— 66 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamt des Innern. In betlohon durch alloe Postanstalton und Huchhandlungon. XIIIII. Jahrgang. Berlin, Dienstag, den 9. März 1915. Nr. 10. Inhalt: Zoll- und Steuerwesen: Vergällungsmittel fur Rohzucker zur Branntweinerzeugunn Seite 55 Zoell= und Steuerwesen. Bekhanntmachung. Auf Grund des § 1 Abs. 2 der der Verordnung vom 4. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) beigegebenen Bestimmungen über die Ablassung von Rohzucker zur Branntweinergeugung unter Er- mäßigung der Zuckersteuer werden an Vergällungsmitteln noch folgende Stoffe zugelassen, die in den dabei bezeichneten Mengen auf je 100 kg Nohzucker zuzusetzen sind: 5 kg Bierhefe getrocknete, nicht entbitterte oder kg Flugasche oder andere Asche oder 5kg Heuhäcksel oder 5 kg Malzkeime oder 5 kg Rübenschnitzelstaub oder 8 kg Sägeholzmehl oder 5 kg Strohhäcksel oder 5 kg Torfmehl. Außerdem wird bei Verwendung von Kohlenstaub die zuzusetzende Menge auf eins v. H. des Rein- gewichts des Zuckers herabgesetzt. Berlin, den 6. März 1915. *lnivp Der Reichskanzler. Im Auftrage: Meuschel. Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker in Berlin. 12