Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: —- 518 7—. ... Lau- fende Nr. 2 Wem? 3. Bei Pfändung J. Bemerkungen. III. VI. VII. Den Regimentskommandeuren, den Kom- mandeuren der selbständigen (nicht regi- mentierten) Bataillone usw., dem Kom- mandeur der Militär-Reitschule, dem Kom- mandeur der Unteroffizierschule, dem Kom- mandeur der Militärschießschule, den In- spekteuren der Landwehrinspektionen so- wie den Kommandeuren der Landwehr- bezirke und den Vorständen der Be- kleidungsämter. Der Remonte-Inspektion. Der' Inspektion der Militär-Bildungs- anstalten. Der Feldzeugmeisterei. Dem Kriegsministerium. Dem Kriegsministerium. Dem Kriegsministerium. der ihnen unterstellten Gehalt empfangen- den Offiziere und Beamten teinhchl. der Zivillehrer bei der Unteroffizier- schule); der Veterinäroffiziere und Beamten der Remonte-Inspektion, der Remonte- depots und der Remontenanstalt: der sämtlichen Offiziere, Beamten und Zivillehrer der Militär-Bildungs- anstalten (mit Ausnahme des In- spekteurs): der Ofsiziere und Beamten der Feld- zeugmeisterei mit Ausnahme des Feld- zeugmeisters: sämtlicher übrigen, unter den Nummern A. I. mit VI. nicht einbegriffenen Offi- ziere und Beamten der Militärver- waltung sowie der Forstbeamten im Dienste der Militärverwaltung. B. der Pension und des sonstigen ans Militärfonds fließenden Einkommens: der sämtlichen mit Pension zur Dis- position gestellten Offiziere, der sinfühn auf Wartegeld gesetzten Beamten der Militärverwaltung, Zivil- lehrer der Militär-Bildungsanstalten und Forstbeamten im Dienste der Militärverwaltung, der sämtlichen mit Pension verabschie- deten Offiziere, dauernd in den Ruhe- stand versetzten Beamten der Militär- verwaltung, Zivillehrer der Militär- Bildungsanstalten und Forstbeamten im Dienste der Militärverwaltung. C. des aus Militärfonds fließenden Einkommens (Witwengeld, Waisengeld, Unfallrenten, gesetzliche Beihilfen): der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes, von Beamten der Militärverwaltung, von Zivillehrern der Militär-Bildungsanstalten sowie von Forstbeamten im Dienste der Militärverwaltung. Zu III. Wegen der Ab- züge von den Gehältern jener Offiziere usw., die vorübergehend zu anderen Abteilungen kommandiert sind, haben die Zustellungen an den Kommandeur usw. jener Abteilung, zu der sie ständig ge- hören (Stamm-Ab- teilung), zu geschehen. Zu V. Wegen der Aus- nahme siehe A. VII. Im übrigen vgl. Be- merkung zu A. 1II, die hier gleichmäßige An- wendung findet. Zu VI. bezen der Aus- nahme siehe A. VII. Die Abzüge der Pen- sionisten usw. werden in allen Fällen vom Kriegsministerium fest- gesetzt, auch wenn sie in der Armee aktive Dienste leisten.