— 132 — (Anlage B zur Bekanntmachung vom 30. Mai 1902 — Beilage zu Nr. 52 des Zentral- blatts für das Deutsche Reich von 1908 —) und im § 9 der Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer (Anlage E a. a. O.) mit der Maßgabe zulassen, daß die Nach- prüfung eines Fleischbeschauers oder Trichinenschauers, falls sie vorläufig ausgesetzt worden ist, spätestens innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Krieges nachzuholen ist, und daß die Frist für die weiteren Nachprüfungen von dem Tage der Nachholung der Prüfung ab läuft. Berlin, den 23. April 1915. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jongquidcres. Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenseld, Hofbuchdrucker. in Berlin.