— 391 — (4) Vorräte an Zucker in fester oder flüssiger Form, soweit sie den Bedarf des eigenen Haushalts übersteigen, sind vom Brennereibesitzer vor dem Einbringen auf das Brennerei-= grundstück anzumelden und dürfen nur an bestimmten, der Hebestelle ein für allemal vorher anzuzeigenden Orten aufbewahrt werden. Sie unterliegen einer besonderen Überwachung nach näherer Anordnung des Hauptamts. (5) Als Bedarf des eigenen Haushalts gilt ein Vorrat, wie er in gleichartigen Haus- Palungen derselben Gegend bei den bestehenden Lebensgewohnheiten gehalten zu werden pflegt. 8 270. Die Hebestelle hat die Materialanmeldung zu prüfen und erforderlichenfalls be= c) Verfahren richtigen zu lassen (G. B. § 18), hierauf in beiden, mit und B zu bezeichnenden Aus- Mit der fertigungen zu vollziehen und in das Abfindungsbuch (8 317) einzutragen. Die Aus- anmeldung. fertigung A erhält der Brennereibesitzer zurück, die Ausfertigung B wird dem Aufsichts- beamten zugestellt. 8 271. (1) Gattung und Menge der angemeldeten Vorräte sind amtlich festzustellen; hierbei d) Amtliche ist die in jedem Gefäß enthaltene Stoffmenge durch Vermessung oder in anderer Weise zu— eststelung verlässig zu ermitteln, der Befund in beide Ausfertigungen der Anmeldung einzutragen und Ver vorrale. die Ausfertigung B der Hebestelle zurückzugeben. Die Vorräte sind auch daraufhin zu prüfen, ob sie einen Zusatz von Stoffen nicht angemeldeter Art, insbesondere von Zucker oder dergleichen, erhalten haben. (e) Bei Weintrebern, Kernobst und Trebern von Kernobst ist ein Zehntel der amtlich festgestellten Materialmenge abzuziehen, wenn sie eingestampft sind und die obere unbrauch- bare Schicht noch nicht entfernt ist. Sind Weintreber in Fässern mit Türchen (sogenannten Fuhrfässern) oder in sonstigen Gefäßen, deren Beschaffenheit ein festes Einstampfen der Treber nicht gestattet, enthalten, so ist je nach der mehr oder minder lockeren Befüllung der Fässer deren Inhalt nach Schätzung nur mit einem bis zu zwei Dritteilen anzusetzen; der Abzug von einem Zehntel für die obere unbrauchbare Schicht findet in diesem Falle nicht statt. 8 272. (1) Ergibt die amtliche Feststellung der Vorräte, daß der Normalausbeutesatz (§ 294) e) Abweichung für die angemeldeten Vorräte oder einen Teil von ihnen niedriger ist als für die vor— der amtuchen gefundenen, oder daß die vorhandene Stoffmenge einer Gattung die angemeldete um mehr vd der #r#. als ein Zehntel von dieser übersteigt, oder werden Vorräte an Zucker in fester oder flüssiger meldung. Form vorgefunden, die den Bedarf des eigenen Haushalts des Brennereibesitzers über- steigen und nicht angemeldet sind, so hat der Aufsichtsbeamte eine Verhandlung auf- zunehmen und hierüber in beiden Ausfertigungen der Materialanmeldung einen Vermerk zu machen. (2) Die Verhandlung ist dem Hauptamt zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob das Strafverfahren eingeleitet werden soll. g 273. Wird Material zum Abtrieb angemeldet, so ist es von der Hebestelle in der Aus- D Verwen- fertigung B der Materialanmeldung unter Hinweis auf die Abfindungsanmeldung (§ 277) “*B93 abzuschreiben. Dieselbe Abschreibung ist in der Ausfertigung A der Materialanmeldung Brennerki- durch den Aufsichtsbeamten bei seiner nächsten Anwesenheit in der Brennerei vorzunehmen. betriebe. 8 274. C) Soll Material zu anderen Zwecken als zum Brennereibetriebe verwendet oder soll 8) Verwen- es vernichtet werden, so ist dies der Hebestelle so zeitig schriftlich anzuzeigen, daß eine Malestal zu amtliche Uberwachung herbeigeführt werden kann. anderen (2) Der von der Hebestelle zu benachrichtigende Aufsichtsbeamte hat die anderweite Zwecken als Verwendung oder die Vernichtung, soweit tunlich, zu überwachen, die Stoffmenge in der ium Eren- 66-