),  nach  welchem  für  jede  Arbeitsstunde  eines  wissenschaftlichen

  Beamten  5  M  für  die  eines  anderen  Beamten  2,50  M  angesetzt

  wird.
Aneroidbarometer.
c)  Für  Ermittelung  der  Standkorrektion  bei  gewöhnlichem  Druck  3,00 M
3  Für  Ermittelung  der  Temperaturkorrektion  bei  gewöhnlichem  Druck-  2,00 M
e)  Für  Ermittelung  der  Temperaturkorrektion  bei  niederem  Druck  4,00 M

l)  Für  Vergleichung  mit  dem  Qluecksilberbarometer  einschließlich  Ermittelung
  der  Temperaturkorrektion

bis  700  mm  abwärts  an  5  Stellen  9,00 M
=  600  —  .  5  "  ..  12,00 M
-  500  -  -7bi38  -  ......15,00 M
-400-  "  10  .  18,00 M
Jede  Stelle  mehr  1,20 M
g)  Für  Richtigstellung  des  Aneroidbarometers  bei  atmosphärischem  Druck
(vgl.  §  5  Abs.  3)  1,00

h)  Für  Aneroide,  die  sich  bei  der  Prüfung  als.  unzulässig  gezeigt  haben,  wird  die
Hälfte  der  satzmäßigen  Gebühren  berechnet.

i)  Für  andere  Arbeiten,  wie  z.  B.  Prüfung  von  Registrierbarometern,  Prüfung  auf
elastische  Nachwirkung  bei  verschiedenen  Drucken,  je  nach  Zeitaufwand,  wie  unter  1b.

2.  Manometer  und  Vakuummeter.

a)  Für  Prüfung  kleinerer  Manometer  verschiedenen  Druckumfanges  (z.  B.  solche  für
Reduzierventile,  Gasbehälter  usw.)

an  einer  Skalenstelll  1,50  M
an  2  bis  3  Skalenstellen  3,00 M
für  jede  weitere  Skalenstelle  .  1,00 M

b)  Für  alle  anderen  Manometer  für  jedes  Stück  mindestens  6,00 M
        <pb n="539" />
        —515—

e)  Im  übrigen  nach  folgenden  Sätzen:

 

 

 

 

für  jede  Skalenstelle
-      .  Doppelmanometer
für  Prüfung  in  Drucken  einfache  (Manometer  mit
Manometer  zwei  Skalen)
von  0  bis  20  kulg/qcm  1,00  M  1,50  M
20  200  "=  1,50.  2,00 M
200  500  "  2,00.  2,50 M
500  1000  -  2,60  —  — M
Vakuummeter  1  — M

d)  Bei  gleichzeitiger  Prüfung  von  2  oder  mehr  gleichartigen  Instrumenten  findet  mit
Ausnahme  der  unter  a  genannten  Instrumente  eine  Ermäßigung  vorstehender  Gebühren
  um  25  %  statt.

e)  Für  Manometer,  welche  wegen  Überschreitung  der  Fehlergrenzen  keinen  Prüfungs
schein  erhalten,  wird  die  Hälfte  der  vorstehenden  Gebühren  berechnet.

f)  Für  Manometer,  welche  sich  bei  der  Vorprüfung  als  unzulässig  erweisen,  sowie
für  andere  Arbeiten  je  nach  Zeitaufwand  wie  unter  1  b.

3.  Indikatoren.

à)  Für  die  allgemeine  Prüfung  auf  die  äußere  Beschaffenheit  des  Indikators  5,00  M
Für  die  Prüfung  einer  Feder
b)  kalt  oder  warm.  5,00 M

c)  kalt  und  warm...w  10,00 M
(1)  Für  andere  Arbeiten,  wie  z.  B.  Prüfung  der  Proportionalität  des  Schreibwerkes,
je  nach  Arbeitsaufwand,  wie  unter  1  b.
§  17.

Wegen  der  Veränderlichkeit  der  Aneroidbarometer,  Federmanometer,  Federvakuummeter
und  Indikatorfedern  empfiehlt  es  sich,  ihre  Angaben  von  Zeit  zu  Zeit  einer  Nachprüfung  zu  unterziehen.
  Dieselbe  besteht  in  der  Regel  in  einer  vereinfachten  Prüfung  und  erfolgt  dementsprechend
gegen  ermäßigte  Gebühren.

Die  zur  Nachprüfung  eingereichten  Instrumente  müssen  sich  als  bereits  früher  in  der
Reichsanstalt  geprüft  identifizieren  lassen.  Der  zuletzt  ausgestellte  Prüfungsschein  ist  mit  einzureichen.
  Instrumente,  an  denen  seit  der  letzten  Prüfung  wesentliche  Teile  geändert  oder  die
amtlichen  Verschlüsse  entfernt  worden  sind,  werden  nicht  zur  Nachprüfung  zugelassen,  sondern  so
behandelt,  als  ob  sie  zum  ersten  Mal  an  die  Reichsanstalt  eingesandt  worden  wären.

§  18.

Die  Prüfung  der  Instrumente  wird  nach  der  Reihe  des  Einganges  bzw.  des  Datums
des  Poststempels  ausgeführt;  die  Vorprüfung  durch  äußere  Besichtigung  erfolgt  unmittelbar  nach
Eingang  der  Instrumente,  ihre  Abfertigung  je  nach  der  Geschäftslage  und  dem  Umfang  der
Prüfung,  in  der  Regel  innerhalb  von  1  bis  4  Wochen.

Beschleunigte  Prüfungen  unter  Abweichung  von  der  oben  angegebenen  Reihenfolge  werden
nur  in  dringenden  Fällen  und  gegen  Zahlung  eines  Aufschlags  um  die  Hälfte  der  satzmäßigen
Gebühren  ausgeführt.  Dem  Einsender  eines  dahingehenden  Antrags  wird  umgehend  mitgeteilt,
ob  letzterem  stattgegeben  werden  kann  und  innerhalb  welcher  Zeit  die  Erledigung  erfolgen  wird.

Charlottenburg,  den  28.  März  1913.

Phystbalisch-Technische  Reichsanstalt.

Warburg.

Nachprüfung.

Abfertigungs.
fristen.
        <pb n="540" />
        5.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  17.  April  1913  nachstehende  Anderung  der  Anleitung  für
die  Zollabfertigung  beschlossen:

Die  in  Teil  II  6  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung  getroffenen  Bestimmungen,  betreffend
die  Ermittelung  des  zollpflichtigen  Gewichts  von  Waren,  die  in  Eisenbahnwagenladungen  eingehen,
mittels  der  Gleiswage  (Zentesimalwage),  sind  zu  streichen  und  durch  folgende  Worte  zu  ersetzen:

6.  Bestimmungen,  betreffend  die  Ermittelung  des  zollpflichtigen  Gewichts  von
Eisenbahnwagenladungen  mittels  der  Gleiswage  (Zentesimalwage).

Bei  der  Ermittelung  des  zollpflichtigen  Gewichts  von  Eisenbahnwagenladungen  mittels

der  Gleiswage  finden  die  Bestimmungen  der  §§  35  bis  38  der  Eisenbahn-Zollordnung  Anwendung.


Berlin,  den  3.  Mai  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Mehlhorn.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  17.  April  1913  beschlossen,

zu  genehmigen,  daß  der  Ort  Ettelbrück  im  Bezirke  der  Großherzoglichen  Zolldirektion  in
Luxemburg  in  das  Verzeichnis  der  Orte,  an  denen  sich  gemäß  §§  1,  2  der  Weinzollordnung
zuständige  Zollstellen  befinden  (Zentralblatt  für  1909  S.  783,  1357  und  für  1911  S.  244),
und  zwar  ohne  beigefügtes  Sternchen  aufgenommen  werde.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  17.  April  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  Palmöl  der  Tarifnummer  171,  das  in  den  deutschen

Schutzgebieten  gewonnen  ist,  zum  Reinigen  und  Bleichen  die  Voraussetzungen  des  §  2  der
Veredelungsordnung  vorliegen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

—

Königreich  Preußen.

Das  Salzsteueramt  II  Cleve  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cleve,  die  Zollabfertigungsstelle
am  Ledaufer  beim  Hauptzollamt  Leer  und  das  Zollamt  II  Wadersloh  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
Lippstadt  sind  aufgehoben  worden.

In  Pleß  ist  unter  Aufhebung  des  dortigen  Zollamts  II  ein  Hauptzollamt  errichtet  worden
dem  zugeteilt  sind:  aus  dem  Bezirke  des  Hauptzollamts  Myslowitz  die  Zollämter  1  Dzieditz  (i.  Österr.),
Neuberun,  Oswiecim  (i.  Osterr.)  und  die  Zollämter  II  Goczalkowitz,  Kl.  Chelm,  Jarzombkowitz  und
Schwarzwasser  (i.  Osterr.);  aus  dem  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ratibor  die  Zollämter  II  Annaberg  O.  S.
und  Golkowitz;  aus  dem  Bezirke  des  Hauptzollamts  Gleiwitz  die  Zollämter  I  Nicolai  und  Rybnik.

Dem  neuen  Hauptzollamt  sind  folgende  Befugnisse  beigelegt  worden:  Ausfertigung  und  Erledigung
  von  Zoll=  und  Branntweinbegleitscheinen  1  und  II;  Ausfertigung  von  Tabakbegleitscheinen  1
und  lI:  Erledigung  von  Salzbegleitscheinen  1  und  II;  Erledigung  von  Leuchtmittel--,  Schaumwein-Zigaretten=
  und  Zündwarenbegleitscheinen;  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien
        <pb n="541" />
        517

Verkehrs;  Abfertigung  von  Brantwein  und  Tabak  zur  Ausfuhr  gegen  Abgabenvergütung;  Erteilung
von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  nach  Nr.  8a  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetz;  Erhebung
von  Ubergangsabgaben,  Ausfertigung  und  Erledigung  von  llbergangsscheinen.

Die  bisher  zum  Hauptzollamt  Gleiwitz  gehörigen  Zollämter  1  Beuthen  Stadt,  Beuthen  Eisenbahn,
  Königshütte  und  Tarnowitz  sind  dem  Hauptzollamt  Myslowitz,  das  bisher  zum  Hauptzollamt
Neustadt  O.  S.  gehörige  Zollamt  II  Gnadenfeld  und  die  Zuckersteuerstelle  Polnisch  Neukirch  aus  dem
gleichen  Bezirke  sind  dem  Hauptzollamt  Gleiwitz  zugewiesen  worden.

An  Stelle  des  bisherigen  Zollamts  1  Stettin  Freibezirk  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stettin
Auslandsverkehr  ist  ein  neues  Hauptzollamt  mit  der  Bezeichnung  „Hauptzollamt  Stettin  Freibezirk“
und  den  Befugnissen  des  bisherigen  Zollamts  I  errichtet  worden.

Das  bisherige  Zollamt  1  Stettin  Güterbahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stettin  Auslandsverkehr
  ist  in  eine  Zollabfertigungsstelle  mit  der  Bezeichnung  „Zollabfertigungsstelle  Stettin  Güterbahnhof“
  und  den  Befugnissen  des  bisherigen  Zollamts  I  umgewandelt  und  dem  Hauptzollamt  Stettin
Freibezirk  zugeteilt  worden.

In  Gladbeck  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bochum  ist  ein  Zollamt  1  errichtet  worden,  das
folgende  Befugnisse  ausübt:  60;  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Branntweinbegleitscheinen  I  und  II;
Erledigung  von  Zoll-,  Tabak=  und  Salzbegleitscheinen  II;  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge
  gemäß  Nr.  8a  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetz:  Erhebung  von  Ubergangsabgaben  und
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen  für  Bier.

Das  Zollamt  I  Jercyce  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hohensalza  ist  in  ein  Zollamt  II,  das
Zollamt  II  Warendorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Münster  in  ein  Zollamt  I  umgewandelt  worden.

Erteilt:

dem  Zollamt  1  Bunzlau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Sagan  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  zollbegünstigtes  Gasöl;

dem  Zollamt  1  Burgsteinfurt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Gronau  die  Befugnis  47  und  die
Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  rohes,  ein=  oder  mehrdrähtiges  Jutegarn  ohne
Beimischung  von  anderen  Spinnstoffen,  auch  beim  Eingang  unter  Eisenbahnwagenverschluß;

der  Zollabfertigungsstelle  für  Seeschiffe  in  Cöln  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cöln  Rheinau
die  Befugnis  zur  Erhebung  von  Ubergangsabgaben  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen  für  Bier;

dem  Zollamt  1  Dorsten  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bochum  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitzetteln  und  Zollbegleitscheinen  !  über  Baumwollgarne  der  Tarifnummer  440  und  Ausfertigung
  von  Zollbegleitscheinen  !  über  Baumwollgarne  der  Tarifnummer  441  im  Veredelungsverkehre
der  Garnbleicherei  R.  Paton  in  Dorsten;

dem  Zollamt  1  Duisburg  Parallelhafen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Duisburg  die  Befugnis
  1  und  die  Befugnis  zur  amtlichen  Kennzeichnung  von  Gerste;

dem  Hauptzollamt  Düsseldorf  Hubertus  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  1;

dem  Zollamt  1  Habelschwerdt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Mittelwalde  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II;

dem  Hauptzollamt  Königsberg  Tragheim  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  zuckerhaltigen
Waren  zur  Ausfuhr  gegen  Vergütung  der  Zuckersteuer;

dem  Hauptzollamt  Königsberg  Holländerbaum  die  Befugnis  zur  Bescheinigung  des  Ausganges
von  Waren  der  vorgenannten  Art;

dem  Zollamt  1  Lauenburg  i.  Pomm.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Stolp  i.  Pomm,  die  Befugnis
  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  und  Begleitzetteln  über  Gasöl;

dem  Zollamt  1  Lötzen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Johannisburg  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zuckerbegleitscheinen  1  für  die  Seifenfabrik  R.  Gauer  in  Lötzen;

dem  Zollamt  1  Pr.  Herby  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lublinitz  die  Befugnis  zur  amtlichen
Kennzeichnung  von  Gerste;

dem  Zollamt  II  ÜUckermünde  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wolgast  und  dem  Zollamt  1
Wolmirstedt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Magdeburg  Kaufhof  die  Befugnis  zur  Erledigung  von
Begleitscheinen  I  über  inländisches  Salz.

In  Myslowitz  wird  die  Befugnis  zur  Untersuchung  von  ausländischem  Fleisch  nicht  von  dem
Hauptzollamt,  sondern  von  dem  ihm  unterstellten  Zollamt  I  Myslowitz  Bahnhof  ausgeübt.
        <pb n="542" />
        518  —

Königreich  Bayern.
Erteilt:
dem  Zollamt  Erlangen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Fürth  die  Befugnis  30;
dem  Steueramt  Forchheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bamberg  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Begleitzetteln  und  Begleitscheinen  I  über  rohes  optisches  Glas  der  Tarifnummer  752,  das
für  die  Firma  A.  Schweizer,  Brillenfabrik  und  optische  Schleifereien  in  Forchheim,  eingeht;
dem  Hauptzollamt  Furth  i.  W.  die  Befugnis  60;
dem  Hauptzollamt  Fürth  die  Befugnisse  49  bis  52;
der  Zollexpositur  am  Bahnhof  Hof  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zündwarenbegleitscheinen.
Das  Nebenzollamt  II  Mittenwald  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Pfronten  besitzt  nur  noch
die  folgenden  Befugnisse:  Ge;  die  Befugnis  zur  Abfertigung  und  zur  Bescheinigung  des  Ausganges
von  Bier,  bei  dessen  Ausfuhr  die  Vergütung  des  Malzaufschlags  beansprucht  wird;  die  Befugnis  zur
*  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  gemäß  Nr.  8a  und  b  des  Tarifs  zum  Reichstempelgesetze.


Königreich  Sachsen.
Dem  Zollamt  Kamenz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bautzen  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung
und  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  die  für  die  Firma  Fahrrad-,  Motoren-  und  Automobilfabrik

  „Saturn“  in  Kamenz  als  Rückware  oder  im  Ausbesserungsverkehr  ein=  und  wiederausgehenden
Motorräder,  Motoren  und  Teile  von  solchen  erteilt  worden.

Königreich  Württemberg.

Dem  Zollamt  1  Heidenheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ulm  ist  die  Befugnis  zur  Abfertigung

  von  zuckerhaltigen  Waren,  die  unter  Inanspruchnahme  der  Zuckersteuervergütung  ausgeführt
werden  sollen,  beigelegt  worden.

Großherzogtum  Sachsen.

Dem  Bezirkszollamt  Weimar  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Leuchtmittelbegleitscheinen
entzogen  worden.

Herzogtum  Braunschweig.

Die  Zuckersteuerstelle  Braunschweig  IV  ist  aufgehoben  worden.

Die  Befugnis  des  Steueramts  Stadtoldendorf  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Braunschweig,
Zollbegleitscheine  I  zu  erledigen,  ist  auf  Sendungen  für  die  Firma  A.  J.  Rothschild  Söhne  A.-G.  in
Stadtoldendorf  beschränkt  worden.

Elsaß-Lothringen.

Die  Zollämter  II  Altmünsterol  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Altkirch  und  Wörth  a.  Sauer
im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hagenau  sind  aufgehoben  worden.

Großherzogtum  Luxemburg.

Auf  dem  Bahnhof  zu  Ettelbrück  ist  ein  Zollamt  1  errichtet  worden,  das  folgende  Befugnisse
ausübt:  9,  10,  20.  21,  28,  29,  30,  35  bis  40,  49  bis  54,  57,  58,  59  bis  61;  Ausfertigung  und  Erledigung
  von  Zoll.,  Salz=  und  Tabakbegleitscheinen  1  und  II;  Ausfertigung  und  Erledigung  von
Branntweinbegleitscheinen  I;  Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  I  und  II;  Ausfertigung  von  Zigarettenbegleitscheinen;
  sämtliche  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehr;  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände
  des  freien  Verkehrs;  Abfertigung  von  Tabak  zur  Ausfuhr  gegen  Abgabenvergütung;  alle  Befugnisse
  bezüglich  der  Ubergangsabgaben.
        <pb n="543" />
        —  519  —

6.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

—
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  arund  Behörde,  welche  die  Datum
—  —  -
Laufende Nr.    der  Bestrafung.  Ausweisung-  Ausweisungs-
    der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2    3  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Ignatz  Gorzynski  geboren  am  30.  Oktober  1864  zu  Mor-Bandendiebstahl  5  Preußischer  20.  April  1913
(Gurzynski),  zyce,  Gouvernement  Kalisch,  Rußland,  vier  Fällen  (7  Jahre  Regierungspräsident  zu
Arbeiter,  ortsangehörig  ebendaselbst,  ruffischer  Zuchthaus,  laut  Er-  Mienwerder,
Staatsangehöriger,  kenntnis  vom  22.  Mai
1908),
b)  Auf  Grund  des  §  284  des  Strafgesetzbuchs.
2  Anton  Hlade,  Berg  geboren  am  7.  Januar  1878  zu  St.  Rup-gewerbsmäßiges  Königlich  Preußischer  12.  April  1913.
mann,  recht,  Bezirk  Gurkfeld,  Krain,  orts=  Glücksspiel  (9  Mo-Regierungspräsident  zu
angehörig  ebendaselbst,  österreichischer,  nate  Gefangnis,  laut  Minden,
Staatsangehöriger,  Erkenntnis  vom  16
Dezember  1912),
c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
3  Hawrylo  Choma,  geboren  am  22.  Juni  1891  zu  Kokos-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  25.  April  1918.
Arbeiter,  zynce,  Bezirk  Skalat,  Galizien,  orts-  Betteln,  Regierungspräfident  zu
angehörig  zu  Luka  mala,  ebenda,  Lüneburg,
österreichischer  Staatsangehöriger,
4  Josef  Feierabend,  geboren  am  41.  Februar  1869  zu  Hom-Betteln,  Kaiserlicher  Bezirkspräsit=  22.  April  1918.
Hausknecht,  burg,  Kreis  Mulhausen,  Ober  Elsaß,  dent  zu  Colmar,
schweizerischer  Staatsangehöriger,
5  Louis  Laval,  geboren  am  10.  Oktober  1853  zu  Be-  Betteln,  Königlich  Bayerisches  1.  Marz  1913.
Uhrmacher,  sancon,  Departement  Doubs,  Frank-  Bezirksamt  Mellrichreich,
  französischer  Staatsangehöriger,  stadt,  1
6  Josef  Pilecky,  geboren  am  19.  Mai  1850  zu  Dubno,  Betteln,  Königlich  Bayerisches  3.  April  1913.
Schuhmacher,  Bezirk  Pkibram,  Böhmen,  öster-  Bezirksamt  Erding,
reichischer  Staatsangehöriger,  «
7  Wenzel  Bysinsky,  geboren  am  11.  April  1893  zu  Chramo-Landstreichen,  Königlich  Preußischer  25.  April  1913.
Arbeiter,  stek,  Bezirk  Melnik,  Böhmen,  öster-  Regierungspräsident  zu
reichischer  Staatsangehöriger,  Lüneburg,

Die  Ausweisung  des  Tagelöhners  Johann  Konzcky  (Zentralblatt  für  1911  S.  740  Nr.  2)  ist  zurückgenommen
worden,  nachdem  festgestellt  worden  ist,  daß  Konzckh  mit  dem  am  27.  Januar  1892  zu  Lippstadt,  Regierungsbezirk
Arnsberg,  geborenen  Karli  Reußmann  ideniisch  ist  und  die  preußische  Staatsangehörigkeit  befitzt.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="544" />
        <pb n="545" />
        —  521  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

    

XLI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  16.  Mai  1913.  1  Nr.  25.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermachtigung  zur  Vornahme      4. Zoll und Steuerwesen in dem Stande der zur Ausstellung von Untersuchungszeugnissen für Wein usw. ermächtigten ausländischen Fachchemiker  522 Personalveränderung bei den Stadtionskontrolleuren 522

von  Zivilstandshandlungen;  —  Todesfall.  Seite  521      —    in    Stande
2.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Abanderung  der  Be-  Beisu  neste  bFnc,  von  lar    

kanntmachung,  betr.  Erstattung  des  Mietzinses  an  ver-    urw.  ik-  ltes  en  aus  and  ischen    

setzte  Beamte    521      den    
3.  Versicherungswesen:  Durchführung  der  Vorschriften  des

5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Dritten  Buches  der  Reichsversicherungsordnung  im  Reichsgebiete  ...  523

Geschäftsbereiche  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  522

 

1.  Kon  su  lat  wesen.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Futschau  beauftragten  Kaufmann  Wintzer
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  dortigen  Kaiserlichen
Konsulats  und  für  die  Dauer  semer  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deutschem
Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen
zu  beurkunden.

Der  Kaiserliche  Vizekonsul  auf  den  Scilly-  Inseln,  John  Eynon  Hooper,  ist  gestorben.

 

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

In  Abänderung  der  Bekanntmachung  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1900  S.  415  wird
bestimmt,  daß  bei  Erstattung  des  Mietzinses  an  versetzte  Beamte  auf  Grund  des  §  17  Abs.  3  der
Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten,  vom
8.  September  1910  (Reichs  Gesetzbl.  S.  993)  vom  1.  April  1913  ab  die  in  dem  Mietzins  etwa  mitenthaltenen
  Entschädigungen  für  Zentralheizung,  Warmwasserversorgung,  elektrische  Flurbeleuchtung,
Fahrstuhlbenutzung,  Staubsaugevorrichtung  usw.  mitzuvergüten  sind.

 

73
        <pb n="546" />
        —  522  —

3.  Versich  erung  s  wesen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Durchführung  der  Vorschriften  des  Dritten  Buches  der  Reichsversicherungsordnung
  im  Geschäftsbereiche  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung.

Für  die  vom  Reiche  für  eigene  Rechnung  verwalteten  Eisenbahnbetriebe  in  Elsaß  Lothringen
und  in  Preußen  wird  zur  weiteren  Durchführung  der  die  Unfallversicherung  berührenden  Vorschriften
der  Reichsversicherungsordnung  folgendes  bestimmt:

Die  nach  der  Bekanntmachung  vom  24.  November  1912  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  S.  854)  dem  Vorstand  der  Pensionskasse  der  Reichseisenbahnen  übertragenen  Aufgaben
  des  Versicherungsamts  (Ziffer  2  der  Bekanntmachung)  gehen  auf  den  als  Organ  der
Pensionskasse  der  Reichseisenbahnen  errichteten  Versicherungsausschuß  über.

Berlin,  den  28.  April  1913.
Der  Reichskanzler.
(Reichsamt  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen.)
In  Vertretung:  von  Breitenbach.

 

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen  für
Wein,  Traubenmost  und  Traubenmaische  (§  8,  §  22  Abs.  3  und  §  23  Abs.  4  der  Weinzollordnung)
  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker.

 

Frankreich.
Die  Ermächtigung  des  Direktors  des  „Institut  regional  oenologique  et  agronomique  de
Bourgogner  und  des  „Laboratoire  du  service  de  ln  repression  des  fraudes“  Curtel  in  Dijon  ist  in
Wegfall  gekommen.

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
für  Zoll-  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Großherzoglich  Badischen
Finanzamtmanns  Neckermann  der  Großherzoglich  Badische  Finanzamtmann  Busselmeier  den  Königlich
Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Aa#chen,  Cöln  am  Rhein,  Düren,  Düsseldorf,  Elberfeld,  Malmedy  und
Solingen  vom  1.  Mai  1913  ab  als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Cöln  am  Rhein  beigeordnet
  worden.
        <pb n="547" />
        —  523  —

5.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

“  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
—  —  Grund  Ausweisung  .  des
2  der  Bestrafung.    Ausweisung  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Ernst  Wendelin  geboren  am  15.  Dezember  1892  zu  Zuhälterei  (1  Jahr  Kaiserlicher  Bezirkspräft=  30.  April  1918.
Glatz,  Artist,  Mannheim,  österreichischer  Staats=  Gefängnis,  laut  Er=  dent  zu  Colmar,
angehöriger,  kenntnis  vom  18.Dezember
  1912),
2  Witwe  Marie  Glaß,  geboren  am  23.  November  1852  zu  schwere  Kuppelei  Kaiserlicher  Bezirkspräfi=  30.  April  1918.
geborene  Berres,  Benedig,  österreichische  Staatsange-  (1  Monat  Gefäng-  dent  zu  Colmar,
Artistin,  hörige,  nis,  laut  Erkenntnis
  vom  29.  Januar
  1913),
8  Josef  Klepl,  geboren  am  9.  Januar  1889  zu  Prag,  Diebstahl  im  wieder-Polizeibehörde  zu  Ham=  3.  Mai  1918.
Bereiter,  ortsangehörig  zu  Strakonitz,  Bezirk  bolten  Rückfall  (11  burg,
gleichen  Namens,  Böhmen,  öster-  Jahr  6  Monate
reichischer  Staatsangehöriger,  Zuchthaus,  laut  Er-
  kenntnis  vom  3.  No-
  Dezember  1911),
4  Hugo  Otto  Nigrin,  geboren  am  25.  September  1893  zu  schwerer  Diebstahl  Königlich  Sächsische  27.Märzg  1918.
Handlungsgehilfe,  Dresden,  ortsangehörig  zu  Schum=  (1  Jahr  2  Monate  Kreishauptmannschaft
burg,  Bezirk  Gablonz,  Böhmen,  öster=  Zuchthaus,  laut  Er-Dresden,
reichischer  Staatsangehöriger,  kenntnis  vom  12.
Marz  1912),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
5  Franz  de  Bruyn,  geboren  am  14.  November  1858  zu  Nichtbeschaffung  Königlich  Preußischer  29.  April  1918.
Arbeiter,  Maasniel,  Provinz  Limburg,  Nieder=  eines  Unter-  Regierungspräsident  zu
  lande,  niederländischer  Staatsange=  kommens,  Dusseldorf,
höriger,
6  Frieda  Bucher,  geboren  am  12.  April  1895  zu  Zürich,  gewerbsmäßige  Un-Kaiserlicher  Bezirkspräsi=  30.  April  1918.
Dienstmagd,  Kanton  gleichen  Namens,  Schweiz,  zucht,  dent  zu  Colmar,
schweizerische  Staatsangehörige,
7  Anton  Rudolf  Lie=  geboren  am  10.  März  1885  zu  Nieder-Betteln  und  Wider-Königlich  Sächsische  11.  April  1913.
bisch,  Kellner,  grund,  Bezirk  Rumburg,  Böhmen,  stand  gegen  die  Kreishauptmannschaft
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster=  Staatsgewalt  ,  zu  Bautzen,
reichischer  Staatsangehöriger,
8  Anton  Mairner,  geboren  am  17.  Februar  1868  zu  Ne=  Betteln,  Königlich  Preußischer  25.  April  1918.
Müller,  mile,  Bezirk  Hohenstadt,  Mähren,  Regierungspräfüident  zu
ortsangehörig  zu  Krumpach,  ebenda,  Hildesheim,
österreichischer  Staatsangehöriger,
9  Anton  Remes,  geboren  am  19.  Januar  1888  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  30.  April  19138.
Bauarbeiter,  Sucha,  Bezirk  Leitomischl,  Böhmen,  Betteln,  Regierungspräsident  zu
ortsangehörig  zu  Leitomischl,  öster-  Breslau,
reichischer  Staatsangehöriger,  .
10  Anton  Sieber,  geboren  am  4.  März  1884  zu  Zebau,  Betteln  und  Be=  Herzoglich  Sachsisches  2.  Mai  1913.
Maurer,  Bezirk  Tepl,  Böhmen,  österreichischer,  drohung,  Staatsministerium  zu
11  Staatsangehöriger,  v  Meiningen,

Josef  Gabriel  Sper-geboren  am  22.  Oktober  1885  zu  Pusso-Betteln,
ling,  Tischler,  witz,  Bezirk  Brunn,  Mähren,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

 

Königlich  Sachsische

Kreishauptmannschaft

zu  Zwickau,

22.  April  1918

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="548" />
        <pb n="549" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

Reichsamt  des  Innern.

 

 

Dn  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

4

 

 

XLI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  23.  Mai  1913.  Nr.  26.

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermachtigungen  zur  Vornahme  für  die  Zeit  vom  1.  April  1913  bis  zum    Schlusse  des
von  Zivilstandshandlungen.  —  Exequaturerteilungen:  Monats  April  1913  527
Entlassung  .  Seite  525  3.  Militärwesen:  Ermächtigungen  zur  Ausstellung  ärztlicher

2.  Finanzwesen:  Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichti  gen
Steuern  und  Gebühren  fur  die  Zeit  vom  1.  Aprii  1913  Deutschen  in  Spanien  oder  in  Portugal  und  Erlöschen
bis  zum  Schlusse  des  Monats  April  1913.  526  einer  Ermachtigung  für  den  Konsulatsbezirk  Malaga  527
Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs-Post--  und  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  Reichsgebiete  528

 

1.  Kon  sulatwesen.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Tsinanfu  beschäftigten  Dolmetscheraspiranten  Balser  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  § 85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Konsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichs
angehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen
  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Schanghai  beschäftigten  Vizekonsul  TKreusch  von
Buttlar  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Cesetzes
vom  6.  Februar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  einschließlich  der  unter  deutschem
Schutze  befindlichen  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen
zu  beurkunden.

Den  Konsuln  von  Bolivien  in  Frankfurt  a.  M.,  Düsseldorf  und  Bonn,  Eduard  Engler,
Franz  Kürten  und  Friedrich  von  Schulz  Hausmann,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

Dem  brasilianischen  Generalkonsul  in  Hamburg,  Joso  Carlos  da  Fonseca  Pereira  Pinto,  ist
namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Frederik  de  Wit  in  Terschelling  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem
Reichsdienst  erteilt  worden.

 

74
        <pb n="550" />
        —  526  —

2.  Finanzwesen.

Übersicht
der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1913
bis  zum  Schlusse  des  Monats  April  1913.

 

 

Laufende Nr.
  Die  Solleinnahme  .  Im  
  nach  Abzug  der  Die  Isteinnahme  Reichshaushalts
  Ausfuhrvergütungen  hat  betragen  Etat  ist  die
  Bezeichnung  der  Einnahmen  usw  hat  betragen    Einnahme  für
hat  betragen  im  Monat  April  das  Rechnungs-—
  im  Monat  April  jahr  1913
im Monat April    veranschlagt  auf
  M  M  M
1  2  3  4  5
1  Zölle  54772226  53  798  807  703  470  000
2  Tabaksteuer  678  631  800  922  11  325  000
3  Zigarettensteuer  3  897  093  3  330  748  33  469  000
4  Zuckersteuer  13  117  141  18  051  348  157  600  000
5 Salzsteuer  4689  224  5  271  812  59  660  000
6  Branntweinverbrauchsabgabe  18  925  470  16  645  204  203  455  000
7  Essigsäureverbrauchsabgabe  68  636  76  493  825  000
8  Schaumweinsteuer  .  786  681  573580  10  6865  000
9  Leuchtmittelsteuer.  742  418  1  563  027  13  346  000
10%  Zündwarensteuer  1  669225  1  923  381  19  601  000
11  Brausteuer  und  Übergangsabgabe  von  Bier  807248  8  318  256  124  780  000
12 Spielkartenstempel  183  619  178  343  1  899  950
13 Wechselstempel.  .  1845  642  1  808  729  18  622  500
14  Reichsstempelabgaben:
A.  von  Wertpapieren  5  368  526  5  261  1506  57  80  000
B.  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  .  1  060  135  1  105  833  —
C.  .  Kauf=  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften  2271  102  2225  680  20  580  000
D. Lotterielosen:  a)  für  Staatslotterien  2  700  000  2  700  000  339  500  000
b)  .  Privatlotterien  1  097  894  1  188  436  10  388  000
E.  .  Frachturkunden  .....  1656  280  1  623  154  174444  000
F.  Personenfahrkarten  741209  726  385  22  344  000
G.  .  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  435  78%5  427  070  *  430  000
H.  =  Vergütungen  an  Mitglie  der  von  Aufsichtsräten
  .  1  693  786  1  659  910  5  880  000
J.  .  Schecks  .  278765  278  190  3  136  000
K.  Grundstücksübertragungen  .  2874912  2  817  413  39200  000
15  Zuwachssteuer  .  598  251  598  251  18  000  000
16 Erbschaftssteuer  2  910  225  2  940  225  41000  000
17  Statistische  Gebühr  184  501  184  501  1  822  450
        <pb n="551" />
        —  527 —                                                                                                                                          Nachweisung

von  Einnahmen  der  Reichs-Post-  und  Telegraphen-  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  die  Zeit  vom  1.  April  1913  bis  zum  Schlusse  des  Monats  April  1913.

 

 

 

.  Einnahmen  vom  Beginne  Im  Reichshaushalts-Etat  ist
Bezeichnung  des  Rechnungsjahrs  bis  die  Einnahme  für  das
der  zum  Schlusse  des  Monats  Rechnungsjahr  1913  veranschlagt auf
Einnahmen  April  1913  schlagt  auf
  M  M
1  2  3
Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  75  780  892  842  369  000
Reichs-Eisenbahnverwaltunnng  ...  12  1199  000  153  779  000

 

 

3.  Militärwesen.  

Bekanntmachung.

Dem  Oberstabsart  a.  D.  Dr.  Otto  Wendel  in  Madrid  ist  in  Erweiterung  der  Bekanntmachung
  vom  4.  Mai  1908  (Zentralblatt  S.  184)  auf  Grund  des  §  12  Ziffer  2  der  Deutschen  Wehrordnung
  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1a  bis  c  ebendaselbst  bezeichneten
  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren
dauernden  Aufenthalt  in  Spanien  oder  in  Portugal  haben.

Gleichzeitig  wird  der  Stabsarzt  a.  D.,  Sanitätsrat  Dr.  Max  Brausewetter,  welcher  seinen
Wohnsitz  von  Malaga  nach  Madrid  verlegt  hat,  für  den  Fall  der  Behinderung  des  Dr.  Wendel  als
Untersuchungsarzt  im  Sinne  des  §  42  Ziffer  1a  bis  der  Deutschen  Wehrordnung  für  die  in  Spanien
oder  in  Portugal  lebenden  militärpflichtigen  Deutschen  bestellt.

Die  dem  Dr.  Brausewetter  durch  Bekanntmachung  vom  15.  Februar  1909  (Zentralblatt  S.  54)
erteilte  Ermächtigung  für  den  Konsulatsbezirk  Malaga  ist  hiermit  erloschen.

Berlin,  den  19.  Mai  1913.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Dammann.

 

74*
        <pb n="552" />
        4.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

Laufende Nr.
  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
    

    der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5   6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Franz  Grafenauer,  geboren  am  8.  April  zu  Nötsch,  Bezirk  versuchter  schwerer  Stadtmagistrat  Strau=  21.  Februar
Tagelöhner,  Villach,  Kärnten,  ortsangehörig  zu  Diebstahl  im  Rück-  bing,  Bayern,  1913.
Hohenthurn,  ebenda,  österreichischer  fall  (1  Jahr  6  Mo-Staatsangehöriger,
  nate  Zuchthaus,  laut
Erkenntnis  vom  25.
Oktober  1911),
2  Julian  Lasarczik,  25  Jahre  alt,  geboren  zu  Koschol,  schwerer  Diebstahl  im  Königlich  Preußischer  29.  Mai  1912.
Arbeiter,  Gouvernement  Lomsha  (Lomza),  wiederholten  Rück=  Regierungspräfident  zu
Rußland,  ortsangehörig  ebendaselbst,  fall  (5  Jahre  Zucht=  Marienwerder,
russischer  Staatsangehöriger,  haus,  laut  Erkenntnissen
  vom  80.  Juli
1907  und  5.  Mai
1908),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
3  Mirza  Aso,  Arbeiter,  angeblich  28  Jahre  alt,  perfischer  Betteln,  Königlich  Preußischer  9.  Mai  1913.
Staatsangehöriger,  Regierungspräsident  zu
  Potsdam,
14  Franz  Hierath,  geboren  am  23.  August  1884  zu  Sanger-Betteln,  Königlich  Sächsische  26  April  1918.
Tagearbeiter,  berg,  Bezirk  Tepl,  Böhmen,  öster-  Kreishauptmannschaft
reichischer  Staatsangehöriger,  #  zu  Zwickau,
5  Johann  Hüttl  geboren  am  7.  September  1885  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  9.  Mai  1913.
(Hütte),  Tagelöhner,  Neunkirchen,  Bezirk  gleichen  Namens,  Widerstand  gegen  Regierungspräsident  zu
Niederösterreich,  ortsangehörig  zu  die  Staatsgewalt,  Wiesbaden,
Graslitz,  Bezirk  gleichen  Namens,
Böhmen,  österreichischer  Staatsangehöriger,

6. Cäsare  Mathai,  geboren  am  10.  April  1865  zu  Lujano,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräsi=  6.  Mai  1918.
Erdarbeiter,  Italien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Betteln,  dent  zu  Straßburg,
italienischer  Staatsangehöriger,
7  Thomas  Sabatt,  geboren  im  Jahre  1883  zu  Sadowa=  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi=  6.  Mai  1913.
Tagner,  Wisznia,  Bezirk  Mosziska,  Galizien,  dent  zu  Colmar,
österreichischer  Staatsangehoriger,
8  Franz  Josef  geboren  am  10.  März  1880  zu  Neu=  Betteln,  Königlich  Bayerisches  25.  April  1913.
Schmelber,  Tage=  häusel,  Bezirk  Tachau,  Böhmen,  Bezirksamt  Neustadt
löhner,  österreichischer  Staatsangehöriger.,  a.  W.,
9  Josef  Smerak,  geboren  am  7.  Mai  1864  zu  Unter-Betteln,  Königlich  Bayerisches  2.  Mai  1013.
Müller,  lochowitz,  Bezirk  Horowitz,  Böhmen,  Bezirksamt  Erding,
österreichischer  Staatsangehöriger,  -
10  Schmul  Sonnen=  geboren  am  8.  September  1894  zu  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  9.  April  1913.
berg,  Anschläger,  Nisko,  Bezirk  gleichen  Namens,  Ga-  Regierungspräfident  zu
lizien,  ortsangehörig  zu  Rzeszöow,  Liegnitz,

 

 

Bezirk  gleichen  Namens,  ebenda,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="553" />
        —  529  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

 

Zu  beziehen  durch  alloe  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

XLI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  30.  Mai  1913.  3  Nr.  27.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigungen  zur  Vornahme  4.  Militärwesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher
von  Zivilstandshandlunggen  Seite  529  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  militärpflichtiger  Deutscher
2.  Justizwesen:  Vertretung  des  Marinefiskus  als  Dritt-  in  Ungarn  580
schuldners  bei  Pfändungen  580  5.  Versicherungswesen:  Verfahren  bei  Zuziehung  von  Bei-3.
  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  Nautischen  Besitzern  des  Schiedsgerichts  der  Angestelltenversicherung  581
Jahrbuchs  oder  Ephemeriden  und  Tafeln  für  das  6.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Jahr  1915 ....  530  Reichsgebiete::  581

 

1.  Kon  su  latwesen.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Gundert  in  Patras  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Schanghai  beschäftigten  Vizekonsul  Lütgens  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.
        <pb n="554" />
        —  530  —

2.  Justizwesen.

 

Berlin,  den  27.  November  1912.

Die  Verfügung  vom  9.  Juli  1907  regelt  die  Vertretung  des  Marinefiskus  als  Drittschuldners
bei  der  Pfändung  von  Diensteinkommen,  von  Pensionen,  Militärrenten  und  von  Hinterbliebenengebührnissen
  und  umfaßt  dementsprechend  als  Personenkreis  nur  Offiziere,  Beamte,  Deckoffiziere  und
Mannschaften,  also  die  Marineangehörigen  im  engeren  Sinne,  sowie  deren  Hinterbliebene.  Sie  erstreckt
sich  nicht  auf  die  Fälle,  in  denen  das  Einkommen  von  solchen  Personen  gepfändet  wird,  die  zu  einer
Marinebehörde  nur  in  dem  privatrechtlichen  Vertragsverhältnis  eines  Dienstverpflichteten  stehen.  Bei
Pfändungen  gegen  diese  Personen  ist  der  Marinefiskus  als  Drittschuldner  von  der  Behörde  zu  vertreten,
  die  den  Dienstvertrag  mit  dem  Schuldner  namens  des  Reichsfiskus  abgeschlossen  hat.

Die  Verfügung  vom  9.  Juli  1907  ist  handschriftlich  mit  einem  Hinweis  hierauf  zu  versehen.

 

3.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Die  vom  Reichsamt  des  Innern  veranstaltete  Ausgabe  des  Werkes  „Nautisches  Jahrbuch  oder  Ephemeriden
  und  Tafeln  für  das  Jahr  1915  zur  Bestimmung  der  Zeit,  Länge  und  Breite  zur  See  nach
astronomischen  Beobachtungen“  ist  in  Carl  Heymanns  Verlag  in  Berlin  soeben  erschienen.

Das  Buch  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  sowie  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  1,25  M  für  das  Exemplar  vom  Verleger  geliefert.  Im  Buchhandel  ist  es
zum  Preise  von  1,50  M  für  das  Exemplar  zu  beziehen.

Von  der  in  dem  Jahrbuch  enthaltenen  Tafel  „Zeitsignalstationen  nach  ihrem  Bestande  zu
Anfang  1913"  können  Sonderabdrücke  zum  Preise  von  0,50 M  für  das  Exemplar  vom  Verleger  bezogen
  werden.

 

4.  Militär  wesen.

 

Bekanntmachung.

Dem  praktischen  Arzte  Dr.  Samuel  Gustav  Weiß  in  Budapest  ist  auf  Grund  des  §  42
Ziffer  2  der  Deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1a
bis  c  ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,
  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Ungarn  haben.

Berlin,  den  22.  Mai  1913.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Gallenkamp.
        <pb n="555" />
        —  531  —

5.  Versicherungswesen.

Bekanntmachung,

betreffend  das  Verfahren  bei  Zuziehung  von  Beisitzern  des  Schiedsgerichts  der
Angestelltenversicherung.

Auf  Grund  des  §  275  Abs.  1  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  vom  20.  Dezember  1911
(Reichs-Gesetzbl.  S.  989)  bestimme  ich  folgendes:
Die  Reihenfolge,  in  der  die  Beisitzer  des  Schiedsgerichts  der  Angestelltenversicherung
zu  den  Verhandlungen  zugezogen  werden,  bestimmt  der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts  in
der  Regel  vierteljährlich  im  voraus.

Berlin,  den  26.  Mai  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.  "

 

6.  Poli  zei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

.  
ame  und  Stand  —  Alter  und  Heimat  Grund  ner  welche  die  daum
Laufende Nr.     der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses
1  2  3    4  5  6

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Franz  Gawrys  geboren  am  25.  April  1891  zu  Kopa-schwerer  Diebstahl  im  Stadtmagistrat  Strau-17.  März  1918.
ziska,  Kreis  Ostrolenka,  Gouvernement  wiederholten  Rück-  bing,  Bayern,

 

(Gabrys),  Fabrikarbeiter,
  Lomsha,  Rußland,  ruffischer  Staats=  fall  (2  Jahre  Zuchtangehöriger,
  haus,  laut  Erkennt-
  nis  vom  12.  April,
  1911),  
b)  Auf  Grund  des  5  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Johann  Böcken,  geboren  am  22.  November  1879  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  19.  Mai  1918.
Schuhmacher,  Sassallers,  Nordamerika,  amerika-  Regierungspräsident  zu
nischer  Staatsangehöriger,  Trier,
3  Wilhelm  Bremer,  geboren  am  27.  Juli  1867  zu  Linz  a.  D.,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  15.  Mai  1913.
Arbeiter,  Oberösterreich,  österreichischer  Staats=  Betteln,  Regierungspräsident  zu
angehöriger,  Posen,
4  Johann  Franz,  geboren  am  16.  November  1898  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  13.  Mai  1913.
Buchdruckerei-  Unterreichenstein,  Bezirk  Schütten-  Betteln,  Regierungspräfident  zu
arbeiter,  hofen,  Böhmen,  ortsangehörig  eben-  Aachen,
daselbst,  österreichischer  Staatsange-
  höriger,

75*
        <pb n="556" />
        —   532   —

 

 

 

Name  und    Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
  der  Bestrafung  Ausweisung  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  —
1  2    3  4  5  6
5  Johann  Franz,  geboren  am  16.  Mai  1858  zu  Killmes,Landstreichen  und  Königlich  Bayerisches  20.  April  1918.
Hufschmied,  Bezirk  Tepl,  Böhmen,  österreichischer  Betteln,  Bezirksamt  Vilshofen,
Staatsangehöriger,
6  Tobias  Jurenka,  geboren  am  16.  September  1861  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  10.  Mai  1913.
Bürstenmacher,  Schreibendorf,  Bezirk  Hohenstadt,  Regierungspräsident  zu
Mähren,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Breslau,
österreichischer  Staatsangehöriger.
7  Georg  Pöschl,  geboren  am  26.  April  1888  zu  Kloster-Landstreichen  und  Stadtmagistrat  Augs-26.  März  1913.

Besenbinder  und
Korbmacher,

 

 

Lechfeld,  Regierungsbezirk  Schwaben,
Bayern,  österreichischer  Staatsangehöriger,


 

Konkubinat,

 

burg,  Bayern,

 

 

Der  auf  Grund  des  Beschlusses  des  Kaiserlichen  Bezirkspräsidenten  zu  Straßburg  vom  9.  Mai  1912  ausgewiesene
  Erdarbeiter  Franz  Ceja  (vgl.  Zentralblatt  für  1912  S.  424  Nr.  2)  heißt  richtig  Thomas  Legutka  und  ist
am  18.  August  1882  zu  Strzelce  wielkie,  Bezirk  Brzesko,  Galizien,  geboren.

Die  Ausweisung  des  Bäckergesellen  Friedrich  Donatin  (Zentralblatt  für  1888  S.  202  Nr.  14)  ist  zurückgenommen

  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="557" />
        —   533   —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungon.

 

 

 

XLL  Jahrgaug.  Berlin,  Freitag,  den  6.  Juni  1913.  Nr.  28.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen  Seite  638  Titelverleihungen  bei  den  Reichs    -bevollmächtigten
2.  Finanzwesen:  Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,  für  Zölle  und  Steuern

...........548

Steuem  und  Gebühren  für  das  Rechnungsjahr  1912
...............584

3.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Änderung  der  Muster  zu  den
Übersichten  für  die  Brausteuerstatistit.......  534
Änderung  des  §  28  in  der  Anlage  D  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen....
  548
Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit

Titeländerung  bei  den  Stationskontrolleuren.
Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Geschäftsbezirken
  der  Erbschaftssteuerämter  und  der  Oberbehörden
  549
Versicherungswesen:  Berichtigung  in  der  Mustersatzung
für  allgemeine  Ortskrankenkassen.......  549

5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

ausländischen...  Taschenuhrgehäusen  und  und  Mittelringen  548  Reichsgebiete  549


solchen  .

 

1.    K o n s u l a t w e s e n.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Ernst  Haensgen  zum  Vizekonsul
  in  Tocopilla  (Chile)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Heinrich  Peters  zum
Konsul  in  Toronto  (Canada)  zu  ernennen  geruht.

 

76
        <pb n="558" />
        —  534  —

2.  Finan  zwesen.

Übersicht
der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  das  Rechnungsjahr  1912.

 

 

 

 

 

  Die  Solleinnahme  Im
Laufende Nr.   nach  Abzug  der  Die  Isteinnahme Reichshaushalts-Ausfuhrvergütungen
  hat  betrgen  Etat  ist  die
  Bezeichnung  der  Einnahmen  usw.  –  Einnahme  für
—  hat  betragen  im  Rechnungs-  das  Rechnungsim
  Rechnungs-  jahr  1912  jahr  1912
jahr  1912  veranschlagt  auf
  M  M  M
1  2  3  4  5
1  Zölle  775  155  986  727991  442  699  308  OOO
2  Tabaksteuer.  11  398  672  10  754  469  12  290  000
3  Zigarettensteuer  41  153  790  35  527  993  29988  000
4  Zuckersteuer.  172  674  527  148  3202  583  143  500  000
5  Salzsteer  61  900  264  61  059  209  59  167  000
6  Verbrauchsabgabe  für  Branntwein  207  709  880  187049  211  195  046  000
7  Essigsäureverbrauchsabgabe  915  889  789  051  783  000
8 Schaumweinsteuer  ..  9950  190  10  578  0382  11  329  000
9  Leuchtmittelsteuer  16  156  306  14  497  557  11  653  000
10  Zündwarenster  22  364  745  20  791  531  18  210  000
11  Brausteuer  und  Übergangsabgabe  von  Bier  186  086  706  127  664  162  122  100  000
12 Spielkartenstempel  .......  2122485  2  020  469  1  852  450
18 Wechselstempel.  20  878  268  19  461242  17  954  000
14  Reichsstempelabgaben:
A.  von  Wertpapieren:  bb  761  055  54  646  405  62  940
B.  .  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  .  9965  519  9507  155  000
C..  Kauf=  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften  24  482  581  23  992  880  24  640  Oo0
D.L otterielosen:  a)  für  Staatslotterien  .  39541912  39541912  36  605  500
b)  Privatlotterien  10  726  567  10  138  208  10  902  000
E.  Frachturkunden  .....  19075962  18  694  442  17  870  000
F. Personenfahrkarten  24  158  269  23  675  104  22  070  000
G.  =  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeunge  1199  877  4  115  880  3  440  O00
H.  .  Vergütungen  an  Mitglieder  von  Aufsichtsräten::
  6  457  261  6  828  116  5  900  000
J.  .  Schecks  3  182  088  3  118  446  3  234  000
K.  -Grundstücksübertragungen.  38  635  953  37  868  247  40  640  000
15  Zuwachssteuer  ......  20  833  361  20  838  861  18  000  000
16 Erbschaftssteuer  41290  742  41290  742  48  500  000
17 Statistische  Gebühr  2  062  471  1973  800  1  682  450

 

 

 

 

3.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Bekanntmachung.

 

Anderung  der  Muster  zu  den  Übersichten  für  die  Brausteuerstatistik.

Auf  Grund  der  mir  in  §  100  der  Brausteuer-Ausführungsbestimmungen  (Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  1909  S.  413  ff.)  erteilten  Ermächtigung  werden  die  Muster  21  bis  24  zu  diesen
Bestimmungen  wie  folgt  geändert.

Berlin,  den  2.  Juni  1913.  Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Meuschel.
        <pb n="559" />
        —  535  —

Muster  21
(Ausf.-Best.  §  95).
Direktivbezirk:  Einzusenden  von  den
Hauptamtsbezirk:  Hebestellen  an  das  Hauptamt  bis  zum  6.  der  Konate
Steuerhebebezirk:  Hauptämtern  an  die  Direktiobehörde  bis  zum 9.  Januar, April, Juli, und  Oktober.
  Direktivbehörden  an  das  Kaiserliche  Statistische  

Amt  bis  zum  12.

Nachweisung

des

Malz=  und  Zuckerverbrauchs  und  der  Bierherstellung  in  den  Bierbrauereien
sowie

der  Einfuhr  von  übergangsabgabepflichtigem  Bier
für  das  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19..

Anleitung.

1.  Die  Angaben  der  Spalten  1  bis  7  werden  den  Einmaischungs=  und  Steuerbüchern  für  das  Vierteljahr  entnommen,
  und  zwar,  dem  Zwecke  dieser  Nachweisung  entsprechend,  nur  für  Bier  brauereien.  Essigbrauereien  und  Anstalten
zur  Herstellung  bierähnlicher  Getränke  oder  steuerpflichtiger  Malzauszüge  bleiben  hier  außer  Betracht.  Die  Biermengen
(Spalte  6  und  7)  werden  aus  den  Würzemengen  durch  Abzug  von  9  vom  Hundert  berechnet.

2.  In  der  im  Monat  Juli  zu  erstattenden  Anzeige  für  das  1.  Vierteljahr  wird  auf  einer  besonderen  Linie  der
Braustoffverbrauch  und  die  hergestellte  Biermenge  der  Haustrunkbrauer  für  das  abgelaufene  Rechnungsjahr  vermerkt.

3.  Die  Direktivbehörden  geben  die  Mengen  in  vollen  Doppelzentnern  und  Hektolitern  an.  Überschießende
Mengen  von  weniger  als  50  kg  oder  50  l  bleiben  außer  Betracht,  größere  Mengen  werden  als  ein  voller  Doppelzentner
oder  als  ein  volles  Hektoliter  angeschrieben.

76*
        <pb n="560" />
        —536  —

 

 

In  den  Bierbrauereien  des  Bezirkes  sind

 

 

 

 

Nach  Entrichtung  der  Übergangsabgabe“)

 

 

l
verwendet  worden  hergestellt
#  worden  sind  eingeführt  worden  aus  Bemerkungen,
.  «  «
Malz  und  von  dem  anderen  —„  insbesond  ere
zwar  Malz  (Sp.  2)  a  b  c  d  e  f  g
«  Berichtigungen
sind  verwendet  1.  ober=  unter.    Berechtigungen  
zur  Herstellung  Zucker.  Würt-  Elsaß-  ins-  der  für  die
»  von  stoffe  gäriges  gäriges  Luxem-  Vorvierteljahre
Weizen=  anderes  3  .  ·  Bayern tems. Baden Loth-I  gesamt  gemachten
malz  Malz  ober-  unter-  Bier  Bier  burg  „  6r  .Angaben,
...·  «  berg  ringe  (a bis e  Angaben.
gärigen  garigen    berg  ringen  (a bis e  )  
Bieren  Bieren  
dz  dz  dz  dz  dz  dz  dz  dz  dz  dz  dz  dz  dz
1  2  3   4  5  6  7  8  9

 

 

 

*)  Der  Betrag  der  erhobenen  Übergangsabgabe  ist  in  den  Spalten  8a  bis  8f  unter  der  Limis  anzugeben
        <pb n="561" />
        —  537  —

Muster  22
(Ausf.-Best.  §  96).
Direktivbezirk:

  Einzusenden  von  den
Hauptamtsbezirk:

Hauptämtern  an  die  Direktivbehörde  bis  zum  1.  August,

Direktivbehörden  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt
bis  zum  1.  September.

Zahl  der  Brauereien,  steuerpftichtiges  Gewicht  der
Braustoffe,  Erzeugung,  Ertrag  der  Vierabgaben

im  Rechunugsjahr  19  .

Anleitung.

1.  Als  nicht  gewerbliche  Brauereien  werden  in  Spalte  8  nur  Bierbrauereien  aufgeführt,  die  ausschließlich  für
den  Bedarf  des  eigenen  Haushalts  ihres  Besitzers  Bier  bereiten,  aber  keinen  Anspruch  auf  den  ermäßigten  Steuersatz  von
4 M für  1  dz  haben.

2.  Geht  eine  Bierbrauerei  im  Laufe  des  Jahres  aus  einer  der  Klassen  der  Spalten  4  bis  6  und  8  in  eine
andere  über,  so  wird  sie  bei  der  Klasse  eingerechnet,  in  der  sie  den  größeren  Teil  der  Jahressteuer  entrichtet  hat.  Ist  mit
der  Bereitung  von  Bier  oder  bierähnlichen  Getränken  eine  Bereitung  von  Essig  oder  steuerpflichtigen  Malzauszügen  verbunden,
  so  wird  der  Betrieb  gleichzeitig  in  den  Spalten  3  bis  6  und  14  bis  16  nachgewiesen.  Das  Sachverhältnis  ist
in  Spalte  38  zu  erläutern.

3.  Die  Angaben  in  den  Spalten  18  bis  31  werden  den  Brausteuer-Gegenbüchern  für  das  abgelaufene  Rechnungsjahr,
  für  die  Haustrunk-Bereitungsanstalten  (Spalte  19)  dem  Anhang  zum  Brausteuer-Gegenbuche  für  das  folgende
Rechnungsjahr  entnommen.  Das  in  Spalte  19  anzugebende  Gewicht  kann,  soweit  die  einzelnen  Haustrunk--Bereitungsanstalten
  auch  für  dus  folgende  Rechnungsjahr  Brausteuer  gezahlt  haben,  aus  den  für  dieses  folgende  Jahr  gezahlten
Brausteuerbeträgen  berechnet  werden.  In  Spalte  38  wird  nachrichtlich  vermerkt,  wieviel  von  den  in  den  Spalten  18
bis  25  mit  nachgewiesenen  Braustoffen  einem  erhöhten  Steuersatz  (§  6  Abs.  2  des  Gesetzes)  und  wieviel  dem  auf  3/10
ermäßigten  Steuersatz  (§  6  Abs.  5  des  Gesetzes)  unterlegen  hat.

4.  Mehrere  zu  einem  Brauereibetriebe  vereinigte  Brauereien  (§  6  Abs.  6  des  Gesetzes)  werden  in  dieser
Nachweisung  als  verschiedene  Betriebe  gezählt.

5.  In  den  Spalten  3  ff.  sind  auch  die  Bierhändler  nachzuweisen,  die  dem  fertigen  Bier  steuerpflichtige  Braustoffe
  zusetzen  (§  61  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen).  Ihre  Zahl  und  das  steuerpflichtige  Gewicht  der  von  ihnen
verwendeten  Braustoffe  sind  unter  der  Linie  besonders  anzugeben.

6.  Die  gewonnnenen  Biermengen  (Spalten  26  und  27)  werden  aus  den  angemeldeten  Würzemengen  durch
Abzug  von  9  vom  Hundert  berechnet.

7.  Abweichungen  der  Summen  in  den  Spalten  32  bis  35  von  den  Angaben  in  der  Übersicht  der  Einnahme  an
Zöllen  und  Reichssteuern  müssen  in  Spalte  38  erläutert  werden.

8.  Die  Ubersicht  der  Direktivbehörden  wird  nach  Hauptamtsbezirken  aufgestellt.  In  der  Schlußsumme  werden
die  Mengen  auf  volle  Doppelzentner  und  Hektoliter  abgerundet.  Dabei  bleiben  überschießende  Mengen  von  weniger  als
50  kg  oder  50 l  außer  Betracht;  größere  Mengen  werden  als  ein  voller  Doppelzentner  oder  als  ein  volles  Hektoliter  angeschrieben.
        <pb n="562" />
        —  538 —                                                                                                                                            Gesamtzahl  der

 

 

am  Schlusse  des    Jahres vorhandenen Brauereien mit Ausnahme der zum Satze von 4 M steuerden Hausdrunk-Bereitungsanstalten
Laufende Nr.  wocä  gewerbliche
  Hebebezirk    Vermahlungssteuer entrichtende  der  auf
  Brauanzeige steuernde
(Spalte 17)  richtende  worfene  steuernde
1 2  3  4 5  6  7  8  9  

zusammen
(Spalte  4
bis  6)



Im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  sind  in  Betrieb  gewesen

 

Summe
der
nicht  in  Betrieb
gewerb-  gewesenen
  Brauereien
liche  (Spalte  7

und  8)
  

Von  den  in  Spalte  9  aufgeführten
  Brauereien  haben
vorwiegend  bereitet

 

obergäriges  untergäriges

 

 

Bier  Bier
ge=  nicht  ge-  ge-  nicht
werb-  gewerb  werb-  gewerb
liche  liche  liche  liche
10  11  12  13

 

 

Zusammen  im
Hauptamtsbezirke

Im  Vorjahr

Also
19..

mehr
weniger
        <pb n="563" />
        —  539  —

 

Zahl  der  in  Betrieb  gewesenen

Anstalten,  die
—  —

Essig=  bier=  steuerpfliche
  pflichtig

ähnliche
brauereien  Getränke  Malz-Getränke
  auszüge
bereiten  bereiten

14  15  16

Zahl  der
Haushaltungen,
in  denen
Haustrunkbier
unter  Entrichtung
der  Brausteuer
zum  Satze  von
4  M  bereitet
worden  ist

17

 

Steuerpflichtiges
Gesamtgewicht
der  verwendeten

Braustoffe

dz

18

4  12
Mark  Mark

dz  dz  dz

19  20

14

Mark

dz

21

15

Mark

dz

22

 

Davon  (Spalte  18)  wurden  steuerpflichtig  zum  Steuersatze  von

16  18  20
Mark  6  Mark  Mark
dz  dz  dz
23  24  25
        <pb n="564" />
        —  540  —

 

 

 

 

obergäriges


hl   hl   hl  
26

 

 

Menge  des  gewonnenen

Betrag  der  Brausteuer

 

 

 


Bieres  bier  steuer-  Roh-  1  Abgezählte
——  bier-  pflich-Solleinnahme  Steuer-.
  ähn-  (einschließlich der vergü-,  ·
unter-  Essigs  lichen  Malz-  Nacherhebungen  ungen  Bleiben
zusammen  Ge-  Erstattungen  für'  ausgegäriges
  tränkes  aus-  unrichtige.  Ausgeführtes
zugs  Erhebungen)  Bier
hl  hl  hl  hl hl  hl  hl  .  “  3
27  28  29  30  31  33  34

32

Es  treten  hinzu

 

Übergangsabgabe

vom  Bier

(einschließlich  der
Nacherhebungen
und  absüglich  der
Erstattungen  fur
unrichtige
Erhebungen)

.  J
86

J
Eingangszoll
vom  Bier
(einschltetzlich  der
Nacherhebungen
und  abzüglich  der
Erstattungen  für
«  unrichtige
Ethebungen)

 

M  M  M  M  M  

36

Gesamteinnahme

(Spalte  34
bis  36)

37

Bemer-




38

 

 

 

 

 

l
I

 

 

 

 

 

z

 

 

 

 

—
        <pb n="565" />
        —  541  —

Muster  28
(Ausf.-Best.  §  96).

 

...  Einzusenden  von  den
Direktivbezirk.  Hauptämtern  an  die  Direktivbehörde  bis  zum

Hauptamtsbezirk:  1.  August,  .  
Direktivbehörden  an  das  Kaiserliche  Statistische
Amt  bis  zum  1.  September.

Braustoffverbrauch  der  verschiedenen  Brauereiarten,
ihre  Erzeugung  und  Steuerzahlung.

im  Rechnungsjahr  19..

Anleitung.

1.  Die  von  den  Hauptämtern  aufzustellende  Nachweisung  umfaßt  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  der
Direktivbehörde  aufzustellende  den  ganzen  Direktivbezirk.

2.  Die  Ziffern  1  und  2  der  Anleitung  auf  Muster  22  finden  sinngemäß  Anwendung.

3.  Mehrere  zu  einem  Brauereibetriebe  vereinigte  Brauereien  (§  6  Abs.  6  des  Gesetzes)  werden  in  dieser  Nachweisung
  als  verschiedene  Betriebe  gezählt.  Sind  sie  unter  Ia  und  b  nachzuweisen,  so  wird  die  Brausteuer  in
Spalte  17  nach  dem  Verhältnis  der  in  jeder  Brauerei  verwendeten  steuerpflichtigen  Braustoffe  zu  dem  Gesamtsteuerbetrag
eingetragen.

4.  Die  Angaben  der  Spalten  4  bis  16  werden  den  Einmaischungs--,  Steuer-  und  Zuckerverwendungs-Büchern,
die  Angaben  in  Spalte  17  den  Brausteuer-Gegenbüchern  entnommen.  Für  Haustrunk-Bereitungsanstalten  sind  die  Angaben
aus  dem  Anhang  zum  Brausteuer-Gegenbuche  für  das  folgende  Rechnungsjahr  zu  entnehmen.  Das  von  diesen  Anttalten
verwendete  Malz  wird  in  Spalte  4,  der  von  ihnen  verwendete  Zucker  in  Spalte  10  eingetragen  Wenn  die  Gesamtsumme
der  Brausteuerbeträge  in  Spalte  17  mit  der  Endsumme  der  Spalte  32  des  Musters  22  nicht  übereinstimmt,  z.  B.  bei  der
Vorausversteuerung  von  Zucker,  der  erst  im  nächsten  Rechnungsjahre  verwendet  wird,  ist  die  Abweichung  in  Spalte  19
zu  erläutern.

5.  In  Spalte  18  werden  die  Vergütungsbeträge  angegeben,  die  für  alles  aus  den  in  Spalte  1  und  2  nachgewiesenen
  Brauereien  stammende  und  ausgeführte  Bier  festgestellt  sind,  also  einschließlich  der  Vergütungen  an  Nichtbrauer
  des  eigenen  oder  eines  anderen  Bezirkes.  Die  Beträge  sind  den  endgültigen  Berechnungen  der  Brausteuervergütungen
für  das  oben  angegebene  Rechnungsjahr  (§58  18  bis  20  der  Brausteuervergütungsordnung)  zu  entnehmen.

6.  In  Abteilung  !  find  auch  die  Bierhändler  nachzuweisen,  die  dem  fertigen  Bier  steuerpflichtige  Braustoffe
zusetzen  (§  61  Abs.  8  der  Ausführungsbestimmungen).  Ihre  Zahl,  die  Menge  der  von  ihnen  verwendeten  Braustoffe  und
die  von  ihnen  gezahlte  Brausteuer  sind  unter  der  Linie  besonders  anzugeben.

7.  Die  erzeugten  Biermengen  (Spalten  11  und  12)  werden  aus  den  angemeldeten  Würzemengen  durch  Abzug
von  9  vom  Hundert  berechnet.

8.  Die  Direkliobehorden  geben  die  Mengen  in  vollen  Doppelzentnern  und  Hektolitern  an.  Überschießende  Mengen
von  weniger  als  b0  kg  oder  b0  !  bleiben  außer  Betracht,  größere  Mengen  werden  als  ein  volter  Doppelzentner  oder  als
ein  volles  Hektoliter  angeschrieben.

77
        <pb n="566" />
        Der  innerhalb  des  Rechnungsjahrs  in  Betrieb

gewesenen  Brauereien

 

Im  Rechnungsjahre  sind  verwendet  an

 

 

 

 

 

 

 

 

Daruter  Malz  Zuckerstoffen
(Spalte2)  Davon  zur
Art  Zahl  —  die  Anderes  ##  Starke-  Zucker-  —*
Zucker-  Gersten-  #  gärigem  Weizen-  Malz  Rüben-  zucker  couleur
stoffe  ver-  malz  Bier  malz  zucker  stoffe
wenden  ,  dz  dz  dz  #  dz  dz
1  2  3  4  4a  5  6  7  8  9  10

 

I.  Gewerbliche  Bierbrauereien,

a)  die  vorwiegend  obergäriges  Bier
herstellten  und

1.  Vermahlungssteuer  entrichteten
2.-der  Abfindung  unterworfen

waren  .
3.  auf  Brauanzeige  steuerten

zusammen  Ia

b)  die  vorwiegend  untergäriges  Bier
herstellten  und

1.  Vermahlungssteuer  entrichteten
2.  der  Abfindung  unterworfen

waren.
3.  auf  Brauanzeige  steuerten.

zusammen  Ib.

zusammen  I.

II.  Nicht  gewerbliche  Bierbrauereien,


a)  die  vorwiegend  obergäriges  Bier
herstellten

b)  die  vorwiegend  zuntergariges  Vier
herstellten  .

zusammen  Il.

Bierbrauereien  überhaupt

III.  Essigbrauereien:

1.  Vermahlungssteuer  zahlende
2.  der  Abfindung  unterworfene
3.  auf  Brauanzeige  steuernde

zusammen  III

IV.  Anstalten,  die  bierähnliche
Getränke  bereiten.  .

V.  Anstalten,  die  steuerpflichtige
Malzauszüge  bereiten  .

VI.  Haushaltungen,  in  denen
Haustrunkbier  zum  Steuer—
satze  von  4  M  hergestellt
wurde.  .....
        <pb n="567" />
        —  543

 

Biererzeugung

 

Obergäriges

Bier

hI
11

Untergäriges

Bier

hl

12

Zusammen


(Spalte  11
und  12)
hl
13

Essigerzeugung



hlL
14

Bereitung
von
bierähnlichen



Getränken

hl

15

Bereitung
von
steuerpflichtigen

Malz-=auszügen

hl

 

16

Brausteuer

(einschließlich  der
Nacherhebungen
und  abzüglich
der  Erstattungen
für  unrichtige

Erhebungen)

M  Pf.

17

Für  ausgeführtes
Bier,  das  aus  den
in  Spalte  1  und  2
aufgeführten
Brauereien
stammte,  sind  an
Ausfuhrvergütung
festgestellt  worden

M  Pf.
18

Bemerkungen
        <pb n="568" />
        <pb n="569" />
        Muster  24
(Ausf.-Best.  896).

Einzusenden  von  den
Hauptämtern  an  die  Direktivbehörde  bis  zum  1.  August,
Hauptamtsbezirk:  Direktivbehörden  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  bis
zum  1.  September.

Direktivbezirk:

Die  in  Betrieb  gewesenen  Branereien  nach  dem
Gesamtverbrauch  an  Braustoffen.

Rechnungsjahr  19..

Anleitung.

1.  Mehrere  zu  einem  Brauereibetriebe  vereinigte  Brauereien  (§  6  Abs.  6  des  Gesetzes)  werden  in  dieser  Nachweisung
  als  ein  Betrieb  gezählt,  und  zwar  nur  von  der  Hebestelle,  in  der  die  größte  der  zusammengehörigen  Brauereien
liegt.  Wenn  Brauereien  erst  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  zu  einem  Brauereibetriebe  zusammentreten,  oder  wenn  ein
gemeinsamer  Betrieb  sich  im  Laufe  des  Jahres  auflöst,  so  werden  die  einzelnen  Brauereien,  die  einen  gemeinsamen  Brauereibetrieb
  gebildet  haben,  nach  den  in  ihren  Betrieben  verwendeten  Braustoffmengen  aufgeführt.

2.  Haushaltungen,  in  denen  Haustrunkbier  zum  ermäßigten  Steuersatze  von  4  M  bereitet  wird,  sind  in  diese
Nachweisung  nicht  auszunehmen.

3.  Der  Brauereibetrieb,  der  die  größte  Braustoffmenge  verbraucht  hat,  und  alle  Brauereibetriebe  mit  50000  dz
Braustoffverbrauch  und  darüber  werden  in  Spalte  19  namentlich  mit  Hinzufügung  des  Brauftoffverbrauchs  und  der  Sorte
des  hergestellten  Bieres  angegeben.

4.  Für  die  Einreihung  in  die  Staffeln  der  Spalte  1  ist  der  Verbrauch  an  Malz  und  an  Zuckerstoffen  (steuerfrei
belassenen  und  versteuerten)  maßgebend.  Hierbei  ist  1  dz  Zucker  aller  Art  —=  1 1/2  dz  Malz  zu  rechnen  und  das  verwendete
  Weizenmalz  mit  seinem  vollen  Gewicht  (also  nicht  nur  zu  4/5  seines  Gewichts)  anzusetzen.

5.  Hinsichtlich  der  Abrundung  gilt  Ziffer  8  der  Anleilung  auf  Muster  23.
        <pb n="570" />
        —  546  —

 

Zahl  der

II.  Nicht  gewerbliche  Bier
die  vorwiegend

 

I.  Gewerbliche  Bierbrauereibetriebe,
die  vorwiegend  herstellen:

 

Verbrauchte  Braustoffmenge  obergäriges  Bier  untergäriges  Bier

 

 

Über

usw.  in  Stufen  von

5  bis

15
30

75

150
250
500
750
1  000
1  500
2  000
3  000
4  000
5  000
6  000
7  000

2
*

Bis  5  dz

15

30

75
150
250
500
750

1  000
1  500
2  000
3  000
4  000
5  000
6  000
7u000
8  000

1000  zu  1000  (M.

 

6

 

 

 

 

Vermah=  Der  Ab=  Auf  Vermah-  Der  Ab-  Auf    Zusammen  ober=  unterlungs-
  findung  Brau=  lungs=  findung  Brau-  Spalten  gäriges  gäriges
steuer  ent=  unter-  anzeige  steuer  ent=  unter=  anzeige  2  bis  7  Bier  Bier
richtende  worfene  steuernde  richtende  worfene  steuernde
1  2  3   4  5  6  7  8  9  10
        <pb n="571" />
        —  547   —

Brauereibe  triebe.

 

brauereibetriebe
herstellen:  Summe  aller
Bierbrauerei--Zusammen
  betriebe
Spalten  S
(Spalte  8  und  11)
9  und  10    
11  12

III.  Essigbrauereibetriebe

Vermah-=  Der  Ab-  Auf  zusammen
lungs=  findung  Brau-  «

steuer  ent-  unter-  anzeige  Spalten
richtende  worfene  steuernde  13  bis  15

13  14  15  16

Anstalten,

die
Bier-  steueraberrohe
  pflichtige
Getränke  Malz  auszüge
bereiten  bereiten
17  18

Bemerkungen

19
        <pb n="572" />
        —  548  —

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  21.  Mai  d.  J.  beschlossen,  daß

1.  in  der  Anlage  D  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  der  §  28  wie  folgt  neu  zu
fassen  ist:
  „Zur  Verwendung  bei  der  Herstellung  von  Pergamentpapier  kann  inländischer
Invertzucker  nach  Vermischung  mit  1  vom  Hundert  Seifenpulver  oder  10  vom  Hundert
kristallisiertem  Chlorkalzium  steuerfrei  abgelassen  werden,  sofern  die  Vergällungsmittel
die  in  der  Anlage  D  1  geforderten  Eigenschaften  besitzen.  Die  Vergällungsmittel
dürfen  auch  vor  der  Vermischung  in  Wasser  gelöst  werden“;
2.  am  Schlusse  der  Anlage  D  1  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  die  anliegende  Anleitung
  zur  Untersuchung  des  kristallisierten  Chlorkalziums  hinzuzufügen  ist.

Berlin,  den  4.  Juni  1913.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Menschel.

Anleitung
zur  Untersuchung  des  kristallisierten  Chlorkalziums.
1.  Eigenschaften.  Das  Chlorkalzium  bildet  weiße  oder  schwach  grau  gefärbte,  an  der  Luft
leicht  zerfließende  Kristalle  und  besitzt  bitteren  Geschmack.  
2.  Prüfung.  Von  dem  zu  untersuchenden  Chlorkalzium  ist  eine  wässerige  Lösung  in  einer
Verdünnung  1:1000  herzustellen.  Hiervon  wird  eine  kleine  Menge  im  Probierglas  mit  einem  Tropfen
verdünnter  chlorfreier  Salpetersäure  und  einigen  Tropfen  Silbernitratlösung  versetzt.  Es  soll  sofort
ein  dicker,  beim  Aufkochen  sich  käsig  zusammenballender  Niederschlag  von  Chlorsilber  entstehen.
Eine  zweite  Probe  der  wässerigen  Chlorkalziumlösung  ist  mit  einigen  Tropfen  einer  Ammoniumoxalatlösung

  zu  versetzen  und  kurze  Zeit  zu  kochen.  Es  muß  sich  hierbei  ein  reichlicher  Niederschlag
von  Kalziumoxalat  abscheiden.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  30.  April  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  Laschenuhrgehäusen  und  Mittelringen  zu
solchen  aus  unedlem  Metall  —  Tarifnummern  930  und  878  —  zum  Anbringen  von  Anstößen
  (Scharnieren)  und  zum  Vergolden  oder  Polieren  die  Voraussetzungen  des  §  2  der
Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Dem  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern,  Königlich  Sächsischen  Ober-Finanzrat  Herrmann
in  Königsberg  ist  der  Titel  und  Rang  eines  Geheimen  Finanzrats  und  dem  Reichsbevollmächtigten
für  Zölle  und  Steuern,  Königlich  Sächsischen  Finanzrat  Ebert  in  Breslau  der  Titel  und  Rang  eines
Ober-Finanzrats  von  Sr.  Majestät  dem  König  von  Sachsen  verliehen  worden.

Der  Stationskontrolleur,  bisherige  Herzoglich  Braunschweig-Lüneburgische  Steuerinspektor  Johns  in
Berlin  führt  fortan  den  Titel  „Zollinspektor“.
        <pb n="573" />
        —  549  —

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Geschäftsbezirken  der  Erbschaftssteuerämter
und  der  Oberbehörden.

Bei  dem  Stempel  und  Erbschaftssteueramt  in  Berlin  bestehen  seit  dem  1.  April  1913  zwölf
Abteilungen.  Das  Amt  führt  von  da  ab  die  Bezeichnung:

Königliches  Stempel=  und  Erbschaftssteueramt  Abteilung  I,  II  usw.  bis  XII
und  umfaßt  mit  seinem  Geschäftsbezirke  die  Provinz  Brandenburg.

 

1.  Versicherungswesen.

Berichtigung.  .

Im  §  11  Abs.  2  der  Mustersatzung  für  allgemeine  Ortskrankenkassen  (Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  1913  S.  229)  muß  es  auf  der  zweiten  Zeile  statt  „§  8  letzter  Absatz“  heißen:  „§  10  Abs.  17.

 

5.  Poli  zei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

Laufende Nr. .  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
  „  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  5  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  Rudolf  Anzeletti,  geboren  am  10.  April  1876  zu  Wien,  Betteln,  Königlich  Preußischer  20.  Mai  1913.
Fabrikarbeiter,  ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-  Regierungspräfident  zu
reichischer  Staatsangehöriger,  Schleswig,  ·
2  Andreas  Brouwer,  geboren  am  22.  Juni  1874  zu  Epe,  Betteln,  Königlich  Preußischer  24.  Mai  1913.
  gewerblos,  Provinz  Gelderland,  Niederlande,  Regierungspräsident  zu
1  niederländischer  Staatsangehöriger,  Düsseldorf,
3  Johann  Gruber,  geboren  am  28.  Februar  1894  zu  Obern-Betteln,  Königlich  Preußischer  19.  April  1913.
Arbeiter,  berg,  Bezirk  Ried,  Oberösterreich,  Regierungspräßident  zu
österreichischer  Staatsangehöriger,  Magdeburg,
1  Josef  Jonasch,  geboren  am  27.  April  1882  zu  Buda-Betteln,  Königlich  Preußischer  27.  Mai  1913.
Arbeiter,  pest,  ungarischer  Staatsangehöriger,  Regierungspräsident  zu
Potsdam,  «
5  Johann  Josef  geboren  am  4.  April  1869  zu  Kerk-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  21.  Mai  1913.
Koullen,  Berg-  rade,  Provinz  Limburg,  Niederlande,  Betteln,  Regierungspräsident  zu
mann,  niederlandischer  Staatsangehöriger,  Aachen,
5  Nikolaus  Jakubowm  geboren  am  19.  Dezember  1885  zu  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  22.  Mai  1918.
Nowak,  Arbeiter,  Studoly  bei  Warschau,  ortsange-  Regierungspräsident  zu
hörig  ebendaselbst,  russischer  Staats-  Breslau,
angehöriger,
        <pb n="574" />
        —  560   —

 

 

  
    
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
Laufende Nr.   —  —
der  Bestrafung.  beschlossen  gunt  nesung,  Ausweisungs-7
  der  Ausgewiesenen.    beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2    3  4  5  6
7  Wenzel  Petr,  Tage-geboren  am  2.  März  1898  zu  Pilsen,  Landstreichen,  Stadtmagistrat  Amberg,  13.  Februar
löhner,  Bezirk  gleichen  Namens,  Böhmen,  Bayern,  1913.
österreichischer  Staatsuangehöriger,
8  Marie  Sonder,  geboren  am  30.  Juli  1872  zu  Chur,#  Gewerbsunzucht,  Königlich  Bayerische  14.  Dezember
Modistin,  Kanton  Graubünden,  Schweiz,  schwei-  Polizeidirektion  zu  1912.
zerische  Staatsangehörige,  München,
9  Franz  Tausch,  geboren  am  b.  März  1854  zu  Bilin,  Betteln,  Königlich  Preußischer  17.  Mai  1913.
Schneider,  Bezirk  Dux,  Böhmen,  ortsangehörig  Regierungspräsident  zu
ebendaselbst,  österreichischer  Staats-  Cöln,
angehöriger,  ,
10 Christine Wallner, geboren am 4. Januar 1891 zu Matts Gewekrsunzucht  Königlich  Bayerische  19.  Mai  1913.
Dienstmagd,  see,  Bezirk  Salzburg,  Salzburg,  öster-  Polizeidirektion  zu
reichische  Staatsangehörige,  München,

 

 

Berlin  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="575" />
        Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

    

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XLL.  Jahrgang.  Berlin,  Dienstag,  den  10.  Juni  1913.  Nr.  29.
—  —  ,  —  ——  —  ——  .  

Inhalt:  Zoll-  und  Steuerwesen:  Änderungen  der  Vergütungsordnung  für  Tabak..  ...  Seite  551

Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  29.  Mai  1913  beschlossen,

1.  daß  mit  dem  1.  August  1913  die  aus  der  Anlage  ersichtlichen  Anderungen  der  Vergütungsordnung
  für  Tabak  einzutreten  haben  und

2.  daß  die  Vergütungsordnung  für  Tabak  die  Bezeichnung  Tabakvergütungsordnung  erhält.

Berlin,  den  5.  Juni  1913.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kühn.

Anlage.
1.  A.  Im  § 3  werden  Abs.  1b  und  Abs.  3  wie  folgt  geändert:

„b)  für  Zigarren  13  vom  Hundert  des  Nettokassenpreises  (Abs.  3),  der  dem  Hersteller
ausweislich  seiner  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke  für  die  Zigarren  vom  Käufer  zu
zahlen  ist.

(3)  Verpackungs=  und  Versandkosten  (z.  B.  für  Porto,  Fracht,  Verpackung  Überseepackkisten,
  Blechkisten,  Zinkeinsätze  usw.),  ausländische  Zollgefälle  und  dergleichen  gehören
  nicht  zum  Nettokassenpreise  (Abs.  1b);  solche  Beträge  bleiben,  wenn  sie  besonders
in  Rechnung  gestellt  sind,  unberücksichtigt  und  müssen  vom  Rechnungspreis  abgesetzt
werden,  wenn  sie  darin  enthalten  sind.  Ferner  sind  Vergütungen  (Skonto  usw.)  stets
voll  von  dem  Betrage  für  die  Zigarren  abzusetzen.  Die  Kosten  für  Ausstattung  der
Zigarren  und  für  die  inneren  Umschließungen  (Kistchen  usw.),  die  mit  in  die  Hand
des  Verbrauchers  überzugehen  pflegen,  gehören  zum  Nettokassenpreis  im  Sinne  des

79
        <pb n="576" />
        —  552  —

Abs.  1  unter  b,  soweit  sie  die  üblichen  Aufwendungen  hierfür  nicht  übersteigen.  Als

Höchstgrenze  der  üblichen  Aufwendungen  gilt  folgender  Betrag  für  1000  Zigarren:

a)  bei  Packungen  zu  100  Stück  oder  meher  5 M

b)  bei  Packungen  zu  weniger  als  100  Stück,  wenn  der  Nettokassenpreis

für  1000  Zigarren  115  M  übersteigt,  .........  9  M

sonst.  .  .....  7  M

Der  Teil  der  Aufwendungen  für  Ausstattung  der  Zigarren  und  für  innere  Um—

schließungen,  der  über  diese  Höchstgrenze  hinausgeht,  wird  zur  Ermittelung  des  vergütungsfähigen
  Betrags  vom  Rechnungspreis  abgesetzt.“

B.  Dem  §  3  wird  folgender  neue  Absatz  hinzugefügt:
„(4)  Als  Nettokassenpreis  im  Sinne  des  Abs.  1  gilt  bei  Zigarren,  die  zu  Musterzwecken
  versendet  werden,  nicht  der  für  die  Muster  selbst  berechnete  Preis,  sondern

der  Anbietungspreis  (Nettokassenpreis)  der  bemusterten  Zigarren.  Die  Bestimmungen
des  Abs.  3  gelten  auch  für  Musterzigarren.“

2.  Im  §  4  Abs.  2  ist  statt  „Kassenpreises“  zu  setzen  „Nettokassenpreises".

3.  Im  § 5  Abs.  1  tritt  an  Stelle  des  zweiten  Satzes  folgende  Bestimmung:

„Wer  den  Vergütungssatz  des  §  2  Abs.  1  unter  C  45  für  Zigarren  beanspruchen  will,  hat
dies  vor  der  Herstellung  der  Zigarren  dem  für  den  Betrieb  zuständigen  Hauptamt  anzuzeigen.
  Er  muß  einen  Aushang  (§  27  Abs.  3)  des  Inhalts  anbringen,  daß  die  nach  diesem
Satze  zu  vergütenden  Zigarren  nur  mit  ausländischem  Tabak  gedeckt  sein  dürfen.  Für  den
Betrieb  steht  der  Zollbehörde  die  Aufsichtsbefugnis  gemäß  §  32  Abs.  1  zu."“

4.  §  8  Abs.  2  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:
„(2)  Welche  Tabakerzeugnisse  als  Zigaretten  anzusehen  sind,  richtet  sich  nach  den
Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen."

5.  Im  §  9  Abs.  2  tritt  an  die  Stelle  des  zweiten  Satzes  folgende  Bestimmung:

„Beansprucht  der  Anmelder  die  Vergütung  nach  dem  Werte,  so  hat  er  den  nach  §  3  maßgebenden
  Wert  anzumelden  und  für  Zigarren  zu  erklären,  entweder,  daß  die  Aufwendungen
für  Ausstattung  und  für  innere  Umschließungen  die  im  §  3  Abs.  3  unter  à  und  b  bestimmten
Sätze  nicht  überschreiten,  oder,  wenn  sie  darüber  hinausgehen,  wie  hoch  sich  die  tatsächlichen
Aufwendungen  —  auf  0,25  M  nach  unten  abgerundet  —  für  1000  Zigarren  belaufen.  Die
Abgabe  der  Erklärung  kann  bei  Zigarren,  die  zu  10  bis  zu  25  Stück  in  Holzkistchen  verpackt
  sind,  unterbleiben.  In  diesem  Falle  werden  zur  Ermittelung  des  vergütungsfähigen
Betrags  vom  Rechnungspreise  für  je  1000  Zigarren  abgesetzt

a)  für  Holzkistchen  zu  25  Zigarren:  8  M

b)  =  10  "       25  M

mit  einem  Inhalt  zwischen  10  und  25  Stück:  der  nach  den  Sätzen
von  8  und  25  M  verhältnismäßig  berechnete  Betrag,
d)  außerdem  für  Ringe  5  M

6.  A.  Dem  §  9  Abs.  3  ist  hinzuzufügen:
„Macht  der  Anmelder  für  Musterzigarren  von  der  Vergünstigung  des  §  3  Abs.  4
Gebrauch,  so  muß  er  dies  in  der  Anmeldung  erklären."“

B.  Im  letzten  Satze  des  §5   9  Abs.  4  ist  für  „letzten“  zu  setzen  „vorletzten“.

7.  A.  Dem  § 9  wird  folgende  Bestimmung  hinzugefügt:
„(5)  Bei  Zigaretten  und  Zigarettentabak  tritt  an  die  Stelle  der  Ausfuhranmeldung
(Abs.  1)  der  Zigarettenbegleitschein  zur  Ausfuhr  oder  Niederlegung  gegen  Abgaben-Muster  B 
    vergütung  nach  Muster  b,  in  dem  auch  die  Stückzahl  der  Zigaretten  und  bei  Mundstückzigaretten
  (vgl.  auch  §  8)  das  Gewicht  ihres  Tabakinhalts  anzumelden  ist.“

%
N
        <pb n="577" />
        —  553  —

B.  Der  §  10  erhält  folgende  Fassung:

„§  10.

(1)  Für  Tabakerzeugnisse,  die  im  Postverkehr  unmittelbar  nach  Orten  außerhalb
des  Zollgebiets  versandt  werden,  kann  das  Hauptamt  zuverlässigen  Herstellern  den
Ausfuhrnachweis  durch  ein  von  ihnen  zu  führendes  Postausgangsbuch  gestatten,  dessen
Muster  die  Direktivbehörde  vorschreibt.  Der  Abgabe  einer  Anmeldung  oder  eines
Zigarettenbegleitscheins  (§  9)  und  einer  Abfertigung  der  Erzeugnisse  (§  12)  bedarf  es
in  diesem  Falle  nicht.  Auf  Sendungen  nach  den  Zollausschlußgebieten  mit  Ausnahme
von  Helgoland,  findet  die  Vergünstigung  keine  Anwendung.  Die  Vergünstigung  ist
an  folgende  Bedingungen  geknüpft:

a)  Die  Poststücke  sind  vom  Versender  mit  einem  grünen  Zettel  zu  bekleben,  der

in  schwarzer  Farbe  den  deutlichen  Aufdruck  „Tabakerzeugnis!  Beim  Verbleib
im  Inland  der  Zollstelle  vorzuführen!“  sowie  die  Nummer  des  Postausgangsbuchs,
  den  Namen  oder  die  Firma  des  Versenders  und  die  Bezeichnung  der
für  diesen  zuständigen  Zollstelle  enthält.  Die  Begleitadressen  erhalten  den
gleichen  Aufdruck  oder  Vermerk.

b)  Der  Versender  hat  sich  einer  Vertragsstrafe  bis  zu  1000  M  für  jeden  Einzelfall
  zu  unterwerfen,  in  dem  für  nachgewiesen  erachtet  wird,  daß  eine  in  das
Postausgangsbuch  eingetragene  Sendung  bei  der  Post  nicht  oder  in  einer
geringeren  als  der  eingetragenen  Menge  eingeliefert  worden  ist,  daß  auf
Grund  des  Postausgangsbuchs  bei  der  Post  eingelieferte  Sendungen  ohne
vorherige  Genehmigung  der  Hebestelle  zurückgerufen  worden  sind,  daß  anderweit
  über  sie  verfügt  oder  daß  ein  Poststück  oder  eine  Begleitadresse  nicht
in  der  unter  a  vorgeschriebenen  Weise  beklebt  worden  ist.  Auf  die  Festsetzung
  und  Einziehung  der  Vertragsstrafe  wird  §  26  Abs.  3  Satz  2  und  3
sinngemäß  angewendet.

(2)  Die  im  §  9  Abs.  3  und  4  vorgeschriebenen  Erklärungen  sind  im  Postausgangsbuch
  entweder  ein  für  allemal  oder,  wenn  bei  Erzeugnissen  aus  in=  und
ausländischen  Tabakblättern  (§  9  Abs.  4)  das  Mischungsverhältnis  nicht  stets  dasselbe
  bleibt,  bei  jeder  Eintragung  abzugeben.  Die  Aufsichtsbeamten  sind  berechtigt,
die  zum  Versande  fertiggestellten  Poststücke  von  der  Absendung  zurückzuhalten  und
ihren  Inhalt  zu  ermitteln.  Sie  haben  die  Eintragungen  im  Postausgangsbuche  probeweise
  mit  den  Rechnungen  des  Versenders  zu  vergleichen  und  den  Befund  in  ersterem
zu  vermerken.  Auf  Grund  des  Postausgangsbuch  wird  die  Vergütung  berechnet
(§§  36  bis  39).

(3)  Die  Postanstalten  führen  die  gemäß  Abs.  1  a  beklebten  Poststücke,  wenn  ihre
Aushändigung  im  Inland  in  Frage  kommt,  der  für  den  Aushändigungsort  zuständigen
Zollstelle  vor.  Diese  darf  solche  Poststücke  dem  inländischen  Empfänger  erst  überlassen,
  nachdem  die  dafür  gewährte  Vergütung  zurückgezahlt  oder  der  Inhalt  der
Poststücke  im  Postausgangsbuche  des  Versenders  abgesetzt  worden  ist.  Ist  für
den  Versender  ein  anderes  Amt  zuständig,  so  erfolgt  die  Regelung  im  Einvernehmen
mit  diesem.“

C.  Es  sind  zu  streichen  im  §  11  die  Klammern  „(§  9)“  und  „(§  10  Abs.  1)“,  im  §  19  die
Angabe  „§  9  Abs.  1,  §  10  Abs.  1“  nebst  den  Gedankenstrichen,  im  §  28  Abs.  3  die
Klammern  „(§  9)“  und  „(§  10)“.

Zu  ersetzen  sind
im  §  36  Abs.  1,  §  37  Abs.  3  und  §  38  die  Klammer  „(§§  9,  10)“  durch  „(§  9)“,
im  §  36  Abs.  1  Satz  2  die  Worte  „Zigaretten  und  Zigarettentabak“  durch  „Erzeugnisse"
und  die  Klammer  „(§  10  Abs.  2)“  durch  „(§  10)“,
im  §  38  Satz  2  die  Angabe  „§  10  Abs.  2“  durch  „§  10“.

 

79*
        <pb n="578" />
        —  554  —

8.  Im  §  13  wird
A.  die  Bestimmung  unter  e  3  wie  folgt  geändert:

„3.  in  50  Stück  enthaltenden  Kistchen,  die  in  Kisten  verpackt  sind,  58  vom  Hundert,
in  mehr  als  50  Stück  enthaltenden  Kistchen,  die  in  Kisten  verpackt  sind,
54  vom  Hundert“,
B.  am  Schlusse  hinter  „des  Rohgewichts“  hinzugefügt:
„Unter  Kisten,  Kistchen  und  Fässern  sind  solche  aus  Holz  zu  verstehen."

9.  Dem  §  18  ist  als  neuer  Absatz  hinzuzufügen:

„(3)  Macht  die  Erklärung  des  Anmelders  über  die  Kosten  für  innere  Umschließungen
und  für  Ausstattung  der  Zigarren  (§  9  Abs.  2)  eine  Prüfung  nach  den  Geschäftsbüchern
notwendig,  so  wird  in  der  Regel,  namentlich  wenn  Probepackungen  vorhanden  sind,  die
Abfertigung  gleichwohl  vorgenommen  und  in  der  Ausfuhranmeldung  vermerkt,  daß  die
Prüfung  vorbehalten  bleibt.  Ihr  Ergebnis  wird  von  dem  mit  der  Einsicht  der  Geschäftsbücher
  betrauten  Oberbeamten  in  der  Ausfuhranmeldung  eingetragen."

10.  Im  §  20  Abs.  1  erhält  der  erste  Satz  folgende  Fassung:

„(1)  Auf  die  Erledigung  der  Anmeldungen  (Zigarettenbegleitscheine)  finden  die  Zollvorschriften
  Anwendung."“

11.  A.  Im  §21  ist  am  Schlusse  des  ersten  Satzes  zuzusetzen  „und  die  Betriebsräume  anzumelden.“
B.  Dem  §  22  wird  hinzugefügt:

„(3)  Zigarren  dürfen  in  den  unter  Zollaufsicht  stehenden  Betrieb  aus  anderen,
nicht  unter  Zollaufsicht  stehenden  Betrieben  —  auch  desselben  Inhabers  —  nur  mit
hauptamtlicher  Genehmigung  und  unter  der  Bedingung  eingebracht  werden,  daß  sie
in  anderen  Räumen  wie  die  Erzeugnisse  des  unter  Zollaufsicht  stehenden  Betriebs
gelagert  werden,  und  daß  die  Geschäftsbücher  über  ihren  Bezug  und  Versand  übersichtlich
  Auskunft  geben.  Das  Hauptamt  kann  die  Genehmigung  von  der  Unterwerfung
  unter  eine  Vertragsstrafe  (§  26  Abs.  3)  für  den  Fall  einer  Zuwiderhandlung
  gegen  diese  Bedingungen  abhängig  machen  und  die  Anbringung  eines  Aushanges
  (§  27  Abs.  3)  anordnen.  Für  den  Lagerraum  der  bezogenen  Erzeugnisse
steht  der  Zollbehörde  die  Aufsichtsbefugnis  gemäß  §  32  Abs.  1  zu.  Das  Gleiche  gilt
auch  für  andere  Tabakerzeugnisse  als  Zigarren.“

12.  §  25  erhält  folgende  Fassung:
„Der  verzollte  ausländische  und  der  bezogene  inländische  Tabak  sind  unverzüglich  in
die  Räume  des  Herstellungsbetriebs  zu  verbringen  und  im  Verarbeitungsbuch  (§§  28,  29)
in  Zugang  anzuschreiben.  Soweit  nicht  nach  §  26  Ausnahmen  zugelassen  sind  oder  im
einzelnen  Falle  vom  Hauptamt  zugelassen  werden,  ist  der  Tabak  in  den  Räumen  des  Herstellungsbetriebs
  zu  verarbeiten."  ·

13. A. § 26 Abs.1 erhält folgende Fassung:

„e)  Herstellung  außer-  (1)  Das  zuständige  Hauptamt  kann  unter  Zollaufsicht  stehenden  Zigarren-  und
halb  der  Betriebs-  Zigaretten-Herstellungsbetrieben,  die  nur  ausländische  Tabakblätter  verarbeiten,  auf
raume.  Antrag  gestatten,

a)  in  die  Betriebsräume  gebrachte  ausländische  Tabakblätter  außerhalb  dieser
Räume  in  der  Heimarbeit  zu  Zigarren,  Zigaretten  oder  Halberzeugnissen  für
die  Zigarrenherstellung  verarbeiten  zu  lassen,

b)  in  die  Betriebsräume  gebrachte  ausländische  Tabakblätter  oder  daselbst  geschnittenen
  ausländischen  Tabak  in  anderen  Betrieben,  die  Maschinenzigaretten
in  Lohnarbeit  herstellen  und  nur  ausländischen  Tabak  verwenden,  zu  Zigaretten
verarbeiten  zu  lassen.
        <pb n="579" />
        —  555  —

Der  Antragsteller  muß  sich  verpflichten,  dafür  zu  sorgen,  daß  sowohl  in  seinem  eigenen
Betrieb  als  auch  bei  den  Heimarbeitern  oder  in  dem  Lohnmaschinenbetriebe  lediglich
ausländische  Tabakblätter  und  Halb=  oder  Ganzerzeugnisse  daraus  vorhanden  sind
und  verarbeitet  werden.  Er  muß  sich  ferner  von  seinen  Heimarbeitern  oder  von  dem
Hersteller  der  Maschinenzigaretten,  ehe  er  ihnen  Arbeit  überträgt,  eine  entsprechende
Verpflichtungserklärung  ausstellen  lassen  und  sie,  soweit  nicht  der  Lohnmaschinenbetrieb
  selbst  unter  Zollaufsicht  steht,  dahin  beaufsichtigen,  daß  der  Verpflichtung  nachgekommen
  wird.  Die  Erklärung  ist  bei  dem  Verzeichnis  über  die  Heimarbeiter  (§  27
Abs.  1)  aufzubewahren,  im  Falle  zu  b  sofort  dem  Hauptamt  vorzulegen.“

B.  Es  sind  zu  ändern:

1.  im  §  26  Abs.  3  letzter  Satz  in  der  Klammer  die  Worte  „im  Abs.  2“  in  die  Worte:
„in  Abs.  1  und  2“;

2.  im  §  27  Abs.  1  die  Angabe  „§  26  Abs.  1  oder  Abs.  2“  in:  „§  26  Abs.  1  a  oder  2“;

3.  im  §  27  Abs.  2  der  Anfang  in  „Uber  die  Ausgabe  von  Rohtabak  oder  Halberzeugnissen
  an  Heimarbeiter,  von  Tabak  an  Inhaber  von  Lohnbetrieben  und  über  die  Rücklieferung
  der  von  ihnen  hergestellten“  usw.;

4.  §  27  Abs.  5  durch  Einschiebung  von  „àa  oder  b“  hinter  „§  26  Abs.  1“.

14.  §  28  Abs.  2  erhält  vom  Schlusse  des  ersten  Satzes  an  folgende  Fassung:

„Für  die  Zusammenstellung  dient  das  Muster  f  als  Vorbild.  Bei  Angabe  des
Preises  für  Zigarren  sind  auch  Abzüge  (Skonto  usw.),  die  der  Hersteller  dem  Käufer  etwa
erst  nach  Abgabe  der  Ausfuhranmeldung  (§  9)  gewährt  hat,  in  Abrechnung  zu  bringen
(§  3  Abs.  3);  desgleichen  ist  der  angemeldete  Wert  von  Musterzigarren  (§  3  Abs.  4)  zu
berichtigen,  wenn  die  durch  sie  bemusterten  Zigarren  schließlich  zu  einem  anderen  als  dem
angemeldeten  Preise  verkauft  worden  sind."“

15.  §  29  wird  wie  folgt  geändert:

A.  Im  Abs.  1  erhält  der  zweite  Satz  folgende  Fassung:

„Es  kann  ferner  Hersteller  von  zigarettensteuerpflichtigen  Erzeugnissen  sowie  Hersteller
  von  Zigarren  und  von  gesponnenem  Kautabak,  für  den  die  Vergütung  nach
§  3  Abs.  2  beantragt  wird,  unter  den  nachstehenden  Bedingungen  auf  ihren  Antrag
von  der  Führung  eines  Verarbeitungsbuchs  befreien,  wenn  sie  in  dem  unter  Zollaufsicht
  stehenden  Betriebe  nur  ausländische  Tabakblätter  verarbeiten."

B.  An  die  Stelle  der  Abs.  2  und  3  treten  folgende  Bestimmungen:

„(2)  Hersteller  von  Zigaretten  und  Zigarettentabak,  denen  die  Vergünstigung  des
Abs.  1  gewährt  wird,  müssen  die  nach  den  Zigarettensteuer-Aus  führungsbestimmungen
zu  führenden  Betriebsbücher  nach  näherer  Anweisung  des  Hauptamts  so  einrichten,
daß  sie  den  Erfordernissen  des  Verarbeitungsbuchs  entsprechen.  Die  nach  Abs.  1  zulässige
  Befreiung  von  Zigarren=  und  Kautabakherstellern  von  der  Führung  des  Verarbeitungsbuchs
  tritt  nur  dann  ein,  wenn  sie  sich  der  Verpflichtung  zur  ausschließlichen
  Verwendung  ausländischen  Tabaks  (§  26  Abs.  1  Satz  2)  und  der  Vertragsstrafe
  des  §  26  Abs.  3  schriftlich  unterwerfen  und  ihre  Geschäftsbücher  nach  näherer
Vorschrift  des  Hauptamts  derartig  führen,  daß  aus  ihnen  ohne  Schwierigkeiten  ausreichender
  Aufschluß  über  den  Betrieb  zu  entnehmen  ist.  In  den  Räumen,  in  denen
die  Zigarren  und  der  gesponnene  Kautabak  hergestellt  werden,  ist  der  im  §  27  Abs.  3
vorgeschriebene  Aushang  anzubringen.

(3)  Wegen  des  Abschlusses  der  Verarbeitungsbücher  sowie  wegen  der  Vorlegung
und  Prüfung  der  für  die  Vergütung  nach  dem  Werte  erforderlichen  Zusammenstellung
aus  den  Verarbeitungs-,  Betriebs=  oder  Handelsbüchern  finden  die  Bestimmungen  im
§  28  Abs.  2,  3  sinngemäße  Anwendung.“

Muster  I.
        <pb n="580" />
        —  556  —

16.  §  30  Abs.  2  ist  unter  b  hinter  „Versandstelle“  einzuschalten  „oder  an  eine  andere  Zweigtelle“.


17.  Im  §  33  Abs.  2  ist  statt  „Kassenpreises“  zu  setzen  „Nettokassenpreises“.

18.  Dem  §  39  Abs.  2  ist  hinzuzufügen:
„Jedoch  findet  keine  Anrechnung  auf  Beträge  statt,  die  erst  nach  dem  Monat  (§  36)  oder
dem  Vierteljahre  (§§  37,  38)  der  Ausfuhr  gestundet  worden  sind.“

19.  Am  Schlusse  der  Ordnung  wird  folgender  Paragraph  hinzugefügt:

„§  41.

Anderung  der  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  Muster  zu  dieser  Ordnung  zu  ändern  und  neiute
Muster.  Muster  einzuführen.“

Bekanntmachung.
Anderung  der  Muster  à  und  b  zur  Tababvergütungsordnung.

Auf  Grund  der  mir  durch  §  41  der  Tabakvergütungsordnung  erteilten  Ermächtigung  ändere
ich  die  Muster  a  und  b  zu  dieser  Ordnung  mit  Wirkung  vom  1.  August  1913  ab  wie  folgt:

1.  An  die  Stelle  des  Musters  a  treten  die  nachstehenden  Muster  aà  1,  a  2  und  a  3.
2.  In  Muster  b  wird  auf  S.  1  in  der  Klammer  rechts  oben  die  Paragraphenzahl  10

durch  9  ersetzt.
Berlin,  den  5.  Juni  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kühn.
        <pb n="581" />
        —  557  —

Muster  a1.
Direktivbezirk  (Tabakvergütungsordnung  §  9.)

Anmeldung

„  Ausfuhr  Tabakblättern  .  ».  ..  »-zur
  Niederlegung  Grumpen  von  Zigarren  aus  Betrieben,  die  nicht  gemäß

§  21  der  Tabakvergütungsordnung  unter  Zollaufsicht  stehen,  —
gegen  Abgabenvergütung.
Tabakausfuhr-Anmeldebuch  Nr.
Versendungsamt  Empfänger

:  Ausgangsabfertigung  .
Die  Aufnahme  in  die  Niederlage  soll  erfolgen  bei  dem  Amte  in

 

Ich  —  «-Wir
  versicher  hiermit,

a)  daß  die  innen  verzeichneten  Zigarren
meine  Betriebe
in

unser  zu

|  dem  von  mir  geleiteten  Betriebe  des
hergestellt  worden  sind,  und  daß

b)  eine  nach  §  1  Abs.  2c  der  Vergütungsordnung  unzulässige  Mitverwendung  von  Tabakrippen,
Tabakstengeln  oder  Tabakabfällen  sowie  eine  Verwendung  von  Tabakersatzstoffen  (fiehe  auch
Spalte  9)  nicht  stattgefunden  hat.

c)  Ich, Wir  versicher  ferner,  daß  in  den  unter  a  genannten  Betriebe  kein  inländischer  Tabak

verwendet  worden  ist,  der  einem  niedrigeren  Steuersatz  als  57  M  für  1  dz  unterlegen  hat,
und  daß  die  innen  verzeichneten  Zigarren  für  die  die  Vergütung  zum  Satze  von  100  M
(bei  Verwendung  von  steuerbegünstigtem  inländischen  Tabak  80  )  für  1  dz  beansprucht
wird,  mit  ausländischem  Tabak  gedeckt  sind  (Vergütungsordnung  §  9  Abs.  3).

,  den  ten  19

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.  Unterschrift  des  Anmelders.)

 

Die  nachstehend  aufgeführten  Packstücke  sind,  sofern  nicht  der  Anspruch  auf  Vergütung  verloren

gehen  soll,  dem  amt  zu  bis  zum
mit  unverletztem  Verschlusse  zur  Ausgangsabfertigung Annahme in die Ausgangsabfertigung Annahme in die Niederlage  vorzuführen.
,  den  ten  19

amt.
(Stempelabdruck.)
        <pb n="582" />
        —  558   —

 

1.  Anmeldung.

 

Laufende

Nummer



Der  Packstücke

 

Zeichen
Zahl  Rohund
  Rohund
  .  -
Num=  gewicht
Art
mer
kg.
12  3  4

Der  inneren

Umschließungen
Zahl  Inhalt
und  im
Art  einzelnen
kg  1/1000
5  6

Der  Waren

Art
(ob  Grumpen
oder
unbearbeitete
Tabakblätter  —
gegoren  oder
ungegoren  —,
ob  entrippte
Tabakblätter,
ob  Zigarren)

Eigengewicht


–—  —  kg
7  8

 

Erklärung
über
Bean-  Anträge  und  Bemerkungen
den  Umfang
der  spruchter  des  Anmelders
  
Mitverwendung  Ber  (Art  der  Eigengewichtsvon
  gütungs-Tabakersatzstoffen
  ermittelung,
(§ 5  Abs.  3  der satz  *  «
tatistische  Angab
Vergütungs-  statistische  gaben  usw.)
ordnung)
  M
9  10  11

 

 

 

 

 

Die  Nichtigkeit  der  Angaben  in  Spalte  2  bis  9  versichert.

 

 

a)  Eigengewichtsermittelung
  durch

b)  Bestimmungsland

c)  Wert  für  die  Handelsstatistik


(Unterschrift  des  Anmelders)
        <pb n="583" />
        —  559—

 

2.  Befund  und  Abfertigung.

 

Der  Packstücke
eichen
Zahl
und  Roh
und  gewicht
Art
mer
kg
12  18  14

Der
inneren
Umschließun-


Zahl
und
Art

16

Art
(ob  Grumpen
oder
unbearbeitete
Tabakblätter  —
gegoren  oder
ungegoren  -,
ob  entrippte
Tabakblatter,
ob  Zigarren)

16

Der  Waren
m  Eigengewicht
durch  Taraabzug
ermittelt  durch
voll-A
Tara-  ständige
Versatz
  Gewicht  wiegung
v.  H.  ermittelt
kg  kg
17  18  19

durch
Probever-


ermittelt“)


kg
20

Vergütungsfähiges


Eigengewicht

kg  6
21

Angaben  über

die  Art
der
Ermittelung
des
in  Spalte  20
angegebenen
Gewichts

22

angelegte
Verschlüsse,
Zahl  der

Bleie  usw.

23

 

  Zu  Spalte  20.

 

 

 

 



 

 

 

Für  die  Angabe  der  Art  der  Gewichtsermittelung  kann  ein  besonderer  Vordruck  ausgenommen  werden

80
        <pb n="584" />
        —  560  —
Erledigungsbescheinigungen.

Wie  das  bisherige  Muster  a.
        <pb n="585" />
        —  561  —

Muster  a 2.
Direktivbezirk  (Tabakvergütungsordnung  §  9.)

 

Anmeldung

Ausfuhr  von  Schnupf-,  Kau=  oder  Rauchtabak  gegen  Abgabenvergütung.

zür  Niederlegung
Tabakausfuhr-Anmeldebuch  Nr.
Versendungsamt  Empfänger

Die  Ausgangsabfertigung

Aufnahme  in  die  Niederlage  soll  erfolgen  bei  dem  Amte  in

 

Ich, Wir   versicher  hiermit,  daß  die  innen  verzeichneten  Tabakerzeugnisse

meine  Betriebe
in  unser  ]  zu
dem  von  mir  geleiteten  Betriebe  des

hergestellt  worden  sind,  und  daß  eine  nach  §  1  Abs.  2c  der  Vergütungsordnung  unzulässige  Mitverwendung
  von  Tabakrippen,  Tabakstengeln  oder  Tabakabfällen  sowie  eine  Verwendung  von  Tabakersatzstoffen
  (siehe  auch  die  Fußnote  zu  Spalte  9)  nicht  stattgefunden  hat.

,  den  ten  19..

nterscheift  des  Anmelders.)
Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

 

Die  nachstehend  aufgeführten  Packstücke  sind,  sofern  nicht  der  Anspruch  auf  Vergütung  verloren

gehen  soll,  dem  amt  zu  bis  zum
mit  unverletztem  Verschlusse  zur  Ausgangsabfertigung in die Niederlage      vorzuführen.
,  den  ten  19..

amt.

(Stempelabdruck.)

80*
        <pb n="586" />
        —  562  —

 

1.  Anmeldung.

 

Laufende

  Zahl  *
und

Num-  und  *
ummer

  Art
mer

1  2  3

Der  Packstücke

Rohgewicht


Der  inneren
Umschließungen
Zahl  Inhalt
und  im
Art  einzelnen
1
kg  1/1000

5  6

Der  Tabakerzeugnisse
Art
(ob
1
Eigen-  Schnupf-,
Kaugewicht
  au
oder
Rauchtabak)

kg
7  8

Angabe,  ob  die  Erzeugnisse



a)  nur  aus  ausländischen,

b)  nur  aus  inländischen,

c)  aus  in-  und  ausländischen
  Tabakblättern
gemischt  hergestellt
sind,  und

Angabe  des  Mischungsverhältnisses

  im  Falle

der  Ziffer  1c.“)

Der  zu  den  Erzeugnissen
  verwen  deten  ausländischen
  Tabakblätter

Freis
(§ 8  Abs.  1a
T.  V.  D)
ohne
Gewichtszoll
  und
ohne  Zollzuschlag


Menge

kg
10

Beanspruchter

Vergütungssatz

a)  nach
dem  Gewichte,



b)  nach
dem  Werte
(§  3  Abs.  2

T.  V.  O.)

–

12

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  der  Angaben  in  Spalte  2  bis  11  versichert

 

 

 

 

(Unterschrift  des  Anmelders.)

*)  Sind  Tabakersatzstoffe  oder  ist  inländischer  zum  Satze  von  45  M  versteuerter  Tabak  oder  sind  zu  Rauchtabak  aus  dem

Ausland  eingeführte  Tabakrippen  mitverwendet  worden,  so  ist  in  Spalte  9  auch  der  Umfang  dieser  Verwendung
.  2,  §  4  Abs.  3  T.  B.O.).

Abs.  3,  §  2  M

anzugeben  (5  5
        <pb n="587" />
        —  563  —

 

—

3.  Befund  und  Abfertigung.

 

 

 

 

 

 

Der  Packstücke  Der  Tabakerzeugnisse  Angaben  über
Anträge  und  der    Gegengewicht  Ver
Bemerkungen  irneren  Art    “  die  Art  der  andes
  Anmelders  Zahl  Zeichen  Umschlie,, inh  Durch  Taraabzug  tungs-  Ermittelung  Velegte
(Art  der  Eigen-  Zah  und  Roh-  ßungen,Schnupf.,  ermittelt  Durch  durch  fähiges  des  Vergewichtsermitte-
  und  ·  Zahl  Kau-  and:  Probe,igen-  in  schlüsse,
lung,  statistisch  Art  Num.  gewicht  und  oder  Tara  /:  voerr-  gewicht  Spalte  22  .
Art  I  und  der
Angaben  usw)  mer  Art  Rauch-  satz  Gewicht  wiegung  ermittelt)*    angegebenen  Bleie
kg  v.H.  kg  kg  kg  kg
13  14  15  16  17  18  19  20  21  22  28  24  25
a)  Eigengewichtsermittelung

durch
b)  Bestimmungs-  —
land
c)  Wert  fuͤr  die
Handels-  "
statistik

 

*  Zu  Spalte  22

 

 

 

 

 

 

Für  die  Angabe  der  Art  der  Gewichtsermittelung  kann  ein  besonderer  Vordruck  ausgenommen  werden
        <pb n="588" />
        —  564  —

Erledigungsbescheinigungen.

Wie  das  bisherige  Muster  a.
        <pb n="589" />
        —  565  —

 

  Muster  a3.
Direktivbezirk  (Tabakvergütungsordnung  §  9.)
Anmeldung
Ausfuhr    Betri  ·  
zur  Niederlegung  von  Zigarren  gegen  Abgabenvergütung  aus  Betrieben,  die  gemäß

§  21  der  Tabakvergütungsordnung  unter  Zollaufsicht  stehen.

Tabakausfuhr-Anmeldebuch  Nr.

Versendungsamt  Empfänger

—  Ausgangsabfertigung  -  Amte
Die  Aufnahme  in  die  Niederlage  soll  erfolgen  bei  dem  Amte  in

 

Ich, Wir .  versicher  hiermit,  daß  die  innen  verzeichneten  Zigarren
meine  Betriebe  ]
in:  unser  zu
dem  von  mir  geleiteten  Betriebe  des  
hergestellt  worden  sind,
und  daß  eine  nach  §  1  Abs.  2c  der  Vergütungsordnung  unzulässige  Mitverwendung  von  Tabakrippen,

Tabakstengeln  oder  Tabakabfällen  sowie  eine  Verwendung  von  Tabakersatzstoffen  (siehe  auch  die  Fußnote
  zu  Spalte  8)  nicht  stattgefunden  hat.

,  den  19..

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.  (Unterschrift  des  Anmelders.)

 

Die  nachstehend  aufgeführten  Packstücke  sind,  sofern  nicht  der  Anspruch  auf  Vergütung  verloren

gehen  soll,  dem  amt  ............  -  bis  zum

:  Ausgangsabfertigung  
mit  unverletztem  Verschlusse  zur  Aufnahme  in  die  Niderlage  vorzuführen.

,  den  19..

amt.

(Stempelabdruck)
        <pb n="590" />
        —  566  —

1.  Anmeldung.

 

 

 

 

 

 

Der  inneren  Ei-  1.  W  ob  die  Zi-  Bean.  Der  ganz  oder  teilweise  Von  dem  Rechnungs-  Für  1000  Z;
Der  Packstücke  Um—  a)  nur  aus  ausländi.ruc-=  aus  auslandischen  Tabak.preise  sind  abzuziehen:  darren  be
·  gen-  schen  ler  blättern  hergestellten  ·-  ..  laufen  sich  di
schließungen  «  -,»,  Zigarren:  u)  für  Vergütungen  Aufneen.
Lau.  ge--P/)  nur  aus  inländi-  Ver-  (Skonto  usw.),  dun  en  für
wicht  *  HHü-  6  i  an  Verpackungs-,  usstattung
sende  zei-  In-  der  c)  aus  #n.  und  aus  tungs.  Sorte(Marke),  Rechnungs-  Versand-us  w.  Kosten  Lsnr
Num-  Roh-  blättern  gemischttét  Stückkahl  preis  (§  3  Abs.  3  Satz  1,  2  en  anuf.  4
Zahl  chen  Zahl  halt  ·  -  —  —  2  7  a  f
ner  -  e—  im  zi-  bergestellt  sind,  nach  jeder  Sorte.  T.  V.  O.),  —  ab
und  und  9  und  gar-  und  dem  Ausstattung  für  im  se)  gemäß  §  3  Absl.  3  nmauf  “
Art  Num=  wicht  Art-)  2.  Angabe  des  Ge:  [(Ringe,  Glas=  1000  gan-  letzter  Satz  T.  V.  O.  (T  9  #b  f.2
*v“  *  zelnen  ren  Mischungsverhält.  wichte  hülsen  Stan-  Spal  14  .  Ai  O.
ier  nisses  im  Falle  der  niol  u.  dgl.)  *  zen  (Spalte  )  T.  V.  O.)
uo%g  tLx  issl  zer  15n  )  6  •  9  1  #
11  2  3  4  5  6  7  8  9  10  111  12  13  14
7  1  IH.  A..  14%  15/20  300  150  Wie  J#d  17.5  0  St.  Noh-  95  437  751)  30%  Skonto  7  %  Jlieht  mehr
Kisste  4971  lexu  #%  Umsatz-  als  7.4
15/20  33502  750  St.  1  u.  120  70  provision  I#t.
#  Holz-  Conita  A  Vertrag  nach
kist-  952  1½%  *  Albzuz  des
chen  Skontos.  7717  9.7
b)  Umkiste  90
Fracht  45
17/89
6  .
i
;-  B.  B.  J4  90/40  .  194  15  536  desgl.  71)  St.  I0  310.%  3%  Skonto  72.4
Kiste  9233  Hiesgl.  Erotien  mit.  n  Zink
.  )·»  J.....
ZlilxllL  1  Umbisté.
einsat:  Fracht  .  .  .  .
zZus.  1  Gch  nach  8Sp.  14.
Kisten,

 

 

*)  Zu  Spalte  b.
Zu  Spalte  8.

*  *

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  der  Angaben  in  Spalte  2  bis  14  versichert

für  E.

C.  W.

&amp;amp;  B.

(Unterschrift  des  Anmelders.)

worden,  so  ist  in  Spalte  8  auch  der  Umfang  dieser  Verwendung  anzugeben  (§  5  Abs.  3

( §  9

***)

Abs.  2  T  V.

Zu  Spalte  14.  Die  An
O.)  angewendet  werden

 

z.  B.  50/40  Holzkistchen,  200/100  Holzkistchen,  25/10  Papierpakete  usw.
Sind  Tabakersatzstoffe  oder  ist  inländischer,  zum  date  von  45  4  ver
§ 2  Abs.  2  T.  V.O

Ausgabe  ist  bei  Holzkistchen  mit  10  bis  25  Zigarren  icht  erforderlich,
allen.

Das  ist  in  Spalte  14  zu  beantragen,  z.  B.  „Abzugssätze  8  +  5  M

 

wenn,  die  festen

 

heuerter  Tabak  mitverwendet

Abzugssätze
        <pb n="591" />
        —  567  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.  Befund  und  Abfertigung.
Die  Antrage  Er--  Eigengewicht  der  Zigarren  Angaben  über
Bet  Der  Packstücke  Der  gebnises  H  -
gutung  und  inne-  der  durch  Tara  durch  Vernach
  dem  "  ur
Werte  Bemerkungen  n.  Prü-  abzug  volle  durch  gütungs-a#  die  Urt  der  r-  legle
vri-tddes  Anmelders  sclr  sungermitteltKtän-robe.  aitelng  des  s  ungeegie
be.  2  (Art  der  Eigen-  zei-  Roh  #zun.  der  dige  ver-  fähiges  gebenen  Gewichis,  Verschlüsse,
anipru  t  ·  -·  a  l  oh-  1.  er-  .  br  di  1  des
von  gewichte  ahl  chen  gen  gaben  Tara,  6  Lr-  wiegung]Eigen-  e,  obi,  12  Zahl
einem  ermittelung,  und  und  gemnahl  We-  „  und  15),  -
Kassen=  »»»  And  in  satz  gung  er-  gewicht)  die  n  der  Bleie
preise  statiftische  Art  Num-  wicht  Art  Epalte  wichter.  mmittelt“)  “  Begckesem  #
von  Angaben  usw.)  mer  Art  10  v.  H.  mittelt  EFr.  14  1“  usw.
.  kg  kg  kg  kg  —
15  16  1:  18  19  20]  211  22  23|  24  25  26  21  28
13.7.)  EigengewichtslW##  Wi  %  Wie  Zi—  ...  150  .  Kisten
ermittelung  Sp.  2  Jl.  4#  h.  Lurren  ung.  0  je  2
durch  Verwie-  220g  *  AAa
Luns  wen  ...  ;»,.««»«.«  Hishi-nutan
SI-.l()  licsynirlktzn  «««««Hl«"«
NBksMUMUUW·  beanstanden.  von  hiel
"  land  «  Wert:  vieru
  1.  Grobhri—  hundertsiebentannien
  unddreibig  .
5zm  .  #nts  96
Ostafrika  5
77  ..  Wert  für  die  *7700  «  ...  III-i
RAE-i  Handelsstatistit  27  N  vierundzvwaunzie
Zu!  114.  4  (0  or
.  342#.50  ,
195.50  M.
Zu  Spalte  2:
Kiste  Nr.  491  enthält  13  und  13  Kistchen  von  gleicher  Größe  und  Beschaffenheit.
Der  Inhalt  von  7  Kistchen  der  Sorte  Nohleza  wiegt  .  ....  O  m  k#
Ien  Rest.  14  Kistchen.,  wie  angemeldet  ungenommen  .15,200.
1,606  kg
Die  übrigen  13  Kistchen,  wie  angemeldet  angenommen  .  ...·5,oi..
Kiste  Nr.  9235  enthült  80  Kistchen  von  gleicher  Größe  und  Bese  haffenheit.
Der  Inhalt  von  1  Kistchen  wiegt  O)/1%  kg
len  Rest,  79  Kistchen.  wie  angemeldet.  ungenommen  ....  ..l·5,»-·8,,

l-«.  L

H...,d(s112..-XugustMis.  )-V4k.-U..»
  S....
0.-Z.—E.  Zollaufseher.

—  —  —  —  —  —  —

*)  Zu  Spalte  25.  Für  die  Angabe  der  Art  der  Gewichtsermittelung  kann  ein  besonderer  Vordruck  ausgenommen  werden.
81
        <pb n="592" />
        —  568  —

Erledigungsbesctcheinigungen.

Wie  das  bisherige  Muster  a.

 

Von  der  Tabakvergütungsordnung  wird  eine  amtliche  Handausgabe  veranstaltet,  deren  buchhändlerischer
Vertrieb  dem  Verlage  von  Julius  Springer  in  Berlin  W  9,  Linkstraße  23  24,  übertragen  worden  ist.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="593" />
        —  569  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

Reichsamt  des  Innern.

..——  ——

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

XLL.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  13.  Juni  1913.  Nr.  30.
Inhalt:  1.   Konsulatwesen  Ermachtigungen:  Exquatur-  6.  Zoll--  und  Steuerwesen:  Zulassung  eines  Zollfreien  Vererteilung
  .  Seite
2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  Ta  batrippen  und  und

ausländischer  Tabaklauge
Veranderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung
von  Untersuchung  Fachchemiker  für  Wein  usw.  ermächtigten

Mai  1919..........  570
3.  Finanzwesen:  Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs-Post=
  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung

  für  das  Rechnungsjahr  1912......  572  auslandischen  Fachchemiker  und  wisenschaftlichen  An-4.
  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Erscheinen  des  Hand-  stalten

buchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1918  ...572  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  he
5.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  ersten  Nach-  nissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen

trags  zur  „Amtlichen  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit    Anderungen  in  den  für  die  ....  Verzollung  maßgebender
Unterscheidungssignalen  für  1915  .  572  Tarasätzen.

 

1.  Kon  sulatwesen.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Ohrt  in  Robe  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für
seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Nagasaki  beauftragten  secrétaire  interpréte
Specka  ist  auf  Grund  des  §   1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats
und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Ehe
schließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.

Dem  Königlich  Belgischen  Vizekonsul  in  Bremerhaven,  Fr.  Probst,  ist  namens  des  Reichs  das
Erequatur  erteilt  worden.

 

82
        <pb n="594" />
        —  570  —

2.  Bank—

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Mai  1913  nach  den  im  Reichsanzeiger

Die  Beträge  lauten
Passiva.  (  9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20
ers  er-4
  Sonstige  indlich-  bimolich=B.
  ·  Gege  un-  Gegenä#liche  —.  Gegen  Gegenumme  de  keiten
7  ezeichnung  s##rund.  n#eserve.  noten.  Gegen  un-  *#nfälige  gen  teiten  deen  Sontige  Leu  4ermäss
*  der  EXOIIITIIIIIxt  Ver-  30.  April mit  30.  April  30.  April  der  30.  Aprilweiter-2
  Banken.  kapital.s  Fonds.  umlauf.  131.  noten.  1  bindlich  Kündi.1913  Passiva  1913  Passivva.  1913.  gelnen
keiten  gungs-  tulän-2
  frist.  dischen
Wechseln.
1  2  3  4  7  I  10  11  12  15  14  15  1uis  1
Reichsbank.  180  70  0  91  6%  1  94  55  oss  —  2082391  608  8874  214551  —  7  611
1
Bayerische  Notenbank  3750  63743—  93927  2  —  2220  911  3#/—  7381813—  1  108  2655
Sächsische  Bank  zu  Dresden30  7  500%  7  15  52783560  280  23008X  1353  —————.—  ————
Württembergische  Notenbank  1625%  115  1579  14016—  69  r*i  4  12884  113  43512—  1  114  1  376
Badische  Bank 1  2  14790  3  9578—  13  760|J  63]  —  8204  1531  407204  44  955
I
Zusammen.  Misæl  8517sr045927  —145658620541  —209781l  661658422067  20158F  154353991487953102407  —1182ssl  7207

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  20.4  323  470  000  M  (bei  der  Bank  Nr.  1)
1),

60  1388  107000

100  1  266  576  OCO004

.  500  12  436  000  (bbei  der  Bank  Nr.  3),
1000  255  338  000  (bbei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="595" />
        —  571  —                                                                                                                                                     w e s e n 

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  April  1913.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
l  l  «
·  8
I  S
Metall-  Gegen  J  Reichh-  Gegen  Noten  Gegen  Wechsel  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen
30.  April  kassen-  30.  April  anderer  30.  April  und  30.  Aprii  Lombard.  30.  April Effetten.  30.  April  30.  April  der  30.  April
Bestand.  1013.  scheine.  ELIEFLUAUEIMXIIII  1013.  1913.  1018.  —  1013.  2
.  ·  J
I
—  #
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1  318  1121  X  65613  ####  +  1  27  lo  52  –  1556  —  90549  1060¼  —  4  1990627½  515  782  —  1  2:8  6  —11211
33481  1198  1  19  160  4  6#SS#9  9106  2484  —  7  551  10  3214  —  216  1  1—  1038
16711J  4338  .  "8  640%  —  19710  6144  SSS20  190  4  S  356„
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102714555  whsæ  tun-—  152  17358  —  1190  —  914  2  584  —  154  —  448  42812  11144
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I  l

 

 

 

 

 

82*
        <pb n="596" />
        —  572  —
3.  Fin  an  zwesen.
Nachweisung

von  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  das  Rechnungsjahr  1912.

 

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  Einnahmen  Im  Reichshaushalts-Etat    ist
der  im  Rechnungsjahr  1912  veran-Einnahmen
  Rechnungsjahr  1912  schlagt  auf
—  M—  M  M  —
1  2  3
Reichs-Post.  und  Telegraphenverwaltung  792  870  515  791  381  000
Reichs-Eisenbahnverwalting  ...  155  104  992  141  780  000

 

 

 

4.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Das  Handbuch  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1913  ist  erschienen.

 

5.  Marine  unuud  Schiffahrt.

Der  erste  Nachtrag  zur  „Amtlichen  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit  Unterscheidungssignalen  für  1913“
ist  erschienen.

 

6.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  23.  Mai  d.  J.  beschlossen:
Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  Tabakrippen  und  ausländischer  Tabaklauge
—  Tarifnummer  220  —  zur  Herstellung  von  Rauchtabak  —  Tarifnummer  220  —  die
Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen  für
Wein,  Traubenmost  und  Traubenmaische  (§  8,  §  22  Abs.  3  und  §  23  Abs.  4  der  Weinzollordnung)
  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker  und  wissenschaftlichen  Anstalten.

Portugal.
Die  Ermächtigung  des  Laboratoriums  für  Hygiene  (Laboratorio  de  Hygiene)  und  des
Municipal-Laboratoriums  (Laboratorio  Municipal)  in  Porto  ist  in  Wegfall  gekommen.
        <pb n="597" />
        —  573  —
Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Das  Zollamt  !  Berlin  Nobelshof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Neukölln  ist  aufgehoben
worden.

In  Zeitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Naumburg  a.  S.  ist  auf  dem  Güterbahnhof  ein  gollamt
  mit  der  Bezeichnung  „Zollamt  1  Zeitz  Bahnhof“  errichtet  worden.  Dieses  Amt  hat  folgende
Befugnisse:  7,  9,  16,  17,  18,  19,  38,  50,  60,  61,  63,  67  und  69;  Ausfertigung  und  Erledigung  von
Zoll=  und  Branntweinbegleitscheinen  I  und  II;  Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  I  und  Ill;  sämtliche
Befugnisse  im  Eisenbahnverkehr  ohne  Einschränkung;  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände
des  freien  Verkehrs;  Erhebung  von  Ubergangsabgaben,  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen
  bezüglich  aller  in  Betracht  kommenden  Waren.

Das  bisherige  Zollamt  I  in  Zeitz  führt  fortan  die  Bezeichnung  „Zollamt  1  Zeitz  Stadt“.  Es
hat  folgende  Befugnisse:  17,  60,  61  und  63;  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Kakaowaren,
die  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabenvergütung  ausgeführt  werden;  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I
im  Postverkehr  und  über  Lederhandschuhe,  die  im  Veredelungsverkehre  für  die  Handschuhfabrik  von
F.  W.  F.  Unger  zu  Zeitz  eingehen;  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II;  Ausfertigung  und  Erledigung
von  Branntwein-  und  Zuckerbegleitscheinen  !  und  II;  Ausfertigung  von  Tabakbegleitscheinen  1  sowie
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Tabakbegleitscheinen  II;  Erledigung  von  Salzbegleitscheinen  1  und  ll;
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Leuchtmittelbegleitscheinen;  Ausfertigung  von  Essigsäurebegleitscheinen;
Abfertigung  von  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten,  Kakaowaren,  Gegenständen,  die  nicht  unter
stehender  Kontrolle  eingesalzen  sind,  Tabak  und  zuckerhaltigen  Waren,  wenn  bei  der  Ausfuhr  Abgabenvergütung
  beansprucht  wird;  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  nach  Nr.  8  a  des  Tarifs
zum  Reichsstempelgesetze.

Dem  Hauptzollamt  Berlin-Pankow  sind  die  Befugnisse  gemäß  §§  1,  2  der  Weinzollordnung
beigelegt  worden.

Ferner  erteilt:

dem  Zollamt  I  Dauborn  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Oberlahnstein  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz;

dem  Zollamt  1  Eschweiler  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Düren  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitzetteln  und  von  Begleitscheinen  !  über  Mineralölsendungen,  die  für  die  Firma  A.  Merkens
Nachf.  G.  m.  b.  D.  Lack=  und  Farbenfabrik  in  Eschweiler  eingehen;

dem  Hauptzollamt  Flensburg  die  Befugnis  zur  Abfertigung  und  zur  Bescheinigung  des  Ausganges
  von  Kakaowaren,  für  die  Abgabenvergütung  beansprucht  wird;

dem  Zollamt  !  Gummersbach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Solingen  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz;

dem  Zollamt  I  Königswinter  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Neuwied  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Spirituosen  der  Nummer  178  und  179  des  Zolltarifs,  die  für
die  G.  m.  b.  O.=  Grand  Hotel  Mattern  daselbst  eingehen;

dem  Zollamt  1  Sonderburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Flensburg  die  Befugnis  zur  Bescheinigung
  des  Ausganges  von  Kakaowaren,  für  die  Abgabenvergütung  beansprucht  wird.

Bei  „Geldern“  (Zollamt  l),  auf  Seite  37  des  Nachtrags  zum  Amterverzeichnis,  hat  die  Bemerkung
  1  in  Spalte  6  zu  lauten:  „  5½  über  Waren  aller  Art  für  das  Privattransitlager  der  Firma

Gebr.  Berg;  “  über  Waren  aller  Art,  die  von  diesem  Lager  versandt  werden;  2  auch  über  usw.“.

Königreich  Bayern.
In  Ellingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Nürnberg  ist  eine  Steuerstelle  errichtet  worden.
In  Griesen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Pfronten  ist  ein  Nebenzollamt  1  mit  der  Bezeichnung
„Nebenzollamt  I  am  Bahnhof  Griesen“  errichtet  worden.  Dieses  Amt  hat  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I,  sämtliche  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehr  und  die
Befugnis  zur  Erledigung  von  Ubergangsscheinen  über  Bier  und  Wein.
        <pb n="598" />
        —  574  —
Den  Zollexposituren  am  Bahnhof  zu  Augsburg  und  zu  Kaiserslautern  ist  die  Befugnis  5
entzogen  worden.
Königreich  Württemberg.

Das  Ortssteueramt  Schwenningen  im  Bezirke  des  Kameralamts  Rottweil  ist  aufgehoben
worden.  An  seiner  Stelle  ist  ein  Zollamt  I  errichtet  worden,  das  dem  Hauptzollamt  Friedrichshafen
unterstellt  und  mit  einer  allgemeinen  öffentlichen  Niederlage  verbunden  ist.  Es  hat  ferner  folgende
Befugnisse:  3,  10,  20,  21,  26  bis  30,  35  bis  40,  49  bis  55,  57,  58,  59  bis  61,  63,  64,  67  bis  75;
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zoll-,  Branntwein-,  Salz-,  Tabak-  und  Zuckerbegleitscheinen  1  und
II;  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Leuchtmittel-,  Zigaretten=  und  Zündwarenbegleitscheinen;  Erledigung
  von  Schaumweinbegleitscheinen;  sämtliche  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehr;  Abfertigung  von  Getreide
  usw.  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein;  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des
freien  Verkehrs;  Abfertigung  von  Branntwein,  Branntweinfabrikaten  und  Tabak  zur  Ausfuhr  gegen
Abgabenvergütung;  sämtliche  Befugnisse  hinsichtlich  der  Ubergangsabgaben.

Elsaß-Lothringen.
Die  dem  Zollamt  1  Dornach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Mülhausen  beigelegte  Befugnis
zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Brechweinstein  ist  ganz  allgemein  auf  Antimonsalze
der  Tarifnummer  312  ausgedehnt  worden.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  29.  Mai  1913  beschlossen,  daß  mit  dem  1.  Juli  1913  die
nachstehenden  Anderungen  in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden  Tarasätzen  einzutreten  haben:

 

 

 

 

 

 

 

Tar  as  ä  tz  e
Laufende  Nummer  Benennung  Art  in  Hundertteilen
Zoll-  der  der  des  Rohgewichts
Nr.  Tarifs  Gegenstände  Umschließung    „
bisher  künftig
1  2 3    4  5
1  52  Rosinen  rohe  Flachkisten  von  mehr  als
14  kg  aus  Tannenholz,  ohne
Leinenumschließung,  mit  Rosinen
  aus  Persien  .  15  11
2  108 Gepökeltes  Rindfleisch  Fässer  aus  Tannenholz  mit  je
2  Eisen=  und  etwa  15  bis
20  Holzreifen,  mit  gepökeltem
Rindfleisch  aus  Rußland  16  13
3  135  Kräuterkäse.  Fässer  11  10
4  219  Schildkrötenfleisch  in  luftdicht
verschlossenen  Blechdosen  Kisten  20  16

Berlin,  den  10.  Juni  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="599" />
        —  575  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  bezieben  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlaungon.

 

 

 

XLL.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  20.  Juni  1913.  Nr.  31.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermachtigung  zur  Vor-  3.  Versichernugswesen:  Befreiung  von  der  Versicherungsnahme

  von  Zivilstandshandlungen:  —  Bestellung:  —  pflicht  gemäß  § 5  1242  der  Reichsversicherungsordnung  Exquarturerteilung  577
    —  Todesfall  Seite  575  Desgl.  578
2.  Finanzwesen:  Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,  .

Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1913  4  Zoll und    Steuerwesen  Personalveränderungen  bei  den

bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mai  1913  ...576    

·  —  ·.  Statistik:  Anderung  der  Muster  zu  den  Nachweisungen
Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  5.   Statistik
Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  für  die  Branntweinstatistik))

für  die  Zeit  vom  1.  April  1913  bis  zum  Schlusse  des  6.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Monats  Mai  1913  577  Reichsgebiete  ............  617

 

1.  Konsulatwesen.

Dem  Kaiserlichen  Generalkonsul  Thiel  in  Jokohama  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai
1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.


Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Santiago  ist  der  Fabrikant  C.  Schorr  zum  Konsularagenten  in
Talca  bestellt  worden.

Dem  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Mannheim,  Joseph
Pfeiffer,  ist  namens  des  Reichs  das  Erequatur  erteilt  worden.

Der  Kaiserliche  Konsul  Friedrich  Emil  Köhler  in  Björneborg  (Finland)  ist  gestorben.

 

83
        <pb n="600" />
        —  576   —

2.  Finan  zwesen.

Übersicht
der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1913
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mai  1913.

 

 

 

 

 

Die  Solleinnahme

 

 

 

 

 

·  Die  Isteinnahme  Im
Laufende Nr.   Bezeichnung  Abzug  Reichshaushalts-
  zeich    der  Ausfuhrvergütungen  usw.  hat  betragen  Etat  ist  die
—  der  hat  betragen  Einnahme  für
  vom  Beginne  des  vom  Beginne  des  das  Rechnungs-
  Einamen  im  Rechnungsjahr  im  Rechnungsjahr    des  jahr  1913
2  Einnahmen  Monat  Mai  Monats  Mai  Monat  Mai  6  Monats  Mai  veranschlagt  auf
..8  —  .  M M  #-.
1  2  3  4  5  6  7
1
11|Zölle  52  748  729  107.520  955  49813  394  103  612  201  703  470  000
2  Tabaksteuer  .  856  231  1  534  862  790  752  1591  674  11  325  000
8  Zigarettensteuer  3  951  640  7848  733  3  554  764  6  885  502  38  469  O00
4  Zuckersteuer  13  827  915  26  945  056  16  498  090  34549  438  157600  000
5 Salzsteuer  b  5  b.  4638  466  9327690  4  626  897  9  898  209  59  660  000
6,  Branntweinverbrauchsabgabe
  18  339  239  37264  709  18  784  601  85  429  805  203  455  000
7  Essigsäureverbrauchsabgabe  59  514  128  150  70  410  146  903  825  000
8 Schaumweinsteuer  941  615  1  728  296  794  658  1  368  238  10  685  O00
9  Leuchtmittelsteuer  —  749  699  612  515  742  .464  2  305  491  13  3-46  000
10  Zündwarensteuer  ub  1  575  401  3244  626  1  835  927  3  759  308  19  601  000
11  Brausteuer  und  Übergangsabgabe
  von  Bier  .  11471688  12  278  936  10  401  907  18  720  163  124  780  000
 12 Spielkartenstempel  141  753  325  372  181  030  359  373  1  899  960
183  Wechselstempel  .  .  b  .  1  651  546  3  497  188  1  618  515  3  427244  18  622  500
14  Reichsstempelabgaben:  sstempelabga  
von  Wertpapieren.  hei  5  695  848  11  064  374  5  681  931  10  843  087
...  Gewinnanteil  schein-  57  820  000
und  Zinsbogen  332  681  1  392  816  383  502  14489  335
C.  von  Kauf--  und  sonstigen
D.  Anschaffungsgeschäften  1  700  289  3971  391  1  666  283  3891  963  20  580  000
4l  von  Lotterielosen:
a)  für  Staatslotterien  4  055  967  6  755  967  4  055  967  1  6  755  967  89  500  000
b)  für  Privatlotterien.  1  661  030  2  758  924  1  494  810  ·  2  683  246  10  -88  Oo0
E.  von  Frachturkunden  1666  489  3212  769  1  525  359  3  148  513  17  444  O00
F.  Personenfahrkarten  .  1980948  2722157  1941  329  2  667  714  22  344  000
G.  =  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  562  414  998  199  551  165  978  235  8  480  o00
H.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  1  070  917  2  764  708  1  049  499  2  709  409  5  880  000
J.  von  Schecks  265  628  #  544  393  260  315  583  505  8  186  000
K.  Grundstücksüber  tra-  ,  :
gungen  2887  052  6  761964  2  829  312  56  646  725  39  200  000
15 Zuwachssteuer  1721186  2  325  437  1727186  2  325  437  18  000  000
16Erbschaftssteuer  3  000  818  5  941  013  3  000  818“  5  941  043  44  000  0O00
178.Statistische  Gebühr.  176  805  361  306  176  805  361  306  1  822  450
        <pb n="601" />
        —  577  —

Nachweisung

von  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung

für  die  Zeit  vom  1.  April  1913  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mai  1913.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung der    Einnahmen  vom  Beginne  Im  Reichshaushalts-Etat  ist
  Bezeichnung  des  Rechnungsjahrs  bis  die  Einnahme  für  das
der  zum  Schlusse  des  Monats  Rechnungsjahr  1913  veran-Einnahmen
  Mai  1913  schlagt  auf
    M  M
1  2  3
Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  131  549  716  842  369  000
Reichs  ·  Eisenbahnverwaltung  ..  .  .  .  ...  26  309  000  153  779  000
3.  Versichernugs  wesen.
Bekanntmachung,
betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  21.  Mai  1913  auf  Grund  des  §  1242  Nr.  1,  2  der
Reichsversicherungsordnung  beschlossen,

daß  die  §§  1234,  1235  Nr.  1,  §§8  1237,  1240,  1241  der  Reichsversicherungsordnung  mit
Wirkung  vom  1.  Januar  1913  an  gelten  für

1.  die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Handelskammer  für  die  Kreise  Heidelberg  und
Mosbach  Beschäftigten,  wenn  ihnen  Anwartschaft  auf  Ruhegeld  im  Mindestbetrage  der
Invalidenrente  nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  sowie  auf  Witwenrente  nach  den
Sätzen  der  gleichen  Lohnklasse  und  auf  Waisenrente  gewährleistet  ist  oder.  sie  lediglich
für  ihren  Beruf  ausgebildet  werden,

2.  Personen,  denen  auf  Grund  einer  früheren  Beschäftigung  bei  der  Handelskammer  für
die  Kreise  Heidelberg  und  Mosbach  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im
Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  bewilligt
sind  und  daneben  eine  Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge  in  dem  zu  Nr.  1  angegebenen
  Umfang  gewährleistet  ist.

Berlin,  den  12.  Juni  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="602" />
        —  578  —

Bekanntmachung,
betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  21.  Mai  1913  auf  Grund  des  § 5  1242  Nr.  1  und  2
der  Reichsversicherungsordnung  beschlossen:

Die  §§  1234,  1235  Nr.  1,  §§  1237,  1240,  1241  der  Reichsversicherungsordnung  gelten  mit
Wirkung  vom  1.  Januar  1912  an  für
A.  1.  die  im  Dienste  der  Handelskammer  München  Beschäftigten,

2.  die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Sparkasse  Saargemünd  Beschäftigten,
wenn  ihnen  Anwartschaft  auf  Ruhegeld  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den
Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  sowie  auf  Witwenrente  nach  den  Sätzen  der  gleichen  Lohnklasse
und  auf  Waisenrente  gewährleistet  ist  oder  sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet  werden;

B.  Personen,  denen  auf  Grund  einer  früheren  Beschäftigung  bei  den  unter  A  1  und  2
bezeichneten  Körperschaften  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage
  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  bewilligt  sind  und
daneben  eine  Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge  in  dem  zu  A  angegebenen
Umfang  gewährleistet  ist.

Berlin,  den  10.  Juni  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
für  Zoll-  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen
Ober--Zollrevisors  Wintrath  der  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Killmeier  den  Kaiserlichen  Hauptzollämtern
  zu  Diedenhofen,  Metz,  Saarburg  (Lothringen)  und  Saargemünd  als  Stationskontrolleur
mit  dem  Wohnsitz  in  Metz  und  an  die  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich
Bayerischen  Zollinspektors  Adam  der  Königlich  Bayerische  Zollinspektor  Dr.  Zaengerle  den  Königlich
Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Cassel,  Frankfurt  am  Main,  Hanau,  Marburg  (Regierungsbezirk  Cassel)
Oberlahnstein  und  Wiesbaden  als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Frankfurt  am  Main  vom
1.  Juni  1913  ab  beigeordnet  worden.

 

5.  Statistik.

Bekanntmachung.
Anderung  der  Muster  zu  den  Nachmeisungen  für  die  Granntmeinstatistik.

Auf  Grund  der  im  §  6  der  Bestimmungen  über  die  Branntweinstatistik  (Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  1910  S.  549  ff.)  erteilten  Ermächtigung  werden  die  bisherigen  Muster  zu  diesen  Bestimmungen
  durch  die  folgenden  ersetzt.  .

Von  den  so  geänderten  Bestimmungen  wird  im  Reichsschatzamt  eine  Handausgabe  veranstaltet
deren  buchhändlerischer  Vertrieb  R.  v.  Deckers  Verlag,  Berlin  8W  19,  Jerusalemer  Straße  56,  über.
tragen  werden  wird.

Berlin,  den  12.  Juni  1913.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.
        <pb n="603" />
        —  579  —

Direktivbezirk  Muster  1.

(§ 1  der  Bestimmungen  über
die  Branntweinstatistik.)

Monat  19  .

Nachweisung

über

Branntweinerzeugung  und  Branntweinverbrauch.

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  In  der  Spalte  1  sind  die  nach  den  Branntwein-Abnahmebüchern  und  den  Abfindungsbüchern  im  Laufe  des
Kalendermonats  erzeugten  Alkoholmengen  nachzuweisen.

2.  In  der  Spalte  2  find  die  Alkoholmengen  nachzuweisen,  welche  nach  den  Vergällungsbüchern  und  den
Branntwein-Verwendungsbüchern  im  Laufe  des  Kalendermonats  vergällt  oder  ohne  Vergällung  zur  steuerfreien  Verwendung
  abgelassen  worden  sind.  ·

3. In der Spalte 8 sind die nach § 8 der Befreiungsordnung mit dem allgemeinen Vergällungsmittel oder
dem  Benzolgemische  vergällten  Alkoholmengen  nachzuweisen.

4.  In  der  Spalte  6  sind  die  nach  den  Lagerbüchern  und  den  Reinigungsbüchern  am  Schlusse  des  Kalendermonats
  in  den  Lagern  und  Reinigungsanstalten  unter  amtlicher  Überwachung  verbliebenen  Alkoholmengen  einzutragen.

5.  In  der  Spalte  7  sind  insbesondere  die  Alkoholmengen  und  Verbrauchsabgabenbeträge  zu  vermerken,  die
etwa  zur  Berichtigung  der  Angaben  in  früheren  Nachweisungen  zu=  oder  abzusetzen  sind.  Diese  Mengen  und  Beträge
bleiben  bei  den  Angaben  in  den  Spalten  1  bis  6  sowie  am  Fuße  außer  Betracht.

6.  Die  Alkoholmengen  sind  in  vollen  Hektolitern  anzugeben.  Überschießende  Mengen  von  weniger  als  50  Liter
sind  bei  der  Anschreibung  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Liter  und  darüber  sind  als  ein  volles  Hektoliter
anzunehmen.  Die  der  Direktivbehörde  nachgeordneten  Stellen  haben,  wenn  sie  sich  des  Musters  zur  Lieferung  der  Unterlagen
  bedienen,  die  Alkoholmengen  nach  Hektolitern  und  Litern  anzugeben.

7.  Am  Fuße  der  Nachweisung  sind  die  im  abgelaufenen  Rechnungsmonat  angeschriebenen  Gesamtbeträge  an
Verbrauchsabgabe  nach  den  angewendeten  Steuersätzen  in  Übereinstimmung  mit  den  Einnahmebüchern  anzugeben  und
aus  ihnen  die  versteuerten  Alkoholmengen  zu  berechnen.

Abgabenbeträge,  die  nach  Schluß  des  Rechnungsmonats  März  eingehen,  aber  für  das  alte  Rechnungsjahr  zu
verrechnen  sind,  werden  in  der  Nachweisung  für  April,  aber  getrennt  von  den  für  den  Rechnungsmonat  April  nachzuweisenden
  Abgabenbeträgen  unter  der  Überschrift:  „Außerdem  sind  noch  für  das  abgelaufene  Rechnungsjahr  aufgekommen:“
  aufgeführt.

Bei  der  Abrundung  nach  Nummer  6  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Gesamtmenge  mit  den  tatsächlichen  (gegebenenfalls
  abgerundeten)  Ergebnissen  übereinstimmt;  die  in  den  einzelnen  Abteilungen  nachzuweisenden  Mengen  sind  deshalb
nötigenfalls  abweichend  von  der  Regel  abzurunden.
        <pb n="604" />
        —  580  —

 

—  —  —  —  —  —  —

 

–

Im  Kalendermonat  19..  sind
«    „Branntweinsteuer-Vergütungs=  Am  Schlusse  des  neben-...

  .  .  bezeichneten  Kalendergeführte
  oder  in  Ausfuhrlager    „
Verwendung  abgelassen  (Bfr.  O.  §  58)  aufgenommene  monats  sind  in  den  Lagern

erzeugt  Mengen  von  und  Reinigungsanstalten  Bemerkungen
.  darunter  rohem  und  Branntwein-  unter  amtlicher  Überim
  vollständig  gereinigtem  erzeugnissen  wachung  verblieben
ganzen  "  »  (Bfr.  O.  §  48
vergällt  Branntwein  unter  b  bis  f)

Hektoliter  Alkohol
1  2  3    4    5  6  7

 

 

 

 

 

An  Verbrauchsabgabe  sind  im  abgelaufenen  Rechnungsmonat  in  den  Einnahmebüchern  angeschrieben:
a)  nach  dem  Satze  von  0,81 M  für  das  Liter  Alkohol.
b)  1,14  "  "  "  

Pf.

 

 

M

c)  m  2  s  1,14  2  =  B  L

e)  r  *  1.15  —  s  I  I  -  7

d)  -  -  -  1,16  -  -  v  o  I  5

f)  2  4  -"ö  S  1,11  ·  -  -  —  io  4  7

1  -  —  2  L,175--  -  w  -  2  7

g)  -b  I  -vê  1,20  n  I  -  -

h)  2  s  I  1,26  2  e  2  -  w  .  „  -  m

zusammen  M  Pf.

Die  versteuerte  Alkoholmenge  berechnet  sich  hiernach  auf:
zu  a)  hl  A.,
zu  b)"
zu  c)  "
zu  d)  "
zu  e  "
zu  f)  "  
zu  g)  "
zu  h)  "




zusammen.........·...........  hl  A.
        <pb n="605" />
        —  581  —

Muster  2.

(§  8  der  Bestimmungen  über
die  Branntweinstatistik)

 

Direktivbezirk

Betriebsjahr  19..

Betriebseinrichtung  der  Brennereien.

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Brennereien,  in  denen  die  Überwachung  der  Alkoholerzeugung  auf  Grund  des  §  86  des  Branntweinsteuergesetzes
  verschärft  ist,  sind  nachzuweisen  in  der  Spalte  für  Brennereien  mit

a)  Sammelgefäßen,  wenn  daneben  Meßuhren  aufgestellt  sind  oder  die  Mindestmenge  des  zur  Abfertigung
vorzuführenden  Alkohols  im  voraus  bindend  festgesetzt  ist

d)  Meßuhren  (Alkoholmessern  oder  Probenehmern),  wenn  daneben  die  Mindestmenge  des  zur  Abfertigung
vorzuführenden  Alkohols  bindend  festgesetzt  ist.

2.  Brennereien,  in  denen  ein  Teil  der  Alkoholerzeugung  durch  amtliche  Sammelgefäße,  ein  anderer  Teil  durch
Meßuhren  überwacht  wird,  sind  in  der  Spalte  für  die  Überwachungsart  nachzuweisen,  welche  auf  den  größten  Teil  der
Alkoholerzeugung  angewen  det  wird.

3.  Die  Zahl  der  unter  1a,  1b  oder  2  fallenden  Brennereien  ist  in  Spalte  22  zu  vermerken.
        <pb n="606" />
        ---  582  --- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Zahl  der  am  Schlusse  des  Betriebsjahrs  vorhanden  gewesenen  Brennereien,  B.  Zahl  der  in
und  zwar  a)  durch  ein-Brennereien,
  in  denen  am        und  zwar  
Schlusse  des  Betriebsjahrs  darunter    (Sp. 8 )
aufgestellt  waren  an  Stelle  zu-  (Sp.  6) Abfin--    Brannt-  Branntder
  Ver-  klein-  Kleinim
  amtliche  Verschlusskontrolle, Überwachung des Betriebs durch Beamte zu erfolgen hatte  sammen  brennereien  dungs-  Klein-  Wander-  wein  von  wein  von  zu-
  Über.  -  »  weniger als
ganzes*)  «  Spalten  brenne-  brenne  brenne  80  Ge=  weniger  als  sammen
Sam-  Alkohol-  Probe-  des  durch  2 bis  5  reien  reien  reien  wichts-  80  Gemel-
  „  Beme  "  durch  2 bis  5  (B.  D.  reien  (B.  D.  (B.  O.  prozent  wichtsgefäße
  messer  nehmer  erfolgen  § 8  a)  § 8a   § 8c)  und  mehr  prozent
1  2  3  5  6  7  8  9  10  11  12    13
  ·  I  
I  -.
»-  l
l
«
I
il
I
I  «  II
I
Ii  E
II  I:
i  .
«  I  I-  .
'
i  »  I
l  «
s
·  II
g  I  I-*)
  Davon  sind  im  Laufe  des  Betriebsjahrs  neu  entstanden:  Brennereien.
        <pb n="607" />
        —  583  —

 

Betrieb  gewesenen  Brennereien,  die  Branntwein  erzeugt  haben

maligen  Abtrieb:
darunter  Brennereien

mit  anderem

mit  Breungerät
Dauer-  und  ohne
brenn-  Dampf-.  dampfgerät
  einleitung  in  einleitung  in
die  Blase  die  Blase
14  ,  16  16

d)  durch  wiederholten  Abtrieb:
darunter  Brennereien

mit
im  Dampfbrenngerät  mit  besonderem

ganzen  und  ohne  »
ganz  Dampf-  Dampf-  Wieneinleltung
  in  einleitung  in  geräte
die  Blase  die  Blase
16

Unter  den  unter  B  nachgewiesenen,
  nach  der  Leistungs-=fähigkeit
  der  Brenn  vorrichtung
  abgefundenen  Brenvereien
  befanden  sich  solche  mit
einer  nur  aus  Blase:  Helm
und  Kühler  bestehenden
Brennvorrichtung,  deren
Blase  nur  mit  Feuer  (auch
unter  Einschaltung  eines
Wasserbades  oder  dergleichen)
geheizt  und  nur  nach  Abnahme
  ihres  Helmes  nur
durch  den  Blasenhals  hindurch
  befüllt  oder  entleert
werden  kann  (B.  O.  §  260
Abs.  2)

Bemerkungen

22

 

 

17  „  18  19  20

 

 

84
        <pb n="608" />
        <pb n="609" />
        —  586  —

Muster  3.

Direktivbezirk  (§  3  der  Bestimmungen
über  die  Statistik.)

Betriebsjahr  19..

Die  in  Betrieb  gewesenen  Bremereien  nach  Menge  und  Art  des  erzeugten
Branntweins  und  nach  der  Art  der  Fetstellung  seiner  Menge.

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Brennereien,  die  aus  verschiedenen  Stoffen  Branntwein  erzeugt  haben,  sind  in  der  Spalte  für  den  Stoff  nachzuweisen,
  aus  welchem  die  größere  Alkoholmenge  erzeugt  worden  ist.  Indessen  sind  solche  Brennereien,  bei  denen  die  von
Stoffbesitzern  unter  eigener  Anmeldung  des  Betriebs  (B.  O.  §  85)]  oder  im  Zwischenbetriebe  (B.  O.  §  6)  hergestellten  Alkoholmengen
  überwiegen,  oder  die  nur  von  Stoffbesitzern  oder  im  Zwischenbetriebe  benutzt  worden  sind,  bei  der  Brennereigattung
  nachzuweisen,  zu  der  sie  nach  ihrem  sonstigen  Betriebe  gehören  oder  zuletzt  gehört  haben.

2  Als  Abfindungsbrennereien  sind  nur  die  Brennereien  nachzuweisen,  welche  während  des  ganzen
Betriebsjahrs  der  Abfindung  unterworfen  waren.  Brennereien,  die  zeitweise  auf  einen  bestimmten  Abgabenbetrag,  zeitweise
  auf  die  Mindestmenge  des  zur  Absertigung  vorzuführenden  Alkohols  (z.  B.  für  die  Dauer  der  Verarbeitung  von
Rückständen  von  der  Bierbereitung)  abgefunden  waren,  sind  in  der  Spalte  für  die  Abfindungsform  nachzuweisen,  welche
auf  den  größeren  Teil  der  Alkoholerzeugung  angewendet  worden  ist.

3.  Als  Hefenbrennereien  sind  alle  in  Verbindung  mit  Hesengewinnung  betriebenen  Brennereien  aufzuführen,
auch  die,  in  welchen  nur  während  eines  Teiles  des  Betriebsjahrs  Hefe  gewonnen  worden  ist.  Ebenso  sind  als  Brennereien,
die  Hefe  nach  dem  Würzeverfahren  (Lüftungsverfahren)  hergestellt  haben,  alle  Brennereien  zu  behandeln,  die  —  wenn  auch
nur  zeitweise  —  Hefe  nach  diesem  Verfahren  gewonnen  haben.

84
        <pb n="610" />
        —  586  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darunter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewerbliche  Den  Obstbrennereien
Landwirtschaftliche  Brennereien.  die  gleiche  gestellte    Brennereien überhaupt  die ab-,  land
schaftliche  Branntwein  er-  Brennereien,  die  Brannt-  le  ab-  "
Brennereien,.  erzeugt  haben  wein  erzeugt  haben  haupt-    gefunden  wurtschafte  gewerbliche
An  Alkohol  haben  erzeugt  Branntwein  die  Hauptsächlich  aus  sächlich  aus  —  gewesen.  sin  liche  »
Branntwein  Obstbrennereien    zglss  
(einschließlich  der  Erzeugung erzeugt  hauptsächlöich  EEEHEEEEIIEEEEEIIEEEI
der  Stoffbesitzer)  N  EEHEHBEAREIIEEIERBREEEIE  g
b  aus  E—  6GSEES  éE  SE  -e  nach  dem
.x  3  .  r  z  2  a  *r.  2  S  "
S—.  —  EE  2  .—  7  2  5  5  EF  Wiener  Würze=  Wiener  Würze-Kar-=
  Ge.  P  Z  S  —6  -  r  #  —  —  Ver-=  ver=  BVer-  vertoffeln
  treides  *5  5  5  le  *  *“""  S’EIfahren  fahren  fahren  fahren
1  :  ;  5/6%/8  suoluln  3  1¼ulse  u  (18.  19  206  z  22
«  I  —
Bis  0,6  bl  *(  b  ]
über  0,  hl  bis  1  hl  "
s  1  2  -  2  e
2  2  2  8
-  8  r  5  -  .
5  2  2  10  e
10  -  20
*  20  e  7  30  1  x
20  40
40  50  »
50  2  m  60  -
6C60.  80
80  „  100
-  100  .  150
.  10  200
.  200  .  .  300  #
300  40  0
r  400  —  r—  500  m
500  1r  -  600  w  —
.  600  800  i
800  *  1000  I  l
usw.
(bis  3000  hl  in  Stufen  von  1
200  zu  200,  #  #
über  3000  hl  in  Stufen  von  #
1000  zu  1000  Ul)  #  6
Gesamtzahl  der  in  Betrieb
gewesenen  Brennereien  1  1
l
j
Darunter:
n)  Brennereien,  die  abgesunden  6
gewesen  sind
1.  auf  einen  bestimmten  Abgabenbelrag
  .
2.  auf  die  Mindestmenge  des
vorzuführenden  Alkobols  #
Abfindungsbrennereien  zusamen:

I)  Kleinbrennereien  .

—
—

Brennereien,  die  nebenbei
oder  ausschließlich  von  Stoffbesitzern
  unter  eigener  Anmeldung
  des  Betriebs  benutzt
worden  sind  .  .  .  .  .  .  .  ..

)  landwirtschaftliche  Brennereien,
  die  im  Zwischenbetriebe
nichtmehlige  Stoffe  verar—
beitet  haben  (B.  O.  §  6)..
        <pb n="611" />
        —  587  —

Muster  4.

Direktivbezirk  (§  3  der  Bestimmungen
über  die  Statistik.

Betriebsjahr  19..

Die  Branntweinerzeugung,  auch  im  Verhältnis  zu  der  zu  einem  ermäßigten
Verbrauchsabgabensatze  herstellbaren  Alkoholmenge,  zum  Durchschnittsbrand  und
zu  der  von  der  Vergällungspflicht  befreiten  Alkoholmenge.

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Brennereien,  die  aus  verschiedenen  Stoffen  Branntwein  erzeugt  haben,  sind  in  der  Spalte  für  den  Stoff
nachzuweisen,  aus  welchem  die  größere  Alkoholmenge  erzeugt  worden  ist.  Indessen  sind  solche  Brennereien,  bei  denen  die
von  Stofbesitzern  unter  eigener  Anmeldung  des  Betriebs  (B.  O.  § 8b)  oder  im  Zwischenbetriebe  (B  O.  §  6)  hergestellten
Alkoholmengen  überwiegen,  oder  die  nur  von  Stoffbesitzern  oder  im  Zwischenbetriebe  benutzt  worden  sind,  mit  ihrer
ganzen  Erzeugung  bei  der  Brennereigattung  nachzuweisen,  zu  der  sie  nach  ihrem  sonstigen  Betriebe  gehören  oder  zuletzt
gehört  haben.

2.  Als  Abfindungsbrennereien  sind  nur  die  Brennereien  nachzuweisen,  welche  während  des  ganzen
Betriebsjahrs  der  Abfindung  unterworsen  waren.  Brennereien,  die  zeitweise  auf  einen  bestimmten  Abgabenbetrag,  zeitweise
auf  die  Mindestmenge  des  zur  Abfertigung  vorzuführenden  Alkohols  (z.  B.  für  die  Dauer  der  Verarbeitung  von  Rückständen
  von  der  Bierbereitung)  abgefunden  waren,  sind  in  der  Spalte  für  die  Abfindungsform  nachzuweisen,  welche  auf
den  größeren  Teil  der  Alkoholerzeugung  angewendet  worden  ist.

3.  Als  Hefenbrennereien  sind  alle  in  Verbindung  mit  Hefengewinnung  betriebenen  Brennereien  aufzuführen,
auch  die,  in  welchen  nur  während  eines  Teiles  des  Betriebsjahrs  Hefe  gewonnen  worden  ist.  Ebenso  sind  als  Brennereien,
die  Hese  nach  dem  Würzeverfahren  (Luftungsverfahren)  hergestellt  haben,  alle  Brennereien  zu  behandeln,  die  —  wenn  auch
nur  zeitweise  —  Hefe  nach  diesem  Verfahren  gewonnen  haben.

4.  Als  Erzeugung  zu  einem  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze  sind  auch  die  Alkoholmengen  zu  behandeln,
welche  auf  die  zu  einem  ermäßigten  Sate  herstellbare  Menge  angeschrieben,  aber  unter  Gewährung  von  Gutscheinen  oder
unter  Aufrechnung  des  Steuerermäßigungowerts  (B.  O.  §  160a)  zum  allgemeinen  Verbrauchsabgabensatz  abgefertigt
worden  sind.

5.  Die  Erzeugung  solcher  Brennereien,  welche  die  im  Laufe  des  Kontingentsabschnitts  zu  einem  ermaßigten
Verbrauchsabgabensatz  in  ganzen  herstellbare  Alkoholmenge  in  einem  oder  mehreren  Jahren  des  Kontingentsabschnitts
herstellen  dürfen,  ist  auch  in  solchen  Jahren  in  Abschnitt  I  unter  A  oder  B  anzuschreiben,  in  denen  ihre  gesamte
Erzeugung  dem  allgemeinen  Verbrauchsabgabensatz  unterlag.  Die  Erzeugung  der  Stoffbesitzer  ist  siets  in  Abschnitt  I  unter  A
einzutragen

Fortsetzung  auf  Seite  8  des  Musters.
        <pb n="612" />
        —  588  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewerbliche  Den  Obstbrennereien  Darunter
Landwirt-  Brennerien.  die  gleichgestellte  Brennereien.  Brennereien,  I
schaftliche  zeugt  haben  haupt-  die  Branntwein  erzeugt  haben  die  abgefunden  landwirtschaft-    gewerbliche
Brennereien,  achete  aus  hauptsächlich  aus  gefunden  liche
Obst-  -  Brett-gewesen  End
die  nichtmehligen    
Branntwein  I  bren-  Rückständen  nereten  —  Kleinerzeugt
  haben  .  ne-  xran.  b von  t  dier  ande—  über-  ẽ  *  z  brenne-  Brennereien,  die  Hefe  hergestellt
hauptsächlich  "  reien  Wein=  sowie  um-  haupt  SE  2  reien  haben  nach  dem
.-  -.;:-.’.0)  ben-  ren  E
aus  —S.  "ö  ir  trebern  geschla  enemn  m  E2
*m  5  .  .  .
2  wein  Bier und sonstigen  Stoffen      Wiener  Würze--  Wiener  Würze-Kar-
  Ge-  "      "  stigen  Bier-  S-  =  Ver=  ver-  Ver-  vertoffeln
  treide  6  —2  5  #  rückständen  1  6  33  #  fahren  fahren  fahren  fahren
Hektoliter  Alkohol
1.  2:#  4  J  10  11  13  13  14  15  16  17.  18  19  20  21

 

I.  Erzeugung  und  die  zu  einem  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze  herstellbare  Alkoholmenge.

A.  Erzeugung  der  Obstbrennereien  und  der  den  Obstbrennereien  gleichgestellten  Brennereien  mit  einer  zu
einem  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze  herstellbaren  Alkoholmenge  von  nicht  mehr  als  10  hl  A.  und
Erzeugung  der  Stoffbesitzer).

1.  Zu  einem  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze.

2.  Zum  allgemeinen  Verbrauchsabgabensatze.

 

B.  Erzengung  der  Obstbrennereien  mit  einer  zu  einem  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze  herstellbar
Alkoholmenge  von  mehr  zu  10,  aber  nicht  mehr  als  50  hl  A.  er

1.  Zu  einem  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze.

  

*)  Darunter

Branntweinerzeugung  der  Stoffbesitzer  (B.  O.  §  8b)  unter  eigener  Aumeldung  des  Betriebe.

 

Erzeugung  gung

 

Zahl  der  «  ·  .  zum  Verbrauchsabgabensatze  von
Stoff-  im  einzelnen  im  ganzen  —  1.25  M
besitzer  ·  —

Liter  Altohol
bis  5

über  5  10
"  10=  20

"20-  30
" 30  40
" 40=  50
"  50  :  100

"  100  =  500
500  - 1000

1000  .  ....
Überhaupt  .  .  .
        <pb n="613" />
        —  589  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewerbliche  Den  Obstbrennereien  Darunter
Landwirtschaftliche-  -Brennertien,  die  gleichgestellte  Brennereien,  Brennereien.
  die  Branntwein  erzeugt  haben  die  abgefunden  gewerbliche
Brennereien.  hauptsächlich  aus  Obst  hauptsächlich  aus  Bren.  gewesen  sind  1
die  -  li  E
nichtmehligen  .  SGS#  1
Brannwein  «  bren-  Rückständen  nereien  s  Klein.
erzeugt  ha  5  von  der  Bier-  aber  -:  ãSm  E  Brennereien,  die  Hefe  hergestellt
erzeugt  haben    z  e..u  bereitunt  ande.  en  133  2  brenne  haben  nach  dem
hauptsächlich  .  s»3kejeablsemsfowieums  haupts-  2  reien
aus  S  EL  Uerdeern  neschlagenem  ien  r  ssn  1
Se  wein  lrebern  dier,  Kropf=  Stoffen  S  2353  wiener  W  Wurze—
E  bier  und  son.  —  32:#  s  rie=  Wiener  urc.
Kor-  Ge  8  E  S  S  2  stigen  Bier  "„  —#  z  3  Ber-.  Der#t  Ber.  Del
S*  4  —  .
toffeln  treide  s  ruckständen  8  1  fahren  l  sahren  kahren  lahren
Hektoliter  Alkohol
1  „  6  I8  0  11  1  111  5  163.  1  1  20  21

 

C.  Erzeugung  der  übrigen  Brennereien,  die  Branntwein  zu  einem  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze
herstellen  durften.

1.  Zu  einemn  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze.
;
|  ll

2.  Zum  allgemeinen  Verbrauchsabgabensatze.

D.  Erzeugung  der  Brennereien,  die  Branntwein  zu  einem  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze  nicht
herstellen  durften.  –––

E.  Zu  einem  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze  herstellbare  Alkoholmenge  der  unter  C  bezeichneten
Brennereien.

l  ll  ll  «
I
l  ll  ll  .

F.  Gesamterzeugung  (A + B + C + D ).).

l.Zu einem ermäßigten Verbrauchabgabesatze und zwar für das Liter Alkohol zm Satze 
a)  von 0,84  M

b)  von  1,14  M

l  J»  ll  l«l
1  ll  ll
c)III1,15-.«

d) von  1,16  M

l’  ll  ll
l«  II  ll
        <pb n="614" />
        —  590  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Gewerbliche  Den  Obstbrennereien  Darunter
Landwirt=  —Brennereien  die  gleichgestellte  Brennereien.  Brennereien,  I
·  2  i  «  «  irts  -
Thalüliche  zeugt  haben  haupt,  die  Branntwein  erzeugt  haben  guencen  Z  landwirsschaft-  gewerbliche
Brennereien,  sächlich  aus  Obst-  hauptsächlich  aus  Brenn-gewesen  sind    iche
die    nichtmehligen  ·.  —  1
Branntwein  brenn-  Rückständen  Brennereien  Klein-  ·  .
erzeugt  haben  z1ne—  von  der  Bier-  nberfrenne-  Brennereien,  die  Hefe  hergestellt
ãchn  E  Trau—  bereitung  ande-  ——  haben  nach  dem
hauptsächlich  reien  ven=  Wem=  sowie  umm  ienbaurt  E2  reien
aus  .  25  „  trebern  geschlagenem  SESÖ
—  —  .  «  Tropf=  Stoffe  2  32  :  .-  «-  —
THE-ges  wein  Bier,  Tropf=  Stoffen  Wiener  Würze=  Wiener  Würze-#
  S  S  S  S  .  bier  und  son  E  S  II
Kar-  SGe  B  #  #  stigen  Bier.  —  2z  "  Ver-  ver-  Ber-  ver--
  -  «  v,  «»»  «  :-.:--.  fahr  -  —
toffeln  treide  1  S  c5d  568  ruckstenden  3*85  fahren  fahren  T7  sahren  fahren
Hektoliter  Alkohol
—  .  —————————  1  12K  133  u  5  1c  1  18  1020  21

 

e)  von  117.“

f)  von  1,i75  M
11  EEEIIIVTTEIEIIIIIEEIIEIE
B8  6  1
g)  von  1,20  M

11ID„  -
Zusammen  a  bis  g

llll  l-  J
2.  Zum  allgemeinen  Verbrauchsabgabensatze.

DQ  dV27V„  #  l

l  l  -
lllllllllil  llll  I
3.  Erzeugung  im  ganzen  (1  und  2)  *).

lllllllll  ll  ll  l  *“
II.  Erzeugung  und  Durchschnittsbrand.

A.  Erzeugung  der  Brennereien,  für  die  ein  Durchschnittsbrand  festgesetzt  ist,  sowie  der  Brennereien,  denen
ein  Durchschnittsbrand  nicht  zugewiesen  ist,  die  aber  Branntwein  zu  einem  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze
  herstellen  dürfen,  und  Erzeugung  der  Stoffbesitzer.
1.  Erzeugung  innerhalb  des  Durchschnittsbrandes.
W„  PX-„  „EQQ  Z  4½  „„X7  l  I
l  llllllllll  ll  ll  l
2.  Erzeugung  außerhalb  des  Durchschnittsbrandes.
l  liLllll  ll  ,ll  ll  ,  1  I
ilisIlIlIil  lIlI  l
)  Darunter:  (Kornbranntwein ,Branntweinsteuergesetz,  .  Branntwein  ausschließlich
neue  Fassung,  Traubenwein
§  107  Abs. 2  Satz  1:  gewonnen:
hl  A.    hl  A.  

1.  zu  einem  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze  hergestellt
2.  zum  allgemeinen  Verbrauchsabgabensatze  hergestellt.
        <pb n="615" />
        —  591  —



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewerbliche  Den  Obstbrennereten  Darunter
Landwirt=  Brennereien.  die  gleichgestellte  Brennereien.  Brennereien.
schaftliche  "5  -  die  ab-  landwi  a  ·
zeunt  haben  haupt-  die  Branntwein  erzeugt  haben.  gefunden      liche  ho“.    gewerbliche
·  sächlich aus  Obst  hauptsächlich  aus  Bren:  gewesen  sind
die  nichtmehligen  .  s  ·
Branntwein  brenn-  Rückstanden  nereien  Klein--erzeugt
  haben  ne-  von  der  Bier-  öber  Brenne.Brennie  Hefe  hergestellt
5  achll  .  Tran  berettung  ande-  SE  haben  nach  dem
hauptsächlich  2  reien  dene.  Wein  sowie  um  ren  haupt  25  reien
aur  —*  trebern  geschlagenem  l  7  t
Seses  *  Zion  253  pr  s.  .  ’.  I
ZEIT-Teg-  wein  derunt'em  3/3  Mm  vs""v  wWiener  Wurze·  ¶Wiener  Warr-Kar-
  Ge:  —  —  S  —  Iugen  Dr-  —2  —  Ber-  ver:  Ber-  vertoffeln
  mmeide  5  ruchstanden  2  =  sabren  sahren  qC  fahren  fahren
Hektoltter  Alkohdol
1  .  5  6  „TJ„Il  I  1  133111315  166  111  18  19  20  1

 

B.  Erzeugung  der  Brennereien,  für  die  ein  Durchschnittsbrand  nicht  festgesetzt  ist,  mit  Ausnahme  der
unter  A  nachzuweisenden  Brennereien.

17!  .
1
1.
s
—-————-—  —  —  —  —  –  —  —  —

.  Durchschnittsbrand  der  unter  4  bezeichneten  Brennereien.
l  .  ll  «ll  »»----»—.-l:
  1  ·  -

D.Gesammterzeugnung (A + B).
1.  Erzeugung  innerhalb  des  Durchschnittsbrandes.
2*75ö  6  iI  .
I  lll  ll  -

2.  Erzeugung  außerhalb  des  Durchschnittsbrandes.

3.  Erzenzung  im  genzen  (1  .—+  2)  °).
l  ll  l  l
l  ll  l  l

III.Erzeugung und Befreiung von der Vergällungspflicht

A.  Erzeugung  der  Brennereien,  deren  ganzes  Erzengnis  von  der  Vergällungspflicht  befreit  ist,  und  der
Stoffbesitzer.

  .  .
Darunter:  Kornbranntwein  ..
(Brauneinsteuergesetz.  Branntwein  ausschließlich

neue  Fassung.  aus  Traubenwein
10  Abs.  2  Satz)  1)  .

hl A.  hl  A,.

 

1  innerhalb  des  Durchschnittsbrandes  hergestellt
2  außerhalb  des  Durchschnittsbrandes  hergestellt.
        <pb n="616" />
        —  592  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Gewerbliche  Den  Obstbrennereien  Darunter
Landwirt-  Drennreien.  die  gleichgestellte  Brennereien.  Brennereien,  C
i  *  -  ·  Utah-·  landwirtschaft-  ·
schaftlichee  zeugt haben haupt  die  Branntwein  erzeugt  haben  gefunden  *  gewerbliche
Brennereien.  sächlich  aus  Obst-  hauptsächlich  aus  Bren=  ewesen  sind
die  nichtmehligen.  .  Ess«
Branntwein  «  bren-  Rückstanden  nereien Kleinerzeugt
  haben  ne-  von  der  Bier-  überE  öborenc Brennereien,  die  Hefe  hergestellt
..  let:  Trau-  bereitung  ande—  SS———  haben  nach  dem
hauptsächlich  breien  en.  Wein=  sowie  um  en.,  haupt  r  reien
aus  2  2  trebern  Elchla  enem  55—  5  72  l
»!»»-::-«-  «  ,  f“  Stoff  2  2
1.  wein  berunr-  toffen  S2  2*  Wiener  Würze=  Wiener  Würze-Kar:=
  Cem  stigen  Bier-  *"  zz"s  ner-  *  Nerrover-:
  2  *  —  —  1  l
toffeln  treidees  6  D585  rückständen  -  S  fahren  fahren  fahren  fahren
Hektoliter  Alkohol
1u1..  „  e  10  1  1  112  1  6  16  11  19  20  21

 

B.  Erzeugung  der  Brennereien,  deren  von  der  Vergällungspflicht  befreite  Alkoholmenge  wegen  Herstellung

von  gebrauchsfertigem  Trinkbranntweine  von  nicht  mehr  als  50  Gewichtsprozent  Alkoholgehalt  und

eigenen  Vertriebs  auf  mehr  als..  Hundertteile  ibrer  innerhalb  des  Durchschnittsbrandes  hergestellten
Erzeugung  festgesetzt  ist.

1.  Als  befreit  von  der  Vergällungspflicht  abgefertigt.

2.  Als  der  Vergällungspflicht  unterliegend  abgefertigt.

·  ·
l
l  «  i  .  -

c.Erzeugung der Brennereien, deren von der Vergällungspflicht befreite Alkoholmenge auf ......Hundertteile
  ihrer  innerhalb  des  Durchschnittsbrandes  hergestellten  Erzeugung  festgesetzt  ist.

1.  Als  befreit  von  der  Vergällungspflicht  abgefertigt.
l·l,l«,l»l  «Il»l-  ,t

2.  Als  der  Vergällungspflicht  unterliegend  abgefertigt.

—Q  —  —  ———  —  —  —  —  —  —  —-  —
1

D.  Erzeugung  der  Brennereien,  deren  gesamte  Erzeugung  vollständig  zu  vergällen  ist.

—□.  „  -„BW7J)7  7  bBBT4  l
1H  llll  l  s

————————-———-—  —  —

 

 

E.  Die  von  der  Vergällungspflicht  befreite  Alkoholmenge  beträgt  bei  vollständiger  Ausnutzung  des
Durchschnittsbrandes:

1.  Für  die  unter  B  bezeichneten  Brennereien.

HIIIIIIEIIIE  ))  1
l

lllll  l  Wlql  «

2.  Für  die  unter  C  bezeichneten  Brennereien.

ID  4ö  1  #
-[|1□  „(„  ).  1  J
        <pb n="617" />
        —  593  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewerbliche  Der  Obstbrennereien  Darunter
landwirt=  Bennereien.  die  gleichgestellte  Brennereien.  Brennereien.
j  3  2  2  1
4  nue  zeugt  haben  hauot-  die  Branntwein  erzeugt  haben  galer  i  gewerbliche
|  v  sachlich  aus  Obst.  hauotsachlich  aus  Bren.  gewesen  find  ·
die  nichtmehligen  z  25
Branntwein  #  breu.  Rückstanden  EEIILIIIEIL
erzeugt  haben  e-  von  der  Bier-  —4  Brennereien,  die  Hese  hergestellt
ki  .  —  Trau  bereitung  ande-  brenne  haben  nach  dem
hauptsächlich  Brennerein:  Den  sowie  um.  #nbout  2  reten
aus  „  +#  trebern  gelchia  enen  #b  8E  2
r—J  —  255  «  2  22  ·  .  .
FIESZB  wein  —  3t07e  —.  Wiener  Surse.  ener  Wärne=Kar
  ##  SS  7  stigen  Bier  #  #der  er,  Ver,  *
«  Its-  5  *  G
loffeln  redes  5  ruchständen  5  3  Z  -#  fahren  T  fahren  fahren  fahren
Hektoliter  Alkohol
1  „a  45  5„i  H  11  13  141445  161  118  149  20  21

 

F.  Gesamterzeugung  (A  A + B + C +D).
1.  Als  befreit  von  der  Vergällungspflicht  abgefertigt.

——  —  —  —  —  —  —

2.  Als  der  Vergällungspflicht  unterliegend  abgefertigt.

3.  Erzeugung  im  ganzen  (1 +  2).

i
ill  lll

 

85*
        <pb n="618" />
        —  594  —

6.  In  Abschnitt  1  unter  B  sind  nur  solche  Brennereien  nachzuweisen,  die  ausschließlich  Obst,  Beeren  oder  Rückstände
  davon  verarbeitet  haben.  Brennereien  der  im  §  12  Abs.  2  des  Branntweinsteuergesetzes  bezeichneten  Art
(den  Obstbrennereien  gleichgestellte  Brennereien)  mit  einer  zu  einem  ermäßigten  Verbrauchsabgabensatze  herstellbaren
Alkoholmenge  von  mehr  als  10  Hektoliter  sind  unter  C  einzutragen  (vgl.  auch  Nr.  7).

7.  In  Abschnitt  1  unter  C  sind  solche  Brennereien  nicht  nachzuweisen,  die  das  Recht,  Branntwein  zu  einem
ermäßigten  Satze  herzustellen,  wegen  Uberschreitung  der  Erzeugungsgrenzen  für  das  Jahr  verloren  haben  und  deshalb
ihr  ganzes  Erzeugnis  zum  allgemeinen  Verbrauchsabgabensatze  herstellen  mußten.  Diese  Brennereien  sind  unter  D
einzutragen.

8.  In  Abschnitt  I  unter  E,  II  unter  C  und  III  unter  E  sind  die  für  das  Betriebsjahr  maßgebenden  Alkoholmengen
  einzutragen.  Zu  Abschnitt  II  unter  C  auch  zu  vergleichen  unter  Nr.  9.

9.  In  Abschnitt  1I  sind  für  Brennereien  ohne  Durchschnittsbrand,  welche  aber  Branntwein  zu  einem  ermäßigten
Verbrauchsabgabensatze  herstellen  dürfen,  die  zu  einem  ermäßigten  Abgabensatze  tatsächlich  hergestellten  Alkoholmengen
unter  Abteilung  AI  und  C,  die  zum  allgemeinen  Verbrauchsabgabensatze  gewonnenen  Alkoholmengen  aber  unter  A 2
nachzuweisen.  Stoffbesitzer  sind  unter  A 1  und  C  nachzuweisen,  wenn  sie  Branntwein  zum  Satze  von  0,84  M  herstellen
durften,  sonst  unter  A  2.

10.  Zu  Abschnitt  III  sind  die  Angaben  über  die  als  befreit  von  der  Vergällungspflicht  abgefertigten  Alkoholmengen
  der  Spalte  7  der  Abfindungsbücher  und  der  Spalte  10  der  Branntweinabnahme-Hauptbücher,  diejenigen  über
die  als  der  Vergällungspflicht  unterliegend  abgefertigten  Mengen  der  Spalte  11  der  Branntweinabnahme-Hauptbücher  zu
entnehmen.  Für  die  Abfindungsbrennereien  sind  die  hergestellten  Alkoholmengen  als  abgefertigt  zu  betrachten.

11  In  Abschnitt  III  unter  B  und  C  sind  die  Überschriften  durch  Einrücken  der  Zahlen  für  die  auf  Grund  des
§  72  Abs.  1  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  Bundesrate  festgesetzten  Hundertteile  zu  vervollständigen,  die  in  dem  Betriebsjahr
  von  der  Vergällungspflicht  befreit  waren.

12.  Die  Gesamtalkoholmengen  in  Abschnitt  I  unter  F,  11  unter  D  und  III  unter  F  müssen  untereinander  übereinstimmen,
  die  Mengen  in  Spalte  14  müssen  außerdem  der  Summe  der  Spalten  29  und  41  in  Abteilung  A  des

Musters  7  gleich  sein.

13.  Die  Alkoholmengen  sind,  von  der  Anmerkung  zu  Abschnitt  1  A  abgesehen,  in  vollen  Hektolitern  anzugeben.
Überschießende  Mengen  von  weniger  als  50  Liter  sind  bei  der  Anschreibung  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Literund
  darüber  find  als  ein  volles  Hektoliter  anzunehmen.  Bei  der  Abrundung  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Ubereinstimmung
  der  Spalten  für  Quersummen  mit  den  Vorspalten  gewahrt  wird  und  daß  die  Quersummen  sowie  im  Falle
der  Aufrechnung  von  Unterabteilungen  auch  die  Gesamtsummen  mit  den  abgerundeten  tatsächlichen  Betriebsergebnissen
übereinstimmen;  zu  diesem  Zwecke  sind  daher  gegebenenfalls  die  Mengen  in  den  Vorspalten  und  in  den  Unterabteilungen
soweit  erforderlich  abweichend  von  der  Rege  abzurunden.  

Die  der  Direktivbehörde  nachgeordneten  Stellen  haben,  wenn  sie  sich  des  Musters  zur  Lieferung  der  .Unterlagen zur Lieferung
bedienen,  die  Alkoholmengen  nach  Hektolitern  und  Litern  anzugeben.
        <pb n="619" />
        —  595  —

Direktivbezirk  (§  3  der  Bestimmungen  über
die  Branntweinstatistik.)

Betriebsjahr  19...

Menge

der

zur  Branntweinerzeugung  verwendeten  Stoffe.

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Sämtliche  Mengen  sind  in  vollen  Hektolitern  (Doppelzentnern)  anzugeben.  Überschießende  Mengen  von
weniger  als  50  Liter  (Kilogramm)  sind  bei  der  Anschreibung  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Liter  (Kilogramm)
und  darüber  sind  als  ein  volles  Hektoliter  (Doppelzentner)  anzunehmen.

Die  der  Direktivbehörde  nachgeordneten  Stellen  haben,  wenn  sie  sich  des  Musters  als  Unterlage  bedienen,  die
Mengen  nach  Hektolitern  und  Litern  und,  soweit  das  Gewicht  in  Betracht  kommt,  nach  Kilogramm  anzugeben.

2.  In  den  Spalten  2  bis  5  sind  auch  die  Getreidemengen  zu  berücksichtigen,  welche  als  Malz  verwendet  sind.
Malz  ist  hierbei  nach  dem  Gewichte  des  zu  seiner  Herstellung  verwendeten  Rohgetreides  anzugeben.  Die  Umrechnung
erfolgt  nach  den  Angaben  des  Brenners  oder  nach  sonst  bekannten  Durchschnittssätzen.  Andere  Erzeugnisse  aus  Getreide
und  Abfälle  davon  (Getreidemehl,  Kleie,  Getreidehülsen,  Malzkeime  usw.)  sind  ebenso  wie  die  aus  Kartoffeln  hergestellten
Erzeugnisse  (Trockenkartoffeln,  Kartoffelmehl,  Pülpe  usw.)  in  Spalte  6  aufzuführen.

3.  Unter  der  Linie  ist  anzugeben,  wieviel  von  den  nachgewiesenen  Mengen  auf  die  Branntweinerzeugung  der
Stoffbesitzer  (B.O.  §  8b)  unter  eigener  Anmeldung  des  Betriebs  entfallt.

4.  Die  in  den  Spalten  6  und  32  aufgeführten  Stoffe  sind  am  guße  der  Seite  2  einzeln  unter  Angabe  der
verarbeiteten  Mengen  zu  bezeichnen.
        <pb n="620" />
        —  596  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rüben  Hefen-Mais
  Melassen  brüche
Kartoffeln  R  Geri  Funs  Anderes  Andere  Melassen  und  Zell-  brühe  *•
(rohe)  oggen  erste  und  Getreide  mehlige  auer  Rüben=  stoffe!B.  O.HKirschen  Zwetschen
Dari  Stoffe  Art  5  294
saft
Abs.  2)
Doppel-  Doppel-  Doppel=  Doppel-  Doppel-  Doppel-  Doppel-  Doppel-  Doppel-  .  ,  ·
zentner  zentner  zentner  zentner  zentner  zentner  zentner  zentner  zentner  Hektoliter    Hektoliter  Hektoliter
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12
Abgefallenes    Vogel-  Obst-  Gepreßte
Kernobst  Beeren  und  Sonstige  Flüssige  Trauben--Mira-Sonstiges
  (Fallobst))  Wacholder-  stig  Wein=  Trauben-  und    Flüssige  -
«»,Kernobst  b  Beeren-  »  B  ,Trauben-weinhefe
-bellen  Steinobst  u.  Kernobst·  eeren,  beeren  wein  Beeren-  »
Treber,  auch  auch  früchte  weinweinhefe  und  Obstgewässerte
  gewässerte  weinhefe
Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter
13  14  15  16  17  18  19  20  21  22  23
Weintreber,  die  nach  einem  '  -  Sei  Nichtmehlige  Rück-  Z  Z
Aufguß  von  Zuckerwasser  zur  Teintreber  von  Undere  Weintreber  Enzian-  stände  von  der  Hier,Topi=  Korin-  Andere
Nachweinvereitung  gedient  südländischen  d  bereitung  (B.  D.  84  burs  t
haben  und  von  dinen  der  Trauben  un  uelh  sowie  um-  namdur  hen  nichtachwe'n
  nicht  auf  einmal  –  «  eschlagenes  Bier,  5v.  ;
—  ausgeschieden,  (gewässert  und  nicht  gewässert  sonstige  "  bier  und-  Roßkartoffeln)  und Rosinen  mehlige
sondern  nach  und  nach  ab-  *r  »  Wuirzeln  sonstiges  Boerrückstände
gezogen  worden  ist  nicht  gewässert) gewässert  stände  stoffe
Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter
24  25  26  27  28  29  30  31  32

 

 

 

 

 

 

 

.
        <pb n="621" />
        —  597  —

Muster  6.

Direktivbezrk  ( § 8  der  Bestimmungen  über
die  Brantweinstatistik.)

Betriebsjahr  19..    .

Erhobene  und  vergütete  Branntweinsteuer.

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Die  Einnahmen  sind  nach  den  Einnahmebüchern,  einschließlich  der  Nacherhebungen  und  abzüglich  der  Erstattungen
  für  unrichtige  Erhebungen  usw.  nachzuweisen,  als  Absetzungen  sind  die  im  Laufe  des  Betriebsjahrs  wirklich
gezahlten  Steuervergütungen  und  die  Beträge  der  angerechneten  Branntweinsteuer-Vergütungsscheine  und  Branntwein-Gutscheine
  sowie  der  aufgerechneten  Steuerermäßigungswerte  anzugeben  in  Ubereinstimmung  mit  den  vierteljährlichen
Einnahmeübersichten.

2.  Die  nachrichtlichen  Angaben  in  den  Spalten  A  10  und  11  sowie  B  8  müssen  gleichfalls  mit  den  entsprechenden
  Angaben  in  den  vierteljährlichen  Einnahmeübersichten  übereinstimmen.

3.  Soweit  die  Kalendermonate  mit  den  Rechnungsmonaten  nicht  zusammenfallen,  sind  im  Kalendermonate
September  nach  Schluß  des  gleichnamigen  Rechnungsmonats  aufgekommene  usw.  Beträge  in  der  Statistik  für  das  folgende
Betriebsjahr  nachzuweisen.

4.  Der  Nachweisung  ist  eine  Zusammenstellung  der  im  ganzen  Betriebsjahr  aufgekommenen  Verbrauchsabgabenbeträge
  (einschließlich  der  Nacherhebungen  und  abzüglich  der  Erstattungen  für  unrichtige  Erhebungen)  nach  den  einzelnen
Sätzen  und  der  daraus  berechneten  Alkoholmengen  nach  Muster  1  (Vordruck  am  Fuße  der  zweiten  Seite)  beizufügen.

5.  Die  Beträge  sind  in  vollen  Mark  anzugeben.  Bruchteile  von  weniger  als  0,o.  sind  bei  der  Anschreibung
außer  Betracht  zu  lassen:  Bruchteile  von  O,20 M  oder  darüber  sind  als  volle  Mark  zu  rechnen.  Bei  der  Abrundung  ist
darauf  zu  achten,  daß  die  Übereinstimmung  der  Spalten  für  die  Quersummen  mit  den  Vorspalten  gewahrt  wird  und  daß
die  Quersummen  auch  mit  den  abgerundeten,  tatsächlich  in  Betracht  kommenden  Beträgen  übereimstimmen:  zu  diesem
Zwecke  sind  daher  gegebenensfalls  die  Beträge  in  den  Vorspalten,  soweit  erforderlich,  abweichend  von  der  Negel  ab  urunden.

Die  der  Direlktivbehörde  nachgeordneten  Stellen  haben,  wenn  sie  sich  des  Musters  zur  Lieferung  der  Unterlagen
bedienen,  die  Beträge  nach  Mark  und  Pfennigen  anzugeben.
        <pb n="622" />
        —  598   —

——

A.  Verbrauchsabgabe.  *)

 

An  Verbrauchsabgabe
wurden  erhoben

 

zu
·  um
ver.  allge=  überhigen
  meinen  haupt
Satze  a
#  M  M
1  2  3

die  der  Betrag  der  *
Ver-  angerechneten  z
brauchs=  Gutscheine  und  sammen
ab=  der  ausgerech=  Spal-=gabe-
  neten  Steuer-  ten  4
vergü=  ermäßigungs-  und  5
tungen  werte
"„4
4  5  6

Hiervon  ab

 

 

D
Bleibt  ü
Reinertrag
gangs-s.  berrurt
  Ver-  abgabe  haupt
rauchs-  für  (Spal-6r
  e  3  Brannt-ten  ?
pa  te  wein  aus  und  8)
abzüglich  Luxem.
Spalte  6)  burg
M  MA  A
7  8  9

Nachrichtlich:
Nach  den  im
Laufe  des
Betriebsjahrs  Gut
aus-  scheine
gefertigten  #“
*  vergütungs.  sge
einen  beträgt
die  Verbrauchs-  f#eis
abgabe-  über
vergütung
—  “  —  —
10  11

 

I

 

i

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Von  der  Reineinnahme  an  Verbrauchsabgabe  (A.  Sp.  7)  werden  jährlich  16  Millionen  Mark  der  Einnahme
        <pb n="623" />
        — 599 —

B.  Betriebsauflage.)

 

Es  wurden  erhoben    *i      —  Nachrichtlich:
.  an  Betriebsauflage  für  den  Überbrand  Einnahme  Hiervon  ab  Bleibt  .  Nach  den im Laufe des Betriebsjahrs
an  allgemeiner  für  den  in  an  Betriebsjahrs
und  besondere  «
Betriebsauflaenr  nach  Kleinbrennereien  6  Betriebs-  die  Überschuß  "  aus gefertigt
für  die  und  von  zusammen  „  gefertigten
Für die  Erzeugung  § 48  des  Stoffbesitzern  auflage  Betriebs  an  Vergütungs--innerhalb
  Branntwein-  zum  höheren  Spalten  2  (Summe  der  auflage.  Betriebs-  scheinen
Durchschnittsbrandes  —  steuer-  Verbrauchsabgabensatz  und  3  Spalten  vergütungen  auflage  beträgt  die
brandes  gesetzes  hergestellten  und  4)  gufung  9  auflage-Branntwein
  vergütung
+  M—  M  M  .  M  M   
1  2  3  4  5  6  7  8

 

 

 

 

 

 

an  Betriebsauflage  (B.  Sp.  5)  zugeführt  (§  4  Abs.  4  der  Branntweinsteuer-Grundbestimmungen).
        <pb n="624" />
        <pb n="625" />
        —  601  —

Direktivbezirk  Muster  7.
(§ 8  der  Bestimmungen  über
die  Branntweinstatistik.)

 

Betriebsjahr  19..

Belastung  der  Branntweinerzeugung  durch  die  Betriebsauflage.

A.  Allgemeine  Übersicht.

 

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Bei  der  Jahreserzeugung  der  Brennereien  (Spalten  3,  5,  7  usw.  bis  39)  sind  die  von  Stofbesitzern  unter
eigener  Anmeldung  des  Betriebs  erzeugten  Alkoholmengen  nicht  mit  anzusetzen;  diese  sind  nur  in  der  Spalte  41  nachzuweisen.

2.  Die  Alkoholmengen  sind  in  vollen  Hektolitern,  die  Beträge  in  vollen  Mark  anzugeben.  Bruchteile  von  weniger
als  0,50  hl  (M)  sind  bei  der  Anschreibung  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  O,50  hl  (M)  und  darüber  sind  als  ein  volles
Hektoliter  (eine  volle  Mark)  anzunehmen.  Bei  der  Abrundung  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Übereinstimmung  der  Spalten
für  Quersummen  mit  den  Vorspalten  gewahrt  wird  und  daß  die  Quersummen  auch  mit  den  abgerundeten  katsächlichen
Betriebsergebnissen  übereinstimmen;  zu  diesem  Zwecke  sind  daher  gegebenenfalls  die  Mengen  (Beträge)  in  den  Vorspalten,
soweit  erforderlich,  abweichend  von  der  Regel  abzurunden.

Die  der  Direktivbehörde  nachgeordneten  Stellen  haben,  wenn  sie  sich  des  Musters  zur  Lieferung  der  Unterlagen
bedienen,  die  Alkoholmengen  nach  Hektolitern  und  Litern,  die  Beträge  nach  Mark  und  Pfennigen  anzugeben.

3.  Es  wird  besonders  darauf  hingewiesen,  daß  hier  die  Betriebsauflagebeträge  zu  berücksichtigen  sind,  die  für
die  im  Betriebsjahr  hergestellten  Alkoholmengen  zu  zahlen  sind  und  nicht  etwa  die  Beträge,  die  innerhalb  des
Betriebsjahrs  tatsächlich  eingezahlt  sind.  Die  hier  nachgewiesenen  Beträge  brauchen  also  nicht  mit  den  in  Muster  6
unter  B  nachgewiesenen  übereinzustimmen.

86*
        <pb n="626" />
        —  602  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landwirtschaftliche  #
Brennereien,  die  Brannt-  Gewerbliche  Brennereien,  »
wein  erzeugt  haben  die  Branntwein  erzeugt  haben  hauptsächlich  aus
hauptsächlich  aus
An  Betriebsauflage  aller  Art  Kartoffeln  Getreide  Kartoffeln  .  Getreide  Melasse  D  Zellstoffen  Hefenbrühe  anderen
Stoffen
[c  .  —  —W  «  —
hatten  zu  zahlen:  ’.  T  2  2  2E-.  z  S
53  53  53  533  53  53  2#  S  3
28  *5  r  ve  %  *—x  —  SW
25  23  22  25#T  a  —*  85
72:b  z  z3  2E2ES?
—————--——J=  *  —
8  68  3  zzp  -s—-—
———————————
oÖ.IIrnJ)  muI.  —  mussm..  u.  mhl  ..  *,
1  2  3  4  5  —  10  11  12  13  14  15  156  17
—  —  —
A.  Durchschnittlich  auf  —
1  Hektoliter  ihrer  Jahres-  it
erzeugung  6  T
nichtss  .  —  —  —  ——

l
weniger alsO,50-i-....——————:--  —  ——————————————«1—-—-0,-0.-i-bis unter1.j!-...
  ——-—————-I-———————s———————————-—  —  ——  —

1.X  bis  unter  1,“66  —  —  —  —IU
1,50  bis  unter  60  —  —
———————.  —  —  N——  —  7
280  M  bis  unterg  —  —  —.  —  —  —  —  —  —  —
3  M  bis  unter  3/“6066  ..  —  —  —  —  —  —  ——  —  —
8,50   M  bis  unter  66  —  ——  —-  □—  .
4  M  bis  unter  4,“6000  —  —  —  —  ——  —  —  E—
4,50  M  bis  unter  h  A.  —  —  —  —  —  —  —  —  I
—
5  M  bis  unter  5b.  6—  ——
5,50  M  bis  unter6  6.—U  —  —  —  —  MMA—
6  M bis  unter  7 M  ——––  ——  —
i  .  .
7  M  bis  unter  8 M  —  —  —  —  17m.-.
  .  I  —
8  A  bis  unter  ..  —  —  —  —  —  —  —  —
—
9  M  bis  unter  10  M.  —  —  ——  —  —  —  —  —  —
.  ·  s:«  ...
usw.  fortschreitend  von  1. M  —  —  —  —  —  ——  —  —  □—
zu  1 M  1  l  ..  l  —
«  II  —.—
Zusammen  ——..Q  —  —  —  —
darunter  Kleinbrennereien.  .  —  ——  —  —  —  —  —  —  H  J
I  —
I  s  I
#  .  M  “  46  1  I
B  «  «  I«I«  II«
E.  Im ganzen  .....——---  —-—-————-———  I  —  ——
darunter  Kleinbrennereien  —  1.  ——  I  **1
4  —
I  I
I!  Ii
        <pb n="627" />
        —603  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Den  Obstbrennereien  gleichgestellte  Darunter  Stoff.
Brennereien.  die  Branntwein  erzeugt  haden  haupt-  besitzer,  die
sachlich  aus  Brenne-  landwirtschaftliche  gewerbliche  Brenn.
Obst-  nichtmehligen  reien  riei-  wein  erbrenne.
  Rückständen  über-  Brennereien,  die  Hefe  hergestellt  haben  zeugt  haben
.  von  der  Bier-  unter
cern  Trauben=  nem.  Krrue:  anderen  („ern  drenne  nach  dem  zeeer  Anowie
  um  ·  meldung
wein  trebern  geschla  *  Stoffen  vie  2)  keien  Diener  —  Wiener  Würze-  esn
Bier.  Kartoff=  betriebs
*  und  sou-  Verfahren  verfahren  Verfahren  verfahren
-  -*  ·  [  -  U„  .  "  *  6
Er  on  —  /l  28  22  z22  Es  2—„  —  Er  LE
22  5  #s  z5  #  u7  z  7#  s  2
EG-  %  44  "„  □Ss  O□O  l  #e  e  #e  dge
-————————..—————.——————.——..——1
1  z  s  252  6#ns  #  2E251  Srr  z3  #  E22n32
-——6  ERLE—  E  27  —  -S  -—
=  2  5szli  6  *  ñ  —  5  —  fi#  g  =  G5  E
*rr  252  4  2  5  2  r  *  2  *  5
d5l  #  nl  a.  HI  .  dl  #.  bl  1  bIl  1.  bIL.  1  nlaun  .  Il  hl  .  bblhiS
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1  «  -  I
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        <pb n="628" />
        <pb n="629" />
        —  605  —

Muster  8.
Direktivbezirk  (§ 8  der  Bestimmungen  über

die  Branntweinstatistik.)

Betriebsjahr  19..

Belastung  der  Branntweinerzeugung  durch  die  Betriebsauflage.

B.  Belastung  nach  der  Art  der  Betriebsauflage.

 

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Brennereien  und  Stoffbesitzer,  deren  Erzeugung  nur  zum  Teil  mit  Betriebsauflage  belastet  war,  sind  nur  mit
diesem  Teile  nachzuweisen.

2  Brennereien,  die  verschiedenerlei  Betriebsauflage  zu  zahlen  hatten,  sind  der  Zahl  nach  wiederholt,  der  Menge
nach  in  jeder  Abteilung  mit  dem  für  diese  in  Betracht  kommenden  Teile  der  Erzeugung,  jedoch  unter  ID  unter  Umständen
auch  der  Menge  nach  wiederholt  nachzuweisen.  Hiernach  wäre  z.  B.  eine  als  Melassebrennerei  am  Kontingent  beteiligte
oder  beteiligt  gewesene  Brennerei,  deren  Erzeugung  zwar  innerhalb  des  Durchschnittsbrandes  geblieben,  aber  über  das  im
Betriebsjahr  1894/95  innegehabte  Kontingent  um  mehr  als  ein  Fünstel  hinausgegangen  ist,  in  Abschnitt  1  mit  ihrer  Gesammenge
  außer  unter  B  und  C  auch  unter  D  3,  mit  der  die  erwähnte  Uberschreitung  darstellenden  Menge  unter  D  4aa
nachzuweisen.  Hat  sie  Hefe  erzeugt,  so  müßte  sie  mit  der  dabei  in  Betracht  kommenden  Alkoholmenge  außerdem  noch
unter  D  1  nachgewiesen  werden.

3.  In  Abschnitt  I  sind  die  unter  A  und  B  nachgewiesenen  Alkoholmengen  in  den  einzelnen  Spalten  zu  je
einer  Summe  zusammenzuziehen.  Diese  Summen  müssen  mit  den  unter  C  nachgewiesenen  Gesamtmengen  übereinstimmen.

4.  Die  Alkoholmengen  sind  in  vollen  Hektolitern  anzugeben.  Uberschießende  Mengen  von  weniger  als  50  Liter
sind  bei  der  Anschreibung  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Liter  und  darüber  sind  als  ein  volles  Hektoliter  anzunehmen.
  Bei  der  Abrundung  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  UÜbereinstimmung  der  Spalten  für  Ouersummen  mit  den  Vorspalten
  gewahrt  wird  und  daß  die  Quersummen,  sowie  im  Falle  der  Aufrechnung  von  Unterabteilungen  auch  die  Gesamtsummen
  mit  den  abgerundeten  tatsächlichen  Betriebsergebnissen  übereinstimmen;  zu  diesem  Zwecke  sind  daher  gegebenenfalls
die  Mengen  in  den  Vorspalten  und  in  den  Unterabteilungen,  soweit  erforderlich,  abweichend  von  der  Regel  abzurunden.

Die  der  Direktivbehörde  nachgcordneten  Stellen  haben,  wenn  sic  sich  des  Musters  zur  Lieserung  der  Unterlagen
bedienen,  die  Alkoholmengen  nach  Hektolitern  und  Litern  anzugeben.
        <pb n="630" />
        —  606  —

 

Landwirtschaftliche
  Brennereien,
die  Branntwein  erzeugt
  haben  hauptsächlich
  aus

 

Gewerbliche  Brennereien,  die  Branntwein  erzeugt  haben
hauptsächlich  aus

 

 

 

.  .  ..  .  .  .-  nder
Es  hatten  zu  zahlen:  Kartoffeln  Getreide  sKartoffeln  Getreide  Melasse  Zellstoffen  Hefenbrühe  Stoffen

für  eine  für  eine  für  eine  für  eine  für  eine  für  eine  für  eine  kür  eine
Menge  Menge  Menge  Menge  Menge  Menge  Menge  Menge
—  von  vonr  von  =  von  020  =  von  z  von  =  wvon
#  r  S  rlx  S  S
□#  *  ·  *  7  *.  —

bl  á#.I  #.  bla.  bl  äa#.  .  ————..-  ni  a.

—  —  ——-—-  —  —  —  E  —  —  —  —  —  —

1  2  3  1  5  6  7  8  9  10  11  12  13  14  15  16  17
r  "“  "1  *!:.  1

 

 

 

 

Betriebsauflage  für  die  Erzeugung
  innerhalb  des  Durch
schnittsbrandes.

A.  lediglich  allgemeine  Betriebsanflage
1
n

 

"B.  allgemeine  und  zugleich  besondere
Betriebsauflage  .

Summe  A  md  B.
C.  Betriebsauflage  (A  und  B)  nach  dem

Satze  von
1.  1

 

I
I
I

 

2.  2
3.  3
4.  8

a)  in  Brennereien  mit  einer  Jahreserzeugung
  von  mehr  als  200,  aber
nicht  mehr  als  300  hl  fl.

b)  in  Kornbrennereien  —  mit  ausnahme
der  unter  c  fallenden  —  mit  einer
Jahreserzeugung  von  mehr  als  300
aber  nicht  mehr  als  600  hl  M.

c)  in  landwirtschaftlichen  Wnit  aotebrennereien,
  die  als  solche  vor  dem
1.  April  1895  bestanden  haden,  mit
einer  Jahreserzeugung  von  mehr  als  ,
300  hl  M.,  aber  nicht  über  den  Umfang
des  vor  dem  1.  Jul-  1895  geubten
Betriebs  hinaus

5.  10  Zehntel  .....  «  .1
Summe  C:.  «  «  l

 

 

 

1  wegen  Hefengewinnung

2.  in  landwirtschaftlichen  Brennereien,  die

im  Laufe  des  Betritebsjahrs  Kartoffeln

oder  Mais  verarbeiten,

a)  wegen  des  Sommerbetriebb

b)  wegen  einer  Betriebedauer  von  mehr

als  159  Tagen.  in  der  Zeit  vom

16.  September  bis  einschl  15  Juni  

3  wegen  gewerblichen  Betriebs

4  in  Rüben  oder  Zellstoffe  verarbeitenden
Brennereien

a)  wegen  Uberschreitung  der  im  §  43

Nr.  1  und  §  47  des  Branntweinsteuer5

gesetzes  vorgesehenen  Erzeugungs-  .

grenzen  in  den  vor  dem  1  Juli  1895

betriebsfähig  hergerichteten

1

l

B.  Besondere Betriebsauflage


«) am Kontigent beteiligten oder
bis  zum  30  September  1912
beteiligt  gewesenen  Brennereien

5)  am  Kontigent  nicht  beteiltgten

und  nicht  beteiligt

 

Brennereien.
wegen  betriebsfählger  Herrichtung
(auch  wegen  Uberganges  zur  Verarbeitung
  von  Rübenstoffen  oder
Zellstoffen)  nach  dem  30.  Juni  1895

b)

 

 


gewesenen
        <pb n="631" />
        —  607  —

 

Den  Obstbrennereien  gleichgestellte
  Brennereien,  die  Branntwein

—.....  —  —

Darunter

-  Brenne-  Stoff.
.  erzeugt  haben,  hauptsächlich  aus  landwirtschaftliche  gewerbliche  besitzer,  die
Obst-  nich,  reien  «
mehligen  über-    Branntwein
brenne-  Rückständen  haupt  Klein-  Brennereien,  die  Hefe  hergestellt  haben  nach  dem  erzeugt
Biervertretung
Trauben=  Wein-  von der Bievertretung  so-  anderen  —  haupt  brenne-  haben  unter
«  «  ,  Spalten  eigener  Anreien
  treb  wie  umge  Stoffen  reien
wein  ebern  schlagenen  Stoffen 2  bis  27)  Wiener  Würze.  Wiener  Würgze--  meldung
Bier.  "
—  Verfahren  Verfahren  Verfahren  Verfahren des  Betriebs
und  sonstige  "
gen  Bierfür
  eine  für  eine  für  eine  rückständen  für  eine  für  eine  für  eine  für  eine  für  eine  für  eine  für  ein  für  eine
Wenge  Menge  Menge  für  eine  Menge  Menge  Menge  —  Menge  Menge  Menge  Menge  Menge
*2-  .  2  —  ¾
von  2  von  =  von  2  von  3  von  3  von  2  von  *  von  von  Zahl von  2  von  5  von
hl A. hl. A.  hl a.  hl a.  hl A  hl  hl a hl A..  hl  A.  -.  hl  A.  hl  1.
i81  19  120  21  23  24  28  2c6  77/  8  225  280  „.  ":  23  34.  26  36  ½  48  30  140,  11
        <pb n="632" />
        (Fortsetzung  des  Vordrucks  für  Spalte  1  des  —  608  —
Fortsetzung  Musters  8.)  

 

Es  hatten  zu  zahlen:

1

 

II.  Betriebsauflage  für  den
Überbrand.

A  nach  §   48  des  Branntweinsteuergesetzes

1  in  Brennereien,  die  während  des  ganzen
Betriebsjahrs  ausschließlich  Wein  (auch
Obst=  und  Beerenwein),  Weinhefe,  Weintrester,
  Steinobst,  Kernobst,  Beeren  oder
Wurzeln  ohne  Beimischungen  aus  anderen
Stoffen  verarbeitet  haben

2.  in  anderen  Brennereien

a)  für  die  Branntweinerzeugung  aus  den
Einmaischungen  eines  Monats,  aus
denen  —  wenn  auch  nur  zeitweise  —
Hefe  gewonnen  worden  ist

b)  für  die  Branntweinerzeugung  aus
Emmaischungen  eines  Monats,  aus
denen  keine  Hefe  gewonnen  worden
ist,  und  für  die  sonstige  Branntweinerzeugung
  ohne  Hefegewinnung

a)  in  gewerblichen  Brennereien
Hin  anderen  Brennereien

B.  zum  Satze  von  0,20  M  für  das  Liter  Alkohol
des  in  Kleinbrennereien  und  von  Stoffbesitzern.
unter  eigener  Anmeldung  des  Berriebs  zum
allgemeinen  Verbrauchsabgabensatze hergestellten
Branntweins  .

 

Summe ll.
        <pb n="633" />
        —  609  —

Direktivbezirk  Muster  9.

(§  3  der  Bestimmungen  über
die  Branntweinstatistik.)

 

Betriebsjahr  19  ..

Steuerfreie  Ablassung  von  Branntwein.

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Unter  Abschnitt  IV  sind  nur  solche  Alkoholmengen  einzutragen,  für  die  eine  Vergütung  der  Betriebsauflage
gewährt  ist.

2.  In  der  Fußnote  zu  der  Nummer  1  in  Spalte  3  sind  nur  die  unter  den  Abs.  4  des  §  1  der  Bfr.  O.
fallenden  Alkoholmengen  nachzuweisen.

3.  Falls  unvollständig  vergällter  Branntwein  zu  anderen  als  den  in  der  Spalte  3  vorgesehenen  Verwendungszwecken
  abgelassen  worden  ist  (Bfr.  O.  § 4  unter  a),  sind  diese  Zwecke  unter  Angabe  der  betreffenden  Alkoholmengen  hinter
Nummer  37  zu  bezeichnen  unter  weiteren  Nummern,  die  hinzuzufügen  sein  werden.

4.  Die  Alkoholmengen  sind  in  vollen  Hektolitern  anzugeben.  Überschießende  Mengen  von  weniger  als  50  Liter
sind  bei  der  Anschreibung  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Liter  und  darüber  sind  als  ein  volles  Hektoliter  anzunehmen.
  Die  Schlußsummen  in  Spalte  2  der  Ubschnitte  I,  II,  III  und  IV  sowie  in  Spalte  4  müssen  aber  mit  den
tatsächlichen  (gegebenenfalls  abgerundeten)  Mengen  des  steuerfrei  abgelassenen  Branntweins  übereinstimmen;  nötigenfalls
sind  bei  den  einzelnen  Vergällungsmitteln  usw.  die  Mengen  abweichend  von  der  Regel  abzurunden.

Für  die  der  Direktivbehörde  nachgeordneten  Stellen  haben,  wenn  fie  sich  des  Musters  zur  Lieferung  der  Unterlagen
  bedienen,  die  Alkoholmengen  nach  Hektolitern  und  Litern  anzugeben.

87*
        <pb n="634" />
        ---- 610  ---                                                                                                                                                   Es  sind  steuerfrei  abgelassen  worden:

Von  den  nebenstehend  unter  II  aufgeführten

Alkoholmengen  sind  abgelassen  worden:

 

 

 

 

Hektoliter  Alkohol  Hektoim
  im  liter
einzelnen  ganzen  Alkohol
1  2  3    4
I  nach  vollständiger  Vergällung  mit:  1  zur  Herstellung  von  Essig  sowie  von  Bleiweiß  und
a)  dem  allgemeinen  Mittel  (Bfr.  O  § 3  essigsauren  Salzen  (Bleizucker  usw.)  )
Abs.  1)  5)  nach  Vergällung  mit  Esig  .
b) nach  Vergällung  mit  an  eren  Mittein
b)  dem  Benzolgemische  Bfr.  O.  § 3  Abs.  2  2.  zur  Herstellung  von  Brauglasur:
a)  aus  mit  Schellacklösung  vergälltem  Branntwein

Summe I .....    b)  aus  mit  Terpentinöl  vergälltem  Branntwein
Summe  I  c)  aus  Holzgeistbranntwein  ..
3.  zum  Appretieren  von  Gummizeugen
Darunter  Branntwein,  welcher  4.  zur  Herstellung  von  Zellhorn  (Zelluloid)
z)  der  Vergällungspflicht  nicht  unterlag,  5.  -Kunstleder  (ein  mit  Zellhorn
und  zwar  sind  vollständig  vergällt:  oder  ähnlichen  Stoffen  überstrichenes  Gewebe)
1.  gegen  Erteilung  von  Vergällungs-  6.  zur  Herstellung  von  #enthetischem  Kampfer
scheinen  hl.  A.  7.  Ather  (Schwefeläther)
gegen  Anschreibung  8  Brom.  (Chlor-,  Jod-)  Silber-2.
  Ausgleichsbuche  -  gelatine  und  ähnlichen  Zubereitungen  sowie  von
Summe  I  photographischen  Papieren  und  Trockenplattern
    9.  zur  Herstellung  von  Elektrodenplatten  für  elek.
b)  unter  amtlicher  Überwachung  ver-  trische  Sammler  .  .  .
wendet  ist  (Bfr.  O.  §  14  Abs.  3):  10.  zur  Herstellung  von  Essigäther
1.  zur  Herstellung  von  Ather  11.  "„  Klebegummipräparaten
(Schwefeläther)  hl  A.  12.  -  -Zaponlack
2.  zur  Herstellung  von  13.  "*.  Kunstseide
.  14.  Teerfarbstoffen  und  ihren  or-=Summe 
  hl A.  ganischen  Vorerzeugnissen  ..
«  Summe  IlI  hl A.  15.  zur  Herstellung  von  Teerfarbstofflösungen  für  die
c)  im  Uberbrand  berge:  Zeugdruckerei.
stellt  ist  hl  A.  16.  zur  Herstellung  von  Verbandstoffen  einschließlich
der  Nähstoffe  für  Heilzwecke
II.  nach  unvollständiger  Vergällung  mit:  17.  zur  Herstellung  der  im  § 4  unter  d  der  Branntweinnach
  unvollständiger Vergällung mit:          zur    der in    genannten  Erzeugnisse,
a) Essig    2,5 L Holzgeist  ausschl.  der  unter  Nr.  1  und  7  bis  16  genannten
c)  0,5 L  1  Pyridinbasen  18.  zur  Verstellung  von  Chloroform.  ...
d) 20 L Schellacklösung  19.  Jodosorm
c)  1  kg  Kampfer  20.  Bromoform
f)  21  Terpentinöl  21.  *  Bromäthyl.
g)  7  —  Terpentinöl!  22.  "„  Cthhloräthyl
i) 0,5  Eiche  23.  brom-  oder  jodbaltigen  eiten  2
k)  1 L  10 L  Benzol  Schwefelãther  zu  Heilzwecken  (Jodipin,  Morrhuol  usw.)
L)  0,025 L  Wiere  (Schefeläther)      24.  zur  Herstellung  von  Farblacken  v
m)  300  g  Chloroform  25.  «  Stempelfarben.
n)  200  g  Jodosorm  26.  Tinten
o)  300  g  Bromäthyl  27.  Betistreichwachs
p)  500  fl  Chloräthyl.  28.  OD  Vanillezucker
q)  Hetroleumbenen  29.  zur  Speisung  von  Gasierlampen
r)  Petroleumbenzin  30.  zum  Appretieren  von  Seidenbändern.
s) 1 kg Rizinusöl und 400 g Natron    
  Rizimusöl  und  100  2  Natron,  31.  zur  Reinigung  von  Schmuckwaren,  Brillengestellen
t)  17  verflüssigte  Karbolsäure  "  und  galvanisch  verzierten  seinen  Metallwaren
u)  1  kg)  Thymol  32.  zur  Herstellung  von  Lacken  aller  Art  (ausschl.  der
unter  Nr.  2,  12  und  24  genannten)  und  von
Polituren,  sowie  zum  Schattieren  (teilweises  Ab-—
  waschen  des  Lackes)  von  Tonwerkzeugen  .

Summe  II.  —
Seite  ·  Seite

Anmerkung:

 

1)  Von  den  unter  1a  und  b  nachgewiesenen  Mengen  verwendet  zur  Herstellung  von  Bleiweiß  1
        <pb n="635" />
        —  611  —

 

Von  den  nebenstehend  unter  II  aufgeführten

Es  sind  steuerfrei  abgelassen  worden:
Alkoholmengen  sind  abgelassen  worden:

  

 

Hektoliter  Alkohol  Hekto
bin  im  liter
einzelnen  ganzen  Alkohol
1  2  3  4 
Ubertrag    Übert  rag
III.  ohne  Vergällung,  und  zwar:  33.  zur  Herstellung  wissenschaftlicher  Präparate  zu  Lehra)
  an  Krankenhaus, Entbindungs-    und ähnlichen,  zwecken.  .
Anstalten  Entbindungs-  und  ähn.  34.  zur  Herstellung  von  g#ten  Seifen
b)  an öffentliche  wissenschaftliche    Lehr  35.  "  Wollfetten
an öffentliche  wissenschaftliche  36.  Wollspickölen
c)  an  militärtechnische  Anstalten  37.  Galalith
"1)  an  Anstalten  für  die  Herstellung  von
Pulver  und  Knallquecksilber  (ausschl.
der  unter  e  fallenden)
Zumme  IIl  zum  Verlaufe=  nach  Vergällung  mit:
a)  2,5 /  Holzgeist
b)  o,5 /  Terpentinöl

IV.  unter  amtlicher  Überwachung  durch  Verdunstung
  oder  sonstige  durch  natürliche  Einflüsse
verloren  oder  durch  zufällige  Ereignisse  zugrunde
  gegangen

a)  im  Überbrand  hergestellt
b)  anderer  Branntwein

Überhaupt

Summe  IV

Überhaupt
        <pb n="636" />
        <pb n="637" />
        —  613  —

Muster  10.

( §  3  der  Bestimmungen  über
die  Branntweinstatistik.)

 

Direktivbezirk

Betriebsjahr  19..

Lagerung  und  Reinigung  von  Branntwein  unter  amtlicher
Überwachung.

Anleitung  zum  Gebrauch.

Die  Alkoholmengen  sind  in  vollen  Hektolitern  anzugeben.  Überschießende  Mengen  von  weniger  als  50  Liter  sind
bei  der  Anschreibung  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Liter  und  darüber  sind  als  ein  volles  Hektoliter  anzunehmen.
Bei  der  Abrundung  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Angaben  in  Spalte  6  mit  den  abgerundeten  wirklichen  Beständen  übereinstimmen;
  zu  diesem  Zwecke  sind  daher  gegebenenfalls  die  Mengen  in  den  Spalten  4  und 5,  soweit  erforderlich,  abweichend
von  der  Regel  abzurunden.

Die  der  Direktivbehörde  nachgeordneten  Stellen  haben,  wenn  sie  sich  des  Musters  zur  Lieferung  der  Unterlagen
bedienen,  die  Alkoholmengen  nach  Hektolitern  und  Litern  anzugeben.
        <pb n="638" />
        —  614  —

 

 

 

 

 

 

In  diesen  Lagern  und  Reinigungsanstalten  betrug  Von  den
Abgängen
der  der  der  der  in  Spalte  5
.«  «  Abgang  im  ».  entfallen  auf
buchmäßige  Zugang  in  buchmäßige
Laufe  des  Laufe  des  steuerfrei
Es  sind  vorhanden  gewesen:  Zahl  Bestand  dam des  Betriebslahrs  Betriebsjahrs  Bestand  Schlusse  des  abgeschriebene
#  «-  (An-  »  -  ".—,Fehlmengcn
Betriebsjahrs  schreibung)    schreibung)  Betriebsjahrs
Hektoliter  Alkohol
1  2  3  4  5  6  7
a)  Branntweinlager  ,..  .  »
darunter:
1.  Lager  in  öffentlichen  Niederlagen  6
2.  Lager  für  die  Herstellung  von  Branntweinerzeugnissen
  (L.  O.  §  86  *)...............
b)  Reinigungsanstalten  .  .-

 An Ausfuhrlagern (Bfr.D. § 68) sind vorhanden gewesen:  Lager.
In  diese  Lager  sind  im  Laufe  des  Betriebsjahrs  aufgenommen:  hl  A.
        <pb n="639" />
        Muster  11.

Direktivbezirk  (§  8  der  Bestimmungen  über
die  Branntweinstatistik.)

 

Betriebsjahr  19..

Steuerfreie  Ausfuhr  von  Branntwein  und  Branntweinerzeugnissen.

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Falls  für  andere  als  die  umstehend  bezeichneten  Erzeugnisse  bei  der  Ausfuhr  oder  bei  der  Aufnahme  in  ein
Ausfuhrlager  Branntweinsteuer-Vergütungsscheine  ausgefertigt  werden,  sind  sie  am  Schlusse  unter  besonderen  Buchstaben
mit  ihrer  näheren  Bezeichnung  einzutragen.

2.  Die  Alkoholmengen  sind  in  vollen  Hektolitern  anzugeben.  Uberschießende  Mengen  von  weniger  als  50  Liter
sind  bei  der  Anschreibung  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Liter  und  darüber  sind  als  ein  volles  Hektoliter  anzunehmen.
  Die  Gesamtmenge  muß  aber  mit  der  (gegebenenfalls  abgerundeten)  Summe  der  Einzel-Alkoholmengen  übereinstimmen,
  die  der  Berechnung  der  Vergütungsbetrage  zugrunde  gelegt  worden  sind:  die  in  den  einzelnen  Abteilungen  nachzuweisenden
  Mengen  sind  daher  alsdann,  soweit  erforderlich,  abweichend  von  der  Regel  abzurunden.

Die  der  Direktivbehorde  nachgeordneten  Siellen  haben,  menn  sie  sich  des  Musters  zur  Lieferung  der  Unterlagen
bedienen,  die  Alkoholmengen  nach  Hektolitern  und  Litern  unzugeben.

88
        <pb n="640" />
        —  616  —

Hektoliter  Alkohol
Im  Betriebsjahr  sind  Branntweinsteuer-Vergütungsscheine  ausgefertigt  über  ausgeführte    

 

oder  in  Ausfuhrlager  (Bfr.  O.  §  58)  aufgenommene  Mengen  von:
a)  rohem  und  gereinigtem  Branntwein

b)  aus  Steinobst  oder  Beeren  hergestelltem  Branntwein  in  Flaschen  bis  zu  einem  1  Liter
oder  in  Fässern  oder  Korbflaschen  bis  zu  100 L  Raumgehalt

c)  Likör  in  Flaschen  bis  zu  einem  Liter  oder  in  Fässern  oder  Korbflaschen  bis  zu  100 L
Raumgehalt.  .
d)  Trinkbranntwein,  veretztem  Branntwein  und  Likor  —  nicht  unter  b  oder  c  fallend

„ferner  von  Fruchtsäften,  Punschessenzen  und  sonstigen  zur  Verwendung  bei  der
Herstellung  von  Genußmitteln  bestimmten  Essenzen  sowie  von  Fluidertrakten,  Tinkturen
und  anderen  flüssigen  alkoholhaltigen  Heilmitteln  ......

e)  alkoholhaltigen  Parfürmerien,  Kopf-,  Zahn-  und  Wundwässern  .
f) Äther der  § 71 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung bezeichneten  Art

 

Überhaupt
        <pb n="641" />
        — 617   —

6.  Poli  zei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Nr.   Name  und  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
-  Ausweisung
.  der  Bestrafung.  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  Bestrafung  beschlossen  hat.  Ausweisungsbeschlusses.
  
1  2    3  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Alois  Fiala,  Be=  geboren  am  10.  Juni  1881  zu  Frank-  schwerer  und  einfacher  Königlich  Preußischer  4.  Juni  1918.
triebsleiter,  stadt,  Bezirk  Mistek,  Mähren,  öster-Diebstahl  (1  Jahr  Regierungspräsident  zu
reichischer  Staatsangehöriger,  8  Monate  ucht-  Erstrd
haus,  laut  Erkenntnis
  vom  19.  Jannar
1912),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Klemens  Brou,  geboren  am  25.  Juli  1881  zu  Mauves,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-  9.  Juni  1918.
Monteur,  rankreich,  französischer  Staatsange-  präsident  zu  Met,
öriger,  I
Wen  el  Engel,  sgebonen  am  28.  September  1856  zu  Betteln,  Königlich  Sächsische  14.  Mai  1918.
ber  und  Arbeiter,  #meder.  Berzdorf,  Bezirk  Friedland,  Kreishauptmannschaft
Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  zu  Baugzen,

4  Heinrich  Kopal,  1

10

11

12

 

Spinner,

Sylvester  Marek,
Färber,

Jan  GWeiczech
Ossowski,

Josef  Plahuta,
Metzger,

Hermann  Ringel,
Schneider,

Karoline  Seemann,
  Näherin,

Elise  Berbeni,
Weinkellnerin,

österreichischer  Staatsangehöriger,

rov,  Bezirk  Starkenbach,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  17.  März  1871  zu  Nava-Betteln,

geboren  am  25.  Marz  1891  zu  Schnecken-Zuhälterei,

dorf,  Bezirk  Mahrisch  Trnbau,  Mähren,

österreichischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  23.  April  1881  zu  Osso-Landstreichen,

wiecz,  Kreis  Przasznitz,  Gouvernement
  Plozk,  Rußland,  russischer

Staatsangehöriger

geboren  am  11.  März  1886  zu  Svetina,  Zuhälterei  und
Behzirk  Gilli,  Steiermark,  österreichischer  Arbeitsschen,

Staatsangehöriger,

geboren  am  20.  September  1877  zu  Widerstand  gegen  die

Schaerbeek,  Provinz  Brabant,  Belgien,
  ortsangehörig  ebendaselbst,  belgischer
  Staatsangehöriger,

Staatsgewalt,  Beleidigung
  und  Betteln,


geboren  um  17.  Januar 1876  zu  Leoben,  Gewerbsunzucht,

Bezirk  gleichen  Namens,  Steiermark,
öOsterreichische  Staatsangehörige,

geboren  am  11.  Mai  1894  zu  Glanegg,  Gewerbsunzgucht,

Bezirk  Salzburg,  Salzburg,  italienische
Staatsangehörige,

Johann  Wahlrab,  geboren  am  23.  September  1861  zu  Betteln,

Spengler  und  Tage-Hostau,  Bezirk  Bischofteinitz,

löhner,
Josef  Weis,
Fleischer,

öhmen,
öfterreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am
Fröhlichsdorf,  Bezirk  Littau,  Mabren,
ortsangehorig  zu  Kremenetz-Frohlichsdorf,
  ebenda,  österreichischer  Staatsangehöriger,


3  September  1879  zu  Landstreichen  und

Betteln,

 

Königlich  Bayerisches  31.  Mai  1918.
Bezirksamt  Laufen,

Königlich  Sächsische
Kreishauptmann  chaft
zu  Zwickau,

Königlich  Preußischer  21.  Mai  1918.
Regierungspräfident  zu
Allenstein,

Königlich  Bayerische
Polizeidirektion  zu
6  ünchen,

Königlich  Preußischer  8.  Juni  1918.
Regierungspräsident  zu

Breslau,

Königlich  Bayerische

PBPolizeidirektion  zu
München,
Königlich  Bayerische
Polizeidirektion  zu
Munchen,
Königlich  Bayerisches  13.  Mai  1918.
Bezirksamt  Laufen,

aeniguch  Preußischer
Regierungspräfident  zu
Breslau,

22.  Januar
1918.

7.  Mai  1918.

 

27.  Mai  1918.

18.  Mai  1918.

29.  Mai  1918.

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

88*
        <pb n="642" />
        <pb n="643" />
        —  619  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XLL.  Jahrgang.  Berlin,  Sonnabend,  den  21.  Juni  1913.  Nr.  32.

Inhalt:  Post=  und  Telegraphenwesen:  Anweisung  für  den  Funkentelegraphendienst  Seite  619

 

 

 

 

 

Post=  und  Telegraphenwesen.

Bekanntmachunnug.

Die  „Anweisung  für  den  Funkentelegraphendienst“,  veröffentlicht  durch  das  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  vom  Jahre  1909  (S.  753),  wird  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1913  ab  durch  die
nachstehende  Anweisung  ersetzt.

Berlin,  den  15.  Juni  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

89
        <pb n="644" />
        —  620  —

Anweisung  für  den  Eunkentelegraphendienst.
Vom  15.  Juni  1913.

Inhaltsverzeichnis.

Seite  Seite
I.  Allgemeines  —  621  XV.  Besondere  Funkentelegramme  635
II.  Geltungsbereich  der  Anweisung.  .  .  6321  XVI.  Absetzung  und  Erstattung  von  Ge-III.
  Verpflichtung  zum  Funkentelegraphen-  «  bühren  636
verkehre  622  XVII.  Aufbewahrung  des  Telegrammaterials  636
IV.  Amtliche  Karte  und  Internationales  XVIII.  Wettertelegramme,  Zeitsignale  und
Verzeichnis  der  Funkentelegraphen=  ähnliche  636
stationen  522  XlX.  Abrechung  637
V.  Fernhaltung  von  Störungen  623  a)  Allgemeines  «  637
VI.  Verkehr  mit  Schiffen  in  Seenot  623  b)  Ausführungsbestimmungen  638

VII.  Berechnung  und  Erhebung  der  Gebühren  628
VIII.  Behandlung  der  Telegramme  von  und

 

 

 

nach  Funkentelegraphenstationen,  die  Anlagen.
nicht im  Stationsverzeichnis  aufgeführt  Nr.
sind  625  1.  Bedingungen  für  die  Errichtung  und  den  Betrieb
IX.  Einrichtung  der  Funkentelegraphen=  von  Fukentelegraphenstationen“  an  Bord  deutscher
stationen  625  "  640
a)  Allgemeines    2.  Beispiel  für  die  Übermittelung  von  Funkenteleb)
  Wellenlängen  626  grammen  zwischen  Küsten=  und  Bordstationen  643
Tc)  Funkentelegraphische  Hilfsanlagen  626  3.  Zusammenstellung  der  im  Fumkentelegraphen-X
  Errichtung  von  Küsten=  und  Bord-  verkehr  anzuwendenden  Abkürzungen  644
stationen  durch  Privatunternehmer  626  4.  Telegramm-Ankunftsbuch  für  Bordstationen  646
XI.  Dienststunden  der  Stationen  628  5.  Ubersicht  über  die  Abrechnung  der  Gebühren  für
XlI.  Abfassung  und  Aufgabe  der  zunten-  Funkentelegramme  647
telegramme  628  a)  Von  Schiffen  nach  dem  festen  Lande  .  64.
XIII.  übermittelung  der  Funkentelegramme  ·  Vom  festen  Lande  nach  Schiffen  648
a)  Beförderungszeichen  —620  c)  Zwischen  Schiffen  650
b)  Reihenfolge  der  Übermittelung  ..  631  6.  Nachweisung  der  an  Bordstationen  abgegebenen Funktelegramme.
c)  Anruf  der  Stationen  und  übermittlung  Funkentelegrammme  .652
der  Funkentelegramme  631  7.  Nachweisung  der  durch  Bordstationen  aufd)
  Quittung  und  Schlußzeichen.  .  .  .  638  genommenen  Funkentelegramme  653
e)  Leitung  der  Funkentelegramme  638  8.  Nachweisung  der  von  Küstenstationen  bearbeiteten
f)  Beförderung  der  Funkentelegramme  im  Funkentelegramme  654
g)  Durchgange  ·  684.  Nachweisung  der  bei  deutschen  Telegraphenanstalten
XIV.  Zustellung  der  Funkentelegramme  am  aufgelieferten  und  an  das  Ausland  —  —
Bestimmungsorte  .  684  Funkentelegramme  655

*)  Die  Anweisung  kann  im  Wege  des  Buchhandels  von  R.  v.  Deckers  Verlag,  G.  Schenk
Jerusalemerstr.  56,  bezogen  werden.  Verlag  Schenk  Berlin  SW  19,
        <pb n="645" />
        —  621  —

I.  Allgemeines.

§  1.  1.  Küstenstation  heißt  jede  Funkentelegraphenstation,  die  auf  festem  Lande  oder  auf
einem  dauernd  verankerten  Schiffe  errichtet  ist  und  zum  Austausche  von  Nachrichten  mit  den  Schiffen  in
See  benutzt  wird.

2.  Jede  Funkentelegraphenstation  auf  einem  nicht  dauernd  verankerten  Schiffe  wird  Bord—
station  genannt.

8.  Das  mittels  Funkentelegraphen  übermittelte  Telegramm  heißt  Funkentelegramm.

II.  Geltungsbereich  der  Auweisung.

§  2.  Die  Anweisung  regelt
a)  den  öffentlichen  Verkehr  der  deutschen  Küstenstationen  mit  deutschen  Bordstationen  und
der  deutschen  Bordstationen  untereinander,
b)  den  öffentlichen  Verkehr  der  deutschen  Küstenstationen  mit  fremden  Bordstationen  sowie
deutscher  Bordstationen  mit  fremden  Küsten=  und  mit  fremden  Bordstationen  nach  Maßgabe
  des  Internationalen  Funkentelegraphenvertrags  von  London  vom  5.  Juli  1912
nebst  Schlußprotokoll  und  Ausführungs-Übereinkunft.“)

Daneben  gilt  die  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  insoweit,  als  ihr  die  Bestimmungen
  dieser  Anweisung  nicht  entgegenstehen.

Die  internationale  Funkentelegraphie  unterliegt  außerdem  den  Bestimmungen  der  Artikel  1,  2,
3,  5,  6,  7,  8,  11,  12  und  17  des  Internationalen  Telegraphenvertrags  von  St.  Petersburg  vom
10./22.  Juli  1875.  Auch  finden  die  Bestimmungen  der  Ausführungs-Übereinkunft  dieses  Vertrags,
soweit  sie  nicht  im  Widerspruche  mit  dieser  Anweisung  stehen,  sinngemäß  Anwendung.  Insbesondere
find  auf  den  Funkentelegraphenverkehr  anzuwenden  die  Vorschriften  des  Artikels  XXVII  §§  3  bis  6  der
Ausführungs.  Ubereinkunft  zum  Internationalen  Telegraphenvertrage  hinsichtlich  der  Erhebung  der  Gebühren,
  die  der  Artikel  XXXVI  und  XII  hinsichtlich  der  Angabe  des  zu  benutzenden  Weges,  die  der
Artikel  LXXV  §  1,  LXXVIII  §§  2  bis  4  und  I.XXIX  §§  2  und  4  hinsichtlich  der  Aufstellung  der
Abrechnungen.

Es  ist  jedoch  Folgendes  zu  berücksichtigen:

1.  Die  im  §  2  des  Artikels  LXXIX  der  Ausführungs-Ubereinkunft  zum  Internationalen
Telegraphenvertrage  für  die  Prüfung  der  Rechnungen  vorgesehene  Frist  von  6  Monaten
wird  für  Funkentelegramme  auf  9  Monate  erhöht.

2.  Die  Bestimmungen  des  Artikels  XVI  §  2  sind  nicht  so  aufzufassen,  als  ob  sie  die  gebührenfreie
  Ubermittelung  der  Diensttelegramme,  die  ausschließlich  den  Telegraphendienst
betreffen,  durch  Funkentelegraphenstationen  oder  die  gebührenfreie  Ubermittelung  der
Diensttelegramme,  die  ausschließlich  den  Funkentelegraphendienst  betreffen,  auf  den  Telegraphenlinien
  zuließen.

3.  Die  Bestimmungen  des  Artikels  LXXIX  §§  3  und  5  sind  nicht  anwendbar  auf  die  funkentelegraphische
  Abrechnung.  Mit  Bezug  auf  die  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Ausführungs-Ubereinkunft
  zum  Internationalen  Telegraphenvertrage  sind  die  Küstenstationen
als  Durchgangsanstalten  anzusehen,  sofern  die  Ausführungs-Ubereinkunft  zum  Internationalen
  Funkentelegraphenvertrage  nicht  ausdrücklich  bestimmt,  daß  sie  als  Ursprungsoder
  Bestimmungsanstalten  zu  gelten  haben.

 

*)  Anmerkung  Soweit  die  Bestimmungen  dieser  Anweisung  für  Bordstationen  in  Betracht  kommen,  die
von  Privatunternehmern  betrieben  werden  und  nicht  dem  öffentlichen  Verkehre  dienen,  wird  ihre  Befolgung  auch  diesen
Bordstationen  auferlegt.

89*
        <pb n="646" />
        —  622  —

III.  Verpflichtung  zum  Funkentelegraphenverkehre.

§ 3.  1.  Die  Küstenstationen  und  die  Bordstationen  sind  ohne  Unterschied  des  von  ihnen  benutzten
  funkentelegraphischen  Systems  zum  wechselseitigen  Austausche  der  Funkentelegramme  verpflichtet.

Jede  Bordstation  ist  verpflichtet,  mit  jeder  anderen  Bordstation  ohne  Unterschied  des  von  ihnen
benutzten  funkentelegraphischen  Systems  Funkentelegramme  auszutauschen.

2.  Soweit  für  einzelne  Stationen  Beschränkungen  des  öffentlichen  Verkehrs  festgesetzt  sind,  ist
dies  in  dem  Internationalen  Verzeichnisse  der  Funkentelegraphenstationen  (§  4)  angegeben.

IV.  Amtliche  Karte  und  Internationales  Verzeichnis  der  Funkentelegraphenstationen.

§  4.  1.  Das  Internationale  Bureau  des  Welttelegraphenvereins  in  Bern  entwirft,  veröffentlicht
  und  berichtigt  in  bestimmten  Zeiträumen  eine  amtliche  Karte,  aus  welcher  die  Küstenstationen,  ihre
normalen  Reichweiten,  die  hauptsächlichsten  Schiffslinien  sowie  die  von  den  Schiffen  für  die  Fahrt
zwischen  den  verschiedenen  Anlaufhäfen  unter  normalen  Verhältnissen  gebrauchte  Zeit  zu  ersehen  sind.
2.  Es  fertigt  und  veröffentlicht  ein  Verzeichnis  der  unter  den  Artikel  1  des  Internationalen
Funkentelegraphenvertrags  fallenden  Funkentelegraphenstationen  sowie  in  bestimmten  Fristen  Nachträge
zu  dessen  Ergänzung  und  Berichtigung.  Das  Verzeichnis  enthält  für  jede  Station  folgende  Angaben:
1.  für  die  Küstenstationen:  den  Namen,  die  Nationalität  und  die  geographische  Lage,  welche
nach  der  Landeseinteilung  sowie  nach  Länge  und  Breite  des  Ortes  bezeichnet  wird;  für
die  Bordstationen:  den  Namen  und  die  Nationalität  des  Schiffes;  unter  Umständen  den
Namen  und  die  Adresse  des  Betriebsunternehmers;
2. das  Rufzeichen  (die  Rufzeichen  müssen  aus  Gruppen  von  3  Buchstaben  bestehen  und  voneinander
  verschieden  sein);
3.  die  normale  Reichweite;
4. das  funkentelegraphische  System  mit  besonderer  Kennzeichnung  des  Sendesystems;
5.   die  benutzten  Wellenlängen  (die  Normalwelle  ist  unterstrichen);
6. die  Arten  des  Verkehrs,  dem  die  Station  dient:

allgemeiner  öffentlicher  Verkehr;  beschränkter")  öffentlicher  Verkehr;  Privatverkehr;
ausschließlich  amtlicher  Verkehr  usw.;  
7.  die  Dienststunden;
8.  gegebenenfalls  den  Zeitpunkt  sowie  die  Art  und  Weise  der  Abgabe  von  Zeitsignalen  und
Wettertelegrammen;
9.  die  Küstengebühr  oder  die  Bordgebühr.

8.  Jede  Küsten=  und  jede  Bordstation  erhält  ein  Exemplar  des  Verzeichnisses  und  hat  es  auf
Grund  der  gelieferten  Nachträge  und  Berichtigungen  dauernd  richtig  zu  halten.  Nach  Bedarf  erhalten
die  Stationen  auch  die  amtliche  Karte.

4.  Zur  Kennzeichnung  der  Funkentelegraphenstationen  werden  in  die  für  den  internationalen
Dienst  bestimmten  Bücherwerke  folgende  Angaben  aufgenommen:
PG  Station  für  den  allgemeinen  öffentlichen  Verkehr;
PR  Station  für  den  beschränkten    öffentlichen  Verkehr;
P  Station  für  den  Privatverkehr;

  

 

 

 

 

 

*)  Anmerkung.  Die  auf  deutschen  Feuerschiffen  errichteten  Stationen  wickeln  ihren  Verkehr  mit  dem
Lande  in  der  Regel  mit  einer  bestimmten  Küstenstation  ab;  mit  Schiffen  in  See  verkehren  sie  funkentelegraphisch  nur  in
Fällen  der  Not  sowie  in  dringenden  Angelegenheiten  des  Schiffsbetriebs.  Hierunter  sind  insbesondere  zu  rechnen  die  Über-  
mittelung  von  Nachrichten  zur  Verhütung  von  Schiffsunfällen  oder  zur  Unterstützung  der  Navigation,  z.  B.  Anfragen  
und  Mitteilungen  über  die  Befeuerung  oder  Betonnung  der  Fahrwasser  sowie  über  Stromversetzungen,  Schiffahrtshinder-  
nisse,  Sturmwarnungen  u.  a.  m.  
Für  Telegramme  (dienstliche  und  private),  welche  von  der  Besatzung  der  Feuerschiffe  ausgehen  oder  an  sie  gerichtet
sind,  sowie  für  Telegramme,  die  den  Feuerschiffen  etwa  von  Schiffen  in  See  auf  anderem  als  funkentelegraphischem  Echtet
zur  Weiterbeförderung  zugehen,  wird  die  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  zu  berechnende  Gebühr  für  die  Beförd  Wege
auf  den  Linien  des  Telegraphennetzes  und  daneben  ein  fester  Zuschlag  von  80  Pf.  erhoben.  Die  Telegramme  erhalten im
Kopfe  den  dienstlichen  Vermerk  „Semaphore.  Die  Gesamtgebühr  wird  für  die  an  Feuerschiffe  gerichteten  Telegramm  en  im
Absender  und  für  die  von  Feuerschiffen  kommenden  Telegramme  vom  Empfänger  erhoben.  vom
        <pb n="647" />
        —  623  —

O  Station  für  ausschließlich  amtlichen  Verkehr;
N  Station  mit  ununterbrochenem  Dienste;
X  Station  ohne  feste  Dienststunden.

5.  Dem  in  der  ersten  Spalte  des  Verzeichnisses  angegebenen  Namen  einer  Bordstation  wird
im  Falle  von  Namensgleichheit  das  Rufzeichen  der  Station  hinzugefügt.

V.  Fernhaltung  von  Störungen.

§  5.  1.  Der  Betrieb  der  Funkentelegraphenstationen  ist  möglichst  so  einzurichten,  daß  er  den
Dienst  anderer  derartiger  Stationen  nicht  stört.)

Den  Bordstationen  ist  der  Gebrauch  der  funkentelegraphischen  Sendeapparate  innerhalb
deutscher  Häfen  nur  mit  schriftlicher  Genehmigung  des  Reichs-Postamts  gestattet.

2.  Der  Austausch  überflüssiger  Zeichen  und  Wörter  ist  untersagt.  Versuche  und  Ubungen
dürfen  nur  insoweit  stattfinden,  als  sie  den  Betrieb  anderer  Stationen  nicht  stören.  Die  Ubungen
müssen  mit  Wellenlängen,  welche  von  den  für  den  öffentlichen  Verkehr  zugelassenen  abweichen,  und  mit
dem  geringsten  erforderlichen  Kraftaufwand  ausgeführt  werden.

3.  Sämtliche  Stationen  sind  verpflichtet,  den  Telegrammaustausch  mit  dem  geringsten  Kraftaufwande
  zu  bewirken,  der  für  eine  gute  Verständigung  erforderlich  ist.

4.  Der  Verkehr  zwischen  den  Bordstationen  soll  sich  so  abwickeln,  daß  der  Betrieb  der  Küstenstationen
  dadurch  nicht  gestört  wird.  Letzteren  gebührt  im  allgemeinen  der  Vorrang  für  den  öffentlichen
  Nachrichtenverkehr.

 

VI.  Verkehr  mit  Schiffen  in  Seenot.“)

§  6.  Die  Funkentelegraphenstationen  sind  verpflichtet,  Notanrufe,  woher  sie  auch  kommen
mögen,  mit  unbedingtem  Vorrang  aufzunehmen,  zu  beantworten  und  ihnen  gebührend  Folge  zu  geben.

§  7.  In  Seenot  befindliche  Schiffe  gebrauchen  das  Zeichen

. . . - - -  . . . ,  

das  in  kurzen  Zwischenräumen  unter  Hinzufügung  der  notwendigen  Angaben  wiederholt  wird.

Sobald  eine  Station  das  Notzeichen  wahrnimmt,  muß  sie  jeden  anderen  Verkehr  unterbrechen
und  darf  ihn  erst  wieder  beginnen,  nachdem  sie  die  Gewißheit  erlangt  hat,  daß  der  durch  den  Hilferuf
veranlaßte  Nachrichtenaustausch  beendet  ist.

Die  Stationen,  die  ein  Notzeichen  wahrnehmen,  haben  sich  hinsichtlich  der  Reihenfolge  und
des  Aufhebens  der  Ubermittelungen  den  Weisungen  des  Schiffes  zu  fügen,  von  dem  der  Notanruf
ausgeht.

Wenn  am  Schlusse  der  Reihe  von  Notzeichen  das  Rufzeichen  einer  bestimmten  Station  hinzugefügt
  ist,  Ko  hat  nur  diese  den  Ruf  zu  beantworten;  antwortet  sie  nicht  oder  fehlt  die  Angabe  einer

bestimmten  Station  in  dem  Hilferufe,  so  hat  jede  das  Notzeichen  empfangende  Station  die  Verpflichtung,
  sich  zu  melden.

§  8.  Wegen  der  weiteren  Behandlung  der  von  Schiffen  in  Seenot  eingehenden  Meldungen
erhält  jede  Küstenstation  besondere  Anweisung  von  der  vorgesetzten  Behörde.

VII.  Berechnung  und  Erhebung  der  Gebühren.

§  9.  Die  Gebühr  für  ein  Funkentelegramm  umfaßt  je  nach  dem  Falle“):
1.  a)  die  „Küstengebühr“,  die  der  Küstenstation  zukommt,
b)  die  „Bordgebühr“,  die  der  Bordstation  zukommt;
2.  die  nach  den  gewöhnlichen  Bestimmungen  berechnete  Gebühr  für  die  Beförderung  auf
den  Telegraphenlinien;
3.  die  Durchgangsgebühren  der  vermittelnden  Küsten=  oder  Bordstationen  (§  39)  und  die
Gebühren  für  die  vom  Absender  verlangten  besonderen  Leistungen.

 

*)  Anmerkung.  Diese  Bestimmungen  finden  auch  auf  Küsten=  und  Bordstationen  Anwendung,  die  nicht  dem
öffentlichen  Verkehre  dienen.
**)  Anmerkung.  Wegen  der  Gebühren  für  Telegramme  von  und  nach  Stationen  auf  Feuerschiffen  vgl.  die
Anmerkung  )  auf  S.  622.
        <pb n="648" />
        —  624  —

§  10.  1.  Für  deutsche  Stationen  beträgt  in  der  Regel:

a)  die  Küstengebühr  15  für  das  Wort,  mindestens  1  M  50 Pf.  für  ein  Telegramm,
b)  die  Bordgebühr  35 Pf.  für  das  Wort,  mindestens  3 M  50 Pf.  für  ein  Telegramm.

2.  Wenn  ein  von  einem  Schiffe  ausgehendes  und  nach  dem  festen  Lande  gerichtetes
Funkentelegramm  eine  oder  zwei  Bordstationen  im  Durchgange  berührt,  so  umfaßt  die  Gebühr,  außer
derjenigen  für  die  Ursprungsbordstation,  die  Küstenstation  und  die  Telegraphenlinien,  die  Bordgebühr
für  jedes  der  Schiffe,  welches  an  der  Beförderung  teilgenommen  hat.

3.  Der  Absender  eines  Funkentelegramms,  welches  von  dem  festen  Lande  herrührt  und  nach
einem  Schiffe  gerichtet  ist,  kann  verlangen,  daß  sein  Telegramm  durch  Vermittelung  einer  oder  zweier
Bordstationen  befördert  wird;  er  entrichtet  zu  diesem  Zwecke  die  von  vornherein  feststehenden  funkentelegraphischen
  Gebühren  und  gewöhnlichen  Telegrammgebühren  und  hinterlegt  außerdem  eine  durch  die
Ursprungsanstalt  festzusetzende  Summe  zur  Deckung  der  unter  2  und  6  festgesetzten  Durchgangsgebühren
der  vermittelnden  Bordstationen;  er  bezahlt  außerdem  nach  seiner  Wahl  die  Gebühr  für  ein  Telegramm
von  fünf  Wörtern  oder  den  Betrag  für  die  Frankierung  eines  Briefes,  worin  die  Küstenstation  der
Ursprungsanstalt  die  für  die  endgültige  Verrechnung  der  hinterlegten  Summe  erforderlichen  Angaben
mitteilt.  Das  Funkentelegramm  wird  alsdann  auf  Gefahr  des  Absenders  angenommen;  es  erhält  vor
der  Adresse  den  gebührenpflichtigen  Vermerk  „X  retransmissions  télégraphe“  („X  Umtelegraphierungen
Telegramm")  oder  ..x  retransmissions  lettre“  („X  Umtelegraphierungen  Brief"),  je  nachdem  der  Absender
verlangt,  daß  die  für  die  endgültige  Verrechnung  des  hinterlegten  Betrags  erforderliche  Mitteilung
durch  Telegramm  oder  durch  Brief  erfolgen  soll.

4.  Die  Gebühr  für  Funkentelegramme,  die  von  einem  Schiffe  ausgehen,  für  ein  anderes
Schiff  bestimmt  sind  und  durch  Vermittelung  einer  oder  zweier  Küstenstationen  befördert  werden,
umfaßt  die  Bordgebühren  der  beiden  Schiffe,  je  nach  Umständen  die  Gebühr  einer  oder  zweier  Küstenstationen
  und  gegebenenfalls  die  gewöhnlichen  Telegrammgebühren  für  die  Beförderung  zwischen  den
beiden  Küstenstationen.

5.  Die  Gebühr  für  Funkentelegramme,  die  zwischen  den  Schiffen  ohne  Vermittelung  einer
Küstenstation  ausgetauscht  werden,  umfaßt  die  Bordgebühren  des  Ursprungs-  und  des  Bestimmungsschiffs
  zuzüglich  der  Bordgebühren  für  die  vermittelnden  Bordstationen.

6.  Die  Küsten=  und  Bordgebühren,  die  den  Durchgangsstationen  zukommen,  sind  die  gleichen
wie  sie  für  diese  Stationen  festgesetzt  sind,  wenn  sie  Ursprungs=  oder  Bestimmungsstationen  sind.  In
allen  Fällen  werden  sie  nur  einmal  erhoben.

7.  Für  jede  vermittelnde  Küstenstation  kommt  als  Durchgangsgebühr  die  höchste  derjenigen
Küstengebühren  in  Betracht,  die  bei  unmittelbarem  Austausche  mit  den  beiden  fraglichen  Schiffen  gelten.

8.  Für  sämtliche  Stationen  ist  die  Höhe  der  Gebühren  in  dem  Internationalen  Verzeichnisse
der  Funkentelegraphenstationen  angegeben.

9.  Zur  Berechnung  der  Gebühren  für  die  Beförderung  auf  den  Linien  des  Telegraphennetes
werden  auch  den  Bordstationen  Tarfe  geliefert.  Sie  können  jedoch  über  die  Taxierung  von  Funkentelsftrammen,
  für  welche  sie  nicht  alle  erforderlichen  Angaben  besitzen,  bei  den  Küstenstationen  Auskunft

  einholen.

§  11.  Das  Land,  auf  dessen  Gebiet  eine  Küstenstation  errichtet  ist,  die  den  Austausch  von
Funkentelegrammen  zwischen  einer  Bordstation  und  einem  anderen  Lande  vermittelt,  wird  hinsichtli
der  Gebührenberechnung  als  Urspungs=  oder  als  Bestimmungsland  dieser  Funkentelegramme  angesehen
und  nicht  als  Durchgangsland.  .

§  12.  Für  die  im  Verkehre  zwischen  Bordstationen,  gleichviel  welcher  Nationalität,  und  den
Küstenstationen  ausgewechselten  Telegramme,  welche  nach  dem  Lande  der  Küstenstation  bestimmt  sind  oder
aus  diesem  Lande  herrühren,  darf  die  Gebühr  für  die  Beförderung  auf  den  Telegraphenlinien  im  Mitter
nicht  diejenige  für  den  inneren  Verkehr  des  Landes  übersteigen.  Diese  Gebühr  wird  nach  dem
reinen  Worttarife  festgesetzt,  wobei  die  Anwendung  eines  Mindesterhebungssatzes,  der  die  Gebühr  von
10  Wörtern  nicht  übersteigt,  zulässig  ist.  Sie  wird  durch  die  Verwaltung  desjenigen  Landes,  welchem
        <pb n="649" />
        —  625  —

die  Küstenstation  untersteht,  in  Franken  bekanntgegeben.  Für  die  Länder  des  europäischen  Vorschriftenbereichs,
  mit  Ausnahme  von  Rußland  und  der  Türkei,  besteht  nur  eine  einzige  Gebühr  für  das  Gebiet
jedes  Landes.

§  13.  1.  Die  Gesamtgebühr  der  Funkentelegramme  wird  vom  Albsender  erhoben,  mit
Ausnahme:

a)  der  Eilbotenkosten  (Artikel  LVIII  §  1  der  Ausführungsübereinkunft  zum  Internationalen
Telegraphenvertrage);
b)  der  Gebühren  für  unzulässige  Zusammenziehungen  oder  Veränderungen  von  Wörtern,
welche  durch  die  Bestimmungsanstalt  oder  die  Bestimmungsbordstation  festgestellt  werden
(Artikel  XIX  §  9  der  Ausführungs-Ubereinkunft  zum  Internationalen  Telegraphenvertrage):;

diese  Gebühren  werden  vom  Empfänger  eingezogen.

2.  Hinsichtlich  der  Funkentelegramme  nach  Schiffen  ist  die  Wortzählung  der  Ursprungsanstalt
und  hinsichtlich  der  Funkentelegramme  von  Schiffen  diejenige  der  Ursprungsbordstation  maßgebend,  und
zwar  sowohl  für  die  Ubermittelung  als  auch  für  die  internationale  Abrechnung.  Sofern  jedoch  das
Funkentelegramm  ganz  oder  teilweise  entweder  in  einer  der  Sprachen  des  Bestimmungslandes  —  bei
Funkentelegrammen  von  Schiffen  —  oder  in  einer  der  Sprachen  des  Landes,  dem  das  Schiff  untersteht
  —  bei  Funkentelegrammen  nach  Schiffen  —  abgefaßt  ist  und  Zusammenziehungen  oder  Veränderungen
  von  Wörtern  enthält,  die  dem  Gebrauche  dieser  Sprache  entgegen  sind,  hat  je  nach  Umständen
die  Bestimmungsanstalt  oder  die  Bestimmungsbordstation  die  Berechtigung,  den  Betrag  der  nicht
erhobenen  Gebühr  vom  Empfänger  einzuziehen.  Wird  die  Zahlung  verweigert,  so  kann  das  Funkentelegramm
  angehalten  werden.

VIII.  Behandlung  der  Telegramme  von  und  nach  Funkentelegraphenstationen,  die  nicht  im
Stationsverzeichuis  aufgeführt  sind.

  § 4. 1.  Telegramme an Funkentelegraphenstationen, die den Bestimmungen des Internationalen
  Funkentelegraphenvertrags  nicht  unterliegen,  bleiben,  sofern  nicht  Ausnahmen  besonders
bekanntgemacht  worden  sind,  von  der  Annahme  ausgeschlossen.

2.  Telegramme  an  Funkentelegraphenstationen,  welche  in  dem  Internationalen  Verzeichnisse  der
Funkentelegraphenstationen  noch  nicht  veröffentlicht  sind,  können  auf  Gefahr  des  Absenders  angenommen
werden.  Zur  Sicherstellung  der  Gebühren  hat  der  Absender  einen  Betrag  zu  hinterlegen,  der  den
voraussichtlich  entstehenden  Gebühren  entspricht.

3.  Jedes  von  einer  Bordstation  herrührende  Funkentelegramm,  das  von  einer  der  im  Verzeichnis
  aufgeführten  Küstenstationen  empfangen  oder  von  der  Verwaltung  eines  der  im  Verzeichnis
aufgeführten  Länder  im  Durchgang  aufgenommen  worden  ist,  ist  weiterzubefördern.

1  Ebenso  ist  jedes  für  ein  Schiff  bestimmte  Funkentelegramm  weiterzubefördern,  wenn  die  Verwaltung
  eines  dieser  Länder  es  zur  Beförderung  angenommen  oder  von  einem  anderen  Lande  im
Durchgang  aufgenommen  hat.

§  15.  Ein  Funkentelegramm,  das  Telegraphenlinien  oder  Funkentelegraphenstationen  eines
im  Stationsverzeichnisse  nicht  vertretenen  Landes  berührt,  kann  weiterbefördert  werden,  wenn  die  Verwaltungen,
  denen  diese  Linien  oder  Stationen  unterstehen,  erklärt  haben,  gegebenenfalls  wenigstens
die  für  die  regelrechte  Beförderung  der  Funkentelegramme  unerläßlichen  Bestimmungen  anwenden  zu
wollen,  und  wenn  die  Abrechnung  gesichert  ist.

Ein  Verzeichnis  dieser  Verwaltungen  wird  gegebenenfalls  dem  Stationsverzeichnisse  beigefügt.

IX.  Einrichtung  der  Funkentelegraphenstationen.
a)  Allgemeines.
§  16.  Die  Wahl  der  funkentelegraphischen  Apparate  und  Einrichtungen  bei  den  Küsten-  und
Bordstationen  ist  frei.  Die  Anlage  dieser  Stationen  soll  möglichst  den  Fortschritten  der  Wissenschaft
und  der  Technik  entsprechen.
        <pb n="650" />
        —  626  —

b)  Wellenlängen.

§ 17.  1.  Für  den  allgemeinen  öffentlichen  Verkehr  werden  zwei  Wellenlängen,  die  eine  von
600  m  und  die  andere  von  300  m  zugelassen.

Jede  diesem  Verkehre  dienende  Küstenstation  muß  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  diese  beiden
Wellenlängen  benutzen  kann,  deren  eine  als  die  normale  Wellenlänge  der  Station  im  Stationsverzeich--nisse
  bezeichnet  wird.  Jede  Küstenstation  muß  imstande  sein,  während  der  ganzen  Dauer  der  Dienststunden
  die  mit  ihrer  normalen  Wellenlänge  gegebenen  Anrufe  aufzunehmen.  Indessen  wird  für  den
im  §  38  unter  2  vorgesehenen  Verkehr  die  Wellenlänge  von  1800  m  verwendet.  Außerdem  kann  bei
einer  Küstenstation  der  Gebrauch  anderer  Wellenlängen  für  den  Verkehr  auf  große  Entfernungen  oder
für  einen  den  Bestimmungen  des  Vertrags  gemäß  eingerichteten,  nicht  dem  allgemeinen  öffentlichen
Verkehre  dienenden  Betrieb  zugelassen  werden,  vorausgesetzt,  daß  diese  Wellenlängen  nicht  600  m  überschreiten
  oder  daß  sie  größer  als  1600  m  sind.

Stationen,  die  ausschließlich  zum  Aussenden  von  Zeichen  für  die  Ortsbestimmung  von
Schiffen  dienen  (Funkenwarten),  dürfen  keine  Wellenlängen  von  mehr  als  150  m  verwenden.  Ihr
Wirkungsbereich  darf  sich  nicht  auf  mehr  als  30  Seemeilen  erstrecken.

2.  Jede  Bordstation  muß  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  sich  der  Wellenlängen  von  600  und
von  300  m  bedienen  kann.  Die  erstere  ist  die  normale  Wellenlänge;  sie  darf  beim  Senden  nicht  überschritten
  werden,  ausgenommen  den  Fall  des  §  38  unter  2.

Andere  Wellenlängen  von  weniger  als  600  m  können  in  besonderen  Fällen  verwendet  werden,
wenn  die  Bordstationen  hierzu  ermächtigt  sind.

Während  der  ganzen  Dauer  der  Dienststunden  muß  jede  Bordstation  imstande  sein,  die  mit
ihrer  normalen  Wellenlänge  gegebenen  Anrufe  aufzunehmen.

Schiffe  geringen  Raumgehalts,  die  sachlich  außerstande  sind,  die  Wellenlänge  von  600  m  zum
Senden  zu  benutzen,  können  ermächtigt  werden,  ausschließlich  die  Wellenlänge  von  300  m  zu  verwenden;
  sie  müssen  aber  in  der  Lage  sein,  mit  der  Wellenlänge  von  600  m  zu  empfangen.

Im  Verkehre  zwischen  einer  Küsten=  und  einer  Bordstation  oder  zwischen  zwei  Bordstationen
ist  beiderseits  die  gleiche  Wellenlänge  anzuwenden.  Wenn  in  einem  besonderen  Falle  die  Verständigung
schwierig  ist,  können  die  beiden  Stationen  im  gemeinsamen  Einverständnisse  von  der  Wellenlänge,  mit
welcher  sie  verkehren,  zu  der  anderen  vorgeschriebenen  Wellenlänge  übergehen.  Die  beiden  Stationen
schalten  ihre  normalten  Wellenlängen  wieder  ein,  sobald  sie  ihren  gegenseitigen  funkentelegraphischen
Verkehr  abgewickelt  haben.

c)  Funkentelegraphische  Hilfsanlagen.

§  18.  Die  mit  Bordstationen  versehenen  Schiffe,  welche  zu  den  beiden  ersten  im  §  21  bezeichneten
  Kategorien  gehören,  müssen  mit  funkentelegraphischen  Hilfsanlagen  versehen  sein,  deren  sämtliche
  Teile  so  sicher  wie  möglich  untergebracht  sind.  Diese  Hilfsanlagen  müssen  über  eine  nur  für  sie  bestimmte
  Kraftquelle  verfügen,  sie  müssen  ferner  schnell  in  Betrieb  gesetzt  werden  können,  wenigstens.  für
einen  sechsstündigen  Verkehr  genügen  und  eine  Mindestreichweite  von  80  Seemeilen  für  Schiffe  der  ersten
Kategorie  und  von  50  Seemeilen  für  diejenigen  der  zweiten  Kategorie  besitzen.  Die  Hilfsanlage  ist  nicht
erforderlich  für  Schiffe,  deren  normale  Anlage  die  Bedingungen  des  gegenwärtigen  Paragraphen  erfüllt

Die  funkentelegraphischen  Hilfsanlagen  sind  ebenso  wie  die  Bordstationen  selbst  möglichst  hoch
über  dem  Oberdeck,  und  zwar  je  nach  der  Bauart  des  Schiffes  und  dem  zur  Verfügung  stehenden
Raume  entweder  in  der  Höhe  der  Brücke  oder  des  großen  Bootsdecks  derart  gesichert  unterzubringen
daß  sie  ihrem  Zwecke  entsprechend  auch  bei  einem  Schiffsunfalle  tunlichst  lange  über  Wasser  gehalten
werden  können  und  betriebsfähig  bleiben.  Bei  Verwendung  von  Batterien  für  die  Hilfsanlagen  können
basische  Sammler  im  Funkenraume  selbst  aufgestellt  werden,  während  Säuresammler  wegen  der  si
entwickelnden  Dämpfe  außerhalb  des  Funkenraums,  aber  in  dessen  unmittelbarer  Nähe  unterzubringen
sind  und  zwar  derart,  daß  auch  sie  gegen  äußere  Einflüsse  geschützt  bleiben.

X.  Errichtung  von  Küsten-  und  BZordstationen  durch  Privatunternehmer.

§  19.  1.  Die  Errichtung  und  der  Betrieb  von  Küstenstationen  und  Bordstationen  durch
Privatunternehmer  unterliegt  der  Genehmigung  des  Reichs.  Die  Genehmigung  wird  vom  Reichs-Postamt
  gegen  Anerkennung  der  Bedingungen  erteilt,  die  für  Bordstationen  in  der  Anlage  1  enthalten
sind;  ihre  Ergänzung  und  Abänderung  bleibt  dem  Reichs-Postamte  vorbehalten.
        <pb n="651" />
        —  627  —

Über  die  erfolgte  Genehmigung  und  darüber,  daß  die  funkentelegraphische  Einrichtung  nach
dem  Ergebnisse  der  vorgenommenen  Prüfung  den  im  Deutschen  Reiche  geltenden  und  den  internationalen
Bestimmungen  entspricht,  erhält  die  Bordstation  einen  Ausweis,  der  auf  Erfordern  den  zuständigen
Behörden  der  Länder,  deren  Häfen  das  Schiff  anläuft,  vorgezeigt  werden  muß.

Die  Bedingungen  für  Küstenstationen  werden  von  Fall  zu  Fall  besonders  festgesetzt.

2.  Die  funkentelegraphische  Einrichtung  jeder  Bordstation,  die  Inhaberin  des  Ausweises  über
die  erfolgte  Genehmigung  ist,  muß  von  den  anderen  Regierungen  als  den  Bedingungen  der  Ausführungs-Übereinkunft
  zum  Internationalen  Funkentelegraphenvertrag  entsprechend  angesehen  werden.  Wird  der
Ausweis  nicht  vorgelegt,  so  können  die  zuständigen  Behörden  sich  davon  vergewissern,  daß  die  funkentelegraphischen
  Einrichtungen  des  Schiffes  den  durch  die  Ausführungs  Übereinkunft  zum  Internationalen
Funkentelegraphenvertrag  auferlegten  Bedingungen  genügen.

§  20.  1.  Jede  Bordstation  soll  folgenden  Bedingungen  entsprechen:

a)  Die  ausgesandten  Wellen  müssen  so  rein  und  so  wenig  gedämpft  sein  wie  möglich.
Insbesondere  ist  die  Verwendung  von  Sendevorrichtungen,  bei  denen  die  Erzeugung
der  ausgestrahlten  Wellen  im  Wege  direkter  Entladung  der  Antenne  durch  Funken  erfolgt,
  nicht  gestattet,  abgesehen  von  Fällen  der  Seenot.  Sie  kann  indessen  für  gewisse
besondere  Stationen  (z.  B.  für  solche  auf  kleinen  Schiffen)  zugelassen  werden,  bei  denen
die  Primärenergie  50  Watt  nicht  übersteigt.

b)  Die  Apparate  müssen  zum  Senden  und  zum  Empfangen  mit  einer  Geschwindigkeit  von
mindestens  20  Wörtern  in  der  Minute  geeignet  sein,  wobei  das  Wort  zu  5  Buchstaben
gerechnet  wird.  Die  mit  mehr  als  50  Watt  arbeitenden  Anlagen  sind  so  auszurüsten,
daß  es  leicht  möglich  ist,  mehrere  unter  der  normalen  liegende  Reichweiten  zu  erzielen,
deren  kleinste  etwa  15  Seemeilen  betragen  soll.

c)  Die  Empfangsapparate  müssen  gestatten,  mit  dem  größtmöglichen  Schutze  gegen  Störungen
bermittelungen  mit  den  im  §  17  angegebenen  Wellenlängen  bis  zu  600  m  zu  empangen.


d)  Die  dem  funkentelegraphischen  Apparate  zugeführte  Kraft  darf,  an  den  Klemmen  des
Stromerzeugers  der  Station  gemessen,  unter  normalen  Verhältnissen  ein  Kilowatt  nicht
übersteigen.

e)  Unter  dem  Vorbehalte  der  Vorschriften  des  §  38  unter  2  kann  eine  Kraft  von  mehr
als  einem  Kilowatt  angewendet  werden,  wenn  das  Schiff  auf  eine  Entfernung  von  mehr
als  200  Seemeilen  von  der  nächsten  Küstenstation  Nachrichten  auszutauschen  hat,  oder  wenn
infolge  außergewöhnlicher  Umstände  die  Übermittelung  sich  nur  durch  einen  vermehrten
Kraftaufwand  ermöglichen  läßt.

2.  Bevor  ein  Telegraphist  zur  Bedienung  einer  Bordstation  zugelassen  wird,  hat  er  sich  vor  einer
vom  Reichs-Postamte  bezeichneten  Dienststelle  einer  Prüfung  zu  unterwerfen.  Besteht  er  diese  Prüfung,
so  erhält  er  ein  Zeugnis.  In  dringendem  Falle  und  zwar  nur  für  eine  Überfahrt  kann  das  Zeugnis
auch  von  der  Regierung  eines  anderen  Landes  ausgestellt  werden.

Es  gibt  zwei  Klassen  von  Zeugnissen:

Das  Zeugnis  erster  Klasse  stellt  den  Befähigungsnachweis  des  Telegraphisten  fest  in  bezug  auf:

a)  Einstellung  der  Apparate  und  Kenntnis  ihrer  Wirkungsweise;

b)  Abgabe  von  Telegrammen  und  Aufnahme  nach  dem  Gehöre  mit  einer  Geschwindigkeit
von  mindestens  20  Wörtern  in  der  Minute;

c)  Kenntnis  der  Bestimmungen  über  den  Funkentelegraphenverkehr.

Das  Zeugnis  zweiter  Klasse  wird  einem  Telegraphisten  ausgestellt,  der  beim  Geben  und
Empfangen  nur  eine  Geschwindigkeit  von  12  bis  19  Wörtern  in  der  Minute  erreicht,  im  übrigen
aber  den  vorstehenden  Bedingungen  genügt.  Die  Telegraphisten,  die  ein  Zeugnis  zweiter  Klasse
besitzen,  können  zugelassen  werden:

a)  auf  den  Schiffen,  welche  die  Funkentelegraphie  nur  für  ihren  eigenen  Dienst  und  für
den  Nachrichtenaustausch  der  Besatzung  benutzen,  insbesondere  auf  den  Fischereifahrzeugen;

90
        <pb n="652" />
        —  628  —

b)  auf  allen  Schiffen  als  Aushilfe,  sofern  diese  Schiffe  wenigstens  einen  Telegraphisten
an  Bord  haben,  der  ein  Zeugnis  erster  Klasse  besitzt.  Jedoch  muß  auf  den  Schiffen,
welche  zu  der  ersten  im  §  21  bezeichneten  Kategorie  gehören,  der  Dienst  durch  mindestens
zwei  Telegraphisten  wahrgenommen  werden,  die  Zeugnisse  erster  Klasse  besitzen.

Bei  den  Bordstationen  dürfen  die  Ubermittelungen  nur  durch  einen  Telegraphisten  erfolgen,
der  entweder  das  Zeugnis  erster  oder  dasjenige  zweiter  Klasse  besitzt,  ausgenommen  in  dringenden
Fällen,  wo  es  unmöglich  wäre,  diese  Bestimmung  zu  befolgen.

3.  Außerdem  stellt  das  Zeugnis  fest,  daß  der  Telegraphist  auf  das  Telegraphengeheimnis  verpflichtet
  worden  ist.

4.  Es  kann  auf  die  Zurückziehung  des  Zeugnisses  erkannt  werden,  wenn  bei  Verstößen  gegen  die
vorliegende  Anweisung  die  Schuld  nach  dem  Ergebnisse  der  Untersuchung  auf  den  Telegraphisten  fällt.

Wenn  festgestellt  wird,  daß  der  Verstoß  auf  den  Zustand  der  Apparate  oder  auf  dem
Telegraphisten  gegebene  Weisungen  zurückzuführen  ist,  so  wird  in  Ansehung  der  dem  Schiffe  erteilten
Genehmigung  ebenso  verfahren.

Wiederholte  Zuwiderhandlungen  desselben  Schiffes  können  zur  Folge  haben,  daß  die  Küstenstationen
  ermächtigt  werden,  die  von  diesem  Schiffe  ausgehenden  Nachrichten  nicht  mehr  anzunehmen.

5.  Das  Zeugnis  kann  auch  dann  zurückgezogen  werden,  wenn  durch  einen  Beauftragten  der
Reichs-Telegraphenverwaltung  festgestellt  wird,  daß  der  Telegraphist  nicht  mehr  im  Besitze  der  vorgeschriebenen
  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  ist.  Im  letzteren  Falle  wird  dem  Telegraphisten  ein  neues
Zeugnis  ausgestellt,  nachdem  er  sich  mit  Erfolg  einer  neuen  Prüfung  unterzogen  hat.

6.  Die  Küstenstationen  sind  verpflichtet,  die  vorschriftsmäßige  Handhabung  des  Betriebs  durch
die  Bordstationen  zu  überwachen  und  Verstöße  ihrer  vorgesetzten  Behörde  zu  melden.

7.  Der  Funkentelegraphendienst  der  Bordstation  untersteht  der  Oberaufsicht  des  Schiffsführers,
der  als  Vorsteher  der  Bordstation  zur  Einsichtnahme  sämtlicher  Telegramme  befugt  ist,  sofern  er
von  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  oder  bei  den  ständig  im  Auslande  beschäftigten  Schiffen  von
einem  deutschen  (General-,  Vize-)  Konsulat  auf  das  Telegraphengeheimnis  verpflichtet  worden  ist.

XI.  Dienststunden  der  Stationen.
a)  Küstenstationen.
§  21.  1.  Bei  den  Küstenstationen  besteht  möglichst  ununterbrochener  Tages=  und  Nachtdienst.
Näheres  ergibt  das  Internationale  Verzeichnis  der  Funkentelegraphenstationen.

2.  Küstenstationen  mit  beschränktem  Dienste  dürfen  erst  schließen,  nachdem  sie  alle  vorliegenden
Funkentelegramme  an  die  Schiffe  innerhalb  ihrer  Reichweite  befördert  und  alle  von  solchen  Schiffen
angemeldeten  Funkentelegramme  abgenommen  haben.  Diese  Bestimmung  gilt  auch,  wenn  Schiffe  ihre
Gegenwart  vor  der  wirklichen  Beendigung  der  Arbeit  ankündigen.

b)  Bordstationen.

Die  Bordstationen  werden  in  drei  Kategorien  eingeteilt:
1.  Stationen  mit  ununterbrochenem  Dienste;
2.  Stationen  mit  beschränkter  Dienstdauer;
3.  Stationen  ohne  feste  Dienststunden.
Während  der  Fahrt  müssen  in  Hörbereitschaft  bleiben:
1.  die  Stationen  der  ersten  Kategorie  dauernd;
2.  diejenigen  der  zweiten  Kategorie  während  der  Dienststunden  und  außerhalb  dieser
Stunden  während  der  ersten  10  Minuten  jeder  Stunde.
Die  Stationen  der  dritten  Kategorie  sind  zu  keinem  regelmäßigen  Hördienste  verpflichtet.
Welcher  Kategorie  das  Schiff  hinsichtlich  seiner  Verpflichtung  zum  Hördienste  zugeteilt  ist  geht
aus  dem  Ausweis  über  die  erteilte  Genehmigung  der  Bordstation  hervor.  «

XII.  Abfassung  und  Aufgabe  der  Funkentelegramme.
§  22.  1.  Die  Funkentelegramme  erhalten  als  erstes  Wort  im  Kopfe  den  Dienstvermerk  „Radio-2.

  Bei  der  Ubermittelung  der  Funkentelegramme  von  einem  Schiffe  in  See  wird  im  Kopfe
Tag  und  Stunde  der  Auflieferung  bei  der  Bordstation  angegeben.
        <pb n="653" />
        —  629  —

3.  Bei  der  Weiterbeförderung  auf  dem  Telegraphennetze  gibt  die  Küstenstation  als  Aufgabeanstalt
  den  Namen  des  Ursprungsschiffs,  wie  er  in  dem  Internationalen  Verzeichnisse  der  Funkentelegraphenstationen
  aufgeführt  ist,  und  zutreffendenfalls  auch  denjenigen  des  letzten  Schiffes,  das  als
Durchgongsanfaot  vermittelt  hat,  an.  Hinter  diesen  Angaben  folgt  der  Name  der  Küstenstation.

§  23.  1.  Die  Adresse  der  Funkentelegramme  an  Schiffe  muß  möglichst  vollständig  sein;  sie  vgl. Beispiel aus Anlage 2.

hat  zu  iemten

a)  den  Namen  oder  die  Stellung  des  Empfängers  mit  etwaigen  ergänzenden  Zusätzen;

b)  den  Namen  des  Schiffes,  wie  er  in  der  ersten  Spalte  des  Internationalen  Verzeichnisses
der  Funkentelegraphenstationen  steht;

c)  den  Namen  der  Küstenstation,  wie  er  in  dem  Internationalen  Verzeichnisse  der  Funkentelegraphenstationen
  steht.

Indessen  kann  der  Name  des  Schiffes  auf  Gefahr  des  Absenders  durch  eine  Angabe  über  die
vom  Schiffe  befahrene  Strecke  ersetzt  werden,  die  nach  Abgangs=  und  Bestimmungshafen  oder  durch
einen  anderen  gleichwertigen  Vermerk  bezeichnet  wird.

In  der  Adresse  der  Funkentelegramme,  die  in  Deutschland  oder  den  deutschen  Schutzgebieten
am  Orte  von  Küstenstationen  aufgeliefert  werden  und  von  diesen  Küstenstationen  ohne  Umtelegraphierung
dem  deutschen  Schiffe,  für  das  sie  bestimmt  sind,  übermittelt  werden  können,  kann  der  Name  der
Küstenstation  fortbleiben.

2.  In  der  Adresse  wird  der  Name  des  Schiffes,  wie  er  in  der  ersten  Spalte  des  Internationalen
  Verzeichnisses  der  Funkentelegraphenstationen  steht,  in  allen  Fällen  und  ohne  Rücksicht  auf
seine  Länge  als  ein  Wort  gezählt.

XllII.  Abermittelung  der  Funkentelegramme.
a)  Beförderungszeichen.

§  24.  1.  Es  werden  die  Zeichen  des  internationalen  Morsealphabets  verwendet.
Diese  Zeichen  sind  die  folgenden:

Buchstaben:
à.  —  Abstand  und  Länge  der  Zeichen:
ä.  —  [-  1. Ein  Strich  ist  gleich  drei  Punkten.
ä  oder ä..  2.  Der  Raum  zwischen  den  Zeichen  eines  und  desselben
b  Buchstabens  ist  gleich  einem  Punkte.
c  —  3.  Der  Raum  zwischen  zwei  Buchstaben  ist  gleich  drei
ch  —  —  —  —  Punkten.
d  4.  Der  Raum  zwischen  zwei  Wörtern  ist  gleich  fünf
e  Punkten.
e  ·  Ers
f  ·  . . - .
8  - - .
h  ———M
j  —
k-L
   - . .
M  -
NI.  Je

n  —.—  —

0  —  ——

Q  —  2  20
p  e

p
q  ———
r  ·  W%
s

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.
  "
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        —  630  —

t

u  2  —
ü  r"r
v   eosee  —
W  —
x ——.——t—
y  .  —

Z  ——...

Ziffern:

Seon  Se  G  JS—

Bei  der  amtlichen  Wiederholung  und  im  Kopfe  der  Funkentelegramme  sind  die  Ziffern  (ausgenommen
  4,  5,  6)  durch  die  folgenden  abgekürzten  Zeichen  auszudrücken.  Diese  Abkürzungen  können
auch  im  Texte  der  ganz  in  Zahlen  abgefaßten  Funkentelegramme  angewendet  werden.  Die  Telegramme
müssen  dann  den  dienstlichen  Vermerk  „In  Ziffern“  " en  chiffres“]  tragen.

 

1.—

2  ·  %  —

3  ·  %%  —

7  eoete

8  #  #

9  .

0  —

Interpunktions  und  andere  Zeichen:
Punkt  5⅜6  ·S%  "  "%
Semikolon.  ..  ..  »so-co-Romma
  ....  ..  —
Doppelpunkt  226
Fragezeichen  oder  Aufforderung  zur  Wiederholung
einer  nicht  verstandenen  Ubermittelung  .
Ausrufungszeichen  Hl.  —[Gn—[êG
Apostroph  ..  2  2  20
Bindestrich  oder  Strich  oder  - . . . . -Bruchstrich.
  - . . - .
Klammern  (vor  und  nach  den  in  Klammern  stehenden
Wörtern  usw.)  ( )   - . - - . -    

Anführungszeichen  (vor  und  nach  jedem  Worte  oder
jeder  Stelle,  die  zwischen  Anführungszeichen

steht)  .  ..  l»  und  “  . - . . - .
unterstreichungszeichen  (vor  und  hinter  die  zu  unterstreichenden

  Wörter  oder  Satzteile  zu  setthen
Anruf  (jeder  Ubermittelung  vorangehend)  - . - . -Doppelstrichh
  .  =  - . . . -  

Verstanden  .  .  .-.
        <pb n="655" />
        —  631  —

Irrung  ..   . . . . . . 
Schluß  der  Übermittelung  .  . - . - . 
Aufforderung zum Geben.  ·  .  -.-Warten
  ...  ...  .  .  ,  . - . . . 
Aufgearbeitet  ..  ...-.-Um

  bei  der  Übermittelung  von  gemischten  Zahlen  jede  Verwechselung  zu  vermeiden,  muß  dem
Bruche    beim  Geben  ein  Doppelstrich  (-)  vorhergehen.

.  Im  Verkehre  deutscher  Funkentelegraphenstationen  miteinander  tritt  noch  folgendes  Zeichen  hinzu:
—  —  —  —  —  —  Ruhezeichen.  Es  darf  nur  von  öffentlichen  Küstenstationen,  von
einem  Schiffe,  das  die  Standarte  Seiner  Majestät  des  Kaisers  führt,  und  in  dringenden
Fällen  von  den  deutschen  Kriegsschiffen  gegeben  werden.  Auf  das  Ruhezeichen  muß  jede
Station  sofort  mit  dem  Geben  aufhören  und  darf  erst  wieder  fortfahren,  wenn  sie
zum  Geben  aufgefordert  wird.

3.  Um  Auskünfte  über  den  Funkentelegraphendienst  zu  geben  oder  zu  verlangen,  haben  die
Stationen  von  den  in  der  Anlage  3  zusammengestellten  Abkürzungen  Gebrauch  zu  machen.

§  25.  Die  mit  Hilfe  des  Internationalen  Signalbuchs  abgefaßten  Funkentelegramme  werden
an  ihre  Bestimmung  befördert,  ohne  übersetzt  zu  werden.
b)  Reihenfolge  der  Übermittelung.
§  26.  1.  Zwischen  zwei  Stationen  werden  die  Funkentelegramme  gleichen  Ranges  je  nach

dem  Verlangen  der  Küstenstation  einzeln  abwechselnd  oder  in  Reihen  von  mehreren  Telegrammen  befördert,
vorausgesetzt,  daß  die  Dauer  der  Übermittelung  jeder  Reihe  15  Minuten  nicht  übersteigt.

2.  Beim  Telegrammaustausche  zwischen  Bordstationen  hat  die  angerufene  Station  die  Reihenfolge
  der  Übermittelung  zu  regeln.

 

c)  Anruf  der  Stationen  und  Übermittelung  der  Funkentelegramme.

§  27.  1.  In  der  Regel  ruft  die  Bordstation  die  Küstenstation  an,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
sie  Funkentelegramme  zu  übermitteln  hat  oder  nicht.  Wenn  eine  Küstenstation  die  Gegenwart  eines
Schiffes,  an  welches  sie  ein  Telegramm  abzusetzen  hat,  in  ihrer  Reichweite  aus  den  Fahrplänen  entnehmen
kann  oder  auf  anderem  Wege  feststellt  und  zu  befürchten  ist,  daß  das  Schiff  sich  nicht  melden  wird,
so  hat  sie  ihrerseits  das  Schiff  anzurufen.

2.  In  den  Gewässern,  wo  der  funkentelegraphische  Verkehr  lebhaft  ist  (Ranal  usw.),  darf  in
der  Regel  ein  Schiff  eine  Küstenstation  nur  anrufen,  wenn  die  Küstenstation  sich  innerhalb  der  normalen
Reichweite  der  Bordstation  befindet,  und  wenn  letztere  in  eine  Entfernung  von  weniger  als  75  %  der
vormalen  Reichweite  der  Küstenstation  gelangt  ist.

Vor  dem  Anrufe  muß  die  Küstenstation  oder  die  Bordstation  ihre  Empfangsvorrichtung  so
empfindlich  wie  möglich  einstellen  und  sich  vergewissern,  daß  innerhalb  ihres  Bereichs  keine  andere
Übermittelung  im  Gange  ist;  andernfalls  wartet  sie  die  erste  Unterbrechung  ab,  sofern  sie  nicht  etwa
erkennt,  daß  ihr  Anruf  die  im  Gange  befindlichen  Ubermittelungen  nicht  stören  kann.  Das  Gleiche
gilt  für  den  Fall,  daß  sie  einen  Anruf  beantworten  will.

4.  Für  den  Anruf  gebraucht  jede  Station  die  Normalwelle  derjenigen  Station,  die  gerufen
werden  soll.

5.  Wenn  trotz  dieser  Vorsichtsmaßregeln  eine  funkentelegraphische  Ubermittelung  gestört  wird,
so  ist  der  Anruf  auf  das  erste  Verlangen  einer  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Küstenstation  einzustellen.
  Diese  Station  hat  dabei  die  ungefähre  Dauer  der  Wartezeit  anzugeben.

6.  Die  Bordstation  hat  jeder  Küstenstation,  bei  welcher  sie  sich  gemeldet  hat,  den  Zeitpunkt,  zu
welchem  sie  den  Verkehr  abzubrechen  gedenkt,  sowie  die  voraussichtliche  Dauer  der  Unterbrechung
bekanntzugeben.

§  28.  1.  Der  Anruf  setzt  sich  zusammen  aus  dem  Zeichen
dem  dreimal  gegebenen  Rufzeichen  der  anzurufenden  Station,  dem  Worte  „den  und  dem  dreimal
gegebenen  Rufzeichen  der  gebenden  Station.

vgl. Beispiel
auf

Anlage 2.
        <pb n="656" />
        —  632  —

2.  Die  angerufene  Station  meldet  sich  mit  dem  Zeichen
dem  dreimal  gegebenen  Rufzeichen  der  rufenden  Station,  dem  Worte  „de“,  dem  eigenen  Rufzeichen
und  dem  Zeichen

Das  Wort  „de“  wird  im  deutschen  Verkehre  durch  „v“  ersetzt.

3.  Stationen,  die  mit  Schiffen  zu  verkehren  wünschen,  die  Namen  der  in  ihrem  Wirkungsbereiche
  sich  befindenden  Schiffe  aber  nicht  kennen,  können  das  Zeichen
(Suchzeichen)  anwenden.  Die  Bestimmungen  unter  1  und  2  gelten  auch  für  die  Ubermitteluug  des
Suchzeichens  und  für  dessen  Beantwortung.

§  29.  Wenn  eine  Station  den  mit  Pausen  von  2  Minuten  dreimal  gegebenen  Anruf  (§  28)
nicht  beantwortet,  so  darf  dieser  erst  nach  15  Minuten  und  nachdem  die  rufende  Station  sich  vergewissert
  hat,  daß  kein  funkentelegraphischer  Verkehr  im  Gange  ist,  wiederholt  werden.

§  30.  Jede  Station,  die  mit  Aufwendung  großer  Kraft  zu  geben  hat,  sendet  zuerst  dreimal
das  Warnungszeichen

mit  der  geringsten  Kraft,  die  nötig  ist,  um  die  benachbarten  Stationen  zu  erreichen.  Erst  30  Sekunden
nach  Abgabe  des  Warnungszeichens  beginnt  sie  mit  der  großen  Kraft  zu  senden.

§  31.  1.  Sobald  die  Küstenstation  geantwortet  hat,  macht  ihr  die  Bordstation,  wenn  sie
Telegramme  zu  übermitteln  hat,  oder  wenn  die  Küstenstation  es  verlangt,  die  nachfolgenden  Angaben:
a)  die  ungefähre  Entfernung  des  Schiffes  von  der  Küstenstation  in  Seemeilen;
b)  den  Schiffsort  in  kurzer  und  den  Umständen  angepaßter  Form;
c)  den  nächsten  Anlaufhafen  des  Schiffes;
d)  die  Zahl  der  Funkentelegramme,  wenn  sie  von  normaler  Länge  sind,  oder  die  Zahl  der
Wörter,  wenn  die  Telegramme  außergewöhnlich  lang  sind.

Die  Geschwindigkeit  des  Schiffes  in  Seemeilen  wird  auf  ausdrückliches  Ersuchen  der  Küstenstation
  besonders  angegeben.

2.  Die  Küstenstation  gibt  in  ihrer  Antwort,  wie  dies  unter  1  bestimmt  ist,  entweder  die  Zahl
der  Telegramme  oder  die  Zahl  der  dem  Schiffe  zu  übermittelnden  Wörter  sowie  die  Reihenfolge  der
Ubermittelung  an.

3.  Wenn  die  Ubermittelung  nicht  sogleich  beginnen  kann,  so  teilt  die  Küstenstation  der  Bordstation
  die  ungefähre  Dauer  der  Wartezeit  mit.

4.  Wenn  eine  angerufene  Bordstation  nicht  sogleich  empfangen  kann,  so  verständigt  sie  die
rufende  Station  über  die  ungefähre  Dauer  der  Wartezeit.

§  32.  Wird  eine  Küstenstation  von  mehreren  Bordstationen  angerufen,  so  entscheidet  sie  über
die  Reihenfolge,  in  der  diese  Stationen  ihren  Verkehr  abwickeln  sollen.

Hierbei  ist  für  die  Küstenstation  lediglich  der  Gesichtspunkt  maßgebend,  daß  jeder  beteiligten
Station  Gelegenheit  gegeben  werden  soll,  die  größtmögliche  Zahl  von  Funkentelegrammen  auszutauschen.

Die  Küstenstation  kann  aus  der  Entfernung  des  Schiffes,  dem  Schiffsorte,  dem  nächsten
Anlaufhafen  und  gegebenenfalls  der  Geschwindigkeit  des  Schiffes  (5  31)  erkennen,  wann  etwa  das
anrufende  Schiff  die  gegenseitige  Reichweite  verläßt.

§  33.  Vor  Beginn  des  Telegrammaustausches  teilt  die  Küstenstation  der  Bordstation  mit,
ob  die  Ubermittelung  der  Telegramme  einzeln  abwechselnd  oder  in  Reihen  (§  26)  erfolgen  soll;  sie
beginnt  sodann  die  Übermittelung  oder  gibt  das  Zeichen
        <pb n="657" />
        —  633  —

§  34.  Die  Übermittelung  eines  Funkentelegramms  wird  durch  das  Zeichen

eingeleitet  und  durch  das  Zeichen

mit  nachfolgendem  Rufzeichen  der  gebenden  Station  und  dem  Zeichen
beendet.

Im  Falle  der  Übermittelung  einer  Reihe  von  Funkentelegrammen  wird  das  Rufzeichen  der
gebenden  Station  und  das  Zeichen

nur  am  Schlusse  der  Reihe  gegeben.

§  35.  Enthält  das  zu  befördernde  Funkentelegramm  mehr  als  40  Wörter,  so  unterbricht
die  gebende  Station  nach  jeder  Gruppe  von  etwa  20  Wörtern  die  Übermittelung  durch  das  Zeichen
und  setzt  sie  erst  fort,  nachdem  ihr  die  Empfangsstation  das  letzte  gut  erhaltene  Wort  unter  Hinzufügung
  des  genannten  Zeichens  wiederholt  oder,  wenn  die  Aufnahme  gut  ist,  das  Zeichen
gegeben  hat.

Bei  längeren  Funkentelegrammen  haben  die  Küstenstationen  die  Beförderung  am  Schlusse  jeder
Periode  von  15  Minuten  einzustellen  und  während  der  folgenden  3  Minuten  Stille  zu  bewahren,
bevor  sie  die  Ubermittelung  fortsetzen.  Die  Küsten  und  Bordstationen,  welche  unter  den  im  §  33
unter  2  vorgesehenen  Bedingungen  arbeiten,  haben  die  Arbeit  am  Schlusse  jeder  Periode  von  15  Mi.-nuten
  einzustellen  und  während  der  folgenden  3  Minuten  mit  der  600  m-Welle  zu  hören,  bevor  sie
die  Ubermittelung  fortsetzen.

§  36.  1.  Werden  die  Zeichen  undeutlich,  so  ist  mit  allen  möglichen  Hilfsmitteln  zu  versuchen,
die  Übermittelung  zu  Ende  zu  führen.  Zu  diesem  Zwecke  wird  das  Funkentelegramm  auf  Wunsch
der  Empfangsstation  höchstens  dreimal  gegeben.  Bleiben  die  Zeichen  trotz  dieser  dreimaligen  Übermittelung
  immer  noch  unleserlich,  so  wird  das  Telegramm  zurückgezogen.

Kommt  die  Quittung  nicht  an,  so  ruft  die  gebende  Station  die  Empfangsstation  von  neuem.
Erfolgt  auf  drei  Anrufe  keine  Antwort,  so  wird  die  Übermittelung  eingestellt.  In  diesem  Falle  kann
die  gebende  Station  versuchen,  die  Quittung  durch  Vermittelung  einer  anderen  Funkentelegraphenstation
  zu  erlangen,  indem  sie  gegebenenfalls  die  Linien  des  Telegraphennetzes  benutzt.

2.  Glaubt  die  Empfangsstation,  daß  das  Telegramm  trotz  mangelhaften  Empfanges  ausgehändigt
  werden  kann,  so  setzt  sie  hinter  den  Kopf  des  Telegramms  den  dienstlichen  Vermerk
mrception  douteuse-  (im  deutschen  Verkehr  „Aufnahme  undeutlich")  und  gibt  es  weiter.  In  diesem
Falle  zieht  die  Verwaltung,  der  die  Küstenstation  untersteht,  die  Gebühren  gemäß  §  48  ein.  Wenn
die  Bordstation  jedoch  das  Funkentelegramm  später  an  eine  andere  Küstenstation  derselben  Verwaltung
übermittelt,  so  hat  diese  nur  Anspruch  auf  die  Gebühren  für  eine  Ubermittelung.

d)  Quittung  und  Schlußzeichen.
§  37.  1.  Die  Onittung  wird  in  der  durch  die    Ausführungs-Übereinkunft  zum  Internationalen
Telegraphenvertrage  vorgeschriebenen  Form  erteilt;  der  Quittung  wird  das  Rufzeichen  der  gebenden
Station  vorangesetzt  und  das  der  empfangenden  Station  am  Schlusse  hinzugefügt.
2.  Bei  der  Beförderung  in  Reihen  wird  nach  jedem  Funkentelegramme  Quittung  erteilt.
3.  Der  Schluß  des  Verkehrs  zwischen  zwei  Stationen  wird  von  jeder  von  ihnen  durch
das  Zeichen

und  das  eigene  Rufzeichen  ausgedrückt.

e)  Leitung  der  Funkentelegramme.

§  38.  1.  Als  Grundsatz  gilt,  daß  die  Bordstation  ihre  Funkentelegramme  an  die  nächste
Küstenstation  abgibt.
        <pb n="658" />
        Anlage  2

—  634  —

Wenn  aber  die  Bordstation  zwischen  mehreren  Küstenstationen,  welche  sich  in  gleicher  oder  fast
gleicher  Entfernung  von  ihr  befinden,  wählen  kann,  so  gibt  sie  derjenigen  den  Vorzug,  welche  auf  dem
Gebiete  des  Bestimmungslandes  oder  des  Landes  des  normalen  Durchganges  ihrer  Funkentelegramme
  liegt.

2.  Der  Absender  an  Bord  eines  Schiffes  hat  jedoch  das  Recht,  die  Küstenstation  zu  bestimmen,
  durch  welche  sein  Telegramm  befördert  werden  soll.  Die  Bordstation  wartet  dann,  bis
diese  Küstenstation  die  nächste  ist.

Ausnahmsweise  kann  die  Übermittelung  an  eine  weiter  entfernte  Küstenstation  erfolgen,  vorausgesetzt,
  daß

a) das  Funkentelegramm  nach  dem  Lande  bestimmt  ist,  in  welchem  die  Küstenstation  liegt,
und  von  einem  Schiffe  ausgeht,  das  diesem  Lande  untersteht;

b)  die  beiden  Stationen  für  den  Anruf  und  die  Ubermittelung  eine  Wellenlänge  von  1800  m
benutzen;

c)  die  Übermittelung  mit  dieser  Wellenlänge  den  Verkehr  einer  mit  der  gleichen  Wellenlänge
  arbeitenden  näher  gelegenen  Küstenstation  nicht  stört;

d)  die  Bordstation  mehr  als  50  Seemeilen  von  jeder  in  dem  Internationalen  Verzeichnisse
der  Funkentelegraphenstationen  aufgeführten  Küstenstation  entfernt  ist.  Die  Entfernung
von  50  Meilen  kann  auf  25  Meilen  herabgesetzt  werden  unter  dem  Vorbehalte,  daß  die
höchste  Kraft  an  den  Klemmen  des  Stromerzeugers  5  Kilowatt  nicht  übersteigt  und  daß
die  Bordstationen  gemäß  den  Bestimmungen  des  §  20  ausgestattet  sind.  Die  Herabsetzung
  der  Entfernung  ist  nicht  zulässig,  in  Meeren,  Buchten  oder  Golfen,  deren  Ufer
einem  einzigen  Lande  gehören  und  deren  Offnung  auf  das  hohe  Meer  weniger  als
100  Meilen  beträgt.

f)  Beförderung  der  Funkentelegramme  im  Durchgange.

§  39.  Die  Küstenstationen  und  die  Bordstationen  sind  verpflichtet,  sich  an  der  Beförderung  der
Funkentelegramme  im  Durchgange  zu  beteiligen,  wenn  die  Ursprungs=  und  die  Bestimmungsstation  nicht
unmittelbar  miteinander  verkehren  können.

Die  Zahl  der  Umtelegraphierungen  ist  indes  auf  zwei  beschränkt.

Bei  Funkentelegrammen  nach  dem  festen  Lande  darf  von  der  Mitwirkung  von  Zwischenstationen
nur  Gebrauch  gemacht  werden,  um  die  nächstgelegene  Küstenstation  zu  erreichen.

Die  Mitwirkung  von  Zwischenstationen  hat  in  allen  Fällen  zur  Voraussetzung,  daß  sie  in  der
Lage  sind,  das  im  Durchgang  empfangene  Telegramm  weiterzugeben.

XIV.  Justellung  der  Funkentelegramme  am  Bestimmungsorte.

§  40.  Die  bei  einer  Bordstation  eingehenden  Funkentelegramme  werden  in  ein  Telegramm-Ankunftsbuch
  eingetragen,  in  welchem  die  Zeit  der  Aushändigung  des  Telegramms  an  den  Empfänger
zu  vermerken  ist.

§  41.  Wenn  ein  auf  einem  Schiffe  in  See  aufsgeliefertes  und  nach  dem  festen  Lande  gerichtetes
  Funkentelegramm  dem  Empfänger  aus  irgendeinem  Grunde  nicht  zugestellt  werden  kann,  so
wird  eine  Unbestellbarkeitsmeldung  abgelassen.  Diese  wird  der  Küstenstation  zugeführt,  die  das  Ursprungstelegramm
  erhalten  hat.  Diese  letztere  sendet  die  Unbestellbarkeitsmeldung  nach  Prüfung  der
Adresse,  wenn  möglich,  an  das  Schiff  weiter,  nötigenfalls  durch  Vermittelung  einer  anderen  Küstenstation
desselben  Landes  oder  eines  Nachbarlandes.

Kann  ein  bei  einer  Bordstation  angekommenes  Telegramm  nicht  bestellt  werden,  so  teilt  die
Bordstation  dies  der  Ursprungsanstalt  oder  der  Ursprungsbordstation  durch  Dienstnotiz  mit.

Bei  Funkentelegrammen,  die  vom  festen  Lande  ausgehen,  wird  die  Dienstnotiz,  soweit  möglich,
der  Küstenstation,  die  das  Funkentelegramm  im  Durchgange  befördert  hat,  oder  unter  Umständen  einer
anderen  Küstenstation  desselben  Landes  oder  eines  Nachbarlandes  zugeführt.

§  42.  Hat  sich  das  Schiff,  für  welches  ein  Funkentelegramm  bestimmt  ist,  innerhalb  der
vom  Absender  bestimmten  Frist  oder  beim  Fehlen  einer  solchen  Bestimmung  bis  zum  Morgen  des
8.  Tages  bei  der  Küstenstation  nicht  gemeldet,  so  gibt  diese  der  Ursprungsanstalt  Nachricht,  die  den
Absender  verständigt.
        <pb n="659" />
        —  635 —

Dieser  kann  durch  eine  telegraphisch  oder  brieflich  an  die  Küstenstation  gerichtete  gebührenpflichtige
  Dienstnotiz  verlangen,  daß  sein  Telegramm  weitere  9  Tage  zur  Übermittlung  an  das  Schiff
bereitgehalten  werde  enusw.  In  Ermangelung  eines  solchen  Verlangens  wird  das  Telegramm  am  Ende
des  9.  Tages  (den  Tag  der  Aufgabe  nicht  mitgerechnet)  als  unbestellbar  zurückgelegt.

Hat  jedoch  die  Küstenstation  die  Gewißheit,  daß  das  Schiff  ihren  Wirkungskreis  verlassen  hat,
bevor  ihm  das  Funkentelegramm  zugeführt  werden  konnte,  so  benachrichtigt  sie  unverzüglich  die  Ursprungsanstalt,
  die  ohne  Verzögerung  den  Absender  von  der  Nichtbeförderung  des  Telegramms  verständigt.
  Indes  kann  der  Absender  die  Rüstenstation  durch  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  ersuchen,
das  Funkentelegramm  bei  der  nächsten  Vorüberfahrt  des  Schiffes  zu  übermitteln.

XV.  Besondere  Funkentelegramme.

§  43.  Zugelassen  sind  nur:

1.  Funkentelegramme  mit  vorausbezahlter  Antwort.  Diese  Funkentelegramme  tragen  vor
der  Adresse  die  Angabe  „Antwort  bezahlt“"  oder  =  RP  -,  vervollständigt  durch  den
Vermerk  über  den  für  die  Antwort  vorausbezahlten  Betrag.  („Antwort  bezahlt  xM“  oder
RP  xM  =  bz.  „Antwort  bezahlt  fr.  x  oder  =  RP  fr.  x  —).

Der  an  Bord  eines  Schiffes  ausgestellte  Antwortschein  berechtigt,  in  den  Grenzen
seines  Wertes  ein  Funkentelegramm  an  eine  beliebige  Bestimmung  bei  der  Bordstation,
die  den  Schein  ausgestellt  hat,  aufzugeben.

2.  Funkentelegramme  mit  Vergleichung  („Vergleichung“  oder  —  TO  —).

3.  Durch  Eilboten  zu  bestellende  Funkentelegramme,  aber  nur  in  den  Fällen,  wo  der
Betrag  der  Eilbotenkosten  vom  Empfänger  erhoben  wird  („Eilbote“  oder  —  Expres  -)
und  soweit  die  in  Frage  kommenden  Länder  sich  mit  solchen  Funkentelegrammen  befassen
können.  Durch  Eilboten  zu  bestellende  Funkentelegramme,  für  welche  die  Kosten  vom
Absender  erhoben  werden  („Eilbote  bezahlt“  oder  —  XI  ),  können  zugelassen  werden,
wenn  sie  nach  dem  Lande  gerichtet  sind,  auf  dessen  Gebiete  die  vermittelnde  Küstenstation
liegt.

4.  Durch  die  Post  zu  bestellende  Funkentelegramme  („Post“  oder  =  Poste  —;  „Post  eingeschrieben"

  oder  —  PR  —;  „Postlagernd“  oder  —  GP  —;:  „Postlagernd  eingeschrieben“

  oder  -—  GPR  —).

Zu  vervielfältigende  Funkentelegramme  („XAdressen“  oder  —  TMx  —).

Funkentelegramme  mit  Empfangsanzeige  („Empfangsanzeige“  oder  =  PC  -;  „Empfangsanzeige

  mittels  Post“  oder  —  PCP  —),  aber  nur,  soweit  es  sich  um  die  Bekanntgabe

des  Tages  und  der  Stunde  handelt,  zu  welcher  die  Küstenstation  der  Bordstation  das  für
letztere  bestimmte  Telegramm  übermittelt  hat.

7.  Gebührenpflichtige  Dienstnotizen  (ST-  ).  Ausgenommen  sind  diejenigen,  welche  eine  Wiederholung
  oder  eine  Auskunft  verlangen.  Indes  sind  alle  Arten  von  gebührenpflichtigen
Dienstnotizen  zugelassen,  soweit  es  sich  um  die  Beförderung  auf  den  Linien  des  Telegraphennetzes
  handelt.

8.  Dringende  Funkentelegramme  („Dringend“  oder  =  D  -),  aber  nur,  soweit  es  sich  um
die  Beförderung  auf  den  Linien  des  Telegraphennetzes  handelt  und  nach  Maßgabe  der
Ausführungs-Ubereinkunft  zum  Internationalen  Telegraphenvertrage.

§  44.  Die  Funkentelegramme  können  von  einer  Küstenstation  an  ein  Schiff  oder  von  einem
Schiffe  an  ein  anderes  Schiff  zur  Weitersendung  durch  die  Post  von  einem  Anlaufhafen  des  empfangenden
  Schiffes  aus  übermittelt  werden.

Eine  Umtelegraphierung  findet  bei  diesen  Funkentelegrammen  nicht  statt.

Die  Adresse  dieser  Funkentelegramme  muß,  wie  folgt,  abgefaßt  sein:

1.  Gebührenpflichtige  Angabe  „I’oste“  (im  deutschen  Verkehr  „Post“)  unter  Hinzufügung
des  Namens  des  Hafens,  wo  das  Funkentelegramm  zur  Post  gegeben  werden  soll;
Name  und  vollständige  Adresse  des  Empfängers;

Name  der  Bordstation,  welche  die  Auflieferung  bei  der  Post  bewirken  soll;
gegelenerwoalle  Name  der  Küstenstation.
Beispiel:  Poste  Buenosaires  Martinez  14  Calle  Prat  Valparaiso  Avon  Lizard.

91
        <pb n="660" />
        —  636  —

Die  Gebühr  umfaßt  außer  den  funkentelegraphischen  Gebühren  und  gewöhnlichen  Telegramm—
gebühren  einen  Betrag  von  20  Pf.  für  die  postalische  Frankierung  des  Funkentelegramms.

XVI.  Absetzung  und  Erstattung  von  Gebühren.

§  45.  1.  Hinsichtlich  der  Absetzung  und  Erstattung  von  Gebühren  gelten  die  Bestimmungen
der  Ausführungs-Übereinkunft  zum  Internationalen  Telegraphenvertrag  und  der  Telegraphenordnung
für  das  Deutsche  Reich  mit  den  in  den  §§  43  und  44  dieser  Anweisung  angegebenen  Einschränkungen
und  unter  folgenden  Vorbehalten:

Die  auf  die  funkentelegraphische  Beförderung  verwendete  Zeit  sowie  die  Zeit,  während  der  ein
nach  einem  Schiffe  gerichtetes  Funkentelegramm  bei  der  Küstenstation  oder  ein  von  einem  Schiiffe
herrührendes  Funkentelegramm  bei  der  Bordstation  lagert,  zählen  bei  den  für  die  Absetzung  und  Erstattung
  von  Gebühren  maßgebenden  Fristen  nicht  mit.

Wenn  die  Küstenstation  der  Ursprungsanstalt  mitteilt,  daß  ein  Funkentelegramm  dem  Bestimmungsschiffe
  nicht  übermittelt  werden  kann,  so  veranlaßt  die  Verwaltung  des  Ursprungslandes
alsbald  die  Erstattung  der  Küsten=  und  Bordgebühren  für  dieses  Funkentelegramm  an  den  Absender.
In  diesem  Falle  gehen  die  erstatteten  Beträge  nicht  in  die  im  §  48  vorgesehene  Abrechnung  über,
jedoch  wird  das  Funkentelegramm  dort  nachrichtlich  vermerkt.  Eine  Erstattung  der  gewöhnlichen
Telegrammgebühren  kommt  in  solchen  Fällen  nicht  in  Frage.  Die  Rückzahlung  des  Betrags
erfolgt  selbständig  durch  die  Aufgabeanstalt  auf  Grund  der  telegraphischen  Unbestellbarkeitsmeldung;
als  Belege  für  die  Verausgabung  dienen  eine  Abschrift  dieser  Meldung  und  die  Quittung  des
Empfangsberechtigten.

Die  Gebührenerstattung  wird  von  den  verschiedenen  an  der  Beförderung  des  Funkentelegramms
beteiligten  Verwaltungen  oder  Privatunternehmungen  getragen,  indem  eine  jede  von  ihnen  auf  ihren
Gebührenanteil  verzichtet.  Funkentelegramme  indessen,  auf  welche  die  Artikel  7  und  8  des  Internationalen
  Telegraphenvertrags  von  St.  Petersburg  Anwendung  finden,  bleiben  den  Bestimmungen
der  Ausführungs-Übereinkunft  zum  Telegraphenvertrag  unterworfen,  ausgenommen  den  Fall,  daß  die
Annahme  dieser  Funkentelegramme  auf  einem  Dienstversehen  beruht.

2.  Hat  die  gebende  Station  keine  Quittung  über  das  Funkentelegramm  erhalten,  so  wird  die
Gebühr  nur  erstattet,  wenn  festgestellt  worden  ist,  daß  das  Funkentelegramm  Anlaß  zur  Gebührenerstattung
  gibt.

XVII.  Aufbemahrung  des  Telegrammaterials.

§  46.  1.  Die  Urschriften  der  Funkentelegramme  sowie  die  darauf  Bezug  habenden  Belege
werden  wenigstens  15  Monate,  von  dem  auf  den  Aufgabemonat  folgenden  Monat  an  gerechnet,  unter
Beachtung  aller  für  die  Geheimhaltung  erforderlichen  Maßnahmen  aufbewahrt.

2.  Das  auf  Funkentelegramme  des  öffentlichen  Verkehrs  bezügliche  Telegrammaterial  ist  von
den  Küstenstationen  monatlich  bis  zum  5.  des  neuen  Monats  an  die  Orts-Post=  oder  Telegraphenanstalt,
  von  den  Stationen  auf  deutschen  Feuerschiffen  an  die  ihnen  besonders  bezeichnete  Verkehrsanstalt
  mit  der  ersten  Gelegenheit  im  neuen  Monat  abzuliefern.

Die  Stationen  an  Bord  deutscher  Schiffe  haben  das  Telegrammaterial  des  öffentlichen  Verkehrs,
  soweit  möglich,  mindestens  einmal  monatlich  und  außerdem  bei  jedesmaliger  Rückkehr  in  den
Heimatshafen  an  die  in  den  Zulassungsbedingungen  genannte  Verkehrsanstalt  abzuliefern.

Die  Bordstationen  der  Reichs-Marineverwaltung  liefern  das  Telegrammaterial  je  nach  dem
Stationsorte  der  Schiffe  durch  Vermittelung  der  zuständigen  Marinebehörde  an  das  Telegraphenamt
in  Kiel  oder  Wilhelmshaven  ab.

Die  Bordstationen  auf  den  deutschen  Rriegsschiffen  der  ostasiatischen  Station  liefern  das  Telegrammaterial
  an  das  Postamt  in  Tsingtau  ab.

XVIII.  Wettertelegramme,  Seitsignale  und  ähnliches.

§  47.  1.  Die  Bordstationen  können  von  den  hierzu  besonders  bestimmten  Küstenstationen
auf  Ersuchen  Wettertelegramme  übermittelt  erhalten,  welche  die  den  Bereich  der  Küstenstationen  inter-
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        —-  637  —-essierenden

  Angaben  enthalten.  Die  Gebühr  für  diese  Wettertelegramme,  deren  Text  nicht  mehr  als
20  Wörter  enthalten  darf,  wird  den  Bestimmungsschissen  in  Schuld  gestellt.

2.  Die  Zeitsignale  und  die  Wettertelegramme  werden  unmittelbar  nacheinander  übermittelt;
die  Gesamtdauer  ihrer  Beförderung  darf  zehn  Minuten  nicht  übersteigen.  Grundsätzlich  haben  während
dieser  Ubermittelung  alle  Funkentelegraphenstationen,  deren  Zeichengebung  die  Aufnahme  dieser  Signale
und  Telegramme  stören  kann,  Stillschweigen  zu  beobachten,  damit  allen  Stationen,  die  es  wünschen,
der  Empfang  der  Telegramme  und  Signale  ermöglicht  wird.  Ausnahmen  sind  in  Fällen  von  Seenot
und  für  Staatstelegramme  zulässig.

XIX.  Abrechunng.
a)  Allgemeines.

§  48.  1.  Die  Küsten-  und  Bordgebühren  werden  in  die  durch  die  Ausführungs-Übereinkunft
zum  Internationalen  Telegraphenvertrage  vorgesehenen  Abrechnungen  nicht  aufgenommen.

Die  Rechnungen  über  diese  Gebühren  werden  zwischen  den  Verwaltungen  der  beteiligten  Länder
unmittelbar  ausgeglichen.  Sie  werden  von  den  Verwaltungen,  denen  die  Küstenstationen  unterstehen,
aufgestellt,  und  den  beteiligten  Verwaltungen  übersandt.  Wenn  der  Betrieb  der  RKüstenstationen  von
der  Verwaltung  des  Landes  unabhängig  ist,  so  kann  der  Betriebsunternehmer  dieser  Stationen,  soweit
es  sich  um  die  Abrechnung  handelt,  an  die  Stelle  der  Verwaltung  des  Landes  treten.

2.  Für  die  Beförderung  auf  den  Telegraphenlinien  wird  das  Funkentelegramm  hinsichtlich  der
Abrechnung  nach  den  Bestimmungen  der  Ausführungs-llbereinkunft  zum  Internationalen  Telegraphenvertrage
  behandelt.

8.  Für  die  Funkentelegramme  von  Schiffen  schreibt  die  Verwaltung,  der  die  Küstenstation
untersteht,  der  Verwaltuug,  der  die  Ursprungsbordstation  untersteht,  die  Küsten=  und  gewöhnlichen
Telegrammgebühren,  die  gesamten  für  bezahlte  Antworten  erhobenen  Gebühren,  die  für  die  Vergleichung
  erhobenen  Rüsten=  und  gewöhnlichen  Telegrammgebühren,  die  Gebühren  für  die  Bestellung
durch  Eilboten  (im  Falle  der  Erhebung  dieser  Gebühren  vom  Absender)  oder  durch  die  Post  und  die
für  weitere  Abschriften  (I1)  erhobenen  Gebühren  zur  Last.  Die  Verwaltung,  der  die  Küstenstation
untersteht,  vergütet  gegebenenfalls  im  Wege  der  gewöhnlichen  Telegrammabrechnung  und  durch  Vermittlung
  der  Verwaltungen,  welche  an  der  Beförderung  der  Funkentelegramme  teilgenommen  haben,  der  Verwaltung,
  der  die  Bestimmungsanstalt  untersteht,  die  gesamten  Gebühren  für  bezahlte  Antworten.  Hinsichtlich
der  gewöhnlichen  Telegrammgebühren  und  der  Gebühren  für  die  Bestellung  durch  Eilboten  oder  durch  die
Post  sowie  für  weitere  Abschriften  wird  gemäß  der  Ausführungs-Ubereinkunft  zum  Internationalen  Telegraphenvertrage
  verfahren,  wobei  die  Küstenstation  als  Ursprungstelegraphenanstalt  angesehen  wird.

Für  Funkentelegramme,  die  nach  einem  anderen  Lande  als  demjenigen,  welchem  die  Küstenstation
  angehört,  gerichtet  sind,  gelten  als  nach  den  vorstehenden  Vorschriften  zu  verrechnende  Telegrammgebühren
  diejenigen,  welche  sich  aus  den  Tabellen  A  und  B  zur  Ausführungs-Ubereinkunft  zum
Internationalen  Telegraphenvertrag  oder  aus  besonderen  Abkommen  ergeben,  die  zwischen  den  Verwaltungen
  benachbarter  Länder  abgeschlossen  und  durch  diese  Verwaltungen  veröffentlicht  worden  sind,
nicht  aber  etwa  die  Gebühren,  die  gemäß  den  besonderen  Bestimmungen  der  Artikel  XXIII,  1  und
XXVII,  1  der  genannten  Ausführungs-Ubereinkunft  erhoben  werden  könnten.

Für  die  Funkentelegramme  und  gebührenpflichtigen  Dienstnotizen  nach  Schiffen  werden  die
Küsten=  und  Bordgebühren  unmittelbar  der  Verwaltung,  der  die  Ursprungsanstalt  untersteht,  von  derjenigen,
  welcher  die  Küstenstation  untersteht,  zur  Last  geschrieben.  Indessen  werden  die  gesamten  Gebühren
für  bezahlte  Antworten  zutreffendenfalls  von  Land  zu  Land  im  Wege  der  gewöhnlichen  Telegrammabrechnung
  vergütet  bis  zu  der  Verwaltung,  der  die  Küstenstation  untersteht.  Hinsichtlich  der  gewöhnlichen
  Telegrammgebühren  und  der  Gebühren  für  die  Bestellung  durch  die  Post  und  für  weitere  Abschriften
  wird  gemäß  der  Ausführungs-lbereinkunft  zum  Internationalen  Telegraphenvertrage  verfahren.
  Die  Verwaltung,  der  die  Küstenstation  untersteht,  vergütet  derjenigen,  der  das  Bestimmungsschiff
  untersteht,  die  Bordgebühr,  zutreffendenfalls  die  Gebühren  für  die  vermittelnden  Bordstationen,
die  gesamten  Gebühren  für  bezahlte  Antworten,  die  Bordgebühr  für  Vergleichung  sowie  die  Gebühren  für
die  Anfertigung  weiterer  Abschriften  und  für  die  Bestellung  durch  die  Post.

Die  gebührenpflichtigen  Dienstnotizen  und  die  bezahlten  Antworten  selbst  werden  in  den  funkentelegraphischen
  Abrechnungen  in  jeder  Hinsicht  wie  die  übrigen  Funkentelegramme  behandelt.

91*
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        —  638  —

Für  die  durch  eine  oder  zwei  vermittelnde  Bordstationen  beförderten  Funkentelegramme  schreibt
jede  von  diesen  der  Ursprungsbordstation,  wenn  es  sich  um  ein  Funkentelegramm  von  einem  Schiffe
handelt,  oder  der  Bestimmungsbordstation,  wenn  es  sich  um  ein  Funkentelegramm  nach  einem  Schiffe
handelt,  die  ihr  für  den  Durchgang  zukommende  Bordgebühr  zur  Last.

Eine  erläuternde  Ubersicht  über  das  Abrechnungsverfahren  ist  in  der  Anlage  5  gegeben.

4.  Der  Ausgleich  der  Abrechnungen  für  die  zwischen  Bordstationen  ohne  Vermittlung  von
Küstenstationen  ausgetauschten  Funkentelegramme  erfolgt  grundsätzlich  unmittelbar  zwischen  den  Gesellschaften,
  die  diese  Stationen  betreiben,  indem  die  Bestimmungsstation  der  Ursprungsstation  die  Gebühren
zur  Last  schreibt.

5.  In  die  monatlichen  Rechnungen,  auf  Grund  deren  die  besondere  Abrechnung  über  die
Funkentelegramme  erfolgt,  werden  die  Funkentelegramme  einzeln  mit  allen  erforderlichen  Angaben
aufgenommen.  Die  Monatsrechnungen  sind  vor  Ablauf  des  6.  Monats  nach  demjenigen,  auf  welchen
sie  sich  beziehen,  auszutauschen.

Die  Prüfung  der  Rechnungen  erfolgt  ebenso  wie  die  Mitteilung  ihrer  Annahme  und  der  darauf
bezüglichen  Bemerkungen  spätestens  binnen  9  Monaten  von  ihrer  Ubersendung  an  gerechnet.  Die  Verwaltung,
  die  innerhalb  dieses  Zeitraums  keine  berichtigenden  Bemerkungen  erhalten  hat,  betrachtet  die
Rechnung  als  richtig  anerkannt.  Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  die  Bemerkungen  Anwendung,  die
eine  Verwaltung  bezüglich  der  von  einer  anderen  Verwaltung  aufsgestellten  Rechnungen  gemacht  hat.

Die  Abrechnung  und  die  Ausgleichung  des  Rechnungsergebnisses  erfolgen  am  Ende  eines  jeden
Vierteljahrs  nach  den  Bestimmungen  der  Ausführungs-Ubereinkunft  zum  Internationalen  Telegraphenvertrag,
  Artikel  LXX  VIII,  §§  3  und  4  und  Artikel  LXAlX,  §  4.

6.  Die  Verwaltungen  können  untereinander  und  mit  Privatgesellschaften  (Unternehmern,  die
Funkentelegraphenstationen  betreiben)  besondere  Vereinbarungen  hinsichtlich  eines  anderen  Abrechnungsverfahrens

  treffen.

Anlage  5.

b)  Ausführungsbestimmungen.
§  49.  Jede  Bordstation  hat  als  Unterlagen  für  die  Abrechnung  folgende  monatlich

Anlagen  6.7.  abzuschließende  Nachweisungen  in  doppelter  Ausfertigung  nach  dem  Muster  der  Anlagen  6  und  7

zu  führen:
  a)  für  die  an  deutsche  Küstenstationen,  unmittelbar  oder  abgegebenen
b)  =  von  deutschen  durch  Vermitte=  aufgenommenen  Funkenc)
  .  an  fremde  -  lung  anderer  abgegebenen  elegramme.
d)  .  von  fremden  Bordstationen  laufgenommenen

Die  eine  Ausfertigung  aller  Nachweisungen  ist  gleichzeitig  mit  dem  Telegrammaterial  an  die
im  §  46  bezeichnete  Stelle,  die  andere  an  den  Eigentümer  der  Bordstation  abzuliefern.  Sind  in
einzelne  Nachweisungen  Telegramme  nicht  einzutragen  gewesen,  so  sind  die  betreffenden  Nachweisungen
mit  dem  Vermerk  „leer“  gleichwohl  abzuliefern.

Bezüglich  der  von  ihnen  angenommenen  Telegramme  haben  die  Bordstationen  sämtliche
Spalten  der  Nachweisungen  auszufüllen,  bezüglich  der  bei  ihnen  eingegangenen  aber  die  Gebührenspalten
  bis  auf  diejenigen  der  Gebühren  für  die  besonderen  Funkentelegramme  und  der  Bordgebühren
unausgefüllt  zu  lassen.

Die  Gebührenspalten  sind  am  Schlusse  des  Monats  aufzurechnen.

Die  Bordstationen  der  Reichs-Marineverwaltung  tragen  nur  die  abrechnungspflichtigen  Telegramme
  in  die  Nachweisungen  ein.  Leernachweisungen  sind  auch  hier  erforderlich.

§  50.  Die  von  den  Bordstationen  im  Durchgange  bearbeiteten  und  die  zwischen  Schiffen
ohne  Berührung  einer  Küstenstation  gewechselten  Funkentelegramme  erscheinen  nicht  in  den  nach  §  49
zu  führenden  Nachweisungen.

Die  Regelung  der  Abrechnung  über  diese  Telegramme  bleibt  der  besonderen  Vereinbarung  der
Eigentümer  oder  der  Gesellschaften,  welche  die  Bordstationen  betreiben,  überlassen.

Als  Abrechnungsbordstation  für  die  an  Küstenstationen  durch  Vermittelung  anderer  Bordstationen
  abgegebenen  Funkentelegramme  gilt  stets  die  Ursprungsbordstation,  für  die  von  Küstenstationen
  über  andere  Bordstationen  aufgenommenen  Funkentelegramme  stets  die  Bestimmungsbordstation.
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        —  630  —

§  51.  Zede  Küstenstation  hat  über  die  von  ihr  vermittelten  Funkentelegramme  folgende
monatlich  abzuschließende  Nachweisungen  nach  dem  Muster  der  Anlage  8  zu  führen:
a)  für  die  an  deutsche  Bordstationen  gerichteten
b)  von  deutschen  Bordstationen  herrührenden  Funkenc) an
  fremde  Bordstationen  gerichteten  telegramme.
d)  von  fremden  Bordstationen  herrrührenden

Die  Eintragungen  sind  mit  größter  Genauigkeit  unter  Beachtung  der  Anmerkungen  auf
dem  nestersormular  (Anlage  8)  und  spätestens  an  dem  der  Beförderung  folgenden  Tage  vorzunehmen.


Die  abgeschlossenen  Nachweisungen,  e.  F.  Leernachweisungen,  sind  gleichzeitig  mit  dem  Telegrammaterial
  (§  46)  abzuliefern.

In  den  Nachweisungen  zu  a  und  c  sind  die  aus  irgendeinem  Grunde  nicht  funkentelegraphisch
weitergegebenen  Funkentelegramme  aus  Bayern,  Württemberg  und  dem  Auslande  nachrichtlich  mit  einem
erklärenden  Vermerke  („Schiff  außer  Reichweite“,  „im  Hafen  bestellt“  usw.)  aufzuführen.

§  52.  Die  Nachweisungen  der  Küsten=  und  der  Bordstationen  sind  von  den  im  §  46  bezeichneten
  Verkehrsanstalten  an  der  Hand  der  Telegrammurschriften  und  der  Ankunftsbücher  genau  zu
prüfen  und  im  Bedarfsfalle  zu  berichtigen.  Binnen  4  Wochen  sind  sodann  die  in  den  §§  49  und  51
zu  a  und  b  genannten  Nachweisungen  über  die  zwischen  deutschen  Küstenstationen  und  deutschen
Bordstationen  gewechselten  Funkentelegramme  sowie  die  Telegrammurschriften  und  die  Telegramm-Ankunftsbücher
  an  die  O.  P.  D.  in  Hamburg,  die  übrigen  Nachweisungen  dagegen  an  das  Auslandsbureau
  II  des  R.  P.  A.  einzusenden.

Die  O.  P.  D.  in  Hamburg  rechnet  auf  Grund  des  ihr  zugehenden  Materials  mit  den  Eigentümern
  und  Betriebsgesellschaften  der  deutschen  Bordstationen  ab.  Hierbei  werden  hinsichtlich  der  bei
den  Bordstationen  aufgegebenen  Funkentelegramme  die  Küstengebühren,  die  Telegrammgebühren  und
die  Gebühren  für  die  besonderen  Funkentelegramme  den  Eigentümern  bzw.  den  Betriebsgesellschaften
in  Schuld,  hinsichtlich  der  bei  den  Bordstationen  eingegangenen  Funkentelegramme  die  Bordgebühren
einschl.  der  Bordgebühren  für  die  Vergleichung  und  der  Bordgebühren  für  die  vermittelnden  Bordstationen,
  die  gesamten  Gebühren  für  bezahlte  Antworten  sowie  die  Gebühren  für  die  Vervielfältigung
und  für  die  Bestellung  durch  die  Post  den  Eigentümern  bzw.  Betriebsgesellschaften  in  Forderung  gestellt.

Für  den  übrigen  Verkehr  werden  die  Abrechnungsgeschäfte  bis  auf  weiteres  vom  Auslandsbureau
  II  des  R.  P.  A.  wahrgenommen.

Als  Grundlage  für  die  Aufstellung  der  Rechnungen  für  die  fremden  Verwaltungen  dienen  die
Nachweisungen  der  Küstenstationen  über  den  Verkehr  mit  fremden  Bordstationen  (§  51,  c  und  d) und  eine
von  der  O.  P.  D.  in  Hamburg  allmonatlich  dem  vorgenannten  Bureau  zu  übersendende  Nachweisung  derjenigen
  Telegramme,  welche  in  Bayern,  Württemberg  und  im  Ausland  aufgegeben  und  über  deutsche
Küstenstationen  an  deutsche  Bordstationen  abgesetzt  worden  sind.  Die  O.  P.  D.  in  Hamburg  hat  am
Schlusse  dieser  Nachweisung  die  aus  irgendeinem  Grunde  nicht  funkentelegraphisch  weitergegebenen
Funkentelegramme  nachrichtlich  mit  einem  erklärenden  Vermerke  („Schiff  außer  Reichweite“,  „im  Hafen
bestellt“  usw.)  aufzuführen.  Diese  Telegramme  werden  mit  den  gleichen  Vermerken,  ohne  Ansatz  von
Gebühren,  in  die  Rechnungen  für  die  fremden  Verwaltungen  aufgenommen.

Uber  die  bei  deutschen  Telegraphenanstalten  (einschl.  Bayern  und  Württemberg)  aufgelieferten
und  an  das  Ausland  weitergegebenen  Funkentelegramme  haben  die  Auswechselungsanstalten  allmonatlich
  —  für  jedes  Land  getrennt  —  eine  Nachweisung  nach  dem  Muster  der  Anlage  9  aufzustellen  und
an  das  Auslandsbureau  ll  des  R.  P.  A.  einzusenden.  Leernachweisungen  sind  nicht  erforderlich.  Auf
Grund  dieser  Nachweisungen  und  der  Nachweisungen  über  den  Verkehr  deutscher  Bordstationen  mit
fremden  Küstenstationen  (§  49,  c  und  d)  findet  die  Prüfung  der  von  fremden  Verwaltungen  eingegangenen
  Rechnungen  statt.

Die  vorstehende  Anweisung  tritt  am  1.  Juli  1913  in  Kraft.
Berlin,  den  15.  Juni  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

Anlage  8.

  Anlage  9.
        <pb n="664" />
        —  640  —

Anlage  1.
(Zu  §  19)

 

Bedingungen,

von  denen  die  Genehmigung  zur  Errichtung  und  zum  Betriebe  von  Funkentelegraphenstationen
  an  Bord  deutscher  Schiffe  durch  Privatunternehmer  abhängig  ist.

1.  Die  Genehmigung  zur  Errichtung  und  zum  Betriebe  der  Bordstation  erfolgt  unter  Vorbehalt
  des  jederzeitigen  Widerrufs.

2.  Die  Wahl  der  funkentelegraphischen  Apparate  und  Einrichtungen  ist  frei,  vorausgesetzt,  daß
die  Bordstation  folgenden  Anforderungen  genügt:

a)  Die  Anlage  der  Station  muß  dem  Stande  der  Wissenschaft  und  der  Technik  entsprechend
  ausgeführt  sein.

b)  Die  Bordstation  muß  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  sich  der  Wellenlängen  von  600  und
von  300  m  bedienen  kann.

c)  Die  ausgesandten  Wellen  müssen  so  rein  und  so  wenig  gedämpft  sein  wie  möglich.  Insbesondere
  ist  die  Verwendung  von  Sendevorrichtungen,  bei  denen  die  Erzeugung  der
ausgestrahlten  Wellen  im  Wege  direkter  Entladung  der  Antenne  durch  Funken  erfolgt,
nicht  gestattet,  abgesehen  von  Fällen  der  Seenot.  Sie  kann  indessen  für  gewisse  besondere
  Stationen  (z.  B.  für  solche  auf  kleinen  Schiffen)  zugelassen  werden,  bei  denen
die  Primärenergie  50  Watt  nicht  übersteigt.

d)  Die  dem  funkentelegraphischen  Apparate  zugeführte  Kraft  darf,  an  den  Klemmen  des
Stromerzeugers  der  Station  gemessen,  unter  normalen  Verhältnissen  ein  Kilowatt  nicht
übersteigen.

e)  Unter  dem  Vorbehalte  der  besonderen  Vorschriften  über  die  Anwendung  der  1800  m-Welle
  kann  eine  Kraft  von  mehr  als  einem  Kilowatt  angewendet  werden,  wenn  das
Schiff  auf  eine  Entfernung  von  mehr  als  200  Seemeilen  von  der  nächsten  Küstenstation
Nachrichten  auszutauschen  hat,  oder  wenn  infolge  außergewöhnlicher  Umstände  die  Ubermittelung
  sich  nur  durch  einen  vermehrten  Kraftaufwand  ermöglichen  läßt.

f)  Die  Apparate  müssen  zum  Senden  und  zum  Empfangen  mit  einer  Geschwindigkeit  von
mindestens  20  Wörtern  in  der  Minute  geeignet  sein,  wobei  das  Wort  zu  5  Buchstaben
gerechnet  wird.  Die  mit  mehr  als  50  Watt  arbeitenden  Anlagen  müssen  so  ausgerüstet
sein,  daß  es  leicht  möglich  ist,  mehrere  unter  den  normalen  liegende  Reichweiten  zu  erzielen,
  deren  kleinste  etwa  15  Seemeilen  betragen  soll.

g)  Die  Empfangsapparate  müssen  gestatten,  mit  dem  größtmöglichen  Schutze  gegen
Störungen  Ubermittelungen  mit  den  zugelassenen  Wellenlängen  bis  zu  600  m  zu
empfangen.

3.  Die  Schiffe,  welche  zu  den  beiden  ersten  unter  Punkt  8  bezeichneten  Kategorien  gehören,
müssen  mit  funkentelegraphischen  Hilfsanlagen  versehen  sein,  deren  sämtliche  Teile  so  sicher  wie  möglich
untergebracht  sind.  Diese  Hilfsanlagen  müssen  über  eine  nur  für  sie  bestimmte  Kraftauelle  verfügen,
  sie  müssen  ferner  schnell  in  Betrieb  gesetzt  werden  können,  wenigstens  für  einen  sechsstündigen
Verkehr  genügen  und  eine  Mindestreichweite  von  80  Seemeilen  für  Schiffe  der  ersten  Kategorie  und
von  50  Seemeilen  für  diejenigen  der  zweiten  Kategorie  besitzen.  Die  Hilfsanlage  ist  nicht  erforderlich
für  Schiffe,  deren  normale  Anlage  die  Bedingungen  für  Hilfsanlagen  erfüllt.

Die  funkentelegraphischen  Hilfsanlagen  sind  ebenso  wie  die  Bordstationen  selbst  möglichst  hoch
über  dem  Oberdeck,  und  zwar  je  nach  der  Bauart  des  Schiffes  und  dem  zur  Verfügung  stehenden
Raume  entweder  in  der  Höhe  der  Brücke  oder  des  großen  Bootsdecks  derart  gesichert  unterzubringen,
daß  sie  ihrem  Zwecke  entsprechend  auch  bei  einem  Schiffsunfalle  tunlichst  lange  über  Wasser  gehalten
werden  können  und  betriebsfähig  bleiben.  Bei  Verwendung  von  Batterien  für  die  Hilfsanlagen  können
basische  Sammler  im  Funkenraume  selbst  aufgestellt  werden,  während  Säuresammler  wegen  der  sich
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        —  641  –

entwickelnden  Dämpfe  außerhalb  des  Funkenraums,  aber  in  dessen  unmittelbarer  Nähe  unterzubringen
sind  und  zwar  derart,  daß  auch  sie  gegen  äußere  Einflüsse  geschützt  bleiben.

4.  Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  eine  Beschreibung  der
Bordstation  nebst  Stromlaufzeichnung  einzureichen,  die  ein  zutreffendes  Bild  über  die  einzelnen
Bestandteile  der  technischen  Einrichtung  der  Station,  ihr  Zusammenwirken  und  ihre  Handhabung  ergibt.
  Nachträgliche  Anderungen  der  technischen  Einrichtung,  welche  auf  die  Sende-oder  Empfangswirkung
der  Station  von  Einfluß  sind,  dürfen  ohne  Genehmigung  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  nicht  vorgenommen
  werden.

5.  Zur  Prüfung  der  vorschriftsmäßigen  Beschaffenheit  der  Bordstation  und  der  Handhabung
des  Betriebs  ist  den  Beauftragten  der  Reichs-TLelegraphenverwaltung  jederzeit  zu  gestatten,  die  Räume,
in  deren  die  Apparate  betrieben  werden,  zu  betreten  und  von  den  Betriebseinrichtungen  Kenntnis
zu  nehmen.

6.  Der  Funkentelegraphendienst  auf  dem  Schiffe  darf  nur  von  deutschen  Reichsangehörigen
wahrgenommen  werden.

7.  Die  Bordstation  muß  durch  einen  Telegraphisten  bedient  werden,  welcher  ein  von  der  Reichs-Telegraphenverwaltung
  ausgestelltes  Zeugnis  oder  in  dringendem  Falle  und  zwar  nur  für  eine  Uberfahrt
ein  solches  einer  anderen,  dem  Internationalen  Funkentelegraphenvertrage  beigetretenen  Regierung  besitzt.

Es  gibt  zwei  Klassen  von  Zeugnissen:

Das  Zeugnis  erster  Klasse  stellt  den  Befähigungsnachweis  des  Telegraphisten  fest  in  bezug  auf:

a)  Einstellung  der  Apparate  und  Kenntnis  ihrer  Wirkungsweise;

5)  Abgabe  von  Telegrammen  und  Aufnahme  nach  dem  Gehöre  mit  einer  Geschwindigkeit
von  mindestens  20  Wörtern  in  der  Minute;

J0)  Kenntnis  der  Bestimmungen  über  den  Funkentelegraphenverkehr.

Das  Zeugnis  zweiter  Klasse  kann  einem  Telegraphisten  ausgestellt  werden,  der  beim  Geben
und  Empfangen  nur  eine  Geschwindigkeit  von  12  bis  19  Wörtern  in  der  Minute  erreicht,  im  übrigen
aber  den  vorstehenden  Bedingungen  genügt.  Die  Telegraphisten,  die  ein  Zeugnis  zweiter  Klasse  besitzen,
  können  zugelassen  werden:

a)  auf  den  Schiffen,  welche  die  Funkentelegraphie  nur  für  ihren  eigenen  Dienst  und  für  den
Nachrichtenaustausch  der  Besatzung  benutzen,  insbesondere  auf  den  Fischereifahrzeugen;
b)  auf  allen  Schiffen  als  Aushilfe,  sofern  diese  Schiffe  wenigstens  einen  Telegraphisten

an  Bord  haben,  der  ein  Zeugnis  erster  Klasse  besitzt.  Jedoch  muß  auf  den  Schiffen,
welche  zu  der  ersten  unter  Punkt  8  bezeichneten  Kategorie  gehören,  der  Dienst  durch
mindestens  zwei  Telegraphisten  wahrgenommen  werden,  die  Zeugnisse  erster  Klasse
besitzen.

Die  Ubermittelungen  dürfen  nur  durch  einen  Telegraphisten  erfolgen,  der  entweder  das
Zeugnis  erster  oder  dasjenige  zweiter  Klasse  besitzt,  ausgenommen  in  dringenden  Fällen,  wo  es  unmöglich
diese  Bestimmung  zu  befolgen.

Außerdem  stellt  das  Zeugnis  fest,  daß  der  Telegraphist  durch  die  Reichs-Lelegraphenverwaltung
auf  das  Telegraphengeheimnis  verpflichtet  worden  ist.

8.  Die  Bordstationen  werden  in  drei  Kategorien  eingeteilt:

1.  Stationen  mit  ununterbrochenem  Dienste;

2.  Stationen  mit  beschränkter  Dienstdauer;

3.  Stationen  ohne  feste  Dienststunden.

Während  der  Fahrt  müssen  in  Hörbereitschaft  bleiben:

1.  die  Stationen  der  ersten  Kategorie  dauernd;

2.  diejenigen  der  zweiten  Kategorie  während  der  Dienststunden  und  außerhalb  dieser  Stunden
während  der  ersten  10  Minuten  jeder  Stunde.

Die  Stationen  der  dritten  Kategorie  sind  zu  keinem  regelmäßigen  Hördienst  verpflichtet.

9.  Der  Funkentelegraphendienst  der  Bordstation  untersteht  der  Oberaufsicht  des  Kapitäns
oder  seines  Stellvertreters,  der  als  Vorsteher  der  Bordstation  zur  Einsichtnahme  sämtlicher  Telegramme
  befugt  ist,  sofern  er  von  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  oder  bei  den  ständig  im  Auslande

beschäftigten  Schiffen  von  einem  deutschen  (General-,  Vize-)  Konsulat  auf  das  Telegraphengeheimnis
verpflichtet  worden  ist.
        <pb n="666" />
        —  642  —

10.  Es  fann  auf  die  Zurückziehung  des  Zeugnisses  erkannt  werden,  wenn  bei  Verstößen  gegen
die  „Anweisung  für  den  Funkentelegraphendienst“  die  Schuld  nach  dem  Ergebnisse  der  Untersuchung
auf  den  Telegraphisten  fällt.

11.  Wenn  festgestellt  wird,  daß  der  Verstoß  auf  den  Zustand  der  Apparate  oder  auf  dem
Telegraphisten  gegebene  Weisungen  zurückzuführen  ist,  so  wird  in  Ansehung  der  dem  Schiffe  erteilten
Genehmigung  ebenso  verfahren.

12.  Das  Zeugnis  kann  auch  dann  zurückgezogen  werden,  wenn  durch  einen  Beauftragten  der
Reichs-Telegraphenverwaltung  festgestellt  wird,  daß  der  Telegraphist  nicht  mehr  im  Besitze  der  vorgeschriebenen
  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  ist.  Im  letzteren  Falle  wird  dem  Telegraphisten  ein  neues
Zeugnis  ausgestellt,  nachdem  er  sich  mit  Erfolg  einer  neuen  Prüfung  unterzogen  hat.

13.  Jeder  Wechsel  in  der  Person  des  Telegraphisten  der  Bordstation  ist  ohne  Verzug  der
Orts-Postanstalt  des  Heimatshafens  anzuzeigen.

14.  Die  Bordstation  ist  verpflichtet,  mit  jeder  Küstenstation  und  mit  jeder  anderen  Bordstation
ohne  Unterschied  des  von  ihnen  benutzten  funkentelegraphischen  Systems  zum  wechselseitigen  Austausche
der  Funkentelegramme  in  Verkehr  zu  treten.

15.  Der  Funkentelegraphendienst  regelt  sich  nach  den  Bestimmungen  in  der  „Anweisung  für
den  Funkentelegraphendienst".  Außerdem  sind  die  von  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  etwa  ergangenen
  besonderen  Anordnungen  zu  befolgen.

16.  Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  der  Bordstation  je  einen  Abdruck  des  Internationalen
Telegraphenvertrags  von  St.  Petersburg  vom  10./22.  Juli  1875  nebst  der  zugehörigen  Ausführungs-lbereinkunft,
  des  Internationalen  Funkentelegraphenvertrags  von  London  vom  5.Juli  1912  nebst  der  zugehörigen
Ausführungs-Ubereinkunft  und  der  gültigen  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich,  ferner  sämtliche
für  das  Schiff  in  Betracht  kommenden  Telegraphentarife  und  nach  Bedarf  die  amtliche  Karte  zu  liefern.
Die  dauernde  Richtighaltung  dieser  Druckwerke  auf  Grund  der  amtlichen  Veröffentlichungen  ist  sicherzustellen.

17.  Als  Anrufzeichen  der  Bordstation  wird  festgesetcttt

18.  Die  Bordgebühr  beträgt  .  .  .  für  das  Wort,  mindestens  .  .  .  M  für  ein  Telegramm.
Sie  verbleibt  dem  Unternehmer.  Bei  Telegrammen  nach  Schiffen  werden  die  Bordgebühren,  e.  F.  auch
die  Bordgebühren  für  die  Vermittelungsbordstationen,  die  Gesamtgebühren  für  bezahlte  Antworten,  die
Gebühren  für  Vervielfältigung  und  die  Gebühren  für  die  Bestellung  durch  die  Post  dem  Unternehmer  der
Bestimmungsbordstation  durch  die  Reichs-Telegraphenverwaltung  vergütet.  Bei  Telegrammen  von
Schiffen  ist  an  letztere  der  Gesamtbetrag  der  erhobenen  Gebühren  nach  Abzug  der  Bordgebühren  (einschl.
der  Bordgebühren  für  die  Vermittelungsbordstationen)  abzuführen.

Die  Verrechnung  der  Bordgebühren  für  die  zwischen  Schiffen  ohne  Berührung  einer  Küstenstation
  gewechselten  Telegramme  und  derjenigen  für  die  Vermittelungsbordstationen  erfolgt  unmittelbar
zwischen  den  Eigentümern  der  in  Betracht  kommenden  Bordstationen.

19.  Uber  Schuld  und  Forderung  der  Bordstation  wird  mit  .  .  .  .  .  .  ..
in  .  .  .  .  .  .  ...  abgerechnet.  Als  Unterlage  der  Abrechnung  dienen  Nachweisungen,  in  welche  die
Bordstation  alle  bei  ihr  aufgegebenen  oder  an  sie  gerichteten  Funkentelegramme  des  öffentlichen  Ver—
kehrs  einzeln  mit  allen  erforderlichen  Angaben  einzutragen  hat.  Die  Nachweisungen  sind  mit  dem
bezüglichen  Telegrammaterial  mindestens  einmal  monatlich  und  bei  jedesmaliger  Rückkehr  des  Schiffes
in  den  Heimatshafen  an  .  .  .  .  .  ...  in  .  .  .  .  .  ...  abzuliefern.

20.  Der  Aufforderung  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  zur  zeitweiligen  Einstellung  des
Betriebs  der  Bordstation  ist  jederzeit  ohne  Verzug  Folge  zu  leisten.

21.  Bei  einem  Aufenthalt  in  den  Hoheitsgewässern  fremder  Staaten  sind  die  daselbst  gültigen
Bestimmungen  über  Funkentelegraphie  zu  befolgen.  Es  ist  Sache  des  Unternehmers,  sich  von  diesen
Bestimmungen  Kenntnis  zu  verschaffen.

22.  Die  Bordstation  muß  im  Besitz  eines  von  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  ausgestellten
Ausweises  sein,  aus  dem  hervorgeht,  daß  die  Errichtung  und  der  Betrieb  der  Bordstation  behördlicherseits
  genehmigt  worden  ist  und  welcher  Kategorie  die  Bordstation  angehört.  Dieser  Ausweis  muß  bei
der  Bordstation  vorhanden  sein  und  auf  Erfordern  den  zuständigen  Behörden  der  Länder,  deren  Häfen
das  Schiff  anläuft,  vorgezeigt  werden.
        <pb n="667" />
        Anlage 2. 

    (Zu  §§  23,  28  f.)
Beispiel

für  die  Ubermittelung  von  Funkentelegrammen  zwischen  Küsten-  und  Bordstationen.

Der  Dampfer  Feldmarschall  (Rufzeichen  dlIl)  hat  zwei  Funkentelegramme  an  die  Küstenstation
  Norddeich  (Rufzeichen  k  a  v)  abzugeben;  in  Norddeich  liegt  ein  Telegramm  für  diesen  Dampfer
vor.  Er  befindet  sich  75  Seemeilen  nordwestlich  von  Norddeich  auf  der  Fahrt  nach  Portsmouth.

Feldmarschall  mit:.  =  kav  kav  kav  v  dfl  dfl  dfl
(Dieser  Ruf  wird  nach  Bedarf  mit  Pausen  von  je  2  Minuten  noch  zweimal  wiederholt.)

Norddeich  autworte:.  .  dfl  dfl  dfl  v   kav.  - . -Feldmarschalle.

  75  Nordsee  Portsmouth  2.
(Abge-(Entfernung  ·  (Zahl  der
Erläuterung  abgekürztes  Entfernung in Seemeilen  6  Schiffsort -  (Anlaufhafen)  Tele-Zeichen)
  Seemeilen)  Zahl der   Telegramme)

Norddeich:  —  .  2  1  (Zahl  der  Telegramme)  -  Radio  B“°)  Berlin
10  23  10  50  m  -  Krast  Feoldmarschall  Norddeich  —  2  2

In  Southampton  kommt  Wilson  an  Bord  —  -Max.

kav..  —  n
Feldmarschall:  .  2  2  kav  10  rrr  dfI.  2  20

Feldmarschall:  .  Radio  Feldmarschall  9  23  11  2 m  .....Engelmann
Friedrichstraße  5  Berlin  —...  Alles  wohl  an  Bord
Rudoll  =  dfl  -.

Norddeich:  - . - . - dfl  9 r r r k a v  . - .-  ."  ..  —

Feldmarschall:  =  Radio  Feldmarschall  5%  )  11  23  11  13  ..[Üü
Petit  4  rue  Cimarosa  Pari......  Arrive  demain  Boulogne  sur
mer  .#.  "  Alfons  -.  d1911t-.

Norddeich:  G—————————————.———
Feldmarschall:  ... - . -  dfl
Norddeich:  ... - . -   k a v

Vor  der  Weitergabe  an  das  Reichs-Telegraphennetz  rückt  die  Küstenstation  ihren  Namen  im
Kopfe  der  Telegramme  hinter  dem  Schiffsnamen  ein.

*)  Wenn  die  gebende  Anstalt  unmittelbar  mit  der  Bestimmungsanstalt  arbeitet,  wird  vor  dem  Namen  der
Ursprungsanstalt  ein  B  gegeben;  andernfalls  wird  sogleich  mit  der  Abgabe  des  Namens  der  Ursprungsanstalt  begonnen.

*)  Im  Berkehre  mit  deutschen  Anstalten  gquittiert  der  abnehmende  Beamte  in  der  Weise,  bab  er  die  Wortzahl
(Zahl  der  wirklichen  Wörter)  in  abgekurzten  Zeichen  unter  Beifügung  dreier  r  gibt:  beim  Arbeiten  in  Reihen  wird  über
den  Empfang  der  Reihe  lediglich  durch  Angabe  der  Anzahl  der  erhaltenen  Telegramme  mit  beigefügtem  r#r  gquittiert.

Im  Berkehre  mit  außerdeutschen  Anstalten  guittiert  der  abnehmende  Beamte  durch  Angabe  der  Nummer
des  erhaltenen  Telegramms  mit  beigefügtem  r,  z.  B.  „r  436*.  Wird  in  Reihen  gearbeitet,  so  hat  die  Ouittung  über  den
Empfang  der  Reihe  die  Anzahl  der  empfangenen  Telegramme  und  die  Nummern  des  ersten  und  des  letzten  Telegramms
der  Reihe  zu  enthalten,  z.  B.  „r  5  157  980“.

*)  Die  Aufgabenummer  des  Telegramms  wird  von  den  deutschen  Bordstationen  bei  allen  Funkentelegrammen,
die  nach  nichtdeutschen  Bestimmungsorten  gerichtet  sind,  und  bei  allen  an  nichtdeutsche  Küstenstationen  abgegebenen  Funkentelegrammen
  im  Kopfe  der  Telegramme  mitgegeben.

Als  Aufgabenummer  gilt  die  Nummer,  unter  welcher  das  Telegramm  in  der  im  §  49  bezeichneten  Nachweisung
  eingetragen  ist.
        <pb n="668" />
        Aulage  3.

(Zu  6  24  2)

—-  644  —-Zusammenstellung



der  im  Funkentelegraphenverkehr  anzuwendenden  Abkürzungen.

 

Abkürzungen

Frage

Antwort  oder  Bemerkung

 

1

EEX?  —  m  2—  (CG)

PRB

QRA
QRB

QRC
QRiD
QRF
QRG

QRH
QRI
QRK
QRIL

QRM
CRN
QRO
ORP
QRQ
QRS
QRT
QRU
QRV
QRW

QRX

QRY  
QRZ
QSA    

QSB  
QSO    

OSD  

*.

Wünschen  Sie  mit  meiner  Station  unter  Benutzung
des  Internationalen  Signalbuchs  zu  verkehren?

Welches  ist  der  Name  Ihrer  Station?

In  welcher  Entfernung  von  meiner  Station  bebefinden
  Sie  sich ?  «

Welches  ist  Ihre  wahre  Peilung?

Wohin  fahren  Sie ?

Woher  kommen  Sie ?  

Welcher  Gesellschaft  oder  Schiffahrtslinie  gehören
Sie  an ?

Welches  ist  Ihre  Wellenlänge ?

Wieviel  Wörter  haben  Sie  zu  übermitteln?

Wie  erhalten  Sie?

Erhalten  Sie  schlecht?  Soll  ich   200 mal   . . . - .
geben,  um  das  Einstellen  Ihrer  Apparate  zu  ermöglichen?


Wurden  Sie  gestört?

Sind  die  Luftströmungen  sehr  stark?

Soll  ich  die  Kraft  vermehren?

Soll  ich  die  Kraft  vermindern?

Soll  ich  schneller  geben?

Soll  ich  langsamer  geben?

Soll  ich  mit  der  Übermittelung  aufhören?
Haben  Sie  etwas  für  mich?

Sind  Sie  bereit?

Sind  Sie  beschäftigt?

Soll  ich  warten?

Wann  bin  ich  an  der  Reihe?

Sind  meine  Zeichen  schwach?

Sind  meine  Zeichen  stark?

Ist  mein  Ton  schlecht?

Ist  mein  Funke  schlecht?

Sind  die  Zwischenräume  bei  der  Übermittelung
schlecht?

Lassen  Sie  uns  die  Uhren  vergleichen.  Ich  habe
..  Uhr;  welche  Zeit  haben  Sie?

3

Suchzeichen,  von  einer  Station  angewendet,  die  in
Verkehr  zu  treten  wünscht  (§  28).

Zeichen  zur  Ankündigung  der  von  der  Bordstation
zu  machenden  dienstlichen  Angaben  (§  31).

Zeichen,  das  darauf  hinweist,  daß  eine  Station
mit  großer  Kraft  senden  wird  (§  30).

Ich  wünsche  mit  Ihrer  Station  unter  Benutzung  des
Internationalen  Signalbuchs  zu  verkehren.

Hier  ist  die  Station
Die  Entfernung  zwischen  unseren  Stationen  beträgt

Seemeilen.
Meine  wahre  Peilung  ist  .  Grad.
Ich  fahre  nach
Ich  komme  von  .  .  .  .  .  .  ...
Ich  gehöhr  ...  an.

Meine  Wellenlänge  beträgt  ...  Meter.

Ich  habe  Voörter  zu  übermitteln.

Ich  erhalte  gut.

Ich  erhalte  schlecht.  Geben  Sie  200 mal  . . . — .

damit  ich  meine  Apparate  einstellen  kann.

Ich  wurde  gestört.

Die  Luftstörungen  sind  sehr  stark.
Vermehren  Sie  die  Kraft.
Vermindern  Sie  die  Kraft.

Geben  Sie  schneller.

Geben  Sie  langsamer.

Hören  Sie  mit  der  Übermittelung  auf.
Ich  habe  nichts  für  Sie.

Ich  bin  bereit.  Alles  ist  in  Ordnung.

Ich  bin  mit  einer  anderen  Station  beschäftigt  (oder:
mit  .  .  ).  Bitte  nicht  zu  stören.

Warten  Sie.  Ich  werde  Sie  um  ..  .  Uhr  rufen.
(oder  erforderlichenfalls).

Sie  haben  die  Nummer
Ihre  Zeichen  sind  schwach.
Ihre  Zeichen  sind  stark.
Der  Ton  ist  schlecht.

Der  Funke  ist  schlecht.

Die  Zwischenräume  bei  der  Übermittelung  sind
schlecht.

Die  Uhr  ist
        <pb n="669" />
        —-  645  —- 



——  —  ——N..  —  —

 

Abkürzungen  Frage  .  Antwort  oder  Bemerkung
    
QSF  Sollen die Funkentelegramme abwechseln oder  in Die übermittelung soll abwechselnd erfolgen
Reihen  übermittelt  werden?
QSG...........................  Die  Übermittelung  soll  in  Reihen  von  5  Funkentelegrammen
  erfolgen.
QSH    .  ...  Die  Übermittelung  soll  in  Reihen  von  10  Funkentelegrammen
  erfolgen.
QSJ  .]  Welches  ist  die  zu  erhebende  Gebühr  für.  .  .  2  Die  zu  erhebende  Gebühr  it
QSK  S    Jst  das  letzte  Funkentelegramm  zurückgezogen?  Das  letzte  Funkentelegramm  ist  zurückgezogen.
QSL.  Haben  Sie  Ouittung  erhalten?  Bitte  Quittung  zu  geben.
QSM    Welches  ist  Ihr  wahrer  Kurs?  Mein  wahrer  Kurs  ist.  ....Grad.
QSN    Haben  Sie  Verbindung  mit  dem  festen  Lande?  Ich  habe  keine  Berbindung  mit  dem  festen  Lande.
QSO  Haben  Sie  Verbindung  mit  einer  anderen  Station  Ich  habe  Verbindung  nrlit  (durch  Ver-(oder:
  nit  )  mittelung von.  ..)
QSP  Soll  ich  melden,  daß  Sie  ihn  rufen?  Berständigen  Sie  ..,  daß  ich  ihn  rufe.
QSQ  Werde  ich  gerufen  von  ....?  Sie  werden  gerufen  von  ..  ...
QSR    Werden  Sie  das  Funkentelegramm  befördern?  Ich  werde  das  Funkentelegram  befördern.
QSt  Haben  Sie  einen  allgemeinen  Anruf  erhalten?  Allgemeiner  Anruf  für  alle  Stationen.
QSU    Bitte  mich  *  sobald  Sie  fertig  find  (loder:  Ich  werde  Sie  rufen,  sobald  ich  fertig  bin.
um  .  .  .  Uhr
QSV  Ist  öffentlicher  Berkehr  im  Gange?  Osfentlicher  Berkehr  ist  im  Gange.  Bitte  nicht  zu
hören.
QSW  Soll  ich  die  Funkenzahl  erhöhen?  Erhöhen  Sie  die  Funkenzahl
QSX    Soll  ich  die  Funkenzahl  vermindern?  Bermindern  Sie  die  Funkenzahl.
QSY    Sol  ich,  mit  der  Wellenlänge  von  .  Metern  Gehen  wir  über  zur  Welle  von  ...Metern.
geben!
QSZ    Soll  ich  jedes  Wort  zweimal  geben?  Geben  Sie  jedes  Wort  zweimal  ich  habe  beim
Empfang  Ihrer  Zeichen  Schwierigkeiten.
QTA  Soll  ich  jedes  Funkentelegramm  zweimal  geben?  Geben  Sie  jedes  Funkentelegramm  zweimal  ich  habe

oder:
Soll  ich  das  Funkentelegramm,  das  ich  soeben  übermittelt
  habe,  wiederholen?

beim  Empfang  Ihrer  Zeichen  Schwierigkeiten

oder:

Wiederholen  Sie  das  Funkentelegramm,  das  Sie
soeben  übermittelt  haben;  die  Aufnahme  ist
undeutlich.

Wenn  hinter  einer  Abkürzung  ein  Fragezeichen  steht,  so  drückt  dies  aus,  daß  es  sich  um  die
neben  der  betreffenden  Abkürzung  angegebene  Frage  handelt.

Stationen:



—  —

A  Q  R  A ?
B  QRA  Campania
A  QRG?
B  QRG

Beispiele:

27

Cunard  Q R T    

=  Welches  ist  der  Name  ihrer  Station?

Hier  ist  die  Station  Campania.

Welcher  Gesellschaft  oder  Schiffahrtslinie  gehören  Sie  an2
Ich  gehöre  der  Cunard  Line  an.

Ihre  Zeichen  sind  schwach.

Die  Station  A  vermehrt  alsdann  die  Kraft  ihres  Senders  und  sagt:

 

A     QRK ?  =  Wie  erhalten  Sie?
B   QRK  —  Ich  erhalte  gut.
QRB  80  —
meilen.
QRC  62
usw.  usw.

—  Die  Entfernung  zwischen  unseren  Stationen  beträgt  80  See—

—  Meine  wahre  Peilung  ist  62  Grad.

92*
        <pb n="670" />
        —  646  —

 

 

 

 

 

 

 

Anlage  4.
Zu  §  40)
Bordstation  Monat  19..
Betrieben  von
Telegramm-Ankunftsbuch.
.  Zeit  der
Empfänger  Aushänabe.
  Datum,  Aufgabeanstalt  Vermittelnde  und  Aufgabe-  digung  an  Bemerkungen
Nr.  Küstenstation  nummer  den  Empfänger
        <pb n="671" />
        —-  647  —-Anlage

  5.

 

 

Zu  §  48)                                                                                                                                                                                 Ü b e r s i c h t 
über  die  Abrechnung  der  Gebühren  für  Funkentelegramme.
A.  Von  Schiffen  nach  dem  festen  Laude.
    Weitere  Verrechnung  von  der
Verrechnung  Küstenstation  ab,
zwischen  Bord-  a)  wenn  das  b)  wenn  das
und  Telegramm  im  Telegramm  über  das  Bemerkungen
.  Lande  Land  der
Küstenstation  der  Küstenstation  Küstenstation  hinaus
verbleibt  befördert  wird
1.  Bordgebühren.  —  —  —  Verbleiben  der Bordstation. Die Bordgebühren für Vermittlungsbordstationen ( höchstens 2 ) werden von diesen der Ursprungsbordstation unmittelbar in Schuld gestellt    
——
    —


2.  Küstengebühren

8.  Telegrammgebühren  für

a)  gewöhnliche  Telegramme


b)  dringende  Telegramme,
  D

c)  gebührenpflichtige
Diensttelegramme,  ST

4.  Gesamtgebühren  für  bezahlte
Antworten,  RP  fr.  x

5.  Gebühren  für  die  Vergleich
  (der  vierte  Teil
er  Bord-,  Küsten=  und  gewöhnlichen
  Telegrammgebühren),
  TC

a)  Bordgebühren

 

 

Anmerkung.

Die  Küstenstation
zeent  diese  Gebühren
  von  der
Ursprungsbordstation
  ein

 

Verbleiben  der
Küstenstation

Verbleiben  der
Küstenstation

 

Verbleiben  der
Küstenstation


Verbleiben  der
Küstenstation

 

Werden  in  den
gewöhnlichen  Telegraphenrechnungen

von  Land  zu  Land

vergütet

Werden  in  den
gewöhnlichen  Telegraphenrechnungen

von  Land  zu  Land

vergütet

Verbleiben  der
Küstenstation

Werden  in  den
gewöhnlichen  Telegraphenrechnungen

von  Land  zu  Land

vergütet

diese  Stationen  zuständig  find  und  die  Abrechnungsgeschäfte  wahrnehmen.

 

Verbleiben  der  Küstenstation.

D.-Beförder
linien  zu  .

nur  auf  den  Land-Verbleiben

  der  Bordstation.  Die
Bordgebühren  für  Bermittelungs.
bordstationen  werden  diesen  von
der  Ursprungsbordstation  vergütet.

Unter  Küstenstation  und  Bordstation  sind  die  Verwaltung  oder  Gesellschaft  zu  verstehen,  die  für
        <pb n="672" />
        —-   648   —- 



Verrechnung
zwischen  Bordund

Küstenstation

Weitere  Verrechnung  von  der
Küstenstation  ab,

a)  wenn  das  b)  wenn  das
Telegramm  im  Telegramm  über  das
Lande  Land  der
der  Küstenstation  Küstenstation  hinaus
verbleibt  befördert  wird

Bemerkungen

 

b)  Küstengebühren.

e)  gewöhnliche  Telegrammgebühren


6.  Gebühren  für  die  Bestellung
durch  Eilboten

a)  XP fr.  x,  vom  Absender
erhoben

b)  Exprés,  vom  Empfänger
zu  erheben

7.  Gebühren  für  Bervielfältigung,
  TM

8.  Gebühren  für  die  Bestellung
durch  die  Post,  Poste

9.  Gebühren  für  Empfangs- 



 

l
l

Die  Küstenstation
zieht  diese  Gebühren
  von  der

Ursprungsbordstation
  ein

Die  Küstenstation
zieht  diese  Gebühren
  von  der

Ursprungsbordstation
  ein

Nicht  zulässig

Verbleiben  der
Küstenstation  #

Verbleiben  im
europdischen  Vorschriftenbereiche
  der
Küstenstation,  im
1  außereuropäischen
Vorschriftenbereiche
werden  sie  in  den
gewöhnlichen  Telegraphenrechnungen

von  Land  zu  Land

1  vergütet

Verbleiben  der
Küstenstation

Verbleiben  der  Verbleiben  der

Küstenstation  Küstenstation
Verbleiben  der  Verbleiben  der
Küstenstation  Küstenstation

Nicht  zulässig  Nicht  zulässig

 

 

 

Verbleiben  der  Küstenstation.

Zu  6a.  Nur  nach  dem  Lande  der
Küstenstation  zugelassen,  wenn
dieses  Land  die  Kosten  für  die
Bestellung=  durch  Eilboten  im  voraus
  festgesetzt  und  bekanntgegeben
hat  *)  Für  Funkentelegramme  von
dentschen  Schiffen  über  eine  deutsche
Küstenstation  nach  Deutschland
beträgt  die  Eilbestellgebühr  40  Wf.,
für  solche  von  fremden  Schiffen  75  c.
Zu  6b.  Die  Eilbestellgebühr  ist  —
abgesehen  von  dem  Falle  unter  6a
—  vom  Empfänger  einzuziehen.
Die  Länder,  die  dieses  Verfahren
nicht  annehmen  können,  werden
vom  Internationalen  Bureau  des

 

 

 

 

 

anzeigen  PC,        Welttelegraphenverein  bekannt.
B.  Vom  festen  Lande  nach  Schiffen.
Verrechnung  bis  zur  Küstenstation,
à)  wenn  das  b)  wenn  das  Verrechnung
Telegramm  aus  Telegramm  aus  zwischen  Küsten-  Bemerkungen
dem  Lande  einem  anderen  und
der  Küstenstation  Lande  Bordstation
herrührt
—  Werden  in  den  —  D.-Beförderung  nur  auf  den  Land-1.

  neelegrammgebühren  (au
für  dringende  Telegramme

2.  Küstengebühren  für  Privattelegramme
  und  für  gebührenpflichtige
  Diensttelegramme,
  ST

Anmerkung.

 

gewöhnlichen  Telegraphenrechnungen

von  Land  zu  Land

1  vergütet

WVerden  dem  Aufgabelande
  von

der  Küstenstation
in  Schuld  gestellt
l

 

Unter  Küstenstation  und  Bordstation  sind  die  Verwaltung  oder  Gesellschaft  zu  verstehen,

diese  Stationen  zuständig  sind  und  die  Abrechnungsgeschäfte  wahrnehmen.
*)Aumerkung.  In  welchem  Verkehre  die  Vorausbezahlung  des  Eilbotenlohns  stattfinden  kann,  ergibt  sich  aus
den  Ausführungsbestimmungen  zu  §  16  VI  unter  b  der  Telegraphenordnung.

 

linien  zulässig.

Verbleiben  der  Küstenstation.

die  für
        <pb n="673" />
        —-   649   —- 



Berrechnung  bis  zur  Küstenstation,

 

a)  wenn  das  b)  wenn  das  -
Telegramm  aus  Telegramm  aus  zwischen  Kustendem
  Lande  einem  anderen  und  Bemerkungen
der  Küstenstation  Lande  Vordstation
herrührt

3.  Bordgebühren  für  Privat=  —    Werden  dem  Auf-EWerden  der  Beftim-  die  Bordgebühren  für  die  Umtelegramme
  und  fur  ge-  gabelande  von  mungsbordstation  telegraphierungen  ( retransmission)  (höchstens 2 ) werden von  
bührenpflichtige  Diensttele-  der  Küstenstation  von  der  Küsten-  den  Bestimmung-  bordstationen  der
gramme, ST  ( auch für die Umtelegraphierungen).  für  die  in  Schuld  gestellt  station  vergütet  bar in Schul  gestellt  .

 

sender  aot  die  Gebühren  für  die
Umtelegraphierungen  zu  binterlegen.
  Die  Kustenstation  teilt  der
Aufgabeanstalt  brieflich  oder  telegraphisch
  (xI  Umtelegraphierung.
den  Brief oder  1  Umtelegraphierungen
  Telegramm)  die  zu  rerrechnenden
  Gebühren  mit.

4.  Gebühren  für  die  Vergleichung
  (der  vierte  Teil  
der  gewöhnlichen  Tele-  1
gramm-,  Küsten-  und  Bord-  "

gebühren),  TC
a)  gewöhnliche  Tele-  —  Werden  nur  im  —
grammgebühren  außereuropäischen
Vorschriftenbereich
in  den  gewöhnlichen
Telegraphenrechnungen

  von  Land
zu  Land  vergütet

*  —  «  —  Die  Küstengebũhren  verbleiben
b)  Küstengebühren    Werden    dem  Auf  Die  Küstengebühren    verbleiben  der
der  Küstenstation  ·  .  «
c) Bordgebühren...  —  in  Schuld  gestellt  Werden  der  Bestim=  Die  Bordgebühren  für  Vermittelungsbordstationen

  werden  diesen
1  Bestimmungsbordstation  von  der  Bestimmungsbordstation
von  der  Küsten-  vergütet.

station  vergütet



5.  Gesamtgebühren  für  bezahlte  —  Werden  in  den  Werden  der  Bestim-Antworten,
  RP  fr.  x  gewöhnlichen  Tele-zungsbordstation
graphenrechnungen  von  der  Küstenvon
  Land  zu  LTandstation  vergütet
vergütet
6.  Gebühren  für  Xh  und  für  —  —  —  Kommt  nicht  vor.
Exprès  (durch  Eilboten  ohne
Vorausbezahlung  durch
den  Absender)
7.  Gebühren  für  Vervielfalti-  —.  Werden  der  Bestimgung,
  IN  mungsbordstation

 

von  der  Küsten-  nrichen  vem  Ausgabeland  und  d
Zwis

station  vergutet  ]  zwischen dem Aufgabeland und der Küstenstation findet eine Abrechnung über diese Gebühren nicht statt.    brech-
  
8.  Gebühren  für  die  Bestellung  —  —  Werden  der  Bestim-  O4r  uber  diese  Gebuhren  nich

durch  die  Post,  Poste  mungsbordstation
von  der  Küsten-6
  station  vergütet

 

9.  Gebühren  für  Empfangs-  —  —  —  Die Gebühren    verbleiden  dem  Auf-
  gabenlande.


Anmerkung.  Unter  Küstenstation  und  Bordstation  sind  die  Berwaltung  oder  Gesellschaft  zu  verstehen,  die  für
diese  Station  zuständig  sind  und  die  Abrechnungsgeschäfte  wahrnehmen.
        <pb n="674" />
        —-   650  —-C.

  Zwischen  Schiffen.

 

Ohne  Berührung
einer
Küstenstation

Über

eine  Küstenstation

die  in  demselben

Lande  liegen

Über  zwei  Küstenstationen,

die  in  verschiedenen
Ländern  liegen

 

1.  Bordgebühren

a)  für  die  Ursprungsbordstation


b)  für  die  Bestimmungsbordstation


c)  für  die  Vermittelungsbordstationen
  (zwischen
Bord  und  Bord  und
Bord  und  Land)

2.  Küstengebühren

8.  Gewöhnliche  Telegrammgebühren
  zwischen  den  beiden
  Küstenstationen  (auch
Gebühren  für  dringende
Telegramme)

4.  Gesamtgebühren  für  bezahlte
  Antworten,  RI  fr.  x

5.  Gebühren  für  die  Verleichung
  (der  vierte  Teil
er  Bord--,  Küsten-  und  gewöhnlichen
  Telegrammgebühren),
  TC
a)  Bordgebühren
b)  Küstengebühren.

Verbleiben  der
Bordstation

Werden  dieser
Station  von  der
Ursprungsbordstation
  vergütet

Werden  diesen  Stationen
  von  der
Ursprungsbordstation
  vergütet

D  nicht  zugelassen

Werden  der  Bestimmungsbord-

  von  der
Ursprungsbordstation
  vergütet

 

 

Verbleiben  der
Bordstation

Die  Küstenstation
zieht  die  Gebühren
von  der  Ursprungsbordstation

  ein
und  vergütet  sie  der
Bestimmungsbordstation


Werden  diesen  Stationen
  von  der
Ursprungsbordstation
  vergütet

Die  Küstenstation
zieht  diese  Gebühren
von  der  Ursprungsbordstation

  ein.

Sie  verbleiben  ihr

I0  nicht  zugelassen

Die  Küstenstation
zieht  die  Gebühren
von  der  Ursprungsbordstation

  ein
und  vergütet  sie
weiter  an  die


Verbleiben  der  
Bordstation  
Die  Küstenstation
zieht  die  Gebühren
von  der  Ursprungsbordstation
  ein
und  vergütet  sie  der
Bestimmungstionen

  von  der
Ursprungsbordstation
  vergütet

zieht  die  Küstengebühren
  von  der
Ursprungsbordstation
  ein.  Sie
verbleiben  ihr

Die  Küstenstation
hzieht  diese  Gebühren
von  der  Ursprungsverbleiben

  ihr

zieht  die  Gebühren

von  der  Ursprungsbordstation
  ein
und  vergütet  sie
weiter  an  die

 


bordstation
Werden  diesen  Sta-  

Die  Küstenstation


bordstation  ein.  Siel




Verbleiben  der  Bordstation.

Die  erste  Küstenstation  zieht

die  Gebühren  von  der
Ursprungsbordstation  ein
und  vergütet  sie  der  zweiten
  Küstenstation.  Diese
verkündet  sie  der  Bestimmungsbordstation.


Werden  diese  Stationen  von
der  Ursprungsbordstation
vergütet.

Die  erste  Küstenstation  zieht
die  Küstengebühren  von
der  Ursprungsbordstation

ein.  Sie  vergütet  die
Küstengebühren  für  die
an

zweite  Küstenstation
iese  weiter.

Die  erste  Küstenstation  zieht
die  Gebühren  von  der  Ursprungsbordstation
  ein.
Sie  werden  von  Land  zu
Land  in  den  gewöhnlichen
Telegraphenrechnungen
bis  zum  Lande  der  zweilen
Küstenstation  vergütet.

Die  Küstenstation  Die  erste  Küstenstation  zieht

die  Gebühren  von  der  Ursprungsbordstation
  ein.
Sie  werden  in  den  gewöhnlichen
  Telegraphenrechnungen
  bis  zur  zweiten

Bestimmungs-  Bestimmungs-  Küstenstation,  welche  sie  der
bordstation  bordstation  Bestimmungebordstation
überweist,  vergütet.

  Werden  wie  die  übrigen  Bord=  und  Küstengebühren  verrechnet.

Anmerkung.  Unter  Küstenstation  und  Bordstation  sind  die  Verwaltung  oder  Gesellschaft  zu  verstehen,  die  für
diese  Station  zuständig  sind  und  die  Abrechnungsgeschäfte  wahrnehmen.
        <pb n="675" />
        —-   651  —-Über

  zwei  Küstenstationen,

 

Gebühren  für  die  Bestellung

durch  die  Post,  Poste

.  Gebühren  für  Empfangsanzeigen,
  PC

 

sind  nicht  zulässig

Werden  der  Bestimmungsbord-

  von  der
Ursprungsbordstation
  vergatet

zieht  die  Gebühren
von  der
Ursprungsbordstation
  ein
und  vergütet  ste
weiter  an  die
Bestimmungsbordstation


 

 

 

 

zieht  die  Gebühren

von  der
Ursprungsbordstation
  ein
und  vergütet  sie
weiter  an  die
Bestimmungsbordstation


Ohne  Berührung
einer  Über
eine  Küstenstation,  die  in  demselben  die  in  verschiedenen
Küstenstation  Lande  liegen  Ländern  liegen

c)  gewöhnliche  Tele-  —  —  Werden  wie  die  Die  erste  Küstenstation  zieht
grammgebühren  übrigen  Tele-  die  Gebühren  von  der
grammgebühren  Ursprungsbordstation  ein.
verrechnet  Sie  verbleiben  ihr  im
europdischen  Vorschriftenbereiche.
  Im  außereuropdischen
  Vorschriftenbereiche
  werden  sie  in  den  gewöhnlichen
  Telegraphenrechnungen
  von  Land  zu

Land  weitervergutet.
Gebühren  für  Vervielfälti=  Zu  vervielfältigende  Die  erste  Küstenstation  zieht
gung,  TM  Telegramme  Die  Küstenstation  Die  Küstenstation  die  Gebühren  von  der

Ursprungsbordstation  ein.
Eine  Abrechnung  zwischen
den  Ländern  der  ersten
und  zweiten  Küstenstation
über  diese  Gebühren  findet
  nicht  statt.  Die  zweite
Küstenstation  vergütet  sie
der  Bestimmungsbordstation.


-—

 

 

Empfangsanzeigen  nicht  zugelassen.

 

Anmerkung.  Unter  Küstenstation  und  Bordstation  sind  die  Verwaltung  oder  Gesellschaft  zu  verstehen,  die  für

diese  Station  zuständig  sind  und  die  Abrechnungsgeschäfte  wahrnehmen.

93
        <pb n="676" />
        Anlage  6.

Zu  § 49)

Monat  Juli  1915.
Bordstation  „Bochum“
Betrieben  von  „Midgard“

—-   652   —-Nachweisung



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an  deutsche  .  abgegebenen
der  .  fremde  Küstenstationen  abgegeben  Funkentelegramme.
Betrag  der  Bemerkungen
ge-  »«  über  dringende
Zahl  wöhnl.  Gebüh-  Funken-Be-
  der  ele-  ren  für  telegramme  (!0),
Lfde.  Da Aufgabe-Küsten-  stimmungs-  Tax-  Küsten-  gramm-  ber  Bord-besondere  Funken-Nr.
  um,  anstalt  station  #alt  Empfänger  er.  Lge-  Funken.  ctelegramme  (Rh,
ansta  w  bühren  bühren  Stele.  bühren#,  Xl#  TM,
ter  lauch  leie  Poste)  und  verfür
  0)  ramme  mittelnde  Bord-EILIEIMIIEIEIEI
  stationen
1  6  „Bochum“  Cherbourg  Pt.  Village]  Brunot  9  3165  40  6  103  50  RP  sr.  6,60
près  1  #  1  XP  fr.  1,10
Grenoble  l
2  6  laris  Temps  1144  65.  45  90  3.  857AM  7
3  6  BerlnnTeuton  62%  8§5  4  40%%
4  6  Musloivits  s  Soi/ka  in  100  50  I  20  0e„
Lemberg  6
5  6  »  Herlin  Cermania  108  50  3  60  3  5000
6  6  .,  Breskau  Vemann  170  30  120  *  #i#ber
5ö  „  „AMauretania“
7  6  Jauen  Leberent  117106  50.  399  50  38,  50  D,  7  3
##s0.  15½
„Q.  s
il  ,  «
l
·  «
*
I
1
l  «
i
Bemerküngen:  Bei  Telegrammen  des  internationalen  Verkehrs,  welche  bei  der  Bordstation  eingehen,  ist  die

Aufgabenummer  in  der  Spalte  „Empfänger“  zu  vermerken.
Bei  den  an  Bord  aufgegebenen  Telegrammen  gilt  die  laufende  Nummer  als  Aufgabenummer.
        <pb n="677" />
        Bordstation  „Bochum“

Betrieben  von  „Midgard“

an  eutsche

Nachweisung

—-  653  —-Anlage

  7.

(Zu  §  49)

Monat  Juli  1913.

 

 

 

der  von  fremden  Küstenstationen  aufgenommenen  Funkentelegramme.
    Betrag  der  Bemerkungen
.  über  dringende
Zahl  wöhnl  Gebüh-  Funken-Be-
  der  asten.  Tele.  ven  lür  telegramme  (D),
Lfde,  DaAufgabe-  Küsten-  Q„  "V  en  .  es  besondere  Funkentimmungs--Empfänger
  Ta  gramm
##  um  tat  sianon  tauoodwor.  ge  ge.Jonderr  ge.  eelegramme  (er,
bühren  bühren  buhren  XF,  Tu,
ter  (  tele-  Doste)  und  verfür
  D)  gramme  mittelnde  Bord-—
  —  —.  stationen
1  6%  IVlen  eounn)),  Bochum“  Eiontd  10  9  7  RP  fr.  10
612  «  I·c"dep«,,sc1:ru«-«
2  6  Berlin  NVeunann  6  80  7  50M  J7
734
3  6“  Fichtner  15  6  60  TC
4.7
1  5  Aaule  4  A  0  7V  7°%7%
Trbdiddeo“
11  325

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen:  Bei  Telegrammen  des  internationalen  Verkehrs,  welche  bei  der  Bordstation  eingehen,  ist  die
Aufgabenummer  in  der  Spalte  „Empfänger“  zu  vermerken.
Bei  den  an  Bord  aufgegebenen  Telegrammen  gilt  die  laufende  Nummer  als  Aufgabenummer.

93*
        <pb n="678" />
        —-  654  —- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage  8.
(Zu  §  51)
Küstenstation  Monat  19..
an  deutsche  .  .  gerichteten
der  —--  —Bord-und Feuerschiffstationen—-.--—Funkentelegramme.
von  fremde  Feuerschiff  herrührenden  a
112  8  5  7  8  *
Betrag  der  Bemerkungen
Empfänger  Zahl  ——  Die  über  besondere
——————————————–
#  r—  —  l  "  »  «  r—  me
*  Abgabe  stimmungs-  Ausgabe  Tax.]ge-  gekelen.  füree,  ge-  ins  10h  g  ,  RP,  TC,  XP,
Nr.  tum  anstalt  anstalt  des  Tele=  or'  bühren  1  ge-  oFunken-  bühren  gesamt  erfolgt  FIN,  kote)  und
ter  bühren  tele.  vermittelnde
gramms  gramme  mit  Bord-  und
42-LNZ  Küstenstationen
a)  Abrechnungspflichtige  Telegramme.
b)  Nicht  abrechnungspflichtige  Telegramme.
I
E
J
4  i
Il-Ti

E
1½  i
L
I
s  «
l  IF
H
Bemerkungen:
1.  Die  Spalten  7  und  8  sind  im  Verkehre  mit  fremden  Bordstationen  vom  Auslandsbureau  II  des  Reichs-Postamts
auszufüllen.

2.  Die  Bordstationen  sind  so  zu  bezeichnen,  wie  fie  in  dem  Internationalen  Verzeichnisse  der  Funkentelegraphenstationen
  aufgeführt  sind,  unter  Hinzufügung  der  Nationalität  und  des  Rufzeichens.

3.  In  den  Nachweisungen  der  an  Bordstationen  gerichteten  Funkentelegramme  sind  die  aus  irgendeinem  Grunde
nicht  funkentelegraphisch  weiterbeförderten  Telegramme  aus  Bayern,  Württemberg  und  dem  Auslande  nachrichtlich
mit  einem  erklärenden  Vermerke,  z  B.  „Schiff  außer  Reichweite“,  „im  Hafen  bestellt“  usw.,  aufzuführen.
        <pb n="679" />
        —-  655  —-Anlage
  9.
(Zu  § 52)

Post  in  Monat  19..
Telegraphen

Nachweisung

über  die  bei  Telegraphenanstalten  im  Deutschen  Reiche  aufgelieferten  und  an  Anstalten
der  Telegraphenverwaltung  weitergegebenen  Funkentelegramme.

 

Bemerkungen  über
Bordstation  Empfanger  Weiter-  Bemerkungen  über

Zahl  besondere
Lfde  DaAufgabe--  (Name  des  und  deregeben  an  Funkentelegramme
Küstenstation  Schiffes  unter  Aufgabenummer  t  das  Ausland  (KP,  TC,  TM,
*#lum  ntt  Angabe  der  des  nne  Poste)  und
Nationalität)  Telegramms  in  wrrenelnnnn
am  Leitung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.
        <pb n="680" />
        <pb n="681" />
        —  657  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

      

XL.L.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  27.  Juni  1913.  Nr.  33.
Inhalt:  1.  Konslatwesen:  Ermächtigungen  zur  Vor-  5.  Maß-  und  Gewichtswesen:  Zulass  sung  einer  Form  von
nahme  von  Zivilstandshandlungen  —  Execequatur-  .Elektrizitätszahlern  zur  amtlichen  Beglaubigung  59
erteilung  Seite  657  6.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Anderung  der  Telegraphen=2.
  Allgemeine  Berwaltungssachen:  Verbot  der  sernerrn  oordnung  vom  15.  Juni  1904).  559
Verbreitung  der  in  Lemberg  erscheinenden  periodischen  7.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Zulassung  eines  zollfreien  Lohn-Druckschrift
  „Malny  —Swiatek“  .  658  veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  rohen  und  be-Doppelte
  Anrechnung  der  Dienstzeit  der  Beamten  arbeiteten  Radkörpern  und  Stangen  aus  nicht  schmiedbei
  Verwendung  im  Gebiete  des  belgischen  und  fran-  barem  Eisengusse  usw.  661
bonschen  Kongo  usw.  im  Falle  der  Pensionierung  658  «  Ergänzung  des  §  29  Abf.  2  der  Ausführungs-3.
  Auswandernugswesen:  Aufhebung  einer  Bestellung  als  bestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  6062
Auswanderungsunternehmer  .  658  8.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
4.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  3.  Heftes  des  Reichsgebiete  .  .  .  662
XX.  Bandes  der  „Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  Beilage.  Verficherungswesen:  Ortsübliche  Tagelöhne
und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs  559  gewöhnlicher  Tagearbeiter.  Veränderungsnachweis  63

 

1.  Kon  su  latwesen.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Gwinner  in  La  Paz  (Bolivien)  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  unter
deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Vizekonsulats  in  Mossul,  Dragomanatsaspiranten  Holstein,  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
1875  für  den  Amtsbezirk  des  Vizekonsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung
  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen
einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

91
        <pb n="682" />
        Dem  mit  der  Verwaltung  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Buschir  beauftragten  Konsul  Waßmuß  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen
  mit  Einschluß  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Königlich  Niederländischen  Konsul  D.  J.  Gulden  und  dem  Königlich  Niederländischen  Vizekonsul  
C.  Schmid  in  Essen  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Nachdem  durch  rechtskräftige  Urteile  des  Königlichen  Landgerichts  in  Posen  vom  3.  und  17.  März
sowie  vom  3.  Mai  1913  gegen  die  in  Lemberg  erscheinende  periodische  Druckschrift  „Maly  Swiatek“
binnen  Jahresfrist  zweimal  Verurteilungen  auf  Grund  der  §§  41  und  42  des  Strafgesetzbuchs  erfolgt
sind,  wird  in  Anwendung  des  §  14  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.
S.  65)  die  fernere  Verbreitung  dieser  Druckschrift  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  hierdurch  verboten.
Berlin,  den  21.  Juni  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Gallenkamp.

Auf  Grund  des  §  51  Abs.  2  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873,  in  der  Fassung  vom
18.  Mai  1907,  hat  der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom  29.  Mai  1913  beschlossen,
daß  den  Beamten,  welche  in  außereuropäischen  Ländern  eine  längere  als  einjährige  Verwendung
  gefunden  haben,  die  daselbst  zugebrachte  Dienstzeit  bei  Verwendung  im  Gebiete
des  belgischen  und  französischen  Kongo  sowie  in  Britisch  Ostafrika  im  Falle  der  Pensionierung
doppelt  in  Anrechnung  gebracht  wird.
Berlin,  den  24.  Juni  1913.
Der  Reichskanzler.

von  Bethmann  Hollweg.

 

3.  Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Die  gemäß  meiner  Bekanntmachung  vom  23.  April  1899  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  127)  mit  meiner  Genehmigung  erfolgte  Bestellung  des  Herrn  Otto  Brockenhaupt  in  Bremen
als  Stellvertreter  des  Norddeutschen  Lloyd  für  den  Geschäftsbetrieb  als  Auswanderungsunternehmer
ist  mit  dem  1.  Juli  1913  aufgehoben.
Berlin,  den  23.  Juni  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieres.
        <pb n="683" />
        —  659  —
4.  Marine  nuud  Schiffahrt.

Das  dritte  Heft  des  zwanzigsten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen
  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von
L.  Friedrichsen  &amp;amp;  Co.  in  Hamburg  erschienen  und  zum  Preise  von  3,20  M  zu  beziehen.

 

5.  Maß=  uud  Gewichtswesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  die  folgende  Form  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter  im
Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihr  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

Zusatz  zu  S.  Oszillierende  Motorzähler  für  Gleichstrom,  Form  661,  hergestellt  von
der  Allgemeinen  Elektrizitätsgesellschaft  in  Berlin.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  W9,  Linkstr.  23/24)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  5.  Juni  1913.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

 

6.  Post=  und  Telegraphenwesen.

Anderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.

Die  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  wird  wie  folgt  geändert.
1.  Im  §  6  unter  f)  1)  ist  hinter  „erscheinen,“  ein  zuschalten:

c)  bei  Funkentelegrammen  auch  der  Name  des  Schiffes,  wenn  er  so  geschrieben  ist,
wie  er  in  der  ersten  Spalte  des  Internationalen  Verzeichnisses  der  Funkentelegraphenstationen
  steht,

2.  Im  §  15  ist  der  Tert  unter  lI  zu  ersetzen  durch:
II  Die  Adresse  der  für  Schiffe  in  See  bestimmten  Seetelegramme  muß  möglichst  vollständig
sein;  sie  hat  zu  enthalten
à)  bei  Semaphortelegrammen:

1.  den  Namen  des  Empfängers  mit  etwaigen  ergänzenden  Zusätzen,

2.  den  Namen  des  Schiffes  mit  Angabe  der  Nationalität  und,  im  Falle  von  Namensgleichheit,
  des  Unterscheidungszeichens  nach  dem  Internationalen  Signalbuche,

3.  den  Namen  der  Semaphorstation,  wie  er  in  der  ersten  Spalte  der  amtlichen  Verzeichnisse
  der  Telegraphenanstalten  aufgeführt  ist;

b)  bei  Funkentelegrammen:

1.  den  Namen  oder  die  Stellung  des  Empfängers  mit  etwaigen  ergänzenden  zusätzen,

2.  den  Namen  des  Schiffes,  wie  er  in  der  ersten  Spalte  des  Internationalen  Verzeichnisses
  der  Funkentelegraphenstationen  steht,

94*
        <pb n="684" />
        —  660  —

3.  den  Namen  der  Küstenstation,  wie  er  in  dem  Internationalen  Verzeichnisse  der
Funkentelegraphenstationen  steht.
Der  Name  des  Schiffes  kann  jedoch  auf  Gefahr  des  Absenders  durch  eine
Angabe  über  die  vom  Schiffe  befahrene  Strecke  ersetzt  werden,  die  nach  Abgangsund
  Bestimmungshafen  oder  durch  einen  anderen  gleichwertigen  Vermerk  ausgedrückt
  wird.

3.  Im  §  15  unter  IV  ist  hinter  „Ursprungsanstalt“  einzuschalten:
oder  der  Ursprungsbordstation

Hinter  „befördert  hat“  ist  statt  des  Kommas  ein  Semikolon  zu  setzen  und  der
folgende  Text  von  „sonst“  bis  „Semaphorstation“  zu  ersetzen  durch:
die  Meldung  kann  bei  Funkentelegrammen  auch  über  eine  andere  Küstenstation  desselben  Landes  oder
eines  Nachbarlandes,  bei  Semaphortelegrammen  über  eine  beliebige  Semaphorstation  befördert  werden.

4.  Im  §  15  ist  der  Text  unter  V  zu  ersetzen  durch:

V  Kann  ein  Telegramm  an  ein  Schiff  in  See  diesem  nicht  innerhalb  der  vom  Absender  bestimmten
  Frist  oder  beim  Fehlen  einer  solchen  Bestimmung  bei  Semaphortelegrammen  nicht  bis  zum
Morgen  des  29.  Tages  und  bei  Funkentelegrammen  nicht  bis  zum  Morgen  des  8.  Tages  zugeführt
werden,  so  gibt  die  Semaphor=  oder  Küstenstation  davon  der  Ursprungsanstalt  Nachricht,  die  den
Absender  sogleich  verständigt.

Dieser  kann  durch  eine  telegraphisch  oder  brieflich  an  die  Semaphor=  oder  Küstenstation  gerichtete
  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  verlangen,  daß  sein  Telegramm,  falls  es  sich  um  ein  Semaphortelegramm
  handelt,  weitere  30  Tage  und,  falls  es  sich  um  ein  Funkentelegramm  handelt,  weitere
9  Tage  zur  Ubermittelung  an  das  Schiff  bereitgehalten  werde  usw.  In  Ermangelung  eines  solchen
Verlangens  wird  das  Telegramm,  falls  es  sich  um  ein  Semaphortelegramm  handelt,  am  Ende  des
30.  Tages  und,  falls  es  sich  um  ein  Funkentelegramm  handelt,  am  Ende  des  9.  Tages  (den  Tag
der  Aufgabe  nicht  miteingerechnet)  als  unbestellbar  zurückgelegt.

Hat  jedoch  die  Semaphor=  oder  Küstenstation  die  Gewißheit,  daß  das  Schiff  ihren  Wirkungsbereich
  verlassen  hat,  bevor  ihm  das  Telegramm  zugeführt  werden  konnte,  so  benachrichtigt  sie  unverzüglich
  die  Ursprungsanstalt,  die  den  Absender  sogleich  von  der  Nichtbeförderung  des  Telegramms
verständigt.  Dieser  kann,  falls  es  sich  um  ein  Funkentelegramm  handelt,  durch  gebührenpflichtige
Dienstnotiz  ersuchen,  das  Funkentelegramm  bei  der  nächsten  Vorbeifahrt  des  Schiffes  zu  übermitteln.

5.  Im  §  15  unter  VI,  erste  Zeile,  ist  statt  „Seetelegramme“  zu  setzen:
Semaphortelegramme  .
Die  Angaben  unter  a)  sind  zu  ersetzen  durch:
a)  Telegramme  mit  vorausbezahlter  Antwort  von  Schiffen  in  See,
Hinter  b)  ist  in  neuer  Zeile  einzuschalten:
Als  Funkentelegramme  sind  zugelassen:
a)  Funkentelegramme  mit  vorausbezahlter  Antwort.  Diese  Funkentelegramme  tragen  vor
der  Adresse  die  Angabe  „Antwort  bezahlt“  oder  „Rb“,  der  ein  Vermerk  über  den  für
die  Antwort  vorausbezahlten  Betrag  hinzuzufügen  ist,  z.  B.  „Anwort  bezahlt  5,50 M "  
oder  „RP  5,50  M“.  Der  an  Bord  eines  Schiffes  ausgestellte  Antwortschein  berechtigt
in  den  Grenzen  seines  Wertes  ein  Funkentelegramm  an  eine  beliebige  Bestimmung  bei
der  Bordstation  aufzugeben,  die  den  Schein  ausgestellt  hat;  «
b)  Funkentelegramme  mit  Vergleichung,
c)  durch  Eilboten  zu  bestellende  Funkentelegramme,
ch  durch  die  Post  zu  bestellende  Funkentelegramme,
e)  zu  vervielfältigende  Funkentelegramme,
 f) Funkentelegramme  mit  Empfangsanzeige,  aber  nur,  wenn  es  sich  um  die  Bekanntgabe

des  Tages  und  der  Stunde  handelt,  zu  welcher  die  Küstenstation  der  Bordstation  das
für  diese  bestimmte  Telegramm  übermittelt  hat,
        <pb n="685" />
        —  661  —

k)  gebührenpflichtige  Dienstnotizen  mit  Ausnahme  derjenigen,  die  eine  Wiederholung  oder
eine  Auskunft  verlangen.  Dagegen  sind  alle  Arten  von  Dienstnotizen  zugelassen,  soweit
es  sich  um  die  Beförderung  auf  den  Linien  des  Telegraphennetzes  handelt;

u)  dringende  Funkentelegramme,  aber  nur,  wenn  die  Beförderung  auf  den  Linien  des
Telegraphennetzes  in  Frage  kommt.

6.  Im  §  15  unter  VII  ist  „Seetelegramme  bei  den  Semaphor-,  Küsten=  oder  Bordstationen“
  zu  ersetzen  durch:

Semaphortelegramme  bei  den  Semaphorstationen,  der  nach  einem  Schiffe  gerichteten  Funkentelegramme
  bei  den  Küstenstationen  und  der  von  einem  Schiffe  herrührenden  Funkentelegramme  bei
den  Bordstationen

7.  Im  §  15  unter  XlII  ist  hinter  „Bordgebühr“  in  Zeile  6  statt  des  Punktes  ein
Komma  zu  setzen  und  alsdann  einzuschalten:

3.  gegebenenfalls  die  Durchgangsgebühren  der  vermittelnden  Küsten=  oder  Bordstationen
und  die  Gebühren  für  die  vom  Absender  verlangten  besonderen  Dienstleistungen.

Die  Angabe  „800  km“  in  dem  mit  „Das  Nähere“  beginnenden  Abs.  ist  zu
ersetzen  durch:
100  Seemeilen

Der  mit  „Im  Verkehr“  beginnende  Abs.  erhält  folgende  Fassung:
Die  Gesamtgebühr  der  Funkentelegramme  wird  vom  Absender  erhoben.
8.  Im  §  15  unter  XIV  ist  die  Zahl  „12“  zu  ersetzen  durch:  15

9.  Im  §  17  unter  llI  e)  sind  die  Börter  „pfür  die  zwischen  Bordstationen  zu  wechselnden
  und“  zu  streichen.

10.  Im  §  24  unter  llII  ist  das  Wort  „Zusatzabkommen,“  zu  streichen.

Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  Juli  1913  in  Kraft.

Berlin,  den  21.  Juni  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

 

7.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  5.  Juni  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  § 5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien
Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischen  rohen  und  bearbeiteten  Radkörpern  und  Stangen
aus  nicht  schmiedbarem  Eisengusse,  schmiedbarem  Eisen  und  gegossenem  Messing  —  Tarifnummern
  782,  783,  798,  799  und  877  —  zum  Einfräsen  von  Zähnen  —  Tarifnummern  783,
799  und  877  —  die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.
        <pb n="686" />
        —  662  —

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  12.  Juni  d.  J.  beschlossen,

dem  §  29  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze)  folgenden  Satz
anzufügen:

„Die  gleiche  Vergünstigung  greift  Platz,  wenn  bei  den  zur  Deckung  eines  mehrjährigen
  Bedarfs  aufgenommenen  Stadt=  oder  Gemeindeanleihen  die  Teilschuldverschreibungen
  nur  in  Höhe  des  gerade  bestehenden  Geldbedarfs  nach  und  nach  in
Verkehr  gesetzt  werden."

Berlin,  den  25.  Juni  1913.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Jahn.

 

*)  Zentralblatt  1912  S.  35.

 

8.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Nr.  „
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  6  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
  Ausweisung  "
der  Bestrafung.  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses,
1  2  3  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Lorenz  Ingels=  geboren  am  24.  April  1880  zu  Hirsch=  räuberischer  Dieb-Königlich  Bayerisches  20.  Mai  1918.
berger,  Tage-  horn,  Bezirk  Eggenfelden,  Bayern,  stahl  usw.  (10  Jahre  Bezirksamt  Donaulöhner,
  österreichischer  Staatsangehöriger,  1  Monat  Zuchthaus,  wörth,
laut  Erkenntnis  vom
5.  Mai  1903),


 

2. Adam  Missal,  geboren  am  22.  März  1887  zu  Mly-Diebstahl  im  wieder-Großherzoglich  Mecklen=  21.  April  1913.
Schnitter,  nisko,  Kreis  Kolo,  Gouvernement  holten  Rückfall  (2  burgisches  Ministerium

Kalisch,  Rußland,  russischer  Staats-  Jahre  6  Monate  des  Innern  zuSchwerin,
angehöriger,  "·  Zuchthaus),

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

3  Ulrich  Brüll,  Maler-  geboren  am  31.  Mai  1882  zu  Gro-Betteln  und  Beleidi-Großherzoglich  Olden-/17.  Juni  1913.

4  Anton  Buchko-  geboren  am  2.  November  1892  zu  Landstreichen,
wansky,  Diener,  Divisor,  Kreis  Benexhan,  Böhmen,  dent  zu  Straßburg,

geselle,  ningen,  Provinz  gleichen  Namens,  gung,  burgisches  Ministerium
Niederlande,  niederländischer  Staats-  des  Innern  zu  Oldenangehöriger,
  b

urg
Kaiserlicher  Bezirkspräft=  12.  Juni  1913.

ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

 

5  Anton  Cejna,  geboren  1853  zu  Deschna,  Bezirk  Pil-Betteln  und  Ent-Königlich  Bayerisches,9.  Juni  1918.

Arbeiter,

grams,  Böhmewöösterreichischer  Staate-  wendung  von  Ge--  Bezirksamt  Altötng,

 

angehöriger,  nußmitteln,
6  Franz  Jelinek,  geboren  am  21.  Juni  1898  zu  Zizkow,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirksprä=  12.  Juni  1913.
Diener,  Bezirk  gleichen  Namens,  Böhmen,  sident  zu  Straßburg,

ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="687" />
        —-  663   —-                                                                                                                                             Bei  l  age
Nr.  33  des  Zentrallblatts  für  das  Deutsche  Reich.

 

 

Versicherung  wesen.

Ortsübliche  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

festgesetzt  auf  Grund  des  §  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der
Arbeiter  (Reichs  Gesetzbl.  1892  S.  385  und  1903  S.  233).

Veränderungsnachmeis
zu  den  Veröffentlichungen  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1910.
Anhang  zu  Nr.  59.
Nach  den  Mitteilungen  der  Landesregierungen  zusammengestellt  im  Kaiserlichen  Statistischen  Amte.
Abgeschlossen  am  20.  Juni  1918.

 

 

 

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
für  Personen  im  Alter  von

Bezirke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
männliche,  weibliche  männliche“  weibliche

M  Pf.  M  Pf.  M  Pf.  M  Pf.
ç  I

 

 

 

Königreich  Bauern.  s
Regierungsbezirk  Oberbayern.

Bezirksamt  Rosenheim:  «
a) Gemeinden Bernau,Brannenburg,Degerndorf,Endorf,
  Kiefersfelden,  Kirchdorf  a.  J.,  Prien,  Stephans- 



 

 

kirchen  und  Westerndorf  .  —  2101180  1  10
b)  die  übrigen  Gemeinden  des  Bezirksamts  .  .370«·3—180»130
Die  veränderten  Lohnsätze  treten  am  22.  Juli  1913  4%
in  Kraft.  #
Bezirksamt  Weilheim:
a)  Gemeinde  Penzberg  (vom  8.  August  1913  ab)  3  —  80  50  1  20
D)  Gemeinden  Murnau  und  Weilheim.  3  —  1  80  50  1  20
Jc)  Die  übrigen  Gemeinden  2  S80  1  8S1  50  1  20
        <pb n="688" />
        —

 

Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,

für  Personen  im  Alter  von

 

 

über  16  Jahren

unter  16  Jahren

 

 

 

 

 

Bezirke.  6
männliche  weiblicheé  männliche  weibliche
M  Pf.  M  Pf.  M  Pf.  M  Pf.
Regierungsbezirk  Mittelfranken.
Bezirksamt  Fürth:  »
a)  Gemeinden  Boxdorf,  Buch,  Burgfarrnbach,  Groß-  3
gründlach,  Höfles,  Kraftshof,  Neunhof,  Oberasbach,  —
Ronhof,  Roßstall,  Sack,  Schnepfenreuth,  Unterfarrn-  1  1
bach,  Vach,  Beitsbronn  und  Zirndorf  .  27501801«601«40
b)  Gemeinde  Stadeln  (vom  2.  August  1913  ab)  2  50  1  80  160  1  40
c)  Der  übrige  Teil  des  Bezirkes  2  10  1  44  1  —
Regierungsbezirk  Unterfranken.
Bezirksamt  Alzenau:  1
a)  Gemeinde  Kahl  a.  M.  (vom  1.  Juni  1913  ab)  3  —  H  2  —  1#  80  1  50
b)  Der  übrige  Teil  des  Bezirkes  .  2  80  1  801  50  30
1
Herzogtum  Sachsen-Altenburg.  #
Ostkreis:
Stadt  Schmölln  (vom  1.  Januar  1913  ab)  3  —  1  8010  50  1  30
—  50°  —  50“-*)

  Für  Kinder  unter  14  Jahren.

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="689" />
        —  665  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

    

 

Fu  beziehen  durch  alls  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

 

XLI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  4  Juli  1913.    Nr.  34.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermachtigung  zur  Vornahme  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit
von  Zivilstandshandlungen:  —  Todesfall  Seite  666  im  Inland  gewonnenem  zement  und  inländischem
2.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Einreihung  von  außer-  ungeformtem  Stabeisen  667
halb  des  Deutschen  Reichs  gelegenen  Stationsorten  der  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen
Reichseisenbahnen  in  die  Ortsklassen  des  Wohnungs-  der  Zoll=  und  Steuerstellen
    Geldzuschußtarifs  ..  ..666.  Anderung  der  Grenze  des  Zollausschlußgebiets  667
3.  Militärwesen:  Erhöhung  der  Heuration  für  die  Dienst.  Bremen  668
pferde  und  die  Pferde  der  Offziere  usw.  der  Kavallerie  5.  Versicherungswesen:  Befreiung  von  der  Versicherungsbei
  den  Rationssätzen  II  bis  I  666  pflicht  nach  5  1242  der  Reichsversicherungsordnung  669
4.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Ergänzung  des  Gesamtver-  Desgl.  .  670
zeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöftneten    aus.  6.  Pol  eiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
ländischen  Zollstelllen  666  Reichssgebiete..  ..  670

 

1.  Kon  su  lat  wesen.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Mombassa  beauftragten  Dolmetscher  a.  i.  Freundt
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats,  soweit  er  Gebiet  des  Sultanats  Zanzibar  umfaßt,
  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige
Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze
befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Der  Kaiserliche  Konsul  Claussen  in  Mazatlan  (Mexico)  ist  gestorben.

 

96
        <pb n="690" />
        —  666  —

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  30  Abs.  2  des  Besoldungsgesetzes  vom  15.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  573)
bestimme  ich  in  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1909  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  1909  S.  611),  daß  die  nachbezeichneten,  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  gelegenen  Stationsorte
der  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  mit  Wirkung  vom  1.  Juli  1913  wie  folgt  in  die  Ortsklassen
des  Wohnungsgeldzuschußtarifs  einzureihen  sind:

Die  Orte  Düdelingen  und  Esch  in  die  Ortsklasse  C,
die  Orte  Diekirch  und  Ettelbrück  in  die  Ortsklasse  D.

Berlin,  den  20.  Juni  1913.

 

Der  Reichskanztler.
Im  Auftrage:  Eberbach.

 

3.  Militärwesen.

 

Bekanntmachung.

Mit  bezug  auf  die  Vorschriften  zu  §  5  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898  (Reichs-Gesetzbl.
S.  921)  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  361)  wird  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht,  daß  die  Heuration  für  die  Dienstpferde  und  die  Pferde  der  Offiziere  usw.  der  Kavallerie
bei  den  Rationssätzen  II  bis  IV  durch  den  Etat  für  das  Jahr  1913  vom  1.  April  1913  ab  von  2500  g
auf  3500  g  erhöht  worden  ist.

Berlin,  den  25.  Juni  1913.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Delbrück.

 

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen.

 

Das  unter  dem  2.  Juli  1906  (Zentralblatt  S.  942)  veröffentlichte  Gesamtverzeichnis  derjenigen
ausländischen  Zollstellen,  über  welche  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen
  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Pflanzenstoffe  aus  dem  Reichsgebiete  nach  den  an  der
internationalen  Reblauskonvention  beteiligten  Staaten  erfolgen  darf,  wird  dahin  ergänzt,  daß

unter  5.  Niederlande  (Für  die  Einfuhr  zur  See):
das  Zollamt  Kampen
hinzutritt.
Berlin,  den  30.  Juni  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquières.
        <pb n="691" />
        —  667  —

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  18.  Juni  d.  J.  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  im  Inland  gewonnenem  Zement  —  Tarifnummer  230  —
und  inländischem  ungeformtem  Stabeisen  (Rundeisen)  —  Tarifnummer  785  —,  woraus  im
hamburgischen  Freihafengebiet  unter  Mitverwendung  inländischer  Zusatzstoffe,  wie  Kies  und
Granitgrus,  im  Staatsbetrieb  einfarbige  ungeschliffene  usw.  Zementsteine  und  Zementplatten
mit  und  ohne  Eiseneinlagen  Tarifnummer  698  —  zur  Verwendung  in  den  im  Zollgebiete
  gelegenen  hamburgischen  Häfen  hergestellt  werden  sollen,  die  Voraussetzungen  des
§  3  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Das  Zollamt  II  Guttentag  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lublinitz  ist  aufgeboben,  das  Zollamt
  II  Wiedenbrück  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Minden  in  ein  Zollamt  I  umgewandelt  worden.

Bei  dem  Zollamt  I  Pyrmont  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lemgo  ist  eine  allgemeine  öffentliche
  Niederlage  errichtet  worden.

Erteilt:

dem  Zollamt  1  Duisburg  Parallelhafen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Duisburg  die  Befugnis
  zur  Erhebung  von  Ubergangsabgaben  für  Bier  sowie  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von
Übergangsscheinen  über  Bier;

dem  Zollamt  I  Eilenburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Mühlberg  a.  E.  die  Befugnis  zur
Ausfertigung  von  Begleitscheinen  über  Essigsäure,  die  nicht  unter  Eisenbahnwagenverschluß  oder  in
Eisenbahntopfwagen  versandt  wird;

dem  Zollamt  Il  Haynau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Liegnitz  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  die  im  §  1  des  Leuchtmittelsteuergesetzes  vom  15.  Juli  1909  bezeichneten
Beleuchtungsmittel;

dem  Zollamt  I  Leibitsch  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Thorn  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  der  Zollabfertigungsstelle  a.  d.  Weichsel  in  Thorn  über  Gerste  für  die
Leibitscher  Mühle:;

dem  Zollamt  I  Mettmann  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Elberfeld  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  folgende,  für  Peter  Wolters  in  Mettmann  eingehende  Waren:
Maschinen  und  Maschinenteile,  Kratzendraht,  Kratzenband  aus  Leder,  Schmirgel,  Schmirgelsteine  und
Schmirgelleinen  oder  Schmirgelband;

dem  Zollamt  I  Mülheim  a.  d.  Ruhr  Bahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Essen  die  Befugnis
  zur  Abfertigung  von  Kakaowaren,  die  gegen  Abgabenvergütung  ausgeführt  werden  sollen;

dem  Zollamt  I  Oberhausen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Essen  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Fenbesleitscheinen  I  und  Begleitzetteln  über  rohen  Kaffee  für  die  Firma  Gebr.  Scheulen  in

erhausen;

dem  Zollamt  II  Sangerhausen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Nordhausen  die  Befugnis
zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Waren,  die  im  Veredelungs-,  Ausbesserungs=  und  Rückgutverkehr
  für  die  Sangerhauser  Aktien-Maschinenfabrik  und  Eisengießerei  in  Sangerhausen,  sowie  über
Holzwaren,  Papier=  und  Pappwaren  und  Porzellan  und  porzellanartige  Waren  der  Abschnitte  10,
11  und  14  des  Zolltarifs,  die  aus  Japan  für  den  Kaufmann  Paul  Steinbrecht  in  Wallhausen  bei
Sangerhausen  eingehen;

dem  Zollamt  I  Witten  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hagen  (Westf.)  die  Befugnis,  Begleitzettel
  und  Zollbegleitscheine  I  über  die  für  das  Gußstahlwerk  in  Witten  zum  Veredelungsverkehr  bestimmten
  Eisenbahnwagenladungen  von  ausländischem  Roh.,  Alt=  und  Brucheisen  zu  erledigen  und
Zollbegleischeine  I  über  die  im  Veredelungsverkehr  von  der  genannten  Firma  hergestellten  Erzeugnisse
auszufertigen.

96*
        <pb n="692" />
        —  668  —

Das  Zollamt  I  Witzenhausen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cassel  besitzt  neben  der  Befugnis
zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Zigaretten  auch  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  solcher

Begleitscheine.
Königreich  Sachsen.

Dem  Zollamt  Frankenberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Chemnitz  ist  die  Befugnis  37,  die
Befugnis  zur  Abfertigung  der  mit  Zollbegleitscheinen  I  unter  Eisenbahnwagenverschluß  für  die  Firma
Uhlemann  &amp;amp;  Lantzsch,  Kattunfabrik  in  Frankenberg,  eingehenden  rohen  dichten  Baumwollengewebe
der  Tarifnummern  453  bis  455  und  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  die
von  der  genannten  Firma  auszuführenden  gefärbten  oder  bedruckten  dichten  Baumwollengewebe  der
Tarifnummer  457  erteilt  worden.

Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Das  Zollstatistische  Bureau  (S.  369  des  Amterverzeichnisses)  hat  die  Bezeichnung  „Zollstatistisches
Amt“  erhalten.

 

Auf  Grund  des  Beschlusses  des  Bundesrats  vom  20.  Juni  1912,  durch  den  das  Zollausschlußgebiet
in  Bremen  zu  einem  vom  Senat  der  Freien  Hansestadt  Bremen  festzusetzenden  Zeitpunkt  in  näher
bezeichneter  Weise  geändert  wird,  hat  der  Senat  bestimmt,  daß  diese  Anderung  mit  dem  1.  Juni  1913
in  Geltung  tritt.
Die  Grenze  des  Zollausschlußgebiets  in  Bremen  (Zentralblatt  1906  S.  1220)  läuft  nunmehr
  wie  folgt:
Das  Zollausschlußgebiet  in  Bremen  wird  in  seinem  nordöstlichen  Teile  von  der
Contrescarpe  an  durch  das  darin  für  Verwaltungszwecke  errichtete  Gebäude  begrenzt,  das
sich  an  der  Südwestseite  der  Tannenstraße  hinzieht.  Von  der  Tannenstraße  nach  Norden
und  weiter  nach  Nordwesten  folgt  die  Grenze  dem  Laufe  der  Straßen  Korffsdeich  und
Gröpelinger  Deich,  diese  im  Zollinland  lassend,  tritt  vor  dem  Hause  Gröpelinger  Deich
Nr.  104  im  rechten  Winkel  12  m  südwärts  zurück,  so  daß  neben  der  Straße  noch  ein  12
bis  16  m  breiter,  mit  zwei  Eisenbahngleisen  belegter  Landstreifen  im  Zollgebiet  bleibt,  und
läuft  in  sanfter  Krümmung  bis  zur  dreigleisigen  Eisenbahnbrücke  bei  der  Jutespinnerei  und
Weberei;  von  hier  aus  führt  sie  in  nordwestlicher  Richtung  an  der  Südmauer  der  Zufahrtstraße
  zum  Hafen  II  290  m  entlang,  springt  rechtwinklig  nach  rechts  abbiegend  über  die
südliche  Zufahrtstraße,  geht  längs  der  Trennungsmauer  zwischen  den  Räumen  der  Zollund
  Postverwaltung  im  Hafenverwaltungsgebäude,  die  Posträume  im  Zollinland  lassend,
und  führt  in  derselben  Richtung  über  die  nördliche  Zufahrtstraße  bis  zur  Nordmauer  dieser
Straße.  Auf  dieser  Mauer  entlang  läuft  die  Zollgrenze  in  südöstlicher  Richtung  zurück
zur  Eisenbahnbrücke,  deren  südlichstes,  beiderseits  zollsicher  begrenztes  Eisenbahngleis  in  das
Zollausschlußgebiet  einbezogen  ist  und  die  Verbindung  bildet  zwischen  den  beiden  durch  die
darunter  liegende  zollinländische  Zufahrtstraße  getrennten  Teilen  des  Zollausschlußgebiets.
Sodann  führt  die  Zollgrenze  in  nordwestlicher  Richtung  an  der  Bogenstraße  weiter,  neben
dieser  einen  bis  zu  35  m  breiten  mit  Eisenbahngleisen  belegten  Landstreifen  im  Zollinland
lassend,  bis  zur  Eisenbahnüberführung  über  die  Mündung  der  Tilsiter  Straße  in  die  Bogenstraße,
  geht  von  da  in  schwacher  Krümmung  an  der  südlichen  Einfassungsmauer  der  Tilsiter
Straße  entlang  an  die  Südseite  der  Lagerhäuser  von  Anton  Günther  etwa  in  deren  Mitte
bis  auf  3  m  Abstand  heran,  läuft  zunächst  in  dem  gleichen  Abstand  parallel  der  Südmauer
  dieser  Lagerhäuser,  springt  dann  in  gebrochenem  Linienzuge  südwestlich  bis  zu  einem
Abstand  von  rund  29  m  von  den  genannten  Lagerhäusern  um  das  Polizeigebäude  herum
dieses  im  Zollinland  lassend,  überschreitet  die  Zufahrtstraße  vom  Holzhafen  zum  Zollausschlußgebiet
  im  rechten  Winkel,  tritt  wiederum  bis  auf  3  m  an  die  Holzlagerplätze  heran
und  läuft  in  gleichem  Abstand  parallel  zur  südlichen  Grenze  der  Holzlagerplätze  bis  zu
einer  Entfernung  von  500  m  von  der  westlichen  Seite  der  Lagerhäuser  von  Anton  Günther:
von  diesem  Punkte  geht  sie  in  annähernd  rechtem  Winkel  unter  Uberschreitung  des  Hafens  II
auf  das  südlich  dieses  Hafens  liegende  Gelände  in  gerader  Linie  von  280  m  Länge  mit
        <pb n="693" />
        —  669  —

einer  kleinen  Ausbuchtung  an  der  südlichen  Kaje  des  Hafens  II,  biegt  sodann  in  kurzer
schräger  Linie  von  80  m  Länge  stumpfwinklig  in  eine  Linie  ein,  die  in  etwa  70  m  Entfernung
  850  m  lang  parallel  der  verlängerten  Nordmole  des  Hafens  I  läuft.  Dann  geht
sie  in  stumpfem  Winkel  weiter,  nähert  sich  nach  200  m  bis  auf  40  m  dem  Hochufer  der
Weser  und  tritt  an  dieses  im  rechten  Winkel  bis  auf  2m  heran.  Sodann  folgt  die  Grenzlinie
  —  unter  Belassung  eines  2  m  breiten  bis  zum  Westende  der  Kaimauer  des  Hafens  l
laufenden  Fußpfades  im  Zollinland  —  dem  Hochufer  der  Weser  1130  m  lang  weseraufwärts,
  bis  sie  nach  Südwesten  sich  wendend,  die  Mündung  des  Hafens  I1  des  Zollausschlußgebiets
  im  rechten  Winkel  zur  Kaimauer  von  Treppe  zu  Treppe  überschreitet,  um  am
jenseitigen  User  die  Nordwestspitze  der  zwischen  dem  Hafenbecken  und  der  Weser  liegenden
Mole  (Südmole  des  Hafens  Il)  zu  erreichen.  Von  hier  aus  folgt  die  Grenze  wieder  dem
Hochufer  der  Weser,  einen  Fußpfad  im  Zollinland  lassend,  bis  an  die  Straße  westlich  des
Grundstücks  der  Petroleumraffinerie  vorm.  August  Korff,  wendet  sich  von  hier,  die  Straße
im  Zollinland  lassend,  zunächst  70  m  nach  Nordosten  und  dann  im  rechten  Winkel  wieder
nach  Südosten,  um  in  letzterer  Richtung  die  nördliche  Seite  der  Straße  Stephanikirchenweide
  bis  zur  Straße  Sandberg  zu  begleiten.  Von  dort  wendet  sich  die  Zollgrenze  am
Zollpfad  entlang  nach  Osten  bis  zur  Contrescarpe  und  an  dieser  entlang  bis  zur  Südostecke
  des  eingangs  genannten  Verwaltungsgebäudes,  von  diesem  den  der  Postverwaltung
dienenden,  durch  eine  Mauer  abgetrennten  östlichen  Teil  im  Zollinland  lassend.

 

 

5.  Versichernugs  wesen.

Bekanntmachung,
betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungs
ordnung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  Juni  1913  auf  Grund  des  §  1242  Nr.  1,  2  der
Reichsversicherungsordnung  beschlossen,
die  §§  1234,  1235  Nr.  1,  §§  1237,  1240,  1241  der  Reichsversicherungsordnung  gelten  mit
Wirkung  vom  1.  Januar  1912  ab  für
A.  1.  die  im  Dienste  der  Stiftung  der  Brüder  George  und  Konrad  Lenoir  zur  Erziehung
von  Waisen  in  Cassel  Beschäftigten,
2.  die  in  Betrieben  oder  in  Diensten  der  Ostfriesischen  Landschaft  Beschäftigten,
3.  die  im  Dienste  der  Großherzoglichen  Brandkassenverwaltung  in  Oldenburg  Beschäftigten,

wenn  ihnen  Anwartschaft  auf  Ruhegeld  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach
den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  sowie  auf  Witwenrente  nach  den  Sätzen  der  gleichen
Lohnklasse  und  auf  Waisenrente  gewährleistet  ist  oder  sie  lediglich  für  ihren  Beruf
ausgebildet  werden;
D.  Personen,  denen  auf  Grund  einer  früheren  Beschäftigung  bei  den  unter  Au  bis  3
genannten  Körperschaften  oder  Anstalten  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge
im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  bewilligt
sind  und  daneben  eine  Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge  in  dem  zu  A  angegebenen
  Umfang  gewährleistet  ist.

Berlin,  den  26.  Juni  1913.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Caspar.
        <pb n="694" />
        —  670  —

Bekanntmachung,

betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  12.  Juni  1913  auf  Grund  des  §  1242  Nr.  1  der
Reichsversicherungsordnung  beschlossen,  daß  der  §  1234  der  Reichsversicherungsordnung  mit  Wirkung
vom  1.  Januar  1912  ab  gilt  für  die  an  dem  Asyl  für  erwachsene  staubstumme  Mädchen  in  Dresden
angestellten  Nadelarbeitslehrerinnen,  wenn  ihnen  die  im  §  1234  eichneten  Anwartschaften  gewährleistet
  sind.

Berlin,  den  1.  Juli  1913.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Caspar.

 

6.  Poli  zei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

2  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
Ausweisung  des

Laufende Nr.  der  Bestrafung.  Ausweisungs-

  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  3  4  5  6

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Abraham  Francus  geboren  am  1.  Mai  1893  zu  Warschau,  versuchter  Diebstahll  Königlich  Preußischer  11.  Juni  1918.
(Francuzg),  verurteilt,  Rußland,  russischer  Staatsange=  im  Rückfall  und  Regierungspräsident  zu
unter  dem  Namen  höriger,  intellektuelle  Urkun  Posen,
Schimkewitz,  auch  denfälschung  (1  Jahr
Mendel-Bloch  ge-  3  Monate  Zucht-  «
nannt,  Seidensticker,  haus,  laut  Erkenntnissen

  vom  21.  März
und  31.  Juli  1912),

2  Stanislaus  Ur-  eboren  am  8.  September  1884  zu.  Münzuverbrechen  Königlich  Preußischer  22.  April  1913

bans,  Maurer,  Wielkolske,  Bezirk  Bielitz,  Öster-  (8  Jahre  Zuchthaus,  Regierungspräsident  zu  «
reichisch  Schlesien,  russischer  Staats-,  laut  Erkenntnis  vom  Münster,
angehöriger,  14.  November  1910),

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

 

 

 

 

Marie  Andschy=  geboren  am  10.  Juli  1871  zu  Gra-Bannbruch,  Königlich  Preußischer  15.  Mai  1913.
hofska  (auch  binice  bei  Konin,  Gouvernement  Regierungspräfident  zu

Andrzejewska),  Ar-  Kalisch,  Rußland,  russische  Staats-  Frankfurt  a.  O.,

beiterin,  angehörige,

1  Karl  Hable,  Tage-geboren  am  14.  Oktober  1888  zu  Betteln,  Stadtmagistrat  26.  März  1913
löhner,  Wien,  Niederösterreich,  österreichischer  deu  Ulm,  Bayern,  «
Staatsangehöriger,

5  Michael  Jagocki,  geboren  am  18.  August  1847  suschwererdebsabl  m  Königlich  Preußischer  7.  Juni  1913.

Arbeiter,  Dobrzykowo,  Kreis  Gostyn,  Ruß=  Rückfall  und  Land=  Regierungspräsident  zu
land,  ortsangehörig  rendaselbt,  streichen,  Marienwerder,

russischer  Staatsangehöriger,
6  Gerhard  Kam=  geboren  am  5.  Oktober  1857  zu  Losta,  Betteln  und  Angabe  Königlich  Preußischer
phuis,  Korb=  Holland,  niederländischer  Staats=  eines  falschen  Na-  Regierungspräsident  zu
macher,  angehöriger,  1  mens,  Arnsberg,
  

21.  Juni  1913.
        <pb n="695" />
        —  671  —

 

—  Laufende  Nr.

 

 

 

 

 

 







Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
Ausweisung
der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsbeschlusses
ber  Ausgewiesenen.  Bestrafung  beschlossen  hat.  
1  2  3  4  5  6
ê    

7 Marie  Pauline  geboren  am  10.  Juni  1892  zu  Le  Gewerbsunzucht,  Königlich  Bayerische  15.  Mai  1918.
Meyer,  Artistin,  Locle,  Kanton  Neuschätel,  Schweiz,  Polizeidirektion  zu

schweizerische  Staatsangehörige,  1  München,

8 Georg  Müller,  geboren  am  1.  April  1881  zu  Fleißen,  Landstreichen  und  Königlich  Bayerisches  7.  Juni  1918.
Strumpfwirker,  Bezirk  Eger,  Böhmen,  österreichischer  Betteln,  Bezirksamt  Eschenbach,

Staatsangehöriger,

9 Jakob  Pawelczyk,  geboren  im  Jahre  1888  zu  Rzechzitz,  Nichtbeschaffun  imt  lich  Preußischer  21.  Juni  1918.

Arbeiter,  Gouvernement  Piotrkow,  Rußland,  eines  Unterkom-  Regierungspräsident  5
russischer  Staatsangehöriger,  mens,  *

10 Marie  Pierchalla,  geboren  im  Juli  1870  zu  Groß  Landstreichen  und  lich  Preußischer  18.  Juni  1913.
geborene  Hansel,  Konschütz  (Groß  Kruschütz),  Bezirk  Betteln,  Regierungspräsident  zu
Bahnarbeiterfrau,  Teschen,  Österreichisch  Schlesien,  öster-  Begern

reichische  Staatsangehörige,

11 Viktor  Redl,  Hilfs=  geboren  am  31.  August  1877  zu  Betteln,  Königlich  Bayerisches  16.  Juni  1913.

arbeiter,  Wien,  Niederösterreich,  österreichischer  Bezirksamt  Pfarr-Staatsangehöriger,
  kirchen,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="696" />
        <pb n="697" />
        —  673  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

    

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

XII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  11.  Juli  1913.  Nr.  35.
Inhalt:  1.  Kosulatwesen:  Bestellungen:  —  Ermachti-  5.  Maß  und  Gewichtswesen.  Zulassung  eines  Systems  von
gungen  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung  676
Seite  673  Desgl.  von  Formen  desgl.  676
2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  6.  Zoll--  und  Steuerwesen:  Beiordnung  eines  Stations-Juni
  1918  674  kontrolleurs  für  den  Reichsbevollmächtigten  für  die
3.  Justizwesen:  Anderung  in  dem  Verzeichnis  der  mit  Erbschaftssteuer  zu  Berlin:  —  Veränderung  bei  den
der  Einziehung  von  Gerichtskosten  betrauten  Behörden  Stationskontrolleuren  —  677
(Kassen)  6076  Herabsetzung  der  Kontingente  der  Zündwaren-4.
  Marine  und  Schiffahrt:  Einsetzung  einer  Kommission  fabriken  für  das  Betriebsjahr  1913/14.  677
zur  Abnahme  der  Vorprüfung  für  Schiffeingenieure  7.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
in  Flensburg  6876  Reichsgebiete  677

 

 

1.  Kon  sulatwesen.

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Cairo  ist  Herr  J.  Barsoum  zum  Konsularagenten  in  Minich
bestellt  worden.  

 

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Tunis  hat  den  Kaufmann  Aurelio  Darmon  zum  Konsularagenten  in
Sfar  bestellt.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Almeria  (Spanien)  ist  Herr  Friedrich  Moldenhauer  zum  Konsularagenten
  in  Garrucha  bestellt  worden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Monrovia,  Konsul  Büsing,  ist  auf  Grund  des  §  1
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den
Amtsbezirk  des  Konsulats  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  und  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Constantinopel  beschäftigten  Gerichtsassessor  Krüger
ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige
Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze
besindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu
eurkunden.

 

97
        <pb n="698" />
        ----   674   ----2.

  Bank

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Juni  1913  nach  den  im  Reichsanzeiger
(Die  Beträge  lauten

Passiva.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ver
Laufende Nr.  Sonstige  .  —
Be-  zeichnung  Gegen  Un-  Gegen täglich  Gegen  bundli-  Segen  Segen  sSumme  Segen  keiten
  Grund-  Reserve-  Noten-  Gegen  fällige  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  "  aus
der  kavital  —  31.  Mai  gedeckte  31.  iMa  Ver-  31.  iMa  mit  31.  Mai  31.  Mai]  der  31.  Mai weiter-3
  Banken.  enttal.]  Fonds.Umlauf,  1913.Noten.  1913.  bindlich  1  Kündi.  1913.  Basstoa.  i918.  Bassiva.  1913.  —
*  keiten  gungs·  -
1  «  frist.  nischen
Wechseln.
1  2  8  5  6  7  6  "  um—#„2#31  12  18  14  15  16  12
1  Reichsbank...  ...  180  000  70  0482  816  7654  404  1061  926  726  4  360  6631  696  896  4  87  5691  —  53  922|+  6  7888  317  131L  498  453  —
2Bayerische  Notenbank.  .7  8  7501  65  199  1  27268.—  312  2919—  118—  —  3366  +  8882734+  142  470
3Sãchsische  Bank  zu  Dresden  7500  54071X+  16  913  26  957,  13  397/  22126—  1181  17349/—  280  1  591.  132  637  MN  14  453  663
¶  Württembergische  Notenbank]  9  162520017/  244  9242  +  3  12  855—  1101  6  —  14064  11  4  909/  1397  3212
5  Badische  Bank  9  2  *  701  9218,  640  13826—  66  —  —  10874  117  41604  4  884  84#3
l
Zusammen235  85  178/2  471  5489/+  425616  #uI  ms  748  122  +  86  4644  17  —i  61  322|/+  7  381|8  619015|+A516  5138
I
Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  20 M  —  383  636  000  M  .
,  50.  225  062  000  (bei  der  Bank  Nr.  1),
.  100  =  —  1  b08  248  0O00
.  500  —  28s8  701  000  =  (bei  der  Bank  Nr.  8),
.  1000  83830  896  OOo  =  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="699" />
        wesen.          ---  675   ----veröffentlichten

  Wochenübersichten,
auf  Tausend  Mark.)



verglichen  mit  demjenigen  Ende  Mai  1913.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
1  E
Metall  Gegen Reichs- Gegen  Noten Gegen  Wechsel  Gegen  —  Gegen  Sonstige  Gegen    Summe  Gegen
31.  Mai  kassen·  31.  Mai  anderer  31.  Mai  und  31.  Mai  Lombard.  31.  Mai  Effekten.  31.  Mai  31.  Mai  der  31.  Mai
Bestand.  1913.  scheine.  1913.  Banken 1913.  —  1913.  1913.  1913.  Aktiva.  1913  Aktiva.  1913.
I
«  
18  1  20  21  12  12  24  13  26  77  7½8  20  20  21  22  12  14
i  7  «
tmsogikgmnm—5059umksmuossssfmsn127901421837101747485476  Moor-;-  Zwissnmfcgsmt
nmkw  78  —  3  130638867  —  777  —  51.—  1½%  82N4N  1421
l
19831  X  76%  —  178A  0  it  „43105  —  34241  148
udo  r  In  1  —  120  is  i23  4  65  12  N6  22171  25544  —  1  1  -  66349  1
"  .
,
5705  57  2  1  566  3  19718  —  828  EX  1  802  822  —  36  352  +  3885  4%  —H  884
l  l  l
tmctzfcimusoz—sm27ms—ksm  154858014859211  175  591  +  31  36  11986  +  85839109776  —  70661  606
·
l  i

 

 

 

97*
        <pb n="700" />
        —  676  —

3.  Justi  zwesen.

Das  Verzeichnis  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrat  am  23.  April  1880
beschlossenen  Anweisung  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  sind  (Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  von  1912  S.  311  ff.),  erleidet  folgende  Anderung:

Infolge  Anderung  des  Ortsnamens  Lausigk  in  Bad  Lausick  sind  die  dieses  Amtsgericht
  betreffenden  Angaben  von  S.  341  nach  S.  314  zu  übertragen  und  dort  mit  der
neuen  Ortsbezeichnung  hinter  „Baden“  einzuschalten.

 

 

4.  Marine  und  Schiffahrt.

Auf  Grund  des  §  11  der  Bekanntmachung,  betreffend  den  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der
Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte,  vom  7.  Januar  1909  (Reichs-Gesetzbl.
S.  210)  ist  von  der  Königlich  Preußischen  Landesregierung  eine  Kommission  zur  Abnahme  der  Vorprüfung
  für  Schiffsingenieure  in  Flensburg  eingesetzt  worden.

 

 

5.  Maß=  und  Gewichtswesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

umn  Induktionszähler  für  Mehrphasenstrom,  Form  FB  und  HB,  hergestellt  von  der
Firma  Landis  &amp;amp;  Gyr  in  Berlin.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  Wy,  Linkstr.  23/24)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  24.  Juni  1913.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

 

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
sind  die  folgenden  Formen  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihnen  die  beigesetzten  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

□—  .  .  ..
Zusatz  zu  System  S,21  S,42  S 44,  S 68,  und  Zähler  mit  Doppelzählwerk,  hergestellt
von  den  Bergmann-Elektrizitätswerken,  A.-G.  in  Berlin  N.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  WxF#,  Linkstr.  23/24)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  24.  Juni  1913.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.
        <pb n="701" />
        —  677  —
6.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
für  Zoll,  und  Steuerwesen
der  Großherzoglich  Badische  Finanzamtmann  Schmitt  in  Freiburg  dem  Reichsbevollmächtigten
  für  die  Erbschaftssteuer  zu  Berlin  als  Bureaubeamter  für  die  Erbschaftssteuer
  und  die  Zuwachssteuer  mit  der  Dienstbezeichnung  Stationskontrolleur  und  mit  dem
Wohnsitz  in  Berlin  vom  1.  Juli  1913  ab  beigegeben
und  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Kaiserlichen  Ober-Zollvevisors
Schrape  der  Kaiserliche  Ober-  Zollkontrolleur,  Zollinspektor  Stern  in  Metz,  den  Königlich
Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Eydtkuhnen,  Gumbinnen,  Memel  und  Lilsit  als  Stationskontrolleur
  mit  dem  Wohnsitz  in  Tilsit  von  demselben  Lage  ab  beigeordnet  worden.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  26.  Juni  1913  beschlossen,
die  Kontingente  der  Zündwarenfabriken  auch  für  das  Betriebsjahr  1913/14  auf  45  vom
Hundert  herabzusetzen.
Berlin,  den  9.  Juli  1913.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kühn.

 

7.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  arund  Behörde,  welche  die  Datum
Ausweisung
  der  Bestrafung.  Ausweisungsbeschlossen
  hat.
".  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat  beschlusses.
1  2  3  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Alois  Ruegg,  geboren  am  10.  Januar  1871  zu  Sir-Diebstahl  in  drei  Stadtmagistrat  Strau-  25.  April  1913.

Kupferschmied,  nach,  Kanton  Thurgau,  Schweiz,  Fallen,  Angabeeines  bing,  Bayern,

schweizerischer  Staatsangehöriger,  falschen  Namens

und  Gebrauch  ge-  «

fälschter  Legitima-  1

tionspapiere  (1  Jahr,  s

8  Monate  Zuchthaus  1
und  4  Wochen  Haft,
laut  Erkenntnis  vom

1.  Oktober  1911),

5)  Auf  Grund  der  §§  181  a  und  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  Adolf  Maschek,  geboren  am  12.  September  1884  zu  Zuhälterei  in  drei  Königlich  Preußischer  18.  April  1913.
Kaufmann,  Teplitz,  Bezirk  gleichen  Namens,  Böh-  Fällen,  Polizeipräsident  zu
men,  ortsangehörig  zu  Teplitz  Berlin,
Schönär,  österreichischer  Staatsangehöriger,
        <pb n="702" />
        —  678  —

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat    Grund  Behörde,  welche  die  Datum
Laufende Nr.    der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6
c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
3  Josef  Janatscheck'geboren  am  14.  Januar  1894  zu  Landstreichen,  falsche  Königlich  Preußischer  28.  Juni  1913.
Arbeiter,  Wien,  Niederösterreich,  ortsangehörig  Beurkundung,  Ge-Regierungspräsident  zu
zu  Freudenthal,  ÖOsterreich,  öster--brauch  eines  ge-  Trier,
reichischer  Staatsangehöriger,  fälschten  Ausweispapiers
  und  Führung
  eines  fremden
Namens,
4  Anna  Pekarek,  geboren  am  12.  Oktober  1887  zu  Hall,  Gewerbsunzucht,  Königlich  Württember--  27.  Juni  1913
Kellnerin,  Bezirk  Innsbruck,  Tirol,  ortsange-  gische  Regierung  des
hörig  zu  Dekanowitz,  Bezirk  Ledetsch,  Donaukreises  zu  Ulm,
Böhmen,  österreichische  Staatsangehörige,

5  Marius  Salvagnee,

  Tagelöhner,

 

 

zösischer  Staatsangehöriger,

geboren  im  November  1884  zu  Flavert,
Bezirk  Veronne,  Frankreich,  fran-Landstreichen,



 

 

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Trier,

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

26.  Juni  1913.
        <pb n="703" />
        —  679   —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

  

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

—.—

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungoen.

 

XLL.  Jahrgang.

Berlin,  Freitag,  den  18.  Juli  1913.

Nr.  36.

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen.  Ernennung:  —  Exequaturerteilung
  .  Seite  679

2.  Versicherungswesen:  Weitere  Amtsdauer  von  Vertretern
  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  bei  den
Versicherungsanstalten  680

3.  Finanzwesen:  Anderung  des  Musters  zu  den  vierteljährlichen
  Übersichten  der  Einnahme  an  Zöllen  und
Reichssteuern.  ...  ..  ..680

4.  Zoll-  und  Steuerwesen:



Ergänzung  des  —
der  Vergällungsmittel  für  Essigsäure
Aufnahme  eines  Ortes  in  das  Verzeichnis  *
Orte,  an  denen  sich  gemäß  der  Weinzollordnung  zuständige
  Zollstellen  befinden.  687
Anderungen  und  Ergänzungen  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  687
5. Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete  689

1.  Kon  sulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsularagenten  Carl  Sander  zum
Vizekonsul  in  Constantine  (Algerien)  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  argentinischen  Vizekonsul  in  Cassel,
erteilt  worden.

Carlos  Grebe,

ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur

 

98
        <pb n="704" />
        —  680  —

2.  Versicherungswesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  weitere  Amtsdauer  von  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten
bei  den  Versicherungsanstalten.  Vom  12.  Juli  1913.

Auf  Grund  des  Artikel  4  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung  hat  der
Bundesrat  bestimmt:

Die  Frist,  die  in  der  Bekanntmachung  vom  25.  November  1911  (Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  1911  S.  725)  für  die  Amtsdauer  der  gegenwärtigen  Mitglieder  der
Ausschüsse  der  Versicherungsanstalten  sowie  der  gegenwärtigen  Vertreter  der  Arbeitgeber  und
der  Versicherten  in  den  Vorständen  der  Versicherungsanstalten  (§  76,  §  74  Abs.  2  des
Invalidenversicherungsgesetzes)  vorgesehen  ist,  wird  bis  zum  31.  Dezember  1914  verlängert.

Berlin,  den  12.  Juli  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

3.  Finan  zwesen.

Bekanntmachung.

Anderung  des  Musters  zu  den  vierteljährlichen  Übersichten  der  Einnahme
an  Zöllen  und  Reichssteuern.

Auf  Grund  der  vom  Bundesrat  mir  erteilten  Ermächtigung  wird  das  bisherige  Muster  IV
der  Bestimmungen  zur  Regelung  der  Abrechnungen  zwischen  der  Reichshauptkasse  und  den  Landeskassen
vom  23.  Juni  1910  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  351)  durch  das  folgende  ersetzt.

Die  bisherige  Anlage  2  des  Musters  IV  (Nachweisung  der  von  der  Reichskasse  zu  erstattenden
Kosten  für  die  Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem  Ausland)  kommt  in  Wegfall.

Berlin,  den  10.  Juli  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kühn.
        <pb n="705" />
        —  681  —

Bundesstaat:  Muster  IV
Direktivbehörde:  zu  den  Abrechnungsbestimmungen.

Namen  der  mit  der  Reichshauptkasse
in  Abrechnung  stehenden  Kassen:

I.
II.
III.

Rechnungsjahr  191

Übersicht

der
Einnahme  an  Zöllen  und  Reichssteuern
für  das
1.  bis  Viertel  des  Rechnungsjahrs  191.

Aufgestellt
(Datum)  ,  den  191.
(Firma)
(Unterschrift)

An

den  Ausschuß  des  Bundesrats  für  Rechnungswesen
(zu  Händen  des  Kaiserlichen  Zoll-  und  Steuer-Rechnungsbureaus)

Berlin  W  66,  Wilhelmplatz  1.

Anleitung  zum  Gebrauch.

1.  Die  in  den  Spalten  3  bis  b  anzusetzenden  Beträge  haben  den  jedesmal  abgelaufenen  Teil  des  Rechnungsjahrs  zu  umfassen,
  mithin  z.  B.  in  der  Ubersicht  für  das  1.  bis  3.  Viertel  die  Einnahme  füur  April  bis  einschließlich  Dezember.

2.  Zur  Einnahme  für  das  4.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  gehören  auch  diejenigen  bis  Ende  März  fälligen  Abgabenbeträge,
  welche  erst  im  Monat  April  bei  den  Hebestellen  zur  Anschreibung  kommen.

3.  Bei  anderen  als  den  unter  den  lfd.  Nrn.  1  und  5  genannten  Abgabenzweigen  sind  aufgekommene  außerordentliche  Einnahmen
  in  Spalte  3  unter  der  Linie  des  betreffenden  Abgabenzweigs  mit  dem  Zusatz  „außerdem  außerordentliche  Einnahmen“

  besonders  anzugeben.
98*
        <pb n="706" />
        E  Roh-  Hiervon  ab:  Von  dem  Soll
9  „Solleinkahme  a)  Ausfuhrvergütungen  und sonstige  “
.  .  en  nna  ver-  ;
z  Bezeichnung  der  Einnahmen  büchern  einschlieblich  der ab-  nach  at  der  gütungen zurückge-.  Bleibt  eingezahlt.  geblieben
c  r  n.  is  "«t  «
:  für  das  1.  bis  .  Viertel  sinicren  igikurgen  b)  |5  sercno  genommene  berichtigtes  rückstan  eben
3n  des  Rechnungsjahrs  191  sur  umichsge  er  ebun—-  0)  dnnn  sann:  Soll  auf  eigene  Rechnung
i  ine  und  ausgerechnete  :
3  N—i  freigeschrtebe
—-  .  6
1  2  3  5  6
I
1  a)  Zölle.  —  —
b)  Mit  den  Zöllen  an  die  Reichs-  '  —  —
kasse  abzuführende  außer—  *  —
ordentliche  Einnahmen.  ——  1
W  b.
2  Tabaksteuer,  einschließlich  der  i
Abgabe  von  Tabakersatzstoffen  ;  .  —  ——
3  Zigarettensteuer  I  —  —
4  Zuckersteuer  2  —  —  J
J
5  a)  Salzsteuer  .  —  —  —
b)  Mit  der  Salzsteuer  an  die
Reichskasse  abzuführende  12.  –  —
außerordentliche  Einnahmen  E  P  *  1
s  I
—
—
6Branntweinsteuer:
a)  1.  Verbrauchsabgabe  —  ———  14.
2.  Ubergangsabgabe  .  se  —  —  —
—  r  1572mE  T  I
z»
I  I
b)  Betriebsauflage.  —  —  a.  —  ——  —
7  Essigsäureverbrauchsabgabe  -  J  —  E
8Schaumweinsteuer  —  —  L  ——  —
9  Leuchtmittelsteuer.  529.  5
10|  Zündwarensteuer  #  —  —  —
I  .
11a)Brausteuer.  -——--I
b)  Ubergangsabgabe  von  Bier  —  —  —
—
12Spielkartenstempel  *

 

Seite

Zu  Spalte  4.

 

 

 

1)  Vergütung  der  Steuer  für  Proben  usw.

 

2)  Steuernachlasse  nach  §  28  der  Ausführungsbestimmungen.
3)  Steuerersatz  für  verdorbene  gestempelte  Spielkarten.
        <pb n="707" />
        —  683  —

 

in  Spalte  5  sind

 

Von    den  gestundeten  Hierauf
Beträgen,  die am
Schlusse  des  vorigen  Summe  kommen  an  ung  Mithin  sind
Rechnungsjahrs  aus-  *  Erhebungs-  un  ..
noch  standen,  sind  fällig  der  Spalten  6  Verwaltungs-  an  die  Reichskasse  Bemerkungen.
gestundet  geworden,  oder  vor  und  8  kosten  abzuführen
Fälligkeit  eingezahlt  in  Anrechnung
M  #  *+  14  47  4  ——  *-.
7  8  9  10  11  12
*  *)  S.  Anlage  1.
1
«
·  I-  -
--sp
4.  6  I
—  —  5b.
.  !  e.
2)  *)  S.  Anlage  1.
–  —  ——  —  —
l  I
u.
b.
"  c.
i
l
—  —  I
I  «

 

 

a/b.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JZu  Spalte  10.  Bei  den  laufenden  Nummern  ",  1,  6  und  10  sind  unter  à  die  Erhebungskosten,  unter  b  die  Verwaltungskosten,  bei

der  lausenden  Numn  nter  K  pic  Ausgaben  fur  die  eerstmalig  Anschaffung von Sammelgefäßen  usw.  nach  Anlage,  5,
bei  dem Laufenden  Nummer und  10  unter  c  solche  fur  baulich  Einrichtungen  in den ZJuckerfabriken  und  in  den
Zündwarenlagern  anzugeben:  Die  letzteren  Angaben  sind  in  der  Bemerkungsspalte  zu erläutern.
        <pb n="708" />
        ·

—

Laufende  Nummer.

für  das  1.  bis  Viertel
des  Rechnungsjahrs  191.

Bezeichnung  der  Einnahmen

 

Roh-Solleinnahme

nach  den  Einnahmebüchern
  einschließlich  der
Nacherhebungen  und  abzüglich
  der  Erstattungen
für  unrichtige  Erhebungen
  usw.

+)Außerdem  für  eigene  Rechnung
  freigeschriebene  Gefälle.

—

 

Hiervon  ab:
a)  Ausfuhrvergütungen
sonstige  Steuervergütungen


nach  Abzug  der  zurückgezahlten

  Vergütungen.

b)  In  Anrechnung  genommene

Einfuhrscheine.

(c)  In  Anrechnung  genommene
Gutscheine  und  aufgerechnete

Steuerermäßigungswerte
M

und

Steuerermäßigungswerte.

Bleibt
berichtigtes
Soll

 

 

Von  dem  Soll

 

eingezahlt,
rückständig  geblieben
oder
auf  eigene  Rechnung
freigeschrieben

 

M

 

13

14

15

16

17

Ubertrag
Reichsstempelabgaben  von:

 

 

 

 

A.  Wertpapieren.
Gewinnanteilschein-B



Zinsbogen
C.

schaffungsgeschäften.
D

und

Kauf=  und  sonstigen  An-Privatlotterielosen

  usw.:

a)  Wetteinsätzen  bei  Pferderennen
  (erhobene  Hälfte
der  gesetzlichen  Abgabe)

b)  inländischen  Losen  anderer

  Art

c)  ausländischen  ·  Losen

Frachturkunden
Personenfahrkarten.

fahrzeuge
Vergütungen  an
ratsmitglieder  usw.
Schecks

Steuerkarten  für  Kraft-Aufsichts-


  Grundstücksübertragungen

 

 

 

 

 

 

 

Summe  13

Abgabe  vom  Absatz  von  Kalisalzen:


a)  allgemeine  Abgabe

b)  Abgabe  für  die  Überschrei.

tung  der  Beteiligungsziffern

Zuwachssteuer.

Erbschaftssteuer

Zusammen.

Statistische  Gebühr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erlös  für  den  Verkauf
von  Vordrucken  zu  Anmeldescheinen
  und  von
sonstigen  für  Zwecke
der  Statistik  beschafften

Gegenständen

 

 

l

 

 

Hiervon  ab  die  Zurückzahlungen
  an  stauistischer
Gebühr
        <pb n="709" />
        in  Spalte  5  sind

—  —¡„  —

noch
gestundet

—

G—

Von  den  gestundeten
Beträgen,  die  am
Schlusse  des  vorigen
Rechnungsjahrs  ausstanden,
  sind  fällig
geworden  oder  vor
dem  Zeitpunkt  der
Fälligkeit  eingezahlt

Summe
der  Spalten  6
und  8

Hierauf
kommen  an
Erhebungs=  und
Verwaltungskosten

in  Anrechnung

10

 

 

 

 

Mithin  sind
an  die  Reichskasse
abzuführen

M M

 

11

Bemerkungen.

 

 

 

 

 

 

 

Anteil
à.  der  Gemeinden
b.  des  Bundesstaats

a.

b.  —

Anteil
des  Bundesstaats

 

 

 

 

 

 

 

als Spalte 7. ) Die auf eigene Rechnung länger als von  

Betrag  der  Entschädigungen

  für  die  Berwalter

  der  Anmeldestellen


 

Pauschbetrag
der  sächlichen  Verwaltungskosten


 

 

 

 

Zusammen
Spalten  8  und  9

 

 

Monate  gestundeten  Lotterieste
als  „fällig  geworden  oder  eingezahlt

 

 

 

Lotteriestempelbeträge ( § 209 der Ausführungsbestimmungen)  



lfd.  Nr.  13  unter

Spalte  8.

Von  den  fällig  gewordenen
  usw.  Beträgen
  waren  gestundet
  im  Rechnungsjahr

1909

1910  „  ,
1911  „,
1912  i,

zusammen  KM
wie  in  Spalte  3  angegeben.


Spalte 7  (Bemerkung
nur  in  der  Übersicht
für  das  1.  bis  4.  Bier.
tel  auszufüllen).
Außerdem  stehen  an
gestundeten  Beträden
  noch  aus  aus

em  Rechnungsjahr

1909  .

1910  "

1911  "

1912

zusammen  M.

Zu  Ifd.  Kr.  13  unter
C  Spalte  8.
Darunter  für  Anschaffung
  von  Waren
nach  Nr.  4 b  des
Tarifs

*

 

M.
Für  Arbitragegeschäfte
  sind  zurückgezahlt
  und  von  der
Solleinnahme  in
Sp.  3  abgesetzt

.
darunter  für  Geschäfte
  im  Arbitrierverkehre

  mit  dem
Aubland

  M

Zu lfd .Nr. 15.

Für  das  1.  bis  4.  Biertel
  des  Rechnungsjahrs
  zu  vergl.  Anlage
  8  (nur  von  den
Bundesstaaten  mit
entschädigungsberechtigten
  Gemeinden
  aufzustellen).

Zu  lfd.  Nr.  17.
Spalte  8.  Für
Anmeldestellen.
Spalte  9.  Je  ein
Viertel  des  Jahres
pauschbetrags.

rungsbe  
alte  6

nachzuweisen.
        <pb n="710" />
        —  686  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach  Spalte  11  auf  Seite  5  der  Übersicht  sind  an  die  Reichskasse  abzuführen  —  M  M M.
Hiervon  gehen  ab  Erstattungen  an  Wechselstempel  ..  .  »,,---.
Bleiben  ................. M.
Hiervon  sind  der  Reichskasse  bereits  überwiesen  .
Mithin  bleiben  zu  überweisen  —  M.
Für  Preußen.  in  den  #n  in  den  des  den  Zusammen
.  .  ..  ormonaten  de  en  letzten  usammen
Von  der  Ist-Einnahme  an  Reichssteuern  nach  Vorvierteljahren  
Spalte  3  auf  Seite  5  lfd.  Nr.  1  bis  16  letzten  Vierteljahrs  Monat
sind  abgeliefert  .  —  .
an  die  Regierungs-Hauptkasse  zu  
Zu  Spalte  3  unter  laufender  Nummer  1b  der  Ubersicht“)  M

 

Bei  den  Zöllen  sind  unter  den  außerordentlichen  Einnahmen  enthalten:
1.  Einnahmen  für  Lagerausgleich  und  für  Zinsen  aus  einem  Veredelungsverkehre
2.  Verwaltungskostenbeiträge  »
3.  Zollgebüübten  —  —  —
4.  andere  außerordentliche  Einnahmen  —  —  —.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammen  (wie  in  Spalte  3  unter  laufender  Nummer  10)  ——  —

 

*)  Die  Zerlegung  dieser  Einnahmen  ist  nur  zur  Einnahmeübersicht  für  das  Rechnungsjahr  und  zur  schließlichen  Einnahmeübersicht
  erforderlich.

über  den  Betrag  von  M

 

Im  1.  bis  Viertel  des  Rechnungsjahrs  191.  sind  ausgestellt

 

Zu  1.  Einfuhrschenen  ..  .  -  
Zu  6.  Branntweinsteuervergütungsscheine:
a)  Verbrauchsabgabe
b)  Betriebsauflage
Branntweingutscheine  .  »  ·-Zusammen
  .
        <pb n="711" />
        —  687  —

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Verzeichnis  der  Vergällungsmittel  für  Essigsäure,

die  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  30.  Juni  1913  gemäß  Essigsäure-Ordnung  §§  81  ff.  von  den
Hauptämtern  genehmigt  und  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  mitgeteilt  worden  sind.1)

 

 

 

 

Lfd.  Verwendungszweck
Nr.  Vergällungsmittel  Erforderliche  Menge  ²)  der  vergallten  Esfigsaure

1  2  3      4  
37 Erioglaucin ³)  10  g  Zum  Reinigen  von  Farbstoffen.

 

 

 

1)  Vgl.  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1918  S.  493.
2)  Bezogen  auf  je  100  Liter  Essigsäure.
2)  Ein  dem  Patentblau  (vgl.  Nr.  19)  ähnlicher  Farbstoff.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  26.  Juni  1913  beschlossen,
zu  genehmigen,  daß  der  Ort  Schwenningen  im  Königreiche  Württemberg  in  das  Verzeichnis
der  Orte,  an  denen  sich  gemäß  §§  1,  2  der  Weinzollordnung  zuständige  Zollstellen  befinden
(Zentralblatt  für  1909  S.  783,  1357  und  für  1911  S.  244)  und  zwar  ohne  beigefügtes
Sternchen  aufgenommen  werde.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  26.  Juni  d.  J.  nachstehende  Anderungen  und  Ergänzungen
der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  beschlossen.

1.  Der  Ziffer  2  des  §  25  der  Anlage  l)  zu  den  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  werden
folgende  Absätze  3  und  4  hinzugefügt:

„Der  zur  Bienenfütterung  bestimmte  Zucker  kann  bis  zu  einer  Menge  von  jährlich
5  kg  für  das  Bienenstandvolk  auch  mit  mindestens  5  v.  H.  gewaschenem  feinen  Sande
oder  feinem  Quarzsand  oder  mit  0,1  v.  H.  Tieröl  oder  mit  1  v.  H.  gemahlener  Holzkohle
vergällt  und  gegen  Vorlegung  eines  von  der  Bezirkshebestelle  ausgestellten  Berechtigungsscheins
  steuerfrei  abgelassen  werden.  Der  Zucker  muß  so  weit  zerkleinert  sein,  daß  er  durch
ein  Sieb  mit  Maschen  von  3  mm  im  Geviert  vollständig  durchfällt.  Die  Vergällungsmittel
  sind  entweder  mit  dem  zu  vergällenden  Zucker  zu  vermahlen  oder  in  besonderen
von  der  Direktivbehörde  als  zur  Herstellung  gleichmäßig  vergällten  Zuckers  geeignet  anerkannten
  Mischanlagen  oder,  wo  solche  Anlagen  fehlen,  mit  Handschaufeln  völlig  mit  dem
Zucker  zu  vermischen.  Bei  der  Vergällung  mit  Tieröl  ist  es  gestattet,  dieses  Vergällungsmittel
  zunächst  mit  einem  Teile  des  zu  vergällenden  Zuckers  innig  zu  vermischen  und  den
Rest  des  Zuckers  alsdann  mit  dieser  Mischung  möglichst  gleichmäßig  zu  vereinigen.  Das
Tieröl  muß  den  in  der  Anlage  D  1  gestellten  Anforderungen  entsprechen.

An  staatliche  wissenschaftliche  Lehranstalten  für  Bienenzucht  kann  unter  den  übrigen
vorangegebenen  Voraussetzungen  daneben  Zucker  zur  Bienenfütterung  auch  unvergällt
steuerfrei  abgelassen  werden,  wenn  in  der  Anstalt  ständig  eine  planmäßig  geordnete  Lehrtätigkeit
  von  besonders  hierzu  angestellten  Lehrkräften  ausgeübt  wird,  wenn  diese  Lehrtätigkeit
  den  Hauptzweck  der  Anstalt  bildet  und  die  Verwendung  des  Zuckers  mit  der
Lehrtätigkeit  in  unmittelbarem  Zusammenhange  steht."

99
        <pb n="712" />
        —  688  —

2.  In  der  Anlage  D  1  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  wird  am  Schlusse  folgender
Zusatz  gemacht:
„Anleitung  zur  Untersuchung  des  Tieröls.

Tieröl  ist  eine  schwarzbraune  Flüssigkeit  von  widerlichem  Geruche.  Wird  1  g  Tieröl.
in  Weingeist  von  85  Gewichtsprozent  zu  100  ccm  gelöst  und  werden  von  dieser  Lösung
wiederum  2,5  ccm  mit  Weingeist  von  85  v.  H.  zu  100  ccm  verdünnt,  so  soll  sich
ein  in  diese  Lösung  getauchter,  zuvor  mit  rauchender  Salzsäure  befeuchteter  Span  von
Nadelholz  innerhalb  5  Minuten  deutlich  rot  färben.“

3.  In  der  Anlage  D  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  wird
a)  hinter  §  28e  folgender  §  28  eingefügt:
„§  28 d.

Zur  Verwendung  in  der  Textilindustrie  bei  der  Färberei,  Druckerei  und
Appretur  kann  inländischer  Invertzucker  nach  Vermischung  mit  1  v.  H.  Seifenpulver
oder  3  v.  H.  Türkischrotöl  steuerfrei  abgelassen  werden,  sofern  die  Vergällungsmittel
  die  in  der  Anlage  D  1  geforderten  Eigenschaften  besitzen.  Die  Vergällungsmittel
  dürfen  auch  vor  der  Vermischung  in  Wasser  gelöst  werden.“,

b)  im  §  29  Abs.  1  wird  statt  „§§  26  bis  28c“  gesetzt  „§§  26  bis  28d“.

4.  Am  Schlusse  der  Anlage  D  1  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  wird  die  folgende
Anleitung  zur  Untersuchung  des  Türkischrotöls  hinzugefügt:
„Anleitung  zur  Untersuchung  des  Türkischrotöls.
1.  Eigenschaften.  Türkischrotöl  ist  gelb  bis  gelbbraun  und  besitzt  rizinusölartigen
Geruch  und  Geschmack.  Es  soll  sich  in  Wasser,  nötigenfalls  nach  Zusatz  von  Ammoniak,
klar  lösen  oder  nur  geringe,  auch  bei  längerem  Stehen  haltbare  Emulsionen  geben.
2.  Prüfung.  Sie  ist  durch  einen  chemischen  Sachverständigen  auszuführen  und  hat
sich  zu  erstrecken

a)  auf  die  Bestimmung  des  Gesamtfettgehalts  nach  Herbig.  Der  Fettgehalt  soll  wenigstens
40  v.  H.  betragen,

b)  auf  den  Nachweis  der  organisch  gebundenen  Schwefelsäure.

In  Zweifelsfällen  ist  die  Prüfung  nach  dem  Ermessen  des  mit  der  Untersuchung
beauftragten  Sachverständigen  weiter  auszudehnen.“"

Berlin,  den  10.  Juli  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.
        <pb n="713" />
        ——  689  ——

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

«  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  arund  Behörde,  welche  die  Datum
——  Ausweisung  des
der  Bestrafung.  Ausweisung  
2  der  Ausgewiesenen.  Laufende Nr.    beschlossen  hat.  Ausweisungbeschluss
1  2    3  4   5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Franz  Kirch-  geboren  am  2.  Oktober  1866  zu  Scharf=  schwerer  Diebstahl  in  Königlich  Bayerisches  8.  Juni  1913.

gatterer,  Kutscher,  ling,  Bezirk  Vöcklabruck,  Oberöster=  fünf  Fällen,

ver-  Bezirksamt  Donausuchter
  schwerer  und  wörth,

reich,  österreichischer  Staatsangehöriger,



einfacher  Diebstahl
im  Rückfall  (8  Jahre

 

Emil  Drda,
Fleischer,

Hermann  Feike,
Steinmetz,

Alois  Kautny,
Kellner,

 

1

l
b  Steian  Kedlin
(Krdlin),  Arbeiter,

6  „Josef  Kolbe,  Schuhmacher,


7  Andreas  Liebl,
Tagelöhner,

Franz  Luft,  Arbeiter,


Anna  Piez,  Tagelöhnerin,


 

«  Zuchthaus,  laut  Erkenntnis

  vom  1.  Juli
1905),

l  I

 h) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs.

«geboren am 22. Juni 1873 Jirkov - Betteln
Racitz,  Bezirk  Semil,  Böhmen,  ortsangehörig

  ebendaselbst,  österreichischer

Staatsangehöriger,
geboren  am  30.  Juli  1886  zu  Setz=  gefährliche  Körperdorf,
  Bezirk  Freiwaldau,  Osterreichisch  verletzung  in  3  Fällen
Schlefien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  und  Bannbruch,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  1.  oder  9.  Januar  1856  Betteln,

oder  am  11.  September  1855  zu

Wieselburg,  Komitat  Moson,  Ungarn,

ortsangehörig  zu  Rozmital,  Bezirk

Blatna,  Böhmen,  österreichischer

Staatsangehöriger,

geboren  am  24.  Dezember  1869  zu  Landstreichen,
Moldauthein,  Bezirk  gleichen  Namens,

Böhmen,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  27.  September  1870  zu  Betteln,

Pittarn,  Bezirk  Jagerndorf,  Österreichisch
  Schlesien,  ortsangehörig  ebendaselbst,

  österreichischer  Staatsangehoöriger,


geboren  am  4.  Januar  1885  zu  8ei-  Betteln,

ligenkreuz,  Bezirk  Bischofteinitz,  Böhmen,
  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  27.  Januar  1875  zu
Klotzsche,  Kreishauptmannschaft  Dresden,
  Königreich  Sachsen,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  21.  Dezember  1867  zu  Landstreichen,  Betteln

Niederthei,  Bezirk  Imst,  Tirol,  orts=  und  unbesugtes  Beangehörig

  ebendaselbst,  österreichische  treten  fremder
Staatsangehörige,  1  Grundstücke,

 

Betteln,

1

Königlich  Preußischer  4.  Juli  1918.
Regierungspräsident  zu
Potsdam,

l
Königlich  Preußischer  25.  Juni  1918.
Regierungspräsident  zu
Breslau,

Königlich  Bayerisches  23.  Juni  1913.
Bezirksamt  Grafenau,

 

Stadtmagistrat  Lands-  25.  Juni  1913.
hut,  Bayern,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Liegnitz,

6.  Juli  1918.

Königlich  Bayerisches  27.  Juni  1913.
Bezirksamt  Lauf,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Coblenz,

20.  März  1913.

Königlich  Bayerisches

23.  Juni  1913.
Bezirksamt  Tölz,  .

 

99*
        <pb n="714" />
        —  680  —

 

 

 

—  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
Laufende Nr.    Grund  Ausweisung  des
Ausweisung
  der  Bestrafung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  —  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2    3  4  5  6
10  Bazuli  (Baryli)  geboren  am  14.  Juni  1869  zu  Turbia,  Betteln,  Polizeibehörde  zu  Ham=  7.  Juli  1913.
Stelmacha,  Erd-  Bezirk  Tarnobrzeg,  Galizien,  orts-  burg,
arbeiter,  angehörig  ebendaselbst,  österreichischer
Staatsangehöriger,
11  Peter  Louis  Veysse-geboren  am  26.  Januar  1883  zu  La  Landstreichen,  Königlich  Bayerische  21.  Juni  1918.
lier,  Tagelöhner,  Grand-Croix,  Departement  Loire,  Polizeidirektion  zu
drautreich,  französischer  Staatsange-  München,
öriger  .
12  Josef  Zideck,  Schuh-  geboren  am  31.  Januar  1884  zu  Widerstand  gegen  die  Königlich  Bayerisches  28.  Juni  1918.
macher,  Stannern,  Bezirk  Iglau,  Mähren,  Staatsgewalt,  Be-]  Bezirksamt  Grafenau,

angehörigkeit  besitzt,  des  Erdarbeiters  Franz  Hense  (Zentralblatt  für  1911

 

 

 

ortsangehörig  zu  Borsor,  Bezirk
Pilgram,  Böhmen,  österreichischer
1  Staatsangehöriger,

 

leidigung  und  Bet- 



teln,

1

 

Zurückgenommen  worden  find  die  Ausweisungen  des  Photographen  Ignatz  Wilk  (Zentralblatt  für  1910  S.  40
Nr.  11),  nachdem  sich  herausgestellt  hat,  daß  der  Ausgewiesene  richtig  Alex  Perkowsky  heißt  und  die  preußische  Staats-164

  Nr.  3)  unter  der  Bedingung,  daß  Hense

binnen  3  Monaten  den  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  in  einem  deutschen  Bundesstaate  nachweist,  und  des  Gerbers
Johann  Grusch  (Zentralblatt  für  1901  Seite  67  Nr.  10).

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="715" />
        —  691  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alls  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

XII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  25.  Juli  1913.  1  Nr.  37.
Inhalt:    1.  Konsulatwesen  :  Exquaturerteilungen      18P-.      
          691  Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs-Post-2.
  Maß-=  und  Gewichtswesen:  Bekanntmachung,  betreffend  und Telegraphen  für die  Zeit  vom  1. April 1913
            verwaltung    
die  Eichordnung  fur  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe  Schlusse  des  Monats  Juni  1918....  225
3.  Finanzwesen:  Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Steuern  und  Gebühren  fur  die  Zeit  vom  1.  April  1913  Reichsgebiete  725
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juni  1913.  724

 

1.  Kousulatwesen.

Dem  Königlich  Großbritannischen  Konsul  in  Danzig,  Francis  Edward  Drummond-Hay,  ist
namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  argentinischen  Vizekonsul  Friedrich  Landgraf  in  Osnabrück  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Königlich  Spanischen  Generalkonsul  in  Hamburg,  José  Velez  y  Corrales,  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

100
        <pb n="716" />
        —  682  —

2.  Maß=  und  Gewichtswesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  Eichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe.
Vom  15.  Juli  1913.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  26.  Juni  1913  auf  Grund  des  Artikel  4  Ziffer  9
der  Reichsverfassung  beschlossen,  der  nachstehenden  Eichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe
und  den  dazu  gehörigen  Ausführungsbestimmungen  mit  folgenden  Maßgaben  die  Zustimmung  zu  erteilen:

1.  Als  Revisionsbehörde  nach  §  13  der  Eichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe
wird  im  Gebiete  der  deutschen  Elbuferstaaten  das  Kaiserliche  Schiffsvermessungsamt  in
Berlin  bestellt.

Das  Schiffsvermessungsamt  ist  befugt,  die  von  den  deutschen  Elbuferstaaten  eingesetzten
  Eichbehörden  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe  hinsichtlich  der  Handhabung
der  Eichordnung  mit  technischen  Anweisungen  zu  versehen,  für  solche  Schiffe,  auf  deren
Konstruktionsart  einzelne  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Eichordnung  nicht  anwendbar
sind,  zu  bestimmen,  in  welcher  Weise  die  Eichung  geschehen  soll,  von  den  Aufzeichnungen
und  Berechnungen  der  Vermessungsbehörden  Einsicht  zu  nehmen  und  die  Abstellung  der
dabei  vorgefundenen  Mängel  herbeizuführen.

Die  Mitglieder  des  Schiffsvermessungsamts  können  der  Aufnahme  der  Messungen
beiwohnen.

Sämtliche  Eichprotokolle  sind  zur  Vornahme  von  Revisionen  nach  Stichproben  dem
Schiffsvermessungsamt  einzureichen.

2.  Die  Revisionsbehörde  hat  sich  mit  einem  Satze  der  in  den  Ausführungsbestimmungen  zu
§  6  unter  A  bezeichneten  Meßwerkzeuge  zu  versehen.  Diese  Meßwerkzeuge  gelten  als
Probemaße.

Jede  Neubeschaffung  von  Meßwerkzeugen  (vgl.  Ausführungsbestimmungen  zur  Eichordnung
  zu  §  6  A  1.  unter  Ziffer  I  bis  VI,  VIII  und  XVI)  erfolgt  auf  Antrag  der
Eichbehörde  durch  die  Revisionsbehörde,  welche  eine  Prüfung  und  Stempelung  der  Werkzeuge
  durch  die  Kaiserliche  Normal-Eichungskommission  zu  veranlassen  hat.

Berlin,  den  15.  Juli  1913.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  von  Jonquières.
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        —  693  —

Eichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe.

§  1.
Voraussetzung  für  die  Vornahme  der  Eichung  ist:
1.  Leeas  Schiff  in  seinem  gegenwärtigen  Zustand  noch  nicht  nach  dieser  Eichordnung
geeicht  ist,
oder,  daß  bei  einem  nach  dieser  Eichordnung  geeichten  Schiffe  im  Verlaufe  der
Eichprüfung  sich  eine  Neueichung  als  erforderlich  erweist,
oder,  daß  ein  nach  dieser  Eichordnung  für  das  Schiff  ausgestellter  Eichschein  in
den  im  §  9  bezeichneten  Fällen  öffentlich  ungültig  erklärt  worden  ist;
2.  daß  das  Schiff  mit  der  vollen  Ausrüstung  versehen  ist.

§  2.
Eichverfahren.

Das  Eichverfahren  beginnt  mit  der  Festsetzung  der  Leerlinie,  d.  h.  derjenigen  Linie,  bis  zu
welcher  das  mit  voller  Ausrüstung  und  mit  der  erforderlichen  Mannschaft  belastete  Schiff  in  sonst
unbeladenem  Zustand  eintaucht.

Bei  Dampfschiffen  gehört  zur  vollen  Ausrüstung  die  betriebsmäßige  Füllung  der  Kessel.  Soweit
es  hieran  fehlt,  wird  das  Schiff  mit  entsprechendem  Gewichte  belastet.
Das  Schiff  muß  sich  in  normaler  Schwimmlage  befinden  (vgl.  Ausführungsbestimmung  zu
§  2  unter  2).

Bei  stark  hinterlastigen  Schiffen,  die  beladen  gleichlastig  schwimmen,  ist  außerdem  zu  versuchen,

  sie  vor  der  Eichung  durch  Verschieben  von  Gewichten  in  eine  mehr  gleichlastige  Lage  zu  bringen.

§  3.

Annähernd  in  der  Mitte  und  auf  ½  der  Länge  der  Leerebene  von  vorn  und  hinten  werden
an  jeder  Seite  des  Schiffes  senkrecht  zum  Wasserspiegel  Tiefgangsanzeiger  —  §  11  der  Polizeiordnung
für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe  —  angebracht,  auf  welchen  jedes  zehnte  Zentimeter  und
das  Ende  der  Tiefgangsanzeiger  durch  eine  Marke,  die  weiter  von  zwei  zu  zwei  Zentimeter  durchzusprende
  Eintellung  nach  Vorschrift  der  Ausführungsbestimmung  zu  §  3  unter  5  durch  Farbe,  bezeichnet
  wird.

Der  Tiefgangsanzeiger  erhält  den  Nullpunkt  bei  plattbodigen  Fahrzeugen  in  der  äußeren
Fläche  des  Schiffsbodens  an  der  Anbringungsstelle.  Bei  Kielfahrzeugen  oder  bei  solchen  mit  einem
Boden,  der  von  der  Mitte  nach  den  Seiten  zu  ansteigt,  liegt  der  Nullpunkt  jedes  Tiefgangsanzeigers
im  tiefsten  Punkte  des  Querschnitts,  den  man  sich  durch  das  Schiff  in  der  Anbringungsstelle  des  Tiefgangsanzeigers
  gelegt  denkt,  also  bei  Kielfahrzeugen  ab  Unterkante  Kiel.

Der  mittschiffs  angebrachte  Tiefgangsanzeiger  reicht  bis  zu  der  oberen  Eichebene.  Die  vorn
und  hinten  angebrachten  Tiefgangsanzeiger  reichen  20  cm  höher  hinauf.

Die  obere  Eichebene  ist  die  wagerechte  Ebene,  welche  unter  dem  tiefsten  Punkte  der  Bordoberkante
  dergestalt  durch  den  Schiffskörper  gelegt  wird,  daß  das  Schiff  25  cm  freie  Bordhöhe  behält,
wenn  es  dabei  mehr  als  15  Tonnen  Tragfähigkeit  hat.  Ergibt  sich  bei  25  cm  freier  Bordhöhe  aber
eine  Tragfähigkeit  von  15  Tonnen  oder  weniger,  so  soll  die  freie  Bordhöhe  nur  15  cm  betragen.  Bei
Schiffen  mit  festem  Deck  werden  wasserdicht  aufgesetzte  Scherstöcke  der  Luken  in  die  Bordhöhe  mit  eingerechnet,
  jedoch  darf  die  obere  Eichebene  nicht  höher  liegen  als  das  Schandeck.  Bei  Dampfschiffen
ist  die  freie  Bordhöhe  vom  tiefsten  Punkte  der  am  tiefsten  liegenden  Fensteröffnung  abwärts  zu  messen.

Bei  stark  hinterlastigen  Fahrzeugen,  die  vor  der  Eichung  nicht  in  eine  gleichlastige  Lage  gebracht
  werden  können,  wird  die  obere  Eichebene  in  einem  solchen  Abstand  vom  mittleren  geraden
Teile  des  Bodens  durch  den  Schiffskörper  gelegt,  daß  das  Fahrzeug  bei  gleichlastiger  Beladung

100*
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        —  694  —

möglichst  den  bei  der  Eichung  vorgeschriebenen  Freibord  behält  (vgl.  Ausführungsbestimmung  zu  §  3
unter  6,  Abs.  3).
§  4.
Als  Eichraum  gilt  der  Raum,  welcher
von  der  durch  die  Leerlinie  gehenden  Ebene  (Leerebene),
von  der  oberen  Eichebene  und

von  den  zwischen  diesen  beiden  Ebenen  liegenden  Außenseiten  der  Schiffswandung
begrenzt  wird.
§  5.

Behufs  Feststellung  seiner  Größe  wird  der  Eichraum  in  halber  Höhe  zwischen  der  Leerebene
und  der  oberen  Eichebene  mittels  einer  wagerechten  Ebene  (die  mittlere  Einsenkungsebene)  in  zwei
Eichschichten  geteilt.

§  6.

Der  Raumgehalt  des  Eichraums  und  einer  jeden  von  beiden  Eichschichten  wird  nach  näherer
Vorschrift  der  Ausführungsbestimmungen  in  Kubikmetern  ermittelt.

§  7.
Das  Gewicht  einer  Ladung  beträgt  soviel  Tonnen  (zu  1000  kg),  als  der  damit  zur  Ein—
tauchung  gebrachte  Eichraum  Kubikmeter  enthält.

§  8.

Für  das  geeichte  Schiff  wird  ein  Eichschein  ausgefertigt,  welcher  für  jede  zur  Leerebene  parallele
Eintauchung  des  Schiffskörpers  nach  je  2  cm  des  Tiefganges  von  der  Leerebene  bis  zur  oberen  Eichebene
  das  Ladungsgewicht  in  Tonnen  (zu  1000  kg)  angibt.  Der  Eichschein  muß  ferner  enthalten  die
Tragfähigkeit  bis  zur  oberen  Eichebene  derart  auf  ganze  Tonnen  abgerundet,  daß  angefangene  Tonnen
für  voll  gerechnet  werden.

Vor  Ausfertigung  des  Eichscheins  ist  neben  dem  höchsten  Punkte  jedes  Tiefgangsanzeigers
das  Eichzeichen  anzubringen;  außerdem  ist  das  Schiff  an  denjenigen  Stellen,  an  denen  sich  die  durch
Polizeiordnung  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe  vorgeschriebene  Bezeichnung  (§  6  a.  a.  O.)
befindet,  in  gleicher  Ausführung  der  Buchstaben  und  Ziffern  mit  einer  Inschrift  zu  versehen,  welche
die  nach  Abs.  1  auf  ganze  Tonnen  abgerundete  Tonnenzahl  bis  zur  oberen  Eichebene,  die  Nummer
unter  der  das  Schiff  in  das  Eichverzeichnis  eingetragen  ist,  sowie  das  Eichzeichen  angibt.  "

Das  Eichzeichen  enthält  den  Anfangsbuchstaben  des  Stromes,  zu  dessen  Flußgebiete  die  Eichbehörde
  gehört  und  des  Heimatsstaats  der  Eichbehörde,  sowie  den  Anfangs=  und  Endbuchstaben  des
Ortes,  an  dem  die  Eichbehörde  ihren  Sitz  hat.

§  9.
Eichprüfung.

Geeichte  Schiffe  werden  auf  Antrag  einer  Eichprüfung  unterzogen,  um  festzustellen,  ob  ihr
Zustand  noch  den  Angaben  des  Eichscheins  entspricht.

Eine  Eichprüfung  muß  erfolgen:

1.  spätestens  drei  Monate  nach  Vollendung  jedes  Umbaues,  nach  jeder  größeren  Ausbesserung
  des  Schiffes  sowie  nach  jeder  größeren  Beschädigung  oder  Beseitigung  der
Tiefgangsanzeiger  oder  der  aufgestempelten  Eichzeichen;

2.  ohne  daß  das  Schiff  Veränderungen  erlitten  hat,  bei  Schiffen,  die  zumeist  aus  Holz  erbaut
  sind,  spätestens  fünf  Jahre,  bei  Schiffen,  die  zumeist  aus  Eisen  oder  Stahl  erbaut
sind  (auch  bei  eisernen  Schiffen  mit  hölzernem  Boden),  spätestens  zehn  Jahre  nach  der
Ausfertigung  des  Eichscheins.

Zur  Stellung  des  Antrags  auf  Eichprüfung  ist  außer  dem  Schiffseigentümer  oder  Schiffer
auch  die  Schiffahrtspolizeibehörde  befugt,  wenn  sie  Veränderungen  der  unter  Ziffer  1  erwähnten  Art
festgestellt  hat.  Zum  Zwecke  einer  von  der  Schiffahrtspolizei  beantragten  Eichprüfung  soll  die  Entlöschung
  beladener  Fahrzeuge  während  der  Reise  nicht  verlangt  werden.

Unterbleibt  die  Eichprüfung  in  diesen  Fällen,  so  wird  die  geschehene  Eichung  ungültig.
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        —  695  —

Ungültig  gewordene  Eichscheine  sind  einzuziehen.  Wird  der  ungültige  Eichschein  nicht  zurückgeliefert,
  so  ist  seine  Ungültigkeit  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Kosten  der  Veröffentlichung
werden  vom  Schiffseigentümer  dann  eingezogen,  wenn  ein  neuer  Eichschein  ausgestellt  worden  ist.

Die  Eichscheine  zerschlagener  Fahrzeuge  sind  von  ihrem  letzten  Eigentümer  an  die  Eichbehörde,
die  das  Fahrzeug  zuletzt  eichte  oder  prüfte,  zurückzugeben.

§  10.

Zur  Vornahme  der  Eichprüfung  wird  das  Schiff  in  die  normale  Schwimmlage  (§  2)  gebracht.
  Sodann  wird  zunächst  untersucht,  ob  das  Schiff  seit  der  letzten  Eichung  eine  bauliche  Veränderung
  erfahren  hat,  die  auf  das  Ergebnis  der  Eichung  Einfluß  hat,  und  ob  die  Tiefgangsanzeiger
mach  in  der  Vollständigkeit  vorhanden  sind,  um  die  im  Abs.  3  vorgeschriebene  Untersuchung  auszuführen.


Ergibt  sich  dabei  eine  derartige  bauliche  Veränderung  oder  fehlen  die  Tiefgangsanzeiger  in
solchem  Umfang,  daß  sie  nicht  ergänzt  und  dadurch  für  die  weitere  Prüfung  nicht  wieder  nutzbar  gemacht
  werden  können,  so  wird  das  Schiff  neu  geeicht.

Andernfalls  wird  untersucht,  ob  der  Leertiefgang  des  Schiffes  sich  geändert  hat.

Ist  der  Leertiesgang  gegenüber  den  Angaben  des  Eichscheins  nach  den  Ablesungen  an  den
sechs  Tiefgangsanzeigern  im  Durchschnitt  mehr  als  drei  Zentimeter  größer  oder  kleiner  geworden,
so  wird  der  Nachweis  der  Tragfähigkeit  usw.  im  Eichprotokoll  geändert  und  ein  neuer  Eichschein
ausgefertigt.

Ist  der  durchschnittliche  Leertiefgang  dagegen  nur  um  drei  Zentimeter  oder  weniger  als
drei  Zentimeter  größer  oder  kleiner  geworden  als  der  im  Eichschein  angegebene,  so  wird  die  Anderung
des  Nachweises  der  Tragfähigkeit  nur  auf  besonderen  Antrag  des  Eigentümers  oder  des  Führers  des
Schiffes  ausgeführt  und  ein  neuer  Eichschein  ausgefertigt.

Wird  ein  solcher  Antrag  nicht  gestellt,  so  bleibt  die  geschehene  Eichung  nach  Maßgabe  des  §  9
unter  2  auf  weitere  fünf  oder  zehn  Jahre  gültig.  Das  Ergebnis  der  Prüfung  wird  in  dem  Eichschein
unter  4  vermerkt,  die  neue  Gültigkeitsdauer  unter  I.  4.  eingetragen,  die  Angaben  unter  1.  3.  und  über
die  Gültigkeitsdauer  der  vorausgegangenen  Eichung  oder  Eichprüfung  gestrichen  und  die  Eichprüfung
auf  der  letzten  Seite  7'  oder  8  des  Eichscheins  bescheinigt.

§  11.

Nach  Abschluß  jeder  Eichprüfung  hat  die  Eichbehörde  das  Schiff,  soweit  es  ihr  Eichzeichen
nicht  bereits  trägt,  nach  Vorschrift  des  §  8  unter  Tilgung  älterer  Eichzeichen  zu  stempeln.  Gleichzeitig
  find  die  Inschriften  des  Schiffes  hinsichtlich  des  Eichzeichens  und  nötigenfalls  der  Nummer  und
der  Tonnenzahl  bis  zur  oberen  Eichebene  zu  berichtigen.

§  12.
Eichbehörden.
An  geeigneten  Stellen  werden  Eichbehörden  bestellt.  Sie  haben  diejenigen  Schiffe  zu  eichen
und  zu  prüfen  (§  9),  welche  ihnen  dazu  bereitgestellt  werden.

An  Stelle  besonderer  Eichbehörden  kann  jeder  Uferstaat  mit  deren  Obliegenheiten  andere  Behörden
  betrauen.

§  13.
Über  den  Eichbehörden  werden  Revisionsbehörden  bestellt.
Diesen  liegt  ob:

1.  die  von  den  Eichbehörden  vorgenommenen  Messungen  und  Berechnungen  von  Amts
wegen  durch  Stichproben  oder  auf  Beschwerde  des  Schiffseigners  zu  prüfen  und  nach
Befinden  zu  berichtigen,
2. die  von  den  Eichbehörden  angewendeten  Meßwerkzeuge  von  Zeit  zu  Zeit  zu  prüfen.

§  14.
Die  Eichung  oder  Eichprüfung  eines  Schiffes  ist  von  dem  Eigentümer  oder  dem  Schiffer  bei
derjenigen  Eichbehörde,  welcher  das  Schiff  bereitgestellt  werden  soll,  schriftlich  zu  beantragen.
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        —  696  —

Dem  Antrag  ist
1.  der  etwa  früher  für  das  Schiff  schon  ausgestellte  Eichschein,
2.  die  Angabe  der  für  das  Fahrzeug  erforderlichen  Mannschaftszahl,
3.  ein  Verzeichnis  der  zur  vollen  Ausrüstung  gehörigen  Gegenstände
beizufügen.
Der  Eigentümer  oder  Schiffer  hat  der  Eichbehörde  das  Schiff  unbeladen  vorzuführen  und
dieser  jede  Hilfe  zu  gewähren,  welche  für  die  Durchführung  des  Verfahrens  beansprucht  wird.

§  16.
Die  Gebühren  für  die  Eichung  und  für  die  Ausfertigung  des  Eichscheins  betragen:

1.  Für  die  erste  und  jede  wiederholte  vollständige  Eichung  eines  Schiffes  für  jede  Tonne
Tragfähigkeit  5  Pfennig.

Der  Mindestbetrag  der  Gebühren  beträgt  2  Mark.

Von  der  Eichbehörde  werden  die  Eichnägel  und  die  Niete  zur  Bezeichnung  der
oberen  Enden  der  Tiefgangsanzeiger  ohne  weiteren  Entgelt  geliefert  und  angebracht.
Das  Anmalen  der  Tiefgangsanzeiger  (§  3)  und  der  Inschrift  (§  8)  liegt  dem  Antragsteller
  ob  oder  erfolgt  auf  seine  Kosten.

2.  Für  eine  nicht  zur  Neueichung,  sondern  nur  zur  Anderung  des  Eichprotokolls  und  zur
Erneuerung  des  Eichscheins  führende  Eichprüfung  die  Hälfte  der  Sätze  unter  1.

3.  Für  eine  weder  zur  Neueichung  noch  zur  Anderung  des  Eichprotokolls  und  zur  Erneuerung
  des  Eichscheins  führende  Eichprüfung  2  Mark.

4.  Für  die  Ausfertigung  von  Duplikateichscheinen  sind  lediglich  die  entstandenen  Selbstkosten
  (Schreibgebühren  und  dergleichen)  zu  erheben.

5.  Wird  die  Eichung  oder  Eichprüfung  auf  Antrag  nicht  am  Sitze  der  Eichbehörde,  sondern
anderswo  vorgenommen,  so  hat  der  Antragsteller  nicht  nur  einen  für  die  Eichung
geeigneten  Platz  zur  Verfügung  zu  stellen,  sondern  außer  den  tarifmäßigen  Gebühren
auch  noch  die  der  Eichbehörde  erwachsenden  baren  Auslagen  zu  zahlen.

6.  Bis  die  vorstehend  genannten  Gebühren  und  Kosten  entrichtet  sind  oder  Sicherheit  für
die  Zahlung  geleistet  ist,  kann  die  Aushändigung  des  Eichscheins  verweigert  werden.

§  16.
Abergangs-  und  Schlußbestimmungen.
Die  nach  der  Eichordnung  von  1899  ausgestellten  Eichscheine  sind  bei  der  nächsten  Eichprüfung

durch  neue  zu  ersetzen,  die  der  geänderten  Bestimmung  über  die  Anbringung  der  Tiefgangsanzeiger
Rechnung  tragen.  Dabei  sind  die  früheren  Ergebnisse  nach  Möglichkeit  zu  benutzen.

§  17.
Diese  Eichordnung,  welche  auf  Grund  einer  Vereinbarung  der  Regierungen  im  Deutschen

Reiche  und  in  OÖsterreich  gleichlautend  erlassen  wird,  tritt  an  Stelle  der  Eichordnung  vom  30.  Juni
1899  am  1.  Oktober  1913  in  Kraft.
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        —  697  —

Ansfühtungsbestimmungen  zur  Eichung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe.

Zu  §  2.

1.  Eichungen  und  Eichprüfungen  finden  in  der  Regel  am  Sitze  der  Schiffseichbehörde  statt.

Die  Behörde  kann  auf  Wunsch  das  in  Antrag  gebrachte  Verfahren  auch  außerhalb  ihres
Amtssitzes  vornehmen.  In  solchen  Fällen  hat  der  Antragsteller  einen  nach  dem  Urteil  der  Behörde
für  das  Verfahren  geeigneten  Platz  zur  Verfügung  zu  stellen  und  die  Kosten  zu  tragen.

2.  Nachdem  die  Masten  und  beweglichen  Schornsteine  des  Schiffes  niedergelegt  sind,  wird
dasselbe  an  einer  vor  Wind,  Strömung  und  Wellenschlag  geschützten  Stelle  festgelegt  und  nötigenfalls
durch  Verschieben  von  Ausrüstungsgegenständen  in  die  normale  Schwimmlage  gebracht.  Die  Schwimmlage
  ist  eine  normale,  wenn  die  Symmetrieebene  des  Schiffes  senkrecht  zum  Wasserspiegel  steht.  Bei
genau  symmetrisch  gebauten  Fahrzeugen  müssen  daher  in  der  normalen  Schwimmlage  alle  Stellen  der
Oberkante  beider  Borde,  die  sich  rechtwinklig  gegenüberliegen,  gleich  hoch  über  Wasser  und  alle  entsprechenden
  Stellen  des  Bodens  gleich  tief  unter  Wasser  liegen.  Weil  die  Fahrzeuge  aber  selten  genau
symmetrisch  gebaut  sind,  wird  man  sich  darauf  beschränken  müssen,  das  Fahrzeug  in  eine  Schwimmlage
zu  bringen,  bei  der  die  angeführte  Übereinstimmung  überwiegend  vorhanden  ist.  Unter  dem  Schiffsboden
  muß  eine  Wassertiefe  von  überall  mindestens  0O#  m  vorhanden  sein.  Das  Schiff  muß,  ohne
irgendwo  aufzuliegen  oder  das  Ufer  zu  berühren,  frei  und  ruhig  schwimmen  und  mit  einem  Boote
ungehindert  umfahren  werden  können.

3.  Die  Höhe  des  Bodenwassers  im  Schiffsraum  darf  an  der  tiefsten  Stelle  bei  hölzernen
Schiffen  nicht  mehr  als  5  cm,  bei  hölzernen  Schiffen  mit  eisernen  Spanten  und  bei  eisernen  Schiffen
mit  Holzboden  nicht  mehr  als  3  cm  betragen;  eiserne  Schiffe  müssen  im  allgemeinen  frei  von  Bodenwasser
  sein,  etwa  vorhandenes  Bodenwasser  ist  soweit  als  möglich  zu  entfernen.

4.  Der  zur  Kesselheizung  erforderliche  Kohlenvorrat  sowie  Ballast  jeder  Art,  sobald  letzterer
aus  dem  Schiffe  ohne  bauliche  Anderungen  entfernt  werden  kann,  gehört  nicht  zur  Ausrüstung  im
Sinne  dieses  Paragraphen.

Zu  §  3.

1.  Für  die  Ermittelung  der  Nullpunkte  der  Tiefgangsanzeiger  wird  der  eine  Schenkel  des
Tiefenmaßes  (zu  §  6  A.  1.V),  nachdem  die  beiden  Schenkel  nach  dem  großen  Winkelmaße  (zu  §  6  A.  1.  VI)
rechtwinklig  zueinander  eingestellt  sind,  festanliegend  an  der  Stelle  unter  den  Schiffsboden  geschoben,
an  der  der  Tiefgangsanzeiger  angebracht  werden  soll.  Nachdem  der  andere  Schenkel  nach  dem  Lote
oder  der  Wasserwage  in  senkrechte  Stellung  gebracht  ist,  zeigt  auf  seiner  Maßeinteilung  der  Wasserspiegel
  den  Tiefgang  des  Schiffes  an  der  untersuchten  Stelle  an.  Die  ermittelten  Maße  sind  die  Leertiefen,
  d.  h.  die  Abstände  der  Nullpunkte  der  Tiefgangsanzeiger  vom  Wasserspiegel.  Von  diesen  Nullpunkten
  ab  werden  über  dem  Wasserspiegel  Tiefgangsanzeiger  mittels  des  Tiefgangsteilers  (zu  §  6  A.  I.  VIII)
auf  die  Bordwände  übertragen.

2.  Bei  Schiffen,  an  denen  der  Tiefgangsteiler  mit  Markierstift  wegen  starker  Neigung  der
Schiffswand  nicht  anzuwenden  ist,  wird  die  Einteilung  der  Tiefgangsanzeiger  vom  Wasserspiegel  aufwärts
  mittels  eines  senkrecht  gehaltenen  Meterstocks  bestimmt.

3.  Die  Dezimetermarken  der  Tiefgangsanzeiger  werden  bei  hölzernen  Schiffen  durch  Eichnägel
(schmiedeeiserne  Nägel  von  mindestens  2  cm  Schaftlänge  mit  kegelförmigem  Kopfe  von  1,  cem  Durchmesser),
  bei  eisernen  Schiffen  sowie  bei  Schiffen  mit  eisernen  Borden  durch  Körnerschläge,  deren  Mittelpunkte
  die  Teilung  bilden,  bezeichnet.

Die  Enden  der  Tiefgangsanzeiger  werden  bei  hölzernen  Schiffen  und  bei  eisernen  Schiffen,
bei  denen  das  Ende  eines  Tiefgangsanzeigers  auf  einen  Konstruktionsteil  aus  Holz  trifft,  durch  einen
eingebrannten  Strich  von  10  cm  Länge,  etwa  3  mm  Breite  und  etwa  5  mm  Tiefe  bezeichnet,  der  mit
der  Grundfarbe  des  Tiefgangsanzeigers  ausgemalt  wird.  Der  Strich  wird  außerhalb  des  Tiefgangsanzeigers,
  aber  sich  unmittelbar  an  ihn  anschließend,  eingebrannt  (vgl.  Fig.  1).  Bei  eisernen  Schiffen
wird  das  obere  Ende  der  Tiefgangsanzeiger  durch  den  Kopf  eines  durch  die  Schiffswand  geführten
Nietes  bezeichnet.  Der  äußere  Kopf  des  Nietes  hat  einen  Durchmesser  von  mindestens  15  mm  und
einen  keilförmigen  Ausschnitt,  der  mit  dem  Ende  der  Tiefgangsanzeiger  zusammenfallen  muß.  Wo  es
        <pb n="722" />
        —  698  —

nicht  angängig  ist,  diese  Marke  anzubringen,  kann  das  obere  Ende  der  Tiefgangsanzeiger  durch  4  Körner—
schläge  in  je  4  cm  Entfernung  voneinander,  die  durch  Aufbohren  mit  einem  konischen  Bohrer  bis  auf
8  mm  Durchmesser  und  entsprechender  Tiefe  erweitert  werden,  bezeichnet  werden.  Die  Bohrungen
werden  außerhalb  des  Tiefgangsanzeigers,  aber  sich  unmittelbar  an  den  Tiefgangsanzeiger  anschließend,
angebracht  und  mit  der  Grundfarbe  des  Tiefgangsanzeigers  ausgemalt.  Die  Mittelpunkte  der  Bohrungen
sollen  mit  dem  Ende  des  Tiefgangsanzeigers  zusammenfallen  (vgl.  Fig.  1).

4.  Zur  leichteren  Unterscheidung  werden  die  vollen  Meter  durch  drei,  die  halben  Meter  durch
zwei,  die  zehntel  Meter  durch  je  einen  Eichnagel  oder  Körnerschlag  bezeichnet.  Eichnägel  und  Körnerschläge
  sind  auf  5  cm  Entfernung  von  Mitte  zu  Mitte  wagerecht  nebeneinander  anzuordnen.

5.  Das  Anmalen  der  Tiefgangsanzeiger  erfolgt  nach  den  Mustern  in  Figur  1;  auch  ist  das
Anbringen  der  Eichzeichen  in  der  aus  Figur  1  ersichtlichen  Weise  auszuführen.

Figur  1
Tiefgangsanzeiger  für  Fahrzeuge  mit  eisernen  Bordwänden.

S.

 

IL
.
PBn.

Anstrich des Fahrzeugs   
hell,  
Untergrund  der
-Tiefganganzeigei
ger  Schwarz.

 

 

Anstrich  des  Fahrzeugs.
dunkel,  Untergrund  der
Tiefgangsanzeiger weiß.
        <pb n="723" />
        —  699  —

6.  Als  Bordoberkante  ist  bei  offenen  Fahrzeugen,  dazu  gehören  auch  die  mit  abnehmbarer
Bedachung,  der  obere  Verlauf  jenes  obersten  Planken=  oder  Plattenganges  anzusehen,  der  noch  durch
Spanten  gestützt  und  an  ihnen  fest  angebracht  ist.  Sind  die  Spantenköpfe  durch  ein  Schandeck  aus
Holz  oder  durch  eine  Stringerplatte  usw.  abgedeckt,  so  wird  als  Bordoberkante  die  Oberkante  des
hölzernen  Schandecks  oder  die  Oberfläche  der  Stringerplatte  angesehen  (vgl.  die  Figuren  2  bis  6).

Vordoberkante  
—

P

Bordoberkante

  

Bordoberkante  Stringer

Außenhaut  Spunt

—

2  Spunt

 

 

 

  

Als  Schiffe  mit  festem  Deck  im  Sinne  des  §  3  Abs.  4  Satz  3  der  Eichordnung  sind  alle
Fahrzeuge  anzusehen,  die  wasserdicht  aufgesetzte  Lukenscherstöcke  haben,  wie  z.  B.  Kastenschuten,
Leichter  usw.  Bei  solchen  Fahrzeugen  soll  aber  auch  auf  Antrag  des  Schiffseigners  die  freie  Bordhöhe
  von  der  tiefsten  Stelle  der  Oberkante  des  Decks  an  der  Seite  abgesetzt  werden,  wenn  der  zur
Unterbringung  von  Gütern  verfügbare  Raum  zur  Hälfte  oder  weniger  als  zur  Hälfte  mit  einer  festen
Decke  versehen  ist.

Der  Abstand  der  oberen  Eichebene  vom  Boden  (Ladetiefe)  bei  stark  steuerlastigen  Fahrzeugen
(vgl.  §  3  Abs.  5)  wird  bestimmt,  indem  mit  dem  Tiefenmaße  die  kleinste  Entfernung  (a  +  h  Fig.  7)

   
     



7
„  «  -  .  .  –
„  s  -  -  «-·,-,-«-.,
  ,7Ekclr»nn«-7I-,--
  —  „  m7  5½.  „  «
---"  ,-  ,---  *“  -".-  -  –  "
.!14JôGG  –  114·“—  .-zwischen

  Bordoberkante  und  Boden,  soweit  letzterer  aus  der  Geraden  nicht  nach  vorn  und  hinten  ansteigt,
  ermittelt  und  davon  die  vorgeschriebene  freie  Bordhöhe  (a)  abgezogen  wird.  Der  verbleibende
Abstand  b  (die  Ladetiefe)  wird  an  der  Stelle,  an  der  der  mittelste  Tiefgangsanzeiger  angebracht
wird,  mit  dem  Tiefenmaß  abgesetzt.  Durch  den  Endpunkt  dieses  Abstandes  und  parallel  zum  Wasserspiegel
  wird  die  obere  Eichebene  gelegt  (Fig.  7).  Die  vorderen  und  hinteren  Tiefgangsanzeiger  werden
nicht  20  cm  über  diese  obere  Eichebene,  sondern  nach  Bedarf  darüber  hinausgeführt.  Bei  den  Erkennungsmaßen
  ist  anzugeben,  wie  hoch  die  Tiefgangsanzeiger  geführt  sind.

7.  Nach  Anbringung  und  Bezeichnung  der  Tiefgangsanzeiger  wird  bei  jedem  von  ihnen  die
Entfernung  zwischen  der  obersten  Marke  und  der  senkrecht  darüber  liegenden  Bordkante  ermittelt.
Außerdem  wird  die  „größte  Länge  über  alles  (Steuerruder  nicht  inbegriffen)"  und  die  „größte  Breite
einschließlich  der  Scheuerleisten“  ermittelt.  Die  gefundenen  Maße  werden  in  das  Eichprotokoll  und
in  den  Eichschein  als  „Erkennungsmaße“  eingetragen.

101
        <pb n="724" />
        —  700  —

Zu  §  6.
A.  Meßgeräte.
1.  Bei  der  Vermessung  des  Eichraums  sind  anzuwenden:

I.  Zwei  Dreimeterstöcke  mit  festem  Messingschuh  an  jedem  Ende  und  einer  Nut  von  1  cm
Breite  und  0,5  cm  Tiefe  in  der  Mitte  der  Vorderseite  auf  der  ganzen  Länge.

II.  Ein  Zweimeterstock,  ·,  ·  
III.  Ein  Einmeterstock,  wie  die  unter  Nr.  1  bezeichneten  Stöcke  eingerichtet.

IV.  Ein  Meßband  von  Stahl,  13  bis  20  mm  breit  und  20  m  lang,  zum  Aufrollen  um
einen  Zylinder  eingerichtet  und  an  einem  Ende  mit  einem  kleinen  Messingringe  derart
versehen,  daß  der  Anfangspunkt  der  Längenmaßteilung  an  der  Außenkante  des
Ringes  liegt.

V.  Ein  Tiefenmaß,  bestehend  aus  zwei  Schenkeln  von  geeigneter  Länge.  Auf  beiden  Seiten
des  einen  Schenkels  ist  eine  Zentimeterteilung  derart  angebracht,  daß  ihr  Nullpunkt  mit
der  inneren  Spitze  des  rechten  Winkels  des  Tiefenmaßes  zusammenfällt.

I.  Ein  Satz  Winkelmaße,  bestehend  aus:

einem  großen  Winkelmaße  mit  Schenkeln  von  1,,  und  1  m  Länge,
einem  mittleren  Winkelmaße  mit  Schenkeln  von  je  1  m  Länge,
einem  kleinen  Winkelmaße  mit  Schenkeln  von  je  0,5  m  Länge.

VII.  Eine  Leine  von  20  mm  Umfang  und  genügender  Länge.
VIII.  Ein  Teiler  für  die  Tiefgangsanzeiger  zum  Absetzen  der  Marken.

IX.  Zwei  Leinen  von  6  bis  7  mm  Umfang  und  6  m  Länge  mit  Loten  von  1  kg  Schwere
und  Vorrichtung  zum  Aufrollen.
X.  Eine  Wasserwage.
XI.  Eichstempel  (§  8),  und  zwar:
a)  Brennstempel  für  hölzerne  Schiffe;
b)  Schlagstempel  aus  Gußstahl  für  eiserne  Schiffe.
XII.  Ein  Körner  von  zylindrischer  Form.
XIII.  Eine  Handbohrmaschine  mit  Bohrern  von  geeigneter  Größe.
XIV.  Ein  Brenneisen  zum  Einbrennen  einer  Marke  in  Holz  zur  Bezeichnung  der  Enden  der
Tiefgangsanzeiger.
XV.  Drei  Hämmer  mit  ebener  Bahn  von  0,5  und  0),75  und  1,65  kg  Gewicht.
XVI.  Ein  stählernes  Metermaß  von  1  m  Länge  mit  Anschlag  zum  Prüfen  der  Längenmaße.
XVII.  Ein  Kohlenkorb  aus  Eisenstäben  zum  Heißmachen  der  Brenneisen.

2.  Jede  Eichbehörde  muß  mindestens  mit  einem  Satze  der  unter  1  bezeichneten  Geräte
versehen  sein.

3.  Die  Revisionsbehörden  haben  in  geeigneten  Zeitabschnitten,  mindestens  aber  alle  fün
Jahre,  die  Meterstöcke,  das  Tiefenmaß  und  den  Tiefgangsteiler  (Nr.  I  bis  III,  V,  VIII)  mittels  des
stählernen  Metermaßes  (Nr.  XVI),  das  Tiefenmaß  (Nr.  V)  mittels  der  Winkelmaße  (Nr.  VI)  sowie
das  Meßband  (Nr.  IV)  mittels  der  Meterstöcke  zu  prüfen.

Die  Prüfung  der  Meterstöcke  mittels  des  stählernen  Metermaßes  geschieht  wie  folgt:  Bei  den
Dreimeterstöcken  legt  man  erst  das  eine,  sodann  das  andere  Ende  gegen  den  Anschlag  des  Metermaßes
  und  liest  den  Abstand  der  nächsten  Meterstriche  von  dem  Ende  des  Metermaßes  in  Millimetern
ab.  Hierauf  vergleicht  man  die  Länge  des  mittleren  Meterintervalls  mit  der  Länge  des  Metermaßes
indem  man  das  Intervall  an  diejenige  Seite  des  mit  durchgehenden  Teilstrichen  versehenen  stählernen
Metermaßes  legt,  an  welcher  kein  Anschlag  vorhanden  ist.  Die  Summe  der  Fehler  der  drei  Meterintervalle
  gibt  den  Gesamtfehler  des  Meterstocks.

Die  Prüfung  der  Zwei=  und  Einmeterstöcke  sowie  des  Tiefgangsteilers  (Nr.  VIII)  erfolgt  unter
sinngemäßer  Anwendung  vorstehender  Bestimmungen.
        <pb n="725" />
        —  101  —

Die  Prüfung  des  Meßbandes  erfolgt  derartig,  daß  man  dasselbe  ausrollt  und  unausgespannt
auf  eine  ebene  Unterlage  (Brett,  Fußboden)  hinlegt.  Alsdann  schiebt  man  die  beiden  Dreimeter-  und
den  Zweimeterstock  aneinander,  bringt  sie  neben  das  Meßband  und  bestimmt  mit  Berücksichtigung  der
etwaigen  innerhalb  der  Fehlergrenze  sich  haltenden  Fehler  der  Meterstöcke,  ob  die  für  das  Meßband
festgesetzte  Fehlergrenze  eingehalten  ist.

4.  Bei  den  unter  1.  Nr.  I  bis  IV  aufgeführten  Meßgeräten  dürfen  die  folgenden  Abweichungen
von  der  Richtigkeit  geduldet  werden:

bei  Nr.  I  größte  zulässige  Abweichung  der  Gesamtlänge  3  mm,
„  „  II  "  "  "  "  "  2  „

"  -  III  "  "  ".  -  "  2  "
"   "    IV.  für  je  10  m  Länge  1  cm.
Zeigen  die  Meßgeräte  größere  als  die  hiernach  zulässigen  Abweichungen,  so  müssen  sie  so  lange
außer  Gebrauch  gesetzt  werden,  bis  sie  eine  Richtigstellung  erfahren  haben.

B.  Aufnahme  der  Maße.

1.  Über  das  Eichverfahren  wird  nach  dem  anliegenden  Muster  ein  Protokoll  aufgenommen,  Anlage
in  welches  alle  zur  Eichung  gehörigen  Maße  eingetragen  und  in  welchem  alle  dazu  gehörigen  Rech.
nungen  und  Nebenrechnungen  ausgeführt  werden.

2.  Alle  Maße  werden  auf  Zentimeter  abgerundet;  Bruchteile  der  Zentimeter  werden,  soweit
sie  0,5  oder  mehr  betragen,  als  ein  ganzes  Zentimeter  gerechnet,  kleinere  Bruchteile  aber  unberück.
sichtigt  gelassen.

Die  Maße  sind  derart  in  das  über  das  Eichverfahren  aufzunehmende  Protokoll  einzutragen,
daß  die  zu  den  ganzen  Metern  hinzukommenden  Zentimeter  als  Dezimalstellen  hinter  die  Meterzahlen
gesetzt  werden  (z.  B.  3,82  m,  0,25  m  usw.).

3.  Behufs  Aufnahme  der  Maße  wird  der  Eichraum  mittels  zweier  senkrecht  durch  die  beiden
Enden  der  Leerebene  und  rechtwinklig  zur  Längenachse  des  Schiffes  gelegter  Querschnitte  in  drei  Abteilungen
  geteilt.  Die  Einsenkungsebenen  jeder  derselben  werden  für  sich  vermessen.

4.  Vermessung  der  Einsenkungsebenen  der  mittleren  Abteilung  des  Eichraums:

a)  Die  Länge  dieser  Abteilung  wird  zwischen  den  sie  begrenzenden  beiden  Querschnitten
parallel  zur  Längenachse  des  Schiffes  ermittelt.  Die  Messung  erfolgt  bei  vorhandenem
glatten  Deck  unmittelbar  auf  diesem,  bei  anderer  Deckform  und  bei  ungedeckten  Fahrzeugen
  an  der  zu  dem  Behufe  zwischen  den  beiden  höchstgelegenen  festen  Endpunkten
des  Schiffes  gespannten  Leine  (A.  1.  VII)  mittels  der  Meterstöcke.

b)  Die  gefundene  Länge  wird  in  eine  gerade  Anzahl  gleicher  Teile  geteilt,  deren  Länge  bei
einer  Länge  der  Abteilung  bis  zu  20  m  über  3  m,  bei  einer  Länge  der  Abteilung  von
20  m  und  mehr  über  5  m  nicht  hinausgehen  darf.  Die  Anzahl  der  Teile  soll  nicht
größer  sein,  als  zur  Durchführung  dieser  Vorschrift  erforderlich  ist.

Nachdem  mittels  eines  Meterstocks  oder  des  Meßbandes  die  einzelnen  Teilpunkte
abgesetzt  sind,  wird  ihre  Lage  am  Schiffe  rechtwinklig  zur  Längsschiffsebene  auf  die
beiden  Bordwände  übertragen.

T)  Demnächst  wird  der  Ort  jedes  Teilpunkts  auf  die  darunter  durch  Kreidestriche  bemerkbar
gemachten,  drei  zu  vermessenden  Einsenkungsebenen  übertragen.

Mittels  einer  an  jedem  Teilpunkt  querschiffs  über  das  Fahrzeug  gelegten  und  auf
der  einen  Seite  darüber  hinausragenden  Latte,  oder,  wenn  das  infolge  der  Einrichtung
des  Fahrzeugs  umständlich  sein  sollte,  mittels  eines  Bandmaßes  wird  in  einer  sich  dazu
igneheen  Höhe  die  ganze,  von  Bord  zu  Bord  sich  erstreckende  Breite  des  Fahrzeugs
gemessen.

Demnächst  wird  mittels  eines  am  überragenden  Teile  der  Latte  oder  eines  ent—
sprechend  festgehaltenen  Auslegers  frei  herabhängenden  Lotes  für  jeden  Teilpunkt  der
Länge  des  Fahrzeugs,  auf  einer  seiner  Seiten  der  Unterschied  der  soeben  gemessenen
Bordbreite  und  der  Breite  an  jeder  der  drei  Einsenkungsebenen  bestimmt.  Unter  Verdoppelung
  dieses  Unterschieds  findet  man  je  nach  der  Form  des  Schiffes  durch  Addition

101  *
        <pb n="726" />
        —  702  —

oder  Subtraktion  für  jeden  Teilpunkt  der  Länge  die  gesuchten  Breiten  zwischen  den
äußeren  Bordwänden  in  jeder  der  zu  messenden  drei  Einsenkungsebenen.

d)  Wenn  die  Schiffswand  (wie  bei  klinkergebauten  Schiffen)  Absätze  bildet,  so  wird  jeder
Abstand  der  Lotleine  von  der  Bordwand,  welcher  in  die  Nähe  eines  solchen  Absatzes
fällt,  sowohl  oberhalb  wie  unterhalb  desselben  gemessen  und  das  arithmetische  Mittel
zwischen  beiden  Maßen  als  der  wahre  Abstand  angenommen.

5.  Sind  hiernach  die  einzelnen  Breiten  der  die  Eichschichten  nach  oben  und  nach  unten
begrenzenden  Ebenen  für  die  mittlere  Abteilung  festgestellt,  so  werden  die  Abstände  des  Vorder-  und
Hinterschiffs  von  dem  vorderen  beziehungsweise  hinteren  Querschnitt  ermittelt.  Zu  diesem  Zwecke  wird
das  Lot  in  der  Längenachse  des  Schiffes  sowohl  in  dem  vordersten  wie  dem  hintersten  festen  Punkte
des  Schiffskörpers,  oder  wenn  erforderlich  an  einem  Ausleger  frei  spielend  aufgehängt  und  bei  der
Aufnahme  der  Abstände  der  Lotleine  in  den  einzelnen  Einsenkungsebenen  ebenso  verfahren,  wie  oben
für  die  Aufnahme  der  Abstände  von  den  Seitenwänden  des  Schiffes  angegeben  ist.

Bei  Schiffen  mit  Steven  sind  außerdem  die  Querbreiten  der  letzteren  in  der  Leerebene,  der
mittleren  Einsenkungsebene  und  der  oberen  Eichebene  zu  messen.  Bei  Fahrzeugen,  welche  vorn  oder
hinten  nicht  durch  einen  Steven  abgeschlossen  sind,  müssen  die  entsprechenden  Querbreiten  der  an
Stelle  der  Steven  vorhandenen  vorderen  und  hinteren  Schiffsteile  ermittelt  werden.  Ferner  wird,
wenn  die  Schiffsform  es  erfordert,  für  die  obere  Eichebene  und  die  mittlere  Einsenkungsebene  noch
eine  Zwischenbreite  auf  halber  Länge  dieser  Ebenen  im  vorderen  und  hinteren  Eichraum  gemessen.

6.  Wird  die  Aufnahme  einzelner  Breiten  durch  vorspringende  Teile,  wie  Schaufelräder  usw.,
an  der  Aufnahmestelle  verhindert,  so  darf  die  Breitenmessung  ausnahmsweise  an  einer  anderen,  der
vorgeschriebenen  möglichst  naheliegenden  Stelle  vorgenommen  werden.  In  solchen  Fällen  muß  jedoch
stets  eine  Berichtigung  der  aufgenommenen  Maße,  der  Form  des  Schiffes  entsprechend,  erfolgen.

C.  Berechnung  des  Flächeninhalts  der  einzelnen  die  Eichschichten  begrenzenden  Ebenen.

1.  Die  Berechnungen  sind  in  demselben  Protokoll  auszuführen,  in  welchem  die  Maße  verzeichnet
  sind  (B.  1).

2.  Jedes  Protokoll  ist  nach  Beendigung  aller  darin  vorzunehmenden  Berechnungen  und  Aufzeichnungen
  von  der  Eichbehörde  zu  unterzeichnen.

3.  Alle  Rechnungen  sind  mit  3  Dezimalstellen  durchzuführen,  und  zwar  ist  die  dritte  Dezimal.
stelle  um  1  zu  erhöhen,  wenn  die  darauf  folgende  vierte  Stelle  5  oder  mehr  beträgt.

4.  Die  Berechnung  der  einzelnen  Einsenkungsebenen  erfolgt  in  nachstehender  Weise:

Bei  der  Leerebene  werden  die  gemessenen  Breiten  vom  Vorderteile  des  Schiffes  anfangend
fortlaufend  mit  1,  2,  3,  4,  5  usw.  bezeichnet  und  der  Reihe  nach  mit  1,  4,  2,  4,  „:  4  4,  1
multipliziert.  Die  Summe  dieser  Produkte  multipliziert  mit  dem  dritten  Teile  des  gemeinsamen
Abstandes  der  Längenteilpunkte  voneinander  ergibt  den  Flächeninhalt  der  Leerebene  in  Quadratmetern.

Die  Flächeninhalte  der  übrigen  Einsenkungsebenen  setzen  sich  aus  dem  Inhalt  ihrer  in  den
drei  Abteilungen  des  Eichraums  befindlichen  Teile  zusammen.  Die  Ermittelung  des  Inhalts  der  in
der  mittleren  Eichraumabteilung  befindlichen  Teile  jeder  dieser  Ebenen  erfolgt  in  der  für  die  Leerebene
vorgeschriebenen  Weise,  während  die  beiden  anderen  Teile  je  nach  ihrer  Form  als  Dreiecke,  Trapeze
oder  von  krummen  Linien  begrenzte  Flächenstücke  berechnet  werden.  Im  letzteren  Falle  werden  die
drei  Breiten  (s.  oben  B.  5  Abs.  2)  mit  1,  4,  1  multipliziert,  die  Produkte  addiert  und  sodann  wird
durch  Multiplikation  dieser  Summe  mit  dem  dritten  Teile  des  Abstandes  dieser  Breiten  voneinander
der  Flächeninhalt  gefunden.  Im  Falle  eines  Dreiecks  oder  Trapezes  wird  die  Summe  der  zwei
Breiten  mit  der  Hälfte  des  Abstandes  dieser  Breiten  multipliziert.  Die  Summe  der  Inhalte  der  drei
Teile  einer  Einsenkungsebene  ist  der  Flächeninhalt  der  letzteren.

D.  Berechnung  des  Eichraums.

1.  Die  Berechnung  des  Inhalts  des  ganzen  Eichraums  erfolgt  demnächst  in  der  Weise,  daß
der  ganze  Flächeninhalt  der  Leerebene  mit  1,  der  der  mittleren  Einsenkungsebene  mit  4,  der  der
oberen  Eichebene  mit  1  multipliziert  und  die  Summe  dieser  Produkte  mit  ½  des  gemeinsamen  Abstandes
  der  genannten  drei  Einsenkungsebenen  voneinander  mutltipliziert  wird.
        <pb n="727" />
        —  703  —

  Das  Ergebnis  dieser  Rechnung  ist  der  Inhalt  des  ganzen  Eichraums  in  Kubikmetern  oder
Tonnen.

2.  Der  Inhalt  der  oberen,  zwischen  der  mittleren  Einsenkungs-  und  der  oberen  Eichebene
befindlichen  Eichschicht  wird  gefunden,  indem  man  die  halbe  Summe  des  ganzen  Flächeninhalts  jeder
dieser  beiden  Haupteinsenkungsebenen  mit  ihrem  Abstand  voneinander  multipliziert.

3.  Den  Inhalt  der  unteren,  zwischen  der  Leer-  und  der  mittleren  Einsenkungsebene  befindlichen
    Eichschicht  erhält  man,  indem  man  vom  Inhalt  des  ganzen  Eichraums  den  der  oberen  Eichschicht
subtrahiert.  „

Zu  §  8  Abs.  1.

1.  Zur  Feststellung  der  Belastung,  welche  jeder  im  §  8  der  Eichordnung  vorgesehenen  Eintauchung
  des  Eichraums  entspricht,  wird  der  Raumgehalt  einer  jeden  Eichschicht  durch  die  halbe  Anzahl
der  Zentimeter  ihrer  Höhe  geteilt.  Der  Quotient  gilt  als  die  Belastung  für  je  2  cm  der  Eintauchung.
Im  Eichschein  ist  diese  Belastung  bis  zur  oberen  Eichebene  tabellarisch  nachzuweisen.

2.  Wenn  die  Eintauchung  eines  Schiffes  nicht  mit  einer  Marke  des  Tiefgangsanzeigers
zusammenfällt,  sondern  zwischen  zwei  Marken  liegt,  so  ist  sie  bis  auf  2  cm  genau  festzustellen,  wobei
Maße  unter  1  cm  unberücksichtigt  bleiben,  größere  aber  als  zwei  volle  Zentimeter  angenommen  werden.

3.  Ist  die  Eintauchung  eines  Schiffes  nicht  an  sämtlichen  sechs  Tiefgangsanzeigern  gleich,  so
wird  die  Summe  der  Angaben  von  allen  sechs  Anzeigern  durch  sechs  geteilt.  Die  gefundene  Zahl  gilt
dann  als  Eintauchung  des  Schiffes.

Zu  §  8  Abs.  2  und  3.
1.  Das  Eichzeichen  wird  bei  hölzernen  Schiffen  mit  dem  Brennstempel  eingebrannt,  bei  eisernen
Schiffen  sowie  bei  Schiffen  mit  eisernen  Borden  mit  einem  der  Schlagstempel  eingeschlagen.
2.  Die  Buchstaben  und  Ziffern  der  Eichzeichen  müssen  in  großer  lateinischer  Schrift  1  cm
hoch  nach  dem  folgenden  Muster  angeordnet  sein:

 

3.  Die  Inschrift  am  Schiffe  ist  neben  oder  unter  dem  Namen  des  Schiffes  oder  dem  Namen
und  Geschäftssitz  des  Eigentümers  nach  folgendem  Muster

E.
P.  Mg.

in  deutlich  lesbarer  Schrift  von  mindestens  15  cm  Höhe  der  kleinsten  Buchstaben  und  Ziffern,  deren
Grundstrichbreite  nicht  unter  ein  Fünftel  der  Höhe  betragen  soll,  mit  haltbarer  Farbe  hell  auf  dunkel
oder  dunkel  auf  hell  gemaltem  Grunde  des  Schildes  anzubringen.

4.  Der  Eichschein  wird  nach  dem  angeschlossenen  Muster  ausgefertigt  und  wie  jeder  spätere  Anlage  1
Vermerk  darin  von  der  Eichbehörde  unterzeichnet.

 

320  t
Nr.  322

 

 

Zu  §  9.
Die  Ungültigkeitserklärung  wird  von  der  sie  aussprechenden  Eichbehörde  durch  das  von  der
Revisionsbehörde  bestimmte  öffentliche  Blatt  bekannt  gemacht.  Die  Eichbehörden  haben  von  dieser
Ungültigkeitserklärung  Kenntnis  zu  nehmen.
        <pb n="728" />
        —  704  —

Zu  §  10.

Wird  die  Eichprüfung  eines  Fahrzeugs  von  einer  Eichbehörde  ausgeführt,  welche  die  Eichung
oder  die  letzte  Eichprüfung  nicht  ausgeführt  hatte,  so  sind  die  Akten  des  Fahrzeugs  von  der  Behörde
zu  erbitten,  bei  welcher  das  letzte  Verfahren  vor  sich  gegangen  ist.  Die  Akten  bleiben  bis  zur  nächsten
Eichung  oder  Eichprüfung  im  Besitze  derjenigen  Behörde,  bei  welcher  die  letzte  Eichung  oder  die  letzte
Eichprüfung  erfolgt  ist.

Zu  §  12.
Die  Eichbehörden  haben  Verzeichnisse  zu  führen,  in  welche  die  Ergebnisse  der  Eichungen  und
Eichprüfungen  unter  fortlaufender,  nicht  in  jedem  Jahre  mit  1  beginnender  Nummer  einzutragen  sind.
Alle  auf  die  vorgenommenen  Messungen  und  Berechnungen  bezüglichen  Aufzeichnungen  sowie
die  zurückgelieferten  Eichscheine  erhalten  dieselbe  Nummer  und  sind  aufzubewahren.
        <pb n="729" />
        —  705  —

Anlage  1.
Schiffseichbehörde  Eingetragen  unter  lfd.  Nr.
Schiffseichbehörde  des  Verzeichnisses  der  Eichungen  und
zu  ·  Eichprüfungen.
Protokoll
über  die  auf  Grund  der  Eichordnung  vom  erfolgte  Eichung
und  die  ausgeführten  Eichprüfungen  des  nachstehend  bezeichneten  Schiffes.
1.  Schiffsgattung  9.  Material  der  Bordwände
2.  Schiffsname  und  Bezeichnung  10.  Bodenstücke
..........................·..........·...............  -...·.............  11.  Spanten
3.  Heimatsort  12.  Art  der  Eindeckung
4.  Erbauungszeit  13.  Art  und  indizierte  Pferdestärke  der  Maschine
5.  Erbauungsort  «  ....
6.  Name  des  Eigners  14.  Art  und  Zahl  der  Kessel,  Arbeitsdruck
7.  Bauart  15.  Größe  der  festen  Kohlenbehälter

8.  Material  des  Bodens

Anmerkung:  Bei  Aussüllung  des  vorstehenden  Vordrucks  ist  anzugeben  unter:

1.  Ob  Schrauben--,  Seiten-,  Hinterraddampfer,  Schraubenschiff  mit  Verbrennungsmotor  usw.,  Segelschifs,
Schleppschiff,  eventuell  welche  ortsübliche  Bezeichnung  wie:  Oderkahn,  Kurkahn,  Lomme,  Stevenkahn,

Kaffenkahn,  Kastenschute,  Leichter  usw.

2. Am  Schiffe  angebrachter  Name  und  Bezeichnung,  z.  B.  Elise.“  Keite  34..
4.  Monat  und  Jahr  des  ersten  Zuwasserlaufens.

7. Ob  mit  Kiel  oder  flachem  Boden,  Klinker  oder  Karveel.

8. bis  11.  Ob  Holz,  Eisen,  Stahl.

12. Ob  mit  festem  Deck,  mit  loser  Bedachung  oder  ohne  Bedachung.

  

Erkennungsmaße.
Größte  Länge  über  alles  (Steuerruder  nicht  inbegriffen)
Größte  Breite  einschließlich  der  Scheuerleisen
Senkrechter  Abstand  des  festen  Bordes  von  der  obersten  Marke:

bei  dem  Tiefgangsanzeiger  vorn  rechts...  m,  vorn  links...   m
-  -  in  der  Mitte  rechts  m,  in  der  Mitte  links.      m
-  -  hinten  rechtts  m,  hinten  links.....    m

Grundmaße  der  Eichung.
Die  Leerebene  liegt  über  dem  Nullpunkt  der  Tiefgangsanzeiger:

rechts  m  rechts.............  m.  rechts...........................  m
vorn  links  ........m  Mitte......  links..............  m  hinten  links.................  m

Leertiefe  im  Durchschnitt  6  —
Höhe  des  Eichraums  .  .  ...

Die  obere  Eichebene  liegt  über  den  Nullpunkten  der  Tiefgangsanzeiger  (Ladetiefe)  im
Durchschnitt
        <pb n="730" />
        —  106  —

Berechnungen.
I.  Berechnung  der  Flächeninhalte  der  3  Einsenkungsebenen.
A.  In  der  mittleren  Abteilung  des  Eichraums,  d.  h.  in  der  Länge  der  Leerebene.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Länge  dieser  Abteilung  beträgt....  m,  ,  sie  ist  gemäß  zu  §  6B  Ziffer  4  unter  b  der
Ausführungsbestimmungen  in  Teile  geteilt.
Der  gemeinsame  Abstand  der  aufzumessenden  Breiten  beträgt  daher  m.
Nummern  der  Breiten  Faktor  Leerebene  Einsenkungsebene,•  Obere  Eichebene
Einsenkungsebene  Breiten  Produkte  Breiten  Produkte  Breiten  Produkte
1  1  —  —
2.  4  B8  —  —
3—  ——
4  4  *-'  —  ——  —  —  ——
5  2  —  —  —  —
6  4  t—J——,  3557“5  4r*  ·
7  2—I  -  ----»—-8
  I
  9—
10  4  —  ·  -—--  »--  —  —  —
11  2  —  —  —  —  —
12  4  ————  —  —  —
18  2  „
14  4  “  6
15  2  ——  —  —
16  4#  |„
17  41  1m2.575övU.I7l,.,W
Summe  der  Produkte  —
1/4  des  gemeinsamen  —
Abstandes  der  Breiten
I
L
Inhalt  des  mittleren  Teiles  der  Ein-  —
senkungsebene  in  Quadratmetern  *r*-  ·  —  —
        <pb n="731" />
        —  707  —

B.  Inhalt  der  mittleren  Einsenkungsebene  in  der  C.  Inhalt  der  oberen  Eichebene  in  der  vorderen

vorderen  und  hinteren  Abteilung  des  Eichraums.  und  hinteren  Abteilung  des  Eichraums.
a)  Vorderer  Teil.  a)  Vorderer  Teil.
Länge  .  .  .  ...  m  Länge  .  .  ...  m
Faktor  Produkt  Faktor  Produkt
Vordere  Breite  m  1  Vordere  Breiie  m  1
Mittlrer  "l  4  Mittlere  4
Hintrer  1  Hintere  21
Summe  der  Produkte  Summe  der  Produkte
½  oder  1/7)  des  Abstandes  dieser  ½  oder  ½/*)  des  Abstandes  dieser
Breiten  voneinander,  d.h.  20  der  /  Breiten  voneinander,  d.  h.  1/2 oder  1/6
der  Länge  dieses  Teilse  der  Länge  dieses  Teiles
Inhalt  dieses  Teiles  .  ..  qm  Inhalt  dieses  Teiles  .  .  .  .  .  .  ...  qm
b)  Hinterer  Teil.  b)  Hinterer  Teil.
Läne  ...  m  Länge  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  m
Faktor  Produkt  Faktor  Produkt
Vordere  Breite  m  1  Vordere  Breite  m  1
Mittlere  ".  4  Mittlere  4
Hintrer  1  Hintere  -....  -1.
Summe der Produkte...  Summe der Produkte...
1/2 oder 1/3«). des Abstandes dieser  ½  oder  ½“)  des  Abstandes  dieser
Breiten  voneinander,  d.h.  1/2 oder  ½  Breiten  voneinander,  d.  h.  1/2 oder  ½
der  Länge  dieses  Teiles  der  Länge  dieses  Teiles
Inhalt  dieses  Teiles  qm  Inhalt  dieses  Teiles  qm

*)  Ob  der  Faktor  ½  oder  1;  zu  nehmen  ist,  richtet  sich  nach  der  Ausführungsbestimmung  zu  § 6 C  Ziffer  4.

 

 

D.  Gesamtinhalt  der  mittleren  Einsenkungsebene.  E.  Gesamtinhalt  der  oberen  Eichebene.
Vorderer  Teil  qm  Vorderer  Teil  qm
Mittler  qm  Mittlerer  qm
Hinterer-..........qm  -  Hinterer-..........qm  -
Summe...  qm  Summe..........  qm

102
        <pb n="732" />
        —  708  —

II.  Berechnung  des  ganzen  Eichraums.  Faktor  Produkt
Inhalt  der  Leerebben  qm  1
Inhalt  der  mittleren  Einsenkungseben  ...qm  4
Inhalt  der  oberen  Eichebene..........      qm...........1

 

Summe  der  Produkte  .  .  .  .
1/3  des  Abstandes  der  (Haupt-)  Einsenkungsebenen  voneinander  .  .  .  .

 

Inhalt  des  ganzen  Eichraums  .  .  ..  cbm
oder  Tragfähigkeit  des  Schiffes  bis  zur  oberen  Eichebene....  Tonnen
Tragfähigkeit  bis  zur  oberen  Eichebene,  abgerundet  nach  §  8  der  Eichordnng.  ...................Tonnen.

III.  Berechnung  der  oberen  Eichschicht,
d.  h.  zwischen  der  mittleren  Einsenkungs=  und  der  oberen  Eichebene.

 

 

 

 

Inhalt  der  oberen  Eichebene  ....................qm
Inhalt  der  mittleren  Einsenkungsebene..............qm
Summe  .  .  .  .
½  Summe  .  .  .  .
Abstand  der  Einsenkungsebenen  voneinander  qm
Inhalt  der  oberen  Eichschcht  ....  cbm
Mittlerer  Inhalt  dieser  Eichschicht  Inhalt  dieser  Schicht  ....Tonnen.
für  je  2  cm  Einsenkung  halbe  Höhe  der  Eichschicht  in  Zentimeter...  Tonnen.

IV.  Berechnung  der  unteren  Eichschicht,
d.  h.  zwischen  der  mittleren  Einsenkungs=  und  Leerebene.

 

 

Inhalt  des  Gesamteichraums=  ...  cbm
Inhalt  der  oberen  Eichschcht  .  .  .  .  ..  "·'
Inhalt  der  unteren  Eichschicht  ...  cbm
Mittlerer  Inhalt  dieser  Eichschicht.  Inhalt  dieser  Schicht  —  Tonnen

für  je  2  cm  Einsenkung  halbe  Höhe  der  Eichschicht  in  Zentimeter  Tonnen.

V.  Berechnung  des  Völligkeitskseffizienten  des  Eichraums.

Gesamtlänge  der  oberen  Eichbeen  .  ...  m
Größte  Breite  des  Eichraums.....  .  .  ...  m
Höhe  des  Eichraums;  ..............................  m
Gesamtlänge  der  oberen  Eichebene  X  größte  Breite  des  Eichraums  X  Höhe  des  Eichraums............
  cbm
Dieses  Produkt  ist  gleich  dem  Inhalt  des  dem  Eichraum  umschriebenen  Parallelepipedons.
Mithin:

»....  -...  .  Tragfähigkeit  des  Schiffes  bis  zur  oberen  Eichebene
70  —§§GGG    ——  —  —  —.  =
Völligkeitskoeffizient  des  Eichraums  Inhalt  des  dem  Eichraum  umschriebenen  Parallelepipedons  -- 0
        <pb n="733" />
        —  709   —

VI.  Nachweis  der  Tragfähigkeit.

 

Mittlerer  ..
Tiefgang  Tragfähigkeit

Meter

Tonnen

Mittlerer
Tiefgang

Meter  Tonnen

Tragfähigkeit

Mittlerer
Tiefgang
Meter

Tragfähigkeit

Tonnen

Mittlerer
Tiefgang
Meter

Tragfähigkeit)

Tonnen

Tragfähigkeit

Tonnen

Mittlerer
Tiefgang
Meter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —
I
—
i
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
l
l
—  —  !  ———  ——  —  —  —  ——  —  —  —
I
-  —  —  —  —  —
s
————————«——»—————  4(n

 

 

 

 

 

102*
        <pb n="734" />
        —  710  —

Mittlerer  Mittlerer  Mittlerer  Mittlerer  Mittlerer  -·-Tiefgang
  Tiefgang  Tiefgang  Tiefgang  Tiefgang  Tragfähigkeit

 

 

Die  Eichung  dieses  Schiffes  wurde  durch

-.  .  erforderlich.
Sie  wurde  am  .  zu  ausgeführt.
,  den  ten  19..

(Siegel)

Schiffseichbehörde.

(Unterschrift.)
        <pb n="735" />
        —  711  —

1.  Eichprüfung.

Die  Eichprüfung  dieses  Schiffes  wurde  durch
erforderlich.  Sie  wurde

am  ............  ausgeführt  und  ergab:
1.  Bauliche  Anderungen  seit  der  Eichung,  die  auf  deren  Ergebnis  Einfluß  haben:

Fehler  *)          :„  
2.  Das  Vorhandensein*  der  Tiefgangsanzeiger  in  einem  solchen  Umfang,  daß  sie  für  die  weitere

Untersuchung  benutzt  werden  konnten.
Nach  §  10  Abs.  2  war  daher  eine*)- keine*)    Neueichung  erforderlich.
3.*)  Die  Leerebene  (Schwimmebene)  lag  auf  nachstehenden  durch  die  Tiefgangsanzeiger  angezeigten
Tiefgängen:
rechts  m  rechts     m.  rechts   m
vorn   links   1  Mitte  links   m  hinten   links   m
Im  Durchschnitt  .  .  .  —  m
6
Der  Leertiefgang  im  Durchschnitt  ist  im  Eichschein  angegeben  mit  m
Der  Leertiefgang  ist  daher  grober.,  geworden  im  Durchschnitt  .  m
*)  Nach  §  10  Abs.  4  wurde  daher  der  Nachweis  der  Tragfähigkeit,  die  Grundmaße  der  Eichung

und  die  Tragfähigkeit  bis  zur  oberen  Eichebene  im  Eichprotokoll  geändert  und  ein  neuer  Eichschein
ausgefertigt.

*)  Ein  Antrag  des  Schiffseigners  oder  Schiffers  auf  Anderung  des  Nachweises  usw.  sowie

auf  Neuausfertigung  des  Eichscheins  (§  10  Abs.  5)  lag  vor.
das  Eichprotokoll  geändert')  ein*)
Es  wurde  daher  das  Ergebnis  der  Eichprüfung  im  Eichschein  vermerkt')  und  kein")  neuer  Eichschein
ausgefertigt.
4.  Es  wurde  duur.  Antrag  auf  Höherlegung  der  oberen  Eichebene  gestellt,  die  so

wesentlich  war,  daß  aus  diesem  Grunde  "ine  W-  Neueichung  erforderlich  wurde.

,  den...  ten  19..

(Siegel)  Schiffseichbehörde.
(Unterschrift.)

*)  Nicht  zutreffendes  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="736" />
        —712  —

2.  Eichprüfung.

Die  Eichprüfung  dieses  Schiffes  wurde  durch  ................
.................  .  erforderlich  Sie  wurde
am.................  zu  ausgeführt  und  ergab:

1.  Bauliche  Anderungen  seit  der  Eichung  oder  Eichprüfung,  die  auf  deren  Ergebnis  Einfluß  haben:

 

 

2.  Das  Fehlen *)- Vorhandensein *)  der  Tiefgangsanzeiger  in  einem  solchen  Umfang,  daß  sie  für  die  weitere
Untersuchung  benutzt  werden  konnten.

 

Nach  §  10  Abs.  2  war  daher  eine*)  keine *)    Neueichung  erforderlich.
3.)  Die  Leerebene  (Schwimmebene)  lag  auf  nachstehenden  durch  die  Tiefgangsanzeiger  angezeigten

Tiefgängen:
rechts.  m  rechts.  (recht  .......m
......................  m  ...Mitte  links.....  hinten..  links  .......m
Im  Durchschnitt  ...  —  .  m
6

Der  Leertiefgang  im  Durchschnitt  ist  im  Eichschein  angegeben  mit.  m
Der  Leertiefgang  ist  daher  gröber-)  geworden  im  Durchschnitt

größer *) kleiner*)  

*)  Nach  §  10  Abs.  4  wurde  daher  der  Nachweis  der  Tragfähigkeit,  die  Grundmaße  der  Eichung
und  die  Tragfähigkeit  bis  zur  oberen  Eichebene  im  Eichprotokoll  geändert  und  ein  neuer  Eichschein
ausgefertigt.

*)  Ein  Antrag  des  Schiffseigners  oder  Schiffers  auf  Anderung  des  Nachweises  usw.  sowie
auf  Neuausfertigung  des  Eichscheins  (§  10  Abs.  5)  lag  ............  vor.

das  Eichprotokoll  geändert")  ein*)  kein*)  neuer Eichschein
Es  wurde  daher  das  Ergebnis  der  Eichprüfung  im  Eichschein  vermerkt*)  und  ein*) kein*)  neuer  Eichschein

 

ausgefertigt.

4.  Es  wurde  ein*) kein*)  Antrag  auf  Höherlegung  der  oberen  Eichebene  gestellt,  de  so

wesentlich  war,  daß  aus  diesem  Grunde

eine*)  keine*)

keine-)  Neueichung  erforderlich  wurde.

(Siegel)  Schiffseichbehörde.
*  (Unterschrift.)

*)  Nicht  zutreffendes  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="737" />
        —  713  —

§  3.  Eichprüfung.

Die  Eichprüfung  dieses  Schiffes  wurde  durch  ....-.........................................................................................................
  erforderlich.  Sie  wurde
am  .  .  zu.  ausgeführt  und  ergab:

1.  Bauliche  Anderungen  seit  der  Eichung  oder  Eichprüfung,  die  auf  deren  Ergebnis  Einfluß  haben:

 

 

2.  Das  Fehlen*)  Vorhandensein*)  der  Tiefgangsanzeiger  in  einem  solchen  Umfang,  daß  sie  für  die  weitere

Untersuchung  benutzt  werden  konnten.
Nach  §  10  Abs.  2  war  daher  eine*) keine*)  Neueichung  erforderlich.
3.5)  Die  Leerebene  (Schwimmebene)  lag  auf  nachstehenden  durch  die  Tiefgangsanzeiger  angezeigten
Tiefgängen:
..rechts..]  m  rechts  m  ]rechts...  m
vorn]  (links  ......  Mitte  ]links  m  hinten  ]links  .  m
Im  Durchſchnitt..  —  m
6
Der  Leertiefgang  im  Durchschnitt  ist  im  Eichschein  angegeben  mit  m

größer*) kleiner*)  geworden  im  Durchschnitt.

*)  Nach  §  10  Abs.  4  wurde  daher  der  Nachweis  der  Tragfähigkeit,  die  Grundmaße  der  Eichung
und  die  Tragfähigkeit  bis  zur  oberen  Eichebene  im  Eichprotokoll  geändert  und  ein  neuer  Eichschein
ausgefertigt.

*)  Ein  Antrag  des  Schiffseigners  oder  Schiffers  auf  Anderung  des  Nachweises  usw.  sowie
auf  Neuausfertigung  des  Eichscheins  (§  10  Abs.  5)  lag  .........  vor.

,  das  Eichprotokoll  geändert")  «  .  .
  .  
Es  wurde  daher  das  Ergebnis  der  Eichprüfung  im  Eichschein  vermerkt")  und ein*) kein*)    neuer  Eichschein

Der  Leertiefgang  ist  daher

 

ausgefertigt.
4.  Es  wurde  un  Antrag  auf  Höherlegung  der  oberen  Eichebene  geſtellt,  die  so

wesentlich  war,  daß  aus  diesem  Grunde  eine*) keine*),  Neueichung  erforderlich  wurde.

»,,...«.,»..............-.............  ,den........  »  19.............
/  2

C  (Siege)  Schiffseichbehörde.

  (Unterschrift.)

–..  —

*)  Nicht  zutreffendes  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="738" />
        —  714  —

Anlage  11.  (Außere  Seite  des  Deckels.)
        <pb n="739" />
        —  715  —

(Innere  Seite  des  Deckels.)

Zur  Beachtung.

1.  Nach  §  9  der  Eichordnung  muß  spätestens  3  Monate  nach
Vollendung  jedes  Umbaues,  nach  jeder  größeren  Ausbesserung  des
Schiffes  sowie  nach  jeder  größeren  Beschädigung  oder  Beseitigung
der  Tiefgangsanzeiger  oder  der  aufgestempelten  Eichzeichen  das  Schiff
einer  Eichprüfung  unterzogen  werden.

2.  Eichscheine  von  zumeist  aus  Holz  gebauten  Schiffen  sind  nur
5  Jahre,  Eichscheine  von  zumeist  aus  Eisen  gebauten  Schiffen  nur
10  Jahre  gültig.  Die  Schiffe  sind  daher  vor  Ablauf  der  im  Eichschein
  bei  den  Hauptangaben  unter  1.  2.  und  1.  4.  angegebenen
Gültigkeitsdauer  zur  Eichprüfung  bei  einer  Eichbehörde  zu  stellen.

3.  Ungültig  gewordene  Eichscheine  sind  zurückzugeben,  geschieht
das  nicht,  so  werden  sie  öffentlich  ungültig  erklärt.  Die  Kosten  der
Veröffentlichung  werden  vom  Schiffseigentümer  dann  eingezogen,
wenn  ein  neuer  Eichschein  ausgestellt  worden  ist.

4.  Eichscheine  zerschlagener  Fahrzeuge  sind  von  ihrem  letzten
Eigentümer  an  die  Schiffseichbehörde,  die  das  Fahrzeug  zuletzt  eichte
oder  prüfte,  zurückzugeben.

103
        <pb n="740" />
        —  716  —

(Der  Eichschein  wird  mit  festem  Deckel  versehen.)

Deutsches  Reich.

(Siegel)
E—


(Siegel)  

Eichschein

für  das  nachstehend  bezeichnete  Schiff.

Schiffsgattung:

Schiffsname  und  Bezeichnung:

Heimatsort:

Erbauungsjahr  und  Ort:  ,  .................
Bauart:....................................................-.................·.....·...·.·.......................  
Hauptbaumaterial:

Art  der  Eindeckung:

1.  Hauptangaben.
1.  Die  Tragfähigkeit  des  Schiffes  bis  zur  oberen  Eichebene  abgerundet')
auf  ganze  Tonnen  beträgt  Tonnen.
2.  Dieser  Eichschein  ist  gültig  bis  zue

 

3.  Die  Eichung  ist  in  das  Verzeichnis  der  Eichungen  und  Eichprüfungen
  eingetragen  unter  Vr.  zu
4.  Der  Eichschein  bleibt  gültig:

auf  Grund  der  Eichprüfung  vom  19  bis
auf  Grund  der  Eichprüfung  d0v.  19.  bis
zummm.  19  „

 

*)Angefangene  Tonnen  werden  voll  gerechnet.
        <pb n="741" />
        –  717  —

2.  Erkennungsmaße.

Größte  Länge  über  alles  (Steuerruder  nicht  inbegriffen)  m
Größte  Breite  einschließlich  der  Scheuerleisen  m
Senkrechter  Abstand  des  festen  Bordes  von  der  obersten  Marke:
bei  dem  Tiefgangsanzeiger  vorn  rechts  m,  vorn  links  m
in  der  Mitte  rechts  m,  in  der  Mitte  links  m
·  -  hinten  rechts  m,  hinten  links  m
38.  Grundmaße  der  Eichung.
Die  Leerebene  liegt  über  dem  Nullpunkt  der  Tiefgangsanzeiger:
18  rechts  rechts
vorn  m  Mitte  m  hinten  rechts  m
links  m  links  m  links  m
Leertiefe  daher  im  Durchschnit  m
Höhe  des  Eichraums.....................  m
Die  obere  Eichebene liegt  über  den  Nullpunkten  der  Tiefgangsanzeiger
  (Ladetiefe)  im  Durchschnitt............  m
4.  Ergebnis  der  Eichprüfung.
Bei  der  Eichprüfung  vom  19..  war  der
größer  :
Leertiefgang  tleiner  um  m  im  Durchschnitt.
Bei  der  Eichprüfung  vom  19  war  der
Leertiefgang  "  größer  :kleiner  um:    m  im Durchschnitt
Leertiefgang  kleiner  um  m  im  Durchschnitt.

105*
        <pb n="742" />
        —  718   —

Länge  der  Leerebene,  also  der  mittleren  Abteilung  des  Eichraums

Aufgemessene  Längen  und  Breiten.

 

mittleren  Einsenkungsebene  in  der

Breiten  der

 

Leerebene  mittleren  Abteilung  des  Eichraums  oberen  Eichebene
l
I=  1=  1.—
2  —  83  —  2  —  8  —  2—  8  —
4  —  5.—  4  —  5  —  4  —  5.—
6  —  7.  6.—  7.—  6(  —  7  —
8  —  9  —  8  —  9  —  8  —  9
10  =  11.  —  10  —  11  —  10  —  11  —
12  —  13  —  12  —  13  —  12  —  13  —
14  —  15  —  14  —  15  —  14  —  15  —
16  —  16  —  #  16  —
17  —  17  —  17  —
        <pb n="743" />
        — 719 —                                                                                                                                                   Mittlere  Einsenkungsebene.

a.  Vorderer  Teil.

Länge
Vordere  Breite  .  .  .  .  .
Eventuelle  mittlere  Breite

Hintere  Breite

b.  Hinterer  Teil.

Länge
Vordere  Breite
Eventuelle  mittlere  Breite

Hintere  Breite

Völligkeitskoeffizient

in

m

in

in

m

in

in

m

Obere  Sichebene

a.  Vorderer  Teil.
Länge
Vordere Breite.....

Eventuelle  mittlere  Breite

Hintere  Breite.  .  .  .  .  .  .  .  ...

b.  Hinterer  Teil.

Länge
Vordere  Breite
Eventuelle  mittlere  Breite

Hintere  Breite

des  Eichraums  =  0,

in

in

in

in

in

in

in
        <pb n="744" />
        Nachweis  der  Tragfähigkeit.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mittlerer  -..  Mittlerer  ....  Mittlerer  ---—
Tiefgang»  Tragfähigkeit  Tiefgang  Tragfähigkeit  Tiefgang  Tragfähigkeit
Meter  Tonnen  Meter  Tonnen  Meter  Tonnen.

1]nNNJ3
A2D
s
—  —  ———  —  ——  —  —
—  —
—  —  —  —
#
’s
l
        <pb n="745" />
        Nachweis  der  Tragfähigkeit.

 

Mittlerer  Tragfähigkeit
Tiefgang

Meter  Tonnen

Mittlerer
Tiefgang

Meter

Tragfahigkeit
—
Tonnen

Mittlerer
Tiefgang

Meter

Tragfähigkeit

Tonnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E  —  ———
I
.[  —
—  —  —  —  —
p  «
s
*  —————
—  —  —  —  —
—  —  —
J  “  II  —
I
,
i  E
——  —  —
,  J
—  ——  —  —
1  —  —  —
—  —
—  —
        <pb n="746" />
        —  722  —

Tragfähigkeit  des  Schiffes  bis  zur  oberen  Eichebene,  abgerundet
nach  §  8  der  Eichordnnga  Tonnen.

Auf  Grund  der  am  ten  19  zu

Eichung

...........  beendeten  Eich  prüfung

wird  dieser

Eichschein  ausgefertigt.

„den...  ten  19
Schiffseichbehörde.
(Unterschrift.)
(Siegel.)
Die  Eichprüfung  wurde  ...am.  ten  ......19..
zu  ..............-...  ...............  vorgenommen  infolge

ihre  Ergebnisse  sind  Seite  2  dieses  Eichscheins,  ihre  Vornahme  ist  in  das
Verzeichnis  der  Eichungen  und  Eichprüfungen  unter  lfd.  Nr.

der  Eichbehörde  zu  eingetragen.
.........,  den.......  ten  ..19..
Schiffseichbehörde.
(Unterschrift.)

Siegel.)
        <pb n="747" />
        —  723  —

—  8  —

Die  Eichprüfung  wurde  am........  ten  19..
zu  vorgenommen  infolge

ihre  Ergebnisse  sind  Seite  2  dieses  Eichscheins,  ihre  Vornahme  ist  in  das
Verzeichnis  der  Eichungen  und  Eichprüfungen  unter  lfd.  Nr.

der  Eichbehörde  zu  eingetragen.
............,  den  .........ten  19..
Schiffseichbehörde.
(Unterschrift.)
(Siegel.)

104
        <pb n="748" />
        —  724  —





3.  Finanzwesen.                                                                                                                                        Ü b e r s i  c h t

der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1913

bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juni  1913.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Solleinnahme  Im  Reichshaus-—
  B  ,  Die  nurs  em  Die  Isteinnahme  halts-Etat  ein-
  ezeichnung  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  hat  betragen  schließlich  Nach-2
  d  hat  betragen  tragsetat  ist  die
er  vom  Beginne  des  vom  Beginne  des  Einnahme  für
i  im  Nechnungsjahrs  bis  im  „Mechnungsjahrs  bis,  das  Rechnungs-2
  Einnahmen  Monat  Juni  F  hs  Monat  Juni  ——u  jahr  1913
veranschlagt  auf
1
1  2  8  4  5  6  7
l
1 Zölle..  49  768  990  157  289  945  48  288  278  151  900  479  721  470  000
2  Tabaksteuer  875  390  2  410  252  744  341  2  336  015  10  825  000
3  Zigarettensteuer  4  116  421  11  965  154  2  895  998  9  781  500  86  469  000
4  Zuckersteuer  16  806  872  42  261  928  18  219  868  47  769  296  167  600  000
5Salzsteuer  4444  691  18  772  381  4505  474  14  408  683  59  660  000
6  Branntweinverbrauchsab-  ·
gabe  16  791  361  54  066  060  17  028  496  52  468  801  195  455  000
7  Essissäureverbrauchsabgabe    66  018  194  168  54  202  201  105  825  000
8Schaumweinsteuer  74  464  2  472760  969  717  23887  955  10  685  O00
9  Leuchtmittelsteuer  718  668  1  331  183  1  302  388  3  607  879  15  846  000
10  Zündwarensteuer  1  452  544  4697  170  1  702  895  5  461  708  20  101  OO0
11  Brausteuer  und  übergange-  —
abgabe  von  Bier  .  12618  167  24  797  093  10  711  714  29  481  877  124  780  000
12Spielkartenstempel.  124  723  450  095  162  671  522  044  1  899  950
18  Wechselstempel  1  573  443  5  070  631  1  5641  975  4969  219  19  122  500
14  Reichsstempelabgaben:    „
A.  von  Gesellschaftsverträgen  —  —
B  Wertpapieren,  9  4  763  885  15  828  259  4  668  607  15  511  694
C.  .  Gewinnanteilschein-  8  820  000
und  Zinsbogen.  .  720  162  2  112  978  695  259  2  184  594
D.  von  Kauf-  und  sonstigen
Anschaffungsgeschäften  1557284  5  528  675  1  526  138  b  418  101  20  580  000
E.  von  Lotterielosen:
a)  für  Staatslotterien  328  000  7  083  967  328  000  7u088  967  40  500  000
b)  für  Privatlotterien.  1  409  455  4  168  379  1  198  288  3881  529  10  888  000
F.  von  Frachturkunden  1  628  455  4836224  1  590  986  4  739  499  18  44  000
G.  =  Personenfahrkarten  2  150  539  4872  696  2  107528  4775242  22  S44  000
H.  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  585  916  1  584  115  574  198  1  552  433  8  980  000
J.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  388  391  89  158  094  380  623  3  090  032  5  880  000
K.  von  Schecks  235  510  779  903  230  800  764  805  8  186  O00
L.  Grundstücksübertagungen
  ..  3  007  169  8  769  133  2  947  026  8  593  751  89  200  000
15  Zuwachssteuer  1594  715  8  920  152  1594  715  3  920  152  5  000  000
16Erbschaftssteuer  3  083  612  9u024  655  8  083  612  9024  655  47  000  000
17Statistische  Gebühr.  178  509  #  539  815  178  509  539  815  1  822  450
        <pb n="749" />
        —  725  —

nachmeisung

von  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für  die  Zeit  vom  1.  April  1913  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juni  1913.
*-“'  .  ———  Einnahmen  vom  Beginne  Im  Reich  shaushalts-Etat  ist
Bezeichnung  des  Rechnungsjahrs  bis  die  Einnahme  für  das
der  zum  Schlusse  des  Monats  Rechnungsjahr  1913  veran-Einnahmen
  Juni  1913  schlagt  auf
-  —.-«..—-—.M
1  2  3 
Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  188  480  643  842  369  000
Reichs-Eisenbahnverwaltungg  39  Op8  000  153  779  000
4.  Poli  zei  wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
Laufende Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  des Datum  
Ausweisung  Ausweisung
  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  Ausweisungsbeschlusses
1  2  3  4  5  6

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1. Josef Kowalski  geboren angehöriger,  nate  Zuchthaus,  laut  Bromberg,
Erkenntnis  vom  18.
Januar  1912),  .

2  Anna  Kriwalski,  geboren  im  August  1880  zu  Draho-Diebstahl  in  drei  Königlich  Preußischer

laut  Erkenntnis  vom
10.  September  1910),

 

Dienstmagd,  mischl,  ÖOsterreich,  ortsangehörig  eben=  Fällen  (2  Jahre  Regierungspräsident  zu
#  daselbst,  österreichische  Staatsange=  Zuchthaus,  laut  Er-Liegnitz,
hörige,  kenntnis  vom  14.
1  Juli  1911),

8  Johann  Franz  geboren  am  1.  November  1886  zu  Betrug  und  einfacher  Königlich  Sächsische
Poldt,  Bäcker  und  Enzersdorf,  Niederösterreich,  öster=  Diebstahl  in  zwei  Kreishauptmannschaft
Artist,  reichischer  Staatsangehöriger,  Fällen  und  schwerer  zu  Chemnitz,

Diebstahl  (2  Jahre
8  Monate  Zuchthaus,

1  Josef  Kowalski,  geboren  am  16.  Januar  1898  zu  Pola-Diebstahl  im  Rück-Königlich  Preußischer  8.  Juli  1918.
Saisonarbeiter,  jeewo,  Rußland,  russischer  Staats-  fall  (1  Jahr  6  Mo-Regierungspräsident  zu

11.  Juni  1913.



15.  Aprtl  1913.

104*
        <pb n="750" />
        —  726   —

 

Name  und  Stand



Laufende  Nr.

2  

der  Ausgewiesenen.

Alter  und  Heimat

1 2 3 

Grund  Behörde  welche  die  “
Ausweisung
der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  Ausweisungsbeschlusses
4  5  6

 

 

4  Peter  Szkadowski,
Arbeiter,  verurteilt
unter  dem  Namen
Franz  Mufika,

Paul  Bola,
Schweizer,

ner  (Schneider),
Johann  Frauscher,

Hufschmied,

Ignaz  Nagel,  Hilfsmonteur,


sese  Philiop,

löhner,

10  Ludwig  Sebera,

Tischler,

11|  Thomas  Urban,

Geschäftsgehilfe,

12  Karl  Uzar,  Arbeiter,

18|Josef  Wolowski,

Hausbursche,

 

Die  Ausweisung  des  Schuhmachers  Reinhold  van  Geneygen  (SGeneigen)  (Zentralblatt  für  das

geboren  im  Jahre  1883.  zu  Olchowiec,

Kreis  Kanjuf,  Rußland,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  rusfischer  Staatsangehöriger,


 

 

geboren  am  8.  März  1869  zu  Marseille,
  Frankreich,  ortsangehörig  zu
Airolo,
schweizerischer  Staatsangehöriger,

Karl  Cuba,  Schrei=  geboren  am  2.  November  1872  zu
Prag,  Böhmen,  österreichischer  Staats-Spengler

  und  Tage=  München,  Bayern,  ortsangehörig  zu
men,

geboren

Naradowa,  Bezirk  Mielec,  Galizien,

b)  Auf  Grund  des  §  362

Kanton  Tessin,  Schweiz,

angehöriger,

geboren  am  21.  Dezember  1858  zu
Helpfau-Uttendorf,  Bezirk  Braunau,
Oberösterreich,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  8.  Januar  1888  zu  Kornitz,
  Bezirk  Mährisch  Trübau,  Mähren,
  ortsangehörig  zu  Altmoletein,
Bezirk  Hohenstadt,  ebenda;
reichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  18.  Januar  1874  zu

Neudonawitz,  Bezirk  Karlsbad,  Böhöfterreichischer
  Staatsangehöriger,


am  25.  August  1878  zu
Skrzeczon,  Bezirk  Freistadt,  Osterreichisch
  Schlesien,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  9.  Mai  18783  zu  Bukonnik,
Bezirk  Schüttenhofen,  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  12.  Mai  1880  zu  Padew

österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  23.  Juli  1896  zu  Oberhollabrunn,
  Bezirk  gleichen  Namens,
  Niederösterreich,  österreichischer
Staatsangehöriger,

nuar  1911),

öster- 



Reich  1895  S.  138  Nr.  2)  ist  zurückgenommen  worden.

schwerer  Diebfiahl,  Königlich  Preußischer
Nötigung  und  in-  Regierungspräßident  zu
tellektuellellrkunden=  Breslau,

fälschung  (2  Jahre
6  Monate  Zuchthaus,
  laut  Erkenntnis
  vom  14.  Ja- 



 

 

des  Strafgesetzbuchs.

Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi=  10.  Juli  1918.
dent  zu  Colmar,

Betteln,  Stadtmagistrat  Amberg,  8.  Juli  1918.

Bayern,

Landstreichen,  Königlich  Bayerisches  b.  Juli  1918.
Bezirksamt  Erding,

Betteln,.  Königlich  Preußischer  11.  Juli  1918.
Regierungspräsident  zu

Cöln,

Landstreichen  und  Königlich  Bayerisches

Tirschen- 



 

Betteln,  Bezirksamt
reuth,
Betteln,  Königlich  Preußischer  9.  Juli  1918.
NAegierungspräsident  zu
Oppeln,
Landstreichen,  Kniglich  Bayerisches  2.  Juli  1918.
Bezirksamt  Eggenfelden,
  #
Landstreichen  und  aicbene  Preußischer  1.  Juli  19138.
Betteln,  Regierungspräsident  zu
Arnsberg,
Landstreichen,  uselchet  Bezirkspräsi=  3.  Juli  1918.

dent  zu  Straßburg,

Deutsche

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

31.  Mai  1918.

27.  Juni  1918.
        <pb n="751" />
        —  727  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

Reichsamt  des  Innern.

————  —

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungon.

 

 

 

 

 

 

 


XII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,    den    1.  August  1913.    Nr.  38.
Inhalt:  1.  Kousulatwesen:  Entlassung  —  Exequatur-  an  den  Württembergischen  Jachtklub  in  Friedrichserteilung.........
  Seite  727  hafen  a.B.
2.  Marine  und  Schiffahrt:  Erteilung  der  Genehmigung  3.  Polizeiwesen    Ausweisung  von  Ausländern  aus  den
zur  Führung  eines  Abzeichens  in  der  Nationalflagge  Reichsgebiete  728

 

1.  Kon  sulatwesen.

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Andrew  Mackay  in  Grangemouth  ist  die  erbetene  Entlassung  aus
dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

Dem  Konsul  von  Uruguay  Antonio  Romenu  und  dem  Vizekonsul  von  Uruguay  Albert  J.  Blom,
beide  in  Berlin,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

106
        <pb n="752" />
        —  728  —

2.  Marine  nud  Schiffahrt.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  die  von  dem  Württembergischen  Jachtklub  in  Friedrichshafen
  a.  B.  erbetene  Genehmigung  zur  Führung  des  ihm  von  Seiner  Majestät  dem  König  von
Württemberg  verliehenen  Abzeichens  in  der  deutschen  Nationalflagge  auf  den  ihm  und  seinen  Mitgliedern
  gehörigen  seegehenden  Jachten  zu  erteilen  geruht.

Zur  Führung  der  mit  diesem  Abzeichen  versehenen  Nationalflagge  (Klubflagge)  bedarf  es  einer
vom  Reichs-Marineamt  ausgestellten,  auf  das  Fahrzeug  und  seinen  Besitzer  lautenden  Legitimation,

die  durch  den  Klubvorstand  einzuholen  ist.

Die  Klubflagge  entspricht  der  Reichsflagge  mit  dem  Klubabzeichen

  in  der  linken  Hälfte  der  Flagge  am  Flaggenstocke  nach  dem  beigegebenen  Muster.

 

 

 

Braun.

 

 

3.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

Laufende Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  rund  Behörde,  welche  die  Datum
  –.  -  Grung  des
Ausweisung

  der  Bestrafung.  Ausweisungsbeschlossen
  
der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  3  4    5   6

 

 

1  Wladimir  Siera=  geboren  angeblich  am  3.  oder  7.  August  versuchter
kowski  (auch  Ro=  oder  11.  September  1882  zu  Warschau,  Diebstahl,  Hehlerei  Re

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

man  Utelski  oder  Rußlandt,

Mazur

Schneider,

genannt)höriger,

russischer

Staatsange=  und  Urkundenfäl-  Posen
schung  (2  Jahre

Zuchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom  30.
Mai.  1911),

schwerer  Königlich  Preußischer

Regierungspräsident  zu
Posen,

18.  Juli  1913.
        <pb n="753" />
        —  729  —

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
Laufende Nr.  —  Grund
  Ausweisung
.  der  Bestrafung  .  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  Bestrafung  beschlossen  hat.  —
1  2  3  4  5  6
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Andreas  Cader,  seboren  am  25.  Juni  1865  zu  Neu-Landstreichen  und  da-Königlich  Bayerisches  2.  Juli  1913.
Händler,  bistritz,  Komitat  Trentschin,  Ungarn,  mit  sachlich  zusam=  Bezirksamt  Laufen,
ungarischer  Staatsangehöriger,  mentreffende  Übertretung
  des  Hausiersteuergesetzes,


geboren  am  9.  August  1890  zu  Dinx-  Gewer
perlo,  Provinz  Gelderland,  Niederlande,
  ortsangehörig  ebendaselbst,
niederländische  Staatsangehörige,  #
geboren  am  20.  Februar  1879  zu  Reun=  Betteln,
kirchen,  Bezirkgleichen  Namens,  Niederösterreich,
  österreichischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  21.  Oktober  1882  zu  Henau,  Betteln,
Kanton  St.  Gallen,  Schweiz,  schweizerischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  19.  Juni  1881  zu  Budy,  Betteln,
Bezirk  Rzeszow,  Galizien,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

esetzes,
Anna  Demming,  sunzucht,

Kellnerin,

Rudols  Dinhobl,
Schreiner,

Johann  Graf,  Erdarbeiter,


JohannKutarba,
Arbeiter,  verurteilt
unter  dem  falschen
Namen  Kutacha,
Peter  Michalec,

geboren  im  Juli  1878  zu  Byssim-Landstreichen,
Tagelöhner,

Brode,  Bezirk  Moldauthein,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,

Giovanni  Pesenti,  geboren  am  7.  Oktober  1862  zu  Brem-Betteln,

 

Erdarbeiter,  billa,  Provinz  und  Distrikt  Bergamo,
Italien,  italienischer  Staatsangehöriger,
  "

Albine  Rehberger,

geboren  am  12.  Mai  1894  zu  Jos-Landstreichen,
Zigeunerin,

lowitz,  Bezirk  Znaim,  Mähren,  ortsangehörig

  zu  Nikolsburg,  Bezirk

gleichen  Namens,  Mähren,  österreichische

  Staatsangehörige
zerkurkn  am  4.  Mai  1892  zu  Weiß--Obdachlofigkeit,
kirchlitz,  Be  r*  Teplitz,  Böhmen,  österreichischer
  taatsangehöriger,

10  Richard  Soika,

Arbeiter,
—

 

lich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
1  Cöln,

12.  Juli  1918.

 

10.  Oktober
1912.

Stadtmagistrat  Deggendorf,
  Bayern,

Königlich  Preußischer
Regierungsprüfident  zu
  Düsseldorf,

15.  Juli  1918

Königlich  Preußischer  16.  Juli  1918.
Regierungspräsidenten  zu

Oppeln,

Königlich  Bayerisches  2.  Juli  1913.
Bezirksamt  Eggen- 



felden,
Königlich  Preußischer  19.  Juli  1918.
Regierungspräsident  zu
I  Arnsberg,  #
Königlich  Bayerisches  28.  Juni  1918.
Bezirksamt-Zusmars=

  hausen,



  Königlich  Preußischer  17.  Juli  1918.
Regierungspräsident  zu
Potsdam  ,

Die  Ausweisung  des  Photographen  John  de  Rozario  (Zentralblatt  für  1904  S.  68  Nr.  25)  ist  zurückgenommen

  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Berlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker,  in  Berlin.

106*
        <pb n="754" />
        <pb n="755" />
        —  731  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

XLL.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  8.  August  1913.  Nr.  39.


Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermachtigung  zur  Vornahme  Deutschen in Kanada    oder  in  den  Vereinigten  Staaten
von  Zivilstandshandlungen  Seite  731  Desgl.  in  Britisch  Südafrika  und  in  der  portugiesischen Kolonie Mosambique.
2.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  giesischen  Kolonie  Mosambigue............  734
Juli  1913  .........’  732  4..  Zoll  und  Steuerwesen:  Anderung  der  Zuckersteuer-784


3.  Militärwesen:  Ermachtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Ausführungsbestimmunggen

Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Reichsgebiete...  ....  787

 

1.  Kousulatwesen.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Jokohamo  beschäftigten  Dolmetscher  Fuehr  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des
Generalkonsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,
  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

106
        <pb n="756" />
        732

2.  Bank

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Juli  1913  nach  den  im  Reichsanzeiger
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
Ver  —
2  Sonstige  Verbindlich  bindlich
Ver  täglich  .  keiten
7  Bezeichnung  Grund.  Reserve,Noten.  Gegen und-  Gegen  fällige  Gegen  keiten  Gegen  sonstige  Gegen Summe  Gegen  —
der  kapital  30..  Juni  gedeckte  30.  Juni  Ver-  30.  Juni  mit  30.  Junt  30.  Juni  der  30.  Juni  weiter-Banken.
  kapital]  Fonds.  Umlauf.,  1913    Noten.  1913.  bindlich.  101.  Kündi-  1013.  Passiva  gegeben
Laufende Nr.   keiten.  gungs-  technischen
  frist.  
Wechseln.
1  2  8  6  1  6  “  10  11  12  18  14  15  —t
1|Reichsbar.  180  70  048|1  918  727—  368038  501  135/—  424  591  598  866—  97  530  —  —  56  040  21182  853  661—  463  —
2  Bayerische  Notenbank  7500  3750  63673  —  1526  25667.—  1  601  3220  301  —  —  3386—  20|  81  5290—  1205  523
3  Sächsische  Bank  zu  Dresden30000  7500|  39  826  —  1421513697/—  132600222360056  2707|432  2055  1.
4|  Württembergische  Notenbank  9  1  625  18289—  1728  7  634  16081  15  Frr.  2149  9—  3  159  186  45519—  610  985
5  Badische  Bank  9  22500  14845.—  646  7758  —  1460  16  838+  3  »  —  —  1253-—  21  44  186A  2  582  625
»  I  i
Zusammen.355005  12  300  —386  4  755800  —422/  6  290  —  59%  %  I4  2  10  861100/14.  2  in  148  497—  470  *  2  ½4
.

Zu  Spalte  b:

 

 

Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu

1000 M

20  .
50
100
500

849  252  000  .
203  085  000
—  1276  143  000

15  872  000
241  008  000

(bei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  3),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="757" />
         —  733 —                                                                                                                                                wesen.



veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juni  1913.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
    
  
Metal.l  Gegen  Reichs-  Gegen    Noten  Gegen  Wechsel  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  Laufene Nr. 
30.  Juni kassen=  30.  Juni  anderer  30.  Juni  und  30.  Juni  Lombard.  30.  Juni Effekten.  30.  Juni  30.  Juni  der  20.  Juni  
Bestand      
1913.  scheine.  19013.  Banken.  1013.  Schecks  1913.  1913.  1913.  Aktiva  1914.  Aktiva.  1913.  
  


18  19  20  21  „  9  a"  2  L  2„  20  11  u  ist-«
14182564549471660942M12M—1M  1M162l—505197  loIMF  Asss80219—21528223445432M2M681-4634501
Istwa  82  4  4518—  6888  N  454.  —  116  2533  —  119  55  1  3461  6864  81  30—  1205
18767—  754  467  77  6895—  306  52  33  14377  25  967  4484  69722  F  143  1322066  168013582  —  90553
9191.  341  53  —  9  o  –  432  r½  +  1291  11  513  —  7953  7534  —  1443  +  232  45  5190  +M  610
5875+  170  4  +  2  1208  +  642  20  434  J+  721  25  1  6  757  —  65  3583  4  56  44186  4  2  58225
I  -  -
I
14857954551681721542710  RGO-—-  1M1129762-518818154621—20970YOU-Aus  244  158  431382  3148  497  Wl


 

 

 

 

 

 

106*
        <pb n="758" />
        —  734  —

3.  Militärwesen.

 

Bekanntmachung.

Dem  praktischen  Arzte  Dr.  Charles  J.  Wagner  in  Toronto  ist  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2
der  deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  in  §  42  Ziffer  1  a  bis  c
ebendaselbst  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Reichsangehörigen  auszustellen,
  welche  ihren  dauernden  Wohnsitz  in  Kanada  oder  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  haben.

Berlin,  den  5.  August  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

Bekanntmachung.

Dem  Oberarzt  der  Reserve  a.  D.  Dr.  Adolf  Flockemann  in  Bloemfontein  und  dem  praktischen
Arzte  Dr.  R.  Hohmann  in  Port  Elizabeth  ist  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der  Deutschen  Wehrordnung
  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  in  §  42  Ziffer  1a  bis  c  ebendaselbst  bezeichneten
  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Reichsangehörigen  auszustellen,  welche
ihren  dauernden  Wohnsitz  in  Britisch  Südafrika  haben.

Gleichzeitig  wird  mit  bezug  auf  die  Bekanntmachungen  vom  20.  Oktober  1908  (Zentralblatt
S.  456)  und  vom  5.  August  1904  (Zentralblatt  S.  282)  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  als
Zuständigkeitsbezirk  des  Untersuchungsarztes  Dr.  Simon  in  Kapstadt  Britisch  Südafrika  und  als  Zuständigkeitsbezirke
  des  Untersuchungsarztes  Dr.  Sthamer  in  Johannesburg  Britisch  Südafrika  und  die
portugiesische  Kolonie  Mogambique  gelten.

Berlin,  den  5.  August  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

 

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  3.  Juli  1913  die  nachstehenden  Anderungen  zu  den  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen
  beschlossen.

Berlin,  den  1.  August  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Herz.
        <pb n="759" />
        —  735  —

1.  In  der  Anlage  l)  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  ist  hinter  §  28  folgender
§ 5  28e  einzufügen:

„§  28e.

Zum  Einstellen  von  Teerfarbstoffen  auf  bestimmte  Farbstärken  kann  fein  gemahlener  oder  griesförmiger
  inländischer  Zucker  nach  Vergällung  steuerfrei  abgelassen  werden.

Zur  Vergällung  dürfen  auf  100  Teile  Zucker  folgende  Stoffe  verwendet  werden:

1.  a)  10  Vewichtsteile  entwässertes  Natriumsulfat
oder
b)  0,25  Gewichtsteile  Pyridinbasen
oder
c) O,1  Gewichtsteil  Tieröl,
zu  à  bis  c  unter  gleichzeitigem  Zusatz  von  O0,1  Gewichtsteil  eines  unverdünnten  beliebigen
roten,  grünen,  blauen  oder  violetten  oder  von  1  Gewichtsteil  eines  unverdünnten  beliebigen
  gelben  oder  braunen  Farbstoffs;  ferner

2.  a)  1  Gewichtsteil  unverdünntes  Methylenblau  (Tetramethylthioninchlorid)
oder

b)  1  Gewichtsteil  unverdünntes  Methylenviolett  (asym.  Dimethylsafraninchlorid).

Die  unter  1  genannten  Vergällungsmittel  müssen  die  in  der  Anlage  D  1  geforderten  Eigenschaften
  besitzen.  Bei  der  Vergällung  mit  den  unter  2.  genannten  Stoffen  genügt  in  der  Regel  eine
Vergleichung  mit  einwandfreien  Mustern,  in  Zweifelsfällen  ist  die  Untersuchung  durch  einen  Sachverständigen
  herbeizuführen."

2.  Im  §  29  ist  statt  „§§  26  bis  28  d“  zu  setzen:  „§§  26  bis  28e“.

  3.  Am  Schlusse  der  Anlage  D  1  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  ist  folgender  Zusatz
anzufügen:
„Anleitung  zur  Untersuchung  von  entwässertem  Natriumsulfat
(schwefelsaurem  Natrium).

Entwässertes  Natriumsulfat  besteht  in  porösen,  bröckligen,  grauen  oder  gelblichweißen  Stücken
oder  in  weißem  Pulver  und  schmilzt  beim  Erhitzen  im  einseitig  geschlossenen  Glasröhrchen  nicht,  verflüchtigt
  sich  auch  nicht  bei  stärkerem  Erhitzen.  Es  ist  in  Wasser  löslich,  die  wässerige  Lösung  gibt  auf
Zusatz  einer  Lösung  von  Bariumnitrat  einen  weißen  Niederschlag,  der  sich  beim  Hinzufügen  von  verdünnter
  Salzsäure  oder  Salpetersäure  nicht  wieder  löst.

Zur  Zuckervergällung  ist  Natriumsulfalt  in  fein  gemahlenem  Zustand  zu  verwenden.

Anleitung  zur  Untersuchung  von  Pyridinbasen.

1.  Farbe.  Die  Farbe  der  Pyridinbasen  soll  nicht  dunkler  sein  als  die  einer  frisch  bereiteten
Jodlösung,  welche  2  cem  Zehntel-Normal-Jodlösung  in  1  Liter  destillierten  Wassers  gelöst  enthält.

Zur  Prüfung  sind  2  Glasröhren  von  150  mm  Länge  und  15  mm  lichter  Weite  zu  verwenden,
welche  auf  beiden  Seiten  durch  runde  Glasplatten  verschlossen  werden.  Die  Glasplatten  werden  durch
Schraubenkapseln  festgehalten,  welche  in  der  Mitte  eine  Offnung  von  12  mm  Durchmesser  haben.  Beim
Verschließen  der  mit  den  Flüssigkeiten  gefüllten  Röhren  dürfen  Luftblasen  unter  der  oberen  Glasplatte
nicht  zurückbleiben.

Maßgebend  für  die  Beurteilung  sind  nur  die  Farbentöne,  welche  die  Flüssigkeiten  zeigen,
  wenn man  sie  durch  die  Glasplatten  gegen  das  in  der  Längsachse  der  Röhren  einfallende  Licht
betrachtet.

2.  Verhalten  gegen  Kadmiumchlorid.  10  ccm  Pyridinbasen  sind  mit  Wasser  zu  1  Liter
zu  verdünnen.  Werden  alsdann  10  ccm  dieser  Pyridinbasenlösung  mit  5  ccm  einer  Lösung  von  5  g
wasserfreien  geschmolzenen  Kadmiumchlorids  in  100  ccm  Wasser  versetzt  und  kräftig  geschüttelt,  so  soll
innerhalb  10  Minuten  eine  reichliche  kristallinische  Ausscheidung  eintreten.  Als  reichlich  ist  diese  in
        <pb n="760" />
        —  736  —

Zweifelsfällen  anzusehen,  wenn  sie,  10  Minuten  nach  dem  Vermischen  der  Flüssigkeiten  auf  ein  gewogenes
  Papierfilter  von  9  cm  Durchmesser  und  0,45  bis  0,55  g  Gewicht  gebracht  und  ohne  vorhergehendes
  Auswaschen,  auf  einer  Unterlage  von  Filtrierpapier  eine  Stunde  bei  einer  Wärme  von  50  bis
70  Grad  getrocknet,  nicht  weniger  als  25  mg  wiegt.

3.  Verhalten  gegen  Neßlers  Reagens.  Werden  zu  10  ccm  derselben  Pyridinbasenlösung
(vergl.  Ziffer  2)  bis  zu  5  ccm  Reßlersches  Reagens  zugesetzt,  so  soll  ein  weißer  Niederschlag  entstehen.

4.  Siedepunkt.  100  ccm  Pyridinbasen  werden  bei  einer  Wärme  von  15  Grad  mit  einer
Pipette  abgemessen  und  in  einen  Kupferkolben  mit  kurzem  Halse  von  180  bis  200  ccm  Raumgehalt
gebracht.  Der  Kolben  wird  auf  eine  Asbestplatte  mit  kreisförmigem  Ausschnitt  gestellt.  Auf  diesen
Kolben  wird  ein  mit  einer  Kugel  versehenes  Siederohr  von  den  in  der  nachstehenden  Abbildung  angegebenen
  Abmessungen  aufgesetzt,  dessen  seitliches  Ansatzrohr  mit  einem  Liebigschen  Kühler  verbunden
wird,  der  eine  mindestens  40  cm  lange  Wasserhülle  besitzt.
Das  andere  Ende  des  Kühlers  trägt  einen  Vorstoß,  dessen
verjüngtes  Ende  zur  Vorlage  führt.  Als  solche  dient  ein
möglichst  enger,  verschließbarer  Glaszylinder  von  100  ccm
Raumgehalt  mit  einer  Teilung  in  halbe  Kubikzentimeter.
Durch  die  obere  Offnung  des  Siederohrs  wird  ein  Thermometer
  so  eingeführt,  daß  sein  Quecksilbergefäß  die  Mitte  der
Kugel  einnimmt.  Da  sich  der  ganze  Quecksilberfaden  des
Thermometers  auch  bei  dem  höchsten  bei  der  Destillation  zu
erreichenden  Wärmegrade  stets  noch  innerhalb  des  Siederohrs
  befinden  soll,  so  ist  erforderlichenfalls  ein  abgekürztes
Thermometer  zu  benutzen.

Die  Destillation  wird  so  geleitet,  daß  in  der  Minute
etwa  5  ccm  Destillat  übergehen.  Sobald  der  Quecksfilberfaden
  des  Thermometers  bis  auf  140  Grad  gestiegen  ist,
wird  die  Flamme  ausgelöscht.  Hierauf  wartet  man,  bis
keine  Flüssigkeit  mehr  abtropft.  Alsdann  wird  weiter
destilliert,  bis  der  Quecksilberfaden  des  Thermometers  bis
auf  160  Grad  gestiegen  ist,  und  wieder  gewartet,  bis  keine
Flüssigkeit  mehr  abtropft.

Es  sollen  bis  140  Grad  mindestens  50  ccm
und  bis  160  Grad  mindestens  90  ccm  übergegangen  sein.
In  Zweifelsfällen  ist  die  Menge  des  Destillats  bei  einer
Wärme  von  15  Grad  zu  messen.

5.  Mischbarkeit  mit  Wasser.  Werden  50  ccm  Pyridinbasen  mit  100  ccm  Wasser  vermischt,
  so  soll  eine  klare  oder  doch  nur  so  schwach  opalisierende  Mischung  (ohne  Schichtenbildung)
entstehen,  daß  nach  Ablauf  von  5  Minuten  und  vor  Ablauf  von  10  Minuten  nach  der  Vermischung
Schwabacher  Druckschrift  durch  eine  Schicht  von  15  cm  Höhe  noch  zu  lesen  ist.  Diese  Prüfung  ist
unter  Verwendung  einer  der  zur  Bestimmung  der  Farbe  der  Pyridinbasen  unter  1  beschriebenen  Glasröhren
  im  zerstreuten  Tageslichte  vorzunehmen.  Das  gefüllte  Rohr  ist  nicht  unmittelbar  auf  die  Schrift
aufzusetzen,  sondern  senkrecht  etwas  darüber  zu  halten,  damit  genügend  Licht  auf  die  Schrift  fällt.

 

 

 

 

—

6.  Wassergehalt.  20  ccm  Pyridinbasen  und  20  ccm  Natronlauge  von  1,40  Dichte  werden
mittels  einer  Pipette  in  einen  in  Fünftel  Kubikzentimeter  geteilten,  mit  eingeschliffenem  Glasstopfen
versehenen  Standzylinder  gebracht  und  durchgeschüttelt.  Nach  dem  Absetzen  soll  die  entstehende  obere
Schicht  mindestens  18,5  ccm  betragen.  In  Zweifelsfällen  ist  das  Gemisch  vor  dem  Ablesen  auf
15  Grad  abzukühlen.

7.  Titration.  10  ccm  Pyridinbasen  werden  in  einen  Kolben  von  100  ccm  Raumgehalt,
der  etwa  zur  Hälfte  bis  drei  Viertel  mit  Wasser  gefüllt  ist,  gegeben.  Die  Mischung  wird  umgeschwenkt,
mit  Wasser  bis  zur  Marke  aufgefüllt  und  gut  durchgeschüttelt.  Von  dieser  Mischung  werden  alsdann
        <pb n="761" />
        —  737  —

10  ccm  mit  Normal-Schwefelsäure  titriert,  bis  ein  Tropfen  der  Mischung  auf  Kongopapier  einen
deutlichen  blauen  Rand  hervorruft,  der  alsbald  wieder  verschwindet.  Es  sollen  nicht  weniger  als
9,  ccm  der  Säurelösung  bis  zum  Eintritt  dieser  Reaktion  verbraucht  sein.  Zur  Herstellung  des
Kongopapiers  wird  Filtrierpapier  durch  eine  Lösung  von  1  g  Kongorot  in  1  Liter  Wasser  gezogen
und  getrocknet.“

 

5.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

Laufende Nr.   Grund    des

    der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5   6

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Franz  Fritz  Kali=  geboren  am  10.  Januar  1888  zu  Po=  schwerer  Diebstahl  in  Großherzoglich  Olden-  19.  Juli  1913.
woda,  Reisender,  likan,  Bezirk  Kuttenberg,  Böhmen,  vier  Fällen  und  An-  burgisches  Ministerium
österreichischer  Staatsangehöriger,  gabe  eines  falschen  des  Innern,  1
Namens  (4  Jahre
Zuchthaus  und  3
Wochen  Haft,  laut
#  Erkenntnis  vom  9.
l  ·  Oktober  1909),  !6“  «
Wladislaus  Krze=  geboren  am  19.  Dezember  1885  zujräuberische  Epressung  Königlich  Preußischer  23.  Juli  1913.
#  meniewski  Rokicie,  Gouvernement  Plozk,  Ruß=  (3  Jahre  Zuchthaus,  Regierungspräsident  zu
(fälschlich  Bronis-  land,  ortsangehörig  zu  Dfiek,  Gou-!  laut  Erkenntnis  vom  Marienwerder,
laus  Krzeminiews=  vernement  Radom,  ebenda,  russischer  14.  Juni  1910),
ki),  Arbeiter,  Staatsangehöriger,  Z

2

 

b)  Auf  Grund  des  § 362  des  Strafgesetzbuchs.

 

 

 

 

8  Josef  Barth,  Ar-  geboren  am  29.  April  1866  zu  Ober--Betteln,  Königlich  Preußischer  24.  Juli  1918.
beiter,  praußnitz,  Bezirk  Hohenelbe,  Böh-  Regierungspräftdent  zu
1  men,  österreichischer  Staatsange-  Oppeln,
höriger,
4  Jean  Busser,  Ar-  geboren  am  23.  Juni  1862  zu  Ren-Betteln,  Königlich  Preußischer  19.  Juli  1913.
beiter,  kum,  Provinz  Geldern,  Niederlande,  Regierungspräsident  zu
niederländischer  Staatsangehöriger,  Düsseldorf,
5  Winand  Josef  geboren  am  25.  November  1861  zu  Betteln,  Beleidigung  Königlich  Preußischer  21.  Juli  1918.
Cloes,  Maurer,  Warsage,  Provinz  Lüttich,  Belgien,  in  zwei  Fällen  und  Regierungspräsident  zu
belgischer  Staats  angehöriger,  Verletzung  der  Aachen,
Schamhaftigkeit,
6  Isaak  Coton,  Ge-=  geboren  am  10.  Januar  1850  zu  Lille,  ruhestörender  Lärm  Kaiserlicher  Bezirkspräfi--21.  Juli  1918.
legenheitsarbeiter,  Frankreich,  ortsangehörig  ebenda-  in  zwei  Fällen,  dent  zu  Straßburg,
#  selbst,  französischer  Staatsangehöriger,  Landstreichen  und
Beleidigung,
7  Alex  Dzidziuk  18  Jahre  alt,  geboren  zu  Stazowa,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  22.  Juli  1913.
(kälschlich  Giziuk),  1  Galizien,  österreichischer  Staatsange-  Betteln,  Regierungspräsident  zu
Arbeiter,  häöriger,  Ü  Marienwerder,  «
8 Vocia Gojan,  geboren  am  6.  April  1894  zu  Ilince,  Gewerbsunzucht,  Königlich  Sächfische  1.  Juli  1913.
Arbeiterin,  Bezirk  Sniatyn,  Galizien,  öster-  Kreishauptmannschaft  #

 

reichische  Staatsangehörige,  zu  Zwickau,
        <pb n="762" />
        —   738  —

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

Laufende Nr.   —  2  Grund  Ausweisung    des
Ausweisung  .-—

  der  Bestrafung.    Ausweisungs-



  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  3  4   5  6


9  Marianna  Kusa=  etwa  38  Jahre  alt,  geboren  angeblich  Landstreichen,  Betteln  Großherzoglich  Mecklen10.  Juni  1913.

10

11

 

nowska,  geborene
Sninichowska
(Jaczensky,  Satrumsky),
  Arbeiterin,


Françgois  Paris,
Decker,

Anton  Sigl,
Fleischergeselle,

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.,  in  Berlin.

zu  Leg,  Gouvernement  Plozk,  Rußland,
  russische  Staatsangehörige,

geboren  am  15.  November  1880  zu
St.  Leger  sur-Dheune,  Arrondissement
Chalon-sur-Saöne,  Frankreich,  französischer
  Staatsangehöriger,

geboren  am  10.  November  1868  zu
Gottesgab,  Bezirk  Joachimsthal,
Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,
österreichischer  Staatsangehöriger,

 

 

1  «

und  Gebrauch  eines  burgisches  Ministerium

falschen  Namens,

des  Innern,

Betteln  und  verbo-Stadtmagistrat  Neutenes
  Waffentragen,  burg  a.  D.,  Bayern,

Betteln,

 

Königlich  Preußischer

Regierungspräsident  zu

Liegnitz,

 

14.  Juli  1913.

26.  Juli  1913.
        <pb n="763" />
        —  739  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

 

XII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  15.  August  1913.  Nr.  40.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  Änderung  der  Zuckersteuer=  Ausführungsbestim-Zivilstandshandlungen
      Exequaturerteilung  mungen:
    Exequaturerteilung  789  3.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  Handbuchs  für

"  .  .  die  deutsche  Handelsmarine  auf  das  Jahr  1913.  747
2.  Zoll  ·  und  Steuerwesen:  Zulassung  eines  zollfreien  Ver-  4.  Ausweisung  auf  das Jahr 1913  aus  dem
Veredelungsverkehrs  mit  ausländischem  Mais.  740  Reichsgebiebe  747

 

1.  Kon  sulat  wesen.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Wendschuch  in  Tientsin  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen
  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Generalkonsul  der  Republik  El  Salvador  in  Hamburg,  Dr.  Rafael  Victor  Castro,  ist
namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Serruys  in  Ostende  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst
erteilt  worden.

 

107
        <pb n="764" />
        —  740  —

2.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  3.  Juli  1913  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines

zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischem  Mais  —  Tarifnummer  7  —  zur  Herstellung
  von  Milchsäure  —  Tarifnummer  278  —  die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung
  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  3.  Juli  1913  beschlossen:





1. Die  Muster  22,  23  und  die  Anbau -Übersicht  (Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen,
Anlage  H  §§  3,  5  und  8  sowie  Ausführungsbestimmungen  §  26  Abs.  3)  werden  durch
die  nachstehend  abgedruckten  Muster  22,  23  und  26  ersetzt.

2. Im  §  3  der  Anlage  H  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  ist  als  Frist  für  die
Einreichung  der  monatlichen  Übersichten  an  die  Direktivbehörde  „bis  zum  5.“  anstatt
„bis  zum  3.“  zu  setzen.

 

3. Im  §  8  Abs.  2  ebendort  ist  als  Frist  für  die  Einsendung  der  monatlichen  Ubersichten

an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  „bis  zum  8.  jedes  Monats“  anstatt  „bis  zum  6.
jedes  Monats“  zu  setzen.

4. Zur  Seite  des  dritten  Absatzes  des  §  26  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  ist
der  Hinweis  „Muster  26.  hinzuzufügen.

5. Dem  §  84  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen  wird  als  zweiter  Absatz  beigefügt:

„Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  die  Muster  23  bis  26  abzuändern  und
neue  Muster  zu  der  Zuckerstatistik  einzuführen."

6. Die  unter  Ziffer  1  bis  4  genannten  Anderungen  treten  mit  Beginn  des  Betriebsjahrs
1913/14  in  Kraft.

Berlin,  den  1.  August  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Herz.
        <pb n="765" />
        —  741  —

 

Bundesstaat:  Muster  22.
(Ausführungsbestimmungen,  Anlage  H  3  3.)
Direktivbezirk:
Einsendungstag:
Hauptamtsbezirk:  Für  die  Hauptämter  an  die  Direktivbehörden
der  5.,  für  letztere  an  das  Kaiserliche  Statistische
Amt  der  8.  des  folgenden  Monats.
Übersicht
über  den
während  des  Monats  19..  in  den  freien  Verkehr  gesetzten  Zucker.
Anleitung.

1.  Die  Übersicht  ist  in  Übereinstimmung  mit  den  Abfertigungs-  und  Einnahmebüchern  nach  Steuerhebebezirken
für  den  Rechnungsmonat  aufzustellen  Nach  Schluß  des  Rechnungsmonats  März  abgefertigte  Mengen  und  vereinnahmte
Beträge,  die  noch  für  das  alte  Rechnungsjahr  nachzuweisen  und  zu  verrechnen  find,  werden  in  der  Nachweisung  für
April,  aber  getrennt  von  den  für  den  Rechnungsmonat  April  nachzuweisenden  Mengen  und  Einnahmebeträgen  unter  der
Uberschrist  „Außerdem  sind  noch  für  das  abgelaufene  Rechnungsjahr  nachzuweisen“  aufgeführt.

Nach  Schluß  des  Betriebsjahrs,  das  nach  Rechnungsmonaten  zu  behandeln  ist,  ist  eine  Jahresübersicht  auszustellen
  und  von  den  Direktiobehörden  eine  Gesamtübersicht  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  am  15.  Oktober  einzusenden.
  In  diesen  Jahresübersichten  der  Direktivbehörden  sind  die  etwa  nur  bei  den  Oberzollkassen  gebuchten  Nacherhebungen
  und  Rückerstattungen  zu  berücksichtigen  und  mit  Angabe  der  entsprechenden  Mengen  durch  eine  Anmerkung  in
der  Übersicht  kenntlich  zu  machen.

2.  Die  Mengen  sind  in  den  Spalten  3  bis  10  und  13  nach  dem  Reingewicht  in  vollen  Doppelzeninern  anzuschreiben,
  wobei  Mengen  von  weniger  als  bo  kg  unberücksichtigt  bleiben,  solche  von  50  kg  und  darüber  als  1  dz  angesetzt
  werden.

3.  Der  Betrag  der  vereinnahmten  Zuckersteuer  und  der  Erstattung  von  Zuckersteuervergütung  (Spalten  11
und  12)  sowie  der  Steuervergütung  (Spalte  14)  ist  in  UÜbereinstimmung  mit  den  Einnahmebüchern  —  jedoch  in  vollen
Mark  —  anzugeben,  wobei  Beträge  unter  0),  Mark  unberückfichtigt  bleiben,  solche  von  0,5  und  darüber  als  1  Mark  eingetragen
  werden.

4.  Die  mit  Begleitschein  II  abgefertigten  Mengen  und  überwiesenen  Steuerbeträge  sind  von  den  Begleitschein-Erledigungsämtern
  nachzuweisen.

107*
        <pb n="766" />
        —  742—

 

 

 

In  den  freien  Verkehr  sind  gesetzt  worden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Laufende  Nummer

—  —  Betrag  der
A.  gegen  Entrichtung  der  Zuckersteuer  oder  Einnahme  an  An  Ver-·
    gütung  für
Erstattung  der  Zuckersteuervergütung  B.  ohne  Steuerentrichtung  «  g  ausge-·
  führten
I  l
Steuerhebe-  2.  Ander  Zuckerhaltige Waren  Fester  2  Zuckerabläufe  Zuckersteuer  Erstat-  oder
2.  Anderer  4.  Zucker ohne  6dn  Estattungtu  oder-
  i-  —  ällt  ng
bezirk  1.  tristan  Gewicht  guner.,  eat  b)vergällter  einschl.  Nach.  von  gelegten
sierter  des  Zucker  Gewicht)  erhebungen  l.  Zucker
Roh-,  sowie  Als  Gewichtt)  und-  Gewicht  'Zuckerwurden
Gesamt=  darin  ab.  des  ..  abzüglich  steuer-Zucker
  flüssiger  a  a  -  vergällt  des  Ver-  Rück-  steuer  bezahlt
6  Zucker  gewicht  enthal  laufe  Vergäl-  gällungs-  vertenen
  lungs-  mittels)  erstattungen)  gütun
1  Zuckers  mittels)  für
dz  rein  dz  rein  dz  4
2  3  4  5  6  7.8  9  10  11  12  1183  14
        <pb n="767" />
        —  743  —

 

Bundesstaat:  Muster  28.
Direktivbezirk:  (Ausführungsbestimmungen,  Anlage  H  §  5.)

  Einsendungstag:  .
Hauptamtsbezirk:

Für  die  Hauptämter  an  die  Direktivbehörden
der  20.  September,  für  die  Direktivbehörden  an
das  Kaiserliche  Statistische  Amt  der  15.0ktober.

Übersicht

über

die  Verarbeitung  von  Rüben  zur  Zuckerbereitung.

Betriebsjahr  19..  (19..

 

Anleitung.

1.  In  der  Übersicht,  die  in  doppelter  Ausfertigung  an  die  Direktivbehörde  einzureichen  ist,  sind  die  Rübenzuckerfabriken
  des  Hauptamtsbezirkes  unter  fortlaufenden  Nummern  einzeln  aufzuführen.  Auch  sind  die  vorgeschriebenen  Angaben
  für  jede  einzelne  Fabrik  durch  alle  Spalten  zu  machen.

2.  In  Spalte  7  find  die  von  den  Gesellschaftern  nach  Maßgabe  ihrer  vertragsmäßigen  Berpflichtung  gelieferten
Rüben  (die  sogenannten  Pflichtrüben)  zu  verzeichnen.

3.  In  Spalte  8  sind  sowohl  die  von  dritten  Personen  angekauften,  wie  auch  die  von  den  Gesellschaftern  über
ihre  vertragsmäßige  Verpflichtung  hinaus  gelieferten  Rüben  (die  sogenannten  Überrüben)  anzugeben.  -

4.  Die  Mengen  in  den  Spalten  6  bis  10  sind  in  vollen  Doppelzentnern  (100  kg),  die  Flächen  in  den  Spalten  11

bis  15  in  vollen  Hektar  anzuschreiben,  derart,  daß  überschießende  Bruchteile  von  weniger  als  /  unberücksichtigt  bleiben,
Bruchteile  von  ½  und  darüber  als  ein  Ganzes  angesetzt  werden.

5.  Wesentliche  Abweichungen  von  den  Anbauübersichten  (§  26  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen)  find  kurz
zu  erläutern.

6.  In  einem  Begleitberichte  sind  die  während  des  Betriebejahre  hinsichtlich  der  Rübenzuckerindustrie  gesammelten
Erfahrungen  und  Bahrnehmungen  darzustellen.  Darin  sind  namentlich  die  folgenden  Punkte  zu  besprechen:

a)  Gründe  der  Zu=  oder  Abnahme  der  Rübenzuckererzeugung:;

b)  tähenban  und  Ergebnisse  der  Rübenernte,  Zuckergehalt  der  geernteten  Rüben,  Erwerb  der  Rüben  durch

ie  Fabriken;

e)  wesentliche  Neuerungen  in  der  Gewinnung  und  Berarbeitung  des  Rübensafts;

d)  etwaige  neue  Melasse-Entzuckerungsverfahren,  Gründe  der  Zu-  oder  Abnahme  der  Melasse-Entzuckerung:

e)  das  Rendement  des  zum  Verkaufe  hergestellten  Rohzuckers:  .

f) Verwertung der Abfälle der Rübenverarbeitung der Abfälle der und der Melasse Entzuckerung

g ) Gründe des Steigens oder Fallens der Zucketr und Melasse ,Verhältnisse der Zucketausfuhr.

7.  Die  Übersicht  der  Direktivbehörde  wird  nach  Hauptamtsbezirken  aufgestellt.  Hierbei  erhält  die  Spalte  2  des

Musters  die  lUberschrift:  „Hauptamtsbezirk“  und  Spalte  3:  „Zahl  der  im  Betriebe  gewesenen  Rübenzuckerfabriken“.  Bei  Einsendung
  der  Übersicht  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  ist  je  eine  Ausfertigung  der  hauptamtlichen  Übersichten  beizufügen.
        <pb n="768" />
        —  744  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.--——
Dauer  der
Rübenverarbeitung  An  Rüben  wurden
Der  Zuckerfabrik  von  den
·  der  Zuckerfabrik  Fabrik  von  den
Lau  vom  Zahl  selbst  auf  Gesellfende
  der  eigenen  schaftern  d
.........·...........  ...  oder  ge-  andere
Num  12  fün  pachteten  vertrags-  I
mer  bis  digen  Feldein  maßig
Name  Ort  Arbeits-  wolerene  gelieferte  .
(Firma)  schichten
z
1  2  3  4  5  6  7  8
        <pb n="769" />
        —   745   —

 

 

 

verarbeitet
davon
zusammen  (Spalte  9)
ausländische
9  10

 

 

Die  verarbeiteten  Rüben  wurden  geerntet:

 

 

 


die  selbst-  die  die  zu  davon
  ausnen
  Pflichtrüben  übrigen  sammen  ländische
(Spalte  8)  (Spalte  9)  (Spalte
(Spalte  6)  (Spalte  7)  10)
nauf  auf
auf  auf      auf

ha
11  12  13  14  15

Bemerkungen.

 

16
        <pb n="770" />
        —   746   —                                                                                                                                                Von  den  Inhabern  oder  Betriebs



-leitern  der

Rübenzuckerfabriken  an  die  Zuckersteuerstelle
auszuhändigen  bis  zum  10.  Juni,  von  den

Zuckersteuers

 

tellen  an  das  Kaiserliche  Statistische

Amt  einzusenden  bis  zum  12.  Juni.

Muster  26.

(Ausführungsbestimmungen  §  26  Abs.  3.)

Anbau  von  Zuckerrüben
für  die  Zuckerfabrik  zu

im  Juni  19..

 

 

Es  sind  bepflanzt  worden
mit  Rüben,  die

Anbauflächen

in  ha

im  Inland  im  Ausland

Ernteflächen  in  ha
im  Vorjahr
(Flächen  von  weniger  als
50  à  bleiben  unberücksichtigt,
  solche  von  50  a  und
darüber  werden  auf  1  ha
aufgerundet)

im  Inland  im  Ausland

 

Bemerkungen

 

von  den  Fabriken  selbst  auf  eigenen
oder  gepachteten  Feldern  angebaut
werden  (Eigenrüben)

 

von  den  Gesellschaftern  vertragsmäßig
  zu  liefern  find  (Ffchtrüben)g


 

 

außerdem  an  die  Fabrik  zur  Verarbeitung
  geliefert  werden  (Kaufund
  Uberrüben)

 

Zusammen

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesehen

Zuckersteuerstelle

Unterschrift  des  Fabrikinhabers
oder  Fabrikleiters
        <pb n="771" />
        —  747  —

3.  Marine  und  Schiffsfahrt.

Die  vom  Reichsamt  des  Innern  veranstaltete  Ausgabe  des  Werkes  „Handbuch  für  die  deutsche
Handelsmarine  auf  das  Jahr  1913“  ist  im  Verlage  der  Buchhandlung  Georg  Reimer  in  Berlin  soeben
erschienen  und  im  Buchhandel  zum  Preise  von  9  4#¾  für  das  Exemplar  zu  beziehen.

Das  Buch  wird  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  sowie  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  6,76  M  für  das  Exemplar  von  der  Verlagsbuchhandlung  geliefert.

 

4.  Poli  zei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Nr.    Stand  Alter Heimat
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörden  Ausweisung  welche  die  Datum
  Ausweisung
  der  Bestrafung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  bestafung.  beschlossen  hat.  Ausweisungsbeschlusses
1  2  3  4  5  6
a)  Auf  Grund  der  §  181  a  und  § 362  des  Strafgesetzbuchs.
1  Johann  Ravsloot,  geboren  am  28.  Juni  1885  zu  Amster-Zuhälterei,  Königlich  Preußischer  26.  Juli  1918.
Arbeiter,  dam,  Niederlande,  niederlandischer  Regierungspräfident  zu
Staatsangehörtger,  Duüsseldorf,  1
2  Hermann  Schöpf,  geboren  am  22.  August  1890  zu  Wen-  Zuhalterei  Stadtmagistrat  Kemp=  24.  Juli  1913.

Tagelöhner,  gen,  Bezirk  Schwaben,  Bayern,  ortsangehörig

  zu  Stilfs,  Bezirk  Meran,
Tirol,  österreichischer  Staatsangehöriger,


 

ten,  Bayern,

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

Nobert  Blau,  geboren  am  8.  Mai  1877  zu  Landstreichen,
Goldschmied,  Wien,  Niederösterreich,  österreichischer
Staatsangehöriger,

Isaak  (Juck  Mesch=  geboren  am  1b.  Dezember  1886  zu  Landstreichen,  Betkow)

  Chrawt-  Erbadne,  Kreis  Choljenski,  Gou=  teln  und  Angabe
schuk,  vernement  Lomschinski,  Rußland,  eines  falschen  Narrussischer
  Staatsangehöriger,  mens,
5  Josef  Schönfeld,  geboren  am  13  Juni  1892  zu  Kram=  Betteln,
Arbeiter,  mel,  Bezirk  Außig,  Böhmen,  österreichischer

  Staatsangehöriger,

 

 

Kaiserlicher  Bezirkspräsi-60.

  Juli  1913.
dent  zu  Straßburg,

Großherzoglich  Hessisches  18.  1918.
Kreisamt  Bensheim,
Königlich  Preußischer  29.  Jul  1918.

Regierungspräsident  zu
Erfurt,

 



Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

108
        <pb n="772" />
        <pb n="773" />
        —  749  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

XLL.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  22.  August  1913.  Nr.  41.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennung;  —  Ermächtigungen  4.  Versicherungswesen:  Befreiung  von  der  Versicherungszur
  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen  Seite  719  pflicht nache  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung  151
2.  Finanzwesen:  Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,  Befreiung      ..732
-.  ..  .  .  .  freiung  von  der  Angestelltenversicherung  752
Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1913  5.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Veränderung  bei  den  Stationsbis
  zum  Schlusse  des  Monats  Juli  1913  750  kontrolleuren..  703
Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs-Post,  und  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befug-Telegraphen-
  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung  nissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.  103
für  die  Zeit  vom  1.  April  1913  bis  zum  Schlusse  des  Anderung  im  Verzeichnis  der  zur  Zusammensetzung
Monats  Juli  1913  751  des  allgemeinen  Vergällungsmittels  ermächtigten  Ge-3.
  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  zweiten  Nach-  werbeanstalten  ..  755
trags  zur  „Amtlichen  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit  6.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Unterscheidungsfignalen  für  1913“  751  Reichsgebiete.  ........  756

 

 

1.  Kousulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Adolf  Strauch  zum  Konsul
in  Libreville  zu  ernennen  geruht.

Dem  mit  der  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Zanzibar  beauftragten  Dragomanatsaspiranten
Meyer  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes
vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen
  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Walter  in  Itschang  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich
  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und
Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

109
        <pb n="774" />
        —  750  —

Übersicht

2.  Finanzwesen.

der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1913

bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juli  1913.

 

 

 

 

Die  Solleinnahme
nach Abzug

 

Die  Isteinnahme

Im  Reichshaushalts
  -  Etat  ein- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  nach  
*  Bezeichnung  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  hat  betragen  schließlich  Nach-2
  hat  betragen  tragsetat  ist  die
er  vom  Beginne  des  vom  Beginne  des  Einnahme  für
Z  im  nechmungssahre  bis  im    Rechnungsjahr  bis  das  Rechnungs-S
  Einnahmen  Monat  Juli  zum  Schlusse  des  Monat  Juli  zum  Schlusse  des  jahr  1913
Monats  Juli  Monats  Juli  veranschlagt  auf
1  M  M  M  —
1  2  3  4  5  6  7
1|  Zölle.  80  239  266  237529  201  78  S893  988  230  794  467  721  470  000
2  Tabaksteuer  1  055  124  3  465  376  788  948  3  124  963  10  825  000
3 Zigarettensteuer  41412534  16  106  388  3  402  864  13  184  364  36  469  000
4  Zuckersteuer  19  199  886  61  451  814  11  bbl  158  59  320  454  157  600  000
5 Salzsteuer  4990  297  18  762  678  4  676  574  19  080  257  59  660  000
6  Btanntweinverbrauchsabgabe
18  315  944  72  372  0040  17  468  120  f)  69  911  421  195  455  000
7  Essigsäureverbrauchsababe.  67757  261  925  64  005  265  110  825  000
8 Schaumweinsteuer  621  114  3  093  874  1  159  365  3  497320  10  685  000
9  Leuchtmittelsteuer  1  302  974  2  634  1567  1  539  780  5  147  659  15  S846  000
10  Zündwarensteuner  1  575  322  6272  492  1827  096  7288  799  20  101  000
11|]Brausteuer  und  Übergangs-  #
abgabe  von  Bier  5  12  875  804  )  37  672  897  11  676  145  41  108  022  124  780  000
12  Spielkartenstempel.  184  020  584  115  172  730  694774  1  899  950
13)  Wechselstempel  1  877  059  6  947  690  1  839  518  6  808  737  19  122  500
14  Reichsstempelabgaben:    u  13  «
A.  von  Gesellsch  aftsverträgen  —  ,-.  —  .
B.  Wertpapieren    3  346  499  19  174  7671  3279  568  "  18  791262
C.  .  Gewinnanteilschein-  68  820  000
und  Zinsbogen  1  208  254  3  321232  1  184  090  3  368  684
D.  von  Kauf-  und  sonstigen
Anschaffungsgeschäften  1  325  132  6  853  807  1  298  629  6  716  730  20  580  000
E.  von  Lotterielosen:
a)  für  Staatslotterien  4497  916  11  581  883  41497916  11  581  883  40  500  000
b)  für  Privatlotterien.  1  542  650  5  711  029  1  485  963  5  367  492  10  388  000
F.  von  Frachturkunden  1  632  268  6  468  492  1  599  623  6  339  122  18  44  000
G.  .=  Personenfahrkarten  2  628  329  701  025  2  575  763  7  351.005  22  S844  O00
H.  Erlaubnisklarten  für
Kraftfahrzeuge  614  698  2  198  813  602  404  2  154  837  8  930  000
J.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  352  812  3  505  906  345  755  3  135  787  5  880  000
K.  von  Schecss  270  968  1  050  871  265  548  1  029  853  3  136  000
L.  Grundstücksnbertra-  ,
gungen  3376  838  121456  971  3  309  301  11  903  052  39  200  000
15%  Zuwachssteuer  2  026  500  5  946  661  2  026  509  5  946  661  5  000  000
16  Erbschaftssteuer  5  029  738  14  051  393  5  029  758  14.054  393  47  000  000
17  Statistische  Gebühr.  192  984  732  799  187270  727.085  1  822  450

Angerechnete  Einfuhrscheine  56  894  608  4.
+)  Außerdem  sind  1 1/3  Millionen  M  bzw.  5 1/8  Millionen  M  der  Einnahme an Betriebsauflage zugeführt.

*)  Darunter  691  809  M  bzw.  2  714  759  M  Übergangsabgabe.
        <pb n="775" />
        —  751  —

Nachwmeisung
von  Einnahmen  der  Reichs-Post-  und  Telegraphen-  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  die  Zeit  vom  1.  April  1913  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juli  1913.

 

 

 

Bezeichnung  Einnahmen  vom  Beginne  Im  Reichshaushalts-Etat  ist
Bezeichnung der Einnahmen    des  Rechnungsjahrs  bis  die  Einnahme  für  das

der  zum  Schlusse  des  Monats|Rechnungsjahr  1913  veran-Einnahmen
  Juli  1913  schlagt  auf

    M   M  

1  2  3

Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  272907  175  842  369  000
Reichs-Eisenbahnverwaltuiing  53  490  000  153  779  000

 

 

 

3.  Marine  und  Schiffahrt.

Der  zweite  Nachtrag  zur  „Amtlichen  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit  Unterscheidungssignalen  für
1913“  ist  erschienen.

 

4.  Versicherungswesen.

Bekanntmachung,
betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


 

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  3.  Juli  1913  auf  Grund  des  §5  1242  Nr.  1,  2  der
Reichsversicherungsordnung  beschlossen:

Die  §  1234,  1235  Nr.  1,  §§  1237,  1240,  1241  der  Reichsversicherungsordnung  gelten  mit
Wirkung  vom  1.  Jonuar  1913  ab  für
1.  Personen,  die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  anderer  als  der  unter  §  1234  bezeichneten
öffentlichen  Verbände  oder  von  öffentlichen  Körperschaften  oder  als  Lehrer  und  Erzieher
an  nicht  öffentlichen  Schulen  oder  Anstalten  beschäftigt  sind,

a)  wenn  ihnen  mindestens  die  im  §  1234  bezeichneten  Anwartschaften  gewährleistet
sind  oder  sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet  werden,  und  wenn  ihre  Befreiung
von  dem  Arbeitgeber  beantragt  ist,

b)  wenn  ferner  für  diese  Personen  die  Arbeitgeber  der  Ruhegehaltskasse  der  Kreis-Kommunalverbände
  und  Stadtgemeinden  der  Rheinprovinz  sowie  der  Witwen=  und
Waisenversorgungsanstalt  für  die  Kommunalbeamten  der  Rheinprovinz  angeschlossen
sind  oder  ihnen  für  diese  Personen  der  Beitritt  zu  den  genannten  Kassen  noch  gestattet
  wird,

109*
        <pb n="776" />
        —  752  —

2.  Personen,  denen  auf  Grund  früherer  Beschäftigung  bei  den  in  Nr.  1  bezeichneten  Verbänden
  oder  Körperschaften,  Schulen  oder  Anstalten  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche
Bezüge  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  bewilligt
  sind  und  daneben  eine  Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge  (§  1234)  gewährleistet
  ist,  wenn

a)  ihre  Befreiung  von  den  Arbeitgebern  beantragt  ist,

b)  den  Arbeitgebern  ein  Anspruch  auf  Zahlung  des  Ruhegeldes  oder  der  diesem
gleichstehenden  Bezüge  und  ein  Anspruch  auf  die  zur  Erfüllung  der  Anwartschaft
auf  Hinterbliebenenfürsorge  erforderlichen  Leistungen  gegenüber  den  unter  1  genannten
  Kassen  zusteht.

Berlin,  den  16.  August  1913.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Jaup.

Bekanntmachung,
betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  3.  Juli  1913  auf  Grund  des  §  1242  Nr.  1,  2  der
Reichsversicherungsordnung  beschlossen:
Die  §§  1234,  1235  Nr.  1,  §§  1237,  1240,  1241  der  Reichsversicherungsordnung  gelten  mit
Wirkung  vom  1.  Januar  1912  ab  für
A.  1.  die  im  Betrieb  oder  im  Dienste  der  Gewerbekammer  zu  Bremen  Beschäftigten,
2.  die  im  Dienste  des  Bürgerspitals  Colmar  Beschäftigten,  wenn  ihnen  Anwartschaft
auf  Ruhegeld  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen  der  ersten
Lohnklasse  sowie  auf  Witwenrente  nach  den  Sätzen  der  gleichen  Lohnklasse  und
auf  Waisenrente  gewährleistet  ist  oder  sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet
werden;
B.  Personen,  denen  auf  Grund  einer  früheren  Beschäftigung  bei  den  unter  A  1  und  2  genannten
  Körperschaften  oder  Anstalten  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im
Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  bewilligt  sind
und  daneben  eine  Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge  in  dem  zu  A  angegebenen
Umfang  gewährleistet  ist.

Berlin,  den  18.  August  1913.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Jaup.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  Befreiung  von  der  Angestelltenversicherung.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  14  Nr.  1,  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte
und  der  §§  1,  2  des  Gesetzes  vom  22.  Juli  1913  über  die  Angestelltenversicherung  der  Privatlehrer
(Reichs-Gesetzbl.  S.  600)  beschlossen:

Die  §§  9,  10  Nr.  1,  9§  11  bis  13  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  gelten  mit  Wirkung
vom  1.  Januar  1913  ab  für

1.  Lehrer  und  Erzieher,  die  an  nicht  öffentlichen  Schulen  oder  Anstalten  beschäftigt  sind
oder  privaten  Einzelunterricht  erteilen,  soweit  sie  bei  der  Allgemeinen  Deutschen  Pensions-
        <pb n="777" />
        —  753  —

anstalt  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  in  Berlin  (gegründet  1875)  versichert  und  soweit
ihnen  auf  Grund  der  Satzungen  dieser  Anstalt  mindestens  die  im  §  9  des  Gesetzes  bezeichneten
  Anwartschaften  gewährleistet  sind  oder  sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet
  werden;

2.  Personen,  denen  auf  Grund  früherer  Beschäftigung  als  Lehrer  oder  Erzieher  an  nicht
öffentlichen  Schulen  oder  Anstalten  oder  als  privaten  Einzelunterricht  erteilende  Lehrer
oder  Erzieher  von  der  Allgemeinen  Deutschen  Pensionsanstalt  für  Lehrer  und  Lehrerinnen
in  Berlin  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage  nach  den  Sätzen
der  vom  Bundesrate  festgesetzten  Gehaltsklasse  (§  9)  bewilligt  sind  und  daneben  eine
Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge  (§  9)  gewährleistet  ist.

Berlin,  den  18.  August  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

5.  Zoll.  und  Steuerwesen.

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
  für  Zoll-  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Röniglich  Württembergischen
  Ober-Finanzamtmanns  Rümelin  der  Königlich  Württembergische  Finanzamtmann  Auer  den
Königlich  Preußischen  Hauptzollämtern  zu  Celle,  Hannover,  Hildesheim  und  Münden  (Hannover)  sowie
den  Herzoglich  Braunschweig-Lüneburgischen  Hauptsteuerämtern  zu  Braunschweig  und  Wolfenbüttel
als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Hannover  vom  1.  August  1913  ab  beigeordnet  worden.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Die  Zuckersteuerstelle  Staßfurt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Magdeburg  Holzhof  ist  mit
dem  Zollamt  I  Staßfurt  verbunden  worden;  ihre  Befugnisse  sind  auf  das  genannte  Zollamt  übergegangen.


b  Das  Zollamt  II  Wendisch  Buchholz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lübben  ist  aufgehoben
worden.  ·
Erteilt:

dem  Zollamt  1  Andernach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Coblenz  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  speziell  vorrevidiertes,  in  Kesselwagen  eingehendes  Mineralöl  zum
Motorenbetriebe  mit  einem  spezifischen  Gewichte  von  mehr  als  O,830  bei  +  15°  

den  Zollämtern  II  Arolsen  und  Corbach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lippstadt  die  Befugnis
zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Reisegerät  und  die  damit  eingehenden  zollpflichtigen
Waren;

dem  Zollamt  II  Boleslawice  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ostrowo  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Futtergerste  in  Säcken,  die  von  dem  Kaufmann  Isidor  Freund
in  Breslau  aus  Rußland  eingeführt  wird;

dem  Hauptzollamt  Frankfurt  a.  M.  Börsenstraße  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen
  I;

dem  Zollamt  lI  Geilenkirchen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Aachen  Inlandsverkehr  die
Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Aprikosen,  Pflaumen,
Pfirsiche  und  Ringäpfel,  die  für  die  Firma  Ph.  Reinartz,  G.  m.  b.  H.  in  Geilenkirchen  eingehen;
        <pb n="778" />
        754  —

dem  Zollamt  I  Gnesen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Posen  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  flüssige  Eichenholz-,  Fichtenholz=  und  Kastanienauszüge  der  Nr.  384  des
Zolltarifs,  die  für  die  Lederfabrik  von  A.  Rogowski  in  Gnesen  eingehen  und  bei  den  Vorabfertigungsämtern
  bereits  der  speziellen  Beschau  unterlegen  haben;  ·

dem  Zollamt  1  Göttingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Münden  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitzetteln;

der  Zollabfertigungsstelle  Königsberg  i.  Pr.  Lizentbahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
Königsberg  i.  Pr.  Holländerbaum  die  Befugnisse  gemäß  §§  1  und  2  der  Weinzollordnung;

dem  Zollamt  I  Mayen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Coblenz  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  speziell  vorrevidiertes,  in  Kesselwagen  eingehendes  Mineralöl  zum
Motorenbetriebe  mit  einem  spezifischen  Gewichte  von  mehr  als  O,830  bei  +  15°  ;

dem  Zollamt  I  Namslau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ols  i.  Schles.  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  zollbegünstigtes  schweres  Mineralöl,  das  unter  Kesselwagenverschluß
  für  den  Konvent  der  Barmherzigen  Brüder  in  Namslau  eingeht;

dem  Hauptzollamt  Neuruppin  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zündwarenbegleitscheinen;

dem  Zollamt  1  Peine  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Celle  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  Gasöl;

dem  Zollamt  I  Pyrmont  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lemgo  die  unbeschränkte  Befugnis
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I;  die  unbeschränkte  Befugnis  zur  Abfertigung
der  unter  Eisenbahnverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter  und  die  unbeschränkte  Befugnis  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Begleitzetteln;

dem  Zollamt  1  Soest  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lippstadt  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  Reisegerät  und  die  damit  eingehenden  zollpflichtigen  Waren;

dem  Zollamt  1  Wriezen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Eberswalde  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  1  über  folgende  unter  Packstückverschluß  für  die  Seifenfabrik  von  Rudolf
Herrmann  in  Wriezen  eingehende  Waren:  tierische  Fette  der  Tarifnummern  126,  127,  128,  129  und
Baumwollsamenöl  der  Tarifnummern  166  und  167,  sämtlich  zur  Ungenießbarmachung  bestimmt;  tierische
Fette  der  Tarifnummer  132;  pflanzliche  Fette  der  Tarifnummer  171;  Bergtalg  der  Tarifnummern  241
und  249.

Königreich  Bayern.
Die  Ubergangsstelle  Kleinrinderfeld  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Würzburg  ist  aufgehoben
worden.

Am  Petroleumhafen  zu  Regensburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Regensburg  ist  eine  Zollabfertigungsstelle
  mit  der  Bezeichnung  „Zollabfertigungsstelle  Regensburg  Petroleumhafen“  errichtet
worden.  Sie  ist  nur  zuständig  für  die  Abfertigung  von  Mineralölsendungen  der  Deutsch-Amerikanischen
Petroleumgesellschaft  und  hat  unter  dieser  Beschränkung  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I,  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  II  und  sämtliche  Befugnisse  im
Eisenbahnverkehre.

Erteilt:

dem  Steueramt  Forchheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bamberg  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  !  über  Knochenöl  —  Tarifnummer  166  —  und  Mineralschmieröl  —  Tarifnummer
  239  —  sowie  zur  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Schmiermittel  der  Tarifnummer
  260  für  den  der  Firma  H.  Engel  &amp;amp;  Cie.  in  Forchheim  genehmigten  Veredelungsverkehr;

dem  Hauptzollamt  Landau  die  Befugnis  4;

dem  Steueramt  Neuburg  a.  D.  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ingolstadt  die  Befugnis  zur
Abfertigung  von  Bier  zur  Ausfuhr  unter  Inanspruchnahme  der  Rückvergütung  des  Malzaufschlags  sowie
  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen;

der  Zollerpositur  an  der  Donaulände  in  Passau  die  Befugnis  54;

dem  Nebenzollamt  II  Selb  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hof  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  II  über  unbearbeitete  und  bearbeitete  Tabakblätter  der  Zolltarifnummern  20
und  220;

dem  Nebenzollamt  II  Windshausen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Rosenheim  die  Befugnis
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen.
        <pb n="779" />
        —  755  —

Erteilt:  Königreich  Sachsen.

den  Nebenzollämtern  Außerst-Mittel-Sohland  und  Fugau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bautzen
die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Begleitzetteln  über  lediglich  mit  dem  Spitzhammer  oder  dem  Spitzmeißel
  regelmäßig  bearbeitete  Granitblöcke  der  Larifnummer  685;

dem  Zollamt  Oschatz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Meißen  die  Befugnis  zur  Erledigung  von
Zollbegleitscheinen  1  über  die  mit  der  Eisenbahn  für  die  Firma  Ambrosius  Marthaus,  Filz=  und  Filzwarenfabriken
  in  Oschatz,  eingehenden  Rückwaren,  und  zwar  Filze  aus  Wolle  mit  Beimischung  von
groben  Tierhaaren,  auch  gefärbt  oder  bedruckt,  Sattel-  und  andere  Decken  aus  solchen  Filzen  nicht
genäht  und  Schuhe  aus  Filzen  aller  Art  mit  angenähten  Sohlen  aus  Leder.

Großherzogtum  Hessen.

Dem  Steueramt  Bensheim  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Darmstadt  ist  die  Befugnis  zur
Abfertigung  von  zuckerhaltigen  Waren  zur  Ausfuhr  gegen  Steuervergütung  erteilt  worden.

Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Dem  Zollamt  Königsee  ist  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Leuchtmittelbegleitscheinen  erteilt

worden.
Großherzogtum  Oldenburg.

Dem  Steueramt  Wildeshausen  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Oldenburg  ist  die  Befugnis
zur  Erledigung  und  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  die  im  Veredelungsverkehre  der
Chemischen  Fabrik  Theodor  Stumpe  in  Wildeshausen  ein=  und  ausgehenden  Waren  erteilt  worden.

Herzogtum  Braunschweig.
Das  Zollamt  I  in  Bad  Harzburg  ist  zur  Abfertigung  von  Reisegepäck  gemäß  §  22  der  Eisenbahn-Zollordnung
  ermächtigt  worden.

Perzeichnis
der  auf  Grund  des  §  6  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung  zur  Zusammensetzung
des  allgemeinen  Vergällungsmittels  ermächtigten  Gewerbeanstalten.
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1910  S.  460,  für  1911  S.  28,  für  1912  S.  22,  689  und  904.)

Im  Verwaltungsgebiete  des  Königreichs  Preußen  tritt  an  Stelle  der  Firma:

„C.  A.  F.  Kahlbaum  in  Adlershof  bei  Cöpenick"
die  Firma:
„C.  A.  F.  Kahlbaum  G.  m.  b.  H.  in  Adlershof  bei  Cöpenick“.
        <pb n="780" />
        —  756  —

6.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  

*m  r  und  Heimat    Grund  Behörde  welche  die  Datum

Ausweisung  .

“  »  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder

  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Hans  Oskar  Meyer,/geboren  am  10  (12.)  November  1888  Diebstahl  im  Rück-Königlich  Preußischer  6.  August
Schlosser,  zu  Dresden,  schweizerischer  Staats=  fall  und  einfache  Zu=  Regierungspräsident  zu  1918.
angehöriger,  hälterei  (1  Jahrs]  Oppeln,

6  Monate  Zuchthaus,
laut  Erkenntnis  vom
17.  Mai  1911),

2  Stanislaus  Mu=  geboren  am  17.  April  1874  zu  Ponki,  Diebstahl  im  Rückfall  Großherzoglich  Mecklen-30.  Mai  1913.

rawski,  Schnitter,  Kreis  Mlawa,  Gouvernement  Plozk,  (2  Jahre  Zuchthaus,  burgisches  Ministerium
Rußland,  russischer  Staatsange-  laut  Erkenntnis  vom  des  Innern,
höriger,  17.  Juni  1911),

3  Jakob  Neuweiler,  geboren  am  10.  April  1882  zu  Kreuz=  schwerer  Diebstahl  Großherzoglich  Badischer10.  Juni  1913.
Schlosser,  lingen,  Kanton  Thurgau,  Schweiz,  (1  Jahr  6  Monate!Landeskommissär  zu

schweizerischer  Staatsangehöriger,  Zuchthaus,  laut  Er-Karlsruhe,
kenntnis  vom  9.  Januar
  1912),

4  Alfons  Steffen,  geboren  am  16.  Juli  1884  zu  Ardon,  Zuhälterei  und  Er-Königlich  Preußischer  8.  August
Packer,  Kanton  Wallis,  Schweiz,  ortsange=  pressung  (3  Jahre!  Regierungspräsident  zu,1913.

hörig  zu  Gesseney,  Kanton  Bern,  Gefängnis,  laut  Er-Wiesbaden,
ebenda,  schweizerischer  Staatsange-  kenntnis  vom  23.
höriger,  August  1909),

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

5  Johanna  van  Dyk,  geboren  am  10.  April  1889  zu  Venray,  Gewerbsunzucht,  Königlich  Preußischer  7.  August
gewerblos,  Provinz  Limburg,  Niederlande,  orts-  Regierungspräsident  zu  1918.

angehörig  ebendaselbst,  niederlän-  Cöln,
dische  Staatsangehörige,

6  Julius  Kinder-  geboren  am  17.  Januar  1861  zu  Betteln,  Königlich  Sächsische  14.  Juli  19138
mann,  Weber,  Römerstadt,  Bezirk  gleichen  Namens,  Klreishauptmannschaft  «

Zährer  österreichischer  Staatsange-  zu  Chemnitz,
öriger,  .

7FranzKowar,  geboren  am  19.  November  1869  zu  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  b.  August

Schneider,  Prag,  Böhmen,  ortsangehörig  zu  Betteln,  Regierungspräsident  zu1913.
Slap,  Bezirk  Schmichow,  ebenda,  Liegnitz,
österreichischer  Staatsangehöriger,

8  Josef  Miehle,  geboren  am  19.  März  1874  zu  Stern-Betteln,  Königlich  Preußischer  6.  Juli  1913
Färbereigehilfe,  berg,  Bezirk  gleichen  Namens,  Mäh-  Regierungspräsident  zu

ren,  ortsangehörig  zu  Tscheschdorf,  Oppeln,
ebenda,  österreichischer  Staatsangehöriger,


9  Prokop  Morosoff  geboren  am  28.  November  1888  zu  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  5.  August
(fälschlich  Michalll  Wiaschk,  Rußland,  ortsangehörig  Regierungspräsident  zu,  1913.
Morosow),  Arbeiter,  cendaselbt,  russischer  Staatsange-  Breslau,

öriger,
10Josef  Munsch-  geboren  am  26.  Juni  1889  zu  Tami=  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  4.  Juli  1913

 

 

kowsky,  verurteilt
unter  dem  Namen
Michael  Struczynski,
Arbeiter,

 

 

 

 

 

nowa,  russischer  Staatsangehöriger,  Betteln,

 

.

 

Magdeburg,

 

Regierungspräsident  zu
        <pb n="781" />
        —  757  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Nr.  .    Heimat  .  Datum
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
  der  Bestrafung.  Ausweisung beschlossen  Ausmeisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6
  
11 Johann Neiß, Vieh-geboren am 14. Dezembe r1884 zu Landstreichen und Königlich Bayrisches 12. Juli 1913.
«pfleger-und Tages Niederperlsreuth, Bezirksamt Wolf--Betteln,  Bezirksamt  Laufen,
löhner,  stein,  Niederbayern,  ortsangehörig  zu  s
Kollerschlag,  Bezirk  Rohrbach,  Ober-  "
österreich,  österreichischer  Staatsange-  s
höriger,

12  Franz  Sachs,  Ar-=  geboren  am  27.  September  1867  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  b.  August
beiter,  Schwarzwasser,  Bezirk  Trautenau,  Regierungspräsident  zu  1913.
Böhmen,  ortsangehörig  zu  Markausch,  Viegnitz,
ebenda,  österreichischer  Staatsangehöriger,



13  Elise  Thoß,  ge-geboren  am  25.  Dezember  1872  zu'  Gewerbsunzucht,  Königlich  Preußischer  6.  August
borene  Kemmer,  Helmdingen,  Kanton  Mersch,  Luxem-  Regierungspräsident  zu  1913.
gewerblos,  burg,  luxemburgische  Staatsange-  Trier,  «

hörige,

Der  durch  Beschluß  des  Großherzoglich  Badischen  Landeskommissärs  zu  Freiburg  vom  11.  Dezember  1908  ausgewiesene
  Kellner  Eugen  Paul  Meixelberger  (Zentralblatt  für  1903  S.  731  Nr.  11)  heißt  richtig  Weixelberger.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

110
        <pb n="782" />
        <pb n="783" />
        —  759  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

     

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungo.

 

 

XLL.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  29.  August  1913.  Nr.  42.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Charakterverleihungen:  Er.  2.  Versichernugswesen:  Befreiung  von  der  Versicherungsnennung:
  —  Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Zivil-  pflicht  gemaß  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung  760
standshandlungen:  —  Entlassung;  —  Todesfall  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Seite  759  Reichsgebite  .............  761

1.  Kon  su  lat  wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  den  Konsuln  Bopp  in  San  Francisco  und  Geißler  in  Chicago
den  Charakter  als  Generalkonsul  zu  verleihen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  in  Nagasaki,  Dr.  Ohrt,  zum
Konsul  in  Kobe  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Tetuan,  Vizekonsul  von  Blücher,  ist  auf  Grund  des
§  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für
das  Spanische  Einflußgebiet  Nord  Marokkos  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung
  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen
einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten
und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Den  Kaiserlichen  Gesandten  von  Buri  in  Bangkok  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom

4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  das  Gebiet  des  Königreichs
  Siam  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

111
        <pb n="784" />
        —  760  —

Dem  Kaiserlichen  Generalkonsul  Knipping  in  Schanghai  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die
Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen
  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Dr.  Ohrt  in  Kobe  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  ihm  bereits  als  Verweser  des  Konsulats  beigelegte  Ermächtigung  weiterhin
erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Heinrich  Steffens  in  Menado  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem
Reichsdienst  erteilt  worden.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  Moritz  Siefken  in  Barrangquilla  ist  gestorben.

 

2.  Versicherungs  wesen.

Bekanntmachung,
betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  3.  Juli  1913  auf  Grund  des  §  1242  Nr.  1,  2  der
Reichsversicherungsordnung  beschlossen:

Die  §§  1234,  1235  Nr.  1,  §§  1237,  1240,  1241  der  Reichsversicherungsordnung  gelten  vom
1.  Januar  1913  ab  für

1.  die  im  Dienste  der  Handwerkskammer  zu  Wiesbaden  Beschäftigten,  wenn  ihnen  Anwartschaft
  auf  Ruhegeld  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen  der  ersten
Lohnklasse  sowie  auf  Witwenrente  nach  den  Sätzen  der  gleichen  Lohnklasse  und  auf
Waisenrente  gewährleistet  ist  oder  sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet  werden,

2.  Personen,  denen  auf  Grund  früherer  Beschäftigung  bei  der  Handwerkskammer  zu  Wiesbaden
  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente
nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  bewilligt  sind  und  daneben  eine  Anwartschaft  auf
Hinterbliebenenfürsorge  in  dem  zu  1  angegebenen  Umfang  gewährleistet  ist.

Berlin,  den  22.  August  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Jaup.
        <pb n="785" />
        —  761  —

8.  Poli  zei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

—  Laufende  Nr.

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
Grund    des
»  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6

 

2E—

S

2

·4

O



Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1 Pierre  Devas,  geboren  am  16.  April  1877  zu  Groß-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  15.  August

Fabrikarbeiter,  ouvre,  Departement  Eure,  Frank-  Betteln,  Regierungspräsident  zu,  1918.
«  reich,  luxemburgischer  Staatsange-  Arnsberg,
höriger,
2 Emil  Kubelka,  geboren  am  8.  Juli  1885  zu  Brans-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  6.  Juli  1918.
Arbeiter,  dorf,  Bezirk  Jägerndorf,  ÖOsterreichisch  Betteln,  Regierungspräsident  zu
Schlesien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Oppeln,

österreichischer  Staatsangehöriger,
3 Franzek  Lhota,  geboren  am  6.Dezember  1884  zu  Tuzin,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  14.  August

 

Schneidergeselle,  Bezirk  Jicin,  Böhmen,  ortsangehörig  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1913.
eben  daselbst,  österreichischer  Staats-  Liegnitz,
6  angehöriger,
4 Franz  Reiter,  Tage-=  geboren  am  27.Oktober  1862  zu  Bocks-Betteln,  Königlich  Bayerisches  29.  Mai  1918.
löhner,  dorf  (Baksafalva),  Komitat  Eisen-  Bezirksamt  Erding,
1  burg,  Ungarn,  ungarischer  Staats-«
  angehöriger,
5 Kamill  Schanzlin,  geboren  am  22.  Juli  1892  zu  Basel,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-  12.  Auguft
Drogist,  1  Shwein  schweizerischer  Staatsange-  dent  zu  Metz,  1918.
A
6 Karl  Schmiedl,  geboren  am  25.  April  1509zu  Schmiede=  Betteln,  Königlich  Saächsische  13.  Juni  1913.
verurteilt  unter  dem  berg,  Bezirk  Kaaden,  Bohmen,  öster-  Kreishauptmannschaft
Namen  Paul  Wun=  reichischer  Staatsangehöriger,  Zwickau,
derlich,  Arbeiter,
7 Joseph  Schmitt,  geboren  am  2.  Dezember  1859  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  16.  August
Tagelöhner,  RBPhilippeville,  Algier,  französischer  Regierungspräsident  zu  1918.
Staatsangehöriger,  Trier,
8 Josef  Schörnich,  geboren  am  29.  September  1881  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  12.  August
Bäcker,  Peklersdorf,  Bezirk  Zägerndorf,  Öster-  Regierungspräsident  zu  1913
leichisch  Schlesien,  ortsangehörig  Oppeln,
s  ebendaselbst,  österreichischer  Staats-#
  angehoriger,
9 Johann  Philipp  geboren  am  12.  September  1872  zu  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-  8.  August
Jakob  Walther,  Frank'urt  a  M.,  franzosischer  Staats=  Betteln,  dent  zu  Straßburg,  1913.
Geüärtner,  angehöriger,
10 Josef  Zych,  Gold=  geboren  am  1§8.  Marz  1950  zu  Turnau,  Betteln,  Königlich  Preußischer  14.  August
arbeiter,  Bolmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Regierungspräsident  zu  1913.
österreichischer  Staalsangehöriger,  Oppeln,

Die  Ausweisung  des  Kellners  Karl  Wilhelm  Zinte  (Zentralblatt  für  1902  S.  379  Nr  15)  ist  zuruckgenommen  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
111*
        <pb n="786" />
        <pb n="787" />
        —  763  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

XLL.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  5.  September  1913.  Nr.  43.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Exequaturerteilungen  kontrolleur  tatigen  Zollinspektors  zum  Ober-  Zoll
Seite  763  revisor  ·

3. Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Auslandern  aus  dem

2.  Zoll  und  Steuerwesen:  Ernennung  eines  als  Stations-  Reichsgebiete  .764

 

1.  Kon  su  lat  wesen.

Dem  Königlich  Niederländischen  Konsul  in  Schwerin  i.  M.,  Kommerzienrat  Carl  Bühring,  ist
namens  des  Reichs  das  Erequatur  erteilt  worden.

Dem  argentinischen  Vizekonsul  in  Wiesbaden,  Ernesto  Sommer,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

 

2.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Stationskontrolleur,  gollinspektor  Stern  in  Tilsit  ist  durch  Verfügung  des  Kaiserlichen  Herrn
Statthalters  in  Elsaß-Lothringen  mit  dem  19.  August  1913  zum  Ober-Zollrevisor  ernannt  worden.

 

112
        <pb n="788" />
        —  764   —

3.  Poli  zeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  -  Behörde.  Datum
  Grund  Behörde,  welche  die  des
R  Ausweisung  .-S
  »  der  Bestrafung.  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2    3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Josef  Kisialla,  geboren  am  28.  Februar  1882  zu  schwerer  Diebstahl  Königlich  Preußischer  16.  August

t

10

Maschinenschlosser,  Brenna,  Bezirk  Bielitz,  Osterreichisch  (1  Jahr  6  Monate  Regierungspräsident  zu  1913.

 

I

Schlesien,  ortsangehörig  ebendaselbst,
österreichischer  Staatsangehöriger,

Zuchthaus,

 

Erkenntnis  vom

18.  Dezember  1911),

laut  Breslau,

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

Johann  Adamczyk'geboren  am  11.  November  1893  zu

Arbeiter,
Josef  Häuserer,
Buchdrucker,

Adam  Kucia,
Arbeiter,

Lnigi  Manaigo,
Schreiner,
Daniel  Neumann,

Kaufmann,

Johann  Rohan,
Arbeiter,

Franz  Schweidler,
Arbeiter  (Fleischer),

Juliana  Szusbik,
Arbeiterin,

Peter  Zois,  Schuhmacher,


Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.

 

Mokrzyska,  Bezirk  Brzesko,  Galizien,
ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

geboren  angeblich  am  11.  Februar

1880  zu  Wels,  Oberösterreich,  österreichischer

  Staatsangehöriger,
geboren  am  21.  Juni  1891  zu  Przeciszow,)
  Bezirk  Wadowice,  Galizien,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  8.  März  1872  zu  Cortina,
Bezirk  Ampezzo,  Tirol,  ortsangehörig
zu  Ampezzo,  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  26.  Mai  1863  zu  Lomza,
Rußland,  russischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  27.  Dezember  1886  zu
Schas  (Szasz),  Ungarn,  ungarischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  10.  Dezember  1869  zu
Barzdorf,  Bezirk  Freiwaldau,  Österreichisch
  Schlesien,  ortsangehörig  zu
Wildschütz,  ebenda,  österreichischer
Staatsangehöriger,

geboren  am  b.  April  1879  zu  Viehweide,

  ortsangehörig  zu  Nieder
Zuckau,  österreichische  Staatsangehörige,


geboren  am  29.  Juni  1875  zu  Hochfeistritz,
  Bezirk  St.  Veit,  Kärnten,
österreichischer  Staatsangehöriger,

Landstreichen,

Landstreichen  und
Betteln,
Landstreichen,

Landstreichen  und
Betteln,

Betieln,

Betteln,

Betteln,

Landstreichen  und

Betteln,

Betteln,

 

 

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Potsdam,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Coblenz,

 

Königlich  Preußischer

Potsdam,

Königlich  Preußischer
Regierungspräfident  zu
Aachen,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Wiesbaden,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Schleswig,

Königlich  Preußischer

Regierungspräsident  zu

Liegnitz,

Königlich  Preußischer
Negierungspräsident  zu
Schleswig,

Königlich  Preußischer
Regierungspräsident  zu
Arnsberg,

 

20.  August
1913.

6.  Februar
913.

25.  August
3.

Regierungspräsident  zu  191

26.  Augu
1913.  anse

26.  August
1913.  auf
21.  August
1913.8  n

21.  August
1913.8  s

 

1

19.  August
1913.

28.  Juni  1913.

1

Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.,  in  Berlin.
        <pb n="789" />
        —  765  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

XLL.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  12.  September  1913.  Nr.  44.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen:  —  Exequatur-=  4.  Justizwesen:  Anderungen  und  Ergaänzungen  im  Vererteilung;

  —  Entlassung  .  .  Seite  765  zeichnis  der  mit  der  Einziehung  von  Gerichtskosten  be-2.
  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Kotenbanken  Ende  trauten  Behörden  (Kassen)  799

August  1916  .  766  5.  Militärwesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher

3.  Handels=  und  Gewerbewesen:  Neues  Verzeichnis  der  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  militarpflichtigen

regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden  und  amt-  Reichsangehörigen  in  den  österreichischen  Kronländern

lich  als  den  Anforderungen  der  Internationalen  Reb-  799

laus  =  Konvention  entsprechend  erklärten  Gartenbau-  6.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  1  Ausländern  aus  dem Reichsgebiete.


oder  botanischen  Anlagen,  Schulen  und  Gärten.  768  Reichsgebiete  800

 

1.  Kon  su  lat  wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Paul  Burggraf  zum
Konsul  in  Port  Amelia  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Ragnar  Gussing  zum
Vizekonsul  in  Istad  (Schweden)  zu  ernennen  geruht.

Dem  brasilianischen  Konsul  in  Frankfurt  a.  M.  Dr.  Eduard  Dettmann  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Otto  Schiel  in  Cherson  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst
  erteilt  worden.

 

113
        <pb n="790" />
        —  766  —

2.  Bank

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  August  1913  nach  den  im  Reichsanzeiger
(Die  Beträge  lauten

Passiva.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ver  Event.
r-  Ver- Bezeichnung
  bindlich.  bindlich.
täglich  keiten
Bezeichnung  Grund-  Reserve-  Noten-  Gegen  und--  Gegen  fällige  Gegen    keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe,  Gegen  aus
der  ·  31.Juli gedeckte 31.Juli    Ver-  31.  Juli      31.  Juli  der  31.  Juli weiter-3
  Banken.  kapital.]fonds.umlauf.  Noten  1013.  bindlich.  1  kündi. 1913.  Passiva,  1913 .Passiva,.  gegebenen
Laufende Nr.   verbindlichkeiten  ungs   inländische Wechseln.
  frist.  

1  2  3  —t1  1  o  10  11  12  i  14  16  ie  1
I  «
1  Reichsbank......  Isoooo  7004811915676  —33051  n  611  578.+  12  70)  —  ..—  59  432  +  3  392s2  836  729—  16  952  —
|
2Sächsische  Notenbark  68750  1  16871  24  15871  33704  1801  —  —  3410|  124  1  *
s  Sächsische  Bank  zu  Dresden0  7500  34  5  5472  8  548/—  328  21934—  2428  190  524—  532  1837—  1  1151499  8433  1  681
4  Wũrttembergische  Notenbankl  9  16251  16  860—  1429  5  —  109  14264—  740  9.  —  168114  89  43  439—  2080  26874
5  Badische  BankHlr9  2250|  14422i—  423  **!)  s151  16  212  62  —  1407  543291—  895  637
1  )  )
Zusammen  feu  4062  X—  28822]  667  3531  90631  19  533  —  532  67  767/F  3658|3  118  624,—  298734  5690
s  l
Bemerkungen
Zu  Spalte  b:  Davon  in  Abschnitten  20  M  8658  140#  COO  M  .
Zu  Spalte  schnitten  zu  M  81  (bei  der  Bank  Nr.  1),
-  60  -—  202101000  -
100  —  1286  412  000  -
600  -  —  10408000  -  (cb6ei  der  Bank  Rr.  8),
.  1000  237  228  000  „=  (bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="791" />
        —  767 —                                                                                                                                                    wesen.

veröffentlichten  Wochenübersichten,
auf  Tausend  Mark.)



verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juli  1913.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
    
I

Metall-  Gegen  Reichs-  Gegen  Noten  Gegen  Wechsel  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  5
31.  Juli kassen--  31.  Julil anderer  31.  Juli  und  31.  Juli  Lombard.  31.  Juli Effekren.  31.  Juli    31.  Juli  der  31.  Juli  *Laufende Nr.
bestand.  11.  scheine.  1913.  Banken.  1913.  Schecks.  1913.  1913  913.  Aktiva  1913.  1913  

    

18  19  20  21  n  23  24  26  6  „  2„  2  320  1  :5.  „4  34
1  401  466  16  W832  +  15  ½  —  5335  974659  —  25503  D0  –  495326  695  —  +40162
33  6ß20  1  223  *—  ign  NII  1566  R—  113  55  —  à|1.  316  80016  –  1513
!  !
16  18„V  13  394  —  138607  —  32681  466  872  31  679.5  11  SI.  T  29111#10%%  6968#8  3
I  i
EIIEIBIEIILEEIIIILIL  u  u55  +  I  3646389  2060
1  rT  |
5713  162  3  —  1  438  —  7751950  —  84322809  +.  434  70!  —  36  4%1  F.  48  4"291—  8955
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:  s  -
1467018--18«msgsoofibgsrs16611—98881099222·—80540www-Mosis85513"--49742880974489393118624—29873
l  I

 

 

 

118*
        <pb n="792" />
        —  768  —

Bekanntmachung.

3.  Handels=  und  Gewerbewesen.

Unter  Bezugnahme  auf  Artikel  9  Nr.  6  der  Internationalen  Reblaus-Konvention  vom  3.  November  1881
(Reichs-Gesetzbl.  1882  S.  125)  wird  das  in  der  Bekanntmachung  vom  4.  September  1912  (Zentralblatt
S.  694)  enthaltene  Verzeichnis  von  Gartenbau=  oder  botanischen  Anlagen,  Schulen  und  Gärten,  welche
regelmäßigen  Untersuchungen  in  angemessener  Jahreszeit  unterliegen  und  amtlich  als  den  Anforderungen
der  Konvention  entsprechend  erklärt  worden  sind,  durch  das  nachfolgende  Verzeichnis  ersetzt.

Berlin,  den  3.  September  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Isenbart.

Verzeichnis.

 

|

Lauf.  Nr.

 

Ort  der  Gartenbauanlage.

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

——.“

Bemerkungen.

#—“““

 

—  s—  —
SPSe  -

 

Vachen,  Preußen,  Rheinprovinz.

 

Arnouts,  Cornelius,  Gärtnerei.
Brandt,  Wilhelm  Josef,  Gärtnerei.
Buchmann,  Karl,  Gärtnerei.
Fritzsche,  Carl,  Gärtnerei.
Geduldig,  Philipp,  Gärtnerei,  Baum=  und
Rosenschulen.
Hollbach,  Heinrich,  Gärlnerei.
Iverissen,  Albert,  Gärtnerei.
Karbach,  J.  A.,  Gärtnerei.
Kohnemann,  Michel,  Gärtnerei.
Nicolaye,  Johann,  Gärtnerei.
Nysten,  Martin,  Gärtnerei.
Pieckut,  Johann,  Gärtnerei.

 

Vaalserstraße.
        <pb n="793" />
        —  169  —

 

 

*  Name  des  Besitzers

—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.

"  Art  des  Grundstücks.

13.|  Aachen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Rudolf,  Wilhelm,  Gärtnerei.

14.  „  v  Toll,  Johann,  Witwe,  Gärtnerei.

15.|  Aeschach,  Bezirksamt  Lindau,  Buchner,  August,  Handelsgärtnerei.

Bayern.

16.  „  »  Bühler,  Gottlob,  Handelsgärtnerei.

17.  »  Flachs,  Johann  Georg,  Handelsgärtnerei.

18.  „  „  aug,  Georg,  Handelsgärtnerei.

19.  »  »  Meyer,  Andreas,  Handelsgärtnerei.

20.  »  »  Sündermann,  Franz,  Gärtnerei.

21.  Ahrensburg,  Preußen,  Schles=  Nonne  &amp;amp;  Hoepker,  Gärtnerei,  Samenhandlung

wig-Holstein.  und  Baumschulen.

22.  Alfter,  Preußen,  Rheinprovinz.  Langen,  Heinrich,  Baumschule.

23.  Allmannsdorf,  Baden.  Beyerle,  Hubert,  Gärtnerei.

24.  „  „  Brunner,  Alfred,  Gärtnerei.

25.  Allwind,  Gemeinde  Hoyern,Griesmeier,  Lorenz,  Handelsgärtnerei.

Bayern.

26.  Alsenz,  Bayern.  Lichtenberger,  Benjamin,  Handelsgärtnerei.

27.  Altenburg,  Sachsen-Altenburg.Bauer,  Konrad,  Handelsgärtnerei.

28.  „  „  Bauer,  Louis,  Gärtnerei.

29.—  „  „  Bromme,  Julius,  Handelsgärtnerei.

30.  „  „  Bromme,  Kurt,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

31.  „  „  Bronme,  Max,  Handelsgärtnerei.

32.  „  R„  Buchs,  Hugo,  Handelsgärtnerei.

33.  „  „  Burkhardt,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

34.  «  »  Düsterhöft,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.

35.  „  „  Etzold,  Albin,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

36.  „  »  Fasold,  Hermann,  C.  Frankes  Nachfolger,
Handelsgärtnerei.

37.  „  „  Fiedler,  Robert,  Gärtner.

38.  „  „  Fischer,  Edwin  Emil,  Handelsgärterei.

39.  „  „  Fischer,  H.  Friedrich,  Handelsgärtnerei.

4.  „  ,  Fischer,  Johannes  Arno,  Handelsgärtnerei.

41.  „  „  Freiadliges  Magdalenenstift,  Gärtner:  Richard
Immisch.

4.  „  „  Gerbig,  Richard  Gustav,  Handelsgärtnerei.

43.  „  „  Günther,  Paul,  Handelsgärtnerei.

44.  „  „  Haugk,  Max,  Gärtnerei.

45.  „  »  Jäger,  Richard,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

46.  »  »  Kühn,  Max,  Handelsgärtnerei.

47.  „  »  Kunze,  Franz,  Firma:  J.  J.  Kunze,  Inhaber:
Otto  und  Ernst  Kunze,  Handelsgärtnerei.

18.  „  „  Kunze,  Gustav,  Handelsgärtnerei.

49.  »  ,,  Rob.  Kunze  und  Sohn,  Inhaberin:  Bertha
verw.  Kunze,  Handelsgärtnerei.

50.  v  „  Mahn,  L.  O.,  Handelsgärtnerei.

51.  „  „  Müller,  Hugo,  Handelsgärtnerei.

52.  Merbold,  Oswald,  Gärtnerei.
        <pb n="794" />
        —  770  —

 

 

 

 

 

 

 

Name  des  Besitzers

 

Amlishagen,

fBerkenbrück  bei

 

Altenweddingen,  Preußen,  Provinz

Sachsen.

.  Altzschillen  bei  Wechselburg,

Königreich  Sachsen.
Oberamt
bronn,  Württemberg.

Gera-Andernach,

  Preußen,  Rheinprovinz.
Angermünde,  Preußen,  Provinz
Brandenburg.

Avpolda,  Großherzogtum  Sachsen.
Auchêbei  Corny,  Elsaß-Lothringen.
Augsburg,  Bayern.

Baden,  Baden.

77  77

1  77

.  Bamberg,  Bayern.

77  77

.  Baumschulenweg  bei  Berlin,
Preußen,  Provinz  Brandenburg.
Bayreuth,  Bayern.

77  ’

Beiderwies,  Bezirksamt  Passau,
Bayern.
Berga  a.  E.,
Sachsen.

Bergedorf,  Hamburg.
Fürstenwalde,
Preußen,  Provinz  Brandenburg.


Großherzoglum

 

Hüttner,  Albert,  Gärtnerei.

Mohrenweiser,  Chr.,  Gärtnerei  und  Baumschulen.

Müller,  Ernst  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Roll,  Ernst,  Baum=  und  Gehölzschulen.

Neuen,  Peter,  Baumschulen.
Kind,  Gärtnerei.

Förster,  Gustav,  Handelsgärtnerei.

Dausse,  Luzian,  Baumschule.

Schramm,  Richard,  Handelsgärtnerei.

Großh.  Hofgärtnerei,  Gärtnerei.

Ketterer,  Josef,  Gärtnerei.

Meier,  Hermann,  Gärtnerei.

Vogel-Hartweg,  Gärtnerei.

Cromm,  Eduard,  Gärtnerei.  "
Hartmann,  Martin,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Mayer,  Robert,  Gärtnerei.

Späth,  L.,  Baumschulen.

Leykamm,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.

Seeser,  Peter,  Inhaber:  Adolf  Seeser,  Kunstgärtnerei.
  .

Sterk,  Hieronymus,  Handelsgärtnerei.

Strobel,  Thomas,  Gärtnerei.

Struß  &amp;amp;  Noack,  Handelsgärtnerei.
Koschel,  Adolf,  Gärtnerei.

 

Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.

53.|  Altenburg,  Sachsen-Altenburg.Pabst,  Richard,  Handelsgärtnerei.

54.  „  „  Pfeiffer,  Max,  Handelsgärtnerei.

55.  „  „  Raubold,  Willy,  Handelsgärtnerei.

56.  „  „  Rauschenbach,  Kurt,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
57.  „  „  Rinnebach,  Berthold,  Gärtnerei.

58.  „  »  Rothe,  Max,  Handelsgärtnerei.

59.  «  «  Rüdiger,  Edwin,  Handelsgärtnerei.

60.  »  «  Rüdiger,  Richard,  Handelsgärtnerei.
61.  »  »  Schlotter,  Richard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
62.  „  „  Schröder,  Otio,  Handelsgärtnerei.

63.  „  „  Tillich,  Julius,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
64.  Altengamme,  Hamburg.  Eggers,  Heinrich,  Gartenanlage.

Filiale  in  Unterweiler,
Gemeinde  Wittenweiler,
  Oberamt  Gerabronn.


Zimmerstraße  16.

Geschäftsstelle.

Charlottenburg.
        <pb n="795" />
        —  771   —

 

 

Name  des  Besitzers

 

 

 

 

Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
2  Art  des  Grundstücks.
88.]  Berlin,  Preußen,  Provinz  Bitterhof,  Sohn,  August,  Gärtnerei.  Frankfurter  Allee  130.
Brandenburg.
89.  „  „  „  Boese,  E.,  &amp;amp;  Co.,  Pflanzung.
90.  »  »  «  Tietz,  Pflanzung  und  Samenhandlung.  Linienstraße  80  (früher
Klar,  Josef).
91.  „  „  „  Mewes,  Emil,  Nachfolger,  Gärtnerei.  Große  Frankfurterstr.  124.
92.|  Berlin-Britz,  Preußen,  Provinz  Siruck,  Gustav,  vorm.  Gustav  Al.  Schulz,
Brandenburg.  Gärtnerei.
93.  „  Lichtenberg,  „  Koschel,  Adolf,  Gärtnerei.  Geschäftslokal  in  Char—
lottenburg.
94.  „  „Lichterfelde,  „  Wienholz,  W.,  Gärtnerei.
95.  „  „Marienfelde,  „  Beyrodt,  Otto,  Gärtnerei.
96.  «  »  «  Koerner  &amp;amp;  Brodersen,  Baumschule.
97.  „  „Reinickendorf,  „  Rappe,  Ernst,  und  Hecht,  Pflanzung.
98.  „  Steglitz,  „  Kohler,  Richard  W.,  Baumschule.
99.  .  Lempelhof,  „  Frankes  Erben,  Baumschule.
100.Bernstadt,  Preußen,  Provinz  Wiese,  O.,  Baumschule.
Schlesien.
101.  Berwangen,  Baden.  Winkler,  Fritz,  Rosen=  und  Baumschulen.
102.]Biberach  a.  R.,  Württemberg.  zZell,  Alois,  Kunst=  und  Handelsgärtner.
103.]Biebesheim,  Hessen,  Provinz  Molter,  Ernst,  Handelsgärtnerei.
Starkenburg.
104.  Biebrich  a.  Rh,  Preußen,  Pro-König,  Heinrich,  Baum=  und  Rosenschule.
vinz  Hessen-Nassau.
105.  „  „  »  Möller,  J.,  Kristian,  Baumschulen  und  Garten—
anlagen.
106.|Biesenthal,  Preußen,  Provinz  Lorberg,  H.,  Baumschulen.
Brandenburg.
107.Bietingen,  Bezirksamt  Konstanz,  Zolg,  Kajetan,  Baumzüchterei.
Baden.
108.  „  „  „  Zolg,  Martin,  Baumzüchterei.
109.Blankenburg  (Harz),  Braun-  Schätzky,  Eduard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
schweig.
110.  »  »  »Trumpff,Konrad,Baumschulen.
111.BöhlcnbeiRötha,KönigreichPflanz,Ernst,Baumschulen.
Sachsen.
112.Böhlitz-Ehrenberg,  Königreich  Schröter,  Eduard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Sachsen.  ·
113.  Bollweiler,  Elsaß-Lothringen.  Baumann,  Napoleon,  Gärtnerei  und  Baumschule.
114.  „  »  Gay,  Friedrich,  Inhaber:  Johann  und  Ludwig
Gay,  Gärtnerei  und  Baumschule.
115.  „  „  Hérissẽ,  Ferdinand,  Gärtnerei  und  Baunsschule.
116.  „  „  Herisse,  Karl,  Gärtnerei  und  Baumschule.
117.Bonn,  Preußen,  Rheinprovinz.Schnurbusch,  Otto,  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
118.  Bornim  i.  M.,  Preußen,  Provinz  Foerster,  Karl,  Gärtnerei.
Brandenburg.
119.—  Geyer,  F.,  Obstbaumschule.

77  1  77  7y
        <pb n="796" />
        —  772  —

 

 

 

S  Name  des  Besitzers
*  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
120.  Bornim  i.  M.,  Preußen,  Provinz  Görms  Rosenschule  (Besitzer  Hering).
Brandenburg.  «
121.Botnang,  Amtsoberamt  Stuttgart,  Sick,  Paul,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Württemberg.
122.  Brand,  Preußen,  Rheinprovinz.  Thünissen,  Alsons,  Gärtnerei.
123.|Brandenburg,  Preußen,  Provinz  Uebrick,  Baumschule  und  Maiblumenkultur.
Brandenburg.
124.  Braunschweig.  Meyer,  E.  H.,  Handelsgärtnerei.
125.  Breslau,  Preußen,  Provinz]  Fiskus  (Botanischer  Garten),  Pflanzung.
Schlesien.
126.  „  „  Gericke,  August,  Gärtnerei.
127.  „  „  Laqua,  Paul,  Baumschule.
128.  »  »  Scholtz,  P.,  in  Firma:  Monhaupt  Nachfolger,
Gartenanlage.
129.|Bretzenheim,  Hessen,  Provinz,Schmitt,  Karl,  Gärtnerei.
Rheinhessen.  «
130.Brieg,Preußen,ProvinzSchlesien.Haupt,C-F.,Hoflieferant,Gärtnereianlacht.Bahnhofstraßessund
Strehlenerstraße  3.
131.]Brockau  bei  Breslau,  Preußen,  Behnsch,  Reinhold,  Baunschulen.
Provinz  Schlesien.
132.|Brockwitz,  Königreich  Sachsen.  Stephan,  Otto,  Baumschule.
133.]|  Brühl,  Preußen,  Rheinprovinz.Zavelberg,  J.,  Baumschule.
134.  Büdesheim,  Hessen,  Provinz  Lutz,  Paul,  Handelsgärtnerei.
Rheinhessen.
135.Bühl,  Amt  Bühl,  Baden.  Uhink,  Gottlieb,  Wilhelm,  Baumschule.
136.  Bühl,  Amt  Waldshut,  Baden.Rüger,  Karl,  Rosen=  und  Baumschulen.
137.  Bunzlau,  Preußen,  Provinz  Lorenz,  Franz,  Inhaber:  Gebrüder  Otto,
Schlesien.  Franz,  Julius  und  Paul  Lorenz,  Gärtnerei.
138.|  Burg  bei  Hoyerswerda,  Preußen,  Kmetsch,  J.,  Baumschulen.
Provinz  Schlesien.
139.Burg  bei  Magdeburg,  Preußen,  Adam,  Emil,  Gärtnerei.
Provinz  Sachsen.
140  „  „  Haertel,  C.,  Gärtnerei.
141414.  »  »  Kowalski,  Oswald,  Gärtnerei.  *i
142.t  „  »  Maßpfuhl,  Paul,  Chrysanthemenzucht.
1444A%  „  ,  Mohrenweiser,  Walter,  Gärtnerei.
144.  „  „  Progatzky,  Ernst,  Gärtnerei.
1454%  »  «  Schwerdt,  Hugo,  Gärtnerei.
146.  Caaschwitz,  Reuß  juüngerer  Linie.sPatzer,  Robert,  Baumschule.
147.  Calvörde,  Braunschweig.  Schätzky,  Ludwig,  Gärtnerei.
148.  Cannstatt  (Stuttgart-Cannstatt),  Schaechterle,  Hch.,  Baumschule.
Württemberg.
149.  „  »  Stiegler,  Gebr.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
150.  „  „  Vogt,  Paul,  Gärtnereibesitzer.
151.|Cassel,  Preußen,  Provinz  Hessen-Hammann,  Ferdinand,  &amp;amp;  Eisermann,  Hans,  Holländische  Straße  207.

 

Nassau.

 

Inhaber  der  Hammann'schen  Rosenplantage
G.  m.  b.  H.
        <pb n="797" />
        —  773   —

 

Name  des  Besitzers

 

 

 

 

1
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
152.  Cassel,  Preußen,  Provinz  Hessen=  Hördemann,  Joh.,  Inhaber:  Heinrich  Hörde-Nassau.
  mann  &amp;amp;  Lappe,  Gärtnerei.
153.  „  „  Hördemann,  Wilhelm  (Inhaber  Fascher  &amp;amp;
Streller),  Gärtnerei.
154.|  Cassel-Wilhelmshöhe,  Preußen,  Rockohl,  Paul,  Gärtnerei.  Wilhelmshöher
Provinz  Hessen-Nassau.  Allee  310.
155.Charlottenburg,  Preußen,  Provinz  Platz,  Otto,  Gärtnerei.
Brandenburg.
156.  Nd  Königreich  Lindner  &amp;amp;  Kleeberg,  Gärtnerei.
Sachsen.
157.  Colmar,  Elsaß-Lothringen.  Kürßner,  Gebrüder,  Gärtnerei  und  Baumschule.
158.|  Conradshöhe  bei  Tegel,  Preußen,  Kuhnt,  Berta,  Wasserpflanzenkulturen.
Provinz  Brandenburg.
159.  Corny,  Elsaß-Lothringen.  Thill,  Franz,  Witwe,  Baumschule.
160.  Cossebaude,  Königreich  Sachsen.  Klein,  Max,  Baumschule.
161.  »  ·»  »  Teschendorf,  Viktor,  Baumschulen.
162.  Coswig,  Königreich  Sachsen.  Dresdener  Gartenbau-Gesellschaft  m.  b.  H.
163.  „  „  „  Drewitz,  Ernst,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
164.  „  „  „  Eisenach,  Rudolf,  Handelsgärtnerei.
165.  „  „  „  Joseph,  Dr.  Leopold,  Handelsgärtnerei.
166.  „  „  „  Lippert,  Hugo,  Handelsgärtnerei.
167.  „  „  „  Merker,  Clemens,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
168.  „  »  «  Nagel,  E.  Heinrich,  Handelsgärtnerei.
169.  »  »  »  Nicolai,  Waldemar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
170.  »  »  »  Risse,  Ernst,  Handelsgärtnerei.
171.  v  »  »  Romer,  Karl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
172.  »  »  »  Rudolph,  Franz,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
173.  „  „  «  Schlicke,  C.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
174.  „  »  »  Stöckert,  Otto,  Baumschulen.
175.  Mtern  bei  Gaschwitz,  Königreich  Dohrmann,  Rud.,  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
176.|  Cronberg,  Preußen,  Provinz  Eichenauer,  Christian,  Rosen=  und  Blumen-Hessen-Nassau.
  pflanzung.
177.  „  „  Huttenlehner,  Johann,  Rosenpflanzung.
178.  „  »  Königliche  Hofverwaltung  Schloß  Friedrichshof,
Rosen=  und  Ziersträucherpflanzung.
179.  Curslack,  Hamburg.  Albers,  August  H.,  Gartenanlage.
180.  „  »  Albers,  Heinrich,  Gartenanlage.
181.  „  „  Albers,  Tietje,  Gartenanlage.
182.  „  „  Behnken,  Hermann,  Gartenanlage.
183.  „  b  Behnken,  Hinrich,  Gartenanlage.
184.  „  „  Bittkau,  Otto,  Gartenanlage.
185.  „  „  Buhk,  Adolf,  Gartenanlage.
186.  „  „  Carstens,  N.,  Gartenanlage.
187.  „  „  Eggers,  F.  J.  H.,  Gartenanlage.
188.  »  «  Elberling,  Otto,  Gartenanlage.
189.  „  »  Heitmann,  Aug.,  Handelsgärtnerei.

114
        <pb n="798" />
        —  774  —

 

 

 

Name  des  Besitzers
Olt  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
190.|  Curslack,  Hamburg.  Meyer,  Wilh.,  Gartenanlage.
191.  „  „  Neuwerk,  C.,  Handelsgärtnerei.
192.  „  „  Puttfarken,  Hermann,  Ww.,  Gartenanlage.
193.  „  „  Reimers,  Heinrich,  Gartenanlage.
194.  „  „  Stahmer,  Hinrich,  Gartenanlage.
195.  Cuxhaven,  „  Lissey,  Emil,  Handelsgärtnerei.
196.  Darmstadt,  Hessen,  Provinz  Henkel,  Heinrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Starkenburg.  1
197.  Deech  Preußen,  Provinz  Pönicke,  Ed.,  &amp;amp;  Co.,  G.m.  b.  H.,  Baumschulen.
Sachsen.
198.|  Dettighofen,  Baden.  r  ?*3=  Ferdinand,  Rosen=  und  Baumchulen.

199.  „  „  Häring,  Edmund,  Rosen=  und  Baumschulen.
200.  „  „  Hauser,  Clemens,  Rosen=  und  Baumschulen.
201.  »  »  KeßleyHemann,Rofen-undBaumschulen.
202.  „  „  Roos,  Jean,  Rosen-  und  Baumschulen.
203.  „  „  Schaub,  Johann,  Rosen-  und  Baumschulen.
204.|Devant-les-Ponts-Metz,  Elsaß=  Pécheur,  Emil,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Lothringen.
205.  Diez  a.  L.,  Preußen,  Provinz,Rose,  Gebrüder,  Gärtnerei.
Hessen-Nassau.
206.|Ditzingen,  Oberamt  Leonberg,  Brecht,  Julius,  Baunschule.
Württemberg.
207.Dobritz  bei  Dresden,  kinen  Dausz,  Hans,  Versuchsfeld  für  Pflanzenkultur.
Sachsen.
208.  „  „  Findeisen,  Theodor,  Handelsgärtnerei.
209.  „  „  Schmidt,  Paul,  Handelsgärtnerei.
210.  Döbeln,  Königreich  Sachsen.  Beck,  Guido,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
211.Dohna,  „  „  Beyer,  Gustav,  Erben,  Handelsgärtnerei.
212.  v  „  „  Heine,  Hermann  Aug.  Max,  Handelsgärtnerei.
2134  „  „  Schmidt,  Alfred,  Baumschule.
214.  Donzdorf,  Oberamt  Geislingen,  Schmid,  Paul,  Handelsgärtnerei.
Württemberg.
215.  Dortmund,  Preußen,  Provinz  Stoffregen,  Wilhelm,  Gärtnerei.
Westfalen.
216.  rhe  Königreich  Sachsen.  Beyer,  Robert,  Gewächshausgärtnerei.  Reickerstr.  39.
217.  „  „  „  Döring,  Kurt,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Reickerstr.  29.
218.  „  „  „  Ebert,  Oskar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Fechnerstr.  31.
219.  „  „  „  Einfeld,  Georg,  Georginengärtnerei.  Bodenbacherstr.  6.
220.  „  „  „  Freitag,  Konrad,  Landschaftsgärtnerei.  Bergstr.  66.
221.  „  „  „  Geißler,  Guido,  Baumschule.  Reickerstr.  65.
222.  „  „  «  Geyer,  Felix,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Traubestr.  11.
223.  „  „  „  Härtel,  Hermann,  Zierfischzüchter.  Alaunstr.  68.
224.  „  „  „  Hauber,  Paul,  Baumschule.  Hosterwitzerstr.  61.
225.    „  „  Hennig,  Heinrich,  Blumengärtnerei.  Hosterwitzerstr.  4.
226.  „  „  „  Hofmann,  Robert,  Gewächshausgärtnerei.  Geisingstr.  29.
227.  „  „  „  Hoyer  &amp;amp;  Klemm,  Baum=  und  Rosenschulen.  Bodenbacherstr.  36/38
        <pb n="799" />
        —  775  —

 

Name  des  Besitzers

 

1
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
2  Art  des  Grundstücks.
228.  Dresden,  Königreich  Sachsen.  Hübner,  Max,  Zoologische  Handlung.  Moritzstr.  13.
229.  „  „  „  Kernert,  A.,  Gewächshaus--  u.  Freilandgärmerei.Spenerstr.  18
230.  „  v  „  Knöfel,  Gebrüder,  Gewächshausgärtnerei.  Reickerstr.  43/45.
231.  „  „  „  Köhler,  Adolf,  Gewächshausgärtnerei.  Reickerstr.  37.
232.  „  „  „  Königlicher  Botanischer  Garten.  Stübelallee  4.
233.  „  „  „  Meurer,  R.,  Gewächshausgaͤrtnerei.  Bergstr.  51.
234.  „  „  „  Müller,  Max,  Gewächshausgärtnerei.  Reickerstr.  25.
235.  „  „  „  Nagel,  Gustav  Max,  Handelsgärtnerei.  Bodenbacherstr.  110.
236.  „  „  „  Olurng:  Otto,  Gewächshausgärtnerei  und  Rosen=  Geisingstr.  21.
schulen.
237.  „  „  „  Raue,  Hermann,  Rosengärtnerei.  Reickerstr.  35.
238.  „  „  „  Richter,  Albert,  Gewächshausgärtnerei.  Reickerstr.  49.
239.  „  „  „  Richter,  Alwin,  Gewächshaus-  und  Freiland-Geisingstr.  37.
gärtnerei.
240.  „  „  „  Richter,  Ludwig  Richard,  Gewächshausgärtnerei.  Pohlandstr.  35.
241.  „  „  „  Rülcker,  Ernst,  Gewächshausgärmerei.  Dofaerstr  35.
242.  „  „  „  Schäme,  Paul,  Blumen=  und  Pflanzengeschäft.  Geisingstr.  59.;
243.  „  „  „  Schneider,  Arthur,  Gewächshaus=  und  Frei-=  Friedhofstr.  5.
landgärtnerei.
244.  „  „  „  Schwarzbach,  Reinh.,  Gärtnerei.  Fellescheweg  30.
245.  v  „  „  Schwebs,  Willy,  Gärtnerei.  ettinerstr.  37.
246.  „  „  „  Seyffert,  Th.,  Gärtnerei.  Münchnerstr.  37.
247.  „  „  Simmgen,  Theodor,  Rosengärtnerei.  Reickerstr.  44.
248.  „  »  »  Trauin,KarlMartimGewächshauggürtnereiGeisingftr.75.
und  Freilandkulturen.
249.  „  „  „  Trümpler,  Max  Hermann,  Kunst-  und  Handels-Zellescheweg  28.
gärtnerei.
250.  „  „  „  Wilke,  Otto,  Gewächshausgärtnerei.  Reickerstr.  48.
251.  Durlach,  Baden.  Wendling,  Friedrich,  Gärtnerei.

252.

253.
254.

255.
256.

257.
258.

259.
260.

 

Edelfingen,  Oberamt  Mergentl“



7y

1

eim,  Württemberg.
erfeld,  Preußen,  Rheinprovinz.
Eltville,  Preußen,  Provinz  Hessen

77

7

Nassau.

..
*#

Emmingen,  Oberamt  Nagold,
Württemberg.

Ems,  Preußen,  Provinz  Hessen-7y



77

Nassau.

 

Ulshöfer,  Fr.,  Baumschulen.

Petry,  Heinrich,  Gärtnerei.
Braß  &amp;amp;  Hartmann,  Rosen=  und  Baumnschule.

Kreis,  Franz,  A.,  Rosen=  und  Baunschule.
Mondani,  Johann,  Rosenschule.

Schmitt,  Karl,  Rosenpflanzung.

Renz,  Martin,  Forstbaumschulen.

Eisenbeis  J.  Söhne,  Blumen=  und  Rosenzüchterei.

Lefäbre,  Chr.,  Rosen  und  Zierpflanzen.

 

Wohnort:  Niederwalluf.

Die  Anlagen  befinden  sich
auf  den  Markungen
Emmingen,  Rotfelden
und  Wildberg,  Oberamt
  Nagold,  und
Oberjettingen,  Oberamt
  Herrenberg.

114*
        <pb n="800" />
        —  776  —

 

 

 

 

 

S  Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
2  Art  des  Grundstücks.
261.Ems,  süreußten.  Provinz  Hessen=  Wurm,  Franz,  Gärtnerei.
Nassau.
262.  Eningen,  Oberamt  Reutlingen,  Rall,  W.,  Kunstgärtnerei  und  Baumschulen.
Württemberg.
263.Enzisweiler,  Gemeinde  Bodolz,  Rupprecht,  Georg,  Handelsgärtnerei  und  Baum-Bayern.
  schule.
264.Erfurt,  Preußen,  Provinz  Sachsen.  Adler  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
266ö  „  Benary,  E.,  Gärtnerei.
266.  %  „  Büchner,  Rudolf,  Gärtnerei.
267y.33  „  Chrestensen,  N.  L.,  Gärtnerei.
268  „  Cropp,  C.  (Nachfolger),  Inhaber:  E.  Doß,
Gärtnerei.
269  55  „  Czekalla,  J.  M.,  Gärtnerei.
270..  „  Döppleb,  J.,  Gärtnerei.
2711,  „  Haage  &amp;amp;  Schmidt,  Gärtnerei.
272.14  „  Haage,  Fr.  Ad.  jun.,  Gärtnerei.
273.  »  Haage,  Fr.  Ant.,  Gärtnerei.
274·  „  Heinemann,  F.  C.,  Gärtnerei.
27505ö  „  Knopff,  O.,  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
276..0  „  Liebau,  M.,  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
277.“  „  Lorenz,  C.,  Gärtnerei.
278.  „  „  Pabst,  Carl  Albert,  Gärtnerei.
279.  „  „  M.  Peterseim's  Blumengärtnerei.
280  „  Putz,  Otto,  Gärtnerei.
281.  „  „  Schmidt,  J.  C.,  Gärtnerei.
282255  „  Stenger  &amp;amp;  Rotter,  Gärtnerei.
288  .5  „  Sturm,  Jacob,  Gärtnerei.
2814  »  Weigelt,  C.,  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
285.  „  Wölfert  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
286  „  Ziegler,  Ernst,  Gärtnerei.
2874  „  Ziegler,  Ottomar,  Gärtnerei.
288  S  „  Ziegler,  Gebrüder  (Inhaber:  Gotthold  und
Theophil  Ziegler),  Gärtnerei.
289.Erzingen,  Baden.  Indlekofer,  Friedrich,  Rosen=  und  Baumschulen.
290.Eupen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Biegmann,  Carl,  Gärtnerei.
291.  „  „  „  Stump,  Hermann,  Gärtnerei.
292.  Euren,  „  „  Lambert  &amp;amp;  Reiter,  Inhaber:  N.  Lambert,  Baumund
  Rosenschulen.
293933  „  „  Reiter  &amp;amp;  Söhne,  Baum=  und  Rosenschulen.
294.|  Falkenrehde  bei  Ketzin,  Preußen,  Späth,  L.,  Baunschule.  Geschäftsstelle:  Baum-Provinz
  Brandenburg.  schulenweg  bei  Berlin.
295.]  Farmsen,  Hamburg.  Carlsson,  John,  Handelsgärtnerei.
296.  Zieger,  E.  F.,  Handelsgärtnerei.

297.
298.

 

Feldbrunnen  bei  Osterode  a.  H.,
Preußen,  Provinz  Hannover.
Feldkirch,  Elsaß-Lothringen.

 

Stolberg,  Leutnant  a.  D.,  Obstplantage.
Holder,  Ferdinand,  Gärtnerei  und  Baumschule.
        <pb n="801" />
        —  777   —

  

 

 

 

Name  des  Besitzers

 

 

 

 

 

 

*
S  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
2  Art  des  Grundstücks.
299.  Fellen,  Bezirksamt  Gemünden,Fischer,  Johann,  Handelsgärtnerei.
Bayern.
300.]  Feuerbach,  Amtsoberamt  Stutt=  Aldinger,  Wilhelm,  Baumschulen.
Stuttgart  und  Stuttgart-Cannstatt,
Württemberg.
301.Feuerbach,  Amtsoberamt  Stutt=  Faiß,  Karl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
gart,  Württemberg.
302.]  Finthen,  Hessen,  Provinz  Rhein=  Hanselmann,  Peter  August  und  Philipp  Jakob,
hessen.  Gärtnerei.
303.]  Flensburg,  Preußen,  Provinz  Callsen,  Gärtnerei  und  Baumschule,  Vertreter:  Friedrichshöhe.
Schleswig-Holstein.  Obergärtner  Schramm.
304.  „  5  „  Emeis,  Baumschule.  Sylvana.
305.  „  „  5  Möller,  Chr.,  Gärtnerei.
306.  „  „  „  Rossi,  Gärtnerei.
307.|Frankfurt  a.  M.,  Preußen,Berg,  Heinrich,  Gartenanlagen.  Eschersheimer  Land-Provinz
  Hessen-Nassau.  straße  274.
308.  «  »  Braungardt,  A.,  Gärtnerei.  Königsbrunnerweg.
309.  „  „  Müller,  Fr.,  Gartenanlage.  Eckenheimer  Landstraße.
310.  „  „  Schlerff,  Wilhelm,  Gärtnerei.  Mühlkanal  36.
311.  „  »  Stock,  Peter,  Gärtnerei.  Sachsenhäuser  Landwehrweg
  369.
312.  „  „  Vogel,  C.  A.,  Gärtnerei.  Sachsenhäuser  Landwehrweg
  57.
313.|  Frankfurt  a.  M.=  Eckenheim,  Müller,  Fr.,  Gartenanlage.  Frankfurter  Straße.
Preußen,  Provinz  Hessen-Nassau.

314.]  Frankfurt  a.  M.  =  Eschersheim,  Bär  &amp;amp;  Feldmann,  Gärtnerei.
Preußen,  Provinz  Hessen-Nassau.

315.  „  »  Siesmayer,  Gebrüder,  Gartenanlage.  Ginnheimer  Weg.
316.Frankfurt  a.  M.-  Ginnheim,  Fleisch-Daum,  Carl,  Gartenanlage.  Eschersheimer  Land-Preußen,
  Provinz  Hessen-  straße.
Nassau.
317.  «  Rühl,  Phil.,  Gärtnerei.
318.|Frankfurt  a.  M.-  Oberrad,  Alms,  Wilhelm,  Gartenanlage.  Offenbacher  Landstraße
Preußen,  Provinz  Hessen-  377.
Nassau.
319.]  Frankfurt  a.  M.=  Rödelheim,  Coßmann,  W.,  Nachfolger,  Inhaber:  Franz
gen,  Provinz  Hessen-Wirtz  und  Hermann  Eicke,  Gärtnerei.
Nassau.
320.Frankfurt  a.  O.,  Preußen,  Pro-Jungclaussen,  H.,  Baumschule.
vinz  Brandenburg.
321.]  Frauendorf,  Bezirksamt  Vils=  Fürst,  Willibald,  Handelsgärtnerei.
hofen,  Bayern.
322.|Freiberg,  Königreich  Sachsen.  Meyer,  Karl,  Gärtnerei.
323.|  Freiburg,  Baden.  Großh.  Botanischer  Garten,  Baumschulen.
324.  Bensel,  Ludwig,  Baumschulen.

77  "                 "
        <pb n="802" />
        —  778   —

 

 

 

 

*  Name  des  Besitzers
*  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.

325.Friedberg,  Hessen,  Provinz  Ober=  Henze,  K.,  Handelsgärtnerei.

326.

327.
328.
329.
330.

331.
332.
333.

334.  „  „
.Genthin,  Preußen,  ProvinzSachsen.
336.
337.
338.
339.
340.

341.
342.

343.
344.

345.
346.

347.
348.

349.
350.
351.
352.
353.
354.
355.

356.

 

hessen.
Friedersdorf  bei  Zittau,  Königreich
  Sachsen.
Friedrichshafen,  Württemberg.

Fuhlsbüttel,  Hamburg.
Gautzsch  bei  Leipzig,  Königreich
Sachsen.
Gebweiler,  Elsaß-Lothringen.
Geislingen,  Württemberg.
Gelnhausen,  Preußen,  Provinz
Hessen-Nassau.

"  "
"  "  "  
Gera,  Reuß  jüngerer  Linie.

Gernsheim,  Hessen,  Provinz
Starkenburg.
Gießen,  Hessen,  Provinz  Oberhessen.


"  "  "

Glücksburg,  "  Preußen,  Provinz
Schleswig-Holstein.

Gmünd,  Württemberg.

"  "

Godesberg,  Preußen,  Rheinprovinz.


Göggingen,  Bezirksamt  Augsburg,
  Bayern.

Göttingen,  Preußen,  Provinz

Hannover.

Gostewitz  bei  Riesa,  Königreich
Sachsen.

Griesheim,  Preußen,
Hessen-Nassau.

Grimma,  Königreich  Sachsen.

Provinz

"  "

 

Gärtner,  Edmund,  Handelsgärtnerei  und  Gemüsebau.


Gugeler,  Gottlob,  Handelsgärtner.

Lang,  Christian,  Kunst=  und  Handelsgärtner.

Etzold,  Jorge,  Handelsgärtnerei.

Kees,  Walter  Erich  Jakob,  Erben,  Rittergutsgärtnerei.


Biehler,  Josef,  Gärtnerei  und  Baumschule.

Schmid,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.

Hohm,  Franz,  Söhne,  Baumschule.

Stadt  Gelnhausen,  Gartenanlage.
Gleitsmann,  L.,  Gärtnerei.

Meisert,  A.,  Gärtnerei.

Scheppler,  W.,  Gärtnerei.

Plietsch,  Paul,  Handelsgärtnerei.
Wagener,  Josef,  Handelsgärtnerei.
Klipphahn,  Heinrich,  Handelsgärtnerei.

Becker,  Karl,  Handelsgärtnerei.

Gerhard,  Wilhelm,  Witwe,  Handelsgärtnerei.

Landesuniversität,  Botanischer  Garten.

Herzoglich  Holstein  =  Glücksburgsche  Hofgartenverwaltung,
  Gärtnerei,  Vertreter:  Hofgärtner
M.  Putsch.

Denzel,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.

Hartmann,  X.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei,
Schnittblumenkulturen.

Ischinger,  Leonhard,  Handelsgärtnerei.

Rennenberg,  Joh.,  Rosengärtnerei  und  Baumschulen.


Schramm,  Richard,  Handelsgärtnerei.

Scheuermann,  Heinrich,  Gärtnerei  und  Baumschule.


Starke,  H.,  Baumschule  und  Gartenpflanzung.

Universität,  Botanischer  Garten.

Keyser,  Ernst,  Gärtnerei.

Rühl,  Karl,  Gärtnerei.
Frenzel,  Albin  Robert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Gensel,  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

 

Wartenburgstr.  4.
Kaiser  Wilhelmstr.  137.
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        —  779  —

 

 

Laufende Nr.  Name  des  Besitzers
  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
  Art  des  Grundstücks.
357.  Grimma,  Königreich  Sachsen.  Günther,  Edgar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
358.  „  „  Hartig,  Karl  Adolph,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

359.  „  „  Klemm,  Otto,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
360.  „  »  Kohlberg,  Arthur,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
361.  „  „  Kupfer,  Emil,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
362.  „  „  Pätzold,  Heinrich  Max,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

363.  „  „  Ruggaber,  Helene,  Witwe,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

364.  »  »  Schiffel,  Theodor  William,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

365.Groß  Borstel,  Hamburg.  Radespiel,  A.,  Handelsgärtnerei.
366.  reott  bei  Pirna.  Wohütt,  Franz  Louis,  Gärtnerei.
Groß  Dobritz  siehe  unter  Dobritz.
367.Groß  Eislingen,  Oberamt  Göp=  Holz,  August,  Handelsgärtnerei.
pingen,  Württemberg.
368.|Großgraupa,  Königreich  Sachsen.  Kernert,  Karl,  i.  Fa.  A.  Kernert,  Gärtnerei.
369.|Großokrilla  bei  Radeberg,  König=  Ludwig,  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
reich  Sachsen.
370.Großschönau  bei  Zittau,  „  Lademann,  Karl  Paul,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

371.Großzschocher  bei  Leipzig,  König-Heinrich,  Fritz,  Landschaftsgärtnerei.
reich  Sachsen.
372.Güstrow,  Mecklenburg-Schwerin.Behncke,  J.  H.,  Inhaber:  C.  Schwaßmann,  Handelsgärtnerei,
  Baumschule  und  Samenkulturen.
373.DGundelfingen,  Baden.  Dold,  Karl,  Baumschulen.
374.|  Halberstadt,  Preußen,  Provinz]  Bürger,  M.,  Gärtnerei.
Sachsen.
375.  „  „  Mehler,  Gärmerei.
376.  „  „  Pee,  B.,  Gärtnerei.
377.  „  „  Weber,  W.,  Gärtnerei.
378.|  Hamburg.  Botanischer  Garten.
379.  „  Finger,  Emil,  Handelsgärtnerei.
380.  „  Hohmann,  A.,  Handelsgärtnerei.
381.  „  Kleinwächter  &amp;amp;  Co.,  Handelsgärtnerei.
382.  „  Lange,  Otto,  Handelsgärtnerei.
383.  „  Maaß,  Johannes,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
384.  „  Riechers,  F.  A.,  Söhne,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

385.  „  Seyderhelm,  Herm.,  Handelsgärtnerei.
386.  „  Wolter,  C.  H.  W.,  Gärtnerei.
387.Hanau-Kesselstadt,  Preußen,  Pro-Zansen,  Karl,  Gärtnerei.
vinz  Hessen-Nassau.
388.|Hartmannsdorf  bei  Markranstädt,  Däbritz,  Otto,  Handelsgärtnerei.
Konigreich  Sachsen.
389.  Jope,  Richard,  Handelsgärtnerei.

 

"  "
        <pb n="804" />
        —  780   —

 

 

 

Laufnde Nr.  Name  des  Besitzers
„Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
390.  Hartmannsdorf  bei  Markranstädt,  Jope,  Paul,  Handelsgärtnerei.
Königreich  Sachsen.
391.  »  »  Löbe,  Heinrich,  Handelsgärtnerei.
392.  „  »  Scheffel,  Otto,  Handelsgärtnerei.
393.  „  »  Scheffel,  Max,  Handelsgärtnerei.
394.  „  „  Schlosser,  Max,  Handelsgärtnerei.
395.  „  „  Theile,  Ernst  August,  Handelsgärtnerei.
396.  „  »  Wettley,  Paul,  Handelsgärtnerei.
397.  „  »  Wetzig  &amp;amp;  Warstat,  Handelsgärtnerei.
398.  Heilbronn,  Württemberg.  gteei  Wilhelm  jr.,  Rosengärtnerei  und  Baumulen.

399.|  Heinsberg,  Preußen,  Rhein=  Coenders,  Franz,  Baumschulen.  Wohnsitz:  Echt  (Holprovinz.
  land).
400.  Heppenheim,  Hessen,  Provinz]  Frömmig,  Adolf,  Handelsgärtnerei.  Gewann  „weißer  Rain“.
Starkenburg.
401.Herzogenrath,  Preußen,  Rhein=  Geduldig,  Philipp,  Gärtnerei,  Baum=  und
provinz.  Rosenschulen.
402.  „  „  Hellbach,  J.  W.,  Gärtnerei.
403.  Hildesheim,  Preußen,  Provinz  Hennis,  Wilhelm,  Gärtnerei.
Hannover.
404.  „  „  Westenius,  E.,  Nachfolger,  Inhaber:  Georg  und
Witwe  E.  Palandt,  Baumschulen  und  Gärtnerei.
405.]  Hochbuch,  Gemeinde  Aeschach,  Faller,  Martin,  Baumzüchterei.
Bayern.
406.|Höhenhaus,  Kreis  Mülheima.  Rh.,  Loosen,  Wilh.,  Gartenanlage.
Preußen,  Rheinprovinz.
407.|Hohenwestedt,  Preußen,  Provinz  Andresen,  Alfred,  Baumschule.
Schleswig-Holstein.
408.  Holben,  Gemeinde  Hoyern,Rupflin,  Georg,  Handelsgärtnerei.
Bayern.  .
409.  Holzhem,  Elsaß-Lothringen.  Hodel,  Karl  Emil,  Baumschule.
410.Homburg  v.  d.  4t  Preußen,Fischer,  L.,  Gärtnerei.
Provinz  Hessen-Nassau.
411.  v  „  Jäger,  Albrecht,  vorm.  Karl  Maas,  Gärtnerei.
412.  „  „  Zeininger,  Christian,  Gärtnerei.
413.|Honnef,  Preußen,  Rheinprovinz.  Held,  W.,  Hoflieferant,  Gärtnerei.

414.

415.
416.
417.
418.

419.
40.

 

Hopfgarten,  Großherzogtum
Sachsen.
Hörnitz,  Königreich  Sachsen.

"  "  "

Hoyern,  Bezirksamt  Lindau,
Bayern.
Hoyern  (Lindenhof),  Bezirksamt

Lindau,  Bayern.

Oertel,  Gottfried,  Handelsgärtnerei.

Knebel,  Gustav  Reinhold,  Handelsgärtnerei.
Kremser,  Franz,  Handelsgärtnerei.

Lange,  Eduard  Gustav,  Handelsgärtnerei.
Haug,  Julius,  Baumschule.

Schmid,  Martin,  Handelsgärtnerei.
Brugger,  Hermann,  Gärtnerei.
        <pb n="805" />
        —  781  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  des  Besitzers
—  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Laufende Nr.   Art  des  Grundstücks.
421.|Hoyern  (Schachen),  Bezirksamt  Schmeiß,  Oskar,  Gärtnerei.
Lindau,  Bayern.
422.  Jüngsfeld,  Preußen,  Rheinprovinz.  Dahs,  Reuter  &amp;amp;  Co.,  Baumschule.
423.  Kadelburg,  Amt  Waldshut,  Hässig,  Josef,  Rosen=  und  Baumschulen.
Baden.
44.  5  „  2  Ruf,  Emil.  Rosen=  und  Baunmschulen.
425.  Kaiserslautern,  Bayern.  Helfert,  Josef,  Handelsgärtnerei.
426.  Kamenz,  Königreich  Sachsen.  Weiße,  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
427.  Kandern,  Baden.  Eichacker,  H.,  sen.,  Gärtnerei.
428.  „  „  Eichacker-Berner,  H.,  Gaͤrinerei.
429  »  »  Kramer,  Albert,  Gärtnerei.
430.  Kapsdorf,  Preußen,  Provinz'  Firma  Laqua  &amp;amp;  Co.,  vorm.  Reinhold  Laqua,
Schlesien.  Baumschule.
431.  Kempen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Trimborn,  Everhard,  Baumschule.
432.Kempten,  Bayern.  Heiler,  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
433.  „  „  Rausch,  Geschwister,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
434.|Kersch,  Preußen,  Rheinprovinz  Reiter  &amp;amp;  Söhne,  Baum=  und  Rosenschulen.
435.  Kiedrich,  Preuhen,  Brori  desen—  Mondani,  Johann,  Rosenschule.
Nassau.
436.  »  »  Schmitt,  Josef,  Rosen-  und  Baumschule.
437,  „  »  Schmitt, KarL, Rosen und Baumschule.
438. Kiel, Preußen, Provinz Schles-Repenning, Fr., Baumschule.
Schleswig-Holstein.
439.  Kirchzarten,  Baden.  Bensel,  Ludwig.  Gärtnerei.
440.  Kirchwärder,  Hamburg.  Grube,  Gebr.,  Gartenanlage.
441.  „  „  Timmann,  H.,  Gartenanlage.
442.  Kittlitz  hber  Löbau,  Königreich  Jubisch,  Max  Alfred,  Baumschule.
Sachsen.
Klein  Doritz  siehe  unter  Dobritz
443.  Klem  Quenstedt,  Preußen,  Pro-Knippel,  C.,  Gärtnerei.
vinz  Sachsen.
444.|Kochendorf,  Oberamt  Neckarsulm,  Kühner,  Johann,  Gärtnerei=  und  Baumschulen-Würtiemberg.
  besitzer
445  Königelutter,  Braunschweig.  Hirt,  Gartnerei.
446.  Köstritz,  Reuß  jungerer  Lnie.  Deegen,  Franz  jun.,  Nachfolger,  Inhaber:
H.  Werther  und  B.  Oehlgardt,  Baumschulen.
447.  2  62  Deegen,  Max,  Inhaber:  Deegen,  Adolf,
Georginen=  und  Rosengärtnerei.
48.  »  »  Geißler,Karl.Rosen-undObsibaumschulen.
449.  „  „  Herger,  Ernst,  Nachfolger,  Inhaber:  K.  und
R.  Zersch,  Zierftraucher-,  Nosen=  und  Obstbaumschulen.

450.  „  „  Panzer  &amp;amp;  Wagner,  Rosen=  und  Baumschulen.
451.  „  „  Schmid,  Karl,  Gärtnerei,  Baum=  und  Rosenschulen.

452.  Schmid,  Robert,  Rosen=  und  Baumschulen.

 

115
        <pb n="806" />
        —  782   —

 

Laufende Nr.  Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
453.  Kötzschenbroda,  Königreich  Bach,  Paul,  Baumschule.
Sachsen.
454.  „  „  Hädrich,  Hermann,  Baumschule.
455.  „  „  König,  Emerich,  Baumschule.
456.  „  „  Papsdorf,  Oskar,  Blumengärtnerei.
457.  „  Reichel,  Paul,  Blumengärtnerei.
458.  Konstanz,  Baden.  Birk,  Martin,  Gärtnerei.
459.  „  „  Stadtmüller,  Albert,  Gärtnerei.
460.  „  „  Winterer,  Heinrich,  Gärtnerei.
461.  „  »  Wolf,  Max,  Gärtnerei.
462.  Krielow  bei  Werder,  Preußen,  Lenz,  Carl,  Baumschule.

466.

467.
468.
469.
470.

471.

472.
473.
474.—
475.

476.
477.
478.

479.
480.

481.
482.
483.
484.
485.
486.

 

Provinz  Brandenburg.

Krölpa,  Preußen,  Provinz

Sachsen.

Krotzel,  Preußen,  Provinz

Schlesien.
Krumbach,  Gemeinde
bach,  Oberamt
Württemberg.
Ladenburg,  Baden.

"  "

Reichen-Saulgau,


Langen,  Hessen,  Provinz  Starkenburg.


Langenargen,  Oberamt  Tettnang,
Württemberg.

Langenberg,  Reuß  jüngerer  Linie.

"  "

Langenweddingen,  Preußen,  Provinz
  Sachsen.

"  "

Langsur,  Preußen,  Rheinprovinz.

Lannesdorf,  Preußen,  Rheinprovinz.

Laubegast  bei  Dresden,  Königreich

  Sachsen.

 

Platz  &amp;amp;  Sohn,  Gärtnerei.

Prapp,  Leonhard,  Gärtnerei.
Scholz,  Julius,  Baumschule.

Kneußle,  Josef,  Baumschulen.

Kahle,  Fritz,  Baumschulen.

Ratz,  Jean,  Baumschulen.
Ruckelshausen,  K.  &amp;amp;  W.,  Baumschulen.
Seitz,  Phil.  H.,  Handelsgärtnerei.

Schöllhammer,  Albert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei,
  Koniferen=  und  Spargelkulturen.

Hacke,  Karl,  Handelsgärtnerei.

Hacke,  Paul,  Handelsgärtnerei.

Müller,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.

Daiker  &amp;amp;  Otto,  Inhaber:  Alb.  Kleinau,
Gärtnerei.

Hausigk,  Gärtnerei.

Krüger,  Gustav,  Gärtnerei.

Müller,  Hubert,  Baumschulen  und  Ziersträucherpflanzung.


Gräve,  L.,  Baumschule.

Haubold,  Bernhard,  Gärtnerei.

Hunger,  Hedwig,  verw.,  Gärtnerei.
Meischke,  Arthur,  Gärtnerei.
Poscharsky,  Oskar,  Baumschule.
Seidel,  T.  J.,  Gärtnerei.

Siems,  Wilhelm,  Gärtnerei.
Weißbach,  Robert,  Gärtnerei.

Geschäftsstelle:  Erfurt.

Seither:  Friedrich
Schöllhammer.
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        —   783  —                

 

 

 

 

Name  des  Besitzers
Laufende Nr.   Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
  Art  des  Grundstücks.
487.  Laubenheim,  Hessen,  Provinz  Steinhauer,  Theodor,  Gärtnerei.
Rheinhessen.
488.  Lautitz  bei  Löbau,  gir  Liebig,  Gotthelf,  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
489.  Legefeld  bei  Weimar,  Groß=  Macherauch,  E.,  Beerenobstgärtnerei.
herzogtum  Sachsen.
490.  Lehndorf  bei  Braunschweig,  Herzogliche  Landesbaumschule.
Braunschweig.
491.  Leipzig,  Königreich  Sachsen.  Arnold,  Otto,  Handelsgärtnerei.
492.  „  „  „  Beyer,  Julius,  Handelsgärmerei.
493.  „  »  »  Fallgatter,  K.  Julius,  Landschaftsgärtnerei.
494.  „  „  „  Groll,  Leopold,  Landschaftsgärtnerei.
495.  „  „  „  Klemm,  A.,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
496.  „  „  „  Mönch,  Th.  jun.,  Handelsgärtnerei.
497.  „  „  „  Mönch,  Friedrich  sen.,  Handelsgärtnerei.
498.  „  „  „  Obst,  Richard,  Handelsgärtnerei.
499.  »  »  »  Schneider,  Minna,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
500.  „  „  „  Schultze  &amp;amp;  Hartig,  Handelsgärtnerei.
501.  „  -Anger-Crottendorf,  König-Borrmann,  Richard,  Gemüsegärmerei.
reich  Sachsen.
502.  „  „  „  „  Koch,  Julius,  Handelsgärtnerei.
503.  „  „  »  »  Richter,  Paul,  Handelsgärtnerei.
504.  „  „  „  „  Rühl,  E,  Handelsgärtnerei.
505.  „  „  „  „  Wolrath,  Emilie,  Witwe,  Gemüsegärtnerei.
506.  „  -Connewitz,  v  Arnold,  Arthur,  Handelsgärtnerei.
507.  „  „  „  Bode,  Otto,  Handelsgärtnerei  und  Blumen—
geschäft.
508.  „  „  „  Breitenborn,  Wilhelm,  Landschaftsgärtnerei.
509.  „  „  „  Damm,  Emil,  Handelsgärmerei.
510.  „  „  „  Dunkel,  Berta,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
511.  „  „  „  Fahr,  Bruno,  Handelsgärtnerei.
512.  „  „  „  Güther,  Adolf,  Handelsgärtnerei.
513.  »  »  »  Hündorf,  F.  Gustav,  Handelsgärtnerei.
514.  „  „  „  Jahn,  Hermann,  Handelsgärinerei.
515.  „  „  „  Kraichen,  Pauline,  verehel.,  Handelsgärtnerei.
516.  „  „  „  Kretzschmar,  Max,  Handelsgärtnerei.
517.  „  „  „  Rischer,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
518.  „  -Dölitz,  „  Arnold,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.
519.  „  „  „  Brautsch,  G.,  Handelsgärtnerei.
520.  „  „  „  Dodel'sche  Villa,  Privatgärtnerei  mit  Handelsbetrieb.

521.  „  „  „  Fischer,  Franz,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
522.  „  "  „  Grub,  Max,  Handelsgärtnerei.
523.  „  „  „  Hanke,  Emil,  Handelsgärtnerei.
524.  „  „  „  Henker,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
525.  „  „  „  Moritz,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.
526.  »  »  »  Neunhöfer,  Joh.,  Handelsgärtnerei.

115*
        <pb n="808" />
        —  784  —



 

 

 

 

Lauf. Nr.  Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
527.  Leipzig-Dölitz,  fieri  Papsdorf,  Julius,  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
528.  „  „  „  Schanze,  Richard,  Handelsgärtnerei.
529.  „  „  „  Sebastian,  Albert,  Handelsgartnerei.
530.  „  „  „  Seidewitz,  Albert,  Handelsgärtnerei.
531.  „  „  „  Walter,  Adolf,  Handelsgärtnerei.
532.  „  -Dösen,  „  Fischer,  Julius,  Handelsgärtnerei.
533.  „  -Cutritzsch,  „  Bohme,  Hermann,  Handelsgärinerei.
534  „  „  „  Lehmann,  Wilhelm,  Erben,  Handelsgärtnerei.
535.  „  „  „  Mann,  Otto,  Handelsgärtnerei.
536.  „  „  „  Maschke,  Karl,  Handelsgärtnerei.
537.  „  „  „  Sommermeyer,  Max,  Handelsgärtnerei  und
Baumschule.
538.  „  „  „  Tietze,  Paul,  Handels=  und  Landschaftsgärtnerei,
  Baumschule.
539.  „  „  „  Wolf,  Gustav,  Gemüse=  und  Schnittblumengärtnerei.

540.  „  „  „  Zimmermann,  Albert,  Handelsgärtnerei.
541.  „  „  „  Zimmermann,  Franz,  Handelsgärtnerei.
54.  „  -Gohlis,  „  Becker,  Reinhold,  Handelsgärtnerei.
513.  „  „  „  Grahneis,  Albert,  Handelsgärtnerei.
544.  „  „  »  Jacob,  Moritz,  Handels=  und  Landschaftsgärtnerei.

545.  „  „  „  Sauer,  Johannes,  Handelsgärtnerei.
546.  „  „  „  Wagner,  Albert,  Handelsgärtnerei  und  Baumschule.

547.  „  „  4  Wagner,  Karl,  Handelsgärtnerei.
548.  „  -Kleinzschocher,  „  Reum,  Emil,  Handelsgärtmerei.
549.  v  „  „  Reum,  Jakob,  Handelsgärtnerei.
550.  „  „  „  Rüssel,  J.  F.  August,  Handelsgärtnerei.
551.  „  .  Lindenau,  „  Böhne,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
552%  „  v  Herzog,  Oekar,  Handelsgärmerei.
553.  „  „  „  Langkopf,  F.,  Handelsgärtnerei.
554.  „  „  „  Meyner,  Eduard,  Handelsgärtnerei.
555.  „  „  „  Moßdorf,  O.  jun.,  Landschaftsgärtnerei  und
Baumschule.
556.  „  „  „  Richter,  Louis,  Handels=  und  Landschaftsgärtnerei.

557.  „  „  „  Richter,  C.  A.,  Handelsgärtnerei.
558.  v  „  „  Rühl,  Ferdinand,  Handelsgärtnerei.
559.  „  „  „  Rühle,  G.,  Handelsgärtnerei.
560.  „  „  „  Rüssel,  F.  M.  H.,  Handelsgärtnerei.
561.  „  »  »  Winter,  Marie,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
562  „  .Möckern,  „  Patzschke,  Albert,  Handelsgärtnerei.
563  „  „  „  Theile,  Julius,  Handelsgartnerei.
564.  Wellmann,  Inh.  Ernestine  verw.  Wellmann,

 

"  "  "



Handelsgärtnerei.
        <pb n="809" />
        —  785  —

 

 

 

 

 

Lauf. Nr.  Name  des  Besitzers
  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
  Art  des  Grundstücks.
565.  Leipzig-Möckern,  Hee  Werner,  Julius,  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
566.  „  Probstheida,  „  Beier,  Karl,  Handelsgärtnerei.
567.  5  »  »  Brückner,  Emil,  Handelsgärtnerei.
568.  „  „  „  Herfurth,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
569.  „  „  „  Lempert,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
570.  „  „  »  Scheibe,  Otto,  Handelsgärtnerei.
571  „  „  v  Weißke,  Hugo,  Handelsgärtnerei.
522.  »  »  ,,  Worch,  Franz,  Handelsgärtnerei.
573.  „  „Reudnitz,  „  Erfurth,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
574.—  „  »  »  Kosbab,  Hermann,  Handelsgärmerei.
575.  „  »  »  Krügek,Marta,Handelsgårtnerei.
576.  „  -Sellerhausen,  „  Wagner,  Ad.  Moritz.  Handelsgärtnerei.
577.  „  Stötteritz,  „  Hensel,  R.  Max,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
578.  „  -Stüntz,  „  Finger,  Karl,  Handelsgärtnerei.
579.  „  -Thooberg,  „  Müller,  Pauline,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
580.Leisnig,  „  Mickan,  Ernst,  Baumschule,  Inhaber:  Richard
Geiler.
581.  »  »  Renner,  Franz  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

582.  „  „  Riesche,  Johannes,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

583.  „  „  Schreck,  Karl  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

584.  »  »  Talkenberg,  Otto  Robert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

585.  „  „  Zunkel,  Ferdinand,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

586.|  Leuben  bei  Dresden,  „  Füssel,  Heinrich,  Gewächshausgärtnerei.
587.  6  »  Münch  &amp;amp;  Haufe,  Rosenschulen.
588.  :  „  Schmall,  Johannes,  Gewächshausgärtnerei.
589.  „  „  Voigt,  Artur,  Gärtnerei.
690.  „  „  Ziegenbala,  Max,  Gewächshausgärtnerei.
691.Leubnitz-Neuostra,  „  Merrer,  Elisabeth,  Witwe  in  Dresden-A.,  Kunstund
  Handelsgärtnerei.
592.Leutersdorf  bei  Zittau,  „  Neumann,  W.,  Fa.,  Handelsgärtnerei  und
Baumschule.
593.|  Lichtenrade,  Preußen,  Provinz  Schwartz,  E.,  Gärtnerei.  Geschäftslokal  in  Tempel-Brandenburg.
  hof.
594  Lindau,  Bayern.  Rupflin,  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
595  Lörrach,  Baden.  Preiser,  Julius,  Gärtnerei.
596.  „  „  Preiser,  Mathias,  Gärtnerei.
697.  Lucka,  Sachsen-Altenburg.  Franke,  Ernst  Arno,  Handelsgärtnerei.
598.  Ludwigsburg,  Oberamt,  Lud-Eichhorn,  Gottlieb,  Baumschulen.
Luwigsburg,  Württemberg.
599.  Lübeck.  Behrens,  C.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  133.
600.  Böckmann,  J.  H.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.]  Arnimstraße  53.

"
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        —  786  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lauf. Nr.  Name  des  Besitzers

—Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkung  en.

2  Art  des  Grundstücks.
601. Lübeck.  Buthmann,  O.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Arnimstraße  59.
602  "  Gottsch,  Hubert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Schwartauer  Allee  13  a.
603  "  Hedlund,  W.,  Kunst=  und  Handelsgärmerei.  Bangsweg  5.
604  "  Heidmann,  Carl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  93.
605  "  John,  R.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Roeckstraße  20.
606  " Köhler,  August,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  155  a.
607.  " Lindberg,  Alb.,  Kunst=  und  Handelsgärmerei.Ratzeburger  Allee  11.
608.  "  Plathe,  Heinrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Trappenstraße  9.
609  "  Rastedt,  Johannes,  Kunst=  und  Handels=  Schönböckenerstraße  32
610. "  gärtnerei.  bis  34.

Rohrdantz,  Carl,  Baum=  und  Rosenschulen.  Moislinger  Allee  49.
611. "  Rüsch,  Wilhelm,  Kunst=  und  Landschafisgärtnerei  Kahlhorststraße  Nr.  420.
612. "  Schetelig,  Max,  vorm.  Ph.  Paulig,  Kunst=  und  Schönbockenerstraße  40.
613."  Handelsgärtnerei.
Schunck,  C.  H.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.Kirchenstraße  6.
614."  Staecker,  Johs,  Baumschulen.  Kronsforder  Allee  42.
615 "  Versuchsfeld  des  Gartenbauvereins.  Bei  der  Lohmühle  12.
616.  "  Vollert,  Adolf,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Bertramshof,  Marlistraße
  68.
617 “  Vollert,  Christian  Friedrich,  in  Firma  H.  Ratzeburger  Allee  27.
F.  Vollert,  Gärtnerei  und  Baumschule.
618 "  Vollert,  Friedrich  Joachim,  Gärtnerei.  Kronsforder  Allee  44
619  "  Vollert,  I.  C.,  Baumschulen.  Weberkoppel.  «
620.  "  Vollert,Rudolf,Kunst-undHandelsgärtnerei.Geninerftraße6.
621.  "  Wiese,C.·H.H.,Kunst-undHandelggärtnerei.Finkenftraße1.
622.  "  Wünsch,  G.  F.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Steinraderweg  54.
623.  "  Lüneburg,  Preußen,  Provinz  Wrede,  H.,  Garten.
Hannover.
624.  Magdeburg,  Preußen,  Provinz'  Emskötter,  R.  M.,  Kakteenzuchtanstalt  im  Ge-Sachsen.
  wächshaus.
625.  „  Krakau,  »  Heyneck,  Otto,  Gärtnerei.
626.  „  „  „  Weise,  Max,  Gärtnerei.
627.  „  -Wilhelmstadt,  „  Wolter,  Paul,  Orchideen-Zuchtanstalt  in  Ge—
wächshäusern.

628.  Mannheim,  Baden.  Kocher,  Mathias  jun.,  Gärtnerei.

629.
630.

631.
632.

633.

634.
635.

 

Markkleeberg  bei  Leipzig,  Königreich
  Sachsen.

"  "

"  "

"  "

 

Hoppe,  Hugo,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Hoppe,  Joh.  Fr.  jun.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Pladeck,  Bernh.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Rauch,  Karl  Richard,  in  Firma:  Karl  Rauch,
Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Schmidt,  Wilhelmine,  verehl.  geb.  Scharlach,
Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Wolf,  F.,  Firma,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Wolf,  Johann  Friedrich  Hermann,  Kunst=  und
Handelsgärtnerei.
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        —  787   —

 

Lauf. Nr.  Name  des  Besitzers
  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
  Art  des  Grundstücks.
636.  Marktneukirchen,  Königreich  Zimmermann,  Otto,  Gärtnerei.
Sachsen.
637.Mehlem,  Preußen,  Rheinprovinz.  Rieck  &amp;amp;  Roßbach,  Gärtnerei  und  Baumschule.

66.
667.

668.
669.
670.

643.   Metz,

660. Muffendorf,

6625.  Nagoid,  Württemberg.
663. Nauheim,  Bad,  Hessen,  Provinz

 

638. Meißen,  Königreich  Sachsen.

"  "
"  "

"  "

Elsaß  Lothringen.
„  -Plantiècres,  „

645.  Miltenberg,  Bayern.
646. Mittelherwigsdorf

bei

Zittau,
Königreich  Sachsen.

Mockritz  bei  Dresden,  Königreich

Sachsen.

648. Möhlenwarf,  Preußen,  Provinz

Hannover.

Möhringen,  Amtsoberamt  Stuttgart,

  Württemberg.

Mohorn,  Königreich  Sachsen.
Mulhausen,  Elsaß-Lothringen.

"  "

Munnchen,  Bayern.

"  "
"  "

"  "

"  "

Münchhof,  Gemeinde  Reutin,

Bayern.
Preußen,  Rheinprovinz.


"

Oberhessen.

"  "

"  "

Naundorf  bei  Dresden,  Königreich
Sachsen.

Neuburg  a.  D.,  Bayern.  «

Neuengamme,  Hamburg.

 

Born,  Franz,  Gärmerei.

Born,  Otto,  Gärtnerei.

Gappisch,  Hermann,  Gärtnerei.

Jahn,  Robert,  Gärtnerei.

Lyon,  Hugo,  Gärtnerei.

Frenkel,  H.,  Kunst=  und  Landschaftsgärtnerei.

Scholtes,  Joseph,  Rosen-  und  Pflanzengärtnerei.

Koschwanez,  Joseph,  Handelsgärtnerei.

Hochmuth,  Karl,  Handelsgärtnerei  und  Blumenzucht.


Keller,  Otto,  Gärtnerei.

Hesse,  H.,  Baumschule.

Ernst,  Adolf,  Kunst=  und  Handelsgärinerei  in
Stuttgart.

Hantsche,  Ernst,  Handelsgärtnerei.

Barthel,  Johann  Jakob,  Gärtnerei  und  Baumschule.


Becker,  Johann  August,  Gärtnerei  und  Baumschule.


Bauer,  Joseph,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Bete,  August,  Handelsgärtnerei.

Buchner,  August,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Buchner,  Aug.,  &amp;amp;  Co.,  Kunst=  und  Handelsgärterei.


Meyer,  Georg,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Schmid,  Adam,  Gärtnerei.

Renner,  Georg,  Handelsgärtnerei.

Rech,  Peter,  Baumschule.

Schneider,  Johann  Baptist,  Rosengärtnerei.
Geigle,  Ch.,  Forstbaumschulen,  Inh.  Drößel.
Bechtold,  Joh.,  Rosenkulturen.

Krämer,  Heinrich,  Rosenkulturen.
Lindemann,  K.  A.,  Handelsgärtnerei.
Linkmann,  L.,  Handelsgärtnerei.
Schöppe,  Reinhold,  Gärtnerei.

Schwebs,  Willy,  Gärtnerei.  ·
Zinsmeister,  Ludwig  Anton,  Handelsgärtnerei.
Albers,  Ernst,  Gartenanlage.

 

St.  Symphorieninsel.

Angermayerstr.  7.
Plinganserstr.  61a.0.

Außere  Schleißheimerstraße
  193.

Watzmannftr.  30.

Warngauerstraße  19.
        <pb n="812" />
        —   788   —

 

 

 

 

 

Lauf. Nr.  Name  des  Besitzers
  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
  Art  des  Grundstücks.
671.]Neuengamme,  Hamburg.  Buhk,  Julius,  Gartenanlage.
672.  „  „  Eggers,  Heinrich,  Gartenanlage.
673.  „  „  Eggers,  Julius,  Gartenanlage.
674.  „  „  Kahl,  Carl,  Gartenanlage.
675.  „  „  Michaelsen,  Ferd.,  Gartenanlage.
676.  „  „  Mindt,  Nic.,  Gartenanlage.
677.  «  »  Otte,  Aug.,  Gartenanlage.
678.  „  „  Steffen,  Hinrich,  Fruchthändler.
679.  Neumünster,  Preußen,  Provinz  Sager,  Baumschule.

697.
698.

699.
700.
701.

702.
703.

Schleswig-Holstein.

680. Neu  Sorge,  Preußen,  Provinz

Schlesien.

Neuß,  Preußen,  Rheinprovinz.
Neuulm,  Bayern.
Neuwallendorf  bei  Weimar,  Großherzogtum

  Sachsen.

.Nickern  bei  Dresden,  Königreich

Sachsen.

Nied,  Preußen,  Provinz  Hessen-Nassau.



Nieder  Büssau  bei  Lübeck.
Nieder  Höchstadt,  Preußen,  Provinz

  Hessen-Nassau.

.Nieder  Mörlen,  Hessen,  Provinz

Oberhessen.

"  "  "

"  "  "

Niedersedlitz  bei  Dresden,  Königreich

  Sachsen.

"  "

"  "

"  "

"  "

"  "

"  "

Niederwalluf,  Preußen,  Provinz
Hessen-Nassau.

"  "

 

"  "

 

Späthe,  R.,  Baumschule.

Hönings,  Julius,  Baumschule.

Neubronner,  D.,  Handelsgärtnerei.

Dorner,  Albert,  Gärtnerei,  Deutsche  Nelkenkulturen
  in  Tuttlingen,  Filiale  Weimar.

Mietzsch,  C.  W.,  Rosen=  und  Baunschule,  Ziersträucher.


Kropff,  Julius,  Gärtnerei.

Vollert,  Rudolf,  in  Lübeck,  Baumschulen.
Hoffmann,  R.,  Baumschule.

Föhr  und  Hagedorn,  Rosenkulturen  und  Baumschulen.


Jung,  Thomas,  Rosenkulturen  und  Baumschulen.

Kohl,  Peter,  Rosenkulturen  und  Baumschulen.

Mades,  Johannes,  Rosenkulturen  und  Baumschulen.


Rack,  Johannes,  Rosenkulturen  und  Baumschulen.

Broy  &amp;amp;  Kretzschmar,  Handelsgärtnerei  und
Rosenschulen.

Glieme,  Artur,  Palmen-,  Blumen=  und  Rosenzucht.


Graul,  Otto,  Handelsgärtnerei  und  Baumschule.

Mietzsch,  C.  W.,  Inhaber  Rudolf  Mietzsch,  Rosenund
  Baumnschule.

Naetsch,  Otto,  Blumenzüchterei.

Dr.  Roennefart,  Roßberg  (Glieme  Nachf.),  Baumschule,
  Ziersträucher  usw.

Zindel  &amp;amp;  Hoffmann,  Samen=  und  Blumenzwiebelhandlung.


Goos  &amp;amp;  Koenemann,  Gärtnerei.

Grüllich,  Reinhard,  Rosen=  und  Baumschule.
Keim,  Johann,  Rosen=  und  Baumschule.
Koenig,  Joseph,  Rosen=  und  Baunschule.

 

Verwalter:  Obergärtner
Marks.
        <pb n="813" />
        —  789  —

 

Lauf. Nr.  Name  des  Besitzers
  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
704.  Niederwalluf,  Preußen,  Provinz  Kreis,  Franz,  Rosenpflanzung.
Hessen-Nassau.
705.  „  „  Meth,  Karl,  Rosenschule.
706.  „  „  Vogt,  Curt,  Rosen=  und  Baumschule.
707.  Niendorf  bei  Lübeck.  Gottsch,  Hubert,  in  Lübeck,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

708.  „  Wischhöfer,  C.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
709.|Nürnberg,  Bayern.  Adam,  Adam,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Harrichstraße  24.
710.  »  «  Bänsch,  Karl,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Stee  zaemeinde  Wezendorf.

711.  „  „  Dentler,  Hugo,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
712.  „  „  Dietrich,  Simon,  Inhaber:  Christian  Hofmann,
Samenhandlung  und  Gaͤrtnerei.
713.  „  „  Hofmann,  Johann  Thomas,  Inhaber:  Hofmann,
Christian,  Samenhandlung.
714.—  «  »  Ortmann,  Albert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Steuergemeinde  Thon.
715.  »  »  Seyschab,  Georg,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
716.  „  „  Tölke,  Konrad,  Inhaber:  Heinrich  August  Tölke,  Thonerweg  180.
Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
717.  Nürtingen,  Württemberg.  Otto,  Emanuel,  Baumschule.
718.|  Obercassel,  Preußen,  Rhein=  Krecher,  Peter,  Gärtnerei.
provinz.
719.  Oberhermersdorf  bei  Chemnitz,Reichel,  Fritz,  Gärtnerei.
Königreich  Sachsen.
720.  Ober  Ingelheim,  Hessen,  Provinz  Wolf,  Georg,  Handelsgärtnerei.
Rheinhessen.
721.Obermoschel,  Bayern.  Rannßweiler,  Jakob,  Handelsgärtnerei.
722.  Oberursel,  Preußen,  Provinz  Rinz,  S.  und  IJ.,  (Wunderlich),  Baumschule.
Hessen-Nassau.
723.  „  „  Witzel,  Karl,  Gärtnerei.
724.Olsnitz  i.  V.,  Königreich  Sachsen.  Albert,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
725.  „  „  Felgentreu,  Karl,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
726.  „  „  Hertwig,  Richard,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
727.  „  „  Pleinert,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
728.  „  „  Thümmler,  Otto,  Baumschule.
729.  „  „  Wohlfarth,  Wilhelm,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

730.Offenbach  a.  M.,  Hessen,  Provinz  Offenbacher  Baumschule,  Inhaber:  Wilhelm
Starkenburg.  Berz.
731.|Olbersdorf  bei  Zittau,  König-Neumann,  Gebrüder,  Kunst=  und  Handelsreich
  Sachsen.  gärtnerei  und  Baunmschule.
732.  Olvenstedt,  Preußen,  Provinz  Rößler  &amp;amp;  Fuchs,  Gärtnerei.
Sachsen.
733.Oppershofen,  Hessen,  Provinz,  Bell,  Heinrich,  Rosenkulturen.
Oberhessen.
734.  „  „  Beyer,  Franz  III,  Rosenkulturen.
735.  „  „  Beyer,  Heinrich  II,  Rosenkulturen.

 

116
        <pb n="814" />
        —  780  —

 

 

 

Lauf. Nr.   Name  des  Besitzers
  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
  Art  des  Grundstücks.
736.  Oppershofen,  Hessen,  Provinz  Beyer,  Johann  III,  Rosenkulturen.
Oberhessen.
737.  „  „  Gondolf,  Franz,  Rosenkulturen.
738.  „  „  Heinstadt,  Peter  IIl,  Rosenkulturen.
739.  „  »  Heller,  Heinrich,  Rosenkulturen.
740.  „  „  Heller,  Johann  IV,  Rosenkulturen.
741.  „  „  Heß,  Heinrich,  Rosenkulturen.
742.  »  »  Jakobi,  Peter,  Rosenkulturen.
743.  „  „  Odenwäller,  Johannes,  Rosenkulturen.
744.  „  „  Raab,  Jakob,  Rosenkulturen.
745.  „  „  Rack,  Franz  II,  Rosenkulturen.
746.  „  »  Remeter,  Johannes,  Rosenkulturen.
747.  „  „  Schmidt,  Heinrich  VI,  Rosenkulturen.
748.  „  „  Weil,  Anton  IV,  Rosenkulturen.
749.  »  »  Weil,  Heinrich  VIII,  Rosenkulturen.
750.  »  »  Weil,  Hohanne  XIII,  Rosenkulturen.
751.  ,,  »  Weil,  Kaspar  VI,  Rosenkulturen.
762.  Oswitz  bei  Breslau,  Preußen,  Spindler,  Michael,  Gärtnerei  und  Baumschule.
Provinz  Schlesien.
753.  Ottendorf  bei  Hainichen,  König-Wittich,  Heinrich  Gustav  Waldemar,  Handelsreich
  Sachsen.  gärtnerei.
754.|Oybin  bei  Zittau,  Königreich  Neumann,  Gebrüder,  Kunst=  und  Handels-Sachsen.
  gärtnerei.
755.|  Pegau,  Königreich  Sachsen.  Festner,  Paul,  Palmen.
756.  „  „  »  Gladow,  Wilhelm,  Veilchenpflanzen.
757.  Pethau  bei  Zittau,  Königreich  Aust,  Adolf,  Handelsgärtnerei,  Blumenzucht
Sachsen.  und  Gemüsebau.
758.  „  „  Donath,  Friedrich,  Gemüsebau.
759.  „  „  Donner,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei,  Blumenzüchterei
  und  Gemüsebau.
760.  „  »  Neumann,  Ernst,  Handelsgärtnerei,  Blumenzucht
und  Gemüsebau.
761.  »  »  Nietsch,  Johann,  Handelsgärtnerei,  Blumenzüchterei
  und  Gemüsebau.
762.  «  »  Pohl,  Oswald,  Handelsgärinerei.
763.  „  „  Schmidt,  Hermann,  Handelsgärtnerei,  Blumenzucht
  und  Gemüsebau.
764.  «  »  Starke,  Max,  Handelsgärtnerei,  Blumenzucht
und  Gemüsebau.
765.  „  „  Zobel,  Friedrich  Wilhelm,  Handelsgärtnerei
und  Baunschule.
766.  Pforzheim,  Baden.  Manz,  Julius,  Kunstgärtner.

767. Pirna,  Königreich  Sachsen.

 

771. "  "

 

Anders,  Bernhard  Robert,  Handelsgärtnerei.
Anders,  Heinrich  Otto,  Handelsgärtnerei.
Böttcher,  Eduard  Albert,  Handelsgärtnerei.
Fischer,  Konrad,  Handelsgärtnerei.

Grosche,  Robert  Oswald,  Handelsgärtnerei.
        <pb n="815" />
        —  791  —

 

 

 

Name  des  Besitzers

 

Nr.  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Lauf.  Art  des  Grundstücks.
772.  Pirna,  Königreich  Sachsen.  Hebold,  Ottilie,  Witwe,  Handelsgärtnerei.
 773.  »  Jäger,  Georg,  Handelsgärtnerei.
774.  „  Peppisch,  Theodor,  Handelsgärtnerei.
—  „  Plotz,  Emil  Richard,  Handelsgärtnerei.
776.  „  Riedel,  Rudolf  Bernhard  Handelsgärtnerei.
777.,  „  Schneider,  Adolf  Gustav,  Handelsgärtnerei.
778  «  Scholze,  Kurt  Julius,  Handelsgärtnerei.
7799   »  Schürtz,  Gustav  Ottomar,  Handelsgärtnerei.
780.,,  „  Schupp,  H.,  &amp;amp;  Co.,  Handelsgärtnerei.
781   „  Sperling,  Friedrich  Robert,  Handelsgärtnerei.
782   „  Voigtländer,  Ernst  Richard,  Handelsgärtnerei.
783  d  »  Wagner,  Max  Rudolf,  Handelsgärtnerei.
78t.  «  Winkler,  Gustav  Alfons  Aurel,  Handelsgärtnerei.
785.   „  Zschiedrich,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
786.]  Plantieres  bei  Metz,  Elsaß=  Simon,  Ludwig  und  Gebrüder,  Baumschule
Lothringen.  und  Gärtnerei.
787.Plauen  i.  V.,  Königreich  Sachsen.  Bauch,  Bruno  Max,  Handelsgärtnerei.
788.  „  „  Gescheidt,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
789.  „  „  Nauck,  Karl  Max,  Handelsgärtnerei.
790.  „  „  Riedel,  Karl  Wilhelm  Rudolf,  Handelsgärtnerei.
791.  «  »  Seidel,  Alban,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
792.  "   »  Sittinger,  Marie,  verw.,  Handelsgärtnerei.
793.  „  «  Westphal,  Sophie  Friederike  Karoline,  verehel.,
Handelsgärtnerei.
794.—  „  „  Wettengel,  Friedrich  Reinhard,  Handelsgärtnerei.
795.  „  „  Zabel,  Andreas  Paul  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
796.]  Poppitz  bei  Riesa,  Königreich  Fleck,  Richard,  Gärtnerei.
Sachsen.
797.„  „  Lehmann,  Kurt,  Gärtnerei.
798.]  Potsdam,  Preußen,  Provinz  Karthaus,  C.,  Orchideengärtnerei.
Brandenburg.
799.  Priestewitz  bei  Großenhain,  König-Raue,  Hermann,  Erben,  Rosengärtnerei  und
reich  Sachsen.  Baumschule.
800.  Quedlinburg,  Preußen,  Provinz  Dippe,  Gebrüder,  Gärtnerei  und  Feldkulturen.
Sachsen.
801.  „  „  Fiedler,  Albert,  Gärtnerei.
802.  »  »  Gebgardt  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.
803.  „  „  Graßhoff,  Albert,  Gärtnerei.
804.  „  »  Graßhoff,  Martin,  Gärtnerei  und  Feldkulturen.
805.  „  „  Keilholz,  A.,  Inhaber:  W.  Brandes  und
F.  Ergang,  Gärtnerei.
806.  „  „  Kettenbeil,  Gebr.,  Gärtnerei.
807.  „  „  Klinge,  Karl,  Baumschule.
808.  „  „  Mette,  Heinrich,  Gärtnerei  und  Feldkulturen.
809.  „  „  Pape  &amp;amp;  Bergmann,  Gärtnerei.
810.  Quedlinburger  Pflanzenversandgeschäft,  In- 



 

haber:  E.  Gebhardt,  Gärtnerei.

 

116*
        <pb n="816" />
        —  792   —

 

 

 

 

Nr.  Name  des  Besitzers

Lauf.  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
  Art  des  Grundstücks.

811.  Quedlinburg,  Preußen,  Provinz  Roemer,  F.,  Gärtnerei.

Sachsen.

812.  „  »  Sachs,  David,  Gärtnerei.

813.  „  „  Sattler,  Carl,  Gärtnerei.
814.  ,.  »  Teupel,  Gebrüder,  Gärtnerei.
815.  „  „  Teupel,  Heinrich,  Gärtnerei.

816.  »  »  Tränkner,  Berthold,  Versuchsplantage.
817.  „  «  Vieweg,  Louis,  Gärtnerei  und  Baumschule.
818.  „  „  Wehrenpfennig,  Gärtnerei.

819.  „  „  Ziemann,  Samuel  Lorenz,  Gärtnerei  und  Feldkulturen.



820.  „    Zimmermann,  Christian,  Gärtnerei.
821.  Radeberg,  Königreich  Sachsen.  Hetschold,  Eduard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
822.  Ramersdorf  bei  Obercassel,  Boehm,  Gärtnerei  und  Baunschule.

823.
824.

825.
826.
827.
828.

829.
830.
831.

832.
833.

834.
835.

836.

837.
838.
839.
840.
841.
842.
843.
844.

 

Preußen,  Rheinprovinz.
Randersacker,  Bezirksamt  Würzburg,
  Bayern.
Rathenow,  Preußen,  Provinz
Brandenburg.

"  "

Ravensburg,  Württemberg.

"  "

Regensburg,  Bayern.

Remscheid,  Preußen,  Rheinprovinz.

Reutin  (Rothmoos),  Bezirksamt

Lindau,  Bayern.
Reutin  (Wannenthal),  Bezirksamt
  Lindau,  Bayern.

Reutlingen,  Württemberg.

"  "

Riesa,  Königreich  Sachsen.
Roda,  Sachsen-Altenburg.

"  "

Nonneburg,  Sachsen-Altenburg.

"  "

 

Liebert,  Karl,  Handelsgärtnerei.
Herbst,  Baumschule.

Lange,  Gärtnerei.

Schultze  &amp;amp;  Pfeil,  Baumschule.

Binter,  Paul,  Handelsgärtnerei.

Schnaith,  Paul  Albert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Stock,  Karl,  Handelsgärtner.

Trede,  Theodor.

Koenemann  &amp;amp;  Maaßen,  Inhaber:  Reinhard
Koenemann,  Gärtnerei.

Beilich,  Felix,  Handelsgärtnerei.

Brög,  Robert,  Handelsgärtnerei.

Specht,  Franz  Joseph,  Handelsgärtnerei.

Dietterlein,  Gottlob,  Firma:  Dietterleinsche
Kunstgärtnerei  und  Samenhandlung.

Lucas,  Fritz,  pomologisches  Institut,  Baumschule
  usw.

Fiedler,  Paul,  Gärtnerei.

Flößner,  Max,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Grimm,  Karl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Heine,  Andreas,  Baumschule  und  Rosenzüchterei.
Müller,  Gustav,  Handelsgärtnerei.

Fischer,  William,  Handelsgärtnerei.
Schellenberg,  Otto,  Handelsgärtnerei.
Steinbach,  William,  Handelsgärtnerei.

 

Filiale  in  Unterlenningen,
  Oberamt  Kirchheim,
  Württemberg.
        <pb n="817" />
        —  793   —

 

 

Name  des  Besitzers

 


Nr.  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Lauf.  Art  des  Grundstücks.
845.  zen  aa  bei  Pirna,  Königreich  Hauber,  Paul,  Koniferenschule.
Sachsen.

846.  Roßdorf,  Hessen,  Provinz  Starken-.Odenwälder  Pflanzenkulturen  Kayser  &amp;amp;  Seibert.

burg.
847.Roßdorf,  Preußen,  Provinz  Knopf,  W.,  Gärtnerei.

Sachsen.
848.  Rothmoos,  Gemeinde  Reutin,  Flachs,  Franz  Josef,  Handelsgärtnerei.

Bezirksamt  Lindau,  Bayern.  -
849.Rübenhausen,BezirksatherolzgTöpperwein,Emil,Kunst-undHandelsgü1-tnekei.

hofen,  Bayern.
850.  Sahwedel  Preußen,  Provinz  Schröter,  G.,  Gärtnerei  und  Baumschulen.

Sachsen.
851.Schierstein,  Preußen,  Provinz  Goos  &amp;amp;  Koenemann,  Baumschule.  Wohnort:  Niederwalluf.

Hessen-Nassau.  .

852.  „  „  Grüllich,  R.,  Baumschule  und  Gärtnerei.  Wohnort:  Niederwalluf.
853.  «  »  Keim,Johann,Rosen-undBaumschule.  Wohnort:  Niederwalluf.
854.  5r„  „  Vogt,  Kurt,  Rosen=  und  Baunschule.
855.Schliengen,  Baden.  Sattler,  Theodor,  Gärtnerei.

856.

857.
858.
859.
860.

861.
862.
863.
864.
865.
866.
867.
868.

869.

870.
871.

872.
873.
874.
875.
876.

877.

 

Schönböcken  bei  Lübeck,  Lübeck.
Schöningen,  Braunschweig.

Schweich,  Preußen,  Rheinprovinz.

Schweinsburg  bei  Crimmitschau,
Königreich  Sachsen.

Sebnitz,  Königreich  Sachsen.

"  "
"  "
"  "
"  "

"  "

Segeberg,  Preußen,  Provinz
Schleswig-Holstein.
Seifhennersdorf  bei  Zittau,
Königreich  Sachsen.
am  Taunus,  Preußen,
Provinz  Hessen-Nassau.

"  "

Soden

"  "

"  "

Sonnenberg,  Preußen,  Provinz
Hessen-Nassau.
Spandau,  Preußen,

Brandenburg.

Provinz

 

Struve,  Hans  Matth.,  Kunst=  und  Handelsgärtinerei.


Köhler,  Otto,  Gärtnerei.

Valentin,  Tobias,  Gärtnerei.

Lambert,  Peter,  Rosenschule.

Mehlhorn,  Richard  Oskar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Gocht,  Ladislaus,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Gorgas,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Gretzschel,  Willy,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Klein,  Arno,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Lissey,  Flora,  Witwe,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Matthiaschka,  Paul,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Trautzsch,  Emil,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Remmert,  Hilmar,  Gärtnerei.

Ander,  Heinrich  Hermann,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Großer,  August,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Böcking,  Peter,  Topfpflanzen.

Christian,  Adam,  Rosenpflanzung.

Moll,  Arthur,  Nelkenkulturen.

Scheffler,  Konrad,  Gärtnerei.

Weigand,  Louis,  Gärtnerei.

Weber  &amp;amp;  Co.,  Garten=  und  Baumschulanlagen.

Kröger  &amp;amp;  Schwenke,  Gärtnerei.

 

Wohnort:  Wiesbaden.
        <pb n="818" />
        —  794  —

 

 

 

 

 

 

Lauf. Nr.  Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
878.  Speyer,  Bayern.  Harster,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
879.  »  »  Velten,  C.  F.
880.  Spremberg  (Ortsteil  Sonne-  Ander,  Karl  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
berg),  Königreich  Sachsen.
881.  Steinfurth,  Hessen,  Provuuz  *  Agel,  Heinrich  II,  Rosenkulturen.
hessen.
882.  „  „  Agel,  Ludwig,  Rosenkulturen.
883.  „  «  Alban,  Johannes  VI,  Rosenkulturen.
884.  »  «  Alban,  Gebrüder,  Inhaber  Wilhelm  Alban,
Rosenkulturen.
885.  „  „  Alles,  Anton,  Rosenkulturen.
886.  „  »  Arnoldi,  Wilhelm,  Rosenkulturen.
887.  „  «  Balzer,  Wilhelm,  Rosenkulturen.
888.  „  »  Bechtold,  Heinrich,  Rosenkulturen.
889.  »  «  Bechtold,  Wilhelm,  Rosenkulturen.
890.  „  „  Eichelmann,  Heinrich,  Rosenkulturen.
891.  »  »  Eichelmann,  Gg.  Ludwig,  Rosenkulturen.
892.  »  «  Engel  &amp;amp;  Klöß,  Inhaber  Wilhelm  Klöß,  Rosenkulturen.

893.  „  „  Falk,  Heinrich  VII,  Rosenkulturen.
894.  „  „  Falk,  Konrad,  Rosenkulturen.
895.  »  »  Fink,  Konrad,  Rosenkulturen.
896.  „  «  Hengst,  Heinrich  III,  Rosenkulturen.
897.  „  „  Huber,  Heinrich,  Rosenkulturen.
898.  „  „  Huber,  Heimich  IX,  Rosenkulturen.
899.  „  „  Huber,  Konrad  VII,  Rosenkulturen.
900.  «  »  Huber,  Ludwig,  Rosenkulturen.
901.  „  «  Huber,  Philipp,  Rosenkulturen.
902.  «  »  Jöckel,  Gebrüder,  Inhaber  Wilhelm  Jöckel,
Rosenkulturen.
903.  „  „  Jung,  Eberhard,  Rosenkulturen.
904.  „  „  Lottig,  Heinrich,  Rosenkulturen.
905.  „  „  Ludolf,  Hermann,  Rosenkulturen.
906.  „  „  Michel,  Heinrich  III,  Rosenkulturen.
907.  „  »  Michel,  Johannes,  Rosenkulturen.
908.  «  «  Michel,  Ludwig,  Rosenkulturen.
909.  „  „  Michel,  Philipp,  Rosenkulturen.
910.  „  „  Philippi,  Eberhard,  Rosenkulturen.
911.  „  „  Philippi,  Heinrich  und  Konrad,  Inhaber  Heinrich
  Philippi  I,  Rosenkulturen.
912.  »  «  Philippi,  Konrad  II,  Rosenkulturen.
913.  „  »  Philippi,  Wilhelm,  Rosenkulturen.
914.  „  „  Reitz,  Georg,  Rosenkulturen.
915.  „  «  Schreyer,  Friedrich,  Rosenkulturen.
916.  „  „  Schultheis,  Gebrüder,  Rosenkulturen  und  Baumschulen.

917.  Södler,  Eberhard  VII,  Rosenkulturen.
        <pb n="819" />
        —  795  —

 

 

 

 

Name  des  Besitzers

 

 

 

 

Lauf. Nr.
  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
  Art  des  Grundstücks.
918.Steinfurth,  Hessen,  Brovin  Ober-  Stein,  Konrad,  Rosenkulturen.
hessen.

919.  „  „  Steinhauer,  Georg,  Rosenkulturen.

920.  „  „  Steinhauer,  Heinrich,  Rosenkulturen.

921.  „  „  Steinhauer,  Konrad  Vl,  Rosenkulturen.

922.  „  «  Steinhauer,  Konrad  VIII,  Rosenkulturen.

923.  „  „  Thönges,  Chr-,  Rosenkulturen.

924.  „  „  Thönges,  Eberhard  1,  Rosenkulturen.

925.  „  „  Thönges,  Georg,  Rosenkulturen.

926.  »  »  Thönges,  Heinrich  VI,  Rosenkulturen.

927.  6  »  Thönges,  Heinrich  Melchior,  Rosenkulturen.

928.  »  »  Thönges,  Konrad  II,  Rosenkulturen.

929.  „  „  Thönges,  Konrad  IV,  Rosenkulturen.

930.  »  »  Thönges,  Wilhelm,  Rosenkulturen.

931.  »  »  Vieweg,  Paul,  Rosenkulturen.

932.  „  „  Volp,  Heinrich  Wilhelm,  Rosenkulturen.

933.  «  «  Volp,  Philipp,  Rosenkulturen.

984.  »  »  Volp,  Wilhelm  Il,  Rosenkulturen.

936.  „  „  Volp,  Wilhelm  III,  Rosenkulturen.

936.  „  „  Volp,  Wilhelm  IV,  Rosenkulturen.

937.  »  »  Walter,  Philipp  III,  Rosenkulturen.

938.  „  „  Walther,  Heinrich,  Rosenkulturen.

939.  »  »  Walther,  Ludwig  VI,  Rosenkulturen.

940.  „  „  Weihrauch,  Heinrich,  Rosenkulturen.

941.  R„  „  Weihrauch,  Johannes  III,  Rosenkulturen.

94.  »  »  Winter,Theodor,Rosenkulturen.

943.  „  „  Wolf,  Heinrich  II,  Rosenkulturen.

944.  „  „  Wolf,  Johannes,  Rosenkulturen.

945.|Straßburg-Neudorf,  Elsaß-Loth-,  Müller,  Martin,  Baumschule.

ringen.

946.|Stuttgart,  Württemberg.  Bofinger,  Wilhelm  sen.,  Handelsgärtnerei.  er  in  Zuffenausen.



947.  „  „  Bofinger,  Wilhelm  jun.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.



948.  R„  „  Ernst,  G.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Filiale  in  Möhringen,
Amtsoberamt  Stuttgart.


949.  „  »  Gumpper,  Ph.  G.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.



950.  „  „  Hausmann,  Karl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

951.  „  Hofgärtnerei,  Villa  Berg.

952.  »  »  Pfitzer,  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Gärtnerei  in  Stuttgart-Cannstatt und
  Fellbach.

953.  „  „  Schnizler,  Jacob,  Handelsgärtnerei.

954.  Taucha  bei  Leipzig,  Königreich  Schröter,  Friedrich  Karl,  Kunst=  und  Handels-Sachsen.

  gärtnerei.
955.|  Tettnang,  Württemberg.  Brugger,  Georg,  Handelsgärtnerei.
        <pb n="820" />
        —   796  —

 

 

 

 

 

Nr.  Name  des  Besitzers

Lauf.  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.

  Art  des  Grundstücks.

956.  Tharandt,  Königreich  Sachsen.  Büttner,  Gustav,  Baumschule.

957.  Tiengen,  Baden.  Blum,  Oswald,  Rosen=  und  Baumschulen.

958.Travemünde,  Lübeck.  Ahrens,  Heinrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

959.|  Trier,  Preußen,  Rheinprovinz.Felberg  &amp;amp;  Leclerc,  Baum=  und  Rosenschulen.

960.  „  Finke,  Friedrich,  Rosenschulen.

961.   „  Lambert  &amp;amp;  Söhne,  Gärtnerei.

962.  „  Lambert,  Peter,  Rosen=  und  Baumschulen.

963  "  »  Lambert  &amp;amp;  Reiter,  Inhaber:  N.  Lambert,
Baum=  und  Rosenschulen.

964.  „  „  Lambio,  Nikolaus,  Rosenschulen.

965.  „  „  Reiter  &amp;amp;  Söhne,  Baum=  und  Rosenschulen.

966.  „  Rottmann,  Heinrich,  Baum=  und  Rosenschulen.

967.  „  Schwarz,  Johann,  Rosenschulen.

968,  -Kürenz,  »  Lambert,Peter,Baum-undRofenfchulen.

969.,,  »  »  Lambert  &amp;amp;  Söhne,  Gärinerei.

970.  „-Pallien,  „  Blum,  P.,  Rosenschulen.

971. "  „  „  Hardt-Herlett,  Rosenschulen.

972 "  „  „  Ittenbach,  Peter,  Baum=  und  Rosenschulen.

973.  "  »  »  Krämer,  Johann,  Rosenschulen.

974..  „  „  Roth,  Johann,  Rosenschulen.

975.  „  „  Roth,  Matthias,  Rosenschulen.

976  »  »  Weil,  Josef,  Rosenschulen.

977.  »  »  Welter,  Johann,  Rosenschulen.

978  .  „  „  Welter  &amp;amp;  Rath,  Inhaber:  Witwe  Rath,  Baumund
  Rosenschulen.

979.  „  „  „  Welter,  Nikolaus,  Rosenschulen.

980 "  «  »  Welter,  Matthias,  Baum=  und  Rosenschulen.

981.  Trier-St.  Mathias,  „  Müller,  Matthias,  Rosenschulen.

982 "  „  „  Neiß,  Johann,  Rosenschulen.

983.  ,„  „  „  Reiter-Birnbach,  J.,  Baum=  und  Rosenschulen.

984.  Tübingen,  Württemberg.  Königl.  Universität,  Botanischer  Garten.

985.  Urdingen,  Preußen,  Rheinprovinz.Fettweiß,  Peter,  Gartenanlage.

986.  Ulm,  Württemberg.  Straub  &amp;amp;  Banzenmacher,  Handelsgärtnerei.

987.  Untermhaus,  Reuß  jüngerer  Linie.  Fürstliche  Hofgärtnerei.

988.  Vaelserquartier,  Preußen,  Rhein=  Schanz,  August,  Gartenanlage.  Gemeinde  Laurenberg.

provinz.
989.  Bieselbach,  Großherzogtum  Kiese,  Herm.,  &amp;amp;  Comp.,  Handelsgärtnerei.
Sachsen.

990.  Vilbel,  Hessen,  Provinz  Oberhessen.  Sießmayer,  Gebr.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

991.Vorwerk  bei  Lübeck.  rr  &amp;amp;  Schmaltz  Nachf.,  in  Lübeck,  Baumschulen.


992.Wahren  bei  Leipzig,  Königreich  Schmidt,  Hermann,  Kunst=  und  Handels-Sachsen.

  gärtnerei.

993.  „  „  Theile,  Julius,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

994.  Waiblingen,  Württemberg.  Uber,  Rudolf,  Baumschulen.

995.]Walddorf  bei  Löbau,  Königreich  Neumann,  Reinhard,  Handelsgärtnerei.

 

Sachsen.
        <pb n="821" />
        —  797   —

 

Name  des  Besitzers

 


Nr.  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
Lauf.  Art  des  Grundstücks.
996.  Waldenburg,  Königreich  Sachsen.  Fürstlich  Schönburgsche  Hofgärtnerei.
997.  Waldshut,  Baden.  Flum,  Emil.  Rosen=  und  Baumschulen.
998.  „  „  Schmidle,  Adolf,  Rosen=  und  Baumschulen.
999.Waltenweiler,  Gemeinde  Etten=  Baur,  J.  A.,  Pflanzschule.
kirch,  Oberamt  Tettmang,  Württemberg.

1000.  Wandsbek,  Preußen,  ProvinzBerndt,  H.,  Gärtnerei.
Schleswig-Holstein.
1001.  „  „  Buck,  C.,  Gaͤrtnerei.
1002.  „  «  Gernet,  Leonhard,  Gärtnerei.
1003.—  „  »  Haagström,  Axel,  Gärtnerei.
1004.  „  »  Herbst,  A.,  Gärtnerei.
1005.  „  „  Jank,  Franz,  Gärtnerei.
1006.  „  „  Koch,  Ludwig,  Gärtnerei.
1007.  „  „  Neubert,  E.,  Gärmerei.
1008.  „  »  Nupnau,  C.,  Gärtnerei.
1009.  „  „  Riecken,  E.  M.,  Gärtnerei.
1010.  „  »  Runde,W.,Gärmerei.
1011.  15  7,  Scheider,  Jul.,  Gärtnerei.
1012.  17  J7  Scherquist,  J.  G.,  Gärtnerei.
1013.  „  „  Seemann,  Albert,  Gärtnerei.
1014.  „  „  Stoldt,  C.,  Gärtnerei.
1015.  Wassenberg,  Preußen,  Rhein=  Wild,  Hubert,  Baumschulen.
provinz.
1016.|Weener,  Preußen,  Provinz  Han-Hesse,  H.,  Baumschule.
nover.
1017.]Weilheim  a.  d.  Teck,  Oberamt  Ulmer,  Gebrüder,  Baumschulen.
Kirchheim,  Württemberg.
1018.]  Weimar,  Großherzogtum  Sachsen.  Gramm,  C.,  Baumschule  und  Obstkultur.
1019.  »  »  Grimm,  Franz,  Handelsgärtnerei.
1020.  „  „  Großmann,  Ernst,  Handelsgärtnerei.
1021.  „  „  Holz,  August,  Handelsgärtnerei  (Nelkenkulturen).
1022.  „  „  Rabe,  Karl,  Handelsgärtnerei.
1023.|Weinheim,  Baden.  Schropp  sen.,  Valentin,  Gärtnerei.
1024.  Weinsberg,  Württemberg.  Lauster,  Hugo,  Handelsgärtnerei  und  Rosenschulen.

1025.  ,  “  Skassa,  Königreich  Canitz,  Walter,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
1026.|Wesel,  Preußen,  Rheinprovinz.  Hoppe,  Wilhelm,  Gärtnerei.
1027.]  Wiesbaden,  Preußen,  Provinz  Haas,  Heinrich  Konrad,  Garten=  und  Zier=  Biebricherstraße  49.
Hessen-Nassau.  sträucheranlage.
1028.  „  „  Möller,  Gottlieb,  Gartenanlage.  Biebricherstraße.
1029.  „  „  Peter,  W.  C,  Gärtnerei  und  Topspflanzenkulturen.

1030.  „  „  Weber,  A.,  &amp;amp;  Co.,  Garten=  und  Baumschulanlagen.  Parkstraße.
1031.]Willinghusen,  Preußen,  Provinz  Seibt,  Rich.,  Gärtnerei.

 

Schleswig-Holstein.

 

 

117
        <pb n="822" />
        —   798   —

 

 

Name  des  Besitzers

 



Lauf. Nr.  Ort  der  Gartenbauanlage.  und  Bemerkungen.
  Art  des  Grundstücks.
1032.Windischleuba,  Sachsen-Alten=  Schörnig,  Gustav  Anton,  Gärtnerei.
burg.
1033.Wintersdorf,  Preußen,  Rhein=  Bisenius,  Joh.,  Baum=  und  Rosenschule.  Wohnort:  Kersch.
provinz.
1034.  Wisselsheim,  Hessen,  Provinz  Appel,  Heinrich,  Rosenkulturen.
Oberhessen.
1035.  „  „  „  Mohr,  Christian,  Rosenkulturen.
1036.  Worms  a.  Rhein,  Hessen,  Provinz  Riedel,  Karl  (Firma),  Kunst=  und  Handels-Rheinhessen.
  gärtnerei,  Inhaber:  Friedrich  Riedel.
1037.  „  „  Schuck,  Christian,  Rosenkulturen.  Liebenauerstraße.
1038.Würzburg,  Bayern.  Hohm,  Georg,  Handelsgärtnerei.
1039.  „  „  Peter,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
1040.  „  „  Pfaff,  Karl,  Handelsgärtnerei.
1041.]Wurzen,  Königreich  Sachsen.  Dietze,  Emil,  Handelsgärtnerei.
1042.  v  „  Große,  Alfred,  Handelsgärtnerei.
1043.  „  „  Große,  Georg,  Handelsgärtnerei.
1044.  »  ,,  Hartwig,  Felix,  Handelsgärtnerei.
1045.  „  „  Kummer,  Reinhold,  Handelsgärtnerei.
1046.gehista  bei  Pirna,  Königreich  Winter,  Friedrich  Emil,  Baumschule.
Sachsen.
1047.  Zehlendorf  bei  Berlin,  Preußen,  Dlabka,  Gärtnerei.
Provinz  Brandenburg.
1048.  „  »  Haufe,  Max,  Gärtnerei.
1049.  „  „  Kiausch,  H.,  Gärtnerei.
1050.  v  „  Koch,  Ernst,  Gärtnerei  und  Baumschule.
1051.  „  »  Schultze,  C.,  Baumschule.
1052.  Zerbst,  Anhalt.  Halbentz  &amp;amp;  Engelmann,  Gartenbauanlage.
1053.  Zittau,  Königreich  Sachsen.  Berger,  Heinrich,  Gärtnerei.
1054, "  „  Großmann,  Ernst,  Gärtnerei.
1055  "  ,  Hoffmann,  Gustav  Adolph,  Gärtnerei.
1056.  „  Kern,  Max,  Gärtnerei.
1057. "  „  Krüger,  Edmund,  Gärtnerei.
1058.  ,  „  Leidhold,  Adolph,  Gärtnerei.
1059  ",  "  Michel,  Hermann,  Gärtnerei.
1060  „  Peukert,  Heinrich,  Gärtnerei.
1061.  »  Trepte,  Karl  Heinrich,  Gärtnerei.
1062.  ,  „  Weinert,  Fritz,  Gärtnerei.
1063  "  „  Ziegler,  Johann  Jakob,  Gärtnerei.
1064."   „  Zimmer,  Julius,  Gärtnerei.
1065.Zscheila  bei  Meißen,  Königreich  Lyon,  Max,  Schnittblumen  und  Schnittgrün-1066.



Sachsen.

 

Zweibrücken,  Bayern.

kulturen.

 

Guth,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
        <pb n="823" />
        —  799  —

4.  Justi  zwesen.

—  —  —  —

Das  Verzeichnis  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrat  am  23.  April  1880  beschlossenen
  Anweisung  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  sind  (Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  von  1912  S.  311  ff.),  erfährt  folgende  Anderungen  und  Ergänzungen:

1.  Auf  Seite  359  unter  Rothenburg  (Oberlausitz)  ist  in  der  letzten  Spalte  „Rothenburg
  a.  R.“  in  „Rothenburg  O.  L.“  zu  berichtigen.

2.  Auf  Seite  329  ist  zwischen  „Gladbach"  und  „Gladenbach“  das  Verzeichnis  dahin  zu
ergänzen:

 

 

 

 

 

Für  den  Bezirk  In  dem  Gehört  zum  Betreffende  Kasse
des  Amtsgerichttss  Staate  Landgericht  öberlandes--  oder  Behörde
Gladbeck  Preußen  Essen  Hamm  Königl.  Gerichtskasse  in
Gladbeck.

 

 

 

 

5.  Militär  wese  n.

Bekanntmachung.

Dem  Oberstabsarzt  z.  D.  Dr.  Bassenge  in  Wien  ist  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der
Deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1a  bis  c  ebendaselbst
  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Reichsangehörigen  auszustellen,
  welche  ihren  dauernden  Wohnsitz  in  den  österreichischen  Kronländern  mit  Ausnahme  von
Galizien  und  der  Bukowina  haben.

Berlin,  den  9.  September  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Gallenkamp.

 

117*
        <pb n="824" />
        —    800   —                                                                                                                                                 6.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

*    
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde  welche die  Datum
Laufende Nr.   der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  Ausweisungs-
    beschlusses.
1  2  3  4  5  6
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Abraham  Pelz,  geboren  am  14.  Februar  1886  zu  Czen-Diebstahl  im  Rück-Königlich  Preußischer  25.  August
Schneidergeselle,

stochau  (Tschenstochow),  Gouvernement  fall  (1  Jahr  4  Mo=  Regierungspräfident  zu  1913.
Piotrkow,  Rußland,  russischer  Staats-  nate  Zuchthaus,  laut  Posen,
angehöriger,  Erkenntnis  vom

  29.  Mai  1912),

 

b)  Auf  Grund  des  §  181  a  in  Verbindung  mit  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Louis  Sasserno,  geboren  am  10.  April  1883  zu  Paris,  Zuhälterei  (1  Jahr  Kaiserlicher  Bezirkspräfi=  b.  Oktober

Vorer,  Frankreich,  ortsangehörig  ebenda-=  Gefängnis,  laut  Er=  dent  zu  Straßburg,  1912.
I  selbst, französischer Staatsange -kenntnis vom 29.
’  höriger,  August  1912),

c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
3  Karl  Goriup,  ver-geboren  am  12.  Dezember  1872  zu  Betteln  und  Nicht--Königlich  Bayerische

12.  August
urteilt  unter  dem  Görz,  ÖOsterreich,  ortsangehörig  zu  befolgung  eines  Ar-  Polizeidirektion  1918.9
Namen  Arnold  Bainsizza-di-San  Spirito,  Bezirk  beitsauftrags,  München,  ·
Brunner,  Schuh-  Görz,  österreichischer  Staatsange-  6
macher,  höriger,
4  Heinrich  Schindler,geboren  am  4.  November  1862  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  2.  September
Bäckergeselle,  Radowesitz,  Böhmen,  ortsangehörig  Regierungspräsident  zu  1913.
6  ebendaselbst,  ösierreichischer  Staats-  Oppeln,
  angehöriger,

 

 

 



Die  Ausweisung  des  Anton  Nock  (Zentralblatt  für  1913  S.  189  Nr.  5)  ist  zurückgenommen  worden,  da  der

Ausgewiesene  mit  dem  am  25.  April  1879  zu  Hof,  Bayern,  geborenen  Artisten  Johannes  Johann  Nikolaus  König  identisch
und  nicht  Ausländer  ist.  .

 

Berlin, Carl  Heymanns Verlag  .— Gedruckt bei Julius Sittenfeld ,Hofbuchdrucker. in Berlin.
        <pb n="825" />
        —  801  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

In  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

    

 



XII.  Jahrgang.  Berlin,  Montag,  den  15.  September  1913.  6  Nr.  45.

 

 

 

Inhalt:  Zoll-  und  Steuerwesen:  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  8.  Juli  1913  Seite  801

Zoll=  und  Steuerwesen.

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  den  nachstehend  abgedruckten  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze
  vom  3.  Juli  1913  die  Zustimmung  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1913  und  mit  der  Maßgabe
zu  erteilen,  daß  mit  dem  gleichen  Zeitpunkt  die  bisherigen  Ausführungsbestimmungen  insoweit  außer
Kraft  treten,  als  nicht  nach  §  8  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913  die  Vorschriften  des
I.  Abschnitts  und  der  Tarifnummer  1  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli  1909  über  den
1.  Oktober  1913  hinaus  Geltung  behalten.

Berlin,  den  15.  September  1913.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Kühn.

118
        <pb n="826" />
        Amtsstellen.

1.  Art  der
Abgabenentrichtung.


—  802  —

Ausführungsbestimmungen

zum

Reichsstempelgesetze  vom  3.  Juli  1913.

I.  Allgemeines.

§  1.

(1)  Die  Erhebung  der  Stempelabgaben,  die  im  Gesetz  und  in  den  Ausführungsbestimmungen
vorgeschriebenen  Abstempelungen  sowie  der  Verkauf  von  Stempelzeichen  erfolgen,  soweit  nachstehend
  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  durch  die  von  den  Landesregierungen  hierzu  bestimmten
Amtsstellen.

(2)  Die  Amtsstellen  sind  von  den  Landesregierungen  öffentlich  bekanntzumachen,  soweit  dies
nicht  schon  früher  geschehen  ist.

(3)  Veränderungen  im  Bestand  oder  in  den  Befugnissen  der  Abstempelungsstellen  werden
dem  Reichskanzler  mitgeteilt  und  von  diesem  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  veröffentlicht.


§  2.

(1)  Für  die  Abstempelung  ausländischer  Wertpapiere  sind  nur  die  nachbezeichneten  Steuerstellen
  zuständig:  die  Hauptzollämter  Berlin  Börse,  Breslau  Nord,  Cöln  Apostelnkloster,  Frankfurt
  a.  M.  Börsenstraße,  die  Kreiskasse  von  Oberbayern  in  München,  das  Stempelamt  in  Nürnberg,
  die  Hauptzollämter  Dresden  II  und  Leipzig  II,  die  Hauptsteuerämter  in  Stuttgart,  Karlsruhe  „
Mannheim  und  Darmstadt,  das  Hauptzollamt  Kaiserstraße  in  Bremen,  das  Stempelkontor  in
Hamburg  und  das  Hauptzollamt  in  Straßburg  i.  E.

(2)  Eine  Abstempelung  inländischer  und  ausländischer  Genußscheine  (Anmerkung  zur  Tarifnummer
  1  und  2  Abs.  2)  erfolgt  nur  bei  den  Abstempelungsstellen  zu  Berlin,  Frankfurt  a.  M.,
München,  Dresden,  Mannheim,  Hamburg  und  Straßburg  i.  E.

II.  Gesellschaftsverträge.
Zu  den  §§  1  bis  9  des  Gesetzes  und  zu  Tarifnummer  1 A.

§  3.

(1)  Die  in  Tarifnummer  14  bezeichnete  Abgabe  ist  durch  Einzahlung  bei  der  zuständigen
Steuerstelle  zu  entrichten.

(2)  In  den  Bundesstaaten,  in  welchen  bisher  eine  Stempelabgabe  oder  sonstige  Abgabe  von
Gesellschaftsverträgen  (Tarifnummer  1  A)  für  Landesrechnung  durch  Verwendung  von  Stempelzeichen
  oder  nach  den  für  Gerichtsgebühren  geltenden  Vorschriften  mit  diesen  oder  in  anderer
Weise  erhoben  worden  ist,  kann  die  Landesregierung  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler
(Reichsschatzamt)  anordnen,  daß  die  Abgabe  mit  den  aus  den  §§  9,  17,  18  sich  ergebenden
Anderungen  nach  dem  für  die  Landesabgabe  maßgebenden  Verfahren  einzuziehen  ist.  Eine
solche  Anordnung  kann  auch  nur  für  einen  Teil  der  in  Tarifnummer  1 A  bezeichneten  Beurkundungen
  getroffen  werden.  Die  Landesregierung  kann  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers
(Reichsschatzamt)  auch  in  sonstigen  Fällen  die  Verwendung  von  Reichsstempelzeichen  vorschreiben.
        <pb n="827" />
        —  803  —

§  4.

(1)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  ermächtigt,  anzuordnen,  daß  die  Entrichtung  der
Abgabe  auch  bei  einer  anderen  oder  ausschließlich  bei  einer  anderen  Steuerstelle  desselben  Bundesstaats
  erfolgen  kann  als  der  nach  §  3  Abs.  1,  3  des  Gesetzes  örtlich  zuständigen  Steuerstelle.
In  diesem  Falle  ist  der  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  von  der  mit  der  Versteuerung  befaßten
Steuerstelle  von  jeder  derartigen  Abgabenentrichtung  unter  Bezeichnung  der  Gesellschaft  und  der
Urkunde  sowie  unter  Beifügung  einer  Abschrift  der  Steuerberechnung  Mitteilung  zu  machen.

(2)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  ferner  ermächtigt,  anzuordnen,  daß  die  Festsetzung
der  Abgabe  durch  eine  hierfür  besonders  bestimmte  Behörde  (Feststellungsbehörde)  und  die  Erhebung
  der  Abgabe  durch  die  Steuerstelle  erfolgt.  Sie  erläßt  in  diesem  Falle  die  zur  Regelung
des  Geschäftsverkehrs  erforderlichen  besonderen  Bestimmungen.

(3)  Wenn  ein  besonderes  Interesse  an  der  Beschleunigung  besteht,  können  die  in  §  3  Abs.  2
des  Gesetzes  bezeichneten  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare  die  Abgabe  unter
Vorbehalt  der  Nachprüfung  durch  die  Steuerbehörden  selbst  festsetzen  und  an  die  Steuerstelle
abführen.  Die  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare  gelten  in  diesem  Falle  als  Feststellungsbehörde
  im  Sinne  des  vorstehenden  Abs.  2.  Nach  der  Abführung  der  Abgabe  kann  die
Urkunde,  nachdem  auf  ihr  der  Betrag  der  festgesetzten  Abgabe  und  der  Tag  ihrer  Ablieferung
an  die  näher  zu  bezeichnende  Steuerstelle  vermerkt  worden  ist,  den  Beteiligten  ausgehändigt
werden.  Der  Steuerstelle  ist  unverzüglich  eine  Abschrift  der  Urkunde  und  der  Stempelberechnung
zu  Übersenden.

(4)  Ist  die  Rechtswirkung  eines  Rechtsgeschäfts  von  der  Genehmigung  oder  von  dem  Beitritt  einer
Behörde  oder  eines  Dritten  oder  von  der  Genehmigung  eines  Gesellschaftsorgans  abhängig,  so  bestimmt
die  Landesregierung  die  Amtsstelle,  die  die  Abgabe  zu  vereinnahmen  hat,  und  das  Verfahren.

§  5.

(1)  Die  in  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  2.  Grundlagen
Notare  haben  in  die  von  ihnen  errichteten  Urkunden  eine  Angabe  der  Beteiligten  über  den  Wert  für  die
des  für  die  Stempelberechnung  maßgebenden  Gegenstandes  aufzunehmen.  Lehnen  die  Be—  2. Grundlagen für die   Steuerrechnung.
teiligten  eine  solche  Angabe  ab,  so  ist  dies  in  die  Urkunde  aufzunehmen.  Sofern  nicht  der  
Abs.  3  des  §  4  dieser  Ausführungsbestimmungen  zutrifft,  haben  sie  nach  Aufnahme  jeder  Urkunde
der  in  Tarifnummer  1 A  bezeichneten  Art  spätestens  innerhalb  einer  Woche  nach  dem  Errichtungstage
  der  Steuerstelle  ihres  Bezirkes  eine  Abschrift  der  Urkunde  zu  übersenden.  Auf  den  Urschriften
  der  Urkunde  ist  zu  bescheinigen,  wann  und  an  welches  Amt  die  Ubersendung  erfolgt  ist.

Die  Steuerstelle  hat  solche  Urkunden,  zu  deren  Versteuerung  eine  andere  Steuerstelle  zuständig  ist,
dieser  unverzüglich  zur  weiteren  Erledigung  zu  übersenden.

(2)  Nicht  von  Behörden  oder  Beamten  (Notaren)  aufgenommene  Urkunden  sind  von  den
Teilnehmern  am  Rechtsgeschäfte  vor  Ablauf  von  zwei  Wochen  nach  der  Ausstellung  der  Urkunde
mit  einer  deren  wesentlichen  Inhalt  enthaltenden  schriftlichen  Anmeldung  in  Urschrift  oder  beglaubigter
  Abschrift  der  zuständigen  Steuerstelle  zur  Versteuerung  vorzulegen.  Das  gleiche  gilt
auch  von  Protokollen  über  Generalversammlungen,  in  denen  die  Einforderung  von  Nachschüssen
beschlossen  ist.  Einer  besonderen  schriftlichen  Anmeldung  bedarf  es  nicht,  wenn  der  vorgelegten
Urkunde  eine  zum  Verbleibe  bei  der  Steuerstelle  bestimmte  Abschrift  beigefügt  wird.

(3)  In  den  Fällen  der  Tarifnummer  1  A  Anmerkung  2  und  Anmerkung  3  Satz  2  ist  der
abgabepflichtige  Rechtsvorgang  nach  Abs.  2  unter  gleichzeitiger  Einreichung  einer  Abschrift  des
Antrags  auf  Eintragung  zur  Versteuerung  schriftlich  anzumelden.

(4)  Das  Registergericht  soll  in  Fällen,  in  denen  ihm  eine  Urkunde  der  in  Abs.  2  bezeichneten
Art  vorgelegt  wird,  sowie  in  den  Fällen  des  Abs.  3  die  Steuerpflichtigen  auf  die  Verpflichtung
zur  Entrichtung  der  Abgabe  hinweisen.

(5)  Sollen  von  einer  in  Tarifnummer  1  A a   aufgeführten  Gesellschaft  Genußscheine  der  in
Spalte  4  Satz  3  daselbst  oder  in  Anmerkung  4  zu  a,  b  bezeichneten  Art  ausgegeben  werden,  so
hat  die  Gesellschaft  dies,  soweit  die  Tatsache  sich  nicht  aus  einer  nach  Abs.  1  vorgelegten  Urkunde
ergibt,  der  zuständigen  Steuerstelle  durch  Einreichung  einer  Erklärung  in  doppelter  Ausfertigung,
aus  der  Zahl  und  Art  der  Stücke  sowie  der  Wert  der  Gegenleistung  ersichtlich  ist,  spätestens  vor
Ausgabe  der  Genußscheine  schriftlich  anzumelden.

118*
        <pb n="828" />
        3.  Steuerberechnung.


4.  Entrichtung

der  Abgabe.

5.  Wertermittelung.


—  904  —

§  6.
(1)  Die  Steuerstelle  hat  nach  Prüfung  des  Inhalts  der  Urkunde  und  der  Anmeldung  die
Steuerberechnung  aufzustellen.

(2)  Bei  der  Steuerberechnung  bleiben  Bruchteile  von  Pfennigen  außer  Ansatz.  Ein  bei
Feststellung  der  Gesamtabgabe  sich  ergebender  Betrag  von  weniger  als  5  Pfennig  bleibt  außer
Betracht,  höhere  Pfennigbeträge  sind  derart  nach  unten  abzurunden,  daß  sie  durch  5  teilbar  sind.

(3)  Ist  aus  dem  Inhalt  der  Urkunde  oder  Anmeldung  allein  eine  Steuerberechnung  nicht
möglich,  so  haben  die  Steuerpflichtigen  auf  Erfordern  der  Steuerstelle  alsbald  Auskunft  unter
Beibringung  der  erforderlichen  Unterlagen  (Bilanzen,  in  der  Urkunde  angeführte  und  sonstige
Schriftstücke)  zur  Vermeidung  der  gesetzlichen  Folgen  zu  erteilen.  Wird  die  Auskunft  nicht  oder
nicht  in  befriedigender  Weise  erteilt,  so  hat  die  Steuerstelle  die  amtliche  Ermittelung  der  fehlenden
Angaben  herbeizuführen  und,  wenn  die  Ermittelung  zu  keinem  sicheren  Ergebnis  führt,  die  Abgabe
unter  Zugrundelegung  der  für  die  Steuerberechnung  günstigsten  Annahmen  festzusetzen.  Die
Landesregierungen  werden,  soweit  erforderlich,  Anordnungen  treffen,  daß  die  darum  ersuchten
Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare  den  Steuerstellen  bei  Ermittelung  der  Grundlagen
  für  die  Feststellung  der  geschuldeten  Abgabe  Beistand  leisten.

(4)  Ist  die  gesetzliche  Versteuerungsfrist  zwar  überschritten,  die  Abgabe  aber  bis  zu  dem  von
der  Steuerbehörde  festgesetzten  Tage  beigebracht,  so  ist  ein  Strafverfahren  nicht  einzuleiten,  wenn
die  Beteiligten  ohne  schuldhaftes  Zögern  der  Aufforderung  zur  Auskunftserteilung  und  den  ihnen
hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Steuer  sonst  obliegenden  Verpflichtungen  nachgekommen  sind.

§  7.

(1)  Ist  die  Abgabe  festgesetzt,  so  fordert  die  Steuerstelle  sie  unter  Mitteilung  der  Steuerbeerchnung
  von  dem  Zahlungspflichtigen.

(2)  Uber  die  Zahlung  ist  dem  Einzahler  eine  Quittung  zu  erteilen.  Die  Quittung  soll  unter
Bezeichnung  der  zu  versteuernden  Urkunde  den  Tag  der  Buchung  der  Steuer  sowie  die  Nummer
des  Einnahme=  oder  Anmeldungsbuchs  enthalten  und,  soweit  tunlich,  von  zwei  Beamten  vollzogen
  sein.  War  die  Urkunde  von  den  Teilnehmern  am  Rechtsgeschäfte  der  Steuerstelle  unmittelbar
  eingereicht  worden,  so  ist  die  Quittung  auf  die  zurückzugebende  Urkunde  zu  setzen.  Ist
über  das  steuerp#flichtige  Rechtsgeschäft  eine  privatschriftliche  Urkunde  in  mehreren  von  den  Teilnehmern
  unterschriebenen  Exemplaren  errichtet  worden,  so  hat  die  Steuerstelle  auf  Antrag  diejenigen
  Exemplare,  auf  denen  sich  nicht  gemäß  Satz  2  eine  Quittung  der  Steuerstelle  befindet,
mit  einem  Vermerk  über  die  Stempelentrichtung  zu  versehen.  Soweit  die  Unterschriften  der
Urkunden  von  Behörden  oder  Beamten  einschließlich  der  Notare  beglaubigt  sind,  kann  der  Vermerk
  auf  Antrag  auch  von  diesen  gemacht  werden,  falls  ihnen  die  Quittung  der  Steuerstelle  vorgelegt
  wird.

(3)  In  den  Fällen  des  §  4  Abs.  3  und  des  §  5  Abs.  1,  3  hat  die  Steuerstelle  außerdem  den
Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare,  welche  die  Urkunde  ausgenommen  haben,  über
die  Stempelentrichtung  eine  Bescheinigung  nach  dem  Muster  1  zu  übersenden,  die  mit  der  Urschrift
  der  Urkunde  dauerhaft  zu  verbinden  ist.  In  den  Fällen  der  Stempelbefreiung  nach  Tarifnummer
  1  A d  e  gilt  entsprechendes  für  eine  Bescheinigung  der  Befreiung.  In  alle  von  der
Urkunde  zu  erteilende  Ausfertigungen,  Abschriften  und  Auszüge  ist,  soweit  §  4  Abs.  3  hinsichtlich
der  ersten  Ausfertigung  nichts  anderes  bestimmt,  ein  Vermerk  über  die  Abgabenentrichtung  unter
Angabe  der  Buchungsnummer  der  Steuerstelle  oder  über  die  Befreiung  aufzunehmen.  Bei  gerichtlichen
  Urkunden  sowie  in  den  Fällen  des  §  5  Abs.  3  ist  eine  gleiche  Bescheinigung  zu  den  Gerichtsakten
  einzusenden.

§  8.

Soweit  aus  der  Urkunde  oder  der  Anmeldung  die  für  die  Steuerberechnung  in  Betracht
kommenden  Werte  nicht  zu  ersehen  sind  oder  über  die  Richtigkeit  der  angegebenen  Werte  Zweifel
bestehen,  ist  der  gemeine  Wert  des  Gegenstandes  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Steuerpflicht  zu
ermitteln.  Das  Verfahren  bestimmen  die  obersten  Landesfinanzbehörden.  Der  Schlußsatz  des
§  6  Abs.  3  findet  Anwendung.
        <pb n="829" />
        —  805  —

(2)  Einigungen  zwischen  den  Steuerbehörden  und  den  Steuerpflichtigen  über  die  Wertfestsetzung
  bedürfen  der  Genehmigung  der  Direktivbehörde,  es  sei  denn,  daß  nach  dem  Ermessen  der
Steuerstelle  die  gesetzlich  festzusetzende  Steuer  höchstens  dreihundert  Mark  beträgt.  Erscheint  hiernach
  die  Genehmigung  der  Direktivbehörde  erforderlich,  so  ist  der  Steuerpflichtige  hierauf  hinzuweisen.

(3)  Im  Falle  des  §  5  Abs.  4  des  Gesetzes  hat  die  Steuerstelle  die  Steuerpflichtigen  über
das  ihnen  zustehende  Recht,  eine  Preistrennung  innerhalb  der  daselbst  angegebenen  Frist  noch
nachträglich  schriftlich  zu  vereinbaren,  und  über  die  Bedeutung  dieser  Preistrennung  für  die
Steuerberechnung  zu  belehren.

§  9.

(1)  Insoweit  als  der  Wert  des  Gegenstandes,  wenn  auch  nur  annähernd,  sogleich  festgestellt  6.  Aussetzung
werden,  oder  als  die  Abgabe  ohne  Rücksicht  auf  den  unbestimmten  Wert  wenigstens  teilweise            Aussetzung der Versteuerung.
sofort  festgesetzt  werden  kann,  hat  die  Versteuerung  sofort  stattzufinden.  Soweit  diese  Voraus-  g.
setzung  nicht  zutrifft,  wird  die  Versteuerung  bis  zur  Beseitigung  der  Hindernisse  ausgesetzt.

(2)  Eine  Aussetzung  der  Versteuerung  kann  auf  Antrag  auch  dann  stattfinden,  wenn  von
dem  Steuerpflichtigen  ein  Interesse  an  der  alsbaldigen  Aushändigung  der  Urkunde  glaubhaft
gemacht  wird.  Dem  Antrag  darf  nur  gegen  eine  nach  dem  Ermessen  der  Steuerstelle  ausreichende
  Sicherung  der  Abgabe  stattgegeben  werden.

(6)  Ist  in  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  oder  auf  Antrag  wegen  nicht  sofortiger  Vollzahlung
des  Kapitals,  der  Nachschüsse  usw.  Aussetzung  der  Versteuerung  bewilligt,  so  tritt  an  Stelle  der
in  §  7  Abs.  3  bezeichneten  Bescheinigung  nach  gleichem  Muster  eine  Bescheinigung  über  die  Aussetzung
  der  Versteuerung.

(4)  Die  Fälle,  in  denen  nach  vorstehendem  Aussetzung  der  Versteuerung  bewilligt  ist,  sind,
sofern  sie  nicht  bis  zum  Abschluß  des  Anmeldungsbuchs  erledigt  sind,  in  ein  Uberwachungsbuch
nach  Muster  2  einzutragen.  Die  Steuerstelle  hat  in  angemessenen  Fristen  zu  prüfen,  ob  der  Aussetzungs=  Muster
grund  noch  fortbesteht  oder  ob  die  endgültige  Feststellung  und  Erhebung  der  Abgabe  möglich  ist.  —.
(5)  In  den  Fällen  des  §  3  Abs.  2  kann  die  Uberwachung  durch  die  Landesregierung  im
Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  in  einer  von  den  Vorschriften  des  Abs.  4
abweichenden  Weise  geregelt  werden.

§  10.

(1)  Ist  die  Versteuerung  ausgesetzt,  so  hat  der  Steuerpflichtige  binnen  14  Tagen  nach  Wegfall
  des  Aussetzungsgrundes,  in  Fällen  der  Aussetzung  wegen  nicht  sofortiger  Vollzahlung  des
Kapitals,  der  Nachschüsse  usw.  binnen  14  Tagen  nach  Ablauf  der  von  der  Gesellschaft  für  die
Einzahlungen  gestellten  Frist  und  bei  verspäteter  Einzahlung  nach  dieser  der  Steuerstelle  Mitteilung
  zu  machen  und  den  Abgabebetrag  zu  entrichten.

(2)  Bei  der  Gewährung  der  Aussetzung  hat  die  Steuerstelle  auf  diese  Verpflichtung  hinzuweisen.

§  11.

Soll  auf  die  Abgabe  aus  Tarifnummer  1  unter  A  ein  Schlußnotenstempel  angerechnet  7.  Aurechnung
werden  ( § 7  Abs.  5  des  Gesetzes),  so  ist  die  versteuerte  Schlußnote  der  Steuerstelle  vorzulegen.  nen  Shlut“
In  der  Steuerberechnung  ist  zu  vermerken,  daß  die  Entrichtung  des  Schlußnotenstempels  nach=  uotenstempe
gewiesen  worden  ist.

§  12.

(1)  Die  Benachrichtigungen  nach  §  6  des  Gesetzes  haben  in  den  Fällen  der  Tarifnummer  1  A a,  b  8.  Mitauch
  den  Betrag  des  Grund=  oder  Stammkapitals  oder  der  Kapitalerhöhung  zu  enthalten.  Die  teilungen  der
Benachrichtigungen  sind  nach  näherer  Bestimmung  der  Landesregierungen  und  sofort  nach  der  Registergerichte.
Eintragung  zu  erstatten.  Die  Landesregierungen  teilen,  soweit  erforderlich,  den  mit  der  Führung
der  Register  betrauten  Behörden  die  Steuerstellen  mit,  an  welche  die  Benachrichtigungen  zu  senden  sind.

(2)  Soweit  nach  §  3  Abs.  2  die  Abgabe  durch  die  mit  der  Führung  der  Register  betraute
Behörde  erhoben  wird,  fällt  die  Pflicht  zur  Benachrichtigung  weg.  Die  Landesregierung  kann
mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  auch  in  anderen  Fällen  anordnen,  daß  von
einer  Benachrichtigung  abgesehen  wird,  sofern  durch  die  sonst  bestehenden  Einrichtungen  die  Gewähr
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        9.  Grundstücks-





10.  Befreite
Gesellschaften.

—  806  —

dafür  geboten  ist,  daß  die  Steuerstelle  von  den  steuerpflichtigen  Rechtsvorgängen  amtlich  rechtzeitig
  Kenntnis  erhält.

(3)  Die  Steuerstelle  prüft,  ob  für  den  in  der  Benachrichtigung  bezeichneten  Vorgang  bereits
die  Abgabe  entrichtet  ist.  Trifft  dies  zu,  so  bildet  die  Benachrichtigung  einen  Beleg  zur  Steuerberechnung.
  Soweit  die  Versteuerung  nicht  durch  die  örtlich  zuständige  Steuerstelle  erfolgt  ist,
hahaiese  der  Stelle,  welche  die  Versteuerung  vorgenommen  hat,  die  Benachrichtigung  zu  überenden.


(4)  Hat  eine  Versteuerung  noch  nicht  stattgefunden,  so  hat  die  Steuerstelle  das  Weitere
wegen  nochträglicher  Entrichtung  der  Abgabe  und  etwaiger  Einleitung  des  Strafverfahrens  zu
veranlassen.

§  13.

Sofern  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  die  nach  Inhalt  ihres  Gesellschaftsvertrags
  den  Erwerb  und  die  Verwertung  von  Grundstücken  nicht  betreiben,  zu  einem  derartigen
Betriebe  tatsächlich  übergehen,  haben  sie  der  Steuerstelle  zu  der  nach  Tarifnummer  1  Ab  Abs.  3
erforderlichen  Nacherhebung  binnen  vierzehn  Tagen  nach  dem  Abschluß  des  ersten  derartigen
Geschäfts  hiervon  Mitteilung  zu  machen.

§  14.

(1)  Inländische  Gesellschaften  und  Genossenschaften,  welche  die  Befreiung  von  der  Abgabe
nach  Tarifnummer  1  A  Befreiungen  zu  a,  d,  c  in  Anspruch  nehmen,  haben  einen  hierauf  gerichteten
  Antrag  bei  der  Direktivbehörde  zu  stellen,  in  deren  Bezirke  sie  ihren  Sitz  haben,  und
hierbei  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  die  Voraussetzungen  der  Befreiungsvorschrift  vorliegen.

(2)  Sofern  die  Befreiung  von  einem  Beschlusse  des  Bundesrats,  durch  welchen  die  ausschließliche
  Gemeinnützigkeit  der  Zwecke  der  Gesellschaft  anerkannt  wird,  abhängt,  läßt  die  Direktivbehörde
  den  Antrag  mit  ihrem  Gutachten  durch  Vermittelung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
an  den  Bundesrat  gelangen,  im  anderen  Falle  entscheidet  sie  selbst  über  das  Vorliegen  des
Steuerbefreiungsgrundes.

(3)  Auf  Grund  des  Beschlusses  des  Bundesrats  oder,  sofern  es  eines  solchen  nicht  bedarf,
auf  Grund  der  Entscheidung  der  Direktivbehörde  hat  die  Steuerstelle  auf  der  vorgelegten  Urkunde
die  Steuerfreiheit,  etwa  wie  folgt,  zu  bescheinigen:

 

 

 

Nr.  des  Registers
«  ........ten  —  —  —  —4

Zu  der  Urkunde  vom  19  „  Aktenzeichen  -
des  Notars  »  ,.  .  »
Gerichts  in  über  Errichtung  —  Kapitalerhöhung
bei  —  der  Gesellschaft  zu  „eingetragen
in  das  Anmeldungsbuch  für  das  te  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19..  unter
Nr.  „  ist  zufolge  Entscheidung  des  Bundesrats  —  der  (Direktiobehörde)
zu  —  vom  ten  19..  Nr.  eine
Reichsstempelabgabe  nicht  zu  erheben.

„den  ten  19..

(Amtsstempelabdruck)  (Amtsbezeichnung ( Unterschriften )

(4)  §  7  Abs.  3  findet  auf  diese  Bescheinigung  Anwendung.

(5)  Erachtet  die  Direktivbehörde  in  den  Fällen  der  Befreiungsvorschrift  1  zu  Tarifnummer
  1  A a,  b,  c  die  Voraussetzungen  für  die  Steuerfreiheit  nicht  für  gegeben,  so  hat  sie
das  Gesuch  nur  dann  weiterzugeben,  wenn  die  Gesellschaft  usw.  trotz  Vorhalts  ihren  Antrag
auf  Herbeiführung  eines  Beschlusses  des  Bundesrats  aufrecht  erhält.

(6)  Soweit  vom  Bundesrate  das  Vorliegen  der  Voraussetzungen  für  die  Befreiung  von  der
Reichsstempelabgabe  anerkannt  worden  ist,  bedarf  es  bei  Kapitalerhöhungen  für  die  Befreiung
von  der  Abgabe  der  wiederholten  Einholung  der  Entscheidung  des  Bundesrats  nicht,  sofern
        <pb n="831" />
        —  807  —

Satzungsänderungen  inzwischen  entweder  nicht  oder  nur  insoweit  stattgefunden  haben,  als  dadurch
nach  dem  Ermessen  der  Direktivbehörde  die  Voraussetzungen  für  die  Steuerbefreiung  nicht  hinfällig
geworden  sind.  Vor  der  Entschließung  der  Direktivbehörde  ist  der  Reichsbevollmächtigte  zu  hören.

§  15.

(1)  Bei  der  erstmaligen  Feststellung  der  Satzung  (des  Statuts)  einer  Gewerkschaft  bildet  die
Erhebung  der  vollen  Abgabe  die  Regel.  Eine  Ermäßigung  der  Abgabe  kann  nur  ausnahmsweise
  auf  Antrag  eintreten,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Tarifnummer  1  A f  unter  1  gegeben
sind.  Wegen  Geringfügigkeit  des  Vermögens  der  Gewerkschaft  ist  eine  solche  Ermäßigung  insoweit
zulässig,  als  nachgewiesen  wird,  daß  das  Vermögen  den  Betrag  von  100  000  M  nicht  übersteigt.
Unter  dieser  Voraussetzung  kann  die  Abgabe  in  der  Weise  abgestuft  werden,  daß

bei  Gewerkschaftsvermögen

bis  25  000  M  die  Abgabe  auf  .  100.-  M
von mehr als 25 000 bis  50 000 M  die  Abgabe  auf  .  200» M
 von mehr als 50 000  bis 75000 die Abgabe auf  300  M,
von  mehr  als  75  000  bis  100  000  M  die  Abgabe  auf  400  M

bemessen  wird.

(2)  Die  Landesregierungen  werden  die  Bergbehörden  anweisen,  auf  Ersuchen  der  Steuerstellen
  sich  zu  den  Angaben  der  Steuerpflichtigen  über  den  Wert  des  Gewerkschaftsvermögens
gutachtlich  zu  äußern.

(3)  Die  Ermäßigung  der  Abgabe  aus  anderen  Gründen  als  wegen  Geringfügigkeit  des
Vermögens  kann  nur  durch  die  Direktivbehörde  aus  besonderen  Gründen  der  Billigkeit  bewilligt
werden.  Vor  der  Bewilligung  ist  der  Reichsbevollmächtigte  zu  hören.

§  16.

(1)  Uber  Anträge  auf  Erstattung  der  Abgabe  wegen  unterbliebener  Ausführung  des  Vertrags
oder  Beschlusses  (§  1  Abs.  1  des  Gesetzes)  entscheidet  die  Direktivbehörde.

(2)  Die  Erstattung  ist  auf  der  Urkunde  und  den  im  Erstattungsverfahren  vorgelegten  Ausfertigungen
  und  Abschriften  zu  vermerken.  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  trifft
die  Landesregierung.

§  17.

(1)  Sofern  nach  §  3  Abs.  2  eine  Verwendung  von  Stempelzeichen  stattfindet,  hat  die  Entrichtung
  der  Abgabe  durch  Verwendung  von  Reichsstempelzeichen  der  in  den  Abs.  2  ff.  bezeichneten
Art  (Gesellschaftsstempelmarken  und  Stempelbogen)  zu  erfolgen.  Die  Stempelzeichen  werden
zum  Preise  des  darauf  angegebenen  Steuerbetrags  durch  die  Steuerstellen  ausgegeben.

(2)  Die  Gesellschaftsstempelmarken  lauten  über  Wertbeträge  von  5,  10,  20,  40,  50  Pfennig,
1,  1½,  2,  2½,  3,  4,  5,  10,  15,  20,  25,  50,  100,  200,  300,  400  und  500  Mark  und  sind  nach
dem  Muster  und  in  den  Farben  der  Grundstücksstempelmarken,  die  Fünfpfennigmarke  in  grüner
Farbe  nach  dem  Muster  der  Pfennigwerte  hergestellt.  Hierbei  ist  in  der  Fünfpfennigmarke  das
Wort  „Grundstücksstempel“  durch  das  Wort  „Gesellschaftsstempel“  in  schwarzer  Farbe  ersetzt,  bei
den  Marken  im  Werte  bis  zu  fünf  Mark  einschließlich  das  Wort  „Grundstücksstempel“  durch  das
Wort  „Gesellschaftsstempel“  in  schwarzer  Farbe  überdruckt  und  bei  den  Marken  im  Werte  von
zehn  Mark  und  darüber  das  Wort  „Grundstücksstempel“  durchstrichen  und  über  der  Wertbezeichnung
  das  Wort  „Gesellschaftsstempel“  in  schwarzer  Farbe  aufgedruckt.

(3)  Die  Gesellschaftsstempelmarken  dürfen  nur  bei  Abgabebeträgen  bis  zu  1000  Mark  einschließlich
  verwendet  werden.

(4)  Über  Abgabebeträge  von  mehr  als  1000  Mark  werden  Stempelbogen  ausgefertigt.  Die
Vordrucke  zu  Stempelbogen  sind  nach  dem  Muster  der  Vordrucke  zu  Stempelbogen  für  den
Grundstücksstempel  hergestellt.  Jedoch  zeigt  der  guillochierte  Untergrund  bläuliche  statt  bräunliche
Farbe,  und  das  Wort  „Grundstücksstempel“  ist  durch  das  Wort  „Gesellschaftsstempel“  ersetzt.

11.  Gewerkschafts-




12.  Erstattungs=



13.  Verwendung
  von
Stempel.

zeichen.
        <pb n="832" />
        —  808  —

(5)  Auf  die  Ausfertigung  der  Stempelbogen,  die  Verwendung  und  Entwertung  der  vorbe—
zeichneten  Stempelzeichen  einschließlich  der  Stempelbogen  und  auf  ihre  buchmäßige  Behandlung
finden  die  Bestimmungen  des  §  168  Abs.  4,  5  und  der  §§  169  bis  171,  230  bis  232  Anwendung.

§  18.

14.  Ent-  Ist  nach  §  3  Abs.  2  die  Stempelabgabe  in  bar  zu  entrichten,  so  finden  auf  die  Einziehung
richtug  der,  der  Abgabe  die  Bestimmungen  der  §§  172,  173  entsprechende  Anwendung.
Barzahlung.  §  19.

15.  Ver-  (1)  Werden  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1913  ab  inländische  Aktien,  Genußscheine  oder
steuerungs-  Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf  solche  Wertpapiere  auf  Grund  von  Rechtsvorgängen  aus-Aktien,

  gegeben,  die  der  Stempelpflicht  nach  Tarifnummer  1  Aa  unterliegen  oder  nach  den  Befreiungen  zu
Genuß=  dieser  Tarifnummer  abgabefrei  sind,  so  sind  sie  vom  Aussteller  mit  folgendem  Vermerk  zu  versehen:

scheinen  usw.  Den  Vorschriften  über  den  Gesellschaftsstempel  ist  nach  der  Bescheinigung  der

(Bezeichnung  und  Sitz  der  Steuerstelle)  vom  ten
19.  Nr.  des  Anmeldungsbuchs  genügt.
(2)  Wird  der  Vermerk  in  den  Text  des  Wertpapiers  aufgenommen,  so  ist  er  an  dessen
Schluß  zu  setzen.

(3)  Der  Vermerk  darf  auch  schon  auf  Grund  der  Bescheinigung  aufgenommen  werden,  daß
die  Versteuerung  ausgesetzt  ist  (§  9).
§  20.

16.  Aus-  (1)  In  den  Fällen  des  §  8  Abs.  2  des  Gesetzes  hat  die  Gesellschaft  usw.  von  den  beim
stehende  Ein=  Inkrafttreten  des  Gesetzes  noch  ausstehenden  Einzahlungen  der  Steuerstelle  binnen  14  Tagen
  zahlungen  auf  nach  der  ersten  auf  den  30.  September  1913  folgenden  Einzahlung,  spätestens  aber  bis  zum
Gesellschaftskapital.  1.  Dezember  1913  Anzeige  zu  erstatten.  In  der  Anzeige  sind,  sofern  sie  feststehen,  die  Höhe

der  weiteren  Einzahlungen  und  die  Zahlungsfristen  anzugeben.  Die  Anzeige  kann  unterbleiben
insoweit  die  Steuerstelle  bereits  aus  anderweit  geführten  Überwachungslisten  über  die  ausstehenden
Einzahlungen  und  Zahlungsfristen  unterrichtet  ist.

(2)  Die  Steuerstelle  hat  die  Steuerentrichtung  für  die  künftigen  Zahlungen  hinsichtlich  der
angemeldeten  und  der  ihr  aus  den  etwa  bisher  im  Landesstempelinteresse  geführten  Listen  oder
auf  andere  Weise  bekannt  gewordenen  Fälle  zu  überwachen  (§  9  Abs.  4).

III.  Ausländische  Aktien  und  Aktienanteilscheine,  inländische  und  ausländische  Kuxe,  Rentenund
  Schuldverschreibungen,  Genußscheine,  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen.

(Tarifnummer  1  unter  B,  C  bis  Tarifnummer  3  A.)

Zum  §  10  des  Gesetzes.
§  21.

1.  Anmeldung  Die  zu  versteuernden  ausländischen  Aktien,  inländischen  und  ausländischen  Kuxe,  Rentenvon
  Wert=  und  Schuldverschreibungen  sowie  die  nach  Abs.  2  der  Anmerkung  zu  Tarifnummer  1  und  2  zu
papieren.  versteuernden  Genußscheine  sind  mit  einer  nach  den  anliegenden  Mustern  3  oder  4  doppelt  aus-Muster

  3.  4.  gefertigten,  von  dem  Anmelder  unterzeichneten  und  mit  genauer  Angabe  seines  Standes  und
 Muster 3. 4.   Wohnorts  versehenen  Anmeldung  einer  zuständigen  Steuerstelle  vorzulegen.  Lose  oder  von  den
Wertpapieren  getrennte  Zinsscheine  usw.  sind  nicht  mitvorzulegen.  In  der  Anmeldung  sind  die
Wertpapiere  nach  Gattung  (ausländische  Aktie,  Interimsschein  zu  solcher,  Kuxschein,  Schuldverschreibung

  usw.)  und  Benennung  sowie  nach  Reihe,  Buchstabe  und  Nummer  geordnet  aufzuführen.

§  22.
2.  Steuerfest-  (1)  Nach  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Steuerstelle  den  Abgabebetrag  fest  und  zieht  ihn  ein.
setzung.  (2)  Bei  ausländischen  Wertpapieren,  in  denen  der  Nennwert  in  fremder  und  deutscher

Währung  angegeben  ist,  wird  die  Abgabe  nach  der  deutschen  Währung  berechnet;  ist  der  Neunwert
  nicht  in  deutscher  Währung  angegeben,  so  wird  er  unter  Zugrundelegung  der  fremden
        <pb n="833" />
        —  809  —

Währung,  und  falls  mehrere  fremde  Währungen  angegeben  sind,  der  höchstgültigen  fremden
Währung  umgerechnet").

(3)Die  Wertpapiere  sind  erst  abzustempeln,  nachdem  die  Abgabe  gegen  —  endgültige  oder  3.  Steuer
vorläufige  —  Quittung  eingezahlt  oder  hinterlegt  worden  ist.  Die  Hinterlegung  tritt  ein,  wenn  eutrichtung.
die  Abstempelung  der  Papiere  am  Tage  der  Einzahlung  der  Steuer  nicht  mehr  bewirkt  oder
beendet  werden  kann.  Die  Quittung  hat  den  in  §  7  Abs.  2  aufgestellten  Erfordernissen  zu  entsprechen.
  Die  endgültige  Quittung  ist  auf  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung  zu  schreiben.

(4) Kann  die  Abstempelung  nicht  sofort  vorgenommen  werden,  so  ist  dem  Überbringer  die
eine  Ausfertigung  der  Anmeldung,  mit  Empfangsbescheinigung  versehen,  zurückzugeben.

(5)  Nach  der  Abstempelung  werden  dem  Anmelder  die  Wertpapiere  gegen  Rückgabe  der
Empfangsbescheinigung  und  der  vorläufigen  Quittung,  welche  als  Belege  bei  der  Steuerstelle
verbleiben,  und  die  mit  endgültiger  Cuittung  versehene  Ausfertigung  der  Anmeldung  ausgehändigt.

§  23.)

Werden  von  einer  bergrechtlichen  Gewerkschaft  Einzahlungen  (Beiträge,  Zubußen)  aus-  4.  Von  berggeschrieben,
  so  hat  der  Vorstand  (Repräsentant,  Grubenvorstand)  spätestens  zwei  Wochen  nach  rechtlichen
Ablauf  der  für  die  Einzahlung  bestimmten  Frist  und,  soweit  die  Zahlung  zu  diesem  Zeitpunkt  schaften  ausnicht
  eingegangen  ist,  in  Ansehung  der  späteren  Zahlungen  spätestens  zwei  Wochen  nach  dem  geschriebene
Eingang  der  Zahlung  eine  Anzeige  zu  erstatten,  welche  insbesondere  die  Summe  der  Ein-Einzahlungen.
zahlungen,  den  Fälligkeitstag  und  den  Beschluß,  auf  Grund  dessen  die  Ausschreibung  erfolgt,
enthalten  muß.  Falls  eine  Freilassung  von  der  Steuer  nicht  beansprucht  wird,  ist  die  Anzeige
in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Die  Steuerstelle  setzt  den  Abgabebetrag  fest,  zieht  ihn
ein  und  gibt  die  zweite  Ausfertigung  der  Anzeige  mit  Quittung  versehen  zurück.

§  24.
(1)  Falls  eine  Steuerbefreiung  in  Anspruch  genommen  wird,  ist  die  Anzeige  an  die  Direktiv—
behörde  zu  erstatten  und  darin  zugleich  der  Nachweis  zu  führen,  daß  oder  inwieweit  die  ausgeschriebenen
  Beträge  gemäß  Tarifnummer  1  unter  B  Abs.  2  steuerfrei  sind.

(2)  Der  Direktivbehörde  ist  jede  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen.  Auf  Verlangen  sind
ihr  auch  die  Bücher  und  sonstigen  Schriftstücke  der  Gewerkschaft  (Verhandlungen  der  Gewerkenversammlung,
  Verwaltungsrechnungen  usw.)  vorzulegen.  Sie  entscheidet  über  den  Antrag  auf
Steuerbefreiung,  setzt  den  Abgabebetrag  fest  und  veranlaßt  dessen  Einziehung.

(3)  Kann  über  die  Steuerpflichtigkeit  der  Einzahlungen  erst  später  entschieden  werden,  so
bestimmt  die  Direktivbehörde,  ob  und  in  welcher  Höhe  Sicherheit  zu  bestellen  ist.

(4)  Der  Vorlegung  von  Kurscheinen  bedarf  es  nicht.

*  Bei  den  nachstehend  bezeichneten  fremden  Währungen  sind  bis  auf  weiteres  die  dabei  bemerkten  Mittelwerte
  für  die  Umrechnung  festgesetzt:

1  Pfund  Sterling  20,40  M    

1  Frank,  Lira,  Peseta  (Gold),  Läu,  finnische  Mrrk  ..  .  0,80 M
österreichischer Gulden (Gold).........  ......  2,00  M
1  "                "   (Währung)  ..............  1,70  M
 1  "  österreichisch-ungarische  Krone.....  ..........  0,95 M
1Gulden holländischer Währung.........  ......  1,70  M
1 skandinavische Krone.............  .....  1,125  M
1 alter Goldrubel............  ........  8,20  M
1  Rubel  ]                                2,15  M

1  alter  Kreditrubel                2,15  M    
1  türkischer  Piaster  .......  ........  0,I8  M
1  Peso (Gold)..  .  .......  ..  .....  4,00  M
1  Dollar......  .  .....  .........—4,20  M
1 mexikanischer Golddollar..................  2,10 M
1 alter japanischer Goldyen.........  .........4,20  M
1  japanischer  Yen.....  ................  2,10  M
1  deutsch-ostafrikanische  oder  indische  Rupie  1,35  M

119
        <pb n="834" />
        5.  Abstempelung.


—  810  —

§  25.

In  Zweifelsfällen  hat  auf  Ersuchen  der  Direktivbehörde  die  zuständige  Bergbehörde  ihr
vorgelegte  Fragen  gutachtlich  zu  beantworten  oder  der  Direktivbehörde  geeignete  Sachverständige
namhaft  zu  machen.

§  26.

(1)  „Die  Abstempelung  erfolgt  mittels  Maschine  durch  Aufdrücken  des  Reichsstempels  auf
die  Vorderseite  des  Wertpapiers.  Bei  inländischen  Papieren  wird  ein  Flachstempel,  bei  ausländischen
  ein  Prägestempel  angewendet.)

(2)  Der  Flachstempel  ist  kreisrund  mit  einem  Durchmesser  von  31  mm  und  trägt  in  der
zwischen  zwei  Linien  laufenden  Umschrift  die  Bezeichnung:  REICHS-STEMPEL-ABG  ABE
VERSTEUERT;  das  Mittelfeld  ist  ausgefüllt  durch  einen  nur  in  Umrißlinien  gezeichneten  Reichsadler,
  unter  welchem  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden  Abstempelungsstelle  sich  befindet.

(3)  Der  Prägestempel  ist  nebenstehend  abgebildet.  Die  hellen  Stellen
der  Abbildung  sind  im  Stempelbilde  farblos  und  erhaben,  während  die
dunklen  Stellen  den  farbig  gedruckten  Grund  darstellen.  Der  Stempel
zeigt  in  der  Mitte  das  nach  links  sehende  Brustbild  der  Germania  mit
Kaiserkrone  und  Eichenkranz,  auf  beiden  Seiten  und  unten  durch  gerade
Linien,  oben  durch  eine  geschwungene  Linie  begrenzt  und  auf  beiden  Seiten
von  einfachem  Linienschmuck  umgeben.  Oberhalb  des  Kopfes  stehen  in
einem  geschwungenem  Bande  die  Worte:  REICHS-STEMEL-ABGABE.
Unter  dem  Kopfe  zeigt  sich  Tag,  Monat  und  Jahr  der  Abstempelung,
darunter  die  Unterscheidungsnummer  der  Abstempelungsstelle.

(4)  Der  Stempelaufdruck  ist  auf  der  Vorderseite  des  Papiers  an
einer  Stelle  anzubringen,  an  welcher  wesentliche  Angaben  der  Urkunde,  wie

 

*)  Die  nach  den  „Ausnahmen“  zu  Tarifnummer  1  und  2  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881  abgestempelten
ausländischen  Wertpapiere  haben  einen  Stempelaufdruck  erhalten,  welcher  in  einem  von  einem  Kreise  um  ebenen
Vierpaß  die  deutsche  Kaiserkrone  sowie  ein  Band  mit  Angabe  des  Steuersatzes  von  10  Pfennig  oder  50  Pfennig
zeigt  und  dessen  Einfassung  die  Aufschrift  „Reichs-Stempel-Abgabe“  und  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden
Abstempelungsstelle  trägt  (Ziffer  2c  Abs.  2  der  Ausführungsvorschriften  vom  7.  Juli  1881).

Die  Abstempelung  der  inländischen  Wertpapiere  und  der  nicht  nach  den  „Ausnahmen“  versteuerten  ausländischen
  Wertpapiere  erfolgte  mittels  eines  Stempels,  welcher  in  einem  verzierten,  aufrechtstehenden  Rechteck  bestand,
  auf  welchem  sich  der  Reichsadler,  um  denselben  in  kreisrunder  Einfassung  die  Aufschrift  „Reichs-Stempel=Abgabe"
  sowie  das  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden  Abstempelungsstelle  befand  (Ziffer  2c  Abs.  3  der  Ausführungsvorschriften
  vom  7.  Juli  1881).  Durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  Januar  1883
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  8)  wurde  ein  neuer  Stempel  eingeführt,  der  außer  den  vorgedachten
Merkmalen  auf  einem  gebogenen  Bande  die  Angabe  des  Stenersatzes  von  5,  2  oder  1  vom  Tausend  enthielt.

Ein  kreisrunder  Stempel  mit  Angabe  der  Steuersätze,  der  im  übrigen  der  oben  im  Abs.  2  gegebenen
Beschreibung  entsprach,  ist  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  11.  Juni  1887  (Zentralblatt  S.  159)
eingeführt  worden,  die  Abstempelung  der  Wertpapiere  konnte  indessen  auch  mit  dem  in  der  Bekanntmachung  vom
5.  Januar  1883  bezeichneten  Stempel  vorgenommen  werden.  Die  Steuersätze,  zu  welchen  die  Abstempelung  u
erfolgen  hatte,  waren  bis  zum  Inkrafttreten  des  Reichsstempelgesetzes  vom  27.  April  1894:  5,  2  und  1  vom  Tausend;
später  1½  und  1  vom  Hundert,  6,  5,  4,  2  und  1  vom  Tausend,  5  Mark,  3  Mark  und  50  Pfennig,  nach  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1900:  2  und  2½  vom  Hundert,  1½  Mark,  6  vom  Tausend,  1  vom  Hundert
50  Pfennig,  15  Mark,  20  Mark,  2  vom  Tausend.  Das  Gesetz  vom  3.  Juni  1906  hat  die  Sätze  des  Gesetzes  vom
14.  Juni  1900  unverändert  gelassen.

Der  im  Abs.  2  beschriebene  Flachstempel  ohne  Angabe  des  Steuersatzes  ist  gemäß  Ausführungsbestimmungen
  zu  Tarifnummern  1  bis  3  A  usw.  vom  26.  Juli  1909  (Zentralblatt  S.  559)  vom  1.  August  1909  ab
in  Gebrauch.

Der  Prägestempel  für  ausländische  Wertpapiere  ist  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  31.  Oktober
  1008  (Zentralblatt  S.  468)  vom  1.  Juli  1909  ab  eingeführt.  Bis  dahin  waren  für  in=  und  ausländische
Wertpapiere  Flachstempel  des  gleichen  Musters  in  Gebrauch.
Gemaß  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  9.  April  1891  (Zentralblatt  S.  74)  ist  der  Stempelaufdruck
  auf  die  Stücke
der  4  ½  prozentigen  inneren  argentinischen  Anleihe  vom  Jahre  1888,
2.  der  4  ½  prozentigen  äußeren  argentinischen  Anleihe  vom  Jahre  1888  und
3.  der  Buenos-Aires-Stadtanleihe  vom  Jahre  1888.
vorübergehend  nicht  mit  roter,  sondern  mit  blauer  Farbe  bewirkt;  auch  die  Stücke  Nr.  1  bis  54 714  der  4 prozentige
Anleihe  der  Kaiserlich  Ottomanischen  Regierung  von  1908  sind  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  vom  23  Dezember
  1909  mit  blauer  Farbe  abgestempelt  worden.
        <pb n="835" />
        —  811  —

Ausstellungstag,  Reihe  und  Nummer  des  Stückes,  durch  den  Abdruck  nicht  verdeckt  werden,  auch
der  Abdruck  bei  etwaigem  Zusammenfalten  des  Papiers  nicht  geknickt  wird.  Soweit  diese  Voraussetzungen
  für  die  linke  obere  Ecke  der  Vorderseite  zutreffen,  ist  der  Stempelabdruck  an  dieser
Stelle  anzubringen.

§  27.

(1)  Auf  Antrag  und  auf  Kosten  des  Anmelders  können  die  Wertpapiere  durch  die  Reichsdruckerei
  abgestempelt  werden.  Der  Antrag  ist  in  der  Anmeldung  (§  21)  zu  stellen.  Die
Steuerstelle  zieht  den  Abgabebetrag  und  einen  die  Kosten  der  Abstempelung  deckenden  Vorschuß
von  dem  Anmelder  ein  und  ersucht  unter  Beifügung  einer  nach  §  22  mit  Quittung  über  Abgabe
und  Vorschuß  versehenen  Ausfertigung  der  Anmeldung  die  Reichsdruckerei  um  Abstempelung  der
Wertpapiere.  Der  Antragsteller  hat  für  die  Einsendung  der  Wertpapiere  an  die  Reichsdruckerei
zu  sorgen  und  empfängt  sie  von  dort  unmittelbar  zurück.  Hin=  und  Rücksendung  erfolgen  auf
seine  Gefahr  und  Kosten.

(2)  Der  Steuerstelle  erteilt  die  Reichsdruckerei  eine  Bescheinigung,  daß  die  Abstempelung  in
Übereinstimmung  mit  der  zurückzusendenden  Anmeldung  erfolgt  ist,  unter  Benachrichtigung  von
dem  Betrage  der  Kosten  der  Abstempelung.  Die  Steuerstelle  nimmt  diese  Bescheinigung  zu  den
Belegen,  rechnet  mit  dem  Antragsteller  über  den  Vorschuß  unter  Rückzahlung  des  etwaigen
Uberschusses  ab  und  gibt  ihm  eine  mit  Quittung  (§  22)  versehene  Ausfertigung  der  Anmeldung  zurück.

(3)  Ersieht  die  Reichsdruckerei  aus  der  übersandten  Quittung,  daß  der  Vorschuß  die  Kosten
nicht  deckt,  so  hat  sie  die  Steuerstelle  hiervon  alsbald  und  vor  der  Rücksendung  der  abgestempelten
Wertpapiere  zwecks  unverzüglicher  Einziehung  des  fehlenden  Betrags  zu  benachrichtigen.

§  28.

(1)  Nach  jeder  Einzahlung  auf  die  in  den  Tarifnummern  1  unter  C  bis  3  bezeichneten  Wertpapiere
  sind  die  Interimsscheine  nach  den  vorstehenden  Vorschriften  zur  Abstempelung  vorzulegen.
Diese  erfolgt  nach  den  gleichen  Bestimmungen  wie  die  Abstempelung  der  vollgezahlten  Wertpapiere
  und  mit  dem  gleichen  Stempel  (§  26)  bei  dem  Quittungsvermerk  über  die  jeweilige
Einzahlung;  dabei  ist  zugleich  der  Ort,  bei  inländischen  Wertpapieren  auch  die  Zeit  der  Abgabenerhebung
  mittels  eines  Stempels  ersichtlich  zu  machen.

(2)  Der  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Interimsscheine  bedarf  es  nicht,  wenn
bei  Vorlegung  der  Interimsscheine  die  volle  tarifmäßige  Abgabe  für  die  vollgezahlten  Stücke  im
voraus  entrichtet  worden  ist.  In  Fällen  derartiger  Vorauszahlungen  der  Steuer  sind  die
Interimsscheine  über  dem  Reichsstempelabdrucke  mit  folgendem  Vermerke  zu  versehen:

Vollzahlung  ist  vorausbesteuert.
den......ten  19..

(Amtsbezeichnung,  Unterschrift  und  Amtsstempelabdruck  der  abstempelnden  Steuerstelle.)

§  29.

(1)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung,  wenn  eine  nicht  vollgezahlte
  ausländische  Namensaktie  oder  ein  nicht  vollgezahlter  Anteilschein  zur  teilweisen  Versteuerung
  angemeldet  wird.

(2)  Die  rechtzeitige  Anmeldung  und  Versteuerung  der  späteren  Einzahlungen  ist  von  der
Steuerstelle  zu  überwachen.  Spätere  Anmeldungen  sind  bei  derselben  Steuerstelle  einzureichen,
bei  welcher  die  erste  Anmeldung  erfolgt  ist.

(3)  Der  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Aktien  und  Anteilscheine  bedarf
es  nicht.

Zum  Abs.  2  der  Spalte  4  der  Tarifnummern  1  unter  C  und  2.
§  30.

(1)  Für  die  zur  Versteuerung  angemeldeten  Wertpapiere  ist  der  volle  tarifmäßige  Betrag  6.  Anrechnung
der  Stempelabgabe  von  der  Steuerstelle  auch  dann  zu  berechnen  und  festzustellen,  wenn  schon  bereits  eutrichfür

  die  Interimsscheine  eine  Reichsstempelabgabe  entrichtet  worden  ist.  Die  Anrechnung  .des..  teter...  Stempelabgabe
119*
        <pb n="836" />
        7.  Vorläufige
Anmeldung.

Muster  b.

—  812  —

versteuerten,  d.  i.  des  durch  die  gezahlte  Steuersumme  gedeckten  Betrags  der  Interimsscheine  auf
den  Betrag  der  endgültigen  Stücke  ist  in  der  Anmeldung  zu  beantragen  und  hierbei  der  Betrag
der  einzelnen  auf  die  Interimsscheine  geleisteten  Einzahlungen  und  der  dafür  entrichteten  Abgaben
sowie  der  Ort  und  die  Zeit  der  Steuererhebungen  anzugeben;  auch  sind  die  abgestempelten
Interimsscheine  mit  den  abzustempelnden  Wertpapieren  vorzulegen.  Ist  die  Anrechnung  zulässig,
so  erfolgt  die  Einzahlung  des  für  die  ausländischen  Aktien  usw.  etwa  noch  zu  erlegenden  Abgabebetrags,
  die  Quittungsleistung  und  die  Abstempelung  der  Papiere  nach  den  Bestimmungen  der
§§  22,  26,  27.  Auf  der  Anmeldung  (§  21)  hat  die  Steuerstelle  den  noch  zu  versteuernden
Betrag  der  einzelnen  Stücke  sowie  die  dafür  zu  erhebende  Abgabe  ersichtlich  zu  machen.

(2)  Die  gleiche  Art  der  Steuerberechnung  findet  bei  den  späteren  Einzahlungen  auf  nicht
vollgezahlte  ausländische  Namensaktien  und  Anteilscheine  statt.

(3)  Auf  den  Interimsscheinen  sind  vor  deren  Rückgabe  die  Stempelzeichen  durch  Ausschneiden
oder  Durchlochen  zu  vernichten.  Nach  Ermessen  der  Steuerstelle  kann  die  Vernichtung  auch  in
anderer  sichernder  Art  erfolgen  oder  nach  Umständen  ganz  unterbleiben;  was  in  dieser  Beziehung
veranlaßt  ist,  wird  auf  der  Anmeldung  vermerkt.

(4)  Unter  den  von  der  Steuerstelle  vorzuschreibenden  Bedingungen  dürfen  die  abgestempelten
Interimsscheine  zur  Feststellung  des  anzurechnenden  versteuerten  Betrags  und  zur  Vernichtung  der
Stempelzeichen  auch  vor  der  Vorlegung  der  abzustempelnden  endgültigen  Stücke  vorgelegt  werden.

§  31.

n)  Soweit  die  Interimsscheine  nicht  spätestens  gleichzeitig  mit  den  abzustempelnden  ausländischen
  Aktien  usw.  vorgelegt  werden  können,  darf  der  Anmelder,  unter  Angabe  des  auf  die
Interimsscheine  eingezahlten  Betrags  und  der  entrichteten  Steuer,  sich  die  Vorlegung  der  abgestempelten
  Interimsscheine  zum  Zwecke  der  Anrechnung  des  versteuerten  Betrags  in  der  Anmeldung
  vorbehalten.  Die  Steuer  für  denjenigen  Betrag,  dessen  Anrechnung  in  Anspruch
genommen  wird,  ist  zu  hinterlegen  oder  nach  näherer  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  sicherzustellen.  Die  Steuerstelle  hat  auf  der  dem  Anmelder  zurückzugebenden  Ausfertigung
  der  Anmeldung  unter  Bezugnahme  auf  den  Vorbehalt  die  Hinterlegung  oder  Sicherstellung
zu  bescheinigen  und  einen  entsprechenden  Vermerk  im  Anmeldungsbuche  zu  machen,  im  übrigen
aber  nach  der  Bestimmung  im  ersten  Absatz  des  §  30  zu  verfahren.  Die  Interimsscheine  müssen
innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Rückgabe  der  abgestempelten  ausländischen  Aktien  usw.,  den
Tag  der  Rückgabe  nicht  mitgerechnet,  bei  der  Steuerstelle  vorgelegt  werden.  Aus  besonderen
Gründen  kann  die  Steuerstelle  eine  Verlängerung  dieser  Frist  bewilligen.  Bei  der  Vorlegung
der  Interimsscheine  hat  der  Anmelder  den  Betrag  der  einzelnen  auf  die  letzteren  geleisteten  Einzahlungen
  und  der  dafür  entrichteten  Abgaben  sowie  den  Ort  und  die  Zeit  der  Steuererhebungen
anzugeben,  auch  die  oben  bezeichnete  Ausfertigung  der  Anmeldung  mitbeizufügen.  Ist  die  Anrechnung
  zulässig,  so  hat  die  Steuerstelle  wegen  der  etwaigen  Vernichtung  der  Stempelzeichen
auf  den  Interimsscheinen  (§  30  Abs.  3)  und  wegen  Rückgabe  des  hinterlegten  Steuerbetrags  oder
der  bestellten  Sicherheit  das  Weitere  zu  veranlassen,  insbesondere  auch  die  zugestandene  Anrechnung
auf  der  mitvorgelegten  und  zurückzugebenden  Ausfertigung  der  Anmeldung  sowie  auf  der  als  Beleg
bei  der  Steuerstelle  verbliebenen  Ausfertigung  und  im  Anmeldungsbuche  zu  vermerken.  Nach  Ablauf
der  Frist  ist  der  rückständige,  durch  Anrechnung  nicht  getilgte  Teil  der  Steuer  einzuziehen.  «

(2)  Soweit  infolge  der  früheren  Art  der  Abstempelung  aus  den  auf  den  Interimsscheinen
befindlichen  Steuerstempeln  der  Ort  und  die  Zeit  der  Abgabenerhebung  nicht  ersichtlich  sind,  ist
deren  Angabe  durch  den  Anmelder  nicht  erforderlich.  Auf  Verlangen  der  Steuerstelle  sind
indessen  vor  Bewilligung  der  Anrechnung  die  Quittungen  über  die  Steuerentrichtung  beizubringen.

Zum  8.12  des  Gesetzes.
§  32.

Die  im  §  12  Abs.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen  (vorläufigen  Anmeldungen)
sind  nach  dem  anliegenden  Muster  5  an  diejenige  Abstempelungsstelle  zu  erstatten,  in  deren
        <pb n="837" />
        —  813  —

Bezirke  der  Aussteller  seinen  Sitz  hat.  Diese  hat  die  Versteuerung  zu  überwachen.  Es  ist  nicht
ausgeschlossen,  daß  die  Wertpapiere  demnächst  bei  einer  anderen  Steuerstelle  versteuert  werden;
in  diesem  Falle  hat  die  Steuerstelle,  welche  die  Abstempelung  bewirkt,  derjenigen  Steuerstelle,
bei  welcher  die  vorläufige  Anmeldung  eingereicht  ist,  von  der  Versteuerung  Nachricht  zu  geben.

Zum  §  14  Abs.  1  des  Gesetzes.
§  33.

(1)  Für  die  vor  dem  1.  August  1909  ausgegebenen  oder  mit  dem  Reichsstempel  versehenen  8.  Abgaben
inländischen  und  für  die  mit  dem  Reichsstempel  versehenen  ausländischen  Wertpapiere  der  in  erhebung  bei
Tarifnummer  1  unter  B,  C  bis  Tarifnummer  3  bezeichneten  Art  ist,  falls  die  nach  den  bis  Eintrint  von
dahin  gültig  gewesenen  Vorschriften  dafür  fällige  Steuer  entrichtet  ist,  ein  weiterer  Stempel  Tarifänderungen.
nicht  zu  erheben.  Für  die  Interimsscheine  gilt  dies  bezüglich  der  vor  dem  1.  August  1909  nach
bis  dahin  gültig  gewesener  Vorschrift  versteuerten  oder  steuerfrei  gebliebenen  Beträge.

(2)  Wird  beansprucht,  daß  für  nach  dem  31.  Juli  1909  ausgegebene  derartige  Wertpapiere,
auf  welche  vor  dem  1.  August  1909  Einzahlungen  stattgefunden  haben,  die  Stempelabgabe  nach
dem  gegenwärtigen  Gesetze  nur  für  die  vom  1.  August  1909  ab  geleisteten  Einzahlungen  erhoben
werde,  so  sind  in  der  Anmeldung  zur  Versteuerung  (§  21)  außer  dem  Nennwert  der  einzelnen
Stücke  auch  der  Betrag  und  die  Zeit  der  darauf  geleisteten  Einzahlungen  anzugeben  und  zugleich
die  Beweise  für  diese  Angaben  beizubringen.

(3)  Die  Direktivbehörde  bestimmt  die  Höhe  der  zu  versteuernden  Einzahlungen  und  der
Abgabe.

(4)  Wegen  der  Quittung  über  die  Abgabe,  der  Abstempelung  und  der  Rückgabe  der  abgestempelten
  Wertpapiere  finden  die  Bestimmungen  der  §§  22,  26,  27  sinngemäße  Anwendung.
(5)  Ist  der  Interimsschein  bereits  vor  dem  1.  August  1909  vollgezahlt  und  ist  über  einen

Abgabebetrag  nicht  zu  quittieren,  so  ist  dies  in  der  zurückzugebenden  Ausfertigung  der  Anmeldung
  zu  bescheinigen.

Zum  §  14  Abs.  2  des  Gesetzes.
§  34.

(1)  Wird  für  Wertpapiere  der  in  der  Tarifnummer  1  unter  B,  C  bis  Tarifnummer  3  be=  9.  Steuer
zeichneten  Art  auf  Grund  des  §  14  Abs.  2  des  Gesetzes  völlige  oder  teilweise  Befreiung  von  freier
der  Stempelabgabe  beansprucht,  so  ist  in  der  Anmeldung  (§  21)  der  Sachverhalt  anzugeben  und  Umtausch.
überdies  der  Beweis  zu  führen,  daß  die  Wertpapiere  in  der  Tat  nur  zum  Zwecke  des  Umtausches
ohne  Veränderung  des  durch  die  zurückzuziehenden  Stücke  beurkundeten  Rechtsverhältnisses  ausgestellt
  und  die  zurückzuziehenden  Stücke  vorschriftsmäßig  versteuert  oder  steuerfrei  sind.

(2)  Ist  der  Beweis  erbracht,  so  verfügt  die  Direktivbehörde  Abstempelung  der  neuen  Stücke
ohne  Abgabenerhebung.  In  Fällen  besonderen  Bedürfnisses  kann  sich  die  Direktivbehörde  auf
die  Feststellung  der  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  unter  denen  der  steuerfreie  Umtausch  zulässig
  ist,  beschränken  und  die  Prüfung,  ob  den  Erfordernissen  hinsichtlich  der  vorgelegten  einzelnen
Stücke  genügt  ist,  sowie  die  Verfügung  der  abgabefreien  Abstempelung  der  ihr  untergeordneten
Behörde  übertragen.  Die  Verfügung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.  Wegen  der  Vorlegung
der  eingezogenen  Stücke  und  der  Vernichtung  der  darauf  etwa  befindlichen  Stempelzeichen  finden
die  Bestimmungen  der  §§  30,  31,  wegen  der  Anmeldung  und  Abstempelung  die  Bestimmungen
der  §§  21  ff.  siunngemäße  Anwendung.  In  den  Fällen,  in  denen  wegen  Uberganges  eines  Kuxes
auf  einen  neuen  Inhaber  an  Stelle  des  bisherigen,  auf  Namen  lautenden  Kuxzscheins  ein  gleichlautender,
  jedoch  auf  den  Namen  des  neuen  Inhabers  ausgestellter  Kuxschein  zur  Stempelung
vorgelegt  wird,  hat  diejenige  Steuerstelle,  welcher  die  Abstempelung  obliegt,  zugleich  darüber  zu
befinden,  ob  die  Abstempelung  ohne  Abgabenerhebung  zu  bewirken  ist.  Das  gleiche  gilt  für  den
Fall,  daß  an  Stelle  eines  Kuxscheins  mehrere  neue  oder  an  Stelle  mehrerer  Kuxscheine  ein
neuer  oder  mehrere  neue  ausgestellt  werden.
        <pb n="838" />
        —  814  —

Zu  §  14  Abs.  3  des  Gesetzes.
§  35.
10.  Ungültig-  )  Für  die  im  §.  14  Abs.  3  des  Gesetzes  vorgesehene  Ungültigmachung  und  steuerfreie  Abmachung
  des  stempelung  sind  die  zur  Abstempelung  ausländischer  Wertpapiere  ermächtigten  Steuerstellen  (§  2)
Reichsstempels  zuständig.  Die  steuerfreie  Abstempelung  kann  bei  einer  anderen  Steuerstelle  als  derjenigen,

auf ausländischen  welche  die  Ungültigmachung  vorgenommen  hat,  erfolgen.

Wertpapieren  (2)  Zur  Ungültigmachung  des  Reichsstempels  sind  die  ausländischen  Wertpapiere  mit  einem
wnund  Ersatz  Verzeichnis,  in  welchem  die  Papiere  nach  Stückzahl,  Gattung  (Benennung  und  Emittent),  Reihe,
freie  steuer=  Buchstabe,  Rummer,  Nennwert,  erfolgter  Einzahlung  oder  sonstigen  Unterscheidungsmerkmalen
Abstempelung.  bezeichnet  und  nach  der  Nummerfolge  aufgeführt  sind,  einer  der  obengenannten  Steuerstellen
einzureichen.  Das  Verzeichnis  ist  mit  der  Versicherung  zu  versehen,  daß  eine  Auslosung  oder
Kündigung  der  Stücke  noch  nicht  stattgefunden  hat.
(3)  Die  Steuerstelle  prüft  die  UÜbereinstimmung  des  Verzeichnisses  mit  den  überreichten
Stücken  und  veranlaßt  nötigenfalls  die  Berichtigung  durch  den  Antragsteller.  Soweit  gegen  die
Echtheit  des  Reichsstempels  keine  Bedenken  bestehen,  auch  die  eingereichten  Papiere  noch  nicht
ausgelost  oder  gekündigt  sind,  wird  der  Reichsstempel  durch  Aufdruck  eines  Stempels  in  Gegenwart
  von  zwei  Beamten  ungültig  gemacht.  Dieser  Stempel  hat  die  Form  eines  liegenden
Kreuzes  mit  der  römischen  Unterscheidungsnummer  der  abstempelnden  Amtsstelle  in  dem  unteren
Winkel.  Die  Balken  des  Kreuzes  sind  45  mm  lang  und  1,5  mm  breit;  die  Höhe  der  Unterscheidungsnummer
  beträgt  7  mm.  Der  Aufdruck  erfolgt  in  schwärzlicher  Farbe.  Die  Gefahr
der  Beschädigung  oder  Entwertung  des  Wertpapiers  trägt  der  Antragsteller.  Der  Aufdruck  soll
möglichst  den  Steuerstempel  überdecken.  Die  Ungültigmachung  ist  von  den  Beamten  auf  dem
Verzeichnisse  zu  beurkunden.
(4)  Die  im  §  14  Abs.  3  des  Gesetzes  bezeichnete  Bescheinigung  ist  von  der  Direktivbehörde
act  6.  nach  Muster  6  auszustellen.  Die  Vordrucke  zu  Muster  6  sind  von  der  Reichsdruckerei  zu  be-Muster  6.
  ——  ziehen;  sie  sind  in  Reichsformat  auf  weißem  Papier  mit  blaugrauem  guillochiertem  Unterdruck
hergestellt.  Zuständig  für  die  Ausstellung  ist  die  der  Steuerstelle,  von  der  die  Ungültigmachung
bewirkt  ist,  vorgesetzte  Direktivbehörde.  Auf  Antrag  sind  über  eine  eingereichte  Menge  mehrere
über  Teilbeträge  lautende  Bescheinigungen  auszustellen.  Die  Teilbescheinigungen  sollen  in  der
Regel  auf  keinen  geringeren  Gesamtnennwert  als  20  000  JX  ausgestellt  werden.  Die  Bescheinigungen
  sind  in  ein  Ausfertigungsbuch  nach  Muster  7  einzutragen.

(5)  Die  steuerfreie  Abstempelung  darf  nur  innerhalb  zweier  Jahre  von  dem  auf  den  Ausstellungstag
  der  Bescheinigung  folgenden  Tage  ab  gegen  Rückgabe  der  Bescheinigung  erfolgen.
Diese  ist  von  der  Steuerstelle  mit  folgendem  Vermerk  zu  versehen:

Auf  Grund  vorstehender  Bescheinigung  ist  heute  zu  Nummer  des

Muster  7.    

»——Herrn
Anmeldungsbuchs für die  Firma

zu  ein  Nennbetrag
von  (in  Zahlen  und  Buchstabrn.  derselben  Wertpapiere  steuerfrei

abgestempelt  worden.

(Ort  und  Tag  der  Ausstellung)

(Amtsstempelabdruck)  (Bezeichnung  der  Amtsstelle)
(Unterschriften)

Die  Bescheinigung  dient  als  Beleg  für  die  abgabefreie  Abstempelung  der  eingeführten  Papiere.
Im  übrigen  ist  wie  beim  Eingang  unabgestempelter  ausländischer  Wertpapiere  zu  verfahren
(§§  21,  20  ff.).  Sofern  die  eingeführten  Papiere  einen  geringeren  Gesamtnennwert  darstellen
wie  in  der  Bescheinigung  angegeben,  kann  der  Überreichende  bei  der  Steuerstelle  die  Ausstellung
einer  neuen  Bescheinigung  über  den  Restbetrag  beantragen.  Die  Ausstellung  erfolgt  durch  die
in  Abs.  4  bezeichnete  Direktivbehörde  auf  Grund  der  ursprünglichen  Bescheingung  und  der  ihr
nach  §  36  zugehenden  Benachrichtigung.  .
        <pb n="839" />
        —  815  —

(6)  Die  neue  Bescheinigung  besteht  in  einer  wörtlichen  Abschrift  der  vorgelegten  Bescheinigung
und  in  einem  Vermerke,  wann,  bei  welcher  Steuerstelle  und  für  welche  Nennwerte  eine  steuerfreie
  Abstempelung  erfolgt  ist.  Eine  Eintragung  derartiger  neuer  Bescheinigungen  in  das  Ausfertigungsbuch
  (Muster  7)  findet  nicht  statt,  jedoch  ist  in  der  Bemerkungsspalte  bei  der  Eintragung
der  ersten  Bescheinigung  die  Ausstellung  der  neuen  Bescheinigung  zu  vermerken.  Die  ursprüngliche
  Bescheinigung  ist  der  Steuerstelle  zurückzugeben.

(7)  Bei  jeder  ferneren  steuerfreien  Abstempelung  auf  Grund  der  neuen  Bescheinigung  ist  in
gleicher  Weise  zu  verfahren  mit  der  Maßgabe,  daß  in  der  neu  auszustellenden  Abschrift  (Abs.  6)
sämtliche  bisher  stattgehabten  steuerfreien  Abstempelungen  zu  vermerken  sind.

(8)  Wenn  nicht  vollgezahlte  Papiere  zur  Aus=  und  Einfuhr  gelangen,  tritt,  sofern  nicht
sämtliche  Einzahlungen  im  voraus  versteuert  sind,  an  Stelle  des  Nennbetrags  der  Betrag  der
geleisteten  Einzahlungen.

(9)  Im  Falle  des  Verlustes  oder  der  Vernichtung  einer  Bescheinigung  ist  eine  Kraftloserklärung
  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  nicht  zulässig.

  §  36.

Über  jede  steuerfreie  Abstempelung  der  in  §  35  bezeichneten  Art  übersendet  die  abstempelnde
  Steuerstelle  der  daselbst  in  Abs.  4  bezeichneten  Direktivbehörde  eine  Benachrichtigung
nach  Muster  8.  Die  Diurektivbehörde  vermerkt  im  Ausfertigungsbuche  bei  der  eingetragenen  Muster  8. 
ersten  Bescheinigung  die  erfolgten  Abstempelungen  und  wacht  darüber.  daß  der  Nennbetrag  der  '
Papiere,  auf  denen  der  Reichsstempel  ungültig  gemacht  ist,  nicht  überschritten  wird.

Zur  Tarifnummer  3  A  und  zu  den  §§  15  bis  17  des  Gesetzes.
§  37.

(1)  Die  in  Tarifnummer  34  bezeichnete  Stempelabgabe  ist  zu  entrichten,  bevor  die  Gewinn-  11.  Versteueanteilschein-
  und  Zinsbogen  von  inländischen  Wertpapieren  ausgegeben  werden,  bei  ausländischen  rung  von  Ge-Wertpapieren,
  bevor  die  Ausgabe  der  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  im  Inland  erfolgt.  winnanteilschein und

(2)  Bei  der  ersten  Ausgabe  ausländischer  Wertpapiere  gelten  die  zugehörigen  Gewinnanteil-  Zinsbogen.
schein=  und  Zinsbogen  als  im  Ausland  ausgegeben,  wenn  die  Papiere  an  einem  Orte  des  Auslandes
  ausgestellt  sind;  liegt  der  Ausstellungsort  im  Inland,  so  gelten  die  Bogen  im  Zweifel
als  im  Inland  ausgegeben.  Werden  die  Bogen  zur  Erneuerung  abgelaufener  Gewinnanteilscheinund
  Zinsbogen  ausgereicht,  so  gelten  sie  nur  dann  als  im  Inland  ausgegeben,  wenn  sie  daselbst
von  dem  Aussteller  oder  dessen  mit  der  Ausgabe  beauftragten  Vertreter  unmittelbar  an  den
Bezugsberechtigten  oder  dessen  Beauftragten  ausgehändigt  werden.

§  38.
Auf  die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  sind  die  Strafvorschriften  des  §  11  Abs.  1,  2,
auf  die  gesamtschuldnerische  Haftung  für  die  Abgabe  im  Falle  der  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht
die  Vorschrift  des  §  11  Abs.  3  des  Gesetzes  entsprechend  anzuwenden.

§  39.

Die  dem  Reichsstempel  unterworfenen  Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen  sowie  die  zu
solchen  Bogen  gehörigen  Gewinnanteilscheine  und  Zinsscheine  unterliegen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).  Auch  ist  von  den  auf  die  Gewinnanteilscheine
  oder  Zinsscheine  selbst  gesetzten  Ubertragungsvermerken  (Indossamenten,  Zessionen  usw.)
eine  Abgabe  nicht  zu  entrichten.

§  40.

Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen,  welche  lediglich  zum  Zwecke  des  Umtausches,  d.  h.
zur  Erneuerung  der  Urkunde  ohne  Veränderung  des  ursprünglichen  Rechtsverhältnisses,  ausgestellt
worden  sind,  bleiben  steuerfrei,  wenn  die  zum  Austausch  gelangenden  Bogen  ordnungsmäßig  versteuert
  oder  steuerfrei  sind  und  den  im  §  41  Abs.  3  bezeichneten  Kontrollvorschriften  genügt  ist.

§  41.
u)  Werden  ohne  eine  Erneuerung  der  Wertpapicrurkunde  die  neuen  Gewinnanteilschein=  und
Zinsbogen  zur  Erneuerung  von  noch  nicht  abgelaufenen  Bogen  ausgegeben,  so  ist  die  Steuer
        <pb n="840" />
        —  816  —

von  den  neuen  Bogen  nur  verhältnismäßig  für  die  Zeit  zu  erheben,  für  die  die  neuen  Bogen
über  die  Laufzeit  der  alten  Bogen  hinaus  Geltung  haben.

(2)  Die  Bestimmung  des  Abs.  1  ist  auch  anzuwenden,  wenn  die  neuen  Bogen  im  Zusammenhange
  mit  einer  Erneuerung  der  Wertpapierurkunden  ausgegeben  werden  und  diese  nach  §  14
Abs.  2  des  Gesetzes  steuerfrei  sind.  Sind  die  neuen  Wertpapierurkunden  zum  Teil  steuerpflichtig,
so  ermäßigt  sich  die  im  Satz  1  bezeichnete  Abgabe  zu  einem  entsprechenden  Bruchteil.

(3)  Wird  die  völlige  oder  teilweise  Befreiung  von  der  Stempelabgabe  in  Anspruch  genommen,
so  ist  nach  §  34  zu  verfahren.

§  42.

(1)  Umfassen  die  vor  dem  1.  August  1909  zu  einem  Wertpapier  ausgegebenen  Gewinnanteilschein=
  oder  Zinsbogen  zusammen  einen  Zeitraum  von  weniger  als  zehn  Jahren,  so  ist  die
Stempelabgabe  von  den  nächsten  nach  dem  31.  Juli  1909  zur  Erneuerung  ausgegebenen  Bogen
entsprechend  zu  kürzen  und  die  Erhebung  des  hiernach  verbleibenden  Steuerbetrags  bis  nach
Ablauf  der  zehn  Jahre  auszusetzen.

(2)  Für  Renten-  und  Schuldverschreibungen,  welche  bei  ihrer  ersten  Ausgabe  mit  Zinsbogen
für  einen  kürzeren  als  zehnjährigen  Zeitraum  versehen  worden  sind,  weil  sie  nach  den  bestehenden
geschäftlichen  Einrichtungen  des  Ausstellers  nur  nach  und  nach  in  Verkehr  gesetzt  werden  können,
tritt  die  in  Abs.  1  bezeichnete  Kürzung  der  Stempelabgabe  auch  dann  ein,  wenn  die  erste  Ausgabe
  nach  dem  31.  Juli  1909  erfolgt  ist.  Der  verbleibende  Steuerbetrag  ist  vor  Ausgabe  der
zur  Erneuerung  der  alten  Bogen  ausgefertigten  neuen  Bogen  zu  entrichten.  Die  gleiche  Vergünstigung
  greift  Platz,  wenn  bei  den  zur  Deckung  eines  mehrjährigen  Bedarfs  ausgenommenen
Gemeindeanleihen  die  Teilschuldverschreibungen  nur  in  Höhe  des  gerade  bestehenden  Geldbedarfs
nach  und  nach  in  Verkehr  gesetzt  werden.

(3)  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Voraussetzung  des  Abs.  2  beim  Aussteller  vorliegt,
trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.  Die  Vergünstigung  des  Abs.  2  tritt  nur  ein,  wenn  sich
der  Aussteller  der  Renten=  und  Schuldverschreibungen  den  von  dieser  zu  erlassenden  Uberwachungsvorschriften
  unterwirft.

§  43.

Für  Zinsbogen,  welche  infolge  Ablaufs  der  für  die  Anleihe  vorgesehenen  Tilgungsfrist
nur  mit  Zinsscheinen  für  einen  kürzeren  als  zehnjährigen  Zeitraum  haben  versehen  werden  können,
ist  die  Stempelabgabe  nach  dem  Verhältnis  der  wirklichen  Geltungsdauer  der  Bogen  zu  einem
zehnjährigen  Geltungszeitraume  zu  ermäßigen.

§  44.

Die  zu  versteuernden  Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen  sind  einer  zur  Abstempelung
von  inländischen  Wertpapieren  befugten  Steuerstelle  (§  1)  mit  einer  doppelt  ausgefertigten  Anmeldung
  nach  Muster  9  vorzulegen.

§  45.

Auf  die  Berechnung,  Festsetzung  und  Erhebung  der  Abgabe  sind  die  Bestimmungen  des
§  22  anzuwenden.  Der  der  Steuerberechnung  zugrunde  zu  legende  Nennwert  von  Renten—
verschreibungen  ist  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  in  Spalte  4  Abs.  3  der  Tarifnummer  2  zu
ermitteln.

§  46.

Die  Urkunden  sind  mittels  Maschine  durch  Aufdrücken  des  in  §  83  beschriebenen  Reichsstempels
  mit  der  Umschrift  „VERSTEUERT“  auf  der  Vorderseite  des  Erneuerungsscheins,  oder
sofern  ein  solcher  nicht  ausgegeben  ist,  auf  der  Vorderseite  des  zuletzt  fällig  werdenden  Gewinn-=anteilscheins
  oder  Zinsscheins  jedes  Bogens  abzustempeln.  Die  Vorschrift  im  §  26  Abs.  4  ist
soweit  möglich,  entsprechend  anzuwenden.

§  47.

(1)  Auf  Antrag  und  auf  Kosten  des  Anmelders  können  die  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen
  gemäß  §  27  durch  die  Reichsdruckerei  abgestempelt  werden.
        <pb n="841" />
        —  817  —

(2)  Mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  kann  ferner  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde
unter  den  erforderlichen  Bedingungen  und  Sicherheitsmaßregeln  auch  zuverlässigen  Privat—
druckereien,  welche  sich  mit  dem  Drucke  von  Wertpapieren  befassen,  gestattet  werden,  die  bei  ihnen
gedruckten  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  auf  Antrag  und  auf  Kosten  des  Anmelders  mit
dem  Reichsstempel  zu  versehen.  Die  Abstempelung  ist  in  der  Anmeldung  zur  Versteuerung  bei
der  Steuerstelle  zu  beantragen,  in  deren  Bezirke  die  Druckerei  liegt.

§  48.

(1)  Wird  infolge  der  Leistung  weiterer  Einzahlungen  auf  nicht  vollgezahlte  Wertpapiere  eine
weitere  Abgabe  für  die  ausgegebenen  Gewinnanteilscheinbogen  fällig,  so  ist  sie  auf  Grund  einer
in  doppelter  Ausfertigung  ein  zureichenden  Anmeldung  nach  Muster  10  zu  entrichten.  Die  Einreichung
  hat  binnen  14  Tagen  nach  dem  Ablauf  der  für  die  Einzahlung  ausgeschriebenen  Frist
und  für  die  bis  dahin  nicht  eingegangenen  Zahlungen  spätestens  14  Tage  nach  dem  Eingang  der
Einzahlungen  zu  erfolgen.

(2)  Die  weiteren  Einzahlungen  sind  bei  derselben  Steuerstelle  zur  Versteuerung  anzumelden,
welche  die  Abstempelung  und  Versteuerung  der  Gewinnanteilscheinbogen  bewirkt  hat.  Der  Vorlegung
  der  bereits  abgestempelten  Urkunden  bedarf  es  nicht.

(3)  Es  ist  zulässig,  bei  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Gewinnanteilscheinbogen  die  volle
tarifmäßige  Abgabe  nach  Maßgabe  des  Nennwerts  der  vollgezahlten  Stücke  im  voraus  zu  entrichten.
  Sofern  dies  nicht  geschieht,  hat  die  Steuerstelle  die  Erhebung  der  weiteren  Abgabe  für
den  Fall  weiterer  Einzahlungen  auf  die  Wertpapiere  zu  überwachen.

§  49.

Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen,  die  nach  den  Befreiungsvorschriften  unter  2,  3  der
Tarifnummer  3  A  von  der  Stempelabgabe  befreit  sind,  sind  zur  steuerfreien  Abstempelung  bei
der  Steuerstelle  anzumelden,  welche  die  Bescheinigung  über  die  Abgabefreiheit  des  Gesellschaftsvertrags
  gemäß  §  14  Abs.  3  abgegeben  oder  den  Gesellschaftsvertrag  versteuert  hat  (§  7)  oder
durch  welche  die  Stücke,  für  welche  die  Bogen  ausgegeben  werden,  abzustempeln  sind  oder  abgestemwelt
  worden  sind.  In  den  Fällen  des  §  3  Abs.  2  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde
  die  Abstempelungsstelle.  Die  steuerfreie  Abstempelung  geschieht  durch  Aufdruck  des  im
§  83  beschriebenen  Stempels  mit  der  Umschrift  „STEMIELFREI"  Im  übrigen  sind  die  Bestimmungen
  der  §§  46,  47  anzuwenden.



§  50.

n)  Wird  Stundung  der  Abgabe  gemäß  §  16  Abs.  1  des  Gesetzes  begehrt,  so  ist  dies
spätestens  mit  der  Anmeldung  bei  der  Steuerstelle  besonders  schriftlich  zu  beantragen.  Der
Antrag  muß  die  begehrte  Stundungsfrist,  die  Gründe  des  Stundungsgesuchs  und,  falls  eine
Anmeldung  nach  §  44  noch  nicht  vorliegt,  die  zur  Berechnung  der  Steuer  nötigen  Angaben  enthalten.
  Etwaige  Beweismittel  für  das  Vorhandensein  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  Stundung
sind  beizufügen.

(2)  Die  Steuerstelle  reicht  den  Antrag  und,  falls  die  Stundung  erst  bei  Einreichung  der
Versteuerungsanmeldung  beantragt  ist,  eine  Abschrift  dieser  Anmeldung  und  der  Steuerfestsetzung
mit  einer  gntachtlichen  Außerung  insbesondere  darüber,  ob  und  welche  Sicherheitsleistung  im
Falle  der  Gewährung  der  Stundung  zu  fordern  ist,  der  Direktivbehörde  ein.  Diese  läßt  den
Antrag  nebst  den  Verhandlungen  mit  ihrem  Gutachten  durch  Vermittelung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  zur  Entscheidung  an  den  Bundesrat  gelangen.

(3)  Die  Abstempelung  und  Wiederaushändigung  der  eingereichten  Bogen  kann  vor  der  Entscheidung
  des  Bundesrats  erfolgen,  wenn  volle  Sicherheit  für  die  Abgabe  geleistet  ist.  Die
Grundsätze,  nach  denen  die  Sicherheit  zu  leisten  ist,  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

(4)  Dem  Bundesrate  bleibt  vorbehalten,  beim  Vorliegen  der  sonstigen  Voraussetzungen,  aus
Billigkeitsrücksichten  auch  inländischen  Ausstellern  von  Renten-  und  Schuldverschreibungen  Stundung
der  Abgabe  für  in  der  Zeit  bis  zum  1.  Oktober  1914  ausgegebene  neue  Zinsscheinbogen  in  dem
gesetzlichen  Umfang  zu  gewähren.

120

Muster  10.
        <pb n="842" />
        Muster  11.                                                                                                                                                 Muster  12.

—  818  —

§  51.

1)  Wird  eine  Kürzung  der  Abgabe  auf  Grund  von  §  16  Abs.  2  des  Gesetzes  beansprucht,
so  ist  das  Sachverhältnis  in  der  Anmeldung  (§§  44,  48)  anzugeben  und  nachzuweisen,  daß  die
gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Kürzung  gegeben  sind.

(2)  Ist  der  Beweis  erbracht,  so  setzt  die  Direktivbehörde  den  Betrag,  bis  auf  den  die  Abgabe
gekürzt  wird,  fest  und  verfügt  die  Abstempelung  gegen  Zahlung  dieses  Betrags.  Die  Verfügung
wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.

§  52.

(1)  Inländische  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  die  keine  Gewinnanteilscheine
  ausgeben,  haben  binnen  drei  Monaten  nach  der  Eintragung  der  Gesellschaft  oder
der  Eintragung  der  Erhöhung  des  Grundkapitals  in  das  Handelsregister  bei  derjenigen  zur  Abstempelung
  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  zuständigen  Steuerstelle,  in  deren  Bezirke  die
Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  eine  vorläufige  Anmeldung  einzureichen.  Die  Anmeldung  muß  enthalten:
  den  Zeitpunkt  der  Eintragungen,  den  Beginn  und  das  Ende  des  ersten  Geschäftsjahrs
sowie  den  zeitlichen  Umfang  der  folgenden  Geschäftsjahre,  den  Betrag  der  Einlagen  auf  das  in
Aktien  zerlegte  Grundkapital,  im  Falle  der  Erhöhung  des  Grundkapitals  auch  den  Betrag  der
weiteren  Einlagen,  ferner,  soweit  die  Einlagen  nicht  voll  gezahlt  sind,  den  Betrag  und  den  Zeitpunkt
  der  Einzahlungen.  Zu  der  Anmeldung  kann  das  Muster  11  benutzt  werden.

(2)  Auf  Grund  der  vorläufigen  Anmeldungen  hat  die  Steuerstelle  die  nach  §  17  des  Gesetzes
vorgeschriebene  Anmeldung  und  Versteuerung  zu  überwachen,  die  Gesellschaft  nötigenfalls  spätestens
zwei  Wochen  vor  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  an  die  Pflicht  zur  Einreichung  der  Anmeldung  zu
erinnern  und  im  Falle  fruchtlosen  Ablaufs  der  Frist  das  weiter  Erforderliche  zu  veranlassen.

§  53.

(1)  Die  endgültige  Anmeldung  und  die  Versteuerung  hat,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des
Abs.  5,  erstmalig  binnen  drei  Monaten  nach  Ablauf  desjenigen  zehnjährigen  Zeitraums,  der  sich
—  gerechnet  von  dem  Zeitpunkt  der  Eintragung  der  Gesellschaft  oder  der  Erhöhung  des  Grundkapitals
  ins  Handelsregister  —  nach  dem  1.  August  1909  vollendet,  und  weiter  je  in  den  ersten
drei  Monaten  der  folgenden  zehnjährigen  Abschnitte  bei  der  im  §  52  Abs.  1  bezeichneten  Steuerstelle
  zu  erfolgen.  Die  Anmeldung  ist  nach  Muster  11  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.
Unter  einem  zehnjährigen  Zeitraum  sind  zehn  aufeinanderfolgende  Geschäftsjahre  zu  verstehen.

(2)  Sind  die  Einlagen  nicht  voll  gezahlt,  so  sind  die  Bestimmungen  des  §  48  Abs.  1,  3
entsprechend  anzuwenden.  Die  weiteren  Einzahlungen  sind  nach  Muster  12  zur  Versteuerung
anzumelden.

(3)  Für  die  Berechnung  der  Abgabe  ist  der  Betrag  der  einzelnen  auf  das  Grundkapital  geleisteten
  Einlagen  maßgebend.

(4)  Auf  die  weitere  Behandlung  der  Anmeldung,  auf  die  Erhebung  und  Stundung  der
Abgabe  finden  die  Bestimmungen  der  §§  44,  45,  48  bis  51  Anwendung.

(5)  Werden  in  der  Zeit,  für  welche  die  Abgabe  entrichtet  ist,  nachträglich  Gewinnanteilscheinbogen
  ausgegeben,  so  wird  auf  die  von  den  Gewinnanteilscheinbogen  zu  entrichtende  Abgabe
die  früher  entrichtete  Abgabe  verhältnismäßig  angerechnet.  Geht  die  Gesellschaft  innerhalb  des
ersten  in  Abs.  1  bezeichneten  zehnjährigen  Zeitraums  zur  Ausgabe  von  Bogen  über,  so  wird  die
Abgabe  von  diesen  nur  insoweit  erhoben,  als  ihre  Geltungsdauer  über  diesen  Zeitraum
hinausreicht.

§  54.

(1)  Die  Direktivbehörden  sind  ermächtigt,  auf  Antrag  Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen,
die  zur  Erneuerung  von  vor  dem  1.  (2.)  Januar  1910  abgelaufenen  Gewinnanteilscheinbogen
oder  Zinsbogen  bis  zum  31.  Juli  1909  zur  Ausgabe  vom  Aussteller  bereitgestellt,  aber  nicht
abgehoben  sind,  von  der  Stempelabgabe  freizulassen.

(2)  Wegen  der  Behandlung  der  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen,  die  vor  dem  1.  August  1909
zur  Erneuerung  von  nach  dem  31.  Juli  1909  ablaufenden  Bogen  ausgegeben  worden  sind,  bewendet
  es  bei  den  hierfür  getroffenen  Maßnahmen.
        <pb n="843" />
        —  819  —

IV.  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.
Zur  Tarifnummer  4 a   Ermäßigung.

§  55.

Bei  Kostgeschäften  öber  die  in  der  Tarifnummer  42  Ziffer  1,  3  und  4  bezeichneten  1.  Steuer-Gegenstände
  ist  zu  den  Schlußnoten  nur  der  nach  dem  Abs.  4  der  Ermäßigungsvorschrift  zur  entrichtung  bei.
Tarifnummer  4  ermäßigte  Stempel  zu  verwenden.  Die  Schlußnote  ist  mit  dem  Vermerke  „Kost=  Kostgeschäften
geschäft“  zu  versehen.

§  56.

(1)  Die  im  Arbitrierverkehr  abgeschlossenen  Geschäfte  sind  zunächst  zum  vollen  Betrage  zu  2.  Arbitrageversteuern.
  geschäfte.

(2)  Der  zuviel  verwendete  Stempel  wird  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
dem  Arbitrierenden  auf  Antrag  erstattet.

(3)  Ist  im  Arbitrierverkehr  ein  Geschäft  als  Kostgeschäft  abgeschlossen,  für  welches  die  Abgabe
  nur  zur  Hälfte  der  tarifmäßigen  Sätze  entrichtet  ist,  so  beträgt  die  Erstattung  bei  Geschäften
über  Gegenstände  der  Tarifnummer  4a  Ziffer  1  und  4  1/40  vom  Tausend,  bei  Geschäften  über
Gegenstände  der  Tarifnummer  4  Ziffer  3  /40  vom  Tausend.

§  57.

(1)  Wer  von  der  Steuerermäßigung  für  Arbitragegeschäfte  Gebrauch  machen  will,  hat  über
die  von  ihm  mit  dem  Anspruch  auf  Steuerermäßigung  abzuschließenden  derartigen  Geschäfte  nach
den  nachstehenden  Bestimmungen  Buch  zu  führen  und  auf  Erfordern  dieses  Buch  sowie  alle
darauf  bezüglichen  Schriftstücke  (Schlußnoten,  Briefe,  Depeschen  usw.)  der  Direktivbehörde  einzureichen
  oder  den  von  ihr  abgeordneten  Beamten  zur  Einsicht  vorzulegen.  Bei  Einsichtnahme
Der  bezeichneten  Schriftstücke  ist  das  Augenmerk  insbesondere  auch  darauf  zu  richten,  daß  die  als
Kostgeschäfte  abgeschlossenen  und  zum  ermäßigten  Satze  für  Kostgeschäfte  versteuerten  Geschäfte
in  dem  Auszug  aus  dem  Arbitragebuch  als  solche  bezeichnet  sind.

(2)  In  das  Arbitragebuch,  welches  mindestens  die  in  dem  Muster  14  vorgesehenen  Spalten

enthalten  muß,  sind  die  einander  gegenüberstehenden  Geschäfte  unter  derselben  fortlaufenden
Nummer  einzutragen.

(3)  Einmalige  halbmonatige  Verlängerungen  von  Arbitragegeschäften,  über  welche  eine  Schlußnote
  nicht  ausgestellt  wird,  d.  h.  Verlängerungen  von  der  einen  bis  zu  der  anderen  der  mehreren
im  Laufe  eines  Monats  an  der  betreffenden  Börse  stattfindenden  Liquidationen,  sind  in  der  Spalte
„Bemerkungen“  nachrichtlich  aufzuführen.

(4)  Der  Antrag  auf  Erstattung  des  zuviel  verwendeten  Stempels  in  nach  dem  anliegenden
Muster  13  in  zwei  Ausfertigungen  bei  der  Direktivbehörde  für  je  einen  Kalendermonat  bis  zum  Muster  13)
10.  des  auf  die  Ausstellung  der  Schlußnote  folgenden  Monats  einzureichen.  Die  Direktivbehörde  —
kann  auch  später  eingehende  Erstattungsanträge  berücksichtigen,  wenn  die  Verspätung  der  Ein—
reichung  auf  entschuldbaren  Ursachen  beruht.

(5)  Der  beizufügende  Auszug  aus  dem  Arbitragebuch  ist  nach  dem  anliegenden  Muster  14-  Muster  14  
in  zwei  Abteilungen  aufzustellen,  von  denen  die  erste  Abteilung  die  Geschäfte  im  Arbitrierverkehre  –
mit  dem  Ausland,  die  zweite  Abteilung  die  Geschäfte  im  Arbitrierverkehre  zwischen  inländischen
Börsenplätzen  enthält.  Geschäfte,  die  als  Kostgeschäfte  abgeschlossen  sind,  sind  in  der  Spalte  für
Bemerkungen  als  solche  kenntlich  zu  machen.  Bei  Berechnung  der  zu  erstattenden  Stempelbeträge
(Spalte  12,  12  a)  sind  die  Pfennigbeträge  nur  insoweit,  als  sie  durch  fünf  teilbar  sind,  unter
Weglassung  der  überschießenden  Pfennige  in  Ansatz  zu  bringen.

(6)  Auf  Verlangen  der  Direktivbehörde  ist  ferner  der  Nachweis  zu  führen,  daß  die  den
Gegenstand  der  Arbitrage  bildenden  Wertpapiere  an  den  in  Betracht  kommenden  Plätzen,  an
welchen  sie  gekauft  oder  verkauft  sind,  börsenmäßig  gehandelt  und  notiert  werden.  Soweit  bei
der  Direktivbehörde  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  Angaben  nicht  bestehen,  ist  der  beanspruchte

Betrag  zur  Zahlung  anzuweisen.  Der  Stempel  für  etwaige  zu  Unrecht  unversteuert  gebliebene
Verlängerungen  von  Geschäften  ist  nachzufordern.

120*
        <pb n="844" />
        3.  Börsenplätze
  mit

Terminhandel
in  Waren.

4.  Fassung  der

5.  Stempel-=zeichen.



Muster  15  

—  3820  —

(7)  In  den  Fällen,  für  welche  das  Vorliegen  einer  Metaverbindung  behauptet  wird,  hat
der  Arbitrierende  diese  Tatsache  auf  Erfordern  durch  Vorlegung  des  Vertrags  über  den  Abschluß
der  Verbindung  und  des  Schriftwechsels  über  das  betreffende  einzelne  Geschäft  nachzuweisen.

Zur  Tarifnummer  4 b.
§  58.

Für  welche  Waren  an  den  einzelnen  inländischen  Börsen  Terminpreise  oder  Preise  für
Zeitgeschäfte  notiert  werden,  wird  von  den  Landesregierungen  nach  Anhörung  der  betreffenden
Handelsvorstände  festgestellt  und  öffentlich  bekannt  gemacht  sowie  dem  Reichskanzler  zur  Ver—
öffentlichung  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  mitgeteilt.  Diese  Bekanntmachungen  haben
sich  lediglich  auf  die  Gattung  oder  Unterart  der  betreffenden  Ware,  nicht  aber  auch  auf  deren
Qualität  zu  erstrecken.

Zu  den  §§  21,  22,  107,  108  des  Gesetzes.
§  59.

(1)  Die  Schlußnoten  sind  in  deutscher  Sprache  und,  sofern  es  sich  nicht  um  Geschäfte  über
Schlußnoten.  ausländische  Werte  handelt,  in  Reichswährung  auszustellen.  Der  Wert  des  Gegenstandes  des
Geschäfts  ist  stets  in  Reichswährung  anzugeben.

(2)  In  den  Schlußnoten  dürfen  Auskratzungen  nicht  vorgenommen  werden.

§  60.

(1)  Zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  4  angeordneten  Abgabe  werden  Stempelmarken
und  gestempelte  Vordrucke  zu  Schlußnoten  zum  Preise  des  darauf  angegebenen  Steuerbetrags
zum  Verkaufe  gestellt.

(2)  Die  Stempelmarken  sind  24  mm  hoch  und  61  mm  breit;  sie  haben,  soweit  sie  über
Pfennigbeträge  lauten,  einen  bläulichen,  soweit  sie  über  Markbeträge  lauten,  einen  gelblichen
Untergrund,  welcher  rechts  und  links  den  Reichsadler  und  in  der  Mitte  ein  Schild  mit  der
Inschrift  „REICHSSTEMPEL-ABGABE“  zeigt;  eine  Lochreihe  macht  die  Marke  in  zwei  gleiche
Teile  zerlegbar,  von  denen  jeder  auf  dem  oberen  Rande  die  Wertbezeichnung  und  an  den  äußeren
beiden  Ecken  die  Zahl  der  Pfennige  oder  Mark,  auf  welche  die  Marke  lautet,  ferner  den  Vordruck
„den“  für  das  Datum  der  Verwendung  in  rotem  Aufdruck  und  außerdem  die  fortlaufende
Nummer  der  Marke  enthält.  Die  Marken  für  Warengeschäfte  (Tarifnummer  4b)  tragen  außerdem
  in  schwarzem  Aufdruck  den  Buchstaben  „W..  Die  Marken  für  Geschäfte  nach  Tarifnummer
  4  a  lauten  auf  Steuerbeträge  von  5,  10,  20,  30,  40,  50,  60,  80,  90  Pfennig,  1,  2,  3
4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,  15,  20,  30,  50,  100  und  500  Mark;  diejenigen  für  Geschäfte  nach  Tarifnummer
  4b  auf  Steuerbeträge  von  20,  40,  60,  80  Pfennig,  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,  15
20,  30,  50,  100  und  500  Mark.  «

(3)  Die  gestempelten  Vordrucke  zu  Schlußnoten  entsprechen  dem  Muster  15.  Sie  sind

entweder




1. mit  einem  Stempelaufdrucke  versehen,  welcher  dem  Muster  der  Stempelmarken
gleicht,  indessen  das  Wort  „den“  und  die  fortlaufende  Nummer  nicht  enthält,  oder.
2. von  der  Steuerstelle  dadurch  herzustellen,  daß  vorrätig  zu  haltende  ungestempelte
Vordrucke  des  Musters  15  durch  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  dem  verlangten
  Betrage  gestempelt  werden;  die  Marken  sind  hierbei  von  der  Steuerstelle
in  ungeteiltem  Zustand  auf  der  auf  dem  Vordruck  bezeichneten  Stelle,  soweit  diese
aber  ausreichenden  Raum  nicht  darbietet,  auf  einer  freien  Stelle  in  der  Art  aufzukleben,
  daß  bei  der  späteren  Trennung  der  beiden  Teile  der  Schlußnote  je  eine
Hälfte  der  Marke  auf  jedem  dieser  Teile  sich  befindet,  und  sodann  durch  mindestens
je  einen  über  die  Marke  übergreifenden  Aufdruck  des  Amtsstempels  in  schwarzer
Farbe  sowie  durch  Eintragung  des  Tages  der  Abstempelung  auf  jeder  Hälfte  der
Marke  zu  entwerten.

(1)  Die  vorstehend  zu  Ziffer  1  bezeichneten  Vordrucke  tragen  auf  jedem  ihrer  beiden  Teile
die  gleiche  fortlaufende  Nummer.
        <pb n="845" />
        —  821  —

(5)  Mit  Stempelaufdruck  versehene  Vordrucke  werden  nur  für  Geschäfte  nach  Tarifnummer  4a,
und  zwar  zum  Steuerbetrage  von  20,  30,  40,  60,  80,  90  Pfeunig,  1  und  2  Mark  zum  Verkaufe
  gestellt;  unter  Verwendung  von  Marken  gestempelte  Vordrucke  können  zu  jedem  Steuerbetrage
  von  den  Steuerstellen  hergestellt  und  verabfolgt  werden.

§  61.

(1)  Von  den  Steuerstellen  werden  ferner  ungestempelte  Vordrucke  des  Musters  15  ausgegeben,
  für  die  ein  dem  Bezugspreise  (§  234  Abs.  1)  entsprechender  Preis  erhoben  werden  darf.
Die  Verwendung  von  Stempelmarken  auf  diesen  seitens  der  Steuerpflichtigen  ist  in  folgender
Weise  zu  bewirken.

(2)  Die  Marken  sind,  soweit  die  dafür  bestimmte  Stelle  Raum  darbietet,  auf  dieser,  im
übrigen  an  einer  beliebigen  Stelle  in  der  Art  aufzukleben,  daß  je  eine  Hälfte  jeder  Marke  auf
jedem  der  beiden  Teile  des  Vordrucks  sich  befindet;  die  auf  dem  einen  dieser  Teile  befindlichen
halben  Marken  müssen  also  die  gleichen  fortlaufenden  Nummern  enthalten,  wie  die  auf  dem
anderen  Teile  befindlichen;  die  Marken  dürfen  vor  der  Aufklebung  geteilt  werden.  In  jeder
Markenhälfte  ist  der  Tag  der  Verwendung,  und  zwar  der  Tag  und  das  Jahr  mit  arabischen
Ziffern,  der  Monat  mit  Buchstaben  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten  Stelle  nieder—
zuschreiben.  Allgemein  übliche  und  verständliche  Abkürzungen  der  Monatsbezeichnung  mit  Buch—
staben  sowie  die  Weglassung  der  beiden  ersten  Zahlen  der  Jahresbezeichnung  sind  zulässig  (z.  B.
29.  Oktbr.  13,  15.  Sept.  15).  Auch  ist  es  gestattet,  dem  Verwendungsvermerke  die  Firma  oder
den  Namen  des  Verwendenden  ganz  oder  teilweise  hinzuzufügen.

(3)  Der  Tag  der  Verwendung  ist  in  deutlichen  Schriftzeichen,  ohne  jede  Auskratzung,  Durchstreichung
  oder  Uberschreibung,  und  zwar  —  abgesehen  von  der  im  folgenden  Absatz  nachgelassenen
Ausnahme  —  stets  mit  Tinte  niederzuschreiben.

(4)  Es  ist  zulässig,  den  vorgeschriebenen  Entwertungsvermerk  ganz  oder  teilweise  mittels
der  Schreibmaschine  oder  durch  Stempelaufdruck  herzustellen.  In  diesem  Falle  braucht  der
Vermerk  nicht  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten  Stelle  zu  stehen;  er  muß  aber  in  seinem
ganzen  Umfang  (Monatsbezeichnung,  Tages-  und  Jahreszahl  mit  den  zulässigen  Abkürzungen)
vollständig  auf  jede  einzelne  halbe  Marke  gesetzt  werden.

(5)  Falls  Stempelzeichen,  die  für  Geschäfte  der  Tarifnummer  4à  bestimmt  sind,  für  Geschäfte
der  Tarifnummer  4b  verwendet  werden  oder  umgekehrt,  ist  der  Stempel  nicht  nochmals  einzuziehen,
  auch  ein  Strafverfahren  wegen  Stempelhinterziehung  nicht  einzuleiten.

§  62.

(1)  Es  ist  zulässig,  andere  als  die  von  den  Steuerstellen  zum  Verkaufe  gestellten  Vordrucke
zu  Schlußnoten  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  zu  benutzen,  vorausgesetzt,  daß  sie  dem  Muster  15
entsprechend  aus  zwei  demnächst  zu  trennenden  gleichen  Teilen  bestehen,  und  daß  jeder  dieser
Teile  einen  Vordruck  mindestens  für  die  Angabe  des  Namens  und  des  Wohnorts  des  Vermittlers
und  der  Vertragschließenden,  des  Gegenstandes  und  der  Bedingungen  des  Geschäfts,  insbesondere
des  Preises,  sowie  der  Zeit  der  Lieferung  enthält;  insofern  die  Vordrucke  nicht  in  der  nachstehend
bezeichneten  Weise  zur  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei  gelangen,  müssen  sie  ferner  an  dem
oberen  Teile  der  Vorderseite  einen  über  beide  Teile  greifenden  Aufdruck  haben,  durch  den  die
für  die  Aufnahme  der  Marke  bestimmte  Stelle  bezeichnet  wird.  Die  Vordrucke  können  amtlich
gestempelt  oder  von  dem  Aussteller  der  Schlußnote  mit  Stempelmarken  versehen  werden.

(2)  Die  amtliche  Stempelung  erfolgt  nach  dem  Antrag  der  Beteiligten  durch  Aufdruck  des
im  §  60  Abs.  3  unter  1  bezeichneten  Stempels  und  einer  für  beide  Teile  des  Vordrucks  gleichen
fortlaufenden  Nummer  durch  die  Reichsdruckerei,  und  zwar  auf  Kosten  des  Antragstellers.

(3s)  Die  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei  erfolgt  nur,  wenn  mindestens  je  hundert
Vordrucke  zu  demselben  Steuerbetrage  gestempelt  werden  sollen;  die  Vordrucke  sind  in  glattem
Zustand  (nicht  aufgerollt)  unter  Beifügung  eines  überschüssigen  Stückes  für  je  zwanzig  Stück
(als  Ersatz  für  etwaige  Abgänge  bei  der  Abstempelung)  und  unter  Hinterlegung  des  Steuer-6.

  Markenverwendung

auf  ungestempelten

Schlußnotenvordrucken.
        <pb n="846" />
        16.
ter
Muster

7.  Markenverwendung

auf  gestempelten

Vordrucken.

8.  Nachbringung
  des
Schlußnotenstempels.



9.  Aus  Vordrucken

  abgetrennte

  Stempelzeichen.


10.  Schlußnoten
  über
Anuslandsgeschäfte.



11.  Erstattung
nachgebrachten

Stempels.

12.  Schlußnoten
  über
mehrere  Geschäfte.



—  822  —

betrags  mit  einer  doppelt  auszufertigenden  Anmeldung  nach  dem  Muster  16  der  Steuerstelle
vorzulegen.  Die  eine  Ausfertigung  der  Anmeldung  erhält  der  Antragsteller,  nachdem  sie  mit
der  Quittung  über  den  Empfang  der  Vordrucke  und  des  Steuerbetrags  versehen  worden  ist,
zurück.  Die  Steuerstelle  veranlaßt  die  Stempelung  durch  die  Reichsdruckerei,  welche  letztere  die
gestempelten  und  die  nicht  verdorbenen  überschüssigen  Vordrucke  unter  Bescheinigung  der  erfolgten
Vernichtung  der  verdorbenen  Stücke  und  unter  Mitteilung  der  entstandenen  Kosten  an  die  erstere
zurücksendet.  Die  Steuerstelle  erstattet  der  Reichsdruckerei  die  Kosten  und  händigt  die  gestempelten
und  die  überschüssigen  ungestempelten  Stücke,  nachdem  sie  sich  auch  ihrerseits  von  der  richtigen
Stempelung  der  ersteren  überzeugt  hat,  dem  Antragsteller  unter  Einziehung  der  verauslagten
Kosten  aus;  über  den  Rückempfang  läßt  sie  sich  auf  der  bei  ihr  zurückgebliebenen  Ausfertigung
der  Anmeldung  Quittung  geben.  Postsendungen  zwischen  den  Steuerstellen  und  der  Reichsdruckerei,
  welche  die  Abstempelung  derartiger  Vordrucke  durch  die  Reichsdruckerei  betreffen,  sind
mit  dem  Vermerke  „Reichsdienstsache“  zu  versehen  und  portofrei.

4)  Die  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  den  Vordrucken  seitens  der  Aussteller  der
Schlußnoten  ist  nach  Maßgabe  der  im  §  61  getroffenen  Bestimmungen  zu  bewirken.

§  63.
Die  Verwendung  von  Stempelmarken  auf  gestempelten  Vordrucken  zur  Ergänzung  eines
fehlenden  Betrags  ist  zulässig  und  gleichfalls  nach  den  Bestimmungen  im  §  61  zu  bewirken.

§  64.

Wenn  im  Falle  des  §  22  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes  auf  einer  zu  niedrig  versteuerten
Schlußnote  der  fehlende  Stempelbetrag  nachträglich  zu  verwenden  ist,  so  sind  die  erforderlichen
Marken  von  dem  zur  Entrichtung  dieses  Betrags  Verpflichteten  in  ungeteiltem  Zustand  an  einer
beliebigen  Stelle  der  Schlußnote  aufzukleben  und  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im  §  61  zu
entwerten;  insbesondere  ist  der  Tag  der  Verwendung  der  Marken  auf  jeder  Hälfte  in  der  vorgeschriebenen
  Weise  einzutragen.

§  65.

Stempelzeichen,  die  aus  gestempelten  Vordrucken  abgetrennt  sind,  dürfen  zur  Entrichtung
der  Abgabe  nicht  verwendet  werden.

§  66.

Bei  Geschäften,  für  welche  die  Abgabe  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten  ist  (§  18
Abs.  2  des  Gesetzes),  bedarf  es  der  Zusendung  der  Hälfte  der  Schlußnote  an  den  ausländischen
Vertragschließenden  nicht.  Unterbleibt  die  Zusendung,  so  hat  der  inländische  Vertragschließende
beide  Hälften  der  Schlußnote  in  der  vorgeschriebenen  Weise  gestempelt  ungeteilt  aufzubewahren.
Die  nicht  beschriebene  Hälfte  der  Schlußnote  ist  zu  durchstreichen.  Wird  die  eine  Hälfte  der
Schlußnote  dem  ausländischen  Vertragschließenden  zugesandt,  so  ist  die  Marke  in  ungeteiltem
Zustand  auf  der  im  Inland  verbleibenden  Schlußnotenhälfte  aufzukleben.

Zum  §.22  Abs.  3  des  Gesetzes.
§  67.

Über  Anträge  auf  Erstattung  der  Abgabe  im  Falle  des  §. 22  Abs.  3  des  Gesetzes  entscheidet
  die  Direktivbehörde  desjenigen  Bezirkes,  in  welchem  der  Antragsteller  zur  Zeit  der  Entrichtung
  der  Abgabe  seinen  Wohnort  oder  seinen  Aufenthaltsort  gehabt  hat.  Die  Erstattung  ist
auf  beiden  Teilen  der  Schlußnote  zu  vermerken.

Zum  §  23  Abs.  1  des  Gesetzes.

§  68.

Umfaßt  eine  Schlußnote  Geschäfte  über  mehrere  Gegenstände,  so  ist  eine  Zusammen—
fassung  der  Wertbeträge  zum  Zwecke  der  Steuerberechnung  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Gegen—
stände  dem  gleichen  Steuersatz  unterliegen.
        <pb n="847" />
        —  823  —

Zum  §  23  Abs.  3  des  Gesetzes.
§  69.
Schlußnoten  über  Kauf-  und  Rückkaufgeschäfte  (Report-,  Deport-,  Kostgeschäfte),  welche  13.  Schluß-Mengen
  von  Waren  zum  Gegenstande  haben,  sind,  sofern  die  Vergünstigung  des  §  23  Abs.  3  noten  über Kostgeschäfte
des  Gesetzes  in  Anspruch  genommen  wird,  mit  dem  Vermerke  „Kostgeschäft“  zu  versehen.  "

Zum  §  24  des  Gesetzes.
§  70.

Die  im  §  24  des  Gesetzes  angeordnete  weitere  Abgabe  ist  durch  Verwendung  von  14.  Stempel-Stempelmarken
  auf  besonderen  Stempelergänzungsscheinen  zu  entrichten,  welche  nach  Anleitung  ergänzungsscheine..
des  Musters  17  für  jeden  Tag,  an  welchem  Geschäfte  der  vorbezeichneten  Art  abgeschlossen  sind,  
auszustellen  sind.  In  die  Ergänzungsscheine  ist  einerseits  je  eines  der  zusatzsteuerpflichtigen  An-  Muster  17.
und  Verkaufsgeschäfte  aufzunehmen,  anderseits  sind  darin  die  durch  dieses  gedeckten  Ver-  und  —
Ankaufsgeschäfte  anzugeben,  auch  ist  ferner  bei  jedem  einzelnen  Geschäfte  der  Betrag  des  Zusatzstempels
  zu  vermerken.

§  71.

(1)  Die  Ausstellung  des  Ergänzungsscheins  und  die  Verwendung  der  erforderlichen  Marken
hat  spätestens  am  dritten  Lage  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses  zu  geschehen.  Die  beiden
Markenhälften  sind  ungeteilt  aufzukleben  und  gemäß  §  61  zu  entwerten.

(2)  Die  Ergänzungsscheine  sind  wie  die  Schlußnoten  (§  26  des  Gesetzes)  aufzubewahren  und
mit  einer  fortlaufenden  Nummer  zu  versehen.  In  den  Geschäftsbüchern  des  Kommissionärs  sind
die  in  vorstehender  Weise  erledigten  Geschäfte  besonders  zu  kennzeichnen.

(3)  An  Stelle  der  Ausfüllung  des  Ergänzungsscheins  in  der  in  dem  Muster  17  vorgesehenen
Weise  kann  die  Verweisung  auf  eine  besonders  geführte,  die  erforderlichen  Angaben  enthaltende
Liste  oder  ein  entsprechend  geführtes  Buch  treten.

(4)  Es  ist  dem  Kommissionär  ferner  gestattet,  statt  einen  Ergänzungsschein  auszufertigen,
den  Zusatzstempel  (und  zwar  beide  Markenhälften)  auf  der  von  ihm  zurückbehaltenen  Hälfte  des
Schlußscheins  über  das  Abwickelungsgeschäft  zu  verwenden.

Zum  §  27  des  Gesetzes.
§  72.

(1)  Die  Abstempelung  der  Vertragsurkunde  erfolgt  seitens  der  Steuerstelle  durch  Verwendung  15.  Vervon
  Stempelmarken.  Die  Stempelmarken  sind  in  ungeteiltem  Zustand  tunlichst  auf  der  ersten  steuerung  von
Seite  der  Urkunde  aufzukleben  und  durch  Eintragung  des  Tages  der  Verwendung  und  Aufdruck  Vertragsurkunden.
des  Amtsstempels  in  der  im  §  60  Abs.  3  unter  2  vorgeschriebenen  Weise  zu  entwerten.  Ist  die
Vertragsurkunde  in  mehreren  Urschriften  ausgestellt,  so  ist  von  der  Steuerstelle  auf  dem  zweiten
Stück  und  auf  den  etwaigen  weiteren  Stücken  mit  Unterschrift  und  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels
  zu  vermerken,  welcher  Stempelbetrag  zu  der  ersten  Urschrift  verwendet  ist.

(2)  Bei  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen  Verträgen,  deren  Urschriften  den  Vertragschließenden
  nicht  ausgehändigt  werden,  sind  der  Steuerstelle  die  Ausfertigungen  vorzulegen.

Zum  §  28  des  Gesetzes.
§  73.

(1)  Über  Geschäfte,  für  welche  eine  rechtzeitige  Berechnung  der  Steuer  nicht  möglich  ist,  16.  Aussetzung
weil  der  Wert  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  auch  nicht  nach  seinem  höchstmöglichen  Betrage  ener
(§  19  Abs.  1  des  Gesetzes)  berechnet  werden  kann,  ist  gleichwohl  nach  Maßgabe  der  §§  21  und  
22  des  Gesetzes  eine  Schlußnote  auszustellen,  auf  jedem  der  beiden  Teile  aber  zu  vermerken,
daß  die  Besteuerung  so  lange  ausgesetzt  bleibt,  bis  die  Steuerberechnung  möglich  wird.  Abschrift
        <pb n="848" />
        17.  Ausnahmefristen

für  die  Ausstellung
  der
Schlußnoten.

—  824  —

der  Schlußnote  einschließlich  dieses  Vermerkes  ist  gleichzeitig  der  Direktivbehörde  zu  übersenden.
Sobald  die  Berechnung  der  Steuer  möglich  ist,  hat  deren  Entrichtung  nach  Maßgabe  der  §§  21
und  22  des  Gesetzes  unter  Ausstellung  einer  neuen  Schlußnote,  in  welcher  auf  die  erstausgestellte
Schlußnote  Bezug  zu  nehmen  ist,  zu  erfolgen.  Die  Direktivbehörde  ist  berechtigt,  sich  die  rechtzeitige
  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  nachweisen  zu  lassen.

(2)  Handelt  es  sich  in  einem  solchen  Falle  um  ein  Geschäft,  das  nach  §  27  des  Gesetzes
unter  steueramtlicher  Abstempelung  der  beiderseits  unterschriebenen  Vertragsurkunde  zu  versteuern
ist,  so  hat  gleichwohl  die  Vorlegung  der  Vertragsurkunde  bei  der  Steuerstelle  nach  Maßgabe
der  bezeichneten  Vorschrift  zu  erfolgen;  die  Steuerstelle  vermerkt  auf  der  Urkunde  oder  auf  den
mehreren  Stücken  mit  Unterschrift  und  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels,  daß  die  Erhebung
der  Stempelabgabe  wegen  zeitiger  Unmöglichkeit  der  Berechnung  ausgesetzt  sei,  und  behält  Abschrift
  der  Urkunde  oder  mindestens  der  für  die  Steuerfestsetzung  wesentlichen  Teile  der  Urkunde
zurück.  Sobald  die  Berechnung  der  Steuer  möglich  wird,  hat  die  anderweite  Vorlegung  der
Vertragsurkunde  zur  Abstempelung  bei  einer  Steuerstelle  nach  der  Vorschrift  im  §  27  des  Gesetzes
zu  erfolgen;  falls  mehrere  Urschriften  bestehen,  genügt  die  Vorlegung  einer  von  ihnen.  Die
erstbeheichnete  Steuerstelle  überwacht  in  geeigneter  Weise  die  rechtzeitige  Erfüllung  dieser  Verpflichtung.


(3)  Im  Sinne  der  §§  21,  22,  27  des  Gesetzes  gilt  der  Tag,  an  welchem  die  Steuerberechnung
ausführbar  geworden  ist,  als  Tag  des  Geschäftsabschlusses.

(4)  Die  Direktivbehörde  oder  im  Falle  des  Abs.  2  die  Steuerstelle,  kann,  wenn  die  Berechnung
  eines  Teiles  der  zu  entrichtenden  Abgabe  möglich  ist,  die  Entrichtung  dieses  Teiles
anordnen.

§  74.

(1)  Ist  das  Geschäft  zwischen  Vertragschließenden,  welche  sich  nicht  an  demselben  Orte
befinden,  durch  briefliche  oder  telegraphische  Annahmeerklärung  zustande  gekommen,  so  beträgt
die  Frist  zur  Ausstellung  der  Schlußnote

1.  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichteten  (§  20  Abs.  1  und  §  21
des  Gesetzes)  zehn  Tage,
2.  für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  in  zweiter  Reihe  Verpflichteten  drei  Wochen.

(2)  Die  Frist  beginnt  für  den  die  Annahmeerklärung  abgebenden  Teil  am  Tage  nach  der
Abgabe  der  Annahmeerklärung,  für  den  die  Annahmeerklärung  empfangenden  Teil  am  Tage
nach  dem  Eingang  dieser  Erklärung,  und  zwar  auch  im  Falle  einer  brieflichen  Bestätigung  der
telegraphischen  Annahmeerklärung  nach  dem  Eingang  der  letzteren.

(3)  Bei  Geschäften  über  Wertpapiere,  welche  zum  Liquidationskurs  abgeschlossen  sind,  beträgt
die  Frist  zur  Ausstellung  der  Schlußnote,  auch  abgesehen  von  den  Fällen  des  ersten  Absatzes,
für  den  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichteten  zehn  Lage  und  für  den  zur  Entrichtung
  der  Abgabe  in  zweiter  Reihe  Verpflichteten  drei  Wochen.  Die  Frist  beginnt  mit  dem
Tage  nach  dem  Geschäftsabschlusse.

□)Hat  jemand  Geschäfte  während  eines  zeitweiligen  Aufenthalts  im  Ausland  dortselbst
abgeschlossen  (§  18  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes)  oder  vermittelt,  so  beginnt  der  Lauf  der  zur
Entrichtung  der  Abgabe  festgesetzten  Fristen  für  ihn  erst  mit  dem  Tage  nach  seiner  Rückkehr  in
das  Inland;  die  Frist  für  die  im  Inland  befindlichen  Steuerpflichtigen  wird  hierdurch  nicht
geändert.

§  75.

Wenn  bei  Erledigung  einer  An=  oder  Verkaufskommission  mehrere  an  verschiedenen  Orten
befindliche  Niederlassungen  derselben  Unternehmung  in  der  Weise  beteiligt  sind,  daß  die  eine
Niederlassung  den  Auftrag  der  Kommittenten  entgegennimmt  und  die  Schlußnote  über  das  Abwickelungsgeschäft
  mit  dem  Kommittenten  ausstellt,  während  die  Ausführung  des  An-  oder  Verkaufs
  durch  die  andere  Niederlassung  erfolgt,  so  ist  die  Schlußnote  über  das  Abwickelungsgeschäft
spätestens  am  ersten  Werktag  nach  dem  Eintreffen  der  schriftlichen  Mitteilung  über  die  Ausführung
des  Geschäfts  auszustellen.
        <pb n="849" />
        —  825  —

V.  Spiel  und  Wette.
Zur  Tarifnummer  5.
§  76.

(1)  Bei  Berechnung  der  Abgabe  von  Lotterielosen  sind  alle  für  den  Erwerb  eines  Loses  an  1.  Berechnung
den  Unternehmer  oder  dessen  Beauftragte  zu  leistenden  Zahlungen  zum  Preise  des  Loses  zu  der  Abgabe.
rechnen,  insbesondere  auch  die  sogenannten  Schreibgebühren,  Kollektionsgebühren  u.  a.  m.  Bei
Privatlotterien  gehört  hierher  auch  der  dem  Käufer  etwa  gesondert  in  Rechnung  gestellte  Betrag
der  Stempelabgabe.  Um  bei  inländischen  Privatlotterien  die  Versteuerung  des  auf  die  Stempelabgabe
  entfallenden  Betrags  auszuschließen,  sind  bei  Berechnung  der  Abgabe  nur  5/6  des  Gesamtpreises
  zugrunde  zu  legen.  Bei  der  Versteuerung  der  beim  Totalisator  gemachten  Spieleinlagen
(vgl.  §  80)  wird  diese  Art  der  Berechnung  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  die  Abgabe  nach
Ziffer  III  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze  vom  4.  Juli  1905  (Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  6.  April  1906,  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  531)  bis  auf  weiteres
zur  Hälfte  unerhoben  zu  bleiben  hat.

(2)  Bei  inländischen  Losen  ist  die  Stempelabgabe  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  derart  festzustellen,
  daß  ein  sich  bei  Berechnung  der  Gesamtabgabe  ergebender  Betrag  von  weniger  als
5  Pfennig  außer  Ansatz  bleibt,  höhere  Pfennigbeträge  aber  nur,  soweit  sie  durch  5  ohne  Rest
teilbar  sind,  unter  Weglassung  der  überschießenden  Pfennige  erhoben  werden.

(3)  Bei  Ausspielungen  mit  Gewinnziehungen  nach  Klassen  (Klassenlotterien)  ist  die  Stempelabgabe
  für  solche  Lose,  welche  zu  einer  der  folgenden  Klassen  nicht  rechtzeitig  erneuert  werden
und  somit  verfallen,  von  dem  Gesamtpreis  der  Lose,  einschließlich  des  für  die  Vorklassen  planmäßig
  zu  zahlenden  Preises,  zu  berechnen  und  einzuziehen.

Zu  den  985  34  bis  38  des  Gesetzes.
§  77.

(1)  Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  oder  Ausspielungen  veranstalten  will,  bei  welchen  der  2.  Anmeldung
Gesamtpreis  der  Lose  die  Summe  von  100  Mark  übersteigt,  hat  der  zuständigen  Steuerstelle  und  Steuerspätestens
  am  dreißigsten  Tage  nach  dem  Empfange  der  obrigkeitlichen  Erlaubnis  —  auf  Ver=  entrichtung.
langen  der  Behörde  nach  Muster  18  —  schriftlich  anzumelden:  Muster

Namen,  Gewerbe  und  Wohnung  des  Unternehmers,  die  planmäßige  Anzahl  (die  Muster 13.
Nummern)  und  den  planmäßigen  Preis  der  Lose,

den  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  mit  dem  Vertriebe  der  Lose  begonnen  werden  soll,

die  Gegenstände,  die  Zeit  und  den  Ort  der  Ausspielung,

die  Namen  und  Wohnungen  der  unmittelbar  von  dem  Unternehmer  mit  dem  Vertriebe
  der  Lose  betrauten  Personen.

(2)  Der  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichenden  Anmeldung  ist  als  Anlage  eine  amtlich  beglaubigte
  Ausfertigung  des  obrigkeitlich  genehmigten  Planes  der  Lotterie  oder  Ausspielung  anzuschließen.


(3)  Mit  der  Anmeldung  oder  spätestens  mit  der  Vorlegung  der  Lose  zur  Stempelung  ist  die
Abgabe  für  die  gesamte  planmäße  Anzahl  der  Lose  einzuzahlen.  Wird  Stundung  der  Abgabe
bis  nach  dem  Beginne  des  Vertriebs  der  Lose  gegen  Sicherstellung  des  Abgabebetrags  oder  ohne
solche  beansprucht,  so  ist  der  Antrag  mit  der  Anmeldung  vorzulegen.

(4)  Kann  die  Abstempelung  am  Tage  der  Einzahlung  der  Abgabe  nicht  mehr  bewirkt  oder
beendet  werden,  so  ist  den  Bestimmungen  des  §  22  Abs.  3  bis  5  entsprechend  zu  verfahren.

§  78.

Bei  solchen  Lotterien  oder  Ausspielungen,  bei  welchen  nach  der  obrigkeitlichen  Erlaubnis
nicht  von  vorherein  eine  bestimmte  planmäßige  Anzahl  von  Losen  festgesetzt,  dem  Unternehmer
vielmehr  nur  gestattet  ist,  Lose  bis  zu  einer  gewissen  Höchstzahl  auszugeben,  dürfen  die  Lose
nach  Bedarf  versteuert  werden.  Für  die  Anmeldung  des  ersten  Teiles  der  auszugebenden  Lose
gelten  die  Bestimmungen  des  §  77  Abs.  1,  2.  Weitere  Lose  sind  mit  besonderer  Anmeldung

121
        <pb n="850" />
        3.  Totalisator.

4.  Abgabenbefreiung.


5.  Mitteilung

der  obrigkeitlichen

Erlaubnis.

6.  Abstempelung.


—  826  —

vorzulegen,  in  welcher  unter  Angabe  der  Zahl  und  der  Nummern  der  Lose  auf  die  erste  Anmeldung
  Bezug  zu  nehmen  ist.
§  79.

Ist  in  dem  Preise  für  das  Los  oder  den  Spielausweis  zugleich  in  ungetrennter  Summe
die  Vergütung  für  sonstige  Leistungen  enthalten,  so  hat  der  Unternehmer  in  der  Anmeldung
anzugeben  und  auf  Erfordern  nachzuweisen,  welcher  Betrag  oder  Teilbetrag  den  Preis  für  die
Teilnahme  an  der  Verlosung  oder  Ausspielung  darstellt.  Gleiches  gilt  in  den  Fällen,  in  welchen
eine  Aushändigung  besonderer  Lose  oder  Spielausweise  nicht  stattfindet,  sondern  die  Bescheinigung
über  die  geleistete  Vergütung  (Eintrittskarte  usw.)  zugleich  als  Los  oder  Spielausweis  dient.
Der  auf  die  Lose  oder  Spielausweise  zu  rechnende  Betrag  darf  nicht  geringer  sein  als  der  Wert
der  Gewinne.  Wird  die  Angabe  von  dem  Unternehmer  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  befriedigender
  Weise  gemacht,  so  steht  es  der  Steuerstelle  frei,  den  auf  die  Lose  oder  Spieleinlagen
zu  rechnenden  Betrag  nach  eigenem  Ermessen  festzusetzen.

§  80.

(1)  Im  Betriebe  der  Totalisatoren  bei  öffentlich  veranstalteten  Pferderennen  wird  von  der
Vorlegung  eines  bestimmten  Lotterieplans  (§  77  Abs.  2)  abgesehen  und  gestattet,  daß  die  Bescheinigungen
  (Totalisatortickets)  über  die  Einsätze  auf  die  am  Rennen  beteiligten  Pferde  nach
Bedarf  versteuert  werden.  Die  Veranstalter  der  Ausspielungen  dürfen  nur  versteuerte  Ausweise
über  Einsätze  ausgeben  und  nur  solche  auf  den  Rennplätzen  in  Gewahrsam  halten.

(2)  Auf  Antrag  der  Totalisatorverwaltung  kann  die  Abgabe  bis  zum  Schlusse  des  jeweiligen
Rennens  gestundet  werden.  In  diesem  Falle  unterbleibt  die  Abstempelung  der  Spielaus  weise;
auch  kann  nach  näherer  Bestimmung  der  Direktivbehörde  von  Erteilung  von  Ausweisen  über
auswärtige  Wettaufträge  abgesehen  werden.  Die  Abgabe  ist  von  dem  am  Schlusse  des  Rennens
sich  ergebenden  Gesamtertrage  der  Einsätze  abzüglich  des  auf  die  Stempelabgabe  entfallenden
Betrags  (§  76)  zu  entrichten.  Zu  letzterem  Zwecke  hat  die  Totalisatorverwaltung  an  dem  auf
den  Schluß  des  Rennens  folgenden  Tage  einen  den  Spielumsatz  ergebenden  Auszug  ihrer  Bücher
der  zuständigen  Steuerstelle  mitzuteilen  und  den  sich  danach  ergebenden  Stempelbetrag  einzuzahlen
auf  Erfordern  auch  die  bezüglichen  Bücher  und  Listen  der  Steuerstelle  zur  Einsicht  vorzulegen.

(3)  Von  Zeit  zu  Zeit  ist  der  Betrieb  des  Totalisators  im  Stempelinteresse  einer  Prüfung
zu  unterziehen.

§  81.

Wird  Befreiung  von  der  Abgabe  beansprucht,  so  ist  mit  der  Anmeldung  der  Nachweis
zu  führen,  daß  der  Erlös  des  Unternehmens  zu  ausschließlich  mildtätigen  Zwecken  verwendet
werden  wird.  Uber  die  Anwendbarkeit  der  Befreiung  und  insbesondere  über  die  Frage,  ob  ein
ausschließlich  mildtätiger  Zweck  vorliegt,  entscheidet  die  Direktivbehörde.  Sie  ist  auch  ermächtigt
die  Abgabe  in  solchen  Fällen  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  erlassen,  in  welchen  die  Befreiung  nicht
rechtzeitig  mit  der  Anmeldung  in  Anspruch  genommen  ist.

§  82.

(1)  Die  Behörde,  welche  die  obrigkeitliche  Erlaubnis  zur  Veranstaltung  einer  öffentlichen
Lotterie  oder  Ausspielung  erteilt,  hat  hiervon  ohne  Verzug  der  zur  Erhebung  der  Abgabe  für
die  Lose  zuständigen  Steuerstelle  unter  Bezeichnung  des  Unternehmens  und  seines  Zweckes,  des
Namens  und  der  Wohnung  des  Unternehmers  und  des  Zeitpunkts,  an  welchem  dem  letzteren
die  obrigkeitliche  Erlaubnis  behändigt  worden  ist,  schriftlich  Mitteilung  zu  machen.

(2)  Auf  Grund  dieser  Mitteilung  hat  die  Steuerstelle  sogleich  nach  Ablauf  der  im  §  77  für  die
Anmeldung  vorgeschriebenen  Frist  wegen  Feststellung  und  Beitreibung  der  Abgabe  sowie  nach
Umständen  wegen  der  Verhinderung  des  Losabsatzes  und  Einleitung  des  Strafverfahrens  das
Erforderliche  zu  veranlassen.

§  83.

(1)  Nachdem  der  Abgabebetrag  festgestellt,  gebucht  und  entweder  eingezahlt  oder  gestundet
oder  nachdem  die  Stempelfreiheit  der  Lose  von  der  zuständigen  Behörde  anerkannt  worden  ist
        <pb n="851" />
        —  827  —

werden  die  Lose  durch  die  zuständige  Steuerstelle  mittels  Stempelaufdrucks  abgestempelt.  Der
Stempel  ist  von  runder  Form.  Er  führt  den  Reichsadler  und  enthält  über  diesem  die  Aufschrift
„VERSTEUERT“  ober  „STEMPELFREI" darunter  das  Unterscheidungszeichen  der  Abstempelungsstelle.
  Die  Lose  oder  Spielausweise  sind  in  einer  solchen  Form  und  Beschaffenheit  herzustellen,
  daß  sie  sich  zur  Abstempelung  eignen.

(2)  Die  Bestimmung  des  §  47  Abs.  2  ist  auf  die  Abstempelung  von  Losen  durch  zuverlässige
Privatdruckereien,  die  sich  mit  der  Herstellung  von  Losen  befassen,  entsprechend  anzuwenden.

(3)  Ungestempelte  Lose  dürfen  —  abgesehen  von  den  Ausspielungen  im  Betrage  von  nicht
mehr  als  100  Mark  —  nicht  ausgegeben  werden.  Nach  näherer  Vorschrift  der  obersten  Landesfinanzbehörde
  kann  indessen  bei  den  unter  obrigkeitlicher  Aufsicht  stattfindenden  Warenverlosungen
von  der  Abstempelung  der  Lose  abgesehen  werden,  wenn  mit  Rücksicht  auf  die  Zahl  und  den
Preis  der  Lose  die  Abstempelung  unverhältnismäßige  Mühewaltung  verursachen  würde.

(4)  Die  abgestempelten  Lose  werden  gegen  Empfangsbescheinigung  auf  der  einen  Ausfertigung
  der  Anmeldung  zurückgegeben.  Diese  wird  nebst  ihren  Anlagen  (§  77)  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.
  Die  andere  wird  mit  einer  Bescheinigung  über  Entrichtung  und  Buchung  der
Abgabe  oder  über  die  Steuerfreiheit  versehen  und  als  Ausweis  mit  den  abgestempelten  Losen
zurückgegeben.  Wenn  Stundung  der  Abgabe  bewilligt  ist,  darf  die  Genehmigung  zum  Beginne
des  bosabsates  vor  Entrichtung  der  Abgabe  erst  nach  Abstempelung  der  Lose  ausgehändigt
werden.

§  84.

(1)  Der  Abgabe  nach  der  Tarifnummer  5  unterliegen  auch  diejenigen  Spielausweise,  welche  7.  Ausbei
  den  auf  Jahrmärkten  und  bei  Gelegenheit  von  Volksbelustigungen  üblichen  öffentlichen  Aus-  spielungen auf Jahrmärkten usw.
spielungen  ausgegeben  werden,  sofern  der  Gesamtpreis  der  Spielausweise  jeder  einzelnen  der  usw.
hintereinanderfolgenden  Ausspielungen  mehr  als  100  Mark  beträgt.

(2)  In  der  Quittung  über  die  für  derartige  Spielausweise  entrichtete  Stempelabgabe  sind
die  versteuerten  Spielausweise  nach  Reihenbezeichnung  und  Nummern  anzugeben.  Wird  die
Abgabe  gestundet,  so  ist  hierüber  eine  Bescheinigung  zu  erteilen,  in  welcher  gleichfalls  die
Nummern  und  nach  Umständen  die  Reihenbezeichnung  der  Spielausweise  ersichtlich  zu  machen  sind.

§  85.

Bei  öffentlichen  Ausspielungen,  bei  welchen  die  Spielteilnehmer  gegen  Entrichtung  des  8.  Tombola.
Einsatzes  Papierröllchen  oder  dergleichen  Gegenstände  ausgehändigt  erhalten,  deren  Beschaffenheit
unmittelbar  über  Gewinn  oder  Verlust  entscheidet,  sind  die  Papierröllchen  usw.  als  Ausweise
über  Spieleinlagen  im  Sinne  der  Nummer  5  des  Tarifs  anzusehen.  Von  der  Abstempelung
dieser  Ausweise  kann  Abstand  genommen  werden,  wenn  sie  unverhältnismäßige  Mühewaltung  verursachen
  würde.

§  86.

Offentliche  Ausspielungen,  bei  welchen  den  Spielteilnehmern  keinerlei  Ausweise  ausge-  9.  Aushändigt
  werden,  unterliegen  der  Abgabe  bis  auf  weiteres  nur,  sofern  die  Gewinne  ganz  oder  spielungen
teilweise  in  barem  Gelde  bestehen.  Der  Betrag  der  Steuer  ist  bei  der  Anmeldung  einzuzahlen;  14  ohne Spielausweise.
auf  letztere  findet  die  Bestimmung  im  §  77  sinngemäße  Anwendung.

§  87.

Nummerlisten,  welche  bei  öffentlich  veranstalteten  Ausspielungen  von  Gegenständen  zur  10.  Nummer-Beifügung
  der  Namen  der  Spieler  unter  Erhebung  des  entsprechenden  Beteiligungsbetrags  vom  listen.
Spielunternehmer  in  Umlauf  gesetzt  werden,  sind  als  Spielausweise  nicht  anzusehen.

Zum  §  36  des  Gesetzes.
§  88.

Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt,  in  welchen  Fällen  und  unter  welchen  Be-  11.  Stundung.
dingungen  die  Genehmigung  zum  Absatz  der  Lose  vor  der  Entrichtung  der  Abgabe  gegen  Sicherstellung
  der  letzteren  oder  ohne  solche  erteilt,  oder  sonst  die  Abgabe  gestundet  werden  kann.
121*
        <pb n="852" />
        12.  Ausländische
  Lose  und

Spielausweise.


13.  Erstattung
des  Lotteriestempels.



14.  Staats.
lotterien.

1.  Stempelmarken.


—  828  —

Zu  den  §§  37  und  38  des  Gesetzes.

§  88.

Ausländische  Lose  und  Ausweise  über  Spiel-  oder  Wetteinlagen  sind  der  zuständigen
Steuerstelle  mit  einer  nach  dem  anliegenden  Muster  19  doppelt  auszufertigenden  Anmeldung
unter  Einzahlung  des  Abgabebetrags  innerhalb  der  im  §  37  des  Gesetzes  bezeichneten  Frist  zur
Abstempelung  vorzulegen.  Wegen  der  Buchung  der  Abgabe,  der  Belege  und  wegen  der  Abstempelung
  der  Lose  gelten  die  Bestimmungen  im  §  83.  Stundung  der  Steuer  findet  nicht  statt.

Zum  §  40  des  Gesetzes.

§  90.

(1)  Für  unabgesetzt  gebliebene  Lose  usw.  einer  zustande  gekommenen  Ausspielung  wird  die
Stempelabgabe  nicht  erstattet.  Wird  indessen  der  Lotterieplan  geändert  und  werden  hierbei  die
unabgesetzten  Lose  oder  ein  Teil  davon  von  der  Verlosung  ausgeschlossen  und  der  Gesamtwert
der  Gewinne  dementsprechend  ermäßigt,  so  kann  die  Steuer  für  die  von  der  Verlosung  ausgeschlossenen
  Lose  erstattet  werden.  Unterbleibt  bei  einer  Lotterie  die  Ziehung,  so  kann  die
Steuer  von  den  unabgesetzt  gebliebenen  oder  vom  Veranstalter  zurückerworbenen  Losen  ganz  oder
teilweise  erstattet  werden.  In  den  Fällen  der  Sätze  2,  3  bedarf  die  Erstattung  der  Steuer  der
Genehmigung  der  Direktivbehörde.

(2)  Das  gleiche  gilt  von  der  Steuer  für  Wettausweise,  wenn  ein  Rennen  usw.,  für  welches
die  Wette  abgeschlossen  ist,  nicht  zustande  kommt.  Dies  ist  beispielsweise  auch  dann  der  Fall,
wenn  das  Pferd,  auf  das  die  Wette  sich  bezieht,  an  dem  Rennen  nicht  teilnimmt.

Zum  §  41  des  Gesetzes.
§  91.

Die  Verwaltungen  der  Staatslotterien  haben  spätestens  am  fünfzehnten  Tage  nach  Ablauf
  der  Ziehung  jeder  Klasse  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  unter  Benutzung  eines  von
diesem  vorzuschreibenden  Musters  die  Zahl  der  abgesetzten  Lose  und  den  Preis  der  Lose  (§  76)
anzuzeigen.  Die  Anzeigen  sind  vorbehaltlich  anderweiter  Vereinbarung  doppelt  zu  erstatten.  Der
Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  setzt  die  zu  entrichtende  Steuer  fest.

VI.  Frachturkunden.

Zur  Tarifnummer  6  und  zu  den  §§  43  bis  51  des  Gesetzes.
§  92.

(1)  Zur  Entrichtung  der  in  Tarifnummer  6  bezeichneten  Abgabe  werden  Stempelmarken
zum  Werte  von  5,  10,  20,  25,  30,  40,  50,  75  Pfennig,  1,  2,  5  und  10  Mark  zum  Verkaufe
  gestellt.

(2)  Die  Marken  haben  eine  Länge  von  38  und  eine  Breite  von  20  Millimeter.  Sämtliche
Wertarten  zeigen  in  einem  von  einem  Perlenrand  umgebenen  Kreise  einen  bei  den  Markwerten
nach  links,  bei  den  Pfennigwerten  nach  rechts  sehenden  Merkurkopf,  die  Aufschrift  „DEUTSCHES
REICH"  „FRACHTSTEMPEL“,  die  Wertbezeichnung  und  auf  quillochiertem  Grunde  am  unteren
Rande  den  Vordruck  „den“  für  den  Tag  der  Verwendung.  Die  Marken  zu  5  Pfennig   sind
schokoladebraun,  diejenigen  zu  10  Pfennig  rot,  zu  20  Pfennig  blau,  zu  25  Pfennig  orange,  zu
30  Pfennig  braun,  zu  40  Pfennig  schiefergrau,  zu  50  Pfennig  violett,  zu  75  Pfennig  grün  zu
1  Mark  grün  und  rot,  zu  2  Mark  blau  und  gelb,  zu  5  Mark  rot  und  orange,  zu  10  Mark  violett
und  grau.

(3)  Die  Entwertung  erfolgt  in  der  Weise,  daß  auf  jeder  Marke  Tag,  Monat  und  Jahr  der
Verwendung  entsprechend  den  Bestimmungen  im  §  61  eingetragen  werden.  Außerhalb  des  Eisenbahnfrachtverkehrs
  darf  die  Marke  außerdem  mit  einem  fünfeckigen  Sterne  dergestalt  durchlocht
werden,  daß  der  Stern  den  Kopf  der  Marke  trifft,  die  wesentlichen  Merkmale  der  Marke  und
insbesondere  den  Entwertungsvermerk  aber  unverletzt  läßt.  Bei  Frachtbriefen  im  inländischen
        <pb n="853" />
        —  829  —

Eisenbahnverkehre  genügt  die  Entwertung  durch  den  Tagesstempel  der  Versand=  oder
Empfangsstation.

(4)  Die  Dienststellen  der  vom  Reiche  oder  den  Bundesstaaten  betriebenen  Eisenbahnunternehmungen
  haben  die  Stempelmarken,  welche  sie  auf  Grund  des  §  43  Abs.  2  des  Gesetzes  zu
Frachturkunden  zu  verwenden  haben,  bei  Verkaufsstellen  desjenigen  Bundesstaats  anzukaufen,  in
dessen  Gebiete  sie  gelegen  sind.  Den  beteiligten  Bundesstaaten  bleibt  es  unbenommen,  anderweite
  Vereinbarung  untereinander  zu  treffen;  die  Vereinbarung  ist  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  mitzuteilen.

§  93.

(1)  Soweit  bisher  von  den  Steuerstellen  auf  Antrag  Vordrucke  zu  Schiffsfrachturkunden  der  2.  Gestempelte
in  Tarifnummer  6a,  b  bezeichneten  Art  gegen  Einzahlung  des  Betrags  mit  einem  Stempelauf=  Vordrucke.
druck  in  Höhe  von  10  Pfennig  oder  1  Mark  versehen  worden  sind,  ist  dies  auch  weiterhin  zulässig.
Die  Anmeldung  zur  Abstempelung  erfolgt  unter  Benutzung  des  Musters  16.

(2)  Die  diesem  Zwecke  dienenden  Druckstempel  haben  eine  ausgezackte  Form.  In  der  Mitte
befindet  sich  ein  Kreis  mit  einem  Merkurkopf  im  Umriß.  Bei  dem  Stempel  zu  1  Mark  blickt
der  Kopf  nach  links,  bei  demjenigen  zu  10  Pfennig  nach  rechts  wie  bei  den  gleichwertigen
Marken.  Uber  dem  Merkurkopfe  befindet  sich  die  Kaiserkrone,  darunter  die  Aufschrift  „DEUTSCHER
FRACHTSTEMPEL“  und  die  Unterscheidungsnummer,  zu  beiden  Seiten  die  Wertbezeichnung.
Die  Größe  des  Stempels  zu  1  Mark  beträgt  38,  diejenige  des  Stempels  zu  10  Pfennig  25  mm
in  der  Höhe.

(3)  In  weiterem  als  dem  vorbezeichneten  Umfang  werden  gestempelte  Vordrucke  nicht
hergestellt.

§  94.

Werden  begleitete,  auf  Militärfahrschein  aufgegebene  Militärgut=  und  Militärtiersendungen  3.  Nachträgvon
  den  Fahrkartenausgaben  oder  Gepäckabfertigungen  unter  Frachtstundung  abgefertigt,  so  liche  Stempelbraucht
  der  Stempel  erst  bei  der  Frachtberechnung  durch  die  Eisenbahnverkehrskontrollen  nach  verwendung.
Ablauf  des  Monats,  in  dem  die  Beförderung  stattgefunden  hat,  verwendet  zu  werden.

§  95.

(1)  Von  mehreren  über  denselben  Frachtvertrag  lautenden  Urkunden  ist  nur  eine  stempel-  4.  Ausstellung
pflichtig.  Im  Seefrachtverkehr  ist  bei  im  Inland  ausgestellten  Urkunden  diejenige  Abschrift  oder  und
Ausfertigung  stempelpflichtig,  welche  der  Ablader  dem  Reeder  aushändigt,  bei  im  Ausland  aus-  —
gestellten  Urkunden  diejenige  Ausfertigung,  welche  der  Empfänger  bei  der  Ablieferung  der  Sendung  arkunden.
ausgehändigt  erhält  (Frachtbrief),  oder  die  von  ihm  behufs  Auslieferung  der  Sendung  vorgelegt
wird  (Konnossement).

  (2)  Statt  an  den  Reeder  kann  die  Aushändigung  der  Urkunde  auch  an  dessen  Vertreter
erfolgen.

(3)  Statt  der  Abschrift  oder  Ausfertigung  der  Frachturkunde  kann  in  den  Fällen  der  Tarif—
nummer  6a,  b  auch  ein  Auszug  daraus  ausgehändigt  werden,  sofern  dieser  mindestens  den
Namen  des  Schiffes,  des  Schiffers,  Abladers  und  Empfängers,  den  Abladungs=  und  Löschungshafen,
  den  Ort  und  Tag  der  Ausstellung  sowie  Menge  und  Merkzeichen  der  zur  Versendung
gelangenden  Güter  und  eine  allgemeine  Bezeichnung  des  Inhalts  enthält.

§  86.
Erfolgt  die  Beförderung  von  Gütern  zum  Teil  im  Landverkehre,  zum  Teil  im  Schiffsverkehre,
  so  ist,  soweit  für  letzteren  die  Ausstellung  einer  Frachturkunde  der  im  Tarife  bezeichneten
  Art  vorgeschrieben  ist,  eine  solche  spätestens  vor  der  Abladung  der  Güter  auszuhändigen.

§  97.
Die  Aufbewahrung  der  abgabepflichtigen  Schriftstücke  (§5  46  des  Gesetzes)  liegt  bei  5.  Aufbeinländischen

  Seefrachturkunden  dem  Reeder  oder  dessen  Vertreter,  bei  ausländischen  Urkunden  was

urkunden.
        <pb n="854" />
        —  830  —

dieser  Art  demjenigen  ob,  welchem  sie  bei  Ablieferung  oder  Empfangnahme  der  Sendung  ausgehändigt
  werden.  Nach  näherer  Bestimmung  der  Direktivbehörde  kann  auch  bei  ausländischen
Seefrachturkunden  die  Aufbewahrung  durch  den  Reeder  oder  dessen  Vertreter  zugelassen  werden.

§  88.

(1) Im  Schiffsverkehre  der  in  Tarifnummer  6 c  bezeichneten  Art  ist  bei  im  Inland  ausgestellten
  Ladescheinen  der  Frachturkundenstempel  zu  einer  Ausfertigung  oder  Abschrift  des  Ladescheins
  zu  verwenden,  die  von  dem  zur  Aufbewahrung  der  Urkunde  Verpflichteten  zurückzubehalten
und,  falls  er  nicht  selbst  der  Aussteller  ist,  ihm  auszuhändigen  ist.

Fohur  Aufbewahrung  der  zu  versteuernden  Ausfertigung  oder  Abschrift  des  Ladescheins  ist
verpflichtet,

1.  wenn  der  Frachtführer  eine  ständige  Geschäftsniederlassung  im  Inland  hat,  dieser;
andernfalls
2.  wenn  der  Frachtvertrag  durch  einen  gewerbsmäßigen  Vermittler  (Prokureur,  genossenschaftliche
  Vereinigung  von  Schiffern  usw.)  abgeschlossen  ist,  der  Vermittler;
3.  in  den  übrigen  Fällen  der  Absender  der  Sendung.

(3)  Sind  bei  Vermittlung  eines  Frachtvertrags  ein  Prokureur  und  eine  Genossenschaft  der

zu  2  genannten  Art  beteiligt,  so  liegt  die  Pflicht  zur  Aufbewahrung  der  Urkunde  der  Genossenschaft

  ob.
§  99.

Bei  im  Ausland  ausgestellten  Ladescheinen  liegt  die  Verpflichtung  zur  Aufbewahrung,
wenn  der  Frachtführer  eine  ständige  Geschäftsniederlassung  im  Inland  hat  und  der  Ladeschein
bei  Ablieferung  der  Sendung  dem  Frachtführer  auszuhändigen  ist,  diesem,  andernfalls  dem  Empfänger
  der  Sendung  ob.

(2) Ist  hiernach  der  Empfänger  zur  Aufbewahrung  verpflichtet  und  ist  der  Ladeschein  von
ihm  bei  Empfangnahme  der  Sendung  dem  Frachtführer  auszuhändigen,  so  hat  er  die  Stempelabgabe
  zu  einer  zurückzubehaltenden  Abschrift  des  Ladescheins  zu  verwenden.

§  100.

(1)  Die  Aufbewahrung  der  Ausfertigung  oder  Abschrift  des  Ladescheins,  zu  welchem  die
Stempelabgabe  zu  entrichten  ist,  hat,  sofern  die  Urkunde  im  Inland  ausgestellt  ist,  an  dem  Orte
zu  erfolgen,  an  welchem  die  Beförderung  beginnt;  sofern  sie  im  Ausland  ausgestellt  ist,  an  dem
Orte,  an  welchem  die  Beförderung  endigt.

(2)  Hat  der  Aufbewahrungspflichtige  an  dem  Orte,  an  dem  hiernach  die  Urkunde  aufzubewahren
  ist,  weder  einen  Wohnsitz  noch  eine  Geschäftsniederlassung,  so  ist  die  Aufbewahrung  bei
der  diesem  Orte  nächstgelegenen  Geschäftsniederlassung  und  in  Ermangelung  einer  solchen  am
Wohnsitz  des  Aufbewahrungspflichtigen  zu  bewirken.

§  101.

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bestimmungen
der  §§  98,  99  anzuordnen,  sofern  andere  Einrichtungen  bestehen,  nach  denen  die  Prüfung  der
Stempelentrichtung  an  dem  im  §  100  bestimmten  Orte  zuverlässig  erfolgen  kann.

§  102.
Die  Schriftstücke,  von  welchen  die  Abgabe  nach  Tarifnummer  6a,  b,  c  zu  entrichten  ist,
sind  der  Zeitfolge  nach  geordnet  während  der  Dauer  eines  Jahres  aufzubewahren.

§  103.

Ist  der  Stempel  zu  einer  von  mehreren  Ausfertigungen  des  Ladescheins  oder  zu  einer
Abschrift  des  Ladescheins  verwendet,  so  soll  zu  den  übrigen  Ausfertigungen  oder  zur  Urschrift
ein  vom  Stempelpflichtigen  mit  seinem  Namen  zu  versehender  Vermerk  über  die  erfolgte  Stempelverwendung
  gebracht  werden.
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        —  831  —

§  104.

(1)  Die  Direktivbehörden  sind  ermächtigt,  auf  Antrag  Erlaß  des  Frachturkundenstempels  zu  6.  Stempel:
gewähren,  wenn  infolge  von  Betriebsunfällen  oder  infolge  von  Versehen  des  Frachtführers  oder  erlaß  aus
seiner  Angestellten  die  Beförderung  auf  die  ursprüngliche  Frachturkunde  nachweislich  überhaupt  sn.
nicht  oder  nicht  nach  Maßgabe  der  Frachturkunde  ausgeführt,  und  wenn  infolge  hiervon  auf  die  "
Frachturkunde  eine  Fracht  nicht  erhoben  oder  die  erhobene  Fracht  erstattet  worden  ist.

  (2) Im Falle der Ausstellung einer neuen oder einer weiteren Frachturkunde ist die Stempelabgabe
  für  diejenige  Frachturkunde  zu  erlassen,  welche  frachtfrei  gestellt  worden  ist.

(3)  Ist  die  Freistellung  von  der  Fracht  nur  zum  Teil  erfolgt,  so  ist  die  Stempelabgabe  bis
auf  den  der  ermäßigten  Fracht  entsprechenden  Betrag  zu  erlassen.

VII.  Personenfahrkarten.
Zur  Tarifnummer  7.

§  105.

(1)  Soweit  der  in  einer  Zusatzkarte,  die  zur  Fahrt  in  einer  höheren  Fahrklasse  berechtigt,  1.  Zusatzeingerechnete
  Stempelbetrag  hinter  dem  für  die  Zusatzkarte  gesetzlich  zu  entrichtenden  Stempel=  karten.
betrage  zurückbleibt  und  mithin  der  volle  Betrag  der  tarifmäßigen  Stempelabgabe  von  dem
Reisenden  mit  dem  Preise  der  von  ihm  gelösten  Karte  nicht  voll  eingezogen  wird,  ist  der  fehlende
Betrag  von  der  Eisenbahnverwaltung  der  Reichskasse  zu  vergüten.

(2)  Die  Abrechnung  über  die  hiernach  erforderlichen  Ergänzungsstempelbeträge  erfolgt  durch
diejenige  Abrechnungsstelle  (§  107  Abs.  2),  in  deren  Verwaltungsbezirke  die  Zusatzkarten  ausgegeben
  worden  sind.  Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  Vorkehrungen  dahin  zu  treffen,  daß
die  Fahrkartenausgabestellen  die  für  die  Stempelberechnung  erforderlichen  Unterlagen  den  Abrechnungsstellen
  mitteilen.

§  106.
Es  ist  unzulässig,  an  Reisende  bei  der  Abfertigung  an  Stelle  einer  Fahrkarte  höherer  2.  Unzulässie
Klasse  zwei  Fahrkarten  niederer  Fahrklassen  oder  an  Stelle  einer  Fahrkarte  für  die  ganze  zu  Ausgabe  von
durchfahrende  Strecke  zwei  oder  mehrere  steuerfreie  Fahrkarten  für  aufeinanderfolgende  Teil=  Fahrkarten.
strecken  auszugeben,  sofern  letzterenfalls  diese  Teilstrecken  zusammen  einen  steuerpflichtigen  Betrag

ergeben.
Zum  §  53  des  Gesetzes.

§  107.

(1)  Die  Verwaltungen  der  Eisenbahnen  und  Dampfschiffslinien,  welche  vom  Reiche  oder  3.  Abrechnung
einem  Bundesstaate  betrieben  werden,  haben  auf  die  von  ihnen  zu  entrichtende  Stempelabgabe  der  staatlichen
für  jeden  Kalendermonat  bis  zum  10.  des  folgenden  Monats  an  die  zuständige  Steuerstelle  eine  aurskelre-Abschlagszahlung
  zu  leisten,  deren  Höhe  der  im  gleichen  Monat  des  Vorjahrs  tatsächlich  auf-  
gekommenen  Stempeleinnahme  zu  entsprechen  hat.  Bei  neuen  Eisenbahnen  und  Dampfschiffslinien
  ist  für  die  einzelnen  Monate  des  ersten  Jahres  eine  Abschlagszahlung  nach  Maßgabe  des
mutmaßlichen  Verkehrs  zu  leisten.

(2)  Von  den  Abrechnungsstellen  (Verkehrskontrollen)  der  bezeichneten  Verwaltungen  sind  zur
Entrichtung  der  Stempelabgabe  Nachweisungen  nach  Muster  20  aufzustellen.  Die  Nachweisungen  Muster  „
haben  den  für  die  Abrechnung  über  die  Fahrgeldeinnahme  vorgeschriebenen  Zeitraum  zu  umfassen
  und  sind  binnen  einer  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  festzusetzenden  Frist  der  von
ihr  zu  bestimmenden  Steuerstelle  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen.  Sofern  zu  dem  Verwaltungsbereich
  einer  Abrechnungsstelle  Fahrkarten-Ausgabestellen  gehören,  die  in  einem  anderen
Bundesstaate  sich  befinden,  ist  hinsichtlich  der  bei  letzteren  verkauften  Fahrkarten  für  jeden  der
in  Betracht  kommenden  Bundesstaaten  eine  besondere  Nachweisung  aufzustellen  und  der  von  der
obersten  Landesfinanzbehörde  des  betreffenden  Staates  zu  bestimmenden  Steuerstelle  zur  Festsetzung
  und  Einziehung  des  Steuerbetrags  einzureichen.  Den  beteiligten  Bundesstaaten  bleibt  es
unbenommen,  zur  Vereinfachung  des  Abrechnungsverfahrens  anderweite  Vereinbarung  untereinander
zu  treffen;  von  der  Vereinbarung  ist  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  Mitteilung  zu  machen.
        <pb n="856" />
        4.  Private
Verkehrsanstalten.

a.  Vorausbesteuerung

der  Fahrtausweise.


b.  Verwendung
  von
Stempel-=marken.



—  832  —

(3)  Bei  zusammenstellbaren  Fahrscheinheften  und  bei  Streckenfahrscheinen  der  Unternehmer
(Reisebureaus  usw.)  ist  für  die  Steuerberechnung  von  den  Ausgabestellen  ein  besonderer  Auszug
zu  fertigen  und  der  Abrechnungsstelle  einzureichen,  für  dessen  Richtigkeit  die  ausgebende  Verwaltung
  der  Steuerverwaltung  gegenüber  verantwortlich  ist.  Wegen  der  im  Ausland  ausgegebenen
Fahrtausweise  dieser  Art  findet  die  Bestimmung  des  §  114  Anwendung.

(4)  Die  Stempelbeträge  für  zusammenstellbare  Fahrscheinhefte  usw.  sowie  die  Ergänzungssteuerbeträge
  für  Zusatzkarten  sind  in  der  Nachweisung  besonders  aufzuführen  und  zu  belegen.

§  108.

Die  im  §  107  Abs.  2  bezeichnete  Steuerstelle  prüft  die  Nachweisung,  stellt  in  beiden
Ausfertigungen  die  Stempelabgabe  fest  und  trifft  wegen  ihrer  Erhebung  die  nötige  Anordnung.
Bleibt  die  Abschlagszahlung  hinter  dem  festgestellten  Betrage  zurück,  so  ist  der  fehlende  Betrag
nachzuerheben,  im  umgekehrten  Falle  der  sich  ergebende  Mehrbetrag  bei  der  nächsten  Abschlagszahlung
  anzurechnen.  Die  eine  Ausfertigung  der  Nachweisung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche,
  die  andere  wird  mit  Empfangsbekenntnis  zurückgegeben.

Zum  §  54  des  Gesetzes.

§  109.

Die  abzustempelnden  Fahrkarten  sind  einer  zur  Abstempelung  von  Lotterielosen  zuständigen
Steuerstelle  mit  einer  Anmeldung  nach  Muster  16  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.  Die
Fahrkarten  sind  in  den  Spalten  4  bis  6  der  Anmeldung  getrennt  nach  den  verschiedenen  Fahr—
strecken  oder  Fahrpreisen  und  unter  Angabe  der  Reihenbezeichnung  und  der  fortlaufenden
Nummern,  nach  Stückzahl,  nach  Wagenklasse  und  dem  Fahrpreis  —  abzüglich  des  in  diesem  ein—
begriffenen  Stempelbetrags  —  anzumelden.  Nachdem  die  Steuerstelle  die  Anmeldung  geprüft,
insbesondere  sich  von  der  Richtigkeit  der  Eintragung  überzeugt  hat,  trägt  sie  in  Spalte  7  den
Steuersatz  und  in  Spalte  8  den  Abgabebetrag  ein,  berechnet  und  erhebt  sodann  den  Gesamtbetrag
der  Stempelsteuer.  Die  Bestimmung  des  §  77  Abs.  4  findet  entsprechende  Anwendung.  Hierauf
werden  die  Fahrkarten  auf  der  Vorderseite  mittels  des  zur  Versteuerung  von  Lotterielosen  dienenden
Stempels  mit  der  Umschrift  „VERSTEUERT“  (vgl.  §  83  Abs.  1)  abgestempelt  und  dem  Anmelder
  nebst  einer  mit  Empfangsbekenntnis  zu  versehenden  Ausfertigung  der  Anmeldung  zurückgegeben.
  Der  Rückempfang  der  Fahrkarten  ist  von  dem  Anmelder  in  Spalte  9  der  bei  der
Steuerstelle  verbleibenden  Ausfertigung  der  Anmeldung  auzuerkennen.

§  110.

Den  gestempelten  Fahrkarten  ist  durch  die  Ausgabestelle  beim  Verkaufe  der  Tag  der
Ausgabe  deutlich  und  dauerhaft  aufzudrucken,  wozu  Farbedruckstempel  oder  auch  Abstempelungsvorrichtungen
  zulässig  sind,  welche  den  Ausgabetag  einschneiden  oder  ausstanzen.  Außerdem  sind
die  Karten  mit  Ausnahme  der  Zeitkarten  durch  Lochung,  Abtrennen  einer  Ecke  oder  dergleichen
zu  entwerten,  so  daß  eine  wiederholte  Verwendung  derselben  Fahrkarten  ausgeschlossen  ist.

§  111.

(1)  Auf  Antrag  kann  statt  der  Abstempelung  die  Verwendung  von  Stempelmarken  zugelassen
werden.  Zur  Entscheidung  ist  die  oberste  Landesfinanzbehörde  desjenigen  Bundesstaats  zuständig
in  dessen  Gebiete  der  Betrieb  des  Unternehmens  stattfindet.

(2)  Die  Fahrkartenstempelmarken  sind  einschließlich  der  vorspringenden  Ecken  18  mm  hoch
und  22  mm  breit,  sie  tragen  am  oberen  Rande  die  Worte  „DEUTSCHES  REICH“  ,  cm  unteren
Rande  die  Bezeichnung  FAHRKARTEN-STEMPEL"  Das  Mittelfeld  enthält  links  den  Reichsadler
  und  rechts  auf  guillochiertem  Untergrunde  die  Wertangabe  in  schwarzem  Aufdruck.  Die
Marken  lauten  auf  Steuerbeträge  von  5,  10,  20,  40,  60,  80,  90  Pfennig,  1,20  —  1,16  —  1,60  —
1/,80  —  2,00  —  2,40  —  2,70  —  3,60  —  4,00  —  5/40  und  8,/00  Mark.  Das  Papier  ist  bei  den
Werten  zu  5,  10,  20,  40,  60  und  80  Pfennig  bläulich,  bei  den  Werten  zu  90  Pfennig,  1,20  —
1,#40  —  1,60  —  1,,0  und  2,00  Mark  rötlich,  bei  den  Werten  zu  2,40  —  2,70  —  3,00  —  4,00  —  5,40  und
        <pb n="857" />
        —  833  —

8,00  Mark  weiß;  der  Aufdruck  ist  bei  den  Werten  zu  5  und  90  Pfennig  und  2,40  Mark  rot,  bei
den  Werten  zu  10  Pfennig  1,20  und  2,70  Mark  blau,  bei  den  Werten  zu  20  Pfennig  1,40  und
3,60  Mark  grün,  bei  den  Werten  zu  40  Pfennig  1,60  und  4,00  Mark  gelbbraun,  bei  den  Werten
zu  60  Pfennig  1,80  und  5,40  Mark  violett,  bei  den  Werten  zu  80  Pfennig  2,00  und  8,00  Mark
orange.  Die  Fahrkartenstempelmarken  gelangen  bei  den  mit  dem  Absatz  der  Stempelmarken  nach
§  1  beauftragten  Amtsstellen  zum  Verkaufe.

(3)  Die  Stempelmarken  sind  auf  der  Rückseite  der  Fahrkarten  aufzukleben  und  durch  Aufdruck
des  Ausgabetags  und  durch  Lochung  usw.  nach  der  Vorschrift  des  §  110  zu  entwerten.

§  112.

(1)  Bei  Sonderfahrten,  für  deren  Benutzung  Fahrkarten  an  die  einzelnen  Teilnehmer  von
der  Eisenbahn=  oder  Dampfschiffahrtsverwaltung  nicht  ausgegeben  werden,  ist  die  Stempelabgabe
vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §  113  vor  Ausführung  der  Fahrt  bar  zu  entrichten.  Die
Direktivbehörde  kann  unter  den  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  genehmigen,  daß  die  Abgabe
binnen  drei  Tagen  nach  Ausführung  der  einzelnen  Fahrt  oder  daß  für  die  in  einem  Monat  ausgeführten
  Fahrten  die  Abgabe  nach  Ablauf  des  Monats,  spätestens  bis  zum  fünften  des  folgenden
Monats  entrichtet  wird.

(2)  Die  Verkehrsanstalt  hat  der  zuständigen  Steuerstelle  eine  Anmeldung  in  doppelter  Ausfertigung
  einzureichen,  die  den  Tag  und  das  Ziel  der  Fahrt,  den  Besteller,  den  Gesamtbeförderungspreis
  und  den  Steuerbetrag  zu  bezeichnen  hat.

(6)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Anmeldung,  stellt  in  beiden  Ausfertigungen  den  Steuerbetrag
fest  und  vereinnahmt  ihn.  Die  eine  Ausfertigung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche,  die  andere
wird  mit  Empfangsbekenntnis  zurückgegeben.  -

Zum § 55 des Gesetzes.
§ 113.

(1) Auf Antrag kann den im § 54 des Gesetzes bezeichneten Verkehrsanstalten von der
obersten  Landesfinanzbehörde  gestattet  werden,  vorbehaltlich  der  sich  aus  den  nachstehenden  Bestimmungen
  ergebenden  Anderungen,  den  Fahrkartenstempel  im  Wege  des  für  Reichs=  und
Staatsanstalten  vorgeschriebenen  Verfahrens  (§§  107,  108)  zu  entrichten.  Zur  Entscheidung  ist
die  oberste  Landesfinanzbehörde  desjenigen  Bundesstaats  zuständig,  in  dessen  Gebiet  der  Betrieb
des  Unternehmens  stattfindet.  Erstreckt  sich  der  Betrieb  über  die  Gebiete  mehrerer  Bundesstaaten,
so  sind  die  obersten  Landesfinanzbehörden  für  diejenigen  Fahrkartenausgabestellen  zuständig,
welche  in  ihrem  Gebiete  liegen.  Die  Erlaubnis  ist  vorbehaltlich  jederzeitigen  Widerrufs  und
unter  folgenden  besonderen  Maßgaben  zu  erteilen:

1.  Auf  die  monatlich  zu  entrichtende  Steuersumme  ist  bis  zum  10.  des  folgenden
Monats  unter  Einreichung  einer  Anmeldung  nach  Muster  21  in  doppelter  Ausfertigung
  eine  Abschlagszahlung  zu  leisten,  welche  der  Festsetzung  durch  die  von
der  obersten  Landesfinanzbehörde  bestimmte  Steuerstelle  unterliegt  und  bei  der
Abrechnung  für  diesen  Monat  angerechnet  wird.  Die  Abschlagssumme  ist  in  annähernder
  Höhe  der  zur  Ablieferung  kommenden  Stempelabgabe  zu  bemessen.
In  der  Regel  wird  sie  nach  dem  Verkehr  im  gleichen  Monat  des  Vorjahrs,  bei
erheblichen  Verkehrsschwankungen  nach  dem  durchschnittlichen  Verkehre  des  Monats
während  der  drei  vorhergehenden  Jahre  veranschlagt.  Es  ist  jedoch  zulässig,  zur
Abrundung  und  zur  tunlichsten  Vermeidung  von  Uberhebungen  die  Abschlagssumme
bis  zu  10  vom  Hundert  des  nach  vorstehenden  Gesichtspunkten  ermittelten  Betrags
niedriger  festzusetzen.

2.  Den  Nachweisungen  (§  107)  sind  die  Zusammenstellungen  der  Fahrkartenausgabestellen
  über  den  Fahrkartenverkauf  zur  Einsicht  beizufügen.  Diese  werden  nach
Vergleichung  mit  der  Nachweisung  gegen  Empfangsbescheinigung  zurückgegeben.

3.  Der  Antragsteller  hat  seine  Buchführung  und  diejenige  der  Fahrkartenausgabestellen,
insbesondere  deren  monatliche  Aufstellungen  über  den  Fahrkartenverkauf  nach  An-122



c.  Steuerentrichtung
  für
Sonderfahrten.


d.  Abrechnungsver-



Muster  21.
        <pb n="858" />
        —  834  —

ordnung  der  zuständigen  Direktivbehörde  derart  einzurichten,  daß  daraus  die
Prüfung  der  Versteuerungsnachweisungen  ohne  Schwierigkeiten  möglich  ist.

4.  Der  Antragsteller  hat  sich  schriftlich  zu  verpflichten,  für  jede  Personenbeförderung
gegen  Entgelt  eine  Fahrkarte  auszugeben,  die  über  die  ganze  Strecke  lautet,  für
welche  die  Beförderung  übernommen  wird.  Die  Fahrkarten  sind  für  jede  Sorte
mit  einer  Reihenbezeichnung  und  innerhalb  jeder  Reihe  mit  fortlaufender  Nummer
zu  bedrucken.

5.  Der Antragsteller    hat  sich  ferner  schriftlich  zu  verpflichten,  für  jeden  Fall,  in
welchem

a)  über  einen  Fahrpreis  in  stempelpflichtiger  Höhe  entweder  gar  keine  oder
keine  der  Bestimmung  unter  4  entsprechende  Fahrkarte  ausgegeben,
b)  eine  bereits  einmal  verwendete  Fahrkarte  von  neuem  ausgegeben  oder  als
Fahrtausweis  zugelassen,
c)  eine  stempelpflichtige  Fahrkarte  in  der  Versteuerungsnachweisung  des  Ausgabemonats
  nicht  verrechnet  oder
d)  der  Vorschrift  im  §  110  Satz  2  zuwidergehandelt  wird,
eine  von  der  Direktivbehörde  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  festzusetzende  Vertragsstrafe
  bis  zu  einhundert  Mark,  unabhängig  von  der  daneben  etwa  verwirkten
gesetzlichen  Strafe  zu  zahlen.

(2)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses  unter
Anordnung  von  Uberwachungsmaßnahmen  Ausnahmen  von  den  Bedingungen  im  Abs.  1  Nr.  1
bis  4  zuzulassen,  unbeschadet  der  Einziehung  der  nach  den  Grundsätzen  in  Nr.  1  zu  bemessenden
Abschlagszahlungen.

Die  im  §  54  des  Gesetzes  genannten  Eisenbahnverwaltungen  sind  gehalten,  der  zuständigen
  Direktivbehörde  auf  Verlangen  alle  Vorschriften  über  die  Höhe  und  Anwendung  der
Personenfahrpreise  und  über  die  Verrechnung  der  Einnahmen  aus  der  Personenbeförderung  in
der  nötigen  Zahl  von  Abdrucken  mitzuteilen;  im  Falle  etwaiger  Anderungen  hat  dies  zu  geschehen
ehe  sie  in  Kraft  gesetzt  werden.  J

Zum  §  56  des  Gesetzes.

§  114.

5.  Im  Aus-  (1)  Die  Abführung  der  Abgabe  von  Eisenbahnfahrkarten,  die  im  Ausland  nach  deutschen
land  ausgege-Stationen  oder  über  deutsche  Strecken  ausgegeben  werden,  erfolgt,  falls  die  Verkehrsabrechnung
le  Tas  von  einer  deutschen  Eisenbahnverwaltung  gefertigt  wird,  durch  diese,  andernfalls  durch  die  gea.
  Eisenbahn=  schäftsführende  oder  berichterstattende  inländische  Eisenbahnverwaltung  des  Tarifverbandes,  im
fahrkarten.  Vereinsreiseverkehre  durch  die  Königliche  Eisenbahndirektion  Berlin  als  geschäftsführende  Verwaltung

  des  Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen.  Für  die  Entrichtung  der  Abgabe  sind

bei  Fahrkarten  nach  deutschen  Bestimmungsstationen  die  Endverwaltungen,  sonst  die  im  ersten

Satze  bezeichneten  Eisenbahnverwaltungen  verantwortlich.

(2)  Die  Erhebung  der  Abgabe  findet  in  dem  für  den  Inlandsverkehr  geordneten  Verfahren
  statt.

(6)  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  ist  ermächtigt,  Abweichungen  zuzulassen.

§  115.

b.  Dampf-  Im  Ausland  ausgegebene  Dampfschiffsfahrkarten,  welche  zu  Fahrten  im  Inland  beschiffefahr
  rechtigen,  unterliegen  der  Abstempelung  und  Vorausbesteuerung.  Statt  im  Wege  der  Abstempelung
  kann  die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  auch  durch  Entwertung  von  Stempelmarken
(§  111)  erfolgen.
§  116.

(1)  Inländischen  Dampfschiffahrtsgesellschaften,  welche  für  den  Inlandsverkehr  zur  Steuerentrichtung
  nach  §  113  zugelassen  sind,  ist  diese  Form  der  Versteuerung  auch  hinsichtlich  der  im

Ausland  ausgegebenen  stempelpflichtigen  Fahrkarten  zu  gestatten.
        <pb n="859" />
        —  835  —

(2)  Die  im  Ausland  ausgegebenen  Dampfschiffahrtsscheine  des  Vereinsreiseverkehrs  für
deutsche  Strecken  sind  bei  Erhebung  und  Abführung  der  Abgabe  wie  die  Eisenbahnfahrscheine  des
Vereinsreiseverkehrs  zu  behandeln.

(3)  Größere  ausländische  Dampfschiffahrtsgesellschaften,  welche  regelmäßige  Fahrten  nach  dem
Inland  unterhalten,  können  auf  Antrag  von  der  Direktivbehörde  des  von  ihren  Schiffen  zunächst
berührten  inländischen  Gebiets  zur  Steuerentrichtung  nach  §  113  zugelassen  werden,  sofern  sie
einen  im  Inland  ansässigen  Vertreter  bestellen  und  bei  einer  inländischen  Steuerstelle  eine  Sicherheit
  für  Stempelabgabe  und  etwa  gegen  sie  oder  ihre  Angestellten  zu  verhängende  Strafen  in
Höhe  von  mindestens  der  Hälfte  des  durchschnittlich  jährlich  zu  entrichtenden  Stempelbetrags
hinterlegen.

§  117.

Jeder  Dampfschiffsfahrkarte,  welche  zur  Zurücklegung  einer  teilweise  im  Inland,  teilweise  6.  Bezeichnung
im  Ausland  belegenen  Strecke  berechtigt,  ist  der  Fahrpreisanteil  für  die  Inlandsstrecke  zugleich  des  inlänmit

  der  Stempelabgabe  in  einer  Summe  in  deutscher  Währung  aufzudrucken.  discher  Fahrpreisteils
auf  Dampfschiffsfahrtkarten.
Zum  §  59  des  Gesetzes.  Schfefe

§  118.

(1)  Die  Erstattung  der  Stempelabgabe  im  Falle  des  §  59  des  Gesetzes  erfolgt  an  die  7.  Erstattung
Eisenbahnverwaltungen  und  Dampfschiffahrtsunternehmungen  gegen  den  Nachweis,  daß  dem  des
Reisenden  der  volle  Betrag  des  Fahrpreises  einschließlich  des  ihm  etwa  in  Rechnung  gestellten  ““
Stempels  zurückgewährt  worden  ist.

(2)  Fahrkarten,  für  welche  die  Erstattung  in  dem  vorbezeichneten  Umfang  stattgefunden  hat,
sind  von  den  die  Stempelabgabe  im  Abrechnungsweg  entrichtenden  Verkehrsanstalten  in  der
Nachweisung  Muster  20  in  Abgang  zu  stellen.

(3)  Auf  Verlangen  der  Steuerstelle  sind  die  Fahrkarten,  für  welche  der  Fahrpreis  zurückgewährt
  ist,  und  die  Belege,  auf  Grund  deren  die  Erstattung  des  Fahrpreises  einschließlich  des
Stempels  genehmigt  worden  ist,  beizufügen.

§  118.

(1)  Andere  als  die  im  § 118  Abs.  2  bezeichneten  Anstalten  haben  für  die  von  ihnen  im
voraus  versteuerten  Fahrkarten,  für  welche  sie  den  gesamten  Fahrpreis  nebst  Stempel  zurückgewährt
  haben,  die  Erstattung  des  Stempels  durch  Einreichung  einer  Nachweisung  nach  Muster  22  
zu  beantragen,  in  welcher  die  in  Betracht  kommenden  Fahrscheine,  nach  Fahrklassen  und  Preis.  
staffeln  geordnet,  aufzuführen  sind.  Die  Erstattung  kann  von  der  Direktivbehörde  auch  dann  genehmigt
  werden,  wenn  im  voraus  versteuerte  Fahrtausweise,  welche  sich  zu  einer  späteren  Verwendung
  nicht  eignen,  unabgesetzt  geblieben  sind.

(2)  Gleichzeitig  mit  dem  Antrag  sind  die  Fahrkarten  und  die  über  die  Erstattung  des  Fahrpreises
  sowie  über  die  sonstigen  in  Betracht  kommenden  Umstände  lautenden  Belege  der  Steuerstelle
  ohne  besondere  Aufforderung  vorzulegen.  Die  Fahrkarten,  für  welche  die  Erstattungsfähigkeit
  anerkannt  worden  ist,  sind  zu  vernichten.  Die  Erstattung  findet  soweit  möglich  durch
Anrechnung  auf  die  Stempelabgabe  für  abzustempelnde  Fahrkarten  statt.

§  120.

Wenn  Fahrtausweise  auf  andere  Personen  oder  Strecken  unentgeltlich  umgeschrieben  oder  8.  Umschreian
  Stelle  bereits  gelöster  Zeitkarten  neue  Ausweise  ausgestellt  werden,  die  entweder  als  Ersatz  bung  und  Er—
für  verloren  gegangene  Karten  dienen  oder  auf  einen  anderen  als  den  bisherigen  Inhaber  satz  don  Fahrt.
lauten  oder  für  eine  andere  Strecke  gültig  sind,  so  ist  eine  nochmalige  Entrichtung  der  Fahr-  "  weisen.
kartensteuer  nicht  erforderlich.  Auf  den  neu  ausgefertigten  Karten  ist  handschriftlich  oder  durch
Stempelaufdruck  zu  vermerken,  daß  es  sich  um  Ersatzkarten  oder  Umschreibungskarten  handelt  und
daß  die  Fahrkartensteuer  zu  den  ersten  Ausfertigungen  erhoben  worden  ist.

122*
        <pb n="860" />
        1.  Amtsstellen.

2.  Begriffsmerkmale
  für
Kraftfahrzeuge.


3.  Berechnung
der  Steuer.

—  836  —

VIII.  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.

Zur  Tarifnummer  8  und  zu  den  §§ 62  bis  71  des  Gesetzes  sowie  zum  Gesetze  vom
18.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  210).

Allgemeine  Bestimmungen.
§  121.

(1)  Die  zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  der  in  Tarifnummer  8a  bezeichneten  Art  zuständigen
  Steuerstellen  werden  durch  die  Landesregierungen  bestimmt  und  unter  Angabe  ihrer
Geschäftsbezirke  öffentlich  bekannt  gemacht.

(2)  Zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für  ausländische  Kraftfahrzeuge  sind  sämtliche  Grenzzollämter
  sowie  diejenigen  im  Innern  des  Reichsgebiets  belegenen  Steuerstellen  zuständig,  welche
von  den  Landesregierungen  dazu  ermächtigt  sind.  Für  Grenzstrecken,  auf  denen  die  Reichsgrenze
  mit  der  Zollgrenze  nicht  zusammenfällt,  werden  die  zuständigen  Steuerstellen  von  den
Landesregierungen  bestimmt.

(3)  Ein  Verzeichnis  der  im  Innern  des  Reichsgebiets  belegenen  Steuerstellen  und  etwa
später  eintretende  Anderungen  sind  dem  Reichskanzler  zur  Veröffentlichung  im  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  mitzuteilen.

 

 

§  122.

(1)  Als  Kraftfahrzeuge  im  Sinne  des  §  62  des  Gesetzes  gelten  Wagen  oder  Fahrräder,  die
durch  Maschinenkraft  bewegt  werden,  ohne  an  Bahngleise  gebunden  zu  sein;  als  Krafträder
gelten  Fahrzeuge,  die  vom  Sattel  aus  gefahren  werden  und  auf  nicht  mehr  als  drei  Rädern
laufen,  wenn  ihr  Eigengewicht  ohne  Betriebsstoffe  (bei  elektrischem  Antrieb  ohne  Akkumulatoren)
150  kg  nicht  übersteigt.

(2)  Vei  der  Nachprüfung  des  Eigengewichts  des  Fahrzeugs  sind  Abweichungen  von  den  Angaben
  auf  dem  Schilde  des  Fahrzeugs  insoweit  zulässig,  als  sie  durch  die  Mitführung  der  Vorräte
  an  Betriebsstoffen  (Benzin,  Ol,  Karbid,  Kühlwasser  usw.)  bedingt  werden.  Die  Nachprüfung
  hat  durch  Wägung  des  ganzen  Fahrzeugs  zu  erfolgen.

§  123.
1)  Bei  Kraftwagen  der  in  Tarifnummer  8a  bezeichneten  Art  hat  die  Steuerstelle  in  der
Regel  die  aus  der  Zulassungsbescheinigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  (§  125)  ersichtliche
Nutzleistung')  des  Fahrzeugs  (Zahl  der  Pferdekräfte)  der  Steuerberechnung  zugrunde  zu  legen.

 

*)  Anweisung  über  die  Prüfung  von  Kraftfahrzeugen  Ziffer  VIII  (Anlage  A  zur  Verordnung  über  den
Verkehr  mit  Krastsahrzeugen  vom  3.  Februar  1910  —  Reichsgesetzbl.  S.  389):

Bei  Angabe  der  Steuerleistung  ist  die  Nutzleistung  des  Fahrzeugs  maßgebend.  Die  Berechnung  erfolgt
bei  Viertakt-Verbrennungsmaschinen  normaler  Bauart  nach  der  Formel  N  —  0,3  .  -i -d ²  s,   ,  worin N  die  Leistung
in  Pferdestärken,  i  die  Zahl  der  Zylinder,  d  den  Durchmesser  der  Zylinder  in  em,  s  den  Kolbenhub  in  m  bedeutet

Für  Elektromobile  ist  die  Nutzleistung  neuer  Fahrzeuge  durch  eine  zweistündige  Dauerbelastung  des
Motors  im  Versuchsraum  zu  ermitteln,  wobei  die  nach  den  „Normalien  für  die  Bewertung  und  Prüfung  von
clektrischen  Maschinen  und  Transformatoren“  des  Verbandes  deutscher  Elektrotechniker  ermittelte  Temperaturzunahme
der  Wickelungen  die  im  §  19  daselbst  angegebenen  Grenzen  weder  überschreiten  noch  um  mehr  als  1/3  unterschreiten
darf.  Von  der  hiernach  ermittelten,  dem  Motor  in  Watt  zugeführten  Leistung  sind  bei  Radnabenmotoren  10 %

bei  Motoren  mit  Vorgelege  680%  in  Abzug  bringen,  so  daß  sich  die  anzugebende  Nutzleistung  des  Wagen#
b  N  in  PS  —  Leistung  in  Watt  worin  n  die  Zahl  der  Mot  den2  2
erechnet:  zu  N  in  -n  ?  736  ,  e  Za  r  Motoren,  7  den  den  obigen  Abzugen

entsprechenden  Wirkungsgrad  bedeuten,  also  O%  bezw.  0).

Bei  bereits  im  Gebrauche  befindlichen  Elektromobilen  sind  in  der  Regel  die  bisherigen  Angaben,  bei
ausländischen  Fahrzeugen  die  des  Heimatszertifikats  maßgebend.  Im  Zweifelsfall  ist  die  Nutzleistung  jedes  Motors  
zu  2,3  PS  anzunehmen.  ors

Für  Dampfmaschinen  wird  mit  Rücksicht  auf  die  große  Verschiedenheit  der  Konstruktionen  und  Damof
spannungen  davon  Abstand  genommen,  eine  Formel  anzugeben,  desgleichen  für  Zweitakt-Verbrennungsmasc#  irln
und  für  Viertakt-Verbrennungsmaschinen  anormaler  Bauart,  z.  B.  solche  mit  gegenläufigen  Kolben  (System-Gobinen
Brillie)  Der  Prüfer  hat  bei  solchen  Fahrzeugen  nach  sachverständigem  Ermessen  die  Leistung  zu  bestimmen.  Jon
ein  Bremszeugnis  über  die  Normalleistung  des  Motors  vorliegt,  sind  für  Getriebeverluste  25%  in  Abzug    zubringen;
  der  so  berechnete  Wert  ist  als  Nutzleistung  des  Fahrzeugs  zu  bezeichnen.  zug
        <pb n="861" />
        —  837  —

(2)  Wird  für  Kraftwagen  ausländischer  Besitzer  die  Lösung  einer  Inlandskarte  beantragt
(§  145  Abs.  3,  4),  so  sind  für  die  Steuerberechnung  die  Angaben  des  Heimatsstaats  maßgebend
(§§  5,  10  der  Verordnung  über  den  internationalen  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom  21.  April
1910  —  Reichsgesetzbl.  S.  640).

Inländische  Kraftfahrzeuge.

§  124.

(1)  Wenn  ein  Kraftfahrzeug,  für  welches  eine  versteuerte  Erlaubniskarte  nach  Tarif-  4  Lösung
nummer  8a  zu  lösen  ist,  zur  Personenbeförderung  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  in  Ge-  der  Erlaubsbrauch
  genommen  werden  soll,  ist  dies  mit  dem  Antrag  auf  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  der  erstmaligen

zuständigen  Steuerstelle  schriftlich  anzumelden.  Einstellung
(2)  Zuständig  ist  die  Steuerstelle,  in  deren  Geschäftsbezirke  der  Steuerpflichtige  wohnt  oder  Khesran
in  Ermangelung  eines  Wohnorts  sich  aufhält.  [le
(3)  Zur  Anmeldung  des  Kraftfahrzeugs  und  zur  Lösung  der  Erlaubniskarte  ist  der  Eigenbesitzer
  des  Kraftfahrzeugs  verpflichtet.
(4)  Die  Anmeldung  ist  innerhalb  der  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  vorgeschriebenen
Frist  oder,  sofern  eine  solche  Frist  nicht  vorgeschrieben  ist,  spätestens  am  dritten  Tage  vor  der
beabsichtigten  Ingebrauchnahme  zu  bewirken.
(5)  Die  Anmeldung  hat  nach  anliegendem  Muster  23  zu  erfolgen.  Vordrucke  hierfür  sind  Muster  23
von  der  Steuerstelle  unentgeltlich  zu  beziehen.  
(6)  Die  Anmeldung  kann  mit  dem  Antrag  auf  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs  zum  Verkehre
bei  der  nach  §  5  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom  3.  Februar  1910
(Reichsgesetzbl.  S.  389)  zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörde  eingereicht  werden.

§  125.

(1)  Der  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  hat  in  jedem  Falle  die  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs
  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  vorauszugehen.

(2)  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  teilt  die  Zulassungsbescheinigung  alsbald  nach  der  Ausfertigung
  zusammen  mit  der  bei  ihr  nach  §  124  Abs.  6  eingegangenen  Anmeldung  der  Steuerstelle
mit,  diese  prüft  die  Anmeldung  durch  Vergleichung  mit  der  Zulassungsbescheinigung  auf  ihre
Richtigkeit  und  Vollständigkeit.  Ergeben  sich  hierbei  Beanstandungen  oder  hat  die  Steuerstelle
Anlaß  zu  Zweifeln  an  der  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit  der  der  Zulassungsbescheinigung  zugrunde
  liegenden  Angaben  des  Steuerpflichtigen,  so  sind  die  Bedenken  durch  Benehmen  mit  der
höheren  Verwaltungsbehörde  aufzuklären;  auch  ist  die  Steuerstelle  berechtigt,  sich  das  Kraftfahrzeug
  vorführen  zu  lassen.

(3)  Demnächst  trägt  die  Steuerstelle  die  Anmeldung  in  das  Anmeldungsbuch  (Muster  40)  ein.

§  126.

(1)  Die  Steuerstelle  setzt  die  Stempelabgabe  auf  der  Anmeldung  fest  und  fertigt  eine  Erlaubniskarte
  (Steuerkarte)  für  das  Fahrzeug  nach  Muster  24  aus,  ohne  den  Vordruck  für  die
Gültigkeitsdauer  auszufüllen.

(2)  Die  Steuerkarte  ist  aus  grauem  Schreibleinenersatz  in  der  Größe  von  10,5:  15,5  cm
hergestellt.  Sie  besitzt  einen  über  die  ganze  Fläche  gehenden  Untergrund,  der  in  einem  wagerecht
schraffierten  Oval  einen  Reichsadler  zeigt.  Das  Oval  hat  eine  Höhe  von  6  cm  und  eine  Breite
von  4,8  cm.

(3)  Die  Vordrucke  zu  den  Erlaubniskarten  werden  in  der  Reichsdruckerei  hergestellt  und  sind
durch  die  Landesregierungen  gegen  Erstattung  der  Herstellungskosten  von  dort  zu  beziehen.  Die
Preise  werden  vom  Reichsschatzamt  festgestellt.  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  Vordrucke  zu  den
Erlaubniskarten  nur  denjenigen  Steuerstellen,  welche  ihr  von  den  Regierungen  als  berechtigt  zum
unmittelbaren  Bezuge  bezeichnet  sind.

(4)  Eine  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  der  Erlaubniskarte  findet  nicht  statt.

Muster  24
        <pb n="862" />
        5.  Bezirksliste.

Muster  26.

6.  Änderungen
bei  im
Gebrauche
befindlichen
Kraftfahrzeugen.


—  838  —

(5)  Die  Steuerkarte  ist  auf  ein  Jahr  auszustellen,  falls  nicht  die  Ausstellung  einer  Viermonatskarte
  ausdrücklich  beantragt  wird.  Diesem  Antrag  ist  auch  bei  verspäteter  oder  unterlassener
  Anmeldung  zu  entsprechen.

§  127.

(1)  Die  Steuerstelle  fordert  den  Antragsteller  auf,  den  festgestellten  Steuerbetrag  binnen
einer  kurz  zu  bemessenden  Frist  an  sie  einzuzahlen.

(2)  Gleichzeitig  übersendet  sie  unter  Zurückbehaltung  der  Anmeldung  den  Zulassungsantrag
nebst  den  verbleibenden  Anlagen,  die  Zulassungsbescheinigung  sowie  die  ausgefertigte  Steuerkarte
an  die  Polizeibehörde  des  Ortes,  an  welchem  das  Kraftfahrzeug  in  Betrieb  gesetzt  werden  soll.
Sie  ersucht  zugleich,  die  Steuerkarte  nach  Ausfüllung  des  Vordrucks  für  die  Gültigkeitsdauer
dem  Antragsteller  auszuhändigen,  nachdem  der  Nachweis  der  Zahlung  der  Stempelabgabe  erbracht
  ist.  Als  Beginn  der  Gültigkeitsdauer  ist  der  Tag  der  Aushändigung  der  Karte  einzutragen,
  soweit  im  §  128  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist.  Die  Dauer  ist  je  nach  dem  Ersuchen
der  Steuerstelle  auf  einen  einjährigen  oder  viermonatigen  Zeitraum  zu  bemessen  und  im  Vordruck
zu  vermerken.

(3)  Uber  die  Abgabenentrichtung  hat  die  Steuerstelle  dem  Antragsteller  Quittung  zu  erteilen;
diese  hat  zu  enthalten  Namen  und  Wohnort  des  Einzahlers,  Ausstellungstag  und  Nummer  der
Steuerkarte,  die  Nummer  des  polizeilichen  Kennzeichens,  den  gezahlten  Betrag  und  die  Buchungsnummern.
  Der  Abgabenbetrag  ist  im  Einnahmebuche  (Muster  39)  zu  vereinnahmen.

(4)  Von  der  Ausfüllung  und  Aushändigung  der  Steuerkarte  gibt  die  Polizeibehörde  der
Steuerstelle  unter  Angabe  des  Tages  der  Aushändigung  Nachricht.,.  Letztere  wird  Beleg  zur
Bezirksliste  (§  129),  nachdem  die  Steuerstelle  die  Eintragungen  in  diese  vervollständigt  und  die
Gültigkeitsdauer  der  Karte  auf  der  Anmeldung  (Spalte  23)  vermerkt  hat.

§  128.

(1)  Bei  verspäteter  oder  unterlassener  Lösung  einer  Steuerkarte  ist  der  Geltungsbeginn  der
Karte  durch  die  Steuerstelle  auf  den  Zeitpunkt  der  unbefugten  ersten  Ingebrauchnahme  des
Fahrzeugs  anzusetzen.

(2)  Ist  zur  Zeit  der  Nachholung  der  Abgabe  das  Fahrzeug  nicht  mehr  in  Gebrauch,  so  ist
die  Steuer  ohne  Ausstellung  einer  Steuerkarte  nachzuerheben.

(3)  Ist  das  Fahrzeug  zwar  noch  im  Gebrauche,  liegt  aber  der  Zeitpunkt  der  unbefugten
ersten  Ingebrauchnahme  über  ein  Jahr  zurück,  so  ist  für  das  abgeschlossene  Jahr  der  Steuerbetrag
  nur  zu  vereinnahmen  und  für  das  laufende  Jahr  eine  Steuerkarte  auszustellen,  als  deren
Geltungsbeginn  der  erste  Tag  dieses  Jahres  anzusetzen  ist.

(4)  Befindet  sich  der  Steuerpflichtige  im  Besitz  einer  Steuerkarte  und  wird  ihm  nachgewiesen
daß  er  bereits  vor  deren  Geltungsbeginn  das  Fahrzeug  unbefugt  in  Gebrauch  gehabt  hat,  so  ist
ihm  eine  Steuerkarte  mit  Geltungsbeginn  vom  Tage  der  ersten  Ingebrauchnahme  zu  erteilen.
Auf  den  für  diese  Karte  nachgeforderten  Jahresbetrag  ist  gegen  Rückgabe  der  bereits  gelösten
Steuerkarte  der  auf  diese  entrichtete  Steuerbetrag  anzurechnen.

§  129.

Über  die  erteilten  Erlaubniskarten  wird  von  jeder  Steuerstelle  eine  Bezirksliste  nach  dem
Muster  25  geführt.

 

§  130.

(1)  Treten  bei  einem  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  zugelassenen  Kraftfahrzeug
  Anderungen  in  der  Person  oder  dem  Wohnort  des  Eigenbesitzers,  in  der  Betriebsart
oder  der  Zweckbestimmung,  in  der  Anzahl  der  Pferdekräfte  sowie  in  der  polizeilichen  Kennzeichnung
  ein,  so  haben  die  höheren  Verwaltungsbehörden  hiervon  der  nach  §  124  zuständigen  Steuerstelle
  schriftlich  Mitteilung  zu  machen.  Der  Mitteilung  ist  die  berichtigte  Zulassungsbescheinigun
oder,  falls  eine  erneute  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs  erforderlich  war,  die  neue  Zulassungs
bescheinigung  beizufügen.  Der  Beifügung  der  Zulassungsbescheinigung  bedarf  es  nicht,  wenn
lediglich  eine  Anderung  im  Wohnort  des  Eigenbesitzers  vorliegt.
        <pb n="863" />
        —  839  —

(2)  Die  gleiche  Mitteilung  hat  zu  erfolgen,  wenn  ein  Kraftfahrzeug  zum  Verkehr  auf  öffent—
lichen  Wegen  und  Plätzen  nicht  mehr  verwendet  wird.  Der  Beifügung  der  Zulassungsbescheini—
gung  bedarf  es  hier  nicht.

(3)  Die  Steuerstelle  trägt  die  Anderungen  in  die  Bezirksliste  (§  129)  ein  und  übersendet  die
Zulassungsbescheinigung  entsprechend  dem  Ersuchen  der  höheren  Verwaltungsbehörde  an  den
Eigenbesitzer  oder  die  zuständige  Polizeibehörde.

(4) Betrifft  die  Anderung  Umstände,  welche  zwar  die  Steuerpflicht  nicht  berühren,  aber  für
die  Feststellung  der  Nämlichkeit  des  Fahrzeugs  von  Bedeutung  sind,  so  ist  der  Steuerpflichtige
zur  Vorlegung  der  Erlaubniskarte  zu  veranlassen,  und  es  ist  die  Anderung  in  dieser  zu  vermerken.

(5)  Soweit  durch  die  Anderung  eine  weitere  Steuerpflicht  für  das  Kraftfahrzeug  entfällt
(Erwerb  durch  einen  Fuhrwerksbesitzer  zur  gewerbsmäßigen  Personenbeförderung,  Verwandlung
in  ein  Lastkraftfahrzeug,  Untergang  oder  Außerbetriebsetzung  des  Fahrzeugs),  ist,  sofern  nicht  eine
Umschreibung  der  Erlaubniskarte  infolge  Einstellung  eines  anderen  Kraftfahrzeugs  für  den  bisherigen
  Besitzer  erfolgt  (§  132),  der  Eintrag  in  der  Bezirksliste  nach  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer
der  Karte  zu  löschen.

(6)  Verlegt  der  Eigenbesitzer  eines  Kraftfahrzeugs  seinen  Wohnort

a)  in  den  Bezirk  einer  anderen  Steuerstelle,  aber  innerhalb  des  Bereichs  der  höheren

Verwaltungsbehörde  oder
b)  in  den  Bezirk  einer  anderen  höheren  Verwaltungsbehörde,

so  hat  die  für  den  neuen  Wohnort  zuständige  Steuerstelle  den  Steuerpflichtigen  zur  Vorlegung
der  Erlaubniskarte  zu  veranlassen  und  im  Falle  zu  a  die  Anderung  auf  der  Steuerkarte  zu  vermerken,
  im  Falle  zu  b  die  Steuerkarte  umzuschreiben.  Sie  hat  ferner  von  der  Verlegung  des
Wohnorts  und  der  Eintragung  in  ihre  Bezirksliste  der  ursprünglichen  Steuerstelle  Kenntnis  zu
geben,  worauf  diese  die  Eintragung  in  ihrer  eigenen  Bezirksliste  löscht.

 

§  131.

Wird  ein  Lastkraftfahrzeug  in  ein  Personenkraftfahrzeug  umgewandelt  oder  entfällt  bei
einem  der  gewerbsmäßigen  Personenbeförderung  dienenden  Kraftfahrzeuge  die  Voraussetzung  für
die  Steuerfreiheit,  so  finden  die  Vorschriften  für  die  erstmalige  Einstellung  eines  Personenkraftfahrzeugs
  (§8  124  bis  128)  entsprechende  Anwendung.

§  132.

(1)  Stellt  der  Steuerpflichtige  während  der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte  an  Stelle
des  bisherigen  ein  anderes  Kraftfahrzeug  ein  (§  65  Abs.  2  des  Gesetzes),  so  ist  er  zu  dessen
Anmeldung  gemäß  §  124  auch  dann  verpflichtet,  wenn  eine  weitere  Stempelentrichtung  nicht
einzutreten  hat.  Die  Umschreibung  der  Karte  hat  unter  Bezugnahme  auf  die  frühere  Karte  durch
die  Erteilung  einer  neuen  Erlaubniskarte  für  den  Rest  der  Gültigkeitsdauer  zu  erfolgen.  Die
frühere  Karte  ist  einzuziehen  und  der  Anmeldung  anzuschließen.

(e)  Wird  bei  Lösung  einer  Jahreskarte  sofort  erklärt,  daß  für  die  ersten  4  Monate  des
Steuerjahrs  ein  höher  zu  versteuerndes  Fahrzeug  benutzt  wird,  so  ist  für  jedes  Fahrzeug  eine
besondere  Steuerkarte  auszustellen  und  auf  der  Jahreskarte  die  gleichzeitige  Ausstellung  der
Viermonatskarte  für  das  höher  zu  versteuernde  Fahrzeug  unter  Angabe  der  Nummer  der  Bezirksliste
  zu  vermerken.

§  133.

(1)  Im  Falle  der  Veräußerung  (Verkauf,  Tausch,  Schenkung)  des  Kraftfahrzeugs  während
der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte  ist  auf  Antrag  an  Stelle  der  bisherigen  Karte  für  den
Rest  ihrer  Gültigkeitsdauer  eine  neue  Karte  auf  den  Namen  des  Erwerbers  ohne  Einziehung
einer  Abgabe  auszustellen.  Dem  Erwerb  infolge  Veräußerung  ist  im  Sinne  dieser  Bestimmung
der  Erwerb  von  Todes  wegen  gleichzustellen.

(2)  Der  Antrag  ist  schriftlich  mit  einer  Anmeldung  nach  Muster  23  unter  Vorlegung  der
Erlaubniskarte,  deren  Umschreibung  begehrt  wird,  bei  der  für  den  Wohn=  oder  Aufenthaltsort
des  Erwerbers  zuständigen  Steuerstelle  einzureichen.  Die  letztere  hat,  wenn  die  ursprüngliche
        <pb n="864" />
        7.  Ernenerung
der  Erlaubniskarten
  bei  Ablauf
  der  Gültigkeitsdauer.


—  840  —

Erlaubniskarte  von  einer  anderen  Steuerstelle  ausgestellt  war,  diese  von  der  Umschreibung  zu
benachrichtigen.
§  134.

(1)  In  den  Fällen  der  §§  132,  133  kann  die  Anmeldung  mit  dem  Antrag  auf  Zulassung
des  Kraftfahrzeugs  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  verbunden  werden.  Die  Vorschriften  der
§§  124  bis  128  finden  entsprechende  Anwendung.  Ist  eine  Abgabe  nicht  zu  entrichten,  so  ist
die  neue  Erlaubniskarte  nebst  dem  Zulassungsantrag  und  Anlagen  der  zuständigen  Polizei—
behörde  zur  weiteren  Veranlassung  und  mit  dem  Ersuchen  um  Aushändigung  der  Karte  zu
übersenden.

(2)  Wird  an  Stelle  der  bisherigen  Karte  für  den  Rest  ihrer  Gültigkeitsdauer  eine  neue
Karte  ausgestellt,  so  ist  die  bisherige  Karte  einzuziehen  und  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  zu
nehmen.

(3)  Soweit  nach  der  Mitteilung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  die  Neuausstellung  oder
die  Umschreibung  einer  Erlaubniskarte  zu  erfolgen  hat  und  ein  entsprechender  Antrag  vom
Steuerpflichtigen  nicht  inzwischen  gestellt  worden  ist,  hat  die  Steuerstelle  das  weiter  Erforderliche,
  gegebenenfalls  auch  wegen  Einleitung  des  Strafverfahrens,  zu  veranlassen.

§  135.

(1)  Für  im  Gebrauche  befindliche  Kraftfahrzeuge  ist,  soweit  durch  die  Landesregierung  nicht
eine  andere  Frist  vorgeschrieben  ist,  spätestens  am  dritten  Tage  vor  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer
der  alten  die  Ausstellung  einer  neuen  Erlaubniskarte  bei  der  Steuerstelle  durch  Einreichung  einer
Anmeldung  nach  Muster  23  zu  beantragen.  Beizufügen  sind  die  bisherige  Erlaubniskarte  und
die  Zulassungsbescheinigung,  aus  der  inzwischen  etwa  eingetretene  Anderungen  des  Kraftfahrzeugs
zu  entnehmen  sind.

(2)  Besteht  kein  Zweifel,  daß  die  in  den  vorgelegten  Urkunden  enthaltenen  Angaben  auf
das  Kraftfahrzeug  noch  zutreffen,  so  sind  diese  der  Steuerberechnung  und  der  Ausstellung  der
neuen  Karte  zugrunde  zu  legen.  Andernfalls  ist  eine  Prüfung  der  Anmeldung  durch  Benehmen
mit  der  höheren  Verwaltungsbehörde  vorzunehmen;  auch  ist  die  Steuerstelle  berechtigt,  sich  das
Kraftfahrzeug  vorführen  zu  lassen.  -

(3)  Nach  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Steuerstelle  die  Stempelabgabe  fest  und  erteilt
nach  deren  Einzahlung  eine  Erlaubniskarte  (Steuerkarte)  nach  Muster  24.  Die  Bestimmung  in
§  126  Abs.  5  findet  entsprechende  Anwendung.  Die  Geltungsdauer  der  neuen  Karte  ist  von
dem  Ablauf  der  bisherigen  Karte  zu  berechnen,  wenn  in  diesem  Zeitpunkt  eine  Unterbrechung
des  Gebrauchs  des  Fahrzeugs  nicht  erfolgt  ist.

)In  Fällen,  in  denen  zwischen  dem  Antrag  auf  Erneuerung  der  alten  und  Verabfolgung
der  neuen  Steuerkarte  das  Fahrzeug  benutzt  werden  soll,  kann  von  der  vorherigen  Einreichung
der  alten  Karte  und  der  Zulassungsbescheinigung  zunächst  abgesehen  werden;  der  Antragsteller
ist  jedoch  anzuhalten,  alsbald  die  alte  Karte  abzuliefern  und  die  Zulassungsbescheinigung  vorzulegen.


  §  136.

(1)Die  Steuerstelle  hat  die  Erneuerung  der  Erlaubniskarten  durch  die  Bezirksliste  (§  129)
zu  überwachen.

(2)  Hat  bis  zum  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer  einer  Erlaubniskarte  der  Steuerpflichtige  die
Erneuerung  nicht  beantragt,  so  ist  er,  soweit  nicht  die  Bestimmung  des  §  130  Abs.  5  Platz  greift
mit  kurzer  Frist  hieran  zu  erinnern,  nötigenfalls  unter  der  Androhung,  daß,  vorbehaltlich  der
Einleitung  des  Strafverfahrens,  bei  Nichterneuerung  der  Erlaubniskarte  die  Einziehung  der  Zulassungsbescheinigung
  und  des  Kennzeichens  bei  der  zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörde
beantragt  werde.  Die  Erinnerung  ist  mit  der  Aufforderung  zu  verbinden,  der  Steuerstelle  Mitteilung
  zu  machen,  falls  das  Fahrzeug  von  dem  Steuerpflichtigen  nicht  mehr  gebraucht  wird
oder  der  Steuerpflicht  nicht  mehr  unterliegt.

(3)  Erledigt  sich  hiernach  innerhalb  der  gesetzten  Frist  die  Ausstellung  einer  neuen  Karte
nicht  und  wird  auch  nicht  der  Antrag  auf  Erneuerung  der  Erlaubniskarte  gestellt,  so  ersucht  die
        <pb n="865" />
        —  841  —

Steuerstelle  die  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde,  die  Zulassungsbescheinigung  und  das
Kennzeichen  einzuziehen  oder,  sofern  die  Einziehung  des  Kennzeichens  nicht  zulässig  ist,  den  Dienststempel
  auf  diesem  augenfällig  zu  vernichten.  Nach  Eingang  einer  Mitteilung  über  die  Ausführung
  des  Ersuchens  wird  die  Eintragung  in  der  Bezirksliste  gelöscht.

(4)  Auf  die  verspätete  oder  unterlassene  Erneuerung  der  Steuerkarten  finden  die  Bestimmungen
im  §  128  entsprechende  Anwendung.

§  137.

(1)  Ist  dem  Eigenbesitzer  gegenüber  ein  anderer  zum  Besitze  des  Kraftfahrzeugs  infolge  Ermietung
  oder  aus  einem  anderen  Rechtsgrund  zum  Gebrauch  auf  Zeit  berechtigt,  so  ist  für  diese
Zeit  der  andere  zur  Anmeldung  und  Lösung  der  Erlaubniskarte  für  seine  Person  verpflichtet,
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  für  den  Eigenbesitzer  für  den  gleichen  Zeitraum  bereits  eine  Erlaubniskarte
  ausgestellt  ist  oder  nicht.  Die  Verpflichtung  des  anderen  fällt  weg,  wenn  ihm  das  Kraftfahrzeug
  nur  zum  vorübergehenden  Gebrauch  unentgeltlich  überlassen  worden  und  die  Abgabe
für  die  Ingebrauchnahme  des  Fahrzeugs  bereits  anderweit  entrichtet  ist.

(2)  Auf  die  Anmeldung  sowie  die  Entrichtung  der  Abgabe  und  die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte

  finden  die  Bestimmungen  im  §  135  entsprechende  Anwendung.  Der  Anmeldung  ist  die  dem
Eigenbesitzer  erteilte  Zulassungsbescheinigung  beizufügen.

§  138.

An  Stelle  verlorener  oder  unbrauchbar  gewordener  Steuerkarten  können  ohne  nochmalige
Erhebung  einer  Abgabe  Ersatzkarten  für  die  Gültigkeitsdauer  der  alten  Karte  ausgestellt  werden.
Die  neu  ausgefertigte  Karte  ist  als  Ersatzkarte  zu  bezeichnen.  Der  Antrag  ist  bei  der  zuständigen
Steuerstelle  schriftlich  anzubringen,  welche  die  Erteilung  der  Ersatzkarte  in  der  Bezirksliste  bei
der  ursprünglichen  Eintragung  vermerkt.

Ausländische  Kraftfahrzeuge.
§  138.

8.  Lösung
einer  besonderen
  Erlaubuiskarte

durch  den
Mieter  usw.
des  Kraftfahrzengs.


9.  Ersatzkarten.


(1)  Die  Stempelabgabe  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge,  welche  zur  Personen=  10.  Steuersatz.

beförderung  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  bestimmt  sind,  beträgt,  sofern  der  Besitzer  weder
im  Inland  wohnt  noch  sich  daselbst  dauernd  aufhält,  bei  vorübergehender  Benutzung  des  Kraftfahrzeugs
  im  Inland:

1.  für  Krafträder  während  eines  Aufenthalts  von  nicht  mehr  als  30  Tagen  im

Jahre  ..........  3  Mark,
2.  für  Kraftwagen  während  eines  Aufenthalts
von  einem  Tage...  ..  ...  .  3 Mark
von  2  bis  zu  höchstens  5  Tagen  im  Jahre  8 Mark
von  mehr  als  5  bis  zu  höchstens  15  Tagen  im  Jahre  15 "
-  --  -  30-  -  -«»«,25-·
  -30--  -  60-  -  -....40--

  -  60  -*  -  -  90  2  2  -  .  .  .  «  50  Mark
(2)  Die  Tage  des  inländischen  Aufenthalts  brauchen  nicht  unmittelbar  aufeinander  zu  folgen.

(3)  Bei  mehr  als  neunzigtägigem  Aufenthalt  und  für  Krafträder  bei  mehr  als  dreißigtägigem
Aufenthalt  ist  eine  Karte  der  in  Tarifnummer  8  bezeichneten  Art  zu  lösen.

(4)  Für  jedes  Fahrzeug  ist  eine  besondere  Erlaubniskarte  zu  lösen.

§  140.

(1)  Wird  in  einem  benachbarten  fremden  Staate  eine  Kraftfahrzeugsteuer  für  Rechnung  des
Staates  erhoben,  so  ist  von  den  Grenzbewohnern  dieses  Staates,  welche  dort  nachweislich  bereits
eine  Jahresabgabe  für  dasselbe  Kraftfahrzeug  gezahlt  haben,  die  Stempelabgabe  für  eine  Jahreskarte
  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten.

123

11.  Steuerermäßigung

für  Grenzbewohner
  benachbarter

Staaten.
        <pb n="866" />
        —  842  —

(2)  Soweit  auch  in  dem  anderen  Staate  von  ausländischen  Kraftfahrzeugbesitzern  eine  Steuer
erhoben  wird,  findet  die  vorbezeichnete  Erleichterung  nur  im  Falle  der  Gegenseitigkeit  An—
wendung.

(3)  Für  den  Begriff  der  Grenzbewohner  sind  die  Bestimmungen  des  mit  dem  Nachbarstaat
abgeschlossenen  Zoll-  und  Handelsvertrags  maßgebend.  Sind  solche  nicht  vorhanden,  so  gelten
als  Grenzbewohner  diejenigen,  welche  nicht  weiter  als  10  km  von  der  Grenze  entfernt  wohnen.

(4) Auf  der  Steuerkarte  ist  neben  der  Angabe  des  gezahlten  Stempelbetrags  der  Grund
der  Steuerermäßigung  durch  den  Vermerk  „Grenzbewohner“  ersichtlich  zu  machen.

(5)  Ist  die  Ansässigkeit  des  Antragstellers  im  Grenzbezirke  des  Nachbarstaats  nicht  amtskundig,
  so  darf  die  Anwendung  der  ermäßigten  Sätze  nur  erfolgen,  wenn  der  Antragsteller  durch
eine  ortspolizeiliche  Bescheinigung  nachweist,  daß  er  im  Grenzbezirke  wohnt.

§  141.

12.  Steuer-  (1)  Bei  Benutzung  von  öffentlichen  Wegen,  welche  die  einzige  oder  die  gegebene  Verbindung
befreiung  im  zwischen  verschiedenen  Orten  des  Auslandes  bilden  und  das  Reichsgebiet  auf  kurzen  Strecken
Durchgangs-  durchschneiden,  kann  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  obersten  Landesfinanzbehörde  im
verkehr  auf  Falle  des  örtlichen  Bedürfnisses  und  unter  Anordnung  der  erforderlichen  Sicherungsmaßnahmen
Strecken  des  von  der  Erhebung  der  Stempelabgabe  für  ausländische  Kraftfahrzeuge  abgesehen  werden,  sofern

inländischen  die  im  Inland  gelegene  Strecke  ohne  Abweichung  und  willkürlichen  Aufenthalt  zurückgelegt  wird.

Grenzgebiets.  (2)  Die  Befreiung  von  der  Abgabe  darf  nur  zugelassen  werden,  falls  nach  den  örtlichen
Verhältnissen  oder  nach  den  getroffenen  Sicherungsmaßnahmen  ein  Mißbrauch  nicht  zu  besorgen  ist.
§  142.
13.  Lösung  Die  Verpflichtung  zur  Lösung  der  Erlaubniskarte  und  zur  Entrichtung  der  Abgabe  liegt
der  Erlaubis-  demjenigen  ob,  der  das  Fahrzeug  im  Inland  in  Gebrauch  nimmt.
§  143.

(1)  Die  Anmeldung  zur  Versteuerung  ist  bei  Kraftfahrzeugen,  die  aus  dem  Ausland  mit
eigener  Triebkraft  eingehen,  alsbald  nach  dem  Grenzübertritt,  im  übrigen  vor  der  Ingebrauchnahme
  des  Fahrzeugs  im  Inland  bei  der  nächstgelegenen  zuständigen  Steuerstelle  (§  121  Abs.  2)
zu  bewirken.

(2)  Die  Anmeldung  kann  mündlich  erfolgen  und  hat  zu  enthalten:

a)  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Steuerpflichtigen,

b)  die  Bezeichnung  des  Kraftfahrzeugs  nach  den  für  die  Erhebung  der  Abgabe  und
für  die  Festhaltung  der  Nämlichkeit  wesentlichen  Merkmalen,

c)  den  Zeitraum,  für  welchen  die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  gewünscht  wird.

Die  Angaben  sind  nach  Prüfung  im  Anmeldungsbuche  —  soweit  für  sie  eine  besondere  Spalte
nicht  vorgesehen  ist,  in  der  Bemerkungsspalte  —  einzutragen.  Die  Prüfung  der  Anmeldung  hat
sich  auf  den  Augenschein  des  Fahrzeugs  und  auf  die  Einsicht  derjenigen  Urkunden  zu  beschränken
auf  Grund  deren  die  polizeiliche  Zulassung  des  Fahrzeugs  erfolgt  (§§  5,  10  der  Verordnung
über  den  internationalen  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom  21.  April  1910,  Reichsgesetzbl.  S.  640).

(3)  Die  Erteilung  der  Erlaubniskarte  hat  in  Verbindung  mit  der  gleichzeitig  durch  die
Steuerstelle  erfolgenden  polizeilichen  Zulassung  und  —  soweit  es  erforderlich  ist  —  Kennzeichnung
des  Fahrzeugs  vor  sich  zu  gehen.  Daß  und  für  welchen  Zeitraum  eine  Erlaubniskarte  ausgestellt
  worden  ist,  ist  auf  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Urkunden  zu  vermerken.  Ein  gleiches  hat
bei  der  wiederholten  Ausstellung  oder  Verlängerung  einer  Erlaubniskarte  (§  145)  zu  geschehen

§  144.
(1)  Die  Steuerstelle  setzt  die  Stempelabgabe  fest  und  erteilt  über  ihre  Zahlung  eine  mit
  Quittung  versehene  Erlaubniskarte  nach  dem  Muster  26.  Die  Karte  ist  von  grüner  Farbe,  in
Muster  Buchform  hergestellt  und  enthält  6  mit  schwarz-weiß  roter  Seide  geheftete  Blätter.  Stoff,  Blattgröße
  und  Untergrund  sind  die  gleichen  wie  bei  den  Steuerkarten  für  das  Inland.  Die  Enden
        <pb n="867" />
        —  843  —

des  Heftfadens  sind  so  lang,  daß  sie  an  einer  geeigneten  Stelle  der  Außenseiten  durch  Siegelmarken
  oder  in  anderer  geeigneter  Weise  befestigt  werden  können.  Im  Bedürfnisfalle  sind  weitere
Blätter  mit  dem  Vordruck  für  Ein=  und  Ausgangsbescheinigungen  der  Erlaubniskarte  anzuheften.
Daß  und  in  welchem  Umfang  dies  geschehen,  ist  auf  der  Karte  zu  vermerken.

(2)  Erlaubniskarten,  bei  denen  einzelne  der  für  die  Ein=  und  Ausgangsbescheinigungen  bestimmten
  Blätter  fehlen,  verlieren  ihre  Gültigkeit  zur  Weiterbenutzung,  sofern  sich  nicht  zweifelsfrei
  ergibt,  daß  die  fehlenden  Blätter  keine  amtlichen  Einträge  enthalten  haben.

(3)  Wird  für  einen  Kraftwagen  eine  Erlaubniskarte  mit  eintägiger  Gültigkeit  beantragt,  so
ist  die  Karte  nach  dem  Muster  27  auszustellen.  Die  Karte  ist  von  roter  Farbe,  besteht  aus  Muster  27,
einem  Blatt  und  entspricht  in  dem  Stoffe,  der  Blattgröße  und  dem  Untergrunde  den  Steuer-  —
karten  für  das  Inland.

§  145.

(1)  Die  wiederholte  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  für  Kraftwagen  ist  zulässig,  es  sei  14.  Wiederdenn,
  daß  durch  die  Benutzung  der  Karte  die  Zahl  von  insgesamt  90  Aufenthaltstagen  im  Jahre  holte  Aus-—

  stellung  und Verlängerung
überschritten  werden  würde.  

(2)  Der  Steuerpflichtige  ist  unter  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Voraussetzung  berechtigt,  an  von  Erlaubnis=Stelle
  der  bisherigen  Erlaubniskarte  die  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  von  längerer  Gültigkeits-  karten.
dauer  mit  der  Maßgabe  zu  beantragen,  daß  die  nach  der  bisherigen  Karte  im  Inland  zugebrachten
Tage  abzuschreiben  sind  und  der  durch  Zahlung  oder  Anrechnung  entrichtete  Abgabebetrag  anzurechnen
  ist.  Der  Antrag  ist  bei  einer  nach  §  121  Abs.  2  zuständigen  Steuerstelle  zu  stellen  und
nur  innerhalb  des  in  der  ursprünglichen  Karte  bezeichneten  Jahreszeitraums  zulässig.  Für  die
Anmeldung,  die  mündlich  erfolgen  kann,  gelten  die  Vorschriften  im  §  143  Abs.  2.

(3)  Soll  der  Aufenthalt  innerhalb  des  in  der  bisherigen  Erlaubniskarte  festgesetzten  Jahreszeitraums
  bei  Krafträdern  auf  mehr  als  dreißig  Tage,  bei  Kraftwagen  auf  mehr  als  neunzig
Tage  verlängert  werden,  so  ist  auf  die  Abgabe  für  die  nach  Tarifnummer  8  a  zu  lösende  Erlaubniskarte
  der  auf  die  bisherige  Karte  entrichtete  Stempelbetrag  anzurechnen;  in  diesem  Falle
ist  die  Gültigkeitsdauer  von  dem  ersten  Tage  an  zu  berechnen,  der  auf  Grund  der  ursprünglichen
Karte  im  Inland  verbracht  ist.  Bei  Aushändigung  der  neuen  Karte  ist  die  bisherige  Karte  einzuziehen
  und  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

(4)  Dem  Steuerpflichtigen  steht  frei,  an  Stelle  einer  Erlaubniskarte  der  im  §  144  bezeichneten
Art  sogleich  eine  Inlandskarte  nach  Tarifnummer  8 a  zu  lösen.

§  146.

Bei  Umschreibung  einer  Erlaubniskarte  in  den  Fällen  der  §§  132,  133  sind  die  nach
der  früheren  Karte  im  Inland  zugebrachten  Aufenthaltstage  in  der  neuen  Karte  abzuschreiben.

§  147.

(1)  Der  Antrag  auf  Ausstellung  einer  Inlandskarte  in  den  Fällen  des  §  145  Abs.  3,  4  15. Ausstellung
ist  bei  der  nächsten  zur  Erteilung  von  Inlandskarten  zuständigen  Steuerstelle  (§  121  Abs.  1)  von  Inlandskarten.
anzubringen.  Soll  oder  kann  die  Inlandskarte  erst  nach  Eintritt  des  Kraftfahrzeugs  in  das  ·
Reichsgebiet  gelöst  werden  und  ist  die  zuständige  Steuerstelle  nicht  zugleich  die  Grenzzollstelle,
so  hat  die  Anmeldung  auch  bei  der  Grenzzollstelle  zu  erfolgen.  Die  Grenzgollstelle  ist  befugt,
die  Hinterlegung  einer  der  Stempelabgabe  für  eine  Karte  mit  neunzigtägiger  Gültigkeit  entsprechenden
  Sicherheit  zu  fordern.  Sie  hat  über  die  Anmeldung  und  die  Sicherheitsleistung  eine  Bescheinigung
  zu  erteilen,  welche  innerhalb  der  darin  bezeichneten  Frist  bis  zur  Lösung  der  Inlandskarte
  als  Ausweis  gilt.  Die  Sicherheitsleistung  ist  gegen  Vorweis  der  gelösten  Inlandskarte
zurückzugeben.

(2)  Auf  die  Anmeldung,  die  Prüfung  und  die  Kennzeichnung  des  Fahrzeugs  sowie  die  Ausstellung
  der  Erlaubniskarte  finden  die  Bestimmungen  in  §  135  Abs.  1,  3,  §  143  Abs.  2  letzter
Satz,  Abs.  3  sinngemäße  Anwendung.

123*
        <pb n="868" />
        16.  Vorlegung
der  Erlaubniskarte
  bei  jedem
Grenzübertritte.


—  844  —

§  148.

(1)  Wird  die  Grenze  während  der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte  mehrfach  überschritten,
so  ist  die  Karte  bei  jedem  Grenzübertritte  zur  Bescheinigung  des  Einganges  oder  Ausganges  dem
Grenzzollamte  vorzulegen.  Die  Eingangsbescheinigung  hat  gleichzeitig  bei  Kraftfahrzeugen  mit
einem  internationalen  Fahrausweise  das  Nationalitätszeichen  und  das  im  Fahrausweis  angegebene
heimatliche  Kennzeichen  und  bei  Kraftfahrzeugen  ohne  einen  internationalen  Fahrausweis  das
von  der  Steuerstelle  zugeteilte  polizeiliche  Kennzeichen  zu  enthalten  (§§  5,  10  der  Verordnung
über  den  internationalen  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom  21.  April  1910).  In  die  Ausgangsbescheinigung
  ist  außerdem  in  der  dafür  vorgesehenen  Spalte  die  Anzahl  der  in  den  inländischen
Aufenthalt  einzurechnenden  Tage  aufzunehmen.  Jeder  Kalendertag,  auch  wenn  er  nur  teilweis
im  Inland  zugebracht  ist,  ist  als  ein  Tag  des  Aufenthalts  im  Inland  zu  rechnen.  Der  Grenzübertritt
  braucht  nicht  immer  bei  demselben  Amte  zu  geschehen.

(2)  Unterbleibt  die  Vorlegung  der  Erlaubniskarte  beim  Ausgang,  so  ist  als  im  Inland  zugebracht
  der  ganze  Zeitraum  anzusehen,  der  seit  dem  Tage  des  zuletzt  bescheinigten  Einganges
bis  zur  freiwilligen  Meldung  dieser  Unterlassung  oder  bis  zur  anderweiten  Entdeckung  verflossen
ist.  Weist  der  Inhaber  der  Erlaubniskarte  durch  Eingangsbescheinigung  der  gegenüberliegenden
fremdstaatlichen  Zollstelle  oder  auf  andere  Weise  einwandfrei  nach,  daß  der  Wiederausgang  zu
einem  früheren  Zeitpunkt  erfolgt  ist,  so  ist  für  die  Berechnung  des  im  Inland  zugebrachten  Zeitraums
  dieser  Zeitpunkt  maßgebend.

§  149.

(1)  In  die  Zeit  des  inländischen  Aufenthalts  sind  bei  Beobachtung  der  vorgeschriebenen
Sicherungsmaßregeln  die  Tage  nicht  einzurechnen,  während  derer  ein  ausländisches  Kraftfahrzeug
nachweislich  sich  zum  Zwecke  der  Ausbesserung  in  einer  inländischen  Gewerbeanstalt  befunden
hat  oder  auf  einer  öffentlichen  Ausstellung  im  Inland  zur  Schau  gestellt  worden  ist.  Der  Tag
der  Aufnahme  in  die  Gewerbeanstalt  oder  in  die  Ausstellung  und  der  Tag  des  Rückempfanges
sind  als  Tage  inländischen  Aufenthalts  anzusehen,  wenn  an  diesem  Tage  eine  steuerpflichtige
Benutzung  des  Fahrzeugs  stattgefunden  hat.

(2)  Als  eine  solche  ist  die  Fahrt  von  der  Grenze  zur  Gewerbeanstalt  oder  Ausstellung  und
die  Rückfahrt  nicht  anzusehen,  wenn  sie  vom  Führer  allein  unternommen  wird  und  lediglich  dem

Zwecke  dient,  das  Fahrzeug  der  Gewerbeanstalt  oder  Ausstellung  zuzuführen  oder  von  dort  aus
über  die  Grenze  zurückzufahren.

(3)  Falls  sich  das  Fahrzeug  nachweislich  nur  zu  den  in  Abs.  1,  2  bezeichneten  Zwecken  im
Inland  befindet,  tritt  eine  Steuerpflicht  nicht  ein.

(4)  Über  die  vorzuschreibenden  Sicherungsmaßnahmen  trifft  die  für  die  Grenzeingangsstelle
zuständige  oberste  Landesfinanzbehörde  und,  wenn  das  Kraftfahrzeug  sich  bereits  im  Inland  befunden
  hat,  die  oberste  Landesfinanzbehörde  Bestimmung,  in  deren  Verwaltungsbereiche  die
Gewerbeanstalt  oder  der  Ausstellungsort  liegt.  Es  kann  insbesondere  angeordnet  werden,  daß
für  den  Fall  des  Einganges  unter  Benutzung  der  Triebkraft  des  Fahrzeugs  der  Eintritt  in  das
Reichsgebiet  von  der  Hinterlegung  des  Abgabebetrags  abhängig  gemacht  wird.

Besondere  Fälle.

§  150.

Soll  ein  im  Inland  erworbenes,  zum  Verkehr  noch  nicht  zugelassenes  Kraftfahrzeug  mit
eigener  Triebkraft  in  das  Ausland  zum  dauernden  Verbleib  verbracht  werden,  so  ist  die  Anmeldung
  schriftlich  nach  Muster  23  bei  der  nächsten  zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  ausländischer  Besitzer  zuständigen  Steuerstelle  im  Innern  anzubringen.  Die  Anmeldung
  kann  mit  dem  nach  §.  14  der  Verordnung  vom  21.  April  1910  erforderlichen  Antrag
bei  der  zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörde  eingereicht  werden.  Die  Erlaubniskarte  (§  144)

wird  gleichzeitig  mit  der  durch  die  Steuerstelle  erfolgenden  polizeilichen  Kennzeichnung  des  Fahrzeugs
  erteilt.
        <pb n="869" />
        —  845  —

§  151.

(1)  Werden  Kraftfahrzeuge  solcher  Personen,  die  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt
im  Reichsgebiete  haben,  mit  eigener  Triebkraft  aus  dem  Ausland  zum  dauernden  Verbleib  in
das  Inland  eingeführt,  so  hat  zunächst  eine  vorläufige  Anmeldung  des  Fahrzeugs  bei  der  Grenzzollstelle
  zu  erfolgen.  Die  Bestimmungen  im  §  147  Abs.  1,  Satz  3  und  4  finden  Anwendung.

(2)  Die  endgültige  Anmeldung  des  Kraftfahrzeugs  und  die  Lösung  der  Inlandskarte  findet
bei  der  für  den  Wohnort  des  Eigenbesitzers  zuständigen  Steuerstelle  im  Innern  statt.  Die
Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  kann  nur  in  der  Art  erfolgen,  daß  der  Anfang  der  Gültigkeitsdauer
  von  dem  Tage  des  Grenzübertritts  an  gerechnet  wird.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach
den  Bestimmungen  in  den  §§  124  bis  127.  Von  der  Aushändigung  der  Inlandskarte  ist  die
Grenzzollstelle  in  Kenntnis  zu  setzen,  worauf  diese  die  Sicherheit  zurückgibt.

IX.  Vergütungen.
Zur  Tarifnummer  9  und  zu  den  §§  72  bis  75  des  Gesetzes.

§  152.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  9  bezeichneten  Abgabe  wird  1.  Form  der
erfüllt  durch  Zahlung  des  Abgabebetrags  an  die  zuständige  Steuerstelle  bei  Einreichung  der  im  Abgaben=§

  153  bezeichneten  Aufstellung.  Zuständig  ist  die  Steuerstelle,  in  deren  Bezirke  die  Gesellschaft  erhebung.
ihren  Sitz  hat.

§  153.

(1)  Über  die  von  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften  2.  Aufstellung
mit  beschränkter  Haftung  gewährten  Vergütungen  der  in  Tarifnummer  9  bezeichneten  Art  ist  bei  über  gewährte
Aufstellung  der  Jahresbilanz  eine  besondere  Aufstellung  nach  dem  Muster  28  anzufertigen  und  Vergütungen.
spätestens  am  10.  Tage  nach  der  Genehmigung  der  Jahresbilanz  durch  die  Generalversammlung,  Muster  29
bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  spätestens  am  10.  Tage  nach  der  Feststellung  der  —
Jahresbilanz  durch  die  Gesellschafter  der  zuständigen  Steuerstelle  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen
  Sind  Vergütungen  irgendwelcher  Art  nicht  gewährt  worden,  so  ist  eine  Fehlanzeige
zu  erstatten.

(2)  Die  Einreichung  hat  bei  Aktiengesellschaften  durch  den  Vorstand,  bei  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  durch  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  durch  die  Geschäftsführer  zu  erfolgen.  ·

(3)  Die  Aufstellung  ist  am  Schlusse  von  den  zu  ihrer  Einreichung  verpflichteten  Personen

unter  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  darin  gemachten  Angaben  zu
unterschreiben.

§  154.

Die  Aufstellung  hat  den  Zeitraum  des  Geschäftsjahrs  zu  umfassen,  für  welches  die
Jahresbilanz  aufgestellt  ist.  Sie  hat  mithin,  soweit  die  Vergütungen  in  einem  Anteil  am
Jahresgewinne  bestehen,  die  aus  der  Verteilung  des  Jahresgewinns  dieses  Geschäftsjahrs
fließenden  Vergütungen  und  die  übrigen  Vergütungen  insoweit  zu  umfassen,  als  sie  im  Laufe
dieses  Geschäftsjahrs  gezahlt  worden  sind.

§  155.

Vergütungen,  welche  nicht  in  barem  Gelde  oder  in  kurshabenden  Wertpapieren  bestehen,  3.  Wertsind
  in  Geld  zu  veranschlagen  und  zu  dem  veranschlagten  Betrag  unter  Erläuterung  des  Sach=  angabe.
verhalts,  insbesondere  unter  Angabe  der  Schätzungsgrundlagen,  in  die  Aufstellung  einzusetzen.

§  156.

(1)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Aufstellung  und  stellt,  wenn  eine  Stempelabgabe  zu  erheben  4.  Festsetzung
ist,  den  Stempelbetrag  fest  und  vereinnahmt  ihn.  Ist  die  Aufstellung  steuerfrei,  weil  die  Summe  und  Vereinder
  sämtlichen  an  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  geleisteten  Vergütungen  nicht  mehr  als  nahmung der Abgabe.
5000  Mark  ausmacht,  so  ist  dies  in  der  Aufstellung  zu  bestätigen.  "
        <pb n="870" />
        5.  Überwachungsliste.


Mustter  29.
Muster 29.

1.  Abstempelung
  von
Vordrucken.

—  846  —

(2)  Der  Steuerstelle  sind  die  zur  Prüfung  der  Aufstellung  erforderlichen  Unterlagen
(Statuten,  Jahresbilanz,  Geschäftsberichte,  Generalversammlungsprotokolle  usw.)  auf  Verlangen
vorzulegen.

(3)  Eine  mit  Feststellungs.  und  Empfangsbekenntnis  oder  Befreiungsvermerk  versehene
Ausfertigung  der  Aufstellung  ist  zurückzugeben.  Die  zweite  Ausfertigung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.


§  157.

(1)  Der  rechtzeitige  Eingang  der  Aufstellungen  ist  von  der  Steuerstelle  durch  eine  Liste  nach
dem  Muster  29  zu  überwachen.  In  dieser  Liste  sind  sämtliche  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  aufzunehmen,  die  im  Bezirke
der  Steuerstelle  ihren  Sitz  haben.  Zweigniederlassungen  sind  nicht  einzutragen.

(2)  In  welcher  Weise  die  Steuerstelle  von  den  in  ihrem  Bezirke  bestehenden  Gesellschaften
Kenntnis  erhält,  ist  von  der  Landesregierung  zu  bestimmen.

(3)  Ist  binnen  sechs  Monaten  nach  Abschluß  des  Geschäftsjahrs  einer  der  im  Verzeichnis
eingetragenen  Gesellschaften  bei  der  Steuerstelle  eine  Aufstellung  nicht  eingegangen,  so  hat  diese
die  Gesellschaft  zur  Einreichung  der  Aufstellung  aufzufordern.

X.  Schecks.
Zu  Tarifnummer  10  und  zu  den  §§  76  bis  83  des  Gesetzes.

§  168.

Ein  Verkauf  amtlich  gestempelter  Vordrucke  zu  Schecks  oder  den  ihnen  gleichgestellten
Quittungen  findet  nicht  statt.

§  159.

(1)  Auf  Antrag  werden  Vordrucke  der  im  §  158  bezeichneten  Art  gegen  Entrichtung  der
Abgabe  amtlich  mit  dem  Reichsstempel  versehen.

(2)  Die  Vordrucke  sind  lose  und  nicht  gerollt  unter  Einzahlung  des  Steuerbetrags  einer  zur
Abstempelung  von  inländischen  Wertpapieren  befugten  Steuerstelle  (§  1)  mit  einer  doppelt  ausgefertigten
  Anmeldung  nach  Muster  16  zur  Abstempelung  vorzulegen.

(3)  Zu  Büchern  (Blöcken)  vereinigte  Vordrucke  sind  zur  amtlichen  Abstempelung  auch  ohne
Lösung  der  Verbindung  zuzulassen,  wenn  die  Abstempelung  nach  dem  Ermessen  der  Steuerstelle
mit  deren  Gerätschaften  ohne  besondere  Schwierigkeiten  oder  unverhältnismäßigen  Zeitaufwand
ausführbar  ist.

(4)  Nach  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Steuerstelle  den  Abgabebetrag  fest,  zieht  ihn  ein,
stempelt  die  Vordrucke  auf  der  Vorderseite  durch  Aufdrücken  des  im  §  83  Abs.  1  beschriebenen
Reichsstempels  mit  der  Umschrift  „VERSTEUERT“  ab  und  gibt  sie  dem  Anmelder  nebst  einer
mit  Empfangsbekenntnis  zu  versehenden  Ausfertigung  der  Anmeldung  zurück.  Den  Rückempfang
der  abgestempelten  Vordrucke  hat  der  Anmelder  in  Spalte  9  der  bei  der  Steuerstelle  verbleibenden
Ausfertigung  der  Anmeldung  anzuerkennen.  -

(5)  Kann  die  Abstempelung  am  Tage  der  Einzahlung  der  Abgabe  nicht  mehr  bewirkt  oder
beendet  werden,  so  ist  den  Bestimmungen  des  §  22  Abs.  3  bis  5  entsprechend  zu  verfahren.

§  160.

Auf  Antrag  und  auf  Kosten  des  Steuerpflichtigen  wird  der  Aufdruck  des  im  §  83  bezeichneten
  Reichsstempels  auf  die  Vordrucke  durch  die  Reichsdruckerei  bewirkt.  Hierbei  finden  die
Vorschriften  des  §  62  mit  folgender  Maßgabe  entsprechende  Anwendung.  Die  Vordrucke  sind
einzeln,  streifen=  oder  bogenweise  in  einer  Stückzahl  von  mindestens  tausend  Vordrucken  einzureichen.
  Es  ist  erwünscht,  daß  die  Vorlegung  der  Vordrucke  zur  Abstempelung  vor  Aufdruck
der  Nummerbezeichnung  der  Stücke  erfolgt.  Werden  die  Vordrucke  numeriert  vorgelegt,  so  dürfen
wenigstens  die  überschüssigen  Stücke  für  Abgänge  bei  der  Abstempelung  eine  Nummerbezeichnung
nicht  tragen.  Die  zum  Ersatze  der  bei  der  Abstempelung  verdorbenen  Vordrucke  abgestempelten
        <pb n="871" />
        —  847  —

Vordrucke  mit  den  ausgefallenen  Nummern  bedrucken  zu  lassen,  ist  Sache  des  Antragstellers.
Die  verdorbenen  Vordrucke  werden  nach  Auslochung  des  Reichsstempels  mit?zurückgegeben.

(2)  Die  Bestimmung  des  §  47  Abs.  2  ist  auf  die  Abstempelung  von  Vordrucken  zu  Schecks
und  den  ihnen  gleichgestellten  Quittungen  durch  zuverlässige  Privatdruckereien,  welche  sich  mit
der  Herstellung  derartiger  Vordrucke  befassen,  entsprechend  anzuwenden.

§  161.
Für  die  Entrichtung  der  Abgabe  zu  nicht  gestempelten  Schecks  und  Quittungen  werden  2.  Marken-Stempelmarken

  zum  Preise  des  Steuerbetrags  von  10  Pf.  zum  Verkaufe  gestellt.  verwendung.
§  162.
Die  Scheckstempelmarke  ist  25½  mm  hoch  und  22  mm  breit.  Sie  ist  in  grüner  Farbe  3.  Beschrei

auf  Wasserzeichenpapier  gedruckt.  Innerhalb  eines  mit  weißen  Verzierungen  auf  farbigem  Grunde  Scheckstempelversehenen
  Rändchens  trägt  die  Marke  im  oberen  Teile  auf  einem  nach  unten  zu  ausgeschweiften  marke.
farbigen  Schilde  in  weißer  Schrift  die  Worte  DEUTSCHES  REILCH.  In  der  Mitte  der  Marke

ist  die  Wertbezeichmung  10  PF.  in  kräftiger  farbiger  Schrift  auf  einem  länglichrunden,  querliegenden

  und  mit  zarten,  hellen  Linien  bedeckten  Felde  angebracht.  Dieses  Feld  wird  oben  und

unten  bogenförmig  von  weißen  Bändern  umfaßt.  Auf  dem  oberen  Bande  steht  in  farbiger

Schrift  SCHECK-„  auf  dem  unteren  STEMPEL.  Darunter  ist  der  Fuß  des  Schildes  sichtbar.

Der  übrige  Raum  der  Marke  ist  durch  zartes  Rankenwerk  ausgefüllt.

§  163.

(1)  Die  Stempelmarke  ist  bei  Schecks  auf  der  Vorder-  oder  Rückseite,  bei  Quittungen  auf
der  das  Empfangsbekenntnis  enthaltenden  Seite  an  einer  beliebigen  Stelle  aufzukleben  und  durch
Überschreiben  mit  Tinte  zu  entwerten.

(2)  Die  Entwertung  muß  entweder  in  der  Weise  geschehen,  daß  die  Schrift  oder  Unterschrift
der  Urkunde  über  die  Marke  von  einem  Rande  zum  entgegengesetzten  Rande  hinweggeführt  wird,
oder  dadurch,  daß  Tag,  Monat  und  Jahr  der  Verwendung  der  Marke  auf  dieser  niedergeschrieben
werden.  In  letzterem  Falle  ist  es  gestattet,  dem  Entwertungsvermerke  die  Firma  oder  den
Namen  des  Verwendenden  ganz  oder  teilweise  hinzuzufügen.  Die  auf  die  Marke  gesetzten
Schriftzeichen  müssen  leserlich  sein  und  dürfen  keinerlei  Auskratzung,  Durchstreichung  oder  Überschreibung
  aufweisen.  Allgemein  übliche  und  verständliche  Abkürzungen  sind  zulässig.

(3)  Die  Entwertung  durch  Eintragung  des  Tages  der  Entwertung  kann  ganz  oder  teilweise
mit  der  Schreibmaschine  oder  durch  Stempelaufdruck  hergestellt  werden;  der  Entwertungsvermerk
muß  alsdann  in  seinem  ganzen  Umfang  (Monatsbezeichnung,  Tages=  und  Jahreszahl)  auf  die
Stempelmarke  selbst  gesetzt  werden.

§  164.
Ist  statt  der  Scheckstempelmarke  (§  161)  eine  ungebrauchte  gültige  deutsche  Wechselstempelmarke
  verwendet  worden,  so  ist  der  Stempel  nicht  nochmals  einzuziehen,  auch  ein  Strafverfahren
  nicht  einzuleiten.

XI.  Grundstücksübertragungen.

Zur  Tarifnummer  11  und  zu  den  §§  84  bis  96  des  Gesetzes.

§  165.
(1)  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  11  bezeichneten  Abgabe  wird  1.  Form  der
erfüllt  durch  Verwendung  von  Stempelzeichen,  deren  Entwertung  Abgabenentrichtung.
a)  bei  den  von  Behörden  oder  Beamten  aufgenommenen  Verhandlungen  und  Beur-  

kundungen  durch  diese,
b)  in  den  übrigen  Fällen  (bei  privatschriftlichen  und  im  Ausland  errichteten  Urkunden)

durch  eine  zuständige  Steuerstelle
zu  erfolgen  hat.
        <pb n="872" />
        —  848  —

(2)  Die  Landesregierung  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
anordnen,  daß  die  Abgabe  nicht  durch  Verwendung  von  Stempelzeichen,  sondern  im  Wege  der
Barzahlung  erhoben  wird.

(3)  Die  Landesregierung  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt,)
anordnen,  daß  die  Abgabe,  welche  von  gerichtlichen  Urkunden  sowie  von  den  den  Gerichten  vorgelegten
  außergerichtlichen  Urkunden  zu  erheben  ist,  nach  den  für  Gerichtsgebühren  geltenden
Vorschriften  eingezogen  wird.

(4)  Zu  den  Beamten  im  Sinne  des  Abschnitts  XI  gehören  auch  die  Notare.

§  166.
2.  Stempel-  Zur  Entrichtung  der  Abgabe  werden  Stempelmarken  (Grundstücksstempelmarken)  und
zeichen.  Stempelbogen  zum  Preise  des  darauf  angegebenen  Steuerbetrags  durch  die  Steuerstellen  ausgegeben.

§  167.

a)  Stempel-  n)  Die  Grundstücksstempelmarken  dürfen  nur  bei  Abgabebeträgen  bis  zu  1000  Mark  einmarken.
  schließlich  verwendet  werden.
(2)  Sie  lauten  über  Wertbeträge  von  10,  20,  40,  50  Pfennig,  1,  1½,  2,  2½,  3,  4,  5,  10,
15,  20,  25,  50,  100,  200,  300,  400  und  500  Mark.

(3)  Die  Grundstücksstempelmarken  bestehen  aus  drei  in  Bild  und  Druckausführung  voneinander
  verschiedenen  Gruppen.

(4)  Die  Marken  der  ersten  Gruppe  umfassen  die  Werte  von  10  bis  50  Pfennig,  sind  in  einfarbigem
  Buchdruck  ausgeführt  und  haben  folgende  Farbentönungen:  10  Pfennig  rot,  20  Pfennig
blau,  40  Pfennig  olive,  50  Pfennig  braun.  Sie  sind  einschließlich  der  gezähnten  weißen  Ränder
38,6  mm  hoch  und  30  mm  breit.  Das  Mittelfeld  zeigt  auf  getöntem  Grunde  einen  nach  rechts
blickenden  weiblichen  Idealkopf  in  Seitenansicht  mit  einem  Eichenkranz  im  Haar.  In  dem  oberen
Rande  befindet  sich  die  Inschrift  „DEUTSCHES  REICH“  hell  auf  dunklem  Grunde.  Zu  beiden
Seiten  wird  das  Mittelfeld  durch  leicht  geschweifte  Leisten  begrenzt,  die  im  oberen  Teile  dunkle
Ornamente  auf  weißem  Grunde,  im  unteren  Teile  die  Wertziffer  auf  punktiertem  Grunde  tragen
Darunter  folgt  in  der  ganzen  Breite  der  Marke  ein  leicht  guillochiertes  Feld,  an  das  sich  als
untere  Begrenzung  das  Wort  „CRUNDSTUCKSSTEMPEL“,  dunkel  auf  hellem  Grunde,  anschließt.

(5)  Die  Marken  der  zweiten  Gruppe  umfassen  die  Werte  von  1  bis  5  Mark,  sind  in  zweifarbigem
  Buchdruck  ausgeführt  und  unterscheiden  sich  durch  folgende  Farbentöanungen:  1  Mark
braun,  1½  Mark  grün,  2  Mark  violett,  2½  Mark  rot,  3  Mark  blau,  4  Mark  graugrün,  5  Mark
silbergrau.  Sie  sind  ebenfalls  38,6  mm  hoch  und  30  mm  breit.  Das  Mittelfeld  zeigt  das  Brustbild
  einer  mit  Kaiserkrone  und  Eichenkranz  geschmückten  Germania  in  Vollansicht  auf  dunklem
Grunde.  Hinter  dem  Kopfe  wird  ein  fliegender  Adler  sichtbar.  Der  obere  Rand  trägt  die  Inschrift
  „DEUTSCHES  REICH“  hell  auf  dunklem  Grunde.  In  den  unteren  beiden  Ecken  des
Mittelfeldes  befinden  sich  zwei  quadratische  Felder  mit  der  Wertziffer,  welche  dunkel  auf  hell
punktiertem  Grunde  steht.  Zwischen  diesen  beiden  Feldern  ist  das  Wort  „MARK“  in  heller
Schrift  auf  dunklem  Grunde  als  schmales  Band  angebracht.  Darunter  folgt  in  der  ganzen
Breite  der  Marke  ein  leicht  guillochiertes  Feld,  an  das  sich  als  untere  Begrenzung  das  Wort
„GRUNDSTUCKSSTEMPEL  ,  dunkel  auf  hellem  Grunde,  anschließt.  Die  Marken  sind  auf  den
beiden  Längsseiten  mit  einer  feinen  Einfassung  versehen.

(6)  Die  Marken  der  dritten  Gruppe  umfassen  die  Werte  von  10  bis  500  Mark,  sind  in
Kupferdruck  ausgeführt  und  haben  folgende  Farbentönungen:  10  Mark  rot,  15  Mark  ,blau
20  Mark  braun,  25  Mark  gelbbraun,  50  Mark  grün,  100  Mark  rotviolett,  200  Mark rot,
300  Mark  blau,  400  Mark  braun,  500  Mark  blauviolett.  Sie  sind  einschließlich  der  gezähnte
weißen  Ränder  etwa  50  mm  hoch  und  30  mm  breit.  Das  Miittelfeld  zeigt  in  ovalem  Rahmen  
auf  dunklem  Grunde  das  Brustbild  einer  nach  links  blickenden,  mit  Kaiserkrone  und  Eichenkram
geschmückten  Germania  in  Seitenansicht.  Der  Raum  neben  dem  ovalen  Rahmen  ist  mit  Eichen-  
laub  gefüllt.  Der  obere  Rand  trägt  die  Inschrift  „DEUTSCHES  REICH“  hell  auf  dunklem
Grunde.  Zu  beiden  Seiten  unterhalb  des  Rahmens,  zum  Teil  in  das  Oval  hineinragend  be-

  

lau,
        <pb n="873" />
        —  849  —

finden  sich  zwei  rechteckige  Felder  mit  der  dunklen  Wertziffer  auf  hellem  Grunde.  Dazwischen
ist  das  Wort  „MARK,  hell  auf  dunklem  Grunde,  angebracht.  Darunter  folgt  in  der  ganzen
Breite  der  Marke  ein  leicht  guillochiertes  Feld,  an  das  sich  als  untere  Begrenzung  das  Wort
„GRUNDSTUCKSSTEMPEL“,  dunkel  auf  hellem  Grunde,  anschließt.

§  168.

(1) Über  Abgabebeträge  von  mehr  als  1000  Mark  werden  Stempelbogen  ausgefertigt.  Die
Ausfertigung  ist  schriftlich  bei  einer  zuständigen  Steuerstelle  zu  beantragen.  Der  Antrag  hat  den
Wertbetrag  in  Buchstaben  zu  enthalten.

(2) Die  Stempelbogen  tragen  den  Vordruck:

Nr  

Gültig  über  M.....  Pf..  Stempel
buchstäblich:

Ort,  Tag,  Monat,
Jahr  in  Zuchstaben

Ausga  besteile

.....  Unterschriften

Siegel 

(3)  Die  Bogengröße  des  Stempelpapiers  beträgt  21:  33  cm  (Reichsformat).  Auf  der  ersten
Seite  des  Bogens  befindet  sich  links  oben  ein  runder  Stempel  von  32  mm  Durchmesser  mit
einem  nach  links  blickenden,  mit  Kaiserkrone  und  Eichenlaub  geschmückten  Germaniakopf  in
Seitenansicht  auf  dunklem  Grunde.  Darüber  stehen  die  Worte  „DEUTSCHES  REICH’“  und
darunter  das  Wort  „GRUNDSTÜCKSSTEMPEL“  Stempel  und  Schrift  sind  in  Buchdruck  in
schwarzer  Farbe  auf  bräunlich  guillochiertem  Untergrunde  gedruckt.  Unter  diesem  ist  ein  Trockenstempel
  in  runder  Form  mit  305  mm  Durchmesser  angebracht,  den  Reichsadler  mit  Perlrand  auf
weißem  Grunde  darstellend.  Rechts  von  beiden  Stempeln  befindet  sich  der  Vordruck  auf  bräunlich
guillochiertem  Grunde.

(4)  Nach  Einzahlung  des  Wertbetrags  ist  der  Vordruck  vom  ersten  Kassenbeamten  auszufüllen
und  gegenzuzeichnen  und,  nach  Eintragung  der  Nummer  des  Kontrollbuchs  gemäß  §  232,  vom
Amtsvorstand  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels  zu  unterzeichnen.

(5)  Die  Ubersendung  des  Stempelbogens  geschieht  auf  Kosten  des  Antragstellers.  Wird  die
Ausfertigung  bei  einer  unzuständigen  Steuerstelle  beantragt,  so  hat  diese  den  Antrag  an  die
nächste  zuständige  Steuerstelle  zur  Erledigung  weiterzugeben.

§  169.
(1)  Die  Stempelzeichen  sind  zur  Urschrift  zu  verwenden.  Auf  jeder  Ausfertigung  oder
Abschrift  der  Urkunde  ist  von  der  zur  Entwertung  der  Stempelzeichen  verpflichteten  Stelle  durch
eigenhändige  Unterschrift  zu  bescheinigen,  welcher  Stempelbetrag  zur  Ulrschrift  verwendet  ist.

(2)  Läßt  sich,  der  erforderliche  Stempelbetrag  nicht  ohne  weiteres  aus  der  Urkunde  berechnen,
so  ist  mit  der  Kostenberechnung  eine  kurze  Stempelberechnung  zu  verbinden.

124

b)  Stempelbogen.


3.  Allgemeine
Vorschriften
für  die  Verwendung
  von
Stempel-=zeichen.
        <pb n="874" />
        —  850  —

§  170.
4.  Verwen-  (1) Die  Marken  sind  tunlichst  auf  der  ersten  Seite  aufzukleben.  Sie  müssen  mit  der  ganzen
dung  und  Rückseite  auf  der  Unterlage  haften  und  dürfen  die  Schrift  nicht  verdecken.  Zwischen  mehreren
Entwertung  Marken  muß  ein  so  großer  Zwischenraum  gelassen  werden,  daß  der  Name  des  entwertenden

von Stempelmarken  Beamten  seitwärts  auf  das  Papier  übergreifen  kann;  bei  untereinander  aufgeklebten  Marken  muß

a.  Durch  Be-  der  Zwischenraum  so  groß  sein,  daß  der  Stempelabdruck  auf  der  unteren  Marke  die  obere  Marke
hörden  oder  nicht  berührt.

Beamte.  (2)  In  jeder  einzelnen  Marke  muß  der  Tag  der  Verwendung,  und  zwar  der  Tag  und  das
Jahr  mit  arabischen  Ziffern,  der  Monat  mit  Buchstaben  und  ferner  die  Geschäftsnummer  oder
die  Nummer  des  Notariatsregisters  ohne  jede  Auskratzung,  Durchstreichung  oder  Überschreibung
in  dem  hierzu  bestimmten  hellen  Felde  im  unteren  Teile  der  Marke  niedergeschrieben  werden.
Darüber  sind  der  Ort  der  Verwendung  und  der  Name  des  entwertenden  Beamten,  und  zwar
der  Name  eigenhändig,  dergestalt  niederzuschreiben,  daß  der  Vermerk  auf  das  die  Marke  umgebende
Papier  nach  beiden  Seiten  übergreift.  Allgemein  übliche  und  verständliche  Abkürzungen  der  Monatsbezeichnung
  sowie  die  Weglassung  der  beiden  ersten  Zahlen  der  Jahresbezeichnung  sind  zulässig
(z.  B.  statt  10.  Januar  1912:  10.  Jan.  12).  Der  Entwertungsvermerk  ist  in  allen  seinen  Teilen
mit  Tinte  niederzuschreiben.

(3)  Außerdem  haben  die  einen  Amtsstempel  führenden  Behörden
  und  Beamten  jede  einzelne  Marke  mit  einem  mit
schwarzer  Stempelfarbe  herzustellenden  Abdruck  des  Amtsstempels
  dergestalt  zu  versehen,  daß  der  Abdruck  den  oberen

mit  dem  Entwertungsvermerke  nicht  versehenen  Teil  der  Marke
bedeckt  und  auf  das  umgebende  Papier  übergreift.  Zur  Ver-  „
anschaulichung  dient  nebenstehendes  Beispiel:
b.  Durch  die  (4)  Die  Steuerstellen  haben  die  Stempelmarken  ohne
Steuerstellen.  Zwischenräume  neben=  oder  untereinander  aufzukleben.  Auf    siegel  .
jeder  einzelnen  Marke  ist  der  amtliche  Schwarzstempel  mehr-  –  7  2
mals  so  abzudrucken,  daß  die  Abdrucke  den  größeren  Teil  der  —  6  "67“  ——
einzelnen  Marke  bedecken  und  auf  das  umgebende  Papier  oben  r—  AMBX
und  seitwärts  übergreifen.  Die  Stempelabdrucke  müssen  deutlich  4  %

und  erkennbar  sein  und  besonders  die  Bezeichnung  und  den
Ort  der  Amtsstelle  klar  ersehen  lassen.

(5)  Außerdem  haben  die  Steuerstellen  auf  jeder  Urkunde  mit  Amtsstempel,  Datum  (der  Monat  in

Buchstaben)  und  Unterschrift  zu  vermerken,  welcher  Stempelbetrag  in  Marken  entwertet  worden  ist.

c.  Ergänzende  (6)  Im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  können  die  Landesregierungen

uneti  er  zur  Sicherung  der  ordnungsmäßigen  Verwendung  der  Stempelzeichen  ergänzende  Bestimmungen

Landes-  erlassen.

regierungen.    §  171.

5.  Verwen-  Die  Stempelbogen  sind  mit  den  zu  versteuernden  Urkunden  durch  Zusammenheften  und

dung  und  Einsiegeln  der  Fadenenden  in  der  Weise  zu  verbinden,  wie  dies  bei  der  Besiegelung  gerichtlicher

Entwertung  Urkunden  geschieht.  Ferner  sind  die  Stempelbogen  mit  einem  Entwertungsvermerke  zu  versehen

von  Sicupel.  der  die  Bezeichnung  des  beurkundeten  Geschäfts,  den  Tag  der  Urkunde  sowie  die  Namen  der

zen.  Ulrkundenaussteller  enthält,  z.  B.

 

 

 

A..

 

Entwertet  zu  dem  am  1.  Oktober  1912  zwischen  dem
zu  und  dem

zu  geschlossenen  Kaufvertrag  über  das  Grundstück

Berlin,  den  8.  Oktober  eintausendneunhundertzwölf.

(Amtsstelle)
(Amtsstempel)  (Unterschrift)
        <pb n="875" />
        —  851  —

§  172.

(1)  Sofern  eine  Verwendung  von  Stempelzeichen  nicht  stattfindet,  ist  der  Betrag  der  Abgabe  6.  Erhebung
und  deren  Entrichtung  von  den  zur  Festsetzung  und  Entgegennahme  der  Steuer  zuständigen  der  Atgede
Behörden  und  Beamten  auf  der  Urschrift  und  auf  einer  etwaigen  Abschrift  oder  Ausfertigung  ohne Verwendung von   Ton
der  Urkunde  zu  bescheinigen.  Die  Bescheinigung  ist  mit  Orts=  und  Zeitangabe  zu  versehen  und  Stempelunterschriftlich
  zu  vollziehen.  zeichen.

(2)  Im  Falle  der  Einziehung  der  Abgabe  mit  den  Gerichtskosten  kann  durch  die  Landes=  2.  Stempelregierung
  nachgelassen  werden,  daß  der  angesetzte  Betrag  auf  der  Urschrift,  Abschrift  oder  Aus=  verwenpungsfertigung
  der  Urkunde  nur  vermerkt  wird.

(3)  Läßt  sich  der  erforderliche  Abgabebetrag  nicht  ohne  weiteres  aus  der  Urkimde  berechnen,  so  ist
mit  der  Bescheinigung  oder  mit  der  Kostenberechnung  eine  kurze  Stempelberechnung  zu  verbinden.

§  173.

(1)  Im  Falle  des  §  172  Abs.  1  haben  die  Behörden  und  Beamten  die  bei  ihnen  innerhalb  b.  Einziehung
eines  Monats  eingegangenen  Stempelbeträge  bis  zum  10.  des  folgenden  Monats  an  eine  von  der  Abgabebei
der  Landesregierung  zu  bestimmende  Steuerstelle  abzuführen  und  durch  besondere  Nachweisung  Asnlichen
von  denjenigen  Verhandlungen  und  Beurkundungen  Mitteilung  zu  machen,  auf  die  sich  die  abzu-  "
führenden  Beträge  beziehen.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  ermächtigt  anzuordnen,  daß
in  die  Nachweisung  auch  alle  innerhalb  des  vorbezeichneten  Zeitraums  beurkundeten  Rechtsvorgänge
  aufzunehmen  sind,  für  die  nach  den  Vorschriften  der  Tarifnummer  11  eine  Abgabe  nicht
zu  entrichten  ist.  Sind  in  einem  Monat  keine  Abgabebeträge  abzuführen,  so  haben  die  Gerichte
und  Notare  die  Steuerstelle  hiervon  zu  benachrichtigen.

(2)  Die  Nachweisungen  sind  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen  und  mit  der  Bescheinigung
der  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  zu  versehen.  Für  sie  dienen  die  Muster  30,    .Muster 30, 31

(3)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Nachweisung,  vereinnahmt  den  Steuerbetrag,  nimmt  die  eine  
Ausfertigung  oder  die  Fehlanzeige  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuch  und  sendet  die  andere  —
mit  Empfangsbestätigung  und  Angabe  der  Buchungsnummer  versehen  —  zurück.

(4)  Die  Landesregierung  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
für  die  Nachweisung  und  Ablieferung  des  Stempels  abweichende  Vorschriften  treffen,  insbesondere
anordnen,  daß  die  für  die  Landesabgabe  von  Grundstücksübertragungen  geltenden  Bestimmungen
zur  Anwendung  gelangen.

(5)  Im  Falle  der  Einziehung  der  Abgabe  mit  den  Gerichtskosten  kann  die  Abführung  der  c.  Einziehung
bis  zum  Monatsschluß  eingegangenen  Stempelbeträge  mittels  einer  von  der  Landesregierung  vor-  G  mit  den
zuschreibenden  Benachrichtigung  erfolgen;  die  Steuerstelle  vereinnahmt  alsdann  den  Monats-  Verichtskosten.
gesamtbetrag  (einschließlich  des  Betrags,  für  den  Belege  über  Erstattungen  statt  baren  Geldes
abgeliefert  werden)  nach  Eintragung  in  das  Anmeldungsbuch  und  nach  Bestätigung  des  Empfanges
und  nimmt  die  Benachrichtigung  oder  die  Fehlanzeige  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.

§  174.

(1)  Auf  die  Versteuerung  privatschriftlicher  Urkunden  finden  die  §§  165  bis  173  entsprechende,  7.  Ver-Anwendung.
  Sind  Stempelzeichen  nicht  zu  verwenden  und  hat  die  Entrichtung  der  Steuer  steuerung  privatwirtschaftlicher
unmittelbar  an  eine  zuständige  Steuerstelle  zu  erfolgen,  so  ist  dieser  die  steuerpflichtige  Urkunde  und im Ausland errichteter Urkunden,  
in  Urschrift  und  Abschrift  vorzulegen.  Die  Abschrift  kann  sich  auf  den  für  die  Besteuerung    
wesentlichen  Teil  der  Urkunde  beschränken.  Nach  Festsetzung  und  Einzahlung  des  Abgabebetrags  Urkunden.
wird  die  Urschrift  —  mit  dem  im  §.  172  Abs.  1  vorgeschriebenen  Stempelverwendungsvermerke

versehen  —  zurückgegeben  und  die  Abschrift  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  genommen.

(2)  Ist  der  steuerpflichtige  Rechtsvorgang  im  Ausland  beurkundet,  so  ist  die  Versteuerung  binnen
zweier  Wochen  nach  dem  Zeitpunkt  zu  bewirken,  in  welchem  die  Urkunde  in  das  Inland  gelangt  ist.

§  175.
(1)  Ist  die  Grundstücksübertragung  von  der  Abgabe  befreit,  so  ist  dies  unter  Hinweis  auf  8.  Feststellung

die  gesetzlichen  Vorschriften,  durch  welche  die  Steuerfreiheit  bedingt  ist,  auf  der  Urschrift,  Ab-  des  Steuerfreiheit.
124
        <pb n="876" />
        —  852  —

schrift,  Ausfertigung  usw.  der  Urkunde  ersichtlich  zu  machen.  Der  Vermerk  ist  mit  Orts-  und

9.  Sicherstellung
  und
Nachversteucrung.


10.  Zwangs.-weise

  Einziehung

  der
Steuer.

11.  Ermittelung
  des
stenerpflichtigen
  Betrags
(Preis  und
Wert).

Zeitangabe  sowie  mit  dem  Amtsstempel  zu  versehen  und  unterschriftlich  zu  vollziehen.

(2)  Außerdem  sind  die  für  die  Steuerfreiheit  maßgebenden  Tatumstände  und,  sofern  die
Befreiungsvorschriften  am  Schlusse  der  Tarifnummer  11  in  Frage  kommen,  der  Antrag  auf  Be—
freiung  von  der  Abgabe  in  die  Verhandlung  aufzunehmen.  Von  der  Erhebung  der  Abgabe  ist
nur  abzusehen,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Steuerfreiheit  überzeugend  dargetan  sind.

(3)  Der  Antrag  auf  Befreiung  und  die  Bescheinigung  der  ihm  zugrunde  liegenden  Tatsachen
können  bis  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nachgeholt  werden.  Diese  Schriftstücke  sind  tunlichst  bei
den  Akten  aufzubewahren.  Nach  diesem  Zeitpunkt  ist  der  Steuerpflichtige  auf  den  Erstattungsweg
  zu  verweisen.

§  176.

(1)  Wird  die  Entgegennahme  der  Auflassung  oder  die  Eintragung  des  neuen  Eigentümers
im  Grundbuch  von  einer  vorgängigen  Sicherheitsleistung  für  den  Abgabebetrag  abhängig  gemacht
(§  91  Abs.  3  des  Gesetzes),  so  bestimmt  das  Grundbuchamt  die  Höhe  der  Sicherheit  und  veranlaßt
  das  Weitere  wegen  der  Sicherstellung.  Ist  eine  stempelpflichtige,  nicht  oder  nicht  hinreichend
  versteuerte  Urkunde  vorgelegt,  so  ist  sie  unter  Angabe  der  etwa  geforderten  und  geleisteten
Sicherheit  der  Steuerstelle  des  Bezirkes  zu  übersenden,  die  den  Abgabebetrag  einzieht,  die
Stempelzeichen  entwertet  oder  die  Barentrichtung  der  Abgabe  auf  der  Urkunde  vermerkt  und  die
Urkunde  sodann  dem  Grundbuchamte  wieder  zugehen  läßt,  das  wegen  Rückgabe  der  zur  Deckung  des
Abgabebetrags  nicht  erforderlich  oder  nicht  verwendbar  gewesenen  Sicherheit  das  Weitere  veranlaßt.

(2)  Die  Bestimmung  des  §  165  Abs.  3,  wonach  bei  gerichtlichen  oder  den  Gerichten  vorgelegten
  außergerichtlichen  Urkunden  die  Abgabe  mit  den  Gerichtskosten  eingezogen  werden  kann
bleibt  unberührt.  «

§  177.

(1)  Wird  die  Abgabe  nicht  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  entrichtet,  so  ist  die  zwangsweise
Einziehung  der  Steuer  gemäß  §  91  Abs.  2  des  Gesetzes  zu  veranlassen.  Soweit  die  Abgabe
durch  Verwendung  von  Stempelzeichen  zu  entrichten  ist,  haben  Behörden  und  Beamte,  die  zur
zwangsweisen  Einziehung  von  Geldern  nicht  befugt  sind,  den  Antrag  auf  zwangsweise  Einziehung
des  Stempels  für  jeden  steuerpflichtigen  Rechtsvorgang  besonders  der  Steuerstelle  ihres  Bezirkes
einzureichen.  In  dem  Antrag  sind,  falls  nicht  eine  Abschrift  der  Urkunde  beigefügt  wird,  außer
dem  Hauptschuldner  sämtliche  Personen  zu  benennen,  denen  nach  dem  Gesetze  die  Zahlung  der  Abgabe

obliegt.  Beigetriebene  Stempelbeträge  hat  die  Steuerstelle  der  ersuchenden  Amtsstelle  oder  dem

Notar  in  entwerteten  Stempelzeichen  zu  übersenden,  die  der  zu  versteuernden  Urkunde  anzuheften  sind.

(2)  Bei  Barentrichtung  der  Abgabe  ist  der  Antrag  auf  zwangsweise  Einziehung,  für  jeden
steuerpflichtigen  Rechtsvorgang  besonders,  unter  Benutzung  der  Muster  30,  31  in  doppelter  Ausfertigung
  der  Steuerstelle  einzureichen,  die  alsdann  das  Weitere  veranlaßt  und  die  eine  Ausfertigung
  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  nimmt,  die  andere  —  mit  Empfangsbestätigung  oder
Niederschlagungesbescheinigung  versehen  —  zurückgibt.  Die  Landesregierung  kann  im  Einverständnis
mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  für  die  Uberweisung  zur  zwangsweisen  Einziehung  abweichende
  Vorschriften  treffen,  insbesondere  anordnen,  daß  die  für  die  Landesabgabe  von  Grundstücksübertragungen
  geltenden  Bestimmungen  anzuwenden  sind.

(3)  Wird  die  Uneinziehbarkeit  der  Abgabe  durch  fruchtlose  Zwangsvollstreckung  festgestell#t
und  erscheint  ein  vertretbares  Verschulden  eines  Beamten  ausgeschlossen,  so  sind  die  Direktivbehörden
  befugt,  die  Abgabe  niederzuschlagen.  Die  Niederschlagung  ist  von  der  nach  §  165
zur  Versteuerung  zuständigen  Stelle  unter  Vorlegung  der  erforderlichen  Nachweise  zu  beantragen

Zum  §  93  des  Gesetzes.
§  178.

(1).  Die  Behörden  und  Beamten  sind  verpflichtet,  in  allen  Fällen,  in  denen  sich  der  Preis
oder  Wert  des  Gegenstandes  nicht  aus  den  mit  den  Parteien  aufgenommenen  Verhandlungen
von  selbst  ergibt,  die  Parteien  darüber  zu  vernehmen  und  die  Erklärungen  in  die  Verhandlung  auf.
zunehmen  sowie  die  sonst  zur  Beurteilung  der  Höhe  des  Stempels  erforderlichen  Angaben  zu  beschaffen
        <pb n="877" />
        —  853  —

(2)  Haben  die  Behörden  oder  Beamten  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  für  die  Preisoder
  Wertbemessung  gemachten  Angaben,  bleibt  insbesondere  der  als  Kaufpreis  beurkundete
Betrag  erheblich  hinter  dem  Werte  des  Gegenstandes  zurück,  so  haben  sie  der  im  §  180  Abs.  1
bezeichneten  Stelle  unter  Ubersendung  einer  Ausfertigung  der  Verhandlung  zur  Veranlassung  des
weiteren  Mitteilung  zu  machen.  ·

(3)  Ist  in  einer  Urkunde  die  Ubertragung  von  unbeweglichen  und  anderen  Gegenständen
ohne  Angabe  der  Einzelpreise  oder  werte  verabredet,  so  sind  diese  auf  der  Urkunde  zu  ver—
merken,  sofern  dies  von  einem  der  Aussteller  verlangt  wird  und  die  Frist  zur  Entrichtung  der
Abgabe  (§  89  des  Gesetzes)  noch  nicht  abgelaufen  ist.  Andernfalls  wird  der  Gesamtpreis  oder
wert  der  Berechnung  der  Abgabe  zugrunde  gelegt,  unbeschadet  des  Rechtes  des  Steuerpflichtigen
auf  Erstattung  des  überhobenen  Betrags.  -

§  179.

Die  Landesregierungen  können  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  bestimmen,  ob  und  inwieweit  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  die  Versteuerung  nach  dem
Werte  des  Gegenstandes  zu  erfolgen  hat,  für  die  Ermittelung  des  Wertes  die  landesgesetzlichen
Vorschriften  auch  hinsichtlich  der  Reichsabgabe  Anwendung  finden  sollen.  Ebenso  bleibt  ihnen
vorbehalten,  wegen  einer  allgemeinen  Nachprüfung  des  Wertes  der  veräußerten  Gegenstände
Bestimmung  zu  treffen.

§  180.
(1)  Bestimmt  sich  der  Preis  oder  Wert  des  Gegenstandes  nach  dem  Eintritt  späterer  Ereig=  12.  Aussetzung
nisse  oder  läßt  er  sich  zur  Zeit  der  Beurkundung  aus  einem  anderen  Grunde  auch  nur  annähernd  der

nicht  bemessen,  so  haben  die  Behörden  und  Beamten,  falls  sie  es  nicht  vorziehen,  die  nachträg-Versteuerung.
liche  Versteuerung  selbständig  ohne  Mitwirkung  der  Steuerstellen  vorzunehmen,  innerhalb  der
Frist  zur  Entrichtung  der  Abgabe  (§  89  des  Gesetzes)  der  Steuerstelle  des  Bezirkes  oder  nach
Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  einer  anderen  Amtsstelle  unter  Mitteilung  einer
Ausfertigung  der  Verhandlung  von  dem  Sachverhalte  Kenntnis  zu  geben.  Die  Überweisung  des
Uberwachungsfalls  ist  von  der  überweisenden  Stelle  auf  der  Urschrift  zu  vermerken.

(2)  Die  überwachende  Stelle  trägt  den  Fall  nach  Prüfung  des  Sachverhalts  in  eine  Uberwachungsliste
  nach  Muster  32  ein.  Sie  bescheinigt  der  überweisenden  Stelle  den  Eingang  der  Nuser  3
Uberweisung  unter  Mitteilung  der  Nummer  in  der  Uberwachungsliste  und  veranlaßt  das  Weitere  —
wegen  der  lberwachung  und  der  späteren  Einziehung  des  Abgabebetrags.  Soweit  die  Entrichtung  der
Abgabe  durch  Verwendung  von  Stempelzeichen  geschieht,  ist  der  eingezahlte  Betrag  in  Stempelzeichen
zu  entwerten  und  sind  die  entwerteten  Stempelzeichen  zu  den  Akten  der  Steuerstelle  zu  nehmen.  Die
Zahlung  ist  der  überweisenden  Stelle  mitzuteilen;  die  Mitteilung  ist  als  Beleg  zur  Urschrift  zu  nehmen.

(3)  Wird  nach  Abs.  1  die  Aussetzung  der  Versteuerung  privatschriftlicher  oder  im  Ausland
errichteter  Urkunden  erforderlich,  so  haben  die  Steuerstellen  ihre  Uberwachung  einzuleiten.

§  181.
Ist  die  Rechtswirksamkeit  eines  Rechtsgeschäfts  von  der  Genehmigung  oder  von  dem  13.  Der  Ge-Beitritt
  einer  Behörde  oder  eines  Dritten  abhängig,  so  bestimmt  die  Landesregierung  diejenigen  —W

nemigung des         des  Bei-Amtsstellen,
  die  den  Stempel  zu  verwenden  oder  die  Abgabe  zu  vereinnahmen  haben.  tritts  einen

Dritten  be
dürfende Rechtsgeschäfte.      
Zum  §  85  Abs.  2  des  Gesetzes.  it-§
  182.  

Die  Abgabe  ist  auf  Antrag  zu  erstatten:  14.  Erstattung.

a)  wenn  ein  beurkundeter  Rechtsvorgang  nichtig  oder  infolge  einer  Anfechtung  als  a.  Aus  Rechtsvon
  Anfang  an  nichtig  anzusehen  ist,  gründen.

b)  wenn  ein  Zuschlagsbeschluß  aufgehoben  ist,

c)  wenn  nach  Zahlung  der  Abgabe  zu  b  der  Tarifnummer  11  eine  Urkunde  über
das  der  Veräußerung  zugrunde  liegende  Rechtsgeschäft  vorgelegt  wird  (Tarifnummer
  11b  Abs.  3).  Ist  die  Urkunde  nicht  ordnungsmäßig  versteuert,  so  ist  der
zu  erstattende  Betrag  auf  den  zu  der  Urkunde  erforderlichen  Stempel  zu  verrechnen,

d)  im  Falle  des  §  186  Abs.  2  Satz  2.
        <pb n="878" />
        b.  Aus
Billigkeitsrücksichten.


c.  Verfahren.

15.  Abgabenanrechnung.


16.  Besteuerung
  des  gebundenen

Grundbesitzes.
a  Form  der
Abgabenentrichtung.


b.  Festsetzung
der  Abgabe.

—  854  —

§  183.

Erstattung  kann  ferner  auf  Antrag  angeordnet  werden,  wenn  die  Ausführung  des  Rechtsgeschäfts
  unterblieben  oder  ein  Geschäft  auf  Grund  der  Wandlung  rückgängig  gemacht  ist  und
Billigkeitsgründe  vorliegen.

8  184.

Im  Falle  des  §  182  zu  a  und  im  Falle  des  §  183  erfolgt  die  Erstattung  unter  Vorbehalt
  der  Wiedereinziehung  des  Stempels  von  demjenigen  Vertragschließenden,  der  bei  der  Beurkundung
  des  Geschäfts  von  den  die  Nichtigkeit  bedingenden  Umständen  Kenntnis  gehabt  oder
die  unterbliebene  Ausführung  des  Geschäfts  oder  die  Wandlung  verschuldet  hat.  Liegen  beint
Antragsteller  diese  Voraussetzungen  vor,  so  ist  das  Erstattungsgesuch  abzulehnen.

§  185.

(1)  Über  Anträge  auf  Erstattung  nach  §§  182,  183  entscheidet  die  Direktivbehörde  und  sofern
die  Abgabe  vom  Grundbuchamt  erhoben  ist,  vorbehaltlich  anderweiter  Bestimmung  der  Landesregierung,
  die  diesem  übergeordnete  Behörde.  Dem  Erstattungsantrag  ist  nur  stattzugeben,  wenn
er  innerhalb  zweier  Jahre  nach  der  Entrichtung  der  Abgabe  angebracht  worden  ist.  Wird  der
Antrag  auf  Tatsachen  gestützt,  die  erst  nach  der  Zahlung  oder  Beitreibung  der  Abgabe  eingetreten
sind,  so  beginnt  die  zweijährige  Frist  mit  dem  Tage,  an  dem  der  Antragsteller  von  diesen  Tatsachen
  Kenntnis  erhalten  hat.

(2)  Die  Erstattung  ist  auf  der  Urkunde  und  den  im  Erstattungsverfahren  vorgelegten  dAusfertigungen
  und  Abschriften  zu  vermerken.

(6)  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

§  186.

(1)  Wird  die  Anrechnung  des  für  eine  Auflassung  oder  Umschreibung  entrichteten  Stempels
auf  denjenigen  Abgabebetrag  verlangt,  welcher  zu  einer  später  errichteten  Urkunde  über  das  der
Auflassung  zugrunde  liegende  Veräußerungsgeschäft  erforderlich  ist,  so  ist  die  Erfüllung  der
Stempelpflicht  hinsichtlich  der  Auflassung  oder  Umschreibung  der  zur  Versteuerung  der  später  errichteten
  Veräußerungsurkunde  zuständigen  Stelle  nachzuweisen.

(2)  Ergibt  die  Prüfung,  daß  das  beurkundete  Rechtsgeschäft  mit  dem  der  Auflassung  oder
Umschreibung  zugrunde  liegenden  übereinstimmt,  so  ist  der  für  die  Auflassung  oder  Umschreibung
gezahlte  Stempel  auf  den  Stempel  der  später  errichteten  Urkunde  anzurechnen.  Ist  der  Auflassungs=
  oder  Umschreibungsstempel  geringer  als  der  Urkundenstempel,  so  ist  der  Mehrbetrag
nachzuerheben,  ist  er  höher,  so  ist  der  Unterschied  auf  Antrag  zu  erstatten  (§  182  zu  d).

(3)  Der  angerechnete  Betrag  ist  auf  der  Urschrift  und  jeder  Ausfertigung  oder  Abschrift  der
später  errichteten  Veräußerungsurkunde  von  der  nach  §  165  zuständigen  Stelle  zu  bescheinigen.

Zum  §  95  des  Gesetzes.

§  187.

Die  im  §  95  des  Gesetzes  bezeichnete  Abgabe  ist  jährlich  im  voraus  an  die  zuständige
Steuerstelle  zu  entrichten.  Zuständig  ist  diejenige  Steuerstelle,  in  deren  Bezirke  die  im  §  188
Abs.  1  bezeichnete  Behörde  gelegen  ist.  Für  diejenigen  Grundstücke,  die  am  1.  Oktober  1909  bereits
gebunden  waren,  ist  die  Abgabe  am  1.  Oktober  jeden  Jahres  zu  zahlen.  Wird  ein  Grundstück
der  Bindung  nach  dem  1.  Oktober  1909  unterworfen,  so  ist  zunächst  der  Teilbetrag  der  Steuer
der  auf  die  Zeit  von  der  rechtswirksamen  Bindung  des  Grundstücks  bis  zum  nächstfolgenden
1.  Oktober  entfällt,  festzustellen  und  zu  erheben.  Die  weitere  Erhebung  geschieht  jährlich  am
1.  Oktober.

§  188.

(1)  Die  zur  Festsetzung  der  Abgabe  zuständigen  Behörden  werden  von  der  Landesregierung
bestimmt.
        <pb n="879" />
        —  855  —

(2)  Die  Behörden  haben  den  Wert  der  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  gebundenen  steuerpflichtigen
  Grundstücke  gemäß  dem  Stande  vom  1.  Oktober  1909,  den  Wert  der  übrigen  alsbald
nach  ihrer  Bindung  —  und  in  beiden  Fällen  späterhin  fortlaufend  von  30  zu  30  Jahren  —
nach  den  für  die  Reichserbschaftssteuer  geltenden  Vorschriften  zu  ermitteln  und  danach  die  jährliche
Abgabe  zu  berechnen.

§  189.

(1) Nach  Berechnung  der  Abgabe  ist  ein  Steuerbescheid  zu  erteilen  und  dem  Zahlungspflichtigen
  zuzustellen.

(2)  Der  Steuerbescheid  hat  zu  enthalten:

die  Bezeichnung  aller  gebundenen  Grundstücke,

die  Feststellung  des  Wertes  der  steuerpflichtigen  Grundstücke,

die  Berechnung  und  den  Betrag  der  jährlich  zu  zahlenden  Abgabe,

die  Anweisung  zu  ihrer  Entrichtung  an  die  zu  bezeichnende  Steuerstelle  innerhalb

einer  zu  bestimmenden  Frist  nach  Maßgabe  des  §  187.
Statt  der  Aufführung  der  einzelnen  Grundstücke  genügt  die  Verweisung  auf  die  Angabe  der
Grundstücke  in  einem  Grundbuchhefte,  sofern  ein  solches  für  die  gebundenen  Grundstücke  eines
Inhabers  besonders  geführt  ist.
(2)  Auf  Erstattungsanträge  finden  die  Vorschriften  des  §  185  Abs.  1  Anwendung.

§  190.

Gleichzeitig  mit  der  Zustellung  des  Steuerbescheids  an  den  Zahlungspflichtigen  hat  die
Behörde,  welche  die  Abgabe  sestgesetzt  hat,  Abschrift  des  Steuerbescheids  in  doppelter  Ausfertigung
  der  für  ihren  Sitz  zuständigen  Steuerstelle  zu  übersenden,  die  alsdann  wegen  Einziehung
der  jährlichen  Abgabebeträge  das  Weitere  veranlaßt.

§  191.

(1)  Der  rechtzeitige  Eingang  der  jährlichen  Abgabe  ist  von  der  Steuerstelle  durch  eine  Uberwachungsliste
  nach  dem  Muster  33  zu  überwachen.

(2)  Nach  Vereinnahmung  der  ersten  Zahlung  wird  die  eine  Ausfertigung  des  Steuerbescheids
Beleg  zum  Anmeldungsbuche,  die  andere  Beleg  für  die  Uberwachungsliste.

(3)  Bei  der  Vereinnahmung  der  weiteren  Jahresbeträge  ist  eine  Eintragung  in  das  Anmeldungsbuch
  nicht  erforderlich.  Im  Einnahmebuch  ist  jedoch  in  der  Bemerkungsspalte  das  Jahr
der  Fälligkeit  der  Abgabe,  z.  B.  „Abgabe  für  1912  (4.  Zahlung)“  anzugeben.

(4)  Von  dem  Eingang  der  letzten  Jahresabgabe  innerhalb  eines  dreißigjährigen  Veranlagungsabschnitts
  ist  derjenigen  Behörde,  von  der  der  Steuerbescheid  erlassen  ist,  Mitteilung
zu  machen.

§  192.

(u)  Die  Besitzer  von  Grundstücken,  von  denen  die  im  §  95  des  Gesetzes  vorgesehene  Abgabe
zu  entrichten  ist,  haben  der  zuständigen  Behörde  (§  188  Abs.  1)  die  Ubernahme  des  Besitzes  und
jede  Anderung  in  dem  Bestande  der  der  Bindung  unterworfenen  Grundstücke  binnen  3  Monaten
von  der  Besitzübernahme  oder  vom  Eintritt  der  Anderung  ab  gerechnet  anzuzeigen.  Soweit  eine
Beaufsichtigung  des  gebundenen  Grundbesitzes  erfolgt,  liegen  auch  den  Aufsichtsbehörden  die
gleichen  Pflichten  zur  Mitteilung  ob.

(2)  Die  zur  Festsetzung  der  Abgabe  zuständige  Behörde  hat  die  Steuerstelle  von  jeder
Anderung  in  der  Person  des  Besitzers  zu  benachrichtigen.

Zu  §  96  des  Gesetzes  und  Anmerkung  zu  Tarifnummer  11.

§  193.

Der  Zuschlag  von  einhundert  vom  Hundert  wird  in  der  Weise  erhoben,  daß  die  Abgabe
gleich  von  vornherein  mit  38  vom  Hundert  berechnet  wird.

c.  Erhebung
der  Abgabe.

d.  Überwachung
  der
Zahlung.

Muster  3.

c.  Bestandsverände-



17.  Zuschlag

von  einhundert
vom  Hundert.
        <pb n="880" />
        1.  Abgabenentrichtung.


2.  Aufstellung

über  die
Zahlung  des
Entgelts.

Muster  44

—  856  —

XlI.  Versicherungen.
Zur  Tarifnummer  12  und  zu  den  §§  97  bis  106  des  Gesetzes.
§  194.

(1)  Inländische  Versicherer  haben  bei  Inkrafttreten  des  Gesetzes  oder  bei  Eröffnung  des
Geschäftsbetriebs  der  Direktivbehörde,  in  deren  Bezirk  sie  ihren  Sitz  oder  ihre  geschäftliche
Niederlassung,  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  haben,  anzuzeigen,  ob  sie  die  Erfüllung
der  Steuerpflicht  selbst  übernehmen  oder  den  zur  Empfangnahme  von  Prämienzahlungen  ermächtigten
  Personen  (Bevollmächtigten)  übertragen  wollen.  In  der  Anzeige  sind  alle  Bevollmächtigten
des  Versicherers,  denen  die  Erfüllung  der  Steuerpflicht  übertragen  ist,  unter  genauer  Angabe
ihres  Sitzes  usw.  und  des  Umfanges,  in  dem  ihnen  die  Erfüllung  der  Steuerpflicht  übertragen
ist,  aufzuzählen.  Von  allen  eintretenden  Veränderungen  ist  der  Direktivbehörde  Anzeige
zu  erstatten.

(2)  Gemäß  den  eingegangenen  Anzeigen  verständigen  die  Direktivbehörden  die  beteiligten
Steuerstellen  und  Prüfungsbeamten  des  Bezirkes  darüber,  ob  die  Versicherer  selbst  oder  durch
Bevollmächtigte  der  Steuerpsticht  genügen  werden.  Ebenso  benachrichtigen  sie  auf  Grund  der
eingegangenen  Anzeigen,  soweit  es  sich  um  außerhalb  ihres  Bezirkes  bestellte  Bevollmächtigte  der
Versicherer  handelt,  die  zuständigen  Direktivbehörden  (auch  fremder  Bundesstaaten),  die  ihrerseits
wiederum  die  beteiligten  Steuerstellen  und  Prüfungsbeamten  ihres  Bezirkes  verständigen.

(3)  Geht  der  Steuerstelle  keine  Mitteilung  von  der  Direktivbehörde  zu,  so  hat  sie  sich  wegen
der  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  an  den  Versicherer  oder  an  den  Bevollmächtigten  zu  halten,
der  in  ihrem  Bezirke  seinen  Sitz  oder  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder
dauernden  Aufenthalt  hat.

(4)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  (Abs.  1  bis  3)  sind  sinngemäß  auf  diejenigen  inländischen
Geschäftsstellen  ausländischer  Versicherer  anzuwenden,  denen  die  Leitung  der  Geschäfte  im  Junland
übertragen  ist.

(5)  Die  Abgabe  ist  zu  entrichten

a)  an  die  Steuerstelle,  in  deren  Bezirke  der  Versicherer  oder  dessen  Bevollmächtigter
seinen  Sitz,  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden
Aufenthalt  hat,  bei  Vorlegung  der  Aufstellung  (des  Versicherungsstempelbuchs),

b)  in  den  Fällen  des  §  101  Abs.  2  des  Gesetzes  an  diejenige  Steuerstelle,  in  deren
Bezirke  der  Versicherungsnehmer  seinen  Sitz,  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen
Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat,  oder  in  deren  Bezirke  die  versicherten
Gegenstände  sich  befinden,  bei  Vorlegung  der  Anzeige  (Anmeldung).

§  196.

(1)  Die  Aufstellungen  sind  von  den  nach  §  97  des  Gesetzes  hierzu  verpflichteten  Versicherern
oder  den  zur  Empfangnahme  von  Prämienzahlungen  ermächtigten  Personen  (Bevollmächtigten)
in  der  Weise  herzustellen,  daß  jede  Zahlung,  die  im  Laufe  eines  Kalendermonats  als  Entgelt  für  die
Ubernahme  einer  Versicherung  der  in  Tarifnummer  12  A  bis  D  bezeichneten  Art  geleistet  wird,  in  ein
für  jeden  Kalendermonat  neu  anzulegendes  Versicherungsstempelbuch  nach  Muster  34  eingetragen  wird.

(2)  Zahlungen  des  Entgelts  für  die  Ubernahme  der  nach  Tarifnummer  12  befreiten  Ver.
sicherungen  bedürfen  der  Aufnahme  in  das  Versicherungsstempelbuch  nicht,  soweit  sie  besonders
derart  nachgewiesen  werden,  daß  der  Grund  der  Befreiung  erkennbar  ist.

(3)  Mehrere  Zahlungen  eines  Versicherungsnehmers  innerhalb  eines  Monats  auf  Grund
einer  Versicherung  können  in  einer  Summe  zusammengefaßt  werden.

§  186.
(1)  Fürjeden  Versicherungszweig  (Feuerversicherung,  Einbruchsdiebstahlversicherung,  Glasversicherung,
  Transportversicherung,  Lebensversicherung)  ist  ein  besonderes  Versicherungsstempelbuch  zu  führen.
(2)  Abweichungen  von  dem  Muster  34  sind  insoweit  zulässig,  als  die  in  ihm  vorgesehenen
Angaben  für  die  Berechnung  der  Abgabe  nicht  in  Betracht  kommen.
        <pb n="881" />
        —  857  —

(3)  Die  Direktivbehörden  können  vorschreiben,  daß  auch  innerhalb  eines  Versicherungszweiges
für  jede  von  mehreren  Versicherungsarten  ein  besonderes  Versicherungsstempelbuch  zu  führen  ist.

(4)  Für  die  Fälle,  in  denen  mehrere  Versicherer  eine  Versicherung  für  denselben  Versicherungsnehmer
  in  der  Weise  gemeinschaftlich  übernehmen,  daß  jeder  von  ihnen  aus  der  Versicherung
  zu  einem  bestimmten  Anteil  berechtigt  und  verpflichtet  ist,  können  die  Direktivbehörden  zulassen,
  daß  für  die  Versicherungen  von  den  Versicherern  oder  einem  für  sie  tätigen  Makler  ein
gemeinsames  Versicherungsstempelbuch  geführt  wird.

§  197.

(1)  Die  Versicherungsstempelbücher  sind  in  Spalte  8  aufzurechnen,  von  dem  zu  ihrer  Ein=  3.  Festsetzung
reichung  Verpflichteten  unter  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  darin  ge-  und Vereinnahmung
machten  Angaben  zu  unterschreiben  und  spätestens  bis  zum  Schluß  des  folgenden  Kalendermonats  der Abgabe.
der  zuständigen  Steuerstelle  vorzulegen.

(2)  Zugleich  ist  der  Steuerstelle  eine  Nachweisung  nach  Muster  35  einzureichen,  welche  die  Muster  35.
Zahl  der  Eintragungen  in  das  Versicherungsstempelbuch  und  den  Gesamtbetrag  der  abzuführenden  
Abgabebeträge  enthält.

(3)  Sind  in  einem  Versicherungszweige  der  in  Tarifnummer  12  A  bis  D  bezeichneten  Art
Zahlungen  nicht  geleistet  worden,  so  ist  Fehlanzeige  zu  erstatten.  .

§  198.

Im  Falle  des  §  101  Abs.  1  des  Gesetzes  finden  die  Bestimmungen  der  §§  185  bis  197
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Aufstellungen  halbmonatlich  (für  die  Zeit  vom  1.  bis  einschließlich
  15.  und  vom  16.  bis  zum  Schlusse  jedes  Kalendermonats)  zu  führen  und  binnen
14  Tagen  nach  Ablauf  des  Zeitraums  einzureichen  sind,  für  den  sie  geführt  werden.

§  189.

(1)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Eintragungen  in  das  Versicherungsstempelbuch,  stellt  den  Gesamtstempelbetrag
  fest,  vereinnahmt  ihn  und  bescheinigt  den  Empfang  auf  der  Aufstellung
(Muster  34)  und  auf  der  Nachweisung  (Muster  35)  unter  Angabe  der  Nummer  des  Einnahmebuchs.
  Der  Steuerstelle  sind  auf  Verlangen  die  den  Eintragungen  in  das  Versicherungsstempelbuch
  zugrunde  liegenden  Urkunden,  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke  zur  Einsicht  vorzulegen.
Auf  Antrag  kann  die  Vorlegung  und  Prüfung  in  den  Geschäftsräumen  des  Versicherers  oder
des  Bevollmächtigten  geschehen.

(2)  Das  Versicherungsstempelbuch  ist  zurückzugeben,  die  Nachweisung  oder  Fehlanzeige  als
Beleg  zum  Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

(3)  Die  Versicherungsstempelbücher  sind  nach  den  einzelnen  Versicherungszweigen  und  jahrgangsweise
  nach  der  Reihenfolge  der  Monate  geordnet  aufzubewahren  (§  102  des  Gesetzes).

§  200.

(1)  Auf  Antrag  kann  zugelassen  werden,  daß  als  Aufstellung  (§§  195  bis  199)  andere  über  4.  Ersatz  des
die  Versicherungen  geführte  Bücher  oder  Listen  (z.  B.  Versicherungsverzeichnisse,  Borderos,  Prämien—  Versicherungsstempelbuch
Stornoregister)  verwendet  werden,  sofern  für  jeden  Versicherungszweig  (§  196  Abs.  1)  besondere  durch  Geschäftsbücher
Bücher  oder  Listen  geführt  werden  und  in  diesen  die  für  die  Berechnung  der  Abgabe  und  für  Geschäftsbücher und Register.
die  Festhaltung  der  Versicherung  erforderlichen  Angaben  enthalten  sind.  Hierbei  kann  die  Auf=    
stellungszeit  (§  195  Abs.  1,  §  198)  bis  zu  einem  Vierteljahre  verlängert  werden.  Auch  kann
zugelassen  werden,  daß  die  abzuführende  Abgabe  nach  dem  Sollbetrage  des  Versicherungsentgelts
—  in  den  Fällen  der  Tarifnummer  12  A  der  Versicherungssumme  —  bemessen  und  der  Abgabebetrag
  für  nicht  eingegangene  Zahlungen  in  einer  der  nächstfolgenden  Aufstellungen  abgesetzt  wird.

(2)  Über  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaates,  in  dem
der  Versicherer,  der  Bevollmächtigte  oder  im  Falle  des  §  196  Abs.  4  der  Makler  seinen  Sitz,
seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat.  Die  oberste
Landesfinanzbehörde  kann  ihre  Befugnisse  der  Direktivbehörde  übertragen.

125
        <pb n="882" />
        5.  Entrichtung

der  Abgabe
im  Abrechnungs-





6.  Überwachungs-



Muster  3

—  858  —

§  201.

(1)  Sofern  eine  den  Vorschriften  des  Tarifs  entsprechende  Berechnung  der  Abgabe  und  eine
hinreichende  amtliche  Nachprüfung  gewährleistet  erscheint,  kann  auf  Antrag  gestattet  werden,  daß
die  Abgabe  nach  dem  Ergebnis  des  Vorjahrs  in  monatlichen  Teilbeträgen  an  die  Steuerstelle
vorläufig  gezahlt  und  längstens  nach  Abschluß  des  Geschäftsjahrs  endgültig  verrechnet  wird.

(2)  In  diesem  Falle  ist  auf  die  zu  entrichtende  Stempelabgabe  für  jeden  Kalendermonat  bis
zum  10.  des  folgenden  Monats  an  die  zuständige  Steuerstelle  eine  Abschlagszahlung  zu  leisten.
Deren  Höhe  wird  von  der  zuständigen  Steuerstelle  festgesetzt  und  ist  im  annähernden  Betrage

der  fälligen  Stempelabgabe  zu  halten.  In  der  Regel  ist  sie  nach  dem  Geschäftsumfang  im

gleichen  Monat  des  Vorjahrs,  bei  erheblichen  Schwankungen  nach  dem  durchschnittlichen  Geschäftsumfange
  des  Monats  während  der  drei  vorhergehenden  Jahre  zu  veranschlagen.  Bei  neuen
Unternehmungen  ist  der  mutmaßliche  Geschäftsumfang  des  Unternehmens  maßgebend.

(3)  Nach  Ablauf  des  Abrechnungszeitraums  ist  der  Gesamtbetrag  der  bis  dahin  fällig  gewordenen
Abgabebeträge  unter  Abzug  der  Abgabebeträge  für  nicht  eingelöste  Prämienrechnungen  buchmäßig
  festzustellen.  Ergibt  die  endgültige  Abrechnung  einen  Mehrbetrag  gegenüber  der  Summe
der  Abschlagszahlungen,  so  ist  dieser  nachzuerheben;  ergibt  sie  einen  Minderbetrag,  so  ist  der
Unterschied  bei  der  nächsten  Abschlagszahlung  anzurechnen.

(4)  An  Stelle  der  Versicherungsstempelbücher  sind  der  Steuerstelle  über  die  Abschlagszahlungen
  und  über  die  endgültige  Abrechnung  spätestens  drei  Monate  nach  Ablauf  des  Abrechnungszeitraums
  Nachweisungen  in  doppelter  Ausfertigung  vorzulegen.  Die  Nachweisungen
sind  dem  Muster  35  nachzubilden  und  können  auf  die  Angabe  der  Summe  der  abzuführenden
Abgabebeträge  beschränkt  werden.  Bei  der  endgültigen  Abrechnung  sind  die  Versicherungsverzeichnisse
sowie  andere  Bücher  oder  Listen,  auf  welche  sich  die  Abrechnung  bezieht,  und  die  Empfangsbestätigungen
  über  die  Abschlagszahlungen  vorzulegen  und  mit  der  Nachweisung  zu  vergleichen.
Die  Empfangsbestätigungen  über  die  Abschlagszahlungen  sind  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche
zu  nehmen.

(5)  Die  Steuerstelle  vereinnahmt  bei  den  Abschlagszahlungen  den  nachgewiesenen  und  festgesetzten
  Monatsbetrag,  nimmt  die  eine  Ausfertigung  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuch  und  sendet
die  andere  —  mit  Empfangsbestätigung  und  Angabe  der  Buchungsnummer  versehen  —  zurück.
Bei  der  endgültigen  Abrechnung  ist  entsprechend  zu  verfahren.

(6)  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Voraussetzungen  für  die  Abgabenentrichtung  im  Abrechnungsverfahren
  gegeben  sind,  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaates,  in
dem  der  Versicherer,  der  Bevollmächtigte  oder  im  Falle  des  §  196  Abs.  4  der  Makler  seinen  Sitz,
seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat.  Die  oberste
Landesfinanzbehörde  erläßt  die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren.

§  202.

(1)  Die  rechtzeitige  Vorlegung  der  Versicherungsstempelbücher  und  der  Nachweisungen  ist
von  der  Steuerstelle  durch  eine  Liste  nach  Muster  36  zu  überwachen.  In  diese  Liste  sind  sämtliche
Vereinigungen,  Anstalten  und  nötigenfalls  Personen  aufzunehmen,  welche  Versicherungen  über—
nehmen  oder  zur  Entgegennahme  von  Zahlungen  ermächtigt  sind  (§  97  Abs.  2,  3,  §  101  Abs.  1
des  Gesetzes)  und  im  Bezirke  der  Steuerstelle  ihren  Sitz,  ihre  geschäftliche  Niederlassung,  ihren
Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  haben.

(2)  In  welcher  Weise  die  Steuerstelle  von  den  in  ihrem  Bezirke  bestehenden  Versicherungsunternehmungen
  oder  deren  Bevollmächtigten  Kenntnis  erhält,  bestimmt  die  Landesregierung.

(3)  Ist  die  Vorlegung  des  Versicherungsstempelbuchs  (Geschäftsbuchs  usw.)  oder  der  Nachweisungen
  oder  die  Erstattung  einer  Fehlanzeige  nicht  bis  spätestens  zehn  Lage  nach  Ablauf  der
Vorlegungsfrist  bewirkt  worden,  so  hat  die  Steuerstelle  den  Versicherer  oder  dessen  Bevollmahtigten
  zur  Einreichung  aufzufordern  und  auf  die  strafrechtlichen  Folgen  der  Unterlassung
hinzuweisen.
        <pb n="883" />
        —  859  —

§  203.

(1)  Werden  von  einem  ausländischen  Versicherer,  der  im  Inland  weder  einen  Wohnsitz  noch  7.  Bereinen
  zur  Entgegennahme  von  whnen  bevollmächtigten  Vertreter  hat,  Versicherungen  über-  sicherungen
nommen,  welche  im  Inland  befindliche  Gegenstände  betreffen  oder  mit  Personen  abgeschlossen  vischen  Ber.
sind,  die  im  Inland  ihren  Sitz,  ihre  geschäftliche  Niederlassung,  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  schcherern.
Aufenthalt  haben,  so  hat  der  Versicherungsnehmer  jede  Zahlung  des  Versicherungsentgelts  (Prämien,
  Beiträge,  Vor=  oder  Nachschüsse,  Umlagen)  bei  derjenigen  Steuerstelle,  in  deren  Bezirk  er
seinen  Sitz,  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat  oder
in  deren  Bezirk  die  versicherten  Gegenstände  sich  befinden,  innerhalb  einer  Frist  von  14  Tagen
nach  jeder  Leistung  des  Versicherungsentgelts  schriftlich  anzumelden.

(2)  Die  Anmeldung  ist  unter  Verwendung  des  Vordrucks  Muster  37  in  doppelter  Ausferti-  Muft
gung  einzureichen.  Die  Vordrucke  können  von  der  Steuerstelle  unentgeltlich  bezogen  werden.  Muster 37

§  204.

(1)  Die  Steuerstelle  prüft  alsdann  die  Anmeldung,  stellt  den  Steuerbetrag  fest  und  vereinnahmt
  ihn.
(2)  Von  der  Anmeldung  ist  die  eine  Ausfertigung  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  zu

nehmen,  die  andere  —  mit  Empfangsbekenntnis  und  Angabe  der  Buchungsnummer  versehen  —
zurückzugeben.
§  205.

(1)  Ergibt  im  Falle  des  §  203  die  erste  Anmeldung,  daß  der  Versicherungsnehmer  auf
Grund  des  Versicherungsvertrags  noch  fernere  Zahlungen  zu  leisten  hat,  so  hat  die  Steuerstelle
die  Anmeldung  der  späteren  Zahlungen  durch  eine  Liste  zu  überwachen.

(2)  Die  Liste  muß  die  Nummer  des  Anmeldungsbuchs,  unter  der  die  erste  Anmeldung  eingetragen
  ist,  den  Namen  und  Wohnort  des  Anmeldenden  und  den  Zeitpunkt  der  wiederkehrenden

Zahlungen  enthalten.  In  ihr  sind  die  späteren  Anmeldungen  unter  Verweisung  auf  die  Nummer
des  Anmeldungsbuchs  zu  vermerken.

(3)  Werden  die  späteren  Zahlungen  nicht  rechtzeitig  angemeldet,  so  ist  der  Steuerpflichtige
zur  Anmeldung  aufzufordern.  Bei  Anderung  seines  Sitzes,  seiner  geschäftlichen  Niederlassung,  seines
Wohnsitzes  oder  dauernden  Aufenthalts  ist  die  alsdann  zuständige  Steuerstelle  zu  benachrichtigen.

§  206.

Wird  infolge  vorzeitigen  Aufhörens  der  Versicherung  oder  infolge  Herabminderung  der  8.  Erstattung.
Versicherungssumme  oder  des  Versicherungsentgelts  dieses  ganz  oder  zum  Teil  zurückgezahlt,  so
ist  auf  Antrag  die  Abgabe  insoweit  zu  erstatten,  als  sie  nicht  zu  erheben  gewesen  wäre,  wenn
der  Eintritt  der  vorbezeichneten  Umstände  von  vornherein  festgestanden  hätte.

§  207.

u)  Über  Anträge  auf  Erstattung  (§  206)  entscheidet  vorbehaltlich  anderweiter  Bestimmung
der  Landesregierung  die  Direktivbehörde.  Dem  Antrag  ist  nur  zu  entsprechen,  wenn  er  innerhalb
eines  Jahres  angebracht  worden  ist,  nachdem  der  Antragsteller  von  den  Tatsachen  Kenntnis  erhalten
  hat,  auf  die  der  Erstattungsantrag  gestützt  wird.  Zur  Begründung  sind  das  Versicherungsstempelbuch
  (Muster  34),  die  an  dessen  Stelle  tretenden  Geschäftsbücher  usw.  (§  200)
oder  die  Anmeldung  (Muster  37)  beizufügen.  Kann  ihre  Vorlegung  nach  Ablauf  der  im  §  102
des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Aufbewahrungsfrist  nicht  mehr  bewirkt  werden,  so  ist  die  Entrichtung
  des  Stempels  auf  andere  Art  nachzuweisen.

(2)  Die  Erstattung  ist  im  Versicherungsstempelbuch  oder  auf  der  Anmeldung  zu  vermerken.
(3)  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.
§  208.
(1)  Für  die  Anmeldung  der  gemäß  §  106  des  Gesetzes  abgabepflichtigen  Zahlungen  eines  9.  Sonder-Versicherungsentgelts

  für  Versicherungen  in  der  Zeit  vom  1.  April  1913  bis  zum  Inkrafttreten  zunordnung

des  Gesetzes  haben  die  Versicherer  oder  deren  Bevollmächtigte  den  Vordruck  für  das  Versicherungs-  anordnung für die Übergangszeit.    
125*
        <pb n="884" />
        1.  Umtausch
von  Stempelzeichen.



2.  Ersatz
unbrauchbar
gewordener

Stempelzeichen.



—  860  —

stempelbuch  (Muster  34),  die  Versicherungsnehmer  den  Vordruck  für  die  Anmeldung  einer  Versicherung
  bei  einem  ausländischen  Versicherer  (Muster  37)  unter  entsprechender  Anderung  des
Vordrucks  zu  benutzen.

(2)  Der  obersten  Landesfinanzbehörde  bleibt  überlassen,  im  Einverständnis  mit  dem  Reichskanzler
  (Reichsschatzamt)  für  die  steuerliche  Behandlung  dieser  UÜbergangsfälle  besondere  Anordnungen
  zu  treffen  und  hierbei  zu  gestatten,  daß  die  Anmeldung  und  Entrichtung  der  nach
§  106  des  Gesetzes  zu  erhebenden  Abgabe  mit  der  Anmeldung  und  Abführung  des  nächstfälligen
Abgabebetrags  verbunden  wird.

XIII.  Allgemeine  Bestimmungen.
Zum  §  107  des  Gesetzes.

§  209.

Stempelmarken  und  amtlich  gestempelte  Vordrucke  des  Musters  15  können,  wenn  sie  unbeschädigt
  sind,  bei  den  von  den  Landesregierungen  bestimmten  Amtsstellen  gegen  Marken  oder
Vordrucke  zu  anderen  Wertbeträgen  oder  für  andere  Geschäfte  umgetauscht  werden.  In  der
Regel  werden  für  Marken  nur  Marken,  für  Vordrucke  nur  Vordrucke  in  Umtausch  abgegeben.
Statt  der  Verabfolgung  gestempelter  Vordrucke  können  eigene  Vordrucke  des  Antragstellers  unentgeltlich
  abgestempelt  werden.  Eine  bare  Herauszahlung  findet  nur  in  besonderen  Ausnahmefällen
  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  statt.

§  210.

(1)  Verdorbene  Stempelzeichen  sowie  Stempelmarken,  mit  denen  demnächst  verdorbene  Schriftstücke
  versehen  sind,  werden  von  den  Amtsstellen  unentgeltlich  ersetzt,  wenn  von  den  Stempelzeichen  oder
Schriftstücken  noch  kein  oder  doch  kein  solcher  Gebrauch  gemacht  worden  ist,  daß  demgegenüber
durch  den  Ersatz  das  Stempelinteresse  gefährdet  ist.  Eine  bare  Herauszahlung  findet  nicht  statt.

(2)  Der  Ersatz  ist  bei  der  Amtsstelle  des  Bezirkes  schriftlich  ader  mündlich  zu  beantragen.
Die  verdorbenen  Stempelzeichen  und  Schriftstücke  sind  mit  vorzulegen.

(3)  Der  Ersatz  kann  abgelehnt  werden,  wenn  verdorbene  gestempelte  Scheckvordrucke  im
Werte  von  zusammen  weniger  als  einer  Mark,  sonstige  verdorbene  Stempelzeichen  im  Werte  von
zusammen  weniger  als  drei  Mark  vorgelegt  werden  oder  wenn  seit  dem  Zeitpunkt,  zu  welchem
der  Schaden  dem  Berechtigten  bekannt  geworden  ist,  mehr  als  drei  Monate  verflossen  sind.
Für  verdorbene  gestempelte  Scheckvordrucke,  die  von  dem  Scheckkunden  an  den  Ausgeber  der
Vordrucke  zurückgeliefert  werden,  kann  der  Antrag  auf  Ersatz  auch  von  diesem  gestellt  werden.

(4)  In  der  Regel  werden  für  verdorbene  Marken  nur  Marken,  für  verdorbene  Stempelbogen
  nur  Stempelbogen,  für  verdorbene  Vordrucke  nur  Vordrucke  unentgeltlich  verabfolgt.
Statt  der  Verabfolgung  gestempelter  Vordrucke  können  Vordrucke  auch  unentgeltlich  abgestempelt
werden.  Die  einzelnen  Stücke  sind  möglich  in  den  vom  Antragsteller  gewünschten  Wertbeträgen
zu  gewähren.  Für  gestempelte  Schlußnotenvordrucke  in  größeren  Mengen  kann  nach  der  Bestimmung
  der  obesten  Landesfinanzbehörde  Ersatz  der  Herstellungskosten  gefordert  werden.

(5)  Ein  Ersatz  des  Stempels  auf  verdorbenen  Wertpapieren  und  verdorbenen  Gewinnanteilschein=
  und  Zinsbogen  erfolgt  im  Wege  des  steuerfreien  Umtausches  nach  §  34.

(6)  Etwaige  Portokosten  trägt  der  Antragsteller.

(7)  Die  Stempelzeichen,  für  die  Ersatz  gewährt  ist,  werden  bei  einer  von  der  Direktivbehörde
zu  bestimmenden  Amtsstelle  in  Gegenwart  zweier  Beamter  vernichtet.

§  211.

(1) Für  vor  dem  Gebrauch  unverwendbar  gewordene  amtlich  abgestempelte  Vordrucke  zu
Schecks  oder  Quittungen  kann  gegen  deren  Einlieferung  die  Ausgabe  von  Scheckstempelmarken
zu  dem  entsprechenden  Steuerbetrag  oder  die  Abstempelung  von  anderen  gleichartigen  Vordrucken
und,  wenn  die  weitere  Verwendung  gleichartiger  Vordrucke  nachweislich  ausgeschlossen  ist,  Barerstattung
  beansprucht  werden.  Über  Anträge  auf  Barerstattung  entscheidet  die  Direktivbehörde.
Der  Steuerwert  der  gleichzeitig  eingelieferten  Vordrucke  muß  mindestens  eine  Mark  betragen.
        <pb n="885" />
        —  861  —

(2)  Dem  Antragsteller  steht  es  frei,  vor  der  Einlieferung  die  Vordrucke  mittels  Durchlochung
für  den  Gebrauch  untauglich  zu  machen.  Die  eingelieferten  Vordrucke  sind  gemäß  §  210  Abs.  7
amtlich  zu  vernichten.
§  212.

Für  vernichtete  und  abhanden  gekommene  gestempelte  Scheckvordrucke  kann  auf  Antrag
von  der  Direktivbehörde  unentgeltlicher  Ersatz  (§  210)  angeordnet  werden,  wenn  die  Vernichtung
einwandfrei  nachgewiesen  und  gegen  eine  Verwendung  der  abhanden  gekommenen  Vordrucke
Sicherheit  gegeben  ist.

§  213.

(1)  Über  Anträge  auf  Erstattung  zu  Unrecht  entrichteter  Stempelabgaben  entscheidet  die
Direktivbehörde.

(2)  Die  Erstattung  ist  nicht  deshalb  zu  versagen,  weil  der  Antrag  bei  einer  nicht  zuständigen
Steuerbehörde  oder,  soweit  für  die  vorläufige  Erstattung  etwa  eine  Eisenbahnbehörde  für  zuständig
erklärt  ist,  bei  dieser  oder  im  Falle  der  Tarifnummern  1  A,  11  bei  den  mit  der  Aufnahme  der
Verhandlung  oder  Beurkundung  befaßt  gewesenen  Behörden  oder  Beamten  gestellt  wird.

§  214.

Die  Direktivbehörden  sind  ermächtigt,  auf  Antrag  die  Stempelabgabe  von  Wertpapieren
sowie  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  der  Versteuerung
zu  erstatten,  wenn  die  Wertpapiere,  Gewinnanteilscheinbogen  oder  Zinsbogen  nachweislich  nicht
zur  Ausgabe  gelangt  sind  und  die  Papiere  oder  Bogen  entweder  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet
werden  oder  ihre  früher  erfolgte  Vernichtung  einwandfrei  nachgewiesen  wird.

Zum  §  108  des  Gesetzes.
§  215.

Die  Bestimmung  des  §  108  des  Gesetzes,  wonach  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise
verwendete  Stempelmarken  als  nicht  verwendet  anzusehen  sind,  soll  nicht  eine  Doppelversteuerung
zur  Folge  haben,  sondern  es  soll  dadurch  nur  der  Tatbestand  einer  nach  dem  Gesetze  mit  Strafe
bedrohten  Zuwiderhandlung  festgestellt  werden.  Abgesehen  von  der  etwa  erforderlich  werdenden
Einleitung  des  Strafverfahrens  bedarf  es  daher  nur  einer  nachträglichen  Entwertung  der  Stempelmarke
  durch  Aufdruck  des  Amtsstempels  der  Steuerbehörde,  falls  die  Urkunde  vorliegt  oder  ohne
weiteres  zu  erlangen  ist.  Die  Beibringung  neuer  Stempelmarken  ist  nur  dann  zu  fordern,
wenn  eine  Entwertung  überhaupt  unterblieben  und  die  Urkunde  nicht  ohne  weiteres  zu  erlangen
ist,  oder  wenn  aus  der  unrichtigen  Art  der  Entwertung  der  Stempelmarken,  z.  B.  aus  der  unrichtigen
  Zeitangabe,  die  Möglichkeit  sich  ergibt,  daß  die  Marken  schon  früher  zu  einer  anderen
Urkunde  gebraucht  worden  sind.  Doch  steht  es  in  jedem  Falle  der  unrichtigen  Entwertung  einer
Marke  dem  späteren  Inhaber  der  Urkunde  frei,  um  sich  und  seine  Nachmänner  vor  den  Folgen
dieser  Entwertung  zu  schützen,  eine  neue  Marke  vorschriftsmäßig  zu  verwenden.

Zu  den  §§  115,  116  des  Gesetzes.
§  216.

(1)  Die  Beamten  zur  Prüfung  des  Reichsstempelwesens  werden  von  den  Landesregierungen
bestimmt.  Ihre  Ernennung  und  die  ihnen  zugewiesenen  Geschäftsbezirke  sind  öffentlich  bekannt
zu  machen,  soweit  dies  nicht  schon  früher  geschehen  ist.

(2)  Zu  Prüfungsbeamten  sind  tunlichst  höhere  Beamte  zu  bestellen  (ordentliche  Prüfungsbeamte).
  Die  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  bei  Rennwettbetrieben  (Tarif-Nr.  5)  sowie  nach
den  Tarifnummern  6,  7,  10,  12  kann  den  Bezirksoberkontrolleuren  oder  Beamten  gleichen  oder
höheren  Ranges  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung  übertragen  werden  (besondere  Prüfungsbeamte).
Den  Prüfungsbeamten  können  nach  näherer  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  andere
geeignete  Beamte  zur  Unterstützung  beigegeben  werden.

(3)  Bei  den  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare  erfolgt  eine  Prüfung  der  Abgabenentrichtung
  nach  Larifnummer  1  A,  Tarifnummer  11  nach  den  von  der  Landesregierung  im  Einvernehmen
  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  zu  erlassenden  Vorschriften.

3.  Erstattung
überhobener
Stempelabgaben.


4.  Erstattung
an  Billigkeitsrücksichten.



5.  Stempelprüfung.

a.  Prüfungsbeamte.
        <pb n="886" />
        b.  Besondere
Vorschriften
für  einzelne

prüfungspflichtige

Stellen.

I.  Ermittelung
der  zu  prüfenden

  Stellen.

—  862  —

§  217.

(1) Die  Reichsbank  und  ihre  Stellen  unterliegen  der  Prüfung  durch  die  Landesbeamten  nicht.
Die  Beachtung  des  Stempelgesetzes  wird  durch  Bankbeamte  nach  näherer  Anordnung  des  Reichsbankdirektoriums
  überwacht.

(2)  Die  Entrichtung  des  Personenfahrkartenstempels  und  des  Frachturkundenstempels  im
Eisenbahn=  und  Dampfschiffahrtsbetriebe  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  wird  durch  Beamte
dieser  Betriebe  nachgeprüft.  Wegen  der  im  Ausland  ausgegebenen  Fahrkarten  hat  die  in  §  114
Abs.  1  bezeichnete  inländische  Eisenbahnverwaltung  die  Prüfung  zu  übernehmen.  Die  allgemeinen
Anordnungen  über  das  Prüfungsverfahren  werden  nach  Zustimmung  des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamts)
  von  den  Landesregierungen,  im  Bereiche  der  Reichs-Eisenbahnen  vom  Reichsamt  für
die  Verwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen  erlassen.  Uber  die  Behandlung  grundsätzlicher  Fragen
des  Stempelrechts,  die  noch  nicht  allgemein  entschieden  sind,  haben  die  Verkehrsverwaltungen  vor
weiterer  dienstlicher  Anweisung  die  Entscheidung  der  zuständigen  Landesfinanzverwaltung  einzuholen.
  In  den  hiernach  erlassenen  Anweisungen  ist  auf  das  Einverständnis  der  Steuerverwaltung
Bezug  zu  nehmen.

(3)  Die  ordentlichen  Prüfungsbeamten  haben  sich  mindestens  einmal  im  Laufe  von  drei
Jahren  bei  den  in  ihrem  Bezirke  befindlichen  Direktionen  der  in  Abs.  2  bezeichneten  Verwaltungen
und  bei  deren  Abrechnungsstellen  von  der  Handhabung  der  den  Personenfahrkarten=  und  Frachturkundenstempel
  betreffenden  Vorschriften,  insbesondere  von  der  Berechnungsweise  und  den  etwa
dabei  eingetretenen  Anderungen  zu  überzeugen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  ihnen  die  ergangenen
Tarife  und  sonstigen  Vorschriften  sowie  die  Akten,  Bücher  (Register)  und  Schriftstücke  ber  bezeichneten
  Stellen,  soweit  erforderlich,  zugänglich  zu  machen.  Hat  eine  Prüfung  stattgefunden,  so  ist
in  dem  Jahresberichte  deren  Ergebnis  mitzuteilen.

§  218.

(1)  Bei  privaten  Verkehrsanstalten  ist  die  Entrichtung  des  Fahrkartenstempels,  sofern  die
Anstalten  zu  dem  für  staatliche  Betriebe  vorgeschriebenen  Abrechnungsverfahren  zugelassen  sind,
durch  die  Prüfungsbeamten  ausschließlich  bei  den  Abrechnungsstellen  (Verkehrskontrollen)  nachzuprüfen.
  Der  Prüfungsbeamte  ist  befugt,  die  Prüfung  am  Sitze  der  Abrechnungsstelle  auch
dann  vorzunehmen,  wenn  die  Abrechnungsstelle  außerhalb  des  Bundesstaats  liegt,  in  dem  das
Unternehmen  betrieben  wird.  Die  Bundesstaaten  können  vereinbaren,  daß  die  Abrechnungsstelle
ausschließlich  durch  den  Prüfungsbeamten  desjenigen  Bundesstaats  geprüft  wird,  in  welchem  sie
ihren  Sitz  hat.

(2)  Sind  die  Fahrkarten  abzustempeln  oder  Stempelmarken  zu  verwenden,  so  geschieht  die
Prüfung  bei  den  Fahrkartenausgabestellen,  nötigenfalls  auch  im  Anschluß  an  die  von  den  Betriebsüberwachungsbeamten
  beim  Zu=  und  Abgang  der  Reisenden  ausgeübte  Fahrkartenkontrolle;  an
Stelle  dieser  Prüfung  kann  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  eine  fortlaufende  Uberwachung
durch  die  Behörden  treten,  denen  die  Betriebsüberwachung  obliegt.

(3)  Die  Entrichtung  des  Frachturkundenstempels  ist  bei  den  Güterabfertigungsstellen  der
privaten  Verkehrsanstalten,  im  Schiffsverkehr  erforderlichenfalls  auf  dem  Schiffe  selbst  nachzuprüfen.


§  218.

(1)  Die  prüfungspflichtigen  Stellen  hat  die  Direktivbehörde  ermitteln  zu  lassen  und  dem
Prüfungsbeamten  mitzuteilen.  Sie  kann  die  Ermittelung  diesem  selbst  auftragen.

(2)  Über  die  im  Geschäftsbezirke  vorhandenen  Stellen,  die  einer  regelmäßigen  Prüfung
unterliegen,  hat  der  Prüfungsbeamte  ein  Verzeichnis  zu  führen.  Bei  jeder  Stelle  ist  darin  vorzutragen,
  binnen  welcher  Frist  die  Stempelprüfungen  stattzufinden  haben,  und  in  einer  für  jedes
Jahr  anzulegenden  besonderen  Längsspalte  fortlaufend  zu  vermerken,  ob  und  wann  eine  Stempelprüfung
  stattgefunden  hat.  Von  Zu=  und  Abgängen  im  Stande  der  zu  prüfenden  Stellen  ist  in
der  Bemerkungsspalte  der  Zeitpunkt  ihres  Eintritts,  bei  weggefallenen  Stellen  außerdem  kurz
der  Grund  des  Wegfalls  anzugeben.  In  einem  Anhang  sind  diejenigen  Aktiengesellschaften  des
Bezirkes  aufzuführen,  welche  Befreiung  vom  Gesellschaftsstempel  genießen.
        <pb n="887" />
        —  863  —

§  220.

(1)  Die  der  Prüfung  in  bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  1  A,  4,  10  d.  Fristen  für
und  12  unterliegenden  Stellen  sind  regelmäßig  mindestens  einmal  im  Laufe  von  drei  Jahren,  die  Stempelneuerrichtete
  Aktiengesellschaften  usw.  erstmalig  tunlichst  bald  nach  ihrer  Errichtung  der  Prüfung  prüfung.
zu  unterwerfen.  Die  Direktivbehörde  kann  in  den  Fällen  der  Tarifnummern  4,  10  die  Frist  auf
fünf  Jahre  ausdehnen,  wenn  im  Geschäftsbetriebe  der  Stelle  abgabepflichtige  Schriftstücke  oder
Geschäfte  nur  in  geringem  Umfang  oder  nur  solche  von  einfacher  Natur  vorkommen.

(2)  Rennwettbetriebe  sind  mindestens  einmal  jährlich,  bei  Rennvereinen,  die  nicht  mehr  als  einen
Renntag  mit  Rennwettbetrieb  jährlich  veranstalten,  mindestens  einmal  binnen  drei  Jahren  zu  prüfen.

(3)  Stellen,  welche  hinsichtlich  der  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  6  oder  7  der
Stempelprüfung  durch  Prüfungsbeamte  unterliegen  (§  216  Abs.  2,  §  218),  sind  mindestens  einmal
  jährlich,  private  Verkehrsanstalten,  die  zum  Abrechnungsverfahren  zugelassen  sind,  mindestens
alle  zwei  Jahre  einer  Prüfung  zu  unterziehen.  Für  die  Prüfung  des  Frachturkundenstempels
im  Schiffsverkehre  kann  die  Direktivbehörde  auf  Antrag  die  Prüfungsfrist  bis  auf  fünf  Jahre
verlängern.  In  diesem  Falle  muß  sich  der  Antragsteller  schriftlich  verpflichten,  die  Frachturkunden
während  eines  der  verlängerten  Prüfungsfrist  entsprechenden  Zeitraums  aufzubewahren  und  zur
Prüfung  vorzulegen.  Der  Antrag  ist  abzulehnen,  wenn  durch  die  Fristverlängerung  das  Prüfungsgeschäft
  ungebührlich  erschwert  werden  würde.

(4)  Versicherer,  die  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  12  im  Abrechnungsverfahren
  zugelassen  sind  (§  201),  sind  mindestens  einmal  jährlich  einer  Prüfung  zu  unterziehen.
Die  Direktivbehörde  kann  die  Frist  auf  3  Jahre  ausdehnen,  wenn  der  Geschäftsbetrieb  nur  einen
geringen  Umfang  hat.

§  221.

(1)  Die  Prüfungsbeamten  haben  die  prüfungspflichtigen  Stellen  innerhalb  des  dafür  fest=  e.  Grundsätze
gesetzten  Zeitraums  der  Prüfung  zu  unterziehen.  Etwaige  Uberschreitungen  der  Fristen  sind  im  für  die
Jahresberichte  (§  224  Abs.  1)  kurz  zu  begründen.  fung'

(2)  Dem  Ermessen  des  Prüfungsbeamten  bleibt  überlassen,  ob  er  die  Prüfung  vorher  anmelden
  will.  Dies  hat  insbesondere  zu  geschehen,  wenn  zu  befürchten  ist,  daß  ohne  vorgängige
Anmeldung  die  beabsichtigte  Prüfung  nicht  vorgenommen  werden  kann.

(3)  Der  Prüfungsbeamte  hat  sich  der  zu  prüfenden  Stelle  gegenüber  auf  Verlangen  als
Stempelprüfungsbeamter  durch  eine  mit  Amtsstempel-  oder  Siegelabdruck  versehene  Ausfertigung
des  ihm  erteilten  allgemeinen  oder  besonderen  Prüfungsauftrags  auszuweisen.  Beamte  des
äußeren  Dienstes  in  Dienstkleidung  bedürfen  des  Ausweises  nicht.

(4)  Dem  Prüfungsbeamten  ist  ein  angemessener  Raum  oder  Arbeitsplatz  zur  Erledigung
seiner  Obliegenheiten  zur  Verfügung  zu  stellen.

(5)  Die  prüfungspflichtige  Stelle  hat  dem  Prüfungsbeamten  die  von  ihm  zum  Zwecke  der
Prüfung  gewünschten  Urkunden,  Belege  und  sonstigen  Schriftstücke  sowie  die  Geschäftsbücher  zur
Einsicht  vorzulegen  und  ihm  die  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen.  Durch  die  Prüfungstätigkeit
darf  im  Eisenbahn=  und  Dampfschiffahrtsbetriebe  die  Wahrnehmung  des  Stationsdienstes,  der
Personen=  und  Güterabfertigung  nicht  gehindert,  auch  die  Abfahrt  eines  Zuges  oder  Schiffes
nicht  verzögert  werden.

(6)  Totalisatorverwaltungen  haben  bei  Verlust  der  im  §  80  Abs.  2  vorgesehenen  Vergünstigungen
  den  Prüfungsbeamten  jederzeit  kostenfreien  und  ungehinderten  Zutritt  zu  allen  Rennen,
und  zwar  sowohl  zum  Totalisator  als  auch  zu  den  Plätzen  der  Zuschauer  zu  gewähren.

§  222.

(1)  Zweck  der  Prüfung  ist,  den  Eingang  der  gesetzlich  geschuldeten  Abgabe  durch  planmäßige
Nachprüfung  der  Stempelentrichtung  und  in  geeigneten  Fällen  durch  Aufklärung  der  Beteiligten
über  vorgekommene  Frrtümer  bei  Anwendung  des  Gesetzes  zu  sichern.

(2)  Die  Prüfungsbeamten  haben  sich  bei  den  Prüfungen  selbständig  davon  zu  überzeugen,
ob  die  geschuldeten  Stempelbeträge  entrichtet,  die  vorgefundenen  Stempelzeichen  echt,  vorschrifts-
        <pb n="888" />
        —  864  —

mäßig  entwertet  und  nicht  mißbräuchlich  wiederholt  verwendet  sind,  sowie  ob  auch  im  übrigen
den  Vorschriften  des  Gesetzes  und  der  Ausführungsbestimmungen  gemäß  verfahren  wird.  Zu
diesem  Zwecke  haben  sie  sich  über  die  für  die  Abgabenentrichtung  in  Betracht  kommenden  Ver—
hältnisse  der  ihrer  Aufsicht  unterstellten  Betriebe  tunlichst  zuverlässig  und  eingehend  zu  unter—
richten,  u.  a.  auch  den  Veröffentlichungen  der  Tagesblätter,  den  Jahresbilanzen,  Geschäftsberichten
sowie  den  Satzungen  von  Aktiengesellschaften  usw.,  den  Eintragungen  ins  Handelsregister  (z.  B.
über  Gründung  von  Aktiengesellschaften  oder  Erhöhungen  des  Grundkapitals,  über  Veränderungen
des  Gegenstandes  des  Unternehmens  oder  anderer  Voraussetzungen  der  Stempelfreiheit  von
Gesellschaftsverträgen)  Beachtung  zu  schenken.

(s)  Bei  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  1  A  hat  der  Stempelprüfungsbeamte
  vor  der  Prüfung  bei  der  zuständigen  Steuerstelle  die  dieser  von  den  Registergerichten
nach  §  6  des  Gesetzes  zugegangenen  Benachrichtigungen  einzusehen  und  sich  aus  dem  von  ihr
geführten  Uberwachungsbuche  (Muster  2)  darüber  zu  unterrichten,  inwieweit  bei  den  zu  prüfenden
Stellen  Versteuerungen  zu  überwachen  sind.  Er  hat  sich  auf  Grund  der  bei  den  Stempelprüfungen
  gemachten  Wahrnehmungen  anderseits  davon  Uberzeugung  zu  verschaffen,  daß  das
Überwachungsbuch  vollständig  und  ordnungsmäßig  geführt  ist.  Die  Prüfung  des  Uberwachungsbuchs
  ist  in  diesem  hinter  der  letzten  Eintragung  zu  bescheinigen.  Auch  ist  in  der  Aufzeichnung  über
die  Stempelprüfungen  ein  Vermerk  darüber  aufzunehmen,  ob  und  welche  nachträglichen  Einzahlungen
auf  das  ursprüngliche  oder  später  erhöhte  Kapital  usw.  stattgefunden  haben  und  wie  sie  versteuert
worden  sind.  Bei  der  Prüfung  der  Aktiengesellschaften  ist  im  Falle  der  Neuerrichtung  oder  der  Kapitalerhöhung
  darauf  zu  achten,  ob  bei  der  Ausgabe  von  Aktien  zu  einem  den  Nennwert  übersteigenden
Betrag  die  Versteuerung  richtig  erfolgt  ist  und  ob  für  die  Ausgabe  der  Aktien  der  Schlußnotenstempel
entrichtet  ist.  Auch  ist  bei  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  die  Richtigkeit  der  Aufstellungen  über  die  Höhe  der  den  Aufsichtsratsmitgliedern
  gewährten  Vergütungen  zu  prüfen.

(4)  Bei  der  Prüfung  von  Gewerkschaften  ist  insbesondere  festzustellen,  ob  ausgeschriebene
Zubußen  ordnungsmäßig  zur  Versteuerung  angemeldet  sind.

(5)  Bei  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  nach  den  Tarifnummern  4  und  6  ist  insbesondere
das  Augenmerk  auch  darauf  zu  richten,  daß  in  allen  Fällen,  in  denen  im  Gesetze  die  Ausstellung
von  Schlußnoten  und  Frachturkunden  vorgeschrieben  ist,  gehörig  verstempelte  Schlußnoten  und
Frachturkunden  ausgestellt  sind,  daß  im  Falle  des  &amp;amp;  24  des  Gesetzes  den  Vorschriften  wegen
Entrichtung  des  zusätzlichen  Stempels  entsprochen  ist  und  daß  die  Vergünstigung  des  §  23
Abs.  2,  3  des  Gesetzes  nicht  zu  Unrecht  in  Anspruch  genommen  wird.  Daneben  ist  festzustellen,
ob  auch  den  sonstigen  Vorschriften,  z.  B.  wegen  Form  der  Schlußnoten  und  des  Zeitpunkts  ihrer
Ausstellung,  entsprochen  wird.  Soweit  die  Einsicht  der  Schlußnoten  und  Frachturkunden  zur
Prüfung  der  Abgabenentrichtung  nicht  ausreicht  oder  solche  Urkunden  bei  der  Stelle  nicht  vorhanden
  zu  sein  brauchen,  ist  die  Einsicht  des  Schriftwechsels,  der  Belege  und  sonstigen  Schriftstücke
  sowie  der  Geschäftsbücher  erforderlich.  Hinsichtlich  des  Eisenbahnfrachtstempels  findet  jedoch
die  Prüfung  nach  den  Frachtkarten  und  den  amtlichen  Büchern  oder  Listen,  in  welchen  die
Frachtbeträge  einzeln  nachgewiesen  werden,  nur  statt,  sofern  der  Betrag  des  verwendeten  Stempels
aus  diesen  ersichtlich  ist.

(6)  Bei  der  Prüfung  des  Totalisatorbetriebs  wird  neben  der  richtigen  Versteuerung  der  Spielumsätze
  soweit  tunlich  auch  zu  überwachen  sein,  ob  den  Voraussetzungen  für  die  Steuerbegünstigung
  (vgl.  Ziffer  III  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze  vom  4.  Juli  1905  —  Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  von  1906  S.  531  —)  dauernd  genügt  wird.  Außerdem  ist  der
Ermittelung  und  Unterdrückung  etwaiger  verbotener  Wettunternehmungen  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.


(7)  Bei  den  hinsichtlich  des  Fahrkartenstempels  zu  prüfenden  Betrieben  ist  darauf  zu  sehen,
ob  der  Verkehr  den  bewirkten  Versteuerungen  im  Abrechnungswege,  durch  Abstempelung  oder
Markenverwendung  entspricht  sowie  ob  zu  den  einzelnen  Fahrkartensorten  die  richtigen  Stempelbeträge
  verwendet  sind  und  die  Vorschriften  wegen  Ausgabe  und  Entwertung  der  Fahrkarten
beachtet  werden.  Bei  den  Abrechnungsstellen  ist  insbesondere  nachzuprüfen,  ob  die  ausgegebenen
stempelpflichtigen  Fahrtausweise  und  die  wegen  Erstattung  des  Stempels  in  Abgang  zu  stellenden
        <pb n="889" />
        —  865  —

Fahrkarten  nach  Zahl,  Art  und  Steuersatz  richtig  in  die  Versteuerungsnachweisungen  eingetragen
worden  sind.  Auch  ist  nachzuprüfen,  ob  bezüglich  der  Fahrkarten,  zu  welchen  der  Stempel
erstattet  wurde,  die  Voraussetzungen  der  Erstattungsfähigkeit  vorliegen  sowie  ob  nicht  etwa  Karten
von  neuem  ausgegeben  oder  als  Fahrtausweise  zugelassen  sind.

(8)  Bei  den  hinsichtlich  des  Versicherungsstempels  zu  prüfenden  Unternehmungen  und  Personen
  ist  durch  Ermittelung  des  Geschäftsumfanges,  durch  Vergleichung  mit  Geschäftsbüchern,
rregistern  und  listen,  sowie  durch  Einsichtnahme  in  die  sonstigen  Unterlagen  (Versicherungsurkunden,
Schriftwechsel  usw.)  oder  auf  andere  geeignete  Weise  festzustellen,  ob  die  Eintragungen  in  die
Aufstellungen  (Versicherungsstempelbücher,  Geschäftsbücher  und  - register)  vollständig  und  richtig
sind.  Bei  der  Anwendung  des  Verfahrens  nach  §5  200  ist  insbesondere  darauf  zu  achten,  daß
in  den  Büchern  und  Listen  die  für  die  Berechnung  der  Abgabe  und  für  die  Festhaltung  der
Versicherung  erforderlichen  Angaben  enthalten  sind.  Im  Falle  der  Zulassung  des  Abrechnungsverfahrens
  (§  201)  bedarf  es  ferner  der  Prüfung,  ob  eine  Berechnung  der  Abgabe  und  eine
hinreichende  Nachprüfung  durch  die  Stempelprüfungsbeamten  nach  dem  Geschäftsgebaren  des
Versicherers  gewährleistet  und  somit  die  Voraussetzungen  für  das  Abrechnungsverfahren  noch
gegeben  erscheinen.

(9)  Wie  eingehend  zur  Erreichung  ihres  Zweckes  eine  Prüfung  zu  gestalten  ist,  bleibt  dem
pflichtmäßigen  Ermessen  des  Prüfungsbeamten  überlassen.  Neue  Stellen  sind  wiederholt  einer
eingehenderen  Prüfung  zu  unterziehen.  Wo  nach  den  Erfahrungen  des  Prüfungsbeamten  der
gute  Wille,  den  bestehenden  Vorschriften  gemäß  zu  verfahren,  und  zugleich  die  hierzu  erforderliche
  Sorgfalt  und  Sachkenntnis  vorausgesetzt  werden  können,  sind  Stichproben  zulässig.

§  223.

(1)  Uber  den  Verlauf  der  Prüfung  ist  eine  von  dem  Prüfungspflichtigen  nicht  mit  zu  unterschreibende
  Aufzeichnung  zu  machen.  Die  Aufzeichnung  muß  den  Tag  der  Prüfung  und  den
Zeitraum  angeben,  auf  welchen  sich  die  Prüfung  erstreckt  hat.  Die  Erinnerungen  sind  unter
Bezeichnung  der  zu  beanstandenden  Schriftstücke  mit  Angabe  der  Gründe  der  Beanstandung  und
zutreffendenfalls  der  Vorschriften,  gegen  welche  verstoßen  ist,  und  unter  Berechnung  des  nachzu—
bringenden  Stempelbetrags  niederzuschreiben.

(2)  Wird  eine  Erinnerung  von  der  geprüften  Stelle  anerkannt,  so  können  fehlende  oder
unzureichend  verwendete  Stempelmarken  in  Gegenwart  des  Prüfungsbeamten  sofort  nachverwendet
  und  nicht  oder  unzureichend  entwertete  Marken,  ohne  daß  es  der  Beibringung  neuer
Marken  bedarf,  vom  Prüfungsbeamten  entwertet  werden,  sofern  die  Erinnerung  ohne  grundsätzliche
  Bedeutung  und  kein  Anlaß  zu  strafrechtlichem  Einschreiten  gegeben  ist.  In  der  Aufzeichnung
sind  die  so  erledigten  Erinnerungen  ohne  nähere  Angabe  der  Gründe  der  Beanstandung  lediglich
summarisch  mit  dem  nachgebrachten  Gesamt-Stempelbetrag  aufzuführen.

(a)  Das  Verfahren  zur  weiteren  Verfolgung  der  nicht  kurzer  Hand  erledigten  Erinnerungen,
insbesondere  wegen  Nacherhebung  der  Fehlbeträge  und  wegen  etwaiger  Einleitung  eines  Strafverfahrens,
  wird,  soweit  nachstehend  nichts  anderes  bestimmt  ist,  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde
  geordnet.  Sind  Erinnerungen  von  einem  besonderen  Prüfungsbeamten  (§  216  Abs.  2)
aufgestellt,  so  ist  sowohl  diesem  wie  zur  Berücksichtigung  bei  Aufstellung  des  Jahresberichts  dem
ordentlichen  Prüfungsbeamten  von  der  Art  der  Erledigung  Kenntnis  zu  geben.

()Von  den  einer  Beantwortung  bedürfenden  Erinnerungen  ist  der  geprüften  Stelle  eine
Abschrift  mit  dem  Ersuchen  zuzufertigen,  zu  den  anerkannten  Erinnerungen  die  geschuldeten  Fehlbeträge
  nachzubringen.

(5)  Fehlbeträge  der  in  Tarifnummern  4,  6,  10  und,  soweit  die  Abgabenentrichtung  in
Stempelzeichen  zu  erfolgen  hat,  auch  der  in  Tarifnummern  1  A,  7,  11  bezeichneten  Art,  sind  in
den  diesen  Tarifnummern  entsprechenden  Stempelzeichen  einzufordern  und  zu  den  Akten  zu  entwerten.
  Der  geprüften  Stelle  ist  von  dem  Eingang  der  beigebrachten  Stempelzeichen  und  von
der  Erledigung  der  Erinnerung  Kenntnis  zu  geben.

(6)  Ist  bei  der  Prüfung  ein  unversteuertes  Wertpapier  vorgefunden  worden,  so  ist  dessen
Abstempelung  herbeizuführen.

126

f..  Aufzeichnung
  über

die  Stempelprüfung.


g.  Erledigung
der  Erinnerungen.
        <pb n="890" />
        h.  Strafanträge.


i.  Jahresbericht.


Muster 38.

k.  Aufbewahrung

der  Prüfungs-=verhand-



—  866  —

(7)  Bei  jeder  einzelnen  Erinnerung  ist  in  der  Aufzeichnung  nach  ihrer  Erledigung  zu  vermerken,
  wann  und  in  welcher  Weise  sich  die  Erinnerung  erledigt  hat.  Nachdem  sämtliche  Erinnerungen
  sich  erledigt  haben,  ist  auf  der  ersten  Seite  der  Aufzeichnung  deren  vollständige  Erledigung
  vom  Prüfungsbeamten  zu  bescheinigen.

(8)  Die  Prüfungsbeamten  haben  Stempelhinterziehungen  und,  in  geeignet  erscheinenden
Fällen,  vorgekommene  Ordnungswidrigkeiten  nach  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde
bei  der  Direktivbehörde  oder  bei  der  zur  Führung  des  Strafverfahrens  zuständigen  Behörde  zur
Anzeige  zu  bringen.  Dem  Prüfungsbeamten  ist  von  der  ergangenen  Entscheidung  nach  Eintritt
der  Rechtskraft  Kenntnis  zu  geben.

§  224.

(1)  Alljährlich  erstatten  die  ordentlichen  Prüfungsbeamten  (§  216  Abs.  2)  der  Direktivbehörde
  einen  Bericht  über  die  Ausführung  der  Stempelprüfung  innerhalb  ihres  Geschäftsbezirkes
während  des  abgelaufenen  Rechnungsjahrs.  Der  Bericht  muß  insbesondere  ersehen  lassen:

a)  den  Umfang  des  Geschäftsbezirkes  unter  Angabe  etwa  im  Berichtsjahr  vorgekommener
  Veränderungen.  Soweit  eine  Veränderung  nicht  eingetreten  ist,  genügt
die  Bezugnahme  auf  die  Angabe  eines  früheren  Jahresberichts;

b)  die  während  des  Berichtsjahrs  etwa  eingetretenen  Zu=  und  Abgänge  an  Prüfungsstellen
  unter  Erläuterung  der  Abgänge  sowie  unter  Beifügung  einer  Angabe  darüber,
  welche  Prüfungsstellen  von  dem  Berichterstatter  selbst  zu  prüfen  sind  und
welche  der  Prüfung  durch  besondere  Prüfungsbeamte  (vgl.  §  216  Abs.  2)  unterliegen;


c)  den  Stand  des  Prüfungsgeschäfts  unter  Angabe  der  Gesamtzahl  der  während  des
Geschäftsjahrs  in  den  einzelnen  Abteilungen  einer  Prüfung  unterzogenen  Stellen
und  der  Gesamtzahl  derjenigen,  welche  einer  Prüfung  zu  unterziehen  waren.  Etwa
rückständig  gebliebene  Stellen  sind  unter  Angabe  der  Gründe,  aus  welchen  die
rechtzeitige  Vornahme  der  fälligen  Prüfung  untunlich  war,  anzugeben;

d)  bemerkenswerte  Wahrnehmungen  in  bezug  auf  das  Reichsstempelgesetz  und  dessen
Ausführung,  über  Umgehungen  der  Stempelpflicht  usw.;

e)  Anregungen  und  Vorschläge  zur  Verbesserung  der  bestehenden  Vorschriften.

(2)  Als  Anlage  ist  dem  Berichte  beizufügen  eine  UÜbersicht  nach  Muster  38  über  die  nach
dem  Gesetze  der  Prüfung  in  bezug  auf  die  Entrichtung  der  Stempelabgabe  unterliegenden  Stellen
sowie  über  die  Ergebnisse  der  Prüfung.

(3)  Der  Bericht  und  die  Ubersicht  haben  sich  auf  alle  einer  regelmäßigen  Prüfung  unterliegenden
  Stellen  des  Geschäftsbezirkes  zu  erstrecken.  Soweit  Prüfungen  von  anderen  Beamten
vorgenommen  worden  sind  (vgl.  §  216  Abs.  2),  sind  die  für  die  Berichterstattung  und  die  Aufstellung
  der  Ubersicht  erforderlichen  Angaben  hinsichtlich  der  ihrer  Aufsicht  unterstehenden  Betriebe
und  die  Ergebnisse  der  von  ihnen  vorgenommenen  Prüfungen  dem  nach  Abs.  1  mit  der  Berichterstattung
  beauftragten  Beamten  zur  Verwertung  bei  letzterer  alsbald  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs
  nach  näherer  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  zu  übermitteln.

(4)  Die  Berichte  nebst  Ubersichten  sind  der  Direktivbehörde  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen,
  von  welchen  je  eine  für  den  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  bestimmt  ist.  Nach  Eingang
sämtlicher  Jahresberichte  und  Ubersichten  des  Verwaltungsgebiets  sind  die  für  den  Reichskanzler
bestimmten  Ausfertigungen  an  diesen  bis  zum  1.  Oktober  des  folgenden  Rechnungsjahrs  durch
die  oberste  Landesfinanzbehörde  unter  Hinzufügung  ihrer  Stellungnahme  zu  den  Berichten  mitzuteilen.


(5)  Auf  jedesmaliges  besonderes  Ersuchen  sind  dem  Reichskanzler  die  Aufzeichnungen  über
die  abgehaltenen  Stempelprüfungen  sowie  die  Verhandlungen  und  Entscheidungen  über  die  Erledigung
  der  gezogenen  Erinnerungen  seitens  der  Landesregierungen  zur  Kenntnisnahme  mitzuteilen.

(6)  Die  erledigten  Prüfungsverhandlungen  sind  nach  näherer  Anordnung  der  obersten  Landesfinanzbehörden
  aufzubewahren.  Wenn  Prüfungsverhandlungen  oder  Akten,  in  welchen  sich  solche
befinden,  vernichtet  oder  verkauft  werden  sollen,  was  nicht  früher  als  10  Jahre  nach  Ablauf  des
Prüfungsjahrs  geschehen  darf,  so  sind  die  etwa  darin  enthaltenen  Stempelzeichen  (vgl.  §  223
        <pb n="891" />
        —  867  —

Abs.  5)  vorher  auszuschneiden  und  unter  amtlicher  Aufsicht  zu  vernichten.  Die  Vernichtung
ist  in  einer  über  den  Vorgang  aufzunehmenden  Verhandlung  von  den  beteiligten  Beamten  zu

bescheinigen.
Zu  den  §§  69,  117  des  Gesetzes.

§  226.

(1)  Die  im  §  117  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Verpflichtung,  bei  Uberwachung  der  vor.  6.  Mitwirkung
schriftsmäßigen  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben  mitzuwirken,  trifft  vor  allem  auch  die  bei  Beauf-Beamten
  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung,  und  zwar  auch  insoweit,  als  sie  nicht  mit  der  sichtigung der—-Stempelprüfung
  besonders  beauftragt  sind.  entrichtung

(2)  Insbesondere  haben  die  Abfertigungsbeamten  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung  darauf  zu  durch  Zoll=  und
achten,  ob  die  ihnen  vorgelegten  Frachturkunden,  soweit  sie  nach  den  bestehenden  Vorschriften  mit  Steuerbeamte.
Stempelzeichen  bereits  versehen  sein  müssen  oder  tatsächlich  bereits  mit  solchen  versehen  sind,  vorschriftsmäßig
  versteuert  sind.

(3)  Zur  Prüfung  der  Entrichtung  der  Stempelabgabe  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge
  haben  sich  die  Zoll-  und  Steueraufsichtsbeamten  in  Kenntnis  von  den  in  ihrem  Dienstbezirke
  gehaltenen  Kraftfahrzeugen  und  deren  Eigentümern  und  Führern  zu  erhalten  und  sich
darüber  zu  vergewissern,  ob  hinsichtlich  dieser  Kraftfahrzeuge  der  Steuerpflicht  genügt  ist,  sowie
ob  nicht  von  Kraftfahrzeugen  unter  dem  Vorgeben,  daß  es  sich  um  eine  steuerfreie  Ingebrauchnahme
  handele,  ein  die  Stempelpflicht  begründender  Gebrauch  gemacht  wird.  Soweit  die  Erfüllung
  der  Steuerpflicht  nicht  durch  Einsicht  der  Versteuerungsanmeldungen  usw.  bei  den  Steuerstellen
  festgestellt  werden  kann,  sowie  hinsichtlich  der  in  ihrem  Dienstbezirke  verkehrenden  Kraftfahrzeuge
  nicht  daselbst  ansässiger  Besitzer  haben  die  Aufsichtsbeamten,  vor  allem  im  Grenzbezirke,
die  Prüfung  in  der  im  §  69  des  Gesetzes  vorgezeichneten  Weise  zu  bewirken.

(0)  Daneben  haben  die  Aufsichtsbeamten,  soweit  es  sich  um  andere  als  die  im  §  53  des
Gesetzes  bezeichneten  Verkehrsanstalten  handelt,  auch  auf  die  Befolgung  der  wegen  Erhebung  des
Fahrkartenstempels  erlassenen  Vorschriften  zu  achten.

Zum  §  118  des  Gesetzes.
§  226.

Wenn  im  Laufe  eines  Verwaltungsstrafverfahrens  die  kaufmännischen  Geschäftsformen  7.  Zuziehung
zu  Zweifeln  in  betreff  der  Beurteilung  des  Sachverhältnisses  Anlaß  geben  oder  für  die  An-  von  Sachverwendung
  der  Tarifnummer  4b  Zweifel  darüber  bestehen,  ob  das  Geschäft  als  ein  solches  anzu-  ständigen.
sehen  ist,  das  unter  Zugrundelegung  der  Usancen  einer  Börse  abgeschlossen  ist,  oder  ob  es  sich
um  börsenmäßig  gehandelte  Waren  handelt,  so  sind  über  die  zweifelhaften  Fragen  geeignete
Sachverständige  zu  hören.  In  Bezirken,  für  welche  Handelsvorstände  bestehen,  haben  diese  der
Steuerbehörde  für  die  verschiedenen  Geschäftszweige  Sachverständige  zu  bezeichnen.

XIV.  Erhebung  und  Verrechnung  der  Abgaben.

§  221.

(1)  Jede  zur  Erhebung  von  Stempelabgaben  ermächtigte  Steuerstelle  hat  über  die  bei  ihr  1.  Einnahmeeingezahlten
  oder  gemäß  §  16  Abs.  1  des  Gesetzes  gestundeten  Abgaben  dieser  Art  ein  besonderes  buch.
Einnahmebuch  zu  führen,  dessen  Einrichtung  die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt.  Das  anliegende
  Muster  39  dient  dabei  als  Vorbild.  Wenn  eine  Steuerstelle  nicht  zur  Erhebung  der  Muster  3)
Stempelabgabe  ohne  Einschränkung  befugt  ist,  braucht  das  Einnahmebuch  den  Vordruck  nur  für
diejenigen  Erhebungen  zu  enthalten,  zu  welchen  sie  ermächtigt  ist.  Soweit  eine  Stundung  der
Abgabe  nach  den  §§  88,  237  erfolgt,  können  dem  Vordruck  die  zum  gesonderten  Nachweis  der
gestundeten  Beträge  erforderlichen  Spalten  hinzugefügt  werden.

(2:)  Amtsstellen,  welche  nur  mit  dem  Verkaufe  von  Stempelmarken  und  abgestempelten  Vordrucken
  oder  mit  der  Abstempelung  von  Vertragsurkunden  (  §  27  des  Gesetzes)  beauftragt  sind,  können
die  Einnahme  dafür  nach  der  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  auch  in  anderen  Büchern
nachweisen.  Auf  diese  finden  die  im  §  233  Abs.  2,  3  getroffenen  Anordnungen  keine  Anwendung.

126*
        <pb n="892" />
        —  868  —

§  228.

2.  Anmel-  Als  Vor-  und  Gegenbuch  zum  Einnahmebuch  ist  von  den  zur  Erhebung  von  Stempel—

dungsbuch.  abgaben  befugten  Steuerstellen,  mit  Ausnahme  der  im  §  227  Abs.  2  genannten,  ein  Anmeldungs-

  buch  zu  führen,  für  welches  das  Muster  40  als  Vorbild  dient.  In  dieses  sind  alle  zur  Ent-Muster

  richtung  der  Abgabe  sowie  zur  Vornahme  steuerpflichtiger  oder  steuerfreier  Abstempelungen  vorgeschriebenen

  Anmeldungen  oder  sonstigen  Nachweise  (vgl.  Ziffer  1  der  Anleitung  zu  Muster  40)

sofort  nach  Eingang  einzutragen  mit  alleiniger  Ausnahme  der  vorläufigen  Anmeldungen  nach

Muster  5  und  11.  Durch  dieses  Buch  ist  einerseits  die  Entrichtung  der  Abgabe  oder  die  steuerfreie

  Abfertigung  in  allen  Fällen,  abgesehen  von  dem  bloßen  Verkaufe  vorrätig  gehaltener  Wertzeichen,

  festzuhalten  und  anderseits  die  Stempelung  derjenigen  Wertpapiere  und  Lose,  welche  von

der  Stempelabgabe  befreit  sind,  jedoch  mit  einem  Stempelabdrucke  versehen  werden  müssen,  und

die  richtige  Berechnung  von  Vergütungen,  für  welche  nach  Tarifnummer  9  Abs.  2  Steuerfreiheit
beansprucht  wird,  zu  überwachen.

–

§  229.
3.  Merkbuch.  (1)  Die  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  für  Wertpapiere  der  in  Tarifnummer  18,  Tarifnummer
  2,  3  bezeichneten  Art  und  die  zur  Versteuerung  von  Einzahlungen  der  in  Tarifnummer  1 b
Abs.  2  bezeichneten  Art  ermächtigten  Steuerstellen  führen  außerdem  ein  Merkbuch  über  diejenigen
Anzeigen,  welche  nach  §  12  des  Gesetzes  und  §  32  dieser  Bestimmungen  zu  erstatten  sind.  Für

Muster  41.  das  Merkbuch  dient  Muster  41  als  Vorbild.

–  (2)  Im  Merkbuch  ist  unter  entsprechender  Anderung  des  Vordrucks  eine  besondere  Abteilung
anzulegen  zur  Ausführung  der  in  §  52  Abs.  2  vorgeschriebenen  Uberwachung  der  Entrichtung
der  Abgabe  nach  Tarifnummer  3  a  von  den  im  §  17  des  Gesetzes  bezeichneten  Gesellschaften.

§  230.
4.  Stempel-  )  Von  den  Steuerstellen,  welche  Stempelmarken,  Stempelbogen  und  gestempelte  Vordrucke

zeichenbuch,  zu  verkaufen  haben,  ist  über  die  Einnahme  und  Ausgabe  der  Stempelzeichen  ein  besonderes
Stempelzeichenbuch  zu  führen,  dessen  Einrichtung  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  bestimmt
  wird.

(2)  In  dem  Buche  wird  auch  unter  Benennung  der  Empfänger  die  Ausgabe  der  Stempelzeichen
  nachgewiesen,  für  welche  ein  Wertbetrag  nicht  zu  erheben  ist.

(3)  Die  zum  Umtausch  zurückgegebenen  gestempelten  Schlußnotenvordrucke  und  Stempelmarken
  sind,  bevor  sie  vereinnahmt  werden,  auf  ihre  Echtheit  und  Unversehrtheit  zu  prüfen.

§  231.

5.  Buchmäßige  (1)  Vordrucke  zu  Stempelbogen  (§  17  Abs.  4,  §  168  Abs.  2)  sind  wie  Stempelzeichen  sogleich

aehand“  beim  Empfang  im  Stempelzeichenbuche  zu  buchen  und  bleiben  im  Gewahrsam  der  Steuerstelle.

zu  Stempel-  (2)  Wird  die  Ausfertigung  eines  Stempelbogens  schriftlich  beantragt  und  der  Wertbetrag  bar
bogen  und  der  eingezahlt,  so  ist  die  Einzahlung  als  Erlös  aus  Stempelbogen  im  Einnahmebuche  nachzuweisen.

 

Stempelbogen.  (3)  Nach  Ausfertigung  des  Stempelbogens  ist  der  Vordruck  im  Stempelzeichenbuche  vom
Bestand  abzuschreiben  und  in  diesem  die  Ausfertigung  des  Bogens  unter  Angabe  der  Nummer
und  des  Geldbetrags  gleichzeitig  zu  buchen.

§  232.
6.  Kontroll=  (1) Von  einem  an  der  Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  ist  über  die  Ausfertigung

buch.  von  Stempelbogen  für  jedes  Rechnungsjahr  ein  Kontrollbuch  nach  Anleitung  des  Musters  42  zu
führen.  Die  Nummer  des  Kontrollbuchs  ist  von  ihm  auf  dem  Stempelbogen  und  dem  Antrag
anzugeben.
(2)  Die  Anträge  auf  Ausfertigung  eines  Stempelbogens  sind  nach  der  Reihenfolge  der
Nummer  zu  heften  und  bis  zum  Schlusse  des  Vierteljahrs  bei  dem  Kontrollbuch  aufzubewahren.
Demnächst  werden  sie  Beleg  zum  Einnahmebuche.

Muster  42.
        <pb n="893" />
        —  869  —

§  233.

(1)  Die  in  den  §§  227,  228  bezeichneten  Bücher  werden  nach  Ablauf  jedes  Vierteljahrs  7.  Prüfnng
abgeschlossen  und  mit  den  dazu  gehörigen  Belegen  an  die  Direktiobehörde  zur  Prüfung  ein-  .und Aufbewahrung der Bücher
gereicht.  Auf  die  Erledigung  der  Erinnerungen  sind  die  für  die  Zollverwaltung  erteilten  Vor-  Bücher.
schriften  sinngemäß  anzuwenden.

(2)  Die  Einnahme-  und  Anmeldungsbücher  und  die  dazu  gehörigen  Belege,  soweit  sie  Einnahmen
  und  Anmeldungen  zu  den  Tarifnummern  1  bis  3  A  enthalten,  dürfen  nicht  vernichtet
werden.  Die  Bücher  und  Belege  sind  geordnet  derart  aufzubewahren,  daß  sie  gegen  Feuersgefahr,
  Beschädigungen  usw.  geschützt  sind  und  jederzeit  unverzüglich  eingesehen  werden  können.

Die  näheren  Anordnungen  erläßt  die  Direktivbehörde.

(3)  Zur  Herbeiführung  und  Sicherung  der  gleichmäßigen  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes
  in  allen  Bundesstaaten  werden  die  Landesregierungen  auf  Ersuchen  des  Reichskanzlers
(Reichsschatzamts)  von  Zeit  zu  Zeit  einige  bei  den  Direktivbehörden  bereits  geprüfte  Bücher  mit
den  Belegen  mitteilen.  Ergeben  sich  bei  deren  Einsicht  Bedenken,  so  trifft  die  Landesregierung
die  zur  Erledigung  erforderlichen  Anordnungen  und  gibt  zugleich  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  von  dem  Verfügten  Kenntnis.

()Das  Merkbuch  verbleibt  bei  den  Steuerstellen;  es  ist  dauernd  und  sicher  aufzubewahren.

§  234.

(1)  Die  Stempelmarken,  die  Vordrucke  zu  Stempelbogen  und  die  von  den  Steuerstellen  zu  8.  Herstellung
verkaufenden  gestempelten  und  ungestempelten  Schlußnotenvordrucke  werden  durch  die  Reichs-  der  Stempel—
druckerei  hergestellt  und  zu  einem  vom  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  festgesetzten  Preise  ab-  zeichen.
gegeben.  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  nur  denjenigen  Amtsstellen  Stempelzeichen,  welche
ihr  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  als  zum  unmittelbaren  Bezuge  berechtigt  bezeichnet
werden.

(2)  Die  Rechnungen  über  die  bezogenen  Stempelzeichen  sind  mit  den  quittierten  Lieferscheinen
zu  belegen  und  von  der  Reichsdruckerei  den  obersten  Landesfinanzbehörden  oder  auf  deren  Antrag
den  von  ihnen  bezeichneten  Direktivbehörden  einzureichen.  Letztere  lassen  den  Betrag  der  Rechnung
an  die  Reichsdruckereikasse  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  der  Reichshauptkasse  zahlen.

(3)  Privatpersonen  erhalten  von  der  Reichsdruckerei  weder  Stempelzeichen  noch  ungestempelte
Vordrucke.

(4)  Die  Kosten  der  auf  den  Antrag  von  Steuerpflichtigen  bei  der  Reichsdruckerei  bewirkten
Abstempelung  von  Wertpapieren,  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  sowie  von  Vordrucken  werden
von  der  Reichsdruckerei  in  jedem  einzelnen  Falle  derjenigen  Steuerstelle  in  Rechnung  gestellt,
welche  die  Abstempelung  bestellt  hat.  Für  die  sofortige  Begleichung  dieser  Rechnungen  haben
die  Steuerstellen  Sorge  zu  tragen.

§  235.

)Die  Prägestempelmaschinen  sowie  die  von  den  Steuerstellen  zur  Ausführung  der  vor-  9.  Lieferung
geschriebenen  Abstempelungen  zu  verwendenden  Stempel  liefert  für  Rechnung  der  obersten  Landes=  sämtlicher
finanzbehörden  die  Reichsdruckerei.  Die  Stempel  jeder  Steuerstelle  erhalten  als  Unterscheidungs=  Stempel.
zeichen  eine  besondere  Nummer,  welche  nicht  veröffentlicht  wird.  Die  Unterscheidungsnummern
werden  den  obersten  Landesfinanzbehörden  von  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitgeteilt.

(2)  Die  Abstempelungen  sind  durch  die  Kassenbeamten  der  Steuerstelle  zu  beaussichtigen.
Die  Kassenbeamten  haben  den  Stempel,  solange  diese  nicht  benutzt  werden,  und  das  Zählwerk
der  Prägestempelmaschinen,  solange  es  nicht  zu  Reinigungszwecken  usw.  freigegeben  werden
muß,  mindestens  jedoch  während  der  Dauer  der  Benutzung  der  Maschine  unter  amtlichem  Verschlusse
  zu  halten.

(3)  Die  Aufsicht  der  Kassenbeamten  (Abs.  2)  hat  sich  auch  darauf  zu  erstrecken,  daß  der
Prägestempel  vor  Beginn  der  Abstempelung  auf  den  richtigen  Tag  (zu  vergleichen  §  26  Abs.  3)
eingestellt  wird  und  daß  nur  zur  Abstempelung  angemeldete  Wertpapiere  usw.  abgestempelt
werden.  Zu  letzterem  Zwecke  ist  bei  Prägestempelmaschinen  der  Stand  des  Zählwerkes  vor  Beginn
und  nach  Beendigung  der  Abstempelung  festzustellen  und  mit  der  Anzahl  der  zur  Abstempelung
angemeldeten  Papiere  zu  vergleichen.
        <pb n="894" />
        10.  Behandlung

  der  Anmeldungen.



11.  Stundung

des  Lotterie-=stempels.


12.  Buchung
von
Erstattungen.

13.  Verwaltungskosten-



14.  Abgaben--entrichtung

von  Staats-(otterien.


Anderungsbefugnis

des  Reichskanzlers.


—  870  —

§  236.

Alle  bei  den  Steuerstellen  eingehenden  Anmeldungen  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe
  usw.  sind  mit  dem  Tage  des  Einganges,  der  Nummer  des  Anmeldungsbuchs  und  einem
deutlichen  Abdruck  des  gewöhnlichen  Amtsstempels  der  Hebestelle  zu  versehen.  Die  Anmeldungen
und  sonstigen  Anzeigen,  welche  in  das  Anmeldungsbuch  (§  228)  einzutragen  sind,  sind  nach  den
Nummern  dieses  Buches  zu  ordnen  und  ihm  als  Belege  beizufügen.

§  237.
Die  Genehmigung  zum  Beginne  des  Absatzes  von  Lotterielosen  vor  der  Entrichtung  der
Abgabe  (8§8  36  des  Gesetzes)  und  sonstige  Stundungen  der  Abgabe  von  Lotterielosen  erfolgen  auf
Gefahr  und,  soweit  die  Stundung  für  länger  als  neun  Monate  bewilligt  ist,  für  Rechnung  der
Landesregierungen.
§  238.
(1)  Die  abgabenfreie  Abstempelung  von  Ersatzstücken  (§§  210  bis  212)  ist  nur  durch  das
Anmeldungsbuch  (§  228)  nachzuweisen.
(2)  Als  Ersatz  für  verdorbene  gestempelte  Vordrucke  und  Stempelmarken  zu  verabfolgende
Stempelzeichen  sind  lediglich  im  Stempelzeichenbuche  (§  230)  abzuschreiben.

§  239.
Die  für  Arbitragegeschäfte  zurückgezahlten  Beträge  sind  in  den  Kassenbüchern  gesondert
von  den  sonstigen  Erstattungen  und  zwar  getrennt  nach  Erstattungen  im  Arbitrierverkehre  mit
dem  Ausland  und  im  Arbitrierverkehre  zwischen  inländischen  Börsenplätzen  nachzuweisen.

§  240.

Die  Verwaltungskostenvergütung  von  zwei  vom  Hundert  (§  122  des  Gesetzes)  ist  von
der  Roh-Solleinnahme  nach  den  Einnahmebüchern  einschließlich  der  Nacherhebungen  und  abzüglich
der  Erstattungen  zu  berechnen.  Neben  dieser  Vergütung  dürfen  Prozeßkosten  und  Prozeßzinsen
aus  Stempelprozessen  dem  Reiche  nicht  aufgerechnet  werden.

 

§  241.

Das  Ergebnis  der  auf  Grund  der  Anzeigen  der  Lotterieverwaltungen  (§  91)  erfolgenden
Feststellungen  teilt  der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Landesregierung
  unter  Beifügung  einer  der  beiden  von  der  Lotterieverwaltung  einzureichenden  Anzeigen
sar  Berüchsichtigung  bei  der  Feststellung  der  monatlich  an  die  Reichskasse  abzuliefernden  Einnahmen
  mit.

XV.  Schlußbestimmungen.

§  242.
(1)  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  wird  ermächtigt,  die  vorstehenden  Bestimmungen
soweit  sie  die  Form  der  Erhebung  der  Stempelabgaben,  insbesondere  auch  die  Anfertigung  der
Stempel  und  Stempelzeichen  sowie  die  Herstellung  und  den  Vertrieb  gestempelter  Vordrucke,  die
Anmeldung  und  die  Abstempelung  von  Wertpapieren,  Urkunden  und  Vordrucken  und  die  Buchführung
  betreffen,  nach  Bedürfnis  abzuändern  oder  zu  ergänzen.

(2)  Im  Einverständnis  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  können  die  obersten  Landesfinanzbehörden
  die  in  §  57  Abs.  4,  §  67,  §  119  Abs.  1,  §§  182,  206,  212  den  Direktivbehörden
zugewiesenen  Geschäfte  und  Entschließungen  sowie  in  den  Fällen  der  Larifnummern  4,  6,  10
11,  12  die  Befugnis  zur  Entscheidung  über  Anträge  auf  Erstattung  zu  Unrecht  entrichteter
Stempelabgaben  (§  213)  auf  Behörden  übertragen,  die  den  Direktivbehörden  untergeordnet  sind
        <pb n="895" />
        ----    871   ---Nicht

  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

Muster  1.

(Ausführungsbestimmungen  §  7.)

Bescheinigung

über

die  Entrichtung  des  Gesellschaftsstempels.

Zu  der  Urkunde  vom  ten  19..
Nr.  des  Registers  des  Notars
Aktenzeichen  des  Gerichts
in  "  über  Errichtung  (Auflösung,  Kapitalerhöhung)
der  Gesellschaft  zu
ist  —  eine  Reichsstempelabgabe  von  MA  Pf.,  in  Buchstaben
  M..  Pf.,
entrichtet  worden,  die  unter  Nr.  des  Einnahmebuchs  nachgewiesen  ist  —  die
Erhebung  der  Abgabe  nach  Eintragung  in  das  berwachungeh  unter  Nr.  ausgesetzt
  worden.

,  den  ten  19

(Amtsbezeichnung)

Amtsstempelabdruck
    (Unterschriften)
        <pb n="896" />
        <pb n="897" />
        —  873  —

Muster  2.
(Ausführungsbestimmungen  §  9.)

Überwachungsbuch

de
amts  zu

über  nach  Tarisnummer  1  A  geschuldete  Reichsstempelbeträge,  deren  Erhebung  zunächst
ausgesetzt  worden  ist.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
welche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten
  belegten  Schnur  durchzogen  sind.  Geführt  von
„den  ten  19  (Name)
(Name)  (Dienststellung)
(Dienststellung)
Anleitung.

1.  Dieses  Buch  wird  fortlaufend  geführt  und  verbleibt  bei  der  Steuerstelle.
2.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit

fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.
127
        <pb n="898" />
        —  817   —

 

 

Lfde.
Nr.

Tag
der  Eintragung



 

Nr.

Zu

des  Anmeldungs-




 

Bezeichnung  der
Urkunde,  zu  welcher
die  Aussetzung  erfolgt

  ist

 

Umfang
und  Grund  der
Aussetzung
der  Versteuerung

Name,
Stand  und  Wohnort
des  Zahlungspflichtigen

 

Eine  weitere
Abgabe
wird  fällig
voraussichtlich
bis  zum

7
        <pb n="899" />
        —  875  —

 

Ist  Sicherheit
bestellt,  in  welcher
Höhe,  bei  welcher
Stelle  und  wo  gebucht?


8

Ein  weiterer  Abgabenbetrag
  wurde

an-  begefordert
  zahlt
am
9  10

Die  nacherhobene

Abgabe
von  ist  nachgewiesen

M

11  12

Die  Eintragung
ist  vollständig

erledigt  am

13

Bemerk

ungen.

 

14

 

 

 

 

 

127*
        <pb n="900" />
        <pb n="901" />
        —  877  —

Muster  3.
    
Eingegangen  den  ten  19  (Ausführungsbestimmungen  §  21.)
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

zur

Versteuerung  und  zur  Abstempelung  von  inländischen  Wertpapieren  nach  dem
Reichsstempelgesetze.

D  Unterzeichnete  beantrag  die  Abstempelung  der  beifolgenden,  umstehend  näher  bezeichneten
  Wertpapiere  und  damit  einverstanden,  daß  dem  Überbringer  der  unten  ausgefertigten
Empfangsbescheinigung  gegen  deren  Aushändigung  die  abgestempelten  Wertpapiere  zurückgegeben  werden,
sowie  daß  die  Steuerstelle  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  Uberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

den,  ten  19..

Vor-  und  Zuname,

(Des  Anmelders  Wohnort  und  Wohnung.)

Empfangsbescheinigung.

Die  umstehend  verzeichneten  Wertpapiere  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und
werden  nach  erfolgter  Abstempelung  dem  Uberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt
werden.  Die  Stererstelle  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Uberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
  zu  prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

den  ............ten..  19..

(Amtsbezeichnung,  Unterschriften  und  Amtsstempelabdruck  der  Steuerstelle.)
        <pb n="902" />
        —  878  —



 

Name,  Stand

Der  Wertpapiere

 

 

Lau-  
fende  und  Gattung
Wohnort  Stück-Num-
  des  (Benennung)  und  hl
zahl
mer  Anmelders  Emittent
1  2  3  4

Bezeichnung  nach

 

5

Reihe

3  Buchstabe



6

fortlaufenden

Nummern


7

der  Ausfertigung

8  9

Neunwert



10
        <pb n="903" />
        —  879  —

 

zu  versteuern  ist
für  jedes  Stück:
a)  der  volle
Nennwert
von  oder

u.  der  Betrag
von
4
11

Betrag  der
Abgabe  für
jedes  Stück

12

Auf.
den  Betrag
(Sp.  11)
sind
anzurechnen

13

 

Es  sind  noch
zu  erheben
für  jedes
Stück
M  —  —
14

Gesamtbetrag

der
Abgabe

M
15

Es  wird  Abgabebefreiung

beansprucht:
a)  für  wieviel
Stück?
b)  aus  welchem
Grunde?

16

Eingetragen
in  die
statistische
Nachweisung
Bl./Nr.

 

17

Nähere
Begründung  der
Angaben  in  den
Spalten  11,  13
und  16,  sowie

sonstige

Bemerkungen

18
        <pb n="904" />
        <pb n="905" />
        —  881  —

Muster  4.
(Ausführungsbestimmungen  §  21.)
Eingegangen  den,  ten  19..
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck!

Anmeldung

zur

Versteuerung  und  zur  Abstempelung  von  ausländischen  Wertpapieren  nach  dem
Reichsstempelgesetze.

D  Unterzeichnete  beantrag  die  Abstempelung  der  beifolgenden,  umstehend  näher  bezeichneten
  Wertpapiere  und  damit  einverstanden,  daß  dem  Uberbringer  der  unten  ausgefertigten
Empfangsbescheinigung  gegen  deren  Aushändigung  die  abgestempelten  Wertpapiere  zurückgegeben  werden,
sowie  daß  die  Steuerstelle  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  Uberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

......  den,   ten  19..

  Vor-  und  Zuname,

(Des  Anmelders
  Wohnort  und  Wohnung.)

Empfangsbescheinigung.

Die  umstehend  verzeichneten  Wertpapiere  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und
werden  nach  erfolgter  Abstempelung  dem  Überbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt
werden.  Die  Steuerstelle  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Überbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
  zu  prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

.....  ,  den  ten  19...

(Amtsbezeichnung,  Unterschriften  und  Amtsstempelabdruck  der  Steuerstelle.)
        <pb n="906" />
        —  882  —

 

Laufende

Nummer



Name,  Stand
und
Wohnort
des
Anmelders

Der  Wertpapiere

 

Gattung
(Benennung)

und
Emittent

3

Stückzahl


Bezeichnung  nach

 

"  Buch-Reihe

  stabe
—

5  6

laufenden
Nummern

Ort  Tag

der
Ausfertigung

8  9

 

 

 

 

 

 

—„—  —  —  —  —  —  ——
        <pb n="907" />
        einzelnen  Stückes

nach  aus-  deutscher  nach
landischer  Deutscher  
Währung  Währung
—–—  M
10  11

Nennwert

des

Zu  versteuern  ist

a)  der  volle  Nennwert  oder
b)  eine  Einzahlung  von

nach  ausländischer

Währung

12

 

Abgabebetrag

nach  für  jedes
deutscher  Stück
Wahrung
M  M.
18  14

Auf  den
Betrag
(Spalte  13)
kommen  in
Anrechnung


M M M


15

Es
sind  noch
zu
erheben
für  jedes
Stück
M

16

 

Gesamtbetrag


der
Abgabe

44
17

Eingetragen

in  die
statistische
Nachweisung


Bemer-



19
        <pb n="908" />
        —  884  —

Muster  5.

Eingegangen  den  .  19  (Ausführungsbestimmungen  §  32.)
Nr.  des  Merkbuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Vorläufige  Anmeldung
(§  12  des  Reichsstempelgesetzes)
über  die  beabsichtigte
Ausgabe  stempelpflichtiger  inländischer  Wertpapiere,
Einforderung  weiterer  Zahlungen  auf  solche.

 

 

 

Die  Zeichnung  usw.
oder  Einzahlung

 

Der  Wertpapiere,
auf  welche  sich  die  Anmeldung

Es  soll

 

Des  in  Spalte  6—9  bezieht  erfolgen  die  soll  erfolgen
Anmelders  a)  Auflegung    Auf-  an  Be-Name
  Gattung    Reihe,  kenn-  zur  Zeich=  forderung welchen  bei
und  und  Stück-  Buchstabe  nung.  zur  Ein-Tagen  welchen  merkungen
Be-  zahl  und  wert  b)  freihän-  zahlung—  bis  zu  deutschen
Wohnort  zeichnung  Nummern  dige  Ver-  von  welchem  Stellen?
„  außerung  „  Tage  —

—  «  ——  —  —  —

1 2   3  4  5  6  7  8  9  10


Z
        <pb n="909" />
        —  885  —

Muster  6.
Nr.  des  Ausfertigungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  35.)

Bescheinigung

über

die  Ungültigmachung  des  Reichsstempels  auf  ausländischen  Wertpapieren.

  des  Herrn
Auf  Antrag  der  Firma

zu

ist  auf  nachstehenden  Papieren  (Stückzahl,  Bezeichnung  nach  Gattung,  Aussteller,  Reihe.  Buchstabe  usw.)

Gesamtnennwerte  )  von  (in  ausländischer  oder,  wenn  die  Papiere  auch  auf  deutsche  Währung
Gesamtbetrage  der  erfolgten  Einzahlungen

lauten.  in  ausländischer    und  deutscher  Währung.  in  Zahlen  und  Buchstaben)

der  ordnungsmäßig  vorhanden  gewesene  Reichsstempel  ungültig  gemacht  worden.

Jeder  Inhaber  dieser  Bescheinigung  ist  berechtigt,  einen  gleichen  Nennbetrag  der  vorstehend
bezeichneten  Wertpapiere  bis  zum  ten  19..  über  eine  der
im  §  35  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  bezeichneten  Steuerstellen
steuerfrei  in  das  Inland  einzuführen.

Im  Falle  des  Verlustes  oder  der  Vernichtung  dieses  Scheines  ist  eine  Kraftloserklärung  im
Wege  des  Aufgebotsverfahrens  nicht  zulässig.

,,,,,,,,,,,,,,,,,  den  ten,  19..

(Unterschrift)

(Amtestempelabdruck)  Ausgefertigt:

N.  N.
(Dienststellung)

*)  Bei  nicht  vollgezahlten  Papieren,  bei  denen  nicht  sämtliche  Einzahlungen  im  voraus  versteuert  sind,  ist  an
Stelle  des  Nennwerts  der  Betrag  der  geleisteten  Einzahlungen  einzusetzen.
        <pb n="910" />
        <pb n="911" />
        —  887  —

Muster  7.
(Ausführungsbestimmungen  §  85.)

Ausfertigungsbuch

zu

über  erteilte  Bescheinigungen,  betreffend  die  Ungültigmachung  des  Reichsstempels  auf
ausländischen  Wertpapieren  für  das  Rechnungsjahr  19..

Dieses  Buch  enthält  —
ivon  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten  

belegten  Schnur  durchzogen  sind.)  Geführt  von
He  

.....„den  ten  19..
(Name)

(Name)  (Dienststellung)
(Dienststellung)

–.  —  —

*)  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.
        <pb n="912" />
        —  888  —

 

Lfde.
Nr.

 

Tag

der  Eintragung



1  2  3

 

Name,
Stand,  Wohnort

des  Antragstellers

Bezeichnung  Gesamtnennwert

derjenigen  ausländischen  Wertpapiere,  auf  welchen  der  Reichsstempel
ungültig  gemacht  worden  ist

 

4  5
        <pb n="913" />
        Auf  den  Nennwert  in  Sp. 5  sind  steuerfrei  abgestempelt

 

Die
  worden  Eintragung
am  der  Steuerstelle  Nennbetrag  Benachrichtigung  erledigt
  zu    von    vom  erledigt  am
6  2  8  9  10  11
        <pb n="914" />
        —  890  —

Muster  8.
(Ausführungsbestimmungen  §  36.)

Benachrichtigung

über

steuerfreie  Abstempelung  ausländischer  Wertpapiere  auf  Grund  einer  Bescheinigung  nach
§  35  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze.

Auf  die  Bescheinigung  de  (Bezeichnung  der  Ausfertigungestelle)  ..zu.
vom....  ten  19..  ,  Nr.  des  Ausfertigungsbuchs,  ausgestellt  zugunsten
des  Herrn
der  Firma  zu
über  die  Ungültigmachung  des  Reichsstempels  auf:  (Bezeichnung  der

Wertpapiere  nach  Gattung,  Aussteller  usw.)

im  Nennwerte  von
von  welchem  bereits  abgeschrieben  waren

nach  der  Bescheinigung  ..vom.  ..ten.  19..
ein  Nennwert  von  ...

nach  der  Bescheinigung  vom  ten
19..  ein  Nennwert  von

usw.

 

zusammen.  »
Herrn

ist    
ist  heute  infolge  steuerfreier  Abstempelung  für  die  ..Firma

  zu  Nr.  des  Anmeldungsbuchs  abgeschrieben
worden  ein  Neunwert  von  .  ..............

.........den  ...ten  19..

(Amtsstempelabdruck)  (Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)
        <pb n="915" />
        —  891  —

Muster  9.

    Ausführungsbestimmungen §  44.
Eingegangen  den  ru  19  (Ausführungsbestimmungen  8  44.)
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.

Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

zur

Versteuerung  und  zur  Abstempelung  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  nach
dem  Reichsstempelgesetze.

 

D  Unterzeichnete  beantrag  —  unter  Beifügung  der  zugehörigen  Wertpapiere  —
die  Abstempelung  der  beifolgenden,  umstehend  näher  bezeichneten  Gewinnanteilscheinbogen  —
Zinsbogen  —  und  damit  einverstanden,  daß  dem  Überbringer  der  unten  ausgefertigten
Empfangsbescheinigung  gegen  deren  Aushändigung  nach  Abstempelung  die  Bogen  —  und  beigefügten
  Wertpapiere  —  zurückgegeben  werden,  sowie  daß  die  Steuerstelle  zur  Prüfung  der
Legitimation  des  Überbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet
  sein  soll.

.....,  .den  ten  19..

Vor-  und  Zuname,

(des  Anmelders  [  Wohnort  und  Wohnung.)

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.

 

 

 

Empfangsbescheinigung.

Die  umstehend  verzeichneten  Gewinnanteilscheinbogen  —  Zinsbogen  und  die  zugehörigen
Wertpapiere  —  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und  werden  nach  erfolgter
Abstempelung  dem  Uberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt  werden.  Die  Steuerstelle
  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Uberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
zu  prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

,  den  ten  19

(Amtsbezeichnung,  Unterschriften  und  Amtsstempelabdruck  der  Steuerstelle.)

129*
        <pb n="916" />
        —  892   —



Laufende

Nummer



Anmeldung.

 

Name
und
Wohnort
des

Anmelders

Stückzahl

der

Bogen

Gattung
(Benennung)
und
Emittent

Der  Wertpapiere

Neun- 



Ort

und  lau-  wert

Tag  Buch--  fende
der  Reihe  für

Num—

Aus-  stabe  Num  das

ferti-  mer

gung  Stück
5  6  7  8  9  6

Eingezahlt
ist  für
das  Stück
ein  Betrag

von

10

Die  Bogen
berechtigen
zum
Empfange
des  Gewinnanteils
  —
der  Zinsen  —
Renten  —
für  die  Zeit
(Tag,  Monat,
Jahr)
von

Anträge
und
Bemerkungen
des

Anmelders
        <pb n="917" />
        —  893  —

 

Steuerfestsetzung.

 

Der  Dem  Dem  Von  dem  Für  den
Abgabe-  Betrag  in  Zeitraum  Gesamt-Stück.berechnung
  Sp.  14  Abgabebetrag  in  Spalte  16  in  Sp.  11
ist  Sp.  sind  .  betrag
zahl  Steuer-  entspricht  sind  somit
zugrunde  ein  Abgabe.  treten  hinzu  sind  für  der
der  zu  legen  satz  betrag  nach  Tarif-  abzusetzen  das Stück zu entrichten  Abgabe
  für  das  ·  .-Bogen
  für  das  Stück von-  nummer  3 A,    nach  16  des  (Sp.  16+  18 (Sp.  13x21)
Stück  von  Stück  Sp.  4  Gesetzes  —  Sp.  20)
M  M M.  Zehntel  M  Zehntel  M  M  M  M
18  14  15  10  17  18  19  20  21  22

 

 

 

 

 

Bemerkungen*)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Über  Umrechnungen  aus  ausländischer  in  deutsche  Währung  ist  hier  erläuternder  Vermerk  zu  machen.
        <pb n="918" />
        <pb n="919" />
        Muster  10.
(Ausführungsbestimmungen  §  48.)

 

Eingegangen  den  ten  19..

Nr.


 

 

  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.  I

Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

zur

Entrichtung  einer  weiteren  Abgabe  von  Gewinnanteilscheinbogen  bei  weiteren
Einzahlungen  auf  den  Neunwert  der  Stücke.

D  Unterzeichnete  melde  umseitig  eine  weitere  Einzahlung  auf  Aktien  —
Aktienanteilscheine  —  Reichsbankanteilscheine  —  Anteilscheine  von:  Kolonialgesellschaften  —
Anteilscheine  von  den  Kolonialgesellschaften  gleichgestellten  Gesellschaften  —  zum  Zwecke  der
Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  3  A  des  Reichsstempelgesetzes  an.

.....,  den  ..ten  19..

Vor-  und  Zuname,

(Des  Anmelders  [  Wohnort  und  Wohnung)
        <pb n="920" />
        —  896  —

 

Anmeldung.

 

 

Lau-  Name
fende  und
Num-  Wohnort
mer  des
Anmelders
1  2

Stückzahl

der

Bogen

 

Gattung
(Benennung)

und
Emittent

Ort
und  Tag
der  Aus-..
  »
fertigung

Für  die  frühere  Ein- 



 

 

 

Der  Wertpapiere  Auf  jedes  Stück  zahlung  (Sp.  11)
ist  die  Abgabe  nach
—  —  —  Tarifnummer  3  Anträge
  ist  bereits  entrichtet  "
--  ist  bereit
ist  eine  durch    und
lau-=  Neun-weitere  frühere  am  (Tag,
—  Ver-  für  den  Monat.Bemerkungen
Buch=  fende  wert  Ein-  steuerung  zeit-  Jahr)  des
  Num-  für  gedeckt  «
mer Stück geleistet Betrag von.. des Ein-  Anmerkung
von  bis  ...)nahmevon
  bis  buchs
        
6  7  8  9  10  11  12    13  14

 

 

 

 

 

 

 

*) Hier  ist  der  ganze  Zeitraum  einzutragen,  für  welchen  die  ausgegebenen  Gewinnanteilscheine  ausgestellt  sind.
        <pb n="921" />
        —   897  —

Steuerfestsetzung.
Die  Dem  Von  dem  Von  dem
ausgegebenen  der  dem  Für  den  Betrag
    Gewinnanteilscheinbogen  Abgabe  Betrag  in  Abgabebetrag  in  Sp.  19  Zeitraum  in  Sp. 24 sind nach 
Stück  .  Gewinnanteil-,  berechnung  Sp.  17  würden  für  den  Zeitraum  in  Sp.  12|  dem  Ver. Gesamtscheinbogen
  -  wären  -
·  ist  zu-  entspricht  in  Sp.  12  somit  für  haltnis
zahl    berechtigen  zur  grunde  zu  Steuer-  ein  das  Stück  des  Zeit.betrag  der
der  Erhebung  des  Abgabe  das  Stück  raume  in
der  legen  ein  satz  Abgabe-  Sp.  16  zu  Abgabe
auf  die  weitere  Betrag  für  satz  Betrag  für  hinzutreten  abzusetzen  entrichtet (Sp. 19 + 21 - Sp. 23)  dem  zu dem Zeitraum in .  Abgabe
Bogen  Einzahlung  das  Stück  das  Stück  nach  Tarif'  3 A,  sein  nach  §  16      in  (Sp.  15x25)
entfallenden  von  von  Sp.  4  der  Gesetzess      zu
Gewinnanteils  erheben
Zehn.  Zehnvon
  bis  M  tel  M  tel  M  M  M
15  16  17  18  19  20  21  27  23  24  25  26 27

Bemerkungen"

"n


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Über  Umrechnungen  aus  ausländischer  in  deutsche  Währung  ist  hier  erläuternder  Vermerk  zu  machen.

130
        <pb n="922" />
        <pb n="923" />
        —  889  —

 

Muster  11.
(Ausführungsbestimmungen  §  52,  53.)
Eingegangen  den  ten  19
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruck!

Anmeldung

zur

Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  3  A  von  inländischen  Aktiengesellschaften
  oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  welche  Gewinnanteilscheine  nicht
ausgeben.

D  Unterzeichnete  leg  die  umseitige  Anmeldung  zum  Zwecke  der  Entrichtung  der
Reichsstempelabgabe  nach  Tarifnummer  3  A  des  Reichsstempelgesetzes  vor.

....,  den  ten..  19...

Vor=  und  Zuname,

(Des  Anmelders
Wohnort  und  Wohnung.)

130*
        <pb n="924" />
        —  900   —

 

Anmel

dung.

 

 

Laufende
  Firma  und  Sitz
Num-  der
mer
Gesellschaft
1  2

Das  Grundkapital
—  die  Erhöhung  des  Grundkapitals  —

verteilt  sich
beträgt  mit  einer
Einlage  auf  Einlage
im  .
wieviel  auf
ganzen  jede  Aktie
Aktien  von
1
3  4  5

Tag  der
Eintragung
a)
der  Gesellschaft,
b)
der  Kapitalerhöhungen
  ins
Handelsregister

6

Es  läuft

a)
das  Geschäftsjahr
von
bis.....
b)
das  erste  Geschäftsjahr
  von
bis

7

Eingezahlt

ist  auf

jede

Aktie  ein
Betrag
von

Die  Steuerentrichtung

hat  zu  erfolgen
  für
die  Zeit
(Tag.  Monat,
Jahr)
von
bis
        <pb n="925" />
        —   901   —

 

 

 

Steuerfestsetzung.

 

 

 

berechnung

und  ist  zugrunde

Bemerkungen  zu  legen  für

jede  Einlage

des  ein  Betrag
Anmelders  von
10  11

Steuersatz



12

 

Dem  Betrag  Von  dem  Ab-  Für  jede
in Sp. 11  entspricht ein  Agabebetrag  in Einlage
Abgabe-  Sp.  18  sind  ab-  sind  somit
betrag  zusetzen  nach  zu
für  jede.  16  des  Gesetzes  .
Einlage  von  entrichten
M  Zehntel  M  M
13  14  15  16

 

Gesamtbetrag

der

Abgabe

(Sp.  4 X
Sp.  16)

Bemerkungen

 

17

18
        <pb n="926" />
        <pb n="927" />
        —  903  —

Muster  12.

 

Eingegangen  den  ten...  19..  (Ausführungsbestimmungen  §  53.)
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

zur

Entrichtung  einer  weiteren  Abgabe  nach  Tarifnummer  3 A  des  Reichsstempelgesetzes  bei
weiteren  Einzahlungen  auf  die  Einlagen  inländischer  Aktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  welche  (Gewinnanteilscheine  nicht  ausgeben.

D  Unterzeichnete  melde  umseitig  eine  weitere  Einzahlung  auf  die  Einlagen  auf  das
in  Aktien  zerlegte  Grundkapital  der
Gesellschaft  zu  zum  Zwecke  der

Erhebung  einer  weiteren  Abgabe  nach  Tarifnummer  3A  des  Reichsstempelgesetzes  an.
........„den  ten  19..
Vor=  und  Zuname,

(Des  Anmelders  1  .
Wohnort  und  Wohnung.)
        <pb n="928" />
        —  904   —

 

 

 

Anmeldung.

 

 

Lau-  .
fende  Firma
Num-  und  Sitz
mer  der
Gesellschaft
1  2

Das  Grundkapital
—  die  Erhöhung  des

Grundkapitals  —
verteilt  sich

mit

-  einer
beträgt  auf  Einim
  lage
ganzen  wieviel
Aktien  Aktie

I  von

M  M

3  4  5

Tag  d  Es  läuft
Tag  der  Ge-Eintragung)
  paste  4
a)  der  Geselll  von  .  .  ...
schaft,  bis.
b)  der  Kapi-  b  das  erst
talerhöh-  i  han
uungen  jahr
ins  Handelsregister
  von
6  7„  „

Auf  jede  Aktie  ist
bereits

eine  durch
weitere  frühere
Ver-Ein=
  steuezahlung

  rung
geleistet  gedeckt
von  1  ein

 

Betrag
von
M  M
8  6  9

Für  die  frühere
Einzahlung
(Sp.  9)  ist  die
Abgabe  nach
Tarifnummer
3 A  entrichtet

am  Tag,
für  den  Monat,
Zeit-  Jahr)

raum  Nummer

von..  des  Einbis
  ..  nahmebuchs

10  11

Die  weitere

Einzablung

(Sp.  8)
nimmt
innerhalb
des  Zeitraums

Sp.  10  am
Gewinn
teil
von
biss

12
        <pb n="929" />
        —   905   —                                                                                                                                 Steuerfestsetzung.

 

Von  dem

Von  dem
Betrag  in  Sp.  19

.  Der  Abgabe-  Dem  Betrag  Abgabebetrag  in  Für  sind  nach  dem  Gesamt-Anträge
  berechnung  in  Sp.  14  —  -  den  Zeitraum
Sp.  16  wurden  .».  Verhältnis  betrag  Beund
  Be--  ist  zugrunde-  entspricht  in  Sp.  10  .  .
Steuer-.  für  den  des  Zeitraums  in  der  Bemerkungen
merkungen ]) zu  legen  für  ein  Abgabe-  .-.  wären  somit  «  merkungen
1  .  .  satz  Zeitraum  in  Sp.  10  .  Sp.1 zu dem Abgabe
des  Anmelders jede Einlage  betrag  ..  zu entrichten  .  -
.  .-.  abzusetzen  sein  —  Zeitraum  in  (Sp.  4
melders  Betrag  für  jede  (Sp.  16  
von  Einlage  von  nach  §  16  des  —Sp.  10)  Sp.  10  nur  zu  Sp.  20)
9  Gesetzes  Sp. 18  erheben  für  jede
Einlage
M  +  Zehntel  M  +  M   M    «.
13  14  15  16  17  18  19  20  21  22

 

 

 

 

 

 

 

 

 

154
        <pb n="930" />
        <pb n="931" />
        —   907   —                                                                                                                                       Ausfertigung.

 

Antrag                ,  den 

de.  zu  auf
Erstattung  von  Stempel  für
Arbitragegeschäfte  für  den  Monat
  19..

(Der  Erstattungsantrag  ist  in
doppelter,  der  Auszug  aus  dem
Arbitragebuch  in  einfacher  Ausfertigung
  für  je  einen  Kalendermonat
  bis  zum  10.  des  folgenden
Monats  einzureichen.)

An

zu

    

Muster  13.
(Ausführungsbestimmungen  §  57.)

 

............,  den
De  überreiche
in  der  Anlage  einen  Auszug  aus  Arbitragebuche  für  den
Monat  19  ,  indem  die  Richtigkeit  der
darin  enthaltenen  Angaben  bescheinige
Auf  Grund  dieses  Auszugs  beantrage  gemäß  Tarifnummer
  4a  des  Reichsstempelgesetzes  die  Erstattung  eines  Stempelbetrags
  von  Mark  Pfennig.

131*
        <pb n="932" />
        —  908  —

 

De...................;  zu..................................·........  .
wird  angewiesen,  den  umstehend  bezeichneten  Betrag  an  Reichsstempelabgaben-Ermäßigung  in  Höhe
von  .  Mark  .  Pfennig,  in  Wort  Mark  .  Pfennig,  an  d
Antragsteller  gegen  Quittung  zu  zahlen.

,  den  19..
Vorstehenden  Betrag  vo  Mark  Pfennig,  in  Worten
Mark  Pfennig,  habe  von  d.
zu  gezahlt  erhalten.

,  den  19..
        <pb n="933" />
        —  909  —

Auszug

aus

dem  Arbitragebuche.

Muster  14.
(Ausführungsbestimmungen  §  67.)
        <pb n="934" />
        —   910   —

 

 

 

 

 

 

der  Wert
das
Steuer-Geschäfts
  Zu erpflichtiger
  (Sp.6)  Zue
Num-  Ort  Name  statten-Tag
  Gegen  stand  Wert  des  Num=  Ver-  wird
mer  des  Gegenstand  Gegen.  des  des  mer  wen-]gedeckt  der  Bedes
  Geschäfts-  des  Nennwert  Kurs  standes  Ge-  ·  Metisten,  der  deter  durch  den  Stem-Arbi-
  ab-  des  schasts.  falls  Schluß-  Stem-  Vert  des  pel-  kunri
  ;  »  ab-  I  —
trage  schlusses  Geschäfts  Geschäfts  schlusses  Meta,  note  pel  eschafts  be.  gen
buchs  nicht  über  geschäft  in  Höhe  Auftrag)
von
Wäh-  (in  »  (in
Monat,  Tag  rung  1000. M)  Pf.]1000  M) M f.
1  2  3  4  5  6  7  8  9 10  11-  1 2´13
A.  Arbitrier  verkehr
1912  gekauft  l
1  Juli  l6 Ugarische Kr.s8500098  —  IWien  Ottaviol  —  —  —  —  —  —
Kronenrente  Schmidt
s  .
gekauft  l
2  Juli  17 Baltimore-  10000%9  46  HBerlln—  25013  46  5  75
Ohio-Eisen100009  46  Berlin  257  350  46  5  75
bahn-4Actien  50009  23  Berlin  —  232  60  23  285
8  50009  23  Berlin  233  6  90  23  285
gekauft
3  Juli  20  Heichsbank-  AM  3000  5  5  Reichsbank—  316  —*
anteilscheine  .
I
verkauft
1  Juli 26 Russische  RbI.  100  000%19  219  Berlin–  4220  16.  40
Noten  ult.
August
gekauft  I
5  Juli  27 Baltimore-  8  5000|19  23  Berlin—  51716350  23  1
Ohio  ·  Eisen-  «  13  Kostbahn-
  Aktien  45
Kostgeschäft
gekauft
6  Juli  27  Lombarden  20  000  O  119  Wien  —  517  1770  95  11685
—.
6  1  Zusammen
B.  Arbitrierverkehr
zwi
gekauft    -  schen
1  Juli  27  Canada-Pa-  102000|775  750  Frank  —  501  225.—  750  93  275
cisic-  Eisen-  s  furt
bahn  Aktien  a.  M.
*)  Falls  der  Betrag  in  Spalte  4a  nicht  niedriger  ist  als  in  Spalte  4,  ist  Spalte  11  gemäß  Spalt  -
andernfalls  ist  Spalte  11  aus  Spalte  4a  und  5  zu  berechnen.  Spalte  6  auszufüllen,

**)  Bei  Geschäften  gemäß  Nr.  4  a  1  und  4a  4  des  Tarifs  3/10  v.  T.,  bei  Geschäften  gemäß  Nr.  4a  3

des  Betrags  in  Spalte  11;  bei  Kostgeschäften  in  ersterem  Falle  ¼o,  in  letzterem  Falle  3/40  v.  T.

des  Tarifs  5%  b.  T.
        <pb n="935" />
        —  911  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Wert
—  des
Steuer-  K
««  Geschäfts  "h
Num-  pflichtiger  Nam  (Sp.  6a)  urer
u  Tag  stand  Wert  des  Ort  e  Num.  Ver-  wird
mer  Gegenstan  des  des  edeckt  der  Be-5
  des  Gegen-  Ge.  Met  mer  wen-  d  20
es  Geschafts-  des  Nennwert  Kurs  standes  etisten,  der  deter  urch  den  em.s  mer—
..«.»-  des  ab  Meta-.
Tage  schlusses  eschäfts  Geschäfts  schlusses  Metageschäft  note  pel  geschäfts  3  be-  gen
uchs  nicht  über  geschaf  in  Höhe  strag)
von
Wäh—  (in  (in
Monat  Tag  rung  1000  M)   Pf] 10OO  M) Pf.
In  24  Zu  An  5a  6Ga  7a  8a  9a  10a  11  a*)  12a  13a
mit  dem  Ausland.
1912  verkauft
1  Juli  16  Ungarischer.  35  000  99,50  30  Berlin  —  159  30  2  25
#  Kronenrente  «
»  
verkauft
2  Juki  18  Baltimore-  s  320000  111,60  —  Lon-  B.  V.  —  1  —  —  —  —
Ohio  ·  Eisen-  don  Blijden·
bahn  ·  Aktien  stein
&amp;amp;  Co.
Verkauft  #
3  Juli  22  Reichbank-  M3000]156  —  Am-  Ian  Koll  —  —  —  —  —  21./7.
anteilscheine  sterr.  Co.  Sonndam
  #  tag.
gekauft
4  Juli  27  Auszahlung  Rbl.  100  000  270  Fr.  —  laris  —  —  —  —  —
Tetersburg  1  für
ult.  August  100
Rbl.
verkauft
5  Juli  29  Baltimore-  8  50001,  50  24  Lon-  —  567  143  60  24  3  26./7.
Ohio-Eisen--  don  Sonnbahn
  ·  Aktien  tag.
verkauft
6  Juli 7 Lombarden  10000%  6%  Berlin  —  5.701§  60  62  7  73
Juli  29  Lombarden  E  6  000  %  37  Berlin  —  570  i-.  37  4  60
Zusammen  17  60
Dazu  Spalte  12   47  20
Überhaupt]  64  80
inlindischen  Börsenplätzen.
verkauft  «
1  Jull  2)0  Canada  Fa-  8  1102000  5,  N  754  Berlin  —  5%  ½%  z0  754  4  25  .
cisic-  Eisen-  Sonnbahn-
  Aktien  tag.

*)  Falls  der  Betrag  in  Spalte  4  nicht  niedriger  ist  als  in  Spalte  4a,  ist  Spalte  11a  gemäß  Spalte  6a  auszufüllen,
andernfalls  ist  Spalte  11a  aus  Spalte  4  und  du  zu  berechnen.

**)  Bei  Geschäften  nach  Nr.  4a  1  und  43  4  des  Tarifs  3/10  v.  T.,  bei  Geschäften  nach  Nr.  4a  8  des  Tarifs  ¾o  v.  T.
des  Betrags  in  Spalte  11a;  bei  Kostgeschäften  in  ersterem  Falle  1/0,  in  letzterem  Falle  ²/49  v.  T
        <pb n="936" />
        <pb n="937" />
        Schlußnote  Nr.
„den  19
Von
in

An

Gegenstand  des  Geschäfts:

182

Lieferungstermin:
Preis  oder  Kurs:
Wert  des  Gegenstandes:

Sonstige  Bemerkungen:

Vermittelt  durch:
in.

000  000

Ra  um

für  die  Verw  endung  von

Stempel  marken

durchlegt

Schlußnote  Nr.
,  den
Von
in

An.

Gegenstand  des  Geschäfts:

Lieferungstermin:

Preis  oder  Kurs:

Wert  des  Gegenstandes:

Sonstige  Bemerkungen:

Vermittelt  durch:

(Ausführungsbestimmungen  §  60.)

 

Muster  15.

—   913   —
        <pb n="938" />
        Eingegangen  den

—  914  —

19

Muster  16.

 

 

Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §§  62,  93,  109,  169.)
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck)
zur
Abstempelung  von  Vordrucken.
Es  sollen  abgestempelt  werden:
Lau-  Name  *
fende  und  Wohnort  «  Nummern  Steuer—
Wohnen  Stück,  zum
Num-  des  durch  Stück  Art  oder  Abgaben-betrag  Bemerkungen
welche  zahl  sonstige  betrage
mer  Anmelders  Stelle  Bezeichnung  von  je
Stelle
*  der  Vordrucke  oder  Fahrkarten  AM  u
1  2  3  4  5  6  7  8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[s—

Den  Rückempfang  der  abgestempelten
Vordrucke  bescheinigt

..,den  19..
        <pb n="939" />
        —  915  —

Muster  17.

(Ausführungsbestimmungen  §  70.)

den  ten  19..

Stempelergänzungsschein  Ur.

 

über
M  100 000.  —  3 1/2 %  Bonner  Stadtanleihe,  Kurs  95 %.
Zusatz-  Zusatzstempel
  stempel
½  des  des
Tarif  Tarifsatzes
  satzes)
Von  C.  F.  Müller  A  G.  Schulze  in  Breslau
in  Posen  10  000  Wert  9500  1  —
M  100  000  Wert  M  9.5000  50  A.  Kauf  in  Berlin

«    M  5000  Wert       47.5  —  50

J.  Knorr  in  Stettin
M  20  000  Wert  M  19  000  1/90

N.  Lauff  in  Leibzig
M 2500  Wert  M   2375   30
K.  Lampe  1  Coswig
M.  17500  Wert  M  16  625  170

F.  Linde  in  Lauban
A  30000  Wert  M  28500  2  90

6  Th.  Lastig  in  Breslau
M  5000  Wert  M  4750  —  50
-  A.  Moll  in  Berlin

M  10000  Wert  M  9500  —
M  100  000  M  9  50  M  100  000  M  9  50

 

 

 

Stempelmarken  zum  Betrage  von  19, 30  M
        <pb n="940" />
        <pb n="941" />
        —  917  —

 

Muster  18.
Eingegangen  den  ten  19  (Ausführungsbestimmungen  §  77.)
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

zur

Versteuerung  —  Abstempelung  —  inländischer  Lotterielose  —  Spielausweise.
(Tarifnummer  5  des  Reichsstempelgesetzes.)

D  Unterzeichnete  melde  unter  Überreichung  einer  amtlich  beglaubigten  Ausfertigung
des  obrigkeitlich  genehmigten  Planes  der  Lotterie  —  Ausspielung  —  umseitig  näher  bezeichnete  Lotterielose
  —  Spielausweise  —  zur  Versteuerung  —  Abstempelung  —  an  und  erklärt  sich  damit  einverstanden,
  daß  dem  Überbringer  der  unten  ausgefertigten  Empfangsbescheinigung  gegen  deren  Aushändigung
  die  abgestempelten  Lotterielose  —  Spielausweise  —  zurückgegeben  werden,  sowie  daß  die
Steuerstelle  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  Überbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zwar  berechtigt,
  aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

,  den  ten  19..

Vor=  und  Zuname
(Des  Anmelders  Vor,  und  Zuname,  Wohnort und Wohnung )

 

Empfangsbescheinigung.

Die  umstehend  verzeichneten  Lotterielose  —  Spielausweise  —  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle
übergeben  und  werden  nach  der  Abstempelung  dem  Uberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt
  werden.  Die  Steuerstelle  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Überbringers
dieser  Empfangsbescheinigung  zu  prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

,  den  ten  19..

(Amtsbezeichnung,  Unterschriften  und  Amtsstempelabdruck  der  Steuerstelle.)
        <pb n="942" />
        —  918  —

 

 

Anmeldung.

 

Erläuterungen
Der  auszugebenden  Lose  —  Spiel-  Der  des  An-Mit

  dem  -—.  ..

.  .  a)  Wird  außer  dem  Preise
ausweise  Ausspielung  Vertriebe  (Sp.  7)  noch  ein  weiterer
Entgelt  für  das  Los.  .

Des  der  Lose  B.  Schreib=  oder  Kollek-3

  ltionsgebuhren,  Sterer-Lfde

  Unternehmers  .  zuschlag  oder  dgl.,  er-·
  
Name,  1  Los

hoben  Wieviel  für  das
Gegen-  b)  Wird  mit  dem  Losepreise
Gewerbe,    zugleich  in  ungetrennter
stände  Summe  eine  Vergütung

Wohnort  Be-  Num=  An--  Einzel-————————————————


(Wohnung)  nennung  mern  zahl  preis  preisWert-  Zeit  Ort
anbe-

  be-  Vergnügungen,  Aus-
  gabe

—

 

 

.  stellungen  oder  dgl.,
gon  erhoben?
neu  Wie  hoch  ist  der  Getragt
  samtpreis


aufam

  Wie  verteilt  sich  dieser
auf  Losepreis  und  son-6


 

stige  Leistung

 

 

10  1112  13  14
        <pb n="943" />
        —  919  —

 

Steuerfestsetzung.

 

Anträge
melders

z.  B.  wegen  Bewilligung
  von  Steuerfreiheit,
  zeitweiser  Stundung
  der  Abgabe
u.  dgl.  unter  Darlegung
  der  Gründe

Der  Lose  —  Spielausweise

steuer-Be-
  pflichtiger  Gesamtzeich=
  Anzahl  preis
Einzelnung

  preis
M.  Pf.  M  .Pf
16  17  18  19

Der
steuerpflichtige

Teilbetrag

(5/6)  des
Gesamtpreises

betragt

Steuerbetrag



M  Pf.

Die
Steuerfreiheit

der  Lose

ist  genehmigt

durch

Verfügung


de
vom
Nr.

22

Die
obrigkeitliche
  Erlaubnis


der
Lotterie
(Ausspielung)

ist  erteilt
durch

Verfügung


de
vom
Nr.

23

Bemerkungen

a)  Ist  die  Abstempelung
  der
Lose  erfolgt
oder  ist  davon
Abstand  genommen
  und
weshalb?

b)  Ist  die  Abgabe
gestundet,  gegen
welche  Sicherheit?
  Wo  ist
diese  nachgewiesen?


c)  Sonstige.
        <pb n="944" />
        —   920   —                                                                                                                                                 Eingegangen  den,............

...ten



19.......

Muster  19.

 

(Ausführungsbestimmungen  §  89.)

 

 

 

Nr.  des  Anmeldungsbuchs.
Nr.  des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck)
zur
Versteuerung  ausländischer  Lotterielose.
(Tarifnummer  b  des  Reichsstempelgesetzes.)
Name  Der  einzelnen  Lose  Des  Lotterie-  Abgabe-Lau-
  Tag  Preis  einschl.  unternehmers  Zeit  der
  und  Schreibgeld  usw  Wohnsitz,  nähere  betrag
fende  der  Wohnort  .  .  —  Berichmm  Ziel)uugz)jmejnzel-  Bemer-Num-
  Anmel-  An-  in  -  der
des  zahl  auch  Name  und  nen  und  kungen
mer dung  Anmelders  zahl  fremder  deutscher  Wohnort  des  Lose  b)  im  ganzen
Währung  Unternehmers
55  ——n———1e  *  M  M.
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10
        <pb n="945" />
        —  921  —

 

Muster  20.
(Ausführungsbestimmungen  §§  107,  118,  118.)
Eingegangen  den  ten  19..
Nr.  des  Anmeldebuchs.
(Amtsstempelabdruck)

Nachweisung

über  die  von  d..  zu
zu  versteuernden  Fahrkarten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b-  den  Monat  19..
für  .  .
das  te...Vierteljahr  19..
Lau-  Für  Fahrtausweise  aller  Art  Für
Sonderzüge  Im
fende  Bezeichnung  der  nach  Un  Bemerkungen
Num-  Fahrkartenausgabestellen  I.  Klasse  II.  Klasse  III.  Klasse  besonderem  ganzen  Bemerkungen
mer  Tarife
M  Pf.  M Pf.  M Pf.  M  Pf.  M Pf.
  
I
I
zusammen
dazu:
für  zusammenstellbare
  Fahrscheine  laut  Anlage
für  Zusatzkarten  laut  Anlages

zusammen
davon  ab:
für  erstattete  Stempelabgaben  auf  Grund  §b9  des  Gesetzss
bleiben
Hierauf  sind  abschläglich  gezahlt
im  Monat  laut  Nr.  des  Einnahmebuchs
bleiben  zu  zahlen
-  -  erstatten

 

 

 

Daß  in  die  vorstehende  Zusammenstellung  die  Ergebnisse  der  Aufstellungen  der  Fahrkartenausgabestellen
  für  den  bezeichneten  Abrechnungszeitraum  richtig  übernommen  sind,  bescheinigt

,  den  ten  19

(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)

(Amtsstempelabdruck)
        <pb n="946" />
        —  922  —

Testsetzung  der  Stempelabgabe.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  geprüft  und  der  für  den  Abrechnungszeitraum  abzuliefernde

 

 

 

Gesamtbetrag  an  Fahrkartenstempel  festgestellt  worden  zu.........  M  Pf.
Darauf  sind  laut  vorgelegten  Quittungen  anzurechnen  Abschlagszahlungen
.vom.  ter  ...19.  Nr.  des  Einnahmebuchs  für  den  Monat  19  —M  Pf.
vom...  ten..  19..  Nr.  -  --  -  19  -
vom..  ten...  19..  Nr.  4  1  „  19  -,..».  -
zusammen  M  Pf
zahlen
  
Es  bleiben  somit  zu  erstatten  .  M  Pf.
............  ,  den  19..
(Amtsbezeichnung)
(Unterschrift)
Empfangsbekenntnis.
Vorstehender  Betrag  von  M  Pf.,  in  Worten
Mark  ..  Pf.  ist  heute  gezahlt  und  unter  Nr.  des  Einnahmebuchs
vereinnahmt  worden.
„  den  ten  19..
(Amtsbezeichnung)  ---,
(Amtsstempelabdruck)
(Unterschrift)  ........

Erstattungsbescheinigung.

Vorstehender  Betrag  von  M  Pf.,  in  Worten  “““  ...
..........  Mark  Pf.  ist  von  der  Abschlagszahlung  für  d...  Monat  19..
—  Nr.  des  Einnahmebuchs  —  abgezogen  und  dadurch  erstattet  worden.
„  den..  ten  19..

(Amtsbezeichnung  der  Abrechnungsstelle)  .....
(Unterschrift)
        <pb n="947" />
        —  923  —

 

Eingegangen  den  ten  19  Muster  21.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §  113.)
(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

 

d  ......zu.................
zur  Entrichtung  einer  Abschlagszahlung  auf  Fahrkartenstempel
für  den  Monat  19...
Nach  Maßgabe  des  Verkehrs  auf  der  von  uns  betriebenen

Nicht Zutreffendes ist zu streichen.

5  war  an  Fahrkartenstempel  zu  entrichten

  für  den  gleichen  Monat  19  MA  Pf.

  .  19



19  -

äalso  im  Durchschnitt  der  letzten  3  Jahre  ½  von  M  Pf.  —  M  Pf.
D  unterzeichnete  erbietet  sich,  für  den  Monat  19..
eine  Abschlagszahlung  von  MA  Pf.  zu  leisten.

"0  ........................................................  ,  den  ten...  19..



  (Firma)

  (unterschrift.)

 

 

Festsetzung  einer  Abschlagszahlung  und  Quittung.
durchschnittlichen  Verkehrs  im  gleichen  Monat  der  letzten  3  Jahre

Unter  Zugrundelegung  des  Verkehrs  im  gleichen  Monat  des  Vorjahrs

 

wird  die  oben  angemeldete  Abschlagszahlung  festgesetzt  auf...  M..  ..Pf.,  in
Worten.............  Mark  ...................Pf.
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt.
.............den  ten  19..
(Amtsbezeichnung)
(Unteischrift)
(Amtsstempelabdruck)

133*
        <pb n="948" />
        <pb n="949" />
        —   925   —                                                                                                                           Eingegangen  den......  ten.....  19..

Beleg  zu  Nr.  des  Anmeldungsbuchs.

(Amtsstempelabdruck)

  

Muster  22.
(Ausführungsbestimmungen  §  119.)

Nachweisung

über  die  von  d...............

zu.............

zurückgewährten  Beträge  an  Fahrkartenstempel

für  das

Hierbei
Stück  versteuerte  Fahrkarten,
für  die  der  volle  Fahrpreis  einschließlich  des  den  Reisenden
in  Rechnung  gestellten  Stempels  zurückgewährt  worden  ist,
nebst  Heften  Belege'),
die  zu  einer  späteren  Verwendung  ungeeignet  und  daher

unabgesetzt  geblieben  sind,  nebst  Hesten  Belege').

*)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen

19..
Vernichtungsbescheinigung.

Nach  Prüfung  und  Feststellung  der  Erstattungsfähigkeit.
  sind  von  den  nebenbezeichneten  Fahrkarten
  Stück  durch  vernichtet
worden.

............den  .....ten  19..
(Amts-  (Amtsbezeichnung)
stempelabdruck)
  (Unterschrift)

Empfangsbescheinigung.

Von  den  nebenstehend  bezeichneten  Schriftstücken
habe  ich

Stück  versteuerte  Fahrkarten,
Hefte  Belege,

zurückempsangen.

..........,  den.......  ten  19..
        <pb n="950" />
        —   926  —

 

 

 

 

 

 

 

 



a.
Der  volle  Fahrpreis  wurde  einschließlich  ,  ,
Lau=  des  Fahrkartenstempels  zurückgewährt  Die  erstattungsfähige  Stempelabgabe
fende  zu  folgenden  versteuerten  Fahrkarten:  beträgt
b.
Num-Es  sind  unahgesetzt  geblieben  die  fol-  Steuersat  „  Bemerkungen.
genden,  zu  einer  späteren  Verwendung  im  i  im
mer  ungeeigneten  versteuerten  Fahrkarten:  einzelnen  "Z  ganzen
Fahr-  l  Fahrpreis
Sorte  klasse  Stückzahl  M  Pf.  M  M Pf.  M  Pf.
1  2 3 4 5  6  7  8  9

III
i
is
c
  
i
J
    
Zusammen
*7  «
I  I
I  s  
Die Nichtigkeit bescheinigt
·...,den  ten  19..
(Firma)
(Unterschrift)

Festsetzung  des  zu  erstattenden  Stempelbetrags.

Die  vorstehende  Nachweisung  ist  rechnerisch  und  nach  den  vorgelegten  Belegen  geprüft  worden.  Der  erstattungs

fähige  Betrag  wird  danach  festgestellt  zu  M  Pf.,  in  Worten:
Mark  ...............Pf.............
,  den  ten  19..
(Amtsbezeichnung)

(Amtsstempelabdruck)
(Unterschrift)
        <pb n="951" />
        —  827  —

Eingegangen  den  ten  19  Muster  23.

Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §§  124,
132,  133,  135,  137,  117,  150.)

 

(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung  eines  Kraftfahrzeugs
zum  Zwecke  der

Erteilung  einer  Erlaubniskarte  zur  Personenbeförderung  auf  öffentlichen
Wegen  und  Plätzen

aus  Anlaß

a)  der  erstmaligen  Einstellung  eines  Kraftfahrzeugs,

b)  des  Ersatzes  eines  Kraftfahrzeugs  durch  ein  anderes,

c)  des  Ablaufs  der  Gültigkeitsdauer  einer  erteilten  Erlaubniskarte,

d)  der  Umschreibung  einer  Erlaubniskarte  auf  eine  andere  Person,

e)  der  steuerpflichtigen  Ingebrauchnahme  des  Kraftfahrzeugs  durch  den  Mieter  usw.,

f)  der  Ausstellung  oder  Verlängerung  einer  Erlaubniskarte  für  ein  ausländisches  Kraftfahrzeug
  gemäß  §  147,

g)  der  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  für  ein  ausländisches  Kraftfahrzeug  gemäß  §  150.

Anleitung.
1.  Nicht  Zutreffendes  ist  in  dem  obigen  Vordruck  zu  streichen.

2. Die  Spalten  1  bis  9  umstehend  sind  vom  Anmelder  auszufüllen  (zu  g,  soweit  §  113  der  Ausfuhrungsbestimmungen
  es  vorschreibt.



3.  Die  Anmeldung  ist  unter  der  Eintragung  in  den  Spalten  1  bis  9  mit  Orts-  und  zeitangabe  zu  versehen
und  vom  Anmelder  zu  unterschreiben.
        <pb n="952" />
        —  928  —

 

Anmeldung  des  Steuerpflichtigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ergebnisse
Des  Anmelders  Beschreibung  des  Kraftfahrzeugs  Anträge:  Beschrei
Lau-      a)  in  bezug  auf  ——  —
Verhält-  Nutz.  zug  .
·  Nr    ....  Herstellungsfende Name,
  Stand  nis  zum  (Kaft-  gers  elungs.  Art  leistung  Eig  en-  die  Gültigkeits  Art  v  a,  Fabrik.
und  Fahrzeug  *Z  d  es  "  dauer  der  be-  (Kraft-  ntun#
Num-  (Eigen-  wagen  nummer  des  er  Fahr-  ge-  t  wagen  des  er
mer  Wohnort  besitzer  oder  Fahrgestells  Kraft-  eu  zin  ;  an  ragten  Er-  oder  Fahr-(Straße,
  Nr.)  oder  K-  sue  Hi  ll  Picnde  wicht  laubniskarte,  Kraft-  3Nes  und
7  N  r.  .  ra  quelle  erde-  imer
Mieter)  )des  Motors  träften  #  b)  andere  rad)  des  Motors
1  2  3  4  b  6  7  8  9  10  11
        <pb n="953" />
        —  929  —

 

der  Prüfung  der  Anmeld

ung.

 

bung  des  Kraftfahrzeugs

Nutz-Art
  der  winen  Eigendes
  Fabr-  ç
Kraft-  zeugs  in  gewicht
quelle  Pferdekräften

*
12  13  11

a)  polizeiliches
Kennzeichen,
b)  Ausstellungstag
  und  Nummer
  der  Zulassungs-




–

*

15

Abgabenberechnung.
Es  sind  zu  erheben
Der
für  die  Pferde-  Betrag  in
kräfte  (Sp.  13)  ins  Sp.  19
Grun------tgesamt  ist  nach-Sp.
  16/  gewiesen
betrag  im  ein-  fam  —  I  Einzelnen
  Sp.  18  nahmebuch
men  unter  Nr.
M  M  M  M  M   —  “
16  17  18  19  20

Die  Erlaubniskarte  ist

a)  erteilt  unter
Nr.  .  .  der  aus-Bezirksliste,

  geb)
  abgesandt  an  händie
  Polizeibe=  digt
hörde  in.  ..  am
am

21

22

Bemerkungen



 

23

 

——  ——  —  —   —

 

D

l

l
I--II


 

 

 

 

134
        <pb n="954" />
        <pb n="955" />
        —  931  —

Muster  24.

(Ausführungsbestimmungen
(§§  126,  135,  137,  147.)

 

(Vorderseite.)

Steuerkarte

 

gültig  auf  die  Zeit  ..vom..  19..  bis  19..
Ausgesteilt  für
in
zu  dem  nachstehend  beschriebenen  Kraftfahrreuge:
Art des Fahrzeugs,  i    
 Polizeiliches Kennzeichen  ,Herstellungsfirma. Fabriknummer  des Fahrgestells und nummer des Motors  Art der   Nutzleistungs des Fahrzeugs  Eigengewicht  Eigenbesltzer
  ————  Kraftquelle  in  Pferdestärken

 

In  Buchstaben:

 

 

 

 

 

Diese  Steuerkarte  ist  bei  der  Benutzung  des  Fahrzeugs  auf  öffentlichen  Wegen
und  Plätzen  stets  mitzuführen  und  den  Zoll-  und  Steuerbeamten  sowie  den  Polizeibeamten

  auf  Verlangen  vorzuzlegen.
Zur  Beachtung:  Spätestens  am  3  Tage  vor  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer  der  Steuerkarte  ist  für  den

(Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen)

 

Fall  der  Weiterbenutzung  des  Kraftfahrzeugs  von  dem  Eigenbesitzer  die  Ausstellung
einer  neuen  Steuerkarte  zu  beantragen.

(Rückseite.)
Für  das  vorzeitig  beschriebene  Kraftfahrzeug  ist  auf  die  Gültligkeitadauer  dieser  Karte
die  Reichsstempelebgabe  mit  M  Pf.,
in  Buchstaben:  Mark  Pf.
entrichtet  worden.

—  Diese  Steuerkarte  tritt  an  Stelle  der  Steuerkarte  Nr.  der  Bezirks--liste
  de.  in.  —  Eine  Abgabe  war

hierbei  nicht  zu  erheben.  —

Nr.  der  Bezirksliste.  ,  den  ten  19..
Amtsstempel--
  .
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  Stempelabdruck  Steuerstelle.
Einnahmebuchs.
(Unterschriften)

Überläßt  der  Eigenbesitzer  das  Kraftfahrzeug  auf  Zeit  einem  anderen  zu  Besitz.
so  hat  auf  diese  Zeit  auch  der  andere  für  seine  Person  eine  Steuerkarte  zu  lösen.

Zur  Beachtung:  sofern  es  sich  nicht  bloß  um  eine  unentgeltliche  Überlassung  zum  vorübergehenden

Gebrauche  handelt.

134*
        <pb n="956" />
        <pb n="957" />
        —  933  —

Muster  25.
(Ausführungsbestimmungen  §  129.)

 

Liste

der  im  Bezirke  d.......  zu..........

ausgegebenen  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.

Abteilung  A  für  inländische  Kraftfahrzeuge:  Abteilung  B  für  ausländische  Kraftfahrzeuge:
a)  Krafträder,  a)  Krafträder,
b)  Kraftwagen.  b)  Kraftwagen.

Zu  löschende  Eintragungen  sind  in  der  Liste  rot  zu  durchstreichen.
        <pb n="958" />
        —  934   —

—  Laufende  Nummer

Tag
der
Eintragung

Des  Inhabers  der  Erlaubniskarte

 

Name,  Stand,
Wohnort
(Straße,  Nr.)

 



Verhältnis
zum
Fahrzeug
(Eigenbesitzer
oder
Mieter)

3

Beschreibung  des  Kraftfahrzeugs

Herstellungsfirma,
  Fabriknummer
  des
Fahrgestells
und  Nummer
des  Motors

5

Art  der
Kraftquelle



Nutzleistung

des  Fahrzeugs
  in
Pferdekräften


7

Eigengewicht


kg
        <pb n="959" />
        —   935   —                                                                                                                                        Kennzeichnung  des

inländischen

ausländischen

Kraftfahrzeugs

a)  Polizeiliches  Kennzeichen.

b.)  Ausstellungetag  und

Nummer  der  Zulassungsbescheinigung,



c).  Aushändigung  des  Kennzeichens
  durch  die  Polizeidehörde

  in

9

a)  Polizetiliches  Kennzeichen
oder

b)  Heimatliches  Kennzeichen
und  Nationalitätszeichen

10

    

Die  Erlaubniskarte  für
inländische  ausländische
Krastfahrzeuge  ist

a)  ausgestellt
für  die  zeit

ausgestellt
a)  für  ..  Tage

von  ............
bis.  b)  für  die  Zeit
b)  ausgehändigt  von  .  .  ..
am  bis
11  12

Bemerkungen

(z.  B.  über  Erneuerung  der  Erlaubniskarte

  und  Löschungen).

 

18
        <pb n="960" />
        <pb n="961" />
        —  937  —

Muster  26.

 

(Ausführungsbestimmungen  §  144  
Abs.  1,  §  150.

Seite  I.)

Steuerkarte

Aufenthaltstage  im  Inland  während  der

 

 

gültig  für

—  ——  —

Zeit  vom  —  —  19..  bis  zum
ausgestellt  für

 

zu  dem  nachstehend  beschriebenen  Kraftfahrzeuge:

(Art  des  Fahrzeugs,  Kraftquelle)
(Besondere  Kennzeichen:  Herstellungsfirma  und  Fabriknummer,  Pferdekräfte,  Eigengewicht)..

Diese  Steuerkarte  Iist  bei  der  Benutzung  des  Fahrzeugs  auf  öffentlichen  Wegen

Zur  Beachtung:  und  Plätzen  stets  mitzuführern  und  den  Zoll-  und  Steuerbeamten  sowie  den  Polizei-
  beamten  auf  Verlangen  vorzuzeigen.  Sie  mus  bei  jedem  Grenzübertritte  zur  Bescheinigung

  des  Ein-  oder  Ausganges  dem  Grenzzollamt  vorgelegt  werden.

(Seite  2.)

 

Für  das  Vorseitig  beschriebene  Kraftfahrzeug  ist  auf  die  Gültigkeitsdauer  dieser  Karte

 

 

dle  Reichsstempelabgabe  mit  in  Buchstaben    Mark
und  die  Gebühr  für  die  Zuteilung  des  Polizelichen  Kennzeichens  mit  —
in  Buchstaben.  Mark  entrichtet  worden.

Diese  Steuerkarte  tritt  an  Stelle  der  Steuerkarte  Nr.  .ier  Bezirksliste
de........  "............  .in........-..  .

mit  Gültigkeitsdauer  für...........



  Aufenthaltstage.

 

Unter  Anrechnung  der  für  letztere  Karte  entrichteten  Beträge  sind  .  M  —

in  Buchstaben:  ....    .-.-  —    Mark  –  Reichsstempelabgabe  und  **  M

—

—  in  Buenataben;  —  —  Mark  Gebühr  für  das  polizeiliche  Kenn-(Nicht

  Zutreffendes  ist  zu  streichen.)

zeichen  nacherhoben  worden.

 

,den.........  19..
Nr.  der  Bezirksliste.

Amtsstempel.
  (Steuerstelle)

Nr.   des  Einnahmebuchs.

(Unteraschriften)

 

en    135
        <pb n="962" />
        —  938   —

(Seite  5.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Heimatliche  Kenn-  Heimatliches  Kenn-  Übertrag::  ...
Eingegangen  zeichen  u.  Nationali-  Ausgegangen  Eingegangen  zeichen    u.  tätzeichen  Ausgegangen
Zahl
am.  ·.  am  am.  -..  .  .  am  der
oder  polizeiliches  oder  polizeiliches  Tage
19  Kennzeichen:  109  19.  Kennzeichen:  19..
    
    
    AD  
Heimatliches  Kenn-  Heimatliches  Kennzeichen
  u.  Nationali-  zeichen  u.  Nationali-Eingegangen
  tätszeichen:  Ausgegangen  Eingegangen  tätszeichen:  Ausgegangen
am  --am  am  «  am
am  oder  polizeiliches  oder  polizeiliches
19..  Kennzeichen:  19..  19..  Kennzeichen:  19..
    

  


Zusammen  Zusammen
(Seite  4  ff.)
Heimatliches  Kenn-  .  Heimatliches  Kenn-„
  zeichen  u.  Nationali-  Übertrag-  zeichen  u.  Nationali-  Übertrag
Zahl  Zahl
am  am  der Tage   ...am  ........
oder  polizeiliches  Tage  oder  polizeiliches  am  der-19..
  Kennzeichen:  19..  19..  Kennzeichen:  19..  19..
  
  
    


Heimatliches  Kenn-  Heimatliches  Kennzeichen
  u.  Nationali-  zeichen  u.  Nationali--Eingegangen
  tätszeichen:  Ausgegangen  Eingegangen  zeichen  Nationali-  Ausgegangen
am  —  —  —  am  am  ....
oder  polizeiliches  oder  polizeiliches  am
19..  Kennzeichen:  19..  19..  Kennzeichen:  19..
        
    
            
Zusammen  .  .  Zusammen  .
        <pb n="963" />
        — 939  —

 

(Nicht  Zutreffendes  Ist  zu  streichen.)

—  939  —

Muster  27.

(Ausführungsbestimmungen  §  1141
Abs  3,  §  150.)

 

(Vorderseite.)

Steuerkarte

gültig  für  den  ten. .... 19..
dem  nachstehend  beschriebenen  Kraftwagen
(An  der  Kraftquelle,  Herstellungsfirma  und  Fabriknummer,.  Pferdekräfte,  Eigengewicht):

 

 

 

2  

Die  Reichsstempelabgabe  ist  mit  3  M  und  die  Gebühr  für  die  zuteilung  des
Kennzeichens  mit  2  M  entrichtet  worden.  -·-·-·-·-.

Nr.  der  Bezirksliste.

Nr.--des  Einnahmebuchs.  Amtsstempl

—

Diese  Steuerkarte  ist  bei  der  Benutzung  des  Kraftwagens  auf  öffentlichen  Wegen  und

Zur  Beachtung:  Plätzen  stets  mitzuführen  und  den  Zoll-  und  Steuerbeamten  sowie  den  Polizelbeamten

  auf  Verlangen  vorzuzeigen.  Sie  muß  bei  jedem  Grenzübertritte  zur  Bescheinigung
  des  Ein-  oder  Ausganges  dem  Grenzzollamt  vorgelegt  werden.

(Rückseite  )

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Heimatliches  Kenn-  Heimatliches  Kennnzeiche
  Nationali-  ich  -Nationali-Eingegangen
  zeichen u. Nationalitätszeichen  Ausgegangen Eingegangen Ausgegangen
am—––  °–—  -  K  K  ä    .  am.  am  am
oder  polizeiliches  oder  polizeiliches
19..  Kennzeichen:  19.  19.  Kennzeichen:    19..
  
B9.
  
.-7

    
  .  
Heimatliches,  Kenn-  Heimatliches,  Kennzeichen
  zeichen  Nationali-  zeichen u.  Nationali-Eingegangen Ausgegangen
  Eingegangen  zeichen u. Natinalitätzeichen  Ausgegangen
am  -  am  am  ---;  am.-...............
oder polizeiliches  oder  polizeiliches
19..  Kennzeichen:  19.  .  19..  Kennzeichen:  ————
....
  

l  
*

 

 

 

135*
        <pb n="964" />
        <pb n="965" />
        —  941  —

Muster  28.

  
Eingegangen  den  ten...  —–  19..  Ausführungsbestimmungen  §  193.)

Nr.  des  Anmeldungsbuchs.

(Amtsstempelabdruck)

Aufstellung

über  sämtliche  den  bei  ihr  zur  Überwachung  der  Geschäftsführung  bestellten  Personen
(Mitgliedern  des  Aufsichtsrats)  für  das  Geschäftsjahr  vom  ten....  19..

.bis.....  ten...  19..  gewährte  Vergütungen.

*)  Die  Jahresversammlung  fand  statt

Die  Jahresbilanz  wurde  festgestellt  am  19..

 

*)  Bemerkung.  Die  Ausstellung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  der  tatsächlich  gewährten  Vergütung
  spätestens  am  10.  Tage  nach  der  Genehmigung  der  Jahresbilanz  durch  die  Generalversammlung,  bei  (Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  spätestens  am  10.  Tage  nach  der  Feststellung  der  Jahresbilanz  durch  die  Gesellschafter
der  zuständigen  Steuerstelle  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.
        <pb n="966" />
        —   942   —

 

Den  zur  Überwachung  der  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  bestellten  Personen  (Mit—- 



Laufende  .
gliedern  des  Aufsichtsrats)  sind  für  den  Zeitraum  des  vorseitig  bezeichneten  Geschäfts-  Reinbetrag
Nummer  .·.  ·  ·
jahrs  folgende  Vergütungen  gewährt  worden:  M  Pf.
A.  an  festen  Bezügen:
1.  Gehälter
2  andere  feste  Bezüge,  nämlich:



 

B.  an  hinsichtlich  ihrer  Höhe  nicht  feststehenden  Bezügen:
Gewinnbeteiligung.  .............  v. H  des  von  der  Generalversammlung  zu
festgesetzen  Reingewinns
andere  nicht  feststehende  Bezüge,  nämlich:

a)  an  Tagegeldern.
Es  wurden  gewährt

 

 

Tagegelder  zum  Satze  von
für  Tage..........   M........  Pf.
Tagegelder  zum  Satze  von  M.....
für..  Tage.............M....  -  Pf...
usw.
zusammen  für  Tage.....  M.......  Pf......
Abzusetzen  sind  die  darin  enthaltenen
  steuerfreien  Beträge,  und  zwar:
a)  Tagegelder  bis  zur  Höhe  von
50  M  .........  Pf..
b)  von  Tagegeldern  zu  höheren
Sätzen  je  50  M....  für  Tage    Pf.....  
zusammen..........  M.....  Pf...

bleiben  hier  einzusetzen.

b)  an  Reisegeldern.

Es  sind  im  ganzen  gewährt  an

Personen  für  Einzelreisen  M....Pf....
Davon  sind  abzusetzen    die  baren

Auslagen  mit  .  ..  ...  -  -M.. Pf...

bleiben hier einzusetzen...........

c) ansonstigen Vergütungen, nämlich:

Die  Gesamtsumme  aller  Vergütungen  nach  Nummer  9  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetze
  beträgt  somit  ...........................  »

Unter  Bescheinigung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  dieser  Aufstellung  wird  der  darin
reinbetrag  der  Vergütungen  hiermit  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  angemeldet.

 

.
......................

 

nachgewiesene  Gesamt--.........,

  den...............ten...19..

Der  Vorstand.  (Der                                                                                                                                                              (  Die




persönlich  haftende  Gesellschafter  —  die  Geschäftsführer  )


(Unterschriften)
        <pb n="967" />
        —  943  —

Feststellung  der  Stempelabgabe  und  Quittung*).

Nach  der  vorstehenden  Aufstellung  hat  die  Gesamtsumme  der  den  zur  Überwachung  der  Geschäftsführung

  bestellten  Personen  für  das  Geschäftsjahr  vom bis   ten.. ten ..  19—  19  gewährten  Vergütungen
  M  Pf.  betragen.
—  Eine  Abgabe  ist  hiernach  nicht  zu  entrichten.  —
—  Die  Stempelabgabe  nach  dem  Satze  von  8  v.  H.  berechnet  sich  auf  M  Pf.  —
—  Die  Hälfte  des  5000  M  übersteigenden  Betrags  der  Gesamtvergütungen
  beträgt....  ..  .  .  ...  M.  Pf.  —
Die  Stempelabgabe  wird  hiernach  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  M...  Pf.—
in  Buchstaben  Mark...  Pf.
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt.
................,  den.......  ten  19..
(Amtsbezeichnung)

(Unterschrift)
(Amtsstempelabdruck)

 

*)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  streichen.
        <pb n="968" />
        <pb n="969" />
        —  945  —

Muster  29.
(Ausführungsbestimmungen  §  157.)

 

Liste

des
über  die  von  den  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  nach  §  72  des  Reichsstempelgesetzes  einzureichenden
Aufstellungen  wegen  der  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsrats  gewährten  Vergütungen.

 

 

Dieses  Buch  enthält  Blätter,

wlche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten

  belegten  Schnur  durchzogen  sind.  Geführt  von

,......../  den.........  ten  19..  .  (Name)
(Dienststellung)
(Name)
(Dienststellung)
Anleitung.

1.  Die  Liste  ist  fortlaufend  zu  führen  und  dauernd  bei  der  Hebestelle  aufzubewahren.

2.  Für  die  Eintragung  jeder  einzelnen  Gesellschaft  ist  eine  Seite  bestimmt.  Zweigniederlassungen  sind  nicht
einzutragen.

3.  Bei  Auflösung  einer  Gesellschaft  ist  die  Eintragung  mit  roter  Tinte  zu  durchstreichen.

4.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit

fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.
136
        <pb n="970" />
        —  946   —

Laufende
Nummer


 

Firma  und  Sitz
der

Gesellschaft

a)  Das  Geschäftsjahr
  läuft
vom  bis
b)  Die  Genehmigung
  oder  Feststellung
  der
Jahresbilanz  erfolgt
  im  Monat

1  2  3

 

Die  Ausstellung
über  die  gewährten  Vergütungen
ist  eingereicht

1  Nummer  des

für  das  1
Geschäftsjahr
  am  Anmel-  Einvom
  dungs=  nahmebis
  buchs  buchs
4  5  6  7  8  

 

Bemerkungen

(z.  B.  über  Erinnerung
  an  die  Einreichung
  der  Aufstellung,
  Löschung  der
Gesellschaft  usw)
        <pb n="971" />
        —  947  —

 

Eingegangen  ....den.........  ten..  19..  Muster  30.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §§  178,  177.)
(Amtsstempelabdruck)

Nachweisung  der  Grundstüchsübertragungen

(Tarifnummer  11a  des  Reichstempelgesetzes)
für  den

Monat.......  19......


136
        <pb n="972" />
        —  948   —

Akten-Lau-
  zeichen
fende  6
Nummer
Numdes

mer  
Notariats-Registers

1  2

Name,  Stand

 

Bezeichnung
des
Grundstücks
oder  der
Berechtigung

 

Tag  der  und  Wohnort
des
Beur-  Zahlungspflichtigen
kundung  a)  des  Veräußerers,
b)  des  Erwerbers
3  4

a)  Bezeichnung  der  Urkunde  (Kauf.,
Tauschvertrage  Zuschlagsbeschluß
usw.),

b)  wesentlicher  Inhalt  der  Urkunde,
soweit  er  für  die  Stempelberechnung
  in  Betracht  kommt  (Kaufpreis,
  Tauschwerte,  ausbedungene
Leistungen,  vorbehaltene  Nutzungen,
  Wert  der  Gegenleistung,
Meistgebot,  Entgelt  usw.),

c)  Stempelberechnung.

 

6
        <pb n="973" />
        —  949   —

 

Betrag  des  Stempels  Die  Zahlung
des
Stempels  Bemerkungen

ist  erfolgt

im  einzelnen  im  ganzen
am

M    Pf.  M   Pf.
7  8  9  10

 

 

 

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Nachweisung  wird  hiermit  bescheinigt.
(Datum,  Bezeichnung  der  Behörde  usw.)
(Unterschrift)
        <pb n="974" />
        <pb n="975" />
        —  901  —

Eingegangen  .......den..  ten.........  19..  Muster  31.
Nr.  des  Anmeldungsbuchs.  (Ausführungsbestimmungen  §§  173,  177.)
(Amtsstempelabdruck)

 

Nachweisung  der  Grundstüchsübertragungen
(Auflassungen)

(Tarifnummer  11b  des  Reichsstempelgesetzes)
für  den

Monat  ...............19..
        <pb n="976" />
        Laufende

Nummer



Aktenzeichen


Tag

der

Eintragung


Bezeichnung
des
aufgelassenen
Grundstücks

Name,  Stand  und  Wohnort

des  Veräußerers

5-des

  Erwerbers

 

 

 

 

 

Bei  der
Auflassung
angegebener
Grundstückswert
        <pb n="977" />
        —  953  —

 

a)  Grundsteuerreinertrag,

 

b)  Gebaudesteuernutzungswert,  Betrag  des  Stempels  Die
(c)  letzter  Erwerbspreis  und  Er-  Zahlung
werbsjahr,  des

d)  Feuerversicherungssumme,  .  Stempels  Bemerkungen
e)  Taxwert.  im  im  ist  erfolgt

(Die  Angaben  sind  nur  zu  ·

machen  —  einzelnen  ganzen  am

dem  Grundbuch  ergeben.)  M  Pf     M    Pf

8  9  10  11  12  

 

 

 

 


Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Nachweisung  wird  hiermit  bescheinigt.

(Datum,  Bezeichnung  der  Behörde  usw.)

(Unterschrift)
137
        <pb n="978" />
        <pb n="979" />
        —  955  —

Muster  32.

(Ausfuhrungsbestimmungen  §  180.)

 

Überwachungsliste
für

Grundstücksstempel,  deren  Erhebung  wegen  Unbestimmtheit  des  Preises  oder  Wertes
des  Gegenstandes  zunächst  ausgesetzt  ist.

 

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
welche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten
  belegten  Schur  durchzogen  sind.  Geführt  von
.......„den  .........ten  19......  (Name)  -
(Dienststellung)
(Name)

Dienststellung)

Die  Verwendung  von  Schuur  und  Siegel  int  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit  fortlaufenden
  Blattzahlen  handelt.

137*
        <pb n="980" />
        Lau-  Tag  Tag

sende  der  3

Nummer

  Eintragung  Beurkundung
1  2  3

Bezeichnung
der  Urkunde  (Form  der
Urkunde  und
Art  des  beurkundeten
Geschäfts)

 

Stand

Name,
und  Wohnort
der

Steuerpflichtigen
        <pb n="981" />
        —  957  —

 

Preis  oder  Wert

Es  ist  Sicherheit

Der  Stempel  ist

 

Betrag  der

des  geleistet  fallig  eingezahlt  erhobenen  Stempel-  Bemerkungen
Gegenstandes.  in  Höhe  von  am  abgabe
M   Pf. M. Pf.   M    Pf.   M  Pf.  —  M  Pf.   M  Pf.  
6  7  8    9  10  11
        <pb n="982" />
        <pb n="983" />
        —   959   —                                                                                                                                Überwachungsliste,

betreffend

Muster  33.

 

(Ausführungsbestimmungen  §  191.)

die  Zahlung  der  Reichsstempelabgabe  für  gebundenen  Grundbesitz.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
welche  von einer mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten

  belegten  Schnur  durchzogen  sind.           Geführt von

...........„den  ......ten  19..  (Name

(Dienststellung)
(Name)

(Dienststellung)

Anleitung.
1.  Die  Überwachungslifte  ist  fortlaufend  zu  führen  und  dauernd  bei  der



  von

Steuerstelle  aufzubewahren.

2. Für  die  Eintragung  jedes  einzelnen  Steuerfalls  sind  2  Seiten  bestimmt.

3. Nach  vollständiger  Erledigung  des  Steuerfalls  ist  die  Eintragung  mit  roter  Tinte  zu  durchstreichen.

4. Für  jede  einzelne  Eintragung  ist  ein  mit  der  Eintragungsnummer  zu  versehendes  Belegheft  anzulegen,  in

das  der  Steuerbescheid  sowie  die  sonstigen  entstehenden  Verhandlungen  und  Schriftstücke  aufzunehmen  sind.
5.  Die  Verwendung  ron  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit

fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.
        <pb n="984" />
        —  960  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)  a)  «
Lau-welche  die  Abgabe  Bezeichnung  Name,  der  jährlichen  Abgabe  Mahnung
fende  festgesetzt  hat,  Stand  und  Wohnort  Abgabe,  wird  zur
b)  des  gebundenen    ..
Num-  Aktenzeichen,  db  des  Tag  fällig  Zahlung
mer  D  c)  Grundbesitzes  Zahlungspflichtigen  und  enat  im  ist  erfolgt
atum  ihrer
des  Steuerbescheids  Fälligleit  Jahre  am
—  —  —  —  —  ——  —  —
1  2  3  4  5  6  7
6
M  Pf.
1  19  —l7i  .l
—  —  —  19
b)  6)  12
W
—
c)  iss  —
—  19  —
19  19
19  —
1205
1
19
—  —  —  —  —
19  —
19
19
18
        <pb n="985" />
        —  961   —

Die  Jahresabgabe
ist  eingezahlt  und  gebucht

im  Einnahmebuch




unter  mit

Nr.  *
M   Pf.
8  9  10

am

Die
Abgabe
wird
fällig
im

Jahre

Die
Mahnung
zur
Zahlung
ist  erfolgt
am

 

11

12

Die  Jahresabgabe
ist  eingezahlt  und  gebucht

im  Einnahmebuch



unter  mit
Nr.
M   Pf.
13  14 

 

13  15

 

Bemerkungen

16

 

 

 

 

 

 

19

19

19

19

 

 

 

 

Übertrag

 

 

 

 

zusammen
        <pb n="986" />
        <pb n="987" />
        —   963   —                                                                                                                       Versicherungsstempelbuch

Muster  31.

 

(Ausführungsbestimmungen  §  195.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für  den  Monat...........  19.......
—  —  —  —  ;  —  —  —  —  ——  —
für  die  Zeit  vom.......  ten  .......19  bis  ............  19
de...................  in
betreffend
(Versicherungszweig)  
a)  Dauer  der  Betrag
Laufende Nummer  .-.  Steuer--
  Nummer  Gegens  Versicherung.  der  V  des  gezahlten
Gegenstand  Zeitraum,  er  Versiche-  *  –
des  Ver-  der  d  b.  Zeitraum,  rungssumme  (nur  Entgeldprämie  satz  nach  Fälliger  Ber
  Ver-  «  ·  Falle"  *
3  sicherungs.  der  welchen die Zahlung  in  dem  Falle A. Tarif--  den  Fällen  B,  C.  Tarif  Stempel  merkungen
2  scheine  sicherung“)  die  Zahlung  nummer  12  an.  und  D  der  Tarif.  nummer
—  D  geleistet  zugeben)  nummer  12  an-  12
2  wird““)  zug  zugeben)  '
*  M   Pf.  Pf.  M  Pf.
1  2  3  4  5  6  7  8  9
*D.
l

zusammen..
Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Eintragungen  bescheinigt
............,  den.....  ...ten.  19.
(Unterschrift).
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  M  Pf.,  in
Buchstaben

Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.

(Amtsstempelabdruck)

*)  Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen.

..............,  den......

..............ten

19..

(Amtsbezeichnung)

(Unterschrift)

vereinnahmt  worden.

**)  Der  Angabe  des  Versicherungsgegenstandes  bedarf  es  nur  in  den  Fallen  A  und  C  der  Tarisnummer  12.
Diese  Angaben  sind  nur  insoweit  zu  machen,  als  sie  zur  Berechnung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  12  A  erforderlich

  sind.

138*
        <pb n="988" />
        —   964   — 

 

 

 

Muster  35.
Eingegangen  den  ,  .......19..  (Ausführungsbestimmungen  §  197.)
Nr.  des  Anmeldebuchs.
(Amtsstempelabdruck)
Nachweisung
der................  in
über
«-  Versicherungsstempelbuchs -die
  in  d  (Benennung  des  Geschäftsbuches  oder  (registers)  )  für.  d..  19..
eingetragenen  Versicherungen.
Betrag
Lfde.  Zahl  der  nach  Tarifnummer  12
Versicherungszweig  ·  abzuführenden  Bemerkungen
Nr.  der  Eintragungen  Abgabebeträge
M  Pf..  
1  2  3  4  5

zusammen

in  Buchstaben..  ,  -,
,........  ,  den............  19.
(Unterschrift)
Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  M..  Pf.,  in
Buchstaben................
Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.  vereinnahmt  worden.
............,  den  .........ten    19..  

(Amtsbezeichnungng

(Amtsstempelabdruck)
(Unterschrift)

Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="989" />
        —  965  —

Muster  36.
(Ausführungebestimmungen  §  202.)

 

Liste

des  amts  zu

über  die  von  Vereinigungen,  Anstalten  und  Personen,  welche  Versicherungen  über—

nehmen,  vorzulegenden  Aufstellungen  (Versicherungsstempelbücher,  Geschäftsbücher  usw.)
und  Nachweisungen  (§  201  Abs.  4).

Dieses  Buch  enthält  Blätter,

welche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unter-Geführt
  von

zeichneten  belegten  Schnur  durchzogen  sind.

„den........  ten.....  19..  (Name)
(Dienststellung)
(Name)
(Dienststellung)
Anleitung.

1.  Die  Liste  ist  fortlaufend  zu  führen  und  dauernd  bei  der  Hebestelle  auszubewahren.

2.  Für  die  Eintragung  jedes  einzelnen  Versicherers  oder  seines  Bevollmächtigten  und  für  jede  der  von  ihm
betriebenen  Versicherungsarten  ist  eine  Seite  bestimmt.

3.  Bei  Abgang  eines  Versicherers  oder  seines  Bevollmächtigten  ist  die  Eintragung  mit  roter  Tinte  zu  durchstreichen.

4.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.
        <pb n="990" />
        —   966   —

Firma  und  Sitz
des  Versicherers

Versicherungszweig

Für  jeden  Monat  sind  einzutragen:
a)  Tag  der  Vorlegung  der  Aufstellung  oder  Nachweisung,

b)  Nummer  des  Anmeldungsbuchs.

Januar  Februar
4

□  "  XT.-  .Z  ·  *  |  4  —  *:*  %  “t“
Januar  Februar  März   April   Mai  Juni Juli August  September-  (Oktober  November Dezember

Bemerkungen
(z.  B.  uber  Erinnerung
an  die  Einreichung  der
Aufstellung,  Nachweisung,
Abgang  eines  Versicherers
  usw.)

5
        <pb n="991" />
        —   967   —                                                                                                                                       Eingegangen  den

Nr.
Nr.



...ten

19.
des  Anmeldebuchs.

des  Einnahmebuchs.
(Amtsstempelabdruck)

Anmeldung

Muster  37.

(Ausführungsbestimmungen  §  203.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zur
Versteuerung  einer  Versicherung  bei  einem  ausländischen  Versicherer  gemäß  §  101  Abs.  2
des  Reichsstempelgesetzes  (Tarifnummer  12).
    die Dauer der Versicherung:  Betrag
der  Name  Stand  Wohnort  Nummer  Ver  *  Zeitraum-  des  Steuer-
  die  Zahlun  Fälliger:   Stempel
Laufende  des  Versicherungs-  des  Versicherungs  geleistet  wuns:er  Ver-  gezahlten  sat  nach)  Rälliger
.  scheins  und  sicherungs=  Zanlungs-  Taris-  Stempel
Num-  nehmers:  art  des  sicherungs-  Entgelts  Stempel
·  Gegenstand  der  i  Versicherunge-  (B  .  nummer
mer  b)  Bezeichnung  des  Versicherung  zweig  Versicherungsentgeld  summeB  Bar  12
Versicherers  einmalig,  prämie)
wiederkehrend)  M  Pf  M  Pf.  M  Pf.
1  2  3  4  5  6  7  8  9
Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  bescheinigt
..........,  den  ..........ten  19..
(Unterschrift)
(Geprüft  und  festgesetzt  auf  den  Betrag  von  M  Pf.,  in
Buchstadben

(Amtsstempelabdruck)

Dieser  Betrag  ist  heute  eingezahlt  und  im  Einnahmebuch  unter  Nr.

.......,  den............  ten  19..

(Amtsbezeichnung)

(Unterschrift)

vereinnahmt  worden.
        <pb n="992" />
        <pb n="993" />
        —  969  —

 

Bundesstaat:  Muster  38.
Direktivbehörde:  (Ausführungsbestimmungen  §  224.)
Bezirk:

Übersicht

über

die  nach  dem  Reichsstempelgesetze  der  Prüfung  in  bezug  auf  die  Abgabenentrichtung
unterliegenden  Stellen  und  die  Ergebnisse  dieser  Prüfung  für  das  Rechnungsjahr  19..

Anleitung.

1.  In  der  Übersicht  sind  alle  im  Geschäftsbezirke  vorhandenen  Stellen  zu  berücksichtigen.

2.  Bei  solchen  Stellen,  bei  welchen  die  Prüfung  im  Berichtsjahr  zwar  begonnen,  aber  noch  nicht  beendet  ist,
ist  das  Ergebnis  der  Prüfung  (Spalte  4  ff.)  im  nächsten  Jahre  nachzuweisen.  Die  Prüfung  gilt  erst  mit  der  Auszeichnung
über  das  Ergebnis  als  beendet.

3.  Sofern  in  der  einen  oder  anderen  Abteilung  oder  Unterabteilung  Eintragungen  nicht  zu  machen  find,  ist
ausdrücklich  unter  der  Abteilungsüberschrift  zu  vermerken,  daß  Stellen  dieser  Art  im  Bezirke  nicht  vorhanden  find.

4.  Stellen,  welche  unter  verschiedene  Abteilungen  oder  Unterabteilungen  fallen,  sind  in  jeder  besonders  zu  berücksichtigen.


5.  Bei  den  Eintragungen  unter  Abteilung  6  bleiben  die  Spalten  1  bis  3  unausgefüllt.

6.  Spalte  10  dient  zur  Aufnahme  der  ohne  Gelderhebung  vom  Soll  (Spalte  8)  abzusetzenden  Beträge.  Dahin
gehören  insbesondere  Beträge,  die  unbeitreiblich  sind  oder  deren  Nachforderung  sich  als  ungerechtsertigt  erwiesen  hat  oder
die  von  einer  übergeordneten  Behörde  oder  vom  Bundesrate  niedergeschlagen  oder  erlassen  find  sowie  solche,  welche  etwa
beim  lbergang  einer  Stelle  in  einen  anderen  Bezirk  dahin  zu  überweisen  sind.  Die  Eintragung  ist  in  Spalte  18  zu  erläutern.

7.  Die  Zahlenangaben  sind  aufzurechnen;  die  Aufrechnung  ist  als  richtig  zu  bescheinigen.

8.  Die  Ubersicht  ist  am  Schlusse  unter  Angabe  des  Tages  der  Aufstellung  vom  Prüfungsbeamten  unterschriftlich
zu  vollziehen.

139
        <pb n="994" />
        —   970   —

 

 

Ergebnisse  der  während  des
Zahl  Zahl  Berichtsjahrs  vorgenommenen
Zahl  "  der  im  Berichts-  Prüfungen
der  einer  regelmäßigen  der  Stellen,  bei  anen  eine  jahr  einer
Prüfuns  statt  .  l
Prüfung  unterliegenden  Prüfung    sattgefunden  nn    hat  Prüfung  Zahl  Zahl  nachgeforderten  
einmal  binnen  Jahren  unterzogenen  .  Straf=  Reichsstempel-Stellen
  Erinne-  an-  abgab
1  4  5  Stellen  rungen  trage  gabe
«  I-.  -  M  Pf.
1  2  3  4  5  6

 

 

 

 





A. Stellen,  welche  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe

Stellen,  welche  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer
  1  der  Beaufsichtigung  unterliegen.



B.  Stellen,  welche  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarif—
nummer  4  und  10  der  Beaufsichtigung  unterliegen:
a)  nach  Tarifnummer  4a  und  10;
b)  nach  Tarifnummer  4a  (nicht  auch  10);  ·
c) nachTarifnummer 4b;
d)  nach  Tarifnummer  10  (nicht  auch  42).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.  nach  Tarifnummer  5  der  Beaufsichtigung  unterliegen.



 D.Stellen,  welche  die  Beförderung  von  Gütern  (Tarifnummer  6)  gewerbs—
mäßig  betreiben  oder  vermitteln:
a)  nach  Tarifnummer  6  a,  b;
b)  nach  Tarisnummer  6c;
c)  nach  Tarifnummer  6d.

 

 

 

 

 

 

 

 

E.  Stellen,  welche  die  Beförderung  von  Personen  (Tarifnummer  7)  ge-  .

werbsmäßig  betreiben  oder  vermitteln:

a)  nach  Tarifnummer  7  a:  
b)  nach  Tarifnummer  7b.

 

 

F.  Stellen,  welche  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer

  12  der  Beaufsichtigung  unterliegen.

*P!’pv  
l

 G. Stempelnachforderungen,  die  sich  bei  den  Prüfungen  im  Landesstempel—
interesse  oder  sonst  aus  besonderer  Veranlassung  (§  116  Abs.  4  des  
Gesetzes)  ergeben  haben.
        <pb n="995" />
        —   971   —

 

Rückständig
aus  Vorjahren

(Sp.  12  der
vorjährigen
Übersicht)

M  Pf.

Sollbetrag
der  insgesamt
  nachzubringenden

Stempelabgabe

(Sp.  6  +  7)

M  Pf.

8

Davon  sind  während  des  Berichtsjahrs

durch  Einzahlung
  oder
Nachbringung
von  Reichsstempelzeichen


M
9

erledigt

durch

Löschung

Pf.
10

 

überhaupt
(Spalte  9+  10)

+  Pf.
11

Am
Schlusse  des
Geschäftsjahrs
  blieben
unerledigt

M  Pf.

12

Bemerkungen

13

 

 

 

 

 

 

 

 

139*
        <pb n="996" />
        <pb n="997" />
        —  973  —

Muster  39.
(Ausführungsbestimmungen  §  227.)

 

Einnahmebuch

des
amts  zu
über  das  Aufkommen  an  Reichsstempelabgabe
für  das

Viertel  des  Rechnungsjahrs  19..

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  Geführt  von
welche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unter-—

  zeichneten  belegten Schnur  durchzogen  sind.  (Name)
(Dienststellung
.........,  den.......  ten.....  19..
(Name)
(Dienststellung)
Anleitung.

1.  Die  Einnahmen  aus  dem  Verkaufe  von  Stempelbogen  (Spalte  8,  33)  sind  in  den  Spalten  4,  5,  8  und  33
einzeln  aufzuführen.

2.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.
        <pb n="998" />
        —   974   — 

 

Tag  der  Erhebung
Nummer  des  Anmeldungsbuchs

Laufende  Nummer

1
2

Betrag  der  Einnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Be-  I.  Gesellschaftsverträge.  II.  Für  Wertpapiere.
Des  nennung  —  ———  —  —  —  gr.
,.  »
die  Abgabe  der  rt.  14  des  Tarifs  Bergwerks-  Aus.  lärdische  Nenkus  siadise
-.  ’;  "  ·  -  1  enten-  ·
Entrichtenden  ver-  «  R  1  .  zumelschene  watl  ländische,  und  kwert
Name,  kauften  Zu-  «  Aktien und In-»  -  Schuldverschreib-  scheine  nach
Stand  und  Reichs-  sammen  6  (terims=  bungen  1  6  «
Bar-  Verwendun  zum  J.v.  H.  scheine  sowie  In-Wohnort
  stempel-  ein  .  a  Gesell-  festen    des  scheine  sowie In-  Nr.  2b    Nr.  2c
Bareinzahlung    «  schafts-  Betrags  Nr.  10  scheine
zeichen  zahlung  von  von  schaf  Satze  des  na  "  des  des
Stempel-Stempel-  stempel  von  Ein-  Tarifs  Nr.  28  Tarifs  Tarifs
marken  bogen  5—4  zahlung  des
"  1  Tarifs
—  —  —  M  M  M  M    —  —
4  5  6  7  8  9  10  11  12  13  14  15
—  ·  6  D

I  II  :  l
        <pb n="999" />
        —   975   —                                                                                                                                                 an  Reichsstempelabgabe.



 

IV.  Für  Kauf=  und  sonstige

 

III  Anschaffungsgeschäfte.  V.  Für  Lotterielose  und  Spielausweise.  VI.  VII.
zu  —  —
Genuß.  Inlän-  Zu  dewinn.  Inländische  Für
scheine  dische  samm  anteil.  Über  nach  Nr.  5a  aus.  Für  Verund
  n  schein.  Wert-  Über  Zu-  des  Tarifs  län.  Zu.  Fracht-  sonen-(an-
  Schuld-.  nach  und  Waren  sammen  di  ammen  urkunden  fahrt
  v  «  papiere  ische  s
loer  kung  ver-  t.  Zins.  nach  nach  nach  nach  von  nach  karten
in  Tauf:  schrei-  1  B.  C.  dogen  Alr.  4b  Vr.  1  Wert-  .  nach
bungen  2  nach  Xr.  4%  «  einsätze  Xr.  ö5  b  Privat=  Nr.  6
nummer  nach  2  und  7  des  des  »  des  lonterten  des  Ne.  7
1  und  2  des  Nr.  1A  des  "6  bei  andere  e  des
2  Nr.  3  des  Tariss  Tarifs  Tatifs  b  Tarifs  Tarifs  e
ndf.„)  des  Tarifs  Pferde.  Tarifs
Tarifs  Tarifs  rennen
“  M  M  M M  —  ———  —  —
16  17  18  19  20  31  22  23  24  25    26  77  28

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fortsesung  nächste  Seite.
        <pb n="1000" />
        —   976   —

 

 

 

 

Betrag  der  Einnahme  an  Reichsstempelabgabe.

 

VIII.

Für
Erlaubnis-




für
Kraftfahr-


nach
Nr.  8
des
Tarifs

IX.

Für
Vergũ-


nach
Nr.  9
des
Tarifs

M

30

X.

Für
Schecks
und
diesen
gleichgestellte

Quittungen

nach
Nr.  10
des
Tarifs

M.

31

LIIDIIII

 

 

 

 

XII.
Nach  §  95
d.  Ges.
—  Für
1.  Zu=  Bersiche-I
  «  sammen rungen
iFür Grunds nach
gebun=  stücke  Nr.  12
denen  stempel!  des
Grund-  Tarifs
zbesit
M  M  M  M  M  M
«  35  36  37

Insgesamt

nach
Nr.  1
bis  12
des
Tarifs
(Summe
der
Spalten
9,  18,  19.
22,  26  bis
81,  36
und  37)

—
38

Davon  sind

eingezahlt


39

nach
§  16  des
Gesetzes
gestundet

40

Die

gestundeten
Beträge

angeschrieben

Seite

sind

in

Nr.

Bemerkungen

 

41

42

43

 

 

Fortsetzung  von  Seite  975.

 

 

 

 

Nach  Nr.  11  des  Tarifs
a  b.  C.
Barabführung

gemäß
Stempel.  Stempel=  § 165
Abs.2,
marken  bogen  und
§  173 der  1  7t3  der
Ausf.=Best.

M  *  -
32  33  34
        <pb n="1001" />
        —  977  —

Muster  40.
(Ausführungsbestimmungen  §  228.)

 

Anmeldungsbuch
des
amts  zu.  ·
über
die  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben
für  das  Viertel  des  Rechnungsjahrs  19..

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  Geführt  von
weilche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten

  belegten  Schnur  durchzogen  sind.  (Name)
(Dienststellung)
.......,  den.........  ten  19..
(Name)
(Dienststellung)

Anleitung.
1.  In  das  Anmeldungsbuch  sind  einzutragen:
Urkunden  über  Gesellschaftsverträge  und  Anmeldungen  zur  Entrichtung  des  Gesellschaftsstempels  §  5.  der  Ausfuhrungsbestimmungen
b)  Anmeldungen  zur  Abstempvelung  inländischer  Wertapiere  —  Muster  3  -—;
c)  Anmeldungen  zur  Abstempelung  ausländischer  Wertpapiere  —  Muster  4  —;
d)  Anzeigen  bergrechtlicher  Gewerkschaften  über  Ausschreibung  von  Einzahlungen
1.  nach  §  23  der  Ausfuhrungsbestimmungen,
2.  nach  §  24  daselbst:
e)  Anmeldungen  zur  Abstempelung  von  Gewinnanteilschein=  und  Zinsbogen  —  Muster  9  ;
f)  Anmeldungen  zur  Enteichtung  einer  weiteren  Abgabe  von  Gewinnanteilscheinbogen  Muster  10  —
g)  Anmeldungen  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nach  Tarifnummer  3  A  von  Gesellschaften,  welche  Gewinnanteilscheine  nicht  ausgeben
Muster  11  —:
h)  Anmeldungen  zur  Entrichtung  einer  weiteren  Abgabe  nach  Tarifnummer  3  A  von  Gesellschaften,  welche  Gewinnanteilscheine  nicht  ausgeben
  —  Muster  12  —:
i)  Anmeldungen  zur  pAbstemelung  von

"
*

1.  Schlußnotenvordrucken,  

2.  Vordrucken  zu  Seefrachturkunden  —  —.
3.  Fahrkarten  ]  Muster  16  —-;
4.  Vordrucken  zu  Schecks  und  diesen  gleichgestellten  Quittungen

k)  Buchauszüge  zur  Entrichtung  des  Stempels  von  Spielumsatzen  —  §  80  der  Ausführungsbestimmungen  —:
L)  Anmeldungen  zur  Abstempelung  inländischer  Lotterielose  —  Muster  18  —;
m)  Anmeldungen  zur  Abstempelung  ausländischer  Lotterielose  —  Muster  19  —:
n)  Anmeldungen  zur  Entrichtung  einer  Abschlagszahlung  auf  Fahrkartenstempel  —  Muster  21  —;:
o)  Nachweisungen  zur  Erhebung  des  Fahrkartenstempels  —  Muster  20  —;
p)  Anmeldungen  zur  Entrichtung  des  Stempels  von  Kraftfahrzeugen  —  Muster  23  —
q)  Aufstellungen  zur  Entrichtung  des  Stempels  von  Vergütungen  —  Muster  23  —
r)  Nachweisungen  der  Grundstücksübertragungen  und  Auflassungen  —  Muster  30  und  31  —;
s)  Benachtichtigungen  über  Einziehung  des  Grundstücksstempels  mit  den  Gerichtskosten  —  §  173  Abs.  5  der  Ausfuhrungsbestimmungen  —;
t)  Steuerbescheide  zur  Erbebung  der  Abgabe  von  gebundenem  Grundbesitz  —  §  190  der  Ausfühtungsbestimmungen  —:
u)  Nachweisungen  zur  Erhebung  des  Versicherungsstempels  —  Muster  35  und  §  201  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen
v)  Anmeldungen  zur  Bersteuerung  von  Versicherungen    bei  auslandischen  Versicherern  —  Muster  37  —.
Dieses  Buch  umsaßt  den  Zeitraum  eines  Viertelljahrs  und  ist  gleichzeltig  mu  dem  Einnahmebuch  abzuschließen  mit  der  Maßgabe,  daß  in  das
Anmeldungsbuch  für  das  letzte  Viertel  des  Rechnungsjahrs  nach  dem  31.  März  neu  eingebende  Anmeldungen  nicht  mehr  einzutragen  sind
3.  Alle  beim  Abschluß  des  Buches  noch  nicht  erledigten  Anmeldungen  und  Nachweisungen  sind  unter  Beibehaltung  der  Nummeinn.  welche  sie  im
alten  Buche  erhalten  haben,  in  das  Anmeldungeduch  für  das  folgende  Vierteljahr  zu  übertragen.  Die  Richtigkent  der  Übertragung  hat  der  Kaffenprüfungsbeamte
  zu  bescheinigen  —  Ist  bei  der  Abgabe  einer  Anmeldung  vorauszusehen  ,  daß  die  Abstempelung  der  dazu  gehörigen  Weitpapiere  usw.  bis  zum  Abschluß
  des  Buches  nicht  beendet  werden  kann,  so  steht  es  der  Steuerstelle  frei,  die  Eintragung  der  Anmeldung  in  das  Anmeldungsbuch  fur  das  folgende
Viertesjahr  sofort  zu  bewirken.
4.  In  der  Spalte  10  sind  die  Papiere  nach  Gattung,  Nenn--  und  Beleihungswert  näher  zu  bezeichnen,  welche  zur  Sicherstellung  der  Abgabe  angenommen
  werden.
5.  Lach  dem  Abschluß  wird  das  Anmeldungsbuch  nebst  Belegen  mit  dem  Einnahmebuch  an  die  Direktobeborde  zur  Prüfung  eingesandt
6.  Die  Verwendung  von  Schum  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fesigebundene  Bucher  mu  sortlausenden  Blattzahlen  handelt



140
        <pb n="1002" />
        —   978   —

Laufende  Nummer

Tag
der
Anmel-





Des
Anmelders
Name,  Stand
und
Wohnort

 

Gegenstand
der

Anmeldung  nach

Stück-  «
zahl  Art
4  5

Die  vorgelegten
Papiere
wurden  nach  Abstempelung
  bei
a)  der  Amtsstelle,
b)  der  Reichsdruckerei


zurückgegeben
am

 

Betrag

der

Reichsstempel-



M  Pf.

7

Der
Betrag
Sp.  7  ist
nachgewiesen

im  Einnahme-

  unter
Nr.

Vermerk
über
anderweite

Erledigung

der  Anmeldung


Bemerkungen

(insbesondere  üuber  Absendung
  und  Rückempfang
abzustempelnder  Papiere.
Vordrucke  usw.über  Hinterlegung,
  Buchung  und  Rückgabe
  von  Sicherheiten  und
Kostenvorschüssen)

10
        <pb n="1003" />
        –  979  —

Muster  41.

(Ausführungsbestimmungen  §  229.)

Merkbuch
des
amts  zu
über

Anmeldungen,  auf  Grund  welcher  die  Entrichtung  eines  später  fällig  werdenden  Reichsstempelbetrags

  zu  überwachen  ist.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,  Geführt  von
welche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unter-
  ,  (Name)
unterzeichneten  belegten  Schnur  durchzogen  sind.
(Dienststellung)
„den.......  ten.......  19..
(Name)

(Dienststellung)

Anleitung.
Dieses  Buch  wird  fortlaufend  geführt  und  verbleibt  mit  den  dazu  gehörigen  Anzeigen  bei  der
Die  Nummer  der  Eintragungen  beginnt  in  jedem  neuen  Rechnungsjahre  mit  eins.

Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene
laufenden  Blattzahlen  handelt.

Steuerstelle.

MS—————
EIIIII

  mit  fort-140*
        <pb n="1004" />
        Laufende

Nummer

 

Tag
der

Anzeige

Name  und  Wohnort
des

Anmelders

Gegenstand
der

Anmeldung
        <pb n="1005" />
        —  981  — 

 

 

 

Nennwert  Die  Anmeldung  der  Bemerkungen,

der  Stücke  bzw.  ·  “  Bemerkungen,

der  Stücke Betrag  bzw  —  Einlagen  mmer  insbesondere  bezüglich
Stückzahl  der  Einlagen  oder  oder  Einzahl  ungen  zur  es  etwa  unterbliebener

der  zu  leistenden  Versteuerung  ist  erfolgt  Anmeldungs-  Ausgabe  der
Einzahlung  am  bei  der  Steuer-  buchs  Wertpapiere
M  Pf.  stelle  zu  .  ..

5  6  7    8    9  6
        <pb n="1006" />
        <pb n="1007" />
        —   983   —

Muster  42.
Amtsstelle

(Ausführungsbestimmungen  §  232.)

Kontrollbuch
über  die

Ausfertigung  von  Stempelbogen  für  das  Rechnungsjahr  19..

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
welche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterczeihneten
  belegten  Schnur  durchzogen  sind.

Geführt  von
............,  den  ten....  19...  (Name)
(Dienststellung)
(Name)
(Dienststellung)
Anleitung.
  

  


1.  Das  Kontrollbuch  ist  fortlaufend  bis  zum  Jahresschluß  aufzurechnen.

Außerdem  sind  an  den  Vierteljahrsbei
  sonstigen  Abschlussen  die  entsprechenden  Summen  zu  bilden.

2.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  festgebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blattzahlen  handelt.
        <pb n="1008" />
        —  984  —

 

Geldbetrag

Tag  der  Laufende  Des  Käufers  für
„Q  fende  I
Aus   Gesellschafts  Grundstücks.Bemerkungen
fertigung      stempel
fertigung  Nummer  Name  Wohnort  stempel  stempel
7N7I    M  Pf.  M  Pf.  M  Pf.  —


 

1  2  3  4  5  6
1.
6
1

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin
        <pb n="1009" />
        —  985  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungon.

  

 

 

 



 

 

XLL.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  19.  September  1913.    Nr.  46.
Inhalt  1.  Konsulatwesen:  Exequaturerteilung  Seite  985  5.  Maß=  und  Gewichtswesen:  Zulassung  von  Arten  von
Justizwesen:  Erscheinen  einer  neuen  Ausgabe  der  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung  987
„Deutschen  Justiz-Statistik  985  6.  Militärwesen:  Erhöhung  der  Heuration  für  alle
3.  Finanzwesen:  Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,  Truppen  .....  ...988
Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1913  7.  Versi  cherungswesen:  Beaufsichtigung  einer  privaten
bis  zum  Schlusse  des  Monats    August  1913  986  Versicherungsunternehmung  durch  die  Landesbehörde
4.  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Verbot  der  ferneren  988
Verbreitung  der  in  Paris  erscheinenden  periodischen  8.  Post=  und  Telegraphenwesen:  Ausdehnung  des  Geltungs-Druckschrift
  „La  Vie  Parisienne  987  bereichs  der  Ortstaxe  aus  Nachbarpostorte  988
Desgl.  der  in  Warschau  erscheinenden  periodischen  9.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Auslandern  aus  dem
Druckschrift  „Mucha  ..  Reichsgebiete.  ..  .  .  .  989

 

1.  Kon  sulatwesen.

Dem  Kaiserlich  Russischen  Konsul  in  Mannheim,  Hofrat  Brosset  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

 

2.  Justi  zwesen.

Im  Verlage  von  Puttkammer  und  Mühlbrecht,  Buchhandlung  für  Staats  und  Rechtswissenschaft
hierselbst  (W  56,  Französischestr.28)  ist  eine  neue  Ausgabe  (Bd.  XVI)  der  im  Reichs-Justizamt  bearbeiteten
  „Deutschen  Justiz  Statistik“  erschienen  und  im  Buchhandel  zum  Preise  von  10  M  zu  beziehen.

 

141
        <pb n="1010" />
        —  986  —

3.  Finanzwesen.

übersicht

der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1913

bis  zum  Schlusse  des  Monats  August  1913.

 

 

 

 

 

Die  Solleinnahme  Im  Reichshaus-Laufende Nr.
    nach  Abzug  Die  Isteinnahme  alts--Etat  einbezeichnung
  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  hat  betragen  schließlich  Nach-
  der  hat  betragen  tragsetat  ist  die
  er  wwom  Beginne  des  vom  Beginne  des  Einnahme  für
  im  Rechnungsjahre  bis  im    Rechnungsjahr bis  das  Rechnungs
zum  Schlussee  des  Schlusse  des
Einnahmen  Monat  August  Monats    Monat  August  zum  Monats  August  jahr  1918  auf
M  M  M  M  M  M  —
1  2  3  4  5    6  7

1|  Zölle  58  702  525  296  281  726  56  267  405  1  287  081  872  721  470  000
2 Tabaksteuer  813511  4278  887  712  968  8  837  931  10  825  000
3  Zigarettensteuer  8  964  881  20  070  719  3  248  867  16  483  231  686  469  000
4  Zuckersteuer  16  270  609  77  722  423  11  884  442  70  704  896  157  600  000
5 Salzsteuer  5  216  143  23  978  821  4497  004  23577261  59  660  000
6  Branntweinverbrauchsabgabe
  17979597  90  351  601  15  316  541  85  227  962  195  455  000
7  Essigsäureverbrauchsabgabe  73  151  335  076  66  244  331  354  825  000
8 Schaumweinsteuer  769  496  3  868  370  897844  4895  164  10  685  000
9  Leuchtmittelsteuer  1  473  784  4107  941  1  194  603  6  342  262  15  846  000
10  Zündwarensteuer  1  693  998  7  966  490  1  635  106  8923  905  20  101  000
11  Brausteuer  und  Übergangsabgabe
  von  Bier  12  940  188  50  618  035  11  273  580  52  881  602  124  780  000
12 Spielkartenstempel.  150  344  734  459  133  648  828  422  1  899  950
18|Wechselstempel  1  621  797  8  469  487  1  491  361  8  300  098  19  122  500
14  Reichsstempelabgaben:    —  1
A.  von  Gesellschaftsverträgen  —  «  .  —
B. Wertpapieren  (9.  8  oos  207  22  180  9640  2946  082  21  737  344
C.. Gewinnanteilschein-  68  820  000
und  Zinsbogen.  442  899  8  768  681  423  050  3  791  734
D.  von  Kauf-  und  sonstigen
Anschaffungsgeschäften  1  199  462  8053  269  1  176  474  7892  204  20  580  000
E.  von  Lotterielosen:
a)  für  Staatslotterien  3  828  814  15  405  697  3  823  814  15  405  697  40  500  000
b)  für  Privatlotterien.  1  265  399  6  966  428  1  463  274  6  830  766  10  388  000
F.  von  Frachturkunden  1  616  401  8  0684  893  1  584  073  7923  195  18  444  000
G.  .  Personenfahrkarten  2  523  418  10  024  443  24472  950  9823  955  22  844  000
...Exrlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  501  373  2  700  186  491  35  2  646  182  8  930  000
J.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  92591  3  598  497  90  740  3  526  527  5e  880  000
K.  von  Schecks  228  239  1  279  110  223  675  1  258  528  8  136  000
L.  Grundstücksübertragungen
  2  818  030  14  964  001  2  761  669  14  664  721  89  200  000
15F  Zuwachssteuer  1  328  911  7270572  1  3828  911  7270  572  5  000  000
16 Erbschaftssteuer  3  845  979  17  900  372  3845  979  17  900  872  47.000  000
17  Statistische  Gebühr.  182  965.  915  764  182  965  910  050  1  822  460
        <pb n="1011" />
        —  987  —
4.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Nachdem  durch  rechtskräftige  Urteile  des  Königlichen  Landgerichts  1  in  Berlin  vom  24.  Mai  und

26.  Juni  1913  gegen  die  in  Paris  erscheinende  periodische  Druckschrift  „La  Vie  Parisienne“  binnen

Jahresfrist  zweimal  Verurteilungen  auf  Grund  der  §§  41  und  42  des  Strafgesetzbuchs  erfolgt  sind,

wird  in  Anwendung  des  §  14  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)

die  fernere  Verbreitung  dieser  Druckschrift  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  hierdurch  verboten.
Berlin,  den  12.  September  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Richter.

Nachdem  durch  rechtskräftige  Urteile  der  Strafkammer  des  Königlichen  Amtsgerichts  in  Hohensalza
vom  10.  Juni  1913  und  der  2.  Strafkammer  des  Königlichen  Landgerichts  in  Posen  vom  12.  Juli  1913
gegen  die  in  Warschau  erscheinende  periodische  Druckschrift  „Mucha“  binnen  Jahresfrist  zweimal  Verurteilungen
  auf  Grund  der  §§  41  und  42  des  Strafgesetzbuchs  erfolgt  sind,  wird  in  Anwendung  des
§  14  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)  die  fernere  Verbreitung
dieser  Druckschrift  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  hierdurch  verboten.

Berlin,  den  12.  September  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Richter.

 

5.  Maß=  und  Gewichtswesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten
sind  die  folgenden  Arten  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihnen  die  beigesetzten  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

I.  System  S74  Quecksilber-Motorzähler  für  Gleichstrom,  Form  HOS,  HES  und  HAS.
II.  Zweiter  Zusatz  zu  System  S53.
Induktionszähler  für  einphasigen  Wechselstrom,  Form  WEl.
III.  Zusatz  zu  den  Systemen  24,  34,  39,  48,  61,  66,  70  und  74:
Zähler  mit  Doppelzählwerk,  Forwm.  S,
sämtlich  hergestellt  von  den  Isaria-Zählerwerken  in  München.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  W9,  Linkstr.  23/21)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  3.  September  1913.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
In  Vertretung:  Hagen.

 

 

141*
        <pb n="1012" />
        —  988  —

6.  Militärwesen.

Bekanntmachung.

Mit  bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  25.  Juni  1913  (Zentralblatt  S.  666)  wird  zur
öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  durch  den  Ergänzungsetat  für  1913  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1913
ab  die  Erhöhung  der  Heuration  um  1000  g  auch  für  die  übrigen  Truppen  genehmigt  worden  ist.  Die
Heuration  beträgt  somit  vom  1.  Oktober  1913  ab  für  alle  Truppen  bei  Rationssatz  I  8500  g,  bei  den

Rationssätzen  II  bis  IV  3500  g.
Berlin,  den  13.  September  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Gallenkamp.

 

7.  Versicherungs  wesen.

Bekanntmachung.

betreffend  die  Beaufsichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung  durch  die
Landesbehörde.

Im  Anschluß  an  meine  Bekanntmachung  vom  7.  Mai  1913  bestimme  ich  auf  Grund  des  §  3
Abs.  2  des  Versicherungs-Aufsichtsgesetzes  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Landesregierungen  daß
bis  auf  weiteres  der  Witwen=  und  Waisen-Pensions-Verein  der  Beamten  der  Deutschen  Grundkreditbank
zu  Gotha,  obgleich  er  seinen  Geschäftsbetrieb  über  das  Gebiet  des  Herzogtums  Sachsen.Coburg  und  Gotho
hinaus  erstreckt,  durch  die  Herzoglich  Sächsische  Landesbehörde  beaufsichtigt  wird.

Berlin,  den  11.  September  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Jaup.

 

8.  Post=  und  Telegraphenwesen.

Bekanntmachung.
Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.

Auf  Grund  des  Artikel  1,  II  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Anderungen  von Bestimmungen
über  das  Postwesen,  vom  20.  Dezember  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  715—719)  wird  der  Beistimmungen
der  Ortstaxe  (§  50, 7  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871
auf  die  in  dem  nachstehenden  Nachtragsverzeichnis  aufgeführten  Nachbarpostorte  ausgedehnt.    
Berlin,  den  17.  September  1913.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Kraetke.
        <pb n="1013" />
        —  989  —

II.  Nachtrag

zum

Verzeichnis  der  Nachbarpostorte,  auf  die  der  Geltungsbereich  der  Ortstaxe

 

Namen  der  Postorte

 

ausgedehnt  wird.

Namen  der  Postorte

 

Es  treten  in  Nachbarortsverkehr:

Benrath

Bochum
Boelerheide  (Kr.  Hag  en)  *)
Coschütz  (Amtsh.  Dresden)

Groß  Ottersleben  (Bz.  Magdeburg,

Güdingen  (Saar)
Leuben  b.  Dresden
Nierstein
Oberzwehren  (Kr.  Cassel)

mit  Holthausen  (Kr.  Düsseldorf)  und  Reisholz
b.  Düsseldorf;

.  Weitmar  (Kr.  Bochum);

.  Hagen  (Westf.);

.  Dresden;

Klein  Ottersleben  (Bz.  Magdeburg)

Brebach  (Saar)  und  Saarbrücken;

Niedersedlitz  (Sachsen);

Oppenheim;

Cassel  und  Niederzweren    (Kr.  Cassel).

*)  Vom  Tage  der  Einrichtung  einer  Postagentur  ab.

 

9.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

  
Name  und  Stand  Aller  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  datum
Laufende Nr.     Ausweisung
—  der  Bestrafung.  Ausweisungs-2
  der  Ausgewiesenen.  strafung  beschlossen  hat.  Wesenlie
1  2  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Hubert  Mannes,  geboren  am  8.  September  1876  zu  einfacher  und  schwerer  Höniglich  Preußischer  16.  August

Schlosser,  Nemich,  Kanton  gleichen  Namens,  Diebstahl  im  Rück=  Regierungspräsident  zu  1913.

Luxemburg,  luremburgischer  Staatsangehöriger,



fall  (3  Jahre  Zucht=  Wiesbaden,
haus,  laut  Erkenntnis

  vom  2.  November

  1910),

 

b)  Auf  Grund  der  §§  181  a  und  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  Heinrich  Spieler,  geboren  am  30.  Januar  1876  zu  Betrug  im  wieder-Großherzoglich  Badi-  26.  August
Kaufmann,  Büron,  Kanton  Luzern,  Schweiz,  holten  Rücksall  und  scher  Landeskommissär]  1913.
ortsangehörig  zu  Gunzwil,  ebenda=  Zuhälterei  (1  Jahr  zu  Mannheim,
selbst,  schweizerischer  Staatsange-  6  Monate  Gefänghöriger,


l

nis,  laut  Erkenntnis
vom  26.  März  1912,
        <pb n="1014" />
        —  990   —

 

 

 

 

Laufende Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

–  Grund      des

der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsder

  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1  2  3  4   5  6

3  Thomas  Wur-  geboren  am  17.  Juli  1888  zu  Prägrad,  Zuhälterei,  ver-Stadtmagistrat  Lands-27.  August
mitsch,  Tage-  Bezirk  Klagenfurt,  Kärnten,  orts--  botenes  Waffen=  berg,  Bayern,  1913.

löhner,

4

Georg  Distler,
Spengler,

5

Juliana  Gamja,
berufslos,

6  Anton  Haider,
Hilfsarbeiter,
I

7-Johatmhille,
Fabrikarbeiter,

l
8  Johann  Mallich,
Bäcker,

9  Emil  Rypka,

l
Webergeselle,
I
l
10  Wilhelm  Steinwurzel,
  Zapfbursche,

11  Josef  Struga

 

angehörig  zu  Ossiach,  ebendaselbst,

österreichischer  Staatsangehöriger,  D—

 

September

tragen  und  Arbeitsscheu
  (1  Jahr  Gefaängnis
  und  4
Wochen  Haft,  laut
Erkenntnis  vom  25.

1912),

 

 

c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  17.  Mai  1894  zu  Ried,  Betteln,
Bezirk  Perg,  Oberösterreich,  ortsangehörig
  zu  Marienbad,  Bezirk
Tepl,  Böhmen,  österreichischer  Staatsangehöriger,


mer,  Komitat  Trentschin,  Ungarn,
ungarische  Staatsangehörige,
geboren  am  1.  März  1871  zu  Rotten-Betteln,
schachen,  Bezirk  Gmünd,  Niederösterreich,
  österreichischer  Staatsangehöriger,


geboren  am  15.  September  1876  zu  Betteln,
Daubitz,  Bezirk  Rumburg,  Böhmen,
ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
geboren  am  26.  Oktober  1893  zu  Diebstahl;,
Fischamend,  Bezirk  Bruck,  Nieder=  streichen,

österreichischer  Staatsangehöriger,  polizeilichen

 

geboren  am  7.  November  1877  zu  Betteln,
öägerndorf,  Bezirk  gleichen  Namens,
sterreichisch  Schlesien,  österreichischer
Staatsangehöriger,  1
geboren  am  9.  Mai  1893  zu  Zlodzzêöw,  Widerstand
Bezirk  gleichen  Namens,  Galizien,  Betteln,
österreichischer  Staatsangehöriger,
geboren  am  18.  März  1872  zu  Ja=  Betteln,

 

(Strugal),  Arbeiter,  worzno,  Kreis  Wielun,  Gouvernement

Kalisch,  Rußland,  russfischer  Staatsangehöriger,
  s

 

geboren am 6.April 1898 zu Pred- Gewerbsunzucht,

Land-Über-


  ortsangehörig  ebendaselbst,  tretung  der  fremden-Vor-



  und  fortgesetzte
  Angabe  eines
falschen  Namens,

und

Königlich  Bayerisches  25.  August
Bezirksamt  Grafenau,  1918.

Königlich  Preußischer  4.  September
Regierungspräsdent  zu  1918.

Aurich
Königlich  Bayerisches30.  Juli  1913.
Bezirksamt  Erding,

Stadtmagistrat  Traun-21.  August
stein,  Bayern,  1918.

 

Königlich  Bayerisches  8.  Juli  1913.
Bezirksamt  Bayerisches  

Königlich  Sächsische  26.  August
Kreishauptmannschaft  1913.
zu  Chemnitz,

 

Königlich  Preußischer  6.  September
Regierungspräsident  zu  1913.

 

Wiesbaden,
Königlich  Preußischer  4.  September

Regierungspräsident  zu  1913.
Posen,

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1015" />
        —  991  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.
Nr.  47.

.  Inhalt:  1.  3.  —5  Bestimmungen  über  die  Wohltaten  des
    1 Konsulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vorname  Potsdamschen  Großen  Militär-Waisenhauses  992
2.  Finanzwesen:  Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs-  4  Versicherungswesen  Verfahren  bei  Zuziehung  von  Bei-Post-

  und  Telegraphen-  sowie  der  Reichs-Eisenbahn-  fitzern  zu  den  Verhandlungen  des  Oberschiedsgerichts  

für  Angestelltenversicherung
verwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1918  bis  um
Schlusse  des  Monats  August  1913  991  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  *

Reichsgebiete.  ......  994

 

XII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  26.  September  1913.

 

 

 

 

 

1.  Kon  su  latwesen.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Rickmers  in  Port  Sald  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai
1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  ihm  bereits
als  Verwalter  des  Konsulats  beigelegte  Ermächtigung  weiterhin  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen
  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

2.  Finanzwesen.

Nachweisung
von  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  die  —  vom  1.  April  1913  bis  zum  Schlusse  des  Monats  August  1913.

 

 

 

—.—

 

 

 

 

„  Einnahmen  vom  Beginne  Im  Reichshaushalts-Etat  ist
Bezeichnung  des  Rechnungsjahrs  bis  die  Einnahme  für  das
der  zum  Schlusse  des  Monats!Rechnungsjahr  1913  veran-Einnahmen
  August  1913  schlagt  auf
mnn  M  M  M
1  2  3
Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  328  212  187  842  369  000
Reichs-Eisenbahnverwaltuiinng  67  610  000  153  779  000

 

 

 

142
        <pb n="1016" />
        —  992  —

3.  Militärwesen.

 

Bestimmungen
über  die  Wohltaten  des  Potsdamschen  Großen  Militär-Waisenhauses.

Die  Stiftung  gewährt  bedürftigen  ehelichen  Kindern  verstorbener  Soldaten  vom  Feldwebel
abwärts
A.  Pflegegeld  von  jährlich  90  M  für  Vollwaisen  von  108 M
B.  Aufnahme  in  die  Erziehungsanstalten:  Potsdam  (evangelische  Knaben  im  Alter  von
8—12  Jahren),  Pretzsch  (evangelische  Mädchen  im  Alter  von  6.—12  Jahren  und
evangelische  Knaben  im  Alter  von  6  und  7  Jahren),  Haus  Nazareth  zu  Höxter
(katholische  Knaben  und  Mädchen).

A.  1.  Pflegegeld  dürfen  nur  solche  Kinder  erhalten,  deren  Vater  im  Preußischen  Heere  zur
Zeit  der  Geburt  des  Kindes  aktiv  diente  oder  während  des  Militärdienstes  oder  an  den
Folgen  einer  Kriegsbeschädigung  gestorben  ist,  und  die  ihrem  Alter  oder  ihrem  Gesundheitszustande
  nach  keine  Aufnahme  in  die  Erziehungsanstalten  finden  können.

2.  Gewährung  von  Pflegegeld  wird  durch  Waisengeld,  Waisenrente,  Erziehungsbeihilfen  oder
Erziehungsgeld  ausgeschlossen.

Nur  neben  dem  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Juni  1895,  betreffend  die
Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Personen  des  Soldatenstandes  des  Reichsheers
und  der  Kaiserlichen  Marine  vom  Feldwebel  abwärts,  und  des  Militärhinterbliebenengesetzes
  vom  17.  Mai  1907  zuständigen  Waisengelde  kann  ein  Teil  des  Pflegegeldes  bis
zur  Erreichung  der  Beträge  von  90  bzw.  108  M  bewilligt  werden.

3.  Pflegegeld  wird  von  dem  Monat  ab  gezahlt,  in  welchem  nach  Beibringung  der  nötigen
Ausweise  die  Bewilligung  erfolgt,  und  zwar  längstens  bis  zum  vollendeten  15.  Lebensjahre.

B.  1.  Aufnahme  in  die  Erziehungsanstalten  wird  vorzugsweise  den  unter  A  1  erwähnten,
außerdem  aber  auch  solchen  Waisen  bewilligt,  deren  Vater  einen  Feldzug  mitgemacht  oder
nach  Erfüllung  der  gesetzlichen  Dienstpflicht  längere  Zeit  weiter  gedient  hat  oder  als  invalide
  anerkannt  ist.*)

2.  Bedingung  der  Aufnahme  ist,  daß  vom  1.  des  der  Aufnahme  folgenden  Monats  ab  bis
zum  Ablauf  des  Entlassungsmonats  an  die  Haupt-Militär-Waisenhauskasse  abgeführt  werden:
a)  das  gesetzliche  Waisengeld  bzw.  die  gesetzliche  Waisenrente  aus  Reichs-,  Staats.,
Kommunal=  usw.  Fonds  oder  aus  Mitteln  jeder  unter  öffentlicher  Autorität  errichteten

Versorgungsanstalt,

b)  das  gesetzliche  Kriegswaisengeld,
c)  die  gesetzlichen  Erziehungsbeihilfen  und
d)  das  aus  dem  Kaiserlichen  Dispositionsfonds  bewilligte  Erziehungsgeld.

Erhalten  Waisenkinder  neben  dem  Weisengelde  noch  eine  Unterstützung,  insbesondere
eine  Ausgleichszuwendung,  dann  darf  die  Aufnahme  davon  abhängig  gemacht  werden,  daß
für  die  Dauer  ihres  Aufenthalts  in  den  genannten  Anstalten  auch  der  Betrag  des  um  die
Unterstützung  oder  Ausgleichszuwendung  erhöhten  Waisengeldes  an  die  bezeichnete  Kasse
abgeführt  wird.

3.  Die  Aufnahme  in  die  Anstalten  findet  nur  vom  Beginne  des  7.  bis  zum  vollendeten  12.
Lebensjahr  und  zwar  Ostern  und  Michaelis  statt.

 

*)  Ausnahmsweise  auch  den  Kindern  noch  lebender  ehemaliger  Soldaten,  welche  dauernd  völlig  erwerbsunfähig
und  ohne  genügendes  Einkommen  sind.
        <pb n="1017" />
        —  993  —

Die  Bewerbung  um  die  Wohltaten  ist  von  den  Erziehungsberechtigten  (Mutter,  Vormund)
nicht  an  das  Waisenhaus  in  Potsdam,  sondern  an  das  Direktorium  des  Potsdamschen  Großen
Militär-Waisenhauses  in  Berlin  W  66  (Wilhelmstraße  82/85)  zu  richten.

Dem  Gesuche  sind  beizufügen:
1.  Die  Militärzeugnisse  (Militärpaß)  des  Vaters,
2.  die  Sterbeurkunde  des  Vaters  und  bei  Vollwaisen  auch  der  Mutter,  sowie  die  standesamtliche

  Geburtsbescheinigung  und  der  Taufschein  des  Kindes,  ferner  die  gerichtliche
Bestallung  des  etwa  bestellten  Vormundes,

3.  eine  amtliche  Bescheinigung  der  Bedürftigkeit,
4.  ein  amtlicher  Ausweis  über  den  Betrag  der  unter  B  2  erwähnten  Hinterbliebenenbezüge
oder  darüber,  daß  das  Kind  weder  Anspruch  noch  Aussicht  auf  deren  Gewährung  hat,

5.  wenn  für  Kinder  im  Alter  von  6  bis  12  Jahren  Pflegegeld  beantragt  wird,  ein  obermilitärärztliches
  Zeugnis,  daß  sie  sich  nicht  zur  Aufnahme  in  ein  Militär-Waisenhaus  eignen.



 

4.  Versicherungs  wesen.

Bekanntmachnng,

betreffend  das  Verfahren  bei  Zuziehung  von  Beisitzern  zu  den  Verhandlungen  des
Oberschiedsgerichts  für  Angestelltenversicherung.

Auf  Grund  des  §  292  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  vom  20.  Dezember  1911
(Reichs-Gesetzbl.  S.  989)  bestimme  ich  folgendes:

Die  Reihenfolge,  in  der  die  beamteten  Mitglieder  und  die  Versicherungsvertreter
zu  den  Verhandlungen  des  Oberschiedsgerichts  für  Angestelltenversicherung  zugezogen
werden,  bestimmt  der  Vorsitzende  des  Oberschiedsgerichts  in  der  Regel  vierteljährlich
im  voraus.

Berlin,  den  17.  September  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Richter.

 

142*
        <pb n="1018" />
        —   994   —

5.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum

——  –

Laufende Nr.  der  Bestrafung.  Aus  weisung  Ausweisungs-2

  der  Ausgewiesenen.  Bestrafung  beschlossen  hat.  —

1  -  2  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  284  des  Strafgesetzbuchs.

1|Karl  Wegmann,  geboren  am  20.  Mai  1880  zu  München,  Beihilfe  zueinem  Ver-Königlich  Bayerische  17.  Junt  1918.

Optiker,  ortsangehörig  zu  Burgeis,  Bezirk  gehen  des  strafbaren  Polizeidirektion  zu
Meran,  Tirol,  österreichischer  Staats-  Eigennutzes  (2  Mo=  München,
angehöriger,  #  nate  Gefängnis  und

500  M  Geldstrafe,
laut  Erkenntnis  vom
1.  Februar  1912),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  Antonio  Acqua,  geboren  am  16. Januar  1883  zu  Gran-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  J12.  September
Gelegenheits-  torto,  Provinz  Padua,  Distrikt  Citta-  Betteln,  Regierungspräsident  zus1918.
arbeiter,  della,  Italien,  italienischer  Staats-  Duüsseldorf,

angehöriger,  #  "
8  Jakob  Antkowiak,  geboren  am  12.  Mai  1889  zu  Zelasz-Landstreichen,  Polizeibehörde  zu  Ham-  18.  September
Arbeiter,  Skow  bei  Kalisch,  Rußland,  russischer.  burg,  1913.
Staatsangehöriger,
4  Karl  Arbeiter,  geboren  am  12.  Juli  1891  zu  Pokau,  Betteln,  Königlich  Preußischer  11.  September
Metallpolierer,  Bezirk  Aussig,  Böhmen,  ortsangehörig  Regierungspräsident  zu  1918.
i  zu  Lewin,  Bezirk  Leitmeritz,  ebenda,  Oppeln,
österreichischer  Staatsangehöriger,  ·

5  Anton  Maly,  Eisen-geboren  am  12.  Juni  1870  zu  Wit-Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  15.  September
dreher,  kowitz,  Bezirk  Mistek,  Mähren,  orts=  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1913.

1  angehörig  zu  Friedland,  ebendaselbst,  Liegnitz,
österreichischer  Staatsangehöriger,

6  Leonhard  Stingl,  geboren  im  Jahre  1878  zu  Schütten--Landstreichen,  Königlich  Preußischer  13.  September
Gymnastiker,  1  hofen,  Bezirk  gleichen  Namens,  Regierungspräfident  zu  1918.

Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Trier,
österreichischer  Staatsangehöriger,  1
«  I

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1019" />
        —  985  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungon.

XLL.  Jahrgang.  Berlin-  Freitag,  den  3.  Oktober  1913.  1  Nr.  48.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen      
  erteilungen    in    Ernennungen  .....    Exequaturreteilungen  3.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande

2.,  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Ausführung  der  Ver-  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen  998
ordnung  vom  8.  September  1910,  betreffend  die  Tagegelder  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
gelder,  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der  Reichsgebiete.  rlen    —  999
amten::::  996

 

1.  Konsulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Fredrik  Wallin  zum  Konsul
in  Uleäborg  (Finland)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsularagenten  Georg  Bohne  zum
Vizekonsul  in  Petit  Gosve  (Haiti)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Barmen,  Julius  Festner,
ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Königlich  Niederländischen  Konsul  in  Cassel,  August  Pechmann,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

 

148
        <pb n="1020" />
        —  996  —

2.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Bekanntmachung

zur  Ausführung  der  Verordnung  vom  8.  September  1910,  betreffend  die  Tagegelder,
die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten  (Reichs-Gesetzbl.  S.  993).

Das  am  23.  Juli  1910  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  416  veröffentlichte  Verzeichnis
  der  unter  die  Nummern  III  bis  VII  des  §  1  und  die  Nummern  II  bis  VII  des  §  17  der  Verordnung
  vom  8.  September  1910  fallenden  Reichsbeamten  wird  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung
vom  10.  Oktober  1912  (Zentralblatt  S.  789),  wie  folgt,  abgeändert:

81  Verzeichnis  der  Reichsbeamten  §  17

der  Verordnung  über  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Amzugskosten  der  Reichsbeamten
in  der  Fassung  vom  8.  September  1910.

Klasse  IV.  Klasse  III.
Mitglieder  der  übrigen  Reichsbehörden.  Mitglieder  der  höheren  Reichsbehörden.

D.  Verwaltung  des  Reichsheers.
1.  Preußen  usw.
Auf  Seite  419  in  Zeile  1  sind  die  Worte  „beim  Kriegsministerium“  zu  streichen.
Auf  Seite  420  ist  aufzunehmen:

„M.  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte.
Höhere  etatsmäßige  Beamte  (Regierungsräte).“

Klasse  IV.
Mitglieder  der  übrigen  Reichsbehörden.

E.  Verwaltung  des  Reichsheers.

1.  Preußen  usw.
Auf  Seite  422  in  Zeile  2  sind  die  Worte  „und  Kalkulatoren“  zu  streichen.

O.  Post=  und  Telegraphenverwaltung.
Auf  Seite  425  ist  am  Schlusse  aufzunehmen:

„Postassessoren.
Probeweise  beschäftigte  Militär-Postdirektoren.“
        <pb n="1021" />
        —  997  —

§  1  §  17
Auf  Seite  425  ist  aufzunehmen:

„S.  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte.
Juristische  und  wissenschaftliche  Hilfsarbeiter.“

Klasse  V.  Klasse  V.
Sekretäre  der  höheren  Reichsbehörden.    Sekretäre  der  höheren  Reichsbehörden.

C.  Reichsamt  des  Innern.

Auf  Seite  426  zwischen  Zeile  4  und  5  ist  einzuschalten:
„Bureaubeamter  (Sekretär)  bei  der  Verteilungsstelle  für  die  Kaliindustrie.“

N.  Post=  und  Telegraphenverwaltung.
Auf  Seite  430  ist  die  letzte  Zeile  zu  streichen.
Ebenda  ist  aufzunehmen:
„Postreferendare."

P.  Verwaltung  der  Reichs-Eisenbahnen.
Auf  Seite  431  zwischen  Zeile  6  und  7  ist  einzuschalten:

„Werkstättenvorsteher.“
Klasse  VI.  Klasse  VI.
Subalterne  der  übrigen  Reichsbehörden.  Subalterne  der  übrigen  Reichsbehörden.

B.  Reichsamt  des  Innern.
Auf  Seite  431  am  Schlusse  ist  aufzunehmen:
„Mechaniker  in  der  Normal-Eichungskommission.“

C.  Verwaltung  des  Reichsheers.
1.  Preußen  usw.
Auf  Seite  432  Zeile  8  ist  statt  „Maschinenmeister  bei  den  Verkehrsoffizieren  vom  Platz  in
den  Festungen“  zu  setzen:
„Maschinenmeister  für  das  Militär-Verkehrswesen."
Auf  Seite  433  hat  der  letzte  Absatz  in  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  10.  Oktober  1912
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  791)  zu  lauten:

„Betriebsmeister-,  Bausekretariats-,  Waffenrevisor-  und  technische  Sekretariatsdiätare  beim
Militärversuchsamt  in  Berlin,  beim  Artillerie-Konstruktionsbureau  und  bei  den  technischen
  Instituten."

2.  Sachsen.

Auf  Seite  434  ist  einzuschalten:

zwischen  Zelle  19  und  20:  „Militärgerichtsdiätare,“

zwsschen  eile  21  und  22:  „Militär-Bausekretariatsdiätare  und  Militär-Bauregistraturiätare.


Ebenda  Zeilen  20  und  21  ist  statt  „Hilfstopographen  und  Hilfskartographen  bei  der  Landesaufnahme“
  zu  setzen:  „Topographen-  und  Kartographendiätare  bei  der  Landesaufnahme."
148*
        <pb n="1022" />
        —  908  —

§  1  §  17
3.  Württemberg.

Auf  Seite  434  ist  einzuschalten:
in  Zeile  13  hinter  Intendanturdiätare  und  Kanzleidiätare  der  Militär-Intendantur
„Militär-Bausekretariatsdiätare  und  Militär-Bauregistraturdiätare.“

Ebenda  ist  in  Zeile  15  statt  „Hilfskartograph  bei  dem  topographischen  Bureau“  zu  setzen:
„Kartographendiätar  beim  topographischen  Bureau.“

K.  Post=  und  Telegraphenverwaltung.
Auf  Seite  437  ist  in  Zeile  4  hinter  „Postgehilfen  und  Telegraphengehilfen“  einzuschalten:
„Bautechnische  Diätare.  Postbauanwärter."“
Berlin,  den  30.  September  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Gallenkamp.

 

3.  Zoll-  und  Steuerwesen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

Die  Zollämter  II  Bad  Schönfließ  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Frankfurt  a.  O.  und  Beverstedt
  und  Hagen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Geestemünde  sind  aufgehoben  worden.

In  Stubben  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Geestemünde  ist  ein  Zollamt  II  errichtet  worden
auf  das  die  Befugnisse  der  aufgehobenen  Zollämter  Beverstedt  und  Hagen  übergegangen  sind.  *

Das  Zollamt  1  Cöpenick-Forst  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Neukölln  führt  fortan  di  .
zeichnung  „Zollamt  1  Berlin-Oberschöneweide“.  die  Be

Erteilt:

dem  Zollamt  1  Arnsberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Iserlohn  die  Befugnis  zur  Erledigung
von Zollbegleitscheinen I über Reisegerät und die damit eingehenden zollpflichtigen  Waren  ;  

dem  Zollamt  II  Emswachtschiff  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Leer,  unter  Beschränkung  auf
den  Verkehr  der  Schiffe  der  Firma  Gustav  Fischer  &amp;amp;  Co.  in  Bremen,  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  Waren  unter  Raumverschluß  auf  die  Hauptzollämter  Bremen  
Bremerhaven,  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  der  Hauptzollämter  Bremen
Bremerhaven  und  Brake  über  Waren  zum  Ausgang,  bei  denen  sich  die  Abfertigung  lediglich  auf  die
Prüfung  und  Lösung  des  Verschlusses  erstreckt,  und  die  Befugnis  zur  Bescheinigung  des  Ausganges
von  Tabak,  der  gegen  Abgabenvergütung  ausgeführt  wird  und  von  den  Hauptzollämtern  Bremen,
Bremerhaven  oder  Brake  abgefertigt  worden  ist;  

dem  Zollamt  II  Grabow  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Ostrowo  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  1  über  Garnsendungen,  die  aus  der  Schweiz  für  den  Kaufmann  David  Fischer  
in  Grabow  eingehen  und  unter  Zollkontrolle  nach  Rußland  ausgeführt  werden  sollen;  er

dem  Zollamt  I  Herne  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Bochum  die  Befugnis  zur  Erteilung  
Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  nach  Nr.  8a  des  Tarifs  zum  Reichsstempelgesetze;  8  von

dem  Zollamt  1  Mörs  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wesel  die  Befugnis  zur  Erledigung  
Zollbegleitscheinen  I  über  Melkmaschinen,  die  für  den  Ingenieur  Karl  Seeles  in  Mörs  eingebe;  ns
        <pb n="1023" />
        —  999  —

dem  Zollamt  1  Siegen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Iserlohn  die  unbeschränkte  Befugnis
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitzetteln  und  Zollbegleitscheinen  1;
  dem  Zollamt  1  Witten  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hagen  (Westf.)  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Begleitzetteln,  über  eiserne  Röhren  der  Tarifnummern  794  und  795.

Königreich  Bayern.
Erteilt:  5

dem  Steueramte  Dinkelsbühl  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Augsburg  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Zigaretten;

der  Steuerstelle  Lohr  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Aschaffenburg  die  Befugnis  zur  Abfertigung
von  Bier  zur  Ausfuhr  unter  Inanspruchnahme  der  Rückvergütung  des  Malzaufschlags  sowie  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Übergangsscheinen;

dem  Steueramte  Mühldorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Simbach  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  der  von  dem  Dampfmolkereibesitzer  Theodor  Menninger  in  Weiding  zur  Ausfuhr  oder
Niederlegung  mit  dem  Anspruch  auf  Vergütung  der  Zuckersteuer  angemeldeten  Sendungen  von  eingedickter

  Milch.
Königreich  Sachsen.

Unter  Aufhebung  der  in  Treuen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Plauen  bestehenden  Zollabfertigungsstelle
  für  Postgüter  ist  daselbst  ein  Nebenzollamt  errichtet  worden,  dem  außer  der  beschränkten
  Befugnis  21,  wie  sie  bisher  die  aufgehobene  Zollabfertigungsstelle  ausübte,  noch  die  Befugnis
  zur  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  beigelegt  ist.

Dem  Zollamt  Voitersreuth  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Eibenstock  ist  die  Befugnis  zur
Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  erteilt  worden.

Großherzogtum  Baden.
Die  Befugnisse  des  Untersteueramts  Villingen  (im  Bezirke  des  Finanzamts  Villingen)  im
Branntweinverkehre  find  aufgehoben  worden.

Herzogtum  Braunschweig.
Dem  Zollamt  1  Helmstedt  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Wolfenbüttel  ist  die  Befugnis

zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Salzbegleitscheinen  I  für  die  vom  Kalisalzwerk  der  Gewerkschaft
Braunschweig-Lüneburg  in  Grasleben  abgehenden  Salzsendungen  erteilt  worden.

 

4.  Poli  zei  wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

Laufende Nr.

6  Name  und  Stand“    Alter  und  Heimat  Grund    die  Datum
—  der  Bestrafung.  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  Ausweisungsbeschlusses
1  2  3  4  5  6

 

 

 

 

à)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Josef  Gasda    (richtig  geboren  am  9.  Februar  1842  zu  versuchter  einfacher  Königlich  Bayerisches  14.  August
Kasda),  Agent,  Mährisch  Kinitz,  Bezirk  Brünn,  Diebstahl  im  Rück-  Bezirksamt  Donau-  1918.
Mähren,  österreichischer  Staatsange-=  fall  (4  Jahre  Zucht=  wörth,
höriger,  haus,  laut  Erkenntnis
  vom  13.  September
  1909),
        <pb n="1024" />
        —   1000   —

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  6  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
Laufende Nr.  Ausweisung  .
  der  Bestrafung.  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses
1  2    3  4  5  6
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Frarg  Fichtner,  geboren  am  27.  Oktober  1846  zu  Betteln,  Königlich  Bayerisches  9.  September
Müller,  Rrudolfsthal,  Bezirk  Hohenstadt,  Bezirksamt  SCagen-  1918.
lilen  österreichischer  Staatsange-  felden,
höriger,
8  Georg  Koschetsch-  geboren  am  23.  April  1887  zu  Krasno-Landstreichen,  Königlich  Preußischer  9.  September
kin,  Landarbeiter,  Irdzek,  rusfischer  Staatsangehöriger,  1  Regierungspräfident  zu  1918.
1  a.  D.
4  Josef  Lhotka,  Tage-geboren  am  8.  Februar  1874  zu  Zig-Diebstahl,  verbotenes  Königlich  Bayerisches  19.  Juni  1918.
löhner,  kow,  Bezirk  gleichen  Namens,  Böh=  Waffentragen  und  Bezirksamt  Laufen,
*  österreichischer  Staatsange-Landstreichen,
höriger
5  Ignatz  Rengatsch,  geboren“  am  20.  Dezember  1891  zu  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  9.  September
Schlosser,  Lipowez,  Gonvernement  Kiew,  *Russ-  zu  Regierungspräsident  zu  1918.
land,  russischer  Staatsangehöriger,  Frankfurt  a.  O.,
6  Ferdinand  Ullrich,  geboren  am  15. Oktober  1868  zu  Neutit-Betteln,  Königlich  Preußischer  21.  Seplember
Bäckergeselle,  schein,  Bezirk  gleichen  Namens,  Mäh-  Regierungsprasident  zu  1918.
ren,  ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-  Oppeln,
reichischer  Staatsangehöriger,
7 Ferdinand  Waschek,  geboren  am  20.  März  1862  zu  Mährisch  Betteln,  Königlich  Preußischer  20.  September
Arbeiter,  Ostrau,  Bezirk  gleichen  Namens,  Regierungspräsident  zu  1918.
1  Mähren  österreichischer  Staatsange-  Schleswig
höriger,

 

 

 

Die  Ausweisung  des  österreichischen  Staatsangehörigen  Georg  Franz  Josef  Friedrich  Grafmüller  (Zentralblatt
  für  1904  S.  898  Nr.  1)  ist  zurückgenommen  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1025" />
        —  1001  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

XLL.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  10.  Oktober  1913.  Nr.  49.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen:  —  Ermächti-  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  Deutschen  im  Ausung
  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen  -  land  ermächtigte  Ärtze..  1004
Entlassung  —  Todesfall  Seite  1001  4.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Beiordnung  eines  Ober-Zoll-2.
  ——  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  kontrolleurs  als  Stationskontrolleer  1006
3.  Militärwesen:  (  Zuweisung  erweiterter  Zuständigkeits-  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
bezirke  an  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Reichsgebiete.  1006

 

1.  Kon  sulat  wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  Wendschuch  zum  Konsul  in
Tientsin  und  den  Vizekonsul  Scholz  zum  Konsul  in  Nanking  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Fritz  Schmidt  zum  Vizekonsul
  in  Nischni  Nowgorod  zu  ernennen  geruht.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Buenos  Aires  beschäftigten  Vizekonsul  Barandon  ist
auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung
des  Generalkonsuls  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die
Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  dem  Konsul  Grouven  in  Curitiba  die
nachgesuchte  Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  zu  erteilen  geruht.

Der  Kaiserliche  Konsul  Holzborn  in  Mobile,  Alabama,  ist  gestorben.

 

144
        <pb n="1026" />
        —   1002   —

2

2.  Bank

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  September  1913  nach  den  im  Reichsanzeige
(Die  Beträge  lauten

Passiva.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 
 
 
 
  
 

 

 

 

 

 

 

BBer-  e
-b  Bezeichnung  810  bindlich  *
z  9  Reserve Noten-  Gegen  Un-  Gegen  fällige  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen
der  31.  Aug.  31.  Aug.  mit  31.  Aug.  31.  Aug.  der  31.  Aug.
  kapital.  Fonds.  umlauf.  Ver-  Kündi-  Passiva.  gegeben
  Banken.  1913.  Noten.  1913.  bindlich=  1913.  1913.  1913.  Passiva.  191.
Laufende Nr.   keiten.  gungs-  gegeben
9  frist.  discht
1  2  3  4  5  6  7    8  9  10  11  I2  13  14  15  16  17
1|Reichsbank.  180  70  0482  455  644/  539968  96  775.+  522015|  703  462  91  88  —  —  66  212  6  7808  475  366  —+  638  6s8
2  Bayerische  Notenbank  7  8750  84  594  2608  25296+  1  164  3015—  355  —  —  38  564+X  154  82  423—  240  *
3 Sächsische  Bank  zu  Dresden 0  7  500  50  677—  16  323  22205.+  8  836  21790—  144  19  *#  12%  2005169G  „  --.-4 Württembergische Notenbank  9
  16252124244382103884380113047—1217  s—  11848k1674677043z31sp
Badische Bank...9  22501  15872  4  1450  13  767—  2444  —  1528+  1212  4
—
Zusammen 35  500  85  !§P27  t  06  654  —  755  os1  4  87  7281  1  25  1584  7  89113  778  597  ass  *r  gex
Bemerkungen.
Zu  Spalte  b:  Davon  in  Abschnitten  zu  20 M  422  164  000  M
"  *  (bei  der  Bank  Nr.  1)
-  b0o  -—  247  160  000  -  /
100  —  1  bös  S885  OO00
=  5O00  20593  000  =  (bei  der  Bank  Nr.  2),
=  1000  —  349  227000

(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="1027" />
        —   1003 —                                                                                                                                                 wesen

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  August  1913.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.

.  .

—  Gegen  Reichs- Gegen  Gegen    Reichs  Gegen  Noten  Gegen  Reichs-  Gegen  Gegen  Gegen  sonstige  Gegen Summe  Gegen  Laufende Nr.
31.  Aug.  kassen-  31.  Aug.  anderer  31.  Aug  und  31.  Aug.  Lombard.  31.  Aug  Effekten.  31.  Aug  an  31.  Aug  der  31.  Aug.  *
denen.  13.  scheine.  1913.  Santen.  1913.  Schecks.  1913.  1913.  1913.  Aktiva 1913

I  I  «
  -18 19 20 21 22 23 24 25 26 27  28 29 30 31 32      27      Oel-u  n  
.  I
1408465469973917847120  1122848886149926J45246041121Rskw002DAMmeMR6—5674934753664-6386871
84  49.  4  868  74  —  6  477v  1  580  *  610  2539  4  119  55  —  4033  +J  236  82  237  2407
DT
18756  J  1973  572  1278  8  JA  +K  5  337  60  906  +  94110  771  587  +  1971  6921  4  16  12  735  —  21414162144  1647  38
.  ·  i  «
s
21081—  143  *5%  7699  J  667  19391  J.  1773  12428  902  2584  —  1  1513  J  1266  6770|  K  3331/
I
6  205K  49  6  +  8  ie  238  *%  138  112417—  1567  630  —  62  4196  JF  155  44171  —  8715
"  '  I
14712044  10  ib6  "  7300  7269  10  658  ——  160  995  +  38142  208  293.X  132780  22743  58  6ä744  +
l  k

 

 

144*
        <pb n="1028" />
        —  1004  —

3.  Militärwesen.

 

Bekanntmachung.

 

Den  nachfolgend  aufgeführten  Untersuchungsärzten,  denen  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der
Deutschen  Wehrordnung  gemäß  den  angeführten  Bekanntmachungen  die  Ermächtigung  erteilt  worden
ist,  Zeugnisse  der  in  §  42  Ziffer  1a  bis  c  a.  a.  O.  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  militärpflichtiger
  Deutscher  auszustellen,  sind  folgende  erweiterte  Zuständigkeitsbezirke  zugewiesen  worden:

 

 

Name  Wohnort

 

der  Untersuchungsärzte

Ermächtigung  durch  Bekanntmachung

 

 

 

Neuer  Zuständigkeitsbezirk

 

Dr.  Friedrich  Wilhelm  Buenos  Aires
Delius

Dr.  Adolf  Stöcker  La  Paz

Dr.  Friedrich  Wilhelm  Karl  Riberalta
Kuno  Fernholz,  Oberarzt
  der  Reserve

Dr.  Louis  Apel  Rio  de  Janeiro

Dr.  Wolfgang  Schultz,  Ober.  Porto  Alegre

arzt  der  Landwehr

Dr.  Josef  Steidle,  Oberarzt  Porto  Alegre

der  Reserve
Dr.  Ernst  Sappelt
Dr.  Walther  Seng

Dr.  Hugo  Hahn,  Marine-Oberassistenzarzt
  a.  D.

Dr.  Otto  Hahn,  Oberarzt
der  Landwehr

Dr.  Arthur  Müller  von
Stwolinski

Dr.  Paul  Fichtner
Dr.  Martin  Backhaus

Professor  Dr.  Martin
Bartels

 

Blumenau
Säo  Paulo
Valparaiso

Valparaiso
Cobän
Mexico

Asuncion

Lima

27.  Dezember  1909  1909
1.  September  1911 1911
26.  Januar  1909  1909

30.  September  1908  1908
5.  Juli  1893  1893

21.  März  1908  1908
15.  April  1912  1912

 

 

 

 

18.  Oktober  1912  1912

veröffentlicht
im
Zentralblatt
vom
Jahr-  .
Jahr  Seite
l
30.  April  1909  1909  207
1
27.  Juni  19006  1906  930
3.  März  1911  1911  63
12.  Februar  1899  1899  46
19.  August  19031903  618
6.  November  1909  1909  1386

1498
507
22

8.  Dezember  1911  1911  739

441
205
126

279
799

 

Südamerika

Südamerika
Südamerika

Südamerika
Südamerika

Südamerika

Südamerika
Südamerika
Südamerika

Südamerika

Mittelamerika  und
Mexico

Mittelamerika  und
Mexico

Südamerika

Südamerika
        <pb n="1029" />
        —   1005   —

—

 

 

Ermächtigung  durch  Bekanntmachung

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  1  Wohnort  veröffentlicht
vom  Zentralblatt  Neuer  Zuständigkeitsbezirk
der  Untersuchungsärzte  Jahr-  Seite
Dr.  Otto  Bartels,  Marine-  Manila  6.  Juni  1901  1901  190
Oberassistenzarzt  der  Re-  IH  hilippinen  und  die
serve  Insel  Guam
Dr.  Heinz  Schmid  Manila  28.  August  1912  1912  689
Dr.  Rudolf  Oskar  Scheller  Bukarest  1.  Dezember  1899  1899  405Rumänien,  Bulgarien
und  Serbien
Dr.  Hermann  Kaupp  Barcelona  10.  Juli  1000  1909  309  Spanien  und  Südfrankreich

Dr.  Otto  Wendel,  Ober  Madrid  19.  Mai  1913  1913  527
sabsarzt  a.  2.  Eranien  Portugal
Sanitätsrat  Dr.  Mar  Madrid  19.  Mai  1913  1913  527/1/4112  Sodfrankrei
Brausewetter,  Stabs-  «  und  Südfrankreich
arzt  a.  D.
Dr.  Karminski  Sevilla  16.  Januar  1905  1905  12  5Spanien  und  Portugal
Dr.  Franz  Engel  Bey  Cairo  15.  Juni  1907  (1907  282  Egypten  und  die  Su-#
  danländer
Dr.  Otto  Kiliani  New  vork  18.  Mai  1900  1900  309
7.  Januar  1901  1901  6
Dr.  Ludwig  Abele,  Stabs-  Chicago  2.  September  1909  1909  790
arzt  der  Reserve
Dr.  Clemens  Maximilian  San  Franciscoh.  Juni  1876  1876  567
Richter  7.  Januar  1901  1901  6  Pereinigte  Staaten  von
3.  August  1910  1910  450  Amerika,  Kanada,
Dr.  Ludwig  Wilhelm  Gothe  St.  Paul  15.  Juni  1910  1910  268Mexico,  Miteel-(Minnesota)
  amerika  und  West-Dr.
  Georg  Warmburg  Seattle  27.  Juli  1905  1905.  1944441dien
Dr.  A.  F.  Morgenstern  Cincinnati  16.  Mai  1912  1912  419
Dr.  Ernst  Jonas,  Oberarzt  St.  Louis  22.  März  1913  1913|  412
der  Reserve  -
Dr.  Friedrich  W.  Fröhling  Kansas  City  22.  März  1913  1913  412
I
        <pb n="1030" />
        —  1006  —

Dem  praktischen  Arzte  Dr.  Fritz  Gofferjé  in  Florianopolis  ist  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der
Deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  in  §  42  Ziffer  1a  bis  c  a.  a.  O.
bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren
dauernden  Aufenthalt  in  Südamerika  haben.

Mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  30.  Januar  1906  (Zentralblatt  S.  28)  wird  zur
öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  die  dem  praktischen  Arzte  Dr.  Oskar  Müller  in  Hongkong  erteilte
Ermächtigung  auch  für  die  Untersuchung  derjenigen  Deutschen  gilt,  welche  ihren  dauernden  Wohnsitz
in  der  britischen  Kolonie  Hongkong  haben.

Für  den  Fall  der  Behinderung  des  Untersuchungsarztes  Dr.  Oskar  Müller  in  Hongkong  ist
dem  praktischen  Arzte  Dr.  Karl  Hoch  in  Hongkong  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der  Deutschen  Wehrordnung
  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen,
welche  ihren  dauernden  Wohnsitz  in  China  und  der  britischen  Kolonie  Hongkong  haben,  Zeugnisse
der  in  §  42  Ziffer  1a  bis c  a.  a.  O.  erwähnten  Art  auszustellen.

Berlin,  den  3.  Oktober  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Gallenkamp.

 

4.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Großherzoglich  Mecklenburgische  Ober-Zollkontrolleur  Vagt  in
Schwerin  dem  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  in  Cöln  am  Rhein  als  Bureaubeamter
für  die  Erbschaftssteuer  und  die  Zuwachssteuer  mit  der  Dienstbezeichnung  Stationskontrolleur  und  mit
dem  Wohnsitz  in  Cöln  am  Rhein  vom  1.  Oktober  1913  ab  beigegeben  worden.

 

5.  Poli  zei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 Laufende Nr..  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat    Grund  Behörde,  welche  die  Datum
der  Bestrafung.  Ausweisungbeschlossen hat.  Ausweisungen.
  der  Ausgewiesenen-  eschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Jonas  Duschinsky,  geboren  am  17.  März  1879  zu  Buda-Diebstahl  im  Rück=  Königlich  Sächsische  28.  Juli  1913
Anstreicher,  pest,  ortsangehörig  zu  Binocz,  Ko=  fall  (2  Jahre  Zucht=  Kreishauptmannschaft  ·
mitat  Preßburg,  Ungarn,  ungarischer  haus,  laut  Erkennt-  zu  Leipzig,
Staatsangehöriger,  nis  vom  11.  Oktober
  1911),
        <pb n="1031" />
        —  1007  —

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum

—  .  Grund  .  des

.  ·  derBestrafung.  Ausweisung  Ausweisungs-Laufende Nr.
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6

 


2. Hugo  Winter,  geboren  am?.  Februar  1865  zu  Chicago,  versuchter  Totschlag  Königlich  Preußischer  16.  Juli  1918.
Goldarbeiter,  Nordamerika,  amerikanischer  Staats=  in  zwei,  schwerer  Regierungsprasident  zu
angehöriger,  Diebstahl  in  vier  Marienwerder,
6  Fällen,  gefährliche
I  Körperverletzung,
i  verbunden  mit  Widerstandsleistung,

und  Sachbeschädigung
  (15  Jahre
s  Zuchthaus,  laut  Erkenntnis
  vom  7.  Ok-6
  tober  1898),  «  I

 

b) Auf Grund der §§ 181a und 362 des Strafgesetzbuchs.

8  Johann  Glöckler,  geboren  am  26  Dezember  1894  zu  Zuhälterei  und  Nöti-Königlich  Sachsische  18.  August
Handarbeiter,  Wien,  österreichischer  Staatsange=  gung  (3  Monate  Kreishauptmannschaft  1918.
höriger,  2  Wochen  Gesäng=  zu  Zwickau,
nis,  laut  Erkennt-  -
sittsvomlLJuni
1913,

c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

4  Adalbert  Brabec,  geboren  am  15.  Juli  1856  zu  Miletsch,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  25.  September
Arbeiter,  Bezirk  Prestitz,  Böhmen,  ortsange-  Betteln,  Regierungspräsident  zu  1913.
hörig  zu  Ziwotitz,  Bezirk  Blatna,  Lüneburg,

Böhmen,  österreichischer  Staatsange-  1
höriger,  «  -

5  Max  Mika,  Kellner,  gebonn  am  24.  Dezember  1879  zu  Betteln  und  Sach-Königlich  Preußischer  25.  September
Budapest,  ortsangehörig  ebendaselbst,  beschädigung,  Regierungspräsident  zu  1918.
ungarischer  Staatsangehöriger,  Liegnitz,

6  Johann  Onderka,  geboren  am  12.  März  1358  zu  Wessela,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  29.  September

Arbeiter,  Bezirk  Wallachisch  Meseritsch,  Mähren,  Betteln,  1  Regierungspräsident  zu  1918.
önerreichischer  Staatsangehöriger,  Posen,

7  Anton  Sukowaty,  geboren  am  30.  Juni  1882  zu  Hronow,  Betteln,  Königlich  Bayerisches  17.  September

Messerschmied,  Bezirk  Nachod,  Böhmen,  ortsange-  Bezirksamt  Uffenheim,  1918.

 

hörig  zu  Muhlhausen  an  der  Moldau,
Bezirk  Schlan,  Böhmen,  österreichischer

Staatsangehöriger,
8  Andor  Thin-  geboren  am  1.  Januar  1873  zu  Leibicz,  Betteln,  Polizeibehörde  zu  Ham=  1.  Oktober
schmidt,  Schlosser,  Komitat  Zipz,  Ungarn,  ortsangehörig  burg,
eben  daselbst,  ungarischer  Staatsange-  ·
horiger,  "

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1032" />
        <pb n="1033" />
        —  1009  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XLL.  Jahrgang.  Berlin,  Dienstag,  den  14.  Oktober  1913.  Nr.  50.

 

 

Inhalt:  Versicherungswesen:  Bekanntmachung  über  Art  und  Form  der  Rechnungsführung  der  Orts-  Land.,  Betriebsund
  Innungskrankenkassen.  Vom  9.  Oktober  1913  ..  Seite  1009

 

Versicherungswesen.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  der  §§  366,  367  der  Reichsversicherungsordnung  über  Art
und  Form  der  Rechnungsführung  der  Orts-,  Land-,  Betriebs--  und  Innungskrankenkassen
  sowie  über  die  Muster  der  von  den  Kassen  einzureichenden  Nachweisungen  und  über  die  Einsendungsfristen
  folgende  Bestimmungen  erlassen:

I.
§  1.  Die  Kassen  haben  folgende  Bücher  zu  führen:
Mitgliederverzeichnis,
Krankenbuch,
Nachweisung  der  für  die  Kasse  tätigen  Arzte,  Spezialärzte,  Zahnärzte,  Zahntechniker,
Apothekenbesitzer  und  -verwalter  und  anderen  solchen  Personen,  welche  Arzneimittel
feilhalten,
D.  Einnahme=  und  Ausgabebuch,
E.  Nachweisung  des  Vermögens,
F.  Verzeichnis  der  Gebrauchsgegenstände.

Die  Führung  von  Hilfsregistern  ist  zulässig,  auch  kann  die  Buchführung  zu  A,  B,  C  in  Kartenform
  geschehen.



A.  Mitgliederverzeichnis.

§  2.  In  ein  allgemeines  Mitgliederverzeichnis  sind  sämtliche  Mitglieder  mit  Ausnahme  der
in  §§  3  bis  5  dieser  Bestimmungen  genannten  unter  Angabe  von  Geschlecht,  Beruf  und  Geburtstag
einzutragen.  Als  Beruf  gilt  nicht  der  erlernte  Beruf,  sondern  die  tatsächliche  Beschäftigung,  welche
die  Mitgliedschaft  begründet.

Die  Paragraphenzahlen  beziehen  sich  auf  die  Reichsversicherungsordnung.
114*
        <pb n="1034" />
        —  1010  —

Das  Mitgliederverzeichnis  hat  außerdem  zu  enthalten
1.  a)  für  jedes  versicherungspflichtige  Mitglied  den  Tag  des  Beginns  der  Mitgliedschaft
(§§  306,  307,  308),  bei  Orts-,  Land--  und  Innungskrankenkassen  den  Namen  des
Arbeitgebers,  außerdem  den  Tag,  an  welchem  das  Mitglied  die  Mitgliedschaft  freiwillig
  fortsetzt,
b)  für  jedes  versicherungsberechtigte  Mitglied  den  Tag  des  Beitritts  zur  Kasse  (§  310),

2.  den  Tag  des  Ausscheidens,

3.  die  Höhe  des  Wochenbeitrags,  die  für  die  Berechnung  des  Beitrags  und  der  Leistungen
maßgebende  Lohnstufe  (Mitgliederklasse)  sowie  die  sonstigen  Angaben,  die  satzungsgemäß
zur  Berechnung  des  Beitrags  erforderlich  sind  (§  318),  insbesondere  bei  Krankenkassen,
bei  denen  die  Höhe  der  Beiträge  nach  den  Erwerbszweigen  und  Berufsarten  der  Versüen
  abgestuft  ist  (§  384),  die  Zugehörigkeit  der  Mitglieder  zu  den  einzelnen  Beitragsklassen,


4.  für  jedes  versicherungsberechtigte  Mitglied  bei  der  Aufnahme  die  Höhe  des  jährlichen
Gesamteinkommens  (§§  176,  178,  §  314  Abs.  2).

§  3.  Besondere  Mitgliederverzeichnisse  sind  zu  führen
a)  für  Versicherte,  deren  Grundlohn  abweichend  vom  regelmäßigen  Grundlohn  der  Kasse
bestimmt  ist  (§§  181,  245,  §  423  Abs.  3),  sowie
b)  für  Versicherungsberechtigte,  die  nur  Anspruch  auf  herabgesetzte  Leistungen  haben  (§  215).
§  4.  Orts-  und  Landkrankenkassen  haben  außerdem  noch  besondere  nach  Buchstabenfolge  geordnete
  Mitgliederverzeichnisse  zu  führen
a)  für  die  unständig  Beschäftigten  (§  442),
b)  für  die  Hausgewerbtreibenden  und  ihre  hausgewerblich  Beschäftigten  (6  468).
Das  Mitgliederverzeichnis  für  die  zu  b  bezeichneten  Versicherten  muß  neben  den  allgemeinen  Angaben
auch  solche  enthalten,  welche  über  den  Namen  und  Betriebssitz  (§  473)  des  Auftraggebers  sowie  über
den  Betrag  des  Entgelts  (§§  470,  474)  Auskunft  geben.
5.  Versicherte,  die  im  Wandergewerbbetriebe  beschäftigt  sind,  sind  ihrer  Zahl  nach  (§  459)
in  ein  besonderes  Verzeichnis  einzutragen,  das  auch  Angaben  über  den  Namen  des  Arbeitgebers,  die
Höhe  des  Grundlohns  und  des  Wochenbeitrags  (§§  461,  462)  enthalten  muß.

§  6.  In  einer  besonderen  Spalte  (Bemerkungen)  sind  die  erforderlichen  Erläuterungen  zu  geben
a)  bei  Versicherten,  die  abweichend  von  den  allgemeinen  Bestimmungen  der  Kasse  über  die
Höhe  der  Beiträge  und  Kassenleistungen  unter  Zahlung  entsprechend  abgeänderter  Beiträge
  auf  Mehr-  oder  Minderleistungen  Anspruch  haben  (§  384  Abs.  2,  3,  §§  420,  421,.
§  423  Abs.  1,  2,  §  425,  §  447  Abs.  3,  §§  462,  468,  478),
desgleichen
b)  bei  Versicherten,  die  gemäß  §  296,  §  450  Abs.  1  besondere  Zuschläge  zu  den  allgemeinen
Beiträgen  der  Kasse  zu  zahlen  haben.

§  7.  Statt  eines  Mitgliederverzeichnisses  können  auch  eine  Hebeliste  (Konten  für  Arbeitgeber),
eine  Liste  über  den  Zu=  und  Abgang  oder  getrennte  Bücher  über  den  Zu=  und  Abgang  geführt
werden,  wenn  die  Listen  oder  Bücher  die  in  den  vorstehenden  Bestimmungen  geforderten  Angaben

enthalten.

 

B.  Krankenbuch.

§  8.  In  das  Krankenbuch  ist  jeder  angemeldete,  mit  Arbeitsunfähigkeit  verbundene  Erkrankungsfall
  (Krankheitsfall)  und  jeder  zu  entschädigende  Sterbefall  einzutragen.

Aus  dem  Krankenbuche  muß  der  Beruf  des  Kranken,  die  Art  und  der  Beginn  der  Krankkheit
die  Dauer  der  gewährten  Krankenhilfe  und  bei  Sterbefällen  der  Todestag  zu  ersehen  sein.

§. 9.  Das  Krankenbuch  muß  Angaben  über  die  Lohnstufe  (Mitgliederklasse)  enthalten,  nach
der  für  jeden  Krankheits=  und  Sterbefall  die  Leistungen  bemessen  sind;  es  soll  ferner  Auskunft  über
den  Betrag  geben,  der  für  jeden  Krankheits=  und  Sterbefall  gezahlt  worden  ist.
        <pb n="1035" />
        —  1011  —

§  10.  Kürzungen  an  den  Barleistungen  auf  Grund  des  §  185  Abs.  2  und  der  §  189,  §  196
Abs.  1,  2  sind  besonders  nachzuweisen,  ebenso  Erstattungen  von  Leistungen  der  Kasse  (§§  197,  222,
420,  576,  §  944  Abs.  2,  §  1083,  §  1089  Abs.  2,  §  1091  Abs.  2,  §§  1501  ff.,  §  1519).

§  11.  Für  Versicherte,  deren  Grundlohn  abweichend  vom  regelmäßigen  Grundlohn  der  Kasse
bestimmt  ist  (§§  181,  245,  §  423  Abs.  3),  sowie  für  die  unständig  Beschäftigten  (§  450  Abs.  3),  für  die
Hausgewerbtreibenden  und  ihre  hausgewerblich  Beschäftigten  und  für  die  versicherungsberechtigten
Mitglieder  mit  Anspruch  auf  Minderleistungen  sind  die  Krankheitsfälle  und  die  durch  sie  bedingten
Zahlungen  gesondert  zu  buchen.

§  12.  Im  übrigen  ist  das  Krankenbuch  nach  Maßgabe  des  Einnahme=  und  Ausgabebuchs
und  der  „Nachweisung  der  entschädigten  Fälle  von  Kranken=  und  Wochenhilfe  und  der  entschädigten
Sterbefälle“  (Muster  4)  einzurichten.  Die  Eintragungen  müssen  mit  den  bezüglichen  Eintragungen  im
Krankenbuch  übereinstimmen.  Statt  eines  Krankenbuchs  oder  neben  ihm  können  auch  getrennte
Krankenbücher  (getrennt  für  Mitglieder  und  für  Angehörige),  ein  besonderes  Ausgabebuch  für  das
Krankengeld  und  Belegbücher  als  Beibücher  zum  Hauptausgabebuche  geführt  werden,  wenn  die
Bücher  die  in  den  vorstehenden  Bestimmungen  geforderten  Angaben  enthalten.

C.  Nachmeisung  der  für  die  Lasse  tätigen  Arzte  usw.

§  13.  Die  Nachweisung  der  für  die  Kasse  tätigen  Arzte,  Spezialärzte,  Zahnärzte,  Zahntechniker,
  Apothekenbesitzer  und  verwalter  und  anderen  solchen  Personen,  welche  Arzneimittel  feilhalten,
muß  die  in  der  „Nachweisung  der  Art  und  Höhe  des  Entgelts  für  ärztliche  Leistungen“  (Muster  5)
geforderten  Angaben  ersehen  lassen.

D.  Einnahme-  und  Ausgabebuch.

§  14.  Das  Buch  ist  in  Einnahme  und  Ausgabe  mit  Spalten  zu  versehen,  welche  den  Kapiteln
und  Titeln  des  Rechnungsabschlusses  (§  367)  entsprechen.  Führung  von  besonderen  Büchern  für  Einnahme
  und  Ausgabe  ist  zulässig.

Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  sind  fortlaufend  unter  Angabe  des  Tages  der  Zahlung  und
unter  Bezeichnung  des  Einzahlers  oder  Empfängers  in  der  Weise  einzutragen,  daß  ihr  Betrag  je  nach
Art  der  Einnahme  und  Ausgabe  in  der  zutreffenden  Spalte  ausgeworfen  wird.

§  15.  Einnahmen  und  Ausgaben,  welche  aus  dem  Vorjahr  herrühren,  sind  nicht  als  Reste
zu  buchen,  sondern  in  derjenigen  Spalte  auszuwerfen,  in  welche  sie  ihrer  Art  nach  gehören.

§  16.  Aufwendungen  sind  in  ihrer  vollen  Höhe  in  der  zutreffenden  Spalte  in  Ausgabe  zu
stellen,  etwaige  Kürzungen  und  Erstattungen  in  der  entsprechenden  Spalte  in  Einnahme  (zu  vergleichen
auch  Bestimmungen  über  das  Krankenbuch).

§  17.  Absetzungen  sind  nur  zur  Berichtigung  von  Schreib=  und  Rechenfehlern  und  sonstigen
offenbaren  Unrichtigkeiten  zulässig.

§  18.  Irrungen  in  den  Eintragungen  sind  so  zu  durchstreichen,  daß  das  Durchstrichene  lesbar
bleibt.  Radieren  ist  nicht  zulässig.

§  19.  Das  Buch  beginnt  mit  dem  1.  Januar  jedes  Kalenderjahrs  und  wird  Ende  Januar
des  folgenden  Jahres  für  das  vorhergehende  Jahr  abgeschlossen.  Hierbei  sind  Einnahmen  und  Ausgaben
  im  Januar  des  folgenden  Jahres,  soweit  sie  sich  auf  das  abgelaufene  Geschäftsjahr  beziehen,
noch  in  das  Buch  für  das  letztere  aufzunehmen.

E.  Vermögensnachweisung.
§  20.  Die  Vermögensnachweisung  ist  für  jedes  Geschäftsjahr  neu  aufzustellen.
§  21.  Sie  muß  den  Bestand  und  seine  Zusammensetzung  am  Schlusse  des  Vorjahrs,  die  im
Geschäftsjahr  durch  Zu=  und  Abgang  eingetretenen  Veränderungen  und  den  Zeitpunkt  dieser  Veränderungen
  erkennen  lassen.

§  22.  Bei  Wertpapieren  ist  über  Nennwert,  Anschaffungskosten  (Erwerbspreis  einschließlich
Nebenkosten),  Zinsfuß,  Fälligkeit  der  Zinsen,  Kurswert,  Verkaufspreis  (abzüglich  Nebenkosten)  Aus-145
        <pb n="1036" />
        —  1012  —

kunft  zu  geben.  Stückzinsen  gehören  weder  zu  den  Nebenkosten  noch  zu  dem  Erwerbs=  beziehungsweise
  Verkaufspreis.

§  23.  Bei  Bank-=  und  Sparkasseneinlagen  ist  der  Zinsfuß,  bei  Sparkasseneinlagen  auch  der
Tag  der  Fälligkeit  der  Zinsen,  bei  Grundvermögen  der  Tag  der  Fälligkeit  und  die  Höhe  etwaiger
Miete  oder  Pacht  anzugeben.

§  24.  Bei  hypothekarischen  Ausleihungen  muß  die  Vermögensnachweisung  auch  die  zur  Beurteilung
  der  Mündelsicherheit  erforderlichen  Angaben  enthalten.  Nach  den  §§  294,  295  etwa  vorhandene

  Sondervermögen  sowie  die  nach  §  477  Abs.  2  in  Verwahrung  der  Kasse  befindlichen  Zuschüsse
sind  besonders  nachzuweisen.

§  25.  Nach  Abschluß  des  Einnahme=  und  Ausgabebuchs  ist  unter  Benutzung  der  Vermögensnachweisung
  (Muster  2)  durch  Gegenüberstellung  des  Bestandes  am  Beginn  und  am  Schlusse  des
Geschäftsjahrs  die  Zu=  oder  Abnahme  des  Vermögens  festzustellen.

§  26.  Die  Höhe  der  Rücklage  ist  nachzuweisen.

F.  Verzeichnis  der  Gebrauchsgegenstände.

§  27.  Das  Verzeichnis  muß  enthalten:  Gegenstand,  Anschaffungstag,  Anschaffungswert,  Abschreibung,
  Abgang  und  Grund  des  Abganges  sowie  Wert  am  Jahresschlusse.

II.

§  28.  Kassen,  die  einem  Verband  oder  einer  Vereinigung  (§§  406  ff.)  angehören,  haben  für
die  Darstellung  des  geschäftlichen  Verkehrs  mit  dem  Verband  oder  der  Vereinigung  ein  besonderes
Kassenbuch  zu  führen  und  den  allgemeinen  Bestimmungen  entsprechend  einzurichten.

Die  Eintragungen  sind  mit  ihrem  Endbetrag  am  Jahresschluß  auf  die  zutreffenden  Kapitel
und  Titel  des  Einnahme-  und  Ausgabebuchs  zu  übertragen.

III.
§  29.  Sämtliche  Kassenbücher  sind  mit  den  zugehörigen  Belegen  mindestens  zehn  Jahre  aufzubewahren.
  Die  Aufbewahrungsfrist  beginnt  mit  dem  Schlusse  desjenigen  Geschäftsjahrs,  auf  welches
sich  die  letzte  Eintragung  in  dem  Kassenbuche  bezieht.
§  30.  Rechnungsabschluß  und  Nachweisungen  (§  367)  sind  dem  Versicherungsamt  in  zwei
Stücken  bis  zum  1.  März  einzureichen;  ein  Stück  davon  ist  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  spätestens
bis  zum  1.  Juli  jedes  Jahres  zu  übersenden;  die  oberste  Verwaltungsbehörde  kann  bestimmen,  daß  die
statistische  Landesstelle  die  Ubersendung  zu  vermitteln  hat  sowie  daß  ein  drittes  Stück  für  das  Oberversicherungsamt
  einzureichen  ist.  Das  Versicherungsamt  hat  seiner  Sendung  eine  Bescheinigung  über
die  erfolgte  Prüfung  sowie  über  die  Vollzähligkeit  der  Rechnungsabschlüsse  und  Nachweisungen  für
seinen  Bezirk  beizufügen.
§  31.  Bei  Zweifeln  über  die  Art  der  Aufstellung  des  Rechnungsabschlusses  und  der  Nachweisungen
  erteilt  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  im  Einvernehmen  mit  der  an  der  Statistik  beteiligten

statistischen  Landesstelle  Auskunft.  Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  wird  eine  Zusammenstellung  der
sich  hiernach  ergebenden  Regeln  herausgeben.

Berlin,  den  9.  Oktober  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.
        <pb n="1037" />
        —  1013  —

Staat:

 

Rechnungsabschluß  und  Nachweisungen

für  das  Geschäftsjahr  19..

Der  Krankenkasse

Name  und  Art“)

Sitz
Versicherungsamt
Bezirk  der  höheren  Verwaltungsbehörde
Zahl  der  Sektionen,  falls  solche  vorhanden  sind

Rechnungsabschluß  und  Nachweisungen  sind
übereinstimmend  mit  den  Kassenbüchern  aufgestellt.

Der  Vorstand.
(Datum)]

(Unterschrift)

Rechnungsabschluß  und  Nachweisungen  sind

geprüft.
Das  Versicherungsamt.

(Datum. .....

(Unterschrift)

*)  Anzugeben,  ob  Orts-,  Land-,  Betriebs=  oder  Innungskrankenkasse,  falls  dies  aus  dem  Namen  nicht  zu  erkennen.
        <pb n="1038" />
        10.´´
11.

12.

13.

14.

16.
17.
18.


—  1014  —

Allgemeine  Angaben.
I.  Grundlohn  und  Beiträge.

1. Ist  der  Grundlohn  nach  dem  durchschnittlichen  Tagesentgelte  bestimmt?  (Ja  oder  nein)

Wenn  ja:  Sind  Lohnstufen  nach  der  verschiedenen  Lohnhöhe  der  Versicherten  festgesetzt?  (Ja  oder  nein)

2. Ist  der  Grundlohn  nach  dem  wirklichen  Arbeitsverdienste  der  einzelnen  Versicherten  bestimmt?  (Ja  oder  nein)  .
3. Ist  als  Grundlohn  der  Ortslohn  (gleichviel  ob  allgemein  oder  nur  für  einen  Teil  der  Versicherten)  angenommen?

(Ja  oder  nein)

4. Wieviel  Hundertstel  vom  Grundlohn  betragen  die  satzungsmäßigen  Gesamtbeiträge')  (Anteile  des  Arbeitgebers  und

Versicherten  zusammenn  v.  H.
Hat  die  Kasse  verschiedene  Beitragssätze,  so  ist  anzugeben:
Wie  hoch  ist  der  höchste  Beitragssatz.  v.  H.  Wie  hoch  ist  der  niedrigste  Beitragssatz ?  v.  H.

5. Ist  hierin  eine  Anderung  im  Laufe  des  Geschäftsjahrs  erfolgt?  (Ja  oder  nein)
Wenn  ja:  Zu  welchem  Zeitpunkt  ist  die  Anderung  in  Kraft  getreten?
Wie  hoch  war  vorher  das  Verhältnis?

Werden  Zusatzbeiträge  für  Familienhilfe  erhoben?  (Ja  oder  nein)

II.  Krankenhilfe.

6.  Wieviel  Hundertstel  vom  Grundlohn  beträgt  das  satzungsmäßige  Krankengeld?  v.  H.
7.  Vom  wievielten  Tage  an  wird  Krankengeld  allgemein  gewährt?
Vom  ten  Tage  nach  Eintritt  der  Arbeitsunfähigkeit  an.
Wird  unter  bestimmten  Voraussetzungen  das  Krankengeld  schon  früher  gewährt?  (Ja  oder  nein)
Wenn  ja:  Vom  wievielten  Tage  an?  Vom  ten  Tage  an.

8.  Wird  Krankengeld  allgemein  auch  für  Sonn=  und  Festtage  gezahlt,  gleichviel,  ob  sie  Arbeitstage  sind  oder  nicht?

(Ja  oder  nein)

9.  Wie  lange  dauert  die  satzungsmäßige  Krankenhilfe  im  ganzen?

davon  a)  mit  vollem  Krankengeldde.5
b)  mit  geringerem  Krankengelde?
c)  nur  mit  Krankenpflege  (Arzt,  Arznei  und  Heilmittel)?
10. Ist  nach  Ablauf  der  Krankenhilfe  Fürsorge  für  Genesende  vorgesehen?  (Ja  oder  nein)
11. Wieviel  Hundertstel  vom  Krankengelde  beträgt  das  Hausgeld  für  Angehörige  des  Versicherten?  v.  H.

III.  Wochenhilfe.

12. Wird  versicherungspflichtigen  Ehefrauen  bei  der  Niederkunft  Geburtshilfe  durch  Arzt  oder  Hebamme  gewährt?
(Ja  oder  nein)
13. Wird  die  Geburtshilfe  allen  weiblichen  versicherungspflichtigen  Mitgliedern  gewährt?  (Ja  oder  nein)
Wird  Schwangeren  im  Falle  der  Arbeitsunfähigkeit  ein  Schwangerengeld  gewährt?  (Ja  oder  nein)
Wenn  ja:  Auf  welche  Zeit?  .
14. Wird  Wöchnerinnen,  die  selbst  stillen,  ein  Stillgeld  dewahrt?  (Ja  oder  nein)
Wenn  ja:  Auf  welche  Zeit?  ....

IV.  Sterbegeld.

15.  Auf  das  Wievielfache  des  Grundlohns  ist  das  Sterbegeld  festgesetzt?

V.  Familienhilfe.

16. Wird  versicherungsfreien  Familienmitgliedern  der  Versicherten  Krankenpflege  gewährt?  (Ja  oder  nein)
17. Wird  versicherungsfreien  Ehefrauen  der  Versicherten  Wochenhilfe  gewährt?  (Ja  oder  nein)

18. Wird  Sterbegeld  beim  Tode  des  Ehegatten  eines  Versicherten  gewährt?  (Ja  oder  nein)
19. Wird  Sterbegeld  beim  Tode  eines  Kindes  eines  Versicherten  gewährt?  (Ja  oder  nein)

*)  Zusatzbeiträge  für  Familienhilfe  (§  205,  §  384  Abs.  2)  sowie  in  Rücksicht  auf  die  Erkrankungsgefahr  erhöhte

Beitragsteile  eines  Arbeitgebers  (§  384  Abs.  1)  sind  nicht  zu  berücksichtigen.
        <pb n="1039" />
        —  1015  —

Muster  1.

Rechnungsabschluß  für  das  Geschäftsjahr  19..
        <pb n="1040" />
        Kap.  Tit.

Reinausgabe

Reineinnahme  )

 

im  einzelnen.  insgesamt  im  einzelnen
(Titel)  (Kapitel)  Titel)
————.——.—

 

ausgabe)

Wiederinsgesamt
  holung
(Kapitel)

f.  Kap.  Tit.

 

 

—
—

 

+’

#  00

Sx

#.

7
—
—

 

Erträge  aus  Kapitalanlagen.  ...

Beiträge (§§ 380 ff)...

Beitragsteile  der  Versiherungspflichtigen
Mitglieder

Beitragsteile  der  Arbeitgeber  usw.  ...

Beiträge  der  versicherungsberechtigten  Mitglidernr


Zusatzbeiträge  für  Familienhilfe  (§8  384  Abs.  2)
Krankenhilfe  (§§  182  ff.),  Wochenhilfe  §§  195  ff.
und  Familienhilfe  (§  205)  .  ..

Krankenbehandlung  und  beburighise  hurs
approbierte  Arzte

Krankenbehandlung  durch  approbierte  Zahnärzte
  .

Krankenbehandlung  und  Geburtshilfe  durch
andere  Heilpersonen,  Hebammen  usw.

Arznei  und  sonstige  Heilmittel  aus  Apotheken
Sonstige  Arznei  und  Heilmittel.  .

Krankenhauspflege.........
Kur  und  Verpflegung  in  Wöchnerinnenheimen

Hauspflege.  ...  ......
Krankengeld....

Wochen-,  Schwangeren=  und  Stillgeld  ..
Hausgeld.........
Bare  Leistung  statt  ärztlicher  Versorgung
Sterbegeld  (§§  201  ff.,  205)

für  versicherte  Mitglieder  .
für  Familienangehörige

4  5  6  6

 



1b

10

 



 

 

 

 

 

 

 

 

        

 

 

 

 

—    1016  —
        <pb n="1041" />
        —   1017   —
—
□—

6  Verwaltungskosten  .  —·---  6
1  persönliche))  .  -  1
2  sächliche)n  ..  ..  .  -  2

3  Umlagen  und  Zuschüsse  zur  Deckung  der  Ver—  3
bandsausgaben  (8  408  Ziffer  5).  .  ..
7  Vermögensanlagen!).  ..

l  Wertpapiere...........

I

2  Darlehen  einschließlich  Guthaben  bei  Bank—
häusern,  Sparkassen  usw.
l

1.—

3  Hypotheken:  4
4  Erwerb  von  Grundeigentum  und  Geräten?)

8  Sonstige  ....  .  I  8

 

Zusammen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1)  Es  sind  hier  für  die  einzelnen  Kapitel  und  Titel  nur  die  Reineinnahmen  und  Reinausgaben  nach  Abzug  der  Erstattungen  zu  verzeichnen.

2)  Besoldungen,  Vergütungen,  Gebühren,  Reisekosten,  Tagegelder,  Entschädigungen  für  Zeitverlust  und  entgangenen  Arbeitsverdienst  u.  dergl.

3)  Mieten,  Schreibbedarf,  Bücher,  Prozeßkosten  u.  dergl.

4)  Gewinne  und  Verluste  bei  Veräußerung  von  Vermögensanlagen  sind  anmerkungsweise  mitzuteilen  und  zu  erläutern.
  5)  Hier  sind  nur  die  Kosten  für  den  Erwerb  von  Grundeigentum,  den  Neubau  von  Gebäuden  und  die  erste  Ausstattung  der  letzteren  mit
Geräten  sowie  der  Erlös  aus  der  Entäußerung  von  Grundeigentum  usw.  aufzuführen.  Instandhaltungskosten  und  Kosten  für  Beschaffung  von  Geräten,
als  Ersatz  für  unbrauchbare,  sind  bei  Kap.  8  „Sonstige“  nachzuweisen.

Wenden!

 

146
        <pb n="1042" />
        —   1018   —                                                                                                                                                 Hiervon  entfallen  auf  Träger  der



Invaliden=Unfallversicherung
  und  Hinterbliebenenversicherung



Die  Ersatzleistungen  betrugen

Krankenversicherung

 



M  Pf.  M  Pf.  Pf.  M  Pf.
l
-  

 

 

in  Einnahme

 

 

 

.=  Ausgabe  —  —  —  —  —  —

 

 

 

 

«  Mehreinna
Demnach  deh  ahme  —

Mehrausgabe  «  »-
        <pb n="1043" />
        —  1019  —

Muster  2.

Vermögensnachweisung
für  den  Schluß  des  Geschäftsjahrs  19..

 

Betrag
M  Pf.
I.  Eigenes  Bermögen  der  Kasse  (einschließlich  der  Rücklage).
A.  Aktiva:
1.  Kassenbestand:
a)  bei  der  Zentralell  A,
b)  bei  den  Verwaltungsstellen  "

2.Hypotheken  ....  ....
3.Wertpapiere  )  .  .-——

4.Guthaben  bei  Bankhäusern,  Sparkassen  usw.  .-.
5. Grundbesitz)  ...  ..  .
6. Geräte ²)...  .  ...  ....  ---7. Sonstige
  Forderungen:
a)  .....  ——
b)  ..  .
c).  ..  .
im  ganzen

 

 

el  

 

 

B.  Passiva:
1.  Darlehen  und  Vorschüsse
2.  Unberichtigt  gebliebene  Erfordeen  '  Krankenunter-  i
stützungen  .
3.  Sonstige  Forderungen:

a)  ...  ,

b)  -

c)  "
d)  .  .  .  -  –  --im
  ganzen  »«—
Aktiva  *-btl—Nml

  —  —  —
Aktiva

Passio  ——
des  Vermögens.  ...  .......  —

 

 

Überschuß  der

Nach  dem  vorjährigen  Abschluß  betrug  der  Überschuß  der
Zunahme
Abnahme

1)  Wertpapiere  sind  zum  Anschaffungspreis  einzustellen.  Falls  ihr  Kurswert  am  Schlusse  des  Geschäftsjahrs
niedriger  als  der  Anschaffungspreis  ist,  ist  der  Kurswert  anmerkungsweise  anzugeben.
3)  Abschreibungen  sind  anmerkungsweise  anzugeben.

 

146*
        <pb n="1044" />
        —   1020    —

II.  Besonderes,  im  Gewahrsam  der  Kasse  befindliches  Vermögen:

Bar
M
a)  Sondervermögen  auf  Grund  der  §§  294,  295:

Am  Schlusse  des  Vorjahrs

 

Zugang  im  Geschäftsjahr
zusammen

Abgang  im  Geschäftsjahr  ..»-Bestand

  am  Schlusse  des  Geschäftsjars

b)  Gemäß  §  477  in  Verwahrung  der  Kasse  befindliche
  Zuschüsse:

M  Pf.


Wertpapiere“)
M  Pf.

Am  Schlusse  des  Vorjahrs

Zugang  im  Geschäftsjahr
zusammen.

Abgang  im  Geschäftsjar  ——  

Bestand  am  Schlusse  des  Geschäftsjahrs

 

 

 

 

III.  Bewegung  und  Nachprüfung  der  Rücklage  (§  364):

 

*)  Wertpapiere  sind  zum  Anschaffungspreis  einzustellen.

Am  Schlusse  des  Vorjahrs  -
Zugang im Geschäftsjahr......»
zusammen.
Abgang  im  Geschäftsjahr  ..
Bestand am Schlusse des Geschäftsjahrs.

 

Reine  Jahresausgabe  (Kapitel  4  bis  6
und  8)  der  drei  letzten  (vorhergehenden)

Jahre.  .  .  ..  19..

19..

zusammen

Durchschnittliche  Jahresausgabe

Falls  ihr  Kurswert  am  Schlusse  des  Geschäftsjahrs

niedriger  als  der  Anschaffungspreis  ist,  ist  der  Kurswert  anmerkungsweise  anzugeben.
        <pb n="1045" />
        —  1021  —

Muster  3a.

 

Mitgliedernachweisung  für  das  Jahr  19..
        <pb n="1046" />
        —   1022   —                                                                                                                                                 Orts-Für

  Land-  Krankenkassen.

  

(Bei  Kassen,  die  nicht  das  ganze  Jahr  in  Tätigkeit  waren,  für  den  Zeitraum  vom

 

Zahl  der  Mitglieder
überhaupt

männliche  weibliche
(Spalte  3  +  5 )  (Spalte  4—6)

1  ,  2

Hiervon  waren
Versicherungspflichtige

  

männliche  weibliche  männliche  weibliche

berechtigte

in  der
Landwirtschaft
Beschäftigte

männliche  1  weibliche

7  8

 

Am

Januar  (Jahresanfang)
Februar

f.  März.

.  April

Mai

.Juni

Juli

August.

September

Oktober

November
Dezember.

