— 49 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Ju berieben durch alle Postanstalten und Huchhandlungen. XIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 5. März 1915. Nr. 9. Inhalt: 1. Hondels. und Gewerbewesen: Bedingungen Bekanntmachung über die Verwendung von Rohzucker für die Lieferung von trockner Karloffelstärke und Kar- 5 (Erstprodukie) vom 19. Februar 1915 I toffeltärkemehl an die Trockenkartossel-Verwertungs- . Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide- und Mehl Gesellschaft m. b H—H.SEeile 19 52 Anordnungen zu der Bekanntmachung über zucker- 2. VBersicherungswesen: Bekanntmachung zur Ausführung hallige Futtermittel vom 12. Februar 1915 und zu der des § 518 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung 56 1. Handels= und Gewerbewesen. Bekanntmachung. Auf Grund des § 6 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend Regelung des Ab- satzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation, vom 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 118) werden unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 28. November 1914 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 605) für die Lieferung von trockner Kartoffelstärke und ##rtoelstärkemehl an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. folgende Bedingungen estgesetzt: I. Preise. Für die der Trockenkartoffel--Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. abgelieferten Erzeugnisse er- hält der Lieferant einen Abschlagspreis. Der Abschlagspreis wird vom Ausschuß der Trockenkartoffel- Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. mit Zustimmung des Reichskanzlers festgesetzt. Der Abschlagspreis ist spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Ware zu zahlen. Als Restzahlung erhält der Fabrikant 0/50 Mark für 100 Kilogramm brutto der abgelieferten Mengen nach Fertigstellung der Bilanz für das mit dem 30. September 1915 endigende Geschäfts- jahr. Diese Restzahlung wird entsprechend ermäßigt, wenn die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft den Trocknern eine geringere Nachzahlung als 0,,0 Mark für 100 KRilogramm gewährt. 11