— 374 — & 19. (1) Der Reinertrag ist aus dem Rohertrage durch Abzug der Bewirtschaftungskosten, d. i. der Kosten zu berechnen, die aufzuwenden sind, um mit entlohnten fremden Arbeitskräften den Rohertrag zu erzielen. Ist bei Zugrundelegung der Verhältnisse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung zur Oberleitung des gesamten Wirtschaftsbetriebs eine besondere Arbeitskraft für erforderlich zu erachten, so ist bei selbstbewirtschafteten Betrieben der Wert der Tätigkeit des Selbstbewirtschafters vom Roh- ertrag insoweit abzuziehen, als diese Tätigkeit des Selbstbewirtschafters eine solche besondere Arbeits- kraft ersetzt und der dafür angesetzte Wertbetrag die angemessene Entlohnung einer solchen Arbeitskraft nicht übersteigt. (#)Zum Rohertrag ist auch der Mietwert der vom Eigentümer oder vom Pächter und deren Angehörigen selbst bewohnten oder zur Führung des Haushalts benutzten Gebäude zu rechnen. (3s) Was zur Bestreitung des Haushalts des Besitzers aus den Ergebnissen des Wirtschafts- betriebs zu entnehmen ist, darf aus dem Rohertrage nicht ausgeschieden werden. g 20. (1 Der zur Anmeldung des Erwerbes Verpflichtete hat in der Erbschaftssteuererklärung (8 13 Abs. 1, 5) die Grundstücke mit Einschluß der dazugehörenden, denselben Zwecken dienenden Gebäude und des Zubehörs nach ihrer Bezeichnung im Grundbuch, ihrer Flurbuchbezeichnung, Größe, Beschaffen- heit (Gebäude, Hof, Kulturland) und Kulturart (Acker, Wiese, Weide, Odland, Teich usw.) einzeln auf— zuführen. Auch ist die Feuerversicherungssumme der Gebäude, der letzte Erwerbspreis und die Erwerbs- zeit der Grundstücke zu vermerken. Ferner ist anzugeben, ob die Grundstücke verpachtet sind oder nicht, und im ersten Falle, ob sie mit oder ohne Inventar verpachtet sind und wie hoch sich der Pachtpreis mit den Nebenleistungen beläuft. Statt der Einzelangaben genügt die Bezugnahme auf einen gleich- zeitig vorzulegenden amtlichen Ausweis (Besitzstandsverzeichnis, Katasterauszug), wenn aus ihm die erforderlichen Angaben nach dem neuesten Stande hervorgehen. (2) Außerdem hat der Anmeldende für jedes Grundstück den Ertragswert und, wenn er diesen nicht zuverlässig angeben kann, den gemeinen Wert anzugeben. Bei Landgütern ist der Wert im ganzen anzugeben, im Falle des § 19 Abs. 3 Satz 2 auch der Wert der einzelnen auf verschiedene Erwerber übergehenden Teile und Grundstücke. Wurden vom Erblasser über den Betrieb der Grund- stücke geordnete Bücher geführt, so kann der Steuerpflichtige diese Bücher selbst oder die Bücherabschlüsse mit der Erbschaftssteuererklärung als Behelfe für die Wertermittelung vorlegen. G) Erklärt sich der Anmeldende in glaubhafter Weise zu einer zuverlässigen Angabe des Er- tragswerts außerstande, und ist der gemeine Wert des Grundstücks hinlänglich festzustellen, so kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen als Ertragswert der gemeine Wert des Grundstücks der Steuer- berechnung zugrunde gelegt werden. t*- Das Erbschaftssteueramt hat die Angabe des Ertragswerts zu prüfen. Hat es gegen ihre Richtigkeit Bedenken, die auf dem im § 43 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Wege nicht beseitigt werden können, bleibt insbesondere der angemeldete Ertragswert hinter dem bekannten gemeinen Werte auffällig zurück oder war der Anmeldepflichtige überhaupt außerstande, den Ertragswert zuver- lässig anzugeben, und greift auch § 20 Abs. 3 dieser Bestimmungen nicht Platz, so hat das Erbschafts- steueramt den Ertragswert selbständig zu ermitteln. 8 20b. (1) Bei verpachteten Landgütern oder Grundstücken darf im allgemeinen als Reinertrag im Sinne des § 16 Abs. 2 des Gesetzes der Pachtwert gelten, vorausgesetzt, daß sich das Gut oder das Grundstück in ordnungsmäßigem wirtschaftlichen Zustand befindet und der Pachtpreis normal ist, d. h. den Pachtzinsen entspricht, die im gewöhnlichen Verkehre für ein Landgut oder Grundstück der in Rede stehenden Art gezahlt zu werden pflegen. Pachtzinsen, deren Höhe durch persönliche, insbesondere verwandtschaftliche Verhältnisse oder durch andere besondere Umstände (wie z. B. bei Hinzupachtungen 7 Abrun ung des Besitzes) bestimmt sind, dürfen bei Ermittelung des Ertragswerts nicht berück- ichtigt werden. -#