Dezember  Jahresschluß)

 

 

 

*)  Lehrlinge,  die  Kost  oder  Wohnung  erhalten,  sind  als  entgeltlich  beschäftigt  anzusehen  und  in  den  Spalten
        <pb n="1047" />
        —  1023  —

bis  ..........................................  .)

 

Darunter

anständig  im  Wandergewerbe  im  Hausgewerbe  Lehrlinge

Beschäftigte  ohne  Entgelt“)

Dienstboten

männliche  weibliche  männliche  weibliche  mänmliche  weibliche  mannliche  weibliche  männliche  weibliche

9  10  11  ,  12  13  14  15  16  17  18

 

 

 

 

17  und  18  nicht  mitzuzählen.
        <pb n="1048" />
        —   1024   —                                                                                                                                              Muster  3b.

 

Für  Betriebs-Innungs-





  

Mitgliedernachweisung  für  das  Jahr  19.

(Bei  Kassen,  die  nicht  das  ganze  Jahr  in  Tätigkeit  waren,  für  den  Zeitraum  vom

bis

 

 

Zahl  der  Mitglieder
überhaupt

mennliche  weibliche

(Spalte  3  +  5)  (Spalte  4+6)

1

 

 

 

Hiervon  waren  Darunter
Versicherungs-  Lehrlinge
pflichtige  berechtigte  ohne  Entgelt')

männliche  weibliche  männliche  weibliche  männliche  weibliche

3

4  5

6  7  ]  8

 

1.

31.

und

Am

Januar  (Jahresanfang)
Februar

.März

April

Mai

Juni

Juli

August.

September

Oktober

November.

Dezember.

Dezember  (Jahresschluß,)

 




 

 

*)  Lehrlinge,  die  Kost  oder  Wohnung  erhalten,  sind  als  entgeltlich  beschäftigt

und 8 nicht  mitzuzählen.

 

anzusehen  und  in  den  Spalten  7
        <pb n="1049" />
        —  1025  —
Muster  4.
Nachweisung"“

der  im  Jahre  19..  entschädigten  Fälle  von  Kranken-  und  Wochenhilfe  und
der  entschädigten  Sterbefälle.

 

Versicherungs-


Versicherung  berechtigte  Zu
pflichtige  „  sammen
Mitglieder  Mitglieder  Spalte
9  (freiw  Verficherte)  (Spalte  1  —  2)
1  2  3

 

A.  Krankenhilfe.
Krankheitsfälle!)
der  männlichen  Mitglieder.

weiblichen

Krankheitstage!)

der  männlichen  Mitglieder
.  weiblichen  "  ...  -

B.  Wochenhilfe.
Entschädigungsfälle?“)  .  .  .  ..  .

C.  Sterbefälle
von  männlichen  Mitgliedern
weiblichen  "D

-Familienangehörigen

 

 

 

*)  Die  Nachweisung  ist  für  alle  Mitglieder  aufzustellen.  Außerdem  ist  für  die  im  Hausgewerbe
Beschäftigten,  für  die  unständig  Beschäftigten  und  für  solche  Mitglieder,  für  welche  nach  §  181  der
Reichsversicherungsordnung  eine  gesonderte  Buchung  der  Beiträge  und  Leistungen  vorgeschrieben  ist,
ie  eine  besondere  Nachweisung  aufzustellen.  Auf  jeder  dieser  Nachweisungen  sind  Name,  Ort  und  Sitz
der  Kasse  nochmals  anzugeben.

1)  Als  Krankheitsfälle  und  Krankheitstage  sind  nur  diejenigen  zu  zählen,  für  welche  Krankengeld,  Krankenhauspflege
  oder  Ersfatzleistungen  an  Dritte  für  gewährte  Krankenhilfe  gezahlt  wurden.  Vor  dem  Beginne  des  Geschäftsjahrs
eingetretene  und  noch  andauernde  Krankheitsfälle  find  nur  insoweit  zu  berücksichtigen,  als  sie  im  vorjäbrigen  Berichte
nicht  mitgezählt  worden  sind.  In  das  Geschaftsjahr  fallende  Krankheitstage  sind  ohne  Ausnahme  zu  zählen,  auch  wenn
segaus  vorlährigen  Krankheitsfällen  herrühren.  Mehrfache  Erkrankungen  eines  Mitglieds  sind  als  besondere  Krankheitssälle
  an  zusehen.

*)  Entschädigungsfälle  von  Mitgliedern  und  von  Ehefrauen  von  Mitgliedern.  Zahlungen  verschiedener  Art
(Wochengeld,  Schwangerengeld  und  Stillgeld  bei  dem  gleichen  Wochenbette)  sind  nur  als  ein  Entschädigungsfall  anzusehen.

147
        <pb n="1050" />
        —   1026   —                                                                                                                                              Muster  5.



Nachweisung

der  Art  und  Hähe  des  Entgelts  für  ärztliche  Leistungen.

 

 

 

Höhe

    Zahl  der  in
  des  Entgel  tes
"          Betracht  des  Bemerkungen
für  die  ärztlichen  Leistungen?)  kommenden  Entgelts
Arzte  M  Pf.

 

 

 

 

*)  Hier  ist  die  Art  der  Berechnung  des  Entgelts  für  Arzte,  Spezialärzte  und  Zahnärzte  einzutragen  (ob  festes
Jahresgehalt,  ob  Pauschbetrag  und  nach  welchem  Maßstab,  ob  Entgelt  nach  Einzelleistungen  unter  Anführung  der  wichtigsten
  Sätze  hierfür  usw.).

Muster  6.

Nachweisung

der  Zahl  der  für  die  Kasse  im  Jahre  19..  regelmäßig  tätigen  Arzte,
Spezialärzte  usw.

 

Apotheken-Personen,



1  Spezial  Zahn—  besitzer  welche  außer-Ärzte

  Spezial  Zahnärzte

5  ärzte    Zahhn  -  techniker  und  dem  noch!
verwalter  feilhalten

 

—

Bestand  am  Beginne  des  Geschäftsjahrs
Zugang  im  Geschäftsjahr
Abgang  im  Geschäftsjahr

 

 

Bestand  am  Schlusse  des  Geschäftsjahrs
        <pb n="1051" />
        —   1027   —                                                                                   Muster  7.                                                     Nachweis un g                                                                                                                                         der  Mitglieder  und  der  im  Jahre  19..

  



eingegangenen  Beiträge.

  

 

Mitglieder

Beiträge  der

 

 

versicherungspflichtigen  Zusatz
Mitglieder,  und  zwar  beiträge
durch-  davon  waren  versicherungs-  versiche-  beiträge
schnittliche  Beitragsteile  der  rungsberech-  für
Zahl  tigten  Familienim
  Mitglieder  ver-Geschäfts-
  Ber-  Arbeit-  (freiwillig  scherun
jahr  pflichtige  berechtigte  sicherten  geber  Versicherten)  9
19
M  M  M  M
    
männlich
weiblich

 

 

 

 

*)  Die  Nachweisung  ist  für  alle  Mitglieder  aufzustellen.  Außerdem  ist  für  die  im  Hausgewerbe
Beschaftigten,  für  die  unständig  Beschäftigten  und  für  solche  Mitglieder,  für  welche  nach  §  181  der
Reichsversicherungsordnung  eine  gesonderte  Buchung  der  Beiträge  und  Leistungen  vorgeschrieben  ist,
le  eine  besondere  Nachweisung  aufzustellen.  Auf  jeder  dieser  Nachweisungen  sind  Name,  Art  und  Sitz
der  Kasse  nochmals  anzugeben.

147*
        <pb n="1052" />
        —  1028  —

Muster  S.

N a c h w e i s u n g 

der  im  Jahre  19  gewährten  Leistungen  für  Krankenhilfe,  Wochenhilfe,
Sterbegeld  und  Familienhilfe.

 

Krankenhilfe  und  Wochenhilfe

 

 

—  —  —  —  Sterbe-*
  #
rE.  m-m  gur  v
—  nur  r
z5  Familien-B
  ss  S  ver-S2
  S  S  hilfe
s  2  7  storbene
#  S  S  —iblf  »2  8
—...  —..1
5  ez  zekr#  2  glieder)
*  6r  9  K  60—  n
%  4  M  M  AM  M  M  M
I
i  .
I.  Männliche  Mitglieder
a)  versicherungspflichtige
b)  versicherungsberechtigte
A

 

II.  Weibliche  Mitglieder  «
a)  versicherungspflichtige  »

 

b)  versicherungsberechtigte

 

 

Summe

 

 

 

*)  Die  Nachweisung  ist  für  alle  Mitglieder  aufzustellen.  Außerdem  ist  für  die  im  Hausgewerbe
Beschäftigten,  für  die  unständig  Beschäftigten  und  für  solche  Mitglieder,  für  welche  nach  §  181  der
Reichsversicherungsordnung  eine  gesonderte  Buchung  der  Beiträge  und  Leistungen  vorgeschrieben  ist
je  eine  besondere  Nachweisung  aufzustellen.  Auf  jeder  dieser  Nachweisungen  sind  Name,  Art  und  Sitz
der  Kasse  nochmals  auzugeben.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1053" />
        —  1029  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im
Reichsamt  des  Innern.

Zu  beriehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 


XII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  17.  Oktober  1913.  Nr.  51.
Inhalt:  1.  Kousulatwesen:  Ernennung:  —  Ermachti-  Verzeichnis  der  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  bis  30.  Sepgung
  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen  —  Setember  1913  von  den  Hauptämtern  genehmigten  und
,  Exequaturerteilung  ) Seite  1029  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  mitgeteilten
2.  Schul  und Unterrichtswesen:    Grundsätze  für  die,  An-  Vergällungsmittel  für  Essigsäure  10) 533
erkennung  von  Reifezeugissen  der  deutschen  Schulen  Erganzungen  des  Gesamtverzeichnisses  der  für  den
in  Antwerpen,  Brüssel,  Zukarest  und  Constantinopel  Pfllanzenverkehr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen
1030  1084
3.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Anderungen  und  Ergänzungen
des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  der  An-  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
leitung  für  die  Zollabfertignunng  1082  Reichsgebiete.  10834

 

1.  Kon  sulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Rich.  B.  Thomsen  zum
Vizekonsul  in  Trangisvaag  (Färber)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Scholz  in  Nanking  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung
erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich
  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten
und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  mexikanischen  Generalkonsul  in  Oamburg,  Arturo  Palomino,  ist  namens  des  Reichs  das
Exequatur  erteilt  worden.

 

148
        <pb n="1054" />
        —  1030  —

2.  Schul=  und  Unterrichtswesen.

Die  von  den  Bundesregierungen  vereinbarten  einheitlichen  Grundsätze  für  die  Anerkennung  von  Reifezeugnissen
  der  deutschen  Schulen  in  Antwerpen,  Brüssel,  Bukarest  und  Constantinopel  werden  nachstehend
  bekannt  gegeben.

Berlin,  den  10.  Oktober  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

Vereinbarung

der  Bundesregierungen  über  die  Anerkennung  von  Reifezeugnissen  der  deutschen
Schulen  in  Antwerpen,  Brüssel,  Bukarest  und  Constantinopel.

Die  Bundesregierungen  haben  übereinstimmend  beschlossen,  für  die  Anerkennung  der  Reifezeugnisse,
  welche  Reichsangehörige  an  den  deutschen  Schulen  in  Antwerpen,  Brüssel,  Bukarest  und
Constantinopel  nach  Abschluß  des  Lehrganges  erwerben,  fortan  nachstehende  Grundsätze  zu  befolgen.

1.  Die  Anerkennung  der  Reifezeugnisse  erstreckt  sich  auf  die  bezeichneten  Schulen,  solange  sie
folgende  Bedingungen  erfüllen:

a)  Die  gesamte  Lehrdauer  beträgt  mindestens  neun  Jahre;  die  Aufnahme  in  die  unterste
Klasse  erfolgt  in  der  Regel  nicht  vor  der  Vollendung  des  neunten  Lebensjahrs.

b)  Allgemein  verbindliche  Lehrfächer  sind  in  der  obersten  Klasse  Deutsch,  Französisch,
Englisch,  Geschichte,  Geographie,  Mathematik,  Physik,  Chemie  und  Zeichnen,  in  Brüssel
außerdem  Lateinisch;  in  Bukarest  kann  an  die  Stelle  des  Englischen  das  Rumänische
treten.

c)  Für  die  am  Schlusse  des  ganzen  Lehrganges  in  den  einzelnen  allgemein  verbindlichen
Lehrfächern  zu  erfüllenden  Zielforderungen  gelten  als  Mindestmaß  im  wesentlichen  die
aus  den  preußischen  Lehrplänen  für  die  höheren  Schulen  von  1901  sich  ergebenden
Lehrziele.

ch  Der  Unterricht  wird,  mit  Ausnahme  unvermeidlicher,  vorübergehender  Vertretungen  und
eines  Teiles  des  fremdsprachlichen  Unterrichts,  nur  von  Lehrern  erteilt,  welche  die  wissenschaftliche
  und  praktische  Befähigung  für  die  ihnen  gestellte  Lehraufgabe  in  einem
Bundesstaat  ordnungsmäßig  erworben  haben.  Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf
vereinzelte  Lehrkräfte,  die  bereits  angestellt  sind  und  die  erwähnte  Befähigung  nicht  in
vollem  Umfang  besitzen;  auch  kann  der  Reichskanzler  in  besonderen  Fällen  aus  Zweckmäßigkeitsgründen
  Ausnahmen  zulassen.

e)  Die  Wahl  des  Direktors  bedarf  der  Zustimmung  des  Reichskanzlers.  Auch  kann  der
Reichskanzler  jederzeit  eine  Besichtigung  der  Schulen  durch  einen  Reichskommissar  vornehmen
  lassen.

2.  Ein  Schüler,  der  vorher  eine  höhere  Schule  in  Deutschland  besucht  hat,  darf  nur  auf
Grund  eines  Entlassungszeugnisses  dieser  Schule  und  nur  in  die  Klasse  oder  Abteilung,  für  die  er
nach  dem  Zeugnis  reif  ist,  aufgenommen  werden.

Der  Wechsel  darf  dem  Schüler  hinsichtlich  der  ordnungsmäßigen  Lehrdauer  keinen  Zeitgewinn
einbringen.  Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  Schüler  infolge  dienstlicher
  Versetzung  des  Vaters  oder  aus  ähnlichen  wichtigen  Gründen  aus  einem  Gebiete  des  Deutschen
Reichs  mit  Osterbeginn  des  Schuljahrs  in  die  bezeichneten  Schulen,  deren  Schuljahr  im  Herbste
beginnt,  übertreten;  in  derartigen  Fällen  darf  ihnen,  um  sie  vor  unverschuldetem  Zeitverluste  zu  bewahren,
  bei  der  aufnehmenden  Schule  auf  Grund  des  Ergebnisses  einer  mit  ihnen  zu  veranstaltenden
Prüfung  die  Einweisung  in  die  nächst  höhere  Klasse  zugebilligt  werden.
        <pb n="1055" />
        —  1031  —

3.  Die  Erlangung  des  Reifezeugnisses  am  Schlusse  des  ganzen  Lehrganges  ist  bedingt  durch
das  Bestehen  der  Reifeprüfung.  Für  diese  gelten  folgende  grundsätzliche  Bestimmungen:





a) Die  Reifeprüfung  wird  nach  Maßgabe  einer  durch  den  Reichskanzler  genehmigten
Prüfungsordnung  von  einer  Kommission  vorgenommen,  die  aus  einem  Reichskommissar
als  Vorsitzendem,  dem  Direktor  der  Schule  und  den  in  der  obersten  Klasse  in  den
Prüfungsfächern  unterrichtenden  Lehrern  besteht.  Der  Direktor  darf  zum  Reichskommissar
nicht  bestellt  werden.

Ein  Vertreter  der  zuständigen  Kaiserlichen  diplomatischen  oder  Konsularbehörde
und  ein  Vertreter  des  Schulvorstandes  können  der  Prüfungskommission  als  stimmberechtigte
  Mitglieder  angehören.

b) Der  Reifeprüfung  dürfen  sich  die  Schüler  nicht  früher  als  gegen  den  Schluß  des  zweiten
Halbjahrs  ihrer  Zugehörigkeit  zum  obersten  Jahreskurs  unterziehen.

Die  Zulassung  zur  Reifeprüfung  erfolgt  auf  Grund  des  Urteils  der  zur  Prüfungskommission
  gehörenden  Mitglieder  des  Lehrkörpers  der  Anstalt  durch  den  Reichskommissar,
der  auch  über  etwaige  Gesuche  um  Befreiung  von  einer  der  Zulassungsbedingungen  zu
entscheiden  hat.

 

c)  Gegenstände  der  Reifeprüfung  sind:  Deutsch,  Französisch,  Englisch,  Geschichte,  Geographie,

Mathematik,  Physik  und  Chemie,  in  Brüssel  außerdem  Lateinisch;  in  Bukarest  kann  an
die  Stelle  des  Englischen  das  Rumänische  treten.
Die  übrigen  Lehrgegenstände  sind  nicht  notwendig  auch  Gegenstände  der  Prüfung.

d)  Die  Reifeprüfung  zerfällt  in  einen  schriftlichen  und  einen  mündlichen  Teil.  Befreiungen





von  der  mündlichen  Prüfung  finden  nicht  statt;  doch  ist  der  Reichskommissar  befugt,  die
Prüfung  in  dem  einen  oder  anderen  Fache  bei  einzelnen  Schülern  abzukürzen  oder  ganz
wegfallen  zu  lassen.

Die  schriftliche  Prüfung  findet  unter  beständiger  Aufsicht  deutscher  Lehrer  statt  und
erstreckt  sich  auf  Deutsch,  Französisch,  Englisch  und  Mathematik,  in  Brüssel  außerdem
auf  Lateinisch;  in  Bukarest  kann  an  die  Stelle  des  Englischen  das  Rumänische  treten.

e) Den  Maßstab  für  die  Zuerkennung  des  Reifezeugnisses  bilden  die  unter  1c  bezeichneten
Zielforderungen.  Dabei  ist  ausnahmsweise  ein  Ausgleich  zulässig,  indem  das  Zurückbleiben
  in  einem  Gegenstande  durch  desto  befriedigendere  Leistungen  in  einem  anderen
gedeckt  wird.  In  dem  Gegenstande,  für  den  der  Ausgleich  zugelassen  wird,  dürfen
jedoch  die  Leistungen  keinesfalls  unter  das  Maß  hinabgehen,  das  für  die  Versetzung  in
die  zweitoberste  Jahresklasse  erfordert  wird.  Nicht  zulässig  ist  es,  bei  dem  Beschluß
über  die  Zuerkennung  des  Reifezeugnisses  den  von  dem  Prüfling  gewählten  Beruf  zu
berücksichtigen.

f) Bei  der  schließlichen  Beratung  über  die  Gewährung  oder  Versagung  des  Reifezeugnisses
sind  sämtliche  Mitglieder  der  Prüfungskommission  stimmberechtigt.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  der  Reichskommissar,  dem  auch  das  Recht  des  Einspruchs  gegen  den  Beschluß
der  Prüfungskommission  zusteht;  macht  er  von  diesem  Rechte  Gebrauch,  so  entscheidet
der  Reichskanzler.

g) Das  Reifezeugnis  muß  an  hervortretender  Stelle  die  Bezeichnung  der  Schule  enthalten,
an  der  es  ausgestellt  ist,  und  leicht  erkennbar  machen,  daß  es  ein  Zeugnis  der  Reife  ist.
Im  Eingang  ist  der  vollständige  Name  des  Prüflings,  sein  Geburtstag  und  -ort,  seine
Staatsangehörigkeit,  seine  Religion  oder  Konfession  und  der  Stand  und  Wohnort  des  Vaters
anzugeben,  ebenso  die  Dauer  seines  Aufenthalts  auf  der  Anstalt  überhaupt  und  in  der
obersten  Klasse  insbesondere;  ist  er  erst  in  diese  eingetreten,  so  sind  entsprechende  Angaben
  auch  betreffs  der  Schule  zu  machen,  der  er  früher  angehörte.  Der  Inhalt  des
Zeugnisses  bezieht  sich  nicht  bloß  auf  das  Ergebnis  der  Prüfung;  vielmehr  ist  in  den
gesondert  aufzuführenden  Lehrgegenständen  auch  der  im  Unterricht  erlangte  Grad  des
Wissens  und  der  Fertigkeiten  zu  berücksichtigen.  Werden  die  Urteile  in  Zahlen  ausgeaiss
  so  ist  deren  Bedeutung  auf  dem  Zeugnis  anzugeben.  Im  übrigen  dgl.
auch  Nr.  5.

148*
        <pb n="1056" />
        —  1032  —

h)  Die  Prüfungsarbeiten  und  ·  verhandlungen  können  von  dem  Reichskanzler  jederzeit  eingefordert
  und  der  Unterrichtsverwaltung  eines  Bundesstaats  zur  Begutachtung  vor—
gelegt  werden.  ·

4.  Das  Reifezeugnis,  das  ein  Reichsangehöriger  an  einer  der  oben  bezeichneten  Schulen
erworben  hat,  gewährt  ihm  in  dem  Bundesstaate,  dem  er  angehört,  alle  Berechtigungen,  die  dem
Reifezeugnis  einer  gleichartigen  Schule  dieses  Staates  verliehen  sind;  in  jedem  anderen  Bundesstaate
finden  auf  dieses  Reifezeugnis  die  Grundsätze  der  „Vereinbarung  der  Bundesregierungen  über  die
gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse“  vom  Jahre  1909  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  es
als  Reifezeugnis  einer  gleichartigen  Schule  des  Bundesstaats,  dem  der  Zeugnisinhaber  angehört,  zu
behandeln  ist.  Vgl.  jedoch  die  Einschränkung  unter  Nr.  5.

Im  Sinne  dieser  Bestimmungen  sind  die  Schulen  in  Antwerpen,  Bukarest  und  Constantinopel
als  Oberrealschulen,  die  Schule  in  Brüssel  als  Realgymnasium  anzusehen.

5.  Für  Schüler  aus  dem  Deutschen  Reiche,  die  auf  den  Besuch  der  bezeichneten  Schulen
nicht  durch  den  jeweiligen  Wohnort  ihrer  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  angewiesen  sind,  hat  das
dort  erworbene  Reifezeugnis  die  unter  Nr.  4  bezeichnete  Wirkung  nur  dann,  wenn  dem  Prüfling  von
der  Unterrichtsverwaltung  des  Bundesstaats,  dem  er  angehört,  die  Erlaubnis  zum  Besuche  der  Schule
vur  dem  p#trit  erteilt  worden  ist.  Ein  Vermerk  hierüber  ist  in  das  Reifezeugnis  aufzunehmen
vgl.  Nr.  38).

 

3.  Zoll--  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  3.  Oktober  1913  beschlossen,  den  nachstehend  aufgeführten
Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung

  mit  der  Maßgabe  zuzustimmen,  daß  die  Bestimmungen  am  1.  Dezember  d.  J.  in  Kraft  treten.
Berlin,  den  11.  Oktober  1913.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kühn.

Anderungen  und  Grgänzungen
des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.

I.  Warenverzeichnis  zum  Zolltarif.
1.  Das  Stichwort  „Eisenpulver“  ist  durch  folgende  Anmerkung  zu  ergänzen:

„Anmerkung.  Eisenpulver,  das  nicht  zu  pharmazeutischen,  sondern  zu
technischen  Zwecken  bestimmt  ist,  kann  unter  Überwachung  der  Verwendung
nach  Nr.  798  oder  Nr.  799  verzollt  werden.  In  unbedenklichen  Fällen
kann  diese  Verzollung  auch  ohne  amtliche  Uberwachung  zugestanden
werden,  wenn  die  Bestimmung  zu  technischen  Zwecken  von  der  Fabrik,
in  der  die  Verwendung  erfolgen  soll,  bescheinigt  wird."“

2.  Im  Stichwort  „Felle  usw.“  ist  bei  Ziffer  5  Abs.  1  in  der  Spalte  „Nummer  des  Zolltarifs"
vor  „544“  das  Zeichen  „S“  einzufügen.  «  Zolltarifs
3.  Hinter  dem  Stichwort  „Klemmplatten“  ist  als  neues  Stichwort  aufzunehmen:
„Klemm=  und  ähnliche  Vorrichtungen  für  Strumpfhalter,  Hosenträger
  oder  dergleichen,  aus  Eisen,  und  Teile  von  solchen:

roh ...................... .836  15
bearbeitet.....................  836  24"
        <pb n="1057" />
        —  1033  —

4.  Hinter  dem  Stichwort  „Strümpfe“  ist  als  neues  Stichwort  aufzunehmen:
Seehsheslierschissfer  (Eklemmen)  aus  Eisen  und  Teile  von
solchen:

solchen:
roh...  .....  ...  .  .  836  15
bearbeitet  .  .....  ...  .  .  836  24“.

5.  In  dem  Stichwort  „Zellenschmelzarbeiten“  ist  in  der  Anmerkung  das  Wort  „aufgelötete“  zu
ersetzen  durch  die  Worte  „lose  aufgelegte  oder  befestigte“.

II.  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.

In  Teil  II  3  ist  hinter  lide.  Nr.  62  folgende  Bestimmung  aufzunehmen:

62  544  Enthaarte  halb=  oder  ganzgare,  noch  nicht  gefarbte  oder  weiter
zugerichtete  Schaf=  und  Ziegenfelle,  auch  Lamm-  und  Zickelselle,
  ungespalten  oder  gespalten:

Schaf=  und  Lammfelle,  wenn  die  Abfertigung  bei  einer

 

 

 

mit  der  Befugnis  64  ausgestatteten  Zollstelle  erfolgt.  36  550
sonst.................  80  549
Ziegen=  und  Zickelfelle  80  549“.

Verzeichnis  der  Vergällungsmittel  für  Essigsuäure,

die  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  bis  30.  September  1913  gemäß  Essigsäure--Ordnung  §§  81  ff.  von  den
Hauptämtern  genehmigt  und  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle  mitgeteilt  worden  sind.)

 

 

Lfde.Nr.  Bergällungsmittel  Erforderliche  Menge?)  verwendungszweck der vergällten Essisäure
lHl00  bll  8  4„;
38  Technisches  Azeton  2  kg  Zur  Herstellung  von  Farb-  und  Bleichlösungen
  für  Baumwollgewebe  und
Korkstaub  sowie  als  Zusatz  zu  sonstigen
bei  der  Herstellung  von  Kunstleder  benötigten
  Lösungen.  Vgl.  Nr.  26.

30  Reine  Schwefelsäure  von  1  v.  H.  Zur  Herstellung  von  Propyl-,  Butyl=  und
nicht  weniger  als  90  Ge-  Amgylazetat  zwecks  Bereitung  von  Fruchtwichtsteilen
  v.  H.  Gehalt  essenzen.  Vgl.  Nr.  1  und  31.

10Erukalyptusöl  2  kg  Zum  Lösen  von  Eiweißstoffen  und,  mit

Ather  gemischt,  zum  Lösen  von  Kollodiumwolle
  zwecks  Herstellung  von  Lacken
und  Polituren.

 

 

 

1)  Vgl.  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1913  S.  687.
2)  Bezogen  auf  je  100  kg  wasserfreier  Essigsäure.
        <pb n="1058" />
        —  1034  —

Bekanntmachung,
betreffend  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen  Zollstellen.

Das  unter  dem  2.  Juli  1906  (Zentralblatt  Seite  942)  veröffentlichte  Gesamtverzeichnis  derjenigen
  ausländischen  Zollstellen,  über  welche  die  Ein=  und  Durchfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe
nicht  gehörigen  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiete  nach  den  an
der  internationalen  Reblauskonvention  beteiligten  Staaten  erfolgen  darf,  wird  dahin  ergänzt,  daß

unter

6.  Österreich-Ungarn.

a)  Für  die  im  Reichsrat  vertretenen  Königreiche  und  Länder,
Abs.  1:

hinzutret  „die  k.  k.  Hauptzollämter  Scharnitz  und  Ehrwald“
inzutreten.

Gleichzeitig  ist  die  der  Expositur  Ehrwald  (zu  Grießen)  zustehende  Ermächtigung  zur  Abfertigung
  lebender  Pflanzen  aufgehoben  worden.

Berlin,  den  15.  Oktober  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieres.

 

4.  Polizeiwesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

Laufende Nr.   Name und   Stand  Alt  «

Name  und  Stand    er  und  Heimat  Grund  Behörde  welche  die  Datum des
  der  Bestrafung.  Ausweisung  Ausweisungsbeschlusses

    weisungs-
  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  —

 

 

Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

1  Bernhard  Diener,  geboren  am  4.  Oktober  1890  zu  Shi-versuchter  Diebstahl  Königlich  Bayerische
Tischler,  tomir,  Gouvernement  Wolhynien,  und  Landstreichen,  ailich  Bayer  sch  21.  September
Rußland,  russischer  Staatsange-  München,  1  "
Franz  Heyc,  Erd  Pöriger,  20.  upril  1859  zu  Kalten-  Bettel
2  Franz  Heyck,  Erd=  geboren  am  20.  Apri  zu  Kalten-Betteln,  Stadtmagistrat  Frei
arbeiter,  bach,  Bezirk  Prachatitz,  Böhmen,  orts-  I  Batzekmgf  Freising,  11.September
angehörig  ebendaselbst,  österreichischer  .  '
Staatsangehöriger,
8  Johann  Käser,  geboren  am  1.  Juli  1871  zu  Leimis-  Landstreichen  und  An-Königlich  Preußischer  4.  Oktober

Schneider  wil,  Kanton  Bern,  Schweiz,  orts-  gabe  eines  falschen  Regierungspräsident  zu
i  ungehörig  ebendaselbst,  schweizerischer  Namens,  Trier,  gspräsident  zu  1913.
·  Staatsangehöriger,

i
        <pb n="1059" />
        —  1035  —

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
  —  Grund  1  Z„  des
  der  Bestrafung.  b  Ausweisung  Ausweisungs-=Laufende Nr. 
  der  Ausgewiesenen.  eschlossen  hat.  beschlusses.
1  2  3  4  5  6
4  Georg  Mitrenga,  geboren  am  20.  Februar  1883  zu  Betteln.  Grohherzoglich  Hessisches  30.  September
Arbeiter,  Niederkozakowitz,  Bezirk  Bielitz,  Oster-  Kreisamt  Darmstadt,
reichisch  Schlesien,  österreichischer,
Staatsangehöriger,  #
5  Anton  Sikorski,  geboren  am  4.  Januar  1898  zu  Bar--Landstreichen,  Königlich  Preußischer  6.  Oktober
Arbeiter,  dodze,  Bezirk  Czenstochau,  Gouverne-  Regierun  gspräsident  zu  1913.
ment  Piotrkow,  Rußland,  russischer  Lüneburg,
Staatsangehöriger,
6  Josef  Skramusky,  geboren  am  8.  Dezember  1871  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  26.  September
Schuhmacher,  Podol,  Bezirk  Münchengrätz,  Böh  Regierungspräsident  zu  1918.

men,  ortsangehörig  zu  Zolldorf,  ebenda,
  österreichischer  Staatsangehöriger,

 

Potsdam,

Berlin,  Carl  Heymanns  Berlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1060" />
        <pb n="1061" />
        —   1037   —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

  

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

—  —

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

XLL.  Jahrgang.          Berlin Freitag, den 24. Oktober 1913.   Nr.  52

Inhalt:  1.  Konsalatwesen:  Ernennungen:  —Ermachtigung

2

*-*T



2.  Finanzwesen:

zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen  Seite  1087
Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen,
Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1913
bis  zum  Schlusse  des  Monats  September  1913  1037

Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs  Post=  und
Telegrapben=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  die  Zeit  vom  1.  April  1913  bis  zum  Schlusse  des
Monats  September  1913  .  ..1039
3. Militärwesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher
Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  militarpflichtigen
Deutschen  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
Kanada,  Mexico,  Mittelamerika  und  Westindien  1039
4. Versicherungswesen:  Beaufsichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung
  durch  die  Landesbehörde  1010

Weitere  Amtsdauer  der  nichtständigen  Mitglieder
des  Reichsversicherungsamts  aus  dem  Stande  der
Arbeitgeber  und  der  Versicherten  .  .  1040
5. Zoll-  und  Steuerwesen:  Zulassung  der  zollfreien  Einfuhr
  von  Fleisch  und  von  Schweinespeck  in  Mengen
von  nicht  mehr  als  2  kg  für  die  Ortschaften  Orsbach
und  Preußisch  Lemiers  im  Hauptzollamtsbezirt  Aachen
Inlandsverkehr.  .  1010

  Freitag        



  

Bewilligung  gemischter  Transitlager  ohne  amtlichen
Mitverschluß  für  Bau=  und  Nutzholz  in  Harburg  an  der
Elbe  ·1004

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit
ansländischen  Abfallsetten  .  1011

desgl.  mit  ausländischen  gesalzenen  und  getrockneten
Fischen  1011

Verzollung  von  zum  zollfreien  Veredelungsverkehr
zugelassenen  ungemusterten  taftbindigen  Seidengeweben

1011

Aufnahme  eines  Ortes  in  das  Verzeichnis  der  Orte,
an  denen  sich  gemäß  §  1,  2  der  Weinzollordnung.  zustandige
  Zollstellen  befinden  .10141

Anderung  in  Ziffer  1  und  20  der  durch  den  Bundesratsbeschluß
  vom  21.  März  1912  erlassenen  Vorschriften
über  das  Verfahren  bei  Nacherhebung  und  Erstattung
von  Zollen,  Steuern  und  Gebühren  usw.  1011
5. Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Auslandern  aus  dem
Reichsgebiete.  1012

Anhang.  Militärwesen:  Gesamtverzeichnis  der  gemäß

§ 90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen
über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechrigten  Lehranstalten  1013

1.  Kon  sulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  A.  ).  Mackay  zum  Vizekonsul
  in  Grangemouth  (Schottland)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  ausgeschiedenen
  Konsuls  Guelde-Bartcky  den  Raufmann  Oscar  van  der  Briele  zum  Konsul  in  Glasgow
(Schottland)  zu  ernennen  geruht.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  Generalkonsulat  in  Neapel  beschäftigten  Vizekonsul  Köcher  ist  auf  Grund
des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Generalkonsuls
  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  zwischen  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  diese  Heiraten

zu  beurkunden.
        <pb n="1062" />
        —  1038   —

2.  Finanzwesen.

—  —  —

übersicht
der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1913
bis  zum  Schlusse  des  Monats  September  1913.

 

 

 

 

 

 

Die  Solleinnahme
nach  Ab

 

 

Die  Isteinnahme

Im  Reichshaushalts
  -  Etat  ein- 



 

 

 

 

 

«  zug
———
.
Laufende Nr.   der  vom  Beginne  des  vom  Beginne  des  Einnahme  für
3  *pr  im  Rechnun  *  re  im  —  bnts  das  Rechnungsufe

  u
S  innahmen  Monat  September  zum  September Monat  September  zum  September  jahr  veranschlagt      auf
#  M..  M  M—M—M——  M  —
1  2  3  4   5  "  6  7
#  
1/Zölle  60  482  683  856  714  259  54  102  659  6  841  184  531  721  470  000
2  Tabaksteuer  773  319  6  052  206  667  971  4505  902  10  825  000
6  Zigarettensteuer  4142  824  24  213  548  3  264  812  19  698  048  86  469  000
4  Zuckersteuer.  16  883  573  94  bbb  996  18  618  447  84  823  348  157  600  000
5Salzsteuer.  5  670  236  29  649  057  4476  829  28  054  090  59  660  000
6  Branntweinverbrauchsabgabe
  17939  bl8  108  291  119  15  117  331  100  345  298  195  455  000
7  Essigsäureverbrauchsabgabe  105  894  440  970  56  612  887  966  825  000
8Schaumweinsteuer  1  023  033  4886  103  824  885  5219549  10  685  000
9  Leuchtmittelsteuer  2  125  769  6  233710  1  020  3821  7862  583  15  846  000
10  Zündwarensteuer  1  778  4460  9744  935  1  497287  10  421  142  20  101  000
11Brausteuer  und  übergange-  1
abgabe  von  Bier  11  427  8999  62  040  484  11  698  908  64  080  510  124  780  000
12Spielkartenstempel  178055  912  514  123  029  951  451  1899  9650
18|]  Wechselstemmel  1  655  577  10  125  064  1  622  465  9922  563  19  122  500
14  Reichstempelabgaben  6Q
A.  von  Gesellschaftsver  trägen  –  I  .  f  —
B..  Wertpapteren  5494  724  2%5  68  5  5  168  2  122  bonꝛ
C.  Gewinnanteilschein-  68  820  000
und  Zinsbogen.  778  872  4542  508  880  788  4622  517
D.  von  Kauf=  und  sonstigen
Anschaffungsgeschäften  1  6656  290  9718  559  1  631  984  9524  188  20  580  000
E.  von  Lotterielosen:
a)  für  Staatslotterien  4544921  19  950  618  4544  921  19  950  618  40  500  000
b)  für  Privatlotterten.  1  535  6686  8  502  091  1  387  950  8  170  716  10  888  000
F.  von  Frachturkunden  1  798  165  9883  008  1762202  9685  397  18  44  000
G.  =  Personenfahrkarten  2376  869  12  400  812  2  328  841  12  152  796  22  844  000
H.  Erlaubniskarten  für  .
Kraftfahrzeuge  421  242  3  121  428  412  818  8  059  000  8  980  000
J.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  188  641  3  787  188  184  868  3  711  395  5  880  O00
k.  von  Schecks  211  807  1  490  917  207  570  1  461  098  35  186  000
L.  Grundstücksübertrag-  1
gungen  2  661  678  17  626  679  2  510  446  17  175  167  89  200  000
15Zuwachssteuer  1  018  623  8284  195  1  018.628  8284  195  5  000u000
16  Erbschaftssteuer  341  49  21  441  801  6541  429  21  441  801  47  000  000
17  Statistische  Gebühr.  192  95  1  108  717  184  808  1  094  868  1  822  450
.
        <pb n="1063" />
        —  1039  —

Nachweisung

von  Einnahmen  der  Reichs-Post-  und  Telegraphen-  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  die  Zeit  vom  1.  April  1913  bis  zum  Schlusse  des  Monats  September  1913.

 

 

 

 

 

    

 

 

 

 

*  B  *  Einnahmen  vom  Beginne  Im  Reichshaushalts-Etat  ist
ezeichnung  des  Rechnungsjahrs  bis  die  Einnahme  für  das

der  zum  Schlusse  des  Monats  Rechnungsjahr  1913  veran-Einnahmen
  September  1913  schlagt  auf

M    M   

1  2  3

Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  389  764  307  842  369  000
Reichs  ·  Eisenbahnverwaltung  ..  .  .  .  ...  31  496  000  153  779  000

 

 

 

3.  Militärwesen.

Bekanntmachung.

Mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachungen  vom  18.  Mai  1900  (Zentralblatt  S.  309),  7.  Januar
1901  (Zentralblatt  S.  6),  22.  März  und  3.  Oktober  1913  (Zentralblatt  S.  412  und  1004)  wird  zur
öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  dem  praktischen  Arzte  Dr.  Hermann  Fischer  in  New  York  für
den  Fall  der  Behinderung  oder  Abwesenheit  des  Untersuchungsarztes,  Professors  Dr.  Kiliani,  daselbst,
dem  praktischen  Arzte  Dr.  L.  Thumser  in  St.  Louis  für  den  Fall  der  Behinderung  oder  Abwesenheit
  des  Untersuchungsarztes  Dr.  Ernst  Jonas,  Oberarztes  der  Reserve,  daselbst  und  dem  praktischen
Arzte  Dr.  E.  von  Quast  in  Kansas  City  für  den  Fall  der  Behinderung  oder  Abwesenheit  des  Untersuchungsarztes
  Dr.  Friedrich  W.  Fröhling  daselbst  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der  Deutschen  Wehrordnung
  die  Ermächtigung  erteilt  ist,  Zeugnisse  der  im  §  42  Ziffer  1  àa  bis  c  a.  a.  O.  bezeichneten  Art
über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Wohnsitz
  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Kanada,  Merico,  Mittelamerika  und  Westindien

  haben.
Berlin,  den  17.  Oktober  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

 

149*
        <pb n="1064" />
        —  1040  —

4.  Versicherungswesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  Beaufsichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung  durch  die
Landesbehörde.

 

Im  Anschluß  an  meine  Bekanntmachung  vom  11.  September  1913  bestimme  ich  auf  Grund
des  §  3  Abs.  2  des  Versicherungs-Aufsichtsgesetzes  im  Einvernehmen  mit  den  beteiligten  Landesregierungen,
  daß  bis  auf  weiteres  der  Schlachtviehversicherungsverein  zu  Ruhla,  obgleich  er  seinen  Geschäftsbetrieb
  über  das  Gebiet  des  Großherzogtums  Sachsen  hinaus  erstreckt,  durch  die  Großherzoglich
Sächsische  Landesbehörde  beaufsichtigt  wird.

Berlin,  den  16.  Oktober  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

Bekanntmachung,

betreffend  die  weitere  Amtsdauer  der  nichtständigen  Mitglieder  des  Reichsversicherungsamts
  aus  dem  Stande  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten.

Auf  Grund  des  Artikel  4  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung  hat
der  Bundesrat  bestimmt,  daß  die  Amtsdauer  der  gegenwärtigen  nichtständigen  Mitglieder  des  Reichsversicherungsamts
  aus  dem  Stande  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  sowie  ihrer  Stellvertreter
noch  so  lange  währt,  bis  die  auf  Grund  der  §§  87 ff.  der  Reichsversicherungsordnung  gewählten  nichtständigen
  Mitglieder  ihr  Amt  antreten,  längstens  bis  zum  31.  Dezember  1914.

Berlin,  den  17.  Oktober  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

5.  Zoll=  und  Steuer  wesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  3.  Oktober  1913  beschlossen,
nach  Maßgabe  und  in  Erweiterung  des  Bundesratsbeschlusses  vom  24.  Februar  1906 *)  für
die  Ortschaften  Orsbach  und  Preußisch  Lemiers  im  Hauptzollamtsbezirk  Aachen  Inlandsverkehr
  die  zollfreie  Einfuhr  von  Fleisch  und  von  Schweinespeck  in  Mengen  von  nicht  mehr
als  2  kg  zuzulassen.

Berlin,  den  16.  Oktober  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Menschel.

*)  Zentralblatt  für  1906  S.  441.
        <pb n="1065" />
        —  1041  —

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  3.  Oktober  1913  beschlossen,

daß  in  Harburg  an  der  Elbe  gemischte  Transitlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß  für  Bauund
  Nutzholz  der  Nr.  74  bis  76  und  78  bis  85  des  Zolltarifs  gemäß  §  11  Ziffer  2  des
Zolltarifgesetzes  bewilligt  werden  dürfen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  3.  Oktober  1913  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  Adfallfetten  der  Tarifnummer  130  zur  Herstellung
  von  Gerbefett  —  Tarifnummer  130  —  unter  Mitverwendung  inländischen  Wollfetts
  die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  3.  Oktober  1913  beschlossen:

Gemäß  §  5  der  Veredelungsordnung  wird  anerkannt,  daß  für  die  Zulassung  eines
zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  gesalzenen  und  getrockneten  Fischen  der

Tarifnummer  117  zur  Herstellung  sogenannter  Klippfische  die  Voraussetzungen  des  §  2  der
Veredelungsordnung  vorliegen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  3.  Oktober  1913  beschlossen,
daß  die  nach  dem  Bundesratsbeschlusse  vom  8.  Juni  1899  —  Zentralblatt  1899  S.  197  —
zum  gollfreien  Veredelungsverkehre  zugelassenen  ungemusterten  taftbindigen  Seidengewebe
der  Tarifnummer  401,  wenn  sie  durch  Appretieren,  Färben  oder  Bedrucken  veredelt,  demnächst
  auf  eine  Niederlage  oder  ein  Konto  verbracht  und  von  hier  aus  in  den  freien  Verkehr
genommen  werden,  in  Abweichung  von  der  Bestimmung  im  §  9  Abs.  2  der  Veredelungsordnung
  zu  dem  für  die  unveredelten  Gewebe  geltenden  Tarifsatz  verzollt  werden  dürfen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  3.  Oktober  1913  beschlossen,
den  Ort  Annaberg  im  Rönigreich  Sachsen  in  das  Verzeichnis  der  Orte,  an  denen  sich  gemäß
§§  1,  2  der  Weinzollordnung  zuständige  Zollstellen  befinden  (Zentralblatt  für  1909  S.  783,
135“  und  für  1911  S.  244),  und  zwar  ohne  ein  beigefügtes  Sternchen  aufzunehmen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  3.  Oktober  1913  beschlossen,  in  Ziffer  1  und  25  der  durch
den  Beschluß  vom  21.  März  1912  erlassenen  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  Nacherhebung  und
Erstattung  von  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  usw.  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1912
S.  291)  die  Worte  „bei  der  Grundwechselabgabe"  durch  die  Worte  „bei  der  Stempelabgabe  von
Gesellschaftsverträgen  und  der  Grundwechselabgabe“  zu  ersetzen.

Berlin,  den  20.  Oktober  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Jahn.
        <pb n="1066" />
        —  1042  —

6.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Nr.   .
Ausweisung

der  Bestrafung.  Ausweisungsbeschlusses  
  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung  beschlossen  hat.  ——
    
1  2  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.






 

 

1 Cyril  Karl  Kraml,  geboren  am  26.  November  1864  zu  Rückfalldiebstahl  in  Polizeikommission  des  10.  Oktober
Maler,  Stachau,  Bezirk  Schüttenhofen,  zehn  Fällen  und  Senats  zu  Bremen,  1913.
Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Hehlerei  in  zwei
österreichischer  Staatsangehöriger,  Fällen  (2  Jahre
  Zuchthaus,  laut  Er-—
  kenntnis  vom  22.De-

    zember  1911),  

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

2 Michael  Ciupa,  geboren  im  Jahre  1869  zu  Stobikow,  Betteln,  Großherzoglich  Mecklen-  12.  April  1913.
Arbeiter,  Kreis  Nowa  Radomsk,  Gouverne-  burgisches  Ministerium
ment  Piotrkow,  Rußland,  russischer  des  Innern  zuSchwerin,
.  Staatsangehöriger,
3 Johann  (JvanJ)  (Jo-geboren  am  16.  Dezember  1892  zu  Obdachlosigkeit,  Königlich  Preußischer  27.  September.
lubicic,  Boßnjaci,  Komitat  Szerem,  Kroatien-  Regierungspräsident  zu  1913.
Slavonien,  ortsangehörig  ebenda-  Stade,
selbst,  ungarischer  Staatsangehöriger,
4 Hermann  Herz,  geboren  angeblich  am  1.  Mai  1882  Betteln,  Königlich  Preußischer  18.  Augusfst
Bäckergeselle,  zu  Budapest,  österreichischer  Staats-  Negierungspräsident  zu  1913.
angehöriger,  —  Coblenz,
5 Josef  Mark,  Tage-geboren  am  16.  Oktober  1881  zu  Landstreichen  und  Stadtmagistrat  Ingol-  27.  September
löhner,  Blaichach,  Bayern,  österreichischer  Betteln,  stadt,  Bayern,  1913.
Staatsangehöriger,  —  6
6 Bernhard  Neu=  geboren  am  8.  August  1875  zu  Chodau,  Landstreichen,  Betteln  Stadtmagistrat  Nothen=  7.  Oktober
mann,  Handlungs=  Bezirk  Falkenau,  Böhmen,  öster=  und  zwei  Ubertre=  burg  o.  T.,  Bayern,  1913
gehilfe,  reichischer  Staatsangehöriger,  tungen  gemäß  §5  365  «
Abs.  1  des  Straf-7 Johann
  Schmuck  b  28.  D  ber  1886  lebiuchs  *  iglich  Sächfisc
ohann  Schmuck,  geboren  am  28.  Dezember  zu  Betteln,  önigli  e  1.
Bäcker,  Selb,  Bayern,  ortsangehörig  zu  Kreishauptmannschaft  S##
Seifen,  Bezirk  Joachimsthal,  Böhmen,  Zwickau,  ·
osterreichischer  Staatsangehöriger,  zundstreie
 8Simon  Villiger,  geboren  am  8.  November  1880  zu  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  7.
Melker,  Baar,  Kanton  Zug,  Schweiz,  orts  Prechernungeruß  sche  zu  ttober
angehörig  zu  Oberrüti,  Kanton  Nar-  Cassel,  "6“
gau,  schweizerischer  Staatsangehöriger,
  6

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1067" />
        —  1043  —

Anhang
Nr.  52  des  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

 

Militär  wesen.

Gesamtverzeichnis

derjenigen  Lehranstalten,  welche  gemäß  §  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  sind.

Bemerkung.

Die  mit  *  bezeichneten  Anstalten  gymnasialen  oder  realgymnasialen  Charakters  sind  befugt,
Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  dem  Unterricht  im  Griechischen  beziehungsweise  Englischen  befreiten
Schülern  auszustellen,  wenn  diese  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterrichte  regelmäßig
teilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda  ein  Zeugnis  über  genügende
Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

Übersicht.

Offentliche  Lehranstalten.  Seite  Seite
Gymnasien  (A a.  ).......  1044  Realschulen  (C c )  1059
Realgymnasien  (A. b ).  1050  Sffentliche  Lehrerseminare  (C.  d )  1064
Oberrealschulen  (A  c )  1053  Andere  öffentliche  Lehranstalten  (C.  e)  1067
Progymnasien  (8.  ...  .  .  ..  1055  Privat-Lehranstalten:
Realprogymnasien  (B.  b  )  1056  a)  Lehrerseminrenr  1067
Realschulen  (B. c.  )  1056  b)  Andere  Privat-Lehranstalten  1067
Progymnasien  (C a  )  1057  Lehranfstalten  in  den  Schutzgedieten  1070
Realprogymnassen  (C.  h)  ..  1058  Lehranstalten  im  Ausland  1070

 

150
        <pb n="1068" />
        —   1044   —

Öffentliche  Lehranstalten.  —  A.  a.  Gymnasien.

Öffentliche  Lehranstalten.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse,  d.  h.  der
einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  Untersekunda  (nach  weit  verbreiteter  Bezeichnung)  bei  Vollanstalten,
  zur  Darlegung  der  Befähigung  genügt.

a.  Gymnasien.

I.  Königreich  Preußen.  #
Aachen:  Kaiser  Karls-Gymnasium,

Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,

Allenstein,
Altona:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

  —
Andernach,
Anklam,
Arnsberg,
Aschersleben:  *Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

  6

Attendorn,
Aurich,
Barmen,
Bartenstein,

Bedburg:  Ritter-Akademie,

Belgard,  I
Berlin:  Askanisches  Gymnasium,

Französisches  Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,

Friedrich-Werdersches  Gymnasium,  6
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,  «

Humboldts-Gymnasium,
Gymnasium  zum  grauen  Kloster,
Köllnisches  Gymnasium,
Königstädtisches  Gymnasium,
Leibniz-Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,
Luisen-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Gymnasium,
Sophien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Berlin-Dahlem:  Arndt-Gymnasium,
Berlin-Friedenau,
Berlin-Lichterfelde:  Schiller-Gymnasium,
Berlin-Schöneberg:  Prinz  Heinrichs-Gymnasium,
Hohenzollernschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),
Berlin-Steglitz,
Berlin-Wilmersdorf:  Bismarck-Gymnasium,
Joachim  Friedrich-Gymnasium,

Beuthen  i.  Oberschlesien,

 

Bielefeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


*  Bocholt,

Bochum,
Bonn:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Boppard,  .
*  Borbeck,
Bottrop  (Reg.-Bez.  Münster),
Brandenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Ritter-Akademie,
Braunsberg,
Breslau:  Elisabeth-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Gymnasium  zum  heiligen  Geist  (verbunden
mit  Realgymnasium),
Johannes-Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,
Magdalenen-Gymnasium,
Matthias-Gymnasium,
*  Brieg,  l)
Brilon,
Bromberg,
Brühl,
Buer  i.  Westfalen:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
* Bunzlau,

Burg  i.  d.  Provinz  Sachsen,
*  Burgsteinfurt,
Cassel:  Friedrichs-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Celle,
Charlottenburg:  Kaiser  Friedrich  =  Schule  (mit)  
  Realschule)),  Schule  (mit
Kaiserin  ugusta-Gymnasium
Mommsen-Gymnasium,  "
*  Clausthal,    
Cleve,
Coblenz,
Cöln:  Gymnasium  an  der  Apostelnkirche
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  die  erweiterte  Berechtigung  bis  zum  Ostertermin  1918  einschließlich.
        <pb n="1069" />
        —   1045   —                                                                                                                                                A.  a.  Gymnasien.

Cöln:  Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Dreikönigsgymnasium,
Städtisches  Gymnasium  in  der  Kreuzgasse
(verbunden  mit  Realgymnasium),
Schiller-Gymnasium,
Coesfeld,
Cöslin,
Cottbus,
Crefeld,
Culm,
Cüstrin,
Danzig:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Realprogymnasium),
Demmin,
*  Deutsch  Eylau,
Deutsch  Krone,
*  Dillenburg,
*  Dorsten,
Dortmund:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium,
Dramburg,
*  Duderstadt,
Düren,
Düsseldorf:  Hobenzollern-Gymnasium,
Prinz  Georg-Gymnasium  i.  E.,
Städtsches  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium,
Duisburg,
Eberswalde,
Eisleben,  6
Elberfeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Elbing,  #
Emden,
Emmerich,
Erfurt,
Eschwege:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Eschweiler:  Gymnafium  (verbunden  mit  Realschule),

 

Essen:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden  mit
Realprogymnasium),  
Euskirchen,
Flensburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Frankenstein,  «
Frankfurt  a.  Main:  Kaiser  Friedrichs-  Gomnasium,  ·
Goethe-Gymnasium,

 

Lessing-Gymnasium,
Frankfurt  a.  d.  Oder,
Fraustadt,
Freienwalde  a.  d.  Oder,
Friedeberg  i.  d.  Neumark,  1
Fürstenwalde,



Fulda,
Gartz  a.  d.  Oder,
Glatz,

*  Gelsenkirchen,
Gleiwitz,
Glogau:

*  Glückstadt,
Gnesen,
Görlitz,
Göttingen,
Goslar:  Gymnasium-(verbunden  mit  Realgymnasium),
Graudenz,
Greisenberg  i.  Pommern,
Greifswald:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Groß  Strehlitz,
Guben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Gütersloh,
Gumbinnen:  Freezeicheschue  (verbunden  mit  Realule),


Evangelisches  Gymnasium,
Katholisches  Gymnasium,

Hadamar,
*  Hadersleben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Hagen  i.  Westfalen:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale:  Lateinische  Hauptschule  der
Franckeschen  Stiftungen,
Städtisches  Gymnasium,
Hameln:  Gymnasium  (verbundenmit  Oberrealschule),
*  Hamm,
Hanau,
Hannover:  Goethe-Gymnasium,
Kaiser  Wilhelms-Gymnasium,
Leibnizschule  (verbunden  mit
gymnasium),
Ratsgymnasium  (vormals  Lyzeum),
Heiligenstadt,
*  Herford,
Hersfeld,
Hildesheim:  Gymnasium  Andreanum,
Gymnasium  Josephinum,

Real- 



Hirschberg.  1
Hôchst  a.  Main:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Hörter,
Hohensalza,
Homburg  v.  d.  Höhe:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Husum,
*  Jauer,

Ilfeld:  Klosterschule,
Insterburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


150*
        <pb n="1070" />
        —   1046    —

Jülich,
*  Kalk,
Kattowitz,
Kempen  i.  Posen:  Prinz  Heinrich-Gymnasium,))
Kempen  i.  d.  Rheinprovinz,
Kiel,
Königsberg  i.  d.  Neumark,
Königsbergil.  Ostpreußen:  Altstädtisches  Gymnasium,
Friedrichs-Kollegium,
Hufengymnasium,h
Kneiphöfisches  Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Königshütte,
Kolberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Konitz,

Kreuzburg  i.  Oberschlesien,
Kreuznach,
Krotoschin:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Landsberg  a.  d.  Warthe:  Gymnasium  (verbunden
,  mit  Realschule),
*  Lauenburg  i.  Pommern,
*  Lauban,)
Leer:  Gymnasium
nasium),
Leobschütz,
Liegnitz:  '  Gymnasium  Johanneum,
Städtisches  Gymnasium,
Limburg  a.  d.  Lahn:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realprogymnasium),

(verbunden  mit  Realgym-Linden

  bei  Hannover,
*  Lingen,
Linz,
Lissa,
Lötzen,
Luckau,
Lüneburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


*  Lyck,

Magdeburg:  Pädagogium  des  Klosters  U.  L.  Frauen,
Dom-Gymnasium,
König  Wilhelms-Gymnasium,

Marburg,

Marienburg  i.  Westpreußen,

Marienwerder,

Mayen,

*  Meldorf,

Memel,

Meppen,

Merseburg:  Dom-Gymnasium,

Meseritz,

 




 

 

Gymnasien.

Minden:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


*  Mörs,

Montabaur,

Mühlhausen  i.  Thüringen,

Mülheim  a.  Rhein,

Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),

München-Gladbach,

*  Münden,

Münster  i.  Westfalen:  Paulinisches  Gymnasium,

Schiller-Gymnasium,

Städtisches  Gymnasium
(verbunden  mit  Realgymnasium),

Münstereifela.
Myslowitz,
Nakel,

Naumburg  a.  d.  Saale:  Dom-Gymnasium,

Neisse,

Neuhaldensleben,

Neumünster:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),



Neuruppin,

Neuß,

Neustadt  i.  Oberschlesien,

Neustadt  i.  Westpreußen,
*  Neustettin,

Neuwied:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


*  Norden,
Nordhausen  a.  Harz,
*  Northeim,
Oberlahnstein:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-4
  progymnasium),
Ols,
Ohlau,
Oppeln,

Osnabrück:  Gymnasium  carolinum,
Rats-Gymnasium,
*  Osterode  i.  Ostpreußen,
Ostrowo,
Paderborn,
Patschkau,
Pforta“  Landesschule,

Posen:  Auguste  Victoria-Gymnasium,
Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
Marien-Gymnasium,

Potsdam,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  19138.
2)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  die  erweiterte  Berechtigung  bis  zum  Ostertermin  1913  einschließlich
        <pb n="1071" />
        A.  a.  Gymnasien.                                             1047
*  Prenzlau,  Strehlen,
Prrußisch  Stargard,  Temprlin  (Uckermark):  Joachimsthal'sches  Gymnafium,
Prüm,  Thorn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),
Putbus:  Pädagogium,  Tilsit,
Pnyritz,  Torgau,
Ouedlinburg,  *  Traben-Trarbach,l)

Rastenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Ratibor,

Ratzeburg,

*  Rawitsch,

Recklinghausen,

Rendsburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Rheinbach,

Rheine,

Rheydt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberreal-1
  schul,

Rinteln,

Rössel,

Rogasen,

Roßleben:  Klosterschule,

Saarbrücken,

Saarlouis,

Sagan,

Salzwedel,

Sangerhausen,

St.  Wendel,

Schleswig:  Domschule  (verbunden  mit  Realschule),

Schleusingen,

Schneidemuhl:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Schrimm,

Schwedt  a.  d.  Oder,
Schweidnitz,
Schwetz,

Siegburg,

Sigmaringen,
*  Seest,

Solingen:  *  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Sorau,

Spandau,

Stade,
Stargard  i.  Pommern,
Steele,

Stendal,

Stettin:  König  Wilhelms-Gymnasium,
Marienstifts-Gymnasium,
Stadt-Gymnasium,

*  Stolberg  i.  d.  Rheinprovinz,

Stolp:  Gymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Stralsund,

Strasburg  i.  Westpreußen,

 

Treptow  a.  d.  Rega,
Trier:  Friedrich  Wilhelms-Gymnasium,
*Kaiser  Wilhelms-Gymnasium  (verbunden  mit
Realgymnasium),
*  Verden,
*  Viersen,
Waldenburg,
Wandsbek:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Warburg,
Warendorf,
*  Watienscheid,
Weilburg,
Wernigerode,
Wesel:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
*  Wetzlar,
Wiesbaden,
*  Wilhelmshaven,
Wipperfürth,
Wittenberg:  Melanchthon-Gymnasium,
*  Wittstock,
*  Wohlau,
Wongrowitz,
Saterze  Königin  Luise-Gymnasium,
Zeitz:  Stiftsgymnasium,
Zehlendorf,
Züllichau:  Pädagogium.

II.  Köuigreich  Bayern.

Amberg,

Ansbach,

Aschaffenburg,

Augsburg:  Gymnasium  bei  St.  Anna,
Gymnasium  bei  St.  Stephan,

Bamberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Bayreuth,

Burghausen,

Dillingen,

Eichstätt,

Erlangen,

Ettal,

Freising,

Fürth,

Günzburg,

Hof,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  der  erweiterten  Berechtigung  für  den  Ostertermin  1918.
        <pb n="1072" />
        1048      München:  Ludwigs-Gymnasium,

Cannstatt:  7  Gymnasium,

  A.  a.  Gymnasten.
Ingolstadt,  Schneeberg,
Kaiserslautern,  Wurzen,
Kempten,  ittau,
Landau,  Zwickau.
Landshut,  .
Lohr,  ·  IV.  Königreich  Württemberg.
Biebheen  a.  Rhein,  Blaubeuren:  Evangelisch-theologisches  Seminar,

Luitpold-Gymnasium,
Maximilians-Gymnasium,
Theresien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Wittelsbacher  Gymnasium,

Münnerstadt,

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Nürnberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Passau,

Pirmasens,
Regensburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Rosenheim,

Schweinfurt,

Speyer,

Straubing,

Weiden,

Würzburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Zweibrücken.
III.  Königreich  Sachsen.
Bautzen,
Chemnitz,
Dresden:  Königliches  Gymnasium,
Kreuzschule,
Vitzthumsches  Gymnasium,
Wettiner  Gymnasium,
König  Georg-Gymnasium  (verbunden
mit  Realgymnasium),
Freiberg,

Grimma:  Fürsten-  und  Landesschule,
Leipzig:  König  Albert-Gymnasium,
Königin  Karola-Gymnasium,
Nikolaischule,
Thomasschule,
Meißen:  Fürsten=  und  Landesschule,
Plauen  i.  Vogtland,

—..

 

 

 

Ehingen:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
*vEllwangen,
Eßlingen:  'Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium)1)


*  Hall  (Realgymnasium  i.  E.)²)

Heilbronn,
*  Ludwigsburg,
Maulbronn:  Envangelisch-theologisches  Seminar,
*  Ravensburg,
*  Reutlingen,
*  Rottweil,
Schöntal:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Stuttgart:  Eberhard  Ludwigs-Gymnasium,
Karls-Gymnasium,
*  Tübingen,
Ulm,
Urach:  Evangelisch-theologisches  Seminar.

V.  Großherzogtum  Baden.

Baden,

Bruchsal,

Donaueschingen,

Durlach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Freiburg:  Bertholds-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,

Heidelberg,
Karlsruhe:  Emmastunt,
vetheschule,  Gymnasialabteilun  -
bunden  mit  Realgymnasium)  6  Cer
Konstanz,  "
Lahr,
Lörrach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Mannheim:  Karl  Friedrichs-Gymnasium,
Offenburg,
Pforzheim:  Reuchlin-Gymnasium,
Rastatt:  Ludwig  Wilhelm-Gymnasium,
Tauberbischofsheim,
Wertheim.

1)  Das  Realprogymnasium  ist  im  Ausbau  zu  einem  Realgymnasium  begriffen.

*!)  Die  Umwandlung  in  ein  Realgymnasium  mit  griechischem  Ersatzunterricht  ist  am  Schlusse  des  Schul
bis  zur  Unterprima  gediehen,  so  daß  im  Jahre  1913  das  Gymnasium  das  Reifezeugnis  für  die  Hochschule

erteilen  kann.

jahrs  1911/12
  zum  letztenmal
        <pb n="1073" />
        A.  a.  Gymmastien.                      1049

VI.  Großherzogtum  Hessen.
Bensheim,
Büdingen:  Wolfgang  Ernst-Gymmafium,
Darmstadt:  Ludwig  Georgs-Gymnasium,

Neues  Gymnasium,
Friedberg:  Augustierschule  (Gymnasium  und  Realschule),

Gießen:  Landgraf  Ludwigs-Gymnafium,
Laubach:  Gymnasium  Fridericianum,
Mainz:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Offenbach  a.  Main,
Worms.

VII.  Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Doberan:  Gymnasium  Friderico-Francisceum,
Güstrow:  Domschule,

Parchim:  Friedrich  Franz-Gymnasium  (verbunden
mit  Realprogymnasium),

Rostock:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Schwerin:  Gymnasium  Fridericianum,

Waren,

Wismar:  Große  Stadtschule  (verbunden  mit  Realschule).


VIII.  Großherzogtum  Sachsen.
Eisenach,
Jena,
Weimar.
IX.  Großherzogtum  Meckleuburg-Strelitz.
Friedland,
Neubrandenburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Neustrelitz.
X.  Großherzogtum  Oldenburg.
*  Birkenfeld,
*  Eutin,
Jever:  Marien-Gymnasium,
Oldenburg,
*  Vechta.

XI.  Herzogtum  Braunschweig.
Blankenburg,
Braunschweig:  Gymnasium  Martino-Catharineum,
Wilhelm-Gymnasium,
Helmstedt,

Holzminden,
Wolfenbüttel.
XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

Hldburghausen-  Gymnasium  Georgianum,
einingen:  Gymnasium  Bernhardinum.

 



XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Friedrichs-Gymnasium,
Eisenberg:  Christians-Gymnasium.
XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Coburg:  Gymnasium  Casimirianum,
Gotha:  Gymnasium  Ernestinum  (verbunden  mit
Realgymnasium).

XV.  Herzogtmm  Anhalt.
Ballenstedt:  Städtisches  Wolterstorff-Gymnasium
(verbunden  mit  Realschule  und
Alumnat),
Bernburg:  Karls-Gymnasium,
Cöthen:  Ludwigs-Gymnasium,
Dessau:  Friedrichs-Gymnasium,
Zerbst:  Gymnasium  Francisceum  (verbunden  mit
Realprogymnasium).
XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt,
Sondershausen:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

XVII.  Färsteutum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Nealprogymnasium).


IVIII.  Fürstentum  Waldeck.
Corbach.

XIX.  Fürstentum  Reuß  klterer  Linie.
Greiz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

XX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera,
* Schleiz.
XXI.  Fürstentum  Schanmburg-Lippe.
Bückeburg:  Gymnasium  Adolphinum  (verbunden
mit  Realgymnasium  und  Lehrerseminar).

XXII.  Fürstentum  Lippe.

Detmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden  mit
Realschule),
Lemgo.

XXIII.  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.
Lübeck:  Katharineum  (verbunden  mit  Realgymnasium).

XXIV.  Freie  Hausestadt  Bremen.

Bremen:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Bremerhaven.
        <pb n="1074" />
        1050

*  Gebweiler:

XXV.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.

Bergedorf:  Gymnasialabteilung  der  Hansaschule
(verbunden  mit  Realschule)h,
Cuxhaven:  Gymnasialabteilung  der  höheren  Staatsschule
  (verbunden  mit  Realschule),
Hamburg:  Gelehrtenschule  des  Johanneums,
Wilhelm-Gymnasinm.

XXVI.  Elsaß-Lothringen.
Altkirch,
Bussch:  Bischöfliches  Gymnasium  St.  Augustin,
Buchsweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-=abteilung),


Colmar:  Lyzeum,

Diedenhofen:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),


Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),



 

A.  a.  Gymnasten.  A.  b.  Realgymnasten.

Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Hagenau:


abteilung),
Lyzeum  (verbunden  mit  Realgymnasial-Metz


abteilung),
Montigny  bei  Metz:  Bischöfliches  Gymnasium
(Knabenseminar),

*  Mülhausen  i.  Elsaß,

Saarburg,
Saargemünd:  'Gymnasium  (verbunden  mit  Realabteilung),


Schlettstadt,
Straßburg  i.  Elsaß:  Lyzeum  (verbunden  mit  Realgymnasialabteilung),

Bischöfliches  Gymnasium  bei
St.  Stephan,
Protestantisches  Gymnasium,

 

 

Weißenburg,
Zabern,
Zillisheim:  Bischöfliches  Gymnasium.

b.  Kealgymnasien.

I.  Königreich  Preußen.

Aachen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


Altena,

Altenessen:  Walghnnafium  (verbunden  mit  Realule),



Altona:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium
Christianeum),

Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Barmen,

Berlin:  Andreas-Realgymnasium  (Andreasschule),

Dorotheenstädtisches  Realgymnasium,
Falk-Realgymnasium,
Friedrichs-Realgymnasum,
Kaiser  Wilhelms-Realgymnasium,
Königstädtisches  Realgymnasium,
Luisenstädtisches  Realgymnasium,
Sophien-Realgymnasium,

Berlin-Grunewald,

Berlin-Lichtenberg:  Jahn-Realgymnasium,

Berlin-Lichterfelde:  Haupl-Kadettenanstalt,  1

Realgymnasium,

 

Berlin-Pankow,
Berlin-Schöneberg:  Helmholtz-Realgymnasium,
Werner  Siemens-Realgym-=nasium,

Hohenzollernschule  (verbunden
mit  Gymnasium),
Berlin-Steglitz:  Paulsen-Realgymnasium,

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1913.

Berlin-Wilmersdorf:  Goetheschule  (verbunden  mit


Oberrealschule),
Bielefeld:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Bonn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Stä  dtischem
·  Gymnasium),
Brandenburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Breslau:  Realgymnasium  zum  heiligen  Geist
bunden  mit  Gymnasium),
Realgymnasium  am  Zwinger,
Bromberg,
Cassel,
Charlottenburg:  Schiller-Realgymnasium,
Herderschule  (verbunden  mit  Realschule),

Coblenz:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Re
Cöln:  Realgymnasium  in  der  Kreuzgechlschule),
bunden  mit  Städtischem  Gymnasium)
Pealgemmastum  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Cöln-Nippes,
Crefeld,
Danzig:  Johannisschule,
Danzig-Langfuhr,
Dillingen,
Dirschau,
Dortmund,
Düren,

(ver-
        <pb n="1075" />
        A.  b.  Realgymnasten.  1051

Düsseldorf:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Städtischem
  Gymnasium),
Realgymnasium  an  der  Rethelstraße
(verbunden  mit  Realschule),
Duisburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Real-·

  schule),
Duisburg-Ruhrort,
Eilenburg,

Einbeck,

Elberfeld:  Königliches  Realgymnasium,
Städtisches  Realgymnasium,
Elmshorn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),)



Erfurt,

Essen,

Flensburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Frankfurt  a.  Main:  Musterschule,
Wohler-Realgymnasium,

Frankfurt  a.  d.  Oder,

Friedrichshagen  bei  Berlin,

Geestemünde  (verbunden  mit  Realschule),

Gelsenkirchen,

Gevelsberg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),))


Görlitz,

Goldap,

Goslar:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Grünberg,
Hagen  i.  Westfalen:  Realgymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium),

Halberstadt,
Hamborn,
Hannover:  Bismarckschule  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Leibnizschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Realgymnasium,
Harburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Hechingen,

Hildesheim:  Andreas-Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule),

Hörde,
Insterburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Iserlohn:  Pireastu  (verbunden  mit  Realschule),

Itzehoe:  Kaiser  Karl-Schule  (verbunden  mit  Realschule),


Kiel,

 

 

 

1)  Mit  rückwirkender  Gellung  für  den  Ostertermin  1918.

Königsberg  i.  Ostpreußen:  Städtisches  Realgymnasium,


Kolberg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Landeshut,
Langenberg,
Langensalza,

Leer:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),
Lennep:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Linden  bei  Hannover:  Humboldtschule  (verbunden
mit  Realschule),
Lippstadt:  J  (verbunden  mit  Real- 



schule),
Löwenberg,  )
Lüdenscheid:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Lüneburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Magdeburg:  Realgymnasium,
Bismarckschule,
Marburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule)1)


Mülheim  a.  Rhein:  Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule),1)

Mülheim  a.  d.  Ruhr  (verbunden  mit  Gymnasium),

Münster  i.  Westfalen:  Städtisches  Realgymnasium
(verbunden  mit  Gymnasium),


Nauen,

Naumburg  a.  d.  Saale:  Realgymnasium  (verbunden

mit  Realschule),
Neisse,

Neukölln:  Kaiser  Friedrich-Realgymnasium,
Neunkirchen,

Nienburg  a.  d.  Weser,

Nordhausen  a.  Harz,

Oberhausen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Ohligs-Wald:  Realgymnasium  (verbunden  mit

Realschule),

Osnabrück:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule,,


Osterode  i.  Hannover,

Papenburg,

Pasewalk,

Perleberg,

Potsdam,

Quakenbrück,

Rathenow:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realchule),


Ratibor,

151
        <pb n="1076" />
        1052

Reichenbach  i.  Schlesien:  König  Wilhelmsschule,

Remscheid:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Rendsburg:  Realgyinnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Schwelm:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Spremberg,

Sterkrade,  1)

Stettin:  Friedrich  Wilhelmsschule,

Schiller-Realgymnasium,

Stralsund,

Striegau,

Sulzbach  a  d.  Saar,#)

Swinemünde:  Realgymnasium  (verbunden  mit

Realschule),

Siegen:

Tarnowitz,

Thorn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Tilsit,

Trier:

Ülzen,
Unna:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Velbert:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Real=Realgymnasium

  (verbunden  mit  Kaiser
Wilhelms-Gymnasium),

schule),

Völklingen,

Wanne,

Wiesbaden:  Königliches  Realgymnasium,
Städtisches  Realgymnasium  (verbunden

  mit  Realschule),
Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).


Witten:

Zoppot:

II.  Königreich  Bayern.
Augsburg,
München:  Realgymnasium,
Kadettenkorps,
Nürnberg,

Würzburg.

III.  Königreich  Sachsen.

Annaberg,
Blasewitz,
Borna,

 

Chemnitz,  1
Döbeln:  Realgymnasium  (verbunden  mit  höherer
Landwirtschaftsschule),

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1913.

A.  b.  Realgymnasien.

Dresden:  Annenschule,
Dreikönigschule,
Realgymnasium  (verbunden  mit  König
Georg-Gymnasium),

Kadettenkorps,
Freiberg,
Glauchau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Leipzig:  Petrischule,
Schillerrealgymnasium,
Realgymnasium  i.  E.  (verbunden  mit  der
IV.  Realschule  in  Lindenau),  1)

Meißen:  Renahnmasium  (verbunden  mit  Realschule),

Pirna:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule,)

Plauen  i.  V.,

Radebeul:  Realgymnasium  in  der  Lößnitz  (verbunden
  mit  Realschulklassen),
Reichenbach  i.  V.:  Realgymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Zittau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  häöherer
Handelsschule),
Zwickau:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

IV.  Königreich  Württemberg.

Gmünd:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Göppingen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),



Hall:  Realgymnasium  mit  griechischem  Ersatzunterricht
  (in  der  Umwandelung  aus  dem  Gymnasium
  begriffen),

Heilbronn:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),



Stuttgart:  Realgymnasium,

Reformrealgymnasium,
Ulm:  Realgymnasium  verbunden  mit  Oberrealschule).

V.  Großherzogtum  Baden.

Baden:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


Ettenheim,

Freiburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


Karlsruhe:  Goetheschule  (verbunden  mit  Gymnasialabteilung),

Humboldtschule,

 

Mannheim:  Realgymnasium,
Lessingschuleverbunden  mit  Real

Villingen:  Realgymnasium  (verbunden  A—
realschule),

Weinheim:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Real—

schule).
        <pb n="1077" />
        A.  b.  Realgymnasien.

VI.  Großherzogtum  Hessen.
Darmstadt,
Gießen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Oberrealschule),


Mainz.

VII.  Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Bützow,
Güsten.  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),
Ludwigslust,

Malchin,
Rostock!  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Schwerin.
VIII.  Großherzogtum  Sachsen.
Apolda:  Reform-Realgymnasium  i.  E.  (verbunden
mit  Realschule  svormals  W.  und
L.  Zimmermanns  Realschule)),
Eisenach,
Weimar.

IX.  Herzegtum  Braunschweig.
Braunschweig.

X.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Meiningen,
Saalfeld.

XI.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Ernst-Realgymnasium  (verbunden  mit

A.  c.  Oberrealschulen.

 

Realschule).

1053

XII.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Gotha:  Realgymnasium  des  Gymnasium  Ernestinum.

XIII.  Herzogtum  Anhalt.
Bernburg:  Karls-Realgymnasium.
XIV.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt:  Realgymnasium  i.  E.  (verbunden  mit
Realschule,  )
XV.  Färstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule).
XVI.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium
  und  Lehrerseminar).
XVII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Realgymnasium  des  Katharineums,
Realgymnasium  des  Johanneums.
XVIII.  Freie  Hausestadt  Bremen.
Bremen,
Vegesack.
XIX.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.
Hamburg:  Heinrich  Hertz-Realgymnasium,
Realgymnasium  des  Johanneums.
XX.  Elsaß-Lothringen.
Metz:  Realgymnasialabteilung  des  Lyzeums,

Straßburg  i.  Elsaß:  Realgymnasialabteilung  des
Lyzeums.

 

c.  Oberrealschulen.

I.  Königreich  Preußen.

Aachen:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
  «

Allenstein,

Altona:  Oberrealschule  (mit  wahlfreiem  Unterricht

  in  der  Handelswissenschaft),

Barmen-Wupperfeld,

Berlin:  Friedrichs-Werdersche  Oberrealschule,
Luisenstädtische  Oberrealschule,
Königstädtische  Oberrealschule,

Berlin-Lichterfelde,

Berlin-Pankow,

Berlin-Schöneberg:  Hohenzollernschule,

Berlin-Steglitz.

Berlin-Wilmersdorf:  Goetheschule  (verbunden  mit

Realgymnasium)

Beuthen  i.  Oberschlesien,

Bielefeld,

 

Bitterfeld,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1913.

Bochum,
Breslau,
Bromberg, 1)
Cassel:  l.  Oberrealschule,
               II.  Oberrealschule,
Charlottenburg:  Leibniz-Oberrealschule,
Siemens-Oberrealschule,

Cöln:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Crefeld,

Danzig:  Oberrealschule  St.  Petri  und  Pauli,

Delitzsch,

Dortmund,

Düsseldorf:  Oberrealschule  an  der  Florastraße,
Oberrealschule  an  der  Scharnhorststraße,))
Duisburg,
Duisburg-Meiderich:  Realgymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
Eisleben,
Elberfeld,

151*
        <pb n="1078" />
        1054

Elbing:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Erfurt,

Essen:  Humboldt-Oberrealschule,
Krupp-Oberrealschule,

Flensburg:  Oberrealschule  (mit  wahlfreiem
Unterricht  in  der  Handelswissenschaft
  —  verbunden  mit  Landwirtschaftsschule
  —),

Frankfurt  a.  Main:  Klinger-Oberrealschule,

Sachsenhäuser-Oberrealschule,

Freiburg  i.  Schlesien,

Fulda,

Gelsenkirchen,

Gleiwitz,

Görlitz,

Göttingen,

Graudenz,

Gronau,

Gummersbach,

Hagen  i.  Westfalen,

Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale:  Oberrealschule,

Oberrealschule  bei  den

Franckeschen  Stiftungen,

 

Hameln:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Hamm,

Hanau,

Hannover:  Oberrealschule  am  Clevertore,  
Oberrealschule  an  der  Lutherkirche,
Bismarkschule!)  (verbunden  mit  Realgymnasium)



Heide,  Provinz  Schleswig-Holstein,

Herne  i.  Weslfalen,

Hirschberg  i.  Schlesien,

Kattowitz,

Kiel:  Oberrealschule  1,

Oberrealschule  II,
Königsberg  i.  Ostpreußen:  Burgschule,
Löbenicht'sche  Ober-·
  realschule,
Lehe  i.  Hannover,

Liegnitz:  Wilhelmsschule,

Magdeburg:  Guericke-Schule,

Marburg:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Minden:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Mühlhausen  i.  Thüringen,
Mülheim  a.  d.  Ruhr,  #)
München-Gladbach,
Münster,  .)

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1913.

A.  c.  Oberrealschulen.

Neukölln:  Albrecht  Dürer-Oberrealschule,
Neumünster:  Oberrealschule  (verbunden  mit

nasium),
Neuß,!)

Oldesloe,

Posen:  Berger-Oberrealschule,

Potsdam,

Quedlinburg,

Recklinghausen,  1)

Rheydt:  Oberrealschule  (verbunden  mit
nasium),

Gymnasium

Saarbrücken,
Schmalkalden,
Sonderburg,
Spandau,)
Stargard  i.  Pommern,
Stettin:  Bismarkschule,  y
Sül  Oberrealschule  verbunden  mit  Gymnasium),
Uhl,
Weißenfels:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realprogmnasium),

Wiesbaden:  Oberrealschule  am  Zietenring,
Wilhelmshaven,
Zeitz.
II.  Königreich  Bayern.

Augsburg:  Kreis-Oberrealschule,
Bayreuth:  Kreis-Oberrealschule,
Kaiserslautern:  Kreis-Oberrealschule,
Ludwigshafen  a.  Rhein:  Oberrealschule,
München:  Luitpold-Kreis-Oberrealschule,
Nürnberg:  Kreis-Oberrealschule,

Passau:  Kreis-Oberrealschule,
Regensburg:  Kreis-Oberrealschule,
Würzburg:  Kreis-Oberrealschule.

III.  Königreich  Sachsen.
Bautzen,
Chemnitz,
Dresden-Johannstadt,
Leipzig:  Oberrealschule  (verbunden  mit  der  I.  Realschule),
  «
Meerane.

IV.  Königreich  Württemberg.
Cannstatt,
Eßlingen,
Göppingen:  Oberrealschule  (verbunden
gymnasium),
Hall,

Heilbronn:  Oberrealschule  (verbunden  mit
gymnasium),

mit  Real-Real-




Ravensburg,

2)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Michaelistermin  1913.
        <pb n="1079" />
        A.  c.  Oberrealschulen.  B.  a.  Progymnasten.  1055

Ulm:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).
V.  Großherzeogtum  Baden.

Reutlingen,  VIII.  Großherzogtum  Oldenburg.
Stuttgart:  Friedrich  Eugens-Realschule,  Delmenhorst,
  Wilhelms-Realschule,  Oberstein-Idar,
Tübingen,  Oldenburg.


IX.  Herzogtum  Braunschweig.
Braunschweig:  Oberrealschule  hintern  Brüdern,

Baden:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Real-  Gaußschule,  Oberrealschule  am
Bruchsal  gymnasiun),  Löwenwall.2)

ruchsal,  

Freiburg:  Oberrealschule,  X.  Herzogtum  Meiningen.

Oberrealschule  (verbunden  mit  Real-  Sonneberg.

Heidelberg  gymnasium),  «  XI.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Karlsruhe,  Coburg:  Oberrealschule  (Ernestinum).

Konstanz,  XII.  Herzogtum  Anhalt.

Mannheim:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Handels-  Dessau:  Friedrichs-Oberrealschule.

realschule),  "„
Offenburg,  XlllI.  Freie  Hausestadt  Bremen.
sorsheim,  Friedrichsschule,  Beremen:  Oberrealschule.
Villingen.  Oberrealschule,  verbunden  mit  Real-  XIV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
  «  Hamburg:  Oberrealschule  in  Eimsbüttel,
VI.  Großherzogtum  Hessen.!)  Hamburg  Sierrealschtue  in  St.  Georg,
«  Oberrealschule  vor  dem  Holstentore,
Oberrealschule  auf  der  Uhlenhorst.


XV.  Elsaß-Lothringen.

Alsfeld,

Darmstadt:  Liebigs-Oberrealschule,
Ludwigs-Oberrealschule,

Gießen:  Oberrealschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

  Colmar,
Heppenheim,  Forbach,
Mainz,  Metz,
Offenbach  a.  Main:  Oberrealschule  am  Stadthaus,  Mülhausen  i.  Elsaß:  Oberrealschule  mit  Maschinen-Oberrealschule
  am  Friedrichs-  bauabteilung,
platz,  Straßburg  i.  Elsaß:  Oberrealschule  (beim  Kaiser-Worms.
  palast,),
VII.  Großherzogtum  Sachsen.  Oberrealschule  (bei  St.  Jo-
  hann).

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse,  d.  h.  der
einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  obersten  Klasse  bei  siebenstufigen  Nichtvollanstalten,  zur  Darlegung
  der  Befähigung  nötig  ist.

a.  Drogymnalien.

Großherzogtum  Hessen.)  Dieburg:  Progymnasialabteilung  der  höheren
Alzey:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),  Bürgerschule  (verbunden  mit  Real-Bingen:
  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),  schule).

 

1)  Solche  Schüler,  welche  zu  ihrem  künftigen  Berufe  des  auf  einer  besonderen  Prüfung  beruhenden  Ausweises
der  Reise  für  die  Obersekunda  einer  neunstufigen  Lehranstalt  bedürfen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu
unterziehen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.

2)  Die  Berechtigung  gilt  vom  Ostertermin  1918  einschließlich  ab.

3)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschluß  der  Untersekunda  oder  vor
Absolvierung  der  Obersekunda  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste
erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom
15.  Dezember  1899  maßgebend  ist.  Nach  einer  neueren  Bestimmung  mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1903
konnen  auch  Nichtschüler  diese  Prüfung  ablegen.
        <pb n="1080" />
        1056

B.  b.  Realprogymnasien.

B.  c.  Realschulen.

b.  Realprogymnasien.

I.  Königreich  Württemberg.
Aalen:  Realprogymnasium 1)  (verbunden  mit  Realschule),



Böblingen,

Calw,

Eßlingen:  Realprogymnasium!)  (verbunden  mit
Gymnasium),  «

Geislingen,

Heidenheim:  Realprogymnasium')  (verbunden  mit

Realschule),

Kirchheim  u/T.:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Nürtingen.

II.  Großherzogtum  Baden.

Durlach:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


 

 

Ettlingen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Lörrach:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

*  Mosbach,
Waldshut:  Realprogymnasium  (verbunden  mit

Realschule).

III.  Großherzogtum  Meckleuburg-Strelitz.
Schönberg:  Realschule.

IV.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Frankenhausen,
Rudolstadt:  Realprogymnasium  (dem  Gymnasium

angeschlossen).

V.  Fürstentum  Schaumburg-Lippe.
Stadthagen.5)

c.  Realschulen.

I.  Königreich  Württemberg.
Aalen:  Realschule²)  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Biberach:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

Heidenheim:  Realschule?)  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Kirchheim  u/T.:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Rottweil.
II.  Großherzogtum  Baden.
Ettlingen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Karlsruhe,

Mannheim:  Lessingschule,  Realschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),

Oberkirch,

Schopfheim,

Singen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Weinheim:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).


1)  Im  Ausbau  zu  einem  Realgymnasium  begrifen.
2)  Im  Ausbau  zu  einer  Oberrealschule  begriffen.

 



 

III.  Großherzogtum  Hessen.)
Alzey:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),
Bingen:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),
Butzbach,
Dieburg:  Realschulabteilung  der  höheren  Bürgerschule
  (verbunden  mit  Progymnasium),

Friedberg:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Gernsheim,

Groß  Umstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule),



Michelstadt,

Nauheim-Bad:  Ernst  Ludwig-Schule  (höhere  Bürgerschule,,


Oppenheim,

Wimpfen  am  Berg.

IV.  Großherzogtum  Meckleuburg-Strelitz.
Neustrelitz.

V.  Freie  Hansestadt  Bremen.)

Bremen:  Realschule  in  der  Altstadt,
Realschule  beim  Doventore,
Realschule  in  der  Neustadt.“)

³)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschluß  der  Untersekunda  oder  vor
Absolvierung  der  Obersekunda  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  erwerben
wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung  zu  unterziehen,  für  welche  die  bezügliche  Prüfungsordnung  maßgebend  ist
Für  Hessen:  Nach  einer  neueren  Bestimmung  mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1908  können  auch  Rechtschüler

diese  Prüfung  ablegen.

*)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1918.
        <pb n="1081" />
        C.  a.  Progymnasten.

  1057  

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Reiseprüfung  (Schlußprüfung)  zur  Darlegung
der  Befähigung  gefordert  wird.

a.  Progymnasten.

I.  Königreich  Preußen.
Ahrweiler,
*  Beckum,  1)
*  Berent,
*  Berg.  Gladbach,
Berlin-Wilmersdorf:

*  Betzdorf-Kirchen,
Danzig-Langfuhr:

Progymnasium  (verbunden
mit  Realprogymnasium),

von  Conradi'sche  Erziehungsanstalt
  (verbunden  mit  Realschule),

Erkelenz,
*  Eupen,
*  Geldern,
*  Goldberg,
*  Grevenbroich,
*  Hattingen,
Herne  i.  Westfalen,
*  Hofgeismar,
Kosel  i.  Oberschlesien,
Löbau  i.  Westpreußen,
*  Lünen  (Reg.-Bez.  Arnsberg),
*  Malmedy,
*  Neumark  i.  Westpreußen,
Oynhausen,
Preußisch  Friedland,
*Ratingen,
Rietberg,
Rybnik,
*Schlawe,
*  Schwerte,
Tremessen,
*  Werden  a.  d.  Ruhr,
Werl  (Reg.-Bez.  Arnsberg).

II.  Könuigreich  Bayern.

Dinkelsbühl,
Donauwörth,
Dürkheim,
Edenkoben,
Forchheim,
Frankenthal,
Germersheim,

|

 

 

Grünstadt,
Hammelburg,
Hersbruck,
Homburg  (Psalz),
Kaufbeuren,
Kirchheimbolanden,
Kitzingen,

Kusel,
Memmingen,
Miltenberg,
Neustadt  a.  d.  Aisch,
Nördlingen,
Oettingen,

Pasing,
Rothenburg  o.  d.  Tauber,
St.  Ingbert,
Schäftlarn,
Schwabach,
Traunstein,
Uffenheim,
Weißenburg  i.  B.,
Windsbach,
Windsheim,
Wunsiedel.

III.  Königreich  Württemberg.

Biberach:  Progymnasium  (verbunden  mit  Realschule),


Korntal:  Höhere  Knabenschule  der  Gemeinde
Korntal,  Progymnasium  (verbunden
mit  Realschule),

*  Mergentheim,
*  Ohringen,

*  Riedlingen,
*  Rottenburg.

IV.  Herzogtum  Braunschweig.

Gandersheim:  Progymnasiuminebst  Realabteilung),
Bad  Harzburg:  Städtisches  Progymnasium.

V.  Elsaß-Lothringen.
Oberehnheim.

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1913.
        <pb n="1082" />
        1058

C.  b.  Realprogymnasien.

b.  Realprogymnasien.

I.  Königreich  Preußen.
Ahlen,  )
Alfeld  a.  d.  Leine,
Benrath,!)

Berlin-Friedenau:  Realprogymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
Berlin-Lankwitz,
Berlin-Lichtenberg:  Realprogymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
Berlin-Mariendorf:  Realprogymnasium  (verbunden
mit  Realschule),  )
Berlin-Oberschöneweide,
Berlin-Reinickendorf:  Realprogymnasium  (verbunden
mit  Realschule),
Berlin-Tempelhof:  Realprogymnasium  (verbunden
mit  Realschule),  )
Berlin-Weißensee:  Realprogymnasium  (verbunden
mit  Realschule),)
Berlin-Wilmersdorf:  Realprogymnasium  (verbunden
mit  Progymnasium),  h)
Realprogymnasium,  )
Biebrich:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Biedenkopf,

Blankenese:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),

Briesen  i.  Westpreußen,

Bünde  i.  Westfalen,

Cöln-Lindenthal,

Crossen,

Danzig:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  dem
Städtischen  Gymnasium),

Dinslaken:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),!)

Elberfeld:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Elbing:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Ober--realschule),

  1)
Ems:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Real-  1
schule),
Essen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),
  «

Forst  i.  d.  Lausitz:  Realprogymnasium  (verbunden

mit  Realschule),

Goch,

Gollnow,

Jüterbog:  Schillerschule  (verbunden  mit  Real—
schule),

Kamen,

 



 

 



1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1913.

 

Katernberg,
Königs  Wusterhausen,

Köpenick:  Körnerschule  (verbunden  mit  Realschule),)


Kulmsee,

Limburg  a.  d.  Lahn:  Realprogymnasium  (verbunden

  mit  Gymnasium),
Luckenwalde:  Friedrichsschule  (verbunden  mit  Realschule),


Lübben,
Lüben,
Merzig,
Mettmann:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Realschule),
Neidenburg,1)
Neuwied:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Nowawes,
Oberlahnstein:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),
Opladen:  asprogymnafium  (verbunden  mit  Realschule),

Peine:  Realprohymnafium  (verbunden  mit  Realschule),

Schwiebus,
Sprottau,
Staßfurt,  1)
Strausberg,  1)
Urdingen:  Realgymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Weißenfels:  Realprogymnasium  (ver  ’
Wittenberge  Oberrealschule),  verbunden  mit
Wittenberge:  Realprogymnasium  
  (verbunden  mit Realprogymasium 1)
Wolgast,
Wollin,
Wriezen.

II.  Königreich  Sachsen.

Chemnitz:  Realgymnasium  i.  E.
  Realschule),
Crimmitschau:  Realgymnasium  i.  E.  (verbunden  mit

(verbunden  mit

Großenhar  Rerealschule)

roßenhain:  Realprogymnasium  (verb  -
«  Realschule),  verbunden  mit
Riesa:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Real—

schule),
Waldheim.
        <pb n="1083" />
        C.  b.  Realprogymnafien.  C.  c.  Realschulen.

III.  Großherzogtum  Baden.

*  Buchen,
Singen:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

IV.  Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Grabow,
Parchim:  Realprogymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium).

 

1059

V.  Herzogtum  Anhalt.

Zerbst:  Realprogymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium).


VI.  Fürstentum  Waldeck.

Arolsen:  Das  Realprogymnasium  ist  i.  d.  E.  zu
einem  Realgymnasium  begriffen.

C.  Realschulen.

I.  Königreich  Preußen.
Altenessen:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).1)

Altona:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
Apenrade,
Arnswalde,
Aschersleben:  Realschule
gynasium),

(verbunden  mit  Gymnasium

Barmen,

Berlin:  Bertram-Realschule,
Hecker-Realschule,
Körner-Realschule,
Jahn-Realschule,
Fünfte  Realschule,
Sechste  Realschule,
Siebente  Realschule,
Achte  Realschule,
Neunte  Realschule,
Zehnte  Realschule,
Elfte  Realschule,
Zwölfte  Realschule,
Dreizehnte  Realschule,
Vierzehnte  Realschule,

Berlin-Friedenau:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Berlin-Lichtenberg:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Berlin-Mariendorf:  Realschule  (verbunden  mit

Realprogymnasium),
Berlin-Schöneberg:  Comeniusschule,
Fichtercalschule  mit  Handelsklassen,

Berlin-Steglitz,
Berlin-Tegel,
Berlin-Tempelhof:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Berlin-Weißensee:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Berlin-Wilmersdorf,

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1918.

 

 

 

Biebrich:  Realschule  (verbunden  mit  Realproaymnasium),


Blankenese:  Realschule  (verbunden  mit  Realpro-=gymnasium),



Bonn,

Breslau:  Erste  evangelische  Realschule,
weite  evangelische  Realschule,
atholische  Realschule,

Buer  i.  Westfalen:  Realschule  (verbunden  mit

Gymnasium),
Buxtehude,  "
Calbe  a.  d.  Saale,
Cammin,
Cassel,)
Celle,
Charlottenburg:  Herderschule  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Kaiser  Friedrich-Schule  (nebst

Gymnasium),
Realschule,
Coblenz:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
Cöln:  Realschule,
Handelsrealschule,
Cottbus,
Crefeld,
Culm,
Danzig-Langfuhr:  von  Conradi'sche  Erziehungsanstalt
  (verbunden  mit  Progymnasium),


Diez,
Dortmund,
Dinslaken:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),)

Dülken,

Düsseldorf:  Realschule  an  der  Ellerstraße,  1)
Realschule  an  der  Rethelstraße  (verbunden
  mit  Realgymnasium),
Duisburg-Meiderich:  Realschule  (verbunden  mit
Realgymnasium),

152
        <pb n="1084" />
        1060

Eberswalde,

Eckernförde,

Elberfeld,

Elmshorn:  Realschule  (verbunden  mit
gymnasium),

Emden:  Kaiser  Friedrichs-Schule,

Real-Ems:

  Kaiser  Friedrichs-Schule  (verbunden  mit

Realprogymnasium),
Eschwege:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Eschweiler:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Finsterwalde,
Forst  i.  d.  Lausitz:  Realschule  (verbunden  mit
Realprogymnasium),
Frankfurt  a.  Main:  Realschule  der  israelitischen
Gemeinde,
Realschule  der  israelitischen
Religionsgesellschaft,
Adlerflychtschule,
Liebig-Realschule,
Rödelheimer  Realschule,1)
Selektenschule,
Handelsrealschule,
Friedrichsthal,
Gardelegen:  Realschule  mit  progymnasialen  Nebenabteilungen
  in  den  drei  unteren

Klassen,

Geestemünde:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasiun),


Geisenheim,

Gevelsberg:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Glogau,

Greifswald:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),


Guben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Gumbinnen:  Friedrichsschule  (verbunden  mit
Gymnasium),

Hadersleben:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),



Hannover:  Erste  Realschule,
Zweite  Realschule,

Harburg:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Haspe,

Havelberg,

Haynau,  

Herford:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschaftsschule),


Hildesheim:  Realschule  (verbunden  mit  dem

Andreas-Realgymnasium),
Höchst  a.  Main:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),

 

 

 

 

1)  Mit  rücwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1918.

C.  e.  Realschulen.

Homburg  v.  d.  Höhe:  Realschule  (verbunden  mit
Gymnasium),
Iserlohn:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Itzehoe:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
Jüterbog:  Schillerschule  (verbunden  mit  Realproaymnasium),

Königsbergi.  Ostpreußen:  Steindammer  Realschule,

Vorstädusche  Realschule,
Königshütte,

Köpenick:  Körnerschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Kolmar  i.  Posen,

Kreuznach,

Kronenberg,

Krotoschin:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Landsberg  a.  d.  Warthe:  Realschule  (verbunden
mit  Gymnasium),

Langendreer,

Lennep:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Linden  bei  Hannover:  Humboldtschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),

Lippstadt:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Luckenwalde:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Lüdenscheid:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Magdeburg,
Marggrabowa:  Realschule  (verbunden  mit  Landwirtschafteschule),

Marne,
Mettmann:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Mewe,  .
Mülheim  a.  Rhein:  Realschule  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Naumburg  a.  d.  Saale:  Realschule  (verbunden  mit
Realgymnasium),
Neukölln,?)  9  sium
Oberhausen:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Odenkirchen,
Ohligs-Wald:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Opladen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Oppeln,  !)

Oschersleben:  Realschule  mit  gymnasialem  Nebenkursus

  in  den  drei  teren
Klassen,  un

2)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Michaelistermin  1918.
        <pb n="1085" />
        C  c.  Realschulen.  1061

Osnabrück:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Otterndorf,

Peine:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Pillau,

Pleschen,  1)

Plettenberg  i.  W.,

Rastenburg:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Rathenow:  Realschule  (verbunden  mu  Realgymnasium),



Reinickendorf:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Remscheid:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Riesenburg,

Serhausen  i.  d.  Altmark,

Schleswig:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Realschulte  (verbunden  mit  Gym-Schneidemühl:


nasium),

Schönebeck:  Realschule  mit  gymnasialem  Nebenkursus

  in  den  drei  unteren  Klassen,
Schönlanke,
Schweidnitz,!)
Schwelm:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),



Schwerin  a.  W.,
Siegen:  Realschule  lverbunden  mit  Realgymnasium),y)
Sobernheim,
Solingen:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Stallupönen,
Swinemünde:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Tiegenhof,
Tondern,
Urdingen:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Unna:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
Velbert:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
Vohwinkel,

Wandsbek:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Wehlau.

Wesel:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Wiesbaden:  Realschule  verbunden  mit  dem  städtischen

Realgymnasium),

Wilhelmsburg  a  Elbe,

Wilten:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Wittenberge:  Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),


Wollstein  i.  Posen,

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1913.

 

 

 

Zehlendorf,

Zoppot:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).1)


II.  Königreich  Bayern.
Amberg,

Ansbach,
Aschaffenburg,
Bamberg,
Deggendorf,
Dinkels  bühl,
Eichstätt,
Erlangen,
Freising,

Fürh
unzenhausen,

Hof,

Ingolstadt,

Kaufbeuren,

Kempten,

Kissingen,

Kitzingen,

Kronach,

Kulmbach,

Landau,

Landsberg,

Landshut,

Lindau,

Memmingen,

München:  Gisela-Kreisrealschule,
Ludwigs-Kreisrealschule,
Maria  Theresia-Kreisrealschule,
Rupprecht-Kreisrealschule,

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neumarkt  i.  d.  Oberpfalz,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Neu  Ulm,

Nordlingen,

Nürnberg:  Kreisrealschule  1,

Pirmasens:  Kreisrealschule  II,

Rosenheim,

Rothenburg  o.  d.  Tauber,

Schweinfurt,

Spoyer,

Straubing,

Traunstein,

Wasserburg,

Weriden,

Weilhrim,

Weißenburg  i.  Bayern,

Wunsiedel,

Zweibrücken.

152*
        <pb n="1086" />
        1062  C.  c.  Realschulen.
III.  Königreich  Sachsen.  1  Feuerbach,
Aue,  Freudenstadt,
Auerbach,  Gmünd:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),

Chemnitz:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium
  i.  E.),
Crimmitschaut

Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium
  i.  E.),
Dresden:  Realschule  Seevorstadt,
Realschule  Dresden-Neustadt,
Realschule  Dresden  =  Striesen  (Freimaurer-Institut),


Frankenberg,
Glauchau:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),


Realschule  (verbunden  mit  Realprogymnasium),

Kamenz:  Lessingschule,
Leipzig:  Erste  Realschule  (verbunden  mit  Oberrealschule),

Zweite  Realschule,
Dritte  Realschule,
Vierte  Realschule  (Lindenau)  (verbunden
  mit  Realgymnasium  i.  E.),
Fünfte  Realschule  (Reudnitz),
Leisnig,
Löbau,
Meißen:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
Mittweida,
Olsnitz  i.  Vogtland,
Oschatz,  «  ·
Pirna:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium),
Plauen  i.  Vogtland,
Radeberg,
Radebeul:  Realschulklassen  (verbunden  mit  Realgymnasium)
  in  der  Lößnitz,
Reichenbach  i.  Vogtland:  Realschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),
Riesa:  Realschulelverbunden  mit  Realprogymnasium),
Rochlitz,
Stollberg,
Werdau,
Zwickau:  Realschule  verbunden  mit  Realgymnasium).

IV.  Königreich  Württemberg.
Backnang  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf  unteren
Klassen),
Crailsheim  (mit  Lateinabteilungen  an  den  fünf
unteren  Klassen),

Grimma,
Großenhain:

 

 

Ebingen,
Ehingen:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),

Göppingen,

Heilbronn,

Korntal:  Höhere  Knabenschule  der  Gemeinde  Kornthal,
  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium),


Mergentheim,

Schorndorf  (mit  Lateinabteilungen  an  den  frunf

unteren  Klassen),

Schramberg  (mit  Laleinabteilungen  an  den  fünf

unteren  Klassen),

Schwenningen,

Sindelfingen,

Stuttgart:  Rosenbergrealschule,
Schickhardtrealschule,

Stöckachrealschule,

Tuttlingen,

Ulm.

V.  Großherzogtum  Baden.
Achern,
Breisach,
Bretten,
Bühl,
Eberbach,
Emmendingen,
Eppingen,
Gernsbach,
Kehl,
Kenzingen,
Ladenburg,
Lörrach,!)
Meßkirch,
Müllheim,
Neustadt,
Radolszell.
Rheinbischofsheim,
Säckingen,
Schwetzingen,
Sinsheim,
Tauberbischofsheim,
Triberg,
Uberlingen,
Waldshut:  Realschule  (verbunden
gymnasium),
Wiesloch.

VI.  Großherzogtum  Hessen.  20)
Großgerau:  Höhere  Bürgerschule,
Grünberg:  Höhere  Bürgerschule,)

mit  Realpro=1)

  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Schluß  des  Schuljahrs  1912/18.

²)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1912.
³)  Die  höheren  Bürgerschulen  werden  nach  dem  Lehrplan  der  Realschulen  unterrichtet,

Obersekunda.

es  sind  Realschulen  ohne
        <pb n="1087" />
        C.  c.  Realschulen.  1063

Langen:  Höhere  Bürgerschule,
Lauterbach:  Höhere  Bürgerschule,
Neu  Isenburg:  Goetheschule,
Schotten.

VII.  Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Güstrow:

nasium),
Ribnitz,
Rostock,
Teterow,
Wismar:  Realschule  der  großen  Stadtschule.
VIII.  Großherzogtum  Sachsen.
Apolda:  Realschule  (verbunden  mit  Reform-Realgymnasium
  i.  E.),
Ilmenau,
Neustadt  a.  d.  Orla,
Weida.

IX.  Großherzogtum  Meckleuburg-Strelitz.
Neubrandenburg:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium).


X.  Großherzogtum  Oldenburg.
Brake,
Nordenham,  1)
Barel.

XI.  Herzogtum  Branunschweig.
Wolfenbüttel.

XlI.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Pößneck.

XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Realschule  (verbunden  mit  dem  Ernst-Realgymnasium),


Schmölln.
XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Gotha,

Ohrdruf:  Realschule  (Gräflich  Gleichensche  Stiftung).
XV.  Herzogtum  Anhalt.

Ballenstedt:
Gymnasiums,
Cöthen:  Friedrichs-Realschule,

Dessau:  Städtische  Handelsrealschule.

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt:  Realschulelverbundenmit  Realgymnasium),
Sondershausen.

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1918.

Realschule  (verbunden  mit  Realgym

Realschulabteilung  des  Wolterstorff-XVII.

  Fürstentum  Waldeck.
Bad  Wildungen.

XVIII.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.

Greiz:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium),
Zeulenroda.

XIX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera:  Realschule  (verbunden  mit  Realgymnasium).

XX.  Fürstentum  Lippe.

Detmold:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium
Leopoldinum),

Salzuflen.

XXI.  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.
Lübeck:  Realschule  zum  Dom.

XXII.  Freie  Haufestadt  Bremen.
Bremerhaven.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Bergedorf:  Realschulabteilung  der  Hansaschule
(verbunden  mit  Gymnasium),
Cuxhaven:  Realschulabteilung  der  höheren  Staatsschule
  (verbunden  mit  Gymnafium),
Hamburg:  Realschule  in  Eilbeck,
Realschule  vor  dem  Lübeckertore,
Realschule  in  St.  Pauli,
Realschule  in  Eppendorf  i.  E.  zur  Oberrealschule,

Realschule  in  Hamm,
Realschule  in  Barmbeck.
Realschule  an  der  Bogenstraße.)

XXIV.  Elsaß-Lothringen.
Barr,

Bischweiler,

Buchsweiler:  Realabteilung  des  Gymnasiums,

Diedenhofen:  Realabteilung  des  Gymnasiums,

Gebweiler:  Realabtleilung  des  Gymnasiums,

Hagenau:  Realabteilung  des  Gymnasiums,

Markirch,

Mörchingen,)

Münster,

Rappoltsweiler,

Saargemünd:  Realabteilung  des  Gymnasiums,

Straßburg  i.  Elsaß:  Neue  Realschule,
Thann.

*)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Michaelistermin  1918.
        <pb n="1088" />
        1064

C.  d.  Offentliche  Lehrerseminare.

d.  Öffentliche  Lehrerseminare.

I.  Königreich  Prenßen.

Alrfeld
Altdöbern
Angerburg
Anklam
Arnsberg
Aschersleben
Aurich
Barby
Bederkesa
Berent
Berlin
Boppard
Braunsberg
Breslau
Brieg
Bromberg!)
Brühl
Büren
Bütow
Bunzlau
Cammin
Coesseld
Cöpenick
Cöslin
Cornelimünster
Cotibus
Danzig-Langfuhr
Delitzsch
Deutsch  Krone
Dillenburg
Dorsten
Dramburg
Drossen
Düren
Eckernförde
Eilenburg
Einbeck
Eisleben
Elbing
Elsterwerda
Elten

Erfurt
Eschwege
Essen!)
Euskirchen
Exin
Frankenberg
Frankenstein
Franzburg
Fraustadt

 

1)  In  Bromberg,  Essen  und  Hamm  i.  W.  befinden  sich  je  zwei  Königliche  Lehrerseminare.



 

Königliches

Lehrerseminar.

 

Friedeberg  i.  d.  Neumark
Fulda
Fürstenwalde
Genthin
Graudenz
Gütersloh
Gummersbach
Habelschwerdt
Hadersleben
Halberstadt
Hameln
Hamm  i.  W.  1)
Hannover
Hattingen
Havelberg
Heiligenstadt
Herdecke
Herford
Hilchenbach
Hildesheim
Hohenstein
Homberg
Jüterbog
Karalene
Kempen  (Regierungsbezirk
Düsseldorf)
Kettwig
Kiel
Königsberg  i.  d.  Neumark
Koschmin
Kreuzburg
Krotoschin
Kyritz
Leobschütz
Liebenthal
Liegnitz
Linnich
Lissa
Löbau
Lüdenscheid
Lüneburg
Lyck
Marienburg  i.  Westpreußen
Memel
Merseburg
Merzig
Mettmann
Mörs
Montabaur
Mühlhausen  i.  Thüringen
Münsterberg



 

 

Königliches

Lehrerseminar.
        <pb n="1089" />
        Münstermaifeld
Myslowitz
Naumburg  a.  d.  Saale
Neuhaldensleben
Neuruppin
Neustadt  i.  Westpreußen
Neuß

Neuwied

Neuzelle

Northeim
Oberglogau
Sdenkicchen
Ols
Olpe
Oranienburg
Ortelsbur

Osnabrück  1)
Osterburg

Osterode  i.  Ostpreußen
Ottweiler

Paderborn

Paradies
Peiskretscham
Petershagen
Pilchowitz

Pölitz

Prenzlau

Preußisch  Eylau
Preußisch  Friedland
Proskau

Prüm

Pyuritz

Ouedlinburg

Ragnit

Ratibor

Ratingen

Ratzeburg

Rawitsch
Recklinghausen
Reichenbach  i.  d.  Oberlausitz
Rendsburg

Rheydt

Rinteln

Rogasen

Rosenberg

Rüthen

Sagan

Schleusingen,
Schlüuchtern
Schneidemühl
Schweidnitz

Schwerin  a.  W.
Segeberg

 

 



C.  d.  Offentliche  Lehrerseminare.

Königliches

Lehrerseminar.

 

 

1065

Siegburg  D
Soest
Stade
Steinau  a.  d.  Oder
St.  Wendel
Tarnowitz
Thorni)
Tondern
Tuchel
Ulzen
Utersen
Unna
Usingen
Verden
Waldau
Warendorf
Weißenfels
Werl
Wetzlar
Wipperfürth
Wittlich
Wollstein
Wongrowitz
Wunstorf

Hute

Königliches

Lehrerseminar.

 

Züllichau  

Zülz.

II.  Königreich  Bayern.
Altdorf:  Königliches  Schullehrerseminar,
Amberg:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Bamberg:  Koönigliche  Lehrerbildungsanstalt,
Bayreuth:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Eichstätt:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Freising:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Kaiserslautern:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Lauingen:  Königliche  Lehrerbildungsanftalt,
Pasing:  Königliche  Lehrerbildungsanfßaalt,
Schwabach:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Speyer:  Königliche  Lehrerbildungsanstalt,
Straubing:  Königliches  Schullehrerseminar,
Würzburg:  Königliches  Schullehrerseminar.

III.  Königreich  Sachsen.

Annaberg:  Königliches  Lehrerseminar,
Auerbach:  Königliches  Lehrerseminar,
Bautzen:Landständisches  evangelisches  Lehrerseminar,

Domstiftliches  katholisches  Lehrerseminar,
Bischofswerda:  Königliches  Lehrerseminar,
Borna:  Königliches  Lehrerseminar,
Dresden-Neustadt:  Freiherrlich  v.  Fletcher'sches

Lehrerseminar,

Dresden-Plauen:  Königliches  Lehrerseminar,

1)  In  Osnabrück  und  Thorn  befinden  sich  je  zwei  Königliche  Lehrerseminare.
        <pb n="1090" />
        1066

Dresden-Strehlen:  Kgl.  Friedrich  August-Lehrerseminar,

Frankenberg:  Königliches  Lehrerseminar,
Grimma:  Königliches  Lehrerseminar,
Leipzig:  Königliches  Lehrerseminar,
Löbau:  Königliches  Lehrerseminar,
Nossen:  Königliches  Lehrerseminar,
Oschatz:  Königliches  Lehrerseminar,
Pirna:  Königliches  Lehrerseminar,
Plauen  i.  Vogtland:  Königliches  Lehrerseminar,
Rochlitz:  Königliches  Lehrerseminar,
Schneeberg:  Königliches  Lehrerseminar,
Stollberg:  Königliches  Lehrerseminar,
Waldenburg:  Fürstlich  Schönburg'sches  Lehrerseminar,

Zschopau:  Königliches  Lehrerseminar,
Zwickau:  Königliches  Lehrerseminar.

IV.  Königreich  Württemberg.
Backnang:  Epangelisches  Lehrerseminar,
Eßlingen:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Gmünd:  Katholisches  Lehrerseminar,
Künzelsau:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Nagold:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Nürtingen:  Evangelisches  Lehrerseminar,
Saulgau:  Katholisches  Lehrerseminar.

V.  Großherzogtum  Baden.
Ettlingen:  Großherzogliches  Lehrerseminar,
Freiburg  i.  Br.:  Großherzogliches  Lehrerseminar,
Heidelberg:  Großherzogliches  Lehrerseminar,
Karlsruhe:  Großherzogliches  Lehrerseminar  I,
Großherzogliches  Lehrerseminar  II,
Meersburg:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

VI.  Großherzogtum  Hessen.

Alzey:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Bensheim:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Friedberg:  Großherzogliches  Schullehrerseminar.

VII.  Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Neukloster:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.
Eisenach:  Großherzogliches  Schullehrerseminar,
Weimar:  Großherzogliches  Schullehrerseminar.

IX.  Großherzogtum  Meckleuburg-Strelitz.
Mirow:  Großherzogliches  Lehrerseminar.

X.  Großherzogtum  Oldenburg.

Oldenburg:  Evangelisches  Schullehrerseminar,
Vechta:  Katholisches  Schullehrerseminar.

 

C.  d.  Offentliche  Lehrerseminare.

XI.  Herzogtum  Braunschweig.
Braunschweig:  Herzogliches  Lehrerseminar,
Wolfenbüttel:  Herzogliches  Lehrerseminar.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Hildburghausen:  Herzogliches  Landes-Schullehrerseminar.

XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg:  Herzogliches  Lehrerseminar.

XIV.  Herzogtum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Coburg:  Herzogliches  Ernst-Albert-Schullehrerseminar,

Gotha:  Herzog  Ernst-Seminar.

XV.  Herzogtum  Anhalt.
Cöthen:  Herzogliches  Landesseminar.

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Sondershausen:  Fürstliches  Landesseminar.

XVII.  Fürstentum  Schwarzburg.  Rudolstadt.
Rudolstadt:  Fürstliches  Landesseminar.

XVIII.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Fürstliches  Schullehrerseminar.

XIX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Schleiz:  Fürstliches  Seminar.

XX.  Fürsteutum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Fürstliches  Lehrerseminar  (verbunden
mit  GWymnasium  Adolphinum  und  Realgymnasium).

XXI.  Fürstentum  Lippe.
Detmold:  Fürstliches  Lehrerseminar.

XXII.  Freie  und  Hausestadt  Lübec.
Lübeck:  Schullehrerseminar.

XXIII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  Staatliches  Volksschullehrerseminar.

XXIV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Hamburg:  Staatliches  Lehrerseminar  (Bin  derstraße)

Staatliches  «  .
da  ask  Lehrerseminar  (Steinhauer-XXV.

  Elsaß-Lothringen.
Colmar:  Lehrerseminar,
Metz:  Lehrerseminar,
Oberehnheim:  Lehrerseminar,
Pfalzburg:  Lehrerseminar,
Straßburg  i.  Elsaß:  Lehrerseminar.
        <pb n="1091" />
        C.  e.  Anbere  öffentliche  Lehranstalten.  Privat-Lehranstalten.

1067

C.  Andere  Öffentliche  Lehranstalten.

1.  Königreich  Preußen.
Bitburg:  Landwirtschaftsschule,
Bojanowo:  Landwirtschafteschule,
Brieg:  Landwirtschaftsschule,
Cleve:  Landwirtschaftsschule,
Dahme:  Landwirtschaftsschule,
Eldena:  Landwirtschaftsschule,

Flensburg:  Landwirtschaftsschule  (verbunden  mit
Oberrealschule),

Heiligenbeil:  Landwirtschaftsschule,

Herford:  Landwirtschaftsschule  (verbunden  mit
Realschule),

Hildesheim:  Landwirtschaftsschule,

Liegnitz"  Landwirtschaftsschule,

Lüdinghausen:  Landwirtschaftsschule,

Marggrabowa:  Landwirtschaftsschule  (verbunden
mit  Realschule),

Marienburg  i.  Westpreußen:  Landwirtschaftsschule,

Salzwedel:  Landwirtschaftsschule,

Samter:  Landwirtschaftsschule,

Schivelbein  i.  Pommern:  Landwirtschaftsschule,

Weilburg:  Landwirtschaftsschule.

II.  Königreich  Bayern.

Lichtenhof:  Kreis-Landwirtschaftsschule,
München:  Handelsschule,
Pfarrkirchen:  Landwirtschaftsschule.

III.  Königreich  Sachsen.

Bautzen:  Städtische  Handelsschule,
Chemnitz:  Offentliche  Handelslehranstalt,

Döbeln:  Höhere  Landwirtschaftsschule  (verbunden
mit  Realgymnasium),

Öffentliche  Handelslehranstalt  der
Dresdener  Kaufmannschaft,
Leipzig:  Offentliche  Handelslehranstalt,

Zittau:  Handelsabteilung  des  Realgymnasiums.

IV.  Großherzogtum  Baden.
Mannheim:  Handelsrealschule  (verbunden  mit  Ober-Dresden:



realschule).
V.  Großherzogtum  Hessen.
*  Groß  Umstadt:  Landwirtschaftsschule  (verbunden

mit  Realschule).

VI.  Großherzogtum  Oldenburg.
Varel:  Landwirtschaftsschule.!)

VII.  Herzogtum  Braunschweig.

Helmstedt:  Landwirtschaftliche  Schule  Marienberg
nebst  Realabteilung.

VIII.  Fürsteutum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt:  Handelsabteilung  der  Realschule.

IX.  Fürsteutum  Reuß  jüngerer  Linie.

Gera:  Städtische  Amthor'sche  höhere  Handelsschule
(Handelsrealschule  mit  Fachkurs  und
Lehrlingsabteilung).

X.  Elsaß-Lothringen.
Rufach:  Landwirtschaftsschule.

Privat-Lehranstalten.

a)  Lehrerseminare.
I.  Königreich  Preußen.

Berlin:  Jüdische  Lehrerbildungsanstalt,
Niesky:  Seminar  der  Brüdergemeinde.

II.  Königreich  Württemberg.

Lichtenstern:  Privatseminar,
Tempelhof:  Privatseminar.

x)  Die  nachfolgenden  Anstalten  dürfen  Besähigungszen
Regierungskommissars  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,

b)  Andere  Privat-Lehranstalten.)

Königreich  Preußen.

Berlin:  Handelsschule  von  Richard  Engelberg,

Bischosstein,  Schloß  bei  Lengenfeld  unterm  Stein,
Bez.  Erfurt:  Privat-Erziehungsschule
unter  Leitung  des  Dr.  Gustav  Marseille,)


Falkenberg  i.  d.  Mark:  Biktoria  =  Institut  von
Hermann  Schulz,

Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines
ofern  für  diese  Prüfung  die  Prüfungsordnung  von  der  Aufsichtsbehörde

  genehmigt  ist.  Befreiungen  von  dermündlichen  Prüfung  odereinzelnen  Teilen  derselben  sind  unstatthaft.

1)  An  der  Anstalt  wird  Ostern  1914  die  letzte  Schlußprüfung  abgehalten  werden.
2)  Die  Berechtigung  ist  der  Anstalt  von  Ostern  1918  einschließlich  ab  bis  Ostern  1915  einschließlich  verliehen  worden.

153
        <pb n="1092" />
        1068  Privat-Lehranstalten.

Frankfurt  a.  Main:  Ruoff-Hassel'sches  Erziehungs-St.

  Goarshausen:  Erziehungsinstitut  (Institut
institut  von  Karl  Schwarz,!))

Hofmann)  des  Professors  Dr.  Gustav

Friedrichsdorf  bei  Homburg  v.  d.  Höhe:  Gar-  Mller,
nier'sche  Lehr=  und  Erziehungsanstalt  Spandau:  Pädagogium  (Progymnasium)  des  evangeunter
  Leitung  des  Dr.  Karl  lischen  Johannesstifts  unter  Leitung
Marmier,  des  Stiftsvorstehers  Pfarrers  Ernst

Gaesdonck  (Rheinprovinz):  Privat  =  Unterrichts-  Eunt,  und  bes  Oberlehrers  Theound
  Erziehungsanstalt  (Collegium  dor  Menzel.)  
Augustinianum)  unter  Leitung  des  Telgte:  Progymnasiale  und  höhere  Bürgerschul-Dr.
  Franz  Hartmann,  )  abteilung  des  Erziehungsinstituts

.  .  .  .  von  Karl  Linpinsel,
Gnadenfrei:  Realprogymnasium  unter  Leitung  des  ;  Privat  
Direktors  Bernhard,  Wiesbaden:  Höhere  Privat-Knabenschule  von  Hof-

      rat  Karl  Faber  (Realschule  und
Godesberg  (Rheinprovinz):  Envangelisches  Päda-  Realprogymnasium),  unter  einstgogium

  (realistische  und    progym-  weiliger  Leitung  des  Oberlehrers
nasiale  Abteilung)  von  Professor  a.  D.  Professors  Dr.  Engels,o)
Otto  Kühne.  Wunstorf:  Scharnhorst-Realschule  unter  Leitung  des
Kemperhof  bei  Coblenz":  Katholische  Knaben-Unter-  Georg  Holle.

richts=  und  Erziehungsanstalt  unter
Leitung  des  Oberlehrers  Joseph

Niessen  vom  1.  April  1911  ab,  Augsburg:  Sechsklassige
Bad  Lauterberg  i.  Harz:  Ahn'sche  Realschule,  Augsburg:    Sechsklassige  Handelsschule  von  G. Hoffnann,
Höhere  Privat-Knabenschule  des  Donnersberg  bei  Marnheim  (Pfalz):  Real=  und
Dr.  Paul  Bartels,)  Erziehungsanstalt  unter  Leitung  des
Niesky:  Pädagogium  unter  Leitung  des  Friedrich  Dr.  Ernst  Goebel  und  des  Gustav
Drexler,  )  Goebel,
Obercassel  bei  Bonn:  Unterrichts=  und  Erziehungs-  Dürkheim  a.  H.  Realschule  des  Heinrich  Bärmann,
anstalt  von  Ernst  Kalkuhl,  Frankenthal  (Pfalz).  Regrinstitut  von  Eugen
Opladen:  Unterrichts=  und  Erziehungsanstalt  (Aloy-  «  »  Wehrle,
scchten,  in  Erziehungsanstalt      Fürth:  Israelitische  Realschule  des  Dr.  Alfred
des  Dr.  Peter  Neuenheuser,  ²)  ³)    Marktöre:  Feilchenfeld,
Osnabrück:  Nölle'sche  Handelsschule  des  Dr.  Her-  arkübreit  a.  Main.  Rea  ann  Handelesschule  unier
mann  Lindemann,  „  TSDeitung  des  Franz  Koeppl,
..  »  Miltenberg  a.  Main:  Privat-Real=  und  Handels-Ostrau
  bei  Filehne:  Progymnasiale  und  Real--  schule  unter  Leitung  des
schulabteilung    des,  Pädagiums  Karl  Kring  
unter  Leitung  des  Dr.  Felix  Beheim-  Nürnberg:  .  «
Schwarzbach  und  des  Siegfried  Nürnberg:  Real=  und  Handelslehranstalt  (In-»

  stitut  Gombrich),
Beheim-Schwarzbach,  Würzburg:  Institut  Adam,  Realschule  mit  Handels-II.

  Königreich  Bayern.

 

Paderborn:  Unterrichtsanstalt  (Privatrealschule)  von  abteilung.“)
Heinrich  Reismann,
Rees  (Rheinprovinz):  Höhere  Lehranstalt  (Progym-  III.  Königreich  Sachsen.
nasium)  unter  Leuung  des  Lambert  Allenberg  i.  Erzgeb.:  Höhere  Lehranstalt  für  künftige
Heucken,  ³) 4)    Verkehrsbeamte,  unter  Lei-Sachsa
  a.  Harz:  Privatrealschule  des  Dr.  Härtel,  tung  des  Direktors  Haucke,

1)  Die  Berechtigung  ist  der  Anstalt  bis  zum  Ostertermin  1918  einschließlich  belassen  worden.

2)  Die  Berechtigung  gilt  einstweilen  bis  1915  einschließlich.

3)  Die  Anstalt  ist  befugt,  das  Befähigungszeugnis  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen
der  Untersekunde    die  Entlassungsprüfung  unter  Vorsitz  eines  staatlichen  Kommissers auf ,  denjenigen  Schülern
Ordnung  der  Reifeprüfung  für  die  preußischen  Progymnasien  vom  6.  Januar  1892  bestanden  haben.

4)  Die  Berechtigung  gilt  vorläufig  bis  1915  einschließlich.

5)  Mit  Geltung  vom  1.  Januar  1913  ab.

6)  Die  Berechtigung  gilt  vorläufig  bis  zum  Ostertermin  1914  einschließlich.
        <pb n="1093" />
        Privat-Lehranstalten.  1069

Dresden:  Privatrealschule  von  Oskar  Koldewey,  Seesen  a.  Harz:  Jacobson-Schule  (Realschule  und

unter  Leitung  des  bisherigen  Ober-  Realprogymnasium)  unter  Leilehrers
  Hillig,  tung  des  Dr.  Nathan  Friedland,
Privatrealschule  von  G.  Müller-Gelinek,  Wolfenbüttel:  Samson-Schule  unter  Leitung  des
Realschule  des  Predigtamtskandidaten  Professors  Dr.  Ludwig  Tachau.
Gerhard  Grössel,
Leipzig:  Erziehungsschule  (Barthsche  Privatreal=  IX.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
schule)  des  Direktors  Dr.  Rösel,  Salzungen:  Privatrealschule  von  Heinrich  Christian
Privatschule  des  Dr.  Pitschel  (früher  Wehner.
Teichmann-Roth),
Privatrealschule  des  Professors  Oto  X.  Herzogtum  Sachsen-Altruburg.
Albert  Toller.

Gumperda  bei  Kahla:  Lehr=  und  Erziehungsanstalt
  des  Professors

IV.  Königreich  Württemberg.  Dr.  Alfred  Schaffner.
Stuttgart:  Stuttgarter  Handelsschule  unter  Lei-  XI.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
tung  des  Rektors  Bonhöffer,  Heilhau:  Erziehungsanstalt  von  Professor  Dr.  Otto
Privatrealschule  mit  Internat  des  Wächter.
Professors  Karl  Widmann  (Institut
Rauscher).  Xll.  Färstentum  Waldec.
VDVunyrmont:  Pädagogium  des  Natango  von  Trippen-V.
  Großherzogtum  Baden.  bach  (Progymnasialabteilung  und
.    Realschulabteilung  mit  kaufmän-Waldkirch:
  “Erziehungsanstalt    des  Dr.  Rudolph  nischem  Rechnen  und  Unterricht  in

der  Buchführung).²

VI.  Großherzogztum  Hessen.  XIV.  Freie  und  Hausestadt  Lübeck.

Mainz:  St.  Marienschule  (Bischöfliche  Lehranstalt),)  Lübeck:  Privatrealschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann.
Offenbach  a.  Main:  Goetheschule  unter  Leitung

des  Reinhard  Rau.  XV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Bieber'sche  Privatrealschule  unter  Lei-VII.
  Großhberzogtum  Sachsen.  tung  des  Oberlehrers  Friedrich  Bauch,

Stiftungsschule  von  1815  unter  Leitung
des  Professors  Max  Kutnewsky,
Privatrealschule  des  Dr.  A.  Wichard

Jena:  Erziehungsanstalt  des  Dr.  Stoy  unter
Leitung  des  Dr.  Leopold  Sommer.

Lange,

VIIl.  ua.  Privatrealschule  des  Dr.  Th.  Wahnschaff,
Herzogtum  Branuschweig  Realschule  der  Talmud-Tora  unter
Blankenburg  a.  Harz:  Lehr-  und  Erziehungsanstalt  Leitung  des  Dr.  Joseph  Goldschmidt,
(Privatrealschule)  von  Wil-  Realschule  des  unter  Leitung  des
brand  Rhotert,  Direktors  M.  Hennig  und  des
Braunschweig:  Jahn'sche  Realschule  des  Direktors  Dr.  G.  Tiede  stehenden  Paulinums,

Dr.  Junker,  .  Pensionat  des  Rauhen  Hauses.

 

1)  Die  Berechtigung  gilt  vorläufig  bis  Ende  1915.
²)  Die  Berechtigung  gilt  bis  Michaelis  1918  einschließlich.
        <pb n="1094" />
        1070  Lehranstalten  in  den  Schutzgebieten.  Lehranstalten  im  Ausland.

Lehranstalten  in  den  Schutzgebieten

Tsingtau:  Gouvernementsschule.

Lehranstalten  im  Ausland.

Antwerpen:  Oberrealschule  der  Allgemeinen  Deutschen  Schule  unter  Leitung  des  Direktors  Dr.  Bernhard
Gaster,  1)

Barcelona:  Realschule  des  deutschen  Schulvereins  unter  Leitung  des  Direktors  Dr.  Otto  Bölitz,)

Brüssel:  Realgymnasium  des  deutschen  Schulvereins  unter  Leitung  des  Direktors  Dr.  Karl  Friedrich  Wilhelm
Lohmeyer,1)

Buenos  Aires:  Germaniaschule  (Realschule)  der  evangelischen  Gemeinde  unter  Leitung  des  Direktors
Dr.  Willy  Ruge,

Bukarest:  Deutsche  Oberrealschule  der  evangelischen  Gemeinde  und  die  höhere  Handelsschule  unter  Leitung
des  Direktors  Dr.  Kurt  Täschaschel,  1)

Constantinopel:  Oberrealschule  der  deutschen  und  Schweizer  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Direktors
Dr.  Otto  Söhring,  1)

Davos-Platz:  Schulsanatorium  Fridericianum  (Gymnasium  und  Oberrealschule)  unter  den  Leitern  Dr.  Bach
und  Rüdiger,)

Genua:  Realschule  der  deutschen  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Direktors  Georg  von  Hassel,

Madrid:  Realschule  der  deutschen  Schulgemeinde  unter  Leitung  des  Direktors  Wilhelm  Schmidt,

Mailand:  Internationale  Schule  protestantischer  Familien  (Realschule)  unter  Leitung  des  Direktors  Ernst  Pickel,

Mexiko:  Schule  der  Deutschen  Kolonie  unter  Leitung  des  Direktors  Dobroschke,)

Rom:  Reformrealprogymnasium  des  deutschen  Schulvereins  unter  Leitung  des  Direktors  Dr.  Bohner.

Berlin,  den  17.  Oktober  1913.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Lewald.

x)  Die  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  unter  Leitung  eines  Reichskommissars
  abgehaltenen  Prüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  die  Prüfungsordnung  von  Aufsichts  wegen  genehmigt  ist.
Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  einzelnen  Teilen  derselben  sind  unstatthaft.

1) Die  Abschlußprüfung  findet  zach  mindestens  ginsährigen  #be  ver  Untersekunda  statt.

²) Mit  rückwirkender  Geltung  für  die  Schlußprüfung  1912.  Die  Berechtigung  gilt  einftweilen  bis  19  .  .

³) Mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1918.  1916  einschließlich

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1095" />
        —   1071   —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

 

 

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungon.

 

Inhalt:


XLI.  Jahrgang.

1.  Konsulatwesen:  Ernennung:  —  Exequaturerteilungen
  Seite  1071
2. Maß.  und  Gewichtswesen:  Zulass  sung  eines  Systems

von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung
107:

Militärwesen:  Gebührnisse  der  zur  Durchführung  von
Absperrungsmaßregeln  gegen  die  Rinderpest  verwendeten
  Militärkommandos  und  die  Erstattung  der
entstandenen  Mehrkosten  aus  Reichs-Zivilfonds.  1072
Zoll,  und  Steuerwesen:  Veränderungen  und  Ergänzungen
  der  Anlage  D  der  ....  Zuckersteuer·  Ausführungsbestimmungen
  1077

Berlin,  Freitag,  den  31.  Oktober  1913.

 

Nr.  53.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung
von  Untersuchungszeugnissen  für  Wein  usw.  ermächtigten
ausländischen  Fachchemiker.  .  ..1078

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit
Pflanzen=  und  Bienenwachs,  gefärbtem  Bienenwachsersatz
  usw.  zur  Herstellung  usw.  von  Wachswaren  1078

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit
ausländischen  rohen  gewalzten  Röhren  aus  schmiedbarem
  Eisen.  1078

5.  Polizeiwesen:  aswesinn  von  Auslandern  aus  dem

Reichsgebiete  1078

 

1.  Kousulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  Merklinghaus  zum  Konsul
in  Tschangscha  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Königlich  Niederländischen  Generalkonsul  in  Hamburg,  A.  A.  Flaes,  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Königlich  Norwegischen  Vizekonsul  in  Duisburg,  Ernst  Röchling,  ist  namens  des  Reichs
das  Erxequatur  erteilt  worden.

 

154
        <pb n="1096" />
        —  1072  —

2.  Maß=  und  Gewichtswesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

Quecksilber-Motorzähler  für  Gleichstrom,  Form  Q,
hergestellt  von  der  Elektrizitätszählerfabrik  H.  Aron  in  Charlottenburg.

Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  Wy,  Linkstr.  23/24)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.

Charlottenburg,  den  16.  Oktober  1913.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
Warburg.

 

 

3.  Militärwesen.
Bekanntmachung,

betreffend  die  Gebührnisse  der  zur  Durchführung  von  Absperrungsmaßregeln  gegen  die
Rinderpest  verwendeten  Militärkommandos  und  die  Erstattung  der  entstandenen  Mehrkosten
  aus  Reichs-Zivilfonds.  Vom  24.  Oktober  1913.

 

Auf  Grund  des  Artikel  7  Ziffer  2  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  in  der  Sitzung
vom  9.  Oktober  1913  die  nachstehenden  Bestimmungen  über  die  Gebührnisse  der  zur  Durchführung  von
Absperrungsmaßregeln  gegen  die  Rinderpest  verwendeten  Militärkommandos  und  über  die  Erstettm
der  entstandenen  Mehrkosten  aus  Reichs-Zivilfonds  beschlossen:  g

I.  Bestimmungen  über  die  Gebührnisse.
A.  Im  allgemeinen.

§  1.
1.  Im  Frieden  erhalten  Truppenteile  und  Kommandos,  welche  zur  Durchfühung  von
Absperrungsmaßregeln  gegen  die  Rinderpest  verwendet  werden,  sowohl  für  den  Hin und Rückmarsch  

als  auch  während  des  Aufenthalts  im  Absperrungsbezirk  ihre  Gebührnisse  nach  den  für  das  Friedensverhältnis

  sonst  geltenden  Bestimmungen,  soweit  nicht  im  folgenden  zu  deren  Gunsten Ausnahmen

festgesetzt  sind.      
2.  Für  die  Dauer  der  Zuständigkeit  der  Kriegsbesoldung  werden  die  in

festgesetzten  Zulagen  nicht  gewährt.      den  §§  2  und  3

Mobile  Truppenteile  und  Kommandos  derselben  erhalten  die  für  erst  ;
Gebührnise  immobilen  sind  auf  die, dauer  der  Verwendung  (Ziffer  1)  aur  persönlichen  vorgeschriebenen
dfer  mobilen  Truppen,  in  Tagessätzen  berechnet,  zu  gewähren.  Mobilmachungsgeld  wird  ;
Truppen  nicht  gewährt.
        <pb n="1097" />
        —  1073  —

B.  Besondere  Gebührnisse.
a)  Offiziere,  Beamte,  Mannschaften.

§  2.

Offiziere,  Sanitätsoffiziere,  Veterinäroffiziere  und  quartierberechtigte  Militärbeamte  erhalten
vom  Tage  des  Ausmarsches  bis  zum  Tage  der  Rückkehr  vom  Kommando  einschließlich  —  mit  Ausnahme
  der  Tage,  für  welche  etwa  bestimmungsmäßig  Tagegelder  gewährt  werden  —  als  Entschädigung
für  Mehrausgaben  infolge  des  Aufenthalts  außerhalb  der  Garnison  eine  Vergütung  in  Höhe  des
Kommandogeldes  ihres  Dienstgrads  und  außerdem  eine  solche  von  2  M  täglich.  Den  unteren  Beamten
wird  die  besondere  Bergütung  von  2  M  nicht  gewährt.

Die  Bezüge  der  nicht  quartierberechtigeen  Beamten  der  Militärverwaltung  regeln  sich  nach  den
Verordnungen,  betreffend

à)  die  Tagegelder  usw.  der  Reichsbeamten,
b)  die  Tagegelder  usw.  der  Beamten  der  Militär=  und  Marineverwaltung.

§  3.
1.  Die  Mannschaften  erhalten  an  den  Tagen,  an  welchen  bestimmungsmäßig  Marschverpflegung
  nicht  stattfindet,  zur  Bestreitung  der  Kosten  einer  ausreichenden  Verpflegung  sowie  der  erhöhten
Nebenbedürfnisse  Vergütungen  wie  folgt:

a)  Unteroffiziere  als  Gehaltsempfänger  2,00  M
b)  die  übrigen  Unteroffiziere  aller  Klassen  —  auch  die  überzähligen  —  1,40  M
c)  die  Gemeinen  ...  1,  10  M

2.  Die  im  §  67  Ziffer  2a  bis  c  der  Besoldungsvorschrift  für  das  Preußische  Heer  im  Frieden
erwähnten  Mannschaften  erhalten  neben  dem  Tagessatze  von  1,40  M  —  §  3,  Ziffer  1b  —  eine  tägliche
  Vergütung  in  Höhe  des  Kommandogeldes  von  1  M

3.  Unterärzte  und  Unterveterinäre,  die  Gehalt  beziehen,  werden  wie  Assistenzärzte  und
Veterinäre  abgefunden.

§  4.

Machen  die  Umstände  nach  dem  Befinden  des  betreffenden  Generalkommandos  es  erforderlich,
dem  Führer  eines  Detachements,  welcher  bestimmungsmäßig  kein  Bureau  hat,  ein  solches  beizugeben,
so  erhält  der  als  Adjutant  kommandierte  Offizier  die  Adjutantenzulage  von  18  M,  eine  Ration  (§  5)
sowie  Pferdegeld  nach  den  hierfür  maßgebenden  Bestimmungen  und  der  als  Schreiber  kommandierte
Mann  einen  Löhnungszuschuß  von  9  MA  monatlich.

Außerdem  werden  die  Schreibmaterialienkosten  vergütet.

b)  Pferde.

§  5.
Das  Futter  wird  nach  den  Sätzen  der  schweren  Kriegsration  gemäß  §§  42  und  43  der
Kriegs--Verpflegungsvorschrift  verabreicht.
Für  die  Marschtage  ist  die  zuständige  Friedens-Marschration  zu  empfangen.

c)  Selbstbewirtschaftungsfonds.

§  6.

1.  Mit  Rücksicht  auf  den  stärkeren  Verbrauch  an  Bekleidung  und  Ausrüstung  erhalten  die
Truppenteile  für  die  zu  dem  Kommando  gestellten  Mannschaften  die  Entschädigung  und  Nebenkosten
nach  den  Sätzen  für  Kriegstragezeit  (Bekleidungsordnung  I.  Teil  Beilage  1),  jedoch  mit  der  Beschränkung,
  daß  in  nicht  vollen  Monaten  die  bezüglichen  Abfindungssätze  mit  je  ½0  des  Monatsbetrags  nur
auf  so  viele  Tage  gewährt  werden,  als  das  Kommando  in  den  betreffenden  Monaten  gedauert  hat.
De  huschäldigung  für  verlorene  beziehungsweise  unbrauchbar  gewordene  Gegenstände  ist  hierin  mit
einbegriffen

164*
        <pb n="1098" />
        —  1074  —

2.  Daneben  sind  —  mit  der  unter  Ziffer  1  gegebenen  Beschränkung  —  für  jeden  Mann
beziehungsweise  jedes  Pferd  monatlich  zahlbar:

 

 

Allgemeine  Waffeninstand-  Hufbeschlags-Unkosten
  haltungsgelder  und  lerder
Pf.  Pf.  “
bei  der  Infanterie
für  die  mit  einer  Schußwaffe  ausgerüsteten  Mannschaften
  je...  .......  30  30  —
für  die  nur  mit  Seitengewehr  ausgerüsteten  Mannschaften
  j...  t  30  5  —
bei  der  Kavallerie  ....  70  35  2

 

 

 

d.  Anspruch  auf  Vorspann.

§  7.

Nicht  rationsberechtigte  Offiziere  und  Offizierdienste  tuende  Unteroffiziere  der  Fußtruppen
haben  unter  den  Voraussetzungen  des  §  50  der  Reiseordnung  für  die  Personen  des  Soldatenstandes
für  die  Wege,  welche  sie  ohne  Begleitungsmannschaften  zur  Revision  der  Wachen  und  Posten  sowie
zur  Beaufsichtigung  des  Patrouillenganges  zurücklegen,  Anspruch  auf  die  Gestellung  eines  einspännigen
Fuhrwerkes.  Haben  die  bezeichneten  Personen  ein  Fuhrwerk  selbst  beschafft  oder  sich  selbst  beritten
gemacht,  so  darf  ihnen  eine  Geldvergütung  in  Höhe  der  sonst  den  betreffenden  Gemeinden  für  einspännige
  Fuhrwerke  zuständigen  Sätze  gewährt  werden.  Diese  Festsetzungen  finden  unter  den  Voraussetzungen
  des  §  50  der  erwähnten  Reiseordnung  auch  sinngemäße  Anwendung  auf  die  unberittenen
Sanitätsoffiziere  und  die  in  Stellen  von  solchen  Dienste  tuenden  Unterärzte  usw.  bei  Dienstgängen
zur  Abhaltung  des  regelmäßigen  Revier=  und  sonstigen  Kranken  beziehungsweise  Gesundheitsdienstes.

e.  Servis=  und  Löhnungszuschuß  für  Familien.

§   8.
1.  Im  Frieden  (8§  1,1)  wird  den  selbsteingemieteten  Mannschaften  mit  Familie  bei  Führung
des  vorgeschriebenen  Nachweises  über  die  Fortdauer  des  Mietverhältnisses  an    Stelle der  vorschriftsmäßigen
  Mietentschädigung  der  volle  tarifmäßige  Servis  der  verlassenen  Garnison,  den  Dienstwohnungsinhabern
  mit  Familie  (Mannschaften)  der  im  Garnisonverhältnis  bezogene  Servisteil  während  der
Dauer  des  Kommandos  fortgewährt.
Für  die  Dauer  der  Zuständigkeit  der  Kriegsbesoldung  fallen  diese  Gebührnisse  weg.

2.  Den  Familien  der  Unteroffiziere  —  ausschließlich  der  Gehaltsempfänger  —  wird  während
der  Abwesenheit  ihrer  Ernährer  ein  Löhnungszuschuß  von  50  Pf.  täglich  an  Stelle  des  wird  während
1b  und  4  Abs.  1  der  Friedens-Besoldungsvorschrift  erwähnten  gewährt.

II.  Bestimmungen  über  die  Erstattung  der  Mehrkosten  aus  Reichs-Zivilfonds.
Nähere  Bezeichnung  der  Mehrkosten.

§  9.

Nach  §  14  des  Reichsgesetzes,  Maßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend,  vom  7.  April  1869
fallen  sämtliche  Mehrkosten,  welche  durch  die  geleistete  militärische  Hilfe  zur  Durchführun    
sperrungsmaßregeln  gegen  die  reglementsmäßigen  Kosten  des  Unterhalts  der  requirierten  Truppen  an  Abspeermassnahmen
der  Garnison  entstehen,  der  Reichskasse  zur  Last.  Unter  diese  Mehrkosten  fallen  nicht  die  Gebührnisse  in
welche  den  Beteiligten  schon  zufolge  ihrer  Mobilmachung  oder  anderweiter  allgemeiner Anordnungen.  
  zustehen.
        <pb n="1099" />
        —  1075  —

Zu  den  aus  Reichs-Zivilfonds  zu  erstattenden  Kosten  gehören,  mit  der  vorbezeichneten  Einschränkung:



A.

Die  im  Abschnitt  I  enthaltenen  besonderen  Bewilligungen  beziehungsweise  der  Mehrbetrag
gegen  die  Gebührnisse  in  der  Garnison,  und  zwar:

1.´´´´´´´´´´´´
2.


—

1. die  Vergütungen  nach  §§  2  und  3  beziehungsweise  der  Mehrbetrag  der  Gebührnisse  für
mobile  gegen  die  Gebührnisse  der  immobilen  Truppen  nach  §  1,2

 2.die  Adjutantenzulage,  der  Löhnungszuschuß  für  Schreiber  sowie  bie  Schreibmaterialienkosten
  (§  4),

3. die  Selbstkosten  der  dem  als  Adjutanten  kommandierten  Offizier  bewilligten  Ration  (§  4)
sowie  das  Pferdegeld,

4. der  Mehrbetrag  der  Selbstkosten  der  schweren  Kriegsration  (§  5)  gegen  die  Selbstkosten
der  Friedens-Garnisonration  (§  10),

. 5der  Mehrbetrag  der  Gebührnisse  an  Bekleidungsentschädigungen  mit  Nebenkosten  und
Selbstbewirtschaftungsfonds  nach  §  6,

die  Kosten  der  nach  §  7  zuständigen  Vorspanngestellung,

der  Servis  beziehungsweise  Servisteil  der  Selbstmieter  beziehungsweise  der  Dienstwohnungsinhaber
  mit  Familie  (Mannschaften)  sowie  der  Löhnungszuschuß  für
Familien  (§  8).

B.

Alle  übrigen  Kosten,  welche  nicht  entstanden  wären,  wenn  der  Truppenteil  oder  das  Kommando
in  der  Garnison  geblieben  wäre.

Dahin  sind  beispielsweise  zu  rechnen:

1.





1. die  vorschriftsmäßigen  Verpflegungsgebührnisse  Einjährig--Freiwilliger,  welche  nicht  schon
in  der  Garnison  freie  Verpflegung  genießen,  sofern  dieselben  nicht  anderen  in  derselben
Garnison  verbleibenden  Truppenteilen  haben  überwiesen  werden  können;

2. die  Mehrkosten  der  Brotverpflegung  gegen  die  Selbstkosten  des  Brotes  in  der
Garnison  (§  10);

3. die  Mehrkosten  des  Marsches  beziehungsweise  der  Beförderung  nach  den  Kommandoorten
und  zurück;

4.sämtliche  Vorspannkosten;

5. Reisekosten  usw.,  welche  nicht  entstanden  wären,  wenn  das  Kommando  nicht  stattgefunden
hätte;

6. Transportkosten  wie  unter  Ziffer  5;

7. die  Mietentschädigung  für  Selbstmieter  in  der  verlassenen  Garnison  (vgl.  §§  14,  17  und
42  der  Servisvorschrift  für  das  Preußische  Heer),  soweit  nicht  nach  &amp;amp;  8  der  Servis
fortgewährt  wird  (hinsichtlich  der  kommandierten  Offiziere  kann  die  Gewährung  von
Mietentschädigung  nur  für  Pferdestallung  in  Frage  kommen);

8.Kommunalservis  für  Geschäftszimmer  (§  4),  Wacht=  und  Arrestlokale  sowie  für  einquartierte

  Offiziere,  Beamte,  Mannschaften  und  Pferde,  insoweit  die  Servisentschädigungen
durch  den  am  Garnisonort  ersparten  Servis  nicht  gedeckt  werden;

9. Kosten  für  Wachtbedürfnisse  (ausschließlich  Heizung,  Erleuchtung  und  Stroh,  welche  vom

Quartiergeber  herzugeben  sind).  Hierzu  gehören  auch  die  Kosten  des  zu  etwaigem  Bau
von  Hütten  für  die  Posten  erforderlichen  Materials;
10. die  Mehrkosten  der  Lazarettverpflegung  (§  11).

§  10.

Als  Selbstkosten  der  Brot-  und  Futterverpflegung  in  der  Garnison  (§  9  A  4  und  B 2)
gelten  in  dem  Falle,  daß  die  Verabreichung  von  Brot  und  Futter  aus  Magazinen  der  Heeresverwaltung
  erfolgt,  die  im  Armee=  Verordnungsblatte  bekanntgegebenen  Vergütungssätze  für  Brot

und  Futter.
        <pb n="1100" />
        —  1076  —

Findet  dagegen  in  der  Garnison  eine  Verpflegung  unmittelbar  durch  Unternehmer  statt,  so
gelten  die  Lieferungspreise  als  Selbstkosten.

§  11.
1.  Da,  wo  besondere  Ortslazarette  eingerichtet  werden,  fallen  die  Gesamteinrichtungskosten
dem  Zivilfonds  zur  Last.

2.  Hinsichtlich  der  laufenden  Ausgaben,  die  in  solchen  Ortslazaretten  entstehen,  erstattet  der
Zivilfonds:
a)  für  die  Zahl  der  Krankenverpflegungstage,  die  über  den  als  Durchschnittskrankenzahl
anzusehenden  Satz  von  4  Prozent  der  Stärke  des  Kommandos  hinausgeht,  die  gesamten
Ausgaben;
b)  für  die  Verpflegungstage  innerhalb  des  Satzes  von  4  Prozent  die  etwaigen  Mehrausgaben
  gegen  die  zur  Zeit  auf  1,10  M  —  für  untere  —  und  auf  2,10  M  —  für  obere
Dienstgrade  —  festgesetzten  Lazarettdurchschnittskosten.

3.  Bei  der  Aufnahme  der  Kranken  in  Zivilheilanstalten  erstattet  der  Zivilfonds:

a)  für  die  Zahl  der  Krankenverpflegungstage  über  den  Satz  von  4  Prozent  der  Stärke  des
Kommandos  hinaus  die  Gesamtkosten;

b)  für  die  Verpflegungstage  innerhalb  des  Satzes  von  4  Prozent  wie  unter  2 b;

c)  für  solche  Kranke,  deren  Aufnahme  bestimmungsmäßig  nur  gegen  Zahlung  der  Lazarettdurchschnittskosten
  von  1,10  M  beziehungsweise  2,10 M  erfolgt,  die  etwaigen  Mehrkosten
der  Anstaltsverpflegung.

4.  Werden  beförderungsfähige  Kranke  in  ein  Garnisonlazarett  geschafft,  so  trägt  der  Zivilfonds
die  dadurch  entstehenden  Transportkosten.

5.  Stirbt  ein  Soldat  des  Kommandos  innerhalb  oder  außerhalb  des  Lazaretts  oder  der
Zivilheilanstalt,  so  trägt  der  Zivilfonds  die  etwaigen  Mehrkosten,  die  bei  der  Beerdigung  am  Kommandoorte
  gegen  die  in  der  Garnison  gebräuchlichen  Beerdigungskosten  entstehen,  oder  es  fallen  ihm  die
Kosten  des  Transports  der  Leiche  in  den  Standort  zur  Last.

Zahlungs=  und  Liquidationswesen.

§  12.

1.  Die  Liquidierung  sämtlicher  nach  §  9  zu  erstattenden  Mehrkosten  erfolgt,  soweit  die
Zahlungen  den  sonst  allgemein  geltenden  Bestimmungen  entsprechend  aus  den  Truppenkassen  geleistet
sind  oder  den  Truppenfonds  zugute  kommen,  seitens  des  beteiligten  Truppenteils  bei  der  oberen  Zivilbehörde
  (Regierung  usw. )  des  Bezirkes,  in  welchem  die  Absperrung  stattfindet.

Sämtliche  Liquidationen  sind  vor  der  Einsendung  an  die  Zivilbehörde  der  zuständigen  Intendantur
  zur  Prüfung  und  Feststellung  vorzulegen.  Denselben  sind  die  entsprechenden  Belege
namentlich  die  Quittungen  der  Empfänger  (auch  die  der  Offiziere  usw.  über  die  gewährten  Zulagen
und  Transportmittelvergütungen),  sowie  die  erforderlichen  Bescheinigungen  der  Truppenteile  sämtlich
mit  den  vorgeschriebenen  Richtigkeitsvermerken  versehen,  beizufügen,  die  Liquidationen  auch  zur  Beurteilung
  der  Zulässigkeit  der  Erstattung  der  liquidierten  Kosten  aus  Reichs-Zivilfonds  mit  den  etwa
erforderlichen  Erläuterungen  zu  versehen.

Zu  den  Liquidationen  über  die  Mehrkosten  an  Bekleidungsentschädigungen,  allgemeinen  Unkosten
  usw.  (§  6  und  9  A 5)  sind  durch  die  Intendanturen  Bescheinigungen  darüber  auszustellen,  daß
die  gezahlten  Beträge  in  den  Kassenbüchern  der  beteiligten  Truppenteile  richtig  vereinnahmt  oder  in
den  bezüglichen  Intendanturkontrollen  vermerkt  sind.

2.  Außerdem  ist  von  den  Truppenteilen  der  Intendantur  monatlich  eine  Nachweisung  der  i#
der  Garnison  ersparten  Servisbeträge  (§  9  B  8)  sowie  eine  Zusammenstellung  (beide  in  doppelter  Aus.-fertigung)
  der  wirklich  entstandenen  Kosten  der  Krankenpflege  in  Ortslazaretten  oder  Zivilkrankenhäuse  1
unter  Beifügung  der  Belege  einzusenden.  Als  erspart  ist  auch  der  nach  §  9  A 7  aus  Reichs-Zivil.
fonds  zu  erstattende  Servis  zu  berechnen.
        <pb n="1101" />
        —  1077  —

3.  Die  den  Intendanturen  unmittelbar  zugehenden  Liquidationen  über  Kommunalservis,  gestundete
  Eisenbahnfahrgelder,  Reisegebührnisse  nicht  regimentierter  Offiziere  und  Beamten  usw.  sind  festzustellen
  und  gleich  wie  die  von  ihnen  aufzustellenden  Gerechnungen  der  Mehrkosten  der  Brot-,  Futterund
  Lazarettverpflegung  ebenfalls  den  beteiligten  Zivilbehörden  zu  übersenden.

In  den  Servisliquidationen  sind  zurückzurechnen:
a)  die  in  der  Garnison  ersparten  Servisbeträge,

b)  während  der  sechs  Monate  Oktober  bis  einschließlich  März  die  Differenz  zwischen  den
Winter=  und  Sommerservissätzen  für  diejenigen  Unteroffiziere  und  Mannschaften  des
Kommandos,  welche  in  der  Garnison  vor  dem  Ausrücken  kasernementsmäßig  untergebracht
waren,  insofern  deren  Kasernenquartier  nicht  durch  außerhalb  der  Kasernen  untergebracht
gewesene  Selbstmieter  oder  Naturalquartierinhaber  belegt  worden  sind  und  deshalb  nicht
der  Servis  nach  a  als  erspart  zu  berechnen  ist.  In  den  Fällen,  in  welchen  ersparte
Beträge  von  Garnisonservis  nicht  abgesetzt  worden  sind,  ist  ein  Ausweis  der  Intendantur
beizufügen,  daß  und  weshalb  eine  solche  Ersparnis  nicht  eingetreten  beziehungsweise  auf
den  Kommnnalservis  nicht  in  Anrechnung  zu  bringen  gewesen  ist.

4.  Die  Zivilbehörden  weisen  die  nach  vorstehendem  von  den  Intendanturen  festgestellten,  bei
ihnen  liquidierten  Beträge  auf  die  ihnen  unterstellten  Kassen  zur  Zahlung  an  die  Truppenteile  beziehungsweise
  sonstigen  Empfangsberechtigten  an  und  reichen  die  Liquidationen  nebst  Belegen  dem
Reichsamt  des  Innern  behufs  Herbeiführung  der  Erstattung  aus  der  Reichskasse  ein.

Berlin,  den  24.  Oktober  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Delbrück.

 

4.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  3.  Oktober  d.  J.  beschlossen,  daß  in  der  Anlage  D  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen


1.  im  §  1 B e  am  Schlusse  anzufügen  ist:  „sowie  Cremes  für  Konditoreizwecke  (Fondantmasse
  mit  Zusätzen  von  Fetten,  Sahne  und  aromatischen  Stoffen)“,
2.  im  §  3  Abs.  2  der  Eingang  wie  folgt  zu  fassen  ist:

„Ein  Zusatz  von  Stärkezucker  ist  bei  Fondants,  Pralinees  und  Cremes  —
Be  des  §   1  —  und  bei  usw.“,

3.  im  §  16  Abs.  2  der  zweite  Satz  wie  folgt  zu  fassen  ist:
„Für  Früchte,  bei  deren  Herstellung  auch  Stärkezucker  Verwendung  gefunden

hat,  sowie  für  stärkezuckerhaltige  Dragees,  Schaumwaren,  Fondants,  Pralinees  und
Cremes  (§  1  B b,  d,  e  und  h)  erfolgt  die  Vergütung  nach  Maßgabe  usw.“

Berlin,  den  23.  Oktober  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.
        <pb n="1102" />
        —  1078  —

Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen  für
Wein,  Most  und  Traubenmeische  (§  8,  §  22  Abs.  3  und  §  23  Abs.  4  der  Weinzollordnung)
ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker.

Frankreich.
Die  Ermächtigung  des  Direktors  Guillon  der  „Station  viticole“  in  Cognac  ist  in  Wegfall

gekommen.
Der  Direktor  Lavaux  des  „Laboratoire  municipal“  in  Saintes  ist  neu  ermächtigt  worden.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  16.  Oktober  1913  beschlossen,

anzuerkennen,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  folgenden
ausländischen  Waren:
1.  Pflanzenwachs  in  natürlichem  Zustand  und  zubereitet  —  Tarifnummern  73  und  247  —,
2.  Bienenwachs  in  natürlichem  Zustand  und  zubereitet  —  Tarifnummern  141  und  247  —,
3.  Gefärbter  Bienenwachsersatz,  Wachsalkohol  —  Tarifnummer  247  —,
4.  Gereinigtes  Erdwachs  (Ozokerit),  Montanwachs  —  Tarifnummer  249  —,
5.  Stearin  und  Paraffin  —  Tarifnummern  250  und  251  —

zum  Reinigen,  Bleichen,  Zusammenschmelzen,  Färben  und  zur  Herstellung  von  Wachswaren
(Kugeln,  Täfelchen,  Lichten  usw.),  auch  unter  Mitverwendung  von  Stoffen  des  freien  Verkehrs
  —  Tarifnummern  247,  249,  250,  252  —  die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung
  vorliegen.

 

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  16.  Oktober  1913  beschlossen,
anzuerkennen,  daß  für  die  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen
rohen  gewalzten  Röhren  aus  schmiedbarem  Eisen  mit  einer  Wandstärke  von  2  mm  oder
darüber  —  Tarifnummer  794  —  zur  Herstellung  fertiger  und  halbfertiger  Gesteinsbohrer
—  Tarifnummern  813,  795,  798  oder  799  —  die  Voraussetzungen  des  §  2  der  Veredelungsordnung
  vorliegen.

 

5.  Polizei  wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

.
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
Laufende Nr.  Ausweisung  des
der  Bestrafung.  .
  der  Ausgewiesenen.  strafung  beschlossen  hat.  Ausweisungsbeschlusses.

1  2  3  4  5  6
Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
1  Josef  Baumli  geboren  am  11.  November  1869  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  138
Schreiner,  7  Luzern,  Schweiz,  ortsangehörig  zu    Regierungspräsident  zu  1913  Oktober
Hildisrieden,  Kanion  Luzern,  Schweiz,  Trier,  .
schweizerischer  Staatsangehöriger,    zu Gewerbeunzucht,  ·
2  Maria  Bojkofsky,  geboren  am  8.  September  1890  zu  Gewerbsunzucht,  Königlich  Bayerische  8
Hilfsarbeiterin,  Großschützen,  Komitat  Preßburg,  Polizeidirektion  zu  1913  8. Oktober
Ungarn,  ungarische  Staatsange-  Nünchen,  
hörige,
        <pb n="1103" />
        —  1078  —

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Behörde,  welche  die  Datum
Behörde,  

Grund  Ausweisung beschlossen hat  Datum des
der Bestrafung  Ausweisung
  t  .  .  
der  Bestrafung  beschlossen  hat.  Ausweisungs

der  Ausgewiesenen.  beschlusses.

1  2    3  4  5  6

geboren am6. Juli 1886 zu Randers, Landstreichsen und Königlich Preußischer 18. Oktober

 

 

 

—  Laufende  Nr.

 

 

 

Niels  Beter  Hijalmager

  Christen-  Dänemark,  ortsangehörig  ebenda-  Belteln,  Regierungspräsident  zu  1913.
en,  Arbeiter,  selbst,  dänischer  Staatsangehöriger,  Stade,

4  Ennst  August  Armand  geboren  am  16.  April  1882  zu  Esprels,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräfi=  22.  Oklober
Regnier,  Tagner,  Departement  Haute-Saßbne,  Frank.  Betteln,  dent  zu  Colmar,  1913.

l  reich,  französischer  Staatsangehöriger,

5  Emil  Reichel,  Ar-  geboren  am  24.  April  1884  zu  Liebes-  Betteln,  Königlich  Preußischer  17.  Oktober
beiter  (früher  Leh-  dorf,  Bezirk  Schönberg,  Mähren,  orts-  Regierungspräsident  zu  1913.
rer),  verurteilt  unter  angehörig  zu  Böhmisch  Liebau,  Be-  Breslau,
dem  Namen  Ernst  zirk  Littau,  Mähren,  österreichischer  #
Schmitowskny,  Staatsangehöriger,  1

6  Ludwig  Ditzelaar,  geboren  am  11.  März  1874  zu  Venlo,  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  11.  Oktober
Handlanger,  Prooinz  Limburg,  Niederlande,  nie-  Regierungsprasident  zu  1913.

derländischer  Staalsangehöriger,  Dusseldorf,

7  Hendrikus  van  der  geboren  am  2.  Juli  1872  zu  Avereest,  Betteln,  Königlich  Preußischer  30.  September
Veen,  Arbeiler,  Prooing  Overyssel,  Niederlande,  nie-  Regierungspräsident  zu  1913.
derländischer  Staatsangehöriger.  Arnsberg,



 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckl  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
166
        <pb n="1104" />
        <pb n="1105" />
        —  1081  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im
Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XLL.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  7.  November  1913.  Nr.  54.

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme
von  Zivilstandshandlungen:  —  Todesfälle  Seite  1081
2.  Zoll-  und  Steuerwesen:  Veränderungen  in  dem  Stande

3.  Militärwesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher
Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen

Veränderungen in dem Stande      Deutschen  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,

und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen  1082  Kanada,  Meriko,  Mittelamerika  und  Westindien  1085
Zollfreie  Wiedereinfuhr  der  aus  dem  deutschen  Zoll-  «

gebiete  zu  der  im  Jahre  1914  in  Malmö  stattindenden  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Baltischen  Ausstellung  gesandten  deutschen  Guter  1084  Reichsgebiete..      1086

1.  Konsulatwesen.

Dem  Verwalter  des  Kaiserlichen  Ronsulats  in  Belgrad,  Konsul  Freiherrn  Ostman  von  der
Leye,  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und
für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von
solchen  zu  beurkunden.

Der  Kaiserliche  Vizekonsul  Adam  P.  Scott  in  Amble  (England)  ist  gestorben.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  Sofus  Möller  in  Korsör  (Dänemark)  ist  gestorben.

 

156
        <pb n="1106" />
        —  1082  —

2.  Zoll=  und    Steuerwesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

In  Huckingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Düsseldorf-Hubertus  ist  eine  selbständige  Zollabfertigungsstelle
  errichtet  worden,  die  für  den  Veredelungsverkehr  mit  ausländischem  Roh=  und  Brucheisen
  der  Firma  „Blechwalzwerk  Schulz-Knaudt  A.  G.  in  Huckingen“  zuständig  ist  und  die  Bezeichnung
„Zollabfertigungsstelle  für  das  Blechwalzwerk  Schulz-Knaudt  A.  G.  Huckingen“  führt.  Sie  hat,  und
zwar  nur  für  Eisen  und  Eisenwaren,  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen
  1  und  die  sämtlichen  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehre.

Das  Zollamt  II  Hitdorf  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Düsseldorf-Hubertus  ist  in  ein  Zollamt
  1  und  das  Zollamt  I  Kempen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Crefeld  in  ein  Zollamt  II  umgewandelt
  worden.

Dem  Zollamt  I1  Hitdorf  ist  dabei  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I1  über
Paraffin  und  Holz  und  zur  Erledigung  von  Tabakbegleitscheinen  I  und  II  beigelegt.

Dem  Zollamt  II  Kempen  verbleibt  von  seinen  bisherigen  Befugnissen  nur  die  zur  Erledigung
von  Branntweinbegleitscheinen;  alle  übrigen  sind  zurückgezogen  worden.

Das  Hauptzollamt  Königsberg  i.  Pr.  Tragheim  führt  fortan  die  Bezeichnung  „Hauptzollamt
Königsberg  i.  Pr.  Brahmsstraße“.

Entzogen:

dem  Zollamt  II  Briesen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Strasburg  (Wpr.)  die  Befugnis  zur
Ausfertigung  von  Tabakbegleitscheinen  I  und  II  und  von  Zigarettenbegleitscheinen,  zur  Abfertigung
von  Branntwein,  Branntweinfabrikaten  und  Tabak  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabenvergütung  und  zur
Ausfertigung  von  Übergangsscheinen  aller  Art;

dem  Zollamt  I  Delitzsch  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wittenberg  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  wiedereingehende  Mühlenfabrikate;

dem  Zollamt  I  Eilenburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Mühlberg  a.  E.  die  Befugnis  zur
Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Getreide  und  Mühlenfabrikate  aller  Art;

den  Zollämtern  II  Eilsleben  und  Osterwieck  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Halberstadt  die
Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Tabakbegleitscheinen  I  und  II  und  zur  Abfertigung  von  Branntwein
und  Tabak  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabenvergütung;

dem  Zollamt  I  Lautenburg  und  dem  Zollamt  II  Neumark,  beide  im  Bezirke  des  Hauptzollamts
Strasburg  (Wpr.),  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  Branntwein,  Branntweinfabrikaten  und  Tabak
mit  dem  Anspruch  auf  Abgabenvergütung  und  zur  Ausfertigung  von  Ubergangsscheinen  aller  Art;

dem  Zollamt  II  Löbau  (Wpr.)  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Strasburg  (Wpr.)  die  Befugnis
zur  Abfertigung  von  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabenvergütung
und  zur  Erledigung  von  Ubergangsscheinen  aller  Art;

den  Zollämtern  II  Lützen,  Mücheln  und  Querfurt  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Naumburg
  a.  S.  die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  Branntwein  und  Tabak  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabenvergütung
  und  zur  Ausfertigung  von  Ubergangsscheinen  aller  Art;

dem  Zollamt  I  Magdeburg  Fürstenufer  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Magdeburg  Kaufhof
die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  Gegenständen,  die  nicht  unter  ständiger  Kontrolle  eingesalzen  sind,
und  von  Tabak  gegen  Abgabenvergütung;
schei  dem  Hauptzollamt  Magdeburg  Holzhof  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Zigarettenbegleiteinen;



dem  Zollamt  I  Merseburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Naumburg  a.  S.  die  Befugnis  zur
Ausfertigung  von  Ubergangsscheinen  über  geschrotetes  Malz  und  Spielkarten;

dem  Zollamt  I  Mühlhausen  i.  Th.  (Stadt)  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Langensalza  die
Befugnis  zur  Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein  und  die  Befugnis  zur  Erhebung
  von  Ubergangsabgaben  und  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Übergangsscheinen;
        <pb n="1107" />
        —  1083  —

dem  Zollamt  1  Oschersleben  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Halberstadt  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Tabakbegleitscheinen  1  und  II;

dem  Zollamt  1II  Ottlotschin  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Thorn  sämtliche  nach  dem  Amterverzeichnis
  ihm  erteilten  Befugnisse;

den  Zollämtern  I  Pissakrug  und  Neuzielum  sowie  dem  Zollamt  II  Gorzno,  sämtlich  im  Bezirke
  des  Hauptzollamts  Strasburg  (Wpr.),  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  von  Branntweinbegleitscheinen
  I  und  II  und  zur  Abfertigung  von  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten  mit  dem  Anspruch
auf  Abgabenvergütung;

dem  Zollamt  I  Quedlinburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Halberstadt  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Tabakbegleitscheinen  I  und  II  und  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Getreide
und  Mühlenfabrikate;  «

dem Zollamt ll Reppen im Bezirke des Hauptzollamts Crossen die Befugnisse im Zollbegleitscheinverkehre;


dem  Zollamt  1  Schkeuditz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wittenberg  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  I  und  ll;

dem  Zollamt  II  Steinau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hanau  die  Befugnisse  im  Zollbegleitscheinverkehre;


dem  Hauptzollamt  Strasburg  (Wpr.)  die  Befugnis  zur  Abfertigung  und  Bescheinigung  des
Ausganges  von  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabenvergütung  und
die  Befugnis  zur  Abfertigung  von  Tabak,  für  den  Abgabenvergütung  beansprucht  wird;

dem  Zollamt  I  Torgau  (Hafen)  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Mühlberg  a.  E.  die  Befugnis
zur  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs,  zur  Abfertigung  von  Bier,
Branntwein  und  Tabak  gegen  Abgabenvergütung  und  zur  Erledigung  von  Ubergangsscheinen  über  geschrotetes
  Malz,  Spielkarten  und  Wein;

dem  Zollamt  I  Wernigerode  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Halberstadt  die  Befugnis  zur
Ausfertigung  von  Tabakbegleitscheinen  I  und  Il  und  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen
  I  über  Getreide  und  Mühlenfabrikate.

Erteilt:

dem  Zollamt  I  Cöpenick  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Neukölln  die  unbeschränkte  Befugnis
zur  Erledigung  von  Begleitzetteln;

dem  Zollamt  I  Gnesen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Posen  die  Befugnis  zur  Erledigung  von
Zollbegleitscheinen  llI;

dem  Zollamt  II  Kolletzischten  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Memel  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Begleitzetteln  der  Zollstellen  Prostken  und  Eydtkuhnen  über  Mehl=  und  Salzsendungen,
die  unter  Raumverschluß  eingehen  und  zur  Wiederausfuhr  nach  Rußland  bestimmt  sind;

dem  Hauptzollamt  Neukölln  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Begleitzetteln;

dem  Zollamt  II  Pöszeiten  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Memel  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
von  Zollbegleitscheinen  I  über  leere  Petroleumfässer  aus  Rußland,  die  zur  Wiederausfuhr  nach  Rußland
  über  das  Hauptzollamt  Eydtkuhnen  bestimmt  sind;

dem  Zollamt  I  Spandau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Potsdam  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Begleitzetteln;

dem  Zollamt  I  Suhl  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Erfurt  die  Befugnis  zur  Erledigung  von
Essigsäurebegleitscheinen  über  Essigsäure,  die  nicht  unter  Eisenbahnwagenverschluß  oder  in  Eisenbahntopfwagen
  eingeht;

dem  Zollamt  I  Wollstein  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Meseritz  die  unbeschränkte  Befugnis
zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  II  und  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über
inländisches  Salz.

Das  Zollamt  I  Quedlinburg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Halberstadt  besitzt  die  Befugnis

zur  Abfertigung  von  Getreide  gegen  Einfuhrschein.

Die  Anderungen  des  Verzeichnisses  der  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland
  eingehende  Fleisch  unter  a  und  c  des  Beschlusses  des  Bundesrats  vom  23.  Januar  d.  J.
(Zentralblatt  S.  108)  und  unter  b  des  Beschlusses  vom  24.  April  d.  J.  (Zentralblatt  S.  486)  sind  in
Kraft  getreten.  Das  Zollamt  1  Elmshorn  dient,  obwohl  es  Grenzamt  ist,  nicht  auch  als  Einlaßstelle
für  frisches  Fleisch.

156*
        <pb n="1108" />
        —  1084  —

Königreich  Bayern.
Erteilt:

dem  Steueramte  Germersheim  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Landau  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zündwarenbegleitscheinen;

dem  Steueramte  Nürnberg  I  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Nürnberg  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  von  zuckerhaltigen  Waren  zur  Ausfuhr  gegen  Abgabenvergütung.

Königreich  Sachsen.

Die  Befugnisse  gemäß  §§  1,  2  der  Weinzollordnung  für  Annaberg  (Beschluß  des  Bundesrats
vom  34,  Oktober  d.  J.,  Zentralblatt  S.  1041)  sind  dem  Zollamt  am  Bahnhof  Annaberg  übertragen
worden.

Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Das  Salzsteueramt  Siems  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lübeck  ist  aufgehoben  worden.

Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Erikus  ist  für  die  Verwaltung  der  Zollager  eine  selbständige
Zollstelle  mit  der  Bezeichnung  „Lagerzollstelle  Erikus“  errichtet  worden.  Diese  Stelle  hat  folgende
Befugnisse:  1,  3,  4,  7  bis  58,  59  bis  61,  63,  64,  66  bis  75;  Ausfertigung  und  Erledigung  von
Zoll-,  Branntwein-,  Salz-,  Tabak=  und  Zuckerbegleitscheinen  I  und  II;  Ausfertigung  und  Erledigung
von  Zigaretten-Begleitscheinen;  Erledigung  von  Leuchtmittel--,  Schaumwein=  und  Zündwaren-Begleitscheinen;
  Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein;  die  Befugnisse  gemäß  §§  1
und  2  der  Weinzollordnung;  Abfertigung  von  Bier,  Branntwein  und  Branntweinfabrikaten,  Kakaowaren,
  eingesalzenen  Gegenständen,  Tabak  und  zuckerhaltigen  Waren,  wenn  für  diese  Waren  Abgabenvergütung
  beansprucht  wird;  sämtliche  Befugnisse  hinsichtlich  der  Ubergangsabgaben.

Die  zum  Bezirke  des  Hauptzollamts  St.  Annen  gehörige  „Lagerverwaltung  St.  Annen“  führt
fortan  die  Bezeichnung  „Lagerzollstelle  St.  Annen“.

Der  Zollabfertigungsstelle  Vorsetzen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Jonas  sind  sämtliche  Befugnisse
  hinsichtlich  der  Übergangsabgaben  erteilt  worden.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  3.  Oktober  d.  J.  folgendes  beschlossen:

1.  Deutsche  Güter,  die  aus  dem  deutschen  Zollgebiete  zu  der  im  Jahre  1914  in  Malmö
stattfindenden  Baltischen  Ausstellung  gesendet  worden  sind  und  von  dort  mit  dem  Anspruch
  auf  zollfreien  Einlaß  zurückgebracht  werden,  sind  vor  dem  Abgang  von  dem  zuständigen
  Versender  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Malmö  als  Vertreter  des  deutschen
Generalkommissars  der  Ausstellung  unter  Übergabe  von  Verzeichnissen  über  den  Inhalt
der  zu  versendenden  Packstücke  anzumelden.

2.  Der  Kaiserliche  Konsul  erteilt  in  Vertretung  des  Generalkommissars  nach
Rücksendungsnachweis  nach  Maßgabe  eines  Vordrucks,  in  dem  die  Empfänger sowie
Zeichen  und  Nummer,  Anzahl,  Art  der  Verpackung,  Gewicht  und  Inhalt der Packstücke
einzutragen  sind.  Die  Gewichtsangabe  kann  unterbleiben,  wenn  sich  das  Gewicht  
  wegen  unzureichender  Tragfähigkeit  der  auf  der  Ausstellung  vorhandenen

Wagen  nicht  feststellen  läßt.  In  diesem  Falle  wird  von  dem  Konsul  eine  ini
darüber  in  dem  Rücksendungsnachweis  abgegeben.  Bescheinigung

4.  Von  Anlage  eines  Zollverschlusses  wird  abgesehen,  dagegen  die  Zollfreiheit  der Güter
davon  abhängig  gemacht,  daß  die  Packstücke  mit  von  dem  Kaiserlichen  Konsul zu liefernden
  Zetteln  versehen  werden,  auf  welchen  der  Name  des  Empfänger
gehenden  Ausstellungsguts,  der  Bestimmungsort  und  die  Ordnungsnum

Prüfung  den
  
lt    


    
    zurück—
        <pb n="1109" />
        —  1085  —

sind.  Das  Anbringen  von  solchen  zetteln  an  die  einzelnen  Packstücke  kann  jedoch  unterbleiben,
  wenn  diese  in  den  Ausstellungsräumen  in  Eisenbahnwagen  verladen  und  diese
schwedischerseits  mit  Zollbleien  amtlich  verschlossen  werden.  In  solchen  Fällen  sind  zum
Ausweis  für  die  Einfuhr  nach  dem  deutschen  Zollgebiete  die  Schiebetüren  der  Eisenbahn
wagen  mit  je  einem  der  fraglichen  zettel  zu  versehen.

1.  Sendungen  dieser  Art  können  auf  Grund  des  Rücksendungsnachweises  an  der  Grenze
zollfrei  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  werden;  wird  die  Abfertigung  bei  dem  Amte  des
Bestimmungsorts  beantragt  oder  ergeben  sich  bei  der  Abfertigung  an  der  Grenze  Anstände,
  so  sind  die  Güter  unter  gollkontrolle  mit  dem  Rücksendungsnachweise  dem  zustindigen
  Amte  zu  überweisen,  welchem  die  Schlußabfertigung  obliegt.

5.  Soweit  der  nach  Ziffer  2  erteilte  Rücksendungsnachweis  Menge  und  Gattung  der  Güter
nicht  so  genau  bezeichnet,  daß  hiecnach  die  Einreihung  der  Waren  unter  eine  statistische
Nummer  erfolgen  kann,  auch  der  Anmelder  nicht  zur  sofortigen  Ergänzung  der  erforder
lichen  Angaben  imstande  ist,  kann  die  Ablassung  der  Güter  in  den  freien  Verkehr  dennoch
gemäß  Zifer  4  erfolgen.  Die  Ergänzung  der  stattistischen  Angaben  erfolgt  nach  den
Vorschriften  im  §  1  Abs.  7  der  Aus  führungsbestimmungen  zum  Gesetze  vom  7.  Februar
1906,  betreffend  die  Statistik  des  Warenverkehrs.

6.  Die  Kosten  der  für  die  Rücksendung  der  Ausstellungsgüter  bestimmten  Zollzettel  trägt
die  Leitung  der  Deutschen  Abteilung.

Berlin,  den  30.  Oklober  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Menschel.

 

3.  Militärwesen.

Bekanntmachung.

Dem  praktischen  Arzte  Dr.    Richard  F.  Gerlach  in  Philadelphia  ist  auf  Grund  des  §  42
Ziffer  2  der  Deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  in  §  42
Ziffer  1a  bis  (c  a.  a.  D.  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derienigen  militärpflichtigen  Deutschen
auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Wohnsitz  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Kanada,
Mexiko,  Mittelamerika  und  Westindien  haben.

Berlin,  den  31.  Oktober  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.
        <pb n="1110" />
        —  1086  —

4.  Poli  zei  wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

—  Laufende  Nr.

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
—  —  run  des
der  Bestrafung.  ausweisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
  1 2    3  4   5  6

 





 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1 Michael  Snop-  geboren  am  15.  März  1883  zu  Smorzka,  Diebstahl  im  Rückfall  Königlich  Preußischer  212.  Oktober
kowski,  verurleilt  Bezirk  Mieletz,  Galizien,  ortsangehörig  (1  Jahr  Gefängnis,  Regierungsprasident  zu  1o#ln.
unter  dem  Namen  zu  Przylek,  Bezirk  Kolbuszowa,  ebenda,  laul  Erlenntnis  vom  Breslau,
 Joses  Pomana,  Ar=  österreichischer  Staatsangehöriger,  29.  Oktober  1912),
heiter,  .


b) Auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuchs.
2  Jakob  Kosäbek,  geboren  am  19.  Juni  1848  zu  Groß-Landstreichen  und  Königlich  Bayerisches  10.  Oktober

Tagelöhner,  meseritsch,  Bezirk  gleichen  Namens,  Betteln,  Bezirksamt  Laufen,  1913
Mähren,  österreichischer  Staatsange-  l  ·
.  höriger,
3  Joses  Philibert,  geboren  am  19.  Juni  1884  zu  Lorette,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-l.  Oklober
Bergmann,  Departement  Loire,  Frankreich,  frau--  Betteln,  dent  zu  Straßburg,  19013
zösischer  Staalsangehöriger,  1  1  ·  '
4 Roman Repppelo geboren im Jahre1895 zu Granitza Landstreichen,  Königlich  Sächsische  2.  Oktober
witsch,  Arbeiter,  Gouvernement  Radom,  Nußland,  Kreishauptmannschaft    1913  er
russischer  Staatsangehöriger,  zu  Bautzen,

Emilie  Scholer,  geboren  am  25.  November  1889  zu  Gewerbsunzucht  und  Kaiserlicher  Bezirksprd-  22  Oktob
WMuttenz  Kanton  Basel-Land,  Angabe  eines  sal-  Kdent  zu  Straßburg,  1913  ober
Schweiz,  ortsangehörig  ebendaselhst,  schen  Namens,  «  ·
schweizerische  Stialsh  geiouc.  #
Rosalie  Simek,  geboren  am  25.  März  1881  zu  Hartl-Landstreichen  und  Stadtmagistrat  Strau-  11
Schirmmacherin,  kirchen,  Bezirk  Wels,  Oberösterreich,  Betteln,  bing,  Bayern,  U.  Oktober

österreichische  Staatsangehörige,  1918.
Josef  Johann  Torz,  geboren  am  22.Oktober  1880  zu  Prag,Landstreichen,  Höniglich  Preußischer  2)
genannt  Torz,  Wirt),  Böhmen,  ortsangehörig  zu  Hyskow,  Regierungspräsident  zu  25  Sktober
Bezirk  Hoboic,  Böhmen,  öster-  Nachen,  1.

reichischer  Staatsangehöriger,  #
Ludwig  Werblicki  angeblich  40  Jahre  alt,  geboren  zu  Diebstahl,  Land-  Königlich  Preußischer
(Hebelinsky),  Ar=  Kielce,  Gouvernement  gleichen  Na=  streichen  und  Betteln,

 

.  20.
Regierungspräsident  zu  20.  Oktober 1913

 

beiter,  mens,  Rußland,  russischer  Staats-  Cassel,
angehöriger,  

Michael  Zygora,  18  Jahre  alt,  geboren  zu  Zalesi,  Be-  Betleln  Königlich  Preußisch  «

Arbeiter,  zirk  Nisko,  Galizien,  ortsangehörig.  "  Arsteich  Preufüleher  zu  22.  Oktober
ebendaselbst,  österreichischer  Staats-  Oppeln,  1913.
angehöriger,  

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin
        <pb n="1111" />
        —  1087  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

XLL.  Jahrgang.  Berlin,  Dienstag,  den  11.  November  1913.  Nr.  55.

Inhalt:  Zoll-  und  Steuerwesen:  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  einen  einmaligen  außerordentlichen
Wehrbeitrag.............  Seite  1087

 

Zoll=  und  Steuerwesen.

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  6.  November  1913  beschlossen,  den  nachstehend
abgedruckten  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  einen  einmaligen  außerordentlichen  Wehrbeitrag
  vom  3.  Juli  1913  die  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  8.  November  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Rühn.
        <pb n="1112" />
        —  1088  —

Ausführungsbestimmungen
zum

Gesetz  über  einen  einmaligen  außerordentlichen  Wehrbeitrag  vom  3.  Juli  1913.

§  1.

Veran-  (1)  Die  mit  der  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  betrauten  Behörden  (Veranlagungs  behörden)
velagugr  und  die  ihnen  übergeordneten  Behörden  (Oberbehörden)  werden  von  den  Landesregierungen  be-Oberbehörden.
  stimmt  und  öffentlich  bekanntgemacht.  Ein  Verzeichnis  der  Veranlagungsbehörden  und  Oberbehörden

  ist  unter  Angabe  ihrer  Amtsbezirke  dem  Reichskanzler  zur  Veröffentlichung  im  Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  mitzuteilen.

(2)  Die  Landesregierung  kann  die  Erhebung  des  Wehrbeitrags  anderen  Stellen  als  den
Veranlagungsbehörden  übertragen.  Sie  bestimmt  auch,  ob  und  inwieweit  andere  Behörden  als
Hilfsstellen  der  Veranlagungsbehörden  beim  Veranlagungsgeschäfte  mitzuwirken  haben.  In  diesem
Falle  aürn  die  zur  Regelung  des  Geschäftsverkehrs  erforderlichen  besonderen  Bestimmungen
zu  treffen.

(3)  Befugnisse,  die  in  den  nachstehenden  Vorschriften  den  Veranlagungsbehörden  übertragen
sind,  können  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  im  Einverständnis  mit  dem  Reichskanzler
(Reichsschatzamt)  den  Oberbehörden  übertragen  werden.  3

§  2.
Zuständigkeit.  (1)  Für  des  Vuständigkeig  der  Bundesstaaten  zur  Veranlagung  und  Erhebung  des  Wehr
beitrags  sind  maßgebend  die  Wohnsitz=  oder  Aufenthaltsverhältnisse  des  Beitragspflichtigen  am
31.  Dezember  1913.      

(2)  Hat  der  Beitragspflichtige  erst  nach  dem  31.  Dezember  1913,  aber  noch  in
in  §  13  bezeichneten  Frist  im  Reiche  seinen  Wohnsitz  begründet  oder  seinen  geroimoch  Henshalb  ver
genommen,  so  ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in  dem  er  seinen  Wohnsitz  begründet  oder  seinen  
Aufenthalt  genommen  hat.  

(3)  Hat  der  Beitragspflichtige  weder  am  31.  Dezember  1913  noch  innerhalb  der  in § 13
bezeichneten  Frist  in  einem  Bundesstaat  einen  Wohnsitz  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  §6  
ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in  welchem  er  seinen  letzten  inländischen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt    
gehabt  hat.  Hat  der  Beitragspflichtige  auch  früher  keinen  inländischen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  
gehabt,  so  ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in  dessen  Gebiete  sich  das  beitragspflichtige    Aufenthalt
befindet,  und,  wenn  das  Vermögen  sich  in  mehreren  Bundesstaaten  befindet,  der  Bundesstaat  in
dessen  Gebiete  sich  der  größere  Teil  des  Vermögens  befindet.    

§  3.

Die  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit  der  Bundesstaaten  gelten  auch  en
die  Zuständigkeit  der  bundesstaatlichen  Veranlagungsbehörden.  Die  oberste  ´Landesfinanzbehörde  entsprechend  für
des  für  die  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  zuständigen  Bundesstaats  kann  jedoch  die  Abgrenzungbehörde    
der  Zuständigkeit  seiner  Veranlagungsbehörden  anderweit  regeln.
        <pb n="1113" />
        —  1089  —

§  4.

(1)  Vor  der  öffentlichen  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärungen  (§  15)  sind  Ermittelung
für  jeden  Veranlagungsbezirk  die  Personen  zu  ermitteln  und  in  die  Wehrbeitragsliste  einzutragen,  der  beitrags.
die  für  die  Veranlagung  zum  Wehrbeitrag  in  Frage  kommen  (§  5).  pflichtigen Personen und

(2)  Die  Wehrbeitragsliste  ist  nach  Anleitung  der  Muster  1  und  2  einzurichten.  Das  Muster  1  deren  Eintragung

ist  für  natürliche  Personen  (Wehrbeitragsliste  A4),  das  Muster  2  für  Aktiengesellschaften  und  I##s  in  die

Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  (Wehrbeitragsliste  B)  bestimmt.  Wehrbeitragslisten.
§  5                                                                                Muster  1, 2

In  die  Wehrbeitragsliste  A  sind  jedenfalls  die  natürlichen  Personen  aufzunehmen,  welche
die  Voraussetzungen  der  subjektiven  Beitragspflicht  erfüllen  und  von  denen  zu  vermuten  ist,  daß
sie  ein  Vermögen  von  mehr  als  zehntausend  Mark  oder  ein  Einkommen  von  mehr  als  viertausend
  Mark  haben.

§  6.

(1)  In  die  Wehrbeitragsliste  eines  Veranlagungsbezirkes  sind  die  Personen  aufzunehmen,
die  in  diesem  Bezirke  zu  veranlagen  sind.

(2)  Bestehen  Zweifel  darüber,  ob  die  Veranlagungsbehörde  zur  Veranlagung  eines  Beitragspflichtigen
  zuständig  ist  und  können  diese  Zweifel  vor  der  öffentlichen  Aufforderung  zur  Abgabe
der  Vermögenserklärungen  nicht  beseitigt  werden,  so  ist  eine  solche  Person  in  jedem  Veranlagungsbezirke,
  der  für  die  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  in  Frage  kommt,  in  die  Wehrbeitragsliste
aufzunehmen.  Dies  gilt  abgesehen  von  Beitragspflichtigen  mit  mehrfachem  Wohnsitz  insbesondere
für  solche  Personen,  die  in  dem  Veranlagungsbezirke  Grund=  oder  Betriebsvermögen  besitzen  und
die  im  Inland  keinen  der  Behörde  bekannten  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  haben.

§  7.

Ist  der  Veranlagungsbehörde  bekannt  oder  haben  die  eingeleiteten  Verhandlungen  ergeben,
  daß  ein  Beitragspflichtiger,  der  in  ihrem  Bezirke  Grund=  oder  Betriebsvermögen  besitzt,
in  einem  anderen  Veranlagungsbe  zirke  zum  Wehrbeitrage  zu  veranlagen  ist,  so  ist  der  zuständigen
Veranlagungsbehörde  hiervon  unter  Mitteilung  etwaiger  landesrechtlicher  Veranlagungsmerkmale

Nachricht  zu  geben.
§  8.

Hat  eine  Person  in  einem  Veranlagungsbezirke  Grund-  oder  Betriebsvermögen,  ohne  in
diesem  Veranlagungsbezirke  zugleich  einen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  zu  haben,  so  darf  die  Auf—
nahme  in  die  Wehrbeitragsliste  (§  6)  oder  die  Benachrichtigung  der  zuständigen  Veranlagungsbehörde
  (§  7)  unterbleiben,  wenn  der  Behörde  die  Vermögensverhältnisse  des  Inhabers  dieses
Grund=  oder  Betriebsvermögens  genügend  bekannt  sind  und  danach  feststeht,  daß  er  ein  beitragspflichtiges
  Gesamtvermögen  von  mehr  als  zehntausend  Mark  nicht  besitzt.

§  9.

(1)  Inländische  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  sind  in  die
Wehrbeitragsliste  B  des  Veranlagungsbezirkes  aufzunehmen,  in  dem  sie  ihren  Sitz  haben.

(2)  Hinsichtlich  der  Aufnahme  der  ausländischen  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  in  die  Wehrbeitragsliste  gelten  die  Bestimmungen  in  den  §§  6  bis  8  entsprechend.


§  10.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Ermittelung  der  in  die  Wehrbeitragsliste  aufzunehmenden
  Personen  erläßt  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

§  11.

Die  Wehrbeitragsliste  wird  abgeschlossen,  sobald  die  Veranlagung  (§§  21  ffg.)  in  der
Hauptsache  durchgeführt  und  ihr  Ergebnis  darin  eingetragen  ist.  Bis  dahin  ist  sie  fortlaufend
        <pb n="1114" />
        Vermögenserklärung.


Offentliche
Aufforderung
zur  Abgabe
der  Vermögens-



Besondere
Aufforderung
zur  Abgabe
der  Vermögens-



—  1090  —

zu  ergänzen  und  zu  berichtigen.  Sind  Personen  zu  streichen,  so  ist  der  Grund  der  Streichung  in
der  Bemerkungsspalte  ersichtlich  zu  machen.

§  12.

Personen,  deren  Beitragspflicht  erst  nach  Abschluß  der  Wehrbeitragsliste  festgestellt  wird,
sowie  Personen,  die  bei  Wechsel  des  Wohnorts  der  Veranlagungsbehörde  des  neuen  Wohnorts
zum  Zwecke  der  Erhebung  des  Wehrbeitrags  überwiesen  werden  (§  68),  sind  in  eine  Zugangsliste
  aufzunehmen,  die  ebenso  einzurichten  ist  wie  die  Wehrbeitragsliste.

§  13.

(1)  AlI  Freist  für  die  Abgabe  der  Vermögenserklärung  (§  36  Abs.  1  des  Gesetzes)  wird  die
Zeit  vom  2.  bis  15.   Januar  1914  bestimmt.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  einen  anderen
Anfangs=  und  Endtermin  festsetzen;  doch  muß  die  Frist  mindestens  zwei  Wochen  betragen  und
mit  ihrem  Anfang  und  ihrem  Ende  in  den  Monat  Januar  1914  Für  Beitragspflichtige,
die  Inhaber  eines  unter  §  15  Abs.  2  des  Gesetzes  fallenden  Bekriebs  sind  und  die  ihrer  Vermögenserklärung
  den  Abschluß  für  den  31.  Dezember  1913  zugrunde  legen,  kann  nach  näherer
Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  die  Frist  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärung  bis
zum  15.  April  1914  verlängert  werden.

(2)  Der  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  ist  ermächtigt,  für  solche  Bundesstaaten,  in  denen  die
Aufstellung  der  Wehrbeitragslisten  (§§  4  flg.)  bis  Ende  Dezember  1913  sich  nicht  als  aus  führbar
erweist,  auf  Antrag  der  obersten  Landesfinanzbehörde  eine  spätere  als  die  in  Abs.  1  bestimmte
Frist,  die  sich  aber  nicht    über  den  31.  Mai  1914  hinaus  erstrecken  darf,  festzusetzen.

§  14.

Die  in  §  13  bezeichnete  Frist  verlängert  sich  für  die  in  außereuropäischen  Ländern  und
Gewässern  Abwesenden  auf  sechs  Monate,  für  die  im  europäischen  Ausland  Abwesenden  auf
sechs  Wochen.

§  15.

()Mindestens  eine  Woche  vor  Beginn  der  in  §  13  bezeichneten  Frist  erläßt  die  Veranlagungsbehörde
  oder  die  Oberbehörde  in  den  für  amtliche  Bekanntmachungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden
  bestimmten  Tagesblättern  eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärungen
  zum  Zwecke  der  Veranlagung  des  Wehrbeitrags.  Die  oberste  Landesfinanz  ·
behörde  kann  anordnen,  daß  die  Aufforderung  außerdem  in  sonst  ortsüblicher  Weise  bekanntgemacht
  wird.  In  dieser  Aufforderung,  die  mit  öffentlichen  Bekanntmachungen  über  die  Veranlagung
  von  Landessteuern  verbunden  werden  kann,  sind  die  Beitragspflichtigen  über  ihre  Pflicht
zur  Abgabe  einer  Vermögenserklärung,  über  die  Vorschriften  der  §§  56,  57  und  38,  68  des
Gesetzes  zu  belehren.  In  der  Aufforderung  ist  ferner  auf  die  Vorschrift  in  §  51  Abs  2  des
Gesetzes  über  Vorauszahlung  des  Wehrbeitrags  sowie  darauf  hinzuweisen,  daß  freiwillige  Wehrbeiträge
  angenommen  werden.  

(2)  Die  Zusicherung  der  Freiheit  von  Strafe  und  Nachsteuer  in  §  68  des  Gesetzes  bezieht
sich  nicht  auf  solche  bisher  verheimlichten  Vermögens=  und  Einkommensbeträge,  hinsichtlich  Ziedt
bereits  auf  Grund  der  Landesgesetze  ein  Strafverfahren  oder  eine  Steuerneuveranlagung  oder
Nachveranlagung  eingeleitet  worden  ist.  9  

§  16.  

(1) Gleichzeitig mit der öffentlichen Aufforderung ( § 15 ) und noch vor Beginn der  in § 13 
bezeichneten  Frist  ist  den  Personen,  von  denen  die  Veranlagungsbehörde  annimmt  daß  sie zur    
Abgabe  einer  Vermögenserklärung  nach  §  36  Abs.  1  des  Gesetzes  verpflichtet  sind,  ein  Vordruck  
für  diese  nebst  einem  Abdruck  der  öffentlichen  Bekanntmachung  zu  übersenden;  alle  anderen  or  in die 
Wehrbeitragsliste  aufgenommenen  Personen  sind  gemäß  §  36  Abs.  2  des  Gesetzes  unter  Bei  in  die
eines  Vordrucks  besonders  aufzufordern,  eine  Vermögenserklärung  binnen  der  in  §  13  bezeichneten

oder  einer  auf  mindestens  14  Tage  zu  bemessenden  besonderen  Frist  abzugeben.  Die  oberste
        <pb n="1115" />
        —  1091  —

Landesfinanzbehörde  kann  im  Einverständnis  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  ein  anderes
Verfahren  vorschreiben.

(2)  Ein  Beitragspflichtiger,  der  von  mehreren  Behörden  zur  Abgabe  einer  Vermögenserklärung
  aufgefordert  wird,  ist  nur  verpflichtet,  einer  Behörde  die  Vermögenserklärung  abzugeben.
  Macht  er  von  dieser  Möglichkeit  Gebrauch,  so  hat  er  den  anderen  Behörden  mitzuteilen,
daß  und  welcher  Behörde  er  eine  Vermögenserklärung  abgegeben  hat.

§.  17.

Die  Veranlagungsbehörde  kann  einem  Beitragspflichtigen,  der  glaubhaft  macht,  daß  ihm

die  Abgabe  der  Vermögenserklärung  innerhalb  der  in  §  13  bezeichneten  Frist  nicht  möglich  ist,
die  Frist  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärung  angemessen  verlängern.

§  18.

(1)  Die  Vermögenserklärung  des  Ehemanns  hat  das  Vermögen  der  Ehefrau  mitzuumfassen,
sofern  die  Ehegatten  nicht  dauernd  voneinander  getrennt  leben.

(2)  Für  einen  nach  dem  31.  Dezember  1913,  aber  vor  Abgabe  der  Vermögenserklärung
verstorbenen  Beitragspflichtigen  ist  die  Vermögenserklärung,  wenn  ein  ohne  Beschränkung  der
Verwaltungsbefugnis  auf  einzelne  Gegenstände  bestellter  Testamentsvollstrecker  oder  ein  Nachlaßpfleger
  die  Verwaltung  des  Nachlasses  übernommen  hat,  von  diesen  Personen,  andernfalls  von
den  Erben  abzugeben.  Sind  mehrere  Verpflichtete  vorhanden  und  gibt  ein  Verpflichteter  die
Vermögenserklärung  ab,  so  werden  die  anderen  dadurch  von  der  Verpflichtung  befreit.  Hat  von
mehreren  Erben  einer  der  Veranlagungsbehörde  gegenüber  die  Erfüllung  der  den  Erben  in  Ansehung
  des  Wehrbeitrags  obliegenden  Pflichten  übernommen,  so  ist  die  Aufforderung  zur  Abgabe
der  Vermögenserklärung  nur  an  ihn,  andernfalls  nach  dem  Ermessen  der  Veranlagungsbehörde
an  einen  von  ihnen  zu  richten.

§  19.

(1)  Die  Vermögenserklärung  ist  nach  Anleitung  der  Muster  3  und  4  zu  gestalten.
    Vordrucke  für  die  Vermögenserklärung  sind  dem  Beitragspflichtigen  kostenlos  zu  verabfolgen.


(3)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  bestimmen,  daß  die  Vermögenserklärung  auch
mündlich  bei  der  Veranlagungsbehörde  abgegeben  werden  kann;  der  hiernach  ausgefüllte  Vordruck
  ist  vom  Beitragspflichtigen  und  vom  Veranlagungsbeamten  zu  unterzeichnen.

(4)  Sofern  in  der  Vermögenserklärung  nur  Angaben  zu  wiederholen  wären,  die  in  einer
für  das  laufende  oder  das  kommende  Steuerjahr  in  Landessteuersachen  abgegebenen  Vermögensanzeige
  gemacht  worden  sind,  so  genügt  es,  wenn  hierauf  mit  der  ausdrücklichen  Erklärung  Bezug
genommen  wird,  daß  die  dort  gemachten  Angaben  dem  Vermögensstande  vom  31.  Dezember  1913
entsprechen.

(5)  Ebenso  kann,  wenn  für  Landessteuerzwecke  zuverlässige  Darstellungen  des  gesamten  im
Bundesstaate  gelegenen  Grundbesitzes  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  bestehen  und  fortgeführt
werden,  die  Aufführung  der  einzelnen  Grundstücke  unterbleiben  und  ihr  Steuerwert  im  ganzen
angegeben  werden.  Doch  muß  das  in  anderen  Bundesstaaten  gelegene  Grundvermögen  besonders
aufgeführt  werden.

§  20.
(1)  Die  Abgabe  der  Vermögenserklärung  ist  nötigenfalls  durch  vorher  anzudrohende  Geldstrafen
  bis  zu  fünfhundert  Mark  zu  erzwingen.
(2)  Gleichzeitig  mit  der  Straffestsetzung  auf  Grund  des  §  38  Abs.  1  des  Gesetzes  ist  dem
Säumigen  eine  angemessene  weitere  Frist  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärung  zu  setzen.
(3)  Die  Geldstrafe  kann  so  lange  wiederholt  werden,  bis  der  Beitragspflichtige  seiner  Verpflichtung
  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärung  nachgekommen  ist.

Muster  3,  4
        <pb n="1116" />
        Prüfung  der
Vermögenserklärung.


Ermittelung
des  Bermögenswerts.


Ermittelung
des  Ertragswerts.


a)  Bei  land-—

  1092  —

(4)  Durch  die  fortgesetzte  Weigerung  des  Beitragspflichtigen,  eine  Vermögenserklärung  abzugeben,
  wird  seine  Veranlagung  zum  Wehrbeitrag  auf  Grund  einer  schätzungsweisen  Feststellung
des  Vermögens  nicht  gehindert.

(5)  Von  der  Auferlegung  eines  Zuschlags  zu  dem  geschuldeten  Wehrbeitrage  (§  38  Abs.  2
des  Gesetzes)  bei  nicht  rechtzeitiger  Abgabe  der  Vermögenserklärung  soll  dann  abgesehen  werden,
wenn  die  Umstände  des  Einzelfalls  das  Versäumnis  als  entschuldbar  erscheinen  lassen.  Der
Zuschlag  ist  stets  aus  dem  gesamten  Wehrbeitrag  zu  berechnen,  nicht  bloß  aus  dem  auf  das  Vermögen
  entfallenden  Teil.

§  21.
Die  Veranlagungsbehörde  hat  die  Angaben  in  den  Vermögenserklärungen  auf  ihre
Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  prüfen.
§  22.

(1)  Der  Ermittelung  des  Vermögenswerts  ist,  soweit  das  Gesetz  nichts  anderes  vorschreibt,
der  Stand  des  Vermögens  und  der  gemeine  Wert  seiner  einzelnen  Bestandteile  am  31.  Dezember
1913  zugrunde  zu  legen.

(2)  Der  gemeine  Wert  (Verkaufs=  oder  Verkehrswert)  wird  durch  den  Preis  bestimmt,  der
im  gewöhnlichen  Geschäftsverkehre  nach  der  Beschaffenheit  des  Gegenstandes  ohne  Rücksicht  auf
ungewöhnliche  oder  lediglich  persönliche  Verhältnisse  zu  erzielen  ist.

(3)  Ein  Vermögensbestandteil,  dessen  Wert  im  ganzen  zu  ermitteln  ist,  umfaßt  alle  Gegenstände,
  die  in  einem  wirtschaftlichen  Zusammenhange  zueinander  stehen.

§  23.

(1)  Nach  §  15  Abs.  2  des  Gesetzes  kann  der  Beitragspflichtige,  unbeschadet  der  Nachprüfung
nach  §  41  des  Gesetzes,  verlangen,  daß  das  in  einem  Betriebe,  für  welchen  regelmäßige  jährliche
  Abschlüsse  stattfinden,  angelegte  Vermögen  nach  dem  Bestand  und  Werte  am  Schlusse  des
letzten  Wirtschafts=  oder  Rechnungsjahrs  festgestellt  wird.

(2)  Die  Anwendung  des  §  15  Abs.  2  des  Gesetzes  setzt  eine  ordnungsmäßige  Buchführung
voraus,  ist  aber  nicht  davon  abhängig,  daß  der  Beitragspflichtige  zur  Führung  von  Handelsbüchern
  gesetzlich  verpflichtet  ist.  Als  in  dem  Betrieb  angelegt  gilt  dasjenige  Vermögen  auf
welches  die  Buchführung  sich  erstreckt.  "

 

§  24.

(1)  Zu  den  Grundstücken,  die  dauernd  land=  oder  forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen
Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind  (§  17  des  Gesetzes),  sind  land=  oder  forstwirtschaftlich  oder
gärtnerisch  genutzte  Grundstücke  nicht  mehr  zu  rechnen,  deren  gemeiner  Wert  jetzt  schon  durch  ihre
Lage  als  Bauland  oder  als  Land  zu  Verkehrszwecken  bestimmt  wird,  oder  bei  denen  nach  den
sonstigen  Umständen,  z.  B.  nach  ihrer  Lage  und  Beschaffenheit,  ihrem  Erwerbspreis  oder  ihrer
Belastung,  anzunehmen  ist,  daß  sie  in  absehbarer  Zeit  anderen  als  land-oder  forstwirtschaftlichen
oder  gärtnerischen  Zwecken  dienen  werden.

(2)  Bebaute  Grundstücke,  die  Wohnzwecken  oder  gewerblichen  Zwecken  zu  diene  
sind,  fallen  nur  dann  unter  §  17  des  Gesetzes,  wenn  ihre  ben  ere  Beoanuen  hestimmt
nutzung  der  ortsüblichen  Bebauung  und  Benutzung  entspricht.  Dies  ist  dann  zu  verneinen  wenn
die  Art  der  Benutzung  und  die  Höhe  der  Aufwendungen  für  die  Herstellung  und  Unterhaltu  n
von  baulichen  und  sonstigen  Anlagen  erkennen  lassen,  daß  ein  Grundstück  außergewöhnliches
Zwecken,  insbesondere  dem  Luxus  des  Besitzers,  zu  dienen  bestimmt  ist,  oder  wenn  der  gem  zöan
Wert  eines  Grundstücks  durch  eine  wirtschaftliche  Verwertbarkeit  bestimmt  wird,  die  eine  wesenke
lich  andere  Bebauung  und  Benutzung  als  die  gegenwärtige  voraussetzt.  ent—

§  26.
Bei  der  Ermittelung  des  Ertragswerts  von  land=  oder  forstwirtschaftlichen  oder  Gärtnereioder

  forstwirt=  grundstücken  sind  die  der  Land=  oder  Forstwirtschaft  oder  der  Gärtnerei  einschließlich  etwaiger

schaftlichen
oder
Gärtnereigrundstücken.


Nebenbetriebe  dienenden  Gebäude  und  Betriebsmittel  mitzuberücksichtigen.  Hierbei  wird  ei
gemessener  Bestand  an  lebendem  und  totem  Inventar  und  an  sonstigem  Betriebskapitale  voraus-
        <pb n="1117" />
        —  1093  —

gesetzt.  Ein  Mehr=  oder  Minderwert  der  dem  Grundstückseigentümer  gehörenden  Gebäude  und
Betriebsmittel  gegenüber  einem  wirtschaftlich  normalen  Bestand  ist  dem  Ertragswert  hinzu-  oder
von  ihm  abzurechnen,  insoweit  er  geeignet  ist,  den  Ertrag  zu  beeinflussen.

§  26.

(1)  Der  Berechnung  des  Ertragswerts  bei  landwirtschaftlich  oder  gärtnerisch  genutzten  Grundstücken
  ist  der  Reinertrag  zugrunde  zu  legen,  den  ein  ordentlicher  Unternehmer  von  den  Grundstücken
  nach  ihrer  bisherigen  wirtschaftlichen  Bestimmung  bei  gemeinüblicher  Bewirtschaftung  und
unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  im  Durchschnitt  einer  Reihe  von  Jahren  für  ein  Wirtschaftsjahr
erzielen  kann.

(2)  Bei  Grundstücken,  bei  denen  die  Ergebnisse  des  Wirtschaftsbetriebs  dem  Boden  unmittelbar
  entnommen  werden,  wie  bei  Sand-,  Lehm.,  Tongruben,  Stein-,  Schiefer-,  Kalk-  oder  Kreidebrüchen,
  Torfstichen  usw.,  deren  Ausbeutung  in  unmittelbarer  Verbindung  mit  einem  land=  oder
forstwirtschaftlichen  oder  Gärtnereibetrieb  erfolgt,  ist  die  Jahresgewinnung  um  einen  der  fortschreitenden
  Erschöpfung  des  Bodens  entsprechenden  Betrag  zu  kürzen.

(3)  Sind  Grundstücke  zu  einer  wirtschaftlichen  Einheit  verbunden,  so  ist  der  Reinertrag  unter
Berücksichtigung  dieser  Zusammengehörigkeit  von  den  Grundstücken  als  einheitlichem  Ganzen  zu
berechnen.

§  27.

(1)  In  die  zur  Ermittelung  des  Reinertrags  vom  Rohertrag  abzuziehenden  Bewirtschaftungskosten
  sind  alle  Kosten  einzurechnen,  die  aufzuwenden  sind,  um  mit  entlohnten  fremden  Arbeitskräften
  den  Rohertrag  zu  erzielen.  Ist  bei  Zugrundelegung  der  Verhältnisse  einer  ordnungsmäßigen
  Bewirtschaftung  zur  Oberleitung  des  gesamten  Betriebs  eine  besondere  Arbeitskraft  für
erforderlich  zu  erachten,  so  ist  bei  selbstbewirtschafteten  Betrieben  der  Wert  der  Tätigkeit  des
Selbstbewirtschafters  vom  Rohertrag  insoweit  in  Abzug  zu  bringen,  als  diese  Tätigkeit  des  Selbstbewirtschafters
  eine  solche  besondere  Arbeitskraft  ersetzt  und  der  dafür  angesetzte  Wertbetrag  die
angemessene  Entlohnung  einer  solchen  Arbeitskraft  nicht  übersteigt.

(2)  Zum  Rohertrag  ist  auch  der  Mietwert  der  vom  Eigentümer  oder  vom  Pächter  und  deren
Angehörigen  selbst  bewohnten  oder  zur  Führung  des  Haushalts  benutzten  Gebäude  zu  rechnen.

(3)  Was  zur  Bestreitung  des  Haushalts  des  Besitzers  aus  den  Ergebnissen  des  Wirtschaftsbetriebs
  zu  entnehmen  ist,  darf  aus  dem  Rohertrage  nicht  ausgeschieden  werden.

 

§  28.

Bei  Forsten  (Holzungen)  ist,  soweit  eine  ordnungsmäßige  Bewirtschaftung  auf  Grund
eines  nach  forstwirtschaftlichen  Grundsätzen  aufgestellten  Bewirtschaftungsplans  stattgefunden  hat
und  außergewöhnliche,  nicht  innerhalb  der  regelmäßigen  Nutzung  liegende  Abtriebe  nicht  vorgekommen
  sind,  zunächst  der  Gesamtreinertrag  während  des  vorangegangenen,  der  Zahl  der  Jahre
der  Wirtschaftsperiode  entsprechenden  Zeitraums  zu  berechnen.  Hierbei  sind  in  Einnahme  zu
stellen  der  Erlös  für  die  in  dem  maßgebenden  Zeitraum  aus  dem  regelmäßigen  Abtrieb  sowie
den  Zwischen=  und  Nebennutzungen  erzielten  Erzeugnisse,  in  Ausgabe  als  Bewirtschaftungskosten
die  Aufwendungen  für  Aufsicht  und  Verwaltung,  Schlagen,  Aufbereitung,  Rücken  und  Flößen
der  Hölzer,  für  Aufforstung  sowie  für  Unterhaltung  der  Baulichkeiten  (Forsthäuser,  Brücken,
Wege  usw.).  Der  Berechnung  des  Ertragswerts  ist  der  Reinertrag  zugrunde  zu  legen,  der  durchschnittlich
  auf  ein  Jahr  des  der  Berechnung  des  Gesamtreinertrags  zugrunde  gelegten  Zeitraums
entfällt.  Von  der  Berechnung  des  Ertragswerts  nach  dem  wirklichen  Reinertrage  sind  diejenigen
Flächen  auszuscheiden,  auf  denen  während  des  maßgebenden  Zeitraums  Neubeforstungen  behufs
Erweiterung  des  Forstbestandes  oder  Abtriebe  behufs  Anderung  der  Kulturart  stattgefunden  haben.

§  29.
Soweit  nicht  in  §  28  etwas  anderes  bestimmt  ist,  ist  der  Reinertrag  schätzungsweise  zu
ermitteln.  Eine  Berechnung  des  Ertragswerts  aus  dem  von  den  Grundstücken  wirklich  erzielten
Reinertrage  findet  nicht  statt.
        <pb n="1118" />
        b)  Bei  bebauten
  Grundstücken,
  die
Wohnzwecken
oder  gewerb-— 1094

  —

§  30.

Bei  bebauten  Grundstücken,  die  Wohnzwecken  oder  gewerblichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt
  sind,  wird  der  Berechnung  des  Ertragswerts  der  Miet=  oder  Pachtreinertrag  zugrunde
gelegt,  der  im  Durchschnitt  der  letzten  drei  Jahre  erzielt  worden  ist  oder  im  Falle  der  Vermietung
  oder  Verpachtung  hätte  erzielt  werden  können.  Der  Miet=  oder  Pachtreinertrag  ergibt

lichen  Zwecken  sich  aus  dem  Miet=  oder  Pachtrohertrage  nach  Abzug  von  einem  Fünftel  des  Rohertrags  für

dienen.

Nebenleistungen  und  Instandhaltungskosten  oder  von  dem  als  erforderlich  nachgewiesenen  höheren
Betrage  für  Nebenleistungen  und  Instandhaltungskosten.

  § 31.

(1) Ist  das  Grundstück  vermietet  oder  verpachtet  gewesen,  so  ist  der  durchschnittliche  Jahresmiet=
  oder  pachtrohertrag  aus  dem  Miet=  oder  Pachterlöse  zu  berechnen,  der  auf  Grund  der

Miet=  oder  Pachtverträge  in  den  letzten  drei  Jahren  zu  erzielen  war.  Ausfälle  an  Miet=  oder

Pachtgeldern  infolge  Zahlungsunfähigkeit  des  Schuldners  oder  aus  anderen  Gründen  dürfen  nicht
berücksichtigt  werden.  Soweit  das  Grundstück  zum  Teil  oder  zeitweise  nicht  vermietet  oder  nicht
verpachtet  war,  ist  für  den  vom  Eigentümer  selbst  benutzten  oder  aus  einem  anderen  Grunde
unvermietet  oder  unverpachtet  gebliebenen  Teil  des  Grundstücks  ein  dem  Nutzungswerte  dieses
Teiles  und  des  vermieteten  oder  verpachteten  Teiles  entsprechender  oder  ein  dem  Zeitraum  entsprechender
  Verhältnisbetrag  dem  erzielten  Miet=  oder  Pachtpreis  zuzurechnen.

(3)  Ist  das  Grundstück  in  den  letzten  drei  Jahren  überhaupt  nicht  oder  nur  zu  einem  un.
wesentlichen  Teile  oder  für  einen  unwesentlichen  Zeitraum  vermietet  oder  verpachtet  gewesen,  so
ist  der  Miet-  oder  Pachtertrag  nach  den  ortsüblichen  Miet=  oder  Pachtpreisen  für  gleiche  oder
ähnliche  Grundstücke  zu  berechnen.

§  32.

(1)  Beansprucht  der  Beitragspflichtige  einen  höheren  Abzug  als  ein  Fünftel  von  dem  Mieloder
  Pachtrohertrage,  so  hat  er  den  erforderlichen  tatsächlichen  Aufwand  für  Nebenleistungen
und  Instandhaltungskosten  der  Veranlagungsbehörde  nachzuweisen.  Soweit  für  Nebenleistungen
und  für  die  Instandhaltung  des  Grundstücks  die  eigene  Arbeitskraft  des  Eigentümers  oder  die
seiner  Angehörigen  in  Anspruch  genommen  worden  ist,  kann  der  Beitragspflichtige  für  diese
Tätigkeit  einen  angemessenen  Betrag  ansetzen,  den  er  aufzuwenden  gehabt  hätte,  wenn  er  die
Arbeiten  durch  entlohnte  fremde  Arbeitskräfte  hätte  verrichten  lassen.  Abzugsfähig  sind  nur  die
Kosten,  die  durch  die  ordnungsmäßige  Instandhaltung  des  Grundstücks  notwendig  geworden  sind
nicht  dagenen  die  Kosten  für  außergewöhnliche  Maßnahmen,  für  Umbauten,  Erweiterungsauten

  usw.

(3)  Ist  das  Grundstück  durch  solche  außergewöhnliche  Maßnahmen,  Umbauten,  Erweiterungs.
oder  Neubauten  wesentlich  geändert  worden,  so  kommt  für  die  Berechnung  des  Miet=  oder  Pachtertrags
  nur  der  neue  Zustand  des  Grundstücks  in  Betracht.

§  33.

Im  Falle  des  §  31  Abs.  2  bleiben  bei  der  Berechnung  des  Ertragswerts  für  bebaut
Grundstücke,  die  gewerblichen  Zwecken  dienen,  Betriebsmittel,  die  nicht  herkömmlicherweise  mit
dem  Grundstück  mitvermietet  oder  mitverpachtet  werden,  unberücksichtigt.  Diese  Betriebs  indel
sind  besonders  mit  ihrem  gemeinen  Werte  anzusetzen.  mitte

§  34.

Ist  im  Falle  des  §  31  Abs.  2  der  Grundstückseigentümer  zu  einer  zuverlässigen
Angabe des  Ertragswerts  außerstande  und  stehen  der  Veranlagungsbehörde  oder
Pachtpreise  für  gleiche  oder  ähnliche  Grundstücke  nicht  zu  Gebote,  so  ist  als  Ertragswert  der
gemeine  Wert  zugrunde  zu  legen.  er
        <pb n="1119" />
        —  1095  —

§  35.

In  den  Bundesstaaten,  in  denen  eine  Einschätzung  der  Grundstücke  nach  dem  Reinertrag  Benutzung
oder  dem  Nutzungswerte  zu  steuerlichen  Zwecken  stattgefunden  hat  und  aktenmäßig  festgestellt  ist,  landesrechtlicher Ein-  
können  als  Hilfsmittel  bei  der  Ermittelung  der  Ertragswerte  die  landesrechtlichen  Einschätzungen  schitzungen
benutzt  werden,  sofern  die  Beschaffenheit  des  Grundstücks  sich  nicht  wesentlich  geändert  hat  und  für  die  Er

entweder  anzunehmen  ist,  daß  die  landesrechtliche  Schätzung  den  gegenwärtigen  Ertragsverhält=  mittelung  des

nissen  noch  entspricht,  oder  ausreichende  Anhaltspunkte  vorhanden  sind,  um  aus  ihnen  den  gegen-  Ertragswerte
wärtigen  Ertragswert  zu  ermitteln.  Grundstücke.

§  36.

(1)  Beantragt  ein  Beitragspflichtiger  gemäß  §  17  Abs.  5  des  Gesetzes,  daß  statt  des  Ertrags=  Beranlagung

werts  der  gemeine  Wert  der  Veranlagung  zugrunde  gelegt  wird,  so  bleibt  er  an  diesen  Antrag  nech  ese

gebunden.  an  Stelle  des
(2)  Wird  ein  solcher  Antrag  noch  rechtzeitig  (§  17  Abs.  5  Satz  2  des  Gesetzes)  nach  Zustellung  Ertragswerts.

des  Veranlagungs  oder  des  Feststellungsbescheids  gestellt,  so  ist  die  Veranlagung  zunächst  zu

berichtigen.  In  diesem  Falle  wird  mit  der  Zustellung  des  berichtigten  Veranlagungs=  oder  Feststellungsbescheids

  oder  der  Mitteilung,  daß  die  Zugrundelegung  des  gemeinen  Wertes  das  Veranlagungsergebnis

  nicht  ändere,  eine  neue  Rechtsmittelfrist  eröffnet.

§   37.

Rechte  der  in  §  5  Nr.  6  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  sind  dem  beitragspflichtigen  Ver.  Wertermittemögen
  dann  nicht  zuzurechnen,  wenn  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls  §  6  des  Gesetzes  An-  lung  bei  dem sonstigen
wendung  finden  würde.  Vermögen.

§  38.

(1)  Bringt  der  Beitragspflichtige  von  dem  Werte  seiner  mit  Dividendenschein  gehandelten
Wertpapiere  einen  Gewinnbetrag  in  Abzug  (§  18  Abs.  2  des  Gesetzes),  so  hat  er  die  Wertpapiere,
  für  welche  der  Abzug  begehrt  wird,  nach  Stückzahl  oder  Nennbetrag  und  Gattung
besonders  zu  bezeichnen.

()1  Auf  Wertpapiere,  die  Bestandteil  eines  Betriebsvermögens  sind,  findet  die  Vorschrift  des
§  18  Abs.  2  des  Gesetzes  keine  Anwendung.

§  39.

Der  Gesamtwert  der  auf  bestimmte  Zeit  beschränkten  Nutzungen  oder  Leistungen  (§  21                Anlage  1.
Abs.  1  des  Gesetzes)  ist  nach  der  beigefügten  Hilfstafel  zu  ermitteln.

§  40.

Mit  ihrem  Einkommen  beitragspflichtig  sind  diejenigen  natürlichen  Personen,  welche  die  Wehrbeitrag
Voraussetzungen  der  subjektiven  Beitragspflicht  nach  §  10  des  Gesetzes  erfüllen,  sofern  sie  auf     vom Einkommen  
Grund  der  Landeseinkommensteuergesetze  (§  31  Abs.  1  Satz  1  des  Gesetzes)  oder  der  Bestim.                  Einkommen.
mungen  der  Landesregierung  (§  31  Abs.  1  Satz  3  des  Gesetzes)  mit  einem  steuerpflichtigen  Einkommen
  von  zusammen  mehr  als  fünftausend  Mark  veranlagt  oder  zu  veranlagen  sind.

§  41.

(1)  Wird  in  einem  Bundesstaate  gleichzeitig  mit  der  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  eine
landesrechtliche  Einkommensteuerveranlagung  durchgeführt,  so  ist  für  die  Berechnung  des  Wehrbeitrags
  vom  Einkommen  diese  Veranlagung  maßgebend.  Trifft  dies  nicht  zu,  so  ist  die  letzte
vor  der  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  liegende  landesrechtliche  Einkommensteuerveranlagung
zugrunde  zu  legen.

(2)  War  ein  unter  §  10  Nr.  I  des  Gesetzes  fallender  Beitragspflichtiger  zuletzt  vor  der
Veranlagung  des  Wehrbeitrags  in  keinem  Bundesstaat  auf  Grund  unbeschränkter  Steuerpflicht  zu
veranlagen,  so  ist  die  für  das  Rechnungsjahr  1914  gültige  Einkommensteuerveranlagung  für  seine
Veranlagung  zum  Wehrbeitrag  maßgebend.  Eine  für  spätere  Jahre  gültige  Einkommensteuer
veranlagung  ist  nur  für  das  Ermäßigungsverfahren  (§  31  Abs.  4  des  Gesetzes)  zu  berücksichtigen.

158
        <pb n="1120" />
        —  1086  —

§  42.
Ist  ein  Beitragspflichtiger  in  mehreren  Bundesstaaten  zur  Einkommensteuer  veranlagt,
so  ist  das  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  festgestellte  Einkommen  (§  31  Abs.  1  Satz  2  des

Gesetzes)  zusammenzurechnen.  Dies  gilt  nicht  für  mehrere  Einkommensteuerveranlagungen  auf
Grund  der  unbeschränkten  Steuerpflicht  (vgl.  §  43).

§  43.

Ist  ein  Beitragspflichtiger  in  mehreren  Bundesstaaten  mit  seinem  gesamten  steuerbaren,
nach  den  Vorschriften  des  Doppelsteuergesetzes  vom  22.  März  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  331)  der
Landesbesteuerung  nicht  entzogenen  Einkommen  zur  Einkommensteuer  veranlagt,  so  ist  die  Einkommensteuerveranlagung
  in  dem  Bundesstaate  maßgebend,  der  für  die  Veranlagung  des  Wehrbeitrags
  zuständig  ist.  Zu  dem  hiernach  maßgebenden  Einkommen  ist  das  Einkommen  hinzuzurechnen,
  das  in  Gemäßheit  des  Doppelsteuergesetzes  der  ausschließlichen  Besteuerung  in  dem
anderen  Bundesstaate  vorbehalten  ist.  «

§  44.

(1)  Sind  in  dem  festgestellten  Einkommen  eines  Beitragspflichtigen  die  Erträgnisse  der  Nutznießung
  des  Vermögens  von  anderen  Familienangehörigen  als  dem  Ehegatten  mitenthalten,  so  ist
der  in  §  31  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgesehene  Abzug  vom  Einkommen  außer  nach  dem  eigenen
abgabepflichtigen  Vermögen  auch  nach  dem  der  Nutznießung  unterliegenden  fremden  Vermögen
zu  berechnen,  sofern  von  diesem  Vermögen  ebenfalls  ein  Wehrbeitrag  zu  entrichten  ist  und  soweit
der  Betrag  einer  fünfprozentigen  Verzinsung  des  Vermögens  nicht  von  dem  eigenen  Einkommen
des  Vermögensinhabers  in  Abzug  gebracht  werden  kann.

(2)  Wenn  das  Vermögen  der  Ehegatten  zusammenzurechnen  ist,  so  ist  von  dem  Einkommen
des  Ehemanns  der  Betrag  einer  fünfprozentigen  Verzinsung  des  zusammengerechneten  abgabepflichtigen
  Vermögens  der  Ehegatten  abzuziehen.  Ist  jedoch  die  Ehefrau  neben  dem  Ehemann
auf  Grund  der  Landeseinkommensteuergesetze  mit  einem  Einkommen  von  mehr  als  fünftausend
Mark  veranlagt,  so  ist  von  dem  Einkommen  der  Ehefrau  der  Betrag  einer  fünfprozentigen  Verzinsung
  ihres  eigenen  abgabepflichtigen  Vermögens  abzuziehen,  sofern  das  Eintommen  aus  dem
Ertrage  dieses  Vermögens  herrührt.  Das  Vermögen  der  Ehefrau,  auf  Grund  dessen  von  ihrem
Einkommen  der  Betrag  einer  fünfprozentigen  Verzinsung  abgerechnet  worden  ist,  scheidet  für  die
Berechnung  des  Abzugs  vom  Einkommen  des  Ehemanns  aus.

 

§  46.

(1)  Erfolgt  die  landesrechtliche  Einkommensteuerveranlagung  durch  eine  andere  Behörde  als
durch  die  für  die  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  zuständige  Behörde,  so  hat  die  Einkommensteuerveranlagungsbehörde
  dieser  die  maßgebende  Einkommensfeststellung  mitzuteilen.

(2)  Falls  das  steuerpflichtige  Einkommen  nicht  gemäß  §  31  Abs.  1  Satz  3  des  Gesetzes  von
der  für  die  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  zuständigen  Behörde  ermittelt  ist,  kann  die  Feststellun
des  steuerpflichtigen  Einkommens  nicht  durch  die  in  §  48  des  Gesetzes  vorgesehenen  Rechtsmitte
sondern  nur  durch  die  gegen  die  landesrechtliche  Einkommensveranlagung  an  sich  zulässigen  Rechtsbehelfe
  angefochten  werden.  "

(3)  Wird  die  landesrechtliche  Einkommensveranlagung  im  Rechtsmittelverfahren  geändert, so
ist  die  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  von  Amts  wegen  entsprechend  zu    geändert,  

(4)  Wird  die  landesrechtliche  Einkommensveranlagung  im  Verwaltungswege  berichtigt  so
kann  nach  näherer  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  eine  entsprechende  Berichtigung  
der  Veranlagung  zum  Wehrbeitrage  verfügt  werden.  

§  46.

Würde  die  Verbindung  der  Abgabepflicht  vom  Vermögen  und  Einkommen  nach  der  Ansicht
der  Veranlagungsbehörde  zu  einer  vom  Gesetze  nicht  gewollten  Doppelbesteuerung  führen    so kann
die  Veranlagungsbehörde  zu  deren  Vermeidung  die  Erhebung  eines  entsprechenden,  auf  das  Ein  
kommen  entfallenden  Abgabebetrags  vorläufig  aussetzen  und  dem  Beitragspflichtigen  anheim--
        <pb n="1121" />
        —  1097  —

stellen,  binnen  einem  Monat  den  Erlaß  dieses  Betrags  aus  Billigkeitsgründen  beim  Bundesrate
zu  beantragen.  Derartige  Anträge  sind  bei  der  Veranlagungsbehörde  anzubringen  und  von  dieser
unter  Darstellung  des  Sachverhalts  durch  Vermittelung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  dem
Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  vorzulegen.

§  47.

(1)  Das  zweite  und  letzte  Drittel  des  Wehrbeitrags  vom  Einkommen  ist  je  auf  Antrag  zu
ermäßigen,  wenn  sich  das  Einkommen  des  Beitragspflichtigen  gegenüber  dem  für  die  Veranlagung
des  Wehrbeitrags  gemäß  §  31  Abs.  1  des  Gesetzes  festgestellten  Einkommen  um  mindestens
vierzig  vom  Hundert  dieses  Betrags  vermindert  hat.  Für  die  Ermittelung  des  verminderten
Einkommens  gelten  die  gleichen  Grundsätze  wie  für  die  erste  Einkommensfeststellung.  Maßgebend
ist  die  landesrechtliche  Feststellung  des  steuerpflichtigen  Einkommens  für  das  folgende  und  nächstfolgende
  Steuerjahr.  Die  geschuldeten  Wehrbeitragsteile  sind  in  demselben  Verhältnis  zu  ermäßigen,
  in  dem  das  verminderte  Einkommen  zu  dem  früheren  steht.  Ist  das  Einkommen  unter
den  Betrag  von  dreitausend  Mark  gesunken,  so  ist  der  Wehrbeitragsteil  ganz  in  Abgang  zu  stellen.
Eine  Ermäßigung  findet  nicht  statt,  wenn  die  Minderung  des  Einkommens  nur  durch  einen  vorübergehenden
  Wegfall  der  Einkommensgquelle  veranlaßt  ist.

(2)  Im  Falle  des  Todes  eines  Beitragspflichtigen  findet  eine  Ermäßigung  des  Wehrbeitrags
vom  Einkommen  auf  Antrag  der  Erben  statt,  wenn  nachweislich  das  Einkommen,  das  aus  den
mit  dem  Tode  des  Beitragspflichtigen  nicht  weggefallenen  Einkommensquellen  fließt,  um  mindestens
vierzig  vom  Hundert  geringer  ist  als  das  der  Veranlagung  zum  Wehrbeitrage  zugrundegelegte
Einkommen  des  Beitragspflichtigen.  Abs.  1  Satz  4,  5  findet  Anwendung.

(3)  Der  Antrag  ist  nicht  mehr  zu  berücksichtigen,  wenn  er  erst  nach  Ablauf  von  drei  Monaten
nach  dem  gesetzlichen  Zahlungstage  gestellt  wird.  Steht  die  für  den  Ermäßigungsanspruch  maßgebende
  Einkommensteuerveranlagung  am  gesetzlichen  Zahlungstage  noch  nicht  rechtskräftig  fest,
so  beginnt  die  Frist  erst  mit  dem  Tage  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  dieser  Veranlagung.  In
Bundesstaaten,  in  denen  ein  bestimmter  Zeitpunkt  für  die  Rechtskraft  der  Einkommensteuerveranlagung
  nicht  festgestellt  werden  kann,  beginnt  die  Frist  mit  dem  Fälligkeitstage  des  ersten  Teiles
der  ermäßigten  Einkommensteuer.  Im  Falle  des  §  31  Abs.  1  Satz  3  des  Gesetzes  wird  der  Beginn
  der  Frist  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt.

(4)  Uber  den  Ermäßigungsantrag  hat  die  Veranlagungsbehörde  zu  entscheiden.  Wird  dem
Antrag  nicht  oder  nicht  in  vollem  Umfang  entsprochen,  so  steht  dem  Antragsteller  nur  die  Anrufung
  der  übergeordneten  Verwaltungsbehörden  offen.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt
das  Nähere.

§  48.

(1) Zu  den  wirklichen  Reservekontenbeträgen,  von  denen  die  inländischen  Aktiengesellschaften  Veranlagung
und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  zuzüglich  etwaiger  Gewinnvorträge,  jedoch  ausgenommen    von  inländischen Gesellschaften
die  Fonds  für  Wohlfahrtszwecke,  den  Wehrbeitrag  zu  entrichten  haben,  gehören  nur  solche  Bilanz-    bei  
posten,  die  ausweislich  der  Bilanz  eine  Kapitalsansammlung  über  den  Betrag  des  Grundkapitals
hinaus  darzustellen  bestimmt  sind  (z.  B.  der  gesetzliche  Reservefonds,  freiwillige  Reservefonds,
Dividendenausgleichsfonds,  Rückstellungen  für  künftige,  möglicherweise  eintretende  Verluste  oder
Ausgaben),  dagegen  u.  a.  nicht  Posten,  die  einen  Ausgleich  für  die  Wertminderung  von  Vermögensgegenständen
  der  Gesellschaft  darstellen  sollen  (z.  B.  Erneuerungsfonds)  oder  die  zur
Deckung  bereits  begründeter  Verpflichtungen  eingestellt  sind  (z.  B.  Talonsteuerreserven,  Reserven
für  den  Fall  des  ungünstigen  Ausganges  eines  anhängigen  oder  bevorstehenden  Rechtsstreits),
bei  Versicherungsgesellschaften  die  Rücklagen  für  die  Versicherungssummen  und  für  die  den  Versicherten
  selbst  als  sogenannte  Dividende  zurückzugewährenden  Prämienüberschüsse.

(2)  Für  die  Beitragspflicht  ist  nicht  die  Benennung  des  Postens  in  der  Bilanz,  sondern  seine
aus  dem  Gesetze,  der  Satzung  oder  den  Generalversammlungsbeschlüssen  zu  entnehmende  Bestimmung
  maßgebend.

(3)  Der  Vermögenserklärung  ist  die  Bilanz  nebst  Gewinn-  und  Verlustrechnung  für  das  letzte
Betriebsjahr  beizufügen.
168*
        <pb n="1122" />
        Veranlagung
von  ausländischen

  Gesellschaften

  und

—  1098  —

§  48.
(1)  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  die  ihren  Sitz  im  Ausland
haben,  im  Inland  aber  Grund=  oder  Betriebsvermögen  besitzen,  sind  ebenso  wie  die  beschränkt
beitragspflichtigen  natürlichen  Personen  (§  10  Nr.  II  des  Gesetzes)  mit  ihrem  inländischen  Grundvon

  beschränkt  und  Betriebsvermögen  beitragspflichtig,  wobei  nur  die  in  einer  wirtschaftlichen  Beziehung  zu

beitragspflichtigen


natürlichen
Personen.

Rechtshilfe.

Freistellung
vom  Wehrbeitrage.


Ermäßigung
des  Wehrbeitrags.


diesen  Vermögensteilen  stehenden  Schulden  und  Lasten,  nicht  dagegen  die  entsprechenden  Anteilbeträge
  am  Aktienkapital  abzugsfähig  sind.  Sofern  nicht  besondere  Umstände  eine  gegenteilige
Annahme  rechtfertigen,  ist  eine  wirtschaftliche  Beziehung  zu  dem  in  Grundstücken  bestehenden
Vermögen  anzuerkennen,  wenn  die  Schulden  und  Lasten  auf  den  betreffenden  Grundstücken  ruhen.
(2)  Zu  dem  nach  §  10  Nr.  II,  §  11  Abs.  1  Nr.  2  des  Gesetzes  beitragspflichtigen  inländischen
  Grund=  und  Betriebsvermögen  gehört  außer  dem  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs
liegenden  Grund=  und  Gebäudebesitz  alles  Vermögen,  das  gewidmet  ist  der  Ausübung  eines
stehenden  Gewerbes  in  einer  innerhalb  des  Reichsgebiets  befindlichen  Betriebsstätte  (§  3  Abs.  2
des  Doppelsteuergesetzes).
§  50.
Die  Veranlagungsbehörden  haben  sich  bei  der  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  gegenseitig
Rechtshilfe  zu  leisten.  Das  gilt  insbesondere  für  die  Ermittelung  des  Wertes  des  in  auswärtigen
  Veranlagungsbezirken  befindlichen  Grund=  und  Betriebsvermögens  eines  Beitragspflichtigen.


§  51.

(1) Vermögen,  die  den  Betrag  von  zehntausend  Mark  nicht  übersteigen,  sind  beitrags  frei.

(2)  Beitragspflichtige,  die  ein  Vermögen  von  mehr  als  zehntausend,  aber  nicht  mehr  als
dreißigtausend  Mark  besitzen,  sind  freizustellen,  wenn  sich  ergibt,  daß  ihr  Jahreseinkommen  nicht
mehr  als  viertausend  Mark  beträgt.  Beitragspflichtige,  die  ein  Vermögen  von  mehr  als  dreißigtausend,
  aber  nicht  mehr  als  fünfzigtausend  Mark  besitzen,  sind  freizustellen,  wenn  sich  ergibt
daß  ihr  Jahreseinkommen  nicht  mehr  als  zweitausend  Mark  beträgt.  Dies  gilt  jedoch  nicht  für
die  nach  §  11  des  Gesetzes  beitragspflichtigen  Gesellschaften.

(3)  Als  Einkommen  im  Sinne  des  §  12  Abs.  2  des  Gesetzes  gilt  das  gesamte  Einkommen
einer  Person,  gleichviel,  ob  es  in  einem  Bundesstaate  steuerpflichtig  ist  oder  nicht.

§  52.

(1)  Aktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  welche  die  Befreiung  vom
Wehrbeitrag  in  Anspruch  nehmen  wollen,  haben  einen  hierauf  gerichteten  Antrag  bei  der  zuständigen
  Veranlagungsbehörde  zu  stellen  und  hierbei  diejenigen  Tatsachen  nachzuweisen,  die  eine
Freistellung  nach  §  11  Abs.  2  Nr.  1  oder  2  des  Gesetzes  begründen.

(2)  Soweit  die  Befreiung  nach  §  11  Abs.  2  Nr.  1  des  Gesetzes  beansprucht  wird,  ist  der
Antrag  mit  einer  gutachtlichen  Außerung  der  Oberbehörde  durch  Vermittelung  der  obersten
Landesfinanzbehörde  dem  Bundesrate  vorzulegen.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  ohne
Vorlegung  des  Antrags  an  den  Bundesrat  die  Befreiung  bewilligen,  wenn  bereits  früher  auf
Grund  der  Befreiungsbestimmungen  unter  Nr.  1  der  Tarifnummer  1  des  Reichsstempelgesetze  eine
Entscheidung  des  Bundesrats  über  Befreiung  der  Gesellschaft  von  den  Stempelabgaben  ergangen
ist  und  sich  seit  der  Entscheidung  die  für  die  Befreiung  maßgebend  gewesenen  Verhältnisse  Uusscht
geändert  haben.

(3)  UÜber  den  Anspruch  auf  Freistellung  nach  §  11  Abs.  2  Nr.  2  des  Gesetzes  entscheidet  die
Veranlagungsbehörde.    scheidet  

§  53.

(1)  Der  Anspruch  auf  eine  Ermäßigung  des  Wehrbeitrags  gemäß  §  33  Abs.  1  des
ist  nach  den  Verhältnissen  am  31.  Dezember  1913  zu  beurteilen.  es  Gesetzes
(2)  Für  die  Ermäßigung  des  Wehrbeitrags  nach  §  33  Abs.  2  des  Gesetzes  sind  vorb
einer  späteren  weiteren  Ermäßigung  zunächst  nur  diejenigen  Söhne  zu  berücksichtigen,  Sbeltlich
gesetzliche  Dienstpflicht  beim  Heere  oder  bei  der  Flotte  zur  Zeit  der  Veranlagung  bereits  be
geleistet  haben.  Der  Antrag  auf  eine  weitere  Ermäßigung  oder  auf  Erstattung  des  entsprechen-
        <pb n="1123" />
        —  1099  —

den  Betrags  nach  erfolgter  Zahlung  des  ganzen  Wehrbeitrags  ist  innerhalb  eines  Jahres  nach
Ableistung  der  Dienstpflicht  bei  der  Veranlagungsbehörde  anzubringen.

(83)  Als  Einkommen  im  Sinne  des  §  33  des  Gesetzes  gilt  das  gesamte  Einkommen  einer
Person,  gleichviel,  ob  es  in  einem  Bundesstaate  steuerpflichtig  ist  oder  nicht.

§  54.

(1)  Nach  Abschluß  der  Ermittelungen  über  das  Vermögen  und  Einkommen  des  Beitragspflichtigen
  ist  der  Wehrbeitrag  zu  berechnen  und  das  Ergebnis  der  Veranlagung  in  die  Wehrbeitragsliste
  einzutragen.

(2)  Zum  Grundvermögen  (Spalte  3  (4)  der  Wehrbeitragsliste  A  (8))  sind  zu  rechnen  alle  im
Inland  belegenen  Grundstücke  eines  Beitragspflichtigen  einschließlich  der  unter  §  3  des  Gesetzes
fallenden  Berechtigungen,  soweit  sie  nicht  dem  Betriebe  eines  Bergbaues  oder  eines  Gewerbes
dienen,  mit  allem  Zubehör.

(3)  Zum  Betriebsvermögen  (Spalte  4  (5)  der  Wehrbeitragsliste  A  (B) )  gehört  das  gesamte
dem  inländischen  Betriebe  der  Land=  oder  Forstwirtschaft,  des  Bergbaues  oder  eines  Gewerbes
dienende  Vermögen  eines  Beitragspflichtigen.  Das  dem  Betriebe  der  Land-  oder  Forstwirtschaft
auf  eigenen  selbstbewirtschafteten  Grundstücken  und  zugepachteten  Grundstücken  dienende  Vermögen
ist  jedoch  in  Spalte  3  (4),  die  dem  Betriebe  des  Bergbaues  oder  eines  Gewerbes  dienenden
Grundstücke  und  unter  §  3  des  Gesetzes  fallende  Berechtigungen  sind  in  Spalte  4  (5)  der  Wehrbeitragsliste
  A  (B)  nachzuweisen.  Der  Betrieb  der  Gärtnerei  gilt,  je  nachdem  die  Bodenbewirtschaftung
  überwiegt  oder  nicht,  als  landwirtschaftlicher  oder  als  gewerblicher  Betrieb.

(4)  Alles  sonstige  Vermögen  eines  Beitragspflichtigen  ist  als  Kapitalvermögen  in  Spalte  5
der  Wehrbeitragsliste  A  aufzuführen.

(5)  Zur  Berechnung  der  Abgabe  vom  Vermögen  dient  die  beigefügte  Hilfstafel.

§  55.
Dem  Beitragspflichtigen  ist  ein  Veranlagungsbescheid  nach  Anleitung  des  Musters  5  zu
erteilen.  Er  hat  zu  enthalten

den  Gesamtbetrag  des  zu  zahlenden  Wehrbeitrags,

die  Höhe  des  Vermögens,  von  dem  der  Wehrbeitrag  berechnet  und  dessen  Feststellung
für  eine  spätere  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  maßgebend  ist,

die  Höhe  des  Einkömmens,  von  dem  der  Wehrbeitrag  berechnet  ist,

eine  Belehrung  über  die  zulässigen  Rechtsmittel  unter  Angabe  der  Rechtsmittelfristen
und  Bezeichnung  der  Behörden,  bei  denen  die  Rechtsmittel  einzulegen  sind,

die  Anweisung  zur  Entrichtung  des  Wehrbeitrags  in  den  gesetzlichen  Teilbeträgen
innerhalb  der  vorgeschriebenen  Zahlungsfristen,

einen  Hinweis  auf  die  Zulässigkeit  der  Vorauszahlung  der  späteren  Teilbeträge  gegen
Gewährung  von  Zinsenvergütung,

die  Bezeichnung  der  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  zuständigen  Kassenstelle.

(2)  In  dem  Veranlagungsbescheid  ist  anzugeben,  in  welchen  Punkten  bei  der  Feststellung  des
beitragspflichtigen  Vermögens  von  der  Vermögenserklärung  abgewichen  worden  ist.  Eine  Begründung
  der  Abweichungen  ist  nicht  erforderlich.

(3s)  Dem  Inhaber  eines  Lehens,  Fideikommisses  oder  Stammguts  (§  8  des  Gesetzes)  hat
die  Veranlagungsbehörde  auf  Verlangen  den  Unterschied  zwischen  dem  geschuldeten  Wehrbeitrag
und  dem  Betrage  mitzuteilen,  der  sich  ergäbe,  wenn  nur  der  nach  §  22  des  Gesetzes  berechnete
Kapitalwert  der  Nutzung  des  Inhabers  der  Vermögensfeststellung  zugrunde  gelegt  würde.

§  66.

(1)  Den  zur  Abgabe  einer  Vermögenserklärung  Verpflichteten  (§  10,  §  36  Abs.  1  des  Ge—
setzes),  die  gemäß  §  12  Abs.  2  des  Gesetzes  freizustellen  sind,  ist  ein  Bescheid  über  die  Fest—
stellung  ihres  Vermögens,  die  für  eine  künftige  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  maßgebend  ist,
zu  erteilen.

Berechnung
des  Wehrbeitrags.


Anlage  2.


Veranlagungs=



Muster.  5.
—  —

Feststellungsbescheid.
        <pb n="1124" />
        Muster  6.

Erhebung  des Wehrbeitrags.

—  1100  —

(2)  Der  Feststellungsbescheid,  für  den  das  Muster  6  als  Anhalt  dient,  hat  wie  der  Veranlagungsbescheid
  eine  Belehrung  über  die  zulässigen  Rechtsmittel  und  eine  Bezeichnung  der
Punkte  zu  enthalten,  in  welchen  bei  der  Feststellung  des  Vermögens  von  der  Vermögenserklärung

abgewichen  worden  ist.

 

§  57.

(1)  Der  Veranlagungsbescheid  oder  der  Feststellungsbescheid  ist  dem  Pflichtigen  oder  seinem
gesetzlichen  oder  bevollmächtigten  Vertreter  zuzustellen.  Ist  der  Beitragspflichtigee  vor  Zustellung
  des  Veranlagungsbescheids  gestorben,  so  ist  dieser  Bescheid,  der  dann  eine  Feststellung
des  für  eine  künftige  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  maßgebenden  Vermögensstandes  nicht  mehr  zu
enthalten  hat,  den  in  §  18  Abs.  2  bezeichneten  Personen  zuzustellen.

(2)  Die  Zustellung  hat  nach  den  in  dem  betreffenden  Bundesstaate  für  amtliche  Zustellungen
in  Landessteuersachen  maßgebenden  Vorschriften  zu  erfolgen.

§  58.

Ist  den  in  die  Wehrbeitragsliste  aufgenommenen,  nach  §  11  des  Besitzsteuergesetzes  steuerpflichtigen
  Personen  gemäß  §  47  Abs.  1  des  Wehrbeitragsgesetzes  weder  ein  Veranlagungs=  noch
ein  Feststellungsbescheid  zu  erteilen,  so  ist  das  für  sie  ermittelte  Vermögen  in  der  Wehrbeitragsliste
  zu  vermerken.

§  59.

Über  die  Erhebung  des  Wehrbeitrags  werden  zwei  Bücher  geführt,  ein  Wehrbeitrags-Wehrbeitrags.

  Sollbuch  und  ein  Wehrbeitrags-Einnahmebuch.  Das  Sollbuch  umfaßt  die  Erhebung  aller  drei

Muster  7. 

Teilbeträge  des  Wehrbeitrags,  das  Einnahmebuch  den  Zeitraum  des  Rechnungsjahrs.

§  60.

(1) Das  Sollbuch  ist  nach  dem  Muster  7  zu  führen.  Durch  das  Sollbuch  ist  zugleich  der
rechtzeitige  Eingang  der  fälligen  Teilbeträge  des  geschuldeten  Wehrbeitrags  sowie  der  gestundeten
und  der  in  Teilzahlungen  zu  entrichtenden  Beträge  zu  überwachen.

(2)  Die  Veranlagungsbehörde  hat  nach  der  Veranlagung  zum  Wehrbeitrag  alsbald
Grund  der  festgestellten  Wehrbeitragslisten  A  und  B  für  jeden  Erhebungsbezirs  ein  
unter  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  4  aufzustellen.  Das  Sollbuch  ist  in  Spalte  4  aufzurechnen
und  auf  dem  Titelblatte  mit  Feststellungsbescheinigung  zu  versehen.

(3)  Die  Erhöhung  oder  Herabsetzung  des  zum  Soll  gestellten  Wehrbeitrags  im  Rechtsmittel-,
  Ermäßigungs-,  Berichtigungs-  oder  Neuveranlagungsverfahren  (§  48  Abs.  1,  §  31  Abt.  4
§  33  Abs.  2,  §  54  Satz  2  des  Gesetzes)  kommt  in  den  Spalten  5  und  6  zur  Darstellung  Die
Inabgangstellung  des  Sollbetrags  infolge  Uberweisung  des  Wehrbeitrags  bei  Verlegun  des
Wohnsitzes  des  Beitragspflichtigen  (§  67)  erfolgt  in  Spalte  7.  Die  Ausfüllung  dieser  Sbalten
geschieht  durch  die  Hebestelle.  Die  Spalte  8  (Berichtigtes  Soll)  ist  erst  beim  Abschluß  des  Sollbuchs
  auszufüllen.  ·

(4)  Erfolgt  bei  Vorauszahlung  veranlagter  noch  nicht  fälliger  Teilbeträge  die  Zahl
mindestens  drei  Monate  vor  dem  gesetzlichen  Zahlungstage  (15.  Februar  1915  und  15.  Februar  1916)
so  sind  auf  Antrag  4  vom  Hundert  Jahreszinsen  vom  Tage  der  Einzahlung  bis  zum  gesetzlichen  
Zahlungstage  von  dem  geschuldeten  Betrag  in  Abzug  zu  bringen.  Der  nach  Abzug  der  Zinsen  
zu  zahlende  Betrag  ist  in  die  Spalte  10,  die  Zinsenvergütung  in  die  Spalte  12  des  Zinsen
einzutragen.  In  dem  Einnahmebuch  (§  62)  ist  nur  der  wirklich  gezahlte  Betrag  in  Spart  chzu
  buchen.  alte

(5)  Das  Sollbuch  wird  am  31.  März  1917  durch  die  Hebestelle  in  den  Spalten  5  flg.
gerechnet  und  abgeschlossen.  Die  nach  Spalte  14  verbliebenen  Rückstände  werden  in  #i9-  auf.
nachweisung  (§  75)  übernommen.  Unter  dem  Abschluß  des  Sollbuchs  ist  von  einem  ie  Best.
Kassenführung  nicht  beteiligten  Beamten  zu  bescheinigen,  daß  die  nach  Spalte  14  verbliebenen    
Rückstände  sämtlich  in  die  Restnachweisung  übertragen  worden  sind.
        <pb n="1125" />
        —  1101  —

§  61.

Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  anordnen,  daß  von  der  Führung  eines  besonderen  Sollbuchs  abzusehen  ist.  In  diesem
Falle  ist  die  Wehrbeitragsliste  mit  dem  Sollbuch  durch  Aufnahme  der  Spalten  5  flg.  des  Sollbuchs
  zu  verbinden.

§  62.

(1) Das  Einnahmebuch  ist  nach  dem  Muster  8  für  je  ein  Rechnungsjahr  zu  führen  und  am
31.  März  jedes  Jahres  abzuschließen.  Abweichungen  von  dem  Muster  8  sind  mit  Zustimmung
des  Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  zulässig.

(2)  In  dem  Einnahmebuche  für  das  Rechnungsjahr  1913  und  —  soweit  das  Sollbuch  noch
nicht  vorliegt  —  auch  in  dem  Einnahmebuche  für  das  Rechnungsjahr  1914  sind  zunächst  nur  die
Spalten  1,  2,  4  bis  7  auszufüllen.  Die  Ausfüllung  der  Spalten  3,  8  und  9  geschieht  nach
Veranlagung  des  Wehrbeitrags  und  Aufstellung  des  Sollbuchs.

§  63.

(1)  Freiwillige  Beiträge  sind  anzunehmen.  Uber  solche  Beträge  ist  eine  von  zwei  Beamten
auszustellende  Quittung  zu  erteilen.  Ist  die  Hebestelle  nur  mit  einem  Kassenbeamten  besetzt  und
die  sofortige  Zuziehung  eines  anderen  Beamten  nicht  angängig,  so  hat  der  Kassenbeamte  zunächst
eine  als  solche  zu  bezeichnende  vorläufige  Bescheinigung  zu  erteilen.  Demnächst  ist  eine  vorschriftsmäßige
  Quittung  zu  übersenden.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  bestimmt  das  Nähere.

(2)  Eine  Aufnahme  der  freiwilligen  Beiträge  in  die  Wehrbeitragsliste  oder  in  das  Sollbuch
findet  nicht  statt.

(3)  Freiwillige  Beiträge  sind  auf  Antrag  auf  den  Wehrbeitrag  anzurechnen.

§  64.

(1)  Will  ein  Beitragspflichtiger  vor  Veranlagung  den  Wehrbeitrag  oder  einen  Teil  hiervon
im  voraus  zahlen,  so  ist  der  angebotene  Betrag  anzunehmen.  §  63  Abs.  1  findet  Anwendung.

(2)  Nach  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  und  dessen  Insollstellung  ist  der  vorausgezahlte
Betrag  auf  den  festgestellten  Wehrbeitrag  unter  Ausfüllung  der  Spalte  10  des  Sollbuchs  und
der  Spalte  8  des  Einnahmebuchs  anzurechnen.  Übersteigt  der  festgestellte  Wehrbeitrag  den  vorausgezahlten
  Betrag,  so  ist  die  gezahlte  Summe  auf  die  zuerst  fälligen  Teilbeträge  zu  verrechnen.
Bleibt  der  geschuldete  Wehrbeitrag  hinter  dem  zum  voraus  gezahlten  Betrage  zurück,  so  ist  der
Mehrbetrag  als  freiwilliger  Beitrag  anzusehen,  falls  er  nicht  zurückgefordert  wird.  Die  Bestimmung
  in  §  60  Abs.  4  Satz  1  und  2  findet  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  für  das  erste
Drittel  keine  Zinsen  zu  vergüten  sind.

 

§  65.
Freiwillige  Beiträge  und  Vorauszahlungen  auf  den  gesetzlichen  Wehrbeitrag  sind  in  dem
bei  Bedarf  alsbald  anzulegenden  Einnahmebuch  in  Spalte  6  zu  vereinnahmen.

§  66.

(1)  Stundungen  oder  andere  als  die  gesetzlichen  Teilzahlungen  kann  die  Veranlagungsbehörde
auf  Antrag  bewilligen,  wenn  die  sofortige  Einziehung  des  Wehrbeitrags  zu  den  gesetzlichen
Zahlungsfristen  mit  erheblichen  Härten  für  den  Beitragspflichtigen  verbunden  sein  würde,  oder
soweit  im  Falle  der  Anfechtung  eines  Veranlagungsbescheids  das  Rechtsmittelverfahren  voraussichtlich
  zu  einer  Aufhebung  oder  Herabsetzung  des  Wehrbeitrags  führen  wird.

(2)  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  die  Bewilligung  von  Stundung  oder  Teilzahlung  der  Erhebungsbehörde  übertragen.

(3)  Die  Stundung  des  Wehrbeitrags  erfolgt  für  Rechnung  und  Gefahr  der  Reichskasse.

(4)  Die  Stundung  des  Wehrbeitrags  oder  dessen  Entrichtung  in  anderen  als  den  gesetzlichen
Teilzahlungen  darf  nur  bis  zu  drei  Jahren,  von  der  Fälligkeit  des  einzelnen  gesetzlichen  Teilbetrags
  an  gerechnet,  bewilligt  werden.

Muster  8

Freiwillige
Beiträge.

Vorauszahlung
  von
Wehrbeiträgen.


Stundung,
Teilzahlung
und  Sicherstellung.
        <pb n="1126" />
        überweisung
des  Wehrbeitrags
  bei
Berlegung  des
Wohnsitzes
des  Beitragspflichtigen.


Ableben  des
Beitragspflichtigen.


—  1102  —

(5)  Stundung  oder  Bewilligung  von  Teilzahlungen  ist  in  allen  für  eine  Sicherheitsleistung
geeigneten  Fällen  nur  gegen  eine  solche  zulässig.  In  welcher  Art  für  gestundeten  Wehrbeitrag
Sicherheit  zu  leisten  ist,  richtet  sich  nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.  Zur  Stundung
eines  fünfhundert  Mark  übersteigenden  Betrags  oder  für  länger  als  sechs  Monate  nach  Fälligkeit
der  einzelnen  Teilbeträge  ist  die  Genehmigung  der  Oberbehörde  oder  einer  anderen  von  der
obersten  Landesfinanzbehörde  bestimmten  Behörde  erforderlich.

(6)  Die  Gewährung  von  Teilzahlungen  ist  an  die  Bedingung  zu  knüpfen,  daß  bei  dem  Ausbleiben
  auch  nur  einer  Teilzahlung  die  sofortige  Beitreibung  des  ganzen  noch  rückständigen  Teilbetrags
  des  Wehrbeitrags  erfolgen  würde.

(7)  Eine  Verzinsung  des  gestundeten  Wehrbeitrags  findet  nicht  statt.

(8)  Stundung  und  Entrichtung  von  Teilzahlungen  sind  durch  das  Sollbuch  und  nach  dessen
Abschluß  durch  die  Restnachweisung  (§  75)  zu  überwachen.

(9)  Die  kassen=  und  rechnungsmäßige  Behandlung  der  hinterlegten  Sicherheiten  erfolgt  nach
den  landesrechtlichen  Bestimmungen.  .

§  67.

(1)  Verlegt  der  Beitragspflichtige  seinen  Wohnsitz  in  den  Bezirk  einer  andern  Veranlagungsbehörde,
  so  hat  die  Erhebung  des  Wehrbeitrags  durch  die  für  den  neuen  Wohnort  zuständige
Hebestelle  zu  erfolgen.

(2)  Die  bisherige  Hebestelle  stellt  den  noch  rückständigen  Teil  des  Wehrbeitrags  in  Spalte  ´7
des  Sollbuchs  in  Abgang  und  übersendet  ihrer  Veranlagungsbehörde  unter  Angabe  der  Wohnsitzänderung
  einen  Auszug  aus  dem  Sollbuch  (Spalte  1  bis  13,  16,  17)  in  zweifacher  Aus  fertigung.

§  68.

(1)  Die  bisherige  Veranlagungsbehörde  hat  den  noch  nicht  gezahlten  Wehrbeitrag  der  für
den  neuen  Wohnort  zuständigen  Veranlagungsbehörde  unter  UÜbersendung  je  eines  Aus  zugs  aus
der  Wehrbeitragsliste  und  aus  dem  Sollbuch  zur  Einziehung  zu  überweisen.  Beizufügen  sind
die  den  Beitragspflichtigen  betreffenden  Verhandlungen.  Die  Uberweisung  ist  in  der  Bemerkungsspalte
  der  Wehrbeitragsliste  zu  vermerken  und  der  überwiesene  Betrag  ist  am  Schlusse  der  Wehr.
beitragsliste  in  Spalte  17  von  dem  aufgerechneten  Gesamtwehrbeitrag  abzusetzen.

(2)  Die  Veranlagungsbehörde  des  neuen  Wohnorts  hat  den  überwiesenen  Wehrbeitrag  in
eine  Zugangsliste  zur  Wehrbeitragsliste  (§  12)  aufzunehmen.

(3)  Die  neue  Veranlagungsbehörde  übersendet  der  nunmehr  zuständigen  Hebestelle  den  Auszug
aus  dem  Sollbuch  unter  Angabe  der  Nummer  der  Zugangsliste.  Die  Hebestelle  trägt  den  Wehrbeitrag
  in  das  Wehrbeitrags-Sollbuch  unter  einer  neuen  Abteilung  mit  der  Überschrift  „Dritte
Abteilung:  Zugänge  an  Wehrbeiträgen“  ein.  Daß  dies  geschehen,  ist  der  Veranlagungsbehörde
unter  Angabe  der  Nummer  des  Sollbuchs  alsbald  anzuzeigen.  Die  Mitteilung  der  Veranlagungsbehörde
  wird  Beleg  zum  Sollbuch.

(4)  Demnächst  bestätigt  die  Veranlagungsbehörde  (unter  Angabe  der  Nummer  ihrer  Zugangsliste)
  der  bisherigen  Veranlagungsbehörde  die  Ubernahme  des  Wehrbeitrags.  Letztere  teilt  der
bisherigen  Hebestelle  die  erfolgte  llberweisung  mit;  die  Mitteilung  wird  Beleg  zum  Sollbuch.

(5)  Gleichzeitig  setzt  die  neue  Veranlagungsbehörde  den  Beitragspflichtigen  von  der  Überweisung
  mit  der  Aufforderung  in  Kenntnis,  weitere  Zahlungen  an  die  neue  Hebestelle  zu  leisten

(6)  Für  die  Uberweisung  innerhalb  eines  Bundesstaats  kann  die  oberste  Landesfinanzbehörde
Abweichendes  bestimmen.                                                                                                                 §   69.

Die  Bestimmungen  in  den  §§  67,  68  finden  auf  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  keine  Anwendung.“  

§  70.

(1)  Ist  der  Beitragspflichtige  nach  Veranlagung  und  Insollstellung  des  Wehrbeitrags  gestorben
so  ist  der  noch  nicht  gezahlte  Wehrbeitrag  von  den  Erben  einzuziehen.  Die  Hebestelle  hat  das
Ableben  des  Beitragspflichtigen  der  Veranlagungsbehörde  anzuzeigen.
        <pb n="1127" />
        —  1103  —

(2)  War  dem  Verstorbenen  eine  Stundung  des  Wehrbeitrags  oder  dessen  Entrichtung  in
Teilbeträgen  bewilligt  worden,  so  erlischt  die  Bewilligung  mit  seinem  Ableben.

(3)  Im  Falle  des  Todes  eines  Beitragspflichtigen  findet  eine  Uberweisung  des  Wehrbeitrags
zur  Einziehung  nicht  statt.

§  71.

Zur  Niederschlagung  von  Wehrbeiträgen  wegen  Uneinbringlichkeit  sind  nur  die  Ober—
behörden  zuständig.  Die  Niederschlagung  darf  nur  dann  erfolgen,  wenn  keine  Aussicht  zur  Ein—
ziehung  des  geschuldeten  Beitrags  mehr  besteht.  Die  Niederschlagung  ist  in  der  Wehrbeitragsliste
zu  vermerken  und  der  Hebestelle  mitzuteilen.  Die  Mitteilung  wird  Beleg  zum  Sollbuch.

§  72.

(1)  Aber  Anträge  auf  Erstattung  zu  Unrecht  gezahlten  Wehrbeitrags  entscheidet  die  Ober—
behörde  der  Veranlagungsbehörde,  welche  den  Wehrbeitrag  festgesetzt  hat.

(2)  Dem  Antrag  auf  Erstattung  des  Wehrbeitrags  ist  nur  zu  entsprechen,  wenn  er  innerhalb
eines  Jahres  vom  Zeitpunkt  der  Zahlung  oder  Beitreibung  des  Beitrags  ab  gestellt  worden  ist.
Wird  der  Antrag  auf  Tatsachen  gestützt,  die  erst  nach  der  Zahlung  oder  Beitreibung  eingetreten
sind,  so  beginnt  die  einjährige  Frist  mit  dem  Tage,  an  dem  der  Antragsteller  von  diesen  Tatsachen
  Kenntnis  erhalten  hat.  "

(3)  Eine  Erstattung  des  Wehrbeitrags  hat  auch  von  Amts  wegen  zu  erfolgen,  wenn  die
Berechnung  oder  Erhebung  des  Wehrbeitrags  auf  einem  offenbaren  Versehen  beruht  und  die
Uberhebung  mindestens  fünf  Mark  beträgt.

(4)  Die  Erstattung  ist  in  der  Wehrbeitragsliste  zu  vermerken.

(5)  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

§  73.
Die  nach  §  50  Satz  2  des  Gesetzes  zu  vergütenden  Zinsen  für  die  auf  Grund  rechtskräftiger
  Entscheidung  zu  erstattenden  Beträge  sind  wie  Erstattungen  an  Wehrbeitrag  zu  Lasten  der
Reichskasse  zu  verrechnen.

§  74.

(1)  Wird  im  Rechtsmittel-.,  Ermäßigungs-,  Berichtigungs=  oder  Neuveranlagungsverfahren
(§  48  Abs.  1,  §  31  Abs.  4,  §  33  Abs.  2,  §  54  Satz  2  des  Gesetzes)  der  Wehrbeitrag  anderweit
veranlagt,  so  hat  die  Veranlagungsbehörde  die  Eintragungen  in  den  Spalten  3  flg.  der  Wehrbeitragsliste
  (Zugangsliste)  mit  roter  Tinte  zu  berichtigen.

(2) Die  Erhöhung  oder  Herabsetzung  des  Wehrbeitrags  (Zugang  oder  Abgang)  ist  der  Hebestelle
  behufs  Eintragung  in  die  Spalten  5  und  6  des  Sollbuchs  mitzuteilen.  Die  Mitteilung
wird  Beleg  zum  Sollbuch.

 §  75.

(1)  Sind  am  31.  März  1917  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  die  zum  Soll  gestellten  Wehrbeiträge
  noch  nicht  oder  nicht  vollständig  zur  Hebung  gelangt,  so  sind  die  Rückstände  in  die  Restnachweisung
  einzutragen  und  dort  weiter  abzuwickeln.

