— 551 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamt des Innern. Zu betiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. XIII. Jahrgang. Berlin, Sonnabend, den 24. Oktober 1914. Nr. 55. Inhalt: 1. Medizin al= und Veterinärwesen: Abänderungen 2. Zoll= und Steuerwesen: Anderung und Ergänzung des der Ausführungsbestimmungen A und C zum Schlacht- Warenverzeichnisses zum Zolltarif und dr Anleitung vieh- und Fleischbeschaugesetze. . . .. Seite 551 für die Zollabfertigung... . ... 552 1. Mediziunal= und Veterin,ärwesen. Bekanntmachung, betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen 4 und ( zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze. Der Bundesrat hat beschlossen, die Ausführungsbestimmungen und C zu dem Gesetze, be- treffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juli 1900 (Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1908 S. 479 S. 1°) wie folgt abzuändern und diese Anderungen mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft treten zu lassen. 1. Ausführungsbestimmungen A. 1. Im § 8 ist in dem Absatz, der mit den Worten beginnt „bei Schweinen"“ hinter „auf“ einzuschalten „Milzbrand,“. 2. § 33 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. Milzbrand, ausgenommen örtlicher Milzbrand bei Schweinen (vgl. § 35 Nr. 20 und §& 37 unter III Nr. 6)“. 3. Im § 35 ist hinter Nr. 19 anzufügen: „20. Abgeheilter örtlicher (Lymphdrüsen-) Milzbrand bei Schweinen (vgl. jedoch § 37 unter III Nr. 6). Als abgeheilt ist der örtliche Milzbrand zu bezeichnen, wenn in den veränderten Teilen (Lymphdrüsen) Milzbrandbazillen bei der bakteriologischen Untersuchung nicht gefunden worden und diese Teile vollständig bindegewebig abgekapselt sind.“ 96