— 455 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben t Reichsamt des Innern. Zu betiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. Berlin, Montag, den 10. August 1914. Nr. 42. XIII. Jahrgang. Jnhalt: goll. und Steuerwesen: Befreiungen von der Schenkungssteuer während des gegenwärtigen Krieges. Seite 455 Desgl. von der Zigarettenster. „ 455 Zoll= und Steuer wesen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. August 1914 beschlossen: aus Billigkeitsrücksichten zu genehmigen, daß Zuwendungen zu Gunsten der von den Deutschen Vereinen vom Roten Kreuz verfolgten Zwecke sowie sonstige unter § 12 Ziffer 3 des Erbschaftssteuergesetzes fallende Zuwendungen zu Gunsten der Teilnehmer an dem gegen- wärtigen Kriege oder deren Familienangehörigen von der Schenkungssteuer befreit bleiben, sofern die Zuwendungen während und aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges erfolgen. Berlin, den 8. August 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kühn. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. August 1914 beschlossen: aus Billigkeitsgründen zu genehmigen, daß Zigaretten, die von Fabriken als Spenden für die im Felde stehenden Truppen zur Verfügung gestellt werden, ohne Steuerzeichen abge- lassen werden können und von der Zigarettensteuer befreit bleiben, soweit von einer der von der Heeres- oder Marineverwaltung zur Empfangnahme und Verteilung der Liebes- gaben bestimmten amtlichen Stellen die Ubernahme der Sendung mit urverletztem steuer- amtlichen Verschlusse bescheinigt wird. Berlin, den 8. August 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kühn. Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 78