— 152 — Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 6. Mai 1915 beschlossen, daß mit dem 1. Juli 1915 die nachstehenden Anderungen in den für die Verzollung maßgebenden Bestimmungen des Taratarifs ein- zutreten haben: Num- Tarasätze Lau-mer Benennung Art in Hundertteilen sende des der der des Rohgewichts Tarazuschlagssätze Nr.Boll- Gegenstände Umschließung —— . .— tarifs bisher künftig 1 2 8 4 b 6 1 65% TeeeKisten aus drei dünnen, nach der Richtung ihrer Holzfasern quer aufein- andergeleimten Holz- lagen mit Blei ausge- legt und an den Kanten mit dünnem Eisenblech- beschlage 16 14 2292 Bleichlaugen Tarazuschlags- satz: beim Ein- gang in Fahr- zeugen, die zum Versand von Bileich- " laugen ohne # Umschließung eingerichtet „ sind, 20. 3 29 In dem Abschnitt „andere Umschließungen“ bei den Tarasätzen erhält der 19. Absatz (einfache aus Haargeflecht und Leinen usw.) nachstehende Fassung: einfache aus Haargeflecht (auch gewebeartig hergestelltem) und Leinen, auch mit Stricken und Tauen verschnürt, 3, der darauf folgende (20.) Absatz erhält die Fassung: einfache aus Jutegeflecht (auch gewerbeartig hergestelltem) und Leinen, 3. 4 52 Die Bestimmung über die Tarasätze für Kisten aus Holz aller Art von mehr als 14 kg mit Rosinen erhält folgenden Wortlaut: ohne Leinenumschließung, aus rohem Tanmenholz, bei denen Höhe und Breite zusammen ungefähr das Maß der Länge betragen, 11, andere 15, mit Leinen- umschließung 11, 5 128 Die Bestimmung über die Tarasätze erhält folgende Fassung: Kisten 13, 4 Fässer: im Rohgewichte bis 400 kg mit premier jus 16, sonst 13. 6 763|Bei den Tarasätzen für Kisten ist vor „sonst 40“ einzuschalten: ungefaßte, gepreßte, geschliffene, teilweise belegte Lichtspiegel (Lichtreflekloren) für Kraftwagenlaternen usw. aus gegossenem Glase 24, Berlin, den 19. Mai 1915. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Meuschel.