517 Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Lau- fende Nr. Wem? 3. Bei Pfändung 4. Bemerkungen. (1) II. Der Intendantur der militärischen Institute. □ 8 der Kommandeure der selbständigen (nicht- regimentierten) Bataillone usw., der dem aktiven Dienststand angehörigen Kommandeure der Landwehrbezirke, des Verkehrsoffiziers vom Platz in Germersheim und der Vorstände der Bekleidungsämter, 9 der sämtlichen nichtregimentierten Militär- ääirzte (mit Ausnahme jener des Kriegs- ministeriums und des Sanitätsinspek- teurs), 10 der Korps-Stabsveterinäre bei den Ge- neralkommandos, 11 der Beamten der Proviantämter, 12 der Beamten der Garnisonverwaltungen, 13 der Beamten des Militärbauwesens (mit Ausnahme jener des Kriegsministe- riums und der Intendantur der mili- tärischen Institute), 14 der Korpsstabs= und Stabsapotheker, 15 der Beamten der Garnisonlazarette, 16ä| der Offiziere der Traindepots (mit Aus- nahme der Traindepotoffiziere bei der Artillerie- und Traindepotdirektion), 17/Ldes Vorstandes der Arbeiterabteilung; 1 der Militär--Intendantur-Beamten bei dieser Intendantur und der ihr unter- stellten Beamten des Militärbauwesens (mit Ausnahme des Ober-Intendantur- rats), 2Hder Offiziere soweit sie nicht Generale sind — und des Arztes der Leibgarde der Hartschiere, 3 des Kommandeurs der Militär-Reitschule, 4 der Arlillerie Offiziere vom Platz sowie der Zeug= und Feuerwerks-Ossiziere (mit Ausnahme jener bei der Inspek- tion der Technischen Institute und der Artillerie= und Traindepot-Direktion), 5 des Kommandeurs der Unteroffizier- schule, 6 des Kommandeurs der Militärschießschule, 7 des militärischen Vorstandes und der Veterinäroffiziere der Militär-Lehr- schmiede, 8 der Offiziere und des Rendanten der militärischen Strafanstalten, 9 der Offiziere und Beamten der technischen Institute (Artillerie-Werkstätten, Ge- schützgießerei und Geschoßfabrik, Haupt- laboratorium, Pulverfabrik, Gewehr- sabrik) und der Oberfeuerwerkerschule, 10 des Festungsbaupersonals bei den Festungs-Baukassen Ingolstadt und Germersheim; Zu 9. Wegen der Aus- nahme siehe A. VII. Zu 13. Wegen der Aus- nahme siehe A. II, 1 und VII. Zu 1. Wegen der Aus- nahme siehe A. VII. Zu 2. Wegen der Aus- nahme siehe A. VII. Zu 4. Wegen der Aus- nahme siehe A. VI. 89“