— 37 — Bei Zuwiderhandlungen 'gegen Ddie übernommenen' Verpflichtungen hat sich das Bezirkshauptamt, abgesehen von der etwaigen Nacherhebung des Zollunterschieds und zoziaesen einer etwaigen Strafverfolgung der schuldigen Person wegen Zollhinter- ziehung oder Zollordnungswidrigkeit, uf eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde des Ver- bandes zu beschränken. 7. Staatliche Zuchtanstalten sind von der Abgabe von Verpflichtungserklärungen und von jeder Verwendungskontrolle befreit. Sie haben der Eingangszollstelle lediglich eine schriftliche Erklärung des Vorstandes vorzulegen, daß die einzuführenden Tiere von der Anstalt zur Zucht verwendet werden sollen; es findet weder eine Benachrichtigung des Bezirkshauptamts durch die Eingangsstelle, noch eine Ubersendung der Papiere statt. Die staatliche Zuchtanstalt wird von Amts wegen bei dem Bezirkshauptamt den Zoll- unterschied nachentrichten, sobald feststeht, daß auf die Verwendung der eingeführten Tiere zur Zucht verzichtet wird.“ Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 21. Januar 1915 nachstehende Anderungen der Salzabgaben- Befreiungsordnung und der Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz, genehmigt: I. Die Salzabgaben-Befreiungsordnung ist wie folgt zu ändern: a) Im § oi sind die beiden Vergühungsmtter Mergel und Torfmull zu streichen. b) Im § 20 Abs. 1 ist die Absatzbezeichnung zu streichen und hinter der Klammer einzu- schalten „und sonstige, beim Salzbergbau gewonnene Salze“" sowie die Zahl „60“ durch „75“ zu ersetzen. e) Der § 21 ist zu streichen; an seine Stelle tritt der bisherige zweite Absatz des § 20 unter Einfügung der Worte „und sonstigen beim Salzbergbau gewonnenen Salzen“ hinter „Kalisalzen“ und unter Ersetzung des Wortes „vorbezeichneten“ durch „im § 20 be- zeichneten“. ch In E 22 ist an Stelle der Worte „von 75 v. H. oder mehr“ zu setzen „von mehr als W e # o * 1 sind die Worte „weniger als 75 v. H.“ zu ersetzen durch „75 v. H. und weniger“. s) In der Anlage 1 sind die Vergällungsmittel Kalk, karbolsaurer, Mergel und Torfmull zu streichen. In den Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Solll ist im § 10 Abs. 2 der zweite, dritte und vierte Satz zu streichen. Berlin, den 25. Januar 1915. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Meuschel.