(2)  Die  Restnachweisung  wird  nach  dem  Muster  9  geführt.  Von  einem  an  der  Kassenführung
nicht  beteiligten  Beamten  ist  auf  dem  Titelblatte  der  Restnachweisung  zu  bescheinigen,  daß  die
beim  Abschluß  des  Sollbuchs  rückständig  gebliebenen  Wehrbeiträge  in  die  Restnachweisung  übertragen
  worden  sind.

(3)  Einzahlungen  auf  diese  Reste  sind  im  Einnahmebuche  zu  buchen.

(4)  Eine  Uberweisung  der  in  die  Restnachweisung  übernommenen  Beträge  findet  im  Falle
des  Wegzugs  des  Beitragspflichtigen  in  einen  anderen  Bezirk  nicht  statt.

169

Niederschlagung.


Erstattung.

Anderweite
Veranlagung
des  Wehrbeitrags.



Rückstände
von  Wehrbeiträgen
  und

Restnachweisung.


Muster  9.
        <pb n="1128" />
        Unterbliebene
Veranlagung
des  Wehrbeitrags.


Kosten.

Aktenführung.

Aufbewahrungsfristen.


Prüfungsverfahren.


Abrechnung
über  den
Wehrbeitrag
und  Aufstellung
  der
Einnahmeübersichten.


—  1104  —

§  76.

(1)  Wehrbeiträge,  welche  wegen  zu  Unrecht  unterbliebener  Veranlagung  erst  später  veranlagt
werden,  sind  in  der  Zugangsliste  zur  Wehrbeitragsliste  und  in  dem  Wehrbeitrags-Sollbuch  (Abteilung
  III)  oder  nach  dessen  Abschluß  in  der  Restnachweisung  nachzuweisen.  Die  Bestimmungen
in  §  68  Abs.  2,  3  finden  sinngemäße  Anwendung.

(2)  Sind  die  in  §  51  Abs.  1  des  Gesetzes  vorgesehenen  gesetzlichen  Zahlungsfristen  bereits
verstrichen,  so  ist  der  Wehrbeitrag  binnen  vier  Wochen  nach  Zustellung  des  Veranlagungsbescheids
zu  entrichten.

§  77.

(1)  Das  Verfahren  in  Wehrbeitragsangelegenheiten  ist,  soweit  nicht  hinsichtlich  der  Kosten
in  den  §§  66,  44  des  Gesetzes  ein  anderes  bestimmt  ist,  kosten-,  gebühren=  und  stempelfrei.

(2:)  Zu  den  Kosten  des  Verfahrens  ist  auch  die  Postgebühr  zu  rechnen,  welcher  die  Sendungen
der  Veranlagungsbehörden  und  Hebestellen  an  die  Beitragspflichtigen  unterliegen;  sie  fällt  daher
den  letzteren  nicht  zur  Last.  Dagegen  haben  die  Beitragspflichtigen  die  Postgebühr  für  die  von
ihnen  an  die  bezeichneten  Behörden  zu  richtenden  Sendungen  zu  tragen.

§  78.
Über  jeden  einzelnen  in  die  Wehrbeitragslisten  aufgenommenen  Beitragspflichtigen  sind
Akten  anzulegen,  in  welche  alle  auf  die  Veranlagung  zum  Wehrbeitrage  bezüglichen  Mitteilungen,
Vermögenserklärungen,  Anträge  und  sonstigen  Schriftstücke  nach  der  Zeitfolge  geordnet  auf—
zunehmen  sind.  Die  Akten  sind  derart  zu  führen,  daß  sich  eine  Nachprüfung  nach  ihrem  Inhalt
ermöglichen  läßt.
§  78.

(1)  Die  Wehrbeitragslisten  B,  die  Wehrbeitragsakten  der  Gesellschaften  und  die  Kassenbücher
sind  nach  Abschluß  des  Veranlagungsverfahrens  noch  15  Jahre  aufzubewahren.

(2) Die  Bestimmung  der  Frist  für  die  Aufbewahrung  der  Wehrbeitragslisten  A  und  der
Akten  der  natürlichen  Personen  bleibt  den  Ausführungsbestimmungen  zum  Besitzsteuergesetze
vorbehalten.

§  80.

(1)  Die  über  die  Veranlagung  und  Erhebung  des  Wehrbeitrags  geführten  Bücher  sind  durch
die  Oberbehörden  nachzuprüfen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  die  Bücher  nebst  den  dazu  gehörigen
Belegen  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahrs  1916  der  Oberbehörde  einzureichen.  Die  Einreichung
der  Restnachweisung  und  der  hierzu  gehörigen  Einnahmebücher  hat  alsbald  nach  vollständiger
Abwickelung  der  Reste  zu  geschehen.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  abweichend  von  der
Bestimmung  in  Satz  2  anordnen,  daß  die  Nachprüfung  der  Bücher  und  Belege  an  den  Anmtssitzen
  der  Veranlagungsbehörden  und  Hebestellen  durch  abgeordnete  Beamte  der  Oberbehörde
stattzufinden  hat.

(2)  Inwieweit  sich  die  Prüfung  der  Oberbehörde  auch  auf  die  einzelnen  Veranlagungen  zum
Wehrbeitrage  zu  erstrecken  hat,  bestimmt  die  oberste  Landesfinanzbehörde.

(3)  Die  Landesregierung  kann  die  Prüfung  anderen  Behörden  als  den  nach  §  1  Abs.  1  bestimmten
  Oberbehörden  übertragen.  Die  Behörden  sind  unter  Angabe  ihrer  Amtsbezirke  dem
Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.

§  81.

Über  den  aufgekommenen  Wehrbeitrag  einschließlich  der  Nacherhebungen  und  abzüglich  der
Erstattungen  haben  die  Landeskassen  mit  der  Reichshauptkasse  monatlich  nach  Maßgabe  der  §§  1
bis  3  der  Bestimmungen  vom  23.  Juni  1910  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  352)
abzurechnen.

§  82.

Die  an  die  Reichskasse  abzuführenden  Beträge  an  Wehrbeitrag  sind  auf  Grund  von
Anweisungen  der  den  Erhebungsbehörden  (Hebestellen)  übergeordneten  Oberbehörden  (§  1)  in
die  Monatsabrechnungen  der  Landeskassen  (Muster  I  der  Bestimmungen  vom  23.  Juni  1910)
unter  den  etatsmäßigen  Einnahmen  der  Reichshauptkasse  auf  besonderer  Linie  einzusetzen.
        <pb n="1129" />
        —  1105  —

§  83.

(1)  Zum  Zwecke  der  Anweisung  (§  82)  ist  von  den  Hebestellen  das  Ergebnis  der  Einnahme
an  Wehrbeitrag  nach  den  am  Schlusse  jedes  Kalendermonats  abzuschließenden  Einnahme-  und
Kassenbüchern  den  übergeordneten  Oberbehörden  mittels  Ubersichten  anzuzeigen,  deren  Form  von
den  obersten  Landesfinanzbehörden  vorzuschreiben  ist.

(2)  Die  Oberbehörden  haben  auf  Grund  der  Übersichten  der  nachgeordneten  Hebestellen

für  die  Monate  April,  Mai,  Juli,  August,  Oktober,  November,  Januar  und  Februar
Monats-Einnahmeübersichten  nach  Muster  10,

nach  Ablauf  der  Monate  Juni,  September,  Dezember  und  März  Vierteljahrs-Einnahmeübersichten
  nach  Muster  11

aufzustellen.  Die  Monatsübersichten  haben  lediglich  die  Einnahmen  im  abgelaufenen  Monat,  die
Vierteljahrsübersichten  dagegen  die  Einnahmen  im  abgelaufenen  Teile  des  Rechnungsjahrs,  die
letzte  die  im  ganzen  Rechnungsjahre  nachzuweisen.  Das  Schlußergebnis  ist  der  nach  §  82  zu
erteilenden  Anweisung  zugrunde  zu  legen.  Die  Monatsübersichten  sind  spätestens  bis  zum  10.,
die  Vierteljahrsübersichten  spätestens  bis  zum  12.  des  folgenden  Monats  dem  Kaeiserlichen  Zollund
  Steuer-Rechnungsbureau  einzusenden.

(3)  Außerdem  haben  die  Oberbehörden  für  jedes  Rechnungsjahr  bis  zum  1.  November  des
folgenden  Rechnungsjahrs  schließliche  Einnahmeübersichten  nach  dem  für  die  Vierteljahrsübersichten
vorgeschriebenen  Muster  an  das  Kaiserliche  Zoll-  und  Steuer-Rechnungsbureau  einzusenden.  Die
schließliche  Einnahmeübersicht  kann  zutreffendenfalls  durch  die  Mitteilung  ersetzt  werden,  daß  die
vorläufige  Ubersicht  für  das  1.  bis  4.  Viertel  des  Rechnungsjahrs  einer  Anderung  nicht  bedarf.
Die  schließlichen  Einnahmeübersichten  und  die  sie  vertretenden  Mitteilungen  sind  vor  der  Absendung
  dem  für  die  Oberbehörde  zuständigen  Reichsbevollmächtigten  zur  Bescheinigung  der
Richtigkeit  porzulegen.

(4) Bestehen  in  einem  Bundesstaate  mehrere  Oberbehörden  für  den  Wehrbeitrag,  so  sind  die
Übersichten  der  Oberbehörden  mit  einer  das  Gesamtergebnis  nachweisenden  Hauptübersicht  seitens
einer  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  zu  bestimmenden  Behörde  einzusenden.

(5)  Vordrucke  zu  den  Ubersichten  nach  Muster  10  und  11  sind  den  Oberbehörden  und  den
in  Abs.  4  bezeichneten  Behörden  nach  Bedarf  vom  Kaiserlichen  Zoll-  und  Steuer-Rechnungsbureau
zu  liefern.

§   84.

(1)  Auf  Grund  der  von  den  Oberbehörden  aufgestellten  Vierteljahrsübersichten  und
schließlichen  Einnahmeübersichten  werden  vom  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  die  von  den  Landeskassen
  an  die  Reichshauptkasse  abzuführenden  Beträge  an  Wehrbeitrag  vorläufig  und  schließlich
festgestellt.

(2)  Abdrucke  dieser  Feststellungen  werden  den  Landesregierungen  alsbald,  am  Jahresschlusse
  spätestens  bis  zum  5.  Juni,  zugefertigt.  Soweit  die  Feststellungen  Abweichungen  von  den
auf  Grund  der  Anweisungen  der  Oberbehörden  an  die  Reichshauptkasse  abgelieferten  Beträgen
ergeben,  sind  die  erforderlichen  Abgleichungen  in  den  nächsten  Abrechnungen  der  Landeshauptkassen,
  am  Jahresschluß  in  den  Abrechnungen  für  den  Monat  Mai,  zu  bewirken.

§  85.

Als  Anlage  zu  der  Einnahmeübersicht  für  den  Monat  August  1914  ist  von  den  Hebestellen
  den  ihnen  übergeordneten  Oberbehörden  und  von  diesen  dem  Kaiserlichen  Zoll-  und  Steuer-Rechnungsbureau
  eine  Nachweisung  nach  Muster  12  über  das  gesamte  Rohsoll  an  Wehrbeiträgen,
die  Zu=  und  Abgänge  und  die  auf  das  Soll  angerechneten  Zinsen  und  Vorauszahlungen  auf  noch
nicht  veranlagte  Wehrbeiträge  nach  dem  Stande  am  Schlusse  des  Monats  August  1914  einzusenden.

§  86.

Die  Landesregierung  kann  die  nach  §§  82  bis  85  den  Oberbehörden  übertragenen  Geschäfte
  anderen  Behörden  als  den  nach  §  1  Abs.  1  bestimmten  Oberbehörden  übertragen.  Die
Behörden  sind  unter  Angabe  ihrer  Amtsbezirke  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)  mitzuteilen.

159*

Muster  10

Muster  II.


Muster.  12
        <pb n="1130" />
        <pb n="1131" />
        Hilfstafel

— 1107  —

über

Anlage  1.

(Ausführungsbestimmungen  §  39.)

den  gegenwärtigen  Gesamtwert  einer  Rente  oder  Nutzung  im  Werte  von  1  Mark  auf
eine  bestimmte  Anzahl  von  Jahren  zur  Berechnung  des  davon  zu  entrichtenden  Wehr—

beitrags.

(Zu  §  21  Abs.  1  des  Gesetzes.)

 

 

 

 

 

Anzahl  Gesamtwert  Anzahl  Gesamtwert  Anzahl  Gesamtwert
der  der  der
Jahre  Mark  Pf.  Jahre  Mark  Pf.  Jahre  Mark  Pf.
1  1  0,  29  17  66,  57  23  220
2  1  96%  30  17  98.  58  23  32,
z  *  31  18  29%0  59  23  43%
4  3  77,5  32  18  58,  60  23  52,8
5  4  630%  33  18  *  61  23  624
6  5  45r  34  19  148  62  23  71,
7  6  24,2  35  19  41,1  63  23  80,
s  00  36  19  66  64  23  *
9  7  73,2  37  19  90,  65  23  96,0
10  8  *  38  20  14/  66  24  04,  7
11  9  11,,  39  20  36,8  67  24  12,2
12  9  16%  40  20  58.5  68  24  19,
13  10  38,5  41  20  79.  69  24  26,
14  10  9n  42  20  99  20  24  330
15  11  56,3  43  21  18,6  71  24  39,5
16  12  11,5  4  2  37,1  12  24  456
1  12  65%5  45  21  34  3  24  5½
18  13  166  46  21  720  14  24  57%
19  13  65,9  47  21  88,5  75  24  62,8
20  14  13,4  48  22  04,3  76  24  6680
21  14  590  49  22  196  17  24  J39
22  15  02,  zo  22  3405  78  24  189
23  15  53  51  22  438  79  24  —*
24  15  85,  52  22  -b  80  24  87.5
25  16  24%  53  22  746  1  24  91,
26  16  625  54  22  87,  82  24  95,7
21  16  5  55  22  99°  *  24  99
28  11  330  56  23  10,  81  25  00%

 

 

und  mehr.
        <pb n="1132" />
        <pb n="1133" />
        —  1109  —

Anlage  2.

(Ausführungsbestimmungen
§  54  Abs.  b.)

Hilfstafel

zur  Berechnung  des  Wehrbeitrags  vom  Vermögen.
(Zu  §  32  Abs.  1,  §  15  Abs.  3  des  Gesetzes.)

 

—  —.  —  —

 

 

 

 

 

Es  beträgt  Es  beträgt  Es  beträgt
Vermögen  der  mögen  von  der  Wehrbeitrag  Vermögen      von  der  Wehrbeitrag  bei einem Vermögen von  der  Wehrbeitrag
Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
(mehr  als)  10  000  15.—  43  000  64,  75  000  162.P

11  000  16.5  44  000  66.—  76  000  166.—
12  000  18.—  45  000  67,  77.000  169.5
13  000  19,5  46  000  69,.—  78  000  173.—
14  000  21.—  47.000  70,5  79  000  176,  5
15  000  22,5  48  000  72.—  80  000  180,  —
16  000  24.—  49  000  73,5  81  000  183.,5
17  000  25,5  50  000  75.—  82  000  187.—
18  000  27.—  83  000  190,.5
19  000  28,5  51  000  78,5  84  000  194.—
20  000  30,—  52  000  82.—  85  000  197,5
21  000  31,5  53  000  85.5  86  000  201.—
22  000  33,  —  54  000  89.—  87  000  204.,,
23  000  34,5  55  000  92.5  88  000  208,—
24  000  36.—  56  000  96.,—  89  000  211,5
25  000  37,5  57  000  99,5  90  000  215.—
26  000  39,—  58  000  103.—  91  000  218,5
27  000  405  59  000  106,5  92  000  222.—
28  000  42.—  60  000  110,  —  93  000  225,5
29  000  43,5  61  000  113,5  94  000  229.—
30  000  45,—  62  000  117.—  90  000  232,5
31  000  46.5  63  000  120,5  96  000  236.—
32  000  48.—  64  000  124,  —  97  000  239,5
33  000  49.5  65  000  127,5  98  000  243,
34  000  51,.—  66  000  131,.—  99  000  246,5
35  000  52,5  67  000  134,5  100  000  250,—
36  000  54.—  68  000  138.—  i

37000  55,5  69  000  141,5  101  000  255,  —
38  000  57.—  70  000  145.—  102  000  260,—
39  000  58.5  71  000  148,5  103  000  265.—
40  000  60,—  72  000  152,  —  104  000  270,—
41  000  61,5  73  000  155,5  105  000  275.—
42  000  63.—  74  000  159,  —  106  000  280,  —
        <pb n="1134" />
        —  1110  —

 

Vermögen  von

bei  einem

Es  beträgt

der  Wehrbeitrag

 

 

Es  beträgt

bei  einem

Vermögen  von

der  Wehrbeitrag

 

Es  beträgt

bei  einem

Vermögen  von

der  Wehrbeitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark
107  000  285.—  340  000  1  730,—  1  300  000  10  400.—
108  000  290.—  350  000  1  800,—  1  400  000  11  500.—
109  000  295.—  360  000  1  870,—  1  500  000  12  600.—
110  000  300.—  370  000  1940,—  1  600  000  13  700.—
usw.  für  je  1000  Mark  je  5  Mark  380  000  2  010,—  1  700  000  14  800.—
mehr  390  000  2  080,—  1  800  000  15  .900.—
z.  B.  120  000  350.—  400  000  2  150,—  1  900  000  17  000,—
130  000  400.—  410  000  2220.—  2  000  000  18  100.—
140  000  450.—  420  000  2290,—
150  000  500.—  430  000  2  360.—  2  001  000  18  113.—
160  000  550,—  440  000  2  430.—  .  für  je  1000  Mark  je  18  Mark
170  OCO00  600,—  450  000  2  500,—  mehr
180  000  650.—  460  000  2570,—  B;.9.  2  100  000  19  400.—
190000  700.—  470  000  2  640.—  3  000  000  31  100•—
200  000  750.—  480  000  2  710.—  4  000  000  44  100.—
490  000  2780—  5  000  000  57  100—
201  000  757.—  500  000  2  850.—  «
usw.  für  je  1000  Mark  je  7  Mark  5001  000  57u  114.—
mehr  501  000  2  858,5  usw.  für  je  1000  Mark  je  14  Markt
z.  B.  210  000  820,—  usw.  für  je  1000  Mark  je  8)5  Mark  mehr
220  000  890,—  mehr  z.  B.  6  000  000  71  100.—
230  000  960.—  .  B.  600  000  3  700,—  7u000  000  85  100——
240  O000  1  030,—  700  000  4550,—  8  000  000  99  100—
250  000  1  100,—  800  000  5  400,—  9  000  000  113  100.—
260  000  1  170—  900  000  6250,—  10  000000  127  100°—
270  000  1240,—  1u000  000  7100,—  «  -
280  000  1  310,—  10  001  000  127  115.—
290  000  1  380,—  1  001  000  7111.—  usw.  für  je  1000  Mark  je  15  "t  .
300000  145(),—  usw.  für  je  1000  Mark  je  11  Mark  mehr.  Mart
310  000  1  520.—  mehr
320  000  1  590.—  ..  1  100  000  8200,—
330  000  1  660,—  1  200  000  9300,—
        <pb n="1135" />
        —  1111  —


Veranlagungsbezirk:  Muster  1.

(Ausführungsbestimmungen

§  4  Abs.  2.)


Wehrbeitragsliste  A


(natürliche  Personen)


de


160
        <pb n="1136" />
        —   1112  —

Laufende  Nummer

1  2  3  4  5  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name,  Vorname,  Rohvermögen  Beitrags  Beitragsfreies  Vermögen,
Stand  und  Wohnort  1  1  Gesamt-  pflichtiges  von  dem  für  eine  künftige
(auch  Wohnung)  roh-  Abzugs-  dessen  Veranlagung  zur  Besitzsteuer
des  Grund-  Betrie  bs-  Kapital-  Feststellung  auszugehen  ist,
Beitragspflichtigen    vermögen  fähige  für  die  durch  ohne
Beitragspflichtigen  ver-  ver-  ver—-  künftige  Feststellungs=  Feststellungs-(im
  Falle  des  Todes  des  (Spalte,  Schulden  Veranlagung  bescheid  bescheid
Beitragspflichtigen  auch  mögen  mögen  mögen (3  4+5)  Besitzsteuer  veranlagt  ermittelt
des  zahlungspflichtigen  (Spalte  6—7)|(Spalte  6—7)  (Spalte  6—7)
Erben)  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  Mark  —
2  8  s  4  ·  5  6  7  8  9  10
D.
i
i
i
l
I
I
i
i
Seite.  .
        <pb n="1137" />
        —  1113  —
Bei-  Ermäßi-]  Zuschlag  Unter  Berück-Wehrbeitrag
  Gesamt-  un  Zuschlag  ti  d  Bemerkungen
trags-  gung  nach  sich  igung  der  (Stundung  und  Bewiülgung
Wehr-  gemäß  o88  Spalten  15,Des  Sollbuchsson  2nden  Sher.
.-  Z  o  —
pflichti-  beitragK-bf.1  38  16  und  des  Überweisung  des  Wehr-·-
  «  ,  .  beuragd——ddh·7,tm—,
ges  vom  vom  E  b  —  Abs.2  Abs.  2  *  47  Abs.  3  Nechtemittell,  Crmasigungs
Ein-  (Spalte  .  des  Gesetzes  Uerichtigungs=  und  Neuver-Ein-
  Vermögen  des  des  anlagungeoerfahren  §4—.
gen,  kommen  153  zu  zahlender  Be-  Niederschlagung  1
—  Me  2  -  Erstattung  8S8  7.  —
kommenSpalie  8)  (Spalte  11)  Gesetzes  GesetzesGesamtbetrag  zeich-  r  Num  sonstige  Bemerkungen)
1  mer
Mark  Mark  Pf  Mark  Pf]  Mark  Pf.|Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  nung  •sPs8Ns!.
11  12  13  14  15  16  17  18  19
|
1
i  «
l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160*
        <pb n="1138" />
        <pb n="1139" />
        —  1115  —


Veranlagungsbezirk:
  Muster  2.

(Ausführungsbestimmungen  §  4  Abs.  2.)


Wehrbeitragsliste  B


(Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien)

de


in
        <pb n="1140" />
        —  1116  —

Ausländische

 

 

Bezeichnung  und  Sitz

Inländische  Gesellschaften

 

 

Lau-  der
fende  beitragspflichtigen  Gesellschaft  des  in der isan  Bilanz  Rohvermägen  Gesamt-Num-
  (bei  ausländischen  Gesellschaften  des letzten aufgeführte  wirckliche  rohvermögen
gegebenenfalls  auch  Ort  der  im  Ver-  Reservekonten  beträge  Grund-  Betriebsveranlagungsbezirke
  befindlichen  Nieder-  «  ge  (Spalte  4  u.  5)
lassung,  Betriebsstätte  u.  dgl.)  zuzüglich  Gewinnvorträge  Vermogen  vermogen
—  —  Mark  Mark  Nark  Mark
1  2  8  4  5  6

 

 

Seite
        <pb n="1141" />
        —   1117   —

 

Gesellschaften

Abzugsfähige

Schulden

Wark
7

Beitragspflichtiges



Vermögen
(Spalte  6—7)

Wehrbeitrag


Murk
9

Uf

Zuschlag

gemaß
Abs.

*  38
2

des  Gesetzes

  Mart
10

Pf.

Unter  Berücksichtigung
  der
Spalte  10  und
des  §  47  Abs.  3
des  Gesetzes  zu
zahlender  Gesamtbetrag


Mark
11

 

Des
Sollbuchs

Bezeich-




Nummer


12

 

 

Bemerkungen

(Stundung  und  Bewilligung
von  Teilzahlungen,  Sicherheitsleistung
  —  §  66  —,
Rechtsmittel-,  Berichtigungsund
  Neuveranlagungsverfahren
  —  §  74  —,
Niederschlagung  —  §  71  —,
Erstattung  —  §§  72,  78  —,
sonstige  Bemerkungen)

13
        <pb n="1142" />
        <pb n="1143" />
        —   1119   —                                                                                                                                 Veranlagungsbezirk:  "  .  Muster  3.
  Ausfũ  8besti
Wehrbeitragsliste  Nr.  Z  (An  führungs  bestimungen

Vermögenserklärung

für  die  Veranlagung

d  (Name  und  Stand)
[Gesellschaftsfirma]
in  (Wohnort)  Straßen  Nr.  )
[Sitzl  Platz

zu  einem  einmaligen  außerordentlichen  Wehrbeitrage.

I.  Ich  und  meine  Ehefrau  geborene
D  von  mir  —  uns  —  vertretene

kuue  an  eigenem  Vermögen)  und  an  fideikommissarischem  Vermögen?):
-u  1.  Nur  Crundstücke  (eln-  1.  Grundvermögen:

 

 

 

 

 

)  .  di  47
L.uehunch  der  Heregttgungen  3,  A.  Grundstücke  (Gebäude  und  Liegenschaften),  aus-  Mark)
lieoen,  sind  dettragsoflichtig.  genommen  Grundstücke,  die  dem  Betriebe  des  Bergan
  lee  e  tusammenbangente  baues  oder  eines  Gewerbes  —  unten  2—  gewidmet
—  srunsschden  sind  sind.  Bei  land=  oder  forstwirtschaftlichen  oder  Gärtnereinicht
  hier.  sondern  unter  1!  mndznug  grundstücken  sind  die  Betriebsmittel  (lebendes  und  totes
zu  Fringen.  Inventar)  im  Werte  mitzuberücksichtigen.
Bezeichnung  k%  Straßen-Nr.
des  G  4  Gemarkung  oder  Flur,
es  Grundstücks  (Gemeinde,  Parz.-Nr.
oder  der  Besitzung,  Gutsbezirk)  oder
Benutzungsart  Flächeninhalt
a)
*
c)
(1)
e)
)
Seite

 

 

 

1)  Das  Muster  ist  auch  zu  verwenden  für  die  Vermögenserklärungen  ausländischer  Aktiengesellschaften  und
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien.  Diese  Gesellschaften  haben  ebenso  wie  die  beschränkt  beitragspflichtigen  natürlichen
  Personen  (X§  10  Nr.  1I  des  Gesetzes)  nur  das  unter  I  I  A,  B1  1  2  d,  B  fallende  Vermögen  anzugeben;  sie  dürfen
aber  auch  nur  solche  Schulden  und  Lasten  in  Abzug  bringen,  die  in  einer  wirtschaftlichen  Beziehung  zu  diesen  Vermögensteilen
  stehen.

2)  Maßgebend  für  die  Beitragspflicht  und  die  Ermittelung  des  Vermögenswerts  ist  der  Stand  am  31.  Dezember
1913.  Finden  in  einem  Betriebe  regelmäßige  jährliche  Abschlüsse  statt,  so  kann  der  Beitragspflichtige  das  in  diesem  Betrieb
  angelegte  Vermögen  nach  dem  Stande  am  Schlusse  des  letzten  Wirtschafts=  oder  Rechnungsjahrs  angeben.

*)  Soweit  sich  die  Vermögenswerte  nicht  aus  dem  Neun=  oder  Kurswert  oder  dem  Betrage  der  geleisteten  Zahlungen
ergeben,  kann  der  Beitragspflichtige  sich  in  der  Vermögenserklärung  auf  die  tatsächlichen  Mitteilungen  beschränken,  die  er

behufs  Schätzung  des  Wertes  beizubringen  vermag.
161
        <pb n="1144" />
        —   1120   —

Zu  2  A  und  B.  Zum  beitragspflichtigen
  Bermögen  gehören  nicht
Betriebsmittel,  die  dem  Betriebe  der
Land=  oder  Forstwirtschaft  oder  der
Gärtnerei  oder  des  Bergbaues  auf
ausländischen  Grundstücken  oder  dem
Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes
außerhalb  des  Deuischen  Reichs  gewidmet
  sind.

 

 

 

Zu  2 B.  Hier  ist  auch  der  Anteil
zu  berücksichtigen,  der  dem  Beitragspflichiigen
  als  Teilhaber  einer  offenen
Handelsgesellschaft  oder  einer  Kommanditgesellschaft
  an  deren  Betriebsvermögen
  zusteht.

 

 

—  1120  —

Übertrag

B.  Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke
  beziehenden  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  gelten,
z.  B.  Erbbaurecht,  Erbpachtrecht,  Bergwerkseigentum,  soweit

nicht  in  2B  enthalten:

 

2.  Betriebsvermögen  (soweit  nicht  schon  unter  1
enthalten):

A.  Betriebskapital,  das  dem  Betriebe  der  Landoder
  Forstwirtschaft  oder  der  Gärtnerei  auf  fremden
Grundstücken  gewidmet  ist:

 

 

 

 

 

 

Gemarkung

 

Bezeichnung  der  Pachtung  (Gemeinde,  Größe
Gutsbezirh)  er  Pachtung
a)
b)

 

 

B.  Vermögen,  das  dem  Betriebe  des  Berg—
baues  oder  eines  Gewerbes  gewidmet  ist,  einschließlich
der  dem  Betriebe  dienenden  eigenen  Gebäude,  Grundstücke
oder  Berechtigungen:

 

Geschäfts- 



Bezeichnung  girma  Betriebs-  anteil  des

des  Betriebs  stätten  Beitragspflichtigen


a)
b)
e)
d)
e)

 

 

 

Wird  beantragt,  daß  bei  den  vorstehend  unter  1A.  aufgeführten
Grundstücken,  die  dauernd  land  oder  forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen
Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind,  oder  daß  bei  den  vorstehend  unter
1  A  ,  28  aufgeführten  bebauten  Grundstücken,  die  Wohnzwecken  —  gewerblichen
  Zwecken  —  zu  dienen  bestimmt  sind,  anstatt  des  Ertragswerts
der  gemeine  Wert  (Verkaufswert)  der  Veranlagung  zugrunde  gelegt  wird?

Seite
        <pb n="1145" />
        Zu  3.  Ob  ein  Kapital  in  ausländischen
  oder  inländischen  Werten
angelegt    ist,  macht  keinen  Unterschied;

auch Aktienen  einer  ausländischen  Aktiengesellschaft
  gehören  zum  beitragspflichiugen
  Vermögen.  Ebenso  ist  es
belanglos,  ob  das  Kapitalvermögen
selbst  sich  im  Inland  oder  im  Ausland
  befindet.

Wertpapiere,  die  in  Deutschland
einen  Borsenkurs  haben,  sind  mit
ihrem  Kurswert,  Aktien  ohne  Börsenkurs.
  Kure,  Anteile  an  einer  Bergwerksgesellschaft
  oder  Anteile  einer
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
mit  ihrem  Verkaufswert,  andere  Kapitalforderungen
  mit  ihrem  Nennwert
anzusetzen,  sofern  nicht  besondere
Umstände  die  Veranschlagung  nach
einem  vom  Nennwert  ar  wenhenden
höheren  oder  geringeren  Werte  begründen.


Will  der  Beitragspflichtrge  von  dem
Werte  seiner  mit  Dioidendenschein
gehandelten  Wertpapier  einen  Gewinnbetrag
  in  Abzug  bringen  (§  18
Abs.  2  deß  Gesetzes),  so  hat  er  die
Wertpaptere,  für  welche  der  Abzug
besetzt    wird,  nach  Stückzahl  oder
Kernbetrag  und  Gattung  besonders
zu  bezeichnen.

 

 

 

Zu  II.  Licht  abzugsfähig  sind
Schulden,  die  zur  Bestreitung  der
laufenden  Haushaltungskosten  eingegangen
  sind  (Haushaltungsschulden
sowie  Schulden  und  Lasten,  welchen
  wirtschaftlicher  Beziehung  zu  nicht  
beitragspflichtigen  Vermögensteilen
stehen  (Bemerkung  zu  I.  1;  1 2 A  und
B);  vgl.  auch  Seite  1  Anmerkung  1).

 

 

—  1121  —

Übertrag
3.  Kapitalvermögen  (gesamtes  sonstiges  Vermögen
außer  den  unter  III  aufzuführenden  Renten  und  anderen
wiederkehrenden  Nutzungen  und  Leistungen),  nämlich:

a)  Selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten,  soweitMark
sie  nicht  unter  1  B  fallen  oder  als  Zubehör
eines  Grundstücks=  oder  Betriebskapitals  unter
1  A,  2  schon  berücksichtigt  sind,  z.  B.  Verlagsoder
  Patentrechte

b)  Kapitalforderungen  aus  Anleihen  oder  Schuldverschreibungen
  deutscher  oder  nicht  deutscher
Staaten,  Gemeinden,  anderer  öffentlicher  Verbände,
  Eisenbahn--  und  Industrieobligationen;
Pfandbriefe,  Hypotheken,  Grundschuldforderungen,
  sonstige  Kapitalforderungen  jeder  Art,
insbesondere  Forderungen  aus  Schuldverschreibungen,
  Wechseln,  Darlehen,  Kautionen;  Hinterlegungsgelder,
  Einlagen  bei  Sparkassen  und
Banken,  Abrechnungs=  und  Kontokurrentguthaben,
  ausgenommen  Bank  und  sonstige  Guthaben,
  die  zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben
  für  drei  Monate  dienenr

e)  Aktien  oder  Anteilscheine,  Kuxe,  Geschäftsguthaben
  bei  Genossenschaften,  Geschäftsanteile
und  andere  Gesellschaftseinlagen

d)  Bares  Geld,  Banknoten  und  Kassenscheine
(ausgenommen  die  aus  den  laufenden  Jahreseinkünften
  vorhandenen  Bestände,  soweit  sie  zur
Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben  für  drei
Monate  dienen),  Gold  und  Silber  in  Barren

e)  Nochnicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens.,  Kapitaloder
  Rentenversicherungen,  zu  berechnen  mit
der  Summe  der  bisher  gezahlten  Prämien  oder
Kapitalbeträge  oder  mit  dem  Rückkaufswerte

 

 

 

 

Zusammen  a—-e
Zusammen  I
II.  Hiervon  sind  abzuziehen  die  Kapitalschulden,
soweit  sie  nicht  schon  bei  Berechnung  des  Betriebsvermögens
  zu  l,  2  A,  B  berücksichtigt  sind:

 

 

Name  Wohnort  Betrag
des  Gläubigers  des  Gläubigers  M.

 

 

 

 

Zusammen.

 

Verbleibt  (ohne  III)  ein  Reinvermögen  von.

 

161*
        <pb n="1146" />
        —  1122  —

 

 

Zu  IIl.  Genaue  Auskunft  über  die  III.  An  Renten  und  anderen  wiederkehrenden  Nutzungen  und  Leistungen
nedenbezeichneten  Punkte  ist  erforder-  .  ..  .  .  mir
—  —  habe  ich  für  mich  und  meine  Ehefrau  —  hat  d  von  —  vertretene
bgsfähiateit  der  dezuße  oder  Lasten  uns
beurteilt  und  ihr  Kapitallvert  vor-  :  :  :
schrifemähg  berschnen  werden  kann.  Beitragspflichtige  —
geinsorüche  auf  ebant.  Besoldung  zu  beziehen:  zu  entrichten

emunere  tion  und  dal.,  die  dem  Bei-  :
tragspflichtigen  als  Entgelt  für  seine  Gegenstand  und  Rechtsgrund  des  An-  zu  tragen)
Arbeitstäligkeit  zustehen,  gehören  in  .  ·  -  -
keinem  Falle  hierher.  Wegen  der  Ab-  spruchs  oder  der  Verpflichtung:
zugsfähigkeit  der  unter  IllI  fallenden
Lasten  vgl.  die  Bemerkung  zu  Ill.  Geldwert  der  einjährigen  He- 



 

bung  oder  Leistung  (Last):  Mark  Mark
Name  und  Verpflichteten:

Wohnort

des  Berechtigten:

Tag,  Monat,  Jahr,  seit  welchem
der  Anspruch  oder  die  Last
besteht:

Zeitpunkt  oder  Ereignis,  mit
dessen  Eintritt  der  Anspruch
oder  die  Last  wegfällt:

Falls  die  Dauer  des  Anspruchs
oder  der  Last  vom  Leben  einer
Person  abhängt,  Angabe  des
Namens,  der  Wohnung  sowie
Tag,  Monat  und  Jahr  der
Geburt  dieser  Person:

 

 

 

 

Anmerkung:

9.

Von  Beitragspflichtigen,  deren  Vermögen  den  Betrag  von  100  000  Mark,
oder  deren  Einkommen  den  Betrag  von  10  000  Mark  nicht  übersteigt,  welche
Kindern  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  (§§  1601  bis  1615  B.  G.  B.)
Unterhalt  gewähren  und  daher  gemäß  §  33  Abs.  1  des  Gesetzes  Anspruch  auf
Ermäßigung  des  Beitrags  haben,  sind  hier  Zahl  und  Alter  der  in  Betracht
kommenden  minderjährigen  Kinder  anzugeben.

 

b.

Von  Beitragspflichtigen,  deren  Bermögen  den  Betrag  von  200  000  Mark,
oder  deren  Einkommen  den  Betrag  von  20  000  Mark  nicht  übersteigt,  welche
gemäß  §  33  Abs.  2  des  Gesetzes  —  weil  mehr  als  zwei  Söhne  ihre  gesetzliche
Dienstpflicht  beim  Heere  oder  bei  der  Flotte  abgeleistet  haben  —  Anspruch  auf
Ermäßigung  des  Beitrags  haben,  sind  hier  diejenigen  Söhne  anzugeben,
welche  die  gesetzliche  Dienstpflicht  beim  Heere  oder  bei  der  Flotte  abgeleistet
haben.

 

Ich  versichere
Wir  versichern
macht  sind.

hiermit,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  ge

...............,  den  .............ten  1914.

Vermögenserklärungen  ohne

Unterschrift  gelten  als  nicht  (Unterschrift)
abgegeben.
        <pb n="1147" />
        —  1123  —

Veranlagungsbezirk:  .  Muster  4.

Wehrbeitragsliste  B  Nr.  (Ausführungsbestimmungen  §  19  Abs.  I.)

 

Nur  für  inländisch
Aktiengesellschaften  und  
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften  Vermögens  erklärung

auf  Aktien.  für  die  Veranlagung

 

der  (Gesellschaftsfirma)
in  (Sitz  der  Gesellschaft)
zu  einem  einmaligen  außerordentlichen  Wehrbeitrage.

In  der  Bilanz  unserer  Gesellschaft  für  das  letzte  Betriebsjahr
vom  bis  )  sind  aufgeführt:
a)  wirkliche  Reservekontenbeträge
b)  Gewinnvortrag

Mark

 

 

zusammen.

 

Als  beitragspflichtige  wirkliche  Reservekontenbeträge  erachten  wir  folgende  Bilanzposten:

Bilanz  nebst  Gewinn=  und  Verlustrechnung  für  das  genannte  Betriebsjahr  ist  beigefügt.

Wir  versichern  hiermit,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und
Gewissen  gemacht  sind.

............,  den  ............ten  1914.

Vermogenserklärungen  ohne
Unterschrift  gelten  als  nicht  ab.
gegeben.

(Firma  und  Unterschrift  der  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  Berechtigten.)
        <pb n="1148" />
        <pb n="1149" />
        —  1126  —

Muster  5.

(Bezeichnung  der  Veranlagungsbehõrbe.)  (Ausführungsbestimmungen
§  55  Abs.  1.)

.........,  den......  ten  191.

Nr.  der  Wehrbeitragsliste
Nr.  des  Sollbuchs.

Veranlagungsbescheid.

 

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  einen  einmaligen  außerordentlichen  Wehrbeitrag  vom  3.  Juli  1913

wird  der  von  Ihnen  zu  zahlende  Wehrbeitrag  auf
Mark
hiermit  festgesetzt.
Dieser  Betrag  ist  berechnet  worden  von  einem  beitragspflichtigen  Vermögen  von  —  abgerundet

  —  Mark  und  Einkommen  von  Mark.  Der  hiernach  zu  berechnende
Wehrbeitrag  ist  gemäß  §  33  Abs.  1  —  §  33  Abs.  2  —  des  Gesetzes  um  vom  Hundert  ermäßigt
worden.  Wegen  der  verspäteten  Abgabe  der  Vermögenserklärung  ist  gemäß  §  38  Abs.  2  des  Gesetzes
gegen  Sie  ein  Zuschlag  von  .  vom  Hundert  festgesetzt  worden“).

Die  Feststellung  Ihres  beitragspflichtigen  Vermögens  —  einschließlich  des  Vermögens  Ihrer
Ehefrau  —  auf  den  oben  angegebenen  Betrag  ist  für  eine  künftige  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  maßgebend.

Der  Wehrbeitrag  ist  in  drei  gleichen  Teilbeträgen  von  je  Mark  an  d

zu  zahlen,  und  zwar  entweder  unter  Vorlegung  dieses  Bescheids  oder  durch  portound
  abtragfreie  Einsendung  mit  der  Post  unter  Angabe  der  obigen  Nummern.

Das  erste  Drittel  des  Wehrbeitrags  ist  spätestens  binnen  3  Monaten  nach  Zustellung  dieses
Bescheids  zu  entrichten.  Das  zweite  Drittel  ist  bis  zum  15.  Februar  1915,  das  letzte  Drittel  bis  zum
15.  Februar  1916  zu  entrichten.

Es  steht  Ihnen  frei,  die  späteren  Teilbeträge  zum  voraus  zu  zahlen.  Erfolgt  die  Zahlung
mindestens  drei  Monate  vor  dem  gesetzlichen  Zahlungstage,  so  sind  Sie  berechtigt,  4  vom  Hundert
Jahreszinsen  vom  Tage  der  Einzahlung  bis  zum  gesetzlichen  Zahlungstag  in  Abzug  zu  bringen.

Gegen  diesen  Bescheid  istdd  2  binnen  .........................  ,  beginnend
mit  dem  Tage  der  Zustellung,  zulässig.  d  istZ  anzubringen.
Durch  die  Einlegung  d.  wird  die  Zahlung  des  fälligen  Teilbetrags  des  Wehrbeitrags

  nicht  aufgehalten.
(Unterschrift)

 

Die  Feststellung  des  Vermögens  weicht  von  den  Angaben  der  Vermögenserklärung  ab:

 

*)  Nicht  zutreffendes  ist  zu  streichen.
**)  Zu  streichen  bei  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  oder  wenn  der  Beitragspflichtige
kein  abgabepflichtiges  Vermögen  besitzt.
        <pb n="1150" />
        <pb n="1151" />
        —   1127   —                                                                                                                                                Muster  6.
(Ausführungsbestimmungen  §  56  Absf.  2.)

(Bezeichnung  der  Veranlagungsbehörde.)

..........,  den......  ten.  191..
Nr.  der  Wehrbeitragsliste  A.

Feststellungsbescheid.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  einen  einmaligen  außerordentlichen  Wehrbeitrag  vom  3.  Juli  1913
sind  Sie  —  und  Ihre  Ehefrau  —  mit  einem  Vermögen  von  Mark  gemäß  §  12
Abs.  2  a.  a.  O.  freigestellt  worden.  Die  Feststellung  des  Vermögens  auf  den  angegebenen  Betrag  ist
für  eine  künftige  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  maßgebend.
Gegen  diesen  Bescheid  ist  d
binnen  ,  beginnend  mit  dem  Tage  der  Zustellung,
  zulässig.  D  ist

anzubringen.

(Unterschrift)

Die  Feststellung  des  Vermögens  weicht  von  den  Angaben  der  Vermögenserklärung  ab:

162
        <pb n="1152" />
        <pb n="1153" />
        —    1129   —                                                                                                                                               Veranlagungsbezirk:  .  Muster  7.
Erhebungsbezirk:  §  60 Abs.  1.)

Wehrbeitrags-Sollbuch

d
in
Dieses  Buch  enthält  Blätter,  die  mit
einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen  sind.
..........,  den.........  191..
(Name)
(Dienststellung)

Der  veranlagte  Wehrbeitrag  wird  zum  Betrage  von
Mark

hiermit  festgesetzt.
.......,  den.......  191..

(Veranlagungsbehörde)
(Unterschrift)

Anleitung.

1.  Die  Eintragungen  erfolgen  unter  fortlaufender  Nummer.  Zwischen  den  einzelnen  Nummern  ist  ein  entsprechender
  Raum  wegen  der  mehrfachen  Eintragungen  in  den  Spalten  9  bis  12  (Zahlung  der  gesetzlichen  Teilbeträge  und
gestundeten  Teilzahlungen  usw.)  zu  lassen.

2.  Im  Bedarfsfall  können  die  obersten  Landesfinanzbehörden  die  Anlegung  weiterer  Spalten  anordnen.
3.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blatt=  oder  Seitenzahlen  handelt.

162*
        <pb n="1154" />
        —   1130    —

—

 

Wehrbeitrag

 

Nummer  Name,  Vorname,  (außerdem
Lau-  der  Behr-  Stand  und  Wohnort  Betrag  des
fende  beitragsliste  des  Beitragspflichtigen  Drittels
Num-  oder  der  (lim  Falle  des  Todes  des  unter  der
mer  Zugangsliste  Beitragspflichtigen  auch  des  Linie  in
zahlungspflichtigen  Erben)  Klammer)
Mark
1  2  3  4

 

 

 

 

Infolge  anderweiter
Festsetzung

Zugang  Abgang
Mart  Wart
5    6

 

In  Abgang
gestellt
wegen  Umzugs
  in
einen  anderen
Bezirk

Berichtigtes
Soll
(Spalte  4+  5
vermindert

um
Spalte  6  +.7

Mark

 

 

8

 

 

 

 

 

Seite

 

 

 

 

Erste  Abteilung:

 

Zweite  Abteilung:  Aktiengesellschaften
        <pb n="1155" />
        —1131   —

 

 

Davon  sind

 

 

·  Bemerkungen  Nummer der Belege  
eingezahlt  durch  An-  nieder-  am  31.  März  1911  (Stundung  und  zu  Spalte  5,

auch  durch  Anrechnung  rechnung  geschlagen  rückständig  gebliebenBewilligung  von  6,  7,  13

von  Vorauszahlungen  von  Zinsen  wegen  in  die  xeilzahlungen,  und  nber
am  nachgewiesen    für  Voraus-  wegen  Restnach-  hah  Stundung
Betrag  nachgewiesen  im  zahlungen  Unein-  Betrag  weisung  Mahnung,  und  Teilmdn
  beglichenbringlichkeit  übertragen  Beitreibung  usw.]  zahlungen

für  das  „
Mark  uP.]    Jahre  #-Nummer Mark  lll  Mark  #  Nummer 12.EEER4
9  10  11  12  18  14  15  16  17

 

 

 

 

 

 

Natürliche  Personen.

 

 

 

 

und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien.
        <pb n="1156" />
        <pb n="1157" />
        —   1133 —                                                                                                            Veranlagungsbezirk:  Muster  8.

Erhebungsbezirk.  (Ausführungsbestimmungen  §  62  Abs. 1.)
    

Wehrbeitrags-Einnahmebuch
de
für

das  Rechnungsjahr  191..

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
die  mit  einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen
  sind.

.........,  den........  191..

(Name)
(Dienststellung)

Anleitung.
1.  Die  Eintragungen  erfolgen  bis  zum  Jahresschluß  unter  sortlausender  Nummer.

2.  Das  Buch  wird  monatlich  und  am  Jahresschluß  —  dem  31.  März  jedes  Jahres  —  abgeschlossen,  aber  sortlaufend
  bis  zum  Jahresschluß  aufgerechnet.

3.  Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blatt=  oder  Seitenzahlen  handelt.
        <pb n="1158" />
        —   1134   —



 

 

 

Von  dem  Betrag

 

Es  sind  gezahlt:
Nummer  an  frei-  in  Spalte  6
Lau-  des  willigen  ei-  sind  als  Bar-Tag
  der  Name,  Stand  an  trägen  oder  einzahlun  Befende
  *  Sollbuchs  «  veranlagten  Voraus-  agessumme  au  en  ves.  Nr-  Be
Num-  inzah-  oder  derihn  Wohnort  des  9  zahlungen  (Spalte  #  anlagten  des  merlung
  Einzahlers  Wehr-  auf  noch  nich  546)  Wehrbeitrag  Sou-  kungen
mer  Restnach-  beiträgen  veranlagte  angerechnet
weisung  Vehr-  (Spalte  10  buchs
beiträge  des  Sollbuchs)
Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10

 

 

 

 

 

Seite

 

 

*
        <pb n="1159" />
        —  1135  —

Veranlagungsbezirk:  Muster  9.
Erhebungsbezirk:  (Ausführungsbestimmungen  §  75  Abs.  2)

Restnachweisung
de
in
über
die  beim  Abschluß  des  Sollbuchs  am  31.  März  1917  rückständig  gebliebenen  Wehrbeiträge.

Dieses  Buch  enthält  Blätter,
die  mit  einer  angesiegelten  Schnur  durchzogen
  sind.

..............,  den............  19..
(Name)
(Dienststellung)

Gemäß  §  75  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  die  beim
Abschluß  des  Sollbuchs  nach  Spalte  14  rückständig  gebliebenen  Wehrbeiträge  in  die  vorliegende
Restnachweisung  übertragen  worden  sind.

............,  den..........  19..

(Name)
(Dienststellung)

Die  Verwendung  von  Schnur  und  Siegel  ist  nicht  erforderlich,  wenn  es  sich  um  fest  gebundene  Bücher  mit
fortlaufenden  Blatt-  oder  Seitenzahlen  handelt.

163
        <pb n="1160" />
        —  1136  —

 

 

Laufende

Nummer

 

Nummer
des
Sollbuchs

Am  31.  März  1917

 

 

·  Name,  Stand  und  Wohnort  des  rückständiger
"  Beitragspflichti  oder  nach  dem
beitragsliste  „  Beitragspflichtigen  31.  März  1917  in
oder  der  (im  Falle  des  Todes  des  Beitragspflichtigen  Zugang  gekommener
Zugangsliste  auch  des  zahlungspflichtigen  Erben)  Wehrbeitrag
Mark  Pf.
1 2 3  4  5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erste  Abteilung:

 

Zweite  Abteilung:  Aktiengesellschaften

Seite
        <pb n="1161" />
        —  1137   —

 

 

 

 

 

 

Davon  sind
eingezahlt

nachgewiesen

im

Einnahmebuche

für  das

Jahr

Nummer

8

 

niedergeschlagen
Nummer
Betrag
  des
Belegs
Mark  Pf.  
9  —  10

 

 

Bemerkungen

(Stundung  und
Bewilligung  von
Teilzahlungen,
Mahnung,  Beitreibung
usw.)

11

 

Natürliche  Personen.

 

 

 

und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien.

 

I
l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

163*
        <pb n="1162" />
        <pb n="1163" />
        —  1139  —

 

Bundesstaat:  .  Muster  10.
    (Ausführungsbestimmungen  §  83 Abs. 2
Bezirk  der  Oberbehörde      

für  den  Wehrbeitrag:

Einsendungsfrist
bis  spätestens  am
10.  Mai,
10.  Juni,
10.  August,
10.  September,
Rechnungsjahr  191.  10.  November,
10.  Dezember,
10.  Februar,

10.  März.
Übersicht
der
Einnahme  an  Wehrbeitrag
für  den
Monat
Aufgestellt
(Datum)  ,  den  191
(Amtsstelle)

(Unterschrift)

An

das  Kaiserliche  Zoll-  und  Steuer-Rechnungsbureau


Berlin  W  66,
Wilhelmplatz  1.

Anleitung.

In  den  Spalten  5  und  6  sind  nur  die  Beträge  aufzunehmen,  die  nicht  bereits  in  den  Einnahmebüchern  sondern
nur  in  den  Kassenbüchern  usw.  nachgewiesen  sind.
        <pb n="1164" />
        —   1140   —

 

 

 

 

Laufende  Nummer

 

—  Mark

Im  Monat

an  veranlagten

Wehrbeiträgen

1

.....  .19.  sind
nach  den  Einnahmebüchern  aufgekommen


auf  noch  nicht

Pf.

an  freiwilligen
Beiträgen  oder
Vorauszahlungen

veranlagte
Wehrbeiträge

——  —
3

Zusammen

Mark  *-4


Pf.

Mark

Dazu  die
Nacherhebungen

5

vPf.  Mark

Hiervon  ab

die  Erstattungen



(Zurückzahlungen)



6

Mark   Pf.

 

Mithin  sind
an  die
Reichskasse  Bemerkungen
abzuführen
Mark  Pf—
7  8
        <pb n="1165" />
        —  1141  —

 

Bundesstaat:  .  Muster  11.
Bezirk  der  Oberbehörde  (Ausführungebessimmungen §  83  Abs.  2.)
für  den  Wehrbeitrag:  Einsendungsfrist
bis  spätestens  am
12.  Juli,
12.  Oktober,
12.  Januar,
12.  April.
Rechnungsjahr  191.
Übersicht
der
Einnahme  an  Wehrbeitrag
für  das
1.  bis  Viertel  des  Rechnungsjahrs.
Aufgestellt
(Datum)  ........,  den  .............191.
(Amtsstelle)
(Unterschrift)
An
das  Kaiserliche  Zoll=  und  Steuer-Rechnungsbureau

Berlin  W  66,
Wilhelmplatz  1.
Anleitung.

1.  Die  in  Spalte  2  bis  6  anzusetzenden  Beträge  haben  den  jedesmal  abgelaufenen  Teil  des  Rechnungsjahrs  zu
umfassen,  mithin  z.  B.  in  der  Übersicht  für  das  1.  bis  3.  Viertel  die  Einnahme  für  April  bis  einschließlich  Dezember.

2.  In  den  Spalten  5  und  6  sind  nur  die  Beträge  aufzunehmen,  die  nicht  bereits  in  den  Einnahmebüchern
sondern  nur  in  den  Kassenbüchern  usw.  nachgewiesen  sind.
        <pb n="1166" />
        —    1142   —                                                                                                                                           Laufende  Nummer

 

an  veranlagten

Wehrbeiträgen
Mark  Pf
1  2

Im  1.  bis  Viertel  des
Rechnungsjahrs  191.
nach  den  Einnahmebüchern

aufgekommen

sind

an  freiwilligen
Beiträgen  oder
Vorauszahlungen
auf  noch  nicht
veranlagte
Wehrbeiträge

WwWart  vp
3

 

Zusammen

Mark    Pf.

4

Pf.

 

Dazu  die

Nacherhebungen

Mark

5

Pf.

Hiervon  ab

die  Erstattungen



(Zurückzahlungen)



Mark
6

Pf.

Mithin  sind

 

an  die
Reichskasse  Bemerkungen
abzuführen
Mart  Pf.
7  8
        <pb n="1167" />
        —  1143  —

Bundesstaat:  .  Muster  12.

Bezirk  der  Oberbehörde  Ausführungebestimmungen
für  den  Wehrbeitrag:  §  85.)

 

Einsendungsfrist
10.  September  1914.

Nachweisung

der

Solleinnahme  an  Wehrbeitrag

nach  dem

Stande  vom  31.  August  1914.

 

Aufgestellt

(Ort,  Datum)
(Amtsstelle)
(Unterschrift)

An

das  Kaiserliche  Zoll=  und  Steuer-Rechnungsbureau


Berlin  W66,
Wilhelmplatz  1.
164
        <pb n="1168" />
        —   1144    —

 

Laufende  Nummer

 

Gesamtes  Infolge  anderweiter
Rohzoll,  an  Festsetzung
beiträgen
(Spalte  4  der Zugang  Abgang
Wehr-  (Spalte  5  (Spalte  6
beitrags-  der  der
Sollbucher)Sollbücher)  Sollbücher)
Mark  Mark  Mark
2  8  4

In  Abgang
gestellt  wegen
Umzugs  in
einen  anderen
Bezirk
(Spalte  7  der
Sollbücher)

Mark  JUJäqb

5

Berichtigtes

Soll  nach  dem
Stande  vom
31.  August
1914

(Spalte  2  +  3
vermindert
um  Spalte

4—5)
Mark
6

 

Anrechnung
von  Vorausvon
  Zinsen  zahlungen  auf
für  Voraus=  nochnicht  ver-Davon

  sind  beglichen  durch

 

 

anlagte  Wehr-Bemerk
tahlungen  beitrage  merkungen
(Spalte  (Spalte  8  der
der  Einnahme-Sollbücher)
  bücher  für  1918
und  1914)
Mark  Mark  —
9

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1169" />
        —  1146  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

 

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungon.

 

 

XLL.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  14.  November  1913.  Nr.  56.
Inhalt.  1.  Konsulatwesen:  Ernennung;  —  Ermächtigung  Ansführungsbestimmungen  über  die  Gewährung
zur  Vornahme  on  Zivilstandshandlungen  —  Exequatur-=  von  Beihilfen  an  Kriegsteilnehmer.  .1149
erteilung  Seite  1145  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militär-2.
  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  anwärtern  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen
Oktober  1913  „  1146  6.  Versicherungswesen:  Geschäftsordnung  für  den  Ver-3.
  Auswanderungswesen:  Beste  llung  eines  Stellvertreters  «
für  die  Geschäftsführung  der  in  Emden  neu  errichteten  waltungsrat  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte.
Zweigniederlassung  des  Norddeutschen  Lloyod  1148  7.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Verlegung  der  Zollgrenze  im
4.  Maß-  und  Gewichtswesen:  Zulassung  von  Systemen  hamburgischen  Freihafengebiete  .  1160
von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung  Festsetzung  des  Durchschnittsbrandes  für  das  Betriebsjahr
  1913/14  und  der  der  Vergällungspflicht
5.  Militärwesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  unterliegenden  Erzeugung
Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  8.  Polizeiwesen:  Ausweisung.  von-  Ausländern  aus  dem Reichsgebiete.
Deutschen  in  Britisch  Südafrika.  .  ..  Reichsgebiete  1161

 

1.  Kou  sulat  wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Adolf  Rothschild  zum
Vizekonsul  in  Santa  Fé  (Argentinien)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  von  Hedemann  in  Zanzibar  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk,  soweit
  er  das  Gebiet  des  Sultanats  Zanzibar  umfaßt,  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem
Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen
zu  beurkunden.

Dem  Königlich  Spanischen  Vizekonful  in  Altona,  Arthur  Krohn,  ist  namens  des  Reichs  das
Erequatur  erteilt  worden.

 

165
        <pb n="1170" />
        —   1146   —

2.  Bank

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Oktober  1913  nach  den  im  Reichsanzeiger
(Die  Beträge  lauten

Passiva.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Ver-  Ver-Ver-

  8  sonstige täglich  bindlich-  ——
-  keiten
    Bezeichnung  Grund.  Reserve  Noten.  Gegen  und-  Gegen  fällige  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  aus
  der  30.  Sept.  gedeckte  30.  Sept.  Ver-  30.  Sept.mit  30.  Sept.  30.  Sept. der  30.  Sept.weiter-3
  Banken.  kapital sFonds.  umlauf,  1013.Noten.  1013.  bindlich.  1913.Kündi. 1913  Passiva,  1915.  Passiva.  1913.  gegeben
  keiten.  zungs-  inlän-
  frist.  dischen
"  Wechseln.
2  6  4  "  6  3  10  11  15  13  14  16  16  11
n  I
1 Reichsbank.  180000700482118687,-::3(3957606575--390200575151  128311  —  72219/41  600  ol6  105—  45926011
2  Bayerische  Notenbank rx500  75065109  4  57513437+—.  141  "  +  381  3506  —  58¼83  324  901  725
3  Sächsische  Bank  zu  Dresden30000  7500|36823  13  854412315  —  9890025691  ê  5%  4e  U
4  Württebergische  Notenbank000o)  162|202607  97549053—  13355  55%  2  816  8  —  2018  4.  1708  781  2011  1145
5 Badische  Bank  9000%220  (20|  8S11  —  170|ÖÖ  1691/X  169  4828  41  571
1  —  I
s  »  I
Zusammen szgssoo8517322561s8—351831602191-—40146:;636742J—1189»99197454  8u  b  6  57  314  746%4%  —

Zu  Spalte  5:

Davon  in  Abschnitten  zu

50   M
100  M
500  M

1  000  M

20.  —

888  247000
228  677000
—  1861  835  000
18  108  000

 

269  836  000  -

*  (bei  der  Bank  Nr.  1),

(bei  der  Bank  Nr.  3),
(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="1171" />
        —   1147   —                                                                                                                                               wesen

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  September  1913.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
I  fl  D  #  .
s  -  5
Metall-  —  ——  Gtgen  Noten  Gegen  Wechsel  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen
bestand  30.  Sept. Kassen·  30.  Sept.  anderer  30.  Sept.  und  30.  Sept.  Lombard.  30.  Sept.Effekten.  30.  Sept.  Aktiva  3.Sept  der  30.  Sept.
Bestand.  918.  Scheine.  1013.  Banken.  1913.  Schecks.  1913.  1913.  1913.  Aktiva.  1913.  Aktiva.  1913.  Laufende Nr.
I  I  ä
«  U
-
I  —  —  «  «  l  —  —
18  15  20  1  n33  24  3  26  27  28  „½„½  s320  8f1  82  a2  .
l
1462  459  X  538  9940  881  +  1705  *#  2456  mVres  ½  —  17925  L  4496374  41
349141.  417  10  —  1  21  mies  +  6270  242  r77  57  4  283905  1288324  901
18  3531—  605  8  88  5199  —  37510  111½  26388  6855  —  66168568  +  58312935  J76863
6
J458  T.  372  112  +  3#8  1649-  5%09%  4¼  108  .  —  172  209  48781  201
1
573  442  3  —  3  715  N.  4éSO  1.  A  876  4%  —  140  ilIfs  411
1  1
1  530  900  +F  55606  4%  2  6186  ½S  888  144901—  16094  216  6681.  8375  228  772  65118314973  —63624

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

165*
        <pb n="1172" />
        —  1148  —

3.  Auswanderungswesen.

Bekanuntmachung.

Der  Norddeutsche  Lloyd  hat  mit  meiner  Genehmigung  Hermann  W.  Lumme  in  Emden  zu
seinem  Stellvertreter  für  die  Geschäftsführung  der  in  Emden  neu  errichteten  Zweigniederlassung  bestellt.

Berlin,  den  7.  November  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquicères.

 

4.  Maß=  und  Gewichtswesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten,
ist  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

Motorzähler  für  Gleichstrom  Form  G  8 e  der  Siemens-Schuckertwerke  in  Berlin.
Eine  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  deren  Verlag
(Jul.  Springer  in  Berlin  W 9,  Linkstr.  23/24)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  könmen.
Charlottenburg,  den  29.  Oktober  1913.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
In  Vertretung:  Hagen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  10  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheiten
ist  das  folgende  System  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter
im  Deutschen  Reiche  zugelassen  und  ihm  das  beigesetzte  Systemzeichen  zuerteilt  worden:

—  Induktionszähler  für  Wechselstrom,  Form  LJe,  der  Allgemeinen  Elektricitzns.
gesellschaft  in  Berlin.  ektricitäts-Eine

  Beschreibung  wird  in  der  Elektrotechnischen  Zeitschrift  veröffentlicht,  von  der
(Jul.  Springer  in  Berlin  W 9,  Linkstraße  23/24)  Sonderabdrucke  bezogen  werden  können.  en  Verlag

Charlottenburg,  den  30.  Oktober  1913.

Der  Präsident  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt.
In  Vertretung:  Hagen.
        <pb n="1173" />
        —  1148  —

5.  Militärwesenn.

Bekanntmachung.

Dem  praktischen  Arzte  Dr.  Ph.  Gutsche  in  King  Williamstown  Capland  ist  auf  Grund
des  §  42  Ziffer  2  der  Deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse  der  in  §  42
Ziffer  1  à  bis  c  a.  a.  O.  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen
auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Wohnsitz  in  Britisch  Südafrika  haben.

Berlin,  den  5.  November  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

Bekanntmachnnug.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  den  nachstehenden  Ausführungsbestimmungen  über  die  Gewährung
  von  Beihilfen  an  Kriegsteilnehmer  (Artikel  I,  3  und  Artikel  III  und  IV  des  Gesetzes  vom
22.  Mai  1895  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  237  —,  §  2  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1906  —  Reichs-Gesetzbl.
S.  730  —  und  Gesetz  vom  19.  Mai  1913  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  297  —)  seine  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  8.  November  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kühn.

Ausführungsbestimmungen

über  die  Gewährung  von  Beihilfen  an  Kriegsteilnehmer  (Artikel  I,  3  und  Artikel  III

und  IV  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1895  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  237  —,  §  2  des  Gesetzes

  vom  9.  Juni  1906  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  730  —  und  Gesetz  vom  19.  Mai  1913  —
Reichs-Gesetzbl.  S.  297  —).

§  1.

Personen  des  Unteroffizier-  und  Mannschaftsstandes  des  Feldheers,  der  Ersatz=  und  Besatzungstruppen
  aller  Waffen  und  der  Marine  sind  im  allgemeinen  als  Kriegsteilnehmer  anzusehen,  wenn  sie  in
dem  Feldzug  1870/71  oder  in  einem  von  deutschen  Staaten  vor  1870  geführten  Kriege  zu  kriegerischen
Zwecken  die  feindliche  Grenze  überschritten  oder  im  eigenen  beziehungsweise  verbündeten  Lande  an
kriegerischen  Operationen  oder  Kämpfen  teilgenommen  haben.

Hiernach  gehören  zu  ihnen  aus  den  Kriegen  1864,  1866,  1870/71  insbesondere  diejenigen,  welche

1.  im  Jahre  1864  in  der  Zeit  vom  1.  Februar  bis  zum  2.  August  die  südliche  Grenze  von
Holstein  zu  kriegerischen  Zwecken  überschritten  haben,

2.  im  Jahre  1866  in  der  Zeit  vom  15.  Juni  bis  zum  2.  August  die  feindliche  Grenze  zu
kriegerischen  Zwecken  überschritten  oder  im  eigenen  beziehungsweise  verbündeten  Lande
an  kriegerischen  Operationen  oder  Kämpfen  teilgenommen  haben,

3.  im  Feldzug  1870/71  in  der  Zeit  vom  16.  Juli  1870  bis  zum  2.  März  1871  die  Grenze
von  Frankreich  zu  kriegerischen  Zwecken  überschritten  haben.
        <pb n="1174" />
        —  1150  —

Von  früheren  Angehörigen  der  Marine  sind  insbesondere  als  Kriegsteilnehmer  anzusehen  diejenigen,
  welche
1.  am  27.  Juni  1849  an  dem  Gefechte  des  für  den  Kriegszweck  ausgerüsteten  Postdampfschiffs
  „Preußischer  Adler“  mit  der  dänischen  Kriegsbrigg  „St.  Croixs“  oder  am  7.  August
1856  an  dem  Gefechte  gegen  die  Riffpiraten  bei  Tres  Forcas  beteiligt  gewesen  sind,

2.  im  Jahre  1864  zwischen  dem  1.  Februar  und  dem  2.  August  einschließlich  zu  den  Besatzungen
  nachstehender  Schiffe  gehört  haben:

der  Korvetten  „Arcona“,  „Nymphe“  und  „Vineta",

der  Segelfregatte  „Niobe“,

der  Avisos  „Grille,  „Loreley“,  „Pr.  Adler“,

der  Kanonenboote  „Basilisk“,  „Blitz",  „Camäleon“,  „Comet“,  „Cyclop“,  „Delphin“,
„Juchs“,  „Habicht",  „Hay"“,  „Hyäne“,  „Jäger"“,  „Natter“,  „Pfeil“,  „Salamander“,
„Schwalbe“,  Scorpion“,  „Sperber“,  „Tiger“,  „Wespe“,  „Wolf“,

sowie  der  in  der  Ostsee  in  Dienst  gestellten  18  Kanonenschaluppen  und  4  Kanonenjollen,
3.  im  Jahre  1866  zur  Besatzung  des  Panzerfahrzeugs  „Arminius“,  des  Avisos  „Loreley“,
der  Dampfkanonenboote  „Cyclop“  und  „Tiger“  zwischen  dem  15.  und  21.  Juni  einschließlich
  gehört  haben,
4.  aaide  Sillern  1870/71  zu  den  Besatzungen  nachstehender  Schiffe  zu  nachbenannten  Zeiten
gehört  haben:

„König  Wilhelm“,  „Kronprinz“,  „Friedrich  Carl“  am  5.  August  und  11.  Sepember
  „

„Arminius“  am  24.  August  und  11.  September  1870,  Dampfer  „Cuxhaven“  am
13.  August  1870,

„Elisabeth“",  „Pr.  Adler“,  „Camäleon“,  „Tiger“  am  5.  September  1870,

„Arcona“,  „Aymphe“,  „Augusta“,  „Grille“,  „Falke“,  „Basilisk“,  „Comet“,  „Fuchs“,
„Hay“,  „Schwalbe“,  „Sperber“,  „Prinz  Adalbert“,  „Wolf“,  „Cyclop“,  „Habicht“,
„Jäger“,  „Pfeil“,  „Hyäne“,  „Natter“,  „Wespe“,  „Blitz“,  „Drache“,  „Salamander“,
„Meteor“,  Dampfer  „Holsatia“  zwischen  dem  17.  Juli  1870  und  dem  2.  März
1871  einschließlich,

oden  bei  den  nach  Frankreich  entsendet  gewesenen  Marine-Abteilungen  befunden

aben.

§  2.
Als  kriegerische  Unternehmungen  in  französischen  Diensten  im  Sinne  des  §  4  des  Gesetzes  vom
19.  Mai  1913  gelten:
1.  der  Krimkrieg  gegen  Rußland  1854  bis  1856,
2.  der  Krieg  gegen  Osterreich-Ungarn  1859,
3.  die  Expedition  nach  Mexico  1862  bis  1867,
4.  die  Besehin  von  Rom  1867,
5.  der  Deutsch-Französische  Krieg  1870/71,
6.  kriegerische  Unternehmungen  in  den  französischen  Kolonien  bis  zum  10.  Mai  1871.

Bei  der  Prüfung  der  Kriegsteilnehmereigenschaft  nach  §  4  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1913
finden  im  übrigen  die  Vorschriften  des  §  1  entsprechende  Anwendung.  Es  ist  demgemäß  erforderlich
daß  die  fraglichen  Reichsangehörigen  infolge  ihrer  früheren  Staatsangehörigkeit  als  Personen  des  Unteroffizier=
  oder  Mannschaftsstandes  der  französischen  oder  dänischen  Armee  oder  Marine  zu  kriegerischen
Zwecken  auf  dem  betreffenden  Kriegsschauplatz  anwesend  gewesen  sind  oder  sich  zum  mindesten  im  Bereiche
  der  Operationen  des  Feindes  befunden  haben,  und  zwar,  soweit  die  Beteiligung  an  den  im  §  1
Abs.  2  unter  1  bis  3  angeführten  Kriegen  in  Frage  kommt,  innerhalb  der  dort  bezeichneten  zeitlichen
Grenzen.

Frühere  Angehörige  der  französischen  Marine  sind  als  Teilnehmer  des  Feld3zugs  von  1870/71
—  abgesehen  von  einer  Verwendung  am  Lande  und  der  Teilnahme  an  einem  Gefechte  —  dann  anzusehen,
  wenn  sie  an  einer  der  Fahrten  französischer  Flottenabteilungen  in  die  deutschen  Gewässer  in
den  Bereich  der  preußischen  Flotte  teilgenommen  haben.
        <pb n="1175" />
        —  1161  —

§  3.
Als  nicht  ehrenvoll  gilt  die  Teilnahme  an  einem  Feldzug  nur  dann,  wenn  ein  Kriegsteilnehmer
wegen  einer  im  Kriege  begangenen  Straftat  mit  Ehrenstrafen  belegt  worden  ist.

Einen  Anhalt  dafür,  ob  die  Teilnahme  ehrenvoll  war,  wird  im  allgemeinen  der  Besitz  der  für
den  betreffenden  Feldzug  gestifteten  oder  verliehenen  Kriegsdenkmünze  gewähren.

§  4.

Unterstützungsbedürftigkeit  des  Kriegsteilnehmers  ist  anzuerkennen,  wenn  seine  Einkommens—
bezüge  unter  Hinzurechnung  der  auf  rechtlicher  Verpflichtung  beruhenden  Leistungen  Dritter,  insbesondere
  unterhaltspflichtiger  Verwandter,  den  notwendigen  Lebensunterhalt  nicht  sicherstellen  und  die
Unzulänglichkeit  des  Einkommens  nicht  lediglich  auf  Umständen  beruht,  deren  Wirkung  ihrer  Natur
nach  nur  auf  einen  verhältnismäßig  kurzen  Zeitraum  beschränkt  ist.

Bei  Prüfung  der  Frage,  was  zum  notwendigen  Unterhalte  gehört,  sind  die  gesamten  Umstände
des  Einzelfalls  gewissenhaft  zu  würdigen,  insbesondere  ist  auf  die  persönlichen  und  Familienverhältnisse
des  Kriegsteilnehmers  und  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  ob  er  infolge  von  Alter  oder  Krankheit
besonderer  Pflege  bedarf  und  ob  und  für  wieviel  Angehörige,  besonders  erwerbsunfähige  oder  schulpflichtige
  Kinder,  er  zu  sorgen  hat.

Bei  Ausgedingeempfängern  bedarf  es  besonderer  Feststellung,  ob  sie  die  vereinbarten  Leistungen
von  den  Ausgedingegebern  tatsächlich  erhalten  oder  doch  erhalten  können.  Zu  diesem  Zwecke  ist  eine
genaue  Prüfung  der  wirtschaftlichen  Lage  der  Ausgedingegeber  unerläßlich.  Dabei  ist  zu  berücksichtigen,
  daß  wedeer  von  diesen  noch  von  den  unterhaltspflichtigen  Verwandten  Leistungen  zu  erwarten
sind,  welche  eine  Beeinträchtigung  ihrer  wirtschaftlichen  Lage  oder  (bei  Kindern  im  Haushalt)  ihres
Fortkommens  zur  Folge  haben  würden.

An  eine  bestimmte  Einkommensgrenze  ist  die  Gewährung  der  Beihilfe  nicht  gebunden,  vielmehr
  sind  im  Einzelfalle  die  wirtschaftlichen  Lebensbedingungen  an  dem  Wohnort  des  Kriegsteilnehmers
  zu  berücksichtigen.  Für  die  Würdigung  dieser  Lebensbedingungen  kann  die  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  für  die  reichsgesetzliche  Krankenversicherung  getroffene  Festsetzung  des  ortsüblichen
Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter  —  vom  1.  Januar  1914  ab  der  nach  den  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung
  für  Männer  über  21  Jahre  festgesetzte  Ortslohn  —  zum  Anhalt  dienen.

Der  Besitz  eines  kleinen  Kapitals  steht  der  Bewilligung  der  Beihilfe  grundsätzlich  nicht  entgegen,
  wenn  die  Erhaltung  desselben  im  Interesse  der  Ehefrau  oder  erwerbsunfähiger  Kinder  geboten
erscheint.  Abgesehen  hiervon  ist  im  Einzelfall  in  wohlwollender  Weise  zu  prüfen,  ob  die  Aufzehrung
des  Kapitals  den  notwendigen  Unterhalt  sicherstellen  würde  und  dem  Kriegsteilnehmer  bei  billiger
Berücksichtigung  aller  Umstände  zugemutet  werden  kann.

§  5.

Unter  den  gesetzlichen  Invalidenpensionen  oder  entsprechenden  sonstigen  Zuwendungen  aus
Reichsmitteln  (Artikel  III  §  2  zu  à  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1895)  sind  nicht  Invaliden-,  Altersund
  Unfallrenten  zu  verstehen,  sondern  nur  Militärpensionen,  Militärrenten  und  Unterstützungen  an
Kriegsteilnehmer  aus  dem  Kaiserlichen  Dispositionsfonds  bei  der  Reichshauptkasse,  insbesondere  diejenigen
  nach  Maßgabe  des  Allerhöchsten  Gnadenerlasses  vom  22.  Juli  1884.

Erreicht  der  Monatsbetrag  einer  solchen  Pension,  Rente  oder  Unterstützung  die  Summe  von
12,50  nicht,  so  darf  der  Unterschiedsbetrag  als  Kriegsteilnehmerbeihilfe  gewährt  werden.

Militärpensionen  und  pensionsähnliche  Unterstützungen  aus  Anlaß  des  Militärdienstes,  die  den
im  §  4  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1913  bezeichneten  Reichsangehörigen  von  anderen  Staaten  gezahlt
werden,  schließen  in  gleicher  Weise  (vgl.  Abs.  2),  wie  die  aus  Reichsmitteln  bezogenen  gesetzlichen
Invalidenpensionen  und  entsprechenden  sonstigen  Zuwendungen  vom  Empfange  der  Beihilfe  aus;
Bezüge,  die  der  Kriegsteilnehmerbeihilfe  des  Reichs  gleichartig  sind,  werden  jedoch  auf  die  letztere  in
jedem  Falle  lediglich  angerechnet.

Der  Bezug  von  Invaliden-,  Alters-  oder  Unfallrenten  sowie  von  Zivilpensionen  und  den
zutreekunhen  Zuwendungen  kann  nur  für  die  Beurteilung  der  Unterstützungsbedürftigkeit  von  Erheblichkeit
  sein.
        <pb n="1176" />
        —  1152  —

§  6.
Ob  ein  Antragsteller  wegen  Bestrafung  als  der  Fürsorge  unwürdig  anzusehen  ist,  hängt  von
der  Art  und  Schwere  der  Straftat  sowie  von  der  Zeit  ihrer  Begehung  und  der  späteren  Lebensführung

  ab.

§  7.

Die  Entscheidung  über  die  Unterstützungsbedürftigkeit  und  die  Würdigkeit  des  Antragstellers
soll  nicht  ohne  Anhörung  der  zuständigen  Ortsbehörde  oder,  falls  der  Antragsteller  seinen  Wohnsitz
oder  dauernden  Aufenthalt  im  Ausland  hat,  der  zuständigen  Kaiserlichen  Konsularbehörde  erfolgen.

Die  Außerung  der  Ortsbehörde  oder  der  Kaiserlichen  Konsularbehörde  muß  sich  insbesondere
einerseits  auf  das  etwa  vorhandene  Vermögen  des  Antragstellers,  seine  Einkommensquellen  und  die
Verhältnisse  seiner  unterhaltspflichtigen  Verwandten,  anderseits  auf  seinen  Schuldenstand  und  die  Verhältnisse
  seiner  unterhaltsberechtigten  Verwandten  erstrecken.  Sie  soll  auch  möglichst  angeben,  welches
Gesamteinkommen  unter  Berücksichtigung  aller  bei  dem  Antragsteller  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse
  nach  den  Verwaltungsgrundsätzen  oder  der  Ubung  am  Wohnort  zur  Bestreitung  des  notwendigen

  Lebensunterhalts  für  ausreichend  erachtet  wird.

§  8.
Soweit  die  Militärpapiere  des  Antragstellers  keine  Auskunft  geben,  ist  eine  Außerung  des
zuständigen  Bezirkskommandos  darüber  herbeizuführen:

1.  ob  der  Antragsteller  an  dem  Feldzug  von  1870/71  oder  an  einem  von  deutschen  Staaten
vor  1870  geführten  Kriege  ehrenvollen  Anteil  genommen  hat  (Artikel  1  Ziffer  3  des
Gesetzes  vom  22.  Mai  1895),

2.  ob  er  aus  Reichsmitteln  gesetzliche  Invalidenpension  oder  eine  sonstige  entsprechende  Zuwendung
  bezieht  (Artikel  III  §  2  zu  à  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1895  und  §  5  der
Ausführungsbestimmungen).

Die  ehemaligen  nichtdeutschen  Soldaten  haben  die  Kriegsteilnehmereigenschaft  durch  Vorlage
der  Militärpapiere  nachzuweisen.  Wo  diese  fehlen  oder  unvollständig  sind,  kann  der  Nachweis  auch
auf  sonstige  Weise,  insbesondere  durch  Zeugen,  erbracht  werden.

§  9.
Über  die  Bewilligung  der  Beihilfe,  insbesondere  darüber,  wer  im  Einzelfall  als  Kriegsteilnehmer
  anzusehen  ist,  entscheidet  die  Regierung  desjenigen  Bundesstaats,  in  welchem  der  Antragsteller
  zur  Zeit  der  Einreichung  des  Antrags  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat.  Hat  der
Antragsteller  keinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt,  oder  hat  er  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden
Aufenthalt  im  Ausland,  so  entscheidet  die  Regierung  desjenigen  Bundesstaats,  dessen  Staatsangehörigkeit
der  Kriegsteilnehmer  besitzt.  Falls  hiernach  mehrere  Regierungen  zuständig  sind,  ist  unter  ihnen  in
erster  Linie  die  Regierung  desjenigen  Bundesstaats  zur  Entscheidung  berufen,  in  dem  der  Antragsteller
zuletzt  seinen  Wohnsitz  oder,  wenn  ein  solcher  nicht  zu  ermitteln  ist,  einen  Aufenthalt  gehabt  hat
ibert  Die  Landesregierung  kann  die  Entscheidung  einer  ihr  unterstellten  staatlichen  Behörde
übertragen.
In  zweifelhaften  Fällen  ist  bei  der  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Antragsteller  Kriegsteilnehmer
  ist,  das  zuständige  Kriegsministerium,  das  Reichs-Marineamt  oder  die  Landesregierung  dssjenigen
  Staates  zu  beteiligen,  in  dessen  Diensten  der  Antragsteller  gestanden  hat.

§  10.

Die  Anträge  der  Kriegsteilnehmer,  die  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  im  Ausland
haben,  können  bei  den  zuständigen  Kaiserlichen  Konsularbehörden  angebracht  werden.  Diese  haben  die
bei  ihnen  eingehenden  Anträge  mit  der  im  §  7  vorgeschriebenen  Außerung  zur  Entscheidung  der  nach
§  9  zuständigen  Stelle  zu  bringen.  

Die  Bescheidung  auf  die  Anträge  der  Kriegsteilnehmer,  die  ihren  Wohnsitz  oder  dauernde
Aufenthalt  im  Ausland  haben,  erfolgt  in  allen  Fällen  durch  Vermittelung  der  zuständigen  Kaiserlichen
Konsularbehörden.
        <pb n="1177" />
        —  1153  —

§  11.

Die  Beihilfen  sind  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  §  4  Satz  2  des  Gesetzes  vom  19.  Mai
1913  und  §  5  Abs.  2  und  3  der  Ausführungsbestimmungen  in  voller  Höhe  und  ohne  zeitliche  Beschränkung
  zu  bewilligen.

Ihre  Zahlung  beginnt  mit  dem  Ersten  des  Monats,  in  welchem  sie  zuerkannt  werden.  Ausnahmsweise
  kann  die  Einweisung  vom  Beginne  des  Monats  ab  erfolgen,  in  dem  die  Gewährung  der
Beihilfe  nachgesucht  worden  ist.

§  12.

Die  Beihilfen  sind  monatlich  im  voraus  zu  zahlen  (Artikel  III  §  1  des  Gesetzes  vom
22.  Mai  1895).

Mit  Zustimmung  der  Empfänger  darf  die  Auszahlung  im  Ausland  in  vierteljährlichen  oder
größeren  Beträgen  nachträglich  erfolgen.

Soweit  die  Beihilfen  beim  Ableben  des  Berechtigten  fällig,  aber  nicht  abgehoben  waren,
gebühren  sie  der  hinterbliebenen  Witwe,  falls  diese  von  dem  Verstorbenen  nicht  getrennt  gelebt  hat,
sonst  den  übrigen  hinterbliebenen  Familienangehörigen.

§  13.

Die  Zahlung  der  Beihilfe  ist  einzustellen,  sobald  sich  nachträglich  herausstellt,  daß  sie  unter
falschen  Voraussetzungen  verliehen  worden  ist,  oder  sobald  eine  der  Voraussetzungen  fortgefallen  ist,
unter  denen  die  Bewilligung  stattgefunden  hat  (Artikel  III  §  4  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1895).

Mit  Rücksicht  hierauf  ist  den  Ortsbehörden  von  jeder  Gewährung  einer  Beihilfe  Kenntnis  zu
geben  und  hierbei  zur  Pflicht  zu  machen,  bei  Fortfall  einer  der  Voraussetzungen  für  die  Gewährung
der  Beihilfe  zu  berichten  und  namentlich  anzuzeigen,  sobald  ein  mit  der  Zulage  bedachter  Kriegsteilnehmer
  Vermögen  erworben  oder  seine  Würdigkeit  eingebüßt  hat.  Bezüglich  der  im  Ausland
lebenden  Beihilfenempfänger  obliegt  die  gleiche  Verpflichtung  der  zuständigen  Konsularbehörde.

Den  Landesregierungen  bleibt  es  überlassen,  auch  unabhängig  hiervon  die  Verhältnisse  der
Bedachten  in  gewissen  Zeiträumen  einer  erneuten  Prüfung  zu  unterziehen.

§  14.

Als  Unterlagen  für  die  Gewährung  des  Gnadenvierteljahrs  an  die  Witwen  der  nach  dem
30.  September  1913  verstorbenen  Kriegsteilnehmer  gemäß  §  2  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1913  sind
die  erforderlichen  Bescheinigungen  über  den  Tod  des  Kriegsteilnehmers  und  dafür  beizufügen,  daß  die
Ehe.  bis  zum  Zeitpunkt  des  Todes  bestanden  und  die  Witwe  nicht  getrennt  von  dem  Verstorbenen
gelebt  hat.

Wenn  nicht  besondere  Zweifel  obwalten,  genügen  zu  diesem  Zwecke  ortspolizeiliche  Bescheinigungen,
  für  im  Ausland  lebende  Witwen  solche  der  zuständigen  Konsularbehörde.

§  15.

Zur  Herbeiführung  und  Sicherung  der  gleichmäßigen  Ausführung  des  Gesetzes  in  allen  Bundesstaaten
  werden  die  Landesregierungen  dem  Reichskanzler  auf  dessen  Ersuchen  nicht  nur  den  Inhalt
und  die  Gründe  der  getroffenen  Entscheidungen  mitteilen,  sondern  gleichfalls  deren  Unterlagen  zugänglich
  machen.

Die  Landesregierungen  werden  dem  Reichskanzler  auch  Kenntnis  von  allen  ihrerseits  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  erlassenen  allgemeinen  Anweisungen  geben.

166
        <pb n="1178" />
        —  1154  —

Bekanntmachung.

Das  unter  dem  15.  Juni  1911  (Zentralblatt  S.  297  ff.)  veröffentlichte  „Verzeichnis  der  den
Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen“  (Anlage  F  der  Anstellungs  grundsätze
für  Militäranwärter  usw.  vom  20.  Juni  1907)  wird  an  den  betreffenden  Stellen  abgeändert,  wie  folgt:

III.  Militärverwaltung  Preußen.
An  Stelle  der  Ziffern  27,  28  und  29  tritt  die  neue  Ziffer

„27.  Militär-Verkehrswesen:
Werkstättenvorsteher,
Maschinenmeister,
Materialienverwalter,
Luftschiffhalleninspektoren.“

Gleichzeitig  sind  in  dem  unter  demselben  Tage  (Zentralblatt  S.  304)  veröffentlichten  „Verzeichnis
  der  Behörden  usw.,  die  hinsichtlich  der  den  Militäranwärtern  und  den  Inhabern  des  Anstellungsscheins
  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  als  Anstellungsbehörden  anzusehen  sind“",  die  Abschnitte
„Militär-Eisenbahn“,  „Verkehrsoffiziere  vom  Platz  in  den  Festungen“  und  „Luftschiffer--Bataillon“  zu

 

 

 

 

 

streichen.  Als  neuer  Abschnitt  ist  aufzunehmen:
Nummer  Bezeichnung  Bezeichnung
Stellen-  der  Behörden,  bei  denen  die  der  Behörden,  an  die  die  An=  Bemerkungen.
verzeichnisses  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
„Militär-Verkehrswesen.
III a  27|Werkstättenvorsteher  bei  der  Militär-Eisen-]Direktion  der  Militär-Eisen- 



bahn.
desgl.  bei  der  Depotverwaltung  Hanau.

desgl.  bei  der  Versuchsabteilung  des
Militär-Versuchswesens.

desgl.  bei  den  Luftschiffer-Bataillonen
Nr.  2  bis  5.

Maschinenmeister  (ausschl.  der  für  die
Radiostationen  bestimmten)  bei  den
Verkehrsoffizieren  vom  Platz  in  den
Festungen.

Materialienverwalter  bei  dem  Luftschiffer-Bataillon
  Nr.  1.

Luftschiffhalleninspektoren  bei  den  Luftschiffer-Bataillonen
  Nr.  2  bis  5.

Berlin,  den  8.  November  1913.

 

bahn  in  Berlin.

Depotverwaltung  der  2.  Eisenbahn-Brigade
  in  Hanau.

Versuchsabteilung  des  Militär-Verkehrswesens.


Das  Luftschiffer-Bataillon,  bei
dem  der  Bewerber  angestellt
zu  werden  wünscht.

Der  Verkehrsoffizier  vom  Platz
der  betreffenden  Festung.

 

Luftschiffer-Bataillon  Nr.  1.

Das  Luftschiffer-Bataillon,  bei
dem  der  Bewerber  angestellt
zu  werden  wünscht."“

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.
        <pb n="1179" />
        —  1165  —

6.  Veersichernngswesen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Geschäftsordnung  für  den  Verwaltungsrat  der  Reichsversicherungsanstalt
für  Angestellte.  Vom  10.  November  1913.

Auf  Grund  des  §  110  Abs.  1  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  bestimme  ich  nach  Anhören
  des  Verwaltungsrats  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  folgendes:

Geschäftsordnung
für  den  Verwaltungsrat  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte.

A.  Organisation  des  Verwaltungsrats.

§  1.

Vorsitzender  des  Verwaltungsrats  ist  der  Präsident  des  Direktoriums  der  Reichsversicherungsanstalt
  für  Angestellte.  Der  Vorsitzende  ladet  zu  den  Sitzungen  ein,  bestimmt,  vorbehaltlich  der
§§  12,  14,  die  Tagesordnung  und  leitet  die  Beratungen  des  Verwaltungsrats.  Er  vertritt  den  Verwaltungsrat
  nach  außen  und  überwacht  die  Ausführung  seiner  Beschlüsse  sowie  die  weitere  geschäftliche
Behandlung  seiner  Vorschläge  und  Entschließungen.

§  2.
»  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  ist  das  als  ständiger  Vertreter  des  Präsidenten  bestellte  Mitglied
  des  Direktoriums  der  Reichsversicherungsanstalt;  ist  auch  dieses  verhindert,  so  liegt  die  Stellvertretung
  den  übrigen  beamteten  Mitgliedern  in  der  Reihenfolge  ihres  Dienstalters  ob.

§  3.
Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrats  bestellt  zu  Anfang  jeder  Wahlzeit  für  deren  ganze
Dauer  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  je  einen  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  zu  Vollziehern
  der  Aufzeichnung  über  die  Verhandlungen  des  Verwaltungsrats.

§  4.
Zur  Beratung  und  Prüfung  einzelner  Gegenstände  kann  der  Verwaltungsrat  Ausschüsse  wählen.
Als  ständige  Ausschüsse  wählt  der  Verwaltungsrat  zu  Beginn  seiner  Wahlzeit
a)  einen  Haushalts-  und  Rechnungsausschuß,
b)  einen  Geschäftsordnungs-  und  Petitionsausschuß.

§  5.

Jedem  Ausschuß  müssen  je  zwei  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  und  können
höchstens  je  vier  Vertreter  der  beiden  Gruppen  angehören.

Ausschüsse  von  vier  Mitgliedern  haben  das  Recht,  sich  im  Bedarfsfalle  selbst  durch  je  einen
oder  je  zwei  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  zu  ergänzen,  die  ständigen  Ausschüsse
Lerinih  nur  mit  Genehmigung  des  Verwaltungsrats,  die  spätestens  in  der  nächsten  Sitzung  einzuolen

  ist.

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrats  ist  gleichzeitig  stimmberechtigter  Vorsitzender  in  den
beiden  ständigen  Ausschüssen;  in  anderen  kann  er  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrats  mit  dem  stimmberechtigten
  Vorsitz  betraut  werden.  Soweit  er  den  Vorsitz  eines  solchen  Ausschusses  nicht  führt,  kann
er  allen  Ausschußsitzungen  mit  beratender  Stimme  beiwohnen.

§  6.
Zum  Schriftführer  des  Verwaltungsrats  bestellt  der  Vorsitzende  zu  Beginn  jeder  Wahlzeit  für
deren  ganze  Dauer  einen  etatsmäßigen  höheren  Beamten  der  Reichsversicherungsanstalt.  Der  Schrift-166*
        <pb n="1180" />
        —  1156  —

führer  bereitet  den  Schriftverkehr  sowie  die  Tagesordnungen  und  Vorlagen  für  den  Verwaltungsrat
vor.  Er  führt  in  den  Sitzungen  die  Rednerliste  und  ist  für  die  Aufzeichnung  verantwortlich,  zu
deren  Führung  ihm  ein  Beamter  der  Reichsversicherungsanstalt  beigegeben  werden  kann.

§  7.
Uber  die  Geschäfte,  die  vom  Verwaltungsrate  zu  erledigen  sind,  werden  besondere  Akten  geführt.
  Den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrats  ist  in  dem  dafür  eingerichteten  Geschäftszimmer  jederzeit
  während  der  Dienststunden  der  Reichsversicherungsanstalt  Einsicht  in  diese  Akten  zu  gestatten.

§  8.
Wird  eines  der  in  den  §§  3—6  bezeichneten  Amter  durch  Ausscheiden  des  Inhabers  frei,  so
ist  spätestens  in  der  nächsten  Sitzung  des  Verwaltungsrats  ein  Ersatz  zu  berufen  oder  zu  wählen.

B.  Geschäftsgang  des  Verwaltungsrats.

§   9.

Die  Einladungen  zu  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrats  werden  durch  Aufgeben  von  Ein—
schreibebriefen  zur  Post  zugestellt.  Die  Einladung  ist  mindestens  zwei  Wochen,  Tagesordnung  und
Vorlagen  sind  mindestens  eine  Woche  vor  dem  Sitzungstage  zu  versenden.

Bei  Dringlichkeit,  über  deren  Vorhandensein,  abgesehen  von  dem  Falle  des  §  11,  der  Vorsitzende
  nach  freiem  Ermessen  entscheidet,  gilt  eine  Sitzung  als  ordnungsmäßig  berufen  und  die  Be—
ratung  eines  Gegenstandes  der  Tagesordnung  als  zulässig,  wenn  zwischen  dem  Tage,  an  dem  die
Einladungen,  Tagesordnung  und  Vorlagen  zur  Post  gegeben  sind,  und  dem  Sitzungstag  eine  Frist
von  drei  ganzen  Tagen  freibleibt.

§   10.

Die  eingeladenen  Mitglieder  sind,  wenn  ihnen  das  Erscheinen  unmöglich  ist,  verpflichtet,  ihre
Behinderung  dem  Vorsitzenden  unverzüglich  anzuzeigen;  dieser  hat  darauf  sofort  den  nächstberechtigten
Ersatzmann  zu  laden.  "

§  11.

Eine  Sitzung  muß  einberufen  werden,  wenn  die  Mehrheit  des  Verwaltungsrats  dies  beim
Vorsitzenden  schriftlich  beantragt.  Die  Mehrheit  des  Verwaltungsrats  kann  auch  verlangen,  daß  ge—
setzlich  zulässige  Beratungsgegenstände  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  und  ihre  Beratung  als  dringlich
erklärt  werden.  Das  letztere  gilt  auch  von  solchen  Beratungsgegenständen,  welche  bereits  auf  die  Tagesordnung
  einer  Sitzung  gesetzt  worden  sind.

In  allen  diesen  Fällen  sind  die  Anträge  schriftlich  bei  dem  Vorsitzenden  zu  stellen.  Die  Bestimmungen
  des  §  9  sind  zu  beachten.

§   12.  

Die  als  dringlich  bezeichneten  Gegenstände  sind  in  der  Tagesordnung  vor  nichtdringlichen,
sodann  unerledigte  Punkte  früherer  Sitzungen  vor  neuen,  endlich  Ausschußberichte  vor  anderen  Beratungsgegenständen
  aufzuführen.  Diese  Reihenfolge  darf  nur  mit  Zustimmung  der  Mehrheit  der  anwesenden
  Stimmberechtigten  geändert  werden.

§  13.

Die  Vorlagen  werden,  soweit  nachstehend  nichts  anderes  bestimmt  ist,  in  einer  Lesung  erledigt.
Auf  Verlangen  hat  der  Vorsitzende  zunächst  ihre  allgemeine  Besprechung  herbeizuführen.  Sobald  diese
durch  Beschluß  der  Versammlung  beendigt  ist,  kann  sich  die  Einzelerörterung  der  Vorlage  unmittelbar
anschließen.  Die  Fortsetzung  der  Beratung  kann  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrats  auf  eine  spätere
Sitzung  vertagt  werden.
§  14.

Wird  eine  Vorlage  an  einen  Ausschuß  verwiesen,  so  hat  dieser  das  Ergebnis  seiner  Beratungen
dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrats  zur  Aufnahme  in  die  Tagesordnung  vorzulegen.  In  jedem
Falle  ist  über  den  Stand  einer  Angelegenheit  spätestens  in  der  übernächsten  Sitzung  des  Verwaltungsrats
  vorläufig  zu  berichten.
        <pb n="1181" />
        —  1157  —

§   15.

Vorlagen,  betreffend  den  Voranschlag,  den  Rechnungsabschluß  und  die  Bilanzen  (§§  108,
105,  106  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte),  sind  nach  ihrer  allgemeinen  Besprechung  und  vor
der  Einzelerörterung  stets  an  den  Haushalts=  und  Rechnungsausschuß  zu  verweisen.

Alle  anderen  Vorlagen,  die  eine  Beschlußfassung  des  Verwaltungsrats  erfordern,  insbesondere
  soweit  sie  die  §§  104,  120,  121,  124  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  betreffen,
müssen  in  einem  Ausschuß  beraten  werden,  wenn  mindestens  sieben  Mitglieder  des  Verwaltungsrats
es  verlangen.

§  16.

Eingaben  hat  der  Vorsitzende,  ohne  vorangehende  Beratung  im  Verwaltungsrate,  sofort  dem
Geschäftsordnungsausschusse  zu  überweisen.

Betreffen  die  Eingaben  einen  Gegenstand,  der  zur  Tagesordnung  der  nächsten  Sitzung  gehört,
so  gibt  sie  der  Vorsitzende  bei  dessen  Beratung  bekannt.  Behandeln  sie  einen  Gegenstand,  der  bereits
einem  anderen  als  dem  Geschäftsordnungsausschuß  überwiesen  ist,  so  gehen  sie  an  diesen  Ausschuß.

Im  übrigen  gelten  die  §§  13,  14  mit  der  Maßgabe,  daß  Eingaben  zu  den  in  einer  Sitzung
des  Siri  anstehenden  Beratungsgegenständen  grundsätzlich  mit  diesen  gemeinsam  zu  erledigen
  sind.

§  17.

Der  Vorsitzende  bestellt,  soweit  es  ihm  erforderlich  scheint,  Berichterstatter  aus  den  Mitgliedern
  des  Verwaltungsrats.  Für  Ausschüsse  muß  stets  ein  Berichterstatter  bestellt  werden;  ihn
wählt  der  Ausschuß  aus  seiner  Mitte.  Bei  verschiedener  Stellungnahme  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten
  in  einem  Ausschuß  kann  jede  Gruppe  einen  Berichterstatter  bestimmen.  Der  Vorsitzende  des
Verwaltungsrats  kann  nicht  Berichterstatter  eines  Ausschusses  sein.

§  18.

Abgesehen  von  der  Mitwirkung  nach  §  6  kann  der  Vorsitzende  zu  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrats
  Mitglieder  des  Direktoriums  und  höhere  Beamte  der  Reichsversicherungsanstalt  zuziehen,
wenn  dies  nach  Lage  des  Falles  angezeigt  erscheint.  Die  Mitglieder  des  Direktoriums  haben  alsdann
beratende  Stimme.

§  19.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrats  kann  Anträge  zu  den  zur  Beratung  stehenden  Gegenständen
  mündlich  oder  schriftlich  stellen,  zurückziehen  oder  wiederaufnehmen.

Selbständige  Anträge  von  Mitgliedern  des  Verwaltungsrats,  d.  h.  Anträge,  die  nicht  aus  der
Beratung  eines  auf  der  Tagesordnung  stehenden  Gegenstandes  hervorgehen,  müssen  dem  Vorsitzenden
schriftlich  eingereicht  werden  und  von  mindestens  drei  Mitgliedern  unterzeichnet  sein.  Sie  sind  dann
vor  dem  Sitzungstage  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrats  mitzuteilen  und  auch  im  übrigen  wie
andere  Vorlagen  zu  behandeln  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Verwaltungsrat  durch  Mehrheitsbeschluß
ihre  Beratung  in  der  betreffenden  Sitzung  zulassen  kann,  auch  wenn  die  Fristen  des  §  9  nicht  gewahrt
sind.  Selbständige  Anträge  können  nur  von  sämtlichen  Unterzeichnern  gemeinsam  zurückgezogen  und
dann  in  der  nämlichen  Sitzung  nicht  wieder  aufgenommen  werden.

Die  Beantwortung  von  Anfragen,  die  mit  der  Beratung  eines  auf  der  Tagesordnung  stehenden
Gegenstandes  nicht  zusammenhängen,  kann  abgelehnt  und  der  Anfragende  auf  den  Weg  des  Abs.  2
verwiesen  werden.  In  diesem  Falle  sind  die  Anfragen  wie  selbständige  Anträge  zu  behandeln.

§  20.
In  den  Sitzungen  ist  das  Wort  nach  der  Reihenfolge  der  Meldungen  zu  erteilen.  Außer  der
Reihe  erhält  ein  Mitglied  nur  zur  Geschäftsordnung  das  Wort,  in  diesem  Falle  unverzüglich  nach  dem
gerade  sprechenden  Redner.
Persönliche  Bemerkungen  sind  nur  nach  Schluß  der  Beratung  über  einen  Gegenstand  oder
nach  Annahme  eines  Vertagungsantrags  zulässig.
        <pb n="1182" />
        —  1168  —

§  21.

Der  Vorsitzende  ist  berechtigt,  einen  Redner  zur  Sache  zu  verweisen  oder  zur  Ordnung  zu
rufen.  Hat  der  Vorsitzende  während  der  nämlichen  Rede  zweimal  einschreiten  müssen,  so  hat  er  den
Redner  auf  die  drohende  Wortentziehung  aufmerksam  zu  machen.  Gibt  der  Redner  auch  dann  noch
Anlaß  zum  Einschreiten,  so  befragt  der  Vorsitzende  den  Verwaltungsrat  darüber,  ob  dem  Redner  nunmehr
  das  Wort  zu  entziehen  ist.  Der  Verwaltungsrat  hat  ohne  Erörterung  darüber  abzustimmen.

§  22.

Zu  Anträgen  und  Vorlagen  erhält  der  Antragsteller  bezw.  der  Berichterstatter  auf  sein  Verlangen
  am  Beginne  wie  am  Schlusse  der  Beratung  das  Wort.

Der  Antrag  auf  Schluß  der  Beratung  bedarf  der  Unterstützung  von  fünf  Mitgliedern  und  ist
jederzeit  zulässig.  Der  Schriftführer  verliest  die  Rednerliste;  dann  läßt  der  Vorsitzende,  nachdem  ein
Redner  für,  ein  Redner  gegen  den  Schlußantrag  gesprochen  hat,  abstimmen.

§  23.

Anträge  auf  Ubergang  zur  Tagesordnung  sind  dem  Vorsitzenden  schriftlich  vorzulegen;  sie  sind
jederzeit  bis  zum  Schlusse  der  Verhandlungen  sowohl  über  einen  ganzen  Beratungsgegenstand  wie  über
einzelne  Anträge  dazu  gestattet;  sie  können  jedoch  nur  in  der  Reihenfolge  der  Redner  begründet  werden.

Abänderungsanträge,  die  nicht  bereits  zur  allgemeinen  Kenntnis  der  Mitglieder  gebracht  sind,
verliest  der  Vorsitzende  unmittelbar  nach  ihrer  Einreichung.

Anträge  auf  Vertagung  sind  gleichfalls  bis  zum  Schlusse  der  Beratung  zulässig;  sie  bedürfen
der  Unterstützung  von  mindestens  fünf  und,  sofern  Vertagung  der  ganzen  Sitzung  gewünscht  wird,  von
mindestens  acht  Mitgliedern.

§  24.

Anträge  auf  UÜbergang  zur  Tagesordnung  gehen  bei  der  Abstimmung  sämtlichen  anderen  Anträgen
  vor,  Abänderungsanträge  wiederum  den  Hauptanträgen.  Verlangt  die  Mehrheit  des  Verwaltungsrats
  vor  der  Abstimmung  die  Teilung  eines  Antrags,  so  ist  dem  stattzugeben.  Im  übrigen
ordnet  der  Vorsitzende  die  Reihenfolge  der  Abstimmungen  an.

Jeder  erst  in  der  Sitzung  vorgelegte  Antrag  ist,  unmittelbar  bevor  über  ihn  abgestimmt  wird
von  dem  Vorsitzenden  oder  dem  Schriftführer  nochmals  zu  verlesen.  7

Auf  einen  von  fünf  Mitgliedern  gestellten  Antrag  wird  namentlich  abgestimmt.

Die  Abstimmung  geschieht  im  übrigen  durch  Handaufheben.  In  allen  Fällen  entscheidet  einfache
  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Stimmberechtigten,  bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des
Vorsitzenden  den  Ausschlag.

§  25.

Über  Vorlagen  oder  Anträge  des  Direktoriums  kann  nicht  zur  Tagesordnung  übergegangen

  werden.  ·
§  26.

Der  Verwaltungsrat  ist  beschlußfähig,  wenn  einschließlich  des  Vorsitzenden  mindestens  fünfzehn
Mitglieder  oder  vertretungsberechtigte  Ersatzmänner  anwesend  sind.  Ist  zur  Beratung  über  einen
Gegenstand  bereits  ein  zweites  Mal  geladen  worden,  so  ist  der  Verwaltungsrat  für  diesen  Gegenstand
unter  allen  Umständen  beschlußfähig.

§  27.

Die  Sitzungen  des  Verwaltungsrats  sind  nicht  öffentlich.

Über  Vorlagen,  Verhandlungen  und  Beschlüsse  haben  die  Mitglieder  gegenüber  allen  zur
Teilnahme  an  den  Sitzungen  nichtberechtigten  Personen  zu  schweigen,  soweit  sie  der  Vorsitzende
darum  ersucht.

Über  Abstimmungen  einzelner  Mitglieder  ist  unter  allen  Umständen  Schweigen  zu  beobachten

§  28.

Gewählt  wird  in  der  Regel  durch  Stimmzettel.  Falls  niemand  widerspricht,  kann,  vorbehaltlich  
des  §  29  Abs.  1,  auch  durch  Zuruf  gewählt  werden.
        <pb n="1183" />
        —  1159  —

Erhält  beim  ersten  Wahlgang  niemand  die  Mehrheit  der  Stimmen  der  anwesenden  Stimmberechtigten,
  so  kommen  diejenigen  zwei  Personen  in  die  engere  Wahl,  welche  die  meisten  Stimmen
erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los,  das  der  Vorsitzende  zieht.

§  29.

Die  nichtbeamteten  Mitglieder  des  Direktoriums  und  ihre  Ersatzmänner  werden  stets  durch
Stimmzettel  gewählt,  und  zwar  wählen  die  Arbeitgebermitglieder  und  die  Angestelltenmitglieder  ihre
Vertreter  in  getrennten  Wahlgängen  (§  103  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte).

Für  jedes  nichtständige  Mitglied  des  Direktoriums  findet  eine  getrennte  Wahlhandlung  statt,
das  gleiche  gilt  für  die  Ersatzmänner.  Gewählt  wird  für  jede  Gruppe  in  nachstehender  Reihenfolge:

Erstes  nichtbeamtetes  Mitglied  des  Direktoriums,
Zweites  nichtbeamtetes  Mitglied  des  Direktoriums,
Erster  Ersatzmann  für  das  erste  Mitglied,
Erster  Ersatzmann  für  das  zweite  Mitglied,
Zweiter  Ersatzmann  für  das  erste  Mitglied,
Zweiter  Ersatzmann  für  das  zweite  Mitglied.

Im  übrigen  gilt  §  28  Abs.  2  entsprechend.

§  30.

Jedes  Mitglied  ist  befugt,  seine  von  dem  Beschlusse  der  Mehrheit  abweichende  Abstimmung,
ausgenommen  bei  Wahlen,  mit  kurzer  Begründung  dem  Schriftführer  als  Anlage  zur  Aufzeichnung
über  die  Verhandlung  zu  behändigen.  Diese  Erklärung  geht  dann  mit  zu  den  Akten.

§  31.

Ein  Entwurf  der  Aufzeichnung  über  jede  Sitzung  ist  sämtlichen  Mitgliedern  des  Verwaltungsrats
  und  des  Direktoriums  binnen  einer  Woche  nach  der  Sitzung  zu  übersenden.  Wird  von  den  Mitgliedern
  des  Verwaltungsrats  gegen  Inhalt  oder  Fassung  nicht  spätestens  zu  Beginn  der  nächsten
Sitzung  Einspruch  erhoben,  so  gilt  die  Aufzeichnung  als  genehmigt.  Sie  geht  darauf  im  Entwurf  und
in  einer  Reinschrift,  von  dem  Vorsitzenden  sowie  den  beiden  Vollziehern  (§  3)  und  von  dem  Schriftführer
  unterzeichnet,  zu  den  Akten  des  Verwaltungsrats.

Wird  Einspruch  erhoben,  so  ist  hiervon  in  der  nächsten  Aufzeichnung  Vermerk  zu  nehmen,  sofern
  die  Mehrheit  des  Verwaltungsrats  dies  beschließt.

Die  Empfänger  sind  verpflichtet  dafür  zu  sorgen,  daß  Unbefugte  keine  Einsicht  in  die  Aufzeichnungen
  erhalten.

Jede  Aufzeichnung  muß  enthalten:

sämtliche  geschäftsordnungsmäßigen  Anträge  und  Beschlüsse  im  Wortlaut,
die  Anfragen  im  Wortlaut  mit  dem  Vermerk,  ob  sie  beantwortet  sind  oder  nicht,
alle  durch  den  Vorsitzenden  oder  einen  Vertreter  des  Direktoriums  gemachten  Mitteilungen,
deren  Bekanntgabe  nach  Bestimmung  des  Vorsitzenden  durch  Niederschreiben  festgestellt
werden  soll.
§  32.

Für  die  Tätigkeit  der  Ausschüsse  gelten  die  §§  13,  18,  20,  21,  27,  30  sinngemäß,  soweit  die
Geschäftsordnung  nicht  anderes  ausdrücklich  bestimmt.

Mit  Genehmigung  des  Vorsitzenden  kann  ein  Beamter  zur  Anfertigung  einer  Niederschrift  zu
den  Ausschußverhandlungen  zugezogen  werden.

Im  übrigen  befindet  bei  etwa  verbleibenden  Zweifeln  über  den  Geschäftsgang  der  alsdann
zu  befragende  Vorsitzende  des  Verwaltungsrats  nach  freiem  Ermessen.

Berlin,  den  10.  November  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.
        <pb n="1184" />
        —  1160  —

7.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  3.  Juli  1913  eine  teilweise  Anderung  seines  Beschlusses
vom  29.  Juni  1910  über  die  Einbeziehung  von  Geländeteilen  in  das  hamburgische  Freihafengebiet
(Zentralblatt  1911  S.  742)  mit  der  Maßgabe  genehmigt,  daß  die  Verlegung  der  Zollgrenze  zu  einem
vom  Senat  der  Freien  und  Hansestadt  Hamburg  zu  bestimmenden  Zeitpunkt  ausgeführt  wird.  Diese
Anderungen  sind  mit  dem  26.  Oktober  1913  in  Geltung  getreten.

Der  letzte  Absatz  der  Beschreibung  des  Laufes  der  Zollgrenze  um  das  hamburgische  Freihafengebiet
  (Zentralblatt  1909  S.  749  und  1911  S.  742)  erhält  nunmehr  folgende  Fassung:

Von  dort  geht  sie  über  den  Reiherstieg  in  gerader  Linie  bis  zu  dem  durch  die  Grenztafel
  bezeichneten  Punkte  nordöstlich  des  Nebenzollamts  Reiherstieg,  wo  das  Zollgitter
wieder  beginnt,  und  folgt  diesem  eine  kurze  Strecke  in  gerader  Linie  nach  Westen  bis  an
den  neuen  Deich,  dann  rechtwinklig  sich  nach  Süden  wendend,  zunächst  an  der  Ost=  und
weiter  an  der  Südseite  des  hamburgischen  Gebiets  am  neuen  Roßdamm  entlang  in  geringer
Entfernung  von  der  Landesgrenze.  Sie  biegt  dann,  immer  dem  Zollgitter  folgend,  vor
Erreichung  des  Köhlbrandes  nach  Norden  um,  überschreitet  den  Roßkanal  an  der  östlichen
Seite  der  westlichen  Straßenbrücke,  die  Brücke  selbst  im  Zollinland  lassend,  und  führt  längs
des  Zollgitters,  das  Ufer  des  Köhlbrandes  im  Zollinland  lassend,  auf  der  Landzunge
zwischen  dem  neuen  Kohlenschiffhafen  und  den  Kuhwärder  Häfen  entlang  in  der  Richtung
auf  die  Zollabfertigungsstelle  Kuhwärder  bis  zur  Höhe  des  Brückenpontons,  das  sie  im
rechten  Winkel  nach  Osten  umwendend  erreicht.  Sie  läuft  quer  über  den  Brückenponton
weg  und  springt  dann  über  den  Hafeneingang  nach  dem  durch  eine  Grenztafel  bezeichneten
Punkte  auf  dem  Höft  östlich  der  Hafeneinfahrt.  Hier  wendet  sie  sich,  durch  ein  Zollgitter
bezeichnet,  nach  Norden,  folgt  dem  oberen  Rande  der  nördlichen  Böschung  nach  Osten  biegt
wieder  nach  Norden  um,  erreicht  das  Ufer  der  Elbe  und  tritt  zu  der  hier  beginnenden
Abschlußvorrichtung  in  der  Elbe  über,  folgt  derselben  und  dem  nördlichen  Rande  des
Schwimmdocks  bis  an  die  Pontons  der  Abfertigungsstelle  Fährkanal,  an  deren  Südrand
sie  sich  hinzieht,  bis  sie  am  östlichen  Ende  der  Pontons  den  Punkt  erreicht,  von  welchem
aus  sie  in  gerader  Richtung  auf  den  westlichen  Endpunkt  der  im  Niederhafen  befindlichen
Abschlußvorrichtung  die  Elbe  wieder  überschreitet.

 

 

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  vom  6.  November  1913  beschlossen,
für  das  Betriebsjahr  1913/14
a)  den  Durchschnittsbrand  auf  96  Hundertteile  des  allgemeinen  Durchschnittsbrandes

festzusetzen,

b)  die  Vergällungspflicht  dahin  zu  regeln,  daß  40  Hundertteile  der  innerhalb  des  Durchschnittsbrandes
  hergestellten  Erzeugung  der  Vergällungspflicht  unterliegen  und  die
übrigen  60  Hundertteile  davon  befreit  bleiben.

Berlin,  den  10.  November  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.
        <pb n="1185" />
        —  1161  —

8.  Polizeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

Laufende Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimal  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
Ausweisung

—-  der  Bestrafung.  Ausweisungs-

  der  Ausgewiesenen.  Berstrafung  beschlossen  hat.

1  2  3  4  5  6

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Benjamin  Gold=  geboren  am  21.  April  1864  zu  Diebstahl  und  Heh-Königlich  Preußischer  b.  November
stein,  Kaufmann,  Nacholsk,  Rußland,  russischer  Staats=  lerei  (6  Jahre  3  Mo=  Regierungspräsident  zu  1918.
"  angehöriger,  nate  Zuchthaus,  laut  dasnt
Erkenntuis  vom  26.
September  1906),
2  Alexander  Wladis-  geboren  am  20.  Juni1891  zu  Warschau,  versuchter  und  voll-  Königlich  Preußischer  4.  November
laus  Wyhbranski,  Rußland,  rufsischer  Staatsange=  endeter  Diebstahl  im  Regierungspräsident  zu  1918.
Artist,  höriger,  Rückfall  (1  Jahr  Posen,
6  Monate  Zuchthaus,
  laut  Erkenntnis
  vom  1b.  Mai
«  1912),



b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

8  Franz  Bezwald,  geboren  am  30.  Juli  1871  zu  Libes-Landstreichen,  Stadtmagistrat  Augs-  24.  Mai  1913.
Händler,  nitz,  Bezirk  Karolinenthal,  Böhmen,  burg,  Bayern,
österreichischer  Staatsangehöriger,
4  Wenzel  Broksche,  geboren  am  28.  September  1881  zu  Betteln,  Widerstand  Königlich  Preußischer  30.  Oktober
Schuhmacher,  Triebitz,  Bezirk  Landskron,  Böhmen,  und  Beleidigung,  Regierungspräsident  zu  1913
ortsangehörig  ebendaselbst,  öster-  Breslau,  «
reichischer  Staatsangehöriger,
5  Waslaw  Wenzel  geboren  am  5  August  1885  zu  Klodno,  Diebstahl,  Land-  Großhersoglichadscher  28.  September
Cermak  (verurteilt  Bezirk  Zolkiew,  Galizien,  ortsange=  streichen  und  Bet-  Landeskommissär  zu  1913.
unter  dem  Namen  hörig  zu  Vorder  Kopanina,  öster--  teln,  Karlsruhe,
Mathias  SZezecher=  reichischer  Staatsangehöriger,
nyi),  Kupferschmied,

6  Elise  Doll,  geboren  am  13.  Januar  1895  zu  Gewerbsunzucht,  Kaiserlicher  Bezirkspräft=  29.  Oktober

Schneiderin,  Mühlenbach,  Luxemburg,  luxem-  dent  zu  Straßburg,  1918.
burgische  Staatsangehörige,  .

7  Josef  Harmdorsch,  geboren  am  10. März  1867    zu  Sokol-Landstreichen,  Königlich  Preußischer  18.  Oktober
Gelegenheits-  nik,  Gouvernement  Warschau,  Ruß-  Regierungspräßident  zu  1913
arbeiter,  land,  russischer  Staatsangehöriger,  Arnsberg,

8  Ferdinand  Tollotti,  geboren  am  7.  April  1898  zu  Uster,  Landstreichen  und  Stadtmagistrat  Ambers,  i15  Okkober
Hausbursche,  Kanton  Zürich,  Schweiz!  öster-  Betteln,  Bayern,  19

reichischer  Staatsangehöriger,

I

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
167
        <pb n="1186" />
        <pb n="1187" />
        —  1163  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

XLL.  Jahrzang.  Berlin,  Freitag,  den  21.  November  1913.  Nr.  57.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen:  —  Bestellung:  3.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem Reichsgebiete.
2.  Finanzwesen  Exequarturerteilung.  —  .......  Seite  1163  Reichsgebiete  1164
2.  Finanzwesen.  Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs-  

Post-  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs--Eisenbahn.  Beilage.  Medizinal=  und  Veterinärwesen:  Verzeichnis
verwaltung  für  die  Zeit  vom  1.  April  1913  bis  zum  der  zur Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Kranken-Schlusse
  des  Monats  Oktober  1913  1164  hauser  und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute  1165

 

1.  Kousulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Vizekonsul  Freiherrn  Rüdt  von
Collenberg-Bödigheim  zum  Konsul  in  Winnipeg  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Denner  zum  Vizekonsul  in
Leopoldville  mit  Sitz  in  Kinschassa  und  den  Kaufmann  Weidemann  zum  VBizekonsul  in
Matadi  (Belgischer  Kongo)  zu  ernennen  geruht.

Von  dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  in  Chinde  (Mocambique)  ist  der  Kaufmann  Ernst  Dudek  zum
Konsularagenten  in  Tete  bestellt  worden.

Dem  Königlich  Belgischen  Generalkonsul  in  Berlin,  Geheimen  Kommerzienrat  Dr.  Louis  Ravené,
ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

 

168
        <pb n="1188" />
        —  1164  —

2.  Finanzwesen.

 

Nachweisung  »
von Einnahmen der Reichs - Post und Telegraphen sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  die  Zeit  vom  1.  April  1913  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Oktober  1913.

 

 

 

 

 

 

Einnahmen  vom  Beginne  JIm  Reichshaushalts-Etat  ist
Bezeichnung  des  Rechnungsjahrs  bis  die  Einnahme  für  das
der  zum  Schlusse  des  Monats  Rechnungsjahr  1913  veran-Einnahmen
  Oktober  1913  schlagt  auf
M  M
1  2  8
Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  479  923  017  842  369  000
Reichs-Eisenbahnverwaltug  94  511  000  153  779  000

 

 

 

3.  Polizei  wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

Laufende Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat    Grund  Behörde,  welche  die  Datum

5.  der  Bestrafung.  Ausweisung  ——
"  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1    2    3  4  5  6

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Johann  Hechtl,  geboren  am  4.  Januar  1886  zu  Pöller=  schwerer  Diebstahl  in  Königlich  Bayerisches  3.  Oktober
Schuhmacher,  hof,  Gemeinde  Troibetsberg,  Bezirk  vier  Fällen,  Betrug  Bezirksamt  Donau-  1913.
"  Krems,  Niederösterreich,  öster=  und  Betrugsversuch,  wörth,
reichischer  Staatsangehöriger,  1  (4  Jahre  10  Tage
Zuchthaus  Gesamts
  strafe,  laut  Beschluß
vom  7.  April  1910),

 

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Wilhelm  Peters,  geboren  am  14.  August  1875  zu  Broek-Betteln  Königlich  Preußischer  31. Oktober 1913
Erdarbeiter,  "  Sittard,  Provinz  Limburg,  Holland,  "  1  Regeierungspräsident  zu    

niederländischer  Staatsangehöriger,  3  Düsseldorf,
.
Die  Ausweisung  des  Arbeiters  Josef  Wolf  (Zentralblatt  für  1910  S.  439  Nr.  16)  ist  zurückgenommen  worden

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1189" />
        —  1165  —

Beilage
Nr.  57  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich.

 

Medizinal=  und  Veterinärwesen.

Bekanntmachung.

Gemäß  §  59  der  Prüfungsordnung  für  Arzte  vom  28.  Mai  1901  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  136)  wird  hierunter  ein  Verzeichnis  derjenigen  Krankenhäuser  und  medizinisch  wissenschaftlichen  Institute
veröffentlicht,  welche  bis  auf  weiteres  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigt  sind.

Berlin,  den  14.  November  1913.

 

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquicères.

 

 

 

 

 

Verzeichnis
der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser  und  medizinisch-wissenschaftlichen
Institute.
  Zahl  der  Zahl  der
anzuneh-  anzuneh-=Ort.
  Name  der  Anstalt.  menden  Ort.  Name  der  Anstalt.  menden
Prakti-  raktikanten.
  ten.
Tapian  Provinzial-Heil=  und  Pflege-I.
  Königreich  Preußen.    anstalt  
Regiernugsbezirk  Königsberg.  Regierungsbezirk  Gumbinnen.
Alle  ovinziol.  Seil-  Pflege.  Goldap  Kreiskrankenhaus  1
lllenberg  Propingiat  Heil.  und  Pflege  1  Tilsit  Städtische  Heilanstalt  1
Königsberg  i.  Pr.  Städtisches  Krankenhaus  7  #  
"  Krankenhaus  der  Barmherzig-  Regierungsbezirk  Allenstein.  
keit.  Diakonissenanstalt  3  Allenstein  (Stadt=  Lungenheilstätte  „Frauen-St.
  Elisabeth-Rrankenhaus  2  wald)  wohl“  1
Chirurgisch-orthopädische  Pri—  Allenstein  St.  Marien-Hospital  1
vatklinik  2  Kortau  Provinzial-Heil-  und  Pflege--
  Privatklinik  für  Augenkranke  1  anstalt  1
Memel  Städtisches  Krankenhaus  1  Neidenburg  Johanniter  Kreiskrankenhaus  1

 

 

 

169
        <pb n="1190" />
        —    1166   —

 

 

 

Zahl  der
anzuneh-Ort.
  Name  der  Anstalt.
Praktikanten.
Regierungsbezirk  Danzig.
Conradstein  Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt
  4
Danzig  Provinzial-Hebammen-Lehranstalt
  1
3  Städtisches  Krankenhaus
b)  Pathologisch'  anatomische  10
Abteilung  des  Städtischen
Krankenhauses
St.  Marien-Krankenhaus  1
"  Diakonissen-Krankenhaus  2
Elbing  Städtisches  Krankenhaus  2
Marienburg  Evangelisches  Diakonissenhaus  1
Neustadt  (Westpr.)Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt
  2
Regierungsbezirk  Marienwerder.
Graudenz  Städtisches  Krankenhaus  1
Schwetz(Weichsel)]  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Kreiskrankenhaus  1
Stadt  und  Landespolizeibezirk  Berlin.  .
Berlin  a)  Städtisches  Krankenhaus
im  Friedrichshain  17
b)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  des  Städtischen
Krankenhauses  im  Fried-  I
richshain  1
a)  Städtisches  Krankenhaus
Moabit  18
b)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  des  Städtischen
Krankenhauses  Moabit  1
a)  Städtisches  Krankenhaus
.am  Urban  13
b)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  des  Städtischen
Krankenhauses  am  Urban  1
a)  Städtisches  Rudolf
Virchow-Krankenhaus  28
b)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  des  Städtischen
Rudolf  Virchow-Krankenhauses
  1
)  Bakteriologische  Abteilung
des  Städtischen  Rudolf
Virchow-Krankenhauses  1

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

Ort.

Name  der  Anstalt.

Zahl  der
an  zuneh  ·
menden
Praktikanten.


 

Berlin

 

Städtisches  Krankenhaus,  Gitschinerstraße
  104/105

Städtisches  Kaiser  und  Kaiserin

Friedrich-Kinder-Krankenhaus

Krankenabteilung  des  Städtischen
  Waisenhauses  und
Kinderasyls
Zentraldiakonissenhaus  Bethanien

Elisabeth-Kranken=  und  Diakonissenhaus

Lazarus-Kranken=  und  Diakonissenhaus

a)  St.  Hedwigs-Krankenhaus
b)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  des  St.  Hedwigs-Krankenhauses

a)  Krankenhaus  der  jüdischen
Gemeinde
b)  Pathologisch=  anatomische
Abteilung  des  Krankenhauses
  der  jüdischen  Gemeinde

a)  Augustahospital
b)  Pathologisch  é,k-anatomische
Abteilung  des  Augustahospitals

Paul  Gerhardtstift,  N  Müller-
  Königliches straße   56,  57a
Königliches  Institut  für  In
fektionskrankheiten  für  In
Berlin-Brandenburgische
Krüppel-Heil=  und  Erziehungsanstalt
  Am  Urban

St.  Maria-Victoria  Heilanstalt,
  Karlstr.  28/30

Dr.  Abel's  Privatkrankenanstalt
für  Frauenleiden  und  Geburtshilfe

  Potsdamer  

straße  92  "    Potsdamer

Dr.  Jandes  Privatkrankenanstalt
  für  Frauenleid

D  Geburtshilfe  en  und
Dr.  Straßmann's  Privatkrankenanstalt
  für  Frauenleiden
und  Geburtshilfe-,  Schumannstraße
  18

 

1□—
        <pb n="1191" />
        —    1167   —

Name  ber  Anstalt.

Zahl  der

anzunehmenden


Prakti-=kanten.


 

Berlin

Berlin-Lichtenberg


Berlin.  Schöneberg



Charlottenburg

Neukölln

 

Privatklinik  für  Hals-,  Nasenund
  Ohrenkranke,  W  Genthinerstraße
  12

Ostkrankenhaus  für  Haut=  und
Geschlechtsleiden  (Privatanstalt),
  Tilsiterstraße  22

Privatkrankenanstalt  für  Hautusw.
  Krankheiten,  Karlstraße
  19

Krankenabteilung  des  Großen
Friedrichs-Waisenhauses  der
Stadt  Berlin

Kaiserin  Auguste
Krankenhaus

Irrenanstalt  Herzberge
Stadt  Berlin

a)  Städtisches  Auguste  Victoria-Krankenhaus



b)  Pathologische  Abteilung  des

Städtischen  Auguste  Victoria-Krankenhauses


Maison  de  santé

à)  Städtisches  Krankenhaus

Charlottenburg-Westend

b)  Pathologisch=  anatomische

Abteilung  des  Städtischen
Krankenhauses  Charlottenburg-Westend


Städtisches  Krankenhaus,
Kirchstraße

S.  R.  Dr.  Edel's  Heilanstalt  für
Gemüts-  und  Nervenkranke,
Berlinerstraße  17

Kaiserin  Auguste  Victoria-Oaus
zur  Bekämpfung  der  Säuglingssterblichkeit
  im  Deutschen
  Reiche,  Mollwitzstraße-Privatstraße


Privat-Krankenhaus  Hasenheide


Victoriader



Regierungsbezirk  Potsdam.

Beelitz

Belzig
Berlin-Britz
Berlin-Lankwitz

Berlin=  Lichterfelde


 

Heilstätte  Beelitz

Vereinsheilstätte  Belzig

Kreiskrankenhaus

Privat-Heil=  und  Pflegeanstalt
„Berolinum“

a)  Kreiskrankenhaus

E

 

 

□  I#  □  —  □

1167

 

 

...—

Ort.

 

 

Name  der  Anstalt.

 

Zahl  der
anzunehnenden


Praktikanten.

 

Berlin-Lichterfelde


Berlin-  Oberschöneweide


Berlin-Pankow

Berlin-Reinickendorf


Berlin-Weißensee

Berlin-Wittenau

Brandenburg  a.  H.
Buch
Buckow  bei  Berlin

Cöpenick
Eberswalde

Heilstätte  Grabowsee
  bei
Oranienburg

Hermannswerder
bei  Potsdam

Hohenlychen

Kalkberge  (Mark)

Nauen
Nowawes
Potsdam

Sommerfeld  (Osthavelland)


Spandau
Wilhelmshagen

 

b)  Pathologische  Abteilung  des
Kreiskrankenhauses
Königin  Elisabeth-Hospital

Gemeindekrankenhaus
Krankenhaus  der  Gemeinden
Reinickendorf,  Tegel,  Wittenau
  und  Rosenthal
Auguste  Victoria-Krankenhaus
Gemeinde-Säuglingskrankenhaus

Irren=  und  Idiotenanstalt  Dalldorf
  der  Stadt  Berlin
Städtisches  Krankenhaus
Irrenanstalt  der  Stadt  Berlin
a)  Krankenhaus  der  Stadt
Neukölln
b)  Pathologisch  =  anatomische
Abteilung  des  Krankenhauses
  der  Stadt  Neukölln
Kreiskrankenhaus
Krankenhaus  Auguste  Viktoria=Heim

Landesirrenanstalt
Lungenheilstätte  Grabowsee

Krankenhaus  Hermannswerder
(Hoffbauer-Stiftung)
Kinderheilstätten  vom  Roten
Kreuz  Hohenlychen:
1.  Victoria  Luise-Kinderheilstätte

2.  Cecilienheim
3.  Ländliche  Kolonie  „RNönigin
  Luise-Andenken“
4.  Ferienkolonie
Rüdersdorfer  Verbandskrankenhaus

Cecilie-Kreiskrankenhaus
Oberlin-Kreiskrankenhaus
Städtisches  Krankenhaus
St.  Josephs-Krankenhaus
Waldhaus  Charlottenburg,
Kaiser  Wilhelm-Jubiläumsstiftung
  1913
Städtisches  Krankenhaus
Heilanstalt  der  Norddeutschen
Holz-Berufsgenossenschaft
169*

—

 

 

  

—
        <pb n="1192" />
        —   1168   —

 

Zahl  der

 

 

 

 

 

Ort.  Name  der  Anstalt.  anzunehmenden
Praktkanten.

Wuhlgarten  bei  Berliner  Städtische  Anstalt  für
Biesdorf  Epileptische  4
Zehlendorf  Haus  Schönow,  Heilstätte  für
(Wannseebahn)  Nervenkranke  2
Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  O.
Clettwitz  Knappschaftskrankenhaus  2
Cottbus  Städtische  Thiem'sche  Heilanstalten
  1
Cottbuser  Stadt=  Lungenheilstätte  Cottbus  bei
forst  bei  Kolk-  Kolkwitz  1
witz
Forst  i.  L.  Städtisches  Krankenhaus  1
Frankfurt  a.  O.]  Städtisches  Krankenhaus  3
Diakonissenhaus  „Lutherstift“  1
Guben  Städtisches  Krankenhaus  1
Naëmi--Wilkestift,  Krankenhaus
und  evangelisch-lutherische
Diakonissenanstalt  1
Landsberg  a.  W.  Landesirrenanstalt  2
(Stadt)tädtisches  Krankenhaus  1
Müllrose  Heilstätte  der  Ortskrankenkasse
für  den  Gewerbebetrieb  der
Kaufleute,  Handelsleute  und
Apotheker  in  Berlin  1
Sonnenburg  Johanniter-Ordens-Kranken-(Neumark)
  haus  1
Regierungsbezirk  Stettin.
Frauendorf  Kreiskrankenhaus  1
Stargard  in  Städtisches  Krankenhaus  1
Pommern
Stettin  a)  Neues  Städtisches  Kranken—

Stettin-Neu—
torney

Treptow  a.  R.

Uckermünde

 

haus  in  der  Apfelallee
b)  Pathologisch-anatomische
Abteilung  des  vorbezeich—
neten  Krankenhauses
Kückenmühler  Anstalten
Kinderheil-  und  Diakonissen—
Anstalt
Provinzial-Hebammen-Lehranstalt

Diakonissen=  und  Krankenhaus
„Bethanien“
Provinzial-Heilanstalt
Provinzial-Heilanstalt

—.—“.——
□

————–

 

1168

 

Polzin

 

I



 

 

 

 

—:-

  

Name  der  Anstalt.

 



 



 

Regierungsbezirk  Köslin.

Lauenburg  in  Provinzial-Heilanstalt

Pommern

 

Johanniter-Krankenhaus

Regierungsbezirk  Stralsund.

Stralsund  Städtisches  Krankenhaus
-  Provinzial-Heilanstalt

Regierungsbezirk  Posen.

Kronprinz  Wilhelm-Volksheilstätte


Provinzial-Irren-und  Idiotenanstalt


Provinzial-Irrenanstalt

Provinzial-Irrenanstalt

Provinzial-Frauenklinik  und
Hebammenlehranstalt

Städtisches  Krankenhaus

Evangelische  Diakonissen-Krankenanstalt


Krankenhaus  der  Barmherzigen
Schwestern

Krankenhaus  St.  Maria-Elisabeth-Stift


Jüdisches  Krankenhaus  Abraham
  und  Henriette  Rohr-Königliches

  Stiftung

Königliches  Hygienisches  Institut

  Hygienisches  In-Kgl.

  Forst  bei
Obornik
Kosten

Obrawalde
Owinsk

Posen

 

Regierungsbezirk  Bromberg.

Giese-Rafalski-Stiftung  (Diakonissenanstalt)


Provinzial-Irrenanstalt

Krankenhaus  Bethesda

Kreiskrankenhaus

Kronprinzessin  Cecilie-Heilstätte
  für  weibliche  Lungenkranke


Bromberg

Dziekanka
Gnesen
Hohensalza
Mühlthal

 

Regierungsbezirk  Breslan.

Krankenhospital  zu  Allerheiligen


Wenzel-Hanckesches  Krankenhaus


Städtische  Heilanstalt  für

Nerven=  und  Gemütskranke

Breslau
        <pb n="1193" />
        —   1169   —


Zahl der anzuneh- 
Ort.  Name  der  Anstalt.  menden
Praktikanten.
  ·
Breslau  Krankenhaus  der  Landesver—
sicherungsanstalt  Schlesien  3
Evangelisch-lutherische  Diakonissenanstalt
  Bethanien  2
Krankenhaus  der  Barmher-  I
zigen  Brüder  3
Mutterhaus  der  Grauen
Schwestern  und  St.  Josef—
Krankenhaus  2
Krankenhaus  der  Elisabethine-  ·
rinnen  3
St.  Georgs-Krankenhaus  2
Augusta-Hospital  1
Israelitische  Krankenverpfle—
gungsanstalt  3
Provinzial-Hebammenlehranstalt
  und  „  Frauenklinik  1
Städtisches  Säuglingsheim  2
Brieg  Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt
  2
Freiburg  i.  Schl.Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt
  3
Görbersdorf  Dr.  Brehmer's  Heilanstalten  1
Dr.  Weicker's  Volkssanatorium
„Krankenheim“  2
Leubus  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Nimptsch  Städtisches  Krankenhaus  1
Scheibe  Barmherziges  Krankenstift  1
Regierungsbezirk  Liegnitz.
Birkenhof  (Guts=  Privat-Nervenheilanstalt  Birbez.
  Baum-  kenhof  bei  Greiffenberg
garten)  (Schles.)  1
Bunzlau  Provinzial-Heil-  und  Pflege—
anstalt  2
Görlitz  Stadtkrankenhaus  2
Dr.  Kahlbaums  Heilanstalt  für
Nerven-  und  Geisteskranke  1
Hirschberg  Stadtkrankenhaus  1
Hohenwiese  Genesungsheim  1
Landeshut  Kaiserin  Auguste  Victoria—
Volksheilstätte  1P
Liegnitz  Städtisches  Krankenhaus  1
Lüben  i.  Schl.  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  #
anstalt  2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der
Ort.  Name  der  Anstalt.  cnsne

Nieder  Schreiber-Heilstätte  Moltkefels  der  Penhau

  sionskasse  für  die  Arbeiter

der  Preußisch-Hessischen
Eisenbahngemeinschaft  1

Plagwitza.  BoberProvinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  3

Schmiedeberg  Genesungsheim  1
(Riesengeb.)

Warmbrunn  St.  Hedwigs-Krankenhaus  1

Regiernugsbezirk  Oppeln.

Beuthen  O.  Schl.,12  Knappschaftslazarette  in
Bielschowitz,  den  nebenstehend  ange-Kattowitz,
  Kö-  ebenen  Orten,  sowie  eine
nigshütte,  Lau-  ugenheilanstalt  und  eine
rahütte,  MyslosOhrenheilanstalt  in  Kattowitz,
  Orzesche,  witz  50
Rudahammer,

Rybnik,  Rydultau,
  Tarnowitz,
Zaabrze
Beuthen  O.  Schl.  aönigliches  Hygienisches  Intitu
  1
Städtisches  Krankenhaus  1

Gleiwitz  Städtisches  Krankenhaus  1

Kattowitz  Städtisches  Krankenhaus  1

Königshütte  Städtisches  Krankenhaus  1
O.  Schl.

Kreuzburg  Provinzial-Heil--  und  Pflege-O.Schl.
  anstalt  3

Loslau  Volksheilstätte  für  Lungenkranke

  1

Lublinitz  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt

  2
Oppeln  Provinzial  =  Hebammenlehr-1
  anstalt  und  -Frauenklinik  1
St.  Adalbert-Hospital  1
Ratibor  Städtisches  Krankenhaus  1
Rybnik  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Slawentzitz  Fürst  August-Krankenhaus  1
Tost  O.  Schl.  Provinzial-Heil--  und  Pflegeanstalt
  2
Zabrze  O.  Schl.  Auguste  Victoria-Krankenhaus  1
Regierungsbezirk  Masdeburg.
Aschersleben  Städtisches  Krankenhaus  1
Halberstadt  Salvator-Krankenhaus  2
        <pb n="1194" />
        —   1170   —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    .        
Zahl  der  Zahl anzuneh-Ort.
  Name  der  Anstalt.  Ort  Name  der  Anstalt.  menden
Praktikanten.

Magdeburg  Städtisches  Krankenhaus  Alt-  Altona  Altonaer  Kinderhospital  1
stadt  4  Krankenhaus  und  Kinderhospia)
  Städtisches  Krankenhaus  tal  der  Diakonissenanstalt  1
Sudenburg  7  1  Flensburg  Diakonissenanstalt  2
b)  Pathologisch-  anatomische  Kiel  3  Städtische  Krankenanstalt  4
Abteilung  des  Städtischen  „  b)  Pathologisch=  anatomische
Krankenhauses  Sudenburg1  Abteilung  der  Städtischen
Kahlenberg-Stiftung  1  Krankenanstalt  1
Provinzial-Hebammenlehr=  1  Anschar-Krankenhaus  ·  2
anstalt  11  Chirurgische  Privatheilanstal
Oschersleben  Kreiskrankenhaus  1  des  Dr.  Neuber  1
Quedlinburg  Städtisches  Krankenhaus  1  Neustadt  i.  Holst.  Provinzial-Irrenanstalt  2
Salzwedel  Kreiskrankenhaus  1  Rendsburg  Städtisches  Krankenhaus  1
Uchtspringe  Landes-Heilanstalt  2  Schleswig  Provinzial-Irrenanstalt  2
Wernigerode  Kreiskrankenhaus  1|  Wandsbek  Städtisches  Krankenhaus  1
Wolmirstedt  Kreiskrankenhaus  1
Regierungsbezirk  Merseburg.  Regierungsbezirk  Hannover.
Alt  Scherbitz  Landes-Heilanstalt  2  Hannover  a)  Städtisches  Krankenhaus  1  5
Carlsfeld  Asyl  Carlsfeld  1  -  Pathologisches  und  bakte—
b.  Brehna  ·  ·  riologisches  Institut  des
Halle  a.  S.  Bergmannstrost  6  Städtischen  Krankenhau-—
  St.  Elisabeth-Krankenhaus  21  ses  1  1
Evang.  Diakonissenhaus  3  -  Henriettenstift  1
Privat-Krankenanstalt  Weiden-  "2  Clementinenhaus  1
pelan  sinkk  für  orthopädisch  1  Handerheilan  talt  1
rivatklinik  fur  orthopädische  Provinzial-Hebamm  —-ChikukgieuudeüppeI-Hei1-
  anstazlt  H  enlehr
und  Bildungsanstalt  für  den  Hannover-Linden,  Krankenhaus  II  der  Stadt  Han-Regierungsbezirk
  Merseburg  1  nover  5
Merseburg  Städtisches  Krankenhaus  1  Stadtkrankenhaus  Siloa  1
Naundorf  Knappschafts-Krankenhaus  Marienwerder  Lungenheilstätte  Heidehaus  bei
Lauchhammer  1  Gutsbez.  Hannover  1
Schtenknel-Hall,  gaseeaarna  2
Schkeuditz  Unfall  =  Nervenheilanstalt  v  —  .
„Bergmannswohl“  1  Gosl  Retierunge  bezirt  Hildesheim.
Zeitz  Städtisches  Krankenhaus  2  oslar  Vereinskrankenhaus  1  1
Hildesheim  Städtisches  Krankenhaus  3
·  Regierungsbezirk  Erfurt.  "  St.  Bernwards-Krankenhaus.  1
Erfurt  Städtisches  Krankenhaus  3  "  Provinzial-Heil=  und  Pflege-
  Katholisches  Krankenhaus  1  anstalt  ge—  )
Muhhausen  Städtisches  Krankenhaus  1  St.  Andreasberg  Heilstätte  Glückauf  1
hür.)  eilstätte  Oderberg—
Nordhausen  Städtisches  Krankenhaus  1  v  tan  g9-Gebhards-  „
Regierungsbezirk  Schleswig.  .  ·
Altona  a;  Städtischess  Krankenhaus  6  Regierungsbezirk  Lüneburg.
-  hPathologich-anatomifche  Celle  Provinzial-Heb
Abteilung  des  Städtischen  anstalt  ammenlehr-Krankenhauses
  1.Harburg  Städtisches  Krankenhaus  1
        <pb n="1195" />
        —   1171   —
    

 

Zalt der anzunehmenden  Zahl
Ort.  Name  der  Anstalt.  menden  ·  Ort.  Name  der  Anstalt.  —
Prakti=  kakant
kanten.  kanten.
Ilten  Privat-Heil=  und  Pflegeanstalt  
für  Gemütskranke  2  Regierunzsbezirt  Arnsberg.
Lüneburg  Städtisches  Krankenhaus  2  Iplerbeck  Provinzial-Heilanstalt  1
.  Provinzial-Heil-  und  Pflege-  Ambrock  Märkische  Volksheilstätte  1
anstalt  2  Beringhausen  AugusteViktoria-Knappschafts-Heilstätte
  1
Regierungsbezirk  Stade.  Bochum  GuustgKrankenankot  3
Elisabeth-Hospital  3
Blumenthal  Kreiskrankenhaus  1  1  de  anannhhei  in  Wiemel-  "„
1  Stätisches Ktankenhaus    hausen
Geestemünde  Städtisches  Krankenhaus  1  St.  Josefs-Hopital  2
Reziernugstezirk  Osnabräck.  Propgiol  Hebammenlehr=  1
Osnabrück  Städtisches  Krankenhaus  1  Dortmund  a)  Lusenhospital  6
"  Marien-Hoppital  !.  5)  Pathologisch-anatomische
Provinzial-Heil=  und  Pflege-  Abteilung  des  Luisenanstalt
  2  hospitals  1
Provinzial-Hebammenlehr-  Krankenhaus  der  Barmherzigen
anstalt  1  Brüder  4
St.  Johannishospital  3
Negiernssbezirt  Mänser.  Städtisches  Wöchnerinnenheim
Eickelborn  Fslhe  und  Pflege-  Dudenstift  1
.  anstalt  1  Gelsenki  «
Lengerich  Provinzial-Heilanstalt  1  Venkirchen  ken  suee  sren  3
Münster  Clemens-Hospital,  Städtisches  Evangelisches  Krankenhaus  2
Krankenhaus  4  Knappschafts-Krankenhaus  1  3
St.  Franziskus-Hospital  1  Institut  für  Hygiene  und  Bak-Evangelisches
  Krankenhaus  teriologie  2
Johannisstift  1GHagen  Städtisches  Krankenhaus  2
Orthopädische  Heilanstalt  St.  Josephs-Hospitai  1
„Hüffer-Stiftung“  2  "  St.  Marien-Hospital  1
Provinzial-Heilanstalt  1  Hamm  Städtisches  Krankenhaus  1
Recklinghausen  JProsper-Hospital  1  Haspe  Katholisches  Krankenhaus  zum
"  Elisabethstift  1  heiligen  Geist  1
Knappschaftskrankenhaus  II  3  Hellersen  Volksheilstätte  des  Kreises
      Altena  1
Regierungsbezirk  Minden.  Herne  St.  Marien-Hospital  1
Bielefeld  Städtisches  Krankenhaus  2  Evangelisches  Krankenhaus
«-  St.  Franziskus-Hospital  1Hörde  Evangelisches  Krankenhaus
Gadderbaum  von  Bodelschwingh'sche  An-  Bethanien  1
stalten  8  Langendreer  Gemeindekrankenhaus  1
Lippspringe  Lungenheilstätte  !  und  II,  Lüdenscheid  Städtisches  Krankenhaus  1
Auguste  Viktoria-Stift  1  Niedermarsberg  Provinzial-Heilanstalt  1
Minden  Städtisches  Krankenhaus  1%8iegen  Städtisches  Krankenhaus  1
Oeynhausen  Johanniter-Hospital  1.%  Warstein  Provinzial-Heilanstalt  1
Paderborn  Landeshospital  1.itten  Evangelisches  Diakonissenhaus
"  St.  Vincenz-Krankenhaus  1  der  Grafschaft  Mark  2
Provinzial-Hebammenlehr=  Marienhospital  1
anstalt  1
        <pb n="1196" />
        —   1172   —

Zahl  der
Ort  Name  der  Anstalt.  anzunehmenden
Praktikanten.

Regierungsbezirk  Cassel.
Cassel  Landkrankenhaus  4
-  Hessisches  Diakonissenhaus  1
Krankenhaus  vom  Roten  Kreuz  1
Marienkrankenhaus  1
Fulda  Landkrankenhaus  3
Haina  Landeshospital  2
Hanau  Landkrankenhaus  2
—  St.  Vincenz-Krankenhaus  1
Hersfeld  Landkrankenhaus  2
Marburg  Landesheilanstalt  2
Melsungen  Heilstätte  Stadtwald  1
Merxhausen  Landeshospital  2
Oberkaufungen  Heilstätte  1
Regierungsbezirk  Wiesbaden.
Eichberg  Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt  2
Frankfurt  a.  M.  Städtisches  Krankenhaus
Sachsenhausen  20
Anstalt  für  Irre  und  Epileptische
  3
Städtisches  Siechenhaus  2
Hospital  zum  heiligen  Geist  6
Bürgerhospital  2
Dr.  Senckenbergisches  patho—
logisch-anatomisches  Institut  1
Marienkrankenhaus  5
Krankenhaus  der  israelitischen
Gemeinde  3
Königliches  Institut  für  experimentelle
  Therapie  1
-  Neurologisches  Institut  1
Herborn  Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt  1
Höchst  a.  M.  Städtisches  Krankenhaus  2
Homburg  v.  d.  H.  Allgemeines  Krankenhaus  1
Ruppertshain  Lungenheilstätte  1
im  Taunus
Weilmünster  Landes-Heil-  und  Pflegeanstalt  1
Wiesbaden  )  Städtisches  Krankenhaus  7
b)  Pathologische  Abteilung  des
Städtischen  Krankenhauses  1
St.  Josephs-Hospital  1
Paulinenstift  1
Augenheilanstalt  für  Arme  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Zahl  der
anzuneh-Ort.
  Name  der  Anstalt.  Praktikanten.

Regierungsbezirk  Coblenz.
Ahrweiler  Dr.  von  Ehrenwallsche  Kuranstalt
  für  Nerven=  und  Gemütskranke
  1
Andernach  Städtisches  St.  Josephs-Hospital
  1
Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Departemental  =  Irrenpflegeanstalt
  St.  Thomas  1
Bendorf  Dr.  Erlenmeyersche  Anstalt  für
Gemüts-  und  Nervenkranke  1
Coblenz  Krankenhaus  der
Barmherzigen  Brüder  1
Städtisches  Hospital  2
Kreuznach  Zentralkrankenhaus  des
II.  Rheinischen  Diakonissen-Mutterhauses
  1
Krankenhaus  St.  Marien-Wörth
  1
Waldbreitbach  Volksheilstätte  für  weibliche
Lungenkranke  1
Regierungsbezirk  Düsseldorf.
Barmen  Städtisches  Krankenhaus  5
.  -  St.  Petrus-Krankenhaus  1
Bedburg  Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt
  3
Crefeld  Algen  städtisches  Krankenaus
  3
  St.  Josephs-Krankenhaus  1
Duisburg  Diakonenkrankenhaus,  evangelisch
  1
—  St.  Vincenz-Krankenhaus  3
Duigburg-  Hoch.  Krankenhaus  Bethesda  2
feld
Duisburg-Laar  St.  Josephs-Hospital  2
1  „Meide.  St.  istas  Hospital.  1
rich

 

,  Die  zur  Akademie  für  prakti
Düsseldorf  vereinigten  Krankenanstalt

Düsseldorf

 

 

Allgemeine  städtische  Krankenanstalten:

Chirurgische  Klinik  mit  äu
Infektionsabteilung  äußerer
Medizinische  Klinik
Klinik  für  Haut=  und

schlechtskrankheiten  Ge- 



 

praktische  Medizin  in
Krankenanstalten  und  Institute:
        <pb n="1197" />
        —   1173   —

 

Ort.

Name  der  Anstalt.

 

Düsseldorf

Düsseldorf-Grafenberg

Düsseldorf-Heerdt

-  -Rath
Elberfeld

Essen  (Ruhr)

Galkhausen

Hamborn
Hehn

Holsterhausen
Lomberg  (Rhein)
Johannistal  bei

Klinik  für  Augenkrankheiten
Klinik  für  Hals-,  Nasenund
  Ohrenkrankheiten
Geburtshilfliche  und  Frauenklinik


Klinik  für  Kinderkrankheiten
mit  inneren  Infektionsabteilungen

Institut  für  Bakteriologie
und  experimentelle  Therapie
Institut  für  allgemeine
Pathologie  und  pathologische
  Anatomie
Marienhospital
Evangelisches  Krankenhaus
Maria  Theresia  -  Hospital
(Karmelitessenkloster)
St.  Josephs-Rrankenhaus,
katholisch
Departemental-Irrenanstalt
Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt

Krankenhaus  der  Dominikane--rinnen

Augusta-Krankenhaus
Städtisches  Krankenhaus
St.  Josephs-Hospital,  katholisch
Hospital  vom  Roten  Kreuz
Bethesda-Krankenhaus,  evangelisch

Provinzial-Hebammenlehranstalt

Städtisches  Krankenhaus
Evangelisches  Krankenhaus,
Huyssen-Stiftung
Fried.  Kruppsches  Krankenhaus

Kathol.  Elisabeth-Krankenhaus
der  Barmherzigen  Schwestern
Provinzial-Heil=  und  Pflegeanstalt

St.  Johannes-Hospital
Heilstätte  der  Stadt  München-Gladbach
  „Louise-Gueury-Stiftung“

Heilstätte
St.  Johannis  Stift
Provinzial-Heil=  und  Pflege- 



Süchteln

anstalt



—        8d  



  

 

 

 

 

 

 

Zahl der anzunehmenden Prakti-Ort.
  Name  der  Anstalt.  
kanten.
Kaiserswerth  Diakonissenkrankenhaus,  evangelisch
  1
Langenberg  Evangelisches  Krankenhaus  1
(Rhld.)
Leichlingen  Heilstätte  Roderbirken  1
Mörs  Krankenhaus  Bethanien  1
Mülheim  (Ruhr)  Evangelisches  Krankenhaus  2
St.  Marien-Hospital  2
Städtische  Augenheilanstalt
(Leonhard  Stinnes-Stiftung)!
München  -  Glad=  Katholisches  Krankenhaus  3
bach
Neuß  Städtisches  Krankenhaus  1
Oberhausen  Evangelisches  Krankenhaus  2
St.  Josephs-Hospital  1
Ohligs  Städtisches  Krankenhaus
(Wilhelm.-Augusta-Stiftung)  1
Remscheid  Städtische  Krankenanstalten
(Kaiser  Wilhelm=  Auguste
Victoria-Stiftung)  "  2
Rheydt  Städtisches  Krankenhaus  2
Ronsdorf  Lungenheilstätte  1
Solingen  Städtisches  Krankenhaus  1
Steele  St.  Laurentiushospital  1
Regierungsbezirk  Cöln.
Beuel  St.  Joseph-Hospital  2
Bonn  Friedrich  Wilhelm-Stiftung  3
"]  St.  Johannis-Hospital  3
"  Krankenhaus  der  Barmherzigen
Brüder,  Bonnertalweg  3
St.  Marien-Hospitalam  Venuserg
  2
Herz  Jesu-Hospital  1
Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Dr.  Hertz'sche  Privat-Heil=  und
Pflegeanstalt  1

 

 

Die  zur  Akademie  für  praktische  Medizin  in  Cöln
vereinigten  Krankenanstalten  und  Institute:

Cöln

 

Bürgerhospital
Augustahospital
Pathologisch-anatomische  Abteilung

  des  Augustahospitals
Krankenanstalt  Lindenburg
Frhr.  A.  v.  Oppenheimsches

Kinderhospital
Augenheilanstalt

170
        <pb n="1198" />
        —   1174   —        

 

 

 

 

Zahl  deranzuneh=

  Name  der  Anstalt.  Prakti—
kanten.
Cöln  Provinzial-Hebammen-Lehranstalt

Städtisches  bakteriologisches
Laboratorium  bei  dem
Augustahospital
Physiologisches  Institut  der
Stadt  Cöln
St.  Marien-Hospital  1
St.  Vincenz-Haus  3
Evangelisches  Krankenhaus  in
Cöln-Lindenthal  2
St.  Antonius-Krankenhaus  in
Cöln-Bayenthal  1
Hospital  in  Cöln-Deutz  2
St.  Franziskus-Hospital  in
Cöln-Ehrenfeld  1
Israelitisches  Asyl  (Kranken—
abteilung)  in  Cöln-Ehrenfeld  2
St.  Joseph-Hospital  1
Evangelisches  Krankenhaus  2
Alexianer-Krankenhaus  in
Cöln-Lindenthal  1
St.  Vincenz-Hospital  in  Cöln-Nippes
  1
Mülheim  (Rhein)  Städtisches  Krankenhaus  3
Dreikönigenhospital  1
Pützchen  Heilanstalt  für  Nerven-  und
Gemütskranke  1
Rosbach  a.  d.  Sieg  Stadtcölnische  Auguste  Victoria-Stiftung
  (Volksheilstätte)
  1
Regierungsbezirk  Trier.
Merzig  Provinzial-Heil-  und  Pflegeanstalt
  2
Neunkirchen  Knappschaftslazarett  2
Quierschied  Knappschaftskrankenhaus  2
Saarbrücken  Neues  Krankenhaus  der
Hospitalstiftung  3
-  Krankenhaus  des  Knappschaftsvereins
  der  Burbacher
Hütte  1
Königl.  Institut  für  Hygiene
und  Infektionskrankheiten  1
Dr.  Schoenemann's  Privat-Augenheilanstalt
  1
Sonnenberg  Lungenheilstätte  1
Sulzbach  Knappschaftslazarett  1

 

 

  

Ort.

Name  der  Anstalt.

 

Trier

 

Völklingen

Aachen

 

l´´
Bardenberg
  Düren



Sigmaringen

Achdorf
Anmberg
Ansbach

As  chaffenburg
jAungsburg

 

Bamberg

Bayreuth

 

achen.  Burtscheid

Hospitien

zigen  Brüder
Knappschaftslazarett

der
und  Stahlwerke

 

Regierungsbezirk  Aachen.
Mariahilf-Hospital

a)  Elisabeth-Krankenhaus
b)  Pathologisch-anatomische

Krankenhauses
Luisenhospital
Forster  Krankenhaus
Marienhospital
Knappschaftslazarett

anstalt
Städtisches  Krankenhaus

 

Regierungsbezirk  Sigmaringen.
Fürst  Karl-Landesspital

II.  Königreich  Bayern.

Distriktskrankenhaus
Marienspital

Städtisches  Krankenhaus
Städtisches  Krankenhaus
Städtisches  Krankenhaus

Allgemeines  Krankenhaus

Getreu
Städtisches  Krankenhaus
Dr.  Würzburger's  Kuraustalten:


1.  Sanatorium

2.  Kurhaus  „Mains
für  Nervenkranke
Erholungsbedürftige

 

Krankenhaus  der  Vereinigten

Krankenhaus  der  Barmher-Krankenhaus

  der  Krankenkasse
Röchling'schen  Eisen- 



Abteilung  des  Elisabeth-Provinzial-Heil-

  und  Pflege- 



Kreis-Irrenanstalt  Ansbach

Dr.  Mayrs  Augenheilanstalt
Heil=  und  Pflegeanstalt  St.

»  »  „Her  oghöhe“
  für  Gemütskröngchloß“


und

#    1.

n#
        <pb n="1199" />
        —    1175   —

 

Zahl  der

 

anzuneh-Ort.
  Name  der  Anstalt.  menden
Praktikanten.

Bayreuth  Oberfr.  Heil-  und  Pflegeanstalt  1
Bischofsgrün  Lungenheilstätte  Bischofsgrün  1
Deggendorf  Heil-  und  Pflegeanstalt  für
Niederbayern  2
Ebenhausen  Sanatorium  und  Kurheim
Ebenhausen  1
Eglfing  (bei  Oberbayerische  Heil-  und
München)  Pflegeanstalt  Eglfing  bei
München  2
Engelthal  Heilstätte  bei  Engelthal  für
männliche  Lungenkranke  1
Erlangen  K.  bakteriologische  Untersuchungsanstalt
  1
I.  Kreis  =  Jrrenanstalt  von
Mittelfranken  2
Frankenthal  Sankt-Elisabethen-Hospital  2
Kreis-Kranken=  und  Pflegeanstalt
  3  —4
Freising  Städtisches  Krankenhaus  1
Fürth  (Fürther  Heilstätte  Fürth  1
Stadtwald)
Gabersee  Oberbayerische  Heil-  und
Pflegeanstalt  Gabersee  1
Haar  Oberbayerische  Heil-  und
Pflegeanstalt  Haar  2
Hausham  Knappschaftskrankenhaus
Hausham  1
Hausstein,  Ge-Sanatorium  auf  dem  Hausmeinde
  Nad-  stein  1
ling,  B.-A.
Deggendorf
Hof  Städtisches  Krankenhaus  1
Homburg  Heil-  und  Pflegeanstalt  2
(Pfalz)
Immenstadt  Distriktskrankenhaus  Immenstadt
  1
Ingolstadt  Städtisches  Krankenhaus  1
Kaiserslautern  Distriktskrankenhaus  I
Kaufbeuren  Heil-  und  Pflegeanstalt  2
nempten  Distriktsspital  2
Kitzingen  Städtisches  Krankenhaus  1
Klingenmüunster  Heil=  und  Pflegeanstalt  1—5
Krailling  Volksheilstätte  bei  Planegg  1
Kulmbach  Städtisches  Krankenhaus  1
Landsberg  Städtisches  und  Distrikts.
krankenhaus  1
Landshut  Städtisches  Krankenhaus
Landshut  1

 



 

 

 


      

 

 

 

Zahl  der
Ort.  Name  der  Anstalt.  *
anzunehmenden.
Lohr  Luitpoldheim  1
Heil-  und  Pflegeanstalt  Lohr
a.  M.  1
Ludwigshafen  Städtisches  Krankenhaus  4
a.  Rh.
München  K.  Bakteriologische  Untersuchungsanstalt
  1
K.  Hebammenschule  1
Städtisches  allgemeines
Krankenhaus,  München  l.  J2
Städtisches  allgemeines
Krankenhaus,  München  r.  J.10
Pathologisches  Institut  des
Städtischen  Krankenhauses
München  r.  J.  2
Städtisches  Krankenhaus,
München-Schwabing  16
-  Prosektur  des  Städtischen
Krankenhauses  München-Schwabing
  2
.  (Nymphen=  Krankenanstalt  des  III.  Ordens  2
burg)
g  Krankenpflegerinnen=  und  Heilanstalt
  des  Bayerischen
Frauenvereins  vom  Roten
Kreuz  2
Gisela-Kinderspital  2
Säuglingsheim  München  1
(Fürsten-Nervenheilanstalt  Neufriedenriederstr.)
  heim  1
München  (Her-Schlössersche  Augenheilanstalt  1
zog  Wilhelm—
str.  19)
München  (Ro-  RKuranstalt  Neuwittelsbach
manstr.  11)  11
München  (Win=  Maria  Ludwig  Ferdinand-Anthirstr.
  24)  stalt  I
München  (Beet-Chirurgische  Heilanstalt  von
hovenstr.  10)  Dr.  Krecke  1
München  Carolinum,  Privatklinik  von
(Mandlstr.2)  Dr.  Heldrich  l
Neuburg  a.  D.  J  Krankenhaus  der  barmherzigen
Brüder
Krankenanstalt  der  Elisa—
bethinerinnen
Neustadt  a.  H.  Städtisches  Krankenhaus
Hetzelstift  1
Nürnberg  Städtisches  Krankenhaus  14

 

170*
        <pb n="1200" />
        —  1176   —

 

.—  —
Zahl  der
aniuneh-Ort.
  Name  der  Anstalt.  menden
Praktikanten.

Nürnberg  Pathologisches  Institut  des
allgemeinen  Stiädtischen
Krankenhauses  1
Cnopf'sches  Kinderspital,  E.  V.  2
-  Maximilians-Augenheilanstalt  1
Pasing  Distriktskrankenhaus  für  den
Distrikt  München  l.  J.  1
Passau  Städtisches  Krankenhaus  1
Pirmasens  Städtisches  Krankenhaus  1
Regensburg  Katholisches  Krankenhaus  1—2
Rosenheim  Städtisches  Krankenhaus  1
Rothenburg  o.  T.Städtisches  Spital  1
Schweinfurt  Städtisches  Krankenhaus  1
Speyer  Bürgerhospital  1
—  Krankenhaus  der  Diakonissenanstalt
  1
Stadtamhof  Distriktskrankenhaus  Stadtamhof
  1
Straubing  Krankenhaus  der  barmherzigen  c
Brüder  und  Elisabethine—
rinnen  1—2
Tegernsee  Distriktskrankenhaus  1
Weiden  i.  O.  Städtisches  Krankenhaus  1
Weilheim  Städtisches  Krankenhaus  1
Werneck  Kreis-Irrenanstalt  2
Würzburg  Juliusspital,  Medizinische  Ab-  s
teilung  8—9
Juliusspital,  Abteilung  für
Haut=  und  Geschlechtskrankheiten
  3
Juliusspital,  Chirurgische  Abteilung
  7
K.  Bakteriologische  Untersuchungsanstalt
  1
III.  Rönigreich  Sachsen.
Arnsdorf  Landesheil=  und  Pflegeanstalt
Arnsdorf  2
Albertsberg  Volksheilstätte  für  Lungenkranke
  (Männer)  1
Aue  Heilanstalt  Aue  1
Bautzen  Stadtkrankenhaus  2
Carolagrün  Volksheilstätte  für  Lungen—
kranke  (Frauen)  1
Chemnitz  Stadtkrankenhaus  bis  zus
—  Städtische  Nervenheilanstalt  2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kinderkrankenhaus  ·
kiinikhundPollk

Zahl  der
Ort  Name  der  Anstalt.
ten.
Chemnitz  Pathologisch-hygienisches  In-6
  stitut  6
O-)  Landes-Erziehungsanstalt  für
Blinde  und  für  schwachsinnige
Kinder  1
Dösen  Landesheil-  und  Pflegeanstalt
Dösen  2
Dohna  Johanniter-Krankenhaus  1
Dresden  Kgl.  Frauenklinik  und  Hebammen-Lehranstalt
  6
Stadtkrankenhaus  Friedrichstadt
  15
Pathologisch-anatomische  Abteilung
  des  Stadtkrankenhauses
  Friedrichstadt  3
Stadtkrankenhaus  Johannstadt
Pathologisch-anatomische  Abteilung
  des  Stadtkrankenhauses
  Johannstadt  2
Städtische  Heil=  und  Pflegeanstalt
  (Irrenabteilung)  2
Carolahaus  3
Krankenhaus  der  evangelisch—
lutherischen  Diakonissenanstalt
  1
-  Kinderheilanstalt  3
Dresden-Trachen-  Maria  Anna-Kinderhospital  1
erge
Dresden  Zentralstelle  für  öffentli
J  Gesundheitspflege  if  iche  2
Städtisches  Säuglingsheim  1—2
Sanitätsrat  Dr.  Schanz
orthopädische  Heilanstalt  1
Bad  Elster  Sanatorium  des  Sanitätsrats
Dr.  Köhler  1
Freiberg  Krankenhaus  1
Gottleuba  Heilstätte  bei  Gottleuba
Großschweidnitz'  Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt  "6
für  Geisteskranke  2
Hochweitzschen  Vanes  Hell-  und  Pflegeanstalt  "6
für  Epileptische  nT
weitzschen  sche  zu  Loch  )
Heilstätte  Hoh=  Heilstätte  Hohwald  -5
wald  ·
Leipzig  Pfleghaus  der  Stadt  Leiyzi  1—
"  Diakonissenhaus  Ibeig  1
lureaus  und  Poli-  3
        <pb n="1201" />
        —   1177   —

 

 

 

Zahl  der
Ort.  Name  der  Anstalt.  anzunehmenden
Prakti.
kanten.
Leipzig  Städtisches  Krankenhaus
St.  Georg  8
Leipzig-Thonbergrren.  Heil--  und  Pfleganstalt  1
Meißen  Stadtkrankenhaus  1
Ländliches  Bezirkskrankenhaus  2
Neu  Coswig  Lindenhof,  Privatirrenanstalt  1
Plauen  Stadtkrankenhaus  3
BadReiboldsgrüns  Lungenheilanstalt  1
Riesa  Stadtkrankenhaus  1
Untergöltzsch  Landes  Heil-  und  Pfleganstalt
für  Geisteskranke  zu  Untergöltzsch
  2
Wurzen  Stadtkrankenhaus  1
Zittau  Stadtkrankenhaus  1—
Zwickau  gl.  Krankenstift  Zwickau  4
"  Stadtkrankenhaus  1—2
Dr.  Gaugele's  Anstalt  für  Orthopädie,
  Heilgymnastik  und
Massage  1
Zwickau-Marien-  Krüppelheim  1
thal
IV.  Rönigreich  Württemberg.
Biberach  Bezirkskrankenhaus  1
Böblingen  Bezirkskrankenhaus  1
Bolsternang  (Ge-ungenheilstätte  Ueberruh  2
meinde  Großholzleute
  im
Allgäu)
Eßlingen  Neues  Krankenhaus  1
Gmünd  Städtisches  Hospital  zum  hei—
ligen  Geist  1
Göppingen  Bezirkskrankenhaus  Göp—
pingen  2
Heil-  und  Pflegeanstalt
Christofsbad  1
Hall  Diakonissenanstalt  mit  Johanniter-Kinderkrankenhaus
  und
Pflegeanstalt  für  weibliche
erwachsene  Schwachsinnige  2
Heidenheim  Bezirkskrankenhaus  1
Heilbronn  Städtisches  Krankenhaus  2
Kennenburg  (Ge-Heilanstalt  1
meinde  Eß—
lingen)
Ludwigsburg  Bezirkskrankenhaus  2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der
anguneh-Ort
  Name  der  Anstalt.  loenen
kanten.
Uingen  Geheimer  Hofrat  Dr.  Flamm'
Pfulling  sche  Privat-Heil=  und  Pflegeanstalt
  für  psychisch  Kranke  2
Plochingen  Johanniterkrankenhaus  Ploa.
  Neckar  chingen  1
Ravensburg  Elisabethen-Krankenhaus  1
Reichenberg  Heilstätte  für  männliche
Lungenkranke  Wilhelmsheim  2
Reutlingen  Bezirkskrankenhaus  1
Riedlingen  Bezirkskrankenhaus  1
Rottenmünster  Heil-und  Pflegeanstalt,  Privat-Irrenanstalt
  Rottenmünster  1
Schloß  Hornegg  Sanatorium  Schloß  Hornegg  1
(Gemeinde
Gundelsheim)
Schömberg  Squatorium  Schömberg,  G.m.
b.  H.  1
u.,  Eisenbahn=  Volksheilstätte  Charlottenhöhe  1
station  Calmbach
Schömberg  Neue  Heilanstalt  für  Lungenkranke,
  G.  m.  b.  H.  1
Schussenried  Königliche  Heilanstalt  Schussen-  ,
rie  2
Stetten  i.  R.  Heil--  und  Pflegeanstalt  für
Schwachsinnige  und  Epileptische
  1
Stuttgart  Katharinenhospital  7
Bürgerhospital  Stuttgart  2
Marienhospital  3
Karl  Olga-Krankenhaus  2
Ludwigsspital  „Charlotten—
ilfe“  2
Olgaheilanstalt  (für  Kinder,
Lehrlinge  und  jugendliche
Arbeiter)  2
Augenheilanstalt  für  Unbemittelte
  resp.  Privataugenheilanstalt
  des  Hofrats
Dr.  Distler  l
Privataugenheilanstalt  Char—
lottenverein  für  arme  Augenkranke
  1
Charlottenheilanstalt  für
Augenkranke  1
Königliche  Landeshebammen—
schule  1
Hygienisches  Laboratoriumdes
Medizinalkollegiums  1
        <pb n="1202" />
        —   1178   —

Ort.

Name  der  Anstalt.

Zahl  der

anzunehmenden

Praktikanten.


 

Stuttgart

Stuttgart-Cannstatt


Tuttlingen
Ulm
Weinsberg
Weissenau

Winnental

Zwiefalten

V.

Achern

Baden
St.  Blasien

Emmendingen

Engen
Freiburg
Heidelberg

Narlsruhe

Konstanz

 

 

Stuttgarter  Säuglingsheim
(Säuglingsheilstätte)  Eingetragener
  Verein

Krankenanstalten  der  Evangelischen
  Diakonissenanstalt

Städtisches  Krankenhaus  Stuttgart-Cannstatt

  (bisher  Bezirkskrankenhaus
  Cannstatt)

Bezirkskrankenhaus

Städtisches  Krankenhaus

Königliche  Heilanstalt  Weinsberg


Königliche  Heilanstalt
Weissenau

Königliche  Heilanstalt  Winnental


Königliche  Heilanstalt  Zwiefalten


Großherzogtum  Baden.

Heil-  und  Pflegeanstalt
Illenau

Städtisches  Krankenhaus

Bezirksspital

Sanatorium  Luisenheim

Erholungsheim  Friedrichshaus

Sanatorium  St.  Blasien
G.  m.  b.  H.

Heil=  und  Pflegeanstalt  Emmendingen


Städtisches  Krankenhaus

Städtisches  Spital  Engen

Freiburger  Diakonissenhaus

Orthopädisch-chirurgische  Heilanstalt
  und  KrüppelHeilund
  Erziehungsanstalt,  hiermit
  verbunden  Sanatorium
Solbad  Rappenau

Neues  St.  Vinzentiuskrankenhaus


Ludwig  Wilhelm-Krankenheim

Städtisches  Krankenhaus

Städtisches  Krankenhaus,  Prosektur
  (pathologisch-bakteriologisches
  Institut)

Evangelische  Diakonissenanstalt

Stadtspital

 

 

    

□##“

      

JZS  





 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der
anzuneh
Ort.  Name  der  Anstalt.  emenden  Praktikanten.

Konstanz  Dr.  Büdingens  Sanatorium
(Konstanzerhof)  1
Lahr  Bezirkskrankenhaus  1
Lörrach  Spital  Lörrach  1
Mannheim  Allgemeines  Krankenhaus  10
Diakonissenhaus  1
Marzell  Vereinigte  Heilstätten  Fried—
richsheim  und  Luisenheim  4
Nordrach-Colonie  Heilstätte  Nordrach-Colonie  1
Oberweiler  (Amt]  Friedrich-Hilda-Genesungsdüllheim)
  heim  1
Offenburg  Krankenhaus  1
Pforzheim  Städtisches  Krankenhaus  5
-  Kinderspital  Siloah  und
Evangelisches  Diakonissen—
haus  2
Heil=  und  Pflegeanstalt  Pforzeim
  2
Radolfzell  Krankenhaus  Radolfzell  nebst
Pfründnerhaus  1
Rastatt  Bürgerspital  1
Gemeinde  Heil-  und  Pflegeanstalt  bei
Reichenau  Konstanz  2
Schopfheim  Städtisches  Krankenhaus  1
Schriesheim  Lungenheilstätte  Stammberg  1
Sinsheim  Kreispflegeanstalt  1—2
Villingen  Friedrich-Krankenhaus  1
Waldshut  Städtisches  Krankenhaus  1
Wiesloch  Heil-und  Pflegeanstalt  Wiesloch
  3
VI.  Grohherzogtum  Hessen.
Alzey  Kreiskrankenhaus  1
"  Großherzogliche  Landes-Jrrenanstalt
  1
Bingen  Heilig-Geist-Hospital  1
Darmstadt  Städtisches  Krankenhaus  2—3
O  Di  enhaus  „Elisabethenstift“
  5
"  Ernst  Ludwig-Heilanst  1
Eberstadt  bei  Provinzial=  Pe#anstal#4  der  "
Darmstadt  Provinz  Starkenburg  1
Friedberg  Bürgerhospital
Gießen  Landesirrenanstalt  5
Goddelau  Großherzogliche  Landes-Jrren-  6
Heppenheim  G  ben  Philipphospital“  7“
Großherzogliche  Landes-J.-  6
a.  d.  L.  anstalt  6  des-Jrren-  4
        <pb n="1203" />
        —   1179   —

——  —  —  —  —
Zahl  der
anzuneh-Ort#

  Name  der  Anstalt.  menden
—´Prakti
kanten.

Mainz  St.  Hildegardis  Rrankenhaus

(Chirurgische  Station)  1
Städtisches  Krankenhaus

St.  Rochushospital  2
St.  Vincenz  und  Elisabeth-=Hospital

  1—2
Großherzogliche  Hebammen-Lehranstalt

  1

Offenbach  a.  M.  Stadtkrankenhaus  2

Sandbach  i.  Oden--!Ernst  Ludwig  Heilstätte  (für

wald  Lungenkranke)  1

Minterkasten  Eleonoren-Heilstätte  1

Worms  Städtisches  Krankenhaus  4

 

 

VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

(Güstrow
Ludwigslust
Schwerin

Wismar

 

Stadtkrankenhaus

Stiftskrankenhaus  Bethlehem

Stadtkrankenhaus

Annahospital

Staatsanstalt  für  geistesschwache
  Kinder  „Kinderheim
Lewenberg“

Staats-Jrrenanstalt  Sachsenberg


Stadtkrankenhaus

5

 

VIII.  Großherzogtum  Sachsen-Weimar.

Blankenhain

Emskopf  bei
Berka  a.  J.
Weimar

 

Landes--Irren=  Heil=  und  Pflegeanstalt

  Karl  Friedrich-Hospital

Sophienheilstätte  auf  dem
Emskopf

Städtisches  Krankenhaus



 

IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.

Neustrelitz

Karolinenstift

X.  Großherzogtum  Oldenburg.

Nordenham
Oldenburg

Mehnen

Wildeshausen

 

Amtsverbands-Krankenhaus

Peter  Friedrich  Ludwig-Hospital


Großherzogliche  Heil=  und
Pflegeanstalt

Großherzogin  Elisabeth-Heilstätte


1

 

 



 

 

 

 

 

Braunschweig

-

Helmstedt

Königslutter

Meiningen

Pößneck
Römhild
Sonneberg

Wolfenbüttel

 

 

XlI.  erzogtum  Braunschweig.

Herzogliches  Krankenhaus

Pathologisches  Institut  des
Herzoglichen  Krankenhauses

Städtisches  Krankenhaus

Evangelisch-lutherische  Diakonissenanstalt
  Marienstift

Schwesternhaus  vom  Roten
Kreuz

Krankenhaus  St.  Marienberg
(Stiftungs-Krankenanstalt)

Herzogliche  Heil=  und  Pflegeanstalt


Städtisches  Krankenhaus

 

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
Hildburghausen

Herzogliche  Irren-Heil=  und
Pflegeanstalt

Georgenkrankenhaus  (Landeskrankenhaus)


Städtisches  Krankenhaus

Lungenheilstätte

 

Kreiskrankenhaus  I

XlII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.

Altenburg
Roda

 

Herzogliches  Landeskrankenhaus

Herzogliches  Genesungshaus

 

3—4
3—4

XIV.  Herzogtum  Sachsen-TCoburg  und  Gotha.

Coburg
Gotha

Bernburg

Cöthen
6  Dessau
Zerbst

XV

 

Herzogliches  Landkrankenhaus
Herzogliches  Landkrankenhaus

Derzogtum  Anhalt.

Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt
  für  Geisteskranke
Kreiskrankenhaus  Bernburg
Kreiskrankenhaus
Kreiskrankenhaus
Kreiskrankenhaus

 

2
6

—
        <pb n="1204" />
        —   1180  —

Zahl  der

anzunehmenden


Prakikanten.


Ort.  Name  der  Anstalt.

 

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
Arnstadt  Städtisches  Krankenhaus  1

XVII.  Fürstentum  Schwarzburg-Mudolstadt.

Rudolstadt  Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt

  1

XVIII.  Fürstentum  Waldeck  und  Pyrmont.

 

 

Arolsen  Landkrankenhaus
(Paulinen-Hospital)  1
Bad  Wildungen  JKrankenhaus  Helenenheim  1

XIX.  Fürstentum  Renß  älterer  Linie.

Greiz  Fürstliches  Landkrankenhaus  1

XX.  Fürstentum  Neuß  jüngerer  Linie.

Städtisches  Krankenhaus

Heilanstalten  Milbitz,  Reuß,
Stiftung  der  Familie  Louis
Schlutter  2



Gera
Milbitz  bei  Gera

XXI.  Fürstentum  Lippe.

Heil=  und  Pflegeanstalt  Linden
haus
Landkrankenhaus

Brake
Detmold

 

d  

XXII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Lübeck  Staats-Irrenanstalt  1—2
"  Allgemeines  Krankenhaus

Rinderhospital

 

XXlIII.

Bremen

Ereie  Hansestadt  Bremen.

Städtische  Krankenanstalt  7

Pathologisches  Institut  der
Krankenanstalt  2

Hygienisches  Institut  2



 

 

 

 

 

Zahl  der

anzuneh-Ort.

  Name  der  Anstalt.  menden

Brakti.

kanten.
Bremen  St.  Joseph-Stift  3
Kinder-Krankenhaus  3
Evangelisches  Diakonissenhaus  1

Vereinskrankenhaus  zum  Roten

Kreuz  1
Bremerhaven  Städtisches  Krankenhaus  2
"  St.  Joseph-Hospital  1
Ellen  bei  Brement.  Jürgen-Asyl  3

 

XXIV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Hamburg  Allgemeines  Krankenhaus

Eppendorf

Pathologisches  Institut  des
Allgemeinen  Krankenhauses
Eppendorf

Institut  für  experimentelle
Therapie  des  Allgemeinen
Krankenhauses  Eppendorf

Allgemeines  Krankenhaus
St.  Georg

Pathologisches  Institut  des
Allgemeinen  Krankenhauses
St.  Georg

Allgemeines  Krankenhaus
Barmbeck

Irrenanstalt  Friedrichsberg

Irrenanstalt  Langenhorn

Seemannskrankenhaus  und
Institut  für  Schiffs=  und
Tropenkrankheiten

Hafenkrankenhaus

Anatomie  und  Leichenschauhaus
  des  Hafenkrankenhauses


Kranken-  und  Säuglingsabteilung
  des  Waisenhauses

Institut  für  Geburtshilfe

Vereinshospital
Bethesda
Krankenhaus  der  deutschisraelitis

  chen  Gemeinde
Freimaurer-Krankenhaus

-  Kinderhospital
Marienkrankenhaus

 

 

18

  

—

—


—  22
#

———-——
        <pb n="1205" />
        —  1181  —

 

 

 

Zahl  der
Ort.  Name  der  Anstalt.  ae
Praktikanten

Hamburg-=  Hamburgische  Heilstätte  Ed-Geesthacht
  mundsthal.-  Siemerswalde  2
Hamburg-  Hamburgisches  Seehospital
Sahlenburg  Nordheimstiftung  1
XXV.  Glsaß-Tothringen.
Algringen  Bergmannskrankenhaus
Algringen,  G.  m.  b.  H.  2
Beauregard,  Gde]  Bürgerhospital  Diedenhofen-Diedenhofen
  Beauregard  1
Colmar  Bürgerspital:
innere  Abteilung  2
chirurgische  Abteilung  1
Hagenau  Bürgerspital  2
Metz  Mathildenstift  (Diakonissenspital)
  1
Hospital  St.  Blandina  2

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.

171

 

Zahl  der
anzuneh
Ort.  Name  der  Anstalt.  menden
Prakti
kanten
Mülhausen  Bürgerspital:
-  a)  Krankenhaus  am  Hasenrain
  3
·  b)  Spital  am  Graben  1
Rusach  Ober-Elsässische  Bezirks-Heil-"
  und  Pflegeanstalt  2
Saales  Lungenheilanstalt  Tannenberg  1
Saargemünd  Irren-Heil=  und  Pflegeanstalt  1
Stephansfeld  Bezirks-Heilanstalt  des  Unter-Elsaß
  2
Straßburg  Unfallkrankenhaus  G.  m.  b.  H.  2
1  "  Bürgerspital:
chirurgische  Abteilung  II,
Sektion  J  2
Sektion  II  1
Entbindungsabteilung  1
medizinische  Abteilung  II  3
Abteilung  für  chronisch
Kranke  2
        <pb n="1206" />
        <pb n="1207" />
        —  1183  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

  

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alls  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

XLL.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  28.  November  1913.  Nr.  58.
Inhalt:  1.  Militärwesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung

ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichhen  von    5.  Versicherungswesen:  Befreiung  von  der  Versicherungspflichtigen

  Deutschen  in  den  Niederlanden.  Seite  1183  pflicht  gemäß  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung
2.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  dritten  Nach-  1185

trags  zur  „Amtlichen  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit  6.  Statistik:  Abänderung  der  für  die  Salzstatistit  angg
3  Unterscheidungssignalen  für  1913  1183  ordneten  Muster  118
3.  Finanzwesen  Übersicht  der  Einnahmen  an  Zöllen

Steuern  3. Finanzwesen  Übersicht  für  die  Zeit  Einnahmen  1.  April  Zöllen  7.  Zoll.  und  Steuerwesen:  Aufnahme  eines  Ortes  in  das

bis  zum  Schlusse  des  Monats  Oktober  1913  1184  Verzeichnis  der  Orte,  an  denen  sich  gemäß  der  Wein-4.
  Konsulatwesen:  Ernennungen:  —  Ermachtigung  zur  zollordnung  zuständige  Zollstellen  befinden  1199

Vornahme  von  Zivilstandshandlungen:  —  Exequatur-  8.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

erteilungen  —  Todesfall;  —  Einziehung  eines  Vize-  Reichsgebiete  .  1199

Konsulats  .  1185

 

1.  Militärwesen.

Bekanntmachung.

Dem  praktischen  Arzte  Dr.  Hermann  Slingenberg,  Deutschen  Konsulatsarzt  in  Amsterdam
ist  auf  Grund  des  §  42  Ziffer  2  der  Deutschen  Wehrordnung  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  Zeugnisse
  der  im  §  42  Iffer  In  bis  c  a.  a.  O.  bezeichneten  Art  über  die  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen
  Deutschen  auszustellen,  welche  ihren  dauernden  Wohnsitz  in  den  Niederlanden  haben.

Berlin,  den  18.  November  1913.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Lewald.

 

2.  Marine  und  Schiffahrt.

Der  dritte  Nachtrag  zur  „Amtlichen  Liste  der  deutschen  Seeschiffe  mit  Unterscheidungssignalen  für  1913“
ist  erschienen.

 

172
        <pb n="1208" />
        —  1184  —                                                                 

3.  Finanzwesen.                                                                                                                                      Ü b e r s i c h t 

der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1913
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Oktober  1913.

 

 

 

Die  Solleinnahme

 

 

 

Im  Reichshaus- 



 

 

 

 

 

 

nach  Abzug  Die  Isteinnahme  halts  -Etat  ein-Laufende Nr.
  Bezeichnung  der  Ausfuhrvergütungen  usw.  hat  betragen  schließlich  Nachhat
  betragen  tragsetat  ist  die
  der  vom  Beginne  des  vom  Beginne  des  Einnahme  für
  im  Rechnungs:  bis des   im    Rechnungsjahres    das  Rechmungs-Einnahmen
  Schlusse  des
  Einnahmen  Monat  Oktober  zum  Schlusse  des  Monat  Oktober  um  Schlusse  des  jahres  veranschlagt    auf
M  M  “.  M M  —
1  2  3  4  5  6  7
11Zölle  ..  72  968  989  429  678  248  61  701  138  -  402  885  669  721  470  000
2  Tabaksteuer  904  999  5957.05  Hle  1  7566  717  10  825  000
3  Zigarettensteuer  4256  923  28  470  466  3  8056  343  28  5038  386  86  469  000
4  Zuckersteuer  17  446  118  112  002  114  12  487063  96  810  406  157  600  000
5 Salzsteuer  6  154272  35  808  329  5  080221  #  33  134  811  59  660  000
6 Branntweinverbrauchsab-  "
gabe  20  269  368  128  560  487  16  104  551  116  449  844  195  455  000
7  Essigsäureverbrauchsabgabe  78572  519  542  73  344  461  810  825  000
8Schaumweinsteuer  1  220776  6  107  179  624  293  5  843  842  10  685  000
9  Leuchtmittelsteuer  2208  736  8  442  446  1  103  589  8  466  122  15  846  000
10  Zündwarensteuer  2  152  009  11  896  944  1  589  445  12  010  587  20  101  000
11/P  Brausteuer  und  Übergangsabgabe
  von  Bier  10  382  091  72  422  525  10  722  913  74  803  428  124  780  000
12%  Spielkartenstempel.  204  036  1  116  bbO  130  826  1  082  277  1  899  950
18  Wechselstempel  .  ..  1961181  12  086  245  1  921  957  11  844  520  19  122  500
14  Reichsstempelabgaben-4
  von  Gesellschaftsverträgen  317  649  817  649  811  296  311  296
1  Wertpapieren  2  454  753  30  130  441  2  40  659  29  528  166
C.  .  Gewinnanteilschein-  68  820  000
und  Zinsbogen.  925  245  5  467  748  993  387  5  615  904
D.  von  Kauf=  und  sonstigen
Anschaf  fungsgeschäften  1  546  780  11  265  339  1616  844  11  040  032  20  580  000
E.  von  Lotterielosen:
Wa)  für  Staatslotterien  2  688  565  22  684  183  2  683  565  22  634  188  40  500  000
b)  für  Privatlotterien.  1  818  971  9816  062  1  396  858  9  567574  10  388  000
F.  von  Frachturkunden  1917  811  11  800  869  1  879  455  11  664  852  18  444  000
G.  .  Personenfahrkarten  2  587  893  14  988  705  2  536  135  14  688  931  22  844  000
A.  .  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  .  867  809  8  489  287  360  468  3  419  453  3  980  000
J.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
  von  Aussichtsräten  372  467  4  159  605  365  018  4  076  413  5  880  000
K.  von  Schecks  262  938  1  753  855  257  680  1  718  778  3  136  000
L.  Grundstücksübertrag-  
gungen  3  535  977  21.  061  656  9  465  258  20  640  425  39  200  000
M.  von  Versicherungen  1  472  1  472  1  443  1  443  7  500  000
15%  Zuwachssteuer  1  480  428  9  764  6238  1  480  428  9  764  628  5  000  000
16 Erbschaftssteuer  4078077  25  514  878  4073  077  25  514  878  47  000  000
1 S/tatistische  Gebühr.  196  622  8  1  305  339  196  622  1291  480  1  822  450
l
        <pb n="1209" />
        —  1185  —

4.  Konsulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Georg  Rodiek  zum  Konsul
in  Honolulu  (Hawauische  Inseln)  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Robert  Schubert  zum
Vizekonsul  in  Penang  (Kolonie  Straits  Settlements)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Feigel  in  Curitiba  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

Dem  Generalkonsul  von  Cuba,  José  A.  Barnet  y  Vinageras,  und  dem  Generalkonsul  von  El
Salvador,  Reyes  Guerra,  in  Hamburg,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Konsul  von  Siam  in  Hannover,  Heinrich  Gronau,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.  

Dem  Königlich  Schwedischen  Vizekonsul  in  Apenrade,  Christian  Voetmann  jr.  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Der  deutsche  Konsularagent  D.  Bolasco  Piccinelli  in  Alghero  (Sardinien)  ist  gestorben.

Das  Kaiserliche  Vizekonsulat  auf  den  Scilly-Inseln  ist  zur  Einziehung  gelangt.  Für  diese  Inseln
ist  jetzt  der  Kaiserliche  Vizekonsul  in  Falmouth  zuständig.

 

5.  Versicherungs  wesen.

Bekanntmachung,

betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


Auf  Grund  des  §  1242  Nr.  1,  2  der  Reichsversicherungsordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Die  §§  1234,  1235  Nr.  1,  §§  1237,  1240,  1241  der  Reichsversicherungsordnung  gelten
A.  mit  Wirkung  vom  1.  Jannuar  1913  an  für
1.  die  im  Dienste  des  Kommunalständischen  Verbandes  des  Markgraftums  Oberlausitz
Beschäftigten,  wenn  ihnen  die  im  §  1234  der  Reichsversicherungsordnung  bezeichneten
  Anwartschaften  gewährleistet  sind  oder  sie  lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet
  werden,
172*
        <pb n="1210" />
        —  1186  —

2.  Personen,  denen  auf  Grund  früherer  Beschäftigung  bei  dem  Kommunalständischen
Verbande  des  Markgraftums  Oberlausitz  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge
  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse
bewilligt  sind  und  daneben  eine  Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge  in  dem
zu  Nr.  1  angegebenen  Umfang  gewährleistet  ist;

B.  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1912  an  für  .

a)  1.  die  im  Dienste  des  Kommunalständischen  Verbandes  des  Markgraftums  Nieder—
lausitz  Beschäftigten,  wenn  ihnen  die  im  §  1234  der  Reichsversicherungsordnung
bezeichneten  Anwartschaften  gewährleistet  sind  oder  sie  lediglich  für  ihren  Beruf
ausgebildet  werden,

2.  Personen,  denen  auf  Grund  früherer  Beschäftigung  bei  dem  Kommunalständischen
Verbande  des  Markgraftums  Niederlausitz  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche
Bezüge  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse
  bewilligt  sind  und  daneben  eine  Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge  in

dem  zu  Nr.  1  angegebenen  Umfang  gewährleistet  ist,

b)  1.  die  in  den  Betrieben  oder  im  Dienste  der  Landschaft  des  Fürstentums  Lüneburg
Beschäftigten,  wenn  ihnen  Anwartschaft  auf  Ruhegeld  im  Mindestbetrage  der  Invalidenrente
  nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  sowie  auf  Witwenrente  nach
den  Sätzen  der  gleichen  Lohnklasse  und  auf  Waisenrente  gewährleistet  ist  oder  sie
lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet  werden,

2.  Personen,  denen  auf  Grund  einer  früheren  Beschäftigung  bei  der  Landschaft  des
Fürstentums  Lüneburg  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage
  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  bewilligt  sind
und  daneben  eine  Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge  in  dem  zu  Nr.  1  angegebenen
  Umfang  gewährleistet  ist,

c)  1.  die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  des  Bürgerspitals  Hagenau  Beschäftigten,
wenn ihnen  Anwartschaft  auf  Ruhegeld  im  Mindestbetrage  Invalidenrente      
Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  sowie  auf  Witwenrente  nach  den  Sätzen  der  gleichen
Lohnklasse  und  auf  Waisenrente  gewährleistet  ist  oder  sie  lediglich  für  ihren  Beruf
ausgebildet  werden,      

2.  Personen,  denen  auf  Grund  einer  früheren  Beschäftigung  bei  dem  Bürgerspital  ·
Hagenau  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage    der Invalidenrente
  nach  den  Sätzen,  der  ersten  Lohnklasse  bewilligt  sind  und  daneben  eine

Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge  in  dem  zu  Nr.  1  bezeichneten Umfang
gewährleistet  ist.    
Berlin,  den  19.  November  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

  6.  kStatisti.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen:

Die  durch  Bundesratsbeschluß  vom  7.  Dezember  1871  für  die  Salzstatistik
angeordneten  Muster  8  bis  10  werden  vom  Rechnungsjahr  1913  lar  durch  die  nachstehenden
abgedruckten  Muster  1  bis  3  ersetzt.  In  Muster  3  sind  die  im  Monat  April  1913    
nach  den  alten  Bestimmungen  vergällten  Salze  entsprechend  den  Vergällungsmitt  noch
Salzabgaben-Befreiungsordnung  vom  5.  März  1913  einzuordnen.  Der  bisherige  Nachweis    
über  den  Niederlageverkehr  und  die  Steuerstundungen  von  Salz  fällt  weg.  ge  Nachweis

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses  die  Muster  zu  ändern.

Berlin,  den  17.  November  1913.  ern.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Richter.
        <pb n="1211" />
         ------ 1187--------Bundesstaat:

  Muster  1
Direktivbezirk:  (Salzstatistik).
Hauptamtsbezirk:
    Einsendungstag:
für  die  Hauptämter:  1.  Juni

Direktivbehörden:  1.  Juli

Übersicht

über  die  Erzeugnisse  der  inländischen  Salzwerke.

Rechnungsjahr  19..

Anleitung.

1.  Die  in  jedem  Hauptamtsbezirke  vorhandenen  Steinsalzwerke,  Kalisalzwerke  mit  Nebengewinnung  von  Steinsalz
  und  Kalisalzen  mit  über  60  v.  H.  Natriumchloridgehalt,  Salinen  und  Fabriken,  in  denen  Salz  als  RNebenerzeugnis
gewonnen  wird,  sind  in  der  genannten  Reihenfolge,  getrennt  nach  Staats=  und  Privatwerken,  aufzuführen.  Beim  Aufhören
  aalter  sowie  beim  Beginne  neuer  Werke  und  Betriebe  ist  in  der  Bemerkungsspalte  ein  entsprechender  Vermerk
zu  machen.

2.  Die  Anschreibung  der  Erzeugnisse  erfolgt  allgemein  nach  dem  Reingewicht  in  Doppelzentnern.  Mengen  von
weniger  als  50  kg  bleiben  unberücksichtigt,  solche  von  50  kg  und  darüber  werden  mit  1  dz  eingesetzt.

8.  Wenn  in  Fabriken  aus  Kalisalzen  mit  über  60  v.  H.  Natriumchloridgehalt  das  Natriumchlorid  als  Nebenerzeugnis
  gewonnen  und  abgesetzt  wird,  so  ist  die  Menge  der  zur  Verarbeitung  bezogenen  Kalisalze  dieser  Art  in  der
Bemerkungsspalte  anzugeben.  Ebenso  ist  zu  verfahren  bei  Fabriken,  die  gereinigtes  Salz  aus  Rohsalz  herstellen.

4.  Von  Salzerzeugnissen  in  wässeriger  Lösung  (Sole  und  Mutterlauge)  werden  nur  diejenigen  Mengen  mit
ihrem  steueramtlich  festgestellten  Reingewichte  nachgewiesen,  die  durch  Versteuerung  in  den  freien  Verkehr  getreten  oder
mit  Begleitschein  II  weiter  versendet  worden  sind.

5.  Die  Übersicht  ist  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

6.  Die  Ubersicht  der  Direktiobehörde  gibt  die  Angaben  wie  zu  Ziffer  1  für  den  Direktivbezirk.  Der  Übersicht
der  Direktivbehörde  ist  das  eine  Stück  der  hauptamtlichen  Übersichten  als  Anlage  beizufügen.
        <pb n="1212" />
        —   1188   —

Lfd.
Nr.

Steinsalz

 

 

Kalisalze
mit  mehr  als  60,

mit  75  und  mehr  v.  H.  jedoch  weniger  als  75  v.  H.

Natriumchloridgehalt

dz  —
1  2  3  4  6  5
        <pb n="1213" />
        —   1180   —

Pfannen-Siede
  salz    Sole
stein
dz
6  7  8

Mutterlauge


Salzabfälle


Abfallsalze
und  andere
Nebenerzeugnisse


der  Fabriken

11

Bemerkungen
        <pb n="1214" />
        <pb n="1215" />
        —  1191  —

Bundesstaat:  Muster  2
Direktivbezirk:  (Salzstatistik).
Hauptamtsbezirk  Einsendungstag:

für  die  Hauptämter:  J.  Juni

Direktivbehörden:  1.  Juli.

Übersicht

über  das  in  den  freien  Verkehr  gesetzte  Salz.

Rechnungsjahr  19..

Anleitung.

1.  In  der  Übersicht  ist  dasjenige  Salz  mit  dem  Reingewichte  nachzuweisen,  das  in  dem  Hauptamtsbezirk  in  den
freien  Verkehr  gesetzt  worden  ist.  Die  Salzmengen  sind  in  Doppelzentnern  nachzuweisen,  wobei  Mengen  von  weniger
als  50  kg  unberücksichtigt  bleiben,  solche  von  50  kg  und  darüber  als  1  dz  angesetzt  werden.

2.  Die  Steuer-  und  Zollbeträge  haben  auf  ganze  Mark  zu  lauten.  Überschießende  Beträge  unter  O,5  M  bleiben
unberücksichtigt,  solche  von  0,5  und  darüber  werden  als  1 M  gerechnet.

3.  Das  mit  Begleitschein  lI  abgefertigte  Salz  wird  da  angeschrieben,  wo  die  Einzahlung  der  Abgabe  erfolgt,
das  abgabenfrei  abgelassene  Salz  da,  wo  die  Buchung  in  den  Hebe=  oder  Freischreibungsregistern  stattfindet.

4.  Die  abgesetzten  Mengen  von  Sole  und  Mutterlauge  werden,  sofern  sie  versteuert  worden  sind,  in  Spalte  2
und  3  mit  dem  Reingewicht  und  dem  Betrage  der  Abgabe  in  Ansatz  gebracht:  dagegen  werden  die  steuerfrei  abgelassenen
Mengen  nicht  angeschrieben.

5.  Die  Kalisalze,  die  mehr  als  60,  jedoch  weniger  als  75  v.  H.  Natriumchlorid  enthalten,  find  nicht  nachzuweisen.

6.  In  Spalte  3  ist  die  Salzsteuer  oder  die  innere  Abgabe  für  ausländisches  Salz  (Roheinnahme  einschließlich
der  Nacherhebungen,  abzüglich  der  Erstattungen)  nachzuweisen.  Die  den  Nacherhebungen  und  Erstattungen  —  auch  der
nur  bei  den  Oberzollkassen  gebuchten  —  entsprechenden  Salzmengen  sind  bei  den  betreffenden,  in  die  Übersicht  zu  übernehmenden
  Mengen  in  Zugang  oder  Abgang  zu  bringen.  Die  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  noch  gestundeten  Steuerund
  Zollbeträge  sind  unter  der  Linie  mit  roter  Tinte  anzugeben.

7.  In  Spalte  4  ist  das  nach  Artikel  5  B  und  C  der  Übereinkunft  vom  8.  Mai  1867  zu  Unterstützungen  bei
Notständen  sowie  an  Wohltätigkeitsanstalten,  zu  Deputaten,  zum  Einsalzen  von  Heringen  und  ähnlichen  Fischen  und  zur
Nachpökelung  von  Heringen  abgabenfrei  gelassene  Salz  aufszuführen.

8.  In  den  Spalten  7  und  8  sind  auch  die  abgabenfrei  verabfolgten  Salzabfälle,  wie  Pfannenstein,  Schmutzund
  Fegesalz,  Abfallsalze  sowie  die  Kalisalze  mit  75  und  mehr  v.  H.  Natriumchloridgehalt  nachzuweisen.

9.  Die  in  Muster  2  nachgewiesenen  Mengen  müssen  mit  den  entsprechenden  in  Muster  8  übereinstimmen,  nämlich

Spalte  4  mit  Muster  3  Al  1,  2  und  II,
—  5  "  =  3 A II,
—  7  "  "  3 B I,
-      8      -  -3  B II.
10.  Die  Übersicht  der  Direktivbehörde  erhält  die  gleiche  Einrichtung  wie  die  Übersicht  der  Hauptämter.  Eine
Trennung  der  Angaben  nach  Bezirken  der  Hauptämter  findet  darin  nicht  statt.

178
        <pb n="1216" />
        —  1192  —

 

 

..

Abgabenfrei  abgelassenes  Speisesalz

Verstenertes  Salz  darunter  auf  Rechnung

 

 


Steuerhebebezirk  Menge  der  Einzelstaaten
Menge  Abgabe  davon  insgesamt  Steuer-Menge
  Menge  insgesamt  Menge  betrag
  dz  M  dz  dz    M  M.
1  2  3  4    5  6

 

a)  Anländisches

 

 

 

b)  Ausländisches
        <pb n="1217" />
        —   1193   —                                                                                                                                              Zu  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen


—    

 

 

 

 

Zollbetrag
  Zwecken  abgabenfrei  abgelassenes  Zollbetrag  des  Ursprungsland
Salz  ausländischen  des  Bemerkungen
vergällt  unvergällt  Salzes  ausländischen  Salzes
dz  dz  M  M
7  —  8  9  10  11
Salz
Salz

 

 

 

 

173*
        <pb n="1218" />
        <pb n="1219" />
        —  1185  —

Bundesstaat:  Muster  3
Direktivbezirk:  (Salzstatistik.
Hauptamtsbezirk:
    Einsendungstag:
für  die  Hauptämter:  1.  Juni

..  Direktivbehörden:  J.  Juli.

Übersicht

über  die  in  bezug  auf  die  Salzabgaben  gewährten  Erleichterungen.

Rechnungsjahr  19..

Anleitung.

1.  In  der  Übersicht  ist  dasjenige  Salz  nachzuweisen,  bei  dem  die  Abgabe  (Steuer  oder  innere  Abgabe  für  ausländisches
  Salz)  unerhoben  geblieben  ist  oder  erstattet  wurde,  einschließlich  der  Salzabfälle  und  des  Abfallsalzes  sowie
der  Kalisalze,  die  über  60  v.  H.  Natriumchlorid  enthalten,  und  der  von  den  Salzwerken  unversteuert  abgelassenen  oder
vom  Ausland  abgabenfrei  eingeführten  Sole  und  Mutterlauge

2.  Die  Anschreibung  des  Salzes  ersolgt  nach  dem  Reingewicht  in  Doppelzentnern,  diejenige  der  wässerigen
Lösungen  (Sole  und  Mutterlauge)  nach  dem  Maßgehalt  in  Hektolitern.

8.  Die  in  Klammern  angegebenen  Paragraphen  beziehen  sich  auf  die  Salzabgaben-Befreiungsordnung.

4.  Kalisalze  von  mehr  als  60,  jedoch  weniger  als  75  v.  H.  Natriumchloridgehalt  sind  nicht  in  B1  2i  nachzuweisen,
  sondern  unter  Cl:  ebenso  das  zum  Salzen  und  Nachsalzen  von  Fischen  vergällte  Salz  nicht  in  B  I  2  k,  sondern
unter  A l  1  und  2.

5.  Das  auf  Grund  des  §  19  (1)  der  Salzabgaben=  Befreiungsordnung  nochmals  vergällte  Salz  ist  nicht
anzuschreiben.

6.  Wegen  Ubereinstimmung  mit  Muster  2  vgl.  dort  Ziffer  9.

7.  Die  Ubersicht  der  Direktivbehörde  erhält  die  gleiche  Einrichtung  wie  die  Übersicht  der  Hauptämter.  Eine
Trennung  der  Angaben    nach  Bezirken  der  Hauptämter  findet  darin  nicht  statt.
        <pb n="1220" />
        —   1196  —

 

Art  der  Vermendung      Menge   dz    Bemerkungen

A.  Abgabenfrei  abgelassenes  Speisesalz.
I.  Auf  gemeinschaftliche  Rechnung:
1.  Zum  Einsalzen  von  Fischen  (§§  35  bis  41)
2.  Zur  Nachpökelung  von  Heringen  einschließlich
der  Breitlinge  Bristlinge]  (§§  35  bis  41)
3.  Zum  Salzen  von  Ausfuhrwaren:
a)  Nicht  unter  amtlicher  Überwachung
(§§  42  bis  50............
Fleisch  und  Speck............
Schinken  und  Wurst  ........
Butter...............
Gemüse.................

b)  Unter  amtlicher  Überwachung
Fleisch  und  Speck.......
Schinken  und  Wurst  ...........
Butter.............
Gemüse...............

II.  Auf  Rechnung  der  Einzelstaaten:
1.  Zu  Unterstützungen  bei  Notständen  sowie  an
Wohltätigkeitsanstalten  (§  1  (²))  .
2.  Zu  Deputaten  (§  1  (²))
B.  Zu  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen  Zwecken  abgabenfrei
  abgelassenes  Salz.
I.  Vergällt  (§§  7  bis  11,  22,  25,  28  (1)):
1.  Vollständig  vergällt  (§§  7  und  8)
2.  Unvollständig  vergällt  (§§  9  und  10):

a)  Zur  Herstellung  von  chlor=  und
natriumhaltigen  Erzeugnissen

b)  Zu  Verhüttungszwecken  usw.
        <pb n="1221" />
        —   1197   — 

Art  der  Berwendung

Bemerkungen

 

c)  Zur  Herstellung  von  Steinwaren,  Tonwaren,
  Glas,  Glasuren  und  Glaswaren

d)  Zu  Zwecken  der  Fettindustrie

e)Zur  Herstellung  von  Farben

f)  Zu  Zwecken  der  Farberei,  Bleicherei,
Wäscherei.

g)  Zur  Herstellung  von  Sprengstoffen

h)  Zu  sonstigen  chemischen  Zwecken

i)  Zu  landwirtschaftlichen  Zwecken  mit
Ausnahme  der  Kalisalze  von  mehr

als  60,  jedoch  weniger  als  75  v.  H.
Natriumchloridgehalt  (C  1|.

k)  Zu  Zwecken  der  Haltbarmachung,  mit
Ausnahme  des  Salzes  zum  Salzen
und  Nachsalzen  von  ischen  Al
1  und  21)

1)  Zu  Mühlzwecken  und  zum  Auftauen
von  Eis

m)  Zur  Herstellung  von  Weizenstärke  und
Naturlab.
n)  Mit  den  im  § 10  (1)  S.  Bfr.  D.
genannten  Vergällungsmitteln.

3.  Mit  Genehmigung  der  Direktivbehörden  mit
sonstigen  Vergällungsmitteln  unvollständig  vergällt
  (§  11)  ....

II.  Unvergällt:
1.  Badesalz  (sog.  Schlammsalz)  aus  chemischen
Fabriken  (§  24  (2)(Badesalz,  sonstiges  s.  CIV  1
2.  Unzerkleinerter  Pfannenstein  (§  26):
a)  An  Gewerbetreibende
b)  An  Landwirte  und  andere  Viehbete
c)  An  Jagdberechtigte
3.  Salzabfälle  mit  weniger  als  75  v.  H.  Na—

triumchloridgehalt  und  Pfannenstein  auf  An—
ordnung  der  Hauptämter  (§  27  (1)

4.  Salzabfälle  an  Salzhändler  auf  Anordnung
der  Direktivbehörden  (§  27  (2))

5.  Unter  amtlicher  Uberwachung  derart,  daß  ein
Mißbrauch  ausgeschlossen  ist  (§  5  (6))

6.  Sonstiges  für  Menschen  ungenießbares  Salz
(§  28  (2);  vgl.  §  13  der  Ausführungsbestimmungen)
  .........
        <pb n="1222" />
        —  1198  —

 

——

 

Art  der  Verwendung

Menge
dz

Bemerkungen

 

C.  Sonstige  salzhaltige  Erzeugnisse,  die  unter  amtlicher  Uberwachung
  abgabenfrei  verabfolgt  oder  sonst  abgabenfrei
gelassen  werden:

I.  Kalisalze  mit  mehr  als  60,  jedoch  weniger  als
75  v.  H.  Natriumchloridgehalt    (§  21)
II.  Sonstiges  abgabenfrei  verabfolgtes  Salz:
1.  Zu  wissenschaftlichen  Zwecken
2.  Nach  Ziffer  4  der  Anlage  C  zum  Deuisch
Osterreichischen  Handelsvertrage
4.
III.  Vernichtetes  und  unbrauchbar  gewordenes  Salz.
IV.  Zu  Bädern  für  Heilzwecke:
1.  Badesalz  (eingedickte  Sole  mit  den  Bestandteilen

  der  Mutterlauge)  sos.  Schlammsalz
s.  B  II  1]

2.  Soll
3.  Mutterlauge.
V.  Sonstige  Sole:
1.  Zur  Sodafabrikation.
2.
3.
        <pb n="1223" />
        —  1199  —

7.  Zoll-  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  30.  Oktober  1913  beschlossen,

zu  genehmigen,  daß  der  Ort  Bad  Kissingen  im  Königreiche  Bayern  in  das  Verzeichnis  der
Orte,  an  denen  sich  gemäß  §§  1,  2  der  Weinzollordnung  zuständige  Zollstellen  befinden
(Zentralblatt  für  1909  S.  783,  1357  und  für  1911  S.  244),  und  zwar  mit  beigefügtem
Sternchen,  ausgenommen  werde.

 

8.  Polizei  wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

*
Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum des
.  Ausweisung

–  der  Bestrafung  Ausweisungs-Laufende Nr.

  der  Ausgewiesenen.  —  beschlossen  hat.  —

1  2  3  4   5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1|Karl  Rumor,  geboren  am  28.  November  1879  zu  Betrug  in  drei  Fällen,  Königlich  Preußischer  8.  Oktober
Schleifer,  Grundschöttel,  Regierungsbezirk  Arns-  einfacher  und  schwe=  Regierungspräsident  zu  1913.
berg,  Westfalen,  ortsangehörig  zu  rer  Diebstahl  im  Cahen
Lamusano,  italienischer  Staatsange=  Rückfall  und  Hehhöriger,
  lerei  (3  Jahre  Zuchthaus
  und  8  Wochen
Haft,  laut  Erkenntnis
  vom  22.  November
  1910),
b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  Henri  Georges  geboren  am  20.  Oktober  1895  zu  Paris,  Landstreichen,  Bet-Königlich  Bayerische  22.  Oktober
Couegnas,  ver-Frankreich,  französischer  Staatsange=  teln  und  Führung  Polizeidirektion  zu  1918.
urteilt  unter  dem  höriger,  gefälschter  Ausweis--  München,

Namen  Pedro  Bran-  papiere,  
ngs,  Metzger,  "

3  Albert  Ricard,  geboren  am  1.  August  1886  zu  Namur,  Landstreichen,  Königlich  Bayerisches  29.  Oktober
Kellner,  Provinz  gleichen  Namens,  Belgien,  Bezirksamt  Landau,  1913.

belgischer  Staatsangehöriger,  —

4  Vinzenz  de  Vunst,  geboren  am  9.  Seplember  1885  zu  Betteln,  Königlich  Bayerisches  11.  November
Hausbursche,  Brügge,  Provinz  Weftflandern,  Bel-  Bezirksamt  Grafenau,  1918.

gien,  belgischer  Staatsangehöriger,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.,  in  Berlin.
174
        <pb n="1224" />
        <pb n="1225" />
        —  1201  —

Zentralblatt

für  das

D e u t s c h e R e i c h.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

XLL.  Jahrgang.  Berlin,  Dienstag,  den  2.  Dezember  1913.  6  Nr.  59.
Inhalt:  Allgemeine  Verwaltungssachen:  Muster  zur  Aus-  4  *êçv’7  

führung  des  §  37  des  Reichs=  und  Staatsangehörig-  Ausführungsvorschriften  zu  §  9  des  Reichs=  und

keitsgesetzes  und  Gültigkeitsdauer  eines  Heimatscheins  Staatsangehörigkeitsgesetzes  1212

Seite  1201

Allgemeine  Verwaltungssachen.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  27.  November  1913  zur  Ausführung  des  §  39  Abs.  1
des  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes  vom  22.  Juli  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  583)  beschlossen:

1.  Aufnahme-,  Einbürgerungs-  und  Entlassungsurkunden  sowie  Urkunden,  die  zur  Bescheinigung
  der  Staatsangehörigkeit  dienen,  sind  nach  den  in  den  Anlagen  1  bis  10  enthaltenen
  Mustern  auszustellen,

2.  in  Zukunft  darf  die  Gültigkeit  eines  Heimatscheins  bis  zu  einem  Zeitraum  von  zehn
Jahren  bemessen  werden.

Berlin,  den  29.  November  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Delbrück.
        <pb n="1226" />
        —  1202  —

Anlage  1.

Deutsches  Reich.
(Königreich  Preußen.)
(Landeswappen.)

Aufnahmeurkunde.

D  (Namen,  Stand  und  Wohnort),  geboren  am
in
(sowie  seine  Ehefrau  geborene
und  folgende  von  ihm  kraft  elterlicher  Gewalt  gesetzlich  vertretene  Kinder:

1.  (Namen),  geboren  am  in
2.  "                      "             "        "
3.   "                      "              "        "

                                                    )

ha.  mit  dem  Zeitpunkt  der  Aushändigung  dieser  Urkunde  die  Staatsangehörigkeit  im  (Königreich
Preußen)  durch  Aufnahme  erworben.

Die  Aufnahme  erstreckt  sich  nur  auf  die  vorstehend  aufgeführten  Familienangehörigen.

,  den  19..

(Der  Königlich  Preußische  Regierungspräsident.)
(Unterschrift.)
        <pb n="1227" />
        —  1203  —

Anlage  2.
Deutsches  Reich.
(Königreich  Preußen.)
(Landeswappen.)
Einbürgerungsurkunde.
D  (Namen,  Stand  und  Wohnort),  geboren  am
in
(sowie  seine  Ehefrau  geborene
und  folgende  von  ihm  kraft  elterlicher  Gewalt  (§  1626  B.  G.  B.)  gesetzlich  vertretene  Kinder:
1.  (Namen),  geboren  am  in
2.    "                        "         "      "
3.  "                           "          "     "
                                                          )
ha  mit  dem  Zeitpunkt  der  Aushändigung  dieser  Urkunde  die  Staatsangehörigkeit  im  (Königreich
Preußen)  durch  Einbürgerung  erworben  und  damit  Deutsche  geworden.

Die  Einbürgerung  erstreckt  sich  nur  auf  die  vorstehend  aufgeführten  Familienangehörigen.

—  ,  den  19..

(Der  Königlich  Preußische  Regierungspräsident.)
(Unterschrift.)

175*
        <pb n="1228" />
        —  1204  —

Anlage  3.

Deutsches  Reich.

(Reichsadler.)

Urkunde  über  die  Verleihung  der  unmittelbaren
Reichsangehörigkeit.

D  (Namen,  Stand  und  Wohnort),  geboren  am

(sowie  seiner  Ehefrau  geborenen
und  folgenden  von  ihm  kraft  elterlicher  Gewalt  (§  1626  B.  G.B.)  gesetzlich  vertretenen  Kindern:
1.  (Namen),  geboren  am  in
2.          "               "               "      "                                                                                                               3.           "               "               "     "
                                                     )
ist  mit  dem  Zeitpunkt  der  Aushändigung  dieser  Urkunde  die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  verliehen
worden;  damit  Deutsche  geworden.

Die  Verleihung  der  unmittelbaren  Reichsangehörigkeit  erstreckt  sich  nur  auf  die  vorstehend  auf—

geführten  Familienangehörigen.

............................................  ,  den    19..

–  Siegel  (Der  Reichkanzler.)

(Unterschrift.)
        <pb n="1229" />
        —  1205  —
Anlage  4.

(Königreich  Preußen.)

(Landeswappen.)

Entlassungsur  

D  (Namen,  Stand  und  Wohnort),  geboren  am
in
(sowie  seiner  Ehefrau  ,  geborenen

und  folgenden  von  ihm  kraft  elterlicher  Gewalt  gesetzlich  vertretenen  Kindern:

1.  (Namen),  geboren  am   in                                                                                                             2.         "                 "             "      "
3.      "                  "               "     "
                                                   )

ist  mit  dem  Zeitpunkt  der  Aushändigung  dieser  Urkunde  die  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit

im  (Königreich  Preußen)  erteilt  worden  unter  Vorbehalt  der  Staatsangehörigkeit  im  (Königreich  Bayern).

............,  den  19..

(Der  Königlich  Preußische  Regierungspräsident.)

(Unterschrift.)

Siegel
        <pb n="1230" />
        —  1206  —
Anlage  5.
Deutsches  Reich.
(Königreich  Preußen.)

(Landeswappen.)

Entlassungsurkunde.

D  (Namen,  Stand  und  Wohnort),  geboren  am
in
(sowie  seine  Ehefrau  geborene

und  folgende  von  ihm  kraft  elterlicher  Gewalt  gesetzlich  vertretene  Kinder:

1.  (Namen),  geboren  am  in
2.       "                   "             "       "
3.     -                    -           -         -ha
  mit  dem  Zeitpunkt  der  Aushändigung  dieser  Urkunde  die  Staatsangehörigkeit  im  (Nönigreich

Preußen)  und  damit  die  Reichsangehörigkeit  durch  Entlassung  verloren.

..........,  den  19..

(Der  Königlich  Preußische  Regierungspräsident.)
Siegel     (Unterschrift.)
        <pb n="1231" />
        —  1207  —

Anlage  6.

Deutsches  Reich.

(Reichsadler.)

Entlassungsurkunde.

D  (Namen,  Stand  und  Wohnort),  geboren  am
in
(sowie  seiner  Chefrau  geborenen

und  folgenden  von  ihm  kraft  elterlicher  Gewalt  gesetzlich  vertretenen  Kindern:

1.  (Namen),  geboren  am  in
2.    "                      "             "      "                                                                                                               3.     "                      "            "      "
                                          )

ist  die  Entlassung  aus  der  unmittelbaren  Reichsangehörigkeit  mit  dem  Zeitpunkt  der  Aushändigung

dieser  Urkunde  erteilt  worden.

............,  den  19..

(Der  Reichskanzler)

Siegel   (Unterschrift.)
        <pb n="1232" />
        —  1208  —

Anlage  7.

Deutsches  Reich.
(Königreich  Preußen.)

(Landeswappen.)

Heimatschein.

(Für  den  Aufenthalt  im  Ausland.)

D.  (Namen,  Stand  und  Wohnort),  geboren  am
in
(sowie  seine  Ehefrau  geborene

und  folgende  von  ihm  kraft  elterlicher  Gewalt  gesetzlich  vertretene  Kinder:

1.  (Namen),  geboren  am  
2.        "                "              "       "    
3.          "                "             "       "
                                                    )
besitz  die  Staatsangehörigkeit  im  (Königreich  Preußen)  und  somit  Deutsche
Diese  Bescheinigung  gilt  bis  zum  .19.
...................,  den  19..

(Der  Königlich  Preußische  Regierungspräsident.)
(Unterschrift.)

(Unterschrift  des  Inhabers.)*)

*)  Der  Inhaber  hat  den  Heimatschein,  ehe  er  ihn  einer  ausländischen  Behörde  vorlegt,  eigenhändig  zu  unterschreiben.
        <pb n="1233" />
        —  1209  —

Anlage  8.

Deutsches  Reich.

(Reichsadler.)

Heimatschein.

(Für  den  Aufenthalt  im  Ausland.)

D  (Namen,  Stand  und  Wohnort),  geboren  am
in
(sowie  seine  Ehefrau  geborene

und  folgende  von  ihm  kraft  elterlicher  Gewalt  gesetzlich  vertretene  Kinder:

1.  (Namen),  geboren  am  in
2.   "                        "          "       "
3.         "                     "          "       "
                                          )
besitz  die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  und  somit  Deutsche
Diese  Bescheinigung  gilt  bis  zum  19
...............,  den  19..

(Der  Reichskanzler.)
(Unterschrift.)

(Unterschrift  des  Inhabers.)*)

*)  Der  Inhaber  hat  den  Heimatschein,  ehe  er  ihn  einer  ausländischen  Behörde  vorlegt,  eigenhändig  zu  unterschreiben.
176
        <pb n="1234" />
        9.

in

—  1210  —                                                                                                                                           Anlage  9.


(Königreich  Preußen.)

(Landeswappen.)

Staatsangehörigkeitsausweis.

(Zur  Benutzung  im  Inland.)

(Namen,  Stand  und  Wohnort),  geboren  am
besitzt  die  Staatsangehörigkeit  im  (Königreich  Preußen).

............den  19..

(Der  Königlich  Preußische  Regierungspräsident.)
(unterschrift.)
        <pb n="1235" />
        —  1211  —

Anlage  10.

Deutsches  Reich.

(Reichsadler.)

Ausweis  über  die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit.

(Zur  Benutzung  im  Inland.)

D  (Namen,  Stand  und  Wohnort),  geboren  am

besitzt  die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit.

..................,  den  19..

(Der  Reichskanzler.)

(Unterschrift.)

176*
        <pb n="1236" />
        —  1212  —

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  am  27.  November  1913  nachstehende  Ausführungsvorschriften
zu  §  9  Abs.  1  des  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes  vom  22.  Juli  1913  (Reichs-Gesetzbl.
S.  583)  beschlossen.

Berlin,  den  29.  November  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Delbrück.

Ausführungsvorschriften
zu  §  9  Abs.  1  des  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes  vom  22.  Juli  19193.

1.  Jeder  Bundesstaat  sendet  zum  1.  jedes  Monats  an  den  Reichskanzler  (Reichsamt  des
Innern)  unter  Verwendung  des  in  der  Anlage  beigefügten  Musters  in  28  Stücken  ein  Verzeichnis
derjenigen  Personen,  deren  Einbürgerung  von  ihm  beabsichtigt  wird  und  auf  welche  die  Vorschrift  des
§  9  Abs.  1  Anwendung  findet.

2.  Die  Verzeichnisse  werden  vom  Reichskanzler  zusammengestellt  und  den  Bundesstaaten  umgehend
  zugesandt.  Die  Zusammenstellung  erfolgt  derart,  daß  jeder  Bundesstaat  die  von  den  übrigen
Bundesstaaten  eingesandten  Verzeichnisse  erhält.  .

3.  Die  Bundesstaaten  prüfen  die  Verzeichnisse  und  bezeichnen  bis  zum  15.  des  nächstfolgenden
Monats  dem  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)  die  Personen,  gegen  deren  Einbürgerung  Bedenken
bestehen.  Sofern  keine  Mitteilung  iunerhalb  dieser  Frist  eingegangen  ist,  wird  angenommen,  daß  Bedenken
  nicht  erhoben  werden.

4.  Von  dem  Ergebnis  der  Umfrage  macht  der  Reichskanzler  jedem  Bundesstaate  hinsichtlich
der  von  ihm  übermittelten  Einbürgerungsanträge  alsbald  Mitteilung.

5.  Uber  Einbürgerungsanträge,  gegen  die  Bedenken  erhoben  sind,  werden  die  beteiligten
Bundesstaaten  unmittelbar  miteinander  in  Benehmen  treten.  Erkennt  der  Bundesstaat,  bei  dem  der
Einbürgerungsantrag  gestellt  ist,  die  Bedenken  als  begründet  an,  oder  nimmt  der  Bundesstaat,  der  die
Bedenken  erhoben  hat,  diese  zurück,  so  hat  der  Bundesstaat  dem  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)
eine  entsprechende  Erklärung  abzugeben,  die  der  Reichskanzler  dem  anderen  Bundesstaate  mitteilt.
Vor  Eingang  der  Mitteilung,  daß  die  Bedenken  zurückgenommen  sind,  darf  die  Einbürgerung  nicht
erfolgen.  Kommt  eine  Einigung  unter  den  beteiligten  Bundesstaaten  nicht  zustande,  so  führt  der  Reichskanzler
  die  Entscheidung  des  Bundesrats  herbei.
        <pb n="1237" />
        —  1213  —

(Absendende  Behörde.)  Ort  und  Datum.

(Geschäftsnummer.)


(Monats-,  Verzeichnis  1913

der  von  (Bundesstaat)  beabsichtigten

Einbürgerungen.


An  den

Herrn  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)

Berlin  W 8,
Wilhelmstraße  74.
        <pb n="1238" />
        <pb n="1239" />
        Heftrand.

—  1216  —

(Monats-)  Verzeichnis;  lfde.  Nr.

Antrag  gestellt  in  GBundesstaat)  bei  (Behörde).

Zuname:

Vornamen:
(samtliche,  Rufname  unterstreichen)

Geburtsangabe:
(Tag,  Monat,  Jahr)

Geburtsort:
(auch  Bezirk  und  Land)

Glaubensbekenntnis:

Beruf  oder  Gewerbe:
(auch  frühere  Berufe)

Staatsangehäörigkeit:
(auch  frühere)

Nationalität:
(Pole,  Tscheche,  Ruthene  usw.)

Militärverhältnis  im  Heimatstaat
  und  im  Inland:

Familienstand:
(verheiratet  oder  ledig:  Zahl  der

mit  einzubürgernden  Kinder)

Name  der  Eltern  des  Antragstellers:
  BVater:  Mutter:

Deren  Wohn=  oder  Aufenthaltsort:


Deren  Glaubensbekenntnis:

Deren  Staatsangehäörigkeit:

Deren  Nationalität:

Aufenthaltsorte  des  Antragstellers
  seit  seiner  Geburt:

    
Besondere  Bemerkungen
        <pb n="1240" />
        Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1241" />
        —  1217  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

     

 

Du  beziehon  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

    

XLI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  5.  Dezember  1913.  Nur.  60.
Inhalt:  1.  Konsnlatwesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  4.  Militärwesen:  Berichtigung  zu  dem  Gesamtverzeichnisse

von  Zivilstandshandlungen  ...  Seite  1217  der  gemaß  §  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung  von
2.  Marine  und  Schiffahrt:  Adanderung  der  Anlage  l)  Zeugnissen  über  die  Befähigung  fur  den  einjahrig-freider

  Bestimmungen,  betreffend  die  Statistik  des  Verkehrs  willigen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten  1218

und  der  Wasserstände  auf  den  deutschen  Binnenwasser-  5.  Volizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

straßen  19217  Reichsgebiete  ..  1218
3.   Zoll-  und  Steuerwesen:  Anderung  der  Zündwaren-  6.  Versicherungswesen:  Ausführung der  -Reichsversicherungssteuer-Ausführungsbestimmungen

  1218  ordnung

 

1.  Konsulatwesen.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Joerges  in  Potosi  (Bolivien)  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom

4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die
Ermachtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  unter
deutschem  Schutze  befindlichen  Schweizern  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle
von  solchen  zu  beurkunden.

 

2.  Marine  nud  Schiffahrt.

Auf  Grund  des  §  8  der  Bestimmungen,  betreffend  die  Statistik  des  Verkehrs  und  der  Wasserstände
auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen  vom  25.  Juni  1908  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  269)
wird  die  Anlage  l)  daselbst  abgeändert  wie  folgt:
Lfd.  Nr.  18b  erhält  folgende  Fassung:
„Magdeburg.“
Lfd.  Nr.  18c
„Die  Elbe  in  der  Provinz  Sachsen  (mit  Ausnahme  der  Stadt  Magdeburg)  und  im
Herzogtum  Anhalt."
Berlin,  den  26.  November  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Isenbarr.

 

177
        <pb n="1242" />
        —  1218  —
33.  Zoll--  und  Steuerwesen.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  mir  im  §  24  Abs.  7  der  Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen  erteilten
Ermächtigung  verlängere  ich  die  Frist  zum  Aufbrauch  der  beim  Inkrafttreten  des  Zündwarensteuergesetzes
  vorhandenen  Vorräte  an  unvorschriftsmäßigen  Zündwarenetiketten  bis  zum  Schlusse  des
Jahres  1914.

Berlin,  den  2.  Dezember  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kühn.

 

4.  Mili  tär  wesen.

Berichtigung.

In  dem  als  Anhang  zu  Nr.  52  veröffentlichten  Gesamtverzeichnis  derjenigen  Lehranstalten,
welche  gemäß  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind,  muß  es  unter  C e  Seite  1063  bei  „Hamburg:  Realschule
  an  der  Bogenstraße“  statt  )  heißen  ).  An  den  Schluß  derselben  Seite  ist  folgende  Fußnote
zu  setzen:  )  Mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Michaelistermin  1912.

 

5.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  »
Laufnde Nr.    und  Heimat    Grund  Behörde,  weche  die  Datum
Ausweisung

—  der  Bestrafung.  Ausweisung  

  dder  Ausgewiesenen  «  beschlossen hat  Ausweisungser
    Ausgewiesenen  schlossen  hat.  beschlusses.
1  2    3 4   5  6

 

 

 

 

à)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

geboren  am  21.  Jannar  1882  zu  Wien,  Diebstahl  im  Rück-Königlich  Preußischer
österreichischer  Staatsangehöriger,  fall  (1  Jahr  6  Mo-  Regeierungspräsident zu  19.  November 1913

1  Karl  Fried,  Silber-  
nate  Zuchthaus,  laut  Posen,
l


arbeiter,

 

Erkenntnis  vom
  18.  Juni  1912),

b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
2  Wasyl  Adama—  etwa  31  Jahre  alt,  geboren  zu  Dzurow,  Landstreichen  und  Königlich  Preußischer  15.  November

niuk,  Arbeiter,  Bezirk  Sniatyn,  Galizien,  ortsange=  Betteln  Regierungs
"  hörig  ebendaselbst,  österreichischer  Mbrirnegspraftdent  zu  1913.
Staatsangehöriger,  
3  Johann  Braun,  geboren  um  22.  März  1868  zu  Ali-  Betteln  und  Haus-  Königlich  
Maurer,  sattl,  Bezirk  Falkenau,  Böhmen,  öster-  friedensbruch,  Kreishauptmannschaft    4.  November
  1913.

reichischer  Staatsangehöriger,  zu  Zwickau,
        <pb n="1243" />
        —   1219   —

 

 

 

 

 

 

Laufende Nr.   O2  
  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  —  Behörde,  welche  die  Datum
  Ausweisung
der  Bestrafung  Ausweisungs-
  der  Ausgewiesenen.  Bestrafung.  beschlossen  hat.  Ausweisungsbeschlusses.
1  2  3  4  5  6
T1  
4  Josef  Conrad,  geboren  am  6.  Juli  1893  zu  Niklas-Landstreichen,  Königlich  Preußischer  14.  November
Bäckerlehrling,  dorf,  Bezirk  Freiwaldau,  Osterreichisch-  NRegierungspräßüdent  zu  1913.
Schlesien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Breslau,
österreichischer  Staatsangehöriger,
5  Josef  Czech,  NAr-  geboren  am  1.  Dezember  1891  zu  Landstreichen,  Königlich  Preußischer  20.  November

10

11

12

18

14

16

16

17

beiter,  Schwarzenitz,  Bezirk  Dauba,  Böhmen,
österreichischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  28.  Dezember  1894  zu  Betteln,
Meierhösen  bei  Karlsbad,  Böhmen,
ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

geboren  am  12.  Mai  1867  zu  Leopolds-Betteln,
dorf,  Bezirk  Floridsdorf,  Niederösterreich,
  ortsangehörig  zu  Grün,

Bezirk  Klettau,  Böhmen,  österreichischer

  Staatsangehöriger,

Josef  Czermak,
Gärtnergehilfe,

Josef  Dümpfl,
Kleischhauer,

Laurentins  Dulos,  geboren  am  1.  November  1843  zu  Landstreichen  und
Breda,  Provinz  Nordbrabant,  Nieder--  Betteln,
lande,  niederländischer  Staatsangehöriger,

Jakob  Rudols  geboren  am  8.  April  1891  zu  Enne--Landstreichen  und
Erlacher,  Bieh=  berg,  Bezirk  Bruneck,  Tirol,  orts-  Betteln,
wärter,  angehörig  ebendaselbft,  österreichischer,
Staatsangehöriger,
Emil  Faustmann,  geboren  am  3.  August  1880  zu  Strecken-Landstreichen  und
Handarbeiter,  wald,  Bezirk  Aussig,  Böhmen,  öster-  Betteln,
reichischer  Staatsangehöriger,
Josef  Gaßner,  geboren  am  13.  März  1889  zu  Steyr,  Betteln,
Friseur,  Oberösterreich,  österreichischer  Staatsangehöriger,

Peter  Konieczy,  geboren  am  12.  Juni  1866  zu  Skrzydlna,  Landstreichen  und
Arbeiter,  Galizien,  österreichischer  Staatsange=  Betteln,
höriger,
Karl  Reichelt,  geboren  am  13.  Juli  1881  zu  Pihanken,  Betteln,
Buchbinder,  Bezirk  Teplitz,  Böhmen,  ortsangehörig
zu  Eichwald,  ebenda,  österreichischer
Staatsangehöriger,

 

Hedwig  Antonie  geboren  am  14.  Juni  1892  zu  Inns-  Gewerbsunzucht,
Schaub,  Näherin,  bruck,  Tirol,  österreichische  Staatsangehörige,



geboren  am  27.  Mai  1859  zu  Pollom,  Betteln,

Bezirk  Neustadt  a.  d.  Mettau,  Böhmen,

ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer

  Staatsangehöriger,  s

geboren  am  21.
Mährisch  Trübau,

Josef  Schmidt,
Färber,

Adolf  Schneider,
Arbeiter,

Regierungspräßident  zu  1913.
Lüneburg,
Polizeibehörde  zu  Ham-24.  November
burg,  1913



30.  Oktober
1918.



Königlich  Bayerisches
Bezirksamt  Regen,

Kaiserlicher  Bezirkspräff=  22.  November
dent  zu  Colmar,  1913.


Königlich  Preußischer  21.  November

Regierungspräfident  zu  1913.
Aachen,

29.  Oktober

Königlich  Sächsische
Kreishauptmannschaft  1913.

zu  Chemnitz,

Königlich  Preußischer  26.April  19138.

Regierungspräsident  zu
Coblenz,

Königlich  Preußischer  21.  November
Regierungspräfident  zu  1918.
Magdeburg,
Königlich  Bayerisches  13.  November
Bezirksamt  Wertingen,  1918.

 

Königlich  Bayerische  13.  November
Polizeidirektion  zu  1918.
München,

Königlich  Preußischer  22.  November
Regierungspräsident  zu  1913.
Trier,

Februar  1883  zu,  Diebstahl  und  Ver-Polizeibehörde  zu  Ham-  15.  November
Bezirk  gleichen,  gehen  gegen  §5  271  burg,  1913
Namens,  Mähren,  ortsangehörig  zu  des  Strafgesetzbuchs

Rostitz,  ebenda,  österreichischer  Staats=  in  vier  Fällen,  Betangchöriger,



mens,
geboren  am  14.  Februar  1892  zu  Wien,  Betteln,
österreichischer  Staatsangehöriger,

Josef  Stitovec,
Arbeiter,
—

 

teln  und  Führung
eines  falschen  Na-Königlich

  Preußischer  24.  November
Regierungspräsident  zu  1913.
Magdeburg,

177
        <pb n="1244" />
        —  1220  —

6.  Versicherungswesen.

Bekanntmmachung,
betreffend  Ausführung  der  Reichsversicherungsordnung.  Vom  5.  Degember  1913.

Auf  Grund  des  §  519  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  hat  der  Bundesrat  bestimmt:

Versicherungsvereinen  auf  Gegenseitigkeit,  denen  eine  Bescheinigung  nach  §  514  Abs.  2
der  Reichsversicherungsordnung  als  Ersatzkassen  erteilt  worden  ist,  wird,  wenn  sie  dies
bei  dem  Reichsamt  des  Innern  beantragen,  gemäß  §  519  Abs.  2  die  Befugnis  übertragen,
  statt  der  Versicherungspflichtigen,  die  als  Mitglieder  der  Ersatzkasse  vom  Rechte
des  § 517  Abs.  1  Gebrauch  machen  und  das  Ruhen  ihrer  eigenen  Rechte  und  Pflichten
als  Mitglieder  der  Krankenkasse,  in  die  sie  gehören,  beantragen  wollen,  diesen  Antrag
bei  der  Rrankenkasse  zu  stellen.

Berlin,  den  5.  Dezember  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin
        <pb n="1245" />
        —  1221  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

Reichsamt  des  Innern.

 

 

Zu  beziehen  durch  alloe  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 



XLI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  12.  Dezember  1913.  Nr.  61.
Inhalt:  1.  Konsulatwesen:  Ernennungen:  —  Exequatur-  Anderungen  in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden

erteilungen;  —  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zidvil-  Tara=  und  Tarazuschlagssätzen

standshandlungen:  —  Entlassungen  Seite  1221  4.  Auswanderungswesen:  Erweiterung  der  der  Hamburg-2.
  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Amerika-Linie  in  Hamburg  erteilten  Erlaubnis  zur  Be-November
  1913  1122  förderung  von  Auswanderern  1228
3.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Personalveränderungen  bei  den  5.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Stationskontrolleuren  und  Charakterverleihung  1221  Reichsgebiete  .  .  1229
Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befug-  G.  Marine  und  Schiffahrt:  Muster  eines  Formulars  zu
nissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen  1225  den  Meßbriefen  für  die  Fahrt  durch  den  Suezkanal  1230

 

1.  Kon  sulatwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Vizekonsul  Erythropel  zum  Konsul
in  San  José  de  Costa  Rica  zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  Friedrich  Krause  zum  Konsul
in  Harkoff  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Generalkonsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Joseph  J.  Brittain,  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  französischen  Generalkonsul  in  Hamburg,  Paul  Louis  Charles  Claudel,  in  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Dem  Konsul  von  Uruguay  in  Cöln,  Philipp  Farnsteiner,  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur
erteilt  worden.

Dem  französischen  Generalkonsul  in  Frankfurt  a.  M.,  Adolphe-Ernest  Ronssin,  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

(Fortsetzung  des  Konsulatwesens  auf  S.  1224.)
178
        <pb n="1246" />
        —   1222   —                                                                                                                                            Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  November  1913  nach  den  im  Reichsanzeiger

Passiva.



2

(Die  Beträge  lauten  

2.  Bank

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Ver-  Event
B  verbindlichkeiten
Laufende Nr.   ezeichnung  Grund,  Reserve-  Noten-  Gegen  und-  Gegen  fällige  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  gegen
  der  31.  Okt.gebeckte  31.  Okt.  Ver  31.  Okt.  mit  31.  Okt.  31.  Okt.  der  31.  Okt.weiter=
  
  Banken.  kapital.fonds.  umlauf..  Noten.  1013.  bindlich.  1913.  Kündigungs    Passiva  1913  Passtiva,  1913.  —
  keiten.  gungs
  frist.  bischen

Wechseln
1|  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12  13  14  15  16  17
«  »

1|Reichsbank rx.  180  000)  70  0481  9P81  bos—  1367891  411  016,-  195569]  631  unt  562900  —  762144  3  9952  939  601  —  76  50  —

2  Bayerische  Notenbank 500  375064511—  635525350  —  8713651  25—  —  3323—  183]  82738—  586  650
3Sächsische  Bank  zu  Dresden30000  7  50030  K0  3713670  1355  6  57857  1903  —  654  59  8  455  1
4  Württembergische  Notenbank  9  000  1  625  18  1  1  556  7896  —  1  1518  305  2  412  19  —  11  2146|0  128  49  806+—  1  025  2  688
5|  Badische  Bank  9o0o  22505  5722  81  14  51  179  —  1815  1244  6  618

.
I  l
Zusammen  .  2355001  8517812  1178.2  wo  467554  1916368  n  51  306%  10  062  —  8'  738  1123|  231  41—  83560  32057
,
l  .  i
Bemerkungen.
Zu  Spalte  5:  Davon  in  Abschnitten  zu  20.M  —  369  699  000  M  (bei  der  Bank

.  50  .  213  306  000  „bei  der  Bank  Nr.  1),

.  100  =  —  1274  908  OO00

500  11  868  000  =  ((bei  der  Bank  Nr.  3),

-  1000  248  111  0O000

(bei  der  Bank  Nr.  1).
        <pb n="1247" />
        .

—  1223   —                                                                                                                                                wesen

veröffentlichten  Wochenübersichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Oktober  1913.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
      
    
Metall.  Gegen Reichs--GegenNoten,  Gegen Wechsel  Gegen    gegen  SGegen  Sonftige  Gegen  Summe  Gegen  Laufende Nr.
31.  Okt. Kassen--  31.  Okt,.  anderer  31.  Okt.  und  3I.  Okt,  Lombard.  31.  Okt.  Effekte  31.  Okt.    31.  Okt.  der  31.  Okt.
bestand.  1913.  scheine.  1913.Banken.1913  1913  1913.  Aktiva.  1913


  
15  12  1  2322  33  114  15  116  77  2%  s320  81  12  L

EELIIIIIEIIIIIIIIILIIEIEIIIItIEtEIILETIIIIIIIEIIL
M  605  116  +K.  4%%  68875  88  2269  —  1093  4%  183  4c05  Jl.  100  Eu  5½
16  K  1  u  1414%%  4  4%  ½“.  =  3N  6SS99  4  ½63/  4%  845563
—
PoV  4  r%  1  c  M  20  4  3386  K  4  4  1  1585)  167  49806  4  10251  4
5#s  115  14  —  11  35  280  12  —  2114  +  10##  öls  —  111  1½½  1  42  260  5
1  i
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1:-7«»-:k2st4-  39428satkaan20043——1o-I010109w—-119042  Umsi-  23027X  1556  ——  2123  314181—  88560
1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

178*
        <pb n="1248" />
        —  1224  —

Konsulatwesen.  (Fortsetzung.)

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Grafen  von  Podewils  in  Sofia  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes
vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk
die  Ermächtigung  erteilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen
  einschließlich  der  unter  deulschem  Schutze  befindlichen  Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,
  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Dr.  Guggenheimer  in  Lugano  (Schweiz)  ist  die  erbetene  Entlassung
aus  dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Vizekonsul  Tarl  Roth  in  Valladolid  (Spanien)  ist  die  erbetene  Entlassung  aus
dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Zopotos  in  Volo  (Griechenland)  ist  die  erbetene  Entlassung  aus  dem
Reichsdienst  erteilt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  F.  Nehlsen  in  St.  Thomas  (Antillen)  ist  die  erbetene  Entlassung  aus
dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

 

3.  Zoll-und  Steuerweseun.

 

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
  für  Zoll=  und  Steuerwesen

an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen  Oberzollrevisors
Perl  der  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Weyher  in  Danzig  den  Königlich  Preußischen  Hauptzollämtern
  zu  Emden,  Leer  (Ostfriesland),  Nordhorn  und  Osnabrück,  den  Großherzoglich  Oldenburgischen
Hauptzollämtern  zu  Brake  und  Varel  sowie  dem  Großherzoglich  Oldenburgischen  Hauptsteueramte  zu
Oldenburg  als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Oldenburg,

an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen  Oberzollrevisors
Schweiger  der  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Kniesche  in  Emmerich  den  Königlich  Bayerischen
Hauptzollämtern  zu  Landshut,  Passau,  Reichenhall,  Simbach  und  Zwiesel  als  Stationskontrolleur  mit
dem  Wohnsitz  in  Passau,

an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen  ·
Schwedt  der  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Mundt  in  Züllchow  bei  ishen  Oberzollrevisors
Preußischen  Hauptzollamt  zu  Geestemünde  und  den  bremischen  Hauptzollämtern  zu  Bremen  und  Bremer)
haven  als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Bremen,  «

an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen  Oberzollrevisors
Kricheldorf  der  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Rabenau  in  Beriin  Preußischen,  Oberzollrevisors
ämtern  zu  Hagenau,  Schlettstadt  und  Straßburg  im  Elsaß  als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  
in  Straßburg  im  Elsaß  

und  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen  Oberzollrevisors  .
Schödler  der  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Orth  in  Duisburg  -Ruhrort    den Kaiserlichen  Oberzellrevisors
zollämtern  zu  Altkirch,  Colmar,  Mülhausen  im  Elsaß  und  St.  Ludwig  als  Stationskontroll  Hauptdem
  Wohnsitz  in  Mülhausen  im  Elsaß  Stationskontrolleur  mit
vom  1.  Oktober  1913  ab,

  ferner  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Sächsischen
revisors  Erbe  der  Königlich  Sächsische  Zollinspektor  Frauenstein  in  Leipzig  den  hamburgischen
zollämtern  zu  Hamburg  als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Hamburg

Oberzoll-
        <pb n="1249" />
        —  1225  —

und  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Preußischen  Oberzollrevisors
Lange  der  Königlich  Preußische  Zollinspektor  Lustig  in  Stettin  den  Königlich  Bayerischen  Hauptzollämtern
  zu  Aschaffenburg,  Augsburg,  Fürth,  Ingolstadt,  Nürnberg,  Regensburg,  Schweinfurt  und
Würzburg,  dem  Großherzoglich  Sächsischen  Amte  Ostheim  sowie  dem  Herzoglich  Sachsen-Coburg  und
Gothaischen  Amte  Königsberg  als  Stationskontrolleur  mit  dem  Wohnsitz  in  Nürnberg
vom  1.  November  1913  ab

beigeordnet  worden.

Dem  Stationskontrolleur,  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Oberzollkontrolleur  Vagt  in
Cöln  am  Rhein  ist  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog  von  Mecklenburg-Schwerin  unter
dem  1.  Oktober  1913  der  Charakter  als  Zollinspektor  verliehen  worden.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Königreich  Preußen.

In  Szagatpurwen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Memel  ist  ein  Zollamt  II  (Grenzzollamt)
errichtet,  dem  folgende  Befugnisse  beigelegt  worden  sind:  Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über
Umzugsgut  allgemein,  über  Auswanderergepäck  auf  die  Hauptzollämter  Hamburg  und  Bremen,  über
Gerste  auf  das  Hauptzollamt  Memel  und  das  Zollamt  lI  Heydekrug;  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen
  1  und  Begleitscheinen  1I  über  inländisches  Salz,  sofern  die  damit  überwiesenen  Waren  zur  Ausfuhr
  nach  Rußland  bestimmt  sind  und  nicht  unter  Eisenbahnwagenverschluß  stehen.

Die  Stempelabfertigungsstelle  des  Hauptzollamts  Cöln-Apostelnkloster  ist  in  ein  selbständiges
Zollamt  1  mit  der  Bezeichnung  „Zollamt  1  für  Stempelsteuer  Cöln“  umgewandelt  worden.  Alle  Befugnisse
  des  genannten  Hauptzollamts  im  Reichs=  und  Landesstempelverkehre  sind  an  das  neue  Zollamt
  übergegangen.

Erteilt:

dem  Zollamt  1  Berlin-Tempelhof  Saalburgstraße  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen
  1  über  leere  aus  dem  Ausland  zurückkommende  Eisenfässer,  die  zur  Ausfuhr  von
Mineralöl  aus  der  Raffinerie  oder  den  Privatteilungslagern  der  Deutsch-Amerikanischen  Petroleum-Gesellschaft
  gedient  haben;

dem  Zollamt  1  Cleve  Bahnhof  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cleve  die  Befugnis  zur  amtlichen
  Kennzeichnung  von  Gerste;

dem  Zollamt  lI  Gildehaus  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Nordhorn  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  von  zuckerhaltigen  Waren,  die  gegen  Vergütung  der  Zuckersteuer  ausgeführt  werden  sollen;

dem  Zollamt  II  Kolletzischten  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Memel  die  Befugnis  zur  Ausfertigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Pferde,  die  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  bestimmt  sind;

dem  Zollamt  II  Mierunsken  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Lyck  die  Befugnis  zur  Erledigung
von  Zollbegleitscheinen  I  des  Hauptzollamts  Königsberg  i.  Pr.  Holländerbaum  über  Sendungen  von
gekalkten,  gespaltenen  Teilen  von  Rindshäuten,  die  unter  Eisenbahnwagenverschluß  stehen  und  zur  Ausfuhr
  nach  Rußland  bestimmt  sind;

dem  Zollamt  1  Spremberg  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Cottbus  die  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Stäbchen  aus  Phosphorbronze  (T.  Nr.  880)  und  aus  Kupferdraht
  (T.  Nr.  878)  sowie  über  klammerartige  Gegenstände  aus  schmiedbarem  Eisen,  vernickelt  (T.  Nr.  799),
die  für  den  Veredelungsverkehr  der  Firma  H.  Römmler  in  Spremberg  eingehen;  die  Befugnis  zur
Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Bestandteile  von  elektrischen  Fernsprechvorrichtungen,  die
in  jenem  Veredelungsverkehre  hergestellt  werden.

Entzogen:
dem  Zollamt  lI  Cochem  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Coblenz  die  Befugnis  zur  Erledigung

von  gollbegleitscheinen  1  über  Wollfilze  (514),  die  für  die  Filzfabrik  G.  m.  b.  H.  in  Ulf  im  Veredelungsverkehr
  eingehen;  dem  Zollamt  1  Geldern  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Wesel  die  Befugnis  zur
        <pb n="1250" />
        —  1226  —

Ausfertigung  von  Zollbegleitscheinen  1  und  II  und  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  I  über  Waren
aller  Art  für  das  Privattransitlager  der  Firma  Gebr.  Berg;  dem  Zollamt  II  Sinzig  im  Bezirke  des
Hauptzollamts  Coblenz  die  Befugnis  zur  Erledigung  von  Zollbegleitscheinen  1  über  Gasöl,  das  für
die  Nassauische  Basalt  A.  G.  zu  Limburg  in  Sinzig  eingeht;  dem  Zollamt  !  Bahnhof  Vohwinkel  im
Bezirke  des  Hauptzollamts  Elberfeld  die  Befugnis  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Tabak=  und
Zuckerbegleitscheinen  I  und  II  und  von  Schaumwein=  und  Zigarettenbegleitscheinen  sowie  die  Befugnis
zur  Ausfertigung  von  Salzbegleitscheinen  1  und  II.

Königreich  Bayern.

Im  Donauhafen  Racklau  in  Passau  ist  eine  dem  Hauptzollamt  Passau  unterstellte  Zollabfertigungsstelle
  mit  der  Bezeichnung  „Zollabfertigungsstelle  Passau  Racklauhafen“  errichtet  worden.
Diese  Stelle  hat  folgende  Befugnisse:  14  und  54;  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zoll-,  Branntwein-,
  Salz=  und  Tabakbegleitscheinen  I  und  II  sowie  von  Zuckerbegleitscheinen  I;  Erledigung  von
Leuchtmittel-,  Schaumwein-,  Zigaretten=  und  Zündwarenbegleitscheinen;  sämtliche  Befugnisse  im  Eisenbahnverkehre;
  Abfertigung  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein;  die  Befugnisse  gemäß  §§  1
und  2  der  Weinzollordnung;  Abfertigung  und  Bescheinigung  des  Ausganges  von  Bier,  Branntwein
und  Branntweinerzeugnissen  sowie  von  Tabak,  wenn  für  diese  Waren  Abgabenvergütung  beansprucht
wird;  Abgabenerhebung  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  gemäß  Nr.  8 b  des  Tarifs  zum
Reichsstempelgesetze;  Erhebung  von  Übergangsabgaben  sowie  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Übergangsscheinen
  über  alle  hier  in  Betracht  kommenden  Waren.

Erteilt:

der  Steuerstelle  Gmund  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Rosenheim  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  von  Bier  zur  Ausfuhr  unter  Inanspruchnahme  der  Vergütung  des  Malzaufschlags  sowie
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ubergangsscheinen;

dem  Zollamt  Kaufbeuren  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Memmingen  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  von  Kakaowaren  zur  Ausfuhr  gegen  Abgabenvergütung  und  von  eingedickter  Milch  zur  Ausfuhr
  gegen  Vergütung  der  Zuckersteuer;

dem  Zollamt  Nördlingen  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Augsburg  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  von  Getreide  zur  Ausfuhr  gegen  Einfuhrschein.

Königreich  Sachsen.
Erteilt:

dem  Zollamt  Bodenbach  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Schandau  die  Befugnis  zur  Abfertigung
  der  von  der  Firma  Otto  Rüger  in  Sobrigau  (Lockwitzgrund)  mit  dem  Anspruch  auf  Abgabenvergütung
  zur  Ausfuhr  angemeldeten  Kakaowaren;

dem  Zollamt  Oschatz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Meißen  die  allgemeine  Befugnis  zur  Erledigung
  von  Zollbegleitscheinen  1  über  Waren,  die  unter  Zollverschluß  (auch  Eisenbahnwagenverschluß)
  eingehen.

Großherzogtum  Baden.

Der  Steuereinnehmerei  Heiligenzell  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Lahr  ist  die  Befugnis

zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Tabakbegleitscheinen  1  erteilt  worden.  hr  ist  die  Befugnis

Elsaß-Lothringen.
Dem  Zollamt  ll  Saarunion  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Saargemünd  ist  die  Befugnis  zur
Ausfertigung  und  Erledigung  von  ollbegleitscheinen  1  über  ausländische  Hutstumpen  aus  pflanzlichen  
Flechtstoffen  im  Veredelungsverkehr  erteilt  worden.
        <pb n="1251" />
        —  1227  —

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  27.  November  1913  beschlossen,  daß  nachstehende  Anderungen
  in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden  Tara-  und  Tarazuschlagssätzen  mit  dem  15.  Januar  1914
einzutreten  haben:

 

Tarasätze

 

 

 

 

 

Num-Lau-
  mer  Beuen  nung  Art  in  Hundertteilen  Tarafende des
  der  der  des  Rohgewichts  zuschlags-Nr.
  Jod-  (Gegenstände  Umschließung  bisher  künftig  sätze
1  3  «  f  —  "4  *  55  6
1  65  Tee  Kisten  aus  rohem  weichen
Holze,  mit  Blattblei  ausgelegt.
  3  22
2  65  Tee  Kisten  aus  drei  dünnen,  nach
der  Richtung  ihrer  Holzfasern
  quer  aufeinandergeleimten
  Holzlagen,  an
den  Kanten  mit  dünnem
Eisenblechbeschlage,  mit
Papier  ausgelegt  23  16
Der  Wortlaut  der  hinter  der  Tarifstelle  65  abgedruckten  Bestimmungen  über  die  Tarasätze  ist
hiernach  wie  folgt  zu  ändern:
Im  1.  Absatz  ist  das  Komma  hinter  dem  Worte  Holz  zu  ersetzen  durch  „  mit  Blattblei
  ausgelegt,  22“,
Im  2.  Absatz  ist  vor  Blattzinn  einzufügen  „Blattblei  oder“,
der  3.  und  4.  Absatz  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1910  S.  547)  sind  wie
folgt  zusammenzufassen:
„aus  drei  dünnen,  nach  der  Richtung  ihrer  Holzfasern  quer  aufeinandergeleimten
Holzlagen,  an  den  Kanten  mit  dünnem  Eisenblechbeschlage:  mit  Blech  ausgelegt,
  14,  mit  Blei  ausgelegt,  16,  mit  Papier  ausgelegt,  16,“
3108  nur  gesalzenes  knochenfreies
Rindfleisch  ..  Fässer  aus  weichem  Holze,  mit
je  6eisernen  Reifen,  mit  nur
gesalzenem  knochenfreien
Rindfleisch  aus  Rußland16  11
4  123  nicht  lebende,  auch  bloß  ab-  Tarazuschlagsatz beim Eingang ohne 
gekochte  oder  eingesalzene  Umschließungen
oder  von  der  Kruste,  den  handelsüblichen Umschließungen
Eingeweiden,  den  Eiern  “m  
usw.  befreite  Hummer  in  1  auch  Fässer).  19.
luftdicht  verschlossenen  Behältnissen
  #
5  219 Sardinen  in  luftdicht  verschlossenen
  Dosen  Kisten  17  15
6 250  gereinigtes  Hartparaffin  Fässer  aus  weichem  Holze  9  8
        <pb n="1252" />
        —   1228   —

 

—  —  —  —  —  —  —  —   —  —  —  —  — —  —„  —  —  —

Num-  Tarasätze

 

Lau--  mer  Benennung  Art  in  Hundertteilen  Tarafende

  des  der  der  des  Rohgewichts  zuschlags-Nr. Zoll-

  Gegenstände  Umschließun  ——  —  sätze
tarifs  6  bisher  1  künftig.  sätze

1  2  3  4  5  6

 

7|763  gezogene  Stangen  aus  nicht
gefärbtem,  nicht  undurchsichtigem
  sowie  aus  gefärbtem
  oder  undurch- 



 

 

 

 

sichtigem  Glase.  .  .  .  Kisten  .40  23
8  878
und  Messingstative  ..  Kisten  13  12
879

Berlin,  den  9.  Dezember  1913.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Meuschel.

 

4.  Auswanderungs  wesen.

Bekanntmachung.

Mit  Zustimmung  des  Bundesrats  habe  ich  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen
vom  9.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463)  die  der  Hamburg-Amerika-Linie  in  Hamburg  erteilte  Erlaubnis
zur  Beförderung  von  Auswanderern  in  der  aus  dem  Nachstehenden  näher  ersichtlichen  Weise  erweitert.

Berlin,  den  6.  Dezember  1913.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquicères.

 

Siebzehnter  Nachtrag

zu  dem  Verzeichnis  der  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom

9.  Juni  1897  zugelassenen  Auswanderungsunternehmer  (Zentralblatt  1898  S.  221.  273
288,  335  und  495,  1899  S.  2,  42,  127,  128  und  406;  1900  S.  21  und  662.  1001
S.  306;  1902  S.  396;  1903  S.  450;  1904  S.  253  und  28611905  S.  143  und  221.
1906  S.  563  und  1202;  1907  S.  74;  1908  S.  504;  1909  S.  300;  1910  S.  76  und

203;  1911  S.  62;  1912  S.  564;  1913  S.  484  und  1148).

 

 

 

 

Häf  en,  Länder,  B  Bedingungen
Namen  der  über  Welche  nach  welchen  Art  der  Be-  eeonder  Bedingungen,  deren
Unternehmer  Auswanderer  befördert  förderung  Erfüllung  dem  Unternehmer
werden  dürfen  auferlegt  ist.

Zu 2.  Hamburg-Ameri-Hamburg  Chile  Von  Hamburg  Es  dürfen  nach  Chil  ·

kanische  Paketfahrt-  aus  mit  eigenen  deutsche  60ebie  nur  nicht
Aktiengesellschaft  Schiffen  oder  fördert  werden.  be-(Hamburg-Amerika=
  mit  Schiffen  der
Linie)  in  Hamburg  Kosmos-Linie
        <pb n="1253" />
        —   1229   —

5.  Polizei  wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Grund  Behörde,  welche  die  Datum
Laufende Nr.    
  der  Bestrafung  Ausweisung  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  strafung.  beschlossen  hat.  beschlusses
1  2  3  4  5  6

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.
1  Hermann  Josef  geboren  am  2.  Juni  1885  zu  Schretz-Diebstahl  im  Rückfall  Königlich  Sächsische  8.  Oktober

Benedikt,  Weber,  heim,  Regierungsbezirk  Schwaben,
#  Bayern,  ortsangehörig  zu  Hliben)
Oujezd,  Bezirk  Beneschau,  Böhmen,

österreichischer  Staatsangehöriger,

(1  Jahr  6  Monate  Kreishauptmannschaft  1913.
Zuchthaus,  laut  Er=  zu  Zwickau,

kenninis  vom  17.

Juli  1912),

1
1
1


b)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

2  Kristian  Jensen

geboren  am  28.  November  1884  zu
Bay,  Schriftsteller,

Boslunde,  Amt  Sorö,  Dänemark,
dänischer  Staatsangehöriger,
3  Fabian  Dworsky,  geboren  am  29.  April  1878  zu  Stern-Färbergehilfe,
  berg,  Bezirk  gleichen  Namens,  Mähren,
  ortsangehörig  ebendaselbst,  österreichischer
  Staatsangehöriger,
4  Philipp  Harhuis,  geboren  am  9.  November  1876  zu
Glasmacher,  Borger,  Provinz  Drenthe,  Niederlande,
  niederländischer  Staatsangehäriger,



5  Josef  Hötzel,  Schuh=  geboren  am  14.  März  1871  zu  Wien,

machergeselle,  ortsangehörig  zu  Johannesberg,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

6  Christian  de  Kruyf,  geboren  am  12.  Oktober  1888  zu  Zeist,
gewerblos,  Provinz  Utrecht,  Niederlande,  nieder-
  ländischer  Staatsangehöriger,

7  Dominik  Majerus,  geboren  am  27.  Oktober  1869  zu  Die-Arbeiter,

  kirch,  Kanton  gleichen  Namens,  Luxem-

  burg,  luxemburgischer  Staatsange-

  höriger,

8  Piotrowski  geboren  im  Jahre  1893  zu  Smilo-(fälschlich
  Johann  wice,  Kreis  Wloclawek,  Gouverne=Nowicki),

  Maler,  ment  Warschau,  Rußland,  ortsangehörig
  zu  Dembice,  ebendaselbst,  rus-

  fischer  Staatsangehöriger,

geboren  am  21.  Juni  1875  zu  Amonsgrün,

  Bezirk  Plan,  Böhmen,  österreichischer
  Staatsangehöriger,

geboren  am  6.  Februar  1881  zu  Asch,
Bezirk  gleichen  Namens,  Böhmen,

österreichischer  Staatsangehöriger,





9 Georg  Sperner,
Bergmann,

 

10  Johann  Eunst

Werner,  Weber,

 

 

 

Landstreichen,  Polizeibehörde  zu  Ham-  27.  November
burg,  1913.
Sachbeschadigung,  Königlich  Bayerisches  13.  November
Landstreichen,  Bet=  Bezirksamt  Cralenan,  1913.
lteln  und  Ruhestörung,
  ·
Betteln,  Königlich  Preußischer  2.  Dezember
Regierungspräsident  zu  1913.
Osnabrück,

Betteln,  Königlich  Preußischer  26.  November
Regierungspräsident  zu  1913.
Aachen,

Betteln,  Königlich  Preußischer  29.  November
Regierungspräsident  zu  1913.

Düsseldorf,

Betteln,  [Königlich  Preußischer  20.  November
Regierungspräsident  zu  1913.
Stade,

Landstreichen,  Königlich  Preußischer  28.  November
#  Regierungspräsident  zu  1913.
Marienwerder,

Betteln,  Königlich  Ba  erisches  8.  November
Bezirksamt  Ffarr-  1913
kirchen,

Betteln,  Königlich  Saächsische  *  *

Kreishauptmannschaft
zu  Zwickau,
        <pb n="1254" />
        —  1230  —

6.  Marine  nund  Schiffahrt.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Meßbriefe  für  die  Fahrt  durch  den  Suezkanal.  Vom  2.  Dezember  1913.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  daß  zu  den  Meßbriefen  für  die  Fahrt  durch  den  Sunuezkanal
gemäß  §  4  der  Vorschriften  über  die  Vermessung  der  Schiffe  für  die  Fahrt  durch  den  Suezkanal  vom
30.  März  1895  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  96)  ein  Formular  nach  dem  beiliegenden
Muster  zu  verwenden  ist.

Berlin,  den  2.  Dezember  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquicres.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin
        <pb n="1255" />
        Abzüge

(I.)  Logis  der  Schiffsmannschaft:)

Seeleut..  chm.  Hechm.

bna  luonsiqdes  #lolzus###  19p  lon:  chm.
Oberheizer  chm.

˙ep  Sunuiungseg  ouoilgoijijossnu  aip·  (2.)  Logis  der  Schiffsoffiziere:)
ols  uungse  Is#nzqd#  uu#p  anu  puis  I.  Offizier  chm.  II.

