— 625 — 4. Post= und Telegraphenwesen. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 21. Dezember 1914. Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321), sowie auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Bundes- rats vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 519), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheck- rechts für Elsaß--Lothringen, Ostpreußen usw., wird der § 18 a „Postprotest“ der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert: 1. Unter V ist statt des mit den Worten „Protestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 27. No- vember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 491) — zu setzen: · Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß Lothringen, in der Provinz Ost- preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein- schließlich 1. September 1914 eingetreten ist, am 1. Februar 1915; b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 2. September 1914 bis einschließlich 31. Dezember 1914 eingetreten ist, am letzten Tage einer vom Zahlungstag ab laufenden Frist von fünf Monaten; c) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Januar 1915 bis einschließlich 29. April 1915 eintritt, am 31. Mai 1915; d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später eintritt, am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2 der Wechselordnung. In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des Wechsels, wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 1. Februar oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 21. Dezember 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 109 *