— 354 — 6. Zoll- und Stenerwesen. Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 10. Juni d. J. beschlossen, anzuerkennen, daß für die Zu- lassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischen Perlen aus Glas — Tarifnummer 759 —, aus Stahl — Tarifnummer 836 — und aus Messing, vergoldet, versilbert oder mit Aluminium über- zogen — Tarifnummer 884 und 887 — sowie mit inländischem, zwei= oder mehrdrähtigem, einmal gezwirntem, gebleichtem oder gefärbtem Baumwollengarn — Tarifnummer 442 — zur Herstellung von Perlenschnüren für die Perlweberei nur durch Aufreihen im sächsisch-böhmischen Grenzgebiete die Vor- aussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 7. Medizinal= nud Veterinärwesen. Bekanntmachung, betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A, C, D nebst Anlage b und E zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze. Der Bundesrat hat die nachstehenden Anderungen der Ausführungsbestimmungen A., C, D nebst Anlage b und E zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Jumi 1900 (Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1908 S. 479 S. 1°) mit der Maßgabe beschlossen, daß die Anderungen am 1. August 1914 in Kraft treten. II Der § 29 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze (Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1908 S. 479, S. 67") wird wie folgt geändert: Im Abs. 2b sind die Worte „oder Rosmarinöl“ und im Abs. 3 die Worte „1 kg Ros- marinöl“ zu streichen; hinter dem Worte „(Birkenteer)“ ist hinzuzufügen: a) im Abs. 2: „, stark riechendem oder tief dunkel gefärbtem Maschinenschmieröl (Zylinderöl) oder mit flüssigem Terpineol von der Dichte 0,h38 bis 0,940 bei 15° C und dem Siedepunkt unter gewöhnlichem Drucke bei 216 bis 219° C/ b) im Abs. 3: „5 kg stark riechendes oder tief dunkel gefärbtes Maschinenschmieröl (Zylinderöl), 1 kg flüssiges Terpineol von den im Abs. 2b angegebenen Eigenschaften“. II. Die auf die Trichinenschau bezüglichen Vorschriften der Ausführungsbestimmungen A, C, D nebst Anlage b und E zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze (Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1908 S. 479, S. 1°) werden geändert wie folgt: Ausführungsbestimmungen A. Im § 34 erhält Nr. 4 folgende Fassung: „Trichinen bei Schweinen, wenn durch die Untersuchung von 14 aus den Zwerchfellpfeilern, beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers aus diesem, entnommenen Präparaten in 6 oder mehr Präparaten oder durch die Untersuchung von 28 aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder den Bauchmuskeln entnommenen Präparaten in 12 oder mehr Präparaten Trichinen festgestellt sind."