— 341 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Zu beziehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. XLII. Jahrgang. Nr. 29. Juhalt: Zoll- und Steuerwesen: Herabsetzung des Vergütungssatzes für vergällten Branntwenn . . . Seite 341 Berlin, Donnerstag, den 18. Juni 1914. –––— Zoll= und Steuerwesen. Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, daß vom 19. Juni 1914 ab der Ver- gütungssatz für vollständig vergällten Branntwein (§ 1 Abs. 3 unter h, 1, 6 der Branntweinsteuer- Befreiungsordnung) von 0,8 J auf O,26 X und der für unvollständig vergällten Branntwein (§ 1 Abs. 3 unter b, 2, 7 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung) von 0, auf 0,13 A& für das Liter Alkohol herabgesetzt wird, die übrigen Vergütungssätze aber unverändert bestehen bleiben. Berlin, den 18. Juni 1914. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Meuschel. Berlin, Carl Heymanus Verlag. — Gedruckl bei Julius Siltenseld, Hosbuchdrucker. in Verlin. 58