d) Prüfung. c) Anderung. d) Ausnahme. III. Material- brennereien. Rohstoff- vorräte. a) All- gemeines. b) Material- anmeldung. Mser-— — 390 — zu erteilen. Dabei ist auch anzugeben, wann die Maischstoffe gedämpft oder eingeteigt und in die Vormaischgeräte gebracht werden, wie die Gärbottiche gefüllt werden, welches Gär- mittel zum Anstellen der Maische benutzt und wo es der Maische zugesetzt wird, wann die zubereitete Maische abgebrannt wird und ob und womit die einzelnen Teile des Brenn- geräts nach Beendigung des Tagesbetriebs gefüllt bleiben. Im Falle der Hefensatz- bereitung ist zu erklären, ob das Hefenmaischgut besonders bereitet oder woher es ent- nommen wird. (3) Die Beschreibung der Hefengewinnung hat sich auch darauf zu erstrecken, wie die Hefe von der Maische oder Maischwürze getrennt wird. (4) Am Schlusse der Betriebserklärung sind die gewährten Betriebsvergünstigungen anzugeben und dabei die Genehmigungsverfügungen aufzuführen. (53) Die allgemeine Betriebserklärung muß mit den Betriebsbestimmungen in Ein- klang stehen. § 2430b. Die Hebestelle hat die Betriebserklärung dem Oberkontrolleur zur Prüfung vor- zulegen. Dieser hat nach Herbeiführung etwaiger Berichtigungen beide Ausfertigungen mit dem Prüfungsvermerke zu versehen. Die eine Ausfertigung ist dem Brennereibesitzer zur Aufnahme in das Brennereibelegheft auszuhändigen, die andere bleibt bei der Hebestelle. 8 2430. Soll die Betriebsweise dauernd geändert werden, so hat der Brennereibesitzer, sofern nicht der Oberkontrolleur die Einreichung einer neuen Betriebserklärung anordnet, eine Nachtragserklärung doppelt einzureichen. Diese ist zu prüfen und der Haupterklärung beizufügen. 8 2430. Die Direktivbehörde kann auch für einzelne Brennereien, die im Betriebsjahr aus mehligen Stoffen nicht mehr als 5 Hektoliter Alkohol erzeugen, die Einreichung der Betriebs- erklärung anordnen. 8 268. Brennereien, die aus nichtmehligen Stoffen mit Ausnahme der Rübenstoffe und Zellstoffe (Material) jährlich durchschnittlich (§ 276b) mehr als 5 Hektoliter Alkohol er- zeugen, haben das zu Brennzwecken bestimmte Material gemäß § 269 anzumelden. Das angemeldete Material unterliegt der amtlichen Uberwachung (Materialüberwachung). g 268. (1) Der Besitzer einer der Materialüberwachung unterworfenen Brennerei hat das zu Brennzwecken bestimmte alkoholhaltige Material binnen drei Tagen nach dem Einbringen auf das Brennereigrundstück, nichtalkoholhaltiges Material binnen drei Tagen nach dem Einschlagen zur Gärung, der Hebestelle mit einer doppelt einzureichenden Materialanmeldung nach Muster 36 anzumelden. Die Anmeldung ist, sofern nicht die Hebestelle Ausnahmen zuläßt, spätestens drei Tage vor der Eröffnung des Betriebs (§ 223 Abs. 3) einzureichen. Kommt im Laufe der Betriebszeit weiteres Material in Zugang, so ist dieses in gleicher Weise binnen 24 Stunden der Hebestelle anzumelden. (2) Wird Material in einem Vorratsgefäße nach und nach eingeschlagen, so kann die Hebestelle gestatten, daß die Anmeldung erst nach Beendigung der Ansammlung ein- gereicht wird. (3) In der Materialanmeldung sind die Vorratsgefäße, die Gattung und, soweit tunlich, die Menge des Materials — bei Gemischen aus verschiedenen Stoffgattungen die Mengen der einzelnen Bestandteile — anzugeben; besteht der Inhalt eines Vorratsgefäßes aus Stoffen gleicher Art, so kann statt der Menge der ganze Raumgehalt des Vorratsgefäßes und die Höhe seiner Befüllung angemeldet werden. Weiter sind in der Materialanmeldung auch alle Zusätze an gärbaren oder alkoholhaltigen Stoffen anzugeben, die das Material erhalten hat oder vor seiner Verarbeitung erhalten soll.