— 211 — Ersatzzustellung an Familienmitglieder, dienende Personen, an den Hauswirt oder Bermieter. 8 7. Wird die Person, der zugestellt werden soll, nicht angetroffen, so hat die Zustellung in der Wohnung an einen zur Familie dieser Person gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in dieser Familie dienende erwachsene Person stattzufinden. Daß die dienende Person in dem- selben Hause wohne, ist nicht erforderlich. Wird weder ein Hausgenosse, noch eine dienende Person angetroffen, so ist die Zustellung an den in demselben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter zu bewirken, wenn diese zur Annahme des Briefes bereit sind. An die Ehefrau des Hauswirts oder Vermieters darf die Zustellung nicht erfolgen. Ersatzzustellung an Gehilfen, Schreiber, Beamte usw. § 8. Werden Gewerbetreibende, Rechtsanwälte, Notare oder Gerichtsvollzieher in ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen, so ist der Brief an einen daselbst anwesenden Gehilfen (Gesellen, Buchhalter, Kommis, Vureauvorsteher, Expedienten usw.) oder Schreiber zuzustellen. Ist der Vorsteher usw. einer Behörde, einer Gemeinde, einer Korporation (einschließlich der offenen Handelsgesellschaften usw.) oder eines Vereins in dem Geschäftslokal während der gewöhnlichen Geschäftsstunden an der Annahme verhindert oder nicht anwesend, so ist die Zu- stellung an einen anderen im Geschäftslokal anwesenden, beim Empfänger angestellten Beamten oder Bediensteten zu bewirken. Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat sich der Besteller in die Wohnung des Empfängers zu begeben und dort den Brief zuzustellen. Briefe an Behörden, Gemeinden, Kor- porationen und Vereine (einschließlich der offenen Handelsgesellschaften usw.), die ein besonderes Geschäftslokal haben, dürfen außerhalb dieses Lokals, auch in der Wohnung, nur an den Empfänger in Person zugestellt werden. Ersatzzustellung bei Zustellungen an Unteroffiziere und Gemeine. 8999. Wird der Chef der dem Empfänger zunächst vorgesetzten Kommandobehörde in deren Geschäftslokal nicht angetroffen oder ist er im Falle des Antreffens an der Annahme verhindert, so ist die Zustellung an einen im Geschäftslokal der Kommandobehörde anwesenden, dienstlich bei dieser beschäftigten Angehörigen der Kompagnie, Eskadron, Batterie usw. zu bewirken. Der Besteller hat derartig zugestellte Briefe nach Aufgabeort und Empfänger in das zu diesem Zwecke in dem Geschäftslokal der Kommandobehörde ausliegende Buch unter Angabe des Tages der Zustellung einzutragen. Niederlegen bei einer Behörde. 8§10. Ist der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen worden, und kann die Zu- stellung auch nicht nach §§ 7 und 8 erfolgen, so hat der Besteller den Brief, bei gewöhnlicher Zu- stellung auch die Abschrift der Zustellungsurkunde, sofern der Absender ein Gerichtsschreiber oder Gerichts- vollzieher ist, auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, oder an diesem Orte bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher, in den übrigen Fällen bei der Postanstalt des Ortes und, wenn sich eine solche am Orte nicht befindet, bei dem Gemeindevorstand (in Zwangsvollstreckungs-Angelegenheiten der Verwaltungsbehörden bei der Ortsbehörde) niederzulegen und die Niederlegung sowohl durch eine an der Tür der Wohnung des Empfängers zu befestigende schriftliche Anzeige als auch, soweit tunlich, durch mündliche Mitteilung an zwei in der Nachbarschaft wohnende Personen bekanntzumachen. Bei einer Posthilfstelle darf die Niederlegung nicht erfolgen. Unter den bezeichneten Niederlegungstellen hat der Besteller die zu wählen, die dem Empfänger am bequemsten zugänglich ist. Sind mehrere Postanstalten am Orte, so ist der Brief, bei gewöhnlicher Zustellung auch die Abschrift der Zustellungsurkunde, bei der Postanstalt niederzulegen, von der der Besteller den zuzustellenden Brief erhalten hat. Die Nachbarn, denen das Niederlegen des Briefes usw. mitgeteilt wird, sind zu ersuchen, den Empfänger davon möglichst bald in Kenntnis zu setzen. Hat der Besteller die Zustellung durch Niederlegen bei der Gerichtsschreiberei oder dem Ge- meinde- oder Polizeivorsteher bewirkt, so sind diese berechtigt, die Briefe nach sechs Monaten, vom