— 438 — 3. Finanzwesen. Unchweisung von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung für die Zeit vom 1. April 1914 bis zum Schlusse des Monats Juni 1914. W 2 . Einnahmen vom Beginne Im Reichshaushalts-Etat ist e zeichnung des Rechnungsjahrs bis die Einnahme für das der zum Schlusse des Monats Rechnungsjahr 1914 veran- Einnahmen Juni 1914 schlagt auf 1 2 8 Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 197 984 558 881 286 500 Reichs-Eisenbahnverwaltunng 38 676 000 162 246 000 4. Versicherungswesen. Bekanntmachung, betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der Reichs- versicherungsordnung. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Juni 1914 auf Grund des § 1242 Nr. 1, 2 der Reichsversicherungsordnung beschlossen: Die 881234, 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten vom 1. Januar 1913 ab für 1. die in Betrieben oder im Dienste der Eutin-Lübecker Eisenbahngesellschaft in Eutin Be- schäftigten, wenn sie der Ruhegehalts-, Witwen= und Waisenkasse dieser Gesellschaft an- gehören und ihnen die im § 1234 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Anwart-= schaften gewährleistet sind; 2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der Eutin-Lübecker Eisenbahn- gesellschaft in Eutin und auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu der genannten Kasse Ruhe- geld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinter- bliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist. Berlin, den 21. Juli 1914. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar.