— 10 — 2. Medizinal= und Veterinärwesen. Bekanntmachung, betreffend Anrechnung des Kriegsdienstes auf die medizinische Ausbildungszeit. . Der Bundesrat hat wegen Anrechnung des Kriegsdienstes auf die medizinische Ausbildungs- zeit folgendes beschlossen: , 1. Der Kriegsdienst wird bis zur Dauer eines halben Jahres auf die für die Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung oder zur ärztlichen Prüfung vorgeschriebene Studienzeit an- gerechnet. Voraussetzung hierfür ist, daß nicht schon eine Anrechnung von Militärdienst gemäß § 7 oder § 23 der Prüfungsordnung für Arzte stattgefunden hatte. Bis zu einer entsprechenden Anderung der Prüfungsordnung wird der Reichskanzler er- mächtigt, im Einvernehmen mit der zuständigen Landeszentralbehörde die Anrechnung des Kriegsdienstes gemäß Ziffer 1 in den vorkommenden Fällen zu bewilligen. Soweit eine Anrechnung von Kriegsdienst auf die vorgeschriebene Studienzeit nicht statt- gefunden hat, ist es möglich, den Kriegsdienst auf das vorgeschriebene praktische Jahr anzurechnen. Die Entscheidung über die Anrechnung erfolgt durch den Reichskanzler im Einvernehmen mit der zuständigen Landeszentralbehörde. Berlin, den 19. Januar 1915. — Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquiêères. Bekunntmachung, betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte. Auf Grund des § 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 1. Der § 25 der Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 erhält folgenden Zusatz als Absatz 5: „Ausnahmen dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 65).“ 2. Im § 65 ist hinter „§ 23 Abs. 2,“ einzufügen: „§ 25 Abf. 5,. Berlin, den 21. Jannar 1915. - Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquieres. Bekunntmachung, betreffend den Vollzug der tierärztlichen Prüfungsordnung. Der Bundesrat hat wegen Vollzugs der tierärztlichen Prüfungsordnung beschlossen: 1. daß den Studierenden der Veterinärmedizin, die vor dem 1. April 1913 ihr Studium begonnen haben, aber — weil sie im Felde stehen — den Anmeldetermin mit 1. Oktober 1914 für die Vorprüfung nach alter Ordnung nicht einhalten konnten, das Recht zur Ablegung der naturwissenschaftlichen Prüfung nach den bisherigen Vorschriften bis auf weiteres gewahrt bleibt und .daß den Kandidaten, die infolge des Kriegszustandes erst im Januar 1915 ihre natur- wissenschaftliche Prüfung vollenden, das Wintersemester 1914/15 gleich einem nach der Vorprüfung gelegenen Semester angerechnet werden darf. Berlin, den 22. Januar 1915. # Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquieres.