— 52 — Haben sich Kommunalverbände nachweislich nach dem 1. Februar 1915 größere Vorräte an zuckerhaltigen Futtermitteln gesichert, so sind ihnen diese Mengen bei der Verteilung anzurechnen. In Fällen nachgewiesenen dringenden Bedürfnisses kann die Bezugsvereinigung mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) Zuschläge zu den auf die einzelnen Verbände entfallenden Mengen bewilligen. Sie kann ferner mit der Abgabe von Futtermitteln bereits vor endgültiger Be- rechnung der zu verteilenden Mengen beginnen. Die Futtermittel und der abzugebende Rohzucker sind von der Bezugsvereinigung gegen Bar- zahlung in handelsüblicher Weise zu liefern. Zeit und Ort der Lieferung sind tunlichst nach den Wünschen der Kommunalverbände zu bestimmen. Berlin, den 26. Februar 1915. · Der Reichskanzler. Im Auftrage: Müller. Bekanutmachung. Auf Grund von § 29 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl, vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) wird folgendes bestimmt: J. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Jannar 1915 tritt mit dem 15. März 1915 in Kraft. II. Als Stelle, an welche nach 8 29 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl, vom 25. Januar 1915 die Kleie abzugeben ist, wird die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. in Berlin, Am Karlsbad 16, bestimmt. III. Abzugeben ist die Kleie, die im Eigentume der Mühle steht, soweit sie aus beschlagnahmtem Getreide oder aus solchem Getreide ermahlen ist, das die Mühle von der Kriegsgetreide-Gesell- schaft m. b. H. oder von einem Kommunalverband erhalten hat. Soweit die Mühle das Getreide von einem Kommunalverband erhalten hat, ist die daraus ermahlene Kleie, wenn der Kommunalverband es verlangt, an ihn und nicht an die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. abzugeben. · Auf Kleie, die in der Lohnmüllerei aus dem Getreide eines Selbstversorgers ermahlen wird, erstreckt sich die Abgabepflicht nicht, soweit die Kleie Eigentum des Selbstversorgers bleibt. IV. Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. gibt die Kleie nur an Kommunal-= verbände und an solche Betriebe, welche die Kleie nach einem technisch einwandfreien Verfahren zur mensch- lichen Ernährung verarbeiten. Solche Betriebe können Kleie nur erhalten, wenn sie der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. die geforderte Auskunft über die Art der Verarbeitung und den Absatz geben. V. . Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. verteilt die Kleie, die nicht an Betriebe abgegeben wird (iv.) an die Kommunalverbände nach folgenden Grundsätzen: 1. von der gesamten verfügbaren Kleie wird ein Drittel auf die einzelnen Kommnnal-= verbände nach dem Verhältnis der Getreidebestände verteilt, die bei der Vorratserhebung vom 1. Jebruar 1915 nachgewiesen sind;