— 576 — Bekanntmachung. Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, ist die folgende Form von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter im Deutschen Reiche zugelassen und ihr das beigesetzte Systemzeichen zuerteilt worden: Zusatz zu v Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form CB und DB, hergestellt von der Firma Landis und Gyr in Berlin und der Fabrik Elektrischer Apparate von Landis und Gyr in Zug in der Schweiz. Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin Wx#t, Linkstraße 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. Charlottenburg, den 5. November 1914. Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. Warburg. 3. Finanzwesen. Bekanntmachung. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. Oktober d. J. nachstehende Bestimmungen erlassen: 1. Kommunen, Kommunalverbände und Kommunalkreditanstalten, welche bei einer nach Maßgabe des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) errichteten Darlehnskasse eigene Renten= oder Schuldverschreibungen zur Erlangung von Darlehen als Sicherheit hinterlegen, kann für die zu verpfändenden Verschreibungen die Abgabe aus Tarifnummer 3 des Reichsstempelgesetzes auf Antrag gegen Sicherheits- leistung bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Darlehnsfrist gestundet werden. Die Abgabe ist jedoch spätestens zu entrichten, bevor die Wertpapiere zur Verwertung des Pfandes von der Darlehnskasse veräußert oder bevor sie, nach Erlöschen der Ver- pfändung bei der Darlehnskasse, ausgegeben, veräußert oder verpfändet werden oder ein sonstiges Geschäft damit gemacht wird. Im Falle besonderen Bedürfnisses kann die oberste Landesfinanzbehörde die Stundungsfrist auf Antrag, jedoch nicht über ein weiteres Jahr hinaus verlängern. Sie kann auch die Stundung mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamts) für den Fall der Darlehnsnahme bei einer anderen Anstalt als einer Darlehnskasse bewilligen. 2. Die Stundung ist spätestens mit der Anmeldung der Papiere zur Abstempelung schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß unter näherer Darlegung der Verhältnisse den Grund der Stundung, die begehrte Stundungsfrist und, falls eine Anmeldung zur Abstempelung der Papiere noch nicht vorliegt, die zur Berechnung der Steuer notwendigen Unterlagen enthalten. Uber den Antrag entscheidet, sofern sich nicht aus Nr. 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt, die Direktivbehörde. Ihr ist die Hinterlegung der Papiere als Pfand und eine etwaige Verlängerung der Darlehnsfrist unverzüglich anzuzeigen. 3. Die Darlehnskasse darf die ihr zur Sicherheit gegebenen Wertpapiere nach Erledigung der Sicherheit nur an den Darlehnsnehmer zurückgeben. Sie hat vor einer Veräufße-