— 19 — In dem zweiten Teile der chirurgischen Prüfung hat der Prüfling in der Operationslehre und in der Würdigung der bezüglichen Methoden sich einer mündlichen Prüfung zu unterziehen, eine Operation, wenn möglich eine Arterienunterbindung, an der Leiche zu verrichten und die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Instrumentenlehre darzutun. In dem dritten Teile der chirurgischen Prüfung hat der Prüfling auf Fragen aus der Lehre von den Knochenbrüchen und Verrenkungen mündlich Auskunft zu geben, in einem Falle das angezeigte Verfahren am Phantom oder an Kranken auszuführen und den Verband kunstgerecht anzulegen. In dem vierten Teile der chirurgischen Prüfung hat der Prüfling in einer von einem Fach- vertreter abzunehmenden mündlichen Prüfung seine Vertrautheit mit dem topographischschirurgischen Teile der Anatomie darzutun. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann es bezüglich der Zuteilung der Prüfung in den Hals- und Nasenkrankheiten sowie derjenigen in den Ohrenkrankheiten, den Haut= und Geschlechts- krankheiten bei der bisherigen Ubung belassen. Als Gebühr sind zu entrichten für den ersten Teil 12,50 J4, für den zweiten und dritten Teil je 5 X& und für den vierten Teil 8 A., zusammen der Betrag von 30,50 M. IV. Die geburtshilflich-gynäkologische Prüfung umfaßt zwei Teile; sie wird von einem Prüfer in einer öffentlichen Gebäranstalt, mit der eine gynäkologische Abteilung verbunden ist, oder in einer Universitätsklinik abgehalten und ist an einem Wochentage zu erledigen. In dem ersten Teile hat der Prüfling eine Gebärende in Gegenwart des Prüfers oder eines von demselben beauftragten Hilfsarztes der Anstalt zu untersuchen, die Geburtsperiode und Kindes- lage, die Prognose und das einzuschlagende Verfahren zu bestimmen und auf Erfordern sich an den eburtshilflichen Maßnahmen zu beteiligen sowie zu Hause einen kritischen Bericht anzufertigen und soichen, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am andern Tage dem Prüfer zu übergeben, oder in Ermangelung einer Gebärenden eine Wöchnerin zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in einem von dem Prüfer gegenzuzeichnenden Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den Fall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Tage dem Prüfer zu übergeben ist. Zugleich hat der Prüfling in mündlicher Prüfung seine Fähigkeit in der Diagnose, Prognose und Behandlung der Schwangerschaft und des Wochenbetts zu bekunden und nachzuweisen, daß er die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung und Behandlung der Frauenkrankheiten besitzt. In dem zweiten Teile hat der Prüfling in Gegenwart des Prüfers seine Bekanntschaft mit denjenigen Operationen nachzuweisen, die wissenschaftlich anerkannt sind, sodann am Phantom die Diagnose verschiedener regelwidriger Kindeslagen zu stellen, die Entbindung bei Wendungen aus- zuführen und seine Fertigkeit im Gebrauche der Zange darzulegen. Als Gebühr sind zu entrichten für jeden Teil je 6 J, zusammen der Betrag von 12 4. V Die Prüfung in der Augenheilkunde wird von einem Prüfer in der Augenabteilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder an Kranken der Poliklinik abgehalten und ist in einem halben Tage zu erledigen. In Gegenwart des Prüfers hat der Prüfling einen Augenkranken zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles sowie den Heilplan festzustellen und den Befund sofort in einem von dem Prüfer gegenzuzeichnenden Protokoll aufzunehmen. Zugleich hat der Kandidat in mündlicher Prüfung nachzuweisen, daß er die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Augenheilkunde besitzt sowie sich mit dem Gebrauche des Augen- spiegels vertraut gemacht hat. Als Gebühr ist zu entrichten der Betrag von 8 .“. VI. 4 Die Prüfung in der Irrenheilkunde wird von einem Prüfer in der Irrenabteilung eines größeren Krankenhauses oder,in einer Universitätsklinik abgehalten und ist in#einem, halben Tage zu