— 310 — Unterschiede von anderen Hausgewerbtreibenden gleichen Vor= und Zunamens, auch die Nummern, unter denen die Hausgewerbtreibenden in dem Mitgliederverzeichnis ihrer Kasse geführt werden, oder, falls der Auftraggeber diese Nummern nicht feststellen kann, Geburtsjahr und Geburtstag der Hausgewerbtreibenden. Die für den Betriebsitz des Auftraggebers zuständige oberste Verwaltungsbehörde kann die nähere Bezeichnung anders regeln, b) Name (Firma) sowie Wohnort des Auftraggebers und, falls die Pflichten des Auf- traggebers einer Zwischenperson übertragen sind (Nr. 10), auch der Zwischenperson, Jc) der Entgelt, der im vorhergehenden Monat fällig geworden ist, d) Menge und Wert der von dem Hausgewerbtreibenden selbst beschafften Roh= und Hilfstoffe sowie der nach Abzug dieses Wertes tatsächlich zu zahlende Betrag des Entgelts und die Höhe des von dem Auftraggeber zu zahlenden Zuschusses (Nr. 9 Soll der Wert von Roh= und Hilfstoffen bei der Berechnung des Entgelt außer Ansatz bleiben (§5 470 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung), so brauchen die Spalten 8, 9 nicht ausgefüllt zu werden, e) die für die Versicherung der Hausgewerbtreibenden zuständige Kasse (Nr. 2). 6. Die Liste ist in zwei Stücken einzureichen. Von dem einen Stücke gibt die Kase die abgetrennten wagerechten Spalten, auf denen die bei ihr nicht versicherten Hausgewerb treibenden angegeben sind, unverzüglich an die für die Versicherung der einzelnen Hausgewelb- treibenden zuständigen Kassen (Nr. 2) weiter. 7. Wird für jede beteiligte Kasse eine besondere Liste eingereicht, so kann an Stelle dei Musters nach Nr. 5 ein anderes treten, in welchem die in den Spalten 1, 3 bis 6 gefordenmn Angaben als einheitliche Uberschrift erscheinen. 8. Die Kasse (Nr. 4) hat die Vollständigkeit der Listen zu prüfen. 9. Der Auftraggeber hat die fälligen Zuschüsse für alle von ihm beschäftigten Kus gewerbtreibenden beim Einreichen der Liste auf seine Kosten an die Kasse seines Betriebsies (Nr. 4) einzuzahlen (§ 477 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). Es kommt nicht darauf on ob der einzelne Hausgewerbtreibende einer Kasse angehört, insbesondere ob er seiner Meldt pflicht genügt hat, welcher Kasse er angehört, ob und welche Beiträge er dort für sich und seim Beschäftigten zahlt, und ob noch von anderen Auftraggebern Zuschüsse für denselben Hous gewerbtreibenden gezahlt werden. ç Es steht dem Auftraggeber frei, ein drittes Stück der Liste vorzulegen und sich au diesem die Zahlung der Zuschüsse bescheinigen zu lassen. mäßig, der obersten Verwaltungsbehörde die Möglichkeit zu geben, durch abweichende Anordnungen den örtlichen de- hältnissen Rechnung zu tragen. Die Zuständigkeit der obersten Verwaltungsbehörde ist nach dem Betriebsitz des Auft traggebers bestimmt. Sollte sich das Bedürfnis zu einer abweichenden Anordnung in einem anderen Bundesstat! insbesondere für die Orte herausstellen, an denen die Hausgewerbtreibenden ihre Betriebstätte haben, so bleibt es den obersten Verwaltungsbehörden dieser Bundesstaaten überlassen, sich wegen der abweichenden Anordnung mit der iu- ständigen obersten Verwaltungsbehörde ins Benehmen zu setzen. Zu e bis e. Darauf, ob und inwieweit der Auftraggeber an den Hausgewerbtreibenden einen Entgelt ko- sächlich gezahlt hat (zu vergleichen § 470, § 474 Abs. 2, §J 482 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung), wird entscheidende Gewicht nicht gelegt werden dürfen; es kommt vielmehr darauf an, ob der Entgelt fällig geworden ist. Die Angabe u- wird zwar nicht im § 474 vorgeschrieben, sie ist aber wegen § 476 der Reichsversicherungsordnung erforderlich. Die Kasse hat die Vollständigkeit der Listen zu prüfen. Zu I Nr. 6. Von dem einen Stücke gibt die Kasse die abgetrennten wagerechten Spalten, auf denen die be ihr nicht versicherten Hausgewerbtreibenden angegeben sind, unverzüglich an die für die Versicherung der einzelnen Le- gewerbtreibenden zuständigen Kassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 der Mustersatzung für Landkrankenkassen) weiter (I476 der Reu- versicherungsordnung). Soweit dagegen die in der Liste verzeichneten Hausgewerbtreibenden Mitglieder der Kassee veranlaßt diese alsbald selbst das nach § 478 der Reichsversicherungsordnung Erforderliche. Zu I Nr. 9. Die Zuschüsse der Auftraggeber bemessen sich nur nach dem Entgelt, den sie dem Hausgene#t treibenden für die gelieferte Arbeit zahlen; der Wert von Roh= und Hilfstoffen, die der Hausgewerbtreibende beschon, hat, kann bei Berechnung des Entgelts außer Ansatz bleiben. Dic für andere Kassen gezahlten Zuschüsse hat die Kaffe bi zur gegenseitigen Verrechnung (8 492 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) zu verwahren (8 477 Abs. 2 der Reih sicherungsordnung). Die Verrechnung oder Abführung von zuschüssen erfolgt regelmäßig am Schlusse jedes Kalender vierteljahrs (zu vergleichen Nr. 11 der Bekanntmachung). 5. Streitigkeiten über Zuschüsse werden nach § 405 der Reichsversicherungsordnung entschieden (§ 479 der Reict versicherungsordnung). Rückstände werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben (§ 28 der Reichsversicherungsordnung