— 553 — Anderung und Ergänzung des Warenverzeichnisses zum Volltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung. 1. Warenverzeichnis zum Zolltarif. In der Anmerkung 1 zu Ziffer 1 des Stichworts Mineralöle ist als dritter Absatz folgende Be- stimmung hinzuzufügen: „Mineralöle mit einem spezifischen Gewicht (einer Dichte) von mehr als O),50 bei 15° C, die in inländischen Betriebsanstalten gewonnen sind oder aus dem Ausland eingehen und zu Zwecken des Lösens, Ausziehens oder Reinigens unter Uberwachung verwendet werden (H, unterliegen dem Zollsatz von 2 ¾ für 1 dz“. II. Anleitung für die Zollabfertigung. Im Teil III 37B sind folgende Anderungen vorzunehmen: 1. Der § 1 unter b erhält folgende Fassung: — „b) anderen inländischen Betriebsanstalten für dasjenige Mineralöl, welches zur Her— stellung der in das Ausland ausgeführten Mineralöle oder der an zollbegünstigte Betriebe (§ 2, § 5 Abs. 1 unter c und Abs. 2) abgesetzten Mineralöle verwendet worden ist (siehe auch § 36).“ Im § 4 erhält der zweite Satz nachstehende Fassung: „Bei der Berechnung dieses Bedarfs sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 sinn- gemäß anzuwenden.“ Die Bestimmung im § 5 Abs. 1 unter a erhält folgenden Wortlaut: „à) für leichte Mineralöle 1. 2in im §+ 2 unter a aufgeführten Gewerbsanstalten zu den dort bezeichneten wecken, 2. den chemischen Waschanstalten (§ 20b) zu Reinigungszwecken, den Lederentfettungs- anstalten (§ 20) zum Entfetten von Leder;“ Im § 5 Abf. 1 unter c ist in der ersten Zeile vor „Tapeten-“ einzuschalten „Lackleder-“ mDer zweite Absatz des § 5 erhält folgende Fassung: „Auf Grund der bezeichneten Anmerkung darf ferner der Bezug aus dem Ausland zu ermäßigten Zollsätzen gestattet werden: a) für Mineralöle mit einer Dichte von mehr als 0,6830 bei 15° C, die zum Betriebe von Motoren verwendet werden, zum Satze von 1,50 für 1 d#; b) für Mineralöle mit einer Dichte von mehr als 0/750 bei 15° C, die zu Zwecken pes Lösens, Ausziehens oder Reinigens verwendet werden, zum Satze von 2 4# ür 1 dz.“ Im § 5a ist im ersten Satze das Wort „Zollfreiheit“ durch das Wort „Zollbegünstigung“ und im dritten Satze das Wort „zollfreies“ durch das Wort „zollbegünstigtes“ zu ersetzen. f. Im §66 — dritte Zeile — und im § 34 — vorletzte Zeile — ist je hinter dem Buchstaben d einzufügen: „des § 5 Abs. 1a unter 2 und Abs. 2“. mDer dritte Absatz des § 22 erhält folgende Fassung: „Die gewerbsmäßige Erzeugung von Leuchtgas aus Mineralöl ist unzulässig." 96