— 555 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. berausegeben Reichsamt des Innern. ——— — —— — — Zu bettehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. XLII. Jahrgaug. Berlin, Freitag, den 30. Oktober 1914. Nr. 56. H Inhalt: 1. Post. und ——— Anderung der Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit Postordnung vom 20. März 1000 . . Seite 555 fulandishen Eisenwar, antenzkontkrzeirenn 556 2. Zoll= und Steuerw odesfälle bei den Stationskontrolleuren Boll- * Jannar srn Berickea der in ber Seit 3. Statistik: Statistische Aufnahme der Vorräte von Ge- Hauptämtern genehmigten und der Kaiserlichen treide und Mehl am 1. Dezember 1914 557 Technischen Prüfungsstelle mitgeteilten Vergällunge- 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem mittel für Essigsurer 556 Reichsgebiete. ....... 570 1. Post= und Telegraphenwesen. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 26. Oktober 1914. Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das das Posiwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs= Gesetzbl. S. 321) wird § 18a „Postprotest“ der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert: 1. Für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 449), betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck- rechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., ist unter V statt des mit den Worten: „Post- protestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 27. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 419) — zu setzen: Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost- preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am einhundertundzwanzigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktag nochmals zur Zahlung vor- gezeigt. Das Gleiche gilt für die nochmalige Vorzeigung von Postprotestaufträgen mit solchen im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechfeln, die als Wohnort des Be- 9