— 17 — 4. Medizinal= und Veterinärwesen. #Vekanntmachung, betreffend Prüfung von Kandidaten der Medizin, Zahnheilkunde, Tierheilkunde und Pharmazie. Auf Grund des § 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 1. Die nach den Beschlüssen vom 6. August 1914 Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 461 — den ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Prüfungs- kommissionen erteilte Ermächtigung, Kandidaten der Medizin, der Zahnheilkunde, der Tierheilkunde und der Pharmazie, die sich zu den Prüfungen melden, zu einer Not- prüfung zuzulassen, wird aufgehoben. Ausnahmsweise können Kandidaten, die bereits mit Ablauf des Sommerhalbjahrs 1914 die Zulassungsbedingungen erfüllt haben, vom Reichskanzler im Einvernehmen mit der zuständigen Landeszentralbehörde zu einer Notprüfung nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen zugelassen werden, falls sie durch besondere aus der Kriegslage sich ergebende Umstände an der rechtzeitigen Ablegung dieser Prüfung verhindert worden sind. Kandidaten der Medizin, die mit Ablauf des Winterhalbjahrs 1914/15 alle Zulassungs- bedingungen erfüllt haben, können zu einer außerordentlichen ärztlichen Prüfung (Kriegs- prüfung) zugelassen werden. Vor der Zulassung hat der Kandidat den Nachweis zu erbringen, daß er im Falle des Bestehens der Prüfung von der Militärverwaltung oder von einer Landeszentralbehörde zur Leistung ärztlicher Dienste angenommen ist und diesen Stellen für die Dauer des Krieges zur Verfügung steht. Im übrigen gelten für die Ablegung der Prüfung die in der Anlage beigefügten „Bestimmungen über eine außerordentliche ärztliche Prüfung (Kriegsprüfung)“. Berlin, den 28. Januar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. iie Bestimmungen über eine außerordentliche ärztliche Prüfung (Ariegsprüfung). Die außerordentliche ärztliche Prüsung (Kriegsprüfung) soll alle Abschnitte der Prüfungs- ordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 (X 28) umfassen. Die Prüfungskommission wird von der Landeszentralbehörde nach Anhörung der Medizinischen Fakultät der betreffenden Universität ernannt. Die Prüfungen sollen nicht vor dem 15. Februar beginnen und müssen bis zum 31. März 1915 ab- geschlossen sein. Die Prüfungen in den einzelnen Prüfungsabschnitten sind unmittelbar hintereinander zu erledigen und so zu beschleunigen, daß die gesamte Prüfung in zehn Wochentagen abgehalten werden kann. Bei den einzelnen Prüfungsfächern sind ihre Geschichte und, soweit solche vorhanden, ihre Beziehungen zur gerichtlichen Medizin nicht unberücksichtigt zu lassen. Auch ist darauf zu achten, daß der Kandidat sprachliches Verständnis für die medizinischen Kunstausdrücke besitzt. Die Bestimmungen der §§ 48, 49, 50 und § 51 Abs. 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß Abschnitt 4 nicht vor Ablauf von zwei Tagen nach Abschnitt 1 begonnen werden darf. Jnt ein Abschnitt nicht bestanden, so ist die Prüfung abzubrechen, sie gilt als nicht bestanden. Eine Wiederholung ist nicht zulässig. Das Nichtbestehen der Kriegsprüfung ist für die spätere Zu- lassung zur ordentlichen Prüfung ohne Einfluß. Die Gebühren für die noch nicht erledigte Prüfung sind zurückzuzahlen. Die Bestimmungen der §§ 52, 53 und 55 finden Anwendung. Ebenso findet sinngemäße Anwendung Abs. 2 des § 56. 1-