520 — Lau- fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. Nr. III. Dem Feldzeugmeister. Bei Pfändung des Diensteinkommens IV. VI. Dem Kriegsministerium. B. Betreffs der Pension usw. beziehenden ffiziere und Beamten: 1. derjenigen Behörde, aub deren An- weisung die nebenstehend aufgeführten Personen ihre Pensions= usw. Gebühr- nisse empfangen. 2. Die anweisenden Behörden sind: a) das Kriegsministerium. b) die Militärintendantur des Armee- korps (Korpsintendantur), in dessen Bereich die Betreffenden wohnen. 3. Gewöhnlich — aber nicht immer — empfangen die vorstehend unter 2b Ge- nannten ihre Pensionsgebührnisse auf Anweisung derjenigen Korpsintendantur, in deren Bezirk sie wohnen. 4. Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis der Intendantur des XII. (1. K. S.) Armeekorps auf alle außerhalb Sachsens wohnenden sächsischen, auf Wartegeld gesetzten oder mit Pension gänzlich verabschiedeten unteren Beamten der Militärverwaltung. C. Betreffs der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und Beamten: 1. derjenigen Behörde, auf deren An- weisung die nebenstehend aufgeführten Personen ihre Pensions= usw. Gebühr- nisse empfangen. 2. Die anweisenden Behörden sind: a) das Kriegsministerium. b) die Mililärintendantur des Armee- korps (Korpsintendantur), in dessen Bereich die Betreffenden wohnen. der Offiziere und Beamten der 1 Feldzeugmeisterei mit Ausnahme des FJFeldzeugmeisters 2 Munitionsfabrik, VPulverfabrik; 3 Artilleriedepots: 14 Traindepots. Bei Pfändung des Diensteinkommens sämtlicher übrigen unter lfd. Nr. 1 . Artilleriewerkstatt. bis III nicht einbegriffenen Offiziere und Beamten der Militärverwaltung. bei Pfändung der Pension und des sonstigen aus Reichs-Militärfonds fließenden Einkommens: 1 der mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere und oberen Militärbeamten; 2 der auf Wartegeld gesetzten oberen Beamten der Militärverwaltung; 8 der mit Pension gänzlich verabschiedeten Offiziere und der oberen Beamten der Militärverwaltung. der auf Wartegeld gesetzten oder mit Pension gänzlich verabschiedeten unte- fren Beamten der Militärverwaltung. bei Pfändung des aus Militär= fonds fließenden Einkommens (Witwen= und Waisenpension aus der Königlich Sächsischen Militär-Witwen- und Waisenkasse, Witwengeld, Waisen- geld, Unfallrenten, gesetzliche Beihilfen) der Hinterbliebenen. von Offizieren und Beamten der Militär= verwaltung, und zwar auch insoweit, als die Hinterbliebenen außerhalb Sachsens wohnen; von Personen des Unteroffizier= und I Soldatenstandes sowie von unteren Beamten der Militärverwaltung. Wegen des Feldzeug- meisters siehe Ifd. Nr. IV. und zwar auch inso- weit, als sie außer- halb Sachsens wohnen.