werden muß) oder auf seine Verwendung zur Zucht verzichtet wird; als Verzicht gilt es auch, wenn über das Tier in einer Weise verfügt wird, die seine Verwendung zur Zucht im eigenen Zuchtbetrieb ausschließt, z. B. Kastration, Schlachtung oder Veräußerung ohne die nachstehend in Ziffer 5 Abs. 3 vorgesehene Erlaubnis. Der Abgang durch Tod ist der Zollbehörde nachzuweisen; 4) sofern der Züchter auf die Verwendung des Tieres zur Zucht verzichtet oder die festgesetzte Frist hat verstreichen lassen, ohne eine Verwendung des Tieres zur Zucht im eigenen Zuchtbetriebe nachzuweisen, den Unterschied zwischen dem entrichteten und dem im Falle der Nichtverwendung zur Zucht geschuldeten Zollbetrage (Ziffer 4 Abs. 2) binnen längstens acht Tagen unaufgefordert bei dem Bezirkshauptamt einzu- zahlen; J#ec) sich für den Fall einer zuwiderhandlung gegen die unter b bis d aufgeführten Ver- pflichtungen neben der etwa sonst noch wegen Zollhinterziehung oder Zollordnungs- widrigkeit verwirkten Strafe einer vom Bezirkshauptamt festzusetzenden Vertragsstrafe bis zu 300 .X unter Verzicht auf richterliche Entscheidung zu unterwerfen. Die Verpflichtungserklärung kann mit dem Gesuch an die Verwaltungsbehörde in einem Schriftstück vereinigt werden. Sind das Alter, die Farbe und die besonderen Kennzeichen des Tieres noch nicht bekannt, so können die Angaben hierüber für die Eingangsanmeldung vorbehalten werden. Die Verwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob für den Züchter das Bedürfnis zum Bezug ausländischen Zuchtmaterials überhaupt und in dem beanspruchten Umfang besteht. Liegt die Zulassung der Tiere zur Zucht nicht im Interesse der Landesviehzucht, z. B. weil die Tiere nicht der im Verwaltungsbezirke behördlich gepflegten Zuchtrichtung ent- sprechen, oder bestehen gegen die Zuverlässigkeit des Züchters Bedenken, so hat die Ver- waltungsbehörde das Gesuch abzulehnen. Crachtet die Verwaltungsbehörde die Voraussetzungen für die zollbegünstigte Zu- lassung der Tiere zur Zucht für vorliegend, so teilt sie dies dem Bezirkshauptamt unter llbersendung des Gesuchs und der Verpflichtungserklärungen mit. Wenn vom Zoll- standpunkte keine Bedenken zu erheben sind, versieht das Hauptamt jede Verpflichtungs- erklärung mit Einverständnisvermerk und Stempelabdruck und sendet das Gesuch und die Verpflichtungserklärungen an die Verwaltungsobehörde zurück. Diese erteilt hierauf dem Gesuchsteller schriftlich die Genehmigung zur gollbegünstigten Einfuhr der Tiere; der Verfügung, in der eine Beschreibung der zugelassenen Tiere nach den Angaben des Gesuchstellers enthalten oder vorbehalten sein muß, werden die vom Bezirkshauptamt genehmigten Verpflichtungserklärungen beigefügt. 4. Die allgemeinen Vorschriften über die Beschränkung der Einfuhr von Vieh auf bestimmte Eingangsstellen finden auch auf die zollbegünstigte Einfuhr von Tieren zur Zucht Anwendung; einer besonderen vorherigen Anzeige bei der Eingangsgollstelle bedarf es nicht. Mit der Eingangsanmeldung sind die Genehmigungsverfügung und die Ver- pflichtungserklärungen vorzulegen. Ergeben sich bei der Vergleichung der vorgeführten Tiere mit dem Inhalt der vor- gelegten Papiere keine Bedenken, so findet die Abfertigung unter Beobachtung der im übrigen für die Zollabfertigung und die Vieheinfuhr bestehenden Vorschriften statt. Dem Zollabfertigungspapier ist die besondere Genehmigungsverfügung der Verwaltungsbehörde beizufügen; war die Genehmigungsverfügung eine allgemeine, so ist sie dem Einbringer zurückzugeben und im Zollabfertigungspapiere hierauf Bezug zu nehmen. Die Zollstelle hat auch den Zollbetrag festzustellen, der für den Fall geschuldet wird, daß die Tiere nicht zur Zucht verwendet werden; der Einbringer muß sich für die Nachentrichtung des Zollunterschieds selbstschuldnerisch verbürgen. Die Verpflichtungserklärungen sind von der Zollstelle mit einer Abschrift oder einem Auszug der Zollabfertigungspapiere dem Bezirkshauptamt zu übersenden.