1#8o0n  J0  Omep
Jomunzuo####  ###s  uoca##p  Juie  pun  1#

 

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(3.)  Küchen,  Abtritte  und  Waschhäuser5

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        —  1235  —

  Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

XLI.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  19.  Dezember  1913.  Nr.  62.
Inhalt:  1. Konsulatwesen  Ernennungen.  Ermächtigung  5.  Versicherungswesen-  Bereiung  von  der  Versicherungszur
  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen  Seite  1235  pflicht  gemaß  §  1242  der  Reichsversicherungs-2.
  Militärwesen:  Änderungen  der  Deutschen  Wehr-  ordnung  1254
ordnnga  136  6.  Zoll  und  Steuerwesen:  Vorschriften  für  die  den
3.  Finanzwesen:  Übersicht  der  Einnahme"  an  Zöllen,  Direktivbehörden  obliegende  Prüfung  der  Bücher  und
Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  I.  April  1913  Belege  über  Zölle,  Reichssteuern  und  Gebühren,  Aufbis
  zum  Schlusse  des  Monats  November  1913.  1251  hebung  des  §  60  des  Zoll-Begleitschein  =  Regulatios
Nachweisung  von  Einnahmen  der  Reichs  Post=  und  und  des  §  46  der  Brannmwein-Begleitscheinor  dnung,
Telegraphen-  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwalltung  Anderung  des  Zoll-Begleitschein  =  Regulalivs,  der
für  die  Zeit  vom  1.  April  1913  bis  zum  Schlusse  des  Tabaksteuerordnung  und  der  Branntweinbegleitschein-Monalts
  November  1913  1252  ordnung  sowie  des  Zoll-Niederlageregulativs  1254
4.  Post=  und  Telegrophenwesen-  Änderung  der  Postordnung  7.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
vom  20.  März  1900.  1252  Reichegebiete...  1256

 

1.  Kon  su  latwesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  August  Feigel  zum  Konsul  in
Curitiba  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reiche  den  Bankdirektor  Timotheus  Wurst  zum
Konsul  in  Damaskus  zu  ernennen  geruht.

Dem  bei  der  Kaiserlichen  Gesandtschaft  in  Teheran  beschäftigten  Attaché  Dr.  von  Hentig  ist  auf
Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
1875  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  in  Vertretung  des  Gesandten  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  befindlichen
Schweizer  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

 

181
        <pb n="1258" />
        —  1236  —

2.  Militärwesen.

Auf  Ihren  Bericht  vom  28.  November  1913  will  Ich  die  anliegenden  Anderungen  der  Deutschen
Wehrordnung  genehmigen.

Neues  Palais,  den  8.  Dezember  1913.

gez.  Wilhelm  J.  R.
ggez. Delbrück  ..
An  den  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern).    

Anderungen  der  Deutschen  Wehrordnung  +)

§  1.
In  Ziffer  1  Abs.  1  ist  für  „22“  zu  setzen  „24“.

§  2.
Im  3.  Absatz  der  Ziffer  3  erhält  Buchstabe  b  folgende  Fassung:

nb)  für  Baden  der  Direktor  des  Großherzoglich  Badischen  Verwaltungshofs  zu  Karlsruhe."
In  Ziffer  4  Abs.  4  ist  für  „Landwehrbezirke  I  bis  IV  Berlin“  zu  setzen  „Landwehrbezirke  Berlin“.

In  Abs.  5  ist  für  „letzteren“  zu  setzen  „Ober-Ersatzkommissionen“  und  hinter  „können“  ist  einzufügen
  „zur  Abkürzung  des  Aushebungsgeschäfts“.

§   3.
Hinter  dem  1.  Absatz  der  Ziffer  2  ist  einzufügen:
„Im  übrigen  findet  §  93,  9  Abs.  2  Anwendung.“

§  23.
Am  Ende  des  Abschnitts  c  der  Ziffer  2  ist  anstatt  des  Punktes  ein  Semikolon  zu  setzen.
Als  neuer  Buchstabe  d  ist  einzufügen:

„d)  Seetelegraphisten,  die  mindestens  ein  Jahr  auf  See=  und  Flußdampfern  gefahren  sind.“

§  25.
Ziffer  1  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:
„Diese  Meldung  muß  in  der  Zeit  vom  2.  bis  15.  Januar  erfolgen“).“
In  Ziffer  7  Abs.  2  ist  für  „Losungsschein“  zu  setzen  „Musterungsausweis“.

§  26.
Der  2.  und  3.  Absatz  der  Ziffer  7  erhalten  folgende  Fassung:
2.  Absatz:  A
„Außerdem  können  sie  von  den  Ersatzbehörden  außerhalb  der  gewöhnlichen
Reihenfolge  eingestellt  werden  (§  66  3d).“  9  
3.  Absatz:
„Diese  Einstellung  muß  unbeschadet  der  sonst  verwirkten  Strafe

  erfolge
die  Voraussetzungen  des  §  140  D.  Str.  G.  vorliegen  oder  die  Versäumnis    in  böslicher
Absicht  oder  wiederholt  erfolgt  ist.“

Zentralblatt  für  1901,  Beilage  zu  Nr.  32,  für  1901  S.  85,  für  1905  S.  119,  für  1903  S.  1297,  für  1
und  für  1912  S.  528.  «  für  1910  S.  468
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        —  1237  —

Als  neue  Absätze  4  und  5  sind  hinzuzufügen:

„In  solchen  Fällen  können  die  Militärpflichtigen  von  den  Ersatzbehörden  als  unsichere
Dienstpflichtige  sofort  zur  Einstellung  gebracht  und  durch  die  Bezirkskommandeure  einem
Infanterietruppenteil')  oder  der  nächsten  Arbeiterabteilung  (§  30,  4)  oder  dem  nächsten
in  Betracht  kommenden  Marineteil"““)  (Matrosendivision  §  23,  2a  1  und  2b,  3a  1  und
3b;  Werftdivision  §  23,  2à  2  und  2c  sowie  3a  2)  überwiesen  werden.

Stehen  den  vorgenannten  Militärpflichtigen  (Abs.  1  bis  4)  gesetzliche  Ansprüche  auf
Zurückstellung  oder  Befreiung  von  der  Aushebung  zur  Seite,  so  können  sie  von  der  verstärkten
  Ober-Ersatzkommission  dieser  Vergünstigungen  nur  dann  für  verlustig  erklärt  werden,
wenn  ihre  Versäumnis  in  böswilliger  Absicht  oder  wiederholt  erfolgt  ist."

N.M.G.  58  30,  40  und  33.

Die  Anmerkungen’)  und  )  zu  Abs.  4  lauten:

„“)  Die  allgemeine  Regelung  der  Verteilung  der  unsicheren  Dienstpflichtigen  auf  die
Infanterietruppenteile  ist  Sache  der  Generalkommandos.  Mit  deren  Genehmigung  dürfen
bei  anderen  Waffen  mit  zwejijähriger  aktiver  Dienstzeit  oder  beim  Bekleidungsamt  auch
solche  unsichere  Dienstpflichtige  eingestellt  werden,  die  für  Infanterie  nicht  tauglich  oder  nur
zum  Dienst  ohne  Waffe  tauglich  sind."

„“)  Abweichend  hiervon  sind  die  unsicheren  Dienstpflichtigen  aus  den  Landwehrbezirken
  II  und  lll  Oamburg  sowie  I  und  II  Altona  den  Marineteilen  der  Nordseestation
zu  überweisen.“

§  29.
Ziffer  7  Abs.  1  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Zurückstellungen  Militärpflichtiger  auf  Grund  besonderer  im  Gesetze  nicht  ausdrücklich
vorgesehener  Verhältnisse  können  ausnahmsweise  von  der  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  verfügt
  werden.  Ferner  kann  die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  Zurückstellungen  Militärpflichtiger
  über  die  in  Ziffer  3  und  4b  erwähnten  Fristen  hinaus  ausnahmsweise  genehmigen;
auch  ist  sie  befugt,  die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  Berechtigten  über  die  in  Ziffer  4
erwähnte  Frist  hinaus  ausnahmsweise,  in  der  Regel  von  Jahr  zu  Jahr,  bis  zum  1.  Oktober
des  zehnten  Militärpflichtjahrs  zurückzustellen,  wenn  ganz  besondere  Verhältnisse  dies  recht.
fertigen.  Zurückstellungen  über  den  1.  Oktober  des  zehnten  Militärpflichtjahrs  hinaus  unterliegen
  bei  allen  Militärpflichtigen  der  Entscheidung  der  Ministerialinstanz."

Der  bisherige  Abs.  2  des  §  29,  ist  zu  streichen.

§  33.
In  Ziffer  1  ist  als  2.  und  3.  Absatz  hinzuzufügen:

„In  den  Fällen,  in  denen  die  Voraussetzungen  des  §  32,  2  und  3  zweifelsfrei  vorliegen,
  kann  die  Zurückstellung  der  Militärpflichtigen  im  ersten  und  zweiten  Pflichtjahr  auf
je  ein  Jahr  durch  die  ständigen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  vor  dem  Musterungsgeschäfte
  schriftlich  verfügt  werden,  sofern  nicht  vermutliche  Dienstuntauglichkeit  oder  sonstige
Verhältnisse  die  Verhandlung  der  Zurückstellungsanträge  beim  Musterungsgeschäft  erwünscht
erscheinen  lassen.  Die  Zurückgestellten  sind  bei  Mitteilung  der  Entscheidung  von  der  Gestellungspflicht
  zur  Musterung  ausdrücklich  zu  befreien.  (Im  übrigen  siehe  §§  62,  3  und
64,  5  à.

R.M.  G.  §  80,  4.

Militärpflichtige  römisch  katholischer  Konfession,  die  sich  dem  Studium  der  Theologie
widmen,  werden  gemäß  §  29,  4b  und  32,  21  in  allen  Fällen  durch  die  ständigen  Mitglieder
der  Ersatzkommission  zurückgestellt."

In  Ziffer  5  Abs.  2  ist  hinter  „untunlich"  einzufügen  „oder  handelt  es  sich  um  Zurückstellung
vor  dem  Musterungsgeschäft  (Ziffer  1  Abs.  2)“.
1*
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        —  1238  —

§  35.
In  Ziffer  2  Abs.  1  ist  für  „Losungsscheine“  zu  setzen  „Musterungsausweise“.
In  Ziffer  3  ist  für  „Losungsschein“  zu  setzen  „Musterungsausweis“.

§  39.

In  Ziffer  1d  sind  in  der  letzten  Zeile  die  Worte  „der  Losnummern  der  letzteren“  zu  streichen.
Dafür  ist  zu  setzen  „in  den  Vorstellungslisten  (§  66,  2)“.

In  Ziffer  2  sind  im  Abs.  1  die  Worte  „durch  die  Ministerialinstanz“  zu  streichen.  Dafür  ist  zu
setzen  „durch  die  Ersatzbehörden  dritter  Instanz“.

Als  letzter  Absatz  ist  einzufügen:

„Die  Entscheidungen  der  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  sind  endgültig.  Bei  Meinungsverschiedenheiten
  entscheidet  die  Ministerialinstanz."

§   46.
Die  Ziffer  3b  erhält  folgende  Fassung:
„b)  die  in  der  Zeit  vom  2.  bis  15.  Januar  sich  anmeldenden  Militärpflichtigen
(§  25,  1  und  7);"“
In  Ziffer  7  ist  im  ersten  Satze  und  im  Abs.  à  für  „15.  Januar“  zu  setzen  „2.  Januar“.
In  Ziffer  11  ist  für  „15.  Februar“  zu  setzen  „1.  Februar“.

§  47.
Ziffer  8  Abs.  4  ist  zu  streichen.
In  Ziffer  8  Abs.  5  ist  für  „Losungsscheine“  und  „Losungsscheines“  zu  setzen  „Musterungsausweise“
  und  „Musterungsausweises“.
§  50.
Ziffer  4  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

„Sämtliche  Vorstellungslisten  A  bis  F  werden  in  je  3  Ausfertigungen  von  der  Ersazzkommission
  gefertigt  und  vollzogen,  von  denen  eine  für  den  Militärvorsitzenden  der  Ober-Ersatzkommission
  und  je  eine  für  die  ständigen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  bestimmt  ist
Mit  Zustimmung  der  Ober-Ersatzkommission  darf  die  Ausfertigung  für  den  Zivilvorsitzenden
der  Ersatzkommission  in  vereinfachter  Form  aufgestellt  werden.“

In  Ziffer  4  Abs.  2  ist  für  „die  für  die  Zivilvorsitzenden“  zu  setzen  „die  dritte  Ausfertigung“.
In  Ziffer  6  ist  für  „vier“  zu  setzen  „drei“.

§   57.
In  Ziffer  1  (Zeile  1)  ist  für  „Januar“  zu  setzen  „Dezember“.
In  Zeile  2  ist  hinter  „die“  einzufügen  „im  Januar  des  folgenden  Jahres“.

  
§  58.
Die  Ziffern  1,  2  und  3  sind  zu  streichen.  Die  Ziffern  4  und  5  werden  1  und  2.  In  der
Ziffer  1  ist  für  „(siehe  Ziffer  5)“  zu  setzen  „(siehe  Ziffer  2),,  in  der  neuen  Ziffer  2  für  „Ziffer 4"
„Ziffer"  1".    
§   60.

In  Ziffer  5  ist  an  Stelle  der  Zahl  „150“  zu  setzen  „130“.

§   62

Ziffer  1  erhält  folgenden  3.  Absatz:

„Bei  der  Beorderung  der  Militärpflichtigen  ist  darauf  zu  achten,  daß  nach  Möglichkeit  .
stets  Leute  aller  Jahrgänge  für  jeden  Tag  beordert  werden.“      nach
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        —  1239  —

In  Ziffer  3  Abs.  2  ist  in  der  ersten  Zeile  das  Wort  „nur“  zu  streichen  und  hinter  dem  Worte
„dürfen“  einzuschalten:
„„abgesehen  von  den  Fällen  des  §  33,1  Abs.  2,  nur  aus  besonderen  Gründen“.

Nach  Ziffer  4  ist  als  Ziffer  4  a  einzufügen:

„4a.  Die  vorläufige  Entscheidung  über  auszuschließende  Militärpflichtige  kann  auf  Grund  der
von  dem  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  beigebrachten  Unterlagen  ohne  ärztliche
Untersuchung  von  den  ständigen  Mitgliedern  der  Ersatzkommission  schriftlich  getroffen  werden.
In  solchen  Fällen  ist  der  Auszuschließende  von  der  Gestellungspflicht  ausdrücklich  zu
befreien."

In  Ziffer  5  sind  die  Klammern  „(§  26,  7)“  und  „(§  66,  3)“  zu  streichen.  Am  Schlusse  ist  für

„(§  73,  4)“  zu  setzen  „(§§  26,  7  und  78,  4)“.
In  Ziffer  6  ist  am  Schlusse  hinter  „vorzuführen“  einzufügen:  „,  es  sei  denn,  daß  sie  von  der
Gestellung  ausdrücklich  befreit  sind  (Ziffer  4a).“

§  63.
Ziffer  8  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:
„Auf  Grund  dieser  freiwilligen  Meldung  können  die  Militärpflichtigen  außerhalb  der
gewöhnlichen  Reihenfolge  zur  Aushebung  gelangen  (§  66,  3  a)."“

§   64.
In  Ziffer  4  Abs.  2  sind  die  Worte  „„  mit  Ausnahme  der  über  die  Losung  aufzunehmenden  Ver—
handlung  (§  68,  2),“  zu  streichen.
Ziffer  5à  erhält  folgenden  Wortlaut:

„a)  Anträge  auf  Zurückstellung  von  der  Aushebung  wegen  bürgerlicher  Verhältnisse  (§§  32
und  33),  insofern  nicht  die  Bestimmungen  des  §  33,  1  Abs.  2  und  3  Platz  greifen;  außerdem
  bei  Meinungsverschiedenheiten  der  ständigen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  die  Entscheidungen
  in  den  Fällen  des  §  33,  1  Abs.  2.“

R.M.G  §  30,  5.
In  Ziffer  5b  ist  für  „(§  66,  3b)“  zu  setzen  „(§  26,  7  Abs.  5)“.
Am  Schlusse  der  Ziffer  5  sind  als  Abs.  2  und  3  einzuschalten:

„Diese  Geschäfte  sind  erst  an  dem  letzten  oder  je  nach  Bedarf  an  den  letzten  Tagen
nach  beendeter  Musterung  an  jedem  oder  an  einem,  von  der  Ersatzkommission  zu  bestimmenden
Musterungsorte  zu  erledigen.

Die  bürgerlichen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  haben  nur  hierzu  zu  erscheinen.“

Für  Ziffer  7  Abs.  1  ist  zu  setzen:

„Nehmen  nur  die  ständigen  Mitglieder  an  der  Beschlußfassung  teil,  so  ist  bei
Meinungsverschiedenheiten,  die  nicht  unter  Ziffer  5  a  fallen,  die  Entscheidung  der  Ober-Ersatzkommission
  einzuholen.“

R.M  G.  §  30,  5.
§  66.
Dieser  Paragraph  lautet:
„Reihenfolge  der  Vorstellung.

1.  Zur  Bestimmung  der  Reihenfolge,  in  der  die  Militärpflichtigen  auszuheben  sind,  werden
sie  bei  der  Musterung  in  2  Klassen  eingeteilt,  Klasse  1  gut  geeignet,  Klasse  2  in  zweiter
Linie  geeignet.  Die  Zuteilung  zu  diesen  Klassen  findet  alljährlich  für  jeden  bei  der  Musterung
erschienenen  Militärpflichtigen  statt.

2.  Die  Militärpflichtigen  werden  nach  Klassen  (Ziffer  1)  und  jahrgangsweise  derart  geordnet,
daß  zuerst  die  Klassen  1,  mit  dem  ältesten  Jahrgang  beginnend,  und  sodann  die  Klassen 2,
        <pb n="1262" />
        —  1240  —

wiederum  mit  dem  ältesten  Jahrgang  beginnend,  vorgestellt  werden,  z.  B.  wenn  1894  der
jüngste  Jahrgang  ist:
Klasse  1  Jahrgang  1890,
"  1891

"   1892.

"  1893,

"  1894.

"  1890,

"   1892,

"  1893,

"   1894.

In  den  Jahresklassen  sind  die  Militärpflichtigen  nach  dem  Alphabet,  und  zwar  zu—
nächst  von  dem  Buchstaben  A  und  sodann  in  jedem  folgenden  Jahre  vom  nächsten  Buch—
staben  ausgehend,  zu  ordnen.  Bei  Personen  mit  gleichem  Vor-  und  Familiennamen  ist  das
Alter  (Tag  der  Geburt)  maßgebend.

Hiernach  ist  Liste  E  aufzustellen  (siehe  Ziffer  3).

3.  Ausnahmen  von  der  Reihenfolge  (Ziffer  2)  können  gemacht  werden

a)  bei  freiwillig  Einzustellenden,  oder  auf  Antrag  bei  Militärpflichtigen,  die  ihre  so—
fortige  Einstellung  wünschen,

b)  zugunsten  der  in  einem  Schutzgebiet  oder  im  Ausland  lebenden  Militärpflichtigen,

c)  im  Interesse  einzelner  Waffengattungen,  an  deren  Ersatz  besondere  Anforderungen  zu
stellen  sind,

d)  bei  Militärpflichtigen,  die  in  den  Terminen  vor  den  Ersatzbehörden  nicht  pünktlich  er—

schienen  sind  (§  26,  7).

Die  unter  a,  b  und  d  bezeichneten  Militärpflichtigen  sind  in  Liste  E  ohne  Rücksicht
auf  die  Tauglichkeitsklasse  und  den  Jahrgang,  dem  sie  angehören,  vor  allen  anderen
Militärpflichtigen  (Ziffer  2)  aufzuführen.

R.M.  G.  §  13.

4.  Abweichungen  im  Interesse  einzelner  Waffengattungen  dürfen  nur  von  dem  Militärvorsitzenden
  der  Ober-Ersatzkommission  verfügt  werden,  sofern  für  solche  (Garde,  Kürassiere
Fußartillerie,  Pioniere,  Verkehrstruppen,  Okonomiehandwerker,  Train-Stamm,  Marine)  die
erforderliche  Anzahl  Rekruten  innerhalb  der  regelmäßigen  Reihenfolge  nicht  zu  finden  ist
§  73,  5).

5.  Nach  Möglichteit  sind  stets  Leute  aller  Jahrgänge  für  jeden  Tag  zum  Aushebungsgeschäfte
zu  beordern.

6.  Die  Einordnung  Verzogener  findet  nach  ihrem  Jahrgang,  ihrer  Tauglichkeit  (Klasse  1  oder  2)
und  nach  dem  Alphabet  statt.

7.  Militärpflichtige,  die  bei  der  Musterung  entschuldigt  gefehlt  haben,  sind,  sofern  sie  beim
Aushebungsgeschäfte  vorgestellt  werden,  in  der  Liste  E  bei  ihrem  Jahrgang  hinter  Klasse  2
nachzutragen  und  gegebenenfalls  entsprechend  ihrer  festgestellten  Tauglichkeit  und  nach  dem
Alphabet  einzuordnen.  -

8.  Für  die  Entscheidung  über  die  Einstellung  von  Militärpflichtigen  der  Vorstellungslisten
  B,  C  und  D,  die  beim  Aushebungsgeschäfte  für  tauglich  befunden  werden,  ist  Ziffes  2
maßgebend.

9.  Militärpflichtige  der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung  sind  nur  nach  Jahrgängen
  mit  dem  ältesten  beginnend  und  nach  dem  Alphabet  zu  ordnen."“  iiiin-x

§  67.

  

Dieser  Paragraph  lautet:
1  „Musterungsausweise.
Muster  1.  Den  gemusterten  Militärpflichtigen  des  laufenden  Jahrganges  werden  Musterungsausweise  nach  der
  Musterungsausweise  erteilt.    Musterung
  Sie  dienen  als  Ausweis  für  die  Militärpflichtigen  während  der  Dauer  ihrer  Militärpflicht
        <pb n="1263" />
        —  1241  —

2.  Die  Aushändigung  der  Musterungsausweise  erfolgt  sofort  bei  der  Musterung  oder  unmittelbar
  nach  Abschluß  des  Musterungsgeschäfts  durch  die  Gemeindevorsteher  oder  die
hiermit  Beauftragten,  denen  sie  durch  die  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  zugehen.

3.  Die  Musterungsausweise  sind  bei  allen  Anmeldungen  zur  Rekrutierungsstammrolle  und  jeder
Gestellung  vor  den  Ersatzbehörden  vorzuzeigen.

Bei  jeder  Gestellung  werden  sie  durch  die  Ersatzkommission  vervollständigt.

liber  Eintragungen  beim  Verziehen  siehe  §  47,  8.“

§  68.

Die  Ziffern  1  und  2  sind  zu  streichen,  die  Ziffern  3  bis  5  erhalten  die  Ziffern  1  bis  3.  In
Ziffer  1  Abs.  1  fällt  das  Wort  „hierauf“  fort.  In  Ziffer  1  Abs.  2  ist  für  „(§  66,  3c )“  zu  setzen
„(§  26,  7)".  In  Ziffer  1  Abs.  3  ist  hinter  „Bevölkerung“  einzufügen  „„bei  der  Landbevölkerung  außerdem
  getrennt  nach  Tauglichkeitsklassen  (§  66,  1)“.

In  der  Anmerkung“)  zu  Ziffer  1  Abs.  3  ist  hinter  „Baden“  einzufügen  „„die  Hohenzollernschen
Lande“.

Im  Schlußsatz  der  Ziffer  3  ist  hinter  „siehe“  einzufügen  „§  66,  6  und  7  sowie“.

§  69.
Der  Ziffer  3  Abs.  1  ist  als  zweite  Satz  hinzuzufügen:

„Dabei  sind  in  die  Gesamtzahl  auch  die  in  den  Beilagen  1,  2  und  3  zu  den  Vorstellungslisten
  aufgeführten  Leute  einzurechnen."

Ziffer  3,  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

„Die  in  den  Vorstellungslisten  A,  B,  Ea  und  b  aufgeführten  Militärpflichtigen  werden
der  Ober-Ersatzkommission  nur  auf  besondere  Anordnung  persönlich  vorgestellt,  die  Auszumusternden
  auch  dann,  wenn  dies  der  untersuchende  Arzt  beim  Musterungsgeschäfte  beantragt
  hat.  In  letzterem  Falle  wird  ein  Vermerk  in  die  Listen  aufgenommen  und  der
Mann  durch  den  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  zum  Aushebungsgeschäfte  beordert.
Im  übrigen  erfolgt  die  Entscheidung  über  alle  in  diesen  Vorstellungslisten  aufgeführten
Leute,  soweit  angängig,  vorher,  schriftlich  und  endgültig  durch  die  ständigen  Mitglieder  der
Ober-Ersatzkommission."

§  70.
Ziffer  2  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

„Von  seiten  des  Zivils  nehmen  an  dem  Aushebungsgeschäfte  teil,  sofern  seitens  der
obersten  Zivilverwaltungsbehörde  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keine  anderweite  Anordnung
  getroffen  wird,

a)  an  dem  letzten  oder  je  nach  Bedarf  an  den  letzten  Lagen,  an  denen  über  Anträge  der  im
§  64,  5  a  bis  c  gedachten  Art  zu  entscheiden  ist,  der  Zivilvorsitzende  und  das  bürgerliche
  Mitglied  der  Ober--Ersatzkommission,

b)  ständig  der  Zivilvorsitzende  der  zuständigen  Ersatzkommission  sowie  das  nötige  Schreibund
  Aufsichtspersonal."

R.  M.  G.  §  30,  4  Abs.  4.
Ziffer  3  Abs.  1  lautet:

„Das  bürgerliche  Mitglied  der  Ober-Ersatzkommission  wird  von  dem  Zivilvorsitzenden

der  Ersatzkommission  benachrichtigt."

§  71.
Ziffer  1  lautet:

„Den  Vorsitz  führen  die  beiden  ständigen  Mitglieder  im  Falle  ihrer  Anwesenheit
gemeinschaftlich,"
        <pb n="1264" />
        —  1242  —

In  Ziffer  2  Abs.  1  ist  hinter  dem  1.  Satze  einzufügen:
„Hierbei  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  den  Truppen=  und  Marineteilen  Leute
der  Tauglichkeitsklassen  1  und  2  möglichst  gleichmäßig  zugeteilt  werden.“
Ziffer  3  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Feststellung  der  Identität  und  der  bürgerlichen  Verhältnisse  der  Militärpflichtigen
liegt  dem  zuständigen  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  ob."“
Dem  letzten  Absatz  der  Ziffer  5  ist  hinzuzufügen:
„Die  Unterzeichnung  der  Listen  erfolgt  durch  den  Zivilvorsitzenden  der  Ober-Ersatzkommission
  jedoch  nur  insoweit,  als  seine  Mitwirkung  bei  den  Entscheidungen  stattfindet.“"

§  72.  ·
Zu Ziffer I a Abs. 2 ist für B , C , D , E, und F zu setzen, ,C , D , und F c und d".
In  Abs.  4  der  Ziffer  1a  ist  hinter  F  einzufügen  „c  und  d“.

Zwischen  dem  4.  und  5.  Absatz  ist  als  besonderer  Absatz  einzufügen:

„Wegen  der  Beorderung  von  Militärpflichtigen  aus  den  Vorstellungslisten  A,  B,  F a
und  b  siehe  §  69,  3  Abs.  2.“

In  Ziffer  2  sind  die  Worte  „Gemütskranke,  Blödsinnige,  Krüppel,  sowie“  zu  streichen.
In  Ziffer  6  Abs.  1  ist  für  „§  66,  3“  zu  setzen  „§  26,  7“.
Als  neue  Ziffer  7  ist  hinzuzufügen:

„7.  Verziehen  Militärpflichtige  in  einen  Bezirk,  in  dem  das  Aushebungsgeschäft  bereits
beendet  ist,  so  wird  die  endgültige  Entscheidung  in  der  Regel  durch  außerterminliche
Musterung  (§  78)  dann  herbeizuführen  sein,  wenn  diese  Militärpflichtigen  sich  im  3.  Militärpflichtjahre
  befinden.“

§  73.

In  Ziffer  4a  tritt  hinter  „unterzeichnet“  „")“  und  an  den  Schluß  der  Seite  folgende  Anmerkung:
„“)  Bei  Abwesenheit  des  Zivilvorsitzenden  der  Ober-Ersatzkommission  unterzeichnet  der
Zivilvorsitzende  der  Ersatzkommission  J.  V.“

In  Ziffer  5  Abs.  2  ist  für  „(§  66,  14)“  zu  setzen  „(§  66,  4)).  Im  übrigen  ist  die  Klammer
„(Eisenbahn-,  Telegraphen=  und  Luftschiffertruppen)“  zu  streichen  und  hinter  „Okonomiehandwerker“
einzufügen  „Train-Stamm“.

Ziffer  5  Abs.  3  ist  zu  streichen.

In  Ziffer  7  Abs.  1  ist  für  „welche  nicht  ausgehoben  worden  sind“  zu  setzen  „deren  Ei
nicht  erfolgt“,  und  für  „Losungsscheins“  „Musterungsausweises“.  Einstellung

In  Ziffer  8  ist  für  „§  66,  3  b“  zu  setzen  „§  26,  7  Abs.  5“.

§  75.
In  Ziffer  2  Abs.  3  ist  für  „Losungsscheine“  zu  setzen  „Musterungsausweise“.

§  76.
Ziffer  2  Abs.  2  fällt  fort.
In  Ziffer  3  Abs.  2  ist  für  „Losungsscheine“  zu  setzen  „Musterungsausweise“.

§  77.
In  Ziffer  1  ist  hinter  „sofern“  einzufügen  „dies  nach  den  Rekrutierungsbestimmungen zulässig ist und "    
st  In  Ziffer  1  ist  h          ekrutierungsbestimmungen  
In  Ziffer  4  ist  für  „Losungsscheine“  zu  setzen  „Musterungsausweise“.
        <pb n="1265" />
        —   1243  —

§  78.
In  Ziffer  1  ist  hinter  „§  62,  4“  einzufügen  „oder  §  72,  7“.
In  Ziffer  3  tritt  hinter  „Marineteil“  „“')“  und  an  den  Schluß  der  Seite  folgende  Anmerkung:
„"*)  Abweichend  hiervon  sind  die  außerterminlich  gemusterten  Militärpflichtigen  aus
den  Landwehrbezirken  II  und  III  Hamburg  sowie  I  und  II  Altona  den  Marineteilen  der
Nordseestation  zu  überweisen."

Ferner  ist  in  Ziffer  3  für  „(§  66,  3e)“  zu  setzen  „(§  26,  7  Abs.  4)“.
In  Ziffer  4  ist  für  „§  66,  3c“  zu  setzen  „§  26,  7  Abs.  4“.
Ziffer  5  ist  zu  streichen.                                                                                                                  §   81

In  Ziffer  7  Abs.  2  ist  für  „§  66,  3c“  zu  setzen  „§  26,  7  Abs.  44.

§   82.
Ziffer  24  ist  zu  streichen.  “
Im  letzten  Absatz  der  Ziffer  2  ist  für  „zu  d  §  87,  6“  zu  setzen  „wegen  Entlassung  von  Unteroffizierschülern
  siehe  §  87,  6".
§  83.
In  Ziffer  3  Abs.  2  ist  hinter  „begründet“  einzufügen  „oder  aus  besonderen  Billigkeitsgründen
zur  ausnahmsweisen  Berücksichtigung  geeignet  (§  39,  2,  §  40,  4)“.
Ferner  ist  am  Schlusse  des  Absatzes  anzufügen:

„Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  die  in  Betracht  kommende  Ministerialinstanz.“


stanz  G.  v.  6.  5.  80  und  22.  7.  18  R.  M.  G.  §  58.
Ziffer  7  Abs.  1  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Wenn  in  Fällen  der  Ziffer  4  besondere,  im  Gesetze  nicht  ausdrücklich  vorgesehene
Billigkeitsgründe  vorliegen,  so  kann  die  vorzeitige  Entlassung  von  der  dort  bezeichneten
Ersatzbehörde  dritter  Instanz  genehmigt  werden.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  innerhalb
dieser  Instanz  entscheidet  die  in  Betracht  kommende  Ministerialinstanz.“

G.  v.  6.  5.  80  und  22.  7.  18  R.  M.  G.  §  53.

§  87.
Ziffer  6  erhält  folgende  Fassung:

„Unteroffizierschüler,  die  nach  Ablauf  von  einem  Jahre  (unter  Berücksichtigung  der  im
§  7,  1  enthaltenen  Festsetzung)  entlassen  werden,  sind  zur  Reserve  ihrer  Waffe  (Infanterie)
zu  beurlauben.

Im  übrigen  werden  Unteroffizierschüler  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassen;
auf  sie  finden  die  Bestimmungen  des  §  82,  2  und  b,  3,  4,  5  a  bis  d  Anwendung.

Die  Entlassungen  werden  durch  die  Inspektion  der  Infanterieschulen  verfügt.

Durch  eine  derartige  Entlassung  wird  die  Verpflichtung  zu  vierjähriger  aktiver  Dienstzeit
  gelöst.“

§  84.
In  Ziffer  4  Abs.  1  ist  hinter  „bescheinigt“  einzufügen  „und  dabei  vermerkt,  daß  die  Annahme
ihre  Gültigkeit  verliert,  wenn  vor  dem  festgesetzten  Einstellungstermin  eine  Mobilmachung  erfolgt.“

§  85.
In  Ziffer  3  ist  hinter  Abs.  1  als  neuer  Absatz  einzufügen:

„Die  Ersatz=  und  Hilfsersatzkommissionen  sind  für  alle  beim  Ersatzgeschäfte  wahrzunehmenden
  Obliegenheiten  zuständig.  Verstärkte  Ersatz=  und  Hilfsersatzkommissionen  werden
nicht  gebildet.“

§  97.
In  Ziffer  2  fällt  der  letzte  Satz  fort.
        <pb n="1266" />
        —  1244  —

§  103.
In  Ziffer  6  Abs.  3  fällt  der  letzte  Satz  fort.
§  111.

In  Ziffer  1  erhält  Abs.  4  folgende  Fassung:

„Die  nächsten  militärischen  Vorgesetzten  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  sind
der  Feldwebel  des  Kompagniebezirkes  oder  die  Feldwebel  des  Hauptmeldeamts  oder  Meldeamts,
  zu  dessen  Bezirke  der  Aufenthaltsort  gehört,  der  Bezirksoffizier,  der  Kontrolloffizier
und  der  Kommandeur  des  Landwehrbezirkes  sowie  deren  Stellvertreter.  Außerdem  sind  als
Vorgesetzte  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes  alle  Militärpersonen  anzusehen,  die  auch
im  aktiven  Dienste  ihre  Vorgesetzten  sein  würden."“

§  114.
In  Ziffer  10  erhält  Abs.  1  folgenden  Zusatz:
„Diese  Befugnis  darf  der  Bezirkskommandeur  auf  die  ihm  unterstellten  Bezirksoffiziere  übertragen.“

In  Ziffer  8  erhält  Abs.  2  bis  „“  folgenden  Wortlaut:

„Erfolgt  nach  der  Abmusterung  die  sofortige  Wiederanmusterung  für  dasselbe  Schiff
oder  ein  anderes  Schiff  derselben  Linie  oder  Reederei,  so  kann  die  Meldung  ganz  unter
bleiben;"

§  115.
In  Ziffer  1  erhält  der  letzte  Absatz  folgende  Fassung:
„An  Tagen  von  Reichs-  und  Landtagswahlen  sowie  an  Sonn-  und  Feiertagen  finden
Kontrollversammlungen  nicht  statt.“
Ziffer  3  erhält  folgende  Fassung:

„Befreiungen  von  Unteroffizieren  und  Mannschaften  von  den  Kontrollversammlungen
können  bei  den  Hauptmeldeämtern  durch  die  Stabs-  und  Bezirksoffiziere,  bei  den  Meldeämtern
  durch  die  Bezirksoffiziere  verfügt  werden.  Bei  Behinderung  dieser  Offiziere  erfolgt
die  Entscheidung  durch  den  Bezirkskommandeur.  Diesem  bleibt  auch  die  Entscheidung  über
alle  Befreiungsgesuche  von  Offizieren,  Sanitätsoffizieren,  Veterinäroffizieren  und  oberen
Beamten  vorbehalten."

§  117.
Abs.  2  der  Ziffer  3  fällt  fort.
§  122.
In  Ziffer  1  Abs.  c  ist  hinter  „Interesse“  einzufügen:
„der  öffentlichen  Gesundheitspflege,“.

§  125.
Ziffer  2a  erhält  hinter  dem  Worte  „Lotsen“  folgenden  Zusatz:
„und  die  für  die  Einrichtung  und  Erhaltung  der  Kriegsbezeichnung  in  den  Küstengewässern
unbedingt  notwendigen  Beamten  und  im  Vertrags  oder  Lohnverhältnis  stehende Personen".
Ziffer  3e  ist  zu  streichen.  Ziffer  34  wird  3c.  ·
In dem vorletzten Absatz der · Ziffer 3 ist für ,,§§ 128, 129 und 130  zusetzen  „§§  128  und  129“.


  

§  127
    
In  den  Ziffern  2  und  4  Abs.  3,  4  und  5  ist  für  „Inspektion  der  Verkehrstruppen“
„General-Inspektion  des  Militär-Verkehrswesens“.  zu  setzen

In  Ziffer  3  Abs.  1,  Ziffer  4  Abs.  1  ist  für  „Inspekteur  der  Verkehrstruppen“  zu  setzen

Inspekteur  des  Militär-Verkehrswesens“.  „General.=
        <pb n="1267" />
        —  1245  —

In  Ziffer  41  Abs.  2  ist  für  „Inspektion“  zu  setzen  „General-Inspektion“  und  hinter  „Generalkommandos“

  einzufügen  „leinschließlich  der  Königlich  Sächsischen  und  Württembergischen)“.
Der  letzte  Absatz  dieser  Ziffer  ist  zu  streichen.

§.  129
ist  zu  streichen.
§  130.
„§  130“  wird  „§  129“.
In  Ziffer  1  ist  für  „(§  125,  34)“  zu  setzen  „(§  125,  3c)“.
Muster  4  Titelblatt.
In  der  Anmerkung  1  hinter  „bei  den  Telegraphen:  braun  mit  blauer  Einfassung“  ist  einzufügen:
„bei  den  Luftschiffertruppen:  braun  mit  weißer  Einfassung,
bei  den  Fliegertruppen:  braun  mit  grüner  Einfassung,
bei  den  Kraftfahrtruppen:  braun  mit  roter  Ginfassung.“
Muster  6.  Spalte  15  erhält  folgenden  Wortlaut:
„Außer  der  Reihenfolge  einzustellen."
In  Anmerkung  1  ist  im  ersten  Absatz  hinter  „sein,“  einzufügen  „sowie  etwaige  Strafaussetzung
oder  etwaiger  Erlaß  der  Strafe“.
Muster  7.  Spalte  12  fällt  fort.  Die  Spalten  13  bis  15  erhalten  die  Ziffern  12  bis  14.  In
Anmerkung  3  ist  für  „13“  zu  setzen  „12“  und  in  Anmerkung  4  für  „15“  zu  setzen  „.14“.
Muster  8  fällt  fort.
Muster  11  ist  durch  das  anliegende  zu  ersetzen.
Muster  13.
An  Stelle  des  Musters  tritt  das  anliegende.
Muster  16.
Hinter  dem  letzten  Absatz  ist  einzufügen:
„Die  Annahme  verliert  ihre  Gültigkeit,  wenn  vor  dem  festgesetzten  Einstellungstermin
  eine  Mobilmachung  erfolgt.“
Muster  21.
In  Spalte  8  ist  für  „Inspektion  der  Verkehrstruppen“  zu  setzen  „General-Inspektion
des  Militär-Verkehrswesens“.
Muster  24  kommt  in  Wegfall.
Anlage  3.
In  Ziffer  des  l.  Abschnitts  ist  für  „Losungsschein“  zu  setzen  „Musterungsausweis
(früher  Losungsschein)“.
In  Ziffer  7h  ist  für  „Scheine“  zu  setzen  „Ausweise  (Scheine)“.
Anlage  1.
In  Ziffer  Za  Abs.  2  ist  hinter  „Mitteilung“  einzufügen:
„nach  dem  angeschlossenen  Muster  à  “.
An  den  Rand  ist  zu  setzen:
Musier  a ³.
Hinter  Muster  a  2  der  Anlage  4  ist  das  anliegende  neue  Muster  à  ³"  einzufügen.
In  Ziffer  5  Abs.  4  der  Anlage  4  ist  hinter  dem  Worte  „Beurlaubtenstande"“  einzufügen
  „(außer  Ersatzreserve)".
        <pb n="1268" />
        Muster  11.  —  1246   —

Muster  11  zu  §  67.

 

Musterungsausweis.

Der  Militärpflichtige  (Stand  oder  Gewerbe)  (Vor=  und  Familiennamen)
geboren  am  ten  18  zu  (Ort,  Kreis  oder  Bezirksamt  oder  Amtshauptmannschaft,
Regierungsbezirk,  Bundesstaat)

erschien  zur  Musterung

1  Aushebungsbezirk  1  Vorläufige  Entscheidung
i  Aushebung  errri.  Brigade-=  hat  der  Ersatzkommission.  Bemerkungen.
"  Nr.  der  alphabetischen  ,
Jahre  bezirk  gemessen


Liste  1  Angabe  der  Klasse

 

Erste  Ausfertigung  kosten  frei.  Zweite  Ausfertigung  50  Pfennig.

 

 

Inhaber  bleibt  verpflichtet,  sich  in  der  Zeit  vom  2.—  15.  Januar  jedes  Jahres  unter  Vorzeigung
  dieses  Ausweises  bei  der  Ortsbehörde  zur  Rekrutierungsstammrolle  anzumelden.

Die  jährliche  Anmeldung  ist  so  lange  zu  wiederholen,  bis  Inhaber  eine  endgültige  Entscheidung
  über  seine  Dienstverpflichtung  durch  die  Ersatzbehörden  erhalten  hat,  mithin  entweder  einem
Truppen-  oder  Marineteile  zur  Einstellung  überwiesen  oder  durch  Empfang  eines  besonderen  Militär-=papiers
  oder  Scheines  von  der  Wiederholung  der  Anmeldung  entbunden  ist.

Wechselt  Inhaber  im  Laufe  eines  der  Jahre,  in  dem  er  sich  zur  Aufnahme  in  die  Rekrutierungsstammrolle
  angemeldet  oder  anzumelden  hat,  den  dauernden  Aufenthalsort  oder  Wohnsitz,  so  hat  er  es
behufs  Berichtigung  der  Rekrutierungsstammrolle  sowohl  beim  Abgang  der  Behörde  oder  Person,  die
ihn  in  die  Stammrolle  aufgenommen  hat,  als  auch  nach  Ankunft  an  dem  neuen  Orte  derjenigen,  die
daselbst  die  Stammrolle  führt,  spätestens  innerhalb  dreier  Tage  zu  melden.

Außerdem  sind  bei  jeder  Meldung  etwa  eingetretene  Veränderungen  des  Gewerbes,  Standes
usw.  anzuzeigen.

Versäumis  der  Meldefrist  entbindet  nicht  von  der  Meldepflicht.

Wer  die  vorgeschriebenen  Meldungen  zur  Stammrolle  oder  zur  Berichtigung  derselben  unterläßt,
  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  bestraft.

Jede  geschehene  Ab=  und  Anmeldung  wird  auf  der  Rückseite  dieses  Ausweises  vermerkt;  beim
Verziehen  wird  der  Abmeldevermerk  mit  dem  Orte  „wohin“  versehen.  "

Anmerkung.

1.  Die  vorläufige  Entscheidung  der  Ersatzkommission  wird  nur  unterstempelt.
2.  Die  Zugehörigkeit  von  Militärpflichtigen  zur  seemännischen  und  halbseemännis

chen  Bevölkerung  ist  in der
Spalte  „Bemerkungen“  ersichtlich  zu  machen.  9  ist  in
        <pb n="1269" />
        —  1247 —                                                                                                                              Armeekorps.                                                                             Muster  18  zu  §  74.
Jahr  18.

 

Nachweisung


der


nicht  aufgebrachten  Rekruten  sowie  der  als  überzählig  zur  Einstellung
verfügbaren  tauglichen  Militärpflichtigen.
        <pb n="1270" />
        —   1248   —

 

 

 

 

 

 

 

Garde  Provinzialwaffen
J  F  Seld.  J  Feld-  1
aartil-  #  Train  E  artil  -·  Train
Armee-  *1  lerie  5  2lerie  *
233  s  2*#v  #s#
torps  5  4½  2  z:  s#s
141  5  1#„„  „à5„„  5  E  —E:-Esser
  SssssS.  —
S  =  ——  S  S8  S—Se  ———1.—  6  S  S  S  —  S  ·
2*  1  -*  ——  28  .;x  E  S  **  Ss  8  S  8  .  D  S.  E
—  #  ’r  :  20s  sszsrsx  *
5  5  HS  ES  S  FSES  S  SSS"ES"SGS  S  S  SSS  FS
k——«--———-.  —-  r  G  ——  9
1  2  3  1½%  78  190  —  14  151  16/  17  18  19  20  21122|1  28.  24  25  26.  27  28.229
A.  Es  konnten  nicht
«  l  :  «
I
s  «
E—  «
I  l  «
B.  Zur  Einstellung  noch  verfüg
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I
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Anmerkung:

1.  Beim  XIV.  Armeekorps  tritt  sowohl  unter  A  wie  unter  B  eine  Trennung  na
Hohenzollernschen  Landen  und  Elsaß-Lothringen  ein.  6  nach  Großherzogtum  Baden,

2.  Unter  „Bemerkungen“  —  Spalte  58  —  ist  anzugeben:
Für  A:
a)  bei  Marineteilen  mit  mehreren  Einstellungsterminen  die  Ausfälle  nach  diesen  .
b)  für  die  Spalten  31—33  und  36—39  Zahl  der  nicht  aufgebrachten  berufsarte  getrennt:
c)  Ausfälle  für  andere  Armeekorps  —  ausgenommen  Garde  —.  "
Für  :

a)  Zahl  der  Berufsarten  für  Spalten  9—14,  24—27,  31—83  und  35—39;
L.)  Zahl  und  Art  der  farbenblinden  Seeleute  (Spalten  40  —44).
        <pb n="1271" />
        —  1249   —                                                                                                                               aufgebracht  werden

bar  (Nachersatz  und  überzählige):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Matrosendivision

Werftdivision

431  32

Torpedodiotsion

Minenabtceilung

13

Matrosenartillerie

414  35

Seebatlaillone

Stammabteilung  der
Matrosenartillerie-Abtleilung


III.  Stamm  =  See-*

  bataillon

Pionier-  --tammkom-S

  pagnie  III.  tamm-Seebataillons


Stammbatterie
III.  Stamm-Seebataillons


Matrosen
Maschinistenpersonal

Heizer

Schiffszimmerleute


306

39

40  4142  43

halbseemännische
Bevölkerung

Segelmacher
Schneider

Schuhmacher

Sattler

4445  46  47

6  Segelmacher

handwerker

48  49

Sonstige

Krankenwärter

50

Landbevölkerung


51

Mannschaften
der

seemännischen
Bevölkerung

52

Landbevölkerung

 

Marine

 

 



See  bzw.

Okonomie-—



der

Summe

 

Bemer-53


kungen
        <pb n="1272" />
        Anlage  4.  —  1250  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Muster  a“'.
1.  Seite.
(Dienststempel)
½*½“
Dostkarte.  )
An
4  4
den  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission
in
Marinesache.
2.  Seite.
Zusammenstellung
der  nachgewiesenen  Fahrzeiten  des
.......  geb.  am  in
—W-  .  Dienstliche  Fahrzeit  —
Schiffsname  Heimatshafen  Stellung  oon  bis  Bemerkungen
(Ort)  Datum  Das  Seemannsamt.
Anmerkung:  Gemäß  Ziffer  3a  Abs.  2  der  Anlage  4  zu  §  106  der  Wehrordnung  werden die
Mitteilungen  über  die  ferneren  An-=  und  Abmusterungen  dieses  Wehrpflichtigen  hiermit  eingestellt.
        <pb n="1273" />
        —  1251  —                                                                                                                                                 Übersicht

3.  Finanzwesen.

der  Einnahmen  an  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  für  die  Zeit  vom  1.  April  1913
bis  zum  Schlusse  des  Monats  November  1913.

 

 

 

Die  Solleinnahme

 

 

–—.  —

Im  Reichshaus- 



 

 

 

 

 

 

 

:  nach  Abzu  Die  Isteinnahme  halts-  Etat  ein-.-——————“—
  schließlich  Nach-Laufernde Nr.
  hat  betragen  trags etat  ist  die
der  hat  betragen  Tagsetat  ist  die
vom  Beginne  des  vom  Beginne  des  für
Einnahmen  i  i  "  *  in  —  c  6  ½
SEC.  Monat  November  Monats  November  Monat  November  Monats  November  verans  chlagt  auf

m—  M  M  M

1  2  3  4  5  6  7
1  Zölle  61  185  256  490  859  504  49  628  683  1  452  464  352  721  470  000
2  abaksteuer  1  032  542  6  989  747  762  433  8  329  150  10  825  000
8  Zigarettensteuer  4  108  627  82579  098  8  594597  27  097  983  86  469  000
4  Zuckersteuer  15  091  192  127  093  306  13  108  210  109  918  616  157  600  000
5 Salzsteuer  6  381  058  42  184  382  5  270  395  38  404  706  59  660  000
6 Branntweinverbrauchsab-  1

gabe  ..  19  026  128  147  686  616  14  880  059  181  329  908  195  455  000
7  Essigsäureverbrauchsabgabe.  77093  596  635  59  779  521  089  825  000
8 Schaumweinsteuer  1  051  706  7  158  885  651  606  6  495  418  10  685  000
9  Leuchtmittelsteuer  1777096  10  219  542  1  237  320  9  703  442  15  846  000
10  Zündwarensteuer  1  884  866  13  781  810  1  555  108  13  565  695  20  101  000
11[Brausteuer  und  Übergangsabgabe
  von  Bier  9  363  175  81  785  700  10  528  485  85  881  858  124  780  000
12 Spielkartenstempel.  201  894  1  318  44  148  360  1  230  637  1  899950
18  Wechselstempel  1  623  466  18  709  711  1  590  997  13  485  517  19  122  500
14  Reichsstempelabgaben:
A.  von  Gesellschaftsverträgen  2  833  2021  8  150  851  2  776  588  8  087  834
B.  -  Wertpapieren  2761818  32  892  259  2  706  582  32  234  748  68  820  000
C.  .  Gewinnanteilschein-  #
und  Zinsbogen.  152  640  b  620  888  161687  5  767  491
D.  von  Kauf-  und  sonstigen
Anschaffungsgeschäften  1  153  162  12  418  501  1  180  099  12  170  131  20  580  000
E.  von  Lotterielosen:
a)  für  Staatslotterien  4617740  27251  928  4  617  740  27251  923  40  500  000
b)  für  Privatlotterien.  526  992  10  343  054  742  452  10  310  026  10  888  000
F.  von  Frachturkunden  1  781  728  13  532  597  1  697  093  13  261  945  18  44  000
G.  .=  Personenfahrkarten  1  858  553  16  847  258  1  821  362  16  510  298  22  844  O00
H.  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  279P  762  8  768  999  274  166  8  693  619  8  980  000
J.  von  Bergütungen  an  Mitglieder
  von  Aufsichtsräten  487022  4646  627  47281  4553  694  b  880  000
K.  von  Scheck  251  041  2  004  896  246  020  1  964  798  8  186  000
L.  Grundstücksübertra-  s  .
gungen  2  846  654  23  908  310  2  789  720  23  480  145  89200  000
N.  von  Versicherungen  227  169  228  631  222  615  224  058  7  00  000
150  Zuwachssteuer  .  1  126  00%  10  890  627  1  126  004  10  890  627  5  000  000
16 Erbschaftssteuer  38  589  360  29  104  238  8  589  360  29  104  238  4700  000
17 Statistische  Gebühr.  173  204  1  478  543  173204  1  464  684  1  822  450

188
        <pb n="1274" />
        —  1252  —

Nachmeisung

von  Einnahmen  der  Reichs-Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung
für  die  Zeit  vom  1.  April  1913  bis  zum  Schlusse  des  Monats  November  1913.

 

Bezeichnung
der

Einnahmen  vom  Beginne
des  Rechnungsjahrs  bis
zum  Schlusse  des  Monats

Im  Reichshaushalts-Etat  ist
die  Einnahme  für  das
Rechnungsjahr  1913  veran- 



 

Einnahmen  November  1913  schlagt  auf
—  —  M  M  
1  2  3
Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  537  589  303  842  369  000
Reichs-Eisenbahnverwaltng  107  956  000  153  779  000

 

 

 

4.  Post=  und  Telegraphenwesen.

Änderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871
wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  ergänzt  und  geändert.

1.  Im  §  2  „Meistgewicht“  ist  in  Zeile  5  statt  „350  g“  zu  setzen:

500  g

2.  Im  §  8  „Drucksachen“  ist  als  Abs.  XIV  aufzunehmen:

Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  sind  vom  Verleger  in  die  Zeitungen  und  Zeitschriften  lose
einzulegen,  sie  dürfen  nicht  eingeheftet  oder  eingeklebt  sein.

Die  jetzigen  Abs.  XV  und  XVI  erhalten  die  Bezeichnung  XVI  und  Xvii.
Im  bisherigen  Abs.  XV  ist  der  Schlußsatz  zu  streichen.

3.  Im  §  9  „Geschäftspapiere“  ist  im  Abs.

schalten:
Berufsgenossenschaften,  Krankenkassen  usw.,

1  hinter  „Versicherungsgesellschaften,“  einzu-4.

  Im  §  10  „Warenproben“  erhalten  die  Abs.  1,  II  und  lX  folgenden  Wortlaut:
1  Als  Warenproben  gegen  ermäßigte  Gebühr  werden  unter  den  nachstehenden  Bedi
zugelassen:  Proben  und  Muster,  kleine  Warenmengen,  einzelne  Schlüssel,  abgeschnittene  frif  chdiahungen
Tuben  mit  Serum  und  pathologische  Gegenstände,  die  so  zubereitet  und  verpackt  sind,  daß  sie  keinen

Schaden  anrichten  können,  naturgeschichtliche  Gegenstände,

Pflanzen,  geologische  Muster  usw.

getrocknete  oder  konservierte  Tiere  und

II  Die  Sendungen  müssen  sich  nach  ihrer  Verpackung,  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur

Beförderung  mit  der  Briefpost  eignen;  sie  dürfen  30  cm  in  der  Länge,  20  cm  in
10  cm  in  der  Höhe  oder,  wenn  sie  Rollenform  haben,  30  cm  in  der  Länge  und  15

messer  nicht  überschreiten.

der  Breite  und
cm  im  Durchmessser nicht überschreiten.
        <pb n="1275" />
        —  1253  —

1x  Die  Sendungen  müssen  frankiert  sein.  Die  Gebühr  beträgt:

bis  250  g  einschließlich  10  Pf.,
über  250  bis  500  g  einschließlich  .  ...  20  „

Unfrankierte  Sendungen  werden  nicht  abgesandt.
5.  Im  §  18  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur  Einholung  von  Wechselakzepten“
  ist  im  Abs.  XX  zwischen  dem  ersten  und  zweiten  Satze  einzuschalten:
Sind  die  Anlagen  eines  Postauftrags  ausgehändigt,  ohne  daß  der  Postauftragsbetrag  ordnungsmäßig
eingezogen  worden  ist,  so  wird  dem  Absender,  vorbehaltlich  der  Abtretung  seines  Anspruchs  gegen  den
Empfänger  der  Anlagen,  für  den  entstandenen  unmittelbaren  Schaden  bis  zum  Betrage  des  Postauftrags
  Ersatz  geleistet.
6.  Im  § 18  „Postprotest“  ist  unter  V  im  dritten  Absatz  hinter  „erhoben,“  ein  zuschalten:
wenn  der  Postprotestauftrag  mit  dem  Vermerk  „Ohne  Protestfrist“  versehen  ist,
7.  In  demselben  §  (18a)  erhält  der  erste  Absatz  unter  IX  folgende  Fassung:
Werden  dem  unter  II  bezeichneten  Formular  zu  Postprotestaufträgen  Wechsel,  die  von  der
Protesterhebung  durch  die  Post  ausgeschlossen  sind  (1),  oder  mehrere  Anlagen  (II)  beigefügt,  so  werden
von  diesen  Aufträgen
1.  solche,  denen
a)  Wechsel  in  französischer  Sprache,
b)  Wechsel  mit  Notadresse  oder  Ehrenakzept,
c) unter  Vorlegung  mehrerer  Eremplare  desselben  Wechsels  oder  unter  Vorlegung
des  Originals  und  einer  Kopie  zu  protestierende  Wechsel

beiliegen,  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich
gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung,

2.  alle  übrigen,  ohne  daß  postseitig  eine  Vorzeigung  stattfindet,
an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  weitergegeben.  Das  Gleiche  kann  mit  Postprotestaufträgen
geschehen,  die  erst  am  letzten  Tage  der  Protestfrist  bei  der  Postanstalt  eingehen,  die  den  Protest  zu
erheben  hat.  Wechsel  mit  Notadresse  oder  Ehrenakzept  werden  nur  dem  Bezogenen  vorgezeigt.
8.  Im  §  41  „Aushändigung  von  postlagernden  Sendungen“  ist  im  letzten  Satze  des
Abs.  1  statt  „unter  der  in  der  Karte  angegebenen  Nummer  eingehen“  zu  setzen:
eingehen  und  die  Bezeichnung  „Postlagerkarte“  sowie  die  in  der  Karte  angegebene  Nummer  tragen.
9.  Im  §  50  „Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren“  ist  im  letzten  Satze
des  Abs.  VI  hinter  „.um“  einzuschalten:
Postkarten  und
10.  Im  §  62  „Verhalten  der  Reisenden  auf  den  Posten“  erhält  Abs.  IIl  folgende
Fassung:
Rauchen  im  Postwagen  ist  nur  unter  Zustimmung  der  Mitreisenden  gestattet.

Die  Bestimmungen  unter  1  und  4  treten  am  1.  Januar  1914,  die  anderen  Bestimmungen
sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  10.  Dezember  1913.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

 

183*
        <pb n="1276" />
        —  1254  —

5.  Versicherungswesen.

Bekanntmachung,

betreffend  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


Auf  Grund  des  §  1242  Nr.  1,  2  der  Reichsversicherungsordnung  hat  der  Bundesrat  in  seiner
Sitzung  vom  13.  November  1913  beschlossen:

Die  §§  1234,  1235  Nr.  1,  §§  1237,  1240,  1241  gelten  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1912
ab  für
1.  die  in  Betrieben  oder  im  Dienste  des  Kommunalverbandes  der  Altmark  Beschäftigten,

wenn  ihnen  die  im  §  1234  bezeichneten  Anwartschaften  gewährleistet  sind  oder  sie
lediglich  für  ihren  Beruf  ausgebildet  werden,

2.  Personen,  denen  auf  Grund  früherer  Beschäftigung  bei  der  Verwaltung  des  Kommunalverbandes
  der  Altmark  Ruhegeld,  Wartegeld  oder  ähnliche  Bezüge  im  Mindestbetrage
  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen  der  ersten  Lohnklasse  bewilligt  sind  und
daneben  eine  Anwartschaft  auf  Hinterbliebenenfürsorge  (§  1234)  gewährleistet  ist.

Berlin,  den  10.  Dezember  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

6.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  27.  November  1913  beschlossen,

1.  den  nachstehend  abgedruckten  Vorschriften  für  die  den  Direktivbehörden  obliegende  Prüfung
der  Bücher  und  Belege  über  Zölle,  Reichssteuern  und  Gebühren  mit  der  Maßgabe  zuzustimmen,
  daß  nach  diesen  Vorschriften  vom  1.  April  1914  ab  zu  verfahren  ist,  daß  sie
jedoch  auf  die  Prüfung  der  Erbschaftssteuerbücher  und  -Belege  keine  Anwendung  finden

2.  §  60  des  Zoll-Begleitschein-Regulativs  und  §  46  der  Branntwein-Begleitscheinordnung

aufzuheben,.  ·  —
3.  im  §  53  Abs.  1  des  Zoll-  Begleitschein-Regulativs,  im  §  34  Abs.  1  der  Tabaksteuerordnung
  und  im  §.  39  Abs.  1  der  Branntwein-Begleitscheinordnung  als  zweiten Satz
folgende  Bestimmung  einzuschalten:  —    zweiten  
„Der  prüfende  Beamte  hat  auf  dem  Erledigungsschein  unter  Beifügung
Ort,  Tag,  Unterschrift  und  Diensteigenschaft  zu  bescheinigen,  daß  die  Angaben  von
den  Erledigungsscheinen  mit  den  Angaben  im  Empfangsbuch  und  in  den  Begleit-  
scheinen  verglichen  und  übereinstimmend  befunden  worden  sind.“  
4.  im  §  5  des  Zoll-Niederlageregulativs  in  der  vorletzten  Zeile  die  Worte
—  zu  streichen.

Berlin,  den  10.  Dezember  1913.

„und  Revision“

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kühn.
        <pb n="1277" />
        —  1266  —

Vorschriften
für  die  den  Direktivbehörden  obliegende  Prüfung  der  Bücher  und  Belege  über  Zölle,
Reichssteuern  und  Gebühren.
Genehmigt  durch  Beschluß  des  Bundesrats  vom  27.  November  1913.

1.  Sämtliche  von  den  Amtsstellen  geführten  Bücher  und  die  Belege  über  die  Erhebung  von
Zöllen  einschließlich  des  Lagerausgleichs  und  sonstiger  Zollzinsen,  von  Reichssteuern  und  Gebühren  mit
alleiniger  Ausnahme  der  statistischen  Anschreibungen  auf  Grund  mündlicher  Anmeldungen  und  der
statistischen  Anmeldescheine,  die  nicht  als  Belege  für  Erstattungen  statistischer  Gebühr  zu  dienen  haben,
sind  nach  ihrem  Abschluß  der  Direktivbehörde  zur  Prüfung  einzureichen.

2.  Die  statistischen  Anschreibungen  auf  Grund  mündlicher  Anmeldungen  und  die  statistischen
Anmeldescheine,  die  nicht  als  Belege  für  Erstattungen  von  statistischer  Gebühr  zu  dienen  haben,  können
die  Direktivbehörden  den  Hauptämtern  und  den  ihnen  nachgeordneten  Amtsstellen  zur  Prüfung  überweisen.
  Es  genügt,  wenn  diese  Prüfung  auf  mindestens  den  zwanzigsten  Teil  der  Scheine  usw.
erstreckt  wird.

3.  Die  Direktivbehörde  hat  von  den  ihr  nach  Ziffer  1  eingereichten  Büchern  und  Belegen  die
Einnahmebücher  stets  vollständig  dahin  zu  prüfen,  daß  die  Einnahmebeträge  aus  den  Vorbüchern  oder
Belegen  richtig  in  die  Einnahmebücher  übernommen,  die  Bücher  richtig  aufgerechnet  und  ihre  Schlußsummen
  in  die  weiteren  Nachweisungen  (Einzelnachweis  der  Einnahmen,  Verwaltungsabschlüsse,  Jahresrechnungen,
  Einnahmeübersichten)  richtig  übertragen  worden  sind.  Eine  Einschränkung  dieser  Prüfung
ist  unzulässig.

4.  Einer  vollständigen  Prüfung  bei  der  Direktivbehörde  müssen  ferner  folgende  Bücher  und
Belege  unterworfen  werden:

a)  die  Nachweisungen  und  Belege  über  Abgaben--Erlasse  und  Herauszahlungen,  welche  die
den  Direktivbehörden  nachgeordneten  Behörden  selbständig  bewilligt  oder  angewiesen  haben,

b)  die  Branntweinabnahmebücher  und  die  Betriebsauflagebücher,

c)  die  Branntweinsteuer-Abfindungsbücher,  mit  Ausnahme  der  Abteilungen  für  die  Stoffbesitzer
  und  die  Obstkleinbrennereien  mit  einer  durchschnittlichen  Jahreserzeugung  von
nicht  mehr  als  50  Liter  Alkohol,

d)  die  Brausteuer-Gegenbücher,

e)  die  Begleitschein-Ausfertigungsbücher  dahin,  daß  die  ausgefertigten  Begleitscheine  entweder
in  der  vorgeschriebenen  Form  als  erledigt  nachgewiesen  oder  als  unerledigt  übertragen
sind  und  die  Ubertragung  von  einem  Oberbeamten  vorschriftsmäßig  bescheinigt  ist.

5.  Für  die  in  Ziffer  4  nicht  aufgeführten  Bücher  und  Belege  sowie  für  die  in  Ziffer  4  unter  c
ausgenommenen  Abteilungen  der  Branntweinsteuer-Abfindungsbücher  kann  die  oberste  Landesfinanzbehörde
  eine  Einschränkung  der  Prüfung  dahin  zulassen,  daß  von  den  zu  führenden  Büchern  nur
einzelne  zusammenhängende  Zeit=  oder  Buchabschnitte,  die  zusammen  für  jedes  Buch  aber  mindestens
oin  Viertel  der  Gesamteintragungen  ausmachen  müssen,  durch  genaue  Prüfung  sämtlicher  Eintragungen
und  der  dazu  gehörigen  Vorbücher  und  Belege  und  durch  Nachrechnung  der  Belege  vollständig  bei  der
Direktivbehörde  geprüft  werden.

Soweit  eine  vollständige  Prüfung  dieser  Bücher  oder  Belege  sowie  der  Abfindungsbücher  durch
an  der  Abfertigung  oder  Führung  der  betreffenden  Bücher  nicht  beteiligte  Beamte  stattgefunden  hat,
kann  mit  Genehmigung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  die  Direktivbehörde  die  bei  ihr  vorzunehmende
Prüfung  weiter  bis  auf  ein  Zehntel  in  jedem  Abgabenzweige  herabsetzen.

6.  Die  Auswahl  der  einer  eingeschränkten  Prüfung  zu  unterziehenden  Bücher  kann  von  der
obersten  Landesfinanzbehörde  den  Direktivbehörden  überlassen  werden.  Die  Entscheidung,  ob  und  in
welchem  Umfang  die  Prüfung  einzuschränken  ist,  hat  erst  kurz  vor  Beginn  der  Prüfung  und  nachdem
die  Bücher  und  Belege  bei  der  Direktivbehörde  eingetroffen  sind,  zu  erfolgen.

7.  Zeigen  sich  bei  der  eingeschränkten  Prüfung  auffallende  Fehler  oder  Nachlässigkeiten  oder
sonstige  erhebliche  Anstände,  so  muß  eine  umfassendere,  nach  Umständen  eine  vollständige  Prüfung
sämtlicher  Bücher  und  Belege  der  in  Betracht  kommenden  Amtsstelle  angeordnet  werden.
        <pb n="1278" />
        —  1256  —

8.  Die  zur  Prüfung  anderer  Bücher  erforderlichen  Belege  sind  auch  in  den  Fällen  auszusondern,
  in  denen  eine  Einschränkung  der  Prüfung  zugelassen  ist.

9.  Die  richtige  Berechnung  der  Abgabenbeträge  in  den  Begleitscheinen  II  braucht  nur  von  der
Direktivbehörde  des  Ausfertigungsamts  geprüft  zu  werden.

10.  Die  Aufstellung  und  Verfolgung  von  Erinnerungen  in  den  Prüfungsverhandlungen  kann
bei  Versehen,  die  ohne  Einwirkung  auf  die  Höhe  der  Einnahme  sind,  bei  Fehlbeträgen,  die  bestimmungsgemäß
  nicht  nachzuerheben  sind,  und  bei  Uberhebungen,  wenn  die  Zurückzahlung  des  überhobenen  Betrags
  nicht  beantragt  ist  und  auch  nicht  von  Amts  wegen  zu  erfolgen  hat,  allgemein  unterbleiben,
sofern  es  sich  um  Einzelfälle  oder  um  Fälle  von  nicht  grundsätzlicher  Bedeutung  handelt  und  sofern
nicht  eine  Berichtigung  statistischer  Anschreibungen  erforderlich  ist.

 

7.  Poli  zeiwesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  grund  Behörde,  welche  die  Datum

Laufende Nr.  .-  Trun

    Ausweisung  des

    der  Bestrafung.  beschl  Ausweisungsder
  Ausgewiesenen.  schlossen  hat.  beschlusses

1  2    3  4   5   6

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs.

1  Johann  Baginski,  geboren  im  Jahre  1886  zu  Lomsha,  versuchter  Mord  (Königlich  Preußischer
Arbeiter,  Gouvernementgleichen  Namens,  Ruß-  (8  Jahre  Zuchthaus=  Regierungspräsident  zu
land,  ortsangehörig  zu  Bukow,  Kreis  laut  Erkenntnis  vom  Marienwerder,
Mlawa,  Gouvernement  Plozk  ebenda,  17.  Dezember  1905),
russischer  Staatsangehöriger,

16.  August
1913.

 

b)  Auf  Grund  des  §  181  a  in  Verbindung  mit  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

 

2  Josef  Steinkogler,  geboren  am  11.  Februar  1887  zu  Ischl,  Zuhälterei  (3  Monate]fStadtmagistrat  Kempten,  2.  Dezemb
Schreinergeselle,  "  Bezirk  Gmunden,  Oberösterreich,  orts=  Gesängnis,  laut  4t  Bayern,  ’1'  1919  er
angehörigebendaselbst,  österreichischer  kenntnis  vom  26.  ’
Staatsangehöriger,  September  1913),  #
c)  Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.
3  Martin  Bczuch,  etwa  26  Jahre  alt,  geboren  zu  Alexan-Landstreichen,  Königlich  Preußischer  3.  Oktober
Arbeiter,  drowo,  Gouvernement  Warschau,  Regierungspräsident  zu  1913.
Rußland,  russischer  Staatsange-  Potsdam,
höriger,  1  »
4  Wilhelm  Knopf  geboren  am  15.  Februar  1888  zu  Betteln  Großherzoglich  Hessisches  3.
Konditor,  "  Teplitz,  Bezirk  gleichen  Namens,  Böh-  Kreisamt  2  erlh  1zeer
en  österreichischer  Staatsangehöriger,
  «
b  Josef  Schmied  geboren  am  20.  Dezember  1882  zu  Betteln,  Widerstand  Königlich  Bayerisches  6.
Tagelöhner,  «  Linz,  Oberösterreich,  österretchischer  gegen  die  Staats-  Bezirksamt  Lerssche  IFtember
Staatsangehöriger,  gewalt,  Haus-  6  ·
I  friedensbruch  und
Beleidigung,  I
6  Joachim  Spät  geboren  am  10.  August  1877  zu  Betteln  Großherzoglich  Säch,  5
Bäcker,  Traulenau,  Bezirk  gleichen  Namens,  fischer  Bezirksdirektor     5. Dezember 1918.
Böhmen,  österreichischer  Staatsange-  zu  Weimar,  "
höriger,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1279" />
        —  1257  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Ne

Herausgegeben

 

im

Reichsamt  des  Innern.

Du  betkiehen  durch  alle  Postanstalten  und  ZLuchhandlungen.

 

XII.  Jahrgang.  Berlin,  Sonnabend,  den  27.  Dezember  1913.  Nr.  63.

 

Inhalt  1.  Konsulatwesen:  Entlassung  Seite  1257  Anwendung  der  Zollsatze  für  die  unveredelten  Waren
Medizinal-  und  Veterinärwesen:  Erscheinen  der  Deutschen  auch  auf  die  in  dem  zollfreien  Veredelungsverkehr  mit
Arzneitare  1914  1257  auslandischen  rohen  Baumwollgeweben  der  Tarif-3.

  Zoll  und  Steuerwesen:  Beranderungen  in  dem  Stande  nummern  453  bis  155  durch  Bleichen,  Färben  und
der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen  füur  Bedrucken  veredelten  und  im  Zollinland  verbleibenden
Wein  usw.  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker  Waren  1258
und  wissenschaftlichen  Anstalten  1257  ..

Zulassung eines  zollfreien    Veredelungsverkehrs  mit  4.  Polizeiwesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
inländischem  Blech  aus  legiertem  Silber  1258  Reichsgebieste  1258

 

1.  Kon  sulatwesen.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Georg  Siebert  in  Orocue  (Columbien)  ist  die  erbetene  Entlassung  aus
dem  Reichsdienst  erteilt  worden.

 

2.  Medizinal=  und  Veterinärwesen.

Die  Deutsche  Arzneitare  1914  wird  im  Laufe  dieses  Monats  im  Verlage  der  Weidmanmn'schen  Buch
handlung  in  Verlin  SW  68,  Zimmerstraße  94,  erscheinen  und  ist  im  Buchhandel  zum  Ladenpreise  von
1,25 M    für  ein  in  Leinen  gebundenes  Exemplar  zu  beziehen.

 

3.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen  für
Wein,  Traubenmost  und  Tranbenmaische  (§  8   § 22  Abs.  3  und  §  23  Abs.  4  der  Weinzollordnung)
  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker  und  wissenschaftlichen  Anstalten.

Ungarn.
Die  Ermächtigung  der  Königl.  Kroatisch  Slavonischen  Chemischen  Landes-Versuchsstation  in
Körös  ist  in  Wegfall  gekommen.
181
        <pb n="1280" />
        —  1258  —

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  4.  Dezember  1913  beschlossen,  anzuerkennen,  daß  für  die  Zulassung
  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  inländischem  Blech  aus  legiertem  Silber  —  Tarifnummer
  773  —  zum  Ausstanzen  von  Gehäusen  (Dosen)  für  Zwickerkettchen  —  Tarifnummer  776  —
in  England  nach  einem  der  Firma  Groos  &amp;amp;  Co.  Ltd.  in  London  patentierten  Verfahren  die  Voraussetzungen
  des  §  3  der  Veredelungsordnung  vorliegen.

—

Der  Bundesrat  hat  in  der  Sitzung  am  4.  Dezember  1913  beschlossen,

daß  auf  die  in  dem  zollfreien  Veredelungsverkehre  mit  ausländischen  rohen  Baumwollgeweben
der  Tarifnummern  453  bis  455  durch  Bleichen,  Färben  und  Bedrucken  veredelten  und  im
Zollinland  verbleibenden  Waren  auch  dann  die  Zollsätze  für  die  unveredelten  Waren  anzuwenden
  sind,  wenn  sie  zunächst  auf  ein  Konto  verbracht  werden  und  von  dort  aus  in  den
freien  Verkehr  treten,  und  daß  hierbei  die  für  die  unveredelten  Waren  beim  Eingang  festgestellten
  Gewichtsmengen  zugrunde  zu  legen  sind.

 

4.  Poli  zei  wese  n.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

  

2  Name  und  Stand  Alter  und  Heimat  Gunnd  Behörde,  welche  die  Datum
des

Laufende Nr.  Ausweisung  des

der  Bestrafung.    Ausweisungsbeschlusses

  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  Ausweisung

1  2    3  4   5  6

 

 

Auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs.

1  Peisach  Mamrot,  (72  Jahre  alt,  geboren  zu  Nowogrod,  Landstreichen  und  Königlich  Bayerisches  30.
Handelsmann,  Gouvernement  Lomsha,  Rußland,  Betteln,  Bezirksamt  ersches“  30.  Septembe  1913.
  russischer  Staatsangehöriger,  1  1  
2  Emanuel  Meruna,  geboren  am  3.  Mai  1881  zu  Groß-Betteln  und  Land-Königlich  Bayerisches

 

25.  November 1913.

 

 

 

Tagelöhner,  priesen,  Bezirk  Außig,  Böhmen,  öster=  streichen,  Bezirksamt  Erding,  1913
reichischer  Staatsangehöriger,      
3  Mair  Moskowitz  36  Jahre  alt,  geboren  zu  Mlawa,  Landstreichen,  Königlich  Bayerisches  30
(Moschkowitz),  Han“  Gouvernement  Plozk,  Rußland,  russi-  Bezirksamt  Wertingen,  9.  September 1913.
delsmann,  scher  Staatsangehöriger,  1862  Belleln  .
4 Bernt Olaf Olsen geboren am. 28.Dezember  1862  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  9.Dezember 1913.
Glaser  und  Ver=  Bestre-Toten,  Amt  Kristians,  Nor-  Regierungspräsident  zu  
golder,  wegen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Schleswig,  «  '
norwegischer  Sigatsangehöriger,
5  Anton  Partik,  geboren  am  1.  November  1887  zu  Betteln,  Königlich  Preußischer  20
Glasbläser,  Neumitrowitz,  Bezirk  Pilsen,  Böhmen,  Megherm,  gbrrußische  zu  20.  August 1913.
  ortsangehörig  zu  Trebetin,  Bezirk  Merseburg,  «
Ledetsch,  ebenda,  österreichischer  1
  Staatsangehöriger,

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.
        <pb n="1281" />
        —  1259  —

Zentralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

    

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XII.  Jahrgang.  Berlin,  Montag,  den  29.  Dezember  1913.  Nr.  64.

 

 

 

Inhalt:  Statistik:  Bestimmungen  über  die  Produktionsstatistik  der  Kohlen-,  Eisen=  und  Hüttenindustrie  Seite  1259

 

Statistik.  

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  den  nachstehend  abgedruckten  Bestimmungen  über  die  Produktionsstatistik
  der  Rohlen-,  Eisen-  und  Hüttenindustrie  die  Zustimmung  zu  erteilen.

Berlin,  den  20.  Dezember  1913.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Richter.

Bestimmungen

über

die  Produktionsstatistin  der  Kohlen-,  GEisen-  und  Hütteninduftrie.

1.  Die  Erhebung.
§   1. 
Über  die  Produktion  der  nachstehend  aufgeführten  Betriebs  zweige  der  Kohlen-,  Eisen=  und
Hüttenindustrie  werden  vom  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  oder  von  den  durch  die  Landesregierungen
bestimmten  Vehörden  jährliche  Erhebungen  vorgenommen  werden.
1.  Rohlenindustrie:
a)  Kokereien,
b.)  Steinpreßkohlen  (Brikett)  Fabriken,
c)  Braunkohlen-,  Schiefer-  und  Dorfschwelereien,
d)  Braunpreßkohlen  (Brikett-)  und  Naßpreßsteinfabriken.                   185
        <pb n="1282" />
        Muster
1  bis24                                                                                                                                                         —    1260   —     

2.  Eisenindustrie:
a)  Hochofenbetriebe,
b)  Gießereien  (Eisen=  und  Stahlgießereien)  einschließlich  der  Kleinbessemereien,
c)  Werke,  welche  Schweißeisen  (Puddeleisen,  Puddelstahl,  Raffinierstahl  usw.)  herstellen,
d)  Werke,  welche  Flußeisen  oder  Flußstahl  nach  dem  Thomas=  oder  Bessemer=  oder
Siemens-Martin=  oder  Elektrostahlverfahren  oder  im  Tiegel  herstellen,
e)  Walzwerke  mit  oder  ohne  Schmiede=  oder  Preßwerk.
3.  Hüttenindustrie:
a)  Kupferhütten,
b)  Zinkhütten  (mit  Ausnahme  der  Zinkblenderösthütten  zur  Herstellung  von  Schwefelsäure
  oder  verflüssigter  schwefliger  Säure),
c)  Blei=  und  Silberhütten,
d)  Gold=  und  Silberscheideanstalten,
e)  andere  Hütten  (Hütten,  die  kein  Eisen,  Kupfer,  Zink,  Blei,  Silber  oder  Gold  als
Haupterzeugnis  herstellen),
f)  Betriebe,  welche  Schwefelsäure  oder  verflüssigte  schweflige  Säure  herstellen.
Die  Erhebungen  sollen  sich  auf  die  Produktion  des  abgelaufenen  Kalenderjahrs  beziehen.

§  2.
Die  Erhebungen  erfolgen  mittels  Fragebogen.  Soweit  die  Befragung  der  Betriebe  durch  die

von  den  Landesregierungen  bestimmten  Behörden  erfolgt,  hat  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  diesen

Behörden  Fragebogen  und  Auszüge  aus  den  von  den  Berufsgenossenschaften  einzuholenden  Verzeichnissen
  der  Betriebe  zu  liefern.  Die  Auszüge  sollen  Namen  und  Sitz  der  in  dem  betreffenden  Landesgebiete
  befindlichen  Betriebe  enthalten.

§   3.

Die  von  den  Landesregierungen  bestimmten  Behörden  haben  die  beantworteten  Fragebogen
nach  Prüfung  auf  Vollständigkeit  der  Ausfüllung  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  bis  zum  1.  Juli
des  auf  das  Erhebungsjahr  folgenden  Jahres  zu  übersenden.  Den  Fragebogen  ist  ein  Verzeichnis  der
Betriebe  beizulegen,  die  den  Fragebogen  nicht  beantwortet  haben.

§   4.
Der  Reichskanzler  kann  Anderungen  der  Fragebogen  vornehmen;  bei  Anderungen  von  größerer
Bedeutung  wird  er  vorher  mit  den  Landesregierungen  in  Verbindung  treten.
§   5.
Die  Angaben  der  Betriebe  dürfen  nur  zu  dem  statistischen  Zwecke  benutzt  werden.  Es  sind

Vorkehrungen  zu  treffen,  die  beim  Eingang  und  bei  der  Bearbeitung  der  beantworteten  Fragebogen  die
Geheimhaltung  der  Angaben  der  einzelnen  Betriebe  gewährleisten.

1I.  Die  Veröffentlichung.
§  6.
Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  alljährlich  eine  Statistik  der  Produktion  der  im  §  1  bezeichneten
  Betriebe  zu  veröffentlichen.  Hierbei  sind  die  Ergebnisse  nach  Wirtschaftsgebieten  und  nach
Bundesstaaten  zu  gliedern,  doch  ist  zu  vermeiden,  daß  die  Angaben  der  einzelnen  Betriebe  kenntlich  werden.

III.  Verkehr  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amtes  mit  den  Behörden.
§.  7.
Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  ist  befugt,  mit  den  von  den  Landesregierungen  bestimmten
Behörden  zur  Beseitigung  von  Zweifeln  und  Aufklärung  von  Angaben  unmittelbar  ins  Benehmen
zu  treten.
        <pb n="1283" />
        —  1261  —

Fragebogen  Nr.  1.

 

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

 

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.

 

Produktionsstatistin  der  Kohlen-,  Gisen=  und
Hüttenindustrie.

Fragebogen  Nr.  1
Kokereien  für  das  Kalenderjahr  19..

1.  A.  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19  durchschnittlich
  beschäftigt  gewesen?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

B.  Wie  hoch  ist  der  Betrag  der  diesen  Personen
  gezahlten  Löhne  und  Gehälter  im
Jahre  19  gewesen?  “
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

II.  A.  Wieviel  Koksöfen  sind  Ende  des  Jahres
19  vorhanden  gewesen,  und  zwar:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4)

a)  Koksöfen  mit  Gewinnung  von  Nebenprodukten?


b)  Koksöfen  ohne  Gewinnung  von  Nebenprodukten?


B.  Wieviel  Koksöfen  sind  im  Jahre  19..
durchschnittlich  in  Betrieb  gewesen,  und  zwar:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4)

à)  Koksöfen  mit  Gewinnung  von  Nebenprodukten?


b)  Koksöfen  ohne  Gewinnung  von  Nebenprodukten?


185*
        <pb n="1284" />
        —   1262  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.

 

III.  Wieviel  Steinkohlen  (auf  Trockenkohle  berechnet)
haben  Sie  in  die  Ofen  eingesetzt:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5)

A.  Steinkohlen  aus  Ihren  eigenen  Gruben?

B.  Steinkohlen,  von  anderen  inländischen
Gruben  bezogen?

C.  Steinkohlen  ausländischer  Herkunft?

 

 

Menge
t

Wert
AM

 

 

Zusammen

IV.  Wie  hoch  ist  die  Jahreserzeugung  an  Koks
gewesen?

und  wie  hoch  berechnen  Sie  den  Gesamtwert
dieser  Kokserzeugung  ab  Kokerei?
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6)

V.  Welche  Nebenprodukte  haben  Sie  gewonnen:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  7)

A.  Teer  und  Teerverdickungen?

B.  Benzole?

 

 

 

 

a)  Ammoniakwasser?
b)  schwefelsaures  Ammoniak?

0)  andere  Ammoniakverbindungen?

 

VI.  Wie  hoch  ist  der  Jahresabsatz  an  Leuchtgas
gewesen?

VII.  Haben  Sie  neben  der  Kokerei  noch  andere
Industriezweige  betrieben  und  welche")?

  *)  Die  Antwort  auf  die  Frage  VII  dient  nur  zur  Nachprüfung  der  von  der  
Betriebe,  um  ein  möglichst  vollständiges  Verzeichnis  der  Betriebe  zu  erhalten.

Durch-

      schnittsgehalt

C.  Ammoniak  und  Ammoniakverbindungen,  an  Ammoniak
und  zwar:  %

 

———  .  —

Menge

 

 

  angegebenen Betriebe, um ein möglichst vollständiges Verzeichnis der Betriebe zu erhalten.
        <pb n="1285" />
        —  1263  —

Dieser  Teil  des  Fragebogens  kann  abgetrennt  werden.

 

Erläuterungen  zum  Fragebogen  Nr.  1

Kokereien.

1.  Wenn  ein  Unternehmer  mehrere  Kokereien  betreibt,  so  bleibt  es  ihm  überlassen,  ob  er  —
unter  Nachforderung  der  benötigten  Fragebogen  —  für  jede  Kokerei  einen  besonderen  Fragebogen
ausfüllen  oder  die  Angaben  für  sämtliche  in  einem  Bundesstaat  oder  in  einem  Landesteile  gelegenen
  Rokereien  auf  einem  Fragebogen  machen  will.  In  letzterem  Falle  sind  so  viel  Fragebogen
auszufüllen,  als  Bundesstaaten  oder  Landesteile  für  den  Unternehmer  in  Frage  kommen.

2.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage
bleiben,  weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

3.  Zu  Frage  1  A  und  B.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihre  Kokerei  der  Berufsgenossenschaft
  mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter-  und  Lohnnachweisung  aufgeführten  Zahlen  —  Zahl  der  durchschnittlich
  im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen  gesetzlich  und  freiwillig  versicherten  Personen  und
deren  Löhne  und  Gehälter  —  anzugeben.  Enthalten  die  Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft  auch  die
in  anderen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter,  so  sind,  soweit
möglich,  die  auf  diese  anderen  Betriebe  entfallenden  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  abzuziehen.
  Hierbei  können,  falls  eine  Feststellung  der  in  den  verschiedenen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen
Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  sich  nicht  auf  Grund  der  Geschäftsbücher  ermöglichen  läßt,
die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.  Sollte  diese  Feststellung  auch  schätzungsweise  nicht  ausführbar
  sein,  so  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Personen  wie  deren  Löhne  und  Gehälter  nur  einmal,
und  zwar  auf  dem  Fragebogen  desjenigen  Betriebs  zu  bezeichnen,  bei  dem  die  Beschäftigung  vorwiegend
  stattgefunden  hat.

In  Staats=  und  Kommunalbetrieben  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Betriebsbeamten  mit  einem
Gesamtdiensteinkommen  bis  zu  5  000  M  mit  zu  berücksichtigen.

4.  Zu  Frage  II  A  und  B.  Es  sind  einmal  die  Ende  des  Erhebungsjahrs  vorhanden  gewesenen
  Koksöfen  anzugeben  und  sodann  die  Zahl  der  im  Erhebungsjahre  durchschnittlich  in  Betrieb
gewesenen  Koksöfen.

Die  letztere  Zahl  ist  folgendermaßen  zu  ermitteln:  Sind  z.  B.  im  Erhebungsjahr  in  Betrieb
  gewesen:

60  Koksöfen  13  Wochen  lang,
70  "  22  „
80  "  17  "
so  würde  die  Zahl  der  durchschnittlich  im  Erhebungsjahr  in  Betrieb  gewesenen  Koksöfen  betragen:
60    x 13 +  70  x 22  +80 x 17 ./. 52
  XK  13.—    22    80  K    0  71  Koksöfen.

5.  Zu  Frage  III.  Der  Wert  der  verkokten  Steinkohlen  ist  frei  Kokerei  anzugeben.  Als  Wert
ist  einzusetzen:

a)  der  Verkaufspreis  oder  Marktpreis  für  die  aus  Gruben  des  Besitzers  der  Kokerei
bezogenen  Steinkohlen,
        <pb n="1286" />
        —  1264  —

b)  der  tatsächlich  fakturierte  Preis  für  die  von  anderen  inländischen  Gruben  oder  aus  dem
Ausland  bezogenen  Steinkohlen.  Von  dem  fakturierten  Preise  ist  der  genossene  Skonto
und  Rabatt  in  Abzug  zu  bringen.

In  beiden  Fällen  sind  die  Fracht  und  die  sonstigen  Kosten  bis  zur  Kokerei  einzusetzen.


6.  Zu  Frage  IV.  Unter  Koks  ist  Koks  aller  Art  zu  verstehen,  wie  Stückkoks,  Kleinkoks,
Zinder,  Koksasche  usw.

Der  Wert  ist  aus  den  erzeugten  Mengen  und  Sorten  ab  Kokerei  zu  berechnen  unter  Zugrundelegung:


a)  der  beim  Verkaufe  tatsächlich  fakturierten  Preise  nach  Abzug  von  Skonto  und
Rabatt,

b)  der  Marktpreise  beim  Absatz  an  eigene  Werke.

Bei  Ermittelung  des  Wertes  der  zu  Lager  genommenen  Mengen  ist  nicht  der  Selbstkostenpreis,
  sondern  ein  rechnungsmäßiger  Preis  einzusetzen,  der  sich  aus  den  Durchschnittspreisen
ergibt,  die  für  die  wirklich  verkauften  Waren  gleicher  Art  im  Laufe  des  Jahres  fakturiert  worden
sind,  oder  aus  den  Marktpreisen,  wenn  solche  Waren  an  eigene  Werke  abgesetzt  worden  sind.

Die  Verkaufsspesen  sind  nicht  in  Abzug  zu  bringen,  dagegen  ist  die  Syndikatsumlage,  die
nicht  lediglich  zur  Deckung  der  Verkaufsunkosten,  sondern  auch  zur  Ausgleichung  der  Preise  bestimmt
ist,  abzuziehen.  In  diesem  Falle  ist  von  den  syndizierten  Rokereien  der  Verrechnungspreis  nach  Abzug
der  Syndikatsumlage  anzugeben.

7.  Zu  Frage  V.  Es  sind  diejenigen  Nebenprodukte  (Teer,  Benzole,  Ammoniak  und  Ammoniak-=verbindungen)
  mit  dem  Reingewicht  —  also  ohne  das  Gewicht  der  Umschließungen  —  anzugeben,  die
in  der  Kokerei  selbst  erzeugt,  nicht  auch  diejenigen  Waren  dieser  Art,  die  in  den  mit  den  Kokereien
verbundenen  —  gewonnen  worden  sind

nter  Teer  sind  auch  die  Mengen  Dickteer  und  Teerverdickungen  nachzuweisen,  die  

aus  den  Koksöfen  kommen.  Teerpech  ist  nicht  aufzunehmen.  unmittelbar

Der  Wert  der  gewonnenen  Nebenprodukte  ist  ohne  Umschließungen  ab  Kokerei  in  gleicher  Weise

wie  der  Wert  des  hergestellten  Koks  zu  ermitteln  (siehe  Ziffer  6).

8.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben  der
ein  zelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  dem  statistischen

Zwecke  nicht  stattfindet.
        <pb n="1287" />
        —  1265  —
Fragebogen  Nr.  2.

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.

Produktionsstatistin  der  Kohlen-,  Eisen=  und
Hüttenindustrie.

Fragebogen  Nr.  2
Steinpreßkohlen-(Brikett.)  Fabriken  für  das  Ralenderjahr  19..

I.  A  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19  durchschnittlich
  beschäftigt  gewesen?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

B.  Wie  hoch  ist  der  Betrag  der  diesen  Personen
gezahlten  Löhne  und  Gehälter  im  Jahre  19
gewesen?  M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

 

II.  Wieviel  Steinkohlen  haben  Sie  zu  Preßkohlen
(Briketts)  verarbeitet:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  9

Menge  Wert

A.  Steinkohlen  aus  Ihren  eigenen  Gruben?

B.  Steinkohlen,  von  anderen  inländischen
(Gruben  bezogen?

 

C.  Steinkohlen  ausländischer  Herkunft?

 

Zusammen
        <pb n="1288" />
        —  1266  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erlänterung  durchzulesen.

 

 

III.  Wie  hoch  ist  die  Jahreserzeugung  an  Preß—
kohlen  (Briketts)  aus  Steinkohlen  gewesen?  t
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5)

und  wie  hoch  berechnen  Sie  den  Gesamtwert
dieser  Preßkohlen-(Brikett-)  Erzeugung  ab
Steinpreßkohlen-(Brikett-)  Fabrik?  A
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5)

IV.  Haben  Sie  neben  der  Herstellung  von  Preß—
kohlen  (Briketts)  aus  Steinkohlen  noch  andere
Industriezweige  betrieben  und  welche")7

*)  Die  Antwort  auf  die  Frage  IV  dient  nur  zur  Nachprüfung  der  von  der  Berufsgenossenschaft
Betriebe,  um  ein  möglichst  vollständiges  Verzeichnis  der  Betriebe  zu  erhalten.  schaft  angegebenen
        <pb n="1289" />
        —  1267  —

Dieser  Teil  des  Fragebogens  kann  abgetrennt  werden.

Erläuterungen  zum  Fragebogen  Nr.  2

Steinpreßkohlen-  (Brikett.)  Fabriken.

1.  Wenn  ein  Unternehmer  mehrere  Steinpreßkohlen-(Brikett-)  Fabriken  betreibt,  so  bleibt  es
ihm  überlassen,  ob  er  —  unter  Nachforderung  der  benötigten  Fragebogen  —  für  jede  Fabrik  einen
besonderen  Fragebogen  ausfüllen  oder  die  Angaben  für  sämtliche  in  einem  Bundesstaat  oder  in
einem  Landesteile  gelegenen  Fabriken  auf  einem  Fragebogen  machen  will.  In  letzterem  Falle
sind  so  viel  Fragebogen  auszufüllen,  als  Bundesstaaten  oder  Landesteile  für  den  Unternehmer  in
Frage  kommen.

2.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage
bleiben,  weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

3.  Zu  Frage  I  A  und  B.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihre  Steinpreßkohlen-(Brikett.)  Fabrik
der  Berufsgenossenschaft  mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter-=  und  Lohnnachweisung  aufgeführten  Zahlen  —
Zahl  der  durchschnittlich  im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen  gesetzlich  und  freiwillig  versicherten
Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  —  anzugeben.  Enthalten  die  Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft
  auch  die  in  anderen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter,
so  sind,  soweit  möglich,  die  auf  diese  anderen  Betriebe  entfallenden  Personen  und  deren  Löhne  und
Gehälter  abzuziehen.  Hierbei  können,  falls  eine  Feststellung  der  in  den  verschiedenen  Betrieben  beschäftigt
  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  sich  nicht  auf  Grund  der  Geschäftsbücher
ermöglichen  läßt,  die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.  Sollte  diese  Feststellung  auch  schätzungsweise
  nicht  ausführbar  sein,  so  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Personen  wie  deren  Löhne  und  Gehälter
nur  einmal,  und  zwar  auf  dem  Fragebogen  desjenigen  Betriebs  zu  bezeichnen,  bei  dem  die  Beschäftigung
  vorwiegend  stattgefunden  hat.

In  Staats-  und  Kommunalbetrieben  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Betriebsbeamten  mit  einem
Gesamtdiensteinkommen  bis  zu  5000  MA  mit  zu  berücksichtigen.

4.  Zu  Frage  II.  Es  sind  nur  diejenigen  Mengen  Steinkohlen  anzugeben,  die  zu  Preßkohlen
(Briketis)  verarbeitet,  d.  h.  in  die  Brikettpressen  gebracht,  nicht  auch  diejenigen  Mengen  Steinkohlen,
die  in  der  Brikettfabrik  zur  Feuerung  verbraucht  worden  sind.

Der  Wert  der  verarbeiteten  Steinkohlen  ist  frei  Preßkohlen=  (Brikett-)  Fabrik  anzugeben.  Als
Wert  ist  einzusetzen:

a)  der  Verkaufspreis  oder  Marktpreis  für  die  aus  Gruben  des  Besitzers  der  Brikettfabrik
  bezogenen  Steinkohlen,

b)  der  tatsächlich  fakturierte  Preis  für  die  von  anderen  inländischen  Gruben  oder  aus
dem  Ausland  bezogenen  Steinkohlen.  Von  dem  fakturierten  Preise  ist  der  genossene
Skonto  und  Rabatt  in  Abzug  zu  bringen.

In  beiden  Fällen  sind  die  Fracht  und  die  sonstigen  Kosten  bis  zur  Brikettfabrik
einzusetzen.
186
        <pb n="1290" />
        —  1268  —

5.  Zu  Frage  III.  Der  Wert  der  hergestellten  Preßkohlen  (Briketts)  ist  aus  den  erzeugten
Mengen  und  Sorten  ab  Brikettfabrik  zu  berechnen  unter  Zugrundelegung:
a)  der  beim  Verkaufe  tatsächlich  fakturierten  Preise  nach  Abzug  von  Skonto  und  Rabatt,

b)  der  Marktpreise  beim  Absatz  an  eigene  Werke.

Bei  Ermittelung  des  Wertes  der  zu  Lager  genommenen  Mengen  ist  nicht  der  Selbstkostenpreis,
sondern  ein  rechnungsmäßiger  Preis  einzusetzen,  der  sich  aus  den  Durchschnittspreisen  ergibt,
die  für  die  wirklich  verkauften  Waren  gleicher  Art  im  Laufe  des  Jahres  fakturiert  worden  sind,  oder
aus  den  Marktpreisen,  wenn  solche  Waren  an  eigene  Werke  abgesetzt  worden  sind.

Die  Verkaufsspesen  sind  nicht  in  Abzug  zu  bringen,  dagegen  ist  die  Syndikatsumlage,  die
nicht  lediglich  zur  Deckung  der  Verkaufsunkosten,  sondern  auch  zur  Ausgleichung  der  Preise  bestimmt
ist,  abzuziehen.  In  diesem  Falle  ist  von  den  syndizierten  Steinpreßkohlen-(Brikett.)  Fabriken  der  Verrechnungspreis
  nach  Abzug  der  Syndikatsumlage  anzugeben.

6.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben  der
einzelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  dem  statistischen
Zwecke  nicht  stattfindet.
        <pb n="1291" />
        —  1269  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

 

Fragebogen  Nr.  3.

 

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.

 

Produktionsstatistik  der  Kohlen-,  Eisen-  und

Hüttenindustrie.

Fragebogen  Nr.  3
Braunkohlen.,  Schiefer-  und  Dorfschwelereien  für  das  Kalenderjahr  19..

I.  A.  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte

II.

Personen  sind  im  Jahre  19  durchschnittlich
  beschäftigt  gewesen?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

B. Wie  hoch  ist  der  Betrag  der  diesen  Personen
gezahlten  Löhne  und  Gehälter  im  Jahre  19..
gewesen?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

II. Wieviel  Braunkohlen,  Schiefer  oder  Torf  haben
Sie  verschwelt:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4)

A.´´´´´´´´

B.



A. Braunkohlen,  Schiefer  oder  Torf  aus  Ihren
eigenen  Gruben?

B. Braunkohlen,  Schiefer  oder  Torf,  von  anderen
inländischen  Gruben  bezogen?

C. Braunkohlen,  Schiefer  oder  Torf  aus—
ländischer  Herkunft?

(Die  nicht  zutreffenden  Stoffe  sind  zu  durchstreichen.)

 

Menge
t

«  Wert

 

 

 

Zusammen

 

186“
        <pb n="1292" />
        —  1270  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.

 

III.  Wie  hoch  ist  die  Jahreserzeugung  Ihrer  -  —
Schwelerei  gewesen  an:  Menge  Wert

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5)

t  .M

A.  Teer?
B.  Koks?

C.  Nebenprodukten  (unter  Bezeichnung  derselben)?


 

IV.  Haben  Sie  neben  der  Braunkohlen-,  Schieferoder
  Torfschwelerei  noch  andere  Industriezweige
  betrieben  und  welche'’)?

*)  Die  Antwort  auf  die  Frage  IV  dient  nur  zur  Nachprüfung  der  von  der  Berufsgenossenschaft angegebenen
Betriebe,  um  ein  möglichst  vollständiges  Verzeichnis  der  Betriebe  zu  erhalten.
        <pb n="1293" />
        —  1271  —

Dieser  Teil  des  Fragebogens  kann  abgetrennt  werden.

Erlänterungen  zum  Fragebogen  Mr.  3

Braunkohlen-,  Schiefer-  und  Vorfschwelereien.

1.  Wenn  ein  Unternehmer  mehrere  Braunkohlen-,  Schiefer=  oder  Torfschwelereien  betreibt,  so
bleibt  es  ihm  überlassen,  ob  er  —  unter  Nachforderung  der  benötigten  Fragebogen  für  jede
Schwelerei  einen  besonderen  Fragebogen  ausfüllen  oder  die  Angaben  für  sämtliche  in  einem  Bundesstaat
  oder  in  einem  Landesteile  gelegenen  Schwelereien  auf  einem  Fragebogen  machen  will.  In
letzterem  Falle  sind  soviel  Fragebogen  auszufüllen,  als  Bundesstaaten  oder  Landesteile  für  den  Unternehmer
  in  Frage  kommen.

2.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage  bleiben,
weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

3.  Zu  Frage  l  A  und  B.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihre  Schwelerei  der  Berufsgenossenschaft
  mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter=  und  Lohnnachweisung  aufgeführten  Zahlen  —  Zahl  der  durchschnittlich
  im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen  gesetzlich  und  freiwillig  versicherten  Personen  und
deren  Löhne  und  Gehälter  —  anzugeben.  Enthalten  die  Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft  auch  die
in  anderen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter,  so  sind,  soweit
möglich,  die  auf  diese  anderen  Betriebe  entfallenden  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  abzuziehen.
  Hierbei  können,  falls  eine  Feststellung  der  in  den  verschiedenen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen
  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  sich  nicht  auf  Grund  der  Geschäftsbücher  ermöglichen
läßt,  die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.  Sollte  diese  Feststellung  auch  schätzungsweise  nicht
ausführbar  sein,  so  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Personen  wie  deren  Löhne  und  Gehälter  nur  einmal,
und  zwar  auf  dem  Fragebogen  desjenigen  Betriebs  zu  bezeichnen,  bei  dem  die  Beschäftigung  vorwiegend
  stattgefunden  hat.

4.  Zu  Frage  II.  Um  Auskunft  über  die  Art  der  verschwelten  Stoffe  zu  erhalten,  sind  diejenigen
  Stoffe,  die  für  die  Schwelerei  nicht  in  Frage  kommen,  zu  durchstreichen,  z.  B.  Schiefer  und
Torf  bei  der  Verschwelung  von  Braunkohlen.

Es  sind  nur  diejenigen  Mengen  Braunkohlen,  Schiefer  oder  Torf  anzugeben,  die  verschwelt,
d.  h.  in  die  Retorten  gebracht,  nicht  auch  diejenigen  Mengen,  die  in  der  Schwelerei  zur  Feuerung  verbraucht
  worden  sind.

Der  Wert  der  verschwelten  Braunkohlen--,  Schiefer=  oder  Torfmengen  ist  frei  Schwelerei
anzugeben.

Als  Wert  ist  einzusetzen:

a)  der  Verkaufspreis  oder  Marktpreis  für  die  aus  Gruben  des  Besitzers  der  Schwelerei
bezogenen  Braunkohlen-,  Schiefer--  oder  Torfmengen,

b)  der  tatsächlich  fakturierte  Preis  für  die  von  anderen  inländischen  Gruben  oder  aus
dem  Ausland  bezogenen  Braunkohlen-,  Schiefer=  oder  Torfmengen.  Von  dem  fakturierten
Preise  ist  der  genossene  Skonto  und  Rabatt  in  Abzug  zu  bringen.

In  beiden  Fällen  sind  die  Fracht  und  die  sonstigen  Kosten  bis  zur  Schwelerei  einzusetzen.
        <pb n="1294" />
        —  1272  —

Gibt  es  für  die  aus  eigenen  Gruben  stammenden  Stoffe  (Braunkohlen,  Schiefer,  Torf)  keinen
Marktpreis,  so  ist  der  für  diese  Erhebung  einzusetzende  Wert  aus  dem  Werte  der  hergestellten  Erzeugnisse
  zu  berechnen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  von  dem  Werte  der  Erzeugnisse  ab  Schwelerei  die
gesamten  Fabrikationsunkosten  in  Abzug  zu  bringen.

5.  Zu  Frage  III.  Den  Mengenangaben  ist  das  Reingewicht  zugrunde  zu  legen.  Das
Gewicht  der  Umschließungen  ist  daher  nicht  zu  berücksichtigen.

Der  Wert  der  hergestellten  Erzeugnisse  (Teer,  Koks  und  Nebenprodukte)  ohne  Umschließungen
ist  aus  den  erzeugten  Mengen  und  Sorten  ab  Schwelerei  zu  berechnen  unter  Zugrundelegung:

a)  der  beim  Verkaufe  tatsächlich  fakturierten  Preise  nach  Abzug  von  Skonto  und  Rabatt,
b)  der  Marktpreise  beim  Absatz  an  eigene  Werke.

Bei  Ermittelung  des  Wertes  der  zu  Lager  genommenen  Mengen  ist  nicht  der  Selbstkostenpreis,
sondern  ein  rechnungsmäßiger  Preis  einzusetzen,  der  sich  aus  den  Durchschnittspreisen  ergibt,
die  für  die  wirklich  verkauften  Waren  gleicher  Art  im  Laufe  des  Jahres  fakturiert  worden  sind,  oder
aus  den  Marktpreisen,  wenn  solche  Waren  an  eigene  Werke  abgesetzt  worden  sind.

Gibt  es  für  den  an  eigene  Destillationen  abgegebenen  Teer  keinen  Marktpreis,  so  ist  der  für
diese  Erhebung  einzusetzende  Wert  aus  dem  Werte  der  Erzeugnisse  der  Teerdestillation  in  sinngemäßer
Anwendung  der  vorstehend  in  Ziffer  4  letzter  Absatz  angegebenen  Vorschriften  zu  ermitteln.  Der  in
den  vorliegenden  Fragebogen  für  den  erzeugten  Teer  einzusetzende  Wert  darf  nur  um  den  Betrag  der
Transportkosten  von  der  Schwelerei  bis  zur  Destillation  und  der  sonstigen  Unkosten  des  Transports
(Miete  oder  Verzinsung  und  Amortisation  der  Kesselwagen  usw.)  niedriger  sein  als  der  im  Fragebogen
  für  die  Braunkohlenteer-,  Schieferteer=  oder  Torfteerdestillationen  angegebene  Wert.

6.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben  der
einzelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  dem  statistischen

Zwecke  nicht  stattfindet.
        <pb n="1295" />
        —  1273  —

Fragebogen  Nr.  4.
Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.

Produktionsstatistik  der  Kohlen-,  Gisen-  und
Hüttenindustrie.

Fragebogen  Nr.  4

Braunpreßkohlen-  (Brikett.)  und  Maßpreßstein-Fabriken
für  das  Kalenderjahr  19..

A.  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19  durchschnittlich
  beschäftigt  gewesen?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)
B.  Wie  hoch  ist  der  Betrag  der  diesen  Personen

  gezahlten  Löhne  und  Gehälter  im  54
Jahre  19  gewesen?  ·

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

 

Wieviel  Braunkohlen  haben  Sie  zu  Preßkohlen
(Briketts)  verarbeitet:  Menge  Vert
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4)  t  M

A.  Braunkohlen  aus  Ihren  eigenen  Gruben?

B.  Braunkohlen,  von  anderen  inländischen
Gruben  bezogen?

C.  Braunkohlen  ausländischer  Herkunft?

 

 

Zusammen
Wie  hoch  ist  die  Jahreserzeugung  an  Preß

kohlen  (Briketts)  aus  Braunkohlen  gewesen?  t
und  wie  hoch  berechnen  Sie  den  Gesamtwert

dieser  Preßkohlen-(Brikett)  Erzeugung  ab  Preß  M
kohlen-(Brikett  „Fabrik?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5)
        <pb n="1296" />
        —  1274  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.

 

 

IV.  Wieviel  Braunkohlen  haben  Sie  zu  Naßpreß—  «
steinen  verarbeitet?  Menge
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4)
A.  Braunkohlen  aus  Ihren  eigenen  Gruben?

B.  Braunkohlen,  von  anderen  inländischen
Gruben  bezogen?

C.  Braunkohlen  ausländischer  Herkunft?

Wert

 

Zusammen

 

V.  Wie  hoch  ist  die  Jahreserzeugung  an  Naßpreßsteinen
  gewesen?

und  wie  hoch  berechnen  Sie  den  Gesamtwert
dieser  Naßpreßsteinerzeugung  ab  Fabrik?
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6)

VI.  Haben  Sie  neben  der  Herstellung  von  Preß-=kohlen
  (Briketts)  aus  Braunkohlen  und  von
Naßpreßsteinen  noch  andere  Industriezweige
betrieben  und  welche'’)?                                      t   M

 

*) Die  Antwort  auf  die  Frage  VI  dient  nur  zur  Nachprüfung  der  von  der  Berufs-M



        genossenschaft  angegebenen
Betriebe,  um  ein  möglichst  vollständiges  Verzeichnis  der  Betriebe  zu  erhalten.    angegebenen
        <pb n="1297" />
        —  12756  —

Dieser  Teil  des  Fragebogens  kann  abgetrennt  werden.

 

Erläuternngen  zum  Fragebogen  Nr.  4

Braunpreßkohlen-  (Brikett-)  und  Naßpreßstein  ·  Fabriken.

1.  Wenn  ein  Unternehmer  mehrere  Braunpreßkohlen-  (Brikett-)  oder  Naßpreßstein-Fabriken
betreibt,  so  bleibt  es  ihm  überlassen,  ob  er  —  unter  Nachforderung  der  benötigten  Fragebogen  —  für
jede  Fabrik  einen  besonderen  Fragebogen  ausfüllen  oder  die  Angaben  für  sämtliche  in  einem
Bundesstaat  oder  in  einem  Landesteile  gelegenen  Fabriken  auf  einem  Fragebogen  machen  will.  In
letzterem  Falle  sind  so  viel  Fragebogen  auszufüllen,  als  Bundesstaaten  oder  Landesteile  für  den
Unternehmer  in  Frage  kommen.

2.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  lee  rer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage  bleiben,
weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

3.  Zu  Frage  I A  und  B.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihre  Betriebsanlage  der  Berufsgenossenschaft
  mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter-  und  Lohnnachweisung  aufgeführten  Zahlen  —  Zahl  der
durchschnittlich  im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen  gesetzlich  und  freiwillig  versicherten  Personen
und  deren  Löhne  und  Gehälter  —  anzugeben.  Enthalten  die  Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft
auch  die  in  anderen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter,  so
sind,  soweit  möglich,  die  auf  diese  anderen  Betriebe  entfallenden  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter
  abzuziehen.  Hierbei  können,  falls  eine  Feststellung  der  in  den  verschiedenen  Betrieben  beschäftigt
gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  sich  nicht  auf  Grund  der  Geschäftsbücher  ermöglichen
  läßt,  die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.  Sollte  diese  Feststellung  auch  schätzungsweise
  nicht  ausführbar  sein,  so  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Personen  wie  deren  Löhne  und  Gehälter
nur  einmal,  und  zwar  auf  dem  Fragebogen  desjenigen  Betriebs  zu  bezeichnen,  bei  dem  die  Beschäftigung
  vorwiegend  stattgefunden  hat.

In  Staats-  und  Kommunalbetrieben  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Betriebsbeamten  mit  einem
Gesamtdiensteinkommen  bis  zu  5000  .  mit  zu  berücksichtigen.

4.  Zu  Frage  ll  und  IV.  Es  sind  nur  diejenigen  Mengen  Braunkohlen  anzugeben,  die  zu
Preßkohlen  (Briketts)  oder  Naßpreßsteinen  verarbeitet,  d.  h.  in  die  Pressen  gebracht,  nicht  auch  diejenigen
  Mengen  Braunkohlen,  die  in  der  Brikett=  oder  Naßpreßstein-Fabrik  zur  Feuerung  verbraucht
worden  sind.

Der  Wert  der  verarbeiteten  Braunkohlen  ist  frei  Braunpreßkohlen-  (Brikett-)  oder  Naßpreßstein-Fabrik
  anzugeben.  Als  Wert  ist  einzusetzen:

a)  der  Verkaufspreis  oder  Marktpreis  für  die  aus  Gruben  des  Besitzers  der  Brikettoder
  Naßpreßstein-Fabrik  bezogenen  Braunkohlen,

b)  der  tatsächlich  fakturierte  Preis  für  die  von  anderen  inländischen  Gruben  oder  aus
dem  Ausland  bezogenen  Braunkohlen.  Von  dem  fakturierten  Preise  ist  der  genossene
Skonto  und  Rabatt  in  Abzug  zu  bringen.

187
        <pb n="1298" />
        —  1276  —

In  beiden  Fällen  sind  die  Fracht  und  die  sonstigen  Kosten  bis  zur  Brikett=  oder  Naßpreßstein-Fabrik
  einzusetzen.

Gibt  es  für  die  aus  eigenen  Gruben  stammenden  Braunkohlen  keinen  Marktpreis,  so  ist  der
für  diese  Erhebung  einzusetzende  Wert  aus  dem  Werte  der  hergestellten  Briketts  oder  Naßpreßsteine
zu  berechnen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  von  dem  Werte  der  Briketts  oder  Naßpreßsteine  ab  Brikettoder

  Naßpreßstein-Fabrik  die  gesamten  Fabrikationsunkosten  in  Abzug  zu  bringen.

5.  Zu  Frage  III.  Der  Wert  der  hergestellten  Preßkohlen  (Briketts)  aus  Braunkohlen  ist
aus  den  erzeugten  Mengen  und  Sorten  ab  Brikettfabrik  zu  berechnen  unter  Zugrundelegung:

a)  der  beim  Verkaufe  tatsächlich  fakturierten  Preise  nach  Abzug  von  Skonto  und
Rabatt,
b)  der  Marktpreise  beim  Absatz  an  eigene  Werke.

Bei  Ermittelung  des  Wertes  der  zu  Lager  genommenen  Mengen  ist  nicht  der  Selbstkostenpreis,
sondern  ein  rechnungsmäßiger  Preis  einzusetzen,  der  sich  aus  den  Durchschnittspreisen  ergibt,
die  für  die  wirklich  verkauften  Waren  gleicher  Art  im  Laufe  des  Jahres  fakturiert  worden  sind,  oder
aus  den  Marktpreisen,  wenn  solche  Waren  an  eigene  Werke  abgesetzt  worden  sind.

Die  Verkaufsspesen  sind  nicht  in  Abzug  zu  bringen,  dagegen  ist  die  Syndikatsumlage,  die
nicht  lediglich  zur  Deckung  der  Verkaufsunkosten,  sondern  auch  zur  Ausgleichung  der  Preise  bestimmt
ist,  abzuziehen.  In  diesem  Falle  ist  von  den  syndizierten  Braunpreßkohlen-(Brikett-)Fabriken  der  Verrechnungspreis
  nach  Abzug  der  Syndikatsumlage  anzugeben.

6.  Zu  Frage  V.  Der  Wert  der  hergestellten  Naßpreßsteine  ist  ab  Naßpreßsteinfabrik  in
gleicher  Weise  wie  der  Wert  der  hergestellten  Braunpreßkohlen  (Briketts)  zu  ermitteln  (siehe  Ziffer  5).

7.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben  der
einzelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  dem  statistischen
Zwecke  nicht  stattfindet.
        <pb n="1299" />
        —  1277

Fragebogen  Nr.  5

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

Produktionsstatistik  der  Kohlen-,  Eisen=  und  Hüttenindustrie.

Fragebogen  Nr.  5
Hochofenbetriebe  für  das  Ralenderjahr  19.

I.  A.  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19  durchschnittlich
  beschäftigt  gewesen?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

B.  Wie  hoch  ist  der  Betrag  der  diesen  Personen
  gezahlten  Löhne  und  Gehälter  im
Jahre  19  gewesen?  M

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

II.  A.  Wieviel  Hochöfen  sind  Ende  des  Jahres
19  für  die  Herstellung  von  Roheisen
und  Gußwaren  erster  Schmelzung  auf  dem
Werke  vorhanden  gewesen')?  Hochöfen

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4)

B.  Wieviel  Hochöfen  sind  im  Laufe  des  Jahres
19  in  Betrieb  gewesen?  Hochöfen

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4)

C.  Wieviel  Wochen  sind  die  Ofen  unter  B
insgesamt  in  Betrieb  gewesen  (Summe  der
Betriebswochen  der  einzelnen  Ofen)?  Wochen

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4)
*)  Falls  Hochöfen  für  Holzkohlen  vorhanden  und  in  Betrieb  gewesen  sind,  sind  die  hierauf  bezüglichen  Angaben

unter  A—C  noch  besonders  ersichtlich  zu  machen.
187*
        <pb n="1300" />
        —  1278  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

III.  Wie  hoch  ist  der  Verbrauch  Ihres  Hochofen—
betriebs  gewesen  an:

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5)
A.  Eisenerzen  und  Eisenmanganerzen:



a)  inländischer  tHerkunft")?                                                                              t 
b)  ausländischer  Herkunft  (unter  Angabe                                                  t
der  Gewinnungsländer)?                                                                                     t

B. Manganerzen  (Erzen  mitüber  30%  Mangan)                                         t
a)  inländischer  Herkunft*)?                                                                              t

b)  ausländischer  Herkunft  (unter  Angabe                                                  t
der  Gewinnungsländer)?                                                                                     t  

Kiesabbränden,  Rückständen  der  Anilin-                                                     t
fabrikation  usw.?                                                                                                  t

Brucheisen,  ausschließlich  des  aus  dem  eigenen

Hochofenbetriebe  gefallenen?
Schlacken  und  Sinter  aller  Art:
a)  inländischer  Herkunft*)?
b)  ausländischer  Herkunft?                                                                              t

Zuschlägen  (unter  Bezeichnung  derselben)?                                              t
Koks?


H. Holzkohlen?

 

*)  Luxemburg  ist  zum  Inland  zu  rechnen.                                        

Ee.

TeT..  —
        <pb n="1301" />
        —  1279

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

 

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

IV.  Haben  Sie  zur  Herstellung  von  Gußwaren
erster  Schmelzung  Eisen  umgeschmolzen  und
mitverwendet?

(Zu  beantworten  mit  „ja“  oder  „nein“,)

und  wie  hoch  ist  der  Verbrauch  an  derartigem
Eisen  gewesen?

V.  Wie  hoch  ist  die  Jahreserzeugung  Ihres  Hochofenbetriebs
  gewesen,  und  zwar  an:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6)

A.


A. Gießereiroheisen,  grau,  meliert,  weiß?

B. Gußwaren  erster  Schmelzung,  und  zwar:

a)  Röhrenguß  aller  Art  (einschließlich  Fassonstücke),
  soweit  er  als  Spezialität  hergestellt
wird?

b)  Maschinenguß?

c) Bauguß  (einschließlich  des  Rohgusses  für
Kanalisationsgegenstände)?

d)  sonstigen  Gußwaren?

C.  Bessemerroheisen  (saures  Verfahren)?
D.


D. Thomasroheisen  (basisches  Verfahren)?

E. Stahleisen  (Martinroheisen)  und  Spiegeleisen,
  einschließlich  Eisenmangan  (Ferromangan),
  Siliciumeisen  (Ferrosilicium)  usw.?

F.  Puddelroheisen  (ohne  Spiegeleisen)?
G.


G. Bruch=  und  Wascheisen?

H. verwertbaren  Schlacken?

Falls  Sie  Holzkohlenroheisen  hergestellt  haben,
wollen  Sie  diese  Erzeugung  nach  Menge  und  Wert
hierneben  nochmals  gesondert  angeben.

VI.  Haben  Sie  neben  der  Herstellung  von  Roheisen
und  Gußwaren  erster  Schmelzung  noch  betrieben:


(Zu  beantworten  mit  „ja“  oder  „nein“,)



A. Kokerei?

 

Menge  Wert
t  M

 

 

*)  Die  Antwort  auf  die  Frage  VI  dient  nur  zur  Nachprüfung  der  von  der  Berufsgenossenschaft  angegebenen
Betriebe,  um  ein  möglichst  vollständiges  Verzeichnis  der  Betriebe  zu  erhalten.
        <pb n="1302" />
        —  1280  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

 

B. Eisengießerei  (Herstellung  von  Gußwaren
zweiter  Schmelzung)?

C. Herstellung  von  Schweißeisen  (Puddeleisen,
Puddelstahl,  Raffinierstahl  usw.)?

D. Herstellung  von  Flußeisen  oder  Flußstahl?
E. Walzwerksindustrie?

F. andere  Industriezweige  und  welche?
        <pb n="1303" />
        —  1281  —

Erläuterungen  zum  Fragebogen  Nr.  5
Hochofenbetriebe.

1.  Wenn  ein  Unternehmer  mehrere  Hochofenbetriebe  besitzt,  so  bleibt  es  ihm  überlassen,  ob  er
—  unter  Nachforderung  der  benötigten  Fragebogen  —  für  jeden  Hochofenbetrieb  einen  besonderen  Fragebogen
  ausfüllen  oder  die  Angaben  für  sämtliche  in  einem  Bundesstaat  oder  in  einem  Landesteile
gelegenen  Hochofenbetriebe  auf  einem  Fragebogen  machen  will.  In  letzterem  Falle  sind  soviel  Fragebogen
  auszufüllen,  als  Bundesstaaten  oder  Landesteile  für  den  Unternehmer  in  Frage  kommen.

2.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage  bleiben,
weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

3.  Zu  Frage  I A  und  B.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihren  Hochofenbetrieb  der  Berufsgenossenschaft
  mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter=  und  Lohnnachweisung  aufgeführten  Zahlen  —  Zahl  der
durchschnittlich  im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen,  gesetzlich  und  freiwillig  versicherten  Personen
und  deren  Löhne  und  Gehälter  —  anzugeben.  Enthalten  die  Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft  auch
die  in  anderen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter,  so  sind,
soweit  möglich,  die  auf  diese  anderen  Betriebe  entfallenden  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter
abzuziehen.  Hierbei  können,  falls  eine  Feststellung  der  in  den  verschiedenen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen
  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  sich  nicht  auf  Grund  der  Geschäftsbücher  ermöglichen
läßt,  die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.  Sollte  diese  Feststellung  auch  schätzungsweise  nicht
ausführbar  sein,  so  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Personen  wie  deren  Löhne  und  Gehälter  nur  einmal,
und  zwar  auf  dem  Fragebogen  desjenigen  Betriebs  zu  bezeichnen,  bei  dem  die  Beschäftigung  vorwiegend
  stattgefunden  hat.

In  den  Staats=  und  Kommunalbetrieben  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Betriebsbeamten  mit
einem  Gesamtdiensteinkommen  bis  zu  5000  MA  mit  zu  berücksichtigen.

4.  Zu  Frage  II  A  bis  C.  Unter  A  ist  die  Zahl  der  Ende  des  Erhebungsjahrs  für  die
Herstellung  von  Roheisen  und  Gußwaren  erster  Schmelzung  vorhanden  gewesenen  Hochöfen  anzugeben,
einerlei  ob  diese  Hochöfen  in  Betrieb  gewesen  sind  oder  nicht.  Unter  B  dagegen  sind  diejenigen  Hochöfen
  anzugeben,  die  im  Erhebungsjahr  überhaupt  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Betriebsdauer  in
Betrieb  gewesen  sind  und  nicht  die  Zahl  der  Hochöfen,  die  durchschnittlich  im  Jahre  in  Betrieb  gestanden
  haben.  Sind  z.  B.  3  Hochöfen  vorhanden  gewesen,  von  denen  der  eine  50,  der  andere  27
und  der  dritte  30  Wochen  lang  in  Betrieb  gewesen  waren,  so  sind  3  Hochöfen  anzugeben  und  nicht
die  auf  den  Jahresdurchschnitt  berechnete  Zahl  von  2  Hochöfen.  In  diesem  Falle  ist  unter  C  die  Zahl
107  (50  +  27  +  30)  anzugeben.  Es  ist  sonach  für  jeden  Ofen  die  Betriebsdauer  nach  Wochen  zu
ermitteln  und  dann  die  Summe  zu  bilden.

5.  Zu  Frage  lII.  Es  sind  diejenigen  Stoffe  anzugeben,  die  während  des  Erhebungsjahrs
im  Hochofenbetriebe  tatsächlich  verarbeitet,  nicht  aber  die  Stoffe,  die  im  Erhebungsjahre  nur  bezogen,
aber  nicht  verarbeitet  worden  sind.  Es  sind  daher  in  Betracht  zu  ziehen  die  Vorräte,  die  zu  Beginn
des  Erhebungsjahrs  vorhanden  gewesen  und  im  Erhebungsjahre  verarbeitet  worden  sind,  dagegen  außer
Ansatz  zu  lassen  die  Vorräte,  die  am  Ende  des  Erhebungsjahrs  verblieben  sind.
        <pb n="1304" />
        —  1282  —

6.  Zu  Frage  V.  Es  sind  die  im  Erhebungsjahr  erzeugten  und  nicht  die  in  diesem  Jahre  abgesetzten
  Sorten  Roheisen  und  Gußwaren  erster  Schmelzung  und  deren  Werte  anzugeben.  Der  Wert
ist  ab  Hochofenbetrieb  für  jede  der  besonders  aufgeführten  Sorten  Roheisen  und  Gußwaren  erster
Schmelzung  aus  den  erzeugten  Mengen  zu  berechnen  unter  Zugrundelegung:

a)  der  beim  Verkaufe  tatsächlich  fakturierten  Preise  nach  Abzug  von  Skonto  und  Rabatt,

b)  der  Marktpreise  beim  Absatz  an  eigene  Werke.

Bei  Ermittelung  des  Wertes  der  zu  Lager  genommenen  Mengen  ist  nicht  der  Selbstkostenpreis,
sondern  ein  rechnungsmäßiger  Preis  einzusetzen,  der  sich  aus  den  Durchschnittspreisen  ergibt,
die  für  die  wirklich  verkauften  Waren  gleicher  Art  im  Laufe  des  Jahres  fakturiert  worden  sind,  oder
aus  den  Marktpreisen,  wenn  solche  Waren  an  eigene  Werke  abgesetzt  worden  sind.

7.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben  der
einzelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  dem  statistischen
Zwecke  nicht  stattfindet.
        <pb n="1305" />
        —  1283  —

Fragebogen  Nr.  6.

 

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

 

Produktionsstatistik  der  Kohlen-,  Eisen=  und  Hüttenindustrie.


Fragebogen  Nr.  6

Gießberei  (Eisen-  und  Stahlgießerei),  einschl.  der  Kleinbessemerei  für  das
Kalenderjahr  19

I.  A.  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19  durchschnittlich
  beschäftigt  gewesen?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

B.  Wie  hoch  ist  der  Betrag  der  diesen  Personen
gezahlten  Löhne  und  Gehälter  im  Jahre  19

gewesen?  M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

II.  Wieviel  Betriebsvorrichtungen  sind  Ende  des
Jahres  19  vorhanden  gewesen  an:

A.  Kupolöfen?

B.  Flammöfen  zum  Einschmelzen  von  Gußeisen?


C.  Martinöfen?
D).  Tiegelöfen?
E.  Elektrostahlöfen?

F.  Kleinbessemerbirnen  (Kleinbessemerkon-=vertern)?


G.  Temperöfen?
188
        <pb n="1306" />
        —  1284

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

 

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

III.  Wie  hoch  ist  der  Verbrauch  Ihrer  Gießerei  und

Kleinbessemerei  gewesen  an:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4)
A.  Roheisen  und  zwar:
a)  inländischer  Herkunft*)?
b)  ausländischer  Herkunft  (unter  Angabe  der
Herstellungsländer)?

B.  Schrott?

IV.  Wie  hoch  ist  die  Jahreserzeugung  Ihrer

Gießerei  und  Kleinbessemerei  gewesen  an:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5)
A.  Eisenguß:

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5  Abs.  2  bis  4)

a)  Geschirrguß  (Töpfe,  Pfannen  usw.),  Ofen—
guß?

b)  Rohguß  für  sog.  Sanitätsgegenstände
(Aborttrichter,  Waschbecken,  Badewannen
usw.)?

c)  Röhrenguß  aller  Art  (einschließlich  Fassonstücke),
  soweit  er  als  Spezialität  hergestellt
wird?

d)  Maschinenguß?

e)  Bauguß  (einschließlich  des  Rohgusses  für
Kanalisationsgegenstände)?

f)  anderer  Eisenguß  und  sonstige  Spezialitäten,
  z.  B.  Guß  für  Zentralheizungen  (Radiatoren
  usw.),  Hartguß,  Coquillen  usw.?

Summe  a  bis  f......

B.  Temperguß  (schmiedbarer  Guß  und  Temperstahlguß)?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5  Abs.  5)

C.  Stahlguß?

!1).  Emaillierter  oder  auf  andere  Weise
verfeinerter  Guß:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5  Abs.  6)
a)  Handelsguß?
b)  Guß  für  sog.  Sanitätsgegenstände  (Aborttrichter,

  Waschbecken,  Badewannen  usw.)7

c)  Guß  für  chemische  und  sonstige  Industrien?
d)  sonstige  Spezialitäten?

Zusammen

*)  Luxemburg  ist  zum  Inland  zu  rechnen.

 

Menge

t

Wert

M
        <pb n="1307" />
        —  1285  —
Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

V.  Haben  Sie  neben  der  Gießerei  und  Kleinbessemerei
noch  betrieben?:
(Zu  beantworten  mit  „ja“  oder  „nein")

A.  Kokerei?

B.  Roheisenherstellung  (Hochofenbetrieb)?
C.  Walzwerksindustrie?

D.  Maschinenbau?


E. Handere  Industriezweige  und  welche?

  *)  Die.  Antwort  auf  die  Frage  V  dient  nur  zur  Nachprufung  der  von  der  Berufsgenossenschaft  angegebenen  Betriebe,
  um  ein  möglichst  vollständiges  Verzeichnis  der  Betriebe  zu  erhalten.
        <pb n="1308" />
        <pb n="1309" />
        —  1287  —

Erlänterungen  zum  Fragebogen  Nr.  6
Gießerei  (Eisen-  und  Stahlgießerei),  einschließlich  der  Kleinbessemerei.

1.  Wenn  ein  Unternehmer  mehrere  Gießereien  oder  Kleinbessemereien  besitzt,  so  bleibt  es  ihm
überlassen,  ob  er  —  unter  Nachforderung  der  benötigten  Fragebogen  —  für  jede  Gießerei  (Eisen=  und
Stahlgießerei)  oder  Kleinbessemerei  einen  besonderen  Fragebogen  ausfüllen  oder  die  Angaben  für
sämtliche  in  einem  Bundesstaat  oder  in  einem  Landesteile  gelegenen  Betriebe  auf  einem  Fragebogen
  machen  will.  In  letzterem  Falle  sind  so  viel  Fragebogen  auszufüllen,  als  Bundesstaaten  oder
Landesteile  für  den  Unternehmer  in  Frage  kommen.

2.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage  bleiben,
weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

3.  Zu  Frage  I A  und  B.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihre  Gießerei  (Eisen=  und  Stahl.
gießerei)  oder  Rleinbessemerei  der  Berufsgenossenschaft  mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter-  und  Lohnnachweisung
  aufgeführten  Zahlen  —  Zahl  der  durchschnittlich  im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen,
gesetzlich  und  freiwillig  versicherten  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  —  anzugeben.  Zu  den
hier  nachzuweisenden  Arbeitern  sind  auch  diejenigen  Arbeiter  zu  rechnen,  die  in  Betrieben  beschäftigt
gewesen  sind,  die  mit  der  Gießerei  in  unmittelbarer  Verbindung  stehen,  z.  B.  die  Arbeiter,  die  in  den
Modell=  und  Beschlagwerkstätten  und  in  der  Schlosserei  beschäftigt  gewesen  sind,  in  der  eine  Bearbeitung
des  erzeugten  Gusses  stattfindet.  Enthalten  die  Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft  auch  die  in
anderen  als  den  vorstehend  genannten  Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne
und  Gehälter,  so  sind,  soweit  möglich,  die  auf  diese  anderen  Betriebe  entfallenden  Personen  und  deren
Löhne  und  Gehälter  abzuziehen.  Hierbei  können,  falls  eine  Feststellung  der  in  den  verschiedenen  Betrieben
  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  sich  nicht  auf  Grund  der  Geschäftsbücher
  ermöglichen  läßt,  die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.  Sollte  diese  Feststellung
auch  schätzungsweise  nicht  ausführbar  sein,  so  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Personen  wie  deren  Löhne
und  Gehälter  nur  einmal,  und  zwar  auf  dem  Fragebogen  desjenigen  Betriebs  zu  bezeichnen,  bei  dem
die  Beschäftigung  vorwiegend  stattgefunden  hat.

In  Staats=  und  Kommmnalbetrieben  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Betriebsbeamten  mit  einem
GGesamtdiensteinkommen  bis  zu  5000  M  mit  zu  berücksichtigen.

4.  Zu  Frage  lII.  Es  sind  diejenigen  Mengen  Roheisen  und  Schrott  anzugeben,  die  in  der
Gießerei  oder  Kleinbessemerei  während  des  Erhebungsjahrs  tatsächlich  verarbeitet,  nicht  aber  die  Mengen,
die  im  Erhebungsjahre  nur  bezogen,  aber  nicht  verarbeitet  worden  sind.  Es  sind  daher  in  Betracht
zu  ziehen  die  Vorräte,  die  zu  Beginn  des  Erhebungsjahrs  vorhanden  gewesen  und  im  Erhebungsjahre
verarbeitet  worden  sind,  dagegen  außer  Ansatz  zu  lassen  die  Vorräte,  die  am  Ende  des  Erhebungsjahrs
  verblieben  sind.  Nicht  zu  berücksichtigen  sind  Fehlgüsse,  Bruch  und  Ausschußwaren,  die  in  der
Gießerei  oder  Kleinbessemerei  entstanden  und  dort  weiter  verarbeitet  worden  sind,  mitzurechnen  dagegen
diejenigen  Mengen,  die  von  solchen  anderen  Gießereien  desselben  Besitzers  stammen,  über  die  besondere
Fragebogen  ausgestellt  werden.

Roheisen  und  Schrott  sind  getrennt  nachzuweisen.  Unter  „Roheisen“  sind  auch  die  mitverbrauchten
  Eisenlegierungen,  wie  Ferromangan,  Ferrosilicium  usw.,  anzugeben.  Unter  „Schrott“  ist
altes  Material,  Gußbruch  und  Gußschrott  zu  verstehen.
        <pb n="1310" />
        —  1288  —

5.  Zu  Frage  IV.  Es  sind  die  im  Erhebungsjahr  in  der  Gießerei  oder  Kleinbessemerei  als
Endprodukte  erzeugten  und  nicht  die  in  diesem  Jahre  abgesetzten  Gußwaren  und  deren  Werte  anzugeben,
  einerlei  ob  sie  zum  Absatz  oder  für  den  eigenen  Gebrauch  bestimmt  sind.  Es  sind  demnach
auch  diejenigen  Gußwaren  aufzuführen,  die  für  den  eigenen  Gebrauch  erzeugt  sind,  wie  Lempertöpfe,
Kerneisen,  Gehänge,  Riemscheiben,  Gesenke,  Ersatzteile,  Form-=  und  Kernplatten  usw.

Unter  der  Position  A  „Eisenguß"  ist  aller  Eisenguß  anzugeben,  der  keine  Verfeinerung,  sei  es
Emaillierung  oder  Vernickelung  oder  Verkupferung  usw.,  erfahren  hat.

Röhren,  die  vereinzelt  in  Gießereien  erzeugt  werden,  und  sogenannte  Paßstücke  sind  unter
A  d  „Maschinenguß"“  nachzuweisen.

Kunstguß  ist  unter  A f  „anderer  Eisenguß  und  sonstige  Spezialitäten“  zu  verzeichnen.

Unter  Temperguß  ist  sowohl  bearbeiteter  als  auch  unbearbeiteter  Temperguß  anzugeben.

Sind  die  erzeugten  Gußwaren  in  der  zugehörigen  Emaillierabteilung  weiter  bearbeitet  worden,
so  sind  nicht  die  rohen  Eisengußwaren,  sondern  lediglich  die  daraus  erzeugten  emaillierten  Gußwaren
anzugeben,  und  zwar  unter  Position  D.

Hat  ein  Absatz  von  Bruch,  Fehlgüssen  sowie  Gußspänen,  die  sich  durch  das  Fertig  drehen  der
Gußwaren  ergeben  haben,  stattgefunden,  so  wird  gebeten,  diese  Mengen  und  die  in  Betracht  kommenden
Werte  am  Schlusse  der  Frage  IV  nachrichtlich  zu  vermerken.

Der  Wert  ist  für  jede  besonders  aufgeführte  Art  von  Gießereierzeugnissen  ab  Gießerei  oder
Kleinbessemerei  aus  den  erzeugten  Mengen  zu  berechnen  unter  Zugrundelegung:

a)  der  beim  Verkaufe  tatsächlich  fakturierten  Preise  nach  Abzug  von  Skonto  und
Rabatt,
b)  der  Marktpreise  beim  Absatz  an  eigene  Werke.

Bei  Ermittelung  des  Wertes  der  zu  Lager  genommenen  Mengen  ist  nicht  der  Selbstkostenpreis,
  sondern  ein  rechnungsmäßiger  Preis  einzusetzen,  der  sich  aus  den  Durchschnittspreisen
ergibt,  die  für  die  wirklich  verkauften  Waren  gleicher  Art  im  Laufe  des  Jahres  fakturiert  worden  sind
oder  aus  den  Marktpreisen,  wenn  solche  Waren  an  eigene  Werke  abgesetzt  worden  sind.  "

6.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben  der
einzelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  dem  statistischen
Zwecke  nicht  stattfindet.
        <pb n="1311" />
        —   1289   —
Fragebogen  Nr.  7.

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.

Produktionsstatistik  der  Kohlen-,  Eisen=  und
Hüttenindustrie.

Fragebogen  Nr.  7

Werke,  welche  Schweißeisen  (Puddeleisen,  Puddelstahl,  Raffinierstahl  usw.)
herstellen,  für  das  Kalenderjahr  19

1.  A.  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19  durchschnittlich
  beschäftigt  gewesen?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4)

1.  Wie  hoch  ist  der  Betrag  der  diesen  Personen
gezahlten  Löhne  und  Gehälter  im  Jahre
19  gewesen?                             M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4)

II.  Wieviel  Puddel  oder  Schweißöfen  sind  Ende

des  Jahres  19  vorhanden  gewesen?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5)

III.  Wie  hoch  ist  der  Verbrauch  Ihres  Schweißeisen-(Puddel-)

  Werkes  gewesen  an:

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6)

A  Roheisen,  und  zwar:

(Bgl.  Erläuterungen  Ziffer  6  Abs.  2)
a)  inländischer  Herkunft?                           t

*)  Luxemburg  ist  zum  Inland  zu  rechnen.
        <pb n="1312" />
        —  1280  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  durchzulesen.

b)  ausländischer  Herkunft  (unter  Angabe  der
Herstellungsländer)?

B.  Schrott?
C.  Zuschlägen  (Eisenerzen  usw.)?

IV.  Wie  hoch  ist  die  Jahreserzeugung  Ihres  Schweißeisen-(Puddel-)
  Werkes  gewesen  an:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  7)

A.  Schweißeisen  (Puddeleisen,  Puddelstahl,
Luppen,  Rohschienen)?  —                                    M 

B.  Raffinierstahl  und  Zementstahl?                  M
V.  Wie  hoch  ist  die  Jahreserzeugung  Ihres  Schweiß--eisen-(Puddel
  )  Werkes  an  verwertbaren  Schlacken

gewesen?                           t
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  8)                                               M

VI.  Haben  Sie  neben  der  Herstellung  von  Schweiß—

eisen  (Puddeleisen,  Puddelstahl,  Raffinierstahl
usw.)  noch  betrieben:)

(Zu  beantworten  mit  „ja“  oder  „nein“,)

A.  Kokerei?
B.  Roheisenherstellung  (Hochofenbetrieb)

C.  Eisengießerei  (Herstellung  von  Gußwaren
zweiter  Schmelzung)?

D.  Herstellung  von  Flußeisen  oder  Flußstahl?
E.  Walzwerksindustrie?

F.  andere  Industriezweige  und  welche?

*)  Die  Antwort  auf  die  Frage  VI  dient  nur  zur  Nachprüfung  der  von  der  



      Berufsgenossenschaft angegebenen  
Betriebe,  um  ein  möglichst  vollständiges  Verzeichnis  der  Betriebe  zu  erhalten.
        <pb n="1313" />
        —  1291

Dieser  Teil  des  Fragebogens  kann  abgetrennt  werden.

Erlänterungen  zum  Fragebogen  Nr.  7

Werke,  welche  Schweißeisen  (Puddeleisen,  Puddelstahl,  Raffinierstahl  usw.)  herstellen.

 

1.  Der  Fragebogen  ist  von  allen  Betrieben  auszufüllen,  die  Schweißeisen  (Puddeleisen,  Puddelstahl,
  Raffinierstahl  usw.)  herstellen,  einerlei  ob  die  Herstellung  in  einem  selbständigen  Schweißeisen-(Puddel-)
  Werk  erfolgt  oder  in  einem  Walzwerk  mit  Schweißöfen,  in  denen  aus  Schrott  und  Schweißeisenluppen
  oder  Rohschienen  Schweißeisenpakete  hergestellt  werden.

2.  Wenn  ein  Unternehmer  mehrere  Schweißeisen-(Puddel-)  Werke  besitzt,  so  bleibt  es  ihm
überlassen,  ob  er  —  unter  Nachforderung  der  benötigten  Fragebogen  —  für  jedes  Schweißeisen-(Puddel-)
  Werk  einen  besonderen  Fragebogen  ausfüllen  oder  die  Angaben  für  sämtliche  in  einem
Bundesstaat  oder  in  einem  Landesteile  gelegenen  Schweißeisen=  (Puddel-)  Werke  auf  einem  Fragebogen
  machen  will.  In  letzterem  Falle  sind  soviel  Fragebogen  auszufüllen,  als  Bundesstaaten  oder
Landesteile  für  den  Unternehmer  in  Frage  kommen.

3.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage  bleiben,
weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

4.  Zu  Frage  I A  und  B.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihr  Schweißeisenwerk  der  Berufsgenossenschaft
  mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter-  und  Lohnnachweisung  aufgeführten  Zahlen  —  Zahl  der
durchschnittlich  im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen,  gesetzlich  und  freiwillig  versicherten  Personen
und  deren  Löhne  und  Gehälter  —  anzugeben.  Enthalten  die  Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft  auch
die  in  anderen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter,  so  sind,
soweit  möglich,  die  auf  diese  anderen  Betriebe  entfallenden  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter
abzuziehen.  Hierbei  können,  falls  eine  Feststellung  der  in  den  verschiedenen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen
  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  sich  nicht  auf  Grund  der  Geschäftsbücher  ermöglichen
läßt,  die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.  Sollte  diese  Feststellung  auch  schätzungsweise  nicht
ausführbar  sein,  so  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Personen  wie  deren  Löhne  und  Gehälter  nur  einmal,
  und  zwar  auf  dem  Fragebogen  desjenigen  Betriebs  zu  bezeichnen,  bei  dem  die  Beschäftigung  vorwiegend
  stattgefunden  hat.

In  Staats=  und  Kommunalbetrieben  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Betriebsbeamten  mit  einem
Gesamtdiensteinkommen  bis  zu  5000  M  mit  zu  berücksichtigen.

5.  Zu  Frage  II.  Sind  keine  Puddel=  oder  Schweißöfen  vorhanden,  so  sind  die  anderen  Betriebsvorrichtungen,
  wie  Raffinierstahlfeuer,  Herdfeuer  usw.,  anzugeben.

6.  Zu  Frage  III.  Es  sind  diejenigen  Mengen  Roheisen,  Schrott  und  Zuschläge  (Eisenerze
usw.)  anzugeben,  die  im  Schweißeisen-(Puddel-)  Werke  während  des  Erhebungsjahrs  tatsächlich  verarbeitet,
  nicht  aber  die  Mengen,  die  im  Erhebungsjahre  nur  bezogen,  aber  nicht  verarbeitet  worden
sind.  Es  sind  daher  in  Betracht  zu  ziehen  die  Vorräte,  die  zu  Beginn  des  Erhebungsjahrs  vorhanden
gewesen  und  im  Erhebungsjahre  verarbeitet  worden  sind,  dagegen  außer  Ansatz  zu  lassen  die  Vorräte,
die  am  Ende  des  Erhebungsjahrs  verblieben  sind.  Nicht  zu  berücksichtigen  sind  diejenigen  Abfall-189
        <pb n="1314" />
        —  1292  —

produkte,  die  im  Schweißeisen-(Puddel-)  Werke  entstanden  und  dort  weiterverarbeitet  worden  sind,
mitzurechnen  dagegen  diejenigen  Mengen,  die  von  solchen  anderen  Werken  desselben  Besitzers  stammen,
über  die  besondere  Fragebogen  ausgestellt  werden.

Unter  A  „Roheisen“  sind  auch  die  zur  Herstellung  von  Raffinierstahl  verarbeiteten  Mengen
Puddelstahl,  Flußstahl,  Bessemerstahlknüppel  usw.  nachzuweisen,  doch  empfiehlt  es  sich,  diese  Mengen
nachrichtlich  noch  besonders  zu  erwähnen.

7.  Zu  Frage  IV.  Es  sind  die  im  Erhebungsjahr  in  dem  Schweißeisen-(Puddel-)  Werke  erzeugten
  und  nicht  die  in  diesem  Jahre  abgesetzten  Erzeugnisse  und  deren  Werte  anzugeben,  einerlei,  ob
die  hergestellten  Erzeugnisse  tatsächlich  abgesetzt  oder  an  andere  eigene  Werke  zur  Weiterverarbeitung
abgegeben  oder  auf  Lager  genommen  worden  sind.  Ist  das  im  Schweißeisen=  (Puddel-)  Werke  gewonnene
  Schweißeisen  (Luppen,  Rohschienen)  in  eigenen  Walzwerken  zu  Stabeisen  weiterverarbeitet
worden,  so  ist  nicht  das  Stabeisen  nach  Menge  und  Wert  anzugeben,  sondern  das  bei  dessen  Herstellung
  verarbeitete  Schweißeisen  (Luppen,  Rohschienen).  Der  Wert  ist  für  jedes  der  im  Fragebogen
aufgeführten  Erzeugnisse  ab  Schweißeisen-(Puddel.)  Werk  aus  den  erzeugten  Mengen  zu  berechnen
unter  Zugrundelegung:

a)  der  beim  Verkaufe  tatsächlich  fakturierten  Preise  nach  Abzug  von  Skonto  und
Rabatt,

b)  der  Marktpreise  beim  Absatz  an  eigene  Werke.

Bei  Ermittelung  des  Wertes  der  zu  Lager  genommenen  Mengen  ist  nicht  der  Selbstkosten—
preis,  sondern  ein  rechnungsmäßiger  Preis  einzusetzen,  der  sich  aus  den  Durchschnittspreisen
ergibt,  die  für  die  wirklich  verkauften  Waren  gleicher  Art  im  Laufe  des  Jahres  fakturiert  worden  sind
oder  aus  den  Marktpreisen,  wenn  Schweißeisen  (Puddeleisen,  Puddelstahl,  Luppen,  Rohschienen,
Raffinierstahl)  an  eigene  Werke  abgesetzt  worden  ist.  

Gibt  es  für  das  erzeugte,  zur  Weiterverarbeitung  in  eigenen  Walzwerken  bestimmte  Schweiß.
eisen  keinen  Marktpreis,  so  ist  der  für  diese  Erhebung  einzusetzende  Wert  aus  dem  Werte  der  daraus
hergestellten  Walzwerkserzeugnisse  zu  berechnen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  von  dem  Werte  der  Erzeugnisse
  ab  Walzwerk  die  gesamten  Fabrikationsunkosten  in  Abzug  zu  bringen.

8.  Zu  Frage  V.  Es  sind  nur  die  im  Schweißeisen-(Puddel-)  Werke  im  Erhebungsjahre
gewonnenen  verwertbaren  Schlacken  nach  Menge  und  Wert  anzugeben,  nicht  auch  die  Schlacken,  die  in
dem  mit  dem  Schweißeisen-(Puddel-)  Werke  verbundenen  Walzwerk  entstanden  sind.  Ist  eine“  genaue
Trennung  dieser  beiden  Schlacken  auf  Grund  der  Geschäftsbücher  nicht  möglich,  so  genügt  schätzungs-=weise
  Angabe.  Bei  Ermittelung  des  Wertes  ist  das  vorstehend  unter  Ziffer  7  angegebene  Verfahren
sinngemäß  anzuwenden.

9.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben  der
einzelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  dem  statistischen
Zwecke  nicht  stattfindet.
        <pb n="1315" />
        —  1293  —

Fragebogen  Nr.  8.

 

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

Produktionsstatistin  der  Kohlen-,  Eisenund
  Hüttenindustrie.

Fragebogen  Nr.  S

Werke,  welche  Flußeisen  oder  Flußstahl  nach  dem  Thomas-  oder  Bessemer-  oder
Siemens-Martin-  oder  Elektrostahlverfahren  oder  im  Tiegel  herstellen,  für  das
Kalenderjahr  19

I.  A.  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19  durchschnittlich
  beschäftigt  gewesen?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

B.  Wie  hoch  ist  der  Betrag  der  diesen  Personen
gezahlten  Löhne  und  Gehälter  im  Jahre
19  gewesen?                                     M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

II.  Wieviel  Betriebsvorrichtungen  sind  Ende  des
Jahres  19  vorhanden  gewesen  an:

A.  Birnen  (Konvertern)  mit  basischer  Zustellung
(Thomasbirnen)?

 

B.  Birnen  (Konvertern)  mit  saurer  Zustellung
(Bessemerbirnen)?

C.  Martinöfen  mit  basischer  Zustellung?
D.  Martinöfen  mit  saurer  Zustellung?
E.  Elektrostahlöfen?

F.  Tiegelöfen?
129*
        <pb n="1316" />
        —   1294   —                                                                                                                                               Jede  Frage  ist  zu  beantworten.



Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

III.  Wie  hoch  ist  der  Verbrauch  Ihres  Flußeisen-



oder  Flußstahlwerkes  gewesen  an:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4)
A.  Roheisen:

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4  Abs.  2)

a)  inländischer  Herkunft*)?

b)  ausländischer  Herkunft  (unter  Angabe

der  Herstellungsländer)?

B.  Schrott?
C.  Eisenerzen?
D.  Zuschlägen  (Kalkstein  usw.)?

IV. Wie  hoch  ist  die  Jahreserzeugung  Ihres  Flußeisen-

  oder  Flußstahlwerkes  gewesen  an:

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5)
A.  Rohblöcken,  und  zwar  aus:

a)  Thomasbirnen  (Thomaskonvertern)?
b)  Bessemerbirnen  (Bessemerkonvertern)?

c)  Martinöfen  mit  basischer  Zustellung?

d)  Martinöfen  mit  saurer  Zustellung?

e)  Elektrostahlöfen?
f)  Tiegelöfen?
B.  Stahlformguß?

V. Wie  hoch  ist  die  Jahreserzeugung  Ihres  Flußeisen=

  oder  Flußstahlwerkes  an  verwertbaren

Schlacken  gewesen:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6)

A.  Schlacken,  zur  Vermahlung  zu  Thomasmehl

bestimmt?
B.  andere  Schlacken?

 

*)  Luxemburg  ist  zum  Inland  zu  rechnen.

 

 

 

 

 

 

t
t
1
t
t.
t
t
t
Menge  Wert  *
t  W-Menge
  Wert
t  —
        <pb n="1317" />
        —  1295  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

VI.  Haben  Sie  neben  der  Herstellung  von  Flußeisen
oder  Flußstahl  noch  betrieben"):
(Zu  beantworten  mit  „ja“  oder  „nein",)
A.  Kokerei?
B.  Roheisenherstellung  (Hochofenbetrieb)  ?

C.  Eisengießerei  (Herstellung  von  Gußwaren
zweiter  Schmelzung)?

D.  Herstellung  von  Schweißeisen  (Puddeleisen,
Puddelstahl,  Raffinierstahl  usw.)?

E.  Walzwerksindustrie?
F.  andere  Industriezweige  und  welche?

*)  Die  Antwort  auf  die  Frage  VI  dient  nur  zur  Nachprüfung  der  von  der  Berufsgenossenschaft  angegebenen
Betriebe,  um  ein  möglichst  vollständiges  Berzeichnis  der  Betriebe  zu  erhalten.
        <pb n="1318" />
        <pb n="1319" />
        —   197   —                                                                                                                                 Erlänterungen  zum  Fragebogen  Nr.  8

Werke,  welche  Flußeisen  oder  Flußstahl  nach  dem  Thomas-  oder  Bessemer-  oder  Siemens-Martin-
  oder  Elektrostahlverfahren  oder  im  Tiegel  herstellen.

1.  Wenn  ein  Unternehmer  mehrere  Flußeisen=  oder  Flußstahlwerke  besitzt,  so  bleibt  es  ihm
überlassen,  ob  er  —  unter  Nachforderung  der  benötigten  Fragebogen  —  für  jedes  Flußeisen=  oder
Flußstahlwerk  einen  besonderen  Fragebogen  ausfüllen  oder  die  Angaben  für  sämtliche  in  einem
Bundesstaat  oder  in  einem  Landesteile  gelegenen  Flußeisen-  oder  Flußstahlwerke  auf  einem  Fragebogen
  machen  will.  In  letzterem  Falle  sind  so  viel  Fragebogen  auszufüllen,  als  Bundesstaaten  oder
Landesteile  für  den  Unternehmer  in  Frage  kommen.

2.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage  bleiben,
weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

3.  Zu  Frage  IA  und  B.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihr  Flußeisen=  oder  Flußstahlwerk
der  Berufsgenossenschaft  mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter-  und  Lohnnachweisung  aufgeführten  Zahlen  —
Zahl  der  durchschnittlich  im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen,  gesetzlich  und  freiwillig  versicherten
Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  —  anzugeben.  Enthalten  die  Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft
  auch  die  in  anderen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter,
so  sind,  soweit  möglich,  die  auf  diese  anderen  Betriebe  entfallenden  Personen  und  deren  Löhne  und
Gehälter  abzuziehen.  Hierbei  können,  falls  eine  Feststellung  der  in  den  verschiedenen  Betrieben  beschäftigt
  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  sich  nicht  auf  Grund  der  Geschäftsbücher
ermöglichen  läßt,  die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.  Sollte  diese  Feststellung  auch  schätzungsweise
  nicht  ausführbar  sein,  so  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Personen  wie  deren  Löhne  und  Gehälter
nur  einmal,  und  zwar  auf  dem  Fragebogen  desjenigen  Betriebs  zu  bezeichnen,  bei  dem  die  Beschäftigung
  vorwiegend  stattgefunden  hat.

In  Staats-  und  Kommunalbetrieben  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Betriebsbeamten  mit  einem
Gesamtdiensteinkommen  bis  zu  5000  M  mit  zu  berücksichtigen.

4.  Zu  Frage  llII.  Es  sind  diejenigen  Mengen  Roheisen,  Schrott,  Eisenerze  und  Zuschläge
anzugeben,  die  im  Flußeisen=  oder  Flußstahlwerke  während  des  Erhebungsjahrs  tatsächlich  verarbeitet,
nicht  aber  die  Mengen,  die  im  Erhebungsjahre  nur  bezogen,  aber  nicht  verarbeitet  worden  sind.  Es
sind  daher  in  Betracht  zu  ziehen  die  Vorräte,  die  zu  Beginn  des  Erhebungsjahrs  vorhanden  gewesen
und  im  Erhebungsjahre  verarbeitet  worden  sind,  dagegen  außer  Ansatz  zu  lassen  die  Vorräte,  die  am
Ende  des  Erhebungsjahrs  verblieben  sind.  Nicht  zu  berücksichtigen  sind  diejenigen  Abfallprodukte,  die
im  Flußeisen=  oder  Flußstahlwerk  entstanden  und  dort  weiter  verarbeitet  worden  sind,  mitzurechnen
dagegen  diejenigen  Mengen,  die  von  solchen  anderen  Werken  desselben  Besitzers  stammen,  über  die
besondere  Fragebogen  ausgestellt  werden.

Unter  A  „Roheisen“  sind  auch  die  mitverbrauchten  Eisenlegierungen,  wie  Ferromangan,  Ferrosilicium
  usw.  anzugeben.

Zu  Frage  IV.  Es  sind  die  im  Erhebungsjahr  in  dem  Flußeisen-  oder  Flußstahlwerk
erzeugten  und  nicht  die  in  diesem  Jahre  abgesetzten  Rohblöcke  und  Stahlformgußstücke  sowie  deren
        <pb n="1320" />
        —  1298  —

Werte  anzugeben,  einerlei  ob  die  hergestellten  Erzeugnisse  tatsächlich  abgesetzt  oder  an  andere  eigene
Werke  zur  Weiterverarbeitung  abgegeben  oder  auf  Lager  genommen  worden  sind.  Der  Wert  ist  für
jede  Sorte  von  Rohblöcken  und  für  Stahlformguß  ab  Flußeisen-  oder  Flußstahlwerk  aus  den  erzeugten
Mengen  zu  berechnen  unter  Zugrundelegung:

a)  der  beim  Verkaufe  tatsächlich  fakturierten  Preise  nach  Abzug  von  Skonto  und
Rabatt,

b)  der  Marktpreise  beim  Absatz  an  eigene  Werke.

Bei  Ermittelung  des  Wertes  der  zu  Lager  genommenen  Mengen  ist  nicht  der  Selbstkosten—
preis,  sondern  ein  rechnungsmäßiger  Preis  einzusetzen,  der  sich  aus  den  Durchschnittspreisen
ergibt,  die  für  die  wirklich  verkauften  Waren  gleicher  Art  im  Laufe  des  Jahres  fakturiert  worden  sind,
oder  aus  den  Marktpreisen,  wenn  solche  Waren  an  eigene  Werke  abgesetzt  worden  sind.

Gibt  es  für  die  erzeugten,  zur  Weiterverarbeitung  in  eigenen  Walzwerken  bestimmten  Rohblöcke
  keinen  Marktpreis,  so  ist  der  für  diese  Erhebung  einzusetzende  Wert  aus  dem  Werte  der  daraus
hergestellten  Walzwerkserzeugnisse  zu  berechnen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  von  dem  Werte  der  Erzeugnisse
  ab  Walzwerk  die  gesamten  Fabrikationsunkosten  in  Abzug  zu  bringen.

6.  Zu  Frage  V.  Bei  Ermittelung  der  im  Erhebungsjahr  erzeugten  verwertbaren  Schlacken
nach  Menge  und  Wert  ist  das  vorstehend  unter  Ziffer  5  angegebene  Verfahren  sinngemäß  anzuwenden.

7.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben  der
einzelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  dem  statistischen
Zwecke  nicht  statt  findet.
        <pb n="1321" />
        —  1299  —

Fragebogen  Nr.  9.
Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

Produktionsstatistin  der  Kohlen-,  Gisen=  und
Hütteninduttrie.

Fragebogen  Nr.  9
Walzwerke  mit  oder  ohne  Schmiede-oder  Preßwerk  für  das  RKalenderjahr  19.

I.  A.  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19.  durchschnittlich
  beschäftigt  gewesen?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4)

13  Wie  hoch  ist  der  Betrag  der  diesen  Personen
gezahlten  Löhne  und  Gehälter  im  Jahre
19  gewesen?                   M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4)

II.  Wie  hoch  ist  der  Verbrauch  Ihres  Malz.,
Schmiede-  oder  Preßwerkes  zur  Herstellung
von  Halb-  und  Fertigfabrikaten  gewesen  an:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5)

A.  Rohblöcken:

a)  im  eigenen  Betrieb  erzeugt?  t
b)  von  anderwärts  bezogen:
1.  inländischer  Herkunft*)?  t
2.  ausländischer  Herkunft?  t

B.  Flußeisen=  und  Flußstahlhalbfabrikaten  (vorgewalzten
  Blöcken,  Rnüppeln,  Platinen):

a)  in  anderen  eigenen  Walzwerken  erzeugt?  t
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5)

b)  von  anderwärts  bezogen:
1.  inländischer  Herkunft")?  t
2.  ausländischer  Herkunft?  t

*) Luremburg  ist  zum  Inland  zu  rechnen.
190
        <pb n="1322" />
        —  1300  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

C.  Schweißeisen-  und  Schweißeisenhalbfabri—
katen:

a)  in  eigenen  Schweißeisenwerken  oder  in
anderen  eigenen  Walzwerken  erzeugt?
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5)

b)  von  anderwärts  bezogen:

1.  inländischer  Herkunft*)?
2.  ausländischer  Herkunft?

D.  Abfallprodukten  (z.  B.  Abfallenden)  und
welchen:
a)  in  anderen  eigenen  Walzwerken  gewonnen?
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5)
b)  von  anderwärts  bezogen:
1.  inländischer  Herkunft')?
2.  ausländischer  Herkunft?

III.  Wie  hoch  ist  die  Jahreserzeugung  Ihres  Walz-,
Schmiede=  oder  Preßwerkes  gewesen  an:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6)

A.  Halbfabrikaten  (vorgewalzten  Blöcken,  Knüppeln,
  Platinen  usw.),  zum  Absatz  bestimmt?

B.  Fertigfabrikaten,  und  zwar:

a)  Eisenbahnoberbaumaterial  (Schienen  aller
Art,  Schwellen,  Laschen,  Unterlagsplatten
und  Kleineisenzeug)?

b)  Trägern  (Formeisen  von  80  mm  und
darüber  Höhe)?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6  Abs.  4)

c)  Stabeisen  und  sonstigem  Formeisen  unter
80  mm  Höhe,  Universaleisen?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6  Abs.  5)

d)  Bandeisen?

e)  Walzdraht?

f)  Grobblechen  (Blechen  und  Platten  in  der
Stärke  von  5  mm  oder  darüber)?

2)  Feinblechen  (in  der  Stärke  von  weniger
als  5  mm

Zu  übertragen

*) Luremburg  ist  zum  Inland  zu  rechnen.
        <pb n="1323" />
        —  1301  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

 

Menge  Wert
t  M 

Übertrag
h)  Weißblech?
i)  Röhren?

k)  rollendem  Eisenbahnmaterial  (Achsen,
Rädern,  Radreifen  usw.)?

l)  Schmiedestücken?
m)  anderen  Fertigfabrikaten  und  welchen?

C.  Abfallprodukten:
a)  Abfallenden?
b)  verwertbaren  Schlacken?

 

 

Zusammen

Es  sind  die  Waren  anzugeben,  die  als  solche  Ihr  Walz.,  Schmiede=  oder  Preßwerk  verlassen  haben  oder  verlassen
sollen,  nicht  auch  die  erzeugten  Halbfarikate  und  Abfallprodukte,  die  in  Ihrem  Walz-,  Schmiede=  oder  Preßwerk  weiter
verarbeitet  worden  find  oder  weiter  verarbeitet  werden  sollen,  also  z.  B.  keine  vorgewalzten  Blöcke,  die  von  Ihnen  zu
Schienen  ausgewalzt  worden  sind  oder  ausgewalzt  werden  sollen,  kein  Stabeisen,  das  von  Ihnen  zur  Herstellung  von
Eisenbahnoberbaumaterial  verwendet  worden  ist  oder  verwendet  werden  soll,  kein  Schwarzblech,  das  von  Ihnen  zu  Weißblech,
  keine  Streifen,  die  von  Ihnen  zu  Röhren  verarbeitet  worden  sind  oder  verarbeitet  werden  sollen.

IV.  Haben  Sie  neben  dem  Walz-,  Schmiedeoder
  Preßwerk  noch  betrieben'):
(Zu  beantworten  mit  „ja“  oder  „nein")

A.  Kokerei?
B.  Roheisenherstellung  (Hochofenbetrieb)

C.  Eisengießerei  (Herstellung  von  Gußwaren
  zweiter  Schmelzung)?

D.  Herstellung  von  Schweißeisen  (Puddeleisen,
  Puddelstahl,  Raffinierstahl  usw.)?

E.  Herstellung  von  Flußeisenod.  Flußstahl?

F.  andere  Industriezweige  und  welche?

*)  Die  Antwort  auf  die  Frage  IV  dient  nur  zur  Nachprüfung  der  von  der  Berufsgenossenschaft  angegebenen
Betriebe,  um  ein  möglichst  vollständiges  Verzeichnis  der  Betriebe  zu  erhalten.

190“*
        <pb n="1324" />
        <pb n="1325" />
        —  1303  —

Erläuterungen  zum  Fragebogen  Nr.  9

Malzwerke  mit  oder  ohne  Schmiede-  oder  Preßwerk.

1.  Der  Fragebogen  gilt  für  die  eigentlichen  Walzwerke  sowie  für  die  Walzwerke,  die  mit
Schmiede-  oder  Preßwerken  verbunden  sind,  dagegen  nicht  für  die  Schmiede=  oder  Preßwerke  ohne
Walzwerke.

2.  Wenn  ein  Unternehmer  mehrere  Walzwerke  mit  oder  ohne  Schmiede=  oder  Preßwerk  besitzt,
so  bleibt  es  ihm  überlassen,  ob  er  —  unter  Nachforderung  der  benötigten  Fragebogen  —  für  jedes
Walzwerk  einen  besonderen  Fragebogen  ausfüllen  oder  die  Angaben  für  sämtliche  in  einem  Bundesstaat
  oder  in  einem  Landesteile  gelegenen  Walzwerke  auf  einem  Fragebogen  machen  will.  In  letzterem
Falle  sind  soviel  Fragebogen  auszufüllen,  als  Bundesstaaten  oder  Landesteile  für  den  Unternehmer
in  Frage  kommen.

  3.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage
bleiben,  weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

4.  Zu  Frage  l  A  und  B.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihre  Betriebsanlage  der  Berufsgenossenschaft
  mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter=  und  Lohnnachweisung  aufgeführten  Zahlen  —  Zahl  der
durchschnittlich  im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen,  gesetzlich  und  freiwillig  versicherten  Personen
und  deren  Löhne  und  Gehälter  —  anzugeben.  Enthalten  die  Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft  auch
die  in  anderen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter,  so  sind,
soweit  möglich,  die  auf  diese  anderen  Betriebe  entfallenden  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter
abzuziehen.  Hierbei  können,  falls  eine  Feststellung  der  in  den  verschiedenen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen
  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  sich  nicht  auf  Grund  der  Geschäftsbücher  ermöglichen
läßt,  die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.  Sollte  diese  Feststellung  auch  schätzungsweise  nicht
ausführbar  sein,  so  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Personen  wie  deren  Löhne  und  Gehälter  nur  einmal,
und  zwar  auf  dem  Fragebogen  desjenigen  Betriebs  zu  bezeichnen,  bei  dem  die  Beschäftigung  vorwiegend
  stattgefunden  hat.

In  Staats-  und  Kommunalbetrieben  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Betriebsbeamten  mit  einem
Gesamtdiensteinkommen  bis  zu  5000  .X  mit  zu  berücksichtigen.

5.  Zu  Frage  II.  Es  sind  diejenigen  Mengen  Rohblöcke,  Flußeisen--  und  Flußstahlhalbfabrikate,
  Schweißeisen,  Schweißeisenhalbfabrikate  und  Abfallprodukte  anzugeben,  die  in  dem  Walze,
Schmiede-oder  Preßwerk  während  des  Erhebungsjahrs  tatsächlich  verarbeitet,  nicht  aber  die  Mengen,
die  im  Erhebungsjahre  nur  bezogen,  aber  nicht  verarbeitet  worden  sind.  Es  sind  daher  in  Betracht
zu  ziehen  die  Vorräte,  die  zu  Beginn  des  Erhebungsjahrs  vorhanden  gewesen  und  im  Erhebungsjahre
  verarbeitet  worden  sind,  dagegen  außer  Ansatz  zu  lassen  die  Vorräte,  die  am  Ende  des
Erhebungsjahrs  verblieben  sind.  Nicht  zu  berücksichtigen  sind  diejenigen  Halbfabrikate  und  Abfallprodukte,
  die  in  dem  Walz-,  Schmiede=  oder  Preßwerk  entstanden  und  dort  weiter  verarbeitet
worden  sind,  mitzurechnen  dagegen  diejenigen  Halbfabrikate  und  Abfallprodukte,  die  von  solchen
anderen  Walz-,  Schmiede  oder  Preßwerken  desselben  Besitzers  stammen,  über  die  besondere  Fragebogen
ausgestellt  werden.
        <pb n="1326" />
        —  1304  —

6.  Zu  Frage  III.  Es  sind  die  im  Erhebungsjahr  im  Walz-,  Schmiede=  oder  Preßwerk  als
Endprodukt  erzeugten  und  nicht  die  in  diesem  Jahre  abgesetzten  Halb=  und  Fertigfabrikate  sowie  Abfallprodukte
  und  deren  Werte  anzugeben,  einerlei  ob  sie  tatsächlich  zum  Absatz  oder  für  den  eigenen
Gebrauch  bestimmt  sind.  Sonach  sind  diejenigen  Halbfabrikate,  die  in  dem  Walzwerk  selbst  erzeugt
und  dort  weiter  verarbeitet  worden  sind  oder  weiter  verarbeitet  werden  sollen,  nicht  unter  den  Erzeugnissen
  aufzuführen,  also  keine  vorgewalzten  Blöcke,  die  als  Halbfabrikat  erzeugt  waren  und
dann  weiter  zu  Schienen  ausgewalzt  worden  sind  oder  ausgewalzt  werden  sollen.  Schwarzblech,  das
zu  Weißblech  weiter  verarbeitet  worden  ist  oder  weiter  verarbeitet  werden  soll,  ist  nicht  als  Schwarzblech,
  sondern  lediglich  als  Weißblech  (Endprodukt)  nachzuweisen.  Der  Wert  ist  für  das  Halbzeug
und  für  jedes  besonders  aufgeführte  Fertigfabrikat  sowie  für  die  Abfallprodukte  ab  Walz-,  Schmiedeoder
  Preßwerk  aus  den  erzeugten  Mengen  zu  berechnen  unter  Zugrundelegung:

a)  der  beim  Verkaufe  tatsächlich  fakturierten  Preise  nach  Abzug  von  Skonto  und
Rabatt,

b)  der  Marktpreise  beim  Absatz  an  eigene  Werke.

Bei  Ermittelung  des  Wertes  der  zu  Lager  genommenen  Mengen  ist  nicht  der  Selbstkostenpreis,
sondern  ein  rechnungsmäßiger  Preis  einzusetzen,  der  sich  aus  den  Durchschnittspreisen  ergibt
die  für  die  wirklich  verkauften  Waren  gleicher  Art  im  Laufe  des  Jahres  fakturiert  worden  sind,  oder
aus  den  Marktpreisen,  wenn  solche  Waren  an  eigene  Werke  abgesetzt  worden  sind.  Hierbei  sind  nur
diejenigen  Halbfabrikate  und  Abfallprodukte  zu  berücksichtigen,  die  zum  Verkauf  oder  zur  Abgabe  an
solche  eigene  Werke  bestimmt  sind,  für  die  besondere  Fragebogen  ausgestellt  werden,  dagegen  nicht
diejenigen  Halbfabrikate  und  Abfallprodukte,  die  in  Ihrem  Walz-,  Schmiede=  oder  Preßwerk  weiter
verarbeitet  werden  sollen.  (Siehe  vorstehende  Ziffer  5.)

Unter  den  Abfallprodukten  sind  nur  die  im  eigentlichen  Walzwerk  entstandenen  Schlacken  zu
berücksichtigen,  nicht  auch  die  Schlacken,  die  in  dem  mit  dem  Walzwerk  verbundenen  Schweißeisen-(Puddel=
  beziehungsweise  Flußeisen=  oder  Flußstahlwerk  entstanden  sind.  Die  letzteren  Schlacken  sind
in  dem,  Fragebogen  für  die  Schweißeisen=  (Puddel-)  Werke  oder  für  die  Flußeisen=  oder  Flußstahlwerke
anzugeben.

In  der  Position  B b  „Träger“  ist  nicht  bloß  das  1-Eisen,  sondern  auch  das  sonstige  Formeisen  
(T.  U.  Z  usw.  Eisen)  von  80  mm  und  darüber  Höhe  nachzuweisen.  und  das  sonstige  Formeisen

Die  Position  B c   umfaßt  Stabeisen,  und  zwar  Rund--,  Quadrat=  und  Flacheisen
Halbrund=  und  Sechskanteisen,  Winkel=  und  sonstiges  Formeisen,  das  nicht  unter  eine  der  übrigen
Positionen  fällt.

7.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben  der
einzelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  dem  statistischen
Zwecke  nicht  stattfindet.
        <pb n="1327" />
        —   1305   —

Fragebogen  Nr.  10.

 

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

 

Produktionsstatistik  der  Kohlen-,  Eisen=  und
Hüttenindustrie.

Fragebogen  Nr.  10
Kupferhütten  für  das  Kalenderjahr  19

I.  A.  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19  durchschnittlich
  beschäftigt  gewesen?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

B.  Wie  hoch  ist  der  Betrag  der  diesen  Personen
gezahlten  Löhne  und  Gehälter  im  Jahre  19

 

gewesen?  M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)  Inländischer    Auslandischer  –
II.  Wie  hoch  ist  der  Verbrauch  Ihrer  Kupfer-  Herkunft
hütte  gewesen  an:  —  .
(Vgl.Erläuterungen Ziffer  4 )  Bearbeitete Menge  Bearbeitete Menge  Bearbeitete Menge   Gesamtinhalt an Hauptmetallen ³) Verarbeitete Menge I  Gesamtinhalt an Hauptmetallen ³)
t  metallens)  t  

 

A.  Kupfererzen?
(BVgl.  Erläuterungen  Ziffer  4  Abs.  5)

B.  Bleierzen?
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4  Abs.  4u.  5)

 

 

1)  Luxemburg  ist  zum  Inland  zu  rechnen.

2)  Von  den  aus  dem  Ausland  bezogenen  Stoffen  sind  die  auf  die  einzelnen  Herkunftsländer  (Gewinnungsländer)
entfallenden  Mengen  noch  besonders  anzugeben.

2)  Es  ist  der  Gesamtinhalt  an  Hauptmetallen  nach  Gewicht  anzugeben,  und  zwar  an  unedlen  Metallen  in  Tonnen,
an  edlen  Metallen  (Gold  und  Silber)  in  Kilogramm.  Der  Gewichtsmaßstab  ist  stets  einzutragen.
        <pb n="1328" />
        —  1306  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

 

 

 

 

Inländischer)  I  Ausländischer-)

 

Herkunft
Verarbeitete  Gesamtinhalt)  Verarbeitete  Gesamtinhalt
Menge  an  Haupt-  Menge  an  Hauptt
  metallen)  t  metallen ³))

 

  
C.  Schwefelkiesabbränden?  «
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4  Abs.  6)

D.  vonanderwärts  bezogenem  Kupferstein?

E.  von  anderwärts  bezogenem  Schwarzkupfer?


F.  von  anderwärts  bezogenem  Zementkupfer?


 

 

G.  Bruchmetallen  und  Abfällen  von  Kupfer  und  Kupferlegierungen
  (Kupferschlacken,  Krätzen  und  Gekrätz,  Walzsinter,
  Kupferglühspan,  Fegsel  usw.)?

t
H.  anderen  kupferhaltigen  Stoffen  und  welchen?

t

t

t

III.  Wie  hoch  ist  der  Gesamtwert  der  vorstehend  unter  II  auf—
geführten  verarbeiteten  Stoffe  frei  Kupferhütte  gewesen?  M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5)

1)  Luxemburg  ist  zum  Inland  zu  rechnen.

  Stoffen      

²) Von  den  aus  dem  Ausland  bezogenen  Stoffen  sind  die  auf  die  einzelnen  Herkunftsländer  (Gewi  —-entfallenden
  Mengen  noch  besonders  anzugeben.  6  (Gewinnungslander)

³)  Es  ist  der  Gesamtinhalt  an  Hauptmetallen  nach  Gewicht  anzugeben,  und  zwar  an  unedlen  Meta

an  edlen  Metallen  (Gold  und  Silber)  in  Kilogramm.  Der  Gewichtsmaßstab  ist  stets  einzutragen.  len  in  Tonnen,
        <pb n="1329" />
        —  1307  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

IV.  Wie  hoch  ist  die  Jahreserzeugung  Ihrer  Kupferhütte  Menge  Wert
gewesen  an:  Menge  t  M  
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6)

A.  Raffinadkupfer  (durch  Schmelzen  gewonnen),  und
zwar:

 

a)  Walzkupfer?

b)  Gußkupfer?

B. Elektrolytkupfer?

C. Zementkupfer,  zum  Absatz  bestimmt?
D. Schwarzkupfer,  zum  Absatz  bestimmt?
E. Kupferstein,  zum  Absatz  bestimmt?



kg

F. Handelssilber!)  (auf  Feinsilber  berechnet)?
G.  Gold')  (auf  Feingold  berechnet)?
H.  Edelmetallgekrätz  u. edelmetallhaltigen  Schlämmen?

Diese  hatten  kg  Silberinhalt  )
und  kg  Goldinhalt!).  t
I.  Werkblei,  zum  Absatz  bestimmt?
Das  Werkblei  hatte  kg  Silberinhalt!).

K.  Blei,  und  zwar:
a)  Weichblei?
b)  Hartblei  (Antimonblei)?
L.  Kupfervitriol?
M.  gelaugten  Kiesabbränden  (Purple  ore:)7
N.  Nickelspeise?
O.  Ofensauen?
P.  Eisenvitriol?
Q.  anderen  und  welchen?

 

1)  Handelssilber  (berechnet  auf  Feinsilber),  Gold  (berechnet  auf  Feingold)  sowie  der  Silberinhalt  des  Werkbleies
und  der  Gold-  und  Silberinhalt  des  Edelmetallgekrätzes  und  der  edelmetallhaltigen  Schlämmen  sind  in  Kilogramm  mit
2  Dezimalstellen  anzugeben.

*)  Purple  ore  ist  nach  Trockengewicht  anzugeben.

191
        <pb n="1330" />
        —  1308  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

 

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

V.  Wie  hoch  ist  der  Bestand  am  1.  Jannar  19
gewesen  an:

A.  Raffinadkupfer  (durch  Schmelzen  gewonnen):

a)  Walzkupfer?  t

b)  Gußkupfer?  t
B.  Elektrolytkupfer?  t
C.  Kupfervitriol ?  t
D.  Handelssilber!)  (auf  Feinsilber  berechnet)?  kg
E.  Gold  1)  (auf  Feingold  berechnet)?  kg
F.  Blei,  und  zwar:

a)  Weichblei?  t

b)  Hartblei  (Antimonblei)?  t

VI.  Wie  hoch  ist  der  Absatz  im  Jahre  19  gewesen
  an:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  7)

A.  Raffinadkupfer  (durch  Schmelzen  gewonneng):

a)  Walzkupfer?  t

b)  Gußkupfer?  t
B.  Elektrolytkupfer?  t
C.  Kupfervitriol?  t
D.  Handelssilber!)  (auf  Feinsilber  berechnet)?  kg
E.  Gold1)  (auf  Feingold  berechnet)?  6

F.  Blei,  und  zwar:
a)  Weichblei?
b)  Hartblei  (Antimonblei)

VII.  Haben  Sie  neben  der  Kupferhütte  noch  andere  Industriezweige
  betrieben  und  welche  ²)?

1)  Handelssilber  (berechnet  auf  Feinsilber)  und  Gold  (berechnet  auf  Feingold)     

seleen´´´´  auzigen  Feinf            in  Kilogramm  mit  2  Dezimalstellen anzugeben.
²)  Die  Antwort  auf  die  Frage  VII  dient  nur  zur  Nachprüfung  der    Berufsgenossenschaft angegebenen

Betriebe,  um  ein  möglichst  vollständiges  Verzeichnis  der  Betriebe  zu erhalten.
        <pb n="1331" />
        —  1309  —

Erläuterungen  zum  Fragebogen  Nr.  10

Kupferhütten.

1.  Wenn  ein  Unternehmer  mehrere  Kupferhütten  besitzt,  so  bleibt  es  ihm  überlassen,  ob  er  —
unter  Nachforderung  der  benötigten  Fragebogen  —  für  jede  Kupferhütte  einen  besonderen  Fragebogen
ausfüllen  oder  die  Angaben  für  sämtliche  in  einem  Bundesstaat  oder  in  einem  Landesteile  gelegenen
Rupferhütten  auf  einem  Fragebogen  machen  will.  In  letzterem  Falle  sind  soviel  Fragebogen  auszufüllen,
  als  Bundesstaaten  oder  Landesteile  für  den  Unternehmer  in  Frage  kommen.

Sind  neben  kupferhaltigen  Erzen,  Halbfabrikaten  usw.  auch  andere  Erze,  Halbfabrikate  usw.
verarbeitet  worden,  so  ist  für  jeden  Zweig  des  Hüttenbetriebs  ein  besonderer  Fragebogen  auszufüllen;
z.  B.  sind  für  einen  Betrieb,  in  dem  kupferhaltige  Erze  und  Halbfabrikate  sowie  Blei=  und  Silbererze
und  blei-  und  silberhaltige  Halbfabrikate  zur  Verarbeitung  gekommen  sind,  zwei  Fragebogen  auszufüllen,
  nämlich  ein  Fragebogen  für  die  Kupferhütten  und  ein  Fragebogen  für  die  Blei=  und
Silberhütten.

2.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage  bleiben,
weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

3.  Zu  Frage  l A  und  B.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihre  Kupferhütte  der  Berufsgenossenschaft
  mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter-  und  Lohnnachweisung  aufgeführten  Zahlen  —  Zahl  der  durchschnittlich
  im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen,  gesetzlich  und  freiwillig  versicherten  Personen  und
deren  Löhne  und  Gehälter  —  anzugeben.  Enthalten  die  Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft  auch  die
in  anderen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter,  so  sind,  soweit
möglich,  die  auf  diese  anderen  Betriebe  entfallenden  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  abzuziehen.
  Hierbei  können,  falls  eine  Feststellung  der  in  den  verschiedenen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen
Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  sich  nicht  auf  Grund  der  Geschäftsbücher  ermöglichen  läßt,
die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.  Sollte  diese  Feststellung  auch  schätzungsweise  nicht  ausführbar
  sein,  so  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Personen  wie  deren  Löhne  und  Gehälter  nur  einmal,
und  zwar  auf  dem  Fragebogen  desjenigen  Betriebs  zu  bezeichnen,  bei  dem  die  Beschäftigung  vorwiegend
  stattgefunden  hat.

In  Staats-  und  Kommunalbetrieben  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Betriebsbeamten  mit  einem
(Hesamtdiensteinkommen  bis  zu  5000  M  mit  zu  berücksichtigen.

4.  Zu  Frage  II.  Es  sind  diejenigen  Stoffe  anzugeben,  die  in  der  Kupferhütte  während  des
Erhebungsjahrs  tatsächlich  verarbeitet  worden  sind  —  einerlei  ob  die  Verarbeitung  für  eigene  Rechnung
oder  für  fremde  Rechnung  in  Lohn  stattgefunden  hat  —,  nicht  aber  die  Stoffe,  die  im  Erhebungsjahre
nur  bezogen,  aber  nicht  verarbeitet  worden  sind.  Es  sind  daher  in  Betracht  zu  ziehen  die  Vorräte,
die  zu  Beginn  des  Erhebungsjahrs  vorhanden  gewesen  und  im  Erhebungsjahre  verarbeitet  worden  sind,
dagegen  außer  Ansatz  zu  lassen  die  Vorräte,  die  am  Ende  des  Erhebungsjahrs  verblieben  sind.  Nicht
zu  berücksichtigen  sind  diejenigen  Halbfabrikate  (Kupferstein,  Schwarzkupfer)  und  Abfälle  (Kupferschlacken
  usw.),  die  in  der  Kupferhütte  entstanden  und  dort  weiter  verarbeitet  worden  sind,  mitzurechnen
dagegen  diejenigen  Halbfabrikate  und  Abfälle,  die  von  solchen  anderen  Kupferhütten  desselben  Besitzers
stammen,  über  die  besondere  Fragebogen  ausgestellt  werden.

191*
        <pb n="1332" />
        —  1310  —

Von  anderwärts  bezogene  fertige  Metalle,  die  zu  bestimmten  industriellen  Zwecken  lediglich
umgeschmolzen,  sowie  Elektrolytkupfer-Kathoden,  Bessemerkupfer,  Rohkupfer  usw.  mit  hohem  Kupfergehalte,
  die  lediglich  raffiniert  worden  sind,  sind  für  diese  Erhebung  außer  Betracht  zu  lassen;  sie  sind
also  weder  in  Frage  II  bei  dem  Verbrauche,  noch  in  Frage  IV  bei  der  Jahreserzeugung,  noch  in
Frage  V  und  VI  beim  Bestand  und  Absatz  zu  berücksichtigen.

Von  den  verarbeiteten  Erzen,  Schwefelkiesabbränden,  Kupferstein,  Schwarzkupfer  und  Zementkupfer
  ist  der  Gesamtinhalt  an  Hauptmetallen  anzugeben.  Unter  Metallinhalt  im  Sinne  dieses  Fragebogens
  ist  nicht  der  gewinnbare  Metallinhalt,  d.  i.  der  Gehalt  der  Erze  und  Halbfabrikate  an
Metallen  zu  verstehen,  sondern  der  wirklich  ausgebrachte  Metallinhalt.  Als  Hauptmetalle  sind
diejenigen  Metalle  anzusehen,  die  wirtschaftliche  Bedeutung  haben.

Unter  der  Position  B  „Bleierze“  sind  diejenigen  kupferhaltigen  Bleierze  anzugeben,  die  in
Kupferhütten  verarbeitet  werden.

Waren  die  Kupfererze  und  kupferhaltigen  Bleierze  in  der  Schwefelsäurefabrik  abgeröstet
worden,  so  ist  das  Gewicht  der  Erze  in  abgeröstetem  Zustand  anzugeben.

Wenn  die  Schwefelkiesabbrände  im  Inland  durch  Abrösten  ausländischer  Schwefelkiese
gewonnen  wurden,  so  ist  als  Herkunftsland  das  Land  anzugeben,  aus  dem  der  Schwefelkies  stammnte.

5.  Zu  Frage  III.  Der  Wert  der  verarbeiteten  Stoffe  ist  frei  Kupferhütte  anzugeben.  Als
Wert  ist  einzusetzen:

a)  der  Marktpreis  für  die  aus  eigenen  Werken  des  Besitzers  der  Kupferhütte  bezogenen
Stoffe,  wie  Kupfererze,  Schwefelkiesabbrände,  Kupferstein,  Schwarzkupfer  usw.,  soweit

diese  nach  den  Ausführungen  in  Ziffer  4  anzugeben  sind,
b)  der  tatsächlich  fakturierte  Preis  für  die  von  fremden  inländischen  Werken  oder
Händlern  oder  aus  dem  Ausland  bezogenen  Stoffe.  Von  dem  fakturierten  Preise  ist

der  genossene  Skonto  und  Rabatt  in  Abzug  zu  bringen.

In  beiden  Fällen  sind  die  Fracht  und  die  sonstigen  Kosten  bis  zur  Kupferhütte  einzusetzen.

Ist  der  Wert  der  für  fremde  echnng  in  Lohn  verarbeiteten  Stoffe  nicht  bekannt,  so  ist  er
aus  dem  Werte  der  hergestellten  Erzeugnisse  nach  Abzug  der  gesamten  Verarbeitungskosten,  "  d.  h.  des
dem  Auftraggeber  fakturierten  Betrags  (Schmelzlohn)  zu  berechnen.  "

Der  Wert  für  die  aus  eigenen  inländischen  Gruben  bezogenen  rohen  und  aufbereiteten  Erze
muß  mit  dem,  der  im  Fragebogen  für  die  Erzbergbaubetriebe  für  die  gewonnenen  Erze  angegeben  ie.
nahezu  übereinstimmen.  Der  in  den  vorliegenden  Fragebogen  einzusetzende  Wert  darf  nur  um  den
Betrag  der  Transportkosten  von  der  Grube  bis  zur  Kupferhütte  und  der  sonstigen  Unkosten  des  Transports
  höher  sein  als  der  in  dem  Fragebogen  für  die  Erzbergbaubetriebe  angegebene  Wert.

Waren  die  verarbeiteten  Kupfererze  und  kupferhaltigen  Bleierze  in  der  eigenen  Schwefelsäurefabrik
  abgeröstet  worden,  so  ist  nicht  der  Wert  der  rohen  Erze,  sondern  der  Wert  der  abgerösteten
Erze  zu  berücksichtigen.  Dieser  Wert  muß  mit  dem,  der  im  Fragebogen  für  die  Schwefelsäurefabriken
für  die  gewonnenen  abgerösteten  Erze  angegeben  ist,  übereinstimmen.

6.  Zu  Frage  IV.  Es  sind  die  im  Erhebungsjahr  als  Endprodukte  der  Kupferhütte
hergestellten  und  nicht  die  in  diesem  Jahre  abgesetzten  Erzeugnisse  und  deren  Werte  aruerbrhütte  herdiejenigen
  Halbfabrikate,  die  in  der  Kupferhütte  selbst  erzeugt  und  dort  weiter  verarbeitet  worden  sind
oder  weiter  verarbeitet  werden  sollen,  nicht  unter  den  Erzeugnissen  aufzuführen,  also  kein  Kupferstein,

der  als  Halbfabrikat  erzeugt  war  und  dann  weiter  verarbeitet  worden  ist  oder  werden  soll.  ein,

Unter  Handelssilber  und  Gold  ist  dasjenige  fertige  Silber  und  Gold  anzugeben,  das  ei
Handelsware  darstellt  und  keiner  Scheidung  mehr  bedarf.  Es  ist  sonach  das  erzeugte  Silber  eine
aufzuführen,  das  an  andere  Hütten  oder  Scheideanstalten  abgegeben  worden  ist  oder  abgegeben  we  deer
soll,  um  dort  für  industrielle  oder  Prägezwecke  umgeschmolzen  zu  werden.  Werden  edelmetallhaltiem
Halbfabrikate  (Schlämmen,  Werkblei  usw.)  in  der  Hütte  nicht  auf  die  fertigen  Metalle  verarbeitet,
sondern  uri  Halbfabrikate  abgesetzt,  so  sind  sie  nur  als  Halbfabrikate,  und  zwar  auch  mit  ihrem  Edel.
metallgehalte,  nachzuweisen.  Das  darin  enthaltene  Edelmetall  ist  sonach  nicht  "Handelssilber"  
und  „Gold“  anzugeben.
        nich  unte  

Sind  die  in  der  Kupferhütte  endgültig  gewonnenen  Erzeugnisse  in  Betrieb  des Besitzers
der Kupferhütte  weiter  verarbeitet  worden,  indem  z.  B.  aus  Raffinadkupfer  Kupferblech    und Kupferwaren
        <pb n="1333" />
        —  1311  —

hergestellt  wurden,  so  sind  nicht  das  Kupferblech  und  die  Kupferwaren  nach  Menge  und  Wert  anzugeben,
  sondern  das  bei  deren  Herstellung  verarbeitete  Raffinadkupfer.  Derartige  Weiterverarbeitungen
sind  bei  Frage  VII  zu  vermerken.  Zu  den  Erzeugnissen  sind  auch  die  verwertbaren  Abfälle  (Kupferschlacken
  usw.)  zu  rechnen.

Der  Wert  ist  für  jedes  besonders  aufgeführte  Erzeugnis  ab  Kupferhütte  aus  den  erzeugten
Mengen  zu  berechnen  unter  Zugrundelegung:

a)  der  beim  Verkaufe  tatsächlich  fakturierten  Preise  nach  Abzug  von  Skonto  und
Rabatt,

b)  der  Marktpreise  beim  Absatz  an  eigene  Werke  oder  bei  der  Herstellung  für  fremde
Rechnung  in  Lohn.

Bei  Ermittelung  des  Wertes  der  zu  Lager  genommenen  Mengen  ist  nicht  der  Selbstkostenpreis,
  sondern  ein  rechnungsmäßiger  Preis  einzusetzen,  der  sich  aus  den  Durchschnittspreisen
ergibt,  die  für  die  wirklich  verkauften  Waren  gleicher  Art  im  Laufe  des  Jahres  fakturiert  worden  sind,
oder  aus  den  Marktpreisen,  wenn  solche  Waren  an  eigene  Werke  abgesetzt  oder  für  fremde  Rechnung
in  Lohn  hergestellt  worden  sind.  Hierbei  sind  nur  diejenigen  verwertbaren  Halbfabrikate  und  Abfälle  zu
berücksichtigen,  die  zum  Verkauf  oder  zur  Abgabe  an  andere  eigene  Werke  bestimmt  sind,  für  die
besondere  Fragebogen  ausgestellt  werden,  dagegen  nicht  diejenigen  Halbfabrikate  und  Abfälle,  die  in
Ihrer  Kupferhütte  weiterverarbeitet  werden  sollen.  (Siehe  vorstehende  Ziffer  4.)

7.  Zu  Frage  VI.  Es  ist  der  gesamte  Absatz  im  Erhebungsjahr  und  nicht  etwa  nur  der
Absatz  der  in  diesem  Jahre  in  der  Kupferhütte  hergestellten  Erzeugnisse  anzugeben.  Als  Absatz  ist  auch
die  Abgabe  an  andere  Betriebe  des  Besitzers  der  Kupferhütte  anzusehen.

8.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben  der
einzelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  dem  statistischen
Zwecke  nicht  stattfindet.
        <pb n="1334" />
        <pb n="1335" />
        —  1313  —

Fragebogen  Nr.  11.

 

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

 

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

Produhtionsstatistik  der  Kohlen-,  Gisen=  und
Hüttenindustrie.

Fragebogen  Nr.  11

Zinkhütten  (mit  Ausnahme  der  Zinkblenderosthütten  zur  Herstellung  von
Schweselsäure  oder  verflüssigter  schwestiger  Gäurr)
für  das  Kalenderjahr  19

I.  A.  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19  durchschnittlich
  beschäftigt  gewesen?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

B.  Wie  hoch  ist  der  Betrag  der  diesen  Personen
gezahlten  Löhne  und  Gehälter  im  Jahre
19  gewesen?  M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)
        <pb n="1336" />
        —  1314  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

II.  Wie hoch ist der     Verbrauch  Ihrer  Inländischer 1)  ausländischer ²)
·  Herkunft
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4)  Herkunft

Verarbeitete  Gesamtinhalt  Verarbeitete  Ges  amtinhalt
Menge  an  Menge  an
t  Hauptmetallen ³)  1.  Hauptmetallen ³)

 

A.  Galmei,  gebrannt  oder  auf  gebrannt
  umgerechnet?
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4
Abs.  3)

B.  sonstigen  oxydischen  Zinkerzen?

C.  Zinkblende,  abgeröstet  oder  auf
abgeröstet  umgerechnet?
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4
Abs.  3  u.  4)

 

 

D.  Zinkischen  Ofenbrüchen,  Zinkschwamm,  Zinkasche,
  Zinkoxyden,  Altzink,  Eisen=  oder  Hartzink
  und  anderen  zinkhaltigen  Erzeugnissen?  1

III.  Wie  hoch  ist  der  Gesamtwert  der  vorstehend
unter  II  aufgeführten  verarbeiteten  Stoffe  frei
Zinkhütte  gewesen?  „
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  d)

1)  Luxemburg  ist  zum  Inland  zu  rechnen.

²)  Von  den  aus  dem  Ausland  bezogenen  Stoffen  sind  die  auf  die  einzelnen  Herkunftsländer  (Gewinnungsländer)  
entfallenden  Mengen  noch  besonders  anzugeben.        

³)  Es  ist  der  Gesamtinhalt  an  Hauptmetallen  nach  Gewicht  anzugeben,  und  zwar  an  unedlen  Metallen  in Tonnen,

an  edlen  Metallen  (Gold  und  Silber)  in  Kilogramm.  Der  Gewichtsmaßstab  ist  stets  einzutragen.
        <pb n="1337" />
        —  1315  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

 

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

IV.  Wie  hoch  ist  die  Jahreserzeugung  Ihrer  Zink-  —
hütte  gewesen  an:  Menge  Wert
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6)  t  M
A.  Rohzink,  zum  Absatz  bestimmt?

B.  raffiniertem  Zink?

C.  Zinkstaub,  zum  Absatz  bestimmt?

D.  rohen  Zinkoryden,  zum  Absatz  bestimmt?
E.  Zinkblei,  zum  Absatz  bestimmt?

F.  Hartzink  oder  Bodenzink,  zum  Absatz  bestimmt?


G.  Kadmium?
H.  Quecksilber?

J.  anderen  Erzeugnissen  und  welchen?

 

 

V.  Wie  hoch  ist  der  Bestand  am  1.  Januar  19
gewesen  an:

A.  Rohzink,  zum  Absatz  bestimmt?  t
B.  raffiniertem  Zink?  t
C.  Zinkstaub?  t
VI.  Wie  hoch  ist  der  Absatz  im  Jahre  19  gewesen

  an:

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  7)

A.  Rohzink,  zum  Absatz  bestimmt?  t
B.  raffiniertem  Zink?  t
C.  Zinkstaub?  t

VII.  Haben  Sie  neben  der  Zinkhütte  noch  andere
Industriezweige  betrieben  und  welche*)?

*)  Die  Antwort  auf  die  Frage  VII  dient  nur  zur  Nachprüfung  der  von  der  Berufsgenossenschaft  angegebenen
Betriebe,  um  ein  möglichst  vollstandiges  Verzeichnis  der  Betriebe  zu  erhalten.

192
        <pb n="1338" />
        <pb n="1339" />
        —  1317  —

Erläuterungen  zum  Fragebogen  Nr.  11

Zinkhütten  (mit  Ausnahme  der  Zinkblenderösthütten  zur  Herstellung  von  Schweselsäure  oder
verflüssigter  schwefliger  Säure).

1.  Wenn  ein  Unternehmer  mehrere  Zinkhütten  besitzt,  so  bleibt  es  ihm  überlassen,  ob  er
—  unter  Nachforderung  der  benötigten  Fragebogen  —  für  jede  Zinkhütte  einen  besonderen  Fragebogen
ausfüllen  oder  die  Angaben  für  sämtliche  in  einem  Bundesstaat  oder  in  einem  Landesteile
gelegenen  Zinkhütten  auf  einem  Fragebogen  machen  will.  In  letzterem  Falle  sind  so  viel  Fragebogen
auszufüllen,  als  Bundesstaaten  oder  Landesteile  für  den  Unternehmer  in  Frage  kommen.

Sind  neben  zinkhaltigen  Erzen,  Abfällen  usw.  auch  andere  Erze,  Abfälle  usw.  verarbeitet
worden,  so  ist  für  jeden  Zweig  des  Hüttenbetriebs  ein  besonderer  Fragebogen  auszufüllen;  z.  B.  sind
für  einen  Betrieb,  in  dem  zinkhaltige  Erze  und  Abfälle  sowie  Blei,  und  Silbererze  und  blei=  und
silberhaltige  Halbfabrikate  zur  Verarbeitung  gekommen  sind,  zwei  Fragebogen  auszufüllen,  nämlich
ein  Fragebogen  für  die  Zinkhütten  und  ein  anderer  Fragebogen  für  die  Blei=  und  Silberhütten.

2.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage  bleiben,
weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

3.  Zu  Frage  I  A  und  B.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihre  Zinkhütte  der  Berufsgenossenschaft
  mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter-  und  Lohnnachweisung  aufgeführten  Zahlen  —  Zahl  der  durchschnittlich
  im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen,  gesetzlich  und  freiwillig  versicherten  Personen
und  deren  Löhne  und  Gehälter  —  anzugeben.  Enthalten  die  Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft
auch  die  in  anderen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter,  so
sind,  soweit  möglich,  die  auf  diese  anderen  Betriebe  entfallenden  Personen  und  deren  Löhne  und
Gehälter  abzuziehen.  Hierbei  können,  falls  eine  Feststellung  der  in  den  verschiedenen  Betrieben  beschäftigt
  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  sich  nicht  auf  Grund  der  Geschäftsbücher
ermöglichen  läßt,  die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.  Sollte  diese  Feststellung  auch
schätzungsweise  nicht  ausführbar  sein,  so  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Personen  wie  deren  Löhne  und
Gehälter  nur  einmal,  und  zwar  auf  dem  Fragebogen  desjenigen  Betriebs  zu  bezeichnen,  bei  dem  die
Beschäftigung  vorwiegend  stattgefunden  hat.

In  Staats=  und  Kommunalbetrieben  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Betriebsbeamten  mit  einem
Gesamtdiensteinkommen  bis  zu  5000  M  mit  zu  berücksichtigen.

4.  Zu  Frage  II.  Es  sind  diejenigen  Stoffe  anzugeben,  die  in  der  Zinkhütte  während  des
Erhebungsjahrs  tatsächlich  verarbeitet  worden  sind  —  einerlei  ob  die  Verarbeitung  für  eigene  Rechnung
oder  für  fremde  Rechnung  in  Lohn  stattgefunden  hat  —,  nicht  aber  die  Stoffe,  die  im  Erhebungsjahre
nur  bezogen,  aber  nicht  verarbeitet  worden  sind.  Es  sind  daher  in  Betracht  zu  ziehen  die  Vorräte,  die
zu  Beginn  des  Erhebungsjahrs  vorhanden  gewesen  und  im  Erhebungsjahre  verarbeitet  worden  sind,
dagegen  außer  Ansatz  zu  lassen  die  Vorräte,  die  am  Ende  des  Erhebungsjahrs  verblieben  sind.  Nicht  zu
berücksichtigen  sind  diejenigen  Halbfabrikate  und  Abfälle,  die  in  der  Zinkhütte  entstanden  und  dort
weiter  verarbeitet  worden  sind,  mitzurechnen  dagegen  diejenigen  Halbfabrikate  und  Abfälle,  die  von
solchen  anderen  Zinkhütten  desselben  Besitzers  stammen,  über  die  besondere  Fragebogen  ausgestellt  werden.

Von  den  verarbeiteten  Erzen  ist  der  Gesamtinhalt  an  Hauptmetallen  anzugeben.  Unter  Metallinhalt
  im  Sinne  dieses  Fragebogens  ist  nicht  der  gewinnbare  Metallinhalt,  d.  i.  der  Gehalt  der
Erze  an  Metallen  zu  verstehen,  sondern  der  wirklich  ausgebrachte  Metallinhalt.  Als  Hauptmetalle
sind  diesenigen  Metalle  anzusehen,  die  wirtschaftliche  Bedeutung  haben.

Es  ist  das  Gewicht  des  Galmei  im  gebrannten  und  der  Zinkblende  im  abgerösteten  Zustand
anzugeben.  Hat  nur  die  Ermittelung  des  Gewichts  des  rohen  Galmei  und  der  rohen  Zinkblende  stattgefunden,
  so  ist  das  Gewicht  auf  gebrannten  Galmei  und  auf  abgeröstete  Zinkblende  umzurechnen.

Ist  die  ausländische  Zinkblende  im  Inland  abgeröstet  worden,  so  ist  als  Herkunftsland  das
Land  anzugeben,  aus  dem  die  rohe  Zinkblende  stammte.

192
        <pb n="1340" />
        —  1318  —

5.  Zu  Frage  III.  Der  Wert  der  verarbeiteten  Stoffe  ist  frei  Zinkhütte  anzugeben.  Als
Wert  ist  einzusetzen:

a)  der  Marktpreis  für  die  aus  eigenen  Werken  des  Besitzers  der  Zinkhütte  bezogenen
Stoffe,  soweit  diese  nach  den  Ausführungen  in  Ziffer  4  anzugeben  sind,

b)  der  tatsächlich  fakturierte  Preis  für  die  von  fremden  inländischen  Werken  oder
Händlern  oder  aus  dem  Ausland  bezogenen  Stoffe.  Von  dem  fakturierten  Preise  ist
der  genossene  Skonto  und  Rabatt  in  Abzug  zu  bringen.

In  beiden  Fällen  sind  die  Fracht  und  die  sonstigen  Kosten  bis  zur  Zinkhütte  einzusetzen.

Ist  der  Wert  der  für  fremde  Rechnung  in  Lohn  verarbeiteten  Stoffe  nicht  bekannt,  so  ist  er
aus  dem  Werte  der  hergestellten  Erzeugnisse  nach  Abzug  der  gesamten  Verarbeitungskosten,  d.  h.  des
dem  Auftraggeber  fakturierten  Betrags  (Schmelzlohn)  zu  berechnen.

Der  Wert  für  die  aus  eigenen  inländischen  Gruben  bezogenen  rohen  und  aufbereiteten  Erze
muß  mit  dem,  der  im  Fragebogen  für  die  Erzbergbaubetriebe  für  die  gewonnenen  Erze  angegeben  ist,
nahezu  übereinstimmen.  Der  in  den  vorliegenden  Fragebogen  einzusetzende  Wert  dar'  nur  um  den
Betrag  der  Transportkosten  von  der  Grube  bis  zur  Zinkhütte  und  der  sonstigen  Unkosten  des  Transports
  höher  sein,  als  der  in  dem  Fragebogen  für  die  Erzbergbaubetriebe  angegebene  Wert.

War  die  verarbeitete  Zinkblende  in  der  Schwefelsäurefabrik  abgeröstet  worden,  so  ist  nicht  der
Wert  der  rohen  Zinkblende,  sondern  der  Wert  der  abgerösteten  Zinkblende  zu  berücksichtigen.  Dieser
Wert  muß  mit  dem,  der  im  Fragebogen  für  die  Schwefelsäurefabriken  für  die  gewonnene  abgeröstete
Zinkblende  angegeben  ist,  übereinstimmen.

6.  Zu  Frage  IV.  Es  sind  die  im  Erhebungsjahr  als  Endprodukte  der  Zinkhütte  hergestellten
  und  nicht  die  in  diesem  Jahre  abgesetzten  Erzeugnisse  und  deren  Werte  anzugeben.

Zu  den  „anderen  Erzeugnissen“  sind  auch  die  verwertbaren  Abfälle  zu  rechnen.

Rohzink  ist  nur  dann  als  erzeugt  anzugeben,  wenn  es  zum  Absatz  bestimmt  ist,  dagegen  nicht
wenn  es  in  dem  Betriebe  selbst  weiter  raffiniert  werden  soll.  Unter  IV  F  ist  nur  das  zum  Absatz
bestimmte  Hartzink  oder  Bodenzink  einzutragen,  das  beim  Raffinieren  des  Werkzinkes  entstanden  ist
aber  nicht  dasjenige  Hartzink,  das  sich  bei  der  Verzinkerei  des  Eisens  gebildet  hat.  Als  zum  Absatz
bestimmt  sind  Rohzink  und  Hartzink  oder  Bodenzink  auch  dann  anzusehen,  wenn  es  an  andere  Betriebe
desselben  Besitzers  zur  weiteren  Verarbeitung  abgegeben  wird.  Es  sind  daher,  wenn  die  in  der  Zinkhütte
  endgültig  gewonnenen  Erzeugnisse  in  Betrieben  des  Besitzers  der  Zinkhütte  weiter  verarbeitet
werden,  indem  z.  B.  aus  raffiniertem  Zink  Zinkblech,  Zinkwaren  usw.,  aus  Rohzink  und  Hartzink
Zinkweiß  hergestellt  wird,  nicht  das  Zinkblech,  die  Zinkwaren,  das  Zinkweiß  usw.  nach  Menge  und
Wert  anzugeben,  sondern  das  bei  deren  Herstellung  verarbeitete  raffinierte  Zink,  Rohzink  und  Hartzink
Derartige  Weiterverarbeitungen  sind  bei  Frage  VII  zu  vermerken.  "

Der  Wert  ist  für  jedes  besonders  aufgeführte  Erzeugnis  ab  Zinkhütte  aus  den  erzeugten
Mengen  zu  berechnen  unter  Buzrunchunget

a)  der  beim  Verkaufe  tatsäch  lich  fakturierten  Preise  nach  Abzug  von  Skonto  und  Rabatt
b)  der  Marktpreise  beim  Absatz  an  eigene  Werke  oder  bei  der  Herstellung  für  fremde
Rechnung  in  Lohn.      

Bei  Ermittelung  des  Wertes  der  zu  Lager  genommenen  Mengen  ist  nicht  der  Selbstkosten-  
preis,  sondern  ein  rechnungsmäßiger  Preis  einzusetzen,  der  sich  aus  der  Durch  schnittspreisen.
ergibt,  die  für  die  wirklich  verkauften  Waren  gleicher  Art  im  Laufe  des  Jahres  fakturiert  worden
sind,  oder  aus  den  Marktpreisen,  wenn  solche  Waren  an  eigene  Werke  abgesetzt  oder  für  fremde
Rechnung  in  Lohn  hergestellt  worden  sind.  Hierbei  sind  nur  diejenigen  verwertbaren  Halbfabrikat
und  Abfälle  zu  berücksichtigen,  die  zum  Verkauf  oder  zur  Abgabe  an  andere  eigene  Werke  bestimmnt
sind,  für  die  besondere  Fragebogen  ausgestellt  werden,  dagegen  nicht  diejenigen  Halbfabrikate  und
Abfälle,  die  in  Ihrer  Zinkhütte  weiterverarbeitet  werden  sollen.  (Siehe  vorstehende  Ziffer  4.)  un

17.  Zu  Frage  VI.  Es  ist  der  gesamte  Absatz  im  Erhebungsjahr  und  ni
Absatz  der  in  diesem  Jahre  in  der  Zinkhütte  hergestellten  Erzeugnisse  Gess  dti  t  der
die  Abgabe  an  andere  Betriebe  des  Besitzers  der  Zinkhütte  anzusehen.  auch

§.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben  der

einzelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  statistischen
Zwecke  nicht  stattfindet.
        <pb n="1341" />
        —  1318  —

Fragebogen  Nr.  12.

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

Produktionsstatistin  der  Kohlen-,  Eisen=  und
Hüttenindustrie.

Fragebogen  Nr.  12
Blei-  und  Silberhütten  für  das  Kalenderjahr  19

I.  A.  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19  durchschnittlich
  beschäftigt  gewesen?
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

B.  Wie  hoch  ist  der  Betrag  der  diesen  Personen

  gezahlten  Löhne  und  Gehälter  im
Jahre  19  gewesen?  -—
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)  —  —  —

 

 

 

Inländischeri)  Ausländischer:)
II.  Wie  hoch ist  der  Verbrauch Ihrer  Blei.  und  Herkunft
    hoch            ei    Berarbeitete  Gesamtinhalt  Verarbeitete  Gesamtinhalt
Silberhütte  gewesen  an:  Menge  an  Haupt-  Menge  an  Haupt-(Vgl.
  Erläuterungen  Ziffer  4)  t  metallen ³)  t  metallen ³)

A.  Bleierzen?

B.  eigentlichen  Silbererzen?

 

 

1)  Luxemburg  ist  zum  Inland  zu  rechnen.

2)  Von  den  aus  dem  Ausland  bezogenen  Stoffen  sind  die  auf  die  einzelnen  Herkunftslander  (Gewinnungsländer)
  entfallenden  Mengen  noch  besonders  anzugeben.

*)  Es  ist  der  Gesamtinhalt  an  Hauptmetallen  nach  Gewicht  anzugeben,  und  zwar  an  unedlen  Metallen  in
Tonnen,  an  edlen  Metallen  (Gold  und  Silber)  in  Kilogramm.  Der  Gewichtsmaßstab  ist  stets  einzutragen.
        <pb n="1342" />
        —  1320  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

 

 

Inländischer 1)  Ausländischer ²)

 

 

 

 

Herkunft
Verarbeitete  Gesamtinhalt  Verarbeitete  Gesamtinhalt
Menge  an  Haupt-  Menge  an  Hauptt
  metallen³)  t  metallen³)
C.  Werkblei?  
D.  Blicksilber,  Güldischsilber  und  anderen  edelmetallhaltigen
  Legierungen  als  Werkblei?  kg
Diese  Halbfabrikate  hatten  kg  Goldinhalt
-  kg  Silberinhalt.
Von  diesen  verarbeiteten  Halbfabrikaten
waren  in  anderen  inländischen  Hütten  her—
gestellt?  kg
Diese  Halbfabrikate  hatten  kg  Goldinhalt
kg  Silberinhalt.
E.  Edelmetallkrätzen  und  Edelmetallgekrätz,  edelmetallhaltigen
  Schlämmen  und  Anodenschlämmen?
  kg
Diese  Halbfabrikate  hatten  kg  Goldinhalt
kg  Silberinhalt.
Von  diesen  verarbeiteten  Halbfabrikaten
waren  in  anderen  inländischen  Hütten  her—
gestellt?  kg
Diese  Halbfabrikate  hatten  kg  Goldinhalt
kg  Silberinhalt.
F.  Hochofenblei,  Zinkblei?  t
G.  Bruchblei  (Altblei),  Bleiaschen,  Bleikrätzen
und  Bleigekrätz,  Bleisulfat,  Muffelrückständen
und  anderen  bleihaltigen  Erzeugnissen?  t
III.  Wie  hoch  ist  der  Gesamtwert  der  vorstehend
unter  II  aufgeführten  verarbeiteten  Stoffe  frei
Blei-  und  Silberhütte  gewesen?  5
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5)
IV.  Wie  hoch  ist  die  Jahreserzeugung  Ihrer  Bleiund
  Silberhütte  gewesen  an:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6)
A.  Blei,  und  zwar:
a)  Weichblei?  t  M
b)  Hartblei  (Antimonblei)?  t  M

1)  Luxemburg  ist  zum  Inland  zu  rechnen.

²) Von  den  aus  dem  Ausland  bezogenen  Stoffen  sind  die  auf  die  einzelnen  Herkunftsländer  (Gewinnungsländer)

  entfallenden  Mengen  noch  besonders  anzugeben.

³)  Es  ist  der  Gesamtinhalt  an  Hauptmetallen  nach  Gewicht  anzugeben,  und  zwar  an  unedlen  Metallen in
Tonnen,  an  edlen  Metallen  (Gold  und  Silber)  in  Kilogramm.  Der  Gewichtsmaßstab  ist  stets  einzutragen.    in
        <pb n="1343" />
        —  1321  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

 

 

B.  Handelssilber  1)  (auf  Feinsilber  berechnet)?  kg  4
C.  Gold  1)  (auf  Feingold  berechnet)?  kg  4
D.  Blicksilber,  zum  Absatz  bestimmt?  kg  M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6  Abs.  3)
Das  Blicksilber!)  hatte  kg  Silberinhalt.
E.  Güldischsilber,  zum  Absatz  bestimmt?  kg  M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6  Abs.  4)
Das  Güldischsilber!)  hatte  kg  Goldinhalt
und  kg  Silberinhalt.
F.  Werkblei,  zum  Absatz  bestimmt?  t  M
Das  Werkblei!)  hatte  kg  Silberinhalt.

G.  Bleiglätte  (Kaufglätte),  bei  der  Silberherstellung
  durch  die  Treibarbeit  gewonmnen,
zum  Absatz  bestimmt?  t  M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6  Abs.  6)

H.  anderen  Erzeugnissen  und  welchen?
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6  Abs.  6)

t  M
t  M
V.  Wie  hoch  ist  der  Bestand  am  1.  Januar  19.
gewesen  an:
A.  Blei,  und  zwar:
a)  Weichblei?
b)  Hartblei  (Antimonblei)?
B.  Handelssilber!)  (auf  Feinsilber  berechnet)?  kg
C.  Gold)  (auf  Feingold  berechnet)?  kg
VI.  Wie  hoch  ist  der  Absatz  im  Jahre  19  gewesen
  an:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  7)
Blei,  und  zwar:
a)  Weichblei?  t
b)  Hartblei  (Antimonblei)?  t
B.  Handelssilber!)  (auf  Feinsilber  berechnet)?  kg
C.  Gold 1  (auf  Feingold  berechnet)?  kg

VII.  Haben  Sie  neben  der  Blei=  und  Silberhütte
noch  andere  Industriezweige  betrieben  und
welche²)?

1)  Handelsulber  (berechnet  auf  Feinsilber),  Gold  (berechnet  auf  Feingold)  sowie  der  Silberinhalt  des  Blicksilbers
umd  Werkltes  und  der  Gold  und  Silberinhalt  des  Güldtschsilbers  sind  in  Kilogramm  mit  2  Dezimalstellen  anzugeben.

²)  Die  Antwort  auf  die  Frage  VII  dient  nur  zur  Nachprüfung  der  von  der  Berufsgenossenschaft  angegebenen
Betriebe,  um  ein  moglichst  vollständiges  Verzeichnis  der  Betriebe  zu  erhalten.
        <pb n="1344" />
        <pb n="1345" />
        —  1323  —

Erläuterungen  zum  Fragebogen  Nr.  12

Blei=  und  Silberhütten.

1.  Wenn  ein  Unternehmer  mehrere  Blei=  und  Silberhütten  besitzt,  so  bleibt  es  ihm  überlassen,
ob  er  —  unter  Nachforderung  der  benötigten  Fragebogen  —  für  jede  Blei=  und  Silberhütte  einen
besonderen  Fragebogen  ausfüllen  oder  die  Angaben  für  sämtliche  in  einem  Bundesstaat  oder  in
einem  Landesteile  gelegenen  Blei=  und  Silberhütten  auf  einem  Fragebogen  machen  will.  In  letzterem
Falle  sind  so  viel  Fragebogen  auszufüllen,  als  Bundesstaaten  oder  Landesteile  für  den  Unternehmer
in  Frage  kommen.

Sind  neben  blei=  und  silberhaltigen  Erzen,  Halbfabrikaten  usw.  auch  andere  Erze,  Halbfabrikate
  usw.  verarbeitet  worden,  so  ist  für  jeden  Zweig  des  Hüttenbetriebs  ein  besonderer  Fragebogen
  aufzustellen;  z.  B.  sind  für  einen  Betrieb,  in  dem  Blei=  und  Silbererze  und  blei=  und  silberhaltige
  Halbfabrikate  sowie  Kupfererze  und  kupferhaltige  Halbfabrikate  zur  Verarbeitung  gekommen
sind,  zwei  Fragebogen  auszufüllen,  nämlich  ein  Fragebogen  für  die  Blei=  und  Silberhütten  und  ein

Fragebogen  für  die  Rupferhütten.

2.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage
bleiben,  weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

3.  Zu  Frage  l  A  und  B.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihre  Blei=  und  Silberhütte  der  Berufsgenossenschaft
  mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter-  und  Lohnnachweisung  aufgeführten  Zahlen  —  Zahl
der  durchschnittlich  im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen,  gesetzlich  und  freiwillig  versicherten
Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  —  anzugeben.  Enthalten  die  Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft
  auch  die  in  anderen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter,
so  sind,  soweit  möglich,  die  auf  diese  anderen  Betriebe  entfallenden  Personen  und  deren  Löhne  und
Gehälter  abzuziehen.  Hierbei  können,  falls  eine  Feststellung  der  in  den  verschiedenen  Betrieben  beschäftigt
  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  sich  nicht  auf  Grund  der  Geschäftsbücher
ermöglichen  läßt,  die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.  Sollte  diese  Feststellung  auch  schätzungsweise
  nicht  ausführbar  sein,  so  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Personen  wie  deren  Löhne  und  Gehälter
nur  einmal,  und  zwar  auf  dem  Fragebogen  desjenigen  Betriebs  zu  bezeichnen,  bei  dem  die  Beschäftigung
  vorwiegend  stattgefunden  hat.  

In  Staats-  und  Kommunalbetrieben  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Betriebsbeamten  mit  einem
Gesamtdiensteinkommen  bis  zu  5  000  M  mit  zu  berücksichtigen.

4.  Zu  Frage  ll.  Es  sind  diejenigen  Stoffe  anzugeben,  die  in  der  Blei=  und  Silberhütte
während  des  Erhebungsjahrs  tatsächlich  verarbeitet  worden  sind  —  einerlei  ob  die  Verarbeitung  für
eigene  Rechnung  oder  für  fremde  Rechnung  in  Lohn  stattgefunden  hat  —,  nicht  aber  die  Stoffe,  die
im  Erhebungsjahre  nur  bezogen,  aber  nicht  verarbeitet  worden  sind.  Es  sind  daher  in  Betracht  zu
ziehen  die  Vorräte,  die  zu  Beginn  des  Erhebungsjahrs  vorhanden  gewesen  und  im  Erhebungsjahre
verarbeitet  worden  sind,  dagegen  außer  Ansatz  zu  lassen  die  Vorräte,  die  am  Ende  des  Erhebungsjahrs
  verblieben  sind.  Nicht  zu  berücksichtigen  sind  diejenigen  Halbfabrikate  und  Abfälle,  die  in  der
Blei=  und  Silberhütte  entstanden  und  dort  weiter  verarbeitet  worden  sind,  mitzurechnen  dagegen  diejenigen
  Halbfabrikate  (Blicksilber,  Güldischsilber  usw.)  und  Abfälle,  die  von  solchen  anderen  Blei=  und
Silberhütten  desselben  Besitzers  bezogen  worden  sind,  über  die  besondere  Fragebogen  ausgestellt  werden.

Von  anderwärte  bezogene  fertige  Metalle,  die  zu  bestimmten  industriellen  oder  Prägezwecken
lediglich  umgeschmolzen  worden  sind,  sind  für  diese  Erhebung  außer  Betracht  zu  lassen;  sie  sind  also
weder  in  Frage  ll  bei  dem  Verbrauche,  noch  in  Frage  IV  bei  der  Jahreserzeugung,  noch  in  Frage  V
und  VI  beim  Bestand  oder  Absatz  zu  berücksichtigen.

193
        <pb n="1346" />
        —  1324  —

Es  ist  daher  das  eine  Handelsware  darstellende  Rohsilber,  das  lediglich  umgeschmolzen  wurde,
nicht  unter  den  verbrauchten  Stoffen  und  das  daraus  gewonnene  Silber  weder  unter  den  Erzeugnissen
noch  unter  dem  Bestand  oder  Absatz  aufzunehmen.

Von  den  verarbeiteten  Erzen,  Werkblei,  Blicksilber,  Güldischsilber  und  anderen  edelmetall—
haltigen  Legierungen  als  Werkblei,  Edelmetallkrätzen  und  Edelmetallgekrätz,  edelmetallhaltigen
Schlämmen  und  Anodenschlämmen  ist  der  Gesamtinhalt  an  Hauptmetallen  anzugeben.  Unter  Metallinhalt
  im  Sinne  dieses  Fragebogens  ist  nicht  der  gewinnbare  Metallinhalt,  d.  i.  der  Gehalt  der
Erze  und  Halbfabrikate  an  Metallen  zu  verstehen,  sondern  der  wirklich  ausgebrachte  Metallinhalt.
Als  Hauptmetalle  sind  diejenigen  Metalle  anzusehen,  die  wirtschaftliche  Bedeutung  haben.

Die  silberhaltigen  Bleierze  sind  als  Bleierze  nachzuweisen,  wenn  das  darin  enthaltene  Blei,
als  Silbererze  dagegen,  wenn  das  darin  enthaltene  Silber  wirtschaftlich  ausschlaggebend  ist.

Da  die  in  anderen  inländischen  Hütten  gewonnenen  edelmetallhaltigen  Legierungen,  Blickfilber
und  Güldischsilber,  Edelmetallgekrätz,  edelmetallhaltigen  Schlämmen  und  Anodenschlämmen  von  diesen
Hütten  als  erzeugt  nachgewiesen  sind,  so  ist  es  zur  Feststellung  der  in  der  ganzen  deutschen  Hüttenindustrie
  endgültig  hergestellten  Erzeugnisse  erforderlich,  die  im  Inland  weiter  verarbeiteten  Mengen
dieser  Halbfabrikate  besonders  zu  ermitteln.  Aus  diesem  Grunde  ist  die  Frage  nach  der  Verarbeitung
der  aus  anderen  inländischen  Hütten  stammenden  edelmetallhaltigen  Halbfabrikate  geste  llt  worden.

Die  bei  der  Herstellung  von  Gold=  und  Silberwaren  entstandenen  und  weiter  verarbeiteten
Abfälle  (Gekrätz)  sind  sonach  bei  der  unter  Position  E  anzugebenden  Gesamtsumme  zu  berücksichtigen,
nicht  aber  bei  der  Nachweisung  der  aus  inländischen  Hütten  stammenden  Mengen.

Gekrätze,  die  nur  so  weit  verarbeitet  worden  sind,  daß  eine  Gehaltsprobe  gemacht  werden
kann,  die  aber  zur  Weiterverarbeitung  an  eine  andere  Hütte  oder  Scheideanstalt  gegeben  wurden,  sind
außer  Betracht  zu  lassen.

5.  Zu  Frage  III.  Der  Wert  der  verarbeiteten  Stoffe  ist  frei  Blei=  und  Silberhütte  anzugeben.
  Als  Wert  ist  einzusetzen:
a)  der  Marktpreis  für  die  aus  eigenen  Werken  des  Besitzers  der  Blei=  und  Silberhütte
bezogenen  Stoffe,  soweit  diese  nach  den  Ausführungen  in  Ziffer  4  anzugeben  sind,
b)  der  tatsächlich  fakturierte  Preis  für  die  von  fremden  inländischen  Werken  oder
Händlern  oder  aus  dem  Ausland  bezogenen  Stoffe.  Von  dem  fakturierten  Preise  ist  der
genossene  Skonto  und  Rabatt  in  Abzug  zu  bringen.

In  beiden  Fällen  sind  die  Fracht  und  die  sonstigen  Kosten  bis  zur  Blei.  und  Silberhütte
einzusetzen.

Ist  der  Wert  der  für  fremde  Rechnung  in  Lohn  verarbeiteten  Stoffe  nicht  bekannt,  so  ist  er
aus  dem  Werte  der  hergestellten  Erzeugnisse  nach  Abzug  der  gesamten  Verarbeitungskosten,  d.  h.  des.
dem  Auftraggeber  fakturierten  Betrags  (Schmelzlohn)  zu  berechnen.

Der  Wert  für  die  aus  eigenen  inländischen  Gruben  bezogenen  rohen  und  aufbereiteten  Erze
muß  mit  dem,  der  im  Fragebogen  für  die  Erzbergbaubetriebe  für  die  gewonnenen  Erze  angegeben
ist,  nahezu  übereinstimmen.  Der  in  den  vorliegenden  Fragebogen  einzusetzende  Wert  darf  nur  um
den  Betrag  der  Transportkosten  von  der  Grube  bis  zur  Blei=  und  Silberhütte  und  der  sonstigen  Unkosten
  des  Transports  höher  sein  als  der  in  dem  Fragebogen  für  die  Erzbergbaubetriebe  angegebene
  Wert.

Waren  die  verarbeiteten  Erze  in  der  Schwefelsäurefabrik  abgeröstet  worden,  so  ist  nicht  der
Wert  der  rohen  Erze,  sondern  der  Wert  der  abgerösteten  Erze  zu  berücksichtigen.  Dieser  Wert  muß
mit  dem,  der  im  Fragebogen  für  die  Schwefelsäurefabriken  für  die  gewonnenen  abgerösteten  Erze  angegeben
  ist,  nahezu  übereinstimmen.

6.  Zu  Frage  IV.  Es  sind  die  im  Erhebungsjahr  als  Endprodukte  der  Blei,  und  Silberhütte
  hergestellten  und  nicht  die  in  diesem  Jahre  abgesetzten  Erzeugnisse  und  deren  Werte  anzugeben
Sonach  sind  diejenigen  Halbfabrikate,  die  in  der  Blei=  und  Silberhütte  selbst  erzeugt  und  dort  weiter
verarbeitet  worden  sind  oder  weiter  verarbeitet  werden  sollen,  nicht  unter  den  Erzeugnissen  aufzuführen,
  also  keine  edelmetallhaltigen  Legierungen,  Blicksilber,  Güldischsilber  usw.,  die  als  Halbfabrikate
gewonnen  waren  und  dann  weiter  auf  Handelssilber  und  Gold  verarbeitet  worden  sind  oder  werden  sollen.
        <pb n="1347" />
        —  1325  —

Unter  Handelssilber  und  Gold  ist  dasjenige  fertige  Silber  und  Gold  anzugeben,  das  eine
Handelsware  darstellt  und  keiner  Scheidung  mehr  bedar  Es  ist  sonach  das  erzeugte  Silber  hier
aufzuführen,  das  an  andere  Hütten  oder  Scheideanstalten  abgegeben  worden  ist  oder  abgegeben  werden
soll,  um  dort  für  industrielle  oder  Prägezwecke  umgeschmolzen  zu  werden.  Werden  edelmetallhaltige
Halbfabrikate  (Blicksilber,  Güldischsilber  usw.  in  der  Hütte  nicht  auf  die  fertigen  Metalle  verarbeitet,
sondern  als  Halbfabrikate  abgesetzt,  so  sind  sie  nur  als  Halbfabrikate  (Blicksilber,  Güldischsilber  usw.),
und  zwar  auch  mit  ihrem  Edelmetallgehalte  nachzuweisen.  Das  darin  enthaltene  Edelmetall  ist  sonach
nicht  unter  „Handelssilber“  und  „Gold“  anzugeben.

Blicksilber  ist  dasjenige  Silber,  das  durch  Abtreiben  von  Reichblei,  d.  i.  silberreiches  Blei,
gewonnen  wird  und  noch  durch  Blei,  Kupfer  und  Wismut  verunreinigt  ist.

Güldischsilber  ist  dasjenige  Silber,  das  durch  den  Treibprozeß  gewonnen  wird  und  gleichzeitig
  Gold  enthält.

Sind  die  in  der  Blei=  und  Silberhütte  endgültig  gewonnenen  Erzeugnisse  in  Betrieben  des
Besitzers  der  Blei=  und  Silberhütte  weiterverarbeitet  worden,  indem  z.  B.  aus  Weichblei  Bleiglätte,
Bleiweiß,  andere  Bleifarben  und  Bleiwaren  hergestellt  wurden,  so  sind  nicht  die  Bleiglätte,  das  Bleiweiß,
  die  anderen  Bleifarben  und  die  Bleiwaren  nach  Menge  und  Wert  anzugeben,  sondern  das  bei
deren  Herstellung  verarbeitete  Weichblei.  Derartige  Weiterverarbeitungen  sind  bei  Frage  VII  zu
vermerken.

In  Frage  IV  6  ist  nur  die  zum  Absatz  bestimmte  Bleiglätte  (Kaufglätte)  einzutragen,  die  im
Hüttenprozeß  bei  der  Silberherstellung  durch  die  Treibarbeit  gewonnen  wurde.  Zu  den  Erzeugnissen
bei  H  sind  auch  die  verwertbaren  Absälle  zu  rechnen.

Der  Wert  ist  für  jedes  besonders  aufgeführte  Erzeugnis  ab  Blei=  und  Silberhütte  aus  den
erzeugten  Mengen  zu  berechnen  unter  Zugrundelegung:

a)  der  beim  Verkaufe  tatsächlich  fakturierten  Preise  nach  Abzug  von  Skonto  und  Rabatt,
b)  der  Marktpreise  beim  Absatz  an  eigene  Werke  oder  bei  der  Herstellung  für  fremde
Rechnung  in  Lohn.

Bei  Ermittelung  des  Wertes  der  zu  Lager  genommenen  Mengen  ist  nicht  der  Selbstkostenpreis,
  sondern  ein  rechnungsmäßiger  Preis  einzusetzen,  der  sich  aus  den  Durchschnittspreisen
ergibt,  die  für  die  wirklich  verkauften  Waren  gleicher  Art  im  Laufe  des  Jahres  fakturiert  worden
sind,  oder  aus  den  Marktpreisen,  wenn  solche  Waren  an  eigene  Werke  abgesetzt  oder  für  fremde
Rechnung  in  Lohn  hergestellt  worden  sind.  Hierbei  sind  nur  diejenigen  verwertbaren  Halbfabrikate
und  Abfälle  zu  berücksichtigen,  die  zum  Verkauf  oder  zur  Abgabe  an  andere  eigene  Werke  bestimmt
sind,  für  die  besondere  Fragebogen  ausgestellt  werden,  dagegen  nicht  diejenigen  Halbfabrikate  und
sile  die  in  Ihrer  Blei=  und  Silberhütte  weiter  verarbeitet  werden  sollen.  (Siehe  vorstehende
Ziffer  4.)

7.  Zu  Frage  VI.  Es  ist  der  gesamte  Absatz  im  Erhebungsjahr  und  nicht  etwa  nur  der
Absatz  der  in  diesem  Jahre  in  der  Blei=  und  Silberhütte  hergestellten  Erzeugnisse  anzugeben.  Als
Absatz  ist  auch  die  Abgabe  an  andere  Betriebe  des  Besitzers  der  Blei-  und  Silberhütte  anzusehen.

8.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben
der  einzelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  dem  statistischen
Zwecke  nicht  stattfindet.

193*
        <pb n="1348" />
        <pb n="1349" />
        —  1327

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.

Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

Produktionsstatistin  der  Kohlen-,  Eisen-  und
Hüttenindustrie.

Fragebogen  Nr.  13

Fragebogen  Nr.  13.

 

Gold-  und  Silberscheideanstalten  und  Hütten,  die  kein  Eisen,  Kupfer,  Zink,  Blei,
Silber  oder  Gold  als  Haupterzeugnis  herstellen,  für  das  Kalenderjahr  19—.

I.  Die  Darstellung  welches  Erzeugnisses  ist  der
Hauptzweck  Ihres  Werkes  gewesen?

II.  A.  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19  durchschnittlich
beschäftigt  gewesen?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

B.  Wie  hoch  ist  der  Betrag  der  diesen  Personen
  gezahlten  Löhne  und  Gehälter  im          M
Jahre  19  gewesen?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)
        <pb n="1350" />
        —  1328  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

 

 

III.  Wie  hoch  ist  der  Verbrauch  Ihres  Werkes  Inlãndischer  )    Ausländischer  )
gewesen  an:  Herkunft
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4)  
(Es  sind  die  verarbeiteten  Erze,  von
anderwärts  bezogenen  Halbfabrikate
Speisen,  Steine,  edelmetallhaltige  Legierungen,
  Blicksilber,  Güldischsilber,  edelmetallhaltige
  Schlämmen  usw.],  Bruchmetalle,
  Abfälle  anzugeben.)

Verarbeitete  Ges  amtinhalt  Verarbeitete  Gesamtinhalt
Menge!)  an  Haupt-  Menge³)  an  Hauptt
  metallen³)  t  metallen 4

 

 

 

IV.  Wie  hoch  ist  der  Gesamtwert  der  vorstehend
unter  III  aufgeführten  verarbeiteten  Stoffe
frei  Werk  gewesen?  M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5)

V.  Welche  Erzeugnisse)  haben  Sie  hergestellt:  Menge:)
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6)  kg

 

 

 

 

 

1)  Luxemburg  ist  zum  Inland  zu  rechnen.

²)  Von  den  aus  dem  Ausland  bezogenen  Stoffen  sind  die  auf  die  einzelnen  Herkunftsländer  (Gewinnungsländer)  
entfallenden  Mengen  noch  besonders  anzugeben.  “  d  f  
³)Das  Gewicht  der  Erze  und  der  anderen  verarbeiteten  Stoffe  ist  in  Tonnen  anzugeben,  mit  Ausnahme der
edelmetallhaltigen  Stoffe  (Halbfabrikate,  Gekrätze),  deren  Gewicht  in  Kilogramm  einzutragen  ist.    nahme  
ist  stets  einzutragen.  "    zutragen  ist.  Der   Gewichtsmaßstab ist stets einzutragen.
40´´                  
4) Für  Erze  und  Halbfabrikate  ist  der  Gesamtinhalt  an  Hauptmetallen  nach  Gewicht  anzugeben,

unedlen  Metallen  in  Tonnen,  an  edlen  Metallen  (Gold  und  Silber)  in  Kilogramm.  Der Gewichtmaßstab  ist stets einzutragen.  
5)  Gold  und  Silber  sind  nach  Feingold  und  Feinsilber  in  Kilogramm  mit  2  Dezimalstellen  anzugeben
        <pb n="1351" />
        —  1329  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

 

 

VI.  Haben  Sie  verwertbare  Abfälle  gewonnen
und  in  welcher  Menge  und  mit  welchem  "
Werte?  (Die  Abfälle  sind  namentlich  zu  be-  Menge  Wert
zeichnen.)  kg    M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  7)

 

 

 

VII.  Wie  hoch  ist  der  Bestand  am  1.  Januar  19
an  Waren!)  der  in  den  Fragen  V  und  VI
angegebenen  Art  gewesen:

kg
kg
kg
kg
VIII.  Wie  hoch  ist  der  Absatz  im  Jahre  19  an

Waren!)  der  in  den  Fragen  V  und  VI  an-  "

gegebenen  Art  gewesen:

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  8)
kg
kg
kg
kg

IX.  Haben  Sie  neben  der  Scheideanstalt  oder
Hütte  noch  andere  Industriezweige  betrieben
und  welche  ²)?

1)  Gold  und  Silber  sind  nach  Feingold  und  Feinsilber  in  Kilogramm  mit  2  Dezimalstellen  anzugeben.
²)  Die  Antwort  auf  die  Frage  IX  dient  nur  zur  Nachprüfung  der  von  der  Berufsgenossenschaft  angegebenen  
Betriebe,  um  ein  möglichst  vollständiges  Verzeichnis  der  Betriebe  zu  erhalten.
        <pb n="1352" />
        <pb n="1353" />
        —  1331  —

Grläuterungen  zum  Fragebogen  Nr.  13

Gold-  und  Silberscheideanstalten  und  Hütten,  die  kein  Eisen,  Kupfer,  Zink,  Blei,  Silber
oder  Gold  als  Haupterzeugnis  herstellen.

1.  Der  Fragebogen  ist  von  den  Gold=  und  Silberscheideanstalten  sowie  von  allen  Betrieben
aus  zufüllen,  die  kein  Eisen,  Kupfer,  Zink,  Blei,  Silber  oder  Gold  als  Haupterzeugnis  aus  Erzen,
Bruchmetallen,  Abfällen  oder  Halbfabrikaten  (Speisen,  Steinen),  sei  es  auf  elektrolytischem  oder  chemischem
  Wege  oder  im  Hüttenbetriebe  gewinnen.  Wenn  ein  Unternehmer  mehrere  solche  Betriebe  besitzt,
so  bleibt  es  ihm  überlassen,  ob  er  —  unter  Nachforderung  der  benötigten  Fragebogen  —  für  jedes
Werk  einen  besonderen  Fragebogen  ausfüllen  oder  die  Angaben  für  sämtliche  in  einem  Bundesstaat
oder  in  einem  Landesteile  gelegenen  Werke  auf  einem  Fragebogen  machen  will.  In  letzterem  Falle
sind  soviel  Fragebogen  aus  zufüllen,  als  Bundesstaaten  oder  Landesteile  für  den  Unternehmer  in
Frage  kommen.

Sind  in  einem  zweige  der  Hütte  Kupfer-,  Zink,  Blei=  oder  Silbererze  oder  derartige  Metalle
enthaltende  Halbfabrikate  verarbeitet  worden,  so  sind  neben  dem  Fragebogen  noch  besondere  Fragebogen
  für  die  Kupferhütten  oder  für  die  Zinkhütten  oder  für  die  Blei=  und  Silberhütten  auszufüllen.

2.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage  bleiben,
weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

3.  Zu  Frage  II  A  und  B.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihre  Betriebsanlage  der  Berufsgenossenschaft
  mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter-  und  Lohnnachweisung  aufgeführten  Zahlen  —  Zahl  der
durchschnittlich  im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen,  gesetzlich  und  freiwillig  versicherten  Personen
und  deren  Löhne  und  Gehälter  —  anzugeben.  Enthalten  die  Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft  auch
die  in  anderen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter,  so  sind,
soweit  möglich,  die  auf  diese  anderen  Betriebe  entfallenden  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter
abzuziehen.  Hierbei  können,  falls  eine  Feststellung  der  in  den  verschiedenen  Betrieben  beschäftigt
gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  sich  nicht  auf  Grund  der  Geschäftsbücher  ermöglichen
  läßt,  die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.  Sollte  diese  Feststellung  auch  schätzungsweise
nicht  ausführbar  sein,  so  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Personen  wie  deren  Löhne  und  Gehälter  nur
einmal,  und  zwar  auf  dem  Fragebogen  desjenigen  Betriebs  zu  bezeichnen,  bei  dem  die  Beschäftigung
vorwiegend  stattgefunden  hat.

In  Staats=  und  Kommunalbetrieben  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Betriebsbeamten  mit  einem
Gesamtdiensteinkommen  bis  zu  5000  M  mit  zu  berücksichtigen.

4.  Zu  Frage  III.  Es  sind  diejenigen  Stoffe  anzugeben,  die  in  der  Scheideanstalt  oder  Hütte
während  des  Erhebungsjahrs  tatsächlich  verarbeitet  worden  sind  —  einerlei  ob  die  Verarbeitung  für
eigene  Rechnung  oder  für  fremde  Rechnung  in  Lohn  stattgefunden  hat  —,  nicht  aber  die  Stoffe,  die
im  Erhebungsjahre  nur  bezogen,  aber  nicht  verarbeitet  worden  sind.  Es  sind  daher  in  Betracht  zu
ziehen  die  Vorräte,  die  zu  Beginn  des  Erhebungsjahrs  vorhanden  gewesen  und  im  Erhebungsjahre
verarbeitet  worden  sind,  dagegen  außer  Ansatz  zu  lassen  die  Vorräte,  die  am  Ende  des  Erhebungsjahrs

194
        <pb n="1354" />
        —  1332  —

verblieben  sind.  Nicht  zu  berücksichtigen  sind  diejenigen  Halbfabrikate  und  Abfälle,  die  in  der  Scheideanstalt
  oder  Hütte  entstanden  und  dort  weiterverarbeitet  worden  sind,  mitzurechnen  dagegen  diejenigen
Halbfabrikate  (Speisen,  Steine,  Blicksilber,  Güldischsilber,  edelmetallhaltige  Schlämmen  usw.)  und  Ab—
fälle,  die  von  solchen  anderen  Scheideanstalten  oder  Hütten  desselben  Besitzers  bezogen  worden  sind,
über  die  besondere  Fragebogen  ausgestellt  werden.

Von  anderwärts  bezogene  fertige  Metalle,  die  zu  bestimmten  industriellen  oder  Prägezwecken
lediglich  umgeschmolzen  worden  sind,  sind  für  diese  Erhebung  außer  Betracht  zu  lassen;  sie  sind  also
weder  in  Frage  lII  bei  dem  Verbrauche,  noch  in  Frage  V  bei  der  Jahreserzeugung,  noch  in  Frage  VII
und  VIII  beim  Bestand  oder  Absatz  zu  berücksfichtigen.

Es  ist  daher  das  eine  Handelsware  darstellende  Rohsilber,  das  lediglich  umgeschmolzen  wurde,
nicht  unter  den  verbrauchten  Stoffen  und  das  daraus  gewonnene  Silber  weder  unter  den  Erzeugnissen
noch  unter  dem  Bestand  oder  Absatz  aufzunehmen.

Von  den  verarbeiteten  Erzen  und  Halbfabrikaten  ist  der  Gesamtinhalt  an  Hauptmetallen  anzugeben.
  Unter  Metallinhalt  im  Sinne  dieses  Fragebogens  ist  nicht  der  gewinnbare  Metallinhalt,  d.  i.
der  Gehalt  der  Erze  und  Halbfabrikate  an  Metallen  zu  verstehen,  sondern  der  wirklich  ausgebrachte
Metallinhalt.  Als  Hauptmetalle  sind  diejenigen  Metalle  anzusehen,  die  wirtschaftliche  Bedeutung  haben.

Von  den  Scheideanstalten  sind  die  verarbeiteten  Stoffe  getrennt  anzugeben  nach  a)  Erzen,
b)  Werkblei,  c)  Blicksilber,  Güldischsilber  und  anderen  edelmetallhaltigen  Legierungen  als  Werkblei,
d)  Edelmetallkrätzen  und  Edelmetallgekrätz,  edelmetallhaltigen  Schlämmen  und  Anodenschlämmen,
C)  anderen  Stoffen.

Von  den  für  diesen  Fragebogen  in  Betracht  kommenden  Hütten  sind  die  verarbeiteten  Stoffe
getrennt  anzugeben  nach  a)  Erzen,  b)  Halbfabrikaten  (Speisen  und  Steinen),  c)  Bruchmetallen  und
Abfällen  (Krätzen,  Gekrätz  usw.).

Da  die  in  anderen  inländischen  Hütten  gewonnenen  Halbfabrikate  (Speisen,  Steine,  edelmetall.
haltige  Legierungen,  Blicksilber,  Güldischsilber,  Edelmetallgekrätz,  edelmetallhaltige  Schlämmen  und
Anodenschlämmen)  von  diesen  Hütten  als  erzeugt  nachgewiesen  worden  sind,  so  ist  es  zur  Feststellung
der  in  der  ganzen  deutschen  Hüttenindustrie,  einschließlich  der  Gold=  und  Silberscheideanstalten,  endgültig
  hergestellten  Erzeugnisse  erforderlich,  die  im  Inland  weiterverarbeiteten  Mengen  dieser  Halbfabrikate
  besonders  zu  ermitteln.  Es  ist  daher  auf  einer  besonderen  Zeile  anzugeben,  wieviel
  von  den  verarbeiteten  Halbfabrikaten  aus  anderen  inländischen  Hütten  stammten

Gekrätze,  die  nur  so  weit  verarbeitet  worden  sind,  daß  eine  Gehaltsprobe  gemacht  werden
kann,  die  aber  zur  Weiterverarbeitung  an  eine  andere  Hütte  oder  Scheideanstalt  gegeben  wurden  sind
außer  Betracht  zu  lassen.

5.  Zu  Frage  IV.  Der  Wert  der  verarbeiteten  Stoffe  ist  frei  Scheideanstalt  oder  Hütte  anzugeben.
  Als  Wert  ist  einzusetzen:

a)  der  Marktpreis  für  die  aus  eigenen  Werken  des  Besitzers  der  Scheideanstalt  oder  Hütte
bezogenen  Stoffe,  soweit  diese  nach  den  Ausführungen  in  Ziffer  4  anzugeben  sind,
b)  der  tatsächlich  fakturierte  Preis  für  die  von  fremden  inländischen  Werken  oder

Händlern  oder  aus  dem  Ausland  bezogenen  Stoffe.  Von  dem  fakturierten  Preise  ist
der  genossene  Skonto  und  Rabatt  in  Abzug  zu  bringen.

n  In  beiden  Fällen  sind  die  Fracht  und  die  sonstigen  Rosten  bis  zur  Scheideanstalt  oder.  Oütte
einzusetzen.
Ist  der  Wert  der  für  fremde  Rechnung  in  Lohn  verarbeiteten  Stoffe  nicht  bekannt,  so  ist  er
aus  dem  Werte  der  hergestellten  Erzeugnisse  nach  Abzug  der  gesamten  Verarbeitungskosten,  d.  h.  des
dem  Auftraggeber  fakturierten  Betrags  (Schmelzlohn)  zu  berechnen.  ·

Der  Wert  für  die  aus  eigenen  inländischen  Gruben  bezogenen  rohen  und  aufbereiteten Erze
muß  mit  dem,  der  im  Fragebogen  für  die  Erzbergbaubetriebe  für  die  gewonnenen  Erze  angegeben  ist
nahezu  übereinstimmen.  Der  in  den  vorliegenden  Fragebogen  einzusetzende  Wert  darf  nur  um  den
Betrag  der  Transportkosten  von  der  Grube  bis  zur  Scheideanstalt  oder  Hütte  und  der  sonstigen  Unkosten
  des  Transports  höher  sein  als  der  in  dem  Fragebogen  für  die  Erzbergbaubetriebe  angegebene  Wert.

6.  Zu  Frage  V.  Es  sind  die  im  Erhebungsjahr  als  Endprodukte  der  Scheideanstalt oder
Hütte  hergestellten  und  nicht  die  in  diesem  Jahre  abgesetzten  Erzeugnisse  und  deren    Werte anzugeben.
        <pb n="1355" />
        —  1333  —

Sonach  sind  diejenigen  Halbfabrikate,  die  in  der  Scheideanstalt  oder  Hütte  selbst  erzeugt  und  dort
weiter  verarbeitet  worden  sind  oder  weiter  verarbeitet  werden  sollen,  nicht  unter  den  Erzeugnissen
aufzuführen.

Sind  die  in  der  Scheideanstalt  oder  Hütte  gewonnenen  Erzeugnisse  in  Betrieben  des  Besitzers
weiter  verarbeitet  worden,  indem  z.  B.  aus  Zinn  Zinnblech  und  Zinnwaren  oder  aus  Gold  Gold—
legierungen  und  Goldlösungen  hergestellt  wurden,  so  sind  nicht  das  Zinnblech  und  die  Zinnwaren  oder
die  Goldlegierungen  und  die  Goldlösungen  nach  Menge  und  Wert  anzugeben,  sondern  das  bei  deren
Herstellung  verarbeitete  Zinn  oder  das  Gold  (auf  Feingold  berechnet).  Derartige  Weiterverarbeitungen
sind  bei  Frage  IX  zu  vermerken.

Es  sind  die  auf  jedes  Erzeugnis  entfallenden  Mengen  und  Werte  zu  verzeichnen.  Der  Wert
ist  aus  den  erzeugten  Mengen  zu  berechnen  unter  Zugrundelegung:

a)  der  beim  Verkaufe  tat  sächlich  fakturierten  Preise  nach  Abzug  von  Skonto  und  Rabatt,

b)  der  Marktpreise  beim  Absatz  an  eigene  Werke  oder  bei  der  Herstellung  für  fremde
Rechnung  in  Lohn.

Bei  Ermittelung  des  Wertes  der  zu  Lager  genommenen  Mengen  ist  nicht  der  Selbstkostenpreis,
sondern  ein  rechnungsmäßiger  Preis  einzusetzen,  der  sich  aus  den  Durchschnittspreisen  ergibt,
die  für  die  wirklich  verkauften  Waren  gleicher  Art  im  Laufe  des  Jahres  fakturiert  worden  sind,  oder
aus  den  Marktpreisen,  wenn  solche  Waren  an  eigene  Werke  abgesetzt  oder  für  fremde  Rechnung  in
Lohn  hergestellt  worden  sind.  Hierbei  sind  nur  diejenigen  Halbfabrikate  zu  berücksichtigen,  die  zum
Verkauf  oder  zur  Abgabe  an  andere  eigene  Werke  bestimmt  sind,  für  die  besondere  Fragebogen  ausgestellt
  werden,  dagegen  nicht  diejenigen  Halbfabrikate,  die  in  Ihrer  Scheideanstalt  oder  Hütte  weiterverarbeitet
  werden  sollen.  (Siehe  vorstehende  Ziffer  4.)

7.  Zu  Frage  VI.  Bei  Ermittelung  des  Wertes  der  verwertbaren  Abfälle  ist  das  vorstehend
unter  Ziffer  6  angegebene  Verfahren  sinngemäß  anzuwenden.

8.  Zu  Frage  VIII.  Es  ist  der  gesamte  Absatz  im  Erhebungsjahr  und  nicht  etwa  nur  der
Absatz  der  in  diesem  Jahre  in  der  Scheideanstalt  oder  Hütte  hergestellten  Erzeugnisse  anzugeben.  Als
Absatz  ist  auch  die  Abgabe  an  andere  Betriebe  des  Besitzers  der  Scheideanstalt  oder  der  Hütte  anzusehen.

6.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben  der
einzelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  dem  statistischen
Zwecke  nicht  stattfindet.

191*
        <pb n="1356" />
        <pb n="1357" />
        —  1335  —

Fragebogen  Nr.  14.

 

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

Produktionsstatistin  der  Kohlen-,  Eisen=  und
Hüttenindustrie.

Fragebogen  Nr.  14

Schwefelsäurebetriebe  und  Betriebe,  die  verflüssigte  schweflige  Säure  herstellen,
für  das  Kalenderjahr  19

I.  Haben  Sie  Schwefelsäure  hergestellt:
(Zu  beantworten  mit  „ja“  oder  „nein",)

a)  nach  dem  Bleikammerverfahren?
b)  nach  dem  Kontaktverfahren?

c)  nach  dem  Bleikammer  und  Kontakt
verfahren?

II.  A.  Wieviel  berufsgenossenschaftlich  versicherte
Personen  sind  im  Jahre  19  durch—
schnittlich  beschäftigt  gewesen?

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)

B.  Wie  hoch  ist  der  Betrag  der  diesen  Personen
gezahlten  Löhne  und  Gehälterim  Jahre  19
gewesen?  M
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  3)
        <pb n="1358" />
        —  1336  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

III.  Wie hoch  ist  der  Verbrauch  Ihres  Betriebs  .  .
        Inländischer 1  Ausländischer²)
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4)  Herkunft

t  t

 

A.  Schwefel?

B.  Schwefelkies?

C.  Zinkbblnde.

D.  anderen  geschwefelten  Erzen  und  Steinen
und  welchen?

E.  anderen  Stoffen  und  welchen?
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  4  Abs.  2)

 

IV.  Wie  hoch  ist  der  Gesamtwert  der  vorstehend
unter  III  aufgeführten  verarbeiteten  Stoffe  und
der  verbrauchten  Mengen  Chilesalpeter  oder
Salpetersäure  frei  Fabrik  gewesen?  M

(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  5)

1)  Luxemburg  ist  zum  Inland  zu  rechnen.

²)  Von  den  aus  dem  Ausland  bezogenen  Stoffen  sind  die  auf  die  einzelnen  Herkunftsländer  (Gewinnungsländer)
entfallenden  Mengen  noch  besonders  anzugeben.    v
        <pb n="1359" />
        —  1337  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage  durchzulesen.

 

V.  Wie  hoch  ist  die  Jahreserzeugung  Ihres  Betriebs
  gewesen  an:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6)
A.  Schwefelsäure,  und  zwar:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6  Abs.  3)
a)  mit  einem  Gehalte  bis  zu  100  %,  berechnet
  auf  Monohydrat?

b)  mit  einem  Gehalte  von  mehr  als  100  %,
berechnet  auf  Monohydrat?

B.  verflüssigter  schwefliger  Säure?

Menge  Wert
t  —  M

VI.  Welche  sonstigen  verwertbaren  Erzeugnisse
haben  Sie  gewonnen:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  6)

A. Kupferreiche  Kiesabbrände?

B.  Zinkreiche  Kiesabbrände?

C.  Gewöhnliche  (kupferfreie)  Kiesabbrände?
D.  Abgeröstete  Zinkblende?

E.  Welche  andere  Erzeugnisse,  und  zwar:




a)  zum  Absatz  bestimmt?

b)  zur  weiteren  Verarbeitung  in  der  eigenen
Hütte  bestimmt?

 

VII.  Wie  hoch  ist  der  Bestand  am  1.  Januar  19
gewesen  an:

A.  Schwefelsäure,  und  zwar:

a)  mit  einem  Gehalte  bis  zu  100  %  berechnet
  auf  Monohydrat?

b)  mit  einem  Gehalte  von  mehr  als  100  %,
berechnet  auf  Monohydrat?
        <pb n="1360" />
        —  1338  —

Jede  Frage  ist  zu  beantworten.
Vor  Beantwortung  jeder  Frage  ist  die  Erläuterung  in  der  Anlage

 

durchzulesen.

 

B.  verflüssigter  schwefliger  Säure?

C.  anderen  verwertbaren  Erzeugnissen  der  in
Frage  VI  angegebenen  Art,  und  zwar:

VIII.  Wie  hoch  ist  der  Absatz  im  Jahre  19  gewesen
  an:
(Vgl.  Erläuterungen  Ziffer  7)

A.  Schwefelsäure,  und  zwar:

a)  mit  einem  Gehalte  bis  zu  100  %,  berechnet
  auf  Monohydrat?

b)  mit  einem  Gehalte  von  mehr  als  100  %,
berechnet  auf  Monohydrat?

B.  verflüssigter  schwefliger  Säure?

C.  anderen  verwertbaren  Erzeugnissen  der  in
Frage  VI  angegebenen  Art,  und  zwar:

IX.  Haben  Sie  neben  der  Fabrik  zur  Herstellung
von  Schwefelsäure  und  verflüssigter  schwefliger
Säure  noch  andere  Industriezweige  betrieben
und  welche)  ?

*)  Die  Antwort  auf  die  Frage  IX  dient  nur  zur  Nachprüfung  der  von  der  Berufsgenossenschaft angegebenen
Betriebe,  um  ein  möglichst  vollständiges  Verzeichnis  der  Betriebe  zu  erhalten.
        <pb n="1361" />
        —  1339  —

Erläuterungen  zum  Fragebogen  Nr.  14

Schweselsäurebetriebe  und  Betriebe,  die  verflüssigte  schweflige  Säure  herstellen.

1.  Der  Fragebogen  ist  von  allen  Betrieben  auszufüllen,  die  Schwefelsäure  oder  verflüssigte
schweflige  Säure  aues  Schwefel,  geschwefelten  Erzen  und  Steinen  sowie  anderen  Stoffen  herstellen,
einerlei  ob  diese  Säuren  im  eigenen  Betriebe,  wie  Düngerfabriken,  Farbenfabriken  usw.,  weiter  verwendet
  oder  an  andere  inländische  Werke  oder  nach  dem  Ausland  abgesetzt  werden.  Wenn  ein  Unternehmer
  mehrere  Betriebe  zur  Herstellung  von  Schwefelsäure  oder  verflüssigter  schwefliger  Säure  besitzt,
so  bleibt  es  ihm  überlassen,  ob  er  —  unter  Nachforderung  der  benötigten  Fragebogen  —  für  jeden
Betrieb  einen  besonderen  Fragebogen  ausfüllen  oder  die  Angaben  für  sämtliche  in  einem  Bundesstaat
  oder  in  einem  Landesteile  gelegenen  Betriebe  auf  einem  Fragebogen  machen  will.  In  letzterem
Falle  sind  so  viel  Fragebogen  auszufüllen,  als  Bundesstaaten  oder  Landesteile  für  den  Unternehmer
in  Frage  kommen.

2.  Jede  Frage  ist  zu  beantworten.  Ein  leerer  Raum  darf  hinter  keiner  Frage  bleiben,
weil  sonst  Zweifel  darüber  erweckt  werden,  ob  die  Frage  überhaupt  gelesen  worden  ist.

Zu  Frage  lI A  und  B.  Es  sind  die  von  Ihnen  für  Ihre  Betriebsanlage  der  Berufsgenossenschaft
  mitgeteilten,  in  Ihrer  Arbeiter=  und  Lohnnachweisung  aufgeführten  zahlen  —  Zahl  der
durchschnittlich  im  Laufe  des  Jahres  beschäftigt  gewesenen,  gesetzlich  und  freiwillig  versicherten  Personen
und  deren  Löhne  und  Gehälter  —  anzugeben.  Enthalten  die  Zahlen  für  die  Berufsgenossenschaft  auch
die  in  anderen  Betrieben  beschäftigt  gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter,  so  sind,
soweit  möglich,  die  auf  diese  anderen  Betrieb.  entfallenden  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter
abzuziehen.  Hierbei  können,  falls  eine  Feststellung  der  in  den  verschiedenen  Betrieben  beschäftigt
gewesenen  Personen  und  deren  Löhne  und  Gehälter  sich  nicht  auf  Grund  der  Geschäftsbücher  ermöglichen
  läßt,  die  Angaben  schätzungsweise  gemacht  werden.  Sollte  diese  Feststellung  auch  schätzungsweise
  nicht  ausführbar  sein,  so  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Personen  wie  deren  Löhne  und  Gehälter
nur  einmal,  und  zwar  auf  dem  Fragebogen  desjenigen  Betriebs  zu  bezeichnen,  bei  dem  die  Beschäftigung
  vorwiegend  stattgefunden  hat.

In  Staats=  und  Rommunalbetrieben  sind  die  beschäftigt  gewesenen  Betriebsbeamten  mit  einem
ammihenste  nkonunt  bis  zu  5000  M  mit  zu  berücksichtigen.

4. Frage  llI.  Es  sind  diejenigen  Stoffe  anzugeben,  die  in  der  Fabrik  zur  Herstellung
von  Scheefal  äure  oder  verflüssigter  schwefliger  Säure  während  des  Erhebungsjahrs  tatsächlich  verarbeitet
  worden  sind  —  einerlei,  ob  die  Verarbeitung  für  eigene  Rechnung  oder  für  fremde  Rechnung
in  Lohn  stattgefunden  hat  nicht  aber  die  Stoffe,  die  im  Erhebungsjahre  nur  bezogen,  aber  nicht
verarbeitet  worden  sind.  Cs  sind  daher  in  Betracht  zu  ziehen  die  Vorräte,  die  zu  Beginn  des  Erhebungsjahrs
  vorhanden  gewesen  und  im  Erhebungsjahre  verarbeitet  worden  sind,  dagegen  außer
Ansatz  zu  lassen  die  Vorräte,  die  am  Ende  des  Erhebungsjahrs  verblieben  sind.

Es  ist  nicht  erforderlich,  die  zur  Herstellung  von  Schwefelsäure  etwa  verbrauchte  Menge  Chilesalpeter
  oder  Salpetersäure  anzugeben,  es  genügt  vielmehr  der  Vermerk  „Chilesalpeter“  oder  „Salpetersäure“
  in  der  Position  E

5.  Zu  Frage  IV.  Der  Wert  der  verarbeiteten  Stoffe  und  der  von  außen  in  den  Betrieb
der  Schwefelsäurefabrik  eingebrachten  Mengen  Chilesalpeter  oder  Salpetersäure  ist  frei  Schwefelsäurefabrik
  anzugeben.

195
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        —  1340  —

Als  Wert  ist  einzusetzen:
I.  wenn  die  verarbeiteten  Stoffe  und  die  gewonnenen  Abbrände  Eigentum  der
Fabrik  sind,

a)  der  Marktpreis  für  die  aus  eigenen  Werken  des  Besitzers  des  Betriebs  zur  Her—
stellung  von  Schwefelsäure  oder  verflüssigter  schwefliger  Säure  bezogenen  Stoffe,
wie  Schwefelkies,  Zinkblende  usw.,

b)  der  tatsächlich  fakturierte  Preis  für  die  von  fremden  inländischen  Werken  oder
Händlern  oder  aus  dem  Ausland  bezogenen  Stoffe.  Von  dem  fakturierten  Preise
ist  der  genossene  Skonto  und  Rabatt  in  Abzug  zu  bringen.

In  beiden  Fällen  sind  die  Fracht  und  die  sonstigen  Kosten  bis  zur  Fabrik
einzusetzen.

Der  Wert  der  aus  eigenen  inländischen  Gruben  bezogenen  Erze  (Schwefelkies,

Zinkblende  usw.)  muß  mit  dem,  der  im  Fragebogen  für  die  Erzbergbaubetriebe  für  die
gewonnenen  Erze  angegeben  ist,  nahezu  übereinstimmen.  Der  in  den  vorliegenden  Fragebogen
  einzusetzende  Wert  darf  nur  um  den  Betrag  der  Transportkosten  von  der  Grube

bis  zur  Fabrik  und  der  sonstigen  Unkosten  des  Transports  höher  sein  als  der  in  dem
Fragebogen  für  die  Erzbergbaubetriebe  angegebene  Wert.

II.  wenn  die  verarbeiteten  Stoffe  und  die  gewonnenen  Abbrände  Eigentum  des
Lieferanten  bleiben,

der  tatsächlich  fakturierte  Preis  für  den  in  den  Stoffen  enthaltenen  Schwefel  nach
Abzug  von  Skonto  und  Rabatt.

In  diesem  Falle  ist  für  die  gewonnenen  Abbrände  in  Frage  VI  kein  Wert
anzugeben.

Werden  Blei=  und  Kupfersteine  abgeröstet,  die  in  der  Hütte  aus  bereits  in  der  Schwefelsäure--fabrik
  abgerösteten  Erzen  gewonnen  worden  sind,  so  sind  bei  der  Ermittelung  des  Wertes  nur  die
abgerösteten  Erze  zu  berücksichtigen,  dagegen  nicht  auch  die  daraus  in  der  Hütte  gewonnenen  und  in
der  Schweselsäurefabrik  abgerösteten  Blei=  und  Kupfersteine.  Diese  Mengen  sind  jedoch  in  Frage  III
anzugeben,  und  das  Sachverhältnis  ist  kurz  darzulegen.  Für  diese  abgerösteten  Steine  ist  in  Frage  VI
ebenfalls  kein  Wert  einzutragen.

Ist  die  verbrauchte  Salpetersäure  in  der  Fabrik  selbst  hergestellt  worden,  so  ist  nicht  der  Wert
der  Salpetersäure,  sondern  des  zu  deren  Herstellung  verwendeten  Chilesalpeters  anzugeben.

6.  Zu  Frage  V  und  VI.  Es  sind  die  im  Erhebungsjahre  hergestellten  —  nicht  die  in
diesem  Jahre  abgesetzten  —  verwertbaren  Erzeugnisse  und  deren  Werte  anzugeben.  Der  Wert  ist  für

jedes  besonders  aufgeführte  Erzeugnis  ab  Fabrik  aus  den  erzeugten  Mengen  zu  berechnen  unter  Zugrundelegung:


a)  der  beim  Verkaufe  tatsächlich  fakturierten  Preise  nach  Abzug  von  Skonto  und  Rabatt

b)  der  Marktpreise  beim  Absatz  an  eigene  Werke.

Bei  Ermittelung  des  Wertes  der  zu  Lager  genommenen  Mengen  ist  nicht  der  Selbstkost  is

sondern  ein  rechnungsmäßiger  Preis  einzusetzen,  der  sich  aus  den  Lurchschnkes  mlostsostenri,

die  für  die  wirklich  verkauften  Waren  gleicher  Art  im  Laufe  des  Jahres  fakturiert  worden  sind  oder
aus  den  Marktpreisen,  wenn  solche  Waren  an  eigene  Werke  abgesetzt  worden  sind.  

Die  Schwefelsäure  ist  auf  Monohydrat  und  nicht  auf  50,  60  oder  66°  Vé.  zu  berechnen

7.  Zu  Frage  VIII.  Es  ist  der  gesamte  Absatz  im  Erhebungsjahr  und  nicht  etwa  nur  der

Absatz  der  in  diesem  Jahre  hergestellten  Erzeugnisse  anzugeben.  Als  Absatz  ist  auch  die  2
andere  Betriebe  des  Besitzers  der  Schwefelsäurefabrik  anzusehen.  auch  die  Abgabe  an andere Betriebe der Schwefelsäurefabrik anzusetzen.

8.  Es  wird  ausdrücklich  zugesichert,  daß  eine  Veröffentlichung  der  Angaben der
                *    
einzelnen  Betriebe  oder  eine  Benutzung  der  Angaben  zu  anderem  als  dem  statistischen
Zwecke  nicht  stattfindet.      

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin
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