— 605 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben i Reichsamt des Innern. Zu berishen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. XIII. Jahrgang. Berlin, Sonnabend, den 28. November 1914. Nr. 62. . I — — Inhalt: 1. Handels= und Gewerbewesen: Regelung des 2. Post= und Telegraphenwesen: Anderung der Post- Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffelstärke-Industrie ordnung vom 20. März 1000 . .. 607 Seite 605 1. Handels= und Gewerbewesen. Bekanntmachung. Auf Grund § 6 der Verordnung des Bundesrats, betreffend Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei, vom 5. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 471) wird bestimmt: 81. Die Fabrikanten von Kartoffelstärke sind verpflichtet, zum Zwecke der Brotbereitung von ihren Erzeugnissen, die im Betriebsjahr 1914/15 vom 29. November 1914 an fertiggestellt werden, durch die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. zu Berlin abzusetzen: a) 70 vom Hundert ihrer trockenen Kartoffelstärke und ihres Kartoffelstärkemehls, soweit diese Erzeugnisse von Superior= oder Primaqualität sind; b) den Rest der unter a) genannten Erzeugnisse insoweit, als er nicht zu anderen Zwecken als zur Brotbereitung abgesetzt wird. § 2. Für die Erzeugnisse, die nach § 1 durch die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. abzusetzen sind, gelten folgende Bedingungen: I. Preise. Für die der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. abgelieferten Erzeugnisse erhält der Lieferant einen Abschlagspreis. Der Abschlagspreis wird vom Ausschuß der Trockenkartoffel- 105