10. 11. 12. 13. 14. 16. 17. 18. 19. — 554 — Im 8 24 wird die Beischrift „3. Abgabe leichter Mineralöle und Schwerbenzine“ ge- ändert in: „3. Abgabe von Mineralölen“. Im Abs. 1 desselben Paragraphen wird der Anfang des ersten Satzes wie folgt gefaßt: „Die an Bezugsberechtigte (§ 2, § 5 Abs. 1 unter c und Abs. 2) abzugebenden Mineralöle sind . In der ersten Zeile des zweiten Absatzes sind die Worte „leichten"“ sowie „und Schwer- benzin“ zu streichen. Im § 25 sind im Abs. 1 Zeile 1 und 2 die Worte „leichten“ sowie „und Schwerbenzin“ zu streichen. Im § 29 sind die letzten beiden Sätze zu streichen. An ihre Stelle treten die nachstehenden neuen Absätze: „Für die im § 2 unter c genannten Landwirte und Gewerbetreibenden, deren Gesamt- jahresbedarf an leichten Mineralölen zu den dort bezeichneten Zwecken 10 dz nicht über- steigt, kann mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörden die Gültigkeit der Er- laubnisscheine bis zu einer Dauer von drei Jahren erstreckt, auch kann ihnen die im § 8 vorgeschriebene Buchführung erlassen werden. Die erforderlichen Anordnungen über die Überwachung der Verwendung werden von den obersten Landesfinanzbehörden getroffen. Der Erlaubnisschein ist jeder Bestellung beizufügen. Nach Ablauf der Gültigkeits- dauer ist er dem Hauptamt zurückzugeben; geht er verloren, so ist dies dem Hauptamt binnen 8 Tagen anzuzeigen.“ Im § 35 Abs. 1 ist an Stelle der Worte „für den im § 5 Abs. 2 bezeichneten Zweck“ zu setzen „für die im § 5 Abs. 2 bezeichneten Zwecke“. Der Schlußsatz des § 35 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Mineralöle für die im § 5 Abs. 1 unter c und Abs. 2 genannten Zwecke dürfen auch aus den im § 1 unter b aufgeführten Betriebsanstalten bezogen werden.“ Im § 35 Abs. 2 ist in dem Einschaltesatze „der nicht unter Begleitscheinkontrolle zu er- folgen hat“ das Wort „hat“ durch „braucht“ zu ersetzen. In der ersten Zeile des dritten Absatzes vom § 35 ist das Wort „zollfreien“ zu ändern in: „zollbegünstigten“. Im § 35 Abs. 4 hinter dem Worte „Zoll“ sowie im § 36 Abs. 3 hinter dem Zeichen „dz“ ist je der Satz einzuschalten: « „, soweit nicht Abfertigung unter Begleitscheinkontrolle erfolgt,“. In der zweiten Zeile des vierten Absatzes vom § 35 ist hinter „1,50 ¾“ einzufügen „Oder 2 4“. Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenseld, Hofbuchdrucker. in Berlin.